453
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1978 Nr.18
Tag Inhalt Seite
11. 4. 78 Gesetz tiber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes 453
neu: 12-3
4. 4. 18 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung . . . . . . . . . . . . 455
96-1-17
1. 4. 16 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern im Ausgleichsjahr 1918 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
neu: 603-9-9-1
7. 4. 78 Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der
Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesol-
dungsverordnung des Bundes - BKomBesV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
neu: 2032-14
10. 4. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen
und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen . . . . . . . . . . 470
neu: 824-2-1-4; 824-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Gesetz
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit
des Bundes
Vom 11. April 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Zeit, ·Art und Umfang der Unterrichtung der
sen: Kontrollkommission werden unter Beachtung des
§ 1 notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich durch die politische Verantwortung der Bundesre-
der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungs- gierung bestimmt.
schutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des (3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes
Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch die zu Artikel 10 des Grundgesetzes bleibt den. auf
Parlamentarische Kontrollkommission. Die Auf- Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
gaben und Befugnisse dieser Behörden sind in Ge- zes von der Volksvertretung bestellten Organen und
setzen und Organisationserlassen geregelt. Hilfsorganen vorbehalten.
(2) Die Rechte des Bundestages und seiner Aus-
schüsse bleiben unberührt. § 3
Die politische Verantwortung der Bundesregie-
§ 2 rung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unbe-
(1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parla- rührt.
mentarische Kontrollkommission umfassend über § 4
die allgemeine Tätigkeit der in § 1 genannten Be-
hörden und über Vorgänge von besonderer Bedeu- (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn je-
tung. Die Parlamentarische Kontrollkommission hat der Wahlperiode die Mitglieder der Parlamentari-
Anspruch auf entsprechende Unterrichtung. schen Kontrollkommission aus seiner Mitte.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Er bestimml die Zahl der Mitglieder, die Zu- rischen Kontrollkommission bekannt geworden sind.
samrnensetzung und die Arbeitsweise der Parlamen- Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
tarischen Kontrollkommission. aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt
der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sie
vereint. gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-
destag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die
Mitglic~dschaft in der Parlamentarischen Kontroll- Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkom-
kommission; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses mission verlangen.
Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt
wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode
Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.
des Deutschen Bundestages solange aus, bis der
nachfolgende Bundestag gemäß § 4 entschieden hat.
§ 5
(1) Die Beratungen der Par]amentarischen Kon- § 6
trollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind
zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflich- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
tet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamenta- in Kraft.
D.i e verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. April 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihafer
Der Bundesminister der Verteidigung
Apel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 455
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 4. April 1978
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luft- stabe b des anliegenden Gebührenverzeichnisses
verkehrsgesetzes . in der Fassung der Bekannt- erhoben. Satz 1 ist auf die Änderung oder Er-
machung vom 4. November 1968 (BGBI. I S. 1113), weiterung einer Zulassung, Erlaubnis, Berechti-
der durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. gung, Genehmigung, Anerkennung oder Zustim-
Juni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert worden ist, in mung entsprechend anzuwenden, soweit im an-
Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Ver- liegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas an-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I deres bestimmt ist. Für die Beschränkung oder
S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesmi- die · Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein
nistern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Drittel der Gebühr erhoben."
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
4. In · § 6 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
Artikel 1 fügt:
Die Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung vom ,, (4) Sagt der Bewerber seine Teilnahme an
19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3729) wird wie folgt einem festgesetzten Prüfungstermin ohne zwin-
geändert: genden Grund später als eine Woche vor dem
Prüfungstermin ab oder erscheint er ohne zwin-
1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: genden Grund nicht zu dem festgesetzten Prü-
11 (3) Die durch den Einsatz von Meßflugzeugen fungstermin, so wird die Hälfte der Prüfungs-
der Bundesanstalt für Flugsicherung nach Ab- gebühr erhoben.
schnitt VIII Nr. 7 des anliegenden Gebührenver-
(5) Eine nach Abschnitt III des Gebührenver-
zeichnisses und für die Prüfung und Uberprüfung
zeichnisses für eine Prüfung oder Uberprüfung
von Luftfahrtpersonal entstehenden Auslagen -
festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt
einschließlich der Reisekosten - für ~itglieder
werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Abs. 1
der Prüfungsräte und für von der Erlaubnisbe-
Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
hörde bestimmte Sachverständige sind in den
(LuftPersV) vom 9. Januar 1976 (BGBI. I S. 53)
Gebührensätzen bereits enthalten; die durch den
ganz oder teilweise von den theoretischen Prü-
praktischen Teil der Prüfung und Uberprüfung
fungen oder Uberprüfungen befreit wird."
erneut entstehenden Auslagen sind jedoch ge-
sondert zu erheben." 5. In § 8 werden die Worte des Bundes" gestrichen.
II
2. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2) wird
11§ 3 a durch das dieser Verordnung beigefügte Gebüh-
Kosten der Bundesanstalt für Flugsicherung renverzeichnis ersetzt.
Die der Bundesanstalt für Flugsicherung nach
Abschnitt VIII Nr. 5, 6, 7, 10 b, 10 c und 10 d des Artikel 2
Gebührenverzeichnisses zustehenden Gebühren Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
und Auslagen werden durch die Anstalt unmittel- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
bar von dem Kostenschuldner erhoben." Gesetzes vom 16. Mai 1968 (BGBI. I S. 397) und
3. § 5 erhält folgende Fassung: Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsge-
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im
,,§ 5 Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im
Gebühren für Erneuerung, Verlängerung, Land Berlin bleiben unberührt.
Erweiterung und Widerruf
Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Artikel 3
Genehmigung oder Zustimmung erneuert oder
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ihre Gültigkeit verlängert oder wird sie wider-
kündung in Kraft.
rufen, so wird eine Gebühr in Höhe von einem
Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die (2) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem
für ihre Erteilung erhoben werden müßte. Für in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber
die Verlängerung oder Erweiterung · der Aner- noch nicht beendet waren, sind nach der Kosten-
kennung als Entwicklungsbetrieb, Herstellungs- ordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19. Dezember
betrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder als 1974 (BGBI. I S. 3729) zu erheben, bei neu einge-
selbständiger Prüfer von Luftfahrtgerät werden führten Gebührentatbeständen nach dieser Verord-
Gebühren nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 Buch- nung.
Bonn, den 4. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
III. Prüfungen und Uberprüfungen von Luftfahrtpersonal für
Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Er.Iaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
J. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder
Verlängerung oder Erweiterung der Anerken-
nung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät -
LuftGerPO) ................................ . 275 bis 2 000 DM
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlän-
gerung oder Erweiterung der Anerkennung
(§ 18 LuftGerPO) ........................ . 275 bis 2 000 DM
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stel-
len (§ 25 LuftGerPO) .................... . 165 DM
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Be-
triebes oder Verlängerung oder Erweiterung
der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO) ........ . 275 bis 2 000 DM
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers
von Luftfahrtgerät oder Verlängerung oder
Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGer-
PO) .................................... . 165 DM
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufen-
den Nachprüfung (§ 28 LuftGerPO) ........ . 550 bis 1 100 DM
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stel-
len (§ 40 LuftGerPO) .................... . 22 bis 165 DM
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prü-
fung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Her-
stellung im Amateurbau (§ 42 LuftGerPO) ... 110 DM
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 457
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter
Nachprüfungen in Sonderfällen (§ 44 Luft-
GerPO) ................................. . 11 bis 110 DM
c) Änderung oder Neuausstellung der Aner-
kennungsurkunde eines luftfahrttechnischen
Betriebs bei nicht wesentiichen Veränderun-
gen im Betrieb .......................... . 22 DM
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung - LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen
Fluggewicht
bis 2 000 kg ...................... . 198 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg ....... . 275 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg ....... . 385 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg ....... . 990 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg ....... . 1 980 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg ....... . 3960 DM
über 150 000 kg ..................... . 5 000 DM
b) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ...... . Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe ........................... . 330 bis 1 100 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende .................... . 198 DM
2. nicht-selbsitstartende ............... . 44 DM
e) SegeUlugzeuge ...................... . 44 DM
f) Bemannte Ballone .................... . 66 DM
g) Personenfallschirme .................. . 44 DM
h) Startgeräte .......................... . 22 bis 440 DM
jedoch Startwinden ................... . 44 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Start-
schub
bis 75 kW 110 DM
bis 150 kW oder 3 000 N ........ . 165 DM
über 150 kW bis 375 kW oder
3 000 N bis 10 000 N ........ . 330 DM
über 375 kW bis 750 kW oder
10 000 N bis 50 000 N ........ . 495 DM
über 750 kW oder über 50 000 N .. . 660 DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler ... . 55 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller 83 DM
Verstellpropeller ..................... . 165 DM
k) Funkgeräte
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 LuftVZO be-
stimmt sind .......................... . 55 bis 550 DM
1) Flugüberwachungsgeräte .............. . 55 bis 330 DM
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
m) NaviudUonsgeräte .................... . 55 bis 550 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte ........ . 55 bis 330 DM
o) Flugregelsysteme und -geräte ......... . 55 bis 550 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen ........ ; ...... . 55 DM
q) Warngeräte .......................... . 55 bis 440 DM
r) ReHungs- und Sicherheitsgeräte ....... . 55 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen ....... . 55 bis 220 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte ..... . 55 'bis 165 DM
u) Bordküchen .......................... . 165 DM
v) Sitze und Liegen ..................... . 110 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 55 bis 440 DM
x) Hilfskrafterzeuger .................... . 110 bis 440 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug-
und Bannerschlepp .................. . 22 DM
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchungen und Prüfungen
für die Musterzulassung und die Prüfung
von Einzelstücken (§ 41 LuftGerPO) ...... . 25 DM
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr ........................... . Ein Zehntel bis zur Hälfte
der Musterzulassungsgrundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchungen und Prüfungen
für die Musterzulassung ................. . 25 DM
3. Verkehrszulassung und Eintragung {§§ 10, 14
und 18 a LuftVZO)
a) Flugzeuge einschließlich selbststartender
Motorsegler mit einem höchstzulässigen
Fluggewicht
bis 2 000 kg ......................... . 88 DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg .......... . 220 DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg .......... . 825 DM
über 100 000 kg ......................... . 1 650 DM
über 150 000 kg ......................... . 2 000 DM
b) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
einschl. selbststartender Motorsegler
c) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas 330 DM
über 10 000 kg Leergewicht ohne Gas ...... . 330 bis 550 DM
d) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende
Motorsegler ............................ . 22 DM
e) Bemannte Ballone ....................... . 33 DM
f) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der
Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig
ist ..................................... . Gebührensätze wie für vergleichbares Luft-
fahrtgerät, höchstens jedoch 660 DM
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 459
g) Personenfallschirme, soweit sie nicht zur
Rettung aus Luftnot bestimmt sind ........ . 22 DM
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag
auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes
gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulas-
sung auch die Verkehrszulassung für ein
Luftfahrtgerät dieses Musters, so wird die
Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück
nicht erhoben.
4. Änderung der Verkehrszulassung ............ . Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebühren
für die Verkehrszulassung
5. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder
des Eintragungsscheines .................... . 22 DM
6. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZ0)
a) Einzelgenehmigung
aa) Flugzeuge einschließlich selbststartender
Motorsegler ......................... .
bb) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ...... . Die Hälfte der Gebühren für die Verkehrszulassung,
jedoch mindestens 22 DM
cc) Luftschiffe .......................... .
dd) Segelflugzeuge ...................... .
ee) Bemannte Ballone ................... .
ff) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-
pflichtig ist ......................... . Gebührensätze wie für vergleichbares Luft-
fahrtgerät, höchstens jedoch 365 DM
gg) Flugmodelle ......................... , 22 DM
hh) Personenfallschirme ................. . 11 DM
ii) Startgeräte ......................... . 22 bis 220 DM
b) Allgemeine Genehmigung ................ . Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei
Flugzeugen einschließlich Motorseglern und Dreh-
flüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-
gung nach der höchsten Gewichtsklasse der betrof-
fenen Luftfahrzeuge zu berechnen
7. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von
Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZ0) ................ . Gebührensätze wie für die
vor läufige Verkehrszulassung
8. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der
Luftfahrzeugrolle (§ 18 LuftVZ0) ............. . 22 DM
9. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung
für nicht in der Bundesrepublik Deutschland
hergestelltes oder nicht zivilzugelassenes Luft-
fahrtgerät ................................. . 22 DM
10. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die
Zulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV
Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO ..... 22 DM
11. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41
Abs. 1 LuftGerP0 .......................... . 44 DM
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IJT. Prüfungen und Uberprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privc.1tfluqzeugführer (§ 3 LuftPersV) 138 DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) mit Instrumentenflugberechtigung in durch-
gehender Ausbildung (§ 8 Abs. 2 LuftPersV) 500 DM
b) die eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer
besitzen (§ 8 Abs. 1 LuftPersV) ............ . 275 DM
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) ..... . 500 DM
4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) .... . 138 DM
5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) ... . 330 DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV ............ . ]10 DM
b) Dberprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und § 35
Abs. 2 LuftPersV .............. , ......... . 55 bis 110 DM
7. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) ......... . 33 DM
8. Fallschirmspringer (§ 43 LuftPersV) .......... . 33 DM
9. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) ............ . 66 DM
10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) .............. . 275 DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) ............ . 385 DM
12. F1ugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 7 LuftPersV) ... . 385 DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2,
§ 135 Nr. 3 LuftPersV) ...................... . 22 bis 248 DM
14. Instrumentenflugberechtigung
a) für ein- oder mehrmotorige Luftfahrzeuge
(§ 73 Abs. 1 und 2, § 76 LuftPersV) ........ . 200 DM
b) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe
von weniger a]s 60 m (200 ft) (§ 74 Abs. 3,
§ 76 LuftPers V) ......................... . 165 DM
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV) 200 DM
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 33 DM
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter
Sichtflüge (§ 82 Abs. 6 LuftPersV) ............ . 110 DM
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 33 DM
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 Luft-
PersV) ................................. • . • • 165 DM
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung
von Flugzeugführern, Hubschrauberführern,
Motorseglerführern, Luftschifführern und Flug-
ingenieuren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90
Abs. 3, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95
Abs. 3 LuftPersV) .......................... . l]0 bis 330 DM
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflug-
zeugführern, Freiballonführern und Fallschirm-
springern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2
LuftPers V) ................................. . 44 bis 165 DM
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 461
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) ................ . 165 DM
b) Klasse 1 (§ 100, § 99 Abs. 6 LuftPersV) 330 DM
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 (§ 107, §l05 Abs. 1 LuftPersV) 121 DM
b) Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ............... .. 55 DM
c) Musterberechtigung (§ 110 Abs. 4 LuftPersV) 55 DM
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) .......... . 248 DM
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-
pflichtigen Flugmodellen und von nach § 6
Nr. 10 der LuftVZO verkehrszulassungspflich-
tigem Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV) ... 22 bis 55 DM
26. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer
nichtbestandenen Prüfung oder einer Dberprü-
fung (§ 128 Abs. 6 und 10 LuftPersV) ......... . · Ein Drittel der jeweiligen Gebühr
bis zur vollen Gebühr
27. Prüfungen und Dberprüfungen für die Erneue-
rung der Erlaubnisse und Berechtigungen ..... . Die Hälfte der jeweiligen Gebühr
bis zur vollen Gebühr
28. Dberprüfung des Inhabers einer militärischen
Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) ....... . 55 bis 358 DM
29. Dberprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 Luft-
VZO ......................................• 55 bis 165 DM
30. Dberprüfung des Inhabers bei der Anerkennung
einer ausländischen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28
Abs. 2 LuftVZO) ........................... . 55 bis 165 DM
31. Prüfungen und Dberprüfungen gern. § 98 Luft-
PersV ..................................... . Die Gebühr, die für die Prüfung oder Dberprüfung
zum Erwerb derjenigen Erlaubnis oder Berechtigung
zu entrichten ist, deren Vorschrift gern. § 98 Luft-
PersV sinngemäß anzuwenden ist.
IV .. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal
einschließlich Musterberechtigung (§§ 26, 27, 28
Abs. 3 LuftVZO) ........................... . 22 .DM
2. Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung
(§ 69 LuftPersV) ............................ . 22 bis 55 DM
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung
(§ 74, § 76 LuftPersV) ....................... . 17 DM
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung
(§ 79 LuftPersV) ............................ . 17 DM
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-,
Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und
Absprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV) 17 DM
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einwei-
sungsberechtigung (§ 96 LuftPersV) .......... . 17 DM
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 Luft-
PersV) ..................................... . 17 DM
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich
Berechtigungen im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 Luft-
VZ()) ..................................... . 22 bis 55 DM
9. Ausslel 111119 einer Bescheinigung über die allge-
meine Anerkennung einer ausländischen Erlaub-
nis (§ 28 Abs. 2 LuflVZO)
für eine Einzelperson .................. :' .... . 22 DM
für eine Personengruppe .................... . 55 DM
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von
Luftfahrern (§ 33 LuftVZO) .................. . 110 bis 495 DM
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) ............ . 33 bis 165 DM
12. Ausstellung einer Zweitschrift ............... . 22 DM
13. Ausnalunegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55
LuftBC)) ................................... . 55 bis 165 DM
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45
Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO) 22 bis 55 DM
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (§ 36 Luft-
VZO)
a) wirtschaftliche Nachprüfung ............. . 55 bis 495 DM
b) technische Nachprüfung ................. . 55 bis 495 DM
c) flugbetriebliche Nachprüfung ............. . 55 bis 495 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-
jahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,
nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten.
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... . 1 100 bis 2 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ . 220 bis 1 100 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-
modelle (§ 52 LuftVZO) .................. . 50 bis 150 DM
c) eines SegelfluggeUindes (§ 57 LuftVZO) 110 bis 330 DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .... ' ... ' .. 220 bis 1100 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) . . . .. . . .. .
~ 55 bis 275 DM
c) eines Segelflugge]ündes (§ 57 Luft.VZO) .... 33 bis 165 DM
3. Gestattung der Vorarbeiten nach § 7 LuftVG ... 110 bis 550 DM
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 550 bis 2 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) ........ . 110 bis 550 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-
modelle (§ 53 LuftVZO) .................. . 25 bis 50 DM
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) ... . 55 bis 220 DM
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 463
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder
Änderungen der Anlage und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) ...... . 220 bis 2 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) .... . 55 bis 550 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-
modelle (§ 6 Abs. 4 LuftVG) .............. . 15 bis 45 DM
c) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 28 bis 165 DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterun-
gen oder Änderungen der Anlage und des Be-
triebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 LuftVZO) 110 bis 1100 DM
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53
Abs. 1 LuftVZO) ........................ . 28 bis 220 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-
modelle (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1 Luft-
VZO) .................................. . 15 bis 45 DM
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60
LuftVZO) ............................... . 22 bis 110 DM
1. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)
a) für einen Flughafen ...................... . 1100 bis 2 000 DM
b) für einen Landeplatz ..................... . 220 bis 1100 DM
8. Genehmigung und Änderung der Benutzungs-
ordnung und der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) ....... . 55 bis 220 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Luft-
VZO) .................................. . 22 bis 110 DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage
einer Regelung für die Entgelte (§ 53 Abs. 1
LuftVZO) .................................. . 22 bis 55 DM
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1
und·§ 53 Abs. 1 LuftVZO) bei
a) Flughäfen .............................. . 55 bis 220 DM
b) Landeplätzen ............................ . 22 bis 55 DM
11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugeneh-
migungsbehörden oder anderen Behörden (§§ 12,
14, 15 und 11 LuftVG} ...................... . 20 bis 80 DM
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter An-
lagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 11 Satz 2 LuftVG) ... 55 bis 275 DM
13. Bestimmungen eines beschränkten Bauschutz-
bereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes ...................... . 110 bis 550 DM
b) eines Segelfluggeländes ................. '.. 55 bis 275 DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20
Abs. 1 LuftVG, § 63 LuftVZO) ............... . 220 bis 2 000 DM
2. Erstellung von Gutachten (§ 62 Abs. 3 LuftVZO) 110 bis 2 000 DM
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 Luft-
VG) ....................................... . 110 bis 1 320 DM
4. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwen-
dung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke
(§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO) ........... . 110 bis 550 DM
5. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20
Abs. 2 LuftVG, § 71 LuftVZO) ............... . 55 bis 550 DM
6. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis
(§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) ................... . 22 bis 550 DM
7. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen
(§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) ................. . 55 bis 550 DM
(In der Gebühr sind die sonstigen nach diesem
Abschnitt zu erhebenden Gebühren enthalten)
8. Erlaubnis zur Unterschrnitung der Sicherheits-
mindesthöhe (§ 6 LuftVO) ................... . 22 bis 220 DM
9. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7
LuftVO) ................................... . 55 bis 220 DM
10. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) ....... . 55 DM
11. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9
LuftVO) ................................... . 55 bis 330 DM
12. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen
von Luftfahrzeugen (§§ l, 25 LuftVG, § 15 Luft-
VO) ......................... ·· ·· · · · · · · · · ··· 22 bis 330 DM
13. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Dra-
chen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigen-
antrieb (§ 16 LuftVO) ........................ . 10 bis 20 DM
14. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen (§ 65 Luft-
VZO)
a) wirtschaftliche Nachprüfung ............. . 55 bis 2 000 DM
b) technische Nachprüfung ................. . 55 bis 2 000 DM
c) flugbetrieb]iche Nachprüfung ............ . 55 bis 2 000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-
jahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,
nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten.
15. Erlaubnis zur Uberführung eines Luftfahrzeugs
(§ 25 Abs. 3 LuftBO) ........................ . 22 DM
16. Aufsicht nach§ 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Nachprüfung ............. . 55 bis 550 DM
b) technische Nachprüfung ................. . 55 bis 550 DM
c) flugbetriebliche Nachprüfung ............ . 55 bis 550 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-
jahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,
nur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten.
17. Aufsicht nach § 71 LuftVZO ................. . 28 bis 550 DM
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 465
VII. Erlaubnis Im Luftbildwesen
1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 Luft-
VZO) ..................................... . 220 bis 440 DM
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) ... 11 bis 110 DM
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten
(§ 83 Abs. 1 und 4 LuftVZO) ................. . 11 bis 110 DM
4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach
Nummern 1 bis 3 ............................ . Die Hälfte der Gebühr der Nr. 1 bis 3
5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 Luft-
VZO)
a) je Einzelaufnahme oder je Meter gedrehten
Films ......................... • •. • • • • • • • 0,30 bis 11 DM
Mindestgebühr 3 DM
b) für Zeichnungen oder Abbildungen ....... . 3 bis 11 DM
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3
LuftVZO) ............................... . 11 bis 110 DM
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen ....... . 22 DM
2. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter
(§ 78 LuftVZO) ............................. . 33 bis 220 DM
3. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten {§ 79
LuftVZO) .................................. . 22 DM
4. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunk-
stellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) ................ . 22 bis 220 DM
5. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfah-
rens zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81
Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) ..................... . 50 DM
6. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Be-
treiben von besonderen Geräten zur Flugsiche-
rung, insbesondere Funknavigationseinrichtun-
gen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) ................... . 50 DM
7. Prüfung, einschließlich technische•r Abnahme
von Flugsicherungsanlagen und Geräten in Bo-
denfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes
über die Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr ........................... . 110 bis 5 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchungen ............ . 25 DM
c) Nachprüfung ........................... . Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
8. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nach-
prüfung von Flugsicherungsausrüstungen der
Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes
über die Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr ........................... . 110 bis 2 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchungen ............ . 25 DM
c) Nachprüfung ............................ . Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)
9. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für
Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Flug-
gewicht
bis 5 700 kg 33 bis 550 DM
über 5 700 kg 220 bis 1 100 DM
10. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO ..................... . 110 bis 2 000 DM
b) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LuftVG .... . 110 bis 2 000 DM
c) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9
LuftVG ................................. . 22 bis 440 DM
d) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 12 LuftVG ... . 22 bis 66 DM
11. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von
Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2
Satz 2 LuftVO) ............................. . 22 bis 110 DM
12. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B.
§ 88 Abs. 1 Nr. 6 LuftPersV) ................. . 33 bis 110 DM
13. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z.B. § 70
Abs. 2 letzter Absatz LuftPersV) ............. . 55 bis 550 DM
14. Änderung von Eintragungen in der Luftfahr-
zeugrolle .................................. . 22 bis 55 DM
15. Bestellung ärztlicher Sachverständiger für Flie-
gertauglichkeit (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) •... 22 bis 165 DM
16. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-
stellen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) ........... . 110 bis 550 DM
17. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Win-
denstart, Flugzeugschleppstart oder sonstige
Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht selbst-
startenden Motorseglern .................... . 11 DM
18. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung
des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 LuftPersV) ...... . 30 DM
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 467
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1978
Vom 7. April 1978
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den zum Steuer- und Finanzausgleich monatlic~e Vor-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom auszahlungen von 18 944 000 DM an die Bundes-
28. August 1969 (BGBI. I S. 1432) wird mit Zustim- kasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig
mung des Bundesrates verordnet: werden.
(4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
§ 1
den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1978 verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bun-
desanteil nicht gedeckten Teil seiner Ansprüche aus
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer- dem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich über-
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Län- weist ihm der Bundesminister der Finanzen an mo-
dern im Ausgleichsjahr 1978 wird der Zahlungsver- natlichen Vorauszahlungen 2 623 000 DM, die am
kehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise 15. eines jeden Monats fällig werden.
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils
an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrich-
oder vermindert wird: tet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines
Baden-Württemberg 85,7 jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-
Bayern 61,1 lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils
darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit
Berlin 57,0 der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder
Bremen 51,0 zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-
Hamburg 100,0 teilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13
Hessen 77,1 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-
Niedersachsen 25,1 schen Bund und Ländern genannte Feststellung der
14,1
Einwohnerzahlen.
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz· 48,0 § 2
Saarland Berlin-Klausel
Schleswig-Holstein 17,7
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Geset-
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am
zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.
· Ländern auch im Land Berlin.
Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich
ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-
schätzten Aufkommens abzuliefern, der Ausgleich § 3
mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich
durchzuführen. Inkrafttreten
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 1. April 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Manfred Lahnstein
468 Bumlesqesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit
der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
(Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomßesV)
Vom 7. April 1978
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung
gesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat zum Amts-
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung inhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absät-
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom zen 2 und 3 genannten Beamten.
23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 3
Wahlbeamte der Kreise
§ 1
Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter (1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors)
eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf höchstens eingestuft werden:
Zeit der Gemei.nden, Samtgemeinden, Verbandsge-
meinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens
bis zu 75 009 Einwohnern B4
der Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in
dieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung bis zu 150 000 Einwohnern B5
bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht. bis zu 300 000 Einwohnern B6
über 300 000 Einwohner B 7.
§ 2
(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Land-
Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, rats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine
Verbandsgemeinden und Ämter Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt
des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.
(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbe-
amten auf ZeH einer Gemeinde, Samtgemeinde, Ver- (3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahl-
bandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachge- beamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens
rechter Bewertunu höchstens eingestuft werden: zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als
Bei einer Größenordnun9 in Besoldungsgruppe das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Ab-
satz 1.
bis ZU 10 000 Einwohnern A 15
(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors)
bis zu 30 000 Einwohnern B 3 gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß
bis zu 100 000 Einwohnern B 6 die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird.
bis zu 500 000 Einwohnern B 9. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 ge-
nannten Beamten.
(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in
Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahl- § 4
beamten auf Zeit ist um mindestens eine Besol- Einwohnerzahlen
dungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.
(1) Soweit für die Einstufung der Ämter der
(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahl- hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemein-
beamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besol- den und Kreise die Einwohnerzahl maßgebend ist,
dungsgruppen niedriger einzustufen a.ls das Amt wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte,
des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des
Wahlbeamten auf Zeit. Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke-
(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beam- rung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volks-
ter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbands- zählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag
gemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Fa-
des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, milienangehörige der nicht meldepflichtigen Ange-
höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der ver- hörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht ka-
walteten Körperschaften zugrunde gelegt werden. sernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte
mit einem Anteil bis zu 50 vom Hundert hinzuge-
(5) Die Höchst.grenzen nach Absatz 1 erhöhen sich rechnet werden. Bei der Einstufung der Ämter des
für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeam- ersten hauptamtlichen Wahlbeamten von Bade- und
ten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern und
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 469
seines allgemeinen Vertreters kann die jahresdurch- dungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgen-
schnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtun- de Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt
gen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wird.
wenn sie mindestens vierzig vom Hundert der Ein- § 6
wohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beam-
Zulagen
ten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer
(2) Maßgebende Einwohnerzahl der Samtgemein- einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nicht-
den, Verbandsgemeinden und der Ämter ist die I
ruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des
Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemein- Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
den nach Absatz 1. Für die Einstufung des Amtes und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des
eines Wahlbeamten einer erfüllenden Gemeinde in Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszu-
einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft kann schlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes
zu der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden.
der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungs- Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in
gemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise ver-
werden. waltet.
(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom (2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.
Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohner-
zahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach § 7
den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 5 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82. des Bun-
Rechtsstand desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwoh- § 8.
nerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine
niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt be- Inkrafttreten
findlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besol- 1977 in Kraft.
Bonn, den 7. April 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen
der sozialen Sic:herheit als gesetzliche Rentenversicherungen
Vom 10. April 1978
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengeset- der Verordnung über die Anerkennung von Syste-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- men und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als
rungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten gesetzliche Rentenversicherungen gilt, soweit Trä-
Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechts-
mung des Bundesrates: anwaltskammer Belgrad oder Zagreb war, auch in
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen
§ 1 Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen
zurückgelegten Versicherungszeiten.
In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von
Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit (2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom
als gesetzliche Rentenversicherungen in der im Bun- Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- § 3
ändert durch -die Verordnung vom 5. März 1975 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(BGBI. I S. 647), werden in der Nummer 4 nach dem leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Wort „Neusatz" ein Komma und die Worte „Belgrad Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge-
oder Zagreb" eingefügt. setzes auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
(1) Die Anerkennung des Systems der jugosla- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
wischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 1 Nr. 4 1978 in Kraft.
Bonn, den 10. April 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 7. April 1978
Tag Inhalt Seite
10. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 353
14. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 359
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
·16. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 363
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit .................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 3. 78 Verordnung Nr. 2/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 63 4.4. 78 1. 6. 78
9500-4-6-4
28. 3. 78 Verordnung Nr. 4/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 63 4.4. 78 15.4. 78
9500-4-6-4
21. 3. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs~
Ordnung (Festlegung des Luftraums und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sicht-
flüge im Nahverkehrsbereich Hannover) 64 5.4. 78 7.4.78
96-1-2-63
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978 471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 7. April 1978
Tag Inhalt Seite
10. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 353
14. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 359
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
·16. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 363
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit .................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 3. 78 Verordnung Nr. 2/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 63 4.4. 78 1. 6. 78
9500-4-6-4
28. 3. 78 Verordnung Nr. 4/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 63 4.4. 78 15.4. 78
9500-4-6-4
21. 3. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs~
Ordnung (Festlegung des Luftraums und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sicht-
flüge im Nahverkehrsbereich Hannover) 64 5.4. 78 7.4.78
96-1-2-63
4'72 Bumh~sgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2, 3. 78 Verordnung (EW(__:;) Nr. 441/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.3. 78 L 61/1
2. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 442/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; et r e l de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 3.3. 78 L 61/3
2. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 443/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
öl 3.3. 78 L 61/5
2.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 444/78 der Kommission zur Berichti-
qung der Verordnung (EWG) Nr. 409/78 zur Festsetzung der
Erslatlunqen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
verarbeitungserzeugnissen 3.3. 78 L 61/7
2. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 445/78 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n mit
Urspnmg in Spanien 3.3. 78 L 61/8
2. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 446/78 der Kommission zur Festset-.
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3.3. 78 L 61/10
2.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 447/78 der Kommission zur Festset-
zun~1 der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berich ligu ng 3.3. 78 L 61/ 11
2.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 448/78 der Kommission zur Festset •
zunq der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 3.3. 78 L 61/13
2.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 449/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 3.3. 78 L 61/15
3.3. 78 VerordnuwJ (EWG) Nr. 450/78 der Kommission zur Festset-
zuncr der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 4.3. 78 L 62/1
3.3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 451/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4.3. 78 L 62/3
3. 3. 78 Verordnung (EWC) Nr. 452/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 4. 3. 78 L 62/5
3. 3. 7B Verordnung (EWG) Nr. 453/78 der Kommission zur Festset-
zunq des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samc~n 4. 3. 78 L 62/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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preis ist die Mehrwertsteuer cntlrnltcn. der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.