513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 25.April 1978 Nr.21
Tag In h a 1t Seite
18.4. 78 Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz 513
9231-7-1
18.4. 78 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den
Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) . . . . . . . . . . . 514
neu: 9513-1-8
17. 4. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
.Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
Verordnung .
zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Vom 18. April 19'18
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 die Betriebserlaubnispflicht nach-§ 5 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au- und § 10 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 1980, wenn
gust 1969 (BGBL I S. 1336), geändert durch Gesetz sie in Fahrzeugen eingebaut sind, die von diesem
vom 3. Februar 1976 (BGBL I S. 257), und des § 6 Tage an erstmals zugelassen werden. Sind sie in
Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der vor diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeugen
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer eingebaut, beginnt die Betriebserlaubnispflicht am
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- 1. September 1982."
letzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1975
(BGBl. I S. 2121), wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: Artikel 2
Berlin-Klausel
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-
setz (DV-FahrlG) vom 16. September 1969 (BGBI. I lehrergesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-
S. 1763), zuletzt geändert durch Verordnung vom ermächtigungs-Änderungsgesetzes auch im Land
13. Mai 1971 (BGBI. I S. 731), wird wie folgt ge- Berlin.
ändert:
Artikel 3
§ 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten
,, (3) Hinsichtlich der Doppelbedienungseinrichtun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gen in Ausbildungs- und Lehrfahrzeugen beginnt kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1978
D e r B u n des mini s t er für Ver k e h_r
K. Gscheidle
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister
und über den Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes
(Schiffsbetriebsmeister-Verordnung)
Vom 18. April 1978
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 des See- fachpraktischen, fachtheoretischen, wirtschafts- und
mannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rechtskundlichen sowie berufs- und arbeitspädago-
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten berei- gischen Kenntnisse vermittelt werden.
nigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden (2) Durch die Schiffsbetriebsmeisterprüfung ist
ist, und des § 7 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 des Ge- festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die not-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- wendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, um Mei-
biet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- sterfunktionen im Gesamtschiffsbetrieb auszuüben
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) wird und Auszubildende auszubilden.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-
dung und Wissenschaft und dem Bundesminister § 3
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver- Zuständige Stelle
ordnet:
Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist
der Verein zur Förderung des seemännischen Nach-
Erster Teil wuchses e. V., Bremen.
Berufliche Fortbildung
Zweiter Teil
§ 1
Fortbildungslehrgang
Anwendungsbereich
(1) Zur Vorbereitung auf die Schiffsbetriebsmei- § 4
sterprüfung können Fortbildungslehrgänge nach Art und Dauer der Fortbildungslehrgänge
den §§ 4 bis 9 durchgeführt werden. Die Fortbil-
dungslehrgänge müssen von der zuständigen Stelle (1) Es können Fortbildungslehrgänge A, B 1 und
anerkannt sein. B 2 durchgeführt werden.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen und Fertig- (2) Der Fortbildungslehrgang A umfaßt minde-
keiten, die für die berufliche Fortbildung zum stens 1 160 Unterrichtsstunden.
Schiffsbetriebsmeister erworben worden sind, kann (3) Die Fortbildungslehrgänge B 1 und B 2 umf as-
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 sen jeweils mindestens 670 Unterrichtsstunden.
bis 23 durchführen.
§ 2 § 5
Ziel der beruflichen Fortbildung Zulassungsvoraussetzungen
zum Fortbildungslehrgang A
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehr-
gang nach § 1 sollen die Kenntnisse und Fertigkei- (1) Zum Fortbildungslehrgang A ist zuzulassen,
ten, die in der Berufsausbildung und in der anschlie- wer nachweist:
ßenden Berufspraxis im Schiffsbetrieb erworben 1. den Erwerb des Matrosenbrief es oder den Erwerb
wurden, vertieft, ergänzt und die erforderlichen des Facharbeiter-/Gesellenbriefes auf Grund
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 515
einer erfolgreich abgelegten Abschlußprüfung in (2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen
einem anerkannten Ausbildungsberuf des Berufs- von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
feldes „Metall", befreien: ·
2. die Befähigung zum Einsatz auf Schiffen mit
§ .,.
integrierter Mannschaft,
3. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum - Lehrstoff des Fortbildungslehrganges A
Feuerschutz- und Rettungsbootmann und Der Fortbildungslehrgang A erstreckt sich auf
4. eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit folgende Teile mit folgenden Lerngebieten:
im Schiffsbetrieb nach dem Erwerb des Matrosen- 1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:
oder Facharbeiter-/Gesellenbriefes gemäß Num-
a) Stoffkunde
mer 1; hiervon müssen mindestens 150 Tage mit
praktischer Tätigkeit vom Bewerber mit Matro- b) Arbeits- und Fertigungstechniken
senbrief im Maschinenbereich und vom Bewerber c) Maschinenkunde
mit Facharbeiter-/Gesellenbrief im Decksbereich d) Schiffskunde
nachgewiesen werden. Auf die geforderte vier- e) Brückendienst
jährige Tätigkeit im Schiffsbetrieb kann eine
f) Ladungskunde
praktische Tätigkeit · in Landbetrieben bis zu
18 Monaten angerechnet werden. g) Physik/Chemie
h) Mathematik
(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen
i) Deutsch und Schriftverkehr
von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
befreien. j) Englisch (seemännisch/tßchnisches Facheng-
lisch).
§ 6 2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil:
a) Planung und Betriebsorganisation
Zulassungsvoraussetzungen
zu den Fortbildungslehrgängen B 1 und B 2 b) Schiffahrtsrecht
c) Sozialkunde
(1) Zu den Fortbildungslehrgängen B 1 und B 2 ist
zuzulassen, wer nachweist: d) Personalführung
e) Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).
1. a) für den Fortbildungslehrgang B 1 den Erwerb
des Matrosenbriefes und die erfolgreiche Teil- 3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil:
nahme an einem von der zuständigen Stelle a) Grundfragen der Berufsbildung
anerkannten Bootsmannlehrgang oder den Er- b) Planung und Durchführung der Ausbildung
werb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes auf c) Der Jugendliche in der Ausbildung
Grund einer erfolgreich abgelegten Ab.;
d) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
schlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf des Berufsfeldes „Holz" oder
„Metall" und die erfolgreiche Teilnahme an § 8
einem von der zuständigen Stelle anerkannten·
Lehrstoff der Fortbildungslehrgänge B 1 und B 2
Lehrgang zum Decksschlosser oder
b) für den Fortbildungslehrgang B 2 den Erwerb (1) Der Fortbildungslehrgang B 1 erstreckt sich
des Facharbeiter-/Gesellenbriefes auf Grund auf folgende Teile mit folgenden Lerngebieten:
einer erfolgreich abgelegten Abschlußprüfung 1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:
in einem anerkannten Ausbildungsberuf des
a) Arbeits- und Fertigungstechniken
Berufsfeldes „Metall" und die erfolgreiche
Teilnahme an einem von der zuständigen b) Maschinenkunde
Stelle anerkannten Lehrgang zum Maschinen- c) Physik/Chemie
vormann, d) Mathematik
2. den. erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum e) Englisch (seemännisch/technisches Facheng-
Feuerschutz- und Rettungsbootm9,nn sowie den lisch).
Erste-Hilfe-Schein und
2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil:
3. eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit a) Planung und Betriebsorganisation
im Schiffsbetrieb nach dem Erwerb des Matrosen-
oder Facharbeiter-/Gesellenbriefes gemäß Num- b) Sozialkunde
mer 1; hiervon müssen mindestens 150 Tage mit c) P,ersonalführung
praktischer Tätigkeit von Bewerbern für den d) Unfall- und Arbeitsschutz.
Fortbildungslehrgang B 1 im Maschinenbereich
und von Bewerbern für den Fortbildungslehr- 3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teih
gang B 2 im Decksbereich nachgewiesen werden. a) Grundfragen der Berufsbildung
Auf die vierjährige praktische Tätigkeit im b) Planung und Durchführung der Ausbildung
Schiffsbetrieb kann eine praktische Tätigkeit in
Landbetrieben bis zu 18 Monaten angerechnet c) Der Jugendliche in de~ Ausbildung
werden. d) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Der Fortbildungslehrgang B 2 erstreckt sich (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-
auf folgende Teile mit folgenden Lerngebieten: der werden von der zuständigen Stelle für drei
1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:
Jahre berufen.
a) Arbeits- und Fertigungstechniken (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-
b) Schiffskunde der können nach Anhörung der an ihrer Berufung
c) Brückendienst Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-
den.
d) Ladungskunde
e) Physik/Chemie (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehren-
f) Mathematik amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum-
nisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande-
g) Englisch (seemännisch/technisches Facheng-
rer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä-
lisch). digung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen
2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil: Stelle mit Genehmigung des Bundesministers für
a) Planung und Betriebsorganisation Verkehr festgesetzt wird.
b) Sozialkunde
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,
c) Personalführung wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des
d) UnfaJl- und Arbeitsschutz. Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil:
a) Grundfragen der Berufsbildung § 12
b) Planung und Durchführung der Ausbildung Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
c) Der Jugendliebe in der Ausbildung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
d) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-
§ 9
selben Mitgliedergruppe angehören.
Teilnahmebescheinigung
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
Uber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil- zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mit-
dungslehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen, wirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abge-
aus der die Lerngebiete gemäß § 7 oder § 8 hervor- gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
gehen. Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dritter Teil § 13
Schiffsbetriebsmeisterprüfung Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 (1) Zur Schiffsbetriebsmeisterprüfung ist zuzulas-
sen, wer am Fortbildungslehrgang A, B 1 oder B 2
Prüfungsausschüsse
gemäß § 4 Abs. 1 teilgenommen hat.
Für die Abnahme der Schiffsbetriebsmeisterprü-
fung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsaus- (2) Zur Schiffsbetriebsmeisterprüfung kann in
schüsse. Ausnahmefällen auch zugelassen werden, wer die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1
§ 11 erfüllt und glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und
Zusammensetzung und Berufung Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur
der Prüfungsausschüsse Prüfung rechtfertigen.
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens § 14
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die
Entscheidung über die Zulassung
Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung
im Prüfungswesen geeignet sein. Uber die Zulassung zur Schiffsbetriebsmeisterprü-
fung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
entscheidet der Prüfungsausschuß.
in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft
der Fortbildungsstätte angehören, an der Fortbil-
dungslehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 durchgeführt wer- § 15
den. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Prüfungsordnung
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und
Die zuständige Stelle erläßt eine Prüfungsordnung
der Arbeitnehmer sein.
für die Schiffsbetriebsmeisterprüfung. Die Prüfungs-
(3) Der Beauftragte der Arbeitgeber wird von den ordnung muß die Zulassung, die Gliederung der
Reederverbänden, der Beauftragte der Arbeitnehmer Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der
wird von den in der Seeschiffahrt vertretenen Ge- Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen
werkschaften vorgeschlagen. Die Lehrkraft wird von die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprü-
der FortbHdungsstätte vorgeschlagen. Für jedes fung regeln. Die Prüfungsordnung bedarf der Ge-
Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. nehmigung des Bundesministers für Verkehr.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 517
§ 16 2. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der
Inhalt der Schiffsbetriebsmeisterprüfung Instandhaltung und der Instandsetzung der Lenz-,
Ballast- und Versorgungssysteme.
(1) Die Schiffsbetriebsmeisterprüfung gliedert
(5) Im Prüfungsfach „Brückendienst" können ge-
sich in
prüft werden:
1. einen fachtheoretischen Teil,
1. Kenntnisse der im Schiffsbetrieb üblichen Kom-
2. einen fachpraktischen Teil, mandos in deutscher und in englischer Sprache
3. einen wirtschafts- und rechtskundlichen Teil und 2. Grundkenntnisse der ·Steuereigenschaften des
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. Schiffes, des Aufbaus, der Wirkungsweise, der
Instandhaltung und der Instandsetzung der
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 21 schrift- Steueranlagen
lich, mündlich sowie in Form von praktischen 3. Grundkenntnisse der Betonnung und Befeuerung,
Ubungen und einer praktisch durchzuführenden der Signal- und Lichterführung sowie der Aus-
Unterweisung nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 durch- weichregeln für Maschinenfahrzeuge.
zuführen. ·
(6) Im Prüfungsfach „Ladungskunde" können ge-
(3) Wird die schriftliche Prüfung programmiert prüft werden:
durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen
Prüfung gekürzt werden. Kenntnisse der Ladungsarbeiten, der Ladungsfür-
sorge sowie der Ladungssicherung.
(4) Der Prüfungsteilnehmer kann von der münd-
lichen Prüfung in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 (7) Im Prüfungsfach „Physik/Chemie" können
Nr. 1, 3 und 4 befreit werden, in denen er eine gute geprüft werden:
schriftliche Leistung erbracht hat. 1. Grundkenntnisse der allgemeinen Physik
2. Grundkenntnisse der Chemie.
§ 17 (8) Im Prüfungsfach „Mathematik" können ge-
Fachtheoretischer Teil prüft werden:
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden 1. Kenntnisse des Rechnens in der Menge der kom-
Fächern zu prüfen: plexen Zahlen
1. Stoffkunde 2. Kenntnisse der Lösungsverfahren für Gleichun-
gen und Ungleichungen
2. Maschinenkunde
3. Grundkenntnisse der logischen Algebra
3. Schiffskunde
4. Brückendienst 4. Grundkenntnisse der Geometrie
5. Ladungskunde 5. Grundkenntnisse des technischen Rechnens.
6. Physik/Chemie (9) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und
7. Mathematik. mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung
soll in der Regel insgesamt sechs Stunden dauern
(2) Im Prüfungsfach „Stoffkunde" können geprüft
und aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden
werden:
Arbeit aus drei auszuwählenden Prüfungsfächern
Kenntnisse der metallischen, organischen und syn- bestehen. Die mündliche Prüfung soll mindestens
thetischen Werkstoffe, der Betriebs- und Hilfsmittel ein Prüfungsfach gemäß Absatz 1 umfassen und je
und ihre Verwendung. Prüfungsteilnehmer in der Regel insgesamt nicht
(3) Im Prüfungsfach „Maschinenkunde" können länger als zwanzig Minuten dauern.
geprüft werden:
1. Grundkenntnisse der Schiffsfahranlagen § 18
2. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der Fachpraktischer Teil
Instandhaltung und der Instandsetzung von (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden
Schiffsmaschinen und ihren Nebenanlagen Fächern zu prüfen:
3. Grundkenntnisse des Aufbaus, der Wirkungs- 1. Arbeits- und Fertigungstechniken
weise, der Instandhaltung und der Instandsetzung 2. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).
elektrotechnischer Anlagen
(2) Jm Prüfungsfach „Arbeits- und Fertigungs-
4. Kenntnisse der Maschinenteile und Bauteile
techniken" können geprüft werden:
5. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der 1. Be- und Verarbeiten der an Bord verwendeten
Instandhaltung und der Instandsetzung der auf
Materialien
Schiffen üblichen Hebezeuge
2. Durchführen von Instandhaltungs- und lnstand-
6. Lesen von technischen Zeichnungen und Anfer- setzungsarbei ten.
tigen einfach er technischer Skizzen.
(3) Im Prüfungsfach „Unfall- und Arbeitsschutz
(4) Im Prüfungsfach „Schiffskunde" können ge- (Schiffssicherung)" kann geprüft werden:
prüft werden: Handhaben von Geräten und Ausrüstungen für
1. Kenntnisse des Schiffes Feuerschutz- und Rettungsdienst.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(4) Die praktische Prüfung soll in der Regel ins- 2. Kenntnisse der Unfallverhütung
gesamt sechs Stunden dauern und aus mindestens je 3. Kenntnisse im Planen, Durchführen und Uber-
einer prnktischen Ubun9 aus den in Absatz 1 auf- wachen von Arbeitsvorgängen, die für die Sicher-
geführten Prüfungsfi:ichern bestehen. heit des Schiffes, seiner Fahrgäste, Besatzung und
Ladung und zur Hilfeleistung für andere Schiffe .
§ 19 in Notfällen erforderlich sind.
Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil (7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und
(l) Im wirtschafts- und rechtskundlichen Teil ist mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung
in folgenden Fächern zu prüfen: soll in der Regel insgesamt vier Stunden dauern und
aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
1. Planung und BetriPbsor~Ji.rnisation aus drei auszuwählenden Prüfungsfächern bestehen.
2. Schiffahrtsrecht Die mündliche Prüfung soll mindestens ein Prü-
fungsfach gemäß Absatz 1 umfassen und je Prü-
3. Sozialkunde
fungsteilnehmer in der Regel insgesamt nicht länger
4. Personalführung als zwanzig Minuten dauern.
5. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).
§ 20
(2) Im Prüfungsfach „Planun9 und Betriebsorgani-
sation" können geprüft werden: Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist
1. Kenntnisse der Betriebseinheit „Schiff"
in folgenden Fächern zu prüfen:
2. Grundkenntnisse der Planungssystematik und
1. Grundfragen der Berufsbildung
-techniken
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Kenntnisse des Planens, Durchführens und Uber-
wachens von Arbeitsvorgängen zur 3. Der Jugendliche in der Ausbildung
a) Herstellung und Erhaltung der Betriebsbereit- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
schaft des Schiffes und seiner Sicherheitsein- (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
richtungen dung" können geprüft werden:
b) Instandsetzung und Instandhaltung eines
Schiffes, seiner Einrichtungen und tech- 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
nischen Anlagen dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
c) Wiederherstellung der Sicherheit des Schiffes, Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
seiner Fahrgäste, Besatzung und Ladung
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
d) Hilfeleistung für andere Schiffe in Notfällen hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt
e) Materialwirtschaft, Werkzeug- und Reserve- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-
teilhaltung. rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
System der beruflichen Bildung
(3) Im Prüfungsfach „ Schiffahrtsrecht" können
geprüft werden: 3. Aufgabe, Stellung und. Verantwortung des Aus-
bildenden und des Ausbilders.
Grundkenntnisse der Grundsätze und Grundbegriffe
a) des Seemannsgesetzes (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
der Ausbildung" können geprüft werden:
b) der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsvor-
schriften 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
c) der Zoll- und Paßvorschriften bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen
d) des Arbeits- und Sozialrechts 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-
e) des Betriebsverfassungsgesetzes. inhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der
(4) Im Prüfungsfach „Sozialkunde" können ge- Ausbildung
prüft werden: b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
Grundkenntnisse der Geographie, Politik und So- . bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl
ziologie mit dem Ziel einer Orientierung in Gesell- der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-
schaft und Beruf. bildungsplätze, Erstellen des Ausbildungs-
planes für die betriebliche Ausbildung
(5) Im Prüfungsfach „Personalführung" können
geprüft werden: 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
rufsberatung und dem Ausbildungsberater
Grundkenntnisse der zeitgemäßen Formen der Per-
sonalführung im Betrieb. 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
dung:
(6) Im Prüfungsfach „Unfall- und Arbeitsschutz
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
(Schiffssicherung)" können geprüft werden:
üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-
1. Kenntnisse des Feuerschutz- und Rettungsboot- gespräche, Demonstration von Ausbildungs-
dienstes vorgängen
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 519
b) Ausbildungsmittel öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
c) Lern- und Führungshilfen richtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß
eine Prüfung bestanden hat, deren· Inhalt den Anfor-
d) Beurteilen und Bewerten. derungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht.
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus- Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht
bildung" können geprüft werden: zulässig.
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend- (2) Von der Ablegung der Prüfung gemäß § 16
gemäßen Berufsausbildung kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung zuständigen Stelle ganz freigestellt werden, wenn
er vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem
3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver- entsprechend § 11 zusammengesetzten Prüfungsaus-
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und schuß unter der Aufsicht des Vereins zur Förderung
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- des seemännischen Nachwuchses e. V. eine Prüfung
weis.en bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein- §§ 17 bis 20 entspricht.
flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
licher § 22
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- Bestehen der Prüfung
keiten des Jugendlichen
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-: teilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile minde-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank- stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
heit, Beachten der Leistungskurve, Unfallver-
hütung. (2) Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
arithmetisches Mittel aus den Leistungen der ein-
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be- zelnen Prüfungsfächer und für den berufs- und
rufsbildung" können geprüft werden: arbeitspädagogischen Teil auch aus der Leistung
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- der praktisch durchzuführenden Unterweisung zu
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen
Berufsbildungsgesetzes und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
fungsfach zu einer Note zusammenzufassen.
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju- (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver- gemäß Anlage 1 auszustellen, aus dem die in den
tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des . einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten
Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung nach
Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits- § 21 Abs. 1 sind Ort, Datum und Bezeichnung des
schutzrechts und des Unfallschutzrechts Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- fung anzugeben.
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
§ 23
den.
Wiederholung
(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und
mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
soll in der Regel insgesamt fünf Stunden dauern und zweimal wiederholt werden.
aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Prü-
fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
fungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll
zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-
alle in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen
freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
und je Prüfungsteilnehmer in der Regel dreißig
gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-
Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur
sung von Auszubildenden stattfinden. Wird der Prü-
Wiederholungsprüfung anmeldet.
fungsteilnehmer nach § 16 Abs. 4 von der münd-
lichen Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
Teil befreit, so ist die Unterweisung gemäß Satz 4 Vierter Teil
durchzuführen.
Schiffsbetriebsmeisterbrief
§ 21 und Gebühren
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 24
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-
fungsf ach oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß Schiffsbetriebsmeisterbrief
den §§ 17 bis 20 kann der Prüfungsteilnehmer auf Wer die Schiffsbetriebsmeisterprüfung bestanden
Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer- hat oder nach § 21 Abs. 2 von der Prüfung ganz
den, wenn er vor einer zuständigen Stelle oder einer befreit worden ist, erhält ein Bef ~higungszeugnis
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zum Schiffsbetriebsmeister nach dem Muster der Fünfter Teil
Anlage 2 (Schiffsbetriebsmeisterbrief). Der Schiffs- Schi uß vorschriften
betriebsmeisterbrief wird von der zuständigen Stelle
ausgestellt. § 26
Berlin-Klausel
§ 25 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-
Gebühren mannsgesetzes und § 21 des Gesetzes über die Auf-
(1) Für die Abnahme der Prüfung wird eine Ge- gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
bühr von 50,- DM, für die Abnahme einer Wieder- auch im Land Berlin.
holungsprüfung wird eine Gebühr von 25,- DM er- § 27
hoben.
Inkrafttreten
(2) Für das Ausstellen des Schiffsbetriebsmeister- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bri efes wird eine Gebühr von 20,- DM erhoben. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 521
Anlage 1
(zu § 22)
Muster
Verein zur Förderung des seemännischen Nachwuchses e. V.
-- Ausbildungsinspektion -
Zeugnis
über die Prüfung zum Schiffsbetriebsmeister
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ............................................................ in: ........................................................................................................... .
hat am: ............................. :··· ....................................... die Prüfung zum
Schiffsbetriebsmeister
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den.
Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) vom 18. April 1978
(BGBI. I S. 514)
bestanden.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Ergebnis der Prüfung
I. Fachtheoretische Prüfung Note
1. Stoffkunde
2. Maschinenkunde
3. Schiffskunde
4. Brückendienst
5. Ladungskunde
6. Physik/Chemie
7. Mathematik
(Im Falle des § 21 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde im Hinblick auf die
am in ............................................. vor .................. .
abgelegten Prüfung von der Ablegung der Prüfung in dem/den Prüfungsfach/
Prüfungsfächern freigestellt".)
II. Fachpraktische Prüfung
1. Arbeits- und Fertigungstechniken
2. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung)
(Im Falle des § 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)
III. Wirtschafts- und rechtskundliche Prüfung
1. Planung und Betriebsorganisation
2. Schiff ahrtsrecht
3. Sozialkunde
4. Personalführung
5. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung)
(Im Falle des§ 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
(Im Falle des § 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)
Datum Unterschrift ............ ,....................................................................... .
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
Siegel der zuständigen Stelle
Noten: 1 sehr gut; 2 gut; 3 befriedigend; 4 = ausreichend; 5 = mangelhaft; 6 = ungenügend.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 523
Anlage 2
(zu § 24)
Bundesrepublik Deutschland
Befähigungszeugnis
zum Schiffsbetriebsmeister
(Schiffs betrie bsmeisterbrief)
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ................................................... in: ......................................................................................................... .
besitzt die Befähigung zum
Schiffsbetriebsmeister
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den
Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) vom 18. April 1978
(BGBI. I S. 514).
.................................................................. ,den ......................................... .
(Siegel)
(Ausstellende Stelle und Unterschrift)
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. April 1978
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1b) ,,ISO '78 ---- 2. Internationale Fachmesse mit
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Kongreß Kälte Wärme - Schall - Feuchte
Waronzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes- Anwendungen -- Systeme - Technologien 11
,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten lwrciniglen Fassung wird bekannt- 5. in der Zeit vom 1. bis 3. Oktober 1978 in Düssel-
gemacht: dorf stattfindende Veranstaltung „WM '78 Fri-
Der durch dc:1s Ccset.z vom 18. März 1904 vorge- seure - Weltmeisterschaften der Friseure 1978
1
sehenE~ Schulz von Erfindungen, Mustern und Wa- mit internationaler Fachausstellung' ,
renzeichen tri.lt ein für die
6. in der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 1978 in Essen
1. in der Zeit vom 4. bis 7. Mai 1978 in Essen statt-
findende „ Fachausstellung DACH W AND' 1
,
stattfindende „Design-Börse",
2. in der Zeit vom 31. Mai bis 3. Juni 1978 in Stutt- 7. in der Zeit vom 19. bis 20. Oktober 1978 in Ham-
gart stattfindende Veranstaltung „MEDIZIN- burg stattfindende Veranstaltung „EMTEC TRADE
TECHNIK 78 Internationale Fachausstellung Days - Europäische Handelsmesse der Boots-
mit wissenschaJUichem Kongreß", wirtschaft",
3. in der Zeit vom 26. bis 30. August 1978 in Offen-
8. in der Zeit vom 21. bis 29. Oktober 1978 in Ham-
bach am Main stattfindende „59. Internationale
Lederwa,renmesse", burg stattfindende „Deutsche Boots-Ausstellung
-- international'',
4. in der Zeit vom 28. September bis l. Oktober 1978
in Düsseldorf stattfindenden Veranstaltungen 9. in der Zeit vom 11. bis 15. November 1978 in
a) ,,GLAS '78 -- 5. Internationale Fachmesse für Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „hogatec
Industrie, Handel und Handwerk '78 - Internationale Fachmesse Hotellerie -
Anwendung Maschinen - Ausrüstungen", Gastronomie - Catering".
Bonn, den 17. April 1978
Der Bundesmin ster der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 525
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 19. April 1978
Tag Inhalt Seite
11. 4. 78 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 37 über Glühlampen nach dem
Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 37) . . . . . 413
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
Nr. 22, ausgegeben am 20. April 1978
16. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
16. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 486
17. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
6. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
11. 4. 78 Bekanntmachung der deutsch-zyprischen Vereinbarung über die Anerkennung der Führer-
scheine und Fahrzeugscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Duturn und B<·Z<)idmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11 4. 78 Verordnung über ein Verbot der Anwendung
e.ines crimidinhalti~Jen Pflunzenschutzmittels 71 14. 4. 78 15.4. 78
neu: 7B2'.l-'.H
14. 4. 78 Veronlnun~J zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 12/78 Antidumpingzoll-EGKS) 73 18. 4. 78 19. 4. 78
ht:l-2-l
10. 4. 78 Verordnung iiber die Zulassung von Handelssaat-
gut bei Blauer Lupine 73 18.4. 78 19.4. 78
neu: 7B'.!2-:l-l7-I
28. 3. 78 Achlundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durch! iihrungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordmrng (Festlegung der Funkfrequenzen) 75 20. 4. 78 28.4. 78
96-1-2-1
28. 3. 78 Achtunddre.ifügste Verordnung zur Änderung der
Ad1 lcm Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-O rd n 1mr1 (Festlegung von Warteverfahren) 75 20. 4. 78 18. 5. 78
%-1-2-B
28. 3. 78 Zwöllle Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchlührun~isv<~rordnung zur Luftverkehrs-Ord-
mmg (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüqe nach Instrumentenflugregeln zum und
vorn Fluqhafen München) 75 20.4. 78 18. 5. 78
!J!i-1-2-12
28. 3. 78 Elfle Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Köln/Bonn) 75 20.4. 78 18. 5. 78
!J(i-1-2-20
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978 527
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 543/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e ,i s v e r a r b e i -
tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 16.3. 78 L 74/24
16. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 544/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weiz•en oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen hei der Einfuhr 17.3. 78 L 75/1
16. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 545/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e 1i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 17.3. 78 L 75/3
16. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 546/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Oliv,enöl 11.3. 78 L 75/5
16. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 547/78 der Kommission zur Festset-
zung des durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richt-
ertrags für Leinsamen für das Wütschaftsjahr 1971/78 17.3. 78 L 75/1
16. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 549/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 11.3. 18 L 75/10
16. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 550/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Eiinfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v ,e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 17.3. 78 L 75/11
11. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 551/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgriieß und
Feingrieß von Weizen oder Rogg,en anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18.3. 18 L 76/1
17. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 552/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e Q d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.3. 18 L 76/3
11. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 553/78 der Kommission über die
Durchführung e-iner Ausschr,eibung zur Ber,ei'tstellung von
M a i s al,s Hilfele:istung für das Hohe Kommissariat der Ver-
einten Nationen für Flüchtlinge 18.3. 78 L 76/5
11. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 554/78 der Kommiss,ion zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2182/71 hlnsiichtlich des Verkaufs
von gefrorenem Rind f I e i s c h aus Beständen der Inter-
ventionss-tellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft 18.3. 78 L 76/8
17. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 555/78 der Kommission über den Ver-
kauf von gefrorenem In terventfons r i n d f 1 e i s c h , das zur
Verarbeitung ,in der Gemeinschaft· bestimmt is,t, zu pauschal
im voraus festgesetzten Preisen 18.3. 78 L 76/9
1.1. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 556/78 der Kommission über den Ver-
kauf von entbe•intem Interventionsrind f I e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 18.3. 78 L 76/14
11. 3.18 Verordnung (EWG) Nr. 558/78 der Kommission zur Festset-
zung der Er,statitungen für M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18.3. 78 L 76/19
17. 3. 78 V•erordnung (EWG) Nr. 559/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beiihilfe für O 1 s a a t e n 18.3. 78 L 76/33
11. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 560/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 18.3. 18 L 76/35
17. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 561/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 18.3. 18 L 76/37
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
20. 3. 78 Verord rrnng (EWG) Nr. 562/78 der Kornmission zur Festset-
zung der auf c;etreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 3. 78 L 77/1
20. 3. 7B Verordnung (EWG) Nr. 563/78 der Kommission zur Festset-
zunq cler Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e l r <' i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 3. 78 L 77/3
20. ]. 78 Vr!rorcl11ung (EWC) Nr. 564/78 der Kommission zur Festset-
zun~J des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tun~1serzeu~1nisse aus Obst und Gemüse und auf dem
Weinsektor zu berücksichtigenden Unterschieds zwischen
verschiedcmc:n Weißzuckerpreisen 21. 3. 78 L 77/5
20. 3. 78 Verordnung {EWC) Nr. 565/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Aus9leichsab9abe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Griechenlüncl 21. 3. 78 L 77/6
20. 3. 78 Veronlnung (EWG) Nr. 566/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 21. 3. 78 L 77/8
21. 3. 78 Verord11unq (EWC) Nr. 567/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der duf G e t r e i cl e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scl1öpf un~Jcn bei der Einfuhr 22.3. 78 L 78/1
21. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 568/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.3. 78 L 78/3
21. 3. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 569/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstatlunwm bei der Ausfuhr von Fischerei -
e r z e u ~! n i s s e n 22.3. 78 L 78/5
Andere Vorschriften
lG. 3. 78 Verordnung (Ewe;) Nr. 548/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarif-
nummer 59.04, in Stücken usw., der Tarifnummer 59.05, mit
Ursprunq in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
W(:rden 17.3. 78 L 75/9
16. 3, 78 Verordnung (EWG) Nr. 557/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 464/78 zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für Geflechte und ähnliche Waren aus FlecMstof-
fon, zu allen Verwendungszwecken usw., der Tarifnummer
ex 46.02, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 270.5/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen qewährt werden 18.3. 78 L 76/18
21. 3. 78 Verordrrnng (EWC;) Nr. 570/78 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbeslimnnmgen für die Beihilfen für Likörweine mit
llrsprunq in der Cemeinschaft, die dem unter der Bezeichnung
„Cyprus Sherry" vc>nnarkteten Likörwein gleichartig sind 22.3. 78 L 78/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlan: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. •-- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil lI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollt.arifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblilt.t Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an9ewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.