445
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1978 Nr.17
Tag Inhalt Seite
28.3. 78 Zweites Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes (2. GFÄndG) 445
221-2
31. 3. 78 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit . . . . . . 446
neu: 340-4
Berichtigung der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO) 450
9026-1-1-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 und Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 451
Zweites Gesetz
zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes
(2. GF.Ä.ndG)
Vom 28. März 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Haushaltsplänen von Bund und Ländern für diesen
Zweck bereitgestellten Mittel."
§ 1
§ 13 Abs. 1 des Graduiertenförderungsgesetzes in § 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1976 (BGBl. I S. 207) erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
,, (1) In den Jahren 1971 bis 1979 trägt der Bund lin.
75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom Hun- § 3
dert, in den Jahren 1980 und 1981 trägt der Bund
65 vom Hundert und tragen die Länder 35 vom Hun- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dert der durch die Ausführung dieses Gesetzes ent- 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. März 1978
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Stoltenberg
Der Stellvertreter des. Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Vom 31. März 1978
Der Bundestag hat das folgende c:;esetz beschlos- (4) Für die Gerichtskosten steht der Gerichts-
sen: bescheid einem Urteil gleich. Der Rechtsanwalt er-
hält im Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 eine halbe
Artikel 1 Gebühr nach der Bundesgebührenordnung für
Geltungsdauer Rechtsanwälte. Diese Gebühr gilt als Verhandlungs-
gebühr.
Bis zum 31. Dezember 1983 gelten für Verfahren
§ 2
vor den Gerichten in der Verwaltungs- und Finanz-
gerichtsbarkeit sowie vor dem Bundesdisziplinar- Begründung der Entscheidung
gericht die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes. Das Verwaltungsgericht kann jn der Entscheidung
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-
gründe absehen, soweit es der Begründung des Ver-
Artikel 2 waltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides
Vorschriften zur Entlastung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 3
§ 1 Entscheidung über Anträge
Gerichtsbescheid auf Erlaß einstweiliger Anordnungen
(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag auf
(1) Das Verwaltungsgericht kann über die Klage Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123
bis zur Anberaumung der mündlichen Verhand- der Verwaltungsgerichtsordnung durch Beschluß.
lung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts steht
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbe- dem Betroffenen die Beschwerde zu. § 123 Abs. 4
scheid entscheiden, wenn es einstimmig der Auf- der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzu-
fassung ist, daß die Sache keine besonderen Schwie- wenden.
rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist und der Sachverhalt geklärt ist; Anordnungen (2) Für die Gerichtskosten gilt Nummer 1240
nach § 87 der Verwaltungsgerichtsordnung in Ver- erster Halbsatz des Kostenverzeichnisses zum Ge-
bindung mit § 273 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung richtskostengesetz auch dann, wenn in erster In-
stehen dem Erlaß eines Gerichtsbescheides nicht stanz nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ent-
entgegen. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht schieden worden ist.
mit. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Für den § 4
Gerichtsbescheid gilt § 122 der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend. Beschränkung der Berufung
(2) Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem
Urteils. Den Beteiligten steht gegen den Gerichts- Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes
bescheid das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,
wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen
Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu be- hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünf-
lehren. hundert Deutsche Mark oder
(3) In Verfahren, in denen gegen ein Urteil des 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juri-
Verwaltungsgerichts die Berufung nicht oder nur stischen Personen des öffentlichen Rechts oder
kraft Zulassung statthaft ist, kann nicht durch Ge- Behörden fünftausend Deutsche Mark
richtsbescheid entschieden werden. Ein Gerichts- nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
bescheid kann jedoch ergehen, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr
ausschließlich nach § 4 der Zulassung bedarf. betrifft.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1978 447
(2} Für die Zulassung und die Beschwerde gegen § 8
die Nichtzulassung gilt § 131. der Verwaltungsge- Keine Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse
ric.htsordnung. Der Beschluß des Oberverwaltungs- bei Erledigung der Hauptsache
gerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Beschluß nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung ist unanfechtbar. Er ist zu begrün-
(3) Absatz 1 gilt nicht; wenn das Verwaltungs- den.
gericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat.
§ 5
Artikel 3
Einstimmige Zurückweisung von Berufungen Vorschriften zur Entlastung
der Finanzgerichts barkei t
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Beru-
fung bis zur Anberaumung der mündlichen Ver-
§ 1
handlung und bis zur Anordnung einer Beweiser-
hebung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie Frist für Einreichen der Vollmacht
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver- Der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 der
handlung nicht für erforderlich hält; Anordnungen Finanzgerichtsordnung bestimmte Richter kann für
nach den §§ 87, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-
das Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 der Fi-
ordnung in Verbindung mit § 273 Abs. 2 der Zivilpro-
nanzgerichtsorclnung) eine Frist mit ausschließender
zeßordnung stehen einer Zurückweisung der Beru-
Wirkung setzen. Für die Wiedereinsetzung in den
fung durch Beschluß nicht entgegen. Das gilt ent-
sprechend für die Verwerfung der Berufung als un- vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt§ 56
zulässig wegen des Fehlens anderer als in § 125 der Finanzgerichtsordnung sinngemäß.
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung genannter
Erfordernisse. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 2
(2) Den Beteiligten steht gegen den Beschluß das Abgabe von Sprungklagen an die Finanzbehörden
Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht zur Durchführung des Vorverfahrens
durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind Das Geri_cht kann eine Anfechtungsklage, die nach
über dieses Rechtsmittel zu belehren. § 45 der Finanzgerichtsordnung ohne Vorverfahren
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Verwaltungs- erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten
gericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. nach Zustellung der Klageschrift durch Beschluß an
die Finanzbehörde zur Durchführung des Vorverfah-
(4) Für die Gerichtskosten steht der Beschluß rens abgeben, wenn weitere Tatsachenfeststellun-
einem Urteil gleich. Der Rechtsanwalt erhält im gen notwendig sind und die Abgabe sachdienlich ist.
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 eine halbe Gebühr Die Klage ist in diesem Fall als Einspruch zu behan-
nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundes- deln. Der Beschluß ist unanfechtbar. Gerichtskosten
gebührenordnung für Rechtsanwälte. Diese Gebühr werden nicht erhoben.
gilt als Verhandlungsgebühr.
§ 3
§ 6 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Begründung des Urteils über die Berufung
(1) Der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79
Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über der Finanzgerichtsordnung bestimmte Richter kann
die Berufung von einer weiteren Darstellung der einem Beteiligten eine Frist setzen
Entscheidungsgründe absehen, soweit ·es die Be- 1. zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung
rufung aus den Gründen der angefochtenen Ent- des Beteiligten bei der Entscheidung berücksich-
scheidung als unbegründet zurückweist. tigt werden müssen,
2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klä-
§ 7 rungsbedürftige Punkte oder
Begründung von Beschlüssen 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur
Vorlage von Urkunden oder anderen zur Nieder-
(1) Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel ent-
scheiden, bedürfen keiner weiteren Begrµndung, so- legung bei Gericht geeigneten Gegenständen,
die sich auf bestimmte klärungsbedürftige Punkte
weit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grün-
den der angefochtenen Entscheidung als unbegrün- beziehen und zu deren Vorlage der Beteiligte
det zurückweist. verpflichtet ist.
(2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht ver- (2) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismit-
tel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetz-
weigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht
nach Lage des Falles entbehrlich oder unzweckmä- ten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und
ßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt wer- ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
den, aus der die für die Entscheidung maßgebenden 1. ihre Zulassung nach der freien Uberzeugung des
rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
sind. gern würde und
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. der BdPi ligt<! die v(~rspdtung nicht genügend 2. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mit-
PntschLddigt und teilung eines zureichenden Grundes in angemes-
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristver- sener Frist sachlich nicht entschieden hat,
süu n1ung belehrt worden ist. 3. eine Vollstreckung droht oder
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge- 4. es dem Beteiligten wegen der besonderen Um-
richts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn stände des Einzelfalles aus sonstigen Gründen
es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachver- nicht zumutbar ist, zunächst einen Antrag bei
halt. auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu er-
der Finanzbehörde zu stellen.
mitteln. Erklärungen und Beweismittel, die vom
Finanzgericht zu Recht zurückgewiesen worden (2) Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Auf-
sind, bleiben auch im Revisionsverfahren ausge- hebung des Beschlusses über einen Antrag nach
schlossen. § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung wegen ver-
änderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
§ 4
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
Entscheidung bei teilweiser Aufhebung beantragen.
eines Verwaltungsaktes
Kann das Gericht bei einer Entscheidung über
Artikel 4
eine Anfechtungsklage nach § 100 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung den Betrag nicht ohne be- Vorschrift zur Entlastung
sonderen Aufwand selbst festsetzen, so kann es, des Bundesdisziplinargerichts
wenn nicht der Kläger oder der Beklagte wider-
(1) In einem förmlichen Disziplinarverfahren vor
spricht,· den Verwaltungsakt teilweise aufheben
dem Bundesdisziplinargericht kann der Vorsitzende
und den aufgehobenen Teil durch Angabe der zu
durch Disziplinargerichtsbescheid
Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig-
ten tatsüchlichen oder rechtlichen Verhältnisse so 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhän-
bestimmen, daß die Finanzbehörde den Betrag auf gen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als
Crund der Entscheidung errechnen kann. eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt
ist, oder
C:
2. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den
§ ,)
Gründen des § 64 Abs. 1 der Bundesdisziplinar-
Bestimmung des Verfahrens nach billigem Ermessen ordnung in Betracht kommt.
Das Finanzgericht. kann sein Verfahren nach bil- Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen,
ligem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert wenn das Verfahren keine besonderen Schwierig-
bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünf- und wenn der Bundesdisziplinaranwalt sowie der
hundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag Beamte der Verhängung einer bestimmten Diszipli-
eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. narmaßnahme oder der Einstellung des Verfahrens
Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.
die §§ 76 und 90 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch
bleiben unberührt.
Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem
§ 6 rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und
die Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und die
Begründung von Armenrechtsbeschlüssen
§§ 113 und 115 der Bundesdisziplinarordnung ent-
Dem Beschluß, durch den das Armenrecht ver- sprechende Anwendung.
weigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht
nach Lage des Falles entbehrlich oder unzweckmä-
ßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt wer-
Artikel 5
den, aus der die für die Entscheidung maßgeblichen
rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich Ubergangsvorschriften
sind.
(1) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen
§ 7 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sich nach Artikel 2 §§ 3, 4, 8, wenn die Entscheidung
in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis
(1) Ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der zum 31. Dezember 1983 verkündet oder von Amts
Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichts- wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wird.
ordnung ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde
einen Antrag nach § 69 Abs. 2 der Finanzgerichts- (2) Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69
ordnung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung richtet sich nach
nicht, wenn Artikel 3 § 7, wenn der angefochtene Verwaltungs-
1. die Finanzbehörde zu erkennen gegeben hat, daß akt in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis
sie die VoUziehung nicht i:rnssel:zm1 werde, zum 31. Dezember 1983 bekanntgegeben wird.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1978 449
Artikel 6 Artikel 7
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das. vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 31. März 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
450 Bundt'sgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH I
Berichtigung
der Zehnten Verordnung zur Änderung
der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)
ln der Anlage 22 zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa der Zehnten Verordnung zur
Anderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO) vom
22. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2909, 3084} ist in der
Spalte „Monatliche Gebühr" bei Nummer 1 der DM-
lfolrag
,,69.--"
ei nzufü9en.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 31. März 1978
Ta9 In h a 1t Seite
28. ;1. 78 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
28. 3. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
9. 3. 78 Bekimntrnachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 334
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
14. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
sozialr: und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
Nr. 17, ausgegeben am 4. April 1978
7. 2. 78 Bekanntm<1chu11r1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz des Europäischen Patentamts 337
20. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Reqierunq der Republik Mali über Wirtschaftliche und Technische Zü-
san1menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
10. 3. 78 Bekannlmachunq der Anderunqen der Artikel 10, 16, 17, 18, 20, 28, 31 und 32 des Uber-
einkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . 349
450 Bundt'sgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH I
Berichtigung
der Zehnten Verordnung zur Änderung
der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)
ln der Anlage 22 zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa der Zehnten Verordnung zur
Anderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO) vom
22. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2909, 3084} ist in der
Spalte „Monatliche Gebühr" bei Nummer 1 der DM-
lfolrag
,,69.--"
ei nzufü9en.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 31. März 1978
Ta9 In h a 1t Seite
28. ;1. 78 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
28. 3. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
9. 3. 78 Bekimntrnachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 334
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
14. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
sozialr: und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
Nr. 17, ausgegeben am 4. April 1978
7. 2. 78 Bekanntm<1chu11r1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz des Europäischen Patentamts 337
20. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Reqierunq der Republik Mali über Wirtschaftliche und Technische Zü-
san1menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
10. 3. 78 Bekannlmachunq der Anderunqen der Artikel 10, 16, 17, 18, 20, 28, 31 und 32 des Uber-
einkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . 349
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1978 451
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 3. 78 Verordnung Nr. 3/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 59 29.3. 78 1. 4. 78
9500-4-6-4
23. 3. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Lotstarif-
ordnung für die Seelotsreviere 59 29.3. 78 1. 4. 78
9515-11
23. 3. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Entgelte der Steurer auf dem Nord-Ost-
see-Kana! (Kanalsteurertarifordnung) 59 29.3. 78 1. 4. 78
9519-2
10. 3. 78 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Änderung der Lotsordnungen Flensbur-
ger Förde, Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
und Elbe 60 30.3. 78 s. Art. 4
9515-10-1-4, 9515-10-1-3, 9515-10-1-5
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a} die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B
können zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: Bundesanzei9er Verla9s9es.m. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesuesetzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnun9en, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverorclnun9en veröffentlicht.
B c zu 9 s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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prPis ist. die Mchrwt>rtsleuer enthalten; cfor unqcwanllte Steuersatz betrü~Jt 6 6/o.