433
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1978 Nr.16
Tag Inhalt Seite
20. 3. 78
1
Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr 433
neu: 613-4-11-3; 613-4-11-2
18. 1. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
neu: 800-21-2-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
Verordnung
über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr
Vom 20. März 1978
Auf Grund des § 48 b Abs. 2 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. I S. 529) wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage aufgeführten Veredelungs-
verkehre werden die dabei jeweils angegebenen
Ausbeuten und Umrechnungsschlüssel als pauschale
Abrechnungsschlüssel festgesetzt.
§ 2
Die Verordnung über pauschale Abrechnungs-
schlüssel im aktiven Veredelungsverkehr vom 27.
September 1976 (BGBI. I S. 2884) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
An1age
Veredelungsvei-kehre Ausbeuten
Bezeidrnung und Tarif-
sl.c~lle der unvercdclt.en Be1.eichnu11q und Tarifst.elle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Eier in der Schale Eier ohne~ Schale (Vollei),
04.05 AI b
flüssig oder gefroren, 04.05 B I a 2 100 : 86,0
getrocknet, 04.05 B I a 1 100 : 21,8
oder
Eigelb, flüssig oder gefroren, 04.05 B I b, 100 : 33,0
und
Eieralbumin,
flüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2 53,0
getrocknet, 35.02 A II a l,
in Kristallen 7,4
in anderer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.) 6,5
oder
Eigelb, getrocknet, 04.05 B I b 3, 100 : 15,2
und
Eiern] bumin,
flüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2 53,0
getrocknet, 35.02 A II a 1,
in Kristallen 7.4
in anderer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.) 6,5
Eier ohne Schale Eier ohne Schale (Vollei), getrocknet, 04.05 BI a 1 100 : 25,4
(Vollei), flüssig oder
rJefroren
04.05 BI a 2
Eigelb, flüssig oder Eigelb, getrocknet, 04.05 BI b 3 100 : 46,2
gefroren
04.05 BI b
Weichweizen und Körner von Weizen, geschält 1) (entspelzt), auch geschnitten oder
Mengkorn geschrotet, 11 .02 B II a 100 : 98,04
10.01 A
oder
Malz, ungeröstet, aus Weizen,
in Form von Mehl, 11.07 A I a 100 : 56,18
anderes, 11.07 A I b 100 : 75,19
oder
Stärke von Weizen, 11.08 A III 100 : 45,46
Hartweizen Teigwaren, andere, keinen Weichweizengrieß oder kein Weich-
10.01 B weizenmehl enthaltend, 19.03 B I,
mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen 100 : 60,0
sog. Koppen 15,0
Kleie, grobe und feine 20,0
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978 435
Veredelungs verkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredelten Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als
1,30 Gewichtshundertteilen 100: 66,6
sog. Koppen 8,0
Kleie, grobe und feine 20,Ö
von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr 100: 75,0
Kleie, grobe und feine 19,0
Roggen Körner von Roggen, nur geschrotet, 11.02 D II 100 : 98,04
10.02
Gerste Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundert-
10.03 teilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem
Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, 11.01 C 100 : 66,67
oder
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt von
1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trocken-
stoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundert-
teilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, 11.02 A III 100 : 64,52
oder
Körner von Gerste, mit einem Aschegehalt von 1,0 Gewichtshun-
dertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit
einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Trockenstoff,
- geschält 1 ) (entspelzt), 11.02 BI a 1 100 : 66,67
- geschält 1) (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze),
11.02 B I b 1 100 : 66,67
oder
Körner von Gerste, perlförmig geschliffen 2 ), mit einem Asche-
gehalt (ohne. Talkum) von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, 11 .02 C III,
- 1. Kategorie 100 : 50,0
- 2. Kategorie 100 : 62,5
oder
Malz, ungeröstet, aus Gerste,
- in Form von Mehl, 11.07 A II a 100 : 56,18
- anderes, 11.07 A II b 100 : 75,19
oder
Malz, geröstet, 11.07 B 100 : 64,52
Hafer Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
10.04 einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Gehalt an Rohfasern von
1,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trocken-
stoff, und mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundert-
teilen oder weniger, 11.01 D 100 : 55,56
oder
Grobgrieß und Feingrieß aus Hafer, deren Peroxydase praktisch
inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundert-
teilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Ge-
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verede]ungsve1·kehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredeHen BezPichnunq und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
halt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger und
mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder
weniger, l 1.02 A IV 100 : 55,56
oder
Gestutzter Hafer, 11.02 B I a 2 aa 100 : 98,04
oder
Körner von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
ei ncm Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
11 Gewichtshundertteilen oder weniger,
geschält 1) (entspelzt), mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Ge-
wichtshundertteilen oder weniger, 11.02 B I a 2 bb 100 : 62,5
geschält 1) (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze),
mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen
oder weniger, 11.02 B I b 2 100 : 58,82
oder
Könwr von Fiafer, perlförmig geschliffen 2), 11.02 C IV 100 : 98,04
odn
Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
12 Gewichtshundertteilen oder weniger, 11.02 E I b 2,
und mit einem Gehalt an Spelzen
von 0,1 Gewichtshundertteilen 100 : 50,0
von mehr als 0, 1 bis 1,5 Gewichtshundertteilen 100 : 62,5
oder
Flocken von Hafer, andere, 11.02 EI b 2 100 : 98,04
Mais, anderer Mehl von Mais, 11.01 E,
10.05 B mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 71,43
mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-
teilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 98,04
oder
Grobgrieß und Feingrieß von Mais*), 11.02 A V,
mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 0,6 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 55,56
mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 71,43
mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-
leilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 98,04
*) L-:s hiinrlclt sich um Crobgrieß und Feingrieß von Mais,
von denen 30 Cewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten
Mi!sdH'.nwei1e von 315 Mikrometer gehen
von denen weniger als 5 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten
.r-.1<1~dienwC'ile von 150 Mikrometer gehen.
Nr. 16 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978 437
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredelten Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
oder
Flocken von Mais, 11.02 E II c,
- mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 62,5
mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff. 100 : 76,92
mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-
teilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an
Rohfasern von 1,0 Ge:wichtshundertteilen oder weniger, bezo-
gen auf den Trockenstoff 100 : 90,91
oder
Stärke von Mais, 11.08 A I 100 : 62,11
und
Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen einge-
dicktes Maisquellwasser), mit einem auf den Trockenstoff bezoge-
nen Proteingehalt von 63 Gewichtshundertteilen oder mehr
(N X 6,25), 23.03 A I 100 : 50,0
oder
Glukose (Dextrose), mit einem Reinheitsgrad von weniger als
99 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff,
als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, 17 .02 B II a 100 : 47,62
andere, 17.02 B II b 100 : 62,11
oder
Sorbit,
in wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 °/o, (Sorbit N.C.
70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 65,9 3)
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),
29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 57,9 4 )
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veredelungs verkehre Ausbeuten
Bezeichn 1111q und 'Tc1rif-
slell c) d <c~r 1111 ven~d e 11 en Bc)zc•idrnunq und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des fasatzguts
Waren
pulverförrnig, 29.04 C III b oder 38.19 T II 100: 40,7
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
Reis, langkörniger, ge- Reis, vorgekocht *), 21.07 A II 100: 57,47
schält
10.06 A II b
Reis, rundkörniger, Puffreis, 19.05 B 100 : 60,6
vollständig geschliffen
10.06 B II a
Reis, langkörniger, fü~is, vorgekocht *), 21.07 A II 100 : 84,0
vollständig geschliffen
10.06 B II b
*) Als „Reis, vorgekochl" ist vollständig geschliffener Reis anzusehen, der unvollständig
qekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herab-
:wsclzen.
Bruchreis Mehl von Reis, 11.01 F 100 : 94,34
10.06 C
oder
Grobgrieß und Feingrieß von Reis, 11.02 A VI 100 : 94,34
oder
Flocken von Reis, 11.02 E II d 1 100 : 94,34
oder
Stürke von Reis, 11.08 A II 100 : 65,79
Stärke von Kartoffeln Sorbit,
11.08 A IV
in wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit N.C.
5
700/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 98,72 )
in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),
6
29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 86,73 )
pulverförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II 100 : 60,97
Sagostärke Sorbit,
11.08 A V
in wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit N.C.
70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 95,53 7)
- in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 0/o),
8
29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 83,94 )
---- pulverförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II 100 : 5~,o
Stärke von Manihot Sorbit,
11.08 A V
-- in wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit N.C.
70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI 100 : 106,12 9)
in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),
29.04 C III a oder 38.19 TI 10
100 : 93,24 )
pul verförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II 100 : 65,54
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978 439
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredelten Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Weißzucker Mannit, 29.04 C II 100 16,0
17.01 A und
Sorbit,
in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 700/o, (Sorbit C. 70 0/o),
29.04 C III a 2 oder 38.19 TI 111,4 11 )
pulverförmig, 29.04 C III b 2 oder 38.19 T II 78,0
Melasse, auch entfärbt Backhefe,
17.03 getrocknet, 21.06 A II a 12 )
100 23,5
andere, 21.06 A II b 100 80,0 13)
1) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (ABI. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46). enthaltenen Definition
entsprechen.
2) Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 {ABI. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46) ent-
haltenen Definition entsprechen.
Umrechnungsschlüssel
3) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 46,1 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.
4) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 40,5 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.
6) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 6/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 69,1 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.
6) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 60,7 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.
7) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 66,9 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.
8) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 58,8 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.
U) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 74,3 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.
10) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 65,3 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.
11) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 78,0 kg wasser-
freiem Sorbit zu 100 kg Weißzucker auszugehen.
12) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 8/o, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt
oder Zuck.errohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff
beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 0/o
Gesamtzuckergehalt.
13) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 8/o, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o GesamtzuckergehaH
oder Zuck.errohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Troc~enstoff
beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 °/o
Gesamtzuckergehalt.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach§ 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 18. Januar 1978
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), ge-
ändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I
S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Be-
rufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Frankfurt a. M., den 18. Januar 1978
Der Präsident
des Bundesrechnungshofes
Im Auftrag
Reiß
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978 441
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 1. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Sechzigsten
Durchführungs-Verordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Westerland/Sylt) 57 22.3. 78 28.4. 78
96-1-2-60
23. 2. 78 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren
kontrollierten Luftraum) 57 22.3. 78 20.4. 78
96-1-2-3
24. 2. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Westerland/Sylt) 57 22.3. 78 28.4. 78
96-1-2-55
28. 2. 78 Siebente Verordnung zur Änderung der Sechs-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 51 22.3. 78 23.3. 78
96-1-2-26
3. 3. 78 Neunte Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 57 22.3. 78 1. 4. 78
96-1-13-1
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./ Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 78 VPrordnunq (EW(;) Nr. 409/78 der Kommission zur Fest-
sct.zun~J der Erstatlungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reis v <'rar b c i t 11 n g s erze u g n iss e n 1. 3. 78 L 59/9
28. 2. 78 Vf~rordnunq (EWC) Nr. 410/78 der Kommission zur Fest-
s(•tzunq dPr Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischful1ermitteln 1. 3. 78 L 59/14
28. 2. 78 Verordnu1111 (Ewe;) Nr. 411/78 der Kommission zur Fest-
setzunq des Crnndbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r 11 p und bestimmten anderen Erzeugnissen
des Zuckersektors 1. 3. 78 L 59/16
28. 2. 7B Verordnunq (EWG) Nr. 412/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Erslattunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 3. 78 L 59/18
28. 2. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 413/78 der Kommission zur Fest-
sPlztlll(J der Erslattunqen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 3. 78 L 59/20
28. 2. 78 Verordnun~:J (EWG) Nr. 414/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstal tung bei der Ausfuhr von O I s a a t e n 1. 3. 78 L 59/22
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 415/78 der Kommission zur Fest-
sd;.,.un~J des Betn1qes der Beihilfe für O 1 s a. a t e n 1. 3. 78 L 59/24
28. 2. 78 Verorclnuni1 (EWG) Nr. 416/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s dm e n 1. 3. 78 L 59/26
28. 2. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 417/78 der Kommission zur Fest-
setzunq dC>r AusJuhrerstaltungen für I sog 1 u kose 1. 3. 78 L 59/28
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 418/78 der Kommission zur Änderung
der bei dE'r Erstattung für C~ et r e i de anzuwendenden Be-
richtiqung 1. 3. 78 L 59/30
28. 2. 7B Verordnung (EWC) Nr. 419/78 der Kommission zur Änderung
der b<'i der Ersl.aLl.ung für M a 1 z anzuwendenden Berichti-
~Junq 1. 3. 78 L 59/32
28. 2. 78 Verordnunq (EWC;) Nr. 420/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigun~J 1. 3. 78 L 59/34
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 421/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfung für neuseeländische B u t t er
bE)i der Einfuhr in das Vereini9te Königreich 1. 3. 78 L 59/36
28. 2. 78 Verordnung (EWC) Nr. 422/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnuni1 (EWG) Nr. 2796/77 hinsichtlich des Anwen-
dun~Jszeilrnurns der Referenzpreise für Likör wein 1. 3. 78 L 59/37
28. 2. 78 Verordnunq (EWC~) Nr. 423/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1297/77 zur vierten
Andenmg dt'r Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die Durch-
fühnmgsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises
frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im
Sektor Wein 1. 3. 78 L 59/38
28. 2. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 426/78 der Kommission zur Einführung
einer J\us9leichsc1bgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
lJrsprun~J in Criechenland 1. 3. 78 L 59/41
28. 2. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 427/78 der Kommission zur Fest-
sctzunr1 der Abschöpfunqcm bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 3. 78 L 59/43
28. 2. 7B Verordnung (EWG) Nr. 428/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 1. 3. 78 L 59/44
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978 443
Veröffentlicht im Amtsl>latt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 429/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d .e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 3. 78 L 59/46
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 431/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, G r o b-g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 2.3. 78 L 60/1
1. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 432/18 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.3. 78 L 60/3
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 433/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.3. 78 L 60/5
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 434/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 2.3. 78 L 60/7
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 436/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 459/76 zur Einführung einer Min-
destpreisregelung für die Einfuhr von T o m a t e n m a r k mit
Ursprung in Griechenland 2.3. 78 L 60/11
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 437/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 2.3. 78 L 60/13
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 438/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erze u g n iss e n des
Zuckersektors 2.3. 78 L 60/15
1. 3. 78 Verordnung (EWG) Nr. 439/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.3. 78 L 60/16
1. 3. 18 Verordnung (EWG) Nr. 440/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 2.3. 78 L 60/17
Andere Vorschriften
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 424/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, .Socken
und Söckchen, nicht gewirkt, 'der Tarifnummer 61.10, mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 1. 3. 78 L 59/39
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 425/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln,
Tortenschaufeln usw., aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle
82.14 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 1. 3. 78 L 59/40
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 430/78 des Rates über die Regelung
für Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M
des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder
in den überseeischen Ländern und Gebieten 1. 3. 78 L 59/48
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 435/78 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfel und Birnen 2.3. 78 L 60/9
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 325. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunde,gesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BPk<11111tn1<1ruun(Jen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
BP zu g s b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt
J>oslf<1ch I3:W, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
B" 1. u q s preis: f'ür Teil I und Teil II halbjährlid1 je 43,80 DM. Einzelstücke je angef<1ngene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dil'ser Prpis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben wordC'n sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<11!1 das Pust,d1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis diesPr Ausgabe: 1,60 DM (1.10 DM zuzüglich --,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezug,-
prf•ls 1,l die tvlehrwertsleuer enthalten. der angewand(e Steuersatz beträgt 6°/o.