613
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1978 Nr.25
Tag Inhalt Seite
10. 5. 78 Gesetz zur Änderung kostenrechtllcher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs 613
9510-1, 9515-1, 9514-1, 9513-1, 940-9, 2129-10
11. 5. 78 Dritte Verordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an den Zolltarif . . . . . . . . . . . 616
611-10
12. 5. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
2171-2-2-2
28. 4. 78 Siebente Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen - 6. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
2030-14-1
4. 5. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 31 Abs. 4 Nr. 3 der Gemeindeord-
nung für den Freistaat Bayern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Verkündungen im Bundesanzeiger .................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
Gesetz
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs
Vom 10. Mai 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-
sen: ben.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird
Artikel 1
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem nister der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) Sinne· des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei
wird wie folgt geändert: feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Soweit
die Rechtsverordnung Funkgeräte und -anlagen be-
1. § 12 erhält folgende Fassung: trifft, ist sie gemeinsam mit dem Bundesminister für
das Post- und . Fernmeldewesen zu erlassen. Die
,,§ 12 Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenom- den Amtshandlungen verbundene Personal- und
men Amtshandlungen zur Uberwachung und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchsta- Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung,
be c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nut-
nach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2 und 3 und zen für den Gebührenschuldner angemessen
der §§ 9 a und 11 erlassenen Rechtsverordnungen berücksichtigt werden.''
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. § 13 wird wie folgt geändert: Tatbestand erfüllt. In ihnen sind ferner die Art
der Abgaben und Entgelte, ihre Fälligkeit und
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Verjährung, die Befreiung von der Zahlungs-
11 (2) Der Bundesminister für Verkehr wird pflicht sowie das Erhebungsverfahren zu
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- regeln."
desminister der Finanzen durch Rechtsverord-
d) Absatz 4 wird gestrichen.
nung die Höhe der Abgaben näher zu bestim-
men. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben
für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 2. § 7 erhält folgende Fassung:
betrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küstenländer ,,§ 7
zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen,
daß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr
für den Kanal und die bundeseigenen Häfen Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausga-
einschließlich derjenigen für Betrieb und ben für Lotszwecke deckt; das öffentliche Inter-
Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des esse an der Förderung des Verkehrs ist zu
Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflich- berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemes-
tige von dem Befahren des Kanals oder der sen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruch-
Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen nahme ein Einkommen und eine Versorgung
hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver- haben, die ihrer· Vorbildung und der Verantwor-
ordnung können die zu erstattenden Auslagen, tung ihres Berufes entsprechen. Auslagen können
die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes fest-
von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs- gesetzt werden."
verfahren geregelt werden."
3. In § 8 wird das Wort „Lotsgebühren 11
durch
b) Absatz 3 wird gestrichen.
,,Lotsabgaben" ersetzt.
3. § 14 Abs. l erhält folgende Fassung:
4. § 58 wird wie folgt geändert:
11 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fas-
sung:
durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte
für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem 115, die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) Amtshandlungen nach den §§ 13, 14, 16, 17
festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, und 50 sowie nach den auf Grund des § 6
daß das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 Abs. 1 Satz 1
vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiff- Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen. 11
fahrt entspricht."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 11 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzel-
Das Gesetz über das Seelotswesen in der im Bun- nen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
dert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 2. März mit der Amtshandlung verbundene Personal-
1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert: und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünsti-
genden Amtshandlungen kann daneben die
1. § 6 wird wie folgt geändert: Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. 11
11 Lotstarifordn ungen
a) die Abgaben für die Bereitstellung der
Lotseinrichtungen durch den Bund (Lotsab- Artikel 3
gaben),
Das Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetz-
b) die Entgelte für die Leistungen der Seelot- blatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-
sen (Lotsgelder) sowie Art und Umfang der lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
zu erstattenden Auslagen sowie § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 1974
c) die Voraussetzungen für die Zahlungs- (BGBL I S. 2317), wird wie folgt geändert:
pflicht."
§ 22 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Gebüh-
ren für die Lotseinrichtungen des Bundes" „Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
durch die Worte „Lotsabgaben" ersetzt. mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
,, (3) In den Lotstarifordnungen ist festzule- wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
gen, daß derjenige zur Zahlung verpflichtet den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
ist, der den abgaben- oder entgeltpflichtigen werden."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 615
Artikel 4 oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-
ner angemessen berücksichtigt werden."
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
Artikel 6
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 61
Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I Das Gesetz zu den Ubereinkommen vom 15. Fe-
S. 965), wird wie folgt geändert: bruar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
§ 143 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom
11. Februar 1977 (BGBl. II S. 165) wird wie folgt
„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
geändert:
mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden 1. In Artikel 6 Abs. 4 werden die Worte „ auf Grund
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der dieses Gesetzes" durch die Worte „ auf Grund
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für des Absatzes 1 " ersetzt.
den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden." 2. Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Artikel 5 Finanzen die Gebühren für die einzelnen
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 Amtshandlungen im Sinne des Artikels 6 Abs.
(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 36 des 4 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574), Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
wird wie folgt geändert: sind so zu bemessen, daß der mit den Amts-
handlungen verbundene Personal- und Sach-
aufwand gedeckt wird1 bei begünstigenden
§ 47 erhält folgende Fassung:
Amtshandlungen kann daneben die Bedeu-
,,§ 47 tung, der wirtschaftliche Wert oder der son-
stige Nutzen für den Gebührenschuldner
(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 14, 18, 19, 22, 11
23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund angemessen berücksichtigt werden.
der §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Artikel 7
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
die einzelnen. Amtshandlungen im Sinne des Absat- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind
so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen Artikel 8
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Dritte Verordnung
zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an den Zolltarif
Vom 11. Mai 1978
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Umsatzsteuerge- 4. In Nummer 22 erhält der Klammerhinweis fol-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gende Fassung:
16. November 1973 (BGBI. I S. 1681) wird mit Zu- ,, (aus Nr. 15.15 des Zolltarifs)".
stimmung des Bundesrates verordnet:
5. Nummer 45 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,.45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kran-
Die Liste der dem Steuersatz von sechs vom Hun- ke oder Körperbehinderte, auch mit Motor
dert unterliegenden Gegenstände (Anlage 1 des Ge- oder anderer Vorrichtung zur mechanischen
setzes} wird wie folgt geändert: Fortbewegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs)".
1. In Nummer 15 erhält der Klammerhinweis fol-
gende Fassung: Artikel 2
,, (Nr. 11.01, 11.02, 11.04 A und 11.04 B des Zoll- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tarifs)". leitungsgesetzes in Verbindung mH § 32 des Um-
satzsteuergesetzes auch im Land Berlin.
2. In Nummer l8 Buchstabe b erhält der Klammer-
hinweis folgende Fassung:
Artikel 3
,. (Nr. 12.03, 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zoll-
tarifs)". Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1978 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Ar-
11
3. In Nummer 19 wird das Wort „Pektin durch das tikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in
Wort „Pektinstoffe" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 611
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 12. Mai 1978
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung eines Formblatts
Die Anlage 6 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz vom 9. April 1976 (BGBI. I
S. 936) wird durch die dieser Verordnung anliegende
neue Anlage 6 ersetzt.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 6
Förderungsnummer L-1......l ___._i_.____._I___,__I_I...___._I___._!_jl-.--J.I__,_I__.
(Eingangsstempel)
Name, Vorname, Geburtsname des Auszubildenden Geburtsdatum
Vermögenserklärung des Auszubildenden
Dieses Formblatt ist zu
Jedem Antrag auszufüllen - Adr.
Maßgebend für die nachstehende Erklärung ist der Wert des Vermögens (-Anteils) im Zeitpunkt der Antragstellung,
soweit nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist.
Nachweise, z. B. letzter Einheitswertbescheid, Kontoauszüge oder Bescheinigungen von Kreditinstituten/Bausparkassen,
Verträge, Bescheinigungen über Restschulden, Erbschein, sind beizufügen.
Bei Auslandsvermögen sind In- und/oder ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen.
1 Einheitswert Vom Amt für Ausbildungs-
förderung auszufüllen
1. Vermögenswerte (maßgebl. Vermögenswert)
(Zu Tz 1.1 bis 1.4:
Letzter Einheitswert auf der Gnmdlaig1e der Wertverh/lllnlsse vom 1.1.1964)
1.1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.2 Sonstige unbebaute Gnmdstücke 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.3 Selbstbewohnte(s) Familienheim/Eigentumswohl'lung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.4 Sonstige bebaute Grundslücke 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.5 Betriebsvermögen 1) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 Wert In vollen DM
1.6 Bank-, Postscheck- und Sparguthaben, Lebens-
versicherungen mit dem Rückkaufswert
(einschl. Guthaben aus Bausparverträgen und
prämienbegünstigten Sparverträgen) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.7 Barvermögen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.8 Wertpapiere, insbesondere Aktien, Pfandbriefe,
Schatzanweisungen, Wechsel, Schecks
(Kurswert am 31 12. vor der Antragstellung) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.9 Sonstige Forderungen und Rechte, z.B. LAG-Hauptent-
schädigungsanspruch, Anspruch auf Zahlung eines Geld-
betrages oder Lieferung von Waren, ferner Geschäfts-
anteile, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.10 Sonstige Vermögensgegenstände (Zeitwert), z.B. Wert-
gegenstände, mit Ausnahme von Haushaltsgegenständen2) 1 1 1 1 1. 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1.11 Verkehrswert des Vermögens im Ausland 1 1 1 1 1 1 1 1 +I 1 1 1 1 1 1 1
1.12 Summe Tz 1 1 1 1 1 1 1 1
='
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Ma} 1978 619
Vom Amt für Ausbildungs- Adr.
förderung auszufüllen
(maßgebl. Vermögenswert)
Übertrag 1 1 1 f. 1 1 1
2 Schulden und Lasten
2.1 Hypotheken, Grundschulden und sonstige Belastungen auf
den unter Tz 1.1 bis 1.4 angegebenen Vermögenswerten
(nur Restschuld angeben) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2.2 Darlehen nach dem BAföG
(Schuld bis zum Zeitpunkt der Antragstellung) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2.3 ~onstige Schulden, z. B. Kleinkredite
(nur Restschuld angeben) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t 1 1 1 1 1
2.4 Lasten, z. B. Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen
m~~~:!.~c~t.~.rschränkung des Eigentums zu Gunsten Dritter 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t 1 1 1
2.5 Verbindlichkeiten, die als Rückforderung von Spar-
und/oder Bausparprämien sowie durch Nachversteuerung
von Bauspar:beiträgen entstünden · .
I .
j j j j j j
. . . . .
2.6 Summe Tz 2
Vermögenswerte (Summe Tz 1.12)
Schulden und Lasten (Summe Tz 2.6)
Vermögen
Wert In vollen DM
3. Übergangsbelhllfen nach den §§ 12, 13 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespollzeibeamtengesetzes
(Bescheid bitte beifügen)
Einheitswert bzw.
Wert in vollen DM
4. Vermögenswerte erz 1.1 bla 1.11), deren Verwertung aus
rechtlichen Gründen ausgeschloss~n lst3)
(Ausführliche Begründung mit Nachweis bitte beifügen) 1 1 1 1 t 1 1 1~--------_......._.
5. Vermögen im Sinne des BAföG 221
Zur Vermeidung unbilliger Härten 4) bitte Ich, folgenden Vermö-
genswert anrechnungsfrel zu lassen
(ausführHche Begründung mit Nachweisen bitte beifügen)
1 1 I 1 1 1 1
.____..___._...,_..,_..__...__,
1 1 1 1 1 1 1 1 1 222
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollstlndlg sind.
Mir ist bekannt, daß unrichtige und unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße geahndet werden können und daß Ich verpflichtet bin, Beträge zu erset-zen, die durch vorsätzlleh
oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben geleistet werden.
Ich bin damit einverstanden, daß zu meinen Angaben Auskünfte beim zuständigen Finanzamt und bei den In den
Nachweisen bezeichneten Geldinstituten und Personen eingeholt werden.
Ort, Datum Unterschrift des Auszubildenden
1) Der Wert der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke Ist aus dem letzten Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens zu entnehmen und bei Tz 1.1 bis 1.4
einzutragen.
2) Haushalt11gegenstände sind die beweglichen S~chen , die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und fOr das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.
Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- .und Fernsehgeräte, PPrsonenkraftfahrzeuge.
:1) Eine Verwertung Ist z.B. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches oder behördliches Vetäußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB)
vorliegt. Eine Verwertung Ist Jedoch nicht durch ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot(§ 137 BGB) ausgeschlossen.
4) Eine Härte liegt insbesondere vor,
- wenn die Verm0gensverwertung zur Veräußerung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Famlllenhelms oder einer Eigentumswohnung, die selbst be-
wohnt sind oder In Gesamthandselgentum stehen, führen würde,
- soweit das Vermögen zur MIiderung der Folgen ,einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt Ist, oder nach einem erlittenl!n Personenschaden der
Deckung der voraussichtlichen schäcllgungsbedlngten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Siebente Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
aui dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
- 6. Ergänzung der ZOVers -
Vom 28. April 1978
Die Anordnung über die Dbertragung von Zu- § 1 des Gesetzes zur Einführung von
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht- Beamtenrecht des Bundes im Saarland
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun- vom 30. Juni 1959 (BGBI. I S. 332), zuletzt
desministers für das Post- und Fernmeldewesen - geändert durch Artikel III § 2 des Vierten
ZOVers vom 21. November 1958 (BAnz Nr. 231 Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
vom 2. Dezember 1958; AmtsblVfg 39/1959, S. 45), Regelung· der Rechtsverhältnisse der
zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
Sechsten Anordnung über die Dbertra.gung von Zu- lenden Personen vom 9. September 1965
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht- (BGBI. I S. 1203, AmtsblVfg 520/1965,
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun- S. 905), in Verbindung mit § 49 Abs. 1
desministers für das Post- und Fernmeldewesen vom Satz 2 BeamtVG
13. September 1977 (BGBl. I S. 1870, AmtsblVfg übertrage ich für meinen Dienstbereich (ein-
778/1977, S. 1351), wird in Anwendung des § 49 schließlich der Bundesdruckerei) meine Be-
Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im fugnisse zur Festsetzung und Regelung der
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Versorgungsbezüge auf die nach Absatz III
wie folgt geändert: örtlich zuständigen Behörden (Festsetzungs-
1. Abschnitt A erhält folgende Fassung: und Regelungsbehörden).
Satz 1 gilt nicht für die im Saarland wohn-
,,A. Festsetzungs - und Rege 1 u n g s - haften Versorgungsempfänger nach dem
behörden G 131. Nach § 29 G 131 in Verbindung mit
I. Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestimme ich
als Festsetzungs- und Regelungsbehörde für
- § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
diesen Personenkreis die Oberpostdirektion
Versorgung der Beamten und Richter in
(OPD) Koblenz.
Bund und Ländern (Beamtenversorgungs-
gesetz BeamtVG) vom 24. August 1976 II. Zur sachlichen Zuständigkeit der Festset-
(BGBl. I S. 2485, AmtsblVfg 729/1976, zungs- und Regelungsbehörden gehören ver-
S. 1461), geändert durch Artikel VII des sorgungsrechtliche Entscheidungen aller
Sechsten Bundesbesoldungserhöhungs- Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser
gesetzes vom 15. November 1977 (BGBL I Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
S. 2117, AmtsblVfg 962/1977, S. 1699),
Ausgenommen und damit dem Bundesmini-
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der sterium für das Post- und Fernmeldewesen
Rechtsverhältnisse der in einzelnen Ver- (BPM) vorbehalten sind:
waltungszweigen des Landes Berlin be-
schäftigten Personen vom 26. April 1957 1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher
(BGBI. I S. 397, AmtsblVfg 245/1957, Entscheidungen, die eine grundsätzliche,
S. 342), zuletzt geändert durch Artikel II über den Einzelfall hinausgehende Be-
§ 4 des Gesetzes zur Neuordnung des deutung haben,
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 2. Entscheidungen über die Bewilligung von
(BGBI. I S. 725, AmtsblVfg 442/1967, Unfallfürsorge nach§ 31 Abs. 5 BeamtVG,
S. 713), (G Bln) in Verbindung mit § 49 3. Entscheidungen, die nach dem Gesetz
Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, oder den Verwaltungsvorschriften der
§ 29 des Gesetzes zur Regelung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind,
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 z. B. nach § 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Halb-
des Grundgesetzes fallenden Personen satz, § 6 Abs. 2 letzter Satz, §§ 60, 64
vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom BeamtVG,
13. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1685, Amts- 4. Entscheidungen über das Absehen von
blVfg 610/1965, S. 1085), zuletzt geändert der Rückforderung zuviel gezahlter Ver-
durch § 101 des Beamtenversorgungsge- sorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen
setzes, (G 131) und des§ 10 G Bln, sämt- nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wenn
lich in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 der vom BPM durch besondere Verfügung
BeamtVG, festgesetzte Höchstbetrag überschritten
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 621
wird oder die Uberzahlung im Prüfungs- 3. für alle nach Eintritt des Versorgungsfal-
bericht des Bundesrechnungshofs erörtert les notwendig werdenden Entscheidungen
worden ist, und Maßnahmen zur Festsetzung und Re-
5. Entscheidungen über die Gewährung oder gelung der Versorgungsbezüge - ein-
Änderung einer Abfindungsrente nach schließlich des Hilflosigkeitszuschlags
Artikel 14 Abs. 2 der Personalabbau-Ver- zum Unfallruhegehalt - sowie zur Be-
ordnung in der Fassung des Gesetzes über treuung der Versorgungsempfänger
die Einstellung des Perspnalabpaues usw. die OPD bzw. die LPD Berlin, in deren Be-
vom 4. August 1925 (RGBI. I S. 181, Amts- zirk der Versorgungsempfänger wohnt.
blVfg 462/1925, S. 405 (416]), Wohnen versorgungsberechtigte Hinter-·
6. Entscheidungen über Sachschäden aus bliebene (einschließlich der Empfänger
Dienstunfällen, die im Einzelfall den Be- von Unterhaltsbeiträgen) in verschiede-
trag von 650 DM übersteigen, nen Orten, so richtet sich die Zuständig-
?. die erstmalige Festsetzung der Versor- keit nach dem Wohnsitz der Witwe oder,
gungsbezüge für die dem BPM angehören- wenn eine solche nicht vorhanden ist,.
den Beamten sowie die Präsidenten der nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise.
mir unmittelbar nachgeordneten Behör-
4. für alle vor und nach Eintritt des Versor-
den einschließlich der Bundesdruckerei
gungsfalles notwendig werdenden Ent-
und die Rektoren der Fachhochschulen
scheidungen auf dem Gebiet der Unfall-
der Deutschen Bundespost,
fürsorge über
8. die erstmalige Festsetzung der Versor-
- die Anerkennung von Dienst- und
gungsbezüge für die Hinterbliebenen der
Kriegsunfällen,
unter Nummer 7 genannten Personen, so-
fern der Beamte vor Eintritt in den Ruhe- - die Erstattung von Sachschäden und
stand verstorben ist. besonderen Aufwendungen bis zu
einem Betrag von im Einzelfall 650
III. Ortlich zuständig ist DM,
das Heilverfahren und die Erstattung
1. für alle vor Beginn des Ruhestandes eines
Beamten notwendig werdenden Entschei- von Pflegekosten - ausgenommen
Hilflosigkeitszuschlag zum Unfall-
dungen auf dem Gebiet des Versorgungs-
ruhegehalt -,
rechts sowie alle Entscheidungen nach
§ 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG - den Unfallausgleich,
- das Vorliegen der Voraussetzungen
die Behörde, deren Präsident (Rektor)
für die Zahlung von erhöhter Dienst-
Dienstvorgesetzter des Beamten ist,
unfallversorgung und der einmaligen
2. für die erstmalige Festsetzung des Ruhe- Entschädigung,
gehalts der Beamten sowie die Berech- -;- die Nichtgewährung von Unfallfür-
nung des Abwendungsbetrags nach § 58 sorge
Abs. 1 BeamtVG für Beamte das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
- des Fernmeldetechnischen Zentralamts
(FTZ), 5. im Dienstbereich der LPD Berlin für alle
vor Beginn des Ruhestandes eines Beam-
- des Posttechnischen Zentralamts
ten notwendig werdenden Entscheidun-
(PTZ),
gen im Sinne der Nummer 4
- des Sozialamts der Deutschen Bundes-
post (SAP), der Präsident der LPD Berlin.
- der Bundesdruckerei, 6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter sei-
- der Fachhochschulen der Deutschen nen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
Bundespost halt in einen Ort außerhalb des Geltungs-
- abweichend von Nummer 1 - bereichs des BeamtVG, so bleibt die OPD
bzw. LPD Berlin zuständig, die ihn bis
die OPD bzw. die Landespostdirektion
dahin betreut hat."
Berlin (LPD Berlin), die nach Nummer 3
für die weitere Regelung und Betreuung 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Versorgungsfalles zuständig ist, kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 28. April 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - , ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 31 Absatz 4 Nr. 3 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern in der Fassung des Ge-
selzes zur Änderung der Rechtsstellung kommu-
naler Mandatsträger vom 8. Juli 1977 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 333) ist insoweit unvereinbar
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, als auch
hauptberufliche Angestellte im Sinne dieser Vor-
schrift, die keinen bestimmenden Einfluß auf Un-
ternehmensentscheidungen haben, nicht ehrenamt-
liche Gemeinderatsmitglieder sein können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
B un desgesetzblat t
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 18. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
5. 5. 78 Gesetz zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits, der Tunesischen Republik, der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Königreich Marokko andererseits sowie
zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und diesen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - , ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 31 Absatz 4 Nr. 3 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern in der Fassung des Ge-
selzes zur Änderung der Rechtsstellung kommu-
naler Mandatsträger vom 8. Juli 1977 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 333) ist insoweit unvereinbar
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, als auch
hauptberufliche Angestellte im Sinne dieser Vor-
schrift, die keinen bestimmenden Einfluß auf Un-
ternehmensentscheidungen haben, nicht ehrenamt-
liche Gemeinderatsmitglieder sein können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
B un desgesetzblat t
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 18. Mai 1978
Tag Inhalt Seite
5. 5. 78 Gesetz zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits, der Tunesischen Republik, der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Königreich Marokko andererseits sowie
zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und diesen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 623
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 3. '18 Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für Anflüge nadl Sichtflugregeln zum Flughafen
Hannover) 87 11. 5. 78 15.6. 78
96-1-2-25
20. 3. 76 Bekanntmachung der Neufassung der Fünfund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Hannover) 87 11. 5. 78
96-1-2-25
26. 3. 78 Verordnung zur Aufhebung der Achtzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 87 11. 5. 78 15.6. 78
96-1-2-18
26. 3. 78 Sedlsundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 87 11. 5. 78 15.6. 78
neu: 96-1-2-66
10. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 16/78 - Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprung in Spanien - EGKS) 88 12.5. 78 13.5. 78
613-2-1
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des
Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/78 - Antidum-
pingzoll für Waren mit Ursprung in Bulgarien,
Polen, Rumänien und Spanien - EGKS) 88 12.5. 78
613-2-1
11. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 17/78 - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in der
Tschechoslowakei - EGKS) 89 13.5. 78 14.5. 78
613-2-1
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 4. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 729/78 der Kommission zur Festset-
zun<J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12.4. 78 L 99/3
11. 4. 78 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 730/78 der Kommission zur Festset-
ZLHl~J der Drstattun1ien bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek l. o r für den am 15. April 1978 beginnenden
Zeitraum 12.4. 78 L 99/5
l l. 4. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 731 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 12. 4. 78 L 99/9
11. 4. 78 Verordnunq (EWC;) Nr. 732/78 der Kommission über den
Verkauf von lnterventions r in d f 1 e i s c h an die Streit-
kräfte der Mit9liedstaaten und zur Änderung der Verord-
nung (EWC) Nr. 1687/76 12.4. 78 L 99/14
11. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 7J3/78 der Kommission über die Ein-
stellunrJ des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Tafelweine der Art A I und für
Ta f e 1 weine, die in engem wirtschaftlichem Zusammen-
han9 mit dieser Weinart stehen 12. 4. 78 L 99/16
11. 4. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 734/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 12.4. 78 L 99/17
12. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 735/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13. 4. 78 L 100/1
12. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 736/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.4. 78 L 100/3
12. 4. 78 Verordnung (EWC) Nr. 737/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfun11en bei der Einfuhr 13.4. 78 L 100/5
12. 4. 78 Verordnung (EWC) Nr. 738/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschla9 zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 13.4. 78 L 100/7
12. 4. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 740/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei er erze u g n iss e 13.4. 78 L 100/11
12. 4. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 741/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeu9nisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 13.4. 78 L 100/13
12. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 742/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflü9el 13.4. 78 L 100/15
12. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 744/78 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Bulgarien 13.4. 78 L 100/18
12. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 745/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung(>.n bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13.4. 78 L 100/20
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 746/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun~1en bei der Einfuhr 14. 4. 78 L 101/1
Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 625
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
D. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 747/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 14.4. 78 L 101/3
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 748/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 14.4. 78 L 101/5
113. 4. 78 Verordrnmg (EWG) Nr. 750/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.4. 78 L 101/14
13. 4. 78 Verordrnrng (EWG) Nr. 751/78 der Kommission zur Festset-
ztmg der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1978 beginnenden
Zeil.ruum 14.4. 78 L 101/17
]3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 752/78 der Kommission zur Festset-
zimq der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ei e r s e k -
t o r für den Zeitraum vom 1. Mai 1978 an 14.4. 78 L 101/21
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 753/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f I ü g e 1 -
f I e i s c h s c k t o r für den Zeitraum vom 1. Mai 1978 an 14.4. 78 L 101 /23
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 754/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ei er 1.4 4. 78 L 101 /25
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 755/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für E i e r a l b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 14.4. 78 L 101/27
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 756/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für G e -
flüqelfleisch 14.4. 78 L 101/29
13. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 757 /78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für tJ 1 s a a t e n 14.4. 78 L 101/32
13. 4 . 78 Verordnung (EWG) Nr. 758/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und R üb s e n -
s amen 14.4. 78 L 101/34
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 759/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 15.4. 78 L 103/1
U. 4 . 78 Verordnung (EWG) Nr. 760/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 15.4. 78 L 103/3
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 761/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Welternährungs-
programm 15.4. 78 L 103/5
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 762/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Hondu-
ras 15.4. 78 L 103/8
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 763/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
S o r g h u m als Hilfeleistung für die Republik Niger 15.4. 78 L 103/11
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 764/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für das Haschemitische
Königreich Jordanien 15.4. 78 L 103/14
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 765/78 der Kommission zur Aufhebung
der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Z w i e b e 1 n mit
Ursprung in Polen 15.4. 78 L 103/17
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 766/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventions r i n d f 1 e i s c h zu
yrnuschal im voraus festgesetzten Preisen 15.4. 78 L 103/18
14. 4. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 767/78 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Bulgarien, Spanien, Griechenland und Rumänien 15. 4. 78 L 103/22
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 768/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 15.4. 78 L 103/24
17. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 769/78 der Kommission zur Festset-
zung der aul G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr 18.4. 78 L 104/1
17. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 770/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.4. 78 L 104/3
17. 4. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 771/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Mi 1 c her z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18.4. 78 L 104/5
17 . 4„ 78 Verordnung (EWG) Nr. 772/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2793/76 hinsichtlich bestimmter
Regeln über die Ubernahme von gefrorenem Rind -
f 1 e i s c h, das der italienischen Interventionsstelle zur Verfü-
gunu gesteUt wurde, durch die Käufer 18.4. 78 L 104/19
17. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 773/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2788/77 zur Festsetzung
der ab 16. Dezember 1977 bei der Einfuhr von Wein an-
zuwendenden Referenzpreise frei Grenze 18.4. 78 L 104/20
18. 4.. 78 Verordnung (EWG) Nr. 774/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19.4. 78 L 105/1
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 775/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 19.4. 78 L 105/3
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 776/78 der Kommission betreffend die
Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr
von M i 1 c h e r z e u g n i s s e n und zur Aufhebung oder
Änderung bestimmter Verordnungen 19.4. 78 L 105/5
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 779/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 767/78 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung
in Bulgarien, Spanien, Griechenland und Rumänien 19.4. 78 L 105/11
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 780/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 19.4. 78 L 105/12
17. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 781/78 des Rates über die für den
Agrarsektor geltende Handelsregelung zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und Zypern 20.4. 78 L 106/1
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 782/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.4. 78 L 106/8
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 783/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20.4. 78 L 106/10
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 784/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.4. 78 L 106/12
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 785/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 20.4. 78 L 106/14
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 786/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für ·weiß z u c k er und Rohzucker 20.4. 78 L 106/16
19. 4. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 787/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77, (EWG} Nr. 443/77 und
(EWG) Nr. 1844/77 über den Sonderverkauf von Mager -
m i l c h pul ver zur Verfütterung an Tiere 20.4. 78 L 106/18
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 627
Veröffentlicht im Amtsl.>lalt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
HI. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 791178 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 767 /78 zur Einführung einer Aus-
qleichsabgabe ,rnf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung
in Bulgdfien, Spanien, Griechenland und Rumänien 20.4. 78 l ]06/24
19. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 792/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 20. 4 . 78 l. ]06/25
lH. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 793/78 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durch-
führungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung
der W e .in e und der Traubenmost e 22.4. 78 L ]09/1
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 794/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 4 . 78 l, ]01/1
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 795/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 4. 78 L H>713
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 796/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 21.4. 78 L ]07/5
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 797/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 21. 4. 78 1. ]07/7
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 798/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 2L 4. 78 L ]07/9
20. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 800/78 der Kommission zur Änderung
der Währun~1sausgleichsbeträge 24.4. 78 l H]/1
Andere Vorschriften
11. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 739/78 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 13.4. 18 L ]00;9
12. 4. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 743/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q
mit Ursprunq in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden n.4. 78 1. rno; n
10. 4. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 749/78 der Kommission über die
Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51
und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs l4. 4 . 78
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 777/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken,
weder gummi-elastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer
60.02, mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 19 . 4. 78 L W5/9
18. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 778/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpak-
kungszwec:ken, aus Geweben aus anderen Spinnstoffen, der
Tarifstelle 62.03 ex B, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2706/77 des Rates
vor~Jesehenen Zollpräferenzen gewährt werden ]9. 78 L Hli5/10
19. 4. 78 Empfehlung Nr. 788/78/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in der Tschechoslowakei 20. 4. 78 l. ]06/]9
19. 4. 78 Empfehlung Nr. 789/78/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in Japan 2.0 . 4. 78 l 106/20
19. 4. 78 Empfehlung Nr. 790/78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls für Warmbreitband aus
Sli1hl, in Rollen, mit Ursprung in Südkorea 20.4. 78 L ]06/21
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 327. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages .
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t,
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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