2845
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1977 Nr.90
Tag Inhalt Seite
19. 12. 77 Düngen1ittelverordnung ............................................................ . 2845
19. 12. 77 Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Dünge-
mittelüberwachung (Probenahme- und Analyseverordnung -- Düngemittel) ............ . 2882
19. 12. 77 Verordnung über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen ... . 2885
20. 12. 77 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ........ . 2886
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2908
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2908
Düngemittelverordnung
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 und des § 4 Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach Anlage 2
Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.
1977 (BGBI. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bun-
(5) Nährstoffe sind in Worten und in chemischen
desrates verordnet:
Symbolen anzugeben. Dabei sind die nachstehenden
chemischen Symbole zu verwenden:
§ 1
Zulassung von Düngemitteltypen Stickstoff N
Phosphat P2Os
Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen Kaliumoxid K2O
werden zugelassen. Calcium Ca
Calciumoxid CaO
§2
Calciumcarbonat CaCOs
Kennzeichnung von Düngemitteln, Magnesium Mg
die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen Magnesiumoxid MgO
Magnesiumcarbonat MgCOs
(1) Düngemittel, die einem zugelassenen Dünge-
Bor B
mitteltyp entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in
·Eisen Fe
den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maß-
Kobalt Co
gabe der Absätze 2 bis 7 gekennzeichnet sind.
Kupfer Cu
(2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2 Mangan Mn
Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Molybdän Mo
Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2 Zink Zn·
aufgeführten Angaben versehen werden.
Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid,
(3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der Calciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesium-
Bezeichnung „EWG-DUNGEMITTEL" gekennzeich- carbonat können außer in der Oxidform oder Carbo-
net werden, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist natform zusätzlich auch in der Elementform angege-
und andere als die in Anlage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 ben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzu-
aufgeführten Angaben nicht verwendet werden. rechnen:
(4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen P2Os X 0,436 P (Phosphor)
nicht im Widerspruch zu vorgeschriebenen Anga- K2O X 0,83 K (Kalium)
ben nach Anlage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche CaO X 0,715 Ca
Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung CaCOs X 0,4 Ca
hinzugefügt werden; sie dürfen deren Aussagekraft MgO X 0,6 Mg
nicht beeinträchtigen. Angaben nach Anlage 2 MgCOa X 0,288 Mg.
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(fi) WPrdc11 di(~ Dünqcmittcl zu den in § 2 Abs. 3 Sprache abgefaßt und deutlich lesbar sein; andere
Nr. 1 od(!r ,1 des Düngcrniltclgcsetzes genannten Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Bei
Zwcck<)n in d<!II Verkc:hr gebrncht, so genügt es zur Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen, die in
.Kennzeiclrnunq, wenn die vorgesehene Zweckbe- geschlossenen Packungen oder geschlossenen
sU mn1ung eindeu Ug ersichtlich ist. Außerdem sind Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, sind
bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Dünge- die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder
mittelgesetzes der Name oder die Firma sowie die dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung
Anschrift des für das Inverkelrrbringen Verantwort- oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber
lichen anzugehcm. oder auf einem Anhänger anzubringen. Andernfalls
(7) Die Düngemittel dürfen ungekennzeichnet sind die Angaben auf einer Rechnung, einem Liefer-
abgegeben werden, wenn die abgegebene Menge schein oder einem Warenbegleitpapier zu machen,
nicht mehr als 25 Kilograrnm beträgt, für sie keine von denen mindestens ein Stück der Ware beigefügt
sein muß.
Verpackung vorgeschrieben ist und sie nicht nur
Spurennährstoffe enthalten. Auf Verlangen sind (2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen
dem Empfänger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufge- in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt
führten Angaben bei der UlH,1rgabe schriftlich zu genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3.
machen.
§3
(3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfs-
stoffe vom Hersteller unverpackt vorrätig gehalten
Kennzeichnung von Düngemitteln, werden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
die keinem zugelassenen Düngemitteltyp
entsprechen (4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen
Düngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten,
Düngemittel, die keinem zugelassenen Düngemit- so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der
teltyp entsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdün- Typenbezeichnung nach Anlage 2 Nr. 1.1, bei niine-
ger, dürfen zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 des ralischen Mehrnährstoff düngern in Verbindung
Düngemittelgesetzes genannten Zwecken gewerbs- damit auch die dort vorgeschriebenen Angaben der
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Höhe der Gehalte sowie die Angaben nach Anlage 2
sie mit der vorgesehenen Zweckbestimmung gekenn- Nr. 1.4 gemacht werden. Werden Natur- und Hilfs-
zeichnet sind. Außerdem ist anzugeben stoffe schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in
1. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 des dem Angebot von den in Anlage 3 vorgeschriebenen
Düngemittelgesetzes der Name oder die Firma Angaben die dort in den Nummern 1.1 und 1.2 auf-
sowi.e die Anschrift des für das Inverkehrbringen geführten Angaben gemacht werden.
V (~rantwortlichen,
(5) Bei nicht als EWG-Düngemittel bezeichneten
2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die in
Düngemittelgesetzes ferner die das Düngemittel den Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes zum
bestimmenden Bestandteile. Zwecke der Abgabe an andere verbracht werden
Weitere Angaben sind zulässig. und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
gekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüg-
lich nach dem Verbringen, jedoch in jedem Falle
§4
vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen gekennzeichnet werden. Bei als EWG-Düngemittel
(1) Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge- bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung
mittelgesetzes, Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3 nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1
Nr. 3 des Düngemittelgesetzes und Torf (Natur- und entsprechend für die Kennzeichnung in deutscher
Sprache.
Hilfsstofü~) dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie mit den in Anlage 3 §6
aufgeführten Angaben gekennzeichnet sind. Weitere Toleranzen
Angaben sind zulässig. Die Kennzeichnung ist bei
Wirtschaftsdüngern, auch wenn sie aufbereitet sind, (1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen
nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abwei-
sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch chungen der angegebenen Gehalte an typbestim-
abgegeben werden. menden Bestandteilen, Nährstofformen und Nähr-
stofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von
(2) Werdern bei Natur- und Hilfsstoffen in der den bei der Dberwachung festgestellten Gehalten
Kennzeichnung Angaben über Gehalte an Nährstof- die in Anlage 4 aufgeführten Toleranzen festgesetzt.
fen gemacht, so sind die Gehalte in Gewichtsprozen- Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte für typbestim-
ten anzugeben. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Unge- mende Bestandteile, Nährstofformen oder Nährstoff-
fähre Gehaltsangaben sind zulässig, wenn auf mög- löslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angegebenen
liche Schwankungen hingewiesen wird. Gehalte auch über die nach Satz 1 festgesetzten
Toleranzen hinaus überschritten werden. Andere
§5 Toleranzen werden nicht eingeräumt.
Art der Kennzeichnung
(2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1
(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs. festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene
2 bis 6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher Mindest- oder Höchstgehalte.
Nr. 90 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2847
2. entgegen § 7 Düngemittel gewerbsmäßig in den
Verpackung Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise verpackt sind.
Düngemiltel, die einem zugelassenen Düngemit-
teltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es §9
in Anlage 1 Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur ver-
packt oder in Packungen oder Behältnissen der dort
Berlin-Klausel
bezeichneten Art gewerbsmäßig in den Verkehr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gebracht werden. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§H
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
fahrlässig Kraft.
1. a) entgegen § 2 Abs. 1, §§ 3 oder 5 Düngemittel (2) Soweit für Natur- und Hilfsstoffe nach bisher
oder geltenden Vorschriften eine Kennzeichnung vorge-
schrieben war, dürfen sie bis zum 30. Juni 1979 mit
b) entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Natur- und Hilfs- dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wer-
stoffe den. Soweit für Natur- und Hilfsstoffe bis zum
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht, Inkrafttreten dieser Verordnung keine Kennzeich-
nicht vollständig, nicht richtig oder nicht in nungspflicht bestand, dürfen sie bis zum 30. Juni
der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet 1979 mit den bisher handelsüblichen Bezeichnungen
sind, oder und Angaben in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu §§ 1, 2 Abs. 3, 6 und 7
Typenliste
Vorbemerkung
Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet werden.
Typenbezeichnung Mindcst- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
uehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nlihrstofformen und
Nlihrstofflöslichkeiten
4 5
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
1. Sticks toff dünger
Kalkmag nesi a- 13 °/o N Nitra tstickstoff; Stickstoff bewertet als Calciumnitrat,
salpeter 5 °/o MgO wasserlösliches Nitmtstickstoff; Magnesiumnitrat
Magnesiumoxid Gehalt an Magnesium
in Form wasserlös-
licher Salze ausge-
drückt als Magne-
siumoxid
Kalksalpeter 15 °/o N Gesarn tstick stoff Stickstoff bewertet als Calciu1nnitrat, auch
Gesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat Die Gehalte an Nitrat-
als Niitrat- und stickstoff und Ammo-
Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen
Gehalt an Ammonium- angegeben werden
stickstoff höchstens
1,50/oN
Natronsalpeter 15 6/o N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat
Nitratstickstoff
Chilesalpeter 150/oN Nitrats tickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat;
Nitratstickstoff aus Caliche
Ammonsulfat 20 °/o N Ammoni.umstickstoff Stickstoff bewert,et als Ammoniumsulfat
(Schwefelsaures Ammoniumstickstoff Der DüngemHteltyp
Ammoniak) darf als „Schwefel-
saures Ammoniak"
bezeichnet werden
Dicyandiamid- 20 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat,
haltiges Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff; Dicyandiamid
Ammonsulfat Dicyandiamidstick- Gehalt an Dicyandia-
stoff midstickstoff
mindestens 2 0/o N
Stickstoff- 19 0/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
Magnesium- 50/oMgO Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat,
sulfat Nitrats ticks toff; Nitratstickstoff; Magnesiumsulfat
wasserlösliches Gehalt an Nitrntstick-
Magnesiumoxid stoff mindestens
6 °/o N;
Magnesium in Form
wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als
Magnesiumoxid
Stickstoff- 19 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammonium-,
Magnesia 5 °/o MgO Ammoniumsitickstoff, Ammonium- und Magnesiumverbin- Der Gehalt an wasser-
Ni tratstickstoff; Nitrntstickstoff; dungen (Dolomit, löslichem Magnesium-
Gesamt-Magesium- Gehalt an Nitratstick- Magnesiumcarbonat oxid darf angegeben
oxid stoff mindesten oder Magnesium- werden
6 0/o N; sulfat)
Magnesium bewertet
als Gesamt-Magne-
siumoxid
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2849
Typenbezeichnung Mindcst- t yphestimmcnde Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
qehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
NührstoHormcn und
N iihrstofflöslichkeitcn
l 5 6
Ammoniumnitrat 20 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, :z.
(Kalkammon- Ammoniumstickstoff, Ammonium- und auch Carbonate und Der Düngemitteltyp
salpeter) Nitra tstickstoff Nitratsticksitoff, Sulfate des Calciums darf als „Kalkammon-
beide Stickstofformen und Magnesiums salpeter" bezeichnet
ungefähr je zur Hälfte werden, wenn neben
Ammoniumnitrat nur
Oalciumcarbonat
(Kalkstein) oder
Magnesium- und
Calciumcarbonat
(Dolomit) in einer
Mindestmenge von
20 0/o enthalten sind;
die Carbonate müssen
einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 0/o
aufweisen
Ammonsulfal- 24 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
salpeter, umhüllt Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat;
Ni tra tstickstoff Nitra tstickstoff; Granulieren und
Gehalt an Nitratstick- Beschichten der
stoff mindestens Granulate mit gesund-
5 0/o N, mindestens heitlich unbedenk-
70 Hundertteile kunst- lichem Kunstsitoff
stoffumhüllte
Granulate
~~
Ammonsulfal- 250/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
salpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat
Nitratstickstoff Nitratstickstoff;
Gehalt an Nitratsitick-
stoff mindestens
50/oN
:❖
Kalkstickstoff 18 0/o N Cesüintstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid,
Gesamtstickstoff; Calciumoxid, auch
mindestens 75 °/o des Ammoniumsalze,
angegebenen Stick- Harnstoff
stoffs als Cyanamid
gebunden
Nitrathaltiger 180/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewerte t als Calciumcyanamid,
1
*
Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; Oakiumoxid, Nitrat,
mindestens 75 0/o des auch Ammoniumsalze,
angegebenenNich~ Harnstoff
Nitratstickstoffs als
Cyanamid gebunden;
Gehalt an Nitratstick-
stoff mindestens
1 0/o N, höchsitens
3 0/o N
Harnstoff 44 0/o N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Carbamid *
als Amidstickstoff Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als Amid-
stickstoff;
Gehalt an Biuret
höchstens 1,2 0/o
Oxamid 28 0/o N Ccsamlsticksitoff Stickstoff bewertet als Oxamid, Der Kupfergehalt darf
Gesamtsitickstoff; auch Calciumsulfat 0,1 °/o Cu, der Gehalt
Gehalt an Ammonium- und Ammonium- oder an wasserlöslichem
oder Nitratstickstoff Calciumnitrat Cyanid 2 mg je 1 kg
höchstens 4 0/o N nicht überschreiten;
die Gehalte an
Ammoniumstickstoff
und Nfüatstickstoff
dürfen angegeben
werden
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
lypenhezeidrnung Min(fost- 1v ph<;st.immende Bewertung, Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
,whalte Bestirndteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
N,jhrsf.offonnen und
'.\! ,ihrst offlöslichkeiten
5
Crotonyliden- 28 °/o N ( ;psamtstickstoff Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- Der Gehalt an Nitrat-
diharnstoff Gesamtsti ckstotf; stoff, auch Nitrat stickstoff darf angege-
Gehalt an Nitratstick- ben werden
stoff höchstens 4 °/o N
Isobutyliden- 18 °/o N ( ;,psam lsticks toff Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn- Der Gehalt an Nitrat-
diiharnstoff Gesamtstickstoff; stoff, auch Nitrat stickstoff darf angege-
Gehalt an Nitratstick- ben werden
stoff höchstens 4 0/o N
llarnstoff- 32 °/n N (.;,csam lsticks toff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn-
Isobutyliden- /\.midstickstoff Gesamtstickstoff, stoff, Carbamid
diharnstoff mindestens 70 0/o des
angegebenen Gesamt-
s tickstoffs als Iso-
butylidendiharnstoff
Formaldehyd- 36 °/o N Cesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Formaldehydharn-
harnstoff Gesamtstickstoff, stoff
davon mindestens
60 Hundertteile heiß-
wasserlöslich
Harnstoff- 38 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharn-
Formaldehyd- 1\rnidstickstoff Gesamtstickstoff, stoff, Carbamid
harns,toff mindestens 60 0/o des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Formal-
dehydharnstoff, davon
mindestens 60 Hun-
dertteile heißwasser-
löslich
Ammoniakwasser 10 °/o N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniakhaltiges Das Düngemittel darf
Ammoniumstickstoff \'Vasser nur mit einem Hin-
weis gewerbsmäßig
in den Verkehr
gebracht werden, daß
es unverdünnt nicht
zur Oberflächen-
düngung geeignet ist
Kalksalpeter- 10 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Nfüat Das Düngemittel darf
Harnstoff- Amidstickstoff, Gesamtstickstoff oder nur mit einem Hin-
Suspension NHratstickstoff als Amid- und Nitrat- weis auf die für die
s1tickstoff, mindestens Beständigkeit de:r
80 0/o des angegebenen Suspension zweck-
Gesamtstickstoffs als mäßige Art der Lage-
Ni tratsti ckstoff rung, insbesondere
auf die Lagertempera-
tur, gewerbsmäßig in
den Verkehr gebmcht
werden
Ammonnitrat- 27 °/o N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Das Düngemittel darf
JJarnstoff-Lösung Amidsticksitoff, Amid-, Ammonium- Ammoniumnitrat nur mit einem Hin-
Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff, weis auf die für die
Nitrc1tstickstoff ungefähr die Hälfte Beständigkeit der
des angegebenen Lösung zweckmäßige
Gesamtstickstoffs als Art der Lagerung,
Ammonium- und insbesondere auf die
Nitratstickstoff Lagertemperatur,
gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht
werden
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2851
Typen!Jezeidinung Mindcsl- l.yplwslimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
9ehalle Bcstan<lleile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrstofformen und
N iihrs l.o!Jlüsl ichkeiten
Ammoniakgas 80 °,io N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel darf
Ammoniumstickstoff nur mit einem Hin-
weis gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht
werden, daß es nicht
zur Oberflächendün-
gung geeignet ist
2. Phosphatdünger
Sofern bei einem Düngemitteltyp in Spalte 4 für die Untersuchung bei der Dberwachung ein Durchgang durch
Prüfsiebgewebe vorgeschrieben ist, müssen Granulate eines granuliert in den Verkehr gebrachten Düngemittels
unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.
Superphosphat Neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Monocalcium-
lösliches Phosphat, neu tral-ammoncHrat- phosphat,
wasserlöslich es lösliches P205, min- Calciumsulfat;
Phosphat destens 93 0/o des Aufschließen von
angegebenen Gehalts gemahlenem Roh-
an P205 wasserlöslich phosphait mit
Schwefelsäure
Konzentriertes Neulral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Monocalcium-
Superphosphat lösliches Phosphat, neutral-ammoncitrat- phosphat,
wasserlösliches lösliches P2Os, min- Calci.umsulfat;
Phosphat destens 93 0/o des Aufschließen von
angegebenen Gehalt,s gemahlenem Roh-
an P205 wasserlöslich phosphat mit
Schwefelsäure und
Phosphorsäure
Triple-Super- Neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Monocalcium-
phosphat lösliches Phosphat, neutral-ammoncrtrat- phosphat;
wasserlösliches lösliches P205, min- Aufschließen von
Phosphat destens 93 0/o des gemahlenem Roh-
angegebenen Gehalts phosphat mit
an P205 wasserlöslich Phosphorsäure
Glühphosphat Alkalisch-ammon- Phosphat bewertet als Alkalicalcium-
citr a tlöslich es alkalisch-ammon- phosphat, Calcium-
Phosphat citratlösliches P205; silicat;
Durchgang durch thermisches Auf-
Prüfsiebgewebe: schließen unter
mindestens 96 0/o bei Einwirkung von
0,63 mm lichter Alkaliverbindungen
Maschen weite, und Kieselsäure auf
mindestens 75 0/o bei Rohphosphat
0,16 mm lichter
Maschen weite
Dicalciumphosphat 38 0/o P20 5 Alkalisch-ammon- Phospha,t bewertet als Dicalciumphosphat- ::-
citratlösliches alkalisch-ammon- dihydrat;
Phosphat ci tra tlösliches P20.;; Fällen von minera-
Durchg-ang durch lischen Phosphaten
Prüfsiebgewebe: oder aus Knochen
mindestens 98 °/o bei gelöster Phosphor-
0,63 mm lichter säure
Maschen weite,
mindestens 90 0/o bei
0,16 mm lichter
Maschen weite
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Tv1wnlH:1Piclmung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
qehalle Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrstofformen und
N iih rstoffl ösl ichkei ten
3 4 5 6
Thom<1sphosphat 10 °/o PtOr; In 2 °/oiger Zitronen- Phosphat bewertet als Calciumsilico- ;~
säure lösliches in 20/oiger Zitronen- phosphate; Die Höhe des
Phosphat säure lösliches P2O5; Bearbeiten phosphat- Phosphatgehalts darf
Durchgang durch haltiger Schlacke aus auch in einer Spanne
Prüfsiebgewebe: der Stahlgewinnung von 2 Gewichts-
mindestens 96 6/o bei prozenten angegeben
0,63 mm lichter werden
Maschen weite,
mindestens 75 0/o bei
0,16 mm lichter
Maschen weite
T'eilaufgeschlosse- 200/o P2Os Mincralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium- !~
nes Rohphosphat Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-
]ösliches Phosphat P2Oa; sulfat;
mindestens 40 0/o des Teilaufschließen von
angegebenen Gehalts gemahlenem Roh-
an P2Q5 wasserlöslich; phosphat mit
Durchgang durch Schwefel- oder
Prüfsiebgewebe: Phosphorsäure
mindestens 98 °/o bei
0,63 mm lichter
Maschenweite,
mindestens 90 0/o bei
0,16 mm lichter
Maschen weite
Teil auf geschlosse- 16 °/o P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium-
nes Rohphosphat 6 °/o Mgü Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-
mit Magnesium lösliches Phosphat; P2O5; sulfat;
Gesamt- mindestens 40 0/o des Teilaufschließen von
Magnesiumoxid angegebenen Gehalts gemahlenem Roh-
an P2Q5 wasserlöslich; phosphat mit
Magnesium bewertet Schwefel- oder
als Gesamt- Phosphorsäure,
Magnesiumoxid Zugeben von
Magnesiumsulfat
Rohphosphat rnH 2.3 °/o PzOs Mineral säurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium-
wasserlöslichem Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-
Anteil Ameisensäure lös- P2Oa; sulfat;
Hches Phospliait, mindestens 45 0/o des Teilaufschließen von
wasserlösliches angegebenen Gehalts gemahlenem Roh-
Phosphat an P2Q5 in 20/oiger phosphat mit
Ameisensäure löslich, Schwefelsäure
mindestens 20 0/o des
angegebenen Gehalts
an P:?Os wasserlöslich
Rohphosphat mit 19 11 /o P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium-
wasserlöslichem 6 °/o MgO Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-
Anteil und Ameisensäure lös- P2O5; sulfat;
Magnesium Hches Phosphat, mindestens 45 0/o des Teilaufschließen von
wasserlösliches angegebenen Gehalts gemahlenem Roh-
Phosphat; an P2Q5 in 20/oiger phosphat mit
Gesamt-Magnesium- Ameisensäure löslich, Schwefelsäure,
oxid mindestens 20 0/o des Zugeben von
angegebenen Gehalts Magnesiumsulfat
an P2Q5 wasserlöslich;
Magnesium bewertet
als Gesamt-
Magnesiumoxid
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2853
TypcnbczPid11wng Mindc~l.- lyphcsl.immende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
(Jeildlte Best,mdteile, weitere Erlorclcrnisse Art der Herstellung
Niih rslofforrncn und
Niihrslolfliislichk<:i ten
Aluminium- 30 °/o P:!O.:; Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Aluminium-Calcium-
Calciumphosphat Phosphat, alkalisch- mineralsäurelösliches phosphat;
ammonci tratlösliches P2O5; thermisches Auf-
Phosphat mindestens 75 0/o des schließen von
angegebenen Gehalts Rohphosphat
an P2Q5 in alkalischem
Ammoncitrat löslich;
Durchgang durch
Prüfsiebgewebe:
mindestens 98 0/o bei
0,63 mm lichter
Maschenweite, .
mindestens 90 °/o bei
0,16 mm lichter
Maschenweite
Weicherdi9es Mineralsäuwlösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
Rohphosphat Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat, Der Siebdurchgang in
Ameisensäure lös- P2ÜG, mindestens. 55 0/o Vermahlen weich- Gewichtsprozenten
liches Phosphat des angegebenen erdigen Rohphosphats bei 0,063 mm lichter
Gehalts an P2Os in Maschenweite ist
20/oiger Ameisensäure anzugeben
löslich;
Durchgang durch
Prüfsiebgewebe:
mindestens 99 °/o bei
0,125 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 90 0/o bei
0,063 mm lichter
Maschen weite
Weicherdiges 21 °/o P2O:; Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
Rohphosphat 70/oMgO Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat,
mit Magnesium Ameisensäure lös- P2O5, mindestens 55 0/o Magnesiumsulfat;
liches Phosphat; des angegebenen Vermahlen weich-
c;esamt-Magnesium- Gehalts an P20s in erdigen Rohphosphats,
oxid 20/oiger Ameisensäure Zugeben von
löslich; Magnesiumsulfat
Magnesium bewertet
als Gesamt-
Magnesiumoxid;
Durchgang durch
Prüfsiebgewebe:
mindestens 99 0/o bei
0,125 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 90 0/o bei
0,063 mm lichter
Maschen weite
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
·1· y pcn!J(',.()id111ung Mindest- l.yplH'stimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
qehulte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nührstofformen und
N ii hrntofflöslichkeiten
3
-----------·---------
Rohphosphat mit 14 °/o P20r. Mi neralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
kohlensaurem Kalk 40°/o CaC():i Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat;
c.1 us Meeresalgen Ameisensäure lös- P2Q5 1 mindestens 40 0/o Mischen von
liches Phosphat; des angegebenen
a} weich erdigem
Calciumcarbonat Gehalts an P2Os in
Rohphosphat mit
20/oiger Ameisensäure
folgender Mahl-
löslich;
feinheit:
Kalk bewertet als
mindestens 98 0/o
CaCOa
Siebdurchgang bei
0,315 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 90 0/o
Siebdurchgang bei
0,16 mm lichter
Maschenweite, mit
b) kohlensaurem
Kalk aus Meeres-
algen mit folgen-
der Mahlfeinheiit:
mindestens 98 0/o
Siebdurchgang bei
2,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o
Siebdurchgang bei
0,8 mm lichter
Maschen weite
Rohphosphat, 25 0/o P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang in
gemahlen Phosphat, in 20/oiger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; Gewichtsprozente11
Ameisensäure lös- P2O5, mindestens Vermahlen weich- bei 0,16 mm lichter
liches Phosphat 40 0/o des angegebenen erdigen Rohphosphats Maschenweite ist
Gehalts an P2Q5 in anzugeben
20/oiger Ameisensäure
löslich;
Durchgang durch
Prüfsiebgewebe:
mindestens 98 0/o bei
0,3h5 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 90 0/o bei
0,16 mm lichter
Maschenweiote
3. Kalidünger
Kalirohsalz 10 °/o K2O Wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz *
Kaliumoxid1 wasserlösliches K2O;
5 6/o MgO wasserlösliches Magnesium in Form
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als
Magnesiumoxid
Angereichertes 18 °/o K2O Wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz, ::,.
Kalirohsalz Kaliumoxid wasserlösliches K2O Kaliumchlorid Der Gehalt an wasser-
löslichem Magnesium-
oxid darf angegeben
werden, wenn er
mindestens 5 0/o MgO
beträgt
Kali umchlor'i d 37 0/o K2O Wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid;
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Aufbereiten von
*
Kalirohsalzen
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 197'7 2855
Ty penbezeid11111 ny Mindesl.- typhesl.irnmPnde Bewertung; Zusammensetzung i besondere Bestimmungen
q<'iwlte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Ntilirstoffornwn
N üh rstofflüslichke i l.en
Kaliumchlorid 37 °/o K:?O Wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid,
mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K2Q; Magnesiiumsalze;
5 °/o MgO wasserlösliches Magnesium in Form Aufbereiten von
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze Kalirohsalzen,
ausgedrückt als Zugeben von
Magnesiumoxid Magnesiumsalzen
Kaliumsulfat 47 °/o KtO Wi,1sserlösliche;; Kali bewertet als Kaliumsulfat
KaliumoxicL wasserlösliches K20; Der Chloridgehalt
Gehalt an Chlorid darf angegeben
höchstens 3 0/o Cl werden, wenn er
weniger als 3 0/o Cl
beträgt
Kaliumsulfdt 22 °/o K:!O Wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat,
mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K20; Magnesiumsulfat Der Chloridgehalt darf
8 °/o M~JO wasserlösliches Magnesium in Form angegeben werden,
Magnesiumoxid. 1 wasserlöslicher Salze wenn er weniger als
ausgedrückt als 3 0/o Cl beträgt
Magnesiumoxid;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 0/o Cl
RückstandkaH 20 °/o K:O Wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze:; Der Chloridgehalt darf
Kaliumoxid wasserlösliches K20 aus kalihaltigen Rück- angegeben werden,
ständen der industriel- wenn er weniger als
len Produktion 3 0/o Cl beträgt;
die Art der Kalirück-
stände ist anzugeben
4. Kalkdünger und Magnesiumdünger
Bei den Gehaltsangaben wird ein TeH Mgü einem TeH Caü und ein Teil MgCOa einem Teil CaCOa gleichgesetzt.
Kohlensaurer Kalk 75 °/o CaC0 3 Calcimncarhona.t Kalk bewertet als Calciumcarbonat; Der Gehalt an
CaC0:1; aus Kalkstein, Magnesiumcarbonat
Dolomit oder Kreide darf angegeben
Durchgang durch
durch Mahlen, auch werden, wenn er min-
Prüfsiebgewebe lbei
Granulieren des auf destens 5 0/o MgCO:i
Herstellung aus
den Feinheitsgrad beträgt;
a) hartem Gestein: nach Spalte 4 ausge- die Art des Ausgangs-
mindestens 97 °/o mahlenen Produkts gesteins nach Spalte 4
bei 1,0 mm lichter ist anzugeben
Maschen weite,
mindestens 70 °/o
bei 0,315 mm lich-
ter Maschenweite
b) weichem Gestein:
mindestens 97 ¼
bei 2,5 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 °/o
bei 0,8 mm lichter
Maschen weite
c) Kreide:
mindestens 97 ¼
bei 4,0 Il_lm lichter
Maschen weite,
mindestens 70 8/o
bei 2,0 mm lichter
Maschen weite,
bei Granulierung:
Zerfall des Granulats
unter Feuchtigkeits-
einfluß
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typenlwzeidrnung Mindcsl- typheslimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehillte Jkstmidteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrslofformen und
N iihrslol flüslichkcilen
Kohlensaurer ·60 °/o CaCOa Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Die Art des Aus-
Mc1griesiumkal k 15 °/o MgCO 3 Ma9nesiumcarbonat CaCO~, Magnesium Magnesiumcarbona t; gangsgesteins nach
bewertet als MgCOs; aus Kalkstein oder Spalte 4 ist anzugeben
Dolomit durch
Durchgang durch
Mahlen, auch Granu-
Prüfsiebgewebe bei
lieren des auf den
Herstellung aus
Feinheitsgrad nach
a) hartem Gestein: Spalte 4 ausgemahle-
mindestens 97 °/o nen Produkts
bei 1,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 70 0/o
bei 0,315 mm lich-
ter Maschenweite
b) weichem Gestein:
mindestens 97 0/o
bei 3,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o
bei 1,0 mm lichter
Maschen weite;
bei Granulierung:
Zerfall des Granulats
unter Feuchtigkeits-
einfluß
Kohlensaurer Kalk 65 °/o CaCO 3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Der Düngemitteltyp
mit Torfzusatz CaCO3; Torf; darf zusätzlich als
aus Kalkstein, AZ-Kalk bezeichnet
Durchgang durch
Dolomit oder Kreide werden, wenn das
Prüfsiebgewebe bei
durch Mahlen, Zuge- Düngemittel min-
Herstellung aus
ben von Torf, auch destens 1 000 wirk-
a) hartem Gestein: Zugeben von Azoto- same Azotobacter-
mindestens 97 0/o zellen je g, bewertet
bacter
bei 1,0 mm lkhter nach ihrem Wachstum
Maschen weite, auf Agarplatten,
mindestens 70 0/o enthält;
bei 0,315 mm lich- die Art des Ausgangs-
ter Maschenweite gesteins nach Spalte 4
b) weichem Gestein: ist anzugeben
mindesitens 97 0/o
bei 2,5 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o
bei 0,8 mm lichter
Maschen weite
c) Kreide:
mindestens 9!7 0/o
bei 4,0 mm lichter
Maschenweite,
mindestens 70 0/o
bei 2,0 mm lichter
Maschen weite
Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2857
Typenbezeichnung Mindest- typhcslimmcnde Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gelwlte Bcsluncltcilc, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrstofformcn und
Nüh rstofflöslichkei lcn
Kohlensaurer Kalk 65 0/o OaC0 3 Calciumoarbonat; Kalk bewertet als Galciumcarbonat, Der Gehalt an
mit Phosphat 5 0/o P2O5 alkalisch-ammon- CaCOs; Alkalicalcium- Magnesiumoarbonat
citraUösliches Phosphait bewertet als phosphat, Dicalcium- darf angegeben
Phosphat alkalisch-ammon- phosphat; werden, wenn er
citra tlösliches P20s; mindestens 5 0/o
aus Kalkstein,
bei Gmnulierung: MgCOs beträgt;
Dolomit oder Kreide
Zerfall des Granulats die Art des Ausgangs-
durch Mahlen;
unter Feuchtigkeits- gesteins und der
einfluß Mahlfeinheit des Aus- zugegebenen
gangsgesteins bei Phospha,te nach
Herstellung aus Spalte 5 sind
a) hartem Gestein: anzugeben
mindestens 97 0/o
Siebdurchgang bei
1,0 mm lichter
Maschenweit,e,
mindestens 70 °/o
Siebdurchgang bei
0,315 mm lichter
Maschen weite
b) weichem Gestein:
mindestens 97 0/o
Siebdurchgang bei
2,5 mm lichter
MaschenweHe,
mindestens 50 0/o
Siebdurchgang bei
0,8 mm lichter
Maschen weite
c) Kreide:
mindestens 97 0/o
Siebdurchgang bei
4,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 70 0/o
Siebdurchgang bei
2,0 mm lichter
MaschenweHe;
Zugeben von .auf-
geschlossenen Phos-
phaten mit folgender
Mahlfeinhei t:
mindestens 96 0/o
Siebdurchgang bei
0,63 mm lichter
Maschenweite, min-
destens 75 0/o S:ieb-
durchgang bei
0,16 mm lichter
Maschen weite 1
auch Granulieren des
·ausgemahlenen Pro-
dukts
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ty Jl()ll hc!zeichn 1mg Mind1·sl- typhestimrnende Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
q,•h<1llc• Bc!standteile, Art der Herstellung
NährstofformC'n und
N ü h rslofflösl icli k eil <•ll
----·-·-···--•·----- -------------------------------------------------------------
Kohlensaurer 60 °/o CaCO:i Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Die Art des Aus-
Magnesiumkalk 15 °/o MgCO 3 Magnesiumcarbonat; CaCO:i, Magnesium Magnesiumcarbonat, gangsgesteins und der
mit Phosphat 5 0/o P2 Or, alkalisch-ammon- bewertet als MgCOa; Alkialicalcium- zugegebenen
cilratlösliches Phosphat bewertet als phosphat, Phosphate nach
Phosphat alkalisch-ammon- Dicalciumphosphat; Spalte 5 sind
citra tlösliches P2Oa; aus Kalkstein oder anzugeben
bei Granulierung: Dolomit durch
Zerfall des Granulats Mahlen;
unter Feuchtigkeits-
einfluß Mahlfeinheit des Aus-
gangsgesteins bei
Herstellung aus
a) hartem Gestein:
mindestens 97 0/o
Siebdurchgang bei
1,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 70 0/o
Siebdurchgang bei
0,315 mm lichter
Maschen weite
b) weichem Gestein:
mindestens 97 0/o
Siebdurchgang bei
3,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o
Siebdurchgang bei
1,0 mm lichter
Maschen weite;
Zugeben von auf-
geschlossenen
Phosphaten mit
folgender Mahl-
feinheit:
mindestens 96 0/o
Siebdurchgang bei
0,63 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 75 0/o
Siebdurchgang bei
0,16 mm lichter
Maschen weite;
auch Granulieren des
ausgemahlenen
Produkts
Kohlensaurer Kalk 70 0/o CaCOa Oalciumoarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat; Der Gehalt an
aus Meeresalgen CaCO3; aus Meeresalgen Magnesium darf
Durchgang durch angegeben werden,
Prüfsiebgewebe: wenn er mindest,ens
mindestens 97 °/o bei 5 0/o MgCO3 beträgt
2,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o bei
0,8 mm lichter
Maschen weite;
Gehalt an NaCl
höchstens 3 0/o
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2859
Typenbezeichnung Mindesl- l ypbeslimmcnde Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
~ehalte Bcslandtcilc, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niilnslofformcn und
N ;ihr s tof flösli chk ci len
4 6
Branntkalk 65 0/o CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumoxid; Der Gehalt an
(Branntkalk, CaO; aus Kalkstein, Magnesiumoxid darf
körnig) Durchgang durch Dolomit oder Kreide angegeben werden,
Prüfsiebgewebe: durch Brennen wenn er mindestens
mindestens 97 0/o bei 5 °/o Mgü beträgt;
6,3 mm lichter der Düngemitteltyp
Maschenweite; darf als „Branntkalk,
beim ernten Inver- körnig" bezeichnet
kehrbringen dürfen werden, wenn das
nicht mehr als 9 0/o Düngemittel folgen-
Caü an C02 gebun- den Anforderungen
den sein entspricht:
Durchgang durch
PrüfSiiebgewebe
zu 97 0/o bei 6,3 mm
lichter Maschenweite,
davon höchstens 5 0/o
bei 0,4 ~m lichter
Maschenweite
Magnesium- 500/oCaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid, Der Düngemitteltyp
Branntkalk 15 0/o MgO Magnesiumoxid Caü, Magnesium Magnesiumoxid; darf als „Magnesium-
(Magnesium- bewertet als MgO; aus Kalkstein oder Branntkalk, körnig"
Branntkalk, Durchgang durch Dolomit durch bezeichnet werden,
körnig) Prüfsiebgewebe: Brennen wenn das Düngemittel
mindestens 97 0/o bei folgenden Anforde-
6,3 mm lichter rungen entspricht:
Maschen weite; Durchgang durch
beim ersten Inver- Prüfsiebgewebe zu
kehrbringen dürfen 97 0/o bei 6,3 mm lieh-
nicht mehr als 9 0/o ter MaschenweHe,
CaO an C02 gebun- davon höchstens 5 0/o
sein bei 0,4 mm lichter
Maschen weite
Stückkalk 65 0/o Caü Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumoxid; Der Gehalt an
CaO; aus Kalkstein, Magnesiumoxid darf
beim ersten Inver- Dolomit oder Kreide angegeben werden,
kehrbringen dürfen, durch Brennen wenn er mindestens
nicht mehr als 9 0/o 5 0/o Mgü beträgt
CaO an C02 gebun-
den sein
Magnesium- 50 0/o Caü Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid,
Stückkalk 15 0/o MgO Magnesiumoxid CaO, Magnesium Magnesiumoxid;
bewertet als MgO; aus Kalkstein oder
beim ersten Inver- Dolomit dmch
kehrbringen dürfen Brennen
nicht mehr als 9 0/o
CaO an C02 gebun-
den sein
Löschkalk 60 0/o CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumhydroxid; Der Gehalt an
CaO; aus Kalkstein, Magnesiumoxid darf
Durchgang durch Dolomit oder Kreide angegeben werden,
Prüfsiebgewebe: durch Brennen und wenn er mindestens
mindestens 9'7 0/o bei Löschen 5 0/o MgO beträgt
4,0 mm lichter
Maschenweite,
mindestens 80 0/o bei
2,0 mm lichter
Maschen weite;
beim ersten Inver-
kehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 9/o
CaO an C02 gebun-
den sein
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typenbezeichnung Mindesl- lypbcstimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
4 5 6
Magnesium- 45 0/o CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumhydroxid,
Löschkalk 15 0/o MgO Magnesiumoxid CaO, Magnesium Magnesiumhydroxid;
bewertet als MgO; aus Kalkstein oder
Durchgang durch Dolomit durch
Prüfsiebgewebe: Brennen und Löschen
mindestens 97 0/o bei
4,0 mm lichter
Maschen werte,
mindestens 80 0/o bei
2,0 mm lichter
Maschen weite;
beim ersten Inver-
kehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 0/o
CaO an C02 gebun-
den sein
Mischkalk 55 0/o CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Der Gehalt an
CaO; -hydroxid oder -oxid; Magnesiumoxid darf
mindestens ¼ des aus kohlensaurem angegeben werden,
angegebenen Gehalts Kalk und Branntkalk wenn er mindestens
als Oxid; oder Löschkalk durch 5 0/o MgO beträgt
Durchgang durch Mis,chen
Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 0/o bei
4,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o bei
0,8 mm lichter
Maschen weite
Magnesium- 40 0/o CaO Calciumoxid, Kalk bewertet als Calcium- und
Mischkalk 15 0/o MgO Magnesiumoxid CaO, Magnesium Magnesiumcarbonat,
bewertet als MgO; -hydrioxid oder -oxid;
mindestens¼ des aus koMensaurem
angegebenen Gehalts Kalk und Branntkalk
als Oxid; oder Löschkalk durch
Durchgang durch Mischen
Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 0/o bei
4,0 mm lichter
Maschen weite,
mindestens 50 0/o bei
0,8 mm lichter
Maschen weite
Hüttenkalk 40 0/o CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Oxide und Silicate Der Gehalt an
CaO; von Caloium und Magnesiumoxid darf
Durchgang durch Magnesium; angegeben werden,
Prüfsiebgewebe: aus Hochofen- oder wenn er mindestens
mindestens 97 0/o bei Konverterschlacke 3 0/o MgO beträgt
1,0 mm lichter
Maschenweit,e,
mindestens 80 0/o bei
0,315 mm lichter
Maschen weite
Konverterkalk 35 0/o CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Oxide und Silicate Der Gehalt an
mit Phosphat 3 0/o P2Os in 20/oiger Zitronen- CaO; von Calcium und Magnesiumoxid darf
säure lösliches P2Os Phosphat bewertet als Magnesium, Eisen-, angegeben werden,
in 20/o,iger Zitronen- Manganverbindungen; wenn er mindestens
säure lösliches P2Os; aus phosphathaltiger 3 0/o MgO beträgt
Durchgang durch Konverterschlacke,
Prüfsiebgewebe: auch Zugeben von
mindestens 97 0/o bei aufgeschlossenen
1,0 mm lichter Phosphaten
Maschenwei te, 1
mindestens 80 0/o bei
0,315 mm lichter
Maschen weite
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2861
Typenbezeiclmung Mintlcsl- typiJestimrnentle Bewertung; Zusammensetzung J besondere Bestimmungen
\Jcl,allc lkslandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Ni:ihrslofformen und
N Jh rs tofflösli chkei ten
Geflügelkotkalk 30 °/o Caü Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumhydroxid, Der Gehalt an
CaO Geflügelkotkalk; Magnesiumoxid darf
aus Branntkalk und angegeben werden,
feuchtem Geflügelkot wenn er mindestens
5 0/o Mgü beträgt
Kali-Branntkalk 65 °/o Caü Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid oder Der Gehalt an
10 °/o K2O wasserlösliches Caü, Kali bewertet Calciumhydroxid, Magnesiumoxid darf
Kaliumoxid als wasserlösliches Kaliumsulfat oder angegeben werden,
K2O; Kaliumcarbonat; wenn er mindestens
Durchgang durch aus Branntkalk und 5 0/o MgO beträgt
Prüfsiebgewebe: Rückstandkali
mindes'iens 97 0/o bei
6,3 mm lichter
Maschen weite
Kali-Magnesium- 500/oCaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid oder
Branntkalk 15 0/o MgO Magnesiumoxid; OaO, Magnesium -hydroxid,
10 0/o K2O wasserlösliches bewertet als MgO, Magnesiumoxid oder
Kaliumoxid Kali bewertet als -hydroxid, Kalium-
wasserlösliches K2O1 sulfat oder Kalium-
Durchgang durch carbonat;
Prüfsiebgewebe: aus Magnesium-
mindestens 97 0/o bei Branntkalk und
6,3 mm lichter Rückstandkali
Maschen weite
Rückstandkalk 35 0/o CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Oxide, Hydroxide Die Art der Kalk-
CaO; oder Carbonate von rückstände ist
Durchgang durch Caldum oder anzugeben
Prüfsiebgewebe: Magnesium;
mindestens 97 °/o bei aus basisch wirk-
4,0 mm lichter samen Rücksitänden
Maschen weite der industriellen
Produktion
Calciumchlorid 15 0/o Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid Das Düngemittel darf
wasserlösliches Ga nur in geschlossenen,
gegen Feuchtigkeit
schützenden Packun-
gen gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht
werden; durch Auf-
druck oder Einlege-
zettel ist auf die
Anwendungszeit (zeit-
liche Wiederholung,
Stand der Vegetation),
den Anwendungs-
bereich und die
erforderliche Ver-
dünnung der Nähr-
lösung hinzuweisen;
entspricht das
Calciumchlorid nicht
der im Arzneibuch
festgelegten Qualität,
muß jede Packung mit
dem Hinweis gekenn-
zeichnet sein:
"Nicht für Blatt-
düngung oder zum
Benetzen von
Früchten!"
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typ<,nhczeichmlllH Mindest- typbestimmende Bewertung, Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
~1drnlte Bestandteile, weitere Erfordernisse _ Art der Herstellung
Nährstofformcn und
Näh rstofflösli<hkeiten
Calciumchlorid- 10 °/o Ca Ualcium Calcium bewertet als Calciumchlorid Das Düngemittel darf
LösLrng wasserlösliches Ca nur in geschlossenen
Packungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck ist
auf die Anwendungs-
zeit (zeitliche Wieder-
holung, Stand der
Vegetation), den
Anwendungsbereich
und die erforderliche
Verdünnung der
Nährlösung hinzu-
weisen; entspricht das
Calciumchlorid nicht
der im Arzneibuch
festgelegten Qualität,
muß jede Packung mit
dem Hinweis gekenn-
zeichnet sein: ,,Nicht
für Blattdüngung oder
zum Benetzen von
Früchten!"
Maur,esiumsulfat 15 0/o MgO Ma9nesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsulfat
als wasserlösliches
MgO
Konzentrierter 70 0/o MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumoxid
Magnesiumclünger als Gesamt-Magne-
siumoxid;
Durchgang durch
Prüfsi ebgewebe:
1
mindestens 97 °/o bei
0,063 mm lichter
Maschen weite
Magnesiiumchlorid- 8 0/o Mg Magnesium Magnesium bewertet Magnesiumchlorid, Das Düngemittel darf
Lösung als wasserlösliches auch Calciumchlorid nur in geschlossenen
Mg; Packungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
Gehalt an Calcium gebracht werden;
höchstens 2 °/o Ca durch Aufdruck ist
auf die Anwendungs-
zeit (zeitliche Wieder-
holung, Stand der
Vegetation), den
Anwendungsbereich
und die erforderliche
Verdünnung der
Nährlösung hinzu-
weisen; bei Verwen-
dung von Calcium-
chlorid ist der Gehalt
an Ca anzugeben. Ent-
spricht das Calcium-
chlorid nicht der im
Arzn-eibuch festgeleg-
ten Qualität und er-
füllt die Reinheit des
Magnesiumchlorids
nicht die im Arznei-
buch für die Prüfung
auf Reinheit des
Calciumchlorids ent-
sprechend festgeleg-
ten Anforderungen,
muß jede Packung mit
dem Hinweis gekenn-
zeichnet sein: ,,Nicht
für Blattdüngung oder
zum Benetzen von
Früchten!"
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2863
Typenbezeichnung Mintlesl- ty pbeslirnmentle Bewertung; Zusammensetzung 1 besondere Bestimmungen
\Jchalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nührstofformen und
N ii hrs tofllüslichkei len
Magnesium- 200/oMgO Mü9nesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsilicate;
Gesteinsmehl als Gesamt-Magne- mechanisches Auf-
siumoxid; bereiten magnesium-
Durchgang durch haltiger Geste ine,
1
Prüfsiebgewebe: auch Granulieren des
mindestens 97 0/o bei auf den Feinheitsgrad
0,2 mm lichter nach Spalte 4 ausge-
Maschen weite, mahlenen Produkts
mindestens 65 0/o bei
0,032 mm lichter
Maschenweite;
bei Granulierung:
Zerfall des Granulats
unter FeuchtigkeHs-
einfluß
Typenbezeichnung Mindest- typbeslimmcnde Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformcn und
N ährslofflöslichkeilen
Abschnitt 2
Mineralische Mehrnährstoffdünger
Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu
bewerten. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 2 Teil 2 oder Teil 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe
der Typenbezeichnung hinzuzufügen.
1. NPK-Dünger
NPK-Dünger 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem
Formen der Tabelle formen 2-5 dürfen Wege oder durch Der Gehalt an Chlorid
1, 1--5 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- darf angegeben wer-
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis ohne den; die Angabe
mindestens 1 Ge- Zusatz von Stoffen „chloridarm" darf nur
wichtsprozent betra- tierischen oder pflanz- verwendet werden,
gen lichen Ursprungs wenn der Chlorid-
gehalt 2 0/o CI nicht
Phosphat in den Lös- Gehalts,angaben und
überschreitet
lichkeiten der weitere Erfordernisse
Tabelle 2 Teil 1, 1-8 nach Tabelle 2 Teil 2;
Mahlfeinheiten nach
Tabelle 2 Teil 4
Wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 0/o
(N+P2Or,+
K20)
NPK-Dünger 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an Chorid
Formen der Tabelle 1, formen 2-8 dürfen Wege oder durch darf angegeben wer-
6--8, auch neben Gehalte nur angege- Mischung gewonne- den; die Angabe
Formen 1-5 ben werden, wenn sie nes Erzeugnis „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- verwendet werden,
wichtsprozent betra- wenn der Chlorid-
gen gehalt 2 0/o Cl nicht
überschreitet
Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und
lichkeilen der weitere Erfordernisse
Tabelle 2 Teil 1, 1--3, nach Tabelle 2 Teil 3
8, 9
Wasserlösliches
Kaliumoxid
ins9cscJmt 20 0/o
(NI P20r,+
K:!O)
2864 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1977, Teil I
TyJwnhczciclrnung Miuclcsl- lypiJcstimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
~ch<1lle Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nührslofformen und
Nd hrstofflöslichkeiten
2 4 5 6
NPK-Dünger mit 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Magnesium Formen der Tabelle 1, formen 2-8 dürfen Wege oder durch darf angegeben
1---8 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- verwendet werden,
wichtsprozent wenn de,r Chlorid-
betragen gehalt 2 0/o Cl nicht
5 0/o P2O5 Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und überschreitet
lichkeiten der weitere Erfordernisse
T,abelle 2 Teil 1, 1-3 nach Tabelle 2 Teil 3
50/oK2O Wasser lösliches
Kaliumoxid
2 0/o MgO Gesamt-Magnesium-
oxid
ins~resamt 250/o
(N+P2Or.+
K2O+MgO)
NPK-Dünger, 30/oN Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auch chemischem Der Gehalt an Chlorid
umhüllt Formen der formen 2-5 dürfen Wege oder durch darf angegeben
Tabelle 1, 1-5 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- Granulieren und verwendet werden,
wichtsprozent Beschichten der wenn der Chlorid-
betragen Granulate mit gesund- gehalt 2 0/o Cl nicht
5 °/o P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und heitlich unbedenk- überschreitet
Löslichkeiten der weitere Erfordernisse lichem Kunststoff,
Tabelle 2 T eil 1, 1-3
1
nach Tabelle 2 Teil 3 mindestens 70 0/o der
Granulate müssen
50/oK2O Wasserlösliches kunststoffumhülH sein
Kaliumoxid
insgesamt 20 0/o
(N+P2Os+
K2O)
NPK-Dünger, 3 0/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
verkapselt Formen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen Wege oder durch darf angegeben
h-5 Gehalte nur angege- Mis,chung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- Lösen von Dünge- verwendet werden,
wichtsprozent s1alzen in Wasser, wenn der Chlorid-
betragen Einschließen in gehalt 2 0/o Cl nicht
5 0/o P2O5 Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und Kapseln aus gesund- überschreitet; das
lichkeiten der weitere Erfordernisse heitlich unbedenk- Düngemittel darf nur
Tabelle 2 Tei~ 1, 1-3 nach Tabelle 2 Teil 3 lichem Kunststoff in geschlossenen
Packungen und mit
5 0/o K2O Wasserlösliiches einem Hinweis auf
Kaliumoxid den Anwendungs-
insges,amt 200/o bereich gewerbs-
(N+P2Or.+ mäßig in den Ve,rkehr
K2O) gebracht werden
NPK-Dünger- 3 0/oN Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemis,chem Der Gehalt an Chlorid
Lösung Formen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen Wege oder durch darf angegeben
1-4 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; Lösen „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- von Düngesalzen in verwendet werden,
wichtsprozent Wasser wenn der Chloridge-
betragen halt 2 0/o Cl nicht über-
3 0/o P2Os Phosphat in den schreitet; das Dünge-
Löslichkeiten der mittel darf nur mit
Tabelle 2 Teil 1, 1-3 einem Hinweis auf die
3 0/o K2O Wasserlösliches für die Beständigkeit
Kaliumoxid zweckmäßige Art der
insgesamt 15 0/o Lagerung gewerbs-
(N+P2O5+ mäßig in den Verkehr
K2O) gebracht werden
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2865
- - - - - - - - ---·--·----------
Typenbezeichnung Mindest- typbeslimmencle Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte B<:slanclteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Ni:ihrstofformen und
Näh rs tof fl öslich keilen
NPK-Dünger- 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Suspension Formern der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen Wege oder durch darf angegeben
1 ---4 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- Suspendieren von verwendet werden,
wichtsprozent Düngesalzen in wenn der Chlorid-
betragen Wasser gehaH 2 °/o CI nicht
Phosphat in den überschreitet; das
Löslichkeiten der Düngemittel darf nur
Tabelle 2 T,eil 1, 1-3 mit einem Hinweis
auf die für die Bestän-
5 °/o K20 Wasserlösliches digkeit zweckmäßige
Kaliumoxid Art der Lagerung
ins9esc1mt 20 °/o gewerbsmäßig in den
(N+P205+ Verkehr gebracht
K20) werden
2. NP-Dünger
NP-Dünger 30/oN Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem =~
Fc>Tmen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen Wege oder durch
1---·5 Gehalte nur angege- Mischung gewonne-
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis ohne
mindestens 1 Ge- Zusa:tz von Stoffen
wichtsprozent tierischen oder pflanz-
betragen liehen Ursprungs
5 °/o Pl!Or. Phosphat in den Lös- Gehalits,angaben und
li chkeiten der weitere Erfordernisse
Tabelle 2 Teil 1, 1-8 nach Tabelle 2 Teil 21
insgesamt 18 °/o Mahlfeinheiten nach
(N+P20r,) Tabelle 2 Teil 4
NP-Dünger 30/oN Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem
Formen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen Wege oder durch
1--5 Gehalte nur angege- Mischung gewonne-
ben werden, wenn si,e nes Erzeugnis
mindestens 1 Ge-
wichtsprozen t
betragen
5 0/o P205 Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und
lichkeiten der weitere Erfordernisse
TabeJle 2 Teil 1, 1-3 nach Tabelle 2 Teil 3
insgesamt 18 0/o
(N+P205)
NP-Dünger-Lösung 3 0/o N Sti.ckstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Das Düngemittel darf
Formen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen Wege oder durch nur mit einem
1---4 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- Hinweis auf die für
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; die Beständigkeit
mindestens 1 Ge- Lösen von Dünge- zweckmäßige Art der
wichtsprozen t salzen in Wasser Lagerung gewerbs-
betragen mäßig in den Verkehr
5 0/o P205 Phosphat in den gebracht werden
Löslichkeiten der
Tabelle 2 Teil 1, 1-3
insgesamt 18 °/o
(N+P20r.)
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typenbezeichnung Mindest- typbeslimmendo Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Ni.ihrstofflöslichkeiten
4 5
3. NK-Dünger
NK-Dünuer 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem :~
Formen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen Wege oder durch Der Gehalt an Chlorid
1---5 Gehalte nur angege- Mischung gewonne- darf angegeben
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis ohne werden; die Angabe
mindestens 1 Ge- Zusatz von Stoffen „chloridarm" darf nur
wichtsprozent tierischen oder pflanz- verwendet werden,
betragen liehen Ursprungs wenn der Chlorid-
5 °/o K20 Wasserlösliches gehalt 2 °/o Cl nicht
Kaliumoxid überschreitet
insgesamt 180/o
{N+K20)
NK-Dünger- 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Suspension Formen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen Wege oder durch darf angegeben
1-4 Gehalte nur angeg'e- Mischung gewonne- werden; die Angabe
ben werden, wenn sie nes Erzeugnis; , „chloridarm" darf nur
mindestens 1 Ge- Suspendieren von verwendet werden,
wichtspozent Düngesalzen in wenn der Chlorid-
betragen Wasser gehaH 2 0/o Cl nicht
50/oK20 Wasserlösliches überschreitet; das
Kaliumoxid Düngemittel darf nur
insgesamt 180/o mit einem Hinweis
((N+K20) auf die für die Bestän-
digkeit zweckmäßige
Art der Lagerung
gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht
werden
4. PK-Dünger
PK-Dünger 5 °/o P20s .Phosphat in den Gehaltsangaben und Auf chemischem !:. .
LöslichkeHen der weitere Erfordernisse Wege oder durch Der Gehalt an Chlorid
Tabelle 2 Teil 1, 1-8 nach Tabelle 2 Teil 2; Mischung gewonne- darf angegeben
Mahlfeinheiten nach nes Erzeugnis ohne w:erden; die Angabe
Tabelle 2 Teil 4 Zusatz von Stoffen „chloridarm" darf nur
5 °/o K20 Wasserlösliches tierischen oder pflanz- verwendet werden,
Kaliumoxid liehen Ursprungs wenn der Chlorid-
insgesamt 180/o gehalt 2 0/o CI nicht
(P205+K20) überschreitet
PK-Dünger 5 0/o P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Löslichkeiten der weitere Erfordernisse Wege oder durch darf angegeben
Tabelle 2 Teil 1, 1-6, nach Tabelle 2 Teil 3 Mischung gewonne- werden; die Angabe
8, 9 nes Erzeugnis „chloridarm" darf nur
verwendet werden,
50/oK20 Wasserlösliches wenn der Chlorid-
Kaliumoxid gehalt 2 0/o Cl nicht
insgesamt 18 °/o überschreitet
(P2ÜG +K20)
PK-Dünger mit 5 °/o P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und Auf chemischem Der Gehalt an Chlorid
Mngnesium Löslichkeiten der weitere Erfordernisse Wege oder durch darf angegeben
Tabelle 2 Teil 1, 1-6, nach Tabelle 2 Teil 3 Mischung gewonne- werden; die Angabe
8, 9 nes Erzeugnis „chloridarm" darf nur
verwendet werden,
5 0/o K20 Wasserlösliches wenn der Chlorid-
Knliumoxid gehalt 2 0/o Cl nicht
überschreitet
2 0/o Mgü c;esamt-
Magnesiumoxid
insgesamt 20 0/o
(P205 +
K20 +Mgü)
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezem.ber 1977 2867
Tabelle 1
Stickstoffarmen
1. Gesamtstickstoff
2. Ni tra tstickstoff
3. Ammoniumstickstoff
4. Carbamidstickstoff
5. Cy anamids ticks toff
6. Crotonylidendiharnstoff
7. Formaldehydharnstoff
8. Iso bu ty lidendiharnstoff
Tabelle 2
Te i 1 1
Phospha tlöslichkei ten
(anzugeben als P20s oder Phosphat)
1. wasserlösliches P20s 7. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens
75 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in alkali-
2. neutral-ammoncitratlösliches P2Q5
schem Ammoncitrat (Joulie) löslich
3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches 8. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens
P20s 55 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in 20/oiger
4. mineralsäurelösliches Pt05, ausschließlich mine- Ameisensäure löslich
ralsäurelösliches P2Q5 9. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens
5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2Q5 (Petermann) 45 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in 20/oiger
Ameisensäure löslich, mindestens 20 0/o des ange-
6. in 2°/oiger Zitronensäure lösliches P20s gebenen Gehalts an P20s wasserlösliches P20s
Te i 1 2
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen:
1. Mehrnährstoffdünger, die weder Thomasphosphat Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
noch Glühphosphat, noch Aluminiumcalciumphos- zeichnung die Angabe „mit Rohphosphat" hinzu-
phat, noch teilaufgeschlossenes Rohphosphat, zufügen.
noch Rohphosphat enthalten.
Als Löslichkeiten sind in Gewichtsprozenten 3. Mehrnährstoffdünger mit teilaufgeschlossenem
anzugeben Rohphosphat dürfen weder Thomasphosphat noch
Glühphosphat, noch Aluminiumcalciumphosphat
a) unter 2 0/o wasserlösliches P20s die Löslich- enthalten.
keit 2,
Die Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtspro-
b) ab 2 0/o wasserlösliches P20;; die Löslichkeiten
zenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1
1 und 3.
mindestens 2,5 0/o, die Löslichkeit 3 mindestens
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelösli- 5 0/o und die Löslichkeit 4 mindestens 2 °/o betra-
chem P20s darf in beiden Fällen 20/o nicht über- gen.
schreiten. Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
zeichnung die Angabe „mit teilaufgeschlossenem
2. Mehrnährstoffdünger mit Rohphosphat · dürfen Rohphosphat" hinzuzufügen.
weder Thomasphosphat noch Glühphosphat, noch
Aluminiumcalciumphosphat enthalten. 4. Mehrnährstoffdünger mit Aluminiumcalcium-
Die Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtspro- phosphat dürfen weder Thomasphosphat noch
zenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1 Glühphosphat, noch teilaufgeschlossenes Roh-
mindestens 2,5 °/o, die Löslichkeit 3 mindestens phosphat, noch Rohphosphat enthalten.
5 0/o und die Löslichkeit 4 mindestens 2 0/o betra- Die Löslichkeiten 1 und 7 sind in Gewichtspro-
gen. zenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
mindestens 2 °/o und die Löslichkeit 7 mindestens 7. Bei Mehrnährstoff düngern, die als Phosphatbe-
5 °/o, nach Abzug derWasserlöslichkeit,betragen. standteil ausschließlich Aluminiumclaciumphos-
phat enthalten, ist die Löslichkeit 7 in Gewichts-
Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
prozenten anzugeben.
zeichnung die Angabe „mit Aluminiumcalcium-
phosphat" hinzuzufügen. Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
zeichnung die Angabe „mit Aluminiumcalcium-
5. Bei MehrnJhrstoffdüngern, die als Phosphatbe- phosphat" hinzuzufügen.
slandteil ausschließJich Thomasphosphat enthal-
ten, ist die LösJichkeit 6 in Gewichtsprozenten 8. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbe-
anzugeben. standteil ausschließlich weicherdiges Rohphos-
phat enthalten, ist die Löslichkeit 8 in Gewichts-
Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe- prozenten anzugeben.
zeichnung die Angabe „mit Thomasphosphat"
hinzuzufügen. Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
zeichnung die Angabe „mit weicherdigem Roh-
6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphat- phosphat" hinzuzufügen.
bestandteil ausschließJich Glühphosphat enthal- 9. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbe-
ten, ist die Löslichkeit 5 in Gewichtsprozenten standteil in den Nummern 1 bis 8 die Angabe
anzugeben. einer Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen
Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe- andere als die jeweils vorgeschriebenen oder
zeichnung die Angabe „mit Glühphosphat" hinzu- zulässigen Phosphatarten nicht verwendet wer-
zufügen. den.
Te i 1 3
Gehalts<.mgaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen:
1. Die in Teil 2 genannten weiteren Erfordernisse Angabe der Löslichkeit 1 muß in Gewichtspro-
gelten auch für die Kennzeichnung mineralischer zenten mindestens 2 °/o betragen.
Mehrnährstoffdünger, die die Voraussetzungen Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-
für die Bezeichnung als „EWG-DUNGEMITTEL" zeichnung die Angabe „mit Rohphosphat mit
erfüllen, auch wenn sie nicht mit dieser Bezeich- wasserlöslichem Anteil" hinzuzufügen.
nung versehen sind.
2. Mehrnährstoffdünger, die weder Thomasphosphat 4. Bei Mehrnährstoff düngern, die als Phosphatbe-
noch Glühphosphat, noch Aluminiumcalcium- standteil neben Thomasphosphat Glühphosphat
phosphat, noch teilaufgeschlossenes Rohphos- oder Dicalciumphosphat enthalten, dürfen keine
phat, noch Rohphosphat enthalten. anderen Phosphate als die genannten verwendet
werden.
Als Löslichkeiten sind in Gewichtsprozenten
anzugeben Die Löslichkeit 6 ist in Gewichtsprozenten anzu-
a.) unter 2 0/o wasserlösliches P20ri die Löslich- geben. Bei diesen Düngemitteltypen ist der
keit 2, Typenbezeichnung die Angabe der verwendeten
Phosphate hinzuzufügen.
b) ab 2 0/o wasserlösliches P20ri die Löslichkeiten
1 und 3.
5. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphat-
3. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphat- bestandteil in den Nummern 1 bis 4 die Angabe
bestandteil ausschließlich Rohphosphat mit was- einer Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen
serlöslichem Anteil enthalten, ist die Löslich- andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zu-
keit 9 in Gewichtsprozenten anzugeben. Die lässigen Phosphatarten nicht verwendet werden.
Teil 4
Mahlfeinhei ten
Die Mahlfeinheiten der Phosphafüestandteile müs- Glühphosphat
sen mindestens betragen: 75 °/o Siebdurchg.ang
bei 0,16 mm lichter Maschenweite
Thomasphosphat Weicherdiges Rohphosphat
75 °/o Siebdurchgang 90 0/o Siebdurchgang
bei 0,16 mm lichter Maschenweite bei 0,063 mm lichter Maschenweite
Aluminiumcalciumphosphat Teilaufgeschlossenes Rohphosphat
90 0/o Siebdurchgang 90 0/o Siebdurchgang
bei 0,16 mm lichter Maschenweite bei 0,16 mm lichter Maschenweite
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2869
Typcnbczckhnuug Mindcsl- t y pl>cslimrncnde Bewertung; Zusammensetzung,; besondere Bestimrnun9en
gchaltc B<'sl,rndlcilc, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
N;i!irstofforrncn und
N;ili rslofllüslic:lik<'ilc\n
Abschnitt 3
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von
Krankheitskeimen. Die Zugabe von Rückständen der Arzneimittelproduktion ist nicht gestattet.
Organischer 5 °/o N or9a1iisch qehundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten von tieri- Bei Zugabe von
Stickstoffdü ngPr Stickstoff Gesamtstickstoff schen oder pflanz- Crotonylidendihain-
lichen Stoffen, auch stoff, Isobutylidendi-
Zugeben von Crotony- harnstoff oder Formal-
lidendi-, Isobutyli- dehydharnstoff ist der
dendi-, oder Formal- jeweils zugegebene
dehydharnstoff Stoff in der Kenn-
zeichnung anzugeben
Organischer 14 °/o N OffJilllisch qehundener Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Das Düngemittel darf
Stickstoffdünuer Slickstoff Gesamtstickstoff säuren; nur in geschlossenen
Hydrolisieren von Packungen gewerbs-
tierischem Eiweiß mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck ist
auf die Anwendungs-
zeit (zeitliche Wieder-
holung, Stand der
Vegetation) und den
Mengenaufwand je
Flächeneinheit hin-
zuweisen. Das Dünge-
mittel darf nur mit
einem Hinweis auf die
für die Beständigkeit
des Mittels zweck-
mäßige Art der Lage-
rung gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht
werden
Organischer 40/oN organisch gebundener Stickstoff bewertet als a) Aufbereiten von Die Herstellungsart
N'PK-Dünger Sticks.toff; Gesamtsticks,toff; Guano nach Spalte 5 ist
b) Aufbereiten von anzugeben
6 °/o P20s Gesamtphosphat; PhosphaJt bewertet als Fischen oder
Gesamt-P20s; Fischrückständen
2 °/o K20 wasse,rlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K20
insgesamt 150/o
(N + P20s +
K20)
Organischer 3 0/o N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten von Bei Zugabe von
NP-Dünger Stickst:off; Ge,samtstickstoff, tierischen oder pflanz- Crotonylidendiharn-
liehen Stoffen, auch stoff, Isobutylidendi-
4 0/o P205 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Zugeben von. Crotony- harnstoff oder Formal-
Gesamt-P20s lidendi-, Isobutyli- dehydharnstoff ist der
insgesamt 90/o dendi-, oder Formal- jeweils zugegebene
(N+P20s) dehydharnstoff Stoff in der Kenn-
zeichnung anzugeben
2870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typ(:n b(•z(•idin ll ng Mindcs\., 1y pbeslinnne11de Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
qehalle BPst<111Clteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrstoffornwn und
N üh rstofflöslichkeiten
Knochenn1ehl, 3 11 /o N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten von ent-
entfettet Stickstoff; c;esamtstickstoff; fetteten Knochen,
auch Zugeben von
( :csmnlphosphat Phosphat bewertet als Blut
Gesamt-P2O5;
Durchgang durch
Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 0/o bei
2,5 mm lichter
Maschenweite,
mindestens 50 0/o bei
0,2 mm lichter
Maschen weite;
der Fettgehalt darf
4 0/o nicht über-
schreiten
Knochenmehl, Cesamlphosphat Phosphat bewertet als Aufbereiten von ent-
enth~imt Gesamt-P2Os; fetteten, entleimten
Dmchgang durch Knochen
Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 0/o bei
2,5 mm lichter
MaschenweH,e,
mindestens 50 0/o bei
0,2 mm lichter
Maschen weite;
der Fettgehalt darf
2 0/o nicht über-
schreiten
Orgunisch-minera- 14 °/o N Cesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Aufbereiten von Der Anteil an Lignin-
lischer Stickstoff- Gesamtstickstoff Lignin, auch Zugeben Stickstoff am Gesamt-
clünger mit Lignin von Stickstoffdünger gehalt ist anzugeben
Organisch-mineru- 40/oN Ces am tstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten von Bei Zugabe von
lischer NPK- Gesamtstickstoff; tierischen ode,r pflanz- Crotonylidendiharn-
Dünger lichen Stoffen, auch stoff, Isobutylidendi-
4 0/o P2O5 Cesamtphosphat; Phosphat bewertet als Zugeben von harnstoff, Formal-
Gesamt-P2O5; Crotonylidendi-, dehydharnstoff oder
Isobutylidendi- oder Lignin ist der jeweils
4 0/o K2O wasserlösliches Kali bewertet als Formaldehydharn- zugegebene Stoff in
Kaliumoxid wasserlösliches K2O stoff, auch Lignin, und der Kennzeichnung
insgesamt 140/o Mischen mit minera- anzugeben
(N + P2O5 lischen Düngemitteln
+ K2O)
Organisch-minera- 50/oN Cesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten von Bei Zugabe von
lischer NP-Dünger Gesamtstickstoff; tierischen oder pflanz- Crotonylidendiharn-
lichen Stoffen, auch stoff, Isobutylidendi-
5 0/o P2O5 Cesamtphosphat Phosphat bewertet als Zugeben von harnstoff oder Formal-
Gesamt-P2O5 Crotonylidendi-, dehydharnstoff ist der
insgeamt 12 °/o Isobutylidendi- oder jeweils zugegebene
(N+P2O5) Formaldehydharn- Stoff in der Kenn-
stoff, und Mischen mit zeichnung anzugeben;
Phospha tdüngern der zur Herstellung
verwendete Phosphat-
dünger ist anzugeben
Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2871
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung, besondere Bestimmungc>n
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
Torfmischdünger 30 °/o orga- organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
nische bewertet als Glüh- unter Zugeben von
Substanz verlust; mineralischen Dünge-
1 °/o N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne mitteln
Berücksichtigung des
Torfstickstoffs
bewertet als Gesamt-
stickstoff;
1 oio P205 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als
Gesamt-P20s;
1 °/o K20 wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K20
Torfmischdünger 30 °/o orga- organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
nische bewertet als Glüh- unter Zugeben von
Substanz verlust; mineralischen Dünge-
mitteln
1 °/o N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne
Berücksichtigung des
Torfstickstoffs bewer-
tet als Gesamtstick-
stoff
Torfmischdünger 30 °/o orga- organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
nische bewertet als Glüh- unter Zugeben von
Substanz verlust; mineralischen Dünge-
mitteln
1 °/o P20s Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als
Gesamt-P20s;
1 °/o K20 wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K20
Organisch- 25 °/o orga- organische Substanz; organische Substanz a) Aufbereiten von Der für die organische
mineralischer nische bewertet als Glüh- Siedlungsabfällen Substanz benutzte
Mischdünger Substanz verlust; unter Zugeben von Ausgangsstoff nach
mineralischen Spalte 5 ist anzugeben
10/oN Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Düngemitteln
Gesamtstickstoff; b) Aufbereiten von
Braunkohle, auch
Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Zugeben von
Gesamt-P205; Klärschlamm oder
Meeresalgen, und
wasserlösliches Kali bewertet als Mischen mit
Kaliumoxid wasserlösliches K20 organischen oder
mineralischen
Düngemitteln
c) Aufbereiten von
Schlempe und Torf
unter Zugeben von
mineralischen
Düngemitteln
d) Aufbereiten von
Fischabfällen unter
Zugeben von
mineralischen
Düngemitteln
2872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Typen lwzeic:hn ung Mindcsl- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
9ehalte Bestnndteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslic:hkeiten
Abschnitt 4
Düngemittel mit Spurennährstoffen
A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen
1. Mineralische Einnährstoffdünger
Typenbezeichnung 0,2 °/o B Bor, Spurennährstoffe wie unter Abschnitt 1; Wenn das Dünge-
nach Abschnitt 1 0,2 0/o Cu Kupfer oder bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren- mittel Bor enthält,
mit der Angabe 1,0 °/o Mn Mangan gehalt nährstoffen darf es nur in
der zugesetzen geschlossenen Pak-
Spurennährstoffe kungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck oder
Einlegezettel ist auf
den Borgehalt hin-
zuweisen
2. Mine r a li sehe Mehrn ähr s toff d ünger
Typenbezeichnung 0,02 0/o B Bor, Spurennährstoffe wie unber Abschnitt 2; Wenn das Dünge-
nach Abschnitt 2 0,01 0/o Cu Kupfer, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren- mittel über 0,2 0/o Bor
mit der Angabe 0,05 0/o Mn Mangan oder gehalt nährstoffen enthält, darf es nur in
der zugesetzten 0,01 0/o Zn Zink geschlossenen Pak-
Spurennährstoffe kungen gewerbsmäßig
in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck oder
Einlegezettel ist auf
den Borgehal1t hin-
zuweisen
3. 0 rg ani s c he und o rgani s ch-mine rali sehe Düngemittel
Typenbez,eichnung 0,02 0/o B Bor, Spurennährstoffe wie unter Wenn das Dünge-
nach Abschnitt 3 0,01 0/o Cu Kupfe,r, bewertet als Abs,chnitt 3; mittel über 0,2 0/o
außer für orga- 0,05 0/o Mn Mangan oder Gesamtgehalt Zugeben von Spuren- Bor enthält, darf es
nisch-mineralische 0,01 0/o Zn Zink nährstoffen nur in geschlossenen
Mischdünger Packungen gewerbs-
und Torfmisch- mäßig in den Verkehr
dünger mit der gebracht werden;
Angabe der zu- durch Aufdruck oder
gesetzten Spurnn- Einlegezettel ist auf
nährstoffe den Borgehalt hin-
zuweisen
Typenbezeichnung 0,01 0/o B Bor, Spurennährstoffe wie unter Wenn das Dünge-
nach Abschnitt 3 0,003 0/o Cu Kupfer, bewertet als Abschnitt 3; mittel über 0,2 0/o Bor
für organisch- 0,01 0/o Mn Mangan oder Gesamtgehalt Zugeben von Spmen- enthält, darf es nur in
mineralische 0,002 0/o Zn Zink nährstoffen geschlossenen Pak-
Mischdünger und kungen gewerbs-
Torfmischdünger mäßig in den Verkehr
mit der Angabe gebracht werden;
der zugesetzten durch Aufdruck oder
Spurennährstoffe Einlegezettel ist auf
den Borgehalt hin-
zuweisen
Nr. 90 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2873
Typenbezeidmung Mindest- typbcslimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
iwhalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Niihrstofformcn und
N;ih rslofflöslichkcilen
B. Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln
Rohphosphat mit 23 °/o P205 Min er alsäurelösliches Phosphat bewertet Tricalci umphospha t, Das DüngemiHel darf
Spurennährstoffen 0,01 0/oB Phosphat, in 2 0/oiger als minemlsäurelös- Calciumcarbonat; nur mit einem Hin-
0,03 °/o Cu Ameisensäure lös- liches P205, minde- Vermahlen weich- weis auf den Anwen-
0,03 °/o Zn liches Phosphat; stens 40 0/o des ange- erdiger Rohphosphate, dungsbereich und,
Bor; gebenen Gehalts in Zugeben von Spuren- wenn es über 0,2 0/o
Kupfer; 2 0/oiger Ameisen- nährstoffen Bor enthält, nur in
Zink säure löslich; geschlossenen Pak-
Durchgang durch kungen gewerbs-
Prüfsiebgewebe: mäßig in den Verkehr
mindestens 98 0/o bei gebracht werden;
0,315 mm lichter durch Aufdruck oder
Maschenweite, min- Einlegezettel ist auf
destens 90 0/o bei den Bargehalt hinzu-
0,16 mm lichter Ma- weisen
schenweite;
Spurennährstoffe
bewertet als
Gesamtgehalt
C. Düngemittel, die als wertbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Bordünger 10 °/o B a) wasserlösliches a) Bor bewertet als a) Natriumtetrnborat, Das Düngemittel darf
Bor wasserlösliches B auch Borsäure nur in geschlossenen
Packungen gewerbs-
b) Bor b) Bor bewertet als b) Calciumborat mäßig in den Verkehr
Gesamtgehalt; (Colemanit) gebracht werden;
Durchgang durch durch Aufdruck oder
Prüfsiebgewebe: Einlegezettel ist auf
mindestens 98 0/o die Anwendungszeit
bei 0,063 mm lich- (zeitliche Wieder-
ter Maschenwe,ite holung, Stand der
Vegetation) und den
Mengenaufwand je
Flächeneinheit hin-
zuweisen; j<ede Pak-
kung muß mit dem
Hinweis gekennzeich-
net sein: ,,Vorsicht,
Gefahr bei Uberdo-
sierung !"
Eisendünger 50/oFe wasserlösliches komplexgebundenes Eisensalze oder Eisen- Das Düngemittel darf
Eisen Eisen bewertet als chelate; nur in geschlossenen
wasserlösliches Fe Umsetzen von Eisen- Packungen, gewerbs-
salzen mit Äthylen- mäßig in den Verkehr
diamintetraessigsäure gebracht werden;
oder Äthylendiamin- durch Aufdruck oder
di-(o)-hydroxyphenyl- Einlegezettel ist auf
essigsäure die Anwendungszeit
(zeitliche Wieder-
holung, Stand der
Vegetation) und den
Mengenaufwand je
Flächeneinheit
hinzuweisen
2874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ty pc'nhezPichnung Mindest- l ypbes Limmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
qehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nührstofforrnen und
Nüh rsloffliisl i chk eiten
Kupferdünger a) O,B 0/o Cu a) Kupfer a) Kupfer bewertet a) Kupfersehlacke Der Bleigehalt darf
als Gesamtgehalt; oder andere kup- 0,5 0/o und der Zink-
Durchgang durch ferhaltige Stoffe; gehalt 5 0/o nicht über-
Prüfsiebgewebe: auch Granulieren schreiten; das Dünge-
mindestens 98 0/o des auf den Fein- mittel darf nur in ge-
bei 1,0 mm lichter heitsgrad nach schlossenen Packun-
Maschen weite, Spalte 4 Buch- gen gewerbsmäßig in
mindestens 70 0/o stabe a ausgemah- den V,erkehr gebracht
bei 0,16 mm lichter lenen Produkt,s; werden; durch Auf-
Maschen weite; Durchgang des druck oder Einlege-
bei Granulierung: Granulats durch zettel ist auf die An-
Zerfall des Gra- Prüfsiebgewebe: wendungszeit (zeit-
nulats unter Feuch- mindestens '98 0/o liehe Wiederholung,
tigkeitseinfluß Siebdurchgang bei Stand der Vegetation)
2,5 mm lichter und den Mengenauf-
Maschenweite, wand je Flächenein-
mindestens 70 0/o heit hinzuweisen; die
SiebdUJ:1chgang bei Art des Ausgangs-
1,6 mm lichter materials ist anzu-
Maschen weite geben
b) 25 0/o Cu b) wasserlösliches b) Kupfer bewertet als b) Kupfersulfot
Kupfer wasserlösliches Cu
c) 65 0/o Cu c) Kupfer c) Kupfer bewertet c) Kupfer (II)-oxid
als Gesamtgehalt;
Durchgang durch
Prüfsiebg•ewebe:
mindestens 98 0/o
bei 0,063 mm lich-
ter Maschenweite
Kupferkobalt- 0,4 0/o Cu Kupfer, Kupfer und Kobalt kobalthaltige Kupfer- Der Bleigehalt darf
dünger 0,05 0/o Co Kobalt bewertet als Gesamt- schlacke oder andere 0,5 0/o und der Zink-
gehalt; kupfer- und kobalt- gehalt 5 0/o nicht über-
Durchgang durch haltige Stoffe schfleiten; das Dünge-
Prüfsiebgewebe: mittel darf nur in ge-
mindestens ·913 °/o bei schlossenen Packun-
1,0 mm lichter gen gewerbsmäßig in
Maschen weite, den Verkehr ge-
mindestens 70 0/o bei bracht werden; durch
0,16 mm lichter Aufdruck oder Ein-
Maschen weite legezettel ist auf die
Anwendungszeit (zeit-
liche Wiederholung,
Stand der Vegetation)
und den Mengenauf-
wand je Flächenein-
heit hinzuweisen
Mangandünger 10 0/o Mn a) wasserlösliches a) Mangan bewertet a) Mangansulf at Das Düngemittel darf
Mangan als wasserlösliches nur in geschlossenen
Mn Packungen gewerbs-
b) Mangan b) Mangan bewertet mäßig in den Verkehr
b) Manganoxide oder
gebracht werden;
als Gesamtgehalt; andere manganhal-
durch Aufdruck oder
Durchgang durch tige Stoffe; auch
Einlegezettel ist auf
Prüfsiebgewebe: Granulieren des
die Anwendungszeit
mindestens 98 °/o auf den Feinheits-
(zeitliche Wiederho-
bei 1,0 mm lichter grad nach Spalte 4
lung, Stand der Veg,e-
Maschen weite, Buchstabe b aus-
tation) und den Men-
mindestens 70 0/o gemahlenen Pro-
genaufwand je Flä-
bei 0,16 mm lichter dukts;
cheneinheit hinzuwei-
Maschen weite; Feinheit des
sen; die Art des Aus-
Zerfall des Granu- Granulats:
gangsmaterials ist an-
lats unter Feuch- mindestens 98 0/o
zugeben
tigkeitseinfluß Siebdurchgang bei.
1,6 mm lichter
Maschen weite
Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2875
Typenbezeidinung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung 1 besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslidikeiten
2 3 4 5 6
Molybdändünger 350/oMo wasserlösliches Molybdän bewertet Natriummolybdat Das Düngemittel darf
Molybdän als wasserlösliches nur in geschlossenen
Mo Packungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck oder
Einlegezettel ist auf
die Anwendungszeit
(zeitliche Wiederho-
lung, Stand der Vege-
tation) und den Men-
genaufwand je Flä-
cheneinheit hinzuwei-
sen; jede Packung
. muß mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein:
"Vorsicht, Gefahr bei
Uberdosierung ! "
Zinkdünger 200/oZn wasserlösliches Zink bewertet als Zinksulfat Das Düngemittel darf
Zink wasserlösliches Zn nur in geschlossenen
Packungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck oder
Einlegezettel ist auf
die Anwendungszeit
{zeitliche Wiederho-
lung, Stand der Vege-
tation} und den Men-
genaufwand je Flä-
cheneinheit hinzuwei-
sen; entspricht das
Zinksulfat nicht der
im Deutschen Arznei-
buch festgelegten
Qualität, muß jede
Packung mit dem Hin-
weis gekennzeichnet
sein: "Nicht für Blatt-
düngungl"
Spurennährstoff- 0,3 °/o B Bor; Spurennährstoffe be- wasserlösliche Salze Der Bleigehalt darf
Mischdünger 0,50/oCu Kupfer; wertet als Gesamt• und Chelate, 20 mg je 1 kg nicht
1 ¼Fe Eisen; gehalt Mischen wasserlös- überschreiten; das
1,50/oMn Mangan; licher Spurenelement- Düngemittel darf nur
0,5 °/o Zn Zink salze, auch Zugeben in geschlossenen Pak-
von Äthylendiamin- kungen gewerbsmäßig
tetraessigsäure in den Verkehr ge-
bracht werden; durch
Aufdruck oder Ein-
legezettel ist auf den
Borgehalt und die An-
wendungszeit (zeit-
liehe Wiederholung,
Stand der Vegetation)
und den Mengenauf-
wand je Flächenein-
heit hinzuweisen
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu §§ 2 und 5 Abs. 4
Kennzeichnung von Düngemitteln,
die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
1. Vorgeschriebene Angaben
1.1 Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihen-
folge in ganzen Zahlen, die nicht höher sein dürfen als die Zahlenangaben unter Nr. 1.2;
der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden; die Angabe der Höhe
der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt;
1.2 Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Be-
standteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoff-
düngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die Gehalte sind in Gewichtsprozenten,
bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, anzugeben; Angaben mit einer Dezimal-
stelle sind zulässig;
1.:u bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und
bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch an-
stelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit
dem Gewicht der Verpackung angegeben werden;
1.3.2 bei flüssigen Düngemitteln und bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubik-
meter; daneben kann auch das Nettogewicht in Kilogramm angegeben werden;
1.3.3 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
1.4 Name oder Firma sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des
Düngemittelgesetzes Verantwortlichen;
1.5 die in Anlage 1 Spalte 6 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
2. Zulässige Angaben
2.1 die nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen Angaben,
2.2 handelsübliche Warenbezeichnungen,
2.3 nicht in Anlage 1 Spalte 6 vorgeschriebene Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lage-
rung, Behandlung,
2.4 Warenzeichen,
2.5 Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,
2.6 sonstige Angaben und Hinweise.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2877
Anlage 3
zu§§ 4 und 5 Abs. 4
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel oder
Torf,
1.2 Name oder Firma sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des
Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
1.3 Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter,
bei Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der
Verpackung.
2. Besondere Angaben bei
2.1 Wirtschaftsdüngern: Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),
sachgerechte Anwendung;
2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),
Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden-
oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;
2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile), pH-Wert,
sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart;
2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),
Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden-
oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;
2.5 Torf Hochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad,
ungefährer Anteil an organischer Substanz, bei
Packungen Entnahmemenge in Liter.
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
ZU§ 6
Toleranzen
1. Mineralische Einnährstoffdünger Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
1.1 Stickstoffdünger N
Kalksalpeter 0,4
Kalkmagnesiasalpeter 0,4
Natronsalpeter 0,4
Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3
Dkyandiamidhaltiges Ammonsulfat 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat 0,8
Stickstoff-Magnesia 0,8
Ammonimnni trat (Kalkammonsalpeter)
bis zu 32 0/o 0,8
über 320/o 0,6
Ammonsulfatsalpeter 0,8
Ammonsulf atsalpeter, umhüllt 0,8
Kalkstickstoff 1,0
Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Oxamid 0,5
Croton y lidendiharnstoff 0,5
Iso bu ty lidendiharnstoff 0,5
Formaldehydharnstoff 0,5
Harnstoff-lso bu ty lidendiharnstoff 0,5
Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5
Ammoniakwasser 0,5
Ammoniakgas 0,5
Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension 0,5
Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung 0,5
Bei Stickstoffdüngern mit Magnesium MgO
für Magnesium 0,9
Ist in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffarm anzugeben, so
beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/io des Ge-
halts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte
Toleranz darf ins.gesamt nicht überschritten werden.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2879
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
1.2 Phosphatdünger
Thomasphosphat
a) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten 0
b) bei Angabe in einer Zahl 1,0
Superphosphat * 0,8
Konzentriertes Superphosphat * 0,8
Triple-Superphosphat ** 0,8
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat * 0,8
Dicalciumphosphat 0,8
Glühphosphat 0,8
Alumini umcalci umphospha t 0,8
Weicherdiges Rohphosphat 0,8
Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 0,8
* für den wasserlöslichen P2Os-Anteil 0,9
** für den wasserlöslichen P2Os-Anteil 1,3
Bei Phosphatdüngern mit Magnesium MgO
für Magnesium 0,9
Ist in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzu-
geben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslich-
1
keit /10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Ge-
wichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den
Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten
werden.
1.3 Kalidünger K2O
Kalirohsalz 1,5
Angereichertes Kalirohsalz 1,0
Kaliumchlorid
a) bis zu 55 °/o 1,0
b) über 55 °/o 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5
Kaliumsulfat 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5
Rückstandkali 1,0
Bei Kalidüngern mit Magnesium MgO
für Magnesium 0,9
Cl
Für Chlorid 0,2
2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger Ca, CaO, CaCO3, Mg,
MgO, MgCO3 P2O51
Kohlensaurer Kalk 3,0 CaCO3
Kohlensaurer Kalk mit Magnesium 2,0 CaCO3
1,0 MgCQ3
Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3
Branntkalk 3,0 CaO
Branntkalk mit Magnesium 2,0 CaO
1,0 MgO
Löschkalk 3,0 CaO
Löschkalk mit Magnesium 2,0 CaO
1,0 MgO
Mischkalk 3,0 CaO
Mischkalk mit Magnesium 2,0 CaO
1,0 MgO
Hüttenkalk 2,0 CaO
1,0 MgO
Konverterkalk mit Phosphat 3,0 CaO
1,0 P2Os
Geflügelkotkalk 3,0 CaO
Rückstandkalk 3,0 CaO
Calciumdünger 1,0 Ca
Calciumdünger-Lösung 0,5 Ca
Magnesiumdünger 0,9 MgO
Magnesiumdünger-Lösung 0,5 Mg
Magnesium-Gesteinsmehl 0,9 MgO
2. Mineralische Mehrnährstoffdünger
2.1 Für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1, 1
Phosphat 1, 1
Kaliumoxid 1, 1
2.2 Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens
NP-Dünger
NK-Dünger
PK-Dünger
} 1,5
NPK-Dünger 1,9
Bei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium MgO
für Magnesium 0,9
2.3 Für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten be-
trägt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des
Nährstoffgesamtgehalts des Düngemittels, höchstens 2 Gewichts-
prozente. Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die
Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschrit-
ten werden.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977• 2881
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
Cl
2.4 Für Chlorid 0,2
3. Organische und organisch-mineralische Düngemittel
3.1 Organische und organisch-mineralische Düngemittel, ausgenommen
Torfmischdünger und organisch-mineralische Mischdünger
a) Für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1,0
Phosphat 2,0
Kaliumoxid 1,0
b) Negative Abweichungen von angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens
Organische und organisch-mineralische NPK- und NP-Dünger 2,0
3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralische Mischdünger
a) Für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 0,2
Phosphat 0,2
Kaliumoxid 0,2
b) Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens 0,5
4. Düngemittel mit Spurennährstoffen
Bei Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln wird für
die Spurennährstoffe keine Toleranz eingeräumt. Bei Düngemitteln,
die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten:
Spurennährstoff B, Fe, Cu, Co, Mn,
Mo,Zn
Bor 0,3
Eisen 0,3
Kupfer 0,3
Kobalt 0,1
Mangan 0,3
Molybdän 0,3
Zink 0,3
Negative Abweichungen der angegebenen Gehalte bei Spurennähr-
stoff-Mischdünger insgesamt höchstens 0,5
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über Probenahmeverfahren und Analysemethoden
für die amtliche Düngemittelüberwachung
(Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel)
Vom 19. Dezember 1917
Auf Grund des § 6 des Düngemittelgesetzes vom § 4
15. November 1977 (BGBJ. I S. 2134) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:: Umfang einer Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr
§ 1 nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen wer-
den können, so gilt für die Probenahme nur der
Sachlicher Anwendungsbereich
Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen
Für die Untersuchung von Düngemitteln im Rah- worden sind.
men der amtlichen Uberwachung (§ 8 Abs. 1 des
Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verord- § 5
nung die Proben genommen und die Analysen
durchgeführt. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-
§ 2
geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festge-
Begriffsbestimmungen setzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
Im Sinne dieser Verordnung ist
Mindestzahl
1. eine Partie: Art und Umfang der Partie
der Einzelproben
die Menge eines Düngemittels, die sich nach 2
ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räum-
lichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
1. Feste Düngemittel Proben:
2. eine Einzelprobe: a) Düngemittel, unver-
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Ent- packt oder in Behält-
nahmevorgang gebildet wird, nissen über 100 kg
3. eine Sammelprobe: bis 2,5 t 7-
über 2,5 t bis 80 t die Quadratwurzel aus
die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen dem 20fachen Gewicht der
Einzelproben, Partie in Tonnen, auf-
4. eine reduzierte Sammelprobe: gerundet auf ganze
Zahlen
eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zu-
sammensetzung wie diese, über 80 t 40
5. eine Endprobe: b) Verpackte Düngemittel Packungen:
eine für die Unl(~rsuchung bestimmte Teilmenge Packungen
einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sam- bis· 1 kg Inhalt 4
melprobe. Packungen
über 1 kg Inhalt:
§ 3 bis 4 Packungen alle
Probenahmegeräte 5 bis 1'6 Packungen 4
17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Ma- der Anzahl der Packun-
terial bestehen, das die Düngemittel nicht beeinflußt. gen, aufgerundet auf
ganze Zahlen
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen
folgende Geräte benutzt werden: über 400 Packungen 20
1. mechanische Vorrichtungen zur Probenahme aus 2. Flüssige Düngemittel Proben:
Düngemitteln, die sich in Bewegung befinden oder
a) in Behältnissen
für die Probenahme bewegt werden, über 251:
2. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße des bis 2,5 m 3 7
Düngemittels passende Probestecher, über 2,5 m 3 bis 80 m 3 die Quadratwurzel aus
3. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig der 20fachen Menge in
Kubikmetern, auf gerundet
hochgebogenem Rand,
auf ganze Zahlen
4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber. über 80 m3 40
Nr. 90 -- Tafl der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2883
fähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben
Mindestzahl
Arl und Umft1ng der Pdrtie ist wie folgt zu verfahren:
der Einzelproben
1. Bei unverpackten Düngemitteln oder festen
Düngemitteln in Behältnissen über 100 Kilogramm
ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile
b) in BehältnisS<!ll Behältnisse:
bis 25 1:
entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl
der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser
Behältnisse Teile mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.
bis 1 1 Inhalt 4 Die Einzelproben sollen nach Möglichkeit beweg-
Behältnisse tem Gut entnommen werden.
über 1 l Inhalt:
2. Bei verpackten, festen Düngemitteln ist jeder zu
bis 4 Behältnisse alle
beprobenden Packung ein Teil des Inhalts mit
5 bis 16 Behältnisse 4 einem Probestecher oder nach getrennter Entlee-
17 bis 400 Behältnisse die Quadratwurzel aus rung der für eine Einzelprobe herangezogenen
der Anzahl der Behält-
Packung mit einem Probenteiler zu entnehmen.
nisse, aufgerundet auf
9anze Zahlen 3. Bei flüssigen Düngemitteln sind die Einzelproben
über 400 Behältnisse 20 erst nach gründlichem Vermengen zu entnehmen.
(2) Bei Packungen oder Behültnissen bis zu einem (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine
Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils Sammelprobe zu bilden. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2
der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die eine zweite Sammelprobe gebildet, so wird sie in
Einzelprobe. Bei unverpackten Düngemitteln oder einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus
bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die der Partie gewonnen.
Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200
(4) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie
Milliliter nic..ht unterschreiten. Wird zur Probe-
gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen
nahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vor-
Material zu zerdrücken und anschließend wieder
richtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für
unterzumischen. Ist es aus Gründen der für die
die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
Bildung der Sammelprobe gezogenen Zahl von Ein-
zelproben erforderlich, eine reduzierte Sammel-
§ G probe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem
Anzahl und Umfang Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung
der erforderlichen Sammelproben steht, nach dein Vierteilungsverfahren bis auf un-
gefähr zwei Kilogramm oder zwei Liter zu redu-
(1) Für jede Partit~ ist grundsätzlich nur eine Sam- zieren. Satz 3 gilt entsprechend für die Bildung der
melprobe zu bilden. Wird bei Düngemitteln, die aus Endproben.
mehr als einem typbestimmenden Bestandteil be-
stehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme § 9
eine Probestecher benutzt, so sollen zwei Sammel-
proben gebildet werden. Behandlung der Endproben
(1) Die Endproben sind in saubere, trockene,
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf vier Kilo- feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht
gramm oder vier Liter nicht unterschreiten. verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behält-
nisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch
§ 7 Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung
Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben beim Offnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls (2)- Die Endproben sind mindestens mit folgenden
nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, min- Angaben zu kennzeichnen:
destens drei Endproben zu bilden. 1. Name und Anschrift der Uberwachungsbehörde,
(2) Die Menge einer Endprobe darf 500 Gramm 2. Nummer des Probenahmeprotokolls,
oder 500 Milliliter nicht unterschreiten. 3. Typenbezeichnung.
Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe
§ 8 oder dem Siegel mit erfaßt werden.
Entnahme und Bildung der Proben
(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bil- § 10
den, daß sie gegenüber der beprobten Partie nicht Probenahmeprotokoll
verändert oder verunreinigt werden. Die verwen-
deten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müs- (1) Uber die Probenahme ist ein Probenahme-
sen sauber und trocken sein. protokoll mit mindestens folgenden Angaben zu
fertigen:
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip
1. Zuständige Uberwachungsbehörde,
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das
Gewicht oder Volmm~n der Einzelproben muß unge- 2. Nummer des Probenahmeprotokolls,
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Name oder Firma und Anschrift des Verant- zubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb,,
wcHtlichen des Betriebs, in dem die Probe ent- in dem die Einzelproben entnommen worden sind"
nommen wird., auf Verlangen zu überlassen.
4. Typenbezeichnung in Verbindung mit den Ge-
haltsangaben nach Anlage 2 Nr. 1.1 der Dünge- § 12
rn i ttel verordn ung, Analysemethoden
5. Art und Höhe der angegebenen Gehalte an typ- (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Dünge-
bestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen mitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind,,
und Nährstofflöslichkeiten, werden die Analysemethoden angewendet, die in
6. Name oder Firma und Anschrift des für das In- Anhang II der Richtlinie der Kommission vom
verkehrbringen des Düngemittels im Geltungs- 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
bereich des Düngemittelgesetzes Verantwort- der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analyse-
lichen, methoden von Düngemitteln (ABI. EG Nr. L 213 S. 1)
7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder beschrieben sind. Dies gilt bei der amtlichen Unter.;
Transportmittel 11,
suchung von Düngemitteln, die zu einem in Anlage 1
Spalte 6 der Düngemittelverordnung mit einem
8. Cröße und üußere Beschaffenheit der Partie, Stern {*) versehenen Düngemitteltyp gehören, auch
9. Arl <ler Verpackung und Lagerung, wenn sie nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet sind.
10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Dünge-
der Einzelproben, mitteln, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die
11. Ort und Datum der Probenahme.
Analysemethoden aus dem Handbuch der Land-
wirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmetho-
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verarlt- dik (Methodenbuch), Zweiter Band, 3. Auflage 1973
wortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnom- mit 1. Ergänzung 1976, angewendet. Bezugsquelle
men wird„ oder seinem Vertreter zur Unterschrift des Methodenbuchs ist der Verlag J. Neumann-
vorzulegen. Neudamm in Melsungen.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des
Probenahmeprotokolls beizufügen. § 13
Berlin-Klausel
§ 11
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Verwendung der Endproben leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung be- mittelgesetzes auch im Land Berlin.
auftragten Stelle von der Uberwachungsbehörde un-
verzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der § 14
amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite
lnkraittreten
Endprobe ist von der Uberwachungsbehörde für eine
etwaige amtlich veranlaßte Gegenuntersuchung auf- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember t.977 2885
Verordnung
über die EnicMung eines wissenschaitliche.n Beirats für Düngungsiragen
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom Die Mitglieder können ihr Ausscheiden a.us dem
]5. November 1977 (BGBL 1 S. 2134) wird verordnet: Beirat gegenüber dem Bundesminister jederzeit
schriftlich erklären.
§ \
(4) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet,
wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitglied-
Errichtung und Aufgaben des Beirats schaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung
des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 2 ge-
(l) Bei dem Bundesminister für Ernährung, Land-
1v11irtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ein endet hätte.
,wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen er- (5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt-
richtet. lich aus. Sie erhalten auf Antrag Reisekostenver-
gütung nach den für die Bundesverwaltung gelten-
(2) Der Beirat berät den Bundesminister in Dün-
gungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen. den Richtlinien.
§ 3
§ 2 Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
Mitgliedschaft (1) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Stim-
men ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mit-
(1) Der Beirat setzt sich aus sieben Wissenschaft- glied zu dessen Stellvertreter.
]ern zusammen, von denen
(2) Die Geschäfte des Beirats führt der Verband
1. fünf auf dem Gebiet der Bodenkunde, der Pflan- Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und
zenernährung oder des Pflanzenbaues tätig sind, Forschungsanstalten e. V. im Einvernehmen mit dem
2. einer auf dem Gebiet der Düngemittelanalytik Bundesminister.
tätig ist, (3) Die Sitzungen des Beirats werden im Einver-
3. einer auf dem Gebiet der Toxikologie tätig ist nehmen mit dem Bundesminister festgesetzt.
und dem Bundesgesundheitsamt angehört.
(4) Das übrige regelt eine Geschäftsordnung, die
{2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bun- sich der Beirat mit Zustimmung des Bundesministers
desminister für fünf Jahre berufen, das Mitglied gibt.
nach Absatz 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Bundesmini-
§ 4
sters für Jugend, Farnilie und Gesundheit.
Berlin-Klausel
(3) Der Bundesminister kann durch Erklärung
gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
vorzeitig beenden, wenn ein Mitglied als Hoch- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-
schullehrer entpflichtet wird, ein für die Berufung mittelgesetzes auch im Land Berlin.
jn den Beirat maßgebendes Beamten- oder Ange-
stelltenverhältnis eines Mitglieds endet oder ein § 5
Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten-
Inkrafttreten
oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut
wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren. Diese VerOJdnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung der Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371 210
mit § 2 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 des Außenwirt- und 7316 170 des Warenverzeichnisses für die
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Außenhandelsstatistik nach Mitgliedstaaten der
Gliederungsnummer 7400-l, veröffentlichten berei- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat der
nigten Fassung, von denen § 26 Abs. 1 durch § 40 Ausführer oder Versender, wenn die Beförde-
Nr. 1 des Gesetzes vom :31. August 1972 (BGBI. I rung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
S. 1617) geändert worden ist, verordnet die Bundes- erfolgt, in dem Versandschein oder in dem als
regierung: Versandschein geltenden Beförderungspapier
den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft
Artikel 1 Beschränkungen unterworfen" anzubringen. 11
Die Außen w i rtschaflsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vorn 3l. August 1973 (BGBl. I 5. § 27 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
14. November 1977 (BGBI. I S. 2073), wird wie folgt a) Nummer 4 wird gestrichen.
geändert: b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden
Nummern 4 und 5.
1. § 19 Abs. 4 Salz 2 erhält folgende Fassung:
„Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die
eine gemeinsame Marktorganisation der Europä- 6. § 35 c Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsre- ,,Bei der Einfuhr von Kakaobohnen (Warennum-
gelung der Europäischen Wirtschaftsgemein- mer 1801 000 der Einfuhrliste), Kakaomasse
schaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen (Warennummern 1803 100 und 1803 300), Kakao-
Erzeugnissen hergestellte Waren, die Handelsre- butter (Warennummern 1804 002 und 1804 004)
gelung der Europäischen Wirtschaftsgemein- und Kakaopulver (Warennummer 1805 000} ist
schaft für Eieralbumin und Milchalbumin oder der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrab-
die Regelungen der Europäischen Wirtschaftsge- fertigung ein Ursprungszeugnis, Ausfuhrzeug-
meinschaft für Glukose und Laktose sowie für nis, Teilzeugnis, Zeugnis für die Einfuhr aus
Isoglukose (gemeinsame Marktorganisation oder einem Nichtmitgliedland oder Ersatzzeugnis
Handelsregelung) Anwendung finden oder die in (Kakaozeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. 11
Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1, G 2
oder G 3 gekennzeichnet sind."
1. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
2. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,, (3) Die Durchfuhr von
,, (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 110 bis 1. Aschen und Rückständen von Kupfer,
2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati- 2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen
stik sind der Versandzollstelle weder zu gestel- oder Stahl,
len noch anzumelden." 3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem
Stahl,
:3. In § 20 d Abs. 1 erhalten die in Klammern ste- 4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von
henden Angaben folgende Fassung: 1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,
,, (Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und und
Kakaopulver der Nummern 1801 000, 1803 100, 5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer,
1803 300, 1804 002, 1804 004 und 1805 000 des Aluminium und Blei
Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik)". der Nummern 2603 410, 1303 100 bis 7303 590,
7371 210, 7316 170, 7401 910, 7401 980, 7601 312
bis 7601 350 und 7801 300 des Warenverzeichnis-
4. § 20 e Abs. 1 Satz 1 erhi:ilt folgende Fassung:
ses für die Außenhandelsstatistik bedarf der
„Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Genehmigung, wenn
1. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen a} das Versendungsland ein Mitgliedsland der
oder Stahl, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgeneh-
Stahl und migung nicht vorgelegen hat und
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von c) das Empfangsland ein Land außerhalb der
11
1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2887
8. § bG Al)s. 2 und 3 <~rhält folgende Fassung: 10. Die Anlagen A 1 bis A 3, die Anlage A Erg BI.
,, (2) Wer (:ine ausgehende Zahlung im Transit- und die Anlage A 4 zur Außenwirtschaftsverord-
handel gemeldet hat und die Transithandelsware nung werden durch die Anlagen 1 bis 5 zu die-
danach einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies ser Verordnung ersetzt.
formlos bis zum zehnten Tage des auf die Ein-
fuhrabfertigung folgenden Monats unter Angabe 11. Die Anlagen E 2 f (Sp) bis E 21 zur Außenwirt-
des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes schaftsverordnung werden durch die Anlagen 6
der Zahlung mit dem Zusatz „Umstellung von bis 11 zu dieser Verordnung ersetzt.
Transithandel auf Wareneinfuhr" zu melden.
(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Artikel 2
\rVareneinfuhr gemeldet hat und die Ware
danach an einen Gebietsfremden veräußert, Die durch Artikel 1 Nr. 10 geänderten Vordrucke
können bis zum 30. Juni 1978 in ihrer bisherigen
ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt wor-
den ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage Fassung verwendet werden.
des auf die V cräußerung folgenden Monats
unter Angabe des Betrages mit dem Zusatz Artikel 3
"Umstellung von Wareneinfuhr auf Transithan-
del" zu melden." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
9. In den Länderlisten F 2, G 1 und G 2 werden die Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Länderbezeichnungen „Französisches Afar- und
]ssagebiet" in „Dschibuti" und „Zentralafrika-
Artikel 4
nische Republik" in „Zentralafrikanisches Kai-
serreich" geündert. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage t
EX cAE zugleich AM Anlage A 1 zur AWV/
Muster 4 b der AHStat (78)
2 Anzahl der 3 Aus/11//1111 (Name, /1ustansc/11ill) Rotumrandete Felder nicht ausfüllen!
beigefügten AE
Erg~n;ungs-
blcitler 5 Ausgeführt mit Versand-AE
Nr.
11 Empfängot
1
B Sitz des Aus-
tührers und . _ Feld 8 ausfüllen bei Ausgang über
.,
C:
Verkehrsweg Hamburg, Bremen und Bremerhaven
..,.,
'O
c:, 9 Anlaß der Ausfuhr (z. B. Verkau( zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung)
z::::::, :!::~
....
Q
LLI
t; ~ ..,.2_1-H,-rn-pl-ve-1p-fl1·c·-ht1:1t:1
~~
1-0Ö
z==
(,:)~
LU ,n 25 Länder Nr.
C cifi
a: CC ~ I·•··········--·······-··
:::::, ~ 26 Bei soewärtigem Ausgang oder rheinabw/Jrts 29 Käuferland Länder-Nr.
:c .... a.
:::::,
L&.
Cl)
~~
.... "'
ICI. ~ (Schilfsname, Verladetag und Ausladclwlen) 30 Lieferbedingung /z. B. ab Werk, lob Hamburg, eil Sydney)
:::::, ::i § · -- ggf, vom Warenftihrer. zu erg,inzen Firmenstempel
< ~~~------------------·------------~----------------------------,
1,1,1 :"":"':.!!!-· 32 Kennzeichen des Beförderunysrniltels 33 Raum für zusätzliche Eintragungen, insbesondere zu Feld 52
: (z. 8. unentgeltlich, Hinweise zu Zahlungsbedingungen)
;;;
41 l'acbtiicke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 42 Warennummer 43 Rohgewicht
andere, die Warenart knnnzeichnende Merkmale - bei Veredelung
45 Preis der Sendung insgesamt
40 Bes. Maßeinheit (:nzahl in Stück, Li/8{ usw.) 49 vollen DM
! ~
Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dia
gg!. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
2
41 Ursprungsland /inländisches) 48 Bes.·Maßeinheit (Anzahl in Stück, Life! usw,) 49 Eigenrwicht in vollen kt 50 Grenzübergangswert in vollen DM
l ! 1 1
52 Währung Fälligkeit 54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 32
Felder 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchschreiben!
70 Ausfuhrgenehmigung vom
Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung Nr.
gültig bis
Stempel
Vor dem Ausfüllen sorgfältig
a) die alig. Hinweise auf der Rückseite dieses Vordrucks 71 Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
sowie Ort und Datum
b) die An I eI tun g auf der Rückseite der
,,Durchschrift der Ausfuhrerklärung" lesen.
Bitte die betreffenden Schlüsselnummern einsetzen 1
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2889
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für Ausfuhrscnd\lngon, dio im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangs·
zollstelle für das Vorsandvorfahren ist. Diose'Erleichtorung gilt jedoch nicht für Ausfuhrsendungen
a) Im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr,
b) unter Vereinfachung der Förmlichkeiten.bei der Abgangszollstelle nach den Artikeln 55 bis 61 der VO (EWG) Nr. 223/77, ausgenommen bei Voraus·
anmcldung oder iff! vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 16 oder 16 Abs. 1 AWV).
a) Die Au,sfuhrsendung wurde zur zollamtlichen Behandlung 1) Zur Vorausanmeldung zugelassen.
gestellt. angemeldet.
Pie Ausfuhr ist zulässig. Die Ausfuhr ist zulässig.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
b) Befund--------------------------------------------
Dienststempel
Ort und D a t u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2. Eintragungen der Abgangs·/ Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle/ Post
Die Niimlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden 2), Die Ausfuhrsendung 'ist 1)
a) ausgeführt worden, b) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren c) von der Bahn zur Beförderung in das Ausland
abgefertigt worden. im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand-
verfahren übernommen worden.
Dienststempel mit Datu_m_ _ _ _ _ _ _ _ _-1f---D_ie_n_s_ts_te_m.:_.p_el_m_i_t_o_at_um _ _ _ _ _ _ _ _ _-l-_ _o_·_ie_ns_ts_t_em_p_e_I_m_it_D_a_tu_m_ _ _ _ _ _ _ _ __
d) von der Post zur Beförderung in das Ausland e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
übernommen worden. abgelassen worden.
Tagesstempel Dienststempel mit Datum.
1) Zutreffendes Feld abstempeln. 2) Nichtzutreffendes streichen.
Allgemeine Hinweise
1. Dieser Vordruck Ist „Klein-Ausfuhrerklärung" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961' (BGBL 1S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung und als
.Klein-Ausfuhranmeldung" zugleich statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außenhandelsstatistik ist
das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (BGBL I S. 413).
Außer den Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden {ungerasterte Felder), können In diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 38) in den Versandanmeldungen T (sog. T-Vordrucke)
gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" auch die
Versandanmeldungen T auszufüllen: Die Numerierung der Felder in der„Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T
angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind In den Versandanmeldungen T nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmel·
dungen T nicht durchgeschrieben zu werden.
Bel Ausfuhrsendungen, die nicht im geme.inschafllichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
2. Die Anleitung zum Ausfüllen der ungerasterten Felder ist auf der Rückseite der „Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versand·
verfahren Ist auch das den Zollstellen vorliegende Merkblatt zu diesem Verfahren für die Ausfüllung der Versandanmeldungen Tzu beachten.
Sofern der Name, des Auskunftspflichtlgen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundes·
!ändern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes· und Landesbehörden weitergeleitet werden.
Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der „Kleln·Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung", so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt. V, Postfach 5528, 6200 Wies·
baden 1, In dringenden Fällen·telefonisch (Fernruf o 61 21/7051 • Vermittlung; 7 06 24 64 oder 7 05 22 55 Durchwahl) bzw. über Fernschreiber (04·18 6 511 stb d). - In Zweifels·
fällen gibt Ihnen auch Ihre Z.ollstelle Auskunft:
2890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
... Durchschrift der AE Anlage A 1 zur AWV (78)
2 Anzahl der 3 Ausfuhrer (Name, Paslansc~rrft)
beigefugten AE
Erganzungs- 1
blatter 5 Ausgefuhrt mit Versand-AE
Nr.
11 Empfänger 6 Ausfuhrart
=
..
C
::II
:ftl
---
a:
2
1
8 Sitz des Aus-
fuhrers und
Verkehrsweg
... Feld 8 ausfüllen bei Ausgang über
Hamburg, Bremen und Breme 1haven
9 An/aB der .~us,'u~r (z.B. Verkauf, zu Dder nac~ w,'rlsc,\J/1,',;,\er !0,\n,e ede:,,ng)
1
~
..
m :z:
1,1,1
a:
'
-.. =-==
.c == 21 Hauptverpfhcht~ter 22 Versendungsland
::II M.
cn „..
cn
::II c~ 24 Urs11 rungs!and 25 Verb'.aLchs i8e!l11rmngsland Länder-Nr.
C Z"'
Ll.lc
m
,:s
Cll
a: .a
i . '-
26 Be.' see,1a,'t.,ge,'1J Ausgang cder rhe,'nabwärts
-·
28 Vorangegangenes Zollverfahren 29 K!wferiand
1
LänderNr.
=
·c: a::e
.c
'=li
M. äi
~· l
u s== (Sch,ff;name, Ve,1/adetag und Aus!adehafen)
30 Lieferbedingung (z. B. sb Wer~. leb /!amb, •g, eil Syd,,e1)
..
cn
.c :::E
u 1,1,1
::II
Cl
D.
)C
1,1,1
-- ggf. vom Warenfuhrer zu ergänzen.-
32 Kennzeichen des Befdrderungsmltteis
Fir,7:En,/enipel
33 Raum für zusätzliche Eintragungen, insbesondere zu Feld 52
(z. B. une~!ge/1/ich; Hinweise zu Zahfongsbedingu,1gen)
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstucke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 142 Warennummer 43 Rohgewicht
sprachgelJrmhl,ct,e Bm1chnung und ggf. andere, die Waicnart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelun;
auch'leredelung,a beit--angeben)
1
1
45 Preis der Sendu~g insgesamt
1
!
47 Ursprungsland (,n.,'ändischBs) 148 Bes. r Beinheil (Anzshl in Stück, Liter usw.) 49 Eigengewicht in vollen kg 50 Grenzübergangswert in ,'o/!en DM
l
43
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die
sprachgebrauchliche Bezeichnung und gg!. andere, die Warenart kennzei:~nende Merlmale - bei Ve;edelun;
auch Veredelungsarbe,t -angeben)
142 Warennummer Rohgewicht
J
2
47 Ursprungsland (inländisches) 148 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Wer usw.} 49 Eigengewicht in val!en kg 50 Grenzubergangswer/ in ,olien DM
1
1
152 Währung Fälligkeit 54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 32
1
'.
55 Vo,gesehene
,,
Grenzilbergangsstellen 1
(und land)
56 Benutzte '< .; [,,.,
Grenzubergangsstellen
(und land) .;,.,..,_,
" . ·-
Felder 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchschreiben 1
70 Ausfuhrgenehmigung vom
Durchschrift der Ausfuhrerklärung Nr.
gültig bis
Stempel
11 Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum
Unterschr,f/ und F:,menstempei
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2891
Anleitung zum Ausfüllen der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung"
Mit diesem Vnrilruck :,inil nur W,111111 diu i11 :;1:111lu11!11:11 im Wu1t1: von nwhr als 2000 DM aus (42) Warennummer (statistische Nummer)
dem Wirtsi:l1:1fts ff1twlrn11usqchiüt 11:11:li 111:111 v1:rl11a1:l1! w1:rtl1:11. flir S1:nd1m111:n i111 Weite bis einschl. Tragen Sie bitte die '/stellige Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in das Feld 42
2000 lJrvt i:;t rlur verni11fac!1le Vurilruck ,,Kl1:in /\u:,fulm:rk:liru:::i 11i11l1:i1:l1 Kluir1 Au1:ful11a11_1m!ldung" zu verwenden. ein.
Reicht dur so vmwn11den Sie bilto Beispiel:
bliitlcr nach VPrmerken Sio
der Eroiinzun:usliLittor (45) Preis
Die Ausfuhranmeldun!J[m wr.rdnn rnit 1:irwr In diesem Feld der Feldergruppe 1 kann der Rechnungspreis in der vereinbarten Währung für alle mit
daher den Vordruck IJitte vullstiinrliu, duutlir:h diesem Vordruck angemeldeten Warenarten in einer Summe eingetragen werden; der Gesamtrechnungs·
Schliisseln11r11mmn anwgo!Hrn r:11lr1r:lirlll:n hitle rl1:11 preis braucht nicht auf die Versandanmeldungen T durchgeschrieben zu werden.
Sie die zulrr,ffende Nummer irr vmr111s1:l1u11c11 scl1wa11c11 (47) Ursprungsland (inländisches) Ursprungsland Länder· Ursprungsland Länder·
bleiben in jo(lum ralle frei. Geben Sie bitte für Waren deut• Nummer
Nummer
Hinweise zum Eintragen der Schlüsselnummern sehen Ursprungs die betreffende Q7
Länder-Nummer im 2stelligen Schleswig-Holstein 01 Rheinland-Pfalz
Ausfuhrart Ausfuhrart Schlüsselnummer schwarzen Kästchen des Feldes Hamburg 02 Baden-Württemberg 08
Au:;fuhr unrnitli:lli:1r aus dem lrnien Verkehr 10 47 an. Niedersachsen 03 Bayern 09
/\usful1r aus dem frr:ien Vrnk1:hr nach wirtsclrnftlichor Beispiel:
(11icht zollamtlich liewilli11l1:1) Lohnveredelung 15 Ausfuhr einer Ware mit Ursprung Bremen 04 Saarland 10
Ausfuhr 8us !lern freien Vmkelir zur wirtschaftlichen in Bayern Nordrhein-Westfalen 05 Berlin (West) 11
(nicht 1ollamllich bewilli11tun) l.ohnverodelung 17
/\u:,fuhr n;11:h zollamtlich bnwilliuter [igenvercdelung 47 Ursprungsland Hessen 06 DDR und Berlin (Ost) 13
Das schwm1e Kästchen bleibt f1oi, mit uncnl!l •ltlichcn lloislullungen 21 1 - - - - - - - - ' p_ g
wmrn i11 einerSendungWm1!11 au:, von andornn Waten 22 (48) Besondere Maßeinheit; Anzahl in Stück,
verscl1iedenen Ausluf11mten :1w:· Maßeinheit Kenn· Maßeinheit Kenn·
A1d11hr nach 1011:rnitl. lrnwillit1lor Lohnveredelung 30 Liter, Gramm usw.
geliit11t wmden. Tragen Sie bitte i11 Buchstabe Buchstabe
Ausfuhr zur zollamtl. lrnwill1gton passiven Veredelung 40 Füllen Sie bitte dieses Feld aus, wenn im Waren-
dinsem 1·11I/ in fold 41 der Wa Ausfuhr aus Lauer (Lollaocr, 1reih_af_en_la_go_,r)_____o_•_ _. verzeichnis für die Außenhandelsstatistik noch eine
Gramm g kg tr 90%
renlwf:icl1111111g jeweils 111trcl Hektoliter h kg Base
fen1le St:l1lüsselnurn111or andere Maßeinheit als kg gefordert wird (z. B.
Stück). Den zutreffenden Kennbuchstaben für diese Kubikmeter k kg CH3COOH
Beispiel: Bei Ausfuhren aus d1:m freien Vorkehr besondere Maßeinheit setzen Sie bitte in die erste Liter 1
Stelle des Feldes 48 und die betreffende Menge kg HG l
Liter reiner Alkohol Ir
(8) Verkehrsweg und Sitz des
Auslührers
In die folgenden Stellen des Feldes 48 spalten· Meter m kg S03 X
anderen gerecht (ohne Nachkommastellen) ein.
Bei allen Sendungen, die übnr die 1000 N m3 n kg K20
Orten Beispiel: Ausfuhr von 1031 Stück Paar p kg N
Häfen Harnburg, Brnmen 1111d IJ1e·
merhaven ausgehen, tra!Jen Sio l1itte 48 Bes·. Maßeinheit {Anzahl in Stück, Liter usw,) Quadratmeter q kg NaOH
die1ulreffendeSchlüsselnurnrnc1 ein. Harnburg 11 51 71 91 ·s1-_1_LL1031 Stück s kg P2 05
/\usführer mit Sitz in Hamburn, ßre· Kenn-Buchstabe (auch Ballen,
llrnmen und
mon/Bremerliaven und Lübeck tra llnm1e1lwvcn 15 65 76 95 Bei einigen Warennummern des Kap. 89 des Wa· Register, Rollen,
gen bitte auch dann die lielrnffu111le rnnverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist Satz, Spiele) kWh a
Sd1lüsselnummer ein, wenn die Se11- amlerr. Grenzen zusätzlich zu kg UQd BRT bzw. lade·! auch Stück 1000 Stück t BRT bzw. lade·t b
du11gen über andere Grn1min bzw. 50 70 anzugeben. Tragen Sie bitte diese Maßeinheit Im Karat w Curie C
Häfen uusgehen.
und lliif1m 10
Feld 41 bei der Warenbezeichnung ein.
Buisr1iele: ß siiL des Ausführers (49) Eigengewicht in vollen kg
Ausfuhren eines Kölner /\usfiil1rms ülior l :1111b11rg r und Verkehrsweu Geben Sie bitte das Eigengewicht (wenn handelsüblich das Reingewicht) für jede Warenart in vo II en
kg an. Gramm-Angaben runden Sie auf bzw. ab. Ist im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Ausfuhren eines llamburger Ausfiil11ers lilJer B1cmerh:1ven die Anmeldung des Gewichtes nur in Gramm vorgesehen, so braucht Feld 49 nicht ausgefüllt zu werden.
(9) Anlaß der Ausfuhr In diesen Fällen genügen die Gramm-Angaben im Feld 48
Wcitr,re Anlässe der Ausfuhr sind 7. ß. Kntnrnis:;ion, Konsiqrrnlion, nach zollamtlich bewilligter Eigenver- Beispiel: 49 Eigengewicht in vollen kg
edelung, zur zollamtlich bewilli!Jlrrn passiven Vere!lulung, Htickwarr.n wegen Beanstandung, andere Anlässe Ausfuhr von 2442, 250 kg _L_ 2 4 4
der Rücksendung, kostenlose [rsnl1licf1:111n9, l cihgut IJM, rvto11tage911t zur vorübergehenden Verwendung Kann das Gewicht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so ist es zu schätzen.
im Ausland, andere Anlässe der unent9eltlichen Ausfuhr. Dies gilt auch (ür die Mengenangaben in den Feldern 43 und 48.
{24) Ursprungsland, ausländisches (50) Grenzübergangswert in vollen DM
Bei Warnn ausländischen Urspnm9s tr:101111 Sie Lille die Ui11derku11iJeLeicltnung des Uinderverzcichnisses Grenziibergangswert (statistischer Wert) .ist bei der Ausfuhr der Preis der Ware, der unter den Bedin-
für die Außenltandelstaliötik ein. gungen des freien Wettbewerbs zwischen voneinander unabhängigen Vertragspartnern im Ausfuhrgeschäft
erzielt werden kann und alle Kosten für den Verkauf und für die Lieferu~g der Ware bis zum Grenzort
Wenn 111it diesem Vordrur:k Warnn aus ver_schicdcnen ausliindischen Ursprun11sliindern ausgeführt wer• enthält, und zwar im Land-, Luft· und Binnenschiffsverkehr: frei Grenze des Erhebungsgebietes,
den, so ist für die Warenart der 11drlurur11ppu 1 d;is 111treffr.11rliJ Land in Feld 24 und das für die Waren· im Seeverkehr: tob deutscher Einladehafen,
art der Feldergruppe 2 zutreffende ausliindiscliü Land in rcld 17 einzutragen. im Postverkehr: frei Einlieferungspostanstalt,
ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenzübergangs·
(25) und (29) Verbrauchs-/Bestimmungsland bzw. Käuferland wert gehören nicht bei der Ausfuhr gewährte Erstattungen oder anfallende Ausfuhrabgaben.
Tragen Sie bitte in die freien Riiutne der reldcr 25 und 29 das betreffende Verbrauchs /Bestimmungsland Beispiele:
bzw. rlas Käuferland ein (m1f. in der Abkiirzung nach dein Liinderverzeichnis für die Außenhandelssta· Grenzübergangswert bei Lieferbedingung
tistik). In die schwarzen Kästd1er1 1ler Felder 25 und 29 setzen Sie bitte die 3stellige Länder-Nummer ein. frei Grenze des Erhebungs-
Käuferland gebietes oder lob Bremen - Rechnungspreis
ab Werk - Rechnungspreis zuzüglich der Fracht·, Versicherungs· und sonstigen Kosten
bis zum Grenzort des Erhebungsgebietes
cif Bombay - Rechnungspreis abzügl. der Fracht-, Versicherungs· und sonst. Kosten vom
Verbrauchs-/Bestimmungsland ist das Land, .In dem die Waren gebraucht oder v;rhraucht, bearbeitet Grenzort des Erhebungsgebietes bis Bombay.
verarbeitet werden sollen; ist nicht bekannt, so geben Sie bille das letzte bekannte land Geben Sie bitte den Grenzübergangswert in vollen DM an. Pfennigbeträge runden Sie auf bzw. ab.
an, das die Waren verbracht werden
Beispiel: 50 Grenzübergangswert in vollen Drvt
Käuferland ist das Land, in dr.rn die außerhalb des [rhobun[1sge1Jietes ansässige Person, die von der Der Grenzübergangswert beläuft sich auf 36 000, 49 DM 3 6 0 0 0
im Erhebungsgebiet ansässiur.n Person rlie .zur Ausfuhr bestimmten Waren mwirbt, ansässig ist. In den
übrigen Fällen gilt als Käuferland das Vurbr:rnchs /Bestimmungsland. Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für dia Bildung das Grenzübergangswertes, so ist er
zu schätzen.
{32) und (54) Kennzeichen des Beförderungsmittels (52) Währung und Fälligkeit der Ausfuhrforderung Währung Schlüsselnummer
In rlen Ausfuhranmeldungr,n ist abwuir:hend von den Vursa11da11melrlunnr,n T- die Ausfüllung dieser a) Währung
relder nur boi unverpackten W,1rnn erforderlich. 'lra!Ji:n Sie hitlr, in diesem Fall in Feld 32 und falls Die vereinbarte Währung der Ausfuhrforderung tragen Deutsche Mark (DM) O
der Haum rlazu nicht ausrcir:bt in rdd 54 das Ko111111:ir:lw11 b1w. den Schiffsnamen sowie die Nalionaiität Sie bitte in der ersten Stelle des 4stelligen schwar- Französischer Franc (FF) 1
des Fahrzeugs beim Abgang dtn S1md1111g 1:i11. zen Kästchens im Feld 52 mit der nebenstehenden Belg. Franc (bfr) u. Luxemb. Franc (lfr} 2
Schlüsselnummer ein.
Container sind stets mit ihren Nurn111cm irt 1·u1d ~ l auf111fiil11on. Holländ. Gulden (hfl) 3
b) Fälligkeit der Ausfuhrforderung
{33) Zusätzliche Eintragungen Den Fälligkeitsmonat verschlüsseln Sie bitte 2stellig Pfund Sterling (f) 4
Unent!Jeltliche Ausfuhren lrn1nir:lr11nn Sie !Jittll in lliusern f1:lil als „111rn11tfJi:ltli1:h'. llat eine Ausfuhrforderung (z. B. Fobruar - 02), das Fälligkeitsjahr 1stellig ttal. Lira (Lit)
melirere Fälligkeitszei1ptrnk!fi, so !Jlllrnn Sie bitte sowohl !lr.n Anteil des fiillig werdenden ßetrages als (z.B. 1978- 8).
Schweizer Franken (slr)
auch den für rliesen Antr:il mallw:lrnnrfon Fiilli11keitsz1:ilpu11kt wie irn lolgr-nrlen Beispiel an: B"i,pie/· 52 Währung Fälligkeit
30%-- 3/78, 30% · ·· li/ IB, :JO% · ·• 1/ /ll, 10% -·· 1/80. C • • 0 0 2 8 US-Dollar($)
Ggf. können Sie in diesem f'1:l;t auch sonstinc B1:snn1lerlwilr:n dr:r Zahlunnsseite des Ausfuhrgeschäftes Währung •M Fälligkeit Febr. 1978 LS__on_s.. : tig__e_W_äh_ru....:ng:_e_n- - - - - - - - '
verrnmkcn B. Vornus1alliunw:11, Akkr111liliv, Ak1r:pl, Kw;ce !JCIJl:rl Ookurnr:nte). Reicht der vorgesehena Bei Fälligkeiten über 10 Jahre hinaus und bei mehreren Fälligkeiten lassen Sie bitte Feld 52 frei.
Raum aller f Jlli!Jkeilr:n nicht m1s, so fugirn Sie l1ilte eine Anlage bei. Feld 52 bleibt ferner frei bei unentgeltlichen Ausfuhren, bei Vorauszahlungen u. ä. Tragen Sie diese Beson·
Kommt für die gesamte /\usful11lorde111ng lediolich eine fälliukeit in ßelracht, so füllen Sie nur Feld 52 aus. derheiten bitte im Feld 33 ein.
Haben Sie Frngen zum Ausfüllen rler „Ausful11urkliir11ng 1uoh:ir:h A11sf11lirnnmrJlrlung', so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt. V, Postfach 5528, 6200 Wiesbaden 1, in dringenden Fällen telefonisch (Fernruf 06121/
70 51 Vurrniltlung; l Ob 24 fi4 0!11:r / 01177 '.J~ Durcl1w,1lil) l11w. tilier I ernschreilier (04 -186 511 stb d). -··· In Zweifelsfällen gibt Ihnen auch Ihre Zollstelle Auskunft.
2892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
Klein· Klein-
EX A E zugleich AM
2 Arl!alil rlcr 3 /111s/11/11cr (Nnn111,
(Nur für Sendungen im Werte
beir1efuqte11
[rgiin11111ys-
bis einschl. 2000 DM)
bl,1tter 5 Ausgefü/Jrl mit Versand AE
Nr.
11 Ernpf,inyer 6 Ausfu/Jrart
1
C
a,
"Cl
_c,
9 Anlaß der /lusfuhr (z. 8. Verkauf, zu oder nach wirtscl1alt!icher Lohnveredelung)
-~
:::.:::
;~
-~
!ci:"'_
1- CO
Cl)~
25 Verbrauchs-/Bestimmungsland Länder-Nr.
~~
Q<>
a: =------------
:::::, ~ 26 Bei seewärtiycrn /lusgang oder 1heinalJwü1/s
1,1.D.
26
~1
~i
:5 §
~ i (Schiffsname, Ver!adetag und /lusladehafen)
- ggf, vom Warenfull/er zu ergänzen -- Firmenstempel
,_3_2_K_e-nn-ze-ic-hen des Befürlie~u~1y;;~itt~ls- - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
;;;
41 Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 42 Warennummer 43 Rohgewicht
und ggf. anrlere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
45 Preis der Sendung Insgesamt
41 Ursprungsland (inländisches) 49 Eigenqewicht in vollen k~ 50 Grenzübergangswert In vollen DM
~ ~ 1
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 42 Warennummer
sprachgebräuchliche Bezeichnung und ggf, andere, die Warer\art kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
auch Veredelungsarbeit--- angeben)
2
41 Ursprungsland (inländisches) 49 Eigengewicht in vollen kg 50 Grenzübergangswert In vollen DM
l !i :; . 1
54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 32
55 vorgesehene
Grenzübergangsstellen
(und land)
56 Benutzte
Grenzübergangsstellen
_(und Land) ____"__ _L__ _ _ _ _---'--~"----"~--'-"'-"---'~.z.t==~Lll:=~~~=""""~~...4:llllt,L..;c:.iSiU'.Jill
Felder 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchschreibenl
70 Ausfuhrgenehmigung vom
Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung Nr.
g,ültig b/1
Stempel
Vor dem Ausfüllen sorgfältig
a) die allg, Hinweise auf der Rückseite dieses Vordrucks 71 Ich versichere dis Richtigksit meinsr Angaben
sowie Ort und Datum
b) die An I e I tun g auf der Rückseite der
,.Durchschrift der Klein-Ausfuhreiklärung" lesen.
Bitte die betreffenden Schlüsselnummem einsetzen!
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977 2893
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderliGh für Ausfuhrsendungen, die irn gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn_ die Versandzollstelle zugleich Abgangs·
zollstelle für das Versandverfahren ist. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Ausfuhrsendungen · ·
a) im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr,
b) unter Vereinfachung der Formlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach den Artikeln 55 bis 61 der VO (EWG) Nr. 223/77, ausgenommen bei Voraus·
anmcldung oder im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15 oder 16 Abs, 1 AWV).
a) Die Ausfuhrsendung wurde zur zollamllicheri Behandlung 1) Zur Vorausanmeldung zugelassen,
gestellt. angemeldet.
Die Ausführ ist zuli:issig. Die Ausfuhr ist zulässig.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
-------------··-------
b) Befund
Dienststempel
Ort und Datum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2. Eintragungen der Abgangs•/ Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben Im Befund ist - nicht - geprüft worden 2). Die Ausfuhrsendung ist 1)
a) ausgeführt worden. b) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren o) von der Bahn zur Beförderung in das Ausland
abgefertigt worden, Im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand·
verfahren übernommen worden.
Dienststempel mitDatum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
d) _von der Post zur Beförderung in das Ausland e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
übernommen worden, abgelassen worden. '
Dienststempel mit Datum
1) Zutreffendes Feld abstempeln. 2) Nichtzutreffendes streichen,
Allgemeine Hinweise
:1. Dieser Vordruck isf „Ausfuhrerklärung" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22.August 1961 (BGBL I S.1381) in der jeweils geltenden Fassung und als „Ausfuhr-
anmeldung" zugleich statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außenhandelsstatistik ist das Gesetz
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mal 1957 (BGBL I S. 413),
Außer den Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden (ungerasterte Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben.eingetragen werden. die auf Grund der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 38) In den Versandanmeldungen T (sog. T-Vordrucke)
gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, Im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung" auch die Versand-
anmeldungen T auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der ,,Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T angepaßt. Die
Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T nichl enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen T nicht
durchgeschrieben zu werden_.
Bei Ausfuhrsendungen. die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausiüllung der ungerasterten Felder.
2. Die Anleitung zum Ausfüllen der ungerasterten Felder ist auf der Rückseite der „Durchschrift der Ausfuhrerklärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver-
fahren ist auch_das den Zollstellen vorliegende Merkblatt zu diesem Verfahren für die Ausfüllung der Versandanmeldungen T zu beachten.
Sofern der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundes-
ländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.
Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung", so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt. V. Postfach 5528, 6200 Wiesbaden 1,
in dringenden Fällen telefonisch (Fernruf 0 61 21/7051 - Vermittlung; 7 05 24 64 oder 7 05 22 55 Durchwahl) bzw. über Fernschreiber (04-18 6 511 stb d). - In Zweifelsfällen gibt
Ihnen auch Ihre Zollstelle Auskunft.
2894 Bundesf.Jesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EX[,, "<'~
CjDurchschrift der Klein·AE
2 Anzahl der 3 Ausluhret (N,me, rustanscl!ri/t) (Nur für Sendungen im Werte
beigefügten bis einschl. 2000 DM)
Ernänzungs-
bliitter 5 Ausgeführt mit Versand-AE
Nr.
11 [rnptii11yo1
=C
2
...
=
:('Cl
:i=...
--
G.)
.s::::
:::s
Cl'J
::::1
9 Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkwf, zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung)
CC
C: 25 Verbrauchs-/Bestimrnungsland Länder-Nr.
"cii
-=
S2
"Cl
Q)
26 Boi seowdrtigcm Ausgang oder i/Jcinal1wä1ts
·.:: {Schiffsname, Verladetag und Aus/adchufen)
.c c.,
-- ggf. vom Warcnlli/Jror zu ergänzen - Firmenslempel
cn 32 Kennzciclien des Befb1dcrungsrnittcls
.c
...=
c.,
ca
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 42 Warennummer 43 Rohgewicht
spricl1gcuräucliliclrn ßmichnung und ggf_ andere, die Warnnart kennzeichnende Merkmale·- bei Veredelung
auch Veredclurrgsarlieit-- ,ngeben)
45 Preis der Sendung insgesamt
47 Ursprungsland /inliindisches) 49 Eigengewicht in vollen kg
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die 42 Warennummer
sprachgeuriuc_liliclre Bezeichnung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
auchVerndelungsarbeit-angeben) ·
2
47 Ursprungsland /inliindisches) 49 Eigengewicht In vollen kg · 50 Grenzübergangswert in vollen DM
54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 82
55 Vorgeselrcno
Grenzübergangsstellen
(und land)
56 Benul1le
Grnnziil1crgangsstcllcn
(und land)
Felder 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchsc6·reiben 1
70 Ausfuhrgenehmigung vom
Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung Nr.
gültig_bis
71 Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2895
Anleitung zum Ausfüllen der „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung"
Mit diesem Vordruck sind nur Waren anzumelden, die in Sendungen im Werte bis einschl. 2000 DM aus (42) Warennummer (statistische Nummer)
dem Wirtschafts-/Erhebungsnebiet nach dem Ausland verbracht werden. Für Sendungen im Werte von mehr Tragen Sie bitte die 7stellige Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in das Feld 42
als 2000 DM ist der Vordruck ,Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung' zu verwenden. ·
Reicht der vorgesehene Raum zur Eintragung der Warenarten nicht aus, so verwenden Sie bitte Ergänzungs• ein. 42 Warennummer
blätter nach amtlichem Muster und verbindf:n Sie diese fest mit dem Hauptblatt. Vermerken Sie die Anzahl Beispiel: B 4. 4 5 2 4 2
der Ergänzungsblätter im Feld 2. ·
Die· Ausfuhranmeldungen werden mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage ausgewertet Füllen Sie (45) Preis
dahe_r _den Vordruck bitte vollständig, deutlich (mönlichst mit Schreibmaschine) und spa\tengerecht aus. Sofern In diesem Feld der Feldergruppe 1 kann der Rechnungspreis in der vereinbarten Währung für alle mit
Schlusse\nummern antugeben sind, entnehmen Sie diese bitte den genannten Schlüsselverzeichnissen und tragen diesem Vordru_ck angemeldeten Warenarten in einer Soinme eingetragen werden; der Gesamtrechnungs·
Sie die zutrelfende Nummer in die vorgesehenen schwarzen Kästchen ein. Die rot gerandeten Kästchen preis braucht nicht auf die Versandanmeldungen T durchgeschrieben zu werden.
bleiben in jedem Falle frei.
Hinweise zum Eintragen der Schlüsselnummern (47} Ursprungsland (Inländisches} Ursprungsland Länder- Ursprungsland Länder·
Geben Sie bitte für Waren deut- Nummer Nummer
.(6) Ausfuhrart schen Ursprungs die betreffende
Ausfuhrart Schlüsselnummer Länder-Nummer im 2stel\igen Schleswig-Holstein 01 Rheinland-Pfalz 07
· Werden inei11erSend1mr1Warenaus Ausfuhr unmittelbar aus dem freien Verkehr
einer Ausfuhrart ausgeführt, so set· Ausfuhr aus dem freien Verkehr nach wirtschaftlicher
10 schwarzen Kästchen des Feldes Hamburg 02 Baden-Württemberg 08
zen Sie bitte die 2stellige SclIlüsse\· (nicht 1ollamtlich bewilligter) Lohnveredelung 47 an. Niedersachsen 03 Bayern 09
15
nurnrner gemt11l nebenstelrnndem Ausfuhr m1s dem freien Verkehr zur wirtschaftlichen Beispiel:
Schlüsselverteiclinis im schwar1en (nicht 1ollarn!lich bewilligten) Lohnveredelung Ausfuhr einer Ware mit Ursprung Bremen 04 Saarland 10
17
Kästchen des Feldes Gein. AusfulIr nach zollamtlich bewilligter Eigenveredelung in Bayern Nordrhein-Westfalen 05 Berlin (West) 11
Das schwarze Kästchen bleibt frei, rnit unentgeltlichen Beistellungen 21 47 Ursprungsland 1 Hessen 06 DDR und Berlin (Ost) 13
wenn in einer Sendung Waren aus von anderen Waren 22 1. 10 1g
verschiedenen Ausfuhrarten ,ius· Ausfuhr nach zollamtl. bewilligter Lohnveredelung 30
geführt werden. Tragen Sie bitte in Ausfuhr 1ur zollamtl. bewilligten passiven Veredelung 40
diesem Fall in Feld 41 vor derWa· Ausf11\1r aus Lager (Zollager, Freiha_fe_nl_ag_er_)_____oo_ __, (49) Eigengewicht in vollen kg
renbe1eichnunr1 jeweils die zutrel· Geben Sie bitte das Eigengewicht (wenn handelsüblich das Reingewicht) für jede Warenart in vo11 en
!ende Schlüsselnummer ein. kg an. Gramm-Angaben runden Sie auf bzw. ab.
Beispiel: Bei Ausfuhren aus dem freien Verke\1r
Beispiel: 49 Eigengewicht in vollen kg
(9) Anlaß der Ausfuhr Ausfuhr von 442,250 kg 4 4
Weitere Anlasse tler Ausfuhr sind z. B. Kornmission, Konsignation, nach zollamtlich bewilligter Eigenver- Kann das Gewicht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so ist es zu schätzen.
edelung, zur 1ollam!lich bewilliriten pmivi:n Veredelung, Rückwaren wegen Beanstandung, andere Anlässe Dies gilt auch für die Mengenangabe im Feld 43.
der RücksrrndullfJ, kostenlose Ersal!lielerull[J, l eihnut bzw. Montagegut zur vorübergehenden Verwendung
im Ausland, andnre Anlasse der unentgel1I1chen Ausfl1hr.
{50) Grenzübergangswert i_n vollen DM
(24} Ursprungsland, ausländisches Grenzübergangswert (statistischer Wert) ist bei der Ausfuhr der Preis der Ware, der unter den Bedin·
Bei Waren ausländischen Ursprungs tra(1rrn Sie bitte die Länderkurzbezeichnung des Länderverzeichnisses gungen des freien Wettbewerbs zwischen voneinander unabhängigen Vertragspartnern im Ausfuhrgeschäft
für die Außenhandelstatistik ein. ~rzielt werden kann und alle Kosten für den Verkauf und für die Lieferung der Ware bis zum Grenzort
enthält, und zwar
Wenn rnit diesem Vordruck Waren aus verschiedenen ausländischen Ursprungsländern ausgeführt wer·
den, so ist fur die Warenart der Feldergruppe 1 das zutreffende Land in Feld 24 und das für die Waren· irn Land·, Luft· und Binnenschiffsverkehr: frei Grenze des Erhebungsgebietes,.
art der Feldergruppe 2 zutreffende ausländisct1e Land in Feld 47 einzutragen, im Seeverkehr: lob deutscher Einladehafen,
im Postverkehr: frei Einlieferungspostanstalt,
(25} Verbrauchs·/Bestimmungsland ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenzübergangs·
wert gehören nicht bei der Ausfuhr gewährte Erstattungen oder anfallende Ausfuhrabgaben.
Tragen Sie bitte in den freien Raum des Feldes 25 das betreffende Verbrauchs-/Bestimmungsland ein
(ggf. in der Abkürzung nach dem LänderverLeichnis für_dle Außenhandelsstatistik), In das schwarze Käst· Beispiele:
chen des Feldes 25 setzen Sie bitte die 3stellige Länder-Nummer ein. Grenzübergangswert bei Lieferbedingung
Beispiel: Bei Ausfuhr nach Frankreich als Verbrauchs·/Bestimmungsland frei Grenze des Erhebungs•
gebietes o·der lob Bremen - Rechnungspreis
25 Verbrauchs·/Bestimmungsland Länder-Nr. ab Werk - Rechnungspreis zuzüglich der Fracht·, Versicherungs- und sonstigen Kosten
Frank O O 1 bis zum Grenzort des Erhebungsgebiet~s
Verbrauchs-/Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bear• elf Bombay - Rechnungspreis abzügl. der Fracht·, Versicherungs· und sonst. Kosten vom
beitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses nicht bekannt, so geben Sie bitte das letzte bekannte Grenzort das Erhebungsgebietes bis Bombay.
Land an, in das die Waren verbracht werden sollen. Geben Sie bitte den Grenzübergangswert in vollen DM an. Plennigbeträge runden Sie auf bzw. ab.
Beispiel: 50 Grenzübergangswert in vollen DM
(32) und (54) Kennzeichen des Beförderungsmittels
Der Grenzübergangswert beläuft sich auf 1825,30 DM 1 8 2 5
In den Ausfuhranmeldungen ist abweichend von den Versandanmeldungen T - die Ausfüllung dieser
Felder nur bei unverpackten Waren erforderlich. Tragen Sie bitte in diesem Fall in.Feld 32 und falls Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Grenzübergangswertes, so ist" er
der Raum dazu nicht ausreicht in Feld 54 das Kennzeichen bzw. den Schiffsnamen sowie die Nationalität zu schätzen.
des Fahrzeugs beim Abgang der Sendung ein.
Container sind stets mit ihren Nummern in Feld 41 aufzuführen.
Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der ,KleinAusfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung", so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt. V, Postfach 5528, 6200 Wiesbaden 1, in dringenden Fällen telefonisch
(Fernruf O6121/7051 Vermittlung; 705 24 64 oder 7052255 Durchwahl) bzw. über Fernschreiber (04·186 51 t stb d), - In Zweifelsfällen gibt Ihnen auch ihre Zollstelle Auskunft.
2896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
2 /\111al1I dr:r 3 /11duh101 (Nnmu, l'uslan;,t/11il!}
lrni\Je!ij9te11
l:r9,1111u119s-
lJ!attcr
3a Ve1sr1ndcr (Name, l'u,la11sr./11i/l}
11 f 111pl,illy1Jr
1
c:s
z:::::,
"'
a: ~
:C( ö
....1 ~ ~
::.::: ~~
cic:: 21 liflllf]lVfilpfl11:l1l1:tcr
LU
a:: ~~
c.::, <
:c ~~
a:;-c 25 VerlJrauchs-/Bostirnmungsland LänderNr.
::::)
LI. in.!!?
Cl)
:::::,
Cf=
li;~ 26 Bei Ausgang iibor einen dculsclwn Suo/Jafon oder rlruinabwlirls
a) -vom Ausfiihm;/Verscnt!er
zutreffenden 1/afun ankreuzen -
J/amburg [ ] Bremen und
Bremerhaven
• • Sonstiger
Cl ~~ b) - ggf. vom Warenführer zu ergänzen - (Schiffsname, Verladetag und Ausladehaten)
z ~~
c:c o, C
Firmenstempef
cn
a:
LI.I
.U
<
32 Kennzeichen des Befiirdc1U119smittels
> "'
"Cl
,::
~
41 Zeichen, Nummern, /1111:ilil und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die haridelsübliche oder dia 42 Warennummer 43 Rohgewicht
sprachgr:briucliliclrn Bmir:lrnung und ggf. nnrlcrc, die W01c11art kennzeictrnende Merkmale - bei Vcredelunu
auch Veredclungs,1!1cit -- angr:IJcn)
1
41 Urswungs!and (inländisches) 48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter usw.) 49 Eigengewicht In vollen kg
41 Zeichen, Nummern, Anznhl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dla 42 Warennummer
sprachgebräuchliche ßczciclmung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
euch Veredelungsarbeit--anaelien)
2
47 Ursprungslana (inländisches) 48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter usw.) 49 Eigengewicht in vollen kg
54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 32
55 Vorgesehene
Grenzübergangsstellen
(und Land)
56 Benutzte
Grenzübergangsstellen
(und Land)
Felder 69, 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchschreiben 1
69 Zollstelle des Austührers (Bezeichnung, Postanschrift) 70 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültig bl1
Stempel
71 fch versichere die Richtigkeit meiner Angabea
Versand-Ausfuhrerklärung Ort und Datum
Vor dem Ausfüllen sorgfältig
a) die allg. Hinweise auf der Rückseite dieses Vordrucks
sowie
II) die Erläuterungen auf der Rückseite der
.,Durchschrift der Versandausfuhrerklärung" beachten.
für Feld 6 die entsprechende Schlüsselnummer übernehmen,
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1911 2897
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für Ausfuhrnendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versandzolls~elle zugleich Abgangs·
zollstelle für das Versandverfahren ist. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Ausfuhrsendungen
a) im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr,
b) unter Veroinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle nach den Artikeln 55 bis 61 der VO (EWG) Nr. 223/77, ausgenommen bei Voraus·
anmeldung oder im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15 oder 16 Abs.1 AWV}.
a} Die Ausfuhrsendung wur9e zur rnllamtlichen Behandlung 1) Zur Vorausanmeldung zugelassen.
gestellt. angemeldet.
Die Ausfuhr ist zulässig. Die Ausfuhr ist zulässig.
Dien,;ti,ternpd mit Datum ---~-D_i_e_ns_lstempel mit Datum Dienststempel mit Datum
b} Befund
Dienststempel
Ort und Datum
2. Eintragungen der Abgangs•/ Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden 2), Die Ausfuhrsendung ist 1)
a) ausgeführt worden. b} zum gemeinschaftlichen Versandverfahren c) von der Bahn zur Beförderung in.das Ausland
abgefertigt worden. im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand·
verfahren übernomr:nen worden.
Dienststempel mit Datur_n__________________.............. -----+--D_ie_n_st_st_e_m:_pe_l_m_it_D_a_lu_m_ _ _ _ _ _ _ _ _-1-_ _0_i_en_s_ts_te_m_p_e_l_m_it_D_a_tu_m_ _ _ _ _ _ _ _ __
d) von der Post zur Beförderung in das Ausland e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
übernommen worden. abgelassen worden •
Tagosstompel ., ..•Dienststempel mit Datum
1) Zutreffendos Feld abstempeln. 2) Nichtzutreffondes streichen.
Allgemeine Hinweise
1. In diesem Vordruck können auch die Angaben eingetragen werden, die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche
Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 38) in den Versandanmeldungen T (sog. T·Vordrucke) gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren
gleichzeitig mit der „Versand-Ausfuhrerklärung" auch die Versandanmeldungen T auszufüllen. Die Numerierung der"Felder in der .Versand-Ausfuhrerklärung" ist der Numerierung in
den Versandanmeldungen T angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T nicht enthalten; die in die_se Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb
auf die Versandanmeldungen T nicht durchgeschrieben zu werden.
Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
2. Erläuterungen zum Ausfüllen der ungerasterten Felder sind auf der Rückseite der „Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung" abgedruckt, 13ei Ausfuhren im gemeinschaftlichen
Versandverfahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren fijr die Ausfüllung der Versandanmeldungen T zu beachten.
Die Versand-Ausfuhrerklärung wird der Ausfuhranmeldung/Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen Bundesamt, Postfach 5528, 6200 Wiesbaden 1, übersandt
(§ 17 Abs. 1 AHStatDV).
2898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EXF ,'. •.J : Durchschrift der
,···',t ~\\•X''~
VAE.
2 Anzahl der 3 Ausfiihrer (ll,1me, Poslan,ilirift)
beigefügten
Ergän1ungs-
bl,1tter
3a Versender (Name, Puslansct,rift)
11 Empfänger
2
21 Hau11tverpf11r:htr,te1
. 25 Varbra~chs !Best mmur:gslan~ Länder-Nr.
z11t1effcndcn 1/afcn ankrou1en -
•
26 Bei Ausgang iiucr einen c!eu/schen Seehafen oc!er rheinabwärts
a) -- vom Au,;fii/11er/Vr.rsen!ler 1/amburg Bremen und
Bremerhaven
•
b) - ggf. vom Warcnfiihrer zu ergänzen --- (Schiffsname, Ver/adetag und Aus/adehafen)
Sonstiger
·
•
Firmenstempel
Womnbeze'ichnung (die handelsübliche oder-die 42 Warennummer 43 Rohgewicht
kennzei'.:hnende Merkmale - bei Veredelung
48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter usw.} 49 Eigengewicht in vollen kg
41 Zeichen, Nummern, An7ahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dia 42 Warennummer
spracl1gebriiucliliche Bc?eichnung und ggf. andere, die W:1:e11arl kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
aucl1Vcmlclunw,11rl1cit ·anuclwn)
2
~--·---'···----·--·--·-·L.4__1_ .. Urs111u1111staml (J111i111dicclws) _.148 []es. r/J~m-/Je-il-(A-111-a-h/-in_S_tiic-k,_l._ile-ru_sw-.)---1-4-9-E1-'ge-ng_e_w_)c-ht-in_v_ait-en_k_g_ _ _ _ ..1-_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---l
54 Raum für zusätzliche Eintragungen zu Feld 32
55 Vorgesehene
Grenziiber[Jaiigsslcllen
(und Land)
56 Benutzte
Felder 69, 70 und 71 nicht auf Versandanmeldungen T durchschreiben 1
\--------------·--·--·--
69 Zolfstefle rles Ausführers (Bc1cirh1111ng, Postanschrift) 70 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
_g_ültig..bis
Stempel
71 Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum
Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1911 2899
Erläuterungen
Dieser Vordrnck muß von Versendern verw1Jndet werrh:n, wmrn sie nir:ht gleichzeitig Ausführer im Sinne Werden zerlegte Waren (z. B. Maschinen oder Apparate) In Teilsendungen ausgeführt, so ist jede Teil-
des Außenwirtschaftsrechts sind. sendung als 1., 2. usw. bis letzte Teilsendung zu kennzeichnen. In Feld 41 ist bei der Bezeichnung der
Der Vor.druck ist in deutscher Sprache, lesmliclr und in dauerlrnfter Schrift aus1ufüllen. Radieren ist unzu- ausgeführten Ware stets die Benennung der zusammengesetzten Ware mit anzugeben; bei der ersten
fässig. Anderungen sind zu bestätigen. Teilsendung ist auch der Gesamtrechnungspreis und möglichst auch das voraussichtliche Gesamtgewicht
sowie der voraussichtliche Abschluff der Lieferung zu vermerken (z. B. Turbinengehäuse-Unterteil; 1. Teil·
Reicht der im Vordruck vorgesehene Rc1um ;ur Einlrll!JUll[! der Warenarten nicht aus, so sind Ergänzungs- sendung zu einer Dampfturbine von 36000 kW/Gesam)rechnungspreis _ _ _ _ _ DM/ Gesamt·
blätter nach amtlichem Muster zu verwenden. Diese sind mit dem Namen und der Anschrift des Ver- gewicht _ _ _ _ _ kg/ letzte Teilsendung etwa Dezember 19 __ ),
senders zu versehen und mit dem Vordruck fest (nicht durch Klammern) verbinden. Die Anzahl der
Ergänzungsblätter ist auf der Versand-Ausfuhrerklarung in Feld 2 Die Angabe des Grenz-
übergangswertes in Feld bO dr.r [rgänzungsblätter entrnlll Zu Feld 43
Eine Versand-Ausfuhrerklärung darf nur Waren urnf;;ssen, clic ein Austührer/Versender gleichzeitig über Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder nicht im innerstaatlichen
eine Ausgangszollslellellinliefcrungspostanstall 1rncl1 einem Vcrbrauchs-/Br:stimmungsland und für ein Zollgutversand ausgeführt werden, kann an Stelle der Angabe des Rohgewichtes für jede Warenart das
Käuferland ausführt. Rohgewicht jeweils für alle mit dem Anmeldeschein angemeldeten Waren in einer Summe angegeben
werden.
Ausführer ist, wer Wmcn nach dorn Ausland verb1i11gt oder verbrin!Jen läßt. liegt der Ausfuhr ein Aus•
fuhrvertrag mit einer aufl1nlwlb rles WirtschaftS!Jebietus ans~ssigen Person zugrunde, so ist nur der im Zu Feld 47
Wirtschaftsgebiet ans~ssi!Je Vertragspartner AusfiJhrer. Wer lcdiylich als Spediteur oder Frachtführer oder
Ursprungsland (Inländisches) Ursprungsland Länderkurz- Ursprungsland Länderkurz-
in einer ähnlichen Stellun9 beim Verbrinnen der Wmun tiiti~ wird, isl nicht Ausftihrer.
Geben Sie bitte für Waren deut· bezeichnung bezeichnung
Das Wirtschaftsgebiet umfaßt das Gebiet rlr:r Bunrlr:srnpuhlik Deutschland unrl die Zollanschlüsse Jungholi sehen Ursprungs die betreffende
Länderkurzbezeichnung an. Schleswig-Holstein SchH Rheinland-Pfalz RhPf
undMittelberg,jedochnichtrJenZollanschlullllus1nqtrnarnllur:hrl1m
Hamburg Hrnb Baden-Württemberg BaWü
Zu Feld 6 Niedersachsen Ndsa Bayern Bay
Beispiel:
Hinweise zum Eintragen der Schlüsselnummern Ausfuhr einer Ware mit Ursprung Bremen Brm Sa~rland Saar
Ausfuhrart in Bayern Nordrhein-Westfalen NW Berlin (West) Bin W
Ausfuhrart Schlüsselnummer
Werden ineinerSendu11!JW,1rnnau:; Ausfuhr unrnilteltun aus dem freien Verkehr
einer Ausfullra1tausuefüh1t, su set· Ausfuhr aus rlur11 fruieu Vinkellr nach wirtschaftlicher
10 47 Ursprungsland Hessen Hess DDR und Berlin (Ost) DDRu.BlnO
Bay
len Sie bitte rlie 2stellioe Schliissel (nicht zull:irnllicl1 lwwilliytor) Lohnveredelung 15
nummer/gemall nehenstel1e11rlern Ausfuhr aus rli:111 lrni1m Ve1kehr zur wirtschaftlichen
Schlüsselverzeichnis im scl1war1e11 (niclrl1ollamllich IJewilli!Jlen) lolmveredelung Zu Feld 48
17
K,islchen des Feldes 6 ein. Ausfuhr nach ;ollamtlicli bewilligter Eigenveredelung Besondere Maßeinheit; Anzahl in Stück, Maßeinheit Kenn- Maßeinheit Kenn·
Das schwa11e Kästchen !Jleillt frei, mit u11ent!Jnltlichon Beislellunyen 21 Liter, Gramm usw. Buchstabe Buchstabe
wenn in einer Sendung W,11en aus von ar11lerrrnWmen 22 Füllen Sie bitte dieses Feld aus, wenn im Waren-
verschiedenen Ausfuhrarten aus- Ausl11hr rrncl11olla111tl. bewilli!)ter Lohnveredelung Gramm g kg tr 90%
30 verzeichnis für die Außenhandelsstatistik noch eine
!Jeführt werrlen. Tra!JOII Sie IJitte in Ausfuhr zur 1olla111ll. howilligtcn Veredelung 40 andere Maßeinheit als kg gefordert wird (z. 8. Hektoliter h kg Base
rliesern Fall in Feld 41 vor der Wa Ausfuhr füJS Lat11,r QO Stück). Den zutreffenden Kennbuchstaben für diese Kubikmeter k kg CH3COOH
renbezeichnung jeweils die 111tref besondere Maßeinheit setzen Sie bitte in die erste Liter 1
!ende Schlüsselnummer ein. Stelle des Feldes 48 und die betreffende Menge kg HC 1
Liter reiner Alkohol Ir
Beispiel: Bei Ausfuhren aus rlem frei1:n Verkehr in den rechts anschließenden Raum des Feldes 48 Meter m kg S03 X
(ohne Nachkommastellen) ein. kg K20
1000 N m3 n
Zu Feld 24 Beispiel: Ausfuhr von 1031 Stück Paar p kg N
Ursprungsland, ausländisches 48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter usw.) Quadratmeter q kg NaOH
Waren au::liinrlischen Ursprun!JS trngen Sie bille die I iinderkur1be1eichnung des Ländervweich• s 1 0 3 ·1 Stück s kg P2 05
die Außenhandelsstatistik ein. K;nTsuchstabe (auch Ballen,
Wenn mit diesem Vordruck Waren aus verschiedenen ausländischen Ursprungsländern ausgeführt Bei einigen Warennummern des Kap. 89 des Wa- Register, Rollen,
werden, so ist für rlie Warenart der Feldergruppe 1 rlas ;utrnttende Land in Feld 24 und das für die renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist Satz, Spiele) kWh a
Warenart der felder!]ruppe? zutrelfende auslilndisd1e I andin Feld 47 einzutragen. zusätzlich zu kg und BRT bzw. Lade-t auch Stück 1000 Stück· t BRT bzw. Lade-~ b
anzugeben. Tragen Sie bitte diese Maßeinheit im Karat w Curie C
Zu Feld 25 Feld 41 bei der Warenbezeichnung ein.
Verbrauchs-/Bestimmungsland isl das land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet
oder verarbeitet werden sollen; ist tlieses nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs/Bestimmungsland das Zu Feld 49
letzte bekannte Land, in d'as die Waren verbrncl1t werden sollen. Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen. An Stelle des Eigengewichtes ist,
soweit handelsüblich oder im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vermerkt, das Reingewicht
Zu den Feldern 32 und 54 anzugeben (Reingewicht ist das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer Versandumschließungen,
jedoch mit dem Gewicht derjenigen Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf üblicher·
Kennzeichen des Beförderungsmittels
weise in die Hand des Käufers übergehen).
In den Versandausfuhranmeldungen ist · abweichend von den Versandanmeldungen T .,__ die Ausfüllung
[Jas Eigengewicht - wenn handelsüblich das Reingewicht -- ist für jede Warenart in vollen kg anzu-
dieser Felder nur !Jei unverpackten Wanrn erforderl1cl1 Trauen Sie bitte in diesem Fall in Feld 32
geben. Gramm-Angaben sind auf- bzw. abzurunden. Ist im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
und falls der Raum da111 nir:hl ausreicht in Feld G4 das Kenrmiclrnn IJ1w. den Schiffsnamen sowie die
Nationalität des Fahrzeuys heim Ah!Jang tler Sendunn ein. die Anmeldung des Gewichtes nur in Gramm vorges~hen, so ist Feld 49 nicht auszufüllen. In diesen
fällen genügen die Gramm-Angaben im Feld 48.
Container sind stels mit ihren Numnrnrn in Feld 41 ;111l111li l11r,11.
Kann das Gewicht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so ist es zu schätzen
und mit dem Zusatz „gesch" zu kennzeichnen. Dies gilt a_uch für die Mengenangaben im Feld 43.
Zu Feld 41
Als Warenbezeichnung ist im alluen.einen rlifJ lwmlelsübliclm oder die spracl1gebräuchliche Bezeich-
nung anzugeben. Soweit diese Be1eiclmunu nicht einrlr,utig erkennen läßt, zu welcher Warenart (Nummer
des Warenverzeichnisses für die. Außenlrnnrlelsstatistik) die Ware gehört, ist die Bezeichnung durch An- Hinweis:
naben iJber dre Art des Materials, rl1e Art der U1;arlrn1t1rng, den Verwendungszweck oder andere die Die Versand-Ausfuhrerklärung gilt als die schriftliche Erklärung, die der nach den Vorschriften über die
Warenart kennzeichnende Merkmain 1u (; B. Kreiselpumpen, einstufig, nicht selbstansaugend; Außenhandelsstatistik Anmeldepflichtige der Anmeldestelle abzugeben hat. wenn er nicht im Besitz eines
llrehstrommotorn11 10 kW; Stahlroheisen Mn,0,4%P,4% S1; herlr. 100%-Baumwollgewebe, 90 crn br., ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines ist (§§ 16 Abs. 2 Nr.?. 17 Abs. 1 AHStatDV).
~50 g/qm).
2900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 4
Ergänzungsblatt*) EXC zur Ausfuhrerkliru11
zugleich Ausfu~ranmeldung
Anlage A ErgBI. zur AWV/
Anlage zu Muster 4b AHStat (78)
2 laufende 3b
Nr. des AE Nr.
Ergän7tings· 1------------------1
blattes 24 Ursprungsland (ausländisches)
.,_ Wiederholung der Angaben
25 Verbrauct1s /Bestimmungsland Länder-Nr. zu den Feldern 24 und 26
! !
1 EXEMPLAR FÜR DIE STATISTIK
g ,___-4--____S_ta_tl_st_ls_c_he_s_B_un_d_e_sa__m_t,_P_o_st_fa_ch_55_2_8,~6-2_00_W_le_sll_a_de_n_1_ _ _ _ -1-_ _.,....._ _ _ _ _ _ _ __
ca 41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oderdis 42 Warennummer
:i:i sprachgebräuchliche Bezeichnuny und ygf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
~ auct1Veredelungsarueit--angeue11) !
=
:::a
N
C
:ca
...
cn
-
L&.I
c:s
z:::::, 48 Bos. Maßeinheit (Anzahl In Stück, Liter usw.} 49 Eigengewicht In vollen kg 50 Grenzübergangswert in vollen DM
Q 1-----.'----..___- ----- ! . 1 1 ' } ! !
1 1 ! !
,-L.--'--'--'---1
..... 41 der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dia 42 Warennummer
L&.I ua'.. a.~j„e, dia Warer.ar! kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
:i
z
C
a:
:::1: 2
:::::,
LI.
V.,
:::::,
C 41 Ursprungsland /i11hm,k,,;hss) 48 Bes. Maßeinheit (~nzahl in SWck,.Uter uswJ 49 Eigengewicht In vollen kg
! 1 1 1 1 ' 1
41 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packslücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oderdla 42 Warennummer
sprach!1ebri11chl'iclrn Be1e·1ch1111ng und yi; a;rdere, die Warenarl kennzeichnende Merkmale - bei Veredelung
aucli Veredelungsarbeit ····· angehe,~; i (
3
47 Ursprungsland (inländi,cf,es) 48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter usw.) 49 Eigengewicht in ~ollen kg
! 1 1 J !
41 Zeichen, Nummern, An1ahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dia 42 Warennummer
sprachgebräuchl1clie Be1eichnung unt1 gg'. a•Jdere, die Warenart kennzeichnende Merkmale - b'ei Veredelung
auch Veredelungs,1beit ·-angehen)
4
47 Ursprungsland (inländisches) 48 Bes. Maßeinheit (Anzahl in Stück, Liter us1vJ 49 Eigengewicht in vollen kg 50 Grenzrergangswert in tlen DM
i i ! ! 1 ~ ,....,...1_..___.___,,__....j
41 Zeichen, Nummern, An1ahl und Ar! der Packstücke; Warenbezeichnung (die handelsübliche oder dis 42 Warennummer
sprachgebräuchliche Be1eichnung und ggf. andere, die Waren.J't kenn,eiclrnende Merkmale - bei Veredel.ung
auch Veredelungsarueit · anuebrrn)
5
49 Eigengewicht in vollen kg 50 Grenzübergangswert in ren DM
' ! l
•i Das Ergän1ungsblatt ist auch für die Vordrncksat1e ,Klein Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" und .Versand-Ausfuhrerklärung' zu verwenden. Es brauchen jedoch nur die Felder ausgefüllt zu werden, die auch im
Hauptblatt aus1ufullen sind. Ergan71lngshlatle; sind für jede Ausfertigung des Vordrucksatzes beim Versand von mehr als zwei Warenarten zu verwenden; sie sind jeweils fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden
Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ _ _ __
Unterschrift und Firmenstempel
Nr. 90-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2901
Anlage 5
Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle Anlage A 4 zur AWV
(§ 20 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
3 Auslührer (Name, Postanschrift)
1l Empfänger
21 Hauptverpfllchteter
25 Bestimmungsland
26 Versender (Name, Postanschrift)
32 Kennzeichen d. Beförderungsmittels Nationalität/~ge j V ~ ~
r ~
l
i
i-
;
41 Warenbezeichnung 43 Gewicht (in kg angeben)--1- -
Zur Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV zugelassen.
Hi nw.e I se:
1. Die Ausfuhrkontrollmeldung darf nur verwendet werden, wenn die Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV gewährt worden ist.
2. Die Numerierung der Felder in der „Ausfuhrkontrollmeldung•für Kohle" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T angepaßt.
3. Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
60 Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben:
Ort , den
Unterschrift und Firmenstempel
-Zulassungsnummer Einfuhrarten: Anlage E2f(Sp) zur AWV (77)
Anschreibung / Einfuhranmeldung
Sammelzollanmeldung / Zollanmeldung
unmittelbare Einfuhr Übergang
> !:'-'
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren, die nur der
in den freien Verkehr (entgeltliche)
~ in den freien Verkehr =
;-
~
0
~
· Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Abrechnungszeitraum
in den freien Verkehr (unentgeltliche) Ll_1_1\ - siehe Vorpapier - ~
~
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Beauftragten/Zoll an zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
Cfü: =
Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft/
Bundesanstalt für landwirtschaftl. Marktordnung i)
nach wifischaftlicher Lohnveredelung ~ aus Lager [fü]
1
Herstellungs-/
2 3
Warenbezeichnung
1 4 5
Liefer-I
1
1
6
Menge in
___ 7
a) Versendungsland
__ 8
a) EUSt-Wert
g
Ziel-
1
O I EU St-Satz _ _ _ %
Ort der Einfuhr ' " - - - - -
Einkaufsland bei Präferenzware auch Art und ggf. Nr. Codenummer bedin-1 bes. Maßeinheit b) Eigengewicht b) Grenzüber- (Bundes-) (Nr. der Eingangs-: 11
Ursprungsland des Präferenznach · i (Stück, Liter usw.) · llen k rt land anmeldestelle) '
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name und Anschrift) Grund für die Unentgeltlichkeit 1
Rechnungspreis Übertrag
i 1
i
EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr) Einführer (Name und Anschrift) i
1
1 1
i ! 1 1 i 1
. II .
i
! i 1 i l • 1 .1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 1 . . . 1111 1
0,
Lfd.Nr. Tag Erfassungspapier Zollbetei!igter (Name und Anschrift) Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis i:::
i i p
EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr 1 Einführer (Name und Anschrift) 0..
!
ro
(Jl
1
(Q
1 (1)
i ! 1 1 1 Ul
1
i 1 ;E.
i i 1 1 1 • 1 .1 • 1 • • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 • . 11 . 1. .1111 1
N
O"
Lfd. Nr.
1
Tag
1
EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.)
Erfassungspapier
1
Zollbeteiligter (Name und Anschrift)
Einführer (Name und Anschrift)
Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis
i'-;
1 1 OJ
::r
1 1 1 l 1 '"'
(Q
OJ
1 p
1 1 1 1 1 • 1 .1 • 1 • f • f • 1 • 1 • 1 . t r . 1. .11 ! 1 1 (Q
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name und Anschrift) Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis ......
1 1 1
c.c
"'!,,]
EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.) Einführer (Name und Anschrift) _"'!,,]
1 ....,
1
1
i 1 1 1 ~
1 i 1 1 . 1 .1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 . l ·I . 1. .. 1111 1
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name und Anschrift) Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis
• 1
1 1
EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.) Einführer (Name und Anschrift)
1
1 1 1 1 1
.1
•
1 1 1 1 • 1 • 1 • 1 • 1 . 1 . 1 . 1 : 11 . 1 . .1111 1
Beimonat- Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Ich versichere im Auftrag der Zollbeteiligten, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach- bestem Wissen
licher Sam- Datum und Gewissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung
meleinfuhr· als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
anmeldung
ankreuzen.
D Die angemeldeten Waren sind für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt worden.
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Firmenstempel, Unterschrift
0 510 fo~ 8
!I 0
~~':\~~ut!a:e~t!f ~~:~~~~~~~~ :an,;;ldung
die nur der EUSt unterliegen+· III B 1 - (1977)
1) Nichtzutreffendes streichen.
Anschrelbung/
Einfuhranmeldung
Sammelzollanmeldung/
Zollanmeldung
fDr dl• Einfuhr von WarN
Einführer und Zollbeteiligter (Name und Anschrift) Einfuhrarten:
unmittelbare Einfuhr.
in den freien Verkehr (nur entgeltliche)
zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
11 16
18
Übergang in den freien
Verkehr - s. Vorpapier -
aus Lager
nach Eigenveredelung
[12 82
Anlage E 2 g zur AWV (77)
In den freien Verkehr Zulassungsnummer Abrechnungszeitraum EUSt-Satz
(ausgenommen bei Zweckbindung) % nach zollamtl. bew. pass;Veredelung 41 nach Lohnveredelung 83
3 4 9 1 10 1 11
:cr.~1111'1.
7
Versendungsland
1 8
' " 1Jbertrag .,...,.-i-Zolls-au,gC tz;-;;r-: Ort der E,n=---
Warenbezeichnung Eigengewicht
~ Grund d. au~er- : (Sun· fuhr 1Nr. der
Grenzubergangswert I tariflichen Zoll· \ des·) ' E,ngangsan·
in vollen kg ,n vollen DM I veraunst1n11nn land I mefdestelle)
Rechnungspreis
z;1
.- i
~
1
Rechnungspreis
r-·1~-~
r_
t-i
(Q
lll
Q.
....~
1- __t
>~
Vl
(Q
Rechnungsprn,s lll
a'
~
o:I
0
::s
.?
Q.
(1)
::s
tv
~
0
~
N
(D
sa'
(D
-~
....
• ..,--------------,---,-__...__
1
• Bei monat-
licher Sam•
1 Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle,
Datum
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Einführer/Zoll an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/
Ernährung und Forstwirtschaft/ Bundesanstalt fDr land•lrtschaftl. Marktordnung 1)
.
~sehen·/
r
meleinfuhr- Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe• ..,__ _ _ _ _ _.....a Gesamtsumme
anmeldung Ich weiß, daß unrichtige-oder unvollständige Angaben fOr die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
ankreuzen. ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
D Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
~
DI t-.)
CC (,0
(D
Q
Anschre1bung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung 1) Nichtzutreffendes streichen. ~ ~
0512 fur die Einfuhr ,n den freien Verkehr+· 111 B 1 · (1977)
Anschrei bung/ Einführer und Zollbeteiligter (Nam.e und Anschrift) Einfuhrarten: Anlage E 2 h zur AWV (77)
II
Einfuhranmeldung unmittelbare Einfuhr Übergang ..................................... ,.................. L _ _ J
> ~
Sammelzollanmeldung/ auf ein Zollager ~ O , zum Umwandlungsverkehr~ =
~
~
Q
~
Zollanmeldung zur vorübergeh. Zollgutverwendung ool zur Eigenveredelung ~ ~
(l)
für die Einfuhr von Waren in den freien L - - - - - ~ - - - - - - - - = - - - - - - - - - - - - : : - - - - : : - - - - : : - - - - - - - - J
Verkehr bei Zweckbindung, zu e~nem j Zulassungsnummer
besonderen Zollverkehr, zur Freigut•
veredelung - auch Nachholgut -
Abrechnungszeitraum EU St-Satz 1
jedoch Umschließung u. Verpack"mitte.l
in den freien Verkehr bei Zweckbindung,
zur bleibenden Zollgutverwendung
11, jedoch Beistellungen
11 zur Lohnveredelung
:!7
-;~
: 31'
Q;
1 2 3 1
4 5 L 6 7 s 9 10 11
'8,~fd, Nf, _ Tag Erfassungsm,p-ier j -_ EE/EG/El \Da1. '-'-ggf.Nr.) J~r~j~~!Jzi'lachw~is (Art u_.'ggf.J-.Jr.i Versendungsland --Übertrag Z1ei- Ort der E,~-
Warenbezeichnung (Bur:- fuhr (Nr. der
4?) Herstellungs-/ Einkaufsland 1 Codenummer Lieferbedingung i Menge_in . Eigengewicht Grenzübergangsvvert des-) Eingangsan-
Ursprungsland · bes. Maßeinheit in vollen kg 1n vollen DM
•
land meldestelle)
Rechnungsore;s
•
. 1 ..
Rechnungspreis 0:1
C
=
0.
Cl)
rJl
~
(l)
rJl
~
.l . .1 N
O"
Rechnungspre·,s
[
:t"
c....
Pi
p"
>-;
c.o
Pi
::::i
(Q
eo
"IJ
"IJ
~
~
-
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Einführer/Zoll an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/
n Bei monat- 1 Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle,
l1cher Sam-
L - mele1nfuhr-
anmeldung
Datum Ernährung und Forstwirtschaft/ Bundesanstalt für landwirtschaftl. Marktordnung 1)
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
~sehen-/
Gesamtsumme
ankreuzen. ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
D Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
Anschrei bu n g/ Sam melzol lanmeld u ng/ Zollanmeldung
0514 für die Einfuhr von Waren in den freien Verkehr bei 1) Nichtzutreffendes streichen.
Zweckbindung usw.+ - III B 1 - (1977)
Anschreibung / Einfuhranmeldung Einführer und Zollbeteiligter (Name und Anschrift) Einfuhrarten:1) Anlage E2 I zur AWV (77)
Sammelzollanmeldung / Zollanmeldung Unmittelbare Einfuhr in den
für die Einfuhr In den freien Verkehr von RDckwaren, freien Verkehr CE!]
kostenlosen Ersatzlieferungen und
Übergang in den freien Verkehr
sonstigen unentgelUlch eingeführten Waren
(ausgenommen bei Zweckbindung)
Zulassungsnummer Abrechnungszeitraum EUSt·Sa2 l aua Lager
~
%
2 3 7 11
Versendungsland Ort der Ein-
Warenbezeichnung fuhr (Nr. der
Eigengewicht
Einkaufsland in vollen kg
z
!'1
~
1
--1
1l,l
(Q
0.
(i>
"-1
>
i::::
C/l
(Q
1l,l
c"
(i>
c:,
0
::l
.?
0.
(1)
::;
~
?)
tj
(1)
N
(1)
3
c"
(1)
Grund für die Unentgeltlichkeit
-
~
~
'"1
~
• Beimonat·
licher Sam•
meleinfuhr·
anmeldung
1Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle,
Datum
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Einführer/Zoll an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/
Ernährung und Forstwirtschaft/ Bundesanstalt fllr landwirtschaftl. Marktordnung 1)
Ich versichere, da6 ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer·
~sehen·/
Gesamtsumme
ankreuzen. ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
D Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt >
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
=
iii !:',)
tQ (0
(i>
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung Q
0516 für die Einfuhr in den freien Verkehr von unentgeUlich 1) Nichtzutreffendes streichen. C0 CJ1
eingeführten Waren+• III B 1 • (1977)
Zusätze: Entnahmemonat:_ Anlage E 2 k zur AWY (77)
Zahlungsanmeldung Zahl der Blätter:_ > ~
Einfuhranmeldung Angemeldet als Einfuhr
=
;'
(,C>
i
u=
für Entnahmen aus
einem offenen Zollager
auf Lager
zur Eigenveredelung
zur Lohnveredelung
Eingeführt nach
-
~
0
1 i _ ·- -- _____2_ -·- _ - - - _ _3_ 4 _I ····- ____ 5__ __ 7
r. ---:--yewageru,nga,!,r:,zugangsbeleg
•:~~-t.J,. . .dat1J"-1
i
_L <Nr. u. 99!~1'>06.J _ 1
Warenbezeichnung
, ~ ~zeichnungen L__ _A~:=~ PräferenznacllwetSj
_(Art u'. ggl. Nr.!.____ _ _ . _J Versendungsland
Q - Herstellungs·/ Einkaufsland Codenummer
Menge in besonderer E,gengew,cht Gmnzubergangswert Zollsatz, ggf. Grund der
Ursprungsland Maßeinheit in vollen kg in vollen DM außertarifl. Zollvergünst,g.
1L~
!
1
1. i- .. l .. 1 1 . 1 .. 1 . . 1 .. l. 1 1 1 C,
~f · .
1
i:::
1 :,
,·. ·I 1
---L--
Q.
(1)
• ·--1 Cl)
(Q
_ _ _I_ (1)
C/1
~
' - . 1
1 . . l .. J ..
1 1-r N
CJ'
e:
~
·1 ~
'21
:::,-
'"1
(Q
llJ
::i
. 1 l .. . 1
(Q
(0
-.J
j__
~
--l
[
-
;l_ ...· L
1
_j~-1 1 .. l ..
Lagerinhaber (Name und Anschrift) Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Zoll an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/ Zollstelle, Datum, Nr.
Ernährung und Forstwirtschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftl. Marktordnung 1)
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrhe,tsgem;iß nach bestem Wissen und Gewissen ncht,g und vollständig ge-
macht habe, Ich weiß, daß unncht,ge oder unvollstand,ge Angaben fur die Steuererhebung als SteuNslraftat oder
Steuerordnungsw,dngke,t geahndet werden können.
Bearbeiter, Telefon 0 Die zu entrichtende Emfuhrumsatzsteuer ist ,n voller Hohe als Vorsteuer abziehbar.
Ort, Datum, Unterschrift
0415 Zahlungsanmeldung+ - III B 1 - (1977) 1) Nichtzutreffendes streichen.
Übergänge EA I Anlage E 21 zur AWV (77)
Anschreibung/Einfuhranmeldung in einen Umwandlungsverkehr D 12
Lagerabmeldung/ Zollanmel~ung in eine bleibende Zollgutverwendung
für den• Obergang von Waren aus einem offenen a) Lieferung an die ausl. Streitkräfte ~ 12
Zollager In einen Umwandlungsverkehr, in eine b) andere 12
bleibende Zollgutverwendung oder In einen aktiven I Zulassung in einen Eigenveredelungsverkehr 22
Veredelungsverkehr des Lagerinhabers
in einen Lohnveredelungsverkehr 32
3
Zahl, Art, Zeichen u. Nr. der PackstOcke usw.
Warenbezeichnung
Präferenznachweis (Art u. ggf. NrJ
z!"1
CO
0
1
~
i:ii
CQ
i:l,
CD
'"1
>
i:::
rn
CQ
$:lJ
O'
(D
~
0
::s
.?
i:l,
(D
::s
N
~
0
(1)
N
('I)
8
O'
(D
-'"1
CO
.,.;i
~
Lagerinhaber {Name und Anschrift) Blatt 6 - Elnfuhrkontrollmeldung - Vom Zoll an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/ Zollstelle, Datum, Nr.
Ernährung und Forstwirtschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftl. Marktordnung 1)
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und daß die
angeschriebenen Waren dieselben wie die eingelagerten Waren sind oder diese enthalten. Ich weiß, daß unrichtige oder
unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können. >
Bearbeiter, Telefon D Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ist in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar. =
;'
Ort, Datum, Unterschrift CQ
-
CD
N
Anschreibung/Lagerabmeldung/Zollanrneldung C,0
0423 für den Übergang aus dem offenen Zollager jn einen Q
...,i
besonderen Verkehr+· 11181 • (1977) 1} Nichtzutreffendes streichen.
2908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblaf t
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 21. Dezember 1977
lfi. 12. 77 Vero1dnung zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/77 - Zollkontingente für
Wc1lzdrnht und Elektrobleche --- 2. Halbjahr 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1258
lfi. 12. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /77 - Besondere Zollsätze
qegeniiber Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
1b. 12. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/77 - Zweite Erhöhung des
Zollkontingents 1977 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261
1 b. 12. 77 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/78 - Zollkontingent 1978
Jür Bandnen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
1:=i. 11. 77 Hekdnnlmadrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
22. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1267
28. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europdrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1268
28. 11. 77 Bekunnlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
29. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
l. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht .... ·................................... 1270
1. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
5. 12. 77 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . 1271
5. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Technische Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
7. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 1275
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 77 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal 237 20. 12. 77 1. 1. 78
9519-3
1. 12. 77 Erste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Prüfungsordnung für Luftfahrt-
gerät (Anerkennung von Entwicklungsbetrieben
zur Durchführung von Musterprüfungen) - 1. DV-
LuftGerPO - 238 21. 12. 77 22. 12. 77
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke_ je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidi Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
P r e i s die s e r Ausgabe : 4,80 DM (4,40 DM zuzüglidi -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugs
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten I der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o.
2908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblaf t
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 21. Dezember 1977
lfi. 12. 77 Vero1dnung zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/77 - Zollkontingente für
Wc1lzdrnht und Elektrobleche --- 2. Halbjahr 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1258
lfi. 12. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /77 - Besondere Zollsätze
qegeniiber Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
1b. 12. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/77 - Zweite Erhöhung des
Zollkontingents 1977 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261
1 b. 12. 77 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/78 - Zollkontingent 1978
Jür Bandnen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
1:=i. 11. 77 Hekdnnlmadrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
22. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1267
28. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europdrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1268
28. 11. 77 Bekunnlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
29. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
l. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht .... ·................................... 1270
1. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
5. 12. 77 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . 1271
5. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Technische Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
7. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 1275
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 77 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal 237 20. 12. 77 1. 1. 78
9519-3
1. 12. 77 Erste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Prüfungsordnung für Luftfahrt-
gerät (Anerkennung von Entwicklungsbetrieben
zur Durchführung von Musterprüfungen) - 1. DV-
LuftGerPO - 238 21. 12. 77 22. 12. 77
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke_ je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidi Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
P r e i s die s e r Ausgabe : 4,80 DM (4,40 DM zuzüglidi -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugs
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten I der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o.