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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1978 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
5. 5. 78 Gesetz über eine Zählung in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsz_ählungsgesetz 1979 -
lwZG 1979) ........................................................ ·............. ·.... 597
neu: 7860-8
2. 5. 78 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten . . . . . . . . . . 600
neu: 800-21-7-8
5. 5. 7-8 Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
neu: 2121-51-5
5. 5. 78 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ver-
breitung jugendgefährdender Schriften ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . 607
2161-1-1
17. 4. 78 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 608
neu: 931-1-1
26. 4. 78 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . 608
931-1-1
20. 4. 78 Berichtigung der Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Verede-
lungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
613-4-11-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .......................... ; . . . . . . . 610
Gesetz
über eine Zählung in der Landwirtschaft
(Landwirtschaftszählungsgesetz 1979 - LwZG 1979)
Vom 5. Mai 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
Die Haupterhebung (§ 2 Nr. 1) umfaßt eine Voll-
§ 1 erhebung in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben und Besitzeinheiten sowie eine repräsentative
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird in den
Erhebung in den Betrieben der Landwirtschaft und
Jahren 1979 bis 1982 eine Zählung in der Land- und
wird im ersten Halbjahr 1979 durchgeführt. Die An-
Forstwirtschaft einschließlich des Weinbaues, des
gaben der Haupterhebung ergänzen die Angaben
Gartenbaues und der Binnenfischerei als Bundes-
der Agrarberichterstattung 1979 nach dem Agrarbe-
statistik durchgeführt.
richterstattungsgesetz vom 15. November 1974
§ 2 (BGBl. I S. 3161); die Angaben werden betriebsweise
zusammengeführt.
Die Zählung gliedert sich in:
§ 4
1. Haupterhebung,
·, (1) Die Vollerhebung nach § 3 erfaßt alle Betriebe
2. Weinbauerhebung,
1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
3. Gartenbauerhebung, oder fischwirtschaftlich genutzten Fläche von
4. Binnenfischereierhebung. mindestens 1 Hektar,
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Gartenbauerzeug-
mlter 1 1-fektar, einschJießlich der Betriebe ohne nisse zum Verkauf anbauen, mit
landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür- 1. einer gärtnerischen Nutzfläche von mindestens
liche Erzeugunqseinheiten mindestens dem durch- 15 Ar,
schnittlichen Werl einer jährlichen landwirt- 2. gärtnerischer Nutzfläche unter Glas oder Kunst-
schaftlichen MarkterzeuutmrJ von l Hekt.ar land- stoff.
wirtschaftlich g( nutzter Fläche im Geltungsbe.,.
1
reich dieses Gesetzes entsprechen. (3) Es werden folgende Tatbestände .erhoben:
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-
(2) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
sitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un-
l. Angaben über den Betriebsinhaber, seinen Ehe- terhaltsquellen,
gatten und den Betriebsleiter sowie auf dem Be- 2. Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-
trieb lebende Familienangehörige und ihre Be- zungsarten,
schäftirJung, ständige familienfremde Arbeits- 3. Arbeitskräfte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen,
kräfte, ihre Stellung und Beschäftigung im Be- fachliche Vorbildung des Betriebsleiters und
trieb, seines Ehegatten,
2. Besitzverhältnisse und Pachtpreise, 4. Absatzwege,
3. Zimmervermietung. 5. bauliche Einrichtungen.
§ 5
§ 8
(1) Die r<~präsentative Erhebung nach § 3 erfaßt
(1) Die Binnenfischereierhebung (§ 2 Nr. 4) wird
80 000 bis 100 000 landwirtschaftliche Betriebe nach
im ersten Halbjahr 1982 durchgeführt.
§ 4 Abs. 1.
(2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Fluß- oder Seen-
(2) Es werden f olgencle Tatbestände erhoben:
fischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht zu Er-
1. soziale Sicherung des Betriebsinhabers und sei- werbszwecken betreiben, deren natürliche Erzeu-
ner Familienangehörigen, fachliche Vorbildung gungseinheiten mindestens dem durchschnittlichen
des Betriebsinhaberehepaares und des Betriebs- Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markter-
leiters, zeugung von einem Hektar landwirtschaftlich ge-
2. bauJiche Einrichtungen, nutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes
entsprechen.
3. vertragliche Bindungen bei Erzeugergemeinschaf-
ten. (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
§ 6
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,
2. Gewässer und deren Bewirtschaftung, Fischfänge
(1) Die Weinbauerhebung (§ 2 Nr. 2) wird in den
und Fischerzeugung,
Monaten Oktober 1979 bis Juni 1980 durchgeführt.
3. Arbeitskräfte nach Zahl und Beschäftigungsart,
(2) Sie erfaßt fachliche Vorbildung des Betriebsleiters.
1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wie-
derbestockung vorgesehenen Rebfläche von min- § 9
destens 10 Ar, Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter
2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, Trauben, der in den §§ 4 bis 8 genannten Betriebe sowie ihre
Maische, Most, Wein oder Erzeugnisse daraus Familienangehörigen hinsichtlich der sie betreffen-
zum Verkauf herstellen. den Erhebungstatbestände.
(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:
§ 10
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-
sitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un- (1) Den mit der Durchführung der Erhebungen
terhaltsquellen, nach diesem Gesetz betrauten Personen ist das Be-
treten der Grundstücke sowie der Räume, die nicht
2. Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-
als Wohnung dienen, während der üblichen Betriebs-
zungsarten sowie Rebflächen und deren Bepflan-
und Geschäftszeiten zu gestatten, soweit dies zur
zung und Bearbeitung, Rebsorten nach Alters-
Erhebung erforderlich ist.
gruppen,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab-
3. Arbeitskrä.fte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen,
satz 1 das Betreten der dort bezeichneten Grund-
fachliche Vorbildung des Betriebsleiters,
stücke oder Räume nicht gestattet. Die Ordnungs-
4. Verwertung des Erntegutes, Absatzwege und widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-
vertragliche Bindungen bei der Erzeugung und den.
beim Absatz.
§ 11
§ 7
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) Die Gartenbauerhebung (§ 2 Nr. 3) wird im leiten auf Anforderung Einzelangaben der Landwirt-
ersten Halbjahr 1982 durchgeführt. schaftszählung dem Statistischen Bundesamt zu, so-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.12. Mai 1978 599
weit diese für Zwecke der Europäischen Gemein- schrift des Auskunftspflichtigen zulässig. Eine Wei-
schaften sowie für Sonderaufbereitungen des Bun- terleitung oder Auswertung zu steuerlichen Zwecken
des erforderlich sind. ist ausgeschlossen.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im deszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen
Namen der Bundesrepublik Deutschland statistische beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach diesem
Daten aus der Landwirtschaftszählung, soweit sie Gesetz zugeleitet werden.
für die Durchführung statistischer Vorhaben der
Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind.
§ 13
§ 12 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständi- Berlin.
gen obersten Behörden des Bundes und der Länder § 14
oder die von ihnen bestimmten Stellen nach § 12
Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zwecke ist ohne Nennung des Namens und der An- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
Uber die be:rnfüche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten
Vom 2. Mai 1978
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Beruf sbildungsge- Zweiter Teil
setzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der Fortbildungsgang
zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. J S. 2525) geändert worden ist, und unter
§ 3
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-
derungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I Zulassung zum Fortbildungsgang
S. 2658) wüd im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer
ster für Jugend, Familie und Gesundheit und dem
Bundesminister für \Nirl.schafl verordnet: 1. den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hoch-
schulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine
abgeschlossene Berufsausbildung und eine min-
destens einjährige Berufspraxis oder
Erster Tei]
2. einen mittleren Bildungsabschluß, eine abge-
Berufliche Fortbildung
schlossene Berufsausbildung und eine mindestens
§ l dreijährige Berufspraxis
Anwendungsbereich nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufsausbil-
dung muß es sich um. eine nach Bundes- oder Lan-
(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten- desrecht geregelte einschlägige Berufsausbildung im
Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgän- naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kauf-
ge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchfüh- männischen Bereich handeln. Die in Satz 1 genannte
ren lassen. Berufspraxis muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten der beruflichen Fortbildung zum Pharmareferenten
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- dienlich sind.
dung zum Pharmareferenten erworben worden sind,
kann die zuständige StelJe Prüfungen nach den §§ 6 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
bis 12 durchführen. nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zuge-
lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
§ 2 oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er
Ziel der beruflichen Fortbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die
und Bezeichnung des Abschlusses Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang
nach § l Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, § 4
die in der Berufsausbildung und in der anschließen- Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges
den Berufspraxis erworben worden sind, vertieft
und ergänzt werden. (1) Der Fortbildungsgang dauert in der Regel 1 000
Unterrichtsstunden, die bei. Fortbildungsgängen in
(2) Durch dje Pharmareferenten-Prüfung ist festzu- Vollzeitform in der Regel in zwölf Monaten zu ertei-
stellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen len sind. ·
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, fol-
gende Aufgaben eines Pharmareferenten wahrzu- (2) Im Fortbildungsgang werden Kenntnisse und
nehmen: Fertigkeiten aus folgenden Lernbereichen in nach-
stehenden, als Anleitung dienenden Regelstunden-
1. Angehörige von He.ilberufen fachlich, kritisch zahlen vermittelt:
und vollständig über Arzneimittel unter Beach-
tung der geltenden Rechtsvorschriften zu infor- 1. Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik
mieren und in 60 Unterrichtsstunden,
2. Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe 2. Allgemeine Biologie
über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder in 30 Unterrichtsstunden,
sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich auf-
zuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mit- 3. Anatomie und Physiologie
zuteilen. in 200 Unterrichtsstunden,
(3) Die erfolgn~ich abgelegte Prüfung führt zum 4. Allgemeine Pathologie
anerkannten Abschluß Geprüfter Pharmareferent. in 30 Unterrichtsstunden,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978 601
5. Allgemeine medizinische Mikrobiologie und (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-
Parasitologie folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
in 40 Unterrichtsstunden, werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
testens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des
6. Biochemie bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
in 80 Unterrichtsstunden,
1. Allgemeine Pharmakologie § 8
in 60 Unterrichtsstunden, Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil
8. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen
(1) Im naturwissenschaftlich-medizinischen Teil
Krankheiten und Krankheitsverläufen
ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:
in 240 Unterrichtsstunden,
1. Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und
9. Pharmazie Biologie,
in 20 Unterrichtsstunden, 2. Anatomie und Physiologie, Pathologie,
10. Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik 3. Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharma-
Deutschland kologie,
in 10 Unterrichtsstunden, 4. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen
11. Struktur und Besonderheiten des Arzneimittel- Krankheiten und Krankheitsverläufen,
marktes und der pharmazeutischen Verbände 5. Biochemie.
in 10 Unterrichtsstunden, (2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Grundlagen der
12. Rechtskunde Chemie, Physik und Biologie" können geprüft wer-
in 25 Unterrichtsstunden, den:
1. Allgemeine Chemie,
13. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenver-
arbeitung und Marketing 2. Organische Chemie,
in 95 Unterrichtsstunden, 3. Phys~kalische Größen und ihre.Definition,
14. Allgemeine Gesprächspsychologie mit Ubungen 4. Aufbau und Funktionen der Zelle,
in 100 Unterrichtsstunden. 5. Zusammenschluß von Zellen zu Funktionseinhei-
ten,
§ 5 6. Entwicklung von Organismen.
Teilnahmebescheinigung (3) Im Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie,
Pathoiogie" können geprüft werden:
Uber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-
1. Bewegungsapparat als funktionelle Einheit,
dungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
2. Verdauungsapparat,
3. Atmung und Atmungsorgane,
Dritter Teil 4. Blut und Lymphe,
Prüfung 5. Herz,
6. Blutkreislauf und Lymphsystem,
§ 6 7. Urogenitalsystem,
Zulassungsvoraussetzungen 8. Nervensystem,
9. Sinnesorgane,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fort-
10. Haut,
bildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenom-
men hat. 11. Hormone,
12. Allgemeine Pathologie.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen (4) Im Prüfungsfach „Pharmazie einschließlich
werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf Allgemeine Pharmakologie" können geprüft werden:
andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse 1. Grundbegriffe der Pharmakologie,
und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung 2. Arzneimittelwirkungen,
zur Prüfung rechtfertigen.
3. Prüfung der Arzneimittel am Tier,
4. Prüfung der Arzneimittel am Menschen (klinische
§ 7 Prüfung),
Inhalt und Gliederung der Prüfung 5. Fertigarzneimittel,·
(1) Die Prüfung gliedert sich in 6. Darreichungsformen für Arzneimittel,
1. einen naturwissenschaftlich-medizinischen Teil 7. Arzneimittelrisiken,
und 8. Erfassungssystem von Arzneimittelrisiken
2. einen rechts- und wirtschaftskundlichen Teil. (Stufenplan).
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(5) Im Prüfungsfa.ch „Spezielle Pharmakologie mit (4) Im Prüfungsfach „Allgemeine Gesprächs-
den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsver- psychologie" können geprüft werden:
läufen" können insbesondere geprüft werden: 1. Grundlagen menschlichen Verhaltens,
1. vorwiegend am Zentralnervensystem angrei-
2. Gesprächstechniken und -training.
fende Arzneimittel,
2. vorwiegend am peripheren Nervensystem angrei- (5) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
fende Arzneimittel, Prüfungsfächern ist mündlich zu prüfen. Die Prüfung
3. therapeutische Beeinflussung innersekretorischer soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu-
Störungen, ten dauern. § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Herz- und Kreislaufmittel,
5. Arzneimittel gegen weitere organische Krank-
§ 10
heiten,
6. Arzneimittel bei Infektionskrankheiten, Freistellung von Prüfungsleistungen
7. Diagnostica und Laborhilfsmittel, (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder
8. Tierarzneimittel. mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungs-
fächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
(6) Im Prüfungsfach „Bioebern ie" können geprüft
der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er
werden:
1. Nahrungsstoffe, 1. vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
2. Stoff- und Energiestoffwechsel. oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
(7) In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den
Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches
schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus entspricht, oder
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in
der Regel 4 Stunden Dauer. Wird die Prüfung pro- 2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem
grammierl durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt Prüfungsausschuß eines pharmazeutischen Betrie-
werden. bes oder einer von diesem beauftragten Stelle
eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den An-
(8) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf min-
forderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-
destens eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie auf
spricht, und der Prüfungsteilnehmer nach dieser
die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Prüfungsfä-
Prüfung mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines
cher und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als
Pharmareferenten ausgeübt hat.
30 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung soll
der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch (2) Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig. Im Falle des
berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa- Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung
chen zu kHiren und sc1ch9erechte Lösungen vorzu- gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt werden.
schlagen.
§ 9
§ 11
Rechts- und wirtschaHskundlicher Teil
Bestehen der Prüfung
{l) Im rechts- und wirtschaftskundlichen Teil ist
in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen: (1) Die in § 7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind
gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung
1. Rechtskunde,
ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Lei-
2. Betriebs- und Volkswütschaftslehre, Datenver- stungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.
arbeitung und Marketing, Dabei sind die Noten für die schriftlichen und
3. Allgemeine Gesprächspsychologie. mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-
fach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftli-
(2) Im Prüfungsfach „Rechtskunde" können ge-
chen Prüfungsleistungen haben gegenüber den
prüft werden:
mündlichen Prüfungsleistungen das zweifache
1. Arzneimittelrecht und Organisation des Gesund- Gewicht.
heitswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
2. rechtliche Grundlagen der Arzneimittelwerbung. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie
(3) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Volkswirt- in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1
schaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing" genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende
können geprüft werden: Leistungen erbracht hat.
1. allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschafts-
lehre, (3) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
2. allgemeine Grundlagen der Volkswirtschafts- fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2
lehre,
auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
3. allgemeine Grundlagen der Datenverarbeitung, fungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen.
4. allgemeine Grundlagen des Marketing. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - an-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978 603
stelle der erzielten Noten - Ort, Datum und , Vierter Teil
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben. Schlußvorschriften
§ 12 § 13
Wiederholung der Prüfung
, Berlin-Klausel
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann '
zweimal wiederholt werden. . Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
,.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
( '
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs- Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,
wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange- § 14
nen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner- Inkrafttreten
halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Wiederholungsprüfung anmeldet. dung in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1978
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978,Teil J.
Anlage 1
MUSTER
(Bezeichnung d.er zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Pharmareferent
Herr/Frau/Frl.
geboren am: in: ...
hat am. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Pharmareferent
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom
2. Mai 1978 (BGBI. I S. 600)
bestanden.
Datum
Unterschrift .
(Siegel der zusti:indlgen Stelle)
Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den·12. Mai 1978
Anlage 2
MUSTER
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Pharmareferent
Herr/Frau/Frl. .
geboren am: . ......................................... in: .................................................................................................... .
hat am. ...................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Pharmareferent
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom
2. Mai 1978 (BGBI. I S. 600)
bestanden,
Ergebnisse der Prüfung Note
I. Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil
1. Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie,
2. Anatomie und Physiologie, Pathologie,
3. Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie,
4. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten
und Krankheitsverläufen,
5. Biochemie.
(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 mit Hinblick auf
die am ------------------··---· .............. in ................................................... vor .................................................. .
abgelegte Prüfung im Prüfungsfach ...................................................................... freigestellt".)
II. Rechts- und wirtschaftskundlicher Teil
1. Rechtskunde,
2. Betriebs- und Vo~kswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing,
3. Allgemeine Gesprächspsychologie.
(Im Falle des § 10: entsprechend Klammervermerk unter I.)
Datum ......
Unterschrift ...................................................................................................................... ..
(Siegel der zus~ndigen Stelle)
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmabernter
Vom 5. Mai 1978
;\ uf Grund des § 75 Abs. 3 des Arzneimittelgeset-
zes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird
irn Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft: und dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnel:
§ 1
Anerkennung der Sachkenntnis
Personen, die die Prüfung nach der Verordnung
über die berufliche Fortbildung zum Geprüften
Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600)
bestanden haben, besitzen für die Tätigkeit als
Pharmahernter eine ausreichende Sachkenntnis.
§ 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lei.lungsfJeselzes in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
vom 24. Au~Just 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land
Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündtm9 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundesminister
für Jügend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 24 - T°ag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1918 607
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 5. Mai 1978
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2161-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes
vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über die Verbreitung jugendgefährdender Schrif-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch § 1 des Gesetzes vom 12. Mai
1967 (BGBI. I S. 525) geändert worden ist, erhält
folgende Fassung:
,,§ 2
Antragsberechtigt nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes
sind die obersten Jugendbehörden der Länder, die
Landesjugendämter, die Jugendämter und der Bun-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Ge-
setzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 17. April 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 7. April
1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-l, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn Stuttgart; viergleisiger Ausbau der Strecke
Stutlgarl-Bad Cannstadt-Waiblingen"
diP Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 17. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 26. April 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
20. April 1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 des Bundesbahngesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für die
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„a) S-Bahn Stuttgart; viergleisiger Ausbau der
Strecke Ludwigsburg-Bietigheim = Bis singen
b) Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Leer
nach Bremen"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 26. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978 609
Berichtigung
der Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel
im aktiven Veredelungsverkehr
Vom 20. April 1978
Die Anlage zur Verordnung über pauschale Ab-
rechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr
vom 20. März 1978 (BGBl. I S. 433) ist wie folgt zu
berichtigen:
Auf Seite 437 müssen die Zeilen 16 bis 18 lauten:
„ Stärke von Mais, 11.08 A I
oder
Rückstände von der Maisstärkegewinnung ... ".
Bonn, den 20. April 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Hahne
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im ·Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 13/78) - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Japan -
EGKS) 82 29.4. 78 30.4. 78
613-2-1
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des
Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/78 - Antidum-
pingzoll - EGKS) 82 29.4. 73
613-2-1
2. 5. 18 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 14/78 - Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprung in Japan, Südkorea und der
Tschechoslowakei - EGKS) 83 3.5. 78 4.5. 78
613-2-1
27. 4. 18 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 83 3.5. 78 4.5. 78
7400-1-1
3. 5. 7'8 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 15/78 - Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien
und Spanien - EGKS) 84 6.5. 18 7.5. 78
613-2-1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978 609
Berichtigung
der Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel
im aktiven Veredelungsverkehr
Vom 20. April 1978
Die Anlage zur Verordnung über pauschale Ab-
rechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr
vom 20. März 1978 (BGBl. I S. 433) ist wie folgt zu
berichtigen:
Auf Seite 437 müssen die Zeilen 16 bis 18 lauten:
„ Stärke von Mais, 11.08 A I
oder
Rückstände von der Maisstärkegewinnung ... ".
Bonn, den 20. April 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Hahne
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im ·Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 13/78) - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Japan -
EGKS) 82 29.4. 78 30.4. 78
613-2-1
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des
Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/78 - Antidum-
pingzoll - EGKS) 82 29.4. 73
613-2-1
2. 5. 18 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 14/78 - Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprung in Japan, Südkorea und der
Tschechoslowakei - EGKS) 83 3.5. 78 4.5. 78
613-2-1
27. 4. 18 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 83 3.5. 78 4.5. 78
7400-1-1
3. 5. 7'8 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 15/78 - Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien
und Spanien - EGKS) 84 6.5. 18 7.5. 78
613-2-1
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 671/78 der Kommission, mit der die
Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in den Staatshandels-
ländern einer gemeinsamen Genehmigungspflicht und einer
Kontingentierun~r unterworfen wird 10.4. 78 L 96/1
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 698/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafornls und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Osterreich (1978) 14.4. 78 L 102/1
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 699/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachun~J der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Finnland (1978) 14.4. 78 L 102/7
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 700/78 des Rates zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren rnil Ursprung in Island (1978) 14. 4. 78 L 102/13
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 701/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Norwegen (1978) 14.4. 78 L 102/15
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 702/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
i.n Portugal (1978) 14.4. 78 L 102/21
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 703/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Oberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Schweden (1978) 14.4. 78 L 102/25
20. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 704/78 des Rates zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in der Schweiz (1978) 14.4. 78 L 102/33
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 705/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 8.4. 78 L 94/1
4. 4. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 706/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1111177 zur Einführung gemeinsamer
Vorschriften für I so 9 l u kose 8.4. 78 L 94/5
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 707/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 zur Festlegung der allgemei-
nen Re~Jeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für be-
stimmte 1 an d w i r t s c h a f t 1 i c h e Erzeugnis s e , die
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren ausgeführt werden 8.4. 78 L 94/7
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 708/78 des Rates zur Festlegung des
Verzeichnisses der Gebiete, in denen die Produktionsbeihilfe
für Hopfen von der Ernte 1978 an nur anerkannten Er-
zeu!Jergemeinschaften gewährt wird 8. 4. 78 L 94/8
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 709/78 des Rates zur Änderung der
Verordnunu,en (EWG) Nr. 2727/75 und Nr. 1418/76 bezüglich
der Ausfuhrerstattungen für G et r e i de und Reis , aus-
geführt in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 8.4. 78 L 94/9
7. 4. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 710/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein H r i e ß von Weizen oder Rog9en anwendbaren Ab-
schöpfunr1en bei der Einfuhr 8.4. 78 L 94/12
Nr. 24! - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978 6H
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-:- Ausgab~ in.,. ~etit~cher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 711/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8.4. 78 L 94/14
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 712/78 der Kommission zur Änqerung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 8.4. 78 L 94/16
7, 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 713/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R üb s e n -
s amen 8.4. 78 L 94/19
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 717/78 der Kommission über den Ver-
kauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen Inter-
ventionsstelle für die Ausfuhr 8.4. 78 L 94/26
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 718/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 8.4. 78 L 94/28
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 719/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 8.4. 78 L 94/29
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 720/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 10.4. 78 L 97/1
10. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 721/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 4. 78 L 98/1
10. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 722/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 11. 4. 78 L 98/3
10. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 723/78 der Kommission über Maß-
nahmen zur Verkaufsförderung, Werbung und Marktfor-
schung im Bereich M i 1 c h und M il c h e r z e u g n i s s e in
der Gemeinschaft 11. 4. 78 L 98/5
10. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 724/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 679/77 und zur Festsetzung der
Koeffizienten für das Haushaltsjahr 1978 11. 4. 78 L 98/9
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 725/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 11. 4. 78 L 98/ 11
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 726/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als
Nahrungsmittelhilfe 11. 4. 78 L 98/13
10. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 727/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Griechenland, Rumänien und Spanien 11. 4. 78 L 98/15
11. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 728/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.4. 78 L 99/1
Andere Vorschriften
6. 4. 78 Empfehlung Nr. 714/78/EGKS der Kommission über die Au~-
setzung der für Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung
in Japan eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle 8.4. 78 L 94/21
6. 4. 78 Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission über die Ver-
folgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich
des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl 8.4. 78 L 94/22
7. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 716/78 der Kommission zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
Schuhen 8.4. 78 L 94/24
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1,
die ihren Wohnsitz in den Postleitzahlbezirken 3000 bis 4995 haben
Das Bundesgesetzblatt Teil I wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1. 9. 1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil I selbst beanschriften und verpacken. Die
Abonnementsgebühren für das erste Halbjahr 1979 werden durch uns eingezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich,
daß Sie uns spätestens bis zum 31. 5. 1978 Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die
Abonnementsgebühren eingezogen werden sollen.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher, die
das Abonnement durch einen Dritten - z.B. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher er-
sichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im Mai 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzlilatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n u e n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlicqcn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postluch 1320, 5:lOO Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjlihrlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt uuch für Bundesgesetzbllitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99--509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.