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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 18.April 1978 Nr.20
Tag Inhalt Seite
14. 4. 78 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
neu: 312-2-3: 312-2
10. 4. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
810-1-18
12. 4. 78 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektro-
technik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Aus-
bildungsberufen ...................................................• . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
neu: 800-21-11-3
13. 4. 78 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
neu: 7823-3-2-8; 7823-1-10
14.4. 78 Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (4. SprengV) 503
neu: 7134-2-4; 7134-1-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
Rechtsvor,schriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 14. April 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In§ 105 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
sen: ,,Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ord-
Artikel 1 net der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist
11
hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der 3. In § 108 wird folgender Satz 3 angefügt:
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, „Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfin-
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), wird wie folgt det."
geändert:
4. Nach § 110 wird folgender § 111 eingefügt:
1. § 103 wird wie folgt geändert:
,,§ 111
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschul- (1) Begründen besHmmte Tatsachen den Ver-
digten, der dringend verdächtig ist, eine dacht, daß eine Straftat nach § 129 a des Strafge-
Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches setzbuches, eine der in dieser Vorschrift
oder eine der in dieser Vorschrift bezeichne- bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches began-
ten Straftaten begangen zu haben, ist eine
Durchsuchung von Wohnungen und anderen gen worden ist, so können auf öffentlichen Stra-
Räumen auch zulässig, wenn diese sich in ßen und Plätzen und an anderen öffentlich
einem Gebäude befinden, von dem auf Grund zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet
von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
Beschuldigte in ihm' aufhält. 11 tigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung
des Täters oder zur Sicherstellung von Beweis-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mitteln führen kann, die der Aufklärung der
,, (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle
Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der ist jedermann verpflichtet, seine Identität fest-
Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er stellen und sich sowie mitgeführte Sachen
während der Verfolgung betreten hat. 11
durchsuchen zu lassen.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzu- 3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Aus-
richten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft schließung wegen des Sachverhalts, der zur
und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas- Ausschließung geführt hat, das Hauptverfah-
sungsges(~tzes) sind hierzu befug l, wenn Gefahr ren im Strafverfahren oder im ehren- oder
im Verzug ist. berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung
ein Strafbefehl erlassen worden ist.
der IdentiUil: nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzu-
Satz 1, § 107 Satz 2 f~rster Halbsatz, die §§ 108, heben ist, kann befristet, längstens jedoch insge-
109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163 b, 163 c samt für die Dauer eines weiteren Jahres, auf-
entsprechend." rechterhalten werden, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
5. § 127 wird wiP folgt ge~indert: Sache oder ein anderer wichtiger Grund die
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
a) Absc1tz l erhült fol9ende Fassung:
fahrens noch nicht zuläßt.
,, (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen
oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist,
verdächtig ist oder seine Identität nicht kann er den Beschuldigten auch in anderen
sofort fest.gestellt werden kann, jedermann gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidi-
befugt, ihn auch ohne richterliche Anord- gen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den
nunu vorlüufig festzunehmen. Die Feststel- Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß
lun9 der JdentiUit einer Person durch die befindet, nicht aufsuchen.
Staatsan wall.schafl oder die Beamten des (5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger,
Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b solange er ausgeschlossen ist, in demselben Ver-
Abs. 1." fahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren
b) In Absatz 2 wird das Wort „Polizeibeamten" dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129 a
durch die Worte „Beamten des Polizeidien- des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben
stes" ersetzt. und die Ausschließung in einem Verfahren
erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum
6. § 1]8 a erh!:i lt folg<'rnle Pc1ssung: Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend."
,,§ 138 a 7. § 138 b Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in ,,§ 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend."
einem Verfahren auszuschließen, wenn er drin-
gernl oder in einem die Eröffnung des Hauptver- 8. In § 138 c Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
fahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, „ruhen" der Punkt durch einen Strichpunkt
daß er ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
1. an der Tat, die den Cegenstand der Untersu- „es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die
chung bildet, beteiligt ist,
in§ 138 a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anord-
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß nen",
befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,
Straftaten zu begehen oder die Sicherheit 9. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, ,, (2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
oder freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersu-
3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall chung eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetz-
der Verurteilung des Beschuldigten Begünsti- buches, so sind Schriftstücke und andere Gegen-
gung, Strafvereitelun~J oder Hehlerei wäre. stände zurückzuweisen, sofern sich der Absen-
der nicht damit einverstanden erklärt, daß sie
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren,
zunächst einem Richter vorgelegt werden. Das
das eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbu-
gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Sat-
ches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger
zes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen
auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsa-
dem Beschuldigten und einem Verteidiger in
chen den Verdacht begründen, daß er eine der in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren.
Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen
begangen hat oder lwgeht. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2
zu überwachen, so sind für das Gespräch zwi-
(3) Die Ausschließung ist aufzuheben, schen dem Beschuldigten und dem Verteidiger
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor- Vorrichtungen vorzusehen, die die Ubergabe
liegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der von Schriftstücken und anderen Gegenständen
Beschuldigtf1 auf freien Fuß gesetzt worden ist, ausschließen."
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des
Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt 10. Nach§ 163 a werden folgende §§ 163 b und 163 c
hat, eröffneten Hauptverfahren freigespro- eingefügt:
chen oder wenn in einem Urteil des Ehren- ,,§ 163 b
oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verlet- (1) Ist jemand e,iner Straftat verdächtig, so
zung der Berufspflichten im Hinblick auf die- können die Staatsanwaltschaft und die Beamten
sen Sachverhalt nicht festgeste11t wird, des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 499
Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; Artikel 2
§ 163 a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der
Ubergangsregelung
Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die
Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen (1) Ist ein Verteidiger im Zeitpunkt des lnkrafttre-
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter tens dieses Gesetzes nach § 138 a Abs. 1 oder 2 der
den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung von
Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,
der von ihm mitgeführten Sachen sowie die so ist § 138 a Abs. 3 Satz i Nr. 3 und Satz 2 der
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah- Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes
men zulässig. erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung
einer Straftat geboten ist, kann auch die Identi- (2) § 138 a Abs. 2 und 5, § 148 Abs. 2 der Strafpro-
tät einer Person festgestellt werden, die einer zeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes finden
Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 auch Anwendung, wenn Gegenstand der Untersu-
gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 chung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des
Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen Strafgesetzbuches begangene Straftat nach § 129 des
werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache Strafgesetzbuches ist, sofern der Zweck oder die
außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf
Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gerichtet war,
gegen den Willen der betroffenen Person getrof- 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
fen werden. 220 a),
§ 163 C
2. Straftaten gegen die persönliche Freihe:it in den
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163 b Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
betroffene Person darf in keinem Fall länger als 3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich fest- §§ 306 bis 308, des§ 310 b Abs. 1, des§ 311 Abs. 1,
gehalten werden. Die festgehaltene Person ist des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder
. unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, des§ 324
in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum zu begehen.
Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Artikel 3
Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen,
es sei denn, daß die Herbeiführung der richterli- Berlin-Klausel
chen Entsche,idung voraussichtliich längere Zeit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
der Identität notwendig wäre. lin.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht Artikel 4
darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person Einschränkung von Grundrechten
ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt
wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Ange- Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
hörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straf- Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes und das Grundrecht
tat verdächtig ist und der Zweck der Untersu- der Freihe,it der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
chung durch die Benachrichtigung gefährdet Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nr. 4 und 10
würde. dieses Gesetzes eingeschränkt.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der
Artikel 5
Feststellung der Identität darf die Dauer von
insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. Inkrafttreten
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Fällen des § 163 b Abs. 2 die im Zusammenhang in Kraft, § 148 Abs. 2 Satz 3 jedoch erst am ersten
mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden
vernichten." Kalendermonats.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
s.ind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. April 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
500 ]978, TeH I
Erste Verordnung
z.ur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 10. April 1978
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582) wird -
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes - im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel l
§ 7 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
7. August 1974 (BGB1. I S. 1929) erhält folgende Fas-
sung:
"(2) Vermögen, das aus der prämienbegünstigten
Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder aus der zulage-
begünstigten Anlage nach dem Dritten Vermögens-
bildungsgesetz sowie aus den Erträgnissen hieraus
herrührt, gilt als nicht verwertbar, solange der In-
haber des Vermögens
1. in der Verfügung beschränkt ist und die Auf-
hebung dieser Beschränkung nur unter wirtschaft-
lichen oder rechtlichen Nachteilen erreichen kann
oder
2. eine vorzeitige unschädliche Verfügung über das
Vermögen nicht trifft."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
]eitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Au-
gust 1977 in Kraft. Soweit vor Verkündung dieser
Verordnung abweichend von Artikel 1 entschieden
worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfecht-
bar ist, hat es dabei sein Bewenden.
Bonn, den 10. April 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozia]ordnung
Ehrenberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 501
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule
für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlußpriifung in Ausbildungsberufen
Vom 12. April 1978
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Be-
rücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 1976 (BGBI. I S. 2658), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft mit Zustimmung des, Bundesrates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. März 1985 von der Berufsfach-
schule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prü-
fungszeugnisse über e.rfolgreich abgelegte Abschluß-
prüfungen werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungs-
berufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstel-
lung gleichgestellt:
Bezeichnung des Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses für den gleichgestellt
der Berufsfachschule wird
Abschlußprüfung als Elektroanlagen-
Elektroanlagen- installateur
installateur
Abschlußprüfung als Energieanlagen-
Energieanlagen- elektroniker
elektroniker
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des 'Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
Bonn, den 12. April 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
502: Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
Zl:H ßekämp:iung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
Vom 13. April 1978
Auf c;rund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 11 und 15 § 4
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
kanntmachung vom ·2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591, nahmen von
] 976 I S. 1059) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Ju9end, Familie und Gesundheit mit 1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grund-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: stücken,
2. § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und
§ 1 Versuche und für Züchtungsvorhaben
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabak- zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung des
pflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und
das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-
Blauschimme]krankheit oder ihres Erregers, des nismus entsteht.
Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), § 5
unt<~r Angabe des Standorts, des Umfangs des Be- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
standes und der Ikrk unft der Pflanzen unverzüglich des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
zu melden.
oder fahrlässig
§ 2
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-
Verfüglrngsberechligte und Besitzer von Tabak- lich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
pflanzen sind verpflichtet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unver-
1. vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls züglich vernichtet,
mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabak- 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum
sämlinge unverzüglich zu vernichten, nicht entseucht,
4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von
2. auf Anordnung der zuständigen Behörde
Tabakpflanzen freihält,
a} vom Blauschimmelpilz befallene oder des Be- 5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder
falls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige hält oder mit ihm arbeitet oder
Tabakpflanzen zu vernichten,
6. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
b) die nach dem Abernten von Tabakpflanzen Behörde nach§ 2 Nr. 2 nicht nachkommt.
verbleibenden Reste zu vernichten,
c) die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen, § 6
3. den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es leitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflan-
sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind, zenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
4. Grundstücke, auf denen der BJauschimmelpilz
§ 7
aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden
Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhal- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ten. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des
§ 3 Tabaks in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Das Züchten und I Ialtcn des Blauschimmelpilzes rungsnummer 7823-1-10, veröffentlichten bereinig-
sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ten Fassung, geändert durch die Verordnung vom
sind verboten. 21. Juli. 1964 (BGBl. I S. 495), außer Kraft.
Bonn, den 13. April 1978
Der Bundesminister
hir Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 503
Vierte Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
(4. SprengV)
Vom 14. April 1978
Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 (3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem
Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. Sep- Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu
tember 1976 (BGBI. I S. 2737) wird im Einvernehmen legen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim- Deutsche Mark
mung des Bundesrates verordnet: 1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 64,-
§ 1 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und vergleichbare Angestellte 55,-
und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz 3. für sonstige Bedienstete 47,-.
(Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem - Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2
Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen.
nicht gemäß § 2 nach dem Arbeitsaufwand berech- Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel
net wird. der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.
§ 2
(1) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand zu § 3
berechnen Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
a) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von
2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §. 9 Abs. 1
neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Geset-
Nr. 2 des Gesetzes oder
zes anzuzeigen sind,
b) Feststellung der Zusammensetzung und 3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9
Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
und von Sprengzubehör im Zulassungsverfah- wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Ver-
ren nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, schulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende
tj Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-
Abs. 3 des Gesetzes, min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen wer-
d) Entscheidung über die Erteilung von Un- den mußte.
bedenklichkeitsbescheinigungen 'nach § 22
§ 4
Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz vom 23. November 1977 (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des
(BGBl. I S. 2141), Verwaltungskostengesetzes.
e) Entscheidung über die Zuordnung von explo-
sionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer-
gruppe nach § 4 Abs. 4 der Zweiten Verord- . dem zu ersta'tten
nung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Novem- 1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder
ber 1977 (BGBl. I S. 2189), Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,
2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulas- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
sungsbehörde oder der Prüfstelle, die zum
Zwecke der Uberwachung erforderlich sind. 3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen,
die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben
durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeits- und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
aufwand auch für Gebühren,
1. Reisezeiten, 4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertre- Kosten.
ten sind,
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgese-
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der übli- hen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in kei-
chen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde beson- nem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der
ders abgegolten werden. Auslagen steht.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 5 wenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der
alliierten Behörden unvereinbar sind.
(1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32
Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 1
ist kostenfrei, wenn der Antragsteller ein Träger der
gesetzlichen Unf allversicberung ist. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag
1. § 16 und die Anlage III der Zweiten Verordnung
abgeselwn werden, soweit dies aus Gründen der
Billigkeit geboten ist. zur Durchführung des Gesetzes über explosions-
gefährliche Stoffe in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. April 1972 (BGBI. I S. 633), zuletzt
§ 6 geändert durch § 50 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Geset- 2. landesrechtliche Vorschriften, soweit sie Gebüh-
zes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser rentatbestände auf dem Gebiet des Sprengstoff-
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzu- rechts regeln.
Bonn, den 14. April 1978
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 505
Anlage
Gebührenverzeichnis
DM
von bis
Abschnitt I: Rahmengebühren
1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG) 100,- 3 000,- 1 )
2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7
Abs. 1 Nr. 3 SprengG) 100,- 3 000,- 1)
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefähr-
licher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 100,- 3 000,- 2)
zuzüglich der nach Baurecht anfal-
lenden Gebühren
4. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie.
zum Erwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im
nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) 30,- 300,-
5. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach
den Nummern 1 bis 3 50,- 2 000,- 1 ) 2
)
6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach Nummer 4 10,- 150,-
7. Feststellungsbescheid nach§ 2 Abs. 2 SprengG 50,- 300,-
8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzube-
hör (§ 5 Abs. 1 SprengG) 50,- 500,-
9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4
SprengG 50,- 1 000,-
10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 30,- 300,-
11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager-
gruppe (§ 4 Abs. 4 der 2. SprengV) 50,- 500,-
12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährli-
cher Stoffe nach § 5 Abs. 4 SprengG 30,- 200,-
13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung
nach den Nummern 1 bis 3 oder zu einer Zulassung nach Nummer
8 oder 9 30,- 300,-
14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 4 10,- 150,-
15. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
SprengG 20,- 500,-
b) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SprengG 20,- 300,-
c) von den Verboten nach§ 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 20,- 200,-
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explo-
sionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 20,- 200,-
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach
§ 19 der 1. SprengV 20,- 200,-
1) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t,
zugrunde gelegt.
Für die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge 10,-DM/t
für die 100 t übersteigende Menge bis 500 t 2,50 DM/t
für die 500 t übersteigende Menge 0,50 DM/t
höchstens 3000,-DM.
2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 100,- DM
je weitere Tonne bis 10 t 20,-DM
je weitere Tonne 5,-DM.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
DM
von bis
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24
Abs. 1 der 1. SprengV 20,- 300,-
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wieder-
holungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 20,-- 50,-
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des
Verzeichnisses nach§ 44 der 1. SprengV 20,- 300,-
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosions-
gefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 20,- 300,-
16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. l Nr. 2 SprengG 50,- 300,-
17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2
SprengG 50,- 200,-
18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2
SprengG 20.,- 200,-
19. Anordnungen nach § ]2 Abs. 1 oder 2 oder § 48 SprengG oder § 24
Abs. 2 der l. SprengV 30,- 500,-
20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33
Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 30,- 300,-
21. Sicherstellung nach§ 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 30,- 100,-
22. Anerkennung von Cnmd- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1
der 1. Spreng V 200,- 500,-
23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 100,- 300,-
24. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-
esse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenom-
men werden und nicht in den Nummern 1 bis 23 und in Abschnitt
II aufgeführt sind 20,- 300,-
Für den Widerruf oder die Rücknahme von Amtshandlungen und
für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vor-
nahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsko-
stengesetzes.
Abschnitt 11: Feste Cebühren DM
1. Bewilligung von Fristverlängerungen nach§ 11 Satz 2 SprengG 50,-
2. Uberprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung
nach§ 14 Satz 3 SprengC angezeigt worden ist 50,-
3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 50,-
4. Wesentliche Anderurig eines Befähigungsscheines nach Num-
mer 3 30,-
5. Verlüngerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach
§ 20 SprengG 30,-
6. Verlängerung der c_;ell11n9sdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG 20,-
7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach
§ 27 Abs. 5 SprengG 20,-
8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach§ 1
öder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungs-
schein nach § 20 Spren9G 30,-
9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbe-
scheides oder einer Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen
Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 SprengG 30,-
10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die prak-
tische Erprobung nach§ 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV 20,-
11. Aussl.cc>llung einer l fnhechmklichlrnitsbescheinigung nach § 34
Abs. 2 der 1. Spn•nqV 20,-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 507
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 18. April 1978
Tag Inhalt Seite
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
21. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internatiopalen Ubereinkommens über den Eisen-
bahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV), des Zusatzprotokolls (CIM und CIV), des
Zusatzübereinkommens und der Protokolle I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
23. 3. 78 BEkanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . 403
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 406
30. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tanga über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 406
31. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 409
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 412
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 3. 78 Siebenundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung einer Höchst-
geschwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb der Flugfläche 100) 67 8. 4. 78 21. 4. 78
neu: 96-1-2-67
23. 3. 78 Achte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 67 8.4. 78 9. 4. 78
96-1-2-26
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 507
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 18. April 1978
Tag Inhalt Seite
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
21. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internatiopalen Ubereinkommens über den Eisen-
bahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV), des Zusatzprotokolls (CIM und CIV), des
Zusatzübereinkommens und der Protokolle I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
23. 3. 78 BEkanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . 403
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 406
30. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tanga über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 406
31. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 409
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 412
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 3. 78 Siebenundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung einer Höchst-
geschwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb der Flugfläche 100) 67 8. 4. 78 21. 4. 78
neu: 96-1-2-67
23. 3. 78 Achte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 67 8.4. 78 9. 4. 78
96-1-2-26
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlt1m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
--------·---··--·- --------------------------------------
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. '.l. 78 V(:rnid11u11q (EWC) Nr. 471/78 der Kommission zur Festset-
z11tHJ d(;r c1ul c;r!lreicle, Mehle, Grobgrieß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen a:nwendbaren Ab-
~;cliüpiu11q('n lwi dr,r Einfuhr 8. 3. 78 L 65.'2
7. 3. 78 Vcrocd11u1ur (EWC;) Nr, 472/78 der Kommission zur Festset-
'.'.1111q der Prürnien, dir: den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; c) L r Pi d E!, M c' lt 1 uncl M a 1 z hinzugefügt werden 8. 3. 78 L 65.1 4
G. '.l. 7B Verordnu11q (EW(;) Nr. 4T3/78 der Kommission über die Lie-
tc'r1111er verschiE!de11C 1 Parlic>n Butter o i 1 im Rahmen der
0
Nah runqsmi t Lei hille 8. 3. 78 L 6516
7. 3. 78 Vcro1d1111nq (EW(;) Nr. 474/78 der Kommission zur Berich-
1 iqun<1 dPr Verordnunq (EWC) Nr. 938/77 zur Festsetzung der
W i.i h ru IHJSd u scJ lc> i c hshetri.i~Jt! 8. 3. 78 L 65/9
7. 3. 78 V<irordr1111HJ (EWC) Nr. 476/78 der Kommission zur Änderung
d(•r fiir die Ben!clrnunq der Differenzbe1räge für Raps - und
R üb s e 11 s amen dienenclen Elemente 8. 3, 78 L 65/11
7. 3. 78 VProrclnunq (EWC) Nr. 477/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Absc:l1öplungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8. 3. 78 L 65/14
7. 3. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 478/78 der Kommission über die Be-
n!chnunq der Ausgleichsbeträge und Differenzbeträge 8. 3. 78 L 65/15
7. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 479/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausqleichsbelräge 8.3. 78 L 66/l
8. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 480/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf c;elreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei dc'r Einfuhr 9. 3, 78 L 67/1
8. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 481/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C; e t r e i de , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 3. 78 L 67/3
8. 3. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 482/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 3. 78 L 67/5
8. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 483/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 9, 3, 78 L 67/7
8. 3. 78 V1!rordnunq (EWC) Nr. 484/78 der Kommission zur Festset-
zung der ErstattuniJ bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sland für Weißzucker und Rohzucker 9. 3. 78 L 67/9
7. 3. 78 Verordnung (EW(;J Nr. 485/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Parlien Mag er m i 1 c h p u 1 ver als
N ahrungsrniltelhilfe 9. 3. 78 L 67/11
8. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 486/78 der Kommission zur neunten
Änderung der VE:rorclnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassi-
fizierung clE!r Re b s orten 9.3. 78 L 67/14
8. 3. 78 v,~rorclnunq (EWC) Nr. 487 /78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 588/77 hinsichtlich des Verzeich-
nisses der zugelassenen Re b s orten, die bis 30. Novem-
ber 11978 für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
verwendet werden dürfen 9. 3. 78 L 67/18
8. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 489/78 der Kommission zur Wieder-
cröffnfrng der Ausschreibung zur Bestimmung von Prämien
Iür Weiß zu c k er, der zur Bienenfütterung bestimmt ist,
CJC'müß VerordriurHJ (EWG) Nr. 1320/77 9. 3. 78 L 67/22
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 509
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./ Seite
8. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 490/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 467/78 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n mit Ursprung
in Spanien, Griechenland und Rumänien 9.3. 78 L 67/23
8. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 491/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n des
Zuckersektors 9.3. 78 L 67/24
8. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 492/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 9.3. 78 L 67/25
8. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 493/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u· k o s e 9.3. 78 L 67/26
6. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 496/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2305/70 über die Finanzierung von
Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Rind -
fleisch 10.3. 78 L 68/5
9. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 497/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.3. 78 L 68/6
9'. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 498/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10.3.78 L 68/8
9. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 499/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e .n -
öl 10.3. 78 L 68/10
9. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 500/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 10.3. 78 L 68/12
9. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 501/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
s amen 10.3. 78 L 68/14
9.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 502/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Bestimmung der auf
den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten
Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der
Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft 10.3. 78 L 68/16
9.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 503/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
0 1 i v e n ö 1 durch die Interventionsstellen 10.3. 78 L 68/17
9.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 504/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen b.ei der Einfuhr von W e i ß - und
Roh z.u c k er 10.3. 78 L 68/18
7.3, 78 Verordnung (EWG) Nr. 505/78 des Rates zur Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1977/78 für Rind f 1 e i s c h 11. 3. 78 · L 69/1
7.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 506/78 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer
Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Mi 1 c h und
M i 1 c h e r z e u g n i s s e n und die Umstellung der Milch-
kuhbestände 11. 3. 78 L 69/2
7.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 507/78 des Rates zur Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1977/78 11. 3. 78 L 69/3
7.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 508/78 des Rates zur Verlängerung
der Beihilferegelung für künstlich getrocknetes F u t t e r 11. 3. 78 L 69/4
10.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 509/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 78 L 69/5
10. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 510/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 3. 78 L 69/7
10.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 512/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschältem langkörnigem R e i s als Hilfeleistung für das
Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 11. 3. 78 L 69/11
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsch.aften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 513/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schältem lanykörnigem Reis als Hilfeleistung für das Hohe
Kommissariat: der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 11. 3. 78 L 69/14
10. 3. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 514/78 der Kommission zur Änderung
der Erstaltungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupe II aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 11,, 3. 78 L 69/17
10. 3. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 515/78 der Kommission zur Änderung
des Crundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 11. 3. 78 L 69/19
10. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 516/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzuck(~r 11. 3. 78 L 69/20
10. 3. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 517/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I so ·g 1 u kose 11. 3. 78 L 69/21
10. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 518/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h zu c k er 11. 3. 78 L 69/23
10. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 519/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für S i r u p e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e auf
dem Zuckersektor 11. 3. 78 L 69/25
13. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 520/78 der Kommission zur Festset-
zun~r der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.3. 78 L 72/1
13. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 521/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; et r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 14.3. 78 L 72/3
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 522/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von We,izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 15.3. 78 L 73/1
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 523/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 15.3. 78 L 73/3
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 524/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
M ,j l c h c r z e u g n i s s e n 15.3. 78 L 73/5
1:l. '.1. 78 Verordnurn1 (EWG) Nr. 525/78 der Kommission zur Änderung
und Kodifizierung des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 1G87/76 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungs-
bestimmungen für die Uberwachung der Verwendung und/
oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen 15.3. 78 L 73/8
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 526/78 der Kommission zur Festset-
zung des durchschnittlichen WeltmarMpreises und des Richt-
ertrags für Sojabohnen im Wirtschaftsjahr W77/78 15.3. 78 L 73/15
1.4. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 528/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 15.3. 78 L 73/18
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 529/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 15.3. 78 L 73/119
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 530/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 15.3. 78 L 73/20
14. 3. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 531/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Ge t r e i d e - und Re i s ver a r b e i -
tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 15. 3. 78 L 73/22
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 534/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16.3. 78 L 74/8
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprad1e -
vom Nr./Seite
15. 3. 78 Verordnunq {EWG) Nr. 535/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 16.3. 78 L 74i 10
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 536/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 16.3. 78 L 74i12
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 537/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 16.3. 78 L 74/14
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 539/78 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Spanien 16.3. 78 L 74/ 18
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 540/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16.3. 78 L 74/ 19
15. 3. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 541/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 16.3. 78 L 74/21
15. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 542/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16.3. 78 L 74/23
Andere Vorsduiften
6. 3. 78 Verordnung {EWG) Nr. 466/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarif-
nummer 59.04, in Stücken usw., der Tarifnummer 59.05, mit
Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
qewährt werden 7.3. 78 L 64/14
7. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 470/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 in bezug auf den Umrechnungs-
kurs, der in der Landwirtschaft auf den französischen Franken
anzuwenden ist 8. 3. 78 L 65il
7. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 475/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 im Anschluß an die Festset-
zung eines neuen Umrechnungskurses für die Landwirtschaft
in Frankreich 8.3. 78 L 65/10
7. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 488/78 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstelle 39.02 C V des Gemeinsa-
men Zolltarifs 9.3. 78 L 67/21
6. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 494/78 des Rates zur Durchführung
einer Arbeitskostenerhebung in der Industrie, im Groß- und im
Einzelhandel sowie im Bank- und Versimerungsgewerbe 10. 3. 78 1 68/1
6. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 495/78 des Rates zur Durchführung
einer Erhebung über die Struktur und die Verteilung der
Löhne und Gehälter in der Industrie, im Groß- und Einzelhan-
del sowie im Bank- und Versicherungsgewerbe 10.3. 78 L 6813
7. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 511/78 der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für Kraftliner in Form von
Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika 1 t. 3. 78 L 69/9
14. 3. 78 Entscheidung Nr. 527/78/EGKS der Kommission betreffend ein
Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten
dritten Ländern 15.3. 78 L 73/16
13. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 532/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Spanien 16.3. 78 L 74/1
13. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 533/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für unter der Bezeichnung „Cyprus Sherry" vermarktete
Likörweine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in Zypern und zur Einführung von Beihilfen
für gleichartige Weinbauerzeugnisse der Gemeinschaft 16.3. 78 L 745
14. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 538/78 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 16.3. 78 L 7416
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 326. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 14. April 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.·
Der Bundesanzeiger Nr. 71 vom 14. April 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.bJ-L Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bur1des9esclzhla1t Teil. I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jrn Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekilnnlm,1clrnnuen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu !J s b e d in Hungen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Be ·1. u H s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
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preis ist die Mehrwerlsleuer enthalten; der an9ewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.