301
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1978 Nr.11
Inhalt Seite
21. 2. 78 Auslandskostengesetz (AKostG) 301
JlPll: 2'/-6, 2'/-2
21. 2. 78 Verordnung zur .Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 306
611-2
21. 2. 78 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
611-2
24. 2. 78 Zweite Verordnung zur .Änderung der Approbationsordnung für .Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . 312
2122-1-6
15. 2. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
neu: 424-2-1.-1
15. 2. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Ein-
komrnensteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
1104-5, 611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
Auslandskostengesetz
(AKostG)
Vom 21. Februar 1978
Der Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos- (3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im
sen: Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben un-
§ 1 berührt.
§ 2
Anwendungsbereich
Kostenverordnung
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17
des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird er-
(BCBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den des Innern und dem Bundesminister der Finanzen
Honorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Auslagen) erhoben. Tatbestände und die Gebührensätze unter Berück-
sichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.
(2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes
werden ebenfalls Kosten erhoben, Gebühren jedoch (2) In der Rechtsverordnung können auch die
nur für Beglaubiuunr1en uncl Echtheitsbestätigungen. Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht er-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
hoben werden, weil der mit der Erhebung verbun- bare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag
dene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur festsetzen, der bis zu 200 v. H. der Gebühren be-
Höhe der /\uslagen steht. tragen kann.
§ 7
§ 3
Auslagen
Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Auslagen der Auslandsvertretungen und der
Cebührcn sind nicht vorzusehen für Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, den in § 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen ent-
2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei stehen, sind zu erstatten.
Dienstaufsichtsbeschwt~rden, (2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes
3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehen- werden folgende Auslagen erhoben:
den oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis 1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-
von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus und Fernschreibgebühren,
einem bestehenden oder früheren öffentlich-recht-
lichen Amtsverhältnis ergeben, 2. Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften
und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt
4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden
werden; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt
oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder
sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung,
einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetz-
lichen Dienstpflicht geleistet werden kann. 3. Aufwendungen für Dbersetzungen, die auf be-
sonderen Antrag gefertigt werden,
§ 4 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-
Gebührengrundsätze
den Postgebühren,
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß 5. die jn entsprechender Anwendung des Gesetzes
zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich- über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
tigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Be- ständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sach-
deutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem son- verständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-
stigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein setzes keine Entschädigung, so ist der Betrag
angemessenes Verhältnis besteht. zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem
(2) Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rah- Gesetz zu zahlen wäre,
mensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
bestimmen. Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher
§ 5 oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Ver-
gütungen (Reisekostenvergütung, Auslagener-
Gebührenbemessung satz) und die Kosten für die Bereitstellung von
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, Räumen,
so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen
zu berücksichtigen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwal- ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus
tungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
Auslagen gesondert berechnet werden, und vereinfachung und dergleichen an die Behörden,
Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der . leisten sind,
sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Ge-
bührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
Verhältnisse. Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebüh-
ren, und die Verwahrung von Sachen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegen-
standes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeit- (3) Die Erstattung von Auslagen kann auch ver-
punkt der Beendigung der Amtshandlung für die langt werden, wenn für eine Amtshandlung eine Ge-
Berechnung maßgebend. bühr nicht vorgesehen ist, Gebührenfreiheit besteht
oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 6
(4) Auslagen werden nicht erhoben, soweit siebe-
Zuschläge reits in die Gebühr einbezogen sind.
Der Bundesminister des Auswärtigen kann durch
Rechtsverordnung auf Gebühren, die von den Aus- § 8
landsvertretungen und den Honorarkonsularbeam- Kosten der Amtshilfe
ten für Amtshandlungen nach der auf Grund des § 2
erlassenen Gebührenverordnung erhoben werden, {l) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-
zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur hörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Aus-
Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleich- lagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 303
im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausla-
Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde gelei- gen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten-
stet, so werden die Auslagen nicht erstattet. den Betrages, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 5
zweiter Halbsatz und Nummer 7 zweiter Halbsatz
(2) Nehmen die in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten
mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amts-
Stellen zur Durchführung der Amtshilfe eine kosten-
handlung.
pflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihnen die
von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu. § 12
Kostengläubiger
§ 9
Kostengläubiger ist die Bundesrepublik Deutsch-
Persönliche Gebührenfreiheit land. Wird die Amtshandlung von einem Honorar-
(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amts- konsularbeamten vorgenommen, so ist dieser der
handlungen sind befreit: Kostengläubiger.
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes- § 13
unmittelbaren juristischen Personen des öffent-
Kostenschuldner
lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-
weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
dem Haushalt des Bundes getragen werden,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wes-
2. die Länder und die juristischen Personen des sen Gunsten sie vorgenommen wird,
öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplä-
nen eines Landes für Rechnung eines Landes 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen
verwaltet werden, Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
rung übernommen hat,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern
die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft
Unternehmen betreffen. Gesetzes haftet.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren schuldner.
Dritten aufzuerlegen.
§ 14
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht Kostenentscheidung
für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne
des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-
gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erge-
Bund oder ein Land beteiligt ist. hen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-
stens hervorgehen
§ 10 1. die kostenerhebende Behörde,
Kostenermäßigung und -befreiung 2. der Kostenschuldner,
(1) Befindet sich der Kostenschuldner in einer 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
wirtschaftlichen Notlage oder stellen die Kosten für
eine wegen einer Notlage erforderlich gewordenen 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden
Amtshandlung eine besondere Härte dar, können Beträge sowie
der Bundesminister des Auswärtigen, die Leiter der 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Ausla-
Auslandsvertretungen und die Honorarkonsularbe- gen zu zahlen sind.
amten nach Lage des Einzelfalles von der Erhebung
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;
der Kosten ganz oder teilweise absehen.
sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
(2) Soweit es zur Wahrung außenpolitischer oder sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,
sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Deutschland erforderlich ist, kann der Bundesmini- Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
ster des Auswärtigen über die Fälle des Absatzes 1
hinaus von der Erhebung der Kosten ganz oder teil- (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der
weise absehen. Sache durch die Behörde nicht entstanden wären,
werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen,
(3) Anderweitige gesetzliche Vorschriften, die die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verle-
eine Kostenermäßigung oder -befreiung vorsehen, gung eines Termins oder Vertagung einer Verhand-
bleiben unberührt. lung entstanden sind.
§ 11
§ 15
Entstehung der Kostenschuld
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-
trag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu- (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-
ständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung ständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine
der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gebühr erhoben.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts- § 20
handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-
Verjährung
hchen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung
aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf
abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurück- des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjäh-
genommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die rung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf
einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt dieser Frist erlischt der Anspruch.
oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden,
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der
wenn dies der Billigkeit entsp-richt.
Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der
Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden
§ 16 kann.
Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor- aufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der
schusses oder von einer angemessenen Sicherheits- Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
]eistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen- Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
den Kosten abhängig gemacht werden. schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch
Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz
oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
§ 17
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Fälligkeit
Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten- rung.
entscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betra-
nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be- ges unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
stimmt.
handlung bezieht.
§ 18
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,
Säumniszuschlag so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf
von sechs Monaten, nachdem die Kostenentschei-
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach
dung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren
dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht
sich auf andere Weise erledigt hat.
entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom
Hundert des rückständigen Betrages erhoben wer- § 21
den, wenn dieser 100 Df~utsche Mark übersteigt.
Erstattung
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge
nicht rechtzeitig entrichtet werden. (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
(3) Für die Berechnung des Säumniszusch]ages Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem
Mark nach unten abgerundet. Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet wor- aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
den ist, gilt ·
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs- rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Ka-
mitteln an die für den Kostengläubiger zustän- lenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Ent-
dige Kasse der Tag des Eingangs; stehung des Anspruchs folgt; die Verjährung be-
2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto ginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der
der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse Kostenentscheidung.
und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post,m-
weisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse § 22
gutgeschrieben wird. Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit
§ 19 der Sachentscheidung oder selbständig angefochten
Stundung, Niederschlagung und Erlaß werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-
dung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
Für die Stundung, die Niederschlagung und den
Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebüh- (2} Wird eine Kostenentscheidung selbständig an-
ren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen geiten gefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kosten-
die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 305
§ 23 setzes erlassen werden,, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Auswärtigen wird er-
§ 25
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes allge-
meine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührengesetz
§ 24 für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden
nebst Tarif vom 8. März 1936 in der im Bundesge-
Berlin-Klausel setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-2, veröffent-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 lichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
des Dritten Uber]eitungsgesetzes auch im Land Ber- kel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBL I
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- S. 966; 1973 I S. 266), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I.
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. Februar 1978
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuer- der Ländergruppe III
gesetzes 1977 in der Fassung der Bekanntmachung bis zu 103 Deutsche Mark,
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2365) verordnet der Ländergruppe IV
die Bundesrngierung mit Zustimmung des Bundes- bis zu 124 Deutsche Mark."
rates: b) In Absatz 6 werden die Worte „14 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 16 Deutsche Mark"
§ 1 ersetzt.
.Änderung der Lohnsteuer-
2. In § 6 Ziffer 1 werden die Worte „47 Deutsche
Durchführungsverordnung
Mark" durch die Worte „54 Deutsche Mark" und
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der die Worte „18 Deutsche Mark" durch die Worte
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember ,, 19 Deutsche Mark"· ersetzt.
1974 (BGBI. I S. 3465), geändert durch die Verord-
nung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungs-
§ 2
verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2761),
wird w1e folgt geändert: Anwendungszeitraum
§ 1 gilt erstmals für Verpflegungsmehraufwen-
1. § 5 wird wie folgt geändert: dungen, die nach dem 31. Dezember 1977 entstanden
sind.
a) Absatz l wird wie folgt geändert:
§ 3
aa) In der Ziffer 1 werden die Worte „47 Berlin-Klausel
Deutsche Mark" durch die Worte „54
Deutsche Mark" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
bb) Die Ziffer 2 erhält die folgende neue Fas- Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
sung: 1966 (BGBI. I S. 702) auch im Land Berlin.
„2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land
der Ländergruppe I § 4
bis zu 64 Deutsche Mark, Inkrafttreten
der Ländergruppe II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bis zu 84 Deutsche Mark, kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 1 l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 307
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. Februar 1978
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 1911 (BGBI. I S. 2365)
wird nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 25. Dezember 1977 in Kraft getretene
Anderungsverordnung vom 19. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2761),
2. die am 1. März 1978 in Kraft tretende Anderungs-
verordnung vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 306).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund
zu 1. des § 3 Nr. 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 1
Nr. 3 und des § 41 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes 1911 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 1917 (BGBl. I
S. 2365) und
zu 2. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2365).
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV 1978)
§ 1 (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
Arbeitnehmer, Arbeitgeber 1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Nr. 9 und
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- 10 des Einkommensteuergesetzes Entschädigun-
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- gen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechts-
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- nachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-
2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres
Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
Rechtsvorgängers beziehen.
nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öf- stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
fentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvor- Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
stand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
wenn die tätige Person in der Betätigung ihr,es ge- Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich
schäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark
tet ist. übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän- eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,
dig ausgeübten gc~werblichen oder beruflichen Tä- so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
tigkeit im Inland gegen Entg(~lt ausführt, soweit es Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere
sich um die Entgelte für diese Lieferungen und son- Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-
stigen Leistungen handdt. nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)
der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-
§ 2
mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der
Arbeitslohn gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.
Ausgaben für die Zukunftsicherung, die nur dazu
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
einer dem Arbeitnehmer .zugesagten Versorgung
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind
zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers),
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
gehören nicht zum Arbeitslohn;
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch 3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Dienstyerhältnisses oder eines früheren Dienst-
in welcher Form sie gewährt werden. verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im
(2) Zum Arbeitslohn gehören Krankheitsfall;
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
einem Dienstverhältnis; z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 3 b des
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt;
frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem 5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der
zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts- Arbeit gewährt werden;
nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-
weise auf früheren Beitragsleistungen des Be- 6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-
zugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-
beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn. ses.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 309
§ 3 2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land
Sachbezüge der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark,
gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De-
der Ländergruppe IV bis zu 124 Deutsche Mark.
putaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer- (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen
des Verbrauchsorts maßgebend. Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-
beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
die Abwesenheit
obersten Landesbehörden können den Wert von
bestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als
von Durchschnittswerten festsetzen und bekannt- 10 Stunden gedauert hat, auf 8/io,
geben. Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als
den Oberfinanzdirektionen übertragen. 7 Stunden gedauert hat, auf 5/io,
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3/io.
§ 4
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag
Jubiläumsgeschenke anzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Ka-
lendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar-
betrag anerkannt.
beitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh- (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen
merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des
nicht übersteigen: Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für
1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende
600 Deutsche Mark, Höchstbetrag.
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise
1 200 Deutsche Mark, dürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung für
3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmer- den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr
jubiläum 2 400 Deutsche Mark. höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in
Betracht kommenden Höchstbetrages anerkannt
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
werden:
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen 1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen wenn sie angetreten wird
Grundsätzen verfährt. vor 12 Uhr 10fio,
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr BJio,
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr "ho,
Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums, 3/10;
ab 17 Uhr
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200
Deutsche Mark nicht übersteigen und gegeben wer- 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-
den, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehr- dienstreise beendet wird
faches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die tOfio,
nach 12 Uhr
Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Be-
rechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr 8/io,
Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr 5
/io,
verfährt. 3/io,
bis 7 Uhr
§ 5
(5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen des Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-
bei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen beträge und die Ländergruppeneinteilung richten
des Einzelnachweises sich nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-
landsreisekostenverordnung des Bundes.
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei
Dienstreisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu (6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem
den folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden: Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum
1. bei Dienstreisen im Inland bis zu Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark anerkannt wer-
54 Deutsche Mark, den.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(7) Mehraufwendunqen für Verpflegung sind di.e 2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-
tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weih-
1\bzug einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel nachts-Freibetrag und um den Altersentlastungs-
,Jieser Aufwendungen, höchstens sechs Deutsche betrag, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen,
Mark täglich. und die davon einbehaltene Lohnsteuer; Versor-
§ 6 gungsbezüge sind als solche kenntlich zu machen
und ohne Kürzung um den nach § 19 Abs. 2 des
Höch-stbeträge für Verpilegungsmehraufwendungen Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag
bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der
Einzelnachweises
Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn ent-
Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß fallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der
einer doppelten Haushaltsführung dürfen als Wer- Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die nach den Num-
bungskosten nur bis zu den folgenden Höchstbeträ- mern 3 bis 1 gesondert einzutragenden Beträge
gen anerkannt werden: sind nicht mitzuzählen;
1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die 3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-
ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-
am Beschäftigungsort bis zu 54 Deutsche Mark nahme der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist,
und für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark daß die Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Ka-
täglich, lenderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt der
2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die Betriebstätte kann zulassen, daß die in § 3 des
ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit Einkommensteuergesetzes bezeichneten steuer-
am Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 freien Bezüge nicht angegeben werden, wenn es
Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folge- sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt
zeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich. oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in
anderer Weise sichergestellt ist;
§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden.
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
§ 7
haltene Lohnsteuer;
Lohnkonto
5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3
Folgende anzugeben: der Verordnung über die steuerliche Behandlung
1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburts- der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen;
tag, den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuer- 6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
klasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die
einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
Zahl der Kinder, das Religionsbekenntnis, die Ge- serungsvorschläg,e). Das Finanzamt der Betrieb-
meinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, stätte kann auf Antrag Ausnahmen von der Ein-
und das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn- tragung der Prämien in die Lohnkonten der Ar-
steuerkarte ausgestellt worden ist. Ändern sich beitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit zur
im Laufe des Jahres die Steuerklasse oder die Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;
auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-
1. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
den Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder,
(§ 40 Abs. 2, § 40 a und § 40 b des Einkommen-
ist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung
steuergesetzes) oder nach besonderen Pausch-
gilt, anzugeben;
steuersätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuer-
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats- gesetzes) besteuert worden sind, und die darauf
betrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in Fällen des
der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommen-
Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, steuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitneh-
für den die Eintragung gilt; mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres er-
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-
eine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Ein- schreiben. Das Sammelkonto muß die folgenden
kommensteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hin- Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der
weis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt, bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt
den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie
gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung aus- Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto
gestellt hat, und den Tag der Ausstellung. aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungsnach-
weise, Bestätigung des Finanzamts über die Zu-
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei lassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- Fällen des § 40 a des Einkommensteuergesetzes
]ohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu- genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen
tragen: führt, aus denen sich für den einzelnen Arbeit-
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs- nehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäf-
zeitraum; tigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 311
und in den Fällen des § 40 a Abs. 2 des Einkom- § 8
mensteuergesetzes auch die Art der Beschäfti- Anwendungszeitraum
gung ergeben.
(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von einen nach dem 31. Dezember 1977 endenden Lohn-
den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige
die Möglichkeit zur Nachprüfung in ander,er Weise Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1977 zufließen.
sichergestellt ist.
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- § 9
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh- Berlin-Klausel
rend des ganzen Kalenderjahres 420 Deutsche Mark
monatlich (98 Deutsche Mark wöchentlich, 14 Deut- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
sche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
daß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer ein- Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
zubehalten ist. 1966 (BGBI. I S. 702) auch im Land Berlin.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 24. Februar 1978
Auf Grund d<•s § 4 dc\r Bundesdrzh~ordnung in nannten praktischen Ubungen und den regel-
der Fassung der Bekc1111ltmdchung vom 14. Oktober mäßigen Besuch der diese praktischen Ubun-
1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bun- gen vorbereitenden oder begleitenden Vor-
desrates Vt\rordnet: lesungen nach, soweit der Besuch von der
Hochschule in einer Studienordnung vorge-
Artikel 1 schrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an
Die Approbalionsordnung für Ärzte vom 28. Okto- einer praktischen Ubung nach Absatz 1 liegt
ber 1970 (BGBI. I S. 1458), geündert durch die Erste vor, wenn der Student in der praktischen
Verordnung zur Änderung der Approbationsord- Ubung in einer dem betreffenden Fachgebiet
nung für Ärzte vom 21. Mai 1975 (BGBI. I S. 1257), angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich
wird wie folgt gedndert: die erforderlichen methodischen Grundkennt-
nisse und Fertigkeiten angeeignet hat und
1. § l wird wie folgt geündert: sie in der Praxis anzuwenden weiß."
a) In Absatz l werden
3. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) die Nummer 1 durch folgenden Wortlaut
ersetzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. ein Studium der Medizin von sechs ., (1) Die praktische Ausbildung nach § 1
Jahren an einer wissenschaftlichen Abs. 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten
Hochschule. Das letzte Jahr des Stu- Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letz-
diums umfaßt eine zusammenhän- ten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie be-
gende praktische Ausbildung in ginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Mo-
Krankenanstalten von achtundvier- nate April und Oktober. Die Ausbildung
zig Wochen;", gliedert sich in eine Ausbildung von je sech-
zehn Wochen
bb) in Nummer 4 das ·wort „zwei" durch das
Wort „vier" ersetzt, 1. in Innerer Medizin
2. in Chirurgie und
cc) hinter Nummer 5 folgender neuer Satz 3
angefügt: 3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-
praktischen Fachgebiete."
„Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10
Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) be- ., (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 wer-
trägt einschließlich der Prüfungszeit für den Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbil-
den Dritten Abschnitt der Ärztlichen dungstagen angerechnet."
Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs
Jahre und drei Monate."
4. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Klammerzusätze
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Prüfun- ., (Masseuse)" durch die Klammerzusätze ,, (Mas-
gen nach Absatz 1 Nr. 5 können abgelegt seurin)" ersetzt.
werden:" ersetzt durch die Worte „Die Prü-
fungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden abge- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
legt:".
a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,4. eine Ausbildung in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege oder Kranken-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
pflegehilfe."
„Sie führt zu diesem Zweck über die in den
Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorge- b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kran-
schriebenen praktischen Ubungen hinaus kenpflege" eingefügt die Worte „oder Kin-
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere sy- derkrankenpflege".
stematische Vorlesungen, durch, die die prak-
tischen Ubungen vorbereiten oder begleiten,". 6. § 7 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 erhlilt folgende Fassung: ,,§ 7
,, (3) Der Studierende weist durch Bescheini- Famulatur
gungen nach dem Muster der Anlage 4 zu (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus
dieser Verordnung seine regelmäßige und er- (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichts-
folgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 ge- freien Zeiten zwischen der bestandenen Arzt-
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 313
liehen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze
der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den 3 und 4.
Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 mit der Maß-
Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen gabe, daß in diesem Satz die Worte „nach
des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Kran- Satz 1 oder 2" ersetzt werden durch die Worte
kenhaus vertraut zu machen. ,,nach Satz 1, 2 oder 3".
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
8. § 10 wird wie folgt geändert:
1. für die Dauer eines Monats
a) unter ärztlicher Leitung in a) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende
Fassung:
aa) einer Dienststelle des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes, der Jugendhilfe, ,, (2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen
der Sozialhilfe, der Arbeitsverwal- Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnit-
tung, der Versorgungsverwaltung ten der Ärztlichen Prüfung jeweils im letz-
oder der Gewerbeaufsicht, ten Studienhalbjahr der Studienzeit zu mel-
bb) einer Einrichtung für die Rehabilita- den, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für
tion Behinderter oder die ärztliche Be- das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei der
gutachtung einschließlich des ver- Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und
trauensä.rztlichen Dienstes, beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung sind die sich hieraus ergebenden Fristen
cc) einer Justizvollzugsanstalt, für die Meldung zu den Prüfungen Fristen
dd) einer werks- oder betriebsärztlichen im Sinne des § 17 des Hochschulrahmen-
Einrichtung, gesetzes.
ee) einer truppenärztlichen Einrichtung
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schrift-
der Bundeswehr oder lich in der vom Landesprüfungsamt vorge-
b) in einer ärztlichen Praxis, schriebenen Form zu stellen und muß bis
zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem
Landesprüfungsamt zugegangen sein.
Krankenhaus, ausgenommen Hochschulklini-
ken und Krankenhäuser, die Einrichtungen (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizu-
nach Nummer 1 Buchstabe a sind, und fügen
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in 1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprü-
einer der in Nummer 1 und Nummer 2 ge- fung
nannten Einrichtungen. a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug
aus dem Familienbuch der Eltern, bei
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs die- Verheirateten auch die Heiratsurkunde
ser Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder oder ein Auszug aus dem für die Ehe
in einem Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als geführten Familienbuch,
Famulus ist anzurechnen. Eine außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung in einer an- b) das Zeugnis über die allgemeine Hoch-
deren Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Fa- schulreife, bei Zeugnissen, die außer-
mulus kann angerechnet werden, wenn sie unter halb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ärztlicher Leitung in einer Einrichtung durch- ordnung erworben worden sind, auch
geführt worden ist, die einer der in Absatz 2 der Anerkennungsbescheid der zustän-
Nr. 1 Buchstabe a genannten Einrichtungen ver- digen Behörde,
gleichbar ist. c) das Studienbuch oder die an der jewei-
ligen Hochschule zum Nachweis der
(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Mel- Studienzeiten an seine Stelle tretenden
dung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- Unterlagen,
fung in den Fällen des Absatzes 2 durch Beschei-
nigungen nach dem Muster der Anlage 7 zu die- d) die Bescheinigungen über die Teil-
ser Verordnung nachzuweisen." nahme an den nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen U n terrichtsveranstal-
tungen,
7. § 9 wird wie folgt geändert:
e) die Nachweise über die Teilnahme an
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5)
„Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten und über die Ableistung des :Kranken-
eines verwandten Studiums oder eines außer- pflegedienstes (§ 6);
halb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung betriebenen Medizinstudiums oder ver- 2. bei der Meldung zu den einzelnen Ab-
wandten Studiums und gegebenenfalls die im schnitten der Ärztlichen Prüfung
Rahmen eines solchen Studiums abgelegten a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug
Prüfungen nach § 12 angerechnet werden aus dem Familienbuch der Eltern, bei
können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Verheirateten auch die Heiratsurkunde
Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entspre- oder ein Auszug aus dem für die Ehe
chend." geführten Familienbuch,
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) das Studienbuch oder die an der jewei- 4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der
ligen Jlochschule zum Nachweis der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer
Sludienzeikn an seine Stelle tretenden der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1
UnterlarJen, Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen
c) die Bescheinigungen über die Teil- würde."
nahme an den nach dieser Verordnung
vorgesch ridwnen Unlerrichtsveranstal- 10. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
tungen,
,, (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt
d) das Zeu~Jnis über das Bestehen der vor-
auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen
hcrgelwnden Prüfung oder des vorher-
nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprü-
gehenden Prüfungsabschnitts.
fungsamt des Landes, in dem der Antragsteller
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der für das Studium der Medizin eingeschrieben
Arzt:lichen Prüfung sind außerdem das Zeug- oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine
nis über das Bestehen der Ärztlichen Vor- Einschreibung oder Zulassung für das Medizin-
prüfung und die Nachweise über die Ablei- studium bei einer Hochschule im Geltungsbe-
stung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit reich dieser Verordnung noch nicht erlangt
die in Nummer 1 Buchstabe c und d oder in haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes
Nummer 2 Buchslabe h und c genannten zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist
werden können, sind sie in einer vom Landes- das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-
prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzu- Westfalen zuständig."
reichen.
(5) Die für die Zulassung zum Ersten und 11. § 14 wird wie folgt geändert:
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
vorzulegenden Bescheinigungen über die a) In Absatz 3 Satz 5 werden das Wort „die"
Teilnahme an den nach dieser Verordnung vor dem Wort „Gegenstände" gestrichen und
vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltun- das Wort „Prüfungen" durch die Worte
gen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2) ,,schriftlichen Prüfungen" ersetzt.
müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vor- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
prüfung erworben worden sein. Die für die
Zulassung zum Dritten Abschnitt der Arzt- ,, (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hun-
liehen Prüfung vorgeschriebene Bescheini-
gung über die praktische Ausbildung in dert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend
beantwortet hat."
Krankenanstalten (§ 3) muß nach Bestehen
des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü- c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
fung erworben worden sein."
„Dabei sind anzugeben
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- 1. die Zahl der gestellten und die Zahl der
sätze 6 und 7 mit der Maßgabe, daß in dem vom Prüfling zutreffend beantworteten
neuen Absatz 6 jeweils das Wort „schrift- Fragen insgesamt,
lichen" gestrichen wird.
2. die Zahl der gestellten und die Zahl der
vom Prüfling zutr,effend beantworteten
9. § 11 erhält folgende Fassung: Fragen für jedes Stoffgebiet, das Gegen-
,,§ 11
stand der betreffenden Prüfung ist und
Versagung der Zulassung 3. die durchschnittliche Prüfungsleistung
aller Prüflinge im gesamten Bundesge-
Die Zulassung ist zu versagen, wenn biet. 11
1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10
Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht 12. § 15 wird wie folgt geändert:
oder nicht formgerecht stellt oder die vorge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei
denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür aa) Hinter Satz 3 wird folgender neuer Satz 4
glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsver- eingefügt:
fahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewer- ,,Für den Vorsitzenden und die Mitglie-
11
bers noch zuläßt und die versäumte Handlung der sind Stellvertreter zu bestellen.
spätestens vier Wochen vor dem Prüfungs- bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
termin nachgeholt wird,
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 angefügt:
Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht
„Der Vorsitzende der Prüfungskommission
innerhalb der vom Landesprüfungsamt be-
kann gestatten, daß die Prüfung zeitweise
stimmten Frist nachreicht,
nur vom Vorsitzenden und einem weiteren
3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht Mitglied der Prüfungskommission abgenom-
wiederholt werden darf oder men wird, solange der Prüfling unmittelbar
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 315
am Patienten tätig werden muß und der Pa- 16. § 28 erhält folgende Fassung:
tient es ablehnt oder es aus Gründen eines
wohlverstandenen Patienteninteresses untun- ,,§ 28
lich erscheint, daß dies vor der gesamten Inhalt der Prüfung
Prüfungskommission geschieht. In einem sol-
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
chen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge
betrifft folgende Stoffgebiete:
an diesem Teil der Prüfung nicht teil."
I. Nichtoperatives Stoffgebiet,
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
II. Operatives Stoffgebiet,
aa) In Satz 2 werden die Worte „die Be-
III. N ervenheilkundliches Stoffgebiet,
kanntgabe des Prüfungsergebnisses aus-
genommen" gestrichen. IV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemein-
medizin."
bb) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5
angefügt:
17. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„ In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2
und bei der Bekanntgabe des Prüfungs- ,, (1) Die Prüfung findet an vier aufeinander-
crgelmisses dürfen die in Satz 2 genann- folgenden Tagen mit einer Unterbrechung von
ten Personen nicht anwesend sein. Dar- mindestens einem Tag, höchstens zwei Tagen
über hinaus kann der Vorsitzende ihre zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungs-
Anwesenheit zeitweise ausschließen, tag statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb.,
wenn dies zur Wahrung wohlverstande- am zweiten Tag drei, am dritten Tag viereinhalb
ner Interessen von Patienten, die für Prü- und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf
fungszwecke zur Verfügung stehen, tun- den ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet l,
lich erscheint." auf den zweiten entfallen drei Fünftel der Fra-
gen des Stoffgebietes II, auf den dritten zwei
13. § 16 Abs. 1 Satz 2 erlüill folgende Fassung: Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II und das
Stoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag ent-
„Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fällt das Stoffgebiet IV.,,
findet der schriftliche Teil jeweils in den Mo-
naten April und Oktober, der mündliche Teil 18. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
jeweils in den Monaten April bis Juni und Okto-
ber bis Dezember statt." ,, (1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und
dauert viereinhalb Stunden."
13a. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
19. § 33 wird wie folgt geändert:
„Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen
vier Stunden." a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
,,(§ 3 Abs. 1}" gestrichen.
14. § 25 erhält folgende Fassung: b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Prüfungskommission kann dem
,,§ 25
Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder
Inhalt der Prüfung mehrere Patienten zur Anamneseerhebung
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Untersuchung oder zu beiden Zwecken
betrifft folgende Stoffgebiete: zuweisen."
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuro-
20. § 35 wird wie folgt geändert:
pathologie, der Humangenetik, der Medizi-
nischen Mikrobiologie und der Geschichte a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
der Medizin,
„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus
II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, dem Familienbuch der Eltern, bei Verhei-
der Erstversorgung akuter Notfälle und der rateten auch die Heiratsurkunde oder ein
Radiologie, Auszug aus dem für die Ehe geführten
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxi- Fami1ienbuch,".
kologie, der Pathophysiologie und Patho- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
biochemie, der Klinischen Chemie und der
Biomathematik." ,, (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1
Satz 2 bis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzte-
ordnung erteilt werden, so sind, sofern die
15. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ausbildung nicht nach den Vorschriften die-
,,(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander- ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeug-
folgenden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag nisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über
viereinhalb, am zweiten Tag zweidreiviertel die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des
Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen Antragstellers in Urschrift, in amtlich
die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten Prü- beglaubigter Abschrift oder amtlich beglau-
fungstag entfällt das Stoffgebiet III." bigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nachweise nicht in deutscher Sprache ausge- können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6
stellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter genannten ärztlichen Bescheinigung eine ent-
Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige sprechende Bescheinigung der zuständigen
Behörde kann die Vorlage weiterer Nach- Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
weise, insbesondere über eine bisherige vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Tätigkeit:, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die chend.
in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der
(5) Uber den Antrag eines Staatsangehöri-
Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen
gen eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig,
Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem
spätestens drei Monate nach Vorlage der
20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind.
nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller voriu-
Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige
legenden Unterlagen zu ,entscheiden. Werden
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der
Gemeinschaften einen derartigen Befähi-
zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
gungsnachweis vorlegen, kann ein Tätig-
kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf
keitsnachweis nur verlangt werden, wenn
der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem
dies aus besonderen Gründen notwendig
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte
erscheint."
eingehen oder, wenn eine Antwort des Hei-
c) Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 mat- oder Herkunftsstaates innerhalb von
bis 5 angefügt: drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
dieser drei Monate."
,, (3) Staatsangehörige der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften 21. Die Anlagen 2 bis 6, 9, 12, 13, 15, 16, 18 und 19
können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 erhalten die in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser
genannten Zeugnisses eine von der zuständi- Verordnung vorgesehene Fassung.
gen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
staates ausgestellte entsprechende Bescheini-
gung oder einen von einer solchen Behörde
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn
ein solcher nicht beigebracht werden kann, Artikel 2
einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
:Hat der Antragsteller den ärztlichen Beruf im (1) Studierende der Medizin, die im Sommerseme-
Heimat- oder Ilerkunftsstaat bereits ausge- ster 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten
übt, so kann di.e für die Erteilung der Appro- Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, schlie-
bation als Arzt zuständige Behörde bei der ßen diese Ausbildung nach den bisher geltenden
zustündigen Behörde des Heimat- oder Her- Vorschriften ab. Auf die Ausbildung werden abwei-
kunftsstaatc~s Auskünfte über etwa gegen chend von § 3 Abs. 3 der Approbationsordnung für
den Antragsteller verhängte Strafen oder Ärzte Fehlzeiten bis zu acht Wochen angerechnet.
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnah- Das gleiche gilt für Studierende der Medizin, die am
men wegen schwerwiegenden standeswidri- 1. Oktober 1971 mit der praktischen Ausbildung
gen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Fehlzeit
die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder bei einem klinisch-praktischen Fachgebiet vier
Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die Wochen nicht überschreiten darf.
für die Erteilung der Approbation als Arzt
zuständige Behörde in den Füllen des Sat- (2) Studierende der Medizin, die vor März 1978 die
zes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben,
außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes- leisten die Famulatur nach den bisher geltenden
ärzteordnung eingetreten sind und im Hin- Vorschriften ab.
blick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 (3) Studierende der Medizin, die nach dem 1. Au-
Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von gust 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten,
Bedeutung sein können, so hat sie die zustän- Zweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
dige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates fung ablegen, werden nach den Vorschriften dieser
zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat- Verordnung geprüft. Bei Studierenden, die zu dem in
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis Satz 1 genannten Zeitpunkt den Zweiten Abschnitt
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht
von ihr ausgestellten Bescheinigungen und abgelegt haben, erstreckt sich der mündliche Teil
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auch
Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und auf Fragen
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde a) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Spezielle Pathologische Anatomie, Neuropatho-
Ausstellung nicht mehr als dr,ei Monate logie, Pathophysiologie, Pathogenetische Zusam-
zurückliegt. menhangsfragen, Internistische Aspekte der
Geriatrie und der Psychosomatischen Medizin,
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitglied- Erkennung und Behandlung akut lebensbedro-
staaten der Europäischen Gemeinschaften hender Zustände und Reanimation und
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 317
b) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbil- Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die Beschei-
dungen, Erkrankungen und Verletzungen von nigung nach§ 14 Abs. 6 Satz 2 der Approbations-
Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, ordnung für Ärzte sind entsprechende Hinweise
Herz und Gefäßen, Topographische .und Funktio- aufzunehmen.
nelle Anatomie, Spezielle Pathologische Anato-
mie und Neuropathologie, Pathogenetische (5) Die Vorschriften des Artikels 1 über die Regel-
Zusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine studienzeit (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel, stabe cc) und über Pflichten für die Meldung zu den
Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zwi- Prüfungen nach § 10 Abs. 2 der Approbationsord-
schenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der nung für Ärzte (Nummer 8 Buchstabe a) sind erst-
Intensivmedizin. mals auf Studierende anzuwenden, die im Sommer-
semester 1978 mit dem Medizinstudium beginnen.
(4) Studierende der Medizin, die vor dem 1. Au-
gust 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten,
Zweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- Artikel 3
fung abgelegt, aber nicht bestanden haben, legen die
Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften die- Der Bundesminister für Jugend, Familie und
ser Verordnung ab. Ist der schriftliche Teil im Drit- Gesundheit gibt den Wortlaut der Approbationsord-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu wiederho- nung für Ärzte in der jetzt geltenden Fassung mit
len, so ist, neuem Datum bekannt und beseitigt dabei Unstim-
a) falls auch der mündliche Teil dieses Prüfungsab- migkeiten des Wortlauts.
schnittes zu wiederholen ist, Absatz 3 Satz 2
anzuwenden, oder
Artikel 4
b) falls nur der schriftliche Teil dieses Prüfungsab-
schnittes zu wiederholen ist, zusätzlich zu der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schriftlichen Wiederholungsprüfung eine münd- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundes-
liche Prüfung über die in Absatz 3 Satz 2 genann- ärzteordnung auch im Land Berlin.
ten Gegenstände durchzuführ,en. Diese Prüfung
ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die
mindestens aus dem Vorsitzenden und einem Artikel 5
weiteren Mitglied besteht. Sie dauert je Prüfling
etwa eine halbe Stunde. In einem Prüfungstermin Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Arti-
können bis zu sechs Prüflinge geprüft werden. Im kel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit er sich auf den
übrigen gilt § 16 der Approbationsordnung für Nachweis des regelmäßigen Besuches von Vorle-
Ärzte entsprechend. Die schriftliche Prüfung ist sungen und auf die Anlage 3 bezieht, Artikel 1
in diesen Fällen bestanden, wenn der Prüfling in Nr. 11 und 13 a bis 18 und Artikel 1 Nr. 21, soweit er
der schriftlichen Aufsichtsarbeit die erforder- die Anlagen 1 bis 3 und 5 a bis 11 betrifft, am 1. März
liche Zahl der gestellten Fragen zutreffend 1978 in Kraft. Artikel 1 Nr. 21 tritt, soweit er die
beantwortet und in der mündlichen Zusatzprü- Anlagen 1 und 2 betrifft, am 1. Juni 1980 in Kraft. Im
fung ausreichende Leistungen gezeigt hat. In das übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 1979 in
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage l
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus d<>r AJigemeincn Pathologie
2. Praktik um der Mikrobiologie
3. Ul.nmgen zur Biomathematik für M<~diziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem mc:nUJP<~ra.nv'en und dem operativen
Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiolonie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der alluemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Ubun9en für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer c;esamlstundenzahl von mindestens 300
Anlage 2
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische 1Jbungen, deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt
der Arztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum der Inneren Mediz.in
4. Praktikum der Kinderheilkunde
5. Praktikum der Dermuto-Venerologie
6. Praktikum der Urologie
7. Praktik um der Chirurgie
8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9. Praktikum der Orthopädie
10. Praktikum der Augenheilkunde
11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
12. Praktikum der Neurologie
13. Praktikum der Psychiatrie
14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes
16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
Nr. 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 319
Anlage 3
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Ubung in
1 Name des/der Studierenden
l~~~rts~:t:m I Geburtsort
---------'------------------------------
hat im Sommer- Winterhalbjahr von I bis
'--------------=--------------
1
an cü~r oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die
in Verbindung mit dieser praktischen Ubung in der Studi.enordnung vorgeschriebene Vorlesung
im Sommer- Winterhalbjahr regelmäßig besucht.*)
Ort, Datum
Siegel
Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte
"') Der letzte l lillhsi!tz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung Im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist.
Anlage 4
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 5)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vornamen
Geburtsdatum 1 Geburtsort
hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt
durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für
Dauer der Ausbildung
Fehlzeiten:
D nein D ja 1 bis
D Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule
D Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.
Ort, Datum
Siegel oder Stempel
Name der Anstalt
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 5
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
über den Krankenpflegedienst
Herr/Frat1/Frctu lein
Geburtsdatum 1 Geburtsort
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter
rneinf'r Leitung Krankenpflegedienst geleistet.
von bis
Dauer des Krankenpflegedienstes
1
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
m~in ja
Ort, Datum.
Siegel oder Stempel
Name der Anstalt
Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes
Anlage 5 a
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in der ärztlichen Vorprüfung
1. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 100 Fragen
IV. M(~dizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 60 Fragen
Anlage 6
Anlage 12
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik/
der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin 110 Fragen
II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle
und der Radiologie 70 Fragen
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und
Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen
Nr. 11 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 321
Anlage 7
Anlage 13
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
J. Gn.mcfüigen der Pathologü?. und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen
Mikrobiologie und dc~r Geschichte der Medizin.
AHnemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wich-
tigsten Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen
von Organen und Organsystemen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,
der Gewebebeschafffmheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.
Grundlagen, .Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-
biologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-
]ogie übertragban~r Krankheiten.
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Han-
delns. Wcmdlungen der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.
n. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung der Erstversorgung akuter
Notfälle und der Radiologie.
Gesprächsführung und Krankenbeobachtung.
Technik der Anamncseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-
spektion, Palpation, Perkussion, Auskulation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegel-
verfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert.
Symptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen An-
wendung. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen
Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe.
Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender
Strahlen.
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,
der Klinischen Chemie und der Biomathematik.
Wichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechsel-
wirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und
Gifte. Wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-
mecha.nismen.
Grundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Unter-
suchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrund-
]agen und Bewertung der Befunde.
Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-
den (Biomathematik); medizinische Bibliographie.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 8
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebie.t 180 Fragen
II. Operali ves Stoffgebiet 200 Fragen
llJ. N(~rvenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Okologisches Stoffgebit~t und Allgemeinmedizin 100 Fragen
Anlage 9
Anlage 16
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Arztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle patholog~sche Anatomie und Neuropathologie;
Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer
und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur kon-
servativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grund-
züge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-
licher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des
Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer
Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische
Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der
Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-
störungen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle
Diätetik.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysio-
logie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der peri-
natalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und System-
erkrankungen, im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminman-
gelknmkheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und
Jugendlichen. Sozialpädiatrie.
Spezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren
Körperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Struk-
turen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten.
Fertilitälsstörungen des Mannes.
II. Operatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-
matologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und
elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-
tiven, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der
speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vor-
schriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grund-
prinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien
der Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und
funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals,
Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nerven-
systems,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 323
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen·
Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-
zustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden
Harnwegen, äußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechsspezifische Ent-
wicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-
gerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechts-
grundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche
Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der; weiblichen Genital-
organe. j
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner
Adnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grund-
krankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-
schädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.
Funktionsstörunr1en, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers
und der Mundschleimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Not-
fälle.
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-
matologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und
elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-
tiven, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grund-
züge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-
Jicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörun-
gen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Not-
fälle. Neurologische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine
und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen; Neurosen;
Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische
und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.
Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.
Psychohygiene.
IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin
Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesell-
schaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadens-
faktoren.
Wichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Auf-.
gaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheits-
wesens.
Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und
-verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Be-
völkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.
Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.
Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.
Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeits-
schutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich be-
dingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das
Berufs-Krankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizini-
scher, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft,
Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufs-
ausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutach-
tungskunde.
Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 10
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin 100 Fragen
II. Chirurgie 80 Fragen
Anlage 1 t
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin
Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten klinisch-
chemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-
scher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische
Therapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka.
Nachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zu-
stände und Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden.
II. Chirurgie
Differentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten kli-
nisch-chemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektro-
medizinischer Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikali-
sche Therapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabili-
tation. Grundzüge der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28, Februar 1978 325
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. Februar 1978
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 1978 in Essen
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und stattfindende „ 10. Internationale Fachmesse für
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes- Reifenhandel, Vulkanisation und Runderneue-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, ver- rung",
öffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge- 10. in der Zeit vom 30. Mai bis 2. Juni 1978 in Ham-
macht:
burg stattfindende „FAB - Fachausstellung für
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Anstaltsbedarf",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- 11. in der Zeit vom 8. bis 18. Juni 1978 in Essen
renzeichen tritt ein für die stattfindende Veranstaltung „TRIMMYLAND
1. in der Zeit vom 2. bis 5. März 1978 in Essen '78 - 3. Trimm + Sportausstellung",
stattfindende Veranstaltung „SANITÄR HEI- 12. in der Zeit vom 30. Juni bis 2. Juli 1978 in
ZUNG KLIMA '78 -- 7. Fachausstellung für Sa- Friedrichshafen stattfindende Veranstaltung
nitär-, Heizungs- u. Klimatechnik", ,,ham radio 78 - Internationale Amateurfunk-
2. in der Zeit vom 5. bis 7. März 1978 in München Ausstellung",
stattfindenden „MUNCHNER MODE-TAGE - 13. in der Zeit vom 18. bis 24. August 1978 in Düs-
Nachmusterung Frühjahr/Sommer 1978", seldorf stattfindende Veranstaltung „hifi '78 -
3. in der Zeit vom 2. bis 6. April 1978 in München 4. Internationale Ausstellung mit Festival",
stattfindende „37. MODE-WOCHE-MUNCHEN 14. in der Zeit vom 3. bis 5. September 1978 in Mün-
-- Internationale Fachmesse für Mode - Haupt- chen stattfindenden „MUNCHNER MODE-TAGE
musterung Herbst/Winter 78/79", - Nachmusterung Herbst/Winter 78/79",
4. in der Zeit vom 2. bis 6. April 1978 in Wiesbaden 15. in der Zeit vom 11. bis 15. September 1978 in
stattfindende „Fachausstellung der pharmazeuti- Essen stattfindende Veranstaltung „SECURITY
schen und medizinisch-technischen Industrie an- '78 - 3. Internationale Sicherheitsfachmesse",
läßlich des 84. Kongresses der Deutschen Gesell-
schaft für innere Medizin", 16. in der Zeit vom 13. bis 17. September 1978 in
Stuttgart stattfindende Veranstaltung „DO-IT-
5. in der Zeit vom 7. bis 13. April 1978 in Stuttgart YOURSELF - 3. Internationale Fachausstellung
stattfindende „INTERGASTRA, Internationale für Heimwerkerbedarf",
Fachausstellung für das Hotel-, Gaststättenge-
werbe und Konditorenhandwerk", 17. in der Zeit vom 30. September bis 8. Oktober
1978 in Essen stattfindende Veranstaltung „ 17.
6. in der Zeit vom 26. bis 28. April 1978 in Berlin Internationaler Caravan-Salon",
stattfindende „Internationale Münzautomaten-
Ausstellung Berlin 1978 (ima)", 18. in der Zeit vom 1. bis 5. Oktober 1978 in Mün-
chen stattfindende „38. MODE-WOCHE-MUN-
7. in der Zeit vom 28. April bis 7. Mai 1978 in CHEN - Internationale Fachmesse für Mode -
Friedrichshafen stattfindende „29. IBO-Messe - Hauptmusterung Frühjahr/Sommer 1979",
Internationale Bodensee-Messe am Bodensee",
19. in der Zeit vom 11. bis 14. Oktober 1978 in Düs-
8. in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai 1978 in seldorf stattfindende Veranstaltung „IGB '78 -
Stuttgart stattfindende „OPTICA 78, Internatio- 3. Internationale Fachmesse und Kongreß für Ge-
nale Fachmesse für Augenoptik", bäudereinigung und Betriebshygiene".
Bonn,den15.Februar1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vqgel
326 Bundesgesetzblatt, Jahrga'ng 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1971 - 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74,
1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75 - , ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerden, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 33 a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), vom
12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) und
vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881)
ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes un-
vereinbar, soweit die Steuerermäßigung einem
Steuerpflichtigen dann nicht gewährt wird, wenn
zum Haushalt des Steuerpflichtigen ein Kind ge-
hört, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, und der Steuerpflichtige verheiratet ist, von
seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
beide Ehegatten erwerbstätig sind oder ihre
Arbeitskraft zur Berufsausbildung einsetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Februar 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 327
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 25. Februar 1978
Tag Inhalt Seite
21. 2. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. November 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Paraguay über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
21. 2. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. September 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
21. 2. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Nr. 10, ausgegeben am 28. Februar 1978
Tag Inhalt Seite
21. 2. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Israel über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . 209
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
7. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
7. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 223
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978., Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bez<;ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 9/78 Antidumpingzoll-EGKS) 36 21. 2. 78 22. 2. 78
61:J-2-1
25. 1. 78 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An•- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 37 22.2. 78 s. Art. 2
96-1-2-28
27. 1. 78 Sechste Verordnung zur Änderung der Elften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken-Ensheim) 37 22. 2. 78 23.3. 78
9(i-1-2-H
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 207/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 2. 78 L 30/1
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 208/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2. 2. 78 L 31/1
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 209/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.2. 78 L 31/3
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 210/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 2.2. 78 L/31/5
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 211/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 2. 2. 78 L 31/7
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 213/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich einiger be-
sonderer Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen
für Verarbeitungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e 2. 2. 78 L 31/11
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978., Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bez<;ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 2. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 9/78 Antidumpingzoll-EGKS) 36 21. 2. 78 22. 2. 78
61:J-2-1
25. 1. 78 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An•- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 37 22.2. 78 s. Art. 2
96-1-2-28
27. 1. 78 Sechste Verordnung zur Änderung der Elften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken-Ensheim) 37 22. 2. 78 23.3. 78
9(i-1-2-H
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 207/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 2. 78 L 30/1
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 208/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2. 2. 78 L 31/1
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 209/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.2. 78 L 31/3
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 210/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 2.2. 78 L/31/5
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 211/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 2. 2. 78 L 31/7
1. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 213/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich einiger be-
sonderer Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen
für Verarbeitungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e 2. 2. 78 L 31/11
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 329
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1111m und Be1.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 2. 78 VPrordnunq (EWC) Nr. 214/78 der Kommission zur Änderung
der Veronlnun~Jen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77
über den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher
Laqerhaltung für Schweine und Geflügel 2.2. 78 L 31/12
L 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 216/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 2.2. 78 L 31/14
l. 2. 78 Veronlnun9 (EWG) Nr. 217/78 der Kommission zur .Änderung
ckr WührurHJSdus9leichsbeträge 2.2. 78 L 31/17
2. 2. 78 Veronlnunq (EWC) Nr. 220/'18 der Kommission zur Festset-
der aul Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe n 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 3.2. 78 L 32/1
2. 2. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 221/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Iiir Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 3. 2. 78 L 32/3
2. 2. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 222/18 der Kommission zur Festset-
z11rn1 der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i v e nöl 3.2. 78 L 32/5
2, 2. 78 V<>.rordnung (EW(;) Nr. 225/78 der Kommission zur Änderung
der V<~ronlnur19 (EWG) Nr. 249/77 mit Durchführungsvorschrif-
1.en zur Verorclrnmg (EWG) Nr. 2681174 über die Gemein-
schaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von
I a n d w i r t s c h a f t 1 i c h e n E r z e u g n i s s e n im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe 3.2. 78 L 32/11
2. 2. 78 Veronlnung (EWG) Nr. 226/78 der Kommission über den Ver-
kauf im Wege der Ausschreibung von Hintervierteln von
Rindern aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
zur Verarbeitung in der Gemeinschaft 3.2. 78 L 32/12
2. 2. 18 Verordnung (EWG) Nr. 227/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 3.2. 78 L 32/14
2. 2. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 228/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 3.2. 78 L 32/27
2. 2. 78 Verordnun\J (EWG) Nr. 229/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 3.2. 78 L 32/29
2. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 230/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erz e u g n iss e n des Zu c k er -
sektors 3,. 2. 78 L 32/31
2. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 231/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3.2. 78 L 32/32
2. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 232/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog l u k o s e 3.2. 78 L 32/33
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 233/18 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.2. 78 L 34/1
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 234/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 4. 2. 78 L 34/3
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 235/18 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von geschliffenem rundkörnigem Reis als Hilfeleistung an
(~uinea-Bissau 4. 2. 78 L 34/5
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 236/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r als
Nahrungsmittelhilfe 4.2. 78 L 34/8
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 237/78 der Kommission über die Liefe-
rung verschiedener Partien Butter o i l im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe 4.2. 78 L 34/12
3. 2. 18 Verordnung (EWG) Nr. 238/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O ] s a a t e n 4.2.78 L 34/14
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und B('zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr.iSeite
3. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 239/78 der Kommission zur Festset-
zu1HJ des WPltrrwrktpreises für Raps - und Rübsen
s a rn <• n 4.2. 78 L 34/16
3. 2. 78 Vcrordnu119 (EWG) Nr. 240/78 der Kommission zur Festset-
zunq ckr Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4,2, 78 L 34/18
6. 2. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 241 /78 der Kommission zur Festset-
zun<J der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F c i. n 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scliöpf un!Jen bei der Einfuhr 7.2. 78 L 37/1
6. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 242/78 der Kommission zur Festset-
Zllll!J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 7.2. 78 L 37/3
1. 2. 78 Vcrorclnung (EWG) Nr. 243/78 der Kommission über die Vor-
ausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge 7.2. 78 L 37/5
6. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 244/78 der Kommission zur Festset-
zuniJ der Referenzpreise für G ur k e n für die Monate Fe-
bruar bis April 1978 7.2. 78 L 37/11
6. 2, 78 Vtirordnung (EWC;) Nr. 247/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöptungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.2. 78 L 37/16
7. 2. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 248/78 de,r Kommission zur Festset-
zung der üul Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein CJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abscllöpfunqen bei der Einfuhr 8.2. 78 L 38/1
7. 2. 78 Verordnung (EWC) Nr. 249/78 der Kommission zur Festset-
ztrncJ der Priirnicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8.2. 78 L 38/3
7. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 250/78 der Kommission zur Änderung
dor Vcrordnunq (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der
Anpüssungskoeffizienlen Jür die Ankaufspreise auf dem Sek-
tor Ob s t und C e m ü s e 8.2. 78 L 38/5
7. 2. 7B V<irordnung (EWG) Nr. 252/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunn (EWG) Nr. 162/78 zur Einführung einer Aus-
~Jl(\icllsabqabe aul die Einfuhr von bestimmten Sorten Süß -
orange n mit Ursprung in Algerien 8. 2. 78 L 38/7
7. 2. 78 VPronlnung (EWG) Nr. 253/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfirngen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8.2. 78 L 38/8
7. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 254/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beri eh tigung 8.2. 78 L 38/9
8. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 257/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9.2. 78 L 39/3
8. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 258/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 9.2. 78 L 39/5
8. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 259/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 9,2. 78 L 39/7
8. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 260/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien a.ls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 9.2, 78 L 39/9
8. 2. 7B Verordnunu (EWC;) Nr. 261178 der Kommiss:ion zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 9.2, 78 L 39/11
8. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 264/78 der Kommission zur F,estset-
zung der Abschöpfungen bei. der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 9. 2. 78 L 39/17
9. 2. 7B Verordnun~J (EWC) Nr. 266/78 der Kommission zur Festset-
zung dc!r auf Ge 1. r e i de, M eh 1 e, Grob g r ,i e ß und
F c in g r i e ß von ·weizen oder Roggen anwendbaren
/\ bschüpfunqen bc)i der Einfuhr 10.2. 78 L 40/1
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 267/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 10.2. 78 L 40/3
9. 2. 78 Verordnung (EWC) Nr. 268/78 der Komrniss,ion zur Festset-
z1mg der Mincleslabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
öl 10.2. 78 L 40/5
9,. 2. 18 Verordnung (EWG) Nr. 269/78 der Kommission zur Aufnahme
von W e 1i z e n g r o b g r i e ß und - f e i n g r i e ß in die Lisite
der Verarbeitungserzeugnisse, für welche die Vorauszahlung
der Erstattung gilt 10. 2. 78 L 40/7
9. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 270/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 über die Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung von Be.fhilfen für Mager -
rn i 1 c h p u 1 v e r und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch 10. 2. 78 L 40/8
9. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 271/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10. 2. 78 L 40/9
Andere Vorschriften
31. 1. 18 Verordnunq (EWG) Nr. 212/78 der Kommission über die Fest-
setzun9 von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 2. 2. 78 L 31/9
1. 2. 18 Verordnung (EWG) Nr. 215/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 im Anschluß an die Fest-
setzung eines neuen Umrechnungskurses für die Landwirt-
schaft im Vereinigten Königreich 2.2. 78 L 31/13
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 218/78 des Rates zur Durchführung
einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen
Betriebe 1979/1980 4.2. 78 L 35/1
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 219/78 der Kommission über Anträge
auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vor-
haben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermark-
tungsbedin~Jungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 4.2. 78 L 35/10
2. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 223/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 über die Einrichtung eines
Systems von Mittelwerten für Zitrusfrüchte 3.2. 78 L 32/7
2. 2, 78 Verordnung (EWG) Nr. 224/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1641/75 über die Einrichtung eines
Systems von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
für Apfel und Birnen 3.2. 78 L 32/10
2. 2. 78 Empfehlung Nr. 245/78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für Warmbreitband aus
Stahl in Rollen zum Wiederauswalzen mit Ursprung in Japan
und Bulgarien 7.2. 78 L 37/13
6. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 246/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen
Spinnfasern der Tarifstelle 56.07 B, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2706/77 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.2. 78 L 37/15
7. 2. 78 Verordnung (EWG} Nr. 251/78 der Kommissfon über die Ein-
reihung von Waren in Tarifnummer 58.10 des Gemeinsamen
Zolltariifs 8.2. 78 L 38/6
7. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 255/78 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Regelung für dtie Einfuhr von Textilwaren mit
Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft 9.2. 78 L 39/1
7. 2. 78 Verordnung (EWG) Nr. 256/78 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 114/77 über di,e Einfuhrregelung für
bestiimmte Text,iJerzeugnisse mit Ursprung in Singapur 9.2. 78 L 39/2
7. 2. 78 Empfehlung Nr. 262/78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für gewisse Bleche aus
Stahl mit Ur,sprung in Polen 9.2. 78 L 39/13
7. 2. 78 Empfehlung Nr. 263/78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für gewisse Profile aus
Stahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt, mit
Ursprung in Japan 9.2. 78 L 39/15
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie Im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preise von je DM 22,50
zuzüglich DM 2,- Porto und Verpackungsspesen,
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tell I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,70 DM (2,20 PM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.