39'7
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 17.März 1978 Nr.14
Taq Inhalt Seite
1,:3. 3. 78 Vierzi~JSIP Vl:rordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 397
7400-1-1
14. 3. 78 Verordnun~J über cfü~ Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindean-
teils an der JJinkomrnensleuer für das Jahr 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
ll('ll: 605-l-'.l
14. 3. 78 Ersle Verordnung zur Änderung der Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine (EWG} . . . . 400
7/l:11-1-42-4
15. 3. 78 Vc~rordnun~J ühc•r homöopathische Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
neu: 21:!1-51-4
2B. 2. 78 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
nc,u: :W:ll-1-11:1; :W'.ll-l-11
14. 3. 78 Anderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-
gelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . 404
1103-1-1
8. 3. 78 Entscheidung dris Bundesverfassungsgerichts (zu § 184 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches) 405
1104-5, 450-2
7. 3. 78 Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 405
2121-50-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1,3 . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • . . . • • . . . • • 406
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
Vierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 13. März 1978
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben
mit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhr-
§ 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im liste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirt-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer schaftsgesetz) verlangt wird. 11
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
31. August 1972 (BGBl. l S. 1617) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung: „Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B
und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten
Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-
Artikel 1 tes bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder
Die Außenw irl.schaftsverordnung in der Fassung Verbrauchsland die Republik Südafrika und Süd-
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBl. I westafrika ist oder wenn das Käufer- oder Ver-
S. 1069), zuletzt geändert. durch die Verordnung vom brauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der
20. Dezember 1977 (BC;BI. I S. 2886), wird wie folgt Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt
geändert: ist. II
1. In§ 28 a wird folgender Absatz 8 angefügt: 3. In § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Ein- ,, (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Er-
fuhrerklärung zusätzliche Unterlagen vorzulegen teilung von Lizenzen an Patenten sowie die Wei-
oder in Spalte 14 der Einfuhrerklärung oder in tergabe von nicht allgemein zugänglichen Kennt-
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
n issen dll Cc~bictsfrernde, die in der Republik nicht rechtzeitig abgibt oder eine Unter-
SC1dc1frik<1 und SüdwestcJfrika ansässig sind, so- lage nicht vorlegt oder entgegen § 28 a
W('it die Patcmte oder Kenntnisse die Fertigung Abs. 5, auch in Verbindung mit Absatz 7
oder Jnslandhaltung der in Teil l Abschnitt A, B Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht vor-
und C d<\r Ausfuhrliste uenannten Waren betref- legt oder".
f(!Tl. II
'1. § 70 wird wie fol9l qe~indert:
Artikel 2
a) Absatz l Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gefaßt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsge_setzes auch im Land Berlin, so-
,,g) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerb-
weit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-
liche Schutzrechte, Erfindungen, Herstel-
lungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des
lungsverfahren oder Erfahrungen weiter-
Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach son-
gibt oder nach § 45 Abs. 3 Lizenzen er-
stigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder
teilt: oder Kenntnisse weitergibt,".
der Genehmigung bedürfen.
b) Absatz 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
,, 11. als Einführer entgegen § 28 a Abs. 1, 3,
Artikel 3
auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1
und Absatz 8, eine Einfuhrerklärung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder kündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 14 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 399
Verordnung .
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für das Jahr 1978
Vom 14. März 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. I
S. 1587) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-
kommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr
1971 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-
steuer für das Jahr 1978 maßgebend.
§ 2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-
meinden ist der Wohnsitz am 20. September des Jah-
res maßgebend, für das die Statistik durchgeführt
wird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist
der Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-
gebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im
automatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-
den ist.
§ 3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter
dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen
zu runden.
§ 4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
die Sch]üsselzahlen der betroffenen Gemeinden von
dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn
eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu die-
sem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestset-
zung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-
meinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden
im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner
zuzurechnen.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Jeitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1978 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Manfred Lahnstein
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine (EWG)
Vom 14. März 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit 2. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wirt-
Abs. 1 und des § 79 a des Viehseuchengesetzes in schaftsgemeinschaft" die Worte ,,, ausgenommen
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar nach Irland und dem Vereinigten Königreich -
1977 (BGBJ. I S. 313) wird mit Zustimmung des Bun- für Nordirland - , " eingefügt.
desrates verordnet: ·
3. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „veteri-
Artikel 1 närpolizeilichen" durch das Wort „viehseuchen-
rechtlichen" ersetzt.
Die Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine
(EWG) vom 26. J nli 1972 (BGBJ. I S. 1306) wird wie 4. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe in der Klammer
folgt geändert: durch folgende Angabe ersetzt: ,.ABI. EG S. 197r.
1. § l wird wie folgt w~~indert: 5. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) In den Ntimm<\rn 6 und 7 wird jeweils die ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Bezeichnung „Bundesgesetzbl." durch die wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro-
Bezeichr11111g „BGB!. ersetzt;
11
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in Anwendung
des Artikels 4 b der Richtlinie Bedingungen für
b) in Nummer 8 wird die Angabe „vom 26. Juni die Einfuhr von Rindern und Schweinen vor-
1972 (Bunde:srwsetzbl. I S. 1046)" gestrichen; schreibt. 11
c) in Nummer 9 wird das Wort „veterinärpoli-
zeihchen" durch das Wort „viehseuchenrecht- 6. In § 11 werden die Worte „vom 4. Januar 1952
II
Iichen und das Wort „veterinärpolizeilich" (Bundesgesetzbl. I S. 1) gestrichen und die An-
durch das Wort „viehseuchenrechtlich" er- gabe „Bundesgesetzbl. I S. 627 durch die An-
11
setzt; gabe „BGBI. I S. 627" ersetzt.
d) Nummer 10 erhält folgende Fassung: 7. In § 12 wird jeweils die Bezeichnung „Bundes-
11
„ 10. Zone, die einer viehseuchenrechtlichen gesetzbl. durch die Bezeichnung „BGBI." ersetzt.
Sperre unterliegt:
Sperrbez.irk, der auf Grund von Artikel 2
a) § 1 Abs. 1 Satz l der Verordnung über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Sperrbezirke bei Maul- und Klauen- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
seuche vom 10. Juni 1972 (BGBI. I Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
S. 886, geändert durch § 20 der vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
Schweinepest-Verordnung vom 12. No- Berlin.
vember 1975 (BGBI. I S. 2852), oder
b) § 14 Abs. 1 der Schweinepest-Verord- Artikel 3
nung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gebildet ist;". dung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Foisten
In Vertretung des Staatssekretärs
Petrich
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 401
Verordnung
über homöopathische Arzneimittel
Vom 15. März 1978
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgeset- 1. in den Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des
zes vom 24. Au~J Ltst 1976 (BCBl. I S. 2448) wird im Arzneimittelgesetzes unrichtige Angaben ge-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- macht worden sind,
nmg, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung 2. ein Versagungsgrund des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des
des Bundesrates verordnet: Arzneimittelgesetzes nachträglich eingetreten ist
oder eine angeordnete Auflage nicht eingehalten
§ 1
und diesem Mangel nicht innerhalb einer von
Anzeigepflicht der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden
angemessenen Frist abgeholfen worden ist,
(1) Der Antragslc!ller hat der zuständigen Bundes-
oberbehörde unter Beifügung entsprechender Unter- 3. die für das homöopathische Arzneimittel vorge-
lagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich schriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder
Änderungen .in den Angaben und Unterlagen nach nicht ausreichend durchgeführt worden sind. Da-
§ 38 Abs. 2 Satz 1 cfos Arz,wirn ittelgesetzes ergeben. bei ist das Benehmen mit der zuständigen Be-
hörde herzustellen.
(2) Bei eilwr Ändenmu der Bezeichnung des
homöopathischen Arzneimittels ist der Bescheid In diesen Fällen kann die Löschung auch befristet
angeordnet werden.
über die Re~Jistrierung entsprechend zu ändern. Das
homöopathische Arzneimittel darf unter der alten (4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1, 2
Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer Nr. 1 und 3 sowie Absatz 3 muß der Inhaber der
noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern Registrierung gehört werden, es sei denn, daß Ge-
noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Be- fahr im Verzuge ist.
kanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger fol-
§ 4
genden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr ge-
bracht werden. Folgen der Löschung
§ 2 (1) Ist die Registrierung für ein homöopathisches
Neuregistrierung Arzneimittel nach § 3 Abs. 1 oder 3 gelöscht, so
darf es
Eine neue Reg islrierung ist in folgenden Fällen 1. nicht in den Verkehr gebracht und
zu beantragen:
2. nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der verbracht werden.
Bestandteile nach Art oder Menge,
Die Rückgabe des homöopathischen Arzneimittels
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, an den pharmazeutischen Unternehmer ist unter ent-
3. bei einer Verkürzung der Wartezeit. sprechender Kenntlichmachung zulässig. Die Rück-
gabe kann von der zuständigen Behörde angeordnet
§ 3 werden.
Löschung (2) Wird die Registrierung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
oder 3 gelöscht, so darf das homöopathische Arznei-
(1) Die Registrierung ist zu löschen, wenn nach- mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die
träglich bekannt wird, daß einer der Versagungs- Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden
gründe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 des Arzneimittel- 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht wer-
gesetzes bei der Erteilung vorgelegen hat oder wenn den. Das gilt nicht, wenn die zuständige Bundes-
einer der Versagungsgründe des § 39 Abs. 2 Nr. 3 oberbehörde feststellt, daß eine Voraussetzung für
bis 9 des Arzneimittelgesetzes nachträglich einge- die Löschung nach § 3 Abs. 1 und 3 vorgelegen hat;
treten ist. Absatz 1 findet Anwendung.
(2) Die Registrierung ist außerdem zu löschen,
§ 5
1. wenn von ihr zwei Jahre lang kein Gebrauch
gemacht worden ist; die Frist ist zu verlängern, Verlängerung
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge- (1) Eine Verlängerung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ist
macht wird, jeweils drei bis sechs Monate vor Ablauf der Regi-
2. wenn auf sie schriftlich verzichtet worden ist, strierung zu beantragen. Dabei ist nachzuweisen,
daß sich das homöopathische Arzneimittel im Ver-
3. nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Erteilung,
kehr befindet, und anzuzeigen, daß es weiter in den
es sei denn, daß sie vorher verlängert wird.
Verkehr gebracht werden soll. Die zuständige Bun-
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die desoberbehörde kann verlangen, daß der Antrag
Registrierung löschen, wenn durch einen Bericht ergänzt wird, der _Angaben dar-
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
liber enthält, oh und ge~J()l>enenfalls in welchem 2. die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2,
Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das ho- 3. die Löschung einer Registrierung,
möopathische Arzneimittel innerhalb der letzten
zehn Jahre geändert haben. 4. die Feststellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
5. die Verlängerung einer Registrierung.
(2) Die Registrierung ist auf Antrag nach Absatz 1
Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der
§ 7
Prist des § 3 Abs. 2 Nr. 3 um jeweils zehn Jahre zu
verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 39 Berlin-Klausel
Abs. 2 Nr. 3 bis 9 des Arzneimittelgesetzes vorliegt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
oder wenn von der Möglichkeit der Löschung nach
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden soll.
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land
§ 6 Berlin.
Bekanntmachung § 8
Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bun- Inkrafttreten
desanzeiger bekanntzumachen: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
l. die Registrierung, dung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
.H der : Bonn, den 17. März 1978 4103
Anordnung
.zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 28. Februar 1978
Auf Grund <les § 15 Abs. 2, des § 29 und des § 31 b) nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 BDO die in Absatz 1 Nr. 2
Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung bis 7 genannten Dienstvorgesetzen, soweit ihnen
der Bekanntmachung vorn 20. Ju1i 1967 (BGBl. I S. nicht weitergehende Befugnisse nach § 29 Abs.
750), wird angeordnet: 3 Satz 2 zustehen,
J. c) nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO die in Absatz 1 Nr. 8
bis 14 genannten Dienstvorgesetzten, die Vor-
(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 29 BDO sind steher der Bundesvermögensämter und der Bun-
1. der Bundesminister der Finanzen, desforstämter jedoch nur, soweit sie Beamte der
2. der Präsident der Bundesschuldenverwaltung, Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder
einer höheren Besoldungsgruppe sind.
3. der Präsident des Bundesamtes für Finanzen,
4. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das
II.
Kreditwesen,
Die Oberfinanzpräsidenten entscheiden über Be-
5. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das
schwerden gegen Disziplinarverfügungen aller ihnen
Versicherungswesen,
nachgeordneten Dienstvorgesetzten.
6. die Oberfinanzpräsidenten,
7. der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für III.
Branntwein,
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
8. der Direktor des Bildungszentrums der Bundes-
hörde bei einem Ruhestandsbeamten werden auf die
finanzverwaltung,
Oberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk
9. die Vorsteher der Hauptzollämter, der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befin-
10. die Vorsteher der Zollfahndungsämter, det sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt
11. die Vorsteher der Bundesvermögensämter,
die Oberfinanzdirektion, in deren Bereich der Ruhe-
12. die Vorsteher der Bundesforstämter, standsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz
13. die Leiter der Zollschulen, hatte, die Disziplinarbefugnisse aus. Für besondere
14. der Leiter des Beschaffungsamts der Bundeszoll- Fälle behalte ich mir die Einleitung des förmlichen
verwaltung, Disziplinarverfahrens vor.
15. die Leiter der Zollhundeschulen,
IV.
16. die Zollkommissare hinsichtlich der ihnen unter-
stellten Beamten des Grenzaufsichtsdienstes. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-
(2) Geldbußen können verhängen führung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-
a) nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BDO der Bundesminister desfinanzverwaltung vom 17. November 1967 (BGBL I
der Finanzen, S. 1161) außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil 1
Änderung
der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 14. März 1978
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesministerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166) werden nach gutacht-
licher Äußerung des Präsidenten des Bundesrech-
nungshof es die Bestimmungen über Amtswohnun-
gen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und
Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der
Bundesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch die Bestimmun-
gen vom 16. April 1969 (BGBI. I S. 311), wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 und in der Anlage zu § 5 wird der Begriff
„ Wohnungsentschädigung" jeweils durch den
Begriff „Ortszuschlag" ersetzt.
2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Tagegeld im Inland beträgt
a) bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des dienst-
lichen Wohnsitzes, die nicht mehr als einen
vollen Kalendertag beansprucht, 37 Deutsche
Mark,
b) bei mehrtägiger amtlicher Tätigkeit außerhalb
des dienstlichen Wohnsitzes für den vollen
Kalendertag 47 Deutsche Mark.
§ 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, §§ 14, 15 und 19 des
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl.
I S. 1621), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3155), gelten
entsprechend."
3. Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 1911,
Nummer 2 am 1. April 1978 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1978
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 14--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 405
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts München, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches
(StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ ]1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. März 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 7. März 1978
Die Achtund.dreißigste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2762)
wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Nr. 1 muß es in Zeile 1
statt „404" richtig heißen: ,,405".
Bonn, den 7. März 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Stein b ach
Nr. 14--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 405
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts München, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches
(StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ ]1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. März 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 7. März 1978
Die Achtund.dreißigste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2762)
wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Nr. 1 muß es in Zeile 1
statt „404" richtig heißen: ,,405".
Bonn, den 7. März 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Stein b ach
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeU I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 14. März 1978
Tag Inhalt Seite
13. 2. 78 Bc!kan11tmachu11g über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst ................................................... . 266
1:'i. 2. 78 Beka11ntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der He~Jierung der Republik Tschad über Technische Zusammenarbeit ....... . 266
20. 2. 78 Bekannt111cH:hung iiber den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Belrciunqen der Internationalen Atomenergie-Organisation .......................... . 269
20. 2. 78 Bekannt.rnadn111g über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und be-
stimmte andere· an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ................. . 269
20. 2. 78 lkkc1nnl.111,ichunq über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Rcx:h1shilfe in Strafsachen .......................................................... . 270
21. 2. 78 Bf:kanntmc1cbung iiber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Vc\rhiitun9 der Verschmutzun9 der See durch 01, 1954 ............................... . 271
21. 2. 78 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 128 der Internatio-
nalen Arlwilsor~prnisc1tion über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebC'ne ............................................. , ............................ . 272
21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 129 der Internatio-
nalen Arbeitsornanisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft .............. . 272
21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter
irn Betrieb ........................................................................ . 273
21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 136 der Internatio-
ncllen Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif-
tungsgefahren ..................................................................... . 273 ·
21. 2. 78 Bekannlmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 138 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ... 274
21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 139 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeu-
gende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren ......................... . 274
27. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter .......................................................................... . 275
27. 2. 78 Bekanntmadnmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internatio-
nalen Arbeilsorganisatjon über die Entschädigung bei Betriebsunfällen ............... . 275
27. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internatio-
nalf~n Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten .... 276
27. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbei:eich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ..................... . 276
27. 2. 78 Bekannlrrrnchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-
ndlcn Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .................... . 277
27. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ......... . 271
27. 2. 78 Bekannlmachm19 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 134 der Internatio-
nc1len Arbeitsorqanisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle ......... . 278
28. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 130 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld ................. . 279
28. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Kaiserlichen Regierung von Iran über Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschun9 und technologischen Entwicklung .................................... . 280
28. 2. 78 Bekc111nt1rn1chung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
noloqie der Bundesrepublik Deutschland und der Iranischen Atomenergieorganisation
über Zusammenarbeit auf den Gebieten der friedlichen Verwendung der Kernenergie ... 284
Nr. 11 Tdg der Ausgabe: Bonn, den ] 7. März ] 978 407
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepubhk Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dat1m1 und BP·1.eichnun9 der Re~htsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 2. 78 V(~rord111111q (EWC) Nr. 352/78 des Rates über die Zuwei-
s111HJ der im Ruhmen der gemeinsamen Agrarpolitik gesteWen
verfallNH)n Kautionen, Sicherheiten oder Garantien 78 L 50/1
20. 2. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 354/78 des Rates zur Änderung der
VerordnUll!J (EWC) Nr. 787/69 über die Finanzierung von
l11lerv<!nt.io11s,111sqahen auf dem Binnenmarkt für Getreide
und Reis 2. 78 1. 5014
21. 2. 78 VerordnurHJ /EW(;J Nr. 356/78 der Kommission zur Fest-
se1zunq der auf c.; et r e i de, M eh 1 e, Grob g r i es und
Fein q r i e n von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scliöpfunqen hei der Einfuhr 2. 78 L 50/7
21. 2. 78 Vc!rordn11nq (EWC) Nr. 357/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
ft'rr Ce t r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 2. 78 L 50/9
21. 2. 7B Verordn1111q (EWC) Nr. 358/78 der Kommission zur Änderung
der Verorclnunq (EWC) Nr. 2036/74 hinsichtlich der Preise für
den Verkc1uf von twstimmtem Rind f 1 e i s c h aus Beständen
der ild]i!'nischen Interventionsstelle 22, 2. 78 L 50/11
21. 2. 78 Verordnunq (E\NC;) Nr. 360/78 der Kommission zur Fest-
setz1111~1 der J\ bschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2. 78 L 50/15
20. 2. 78 Verordnung (EWC) Nr. 361/78 des Rates zur Änderung der
VerordnuncJ (EWC) Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefge-
frorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen 23. 78 L 52/1
22. 2. 78 Verordnun~r (EWC) Nr. 362/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e in ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sdiöpfu nqen bei der Einfuhr 23. 2, 78 L 52/2
22. 2. 78 Verordnunu (EWC) Nr. 363/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e I r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2. 78 L 52/4
22. 2. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 364/78 der Kommission zur Fest-
setzun~J der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 23.2. 78 L 52/6
22. 2. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 365/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr fiir Reis und Bruchreis 23.2. 78 1 52/8
Andere Vorschriften
20. 2. 78 Verordnun9 (EW(;) Nr. 353/78 des Rates zur zeitweili9en und
leilweisen Ausse:tzun9 des autonomPn Zollsatzes des Gemein-
s<1rnen ZolltMifs für Heringsfische der Art Sardinops sagax
oder ocellata (so1ienannte „Pilchards"), frisch, gekühlt oder
qefrornn, qanz, ohne Kopf oder zerteilt, für die Verarbeitungs-
industrie, der TcHifstelle ex 03.01 BI q) 2. 78 L
20. 2. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 355/78 des Rates über die Genehmi-
qun9spflichl für die Einfuhr nach Italien von Rohrformstük-
ken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus
Tcmperr1uß rnil. Ursprung in Taiwan 22. 2. 78 1 50;6
20. 2. 78 fanpfeh]un~J Nr. 359/78/ECKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufi9en Antidumpingzolls für gewisse verzinkte
Bleche aus Stahl mit Ursprung in der Deutschen Demokrn-
lischen Republik und Japan 22.2. 78 L 50/13
40'8 Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 1978, Tell I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 325. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcs9csetzblatt Teil I werden (;csctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesnesetzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachuugeu sowiP Zolltarifvi,rordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlau vorlie9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 2:l 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einz~!lstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
DiesN Preis qill auch für Ilundesqeselzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgeqeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages
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prc\is ist die Mc•hrw<'rfsl<'t1Pr enlhalt<>n, der dll(.J<!Wand\c StPnersatz beträgt G