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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1978 Nr.10
T<1~~ Inhalt Seite
21. 2. 78 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1978 (Haus-
haltsgesetz 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
rn'u: h:l-1li
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1978
(Haushaltsgesetz 1978)
Vom 21. Februar 1978
Der Bundestag hat das folgfmde Gesetz beschlos- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
sen: der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
§ l
425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Titeln der Gruppen 443 und 453;
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1978 wird in 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426
Einnahme und Ausgabe auf 188 703 730 000 Deutsche zur Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der
Mark festgestellt. Gruppe 532 für die Berufsausbildungsabgabe
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
§2 Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufs-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- ausbildung vom 7. September 1976 (BGBl. I
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das s. 2658).
Haushaltsjahr 1978 Kredite bis zur Höhe von (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe
30 812 730 000 Deutsche Mark aufzunehmen. 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1978 fäl- lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der stimmung des Bundesministers der Finanzen.
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
ergibt. Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titel-
§ 3
gruppen - zu:
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- 1. Titel 511 01 und 518 02
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
- aus der Anfertigung von Fotokopien für
fünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
Dritte -
aufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen,
die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus- 2. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
haltsgesetze aufgenommen sind. - aus der privaten Inanspruchnahme dienstli-
cher Fernmeldeanlagen -
§4 3. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-
pitel 14 15 Titel 553 04)
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver- aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-
wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit) weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben; triebsstoffen) an andere Bedarfsträger -
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
,1. Til<d5I701 § 8
<1us L!rsldlJungcn Dritter Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-
(4) Nach § (>'.1 Abs. 3 Sc1tz 2 der Bundeshaushalts-
dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
ordnung wird zu9elassen, daß von Bundesdienststel-
gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
len im ßpreich der Datenvernrbeitung entwickelte
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
Softwcire unentgeltlich an Stellen der öffentlichen
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I
Verwaltung im Celtun~Jsbereich dieses Gesetzes ab-
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
~JP~Jelwn wird, soweit Gc~wnseitigkeit besteht. Das
setzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213).
gilt auch fiir von Bundesdienststellen erworbene
Softwdfe.
§ 9
(5) DiP oherslen Bundesbehörden können mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
Gruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines währleistungen zu übernehmen
Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-
bar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen
als 20 vom Hundert betriigt und die Maßnahme wirt- Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu-
schaftlich zweckmüßig erscheint. gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-
ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
(6) Der Bund<~sminister der Finanzen wird er- werden nach Richtlinien übernommen, die der
müchtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus- Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
ses des Deutschen Bundestaqes innerhalb des Ein- men mit dem Bundesminister der Finanzen,
zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der sammenarbeit und dem Bundesminister des
Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11 Auswärtigen festlegt-,
bis 14 20 anzuordnen, folls dies auf Grund später
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag- Durchführung ein besonderes staatliches In-
bare Ausgaben. teresse der Bundesrepublik Deutschland be-
steht, zugunsten von Ausführern und zugun-
C:
sten von Kreditgebern für Kredite an aus-
§ ,)
ländische Schuldner;
Wird gegenüber dem H,rnshaltsplan infolge eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund- sammenhang mit der Gewährung von Kre-
diten im Rahmen der bilateralen Zusammen-
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts
nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Be- arbeit,
trag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschrei- b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
tet. wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-
ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-
§ b lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-
land liegt;
Ausgaben und Verpflichtungsennächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus- Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp- anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-
Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf- der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-
hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts- scheint. - Die Gewährleistungen werden nach
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000 für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. desminister der Finanzen, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem
Bundesminister des Auswärtigen festlegt-;
§ 7
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
Der Bund ku1u1 den Ländern auf Grund von Ver- gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß- lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü- schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gung gestellten Mittel gewähren. gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 287
men werden, wenn andernfalls die Umschul- Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I
dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden S. 1001) - ;
können-; 5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten be-
Europäischen Gemeinschaft--. reinigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341);
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 130 000 000 000 Deutsche
6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
Deutsche Mark festgesetzt. nahmter deutscher Auslandsvermögen;
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus
§ 10 der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder
der Aushändigung von Schuldverschreibungen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er- tober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert
nährungsgebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000 durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes zur Ab-
Deutsche Mark zu übernehmen. gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I
s. 3341);
§ 11
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Haftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-
stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche förderung und Verwendung von Kernbrenn-
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu für friedliche Zwecke,
übernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft b) des Bezugs solcher Stoffe,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-
nanzen und den sonst beteiligten Fachministern
haltsmitteln vermieden wird;
festlegt.
10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von
§ 12 Kernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, meinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
stungen bis zur Höhe von 47 350 000 000 Deutsche Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
Mark zu übernehmen die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und Beschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-
der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi- gig macht. - Die vertragliche Verpflichtung
nanzierung nicht möglich ist und ein allge- der Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt
meines volkswirtschaftliches Interesse an der unberührt-;
Durchführung der Maßnahmen besteht;
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerbli- währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
cher Räume, wenn der Bau der gewerblichen sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von cherstellung der Grundrentenabfindung in der
Wohnungen steht, zur Förderung der Instand- Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970
setzung und Modernisierung von Wohngebäu- (BGBI. I S. 413) aufnimmt;
den und des Erwerbs vorhandener Wohnungen 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der
durch kinderreiche Familien, für Finanzierungen Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
im Bereich der Wohnungswirtschaft, an denen nister für Arbeit und Sozialordnung beauftrag-
ein besonderes staatliches Interesse der Bundes- ten Einrichtungen zur anteiligen Finanzierung
republik Deutschland besteht sowie zur Ab- der Investitionskosten von Krankenhäusern ge-
deckung von Altrisiken im Zusammenhang mit mäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung
einer Anlehnung der Deutschen Bau- und Boden- der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
bank AG an ein anderes Kreditinstitut des Bun- kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I
des; S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 42 des
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), aufnehmen;
von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-
des Gesetzes über die Zusammenlegung der dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
H. zuqu11sl.P11 von PersouP11, die vom Bund an § 16
dt!11 l.sclw /\. t1sl;111d,c; vcrtrdungcn entsandt oder
(l) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
im Rcihmcn s<'irwr Auslandskulturarbeit ins Aus-
mächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-
land enl.st1ndt oder vermittelt werden, für ihre
schaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnungen
· Verpf lichtnn~J<!n qe~J<'n über den Zollbehörden
(EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom 17.
des Au f1w hnH!sla;1l.cs i rn Zusammenhang mit der
Februar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG
Einfuhr von lJ mzugsgut;
Nr. L 46 S. l und 3) gewährt, Bürgschaften, Garan-
1;). im FallP C!i rws u n vorherqesdwnen, unabweisba- tien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe
ren lfod(i rln issPs, insbesondere für Notmaßnah- von 1 321 200 000 US-Dollar einschließlich der Zin-
llH!ll.
sen zu übernehmen. Die Haftung des Bundes aus der
Cewährleistung darf 44,04 vom Hundert der jeweils
fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nicht
(1) l)(~r Bunci<'Slll i 11 islPr der Finanzen wird er- übersteigen.
rnüchtifJI., im Zusdm menhang mit der Beteiligung
der Bundeswpubl ik Deutschland an der Europäi- (2) Werden Cewährleistungen für Kredite in an-
schen InvPstilionshank, der Weltbank, der Asiati- deren v\Tährungen als dem US-Dollar übernommen,
schen En tw ick lunqslwn k und der Interamerikani- so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
sdwn Ent.wicklu11qslic1nk Cew~ihrleistungen in der gung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-
Form von abrufbc1n·rn Kc1pital (Haftungskapital) bis börse zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
zur Jlöhc~ von 7 700 000 000 De11t.sche Mark zu über- in Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurech-
nehmen. nen.
(2) Auf den l liichstlwtra9 des Absatzes 1 sind alle § 17
bis zum Tnkrnftl.reten d ics<~s Cesetzes übernomme- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nen Cewährleistu119en in der Form von Haftungska- nach Maßgabe des Ubereinkommens vom 9. April
pitc1l anzurechnen. 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds der Or-
ganisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
§ 14
Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können Gewährleistungen für Kredite einschließlich Zinsen
auch in ausHindischer Wührung übernommen wer- und anderer Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000
den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti- Sonderziehungsrechte zu übernehmen.
gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-
den ist, auf den J-föchstbetrag anzurechnen.
§ 18
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-
§ 15
gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
(1) Auf die Höchstbetrüge der §§ 9 bis 13, 16 und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
17 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund Entwicklung „Weltbank", der Internationalen Ent-
der entsprechenden Ermächtigungen angerechnet, wicklungsorganisation (IDA), an der Aufstockung des
die in den§§ 8 bis 12, 15 und 16 des Haushaltsgeset- Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank und
zes 1977 entholten sind. In den Fällen der §§ 9 bis am Sonderfonds sowie mit Teilbeträgen am Grund-
13 und 17 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der kapital der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Bund noch in Anspruch genommen werden kann durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen
oder soweit er in Anspruch genommen worden ist zu erbringen.
und für die erhrnchtcn Leistungen keinen Ersatz
erlangt hat. § 19
(2) Eine Bürgschaft, Carantie oder sonstige Ge- Bei der Ermittlung des AnteUs der Planstellen der
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre- Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8
chenden Erm~ichtigung in der Höhe anzurechnen, in. und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe-
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden soldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies wegfaHend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
gesE~tzlich bestimmt ist oder bei der Dbernahme ein sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
gemeinsamer J-Iaftungsbctrag für Hauptverpflich-. der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. ,,mit Wegfall der Aufgabe".
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der § 20
Bund ohne Inanspruchnc1hme von seiner Haftung
frei wird oder Ersa l.z für erbrachte Leistungen er- (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
langt hat, ist eine übernommene Cewährleistung Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-
auf den IJöchstbetraq nicl1t mehr anzurnchnen. sten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 kön- tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-
Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils dürfnis, die PlansteJle des Beamten neu zu besetzen,
anderen Vorschriften verwendet werden. so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen
Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 289
Beamten im Einzelplan der abgebE!nden Dienstbe- Deutschland im Ausland und Beamte des höheren
hörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- Dienstes, die gemäß § 30 Abs. 3 der Bundeslaufbahn-
gruppe des Beamten ausbrinnen. verordnung zur Ableistung der Probezeit außerhalb
(2) I(ehren mehrere Bed rn Le gleichzeitig in den einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, von
der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der
Finanzen mit Einwi}]jgun9 des J-Iaushaltsausschus- für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
ses des Deutschen Bundc>sta~res in besonderen Fäl-
len zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende § 23
Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in An- Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
spruch zu nehmen ist. zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
(3) Der Bundesrn inister dl~r Finanzen kann ferner Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
im Einzelplan der zusländigen Dienstbehörde Plan- Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans
demnüchsl im Dienst einer öffentlichen zwischen- entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab- Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon- halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-
nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen- nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
den oder erwarteten Einrichtunq dieser Art verwen- werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
det werden sollen oder die durch Teilnahme an haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist un-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen- verzüglich zu unterrichten.
zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-
lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die § 24
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
Die durch § 20 des Haushaltsgesetzes 1975 vom
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, 16. April 1975 (BGBI. I S. 917) bis 1982 aufgescho-
wenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. l Nr. 2 des bene Zahlung des Bundeszuschusses an die Renten-
Bundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß versicherung in Höhe von 1 250 000 000 Deutsche
§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes Mark wird vorzeitig im Haushaltsjahr 1978, späte-
langfristig beurlaubt wird. stens am 1. Juli, in Höhe von 908 640 000 Deutsche
(5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von Mark an die Träger der Rentenversicherung der Ar-
planmäßigen Beamten 9emäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des beiter und in Höhe von 341360000 Deutsche Mark
Bundesbeamtengesetz.es oder Richtern gemäß § 48 a an den Träger der Rentenversicherung der Ange-
Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann stellten geleistet.
der Bundesminister der Finanzen zum Ausgleich § 25
eines dadurch verursachten Personalfehlbestandes
zusätzliche Planstellen für Ersatzkrüfte ausbringen. Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit
bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur
(6) Die Absülze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen-
wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In- wirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Dar-
teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten lehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die
Dienstbehörde zur Verwendung in einem Entwick- Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen
lungsland oder bei einer Auslandshandelskammer und dieser Uberschuß voraussichtlich im nächsten
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
für Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne Dienst- Deckung der Ausgaben benötigt wird; spätestens
bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(7) Uber den weiteren Verbleib der nach den
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4
Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in
des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871)
dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
findet insoweit keine Anwendung.
§ 21
§ 26
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-
derungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten
desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des
zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(BGBl. I S. 676), und nach Artikel 3 des Verkehrs-
gruppe des Bundesrichters ausbringen.
finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. I
S. 201), geändert durch Artikel 7 des Steuerände-
§ 22 rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I
Abweichend von § 50 Abs. 3 Bundeshaushalts- S. 676), für Zwecke des Straßenwesens gebundene
ordnung können mit Einwilligung des Bundesmi- Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für son-
nisters der Finanzen für Beamte und Angestellte, stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Bundesministers für Verkehr zu verwenden.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ '27 § 29
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Z weiten Wohnungsbau- § 4, § 5, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 23 und 25 bis 27 gelten
iwsdzes in cl<•r Fassung der Bekanntmachung vom bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes
1. September 1976 (BGBJ. l S. 2673) findet keine des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Anwendung.
§ 30
§ 28
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
im Haushaltsjahr 1978 fälligen Zinsen für die Aus- auch im Land Berlin.
gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-
kasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durchfüh-
§ 31
rungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten
Gesetz zur Neuordnung des C3eldwesens gegenüber Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
cfom Bund zusteht. 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 291
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1978
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1978
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................. ; ..
03 Bundesrat ......................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz .......................................................... .
08 Bundesn1inister der Finanzen ....................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ....................................... .
12 Bundesrninister für Verkehr ........................................................ .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .
19 Bundesverfassungsgericht
20 Bundesrechnungshof ..................................•..............................
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................................... .
32 Bundesschuld ..................................... , , ........... , , .. • , • • • • • , , , • • • • • • •
33 Versorgung ....................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
1)
60 Allgemeine Finanzverwaltung 150 350 045
Summe Haushalt 1978 150 350 045
Summe Haushalt 1971 .............................................................. 1----1_4_5_85_0_0_4_5_ _
.. mehr (+) + 4 500 000
gegenuber 1977 weniger (-)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 293
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs- Ubrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen gegenüber 1977 Epl.
1978
mehr (+)
1978 1978 1977 weniger(-)
1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
47 47 59 - 12 01
710 2fi3 973 2 549 - 1 576 02
49 -- 49 48 + 1 03
2 082 1 2083 1 978 + 105 04
17 989 521 18 510 16 314 + 2 196 05
16 212 2 714 18 926 18 627 + 299 06
189 158 2 220 191 378 185 125 + 6 253 07
460 161 69 007 529168 505 141 + 24 027 08
43 741 48 730 92471 97 860 - 5 389 09
122 657 133 511 256168 180 393 + 75 775 10
5 411 230 709 236120 551 123 - 315 003 11
451 557 l 83 612 635 169 597 024 + 38145 12
2 140 000 - 2140 000 - + 2 140 000 13
383 395 99 383 482 778 582 343 - 99 565 14
27 201 2 fi54 29 855 20 781 + 9 074 15
71 -- 71 59 + 12 19
20 --- 20 20 - 20
10 557 405 112 415 669 418 031 - 2 362 23
4 443 656 895 661 338 421 179 + 240 159 25
336 -- 336 321 + 15 27
25 353 19 500 44 853 40 363 + 4 490 30
11 014 18 291 29 305 22 801 + 6 504 31
600 039 30 829 960 31429999 20 711 246 + 10 718 753 32
1 020 67 060 68 080 66 000 + 2 080 33
47 710 81 600 129 310 46110 + 83 200 35
16 112 1 144 17 256 36 484 - 19 228 36
9 283 914 470 151 273 798 146 783 671 + 4 490 127 60
2
) 4 586 328 33 767 357 188 703 730 171 305 650 + 17 398 080
1 639 007 23 816 598
+ 2 947 321 1 9 950 759
l) Dmin Steucrcinn,1hnien in Höhe von 149 900,045 Millionen DM.
2) Verwc1ltungseinnilhmcn sowie übrige Einnuhmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 30 812,730 Millionen DM) = 7 540,955 Millionen DM.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Fpl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1978 1978 1978 1978
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM
3 4 6
---------- -·--------'---------'-----------'-------------_,:__--------
01 Bundespräsiden L und Bundes-
präsidialamt ..................... . 6 971 4 213
02 Deutscher Bundeslag ............... . 188 336 50 441
03 Bundesrat ......................... . 5 607 2 857
04 Bundesk,rnzlN und Bundes-
kanzleramt ...................... . 66 559 223 663
05 Auswärtiges Amt .................. . 488 978 112 977
06 Bundesminisler des Innern ......... . 1 091 627 402 271
07 BundE~srninister der Justiz .......... . 221 377 64 497
08 Bundesminister der Finanzen ....... . 1 393 656 498 980
09 Bundesminister für Wirtschaft 245 412 112 498
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... . 200 659 90 897 63
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... . 370 008 53 659 110 250
12 Bundesminister für Verkehr ........ . 908 193 1 133 424
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................. . 156 -
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 15 091 728 4 138 185 14017731
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................. . 89 160 53 382
19 Bundesverfassungsgericht .......... . 7 740 1 538
20 Bundf)SH'chnungshof ............... . 28 366 3 059
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. . 27 613 19 245
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... . 51 129 41 328
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . 26 614 9 271
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. . 42 916 18 202
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... . 19 043 7 147
32 Bundesschuld 11 527 198 684 9 868 767
33 Versorgung ....................... . 6 607 177 -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .............. . 373 823 263 475
36 Zivile Verteidigung ................ . 99 75,1 197 016
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...... . 1 103 000 119 740
Summe Haushalt 1978 28 767 126 7 820 649 14017731 9 979 080
Summe Haushalt 1977 27 736 532 7 319 139 12 435 594 8 816 226
q- ecrenülwr
,_ , , '1977 mehr (+)
weniger {--) ........ . + 1030594 + 501 510 + 1 582 137 + 1162 854
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 295
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse
für Finanzierungs-
(ohne
Investitionen ausgaben gegenüber 1977 Epl.
Investitionen)
mehr (+)
1978 1978 1978 1978 1977 weniger(-)
1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1 140 2 134 -- 14 458 12 162 + 2 296 01
42 345 14 236 - 295 358 278 139 + 17 219 02
126 220 - 8 810 8 833 - 23 03
51 763 8 894 - 350 879 323 310 + 27 569 04
909 687 84 962 - 1596604 1434493 + 162 111 05
761 617 860 673 - 3 116 188 2 521 158 + 595 030 06
12 281 16 804 - 314 959 287 594 + 27 365 07
497 131 518 134 - 2 907 901 2 500 017 + 407 884 08
1 821 354 1 400 448 - 3 579 712 3 055 023 + 524 689 09
4 217 295 1 668 956 1 070 6 178 940 5 696 561 + 482 379 10
41 665 681 1 000 783 - 43 200 381 38 428 167 + 4 772 214 11
10 798 163 11 862 431 - 3 400 24 698 811 21 591 827 + 3 106 984 12
- 5 000 - 5156 5 152 + 4 13
1 361 748 387 309 3 400 35 000 101 32 866 665 + 2 133 436 14
15 874 389 106 023 - 16 122 954 14 638 650 + 1 484 304 15
- 1 060 - 10338 9 091 + 1 247 19
12 20 - 31 457 30 613 + 844 20
712 857 3 230 028 - 3 989 743 3 217 927 + 771 816 23
1 513 763 2 606 346 - 4 212 566 3 852 894 + 359 672 25
284 333 126 359 - 446 577 403 828 + 42 749 27
3 338 575 1 515 545 - 1 070 4 914 168 4 208 636 + 705 532 30
2 307 152 1 927 628 - 4 260 970 3 821 568 + 439 402 31
1 104 487 300 000 - 11483465 9 731 423 + 1 752 042 32
1 503 105 - - 8110 282 7917796 + 192 486 33
113 455 334 405 - 1 085158 973 238 + 111 920 35
75 894 282 698 - 655 359 552 011 + 103 348 36
12 417 081 771 614 - 2 299 000 12112 435 12 938 874 - 826 439 60
101 385 434 29 032 710 - 2 299 000 188 703 730 171 305 650 + 17 398 080
92 502 197 24 738 903 - 2 242 941
+ 8 883 237 + 4 293 807 - 56 059
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
---- -· -·-·-··--···-····-· -·-·----·---·-- --·-·---- .. . .. ·-·· ····----···"·
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungser-
Epl. II 1 1. <' i c h nung mächtigung Für künftige
1978 1979 1980 1981 1982 Folgejahre Haushalts-
jahre
1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 1 8 9
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............. 200 200 - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........ 7 860 7 860 - - - - --
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ....... 64 262 57 658 6 604 - - - -
05 Auswärtiges Amt .......... 275 392 113 767 90 558 50 997 2 570 - 17 500
06 Bundesminister des Innern 951 973 386 271 379 371 115 485 25 510 - 45 336
07 Bundesminister der Justiz .. 11 422 4 290 3 776 3 356 - - -
08 Bundesminister der Finanzen 256 7J6 199 611 50 160 6 965 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 1 948 583 692 867 546 683 550 083 13 525 145 425 -
10 Bundesn1inister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 1 248 424 585 254 307 270 130 900 90 700 134 300 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ....... 351 630 199 160 27 395 10 075 5 000 - 110 000
12 Bundesminister für Verkehr. 4 953 284 2817596 1 704 500 409 188 22 000 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .... 13 300 7 800 3 500 2 000 - - -
14 Bundesminister
der Verteidigung ........ 1 t 491 674 4 295 888 3 233 223 2 494 564 1 111 972 356 027 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .. 336 349 61 399 51 250 28 400 30 000 103 100 62 200
23 Bundesminister für wirt-
sc:haftliche Zusammenarbeit 5 253 300 309 500 323 100 238 400 159 700 167 600 4 055 000
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ............... 4 774 452 1 068 254 1 019 250 949 415 745 545 991 988 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 62 643 40 843 19 300 2 500 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ......... 3 160 915 1 121 078 1 144 227 745 130 50 980 99 500 -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 440 952 197 997 135 685 75 410 31 860 - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Auf enthalt ausländischer
Streitkräfte ............. 35 300 28 800 6 500 - - - -
36 Zivile Verteidigung ........ 174 848 144 558 20 175 3 105 5 5 7 000
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung .............. 167 310 167 310 - - - - -
Summe .... 35 980 809 12 507 961 9 072 527 5 815 973 2 289 367 1997945 4 297 036
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 297
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1978 Betrag für 1977
- 1 000 DM-'-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 188 703 730 171 305 650
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 157 441 000 150 162 650
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Dberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................................... . - 31 262 730 -21143 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (48 158 604) (35 401 047)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 48 158 604 35 401 047
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... . 17 345 874 14 708 047
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ........................ . - -
Saldo ............................................ . - 30 812 730 -20 693 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen ............. . - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... . - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . -450 000 -450 000
8. Finanzierungssaldo ..................................... . -31262730 -21 143 000
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1978 Betrag für 1977
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig ....................................... . (38 558 604) (25 501 047)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 38 558 604 25 501 047
1.102 zu besonderen Zwecken - -
1.2. kürzerfristig 9 600 000 9 900 000
Summe 1 48 158 604 35 401 047
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ..................................... . (4 359 269) (4 280 242)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ............................................ . - 1 831 500
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) ............................... . 616 700 936 667
2.103 Bundesschatzbriefe 350 000 140 000
2.104 Schuldbuchkredite ................................ . - 53 100
2.105 Schuldscheindarlehen ............................. . 3 240 120 1 155 675
2.106 Kassenobligationen ............................... . - -
2.107 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .. 63 810 62 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... . 7 492 7 300
2.109 Ablösungsschuld ................................. . 58 000 59 000
2.110 Altsparerentschädigung ........................... . 500 12 000
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) 21 622 22 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ...................... . 1 025 1 000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................. . - -
Nr. 10 . •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1978 299
Betrag für 1978 Betrag für 1977
- 1000 DM -
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ......................................... . (12 986 605) (10 427 805)
2.201 Kassenobligationen ............................... . 3 246 475 427 595
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 3 701 530 4 040 700
2.203 Finanzienmgsschätze des Bundes ................... . 550 000 591 440
2.204 Schuldscheindarlehen ............................. . 5 488 600 5 368 070
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... . - -
2.4. Marktpfle9e - -
Summe 2 17 345 874 14 708 047
3. Saldo aus 1. und 2. (im Huushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... . 30 812 730 20 693 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 324. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgeset.zblall Teil I wr,rden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm B1111dcsi1cselzbl,1ll Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmadrnngcn sowie Zollliirifvcronlnunqcu veröffentlicht.
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