2909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1977 Nr.91
Tag Inhalt Seite
22. 12. 77 Zehn!<! Verordnun~J zur Anderung der Fernmeldeordnung (10. AndVFO) 2909
9021i-1, <J0'.O-'.l, 90:0-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundC'sgesctzblatt Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3100
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)
Vom 22. Dezember 1977
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 1977 (BGBI. I S. 567), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Wird die öffentliche Sprechstelle gegebenenfalls einschließlich der vorhandenen Zu-
satzeinrichtungen auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der Deutschen Bundespost
ortsverändert (§ 17 Abs. 8 Satz 1) oder wird sie gegebenenfalls einschließlich der vor-
handenen Zusatzeinrichtungen auf Antrag der Gemeinde in anderer Weise geändert,
so hat die Gemeinde dafür Gebühren wie ein Teilnehmer zu entrichten."
b) In Absatz 5 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1, 1 a
und 2" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 erhält fo]gende Fassung:
„ Für das Rechtsverhältnis der Notdienstträger zur Deutschen Bundespost über die
Notrufmelder gelten § 11 Abs. 1, 3, 3 a, 9, 10 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Abs. 11, § 13
Abs. 1 bis 8, 10 und 11, § 18 Abs. 1, 1 a und 2 sowie § 20 sinngemäß:"
bb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 4 Satz 1 und .2" durch die Worte
,, § 10 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Die monatliche Gebühr für die Bereithaltung eines Notrufmelders beträgt 25,- DM.
Bei der Berechnung der Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühr
2910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
wird der Notrufmelder einem einfachen Regelhauptanschluß gleichgestellt. Auf
unwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Notdienstträgers oder der Teilnehmer-
gemeinschaft gemäß Nummer 1 Satz 2 wird statt der einmaligen Anschließungs-
gebühr zur Abgeltung des Anschließungsaufwandes der Deutschen Bundespost
eine zusätzliche monatliche Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben. Die zusätzliche
monatliche Gebühr in dieser Höhe ist vom Ersten des Monats an, der auf den Tag
der Inbetriebnahme folgt, für 120 aufeinanderfolgende Monate zu entrichten,
auch wenn der Notrufmelder vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird. Die
Regelung gemäß Satz 3 und 4 gilt jeweils nur für den Bereich eines Ortsnetzes
und nur für Notrufmelder, deren Neuanschließung gleichzeitig mit der Neuan-
schließung von Notrufanschlüssen gemäß Abschnitt 1.1 Nr. 14 der Fermelde-
gebührenvorschriften beantragt wird, mit denen das Ortsnetz erstmals auf gleich-
zeitig gestellten Antrag hin ausgestattet wird."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:
,,Bei Einzelanschlüssen sind die Leitungen (Amtsleitungen) unmittelbar an die Ortsvermitt-
lungsstelle oder an eine Wählsterneinrichtung oder ähnliche Einrichtung angeschlossen.
Bei Zweieranschlüssen sind die Amtsleitungen unmittelbar an Gemeinschaftsumschalter
angeschlossen."
b) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Einzelanschlüsse, die an eine Ortsvermittlungsstelle eines anderen Ortsnetzes angeschlos-
sen sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse;".
3. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Luftschutzwarn- und Alarmdienstes" durch die Worte
,,Warn- und Alarmdienstes" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „besonders wichtige Leitungen" durch die Worte
.Leitungen mit Mehrwegeführung" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Für Leitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Mehrwegeführung gelten die Bestimmungen
über Stromwege mit Mehrwegeführung (§ 47) sinngemäß."
5. In § 10 Abs. 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
„Mehrere gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 4 können gemeinsam als Gesamtschuldner Teilnehmer
werden (Teilnehmergemeinschaft). Bei Teilnehmerverhältnissen über andere Teilnehmer-
einrichtungen als einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1 Satz 2), Funkfernsprechanschlüsse,
Funkrufanschlüsse und Teilnehmereinrichtungen, die zu solchen Anschlüssen gehören oder
damit verbunden sind, ist eine Teilnehmergemeinschaft jedoch nur zulässig, wenn die dafür
von der Deutschen Bundespost vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 a ersetzt:
. ,, (1) Neuanschließung ist die Herstellung und Anschließung neu hinzukommender Teil-
nehmereinrichtungen.
(2) Ubernahme ist die Neubegründung von Teilnehmerverhältnissen über noch vorhan-
dene Teilnehmereinrichtungen, die gekündigt sind, über die aus anderen Gründen kein
Teilnehmerverhältnis mehr besteht oder die vorzeitig aufgegeben sind. Teilnehmerein-
richtungen können nicht übernommen werden, wenn die Deutsche Bundespost vor der
Bestätigung der Annahme des Ubernahmeantrags (Absatz 3 Satz 2) über die Rufnummer,
ganz oder teilweise über die Amtsleitung oder über die sonstigen Einrichtungen verfügt
hat.
(2 a) Die Ubernahme setzt voraus, daß der Ubernehmende entweder der Nachfolger in
den Wohn- oder Geschäftsräumen ist, in denen sich die noch vorhandenen Einrichtungen
befinden, oder in diesen Räumen bereits ansässig war und darin verbleibt.
(2 b) Soweit in den Absätzen 2 c und 2 d nichts anderes bestimmt ist, können nur Haupt-
anschlüsse und diese nur zusammen mit den weiteren Teilnehmereinrichtungen übernom-
men werden, die mit deren Hauptstellen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Die
Nr. Dl 'Lig der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2911
Deul.sdH! Bundespost kunn anläßlich der Ubernahme die Rufnummer ändern. Die Uber-
nc.ilrnw von Notrufanschlüssen ist ausgeschlossen.
(2 c) Bei einfachen Hauptanschlüssen kann der neue Teilnehmer, soweit es die Deutsche
Bundespost zuläßt, die Ubernahme des noch vorhandenen Hauptstellenapparats oder noch
vorhandener Zusatzeinrichtungen ausschließen. Notwendige .Änderungen an den An-
schlüssen infolge des Wegfalls solcher Einrichtungen werden gebührenfrei durchgeführt.
(2 d) Die Deutsche Bundespost kann vorhandene Zweieranschlüsse gelegentlich der
Ubernahme in Einzelanschlüsse umwandeln.
(2 e) Die Deutsche Bundespost kann die Ubernahme teilnehmereigener Einrichtungen
von der schriftlichen Erklärung des Eigentumsübergangs auf den Ubernehmenden abhängig
machen. Die Ubernahme privater Teilnehmereinrichtungen bedarf der Zustimmung der
Deutschen Bundespost; § 28 Abs. 4 gilt für die Ubernahme sinngemäß.
(3) Die Neuanschließung und Ubernahme sind bei der zuständigen Anmeldestelle für
Fernmeldeeinrichtungen schriftlich unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Form-
blatts zu beantragen; die Deutsche Bundespost kann bei Anträgen auf Neuanschließung be-
stimmter Teilnehmereinrichtungen auf die Schriftform und Formblattgebundenheit verzich-
ten. Die Deutsche Bundespost bestätigt die Annahme des Antrags; durch die Bestätigung
der Annahme des Antrags wird das Teilnehmerverhältnis begründet.
(3 a) Die Bestätigung der Annahme von Anträgen auf Neuanschließung oder Ubernahme
von Hauptanschlüssen kann von der Vorauszahlung der Anschließungs- oder Ubernahme-
gebühr und von der Vorauszahlung der Grundgebühr für sechs Monate, die Neuanschlie-
ßung oder Ubernahme anderer Teilnehmereinrichtungen von einer Vorauszahlung in
angemessener Höhe abhängig gemacht werden. Besteht Grund zu der Annahme, daß bei
Anträgen auf Neuanschließung oder Ubernahme von Hauptanschlüssen die Vorauszahlung
der Anschließungs- oder Ubernahmegebühr und der Grundgebühr für sechs Monate zur
Sicherung der Gebührenansprüche nicht ausreicht, so kann darüber hinaus eine Voraus-
zahlung in angemessener Höhe verlangt werden. Vorauszahlungen auf die Anschließungs-
oder Ubernahmegebühr für Hauptanschlüsse werden unverzüglich angerechnet; für die
Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Hauptanschlüsse und für die
Anrechnung von Vorauszahlungen für andere Teilnehmereinrichtungen gilt § 13 Abs. 2
Satz 3 Halbsatz 2 sinngemäß. Die Bestätigung der Annahme von Anträgen auf Neuan-
schließung oder Ubernahme kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller noch mit
Verpflichtungen aus einem anderen oder einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rück-
stand ist."
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „werden" die Worte „in der Regel" eingefügt.
c) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die monatlichen Gebühren vom Tage der
Ubergabe an berechnet."
d) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte ,, (Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2)" durch die Worte
,, (Absatz 3 Satz 2)" ersetzt.
e) Absatz 12 wird aufgehoben.
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen
1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost bis zur Höhe der voraussicht-
lich entstehenden Gebühren,
2. bei nicht fristgemäßer Begleichung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrück-
stand schon zu einer Sperre (§ 20) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt,
in doppelter Höhe der letzten planmäßigen Fernmelderechnung,
3. in sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht oder wenn in
Fällen nach Nummer 2 die Gebührenansprüche der Deutschen Bundespost nicht aus-
reichend gesichert sind, in angemessener Höhe.
Der Vorschuß bei Vorleistungen der Deutschen Bundespost wird nach erbrachter Leistung
angerechnet. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 wird der Vorschuß angerechnet, wenn nach
Eingang des Betrages sechs aufeinanderfolgende planmäßige Fernmelderechnungen frist-
gerecht beglichen wurden; im Falle des Satzes 1 Nummer 3 wird der Vorschuß angerech-
net, nachdem der Grund für die Vorschußerhebung weggefallen ist. Vorauszahlungen und
Vorschüsse werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst."
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Absatz 3 Satz 8 erhält folgende Fassung:
.,,Nird ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst oder eine Einziehungs-
lastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postscheckamt zurückgereicht, so wird für
den entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erhoben."
c) In Absatz 9 Nr. 1 werden die Worte „länger als 14 Tage ununterbrochen" gestrichen und
In Nummer 2 die Zahl „ 14" durch die Zahl „7" ersetzt.
8. In § 14 Nr. 2 werden die Worte „ Satz 1" gestrichen.
9. § 17- wi.rd wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 6" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 3
Satz l und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 a" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „Satz 1" gestrichen.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Dcut:sdw Bundespost und der Teilnehmer können die Teilnehmereinrichtungen kün-
digen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,, (1 a) Die Kündigung ist in der Regel schriftlich zu erklären; bei Kündigungen, die vom
Teilnehmer erklärt werden, kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzichten.
Der Teilnehmer ist im Falle der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift
ihm künftig die Fernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden
können oder wer sein Empfan~bevollmächtigter (§ 10 Abs. 8) ist."
c) Am Schluß wird folgender Absatz 4 angefügt:
11 (4) Die Kündigungsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 braucht nicht eingehalten zu werden,
wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen über-
nommen werden. Zum Zeitpunkt der besonderen Zählerablesung oder an einem mit der
Deutschen Bundespost vereinbarten Tag erlischt das Teilnehmerverhältnis mit dem bis-
herigen Teilnehmer und beginnt das Teilnehmerverhältnis mit dem neuen Teilnehmer. Der
bisherige Teilnehmer ist jedoch verpflichtet, die monatlichen Gebühren bis zum Ende des
belreffcndt~n Tages zu entrichten; Absatz 2 Satz 3 wird nicht angewendet."
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a.) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Es gelten sinngemäß:§ 18 Abs. 1 a, 2 und 4."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder
des Teilnehmers in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe
erhoben, wenn das Teilnehmerverhältnis für die zugehörigen Hauptanschlüsse endet. Wer-
den die R.estgebühren in einer Summe erhoben, so wird die Gesamtforderung durch
Kürzung der für die Berechnung der Restgebühren maßgebenden Zeitspanne der Mindest-
überlassungsdauer ermäßigt. Die Kürzung beträgt für je 6 Monate der maßgebenden Zeit-
spmme einen Monat."
c) In .Absatz 4 werden die Worte (§ 11 Abs. 2) durch die Worte ,, (§ 11)" ersetzt.
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d) ln Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt durch die Worte
,,Abs. l a Salz 1 Halbsatz 1 ".
12. § 20 wird wie fol9t geändert:
a) Absatz 1 wird wie foJut geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nochmalige vorherige Ankündigung" durch die Worte
,,nochmali9en vorherigen Hinweis" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Sperre- ist auch ohne vorherige Erinnerung zulässig,
1. wenn eine Einziehungslastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postscheck-
mnt nicht eingelöst oder eine eingelöste Einziehungslastschrift wegen Widerspruchs
eines Zahlungspflichtigen zurückgereicht wird,
hl r. ~,1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2913
2. wenn ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst wird,
]. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 nicht rechtzeitig entrichtet wird,
4. wenn bei gebührenfreier Stundung nach § 13 Abs. 6 Satz 5 der nicht beanstandete
Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung nicht fristgemäß entrichtet wird,
5. wenn bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate nicht fristgemäß beglichen wird."
cc) Satz G wird gestrichen.
b) Absc1lz 2 erhäll fol~Jende Fassung:
,, (2) Werden der Deutschen Bundespost Umstände bekannt, aus denen sich die Gefahr
von Gebührenausfällen ergibt, so können die Einrichtungen des Teilnehmers nach kurz-
fristiger Ankündigung gesperrt werden, auch wenn keine Gebührenrückstände bestehen.
Der Teilnehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen
Bundespost bestimmten Vorschuß zahlt oder durch die Bürgschaft eines Geldinstituts in
entsprechender Ifohe Sicherheit leistet."
c) Nach /\hsatz :3 wird folgEmder Absatz 3 a eingefügt:
,, (3 a) Lüßt. ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Teilnehmer-
einricblungen befinden, diese ohne Beendigung der Teilnehmerverhältnisse zurück, so
gelten sie als fristlos aufgehoben."
d) In Absatz 5 Halbs;:1tz 1 werden die Worte „gemäß Absatz 3" gestrichen.
13. § 21 erhält folgende Fc1sstmg:
,,§ 21
Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen
Post.eig()ne Teilnehmereinrichtungen, über die keine Teilnehmerverhältnisse mehr bestehen
oder die vorzeitig aufgegeben sind, sind zurückzugeben. Die Deutsche Bundespost entfernt sie
aus den Räumen, in denen sie untergebracht sind, wenn und soweit über sie durch Ubernahme
keine neuen Teilnehmerverhältnisse begründet werden."
14. In§ 22 wird am Schluß folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Soweit in besonderen Fällen bei posteigenen Nebenstellenanlagen teilnehmereigene
Einrichtungen verwendet werden, gilt§ 25 Abs. 7 sinngemäß."
15. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2"
durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 a und 2" ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Die Restgebühr wird für höchstens sechs Jahre erhoben."
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Kann aus Gründen, deren Ursache im Bereich des Teilnehmers liegt, ein Antrag auf Neu-
anschließung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder von Reihenanlagen
nicht ausgeführt werden, so gilt der Antrag mit dem Monatsletzten als zurückgezogen, der
zwei Jahre nach dem Tag der Bestätigung liegt."
c) Am Schluß wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Im Falle der Auswechslung oder Ortsveränderung einer Vermittlungseinrichtung oder
Reihenanlage werden für die Zeit zwischen der Aufhebung der bisherigen und der An-
schließung der neuen Einrichtungen Restgebühren nicht erhoben, wenn die Ursache für die
verzögerte Anschließung im Bereich der Deutschen Bundespost liegt. Der Ablauf der Min-
destüberlassungsdauer wird entsprechend der Zahl der vollen Kalendermonate dieser Zeit-
spanne hinausueschoben, wenn die Anschließung sich um mehr als zwei Monate verzögert.",
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz l erhält folgende Fassung:
„Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei einer von ihm
betriebenen Nebenstellenanlage bereits eingesetzt waren, können auf Antrag nach dem
Ermessen der Deutschen Bundespost bei seiner teilnehmereigenen Nebenstellenanlage
wiederverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und der Regelausführung ent-
sprechen."
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) In !\hs<1lz 5 Salz 4 werden die Worte ,,§ 24 Abs. 2 Satz 5" durch die Worte ,,§ 24 Abs. 2
Sc1 tz 5 und 6" ersetzt.
c) Nilch Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,, (7) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Schäden an den teilnehmereigenen Einrichtungen
dmch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht um
di(-! Behebung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den
Ersatz kleinerer Bauteile im Rahmen der laufenden Pflege (z.B. Schnüre, Federsätze, Hör-
und Spn~chkc1pseln) handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost die Aufwendun-
qen für die Schadensbeseitigung zu erstatten. Müssen Apparate oder Apparatteile, die auf
Verlangen des Teilnehmers gegen unbefugte Eingriffe geschützt wurden, zur Durchführung
der üblichen Entstörung oder wegen notwendig werdender Änderungen ausgewechselt
W(~rdcn, so sind die der Deutschen Bundespost hierdurch entstehenden Aufwendungen vom
Teilnehmer zu erstatten."
18. In§ ]0 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte „Satz 1 und 2" gestrichen und in Satz 4 die Worte
.,§ 11 Abs. '.l Satz], S und 6" durch die Worte,,§ 11 Abs. 3 a" ersetzt.
19. In§ J2 Abs. l Sc1lz l werden die Worte „länger als 14 Tage" gestrichen.
20. § 36 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
21. In§ 38 Abs.] Satz l wird nach dem Wort „Gebührenzählung" das Wort ,,(Vergleichszählung)"
eingefügl.
22. § 39 wird wie folgt geünclert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geündert:
aa) fn Satz 2 wird das Wort „ausreichende" durch das Wort „notwendige" ersetzt.
bb) Die Sütze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Eintrag darf nur dann mit einer Branchen-, Geschäfts- oder Berufsbezeichnung
beginnen, wenn diese Bezeichnung im Namen des Teilnehmers an erster Stelle steht.
Werbeangaben sind nicht zulässig. Die Deutsche Bundespost legt den Eintrag fest und
kann dabei Abkürzungen anwenden."
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
.,Absa lz 2 gilt für Nebeneinträge sinngemäß."
23. In § 43 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Rundfunkzwecke" durch
die Worte „Ton- oder Ferns€~hsignalübertragungen" ersetzt.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
.,§ 46
Zusützliche Bestimmungen für Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen
(1) Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen sind:
1. Tonstromwege,
2. Fernsehstromwege,
3. Meldestromwege,
4. Fernwirkstrom wege,
5. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen.
Tonstromwege bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbindungsstromwegen, Fernsehstrom-
wege aus Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsstromwegen. Ton- und Fernsehstrom-
wege können auch aus jeweils einem der Stromwege nach Satz 2 bestehen."
b) An Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Meldestromwege sind Fernsprechstromwege. Fernwirkstromwege können entweder Fern-
sprechstromwege oder Telegrafenstromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud
sein."
c) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Halbsatz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Rundfunkzwecke" durch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen" ersetzt.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2'915
d) Am Schluß werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
,, (l 0) Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen werden, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, zur Ubertragung in einer Richtung von Ton- und Fernsehsignalen
in Gernei nschaftsa n terrn enanlagen überlassen.
(11) Die Endpunkte eines Stromweges für private Gemeinschaftsantennenanlagen sind
~llPichwilig Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost(§ 2 Abs. l),
(12) Bei Stromwegen für private Gemeinschaftsantennenanlagen wird Absatz 9 nicht an-
gewendet. § 45 (Benutzungsverhältnis) wird bei Stromwegen für private Gemeinschafts-
c:mlennenanlagen sinngemäß wie bei Breitbandstromwegen ::in,"',:""'""nn,-,r wird keine
Mindesl.überlass11 ngsclauer festgesetzt."
25. § 47 l!rllült folgende Fassung:
,,§ 47
Stromwege mit Mehrwegeführung
(l) Auf Antrdg können bei mehreren Stromwegen zwischen denselben Endpunkten nach
Bestimmunu der Deutschen Bundespost für diese Stromwege verschiedene
gewühlt werden (Stromwege mit Mehrwegeführung).
(2) Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung können entweder alle Stromwege uneingeschränkt
ausgenutzt werden (Betriebsstromwege) oder neben Betriebsstromwegen ein oder mehrere
Stromwege nur zum Betrieb im Bedarfsfall als Ersatz für Betriebsstromwege zwischen den-
selben Endpunkten bereitgehalten werden (Ersatzstromwege). Die notwendigen Umschalte-
einrichtungen, Weichen oder ähnliche Einrichtungen werden nach Bestimmung der Deutschen
Bundespost als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtungen zugelassen; § 22
Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 Satz 1 gelten sinngemäß.
(3) Sind zur Schaffung der Mehrwegeführung Ergänzungsanlagen im allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost erforderlich, so werden zusätzliche Gebühren für deren Herstellung
erhoben."
26. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Abs. 2" gestrichen.
27. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Bei der dauernden Uberlassung ,verden" durch die
Worte „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden bei der dauernden Uberlassung" ersetzt.
28. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:
,,§ 49 a
Drtlichc Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen
(1) Die Deutsche Bundespost errichtet versuchsweise im Rahmen ihrer technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten einzelne örtliche Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und
Fernsehsignalen zur allgemeinen Benutzung. § 46 Abs. 1 und 10 bis 12 bleibt unberührt
(2) Die örtlichen Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen bestehen
aus den Empfangsstellen für den Empfang der zu übertragenden Ton- und Fernsehsignale, den
Verteilnetzen, den Koaxialkabelanschlüssen und den privaten Verteilanlagen.
(3) Der Koaxialkabelanschluß besteht aus der Anschlußleitung zwischen der letzten Ab-
zweigung des Verteilnetzes und der Anschlußstelle für die private Verteilanlage (Ubergabe-
punkt) beim Benutzer. Koaxialkabelanschlüsse werden nach dieser Verordnung überlassen,
soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.
(4) Die private Verteilanlage dient der weiteren Verteilung der über den Koaxialkabel-
anschluß zugeführten Ton- und Fernsehsignale bis zu den an diese private Verteilanlage
angeschlossenen Rundfunkempfangsgeräten. Sie besteht aus dem privaten Verteilnetz mit
oder ohne aktive Bauelemente und den Anschlußstellen für die Rundfunkempfangsgeräte
(Antennensteckdosen).
(5) Private Verteilanlagen müssen von der Deutschen Bundespost zum Betrieb im örtlichen
Kabelnetz für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen zugelassen sein und den vor-
geschriebenen Anschlußbedingungen (Schnittstellenbedingungen) entsprechen. Ihre Anschlie-
ßung an das örtliche Kabelnetz für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen bedarf der
Anschließungsgenehmigung.
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Benutzungsverhältnis zwischen dem
Inhaber des Koaxialkabelanschlusses und der Deutschen Bundespost die Vorschriften über das
Teilnehmerverhältnis sinngemäß.
(7) Wird ein Antrag auf Neuanschließung von Koaxialkabelanschlüssen nach der Bestäti-
gung zurückgezogen, gilt § 45 Abs. 2 Satz 5 und 6 sinngemäß."
29. In § 51 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch
das Wort „Scewarndienstzentrale" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldcgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
8. April 1977 (BGBI. I S. 567), werden wie folgt geändert:
1. In den Vorbemerkungen erhält die Uberschrift der Nummer 6 folgende Fassung:
,,6. Pauschale Anschließungs-, Dbernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren".
2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen
bei einfachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.1. Gebühren für Hauptanschlüsse erhält die Uberschrift folgende Fassung:
11
11 1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse (§ 5 der Fernmeldeordnung) •
b) Abschnitt 1.1.1. Monatliche Grundgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Abschnittsnummer in der Spalte „Gegen-
stand" wird gestrichen.
bb) Bei Nummer 19 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Nr. 3 bis 7" durch die
Worte „Nr. 6 bis 11" ersetzt.
cc) In Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 18 und 19 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte
,,Nr. 3 bis 7" durch die Worte „Nr. 7 bis 11" ersetzt.
dd) Bei Nummer 20 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Gebührenzählimpulse"
durch das Wort „Gebührenimpulse" ersetzt.
ee) In der Vorschrift zu Nummer 20 in der Spalte „Gegenstand" wird die Zahl „1.3.1" durch
die Zahl „1.3" ersetzt.
ff) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt
bei Nummer 23 die Zahl „15,-" durch die Zahl „5,-",
bei Nummer 24 die Zahl „25,-" durch die Zahl „11,--" und
bei Nummer 25 die Zahl „60,-" durch die Zahl „46,-".
gg) Die VorschriH zu Nummer 26 in der Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 1 zu Num-
mer 26; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand" folgende VorschriH 2
zu Nummer 26 eingefügt:
„2. Bei Benutzung eines Funkfernsprechanschlusses ohne Genehmigung der Deutschen
Bundespost wird für den Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung das 1,5fache der
Gebühr nach Nr. 26 nacherhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird mindestens für zwei
Monate erhoben."
c) Abschnitt 1.1.2. Anschließungs-, Dbernahme-, Verlegungs-, Auswechslungs-, Abnahme- und
Bearbeitungsgebühren wird aufgehoben.
d) Abschnitt l.2. Grundgebühren für Sprechapparate besonderer Art bei einfachen Hauptstel-
len wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Zählimpulse" durch das
Wort „Gebührenimpulse" ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 a wird folgende Nummer 8 b eingefügt:
,,8 b j Fernwahlmünzfernsprecher 20 ................ . 80,-".
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2917
cc) Die bisherige Vorschrift zu Nummer 9 wird Vorschrift 1; nach dieser Vorschrift wird in
der Spalle „Gegenstand" folgende Vorschrift 2 eingefügt:
„2. Kmrn bei einem Sprechapparat mit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Handapparat
üllseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende Unterhaltungsmaßnahme
(z.B. Auswechseln der Sprech- oder Hörkapsel) nur in der Weise ausgeführt werden,
daß der ganze Handapparat einschließlich der Handappara:tschnur ersetzt wird, so wird
von Fall zu Füll eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Neuwerts des kompletten Hand-
apparats einschließlich der Handapparatschnur erhoben."
e) In Abschnitt 1.3. Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen erhält die Uberschrift fol-
gende Fassung:
„ 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen (§ 8 Abs. 2 bis 5
der Fernmeldeordnung)".
f) Abschnitt LU. Grundgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Abschnittsnummer in der Spalte „Gegen-
stand" wird gestrichen.
bb) Nummer 13 a wird durch folgende Nummern 13 a bis 13 c ersetzt:
„Laulfernsprecher
13 a ohne Wandbeikasten ...................... . 40,-
13 b mit Wandbeikasten ....................... . 47,30
13 C Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 7 und 9 bis
13 für Sprechapparate mit Tastenfeld für Mehr-
frequenzwahlverfahren ...................... . 2,50".
cc) Bei Nummer 23 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Zählimpulse" durch das
Wort „Gebührenimpulse" ersetzt.
dd) Bei Nummer 29 wird in der Spalte „Gegenstand" die Zahl „200" durch die Zahl „300"
ersetzt.
ee) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35 a eingefügt:
,,Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehr-
frequenzwahlverfahren
35 a Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsge-
schwindigkeit bis 10 Zeichen/s .............. . 145,-".
ff) Im Text vor Nummer 37 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte „Luftschutz-
warn- und Alarmdienstes" durch die Worte „Warn- und Alarmdienstes" ersetzt.
gg) In Satz 1 der Vorschrift 3 zu Nr. 40 bis 43 in der Spalte „Gegenstand" wird die Zahl
,, 1.3.1" durch die Zahl „ 1.3" ersetzt.
g) Abschnitt 1.3.2. Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren wird aufgehoben.
h) Am Schluß wird der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt 1.4. An-
schließungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebühren angefügt.
3. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen erhält für den Zeitraum bis zum 31. März 1979 die in der
Anlage 2 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
4. Abschnitt 3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren erhält für den Zeitraum
bis zum 31. März 1979 die in der Anlage 4 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 5 zu
dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
5. Abschnitt 4. Leitungen erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 einschließlich der zugehörigen Vorschrift werden aufgehoben.
b) Im Text vor Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte „bis 4" durch die
Worte „und 2" ersetzt.
c) In der Vorschrift 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Nummer 6 in der Spalte „Gegenstand" wird die
Zahl „ 1.1.1" durch die Zahl „ 1.1" ersetzt.
2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. Abschnilt 6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten
von Leitungen bei Nebenstellenanlagen wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 6.l.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen
mit Hauptstellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere wird bei Nummer
1 in der Spalte „Gebühr" die Zahl „1.1.1" durch die Zahl „1.1" ersetzt.
b) Abschnitt 6.1.2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüs-
sen durch andere wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Nr. 3 bis 7" durch die
Worte „Nr. 5 bis 11" ersetzt.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 1 zu Num-
mer 1; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift 2
zu Nummer 1 angefügt:
,,2. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß."
c) Abschnitt 6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Ver-
hinderung von Verbindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermitt-
lungsstelle der Deutschen Bundespost wird wie folgt geändert:
aa) Bei den Nummern 1 und 2 werden in der Spalte „Gebühr" jeweils die Worte „Nr. 3
bis 7" durch die Worte „Nr. 5 bis 11" ersetzt.
bb) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 wird in der Spalte „Gegenstand" folgende Vor-
schrift 4 zu Nr. 1 und 2 angefügt:
.,4. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß."
d) Abschnitt 6.1.5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellen-
anlagen und zwischen den einzelnen Nebensitellenanlagen zugestandenen Verkehrsbe-
ziehun9en wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4 a bis 4 d mit zugehöriger Vorschrift
eingefügt:
„ bei einer Ausnahmequerverbindungsleitung mit
Endpunkten in Ortsnetzen, zwischen denen die
Gespräche gebührenmäßig wie Ortsgespräche be-
handelt werden oder zwischen denen mindestens
in einer Verkehrsrichtung der Nahdienst einge-
führt ist,
4a bis zu 9 Sprechstellen 90,-
4b 10 bis 99 180,-
4c 100 bis 999 270,-
4d 1 000 und mehr • 360,-
Zu Nr. 4 a bis 4 d
Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinn-
gemäß."
bb) Im Text vor der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Aus-
nahmequerverbindungsleitung" eingefügt:
,,mit Endpunkten in Ortsnetzen, zwischen denen für die Gespräche Ferngesprächs-
gebühren nach Abschnitt 7.1 erhoben werden,".
cc) Die Vorschrift zu Nummer 5 bis 24 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
„Zu Nr. 5 bis 24
Neben den Gebühren nach Nr. 5 bis 24 werden für die Ausnahmequerverbindungs-
leitungen Gebühren nach 6.1.3 Nr. 2 nicht erhoben. Für die Ermittlung der gebühren-
pflichtigen Leitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß."
e) Abschnitt 6.1.7. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Verbindung
von anderen überlassenen Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7" durch
die Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11" ersetzt.
bb) Am Schluß wird in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift zu Nummer 2 an-
gefügt:
,,Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß,"
Nr. 91 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 2919
f) Abschnitt 6.2.1. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Zusammen-
schaltung von Querverbindungsleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nurnmer l werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7"
durch die Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11" ersetzt.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 1 zu Num-
mc~r 1; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift 2
zu Nummer l angefügt:
,,2. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß."
g) Abschnitt 6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren
oder mittelbaren Zusammenschaltung von Abzweigleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7"
durch die Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11" ersetzt.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
.,Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 und die Vorschrift 1 zu 6.2.1 Nr. 1 gelten sinngemäß."
cc) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt:
bei Nummer 2 die Worte „Nr. 3" durch die Worte „Nr. 7",
bei Nummer 3 die Worte „Nr. 4" durch die Worte „Nr. 8",
bei Nummer 4 die Worte „Nr. 5" durch die Worte „Nr. 9",
bei. Nummer 5 die Worte „Nr. 6" durch die Worte „Nr. 10" und
bei Nummer 6 die Worte „Nr. 7" durch die Worte „Nr. 11 ".
8. Abschnilt 7. Gespräche wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Hinweis"
durch das Wort „Hinweise" ersetzt.
b) Der bisherige Hinweis wird Hinweis 1; nach diesem Hinweis wird in der Spalte „Gegen-
stand" folgender Hinweis 2 eingefügt:
„2. Für Ferngesprüchsverbindungen von und nach dem Ortsnetz Berlin (West) werden
statt der Gebühren gemäß 7.1 Nr. 8 oder 11 Gebühren gemäß 7.1 Nr. 7 oder 10 erhoben."
c) In Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche wird nach Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 11
folgende Vorschrift 5 a eingefügt:
,,5 a. Für ein Ortsqespräch gemäß Nr. 1 werden von dem Fernwahlmünzfernsprecher 20,
der gemäß 1.2 Nr. 8 b als Teilnehmersprechstelle verwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die
Münzkassierung dieses Apparats gilt im übrigen Vorschrift 5 Satz 1 sinngemäß. Auf An-
trag des Teilnehmers wird die Kassiervorrichtung dieses Apparats jedoch so eingestellt,
daß für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3 bis 11
mindestens 0,30 DM und darüber hinaus ein Geldbetrag kassiert wird, der sich ergibt,
wenn bei der Kassierung von einer Gesprächsgebühreneinheit im Werte von 0,30 DM
statt 0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer werden die sich aus Nr. 1 und Nr. 4
bis 8 oder Nr. 3 und Nr. 9 bis 11 ergebenden Gesprächsgebühren berechnet."
d) In Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche werden im Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegen-
stand" das Wort „ortsnetzgebunden" durch das Wort „anderen" und in der Vorschrift 1
Satz 1 zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" die Worte „dem Ortsnetz entspricht,
zu dem die an Land beteiligte Sprechstelle gehört" durch die Worte „der an Land betei-
ligten Sprechstelle entspricht" ersetzt.
e) In Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche werden in der Vorschrift 1 Satz 1 zu Nummer 1 in
der Spalte „Gegenstand" die Worte „dem Ortsnetz entspricht, zu dem die an Land betei-
ligte ortsfeste Sprechstelle gehört" durch die Worte „der an Land beteiligten Sprechstelle
entspricht" ersetzt.
9. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,
Besondere Leistungen, Funkrufdienst wird wie folgt geändert:
a) In der Dberschrift wird das Wort „Funkrufdienst" durch das Wort „Funkrufanschlüsse"
ersetzt.
b) Abschnitt 8.l. Fernsprechauftragsdienst wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 13 in der Spalte „Gegenstand" wird die Zahl „1.1.1"
durch die Zahl „ 1.1" ersetzt.
2920 Bundesgesetzblc1tt, Jahrgang 1977, Teil I
bü) In der Vorschrift 2 zu Nummer 14 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte
,,§ ll Abs. 3 Satz l und 3" durch die Worte,,§ 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 1"
crseLd:.
c) Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie folgt geändert:
aa) Bd Nummer 6 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „je Kalendertag" durch
das Wort „monatlich" und in der Spalte „Gebühr" die Zahl „0,60" durch die Zahl
,,3,-" ersetzt.
bb) Die Vorschrift 3 zu Nr. 6 und 7 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
,,3. Ein Teil eines Kalendermonats zählt als voller Kalendermonat."
cc) Im Text vor Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand" werden nach den Worten ,,(§ 38
Abs. 3 der Fernmeldeordnung)" die Worte ,,, je Anschluß" eingefügt.
dd) Die Nummern 16 und 17 werden durch folgende Nummern 16 bis 18 ersetzt:
.,Mehrleistungen,
16 wenn Schecks oder Einziehungslastschriften
nicht eingelöst wurden (§ 13 Abs. 3 Satz 8 der
Fernmeldeordnung) ....................... . 7,50
Die Gebühr wird auch bei eingelösten Ein-
ziehungslastschriften erhoben, die wegen
Widerspruchs von einem Geldinstitut zu-
rückgereicht werden.
17 wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner
Fernmelderechnung unberechtigt Beträge abge-
setzt wurden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Fernmeldeordnung) ....................... . 20,-
18 für Auswertungen von Aufzeichnungen bei Ver-
gleichszählungen, die auf Antrag des Teilnehmers
ausgehändigt werden, für jede volle oder ange-
fangene DIN-A4-Seite der Auswertung ........ . 9,-
Die Gebühr wird nur dann erhoben, wenn
die Vergleichszählung im Falle von Einwen-
dungen gegen eine Fernmelderechnung (§ 13
Abs. 6 der Fernmeldeordnung) von Amts
wegen durchgeführt wurde."
d) In Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse erhält die Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 in der Spalte
,,Gegenstand" folgende Fassung:
nZu Nr. 1 bis 5
Bei Benutzung eines Funkrufempfängers ohne Genehmigung der Deutschen Bundespost
oder mit einer nicht durch die Deutsche Bundespost oder eine andere Fernmeldeverwaltung
zugeteilten Funkrufnummer wird für den Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung das
Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 nacherhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird min-
destens für zwei Monate erhoben."
10. In Abschnitt 9. Offentliches Bildübertragungsnetz erhält Abschnitt 9.3. Anschließungs-, Uber-
nahme-, .Änderungs- und B~arbeitungsgebühren die in der Anlage 7 zu dieser Verordnung
aufgeführte Fassung.
11. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 10.l.1. Stromweggebühren wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1
bei Stromwegen mit Endpunkten auf demselben
Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken,
4a je Stromweg .............................. . 5,-
Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 werden
sinngemäß angewendet."
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2921
bb) Bei Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte „C.C.I.T.T.-Empfehlung
M 102" durch die Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020" ersetzt.
cc) Nach der Vorschrift 2 zu Nummer 13 in der Spalte „Gegenstand" wird folgende Vor-
schrift 3 zu Nummer 13 angefügt:
,,J. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der Zuschlag nur für die Betriebs-
stromwege erhoben."
b) Abschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „verschiedenen," gestrichen.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß."
cc) Nach der Vorschrift zu Nr. 7 und 8 in der Spalte „Gegenstand" wird folgende Vor-
schrift zu Nr. 1 bis 8 eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 8
Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung werden die Gebühren nach Nr. 1 bis 8 nur
für die Betriebsstromwege erhoben."
c) In Abschnitt 10.2.1. Stromweggebühren werden in der Vorschrift 1 Satz 1 und 2 zu Nr.
bis 15 in der Spalte „Gegenstand" jeweils das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.
d) Abschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „verschiedenen," gestrichen.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß."
cc) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 6 in der Spalte „Gegenstand" wird folgende Vor-
schrift 3 zu Nr. 1 bis 6 eingefügt:
„3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung werden die Ausgleichsgebühren nur für
die Betriebsstromwege erhoben."
e) In Abschnitt 10.3. Breitbandstromwege wird die Vorschrift zu Nr. 18 bis 25 in der Spalte
,,Gegenstand" Vorschrift 1 zu Nr. 18 bis 25; nach dieser Vorschrift wird folgende Vor-
schrift 2 zu Nr. 18 bis 25 angefügt:
"2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 8 wird angewendet."
f) In Abschnitt 10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke wird in der Abschnittsüberschrift das
Wort „Rundfunkzwecke" durch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen" ersetzt.
g) Abschnitt 10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte Gebühr werden ersetzt
bei den Nummern 1, 4 und 7 jeweils die Zahl „4,-" durch die Zahl „5,-", bei den
Nummern 2, 5 und 8 jeweils die Zahl „8,80" durch die Zahl „11,-", bei Nummer 10
die Zahl „ 1,-" durch die Zahl "1,25", bei Nummer 11 die Zahl „2,20" durch die Zahl
,,2,75".
bb) Im Text vor Nummer 13 in der Spalte „Gegenstand" wird das Wort „Rundfunkzwecke"
durch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen" ersetzt.
cc) Bei Nummer 14 und bei Nummer 15 werden in der Spalte „Gebühr" jeweils die Worte
,,Nr. 1 bis 6" durch die Worte „Nr. 1 bis 8" ersetzt.
dd) Die Vorschrift zu Nr. 14 und 15 in der Spalte „Gegenstand" wird gestrichen.
ee) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 in der Spalte „Gegenstand" wird das Wort „Programm-
zeit" durch das Wort „Ubertragungszeit" ersetzt.
h) In Abschnitt 10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen werden in
der Spalte „Gebühr" ersetzt
bei Nummer 1 die Zahl „30,-" durch die Zahl „37,50",
bei Nummer 3 die Zahl „ 100,-" durch die Zahl „125,-",
bei Nummer 4 die Zahl „ 120,--" durch die Zahl „ 150,-".
i) Abschnitt 10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verord-
nung aufgeführte Fassung.
2922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
j) Nach Abschnitt 10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit wird der in der Anlage 9 zu dieser
Verordnung auf9eführte Abschnitt 10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennen-
anJagen eingefügt.
k) Abschnitt 10.5. Besonders wichtige Stromwege wird durch den in der Anlage 10 zu dieser
Verordnung aufgeführten Abschnitt 10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung ersetzt.
l) Abschnitt 10.6. Besonders kostspielige Stromwege wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte ,,, 10.4.3 Nr. 34 bis 37
sowie 10.5.1 Nr. 1 und 2" durch die Worte „sowie 10.4.3 Nr. 17 und 18" ersetzt.
bb) In der Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" werden die Worte ,,, 10.4.3
Nr. 28 bis 33 sowie 10.5.1 Nr. 3 und 4" durch die Worte, ,,und 10.4.3 Nr. 13 bis 16"
ersetzt.
cc) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der
Spalte „Gegenstand" die Worte „bis 5" gestrichen.
m) Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Ubernahme-, Bearbeitungs- sowie Abnahme-
und Uberprüfun9sgebühren erhält die in der Anlage 11 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
12. Abschnitt 11. Reservestromwege wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reservestromwegen werden bei
Nummer 16 in der Spalte „Gegenstand" die Worte „C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102" durch
die Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020" ersetzt.
b) Abschnitt 11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 einschließlich der zugehörigen Vorschrift wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der Spalte
,,Gegenstand" die Worte „und 2" gestrichen.
c) Abschnitt 11.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren erhält die in der
Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
13. Abschnitt 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Koaxialkabelanschlüsse (§§ 49 und
49 a der Fernmeldeordnung)".
b) Die Abschnitte 12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen und 12.1.2. Für kurze Zeit über-
lassene Sendeanlagen erhalten die in der Anlage 13 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
c) In Abschnitt 12.1.3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen wird in der Vorschrift zu Nr. 1
bis 3 in der Spalte „Gegenstand" die Zahl „39" durch die Zahl „32" ersetzt.
d) Abschnitt 12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen erhält die in der An-
lage 14 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
e) Nach Abschnitt 12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen wird der in der
Anlage 15 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt 12.3. Koaxialkabelanschlüsse an-
gefügt.
14. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren wird bei Nummer 2 in der
Spalte „Gebühr" die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt.
b) Abschnitt 13.4. Unterhalten von Fernschreibgeräten wird aufgehoben.
15. In Abschnitt 14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt werden in der Vorschrift zu
Nummer 10 in der Spalte „Gegenstand" die Worte „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch
das Wort „Seewarndienstzentrale" ersetzt.
Nr. !)1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2923
Artikel 3
Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
Die Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. I S. 306),
zuletzt gelindert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 1976 (BGBI. I S. 3125), wird
wie folgt geändert:
1. Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 17 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Zählimpulse" durch das
Wort „Gebührenimpulse" ersetzt.
bb) Nummer 37 wird einschließlich der zugehörigen Uberschrift aufgehoben.
b) Am Schluß wird folgender Abschnitt 3. Änderungsgebühren angefügt:
„3. Änderungsgebühren
(§ 17 der Fernmeldeordnung)
Für die Änderung von Teilnehmereinrichtungen
nach Abschnitt 1 und 2, soweit sie nicht ausge-
schlossen ist, ............................... . Gebühren nach
Abschnitt 1.4 Nr. 6
der Fernmeldege-
bührenvorschriften
Vorschrift 5 zu Abschnitt 1.4 Nr. 6 der Fern-
meldegebührenvorschriften gilt sinngemäß
für Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt 2
Nr. 23 bis 36."
2. Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 erhält für den Zeitraum bis zum 31. März 1979 die in der An-
lage 16 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 17 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
Artikel 4
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
17. Mai 1976 (BGBI. I S. 1208), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 2 werden an Satz 1 folgende Worte angefügt:
,,sowie den öffentlichen Telexstellen".
2. Nach§ 1 wird folgender neue§ 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
Offentliche Telexstellen
(1) Die Deutsche Bundespost errichtet bei ihren Ämtern und Amtsstellen, in öffentlichen
Gebäuden und bei Privaten öffentliche Telexstellen
1. mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der Deutschen Bundespost und
2. mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer.
(2) Offentliche Telexstellen kann jeder im Rahmen dieser Verordnung zur Teilnahme am
Telexdienst benutzen. Die Aufgabe und das Empfangen von Telegrammen sowie Telexverbin-
dungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 sind ausgeschlossen. Offentliche Telexstellen
werden im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer nicht eingetragen.
(3) Gebühren für die Benutzung öffentlicher Telexstellen sind in der Regel bar zu entrichten.
Auf Antrag erhält der Benutzer einer öffentlichen Telexstelle gebührenfrei eine Empfangs-
bescheinigung über die von ihm entrichtete Gebühr.
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Dffc!n U iche Telex stellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der
Deulsd1cm Bundespost werden für abgehenden und ankommenden Telexdienst eingerichtet. Für
sie gelten foJrwnd<) besonderen Bestimmungen:
1. OH<-intJiche Tefoxstellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der
Deutschen Bundespost werden von Amts wegen oder auf Antrag für kurze Zeit eingerichtet,
wenn li ierfür nach dem Ermessen der Deutschen Bundespost ein allgemeines Bedürfnis be-
steht.
2. Der Anl.rngsteller muß einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen und eine Mindest-
einrrnhme qewährleisten. Die Mindesteinnahme richtet sich nach der Uberlassungsdauer der
bcwit~Jcstellten Fernschreibeinrichtungen. Sie wird in Höhe der Anschließungsgebühren
zuzüulich der jeweils halben monatlichen Grundgebühren, Gebühren für überlassene Fern-
schreibeinrichtunuen und Unterhaltungsgebühren, die für vergleichbare Telexteilnehmer-
cinrichtun9en zu berechnen wären, festgesetzt. Wird die öffentliche Telexstelle für eine
Datwr ]ünqer als 15 Kalendertage beantragt, dann treten an Stelle der jeweils halben monat-
lichen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren für die Dauer der Bereitstellung.
3. Der BPnu.l.z(!r soll die zu übermittelnden Telexnachrichten schriftlich vorlegen. Die Annahme
und Ubermi lllrmu der 'fokixnachrichten obliegt dem Personal der Deutschen Bundespost. Auf
Wunsch wird fk!m Benutzer eine Abschrift der übermittelten Telexnachricht ausgehändigt.
(5) Offontl ichc~ Telex stellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer
wenfon für <1l)fJ('hcnden Telexdienst eingerichtet. Für sie gelten folgende besonderen Bestim-
munucn:
1. Offontliche Telexstellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer
werden bei Ämtern und Amtsstellen der Deutschen Bundespost von Amts wegen eingerich-
tet, wenn hierfür ein all~Jemeines Bedürfnis besteht.
2. Die Ubermil.tlung von Telexnachrichten obliegt dem Benutzer. Die Telexverbindungen sind
vorn Benul:wr in Selbstwahl herzustellen; handvermittelte Telexverbindungen werden nicht
berei l.geslel It."
3. § 6 Abs. 3 erlüilt fo]gc~nde Fassung:
,, (3) Der Telcxteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutz-
ten Telextcilnehmereinrichtungen besteht (anderer), die gelegentliche Mitbenutzung seiner ein-
fachen Telexhauptanschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch andere oder die
reqelmüßige Ubermi tUung oder Aufnahme von Telexnachrichten für andere ist nicht statthaft.
Gebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen, schuldet der Telexteilnehmer."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der 1:Jberschrift werden die Worte „und Unterhaltung" durch die Worte ,, , Unterhaltung
und Entstörung" ersetzt.
b) Absatz 1 Su Lz 2 crhctit folgende Fassung:
„Di(: übrigen Dinriditunuen können vom Telexteilnehmer als private Einrichtungen beschafft
oder duf /\ntrau des Telexteilnehmers als posteigene Einrichtungen überlassen werden; sie
müssen zum Betrieb im öffentlichen Telexnetz zugelassen sein."
c) Ncich /\bsdf.7. 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
,, (7) Auf A ntrnu stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
neuen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur
Verfügunu. Meßarbeiten an posteigenen Einrichtungen, die für den Betrieb privater Einrich-
tungen erforderlich sind und vom Teilnehmer beantragt werden, sind auch anläßlich einer
Störungsbeseitigung gebührenpflichtig. Die Deutsche Bundespost kann für die Eingrenzung
der vom Telexteilnehmer gemeldeten Störungen Gebühren erheben, wenn die Störung aus-
schließ] ich durch seine private Teilnehmereinrichtung, die nicht von der Deutschen Bundes-
post: rmterlwltcn wird, verursacht wurde."
5. § 9 Abs. l erl1üH fol~Jende Fassung:
,, (1) Dus <>ff entliehe Dütexnctz wird, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind,
von der Dcutscl1<:m Bundespost als Wählnetz für die Ubertragungsgeschwindigkeit bis zu
200 bit/s und für die Ubcrtragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder
9 600 bit/s zur a11gcrneincn Benutzung berei.tgehalten. Es dient dem Datenverkehr der Datex-
tei1nehmer."
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2925
6. § 11 wird w ic folgt ucündert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie§ 6 Abs. 3 und 4" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 angefügt:
,, (3) Der Datexteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die
benutzten Datexte.ilnehmereinrichtungen besteht (anderer), die gelegentliche oder ständige
Mitbenutzung seiner Datexhauptanschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch
andere ist nicht statthaft. Gebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen, schulden der
Datexteilnehrner und die nach§ 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten."
7. § 12 wird wie folgt gelindert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „und Unterhaltung" durch die Worte ,, , Unterhaltung
und Entstörung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Si:ltz 3 werden nach dem Wort „Unterhaltung" die Worte „und Entstörung" und
nach den Worten „Satz 2 bis .5" die Worte „sowie Absatz 7" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Mai 1976 (BGBl. I S. 1208), werden wie
folgt geändert: ·
1. Vor der Abschnittsüberschrift „ 1. Offentliches Telexnetz" werden folgende Vorbemerkungen
eingefügt:
„Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
werden sinngemäß angewendet."
2. Abschnitl 1. Offentliches Telexnetz wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt l.2.1. Leitungsgebühren wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 7 in der Spalte
,,Gegenstand" das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.
b) Abschnitt 1.2.2. Ausgleichsgebühren erhält die in der Anlage 18 zu dieser Verordnung auf-
geführte Fassung.
c) Abschnitt 1.4. Besonders kos,tspielige Leitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) In Nummer 4 werden in Spalte „Gegenstand" die Worte „bis 3" gestrichen.
d) Abschnitt 1.5. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uber-
prüfungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren wird aufgehoben.
e) Abschnitt 1.6. Telexverbindungsgebühren wird Abschnitt 1.5. und erhält die in der Anlage 19
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
3. Abschnitt 2. Offentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datex-Hauptanschlüsse erhält die in der Anlage 20 zu
dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
b) Abschnitt 2.2. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uber-
prüfungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren wird aufgehoben.
c) Abschnitt 2.3. Datexverbindungsgebühren wird Abschnitt 2.2. und erhält die in der Anlage 21
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
4. Abschnitt 3. Nebengebühren wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift 3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen und Anbaugeräte erhält
folgende Fassung:
„3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen
(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) ".
2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Die AbschnillsLilwrschrift ].1.1. Grundgebühren wird gestrichen.
c) Bei Nummer l und 2 wird in Spalte „Monatliche Gebühr DM" die Zahl „1.3.1" jeweils durch
die Zahl „ Lf' ersc>tzt.
d) Die Abschnitte 3.1.2. Anschließungs- und .Änderungsgebühren und 3.1.3. Bearbeitungsgebüh-
ren werden aufgehoben.
e) Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 erhalten die in der Anlage 22 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 52 in der Spalte „Gegenstand" wird aufgehoben.
cc) Am Schluß wird folgende Nummer 53 angefügt:
„53 FernschrPibendsatz .......................... . 15,--
Zu Nr. 52 und 53
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht
bereitgestellt."
f) Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen erhält die in der An-
lage 23 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
g) Abschnitt 3.5. BE!sondere Leistungen wird wie folgt geändert:
aa) Im Text vor Nummer 9 werden in Spalte „Gegenstand" nach der schließenden Klammer
die Worte ,, , je Anschluß" angefügt.
bb) Die Nummern 13 und 14 werden durch folgende Nummern 13 bis 15 ersetzt:
„Mehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fern-
meldeordnung),
13 wenn Schecks oder Einziehungslastschriften
nicht eingelöst wurden ..................... . Gebühren nach Abschnitt
8.4 Nr. 16 der Fernmelde-
ge bührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmelde•
ordnung)
Die Gebühr wird auch bei eingelösten Ein-
ziehungslastschriften erhoben, die wegen
Widerspruchs von einem Geldinstitut zu-
rückgereicht werden.
14 wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner
Fernmelderechnung unberechtigt Beträge ab-
gesetzt wurden ........................... . Gebühren nach Abschnitt
8.4 Nr. 17 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmelde•
ordnung)
15 für Auswertungen von Aufzeichnungen bei Ver-
gleichszählungen oder von Rufdaten, die auf An-
trag des Teilnehmers ausgehändigt werden, für
jede volle oder angefangene DIN-A 4-Seite der
Auswertung ................................ . Gebühren nach Abschnitt
8.4 Nr. 18 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmelde-
ordnung)
1. Die Gebühr wird nur dann erhoben, wenn
die Vergleichszählung im Falle von Einwen-
dungen gegen eine Fernmelderechnung von
Amts wegen durchgeführt wurde.
2. Auswertungen über Aufzeichnungen von
Rufdaten sind nur in der in § 13 Abs. 6
Satz 1 der Fernmeldeordnung bestimmten
Frist möglich."
5. Nach Abschnitt 3. Nebengebühren wird der in der Anlage 24 zu dieser Verordnung aufgeführte
neue Abschnitt 4. Anschließungs-, Ubernahme-, .Änderungs-, Abnahme-, Uberprüfungs- und
Bearbeitungsgebühren angefügt.
Nr. 91 Tdu der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2927
Artikel 6
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
Die V<~rordnunq ülwr dcJs öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten
vom 211. Juni 1974 (BGBL J S. 1:125), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I
S. 2b75), wird wie fo]gl geünderl.:
In§ 3 Abs.] wird di< Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
1
Jn § 5 Abs. 3 Sc1Jz 2 werden die Worte „müssen privat sein" durch die Worte „sollen in der
Rew~l privill sein" ersetzt.
3. § 8 wird wie fol~JI. gc~indert:
a) Absa lz 5 w.ird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
4. § 10 wird wir~ folgt geJndert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Unterhaltung" durch die Worte „Unterhaltung, Entstö-
rung" ersetzt.
b} An Absatz l wird folgender Satz angefügt:
„Meßarbeiten an posteigenen Einrichtungen, die für den Betrieb privater Einrichtungen
erforderlich sind und vom Teilnehmer beantragt werden, sind auch anläßlich einer Störungs-
beseitigung gebührenpflichtig."
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Für die Eingrenzung einer vom Teilnehmer gemeldeten Störung kann die Deutsche Bundes-
post Gebühren erheben, wenn die Störung ausschließlich durch seine private Teilnehmer-
einrichtung, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten wird, verursacht wurde."
d) Am Schluß wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, {6) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur
Verfügun~J."
Artikel 7
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-
richten, Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler
Nachrichten vom 24. Juni 1974 {BGBI. I S. 1325), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober
1975 {BGBI. I S. 2675), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf erhält die in der Anlage 25 zu
dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
2. Abschnitt 2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1. Leitungsgebühren wird bei Nummer 1 in der Spalte „Gebühr" das Wort
,,und" durch das Wort „bis" ersetzt.
b) Abschnitt 2.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Im Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand" wird das Wort 11 verschiedenen"
gestrichen.
bb) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 2 in der Spalte „Gegenstand" wird durch folgende Vorschrif-
ten zu Nr. 1 und 2 ersetzt:
„Zu Nr. 1 und 2
1. Folgende Bodenflächen sind Grundstücke im Sinne von Nr. 1 und 2:
1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch
Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise abgegrenzt sind. Das gilt auch dann,
wenn zwischen Grundstücken nach Satz 1 Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,
Rohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente bestehen.
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1.2. Bodenfü.ichen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, die sich auf
einer nach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Bodenfläche befinden.
1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte von Leitungen gelten und sich auf dem
öffentlichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen oder auf Bahnkörpern befinden, die
Bodenflächen, die den Standort dieser Einrichtungen darstellen. Die sonstigen Boden-
flächen dieser Wege und Plätze oder Bahnkörper sind keine Grundstücke im Sinne der
Nr. 1 und 2.
2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an mindestens einer Stelle unmittelbar an-
einander grenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grundstücke, die ohne die Abgrenzungs-
elemente nach Vorschrift 1 unmittelbar aneinander grenzen würden."
3. Abschnitt 3. Besonders kostspielige Leitungen wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der Spalte „Gegen-
stand" die Worte „und 2" gestrichen.
4. Abschnitt 4. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uberprü-
fungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren erhält die in der Anlage 26 zu dieser Verordnung
aufgeführte Fassung.
5. Abschnitt 5. Zusatzeinrichtungen erhält die in der Anlage 27 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
6. In Abschnitt 6. Gebühren für Direktrufverbindungen wird bei Nummer 6 in der Spalte „Gegen-
stand" die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
7. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren erhält die in der Anlage 28 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
Artikel 8
Ubergangsvorschriften
(1) Soweit durch diese Verordnung Anschließungs-, Änderungs-, Ubernahme- oder Bearbei-
tunqsgebühren neu geregelt werden, gilt für die Anwendung der Neuregelungen folgendes:
a) Neureuelunuen, die Anschließungs- oder Änderungsgebühren betreffen, gelten für Neu-
anschließungen oder Änderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung abschließend ausgeführt werden; das gilt nur, soweit in Absatz 8 oder 9 nichts anderes
bestimmt ist.
h) Neurew~lungen, die Ubernahmegebühren betreffen, gelten für die Ubernahme von Einrichtun-
gen, die dem Ubernehmenden nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über-
geben werden.
c) Neuregelungen, diE~ Bearbeitungsgebühren betreffen, gelten für Anträge, die bereits von der
Deutschen Bundespost bestätigt sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung zurückgezogen werden.
(2) § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc dieser Verordnung gilt auch für Notrufmelder, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gegen Entrichtung einer monatlichen Gesamtgebühr von
27,50 DM bereitgestellt oder erst beantragt sind.
(3) Vorschrift 3 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften
in der Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung gilt auch für Notrufanschlüsse, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhanden oder erst beantragt sind, soweit
für diese Nolrufanschlüsse zusätzliche monatliche Anschließungsgebühren zur Abgeltung des ein-
maligen Anschließungsaufwandes erhoben werden.
(4) § 13 Abs. 9 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe c dieser
Verordnung gilt auch, wenn
a) in Fällen gemäß Nr. 1 Teilnehmereinrichtungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnun9 stillgelegt worden sind und die Stillegung über diesen Zeitraum hinaus
andauert,
b) in Fällen 9emäß Nr. 2 Teilnehmereinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung aus den dort angegebenen Ursachen betriebsunfähig geworden sind, die Betriebs-
Nr. !H -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2929
unfühi~ikeit üLcr diesen Zeitpunkt hinaus andauert und, seit sie der Deutschen Bundespost
bekann lgeworden ist, insqesamt länger als 7 Tage gedauert hat.
(5) Soweit für Einrichtungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung Gebühren nach Vorbemer-
kung Nr. 2 zu den Fernrneldegebührenvorschriften oder für W-Unteranlagen abweichender Art
nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird
die monatliche Gebühr vom 1. April 1978 an um neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung
dem TeiJnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März 1975 übergeben wurde.
(6) Soweit für Einrichtungen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung Gebühren nach Vorbemer-
kung Nr. 2 zu den Fernmeldegcbührenvorschriften oder für W-Unteranlagen abweichender Art
nach Abschnitt 2.5.l Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird
die monatliche Gebühr vom 1. April 1979 an um neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung
dem TeiJnelnner in der Zeil vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März 1976 übergeben wurde.
(7) Bei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften (Impuls-
zahlengeber für mittlere W-Anlagen} gelten vom 1. April 1978 an die bis zum 31. März 1978 er-
hobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebühren-
vorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vor dem 1. April 1976 übergeben,
so wird der vom l. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt, als ob er am l. April
1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Ubergabetag 1. April
1976).
(8) Für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 und 2.11 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (ausgenommen Abschnitt 2.4.2 Nr. 1), deren Neuanschließung oder Änderung vor dem
1. April 1978 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum
31. Dezember 1978 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden
noch erhoben:
1. bei teilnehmereigenen Einrichtungen die festen einmaligen Gebühren, die am 31. März 1978
gültig waren,
2. bei post- und teilnehmereigenen Einrichtungen die Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-
wechslungsgebühren, die am 31. März 1978 gültig waren.
(9) Für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 und 2.11 der Fernmeldegebührenvor-
schriften, deren Neuanschließung oder Änderung vor dem 1. April 1979 beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1979 betriebsfertig
hergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden noch erhoben:
1. bei teilnehmereigenen Einrichtungen die festen einmaligen Gebühren, die am 31. März 1979
gültig waren,
2. bei post- und teilnehmereigenen Einrichtungen die Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-
wechslungsgebühren, die am 31. März 1979 gültig waren.
(10) Für Leitungen oder Stromwege mit Mehrwegeführung, die vor dem 1. April 1978 als be-
sonders wichtige Leitungen oder Stromwege überlassen waren, werden die Zuschläge für die
Mehrwegeführung nach Abschnitt 4.3 und 10.5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der vom
1. April 1978 an geltenden Fassung für den Zeitraum bis zum 31. 'Dezember 1982 nicht erhoben,
wenn die bisherigen Ersatzleitungen oder Ersatzstromwege auch weiterhin nur als solche betrie-
ben werden.
(11) Für Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grundstücken
werden, sofern die betreffende Nebenstellenanlage am 1. April 1978 betrieben wird, für den
Zeitraum bis zum 31. März 1988 auf Antrag folgende zusätzliche Bestimmungen angewendet:
1. Wenn die Anzahl der Nebenanschlußleitungen zu einem Grundstück, das dem Grundstück der
Hauptste1le nicht benachbart ist, größer ist als die Anzahl der Nebenanschlußleitungen mit
Endpunkten auf dem Grundstück der Hauptstelle dieser Nebenstellenanlage, wird bei der
Berechnung der zu erhebenden Ausgleichsgebühren die Anzahl der Nebenanschlußleitungen
auf dem Grundstück der Hauptstelle zugrunde gelegt.
2. Bei der Festlegung der Anzahl der Nebenanschlußleitungen, die gemäß Nummer 1 bei der
Berechnung der Ausgleichsgebühren zugrunde gelegt werden, werden sowohl bei der Anzahl
der Nebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf dem Grundstück der Hauptstelle als auch bei
der Anzahl der Nebenanschlußleitungen zu dem Grundstück, das dem Grundstück der Haupt-
stelle nicht benachbart ist, jeweils die Nebenanschlußleitungen zu solchen Grundstücken berück-
sichtiut, die zu diesen Grundstücken benachbart sind. Nicht berücksichtigt dagegen werden die
Nebenanschlußleitungen zu Zweitnebenstellenanlagen; ferner die Nebenanschlußleitungen zu
solchen Grundstücken, die zu beiden Grundstücken nach Nummer 1 benachbart sind.
2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Sind mehrere Fälle im Sinne der Nummern 1 und 2 in einer Nebenstellenanlage vorhanden,
werden die Nummern 1 und 2 nur einmal angewendet. Die Nummern 1 und 2 gelten für Zweit-
nebenstellenanlagen sinngemäß.
(12) Die Deutsche Bundespost kann Datexhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkei-
ten 300 bit/s, 4 800 bit/s und 9 600 bit/s für einen begrenzten Versuchsbetrieb an Datexteilnehmer
überlassen. Für den Versuchsbetrieb gemäß Satz 1 findet Abschnitt 2 der Fernschreib- und Datex-
gebührenvorschriften keine Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Versuchsbetrieb
besteht nicht. Der Versuchsbetrieb endet mit der Bekanntgabe der allgemeinen Benutzung gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst, spätestens am
31. Dezember 1978.
(13) Bei bestehenden Hauptanschlüssen für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit
von 50 und 200 bit/s werden die bisher erhobenen Gebühren bis zum 30. Juni 1979 weiter erhoben.
(14) Auf bestehende Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von
50 bit/s, die von Amts wegen derart geändert werden, daß statt der vierdrähtigen Führung der
Amtsleitung eine zweidrähtige Führung durch Einsatz eines Anschaltgerätes erforderlich wird,
werden die Gebührenvorschriften dieser Änderungsverordnung angewendet, wenn sich dadurch
die monatlichen Gebühren für den Teilnehmer erniedrigen, andernfalls werden die bisherigen
Gebühren bis zum 30. Juni 1979 weiter erhoben.
(15) Werden Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von 50 und
200 bit/s auf Antrag des Teilnehmers geändert, so daß statt der bisher vierdrähtigen Führung der
Amtsleitung eine zweidrähtige Führung unter Verwendung eines Anschaltgerätes erforderlich
wird, werden die monatlichen Gebühren nach den Gebührenvorschriften dieser Änderungsverord-
nung vom Tag der Änderung an erhoben; einmalige Änderungsgebühren werden nicht erhoben.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 11 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe h sowie Nummer 13 Buchstaben b bis d am 1. April 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über Fernmeldegebühren im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Land
Berlin vom 17. August 1954 (BAnz. Nr. 158 vom 19. August 1954), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3032) außer Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h sowie Nr. 13 Buchstaben b
bis d treten am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 2931
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Ände-
rungs-, Abnahme- und Bearbeitungs-
gebühren
(§§ 11, 17, 30 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 und
3 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
1 Für die Neuanschließung eines einzelnen ortsnetz-
gebundenen Regelhauptanschlusses ............. . 200,-
Für die Neuanschließung eines Regelhaupt-
anschlusses mit Grundgebühr der Gruppe II
gemäß 1.1 Nr. 1 bis 8 werden nur sechs
Zehntel der Gebühr erhoben.
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-
führung mehrerer ortsnetzgebundener Regelhaupt-
anschlüsse desselben Teilnehmers für die Neuan-
schließung
2 des ersten bis zehnten Hauptanschlusses,
je Anschluß ................................ . 200,-
3 jedes weiteren Hauptanschlusses 50,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei einfachen Hauptanschlüssen mit Haupt-
stellen, die aus Sprechapparaten in Sonderan-
fertigung (1.2 Nr. 9) bestehen, an die mehr
als vier ankommende und weiterführende Lei-
tungsadern anschaltbar sind, wird für das An-
bringen des Sprechapparats bzw. bei anderen
Einrichtungen, die als Sprechapparate in
Sonderanfertigung gelten, für die Herstellung
und Anschließung der Einrichtung zusätzlich
zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 ein Viertel
der einmaligen Gebühr nach Vorbemerkung
Nr. 2.1 erhoben. Bei der Ermittlung der ein-
maligen Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1
wird der zur Zeit der Anschließung gültige
Einkaufspreis zugrunde gelegt. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Sprechapparate in Son-
deranfertigung mit loser Anschlußschnur, die
mittels Steckerverbindung angebracht werden.
2. Bei Notrufanschlüssen mit Einrichtungen
gemäß 1.1 Nr. 14 bis 17 werden für die Neu-
anschließung der Übertragungen in der Orts-
vermittlungsstelle sowie der beim Notdienst-
träger erforderlichen Abschlußübertragungen,
Anschlußkästen und Stromversorgungseinrich-
tungen zusätzliche Anschließungsgebühren er-
hoben. Diese betragen ein Viertel der um den
Gemeinkostenzuschlag (Vorbemerkung Nr. 2.2)
erhöhten Einkaufspreise (einschließlich Um-
satzsteuer), die von der Deutschen Bundespost
für die Übertragungen, Anschlußkästen, Gleich-
richter und Batterien zu entrichten sind. Vor-
schrift 1 Satz 2 wird sinngemäß angewendet.
Im Falle der Ortsveränderung bleiben die vor-
handenen, weiterbenutzten Übertragungen in
der Ortsvermittlungsstelle unberücksichtigt.
2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3. Auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag
des Notdienstträgers werden statt der ein-
maligen zusätzlichen Anschließungsgebühr ge-
mäß Vorschrift 2 zur Abgeltung des Anschlie-
ßungsaufwandcs der Deutschen Bundespost
zusätzliche monatliche Anschließungsgebühren
erhoben. Die monatliche Gebühr beträgt
1,25 v. H. der einmaligen zusätzlichen An-
schlicßungsgebühr gemäß Vorschrift 2; sie ist
nach Übergabe der Einrichtungen für 120 auf-
einanderfolgende Monate zu entrichten, auch
wenn die Einrichtungen vor Ablauf dieses Zeit-
raums gekündigt werden. Die Regelung gemäß
Satz 1 und 2 gilt jeweils nur für den Bereich
eines Ortsnetzes und nur für Notrufanschlüsse,
mit denen das Ortsnetz auf gleichzeitig ge-
stellten Antrag hin erstmals ausgestattet wird.
Zu Nr. 2 und 3
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemein-
samer Einführung von Regelhauptanschlüssen
und Regelleitungen nach Abschnitt 4 wird jede
Leitung einem Regelhauptanschluß gleichge-
stellt; die Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden
bei Regelleitungen je Leitungsende erhoben.
4 Für die Neuanschließung jedes Ausnahmehaupt-
anschlusses ................................... . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 werden ange-
wendet.
Für die Neuanschließung
4a einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 17 und
37 bis 39 .................................. . 40,-
Wird eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 4a
wiederverwendet, die ausnahmsweise von einem
früheren Anschluß her in den Räumen des Teil-
nehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel
der Gebühr erhoben; das gilt jedoch nur, wenn
weder. ganz noch teilweise eine neue Anschluß-
leitung bzw. bei einer Zusatzeinrichtung mit
einer Leitung nach Abschnitt 4 weder ganz
noch teilweise eine neue Endleitung (§ 2 Abs. 2
Satz 2 der Fernmeldeordnung) herzustellen ist.
4b einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 18 bis 26
oder einer privaten Zusatzeinrichtung, die un-
mittelbar wie ein zweiter Hörer (1.3 Nr. 18) mit
der Hauptstelle verbunden wird, auch wenn es
sich dabei um eine zusätzliche Verbindung mit
der Hauptstelle handelt ..................... . 15,-
4c einer Einrichtung zur Übertragung von Daten
(1.3 Nr. 27 bis 36) ......................... .. 80,-
Übernahmegebühr
5 Für die Übernahme noch vorhandener Haupt-
anschlüsse, je einfachen Hauptanschluß oder bei
Hauptanschlüssen mit Nebenstellenanlagen je ge-
meinsame Hauptstelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der
Fernmeldeordnung ........................... . 100,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2933
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
weiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten,
Jie gemäß § 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung
mit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11
Abs. 2c der Fernmeldeordnung vom neuen
Teilnehmer mit übernommen werden.
2. Für die Übernahme eines einfachen Regel-
hauptanschlusses durch eine Person, die die
Voraussetzungen der Vorschriften 5 bis 8 zu
1.1 Nr. 1 bis 8 erfüllt, wird die Hälfte der
Gebühr erhoben.
3. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der
übernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-
meldeordnung schon in den Räumen, in denen
sich die übernommenen Einrichtungen befin-
den, ansiissig war und darin verbleibt. Das gilt
jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne
Betriebsunterbrechung übernommen werden
oder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 a der Fern-
meldeordnung von den übernehmenden ohne
Betriebsunterbrechung weiterbenutzt worden
sind und die besondere Zählerablesung gemäß
§ 18 Abs. 4 der Fernmeldeordnung entfällt.
Änderungsgebühren
6 Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte
Änderungen der beim Teilnehmer vorhandenen Be-
standteile eines einfachen Hauptanschlusses ein-
schließlich der an dessen Hauptstelle unmittelbar
oder mittelbar angebrachten Zusatzeinrichtungen ... 40,-
1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-
leitung und der nicht im allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost geführten Leitungen
nach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr wird
auch erhoben, wenn die gleichzeitige Änderung
sich nur auf .1iese Leitungen erstreckt. Nr. 6
gilt nicht für Anderungen im Wege der Kündi-
gung und Neuanschließung.
2. Im Falle der Verlegung gelten die Vor-
schriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 3 sinngemäß.
3. Im Falle der Auswechslung von Haupt-
stellenapparaten beliebiger Art gegen Sp_rech-
apparate oder Einrichtungen in Sonderanferti-
gung (1.2 Nr. 9) gilt Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3
sinngemäß.
4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die
Auswechslung einer Einrichtung zur Über-
tragung von Daten (1.3 Nr. 27 bis 36) oder
umfaßt sie nur die Auswechslung solcher Ein-
richtungen, so wird das Doppelte der Gebühr
erhoben.
5. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die
in Nr. 4 b bezeichneten Zusatzeinrichtungen, so
werden nur drei Achtel der Gebühr erhoben.
6. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei,
wenn sie nur umfaßt
6.1. Änderungen, die von Amts wegen ausge-
führt werden;
2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6.2. die Auswechslung von Hauptstellen-
apparaten und/oder zweiten Sprechapparaten
mit Nummernschalter oder mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren gegen Sprechapparate mit
Tastenfeld für Mehrfrcquenzwahlverfahren; das
gleiche gilt, wenn bei Fernwahlmünzfern-
sprcchern 20 (1.2 Nr. Sb) nur das Tastenfeld
für Impulswahlverfahren gegen ein Tastenfeld
für Mchrfrcquenzwahlverfahren (einschließlich
der zugehörigen Leiterplatte) ausgewechselt
wird;
6.3. die Umwandlung eines Zweieranschlusses
gegen einen Einzelanschluß und umgekehrt.
7. Im Falle der Änderung eines Sprechapparats
mit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Hand-
apparat allseitig verschlossen ist, wird Vor-
schrift 2 zu 1.2 Nr. 9 sinngemäß angewendet.
Die Gebühr in Höhe des Neuwerts des Hand-
apparats einschließlich der Handapparatschnur
wird zusätzli.~h zu der jeweils in Betracht
kommenden Anderungsgebühr erhoben.
7 Für die Änderung der Endleitungen von Haupt-
anschlüssen mit Hauptstellen gemäß § 6 Abs. 1
Satz 3 der Fernmeldeordnung .................. . Gebühren entsprechend 2.11 (ohne Umsatz-
steuer), mindestens 40,- DM
Abnahmegebühren
8 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses
oder deren Wiederholung ...................... . 100,-
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme bereits von der Deutschen Bundespost
bestätigt wurde,
bei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-
hauptanschlüssen,
9 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind, je Anschluß ........... . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
10 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind, je Anschluß ......... . ein Viertel der pauschalen Anschließungs-
gebühr
11 bei Anträgen auf Neuanschließung anderer Teil-
nehmereinrichtungen, je Einrichtung ......... . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
bei Änderungsanträgen,
12 die Änderungen betreffen, für die Gebühren
'nach Nr. 6 erhoben werden, ............... . Gebühren nach Nr. 6
13 die Änderungen betreffen, für die Gebühren
nach Nr. 7 erhoben werden, ................ . Gebühren nach Nr. 7
Zu Nr. 11 bis 13
1. Die Gebühren werden nur dann erhoben,
wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind.
2. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-
wendet.
Nr. !)1 Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2935
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h
Nr.
Gebühr
Gegenstand
DM
Zu Nr. 9 bis 13
1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Abschnitt 5 erhoben.
2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
besondere Maßnahmen in der Ortsvermitt-
lungsstelle, wie z. B. für Einzelanschlüsse, die
für die Durchwahl bis zur Nebenstelle geeignet
sind (§ 6 Abs. 3 der Fernmeldeordnung), wer-
den zusätzlich Gebühren nach Abschnitt 3
erhoben.
2936 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3 der 10 . .ÄndVFO
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage 1- - - - - - - - , , - - - - - 1 schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
G,ebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2. Nebenstellenanlagen
(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis
26 der Fernmeldeordnung)
Zu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausge-
nommen Abschnitt 2.14) ist noch die Umsatzsteuer
in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu
entrichten.
Hinweise
1. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-~
Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gelten
unter der Voraussetzung, daß die · Leistungen
unter normalen Bedingungen erbracht werden
können. ,
2. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-
nung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4
Nr. 5 keine Anschließungsgebühr erhoben.
3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-
lungsgebühr der neu überlassenen Einrichtung
berechnet.
4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-
legung der Einrichtung beantragt und ausgeführt,
so wird neben der Auswechslungsgebühr keine
Verlegungsgebühr erhoben.
5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungs-
ausstattung in Abschnitt 2.1 bis 2.8
feste Gebühren angegeben, so gelten diese auch
die Anteile ab, die zur Unterbringung der be-
treffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-
ken bzw. Gehäusen und/oder für die Stromver-
sorgung erforderlich sind,
keine festen Gebühren angegeben, so werden
vor der Berechnung der Gebühren nach Vor-
bemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v.H. als
pauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile
hinzugerechnet.
Beantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der
Nebenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder
Ersatzteile, so hat er hierfür als Überlassungs-
gebühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmali-
gen Gebühren zu zahlen, die für entsprechende
teilnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2
zu erheben wären. Die Vorratseinrichtungen und
Ersatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen
Anlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage
oder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der
Deutschen Bundespost. Werden solche Einrich-
tungen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern
zur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-
det, so werden vom nächsten Monatsersten an die
zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen monatlichen
Nr. 91 Tag der Ausgctbe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2937
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
.
Pos t eigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage M Verlegungs-
Nr. onat-
Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Gebühren berechnet. ·Müssen die Einrichtungen
vor ihrer Verwendung überholt werden, hat der
Teilnehmer die hierfür anfallenden Kosten als
Änderungsgebühren zu erstatten.
6. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-
richtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,
werden im Falle ihrer erneuten Anschließung statt
der pauschalen Anschließungsgebühren Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben. Die Anschließung muß
ohne weiteren Bauaufwand möglich sein. Voraus-
setzung ist ferner, daß die Einrichtungen unver-
ändert wiederverwendet werden und sich in ein-
wandfreiem technischen Zustand befinden.
7. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-
mittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen gemäß
§ 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so
werden für die Neuanschließung von Einrich-
tungen, die nicht ortsverändert, sondern in der
bisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten
Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-
bunden werden sollen, statt der pauschalen
Anschließungsgebühren nichtpauschale Anschlie-
ßungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im
übrigen werden die nicht ortsveränderten Ein-
richtungen gebührcnmäßig so behandelt, als ob
sie nicht gekündigt oder vorzeitig aufgegeben
worden wären. Bei folgenden Änderungen gilt
Satz 1 sinngemäß:
Heranführen eines vorhandenen Nebenanschlusses
an eine andere Hauptstelle oder Erstnebenstelle
einer Zweitnebenste1lenanlage,
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Zweit-
nebenstellenanlage bei gleichzeitigem Antrag auf
unveränderte Neuanschließung an vorhandene
oder neu beantragte Hauptanschlüsse,
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-
mittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei gleich-
zeitigem Antrag auf unveränderte Neuanschlie-
ßung als Zweitnebenstellenanlage an eine vor-
.
handene oder neu beantragte Hauptanlage.
8. Wird eine Vermittlungseinrichtung verlegt, ohne
daß sie ausgewechselt oder geändert wird, so kann
die Deutsche Bundespost auf Verlegungsgebühren
für die fest eingebauten Einrichtungen der Er-
gänzungsausstattung verzichten, vorausgesetzt,
daß die Verlegung dieser Einrichtungen keinen
zusätzlichen Aufwand erfordert.
2938 Bundcs~Jcsctzblült, Ja111gun9 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
P .
oste1gene Teilnehmereigene
_________
Anlage An--
Anlage
1 1
schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.1.. Nebenstellenanlagen mit hand-
bedienter Vermittlungseinrichtung
2.1.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Kleine handbediente Anlagen
Aufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis
10 Nebenstellen. '
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr 13,50 627,50 4,50 284,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr 20,50 953,30 6,85 307,-
Baustufe 1/ 5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ................................ . 27,70 1289,- 9,25 365,-
Baustufe 2/10
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungssätze
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau 44,- 2046,- 14,70 463,-
5 Für den zweiten Innenverbindungssatz .......... . 3,65 169,30 1,20 53,-
Zu Nr.1 bis 5
Kleine handbediente Anlagen werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
teilnehmereigen abgegeben.
Nr. 91 TiHJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2939
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Glühlampenschränke
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis
100 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
BaustufeA
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 Feste Gebühr für den Mindestausbau . " . . . . . . . . " . 123,30 5 736,- 41,10 1 833,-
Baustufe B
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
7 Feste Gebühr für den Mindestausbau .. . .. . . . . ..
~
203,50 9463,- 67,80 2265,-
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
8 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............ 345,70 16 080,- 115,30 3223,-
Weitere Anschlußorgane und Schnursätze
9 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
mit Schnursatz ................................ 21,80 1016,- 7,30 220,-
10 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 5,90 275,30 1,95 213,-
11 Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ... 7,50 348,80 2,50 243,-
Zu Nr. 6 bis 11
Glühlampenschränke werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2.1.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle ................................. 3,- 139,50 1,- 81,-
2 Zweite Vermittlungseinrichtung .............. wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11
3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
je Amtsleitung ............................... 2,40 112,40 0,80 43,-
2940 BundE\sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
4 Besonderer Polwechsler ..................... . 5,65 263,20 1,90 40,-
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-
seitigem Anruf
je Nebenstellenpaar ......................... . 11,50 535,20 3,85 100,-
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer
weiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-
wirken der Hauptstelle
je Amtsleitung ............................. . 1,70 80,20 0,60 23,-
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher
Speisung
je Amtsleitung ............................. . 1,80 83,40 0,60 17,-
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen
keine Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit
besonderer Klinke
je Amtsleitung ............................. . 3,55 165,40 1,20 43,-
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall
des Handrufs
je Verbindungsorgan ....................... . 1,95 89,90 0,65 23,-
10 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während
der Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem
Einleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt
wird,
je Amtsleitung ............................. . 2,20 101,20 0,75 23,-
11 Impulszahlengeber .......................... . 78,30 3 641,- 26,10 322,-
12 Rufnummerngeber .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Vielfachschaltung für Nebenstellen
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,40 250,40 1,80 89,-
14 Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-
leitungen
für jede Wiederholung
je 10 Anschlußorgane ....................... . 8,85 412,50 2,95 170,-
15 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für eine Nebenstelle ........................ . 1,25 57,- 0,40 43,-
Nr. D1 Ti!g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2941
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - - , - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihen-
apparaten
2.2.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweise
l. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-
anlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten 2/5
bis 4/10 können in Ausführung A (Reihenanlagen
mit in Reihe geschalteten Apparaten und Reihen-
anlagen mit dezentraler Relaissteuerung und
Reihenschaltung der Amtsleitungen) oder in Aus-
führung B (Reihenanlagen mit zentraler Relais-
steuerung und Parallelanschaltung der Apparate)
beantragt werden.
2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für
Reihenapparate mit Numme.rnschalter. Die Reihen-
apparate können, wenn und solange die tech-
nischen Voraussetzungen gegeben sind, statt des
Nummernschalters ein Tastenfeld erhalten und/
oder mit einem Sperrschloß ausgerüstet werden.
Für die vorgenannten besonderen Einrichtungen
werden Zuschläge zu den Gebühren des jeweiligen
Nummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu
2.9 gilt sinngemäß.
Reihenanlagen einfacher Art
Reihenapparat 1/2
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-
stellen
Ausführung A
1 Reihenhauptstelle ......................... . 9,30 433,60 3,10 229,-
2 Reihennebenstelle ......................... . 6,70 312,- 2,25 84,-
Ausführung B
2a Reihenhauptstelle ......................... . 14,10 675,80 4,40 206,-
2b Reihennebenstelle 7,95 381,50 2,50 75,-
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
3 Reihenhauptstelle ......................... . 11,10 518,50 3,70 251,-
4 Reihennebenstelle 8,45 392,30 2,80 96,-
Ausführung B
4a Reihenhauptstelle ......................... . 16,60 795,70 5,15 226,--
4b Reihennebenstelle ........................ . 8,85 425,10 2,75 86,-
2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Reihenanlagen mit Linientasten
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
5 Reihenhauptstelle ..................... , ...... 14,50 674,40 4,85 278,-
6 Reihennebenstelle ............................ 11,80 548,20 3,95 102,-
Reihenapparat 1/10
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-
stellen
7 Reihenhauptstelle ............................ 15,60 727,10 5,20 287,-
8 Reihennebenstelle ............................ 12,90 598,70 4,30 113,-
Reihenapparat 2/5
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
9 Reihenhauptstelle .......................... 17,10 797,10 5,70 290,-
10 Reihennebenstelle ......................... 13,20 612,60 4,40 108,-
Ausführung B
10a Reihenhauptstelle .......................... 24,30 1166,- 7,60 246,-
10b Reihennebenstelle ......................... 13,40 643,10 4,20 92,-
Reihenapparat 2/10
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
11 Reihenhauptstelle .......................... 21,60 1006,- 7,20 302,-
12 Reihennebenstelle ......................... 15,30 713,90 5,10 118,-
Ausführung B
12a Reihenhauptstelle .......................... 28,10 1352,- 8,80 264,-
12b Reihennebenstelle ......................... 15,40 741,20 4,80 102,-
Reihenapparat 3/10
für Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
13 Reihenhauptstelle .......................... 28,40 1323,- 9,50 329,-
14 Reihennebenstelle ......................... 18,70 869,20 6,25 132,-
Ausführung B
14a Reihenhauptstelle .......................... 32,10 1542,- 10,- 278,,-
14b Reihennebenstelle ......................... 18,60 893,80 5,80 111,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2943
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Reihenapparat 4/10
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
15 Reihenhauptstelle .......................... 34,80 1618,- 11,60 349,-
16 Reihennebenstelle ......................... 21,80 1013,- 7,25 157,-
Ausführung B
16a Reihenhauptstelle .......................... 36,70 1 764,- 11,50 304,-
16b Reihennebenstelle ......................... 23,- 1104,- 7,20 137,-
Reihenapparat 4/15
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-
stellen
17 Reihenhauptstelle ............ , .... , ....... , .. 37,90 1 764,- 12,60 411,-
18 Reihennebenstelle ........................... 23,70 1104,- 7,90 171,-
Zu Nr. 5 bis 8 und 11 bis 18
Reihenagparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und
4/15 un Reihenap.Ä_arate mit Linientasten 2/10,
3/10 und 4/10 in usführung A werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-
nchmereigen abgegeben.
Zuschläge für die Mehrleistung gegenüber einem
Reihenapparat mit Nummernschalter,
je Reihenapparat
19 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren ..... 1,60 75,- 0,55 30,-
20 mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren ...... 6,- 280,- 2,- 30,-
21 -
22 Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur
Sperrung abgehender Amtsverbindungen ......... 0,85 39,- 0,30 21,-
Zu Nr. 19 bis 22
Sind die Einrichtungen nach Nr. 19 bis 22 bei
der Anschließung oder Auswechslung der
Reihenstelle bereits in dem Apparat enthalten,
so wird die Anschließungs- oder Auswechs-
lungsgcbühr nicht erhoben.
2.2.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Einrichtung zum Anschließen von Außenneben-
stellen (mit Nummernschalterwahl)
1 Ausführung 1/1 •II••••• •• • e e • • e. e e • e e e. • • e e • • 24,60 1142,- 8,20 190,-
2 Ausführung 2/2 ............................. 43,90 2 042,- 14,60 290,-
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - - , - - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Mithören und Mitsprechen für Reihenstellen
3 für jede Reihenstelle
je Amtsleitung ............................. . 0,85 40,30 0,30 40,-
4 zusätzliche Maßnahmen siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Einzelnachtschaltung
je Amtsleitung ............................. . 1,70 78,40 0,55 11,-
6 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je Amtsleitung ............................. . 5,20 243,- 1,75 53,-
7 Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung
nach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-
nebenstelle
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ . 1,35 63,80 0,45 48,-
8 Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung ,
zu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung
nach Nr. 2
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ........ . 1,35 63,80 0,45 48,-
9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der
Hauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-
leitungen ................................... '. . 4,20 195,50 1,40 25,-
10 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei
einer Reihennebenstelle
für jede Reihennebenstelle
je Amtsleitung ............................. . 1,40 65,- 0,45 27,-
11 Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung
nach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von
beiden Amtsleitungen ......................... . 1,05 50,- 0,35 53,-
12 Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den
Außennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2 2,35 108,50 0,80 64,-
Freisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in
Ausführung B)
13 mit eingebautem Mikrofon ................... . 28,80 1338,- 9,60 48,-
14 mit Beistellmikrofon ......................... . 30,90 1438,- 10,30 48,-
Nr. 91 -- Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2945
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.3. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und
1 bis 9 Nebenstellen
Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfrage$telle. Die Vermittlungseinrichtun-
gen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr • ••• e •• II II II II II II II II II II II II 1111II1111 II III II. II ••• 18,10 843,30 6,05 237,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr II II II II II„ II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II 111111 38,80 1805,- 12,90 301,-
Baustufe 1/3
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr 1111111111 II II II II II II II II II II II t 1111II1111111111 II II II II II II 1111 58,20 2 705,- 19,40 341,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
4 Feste Gebühr ................................. 67,10 3123,- 22,40 365,-
Baustufe 1/9/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
5 Feste Gebühr ........... -...................... 79,90 3 716,- 26,60 447,-
Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe 1/9/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
6 Feste Gebühr ................................• 107,50 5 002,- 35,90 468,-
Zu Nr.1 bis 6
Wird der Sprechapparat der Abfragestelle auf
Antrafi des Teilnehmers ausgewechselt oder filr
sich a lein verlegt, so wird für den neu cinge-
richteten bzw. verlegten Sprechapbarat die Aus-
wechslungs- bzw. Verlegungsge ühr wie für
den gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-
hoben.
Kleine W-Unteranlage
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Nummemschalterwahl).
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage
1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitung
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
7 Feste Gebühr ................................. 118,90 5 528,- 39,60 468,-
W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
2.3.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung
bei der Abfragestelle ........................... 1,10 50,60 0,35 41,-
2 Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-
weiterschaltung .............................. siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für weitere Sprechstellen
je weitere Sprechstelle ....................•... 1,90 88,50 0,65 41,-
4 Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-
teten Nebenstelle aus ......................... siehe Vorbemerkung Nr. 2 122,-
5 Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen 1,55 71,20 0,50 43,-
6 Aufschalten in Rückfragestellung
(nur für W-Unteranlagen) ...................... siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2941
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage M Verlegungs-
onat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
7 Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-
stellen der Unteranlage zu Nebenstellen der
Hauptanlage ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 110,-
2.4. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen
und 5 bis 100 Nebenstellen
Mittlere W-Anlagen
2.4.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA
bis IIG können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder
Hebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in
den Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-
metallandruckkontakten, gasgeschützten Kontak-
ten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-
wegen) beantragt werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen der mittleren W-
Anlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis
II G in Ausführung 2 werden entweder mit
Nummernschalterwahl oder mit Tastenwahl, alle
übrigen Vermittlungseinrichtungen mit Nummern-
schalterwahl geliefert.
3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für
den Mindestausbau und den Gebühren für die wei-
teren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
zusammen.
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen
mit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach
dem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).
Baustufe II V (einfacher Art)
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................ . 171,10 7958,- 57,10 851,-
2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II A
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
2 Ausführung 1 ................... , ......... 212,30 9 873,- 70,80 1 351,.,-
3 Ausführung 2 ............................. 235,60 11551,- 70,80 1351,-
4 -
Baustufe II B/C
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
5 Ausführung 1 ............................. 250,- 11630,- 83,40 1622,-
6 Ausführung 2 ............................. 277,60 13608,- 83,40 1622,-
7 -
Baustufe II D
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
8 Ausführung 1 ............................. 335,30 15596,- 111,80 1976,-
9 Ausführung 2 ............................. 372,20 18247,- 111,80 1976,-
10 -
Baustufe II E
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
11 Ausführung 1 ............................. 481,50 22395,- 160,60 2559,-
Ausführung 2
12 mit Nummernschalterwahl ................ 534,50 26200,- 160,60 2559,-
13 mit Tastenwahl (DEV) ................... 703,50 34485,- 211,40 2605,-
Baustufe II F
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2949
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau
14 Ausführung 1 ............................. 533,20 24 802,- 177,80 3048,-
Ausführung 2
15 mit Nummcrnschalterwahl ................ 592,- 29 018,- 177,80 3048,-
16 mit Tastenwahl (DEV) ................... 769,90 37 738,- 231,30 3093,-
Baustufe II G
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
17 Ausführung 1 ................... , ..... , ... 912,80 42457,- 304,40 5166,-
Ausführung 2
18 mit Nummernschalterwahl ................ 1013,- 49 676,- 304,40 5166,-
19 mit Tastenwahl (DEV) ................. , . 1310,- 64202,- 393,60 5242,-
Zu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17
Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II A
bis II G in Ausführung 1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
Weitere Anschlußorgane und lnnenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
20 Ausführung 1 ............................... 32,40 1509,- 10,80 307,-
Ausführung 2
21 mit Nummernschalterwahl .................. 36,- 1 766,- 10,80 307,-
22 mit Tastenwahl (DEV) ..................... 44,- 2155,- 13,20 323,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
23 Ausführung 1 ........................... , ... 13,50 625,90 4,50 266,-
Ausführung 2
24 mit Nummernschalterwahl ............. , .... 14,90 732,50 4,50 266,-
25 mit Tastenwahl (DEV) ..................... 19,10 934,- 5,75 266,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
26 Ausführung 1 ............................... 15,20 707,30 5,05 187,-
Ausführung 2
27 mit Nummernschalterwahl ................... 16,90 827,50 5,05 187,-
28 mit Tastenwahl (DEV) ..................... 18,50 904,70 5,55 187,-
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage_2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Mittlere W-Unteranlagen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseintichtung
Baustufe II A - Unteranlage
2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitungen
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
29 Ausführung 1 ............................• 199,80 9292,- 66,60 946,-
30 Ausführung 2 .............................. 221,80 10873,- 66,60 946,-
31 -
Baustufe II B/C - Unteranlage
2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleltungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
32 Ausführung 1 ...........................•• 237,60 11049,- 79,20 1136,-
33 Ausführung 2 ............................• 263,80 12 930,- 79,20 1136,-
34 -
Baustufe II D - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-
rende Nebenanschlußleitungen
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
35 Ausführung 1 ............................. 316,60 14 726,- 105,60 1385,-
36 Ausführung 2 ............................• 351,50 17 230,- 105,60 1385,-
37 -
Baustufe II E - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
38 Ausführung 1 ............................. 461,30 21458,- 153,90 1 792,-
39 Ausführung 2 ............................. 512,20 25106,- 153,90 1 792,-
40 -
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2951
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II F- Unteranlage
3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
41 Ausführung 1 513,10 23 866,- 171,10 2 122,-
42 Ausführung 2 569,60 27 924,- 171,10 2122,-
43
Baustufe II G - Unteranlage
5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
44 Ausführung 1 881,70 41007,- 294,- 3 616,-
45 Ausführung 2 978,80 47 979,- 294,- 3 616,-
46
Zu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44
Unteranlagen der BaustufenIIAbis II G inAus-
führung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen abge-
geben.
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
47 Ausführung 1 .............................. . 27,60 1284,- 9,20 307,-
48 Ausführung 2 30,60 1 501,- 9,20 307,--
49
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen ·
50 Ausführung 1 .............................. . 13,50 625,90 4,50 266,-
51 Ausführung 2 14,90 732,50 4,50 266,-
52
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
53 Ausführung 1 .............................. . 13,80 642,- 4,60 187,-
54 Ausführung 2 15,30 751,20 4,60 187,-
55
2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage 1--------- 1
schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.4.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Impulszahlengeber .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2 Rufnummerngeber .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Verbindung zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
je Nebenstelle .............................. . 7,65 354,70 2,55 134,-
4 Halten von Verbindungen über den Hausanschluß 2,80 131,- 0,95 53,-
5 Besetztlampen für Nebenstellen
je 5 Nebenstellen ........................... . 1,65 77,10 0,55 40,-
6 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,25 104,30 0,75 47,-
9 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 11,- 512,10 3,65 237,-
10 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle
zu einer anderen Sprechstelle ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................•... 12,90 597,90 4,30 105,-
Gebühren
12 Aufschalten besonderer Art .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
13 Zweieranschluß ............................. . 20,10 1 934,-1 6,70 253,-
14 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 183,-
16 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-
ten in halbamtsberechtigte Nebenstellen 1 1
je 10 Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 122,-
Nr q1 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2953
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - ~ - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
17 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amts berechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung ................................. . 6,25 290,50 2,10 120,-
18 Nachtschaltung besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
19 1 1 nach
Technische Maßnahmen zur Umordnung der } Abschn. 3
Nebenstellennummern ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
20 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 2,90 134,80 0,95 123,-
W eitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
21 Technische Maßnahmen für das Anschließen 1
von WH-Nebenstellen ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Technische Maßnahmen für das Anschließen 1 1
von H-Nebenstellen ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen 1 1
bei der Abfragestelle .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
für Amtsleitungen für das Herstellen von Innen- 1 1
verbindungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
25 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder nach
H-Nebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
26 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für 1 1
besondere Anzeige ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der
Nebenstelle nach dem Abheben nicht gewählt
wird ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
28 Weckeinrichtung ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
29 Anrufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.5. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an
Große W-Anlagen III W
2.5.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
2954 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - , - - - - - - -1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-
führung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne
Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder
in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-
ten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder
mit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-
tungen mit Durchwahl müssen mindestens 10
durchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen beantragt werden.
3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum
Ausbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen
entweder mit Nummernschalterwahl oder mit
Tastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über
100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je
10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-
nehmers mit Nummernschalterwahl oder Tasten-
wahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-
den mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies
ohne technische Schwierigkeiten möglich ist.
4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für
den Mindestausbau, den Gebühren für weitere
Anschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie
den Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-
wahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-
einrichtungen nach dem 1000er-System.
5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und
Leitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für
die Gebührenberechnung werden unabhängig von
der Technik des verwendeten Systems die Schalt-
gliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein
System mit Hebdrehwählern handelt.
6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der
Abfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z.B.
Anschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten
Gebührenanteile, denen eine unterstellte Betriebs-
weise der Nebenstellenanlage mit Durchwahl, mit
Vielfachschaltung oder Anrufverteiluq.g und mit
ausschließlich gehend/kommend betriebenen Amts-
leitungen zugrunde liegt. Die Anzahl der im
Rahmen der Regelausstattung bereitzustellenden
Arbeitsplätze der Abfragestelle wird deshalb unter
der Annahme der vorgenannten Betriebsweise
ermittelt. Für weitere Arbeitsplätze, die wegen der
tatsächlichen Betriebsweise erforderlich sind, wer-
den Gebühren wie für Arbeitsplätze der Ergän-
zungsausstattung erhoben.
Nr. !)1 Tcl{J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2955
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs--
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Anlagen III W mit AbfragesteUe
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 Ausführung 1 .............................. . 1452,- 67 532,- 337,40 15 965,-
Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 1
werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher
nicht als teilnehmereigen abgegeben.
2 Ausführung 2 .......•......................• 1 612,- 79 012,- 337,40 15 965,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Ausführung 1 .............................. . 83,30 3 875,- 19,40 905,-
4 Ausführung 2 .....................•......... 92,50 4 534,- 19,40 905,-
Für je 1.0 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
5 Ausführung 1 .............................. . 48,30 2246,- 11,20 548,-
6 Ausführung 2 .........................••...• 53,60 2629,- 11,20 548,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
7 Ausführung 1 .............................. . 46,60 2167,- 10,80 524,-
8 Ausführung 2 .............................. . 51,70 2 535,- 10,80 524,-
Zuschläge für Anlagen mit Durchwahl
Es müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-
organe für Amtsleitungen vorhanden sein.
Zuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen
9 Ausführung 1 .............................. . 32,80 1525,- 7,60 494,-
10 Ausführung 2 ...................•........... 36,40 1 783,- 7,60 494,-
Zuschläge für Anlagen mit Tastenwahl
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
11 Zuschlag für die Grundausstattung ............. . 257,60 12 628,- 53,90 3122,-
12 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Amtsleitung .............................. . 25,40 1 243,- 5,30 311,-
13 Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen
mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen .......................... . 10,20 498,30 2,15 123,-
14 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenverbindungssatz ..................... . 4,40 216,10 0,90 55,-
2956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigenc Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Unteranlagen
(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
15 Ausführung 1 ............................... 1346,- 62 594,- 312,70 16 309,-
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-
nehmereigen abgegeben.
16 Ausführung 2 ............................... 1494,- 73 236,- 312,70 16 309,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
17 Ausführung 1 ............................... 105,20 4 895,- 24,50 1190,-
18 Ausführung 2 ............................... 116,80 5 727,- 24,50 1190,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
19 Ausführung 1 ............................... 48,30 2 246,- 11,20 548,-
20 Ausführung 2 ............................... 53,60 2629,- 11,20 548,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
21 Ausführung 1 ............................... 46,60 2167,- 10,80 524,-
22 Ausführung 2 ............................... 51,70 2 535,- 10,80 524,-
Zuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
23 Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern- Gebühren
schalterwahl ••••••••••••• " •••••••••• 0 •••••••••
siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
24
bis
26 }-
1
1
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 2957
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
--'"'"'"'"'·'''""""••••-~·•<c~••"•-------·•--------------,---~---------------
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließ ungs-•,
Anlage
Monat~ Verlegungs-
:Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Unteranfagen abweichender Art
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebcnanschlußleitungen
.50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Tnnenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(ohne oder mit Tastenwahl).
27 AusfUhrung 1 .............................. .
2,15)1 ) Ein~aufs- 0,50)
l
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht preis zu-
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil- v. H. z~glich v. H. Ge~ühren
nchmereigen abgegeben. eines nacn
Gemein- Abschn. 3
28 Ausführung 2 ......... , . , ............... , .. . 2,05 kosten- 0,43
der ein- zuschlags der ein-
maligen von 20v.H. maligen
Gebühr Gebühr
für eine
teil-
nehmer-
eigene
Anlage
2,5,2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Weiterer A:t.'bdtsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 824} --·
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der . Abfragestelle .................. , ...• siehe V orben:1e1:kung Nr. 2
3 Rufnummerngeber .......... , ............... . siehe· Vorbemerkung Nr. 2
Verbindungen zwis(::hen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
4 je Nebenstelle ............................ . 11,30 524,70 3,75 .231,--
5 Vielfachschaltung .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................ . 2,80 131,- 0,95 53,--
Besetztlampen für Nebenstellen
7 je 10 Nebenstellen ........................ . 3,80 176,60 1,25 90,-
8 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 3,80 176,60 1,25 90,-
2958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr . .3
.
.Anlage
"' ITei' ' V
Anlage An-
schließungs-,
Monat-· Verlegungs-
Nr. Gege:nstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
9 Kennze:ichnung des Amtsbegehrens halbamts-
ber:cchtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
11 nkhtamtsberechtigt ......................... . 12,60 586,60 4,20 219,-
12 amtsberechtigt ............................. . 15,60 724,10 5,20 265,-
13 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,10 191,80 1,40 84,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
14 für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 21,30 992,- 7,10 304,-
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ......................... . 33,10 1541,- 11,- 372,-
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-
mend und abgehend gerichtet .............. . 37,10 1 725,- 12,40 426,_:_
17 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 6,35 295,90 2,10 138,-
18 Wiederanruf bei der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
Hinweisleitung
19 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 14,40 670,- 4,80 265,-
20 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... . 11,40 528,70 3,80 219,-
21 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,10 191,80 1,40 83,-
22 . Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je I„eitung ................................. . 10,20 476,70 3,40 114,-
23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle ................................ . 3,- 139,50 1,- 81,-
24 Sammdan.schJußschaltung ffü: Anschlußorgane für
Nebenstellen
je !\fcbenstelle .............................. . 3,25 150,90 1,10 59,-
25 R..ichtungsaussche:idung für das Erreichen be-
stinun.ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ........................ , . 11,- 512,10 3,65 237,-
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1 2959
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 13,- 604,40 4,35 105,-
28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung 2,50 115,50 0,85 72,-
Aufschalten
29 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ................... . 3,75 174,90 1,25 116,-
30 besonderer Art ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
nach
31 Zweieranschluß ............................. . 20.10 l 934.-1 6,70
Abschn. 3
253,-
32 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
33 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren 1 1 1
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
34 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-
ten in halbamtsberechtigte Nebenstellen 1 1
je 10 Nebenstellen .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 122,-
35 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amtsberechtigten Nebenanschlußleitungen
je Leitung ................................. . 6,25 290,50 2,10 120,-
Gebühren
36 Nachtschaltung besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
37 Technische Maßnahmen zur Umordnung der J Gebühren
Nebenstellennummem ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
38 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ........... ·.......... . 2,90 134,80 0,95 123,-
39 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 65,50 3 045,- 21,80 162,-
Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler
40 Ausführung 1 27,90 1 297,- 9,30 298,-
41 Ausführung 2 31,- 1 518,- _ 9,30 298,-
2960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
2u Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehrnereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit Durchwahl
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
42 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen
zur Abfragestelle
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen .................................. . 1,90 89,20 0,65 22,-
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Anrufverteilung
43 Die Gebühr setzt sich zusammen aus
der festen Gebühr .......................... . 298,10 13 865,- 99,40 1 927,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung
einbezogenen
44 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ........................... . 344,50 16 022,- 114,90 237,-
45 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan ........................ . 30,60 1 421,- 10,20 193,-
46 Anschlußorgane für andere Leitungen ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
47 Anrufordnung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
48 Weitere Abfrageorgane ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
W eitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
49 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
50 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
H-N ebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
\ nach
51 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen
bei der Abfragestelle .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
52 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
für Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-
verbindungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2961
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - , - - - -1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
53 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder
H-Nebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für 1 1
besondere Anzeige ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
55 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1 > nach
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird .. siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
56 W eckeinrichtung ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
57 Anrufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.6. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätig~r Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen
und 50 Nebenstellen an,
bei denen das Rückstellen der Organe, über die von
der Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt
werden, von Hand erfolgt.
Große W-Anlagen III S
2.6.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für
weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-
richtungen nach dem 1000er-System.
2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für
weitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler
siehe Ergänzungsausstattung.
Große W-Anlagen III S mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
SO und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-
tungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-
liefert.
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau . . . . . . . . . . 1 234,- 57 379,- 286,90 17 922,-
2 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen 69,- 3 210,- 16,10 949,-
2962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2.
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
3 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 44,80 2086,- 10,40 673,-
4 Für jeden weiteren Innenverbindungssatz ...... . 43,20 2 007,- 10,- 584,-
Zu N.r.1 bis 4
Große W-Anlagen der Baustufe III S werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als tcilnehmereigen abgegeben.
2.6.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 569,-
2 Unmittelbarer Sp.rechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der Abfragestelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Impulszahlengeber .......................... . 78,30 1 3 641,-1 26,10 1 322,-
4 Rufnummerngeber .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Verbindungen zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
mit Weitervermittlung, ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Weitere Schnurpaare
je Schnurpaar .............................. . 12,10 564,90 4,05 184,-
7 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................. . 2,80 131,- 0,95 53,-
Besetztlampen für NebensteUen
8 je 10 Nebenstellen ........................ . 3,80 176,60 1,25 90,-
9 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen 3,80 176,60 1,25 90,-
10 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
12 nichtamtsberechtigt ......................... . 12,60 586,60 4,20 219,-
13 amtsberechtigt ............................. . 15,60 724,10 5,20 219,-
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 2963
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage 1-------,----- 1
schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
14 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,10 191,80 1,40 84,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
15 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr .. 21,30 992,- 7,10 304,-
16 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 6,35 295,90 2,10 138,-
Hinweisleitung
17 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 14,40 670,- 4,80 265,-
18 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 11,40 528,70 3,80 219,-
19 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,10 191,80 1,40 83,-
20 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je 10 Leitungen ............................• 8,85 412,50 2,95 170,-
21 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle ................................... . 3,- 139,50 1,- 81,-
22 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Leitung .................................• siehe Vorbemerkung Nr. 2 55,-
23 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Leitung ................................. . 1,60 73,60 0,55 73,--
24 Sammelnachtschaltung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-
men ZB- und OB-Nebenstellen)
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,40 250,40 1,80 89,--
26 Sammelanschlußschaltung für .Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,50 117,30 0,85 59,---
27 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-
stimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 5,70 264,20 1,90 117,--
28 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufwcit:crschaitung ....... , ............... . 604,40 4,35
2964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr, 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
29 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung 4,- 187,20 1,35 81,-
30 ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 2,95 136,40 1,- 49,-
31 OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 8,30 385,20 2,75 117,-
32 Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Aufschalten
33 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 2,- 94,10 0,65 114,-
Gebühren
34 besonderer Art ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
35 Zweieranschluß ............................. . 20,10 1 934,-1 6,70 253,-
36 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren 1 1 1
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-
tigten in halbamtsbcrechtigte N~benstellen 1 1
je 10 Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 183,-
39 Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
40 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 65,50 3 045,- 21,80 162,-
41 Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler ................................. . 27,90 1297,- 9,30 298,-
2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Sperreinrichtungen
Einfache Sperreinrichtung
1 Einrichtung für einstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ................... , ..... . 12,- 560,20 4,- 205,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1 2965
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige oder Aus-
liche
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2 Eforichtung zum Erweitern von Sperreinrich-
tungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit
gleicher Erst- und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ......................... . 3,40 158,90 1,15 24,-
3 Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit
im Fernverkehr durch Auswerten des ersten
Gebührenimpulses
je Amtsleitung ......................... . 4,80 222,30 1,60 41,-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum
A uswcrtcn des ersten Gebührenimpulses eine
Gcbührencrfossnngseinrichtung nach Nr. 16
mitbenutzt wird. Die Neuanschließung solcher
Einrichtungen ist unzulässig.
3a Einrichtung :.i:ur Erhöhung der Sperrsicherheit
durch besondere Maßnahmen .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-
heit
4 feste Gebühr
je Amtsleitung ......................... . 18,- 836,20 6,- 277,-
5 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je An1tsleitung ......................... . 1,05 49,50 0,35 23,-
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-
sichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-
dener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer
nur einmal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen
von der Sperreinrichtung
6 je Amtsleitung ......................... . 2,80 130,60 0,95 43,-
7 je Nebenstelle .......................... . 0,75 35,30 0,25 23,-
8 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung ..• siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Ein-
richtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach
Nr. 1 bis 5 erhoben.
9 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
privaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-
tungen und von Sprechapparaten besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
10 Sammelgesprächseinrichtung ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 ~b~hn.
1
3
11 Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Wiederholen von Signalen ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von 1 Gebühren
Verbindungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
14 Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich- 1 1.
tung ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2966 Bundesnesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I
Anfagc 2
zu Artikd 2 Nr. 3
p st i Teilnehmereigene Anlage An-
o e gene , - - - - - - , - - - - - - , schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Gebühren
15 Lautstärkeausgleich ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
16 Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der >>Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse<<,
vor eine Nebenstellenanlage in die Amts-
leitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung
und nach 1.3 Nr. 23 zu berechnen.
17 Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-
fall der Stromversorgung
je Amtsleitung ............................. . 3,40 157,30 1,15 23,-
18 Zusätzliche Gestelle oder Schränke .. , . , , ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
19 Einrichtung für Kurzansagen ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
20 Prüf- und Meßeinrichtung ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
21 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und 1 1 Gebühren
Leitungen ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
22 Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter 1 1
Sprechstellen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
Leitungen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.8. Nebenstellenanlagen und Einrich-
tungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere
Zwecke
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Kleine Vorzimmeranlage 36,10 1680,- 12,- 462,-
Die Gebühren gelten für Vorzimmerapparate
mit Nummernschalter. Die Vorzimmerapparate
können, wenn und solange die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, statt des Num- An-
mernschalters ein Tastenfeld erhalten und/oder schließungs-,
mit einem Sperrschloß ausgerüstet werden. oder Aus-
Für die vorgenannten besonderen Einrichtun- wechslungs-
gen werden Zuschläge zu den Gebühren des gebühren
Nurnrnernschalterapparatcs erhoben. Hinweis 1 DM
zu 2. 9 gilt sinngemäß.
Zuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem
Vorzimmerapparat mit Nummernschalter,
je Vorzimmerapparat
2 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren 1,60 75,- 0,55 30,-
2a mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren 6,- 280,- 2,- 30,-
2b
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1 2967
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-
Monat- oder Aus-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2c Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat
zur Sperrung abgehender Verbindungen ... " .. ' .. 0,95 45,- 0,30 21,-
Zu Nr. 2 bis 2c
Sind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2c bei An-
der Anschließung oder Auswechslung des Vor- schließungs-,
'.l:imrnerapparatcs bereits in dem Apparat ent- Verlegungs-
lialtcn, so wird die Anschließungs- oder Aus- oder Aus-
wcchslungsgcbühr nicht erhoben. wechslungs-
gebühren
Ergänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage DM
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
3 für eine Leitung ........................... 7,40 345,20 2,50 47,-
4 für beide Leitungen .......................• 13,30 616,70 4,40 90,-
Selbsttätige Rufweiterschaltung
5 für eine Leitung ..........................• 7,40 345,20 2,50 47,-
6 für beide Leitungen ... , .................•.• 13,30 616,70 4,40 90,-
Zu Nr. 3 bis 6
Wird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben
einer Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,
so wird nur die Gebühr für eine der Einrich-
tungen erhoben.
Zuweisen von Verbindungen
7 für eine Leitung .......................•... 2,65 123,- 0,90 29,--
8 für beide Leitungen ........................ 5,- 233,20 1,65 58,-
Tasten für besondere Zwecke
9 je Taste 4 • <> • • • ~ .. • • • III • • • II • • D 11 • ~ 11 11 • e • 11 11 • • e 11 ~
0,80 36,30 0,25 22,--
10 Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon) 21,60 1003,- 7,20 48,-
2.8.2. Eindchtungen für besondere Zwecke
1 Zusatzspefoegerät für posteigene Leitungen nach
4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen
Nebenstellenanlagen .....................• 3,- 139,50 1,- 44,--·
Die Anschlicßungs- bzw. Verlegungsgebühr
wird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-
gerät gleichzeitig mit ein~J:' Leitung, für die
feste Aüschließungs- und Andemngsgebühren
nach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet
bzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der
es angebracht ist, verlegt wird.
2968 Bundesnesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I
Anlage Z
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2,9. Sprechapparate
Hinweise
1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld
für Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-
sprechen denen der Fernsprechapparate mit Num-
mernschalter.
2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und
teilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-
anschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der
Hauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-
nebenstellenanlage verbunden sind, wird Ab-
schnitt 4.4 angewendet.
2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-
stellen
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Gewöhnlicher Sprechapparat
1 Sprechapparat mit Nummernschalter 2,20 89,60 0,90 19,-
Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahl-
verfahren
2 als Nebenstelle ........................... . 8,85 361,20 3,60 19,-
2a als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... . 6,65 271,60 2,70
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt
sinngemäß.
3 Sprechapparat mit Tastenfeld für Dioden-Erd-
Verfahren ................................. . 3,15 127,70 1,30 19,-
Zu Nr.1 bis 3
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-
rate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbst-
tätiger Abschaltung der weiterführenden
Sprechadern oder tragbare Sprechapparate mit
einem Anschlußdosenstecker bereitstellt,
werden hierfür keine Mehrgebühren berechnet.
2.9.2. Sprechapparate besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Die Gebühren nach Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 gelten
für Sprechapparate mit Nummernschalter. Sollen
diese Sprechapparate, wenn und solange die tech-
nischen Voraussetzungen dazu gegeben sind, statt
des Nummernschalters ein Tastenfeld für Dioden-
Erd- Verfahren oder Impulswahlverfahren haben, so
wird ein Zuschlag zu den Gebühren für die ent-
sprechenden Nurnmernschalterapparate erhoben.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2969
A.nhge 2
zu Artikel 2 Nr . .3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage A.. n-
schließungs-,
Anlage
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Ans-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Sprechapparat für 2 Leitungen
1 als Nebenstelle ............................. . 5,70 231,50 2,30
2 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... . 3,50 141,90 1,40
Sprechapparat mit eingebautem Gebühren-
anzeiger
3 als Nebenstelle ............................. . 7,90 322,10 3,20 28,--
4 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... . 5,70 232,50 2,30 9,--
Zu Nr. 3 und 4
Die Gebühr für die Obermittlung der Gebüh-
rrnirnpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-
nahrnc:n bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16
erhoben.
Sprechapparat mit Schauzeic:he:n oder Lampe
oder zweiter Taste
5 als l'Jcbenstellc ............................. . 2,80 114,80 1,15 22,-
6 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... . 0,60 25,20 0,25 3,--
Sprcchappai-at mit Schauzeichen und Tastenfeld
für l:mpulswahlvcrfahren
7 als ·Nebenstelle ............................. . 10,50 428,50 4,30 22,-
7a als Abf rngcstcllc einer kleinen W-Anlage 8,30 338,90 3,40 3,--
Lautfernsprccher
8 als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten) 38,70 1 581,- 15,80 28,--
9 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage (ohne
Wandbeikasten) ............................ . 36,50 1 492,-- 14,90 9,-·-·
••----,m~••->,-•-~~.-~.
An-
schließungs-
gebühr
DM
10 Zi1schlag fü.r W:-1ndllcikastcn ....... , ......... . 7,15 291,- 2,90 15,---
Zu J",fr. 8 bis to
Die V crlegungs- und Auswechslungsgebühren
nach Nr. 8 und 9 gelten auch für Lautfern-
sprcchcr mit Wandbeikasten. Die Anschlie-
ßungsgcbühr nach Nr. 10 wird nur erhoben,
wenn der Wandbeikasten nachträglich ange-
bracht wird. An-
Zu Nr. 2, 4, 6, 7a und 9 schließungs-,
Verlegungs-
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn- oder Aus-
gemäß. wechslungs-
gebühren
Mithörapparat DM
11 für 5 Mithörleitungen 10,60 490,90 3,50 77,-
12 für 10 Mithörleitungen 15,20 706,90 5,05 93,-
13 abweichender Art .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mithörapparat nach Nr. 11 oder
12 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 bis 3 gilt sinn-
gemäß.
2970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmerdgene Anlage . An-
A 1 • - - - - - - , - - - - - schheßungs-,
n age Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
14 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle oder als Abfragestelle .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden
auch für postdgene Einrichtungen nur als
teilnchmcreigcn abgegeben.
Zu Nr. 1 bis 14
Die Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5, 7 und 8
dürfen als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage
nur eingesetzt werden, wenn die technischen
Voraussetzungen dafür gegeben sind und die
Deutsche Bundespost die Verwendung gestat-
tet hat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-
apparates nach Nr. 14 als Abfragestelle auch bei
anderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.
15 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach
Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für
Dioden-Erd-Verfahren
Mehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit
N um1nernschalter .................... , ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach
Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
Mehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit
Nummernschalter .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung)
1 Anschlußdose ............................... . 0,40 11,60 0,15 10,-
Gebühren
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
3 Wechselschalter ............................. . 0,40 8,70 0,15 10,-
Mehrfachschalter
4 für 4 Ade.rn ............................... . 0,40 17,50 0,15 10,-
5 >) 6 >> 0,45 22,- 0,15 13,-
6 )} 8 >) 0,65 29,40 0,20 15,-
7 )) 10 )) 0,80 36,60 0,25 17,-
Zweiter Sprechapparat
8 gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter 2,20 89,60 0,90 19,-·
9 gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren ....................... . 8,85 361,20 3,60 19,-
10 gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für
Dioden-Erd-Verfahren ...................... . 3,15 127,70 1,30 19,-
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2971
Anlage 2
Zu Artikel 2 Nr. 3
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
10a Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld
für Impulswahlverfahren .................... . 10,50 428,50 4,30 22,-
Sprechapparate mit Schauzeichen und Tasten-
f cld für Impulswahlverfahren sind als zweite
Sprechapparate nur zugelassen, wenn private
Zusatzeinrichtungen durch achtpolige An-
schlußdosen angeschaltet werden.
Sprechapparat für 2 Leitungen
11 mit Nummernschalter ..................... . 5,70 231,50 2,30 28,-
12 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren wie 2.9.2 Nr. 1 und 15
12a Lautfernsprecher
ohne Wandbeikasten 38,70 1581,- 15,80 28,-
An-
schließungs-
gebühr
DM
12b Zuschlag fCtr Wandbeikasten ............... . 7,15 291,- 2,90 15,-
Zu Nr. 12a und 12b An-
Die Verlegungs- und Auswechslungsgebühren schließungs-,
nach Nr. 12a gelten auch für Lautfernsprecher Verlegungs-
mit Wandbeikasten. Die Anschließungsgebühr oder Aus-
nach Nr. 126 wird nur erhoben, wenn der wechslungs-
Wandbeikasten nachträglich angebracht wird. gebühren
DM
13 Sprechapparat in Sonderanfertigung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung sind als An-
zweite Sprechapparate nur in Sonderfällen nach schließungs-
Bestimmung der Deutschen Bundespost zu- oder Aus-
lässig. Sie werden auch für posteigene Einrich- wechslungs-
tungen nur als tcilnehmercigen abgegeben. gebühren
DM
14 Zweiter Hörer .............................. . 0,60 27,50 0,20 15,--
15 Handapparat mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-
apparats ..................................... . 0,25 11,90 0,10 15,-
Zweiter Handapparat
16 ohne 1~aste ................................ . 0,80 36,60 0,25 15,-
17 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. 1,05 48,40 0,35 15,-
18 Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-
kapsel ...................................... . 0,35 16,- 0,10 15,-
Sprechzeug
19 mit 1 Hörvorrichtung 1,05 48,30 0,35 15,-
20 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,45 66,50 0,50 15,-
Zu Nr. 14 bis 20
Anschlicßungs- oder Auswechslungsgebühren
werden nicht erhoben, wenn das Anschließen
zusammen mit anderen Arbeiten und ohne
Öffnen des Apparatgchäuses über eine Steck-
verbindung vorgenommen wird.
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I
Anlage-2
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1------,------1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Wecker
21 kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-
barer Anzeige .............................. . 0,90 40,70 0,30 19,-
22 besondere Ausführung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21
erhoben.
23 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... . 1,55 71,50 0,50 19,-
24 Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3
Nr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-
eigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage 5,- 232,50 1,65 15,-
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-
renimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-
nahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16
erhoben. An-
schließungs-
oder Aus-
25 Anschlußschnur über 2 m wechslungs-
gebühren
für je 20 Adern DM
je 2 m überschießende Länge 0,15 7,30 0,05 15,-
Monatliche Gebühren werden nicht erhoben,
wenn die Anschlußschnur nicht mehr als
8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-
schreitet.
26 Anschlußschnur in besonderer Ausführung ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 25 und 26
Die Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr
wird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von
der Länge erhoben.
27 Handapparatschnur in besonderer Ausführung . . siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27
Wird der bisherige Sprechapparat mit der
bisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der Ver-
legung oder Ortsveränderung der Sprechstelle
nicht zum neuen Unterbringungsort verbracht
und dort wie bisher wiederverwendet, so
werden für das erneute Anbringen der Zusatz-
einrichtung Anschließungsgebühren erhoben.
Nr. 91 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 2973
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.11. Nicht in Linien des allgemeinen
Netzes geführte Leitungen der
Nebenstellenanlage
(Leitungsnetz der Nebenstellen-
anlage)
Hinweis
Querverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-
tungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten
Führung keine Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-
mäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage behandelt.
Für das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-
neuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen
Leitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben
für je 5 Meter Länge eines Installationskabels
von 1 oder 2 Doppeladern
1 bei Verlegung auf Putz .................. . 21,10
2 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 13,20
von mehr als 2 bis zu 4 Doppeladern
2a bei Verlegung auf Putz .................. . 34,90
2b bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 23,20
von mehr als 4 bis zu 10 Doppeladern
3 bei Verlegung auf Putz .................. . 42,80
4 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 31,70
von mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern
5 bei Verlegung auf Putz .................. . 72,90
6 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 59,20
von mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern
7 bei Verlegung auf Putz .................. . 121,60
8 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 104,60
von mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern
9 bei Verlegung auf Putz .................. . 212,60
10 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 192,40
für je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei
Verlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-
handenen Leernetz
2974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11 1adrjg 5,85
12 2adrig 7,05
13 3adrig 8,25
14 4adrjg 9,50
Zu Nr. 1 bis 10
Die Qebühren gelten nicht für das Herstellen
und Andern von Leitungsstrecken, die über
Freileitungslinien geführt werden oder für die
Erd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für
solche Leitungsstrecken werden Gebühren nach
Abschnitt 3 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 14
1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist
die Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-
gebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht
die Anzahl der beschalteten.
2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche
Leitungslänge zugrunde gelegt; angefangene
oder überschießende Längen werden als volle
Längeneinheit (5 m) berechnet.
3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz
der Nebenstellenanlage g~führten Leitungen
werden von Fall zu Fall Anderungsgebühren
nach Abschnitt 3 erhoben. ·
2.12. Anschließungs- und Änderungs-
gebühren bei erschwerter Herstellung
Können die Leistungen der Deutschen Bundespost
für das Herstellen und Ändern der Einrichtungen
nach Abschnitt 2.1 bis 2.11 nicht unter normalen
Bedingungen erbracht werden, so werden zu den
festen Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-
lungsgebühren Zuschläge erhoben. Die Höhe der
Zuschläge beträgt
1 bei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch
gleichzeitige Arbeiten von Malern, Schreinern,
Installateuren usw.) ......................... . 10v. H.
2 bei mittlerer Erschwernis (z. B. zeitweise Über-
stunden; Sonntagsarbeit; Auswechslung der An-
lage während des Betriebes) .................. . 20v.H.
der festen Anschließungs-, Ver-
3 bei erheblicher Erschwernis (z.B. Aufstellen einer legungs- oder Auswechslungs-
neuen großen Vermittlungseinrichtung im Wähler- gebühren der betroffenen Ein-
saal der schrittweise abzubauenden alten Anlage; richtungen
außergewöhnlich schwierige Wand- oder Decken-
durchbrüche) .............................. . 30v. H.
4 bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B.
nachträgliche Hochbauarbeiten in den Wähler-
räumen während des Aufbaus; Katastrophenfälle) 40 bis
100 v. H.
Zu Nr.1 bis 4
Nach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche
des Teilnehmers behandelt, wenn hierdurch
höhere Aufwendungen verursacht werden.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2975
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer
oder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von
Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Der einmalige Kostenzuschuß beträgt das
Noch zu erfüllende Jahre
Die Verlängerung der ... fache des Jahresbetrages der monat-
der l\Hndestüberlassungsdauer
Mindestüberlassungsdauer lichen Gebühren (zuzüglich der Um-
(das laufende Jahr satzsteuer) für die Einrichtungen, die
beträgt .. Jahre
gilt als noch zu erfüllen)
durch die Erweiterung hinzukommen
bei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 2 3,15
2 1½ 2,45
3 1 1,75
4 1,05
5
bei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 4½ 3,15
2 4 2,80
3 31;,. 2,45
4 3 2,10
5 2½ 1,75
6 2 1,40
7 1½ 1,05
8 1 0,70
9 ½ 0,35
10
1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlassungsdauer
oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch ein Jahr der fünf-
oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung).
Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Er-
weiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt. Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüber-
lassungsdauer verkürzen, so wird auch der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen,
deren Mindestüberlassungsdauer zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende
der ursprünglichen :Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren
eingerechnet.
2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre hat, erweitert,
so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu festgesetzt und auch kein einmaliger Kosten-
zuschuß erhoben. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-
ordnung gegeben sind.
3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf- Beträge, so werden Beträge von
50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt gelassen.
2976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
2.14. Sonstige Gebühren
2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teil-
nehmereigene und private Nebenstellen
1 Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle 3,-
Bei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag
unabhängig von der Zahl der tragbaren Appa-
rate für jedes amtsberechtigte Anschlußorgan
erhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage
belegt ist.
2.14.2. Private Sondereinrichtungen
1 Private Sondereinrichtung, die mit einer post-
eigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage
verbunden ist ................................ . 0,50
Die Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 um-
faßt auch das Anschließen der privaten Sonder-
einrichtung.
2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen
1 Faksimile-Gerät ............................. . 3,-
2 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige 3,-
Zu Nr.1 und 2
Die monatliche Gebühr gilt für private Zusatz-
einrichtungen, die mit posteigenen, teilnehmer-
eigenen oder privaten Fernsprecheinrichtungen
verbunden werden.
3 andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1
und 2 ...................................... .. . 0,50
Die monatliche Gebühr gilt nur für private
Zusatzeinrichtungen, die mit posteigenen oder
teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtungen
verbunden werden.
Zu Nr.1 bis 3
1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3 Nr. 40 bis
43 gelten sinngemäß.
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die un-
mittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14) mit
der Haupt-· oder Nebenstelle einer post- oder
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbun-
den werden, werden Anschließungs- oder Aus-
wechslungsgebühren nach 2.10 Nr. 14 erhoben.
Das gilt auch für private Zusatzeinrichtungen
gemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittelbar
über eine achtpolige Anschlußdose mit der
Haupt- oder Nebenstelle verbunden werden.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 2977
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprech-
fremde Zwecke
1 Einrichtungen zur Übertragung von Daten Gebühren wie für Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 27 bis 36
2 Einrichtungen für Zwecke des Warn- und
Alarmdienstes .............................. . Gebühren wie für Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 37 bis 39
2.14.5. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2
der Fernmeldeordnung)
Bei puv;;uc11 Nebenstellenanlagen für jede Wieder--
holunr, der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner
für jede weitere Teilabnahme sowie für
nahme von Behelfsanlagen
1 für die erste Arbeitsstunde 30,-
2 für jede weitere Arbeitsstunde ..... , .......... . 25,-
Zu Nr.1 und 2
Die Gebühren werden nur in Fällen erhoben,
in denen der Teilnehmer oder sein Beauftragter
die zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat, An-
gefangene Arbeitsstunden werden ais volle
Stunden berechnet. Werden mehrere Kräfte
beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der
einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-
rundet. Mit den Gebühren sind auch die
Fahrten und die anteilige Wegezeit abgegolten;
die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als
Arbeitszeit.
2.14.6. Anschließungsgebühren für Neben-
stellenanlagen auf Schiffen
Gebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage
(Verkehrsfernsprechanlage) eines Schiffes an das
öffentliche Fernsprechnetz,
1 bei einmaliger Anschließung, wenn die Benutzung
1 Monat nicht überschreitet .................. . 30,-
2 bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige
Benutzungsdauer 1 Monat nicht überschreitet 80,-
Zu Nr. 1 und 2.
Neben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden
Zuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben.
Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,
wenn eine von der Deutschen Bundespost auf
den Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-
scheinigung über die Unbedenklichkeit der An-
schließung der Nebenstellenanlage des Schiffes
an das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.
Gebühren für die Abnahme oder Nachprüfung
werden nur erhoben, wenn es sich um gebüh-
renpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt
2.14.5 handelt.
2978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3 der 10. ÄndVFO
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene - - - - - - - - - 1 schließungs-,
Anlage l\fonat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2. Nebenstellenanlagen
(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis
26 der Fernmeldeordnung)
Zu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausge-
nommen Abschnitt 2.14) ist noch die Umsatzsteuer
in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu
entrichten.
Hinweise
1. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-,
Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gelten
unter der Voraussetzung, daß die Leistungen
unter normalen Bedingungen erbracht werden
können.
2. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-
nung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4
Nr. 5 keine Anschließungsgebühr erhoben.
3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-
lungsgebühr der neu überlassenen Einrichtung
berechnet.
4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-
legung der Einricntung beantragt und ausgeführt,
so wird neben der Auswechslungsgebühr keine
Verlegungsgebühr erhoben.
5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungs-
ausstattung in Abschnitt 2.1 bis 2.8
feste Gebühren angegeben, so gelten diese auch
die Anteile ab, die zur Unterbringung der be-
treffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-
ken bzw. Gehäusen und/oder für die Stromver-
sorgung erforderlich sind,
keine festen Gebühren angegeben, so werden
vor der Berechnung der Gebühren nach Vor-
bemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v. H. als
pauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile
hinzugerechnet.
Beantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der
Nebenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder
Ersatzteile, so hat er hierfür als Überlassungs-
gebühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmali-
gen Gebühren zl.! zahlen, die für entsprechende
teilnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2
zu erheben wären. Die Vorratseinrichtungen und
Ersatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen
Anlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage
oder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der
Deutschen Bundespost. Werden solche Einrich-
tungen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern
zur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-
det, so werden vom nächsten Monatsersten an die
zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen monatlichen
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 2979
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
I) os t .
eigene, Teilnehmereigene
_ _ _ _ _ _ _ Anlage
_ __ An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Gebühren berechnet. Müssen die Einrichtungen
vor ihrer V erwcndung überholt werden, hat der
Tcilnehrncr die hierfür anfallenden Kosten als
Änderungsgebühren zu erstatten.
6. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-
richtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,
werden im Falle ihrer erneuten Anschließung statt
der pauschalen A.nschließungsgebühren Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben. Die Anschließung muß
ohne weiteren Bauaufwand möglich sein. Voraus-
setzung ist ferner, daß die Einrichtungen unver-
ändert wiederverwendet werden und sich in ein-
wandfreiem technischen Zustand befinden.
7. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-
mittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen gemäß
§ 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so
werden für die Neuanschließung von Einrich-
tungen, die nicht ortsverändert, sondern in der
bisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten
Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-
bunden werden sollen, statt der pauschalen
Anschließungsgebühren nichtpauschale Anschlie-
ßungsgcbühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im
übrigen werden die nicht ortsveränderten Ein-
richtungen gebührenrnäßig so behandelt, als ob
sie nicht gekündigt oder vorzeitig aufgegeben
worden wären, Bei folgenden Änderungen gilt
Satz 1 sinngemäß:
Heranführen eines vorhandenen Nebenanschlusses
an eine andere Hauptstelle oder Erstnebenstelle
einer Zwcitnebcnstellenanlage,
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Zweit-
nebenstellcnanlagc bei gleichzeitigem Antrag auf
unveränderte Neuanschließung an vorhandene
oder neu beantragte Hauptanschlüsse,
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-
mittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei gleich-
zeitigem .Antrag auf unveränderte Neuanschlie-
ßung als Zwcitncbcnstcllcnanlage an eine vor-
handene oder neu beantragte .Hauptanlage.
8. Wird eine Vcrrnittlungseinrichtung verlegt, ohne
daß sie ausgewechselt oder geändert wird, so kann
die Deuische Bundespost auf Verlegungsgebühren
für die fest eingebauten Einrichtungen der Er-
gänzungsaussta11 u11g verzichten, vorausgesetzt,
daß die Verlegung dieser Einrichtungen keinen
zusäedichcn Aufwand erfordert.
2980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t • Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1------.-----1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.1. Nebenstellenanlagen mit hand-
bedienter Vermittlungseinrichtung
2.1.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Kleine handbediente Anlagen
Aufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis
10 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr 14,70 684,- 4,90 310,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr 22,30 1039,- 7,45 335,-
Baustufe 1/ 5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ................................ . 30,20 1405,- 10,10 398,-
Baustufe 2/10
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungssätze
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau 47,90 2230,- 16,- 505,-
5 Für den zweiten Innenverbindungssatz .......... . 3,95 184,50 1,30 58,-
Zu Nr.1 bis 5
Kleine handbediente Anlagen werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
tcilnchmercigcn abgegeben.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2981
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
~~•"••-''•"''""'"""''""'''''"'"'----•••M>"'"'""'~•-•••-------------....--------------...,...----
. Teilnehmerdgene Anlage An-
Poste1gene i - - - - - - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
.1
Nr. ll.l Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Glühlampenschränke
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis
100 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe A
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 Feste Gebühr für den Mindestausbau 134,40 6252,- 44,80 1998,-
Baustufe B
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
7 Feste Gebühr für den Mindestausbau 221,80 10 315,- 74,- 2469,-
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
8 Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... . 376,80 17 527,- 125,70 3513,-
Weitere Anschlußorgane und Schnursätze
9 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleituhgen
mit Schnursatz ..............................•• 23,80 1107,- 7,95 240,-
10 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 6,45 300,10 2,15 232,-
11 Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ... 8,15 380,20 2,75 265,-
Zu Nr. 6 bis 11
Glühlampenschränke werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2.1.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle ................................ . 3,25 152,10 1,10 88,-
2 Zweite Vermittlungseinrichtung ............. . wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11
3 Mithöreiru:khtung bei der Hauptstelle
je Amtsleitung ............................. . 2,65 122,50 0,90 47,-
2982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage ,_ _ _ ___,,___ _ _ , schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
4 Besonderer Polwechsler 6,15 286,90 2,05 44,-
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-
sci tigem Anruf
je Nebenstellenpaar ......................... . 12,50 583,40 4,20 109,-
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer
weiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-
wirken der Hauptstelle
je A1ntsleitung ............................. . 1,90 87,40 0,65 25,-
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher
Speisung
je .Amtsleitung ............................ , . 1,95 90,90 0,65 19,-
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen
keine Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit
besonderer Klinke
je Amtsleitung ............................. . 3,90 180,30 1,30 47,-
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall
des Handrufs
je Verbindungsorgan ....................... . 2,10 98,- 0,70 25,-
10 Nichtausfösen von Amtsverbindungen während
der Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem
Einleiten des Eintretczeichens der Hörer aufgelegt
wird,
je Amtsleitung ............................. . 2,35 110,30 0,80 25,-
11 Im pu!szahlcngeber 85,30 3 969,- 28,50 351,-
12 Rufnumm<!tngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Vielfachschaltung für Nebenstellen
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,85 272,90 1,95 97,-
14 Vielfachschaltung für A.nschlußorgan.e für Anits-
leitun.gen
für jede Wiederholung
je 1() n1;rhl, °, ,.. 9,65 449,60 3,20 185,-
0
Mhhtir-cn und '·~'",;pi ,,.,.,;,"i' bel Amtsverbindungen
Ncbcrnilelk . . . . . . . . . . ............. . 1,35 62,10 0,45 47,--
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 2983
Anlage 3
zu Artikel .2 Ne 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene, _ _ _ _ _ _ _ _ _ , schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihen-
apparaten
2.2.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweise
1. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-
anlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten 2/5
bis 4/10 können in Ausführung A (Reihenanlagen
mit in Reihe geschalteten Apparaten und Reihen-
anlagen mit dc:-:cntraler Relaissteuerung und
Reihenschaltung der Amtsleitungen) oder in Aus-
fi!11!l!11H; 13 {~R.c;1-~~;~;;~1~g~~ rr~!t :_.2Lu,J-alt:r Reials- e
stcuernng und Parnllclanschaltung der Apparate)
beantragt werden.
2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für
Reihenapparate mit Nummernschalter. Die Reihen-
apparate können, wenn und solange die tech-
nischen Voraussetzungen gegeben sind, statt des
Nummernschalters ein Tastenfeld erhalten und/
odet mit c:liii3i.TI Sper.rschloß ausgerüstet werden.
Für die vorgenannten besonderen Einrichtungen
werden Zuschläge zu den Gebühren des jeweiligen
Nummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu
2. 9 gilt sinngemäß.
Reihenanlagen einfacher Art
Reihenapparat 1/2
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-
stellen
Ausführung A
1 Reihenhauptstelle 10,20 472,60 3,40 250,-
2 Reihennebenstelle ......................... . 7,30 340,10 2,45 92,-
Ausführung B
2a Reihenhauptstelle ......................... . 15,30 736,60 4,80 225,-
2b Reihennebenstelle 8,65 415,80 2,70 82,-
Reihenapparat 1/ 5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
3 Reihenhauptstelle 12,20 565,20 4,05 274,--
4 Reihennebenstelle 9,20 427,60 3,05 105,-
Ausführung B
4a Reihenhauptstelle 18,- 867,30 5,65 246,-
4b Reihennebenstelle ........................ . 9,65 463,40 3,- 94,-
2984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage - Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Reihenanlagen mit Linientasten
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
5 Reihenhauptstelle ....................... , .... 15,80 735,10 5,25 303,--
6 Reihennebenstelle ............................ 12,80 597,50 4,30 111,-
Rcihcnapparnt 1/10
für Anlagen 1rn 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nel:>en-
stellen
...,
I Reihcnh~:...:pt:.:tdlc ..... " ..........•.•...... , •. 17,- 792,50 5,70 313,-
8 Reihennebenstelle ............................ 14,-- 652,60 4,70 123,-
Reihenapparat 2/5
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
9 Reihenhauptstelle .......................... 18,70 868,80 6,25 316,-
10 1
Reihennebenstelle • ' ••• ' "' ' ~ ' ' ' • ' .. ' f ' t t ' • ' i J 14,40 667,70 4,80 118,-
Ausführung B
10a Reihenhauptstelle .......................... 26,40 1271,- 8,25 268,-
10b Reihenne bens teile ..... ....................
' 14,60 701,- 4,55 100,-
Reihenapparat 2/10
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
11 Reihenhauptstelle .......................... 23,30 1086,- 7,80 329,-
12 Reihennebenstelle ......................... 16,60 771,- 5,55 129,-
Ausführung B
12a Reihenhauptstelle .......................... 30,70 1474,- 9,60 288,-
12b Reihennebenstelle ••••• ,. ••••••• III' ••••••••••• 16,80 807,90 5,25 111,-
Reihenapparat 3/10
für Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
13 Reihenhauptstelle .......................... 29,90 1389,- 9,95 359,-
14 Reihennebenstelle • • • • • • • • •••••••lt••• 1 •lt• Cl t 19,60 912,70 6,55 144,-
Ausführung B
14 a Reihenhauptstelle .......................... 35,- 1681,- 10,90 303,-
14b Rcil1cnuebcnsteUe • • • • t •••••Cl#• o, # • 1 o, • 1 • # • 111 II 20,30 974,20 6,35 121,-
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2985
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Reihenapparat 4/10
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
15 Reihenhauptstelle ......................... . 37,60 1 747,- 12,50 380,-
16 Reihennebenstelle 23,50 1094,- 7,85 171,-
Ausführung B
16a Reihenhauptstelle ......................... . 40,- 1923,- 12,50 331,--:-
16b Reihennebenstelle 25,- 1203,- 7,80 149,-
Reihenapparat 4/15
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-
stellen
17 Reihenhauptstelle ........................... . 41,30 1923,- 13,80 448,-
18 Reihennebenstelle .......................... . 25,90 1203,- 8,65 186,-
Zu Nr. 5 bis 8 und 11 bis 18
Reihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und
4/15 und Reihenapparate mit Linientasten 2/10,
3/10 und 4/10 in Ausführung A werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-
nehmereigen abgegeben.
Zuschläge für die Mehrleistung gegenüber einem
Reihenapparat mit Nummernschalter,
je Reihenapparat
19 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren ..... 1,60 75,- 0,55 30,-
20 mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren 6,- 280,- 2,- 30,-
21
22 Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur
Sperrung abgehender Amtsverbindungen ........ . 0,85 39,- 0,30 21,-
Zu Nr. 19 bis 22
Sind die Einrichtungen nach Nr. 19 bis 22 bei
der Anschließung oder Auswechslung der
Reihenstelle bereits in dem Apparat enthalten,
so wird die Anschließungs- oder Auswechs-
lungsgebühr nicht erhoben.
2.2.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Einrichtung zum Anschließen von Außenneben-
stellen (mit Nummernschalterwahl)
1 Ausführung 1/1 ............................ . 26,80 1245,- 8,95 207,-
2 Ausführung 2/2 ............................ . 47,90 2 226,- 16,- 316,-
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - - - , - - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Mithören und Mitsprechen für Reihenstellen
3 für jede Reihenstelle
je Amtsleitung ............................. . 0,95 43,90 0,30 44,-
4 zusätzliche Maßnahmen siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Einzelnachtschaltung
je Amtsleitung ............................. . 1,85 85,50 0,60 12,-
6 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je Amtsleitung ............................. . 5,70 264,90 1,90 58,-
7 Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung
nach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-
nebenstelle
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ . 1,50 69,50 0,50 52,-
8 Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung
zu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung
nach Nr. 2
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 .......•. 1,50 69,50 0,50 52,-
9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der
Hauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-
leitungen .................................... . 4,60 213,10 1,55 27,-
10 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei
einer Reihennebenstelle
für jede Reihennebenstelle
je Amtsleitung ............................. . 1,50 70,90 0,50 29,-
11 Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung
nach Nr:. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von
beiden Amtsleitungen ., . , ...................... . 1,15 54,50 0,40 58,-
12 Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den
Außennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2 2,55 118,30 0,85 70,--·
Freisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in
Ausführung B)
13 mit eingebautem Mikrofon ................... . 28,80 1338,- 9,60 48,-
14 mit Beistellmikrofon .... , .................... . 30,90 1438,- 10,30 48,-
Nr. 91 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 2987
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.3. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtun~
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und
1 bis 9 Nebenstellen
Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-
gen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................. 19,60 910,80 6,55 258,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr ................................. 42,90 1995,- 14,30 328,-
Baustufe 1/3
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ••••••••••••••••••••••• 1 ..........
63,40 2948,- 21,10 372,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
,
4 Feste Gebühr ................................. 73,20 3404,- 24,40 398,-
Baustufe 1/9/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
5 Feste Gebühr ................................. 87,10 4050,- 29,- 487,-
Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe 1/9/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
6 Feste Gebühr ................................. 117,20 5 452,- 39,10 510,-
Zu Nr.1 bis 6
Wird der Sprechapparat der Abfragestelle auf
Antrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für
sich allein verlegt, so wird für den neu einge-
richteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus-
wechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für
den gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-
hoben.
Kleine W-Unteranlage
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Nummernschalterwahl).
Baustufe 1/9/2- Unteranlage
1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitung
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
7 Feste Gebühr ......... - ....................... 129,60 6 026,- 43,20 510,-
W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
2.3.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung
bei der Abfragestelle ........................... 1,20 55,20 0,40 45,-
2 Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-
weiterschaltung .............................. siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für weitere Sprechstellen
je weitere Sprechstelle ................... : .... 2,05 96,50 0,70 45,-
1
4 Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-
teten Nebenstelle aus ......................... siehe Vorbemerkung Nr. 2 133,-
5 Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen 1,65 77,60 0,55 47,-
6 Aufschalten in Rückfragestellung
(nur für W-Unteranlagen) ...................... siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 91 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2989
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage • - - - - - , - - - - - schließungs-,
1
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
7 Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-
stellen der Unteranlage zu Nebenstellen der
Hauptanlage ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Durchschalten von Innenverbindungssätzen 1 1
je Innenverbindungssatz ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 120,-
2.4. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen
und 5 bis 100 Nebenstellen
Mittlere W-Anlagen
2.4.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweis_e
1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA
bis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder
Hebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in
den Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-
metallandruckkontakten, gasgeschützten Kontak-
ten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-
wegen) beantragt werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen der mittleren W-
Anlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis
II G in Ausführung 2 werden entweder mit
Nummernschalterwahl oder mit Tastenwahl, alle
übrigen Vermittlungseinrichtungen mit Nummern-
schalterwahl geliefert.
3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für
den Mindestausbau und den Gebühren für die wei-
teren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
zusammen.
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen
mit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach
dem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).
Baustufe II V (einfacher Art)
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................ . 186,50 8 674,- 62,20 928,-
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II A
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
2 Ausführung 1 . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 231,40 10762,- 77,20 1473,-
3 Ausführung 2 ............................. 256,90 12 591,- 77,20 1473,-
4 -
Baustufe II B/C
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
5 Ausführung 1 ............................. 272,60 12 677,- 90,90 1 768,-
6 Ausführung 2 ............................. 302,60 14 833,- 90,90 1 768,-
7
Baustufe II D
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
8 Ausführung 1 ., ............................. 365,50 17 000,- 121,90 2154,-
9 Ausführung 2 • • • • • • • • • • • • • • • • • e • • • • • • • • • • •
405,70 19 889,- 121,90 2154,-
10
Baustufe II E
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
11 Ausführung 1 ............................. 524,80 24411,- 175,- 2789,-
Ausführung 2 ,
12 mit Nummernschalterwahl ................ 582,60 28 558,- 175,- 2 789,--
13 mit Tastenwahl (DEV) ................... 766,80 37 589,- 230,40 2 839,-
Baustufe II F
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Nr. 91 d(!r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2991
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An--
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau
14 Ausführung 1 • • • • • • ,. • • • • • • • '" • Cl • • • • • • • • • t • • 581,20 27034,- 193,80 3322,-
Ausführung 2
15 mit Nummernschalterwahl ........ , ....... 645,30 31630,- 193,80 3 322,-
16 mit Tastenwahl (DEV) ................... 839,10 41134,- 252,20 3371,-
Baustufe II G
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr fü.r den Mindestausbau
17 Ausführung 1 ............................. 995,- 46278,- 331,80 5 631,-
Ausführung 2
18 mit Nummernschalterwahl ................ 1105,- 54147,- 331,80 5 631,-
19 mit Tastenwahl (DEV) ................... 1428,- 69 980,- 429,- 5714,-
Zu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17
V crmittlungseinrichtungen der Baustufen II A
bis II G in Ausführung 1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
20 Ausführung 1 ••• lt ............................
35,40 1645,~ 11,80 335,-
1
Ausführung 2
21 mit Nummernschalterwahl .................. 39,30 1925,- 11,80 335,-
22 mit Tastenwahl (DEV) ..................... 47,90 2349,- 14,40 352,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
23 Ausführung 1 ..... ,....................... ', .. 14,70 682,20 4,90 290,-
Ausführung 2
24 mit Nummernschalterwahl .................. 16,30 798,40 4,90 290,-
25 mit Tastenwahl (DEV) ................... , . 20,80 1018,- 6,25 290,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
26 Ausführung 1 •••II-••••. 1 °'. 1. 0 II III II e lt. III lt 1 •• e 1 •• 16,60 771,- 5,55 204,-
Ausführung 2
27 mit Nummernschalterwahl .................. 18,40 902,- 5,55 204,-
28 mit Tastenwahl (DEV) ..................... 20,10 986,10 6,05 204,-
2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
1.u Artikel 2 J\'r. 3
. Tcilnchmcrcigenc r\nLl~c t\n-
P os t eigene '
Anlage schließungs-,
~Ionat- Verlegungs-
Nr Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
Dl\I D1\1 DJ\I DJ\I
---,-----------------------1----+-----,f-----.f-----
Mittlere W- Unteranlagen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
Baustufe II A - Unteranlage
2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitungen
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
29 Ausführung 1 217,80 10128,- 72,60 1 031,-
30 Ausführung 2 241,80 11 852,- 72,60 1 031,-
31
Baustufe II B/C- Unteranlage
2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den l\1indestausbau
32 Ausführung 1 258,90 12043,- 86,30 1238,-
33 Ausführung 2 287,50 14094,- 86,30 1238,-
34
Baustufe II D- Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-
rende Nebenanschlußleitungen
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
35 Ausführung 1 345,10 16 051,- 115, 10 1 510,-
36 Ausführung 2 383,10 18 781,- 115, 10 1 510,-
37
Baustufe II E - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
38 Ausführung 1 502,90 23 389,- 167,70 1953,-
39 Ausführung 2 558,30 27 366,- 167,70 1953,-
40
N. !JI TafJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2993
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-·
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II F - Unteranlage
3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
41 Ausführung 1 559,30 26 014,- 186,50 2313,-
42 Ausführung 2 620,90 30437,- 186,50 2313,-
43
Baustufe II G - Unteranlage
5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
44 Ausführung 1 961,- 44698,- 320,50 3941,-
45 Ausführung 2 1067,- 52297,- 320,50 3941,-
46
Zu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44
Unteranlagen der BaustufenIIAbis II Gin Aus-
führung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen abge-
geben.
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
47 Ausführung 1 .............................. . 30,10 1400,- 10,- 335,-
48 Ausführung 2 .............................. . 33,40 1636,- 10,- 335,-
49
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
50 Ausführung 1 14,70 682,20 4,90 290,-
51 Ausführung 2 16,30 798,40 4,90 290,-
52
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
53 Ausführung 1 .............................. . 15,- 699,80 5,- 204,-
54 Ausführung 2 .............................. . 16,70 818,80 5,- 204,-
55
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1----------1 schließungs-•,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.4.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Impulszahlengeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
2 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 V crbindung zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
je Nebenstelle ......................... , .... . 8,30 386,60 2,75 146,-
4 Halten von Verbindungen über den Hausanschluß 3,05 142,80 1,- 58,-
5 Besetztlampcn für Nebenstellen
je 5 Nebenstellen ........................... . 1,80 84,- 0,60 44,-
6 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,45 113,70 0,80 51,-
9 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ....................... , .. 12,- 558,20 4,- 258,-
10 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle
zu einer anderen Sprechstelle ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle ~u einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 14,- 651,70 4,65 114,--
Gebühren
12 Aufschahcn besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
13 Zweicranschluß ............................. . 21,90 1 1 018,-1 7,30 276,-
14 Mehrfachausnutzung des Rufnumm,!rngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Wah! weise Zuordmmg dl::r Amtsrufweitcrschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren
Ncbcn:~;1cllcn . . . .............. , . . . . . . . . . . ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 199,-
16 ZcitwdHge lJ1nsdrnhung von voJlamtsberechtig,..
tcn .in ha]h,untslH:rcchtlgte NcbcnstcUt~n.
je 10 J"-lelwnstdlcn ................ , ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 133,-
~,Jr. 91 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2995
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Teilnchmereigcne Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Ni-. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
17 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amts berechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 0 • • • • • 6,80 316,60 2,25 131,-
18 Nachtschaltung besonderer Art .. . . . . . . . . . . . ~ . siehe Vorbemerkung Nr; 2
} Gebüb.ren
nach
19 Technische Maßnahmen zur Umordnung der 1 1
Abschn. 3
Nebenstellennummern 0 • • • • •. • •• • 0. f II e f. t • •• siehe Vorbemerkung Nr. 2
20 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ...................... 3,15 146,90 1,05 134,-
Weitere Ergänzungsausstattun~
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
h0Im.;;:r;. w1d bd äh11lichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
21 T echnischc Maßnahmen für das Anschließen
von WH-N cbenstellen ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Technische Maßnahmen für das Anschließen 1 1
von H-Nebenstellen ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen 1 1
bei der Abfragestelle .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
für Amtsleitungen für das Herstellen von Innen- 1 1
verbindungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
25 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder nach
H-N ebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
26 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für 1 1
besondere Anzeige ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der
Nebenstelle nach dem Abheben nicht gewählt
wird ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
28 Weckeinrichtung ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
29 Anrufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.5. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an
Große W-Anlagen III W
2.5.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
. Tcilnehmereigene Anlage An-
P0steigene 1 - - - - - - - , - - - - - - 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-
führung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne
Edel mctallkontaktgabc in den Sprechwegen) oder
in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-
ten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.
2. Die Vcrmittlungseinrichtungen werden ohne oder
mit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-
tungen mit Durchwahl müssen mindestens 10
n .• ;:, , ' \. .::;~~12!~~,ßor;r,ane für Amtsleitun- •
gen beantragt werden.
3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum
Ausbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen
entweder mit Nummernschalterwahl oder mit
Tastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über
100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je
10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-
nehmers mit Nummernschalterwahl oder Tasten-
wahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-
den mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies
ohne technische Schwierigkeiten möglich ist.
4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für
den Mindestausbau, den Gebühren für weitere
Anschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie
den Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-
wahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-
einrichtungen nach dem 1000er-System.
5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und
Leitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für
die Gebührenberechnung werden unabhängig von
der Technik des verwendeten Systems die Schalt-
gliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein
System mit Hebdrehwählern handelt.
6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der
Abfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z. B.
Anschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten
Gebührenanteile, denen eine unterstellte Betriebs-
weise der Nebenstellenanlage mit Durchwahl, mit
Vielfachschaltung oder Anrufverteilung und mit
ausschließlich gehend/kommend betriebenen Amts-
leitungen zugrunde liegt. Die Anzahl der im
Rahmen der Regelausstattung bereitzustellenden
Arbeitsplätze der Abfragestelle wird deshalb unter_
der Annahme der vorgenannten Betriebsweise
ermittelt. Für weitere Arbeitsplätze, die wegen der
tats{ichlichcn Betrkbswcisc erforderlich sind, wer-
den Gebühren wie für Arbeitsplätze der Ergän-
zungsausstattung erhoben.
Nr. 91 Tag tler Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 2997
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t • Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1---------1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Anlagen III W mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1 583,- 73 610,- 367,70 17 402,-
V crmittlungscindchtungen in Ausführung 1
werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher
nicht als teilnchmei-eigen abgegeben.
2 Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 757,- 86 123,- 367,70 17 402,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Ausführung 1 .............................. . 90,80 4224,- 21,10 986,-
4 Ausführung 2 .............................. . 100,80 4942,- 21,10 986,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
5 Ausführung 1 .............................. . 52,60 2448,- 12,20 597,-
6 Ausführung 2 ........... ; .................. . 58,50 2 866,- 12,20 597,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
7 Ausführung 1 .............................. . 50,80 2362,- 11,80 571,-
8 Ausführung 2 .............................. . 56,40 2 763,- 11,80 571,-
Zuschläge für Anlagen mit Durchwahl
Es müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-
organe für Amtsleitungen vorhanden sein.
Zuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen
9 Ausführung 1 .............................. . 35,70 1662,- 8,30 538,-
10 Ausführung 2 .............................. . 39,60 1943,- 8,30 538,-
Zuschläge für Anlagen mit Tastenwahl
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
11 Zuschlag für die Grundausstattung ............. . 280,80 13765,- 58,80
12 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Amtsleitung .............................. . 27,60 1355,- 5,80 339,-
13 Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen
mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen .......................... . 11,10 543,10 2,30 134,-
14 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenverbindungssatz ..................... . 4,80 235,50 1,- 60,-
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Unteranlagen
(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
15 Ausführung 1 ............................... 1467,- 68227,- 340,90 17 777,-
1
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-
nehmereigen abgegeben.
16 Ausführung 2 ............................... 1628,- 79 827,- 340,90 17 777,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
17 Ausführung 1 ............................... 114,70 5336,- 26,70 1297,-
18 Ausführung 2 ............................... 127,30 6242,- 26,70 1297,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
19 Ausführung 1 .. . " . . . . . . . . . . " . . . . . . . . . " .. .. . . . 52,60 2448,- 12,20 597,-
20 Ausführung 2 1111 f • 1 1 1 0 1 t t t 1 1 1 t 1 1 t- 1 1 t I f I f I f I f 58,50 2866,- 12,20 597,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
21 Ausführung 1 III 1 1 t- t I t 1 1 1 f • f O O f lt II' III f 1 111 t I t II f 111 50,80 2362,- 11,80 571,-
22 Ausführung 2 f 1 1 • II • • i <II • • • • • ;, ·~ • • 0 • t • • • 0 • t • • • • 56,40 2 763,- 11,80 571,-
Zuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
23 Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern- Gebühren
schalterwahl ••••'II t • • • • o o ••••'II 11 • • • 1 • 11 1. 0 • 1 1 <II. 11 0 siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
24
bis
26 }-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, Dezember 1971 2999
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage i - - - - - - - - -1 schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Große W-Unteranlagen abweichender Art
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr. Innenverbindungssätze
l
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(ohne oder mit Tastenwahl).
27 Ausführung 1 ............ , ................. .
2,15)) Ein~aufs-
preis zu- 0,50!
l
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil- v. H. z~glich v. H. Gebühren
nchmereigen abgegeben. eines nach
Gemein- Abschn. 3
28 Ausführung 2 ............... , .............. . 2,05 kosten- 0,43
der ein- zuschlags der ein-
maligen von 20v.H. maligen
Gebühr Gebühr
für eine
teil-
nehmer-
eigene
Anlage
2.5.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 988,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der Abfragestelle ......................• siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Rufnummerngeber ........ , ................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verbindungen zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
4 je Nebenstelle ............................ . 12,30 571,90 4,10 252,-
5 Viel~achschaltung .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................ . 3,05 142,80 1,- 58,-
Besetztlampen für Nebenstellen
7 je 10 Nebenstellen 4,15 192,50 1,40 98,-
8 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 4,15 192,50 1,40 98,-
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
:OM DM DM DM
9 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
11 nichtamts berechtigt ......................... . 13,70 639,40 4,60 239,-
12 arnts berechtigt ............................. . 17,- 789,30 5,65 289,-
13 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,50 209,10 1,50 92,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
14 für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 23,20 1081,- 7,75 331,-
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ......................... . 36,10 1680,- 12,- 405,-
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-
mend und abgehend gerichtet .............. . 40,40 1880,- 13,50 464,-
17 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 6,95 322,50 2,30 150,-
18 Wiederanruf bei der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
Hinweisleitung
19 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 15,70 730,30 5,25 289,-
20 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 12,40 576,30 4,15 239,-
21 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,50 209,10 1,50 90,-
22 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 11,20 519,60 3,75 124,-
23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle ................................ . 3,25 152,10 1,10 88,-
24 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ................... ·........... . 3,55 164,50 1,20 64,-
25 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-
stimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 12,--- 558,20 4,- 258,-
Nr. 91 Tag cler Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3001
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 14,20 658,80 4,70 114,-
28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung 2,70 125,90 0,90 78,-
Aufschalten
29 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ................... . 4,10 190,60 1,35 126,-
30 besonderer Art ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
nach
Abschn. 3
31 Zweieranschluß ............................. . 21,90 1 1018,-1 7,30 276,-
32 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
33 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
34 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-
ten in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 133,-
35 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amts berechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung ................................. . 6,80 316,60 2,25 131,-
Gebühren
36 Nachtschaltung besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
37 Technische Maßnahmen zur Umordnung der 1 1 Gebühren
Nebenstellennummern .................. , ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
38 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 3,15 146,90 1,05 134,-
39 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 71,40 3319,- 23,80 177,-
Weitere Gruppenm und Leitungswähler
je Wähler
40 Ausführung 1 ............................ . 30,40 1414,- 10,10 325,-
41 Ausführung 2 ............................ . 33,80 1655,- 10,10 325,--
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehrnereigene Anlage An-
os eigene 1 - - - - - - , , - - - - -1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit Durchwahl
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
42 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen
zur Abfragestelle
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen .................................. . 2,10 97,20 0,70 24,-
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Anrufverteilung
43 Die Gebühr setzt sich zusammen aus
der festen Gebühr .......................... . 324,90 15113,- 108,40 2100,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung
einbezogenen
44 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ........................... . 375,50 17 464,- 125,20 258,-
45 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan ........................ . 33,30 1549,- 11,10 210,-
46 Anschlußorgane für andere Leitungen ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
47 Anrufordnung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
48 Weitere Abfrageorgane ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Weitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
49 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
50 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
H-Nebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
51 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen > nach
bei der Abfragestelle .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
52 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
1 ~~:!:::~~::ngen _das ~~~t_e_lle~ _v~~ _1".".c~:
fü~
siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. Dl Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3003
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage .An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. ,,,• Monatliche Einmalige
,. C
liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
53 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder
H-N cbcnstellcn ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 Kennzeichengabe von ·und zu Nebenstellen für 1 1
besondere A nzcigc ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
5.5 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1 > nach
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird .. siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
56 W eckeinrichtung ............................ , siehe Vorbemerkung Nr. 2
57 A11rufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 ,
2.6. Nebenstellenanlagen mit selbst-
tätiger V crmittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen
und 50 Nebenstellen an,
bei denen das Rückstellen der Org{lne, über die von
der Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt
werden, von Hand erfolgt.
Große W-Anlagen III S
2.6.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für
weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen. Sie gelten für V ermittlungsein-
richtungen nach dem 1000er-System.
2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für
weitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler
siehe Ergänzungsausstattung.
Große W-Anlagen III S mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-
tungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-
liefert.
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau . . . . . . . . . . 1 345,- 62 543,- 312,70 19 535,-
2 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen 75,20 3 499,- 17,50 1034,-
3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artik( l 2 Nr. 3
. Teilnehmereigcne Anlage
P os t e1gcne i - - - - - - , - - - - - - i
An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche ode1· Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
~-(-----------------------+----1------.\------1------
3 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 48,90 2 274,-- 11,40 734,-
4 Für jeden weiteren lnncnvcrbindungssatz ...... . 47,-- 2188,- 10,90 637,--
Zu Nr. 1 bis 4
GroBe W--Anlagen der Baustufe III S werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnchmcrcigcn abgegeben,
2.6.2. Etgänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Wcitcrct Arbeitsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 710,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-
plätzen der Abfragestelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 lm puls:tahl enge her 85,30 1 3 969,-1 28,50 1 351,-
4 Rufnummerngebet· siehe Vorbemerkung Nr. 2
s Verbindungen zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
mit Weitcrvcnnittlung, ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Weitere Sc:hnurpaa1:e
je Schnurpaar ... , ....., ..................... . 13,20 615,70 4,40 201,-
7 Halten vo:n. V crbindu:ngen über Hausanschlüsse,
Melcklcitungcn, Hinweisleitungen
je J,cit:ung . ., ., ....., . , ....................... . 3,05 142,80 1,- 58,--
Besctztfampcn fiit Nebenstellen
8 je 10 Nebenstellen ........................ . 4,15 192,50 1,40 98,-
9 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 4,15 192,50 1,40 98,-
10 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
bcrechtigt:er Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
12 nichtamtsberecht:igt ......................... . 13,70 639,40 4,60 239,-
13 amtsbcrechtigt ............................. . 17,- 789,30 5,65 239,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3005
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
p t . Teilnehmereigene Anlage An-
os eigene 1---------1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
14 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,50 209,10 1,50 92,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
15 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr .. 23,20 1081,- 7,75 331,-
16 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 6,95 322,50 2,30 150,-
Hinweisleitung
17 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 15,70 730,30 5,25 289,-
18 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 12,40 576,30 4,15 239,-
19 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 4,50 209,10 1,50 90,-
20 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je 10 Leitungen ............................ . 9,65 449,60 3,20 185,-
21 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle ................................... . 3,25 152,10 1,10 88,-
22 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Leitung ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 60,-
23 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Leitung ................................. . 1,70 80,20 0,60 80,-
24 Sammelnachtschaltung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-
men ZB- und OB-Nebenstellen)
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,85 272,90 1,95 97,-
26 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,75 127,90 0,90 64,-
27 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-
stimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 6,20 288,- 2,05 128,-
28 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 14,20 658,80 4,70 114,-
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
29 Selbsttltige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung 4,40 204,- 1,45 88,-
30 ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 3,20 148,70 1,05 53,-
31 OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 9,05 419,90 3,- 128,-
32 Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Aufschalten
33 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 2,20 102,60 0,75 124,-
Gebühren
34 besonderer Art ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
35 Zweieranschluß ............................. . 21,90 1 1018,-1 7,30 276,-
36 Mehrfachausnutzung des Rufnummemgebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren 1 1 1
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-
tigten in halbamtsberechtigte Nebenstellen 1 1
je 10 Nebenstellen ...........................• siehe Vorbemerkung Nr. 2 199,-
39 Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
40 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 71,40 .3319,- 23,80 177,-
41 Weitere Gruppen- und Leitungswlhler
je Wähler .................................• 30,40 1414,- 10,10 325,-
2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
Sperreinrichtungen
Einfache Sperreinrichtung
1 Einrichtung für einstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ......................... . 13,10 610,60 4,40 223,-
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3007
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2 Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrich-
tungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit
gleicher Erst- und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ......................... . 3,70 173,20 1,25 26,-
3 Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit
im Fernverkehr durch Auswerten des ersten
Gebührenimpulses
je Amtsleitung ......................... . 5,20 242,30 1,75 45,-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum
Auswerten des ersten Gebührenimpulses eine
Gebührenerfassungseinrichtung nach Nr. 16
mitbenutzt wird. Die Neuanschließung solcher
Einrichtungen ist unzulässig.
3a Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit
durch besondere Maßnahmen .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-
heit
4 feste Gebühr
je Amtsleitung ......................... . 19,60 911,50 6,55 302,-
5 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung ......................... . 1,15 54,- 0,40 25,-
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-
sichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-
dener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer
nur einmal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen
von der Sperreinrichtung
6 je Amtsleitung ......................... . 3,05 142,40 1,- 47,-
7 je Nebenstelle .......................... . 0,85 38,50 0,30 25,-
8 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Ein-
richtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach
Nr. 1 bis 5 erhoben.
9 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
privaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-
tungen und von Sprechapparaten besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
10 Sammelgesprichseinrichtu~ ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
1 Abschn. 3
11 Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Wiederholen von Signalen ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von 1 1 Gebühren
Verbindungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
14 Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich- 1 1
tung ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3008 Bunde,sgesetzblaM, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
t . Teilnehmercigene Anlage An-
Pos eigene 1-----......-----1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Gebühren
15 Lautstärkeausgleich ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
16 Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der >>Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse«,
vor eine Nebenstellenanlage in die Amts-
leitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung
und nach 1.3 Nr. 23 zu berechnen.
17 Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-
fall der Stromversorgung
je Amtsleitung ............................. . 3,70 171,50 1,25 25,-
18 Zusätzliche Gestelle oder Schränke ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
19 Einrichtung für Kurzansagen ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
20 Prüf- und Meßeinrichtung ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
21 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und l 1 Gebühren
Leitungen ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
22 Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter 1 1
Sprechstellen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
Leitungen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.8. Nebenstellenanlagen und Einrich-
tungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere
Zwecke
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-
ten)
1 Kleine Vorzimmeranlage 39,40 1831,- 13,10 504,-
Die Gebühren gelten für Vorzimmerapparate
mit Nummernschalter. Die Vorzimmerapparate
können, wenn und solange die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, statt des Num- An-
mernschalters ein Tastenfeld erhalten und/oder schließungs-
mit einem Sperrschloß ausgerüstet werden. oder Aus-
Für die vorgenannten besonderen Einrichtun- wechslungs-
gen werden Zuschläge zu den Gebühren des gebühren
N ummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1 DM
zu 2. 9 gilt sinngemäß.
Zuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem
Vorzimmerapparat mit Nummernschalter,
je Vorzimmerapparat
2 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren ..... 1,60 75,- . 0,55 30,-
2a mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren 6,- 280,- 2,- 30,-
2b
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3009
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-
Monat- oder Aus-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe
Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2c Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat
zur Sperrung abgehender Verbindungen ......... 0,95 45,- 0,30 21,-
Zu Nr. 2 bis 2c
Sind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2c bei An-
der Anschließung oder Auswechslung des Vor- schließungs-,
zimmerapparatcs bereits in dem Apparat ent- Verlegungs-
halten, so wird die Anschließungs- oder Aus- oder Aus-
wcchslungsgcbühr nicht erhoben. wechslungs-
gebühren
Ergänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage DM
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
3 für eine Leitung ........................... 8,10 376,30 2,70 51,-
4 für beide Leitungen ........................ 14,50 672,20 4,80 98,-
Selbsttätige Rufweiterschaltung
5 für eine Leitung ........................... 8,10 376,30 2,70 51,-
6 für beide Leitungen ........................ 14,50 672,20 4,80 98,-
Zu Nr. 3 bis 6
Wird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben
einer Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,
so wird nur die Gebühr für eine der Einrich-
tungen erhoben.
Zuweisen von Verbindungen
7 für eine l.eitung ........................... 2,90 134,10 0,95 32,-
8 für beide Leitungen ........................ 5,45 254,20 1,80 63,-
Tasten für besondere Zwecke
9 je Taste .................................. 0,85 39,60 0,30 24,-
10 Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon) 21,60 1003,- 7,20 48,-
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
1 Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach
4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen
Nebenstellenanlagen ..................•........ 3,25 152,10 .1,10 48,-
Die Anschließungs- bzw. Verlegungsgebühr
wird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-
gerät gleichzeitig mit eirn;r Leitung, für die
feste Anschließungs- und. Anderungsgebühren
nach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet
bzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der
es angebracht ist, verlegt wird.
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2.9. Sprechapparate
Hinweise
1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld
für Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-
sprechen denen der Fernsprechapparate mit Num-
mernschalter.
2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und
teilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-
anschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der
Hauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-
nebenstellenanlage verbunden sind, wird Ab-
schnitt 4.4 angewendet.
2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-
stellen
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Gewöhnlicher Sprechapparat
1 Sprechapparat mit Nummernschalter 2,20 89,60 0,90 19,-
Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahl-
verfahren
2 als Nebenstelle ........................... . 8,85 361,20 3,60 19,-
2a als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... . 6,65 271,60 2,70
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt
sinngemäß.
3 Sprechapparat mit Tastenfeld für Dioden-Erd-
Verfahren ................................. . 3,15 127,70 1,30 19,-
Zu Nr.1 bis 3
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-
rate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbst-
tätiger Abschaltung der weiterführenden
Sprechadern oder tragbare Sprechapparate mit
einem Anschlußdosenstecker bereitstellt,
werden hierfür keine Mehrgebühren berechnet.
2.9.2. Sprechapparate besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Die Gebühren nach Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 gelten
für Sprechapparate mit Nummernschalter. Sollen
diese Sprechapparate, wenn und solange die tech-
nischen Voraussetzungen dazu gegeben sind, statt
des Nummernschalters ein Tastenfeld für Dioden-
Erd-Verfahren oder Impulswahlverfahren haben, so
wird ein Zuschlag zu den Gebühren für die ent-
sprechenden Nummernschalterapparate erhoben.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3011
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
Anlage schließungs-,
Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Sprechapparat für 2 Leitungen
t als Nebenstelle .............................• 5,70 231,50 2,30 28,-
2 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......• 3,50 141,90 1,40 9,-
Sprechapparat mit eingebautem Gebühren-
anzeiger
3 als Nebenstelle .............................• 7,90 322,10 3,20 28,-
4 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......• 5,70 232,50 2,30 9,-•
Zu Nr. 3 und 4
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-
renimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-
nahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16
erhoben.
Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe
oder zweiter Taste
5 als Nebenstelle ............................•• 2,80 114,80 1,15 22,-
6 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... . 0,60 25,20 0,25 3,-
Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld
für Impulswahlverfahren
7 als Nebenstelle ......................•......• 10,50 428,50 4,30 22,-
7a als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 8,30 338,90 3,40 3,-
Lautfernsp.recher
8 als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten) .•...••••• 38,70 1581,- 15,80 28,-
9 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage (ohne
\Vandbeikasten) ............................• 36,50 1492,- 14,90 9,-
An-
schließungs-
gebühr
DM
10 Zuschlag für Wandbeikasten ................. . 7,15 291,- 2,90 15,-
Zu Nr. 8 bis 10
Die Verlegungs- und Auswechslungsgebühren
nach Nr. 8 und 9 gelten auch für Lautfem-
sprecher mit Wandbeikasten. Die Anschlie-
ßungsgebühr nach Nr. 10 wird nur erhoben,
wenn der Wandbeikasten nachträglich ange-
bracht wird. An-
schließungs-
Zu Nr. 2, 4, 6, 7a und 9 Verlegungs-
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn- oder Aus-
gemäß. wechslungs-
gebühren
Mithörapparat DM
11 für 5 Mithörleitungen 10,60 490,90 3,50 77,-
12 füt 10 Mithörleitung~n 15,20 706,90 5,05 93,-
13 abweichender Art ....................•...••• siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mithörapparat nach Nr. 11 oder
12 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 bis 3 gilt sinn-
gemäß.
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3 ·
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage . An-
, schheßungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
14 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle oder als Abfragestelle .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in S~nderanfertigung werden
auch für posteigene Einrichtungen nur als
teilnehmereigen abgegeben.
Zu Nr. 1 bis 14
Die Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5, 7 und 8
dürfen als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage
nur eingesetzt werden, wenn die technischen
Voraussetzungen dafür gegeben sind und die
Deutsche Bundespost die Vcrwendung gestat-
tet hat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-
apparates nach Nr. 14 als Abfragestelle auch bei
anderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.
15 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach
Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für
Dioden-Erd-Verfahren
Mehrleistung gegenüber Sprechappa:raten mit
Nummernschalter .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach
Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
Mehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit
Nummernschalter ...................• ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung) 1
1 Anschlußdose ............................... . 0,40 11,60 0,15 10,-
Gebühren
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
3 Wechselschalter ............................. . 0,40 8,70 0,15 1Q,-
Mehrfachschalter
4 für 4 Adern ............................... . 0,40 17,50 0,15 10,-
5 )} 6 >) 0,45 22,- 0,15 13,-
6 )} 8 >> 0,65 29,40 0,20 15,-
7 )} 10 >> 0,80 36,60 0,25 17,-
Zweiter Sprechapparat
8 gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter 2,20 89,60 0,90 19,-
9 gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren ....................... . 8,85 361,20 3,60 19,-
10 gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für
Dioden-Erd-Verfahren ...................... . 3,15 127,70 1,30 19,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3013
Anlage 3
Zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
•------.----, schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
10a Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld
für Impulswahlverfahren .................... . 10,50 428,50 4,30 22,-
Sprechapparate mit Schauzeichen und Tasten-
feld für Impulswahlverfahren sind als zweite
Sprechapparate nur zugelassen, wenn private
Zusatzeinrichtungen durch achtpolige An-
schlußdosen angeschaltet werden.
Sprechapparat für 2 Leitungen
11 mit Nummernschalter ..................... . 5,70 231,50 2,30 28,-
12 mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren ... . wie 2.9.2 Nr. 1 und 15
12a Lautfernsprecher
ohne Wandbeikasten 38,70 1581,- 15,80 28,-
.
An-
schließungs-
gebühr
DM
12b Zuschlag für Wandbeikasten ...............• 7,15 291,- 2,90 15,-
Zu Nr. 12a und 12b
An-
Die Verlegungs- und Auswechslungsgebühren schließungs-
nach Nr. 12a gelten auch für Lautfernsprecher Verlegungs-
mit Wandbeikasten. Die Anschließungsgebühr oder Aus-
nach Nr. 12b wird nur erhoben, wenn der wechslungs-
Wandbeikasten nachträglich angebracht wird. gebühren
DM
13 Sprechapparat in Sonderanfertigung .....•....•• siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung sind als An-
zweite Sprechapparate nur in Sonderfällen nach schließungs-
Bestimmung der Deutschen Bundespost zu- oder Aus-
lässig. Sie werden auch für posteigene Einrich- wechslungs-
tungen nur als teilnehmereigen abgegeben. gebühren
DM
14 Zweiter Hörer .............................. . 0,60 27,50 0,20 15,-
15 Handapparat mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-
apparats .....................................•. 0,25 11,90 0,10 15,-
Zweiter Handapparat
16 ohne Taste ................................• 0,80 36,60 0,25 15,-
17 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .• 1,05 48,40 0,35 15,-
18 Lautstarke Hörka;,sel statt der gewöhnlichen Hör-
kapsel ...................................... . 0,35 16,- 0,10 15,-
Sprechzeug
19 mit. 1 Hörvorrichtung 1,05 48,30 0,35 15,-
20 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,45 66,50 0,50 15,-
Zu Nr. 14 bis 20
Anschließungs- oder Auswechslungsgebühren
werden nicht erhoben, wenn das Anschließen
zusammen mit anderen Arbeiten und ohne
Öffnen des Apparatgehäuses über eine Steck-
verbindung vorgenommen wird.
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Posteigene Teilnehmereigene Anlage An-
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Wecker
21 kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-
barer Anzeige .............................. . 0,90 40,70 0,30 19,-
22 besondere Ausführung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21
erhoben.
23 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... . 1,55 71,50 0,50 19,-
24 Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3
Nr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-
eigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage 5,- 232,50 1,65 15,-
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-
renimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-
nahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16 An-
erhoben. schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
25 Anschlußschnur über 2 m gebühren
für je 20 Adern DM
je 2 m überschießende Länge ................. . 0,15 7,30 0,05 15,-
Monatliche Gebühren werden nicht erhoben,
wenn die Anschlußschnur nicht mehr als
8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-
schreitet.
26 Anschlußschnur in besonderer Ausführung ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 25 und 26
Die Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr
wird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von
der Länge erhoben.
27 Handapparatschnur in besonderer Ausführung . . siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27
Wird der bisherige Sprechapparat mit der
bisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der Ver-
legung oder Ortsveränderung der Sprechstelle
nicht zum neuen Unterbringungsort verbracht
und dort wie bisher wiederverwendet, so
werden für das erneute Anbringen der Zusatz-
einrichtung Anschließungsgebühren erhoben.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 19'11 3015
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.11. Nicht in Linien des allgemeinen
Netzes geführte Leitungen der
Nebenstellenanlage
(Leitungsnetz der Nebenstellen-
anlage)
Hinweis
Querverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-
tungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten
Führung keine Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-
mäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage behandelt.
Für das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-
neuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen
Leitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben
für je 5 Meter Länge eines Installationskabels
von 1 oder 2 Doppeladern
1 bei Verlegung auf Putz .................•. 23,-
2 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 14,40
von mehr als 2 bis zu 4 Doppeladern
2a bei Verlegung auf Putz ........ , .... , .... . 38,-
2b bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 25,30
von mehr als 4 bis zu 10 Doppeladern
3 bei Verlegung auf Putz •.•..•••...•.. , ...• 46,70
4 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 34,60
von mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern
5 bei Verlegung auf Putz ..................• 79,50
6 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 64,50
von mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern
7 bei Verlegung auf Putz ..................• 132,50
8 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 114,-
von mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern
9 bei Verlegung auf Putz ..................• 231,70
10 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 209,70
für je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei
Verlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-
handenen Leei:netz
3016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11 1adrig 6,40
12 2adrig 7,70
13 3adrig 9,-
14 4adrig 10,40
Zu Nr. 1 bis 10
Die Gebühren gelten nicht für das Herstellen
und Ändern von Leitungsstrecken, die über
Freileitungslinien geführt werden oder für die
Erd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für
solche Leitungsstrecken werden Gebühren nach
Abschnitt 3 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 14
1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist
die Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-
gebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht
die Anzahl der beschalteten.
2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche
Leitungslänge zugrunde gelegt; angefangene
oder überschießende Längen werden als volle
Längeneinheit (5 m) berechnet.
3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz
der Nebenstellenanlage geführten Leitungen
werden von Fall zu Fall Änderungsgebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
2.12. Anschließungs- und Änderungs-
gebühren bei erschwerter Herstellung
Können die Leistungen der Deutschen Bundespost
für das Herstellen und Ändern der Einrichtungen
nach Abschnitt 2.1 bis 2.11 nicht unter normalen
Bedingungen erbracht werden, so werden zu den
festen Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-
lungsgebühren Zuschläge erhoben. Die Höhe der
Zuschläge beträgt
1 bei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch
gleichzeitige Arbeiten von Malern, Schreinern,
Installateuren usw.) ......................... . 10v. H.
2 bei mittlerer Erschwernis (z.B. zeitweise Über-
stunden; Sonntagsarbeit; Auswechslung der An-
lage während des Betriebes) .................. . 20v.H.
der festen Anschließungs-, Ver-
3 bei erheblicher Erschwernis (z.B. Aufstellen einer legungs- oder Auswechslungs-
neuen großen Vermittlungseinrichtung im Wähler- gebühren der betroffenen Ein-
saal der schrittweise abzubauenden alten Anlage; richtungen
außergewöhnlich schwierige Wand- oder Decken-
durchbrüche) .............................. . 30v. H.
4 bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B.
nachträgliche Hochbauarbeiten in den Wähler-
räumen während des Aufbaus; Katastrophenfälle) 40 bis
100v. H.
Zu Nr.1 bis 4
Nach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche
des Teilnehmers behandelt, wenn hierdurch
höhere Aufwendungen verursacht werden.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3017
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer
oder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von
Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen
( § 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Der einmalige Kostenzuschuß beträgt das
Noch zu erfüllende Jahre
Die Verlängerung der ... fache des Jahresbetrages der monat-
der Mindestüberlassungsdauer
Mindestüberlassungsdauer lichen Gebühren (zuzüglich der Um-
(das laufende Jahr
beträgt . . Jahre satzsteuer) für die Einrichtungen, die
gilt als noch zu erfüllen)
durch die Erweiterung hinzukommen
bei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 2 3,15
2 1½ 2,45
3 1 1,75
4 1,05
5
bei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 4½ 3,15
2 4 2,80
3 31/1 2,45
4 3 2,10
5 2½ 1,75
6 2 1,40
7 1½ 1,05
8 1 0,70
9 0,35
10
1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlassungsdauer
oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch ein Jahr der fünf-
oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung).
Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Er-
weiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt. Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüber-
lassungsdauer verkürzen, so wird auch der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen,
deren Mindestüberlassungsdauer zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende
der ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren
eingerechnet.
2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre hat, erweitert,
so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu festgesetzt und auch kein einmaliger Kosten-
zuschuß erhoben. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-
ordnung gegeben sind.
3. Ergeben s~ch bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Beträge von
50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt gelassen.
3018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
2.14. Sonstige Gebühren
2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teil-
nehmereigene und private Nebenstellen
1 Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle 3,-
Bei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag
unabhängig von der Zahl der tragbaren Appa-
rate für jedes amtsberechtigte Anschlußorgan
erhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage
belegt ist.
2.14.2. Private Sondereinrichtungen
1 Private Sondereinrichtung, die mit einer post-
eigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage
verbunden ist ................................ . 0,50
Die Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 um-
faßt auch das Anschließen der privaten Sonder-
einrichtung.
2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen
t Faksimile-Gerät ............................. . 3,-
2· Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige 3,-
Zu Nr.1 und 2
Die monatliche Gebühr gilt für private Zusatz-
einrichtungen, die mit posteigenen, teilnehmer-
eigenen oder privaten Fernsprecheinrichtungen
verbunden werden.
3 andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1
und2 ....................................... . 0,50
Die monatliche Gebühr gilt nur für private
Zusatzeinrichtungen, die mit posteigenen oder
teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtungen
verbunden werden.
Zu Nr.1 bis 3
1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3 Nr. 40 bis
43 gelten sinngemäß.
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die un-
mittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14) mif
der Haupt- oder Nebenstelle einer post- oder
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbun-
den werden, werden Anschließungs- oder Aus-
wechslungsgebühren nach 2.10 Nr. 14 erhoben.
Das gilt auch für private Zusatzeinrichtungen
gemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittelbar
über eine achtpolige Anschlußdose mit der
Haupt- oder Nebenstelle verbunden werden.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1 3019
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 3
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprech„
fremde Zwecke
1 Einrichtungen zur Übertragung von Daten Gebühren wie für Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 27 bis 36
2 Einrichtungen für Zwecke des Warn- und
Alarmdienstes .............................. . Gebühren wie für Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 37 bis 39
2.14.5. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4 und§ 29 Abs. 2
der Fernmeldeordnung)
Bei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wieder-
holung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner
für jede weitere Teilabnahme sowie für jede Ab-
nahme von Behelfsanlagen
1 für die erste Arbeitsstunde ................... . 35,-
2 für jede weitere Arbeitsstunde ................ . 29,-
Zu Nr.1 und 2
Die Gebühren werden nur in Fällen erhoben,
in denen der Teilnehmer oder sein Beauftragter
die zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat. An-
gefangene Arbeitsstunden werden als volle
Stunden berechnet. Werden mehrere Kräfte
beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der
einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-
rundet. Mit den Gebühren sind auch die
Fahrten und die anteilige Wegezeit abgegolten;
die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als
Arbeitszeit.
2.14.6. Anschließungsgebühren für Neben„
stellenanlagen auf Schiffen
Gebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage
(Verkehrsfernsprechanlage) eines Schiffes an das
öffentliche Fernsprechnetz,
1 bei einmaliger Anschließung, wenn die Benutzung
1 Monat nicht überschreitet .................. . 35,-
2 bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige
Benutzungsdauer 1 Monat nicht überschreitet 95,-
Zu Nr.1 und 2
Neben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden
Zuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben.
Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,
wenn eine von der Deutschen Bundespost auf
den Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-
scheinigung über die Unbedenklichkeit der An-
schließung der Nebenstellenanlage des Schiffes
an das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.
Gebühren für die Abnahme oder Nachprüfung
werden nur erhoben, wenn es sich um gebüh-
renpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt
2.14.5 handelt.
3020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 4
zu Artikel 2 Nr. 4 der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
3. Nichtpauschale Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-
nung)
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Ge-
bührenbeträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten. Um-
satzsteuerpflichtige Leistungen sind alle Arbeiten für
Einrichtungen nach Abschnitt 2 Nebenstellenanlagen
(ausgenommen Abschnitt 2.14) und für Einrichtun-
gen nach Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten
Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung.
Hinweise
t. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht
pauschale Anschließtµ1gs-, Verlegungs-, Auswechs-
lungs- oder sonstige Änderungsgebühren sowie Ab-
nahme- oder Bearbeitungsgebühren festgesetzt sind.
2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, .wenn
sie für die erstmalige Anschließung, und Ande-
rungsgebühren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-
denen Einrichtungen erhoben werden.
3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch
Kräfte der Deutschen Bundespost
Gebühren für Arbeitsleistungen
Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach
Einheitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet.
Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle
Viertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für
die Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für einen
Teil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für den
anderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so
sind die Wegezeiten nur zu berücksichtigen, wenn
die nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren
übersteigen.
Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei
Dienstleistungen
t für die Leitung, Planung, Auskundung usw..... 38,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige
praktische Arbeit ........................... . 26,-
3 für clie praktische Arbeit .................... . 22,-
Zu Nr.1 bis 3
1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind
auch die Leistungen der Deutschen Bundespost
abgegolten, die mit der Antragsbearbeitung
und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen
verbunden sind.
2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die an-
teiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und
für die Leistung der Beaufsichtigung nach
Nr. 2 bereits enthalten. Im Regelfall werden
daher für diese Leistungen keine gesonderten
Gebühren erhoben. Der Einheitssatz nach Nr. 1
und der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2
werden nur angewendet, wenn praktische Ar-
beit nicht geleistet wird.
4 eines Fernmeldelehrlings .................... . 6,50
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3021
Anlage 4
~u Artikel 2 Nr. 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge
erhoben
5 für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach
dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost als Überzeitarbeit gilt ............ . 3,50
6 für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen .. 6,50
Zu Nr. 5 und 6
Die Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-
zuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder
Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.
7 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
(Nachtarbeit) .............................. . 1,50
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den
Zuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.
Gebühren für Fahrten
Für die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines
Gepäcks
8 bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernll)elde-
bau- oder Entstörungsdienstes für jeden kin,' . ... . 0,20
9 bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... . 0,15
10 )) )} anderer Verkehrsmittel .••......• die Aufwendungen für Personen- und Ge-
päckbeförderung
Für ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-
störungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der
Mitfahrenden für jeden Wagen-km
11 eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. . 1,30
12 >> Anhängers ............................ . 0,35
13 >> Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-
derung (Kombiausführung) .................. . 0,65
14 eines Personenkraftwagens ................... . 0,50
15 » Kraftrades mit oder ohne Beiwagen 0,30
Zu Nr. 8 bis 15
Werden für einen Teil der Arbeiten nicht-
pauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-
gegen feste Gebühren erhoben, so werden die
Gebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die
nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-
bühren übersteigen.
Zu Nr. 11 bis 15
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn
wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter
und der Menge der mitzuführenden Apparate
und Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer
die Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.
3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
zu Artikel 2 Nr. 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Gebühren für Baustoffe
16 Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für
die Herstellung bzw. Änderung der Teilnehmer-
einrichtungen verwendet wird .................. . die Verrechnungspreise nach der vom
Fernmeldetechnischen Zentralamt heraus-
gegebenen Verrechnungspreisliste für Fern-
meldezeug, bei umsatzsteuerpflichtigen Lei-
stungen jedoch vermindert um den darin
enthaltenen Umsatzsteueranteil
Für Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen
der Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-
leitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser
Kabel und Leitungen eingeschalteten Installations-
einrichtungen u. dgl. benötigt werden
17 für jeden Meter verlegter Kabel oder Leitungen .. 0,40
Zu Nr.16 und 17
Es werden nur Baustoffe, Befestigungs- und
Hilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-
den, um die Einrichtungen herzustellen oqer zu
ändern, für die Anschließungs- oder Ände-
rungsgebühren zu erheben sind.
18 Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-
stoffe (Nr. 16 und 17) ......................... . 25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17
Zu Nr. 1 bis 18
~ . Bei Änderungen, für die nichtpauschale
Änderungsgebühren zu erheben sind, werden
gegebenenfalls auch die Aufwendungen für den
Abbruch und die Beförderung (Versendung)
von Einrichtungen berücksichtigt.
2. Änderungsgebühren werden auch für andere
Arbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,
z. B. für schaltungstechnische Änderungen bei
teilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-
setzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage.
3.2. Bei Ausführung der Arbeiten durch
von der Deutschen Bundespost
beauftragte Unternehmer
1 Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-
mers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-
und Beförderungskosten sowie für die vom Unter-
nehmer gelieferten Baustoffe ................... . die der Deutschen Bundespost vom Unter-
nehmer in Rechnung gestellten Kosten (bei
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ohne
die von diesem berechnete Umsatzsteuer,
bei anderen Leistungen einschließlich der
von diesem berechneten Umsatzsteuer) zu-
züglich eines Bearbeitungszuschlags von
10v.H.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3023
Anlage 5
zu Artikel 2 Nr. 4 der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3. Nichtpauschale Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-
nung)
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Ge-
bührenbeträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten. Um-
satzsteuerpflichtige Leistungen sind alle Arbeiten für
Einrichtungen nach Abschnitt 2 Nebenstellenanlagen
(ausgenommen Abschnitt 2.14) und für Einrichtun-
gen nach Anlage ~2 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten
Verordnung zur Anderung der Fernmeldeordnung.
Hinweise
1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht
pauschale Anschließungs-, Verlegungs-, Auswechs-
lungs- oder sonstige Änderungsgebühren sowie Ab-
nahme- oder Bearbeitungsgebühren festgesetzt sind.
2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, .~enn
sie für die erstmalige Anschließung, und Ande-
rungsgebühren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-
denen Einrichtungen erhoben werden.
3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch
Kräfte der Deutschen Bundespost
Gebühren für Arbeitsleistungen
Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach
Einheitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet.
Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle
Viertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für
die Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für einen
Teil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für den
anderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so
sind die Wegezeiten nur zu berücksichtigen, wenn
die nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren
übersteigen.
Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei
Dienstleistungen
1 für die Leitung, Planung, Auskundung usw. . ... 41,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige
praktische Arbeit ........................... . 28,-
3 für die praktische Arbeit .................... . 24,-
Zu Nr.1 bis 3
1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind
auch die Leistungen der Deutschen Bundespost
abgegolten, die mit der Antragsbearbeitung
und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen
verbunden sind. ·
2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die an-
teiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und
für die Leistung der Beaufsichtigung nach
Nr. 2 bereits enthalten. Im Regelfall werden
daher für diese Leistungen keine gesonderten
Gebühren erhoben. Der Einheitssatz nach Nr. 1
und der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2
werden nur angewendet, wenn praktische Ar-
beit nicht geleistet wird.
4 eines Fernmeldelehrlings ........••........... 7,-
3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 5
zu Artikel 2 Nr. 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge
erhoben
5 für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach
dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost als Überzeitarbeit gilt ............ . 4,-
6 für dne Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen .. 7,-
Zu Nr. S und 6
Die Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-
zuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder
Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.
7 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
(N'achtarbeit) .............................. . 1,50
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den
Zuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.
Gebühren für Fahrten
Füt die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines
Gepäcks
8 bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmelde-
bau- oder Entstörungsdienstes für jeden km .... . 0,25
9 bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... . 0,20
10 >) >) anderer Verkehrsmittel ......... . die Aufwendungen für Personen- und Ge-
päckbeförderung
Für ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-
störungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der
Mitfahrenden für jeden Wagen-km
11 eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. . 1,40
12 » Anhängers ............................ . 0,40
13 >> Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-
derung (Kombiausführung) .................. . 0,70
14 eines Personenkraftwagens ................... . 0,55
15 • Kraftrades mit oder ohne Beiwagen 0,40
Zu Nr. 8 bis 15
Werden für einen Teil der Arbeiten nicht-
pauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-
gegen feste Gebühren erhoben, so werden die
Gebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die
nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-
bühren übersteigen.
Zu Nr. 11 bis 15
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn
wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter
und der Menge der mitzuführenden Apparate
und Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer
die Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3025
Anlage 5
zu Artikel 2 Nr. 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Gebühren für Baustoffe
16 Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das füt
die Herstellung bzw. .Änderung der Teilnehmer-
einrichtungen verwendet wird .................. . die Verrechnungspreise nach der vom
Fernmeldetechnischen Zentralamt heraus-
gegebenen Verrechnungspreisliste für Fern-
meldezeug, bei umsatzsteuerpflichtigen Lei-
stungen jedoch vermindert um den darin
enthaltenen Umsatzsteueranteil
Für Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen
der Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-
leitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser
Kabel und Leitungen eingeschalteten Installations-
einrichtungen u. dgl. benötigt werden
17 für jeden Meter verlegter Kabel oder Leitungen .. 0,45
Zu Nr.16 und 17
Es werden nur Baustoffe, Befestigungs- und
Hilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-
den, um die Einrichtungen herzustellen 09.er zu
ändern, für die Anschließungs- oder Ande-
rungsgebühren zu erheben sind.
18 Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-
stoffe (Nr. 16 und 17) ......................... . 25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17
Zu Nr. 1 bis 18
1., Bei Änderungen, für die nichtpauschale
Anderungsgebühren zu erheben sind, werden
gegebenenfalls auch die Aufwendungen für den
Abbruch und die Beförderung (Versendung)
von Einrichtungen berücksichtigt.
2. Änderungsgebühren werden auch für andere
Arbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,
z.B. für schaltungstechnische Änderungen bei
teilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-
setzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage.
3.2. Bei Ausführung der Arbeiten durch
von der Deutschen Bundespost
beauftragte Unternehmer
1 Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-
mers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-
und Beförderungskosten sowie für die vom Unter-
nehmer gelieferten Baustoffe ...................• die der Deutschen Bundespost vom Unter-
nehmer in Rechnung gestellten Kosten (bei
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ohne
die von diesem berechnete Umsatzsteuer,
bei anderen Leistungen einschließlich der
von diesem berechneten Umsatzsteuer) zu-
züglich eines Bearbeitungszuschlags von
lOv.H.
3026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5 <lcr 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
4. Leitungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 sowie
9 Abs. 1, 3 und 4 der Fernmeldeordnung)
4.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Lei-
tungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeordnung),
die im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost
geführt sind, für jede Leitung
t bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis
50 km, je 100 m ............................. . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 50 km
2 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............ . 4,-
Zu Nr.1 und 2
Für Regel- und Ausnahmenebcnanschluß-
leitungcn von Nebenstellenanlagen mit Haupt-
anschlüssen nach § 5 Abs. 8 der Fernmelde-
ordnung (Notrufanschlüsse) sowie an solche
Nebenstellenanlagen angeschlossene Regelquer-
verbindungsleitungen werden nur die Hälfte
der Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben. Satz 1
gilt nur für Leitungen, die für die Weiterleitung
von Anrufen in Notfällen gemäß § 5 Abs. 8
der Fernmeldeordnung bestimmt sind.
3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je
100m ................................... . 1,20
4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .. . 0,40
4a Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei
Leitungen mit Endpunkten auf demselben Grund-
stück oder auf benachbarten Grundstücken, je
Leitung ..................................... . 5,-
Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 werden
angewendet.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 4 bei höherwertigen Leitungen
bei vierdrähtiger Führung
5 von Regelleitungen für je 100 m Gebühren nach Nr. 1
Zu Nr. 1 bis 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei
Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-
schen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-
fernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-
pflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-
schen den Ortsnetzen, in deren Bereich die
Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt
die Entfernung zwischen den Endpunkten
mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den
Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist
die zwischen den Endpunkten ermittelte Ent-
fernung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die
Ermittlung der Entfernungen und deren Run-
dung bestimmt die Deutsche Bundespost.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 19'1'1 3027
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
von Ausnahmeleitungen
6 zu einem Endpunkt ....................... . 200,-
7 zu beiden Endpunkten .................... . 400,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als
die Leitungsgebühr nach Nr. 1, so wird als
Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
8 bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-
Verstärker .............................. ~ .. . 25,-
9 bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern,
je Verstärker ............................... . 35,-
10 bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker 125,-
11 bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungs-
leitungen, je Einrichtung .................... , 5,-
12 bei Verwendung von Leitungen mit besonderer
Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M. 1020, je Leitung ......................... . 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau
und die gegebenenfalls erforderliche erste Ein-
messung sowie später notwendig werdende
weitere Messungen abgegolten.
4.2. Ausgleichsgebühren
Regelleitungen
1 Monatliche Ausgleichsgebühr bei Nebenanschluß-
leitungen nach Zweitnebenstellenanlagen mit mehr
als einer Zweitnebenstelle, Querverbindungsleitun-
gen, Abzweigleitungen, Leitungen für besondere
Zwecke, soweit sie wie die vorstehend aufgeführten
Leitungen betrieben werden, mit Endpunkten auf
nicht benachbarten Grundstücken, für jede Leitung .• 30,-
Die Ausgleichsgebühr wird auch bei Abzweig-
leitungen erhoben, deren Endpunkte auf dem-
selben Grundstück oder auf benachbarten
Grundstücken liegen.
Monatliche Ausgleichsgebühr bei Nebenanschluß-
leitungen mit einzelnen Nebenstellen oder nach
Zweitnebenstellenanlagen mit einer Zweitnebenstelle
mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grund-
stücken
2 bei einzelnen Leitungen zu einzelnen Grund-
stücken, für jede Leitung ..................... . 5,-
bei mehreren Leitungen zu einem Grundstück
3 für die erste bis zehnte Leitung, je Leitung ... . 5,-
4 für jede weitere Leitung ................... . 3,-
3028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 1 bis 4
1. Folgcn<lc BodcnAächcn sind Grundstücke
im Sinne von Nr. 1 bis 4:
1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen
Verkehr dienende Wege und Plätze, durch Ge-
wässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise
abgegrenzt sind. Das gilt auch dann, wenn
zwischen Grundstücken nach Satz 1 Brücken,
Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durch-
lässe oder ähnliche Verbindungselemente be-
stehen.
1.2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-
schaftliche Einheiten bilden, die sich auf einer
nach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Boden-
fläche befinden.
1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte
von Leitungen gelten und sich auf dem öffent-
lichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen
oder auf Bahnkörpern befinden, die Boden-
flächen, die den Standort dieser Einrichtungen
darstellen. Die sonstigen Bodenflächen dieser
Wege und Plätze oder Bahnkörper sind keine
Grundstücke im Sinne der Nr. 1 und 2.
2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an
mindestens einer Stelle unmittelbar aneinander
grenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grund-
stücke, die ohne die Abgrenzungselemente
nach Vorschrift 1 unmittelbar aneinander gren-
zen würden.
Ausnahmeleitungen
Monatliche Ausgleichsgebühr bei Leitungen mit
Endpunkten in verschiedenen Ortsnetzen, wenn die
Gespräche zwischen diesen Ortsnetzen gebühren-
mäßig wie Ortsgespräche behandelt werden oder
wenn zwischen diesen Ortsnetzen mindestens in einer
Verkehrsrichtung der Nahdienst eingeführt ist, bei
5 Nebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-
anlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle, Quer-
verbindungsleitungen, Abzweigleitungen, Leitun-
gen für besondere Zwecke, soweit sie wie die vor-
stehend aufgeführten Leitungen betrieben werden,
für jede Leitung ............................ . 30,-
6 Nebenanschlußleitungen mit einzelnen Neben-
stellen oder nach Zweitnebenstellenanlagen mit
einer Zweitnebenstelle, für jede Leitung ....... . 5,-
Zu Nr. 5 und 6
Ergeben sich durch Zusammenschaltung von
A usnahmelcitungen Verkehrsbeziehungen zwi-
schen Ortsnetzen, bei denen für Gespräche
zwischen diesen Ortsnetzen Ferngesprächs-
gebühren nach 7.1 erhoben werden, so werden
für alle an dieser Verkehrsbeziehung beteiligten
Ausnahmeleitungen Ausgleichsgebühren nach
Nr. 7 bis 11 erhoben.
Monatliche Ausgleichsgebühr bei Leitungen mit
Endpunkten in verschiedenen Ortsnetzen, wenn für
Gespräche zwischen diesen Ortsnetzen Ferngesprächs-
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1 3029
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
gebühren nach Abschnitt 7.1 erhoben werden, bei
Nebenanschlußleitungen, Querverbindungsleitungen,
Abzweigleitungen, Leitungen für besondere Zwecke,
soweit sie wie vorstehend aufgeführte Leitungen be-
trieben werden, für jede Leitung mit einer gebühren-
pflichtigen Leitungslänge
7 bis 10 km .............•..................... 80,-
8 von mehr als 10 bis 25 km 150,-
9 )) )) 25 bis 50 >> 230,-
10 >> 50 bis 100 >> 380,-
11 )) >> 100 km ........................ . 580,-
Zu Nr. 7 bis 11
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2
zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
Zu Nr. 1 bis 11
1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 11
gelten für posteigene, teilnehmereigene und
private Leitungen.
2. Für Leitungen nach der Vorschrift zu 4.1
Nr. 1 und 2 :werden keine Ausgleichsgebühren
erhoben.
3. Bei Leitungen mit Mehrwegeführung werden
die Ausgleichsgebühren nur für die Betriebs-
leitungen erhoben.
4.3. Leitungen mit Mehrwegeführung
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 4.1
für Leitungen mit Mehrwegeführung für die zweite
und jede weitere Leitungsführung bei
1 Regelleitungen .............................. . 5,-
2 Ausnahmeleitungen ......................... . 10,-
Gebühren für U mschalteeinrichtungen und Weichen
bei
3 posteigenen Einrichtungen monatlich Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
teilnehmereigenen Einrichtungen
4 einmalig ................................. .
}Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
5 monatlich
6 Gebühren für Ergänzungsanlagen im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost ................ . Gebühren nach 5 Nr. 5
4.4. Anschließungs-, Änderungs- und
Bearbeitungsgebühren
(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgehühren
Für die Anschließung einer einzelnen Regelleitung,
je Leitungsende ............................... . 200,-
3030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Tefil I
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-
führung mehrerer Regelleitungen desselben Teil-
nehmers für die Anschließung an dem betreffenden
Leitungsende
2 für die erste bis zehnte Leitung, je Leitungsende .. 200,-
3 für jede weitere Leitung, je Leitungsende ....... . 50,-
Zu Nr. 2 und 3
Die Vorschrift zu 1.4 Nr. 2 und 3 wird ange-
wendet.
4 Für die Anschließung jeder Ausnahmeleitung, je
Leitungsende ................................ . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. t bis 4
1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig
2u den Endpunkten geführt wird, zählen Je
zwei Adern als eine Leitung.
2. Bei Anderungen im Wege der Kündigung
und Neuanschließung gemäß § 17 Abs. 9 der
Fernmeldeordnung werden für das Leitungs-
ende, an dem die Leitungsführung im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost unver-
ändert bleibt, ein Zehntel der Gebühren nach
Nr. 1 bis 4 erhoben. Bei gleichzeitiger Ande-
rung der Endleitung wird neben der Gebühr
nach Satz 1 die Gebühr nach Nr. 6 erhoben.
3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 schließen bei
Nebenanschlußleitungen post- und teilnehmer-
eigener Nebenstellenanlagen das Herstellen und
Anschließen des Sprechapparates, bei Leitungen
für private Nebenstellenanlagen das Herstellen
und Anschließen der Posttrenneinrichtung ein.
Die Anschließungsgebühr nach 2.10 Nr. 1
bleibt unberührt.
5 Für die Anschließung von U mschalteeinrichtungen
und Weichen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 ............... . Gebühren nach Abschnitt 3
Änderungsgebühren
6 Für die Anderung der Endleitung ............., .. Gebühren entsprechend 2.11 (ohne Umsatz-
steuer), mindestens 40,- DM
Die Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 4 gilt sinngemäß.
7 Für die Anderung von Umschalteeinrichtungen und
Weichen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 ..................•. Gebühren nach Abschnitt 3
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme bereits von der Deutschen Bundespost
bestätigt wurde,
bei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-
leitungen,
8 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind, je Leitung ............. . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
9 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind, je Leitung ........... . ein Viertel der pauschalen Anschließungs-
gebühr
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3031
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 5
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
10 bei Anträgen auf Neuanschließung von Regel-
leitungen, je Leitung ........................ . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
Zu Nr. 8 und 10
1. Bei höherwertigen Leitungen nach 4.1 Nr. 8
bis 12 werden für die schon geleisteten Auf-
wendungen und für die Beseitigung bereits
hergestellter Einrichtungen zusätzlich Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Ge-
bühren nach Abschnitt 5 erhoben.
11 bei Änderungsanträgen, die Änderungen von End-
leitungen betreffen, ..........................• Gebühren nach Nr. 6
Zu Nr. 10 und 11
Die Gebühren werden nur dann erhoben, wenn
seit der Bestätigung der Annahme des Antrags
schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden
sind.
3032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeH I
Anlage 7
zu Artikel 2 Nr. 10 der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
9.3. Anschließungs-, Obernahme-,
Änderungs- und Bearbeitungs-
gebühren
Anschließungsgebühren
Für die Anschließung von
1 Bildanschlüssen ............................ . Gebühren nach 1.4 Nr. 1 bis 3
Ein Bildanschluß mit vierdrähtiger Bild-
anschlußleitung zählt wie zwei Anschlüsse im
Sinne von 1.4 Nr. 1 bis 3.
2 Bild-Meldeleitungen ........................ . Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 3
Die Gebühr wird nur für das Leitungsende er-
hoben, das beim Inhaber des Bildanschlusses
endet.
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 1.4 Nr. 2 und 3 wird sinn-
gemäß angewendet.
Übernahmegebühr
3 Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4
Satz 2 der Fernmeldeordnung .................. . Gebühr nach 1.4 Nr. 5
Die Vorschriften 1 und 3 zu 1.4 Nr. 5 werden
sinngemäß angewendet.
Änderungsgebühr
4 Für die Änderung eines Bildanschlusses oder einer
Bild-Meldeleitung ............................ . 40,-
1. Bei gleichzeitiger Änderung eines Bildan-
schlusses und einer dazugehörenden Bild-Melde-
leitung wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2. Nr. 4 gilt nicht für Änderungen im Wege der
Kündigung und Neuanschließung.
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme bereits von der Deutschen Bundespost
bestätigt wurde, wenn seit der Bestätigung der An-
nahme des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind,
bei Anträgen auf Neuanschließung
5 von Bildanschlüssen, je Anschluß die "Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
6 von Bild-Meldeleitungen, je Leitung. . . . . . . . . . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
Zu Nr. 5 und 6
Die Vor:schrift 2 zu 4.4 Nr. 8 und 10 wird sinn•
gemäß angewendet.
7 bei Änderungsanträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 4
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3033
Anlage 8
zu .A.rtikel 2 Nr. 11 Buchstabe i der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
10.4.3. Überlassung für kurze Zeit
Ständig bereitgehaltene Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge
für jede Minute der kurzzeitigen Überlassung ·von
Tonanschlußstrom wegen für
1 Mono- Übertragung, je Stromweg ........... . 0,15
2 Stereo- Übertragung, je Stromwegpaar ....... . 0,34
Zu Nr. 1 und 2
Es wird mindestens die Gebühr für 100 Mi-
nuten erhoben.
Tonverbindungsstromwegen für
3 Mono- Übertragung, je Stromweg ........... . 0,08
4 Stereo- Übertragung, je Stromwegpaar ....... . 0,16
Fernsehanschlußstromwegen für die gebühren-
pflichtige Stromweglänge ·
5 bis 30 km, je Stromweg .................... . 0,60
6 über 30 km, je Stromweg .................. . 0,50
Fernsehverbindungsstromwegen für die ge-
bührenpflichtige Stromweglänge
7 bis 50 km, je Stromweg .................... . 0,50
8 über 50 km, je Stromweg .................. . 0,40
Fernsprechstromwegen, die verwendet werden
als
9 Tonverbindungsstromweg für Mono- Übertra-
gung, je Stromweg ........................ . 0,06
10 Meldeverbindungsstromweg, je Stromweg .... . 0,04
Zu Nr. 3 bis 10
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Minuten
erhoben.
11 Meldeanschlußstromweg, je Stromweg ....... . 0,06
Es werden mindestens 10,- DM erhoben.
12 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 10 und 11 bei
vierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden
Endpunkten . .. . .. .. .. .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. ein Drittel der Gebühren nach Nr. 10 und 11
Zu Nr. 1 bis 12
Bei einer kurzzeitigen Überlassung von Strom-
wegen nach Nr. 1 bis 12 für einen Zeitraum über
mehrere zusammenhängende Kalendertage wer-
den für j,~dcn Kalendertag Gebühren nach
Nr. 1 bis 12 für 100 Minuten erhoben. Die Ge-
bühren nach Satz 1 werden mindestens für
700 Minuten erhoben.
3034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 8
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Besonders eingerichtete Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge
für jede Minute der kurzzeitigen Überlassung von
Tonstromwegen zwischen einem Veranstaltungs-
ort und einer Tonschaltstelle, einem Studio oder
einem Einspeisepunkt eines dauernd überlassenen
Tonstromweges
13 für Mono-Übertragung, je Stromweg ....... . 0,15
Für den ersten Kalendertag der Überlassung
werden mindestens 150,- DM, für jeden
weiteren Kalendertag mindestens 50,- DM
erhoben.
14 für Stereo-Übertragung, je Stromwegpaar ..... 0,33
Für den ersten Kalendertag der Überlassung
werden mindestens 350,- DM, für jeden
weiteren Kalendertag mindestens 110,- DM
erhoben.
Fernsehstromwegen, die mit Hilfe tragbarer oder
fahrbarer Einrichtungen hergestellt sind,
15 am ersten Kalendertag der Überlassung, je
Stromweg ................................ . 0,60
Es werden mindestens 500,- DM erhoben.
16 an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung,
je Stromweg .............................• 0,50
Es werden mindestens 120,- DM erhoben.
Femsprechstromwegen, die als Meldestromwege
verwendet werden,
17 bei gleichzeitiger Überlassung von Stromwegen
nach Nr. 13 bis 16, je Stromweg ............ . 0,04
Für den ersten Kalendertag der- Überlassung
werden mindestens 80,- DM, für jeden
weiteren Kalendertag mindestens 24,- DM
erhoben.
18 ohne gleichzeitige Überlassung von Stromwegen
nach Nr. 13 bis 16, je Stromweg ...........•• 0,07
Für den ersten Kalendertag der Überlassung
werden mindestens 160,-DM, für jeden
weiteren Kalendertag mindestens 48,- DM
erhoben.
Außergewöhnliche Leistungen und
Aufwendungen
19 Fahrbarer Antennenmast für die Herstellung be-
sonders einzurichtender Stromwege, je Minute der
Überlassung .................................• 2,50
1. Es gilt die Dauer der Überlassung der mittela
des Antennenmastes eingerichteten Stromwege.
2. Für den ersten Kalendertag der Überlassung
werden mindestens 500,- DM, für jeden
weiteren Kalendertag mindestens 50,- DM
erhoben.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 3035
Anlage 8
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
20 Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-
einrichtung, für jede Benutzungsminute ........ . 0,50
1. Für jede Benutzung werden mindestens
24,- DM erhoben.
2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereit-
stellung der Einrichtung in der Tonschaltstelle
der Deutschen Bundespost.
3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Ton-
schaltstellen der Deutschen Bundespost und nur
in Verbindung mit ständig bereitgehaltenen
Tonstromwegen bereitgestellt.
Zu Nr. 1 bis 20
Wird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach
Nr. 19 und 20 ohne Verschulden des Inhabers
betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der
Betriebsunfähigkeit länger als fünf zusammen-
hängende Minuten dauert, für die gesamte Zeit
der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
Bearbeitung von Anträgen auf kurzzeitige
Überlassung von Stromwegen
Gebühr je Stromweg oder im Fall der Stereo-Über-
tragung je Stromwegpaar für die Bearbeitung von
Anträgen auf kurzzeitige Überlassung von
besonders einzurichtenden Fernsehstromwegen
nach Nr. 15 und 16
21 bei Einhaltung der Anmeldefrist ............ . 60,-
22 bei Nichteinhaltung der Anmeldefrist ....... . 120,-
Die Gebühr wird auch für nach Ablauf der
Anmeldefrist gestellte Änderungsanträge er-
hoben.
Zu Nr. 21 und 22
Die Anmeldefrist beträgt 8 Werktage vor Be-
ginn der Überlassung.
Stromwegen nach Nr. 1 bis 14 sowie Nr. 17 und 18
23 bei Einhaltung der Anmeldefrist ............ . 30,-
bei Nichteinhaltung der Anmeldefrist
24 bei Ton- oder Meldestromwegen .......... . 60,-
25 bei Fernsehstromwegen 120,-
Zu Nr. 24 und 25
Die Gebühren werden auch für nach Ablauf
der Anmeldefrist gestellte Änderungsanträge
erhoben.
Zu Nr. 23 bis 25
Die Anmeldefrist beträgt bei ständig bereit-
gehaltenen Stromwegen 24 Werktagsstunden
und bei besonders einzurichtenden Stromwegen
72 Werktagsstunden vor Beginn der Über-
lassung.
Zu Nr. 21 bis 25
Samstage gelten nicht als Werktage.
3036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Tei,l I
Anlage 8
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 21 bis 25 im
Falle der Zurückziehung von Anträgen, deren An-
nahme bereits von der Deutschen Bundespost be-
stätigt wurde, bei Zurückziehung von Anträgen auf
Überlassung von
ständig bereitgehaltenen Fernsehstromwegen
innerhalb des Zeitraums vor Beginn der Über-
lassung
26 bis 30 Minuten ........................... . 180,-
27 von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ..... . 60,-
28 von mehr als 24 Stunden ................... . 30,-
besonders eingerichteten Fernsehstromwegen
innerhalb des Zeitraums vor Beginn der Über-
lassung
29 bis 24 Werktagsstunden .................... . 300,-
30 von mehr als 24 Werktagsstunden .......... . 150,-
Zu Nr. 29 und 30
Samstage gelten nicht als Werktage.
ständig bereitgehaltenen Ton- oder Melde-
stromwegen innerhalb des Zeitraums vor Beginn
der Überlassung
31 bis 30 Minuten ........................... . 75,-
32 von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ..... . 37,50
33 von mehr als 24 Stunden ................... . 15,-
besonders eingerichteten Ton- oder Melde-
stromwegen innerhalb des Zeitraumes vor Beginn
der Überlassung
34 bis 24 Werkt~gsstunden .................... . 150,-
35 von mehr als 24 Werktagsstunden .......... . 75,-
Zu Nr. 34 und 35
Samstage gelten nicht als Werktage.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1 3037
Anlage 9
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe j der 10. AndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
10.4.4. Stromwege für private Gemeinschafts-
antennenanlagen
Gebühren für einen Stromweg für je 10 m gebühren-
pflichtige Stromweglänge
1 einmalige Gebühr ..................•........ 200,-
1. Bei Änderungen von Stromwegen für private
Gemeinschaftsantennenanlagen im Wege der
Kündigung und Neuanschließung bleibt bei der
Berechnung der Gebühr nach Nr. 1 der Teil
unberücksichtigt, dessen Führung im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost unver-
ändert bleibt.
2. Auf Antrag des Inhabers des Stromweges
werden anstelle der einmaligen Gebühr nach
Nr. l für den Zeitraum von zehn Jahren nach
der Übergabe des Stromweges monatliche
Gebühren in Höhe von 2,50 DM je 10 m
gebührenpflichtige Stromweglänge erhoben.
Die Vorschrift 3 zu 12.3 Nr. 6 wird sinngemäß
angewendet.
3. Wird ein Stromweg für private Gemeinschafts-
antennenanlagen innerhalb der ersten zehn
Jahre nach der Übergabe an den Benutzer
durch die Deutsche Bundespost gekündigt, so
wird ein nach folgender Formel ermittelter
Anteil der Gebühr nach Nr. 1 erstattet.
ct20-tu)
E 120 X G
E Erstattungsbetrag in DM
Abgelaufene Überlassungsdauer in vol-
len Kalendermonaten
G Einmalige Gebühr nach Nr. 1, die für
den gekündigten Stromweg erhoben
wurde.
2 monatliche Gebühr ......................... . t,-
Auf Antrag des Inhabers des Stromweges wird
anstelle der Gebühr nach Nr. 2 für den Zeit-
raum von zehn Jahren nach der Übergabe
eine einmalige Gebühr in Höhe des Achtzig-
fachen der Gebühr nach Nr. 2 erhoben. Nach
Ablauf dieses Zeitraums werden die monat-
lichen Gebühren nach Nr. 2 erhoben, oder es
wird auf Antrag des Inhabers des Stromweges
für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren
die einmalige Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Die Vorschrift 4 zu 12.3 Nr. 1 bis 5 wird
sinngemäß angewendet.
Zu Nr.1 und 2
Als gebührenpflichtige Stromweglänge gilt die
Entfernung zwischen den Endpunkten des
Stromweges (§ 46 Abs. 11 der Fernmelde-
ordnung). Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 gilt
sinngemäß.
3 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für Strom-
wege, die öffentliche Wege unterkreuzen, je
Unterkreuzung ............................. . 330,-
3038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 10
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe k der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 10.1
bis 10.3 und 10.4.1 für Stromwege mit Mehrwege-
führung für die zweite und jede weitere Stromweg-
führung bei
1 Regelstromwegen ........................... . 5,-
2 Ausnahmestromwegen ...................... . 10,-
Gebühren für Umschalteeinrichtungen und Weichen
bei
3 posteigenen Einrichtungen monatlich Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
teilnehmereigenen Einrichtungen
4 einmalig ................................. .
} Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
5 monatlich ............................... .
6 Gebühren für Ergänzungsanlagen im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost .............. . Gebühren nach 5 Nr. 5
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3039
Anlage 11
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m der 10. AndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
10. 7. Anschließungs-, Änderungs-,
Übernahme-, Bearbeitungs- sowie
Abnahme- und Überprüfungs-
gebühren
Anschließungs- und Änderungsgebühren
Für das Anschließen oder Ändern von
Fernsprechstromwegen nach 10.1, 10.4.1 Nr. 13
bis 15 und 10.4.3 Nr. 17 und 18 und
Telegrafenstromwegen nach 10.2 und 10.4.1 Nr. 16
werden erhoben:
1 als Anschließungsgebühren .................. . Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4
2 als Änderungsgebühren ..................... . Gebühren nach 4.4 Nr. 6
Bei Stromwegen nach 10.4.3 Nr. 17 und 18
werden für die Aufhebung des Stromweges
Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
Für das Anschließen oder Ändern von
Breitbandstromwegen nach 10.3 und
Stromwegen für Ton- oder Fernsehsignalüber-
tragungen nach 10.4.1 Nr. 1 bis 12 und 10.4.3
Nr. 13 bis 16
werden erhoben:
3 als Anschließungsgebühren Gebühren nach Abschnitt 3
Es werden mindestens die pauschalen Gebühren
nach 4.4 Nr. 1 bis 4 erhoben.
4 als Änderungsgebühren ..................... . Gebühren nach Abschnitt 3
Bei Stromwegen nach 10.4.3 Nr. 13 bis 16
werden für die Aufhebung des Stromweges
Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 4
Die Vorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 1 bis 4 und
die Vorschrift zu 4.4 Nr. 2 und 3 gelten sinn-
gemäß.
Für die Anschließung oder Änderung einer Einrich-
tung zur Anschaltung privater Übertragungseinrich-
tungen an die Einspeisungspunkte von Tonanschluß-
stromwegen und Meldestromwegen (10.4.2 Nr. 3)
werden erhoben:
5 als Anschließungsgebühren .................. .
6 als Änderungsgebühren ..................... . } Gebühren nach Abschnitt 3
Für die Anschließung oder Änderung von Um-
schalteeinrichtungen und Weichen (10.5 Nr. 3 bis 5)
werden erhoben:
7 als Anschließungsgebühren .................. .
8 als Änderungsgebühren ..................... . } Gebühren nach Abschnitt 3
3040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,I I
Anlage 11
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
9 Für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennen-
mastes nach 10.4.3 Nr. 19, und zwar für den Hin- und
Rücktransport, den Auf- und Abbau sowie für die
sonstigen Aufwendungen ...................... . Gebühren nach Abschnitt 3
Übernahmegebühren
10 Für die Übernahme noch vorhandener posteigener
Einrichtungen an einem oder an beiden Stromweg-
enden, je an das betroffene Stromwegende unmittel-
bar angeschalteter privater Fernmeldeeinrichtung ... Gebühren nach 1.4 Nr. 5
1. Nr. 10 wird im Sinne des§ 11 der Fernmelde-
ordnung nur angewendet, soweit die genehmi-
gungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
weiteren an die private Fernmeldeeinrichtung
unmittelbar angeschalteten posteigenen Strom-
wege abgegolten. Die Erhebung von Abnahme-
gebühren nach Nr. 17 und 18 bleibt unberührt.
3. Vorschrift 3 zu 1.4 Nr. 5 wird sinngemäß
angewendet.
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme von der Deutschen Bundespost bestätigt
wurde,
bei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-
Fernsprechstromwegen oder Ausnahme-Telegra-
fenstromwegen,
11 wenn seit der Bestätigung der Annahme des An-
trags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind, je Stromweg ................. . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
12 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind, je Stromweg ......... . ein Viertel der pauschalen Anschließungsge-
bühr
13 bei Anträgen auf Neuanschließung von Regel-
Fernsprechstromwegen oder Regel-Telegrafen-
stromwegen, wenn seit der Bestätigung der An-
nahme des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind, je Stromweg ........... . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
Zu Nr. 11 und 13
Die Vorschriften zu 4.4 Nr. 8 und 10 werden
sinngemäß angewendet.
14 bei Anträgen auf Neuanschließung von Breitband-
stromwegen ............................... . Gebühren nach Abschnitt 3
1. Die Gebühren gelten für Regel- und Aus-
nahme-Breitbandstromwege unabhängig davon,
ob schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind oder nicht.
2. Es werden mindestens die Gebühren nach
Nr. 11, 12 oder 13 erhoben.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3041
Anlage 11
zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
bei Änderungsanträgen,
15 die Änderungen betrdfen, für die Gebühren
nach Nr. 2 erhoben werden, ................ . Gebühren nach Nr. 2
16 die Änderungen betreffen, für die Gebühren
nach Nr. 4 erhoben werden, ................ . Gebühren nach Nr. 4
Zu Nr. 15 und 16
Die Gebühren werden nur dann erhoben, wenn
seit der Bestätigung der Annahme des Antrags
schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden
sind.
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder
der Nachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtun-
gen, die an posteigene Stromwege angeschaltet sind,
17 für die erste Arbeitsstunde ................... . 30,-
18 für jede weitere Arbeitsstunde ................ . 25,-
Zu Nr. 17 und 18
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Inhaber des post-
eigenen Stromweges oder sein Beauftragter die
erneute Abnahme oder Nachprüfung zu ver-
treten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden
als volle Stunden berechnet. Werden mehrere
Kräfte beim Inhaber des posteigenen Strom-
weges tätig, so wird die Summe der $!inzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
den Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
3042 Bundesgesetzblaa, Jahrgang 1971, Teiil I
Anlage 12
zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c der 10. AndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
11.4. Anschließungs-, Änderungs- und
Bearbeitungsgebühren
Für das Anschließen oder Ändern werden erhoben
als Anschließungsgebühren
1 bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach Abschnitt 3
Die verwendeten Anschaltkästen, Sockel und
Maste werden als Baustoffe nach 3.1 Nr. 16
berechnet.
2 bei anderen Reservestromwegen Gebühren nach 4.4 Nr. 4
als Änderungsgebühren
3 bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach Absch~itt 3
Für den Abbau von Anschaltkästen einschließ-
lich der zugehörigen Sockel oder Maste und
deren Transport bei unmittelbarer Wiederver-
wendung oder zur Übergabe an den Bedarfs-
träger werden ebenfalls Gebühren nach Ab-
schnitt 3 erhoben.
4 bei anderen Reservestromwegen ............ . Gebühren nach 4.4 Nr. 6
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme bereits von der Deutschen Bundespost
bestätigt wurde,
bei Anträgen auf Neuanschließung von Reserve-
stromwegen,
5 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind, je Stromweg . . . . . . . . . . . . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
Die Vorschriften zu 4.4 Nr. 8 und 10 werden
sinngemäß angewendet.
6 wenn seit der Bestätigung der Annahme des
Antrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten
geleistet worden sind, je Stromweg ......... . ein Viertel der pauschalen Anschließungs-
gebühr
bei Änderungsanträgen,
7 die Änderungen betreffen, für die Gebühren
nach Nr. 3 erhoben werden, ................ . Gebühren nach Nr. 3
8 die Änderungen betreffen, für die Gebühren
nach Nr. 4 erhoben werden, ................ . Gebühren nach Nr. 4
Zu Nr. 7 und 8
Die Gebühren werden nur dann erhoben, wenn
seit der Bestätigung der Annahme des Antrags
schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet wor-
den sind.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 3043
Anlage 13
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen
Monatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-
leistung
1 von 50kW 152 000,-
2 )) 70kW 211000,-
3 >> 250 kW 303 000,-
4 >> 500 kW 450 000,-
Zu Nr. 1 bis 4
Für Reservesender wird eine monatliche Ge-
bühr in Höhe von 45 v. H. der Gebühr für eine
Betriebssendeanlage entsprechender Träger-
leistung erhoben.
Monatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-
leistung
5 von 1 kW 5 600,-
6 )) 3kW 7 700,-
7 10kW 16 600,-
8 >) 20kW 31 700,-
Zu Nr. 5 bis 8
Für Reservesender wird eine monatliche Ge-
bühr in Höhe von 60 v. H. der Gebühr für eine
Betriebssendeanlage entsprechender Träger-
leistung erhoben.
9 von 40kW 103 000,-
10 >) 50kW 110 000,-
11 >> 100 kW 143 000,-
12 >> 150 kW 177 000,-
13 >> 200 kW 213 000,-
14 >> 300 kW 251000,-
15 >> 350 kW 305 000,-
16 >> 400 kW 322 000,-
17 >> 600 kW 465 000,-
18 >> 700 kW 545 000,-
19 >> 800 kW 570000,-
Zu Nr. 9 bis 19
Für Reservesender wird eine monatliche Ge-
bühr in Höhe von 30 v. H. der Gebühr für eine
Betriebssendeanlage entsprechender Träger-
leistung erhoben.
3044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teiil I
Anlage 13
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung
20 von SkW 28 400,-
21 )) 25kW 65 500,-
22 >> 100 kW 160 000,-
23 >> 500 kW 485 000,-
Zu Nr. 20 bis 23
1. Die Gebühren nach Nr. 20 bis 23 gelten für
eine tägliche Überlassungszeit von bis zu
20 Stunden. Bei Überlassungszeiten von mehr
als 600 Stunden im Monat werden von Fall zu
Fall zusätzlich Gebühren nach Abschnitt 12.1.2
erhoben.
2. Für Reservesender wird eine monatliche
Gebühr in Höhe von 40 v.H. der Gebühr für
eine Betriebssendeanlage entsprechender Trä-
gerleistung erhoben. Vorschrift 1 gilt für Re-
servesender sinngemäß.
Monatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit
einer Trägerleistung
24 von 0,3 kW ............................... . 2200,-
25 » 0,6 kW ............................... . 4000,-
26 » 3kW ................................ . 7 500,-
27 » 10kW,50kWERP ................... .. 11000,-
28 » 10 kW, 100 kW ERP .................... . 12 000,-
29 » 0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) .. . 5 600,-
30 >> 3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... . 9 800,-
31 >> 10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 14200,-
32 von 10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 15 600,-
Zu Nr. 1 bis 32
1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunk-
sendeanlage mit .!.n
Trägerleistung betrieben, so
wird die monatliche Gebühr nach folgender
Formel ermittelt:
tv tn Ga-GR
GErm = GR + 24 (GB -GR) + 24 - - n -
Hierin bedeutet:
G
Erm
= Ermäßigte Gebühr
GR = Monatsgebühr des Reservesenders mit
der Trägerleistung N
Monatsgebühr der Betriebssende-
anlage mit der Trägerleistung N
Betriebszeit mit voller Trägerleistung
= Betriebszeit mit _!.n Trägerleistung
n Divisor der verminderten Träger-
leistung
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 3045
Anlage 13
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen
ohne Verschulden des Benutzers an einem
Kalendertag bei einem einzelnen Sender min-
destens 10 zusammenhängende Minuten wäh-
rend der Programmzeit betriebsunfähig, so
werden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit
eines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes
der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1 /,ooo
der Monatsgebühr erstattet; ein Teil von mehr
als 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten aufge-
rundet. Je Kalendertag wird höchstens 1 / 80 der
Monatsgebühr erstattet.
12.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen
Gebühr je Minute für eine Kurzwellensendeanlage
mit einer Trägerleistung
1 von 5 kW 1,50
2 » 25kW 4,00
3 » 100 kW 10,00
4 » 500 kW 30,00
Zu Nr. 1 bis 4
1. Wird eine Sendeanlage ohne Verschulden
des Benutzers für mindestens fünf zusammen-
hängende Minuten während der Programmzeit
betriebsunfähig, so wird für die gesamte Zeit
der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
2. Es werden mindestens die Gebühren für
60 Minuten erhoben.
3046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I
Anlage 14
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe d der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
12.2. Dauernd überlassene Fernseh-
rundfunksendeanlagen
Monatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer
Synchronspitzenleistung
1 bis 1 W .................................. , , 2 200,-
2 von mehr als 1 W bis sw .. .............
" 2 800,-
3 )) )} )) sw )) 10W ................ 3 900,-
4 )) )) )) 10W )) 20W ... ., ............ 5 000,-
5 )) )) )) 20W • 100W . ............... 5 800,-
6 >) )) )) 100W • 200W ................ 6200,-
7 von 2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ..•• 43 300,-
8 » 10 kW ................................ . 72 700,-
9 » 20kW 87 500,-
10 » mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 9 700,-
11 von mehr als 100 bis 200 W (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 10 400,-
12 von 10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 106200,-
13 » 20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 113 000,-
Zu Nr. 1 bis 13
Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 32 gilt sinn-
gemäß.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1917 3047
Anlage 15
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe e der 10. ÄndVFO
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
12.3. Koaxialkabelanschlüsse
(§ 49a der Fernmeldeordnung)
Monatliche Grundgebühren
Monatliche Gebühr für einen Koaxialkabelanschluß
je Antennensteckdose der angeschlossenen Verteil-
anlage
1 für die 1. bis 4. Antennensteckdose 2,50
Je Koaxialkabelanschluß werden mindestens
5,- DM erhoben.
2 für die 5. bis 10. Antennensteckdose .......... . 1,50
3 für die 11. bis 20. Antennensteckdose 1,00
4 für die 21. bis 50. Antennensteckdose 0,50
5 für jede weitere Antennensteckdose 0,30
Zu Nr. 1 bis 5
1. Werden für das Errichten eines örtlichen
Kabelnetzes für die Übertragung von Ton-
und Fernsehsignalen Investitionsbeiträge ge-
leistet, ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1
bis 5 auf den nach folgender Formel ermittelten
Vomhundertsatz:
100-0,4 X
Vomhundertsatz der Gebühren nach
Nr. 1 bis 5
X Anteil des geleisteten Investitions-
beitrages in v. H. der gesamten Erst-
investitionen für das Errichten des
örtlichen Kabelnetzes oder eines Teiles
davon.
2. Werden Investitionsbeiträge nach der Vor-
schrift 1 nur für Teile des örtlichen Kabelnetzes
geleistet, so wird Vorschrift 1 nur für die Ko-
axialkabelanschlüsse angewendet, die zu diesem
Teil des Netzes gehören.
3. Auf Antrag des Inhabers des Koaxialkabel-
anschlusses wird anstelle der Gebühren nach
Nr. 1 bis 5 für den Zeitraum von zehn Jahren
nach der Übergabe des Koaxialkabelanschlusses
eine einmalige Gebühr in Höhe des Achtzig-
fachen der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben.
Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren
entsprechend Satz 1 werden die monatlichen
Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben, oder es
wird auf Antrag des Inhabers des Koaxial-
kabclanschlusses für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren die einmalige Gebühr nach
Satz 1 erhoben.
4. Wird ein Koaxialkabelanschluß, für den eine
einmalige Gebühr nach Vorschrift 3 erhoben
wurde, vor Ablauf des jeweiligen Zehnjahres-
abschnittes gekündigt, so wird für jeden noch
nicht abgelaufenen Kalendermonat dieses Ab-
schnittes ein Hundertzwanzigstel der entrichte-
ten einmaligen Gebühr erstattet.
3048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Anlage 15
zu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe e
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Anschließungsgebühren
6 Für die Anschließung eines Koaxialkabelanschlusses 400,-
1. Für Koaxialkabelanschlüsse, für die Investi-
tionsbeiträge nach den Vorschriften zu Nr. 1
bis 5 geleistet worden sind, ermäßigt sich die
Anschließungsgebühr auf den nach folgender
Formel ermittelten Vomhundertsatz.
100-x
Vomhundertsatz der Anschließungs-
gebühr
X Anteil des geleisteten Investitions-
beitrages in v.H. der gesamten Erst-
investitionen für das Errichten des
öffentlichen Kabelnetzes oder eines
Teiles davon.
2. Auf Antrag des Inhabers des Koaxialkabel-
anschlusses werden anstelle der einmaligen
Gebühr nach Nr. 6 für den Zeitraum von zehn
Jahren nach Übergabe des Koaxialkabel-
anschlusses monatliche Gebühren in Höhe von
5,- DM erhoben. Die Vorschrift 1 wird sinn-
gemäß angewendet.
3. Wird ein Koaxialkabelanschluß, für den
monatliche Gebühren nach Vorschrift 2 er-
hoben werden, vor Ablauf des Zehnjahres-
abschnittes gekündigt, so wird für jeden noch
nicht abgelaufenen Kalendermonat ein Hundert-
zwanzigstel der Gebühr nach Nr. 6 in einer
Summe erhoben.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1 3049
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2 der 10. ÄndVFO
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
Besondere Gebührenvorschriften
für Nebenstellenanlagen, die vor dem
1. Juli 1972 hergestellt wurden
(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
Zu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 er-
gebenden Gebührenbeträgen ist noch die Umsatz-
steuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe zu entrichten.
Hinweise
1. Die Gebühren des Abschnitts 2. Nebenstellen-
anlagen der Fernmeldegebührenvorschriften wer-
den nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
auch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten
Teilnehmereinrichtungen angewendet, und zwar
auch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang
die Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte
>>Gegenstand<< von der früheren Bezeichnung ab-
weicht.
2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene
Einrichtungen ohne feste Gebühren, für die bisher
auf Grund des letzten Satzes der Vorbemerkung
Nr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in
der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Fernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezem-
ber 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom 20. Dezem-
ber 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Ein-
richtungen berechnet worden sind, werden auch
nach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer monat-
lichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrich-
tungen behandelt.
3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fern1D:elde-
gebührenvorschriften über die Rundung von Ge-
bührenbeträgen gilt sinngemäß.
1. In Abschnitt 2 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (FGV)
aufgeführte Einrichtungen
In Abschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Ein-
richtungen mit festen Gebühren, hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ..................... . 60 v. H. 80 v. H.
der Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8
der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen,
die nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt
worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem 1. Januar 1963 beantrag~ und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
3050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . 80 v. H. 90 v. H.
der Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8
der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen,
die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden
sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli
1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
Zu Nr. 1 und 2
Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen
nach Abschnitt 2.2 der FGV oder den Vermitt-
lungseinrichtungen nach Abschnitt 2.3 bis 2.5
der FGV Einrichtungen, die vor deJn 1. Juli
1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten,
nicht beantragt und sind diese Einrichtungen
deshalb nicht eingebaut oder unwirksam
gemacht, so verringern sich die monatli-
chen Gebühren für die Regelausstattung nach
Abschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Ge-
bühren der nicht beantragten Einrichtungen
gemäß Abschnitt 3.
In Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen
mit Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV
oder nach entsprechenden früheren Vorschriften und
W-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt
2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt
3 vor dem 1. Januar 1966 ..................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
zuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift
in Spalte 2
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der
Zuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag
der Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Einrichtungen ....... eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen
Einrichtungen ....... zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein
Teil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-
lenderjahr gezählt.
4 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
5 Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Ge-
bühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV vor-
geschrieben sind, für die aber vor dem 1. Juli 1972
nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste
Gebühren erhoben wurden .................... . feste Gebühren nach Abschnitt II bis IV der
Fernsprechgebührenyprschriften in der Fassung
der Verordnung zur Anderung der Fernsprech-
gebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962
(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember
Die Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten vom 1962)
1. Juli 1972 an als monatliche Gebühren nach
Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV.
Zu Nr. 3 bis 5
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom
1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom
Hundert erhoben.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1917 3051
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 s 4
2. Einrichtungen, die· in den Fern-
meldegebührenvorschriften (FGV)
nicht mehr aufgeführt sind
Hinweise
1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen
werden weder neu überlassen, noch auf Antrag
oder von Amts wegen gegen gleiche ausgewech-
selt, noch erweitert.
2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Er-
gänzungsausstattung sind auch die Anteile für ihre
Unterbringung in Gestellen, Schränken, Gehäusen
usw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.
2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar
1940 hergestellt worden sind, und Ein-
richtungen, die auch im Abschnitt 4
nicht mehr aufgeführt sind
1 Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder
Reihenanlage oder für eine andere Einrichtung . . . . von der Deutschen Bundespost im Einzelfall
festgesetzte Gebühren, jedoch nicht mehr als
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom das Doppelte der vor dem t. Juli 1972 gültigen
1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom Gebühren
Hundert erhoben.
2.2. Einrichtungen, die zwischen dem
1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972
hergestellt worden sind
2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihen-
anlagen mit festen Gebühren
In Abschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit
festen Gebühren, hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ..................... . 60v.H. 80v. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
die nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt
worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem 1. Januar 1963 beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni
1972 .................•....................• 80 v. H. 90 v. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, der· Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden
sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli
1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen
mit festen Gebühren
1 In Abschnitt 4.2 aufgefülu:te Einrichtungen mit
festen Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 v. H. der Grundbeträge nach Abschnitt 4.2
3052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te,i;I I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanla-
gen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-
gen ohne feste Gebühren
In Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Ge-
bühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder
nach entsprechenden früheren Vorschriften, her-
gestellt
1 vor dem 1. Januar 1966 ..................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
zuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift
in Spalte 2
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der
Zuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag
der Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Einrichtungen . . . . . . . eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen
Einrichtungen ....... zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein
Teil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-
lenderjahr gezählt.
2 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
Zu Nr.1 und 2
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom
1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom
Hundert erhoben.
T.i~J der !\ usgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3053
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
3 4 5
3. Gebührenbeträge für Einrichtungen,
die aus der Ergänzungsausstattung
in die Regelausstattung über-
non1men wurden
Hinweise
1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-
nen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-
raumes und des Vomhundertsatzes nach 1 Nr. 1
und 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht
beantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1
und 2.
2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5
werden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-
gen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,
nach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt
aufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß
auch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-
stellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem genannten Zeitpunkt beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
3.1. Reihenanlagen
Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines
Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... . 0,65 0,20 29,20
3.2. Kleine W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der
Amtsleitung ................................. . 1,60 0,55 74,20
Nr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor
dem 1. August 1962 beantragt und der Antrag
vor diesem Zeitpunkt von der Deutschen
Bundespost bestätigt worden ist,
3.3. Mittlere W-Anlagen
1 Aufschalten über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 1,40 0,45 65,60
2 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung .............................. . 3,75 1,25 175,10
3 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .............................. . 1,60 0,55 74,20 ;
3054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
l 2 3 4 5
4 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung ............................... 1,40 0,45 65,60
5 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Amtsleitung ............................... 1,60 0,55 74,20
3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W
1 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Arntsleitung ................................ 1,60 0,55 74,20
2 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung .................•............. 1,40 0,45 65,60
3 Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-
dungen
je Amtsleitung ..............................• 1,60 0,55 74,20
4 Impulszahlengeber ........................... 78,30 26,10 3 641,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911 3055
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
4. Grundbeträge für die Berechnung
der Gebühren nach Abschnitt 2
4.1. Vermittlungseinrichtungen
von Nebenstellenanlagen und
Reihenanlagen
4.1.1. Regelausstattung
4.1.1.1. Handbediente Vermittlungs-
einrichtungen
Klappenschränke
1 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 5,25 1,75
2 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 2,75 0,90
Rückstellklappenschränke
3 feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank
großer Form ................................. . 17,90 6,-
4 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 5,25 1,75
5 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 2,75 0,90
Glühlampenschränke (ältere Ausführung)
zu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und
10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen
6 für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-
leitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 3 Schnursätzen ......................... . 174,30 58,10
7 für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen .. 8,65 2,90
8 für einen weiteren Schnursatz ................. . 8,65 2,90
9 für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amts-
leitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 5 Schnursätzen (nicht erweiterungsfähig) .... 238,80 79,60
Zu Nr. 6 bis 9
Nr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen
vor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind
und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.2. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem
Sprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-
tung und bis zu 5 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ........................... . 27,80 9,25
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-
berechtigt) ................................ . 4,25 1,40
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß.
3056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
1 2 3 4
Vermittlungseinrichtungen
für Außennebenstellen
(nicht erweiterungsfähig)
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ....... 14,50 4,80
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ..... 21,40 7,15
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ... 29,20 9,70
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ... 35,- 11,70
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ... 35,90 12,-
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ... 43,80 14,60
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ... 53,40 17,80
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ..•...• 24,50 8,20
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ... 43,90 14,60
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ... 46,30 15,40
Zu Nr. 10 und 11
Nr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-
tungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden
sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.3. Kleine W-Anlagen
Baustufe I C 1 - Unteranlage
1 1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur
Hauptanlage .•..............••.••...•...•
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ...... 113,40 37,80
1 Innenverbindungssatz ................•.... 1
4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl
Erweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung
Baustufe II B
1 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen .........
15 Anschlußorgane für Nebenstellen ......•..•.
2 Innenverbindungssätze ....................
} 207,50 69,10
....
j'
2 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen 16,20 5,40
3 für einen 3. Innenverbindungssatz •.•.•.••••••• 12,30 4,10
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3057
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monadiche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 s 4
Baustufe II C
4 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .
25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .
3 Innenverbindungssätze ................... .
} 240,10 80,-
5 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 16,20 5,40
6
Baustufe II B - Unteranlage
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage ......................... .
15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .
l 207,50 69,10
2 Innenverbindungssätze ................... .
7 für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-
tungen zur Hauptanlage ..................... . 21,10 7,05
8 für 'einen 3. Innenverbindungssatz ............ . 12,30 4,10
4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und
Stromversorgungsanlage
Baustufe III A
5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 20 Innenverbindungssätze
1 Feste Gebühr 487,10 113,40
Zuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau
von mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-
tungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für
Nebenstellen
2 bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-
leitungen ................................ . 162,40 37,70
3 bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-
stellen .................................. . 243,50 56,70
4 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 40,50, 9,45
5 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... ; .. 16,20 3,75
6 für jeden Innenverbindungssatz 24,30 5,65
Baustufe III B
11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen
110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen
10 bis 100 Innenverbindungssätze
7 feste Gebühr ............................... . 431,70 100,50
8 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .... . 81,- 18,90
9 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..... . 24,10 5,60
10 für jeden Innenverbindungssatz .............. . 50,90 11,90
3058 Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
Baustufe III S
11 Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan
für Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl 43,60 10,90
4.1.2. Ergänzungsausstattung
4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente
Vermittlungseinrichtungen
1 Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schal-
tung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... . 1,70 0,60
2 Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-
schränke ................................... . 7,65 2,55
3 Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-
teten Reihenapparaten
je Amtsleitung ............................. . 0,95 0,35
4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-
anlagen
1 Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung }
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
2 Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen
Zweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-
stellen
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 14,50 4,80
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ... 21,40 7,15
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 29,20 9,70
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 35,- 11,70
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 35,90 12,-
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .• 43,80 14,60
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen .. 53,40 17,80
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle .... 24,50 8,20
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 43,90 14,60
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 46,30 15,40
4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine
W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in
einer Nebenanschlußleitung .................... . 11,90 4,-
2 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-
liegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-
anlagen) ..................................... . 20,10 6,70
t'l r. 91 Tag <hir Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3059
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 s 4
4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für mittlere und
große W-Anlagen mit Amtswahl und für
W-Anlagen ohne Amtswahl
Weitere Meldeleitung
1 ohne Weitervermittlung 5,40 1,80
2 mit Weitervermittlung ...................... . 8,- 2,65
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt
sinngemäß.
3 Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder
OB-Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .
4 Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Ver-
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
mittlung .................................... .
5 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-
dungen ..................................... .
4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
1
2
Ticker ...................................... .
Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen . . .
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt
sinngemäß.
l 2,60 0,85
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
3 Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Ver-
mittlungseinrichtung ........................ .
4 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netz-
stromes bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... . 3,80 1,25
5 Mithöraufforderung für Nebenstellen ......... .
6 Anrufzähler ................................. .
7 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
Nebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen
8 Anrufwiederholer ........................... .
4.2. Sprechapparate besonderer Art und
Zusatzeinrichtungen
4.2.1. Sprechapparate besonderer Art
Hinweis
Die monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den
Zuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.
Doppelapparat
als Nebenstelle (mit Trockenelement)
1 ohne Batteriekästchen ..................... . 6,15 2,05
2 mit Batteriekästchen ...............•....... 6,15 2,05"
3060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
\
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
3 Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... . 20,15 6,75
Die Vorschrift zu 4.1.1 .1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß.
Vorgeschalteter Reihenapparat
4 NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) ............. . 9,75 3,25
5 NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ............. . 10,30 3,45
6 NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... . 12,50 4,20
7 NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) ........... . 15,60 5,20
8 NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) ........... . 18,50 6,15
9 NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) ........... . 18,50 6,15
10 NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. . 18,50 6,15
4.2.2. Zusatzeinrichtungen
1 Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,60 0,20
Kopfhörer
2 mit 1 Hörvorrichtung ....................... . 0,70 0,20
3 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,05 0,35
4 Brustmikrofon .............................. . 2,15 0,70
5 Sternschauzeichen oder Lampe ............... . 0,45 0,15
6 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein
Kästchen .................................... . 0,75 0,35
7 Fallscheibe ................................. . 0,85 0,30
8 Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. . 1,20 0,40
9 Besonderer Kurbelinduktor .................. . 1,80 0,60
10 Kassiervorrichtung für Nebenstellen .......... . 3,65 1,20
11 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne
oder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel 0,40 0,10
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
12 in Regellänge .............................. . 0,45 0,15
länger als Regellänge
13 bis 1 m ............................... . 0,55 0,15
14 in Längen zu 1,50 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 0,80 0,20
15 in Längen zu 2 m ........................ . 0,95 0,30
16 Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß
an die Sprechstelle einer posteigenen oder teilnehmer-
eigenen Nebenstellenanlage ....•................ 5,45 1,80
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-
renimpulse wird nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der
FGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle
nach Abschnitt 2.7 Nr. 16 der FGV erhoben..
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3061
Anlage 16
zu Artikel 3 Nr. 2
Gebifür
Nr. Gegenstand
DM
2 3
5. Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-
nung)
5.1. Anschließungsgebühren
1 Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die
vor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um
Einrichtungen nach Abschnitt 3 ..... ~ .......... . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
Die Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß,
5.2. Änderungsgebühren
1 Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4
bezeichneten Einrichtungen ..................••• · Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
3062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2 der 10. ÄndVFO
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
Besondere Gebührenvorschriften
für Nebenstellenanlagen, die vor dem
1. Juli 1972 hergestellt wurden
(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
Zu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 er-
gebenden Gebührenbeträgen ist noch die Umsatz-
steuer m der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe zu entrichten.
Hinweise
1. Die Gebühren des Abschnitts 2. Nebenstellen-
anlagen der Fernmeldegebührenvorschriften wer-
den nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
auch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten
Teilnehmereinrichtungen angewendet, und zwar
auch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang
die Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte
>>Gegenstand<< von der früheren Bezeichnung ab-
weicht.
2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene
Einrichtungen ohne feste Gebühren, für die bisher
auf Grund des letzten Satzes der Vorbemerkung
Nr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in
der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Fernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezem-
ber 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom 20. Dezem-
ber 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Ein-
richtungen berechnet worden sind, werden auch
nach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer monat-
lichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrich-
tungen behandelt.
3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmelde-
gebührenvorschriften über die Rundung von Ge-
bührenbeträgen gilt sinngemäß.
1. In Abschnitt 2 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (FGV)
aufgeführte Einrichtungen
In Abschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Ein-
richtungen mit festen Gebühren, hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ..................... . 60 v. H. 80 v. H.
der Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8
der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen,
die nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt
worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem 1. Januar 1963 beantrag~ und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3063
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . 80 v.H. 90 v.H.
der Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8
der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen,
die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden
sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli
1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
Zu Nr.1 und 2
Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen
nach Abschnitt 2.2 der FGV oder den Vermitt-
lungseinrichtungen nach Abschnitt 2.3 bis 2.5
der FGV Einrichtungen, die vor de!ß 1. Juli
1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten,
nicht beantragt und sind diese Einrichtungen
deshalb nicht eingebaut oder unwirksam
gemacht, so verringern sich die monatli-
chen Gebühren für die Regelausstattung nach
Abschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Ge-
bühren der nicht beantragten Einrichtungen
gemäß Abschnitt 3.
In Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen
mit Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV
oder nach entsprechenden früheren Vorschriften und
W-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt
2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt
3 vor dem 1. Januar 1966 ..................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
zuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift
in Spalte 2
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der
Zuschlag für jedes Kalenderjahr seit, dem Tag
der Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Einrichtungen ....... eins vom Hundert
bei teilnehmereigenen
Einrichtungen . . . . . . . zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein
Teil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-
lenderjahr gezählt.
4 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
5 Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Ge-
bühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV vor-
geschrieben sind, für die aber vor dem 1. Juli 1972
nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste
Gebühren erhoben wurden .................... . feste Gebühren nach Abschnitt II bis IV der
Fernsprechgebührenvorschriften in der Fassung
der Verordnung zur Änderung der Fernsprech-
gebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962
(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember
Die Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten vom 1962)
1. Juli 1972 an als monatliche Gebühren nach
Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV.
Zu Nr. 3 bis 5
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom
1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5 vom
Hundert erhoben.
3064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
2. Einrichtungen, die in den Fern-
meldegebührenvorschriften (FGV)
nicht mehr aufgeführt sind
Hinweise
1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen
werden weder neu überlassen, noch auf Antrag
oder von Amts wegen gegen gleiche ausgewech-
selt, noch erweitert.
2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Er-
gänzungsausstattung sind auch die Anteile für ihre
Unterbringung in Gestellen, Schränken, Gehäusen
usw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.
2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar
1940 hergestellt worden sind, und Ein-
richtungen, die auch im Abschnitt 4
nicht mehr aufgeführt sind
1 Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder
Reihenanlage oder für eine andere Einrichtung . . . . von der Deutschen .Bundespost im Einzelfall
festgesetzte Gebühren, jedoch nicht mehr als
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom das Doppelte der vor dem 1. Juli 1972 gültigen
1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5 vom Gebühren
Hundert erhoben.
2.2. Einrichtungen, die zwischen dem
1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972
hergestellt worden sind
2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihen-
anlagen mit festen Gebühren
In Abschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit
festen Gebühren, hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ..................... . 60v.H. 80 v. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
die nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt
worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem 1. Januar 1963 beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . 80v.H. 90 v. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden
sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli
1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen
mit festen Gebühren
1 In Abschnitt 4.2 aufgefühtte Einrichtungen mit
festen Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 v. H. der Grundbeträge nach Abschnitt 4.2
~,J r. () 1 Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3065
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 4
2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanla-
gen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-
gen ohne feste Gebühren
In Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Ge-
bühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder
nach entsprechenden früheren Vorschriften, her-
gestellt
1 vor dem 1. Januar 1966 die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
zuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift
in Spalte 2
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der
Zuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag
der Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Einrichtungen ....... eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen
Einrichtungen . . . . . . . zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein
Teil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-
lenderjahr gezählt.
2 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni
1972 ...................................... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren
Zu Nr. 1 und 2
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom
1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5 vom
Hundert erhoben.
3066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2 3 4
3. Gebührenbeträge für Einrichtungen,
die aus der Ergänzungsausstattung
in die Regelausstattung über-
nommen wurden
Hinweise
1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-
nen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-
raumes und des Vomhundertsatzes nach ·1 Nr. 1
und 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht
beantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1
und 2.
2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5
werden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-
gen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,
nach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt
aufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß
auch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-
stellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem genannten Zeitpunkt beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
3.1. Reihenanlagen
1 Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines
Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... . 0,70 0,25 31,80
3.2. Kleine W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der
Amtsleitung ................................. . 1,75 0,60 80,90
Nr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor
dem 1. August 1962 beantragt und der Antrag
vor diesem Zeitpunkt von der Deutschen
Bundespost bestätigt worden ist.
3.3. Mittlere W-Anlagen
1 Aufschalten über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 1,55 0,50 71,50
2 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung .............................. . 4,10 1,35 190,90
3 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .............................. . 1,75 0,60 80,90
Nr. <)1 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3067
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
1 2 8 4 5
4 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung ............................... 1,55 0,50 71,50
5 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Amtsleitung ..............................• 1,75 0,60 80,90
3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W
l Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung ...............................• 1,75 0,60 80,90
2 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung .............................•• l,55 0,50 71,50
3 Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-
dungen
je Amtsleitung ..............................• 1,75 0,60 80,_90
4 Impulszahlengeber ........................... 85,30 28,50 3 969,-
3068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 s 4
4. Grundbeträge für die Berechnung
der Gebühren nach Abschnitt 2
4.1. Vermittlungseinrichtungen
von Nebenstellenanlagen und
Reihenanlagen
4.1.1. Regelausstattung
4.1.1.1. Handbediente Vermittlungs-
einrichtungen
Klappenschränke
1 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 1,90
2 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 1,-
Rückstellklappenschränke
3 feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank
großer Form ................................. . 19,50 6,50
4 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 5,70 1,90
5 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 3,- 1,-
Glühlampenschränke (ältere Ausführung)
zu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und
10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen
6 für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-
leitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 3 Schnursätzen ......................... . 190,- 63,30
7 für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen .. 9,45 3,15
8 für einen weiteren Schnursatz ................. . 9,45 3,15
9 für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amts-
leitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 5 Schnursätzen (nicht erweiterungsfähig) .... 260,30 86,80
Zu Nr. 6 bis 9
Nr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen
vor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind
und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.2. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem
Sprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-
tung und bis zu 5 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ........................... . 30,30 10,10
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-
berechtigt) ................................ . 4,65 1,55
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß„
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3069
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
Vermittlungseinrichtungen
für Außennebenstellen
(nicht erweiterungsfähig)
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... . 15,80 5,25
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außenneb_enstellen .... . 23,30 7,80
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. . 31,80 10,60
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. . 38,20 12,80
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. . 39,10 13,10
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. . 47,70 15,90
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen .. . 58,20 19,40
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... . 26,70 8,90
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. . 47,90 15,90
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. . 50,50 16,80
Zu Nr. 10 und 11
Nr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-
tungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden
sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.3. Kleine W-Anlagen
Baustufe I C 1 - Unteranlage
1 1 Anschlußorgan für Nebenanschlußlettungen zur
Hauptanlage ............................ .
1
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... . 123,60 41,20
1 Innenverbindungssatz .................... .
4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl
Erweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung
Baustufe II B
1! !::::!:::: ::: !:::::=~~ .::::::::: }
1
226,20 75,40
2 Innenverbindungssätze ................... .
2 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 17,70 5,90
3 für einen 3. Innenverbindungssatz ............ . 13,40 4,45
3070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te•i:1 I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 s 4
Baustufe II C
4 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .
25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .
3 Innenverbindungssätze ................... .
} 261,70 87,20
5 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 17,70 5,90
6
Baustufe II B - Unteranlage
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage ......................... .
15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .
l 226,20 75,40
2 Innenverbindungssätze ................... .
7 für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-
tungen zur Hauptanlage .....................• 23,- 7,70
8 für einen 3. Innenverbindungssatz ............ . 13,40 4,45
4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und
Stromversorgungsanlage
Baustufe III A
5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 20 Innenverbindungssätze
1 Feste Gebühr .............................. . 530,80 123,60
Zuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau
von mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-
tungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für
Nebenstellen
2 bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-
leitungen ................................ . 177,- 41,10
3 bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-
stellen ..................................• 265,40 61,80
4 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 44,10 10,30
5 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... ; .. 17,70 4,10
6 für jeden Innenverbindungssatz 26,50 6,15
Baustufe III B
11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen
110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen
10 bis 100 Innenverbindungssätze
7 feste Gebühr ............................. . 470,60 109,50
8 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .. . 88,30 20,60
9 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 26,30 6,10
10 für jeden Innenverbindungssatz ............ . 55,50 13,-
f'h. 91 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 3071
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
s 4
Baustufe III S
11 Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan
für Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl 47,50 11,90
4.1.2. Ergänzungsausstattung
4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente
Vermittlungseinrichtungen
1 Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schal-
tung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... . 1,85 0,60
2 Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-
schränke ................................... . 8,35 2,80
3 Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-
teten Reihenapparaten
je Amtsleitung .............................• 1,05 0,35
4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-
anlagen
1 Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung }
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
2 Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen
Zweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-
stellen
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ... . 15.:,80 5,25
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen .. . 23,30 7,80
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 31,80 10,60
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 38,20 12,80
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 39,10 13,10
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .• 47,70 15,90
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen .. 58,20 19,40
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle .... 26,70 8,95
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen •• 47,90 15,90
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 50,50 16,80
4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine
W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in
einer Nebenanschlußleitung ....................• 13,- 4,35
2 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-
liegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-
anlagen) .....................................• 21,90 7,30
3072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Postcigcnc Tcilnchmcrcigcne
Anlage Anlage
DM DM
2 8 4
4.t.2.4. Erginzungsausstattung für mittlere und
große W-Anlagen mit Amtswahl und für
W-Anlagen ohne Amtswahl
Weitere Meldeleitung
1 ohne Weitervermittlung ..................... . 5,90 1,95
2 mit Weitervermittlung ...................... . 8,70 2,90
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.t.2 Nr. 10 und 11 gilt
sinngemäß.
3 Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder
OB-Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .
4 Einrichtung fdr Nachtabfragestelle ohne Ver-
mittlung .................................... . Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
5 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-
dungen ..................................... .
4.1.2.S. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
1 Ticket ...................................... . 2,85 0,95
2 Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen . . .
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt
1
sinngemäß. Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
3 Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Ver-
mittlungseinrichtung ........................ .
4 Anzeigevorrichtung fdr das Ausbleiben des Netz-
atromea bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... . 4,15 1,35
5 Mithöraufforderung filr Nebenstellen ......... .
6 Anrufzähler ................................. .
7 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
Nebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen
8 Anrufwiederholer ........................... .
4.2. Sprechapparate besonderer Art und
Zusatzeinrichtungen
4.2.1. Sprechapparate besonderer Art
Hinweis
Die monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den
Zuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.
Doppelapparat
als Nebenstelle (mit Trockenelement)
1 ohne Batteriekästchen ..................... . 6,70 2,25
2 mit Batteriekästchen ...................... . 6,70 2,25
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3013
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
3 Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... . 22,- 7,35
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß.
Vorgeschalteter Reihenapparat
4 NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) ............. . 10,60 3,55
5 NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ...........•.• 11,20 3,75
6 NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... . 13,60 4,60
7 NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) ........... . 17,- 5,65
8 NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) ........... . 20,20 6,70
9 NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) ........... . 20,20 6,70
10 NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. . 20,20 6,70
4.2.2. Zusatzeinrichtungen
1 Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,65 0,20
Kopfhörer
2 mit 1 Hörvorrichtung ....................... . 0,75 0,25
3 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,15 0,40
4 Brustmikrofon .............................. . 2,35 0,75
5 Sternschauzeichen oder Lampe ............... . 0,50 0,15
6 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein
Kästchen .................................... . 0,85 0,35
7 Fallscheibe .......................•.......... 0,95 0,30
8 Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. . 1.,30 0,45
9 Besonderer Kurbelinduktor .................. . 1,95 0,65
10 Kassiervorrichtung für Nebenstellen ..•........ 4,- 1,30 ·
11 Lose Flacket- oder Erdtaste oder Schalter ohne
oder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel 0,45 0,15
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
12 in Regellänge .............................. . 0,50 0,15
länger als Regellänge
13 bis 1 m ................................. . 0,60 0,20
14 in Längen zu 1,50 m ...................... . 0,85 0,25
15 in Längen zu 2 m ........................ . ·1,05 0,35
16 Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß
an die Sprechstelle einer posteigenenoder teilnehmer-
eigenen Nebenstellenanlage .................... . 5,95 1,95
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-
renimpulse wird nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der
FGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle
nach Abschnitt 2.7 Nr. 16 der FGV erhoben.
3074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
zu Artikel 3 Nr. 2
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5. Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-
nung)
5.1. Anschließungsgebühren
1 Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die
vor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um
Einrichtungen nach Abschnitt 3 ................ . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
Die Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß.
5.2. Änderungsgebühren
1 Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4
bezeichneten Einrichtungen .................... . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3075
Anlage 18
zu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
1.2.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-
anschlußleitungen mit Endpunkten auf nicht benach-
barten G.rundstücken nach Telexregelnebenstellen
1 für einzelne Leitungen zu einzelnen Grundstücken 5,-
für mehrere Leitungen zu einem Grundstück
2 für die erste bis zehnte Leitung, je Leitung ... . 5,-
3 für jede weitere Leitung ................... . 3,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Folgende Bodenflächen sind Grundstücke im
Sinne von Nr. 1 bis 3.
1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen
Verkehr dienende Wege und Plätze, durch
Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer
Weise abgegrenzt sind. Das gilt auch dann,
wenn zwischen Grundstücken nach Satz 1
Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,
Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente
bestehen.
1.2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-
schaftliche Einheiten bilden, die sich auf einer
nach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Boden-
fläche befinden.
1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte
von Leitungen gelten und sich auf dem öffent-
lichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen
oder auf Bahnkörpern befinden, die Boden-
flächen, die den Standort dieser Einrichtungen
darstellc.n. Die sonstigen Bodenflächen dieser
Wege und Plätze oder Bahnkörper sind keine
Grundstücke im Sinne der Nr. 1.
2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an
mindestens einer Stelle unmittelbar aneinander
grenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grund-
stücke, die ohne die Abgrenzungselemente nach
Vorschrift 1 unmittelbar aneinander grenzen
würden.
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-
nebenanschlußleitungen mit Endpunkten in ver-
schiedenen Ortsnetzen, wenn die Gespräche zwischen
diesen Ortsnetzen gebührenmäßig wie Ortsgespräche
behandelt werden oder wenn zwischen diesen Orts-
netzen mindestens in einer Verkehrsrichtung der
Nahdienst eingeführt ist,
4 für jede Leitung ............................ . 5,-
Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexausnahme-
nebenanschlußleitungen mit Endpunkten in ver-
schiedenen Ortsnetzen, wenn für Gespräche zwischen
diesen Ortsnetzen Ferngesprächsgebühren nach Ab-
schnitt 7.1 der Fernmeldegebührenvors.chriften (An-
lage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben werden,
3076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 18
zu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
für jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge
5 bis zu 10 km ............................. . 80,-
6 von mehr als 10 bis 25 km 150,-
7 >> >> >> 25 >> 50 km 230,-
8 )) >) )) 50 >> 100 km 380,-
9 >> >> 100 km ...................... . 580,-
Zu Nr. 1 bis 9
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3
zu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.
2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6
gelten für posteigcne und private Leitungen.
Nr. 91 Tc1rJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3077
Anlage 19
zu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e der 10. ÄndVFO
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
1.5. Telexverbindungsge bühren
(§§ 1 a und 8 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)
1 Für Telexverbindungen innerhalb des Zentralver-
mittlungsstellenbereichs (I. Zone) ............... . 15 45
(Weitverkehrsbereich)
2 Für Telexverbindungen zwischen verschiedenen
Zentralvermittlungsstellenbereichen (II. Zone) 10 45
Zu Nr. 1 und 2
1. Soweit in Vorschrift 3 nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Gebühren für jede aus-
gcf ührte Tclexverbindung erhoben. Eine Telex-
verbindung ist ausgeführt, wenn der Telex-
hauptanschluß des Anrufenden mit dem des
Angerufenen verbunden ist und die Fern-
schreibeinrichtung beim angerufenen Telex-
hauptanschluß die Kennung aussenden kann.
Satz 2 gilt für öffentliche Telexstellen sinn-
gemäß.
2. Die für Telexverbindungen aufgekommenen
Gebühren werden von einem Gebührenzähler
oder, soweit die technischen Voraussetzungen
gegeben sind, von einem zentralen Rufdaten-
rechner erfaßt.
2.1. Durch den Gebührenzähler, der dem
Tclexhauptanschluß in der Telexvermittlungs-
stelle zugeordnet ist, werden die Gebühren in
Gebühreneinheiten erfaßt. Für jeden Bruchteil
der geltenden Zeiteinheiten, der zu Beginn und
am Ende einer Telexverbindung entsteht, wird
höchstens eine Gebühreneinheit erhoben.
2.2. Durch den zentralen Rufdatenrechner wird
die Dauer der Telexverbindungen erfaßt und in
Gebühreneinheiten umgerechnet. Dabei werden
von der erfaßten Verbindungsdauer die gelten-
den Zeiteinheiten schrittweise subtrahiert, ein
verbleibender Rest zählt als geltende Zeit-
einheit; die Anzahl der Schritte ergibt die anzu-
rechnenden Ge bührencinhei ten.
3. Folgende Tclexverbindungen sind gebühren-
frei:
3.1. Telexverbindungen mit der Störungs-
annahme und der Telcxauskunft, die für den
Tclexhauptanschluß zuständig sind, von dem
aus die Tdexverbindung ausgeht;
3.2. Tclcxverbindungcn zu der Telexvermitt-
lungsstelle mit Handbetrieb zur Anmeldung
von hand vermittelten Telexverbindungen;
3.3. Tclexverbindungen zu der zuständigen
Tclcgrammaufnahme zur Aufgabe von Tele-
grammen.
4. Werden in besonderen Fällen Telexverbin-
dungen handvermittelt hergestellt, so wird die
Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für mindestens
3 Minuten V crbindungsdauer erhoben. Bei län-
ger als 3 Minuten dauernden Tclexverbindun-
gen wird die Verbindungsdauer auf volle Mi-
nuten aufgerundet.
3078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 19
zu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
5. Für Tclexverbindungen, die vor 6 oder
18 Uhr ausgeführt und nach 6 oder 18 Uhr be-
endet werden, wird die Tag- und Nachtgebühr
anteilmäßig erhoben.
6. Telexverbindungen, die nach § 8 Abs. 9 der
Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst unterbrochen oder in ihrer Ver-
bindungsdauer beschränkt werden, bleiben ge-
bührenpflichtig.
7. Für die Berechnung der Telexverbindungs-
gebühren nach Nummer 2 gilt die Zentralver-
mittlungsstelle Berlin als eine Vermittlungs-
stelle des nächstgelegenen Zentralvermittlungs-
stellenbcreichs im Bundesgebiet.
8. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der
Teilnehmer nach, daß die in Rechnung gestell-
ten Gebühren unrichtig sind, ohne daß die
richtige Höhe der Gebühren feststellbar ist, so
wird aus den unbeanstandet gebliebenen Zähl-
ergebnissen der letzten zusammenhängenden
sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das
Durchschnittsergebnis für einen Abrechnungs-
zeitraum ermittelt. Bei Anschlüssen mit kürzerer
Überlassungsdauer wird die Zahl der vorhan-
denen Abrechnungszeiträume mit unbeanstan-
det gebliebenen Zählergebnissen zugrunde ge-
legt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die Stelle
des beanstandeten Zählergebnisses. Zuviel be-
rechnete Gebühren werden erstattet; zuwenig
berechnete Gebühren werden nachgefordert.
Gebühr
DM
Gebühren für eine Telexverbindung mit See-
funkstellen
3 Telexverbindungsgebühr Gebühren nach Nr. 1 oder 2
Als Telexverbindungsgebühr wird nur die
Gebühr erhoben, die der Gebühr für eine hand-
vermittelte Tclexverbindung gleicher Dauer
zwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land
beteiligten Telexhauptanschluß entspricht.
4 I(üstengebühr ................................ . 12,-
Die Gebühr gilt für Tclexverbindungen bis zu
drei Minuten Dauer. Für jede überschießende
Minute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.
Zuschlag zu den Telexverbindungsgebühren
(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
5 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß
an eine Telexverbindung 0,30
Maßgebend sind die von dem zentralen Ruf-
datenrechner erfaßten Gebühren ..
Nr. 91 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3079
Anlage 19
zu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
für die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-
bindung mit
6 3 bis 10 Telexhauptanschlüssen 6,-
7 11 bis 30 Telexhauptanschlüssen 15,-
für Telexverbindungen von und nach öffentlichen
Telexstellen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst),
8 je übermitteltem Fernschreiben an einen Emp-
fänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,-
9 je empfangenem Fernschreiben . . . . . . . . . . . . . . 1,50
10 für die Zustellung ankommender Fernschreiben
durch Eilboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsgemäße Eilzustellgebühr
für Telexverbindungen von öffentlichen Telex-
stellen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst)
11 für die Benutzung der posteigenen Einrichtun-
gen, je Minute ........................... . 0,30
Die Gebühr wird mindestens für fünf Minuten
Benutzungsdauer erhoben. Bei einer Benut-
zungsdauer von mehr als fünf Minuten werden
angefangene Minuten auf volle aufgerundet.
3080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 20
zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe a der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2.1. Grundgebühren für Datex-
hauptanschlüsse
(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-
anschluß
1 für eine Übertragungsgeschwindigkeit bis zu
200 bit/s ................................... . 200,-
2 für eine Übertragungsgeschwindigkeit von
300 bit/s ................................... . 170,-
3 für eine Übertragungsgeschwindigkeit von
2 400 bit/s ................................. . 200,-
4 für eine Übertragungsgeschwindigkeit von
4 800 bit/s ................................. . 300,-
5 für eine Übertragungsgeschwindigkeit von
9 600 bit/s ................................. . 400,-
Zu Nr. 1 bis 5
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
für die Bereithaltung des Anschlußorgans, der
zu dem Datexhauptanschluß führenden Amts-
leitung mit den posteigenen Übertragungsein-
richtungen als Abschluß der Amtsleitung.
2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen
werden einmalige und monatliche Gebühren
nach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr
6 für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß Gebühr nach 1.1 Nr. 3
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung
für
7 bis zu acht Kurzwahlrufnummern .......... . Gebühr nach 1.1 Nr. 4
8 bis zu 64 Kurzwahlrufnummern ............ . Gebühr nach 1.1 Nr. 5
für die Bereithaltung der besonderen Einrichtungen
in der Datexvermittlungsstelle (§ 10 Abs. 3 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst)
9 für die Übermittlung der Anschlußkennung .. . Gebühr nach 1.1 Nr. 6
10 für eine Teilnehmerbetriebsklasse ........... . Gebühr nach 1.1 Nr. 7
für Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen
außerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse
11 im öffentlichen Datexnetz ................ . Gebühr nach 1.1 Nr. 8
12 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse .. Gebühr nach 1.1 Nr. 9
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3081
Anlage 21
zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c der 10. AndVFO
Für eine Verbindungsdauer
von einer Sekunde in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr I) (Nachtgebühr II)
Pf Pf Pf
2.2. Datexverbindungsgebühren
(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit bis zu 200 bit/s und von 300 bit/s
1 innerhalb des Fernsprcchortsnetzbereichs ...... . 0,38 0,25
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei
Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
2 bis 20 km ............................... . 0,38 0,25 0,25
3 von mehr als 20 km bis 50 km 0,63 0,38
4 >> >> >> 50 km >> 100 km 1,13 0,75
5 >> >> 100 km ...................... . 1,50 1,-
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2 400 bit/s
6 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... . 0,45 0,30
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei
Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
7 bis 20 km ............................... . 0,45 0,30 0,30
8 von mehr als 20 km bis 50 km 0,75 0,45
9 >> >> >> 50 km >> 100 km 1,35 0,90
10 >> >> 100 k1n ...................... . 1,80 1,20
Für Datcxverbindungen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 4 800 bit/s
11 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... . 0,68 0,45
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei
Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
12 bis 20 km ......................... ·...... . 0,68 0,45 0,45
13 von mehr als 20 km bis 50 km 1,13 0,68
14 >> 50 km >> 100 km 2,03 1,35
15 >> , >> 100 km ...................... . 2,70 1,80
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 9 600 bit/s
16, innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... . 1,01 0,68
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei
Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
17 bis 20 km ............................... . 1,01 0,68 0,68
18 von mehr als 20 km bis 50 km 1,69 1,01
19 )) )) >> 50 km >> 100 km 3,04 2,03
20 >> >> >> 100 km ...................... . 4,05 2,70
3082 Bundesgeselzljlalt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 21
zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c
Für eine Verbindungsdauer
von einer Sekunde in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr I) (Nachtgebühr II)
Pf Pf Pf
Zu Nr. 1 bis 20
1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwi-
schen den I 1ernsprechortsnetzen wird§ 33 Abs. 1
und 5 der Fernmeldeordnung angewendet.
2. Die Gebühren werden für jede ausgefühtte
Datexverbindung erhoben. Eine Datexverbin-
dung ist ausgeführt, wenn der Datexhaupt-
anschluß des Anrufenden mit dem Angerufenen
verbunden und die Anrufbestätigung vom An-
gerufenen erfolgt ist.
3. Die für die Datexverbindungen aufgekom-
menen Verbindungszeiten werden durch einen
zentralen Rufdatenrechner erfaßt und in DM-
Betrüge umgerechnet. Angefangene Sekunden
werden anteilig berechnet. Der Bruchteil von
einer Sekunde, der zu Beginn und am Ende
einer Datexverbindung angerechnet wird, be-
trägt höchstens 1/ 10 Sekunde. Bruchteile von
Pfennigen werden bis zur zweiten Stelle nach
dem Komma berücksichtigt und bei der Addi-
tion nicht gerundet.
4. Die Gebühren werden für jeden Abrech-
nungszeitraum mit Bruchteilen von Pfennigen
addiert. Ergeben sich bei der Gesamtsumme für
einen Abrechnungszeitraum Bruchteile von
Pfennigen, so wird der Gesamtbetrag so ge-
rundet, daß ein halber Pfennig und mehr als
voller Pfennig berechnet, Bruchteile unter
einem halben Pfennig unberücksichtigt ge-
lassen werden.
5. Die Nachtgebühr I wird an Samstagen auch
von 14 bis 18 Ohr und die Nachtgebühr II an
Sonntagen und an Tagen, die im Geltungs-
bereich dieser Verordnung übereinstimmend
gesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis 22 Uhr
erhoben.
6. Für Datexverbindungen, die vor 6, 18 oder
22 Uhr ausgeführt und nach 6, 18 oder 22 Uhr
beendet werden, wird die unterschiedliche Ge-
bühr anteilmäßig erhoben.
7. Datexverbindungen, die nach§ 13 Abs. 3 der
Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst unterbrochen oder in ihrer Ver-
bindungsdauer beschränkt werden, bleiben
gebührenpflichtig.
8. Für die Berechnung der Datexverbindungs-
gebührcn mit Datexhauptanschlüssen im Fern-
sprechortshctzbereich Berlin ist anstelle der
nach Nummer 5, 10, 15 oder 20 e~mittelten
Entfernungsstufe die nächst niedrigere Stufe
maßgebend.
9. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der
Teilnehmer nach, daß die in Rechnung ge-
stellten Gebühren unrichtig sind, ohne daß die
richtige Höhe der Gebühren feststellbar ist, so
wird aus den unbeanstandet gebliebenen Zähl-
ergebnissen der letzten zusammenhängenden
sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das
Durchschnittsergebnis für einen Abrechnungs-
zeitraum ermittelt. Bei Anschlüssen mit kür-
zerer Überlassungsdauer wird die Zahl der vor-
handenen Abrechnungszeiträume mit unbean-
standet gebliebenen Zählergebnissen zugrunde
gelegt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die
Stelle des beanstandeten Zählergebnisses. Zu-
viel berechnete Gebühren werden erstattet; zu-
wenig berechnete (;ebühren werden nachge-
fordert.
Nr. 91 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3083
Anlage 21
zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
21 für jede bereitgestellte Datexverbindung, je Datex-
verbindung ................................ . 0,05
Eine Datcxvcrbindung ist bereitgestellt, wenn
der Anschluß des Anrufenden mit dem An-
schluß des Angerufenen verbunden ist, auch
wenn der Angerufene in die angebotene Datex-
verbindung nicht eintritt. Die Gebühr wird im
Besetztfall nicht erhoben.
22 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß
an eine Datexverbindung .................... . Gebühr nach 1.5 Nr. 5
Maßgebend sind die von dem zentralen Ruf-
datenrechner erfaßten Gebühren.
für die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-
bindung mit
23 3 bis 10 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.5 Nr. 6
24 11 bis 30 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.5 Nr. 7
3084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 22
zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
·oM
Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät
bei Telexhauptanschlüssen und Telexnebenanschlüs-
sen
1 mechanische Fernschreibmaschine ......... .
1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-
schreibern die Unterhaltung des eingebauten
Lochstreifensenders und des eingebauten Loch-
streifenempfängers abgegolten.
2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-
betrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach
Nr. 4 erhoben.
3. Für ·Fernschreibmaschinen, die über ein
Zweiwegefernschaltgerät wahlweise im öffent-
lichen Telexnetz oder an anderen Einrichtungen
betrieben werden können, werden Gebühren
nach Nr. 3 und 4 erhoben.
4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-
nehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle
bereitgestellt werden, werden keine Gebühren
erhoben.
1a elektronische Fernschreibmaschine ......... . 50,-
1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist die Unter-
haltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des
eingebauten Streifenlochers und des Schalt-
zusatzes für Lokalbetrieb abgegolten.
2. Für Fernschreibmaschinen, die zeitweise im
öffentlichen Telexnetz oder an anderen Ein-
richtungen betrieben werden können, werden
Gebühren nach Nr. 3a erhoben.
3. Vorschrift 4 zu Nr. 1 gilt sinngemäß.
2 Fernschreibmaschine in Fernsetzanlagen 145,-
1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden
nicht bereitgestellt.
2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-
stattung der für den Mehraufwand berechneten
Kosten ausgeführt.
Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät
in allen anderen Fällen
3 mechanische Fernschreibmaschine ......... . 145,-
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-
gemäß.
3a elektronische Fernschreibmaschine ......... . 75,-
Die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 a gelten
sinngemäß.
4 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei
Verwendung eines Fernschaltgerätes mit Schalt-
zusatz für Lokalbetrieb oder eines Zweiwegefern-
schaltgerätes .........•........................ 4,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3085
Anlage 23
zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe f der 10. ÄndVFO
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3.3. Gebühren für überlassene
F crnschreibeinrichtungen
(§ 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 der Verordnung für
den 11crnschreib- und den Datexdienst)
1 Mechanische Fernschreibmaschine einschließlich
Fernschaltgerät ............................... . 132,-
1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr
und den lJ ntcrhaltungsgebührcn für eine aus-
nahmsweise überlassene posteigenc Fern-
schreibmaschine erhoben.
2. Für Lochstrcifcnanbaugeräte werden keine
Zuschläge erhoben.
3. Bd Überlassung für einen von vornherein
begrenzten Zeitraum werden die Gebühren für
die Dauer der Überlassung, mindestens aber
in Höhe einer Monatsgebühr erhoben.
1a Elektronische Fernschreibmaschine einschließlich
Fernschaltgerät, Lochstreifenleser und Streifenlocher 3, 1 v. H. vom Beschaffungspreis
1. Der Beschaffungspreis ist der von der Liefer-
firma berechnete Betrag für die Fernschreib-
maschine einschließlich Verpackung, Fracht
und Umsatzsteuer.
2. Mit der Gebühr sind die Unterhaltungsge-
bühren für Pernschrcibmaschinen bei Telex-
hauptanschlüssen und Telcxnebenanschlüssen
abgegolten. In allen anderen Überlassungs-
fallen wird ein monatlicher Zuschlag von
25,--- DM erhoben.
3. Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet.
2 Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ..... . 40,-
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem
Zubehör ohne Fernschreibmaschine und Fernschalt-
geräte
3 bis zu 5 Schienen 94,--
4 >> >> 10 Schienen 140,-
5 )) >> 15 Schienen 165,-
6 für je 5 Schienen mehr ...................... . 25,-
7 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-
schrank in Parallelschaltung je ............... . 66,-
Zu Nr. 2 bis 7
Die Vorschriften 1 und 3 zu Nr. 1 gelten sinn-
gemäß.
3086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 24
zu Artikel 5 Nr. 5 der 10. ÄndVFO
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
4. Anschließungs-, Übernahme-,
Änderungs-, Abnahme-,
Überprüfungs- und Bearbeitungs-
gebühren
(§§ 5, 6, 11, 14 und 15 der Verordnung.
für den Fernschreib- und den Datexdienst
in Verbindung mit §§ 11 und 17 der
Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen .. Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1. Mit der Gebühr ist die Änderung des Ken•
nungsgcbers abgegolten.
2. Bei einem Hauptanschluß, der mehr als
zweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,
zählen je zwei Aderrt als ein Telexhaupt-
anschluß.
2 Für die Neuanschließung von in Linien des allge-
meinen Netzes der Deutschen Bundespost geführ-
ten Telexregelnebenanschlußleitungen, je Lei-
tungsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Zu Nr.1 und 2
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemein-
samer Einführung von Fernsprechregelhaupt-
anschlüsscn und Regelleitungen desselben Teil-
nehmers wird jeder Telex- und Datexhaupt-
anschluß sowie jede Telexregelnebenanschluß-
leitung einem Fernsprechregelhauptanschluß
gleichgestellt.
3 Für die Neuanschließung jeder Telexausnahme-
nebenanschlußleitung, je Leitungsende ........ . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
4 Für die Neuanschließung einer Anschlußdose als
Zusatzeinrichtung .......................... . Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 4a
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
5 Für die Neuanschließung einer ohne Anschlußdose
mit der Telexstelle oder dem Datexhauptanschluß
verbundenen Zusatzeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 4b
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3087
Anlage 24
zu Artikel 5 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Übernahmegebühr
6 Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen, je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und § 10
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst .......................... . Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 5
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
anderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder
mittelbar verbundenen Teilnehmereinrichtun-
gen und die Änderung des Kennungsgebers
abgegolten.
2. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der
übernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-
meldeordnung schon in den Räumen, in denen
sich die übernommenen Einrichtungen be-
finden, ansässig war und darin verbleibt. Das
gilt jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse
ohne Betriebsunterbrechung übernommen wer-
den oder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3a der
Fernmeldeordnung von den übernehmenden
ohne Betriebsunterbrechung weiterbenutzt
worden sind und die besondere Zählerablesung
gemäß § 18 Abs. 4 der Fernmeldeordnung ent-
fällt.
Änderungsgebühren
7 Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte
Änderungen der beim Teilnehmer vorhandenen
Bestandteile eines Hauptanschlusses einschließlich
der an dessen Hauptstelle unmittelbar oder mittelbar
angebrachten posteigenen Zusatzeinrichtungen ..... 40,-
1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-
leitung und der nicht im allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost geführten Leitungen
nach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr
~ird auch erhoben, wenn die gleichzeitige
Anderung sich nur auf diese Leitungen er-
streckt. Nr. 7 gilt nicht für Änderungen im
Wege der Kündigung und Neuanschließung.
2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die
in Nr. 5 bezeichneten Zusatzeinrichtungen, so
werden nur grei Achtel der Gebühr erhoben.
~- Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die
Änderung des Kennungsgebers auf Antrag des
Teilnehmers, so werden fünf Viertel der Ge-
bühr erhoben.
4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch den
Einbau oder die Auswechslung eines Anbau-
gerätes auf Antrag des Teilnehmers, so wird
das Doppelte der Gebühr erhoben.
5. Die gleichzeitige Änderung ist gebühren-
frei, wenn sie nur umfaßt
5.1. Änderungen, die von Amts wegen aus-
geführt werden;
5.2. die Auswechslung von unterhaltungsauf-
wendigen Fernschreibmaschinen gegen fabrik-
neue oder grundüberholte Fernschreibmaschi-
nen.
3088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 24
zu Artikel 5 Nr. 5
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
8 Für die gleichzeitig durchgeführte Änderung der
beim Teilnehmer vorhandenen Bestandteile eines
Telexnebenanschlusses ........................ . 40,-
Die Vorschriften 1 bis 5 zu Nr. 7 gelten sinn-
gemäß.
9 Für die Änderung von Hauptanschlüssen infolge
Bereitstellung oder Aufhebung der besonderen
Einrichtungen in der Vermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 2 und § 10 Abs. 3 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst) .............. . 50,-
Bei gleichzeitiger Aufhebung und Bereitstel-
lung einer anderen Direktrufnummer wird die
Gebühr nur einmal erhoben.
10 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 und § 10 Abs. 3 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst) ...................................... . 5,-
Für die Bereitstellung der besonderen Einrichtung
in der Vermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 bis 6 und
§ 10 Abs. 3 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst), je Hauptanschluß
11 für die Übermittlung der Anschlußkennung .... . 10,-
12 für eine Teilnehmerbetriebsklasse ............. . 10,-
für Telex- oder Datexdienst mit Hauptanschlüssen
außerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse
13 im öffentlichen Telex- oder Datexnetz 10,-
14 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse .... 10,-
Zu Nr. 9 bis 14
Die Gebühren werden neben den Gebühren
nach Nr. 1 und 6 nicht erhoben.
15 Für andere Änderungen als nach Nr. 7 bis 14 ..... . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Abnahmegebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der
Nachprüfung der Teilnehmereinrichtungen, die an
das öffentliche Telex- oder Datexnetz angeschlossen
sind,
16 für die erste Arbeitsstunde ................... . 30,-
17 für jede weitere Arbeitsstunde ................ . 25,-
Zu Nr. 16 und 17
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder
sein Beauftragter die erneute Abnahme oder
Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene
Arbeitsstunden werden als volle Stunden be-
rechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-
nehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
den Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
Nr. Sl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3089
Anlage 24
zu Artikel 5 Nr. 5
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Überprüfungsgebühren
18 Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter
Fernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 und
§ 12 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datcxdicnst) .................. . 100,-
Monatliche Gebühren für die Bereitstellung von
Entstörungsleistungcn (§ 7 Abs. 7 Satz 1 und § 12
Abs. 2 Satz 3 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
19 von Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis
22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr, je
Hauptanschluß ............................. . 80,-
20 von Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr, Samstag
von 14 Uhr bis Montag 8 Uhr sowie an gesetz-
lichen Feiertagen, je Hauptanschluß ........... . 120,-
Zu Nr. 19 und 20
1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-
gen nach Nr. 19 und 20 kann je für sich allein
beantragt werden. Für die Bereitstellung von
Entstörungslcistungen für beide Zeitabschnitte
werden die Gebühren nach Nr. 19 und 20
nebeneinander erhoben.
2. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für
die der Teilnehmer die Bereitstellung von Ent-
störungslcistungen nach Nr. 19 oder 20 be-
antragt hat, auf demselben Grundstück, so
werden für den 6. bis 10. Hauptanschluß je
die Hälfte, für den 11. und alle weiteren
Hauptanschlüsse je ein Viertel der Gebühren
erhoben. Hierbei sind jeweils die Anschlüsse
mit der höheren Gebühr für die Bereitstellung
von Entstörungslcistungen vorrangig einzu-
ordnen.
3. Befinden sich auf demselben Grundstück
neben Telex- und Datexhauptanschlüssen auch
andere Anschlüsse, für die der Teilnehmer die
Bereitstellung von Entstörungsleistungen be-
antragt hat, so ist für die Staffelung die Summe
der Anschlüsse maßgebend. Vorschrift 2 Satz 2
wird angewendet.
21 Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines
Entstörers zu Endstellen des Teilnehmers in
Fällen nach Nr. 19 und 20 ................... . 20,-
22 Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an post-
eigenen Einrichtungen auf Antrag des Teilnehmers
(§ 7 Abs. 7 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst), je Anschluß ......................... . 50,-
3090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 24
zu Artikel 5 Nr. 5
Gegenstand Gebühr
Nr.
DM
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren
Annahme bereits von der Deutschen Bundespost
bestätigt wurde,
23 bei Anträgen auf Neuanschließung, je Teilnehmer-
einrichtung ................................ . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr
bei Änderungsanträgen, die Änderungen betreffen,
für die Gebühren nach
24 Nr. 7 erhoben werden ...·.................. . Gebühren nach Nr. 7
25 Nr. 8 erhoben werden ..................... . Gebühren nach Nr. 8
Zu Nr. 23 bis 25
1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Abschnitt 1.4 erhoben.
2. In Fällen nach Nr. 15 werden für die schon
geleisteten Aufwendungen und für die Beseiti-
gung bereits hergestellter Einrichtungen Ge-
bühren nach Abschnitt 3 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-
nung) erhoben.
3. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
besondere Maßnahmen gemäß Nr. 9 bis 14
werden Bearbeitungsgebühren nach Vor-
schrift 2, jedoch höchstens bis zu der unter
Nr. 9 bis 14 jeweils aufgeführten Gebühr er-
hoben.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3091
Anlage 25
zu Artikel 7 J:1.-lc. 1 der 10. ÄndVFO
Gebühr
Nr. Gegenstand
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse
für Direktruf
(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Di-
rektrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten)
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß
für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit
1 von 50 bit/s 60,-
2 300 bit/s 100,-
Statt der Regelausführung mit Anschaltgerät
kann auf Antrag der Einsatz von Zusatzein-
richtungen zur Übertragung von Daten (Mo-
dem) für 300 bit/s mit Datensender und Daten-
empfänger erfolgen, sofern und solange die
technischen Gegebenheiten dies ermöglichen.
In diesem Fall wird statt der Gebühr nach
Nr. 2 die Gebühr nach Nr. 3 zuzüglich der
Gebühr nach Abschnitt 5 Nr. 10 erhoben.
Zu Nr.1 und 2
Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig ge-
führte Amtsleitungen einschließlich der er-
forderlichen Anschaltgeräte; Vollduplex-Be-
trieb ist möglich.
3 >> 1 200 bit/s 40,-
4 >> 2 400 bit/s 40,-
5 >> 4 800 bit/s 40,-
6 >> 9 600 bit/s 40,-
Zu Nr. 3 bis 6
Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig geführte
Amtsleitungen. Bei vierdrähtig geführten Amts-
leitungen wird als Abgeltung für die vier-
ddhtige Führung als monatlicher Zuschlag
zur Grundgebühr die Gebühr nach Nr. 3 bis 6
erhoben.
7 von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-
bereichen .............•..................... 400,-
Die Gebühr wird auch erhoben bei Endpunkten
der Direktrufverbindung im selben Fern-
sprechortsnetzbereich bei Verwendung privater
Datenübertragungsgeräte (Modem), wenn von
der DB P ein Übertragungsweg mit 48 kHz
Bandbreite zur Verfügung gestellt wird.
8 von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich
einschließlich Datenübertragungsgerät (Basisband-
gerät) für 48 000 bit/s (synchron) mit Datensender,
Datenempfänger und Taktgeber ohne Steuer- und
Meldeleitungen, sofern und solange die tech-
nischen Voraussetzungen gegeben sind ........ . 210,-
3092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 25
zu Artikel 7 Nr. 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 7 und 8
Die Grundgebühr gilt für vierdrähtig geführte
Amtsleitungen.
Zu Nr. 1 bis 8
Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der Amtsleitung und der
als Abschlußeinrichtung verwendeten An-
schlußdose oder Posttrenneinrichtung.
Nr. 91 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3093
Anlage 26
zu Artikel 7 Nr. 4 der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
4. Anschließungs-, Übernahme-, Ände-
rungs-, Abnahme- und Überprüfungs-
gebühren sowie Bearbeitungsgebühren
(§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten in Ver-
bindung mit §§ 11 upd 17 Abs. 1 und 2 der
Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für
Direktruf
1 bis 9 600 bit/s .............................. . Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1. l•ür einen vorhandenen Hauptanschluß für
Direktruf, der mit einem anderen Hauptan-
schluß für Direktruf zu einer Direktrufver-
bindung fest verbunden wird, werden ein
Zehntel der Gebühren nach Nr. 1 erhoben,
wenn bei dem vorhandenen Hauptanschluß für
Direktruf die Führung der Amtsleitung im
allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost
und die Endleitung unverändert bleiben.
2. Bei Änderungen von Hauptanschlüssen für
Direktruf im Wege der Kündigung und Neu-
anschließung nach § 8 Abs. 4 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten werden je
Hauptanschluß für Direktruf ein Zehntel der
Gebühren nach Nr. 1 erhoben.
2 für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-
bereichcn .................................. . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1. Es werden mindestens die pauschalen Ge-
bühren nach Nr. 1 erhoben.
2. Bei Änderungen in Fällen nach den Vor-
schriften 1 und 2 zu Nr. 1 werden Gebühren
nach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
mindestens jedoch ein Zehntel der Gebühren
nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. lund 2
Bei einem Hauptanschluß für Direktruf der
mehr als zwcidrähtig zur Hauptstelle geführt
wird, zählen je zwei Adern als ein Haupt-
anschluß,
3 für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich
bei Einsatz von Basisbandgeräten einschließlich
der Anschließung des Basisbandgerätes ....... . 480,-
3094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 26
zu Artikel 7 Nr. 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
4 Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführten Daten-
verbundleitungen bis 9 600 bit/ s Übertragungsge-
schwindigkeit je Leitungsende .................. . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Für die Neuanschließung
5 einer Zusatzeinrichtung nach 5 Nr. 1 40,-
Wird eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 wieder-
verwendet, die ausnahmsweise von einem frü-
heren Anschluß her in den Räumen des Teil-
nehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel
der Gebühr erhoben; das gilt jedoch nur, wenn
weder ganz noch teilweise eine neue Anschluß-
leitung bzw. bei einer Zusatzeinrichtung mit
einer Leitung nach Abschnitt 4 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung) weder ganz noch teilweise eine
neue Endleitung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fern-
meldeordnung) herzustellen ist.
6 einer Einrichtung zur Übertragung von Daten
nach 5 Nr. 4 bis 13 .......................... . 80,-
Übernahmegebühren
7 Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen je gemeinsamer Hauptstelle gemäß
· § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten ...................................... . 100,-
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
weiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten,
die gemäߧ 11 Abs. 26 der Fernmeldeordnung
mit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11
Abs. 2c der Fernmeldeordnung vom neuen
Teilnehmer mit übernommen werden.
2. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der
übernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-
meldeordnung schon in den Räumen, in denen
sich die übernommenen Einrichtungen be-
finden, ansässig war und darin verbleibt. Das
gilt jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne
Betriebsunterbrechung übernommen werden
oder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3a der Fern-
meldeordnung von den übernehmenden ohne
Betriebsunterbrechung wciterbenutzt worden
sind.
Änderungsgebühren
Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte
Änderungen der beim Teilnehmer vorhandenen Be-
standteile eines Hauptanschlusses für Direktruf - ein-
schließlich der an dessen Hauptstelle unmittelbar
oder mittelbar angebrachten Zusatzeinrichtungen -
mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
8 bis 9 600 bit/s und 48 000 bit/s mit Endpunkten der
Direktrufverbindung im selben Fernsprechorts-
netzbereich ................................ . 40,-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3095
Anlage 26
zu Artikel 7 Nr. 4
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-
leitung und der nicht im allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost geführten Leitungen
nach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr
:Yird auch erhoben, wenn die gleichzeitige
Anderung sich nur auf diese.. Leitungen er-
streckt. Nr. 8 gilt nicht für Anderungen im
Wege der Kündigung und Neuanschließung.
~.. Umfaßt die glckhzeitige Änderung auch die
Anderung einer Einrichtung zur Übertragung
von Daten, ohne daß eine neue Einmessung
erforderlich ist, so ist diese Änderung mit der
Gebühr nach Nr. 8 abgegolten.
3. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die
Auswechslung oder Einmessung einer Ein-
richtung zur Übertragung von Daten oder
umfaßt sie nur die Auswechslung solcher Ein-
richtungen, so wird das Doppelte der Gebühr
erhoben.
4. Die gleichzeitig:e Änderung ist gebühren-
f rci, wenn sie nur Anderungen umfaßt, die von
Amts wegen ausgeführt werden.
9 von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-
bereichen .................................. . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Für die Änderung der Endleitung einer Daten-
verbundleitung mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit
10 bis 9 600 bit/s .............................. . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 6 und 7 der
Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
11 Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung der Einrichtungen, die an das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten angeschlossen sind ...................... . Gebühren nach Abschnitt 2.14.5 Nr. 1 und 2
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder
sein Beauftragter die erneute Abnahme oder
Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene
Arbeitsstunden werden als volle Stunden be-
rechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-
nehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
den Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten, die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
3096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 26
zu Artikel 7 Nr. 4
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung von zurückgezogenen Anträgen,
deren Annahme bereits von der Deutschen Bundes-
post bestätigt wurde,
je beantragter Teilnehmereinrichtung Bearbei-
tungsgebühren bei Übertragungsgeschwindigkei-
ten
12 bis 9 600 bit/s ............................ . die Hälfte der pauschalen Anschließungs-
gebühr
13 von 48 000 bit/s .......................... . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
mindestens jedoch in Höhe der Gebühren
nach Nr. 12
Bei Hauptanschlüssen für Direktruf nach 1
Nr. 8 wird statt der Gebühr nach Nr. 13 die
Gebühr nach Nr. 12 erhoben.
Zu Nr. 12 und 13
1. In Fällen nach Nr. 12 und 13 werden Be-
arbeitungsgebühren nur erhoben, wenn seit
der Bestätigung der Annahme der Anträge
schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden
sind.
2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind,
14 je beantragtem Hauptanschluß für Direktruf
Bearbeitungsgebühren bei Übertragungsge-
schwindig keiten von 48 000 bit/s ........... . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
mindestens jedoch in Höhe eines Viertels der
pauschalen Anschließungs- und Anderungs-
gebühren
Die Gebühr wird nicht bei Hauptanschlüssen
für Direktruf nach 1 Nr. 8 erhoben.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3097
Anlage 27
zu Artikel 7 Nr. 5 der 10. AndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
5. Monatliche Grundgebühren für
Zusatzeinrichtungen
(§ 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 7 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten)
1 Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ............. . Gebühren nach Abschnitt 1.3 Nr. 1 der Fern-
meldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Die erste Anschlußdose als Abschluß der
Amtsleitung ist keine Zusatzeinrichtung.
Fernschaltgerät
2 für 50 bit/s ................................ . 60,-
3 >> 300 bit/s ................................ . 60,-
4 Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber für Direktrufverbindungen ........... . 355,-
5 Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber für Direktrufverbindungen ........... . 255,-
6 Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber für Direktrufverbindungen ........... . 215,-
7 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber für Direktrufverbindungen ........... . 148,-
8 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s
(asynchron) mit Datensender und Datenempfänger
für Direktrufverbindungen .................... . 132,-
Zu Nr. 6 bis 8
Werden an Stelle der genannten Datenüber-
tragungsgeräte solche mit Hilfskanalsender
und Hilfskanalempfänger, zum wechselzeitigen
Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz
oder zum Anschluß an Datenverbundleitungen
gewünscht, werden Gebühren nach Abschnitt
1.3 der Fernmcldegebührenvorschriften (An-
lage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
9 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1200,
2 400, 4 800, 9 600 bit/s (synchron) mit Datensender,
Datenempfänger und Taktgeber bei Direktruf-
verbindungen mit Endpunkten innerhalb eines Fern-
sprechortsnetzbereiches, sofern und solange die
technischen Voraussetzungen gegeben sind ...... . 86,-
1. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten
in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
können Datenübertragungsgeräte nach Nr. 9
eingesetzt werden, sofern und solange die
technischen Voraussetzungen gegeben sind.
2. Bei asynchroner . Datenübertragung ist der
Einsatz von Basisbandgeräten bis 1 200 bit/s
zulässig, sofern und solange die technischen
Voraussetzungen gegeben sind.
3098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 27
zu Artikel 7 Nr. 5
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
10 Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s mit
Datensender und Datenempfänger an Datenverbund-
leitungen .................................... . 140,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelüber-
tragung an Datenverbundleitungen
als Zentralstation:
11 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsge-
schwindigkeit 20 Zeichen/s ................ . 143,-
12 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungsge-
schwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichenvorrat
16 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit 40
Zeicben/s mit Taktkanal ................... . 170,50
13 Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehr-
frequenzwahlverfahren an Datenverbundleitungen,
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsgeschwin-
digkeit bis 10 Zeichen/s ........................ . 145,-
Nr. 91 Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 3099
Anlage 28
zu Artikel 7 Nr. 7 der 10. ÄndVFO
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
7. Sonstige Gebühren
(§ 10 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung über
das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten)
1 Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an posteigenen
Einrichtungen auf Antrag des Teilnehmers, je An-
schluß ...................................... . 50,-
Für die Bereitstellung von Entstörungsleistungen
von Montag 0is Freitag in der Zeit von 18 bis
22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr je Haupt-
anschluß für Direktruf
2 mit Endpunkten der Direktrufverbindung im
selben Ferrisprechortsnetzbereich monatlich ..... 80,-
3 mit Endpunkten der Direktrufverbindung in ver-
schiedenen Fernsprechortsnctzbeteichen monatlich 120,-
von Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr, Samstag
von 14 Uhr bis Montag 8 Uhr wwie an gesetzlichen
Feiertagen je Hauptanschluß für Direktruf
4 mit Endpunkten der Direktrufverbindung im
selben Fernsprechortsnetzbereich monatlich ..... 120,-
5 mit Endpunkten der Direktrufverbindung in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen monatlich 180,-
Zu Nr. 2 bis 5
1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-
gen nach Nr. 2 bzw. 3 und Nr. 4 bzw. 5 kann
je für sich allein beantragt werden. Für die
Bereitstellung von Entstörungsleistungen für
beide Zeitabschnitte werden die Gebühren
nebeneinander erhoben.
2. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für
die der Teilnehmer die Bereitstellung von Ent-
störungsleistungen nach Nr. 2 bzw. 3 und/oder
4 bzw. 5 beantragt hat, auf demselben Grund-
stück, so werden für den sechsten bis zehnten
Hauptanschluß für Direktruf je die Hälfte und
für den elften und alle weiteren Hauptanschlüsse
für Direktruf je ein Viertel der Gebühren er-
hoben. Hierbei sind jeweils die Hauptanschlüsse
für Direktruf mit den höheren Gebühren für
die Bereitstellung von Entstörungsleistungen
vorrangig einzuordnen.
3. Für posteigcnc Datenverbundleitungen wird
je Endpunkt die Gebühr nach Nr. 2 und/oder
Nr. 4 erhoben.
4. Befinden sich auf demselben Grundstück
neben Hauptanschlüssen für Direktruf auch
Datenverbundleitungen, Telex- und Datex-
hauptanschlüsse, für die der Teilnehmer die
Bereitstellung von Entstörungsleistungen be-
antragt hat, so ist für die Anwendung der
Staffelung die Summe der Anschlüsse maßge-
bend. Vorschrift 2 Satz 2 wird angewendet.
6 Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines Ent-
störers zu den Endstellen des Teilnehmers in den
Fällen nach Nr. 2 bis 5 ......................... . 20,-
3100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 22. Dezember 1977
Tctg Inhalt Seite
30. 11. 77 Bekanntmachung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschen-
rechte ........................................................................... • •, 1277
8. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ...................................... . 1299
9. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-
kommens .......................................................................... . 1300
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 BunclescJC:sdzbliill Teil I werden Cesetze, VerordnuniJen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
1111 B1111dcsqc,sdzhl,ilt Teil 11 wc,rden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkki111JJl111<1ci1u11q1,11 sowie L.ollliiriJvc:10rclnungcrn veröffentlicht.
B c• z 11 q s !J c d in q u n (J c: 11 : Lilulencler Be·;,ug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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<1ul d<1s Po,,hcheckkonl.o Bundc•srreselz.bliltt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
I' r (: i s d i c: s l, r A LI s (J il lJ P : 14 ,:rn DM (1'.l,20 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14, 70 Dl\1. Im Bezugs-
p1 c•is i.sl dir, Md11wc•rlsl('Ut'r c11lhiill<'t1; cll,r arHJewandle Steuersatz beträgl 5,50/o.