550 Bundes9esetzblatt, Jahrgang ] 978, Teil I
zweites Gesetz
zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Vom 27. April 1978
Der Bundesti.19 hat das folgende C~esetz bE!schlos- zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche
sen: Auskünfte zu erteilen. Arbeitgeber und
Betriebsrat haben insbesondere die Möglich-
Artikel 1 keiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der oder einzuschränken und ihre Folgen zu mil-
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I dern.
S. 1317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (3) Eine Abschrift der Mitteilung an den
5. Juli 1976 (BGBl. l S. 1769), wird wie folgt geän- Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig
dert: dem Arbeitsamt zuzuleiten. Die Anzeige nach
Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der
1. § 17 wird w.ie folgt geJ ndert: Stellungnahme des Betriebsrates zu den Ent-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: lassungen zu erstatten. Liegt eine Stellung-
nahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die
,, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber
Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat min-
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 destens zwei Wochen vor Erstattung der
und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat,
5 Arbeitnehmer, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 Anzeige hat Angaben über den Namen des
und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betrie-
Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäf- bes, die Zahl der in der Regel beschäftigten
tigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer, die Gründe für die Entlassun-
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens gen und den Zeitraum, in dem die Entlassun-
500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeit- gen vorgenommen werden sollen, zu enthal-
nehmer ten. In der Anzeige sollen ferner im Einver-
nehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeits-
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt." vermittlung Angaben über Geschlecht, Alter,
b) Nach Absatz l werden folgende neue Absätze Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlas-
2 und 3 eingefügt: senden Arbeitnehmer gemacht werden. Der
Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine
,, (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der
Absatz 1 anzeigepflic}1tige Entlassungen vor- Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt
zunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem
über die Gründe für die Entlassungen, die Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme
Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die zuzuleiten."
Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitneh-
mer und den Zeitraum, in dem die Entlassun- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
qen vorgenommen werden sollen, schriftlich Absätze 4 und 5.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 551
2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 100" durch 4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Beistrich und die
die Zahl „500" ersetzt. Worte „Binnenschiffe und Luftfahrzeuge" gestri-
chen.
3. Nach§ 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:
Artikel 2
,,§ 22 a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ubergangsregelung des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Für Entlassungen, deren Anzeige dem Arbeits- lin.
amt vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
Artikel 3
zur Änderung dieses Gesetzes vom 27. April 1978
(BGBI. I S. 550) zugegangen ist, bleibt die bis da- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
hin gültige Fassung dieses Gesetzes maßgebend." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. April 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Zu.sländigk.eit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen
Vom 17. April 1978
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch-
führung der gerneinsarnen Marktorganisationen vorn
31. August 1912 (BGBl. I S. 1617), der durch § 23 Nr. 4
des Gesetzes vorn 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) ge-
idndert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten
des Rates und der Kornmission der Europäischen Ge-
meinschaften über Maßnahmen zur Verkaufsförde-
rung, Werbung und Marktforschung irn Rahmen der
gerneinsarnen Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für landwirt-
schaftliche Marktordnung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
]eitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
setzes zur Durchführung der gerneinsarnen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1978
Der Bundesminister
hir E,rnährung, Landwirtschaft und Forsten
]n Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Florian
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 553
Verordnung
über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen
zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
(HeimsicherungsV)
Vom 24. April 1978
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Tell Versicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Allgemeine Vorschriften Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Anwendungsbereich ............................. . 1 Rechnungslegung 15
Begriff des Trägers .............................. . 2
Dritter Tell
Verpflichtung anderer Personen .................. . 3
Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Zwingende Vorschriften .......................... . 4
Prüfung ......................................... . 16
zweiter Tell Aufzeichnungspflicht ............................. . 17
Pflimten des Trägers Prüfer .......................................... . 18
Anzeige- und Informationspflicht .................. . 5 Prüfungsbericht .................................. . 19
Verwendungszweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Vierter Tell
Getrennte Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Ordnungswidrigkeiten und Sdllußvorsdlriften
Leistungen zum Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Verrechnung, Rückzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ubergangsvorschriften und Befreiungen . . . . . . . . . . . . 21
Sicherheitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Formen der Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes vom § 2
1. August 1974 (BGB!. I S. 1873) wird im Einverneh- Begriff des Trägers
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Träger im Sinne dieser Verordnung sind natür-
liche oder juristische Personen, die eine Einrichtung
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder
die Aufnahme des Betriebes vorbereiten. Träger ist
Erster Teil auch der Empfänger von Leistungen im Sinne des
Allgemeine Vorschriften § 1, der in einer Einrichtung, für die diese Leistun-
gen verwendet werden sollen, lediglich das Bele-
§ 1 gungsrecht ausübt.
Anwendungsbereich § 3
(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten des Trä- Verpflichtung anderer Personen
gers einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Ermächtigt der Träger andere Personen zur Ent-
Gesetzes, der Geld oder geldwerte Leistungen zum
gegennahme oder Verwendung der Leistungen, so
Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder
hat er skherzustellen, daß auch diese Personen die
Bewerbers entgegennimmt (§ 14 Abs. 3 des Geset-
ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten
zes). Sie gilt auch für Leistungen, die bereits vor
erfüllen.
Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung entge-
gengenommen werden. § 4
Zwingende Vorschriften
(2} Als Leistungen zum Zwecke der Unterbrin-
gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten Leistun- Die Pflichten des Trägers nach dieser Verordnung
gen, die über das laufende Entgelt hinaus zum Bau, einschließlich der Pflichten nach § 3 können ver-
zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung traglich weder ausgeschlossen noch beschränkt
oder zum Betrieb einer Einrichtung gewährt werden. werden.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweiter Teil Für die Ermittlung der Eigenleistungen findet § 15
der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend
Pflichten des Trägers
Anwendung.
§ 5 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 zulassen, wenn der Träger unmittelbar und
Anzeige- und Informationspflicht
ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
j]) Läßt sich der Träger einer Einrichtung Leistun- der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März
qen im Sinne des § 1 versprechen oder nimmt er 1976 (BGBI. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz
solche Leistungen entgegen, so hat er dies der zu- vom 28. Februar 1978 (BGBI. I S. 333), verfolgt.
sti:indigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Träger einer Einrichtung hat den Ver- § 8
tragspartner rechtzeitig und schriftlich vor Ab- Getrennte Verwaltung
schluß eines Vertrages über Leistungen im Sinne
des § 1 über die sich aus diesem Vertrag ergebenden (1) Der Träger hat die ihm gewährten Leistungen
Rechte und Pflichten, insbesondere über die Siche- im Sinne des § 1 bis zu ihrer bestimmungsmäßigen
rung der Rückzc1hlungsansprüche, zu informieren. Verwendung getrennt von seinem Vermögen durch
die Einrichtung eines Sonderkontos für Rechnung
der einzelnen Bewerber oder Bewohner bei einem
§ (5 Kreditinstitut zu verwalten. Hierbei sind Name und
Verwendungszweck Anschrift. des Bewerbers oder des Bewohners anzu-
geben. Das Kreditinstitut muß eine Erlaubnis zum
(1) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1
Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kredit-
nur zur Vorbereitung und Durchführung der von
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen ver-
3. Mai 1976 (BGBI. I S. 1121), geändert durch Arti-
wenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf Ein-
kel 72 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
richtungen beziehen, in denen der Leistende oder
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), be-
derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht
sitzen.
wüd, untergebracht isl oder untergebracht werden
soH. (2) Der Träger hat das Kreditinstitut zu verpflich-
(2) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1 ten, den Bewohner oder Bewerber unverzüglich zu
erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maß- benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite
nahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in gepfändet oder das Konkursverfahren oder das Ver-
einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist. gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
über das Vermögen des Trägers eröffnet wird. Er hat
das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, dem Be-
§ 7 wohner oder Bewerber jederzeit Auskunft über den
Beschränkungen Stand seines Kontos zu erteilen.
(1) Leistungen im Sinne des § 1 dürfen von dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Träger einer Einrichtung nur bis zu einer Höhe von alle vom Träger an den Bewerber oder Bewohner
insgesamt 30 vom Hundert der im Finanzierungsplan entrichteten Zinsen.
ausgewiesenen Kosten der Maßnahmen entgegen-
genommen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Bürg-
schaften nach § 12 Abs. 2 geleistet worden sind.
(2) Die Entgegennahme von Leistungen im Sinne
des § 1 ist unzulässig, wenn die Eigenle,istungen des
Trägers 20 vom Hundert der im Finanzierungsplan § 9
ausgewiesenen Kosten der Maßnahmen nicht errei- Leistungen zum Betrieb
chen.
Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7
(3) Die Kosten der Maßnahmen nach den Absät-
und 8 gelten nicht für Leistungen im Sinne des § 1,
zen 1 und 2 sind zu ermitteln
die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.
1. in den Fällen des Baues von Einrichtungen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften der
§§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung § 10
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe- Verrechnung, Rückzahlung
bruar 1975 (BGBI. I S. 569), geändert durch die
Verordnung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 750), (1) Sollen Leistungen im Sinne des § 1 einschließ-
2. in den Fällen der Instandsetzung von Einrichtun- lich ihrer Zinsen mit dem Entgelt im Sinne des § 14
9en in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes verrechnet werden, so
10 der Zweiten Berechnungsverordnung, sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung
in dem Heimvertrag festzulegen.
3. in den Fällen des Erwerbs und der Ausstattung
von Einrichtungen aus der von dem Träger zu (2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden,
entrichtenden Ver~rütung. sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 555
gung des Heimvertrages zurückzuzahlen. Zinsen dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
sind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zin- Versicherungsunternehmungen in der im Bundes-
seszinsen zurückzuzahlen. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener
ändert durch Artikel 1 des Ersten Durchführungs-
Heimplatz neu belegt, so sind die Leistungen des
gesetzes/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975
bisherigen Bewohners ohne Einhaltung der Frist
(BGBI. I S. 3139), besitzen.
nach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurück:
zuzahlen, in dem der nachfolgende Bewohner für die (3) Die Sicherheit kann zusätzlich durch Abschluß
Belegung des Heimplatzes eine Leistung im Sinne von Versicherungen geleistet werden, soweit sie der
des § 1 erbracht hat. Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen
_dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlun-
§ 11
gen des Trägers oder der in § 3 genannten Personen
Sicherheitsleistungen gegen die von ihnen entgegengenommenen Vermö-
(1) Der Träger einer Einrichtung hat bei Entge- genswerte entstehen. Als Versicherungsunterneh-
gennahme von Leistungen im Sinne des § 1 etwaige men sind nur solche geeignet, die
Ansprüche auf Rückzahlung nach § 14 Abs. 3 des 1. eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensscha-
Gesetzes zu sichern. Sicherheiten sind so zu leisten, densversicherung nach dem Gesetz über die Be-
daß die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziel- aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
len Ausfalles für den Bewohner oder den Bewerber, nehmungen besitzen und
insbesondere infolge Zahlungsunfähigkeit des Trä-
2. nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingun-
gers, ausgeschlossen wird. Sie können insbesondere
gen dem Zweck dieser Verordnung gerecht wer-
durch die in § 12 genannten Formen geleistet wer-
den, insbesondere den Bewohner oder den Be-
den.
werber aus dem Versicherungsvertrag auch in
(2) Sicherheitsleistungen können in mehreren den Fällen des Konkurs- und des Vergleichsver-
Formen nebeneinander oder durch mehrere Leistun- fahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.
gen derselben Form gewährt werden.
(3) Bei Entgeltvorauszahlung entfällt die Pflicht § 13
zur Sicherheitsleistung, wenn die Summe der Lei-
Versicherungspflicht
stungen im Sinne des § 1 im Einzelfall das Zwei-
fache des monatlich vorgesehenen Entgeltes im (1) Einrichtungen, die mit Leistungen im Sinne
Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes nicht übersteigt. des § 1 gebaut, erworben, instandgesetzt, ausgestat-
tet oder betr,ieben werden, sind bei einem im Bun-
(4) Der Träger hat bei Entgegennahme .von Let- desgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffent-
stungen im Sinne des § 1 dem Bewohner oder dem
lichen oder privaten Versicherungsunternehmen in
Bewerber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme
Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen
der Sicherheit erforderlichen Urkunden auszuhändi- Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu ver-
gen.
sichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der
(5) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzu- Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen im
erhalten, in dem Leistungen im Sinne des § 1 nicht Sinne des § 1 dient, eine Versicherung gegen Feuer,
verrechnet oder nicht zurückgezahlt worden sind. Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden ab-
zuschließen.
§ 12 (2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach
Formen der Sicherheit § 12 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende
Grundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten
(1) Die Sicherheit kann durch die Bestellung eines Form versichert ist.
Grundpfandrechtes geleistet werden. Dabei darf
eine Beleihungsgrenze von 60 vom Hundert des § 14
Verkehrswertes in der Regel nicht überschritten Auskunftspflicht
werden.
(2) Die Sicherheit kann durch Bürgschaft gelei- Werden Leistungen im Sinne des§ 1 mit dem Ent-
stet werden. Als Bürgen kommen nur in Betracht: gelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich
von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes
Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.
mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2. Bundes- und Landesverbände der Freien Wohl-
fahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundes- § 15
sozialhilfegesetzes, Rechnungslegung
3. Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1, (1) Der Träger hat bei Beendigung des Heimver-
4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis trages mit eiriem Bewohner diesem oder dessen
zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach Rechtsnachfolger Rechnung zu legen über
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
1. die Vc~rrechnung der von ihm empfangenen Lei- § 18
stungen im Sinne des § 1, Prüfer
2. die Höhe der zu entrichtenden Zinsen, (1) Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 1
3. den noch zurückzuzahlenden Betrag. Satz 1 sind:
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
(2) Der Träger hat dem Bewohner ferner Rech-
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf-
nung zu legen, wenn die Leistungen des Bewohners
ten,
durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Be-
endigung des Heimvertrages voll zurückgezahlt 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder
werden. satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und
außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,
sofern
Dritter Teil a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens
einer Wirtschaftsprüfer ist,
Prüfung der Einhaltung der Pflichten b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
§ 16 schaftsgenossenschaften in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1,
Prüfung
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes
bis 15 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034), erfüllen
spätestens bis zum 30. September des folgenden Jah- ,oder
res, durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständi-
ger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-
(2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem
prüfer oder einer Wütschaftsprüfungs- oder
Anlaß eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Buchprüfungsgesellschaft bedienen,
(3) Der Träger hat dem Prüfer Einsicht in die Bü- 3. sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zu-
cher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. gelassen worden sind und auf Grund ihrer Vor-
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur bildung und Erfahrung in der Lage sind, eine
Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.
geben.
(2) Ungeeignet als Prüfer sind Personen, bei
(4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger. denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflich-
§ 17 tet. Er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts-
Aufzeichnungspflicht und Betriiebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der
Prüfung bekannt geworden sind.
Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme
der Le,istungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Auf- (4) Der Prüfer hat bei Verletzung seiner Pflicht
zeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Be- nach Absatz 3 den hieraus entstehenden Schaden
lege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und zu ersetzen.
§ 19
Unterlagen müssen ersichtlich sein
Prüfungsbericht
1. Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Be-
wohner oder Bewerber, (1) Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich
nach ihrer Durchführung in einem Prüfungsbericht
2. die Erfüllung der Anzeige- und Informations- festzuhalten. Dieser Bericht muß den Vermerk ent-
pflicht nach § 5, halten, ob und gegebenenfalls in welcher Form der
3. der Verwendungszweck der Leistungen nach§ 6, Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach
den§§ 5 bis 15 verstoßen hat.
4. das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1
und der Eigenleistungen des Trägers zu den (2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere
Gesamtkosten der Maßnahmen nach§ 7, bei Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Trä-
5. die getrennte Verwaltung der Leistungen nach
ger, so ist dies ,im Prüfungsbericht unter Angabe
§ 8,
der Gründe zu vermerken.
6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der
(3) Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüg-
Leistungen nach § 10 Abs. 1,
lich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde
7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 zuzuleiten.
Abs. 2,
(4) Der Träger hat Bewohner oder Bewerber, die
8. geleistete Sicherheiten nach§ 11, Leistungen im Sinne des § 1 gewährt haben, von der
9. der Abschluß von Versicherungen nach§ 13, Durchführung der Prüfung zu unterrichten. Der Prü-
fungsbericht kann von ihnen und von einem Vertre-
10. die Rechnungslegung nach§ 15. ter des Heimbeirates eingesehen werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 55'1
Vierter Teil § 21
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften Ubergangsvorschriften und Befreiungen
(1) Die Vorschriften der Verordnung finden keine
§ 20 Anwendung auf Leistungen im Sinne des § 1, die
Ordnungswidrigkeiten vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder
erbracht worden sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3
des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (2) Die zuständige Behörde kann den Träger einer
fahrlässig Einrichtung von den in § 10 Abs. 2 und § 11 der
1. einer Vorschr,ift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teil-
Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt, weise befreien, wenn deren Erfüllung eine im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
2. Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den be- bestehende Einrichtung in ihrem wirtschaftlichen
stimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 ver- Bestand gefährdet. Die Befreiung von den Pflichten
wendet, nach § 11 kann nur befristet erteilt werden.
3. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrkh-
tung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder § 22
entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht auf- Berlin-Klausel
rechterhält,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
5. entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder· nicht voll- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-
ständig Rechnung legt, gesetzes auch im Land Berlin.
6. einer Vorschrm des § 16 Abs. 1 oder 3 über die
Prüfung zuwiderhandelt,
§ 23
7. entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Inkrafttreten
oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf d.ie
8. entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in
zuleitet. Kraft.
Bonn, den 24. April 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie*)
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 6. Warten und Instandhalten der Maschinen und
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt Einrichtungen,
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 7. Bedienen von Webereivorbereitungsmaschinen,
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
8. Bedienen von Webmaschinen,
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: 9. Mitwirken beim Vorrichten von Webmaschinen,
10. Anwenden textiler Prüftechniken und Mitwir-
Erster Teil ken in der Warenschau.
Allgemeine Vorschriften
§4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
im Rahmen einer Stufenausbildung nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung
Der Ausbildungsberuf zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
Textilmaschinenführer Weberei rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
sowie die darauf aufbauenden Ausbildungsberufe chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
Textilmechaniker - Weberei bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Textilmechaniker - Bandweberei eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
Musterprogrammierer - Weberei gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
werden staatlich anerkannt.
§2 Dritter Teil
Ausbildungsdauer Berufsausbildung in den aufbauenden
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textil- Ausbildungsberufen Textilmechaniker -
maschinenführer - Weberei dauert 24 Monate. In Weberei, Textilmechaniker - Bandweberei,
den aufbauenden Ausbildungsberufen Textilmecha- Musterprogrammierer-Weberei
niker - Weberei, Textilmechaniker - Bandweberei
und Musterprogrammierer - Weberei dauert die Erster Abschnitt
Ausbildung weitere 12 Monate. Ausbildungsberufsbilder
Zweiter Teil §5
Ausbildungsberufsbild
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Textilmaschinenführer -Weberei Textilmechaniker - Weberei
Gegenstand der Berufsausbildung für den Aus-
§3 bildungsberuf Textilmechaniker - Weberei sind
Ausbildungsberufsbild mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-
nisse, die auf den in§ 3 genannten aufbauen:
Gegenstand der Berufsausbildung für den Aus-
bildungsberuf Textilmaschinenführer - Weberei 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und schutz,
Kenntnisse: 2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbe-
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- triebes,
schutz, 3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug- Maschinen und Einrichtungen,
nisse, 4. Kenntnisse der Maschinenelemente in Weberei-
3. Kenntnisse der Herstellung von Geweben, maschinen,
5. Umgehen mit elektrischen und elektronischen
4. Darstellen von Gewebekonstruktionen und An-
Bauelementen an Webereimaschinen,
wenden von Konstruktionsvorschriften,
6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Werkstof-
5. Kenntnisse des Fertigungsablaufs und der Zu- fen, Mitwirken beim Reparieren und Montieren
sammenarbeit im Ausbildungsbetrieb, von Webereimaschinen,
*) I?i::se. Ausbildungsordnunq und der du mit abqestimmte, von der 7. Mitwirken beim Vorrichten und Einstellen von
Sland1gen Konferenz der Kultusminister der Länder In der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Ralimenlehrplan für die Berufs- Webereivorbereitungsmaschinen,
schule werden dcrnnüchsl ,Jls Beilaqe zum Bundesanzeiger veröffent-
hcht. 8. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 559
§6 Vierter Teil
Ausbildungsberufsbild Prüfungen
Textilmechaniker - Bandweberei
Gegenstand der Berufsausbildung für den Aus-
Erster Abschnitt
bildungsberuf Textilmechaniker - Bandweberei Zwischenprüfungen
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse, die auf den in § 3 genannten aufbauen: §9
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- Allgemeine Bestimmungen
schutz, (1) Während der Berufsausbildung zum TextH-
2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbe- maschinenführer - Weberei ist eine Zwischenprü-
triebes, fung durchzuführen. Sie soll nach zwölf Monaten
stattfinden.
3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
Maschinen und Einrichtungen, (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf
4. Kenntnisse der Maschinenelemente in Weberei- Textilmaschinenführer - Weberei gilt bei Fort-
maschinen, setzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden
Ausbildungsberuf als Zwischenprüfung nach § 42
5. Umgehen mit elektrischen und elektronischen des Berufsbildungsgesetzes.
Bauelementen an Webereimaschinen,
6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Werkstof- § 10
fen, Mitwirken beim Reparieren und Montieren
von Webereimaschinen, Prüfungsanforderungen
7. Mitwirken beim Vorrichten und Einstellen von (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
Webereivorbereitungsmaschinen, der Anlage 1 (zu § 4) für die ersten zwölf Monate
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
8. Vorrichten und Einstellen von Bandwebmaschi- den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-·
nen sowie Ausmustern. menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§7
(2) Die Zwischenprüfung soll im theoretischen
Ausbildungsberufsbild Teil nicht länger als drei und insgesamt nicht länger
Musterprogrammierer - Weberei als sechs Stunden dauern.
Gegenstand der Berufsausbildung für den Aus- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
bildungsberuf Musterprogrammierer - Weberei ling in bis zu drei Stunden eine Webereivorb~rei-
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und tungsmaschine bedienen und an einer W ebmaschi-
Kenntnisse, die auf den in § 3 genannten aufbauen: ne Kett- und Schußfadenbrüche beheben.
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
schutz, ling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten
2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungs- · beantworten:
betriebes, 1. Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form
3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma- sowie Eigenschaften von Naturfasern und zellu-
schinen und Einrichtungen, losischen Chemiefasern,
4. Ermitteln von betriebsüblichen Ausgangsdaten 2. Konstruktionsmerkmale und Eigenschaften wich-
für die Herstellung von Musterdatenträgern, tiger Garne und Zwirne sowie Feinheitsbezeich-
nungen der Garne und Zwirne,
5. Programmieren von Musterdatenträgern,
3. Einsatz und Funktion von Webereivorbereitungs-
6. Kopieren von Musterdatenträgern. maschinen,
4. Gewebegrundbindungen und technische Patronen,
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Zweiter Abschnitt
Ausbildungsrahmenpläne
§8 Zweiter Abschnitt
Ausbildungsrahmenpläne Abschlußprüfungen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5 § 11
bis 7 sollen nach den in den. Anlagen 2 bis 4 ent-
haltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah- Textilmaschinenführer-Weberei
menpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbil- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
dungsrahmenplänen abweichende sachliche und lage 1 (zu § 4) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
sonderheiten die Abweichung erfordern. dung wesentlich ist.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling insbesondere: ling insbesondere folgende Arbeitsproben durchfüh-
] . in bis zu drei Stunden Webmaschinen bedienen, ren:
2. in bis zu drei Stunden Unterscheidungen an be- 1. in höchstens vier Stunden eine Webmaschine
triebsüblichen Garnen verschiedener Faserstoffe nach Vorschrift bei Kettwechsel auf richtige
vornehmen, betriebsübliche Gewebe nach ihrer Grundeinstellung kontrollieren und hierbei Leh-
Bindung unterscheiden, Gewebefehler erkennen ren benutzen, die Webmaschine einrichten und
und ihre Ursachen bestimmen. die Webkette anwehen; fremde Hilfe darf er nur
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- zum Einheben der Webkette in die Webmaschine
]ing in den Prüfungsfächern Technologie, Tech- in Anspruch nehmen;
nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial- 2. in höchstens zwei Stunden einfache Austausch-
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es teile in eine Webmaschine einbauen und in
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus einem Probelauf ihre Funktionen überprüfen;
fo]genden Gebieten in Betracht:
3. in höchstens zwei Stunden Störungen und ihre
l. im Prüfungsfach Technologie:
Ursachen an Webereivorbereitungs- oder Web-
a) textile Rohstoffe und Erzeugnisse, maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
b) Gewebeherstellung, Beseitigung vorschlagen.
c) Konstruktion von Geweben,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
d) Fehler in Geweben,
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schutz; schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
a) Mengenberechnungen, folgenden Gebieten in Betracht:
b) einfache Kostenberechnungen; 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozia.lkunde: a) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen,
Wirtschafts- und Sozialkunde. b) Maschinenelemente in Webereimaschinen,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von c) elektrische und elektronische Bauelemente an
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: We bereimaschinen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
schutz;
2. im Prüfungsfach Technische Ma-
thematik 60 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und a) Berechnen von einfachen Ubersetzungsver-
Sozialkunde 45 Minuten. hältnissen,
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als b) Berechnen von Materialeinsatz und Produk-
30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift- tionszeit;
liche Prüfung programmiert durchgeführt wird, 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten
abgewichen und auf die mündliche Prüfung ver- Wirtschafts- und Sozialkunde.
zichtet werden. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
(6) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung dreifach und 1. im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten,
die der Kenntnisprüfung zweifach zu gewichten. In
2. im Prüfungsf ach Technische Ma-
der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prü- 60 Minuten,
themati-k
fungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prü-
fungsfächer Technologie das dreifache und Tech- 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
nische Mathematik das doppelte Gewicht. Sozialkunde 45 Minuten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der (5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens 30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
ausreichende Leistungen erbracht sind. liche Prüfung programmiert durchgeführt wird,
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungs-
zeiten abgewichen und auf die mündliche Prüfung
§ 12 verzichtet werden.
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
Textilmechaniker - Weberei haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An- das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
lage 2 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- zialkunde die Prüfu::-igsfächer Technologie das drei-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- fache und Technische Mathematik das doppelte Ge-
,.vesenllich ist. wicht.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe:Bonn, den 29. April 1978 561
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der (5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens 30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
ausreichende Leistungen erbracht sind. liche Prüfung programmiert durchgeführt wird,
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten
abgewichen und auf die mündliche Prüfung ver-
§ 13 zichtet werden.
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
Textilmechaniker - Bandweberei haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An- gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-
lage 3 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- zialkunde die Prüfungsfächer Technologie das drei-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- fache und Technische Mathematik das doppelte Ge-
mittelten Lehrstoff, sqweit er für die Berufsausbil- wicht.
dung wesentlich ist.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-
ling insbesondere folgende Arbeitsproben durch- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
führen:
§ 14
1. in höchstens vier Stunden eine Bandwebmaschine
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
nach Vorschrift schmieren, auf richtige Grund-
Musterprogrammierer - Weberei
einstellung kontrollieren, sie zur Aufnahme einer
einfachen Qualität vorrichten, die Webkette mit (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
etwa 1000 Fäden anwehen und abmustern, lage 4 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
2. in höchstens zwei Stunden in eine Bandwebma- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
schine einfache Austauschteile einbauen und in dung wesentlich ist.
einem Probelauf ihre Funktion überprüfen, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
3. in höchstens zwei Stunden Störungen und ihre ling insbesondere folgende Arbeitsproben durchfüh-
Ursachen an Bandwebmaschinen feststellen und ren:
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen. 1. in höchstens sechs Stunden eine flächig ange-
legte Patrone nach der betriebsüblichen Technik
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- auf Musterdatenträger übertragen und hierbei
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni- Wechsel- und Regulatoranweisungen berück-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial- sichtigen, -
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
2. in höchstens zwei Stunden einen vorgegebenen
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
Musterdatenträger nach einer anderen Muster-
folgenden Gebieten in Betracht:
anweisung umkopieren.
1. im Prüfungsfach Technologie: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
a) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen, ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
b) Maschinenelemente in Webereimaschinen, nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
c) elektrische und elektronische Bauelemente an
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
W e bereimaschinen,
folgenden Gebieten in Betracht:
d) Aufbau und Arbeitsweise von Bandwebma- 1. im Prüfungsfach Technologie:
schinen,
a) Wirkungsweise von Maschinen zum Program-
e) Bindungen für Schmalgewebe, mieren und Kopieren von Musterdatenträgern,
f) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- b) betriebliche Ausgangsdaten für die Herstel-
schutz; lung von Musterdatenträgern,
2. im PrÜfungsfach Technische Mathematikt c) wichtige Arten von Musterdatenträgern,
a) Berechnen von einfachen Ubersetzungsver- d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
hältnissen, schutz;
b) Berechnen von Materialeinsatz und Produk- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
tionszeit; Berechnen von Materialeinsatz und Produktions-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: zeit;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten, 1. im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Ma- 2. im Prüfungsfach Technische Ma-
thematik 60 Minuten, thematik 60 Minuten,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 45 Minuten. Sozialkunde 45 Minuten.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(5) Die niündliche Prüfung soll nicht länger als Sechster Teil
~rn Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
1iche Prüfung programmiert durchgeführt wird, Obergangs- und Schlußbestimmungen
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungs-
§ 17
'.l.eiten abgewichen und auf die mündliche Prüfung
verzichtet werden. Aufhebung von Vorschriften
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses dungspläne und Prüfungsanforderungen für die
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar gere-
gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So- gelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung
zialkunde die Prüfungsfächer Technologie das drei- geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungs-
fache und Technische Mathematik das doppelte Ge- berufe Bandweber und Kartenschläger, sind nicht
wicht. mehr anzuwenden.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der § 18
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens Ubergangsregelung
ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
Fünfter Teil denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
dung der Vorschriften dieser Verordnung.
Ausbildungsplan und Berichtsheft
§ 15 § 19
Ausbildungsplan Berlin-Klausel
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 16 § 20
Berichtsheft Inkrafttreten
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das · vom 30. Juli 1971 (BGBL I S. 1220) außer Kraft; § 18
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. bleibt unberührt.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 563
Anlage 1 (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer-Weberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2
2 3 4
1 Arbeitsschutz und Un- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
fallverhütung, Umwelt- ordnungen wiedergeben und beachten
schutz b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 3 Nr. 1) versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-
Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so:wie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
2 Kenntnisse der textilen a) Faserstoffe nach Art und Form eint~ilen
Rohstoffe und Erzeug- b) Herkunft der Faserstoffe nennen und ihre Eigen-
nisse während der
schaften beschreiben
(§ 3 Nr. 2) gesamten Aus-
c) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die bildungszeit zu
Gewebeproduktion erläutern vermitteln
d) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die
Weiterverarbeitung erklären
e) Konstruktionsmerkmale der Garne und Zwirne
darstellen und ihren Einfluß auf den Webvor-
gang beschreiben
f) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere
Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität, -deh-
nung, -festigkeit, -drehung und Drehungsrich-
tung, auf den Webvorgang beschreiben
g) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne
nach dem tex-System erklären und Feinheitsbe-
und -umrechnungen durchführen sowie Mengen-
berechnungen ausführen
h) Eigenschaften teKtiler Flächengebilde auf Grund
unterschiedlicher Konstruktion erläutern
i) Verhalten von Geweben im Veredlungsprozeß,
insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und
Schrumpfung beschreiben
3 Kenntnisse der Her- a) Funktion und Zusammenwirken der Vorrichtun-
stellung von Geweben gen für Kettablaß, Fachbildung, Schtißeintrag
(§ 3 Nr. 3) und Warenaufwicklung erklären
564 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1978, Tei] I
-------------------c----------------------------;--------
1 zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildun9s- :z.u vermittelnde Fertigkeiten , in Monaten im
Nr. bcrufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2
3 1 4
--------------------------------'.,--------------------------;---------
b) Einrichtungen zur Aufnahme von Kette und Ge-
webe nennen und ihre Funktion erläutern
c) Organe zum Führen der Ketten und zum An-
schlagen der Schußfäden nennen und ihre Funk-
tion erläutern
d) Einrichtungen zum Führen von Geweben nennen
und ihre Funktion erläutern
e) Einrichtungen für die Fachbildung sowie Fach-
arten nennen und ihre Funktion erläutern, Unter-
schiede in Musterungsmöglichkeiten der Fach-
bildeeinrichtungen aufzeigen
f) Einrichtungen für Schußeintrag, -aufnahme und
-abzug nennen und ihre Funktion erläutern,
Webmaschinen nach DIN einordnen
g) Einrichtungen zum Uberwachen des Webvor-
ganges nennen und ihre Funktion erläutern
h) Spezialeinrichtungen an Webmaschinen nennen
und ihre Funktion erläutern
i) Bedeutung der Webkante erläutern
k) Ursachen und Folgen von Webfehlern in Roh-
und Fertigwaren nennen
während der
gesamten Aus-
4 Darstellen von Ge- a) Grundbegriffe der Gewebekonstruktion, insbe-
bildungszeit zu
webekonstruktionen sondere Kett- und Schußflottierungen, Rapport-
vermitteln
und Anwenden von arten, Rapportgröße, Patronierregeln, Bindungs-
Konstruktion svor- kurzzeichen und Gewebeschnitte, erläutern
schriften b) Grundbindungen und einfache Ableitungen, ins-
(§ 3 Nr. 4)
besondere Rips, Panama, Steilgrat-, Fisch-,
Kreuz- und Spitzköper sowie verstärkte und
schattierende Atlasse, feststellen
c) Farbmuster an Hand von Bindung, Schär- und
Schußfolge feststellen
d) Einzugsvorschriften lesen und anwenden
e) technische Patrone lesen, insbesondere Gewebe-
bindung, Kantenbindung, Blatteinzug, Geschirr-
einzug, Exzenterzeichnung oder Kartenschlagpa-
trone erklären
f) technische Daten, insbesondere Gewebe- und
Kantenbindung, Kett- und Schußdichte, Noppen-
länge, Einarbeitung, Schär- und Schußfolge so-
wie Veredlung, an Hand einfacher Gewebe für die
Fertigungsvorschrift ermitteln und technische
Patrone erstellen
5 Kenntnisse des Fer- a) Fertigungsabteilungen nennen und ihre Zusam-
tigungsablaufs und der menarbeit erläutern
Zusammenarbeit im
b) betriebliche Formulare erläutern
Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 5) c) Lohnformen, Lohnabrechnungen und Vergütung
für Auszubildende erörtern
d) Rechte und Pflichten der Auszubildenden und
Mitarbeiter sowie des Betriebsrates und der Ju-
gendvertretung schildern
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 565
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2
4
6 Warten und Instand- a) nach Vorschrift reinigen und schmieren
halten der Maschinen b) Schmierstellen zeigen und Art der Schmierung
und Einrichtungen angeben während der
(§ 3 Nr. 6) gesamten Aus-
c) beim Warten der Maschinen und bei der vor-
bildungszeit zu
beugenden Instandhaltung des Maschinenparks
vermitteln
mitwirken
d) Webeblätter pflegen
7 Bedienen von a) wichtige Knotenarten nennen und ihre Anwen-
Webereivorberei tungs- dung erläutern, von Hand und mit mechanischem
maschinen Knoter knoten
(§ 3 Nr. 7)
b) Aufbau und Wirkungsweise von Spulmaschinen
erklären und Spulmaschinen bedienen
c) Aufbau und Wirkungsweise von Zettel- und
Schärmaschinen erläutern und Zettel- und Schär-
maschinen bedienen sowie bäumen 6
d) Schlichtekochen und Schlichten sowie Zweck
des Sehlichtens erläutern
e) Geschirr vorrichten, Litzen und Lamellen nach
Arbeitsvorschrift aufreihen ·
f) Fäden hinreichen und einziehen oder andrehen,
Blatt stechen und Lamellen stecken, Funktion
von Anknotmaschinen erläutern
g) Ursachen und Folgen von Fehlern in der We-
bereivorbereitung nennen, Fehler beheben
8 Bedienen von Web- a) Arbeitsweise von Webmaschinen erläutern
maschinen
b) Webmaschinen an- und abstellen, Kettfäden an-
(§ 3 Nr. 8)
knoten und einziehen
c) Schußmaterial vorlegen
d) Webfehler beseitigen, Kett- und Schußfaden-
spannung überprüfen, Schußdichte regulieren 6 6
e) Webvorgang beobachten, Maschinenlauf über-
wachen, Ketten pflegen
f) Webkette, Schuß und Gewebe auf Fehler kon-
trollieren
g) Einfluß des Raumklimas auf den Webprozeß und
die Gewebequalität erläutern
9 Mitwirken beim Vor- a) Webschäfte nach Anweisung einhängen
richten von Web-
maschinen b) Musterdatenträger einlegen oder einbauen.
(§ 3 Nr. 9) c) beim Einlegen von Webketten und Webgeschirr
mitwirken 3
d) beim Einstellen von Kett- und Schußfaden-
spannung mitwirken
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildun~Js- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. bPrufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1
1 1
2
l 2 3 4
------------
]O Anwenden textiler a} Drehungsrichtung von Garnen und einfachen
Prüftechniken und 1
Zwirnen bestimmen
Mitwirken in der
Warenschau
b) einfache Faserstoffbestimmungen ausführen - 3
(§ 3 Nr. 10) c) Fehler im Gewebe feststellen, Fehlerursachen
nennen, Fehler beseitigen oder kennzeichnen
-•---------·-------·-- ---------
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 567
Anlage 2 (zu§ 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker- Weberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
4
Arbeitsschutz und a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
Unfallverhütung, Um- ordnungen wiedergeben und beachten
weltschutz b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 5 Nr. 1)
versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen . darstellen, Erste-Hilfe-
leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
2 Kenntnisse der Organi- a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben während der
sation des Ausbil- gesamten Aus-
b) Unterlagen der Lohnberechnung nennen bildungszeit zu
dungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2) c) Methoden zur Lohnfindung nennen vermitteln
d) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern und bei den Arbeitsausführungen be-
rücksichtigen
e) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art er-
läutern
f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-
rates erläutern
3 Warten und Instand- a) Maschinenteile warten und kontrollieren
halten der Arbeits-
b) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen
geräte, Maschinen und
durchführen
Einrichtungen
(§ 5 Nr. 3) c) Störungen an Webereivorbereitungs- und Web-
maschinen sowie Zusatzeinrichtungen feststellen,
Fehlerursachen systematisch einkreisen und
Fehler beseitigen
d) bei der Beseitigung größerer Störungen mit-
wirken
e) Schußeintragemittel instandhalten
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
4
4 Kenntnisse der Ma- a) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbe-
schinenelemente in sondere von Federn, Keilen, Stiften, Schrauben,
Webereimaschinen Schraubensicherungen, Abschersicherungen,
(§ 5 Nr. 4) Klemm- und Sehrumpfverbindungen, erläutern
b) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbe-
sondere von Wellen, Achsen, Bolzen, Lagern,
Dichtungen, Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-,
Reib- und Ku_rbeltrieben und Kupplungen, er-
läutern während der
c) Möglichkeiten des Steuerns und Regelns von gesamten Aus-
Webereimaschinen erklären bildungszeit zu
vermitteln
d) Dbersetzungsverhältnisse berechnen
5 Umgehen mit elek- a) Einsatz und Funktion von Motoren, Sicherungen,
trischen und elek- Steuerungs-, Uberwachungs- und Regelgeräten
tronischen Bauele- aufzeigen und erklären
menten an Weberei-
b) elektrische Geräte entsprechend den Sicherheits-
maschinen
bestimmungen handhaben
(§ 5 Nr. 5)
6 Grundfertigkeiten des a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,
Bearbeitens von Werk- feilen, sägen, meißeln, scheren, bohren, nieten,
stoffen, Mitwirken senken, reiben, gewindeschneiden, biegen, rich-
beim Reparieren und ten, passen und Werkzeuge schleifen
Montieren von Webe- b) einfache technische Zeichnungen lesen und aus-
reimaschinen werten
(§ 5 Nr. 6)
c) einfache Maschinenteile und einfache Bewe-
gungsabläufe skizzieren
d) Werkzeuge, insbesondere Schraubenschlüssel, 3
Abziehvorrichtungen und Wasserwaage, für
Montagezwecke handhaben
e) Apparate und Maschinenaggregate, insbesondere
Getriebe, auseinander- und zusammenbauen
f) Zählgeräte und Kugellager aus- und einbauen
g) Maschinenelemente, insbesondere Keile, Federn,
Stifte, Sprengringe und Seegeringe, einpassen
h) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In-
betriebsetzen von Webereimaschinen mitwirken
7 Mitwirken beim Vor- a) mit Lehren an Hand von Betriebsanleitungen
richten und Einstellen beim Vorrichten und Einstellen mitwirken 3
von Webereivorberei-
tungsmaschinen b) Maschinenteile nennen und ihre Funktionen er-
(§ 5 Nr. 7) läutern
8 a) Webmaschinen nach Einstellvorschrift einstellen
Vorrichten urid Ein-
stellen von Web- und hierbei Lehren benutzen
maschinen b) Wechselräder, Exzenterscheiben und Verschleiß-
(§ 5 Nr. 8) teile auswechseln 6
c) Webgeschirr einlegen
d) Webkette(n) anwehen
e) Musterdatenträger kontrollieren und Fehler be-
heben
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 569
Anlage 3 (zu§ 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zu~ Textilmechaniker - Bandweberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
1 2
1 Arbeitsschutz und Un- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
fallverhütung, Umwelt- ordnungen wiedergeben und beachten
schutz b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 6 Nr. 1) versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-
Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g). arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
2 Kenntnisse der Organi- a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben
sation des Ausbil- b) Unterlagen der Lohnberechnung nennen während der
dungsbetriebes gesamten Ausbil-
{§ 6 Nr. 2) c) Methoden zU:r Lohnfindung nennen dungszeit zu -
d) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten vermitteln
erläutern und bei den Arbeitsausführungen be-
rücksichtigen
e) Lohn- und Kostenberechnungen einfach er Art er-
läutern
f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-
rates erläutern
3 Warten und Instand- a) Maschinenteile warten und kontrollieren
halten der Arbeits- b) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen
geräte, Maschinen und durchführen
Einrichtungen
(§ 6 Nr. 3) c) Störungen an Webereivorbereitungs- und Web-
maschinen sowie Zusatzeinrichtungen feststel-
len, Fehlerursachen systematisch einkreisen und
Fehler beseitigen
d) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwir-
ken
e) Schußeintragemittel instandhalten
4 Kenntnisse der Ma- a) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbeson-
schinenelemente in dere von Federn, Keilen, Stiften, Schrauben,
Webereimaschinen Schraubensicherungen, Abschersicherungen,
(§ 6 Nr. 4) Klemm- und Sehrumpfverbindungen, erläutern
570 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des A usbildun~JS· zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. bernfsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
4
b) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbeson-
dere von Wellen, Achsen, Bolzen, Lagern, Dich-
tungen, Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-
und Kurbeltrieben und Kupplungen, erläutern
c) Möglichkeiten des Steuerns und Regelns von
Webereimaschinen erklären während der
d) Ubersetzungsverhältnisse berechnen gesamten Aus-
bildungszeit zu
vermitteln
Umgehen mit e]ek- a) Einsatz und Funktion von Motoren, Sicherungen,
trischen und elektro- i Steuerungs-, Uberwachungs- und Regelgeräten
nischen Bauelementen aufzeigen und erklären
an Webereimaschinen b) elektrische Geräte entsprechend den Sicherheits-
(§ 6 Nr. 5)
bestimmungen handhaben
6 Grundfertigkeiten des a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,
Bearbeitens von Werk- feilen, sägen, meißeln, scheren, bohren, nieten,
stoffen, Mitwirken senken, reiben, gewindeschneiden, biegen, rich-
beim Reparieren und ten, passen und Werkzeuge schleifen
Montieren von Webe- b) einfache technische Zeichnungen lesen und aus-
reimaschinen
werten
(§ 6 Nr. 6)
c) einfache Maschinenteile und einfache Bewe-
gungsabläufe skizzieren
d) Werkzeuge, insbesondere Schraubenschlüssel, 3
Abziehvorrichtungen und Wasserwaage, für
Montagezwecke handhaben
e) Apparate und Maschinenaggregate, insbesondere
Getriebe, auseinander- und zusammenbauen
f) Zählgeräte und Kugellager aus- und einbauen
g) Maschinenelemente, insbesondere Keile, Federn,
Stifte, Sprengringe und Seegeringe, einpassen
h) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In-
betriebsetzen von Webereimaschinen mitwirken
1 Mitwirken beim Vor- a) mit Lehren an Hand von Betriebsanleitungen
richten und Einstellen beim Vorrichten und Einstellen mitwirken
von Webereivorberei- 1
b) Maschinenteile nennen und ihre Funktionen er-
tungsmaschinen läutern
(§ 6 Nr. 7)
8 Vorrichten und Ein- a) Bandwebmaschinen nach Vorschrift einstellen,
stellen von Bandweb- Lehren benutzen
maschinen sowie Aus-
mustern b) Wechselräder, Exzenterscheiben und Verschleiß-
(§ 6 Nr. 8) teile auswechseln 6
c) Webketten einlegen und zuführen
d) Fachbildeeinrichtungen, Schußeintragselemente,
Webladenbewegung und Warenabzug einstellen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 571
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
4
e) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß-
fadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe kon-
trollieren
f) Webkette(n) anwehen
g) Musterdatenträger kontrollieren und Fehler be-
heben
h) nach gegebener technischer Patrone Musterda-
tenträger vorbereiten
i) Bedeutung der Kante erklären, Konstruktion von
Kanten für verschiedene Schmalgewebe erläu-
tern und zeichnerisch darstellen
k) Konstruktion von Hohl-, Doppel-, Me.hrfach- und
elastischen Schmalgeweben sowie Einzugsbin- 2
dungen und Musterungen mit Figurkette und
Figurschuß erläutern und zeichnerisch darstellen
1) Webeblätter, Maschinenleistung, Einarbeitung
von Kette und Schuß berechnen
m) Zusatzeinrichtungen. für Spezialbindungen erläu~
tern
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 4 (zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Musterprogrammierer- Weberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
3
Arbeitsschutz und Un- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
fallverhütung, Umwelt- ordnungen wiedergeben und beachten
schutz b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 7 Nr. 1) versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-
leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
2 Kenntnisse der Organi- a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben während der
sation des Ausbil- gesamten Aus-
b) Unterlagen der Lohnberechnung nennen
dungsbetriebes bildungszeit zu
(§ 7 Nr. 2) c) Methoden zur Lohnfindung nennen vermitteln
d) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern und bei den Arbeitsausführungen be-
rücksichtigen
e) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art er-
läutern
f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-
rates erläutern
3 Warten und Instand- a) Maschinenteile warten und kontrollieren
halten der Arbeits- b) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen
geräte, Maschinen und durchführen
Einrichtungen
(§ 7 Nr. 3) c) Störungen an Maschinen zur Herstellung von
Musterdatenträgern sowie Zusatzeinrichtungen
feststellen, Fehlerursachen systematisch einkrei-
sen und Fehler beseitigen
d) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwir-
ken
<') Material für Musterdatenträger und
wmten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 573
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten
Nr. berufsbildes und Kenntnisse im dritten
Ausbildungsjahr
3 4
4 Ermitteln von betriebs- a) Schaftmaschinentypen ermitteln
üblichen Ausgangs- b) Jacquardmaschinengrößen, Platinenverteilung,
daten für die Herstel- Harnisch-Anordnung und Musterdatenträgerlauf-
lung von Musterdaten- richtung feststellen und skizzieren
trägern
(§ 7 Nr. 4) c) Arten von Harnisch-Einzügen feststellen und
skizzieren
d) Arten und Anordnung der mustersteuernden
Elemente aufzeigen und beachten während der
gesamten Aus-
e) Zweck und Aufbau technischer Patronen er- bildungszeit zu
klären, Anweisungen in technischen Patronen vermitteln
aufzeigen :und begründen, Unterschiede zwischen
flächig angelegten und ausgezeichneten Pa-
tronen begründen, Bedeutung rationell ange-
legter Patronen für das Musterprogrammieren er-
läutern und beachten
f) Zusammenhang zwischen Muster- und Maschi-
nenrapport sowie Harnisch-Anordnung und Har-
nisch-Einzug erläutern
5 Programmieren von a) Aufbau, Arbeits- und Bedienungsweise von im
Musterdatenträgern Ausbildungsbetrieb vorhandenen Maschinen und
(§ 7 Nr. 5) Anlagen erläutern
b) Bedeutung von markierten und nichtmarkierten
Stellen auf Musterdatenträgern erläutern
6
c) Grundbindungen und einfache Bindungsablei-
tungen auf Musterdatenträger übertragen
d) ausgezeichnete und flächig angelegte Patronen
auf Musterdatenträger übertragen
e) Kantenbindungen, Wechsel- und Regulatoran-
weisungen in Musterdatenträger aufnehmen
f) nach Fertigungsvorschrift Musterdatenträger
programmieren und komplettieren
g) Auswirkungen von Fehlern in der Patrone, im
Musterdatenträger und in der Fachbildeeinrich- 3
tung beschreiben
h) beim Feststellen und Beseitigen von Fehlern im
Musterdatenträger mitwirken
6 Kopieren von Muster- a) Aufbau-, Arbeits- und Bedienungsweise von Ko-
datenträgern piermaschinen erläutern
(§ 7 Nr. 6) b) Musterdatenträger in versetzter, gedrehter und 3
gestülpter Musteranordnung kopieren
c) in Musterdatenträger Bindungen, Kanten, Wech-
sel- und Regulatoranweisungen ei:i;i.kopieren
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH [
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textilsto1>fer *)
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes § 6
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
Berichtsheft
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) gE:~Jndert worden ist, wird im Ein- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Wissenschaft verordnet: Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
§ Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf 'foxtilstopfer wird staatlich § 7
anerkannt. Zwischenprüfung
§ 2 (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
Ausbildung sclimer schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem
Jahr stattfinden.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für
§ 3 das erste Jahr in der Anlage zu § 4 aufgeführten
Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berufsausbildung wesentlich ist.
l. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
schutz,
ling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Ar-
2. Kenntnisse der Arbeits- und Betriebsorganisation, beitsproben durchführen; hierfür kommen insbeson-
3. Kenntnisse des Pertigungsablaufs im Ausbil- dere in Betracht:
dungsbetrieb, 1. Fehler im Gewebe feststellen,
4. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug- 2. Knoten im Gewebe beseitigen,
nisse, 3. Schuß- und Kettfäden nachziehen,
5. Kenntnisse der Herstellung von Geweben,
4. Kettfaden- und Schußfadenbrüche in Geweben
6. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben„ mit Grundbindung stopfen.
7. Zerlegen von Mustern, (4) Zum Nachweis' der Kenntnisse soll der Prüf-
8. Schauen von Waren, ling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten
beantworten:
9. Ausbessern von Waren.
1. Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form
§ 4 sowie Eigenschaften von Naturfasern und zellulo-
Ausbildungsrahmenplan sischen Chemiefasern,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen 2. Konstruktionsmerkmale und Eigenschaften wichti-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ger Garne und Zwirne sowie Feinheitsbezeichnun-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- gen der Garne und Zwirne,
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt 3. Gewebegrundbindungen und technische Patronen,
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei- 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine beruf sfeldbezogene Grundbildung vorausge- § 8
gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten Abschlußprüfung
die Abweichung erfordern.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
§ 5 der Anlage. zu § 4 genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse .sowie auf den im Berufsschulunterricht
Ausbildungsplan
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des bildung wesentlich ist.
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe
*) Diese Ausbildungsordnung und der dmnit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminisltir der Länder in der Bundes-
unter Aufsicht ausführen. Hierfür kommt insbeson-
republik Deutschland beschlossPne Rahmenlehrplan für die Berufs- dere das Stopfen von Rissen oder Löchern in Ge-
schttlr1 werdPn dernnüchst als Beilaue zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. weben in Betracht.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 575
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Bindungs- gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-
lehre, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- zialkunde die P.rüfungsfächer Technologie das vier-
und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft fache, Bindungslehre das dreifache und Technische
werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbe- Mathematik das zweifache Gewicht.
sondere aus den folgenden Gebieten in Betracht: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
1. im Prüfungsfach Technologie: Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens
a) textile Rohstoffe und Erzeugnisse, ausreichende Leistungen erbracht sind.
b) Herstellung von Geweben,
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- § 9
schutz, Aufhebung von Vorschriften
d) Warenbeurteilung und Fehlerfeststellung, Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
e) Warenbearbeitung und Fehlerbeseitigung; Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
2. im Prüfungsfach Bindungslehre: forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
Konstruktionsarten von Geweben; vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Ve:r;ordnung geregelt sind, insbesondere für
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: den Ausbildungsberuf Tuchstopferin, sind nicht
a) Anwenden der Grundrechenarten auf fach- mehr anzuwenden.
spezifische Aufgaben,
§ 10
b) Be- und Umrechnen der Feinheitssysteme
Nummer metrisch (Nm), Titer denier (Td), tex; Ubergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
Wirtschafts- und Sozialkunde.
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
folgenden zeitlichen Richtwerten _auszugehen: dung dieser Verordnung.
1. im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,
2. im Prüfungsfach Bindungslehre eineinhalb Stun- § 11
den, Berlin-Klausel
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-
halb Stunden, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
dreiviertel Stunden.
(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form
§ 12
durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 ge-
nannten Prüfungsdauer abgewichen werden. · Inkrafttreten
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilstopfer
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
---1------------1---------------------------------1-------'----- 1 1 2
-----------------------:---------------------------'----------
Arbeitssclrnlz und a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
Unfallverhütung, ordnungen wiedergeben und beachten
Umweltschutz b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 3 Nr. 1) versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-
Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
beibehalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
während der
2 Kenntnisse der a) Grundzüge der Organisation des Ausbildungs-
gesamten Aus-
Arbeits- und Betriebs- betriebes erläutern bildungszeit zu
organisation b) Aufgaben der Betriebsleitung nennen vermitteln
(§ 3 Nr. 2)
c) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, insbesondere
der Planung und Steuerung der Produktion so-
wie der Terminfestsetzung und -Überwachung,
erklären
d) Aufgaben des Betriebsrates und der Jugendver-
tretung erläutern
e) Rechte und Pflichten der Auszubildenden und
der Mitarbeiter beschreiben
f) grundlegende Begriffe des Kostendenkens dar-
stellen
g) Unterlagen der Lohnberechnung nennen
h) Methoden der Lohnfindung darstellen
i) Vergütung für Auszubildende nennen
3 Kennlniss(~ des Ferti- a) Fertigungsstufen und -abteilungen nennen
gungsablaufs im Aus- b) Warenfluß im Betrieb schildern
bildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 3) c) Fertigungsvorschrift in der Textilstopferei erläu-
tern
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 577
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 ,2
4
4 Kenntnisse der textilen a) Uberblick über Natur- und Chemiefasern geben,
Rohstoffe und Er- ihre Herkunft und Eigenschaften schildern
zeugnisse b) Verfahren zur Herstellung von Fäden und Zwir-
(§ 3 Nr. 4) nen sowie ihre Unterscheidungsmerkmale erl_äu-
tern
c) Garndrehungen in „Drehung pro Meter" (T/m)
und Garndrehungsrichtungen feststellen
d) Garnnumerierungssysteme beschreiben, Längen-,
Gewichts- und Nummernberechnungen ausfüh-
ren
e) Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität, -dre-
hung und -drehungsrichtung sowie Auswirkung
von Abweichungen auf den Warenausfall be-
schreiben
während der
f) Verfahren zur Herstellung von textilen Flächen-
gesamten Aus-
gebilden, insbesondere von Geweben, sowie ihre
bildungszeit zu
Eigenschaften nennen
- vermitteln
g) Arbeitsgänge in der_ Veredlung nennen
5 Kenntnisse der Her- a) Kettfaden- und Schußfadensystem erläutern
stellung von Geweben
(§ 3 Nr. 5)
b) Fachbildung und Schußeintrag zuordnen und
ihre Funktion bei der Herstellung von Geweben
aufzeigen
c) Kontrollgeräte für Kettfäden, Schußfäden und
Laufendmeter nennen
6 Kenntnisse der Kon- a) Grundbindungen und einfache Ableitungen nach
struktion von Ge- · DIN 61101 darstellen
weben
b) einfache Ableitungen von Köperbindungen dar-
(§ 3 Nr. 6)
stellen
c) Bindung und Farbstellung zum Erreichen von
Farbeffekten aufzeichnen
d) Bindungspatronen und Einzüge zeichnen
7 Zerlegen von Mustern a) einkettige/einschüssige Muster mit Grundbin-
(§ 3 Nr. 1) dungen zerlegen:
aa) Gewebeoberseite und Kettrichtung feststel-
len 1
bb) Muster zum Zerlegen vorbereiten
cc) Bindung durch schuß- oder kettfadenweises
Ausnehmen der Muster feststellen
dd) Bindung auf Patronenpapier aufzeichnen
b) einkettige/einschüssige Muster mit abgeleiteten
Bindungen zerlegen:
aa) Gewebeoberseite und Kettrichtung feststel-
len
bb) Muster zum Zerlegen vorbereiten 1
cc) Bindung durch schuß- oder kettfadenweises
Ausnehmen der Muster feststellen
dd) Bindung auf Patronenpapier aufzeichnen
ee) Fadenverlauf an Hand von Kett- und Schuß-
schnitten darstellen
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil d<!s Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 1 2
4
8 Schauen von Waren a) Länge und Breite der Stoffe messen
(§ 3 Nr. 8)
b) Warenbild, insbesondere Bindung und Farbstel-
lung, mit Mustervorlage vergleichen
c) Ware wiegen
d) Ware mit Stück- und Artikelnummer signieren
e) Warenbegleitkarte ausfüllen
f) Fehler feststellen und nach den Kategorien
,,maschinen- und materialbedingt" oder „son-
stige" bezeichnen
g) Fehlerursache nennen 3 3
h) Fehler nach Betriebsvorschrift einstufen
i) Fehler nach den Gesichtspunkten „ausbesse-
rungsfähig", ,,ausbesserungsbedürftig", ,,nicht
ausbesserungsfähig, aber zu markieren" beurtei-
len
k) erforderliche Maßnahmen auf Grund der weite-
ren Arbeitsgänge oder des Verwendungszwecks
der Ware einleiten
1) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zur Waren-
schau nach Vorschrift reinigen und instandhal-
ten
9 Ausbessern von Waren a) Knoten schauen und abtasten
(§ 3 Nr. 9)
b) Knoten anheben, abreißen, abschneiden., durch-
schneiden oder öffnen
c) noppen (plüstern)
d) Fremdkörper und Fremdfasern entfernen
e) egalisieren und tuschieren
f) Garn-Ungleichmäßigkeiten im Gewebe beseiti-
gen
g) Flecken mit geeigneten Lösungsmitteln entfer-
nen, Ränderbildung vermeiden
h) ungleichmäßige und falsche Fäden nachziehen 8 8
i) Kettfaden- und Schußfadenbrüche, Nester, Löcher,
verzogene Fäden und Risse bindungsgemäß stop-
fen
k) Doppelfäden beseitigen
1) Knoten-Enden vernähen
m) sonstige Fehler beseitigen
n) Arbeitsgeräte, insbesondere Fingerhut, Schere,
Lupe, Noppeisen und Stopfnadel, handhaben
o) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ausbes-
sern nach Vorschrift reinigen und instandhalten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 579
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Schriftsetzer
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
durch § 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert wor- dieser Verordnung.
den ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
28. Januar 1978 noch nicht 12 Monate bestehen,
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1
kann die zuständige Stelle zur Vermeidung un-
des Fernunterrichtsschutzgesetzes geändert worden
billiger Härten genehmigen, daß die bis zu diesem
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter angewendet
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
werden."
Artikel 1 Artikel 2
§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBI. I Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
S. 1735), geändert durch Verordnung vom 24. Ja- Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerks-
nuar 1978 (BGBl. I S. 177), erhält folgende Fassung: ordnung auch im Land Berlin.
,, § 11
Uberg angsregel ung Artikel 3
{1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Ja-
28. Januar 1978 länger als 12 Monate bestehen, sind nuar 1978 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1978
(Ferienreiseverordnung 1978)
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- AB von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, schlußstelle München-West und von An-
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- schlußstelle München-Ramersdorf bis An-
nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Ge- schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)
setzes vom 14. Juli 1976 (EGEi. I S. 1801) geändert
A9 von Anschlußstelle Lauf über Autobahn-
wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
kreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Mün-
ordnet:
chen-Schwabing (E 6)
§ 1
A45 (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz
(1) Lastkraflwagen mit einem zulässigen Gesamt- über Autobahnkreuz Gambach bis Auto-
gewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft- bahnkreuz Zellhausen
wagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-
A48 von Autobahndreieck Hattenbach bis An-
satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der
schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)
Straßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:
1. an allen Samstagen vom 1. Juli 1978 bis 2. Sep-
A67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-
tember 1978 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, bahndreieck Viernheim
2. an allen Sonntagen vom. 2. Juli 1978 bis 3. Sep-
A81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-
tember 1978 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. bahndreieck Stuttgart {E 70)
A92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für
Anschluß an B 47.1
folgende Autobahnstrecken:
A93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-
Al von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
stelle Reischenhart (E 86)
Wuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster,
Bremen bis Horst.er Dreieck (E 3) und von A98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle
Autobahndreieck Hamburg-Süd bis An- Waltenhof en
schlußstelle Neustc:1dt-Süd (E 4) A99 (Autobahnring München) von Autobahn-
A2 von Oberhausener Kreuz über Kamener dreieck Feldmoching über Autobahnkreuz
Kreuz (E 3), Bad Oeynhausen {E 73) bis An- München-Nord bis Autobahnkreuz Mün-
schlußstelle Helmstedt (E 8) chen-Brunnthal
A3 von Oberhm1sener Kreuz über Autobahn- A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-
dreieck Heumar (E 36) über Frankfurter schlußstelle Blumenthal
Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg bis A226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis
Anschlußstelle Neumarkt (Oberpfalz) (E 5) Anschlußstelle Lübeck-Siems
A4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Auto- A 995 von Anschlußstelle München-Giesing bis
bahndreieck Heumar (E 5) und von Auto- Autobahnkreuz München-Brunnthal
bahndrei eck Hattenhach bis Autobahndrei-
eck Kirchheim (E 4) (3) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt
außerdem
AS von Anschlußstelle C~ießen-Nord/Reiskir-
chen über Frankfurt, Karlsruhe bis An- von Samstag, 1. Juli 1978, 7.00 Uhr
schlußstelle Offenburg (E 4) bis Sonntag, 2. Juli 1978, 22.00 Uhr
A6 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen auf folgenden Autobahnstrecken:
bis Autobahnkreuz Weinsberg (E 12)
Al von Autobahnkreuz Leverkusen-West bis
1\7 von Anschlußstelle Tarp über Hamburg Abzweigung Erfttal
(E 3), Iforster Dreieck, Hannover, Kassel,
A57 von Anschlußstelle Kamp-Lintfort bis Auto-
Autobahndreieck Hattenbach (E 4) bis
bahnkreuz Köln-Nord
Autobahndreieck Biebelried (E 70), von An-
schlußstelle Nersingen bis Anschlußstelle A 61 von Anschlußstelle Kerpen-Türnich über
Memmingen-Süd, von Anschlußstelle Autobahnkreuz Koblenz und Autobahn-
Kempten-Leubas über Autobahnkreuz All- kreuz Frankenthal bis Autobahndreieck
gäu bis zum Anschluß an B 309 Hockenheim.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 581
§ 2 blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene
(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer- Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die
dem für folgende Bundesstraßen außerhalb ge- vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-
schlossener Ortschaften: ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist
unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten
Bundes- Von Autobahn- zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der
straßen- Anschlußstelle bis nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde
nummer erforderlich.
B 19 Memmingen-Süd Autobahn-Anschluß- (2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-
stelle Kempten- nahmegenehmigungen erteilen
Leubas
a) vom Verbot des § 1
aa) für LastkraJtwagen ohne Anhänger - nicht
Bundes- Von Ortsausgangs- jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge - in
straßen- Tafel - Zeichen 31'1 bis dringenden Fällen, wenn eine Beförderung
nummer der StVO- mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich
ist, ,
B27 Rottweil Ortseingangstafel -
Zeichen 310 der StVO bb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (ein-
- von Leinfelden- schließlich Sattellastkraftfahrzeuge), die
Echterdingen ausschließlich zum Transport von Frisch-
milch bestimmt sind,
B30 Weingarten Ulm (Ortsteil Donau-
cc) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (ein-
tal), Einmündung der schließlich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur
Landesstraße 1260 notwendigen Kraftstoffversorgung der Tank-
B 31 Aach, Landkreis Ortseingangstafel - stellen an den Autobahnen für Fahrten zwi-
Konstanz Zeichen 310 der StVO schen der zu versorgenden Tankstelle und
-von Lindau der nächsten AnschhJßstelle verwendet wer-
den,
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab- b) vom Verbot des§ 2
satzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen
für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-
Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,
gangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-
wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-
nung) begrenzt.
mitteln nicht möglich ist.
§ 3 (3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-
nahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Stra-
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung
Fahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-
aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die
grenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-
Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu-
lichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-
ständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-
wehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,
bereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die
soweit das zuständige Wehrbereichskommando
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
feststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.
die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs
(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Abs~~z 1
Feuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehorden
befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 erteilt werden.
der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten können allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2
Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei
ihr Einsatz dieses dringend erfordert.
einem Erntenotstand erforderlich ist.
(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa- (5) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-
militärischer Erfordernisse von den Verboten der
lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehm~~u~-
§§ 1 und 2 befreit.
gen sind mitzuführen und auf Verlangen zustand1-
(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender gen Personen auszuhändigen.
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Anspruch genommen werden. § 5
(1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3
§ 4
Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und die hier-
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für von erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1
Fahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleibel). unbe-
Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu- rührt, soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
und 3 genannten Autobahnen beziehen. Daueraus- berechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-
nahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gel- nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
ten, soweit sie sich nicht auf diese Autobahnen be- Auflagen zuwiderhandelt,
ziehen, für die ~resamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten 2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraftfahr-
Zeiten.
zeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegenehmi-
(2) Ausrwhmegcnchmigungen vom Sonntagsfahr- gung nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Aus-
verbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 und 3 auf- nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-
ueführten Wochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2 teilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-
und 3 genannten Autobahnen in der Zeit von sonn- nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
abends 22.00 lJhr bis sonntags 6.00 Uhr zu verkeh- Auflagen widerspricht.
ren.
§ 1
§ 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ordnungswidriu im Sinne des § 24 des Straßen- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
lässig 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.
1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,
§ 8
ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung
nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahme- Diese ,,.. .. ,--.,-ri.,,..,,"',., tritt am Tage nach der Verkün-
genehm i gun~J vom Sonntagsfahrverbot hierzu dung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 583
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Wassersicherstellungsverordnung
Vom 25. Aprll 1978
Auf Grund des § 3 Nr. 3 des Wassersicherstel- bb) für ein Biegemoment
lungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I S. 1225) a t
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des M=po - .::...a- [kN · m]
Bundesrates: 2
bemessen werden
Artikel 1 oder
§ 5 der Zweiten Wassersicherstellungsverordnung cc) eine Scheiteldrucklast von
vom 11. September 1973 (BGBI. I S. 1313) erhält fol- aa" · n
gende Fassung: P = 1,'1 ·Po· - - - [kN/m]
2 · ai
,,§ 5 aufnehmen.
Festigkeitsnachweis Hierbei bedeuten:
Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Po == 50 [kN/m2]
Anforderungen genügen: aa = Außenradius [m]
ai = Innenradius [m].
1. Brunnenschacht
a) Es ist ein kreisförmiger Querschnitt mit mög-
lichst kleinem Durchmesser zu wählen. 2. Brunnenrohre und Brunnenkopf
b) Nacheinander sind folgende Lastfälle anzu- Die als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind
setzen: nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:
aa) eine gleichmäßig verteilte senkrechte Ge- a) einen gleichmäßig verteilten Außendruck
brauchslast in Geländehöhe von 200 kN/m 2 , (Kreisringdruck) von 200 kN/m 2
bb) ein gleichmäßig verteilter Außendruck b) unter einem horizontal in einer Richtung wir-
(Kreisringdruck) von 150 kN/m 2 • ·
kenden Bodendruck „p" [kN/m2 ] muß eine Ver-
c) Der Kreisringquerschnitt muß unter einem hori- formung von 1 °/o des Durchmessers ohne
zontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck Dberschreitung der zulässigen Spannungen
,,p" [kN/m2 ] aufgenommen werden können." ·
entweder
aa) eine Verformung von 1 °/o seines Durch-
messers ohne Dberschreitung der zulässi- Artikel 2
gen Spannungen aufnehmen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
oder 1978 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die von den Trägern der Sozialversicherung
an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche- 8. das Einfordern von Mitteilungen oder Bescheini-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, gungen, um das Weiterbestehen der Zahlungs-
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei- voraussetzungen prüfen zu können,
nigten Fassung wird von der Bundesregierung und 9. das Berechnen und Auszahlen von Vorschüssen
auf Grund des § 1296 Abs. 3 der Reichsversiche- an Witwen von Empfängern einer Rente,
rungsordnung und des § 73 Abs. 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt 10. das Annehmen von Änderungsmeldungen in den
Teil ]II, Gliederungsnummer 821--1, veröffentlichten Zahlungsvoraussetzungen und das Erteilen von
bereinigten Passung vorn Bundesminister für Arbeit Auskünften bei allen Postämtern und Poststellen
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- und
desminister der Finanzen und dem Bundesminister 11. das Erteilen von Auskünften an Behörden.
für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung
des Bundesrates vPrordnet:
§ 2
§ 1 Höhe der Vergütung
Umfang der zu vergütenden Leistungen (1) Bei laufenden Inlandszahlungen sind
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar- 1. für jede unbare Auszahlung,
beiter und der Angestellten, der Unfallversicherung a) wenn der Träger der Sozialversiche-
und der Altershilfe für Landwirte zahlen der Deut- rung seine Zahlungen in der Regel
schen Bundespost für das Auszahlen von Renten, mit Magnetband anweist, 0,40 DM,
Rentenabfindungen und Beitragserstattungen sowie b) die schriftlich angewiesen ist, 0,45 DM,
für andere damit zusammenhängende A1rbeiten Ver-
gütungen nach § 2. Die Vergütungen sind auch dann 2, für jede bare Auszahlung,
fällig, wenn nach Auszahlung die Beträge zurück- a) wenn der Träger der Sozialversiche-
gezahlt oder wenn die Beträge für eine Barauszah- rung seine Zahlungen in der Regel
lung bereitgestellt, aber vom Empfongsberechtigten mit Magnetband anweist, 3,50 DM,
nicht abgeholt werden. b) die schriftlich angewiesen ist, 3,55 DM,
(2) Mit den Vergütungen nach § 2 sind insbeson- zu zahlen,
dere folgende Leistungen, soweit dafür im Bereich
(2) Bei einmaligen Inlandszahlungen sind
der Deutschen Bundespost Kosten entstehen, ab-
gegolten: 1. für jede unbare Auszahlung,
1. das Ubernehmen der Daten in den EDV-Renten- a) die unter Angabe der Kontobezeich-
bestand der Deutschen Bundespost, nung des Zahlungsempfängers mit
Magnetband angewiesen ist, wenn
2. das Aktualisieren der Daten des EDV-Renten-
der Träger der Sozialversiche,rung
bestands,
seine laufenden Zahlungen mit
3. das Unterrichten der Träger der Sozialversiche- Magnetband übe1r den Rentendienst
rung über die im EDV-Rentenbestand der Deut- der Deutschen Bundespost abwickielt
schen Bundespost auf Veranlassung Dritter ge- und dafür Ve,rgütungen nach Ab-
änderten Daten, satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe a zu entrichten hat, keine
4. das Auszahlen der Betriige auf ein vom Emp-
Vergütung,
fänger benanntes Konto oder an ihn selbst,
b) die unter Angabe der Kontobezeich-
5. der Widerruf, der Rückruf und das Rückfordern nung des Zahlungsempfängers mit
von Zahlbeträgen sowie das erneute Auszahlen Magnetband angewiesen ist, 0,40 DM,
oder die Rückgabe der zurückgeflossenen Be-
c) die schriftlich angewiesen ist, 0,75 DM,
träge an die Träger der Sozialversicherung,
6. das Abrechnen der Rentenzahlungen, 2. für jede bare Auszahlung,
7. das Durchführen von Rentenanpassungen auf a) die mit Magnetband angewiesen ist,
Grund der Anpassungsgesetze nach Umrech- bis 100 DM, 2,60 DM,
nungsprogrammen der Träger der Sozialversi- b) die schriftlich angewiesen ist, bis
cherung, 100 DM, 3,25 DM,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 585
zu zahlen. Die Vergütungen nach Num- lenderjahr an die Deutsche Bundespost zu zahlen
mer 2 erhöhen sich für jede weiteren hat. Es sind monatlich Abschläge in angemessenem
10 DM um 0,05 DM. Umfang zu zahlen.
(3) Bei Auslandszahlungen sind § 4
1. für jede angewiesene laufende Zahlung Berlin-Klausel
unabhängig von der Zahlweise und dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zahlzeitraum je Monat 0,50 DM, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
2. für jede Einmalzahlung unabhängig von des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
der Zahlweise 0,20 DM, auch im Land Berlin
zu zahlen. Von den Trägern der Sozialversicherung § 5
sind auch die an die Geldinstitute verauslagten Ge- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
bühren zu erstatten.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
§ 3 1. Januar 1918 in Kraft, § 1 Abs. 2 ist bereits bei
Feststellung der jährlich zu zahlenden der Vergütungsabrechnung 1977 anzuwenden.
Gesamtvergütung
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1977 tritt die
Die Deutsche Bundespost berechnet aus der für Verordnung_ über die von den Trägern der Sozial-
jeden Träger der Sozialversicherung festgestellten versicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlen-
Anzahl der laufenden Zahlungen und der Einmal- den Vergütungen für das Auszahlen von Renten
zahlungen im Kalenderjahr und den in § 2 genann- vom 30. Mai 1913 (BGBl. I S. 503), geändert durch
ten Vergütungen die Vergütungsbeträge, die jeder die Verordnung vom 20. Juni 1975 (BGBI. I S. 1439),
Träger der Sozialversicherung für das jeweilige Ka- außer Kraft.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 25. April 1978
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 6 Nr.
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Bruns-
S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom büttel und Kiel-Holtenau ................ . A. 21
30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), wird verordnet: Durchfahren der Weichengebiete des Nord-
ostsee-Kanals .......................... . A. 22
Verkehr beim Olhafen Brunsbüttel ......... . A. 23
Artikel 1 Einfahren in den Gieselaukanal und Ausfahren A.24
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 B. Warnzeichen und Hinweiszeichen
(BGBl. I S. 641) in der Fassung der Bekanntmachung Fährstelle B.
der Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung Durchfahren von festen Brücken ........... . B. 2
vom 9. August 1977 (BGBl. I S. 1497) wird wie folgt
Fernsprechstelle .......................... . B. 3
geändert:
Grenzen eines Weichengebietes am Nord-
ostsee-Kanal ........................... . B. 4
l. In der Inhaltsübersicht zur Seeschiffahrtstraßen-
Wasserski ................................ . B. 5
Ordnung erhält die Inhaltsübersicht zur Anlage I
Außergewöhnliche Schiffahrtbehinderung ... . B. 6
folgende Fassung:
Querströmung ............................ . B. 7
Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils
„Anlage I des Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer
Schiffahrtszeichen und Papenburg ......................... . B. 8
Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo-
Vorbemerkung
kratischen Republik in der Lübecker Bucht B. 9
Abschnitt I Sichtzeichen Ansteuerung eines Fahrwassers ........... . B. 10
Nr. Bezeichnung der Fahrwasserseiten ......... . B.11
A. Gebots- und Verbolszeichen Bezeichnung der Fahrwassermitte .......... . B. 12
Uberholverbot ............................ . A. Bezeichnung von abzweigenden oder einmün-
Begegnungsverbol an Engstellen ........... . A. 2 denden Fahrwassern .................... . B. 13
Geschwindigkeitsbeschränkung ............. . A. 3 Reeden ................................... . B. 14
Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefähr- Gefahrenstellen ........................... . B. 15
dung durch Sog oder Wellenschlag ....... . A. 4 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen B. 16
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Strand- Festmachetonne ........................... . B. 17
strecken ................................ . A. 5
Einhalten eines Fahrabslandes ............. . A. 6 Abschnitt II Schallsignale
Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperr-
werken und Schleusen ................... . A. 7 Anhalten C. 1
Ankerverbot .............................. . A. 8 Durchfahren/fünf ahren verboten ........... . C. 2
Festmacheverbot .......................... . A. 9 Durchfahren/Einfahren .................... . C. 3
Liegeverbot .............................. . A.10 Sperrung der Seeschiffahrtstraße ........... . C. 4
Einhalten einer Fahrtrichtung ............. . A. 11 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit See-
Abgabe von Schallsignalen ................ . A.12
lotsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. 5
Anhalten in Schleusen ..................... . A.13
Einfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-
Durchfahren von Brücken .................. . A.14 Kanal aus für Fahrzeuge mit Seelotsen . . . . C. 6" 1
Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in
einer Richtung .......................... . A.15
2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Aufforderung zum Anhalten ............... . A. 16
Gesperrte Wasserfläche ................... . A. 17 „ 1. Fahrwasser
Sperrung der gesamten Seeschiff ahrtstraße die Teile der Wasserflächen, die durch die
oder einer Teilstrecke ................... . A.18 Sichtzeichen B. 10 bis B. 13 (Anlage 1) be-
Durchfahren beweglicher Brücken und Sperr- grenzt oder gekennzeichnet sind oder die,
werke sowie Einfahren in Schleusen und soweit dies nicht der Fall ist, für die durch-
Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen . . A. 19 gehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr-
Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee- wasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne
Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. 20 der Seestraßenordnung;"
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 587
3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Gieselaukanal und Ausfahren [Zeichen A. 24
„3. Reeden (Anlage 1)] ersetzt;
11
die zum Ankern bestimmten Teile der Was-
serflächen, die durch die Sichtzeichen .B. 14 17. in § 26 Abs. 4 Nr. 6 werden die Worte „nach
(Anlage I) begrenzt oder die von der Strom- Nummer 1.4 der Anlage 1.1 durch die Worte
11
und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht ,,A. 4 (Anlage 1) ersetzt;
11
sind;"
18. in § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach
4. § 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe c erhält folgende Nummer 2.25 der Anlage I.1" durch die Worte
Fassung: ,,mit Sichtzeichen B. 5 (Anlage 1) ersetzt;
11
„c) Weichengebiete
19. in § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Nr. 2.8
die Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen
und 2.9 der Anlage I.1" durch die Worte „B. 16
B. 4 (Anlage I) begrenzt sind,";
Buchstabenbunde (Anlage I)" ersetzt;
5. § 2 Abs. 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
20. in § 37 Abs. 2 und 5 sowie in § 39 Abs. 1 wer-
„ 18. Sichtzeichen der Fahrzeuge den jeweils nach dem Wort „Schiffahrtsamt" das
Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;" Komma und die Worte „auf dem Nord-Ostsee-
Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau," gestrichen;
6. in § 2 Abs. 1 Nr. 19 werden nach dem Wort
,,Signalkörper" die Worte „der Fahrzeuge" ein- 21. in § 37 Abs. 3 werden nach dem Wort „Schiff-
gefügt; fahrtsamtes" das Komma und die Worte „auf
dem Nord-Ostsee-Kanal de·s Kanalamtes Kiel-
7. nach § 8 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein- Holtenau," gestrichen;
gefügt:
22. in § 42 Abs. 5 Satz 4 erhält Nummer 1 folgende
,,Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge im Hinblick.
auf Anlage I Nr. 5 der Seestraßenordnung. 11
;
Fassung:
„1. in Brunsbüttel für die Fahrtstrecke zwischen
8. in§ 8 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: der Kanalschleuse und dem Kanal-km 6,00,
ausgenommen für Fahrzeuge, die bestimmte
,,Anlage I Nr. 5 der Seestraßenordnung gilt hin- gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1
sichtlich des mattschwarzen Anstrichs nicht für. Nr.16 von und zum Hafen Brunsbüttel-Oster-
11
Binnenschiffe. ;
moor befördern," ;
9. in§ 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Regel 23 23. § 42 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Buchstabe c durch die Worte „Regel 23 Buch-
11
staben a und c" ersetzt; "(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach
Absatz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zustän-
10. in § 18 Abs. 4 werden die Worte „nach Num- dige Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt
mer 2.19 der Anlage I.1 durch die Worte „B. 17
11 verweigern oder unter Auflagen gestatten.";
(Anlage I)" ersetzt;
24. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11. in § 19 Nr. 2 werden die Worte „nach Num- ,.(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftrag-
mer 1.4 der Anlage I.1" durch die Worte „A. 4 ter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem
(Anlage I)" ersetzt; Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-
Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Was-
12. in § 21 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Num- ser- und Schiffahrtsamt unter Vorlage der von
11
mer 4.6 durch die Worte „Nummer 5.1" ersetzt; der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-
kanntgemachten Unterlagen anzumelden."-;
13. in § 21 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „nach
Nummer 2.1 der Anlage 1.1" durch die Worte 25. in § 49 Abs. 2 werden die Worte „nach Num-
,,B. 1 (Anlage 1) ersetzt;
11
mer 1.24.2 der Anlage 1.1" durch die Worte
11
,,A. 22 Buchstabe b (Anlage 1) ersetzt;
14. in § 24 Abs. 3 werden die Worte „Nummer 4.6 11
durch die Worte „Nummer 5.1 ersetzt;
11
26. in § 51 Abs. 2 werden die Worte „Kanalamt
Kiel-Holtenau durch die Worte „vom zustän-
11
15. in § 25 Abs. 2 werden die Worte „Nummer 1.2 digen Wasser- und Schiffahrtsamt" ersetzt;
der Anlage 1.1" durch die Worte „A. 2 (An-
lage 1) ersetzt;
11
27. in § 55 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schiff-
fahrtsämter" das Komma und die Worte „das
16. in § 26 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Kanalamt Kiel-Holtenau und die Wasserbau-
Sichtzeichen Nummer 1.26 der Anlage 1.1 durch11
ämter Brunsbüttel und Kiel-Holtenau" gestri-
die Worte „ausgenommen Einfahren in den chen;
58:B Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
28, § A IJs. 2 '-lalz 1 und 2 erhalten folgende Fas- 33. die Anlage I „Schiffahrtzeichen" wird durch die
sung: aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-
,,OrllidH• Maßnahmen der Strom- und Schiffahrt-
liche Fassung ersetzt.*)
poliwi treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter.
Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk Artikel 2
eines Wasser- und Sch.iffahrtsamles hinaus aus-
wirkt, ist ddsjenige Amt zuständig, in dessen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst ein- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
tritt II j zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes, § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen
29. in § 57 Abs, 1 werden rwch dem Wort „Schiff-
und § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
fabrlsc1mtes" das Komma und die Worte „auf
auch im Land Berlin.
dem Nord-Ostsee-Kanal des Kanalamtes Kiel-
llolten<lll," gestrichen;
Artikel 3
:30. nach § bO Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
füut:
1978 in Kraft. Die Schiff ahrtszeichen nach Anlage I
,, (:3) Die W c1sser- und Schiffahrtsdirektionen der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung
Nord und Nordwest sind ermächtigt, durch der Verordnung vom 9. August 1977 (BGBl. I S. 1497)
Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehen- zur Bezeichnung
der Art zu erlassen, die aus besonderen An- von militärischen und zivilen Sperr- bzw. Warn-
Hissen für die Sicherheit und Leichtigkeit des gebieten sowie von Stellen für militärische und
VPrkehrs ,rnf dem Seeschiffahrtstraßen erforder- zivile Zwecke (Nr. 1.17, 1.18, 2.7, 2.8 und 2.9),
lich werdm1.
der Grenze zur Deutschen Demokratischen Repu-
Die Anordnungen können insbesondere ver- blik (Nr. 2.5.1),
anlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, der Ansteuerung des Fahrwassers (Nr. 2.11),
öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahr-
der Fahrwasserseiten, der Fahrwassermitte und
wasserverhül tnisse.
der Fahrwasserseiten an Einmündungen und Ab-
Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, zweigungen sowie der Fahrwasserseiten an Mit-
die notwendig sind, um bis zu einer Änderung telgründen (Nr. 2.12 bis 2.15) und
dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken von Untiefen, Wracks oder anderen Schiffahrts-
schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. hindernissen (Nr. 2.17 und 2.18)
Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.";
gelten bis zu ihrer Auswechslung gegen die ent-
sprechenden Schiffahrtszeichen nach dieser Verord-
31. in § 61 Abs. l Nr. 26 werden jeweils die Worte nung weiter, jedoch auf. den Bundeswasserstraßen
,,des Kanalmnles Kiel-Holtenau" gestrid1eni nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 längstens bis 31. Dezem-
ber 1978, auf den übrigen Bundeswasserstraßen
32. in§ 61 Abs. 4 werden die Worte „Abs. 2" durch (Nord-Ostsee-Kanal und Bereich der Ostsee) läng-
die Worte „Abs. 2 und 3" ersetzt; stens bis 31. Dezember 1980.
Bonn, den 25. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1d An!<1q<'ilc1wl l.ll diPs(•r 1\usw1be des Bundes-
1111J!l1•nll,d1I /\bo111H'lllf'11 de:s BunclesqesetzbliiUes
1\11L1q<'l.,c111d ctllf /\11I01dc•1 u1t\J kostenlos zuq,•s\.ellt.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 589
Erlaß
über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport
Vom 13. April 1978
In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist
wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Men- von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das
schen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Ehrenzeichen Wird an einem Band mit den olym-
Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren- pischen Farben getragen. Eine Abbildung des im
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen
rungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Musters wird als Anlage veröffentlicht.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Ge-
setzes vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), die Artikel III
Silbermedaille für den Behindertensport.
Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungs-
urkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum
Artikel 1 des Ausgezeichneten über.
Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein
Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die Artikel IV
durch besondere sportliche Leistungen in hervor-
ragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens kön-
Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein nen die Sportverbände dem Chef des Bundespräsi-
Beispiel zu geben. dialamtes oder dem Bundesminister des Innern un-
terbreiten.
Artikel II
Artikel V
Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die
auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundes-
Rückseite die Aufschrift „Der Bundespräsident" so- minister des Innern.
Bonn, den 13. April 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihof er
Vorderseite Rückseite
(Abbildungen in Originalgröße)
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In den Verfahrnn zur verfassungsrechtlichen Prü- zember 1977 Zivildienstverhältnisse begründet
fung des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht- haben oder ihnen bis zum Ablauf des 15. De-
gesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli zember 1977 ein schriftlicher Annahmebescheid
1977 BGBL I S. 1229 - hat das Bundesverfas- des Bundesamtes für den Zivildienst zugegan-
sungsgericht durch Urteil vom 13. April 1978 - gen ist und soweit Kriegsdienstverweigerer
2 BvF 1/Tl, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77 und 2 BvF vom 1. August 1977 bis zum Ablauf des 15. De-
5/77 -- entschieden: zember 1977 andere Dienste und Tätigkeiten
I. Das Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht- aufgenommen oder verbindlich vereinbart
gesetzes und des Zivildienstgesetzes vom haben, die nach dem Zivildienstgesetz in der
13. Juli 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 1229) ist mit Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- ber 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 2039) als gleich-
keln 4 Absatz 3, 12 a Absatz 1 und 2 und mit wertig anerkannt sind, gelten sie als aner-
Artikeln 78, 87 b Absatz 2 Satz 1 des Grund- kannte Kriegsdienstverweigerer.
gesetzes unvereinbar und nichtig. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2
II. Soweit Kriegsdienstverweigerer in der Zeit des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
vom 1. August 1977 bis zum Ablauf des 15. De- Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV)
Vom 18. April 1978
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV) vom 23. November 1977 (BGBI. I
S. 2189) wird wie folgt berichtigt:
In der zweiten Zeile der Uberschrift zu Tabelle 5 auf
Seite 2209 muß es statt ,, ... Anlage 2 Nummer 3"
richtig heißen: ,, ... Anlage 2 Nummer 2".
Bonn, den 18. April 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr.Apel
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In den Verfahrnn zur verfassungsrechtlichen Prü- zember 1977 Zivildienstverhältnisse begründet
fung des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht- haben oder ihnen bis zum Ablauf des 15. De-
gesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli zember 1977 ein schriftlicher Annahmebescheid
1977 BGBL I S. 1229 - hat das Bundesverfas- des Bundesamtes für den Zivildienst zugegan-
sungsgericht durch Urteil vom 13. April 1978 - gen ist und soweit Kriegsdienstverweigerer
2 BvF 1/Tl, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77 und 2 BvF vom 1. August 1977 bis zum Ablauf des 15. De-
5/77 -- entschieden: zember 1977 andere Dienste und Tätigkeiten
I. Das Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht- aufgenommen oder verbindlich vereinbart
gesetzes und des Zivildienstgesetzes vom haben, die nach dem Zivildienstgesetz in der
13. Juli 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 1229) ist mit Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- ber 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 2039) als gleich-
keln 4 Absatz 3, 12 a Absatz 1 und 2 und mit wertig anerkannt sind, gelten sie als aner-
Artikeln 78, 87 b Absatz 2 Satz 1 des Grund- kannte Kriegsdienstverweigerer.
gesetzes unvereinbar und nichtig. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2
II. Soweit Kriegsdienstverweigerer in der Zeit des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
vom 1. August 1977 bis zum Ablauf des 15. De- Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV)
Vom 18. April 1978
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV) vom 23. November 1977 (BGBI. I
S. 2189) wird wie folgt berichtigt:
In der zweiten Zeile der Uberschrift zu Tabelle 5 auf
Seite 2209 muß es statt ,, ... Anlage 2 Nummer 3"
richtig heißen: ,, ... Anlage 2 Nummer 2".
Bonn, den 18. April 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr.Apel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 591
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 29. April 1978
Tag Inhalt Seite
20. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . 497
11. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen drei-
sprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . 498
11. 4. 78 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Artikels S6 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
12. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
13. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Eichung von
Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
13. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politisc~e Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
13. 4. 16 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
13. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplo-
matische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
13. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale Be-
förderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
18. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Allgemeinen Abkommens über die Vor-
rechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, des
Dritten und des Vierten Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
'.11. 3. 7H Verordnu11q (EWC) Nr. 635/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf c;ctreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu nqPn b<)i der Einfuhr 1. 4. 78 L 86/1
31. 3. 78 Vcrordnu11q (EWC) Nr. 636/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei Einfuhr für
(; e l r e i d c , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 4. 78 L 86/3
31. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 637/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfunqcn bei der Einfuhr 1. 4. 78 L 86/5
31. 3. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 638/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 1. 4. 78 L 86/7
31. 3. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 639/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattun~ien bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 4. 78 L 86/9
31. 3. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 640/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattuni1en für die Ausfuhr von Getreide -
mischfu ttermitteln 1. 4. 78 L 86/14
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 641/78 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 1. 4. 78 L 86/16
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 642/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für S i r u p e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 1. 4. 78 L 86/18
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 643/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattun~Jen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 4. 78 L 86/20
31. 3. 78 Veronlnung (EWG) Nr. 644/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erstattlmg bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 4. 78 L 86/22
31. 3. 78 Verordnung (Ewe;) Nr. 645/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 4. 78 L 86/24
31. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 646/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Ausfuhrerstattungen für I sog 1 u kose 1. 4. 78 L 86/26
31. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 647/78 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Reis und B r u c h reis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 4. 78 L 86/28
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 648/78 der Kommission zur .Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 1. 4. 78 L 86/30
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission über den
Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen
der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in
Form von B u t t er rein fett 1. 4. 78 L 86/32
31. 3. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 650/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei R i n d -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 1. 4. 78 L 86/39
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 651/78 der Kommission betreffend die
obligatorische Anpassung der im voraus festgesetzten Wäh-
rungsausgleichsbeträge 1. 4. 78 L 86/41
31. 3. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 652/78 der Kommission zur .Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 1. 4. 78 L 86/42
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 593
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in, deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 653/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 1. 4. 78 L 86/44
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 654/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 1. 4. 78 L 86/45
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 655/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1.4. 78 L 86/57
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 634/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 3.4. 78 L 88/1
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 657/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.4. 78 L 89/1
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 658/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 4.4. 78 L 89/3
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 659/78 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilfe 4.4. 78 L 89/5
31. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 660/78 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u 1 v e r als
Nahrungsmittelhilfe 4.4. 78 L 89/9
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 665/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Griechenland , 4.4. 78 L 89/22
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 666/78 der Kommission zur Festset--
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab:
schöpfungen bei der Einfuhr 5.4. 78 L 90/1
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 667/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5.4. 18 L 90/3
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 668/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 über Durchführungs-
bestimmungen für die Referenzpreisregelung bei O b s t und -
Gemüse 5.4. 78 L 90/5
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 669/78 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 5.4. 78 L 90/6
4. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 670/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 5.4. 78 L 90/8
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 672/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6.4. 78 L 92/1
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 673/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6.4. 78 L 92/3
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 674/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6.4.78 L 92/5
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 675/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der -
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 6.4. 78 L 92/7
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 676/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 6.4. 78 L 92/9
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 677/78 der Kommission zur Aus-
dehnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für
die kurzfristige private Lagerhaltung auf T a f e 1 w e in e ,
die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Tafel-
weinen der Art A I stehen 6.4. 78 L 92/11
5. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 678/78 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n mit
Ursprung in Griechenland und Rumänien 6.4. 78 L 92/ 12
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddf um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 4. 78 Verordmmq (EWG) Nr. 679/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 6. 4. 78 L
6. 4. 78 Verordnunq (EW(;) Nr. 680/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scl1öpfunqen bei der Einfuhr 7.4.78 L
fi. 4. 78 Vcrord1111nD (EWG) Nr. 681/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prfönien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr füx
(; (' !. r <) i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 4. L
6. 4. 78 Vernrdnunq (EWC) Nr. 682/78 der Kommission zur Festset-
zutHJ der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 7. L
6. 4. 78 Verord11111HJ (EWC) Nr. 683/78 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ des ßc)f.ril~Jes, um den die bei der Einfuhr von Reis aus
der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzu-
WC'11dendc Abschöpfunq zu vermindern ist 7. 78 L
6. 4. 78 VerordnurHJ (EWG) Nr. 684/78 der Kommission zur Festset-
zuni1 des Betrnw:s, um den der bewegliche Teilbetrag der Ab-
sc:böplung auf K 1 e i e mit Ursprung in Ägypten vermindert
wird 1. 4, 78 L 93/9
6. 4. 78 Verordnung (EWC3) Nr. 685/78 der Kommission zur Festset-
zun~J des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf Kleie mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 7.4, 78 L 93/ 10
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 686/78 der Kommission zur Fest-
lc~iung ergänzender Vorschriften für die Gewährung von
Ausfuhrersti.lltungen für Fischereierzeugnisse 7.4.78 L 93/12
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 687/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2753/77 zur Festsetzung einiger
vom 16. Dezember 1977 bis zum 15. Dezember 1978 im
W e i n s e k t o r geltender Referenzpreise 1.4. 78 L 93/13
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 688/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über Durchführungs-
bestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Wein -
s c k l o r s mit Ursprung in bestimmten Drittländern 1.4, 78 L 93114
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 689/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1307 /77 hinsichtlich der Frist für
die Einreichung des Prämienantrags 7.4. 78 L 93117
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 691/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7. 4. 78 L 93/19
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 692/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1.4. 78 L
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 693/78 der Kommission zur Änderung
des Gnmdbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1.4.18 L 93/23
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 694/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.4. 78 L 93/24
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 695/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 7. 4. 78 L 93/25
6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 696/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 7. 4. 18 L 93/27
6. 4. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 697 /78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 7. 4. 713 L 93/29
Andere Vorschriften
1. 4. 78 Entsclwidunq Nr. 656/78/EGKS der Kommission zur Anpas-
StHHJ der Mindestpreise für Warmbreitband, Stabstahl und
Bt'lo11s!.<1hl 1. 4. 78 L 87'1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.April 1978 595
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 661/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für mittelschwere Ole, zu anderer
Verwendung, der Tarifstefle 27.10 B III, mit Ursprung in
Libyen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4.4. 78 L 89/15
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 662/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken und
schlauchlose Reifen für Fahrräder, Mopeds, Motorräder und
Motorroller, der Tarifnummer ex 40.11, mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4.4. 78 L 89/16
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 663/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmtes Ziegen- und Zickelleder
der Tarifstelle 41.04 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 4.4. 78 L 89/18
3. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 664/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich Faust-
handschuhe, Schutzhandschuhe für alle Berufe, der Tarifstelle
42.03 B I, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 4.4. 78 L 89/20
- 6. 4. 78 Verordnung (EWG) Nr. 690/78 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarifnum-
mer 97.04 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver~rd-
nung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 7.4. 78 L 93/18
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 554/78 der
Kommission vom 17. März 1978 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2182/77 hinsichtlich des Verkaufs von gefrorenem
Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verar-
beitung in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 76 voin 18. 3. 1978) 4.4. 78 L 89/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 661/78 der
Kommission vom 3. April 1978 zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für mittelschwere Ole, zu anderer Verwendung, der
Tarifstelle 27.10 B III, mit Ursprung in Libyen, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 89 vom 4. 4. 1978) 7.4. 78 L 93/44
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1677/77 des
Rates vom 19. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 187 vom
27. 7. 1977) 13.4. 78 L 100/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2636/77 des
Rates vom 21. November 1977 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinscha.ftszollkontingents für
bestimmte handgearbeitete Waren (ABI. Nr. L 307 vom 30. 11.
1977) 13.4. 78 L 100/21
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwen-
dung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung
der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel
der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (ABI.
Nr. L 336 vom 27. 12. 1977) 13.4. 78 L 100/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 688/78 der
Kommission vom 6. April 1978 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1393/76 über Durchführungsbestimmungen für die
Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 93 vom 7. 4. 1978) 13.4. 78 L 100/22
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einbanddecken 1977
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
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