665
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1978 Nr.28
Tag Inhalt Seite
7.6. 78 Viertes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 665
9240-1
2. 6. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von
Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
810-1-21
2. 6. 78 Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
neu: 2129-6-1-4; 2129-6-1-1
29. 5. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 a Abs. 4 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
1104-5
31. 5. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 des Gesetzes über die Universitäten
des Landes J·Iessen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
1104-5
2. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 144 Abs. 3 des Gesetzes über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
1104-5, 361-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
Viertes Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 7. Juni 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Bei einem Austausch von Kraftfahrzeugen ist
die Genehmigung ohne nochmaliges Anhörver-
fahren zu erteilen."
Artikel 1
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- ,, (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten wenn
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91 des Ein-
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De- 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des
zember 1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geän- Betriebs gewährleistet sind,
dert: 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuver-
lässigkeit des Antragstellers als Unternehmer
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: oder der für die Führung der Geschäfte
,, (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde- bestellten Personen dartun,
rungen mit Personenkraftwagen (§ 4), wenn das und
Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die
nicht übersteigt." für die Führung der Geschäfte bestellte Per-
son fachlich geeignet ist. Die fachliche Eig-
2. § 5 wird aufgehoben. nung wird durch eine angemessene Tätigkeit
666 Bnndesriesctzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
iin f:i1H 1
m lJnU•rnehrncn des Straßenpersonen- 11. Die Uberschrift des VIII. Abschnittes erhält fol-
V<'rkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung gende Fassung:
nc1d1gcw iPsen. Das Nähere regelt der Bundes- ,,Bußgeldvorschriften".
rn inistcr für Verkehr durch Rechtsverordnung
rwch § 58 Abs. 1 Nr. 6."
12. § 60 wird aufgehoben.
5. § 17 wird wie fol~Jt ueändcrt:
13. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Gültig-
keit" die Worte „anders als durch Zeitab-
„ 1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen
oder Kraftfahrzeugen ohne die nach die-
lauf" eingefügt.
sem Gesetz erforderliche Genehmigung
oder einstweilige Erlaubnis befördert
6. In § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder den Auflagen der Genehmigung
,, (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfä- oder einstweiligen Erlaubnis oder Aufla-
higkeit des Unternehmers oder der für die Füh- gen in einer Entscheidung nach § 45 a
rung der Geschäfte bestellten Person darf ein Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;"
Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr wei-
b) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fas-
terführen. In ausreichend begründeten Sonder-
sung:
fä]]en kann diese Frist um sechs Monate verlän-
gert werden." „c) die Einhaltung der Beförderungspflicht
(§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39
7. § 25 wird wie folgt geündert: Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 51),".
a) In Absatz 1 Satz l werden nach den Worten
,,§ 13 Abs. 1" die Worte „Nr. 1 und 2" einge- Artikel 2
fügt.
Für die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 12 und
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 13 Buchstabe a schwebenden Verfahren wegep einer
Straftat nach § 60 des Personenbeförderungsgesetzes
8. Jn § 39 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „Nr. 4" gilt Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
durch die Worte „Nr. T' ersetzt. gesetzbuch.
Artikel 3
9. § 48 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
das Personenbeförderungsgesetz neu bekanntzuma-
10. In § 58 Abs. l Nr. 5 wird am Ende der Punkt
chen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
gen.
mer 6 angefügt:
.Artikel 4
,,6. durch die der Nachweis der fachlichen Eig-
nung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 geregelt Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
wird; darin können insbesondere Vorschrif- Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
ten enthalten sein über die Voraussetzun- :verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
gen, unter denen eine Tätigkeit angemessen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsaus- Dritten Uberleitungsgesetzes.
schuß und das Prüfungsverfahren; außerdem
kann bestimmt werden, in welchen Fällen Artikel 5
Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnis-
sen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
rufe und Absolventen von Hoch- und Fach- dung in Kraft.
schulen vom Nachweis der angemessenen (2) Artikel 1 Nr. 4 und 7 tritt am ersten Tage des
Tätigkeit und der Ablegung einer Prüfung auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermo-
befreit werden." nats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juni 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. '.28 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 667
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme
von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen
Vom 2. Juni 1978
Auf c;rund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs- 2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) verordnet 11 (2) Leistungen nach § 2 werden auch gewährt,
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesan- wenn wegen der besonderen Verhältnisse im
stalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde- Herkunftsland die Voraussetzungen nach
rungsgesetws rn it Zust,immung des Bundesrates: Absatz 1 nicht erfüllt werden konnten und die
Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige
Artikel l Härte darstellen würde."
§ 1 der Verordnung über die Förderung der Teil- Artikel 2
nahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen
vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949) wird wie folgt Artikel 1 Nr. 1 gilt nicht für Teilnehmer, die an
geändert: einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-
den Deutsch-Sprachlehrgang teilnehmen und denen
1. Die bisherige Regelung wird Absatz 1; hinter das vor diesem Zeitpunkt Leistungen nach der Verord-
Wort teilnehmen" wird ein Komma gesetzt, und nung vom 27. Juli 1976 bewilligt worden sind.
II
die Worte „und bei Arbeitslosigkeit Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hät- Artikel 3
ten" werden durch die Worte „im Herkunftsland Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
eine Erwerbstätigkeit von mindestens 10 Wochen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des
Dauer in den letzten 12 Monaten vor der Ausreise Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
ausgeübt haben und beabsichtigen, nach
Abschluß des Deutsch-Sprachlehrganges eine
Artikel 4
nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstä-
tigkeit im Geltungsbereich dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
aufzunehmen" ersetzt. dung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH I
Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV)
Vom 2. Juni 1978
Auf Grund des § 1 l Abs. 2 und 3 des Abfall- 8. Anlagen zur Kohleveredelung (Kokereien, Gas-
beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- werke);
machung vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41) wird mit 9. Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Kunststoffen oder Gummi;
10. Anlagen zur Rohfellverarbeitung und Gerbe-
§ 1 reien;
Anwendungsbereich 11. Anlagen zur Gewinnung von Asbest;
(1) Diese Verordnung gilt für 12. Anlagen zur Berylliumerzeugung oder -verar-
beitung;
1. Betreiber df~r in Absatz 3 genannten Anlagen
(Abfallerzeuger), 13. Anlagen zur NE-Metallerzeugung;
2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen, 14. Anlagen zur Erzeugung oder Veredelung von
Leichtmetallen einschließlich Schmelzanlagen,
3. Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen (AbfaH-
15. Hochofenanlagen;
besei tiger),
16. Anlagen zur Metallbearbeitung oder Metallver-
die nach § 11 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes arbeitung;
ein Nachweisbuch einzurichten und zu führen, der
17. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von
zuständigen Behörde Belege vorzulegen und Anzei-
Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten,
gen zu erstatten haben, soweit bei ihnen Abfälle im
Ätzen oder Beizen;
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes
anfallen oder von ihnen übernommen werden. 18. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von
Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, At-
(2) Diese Verordnung gilt ferner für Besitzer sol- zen oder Beizen;
cher Abfälle, die nicht unter § 2 Abs. 2 des Abfall-
19. Krankenhäuser und Kliniken mit mindestens
beseitigungsgesetzes fallen, soweit die zuständige
einer der folgenden Abteilungen:
Behörde von ihnen die Einrichtung und Führung
eines Nachweisbuches sowie die Vorlage von Bele- a) Blutbank,
gen nach § 11 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes b) Chirurgie,
verlangt. Besitzer im Sinne von Satz l ist jeder, bei c) Dialysestation,
dem die Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger), d) Geburtshilfe,
der Einsammler oder Beförderer von Abfällen sowie e) Gynäkologie,
der Betreiber einer Abfal1beseitigungsanlage.
f) Infektionsstation,
(3) Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind: g) Mikrobiologie,
1. Anlagen, in denen Säuren, Laugen, Salze oder h) Pathologie,
organische Lösemittel eingesetzt oder hergestellt i) Virologie.
werden;
2. Anlagen, in denen folgende Stoffe hergestem § 2
werden: Begleitscheine
a) Farb- und Anstrichmiltel, (1) Der Nachweis über Art, Menge und Beseiti-
b) Kältemittel, gung von Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine
c) Pharmazeutika, nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verord-
d) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlings- nung geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem
bekämpfungsmittel; Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart
ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu ver-
3. Anlagen, in denen polychlorierte Biphenyle oder wenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die
polychlorierte Terphenyle hergestellt oder ver- Zahl der Ausfertigungen verringert sich, soweit Ab-
arbeitet werden; fallerzeuger, Einsammler oder Beförderer und Ab-
4. Anlagen, in denen Filter- oder Aufsaugmassen fallbeseitiger ganz oder teilweise personengleich
eingesetzt werden; sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 3).
5. Anlagen zur Verarbeitung von Farb-, Lack- und (2) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine
Anstrichmitte]n, soweit sie mit Naßabscheidern sind
ausgerüstet sind; - die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als
6. Anlagen zur Destillation oder Raffination von Belege für das Nachweisbuch des Abfallerzeu-
Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl, Schmieröl oder gers,
organischen Lösemitteln; - die Ausfertigungen 2 (rosa) und 4 (blau) zur Vor-
7. Anlagen zur Erdölverarbeitung {Petrochemie); lage an die zuständige Behörde,
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 669
die Ausfertigung 3 (gelb) als Beleg für das Nach- oder übersendet der Abfallerzeuger die Ausferti-
weisbuch des Einsammlers oder Beförderers, gung 2 (rosa) der zuständigen Behörde als Beleg
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nach- über die Abgabe der Abfälle; die Ausfertigung 1
weisbuch des Abfallbeseitigers (weiß) behält er als Beleg für sein Nachweisbuch
ein.
bestimmt.
§ 3 (3) Spätestens zehn Werktage nach Annahme der
Abfälle vom Einsammler oder Beförderer übergibt
Ausfüllen der Begleitscheine
oder übersendet der Abfallbeseitiger die Ausferti-
(1) Der Abfallerzeuger hat die Begleitscheine nach gung 4 (blau) der zuständigen Behörde als Beleg
Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 3
Ausfertigungen auszufülleni er hat insbesondere die (gelb) übergibt oder übersendet er dem Einsamm-
Eintragungen über die Abfallart einschließlich der ler oder Beförderer, die Ausfertigung 5 (altgold)
Konsistenz, die A bfallschlüsseinummer, Abfallmenge dem Abfallerzeuger als Belege zu deren Nachweis-
sowie über den Einsammler oder Beförderer und büchern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Ab-
den Abfallbeseitiger vorzunehmen. Bei Abfällen im fallbeseitiger als Beleg für sein Nachweisbuch ein.
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes
ist die Bewichnung der Abfallart und der Abfall- § 5
schlüsselnummer aus den Spalten 1 und 2 der Anlage Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach
§ 2 Abs. 2 des Abfallbeseiti.gungsgesetzes vom (1) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Samm-
24. Mai 1977 (BGBI. I S. 773) einzutragen. Bei ande- lung von Begleitscheinen. Sie werden eingerichtet
ren Abfällen sind die von der zuständigen Behörde und geführt, indem der nach § 1 Abs. 1 oder 2 Ver-
mitgeteilten Bezeichnungen und Abfallschlüsselnum- pflichtete die für sein Nachweisbuch bestimmten
mern in die Begleitscheine einzutragen. Der Abfall- Ausfertigungen der Begleitscheine unverzüglich nach
erzeuger hat auf den Begleitscheinen die Richtigkeit Erhalt, spätestens jedoch am darauffolgenden Werk-
seiner Angaben zu versichern. tag, in zeitlicher Reihenfolge abheftet. Die Begleit-
scheine können auch getrennt nach Abfallarten ab-
(2) Bei Annahme der Abfälle hat der Einsammler geheftet werden.
oder Beförderer auf den Ausfertigungen 1 bis 6 der
Begleitscheine die ordnungsgemäße Beförderung zu (2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus
versichern; er hat das amtliche Kennzeichen des den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der
Fahrzeugs einzutragen und die Bezeichnung seines Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen
Unternehmens, die Beförderernummer und die Art erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art
des Fahrzeugs nachzutragen, soweit diese Angaben und Menge er mit dem Ziel der Beseitigung an einen
vom Abfallerzeuger nicht schon eingesetzt worden Einsammler oder Beförderer abgegeben hat. Ist der
sind. Abfallerzeuger zugleich Einsammler oder Beförderer,
so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigun-
(3) Der Abfallbeseitiger hat auf den Ausfertigun- gen 3 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu
gen 3 bis 6 der Begleitscheine die Annahme der führen. Beseitigt der Abfallerzeuger die Abfälle
Abfälle zur ordnungsgemäßen Beseitigung zu ver- selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Aus-
sichern; er hat die Beseitigernummer nachzutragen, fertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.
soweit diese vom Abfallerzeuger nicht schon einge-
setzt worden ist. (3) Der Einsammler oder Beförderer hat das Nach-
weisbuch ctus der Ausfertigung 3 (gelb) der Begleit-
(4) Alle Eintragungen müssen leserlich in deut- scheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen er-
scher Sprache und mit Druck, Schreibmaschine, Tinte, bringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art
Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers
mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der übernommen und an einen Abf allbeseitiger weiter-
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht gegeben hat. Beseitigt der Einsammler oder Betör-
unleserlich gemacht werden; auch dürfen Verände- derer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch
rungen nicht vorgenommen werden, ohne daß gleich- aus der Ausfertigung 6 (grün) ,einzurichten und zu
zeitig kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ur-
führen.
sprünglichen Eintragung oder erst später gemacht
worden sind. (4) Der Abfallbeseitiger hat das Nachweisbuch aus
§ 4 der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzu-
richten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den
Handhabung der Begleitscheine Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge
(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Ein- zur Beseitigung übernommen hat.
sammler oder Beförderer dem Abfallerzeuger die (5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der
Ausfertigungen 1 und 2 der Begleitscheine, nachdem Begleitscheine, die Einrichtung und Führung eines
er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und Nachweisbuches sowie für die Ubergabe und Uber-
die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat; sendung von Begleitscheinen an die zuständige
die Ausfertigungen 3 bis 6 hat er während des Behörde trägt der nach § 1 Abs. 1 oder 2 Verpflich-
Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfall- tete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen
beseitiger bei Ubcrgabe der Abfälle auszuhändigen. Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten
(2) Spätestens zehn Werktage nach Abgabe der übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon
Abfälle an den Einsamml.er oder Beförderer übergibt unberührt.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 6 gerechnet, aufzubewahren. Werden Nachweise nach
§ 6 Abs. 3 geführt, gilt Satz 1 entsprechend vom
Regelung für Sonderfälle
Datum der letzten Dateneingabe an gerechnet.
(1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch
führen muß, von einem anderen übernimmt, der
§ 8
insoweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches
verpflichtet ist, hat auf den für ihn bestimmten und Anzeigepflichten
auf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen Nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Ver-
des Begleitscheins auch dessen Namen und Anschrift ordnung haben
anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt,
der insoweit nicht zur Führung eines Nachweis- 1. Betreiber der in § l Abs. 3 genannten Anlagen,
buches verpflichtet ist, hat auf den Ausfertigungen 2. Einsammler und Beförderer von Abfällen,
des Begleitscheins dessen Namen und Anschrift an-
3. Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen
zugeben. Die Sätze l und 2 gelten auch, wenn
Abfälle in den Geltungsbereich des Abfallbeseiti- der zuständigen Behörde eine Anzeige zu erstatten,
gungsgesetzes verbracht oder aus dem Geltungs- soweit bei ihnen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 des
bereich des Abfallbeseitigungsgesetzes ausgeführt Abfallbeseitigungsgesetzes anfallen oder von ihnen
werden. Werden Abfälle aus dem Geltungsbereich übernommen werden. Einer Anzeige bedarf es nicht,
des Abfallbeseitigungsgesetzes ausgeführt, so tritt soweit der Anzeigepflichtige über die gleiche Abfall-
an die Stelle der Versicherung des Abfallbeseitigers art schon auf Verlangen der Behörde ein Nachweis-
die Bestätigung über die erfolgte Ausfuhr durch die buch führt.
Zolldienststelle oder das Freihafenamt der Freien
§ 9
und Hansestadt Hamburg. Der Einsammler oder Be-
förderer übersendet die Ausfertigung 4 (blau) des Ordnungswidrigkeiten
Begleitscheins spätestens zehn Werktage nach er- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11
folgter Ausfuhr der für den Abfallerzeuger zustän- des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vor-
digen Behörde. sätzlich oder fahrlässig
(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genann- 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Eintragung über Abfall-
ten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwen- art oder Abfallmenge nicht, nicht richtig oder
dung der Vorschriften der §§ 2 bis 5 im Einzelfall nicht vollständig vornimmt,
nicht möglich, so hat der betroffene Besitzer von
Abfällen die Begleitscheine in einer von der zustän- 2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Eintragung nicht vor-
digen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. schriftsmäßig vornimmt oder unleserlich macht,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1
(3) Erfolgt die Beseitigung von Abfällen in eige-
oder 3, Abs. 4 Satz 1 das Nachweisbuch nicht in
nen Anlagen des Abfallerzeugers ohne vorange-
der vorgeschriebenen Form einrichtet oder führt,
hende Beförderungsvorgänge auf öffentlichen Ver-
kehrswegen, so kann statt der Führung von Nach- 4. entgegen § 1 Satz l Nachweisbücher oder ent-
weisbüchern eine geordnete Speicherung aller gemäß gegen § 1 Satz 2 Nachweise nicht drei Jahre
§ 3 in die Begleitscheine aufzunehmenden Angaben lang aufbewahrt.
auf Datenträgern vorgenommen werden. Diese An-
gaben sind der zuständigen Behörde spätestens zehn § 10
Werktage nach Beseitigung der Abfälle in Klarschrift Berlin-Klausel
zu übersenden. § 3 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn bei Beför- Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-
derungsvorgängen für die Beseitigung von Abfällen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-
in eigenen Anlagen des Abfallerzeugers öffentliche beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verkehrswege nur überquert oder nur Wegstrecken
bis 500 m auf öffentlichen Verkehrswegen zurück- § 11
gelegt werden. Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Aufbewahrung der Nachweisbücher Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis
Die Nachweisbücher sind drei Jahre, vom Datum von Abfällen vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1574)
der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an außer Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 671
Anlage 1
Begleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Dieser Beleg (weiß) Ist mit Unterschrift des Beförderers
Nr.: 34 00 212 345
01 10
im Nachweisbuch des Abfallerzeugers abzuheften
@AbfallechlüaNI· @ AbfaHmenge
CD Abfallart nummer 16
!12 17 m3 22 123 t 28
1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 l 1 1
@ Konsistenz: fest "" 1 stichfest =2 pastös/schlammig/breiig = 3 staubförmig =4 flüssig= 5
29
@
5
Amtl. Kennzeichen
des Fahrzeuges: 1 @ Art dee Fahrzeugei:
Lkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen
Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug
=3
=4 30
31 CD Betrteb8nummer 39 39 ® Befördefemummer 48 41 ® Beleltigemummer 54
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
@ Abfallerzeuger @ Abfallbeförderer @ Abfallbeseitiger
(Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anscl'lrift oder Stempel)
" T• Moo,t TI
Datum der Ausstellung Datum der Übernahme
Monat Jahr68
Datum der Annahme
Monat
.
Jahr 72
@ Versicherung der richtigen ~ Versicherung der ordnungs- @) Versicherung der Annahme zur
Deklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
Begleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Dleler Beleg (rosa) Ist vom Abfalleneuger mit Unterachrift
Nr.: 34 00 212 345
01 10
des Befördererl an die zuständige Behörde zu senden.
@AbfahchlGlall· @ Abfallmenge
CD Abfallart IIUIIIIMI'
111 16 T m3 22 23 t 2B
1 1 1 1 1 1 ! 1 1 1 1 ! 1 1
@Konsistenz: fest= 1 stichfest= 2 pastös/schlammig/breiig =3 staubförmig = 4 flüssig= 5
29
@
5
Amtt. Kennzeichen
dH Fahrzeuges: 1 @ Art dee Fahrzeugea:
Lkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen
Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug
=3
=4 30
31 (J) Betriebanummer 38 39 @ Bef6rderernummer 48 41 ® Beleitigernummer 54
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
@) Abfallerzeuger @ Abfallbeförderer @ Abfallbeseitiger
(Name, Anschrift odef Stempef) (Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anschrift oder Stempel)
Datum der Ausstellung Datum der Übernahme
55 Ta Monat Jahr 60 e1 Ta Monat Jahr66
@Versicherung der richtigen @ Versicherung der ordnungs- @) Versicherung der Annahme zur
Oeklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Begleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Dieeer Beleg (gelb) Ist mit Unterschrift des Abfall•
Nr.: 34 00 212 345
01 10
beseitigera Im Nachweisbuch des Bef6rderer8 abzuheften.
® Abfallechlüseel· ® Abfallmenge
(j) Abfallart
12
nummer 16 17 m3 22 23 t 2e
1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 l 1 1
@ Konsistenz: fest =1 stichfest =2 pastös/schlammig/breiig = 3 staubförmig =4 flüssig =5
29
CD Amtl. Kennzeichen
1@ Art del Fahrzeuges: Lkw/Container= 1 Bahn/Kesselwagen =3
!; des Fahrzeuges: Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug =4 30
31 Cz) Betriebsnummer 3a 39 ® Beförderemummer 46 41 ® Beseitigernummer 54
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
19l Abt allerzeuger @ Abfallbeförderer @ Abfallbeseitiger
(Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anschrift oder Stempel)
Datum der Ausstellung Datum der Übernahme Datum der Annahme
55 Ta Monat Jahr 60 Jahr66 Monat
@ Versicherllflg der richtigen @ Versicherung der ordnungs- @ Versicherung der Annahme zur
Deklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
Beg,leitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Dieser Beleg (blau) Ist vom AbfallbeseltJger zu unterschreiben
und an die zuständige Behörde zu senden.
Nr.: 34
01
00 212 345
10
[~}
® Abfallschlüuel· @ Abfallmenge
(D Abfallart
12 nummer 16 17 ma 22 ~3 t 28
1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 l 1 1
@) Konsistenz: fest 1 stichfest =2 pastös/schlammig/breiig = 3 staubförmig = 4 flüssig =5 29
Cs) Amtl. Kennzeichen
1@ Art des Fahneuges: Lkw/Container =1 Bahn/Kesselwagen =3
- des Fahrzeuges: Tankfahrzeug =2 sonstiges Fahrzeug =4 30
-
31 0 Betriebsnummer 38 39 ®Beförderemummer 46 41 ®Beseltigernummer 54
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
@ Abfallerzeuger @ Abfallbeförderer @ Abfallbeseitlger
(Name, Anschrift oder Stempel) (Name, Anschrift oder Stempel) (Name. Anschrift oder Stempel)
Datum der Ausstellung Datum der Übernahme
55 Ta Monat Jahr 60 61 Ta Monat Jahr66
@ Versicherung der richtigen @ Versicherung der ordnungs- @Versicherung der Annahme zur
Deklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 673
Begleitschei,n Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Dieser Beleg (allgold) ist vom Abfallbeseltiger zu
Nr.: 34 00 212 345
01 10
unterschreiben und an den Abfallerzeuger zu senden.
® AbfalltchlÜ88el· @ Abfallmenge
G) Abfallart
12 nummer 16 17 m3 22 23 t 28
1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 l 1 1
© Konsistenz: fest =1 stichfest = 2 pastös/schlammig/breiig = 3 staubförmig = 4 flüssig = 5
29
Amtl. Kennzeichen Lkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen = 3
@
5
dn Fahrzeuges: 1@ Art dea Fahrzeuges: Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug = 4 30
31 0Beb1ebsnummer 38 39 @ Beförderemummer 46 47 ®Beseitigernummer s4
1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
@ Abfallerzeuger @ AbfaHbeförderer @ Abfallbeseitiger
(Name, Anschrift oder Stempel) (Name. Anschrift oder Stempel) (Name. Anschrift oder Stempel)
Datum der Ausstellung Datum der Übernahme Datum der Annahme
55 Ta Monat Jahr 60 Monat Jahr 66
@Versichen.mg der richtigen @ Versicherung der ordnungs- @) Versicherung der Annahme zur
Deklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
Begleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen
Nr.: 34
01
00 212 345
10
(I111
Dieser Beleg (grün) Ist Im Nachweisbuch des Abfallbeseltlgers abzuheften.
® AbfallachlÜ8881· @ Abfallmenge
G) Abfallart
12 nummer 16 17 m3 22 23 t 28
1 1 1 1 1 ll 1 1 1 1 l l 1
© Konsistenz: fest = 1 stichfest = 2 pastös/schlammig/breiig = 3 staubförmig = 4 flüssig = 5
29
Lkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen = 3
@
5
Amtl. Kennzeichen
dea Fahrzeuges: 1@ Art dea Fahrzeuges: Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug = 4 30
31 0 Betriebsnummer 38 39 ® Beförderemummer 46 47 ®Beseitigernummer s4
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
@ Abfallerzeuger @ Abfallbeförderer @ Abfallbeseitiger
(Name. Anschrift oder Stempel) (Name. Anschrift oder Stempel) (Name. Anschrift oder Stempel)
Datum der Annahme
6' To Mooot Johrnl
@ Versicherung der richtigen @ Versicherung der ordnungs- @Versicherung der Annahme zur
Oeklarierung gemäßen Beförderung ordnungsgemäßen Beseitigung
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
Frei für betriebsinterne Vermerke
6'74 l978., TeH I
Rückseite der Anlage 1
Ausfertigung 6 (grün)
Folgende Hinweise sind zu beachten:
a) Alle Begleitscheinsätze sind fortlaufend numeriert.
b) Vom Abfallerzeuger sind die Nummern © bis @) und @ bis @ auszufüllen; (?) bis ®_jedoch nur;z,.soweit eine amtliche Festlegung erfolgt
und ~em Abfallerzeuger bekannt ist Bei der Abfallart <D un~ Abfallschlüsse.fnummer@ ~ind die tsezeic.~n~ngen aus der V~rordl}ung zul'
Bestimmung von Abfällen nach§ 2 Abs. 2 AbfG vom 24. Mai 1977 (BGBI. I S. 773) oder die von der zuständigen Behörde m1tgete1lten Be·
zeichnungen einzusetzen. Die Angaben zur Abfallmen~ @ können in m3 odert erfolgen. Bei ® und ® ist jeweils die der Konsistenz und
der Art des Fahrzeuges entsprechende Zahl im letzten reld der Zeile einzusetzen.
c) Vom Abfallbeförderer sind die Nummem (ID und 8 auszufüllen, ferner@, soweit eine Beförderemummer amtlich festgelegt ist,® und @soweit
Angaben vom Abfallerzeuger unvollständig sind.
d) Vom Abfallbeseitlger sind die Nummern® und® auszufüllen,® jedoch nur, soweit eine Beseitigemummer amtlich festgelegt ist.
e) Nach Obergabe der Abfälle an den Abfallbeförderer und Unterzeichnung der Begleitscheine durch den Abfallerz~ und den Abfallbeförderer
behält der Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) für sein Nachweistiuch uncf die Ausfertigung 2 (rosa) zur Weiterleitung an die zuständige
Behörde ein. Die restlichen Ausfertigungen (3 bis 6) übergibt er dem Abfallbeförderer.
f) Na~h Unterzeichnung der Ausfertigungen 3 bis 6 durch den Abfallbeseitiger erhält der Abfallbeförderer die Ausfertigung 3 (gelb) für sein Nach•
weisbuch.
g) Der Abfallbeseitiger leitet die Ausfertigung 4 (blau) der zuständigen Behörde, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger zu; die Ausfertigung
6 (grün) behält er für sein Nachweisbuch ein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 675
Anlage 2
An
zuständige Behörde
Anzeige
gemäߧ 11 Abs. 3 Satz 2 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 8 der Abfallnachweis-Verordnung
Zutreffendes ankreuzen 121 oder ausfüllen, bitte Hinweise auf der Rückseite beachten.
Angaben zum Betrieb
Name/Firma: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Anschrift:
Telefon:
Der Betrieb erstattet diese Anzeige als
D Abfallerzeuger (Betreiber einer in§ 1 Abs. 3 der Abfallnachweis-Verordnung genannten Anlage)
Betriebs-Nr. (soweit amtlich festgelegt):
• Einsammler oder Beförderer
Beförderer-Nr. (soweit amtlich festgelegt):
• Abfallbeseitiger
Beseitiger-Nr. (soweit amtlich festgelegt):
Angaben zu den Abfällen
Folgende Abfälle im Sinne des§ 2 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz
D fallen im Betrieb an
D werden eingesammelt oder befördert
0 werden zur Beseitigung angenommen
Lfd. <2) Abfallschlüssel- ® Abfallmenge pro Jahr
Nr. CD Abfallart nummer 3
m t
1
2 1
3 1
4 1
5
~ ~
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
lfd. ~ Abfallschlüssel- @ Abfallmenge pro Jahr
Nr. CD Abfallart nummer m3 t
6
·• •
7 1 1
8 1
9 1 1
10 1
11 1
1
12 1
13 1
1
14
• ~
@15 1 1
Für die Richtigkeit der \IOrstehenden Angaben:
den------------------
Ort Datum
Unterschrift und Firmenstempel
Für Rückfragen steht im Betrieb zur Verfügung Telefon:
Herr/Frau
Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks:
CD @ Für Abfallart und Abfallschlüsselnummer sind die Bezeichnungen aus der Anlage der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach§ 2 Abs. 2 des
Abfallbeseitigungsgesetzes vom 24. Mai 1977 (BGBI. I $. 773) einzusetzen.
@ Abfallmengen können nach m3 oder t eingesetzt werden.
® Weitere Abfallarten sind auf einem Beiblatt aufzuführen.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 611
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/
76 --, ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 a Absatz 4 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Gesetz-
und Verordnungsbl. 1975, S. 91) verletzt die
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3
Grundgesetz und ist mit Artikel 20 Absatz 1 und
Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und daher
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gese tzes über das Bundesverfas-
1
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfa.ssungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/71,
J BvR 178/71, 1 BvR 191/71 -, ergange!} auf Ver-
fassungsbeschwerden, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 6 des Gesetzes über die Universitäten des Lan-
des Hessen (Universitätsgesetz) vom 12. Mai 1970
(Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 324) in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Hessen (Uni-
versitätsgesetz} vom 11. September 1974 (Gesetz-
und Verordnungsbl. I S. 403), neu bekanntgemacht
am 6. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungs-
bl. I S. 603) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31 . Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978 611
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/
76 --, ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 a Absatz 4 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Gesetz-
und Verordnungsbl. 1975, S. 91) verletzt die
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3
Grundgesetz und ist mit Artikel 20 Absatz 1 und
Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und daher
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gese tzes über das Bundesverfas-
1
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfa.ssungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/71,
J BvR 178/71, 1 BvR 191/71 -, ergange!} auf Ver-
fassungsbeschwerden, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 6 des Gesetzes über die Universitäten des Lan-
des Hessen (Universitätsgesetz) vom 12. Mai 1970
(Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 324) in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Hessen (Uni-
versitätsgesetz} vom 11. September 1974 (Gesetz-
und Verordnungsbl. I S. 403), neu bekanntgemacht
am 6. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungs-
bl. I S. 603) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31 . Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70,
1 BvR 168/71, l BvR 95/73 -, ergangen auf Verfas-
sungsbeschwerden, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 144 Absatz 3 des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 960) in der Fassung des Beurkundungs-
gesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1513) verletzt die Grundrechte der Beschwerde-
führer zu 1), 2) und 4) aus Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er eine
Ermäßigung der notariellen Gebühren um mehr
als fünfzig vom Hundert vorschreibt. Soweit diese
Vorschrift auf landesrechtliche Gebührenbefrei-
ungsregelungen verweist, ist sie in der aus den
Gründen ersichtlichen Auslegung mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 28 Tag der Am':i!Jabe: Bonn, den l!O. Jun] ]978 619
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24 .4. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 816/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.4. 18 L u:ui
24. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 817/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 4 . 78 L l 12/3
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 818/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Milche r z e u g -
n iss e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 4,. 78 l l ]2/5
24. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 819/78 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Bulgarien 25,4, 78 l. ] ]2/21
24. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 820/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 25 4. 78 L 112122
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 821 /78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 4 . 78 L ]1411
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 822/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 26. tJ. 18 l ] 14/3
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 823/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für G u r k e n für Mai 1978 26.4. 18 L H415
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 824/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Tomaten für Mai 1978 26. 4. 18 1 ]]4/7
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 825/78 der Kommission über den
Verkauf von O l i v e n ö I aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle zur Ausfuhr 26. 4. 78 l lH/9
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 826/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26. 4, 78 L U4/11
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 827/78 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Lieferung von M a g e r m i 1 c h pul v e r
an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen
im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1978 27. 4. 78 L 11511
25. 4. 78 Verordnung (EWC;J Nr. 828/78 des Rates über die Lieferung
von Mag e r m i l c h p u 1 v e r an bestimmte Entwicklungs-
länder und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungs-
mittelhilfeprogramms 1978 27. 4 . 713 l U5/3
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 829/78 des Rates über die Lieferung
von Mager m i Ich p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe an
die Sozialistische Republik Vietnam und die Republik Sri
Lanka im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1767/77 27.4. 78 l 15/5
25. 4. 78 Vc~rordnung (EWG) Nr. 830/78 des Rates über die Grundregeln
für die Lieferung von Mi I c h f e t t e n an bestimmte Ent-
wicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des
Nahrungsmittelhilfeprogramms 1978 27.4. 78 L 115/6
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 831178 des Rates über die Lieferung
von M i l c h f e t t e n an bestimmte Entwicklungsländer und
Spezialorganisationen im Rahmen des NahrungsmitteJhiHe-
programms "l1. 4,. 78 L I 15/8
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddl.llm und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 832/78 des Rates über die Lieferung
von B u lt er o i l dls Nahrungsmittelhilfe an die Arabische
Republik Ägypten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.
1769/77 27.4. 78 L 115/10
2G. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 833/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 27.4. 78 L 115/11
2G. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 834/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prä.mien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.4. 78 L 115/13
26.4. 78 Verordnun!J (EWG) Nr. 835/78 der Kommission zur Festset-
ZUfl!J der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfu nqen bei der Einfuhr 27.4. 78 L 115/15
26.4. 78 Verordnung (EWC) Nr. 836/78 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und Bruchreis 27.4. 78 L 115/17
24. 4, 78 Verordmmg (EWG) Nr. 838/78 der Kommission über die Liefe-
run!J verschiedener Partien Mager m i 1 c h p u 1 ver als
Na hru ngsmi ltelhilfe 27.4. 78 L 115/21
24. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 839/78 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Pdrlien Butter o i l im Rahmen der
N ahru ngsrnittelhilfe 27.4. 78 L 115/28
Andere Vorschriften
25. 4. 78 V<:,rordnung (EWG) Nr. 837/78 der Kommission über die Fest-
se1zun~J von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 27.4. 78 L 115/19
26. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 840/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Leichtöle der Tarifstelle 27.10 A III,
mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 27.4. 78 L 115/34
26. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 841 /78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für wasserfreies Natriumkarbonat der
Tarifstelle 28.42 A ex II, mit Ursprung in Rumänien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 27.4. 78 L 115/35
26. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 842/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmtes Schaf- und Lammleder
der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 4. 78 L 115/36
26. 4. 78 Empfehlung Nr. 843/78/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in Spanien 27.4. 78 L 115/37
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11des~Jes(1tzhlalt Teil I werden Cese1ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunuen veröffentlicht.
Bezugs b e d in u u n (Jen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlitigen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an9ewandte Steuersatz hPträgt 6 °/o.