3102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Vom 22. Dezember 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1977 (BGBl. I S. 1, 795), zuletzt geändert durch Ar-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tikel IV des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297), wird das Datum „31. Dezember 1977" durch
das Datum „30. Juni 1978" ersetzt und hinter den
Artikel 1 Worten „BGBl. I S. 1853 -" eingefügt: ,,und Arti-
In Artikel 1 § 6 und Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes kel 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. De- zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom
zember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch 22. Dezember 1977 - BGBl. I S. 3102 -".
Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
16. August 1977 (BGBI. I S. 1586}, wird jeweils das § 3
Datum „31. Dezember 1977" geändert in das Datum Beamtenrechtsrahmengesetz
,,30. Juni 1978".
In Fußnote 3 zu § 44 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 2 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Artikel III des Gesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297), wird das Datum „31. Dezember
§ 1
1977" durch das Datum „30. Juni 1978" ersetzt und
hinter den Worten „BGBl. I S. 1853" eingefügt: ,, -
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung des
Vorschriften Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
In Artikel VI des Gesetzes zur Änderung beam- vom 22. Dezember 1977 - BGBl. I S. 3102 -".
tenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1853) wird das Datum „31. Dezember
1977" durch das Datum „30. Juni 1978" ersetzt. Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 2
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Bundesbeamtengesetz
In Fußnote 2 zu § 72 des Bundesbeamtengesetzes Artikel 4
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im_Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30, Dezember 1971 3103
Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
sen: Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Dezember
§ 1
1977 (BGBl. I S. 3103) entsteht."
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des 2. In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- und B) Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 1 werden
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in folgende Änderungen vorgenommen:
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I
S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. No- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
vember 1977 (BGBI. I S. 2117), wird wie folgt geän- „ 1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis
dert: zum Führen von ein- oder zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflug-
1. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt: zeugen oder als Kampfbeobachter mit der
Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen
,,§ 76 a strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflug-
Anspruch auf Besoldung für Soldaten auf Zeit zeugen, von 450 Deutsche Mark,".
Bei Soldaten auf Zeit, die sich innerhalb von b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur „2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom zum Führen von sonstigen Strahlflugzeu-
22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3103) für eine gen, von 250 Deutsche Mark,".
Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflich- c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
ten, entsteht der Anspruch auf Besoldung ab- Nummern 3 und 4.
weichend von § 3 Abs. 2 bereits mit dem Tag,
an dem ihre Ernennung wirksam wird. Satz 1 gilt § 2
auch für Soldaten auf Zeit, die sich bereits für Inkrafttreten
eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren ver-
pflichtet haben, mit der Maßgabe, daß der An- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
spruch auf Besoldung frühestens am Tage des Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
3104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über das Inkrafttreten der Vorschriften über die Unterbringung
in einer sozialtherapeutischen Anstalt
Vom 22. Dezember 1977
Der Bundestug hat das folgende Gesetz beschlos- 1. In Artikel 301 wird die Jahreszahl „ 1978 11
durch
sen: die Jahreszahl „ 1985" ersetzt.
§ l
2. Artikel 326 wird wie folgt geändert:
Änderung des zweiten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts a) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1978" durch
die Jahreszahl „ 1985 ersetzt;
11
Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 4. Juli 1969 {BGBI. I S. 717), zuletzt b) in Absatz 5 wird in den Eingangsworten die
geändert durch Artikel 18 IV des Gese tzes vom 1
Jahreszahl „ 1977 durch die Jahreszahl „ 1984
11 11
2. März 1974 {BGBl. I S. 469), wird wie folgt geän- ersetzt.
dert:
1. In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1978 durch die
11
Jahreszahl „ 1985 ersetzt.
11
§ 3
Berlin-Klausel
2. In Absatz 3 wird in den Eingangsworten die Jah-
reszahl „ 1977 durch die Jahreszahl „ 1984 er-
11 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzt. des Dritten Uberleitungsgeseitzes auch im Land Ber-
lin.
§ 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch § 4
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom Inkrafttreten
2. März 1974 {BGBI. I S. 469), zuletzt geändert durch
§ 182 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
S. 581), wird wie folgt geändert: in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3105
Gesetz
zur Ausführung des Haager Ubereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergeridltlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
und des Haager Ubereinkommens vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 22. Dezember 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsge-
richts bewirkt.
§ 5
Erster Teil
Vorschriften zur Ausführung des Haager Uber- Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des
einkommens vom 15. November 1965 über die Zu- Ubereinkommens) erteilt im Fall des § 4 Abs. 1 die
stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- Zentrale Behörde, im übrigen die Geschäftsstelle des
stücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Amtsgerichts.
§ 6
§ 1 Eine Zustellung durch diplomatische oder kon-
Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, sularische Vertreter (Artikel 8 des Ubereinkom-
18 Abs. 3 des Ubereinkommens) nehmen die von den mens) ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem
Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist.
Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. Eine Zustellung nach Artikel 10 des Ubereinkom-
mens findet nicht statt.
§ 2
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, Zweiter Teil
die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Vorschriften zur Ausführung des Haager Uber-
Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden einkommens vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
(Artikel 9 Abs. 1 des Ubereinkommens), sind die nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Zentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung
bewirkt werden soll, und die Stellen zuständig, die
gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager § 7
Ubereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivil- Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2,
prozeß vom 18. Dezember 1958 (BGBI. I S. 939) zur 24 Abs. 2 des Ubereinkommens) nehmen die von
Entgegennahme von Anträgen des Konsuls eines den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.
ausländischen Staates zuständig sind. Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrich-
ten.
§ 3
§ 8
Eine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist
Ubereinkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzu- das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
stellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt Amtshandlung vorzunehmen ist.
oder in diese Sprache übersetzt ist.
§ 9
§ 4
(1) Die Zentrale Behörde ist befugt, Zustellungs- Rechtshilfeersuchen, die durch das Amtsgericht
anträge unmittelbar durch die Post erledigen zu las- zu erledigen sind (Kapitel I des Ubereinkommens),
sen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder von
gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Uberein- einer Ubersetzung in diese Sprache begleitet sein
kommens erfüllt sind. In diesem Fall händigt die (Artikel 4 Abs. 1, 5 des Ubereinkommens).
Zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück
der Post zur Zustellung aus. Die Vorschriften der § 10
Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts Mitglieder des ersuchenden ausländischen Ge-
wegen gelten entsprechend. richts können bei der Erledigung eines Rechtshilfe-
(2) Im übrigen ist für die Erledigung von Zustel- ersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein,
lungsanträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.
3106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 11 der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen er-
Eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder ledigt werden, nachdem die Voraussetzungen der
konsularische Vertreter ist unzulässig, wenn sie Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch
deutsche Staatsangehörige betrifft. Betrifft sie An- Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bun-
gehörige eines dritten Staates oder Staatenlose, so desminister der Justiz mit Zustimmung des Bundes-
ist sie nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde sie rates erlassen kann.
tJenehmigt hat (Artikel 16 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
wenn der Angehörige eines dritten Staates zugleich Dritter Teil
die Staatsangehörigkeit des Staates des ersuchenden
Gerichts besitzt. Sonstige Bestimmungen
§ 12
§ 15
(1) Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts
(Artikel 17 des Ubereinkommens) darf eine Beweis- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
aufnahme nur durchführen, wenn die Zentrale Be- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
hörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann Bundesrates bedarf, die nach den §§ 1 und 7 dieses
mit Auflagen verbunden werden. Gesetzes errichteten Zentralen Behörden als die
Stellen zu bestimmen, die gemäß den §§ 1 und 3
(2) Das Gericht, das für die Erledigung eines
Abs. 2 des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausfüh-
Rechtshilfeersuchens in derselben Angelegenheit
rung des Haager Abkommens über den Zivilprozeß
nach § 8 zuständig wäre, ist befugt, die Vorberei-
vom 17. Juli 1905 (RGBI. 1909 S. 430) und gemäß
tung und die Durchführung der Beweisaufnahme zu
den §§ 1 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des
überwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann an
Haager Ubereinkommens vom 1. März 1954 über
der Beweisaufnahme teilnehmen (Artikel 19 Satz 2
des Ubereinkommens). den Zivilprozeß zur Entgegennahme von Anträgen
und Ersuchen des Konsuls eines ausländischen Staa-
§ 13 tes zuständig sind.
Für die Erteilung der Genehmigung nach den
~§ 1~, 11 und 12 (Artikel 19 des Ubereinkommens) § 16
1st die Zentrale Behörde des Landes zuständig, in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
§ 14 Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
(1) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 23 des Ubereinkommens zum Gegenstand
haben, werden nicht erledigt.
(2) Jedoch können, soweit die tragenden Grund- § 17
sätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
genstehen, solche Ersuchen unter Berücksichtigung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 92 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3107
Gesetz
zur Erhaltung und Modernisierung
kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude
Vom 22. Dezember 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- haltung des Gebäudes als Baudenkmal und
rates das folgende Gesetz beschlossen: zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
sind, durch eine Bescheinigung der nach Lan-
desrecht zuständigen oder von der Landes-
Artikel 1 regierung bestimmten Stelle nachzuweisen;".
Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung 2. Hinter Buchstabe x wird der folgende Buchstabe y
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I angefügt:
S. 2365) wird wie folgt geändert: ,, y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungs-
kosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler
sind, soweit die Aufwendungen nach Art und
1. Buchstabe r erhält folgende Fassung: Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen- erforderlich sind. Die Denkmaleigenschaft des
dungen Gebäudes und die Voraussetzung, daß die
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-
Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, haltung des Gebäudes als Baudenkmal und
die überwiegend Wohnzwecken dienen, zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem sind, sind durch eine Bescheinigung der nach
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Landesrecht zuständigen oder von der Lan-
oder städtebaulichen Entwicklungsbe- desregierung bestimmten Stelle nachzuwei-
reich, die für Maßnahmen im Sinne des sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen Jähr-
§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des
lich zehn vom Hundert der Aufwendungen
§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-
nicht übersteigen;".
rungsgesetzes aufgewendet worden sind,
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach Artikel 2
den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
schriften Baudenkmäler sind, soweit die Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Aufwendungen nach Art und Umfang Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
denkmal und zu seiner sinnvollen Nut- se werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zung erforderlich sind, Dritten Uber lei tungsgesetzes.
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
können. In den Fällen von Doppelbuch- Artikel 3
stabe cc sind die Denkmaleigenschaft des
Gebäudes und die Voraussetzung, daß die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündrn'g
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3W8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung
Vom 23. Dezember 191'1
Der Bundestag hat mit Zusfünmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz besch]ossen:
Einzugsverfahren
Für die Einziehung der Berufsausbildungsabgabe
§ 1 gilt:
EinzugssteUen 1. Soweit das Ausbildungsplatzförderungsgesetz
und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gel-
(1) Die nach Maßgabe des Ausbildungsplatzför- ten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetz-
derungsgesetzes zu erhebende Berufsausbildungs- hchen Unfallversicherung entsprechend. Dies gilt
abgabe wird durch die Berufsgenossenschaft ein- insbesondere für die Feststellung der Abgabe-
gezogen, bei der die bei den Abgabepflichtigen Be- pflicht und der Abgabehöhe. Die Einzugsstellen
schäftigten versichert sind, soweit nicht auf Grund erlassen die hierzu erforderlichen Verwaltungs-
der Absätze 2 bis 4 oder nach § 3 Abs. 4 des Ausbil- akte und Widerspruchsbescheide.
dungsplatzfördenmgsgesetzes etwas anderes be-
stimmt wird. 2. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 sind die Trä-
ger der Unfallversicherung berechtigt und auf
(2) Die Berufsausbildungsabgabe wird eingezogen, Anforderung verpflichtet, die für die Berufsaus-
1. soweit der Bund und die Bundesanstalt für Arbeit bildungsabgabe in Betracht kommenden Abgabe-
(§§ 653, 654, 790 Abs. 2 und § 850 Abs. 3 Reichs- pflichtigen und, soweit sie ihnen bekannt ist, die
versicherungsordnung) Träger der Unfallversi- Lohnsumme (§§ 726 bis 728 der Reichsversiche-
cherung sind, durch das Bundesamt für Finanzen, rungsordnung) der bei den Abgabepflichtigen Be-
schäftigten den Einzugsstellen mitzuteilen. Die
2. soweit die ]andwütschaftlichen Berufsgenossen-
Einzugsstellen können die für die Abgabepflicht
schaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-
maßgebenden Unterlagen der Träger der Unfall-
nossenschaft Träger der Unfallversicherung sind,
versicherung sowie für den Bereich der landwirt-
durch das Bundesamt für Ernährung und Forst-
schaftlichen Unfallversicherung des Zusatzver-
wirtschaft.
sorgungswerkes e. V. einsehen.
(3) Die Berufsausbildungsabgabe wird eingezogen
3. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
] . für den Bereich der MetaH-Beruf sgenossenschaf- genheiten der Berufsausbildungsabgabe ist vor-
ten (Nummern 5 bis 9 der Anlage 1 zu § 646 behaltlich der Vorschriften des § 3 Abs. 9 und des
Reichsversicherungsordnung) durch die Maschi- § 4 Abs. 2 Satz 3 des Ausbildungsplatzförderungs-
nenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenos- gesetzes der Rechtsweg zu den Gerichten der So-
schaft, zialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des
2. für den Bereich der Bau-Berufsgenossenschaften Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in An-
(Nummern 21 bis 27 der Anlage ] zu § 646 gelegenheiten der gesetzlichen Unfallversiche-
Reichsversicherungsordnung) durch die Bau-Be- rung gelten entsprechend.
rufsgenossenschaft Wuppertal. 4. Unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 9 des
(4) Soweit die Länder, die Gemeinden, die Ge- Ausbildungsplatzförderungsgesetzes sind die Ein-
meindeunfallversicherungsverbände und sonstige zugsstellen in Verfahren vor den Gerichten der
von den Ländern bestimmte SteJien Träger der Un- Sozialgerichtsbarkeit Partei, soweit ihre Verwal-
fallversicherung sind (§§ 655 bis 657, 790 Abs. 2 tungsakte angefochten werden.
und § 850 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung), be- 5. Die Einzugsstellen· nach § 1 sind Verwaltungsbe-
stimmen die Landesregierungen oder die von ihnen hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
bestimmten obersten Landesbehörden die Einzugs- zes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhand-
stellen. lungen gegen § 27 Abs. 1 des Ausbildungsplatz-
(5) In den Fällen der Absütze 1 bis 3 hat die Ein- f örderungsgesetzes.
zugsstelle die Berufsausbildungsabgabe zentral für 6. Den Berufsgenossenschaften sind alle Kosten, die
das ganze Bundesgebiet einzuziehen. durch die Einziehung, Verwaltung, Abführung
Nr. 92 ----- Tag der Ausgabe.: Bonn_, den 30. Dezember 1977 3109
und Abrechnung der Berufsausbildungsabgabe §4
entstanden sind, zu erstatten. Der zuständige BesUmmung der zuständ.igen Stelle
Bundesminister kann nach Anhörung der Ver- nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz
bände der Berufsgenossenschaften durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr.
pauschale Erstattung der Kosten vorsehen und
und des § 5 Abs. 5 Nr. 1 des Ausbildungsplatzförde-
die Höhen der Pauschalen bestimmen. Die Sätze 1
rungsgesetzes sind die zuständigen Stellen riach
und 2 finden für die übrigen auf der Grundlage
dem Berufsbildungsgesetz.
dieses Gesetzes bestimmlen Einzugsstellen ent-
sprechend Anwendung.
7. Der zuständige Bundesminister kann durch §5
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen: Berlin-Klausel
1. das Verfahren des Einzugs der Abgabe 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2. das Verfahren der Abführung und Abrechnung des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
der Abgabe durch die Einzugsstellen . lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§3 § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Änderung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes
Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz vom 7. Sep- §6
tember 1976 (BGBI. I S. 2658) wird wie folgt geän- Inkrafttreten
dert:
§ 3 Abs. 3 wird gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn., den 23. Dezember 19'77
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
3110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 23. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr-
sen: dienst zuungunsten des Arbeitnehmers be-
rücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den
Artikel 1 Arbeitgeber."
Arbeitsplatzschutzgesetz b) In Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das
Wort „Lehrlinge" durch das Wort „Aus-
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der zubildenden" ersetzt.
Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551}, c) In Absatz 4 werden das Wort „Einberufung"
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1975 durch die Worte „Zustellung des Einberu-
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: fungsbescheides II sowie die Worte ,, § 3"
durch die Worte ,, § 4" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz ange-
a) Die Uberschrift sowie die Absätze 1 und 2 fügt:
erhalten folgende Fassung: ,, (5) Der Ausbildende darf die Ubernahme
,,§ 2 eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhält-
nis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus
Weiterbeschäftigung nach der Anlaß des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2
Berufsausbildung Satz 3 gilt entsprechend."
(1) Von der Zustellung des Einberufungs-
bescheides bis zur Beendigung des Grund- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
wehrdienstes sowie während einer Wehr-
übung darf der Arbeitgeber das Arbeitsver- a) Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
hältnis nicht kündigen. „Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes
(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das
zu stellen. Veränderungen in der Beitrags-
Arbeitsverhältnis nicht aus Anlaß des Wehr-
höhe, die nach dem Wehrdienst eintreten,
dienstes kündigen. Muß er aus dringenden 11
bleiben unberücksichtigt.
betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des
Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer b) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu „Der Bundesminister der Verteidigung kann
Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeit- im Einvernehmen mit dem Bundesminister
nehmers nicht zu dessen Ungunsten berück- der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pau-
sichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus schale Beitragserstattung und die Zahlungs-
Anlaß des Wehrdienstes gekündigt oder bei weise vereinbaren."
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3111
3. § 6 wird wie folgt geändert: mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehr-
dienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind,
In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3.
Wort „Lehrlingen" durch das Wort „Auszubil-
denden" ersetzt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
findet § 125 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrah-
mengesetz keine Anwendung.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
(3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in
In Absatz 1 wird das Wort „Dienstbezüge• Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten
durch das Wort „Bezüge", in Absatz 2 das Wort von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2
,,Dienstbezügen" durch das Wort „Bezügen" er- Angestelltenversicherungsgesetz befreit sind,
setzt. unterbleibt die Nachversicherung nach § 9
Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz.
5. In § 11 a wird folgender Satz angefügt:
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr
,,Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An- als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeit-
schluß an den Grundwehrdienst eine für den geber durch die zuständige Dienststelle der
künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorge- Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen.
schriebene, über die allgemeinbildende Schul- Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger wäh-
bildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu- rend des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf
lässige Uberschreitung der Regelzeit durchlau- Zeit ernannt wird.
fen, wenn sie sich innerhalb von sechs Mona- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
ten nach Abschluß dieser Ausbildung um Ein- im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach
stellung bewerben." Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Vertei-
digung (§ 54 Abs. 3 Soldatengesetz)."
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 10. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im ,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst,
Anschluß an den Grundwehrdienst oder eine der nach § 2 des Gesetzes über die Dauer des
Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der
Arbeitnehmer förderliche, über die allge- Wehrübungen in der vom 30. Dezember 1956
meinbildende Schulbildung hinausgehende bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom
Ausbildung ohne unzulässige Uberschreitung 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach
der Regelzeit durchlaufen und im Anschluß § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom
daran als Arbeitnehmer eingestellt werden." 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden
Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29)
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
geleistet wurde sowie für den verkürzten
Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und 3
7. § 13 wird wie folgt geändert: des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März
1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten
vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) ge-
,,Beamte oder Richter" die Worte „über die all-
leistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Ge-
gemeinbildende Schulbildung hinausgehende•
setzes über den Grundwehrdienst."
eingefügt; nach dem Wort „Hochschul-,• wird
das Wort „Fachhochschul-," eingefügt, die Wor-
te „praktische Ausbildung" werden durch die Artikel 2
Worte „andere berufliche Ausbildung• ersetzt.
Eignungsübungsgesetz
8. § 15 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab- § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bun-
satz 3 wird Absatz 2. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
9. Nach § 16 wird folgender neuer § 16 a einge- durch Gesetz vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I
fügt: S. 1741), wird wie folgt geändert:
,,§ 16 a
Wehrdienst als Soldat auf Zeit 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung be-
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehr-
rührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige
dienstes als Soldat auf Zeit
Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teil-
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetz- nahme ruht der Anspruch auf Leistungen der ge-
te Dienstzeit, setzlichen Krankenversicherung, ausgenommen
die Ansprüche auf Sterbegeld für den Versicher-
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr ten und auf Familienhilfe für berechtigte Ange-
als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit hörige."
3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. In Absatz 4 werden die Worte „ein Drittel" durch 3. § 8 a wird wie folgt geändert:
die Worte „ein Zehntel" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 ,,(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder
Soldatenversorgungsgesetz ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit
für einen Zeitraum von nicht mehr als drei
§ 1
Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung von sechs Monaten nach Beendigung des
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. I Dienstverhältnisses um Einstellung als Beam-
S. 337), geändert durch Artikel VIII des Sechsten ter und wird er in den Vorbereitungsdienst
Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 15. No- eingestellt, so darf nach Erwerb der Befä-
vember 1977 (BGBI. I S. 2117), wird wie folgt ge- higung für die Laufbahn die Anstellung nicht
ändert: über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden,
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
,, (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als
Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestan-
mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ab- den hätte."
lauf von sechs Monaten nach Beendigung seines
Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbil- b) In Absatz 2 werden die Worte „mit einer frei-
dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, willigen Verpflichtung für eine Dienstzeit von
so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht nicht mehr als drei Jahren" durch die Worte
entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der 11 , dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies nicht mehr als drei Jahren festgesetzt wor-
gilt auch, wenn der Soldat im Anschluß an den den ist," ersetzt.
Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vor-
geschriebene, über die allgemeinbildende Schul- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bildung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit,
11
Fachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf- dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
liche Ausbildung) ohne unzulässige Uberschrei- nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden
tung der Regelzeit durchführt und sich bis zum ist, im Anschluß an den Wehrdienst eine für
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der den künftigen Beruf als Beamter vorge-
Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen schriebene, über die allgemeinbildende Schul-
Dienst bewirbt."
bildung hinausgehende Ausbildung (Hoch-
2. § 8 wird wie folgt geändert: schul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder an-
dere berufliche Ausbildung) oder wird diese
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt
„In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum
Altersversorgung beschränkt sich eine An- Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
rechnung nach Satz 1 auf die Berücksichti- der Ausbildung um Einstellung als Beamter
gung bei den Unverfallbarkeitsfristen des § 1 bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung ein-
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- gestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung
lichen Altersversorgung vom 19. Dezember für eine Beförderung sind, beginnen für einen
1974 (BGBI. I S. 3610)." unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus-
setzungen eingestellten Richter mit dem Zeit-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
punkt, zu dem er ohne Ableisten des nach § 7
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-
wenn ein Soldat im Anschluß an eine Fach- dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat
ausbildung oder an den Wehrdienst eine für auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit heran-
den künftigen Beruf förderliche Ausbildung gestanden hätte."
(Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder
andere berufliche Ausbildung) ohne unzu- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
lässige Uberschreitung der Regelzeit durch-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen
führt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten so- 11
Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten
wie auf Wartezeiten für den Erwerb des Ur-
auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum
laubsanspruchs werden Zeiten einer Fachaus-
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54
bildung und des Wehrdienstes nicht ange-
rechnet." Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeit-
raum hinaus verlängert worden ist."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
§ 2
,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen
Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Für einen Soldaten auf Zeit, der vor Inkrafttreten
Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder dieses Gesetzes einen die Betriebszugehörigkeit be-
nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über gründenden Arbeits- oder Ausbildungsvertrag abge-
diesen Zeitraum hinaus verlängert worden schlossen hat, gilt § 8 Abs. 3 in der bis zum Inkraft-
ist." treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3113
Artikel 4 Artikel 5
Zivildienstgesetz Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Der Bundesminister der Verteidigung kann das
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
Arbeitsplatzschutzgesetz in der neuen Fassung im
machung vom 7. November 1977 (BGBI. I S. 2039) Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Un-
wird wie folgt geändert: stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die
Paragraphen mit durchlaufenden Ordnungszeichen
In § 78 Abs. 1 Nummer 1 wird hinter dem Wort versehen.
,, treten" das Komma gestrichen und folgender Halb-
satz angefügt: Artikel 6
,,und in § 5 Abs. 6 an die Stelle des Bundesmini- Inkrafttreten
sters der Verteidigung der Bundesminister für Ar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
beit und Sozialordnung tritt." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
3114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zwölft es Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 23. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 4 wird gestrichen.
sen: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 1 2. § 56 Abs. 4 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- fügt:
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zu- ,,es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstver-
letzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur
hältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund frei-
Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder
williger Verpflichtung für die Dauer von fünf-
des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977
zehn Jahren festgesetzt wird."
(BGBI. I S. 297), wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
ersetzt:
In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversor-
,,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Ent- gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
lassung verlangen; soweit seine militärische vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 337) ist in dem
Ausbildung mit einem Studium oder einer
Klammerzitat die Zahl „5" durch die Zahl „4" zu
Fachausbildung verbunden war, jedoch erst
ersetzen.
nach einer sich daran anschließenden Dienst-
zeit, die der dreifachen Dauer des Studiums Artikel 3
oder der Fachausbildung entspricht, läng- Schlußvorschriften
stens nach zehn Jahren. Der Berufsoffizier
kann auch dann, wenn er weder ein Studium § 1
noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
Entlassung erst nach Ende des sechsten setzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und
Dienstjahres als Offizier verlangen. Vor Ab-
die ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum
lauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten 31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind
Dienstzeiten kann der Berufssoldat auf seinen
die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Antrag nur entlassen werden, wenn das Ver-
bleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt- § 2
schaftlicher Gründe eine besondere Härte be- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
deuten würde." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 92 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3115
Zweite Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
(2. Anp V zu § 276 Abs. 2 LAG)
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund
- des durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. I
S. 1521) geänderten § 276 Abs. 6 und
-- des § 367 Abs. 1
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§1
Der Betrag, bis zu dem Beiträge und Prämienzu-
schläge zur freiwilligen Krankenversicherung der
Empfänger von Unterhaltshilfe nach § 276 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes je versicherte Person zu
erstatten sind, wird auf 97 Deutsche Mark monatlich
erhöht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des
Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
3116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des Investitionszulagengesetzes
(Dritte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des § 3
Investitionszulagengesetzes in der Fassung der Be-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBI. I S. 669) ver-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Investi-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
tionszulagengesetzes auch im Land Berlin.
Bundesrates:
§ 1 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
1. Januar 1977 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes sind
die Zweite Fördergebiets- und Fremdenverkehrsge-
die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-
bietsverordnung vom 1. Dezember 1976 (BGBI. I
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Ja-
S. 3275) außer Kraft.
nuar 1977 im Abschnitt II der Bekanntmachung der
Regelungen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit (2) Bei Investitionsvorhaben, für die bis zum
ihren Förderungshöchstsätzen und Fremdenver- 31. Dezember 1976 eine Bescheinigung im Sinne des
kehrsgebiete des sechsten Rahmenplans der Ge- § 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt wor-
meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen den ist, sind
Wirtschaftsstruktur" vom 27. Juni 1977 (BAnz. Nr. 129 1. auf Gebiete, die auf Grund der Zweiten Förder-
vom 15. Juli 1977) als Fördergebiete bezeichnet sind, gebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung
soweit sie nicht förderungsbedürftige Gebiete im nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebie-
Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Investitions- ten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten ge-
zulagengesetzes sind. hören, die Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
(2) Fremdenverkehrsgebie,te im Sinne des § 3 gebietsverordnung vom 23. Januar 1976 (BGBI. I
Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes sind die Ge- s. 177),
biete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und 2. auf Gebiete, die auf Grund der Fördergebiets-
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom
in Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt- 23. Januar 1976 nicht mehr zu den förderungs-
machung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet bedürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-
sind, soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im kehrsgebieten gehören, die Fördergebietsverord-
Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengeset- nung vom 13. November 1972 (BGBI. I S. 2085)
zes sind. und die Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom
14. August 1974 (BGBI. I S. 1986)
§ 2
weiter anzuwenden; für Wirtschaftsgüter, Gebäude-
Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu teile, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusam-
den Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Gelän- menhang mit einem solchen Investitionsvorhaben
deflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder angeschafft oder hergestellt werden, wird eine In-
andere Maßnahmen gewonnen und in eine Gebiets- vestitionszulage nur gewährt, wenn sie vor dem
körperschaft eingegliedert werden, die förderungs- 1. Januar 1980 geliefert oder fertiggestellt worden
bedürftiges Gebiet oder Fremdenverkehrsgebiet ist. sind.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3117
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
und
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen die §§ 27, 42 Abs. 1
und 3 und § 126 durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1315) geändert und § 166 b durch
das gleiche Gesetz eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der Fassung der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBL I S. 292, 393), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. November
1976 (BGBI. I S. 3201), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200,- Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360,- Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird. u
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsun-
fähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
nicht ein eigenes Einkommen von mehr als 125,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200,- Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360,- Deutsche Mark monatlich
haben;".
3. § 18 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre
Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200,- Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360,- Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird, u.
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200,- Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360,- Deutsche Mark monatlich,
3118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150,- Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200,- Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360,- Deutsche Mark monatlich
im Falle des§ 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a erhält folgende Fassung:
.,§ 21 a
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
vom vom vom vom vom vom
1. 1. 1966 1. 10. 1966 1. 7. 1968 1. 4. 1969 1. 9. 1969 1. 1. 1971
bis bis bis bis bis bis
30. 9. 1966 30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969 31. 12. 1970 31. 12. 1971
die Wilwe ................. 304DM 316DM 329DM 345DM 373DM 418DM
den Witwer ............... 304DM 316DM 329DM 345DM 373DM 418DM
die Vollwaise .............. 153DM 159DM 165DM 173DM 187DM 209DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 115DM 120DM 125DM 131 DM 141 DM 158DM
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 85DM 88DM 92DM 96DM 104DM 116DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise je 76DM 79DM 82DM 86DM 93DM 104DM
den elternlosen Enkel ...... 153DM 159DM 165DM 173DM 187DM 209DM
die Eltern oder Adoptiv-
eltern zusammen ........... 229DM 238DM 248DM 260DM 281 DM 315DM
einen überlebenden Eltern-
oder Adoptivelternteil ..... 153DM 159DM 165DM 173DM 187DM 209DM
vom vom vom vom vom
1. 1. 1972 1. 1. 1973 1. 1. 1974 1. 1. 1975 1. 2. 1976
bis bis bis bis bis ab
31. 12. 1972 31. 12. 1973 31. 12. 1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977 1. 2. 1977
die Witwe ................. 451 DM 494DM 553DM 586DM 642DM 706DM
den Witwer ............... 451 'DM 494DM 553DM 586DM 642DM 706DM
die Vollwaise .............. 226DM 247DM 277DM 294DM 322DM 354DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 171 DM 187DM 209DM 222DM 243DM 267DM
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 125DM 137DM 153DM 162DM 177DM 195DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise je 112DM 123DM 138DM 146DM 160DM 176DM
den elternlosen Enkel ...... 226DM 247DM 277DM 294DM 322DM 354DM
die Eltern oder Adoptiv-
eltern zusammen ........... 340DM 372DM 417DM 442DM 484DM 532DM
einen überlebenden Eltern-
oder Adoptivelternteil ..... 226DM 247DM 277DM 294DM 322DM 354 DM."
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3119
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält die nachfolgende Fassung:
„Anlage 1
zu § 10 der 1. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
1. Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3100 4300 6 800 11 000
bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4464 6192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5148 7084 10 944 17 480
bis 31. 12. 1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6306 8677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8677 13 279 20 817
bis 31. 8. 1965 7 426 9371 14 209 22 274
bis 31.12.1965 8400 10 092 15 756 23 250
bis 30. 9. 1966 8 736 10 496 16 386 24180
bis 30. 6. 1968 9 085 10 916 17 041 24 905
bis 31. 3. 1969 9448 11 353 17 723 25 777
bis 31. 8. 1969 10 848 13 629 19 878 27 887
bis 31. 12. 1970 12115 15108 21 738 29 995
bis 31. 12. 1971 13 440 17 505 23 983 34178
bis 31. 12. 1972 14 563 18 919 25 818 35 960
bis 31. 12. 1973 16 021 20703 28 093 38 625
bis 31.12.1974 18 062 22 891 31 051 41 960
bis 31. 1. 1976 19146 24 264 32 914 44 058
bis 31. 1. 1977 20 107 25 351 34 417 45 767
ab 1. 2. 1977 21148 26 668 36177 47 926
2. Unfallruhegehalt (66 2/s 0/o aus Nr. 1) bis 30. 9. 1951 2 067 2 867 4 534 7 334
bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8 507
bis 31.12.1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4128 6528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4723 7296 11 653
bis 31. 12. 1960 3672 5 054 7 806 12 353
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8432 13 218
bis 28. 2. 1963 4204 5 785 8853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8853 13 878
bis 31. 8. 1965 4 951 6 247 9473 14 849
bis 31. 12. 1965 5 600 6728 10 504 15 500
bis 30. 9. 1966 5 824 6997 10 924 16 120
bis 30. 6. 1968 6 057 7277 11 361 16 603
bis 31. 3. 1969 6 299 7 568 11 815 17 184
bis 31. 8. 1969 7 232 9086 13 252 18 591
bis 31. 12. 1970 8077 10 072 14 492 19 997
bis 31. 12. 1971 8 959 11 669 15 987 22 783
bis 31.12.1972 9 709 12 613 17 212 23 973
bis 31. 12. 1973 10 681 13 802 . 18 729 25 750
bis 31. 12. 1974 12 041 15 261 20 701 27 973
bis 31. 1. 1976 12 764 16176 21 943 29 372
bis 31. 1. 1977 13 405 16 905 22 945 30 511
ab 1. 2. 1977 14 099 17 779 24 118 31 951
3120 Bundes~setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Vergleichbarer Dienst Dienst Dienst
Dienst Dienst
3. Witwengeld (60 0/o aus Nr. 2) bis 30. 9. 1951 1500 1 720 2 720 4 400
bis 31. 3. 1953 1 500 1 996 3 155 5 104
bis 31.12.1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3 917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4378 6 992
bis 31.12.1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9. 1964 2 750 3 471 5 312 8 327
bis 31. 8. 1965 2 971 3 748 5 684 8 909
bis 31.12.1965 3 360 4 037 6 302 9 300
bis 30. 9. 1966 3 494 4198 6 554 9 672
bis 30. 6. 1968 3 634 4 366 6 817 9 962
bis 31. 3. 1969 3 779 4 541 7 089 10 311
bis 31. 8. 1969 4 339 5 452 7 951 11155
bis 31.12.1970 4 846 6 043 8 695 11 998
bis 31.12.1971 5 376 7 008 9 600 13 668
bis 31.12.1972 5 832 7 572 10 332 14 388
bis 31.12.1973 6 408 8 280 11 232 15 456
bis 31. 12. 1974 7 224 9156 12 420 16 788
bis 31. 1. 1976 7 656 9 708 13164 17 628
bis 31. 1. 1977 8 040 10 140 13 764 18 312
ab 1. 2. 1971 8 460 10 668 14 472 19 176
4. Waisengeld (30 0/o aus Nr. 2) bis 30. 9. 1951 620 860 1360 2 200
bis 31. 3. 1953 719 998 1 578 2 552
bis 31. 12. 1955 818 1 135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1951 893 1238 1958 3168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2189 3496
bis 31.12.1960 1102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656 4163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4163
bis 31. 8. 1965 1 485 1874 2 842 4 455
bis 31. 12. 1965 1 680 2 018 3 151 4 650
bis 30. 9. 1966 1 747 2 099 3 277 4 836
bis 30. 6. 1968 1 817 2183 3 408 4 981
bis 31. 3. 1969 1 890 2 271 3 545 5155
bis 31. 8. 1969 2170 2 726 3 976 5577
bis 31. 12. 1970 2 423 3 022 4 348 5 999
bis 31. 12. 1971 2 688 3 504 4 800 6 840
bis 31. 12. 1972 2 916 3 792 5172 7 200
bis 31. 12. 1973 3 204 4140 5 616 7 728
bis 31. 12. 1974 3 612 4584 6 216 8 388
bis 31. 1. 1976 3 828 4 848 6588 8 808
bis 31. 1. 1977 4 020 5 076 6 888 9156
ab 1. 2. 1971 4236 5 340 7236 9 588."
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3121
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) in der Fassung der Ver-
ordnung vom 31. März 1966 (BGBI. I S. 285), zuletzt geändert durch die Verordung vom 18. November 1976 (BGBI. I
S. 3201), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlic;:hen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Aps. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
vom vom vom 1. 4. 1969 vom vom
1. 1. 1966 1. 10. 1966 1. 7. 1968 bis 1. 9. 1969 1. 1. 1971
bis bis bis 31. 8. 1969 bis bis
30. 9. 1966 30. 6. 1968 31. 3. 1969 vom 31. 12. 1970 31. 12. 1971
von 25 bis 39 v. H. .......... 153DM 159DM 165DM 173DM 187DM 209DM
von 40 bis 49 v. H, .......... 191 DM 199DM 207DM 217DM 234DM 262DM
von 50 bis 59 v. H, .......... 229DM 238DM 248DM 260DM 281 DM 315DM
von 60 bis 69 v. H, .......... 266DM 277DM 288DM 302DM 326DM 365DM
von 70 bis 79 v. H. .......... 304DM 316DM 329DM 345DM 373DM 418DM
von80
und mehr v. H. ............. 380DM 395DM 411DM 431 DM 465DM 521 DM
vorn vom vom vom vom
1. 1. 1972 1. 1. 1973 1. 1. 1974 1. 1. 1975 1. 2. 1976
bis bis bis bis bis ab
31. 12. 1972 31. 12. 1973 31. 12. 1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977 1.2.1977
von 25 bis 39 v. H. .......... 226DM 247DM 277DM 294DM 322DM 354DM
von 40 bis 49 v. H. .......... 283DM 310DM 347DM 368DM 403DM 443DM
von 50 bis 59 v. H. .......... 340DM 372DM 417DM 442DM 484DM 532DM
von 60 bis 69 v. H. .......... 394DM 431 DM 483DM 512DM 561 DM 617DM
von 70 bis 79 v. H. .......... 451 DM 494DM 553DM 586DM 642DM 706DM
von80
und mehr v. H. ............. 563DM 616DM 690DM 731 DM 800DM 879 DM."
2. § 21 b erhält folgende Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom ab
1. 1. 1966 1.10.1966 1. 7. !96fl 1.4.1969 1.9.1969 1. 1. 1971 1.1.1972 1.1.1973 1. 1. 1974 1. 1. 1975 1. 2. 1976 1. 2. 1977
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
30. 9. 1966 30. 6. 196fl 31. :J. 1969 31. 8. 1%!! 31.12.1970 31. 12. 1971 31.12.1972 31. 12. 1973 31.12.1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977
354 DM 368 DM 383 DM 401 DM 433 DM 485 DM 524 DM 574 DM 643 DM 682 DM 747 DM 821 DM."
3122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) erhält folgende Fassung:
„Anlage
zu den§§ 13 und 14 der 2. DV-BEG
Besoldungsübersicht
bis zum
Lebensalter voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem enr1 •' em
1
endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
§ U Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lehens- Lt•bens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
1. Diensleinkommen jährlich bis 30. 9. 1951 2 400 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3 150 3 300
Einfacher Dienst bis 31. 3. 1953 2 784 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
bis 31. 12. 1955 3168 3168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 456 3 672 3 888 4104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 212 4446 4 680 4 914 5148 5148 5148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 4 868 5138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
bis 28. 2. 1963 5 160 5 160 5 446 5 734 6020 6 306 6 306 6 306
bis 30. 9. 1964 5160 5160 5 472 5 784 6096 6408 6720 6 876
bis 31. 8. 1965 5 573 5 573 5 910 6 247 6584 6 921 7 258 7 426
bis 31.12.1965 6108 6 490 6 872 7 254 7 636 8 018 8 400 8400
bis 30. 9. 1966 6 352 6750 7147 7 544 7 941 8 339 8 736 8 736
bis 30. 6. 1968 6 606 7 020 7 433 7 846 8259 8 673 9 085 9 085
bis 31. 3. 1969 6 870 7 301 7 730 8160 8 589 9 020 9 448 9 448
bis 31. 8. 1969 8040 8 604 9168 9 732 10 284 10 848
bis 31. 12. 1970 9108 9 708 10 308 10 920 11 520 12 120
bis 31.12.1971 10236 10 872 11 520 12156 12 804 13 440
bis 31. 12. 1972 11 220 11 892 12 552 13 224 13 896 14 568
bis 31.12.1973 12 468 13 176 13 884 14 604 15 312 16 020
bis 31. 12. 1974 14 460 15180 15 900 16 620 17 340 18 060
bis 31. 1. 1976 15 324 16 092 16 848 17 616 18384 19152
bis 31. 1. 1977 16 296 17 064 17 820 18 588 19 344 20 112
ab 1. 2. 1977 17136 17 940 18 744 19 548 20 352 21144
2. Diensteinkommen jährlich bis 30. 9. 1951 2 800 2 800 3100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
Mittlerer Dienst bis 31. 3. 1953 3 248 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
bis 31. 12. 1955 3 696 3 696 4 092 4488 4 884 5 280 5 676 6072
bis 31. 3. 1957 4 032 4 032 4464 4 896 5 328 5 760 6192 6624
bis 31. 5. 1960 4 774 4 774 5 236 5 698 6160 6 622 7 084 7084
bis 31.12.1960 5108 5108 5 603 6097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5 517 5 517 6 051 6 585 7118 7 653 8186 8186
bis 28. 2. 1963 5 848 5 848 6 414 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
bis 30. 9. 1964 6120 6120 6 552 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
bis 31. 8. 1965 6 610 6 610 7 076 7 538 8149 8 761 9 371 9 371
bis 31. 12. 1965 7 176 7 662 8148 8 634 9120 9606 10 092 10 092
bis 30. 9. 1966 7 463 7 968 8 474 8 979 9 485 9 990 10 496 10 496
bis 30. 6. 1968 7 762 8 287 8 813 9 338 9 864 10 390 10 916 10 916
bis 31. 3. 1969 8 072 8 618 9 166 9 712 10 259 10 806 11 353 11 353
bis 31. 8. 1969 8 664 9 660 10 656 11 652 12 636 13 632
bis 31.12.1970 9 780 10 848 11 916 12 984 14 052 15108
bis 31. 12. 1971 11 064 12 348 13 644 14 928 16 212 17 508
bis 31.12.1972 12 216 13 548 14 892 16 236 17 580 18 924
bis 31. 12. 1973 13 584 15 012 16 428 17 856 19 284 20 700
bis 31.12.1974 15 576 17 040 18 504 19 968 21 432 22 896
bis 31. 1. 1976 16 500 18 060 19 608 21 156 22 716 24 264
bis 31. 1. 1977 17 460 19 044 20 616 22 200 23 784 25 356
ab 1. 2. 1977 18 348 20 016 21 672 23 340 25 008 26 664
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3123
bis zum
Lebensalter voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
3. Dil'ns:,,:nkommcn Fihrlich bis 30. 9. 1951 3 600 3 600 4 200 4 800 5 400 6000 6 600 7 200
Gel10lwne1 Diensl bis 31. 3. 1953 4 176 4 176 4 872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
bis 31. 12. 1955 4 752 4 752 5 544 6 336 7128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5184 5 184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31.12.1960 6 343 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11 710
bis 30. 6. 1962 6 850 6 850 7 905 8 959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 31. 8. 1965 8 274 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
bis 31.12.1965 9 684 10 587 11 490 12 393 13 296 14 198 15 100 15100
bis 30. 9. 1966 10 071 11 010 11 950 12 889 13 828 14 766 15 704 15 704
bis 30. 6. 1968 10 474 11 450 12 428 13 405 14 381 15 357 16 332 16 332
bis 31. 3. 1969 10 893 11 908 12 925 13 941 14 956 15 971 16 985 16 985
bis 31. 8. 1969 11 832 13 272 14 712 16 152 17 592 19 032
bis 31. 12. 1970 13 056 14 580 16 092 17 616 19 128 20 652
bis 31. 12. 1971 14 700 16 272 17 844 19 404 20 976 22 548
bis 31. 12. 1972 16 152 17 784 19 404 21 024 22 644 24 264
bis 31.12.1973 17 844 19 560 21 276 22 980 24 696 26 412
bis 31. 12. 1974 19 836 21 708 23 580 25 452 27 324 29184
bis 31. l. 1976 21 024 23 004 24 996 26 976 28 956 30 936
his 31. 1. 1977 21 948 23 988 26 040 28 092 30 132 32 184
ab 1. 2. 1977 23 052 25 164 27 288 29 400 31 524 33 648
4. Dicnsteinkomrni,n izihrlirh bis 30. 9. 1951 4 900 4 900 6 000 7 100 8 200 9 300 10 400 11 500
Höherer Diensl bis 31. 3. 1953 5 684 5 684 6 960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
bis 31. 12. 1955 6 468 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15 180
bis 31. 3. 1957 7 056 7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bis 31. 12. 1960 7 969 7 969 9 758 11 547 13 212 14 984 16 756 18 529
bis 30. 6. 1962 8 607 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30. 9. 1964 9 123 9 123 11 171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
bis 31. 8. 1965 9 853 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
bis 31. 12. 1965 13 994 15 177 16 360 17 543 18 726 19 909 21 092 22 274
bis 30. 9. 1966 14 554 15 784 17 014 18 245 19 475 20 705 21 936 23 165
bis 30. 6. 1968 15 136 16 415 17 695 18 975 20 254 21 326 22 594 23 860
bis 31. 3. 1969 15 741 17072 18 403 19 734 20 963 22 072 23 385 24 695
bis 31. 8. 1969 16 704 18372 20 040 21 708 23 364 25 032 26 700
bis 31.12.1970 18 144 19 872 21 612 23 352 25 080 26 820 28 560
bis 31.12.1971 19 908 22 044 24 180 26 316 28 452 30 588 32 724
bis 31.12.1972 21 564 23 688 25 824 27 960 30 084 32 220 34 356
bis 31. 12. 1973 23 592 25 788 27 984 30 180 32 376 34 572 36 780
bis 31. 12. 1974 26 064 28 404 30 756 33 096 35 448 37 788 40 140
bis 31. 1. 1976 27 624 30 048 32 460 34 884 37 308 39 720 42 144
bis 31. 1. 1977 28 788 31 284 33 780 36 264 38 760 41 256 43 740
ab 1. 2. 1977 30 252 32 808 35 352 37 896 40 440 42 984 45 528."
3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Ver-
ordnung vom 28. April 1966 (BGBL I S. 300), zuletzt geändert durch dje vorn 18. November 1976 (BGBL
I S. 3201 ), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a erh~ilt loJ9ende FassunfJ:
.,§ 22 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der morrnlJiche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom
l. 10. 1966 l. 7. 1968 1. 4. 1969 L 9. 1969 L L 1971 1. 1. 1972 L 1. 1973 1. 1. 1974 l. 1. 1975 1976
bis bis bis bis bis bls bl.1 bis bis bis ab
30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969 31. 12. 1970 31. 12. 1971 31. 12. 1972 31. 12. 197:i 31. 12. 1974 31. 1. 1976 1. 1977 1. 2. 1971
1 030 DM 1 066 DM 1 112 DM 1190 DM 1309 DM 1 374 DM 1 471 DM 1 605 DM 1 686 DM 1 750 DM 1 821 DM.
2. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom
1. l. 1966 1. 10. 1966 L 7. 1968 !. 4. 1969 1. 9. 1969 L 1. 1971 L 1. 1912 1. l. 1973 1. 1. 1914 l. 1. 1975 1.2.1976
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab
30. 9. 1966 30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969 31. 12. 1970 31. 12. 1971 lU. 12. 19?2 31. 12. 1973 31. 12. 1974 31.. L 1976 31. 1. 1977 1. 2:. l9Ti'
240DM 250DM 260DM 272DM 294DM 329DM 355DM 389DM 436DM 462DM 485DM 509 DM."
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz 12 ergänzt:
„Die sich nach Satz 11 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1977 um
weitere 5 v. H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1917 um 4 v„ H.,
mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Ma.rk erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag
von l 821 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a erhält folgende Fassung:
,,§ 33 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom
1. 10. 1966 l. 7. 1D68 1. 4. 1969 1.9.1969 1.1.1971 1. 1. 1972 L 1. 1973 L 1. 1974 L l. 1975 1. 2. 1976
bis his bis bis bis bil bis bis bis bis 11b
30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969 31. 12. 1970 3L 12, 1971 31. 12. 1972 31. 12. 1973 31. 12. 1974 :n. 1. 1976 Jl. 1. 1977 L 1977
1030DM 1066DM 1 l12DM 1190DM l 309DM l 374DM 1471 DM 1605DM 1686DM 1 750DM 1821 DM."
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3125
5. § 34 Abs. 3 erhctlt folgende Fassung:
„ (3) Die monaU ichen Freibeträge nach § 95 Abs, 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
\'Oth vom vom vom vom vom
1.1.1%1; 1. 10. 1966 1. 7. 1968 l. 4. 1969 1. 9. 1969 1. 1. 1971
bi.s bis bis bis bis bis
30. 'J. l'llit, 30. 6. 1968 31. 3. 1969 3!. 8. 1969 31. 12. 1970 31. 12. 1971
den unverheirateten
Verfolgten .............. . 415 D'.\1 430DM 447DM 468DM 505DM 566DM
den verheirateten
Verfolgten .............. . 520DM 540DM 562DM 589DM 636DM 712DM
jedes nach dem bis zum
31. 12. 1974 geltenden
Beamtenrecht kinder-
zuschlagsberechtigtP Kind .. 42DM 45DM 47DM 49DM 53DM 59DM
vom vom vom vom vom
1.1.1(172 1. 1. 1973 1. 1. 1974 1. 1. 1975 1. 2. 1976
his bis bis bis bis ab
31. 1:1. 1972 31. 12. 1973 31. 12. 1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977 1.2.1977
den unverheirateten
Verfolgten ................ 611 DM 669DM 749DM 794DM 834DM 876DM
den verheirateten
Verfolgten ................ 769DM 842DM 943DM 1000 DM 1 050 DM 1103 DM
jedes nach dem bis zum
31. 12. 1974 geltenden
Beamtenrecht kinder-
zuschlagsberechtigte Kind .. 64 DM 70DM 78DM 83DM 87DM 91 DM."
6. § 35 Abs. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
,, (3) Im Falle des § 97 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes werden die in § 95 Abs. 3 des Bundesentschä-
digungsgesetzes genannten Beträge für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
bis 31. Dezember 1960 260 Deutsche Mark 1 bis 31. Dezember 1971 514 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 310 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 555 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 360 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 608 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 375 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 681 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 390 Deutsche Mark., bis 31. Januar 1976 722 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 406 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1971 758 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 425 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1917 796 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1970 459 Deutsche Mark,
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamten-
recht Kinderzuschläge gewährt werden können,
bis 31. Dezember 1960 um 20 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1971 um 59 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 um 30 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 um 64 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 um 40 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 um 70 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 um 42 Deutsche Mark., bis 31. Dezember 1974 um 78 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 um 45 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 um 83 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 um 47 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 um 87 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 um 49 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1977 um 91 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1970 um 53 Deutsche Mark,
3126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an
die Stelle der in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 100 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1971 185 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 110 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 200 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 130 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 219 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 135 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 245 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 140 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 260 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 146 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 273 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 153 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1977 287 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1970 165 Deutsche Mark,
(5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genann-
ten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 120 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1971 243 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 140 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 262 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 170 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 287 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 177 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 321 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 185 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 340 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 192 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 357 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 201 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1977 375 Deutsche Mark."
bis 31. Dezember 1970 217 Deutsche Mark,
7. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kin-
derzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufs-
ausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-
maßnahmen verzögert hat."
8. § 38 a erhält folgende Fassung:
,,§ 38 a
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977
260 DM 270 DM 281 DM 294 DM 318 DM 356 DM 384 DM 420 DM 470 DM 498 DM 523 DM 549 DM
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977
198 DM 206 DM 214 DM 224 DM 242 DM 271 DM 293 DM 321 DM 360 DM 382 DM 401 DM 421 DM
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973 !. 1. 1974 1.1.1975 1. 2 1976 1.2.1977
99DM 103DM 107DM 112DM 121 DM 136DM 147DM 161 DM 180DM 191 DM 201 DM 211 DM.•
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1911 3127
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) erhält die nachstehende Fassung:
„Anlage 4
zu den§§ 15 und 17 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
1. E i n f a c h er D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4002
bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6020 6306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6096 6720 6 876
bis 31. 8. 1965 6 247 6 584 7 258 7 426
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 6 872 7 636 8018 8400
bis 30. 9. 1966 7147 7 941 8339 8 736
bis 30. 6. 1968 7 433 8259 8 673 9 085
bis 31. 3. 1969 7 730 8 589 9 020 9 448
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 9162 10 284 10 848
bis 31. 12. 1970 10 306 11 512 12115
bis 31. 12. 1971 11 516 12 798 13 440
bis 31. 12. 1972 12 555 13 893 14 563
bis 31. 12. 1973 13 889 15 311 16 021
bis 31. 12. 1974 15 898 17 341 18 062
bis 31. 1. 1976 16 852 18 381 19146
bis 31. 1. 1977 17 823 19 346 20107
ab 1. 2. 1977 18 743 20 346 21 148
2. Mittlerer Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 5·5. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4 600 4900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5336 5 684
bis 31. 12. 1955 4488 5 280 6072 6 468
bis 31. 3. 1957 4896 5 760 6624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7084 7 448
bis 31.12.1960 6097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8186 8607
bis 30. 9. 1964 6980 8112 8 677 9 123
bis 31. 8. 1965 7 538 8 761 9 371 9 853
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 8148 9120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8474 9485 9990 10 496
bis 30. 6. 1968 8 813 9 864 10 390 10 916
bis 31. 3, 1969 9166 10 259 10 806 11 353
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
bis 31. 12. 1970 11907 14 041 15 108
bis 31. 12. 1971 13 640 16 216 17 505
bis 31. 12. 1972 14 894 17 578 18 919
bis 31. 12. 1973 16 430 19 278 20703
bis 31. 12. 1974 18498 21427 22 891
bis 31. 1. 1976 19 608 22 713 24 264
bis 31. 1: 1971 20 620 23 T/8 25 357
ab 1. 2. 1977 21 675 25 004 26 668
3. G eh ob e n e r D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4800 6 000 7200 7 800
bis 31. 3. 1953 5568 6960 8 362 9 048
bis 31. 12. 1955 633!6 7920 9504 10 296
bis 31. 3. 1951 6 912 8640 10368 11232
bis 31. 5. 1960 7 752 957,5 10944 11 700
bis 31. 12. 1960 8295 10246 11 710 12 519
bis 30, 6. 1962 8 959 11066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9497 11 730 13 27'9 14 065
bis 31. 8. 1965 10 257 12 551 14 209 15 050
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31.12.1965 11490 13 296 14198 15100
bis 30, 9. 1966 11 '950 13 828 14 766 15 704
bis 30. 6. 1968 12 428 14 381 15 357 16 332
bis 31. 3. 1969 12 925 14 956 15 971 16 985
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
bis 31. 12. 1970 16 095 19 131 20 649
bis 31. 12. 1971 17 838 20 976 22 544
bis 31. 12. 1972 19 401 22647 24269
bis 31. 12. 1973 21 272 24 696 26 407
bis 31.12.1974 23 577 27 318 29188
bis 31. 1. 1976 24 992 28 957 30 939
bis 31. 1. 1971 26040 30133 32180
ab 1. 2. 1971 27 286 31525 33 645
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3129
4. I-I ö h c r er Dien s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbc1re Dienstbezüge bis 30. 9, 1951 7100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
bis 31.12.1955 9 372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
bis 31. 8. 1965 14 012 18 013 22 274 24 084
bis 31. 12. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23165 24 084
bis 30. 6. 1968 17 695 20254 23 860 24 720
bis 31. 3. 1969 18 403 20 963 24 695 25 585
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 20 036 23 368 25 034 26 700
bis 31. 12. 1970 21 614 25 088 26 825 28 562
bis 31. 12. 1971 24177 28 451. 30 588 32 724
bis 31. 12. 1972 25 825 30 089 32 221 34 353
bis 31. 12. 1973 27 986 32 380 34 577 36 776
bis 31. 12. 1974 30 753 35445 37 790 40 136
bis 31. 1. 1976 32 465 37 304 39 724 42143
bis 31. 1. 1977 33 775 38 759 41 252 43 744
ab 1. 2. 1977 35 347 40 439 42 984 45 530."
10. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) erhält die nachstehende Fassung:
„Anlage 5 c
zu§ 22 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1. 10. 1953 vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 8. 1969 9 162 10 284 10 848
bis 31. 12. 1970 10 306 11 512 12115
bis 31.12.1971 11516 12 798 13 440
bis 31. 12. 1972 12 555 13 893 14 563
bis 31. 12. 1973 13 889 15 311 16 021
bis 31.12.1974 15 898 17 341 18 062
bis 31. 1. 1976 16 852 18 381 19146
bis 31. 1. 1977 17 823 19 346 20 107
ab 1. 2. 1977 18 743 20 346 21148
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1. 10. 1953 vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 8. 1969 4123 6685 7 919
bis 31. 12. 1970 4638 7 483 8 844
bis 31. 12. 1971 5182 8 319 9 811
bis 31. 12. 1972 5 650 9 030 10 631
bis 31. 12. 1973 6 250 9 952 11 695
bis 31. 12. 1974 7154 11272 13185
bis 31. 1. 1976 7 583 11948 13 977
bis 31. 1. 1977 8020 12 575 14 678
ab 1. 2. 1971 8434 13 225 15 438
3. Jahresrente (2/a aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 2 748 4 452 5 280
bis 31. 12. 1970 3 096 4 992 5 892
bis 31. 12. 1971 3 456 5 544 6 540
bis 31. 12. 1972 3 768 6 024 7 092
bis 31. 12. 1973 4164 6 636 7 800
bis 31. 12. 1974 4 764 7 512 8 796
bis 31. 1. 1976 5 052 7 968 9 324
bis 31. 1. 1977 5 352 8 388 9 780
ab 1. 2. 1977 5 628 8 820 10 296
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 229 371 440
bis 31. 12. 1970 258 416 491
bis 31. 12. 1971 288 462 545
bis 31. 12. 1972 314 502 591
bis 31. 12. 1973 347 553 650
bis 31. 12. 1974 397 626 733
bis 31. 1. 1976 421 664 777
bis 31. 1. 1977 446 699 815
ab 1. 2. 1977 469 735 858
2. Mit t 1 er er Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
bis 31. 12. 1970 11 907 14 041 15 108
bis 31. 12. 1971 13 640 16 216 17 505
bis 31. 12. 1972 14 894 17 578 18 919
bis 31. 12. 1973 16 430 19 278 20 703
bis 31. 12. 1974 18 498 21427 22 891
bis 31. 1. 1976 19 608 22 713 24264
bis 31. 1. 1977 20 620 23 778 25 357
ab 1. 2. 1971 21 675 25 004 26 668
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 8. 1969 4 793 8 213 9 949
bis 31. 12. 1970 5 358 9127 11 029
bis 31. 12. 1971 6138 10 540 12 779
bis 31. 12. 1972 6 702 11 426 13 811
bis 31. 12. 1973 7 394 12 531 15 113 ·
bis 31. 12. 1974 8 324 13 928 16 710
bis 31. 1. 1976 8 824 14 763 17 713
bis 31. 1. 1977 9 279 15 456 18 511
ab 1. 2. 1977 9 754 16 253 19 468
3. Jahresrente (2 /a aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 3192 5 472 6 636
bis 31. 12. 1970 3 576 6084 7 356
bis 31. 12. 1971 4 092 7 032 8 520
bis 31. 12. 1972 4 464 7 620 9 204
bis 31. 12. 1973 4 932 8352 10 080
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3131
Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1. 10. 1953 vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31.12.1974 5 544 9 288 11136
bis 31. 1. 1976 5 880 9 840 11 808
bis 31. 1. 1977 6192 10 308 12 336
ab 1. 2. 1977 6 504 10 836 12 984
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 266 456 553
bis 31. 12. 1970 298 507 613
bis 31. 12. 1971 341 586 710
bis 31.12.1972 372 635 767
bis 31.12.1973 411 696 840
bis 31. 12. 1974 462 774 -928
bis 31. 1. 1976 490 820 984
bis 31. 1. 1977 516 859 1 028
ab 1. 2. 1977 542 903 1 082
3. G eh oben er Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
bis 31. 12. 1970 16 095 19 131 20 649
bis 31.12.1971 17 838 20 976 22 544
bis 31. 12. 1972 19 401 22 647 24 269
bis 31. 12. 1973 21272 24 696 26407
bis 31. 12. 1974 23 577 27 318 29 188
bis 31. 1. 1976 24 992 28 957 30 939
bis 31. 1. 1977 26 040 30 133 32 180
ab 1. 2. 1977 27 286 31525 33 645
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 8. 1969 6 620 11 435 13 893
bis 31.12.1970 7 243 12 435 15 074
bis 31. 12. 1971 8 027 13 634 16 457
bis 31. 12. 1972 8 730 14 721 17 716
bis 31. 12. 1973 9 572 16 052 19 277
bis 31. 12. 1974 10 610 17 757 21 307
bis 31. 1. 1976 11246 18 822 22 585
bis 31. 1. 1977 11 718 19 586 23 491
ab 1. 2. 1977 12 279 20 491 24 561
3. Jahresrente (2/a aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 4 416 7 620 9 264
bis 31. 12. 1970 4 824 8 292 10 044
bis 31. 12. 1971 5 352 9 096 10 968
bis 31. 12. 1972 5 820 9 816 11 808
bis 31. 12. 1973 6 384 10 704 12 852
bis 31.12.1974 7 068 11 844 14 208
bis 31. 1. 1976 7 500 12 552 15 060
bis 31. 1. 1977 7 812 13 056 15 660
ab 1. 2. 1977 8184 13 656 16 380
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 368 635 772
bis 31.12.1970 402 691 837
bis 31.12.1971 446 758 914
bis 31.12.1972 485 818 984
bis 31.12.1973 532 892 1 071
bis 31.12.1974 589 987 1184
bis 31. 1. 1976 625 1 046 1 255
bis 31. 1. 1977 651 1 088 1 305
ab 1. 2. 1977 682 1 138 1 365
3132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1. 10. 1953 vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 8. 1969 20036 23 368 25 034 26 700
bis 31. 12. 1970 21614 25088 26 825 28562
bis 31. 12. 1971 24177 28 451 30 588 32 724
bis 31. 12. 1972 25 825 30 089 32 221 34 353
bis 31. 12. 1973 27986 32 380 34 577 36776
bis 31. 12. 1974 30 753 35 445 37 790 40 136
bis 31. 1. 1976 32465 37 304 39 724 42 143
bis 31. 1. 1977 33 775 38 759 41 252 43 744
ab 1. 2. 1977 35 347 40 439 42 984 45 530
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 8. 1969 7 013 12 852 18 275 20 016
bis 31.12.1970 1565 13 798 19 582 21 420
bis 31. 12. 1971 8 462 15 648 21106 23 561
bis 31.12.1972 9039 16 549 22 232 24 734
bis 31. 12. 1973 9795 17 809 23 858 26479
bis 31. 12. 1974 10 764 19 495 26075 28 898
bis 31. 1. 1976 11363 20 517 27 410 30 343
bis 31. 1. 1977 11821 21 317 28 464 31 496
ab 1. 2. 1977 12 372 22 242 29 659 32 782
3. Jahresrente (2/a aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 4680 8568 12 180 13 344
bis 31. 12. 1970 5040 9204 13 056 14 280
bis 31. 12. 1971 5640 10 440 14 076 15 708
bis 31.12.1972 6024 11028 14 820 16 488
bis 31. 12. 1973 6528 11868 15 900 17 652
bis 31. 12. 1974 7176 12 996 17 388 19 260
bis 31. 1. 1976 7572 13 680 18 276 20232
bis 31. 1. 1977 7884 14 208 18 972 21000
ab 1. 2. 1977 8 244 14 832 19 776 21 852
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 390 714 1 015 1112
bis 31. 12. 1970 420 767 1 088 1190
bis 31. 12. 1971 470 870 1173 1 309
bis 31. 12. 1972 502 919 1235 1374
bis 31. 12. 1973 544 989 1325 1 471
bis 31. 12. 1974 598 1083 1449 1605
bis 31. 1. 1976 631 1140 1523 1686
bis 31. 1. 1977 657 1184 1581 1 750
ab 1. 2. 1977 687 1236 1648 1 921. •
Artikel 4
Ubergangsvorsdlriften
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung
steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten auf Grund der Änderungen in den Artikeln 1 bis 3 dieser
Verordnung bedarf es eines neuen Antrages nicht.
(3) · Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Fest-
stellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung dieser Verordnung ergangene unanfechtbare Bescheid oder
die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht.
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 3133
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verord-
nung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung
künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder
durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der
Berechtigten sein Bewenden.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Berg- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 31 der Lohn-
vom 12. Mai 1969 (BGBI. I S. 434) verordnet die Bun- steuer-Durchführungsverordnung" durch die
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Worte ,,§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 6"
§ 1 durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" ersetzt;
Änderung der Verordnung zur Durchführung c) in Absatz 3 wird das Wort „fünften" durch
des Gesetzes über Bergmannsprämien das Wort „sechsten" ersetzt; vor dem Wort
,,Auszahlung" werden die Worte „zuletzt ein-
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes getragene" eingefügt.
über Bergmannsprämien in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1971 (BGBl. I 4. § 9 wird gestrichen.
S. 1684) wird wie folgt geändert:
5. In § 10 werden die Worte „der §§ 50 bis 54 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung" durch die
1. § 1 wird gestrichen. Worte „des § 42 f des Einkommensteuergesetzes"
ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
6. In § 13 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2" durch _die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 5"
aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das ersetzt.
Wort „oder" ersetzt; 7. In § 15 werden die Worte „für Wirtschaft und"
bb) es wird folgende neue Nummer 5 ange- durch das Wort „der" ersetzt.
fügt:
,,5. an einer Betriebs- oder Abteilungs- § 2
versammlung teilnehmen,"; Berlin-Klausel
cc) im letzten Satz werden die Worte „Num- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
mern 3 und 4" durch die Worte „Num- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes
mern 3 bis 5" ersetzt. über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Betriebsrats-
§ 3
mitglieder" durch die Worte „Mitglieder des
Betriebsrats oder der Jugendvertretung" er- Inkrafttreten
setzt und die Worte ,, (§ 37 Abs. 2 und 3 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Betriebsverfassungsgesetzes)" gestrichen. dung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1911 3135
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(BergPD V)
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 15 der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Bergmannsprämien in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1971 (BGBI. I S. 1684) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Bergmannsprämien in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ur-
sprünglichen Fassung ist am 29. Juni 1957 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1971 (BGBI. I S. 1684),
2. die am 20. Dezember 1977 in Kraft getretene Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Bergmannsprämien
vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3134).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmanns-
prämien in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Mai 1969 (BGBI. I S. 434).
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(BergPD V)
§ 1 sammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver-
Arbeitnehmer des Bergbaus fahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2
Abs. 2) ergeben.
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des
Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver- § 5
hältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Ab- Sonderfälle
satz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Auf-
sicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be- (1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur
schäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des teilweise unter Tage verfahren, weil sie
Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil- 1. einen Unfall erlitten haben oder
dung beschäftigt werden. 2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfah-
(2) Unternehmen des Bergbaus sind ren müssen oder
1. Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht 3. zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt wer-
unterstellte Betriebe unterhalten, den oder
2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau oder 4. als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen
andere bergbauliche Aufschließungs- und Vor- sich über Tage aufhalten müssen oder
richtungsarbeiten als spezifisch bergmännische 5. an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung
Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten teilnehmen,
Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaf-
ten). erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht.
§ 2
Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3
bis 5 eine volle Schicht ausfällt.
Berechnung der Schichten
(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder
(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeits-
der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung zeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer be-
auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regel- ruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhal-
mäßige Arbeitszeit.
ten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten
(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach
gelten auch Schichten, die sich durch Zusammen- den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
zählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten Lohnausfall zu erstatten hat.
und Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs-
zeitraums zu vollen Schichten ergeben.
§ 6
§ 3 Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr
Vorübergehende Obertage-Arbeiten Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh-
mer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-
(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur fährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.
solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer
Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede § 7
Schicht, in der sie eingefahren sind. Aufzeichnungen des Arbeitgebers
(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns- (1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1
prämie auch für solche unter Tage verfahrenen des Einkommensteuergesetzes am Ort der Betrieb-
Schichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten stätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohn-
beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit konto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert
in unmittelbarem Zusammenhang stehen. anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu geführten
Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der Berg-
§ 4 mannsprämie folgende Angaben enthalten:
Vorübergehende Untertage-Arbeiten 1. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum
Ubertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei- unter Tage verfahrenen vollen Schichten,
ten beschäftigt werden, erhalten die Bergmannsprä- 2. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum
mie für diejenigen Schichten, die sich aus der Zu- gezahlten Bergmannsprämien,
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3137
3. den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie § 11
und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Antragsrecht des Arbeitnehmers
Bergmannsprämie gezahlt worden ist.
Der Antrag auf Feststellung der Bermannsprämie
(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh- durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetze~) ist
mer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohn-
des § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver- abrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie
ordnung nicht anzuwenden. beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte
zu stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begrün-
(3) Die Aufzeichnungen {Absatz 1) sind bis zum
deten Antrag verlängern.
Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zu-
letzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprä-
§ 12
mie folgt, aufzubewahren.
Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
§ 8 (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid
oder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig fest-
Nachprüfung der Voraussetzungen gesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Berg-
für die Gewährung der Bergmannsprämien mannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe
durch das Finanzamt des Bescheids zu zahlen.
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-
Anwendung der Vorschriften über die Gewährung schrift des Bescheids und gegebenenfalls der
der Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42 f Rechtsbehelfsentscheidung zu übersenden.
des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende
Anwendung.
§ 13
§ 9 Ermächtigung
Anrufungsauskunft Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieser Verordnung in der jeweils gel-
Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Be- tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
nehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf An- Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
frage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwen- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
dung der Vorschriften über die Gewährung von lauts zu beseitigen.
Bergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.
§ 14
§ 10 Berlin-Klausel
Mitwirkung der Bergbehörden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in.Verbindung mit§ 8 des Gesetzes
Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanz- über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.
behörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung
der Vorschriften über die Gewährung von Berg-
§ 15
mannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-
den Prüfung und Aufsicht dienlich ist. Inkrafttreten
3138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977 1 Teil I
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handelsklassen- § 5
gesetzes in dE:!r Fassung der Bekanntmachung vom Eier aus den Währungsgebieten der Mark der
23. November 1972 (BGBI. I S. 2201) wird im Ein- Deutschen Demokratischen Republik
vernehmen mit den Bundesministern für Jugend,
Familie und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zu- Die Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten
stimmung des Bundesrates sowie hinsichtlich des Rechtsakte, die für in der Europäischen Wirtschafts-
§ 6 auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handels- gemeinschaft erzeugte Eier gelten, sind entspre-
klassengesetzes und hinsichtlich des § 8 auf Grund chend anzuwenden auf Eier, die aus den Währungs-
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- gebieten der Mark der Deutschen Demokratischen
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom Republik in den Geltungsbereich dieser Verordnung
2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80) verordnet: verbracht und dort zum Verkauf vorrätig gehalten,
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder
§ 1 sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Eiern,
die in Packungen in den Geltungsbereich dieser
Anwendungsbereich Verordnung verbracht werden, sind statt der Kenn-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nummer der Packstelle der Name oder die Firma
1. für die Durchführung der Rechtsakte des Rates
und die Anschrift desjenigen anzugeben, der die
und der Kommission der Europäischen Gemein- Eier aus den genannten Gebieten bezogen hat.
schaften über Vermarktungsnormen, die im Rah-
men der gemeinsamen Marktorganisation für § 6
Eier erlassen sind, sowie
Uberwachung durch das Bundesamt für
2. für Eier aus den Währungsgebieten der Mark
Ernährung und Forstwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
§ 2 (Bundesamt) ist zuständig für die Uberwachung der
Einhaltung der Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genann-
Rechnungen, Lieferscheine und sonstige
ten Rechtsakte und dieser Verordnung
Transportbegleitpapiere
1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern in
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen
den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange
Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papie-
die Eier Zollgut sind, und
ren der genannten Art des Einzelhandels, sind die
Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen 2. bei der Ausfuhr von Eiern aus dem Geltungsbe-
die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den reich dieser Verordnung in diese Länder.
Verkehr gebracht worden sind.
§ 7
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Werbung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mittei- ordnung (EWG} Nr. 2772/75 des Rates über Ver-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen marktungsnormen für Eier vom 29. Oktober 1975
bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der (ABI. EG Nr. L 282 S. 56) verstößt, indem er Eier
Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, so-
fern dabei Preise angegeben werden, die sich un- 1. entgegen Artikel 2
mittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit a) in Verbindung mit Artikel 6 oder 10 nicht
beziehen.
nach den vorgeschriebenen Güte- oder Ge-
§ 4 wichtsklassen oder
Marktnotierungen b) in Verbindung mit Artikel 17, 18, 19, 20 Abs. 1
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und oder Artikel 21 nicht mit der vorgeschriebe-
sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich nen Kennzeichnung oder mit einer nicht zuge-
vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen lassenen Angabe
oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-
verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen. oder
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3139
2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte- 3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststel-
oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kenn- lungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte-
nummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden und Gewichtsklasse zugrundelegt.
ist, oder
3. entgegen Artikel 23 aus dritten Ländern nicht § 8
nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichts- Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 des
klassen oder nicht mit der vorgeschriebenen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kennzeichnung zum freien Verkehr in den Gel- Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4
tungsbereich dieser Verordnung einführt. des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1
Ni. 3 dieser Verordnung ist das Bundesamt Verwal-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
tungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungs-
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1295/70 der
widrigkeiten, soweit es nach § 6 Nr. 1 für die Uber-
Kommission über ergänzende Vorschriften zur
wachung zuständig ist.
Kennzeichnung bestimmter Verpackungen für Eier,
die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über § 9
Vermarktungsnormen für Eier fallen vom 1. Juli Berlin-Klausel
1970 (ABI. EG Nr. L 145 S. 1), geändert durch Arti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kel 31 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Han-
umgepackte Eier nicht mit der vorgeschriebenen delsklassengesetzes und § 134 des Gesetzes über
Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt. § 10
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Inkrafttreten
Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge- satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ahndet werden.
Gleichzeitig treten außer Kraft
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 1. die Zweite Verordnung zur Durchführung der
des Handelsklassengesetzes handelt, wer Eier ent- Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der
gegen § 5 in Verbindung mit einer in Absatz 1 Nr. 1 Europäischen Gemeinschaften über Vermark-
oder Absatz 2 genannten Vorschrift in den Gel- tungsnormen für Eier vom 20. Januar 1970
tungsbereich dieser Verordnung verbringt oder dort (BGBI. I S. 107), geändert durch § 3 der Verord-
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, nung vom 9. August 1971 (BGBI. I S. 1347),
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
2. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Ver-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-
des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer päischen Gemeinschaften über Vermarktungsnor-
men für Eier vom 9. August 1971 (BGBI. I S. 1347),
1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder geändert durch § 6 der Verordnung vom 4. April
sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die je- 1973 (BGBI. I S. 273).
weilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
(2) Die §§ 5 und 7 Abs. 4 treten am ersten Tage
2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweili- des auf die Verkündung folgenden vierten Kalen-
gen Güte- und Gewichtsklasse wirbt, oder dermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über das Verfahren zum Ausgleich .der Leistungsaufwendungen
in der Krankenversicherung der Rentner
(KVdR-Ausgleichsverordnung)
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 393 c der Reichsversicherungs- durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- KVdR-Leistungsaufwendungen in dem diesem Zeit-
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten raum entsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjah-
Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes res {Ausgangszeitraum). Der Betrag der durchschnitt-
vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) eingefügt worden lichen monatlichen KV dR-Leistungsaufwendungen
ist, im Ausgangszeitraum ist durch die durchschnitt-
liche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils am Ersten
sowie, jeweils in Verbindung mit dieser Vorschrift,
eines Monats bei der Krankenkasse nach § 165
auf Grund
Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversicherungsord-
des§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, nung versicherten Rentenbezieher und -bewerber zu
der durch Artikel 1 § 1 Nr. 54 des Gesetzes vom teilen und mit der Zahl der am Ersten des Monats,
27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) neu gefaßt worden für den die Berechnung gilt, nach § 165 Abs. 1 Nr. 3
ist, und und § 315 a der Reichsversicherungsordnung ver-
des Artikels 2 § 12 Abs. 3 Satz 2 des Kranken- sicherten Rentenbezieher und -bewerber zu verviel-
versicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom fachen; das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfak-
27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) tor nach Absatz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung
sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatistiken
der Krankenkassen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Ver-
1. Abschnitt änderung der voraussichtlichen durchschnittlichen
Gemeinsame Vorschriften KVdR-Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen
je Versicherten gegenüber den durchschnittlichen
KV dR-Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen
§ 1
je Versicherten im Ausgangszeitraum nach An-
Leistungsaufwendungen hörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Es
für die Krankenversicherung der Rentner gibt den der Veränderung entsprechenden Verände-
rungsfaktor für das jeweils folgende Kalenderhalb-
(1) Leistungsaufwendungen für die Krankenver-
jahr bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember be-
sicherung der Rentner (KVdR-Leistungsaufwendun-
kannt. Das Bundesversicherungsamt kann den Ver-
gen) im Sinne dieser Verordnung sind die Rein-
änderungsfaktor für einen kürzeren Zeitraum je-
ausgaben der Krankenkassen für Versicherungs-
weils bis zum 15. des vorhergehenden Monats be-
leistungen an die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a
kanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Be-
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Per-
rechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,
sonen ohne die Aufwendungen für Sterbegeld, so-
seit der letzten Bekanntmachung erheblich verän-
weit dieses den nach § 201 der Reichsversicherungs-
ordnung zu zahlenden Betrag übersteigt, und abzüg- dert haben.
lich (4) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der
1. der Beiträge nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der Reichs- Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen
versicherungsordnung, vermindert um die nach (§ 10) an die Stelle der nach Absatz 2 zu berechnen-
§ 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversicherungsord- den voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-
nung zurückgezahlten Beträge, gen der entsprechende Teil der Haushaltsansätze,
solange die Krankenkasse nicht für einen Ausgangs-
2. der Zahlungen ausländischer Stellen für Aufwen- zeitraum (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen
dungen der Krankenkassen für Personen, die auf vorzulegen hatte.
Grund zwischenstaatlicher oder überstaatlicher
Regelungen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs- § 2
versicherungsordnung versichert sind, weil sie
Leistungen einer ausländischen Stelle bei Invali- Grundlohnsumme
dität, Alter oder an Hinterbliebene beziehen oder (1) Die Grundlohnsumme im Sinne dieser Verord-
beantragt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im nung ist wie folgt zu berechnen:
Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung
haben. 1. Die Summe der von den Krankenkassen für die
Versicherten ohne die in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5
(2) Als voraussichtliche monatliche KVdR-Lei- und 6 sowie § 315 a der Reichsversicherungsord-
stungsaufwendungen gilt für jeweils ein Kalender- nung bezeichneten Personen für jeweils einen
halbjahr der nach Satz 2 veränderte Betrag der Monat festgesetzten Beitragsforderungen abzüg-
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3141
lieh der in diesem Monat von den Beitragsforde- Grundlohnsumme aller Krankenkassen je Versicher-
rungen abgesetzten Beträge (Beitragssoll) ist mit ten gegenüber der durchschnittlichen Grundlohn-
der Zahl 100 zu vervielfachen und durch den am summe aller Krankenkassen je Versicherten im Aus-
Ersten dieses Monats geltenden Beitragssatz zu gangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände
teilen. Die Berechnung ist getrennt nach Beitrags- der Krankenkassen. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten.
sätzen und nach den danach jeweils festgesetzten
Beitragsforderungen durchzuführen. Bestimmt die (4) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange
Satzung für Gruppen von Versicherten keinen die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum
Beitragssatz, so ist der Beitragssatz aus dem Ver- (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzu-
hältnis des von der Aufsichtsbehörde genehmig- legen hatte, als voraussichtliche monatliche Grund-
ten Beitrags zum Grundlohn der Versicherten zu lohnsumme die nach Absatz 1 berechnete monat-
berechnen. Jährliche Grundlohnsumme ist die liche Grundlohnsumme. Dabei tritt an die Stelle des
Summe der auf ein Geschäftsjahr entfallenden Beitragssolls der auf einen Monat entfallende Teil
monatlichen Grundlohnsummen. der im Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahme
für die Versicherten ohne die nach § 165 Abs. 1
2. Läßt sich für Gruppen von Versicherten die Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung Ver-
Grundlohnsumme nicht nach dem Beitragssoll be- sicherten. Ist die nach Beitragssätzen getrennte Be-
rechnen, so treten an dessen Stelle die in dem rechnung der Grundlohnsumme nicht möglich, so
jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Bei- gilt als Beitragssatz der mit der Zahl der Mitglieder
träge und die zum Ende des Geschäftsjahres fest- am Ersten des jeweiligen Monats gewogene durch-
gestellten Beitragsforderungen. Hat sich während schnittliche Beitragssatz der Krankenkasse.
des Geschäftsjahres für die Gruppe von Ver-
sicherten der Beitragssatz verändert, so ist der
mit der Zahl der Versicherten dieser Gruppe ge- § 3
wogene durchschnittliche Beitragssatz in dem Beiträge
Geschäftsjahr anzuwenden.
(1) Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-
3. Zur Ermittlung der Grundlohnsumme der Ver- rungsordnung sind die von den Trägern der Renten-
sicherten, die auf Grund gesetzlicher Pflicht versicherung nach § 1304 d der Reichsversicherungs-
Dienst leisten und deren Beiträge pauschal be- ordnung und § 83 d des Angestelltenversicherungs-
rechnet werden, sind die in jeweils einem Ein- gesetzes an die Krankenkassen jeweils für ein Ka-
ziehungszeitraum gezahlten Beiträge für diese lenderjahr zu zahlenden Beträge. Der Berechnung
Dienstleistenden einschließlich der Abschlags- der nach Satz 1 zu zahlenden Beträge sind die fol-
zahlungen auf diese Beiträge mit der Zahl 100 genden vorn Bundesversicherungsamt auf Grund der
zu vervielfachen und durch den Beitragssatz zu Abrechnungen für die Rentenversicherung. der Ar-
teilen, der für Versicherte gilt, die bei Arbeits- beiter nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung
unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Ar- und die Rentenversicherung der Angestellten nach
beitsentgelts für mindestens sechs Wochen § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das
haben. Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. Kalenderjahr festgestellten Beträge zugrunde zu
Die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 sind zu sum- legen:
mieren. Die Krankenkassen haben die jährliche 1. die gesamten gezahlten Rentenbeträge (Postzah-
Grundlohnsumme in der Jahresrechnung anzugeben. lungen und unmittelbare Zahlungen des Trägers
der Rentenversicherung} abzüglich der Renten-
(2} Als voraussichtliche monatliche Grundlohn-
rückflüsse,
summe gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der
nach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich 2. die in § 1304 d der Reichsversicherungsordnung
auf einen Monat entfallenden Grundlohnsumme in und § 83 d des Angestelltenversicherungsgesetzes
dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalb- genannten Beitragszuschüsse, Beiträge und Er-
jahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag stattungen.
der durchschnittlichen monatlichen Grundlohn-
(2) Als voraussichtliche Beiträge nach § 381
summe im Ausgangszeitraum ist durch die durch-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gelten die
schnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils am
entsprechenden Vorausschätzungen des Bundesver-
Ersten eines Monats bei der Krankenkasse Ver-
sicherungsamts auf Grund der in§ 6 Nr. 2 genannten
sicherten ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6
Berechnungsgrundlagen.
der Reichsversicherungsordnung Versicherten zu
teilen und mit der Zahl der am Ersten des Monats,
für den die Berechnung gilt, Versicherten ohne die § 4
nach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversiche- Versicherungsträger
rungsordnung Versicherten zu vervielfachen; das
Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach Ab- (1) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung
satz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Mo- die See-Krankenkasse und die Ersatzkassen.
natsstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu
(2) Träger der Rentenversicherung im Sinne dieser
legen.
Verordnung sind die Träger der Rentenversicherung
(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Ver- der Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für
änderung der voraussichtlichen durchschnittlichen Angestellte.
3142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 5 § g
Abrechnungsverkehr Vorläufiger Vomhundertsatz
Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 10, (1) Das Bundesversicherungsamt berechnet je-
der Jahresausgleich nach § 11 und der Ausgleich weils für ein Kalenderhalbjahr den vorläufigen
nach § 14 werden für alle Träger der Rentenver- Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 2 Satz 2 der
sicherung über die Bundesversicherungsanstalt für Reichsversicherungsordnung und gibt ihn bis zum
Angestellte abgerechnet. Die Träger der Rentenver- 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das darauf
sicherung der Arbeiter zahlen die auf sie entfallen- folgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach
den Abschlagszahlungen an die Bundesversiche- dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung
rungsanstalt für AngesteJlte. des vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraus-
sichtlichen KVdR~Leistungsaufwendungen aller
Krankenkassen um die voraussichtlichen Beiträge
§ 6 nach § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
Berechnungsgrundlagen zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl
100 zu vervielfachen und durch die voraussicht-
Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach liche Grundlohnsumme aller Krankenkassen zu tei-
dieser Verordnung obliegenden Berechnungen len. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 gelten
1. die dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnitt-
ordnung vorgelegten Geschäfts- und Rechnungs- lichen Zahl der im Ausgangszeitraum bei der Kran-
ergebnisse der Krankenkassen, kenkasse Versicherten die durchschnittliche Zahl
der im Ausgangszeitraum bei allen Krankenkassen
2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsver- Versicherten tritt und daß an die Stelle der Zahl
sicherungsordnung und § 117 des Angestellten- der Versicherten am Ersten des Monats, für den die
versicherungsgesetzes sowie die ihm vorliegen- Berechnung gilt, die voraussichtliche durchschnitt-
den monatlichen Rechnungsergebnisse der Ren- liche Zahl der Versicherten aller Krankenkassen in
tenversichenmg dem Kalenderhalbjahr tritt, für das die Berechnung
zugrunde. gilt.
(2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß
§ 7
der von ihm für das erste Halbjahr eines Kalender-
Bekanntmachungen jahres nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundert-
satz nicht der tatsächlichen Entwicklung der KVdR-
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt- Leistungsaufwendungen, der Grundlohnsumme oder
machungen erfolgen durch Mitteilung des Bundes- der Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-
versicherungsamts an die Bundesverbände der Orts-, rungsordnung entspricht, so hat es die Abweichung
Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Kran- bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für das
kenkasse, die Verbände der Ersatzkassen und die folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichti-
Träger der Rentenversicherung. Die genannten Ver- gen.
bände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die
sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der
§ 10
Bekanntmachung erhalten. Die Bekanntmachung ist
im Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen. Monatliche Abschlagszahlungen
(1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den
auf sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 8 Abs. 2).
2. Abschnitt (2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallen-
den voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-
Monatlicher Ausgleich
gen (§ 1 Abs. 2) der Krankenlrnsse höher als der
Finanzierungsanteil nach . Absatz 1, so erhält die
§ 8 Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von der Bun-
Finanzierungsanteil desversicherungsanstalt für Angestellte.
(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversiche- (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallen-
rung an den KVdR-Leistungsaufwendungen wird mit den voraussichtlichen KV dR-Leistungsaufwendun-
den Beiträgen für die Versicherten ohne die in_§ 165 gen der Krankenkasse niedriger als der Finanzie-
Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversicherungsord- rungsan teil nach Absatz 1, so erhält die Bundes-
nung bezeichneten Versicherten in einem Vom- versicherungsanstalt für Angestellte den Unter-
hundertsatz des Grundlohns aufgebracht. schiedsbetrag von der Krankenkasse.
(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des (4) Die Krankenkassen sind berechtigt, von dem
monatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils ihnen nach Absatz 2 zustehenden Betrag neun Zehn-
die voraussichtliche monatliche Grundlohnsumme tel bis zum 15. des jeweiligen Monats und den Rest-
ihrer Mitglieder (§ 2 Abs. 2} durch die Zahl 100 zu betrag nach dem 15. dieses Monats mit den für die
teilen und mit dem nach § 9 vom Bundesversiche- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einge-
rungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vom- zogenen Beiträgen zu verrechnen. Soweit die Kran-
hundertsatz zu vervielfachen. kenkasse den Betrag nicht verrechnen kann, hat die
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3143
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf An- § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die
forderung der Krankenkasse neun Zehntel des die- von den Krankenkassen für diese Zeit nach § 10
ser zustehenden Betrages, abzüglich der verrech- mit der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
neten Beträge, bis zum fünften Werktag nach Zugang stellte abgerechneten monatlichen Abschlagszah-
der Anforderung und ein Zehntel des der Kranken- lungen übersteigen oder unterschreiten.
kasse zustehenden Betrages am 15. des jeweiligen
Monats zu zahlen. (2) Die im vorläufigen Jahresausgleich geleisteten
Zahlungen sind Abschlagszahlungen nach § 393 b
(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz der Reichsversiche-
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu- rungsordnung.
stehenden Betrag an diese bis zum 15. des jeweili- § 13
gen Monats. Schlußausgleich
(6) Die Krankenkassen weisen der Bundesver- (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
sicherungsanstalt für Angestellte die nach den Ab- Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
sätzen 2 und 3 zu leistenden Beträge nach. Die aller Krankenkassen sowie der Abrechnung nach
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die § 1391 der Reichsversicherungsordnung und § 117
Nachweise nach den für Rechnungsbelege geltenden des Angestelltenversicherungsgesetzes für das je-
Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nach weils abgelaufene Kalenderjahr für jede Kranken-
den Absätzen 4 und 5 verrechneten und geleisteten kasse und für alle Krankenkassen insgesamt
Beträge für jede Krankenkasse getrennt festzuhal-
ten. Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Ka- 1. die KVdR-Leistungsaufwendungen,
Jenderjahres den Krankenkassen einen Konto- 2. die Grundlohnsumme,
auszug; das Nähere bestimmt das Bundesversiche-
rungsamt. 3. die zu leistenden Beiträge nach § 381 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung,
3. Abschnitt 4. die von den Krankenkassen und der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte nach § 10 Abs. 4
Jahresausgleich und 5 und § 12 geleisteten Abschlagszahlungen.
Als Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 4 und 5
§ 11 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte nach § 10 Abs. 6 Satz 2 festgehal-
Allgemeines
tenen Beträge.
Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Ab-
(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
schlagszahlungen nach § 10 mit den endgültig für
Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zah-
dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch
len den Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 1 Satz 2
1. einen vorläufigen Jahresausgleich(§ 12) der Reichsversicherungsordnung und gibt diesen be-
2. einen Schlußausgleich (§ 13) kannt. Es teilt den Krankenkassen und der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte die unter Be-
auszugleichen. rücksichtigung des vorläufigen Jahresausgleichs als
§ 12 Ausgleich nach § 393 b Abs. 2 Satz 5 zweiter Halb-
satz der Reichsversicherungsordnung noch zu lei-
Vorläufiger Jahresausgleich
stenden Zahlungen mit.
(1) Bis zum 15. März eines jeden Jahres führt das (3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind
Bundesversicherungsamt für das abgelaufene Kalen- die danach zu leistenden Beträge fällig; Zins-
derjahr einen vorläufigen Jahresausgleich durch. ansprüche sind ausgeschlossen. Im übrigen gilt für
Dabei gilt § 13 entsprechend mit folgender Maßgabe: die Abrechnung § 10 Abs. 4 und 5 entsprechend; sie
1. An die Stelle der Geschäfts- und Rechnungs- ist als Leistung im Schlußausgleich kenntlich zu
ergebnisse aller Krankenkassen für ein Kalender- machen.
jahr treten die Vierteljahresrechnungen aller (4) Werden dem Bundesversicherungsamt nach
Krankenkassen für die Zeit vom 1. Januar bis Abschluß des Jahresausgleichs Unrichtigkeiten in
30. September des Jahres, für das der vorläufige den Berechnungsgrundlagen bekannt, so hat es diese
Jahresausgleich durchzuführen ist. Liegen für ein- beim nächstmöglichen Jahresausgleich zu berück-
zelne Krankenkassen die Vierteljahresrechnun- sichtigen.
gen nicht rechtzeitig vor, so kann das Bundes-
versicherungsamt die Geschäfts- und Rechnungs-
ergebnisse dieser Krankenkassen schätzen. 4. Abschnitt
2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung sind die für die Zeit vom 1. Januar bis § 14
30. September zu leistenden Beiträge nach § 381 Ubergangsregelung für das Jahr 1977
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung um den
Betrag zu erhöhen oder zu mindern, um den die (1) Die nach Artikel 2 § 12 Abs. 2 des Kran-
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember kenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom
desselben Jahres zu leistenden Beiträge nach 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) bemessenen Beiträge
3144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs- Für im Jahre 1977 neuerrichtete und im zweiten
ergebnisse aller Krankenkassen und der Abrech- Halbjahr 1977 aufgelöste Krankenkassen stellt das
nung nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung Bundesversicherungsamt den auf die Monate Juli
und § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes für bis Dezember 1977 entfallenden Anteil der KVdR-
das Geschäftsjahr 1977 nach § 393 b der Reichsver- Leistungsaufwendungen nach dem Verhältnis der
sicherungsordnung mit folgender Maßgabe neu zu Zahl der Monate im zweiten Halbjahr 1977 fest, in
bemessen: denen die Krankenkasse bestand; die Grundlohn-
summe ist entsprechend § 2 Abs. 1 zu berechnen.
1. Als KVdR-Leistungsaufwendungen für die Mo-
nate Juli bis Dezember 1977 gilt der wie folgt (2) § 12 gilt nicht. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
berechnete Betrag: s,prechend.
50 vom Hundert der Leistungsaufwendungen für
Rentner und ihre Familienangehörigen nach den § 15
Jahresrechnungen der Krankenkassen für das Ge- Weitere Ubergangsregelungen
schäftsjahr 1977
(1) Für das erste Kalenderhalbjahr 1978 gibt das
sind zu teilen durch Bundesversicherungsamt den Vomhundertsatz nach
die jahresdurchschnittliche Zahl der Rentenbezie- § 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
her und -bewerber nach der zusätzlichen Monats- nung, den Veränderungsfaktor nach § 1 Abs. 3 und
statistik über Mitglieder und Kranke der Kran- den Veränderungsfaktor nach § 2 Abs. 3 unmittelbar
kenkassen für das Geschäftsjahr 1977 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt.
und zu vervielfachen mit (2) Bei der Ermittlung der voraussichtlichen mo-
der durchschnittlichen Zahl der Rentenbezieher natlichen KVdR-Leistungsaufwendungen im Jahr
und -bewerber nach den Monatsstatistiken über 1978 sind von den auf den jeweiligen Ausgangszeit-
Mitglieder und Kranke der Krankenkassen für raum entfallenden KVdR-Leistungsaufwendungen die
die Monate Juli bis Dezember 1977. Aufwendungen für Sterbegeld und die in § 1 Abs. 1
2. Als Grundlohnsumme für die Monate Juli bis Nr. 1 genannten Beiträge nicht abzusetzen. Das Bun-
Dezember 1977 gilt der wie folgt berechnete Be- desversicherungsamt hat dies bei der Schätzung des
trag: Veränderungsfaktors nach § 1 Abs. 3 zu berücksich-
tigen.
Die Beiträge für die Krankenversicherung ohne
die Beiträge für versicherungspflichtige Rentner (3) Für die Ermittlung der voraussichtlichen mo-
und die Beiträge der pflichtversicherten Studen- natlichen Grundlohnsumme im Jahr 1978 gilt § 2
ten und Praktikanten nach den Jahresrechnungen mit folgender Abweichung:
der Krankenkassen für das Geschäftsjahr 1977 Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat
sind zu vermindern um entfallenden Grundlohnsumme im ersten Kalender-
die Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Bei- halbjahr 1977 ist ein Sechstel der in den Viertel-
träge für versicherungspflichtige Rentner und jahresrechnungen der Krankenkassen für den Be-
Rentenantragsteller nach den Vierteljahresrech- richtszeitraum Januar bis Juni 1977 nachgewiesenen
nungen der Krankenkassen für den Berichtszeit- Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Beiträge für
raum Januar bis Juni 1977 vermindert um die versicherungspflichtige Rentner und Rentenantrag-
Hälfte der Beiträge der pflichtversicherten Stu- steller mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch
denten und Praktikanten nach den Jahresrech- den Durchschnitt der jeweils mit der Zahl der Mit-
nungen der Krankenkassen für das Geschäftsjahr glieder gewogenen am 1. Dezember 1977 maßgeb-
1977 und lichen Beitragssätze zu teilen. Zur Ermittlung der
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
zu teilen durch Grundlohnsumme im zweiten Kalenderhalbjahr 1977
den Durchschnitt der am Ersten des Monats De- ist ein Sechstel der in Satz 1 genannten Beitrags-
zember 1977 maßgeblichen Beitragssätze, diese einnahmen im Berichtszeitraum Juli bis Dezember
gewogen mit der Zahl der Mitglieder, für die 1977 durch den Durchschnitt der jeweils mit der
jeweils ein Beitragssatz galt, sowie Zahl der Mitglieder gewogenen am 1. Dezember 1977
zu vervielfachen mit maßgeblichen Beitragssätze zu teilen. Hat die Sat-
zung für Gruppen von Versicherten keinen Bei-
der Zahl 100.
tragssatz festgesetzt und ist der Beitragssatz auch
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 gilt. Läßt sich auch danach nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zu bestimmen, so gilt
kein Beitragssatz ermitteln, so gilt der Beitrags- für diese Versicherten der Beitragssatz für Ver-
satz für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit sicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens
mindestens sechs Wochen haben. Die Grundlohn- sechs Wochen haben.
summe ist von jeder Krankenkasse in der Jahres-
(4) Kann die Berechnung der Grundlohnsumme
rechnung für das Geschäftsjahr 1977 anzugeben.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht getrennt nach Beitrags-
3. Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsver- sätzen durchgeführt werden, so tritt abweichend
sicherungsordnung für die Monate Juli bis De- von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 längstens bis zum 31. De-
zember 1977 sind vom Bundesversicherungsamt zember 1981 an die Stelle der Beitragssätze der wie
entsprechend § 3 Abs. 1 festzustellen. folgt berechnete durchschnittliche Beitragssatz:
Nr. 92 ···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3145
Für jede Cruppe von Versicherten, für die ein Bei- zember 1972) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978
tragssatz und ein Crundlohn gilt, ist der jeweils außer Kraft.
geltende Beitragssatz mit der Summe der für die § 17
Gruppe geltenden Grundlöhne zu vervielfachen; § 2
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt. Die Gruppenergebnisse sind Berlin-Klausel
zu summieren und durch die Summe der Grundlöhne Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aller Gruppen zu teilen. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16
des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgeset-
§ 16 zes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) auch im Land
Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
§ 18
Die KVdR-Beitragsvorschrift vom 30. Juli 1968
(BAnz. Nr. 146 vom 8. August 1968), zuletzt geän- Inkrafttreten
dert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
vom 7. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 232 vom 12. De- kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
3146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamten- 2. 27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit § 46 3. 25 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713)
verordnet die Bundesregierung: Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Berufs-
schulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der
§ 1 Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies
nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der dem die Berufsschule während des Urlaubs be-
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der sucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970
(BGBI. I S. 1378), geändert durch Verordnung vom (2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate.
18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3132), wird wie folgt Für die Ubertragung des Urlaubs in das folgende
geändert: Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des§ 7."
1. In § 5 Abs. 1 wird die Urlaubstabelle wie folgt 4. § 12 wird gestrichen.
geändert:
5. In § 13 wird folgender Satz 3 angefügt:
Bei den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 werden
die Zahl „18" durch die Zahl „20" und die Zahl „Winterzusatzurlaub darf nur zusammen mit dem
,,22" durch die Zahl „23" ersetzt. entsprechenden Erholungsurlaub gewährt wer-
den."
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird je- 6. § 14 wird gestrichen.
weils das Wort „drei" durch das Wort „vier"
ersetzt. §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. § 11 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
,,§ 11 Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Urlaub jugendlicher Beamter
§3
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten rich- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1
tet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgeset- Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977, für Verwal-
zes. Er beträgt jährlich tungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April be-
1. 30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des ginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft. § 1
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, Nr. 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3147
Verordnung
über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Vom 21. Dezember 1977
Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialge- §2
setzbuch .(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Abgrenzung nach Haushaltsjahren
1976, BGBI. I S. 3845) sowie, jeweils in Verbindung
mit dem eingangs genannten § 78, auf Grund Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haus-
- des § 368 k Abs. 3 Satz 5 und des § 414 Abs. 4 haltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für
Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der im die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvor-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die schriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.
durch Artikel II § 1 Nr. 5 und 7 des eingangs
genannten Gesetzes neu gefaßt worden sind, §3
des § 22 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über eine Grundsatz der Gesamtdeckung
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für
Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI.
alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte
I S. 1448), der durch Artikel II § 4 Nr. 4 des
Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,
eingangs genannten Gesetzes angefügt worden
soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder
ist, und
Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen sind.
des § 56 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom §4
10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), der durch Arti-
kel II § 5 Nr. 3 des eingangs genannten Gesetzes Vorbemerkung, Ubersichten zum Haushaltsplan
angefügt worden ist, (1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen
Bundesrates: Bereichen dargelegt werden.
(2) Dem Haushaltsplan ist eine Dbersicht über die
Erster Abschnitt Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig
Aufstellung des Haushaltsplans Angestellten und die Stellen der Angestellten und
Arbeiter als Anlage beizufügen.
§1 (3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbst-
Veranschlagung und Gliederung verwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbeson-
dere folgende Anlagen beizufügen:
(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach
dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Ver- 1. eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen
pflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt und Ausgaben in einer Gliederung nach Konten-
zu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für klassen oder in einer Gruppierung nach bestimm-
jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushalts- ten Arten (Gruppierungsübersicht)
stelle vorzusehen. 2. eine Dbersicht über die veranschlagten Ver-
pflichtungsermächtigungen
(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die
Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach 3. eine Dbersicht über die den Haushalt in Einnah-
den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils men und Ausgaben durchlaufenden Posten.
vorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushalts-
plan ist entsprechend den Kontenklassen, Konten- §5
gruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Kon- Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit
ten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu glie-
dern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle ent- (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller
spricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Konten- Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
bezeichnung. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die
einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden
(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der
Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvor-
Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haus-
schriften über das Rechnungswesen angeordnet
haltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die
sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforder-
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletz-
lich, die Berechnung des veranschlagten Betrages in
ten Haushaltsjahres aufzuführen.
die Erläuterungen des Haushaltsplanes aufzuneh-
(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, men.
deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung
(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch
endgültig durch den Vorstand bestimmt wird,
abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushalts- 1. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausga-
stelle „Haushaltsausgleich" zusammengefaßt wer- ben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsver-
den. mögen
3148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausga- §8
ben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermö- Ubertragbarkeit
gen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und
deren beweglicher Einrichtung angelegt ist Ausgaben für Investitionen sind übertragbar.
Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
3. die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzu-
übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich
gänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung
auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme
(Passivabgänge)
bestimmt sind und wenn die Ubertragbarkeit eine
4. die Entnahmen aus dem Vermögen und die sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Dies
Zuführungen zum Vermögen. gilt nicht für Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Nicht zu veranschlagen sind umlageunwirk-
same Einnahmen und Ausgaben. §9
Deckungsfähigkeit
§6
(1) Deckungsfähig sind
Verpflichtungsermächtigungen
1. gegenseitig
(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veran- die Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienst-
schlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von ordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der
Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jah- Angestellten und Löhne der Arbeiter
ren führen können, erst durch den Haushaltsplan 2. einseitig
begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits einge- die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der
gangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungser- Ausgaben für Beihilfen.
mächtigungen nicht veranschlagt werden. (2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haus-
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei haltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfä-
den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschla- hig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger
gen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer oder sachlicher Zusammenhang besteht. Auf über-
Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen tragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen
die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben wer- Fällen anzuwenden.
den. (3) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht
(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungser- für deckungsfähig erklärt werden.
mächtigungen bedarf es insbesondere nicht
1. für das Eingehen von Verpflichtungen zur Lei- § 10
stung von Personalausgaben Sperrvermerk
2. für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Ver- (1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen
trägen über die kassenärztliche Versorgung zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten
3. für die Ubernahme von Hypotheken, Grund- und noch keine Verpflichtungen eingegangen werden
Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kauf- sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu
preis von Grundstücken. bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungs-
ermächtigungen.
§7 (2) In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk
Erläuterungen bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben
oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungser-
(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungser- mächtigungen der Einwilligung der Vertreterver-
mächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläu- sammlung oder eines Ausschusses der Vertreterver-
tern. Erläuterungen können ausnahmsweise für ver- sammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten
bindlich erklärt werden. Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre
erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veran- § 11
schlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschla- größere Entwicklungsvorhaben
gung außerdem die finanzielle Abwicklung darzule-
gen. Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Geschäfte. für Baumaßnahmen mit Ausnahme der Planungsko-
sten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne,
(3) Die Erläuterungen zu den Personalausgaben Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen,
sollen eine Ubersicht über das Stellensoll und die aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der
Ist-Besetzung des Vorjahres, die Errechnung des Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrich-
Stellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie tungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein
eine Begründung der Veränderungen enthalten. Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine
Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen
Angaben bereits in der Ubersicht nach § 4 Abs. 2 entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen bei-
mit enthalten sind. zufügen.
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3149
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 15
für größere Beschaffungen und größere Entwick- Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
lungsvorhaben dürfen erst veranschlagt v rerden,
wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und (1) Uberplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder
der Kostenbeteiligung vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben
entsprechend. können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vor-
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind stand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die setzbuch bewilligt werden.
Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer (2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben
späteren Veranschlagung dem Versicherungsträger (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des
ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die ·
einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begrün- nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzu-
den. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun- rechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
gen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen
noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
§ 16
Verpflichtungsermächtigungen
§ 12
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch-
tigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. Er
Eigenbetriebe des Versicherungsträgers haben kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall
einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirt- verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung
schaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haus- nicht zu einer Uberschreitung der Jahresbeträge
haltsplanes nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschafts- (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.
plan oder eine Ubersicht über den Wirtschaftsplan
ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder § 17
in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushalts- Zuwendungen
plan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferun-
gen zu veranschlagen. Die Stellen für Beamte und Leistungen an Stellen außerhalb des Versiche-
für dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach rungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke
Besoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen, (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetz-
die Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Ver- lich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben
gütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan dar- (§ 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
zustellen, in dem auch alle Personalausgaben des gewährt werden. Bei der Gewährung ist zu bestim-
Eigenbetriebes zu veranschlagen sind. men, wie die zweckentsprechende Verwendung
nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht
des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten
Zweiter Abschnitt festzulegen.
§ 18
Ausführung des Haushaltsplans
Sachliche und zeitliche Bindung
§ 13 (1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-
Bruttonachweis, Einzelnachweis gen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichne-
ten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder
vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haus- in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entspre-
haltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 chend. Nicht in Anspruch genommene Verpflich-
Satz 2 nichts anderes ergibt. tungsermächtigungen gelten, wenn der Haushalts-
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus plan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig
verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet wer- in Kraft gesetzt wird, bis zum Inkraftsetzen dieses
den, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entspre- Haushaltsplans; darauf eingegangene Verpflichtun-
chendes gilt für die Inanspruchnahme von Ver- gen sind auf die in diesem Haushaltsplan für den
pflichtungsermächtigungen. gleichen Zweck erteilten Verpflich tigungsermäch ti-
gungen anzurechnen.
§ 14 (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabe-
Aufhebung der Sperre reste gebildet werden, die für die jeweilige Zweck-
bestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum
Nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes
Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnäch-
dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt
sten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten
bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur
tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilli-
Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In
gung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen
den Fällen des § 10 Abs. 2 ist die vorherige Zustim-
wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der
mung der Vertreterversammlung oder des im Sperr-
Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
vermerk bestimmten Ausschusses der Vertreterver-
sammlung einzuholen. Entsprechendes gilt für Ver- (3) Der Vorstand kann in besonders begründeten
pflichtungsermächtigungen, die als gesperrt bezeich- Einzelfällen die Ubertragbarkeit von Ausgaben
net sind. zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte
3150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu lei- (3) Ist der Wert gering oder besteht ein dringen-
sten sind. des Interesse des Versicherungsträgers an der
§ 19 Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen
Deckungsfähigkeit zulassen.
(4) Für die Uberlassung der Nutzung eines Vermö-
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie
gensgegenstandes gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
verfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder
sprechend.
des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen
§ 25
Ausgabe verwendet werden.
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 20 (1) Der Versicherungsträger soll sich an der ,Grün-
Einweisung in eine Stelle für Beamte dung eines Unternehmens in einer Rechtsform des
privaten Rechts oder an einem bestehenden Unter-
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung nehmen in einer solchen Rechtsform.nur beteiligen,
in eine besctzbarc Stelle für Beamte verliehen wer- wenn
den.
§ 21 1. der Versicherungsträger einen angemessenen
Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in
Baumaßnahmen, gröHere Beschaffungen, einem entsprechenden Uberwachungsorgan
größere Entwicklungsvorhaben erhält
(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des 2. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß, soweit
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungs- nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
pflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn stehen, in Anlehnung an aktienrechtliche Vor-
ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenbe- schriften aufgestellt und geprüft wird.
rechnungen vorliegen. Von den in§ 11 bezeichneten (2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile
Berechnungen und Zeichnungen darf nur insoweit eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hin-
abgewichen werden, als die Änderung nicht erheb-
wirken, daß das Unternehmen
lich ist; weitergehende Ausnahmen können durch
den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmi- 1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ord-
gungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches nungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht
auch darzustellen
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-
wicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-
zugrunde zu legen. lage sowie die Liquidität und Rentabilität der
§ 22 Gesellschaft
Offentliche Ausschreibung b) bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie
die Ursachen dieser Verluste
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferun- c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Ver-
gen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die lustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetra-
der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger ges
Versicherungsleistungen dienen, soll eine öffent-
3. ihm den Prüfbericht der Abschlußprüfer sowie
liche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann
gegebenenfalls auch den der Konzernabschluß-
abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts
prüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
(3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwir-
(2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitli- ken, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder
chen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der
in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonde-
enthalten sind. ren Interessen des Versicherungsträgers berücksich-
§ 23
tigen.
Vorleistungen
Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt
Dritter Abschnitt
werden, wenn dies allgei:nein üblich oder durch Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung,
besondere Umstände gerechtfertigt ist. interne Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 24 § 26
Veräußerung von Vermögensgegenständen Weitergelten von Vorschriften
Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung
(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert
nichts Abweichendes oder Gleichlautendes
werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buch-
Versicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benö- führung, Rechnungslegung und internen Rechnungs-
tigt WtHden.
prüfung die für die einzelnen Versicherungsträger
(2) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen
ihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen
können im Hausl1altsplan zugelassen wetden. anzuwenden.
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3151
§ 27 Vierter Abschnitt
Jahresrechnung Organisation
Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrech-
nung(§ 28) und die Vermögensrechnung(§ 29). § 33
Beauftragter für den Haushalt
§ 28
(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der
Gliederung der Haushaltsrechnung
Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haus-
(1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und halt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht
Ausgaben in der Gliederung des von den Versiche- selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem
rungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.
den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksich-
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der
tigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegen-
Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans
überzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übri-
(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Minderein- gen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von
nahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufga-
ben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertra-
§ 29 gen.
Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand
des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Fünfter Abschnitt
Haushaltsjahres, die wesentlichen Veränderungen Schlußvorschriften
während des Haushaltsjahres und der Bestand zum
Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. § 34
(2) Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, Verbände, Vereinigungen
tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die
wesentlichen Veränderungen während des Haus- Für die Verbände und die sonstigen Vereinigun-
haltsjahres sind nicht nachzuweisen, solange dies gen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Kör-
einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehrauf- perschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die
wand erfordert. Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 30
Ubersichten zur Jahresrechnung § 35
Der Jahresrechnung sind Dbersichten über die Ausnahmen vom Anwendungsbereich
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben Die Vorschriften dieser Verordnung über Veran-
einschließlich der Vorgriffe beizufügen. schlagung und Bewirtschaftung der Personalausga-
ben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen.
§ 31
Interne Rechnungsprüfung § 36
Die Jahresrechnung ist durch die für den Versi- Berlin-Klausel
cherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind,
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20
durch einen vom Vorstand bestellten sachverständi-
des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
gen Prüfer zu prüfen. Dber das Ergebnis der Prüfung
für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember
ist ein Prüfbericht aufzustellen.
1976 (BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin.
§ 32
Entlastung § 37
Inkrafttreten
Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung
zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellung- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der dung in Kraft. Sie ist erstmals für die Aufstellung
Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen. des Haushaltsplans 1979 anzuwenden.
Bonn, den 21. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
3152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Neunte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauiörderungsgesetz
Vom 22. Dezember 1977
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S.
1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufge-
nommen:
Fachhochschule Kempten
Fachhochschule Landshut.
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Er kann sie dabei nach Ländern gliedern, die
Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hoch-
schuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Hoch-
schulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977 3153
Datenschutzgebührenordnung (DSGebO)
Vom 22. Dezember 1977
Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- 3. wenn es sich um eine mündliche oder einfache
datenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBI. I schriftliche Auskunft handelt.
S. 201) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 §4
(BGBI. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit
Absehen von der Gebühreneinziehung
Zustimmung des Bundesrates:
Von der Einziehung der Gebühr kann ganz oder
§ 1 teilweise abgesehen werden, wenn die Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte
Anwendungsbereich
bedeuten würde.
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes §5
bezeichneten Behörden und sonstigen öffentlichen
Erstattung
Stellen. Sie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Unter-
nehmen, die am Wettbewerb teilnehmen. Sie gilt
Eine bereits gezahlte Gebühr ist dem Betroffenen
ferner nicht, soweit frühere, bestehende oder zu-
zu erstatten, soweit eine der in den §§ 3 und 4 ge-
künftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsver-
nannten Voraussetzungen erfüllt ist.
_hältnisse betroffen sind.
§6
§2
Verhältnis zu besonderen Gebührenvorschriften
Höhe der Gebühr
Soweit die Gebühren für Auskünfte an den Be-
Die Gebühr für die Erteilung einer Auskunft an
troffenen über die zu seiner Person gespeicherten
den Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Bundesdaten-
Daten in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind,
schutzgesetzes beträgt zehn Deutsche Mark. Damit
finden die Vorschriften dieser Verordnung keine
sind auch die Auslagen abgegolten.
Anwendung.
§7
§3
Berlin-Klausel
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht besteht,
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 46 des Bundes-
1. wenn durch besondere Umstände die Annahme datenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
gerechtfertigt wird, daß personenbezogene Daten
unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, §8
2. wenn die Auskunft zur Berichtigung, Sperrung Inkrafttreten
oder Löschung gespeicherter personenbezogener
Daten geführt hat, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld
bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 23. Dezember 1977
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- b) in Satz 3:
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Reisekostenstufe A 12,90 DM
vom 13. November 1973 (BGBI. I S. 1628) und des Reisekostenstufe B 14,10 DM
§ 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Reisekostenstufe C 15,00 DM."
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. I S. 1621) wird verordnet: c) und in Satz 4:
„Reisekostenstufe A 9,00 DM
Artikel 1 Reisekostenstufe B 9,60 DM
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver- Reisekostenstufe C 10,20 DM."
setzungen und Abordnungen im Inland vom 22. No-
vember 1973 (BGB!. I S. 1715), geändert durch Ver- Artikel 2
ordnung vom 21. Dezember 1975 (BGBI. I 1976 S. 1),
Berlin-Klausel
wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
In § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 werden die Trennungs-
tagegeldbeträge erhöht, indem jeweils nach den leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 25 des B_undes-
Worten „für Angehörige der" der Rest des Satzes umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
folgende neue Fassung erhält: kostengesetzes auch im Land Berlin.
a) in Satz 2:
Artikel 3
„Reisekostenstufe A 18,90 DM
Inkrafttreten
Reisekostenstufe B 20,70DM
Reisekostenstufe C 22,20 DM."., Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf