3165
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1977 Nr.93
Tag Inhalt Seite
20. 12. 77 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes 3165
7690-1
20. 12. 77 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3171
2330-9
20. 12. 77 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prärniengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 3176
7690-1-1
20. 12. 77 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . 3181
23:10-9-1
22. 12. 77 Berichtigung dQs Vierlen Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 3187
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Bekanntmachung
aTit2:r Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 20. Dezember 1917
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset- 3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom kel 16 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-
28. August l 974 (BGBI. l S. 2109) wird nachstehend steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
der Wortlaut des Spar--Prärniengesetzes in der ab (BGBl. I S. 3656),
1. Januar l9Tl geltenden Fassung bekanntgemacht. 4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
Die Neufasstrng berücksichtigt: kel 36 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
1. die Fassung der Bekanntmachung des Spar-Prä- 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091),
miengesetzes vom 28. August 1974 (BGBl. I 5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
s. 2109), kel 74 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. l S. 3341) und
2. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes zur Andcrung des Spar- 6. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-
Prämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien- kel 8 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. l S. 3626), 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586).
den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Spar-Prämiengesetz
(SparPG 1977)
§1 von Anteilscheinen an einem Sondervermögen,
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge-
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- geben werden, wenn die Aufwendungen
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
können für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh- oder
nungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-
b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-
mie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßge-
bende Einkommen des Sparers die Einkommens- ten Sparraten oder
grenze (§ 1 a) nicht überschritten hat. c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
genswirksame Leistungen
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),
gelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesra- 5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
tes bedarf, Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ- in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsge-
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen setzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschädenge-
worden sind, setzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen- schreibungen erworben werden (Wertpapier-
den und der Höhe nach gleichbleibenden Sparra- Sparverträge über Entschädigungsansprüche),
ten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die 6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-
mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
sind,
a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen- stungen im Sinne des § 3 des Dritten Vermö-
den Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abge- gensbildungsgesetzes, die über den geschul-
schlossen worden sind und bei denen die Spar- deten Arbeitslohn hinaus erbracht werden,
beiträge ausschließlich vermögenswirksame Lei- oder von der Unterhaltssicherungsbehörde an
stungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten den Arbeitgeber überwiesene Leistungen nach
Vermögensbildungsgesetzes oder von der Unter- dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen und
haltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut die Aufwendungen insgesamt den für die Ar-
überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssi- beitnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag
cherungsgesetz darstellen. Die vermögenswirksa- (§ 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes)
men Leistungen und die Leistungen nach dem nicht überschreiten,
Unterhaltssicherungsgesetz dürfen insgesamt den b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hun-
nach den Vermögensbildungsgesetzen geförderten
dert zu verzinsen und
Betrag nicht übersteigen (Sparverträge über ver-
mögenswirksame Leistungen), c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut
auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb
Die Aufwendungen können erbracht werden
von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-
a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
verschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz
oder
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgegeben werden, b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
genswirksame Leistungen.
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-
von den Ländern und Gemeinden oder von ande- beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-
ren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anlei-
von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftslei- heforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforde-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge- rungen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in
geben werden, oder von anderen festverzinsli- Absatz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der
chen Schuldverschreibungen und Rentenschuld- Begründung der Darlehensforderung festgelegt wer-
verschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung den. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch-
in Verkehr gebracht werden, stabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die
von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2,
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes 3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe
eingetragen werden, sowie b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3161
geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist der selbständigen Arbeit für die Anschaffung von
für alle auf Grund eirn~s Vertrages geleisteten Spa.r- abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
beiträge ocfor erworbenen Wertpapiere, Anleihefor- gens verwenden. Diese Verwendung gilt nicht als
derungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Rückzahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsge-
Ablauf von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist wöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des
beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem Einkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der
l. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt
30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlos- entsprechend. Weitere Voraussetzung für die prä-
sen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus- mienunschädJiche Verwendung ist, daß
ses im Sinne dieses Gesetzes 9ilt 1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vor~
1. bei Sparbcitri:igcm im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 legt, die folgende Angaben enthält:
und 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
bei Sparbeiträgen .im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6
b) Tag der Lieferung,
Satz 2 Buchstabe a der Tag der Begründung der
Darlehensforderung, c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, d) Name und Anschrift des Lieferanten,
3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten e) Datum und Betrag der Rechnung,
Einzahlung und bei Sparbeil.rügen im Sinne des f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus
Absatzes 2 Nr. G Satz 2 Buchstabe b der Tag der dem Sparguthaben an den Lieferanten über-
Begründung der erslen Darlehensforderung-, weisen soll;
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-
der Tag des Erwerbs. träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an
(4) Voraussetzung für die Cewührung einer Prä- den Lieferanten überweist.
mie ist, daß (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel- legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2
bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf
Aufnahme eines Kredits stehen; einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-
nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht aufge- weisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-
hoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese
weder abgetreten noch beliehen werden. Un- Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vorausset-
schädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, zung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge vor
wenn Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zum
Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bau-
a) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß,
sparvertrag abgetreten oder beliehen werden, es sei
aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet
denn, daß ein unschädlicher Verwendungszweck im
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des
gung mindestens zwei Jahre seit Beginn der
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das Kre-
Festlegungsfrist vergangen sind oder
ditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet worden
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht sind, hat der Bausparkasse bei Dberweisung die
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver- Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und
tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs- den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz
unfähig geworden ist oder 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig
c) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß Sparbeiträge überwiesen werden, für die unter-
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig- schiedliche Festlegungsfristen gelten.
keit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen
(7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an
bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeiti-
dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im
gen Verfügung noch besteht.
Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark betra-
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest- gen.
legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absat-
(8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen
zes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen
über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2
oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4
Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als Rückzah-
des Abschlusses des Sparvertrags folgt, keine Spar-
lung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforderungen
beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den Spar-
oder Anteilscheine unverzüglich bis zum Ablauf der
vertrag nicht mehr prämienbegünstigt.
für die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist bei
dem Kreditinstitut, mit dem der Prämiensparer den
§ 1a
Sparvertrag abgeschlossen hatte, festgelegt werden.
Gelten für die Sparbeiträge unterschiedliche Festle- Einkommensgrenze
gungsfristen, so ist die zuletzt endende Festlegungs- (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000
frist maßgebend. Deutsche Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter
(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Satz) 48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für
Festlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absat- jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um
zes 2 Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen 1 800 Deutsche Mark.
3168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom- §2
men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das Höhe der Prämie
in dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vor-
angeht, der unbeschränkten Einkommensteuer- (1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert
pflicht unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat
Satz) ist das zu versteuernde Einkommen maßge- der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder
bend, das sich bei einer Zusammenveranlagung (§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu
nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge
hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht
worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr
§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom- lebend geboren wurden, so erhöht sich der Prämien-
mensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteu- satz für jedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten
ernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu- im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die wäh-
rechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden rend des ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung ver-
Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des heiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt
Einkommensteuergesetzes waren und nicht nach haben und beide mindestens während eines Teils des
§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom- Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflich-
mensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des tig waren.
zu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je
bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800
Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)
eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbe-
ergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen günstigt.
sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu-
rechnen: (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
stehen den Prämiensparern und ihren Kindern
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- (Absatz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-
die Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den
steuer freigestellt sind;
Vorschriften, die für die Person gelten, zu der das
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Kindschaftsverhältnis besteht.
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein- (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Lei-
kommensteuer befreit sind; stungen darstellen und für die der Prämiensparer
eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer
Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder
beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbe-
(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich hörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1
die Höhe der Einkommensgrenze und das maßge- Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene
bende Einkommen nach den Verhältnissen der Per- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
sonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis besteht. darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)
nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen
§ 1b Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhalts-
Kumulierungsverbot sicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögens-
bildungsgesetz gefördPrten Betrag insgesamt nicht
Der Prämiensparer oder Personen, denen im
übersteigen.
Kalenderjahr der Sparleistung gemeinsam der
Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine
§ 3
Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der
Prämiensparer oder eine der bezeichneten Personen Gewährung und Gutschrift der Prämie
eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf
oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder- Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
ausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht,
wenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
diesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der Kalenderjahrs, das_ dem Kalenderjahr folgt, in dem
Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus- die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag
schließlich ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für beiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat.
wird, oder
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar- hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
beiträge darstellen. die Gewährung der Prämie vorliegen.
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3169
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige §5
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist Rückgängigmachung von Gutschriften
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
werden:
gängig zu machen,
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
Finanzamt;
für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
2. bei anderen Personen: zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän- 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
dige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen- weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
steuergesetzes). ablehnt.
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie § 5 a,
entsprochen, so teilt das 1'inanzamt dem Kreditinsti-
tut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut Prämienverfahren beim Erwerb von
schreibt die Prärn ie dem Prfüniensparer gesondert Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
gut. .Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem gen auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für
Kalenderjahr folgt, in dem. die Sparbeiträge geleistet die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)
worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kredit-
vier vom Hundert j~ihrlich zugrunde zu legen. Die instituts.
gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf
sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Prä- §5b
miensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe- Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
nen Regelung nicht vor Ablaüf der Festlegungsfrist
ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergü-
werden. tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
einschließlich der Vorschriften über außergericht-
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann liche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für §§ 109
Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen
Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und
wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt. Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu chende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe-
Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt rührt.
die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichti- (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschrif-
gen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er ten des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender- 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-
jahr folgt, in dem di(:~ Prämie nach § 4 überwiesen ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren
worden ist. wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-
§4 gung einer Person, die eine solche Tat begangen
hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-
Uberweisung von Prämien und Zinsen ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus- (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
Festlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
und Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. weg gegeben.
Dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen
für die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur
sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut. Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können
der Höhe nach nicht durch einen Rec)J.tsbehelf
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in gegen die Prämie angegriffen werden.
denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder
Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbe- §6
trag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor
Ablauf der Festlegungsfrist angefordert und ausge- Ermächtigungen
zahlt werden. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des Prä- Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-
mienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem ses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift- 1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im
lichen, begründeten Bescheid zu erteilen. Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbei-
3170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
trägen, wenn für den Prämiensparer keine ver- Einkommens und der Hinzurechnungen, die der
mögenswirksamen Leistungen oder Leistungen Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
nach dem Unterhallssicherungsgesetz mehr ein- gelegen haben, geändert werden;
gezahlt werden können;
9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;
2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstaben
10. über die Rückforderung von Prämien, die zu
b und c bezeichneten Sparverträge; insbeson-
Unrecht gewährt worden sind;
dere kann die Prämienbegünstigung auf Ver-
träge beschränkt w'erden, deren Zweck auf den 11. über Anzeigepflichten.
laufenden Erwerb kleingestückelter Wertpa-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird
piere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
gerichtet ist; ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
denen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungs- Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
frist zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
werden;
4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
§7
gen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4;
Steuerliche Behandlung der Prämie
5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,
Anleiheforderungen oder Anteilscheine festzule- Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
gen sind; Sinne des Einkommensteuergesetzes.
6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-
lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des §7a
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder
teilweise unterbrochen werden. Insbesondere Aufbringung der Prämienmittel
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer- Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien
den, daß Einzahlungen innerhalb eines halben und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis
zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
nachgeholt werden können, wobei in einem fol- §8
genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als Schlußvorschriften
Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit
gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nachho- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
lung oder bei vorzeitiger Verfügung über gelei- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
stete Einzahlungen spätere Einzahlungen nicht bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977
mehr prämienbegünstigt sind; anzuwenden.
7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals
denen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von
Nr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest- nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträ-
legungsfrist aus Gründen aufgehoben werden gen geleistet werden.
muß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange- (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals für
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August 1977.
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-
den, daß die vorzeitige Aufhebung der Festle-
§9
gung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer
an Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür Berlin-Klausel
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
werden;
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
8. über eine Gewährung oder Rückforderung der Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden zes.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3171
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 200 Dezember 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 1974 (BGBI. I S. 2105) wird nach-
stehend der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 28. August 1974
(BGBl. I S. 2105),
2. clen am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Spar-
Prämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien-
gesctzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3626),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 17 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-
steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3656),
4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel Tl des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-
zember 1975 (BGBI. I S. 3091),
5. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Woh-
nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-
nungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. I S. 737),
6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 50 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nunq vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S.
und
7. den am 21. August 1977 in Kraft Arti-
kel 9 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
1G. 1977 (BGBI. I S. 1586).
üonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1977)
§ 1 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen
sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-
Prämienberechtigte
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür- sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie hen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf
des Einkommensteuergesetzes sind und Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus fend und gleichbleibend geleistet werden. Für die
(§ 2) gemacht haben. Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
Voraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß
des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß
(§ 2 a) nicht überschritten hat. weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
gezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
§ 2
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-
Prämienbegünstigte Aufwendungen lich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-
nungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten sprüche aus dem Vertrag beliehen werden und
der Bausparer die empfangenen Beträge unver-
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-
Baudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen,
wendet oder
die zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des
§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- 2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-
stimmt sind. Beiträge, die nach Ablauf von vier sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
sind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder
Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres- dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Ab-
betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten gabenordnung verwendet oder
Beiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen; 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An- getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-
teilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften; schluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig ge-
worden ist oder
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf
die Dauer von drei bis sechs Jahren als allge- 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos
meine Sparverträge oder als Sparverträge mit geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens
festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und
abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch be-
steht.
Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Er-
werb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines Aufwendungen finden die zur Durchführung des
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-
Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten schriften entsprechende Anwendung.
Wohnungsbaugesetzes verwendet werden;
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh- § 2a
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen Einkommensgrenze
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art
(1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf
sche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)
die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem
Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen 48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes
Kind im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deut-
werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die
Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied- sche Mark.
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentums- (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-
wohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn- men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das
lichen Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im in dem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstig-
Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbaugeset- ten Aufwendungen vorangeht, der unbeschränkten
zes verwendet werden. Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten
Nr. 93 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3173
(§ 3 Abs. l letzter Satz) ist das zu versteuernde Ein- Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-
kommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen- schließlich
veranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergeset- 1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
zes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
durchgeführt worden ist, ergeben würde; sind die des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
Ehegatten nach § 26 a des Dinkommensteuergesetzes wird, oder
zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die
zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zu- 2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
sammenzureclmen. Bei AIJeinstehenden, die im vor- Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-
angehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des beiträge darstellen.
§ 26 Abs. 1, des Einkommensteuergesetzes waren
§ 3
und nicht nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes
zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die Höhe der Prämie
Hälfte des zu versteuernden Einkommens maßge- (1) Die Prämie bemißt sich auf 18 vom Hundert
bend, das sich bei einer Zusammenveranlagung der im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig-
nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben ten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte
hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkom-
worden ist, ergeben würde. Den zu versteuernden mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-
Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Be- jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
züge hinzuzurechnen: gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch
l. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen- jahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der
steuer freigestellt sind; Prämiensatz für jedes Kind um zwei vori.1 Hundert.
Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf die während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder begünstigten Aufwendungen verheiratet waren und
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein- nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-
kommensteuer befreit sind; destens während eines Teils des Kalenderjahrs un-
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be- beschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
schränkt einkommensteuerpflichtig ist.
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten
(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von
die Höhe der Einkommensgrenze und das maß- 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter
gebende Einkommen nach den Verhältnissen der Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-
Personen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be- mienbegünstigt.
steht. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
§ 2b stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten
Wahlrecht zwischen Prämie und und den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei
Steuerermäßigung, Kumulierungsverbot bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-
wendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die
(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Ka- für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
lenderjahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 hältnis besteht.
Abs. 1 Nr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder
den Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen- (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
steuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das stungen darstellen und für die der Prämienberech-
Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines Ka- tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1
lenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä- des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder
mienberechtigte, denen im Kalenderjahr der Spar- Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-
leistung gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 behörde an das Unternehmen oder Institut überwie-
zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich aus- sene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
üben. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-
zulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten der Prämie satz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-
dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen wirksamen Leistungen und die Leistunge:q. nach dem
Antrag auf Gewährung der Prämie stellt. Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten
Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insge-
(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen samt nicht übersteigen.
im Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten
Aufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam § 4
der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können Gewährung der Prämie
eine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,
wenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich- (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
neten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prämien- Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-
gesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr
Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer- gemacht worden sind.
gesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die Prä- Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
mie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder der die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-
3174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
trag ist an das Unl<!rnehmen oder Institut zu richten, § 7
an das die priimienlletJünsti~Jten Aufwendungen ge- Aufüringung der Mittel
leistet worden sind.
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) lei- Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr
tet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige 1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-
Finanzamt weiter und fordert die Prämien an. fügung gestellt.
(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die
§ 8
Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prä-
mienberechtig ten. Wird nachträglich festgestellt, Anwendung der Abgabenordnung
daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so und der Finanzgerichtsordnung
hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu- (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für
heben oder zu berichtigen; ein Rückforderungs-
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des
gabenordnung einschließlich der Vorschriften über
zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-
durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt wenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Ab-
worden ist. gabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten
Fristen, für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung
(5) Zuständiges Finanzamt ist sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zoll-
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt vergütungen und Verbrauchsteuervergütungen be-
werden: treffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes
das für die Einkommensbesteuerung zuständige bleiben unberührt.
Finanzamt;
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-
2. bei anderen Personen: vorsc:tiriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän- Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften
dige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen- der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384
steuergesetzes). der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
§ 5 verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie
der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat
Uberweisung, Rückzahlung begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
und Verwendung der Prämie Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung_
das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten entsprechend.
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2
auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
ist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.
gegeben.
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
§ 2 Abs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegün- des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
stigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur
Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können
das Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un- der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf ge-
verzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist gen die Prämie angegriffen werden.
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind
zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf- § 9
wendungen durch das Unternehmen oder Institut
noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht Ermächtigungen
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Finanzamt zurückgezahlt sind. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien- erlassen über
berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der bezeichneten Vorschriften;
Genossenschaft ausgezahlt wird.
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören
§ 6
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
Steuerliche Behandlung der Prämie 3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von
nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen- Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kre-
steuergesetzes. ditinstitute; die Vorschriften sind den in den
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3175
§§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungs- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
verordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset-
der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt zes und der hierzu erlassenen Durchführungsver-
werden kann, innerhalb der die Prämien zusam- ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit
men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
sind; stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Verträge und die Verwendung der auf Grund § 10
solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei Schlußvorschriften
kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von
dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
schlossen worden ist, beschr~inkt und eine Frist bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977 an-
von mindestens drei Jahren bestimmt werden, zuwenden.
innerhalb der die Prämien zusammen mit den (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge
prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von
tragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä- nach dem 8. 'März 1960 abgeschlossenen Verträgen
mienbegünstigung kann auf Verträge über Ge- geleistet werden.
bäude beschränkt werden, die nach dem 31. De- - (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzeitige
zember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die Verfügungen nach dem 20. August 1977.
Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß
der angesammelte Betrag und die Prämien nur
§ 11
zur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises
verwendet werden dürfen; Berlin-Klausel
5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
nung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein- auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
kommens und der Hinzurechnungen, die der Ver- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
anlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
haben, geändert werden. gesetzes.
3176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1977 (BGBI. I S. 3165) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Spar-Prämiengesetzes bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. April
1975 (BGBI. I S. 1025) und
2. die am 30. Juni 1971 in Kraft getretene Sechste
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom
24. Juni 1977 (BGBL I S. 1034).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-Prämien-
gesetzes.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3177
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
(SparPDV 1977)
§ 1 beiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
Allgemeine Sparverträge darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der
Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-
Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des
legen. Soweit die Sparbeiträge den nach dem Dritten
Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut,
Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag über-
in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, ein-
steigen, sind sie nicht prämienbegünstigt.
malige Sparbeiträge bis zum Ablauf der Fest-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. (2) Können für den Prämiensparer keine Sparbei-
träge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
§ 2 mehr eingezahlt werden, so kann der Sparvertrag
mit anderen Sparbeiträgen fortgesetzt werden.
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
(3) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver- chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-
pflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend, mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar-
gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum vertrag abgetreten oder beliehen werden.
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
festzulegen. Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und
§ 3
vor dem 1. Januar 197 5 abgeschlossenen Sparver-
trägen die Sparrate nach § 2 Abs. 5 dieser Verord- Wertpapier-Sparverträge
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
28. April 1975 (BGBI. I S. 1025) erhöht worden, so
allgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
gilt die erhöhte Rate von der Erhöhung an als Spar-
stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-
rate im Sinne des Satzes 1.
ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-
(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor- werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen
den sind, können innerhalb eines halben Jahres oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)
nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die
des folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar- scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum
raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge
vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind
ausgeschlossen. diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene
in vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-
nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich- preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu
neten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut
Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den
dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. gezahlten Kaufpreis vorlegt.
Er ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
in geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2
und der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit
Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa-
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 rer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,
Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs
chung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah- Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,
lungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien- der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen
begünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen ()der
Höhe geleistet worden ist. Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis
zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
§ 2a setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete
Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-
Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte
1
(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei- fe stzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
stungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen
Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Spar- (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verträge mil einem Kreditinstitut, in denen sich der gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den
Prämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wert- Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.
papieren, Schuldbuchforderungen und Anteilschei- Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-
nen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer rung.
von sechs Jahren lauf end Beträge, die Sparbeiträge
2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstel-
Sammelbestand von Wertpapieren, Schuldbuch-
len, einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuch-
forderungen oder Anteilscheinen oder werden
forderungen oder Anteilscheine unverzüglich nach
diese Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder
ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist
Anteilscheine bei einer Wertpapiersammelbank
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2
in Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kre-
und 3 sow ic Absatz 2 vorletzter Satz gelten entspre-
ditinstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto
chend.
eintragen.
(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen-
3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
dungen gehören besonders berechnete Stückzinsen.
gen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-
denverwaltung einen Sperrvermerk in das
§ 4 Schuldbuch eintragen.
Wertpapier-Sparverträge
über Entschädigungsansprüche § 6
Wertpapier-Sparvertr~ige über Entschädigungsan- Ubertragung von Sparverträgen
sprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver- auf ein anderes Kreditinstitut
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der
Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer
oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen
von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag
nach dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, abgeschlossen worden ist, verpflichtet,jn die Rechte
unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-
Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu- ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden
legen. ist, hat die Ubertragung dem für den. Prämiensparer
zuständigen Finanzamt {§ 3 Abs. 4 des Gesetzes)
§ 4a unverzüglich anzuzeigen.
Darlehensverträge
(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei- § 7
nen Sparverträgen {§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch- (weggefallen)
stabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien-
sparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der § 8
Prämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen Wechsel des zuständigen Finanzamts
den Arbeitgeber begründet und sich verpflichtet, Hat das zuständige Finanzamt über den Antrag
das Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab- auf Gewährung der Prämie entschieden und wäre
lauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt,
festzulegen. für das die Prämie gewährt worden ist, nach § 3
(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver- Abs. 4 des Gesetzes ein anderes Finanzamt zustän-
trägen über vermögenswirksame Leistungen {§ 1 dig, so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-
Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-
Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, amt über.
in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die § 9
Dauer von sechs Jahren laufend Darlehensforderun-
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Geset- {weggefallen)
zes gegen den Arbeitgeber zu begründen und die
Darlehen nach ihrer Begründung bis zum Ablauf § 10
der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) fest- Anforderung von Prämien und Zinsen
zulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Frist für die Anforderung der Prämie so-
wie der Zinsen und Zinseszinsen durch das Kredit-
§ 5
institut {§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet frühestens
Festlegung von Wertpapieren, sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen dem über den Antrag auf Gewährung der Prämie
Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch- entschieden worden ist.
forderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vor-
(2) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie
zunehmen:
sowie der Zinsen und Zinseszinsen {§ 4 Abs. 2 des
1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so Gesetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten
müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, Sparraten, Sparverträgen über vermögenswirksame
mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art
Nr. 93 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3179
von mjt festgelegten Sparraten, (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen
Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar- Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung
verträgen über vermögensw jrksame Leistungen so- von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-
wie Darlehensverträgen nach der Art von Sparver- verzüglich anzuzeigen.
trügen über vermögenswirksame Leistungen Vor-
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),
aussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-
unterbrochen ist.
det werden und die zu sichernde Schuld entstanden
(3) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die auf ist.
die Prämie entfallenden Zinsen und Zinsenszinsen § 1l a
vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des Mitteilungspflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2
Tages, an dem die Prämie überwiesen wird. Nr. 6 des Gesetzes
(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das
§ 11 den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die
Anzeigepflichten Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehens-
betrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen zum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Ka-
Finanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen lenderjahr der Darlehensgewährung folgt, zu er-
1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt statten. Bei Darlehensverträgen nach der Art von
worden ist; Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen
(§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle von dem Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge
der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 mitzuteilen.
Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des
(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-
Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
zahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -
Beleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un-
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche schädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Ge-
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen setzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab-
werden, satz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld- unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen
buchforderungen oder Anteilscheinen aufge- nach der Art von Sparverträgen über vermögens-
hoben wird oder Ansprüche aus diesen ab- wirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit-
getreten oder beliehen werden; geber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in
vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 3) ist.
3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge
nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet werden. § 12
Der Anzeige ist die Erklärung des Prämiensparers
Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes beizufügen.
(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der
Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeit-
Prämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig
geber an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt
zu machen,
in den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genann-
ten Fällen die Anzeige zu erstatten. 1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-
recht gewährt worden ist;
(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6 a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
Sparbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme aus- werden,
gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag ab- b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-
getreten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht buchforderungen oder Anteilscheinen aufge-
entfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder hoben wird oder Ansprüche aus diesen abge-
seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des treten oder beliehen werden.
Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar- Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene
summe oder die auf Grund der Beleihung empfange- Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-
nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3 währen gewesen wäre, wenn der Prämiensparer die
letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset- zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet hätte;
zes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der dabei kann der Prämiensparer bestimmen, welche
Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das
abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im Entsprechende gilt, wenn Ansprüche zur zum Teil
Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durch- abgetreten oder beliehen werden.
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-
bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An- (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem 1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des
Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten, Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,
wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent- Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-
gegen der abgegebenen Erklärung verfügt. leihung unschädlich ist;
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge- Bescheid zu erteilen. Der Bescheid i~t gegen den
hoben wird, weil Prämiensparer und - soweit die Beträge noch nicht
a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer an ihn ausgezahlt worden sind - auch gegen das
Verschmelzung oder Eingliederung oder zum Kreditinstitut zu richten.
Zwecke des Umtausches in andere Wertpa-
piere oder Anteilscheine odf~r nach Annahme § 14
eines Abfindungsangebots zurückgegeben Änderung der Besteuerungsgrundlagen
werden, für die Berechnung des maßgebenden Einkommens
b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem
Aussteller nach Auslosung oder Kündigung Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
zur Einlösung vorgelegt werden. über die Höhe des zu versteuernden Einkommens
oder der Hinzurechnungen nachträglich in der
Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an Weise geändert, daß dadurch
Stelle der zurtickgegebcnen oder eingelösten Wert-
papiere oder Anteilscheine den dafür erhaltenen 1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) un-
Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist fest- terschritten wird, so wird dem Sparer hinsicht-
legt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend anzu- lich der Antragsfrist (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)
wenden, soweit der Gegenwert in Geld besteht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Prämienantrag ist innerhalb eines Monats
(3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften nach Bekanntgabe der Änderung zu stellen. We-
entschE\idet das zustündige Finanzamt. Es teilt dem gen Uberschreitung der Einkommensgrenze ab-
Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift gelehnte Sparprämien sind, sofern die Voraus-
der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift setzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be- 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist
richtigen. die Prämienfestsetzung aufzuheben.
(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das § 15
Finanzamt einen Bescheid über die Rückgängigma-
chung der Prämiengutschrift erteilt. Ein Bescheid Anwendungsbereich
ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge- Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
währung der PrämiP durch Bescheid entschieden mals für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
worden ist.
§ 13 § 16
Rückforderung von Prämien und Zinsen Berlin-Klausel
Sind in den Fällen des § 12 Abs. 1 die Prämien Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
und Zinsen bereits überwiesen worden, so sind sie leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-
zurückzufordern. Uber die Rückforderung ist ein Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3181
Bekanntmadtung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-
madmng vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3171)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli
1975 (BGBl. I S. 1875) und
2. die am 30. Juni 1977 in Kraft getretene Verord-
nung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom
24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1033).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 9 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(WoPDV 1977)
1. Beiträge an Bausparkassen des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor
zur Erlangung von Baudarlehen Ablauf von sieben Jahren seit dem Vertragsabschluß
1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,
§ 1 2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder
Anzeigepflichten 3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-
liehen werden.
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-
lagung zuständigen Finanzamt unverzüglich die Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-
Fälle anzuzeigen, in denen, außer im Falle des Todes zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen
des Bausparnrs, vor Ablauf von sieben Jahren seit kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als
dem Vertragsabschluß zurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird
eine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-
J. die Bausparsumme ausgezahlt wird,
mien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes
2. geleistete Bei trür1c zurückgezahlt oder gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt
3. Ansprüche alls dem Vcrlrag abgetreten oder be- wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil
liehen werden. abgetreten oder beliehen werden.
Jn den Fällen, in denen die Bausparsumme aus- (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
qezahlt wird oder Anspr(iche aus dem Bausparver- ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag
trag beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht
wenn der Bausparer die empfangenen Beträge un- anzuwenden, soweit die Auszahlung, Beleihung oder
verzüglich und lmmittelhar zum Wohnungsbau ver- Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz des Ge-
wendet. setzes unschädlich ist.
(3) Im Falle der Abtretung der Ansprüche aus
(2) Ist eine Erkli:inmg des Erwerbers im Sinne des
dem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für die
§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-
bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu ge-
forderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so
währen und die Rückforderung bereits gewährter
hat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine
Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-
weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber
klärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge
Erklärung verfügt.
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
(3) Der Bauspdn·!r hat dem nach § 4 Abs. 5 des für den Abtretenden oder dessen Angehörige im
Gesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu verwenden,
Beleihung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 3) unver- beibringt.
züglich am:u1.ei~Jen.
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3), wenn
sie sicherungshalbcr abgetreten oder verpfändet
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften
werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
§ 3
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne
§ l a des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-
von Uam,parverträgen schaften, deren Zweck auf den Bau und die Finan-
aui eine andere fün.rnp~ll'kasse zierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung
von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-
\1\/erden Bausparvertri:i.ge auf eine andere Bau- liche Betreuung gerichtet ist.
sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in 3. Wohnbau-Sparverträge
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah- § 4
lung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-
genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh- Allgemeine Sparverträge
mende Bausparkasse überwiesen werden. (1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit
§ 2 1. einem Kreditinstitut oder
Versagung und RückzaMung von Prämien 2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
oder einem Organ der staatlichen Wohnungspoli-
(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung tik, wenn diese Unternehmen eigene Spareinrich-
von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt, tungen unterhalten, auf die die Vorschriften des
wenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden sind,
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3183
in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die § 7
eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
festzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie mit festgelegten Sparraten
die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
können zugunsten dritter Personen abgeschlossen Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr
werden. nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht
vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils
mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-
samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut § 8
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein- Unterbrechung von Sparverträgen
barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der mit festgelegten Sparraten
Festlegungsfrist zu treffen.
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
den sind, können innerhalb eines halben Jahres
§ 5
nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar
Rückzahlungsfrist des folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden;
bei allgemeinen Sparverträgen die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-
raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver- der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres
einbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer- vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung
den. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, ausgeschlossen.
wenn der Vertrag vor dem 1. Juli und am 1. Juli,
wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffen- (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-
den Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist. brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor
Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist
eingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen zu-
§ 6 rückgezahlt werden; das gleiche gilt, wenn An-
Sparverträge mit festgelegten Sparraten sprüche aus dem Vertrag abgetreten werden, es sei
denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im (§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver- bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise
träge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten In- unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als
stitute oder Unternehmen, in denen sich der Prä- der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter•
mienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs schiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 be•
Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, zeichneten Frist nachgeholt worden ist.
der Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzuzah-
len und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die (3) Ist der Vertrag in vollem ·Umfang unterbro-
Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes chen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen
bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise
können zugunsten dritter Personen abgeschlossen Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere
werden. Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten
prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich- bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von gen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden
sechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig- können.
ten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung §9
ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem Vorzeitige Rückzahlung
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-
(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen neten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar-
werden gleichgestellt beiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits
Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres- gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-
betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen zahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte
sowie oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-
wird.
same Leistungen im Sinne des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes oder von der Unterhalts- § 10
sicherungsbehörde nach dem Unterhaltssiche- Verwendung der Sparbeiträge
rungsgesetz überwiesene Sparbeiträge darstellen,
soweit sie insgesamt den nach dem Dritten Ver- (1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags
mögensbildungsgesetz geförderten Betrag nicht (§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
übersteigen. raten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-
3184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
mienberechliglcn oder der in dem Vertrag bezeich- und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der
neten anderen Person zusammen mit den Prämien Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein-
SparbeitrÜge, spfüeslens aber innerhalb von vier zutreten,
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten 2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während
Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür- ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen
fen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich- Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit
neten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-
wendung.
ganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des § 13 umgewandelt werden.
des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn
die eingezahlten Beträge verwendet werden (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel-
ten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines- Eigenheims bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund
oder einer Eigentumswohnung für den Prämien- des Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen,
berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete auf das der Vertrag übertragen worden ist, behan-
andere Person oder die in § 15 der Abgabenord- delt werden. In Fällen der Umwandlung (Absatz 1
nung bezeichneten Angehörigen dieser Personen, Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe, daß
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf
heims, einer Eigentumswohnung, eines eigen- Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Sied-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Wohn- lungsunternehmen oder Organ der staatlichen Woh-
besitz im Sinne des § 12 a des Zweiten Woh- nungspolitik behandelt werden.
nungsbaugesetzes durch den Prämienberechtig-
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-
son oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeich- 4. Verträge mit Wohnungs- und
neten Angehörigen dieser Personen. Siedlungsunternehmen und Organen
der staatlichen Wohnungspolitik
(Baufinanzierungsverträge)
§ 11
Anzeigepflicht § 13
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter- Inhalt der Verträge
nehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä- (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und
neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der
oder dem für die Veranlagung des Prämienberech- staatlichen Wohnungspolitik, in denen sich der
tigten zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle Prämienberechtigte verpflichtet,
mitzuteilen, in denen
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 anzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre
bezeichneten Fristen zurückgezahlt werden, laufend, jedoch mindestens vjerteljährlich, der
2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner- Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem
halb der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichne- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-
ten Zweck verwendet werden, gan der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt,
und
3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter-
nehmen übertragen oder in Verträge mit Woh- 2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten
der staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt Zweck zu verwenden (§ 16),
werden (§ 12 Abs. 1).
und in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-
eines Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag
gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder- vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2
lassung befindet. gilt entsprechend. Die Verträge können zugunsten
dritter Personen abgeschlossen werden.
§ 12
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen
Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen werden gleichgestellt
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits 1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem
gewährte Prämien werden nicht zurückgefordert, Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-
wenn betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen
1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge sowie
mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-
Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein- same Leistungen im Sinne des Dritten Vermö-
zahlungen und der Prämien auf ein anderes In- gensbildungsgesetzes oder von der Unterhalts-
stitut oder Unternehmen übertragen werden und sicherungsbehörde nach dem Unterhaltssiche-
sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten rungsgesetz überwiesene Sparbeiträge darstellen,
N1·. •?:3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3185
soweit sie insgesamt den nach dem Dritten Ver- Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten
mögensbildungsgesetz geförderten Betrag nicht prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-
übersteigen. bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag
§ 14 ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen gen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht werden kön-
nen.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fäl-
des § 13 sind
len des § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, nicht gewährt; bereits gewährte Prämien sind an das
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter- Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete
nehmen, andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß
völlig erwerbsunfähig wird.
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
§ 16
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister
oder im Genossenschaftsregister eingetragen Verwendung der angesammelten Beträge
sein; (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließ- den Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem
lich oder weit überwiegend auf den Bau und Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte
die Verwaltung oder Ubereignung von Woh- Zahlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten
nungen oder die wohnungswirtschaftliche Be- oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person
treuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge- zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten
schäftsführung muß dem entsprechen; Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet An-
c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen wendung.
und außerordentlichen Uberprüfung seiner
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
wirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts-
des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn
gebarens, insbesondere der Verwendung der
der angesammelte Betrag und die Prämien verwen-
gesparten Beträge, durch einen wohnungswirt-
det werden
schaftlichen Verband, zu dessen satzungsmäßi-
gem Zweck eine solche Prüfung gehört, unter- 1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims
worfen haben. Soweit das Unternehmen oder oder einer Eigentumswohnung für den Prämien-
seine Gesellschafter an anderen Unternehmen berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete
gleicher Art beteiligt sind, muß sich die Uber- andere Person oder die in § 15 der Abgabenord-
prüfung zugleich auf diese erstrecken. nung bezeichneten Angehörigen dieser Personen
durch das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
§ 15
oder Orgai1 der staatlichen Wohnungspolitik oder
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-
Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen
heims, einer Eigentumswohnung, eines eigen-
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor- tumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Wohn-
den sind, können innerhalb eines halben Jahres besitz im Sinne des § 12 a des Zweiten Woh-
nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar nungsbaugesetzes durch den Prämienberechtig-
des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden; ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-
die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar- son oder die in§ 15 der Abgabenordnung bezeich-
raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs neten Angehörigen dieser Personen; dabei muß
der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres es sich um einen Erwerb von dem Wohnungs-
vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung und Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
ausgeschlossen. lichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,
Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-
dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.
brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor
Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2
eingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Prä-
zurückgezahlt werden; das gleiche gilt, wenn An- mien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils
sprüche aus dem Vertrag abgetreten werden, es sei des Kaufpreises verwendet werden.
denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag
§ 17
bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-
weise unterbrochen, wenn eine Sparrate in gerin- Anzeigepflicbt
gerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der
Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder
bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer
im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder der
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem
(Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht für seine Veranlagung oder dem für die Veranlagung
mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unter- des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt un-
brechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere verzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden 5 . .Änderung
(§ 15), der für die Gewährung der Prämie
2. angesammelte Betrijge und Prämien nicht oder zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse
nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2
Ahs. 1 Nr. 4 des Cesctzcs bezeichneten Zweck § 19
verwendet werden, Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied- Berechnung des maßgebenden Einkommens
lungsunternehmen oder Organ der staatlichen
Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
Wohnungspolitik übertra~Jen oder in Sparverträge
über die Höhe des zu versteuernden Einkommens
mit festgelegten Sparraten im Sinne des § 6 um-
und der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise
gewandelt werden (§ 18 Abs. l).
geändert, daß dadurch
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung 1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes) unter-
eines Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder schritten wird, so wird dem Sparer hinsichtlich
Organs der staatlichen Wohnungspolitik an das der Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes) Wieder-
Finanzamt gerichtet wc~rden, in dessen Bezirk sich einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der
die Niederlassung befindet. Prämienantrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Änderung zu stellen. Wegen
§ l8 Uberschreitung der Einkommensgrenze abge-
Ubertragung und Umwandlung von Verträgen lehnte Wohnungsbauprämien sind, sofern die
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist
die Prämienfestsetzung aufzuheben.
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits
gewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,
wenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-
nehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs- 6. Anwendungsbereich,
politik (§ 13) wi:ihrend ihrer Laufzeit unter Uber- Geltung im Land Berlin
tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä-
mien
§ 20
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter- Anwendungsbereich
nehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-
politik übertragen werden und sich dieses gegen- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
über dem Prämienberechtigten und dem Unter- erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wor-
den ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten § 21
aus dem Vertrag einzutreten,
Berlin-Klausel
2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten
im Sinne des § 6 umgewandelt werden. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Woh-
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3187
Berichtigung
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1977
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b des Vierten Ge-
setzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557) muß die
Einfügung der Nummer 2 in § 136 Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes im Druck wie folgt an-
geordnet sein:
„2. a) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
sowie in den Fällen einer nach § 134 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung, wenn der
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch auf
einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
beruht,
b) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c
das um 25 vom Hundert verminderte Arbeits-
entgelt nach§ 112 Abs. 7,".
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Kröner
3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis
Bundesgesetzblatt Teil I
Der Jahrgang 1977 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 93 und endet mit der
Seite 3188.
Als Anlagenband *) zum Bundesgesetzblatt Teil I
Nr. 54 vom 13. August 1977 ist die Seeschiffahrt-
straßen-Ordnung erschienen.
Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil I to-
pographische Karten *) zu Verordnungen über die
Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender Ver-
kehrsflughäfen und Militärflugplätze:
ZU Nr. 24 Laarbruch,
zu Nr. 31 Saarbrücken,
Zll Nr. 55 Frankfurt/Main,
zu Nr. TJ Hahn.
*) lnnc,rhalb des Abonnemenls werden der Anlagenband und die Karten
i:n Milß,;l<1b 1 : 50 000 auf Anforderung kostenlos geliefert. Außer-
hillb de;; Ahonncemenls erfolgt die Lieferung gegen Kostener-
slc1llunc1,
Bundesgesetzblatt Teil II
Der Jahrgang 1977 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 54 und endet mit der
Seite 1492.
Als Anlageband zur Ausgabe Nr, 37 .vom 15. Sep-
tember 1977 wurde die Internationale Ordnung für
die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen-
bahn (RID) veröffentlicht.
Als Anlagenband zur Ausgabe Nr. 44 vom 15. No-
vember 1977 wurden die Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) veröffentlicht.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.I-I. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunrlesqeselzblatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bu11clcs~1esetzbl,llt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Belrn11nlmadrnnqen sowie Zolltarifverorclnungen veröffentlicht.
Bez u rJ s b e cl in g u n gen : Laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim V erlag vorliegen. Poslanschrill für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 ßonn !, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. ·
Bezugspreis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für BundesgesetzbliiUcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden ·sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgcscl1,blalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis cl i es er Ausgab c : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwerlsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.