64[
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1978 Nr.27
Tag Inhalt Seite
31. 5. 78 Gesetz zur Änderung des Waffenrechts 641
7133-3, 190-1, 312-2
24. 5. 78 Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergehi-
Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
neu: 810-1-27
29. 5. 78 Elfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (H. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
neu: 9026-1-1-11; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9026-1-1-5
31. 5. 78 Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
420-1-5
3. 5. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nadl f 84 des BerufsbHd.ungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6'61
800-21-2-9
23. 5. 78 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung . . . . 662:
2030-11-17-8
Berichtigung der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Verkündungen im Bundesanzeiger ........................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Gesetz
zur Änderung des Waffenrechts
Vom 31. Mal 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 6 wird wie folgt geändert.:
sen:
a) In Absatz 3 wird in Satz 1 Halbsatz 2 die
Verweisung auf § 40 und der Satz 2 ,ge-
Artikel 1 strichen.
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt- b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) wird wie
„2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten
folgt geändert:
keiten auch für Gegenstände zu verbie-
ten, die wegen ihrer Gefährlichkeit,, ins-
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange- besondere ihrer Beschaffenheit, Hand-
fügt: habung, Wirkungsweise oder Zweckbe-
„4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von stimmung den in § 37 Abs. 1 bezeich-
nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück neten Gegenständen vergleichbar oder dte
oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die geeignet sind, die Aufklärung einer milr
Aufnahme des Auslösemechanismus be- den Gegenständen begangenen Straftat zu
stimmt sind." erschweren" .
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) In Absatz 4 wird folgende Nummer 6 ange- mit einer Länge von nicht mehr a]s
fügt: 60 cm erwirbt oder die tatsächliche
„6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gewalt über sie ausübt oder
Gesundheit von Menschen oder zur Ver- b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine
hinderung von Diebstählen oder des son- halbautomatische Selbstladewaffe
stigen Abhandenkommens vorzuschreiben, mit einer Länge von nicht mehr als
daß Schußwaffen, Munition und Ge- 60 cm führt,".
schosse in bestimmter Weise zu ver- b) In Absatz 3 Nr. 1 wird in Buchstabe a nach
packen und aufzubewahren sind." dem Wort „ausübt" und in Buchstabe b nach
Streichung des Beistriches nach dem Wort
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 5 w.ird Buchstabe a gestri- „führt" jeweils der Halbsatz ,,, wenn die Tat
chen. nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 a mit Strafe
bedroht ist," eingefügt.
4. § 42 Abs. 2 erhült folgende Fassung: c) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach dem Wort „ver-
"(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfül- bringt" der Halbsatz ,,, wenn die Tat nicht in
lung der sich nach Absatz 1 oder auf Grund einer § 52 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist,"
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 erge- eingefügt.
benden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen d) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Ab-
anordnen. Dabei können auch Anordnungen ge- satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7" durch die Worte „Ab-
troffen werden, die über die auf Grund einer satz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 a bis 7" ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 gestell-
ten Anforderungen hinausgehen." 1. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 28 Buchstabe a wird die Zahl 3 11
5. In Abschnitt IX wird nach der Dberschrift „Straf- "
durch die Zahl „8" ersetzt.
und Bußgeldvorschriften" folgender § 52 a ein-
gefügt: b) In Nummer 28 Buchstabe b wird die Verwei-
,.§ 52 a sung ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4" durch die Verweisung
,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4, 5 oder 6" ersetzt.
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 8. § 56 erhält folgende Fassung:
fünf Jahren wird bestraft, wer
,,§ 56
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
eine vollautomatische Selbstladewaffe oder Einziehung
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e (1) Ist eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 oder 2
eine dort bezeichnete halbautomatische Selbst- oder § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3 a Buchstabe a, 4
ladewaffe oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3 oder 7
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver- begangen worden, so werden Gegenstände,
treibt, anderen überläßt oder sonst die tatsäch- 1. auf die sich die Straftat bezieht oder
liche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst 2. die zur Begehung oder Vorbereitung ge-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe eingezogen.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 53 oder
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder worden, so können in- Absatz 1 bezeichnete Ge-
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge- genstände eingezogen werden.
setzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit- (3) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des
gliedes handelt. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74 b Abs. 2
Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die An-
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die weisung in Betracht, binnen einer angemessenen
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Frist eine Entscheidung der zuständigen Be-
Geldstrafe." hörde ~ber die Erteilung einer Erlaubnis nach
den §§ 28 oder 29 vorzulegen oder die Gegen-
6. § 53 wird wie folgt geändert: stände einem Berechtigten zu überlassen."
a) In Absatz 1 Satz l wird nach Nummer 3 fol-
gende Nummer 3 a eingefügt: Artikel 2
„3 a. ohne die erforderliche Erlaubnis Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz eine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
halbautomatische Selbstladewaffe nummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 643
sung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Ein- c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März Nummern 3 und 4.
1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:
d) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
angefügt:
1. Nach§ 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
„Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber
,,§ 4 a der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaf-
Auslandsgeschäfte fen innerhalb einer von der Uberwachungs-
behörde zu bestimmenden Frist die Kriegs-
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder
waffen unbrauchbar zu machen oder einem
das Uberlassen von Kriegswaffen, die sich außer-
zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen
halb des Bundesgebietes befinden, vermitteln
und dies der Uberwachungsbehörde nachzu-
oder die Gelegenheit zum Abschluß eines sol-
weisen. Die Uberwachungsbehörde kann auf
chen Vertrags nachweisen will, bedarf der Ge-
Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.,
nehmigung.
wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer Ausnahmen können befristet und mit Bedin-
einen Vertrag über das Uberlassen von Kriegs- gungen und Auflagen verbunden ,,·erden.
waffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes Nachträgliche Befristungen und Auflagen
befinden, abschließen will. sind jederzeit zulässig,''
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-
den, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des 8. § 13 wird wie folgt geändert:
Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt oder
durchgeführt werden sollen." a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, Sicherstellung und Einziehung''.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Verweisung
,,§§ 2 bis 4" jeweils durch ,,§§ 2 bis 4 a" ersetzt. b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze
bis 3 ersetzt:
3. § 6 wird wie folgt geändert: ,,(1) Die Uberwachungsbehörden und die
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§§ 2 bis 4''.
Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienst-
durch ,,§§ 2 bis 4 a" ersetzt.
stellen können Kriegswaffen sicherstellen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtferh-
4. § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gen, daß der Inhaber der tatsächlichen
,, (3) Wird die Genehmigung widerrufen, so Gewalt nicht die erforderliche Zuverläs-
trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen sigkeit besitzt, insbesondere die Kriegs-
über den Verbleib oder die Verwertung der waffen an einen Nichtberechtigten weiter-
Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, geben oder sie unbefugt verwenden wird.
die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist oder
unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem
2. wenn dies erforderlich ist, um Staats·
Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der
geheimnisse zu schützen.
Uberwachungsbehörde nachzuweisen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegs- (2) Die Uberwachungsbehörden können
waffen sichergestellt und eingezogen werden. die sichergestellten Kriegswaffen einziehen
§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend." wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfor-
5. § 9 Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung: derlich ist und weniger einschneidende Mai'i-
nahmen nicht ausreichen.
,, (1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3
Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4 a ganz oder (3) Werden Kriegswaffen eingezogen,, so
teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom geht mit der Unanfechtbarkeit der Einzie-
Bund angemessen in Geld zu entschädigen." hungsverfügung das Eigentum an ihnen auf
den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegs-
6. § 11 wird wie folgt geändert: waffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein
dinglich Berechtigter wird vom Bund unter
In Absatz 2 wird die Verweisung ,, §§ 2 und 3 Berücksichtigung des Verkehrswerts ange-
Abs. 1 und 2" durch ,,§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und messen in Geld entschädigt. Eine Entschä-
des § 4 a ersetzt.
II
digung wird nicht gewährt, wenn der Eigen-
tümer oder dinglich Berechtigte wenigstens
1. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert: leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die
a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
„ 1. als Erwerber von Todes wegen, Finder Ordnung entstanden ist. In diesem FaHe
oder in ähnlicher Weise die tatsächliche kann eine Entschädigung gewährt werden„
Gewalt über Kriegswaffen erlangt,". soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu
versagen . ''
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. In
11
ihr wird das Wort „ Erbe, gestrichen. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4,
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
9. § 14 wird wie fol9t geändert: b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder
§ 26 a erstattet worden ist,
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2
und 3 Abs. 1 und 2" durch ,,§§ 2 und 3 Abs. 1 soweit nicht auf tragbare Schußwaffen nach
§ 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vor-
und 2 sowie des § 4 a" ersetzt.
schriften anzuwenden sind; oder
b) In Absatz 5 wird die Verweisung ,,§§ 2 bis 4" 7. einen Vertrag über den Erwerb oder das
durch ,,§§ 2 bis 4 a" ersetzt. Uberlassen ohne Genehmigung nach § 4 a
Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hier-
zu nachweist oder einen Vertrag ohne Geneh-
10. § 15 wird wie folgt geändert:
migung nach § 4 a Abs. 2 abschließt.
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
(2) In besonders schweren Fällen ist die
,,§ 15 Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Bundeswehr und andere Organe".
Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des
b) Absatz 1 erhält fol9ende Fassung: Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-
,, (1) Die §§ 2 bis 4 a und 12 gelten nicht für
gesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-
die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes
den hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-
und den Zollgrenzdienst." denmitglieds handelt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
,, (3) § 4 a gilt nicht für Behörden oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tä- strafe.
tigkeit." (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nr. 1
bis 4, 6 oder 7 bezeichnete Handlung begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
11. § 16 erhi:iH folgende Passung:
mit Geldstrafe bestraft.
,,§ 16
(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht
Strafvorschriften bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bun-
desgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu freiwillig und unverzüglich einer Uberwa-
fünf Jahren wird bestraft, wer chungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
Abs. 1 herstellt, heit zuständigen Behörde oder Dienststelle
abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
desjenigen, der sie in das Bundesgebiet einge-
ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von führt oder sonst verbracht hat, in die tatsäch-
einem anderen erwirbt oder einem anderen liche Gewalt einer der in Satz 1 genannten
überläßt, Behörden oder Dienststellen, so genügt sein frei-
3. im Bundesgebiet außerhalb eines abge- williges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegs-
11
schlossenen Geländes Kriegswaffen ohne waffen abzuliefern.
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 beför-
dern läßt oder selbst befördert, 12. § 18 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das „3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen
Bundesgebiet durchführt oder sonst in das nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht voll-
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver- ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
bringt, ohne daß die hierzu erforderliche eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5
Beförderung genehmigt ist, nicht erfüllt,".
5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge füh-
ren, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luft- 13. Nach § 26 wird folgender 26 a eingefügt:
fahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch- ,,§ 26 a
land eingetragen sind, absichtlich oder wis- Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
sentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung
nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundes- Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-
gebietes ein- und ausgeladen und durch das fen ausubt, die er vor dem Inkrafttreten des
Bundcs9ebiet nicht durchgeführt werden, Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts
erlangte, ohne daß es hierzu einer Genehmigung
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche bedurfte, hat dies der Uberwachungsbehörde bis
Gewalt ausübt, ohne daß zum 31. Dezember 1978 anzuzeigen. Die Anzei-
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf gepflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 6
einer Genehmi9ung nach diesem Gesetz Nr. 2; sie entfällt im übrigen, soweit eine
beruht oder Anzeige nach bisherigem Recht erstattet ist. 11
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 645
Artikel 3 Artikel 4
§ 100 a Satz l Nr. 3 der Strafprozeßordnung erhält Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
folgende Fassung: geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
durch dieses Gesetz eingeschränkt.
„3. eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder
nach § 16 Abs.. 1 bis 3 des Gesetzes über die Artikel 5
Kontrolle von Kriegswaffen oder". Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 31. Mai 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter
(Wintergeld-Verordnung)
Vom 24. Mai 1978
Auf Grund des § 80 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
12. Dezember 1917 (BGBl. I S. 2557, 3187) eingefügt
worden ist, wird - nach Anhörung der Bundes-
anstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes - mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Zugelassene Gebiete
Entsandten Arbeitern im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird Wintergeld
für Arbeitsstunden gewährt, die sie in einem außer-
halb des Geltungsbereichs des Arbeitsförderungs-
gesetzes gelegenen europäischen Gebiet nördlich des
42. Grades nördlicher Breite leisten.
§ 2
Zuständige Dienststelle
Für Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach
§ 1 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Liegt
die für die entsandten Arbeiter zuständige Lohn-
stelle im Bezirk eines anderen Arbeitsamtes, so ist
dieses zuständig.
§ 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
lnkr afttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1978 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 647
Elfte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(11. Ä.ndVFO)
Vom 29. Mai 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes schlüsse ökumenischer Telefonseelsorgestellen
.in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- sind Nachweise gemäß Absatz 12 Nr. 1 und 2
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erforderlich."
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
\Vi rtschaft verordnet:
3. An § 17 wird am Schluß folgender neue Absatz 11
angefügt:
Artikel 1 ,, (11) Die Änderung eines vorhandenen Haupt-
Änderung der Fernmeldeordnung anschlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in
einen Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Be- der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohl-
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), fahrtspflege {§ 5 Abs. 11 bis 13) kann nur im
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Wege der Kündigung und Neuanschließung her-
vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2909), wird wie beigeführt werden."
folgt geänderl:
4. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1. In§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Salz 5 wird die Zahl 11 14" durch
"(4) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt
die Zahl „8" ersetzt.
ist, wird einer Knotenvermittlungsstelle, die sich
auf einer Insel der Nord- oder Ostsee befindet,
2. An § 5 werden am Schluß folgende neue Ab- und den Ortsnetzen ihres Bernichs bei Einführung
sätze 11 bis 13 angefügt: des Nahdienstes (§ 35) der Entfernungsmeßpunkt
des Ortsnetzes auf dem Festland zugeordnet, das
,, (11) Hauptanschlüsse, die der evangelischen
der Knotenvermittlungsstelle am nächsten liegt.
oder katholischen Telefonseelsorge oder den So-
Der Knotenvermittlungsstelle Wyk auf Föhr und
zialen Beratungsdiensten der freien Wohlfahrts-
den Ortsnetzen ihres Bereichs wird der Entfer-
pflege dienen, sind Einzelanschlüsse; sie sind nur
nungsmeßpunkt des Ortsnetzes Ockholm zuge-
in Ortsnetzen mit Nahdienst und nur als Regel-
ordnet. Ein Ortsnetz auf einer Insel der Nord-
hauptanschlüsse zugelassen. Sie werden mit der
oder Ostsee, das zum Bereich einer auf dem Fest-
Rufnummer 111 01 der evangelischen Telefonseel-
land befindlichen Knotenvermittlungsstelle ge-
sorge, mit der Rufnummer 1 11 02 der katho-
hört, erhält bei Einführung des Nahdienstes den
lischen Telefonseelsorge und mit der Rufnummer
Entfernungsmeßpunkt des ihm am nächsten lie-
1 11 03 den Sozialen Beratungsdiensten der freien
genden, zum selben Knotenvermittlungsstellen-
Wohlfahrtspflege überlassen.
bereich gehörenden Ortsnetzes auf dem Festland.
(12) Bei der Begründung des Teilnehmerver- Ortsnetze, denen gemäß Satz 1 bis 3 ein gemein-
hältnisses über einen Anschluß gemäß Absatz 11 samer Entfernungsmeßpunkt zugeordnet ist, gel-
ist die Ermächtigung zur alleinigen Wahrneh- ten bezüglich des Nahdienstes als nicht mehr als
mung de,r Telefonseelsorge bzw. der Sozialen Be- 20 Kilometer voneinander entfernt."
ratungsdienste in dem jeweiligen Ortsnetz nach-
zuweisen, und zwar 5. § 35 erhält folgende Fassung:
1. bei Anschlüssen der evangelischen Telefon-
,,§ 35
seelsorge die Ermächtigung der Evangelischen
Konferenz für Telefonseelsorge, N ahgespräche
2. bei Anschlüssen der katholischen Telefonseel- (1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs
sorge die Ermächtigung der Katholischen Bun- ist Nahdienst. Nahdienst besteht nur für Orts-
desarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V., netze, von denen aus in abgehender Verkehrs-
3. bei Anschlüssen der Sozialen Beratungsdien- richtung Nahgespräche geführt werden können
ste die Ermächtigung der zuständigen Landes- (Ortsnetze mit Nahdienst). Gesprächsverbindun-
arbei tsgernei nschaft der freien Wohlfahrts- gen im Nahdienst sind vom Teilnehmer selbst zu
pflege. wählen.
(13) Okumenischen Telefonseelsorgestellen wer- (2) Nahgespräche sind:
den Anschlüsse gemäß Absatz 11 mit der Ruf- 1. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst
nummer 1 11 01 oder 1 11 02 überlassen. Für An- nach anderen Ortsnetzen, deren Ortsnetzbe-
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
reiche trnmitlclbar an den Bereich des Orts- 3. die Mündung der Elbe bis zur Verbindungs-
netzes mit Nahdienst angrenzen (benachbarte linie zwischen den Entfernungsmeßpunkten
Ortsnetze), der Ortsnetze Brunsbüttel und Balje, Kr Stade,
2. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst 4. die Mündung der Eider bis zur Verbindungs-
nach anderen nichtbenachbarten Ortsnetzen, linie zwischen den Entfernungsmeßpunkten
deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als der Ortsnetze Heide, Holst und Tönning.
20 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des
Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind, (4) Gespräche von und nach Funkfernsprech-
anschlüssen sind Nahgespräche, wenn es sich bei
3. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst, sinngemäßer Anwendung des § 34 um Gespräche
dessen Ortsnetzbereich die Grenze der Bundes- innerhalb eines Ortsnetzes mit Nahdienst han-
republik Deutschland, die Festlandsgrenze ge- delt oder wenn eine der Voraussetzungen des Ab-
genüber der Nord- oder Ostsee oder das Ufer satzes 2 sinngemäß erfüllt ist. Bei der sinnge-
des Bodensees berührt, nach anderen Ortsnet- mäßen Anwendung des § 34 oder des Absatzes 2
zen, deren Entfernungsmeßpunkte mehr als 20 w,ird der Funkfernsprechanschluß so behandelt,
aber nicht mehr als 25 Kilometer von dem Ent- als ob er dem Ortsnetz angehörte, das für den
fernungsmeßpunkt des Ortsnetzes mit Nah- Entfernungsmeßpunkt des Fahrzeugs bestimmend
dienst entfernt sind, ist(§ 33 Abs. 6 Satz 1).
4. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst, {5) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-
dessen Ortsnetzbereich keine Berührung mit führung des N ahdienstes für die einzelnen Orts-
den in Nummer 3 bezeichneten Grenzen und netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-
Ufer hat, wenn mehr als 40 v. H. aber nicht gebend sind die bestehenden technischen Voraus-
mehr als 70 v. H. der Fläche des Kreises mit setzungen und die wirtschaftlichen Möglichkei-
dem Halbmesser 20 Kilometer um den Entfer- ten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch an-
nungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes auf das Ge- zupassen und in notwendigem Umfang auszu-
biet der Bundesrepublik Deutschland (ohne die bauen."
Nord- oder Ostsee und deren Inseln) entfallen,
nach anderen Ortsnetzen, deren Entfernungs-
meßpunkte mehr als 20 aber nicht mehr als Artikel 2
25 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt
des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind, Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
5. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
gemäß Nummer 3 oder 4, wenn nicht mehr als Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntma-
40 v. H. der Fläche des Kreises mit dem Halb- chung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt ge-
messer 20 Kilometer um den Entfernungsmeß- ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. De-
punkt dieses Ortsnetzes auf das Gebiet der zember 1977 (BGBI. I S. 2909), werden wie folgt ge-
Bundesrepublik Deutschland (ohne die Nord- ändert:
oder Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach
anderen Ortsnetzen, deren Entfernungsmeß-
1. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-
punkte mehr als 25 aber nicht mehr als
apparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen
30 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt
bei einfachen Hauptstellen wird wie folgt ge-
des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind.
ändert:
Soweit gemäß den Nummern 3 bis 5 zwischen
zwei Ortsnetzen die Gespräche in der einen Ver- a) Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für
kehrsrichtung Nahgespräche sind, sind auch die Hauptanschlüsse erhält die in der Anlage 1
Gespräche in der anderen Verkehrsrichtung Nah- zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
gespräche, wenn das Ortsnetz, von dem aus das
Gespräch in der anderen Verkehrsrichtung ge- b) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzein-
führt wird, auch ein Ortsnetz mit Nahdienst ist. richtungen bei einfachen Hauptstellen wird
wie folgt geändert:
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 gelten als Teile
aa) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt
der Nord- oder Ostsee auch deren Buchten und
Förden mit Ausnahme der Schlei. Die folgenden bei Nummer 27 die Zahl „285,-"
FJußmündungen gelten bis zu den angegebenen durch die Zahl „228,-",
geraden Verbindungslinien als Teile der Nord-
see: bei Nummer 27 a die Zahl „255,-"
durch die Zahl „204,-",
1. die Mündung der Ems einschließlich des Dol-
bei Nummer 28 die Zahl „ 190,-"
lart bis zur Verbindungslinie zwischen den
durch die Zahl „152,-",
Entfernungsmeßpunkten der Ortsnetze Emden
und Jemgum-Ditzum, bei Nummer 28 a die Zahl „170,-"
durch die Zahl „136,-",
2. die Mündung der Weser bis zur Verbindungs-
linie zwischen den Entfernungsmeßpunkten bei Nummer 28 b die Zahl „16,-"
der Ortsnetze Bremerhaven und Nordenham, durch die Zahl „13,-".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn,, den 3. Juni 1978 649
bb) Nununer 29 wird durch folgende Num- lungsstelle der Deutschen Bundespost werden
mern 29 und 29 a ersetzt: bei Nummer 2 ,in der Spalte „Gebühr'' die
„ Da lcnübertr a gungsgerät Worte "Nr. 5 bis 11" durch die Worte ,,,Nr, 5
(Modem) für 300 bit/s,, und 7 bis 11" ersetzt
vollduplex
29 mit automatischer 5. Abschnitt 7. Gespräche wird wie folgt geändert.:
Kanalwahl .......... . 100,-
29 a mit manueller Kanal- a) Nach der Abschnittsüberschrift werden in der
wahl ................ . 80.,--". Spalte „Gegenstand" in Hinweis 2 die Worte
cc) Bei Nummer 30 werden ,in der Spalte .,oder 11" und die Worte „oder ·10" gestrichen .
„Gegenstand" die Zahl „200" durch die b) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche
Zahl „300" und in der Spalte „Gebühr" erhäU die in der Anlage 2 zu dieser Verord-
die Zahl „61,60" durch die Zahl „50,-" nung aufgeführte Fassung .
ersetzt. c) In Abschnitt 7.2. Not-, Staats- und Militär-
dd) Bei Nummer 36 wird in der Spalte „Ge- gespräche wird ,in der SpaUe „Gegenstand" in
bühr" die Zahl „213,--" durch die Zahl der Vorschrift zu Nr. 1 bis 4 die Zahl ,, 11"
,, 170,----" ersetzt. durch die Zahl "8" ersetzt.
c) Abschnitt 1.4. Anschlicßungs-, Ubernahme-, d) Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche wird wie
Anderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsge- folgt geändert:
bühren wird in der Spalte „Gegenstand" wie aa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Ge--
folgt geündcrt: bühr" die Zahl , , 11" durch die Zahl „8''
aa) In der Vorschrift zu Nummer 1 werden ersetzt.
11
die Worte „gemäß 1.1 Nr. 1 bis 8 ge- bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in den
strichen. Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 und in
bb) In Vorschrift 2 Satz 1 zu Nr. 1 bis 3 wer- der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 17 jeweils
den die Worte „ 14 bis 17" durch die die Zahl „ 11" durch die Zahl „8" ersetzt
Worte „ 8 bis 11 ersetzt.
11
e) Abschnitt 7.4. Rh,einfunkgespräche wird wie
cc) In Vorschrift 2 zu Nummer 5 werden die folgt geändert:
Worte „1 bis 8" durch die Worte "1 und aa) Bei Numrner 1 wird in der Spalte „Ge-
11
2 ersetzt. bühr'' die Zahl 11 11 '" durch die Zahl „8"
ersetzt.
2. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen, auch in der
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in den
vom 1. April 1979 an geltenden Fassung, wird wie
Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 und in
folgt geändert:
der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die
a) In Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate besonderer Zahl ,, 11" durch die Zahl „8" ersetzt.
Art wird in der Spalte „Gegenstand" in der
Vorschrift zu Nr. 3 und 4 die Zahl „20 durch 11
'6. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe
die Zahl 14 ersetzt.
11
11
von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch"
b) In Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzei.nrich- Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird
tung,en wird in der Spa.lte „Gegenstand" in der wie folgt geändert.:
Vorschrift zu Nummer 24 die Zahl 20" durch 11
a) In Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst
die Zahl „ 14" ersetzt. werden in der Spalte „Gegenstand" in der
Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 13 die Worte ,,bis 8"'
3. In Abschnitt: 5. Besonders kostspielige Leitungen durch die Worte „und 2" ersetzt.
werden in der Spalte „Gegenstand" in der Vor-
b} In Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse werden
schrift 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Nummer 6 die
in der Spalte „Gebühr" ersetzt
Worte 11(1.1 Nr. 1 bis 4)" gestrichen.
bei Nummer 1 die Zahl „50,--"
durch die Zahl „35"-",
4. Abschnitt 6. Benutzung von Teilnehmereinrich-
tungen durch andere und Zusammenschalten von brei Nummer 4 die Zahl „75,-''
Leitungen bei Nebenstellenanlagen wird wie durch die Zahl "50,-".
folgt geändert:
7. Abschnitt 9.4 . Gebühren für Bildverbindungen
a) In Abschnitt 6.1.1. Gebühren für die ständige
wird wie folgt geändert:
Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüs-
sen mit Hauptstellen nach§ 6 Abs. 1 der Fern- a) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr'"
meldeordnung durch andere wird bei Num- die ·worte oder 7.1 Nr. 9 bis 11" gestrichen.
11
mer 1 in der Spalte „Gebühr" die Zahl „ 19" b) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vor-
durch die Zahl „ 13" ersetzt. schrift 1 zu Nummer 1 folgende Fassung:
b) In Abschnitt 6.1.3. Gebühren für die Befreiung „ 1. Für Bildverbindungen innerhalb eines
von der Verpflichtung zur technischen Ver- Fernsprechortsnetzes wird der Gebührenbe-
hinderung von Verbindungen in andere Orts- rechnung der Gebührensatz nach 1 ..1 Nr. 4 zu-
netzbereiche ohne Mitwirkung einer VermiU- grunde gelegt.''"
650 Jahrgang 1978, Teil I
Art.ikel 3 1. In Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptan-
schlüsse für Direktruf erhält in der Spalte „Ge-
Andenrn~J der Ersten Verordnung zur Änderung
genstand" die Vorschrift zu Nummer 2 folgende
der Fernmeldeordnung Fassung:
Die Erste Verordnung zur Änderung der Fern- „Statt der Regelausführung mit Anschaltgerät
meldeordnung vom 7. März 1972 (BGB!. I S. 306), kann auf Antrag der Einsatz von Zusatzeinrich-
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung tungen zur Ubertragung von Daten (Modem) für
vom 22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2909), wird wie 300 bit/s, vollduplex mit automatischer oder
folgt geändert: manueller Kanalwahl erfolgen, sofern und so-
lange die technischen Gegebenheiten dies ermög-
h1 Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 Abschnitt 4.2.2. lichen. Zusätzliche monatliche Gebühren für die
Zusatzeinrichtungen, auch in der vom 1. April 1979 Zusatzeinrichtung werden nicht erhoben. Es wer-
m1 geltenden Fassung, wird in der Spalte „Gegen- den jedoch zusätzliche Anschließungsgebühren
stand" in der Vorschrift zu Nummer 16 die Zahl nach Abschnitt 4 Nr. 6 erhoben."
11120"' durch die Zahl „ 14 ersetzt.
11
2. Abschnitt 5. Monatliche Grundgebühren für Zu-
satzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
ArUkel 4 a) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt
.Änderung der Fernschreib- und bei Nummer 6 die Zahl „215,-"
11
Datexgebührenvorschriften durch die Zahl „ 194 1- ,
bei Nummer 7 die Zahl „148,-"
rne Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, durch die Zahl „ 132,-",
zur Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst, in der Fassung der Bekanntma- bei Nummer 8 die Zahl „ 132,-"
chung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388), zuletzt durch die Zahl „ 119,--".
~Jeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom b) Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10
22. Dezember 1977 (BC~Bl. I S. 2909), werden wie und 10 a ersetzt:
folgt geändert: nDatenübertragungsgerät
(Modem) für 300 bit/s, voll-
L Jn Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhaupt- duplex an Datenverbund-
anschlüsse ,verden in der Spalte „Gebühr" er- leitungen
setzt rn mit automatischer
Kanalwahl ............. . 100,---
bei Nummer 1 die Zahl 11 200,--''
10 a mit manueller Kanalwahl . 80,-".
durch die Zahl "150 11 - " ,
bei Nummer 2 die Zahl 170,-" 11
durch die Zahl „120,-". Artikel 6
Pauschale Gebührenermäßigung
2. fo Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren er- im zweiten Halbjahr 1978
hält in Spalte 11Gegenstand" Vorschrift 5 zu Nr. 1 Für die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 erhobe-
bis 20 folgende Fassung:
nen Gebühren wird dem Teilnehmer für jeden Fern-
rr,5. Die Nachtgebühr II wird an Samstagen auch sprechhauptanschluß eine pauschale Gebührener-
von 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an mäßigung von 30,- DM in der planmäßigen Fern-
Tagen, die im Geltungsbereich dieser Veirord- melderechnung gutgeschrieben, die ihm zwischen
mrng übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind, Mitte November und Mitte Dezember 1978 über-
auch von 6 bis 22 Uhr erhoben. Am 24. und sandt wird. Für jeden vollen oder mindestens halben
31. Dezember gilt, wenn diese Tage nicht auf Kalendermonat, für den in dem Zeitabschnitt vom
einen Sonntag fallen stet.s die Samstagsrege-
1
1. Juli bis 31. Dezember 1978 keine Grundgebühr
hmg." erhoben wird, verringert sich die Ermäßigung um
5,- DM. Endet in diesem Zeitabschnitt das Teil-
nehmerverhältnis über einen Fernsprechhauptan-
Artikel 5 schluß, so wird die Ermäßigung in der Schlußrech-
Änderung der Gebührenvorschrift.en nung gutgeschrieben, soweit sie nicht bereits in der
für das öffentliche Direktrufnetz planmäßigen Fernmelderechnung angerechnet
für die Ubertragung digitaler Nachrichten wurde. Eine bereits gutgeschriebene Ermäßigung
wird weder ganz noch teilweise in der späteren
Die Gebühn!nvorschriften für das öffentliche Schlußrechnung zurückgefordert.
Düek trufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-
Jichten, Anlage zur Verordnung über das öffent- Artikel 7
hche Direktrufnetz für die Dbertragung digitaler Ubergangsvorschriften
Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. I S. 1325),
zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung (1) Die Änderung eines vorhandenen Hauptan-
vom 22. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2909), werden schlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in einen
wie folgt gei.indcrt: Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder der So-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 651
zialcn Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege an der Isar, Regensburg und Dberlingen, Bodensee
ist gebührenfrei, wenn die Änderung anläßlich der wird die noch bis zum 31. Dezember 1978 geltende
Änderung des Ortsnetzes in ein Ortsnetz mit Nah- Vorschrift 2 Satz 2 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 8 der
dienst durchgeführt wird. Fernmeldegebührenvorschriften nicht angewendet.
Die noch bis zum 31. Dezember 1978 geltende Vor-
(2) Für Einzel- und Zweieranschlüsse in Ortsnet- schrift 4 Satz 1 und 2 zu diesen. Gebührenvorschrif-
zen mit 1 bis 100 Hauptanschlüssen und in Orts- ten wird auf diese Ortsnetze in folgender Fassung
netzen mit 101 bis 200 Hauptanschlüssen gelten die angewendet:
Nummern 1 und 2 sowie 5 und 6 des Abschnitts 1.1
der Fernmeldegebührenvorschriften in der Fassung „Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu
vor Inkrafttreten dieser Verordnung fort. Wächst festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem anderen
in einem Ortsnetz mit 101 bis 200 Hauptanschlüssen Ortsnetz zusammengelegt wird. Maßgebend für die
die Zahl der Hauptanschlüsse über 200 hinaus, so Grundgebühr ist in solchen Fällen die Zahl der
gilt für die Einzel- bzw. Zweieranschlüsse dieses Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalenderjahres
Ortsnetzes die Nummer 1 bzw. 2 des Abschnitts 1.1 zu den Ortsnetzen gehörten."
der Fernmeldegebührenvorschriften in der Fassung
der Anlage 1 dieser Verordnung. Auf die Dber-
gangsregelungen gemilß Satz 1 und 2 werden fol- Artikel 8
gende zusiltzliche Vorschriften angewendet:
Berlin-Klausel
a) Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der
bei Beginn des Kalenderjahres zum Ortsnetz ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hörenden Hauptanschlüsse; Änderungen der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
l. April in Kraft.
b) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die
erste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl der Artikel 9
Hauptanschlüsse am Tage der Eröffnung maß-
Inkrafttreten
gebend.
c) Im Laufe des Jahres wird die Grundgebühr neu (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Ar-
festges,etzt, wenn das Ortsnetz mit einem ande- tikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a
ren Ortsnetz zusammengelegt wiird. Maßgebend sowie Nr. 6, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 5
für die Grundgebühr ist in diesen Fällen die Zahl am 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2
der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalen- der Fünften Verordnung zur Änderung der Fern-
derjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu meldeordnung vom 8. April 1976 (BGBL I S. 985)
festgesetzte Grundgebühr wird von dem auf die und die Verordnung zur Änderung der Fünften Ver-
Änderung folgenden Monatsersten an oder, wenn ordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom
die Änderung an einem Monatsersten eintritt, 6. JuLi 1977 (BGBl. I S. 1207) außer Kraft.
vom Tage der Änderung an erhoben.
(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 4 Buch-
(3) Auf die Ortsnetze der Knotenvermittlungs- stabe a sowie Nr. 6, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und
stellen bereiche Aichach, Fulda, HHders, Moosburg Artikel 5 treten am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. l Buchsldbc ü
der 11. AndVFO
Gebühr
Nr. Ccqr•nsl.and Gruppe I Gruppe II
DM DM
1.1. Monatliche Grundgebühren für
Hauptanschlüsse
(§ 5 der F<'rnrnelcleordnung)
Ortsnelzgebundene Hauptanschlüsse
Gebühr für einen Einzelanschluß 27,- 22,-
2 Gebühr für f\inen Zweieranschluß 18,-
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Ortsvermittlungsstelle, der
Arntsleitlm!J und bei einfachen Hauptanschlüs-
sen eines 9ewöhnlichen Sprechapparats mit
Nummernschalter, ferner gegebenenfalls die
anteilige monatliche Vergütung für die Bereit-
halttmg der Wählsterneinrichtung oder einer
ähnlichen Einrichtung, bei Zweieranschlüssen
des Ciemeinschaftsumschalters und der für
diese Einrich1 un~Jen verwendeten Amtsleitun-
gen.
2 bis 4 -
5. Die ermäßi~Jl.en Crundgebühren der Gruppe
II sind auf einfache Regelhauptanschlüsse be-
schränkt. Die Gebührenermäßigung wird nur
auf Antrag und jeweils für eine Frist von
längstens drei Jahren natürlichen Personen
gewährt, die über keine anderen Anschlüsse
an das öffentliche Fernsprechnetz oder andere
öffentliche Fernmeldenetze verfügen.
6. Die Grundgebühren der Gruppe II werden,
soweit Vorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zu-
gestanden, wenn der Teilnehmer selbst oder
ein anderer mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
lebender Angehöriger von der Rundfunkge-
bührenpflicht befreit ist oder die dafür fest-
gelegten Voraussetzungen ~rfüllt.
7. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gebührenermäßigung nach den Vorschriften 5
und 6 ist vom Antragsteller nachzuweisen;
das gilt auch bei einem erneuten Antrag. Auf
Verlangen der Deutschen Bundespost hat der
Teilnehmer jederzeit den Nachweis zu führen,
daß die Voraussetzungen für die Gebühren-
ermäßigung noch vorliegen. Entfällt vor Ab-
lauf der in Vorschrift 5 bestimmten Frist eine
Voraussetzung für die Gewährung der Ge-
bührenermäßigung, so ist der Teilnehmer ver-
pflichtet, das der zuständigen Anmeldestelle
Jür Fernmeldeeinrichtungen unverzüglich an-
zuzeiiJen. Vom Tag des Wegfalls der Voraus-
setzung an tritt an die Stelle der Grundgebühr
der Gruppe 1J die Grundgebühr der Gruppe I.
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 653
Gebühr
Nr. Cc~Jensland
DM
8. Die Gebührenermäßigung wird bei recht-
zeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt der
Neuanschließung oder der Dbernahme an, bei
hereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen
vom 1. des Monals an gewährt, der dem Mo-
nat folgt, in dcrn der Antrag gestern worden
ist.
Zuschläge zm monatlichen Grundgebühr bei Not-
rufanschlüssen
für die Bcrcithallung
einer gewöhnlichen Anrnfübertragung, die nur
ermöglicht
3 Anrufe aus dem eigenen Ortsnetz ...... . 9,25
4 Anrufe aus anderen Ortsnetzen im Sefüst-
w ühlferndiens t ......................... . 15,-
einer Nolrufüberbagung mit Glekhstromzei-
chengabe
5 mit Einrichtungen zur Weitergabe von
Standortkennungen einschließlich der End-
ühcrtrngung beim Teilnehmer ........... . 108,25
6 ohne Einrichtungen zur Weitergabe von
Standortkennungen sowie mit oder ohne
Einrichtungen zur Blockadebeseitigung .... 13,35
7 einer Zusatzübertragung bei Notruf-Uber-
tragungen nach Nr. 6 zur Einschränkung von
Fehl anrufen ............................. . 8.45
8 einer Notrufübertragung mit Tonfrequenz-
:zeichengabe einschließlich der Abschlußüber-
tragung und des Ansch]ußkastens beim Teil-
nehmer ................................. . 162,10
einer Stromversorgungseinrichtung für Ab-
schlußübertragungen nach Nr. 8
9 für bis zu sechs Abschlußübertragungen ... 120,70
10 für mehr als sechs bis zwölf Abschlußüber-
tragungen ............................. . 166,80
11 für mehr als zwölf Abschlußübertragungen . Gebühr nach Nr. 9 oder 10
Bei mehr als zwölf Abschlußübertragungen
werden zusätzliche Stromversorgungseinrich-
tungen nach Nr. 9 oder 10 eingesetzt.
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Aus-
nahmehauptanschlüssen
12 Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige
Leitungslänge .............................. . Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4
Bei Notrufanschlüssen betragen die Gebühren-
sätze nach 4.1 Nr. 1 und 2 nur 2,- DM.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978„ Teil I
Gebühr
Nr. Gegensl„rnd
DM
13 Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger
Leitungslänge für jeden Ausnahmehauptanschluß Gebühr nach 4 . 2 Nr. 6 bis 1 l
Pür Notrufanschlüsse werden keine Aus-
glcichs~Jebühren erhoben.
Zu Nr. 12 und 13
Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die
Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte des Ausnahmehaupl-
ansclllusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungs-
stelle) liegen; für die Feststellung der Ent-
fernungen gilt § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-
meldeordnun~J. Keine Anwendung finden die
Vorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-
schrift zu 4.2 Nr. 7 bis 11.
14 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die
Ubermittlung der Cebührenimpulse
je Hauptanschluß ........................... . 1,65
Nr. 14 wird nur angewendet, soweit die Uber-
mittlung 'der Gebührenimpulse nicht durch die
Cebühren nach 1.2 Nr. 2 oder nach 1.3 Nr. 23
ah9e90Hen ist.
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für ein-
fache Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen ausge-
stattet sind mit einem qewöhnlichen Sprechapparat
mit Tastenfeld für
15 Mehrfr<!quenzwdhlverfahren ....... , .... , .... . 2,50
16 Impulswahlverfahren ....................... . 6,90
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die
Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für
höchstens
17 9 Rufnumnwrn 5,-
18 20 11,-
19 90 46,-
Zu Nr. 17 bis 19
Kurzwahleinrichtungen können nur · in Ver-
bindung mit Sprechapparaten mit Tastenfeld
für Mehrfrequenzwahlverfahren betrieben
werden,
Funkfernsprechanschlüsse
20 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfem•-
sprechanschluß ............................... . 270,-
1. Die Grundgebühr ist die anteilige monat-
liche Vergütung für die Bereithaltung der
ortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwi-
schen diesen und den Uberleitvermittlungs-
stellen, der besonderen technischen Einrich-
tungen in den Uberleitvermittlungsstellen so-
wie für die sonstigen zusätzlichen Aufwen-
dungen für den Funkfernsprechverkehr.
2. Bei Benutzung eines Funkfernsprechan-
schlusses ohne Genehmigung der Deutschen
Bundespost wird für den Zeitraum der wider-
rechtlichen Benutzung das 1,5fache der Ge-
bühr nach Nr. 20 nacherhoben. Die Gebühr
nach Salz 1 wird mindestens für zwei Monate
erhoben.
Nr. 27 Tug der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 655
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b
der 11. AndVFO
Nr. Gebühr
GqJcnstand
DM
7.l. Orts-, Nah- und Ferngespräche
(§§ 34 bis 36 der Fernmeldeordnung)
Ortsgesprächsgebühr in Ortsnetzen ohne Zeit-
zählung im Ortsdienst
bei Teilnehmersprechstellen und bei öffentlichen
Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat
(Gespri:ichsgebülm~neinheit) ................. . 0,23
2 bei öffenllichen Sprechstellen mit Münzfern-
sprecher . . . . . . . . . ......................... . 0„20
Sprechdauer für eine
Ortsgespriichs{Jebühren in Ortsnetzen mit Zeit- Gesprächsgebühreneinheit
zählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und in der Zeit von
Ferngesprächsgebühren
6 bis 18 bis 22 bis
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Ge- 18 Uhr 22 Uhr 6Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
bühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß gebühr) gebühr I) gebühr II)
Nr. 1 berechnet. Sekunden Sekunden Sekunden
3 Für Orts- und Nahgespräche 480 720 120
Für ein Ortsgespräch, das nach einem Haupt-
anschluß der Telefonseelsorge oder der So-
zialen Beratungsdienste der freien Wohl-
fahrtspflege (§ 5 Abs. 11 bis 13 der Fernm.elde-
ordnung) gerichtet ist, wird abweichend von
Nr. 3 die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 erhoben.
Ferngesprächsgebühren
4 Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-
lungsstellenbereichs ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-
lungszone) ................................... . 90 90 90
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-
dener Knotenvermittlungsstellenbereiche, wenn
die Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-
lungsstellen betragen
l
5 nicht mehr als 25 km (I. Zone) 45 67 1/2
6 mehr als 25 bis 50 km (II. Zone) ............ . 30 45 1
67 1/2
7 mehr als 50 bis 100 km (III. Zone) ........... . 15 30
1
8 mehr als 100 km (IV. Zone) ]2 22 1/2 J
Zu Nr. 7 und 8
Für Fern~1espräche aus Ortsnetzen mit Nah-
dienst werden statt der Gebühren nach Nr. 7
oder 8 nur Gebühren nach Nr. 6 erhoben,
wenn es sich um Gespräche zwischen Orts-
netzen handelt, die nicht mehr als 50 km von-
einander entfernt sind.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebühr
Nr. Ccgcnstctnd
DM
Zu Nr. l bis 8
1. Bei der Be:rcclrnung der Entfernungen zwi-
schen den Ortsnetzen und zwischen den
Knotenvt:rrni\Jlungsstellen wird § 33 Abs.
bis G der r„ernnwldeordnung angewendet.
2. Sow<:it nichts anderes bestimmt ist, werden
die Cebülrn~11 für jede ausgeführte Cesprächs-
verbindunq erhoben. Eine Gesprächsverbin-
dung .isl ausqd(ihrt, wenn der Anschluß des
J\nrufe11den mit dem des Angerufenen ver-
bunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle
oder ein<'r dc1rc1n a11~1eschlossenen Nebenstelle
durch eine! Pnson oder eine technische Ein-
richtun11 P11Lqc9('11~1enomnien wird. Bei Ge-
sprüchcn ,weil Nr. 3 bis 8 beginnt die Ge-
sprüchsddll<~r miL der Ausführunq der Ge-
spri.iclisverbindunq. Die Sätze 1 bis 3 gelten
sinn\1cm/c1ß für Cespräche von und nach öf-
fentlichen Sprechstellen.
3. Die für die Cespräche aufgekommenen Ge-
sprächs9<-:blihreneinheilen werden von dem
Cebührenzähler oder besonderen Speicher er-
faßt, der dem Anschluß in der Ortsvermitt-
lunqsstelle zuqeordnet ist. Bei Gesprächen
nach Nr. 3 bis 8 wird für jeden Bruchteil der
gell('JHlen ZPi l.(~i.n heilen (Sprechdauer für eine
Cesprächs~Jebühreneinheit), der zu Beginn und
am Ende eines Cesprächs entsteht, eine volle
Gcsprächs~Jehühreneinheit erhoben; bei einem
Orts- oder Nahgespräch nach Nr. 3 oder bei
einem Ferngespräch aus einem Ortsnetz mit
Nahdienst darf, wenn für das Gespräch mehr
als eine Cesprächsgebühreneinheit aufkommt,
der Bruchteil zu Be~1inn des Gesprächs nicht
gerin9er sPin als fünfzehn Sechszehntel der
Zeiteinheit. Auf die Smnrne der Gesprächsge-
bühren, die sicll aus der Zahl der erfaßten
(;(',sprächsqebühreneinheiten er9ibt, wird dem
Teilnehmer, dem Jnhaber einer gemeindlichen
öffentlichen Sprechslelle oder dem Inhaber
einer öffenUiclwn Sprechslelle mit gewöhn-
lichem Sprcclrnpparnt bei Privaten ein Nach-
laß von 1 v. I l. ~iewährL
3 a. Soweit die Vorc1ussetzun9en der Vor-
schriften 3 b bis 3 d erfüllt sind, bleiben bei
einem einfachen Fernsprechhauptanschluß in
einem Ortsnetz mit Nahdienst von der Zahl
der Gesprächs~Jebühreneinheiten, die während
des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung erfaßt worden ist, 30 Ge-
sprächsgeb üh reneinhei ten unberücksichtigt.
Sind während des vorbezeichneten Zeitraums
weniger als 30 Gesprä.chsgebühreneinheiten
aufgekommen, so werden keine Gesprä.chs-
\Jebühreneinlleiten in Rechnung gestellt.
:l b. Vorschrift 3 a 9ilt für einen Teilnehmer,
der allein wohnt, einen eigenen Haushalt be-
wirtschaftet und der
a) entweder für den Haupt.anschluß die mo-
natlid1e Grundgebühr der Gruppe II ent-
riclitel oder
. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 657
Gebühr
Nr. Ceqensl.a1Hl
DM
IJ) Empfänger sowohl von Wohngeld als auch
von Altersruhegeld oder einer Rente we-
9en Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder
von Versorgungsbezügen oder einer son-
sti~Jen Rente oder Altenhilfe ist oder
c) Empfän~ier sowohl von Wohngeld als auch
von Witwen- bzw. Witwerrente oder von
Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezügen
ist und das 6(). Lebensjahr vollendet hat.
3 c. Vorschrift 3 a gilt auch für einen Teil-
nehmer, der um wenigstens 80 v. H. in seiner
Erwerbsfähigkeit gemindert und infolge seines
Leidens ständig an die Wohnung gebunden ist
oder wegen seines Leidens an öffentlichen
Veranstaltunqen ständig nicht teilnehmen
kmm.
3 d. Cebührenvergünstigungen gemäß Vor-
schrift 3 a werden nur auf Antrag und jeweils
nur für eine Frist von längstens drei Jahren
gewährt. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Cebiihrenvergünstigung (Vorschriften
3 b oder 3 c) ist vorn Antragsteller in der von
der Deutschen Bundespost verlangten Weise
nachzuweisen; das gilt auch bei einem er-
neuten Antrag. Auf Verlangen der Deutschen
Bundc:c~spost hat der Teilnehmer jederzeit den
Nachweis zu führen, daß die Voraussetzungen
hir di<~ c;ebührenver9ünstirJung noch vorlie-
gen. Entfällt vor Ablauf der in Satz 1 be-
stimmten Frist eine Voraussetzung für die Ge-
währung der C~ebührenvergünstigung, so ist
der Teilnehmer verpflichtet, das der zustän-
dirJen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtun-
w~n unverzüglich anzuzeigen. Die Gebühren-
vc-!r~Jünsti~Jung wird in diesem Falle nur noch
für den laufenden Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen rernrnelderechnung gewährt.
3 e. Bei bestehenden Hauptanschlüssen wer-
dEm die Gebührenvergünstigungen gemäß
Vorschrift 3 a erstmals für den laufenden Ab-
rechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung gewährt, in dem der Antrag
gestellt worden ist.
4. Folgende Cespräche sind, wenn die tech-
nischen und betrieblichen Voraussetzungen
!Je11eben sind, 9ebührenfrei:
4.1. Gespräche mit der Störungsannahme, die
für den Anschluß zuständig ist, von dem aus
das Cespriich geführt wird;
4.2. Gespräche mit der Fernvermittlungsstelle
mit Handbetrieb zur Anmeldung von hand-
vermittelten Gesprächen;
4.3. Orts9espräche nach Nr. 2 mit Notruf-
anschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-
nun9), wenn die Gesprächsverbindung mit
Hilfe des Notrufmelders (§ 3 Abs. 6 der Fern-
meldeonlnunq) hergestellt wird;
4.4. Ortsgespräche nach Nr. 3 mit Notruf-
anschlüssen (§ 5 Abs. 8 der fernmeldeord-
nung);
4..5. Nah~Jespräche von Funkfernsprechan-
sch]üssen (§ 35 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
mit Notrufanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fern-
658 1918, Teil [
Gebühr
Nr. DM
meldeordnun!J), wenn § 34 der Fernmelde-
ordnung sinnqernäß erfüllt ist und wenn dieses
Ortsnetz ein Ortsnetz mit Zeitzählung im
Ortsdienst ist.
5. Dif> sich nudi Nr. 3 bis 8 und Vorschrift 3
Satz 2 ergebende (~esamtgebühr für ein von
einer öffentlich(~n Sprechstelle mit Münzfern-
sprecher aus geführtes Gespräch kann aus
technischen Gründen um einen Betrag bis zm
doppelten Höhe der Gesprächsgebührenein-
heit erhöht oder ermäßigt werden; darüber
hinaus kann bei einem Ortsgespräch nach
Nr. 3, das von einer öffentlichen Sprechstelle
mit Münzlernsprecher aus geführt wird, der
nur Inlandsqespräche ermöglicht, die c;ebühr
aus technischen Gründen weiter ermäßigt
werden. Je Gespräch werden mindestens
0,20 DM erhoben. Vorschrift 3 Satz 1 gilt nicht
für (;esprüche, die von einer öffentlichen
Sprechstelle mit Münzfernsprecher aus ge-
führt werden.
5 a. Für ein Orts9espräch gemäß Nr. 1 werden
von dem Pernwahlmünzfernsprecher 20, der
gemäß l.2 Nr. B b als Teilnehmersprechstelle
verwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die
Münzkassierung dieses Apparats gilt im übri-
gen Vorschrift 5 Satz 1 sinngemäß. Auf An-
trag des Teilnehmers wird die Kassiervor-
richtung dieses Apparats jedoch so einge-
stellt, daß für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1
0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3
bis 8 mindestens 0,30 DM und darüber hinaus
ein Celdbetrag kassiert wird, der sich ergibt,
wenn bei der Kassierung von einer Gesprächs-
gebühreneinheit im Werte von 0,30 DM statt
0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer
werden die sich aus Nr. 1 und Nr. 3 bis 8
ergebenden Gesprächsgebühren berechnet.
6. Für handvermittelte Gespräche wird stets
die Taggebühr erhoben. Bei Ferngesprächen
wird sie für mindestens drei Minuten erhoben.
Bei länger als drei Minuten dauernden Fern-
gesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle
Minuten aufgerundet; für jede drei Minuten
überschießende Minute wird ein Drittel der
Gebühr nach Satz 1 und 2 erhoben. Bei hand-
vermiltelten Gesprächen wird Vorschrift 3
Satz 3 nicht angewendet. Bei Ferngesprächen,
die nach § 36 Abs. 5 der Fernmeldeordnung
ausnahmsweise im handvermittelten Fern-
dienst ab9ewickelt werden, wird das Doppelte
der sich danach ergebenden Gebühren erho-
ben. Für Seefunkgespräche werden Gebühren
nach Abschnitt 7.3 und für Rheinfunkge-
spräche Gebühren nach Abschnitt 7.4 erhoben.
7. Für Ferngespräche von und nach Funk-
fernsprechanschlüssen werden, wenn nicht die
Nrn. 5 bis B anzuwenden sind, Gebühren nach
Nr. 4 erhoben.
8. Die Nachtgc~bühr II wird an Samstagen auch
von 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an
Tagen, die im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung übereinstimmend gesetzliche Feier-
tage sind, auch von 6 bis 22 Uhr erhoben .
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 659
Gebühr
Nr. CqJcnsl.and
DM
Am 24. und 31. Dezember gilt, wenn diese
Tage nicht auf einen Sonntag fallen, stets die
Samstagsrcqelung.
9. Ccspräche, die nach § 33 Abs. 9 der Pern-
meldeordmm9 unterbrochen oder in der Ge-
sprächsdauer beschrünkt werden, bleiben ge-
biihrenpflichl.iq.
10. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der
Teilnehmer nach, daß die Anzahl der in Rech--
nung gestellten Gesprächsgebühreneinheiten
1mri.chtig ist, ohne daß die richtige Anzahl
feststellbar ist, so wird aus den unbeanstandet
gcbli.ebenen Zählergebnissen der letzten zu-
sammenhängenden sechs planmäßigen Ab-
rechnungszeiträume das Durchschnittsergebnis
für einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Bei
Anschlüssen mit kürzerer Uberlassungsdauer
wird die Zahl der vorhandenen Abrechnungs-
zeiträume mit unbeanstandet gebliebenen
Zählergebnissen zugrunde gelegt. Das ermit-
telte Ergebnis tritt an die Stelle des bean-
standeten Zählergebnisses. Zuviel berechnete
Cebühren werden erstattet; zuwenig be-
rechnete Cebühren werden nach9efordert.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zu § 28 a des Patentgesetzes
Vom 31. Mai 1978
Auf Grund des § 28 a Abs. 8 Nr. 1 und 2 des richtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren
Patenl9esetzcs in der Fassung der Bekanntmachung und von Ermittlungen zum Stand der Technik er-
vom 2. Januar 1968 (BC;BI. I S. 1) wird verordnet: teilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfin-
dungen handelt, für die auch bei diesen ausländi-
§ 1 schen oder zwischenstaatlichen Behörden die Ertei-
lung eines Patents beantragt worden ist.
Die in § 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes vorge-
sehene Ermittlung der öffentlichen Druckschriften,
die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer § 3
angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird dem Europäischen Patentamt übertragen. Dies
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des
gilt auch für Antrlige nach § 28 a Abs. 1 des Patent-
Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des
gesetzes, die vor dE!m Inkrafttreten dieser Verord-
Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom
nung gestellt wurden und für die zu diesem Zeit-
4. September 1967 (BGBI. I S. 953) auch im Land
punkt noch keine Mitteilungen nach § 28 a Abs. 7
Berlin.
des Patentgesetzes ergangen sind.
§ 4
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft
Das Deutsche Pa tentaml kann ausländischen oder Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 28 a des
zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten Patentgesetzes vom 1. Oktober 1968 (BGBL I
von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unter- S. 1042) außer Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 27 - der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 661
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 3. Mai 1978
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
setzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), ge-
ündert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBI. I S.
185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
n.
Diese Anordnung tritt am nach der Bekannt-
"'"'"-"..,,,~, in Kraft.
Bonn den 3. Mai 1978
11
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo I t er s
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 23. Mai 1978
Auf Crnnd des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der An- b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung bis A 12
und Entlassung dBr Bundesbeamten und Richter im dem Rräsideruten der Bundesanstalt
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915) für Arbeitsschutz und Unfallforschung,
wird angeordnet:
dem Direktor des Bundesamtes für
I. den Zivildienst
Abschni lt I dc\r Anordnung über die Ernennung jeweils für seinen GeschäHsbereich,
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäfts-
bereich ck's Bundesministeriums für Arbeit und So- c) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 1
zialordnung vom 20. Januar 1977 (BGBI. I S. 268) bis A 10
erhält folgende f-assung:
dem Direktor der Bundesausführungsbehörde für
, r. Unfallversicherung
Auf Crund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 de1r An-
für seinen Geschäftsbereich.
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und EI1Jtlassung der Bundesbeamten und RJichter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915) Dem Bräsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Er- die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-
nennung und Entlassung lassung der Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 SaJtz 2
des .AJrbeitsgerichtsg,esetzes im Einvernehmen mit
a) der Bundesbeamten der Besoldungsg1ruppen A dem Bundesminister der Justiz übertragen."
bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesarbei tsgerichts,
1
dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, II.
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
jeweils für seinen Geschäftsbereich, kündung ,in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3, Juni 1978 663
Berichtigung
Unter der Uberschrift der Einundvierzigsten Verord-
mrng zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26. Mai 1978 (BGBl. I S. 636) muß das Datum
richtig lauten:
,,26. Mai 1978".
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 31. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
14. 2. 78 Bekanntmachung des Dbereinkommens über einen Onchozerkosefonds 793
2. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapitalhilfe 836
3. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über den Internationalen
Währungsfonds in der Fassung von 1976 .. . . . . . .. . .. . . .. . . . . . .. . . . . . . ... . . . .. . . . . . . . . . 838
7401-2-3
5. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
5. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Nr. 27, ausgegeben am 1. Juni 1978
5. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammen-
arbeit ........................................................................... • • • 841
8.5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ................................. . 844
11. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation .......................................... . 844
12. 5, 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster ...................................................................... . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ....... . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................... . 846
16. 5, 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit ..................................... • ... • • • • • • · • • · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 846
16, 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 848
16.5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 850
24. 5, 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Ver-
einbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der
deutsch-schweizerischen Grenze ..................................................... . 851
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3, Juni 1978 663
Berichtigung
Unter der Uberschrift der Einundvierzigsten Verord-
mrng zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26. Mai 1978 (BGBl. I S. 636) muß das Datum
richtig lauten:
,,26. Mai 1978".
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 31. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
14. 2. 78 Bekanntmachung des Dbereinkommens über einen Onchozerkosefonds 793
2. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapitalhilfe 836
3. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über den Internationalen
Währungsfonds in der Fassung von 1976 .. . . . . . .. . .. . . .. . . . . . .. . . . . . . ... . . . .. . . . . . . . . . 838
7401-2-3
5. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
5. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Nr. 27, ausgegeben am 1. Juni 1978
5. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammen-
arbeit ........................................................................... • • • 841
8.5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ................................. . 844
11. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation .......................................... . 844
12. 5, 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster ...................................................................... . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ....... . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................... . 846
16. 5, 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit ..................................... • ... • • • • • • · • • · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 846
16, 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... . 848
16.5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 850
24. 5, 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Ver-
einbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der
deutsch-schweizerischen Grenze ..................................................... . 851
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23 S 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 19/78 - Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Australien - EGKS) 96 27. 5. 78 28. 5. 78
613-2-1
2-t 5. 78 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 96 27. 5. 78 28. 5. 78
7400-1
10. 5. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Achtund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flugplatz Kiel-
Holtenau) 96 27.5. 78 13. 7. 78
96-1-2-38
25. 5. 78 Verordnung Nr. 6/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 97 30.5. 78 5.6. 78
9500-4-6--l
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunde;,ge;,etzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Pu;,tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich Je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Die,er Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage•
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.10 DM. Im Bezugs-
p,P1, ist die 1'1ehrwert;,teuC'r enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 8/1.