629
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1978 Nr.26
Tag Inhalt Seite
28. 4. 78 Verordnung zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
420-1-1
218. 4. 78 Verordnung zur .Änderung der Bestimmungen über die Nennung des Erfinders . . . . . . . . . 630
420-1-2
22. 5. 78 Sechste Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
901-1-15
24. 5. 78 Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
9233-1
26. 5. 78 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 63'6
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkiindungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
Verordnung
zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente
Vom 28. April 1978
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes in 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664), soweit das Deut-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar sche Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird;
1968 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit § 20 der Ver-
ordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Sep-
tember 1968 (BGBl. I S. 997) wird verordnet: 2. eine europäische Patentanmeldung im Sinne des
Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Ok-
§ 1 tober 1913 (BGBI. 1976 II S. 649, 826), die nach
Artikel II § 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1976
Nach § 7 der Anmeldebestimmungen für Patente über internationale Patentübereinkommen (BGBl.
vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 1004), geändert durch II S. 649) als eine beim Deutschen Patentamt ein-
Verordnung vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1977 I gereichte nationale Patentanmeldung gilt."
S. 217), wird folgender§ 7 a eingefügt:
,,§ 7 a §2
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, soweit die Angabe des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Geburtsnamens von Frauen betroffen ist, § 2 Abs. 2 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 § 19
Nr. 5, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Nr. 3, soweit die Angabe Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
des bürgerlichen Namens der Firma oder der son- Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
stigen Bezeichnung des Anmelders im Kopf der Be- gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesge-
schreibung betroffen ist, § 4 Nr. 2 Satz 3, soweit ein setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-
Satzspiegel in der Größe von 26,2 X 11 cm nicht öffentlichten bereinigten Fassung auch im Land
zugelassen wird, und § 4 Nr. 7 Satz 1 bis 3 gelten Berlin.
nicht für
§3
1. eine internationale Patentanmeldung im Sinne
des Patentzusammenarbeitsvertrags vom 19. Juni Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.
München, den 28. April 1978
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Erich Häußer
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bestimmungen über die Nennung des Erfinders
Vom 28. April 1978
Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit § 20 der Ver-
ordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Sep-
tember 1968 (BGBI. I S. 997) wird verordnet:
§1
Nach § 5 der Bestimmungen über die Nennung
des Erfinders vom 16. Oktober 1954 (BAnz. Nr. 217)
wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5 a
§ l Satz 2, § 2 Nr. 1 Satz 1, soweit die Angabe des
Berufs des Erfinders betroffen ist, und § 2 Nr. 1
Satz 2 gelten nicht für
1. eine internationale Patentanmeldung im Sinne
des Patentzusammenarbeitsvertrags vom 19. Juni
1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664), soweit das
Deutsche Patentamt als Bestimmungsamt tätig
wird;
2. eine europäische Patentanmeldung im Sinne des
Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826), die nach
Artikel II § 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1976
über internationale Patentübereinkommen (BGBl.
II S. 649) als eine beim Deutschen Patentamt ein-
gereichte nationale Patentanmeldung gilt."
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 § 19
Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ober-
leitung von Vorschriften auf dem Gebiet des ge-
werblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.
München, den 28. April 1978
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Erich Häußer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978 631
Sechste Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 22. Mai 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (Zuschlag für die
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Ubermittlung des
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Betrags durch
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Telex 40,- DM,
bei Uberweisung
Wirtschaft verordnet:
nach Malaysia
50,-DM)"
Artikel 1
b) Der bisherige Abschnitt VIII. wird Abschnitt
Änderung der Auslandspostgebührenordnung IX. und erhält folgende Fassung:
Die Auslandspostgebührenordnung vom 2. Juni „IX. Zahlungsanweisung
1971 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verord- a) gewöhnliche
nung vom 2. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2327), wird Zahlungs-
wie folgt geändert: anweisung
feste Gebühr 50
1. § 1 erhält folgende Fassung:
dazu gestaffelte
„Die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland Gebühr
werden auf die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser für je 100 DM
Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt. 11
des eingezahlten
Betrags
2. Die lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 der Auslands- bis 500 DM 50
postgebührenordnung wird wie folgt geändert: bei Beträgen über
a) Nach Abschnitt VII. wird eingefügt: S00DM
für je 100 DM 25
„ VIII. Abwicklung einer
Zahlung in Landes- höchstens 30
währung nach b) telegrafische
Gambia, Ghana, Zahlungs-
Kenia, Malawi, anweisung 16 zur Zeit nur
Mosambik, Nigeria, im Verkehr
Sambia, Sierra mit Oster-
Leone, Uganda reich"
sowie nach
c) Der bisherige Abschnitt IX. wird Abschnitt X.
Bahrain, Bangla-
desch, Brunei (Bor-
neo), China (Volks- 3. In der Anlage 2 zu § 1 der Auslandspostgebühren-
republik), Hong- ordnung werden für das nachstehend jeweils ge-
kong, Indien, nannte Land die Gebühren in Spalte 3 wie folgt
Indonesien, Iran,
geändert:
Japan, Libanon,
Malaysia, Oman, Antigua usw. 7,90 in 10,60
Pakistan, Philip- 11,20 in 14,50
pinen, Katar,
16,40 in 20,80
Sabah, Sarawak,
Singapur, Sri
25,10 in 30,10
Lanka, Korea Ascension 8,- in 9,-
(Republik), Thai-
11,80 in 13,20
land und den Ver-
einigten Arabi-
16,80 in 19,30
schen Emiraten 27,30 in 29,70
Gebühr für eine Australien usw. 10,50 in 10,60
Postüberweisung 14,60 in 14,80
dazu 22,90 in 23,40
33,70 in 34,50
Spesen der Kor-
44,20 in 45,20
respondenzbank
in Höhe von 1,5 0/oo Botsuana 7,70 in 8,-
des zu überweisen- 11,- in 11,40
den Betrags
15,90 in 16,20
mindestens 3 50 24,50 in 24, 10
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil I
China Philippinen 7,10 in 7,20
a) Volksrepublik 10,70 in 10,80 9,80 in 9,90
Leitweg 1. 15,- in 15,10 15,90 in 16,10
Hamburg 2 24,20 in 24,40 23,50 in 23,80
34,80 in 35, 10 31,- in 31,40
45,- in 45,40
b) Taiwan usw. 8,40 in 8,50
Pitcairn 6,20 in 6,30
11,30 in 11,50 9,10 in 9,90
18,- in 18,20 16,90 in 11,40
26,- in 26,30
34,40 in 34,80 Rhodesien 7,70 in 8,10
11,70 in 12,30
Fidschi 9,80 in 9,90 11,60 in 18,10
14,30 in 14,60
24,20 in 24,70 Salomoninseln usw. 9,80 in 10,-
Gilbert-Inseln 15,10 in 15,30
und Tuvalu (ehern. 25,- in 25,40
Ellice-Inseln)
Sambia 10,80 in 12,50
a) Gilbert-Inseln 9,50 in 9,70
und Tuvalu 14,- in 14,30 15,20 in 16,90
23,40 in 23,90 20,80 in 22,70
30,90 in 32,60
b) Inseln Banks 11,60 in 11,80
und Torres 16,40 in 16,70
Samoainseln usw. 9,30 in 9,50
21,90 in 28,40
13,40 in 13,60
Hongkong 7,10 in 7,20 21,80 in 22,20
9,80 in 9,90
15,90 in 16,10 St. Helena 8,- in 9,-
11,80 in 13,20
Japan usw. 13,70 in 13,80 16,80 in 19,30
Leitweg 1. 16,70 in 17,- 27,30 in 29,70
Hamburg 2 23,40 in 23,90
Südafrika 5,60 in 5,90
Korea 7,80 in 8,40
a) Republik 9,- in 9,20 11,10 in 11,50
(Südkorea) 12,10 in 12,30 11,80 in 18,40
18,80 in 19,20
(Sperrig) 13,50 in 13,80 Südwestafrika 5,60 in 5,90
18,20 in 18,50 (Namibia) 7,80 in 8,40
28,20 in 28,80 und Walfischbai 11,10 in 11,50
11,80 in 18,40
Lesotho 8,60 in 9,-
11,90 in 12,50 Swasiland 5,50 in 5,90
16,20 in 16,70 9,10 in 9,70
14,30 in 14,80
Macau 13,20 in 13,40
21,40 in 21,60
Tanga 9,10 in 9,80
14,20 in 14,50
Nauru, Rep. 7,80 in 7,90
23,50 in 24,-
12,- in 12,20
21,30 in 21,80
Tristan da Cunha 5,20 in 6,20
Neuseeland usw. 11,40 in 10,60 8,50 in 9,90
13,80 in 14,10 13,10 in 15,70
21,- in 21,40 23,- in 25,40
Papua und
Neuguinea usw. 6,40 in 6,-
Am Schluß der Anlage wird folgendes hinzuge-
11,- in 10,20 fügt:
17,- in 15,30 ,, Uberträgt die DBP einem Absender durch Ver-
28,80 in 25,90 trag Verteil-, Belade- und Beförderungsleistungen
43,50 in 38,80 bei Postpaketen, so kann für diese Leistungen
57,70 in 51,10 ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978 633
4. In der Anlage 3 zu § 1 der Auslandspostgebühren- Neukaledonien 10,40 in 10,30
ordnung werden die Gebühren für das nachste-
Niger 3,20 in 2,70
hend jeweils genannte Land wie folgt geändert:
Obervolta 3,20 in 2,80
a) Spalte 3
Tschad 4,40 in 3,50
Südafrika (Republik) 4,80 in 5,20
6,10 in 6,60 Zentralafrikanisches
7,90 in 8,30 Kaiserreich 3,90 in 3,40
12,30 in 12,80
Am Schluß der Anlage wird folgendes hinzuge-
Südwestafrika fügt:
(Namibia) 4,80 in 5,20 ,, Uberträgt die DBP einem Absender durch Ver-
6,10 in 6,60 trag Verteil-, Belade- und Beförderungsleistungen
7,90 in 8,30 bei Postpaketen, so kann für diese Leistungen ein
12,30 in 12,80 finanzieller Ausgleich vereinbart werden."
Tristctn da Cunha 4,40 in 5,40
6,80 in 8,20 5. Hinter der Anlage 3 wird die Anlage 4 zu § 1 der
9,90 in 12,40 Auslandspostgebührenordnung angefügt; sie er-
17,40 in 19,80 hält die Bezeichnung:
W estindien 1 „Beförderungsgebühren für SAL-Pakete (Surface
b) Antigua, Air Lifted - Schneller auf dem kombinierten
Barbuda 5,30 in 7,90 Land-/Luftweg) nach dem Ausland".
6,30 in 9,60
8,10 in 12,50
11,60 in 16,30 Artikel 2
Berlin-Klausel
b) Spalte 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Französisch-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
Polynesien 9,80 in 9,70
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Kolumbien 5,90 in 6,10
Kongo
(Volksrepublik) 3,90 in 4,- Artikel 3
Mali 3,20 in 2,80 Inkrafttreten
Mauretanien 3,20 in 2,70 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 4
zu§ 1 der Auslandspostgebührenordnung vom 2. Juni 1971
Beförderungsgebühren für SAL-Pakete
(Surface Air Lifted - Schneller auf dem kombinierten Land-/Luftweg)
nach dem Ausland
.Beschleu-
Land Paketgebühr nigungs-
zuschlag
kg DM DM
2 3 4
Australien bis 1 6,90 10,40 je kg
3 8,30
5 10,70
10 16,20
15 23,20
20 29,70
Brasilien bis 1 8,20 6,70 je kg
3 9,50
5 10,90
10 14,90
15 20,10
20 24,60
Japan bis 1 10,30 6,60 je kg
3 11,50
5 12,90
10 17,00
Südafrika bis 1 5,20 6,20 je kg
3 6,60
5 8,30
10 12,80
Vereinigte Staaten bis 1 4,10 4,50 je kg
von Amerika 2 6,60
3 8,70
4 11,40
5 13,50
6 18,00
7 20,10
8 22,10
9 24,20
10 26,20
11 30,90
12 33,00
13 35,10
14 37,10
15 39,20
16 43,40
17 45,50
18 41,50
19 49,60
20 51,70
Uberträgt die DBP einem Absender durch Vertrag
Verteil-, Belade- und Beförderungsleistungen bei
Postpaketen, so kann für diese Leistungen ein finan-
zieller Ausgleich vereinbart werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978 635
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 24. Mai 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 14. Juli 1976 (BGBI. I S. 1801) geändert
wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
§ 21 a Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I
S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. August 1976 (BGBl. I S. 2067), erhält folgende
Fassung:
„Das gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h. 11
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 26. Mai 1976
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung 3. § 29 erhält folgende Fassung:
mit§ 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ,,§ 29
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
denen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom
31. August 1912 (BGBI. I S. 1611) geändert worden (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die
ist, verordnet die Bundesregierung: in Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U" oder „UE"
gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungs-
zeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzule-
Artikel 1 gen, wenn
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung 1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der
der Bekanntmachung vom 31. August 1913 (BGBI. I Einfuhrliste handelt und der Wert der in der
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein
13. März 1978 (BGBI. I S. 397), wird wie folgt geän- Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä-
dert: rung vorgeschrieben ist, zweitausend Deutsche
Mark nicht übersteigt oder
1. Nach § 20 e wird folgender § 20 f eingefügt: 2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.
,,§ 20 f
Ausfuhr von Stahlerzeugnissen (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer
berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausge-
(1) Bei der Ausfuhr von Stahlerzeugnissen der
stellt sein. Der Bundesminister für Wirtschaft
Warennummern 7308 010 bis 7308 490, 7310 110
macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger
bis 7310 160, 7311 110 und 7311 190 des Warenver-
bekannt. Ist das Versendungsland nicht das
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach
Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines
Osterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und
Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle
nach dem europäischen Gebiet von Portugal hat
des Versendungslandes, w;enn Ursprung,s- und
der Ausführer der Versandzollstelle, bei Ausfuhr-
Versendungsland dem Internationalen Abkom-
sendungen im Werte bis zu zweitausend Deut-
men zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
sche Mark der Ausgangszollstelle, zwei Ausf erti-
vom 3. November 1923 (RGBI. 1925 II S. 672)
gungen einer Konformitatsbescheinigung, die dem
angehören. Gehört nur das Versendungsland dem
im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 3002/77
Abkommen an, so genügt ein von einer berech-
EGKS und 3003/77 EGKS der Kommission vom
tigten Stelle dieses Landes ausgestelltes
28. Dezember 1977 (ABI. EG Nr. L 352 S. 8 und
Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird,
ABI. EG Nr. L 352 S. 11) beigefügten Muster in
daß ein von einer berechtigten Stelle des
seiner jeweiligen Fassung entsprechen muß, vor-
Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis
zulegen.
vorgelegen hat.
(2) In den Fällen der §§ 12, 13 und 16 Abs. 2
sind die Ausfertigungen der Konformitätsbeschei- (3) Die Ursprungserklärung muß vom Expor-
nigung zusammen mit dem Ausfuhrschein vorzu- teur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls
legen; bei der Ausfuhr im Verfahren nach den eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf
§§ 15 und 16 Abs. 1 sind die Ausfertigungen der einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhän-
Konformitätsbescheinigung bei der zollamtlichen genden geschäftlichen Beleg eingetragen werden
Behandlung der Sendung durch die Ausgangszoll- und bestätigen, daß die Waren ihren Ur,sprung im
stelle vorzulegen. Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
(3) Die Vorlage der Ausfertigungen der Konfor- Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in
mitätsbescheinigung ist nicht erforderlich, soweit Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78
für die Ausfuhr der Ware die Befreiungen des der Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG
§ 19 gelten." Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
in dem angegebenen Drittland haben.
2. § 27 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in 4. In § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 und in § 33
Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U" gekenn- Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-
zeichnet sind, oder eine Ursprungserklärung, zeugnis" die Worte „oder eine Ursprungserklä-
wenn sie dort mit „UE" gekennzeichnet sind,". rung" eingefügt.
Nr. 26 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978 637
5. Nach § 35 c wird folqender § 35 d eingefügt: 9b. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2,
auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein
,,§ 35 d
Ursprungszeugnis oder eine Ursprungser-
Einfuhr von Stahlerzeugnissen klärung, die unrichtig oder nicht vollstän-
dig sind, vorlegt oder sie nicht oder nicht
(1) Bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen der rechtzeitig vorlegt,",
Warennummern 7308 010 bis 7308 490, 7310 110
bis 7310 160, 7311 110 und 7311 190 der Einfuhr- „ 11 a. als Einführer die Ausfertigungen einer
liste aus dem freien Verkehr der Europäischen Konformitätsbescheinigung nach § 35 d
Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat der Einfüh- Abs. 1 nicht, unrichtig, nicht vollständig
rer bei der Einfuhrabfertigung zwei Ausfertigun- oder nicht rechtzeitig vorlegt."
gen einer Konformitätsbescheinigung, die dem im
Anhang zu den Entscheidungen Nr. 3002/77 7. In der Länderliste E der Anlage L wird bei der
EGKS und 3003/77 EGKS der Kommission vom Länderbezeichnung Niederlande die Angabe der
28. Dezember 1977 (ABI. EG Nr. L 352 S. 8 und ausstellenden Behörde durch folgende Angabe
ABI. EG Nr. L 352 S. 11) beigefügten Muster in ersetzt:
seiner jeweiligen Fassung entsprechen muß, vor-
zulegen. „Centrale Dienst voor In- en Uitvoer
Groningen 11
•
(2) Die Vorlage der Ausfortigungen der Konfor-
mitätsbescheinigung ist nicht erforderlich, soweit Artikel 2
für die Einfuhr de1r Ware das erleichterte Verfah-
ren nach § 32 gilt. 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes 1in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
6. In § 70 Abs. 4 werden folgende Nummern 9a, 9b Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
und 11 a eingefügt:
„ 9a. als Ausführer die Ausfertigungen einer Artikel 3
Konformitätsbescheiinigung nach § 20 f
Abs. 1 und 2 nicht, unrichtig, nicht voll- Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach der
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1978
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
11. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs {Nr, 4/78 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1978) .................................... . 781
ü13-2-1
10. 4. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über wirtschaftliche und technische Zusam.-
rnenarbeit .................................................................... , , . , , , 783
14.4. 78 Bc~kanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 786
19.4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ... . 787
19.4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel ande-
rerseits ............................................................ • • • • . • . • • • • • • • • • • 787
21. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfü-:i über ausländisches Recht ................................................. . 788
21. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge ........... . 788
26. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau .................................................................... . 789
26.4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger .......... . 789
27.4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens über die an
Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen ............................................ . 790
2. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ....... . 191
8. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsu-
larische Beziehungen ............................................................... . 791
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 4. 78 Elfte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 90 17. 5. 78 18.5. 78
96-1-1-28
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Fünfundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Anflüge nach Sichtflug-
regeln zum Flughafen Hannover) 90 17.5. 78
96-1-2-25
24. 4. 78 Siebzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 90 17.5. 78 s. § 3
ü22-l-BAADV 3
16. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 18/78-Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Bulgarien, Polen und Spanien -
EGKS) 91 18. 5. 78 19. 5. 18
613-2-1
16. 5. 78 Verordnung Nr. 5/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 94 23.5. 78 25.5. 78
9500-4-G-4
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
11. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs {Nr, 4/78 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1978) .................................... . 781
ü13-2-1
10. 4. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über wirtschaftliche und technische Zusam.-
rnenarbeit .................................................................... , , . , , , 783
14.4. 78 Bc~kanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 786
19.4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ... . 787
19.4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel ande-
rerseits ............................................................ • • • • . • . • • • • • • • • • • 787
21. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfü-:i über ausländisches Recht ................................................. . 788
21. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge ........... . 788
26. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau .................................................................... . 789
26.4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger .......... . 789
27.4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens über die an
Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen ............................................ . 790
2. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ....... . 191
8. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsu-
larische Beziehungen ............................................................... . 791
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 4. 78 Elfte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 90 17. 5. 78 18.5. 78
96-1-1-28
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Fünfundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Anflüge nach Sichtflug-
regeln zum Flughafen Hannover) 90 17.5. 78
96-1-2-25
24. 4. 78 Siebzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 90 17.5. 78 s. § 3
ü22-l-BAADV 3
16. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 18/78-Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Bulgarien, Polen und Spanien -
EGKS) 91 18. 5. 78 19. 5. 18
613-2-1
16. 5. 78 Verordnung Nr. 5/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 94 23.5. 78 25.5. 78
9500-4-G-4
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978 639
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 801/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.4. 78 L 108/1
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 802/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.4. 78 L 108/3
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 803/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 22.4. 78 L 108/5
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 804/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 22.4. 78 L 108/8
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 805/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
B u t t e r zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Backwaren und Speiseeis 22.4. 78 L 108/10
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 806/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Islamische
Republik Mauretanien 22.4. 78 L 108/11
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 807/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s als Hilfeleistung für die Republik Obervolta 22.4. 78 L 108/14
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 808/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a f e r f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, na.chstehend UNICEF genannt 22.4. 78 L 108/17
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 809/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h l als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flücht-
linge im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 22.4. 78 L 108/21
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 810/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 über Maßnahmen zur Ver-
kaufsförderung, Werbung und Marktforschung im Bereich
M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e in der Gemeinschaft 22.4. 78 L 108/25
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 813/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der. Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 22.4. 78 L 108/30
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 814/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.4. 78 L 108/31
21. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 815/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 22.4. 78 L 108/32
Andere Vorschriften
21. 4. 78 Empfehlung Nr. 811 /78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls für bestimmte Bleche aus
Stahl mit Ursprung in Bulgarien, der Deutschen Demokrati-
schen Republik und Rumänien 22.4. 78 L 108/26
21. 4. 78 Empfehlung Nr. 812/78/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in Polen und Spanien 22.4. 78 L 108/29
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „ Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
In den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleltzahlbezlrken liegt das Formular belgefUgt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
Bonn, im Mai 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes11esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u !J s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte .Steuersatz beträgt 6 0/o,