409
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1978 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
17. 3. 78 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes tiber den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern ....................................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
603-9
15. 3. 78 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch
und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
neu: 7847-11-4-27
20. 3. 78 Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (26. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
neu: 9232-1-26
21. 3. 78 Verordnung über Probenahmeverfahren für die amtliche Futtermittelüberwachung (Probe-
nahmeverordnung - Futtermittel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
neu: 7825-1-3
21. 3. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung-Milch . . . . . . . 418
7847-11-5-3
21. 3. 78 Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher pakistanischer Pässe von der Aufent-
haltserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
neu: 26-1-4
21. 3. 78 Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstraßen (Sport-
bootführerscbeinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
neu: 9503-19
22. 3. 78 Zweite ADNR-Änderungsverordnung ...................................... : . . . . . . . . . . 424
9502-13-1, 9502-13-2-4-1, 9502-14-1, 9502-14-2, 9502-13-2-3-2
16. 3. 78 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Stresemann-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
neu: 691-10-22
Hinweis auf andere Verktindungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 up.d Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
Verkündungen im Bundesanzeiger ............. ~..................................... 428
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................... • • • 429
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Vom 17. März 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 1
Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer
Artikel 1
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen das Jahr 1977 dem Bund 69 vom Hundert und den
Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBI. I Ländern 31 vom-Hundert und für das Jahr 1978
S. 1432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Ja- dem Bund 67 ,5 vom Hundert und den Ländern
nuar 1976 (BGBI. I S. 173), wird wie folgt geändert: 32,5 vom Hundert zu."
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
'.2. ~ 11 a wird wie folgt gei:indert: 3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den
Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge,
,, (1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 ge- die nach dem 31. Dezember 1976 vereinnahmt
nannten ausgleichsberechtigten Ländern in den oder erstattet werden. 11
Jahren 1977 und 1978 jährlich Zuweisungen
in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hundert des
Umsatzsteueraufkommens zur ergänzenden Artikel 2
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Er-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gi:inzungszuweisungen). 11
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „des auch im Land Berlin.
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August
1969 (BGBJ. I S. 1273)" die Worte eingefügt: Artikel 3
,, , geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
11
21. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3656), • 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. März 1978
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Stoltenberg
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1918 411
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen
von Schweinen und Rindern
Vom 15. März 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9 § 4
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Anträge
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August
1912 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe
Gesetzes vom 18. März 1915 (BGBl. I S. 105) geändert sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundes-
worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und anzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundes-
der§§ 12 und 26-Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durch- anstalt einzureichen.
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi- (2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
nanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 5
§ 1 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Anwendungsbereich
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Uberwachung der Einhaltung der eingegangenen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und
·Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse
Schweinefleisch und für Rindfleisch hinsichtlich der zu machen.
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Ab-
satz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf
§ 2
beziehenden. geschäftlichen Belege sieben Jahre
lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
Zuständige Stelle Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen be-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- stehen.
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die §
6
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
(Bundesanstalt). Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und
Kautionen Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das
Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der
(1) Soweit nach den in § 1 bezeichneten Rechts- Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für
akten Kautionen zu stellen sind, sind diese im Gel- deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu
tungsbereich dieser Verordnung der Bundesanstalt gestatten und die erforderliche Unterstützung zu
durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf
oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen- seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
über der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bun-
Bürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von desanstalt verlangen.
Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung
berechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine Nie- § 1
derlassung haben.
Auslagen
(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt
verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Uber-
Freigabe oder den Verfall der Kautionen. Die Kau- wachung, .die über die üblicherweise durchgeführ-
tionen verfallen zugunsten der Bundesrepublik ten Kontrollen hinausgehen, Auslagen entstehen,
Deutschland. sind diese vom Antragsteller zu tragen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 8 (3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung Beträge durch Bescheid fest.
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-
fang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs- § 9
bereich, der nicht zum Bereich der Bundesanstalt
gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vor- Berlin-Klausel
aussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalender- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
jahr der Auszahlung folgt. zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind nisationen auch im Land Berlin.
an die Bundesanstalt zurückzuzahlen. Sie sind vom
Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei
Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom § 10
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun- Inkrafttreten
desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Monats zugrundezulegen. kündung in Kraft.
Bonn, dEcn ]5. März 1978
Der Bundesminister
für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 413
Sechsundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(26. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. März 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absat- § 2
zes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- Abweichend von § 21 StVZO bedarf es für Fahr-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- zeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden,
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert keines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkann-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1977 ter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
(BGBl. I S. 1577), wird nach Anhören der zuständi- eine II Ubereinstimmungsbescheinigung für Fahr-
gen obersten Landesbehörden verordnet: zeuge der Bundeswehr" ausstellt. § 1 Satz 2 gilt ent--
sprechend.
§ 1
Abweichend von § 20 Abs. 3 StVZO braucht der § 3
Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Soweit es nach anderen Vorsehriften der Stra-
einer EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die für ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das Zulas-
die Bundeswehr zugelassen werden, nicht für jedes sungsverfahren eines Fahrzeugbriefs bedarf, gilt dies
dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahr- nicht für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge-
zeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen, wenn er eine lassen werden.
11 Ubereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge der
Bundeswehr" ausstellt. Der Vordruck der Uberein- § 4
stimmungsbescheinigung entspricht den Seiten 2 Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO bleibt
und 4 des Vordrucks des Fahrzeugbriefs (§ 20 Abs. 3 die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, auf die die vor-
Satz 2 StVZO); er wird von der Zentralen Militär- stehenden Paragraphen angewendet worden sind,
kraftfahrtstelle ausgegeben. Die Ubereinstimmungs- längstens nur so lange wirksam, als die Fahrzeuge
bescheinigung braucht nur für eine Fahrzeugserie für die Bundeswehr zugelassen sind.
ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allge-
meinen Betriebserlaubnis oder der EWG-Betriebs-
§ 5
erlaubnis die Fahrgestellnummer jedes einzelnen
Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militär- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kraftf ahrtstelle mitteilt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. März 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über Probenahmeverfahren für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Probenahmeverordnung - Futtermittel)
Vom 21. März 1978
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittel- 1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1745) wird mit Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz
Zustimmung des Bµndesrates verordnet: oder Kammern,
2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig
hochgebogenem Rand,
§ 1
3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus
Sachlicher Anwendungsbereich
Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für
Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatz- die Probenahme bewegt werden,
stoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der 4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen
amtlichen Uberwachung (§ 19 Abs. 1 des Futter- oder halbflüssigen Stoffen
mittelgesetzes) werden die Proben nach dieser Ver- a) Stechheber,
ordnung genommen.
b) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen.
§ 2 . (3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelpro-
ben und Endproben können Probeteiler verwendet
Begrifisbestimmungen
werden.
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 4
1. eine Partie:
Umfang einer Partie
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer
äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr
räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen wer-
den können, so gilt für die Probenahme nur der Teil
2. eine Einzelprobe: als Partie, dem die Einzelproben entnommen wor-
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Ent- den sind.
nahmevorgang gebildet wird,
§ 5
3. eine Sammelprobe:
Einzelproben
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Ein-
zelproben, (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-
geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte
4. eine reduzierte Sammelprobe: Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
5. eine Endprobe: Mindestzahl
Art und Umfang der Partie der Einzelproben
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge
einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sam-
melprobe. 1. Feste Stoffe, unver- Proben:
packt (lose), und Stoffe
§ 3
in Behältnissen über
Probenahmegeräte 100 kg:
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem bis 2,5 t 7
Material bestehen, das die für die Probenahme be- über 2,5 t die Quadratwurzel aus
stimmten Stoffe nicht beeinflußt. dem 20f achen Gewicht
der Partie in Tonnen,
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen aufgerundet auf ganze
folgende Geräte benutzt werden: Zahlen; höchstens 40
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 415
Mindestzahl Mindestzahl der
Art und Umfang der Partie Art und Umfang der Partie Sammelproben je Partie
der Einzelproben
2. Verpackte Stoffe: Packungen: 1. Feste Futtermittel,
Packungen bis 1 kg unverpackt (lose), und
Inhalt 4
Futtermittel in Behält-
nissen:
Packungen über 1 kg
bis 1 t 1
Inhalt:
bis 4 Packungen über 1 bis 10 t 2
alle
5 bis 16 Packungen 4 über 10 bis 40 t 3
über 16 Packungen die Quadratwurzel aus über 40 t 4
der Anzahl der Palt- 2. Verpackte Futter-
kungen, aufgerundet
mittel:
auf ganze Zahlen;
höchstens 20; bei der bis 16 Packungen 1
Kontrolle auf Schad- 17 bis 200 Packungen 2
stoffe und verbotene 201 bis 800 Packungen 3
Stoffe (§ 23 der Futter-
mittelverordnung), die über 800 Packungen 4
ungleichmäßig in Fut-
(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben
termitteln verteilt sein
der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten
können, h~khstens 40
Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2
3. Flüssige und halb- festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten;
flüssige Stoffe: Behältnisse: bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe
Behältnisse bis 1 1 und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt
Inhalt 4 sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe
4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:
Behältnisse über 1 1
Inhalt:
Mindestmengen
bis 4 Behältnisse alle Art und Umfang der Partie der Sammelproben
5 bis 16 Behältnisse 4
über 16 Behältnisse die Quadratwurz,el aus
der Anzahl der Behält- 1. Feste Futtermittel,
nisse, aufgerundet auf unverpackt (lose), und
ganze Zahlen; höch- Futtermittel in Behält-
stens 20 nissen 4 kg
4. Futterblöcke und Futterblöcke oder 2. Verpackte Futter-
Lecksteine Lecksteine: mittel:
1 je Partie von 25 Ein- bis 1 kg Inhalt Inhalt von
heiten; höchstens 4 4 Packungen
über 1 kg Inhalt 4 kg
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem
Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Fut- 3. Flüssige oder halb-
terblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm flüssige Futtermittel:
Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung Behältnisse bis 1 1
oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Inhalt Inhalt von
Leckstein die Einzelprobe. 4 Behältnissen
Behältnisse über 1 1
Inhalt 41
§ 6
4. Futterblöcke und Leck-
Sammelproben steine:
(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe mit einem Einzel-
zu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle gewicht
von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene bis 1 kg 4 Stück
Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. mit einem Einzel-
Aflatoxin Bi, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und gewicht
Rizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1. der über 1 kg 4 kg
folgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in
5. Züsatzstoffe 200 g oder 200 ml
Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben
zu bilden: 6. Vormischungen 1 kg oder 1 l
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 7 5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem
Endproben für die Probenahme bestimmten Futterblock oder
Leckstein ein Teil zu entnehmen.
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich
nach Bildunu einer reduzierten Sammelprobe, min- (3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von
destens drei Endproben zu bilden. Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen
Schadstoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert
(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein kön-
der folgenden Tabelle aufgeführten Partie· die dort nen, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1
in Spa.lte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht unter- vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in unge-
schreiten: fähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die
Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelpro-
Mindestmengen ben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist
Art der Partie
der Endproben
-------·-···-··-····•···-····· darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen
der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils
eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt
1. Feste Futtermittel 500 g werden.
2. Flüssige oder halb-
flüssige Futtermittel (4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelpro-
500ml
ben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die
3. Zusatzstoffe 50 g nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus
4. Vormischungen 250 g jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind
die Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden.
§ B Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzu-
geben ..
Entnahme und Bildung der Proben
(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie
(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bil- gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen
den, daß sie gegenüber der Partie nicht verändert Material zu zerdrücken und anschließend wieder
oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe
Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem
trocken sein. Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip zwei Liter reduziert werden.
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu
Cewicht oder Volumen der Einzelproben muß unge-
treffen, damit jede Veränderung der Zusammenset-
fähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben
zung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der
ist wie folgt zu verfahren:
Probe während des Transportes oder der Lagerung
1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen vermieden wird.
über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in
ungefähr 9leiche Teile entsprechend der nach § 5 § 9
erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzutei- Behandlung der Endproben
len und jedem dieser Teile mindestens eine Probe
zu entnehmen. Die Einzelproben können auch (1) Die Endproben sind in saubere, trockene,
einer fließenden Partie entnommen werden. feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luft-
2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probe- dicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese
nahme bestimmten Packung - falls erforderlich sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch
nach getrennter Entleerung -- ein Teil des In- Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung
halts zu entnehmen. beim Offnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden
vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder Angaben zu kennzeichnen:
für die Probenahme bestimmten Packung oder
1. Name und Anschrift der Uberwachungsbehörde
jedem für die Probenahme bestimmten Behältnis,
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, 2. Nummer des Probenahmeprotokolls
mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Num- 3. Bezeichnung des Stoffes.
mer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe
4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleich- oder dem Siegel mit erfaßt werden.
mäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die
Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben
in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Num- § 10
mer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus Probenahmeprotokoll
den ersten durchlaufenden Teilmengen keine
Proben entnommen werden. Das Volumen der (1) Dber die Probenahme ist ein Probenahme-
Sammelproben muß mindestens zehn Liter betra- protokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Par-
gen. tie eindeutig hervorgeht.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 417
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des § 12
Probenahmeprotokolls beizufügen. Berlin-Klausel
§ 11
Diese V,erordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futter-
Verwendung der Endproben mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Die Uberwachungsbehörde hat unverzüglich nach
der Probenahme eine Endprobe der mit der amt- § 13
lichen Untersuchung beauftragten Stelle zu über-
senden. Je eine weitere Endprobe ist für eine Inkrafttreten
etwaige private oder amtlich veranlaßte Gegen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
untersuchung bestimmt. dung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung-Milch
Vom 21. März 1978
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des betrag ist bis zum 15. Tag des auf das Viertel-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- jahr der Herstellung folgenden Monats an die
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), Bundeskasse Hamburg abzuführen."
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBJ. I S. 705} geändert worden sind, 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- a) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
nen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern ersetzt und folgende Worte angefügt:
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: „ wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis
zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Her-
stellung folgenden Monats."
Artikel 1
b) In Satz 3 werden hinter den Worten „folgen-
Die Mitveran l worlungsa bga beverordnung-Milch den Monats" die Worte ,,, wird die Beihilfe
vom 25. August 1977 (BGH!. I S. 1741) wird. wie folgt vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf
geändert: das Vierteljahr der Herstellung folgenden
Monats" eingefügt.
1. § 6 wird wie folgt g<)änderl.:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 2
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (2) Der abgabepfl ichtige Selbstvermarkter, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
der die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt- nisationen auch im Land Berlin.
zollamt bis zum 15. Tag des auf das Viertel-
jahr der Herstellung folgenden Monats eine
Artikel 3
Abgabeanmeldung ab, die Angaben gemäß
Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Viertel- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
jahr der Herstellung, enthält. Der Abgabe- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 419
Verordnung
zur Befreiung der Inhaber amtlicher pakistanischer Pässe
von der Aufenthaltserlaubnis
Vom 21. März 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Atisländergese.tzes
vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Inhaber amtlicher Pässe der Islamischen Republik
Pakistan (Diplomaten- und Dienstpässe) bedürfen
keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in den Gel-
tungsbereich des Ausländergesetzes einreisen, sich
dort nicht länger als 3 Monate aufhalten und keine
Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Die Befreiung gilt
nur, wenn und soweit von der Islamischen Republik
· Pakistan den Inhabern amtlicher Pässe der Bundes-
republik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial- und
Dienstpässe) gleichartige Befreiungen gewährt wer-
den. Ob und in welchem Umfang diese Gegenseitig-
keit gewährt ist, stellt der Bundesminister des
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Auswärtigen fest.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 53 des Auslän-
dergesetzes auch im Land Berlin. ·
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1978
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)
Vom 21. März 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorge-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- schriebener Befähigungsnachweis). In dem Führer-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, schein für Segelfahrzeuge muß die Befähigung zum
Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei- Führen von Fahrzeugen mit Motorantrieb vermerkt
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des sein.
Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge- §4
ändert worden ist, wird verordnet:
Nachweis der Eignung
§ 1 (1) Der Bewerber um den amtlich vorgeschrie-
Begriffsbestimmungen benen Befähigungsnachweis muß, wenn er beim
DMYV oder DSV die Zulassung zur Pr'üfung be-
(l) Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Ver- antragt, durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen,
ordnung sind die Bundeswasserstraßen Rhein, Do- daß er über ausreichendes Hör-, Seh- und Farben-
nau, Mosel und die Bundeswasserstraßen, auf denen unterscheidungsvermögen verfügt. Das Hör-, Seh-
die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März und Farbenunterscheidungsvermögen ist ausrei-
1971 gilt (Artikel 1 der Verordnung zur Einführung chend, wenn es den Anforderungen entspricht, die
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März in den vom Bundesminister für Verkehr zur Durch-
1971 BGBl. I S. 178 - der durch Verordnung vom führung der Aufgaben nach § 4 der Verordnung
10. August 1977 BGB!. I S. 1541 geändert wor- über die Eignung und Befähigung zum Führen von
den ist). Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen vom 20.
(2) Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988) erlassenen Richt-
von seinem Führer nicht gewerbsmäßig für Sport- linien vom 27. April 1977 (Verkehrsblatt S. 309) fest-
oder Erholungszweck,e verwendetes Fahrzeug von gelegt sind (Nummern 2.1.3.1 bis 2.1.3.4). Ergeben
weniger als 15 m 3 Wasserverdrängung, das mit sich Zweifel an der sonstigen körperlichen oder an
Motorantrieb ausgerüstet ist, dessen größte nicht der geistigen Eignung des Bewerbers, muß er auch
überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle insoweit seine Eignung durch ein ärztliches Zeug-
mehr als 3,68 kW (5 PS) beträgt. nis nachweisen.
(2) Der Inhaber des amtlich vorgeschriebenen Be-
§2 fähigungsnachweises hat den Auflagen nachzukom-
Voraussetzungen für das Führen men, die bei nur eingeschränkter körperlicher Eig-
eines Sportbootes nung in dem amtlich vorgeschriebenen Befähigungs-
nachweis eingetragen sind, um die mit dem Mangel
(1) Ein Sportboot darf auf den Binnenschiffahrt- der Eignung verbundenen Gefahren auszugleichen.
straßen (§ 1 Abs. 1) nur führen, wer
1. zum Führen eines Sportbootes befähigt ist, §5
2. einen gültig,en Befähigungsnachweis (§§ 3, 5 Abs. Andere Befähigungsnachweise
1, § 6 Satz 2) hat,
(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes
3. körperlich und geistig geeignet ist und auf den Binnenschiffahrtstraßen kann auch nach-
4. das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein Segelfahr- gewiesen werden durch
zeug, das Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, 1. einen im Geltungsbereich dieser Verordnung
darf, sofern er den Motor nicht benutzt, auch nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen
führen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Befähigungsnachweis zum Führen eines mit Mo-
(2) § 6 Satz 1 bleibt unberührt. torantrieb ausgerüsteten Fahrzeugs auf einer Bin-
nenschiffahrtstraße (§ 1 Abs. f} oder anderen
Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrt-
§3
straßen,
Nachweis der Befähigung
2. einen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Die Befähigung wird -- unbeschadet des § 5 ordnung von einem anderen Staat erteilten amt-
Abs. 1 und des § 6 Satz 2 durch den Motorboot- lichen Befähigungsnachweis zum Führen eines
führersch ein A für Binnenfahrt des Deutschen Mo- mit Motorantrieb ausgerüsteten Fahrzeugs auf
toryachtverbandes (DMYV) oder durch den Führer- einer Binnenschiffahrtstraße (§ l Abs. 1) oder auf
schein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Segler- dem Bodensee,
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 421
3. einen im Geltungsbereich dieser Verordnung er- §8
teilten amtlichen Berechtigungsschein zum Füh- Gleichbehandlung von Mitgliedern
ren eines mit Motorantrieb ausgerüsteten Dienst- und Nichtmitgliedern
fahrzeugs auf den Binnenschiffahrtstraßen (§ 1
Abs. 1) oder anderen Binnengewässern außerhalb (1) Der DMYV und der DSV haben bei der Ab-
der Seeschiff ahrtstraßen, nahme der Prüfungen für den amtlich vorgeschrie-
4. einen Motorbootführerschein nach der Motor- benen Befähigungsnachweis und bei dessen Ertei-
bootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 lung Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine
(BGBI. II S. 731), und Nichtmitglieder gleichzubehandeln. Die Prü-
fungskommissionen müssen jeweils so zusammen- -
5. ein Befähigungszeugnis der Gruppen A und B gesetzt sein, daß Bewerber nicht mehrheitlich von
der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung Personen geprüft werden, die sie ausgebildet haben.
vom 19. August 1970 (BGBI. I S. 1253), das vor
dem 1. April 1978 erteilt worden ist, (2) Der DMYV und der DSV haben Bewerbern,
6. einen Sportbootführerschein nach der Verord- die die Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4
nung über die Eignung und Befähigung zum Füh- erfüllen und die in einer Prüfung nachgewiesen
ren von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen, haben, daß sie zum Führen eines Sportbootes be-
der vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist, oder fähigt sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähi-
gungsnachweis zu erteilen. Sie müssen Bewerbern,
7. einen amtlichen Berechtigungsschein zum Füh-
die neben dem amtlich vorgeschriebenen Befähi-
ren eines mit Motorantrieb ausgerüsteten Dienst- gungsnachweis die Fahrerlaubnis nach der Verord-
fahrzeugs auf den Seeschiffahrtstraßen, der im
nung über die Eignung und Befähigung zum Führen
Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1.
von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen er-
April 1978 erteilt worden ist.
werben wollen, ermöglichen, die erforderlichen Prü-
(2) Der Inhaber eines der in Absatz 1 aufgeführten fungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.
Befähigungsnachweises hat den darin eingetragenen
Auflagen nachzukommen, soweit sie nicht ausschließ- §9
lich das Führen eines mit Motorantrieb ausgerüste- Nachprüfung von Entscheidungen
ten Fahrzeugs auf einer Seeschiffahrtstraße betref- des DMYV und des DSV
fen.
(1) Ein Bewerber, dem der DMYV oder der DSV
(3) Eine Dbersicht über die durch Absatz 1 Num- den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
mern 1 bis 3 und 7 erfaßten Befähigungsnachweise nicht oder nur unter Festsetzung von Auflagen er-
wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundes- teilt, kann die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßig-
ministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch- keit dieser Entscheidung durch die Wasser- und
land - veröffentlicht. Schiffahrtsdirektion Mitte nachprüfen lassen.
§6 (2) Der Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb
Vorübergehender Aufenthalt eines Monats, nachdem der DMYV oder der DSV
dem Bewerber die Entscheidung mitgeteilt hat,
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser-
bereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger
und Schiffahrtsdirektion Mitte in 3000 Hannover,
als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung
Am Waterlooplatz 5, zu stellen.
aufhalten, bedürfen eines Befähigungsnachweises
nur dann, wenn in dem Staat ihres Wohnsitzes für (3) Der DMYV und der DSV haben den an sie
das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die gerichteten Entscheidungen der Wasser- und Schiff-
den Binnenschiffahrtstraßen vergleichbar sind, oder fahrtsdirektion Mitte, insbesondere soweit ihnen ein
auf Binnenseen ein Befähigungsnachweis amtlich bestimmtes Verhalten aufgegeben wird, nachzu-
vorgeschrieben ist. Diese Personen können den kommen.
Nachweis der Befähigung auch mit dem in dem § 10
Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnach-
Entziehung
weis erbringen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Sie
haben den in diesem Befähigungsnachweis einge- (1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-
tragenen Auflagen nachzukommen. weis (§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber
1. die Erteilung des Befähigungsnachweises
,§7 a) durch wissentlich falsche Angaben erschli-
Uberwachung chen oder
(1) Der Befähigungsnachweis nach den §§ 3, 5 b) durch arglistige Täuschung, durch Drohung
Abs. 1 und § 6 Satz 2 ist an Bord mitzuführen. Er oder Bestechung erwirkt hat oder
ist den Dienstkräften der Strom- und Schiffahrt- 2. zum Führen eines Sportbootes körperlich, geistig
polizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
nicht geeignet ist.
(2) Ergeben sich Zweifel an der körperlichen oder
geistigen Eignung des Inhabers eines Befähigungs- (2) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-
nachweises, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirek- weis kann entzogen werden, wenn der Inhaber
tion Mitte die Vorlage eines amts- oder fachärzt- 1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechts-
lichen Zeugnisses verlangen. kräftig verurteilt worden ist,
422 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. wiederholt mit (~cldbuße geahndete Zuwider- dem 1. April 1978 von anderen Verbänden mit Sitz
handlungen gegen strom- und schiffahrtpolizei- im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-
liche Vorschriften begangen hat, den sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähi-
J. unter erheb] ichcr Einwirkung geistiger Getränke gungsnachweis aus. Die anderen Befähigungsnach-
oder anderer lwrm1sclwnder Mittel ein Sportboot weise müssen unter Voraussetzungen erworben
geführt hal oder sein, die den Anforderungen für den Erwerb des
4. einer in den amtlich vorgeschriebenen Befähi- amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
glrngsnc1chweis cinqel.ragenen Auflage (§ 4 Abs. entsprechen. Welche anderen Befähigungsnachweise
2) nicht nachkommt. diese Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der
(3) Für die Entzi<'hung des amtlich vorgeschrie- Verbände sowie des DMYV und des DSV. Eine
benen Befühi~Jtmqsnachw('isPs ist die Wasser- und Ubersicht über diese Befähigungsnachweise wird im
Schiffahrlsdi rek tion Mitte zuständig. Sie kann Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für
Fristen und Becl ingungen für die Erteilung eines Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - ver-
n<!uen amtlich vorgesclrriebenPn Befähigungsnach- öffentlicht.
weises festsetzen.
{2) Der Antrag auf Ausstellung des amtlich vor--
(4) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach- geschriebenen Befähigungsnachweises kann vom 1.
weis verliert rn it der Entzieh1m9 seine Gülti9keit Mai 1978 bis zum 30. April 1980 bei der Geschäfts-
als Nachweis der Befähigung zum Führen eines stelle des DMYV oder des DSV gestellt werden.
Sportbootes auf den Binnenschiffahrtstraßen. Der In-
haber, dem der amtlich vorgeschriebene Befähi- § 14
gungsnachweis entzogen worden ist, hat ihn der Behandlung amtlicher Berechtigungsscheine
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte zur Entwer- (1) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag
ttm9 vorzulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirek- den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
tion entwertet ihn durch Eintragung des Vermerks aus gegen Vorlage eines amtlichen Berechtigungs-
„ Un9ültig als Befühiqungsnachweis im Sinne von scheines zum Führen eines mit Motorantrieb ausge-
§ 3 der Verordnung über das Führen von Sport- rüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschiffahrt-
booten auf den Binrwnsch iff ahrtstraßen". straßen oder anderen Binnengewässern außerhalb
der Seeschiffahrtstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das gilt
§ 11 a,uch für ein vom Bundesminister für Verkehr für
Fahrverbot die Fahrt auf den Binnenschiffahrtstraßen aner-
kanntes amtliches Prüfungszeugnis. Der Berechti-
(l) Dem Inhaber eines Befähigungsnachweises
gungsschein und das Prüfungszeugnis müssen im
nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Satz 2 sowie einer der in
Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt sein. So-
§ 6 Satz 1 bezeichneten Personen wird das Führen
weit der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-
eines Sportbootes auf den Binnenschiff ahrtstraßen
weis gegen Vorlage eines Prüfungszeugnisses ver-
vorübergehend oder dauernd untersagt (Fahrverbot),
langt wird, gilt § 4 Abs. 1 und 2.
wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2
ge9eben sind. Das Fahrverbot kann ausgesprochen (2) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag
werden, wenn die in § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 ge- den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nannten Voraussetzungen 9egeben sind oder einer auch aus gegen Vorlage eines amtlichen Berechti-
in einem Befähigungsnachweis eingetragenen Auf- gungsscheines zum Führen eines mit Motorantrieb
lage nicht nachkommen wird. ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschiff-
fahrtstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7). Das gilt auch für
(2) Uber das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
ein vom Bundesminister für Verkehr für die Fahrt
und Schiff ahrtsdireklion Mitte. Sie teilt ihre Ent-
auf den Seeschiff ahrtstraßen anerkanntes amtliches
scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
Prüfungszeugnis. Der Berechtigungsschein und das
nachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe
Prüfungszeugnis müssen im Geltungsbereich dieser
der Behörde mit, die den Befähigungsnachweis er-
Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden
teilt hat.
sein.
§ 12
(3) Eine Ubersicht über die durch die Absätze 1
Unterrichtung der WSD Mitte und 2 erfaßten Berechtigungsscheine und Prüfungs-
Der DMYV und der DSV sowie die Strom- und zeugnisse wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Schiffahrtpolizeibehörden und die Wasserschutzpo- Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik
lizeien teilen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Deutschland - veröffentlicht.
Mitte alle Tatsachen mit, die eine Entziehung des
§ 15
amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
Erleichterter Erwerb eines amtlich
oder ein Fahrverbot rechtfertigen können.
vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
§ 13
Inhaber eines der in § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7
bezeichneten und nach dem 31. März 1978 erteilten
Behandlung der von anderen Verbänden
Befähigungsnachweise sind von der praktischen
ausgestellten Befähigungsnachweise
Prüfung für den amtlich vorgeschriebenen Befähi-
(1) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag gungsnachweis befreit, soweit die Prüfung das Fah-
ge9en Vorlage von Befähigungsnachweisen, die zum ren unter Motor und das Festmachen des Sport-
Führen von Sportbooten berechtigen und die vor bootes betrifft.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 423
§ 16 5. entgegen einem Fahrverbot nach § 11 ein Sport-
Ordnungswidrigkeiten boot führt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge- 6. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- anordnet oder zuläßt, daß jemand entgegen § 2
biet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 das Sportboot führt.
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ein Sportboot § 17
führt, ohne einen gültigen Befähigungsnachweis Berlin-Klausel
zu haben,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. entgegen § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 oder § 6 Satz 3 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
einer in einen Befähigungsnachweis eingetra- setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
genen Auflage nicht nachkommt, biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
3. entgegen § 7 Abs. 1 den Befähigungsnachweis
nicht mitführt oder auf Verlangen zur Uberprü-
fung nicht aushändigt, § 18
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 den amtlich vorge- Inkrafttreten
schriebenen Befähigungsnachweis der Wasser- Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft;
und Schiffahrtsdirektion Mitte zur Entwertung § 2 Abs. 1 Nr. 2, die §§ 6, 7 und 16 Nr. 1, 3 und 6
nicht vorlegt, tretenjedoch erst am 1. April 1979 in l\raft.
Bonn, den 21. März 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang rn78, Teil I
Zweite ADNR-Änderungsverordnung
Vom 22. März 1978
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über 5. In§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 werden vor
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August dem Wort „entspricht" jeweils die Worte ,,- im
1975 (BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung Fall des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
und auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 dieses Geset- über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
zes in Verbindung mit § 8 Nr. 2 der ADNR-Einfüh- Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechen-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- den Vorschriften über Bau und Ausrüstung -"
chung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) vom Bun- eingefügt.
desminister für Verkehr nach Anhören von Sach-
verständigEm gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit 6. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 wird folgende Nummer 8
Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des angefügt:
§ 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister für Verkehr
,,8. im Fall des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Ver-
nach Anhören der zuständigen obersten Landesbe-
ordnung über die Beförderung gefährlicher
hörden verordnet:
Güter auf der Mosel das in Satz 3 genannte
Zeugnis an Bord aufzubewahren und auf Ver-
Artikel 1 langen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen."
Änderung der ADNR-Einführungsverordnung
Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung 7. Nach § 7 Nr. 3 Buchstabe 1 wird folgender Buch-
der Bekanntmachung vorn 30. Juni 1977 (BGB!. I stabe m angefügt:
S. 1119), die durch Verordnung vom 27. Dezember
„rn) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 8 das dort genannte
1977 (BGBI. 1978 I S. 1) geändert worden ist, wird
Zeugnis an Bord nicht aufbewahrt oder auf
wie folgt geändert:
Verlangen zuständigen Personen zur Prü-
fung nicht aushändigt;".
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „ausgenommen
Mosel und Donau" durch die Worte „ausgenom-
men die Donau" ersetzt. 8. Die bisherige Anlage (Verordnung über die Be-
förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -
ADNR- mit ihren Anlagen A und B) der ADNR-
2. In § 1 Abs. 4, in § 4 Abs. 2 und in § 9 Nr. 6 sind Einführungsverordnung wird deren Anlage 1.
hinter den Worten „außerhalb des Rheins" je-
weils die Worte „und der Mosel" einzufügen.
9. Die von der Moselkommission beschlossene Ver-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
3. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung: auf der Mosel wird in der anliegenden Fassung
,,(5) Wo das ADNR auf die Rheinschiffahrtpoli- auf der Mosel in Kraft gesetzt und wird Anlage 2
zeiverordnung Bezug nimmt, tritt an deren Stelle der ADNR-Einführungsverordnung.
auf der Mosel die Moselschiffahrtpolizeiverord-
nung, auf den übrigen Bundeswasserstraßen
außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort Artikel 2
anwendbar ist, die Binnenschiffahrtstraßen-Ord- Änderung der t. Ausnahmeverordnung zum ADNR
nung."
In der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom
26. September 1977 (BGBl. I S. 1860) werden gestri-
4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: chen
,,§ 2 a 1. in§ 1 Abs. 1 die Worte „der Mosel und 11,
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 2. in § 10 der Absatz 2.
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Mosel
Artikel 3
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der
anliegenden Verordnung über die Beförderung
Berlin-Klausel
gefährlicher Güter auf der Mosel ist der Bundes- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
minister für Verkehr." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 425
zes über die Beförderung gefährlicher Güter auch (2) Zugleich treten außer Kraft
im Land Berlin. 1. die Verordnung zur Einführung der Verordnung
Artikel 4 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Mosel vo:rn 20. Dezember 1911 (BGBI. I S. 2044)
Inkrafttreten mit ihren Anlagen,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in 2. die 2. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR
Kraft. vom 26. September 1977 (BGBI. I S. 1865).
Bonn, den 22. März 1978
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Anlage
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
Artikel 1 ersetzt durch Bezugnahmen auf die Mosel und die
(1) Auf, alle Beförderungen gefährlicher Güter, die Moselschiffahrtpolizei verordn ung.
den Rhein berühren, ist die Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein Artikel 3
(ADNR mit seinen Anlagen) anzuwenden. Die zuständigen Behörden können auf Beschluß
(2) Auf die übrigen Beförderungen gefährlicher der Moselkommission Anordnungen vorübergehen-
Güter auf der Mosel sind das ADNR und seine An- der Art erlassen, die von den Vorschriften der An-
lagen ebenfalls anzuwenden. Für diese Beförderun- lagen A und B zum ADNR abweichen, wenn noch
gen kann jedoch das Recht des Moseluferstaates, in vor einer Änderung dieser Verordnung, des ADNR
dem die Beförderung beginnt oder endet, zulassen, oder seiner Anlagen Maßnahmen notwendig er-
daß an Stelle der in den Abschnitten 2 der Anlage B scheinen. Die Anordnungen sind zu veröffentlichen
zum ADNR enthaltenen Vorschriften über Bau und und gelteri höchstens qrei Jahre.
Ausrüstung die entsprechenden Vorschriften dieses
Moseluferstaates angewendet werden. In diesem Artikel 4
Fall stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis über Erteilte Sondergenehmigungen im Sinne des Ar-
die Eignung des · Schiffes zur Beförderung des je- tikels 4 des ADNR sind unverzüglich, an Stelle der
weiligen gefährlichen Gutes aus. Dieses Zeugnis Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, der
muß an Stelle des in der Anlage B zum ADNR vor- Moselkommission mitzuteilen.
gesehenen Zulassungszeugnisses an Bord mitgeführt
werden. Artikel 5
Vorrichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 des ADNR
Artikel 2 (Gleichwertigkeit), denen die Zentralkommissio.n für
Bei der Anwendung dieser Verordnung werden die Rheinschiffahrt nicht zugestimmt hat, dürfen von
die Bezugnahmen des ADNR. und seiner Anlagen auf der zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme
den Rhein und die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung der Moselkommission zugelassen werden.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Stresemann-Gedenkmünze)
Vom 16. März 1978
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Aus- Der Hintergrund ist ausgefüllt mit Worten der
prägung von Scheidemünzen in der im Bundesge- innenpolitischen Szene zwischen 1920 und 1929.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß der
Die Wertseite trägt einen Adler und die Um-
100. Wiederkehr des c;eburtstages des Politikers und
schrift
Friedensnobelpreisträgers Gustav Stresemann eine
Bundesmünze ((;edenkmünze) im Nennwert von „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1978
5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung
5 DEUTSCHE MARK".
erfolgt€~ im Bayc!rischen Hauptmünzamt München,
die Aufla9e betrügt 8 Millionen Stück.
Das Münzzeichen „D" des Bayerischen Haupt-
Die Münzen werden ab 10. Mai 1978 in den Ver-
münzamts München befindet sich über dem Kopf
kehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von
des Adlers.
Herrn Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Der glatte Münzrand enthält die vertiefte In-
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen schrift
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- „DURCH FRIEDEN
metern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
UND VERSTÄNDIGUNG SIEGEN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um-
geben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist
eine liegende Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Portrait des Politikers und
die Umschrift Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
,,GUSTAV STRESEMANN 1878-1929". gemacht.
Bonn, den 16. März 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 427
Bundesgesetzblatt·
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 17. März 1978
Tag Inhalt Seite
9. 2. 18 Bekanntmachung zum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphen-
kabel und zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der
unterseeischen Telegraphenkabel ........................................ _............ 290
16. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . 290
17. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regi~rung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
20. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . 294
20. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapitalhilfe W6
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 22 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WB
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation· über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
23. 2. 18 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . 299
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
gungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . 301
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 118 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . . . 302
23. 2. 18 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr, 140 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
24. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
1. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe .. ,· . . 304
1. 3. 18 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 92 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nr. 15, ausgegeben am 23. März 1978
Til~J Inhalt Seite
l 7. :.L 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1975 zur Änderung des Vertrages vom
8. AprH 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
lande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) 309
6. ], 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiunqen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
(i, 3, 78 Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens . . . . . . . . . 313
(i, 3. 7B Bekc1nnlnrnd1un~J über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von. Gegen-
sUindcn erzielwri.schen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
6. 3, 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale
BcfördcrunrJen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diPse Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
G. :!. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechUicher lfoncllun9en gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
6. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
~l. 3. 78 Bekann1mad1ung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls zur Ver-
lüngerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
1/.um All~JC!meinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
10. 3. 78 Belrnnntmachung des Abkommens zwi.schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 132 der Internatio-
nalen Arbeitsorr1anisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) 319
Verkündungen im Bundesanzeiger
Genüiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
B. 3. 78 Vi!rordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 11/78 Antidumpingzoll-EGKS) 49 10. 3. 78 11. 3. 78
(ilJ-7.-1
10. 3. 78 Vierundsechzigste Verordnung zur .Änderung der
Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz 54 17. 3. 78 18. 3. 78
7400-1
8. 3. 78 Vnordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
NordwPst znr .Änderunu cfor Lotsordnung Weser/
Jade 54 17.3. 78 18.3. 78
!J:il;i-111-1-·l
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 429
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 366/18 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 23.2. 78 L 52/10
22. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 367/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
B u t t e r zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Backwaren und Speiseeis 23.2. 78 L 52/12
22. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 368/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23.2. 78 L 52/13
22. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 369/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23.2. 78 L 52/15
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 370/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.2. 78 L 53/1
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 371/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24.2. 78 L 53/3
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr, 372/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 24.2. 78 L 53/5
213. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 373/78 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Destillationsmaßnahmen im Sek-
tor W e i n und zur Festlegung des anspruchsbegründenden
Tatbestands für die Zahlung der diese Maßnahmen betreffen-
den Beträge 24.2. 78 L 53/7
213. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 374/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 24.2. 78 L 53/9
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 375/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 24.2. 78 L 53/11
23. 2, 78 Verordnung (EWG) Nr. 376/78 der Kommisson zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von M a n d a r i n e n ,
einschließlich T a n g e r i n e n und S a t s u m a s , C 1 e - ,
m e n t i n e n , W i 1 k i n g s und anderen ähnlichen Kreu-
zungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Marokko 24.2. 78 L 53/13
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 377/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen ' 24.2. 78 L 53/14
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 378/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 24.2. 78 L 53/16
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 379/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 24.2. 78 L 53/18
23. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 381/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 27.2. 78 L 57/1
24. 2. 78 Verordnung (EWG} Nr. 382/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.2. 78 L 54/1
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BQzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in. deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 383/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; <! t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25.2. 78 L 54/3
24. 2. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 384/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ii lJ s e n s a n1 e n dienenden Elemente 25. 2. 78 L 54/5
24. 2. 78 Veronlnung (EWG) Nr. 385/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
halbgesdilifferH:m rnndkörnigem Reis als Hilfeleistung für
dus Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flücht-
lin~Je 25. 2. 78 L 54/8
24. 2. 7B Verordnun~J (EW(;) Nr. 386/78 der Kommission zur Änderung
dPr Verordnull!J (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich einiger be-
sonderer Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen
fiir Verärbeit1111qserzeugnisse aus Obst und Gemüse 25.2. 78 L 54/11
24. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 387/78 der Kommission über einen
Sonderverkauf von der italienischen Interventionsstelle ge-
mäß Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 überlassenem gefrorenem
Rindfleisch 25. 2. 78 L 54/12
24. 2, 78 Verordnung (EWG) Nr. 388/78 der Kommission zur Fest-
setzunq cks Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 25.2. 78 L 54/13
24. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. ~389/78 der Kommission zur Fest-
selzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 25. 2. 78 L 54/15
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 390/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.2. 78 L 58/1
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 391/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e l r e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 28.2. 78 L 58/3
24. 2. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 392/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebendrindern
und Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28.2. 78 L 58/5
24. 2. 78 Verordnung (EWC:) Nr. 393/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 28,2. 78 L 58/7
27. 2. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 394/78 der Kommission zur Fest-
setzung der A bschöpfun9en bei der Einfuhr von Mi Ich und
Milcherzeugnissen 28.2. 78 L 58/9
27. 2. 78 Verordn11n9 (EWG) Nr. 395/78 der Kommission über die Liefe-
rnn9 verschiedener Partien Mager m i 1 c h pul ver als
Nal1runr1smittelhilfe 28. 2. 78 L 58/12
27. 2. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 396/78 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der
Nahrunqsm i tte]hilfe 28. 2. 78 L 58/15
27. 2. 78 Verord,rnng (EWC) Nr. 397/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Getreide -
und Re i s v e r a r b e i tun g s erz e u g n i s s e n 28. 2. 78 L 58/18
27. 2. 78 Verordnunu (EWC) Nr. 398/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
anwendbaren Abschöpfungen 28, 2. 78 L 58/22
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 399/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung l>estimmter Fisch- und Gemüsekonserven 28.2. 78 L 58/24
27. 2. 78 VerordnUHfJ (EWC) Nr. 400/78 der Kommission zur Fest-
SE1tzung der ab 1. März 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr besl.irnrnter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 28. 2, 78 L 58/25
27. 2. 78 Verordnung (EWC) Nr. 401/78 der Kommission zur Fest-
setzun!J der ab 1. März 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anlrnnu II des Vertrages fallenden Waren 28.2. 78 L 58/27
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 431
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 402/78 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. März 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 28.2. 78 L 58/29
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 403/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28.2. 78 L 58/32
27. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 404/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 28.2. 78 L 58/33
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 405/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 3. 78 L 59/1
28. 2. 78 Verordnung (EWG} Nr. 406/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 3. 78 L 59/3
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 407/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 3. 78 L 59/5
28. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 408/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1.3. 78 L 59/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 400/78 der
Kommission vom 27. Februar 1978 zur Festsetzung der ab
1. März 1978 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (ABI. Nr. L 58
vom 28. 2. 1978) 4.3. 78 L 62/41
Es sind nachzutragen:
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2937/77 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-
Norwegen zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse. mit Ursprung
in" oder „ Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger
Beschlüsse des Gemischten Ausschusses 29. 12. 77 L 344/1
20. 12. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2938/77 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 2/77 des Gemischten Ausschusses EWG-
Norwegen zur Abweichung von Liste A im Anhang zu Proto-
koll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 29. 12. 77 L 344/60
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 380/78 der Kommission über das
Funktionieren der Vorschußregelung für die vom EAGFL,
Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben 27.2. 78 L 56/1
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einbanddecken 1977
Teil 1: 18,60 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 12,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Tell I lagen der Nr. 4/1978 und für
Teil II der Nr. 3/1978 im Rahmen des Abonnements bei.
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konto „Bundesgesetzblatt" Köln 399-509
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsi1csetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntnwchungen sowie Zolll.arifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres
lwirn V t!rluq vorlieqen. Posla nschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Preis dieser Aus g a b.e: 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehr wer tsleucr enthalten; der angewcrndte Steuersatz beträgt 6 °/,.