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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1977 Nr.9
Tag Inhalt Seite
27. 1. 77 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung ........................................ . 233
51-1-2
30. 1. 77 Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver
Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln ............................................. . 244
753-6-1
31. 1. 77 Verordnung über die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden
Bundeszuschüsse zu den Aufwendungen für sonstige Hilfen - BSHV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
20. 1. 77 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
2030-11-39
21. 1. 77 Berichtigung der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
fi!0-1-3
Berichtigung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlauibahnverordnung
Vom 27. Januar 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung 3. die am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Zehnte
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom Änderungsverordnung vom 8. September 1975
18. November 1976 (BGBI. I S. 3198) wird nachste- (BGBI. I S. 2478),
hend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung 4. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Elfte
vom 21. März 1958 (BGBL I S. 148) in der ab 1. Ja- Änderungsverordnung vom 18. November 1976
nuar 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
(BGBI. I S. 3198).
Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am
28. März 1958 in Kraft getreten. Die Neufassung Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in
berücksichtigt: Verbindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengeset-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep- zes vom 19. März 1956 (BGBI. I S. 114) in der
tember 1972 (BGBI. I S. 1750), Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975
2. die mit W,irkung vom 1. Januar 1975 in Kraft {BGBI. I S. 2273), zuletzt geändert durch § 98 des
getretene Neunte Änderungsverordnung vom Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976
6. Februar 1975 (BGBl. I S. 517), (BGBI. I S. 2485), erlassen worden.
Bonn, den 27. Januar 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldaten]auibahnverordnung - SL V)
lnhaltsverzeichnis
§ §
Abschnitt I Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher
Vorbildung ........................... . 22
Allgemeines
Umwandlung des Dienstverhältnisses 23
Crundsa1z
Ordnung der Laufbahnen ....................... . 2 b) Sanitätsdienst
Einstellung .................................... . 3 Voraussetzungen für die Einstellung
als Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . 24
Einstellung von Frauen ........................ . 3a
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter 25
Beförderung ................................... . 4
Voraussetzungen für die Einstellung
Umwandlung des Dienstverhiiltnisses und
als Sanitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Laufbahnwechsel .............................. . 5
Beförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . . 27
Diens1gradbezeichnung der Angehörigen
der Reserve ................................... . 6 c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
d) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . 29
Abschnitt n
e) Militärfachlicher Dienst
A. Laufbahn~Jruppe der Mannsc.haften Voraussetzungen für die Zulassung 30
1. Soldaten auf Zeil Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . 31
Voraussetzungen für die Einstellung 7 Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . 32
Einstellung als Obergefreiter .............. . 8 f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere
Beförderung der Mannschaften ............ . 9 des Truppendienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33·
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, 2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,
und Angehörige der Reserve .............. . 10 die den Grundwehrdienst leisten,
und der Angehörigen der Reserve 34
B. Laufbahn~Jruppe der Unteroffiziere
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Abschnitt III
Voraussetzungen für die Einstellung Ubergangs- und Schlußvorschriften
als Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Einstellungs-, Ausbildungs- und
Beförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . 12 Beförderungsordnungen ......................... 35
Einstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . 13 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Beförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Aufstieg aus der Laufbahngruppe Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere des
der Mannschaften in die Laufbahngruppe Sanitätsdienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Ernennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . 16
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
und Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . 17 Beförderung von Strahlflugzeugführern . . . . . . . . . . 41
C. Laufbahngruppe der Offiziere Zulassung von Unteroffizieren im Flugsicherungs-
kontrolldienst zur Laufbahn der Offiziere des mili-
I. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit tärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
aJ Truppendienst Beförderung der Offizieranwärter und der Offiziere
Voraussetzungen für die Einstellung des militärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
als Offizieranwärtcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Einstellung von Sanitätsoffizieren . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Beförderung der Offizieranwärter , . . . . . . 19 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . 20 Ehemalige Beamte des höheren technischen
Offizieranwärter für besondere Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Verwendungen im Truppendienst . . . . . . . 21 Soldaten mit Vordienstzeiten
Truppenoffiziere der Marine mit dem außerhalb der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Befähigungsnachweis AG oder CI . . . . . . . 21 a Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 235
Abschnitt I Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beför-
derung nicht zulässig, es sei denn, daß der bisherige
Allgemeines Diens1tgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte.
§1 (4) Dienstzeiiten, die nach dieser Verordnung Vor-
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
Grundsatz der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung .und bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam- dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung
mung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische gilt bei e,iner Einstellung oder Einberufung mit
Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen. einem höheren Dienstgrad als dem untersten
Dienstgrad der Mannschaften die Zei1t als erfünt, die
nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu
§2 dem Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder
Ordnung der Laufbahnen einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt
wird. Als Dienstzeit giilt auch die Dienstzeit in
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, einem vorläufigen Dienstgrad, wenn deni Soldaten
der Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf- dieser Dienstgrad endgültig verliehen worden ist.
bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes,
des Militärmus1ikdienstes und des militärgeographi-
schen Dienstes, in der Laufbahngruppe der Offiziere §5
außerdem die Laufbahn des rnilitärfachlichen Dien-
stes. Umwandlung des Dienstverhältnisses
und Laufbahnwechsel
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für
Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des (1) Die Umwandlung des Diens1tverhältnisses
Heeres gelten auch für die entsprechenden Dienst- eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis
grade der Luftwaffe und der Marine. eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit
Zustimmung des Soldaten zulässig.
§3 (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn
Einstellung besitzt. Versetzungen aus dem Truppendiens,t in
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr- eine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-
dienstverhäHnisses. bahn ,in den Truppendienst sind nur mit Zustim-
mung des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-
untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, musikdienst in den Truppendienst auch ohne seine
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes Zustimmung versetzt werden. Während des Grund-
bestimmt oder zugelassen ist. wehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustim-
mung in eine andere Laufbahn versetzt werden.
(3) Offiz,ieranwärtern kann bei der Einstellung die
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der (3) MH der Entlassung eines Offäzieranwärters
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält- wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Solda-
nis eines Berufssoldaten zu berufen. tengesetzes) is1t, je nach dem erreichten Dienstgrad,
die Uberführung in die Laufbahngruppe der Mann-
schaften oder der Unteroffiziere verbunden. Gleiches
§3a
gilt, wenn ein Offizieranwärter, der die Offizierprü-
Einstellung von Frauen fung nicht bestanden hat und zur Wiederholung der
Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederho-
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Ver-
lungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs aus
pflichtung und nur in die Laufbahn der Offüz,iere des
der Bundeswehr ausscheidet {§ 54 Abs. 1 des Solda-
Sanitätsdienstes eingestellt werden.
tengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere
zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden
§4 sind, werden in ihre bisher,ige Laufbahn zurückge-
führt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum
Beförderung Offizier eignen.
(1) Beförderung isit die Verleihung eines höheren
Dienstgrades. §6
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmä- Dienstgradbezeichnung
ßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung der Angehörigen der Reserve
nichts anderes bestimmt ist.
Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
(3) Sowei1t in dieser Verordnung keine andere Dienstgrad in der Bundeswehr ver1iehen worden ist,
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs- werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeiich-
soldaten oder . Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines nung die Worte „ der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Abschnitt II 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
A. Laufbahngruppe der Mannschaften und Angehörige der Reserve
§ 10
1. Soldaten auf Zeit
(1) Soldaten, die den Grundwehrdiens,t leisten,
werden nach den Vorschriften über die Beförderung
§7 von Soldaten auf Zeiit befördert.
Voraussetzungen für die Einstellung (2) Angehörige der Reserve können jeweils nach
einem Wehrdienst von mindestens 2 Wochen beför-
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften' kann
als Soldat auf Zeit eingestent werden, wer dert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem
Jahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9
1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und Abs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehrdienst von mindestens 2
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen Wochen. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf
entsprechenden Bildungsstand erworben hat. einer Zeit zulässig, die für Soldaten auf Zeit als
Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili- nung mindestens vorausgesetzt wird.
türmusikdiensles darf als Soldat auf Zeit nur einge-
(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat-
stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orche- schutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der
slerinstrument beherrscht.
Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres seit der letzten Beförderung zuläss,ig.
§8
Einstellung als Obergefreiter B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
( 1) Für technische oder entsprechende fachliche 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Spezialverwendungen kann mit dem Dienstgrad
Obergefreiter eingestellt werden, wer die Gesellen- § 11
prüfung in einem der Verwendung entsprechenden Voraussetzungen für die Einstellung
Beruf oder eine entsprechende Abschlußprüfung im als Unteroffizieranwärter
Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
bestanden hat. (1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unterof-
fiziere kann eingestellt werden, wer
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen 1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,
des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre 2. e,ine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und entsprechenden Bildungsstand erworben
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
und
3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen
§9 hat.
Beförderung der Mannschaften (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unterof-
fiziere kann auch eingestellt werden, wer
(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer
1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist
Dienstzeit von 6 Monaten, die Beförderung zum
Obergefreiten nach einer Dienstzeit von einem Jahr und
zulässig. 2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Realschule oder einen entsprechenden Bildungs-
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum stand besitzt.
Hauptgefreiten sind
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
1. eine Verwendung von mindestens 6 Monaten seit Beförderung zum Unteroffizier ihr.e Dienstgradbe-
Ernennung zum Gefreiten in einer Tätigke1i:t, die zeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter
eine technische oder entsprechende fachliche (UA)".
Spezialausbildung erfordert, und
(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesellen- der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht
prüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt
§ 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine der Zusatz Unteroffiz,ieranwärter (UA) ".
II
Fachprüfung in der Bundeswehr.
§ 12
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge- Beförderung der Unteroffizieranwärter
freiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
worden ist, kann abweichend von § 4 Abs. 3 nach davon mindestens 6 Monate in einem Gefreiten-
einer Dienstzei,t von 6 Monaten zum Hauptgefreiten dienstgrad voraus. Der Anwärter hat e,ine Unteroffi-
befördert werden. zierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 237
§ 13 Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen
Einstellung als Unteroffizier nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve
befördert werden.
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-
offizier kann e,ingestent werden § 15
1. im Truppendienst für technische oder entspre- Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
chende fach1iche Spezialverwendungen, wer eine in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere
der Verwendung entsprechende Ausbildung an (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu
einer staatlichen, kommunalen oder sonstigen einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer-
staatlich anerkannten Fachschule erfolgreich den, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad
abgeschlossen hat; befinden. Nach der Zulassung führen sie im Schrift-
2. im Sanitätsdienst, wer verkehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „Unterof-
a) die staaUiche Erlaubnis zum Führen der fizieranwärter (UA) ".
Berufsbezeichnung Krankenpfleger, Masseur (2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsaus-
und medizinischer Bademeister, Masseur oder bildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er
Krankengymnasl besitzt, nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
b) als Drogiist die Gehilfenprüfung oder als einer Realschule oder einen entsprechenden Bil-
Zahntechniker die Gesellenprüfung bestanden dungsstand besitzt.
hat und danach eine förderliche berufliche (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nachweist,
:3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule § 16
mH Erfolg abgeschlossen hat
Ernennung zum Berufssoldaten
oder
eine für den Musikerberuf übLiche, mindestens Die Ernennung eines Soldaten in e,inem Feldwe-
dreijährige erfolgreiche praktische Ausbildung beldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Voll-
bei einem Lehrer eines musikalischen Bildungsin- endung des 25. Lebensjahres zulässig.
stituts oder einem Mitglied eiines Kulturorche- .
sters und eine einjäh:rüge Orches,tererfahrung
nachweist; 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
und Angehörige der Reserve
4. im mfütärgeographischen Dienst, wer den Berufs-
gruppen der Vermessungstechniker, Landkarten- § 17
techniker, Kartographen oder Fotogrammeter
angehört und die staatliche Abschlußprüfung (1) Soldaiten, die den Grundwehrdienst leisten,
oder die entsprechende Lehrabschlußprüfung sej- und Angehörige der Reserve können zu den Lauf-
ner Berufsgruppe abgelegt hat. bahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen
werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Abs. 1 und 2 erfüllen.
(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
§ 14 werden nach den Vorschriften über die Beförderung
Beförderung der Unteroffiziere von Solda,ten auf Zeit befördert.
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der
Feldwebel sind Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.
1. eine Dienstzeit von mindesü~ns 4 Jah1:en Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer
und Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
auf Ze~t als Dienstzett für die Beförderung nach
2. das Bes,tehen einer Feldwebelprüfung. dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst
eine Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10 Abs. 3
des fliegenden Personals von mindestens 6 Jahren gilt entsprechend.
voraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum (4) Ein Unteroffüzier der Reserve mit dem Dienst-
Hauptfeldwebel setzt außerdem eine Verpflich- grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-
tungsze,it von mindestens 12 Jahren voraus. soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem
(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Dienstgrad mindestens 4 Monate Wehrdienst gelei-
Stabsfeldwebel sind stet und sich dabei für seine Ubernahme als geeig-
net erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel
1. eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren als der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeldwe-
Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel belprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang
und bestanden haben. Für die Beförderung im Dienstver-
2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach hältnis eines Berufssoldaten ist die in der Bundes-
Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes- wehr tatsächlich geleistete Dienstzei,t zugrunde zu
wehr. legen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum § 20
Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Beförderung der Offiziere
Eignung für eine miLitärfachliche Verwendung der
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach
für seine Dienstslellung erforderliche Dienstgrad
einer Dienstzeit von 5 Jahren se,it Ernennung zum
verliehen worden ist, gilt Absatz 4 Satz 1 entspre-
Leutnant zuläss,ig.
chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses zulässig. (2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der
erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-
(6) In der Marine kann für die Laufbahn der gang und nach einer DienstzeH von 9 Jahren seit
Unteroffiziere der Reserve des Truppendienstes als Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-
Bootsmann eingestellt werden, wer eine Haupt- nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer
schule mit Erfolg besucht oder einen entsprechen- e1ine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-
den Bildungsstand erworben hat und das nautische reich abgeschlossen hat.
Befähigungszeugnis AK Kapitän auf Kleiner
Fahrt besitZ't. (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
Dienstze1t von 15 Jahren seit Ernennung zum Leut-
nant zulässig.
C. Laufbahngruppe der Offiziere (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden
Personals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum
a) Truppendienst Leutnant zuläss1ig:
Zum Hauptmann nach 4 Jahren und 6 Monaten
§ 18
zum Major nach 8 Jahren und 6 Monaten
Voraussetzungen für die Einstellung
als Offizieranwärter zum Oberst nach 14 Jahren und 6 Monaten.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offäziere § 21
des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Offizieranwärter für besondere
Berufssoldaten kann eingesitellt werden, wer Verwendungen im Truppendienst
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
ist (1) Für technische Verwendungen im Truppen-
diensit kann als Offizieranwärter eingesitellt werden,
und
wer
2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
1. höchstens 30 Jahre alt ist,
einen entsprechenden Bildungsstand besitzit.
2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesminister
(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Innern anerkannten Ingenieurakademie
des Truppendienstes ,im Dienstverhältnis eines Sol- (-schule) abgelegt oder einen Ausbildungsgang
daten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer erfolgreich abgeschlossen hat, welcher der Ver-
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer wendung entsprechende berufspraktische Fähig-
Realschule oder einen entsprechenden Bildungs- keiten und Kenntnisse auf der Grundlage wissen-
stand besiitzt. schaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermit-
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur telt ha1t,
Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe- 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Diens,t in der
zeichnung mit dem Zusatz „ Offizieranwärter (OA) ". Bundeswehr verpflichtet
und
§ 19
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
Beförderung der Offizieranwärter
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde- betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann
stens 3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist als Off.izieranwärter eingestellt werden, wer die
nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Abschlußprüfung einer Höheren Wirtschaftsfach-
Zum Gefreiten nach 6 Monaten schule bestanden oder einen in Absatz 1 Nr. 2
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.
zum Fähnrich nach 21 Monaten (3) In den Truppendienst der Marine kann als
zum Oberfähnrich nach 30 Mona1ten Offizieranwärter eingestellt werden, wer minde-
stens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
zum Leutnant nach 36 Monaten.
einer Realschule oder einen entsprechenden Bil-
(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzule- dungsstand und das Befähigungszeugnis AGW -
gen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wieder- nautischer Schiffsoffiz1ier auf Großer Fahrt - oder
holung der Prüfung zugelassen werden. CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie
zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der jedoch einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr
Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht geleistet haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz
zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung 1 Nr. 1, 3 und 4 gHt für die Einstellungen nach den
nicht besteht. Absätzen 2 und 3 entsprechend.
Nr 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 239
Die l\usl,ildung zum Offizier dauert abwei- (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt,
chend vo11 § 19 J\!)c;, 1 24 Monc1te. Die Beförderung wenn sie nach Abschluß des Studiums die zweite
der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zuläs- Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-
sig: Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht
Zum Ol>erfJh111 ich nc1ch 12 Monaten der Länder an dessen Stelle der Grad e.ines Doktors
zum Leutnant nach 24 Monaten. der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben
haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens
§ 19 Abs. 2 und 3 g i I t entsprechend.
nach einer Dienstzeit von 8 Jahren zulässig.
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön-
nen bis zu 9 Monate einer herufspraktischen TäUg- (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der
kcit, die Voraussetzung für die Ausbildung zum Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
graduierten Ingenieur, zum graduierten Betriebswirt (5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
oder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW
oder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mo- § 23
naten angerC'chnd WC'rden.
Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 21 c1 Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das
Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent-
Truppenoffiziere der Marine mit dem
sprechenden Bildungsstand besitzt, kann die
Befähigungsnachweis AG oder CI
Abs.icht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der
(1) In (kn Trup1wndienst der Marine kann als gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-
Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit im Diens,tgrad nis eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-
Leutnant zur Sec, nach Vollc)ndung des 26. Lebens- dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier
jahres als OIH~rlc·ul.ndnl zur See eingPstellt werden, auf Zeit angerechnet.
V1 er
1
1. höchstens 32 Jahn• alt isl,
b) Sanitätsdienst
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Realschule oder Pi1wn entsprechenden Bildungs- § 24
stand Voraussetzungen für die Einstellung
und als Sanitätsoffizier-Anwärter
3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Gro-
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
ßer Fahrt - oder CI -- Schiffsingenieur - be- des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines
sitzt.
Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann
(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs- eingestellt werden, wer
dienstgrad. 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
ist,
(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der einen entsprechenden Bildungsstand besitzt
Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet
und
haben; der Bundesminister der Verteidigung kann
in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulas- 3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr
sen. Absatz 3 bleibt unberührt. verpflichtet.
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre
§ 22 Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsof-
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung fizier-Anwärter (SanOA) ".
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche § 25
Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter
Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
1. ein entsprechendes Studium an einer wissen- (1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-
schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats- den Dienstzeiten zulässig:
prüfung oder mit einer Ilochschulprüfung abge- Zum Gefreiten nach 6 Monaten
schlossen hat zum Fahnenjunker nach 12 Monaten
und zum Fähnrich nach 21 Monaten
2. Offi:t.ier der Reserve ist. zum Oberfähnrich nach 3 Jahren.
(2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge- Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-
stellt. Ihre Beforderunu ist nach folgenden Dienst- laufen zu werden.
zeiten seit [rnennung zum Hauptmann zulässig: (2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das
Zum Major nach 3 Jahren Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-
zum Oberst nach 10 Jahren. ä rztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der pharmazeutischen Prüfung voraus. Vor der c) Militärmusikdienst
Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter eine
Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann § 28
er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmu-
werden. sikdienstes kann eingestellt werden, wer
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsve- 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder
terinär setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt einem anderen entsprechenden Mus,ikinstitut mit
oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat
die Approbation als Apotheker und die staatliche und
Prüfung als Lebensmittelchemiker voraus. 2. Offizier der Reserve ist.
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs. 2 gelten
der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder entsprechend.
Stabsapotheker.
d) Militärgeographischer Dienst
§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung § 29
als Sanitätsoffizier (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeo-
(1) Für die Laufbahn der Offiz.iere des Sanitäts- graphischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
dienstes kann auch eingestellt werden, wer 1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-
logie an e,iner wissenschaftlichen Hochschule
1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
abgeschlossen hat
Apotheker besitzt,
und
2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der
2. Offizier der Reserve ist.
Bundeswehr verpflichtet
(2) § 22 Abs. 2 bis 5 g.ilt entsprechend.
und
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
e) Militärfachlicher Dienst
(2) Außerdem müssen Tierärzte die Prüfung für
den tierärzHichen Staatsdienst abgelegt haben, Apo- § 30
theker den Ausweis für staatlich geprüfte Lebens-
Voraussetzungen für die Zulassung
mittelchemiker besitzen. An die Stelle der staatli-
chen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann auch (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
ein für die Verwendung als Apotheker in der Bun- chen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufssol-
deswehr förderliches weiteres abgeschlossenes daten kann zugelassen werden, wer
Hochschulstudium oder eine mindestens zweijäh- 1. das Zeugnis über den erfolgrnichen Besuch einer
rige wissenschaftliche Ausbildung treten, die mit Realschule oder einen entsprechenden Bildungs-
der Promotion abschließt. stand besitzt
und
(3) Die Bewerber werden eingestellt:
2. als Unteroffäzier mindestens den Dienstgrad eines
1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt, Feldwebels erreicht hat.
2. Tierärzte als Stabsveterinär, (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den
3. Apotheker als Stabsapotheker. Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den
Diens,tgrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im
(4) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist frühe- Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähn-
stens nach einem Wehrdienst von einem Jahr zuläs- rich, höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum
sig; der Bundesminister der Verteidigung kann in Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. "Offiz.ieranwärter (OA) ".
Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
§ 27 zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt
der Zusatz „ Offizieranwärter (OA) ". An Stelle des
Beförderung der Sanitätsoffiziere
Dienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten den Dienstgrad Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
Stabsapotheker zulässig: § 31
Zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär Beförderung der Offizieranwärter
oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-
zum Oberstarzt, Oberstveterinär stens 3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor
oder Oberstapotheker nach 10 Jahren. der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1911 241
Dienstes liegende Dienst.zeit im Dienstgrad eines folgreichen Besuch einer Realschule oder einen ent-
Feldwebels, Oberfeldwebels und I-Iauptfeldwebels sprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter
bis zur I fälfte, höchstens mil 18 Monaten, angerech- führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich-
net werden. nung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter
(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen- (ROA)".
den Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen
militärfachlichen Dienstes zulässig: der Angehörigen der Reserve gelten die §§ 21 a, 22,
Zum Oberfähnrich nach 2 Jahren 26 Abs. 1 und 3, §§ 28 bis 30 und 33 nüt Ausnahme
zum Leutnant nach 3 Jahren. der in § 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten
Lebensaltersbegrenzung sowie des in dieser Vor-
Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld-
schrift vorgesehenen Auswahllehrgangs entspre-
webels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von
mindestens einem Jahr als Oberfeldwebel. chend.
(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,
die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-
§ 32 daten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zu-
Beförderung der Offiziere lässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde-
rung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt
Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
wird. Im übr,igen können sie jeweils nach einem
Dienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden
Wehrdienst von mindestens 4 Wochen befördert
Personals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6
werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach
Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der
Beförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung
f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere abzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht
des Truppendienstes nicht durchlaufen zu werden.
§ 33 (4) Die Offiziere der Reserve können erst nach
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei
einer Zeit befördert werden, die für Berufssoldaten
oder Soldaten auf Zett als Dienstzeit für die Beför-
Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-
derung nach dieser Verordnung mindestens voraus-
dienst.es zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt
der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung
ein Wehrdienst von mindestens 4 Wochen zu lei-
einem Auswahllehrgang teilgenommen haben.
sten.
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst- (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-
grad Fähnr.ich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad zieranwärter übernommen werden, wenn er die
Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift- Voraussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2
verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeld- oder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und in den Fäl-
webel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und len des § 21 nicht älter als 30 Jahre ist. Auf die Aus-
höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi- bildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr
zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz angerechnet werden.
,,Offizieranwärter (OA) ". (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve
(3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs- als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17
zeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der Re-
zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat an- serve werden erst übernommen, wenn sie an einem
gerechnet werden. Nach bestandener Offizierprü- Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen oder
fung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober- eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-
stabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt. rnich abgeschlossen haben.
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
der Unteroffiz,iere zurückgeführt, weil sie sich nicht
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt
der Zusatz „Offizieranwärter (OA) ". An Stelle des
Abschnitt III
Diens1tgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-
fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier, Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
§ 35
2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, Einstellungs-, Ausbildungs- und
die den Grundwehrdienst leisten, Beförderungsordnungen
und der Angehörigen der Reserve
Der Bundesminister der Verteidigung kann nach
§ 34 den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der
der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und
werden, wer mindestens das Zeugnis über den er- Höchstaltersgrenzen, andere Altersgrenzen festset-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zen und über die Mindestanforderungen an Vorbil- § 38
dung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst- Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere
zeit hinausgehen. des Sanitätsdienstes, Beförderungen
§ 36 (1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat
auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sani-
Ausnahmen tätsdienst eingestellt werden, wer als Drogist mit
Der Bunclespersonalausschuß kann auf Antrag des Drogistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie
Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle mit Erfolg besucht, eine Ausbildung zum medizi-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol- nisch-technischen Assistenten oder pharmazeutisch-
genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: technischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen
1. Höchstc1lter für die Einstellung: oder als Zahntechniker die Meisterprüfung bestan-
den hat.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen
§ 8 Abs. 2,
des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und
Abs. 2 Nr. l, eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
§ 13 Abs. 2,
(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, nach Vollendung des 25. Lebensjahres und erst
§ 21 Abs. 1 Nr. 1, nach einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr
Abs. 4, zulässig.
§ 21 a Abs. 1 Nr. 1, (4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum
§ 24 Abs. 1 Nr. 1; Hauptfeldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2
eine Verpflichtungszeit von mindestens 8 Jahren
2. Mindestalter für die Zulassung:
voraus.
§ 33 Abs. 1;
§ 39
3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
(weggefallen)
§ 4 Abs. 3,
§ 9 Abs. 2 Nr. 1,
§ 40
§ 12 Satz 1,
Beförderung der Offizieranwärter
§ 14 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, (1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizier-
Abs. 3 Nr. 1,
anwär,ter nach einer Dienstzeit von mindestens
21 Monaten zum Leutnant befördert werden.
§ 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 1, (2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4
Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähn-
Abs. 3, rich braucht nicht durchlaufen zu werden. Bei
Abs. 4, Offizieranwärtern für besondere Verwendungen im
Truppendienst findet § 21 Abs. 5 Satz 4 Anwendung.
§ 21 Abs. 5,
§ 22 Abs. 2 und 3,
§ 41
§ 25 Abs. 1,
Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
§ 27,
Beförderung von Strahlflugzeugführern
§ 28 Abs. 2,
Bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern,
§ 29 Abs. 2,
die bis zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die
§ 31 Abs. 2, Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf-
§ 32, gestiiegen sind, werden auf die erforderlichen
§ 33 Abs. 3 Satz 1; Mindestdienstzeiten die DienstzeHen als Stabsfeld-
webel und Oberstabsfeldwebel angerechnet. Ferner
4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug-
oder Beförderung: zeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung
§ 3 Abs. 2, ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf
§ 4 Abs. 2; von 6 Monaten seit der letzten Beförderung zuläs-
sig.
5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-
gen: § 42
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Zulassung von Unteroffizieren
Abs. 3 Nr. 2, im Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn
§ 20 Abs. 2. der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Bis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere
§ 37
im Flugsicherungskontrolldienst, die den Befähi-
(weggefallen) gungsnachweis für den Flugsicherungsbereichskon-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 243
trolldienst oder Flugsicherungsanflugkontrolldienst legt hat (§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem
oder die Befähigungsnachweise für den Flugsiche- 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstu-
rungsplatz- und Landekontrolldienst besitzen, bei dium ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum
Eignung auch ohne die Voraussetzungen des § 30 Beamten des höheren technischen Dienstes ernannt
Abs . 1 Nr. 1 und des § 31 Abs . 1 zur Laufbahn der worden ist.
Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen
werden. § 47
§ 43 Soldaten mit Vordienstzeiten
Beförderung der Offizieranwärter und der außerhalb der Bundeswehr
Offiziere des mllitärfachlichen Dienstes
(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
(1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die bis zum Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
31. Dezember 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
worden sind, werden auf die erforderlichen Min- dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.
destdienstzeiten die Dienstzeiten als Stabs- und Ehemalige Offizieranwär-ter, deren Offizierausbil-
Oberstabsfeldwebel angerechnet. dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter
Beförderung der Offizieranwärter und Offiziere des Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
militärfachlichen Dienstes im Flugsicherungskon-
trolldienst die genannten Zeiten angerechnet, wenn (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-
die Soldaten bis zum 31. Dezember 1980 zu dieser dienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember
Laufbahn zugelassen worden sind. Außerdem kön- 1963 in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
nen bis zu 3 Jahre \Vehrdienst im Flugsicherungs- wird auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung
kontrolldienst angerechnet werden. Voraussetzung für die Beförderungen sind, die Zeit
vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet.
(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4
Bei Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum
Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit
8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis zum
der letzten Beförderung zulässig. Offizieranwärter
8. Mai 1945 mehr als 18 Monate. Wehrdienst als
brauchen den Dienstgrad Oberfähnrich nicht zu
Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren,
durchlaufen .
die auf Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten
§ 44 Wehrdienstes mit einem höheren Dienstgrad als
Einstellung von Sanitätsoffizieren dem eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt
Bis zum 31. Dezember 1980 können für die Lauf- worden sind, gilt die anzurechnende Zeit als Offi-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend zierdienstzeit.
von § 26 Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt, Ober-
(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 kei-
stabsveterinär und Oberstabsapotheker eingestellt
nen Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem
werden, wenn sie nach der Approbation eine für die
Eintritt in die Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz
Verwendung in der Bundeswehr förderliche beruf-
oder den Bereitschaftspolizeien der Länder angehört
liche Tätigkeit von mindestens 4 Jahren ausgeübt
haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden
haben.
Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die
§ 45 Beförderungen s.ind. Gleiches gilt für ehemalige
(weggefallen) Beamte des Zollgrenzdienstes oder des Grenzzoll-
dienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die Bun-
§ 46 deswehr eingestellt worden sind.
Ehemalige Beamte
des höheren technischen Dienstes
f 48
Einem Bewerber für technische Verwendungen im
Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge- Inkrafttreten
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 30. Januar 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Waschmittelgesetzes oder
vom 20. August 1975 (BGBL I S. 2255) wird nach
2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl-
Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen
und Alkylarylpolyglykoläther in gewerblichen
mit den Bundesrninistern für Wirtschaft und für Ju-
Reinigungsmitteln für die Lebensmittel-, Ge-
nend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des
tränke- und metallverarbeitende Industrie
Burn1Psrates verordnet:
verwendet werden, während drei Jahren nach In-
§ 1
krafttreten dieser Verordnung keine Anwendung.
Mindestanforderung an die Abbaubarkeit
Anionische und nichtionische grenzflächenaktive
Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln müssen § 4
mindestens zu 80 v.] I. auf biologischem Vvege ab- Berlin-Klausel
baubar sein.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 2
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I
Meßverfahren
S. 1) in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgeset-
Die Abbuubarkeit im Sinne dieser Verordnung ist zes auch im Land Berlin.
nc1ch den in der Anlage vorgeschriebenen Meßver-
fahren zu bestimmen.
§ 5
§ 3
Ubergangsbestimmung Inkrafttreten
Die §§ 1 und 2 finden hinsichtlich derjenigen nicht- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
ionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die Kraft.
1. als schwachschäumende Polya]kylenoxid-Addi- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
tionsprodukte in gewerblichen Reinigungsmitteln die Verordnung über die Abbaubarkeit von Deter-
und in Reinigungsmitteln für die maschinelle gentien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom
Geschirrspülung 1. Dezember 1962 (BGBl. I S. 698) außer Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 245
Anlage
zu§ 2
Meßverfahren
zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit
von anionischen und nichtionischen synthetischen Tensiden
in Wasch- und Reinigungsmitteln
0 Grundsätzliches
Als anionische Tenside im Sinne dieser Rechtsverordnung gelten Verbindungen, die nach
der unter Nummer 4.2 beschriebenen Analysenvorschrift als methylenblauaktive Substanz
(MBAS) bestimmt werden.
Als nichtionische Tenside im Sinne dieser Rechtsverordnung gelten Verbindungen, die nach
Durchgang durch einen Kationen- und Anionenaustauscher nach der unter Nummer 4.3 be-
schriebenen Analysenvorschrift als wismutaktive Substanz (BiAS) bestimmt werden.
Eine Trennung in anionische und nichtionische Tenside aus Wasch- und Reinigungsmitteln
ist notwendig, um gegenseitige Störungen bei der biologischen Abbauprüfung zu ver-
meiden.
Zur Bestimmung der Abbaubarkeit sind zwei biologische Meßverfahren anwendbar:
1. Auswahltest (OECD-Screening-Test)
2. Bestätigungstest {OECD-Confirmatory-Test)
Tenside, die im Auswahltest eine Abbaurate von 80 °/o erreichen, gelten als abbaubar.
Liegt die Abbaurate unter 80 °/o oder ist das Testergebnis nicht eindeutig, so ist der
Bestätigungstest durchzuführen.
Auswahltest
1.1 Anwendungsbereich, Prinzip, Störungen
Der Auswahltest ist auf anionische synthetische Tenside und nichtionische synthetische
Tenside anwendbar. 5 mg MBAS/1 bzw. BiAS/1 oder eine ebensoviel MBAS bzw. BiAS
enthaltende Menge des zu untersuchenden und nach Nummer 3 vorbehandelten Wasch-
und Reinigungsmittels werden in einem mineralischen Nährmedium mit aeroben, polyva-
lenten Mikroorganismen beimpft und bei einer Temperatur von 298 ± 1 (K) (25 ± 1 °C)
bebrütet. Der Versuchsablauf wird mittels eines biologisch „harten" und eines biologisch
,,weichen" Standard-Tensids kontrolliert.
Der Test kann gestört werden z. B. durch Metallionen, organische Lösungsmittel und
Bakterizide.
1.2 Ch e m i k a 1i e n u n d G e r ä t e
1.2.1 Entsalztes Wasser:
Als Lösungsmittel ist entsalztes Wasser zu verwenden, das keine den Abbau störenden
Konzentrationen von Metallionen, z.B. Kupfer, enthält. Geeignet ist Wasser, das durch
Ionenaustausch oder Destillation entsalzt wurde.
1.2.2 Mineralische Nährlösung:
Je 1 ml der nachstehenden Lösungen Nummer 1.2.2.1, 1.2.2.2, 1.2.2.3 und 1.2.2.4 wird un-
mittelbar vor Gebrauch zu 1000 ml entsalztem Wasser gegeben:
1.2.2.1 8,5 g Kaliumdihydrogenphosphat KH2PO4 p. a.
21,75 g Dikaliumhydrogenphosphat K2HPO 4 p. a.
33,4 g Dinatriumhydrogenphosphat Na2HPO 4 • 2H2O p. a.
und
1,7 g Ammoniumchlorid NH4Cl p. a., gelöst in 1000 ml entsalztem Wasser.
Der pH-Wert der Lösung soll 7,2 betragen.
1.2.2.2 Magnesiumsulfat-Lösung:
22,5 g MgSO1 · 7 H,.P p. a., gelöst in 1 000 ml entsalztem Wasser
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
l .2.2.] Ci1lci umcb lorid-Lösung:
27,5 g CaCJ:? · 2 H;;O p. a., gelöst in 1 000 ml entsalztem Wasser
1.2.2.4 Eisen (III)-Chlorid-Lösung:
0,25 g Pc=~Cl:i · 6 H:!O p. a., gelöst in 1 000 ml entsalztem Wasser
1.2.3 !\ bl)dustcmdard:
Bei der A bbuuprüfung anionischer und nichtionischer Tenside sind Abbaustandards zur
Konlrolle des biologischen Systems anzuwenden.
Als Abbaustandard W (weich) für biologisch leicht abbaubare anionische Tenside dient
technisches lineares Alkylbenzolsulfonat (OECD-Standard: Marlon A). Dieses weist unter
den Bedingungen des Auswahltestes eine Abbaurate um 92 °/o auf.
Als .Abbausli.mdard I-I (hart) für biologisch schwer abbaubare anionische Tenside dient
Tctrapropy lenbenzolsulfonat (Alkylbenzolsulfonat mit verzweigter Alkylkette), das unter
den BPdingunqcn dt)S Auswahltestes eine Abbaurate bis zu 35 0/o aufweist.
1.2.4 Konscrv ierun~1slüsung:
Lösung von 10 g Qu <'Ck si 1ber (II )-chlorid HgC1 2 in 1 000 ml en tsalztem Wasser zur Konser-
vienmg von Proben.
1.2.5 Schüttelmaschine für Erlenmeyerkolben mit 2 1 Inhalt, gegebenenfalls mit Temperatur-
regulierung:
Bei Verwendung eines Schüttelgerätes ohne Thermostat ist die Prüfung in einem
thermostatisierten Raum bei 298 ± 1 (K) (25 ± 1 °C) durchzuführen.
1.2.6 Erlenmeyerkolben mit engem Hals, Inhalt 2 1:
Die Gefäße sind vor der Verwendung sorgfältig mit Alkohol zu reinigen, auszuspülen und
zu trocknen, um Reste von Verunreinigungen (Tenside) aus früheren Versuchen zu ent-
fernen. Neue Gefäße können Fehlresultate ergeben. Deshalb ist eine Reinigung auch vor
der ersten Verwendung erforderlich.
1.3 Vor bereit u n g der Proben
Vor Ansatz der Testlösung sind die Gehalte an MBAS, BiAS und Seife der Probe nach
Nummer 4 und 5 zu bestimmen. Der analytische Befund entscheidet über die weitere
Behandlung der Probe.
Anionische bzw. nichtionische Tenside (Waschrohstoffe) werden für sich allein ohne Vor-
behandlung geprüft.
Wasch- und Reinigungsmittel werden nach Nummer 3 vorbehandelt.
1.4 Beimpfung
1.4.1 Zur BeirnpfunrJ der anorganischen Nährlösung mit aeroben polyvalenten Mikroorganismen
ist der Ablauf E~iner biologischen Kläranlage für vorwiegend häusliches Abwasser als
Impfsuspension einzusetzen.
Ist der Ablauf einer geeigneten biologischen Kläranlage nicht verfügbar, so kann auch eine
Impfsuspension aus Erde benutzt werden. Bei Verwendung von Impfsuspension aus Erde
gilt folgende Vorschrift: 100 g Gartenerde (fruchtbar, nicht steril) werden in 1 000 ml chlor-
freiem Trinkwusser suspendiert (Böden mit viel Lehm oder Sand oder stark humushaltige
Böden sind ungeeignet). Nach dem Einrühren der Bodenprobe läßt man 30 Minuten lang
absetzen. Das überstehende Wasser wird durch ein grobporiges Papierfilter filtriert. Man
verwirft die ersten 200 ml; der Rest des Filtrats wird sofort und bis zur Verwendung
belüftet. In jedem Fall muß die Impfsuspension am gleichen Tag verwendet werden. Die
Eignung wird ebenfalls in Parallelversuchen mit dem „weichen" und „harten" Standard
kontrolliert.
Die anzuwendende Menge ist von der biologischen Aktivität der Impfsuspension abhängig.
Diese ist vor Durchführung der Tests experimentell am Abbaustandard W und H zu er-
mitteln. Im allgemeinen sind Mengen unter 0,5 ml Impfsuspension auf 1 000 rnl Nährlösung
ausreichend.
Der Abbaustandard W muß innerhalb von 14 Tagen (tA) einen Abbau um 92 0/o erreichen;
der Abbaustandard H darf in der Zeit t,\ + tx, das sind maximal 19 Tage, nur um 35 0/o oder
niedriger abgebaut werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1971 247
1.4.2 Impfsuspension aus Kläranlagen-Ablauf
Verwendet wird der Ablauf einer biologischen Kläranlage für vorwiegend häusliches
Abwasser. Die Ablaufprobe muß von der Entnahme bis zur Verwendung aerob gehalten
werden. Das Abwasser wird durch ein grobporiges Papierfilter filtriert; die ersten 200 ml
werden verworfen. Das Filtrat der Impfsuspension wird bis zur Verwendung belüftet. Die
Impfsuspension muß am gleichen Tag verwendet werden.
1.5 Durchführ u n ~J der Abbauprüfung
1.5.1 Anionische Tenside
Das anion.ische Tensid bzw. die nach Nummer 3 vorbereitete Probe des Wasch- und
Reinigungsmittels und die Abbaustandards W bzw. H werden gleichzeitig und jeweils in
Doppelansätz<~n 9eprüft. Für den Doppelansatz werden etwa 2 1 Kulturlösung benötigt.
Die Kulturlüsung wird wie folgt hergestellt:
Zu 2 1 mineralisdier Nährlösung nach Nummer 1.2.2 werden 10 ml der etwa 1 mg MBAS/ml
en lhaltenclen Lösung der zu untersuchenden Probe oder der Lösung des Abbaustandards W
bzw. 11 und die entsprechende Menge Impfsuspension nach Nummer 1.4.2 gegeben, die
empi riscb ermittelt wurde.
Die Kulturlüsunu muß bei der Probeentnahme schaumfrei sein. In einer Doppelbestimmung
wird der MBAS-Gehalt nach Nummer 4.2 auf 0,1 mg/1 genau festgestellt. Der Mittelwert
ist die in die Auswertung einzusetzende Anfangskonzentration C 0 , die zwischen 4,5 und
5,5 rng MBAS/1 liegen muß.
Für di.e Abbauprüfung werden je 900 ml der Kulturlösung in zwei Erlenmeyerkolben nach
Nummer 1.2.6 gefüllt. Die Gefäße werden mit einem Wattestopfen lose verschlossen und
bei 298 1 (K) (25 ± 1 °C) im Schüttelapparat nach Nummer 1.2.5 bebrütet. Die Tempe-
rahu muß während der Prüfzeit eingehalten werden. Die Gefäße sind gegen Lichteinwir-
kung abzuschirmen. Die Luft in der Umgebung der Gefäße darf keine hemmend wirkenden
Verunreinigungen wie z.B. Lösungsmitteldämpfe enthalten.
Im Verlauf der Abbauprüfung wird der MBAS-Gehalt am 5., 8. und dann jeden 2. Tag nach
Nummer 4.2 bestimmt. Für die jeweiligen Einzelbestimmungen dürfen nur die unbedingt
erforderlichen Mengen der Kulturlösung entnommen werden; zu Versuchsbeginn etwa
10 bis 20 ml, gegen Versuchsende bis etwa 100 ml. Verdunstungsverluste der Kulturlösung
sind unter Berücksichtigung der entnommenen Probemengen zumindest bei der Probenahme
für die letzte~ Bestimmung mit entsalztem Wasser auszugleichen. Vor der Entnahme ist
vorhandener Schaum zu zerstören und die Kulturlösung gut zu durchmischen. Dabei
ist an den Kolbenwandungen angetrocknetes Material mit zu erfassen. Müssen die ent-
nommenen Meßproben länger als 3 Stunden bis zur Analyse aufbewahrt werden, sind
sie mit 5 ml der Konservierungslösung nach Nummer 1.2.4 je 1 Meßprobe oder durch Ein-
frieren zu konservieren. Die Abbauprüfung ist beendet, wenn die Differenz der Abnahmen
der MBAS-Gehalte bei 2 Messungen im Abstand von 4 Tagen geringer als 0, 15 mg/1
oder wenn die Prüfzeit von 19 Tagen erreicht ist.
1.5.2 Nichtionische Tenside
Das nichtionische Tensid oder die nach Nummer 3 vorbereitete Probe des zu untersuchen-
den Wasch- oder Reinigungsmittels und die Abbaustandards W bzw. H werden gleich-
zeitig und jeweils in Doppelansätzen geprüft. Für den Ansatz des nichtionischen Tensids
benötigt man 5 1 Kulturlösung.
Die Kulturlösung wird wie folgt hergestellt:
Zu 5 1 Nährlösung werden 25 ml der etwa 1 mg BiAS/ml enthaltenden Lösung der zu
untersuchenden Probe oder der Lösung des Abbaustandards W bzw. H und die ent-
sprechende Menge Impfsuspension nach Nummer 1.4.2 gegeben, die empirisch ermittelt
wurde. Die Kulturlösung muß bei Probenahme schaumfrei sein. Der BiAS-Gehalt wird nach
Nummer 4.3 in einer Doppelbestimmung auf 0,1 mg/1 genau festgestellt. Der Mittelwert
ist die in die Auswertung einzusetzende Anfangskonzentration C 0 , die zwischen 4,5 und
5,5 mg BiAS/1 liegen muß.
Für die Abbauprüfung werden je 1 200 ml der Kulturlösung in 4 Erlenmeyerkolben nach
Nummer 1.2.6 gefüllt. Die Gefäße werden mit einem Wattestopfen lose verschlossen und
bei 298 ± 1 (K) (25 ± 1 °C) im Schüttelapparat nach Nummer 1.2.5 bebrütet. Die Tempe-
ratur muß während der Prüfzeit eingehalten werden. Die Gefäße sind gegen Lichtein-
wirkung abzuschirmen. Die Luft in der Umgebung darf keine hemmend wirkenden Ver-
unreinigungen wie z. B. Lösungsmitteldämpfe enthalten.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Die Bestimmung der nichtionischen Tenside hat nach 14 und 19 Tagen zu erfolgen. Es
empfiehlt sich, auch nach 5 Tagen Tensidbestimmungen zur Ermittlung des Verlaufs der
Abbaukurve durchzuführen. Nach 14 Tagen werden aus je 2 Kolben je 200 ml Kultur-
lösung entnomm{m und zu einer Analysenprobe vereinigt. Nach 19 Tagen werden in
gleicher ·weise je 500 ml aus je 2 Kolben entnommen und vereinigt. Verdunstungsverluste
sind mit cntsalztem Wasser auszugleichen. Vor der Entnahme der Probe ist vorhandener
Schaum zu zerstören und die Kulturlösung zu durchmischen. Dabei ist an der Kolben-
wandung angetrocknetes Material mit zu erfassen. Müssen die entnommenen Meßproben
länger als 3 Stunden bis zur Analyse aufbewahrt werden, so sind sie mit 5 ml der Konser-
vierungslösung nach Nummer 1.2.4 je 1 Meßprobe oder durch Einfrieren zu konservieren.
Die Untersuchung der Standardsubstanzen erfolgt nach Nummer 1.5.1.
1.6 Auswertung
Aus den Tensidqehdlten der Kulturlösungen zu den verschiedenen Entnahmezeiten wird in
Beziehung zur Ausgi.lngskonzentration C 0 der jeweilige Abbau in Prozenten nach folgender
Formel berechnet:
Es sind:
At = Abbau zur Zeit t in Prozenten
C0 mittlere Ausgangskonzentration der Kulturlösung in mg Tensid/!
Ct = Konzentration der Kulturlösung in mg Tensid/1 zum Zeitpunkt t
Die Abbauraten der Einzelbestimmungen werden auf 0,1 0/o genau berechnet. Angegeben
wird das auf ganze Prozentzahlen gerundete Mittel der Abbauraten der Einzelbestimmun-
gen. Auf 0,5 °/o endende Resultate werden abgerundet.
Die zeichnerische Ermittlung der Abbaurate für anionische und nichtionische Tenside er-
folgt nach dem Diagramm in Abbildung 1.
Für anonische Tenside werden die Werte gegen die Zeit gemäß Abbildung 1 aufgetragen.
Bei biologisch abbaubarer MBAS zeigt die Kurve einen deutlich ausgeprägten Knickpunkt.
Das Plateau nach dem Knickpunkt ist erreicht, wenn zwei Meßwerte über eine Periode von
4 Tagen eine Differenz von weniger als 0,15 mg MBAS/1 zeigen. Der erste dieser Meßwerte
(Ct,) wird als Beginn des Plateaus angenommen und der Bewertung in Prozenten der Ab-
baurate (At,) zugrunde gelegt.
Erreichen Produkte in der Zeit tA + tx (max. 19 Tage, siehe Abb. 1) kein Plateau, dann
wird die jeweilige Konzentration zu diesem Zeitpunkt der Bewertung zugrunde gelegt,
z. B. bei Abbaustandard H.
Bei nicht.ionischen Tensiden ist Ct der am 19. Tag bestimmte Wert.
Die Resultate der Abbauprüfung sind gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
In der gleichzeitig durchgeführten Vergleichsmessung muß der Abbaustandard W inner-
halb 14 Tagen (t„d eine Abbaurate um 920/o erreicht haben (im allgemeinen sind Zeiten
von 7- bis 10 Tagen zu beobachten); der Abbaustandard H darf nach 19 Tagen höchstens
um 35 0/o abgebaut sein.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist die Prüfung mit einer variierten Impfmenge
nach Nummer 1.4.1 zu wiederholen.
Tenside, die innerhalb der gegebenen Versuchszeit tA + tx eine Abbaurate von 800/o nicht
erreichen oder deren Abbauraten in den Einzelansätzen bei Wiederholung des Tests nicht
übereinstimmen oder deren Abbaukurven nicht dem allgemeinen Verlauf, z.B. der Abbau-
standards entsprechen, sind im Bestätigungstest zu prüfen.
2 Bestätigungstest
2.1 Anw(~ndungsbereich, Prinzip, Störungen
Der Bestätigungstest ist auf anionische und nichtionische synthetische Tenside (MBAS
und BiAS) anwendbar.
In einer Belebungsanlage (Labormaßstab) wird ein synthetisches Abwasser, das etwa
20 mg MBAS/1 oder etwa 10 mg BiAS/1 enthält oder eine ebensoviel MBAS bzw. BiAS
enthaltende Menge des zu untersuchenden und nach Nummer 3 vorbehandelten Wasch-
Abbildung 1
Ermittlung der biologischen Abbaurate
Auswahl-Test
Abbaurate
in vom Hundert
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(längstens 14 Tage)
tA + tx = längstens 19 Tag~ N
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c.0
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
oder Reini~Jun~Jsm ittels, in kontinuierlichem Durchfluß 3 Stunden lang belüftet. Aus der
Differenz der MBAS bzw. BiAS-Gehalte zwischen Zu- und Ablauf der Anlage wird die Ab-
baurate in Proz<!nlen errechnet.
Der Test kann ~Jeslört werden z.B. durch Metallionen, organische Lösungsmittel und Bak-
terizide.
2.2 Chemikalic~n und Geräte
2.2.1 Prüfeinrichtung:
Für den Besl~iti~Jungstest ist die in Abbildung 2 dargestellte Belebungsanlage in den
Maßen und Ausführungen nach Abbildung 3 zu verwenden.
Die Anordnung besteht aus dem Vorratsgefäß A für das synthetische Abwasser, der Do-
sierungseinrichlung B, dem Belebungsgefäß C, dem Absetzgefäß D, der Mammutpumpe E
(für die Rückförderung des abgesetzten belebten Schlammes) und dem Sammelgefäß F für
den Ablauf.
Das Vorratsgefäß A und das Sammelgefäß F müssen aus Glas oder Kunststoff bestehen.
Der Inhalt soll mindestens 24 1 betragen. Die Dosiereinrichtung B muß einen regelmäßigen
Zufluß des synthetischen Abwassers zum Belebungsgefäß C gewährleisten. Die Füllmenge
des Belebungsgefäßes C beträgt 3 1. Zur Belüftung wird an der Spitze des konischen Teils
des Belebungsgefäßes eine Fritte G gehängt. Zur Kontrolle der eingeblasenen· Luftmenge
ist ein geeignetes Meßgerät anzuschließen.
Abbildung 2
Luft
i
F
A
t
Luft
A Vorratsgefäß E Mammutpumpe
B Dosiereinrichtung F Sammelgefäß
C Belebungsgefäß (Inhalt 3 1) G Fritte
D Absetzgefäß H Luftmengenmesser
Nr. 9 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 251
Abbildung 3
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252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2.2.2 Syn lhetiscbes Abwasser:
Für den BesU.i.tigungstest wird ein synthetisches Abwasser verwendet, von dem je Tag
24 1 benöti~Jt werd(,'-Il.
Zur Bereitung des synthetischen Abwassers werden in 1 000 ml Trinkwasser gelöst:
160 rn9 Pepton aus Casein
110 mg Fleischextrakt
30 mg Harnstoff CO(NH2 b
7 mg Natriumchlorid NaCl
4 mg Calciumchlorid CaC12 • 2 H 2O
2 mg Magnesiumsulfat MgSO 4 • 7 H 2O
und etwa
20 mg Methylenblauaktive Substanz (MBAS)
oder etwa
10 mg Wismutaktive Substanz (BiAS)
Das synthc~tische Abwasser ist täglich frisch zu bereiten.
2.2.3 Eisen (III)-Chlorid-Lösung, 5 °/o Fe Cl 3 •
2.3 Vorbereitung der Proben
Anionische und nichtionische Tenside (Waschrohstoffe) können ohne Vorbehandlung ge-
prüft werden.
Wasch- und Reinigungsmittel werden auf den MBAS- und/oder den BiAS- sowie den Sei-
fengehalt analysiert. Die Vorbehandlung nach Nummer 3 ist auf jeden Fall erforderlich.
2.4 Betrieb der Prüfeinrichtung
Zu Beginn des Testes werden das Belebungsgefäß C sowie das Absetzgefäß D mit synthe-
tischem Abwasser nach Nummer 2.2.2 gefüllt und das Absetzgefäß D in der Höhe so fixiert,
daß das Belebungsgefäß C 31 aufnimmt. Dann werden die Luftzufuhr, die Mammutpumpe E
und die Dosierungseinrichtung B eingeschaltet. Der Zulauf des synthetischen Abwassers
in das Belebungsgefäß C muß 1 1 je Stunde betragen, um eine Belüftungszeit von 3 Stunden
zu gewährleisten. Nach Füllen der Gefäße C und D wird mit 3 ml Impfsuspension durch
Zugabe in das Belebungsgefäß C angeimpft, um einheitliche Ausgangsbedingungen zu er-
halten.
Als Impfsuspension ist Kläranlagenablauf nach Nummer 1.4.2 der Vorschrift des Auswahl-
testes anzuwenden.
Die Luftzufuhr ist so einzustellen, daß im Belebungsgefäß C ein Absetzen des belebten
Schlammes verhindert und ein Mindestgehalt an gelöstem Sauerstoff von 2 mg/1, ermittelt
nach Nummer 6, ständig aufrecht erhalten wird.
Auftretender stabiler Schaum ist durch geeignete Maßnahmen zu bekämpfen. Bei Anwen-
dung von Entschäumern dürfen diese keine nachteilige Wirkung auf den belebten Schlamm
ausüben und keine MBAS bzw. BiAS enthalten.
Die Mammutpumpe E muß so eingestellt werden, daß ein gleichmäßiger Rücklauf von be-
lebtem Schlamm aus dem Absetzgefäß D zum Belebungsgefäß C erfolgt. Angesammelter
Schlamm ist mindestens einmal pro Tag auf geeignete Weise vom Rand des Belebungs-
gefäßes, des Absetzbeckens und aus den Leitungen in das Kreislaufsystem zurückzuführen.
Wenn der Schlamm sich nicht absetzt, kann sein Volumengewicht durch gegebenenfalls
wiederholte Zugabe von je 2 ml einer 50/o Eisen (III)-Chlorid-Lösung nach Nummer 2.2.3
erhöht werden.
Das aus dem Absetzgefäß D abfließende Wasser wird in dem Sammelgefäß F über 24 Stun-
den aufgefangen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Probe nach intensiver Durchmischung
entnommen. Das Sammelgefäß Fist gründlich zu reinigen.
2.5 Uberwachung der Prüfeinrichtung
Der MBAS- bzw. BiAS-Gehalt des synthetischen Abwassers (mg/1) wird nach Nummer 4.2
bzw. 4.3 unmittelbar vor dem Gebrauch und der des Ablaufes aus dem Sammelgefäß F
unmittelbar nach der Probenahme bestimmt. Ist die Bestimmung innerhalb von 3 Stun-
den nicht möglich, müssen die Proben durch Zugabe von Konservierungslösung nach Num-
mer l .2.4 entsprechend 50 mg HgC1 2 je 1 Probe oder durch Einfrieren konserviert werden.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 253
Zur Kon lrol le dc~s ~;Uirungsfreien biologischen Abbaues im Testverlauf ist in gleichmäßigen
ZeitabsUirnkn, mindestens zweimal wöchentlich, die Oxidierbarkeit nach Nummer 7 im
f7iltrat d()S Zu- und Ablaufes zu bestimmen und deren Abnahme in Prozenten zu berech-
rwn. Dc1s Ende ckr Einarbeitungszeit ist an einem weitgehend stetigen Verlauf der Ab-
nc1hme der Ox idierbarkeit und des MBAS- bzw. des BiAS-Abbaus zu erkennen.
Der orgdni sehe J\ n !eil der Trockensubstanz des belebten Schlammes (Glühverlust) im Be-
lebungsgefi:iß C soll 2 bis 2,5 g/1 betragen. Er ist zweimal wöchentlich nach Nummer 8 zu
bestimmen. Betrct~Jt der Glühverlust mehr als 2,5 g/1, so ist, um eine Änderung der
Schlarnmbelastunu zu vermeiden, der Uberschußschlamm portionsweise, aber jeweils nicht
mehr cils ein Drittel der Gesamtschlammenge aus dem System zu entfernen.
Der Besl.~i tigungstesl muß bei annähernd gleichbleibender Raumtemperatur im Bereich zwi-
schen 291 (K) und 298 (K) (18--25 °C) durchgeführt werden.
2.6 Auswertung
Aus den Werten der lctglich durchgeführten Bestimmungen der MBAS- bzw. BiAS-Gehalte
im Zulauf und in einem Zeitraum von 24 Stunden gesammelten Ablauf im Sammelgefäß F
wird der tct~Jliche Abbauwert in Prozenten der MBAS bzw. BiAS berechnet und gemäß
Abbildunq 4 grnphisch dargestellt. Für die Bewertung der biologischen Abbaurate der
MBAS bzw. der BiAS ist das arithmetische Mittel aus den Abbauwerten in Prozenten zu
bilden, die nach dem Ende der Einarbeitungszeit an 21 aufeinanderfolgenden Tagen mit
etwa qleichbleibendem Abbau bei störungsfreiem Betrieb ermittelt wurden. In keinem
Fall soll die Einarbeitungszeit länger als 6 Wochen dauern. In eindeutigen Fällen kann
die I-Jäufiqkeit dieser Bestimmungen auf jeden 2. oder 3. Tag beschränkt werden. Zur Be-
rechnung der Abbaurate müssen aber innerhalb der 21 Tage .dauernden Bewertungszeit
mindeslcms 14 Bestimmungen durchgeführt worden sein.
2.7 Angabe der Ergebnisse
Die Abbauwerte an den einzelnen Tagen werden auf 0,1 °/o berechnet. Die mittlere Abbau-
rate während der Bewertungszeit wird in ganzzahligen Prozenten des Abbaus angegeben.
Die Bewertung der biologischen Abbaurate bezieht sich nur auf die MBAS oder auf die
BiAS.
3 Präparative Gewinnung der synthetischen Tenside für die Prüfung der biologischen Abbau-
barkeit nach Nummer 1 bzw. Nummer 2
3.1 Vorbemerkungen
Anionische und nichtionische Tenside (Waschrohstoffe) werden bei den Abbauprüfungen
ohne Vorbehandlung eingesetzt.
In Wasch- oder Reinigungsmitteln bestimmt man nach Homogenisierung zunächst den Ge-
halt an anionischen und nichtionischen Tensiden nach Nummer 4.1 und Nummer 4.2. Die
Bestimmung des Seifengehaltes erfolgt nach der unter Nummer 5 angegebenen Analysen-
methode. Die Bestimmung der Gehalte ist für die Berechnung der Ausbeute der präpara-
liven Aufarbeitung erforderlich.
Eine quantitative Extraktion ist nicht erforderlich, jedoch sind wenigstens 80 0/o der be-
treffenden Tenside zu extrahieren; im allgemeinen werden 90 0/o und mehr erreicht.
Störende kationische Tenside werden durch den vorgeschalteten Kationenaustauscher ent-
fernt.
Die für die biologische Abbauprüfung benötigten Tensidmengen sind etwa:
MBAS BiAS
Auswahltest 1 g 1 g
Bestätigungstest 50 g 25 g
N
Abbildung 4 "11
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Berechnung der biologischen Abbaurate
Bestätigungs-Test
Abbaurate
in vom Hundert
100
90 Abbau-Standard „weich"
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5 10 15 20 25 30 35 40 45 Zeit (Tage)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 255
3.2 Ch e m i k a l i e n und Geräte
3.2.1 Entsalztes Wasser
3.2.2 Äthanol, 95 Vol. 0 /o C:!H;;OH
(zulässig als Vergi:illungsmittel: Methyläthylketon)
3.2.3 Lösung von Kohlendioxid in Äthanol (etwa 0,1 0/o C0 2):
Zur Herstellung leitet man mittels eines mit Fritte versehenen Einleitungsrohres 10 Mi-
nuten Kohlendioxid (CO:!) durch das Äthanol nach Nummer 3.2.2. Die Lösung ist stets
frisch zu bereiten.
3.2.4 Isopropanol-Wassergemisch (50/50):
50 Volumteile Isopropanol (CH3CHOH-CH3) auf 50 Volumteile Wasser nach Nummer 3.2.1
3.2.5 Ammoniumhydrogencarbonat-Lösung (20/80):
1 Mol NH1HCO: 1 in 1 000 ml Isopropanol-Wassergemisch aus 20 Volumteilen Isopropanol
und 80 Volumteilen Wasser nach Nummer 3.2.1
3.2.6 Ammoniumhydrogencarbonat-Lösung (60/40):
0,3 Mol NI-ti!"ICO: 1 in 1 000 ml Isopropanol-Wassergemisch aus 60 Volumteilen Isopropanol
und 40 Volumteilen Wasser nach Nummer 3.2.1
3.2.7 Kationenaustauscher (KAT), stark sauer, alkoholfest (50-100 mesh)
3.2.8 Anionenaustauscher (AAT) makroporös Merck Lewatit MP 7080 (70-150 mesh)
3.2.9 Salzsäure, 10 0/o HCl
3.2.10 Rundkolben mit Schliff und Rückflußkühler, Inhalt 1 000 ml
3.2.11 Nutsche (heizbar) für Papierfilter, Durchmesser 90 mm
3.2.12 Saugflasche, 2 l
3.2.13 Austauschersäule mit Heizmantel und Hahn:
Durchmesser des Innenrohres 30 mm, Höhe 200 mm (Abb. 5)
3.2.14 Wasserbad
3.2.15 Vakuumtrockenschrank
3.2.16 Thermostat
3.2.17 Austauschersäule wie nach Nummer 3.2.13 mit Heizmantel und Hahn, in veränderten Maßen
(analog Abb. 5): Durchmesser des Innenrohres 60 mm, Höhe 450 mm.
3.3 Gewinnung der Tenside für den Auswahltest
3.3.1 Prinzip
Aus der homogenen Probe wird ein Äthanolextrakt gewonnen, der die Tenside, die Seife
und andere alkohollösliche Bestandteile der Wasch- oder Reinigungsmittel-Probe enthält.
Der Extrakt wird im Isopropanol-Wasser-Gemisch gelöst und diese Lösung durch eine auf
323 (K) (50 °C) geheizte Austauscherkombination aus stark saurem Kationenaustauscher
und schwach basischem makroporösen Anionenaustauscher gegeben.
Nach Abdampfen des Durchlaufs erhält man die nichtionischen Tenside.
Durch fraktionierte Elution trennt man die aus der Seife stammenden Fettsäuren und die
nichttensidischen Anionen ab und gewinnt dann mit einer wäßrig-isopropanolischen Lösung
von Ammoniumhydrogencarbonat die anionischen Tenside als Ammoniumsalze. Sie wer-
den als solche dem Abhautest unterworfen.
3.3.2 Vorbereitung der Extraktion
Um die Kapazität der Ionenaustauscher nicht zu überschreiten, ist die Einwaage so zu be-
messen, daß in der zur Extraktion angewendeten Probe nicht mehr als 5 g anionische syn-
thetische Tenside und 3 g Seife vorliegen. Sollte die dabei isolierte Menge an nicht-
ionischen Tensiden für den Abbautest nicht ausreichen, so ist die Aufarbeitung ein zweites
Mal durchzuführen.
Flüssige Produkte sind zur Trockne einzudampfen.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Abbildung 5
Beheizte Austauschersäule
30(/J
0
0
~
NS 21.5
~I
10 qJ
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 257
3.3.3 Ccw innuntJ der dlkohollöslichen Bestandteile
Zur trockenen Einwaage gibt man 500 ml Äthanol nach Nummer 3.2.2 und kocht eine Stunde
am Rückfluß. Zur Vermeidung des Stoßens empfiehlt es sich, einen Rührer einzusetzen.
Die noch heiße alkoholische Lösung wird durch eine auf 323 (K) (50 °C) aufgeheizte Nutsche
nach Nummer 3.2. l 1 mit einem grobporigen Filter gegeben. Anschließend spült man Kolben
und Nutsche mit etwa 100 ml heißem Äthanol nach. Filtrat und Waschalkohol werden ver-
einigt. Die Lösung wird auf dem siedenden Wasserbad zur Trockne eingedampft.
3.3.4 Vorbereitung der Ionenaustauscher
Kationenaustauscher
60 ml KAT nach Nummer 3.2.7 werden in ein Becherglas gegeben und mit 200 ml Salzsäure
nach Nummer 3.2.9 übergossen. Man läßt unter gelegentlichem Umrühren mindestens
2 Stunden stehen. Man dekantiert die Säure und spült den KAT mit entsalztem Wasser
nach Nummer 3.2.1 in die Säule, in die man zuvor einen Glaswollebausch als Stützschicht
eingeführt hat. Die Säule wird bei einer Durchlaufgeschwindigkeit von 5 bis 10 ml/min mit
entsalztem Wasser chloridfrei gewaschen. Das Wasser verdrängt man mit 200 ml Isopro-
panol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.4, wonach die KAT-Säule betriebsbereit ist.
Anionenaustauscher
Man übergießt im Becherglas 60 ml AAT nach Nummer 3.2.8 mit 200 ml entsalztem Wasser
nach Nummer 3.2.1 und läßt den Austauscher mindestens 2 Stunden quellen. Man spült
den AAT mit entsalztem Wasser in die Säule. Auch hier dient ein Glaswollebausch als
Stützschicht für den Austauscher. Die Säule wird mit 1 N Ammoniumhydrogencarbonat-
lösung nach Nummer 3.2.5 chloridfrei gewaschen. Dazu werden etwa 1 000 ml Lösung
benötigt. Anschließend wird mit 200 ml entsalztem Wasser nachgewaschen. Schließlich
verdrängt man das Wasser mit 200 ml Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.4 mit
einer Durchflußgeschwindigkeit von 5 bis 10 ml/min.
3.3.5 Durchführung des Ionenaustausches
Man verbindet beide Austauschersäulen derart miteinander, daß sich die KAT-Säule vor
der AAT-Säule befindet. Mittels eines Thermostaten werden die Austauschersäulen auf
323 (K) (50 °C) aufgeheizt.
Man löst den nach Nummer 3.3.3 gewonnenen Trockenrückstand in 1 000 ml Isopropanol-
Wassergemisch nach Nummer 3.2.4 und erwärmt auf etwa 333 (K) (60 °C). Die heiße Lösung
gibt man durch die Säulenkombination mit einer Durchlaufgeschwindigkeit von 5 ml/min.
Dann wäscht man mit 200 ml des heißen Isopropanol-Wassergemisches nach Nummer 3.2.4
nach.
Zur Gewinnug der nichtionischen synthetischen Tenside werden Durchlauf und Wasch-
alkohol vereint und auf dem Wasserbad nach Nummer 3.2.14 oder im Vakuumrotations-
verdampfer eingedampft. Der Rückstand enthält die BiAS. Letzteren bringt man mit ent-
salztem Wasser nach Nummer 3.2.1 auf ein definiertes Volumen und bestimmt in einem
Aliquot den BiAS-Gehalt nach Nummer 4.3. Diese Lösung wird als Stammlösung für die
Abbauprüfung der nichtionischen synthetischen Tenside verwendet. Sie muß bei Tempe-
raturen unter 278 (K) (5 °C) aufbewahrt werden.
Zur Gewinnung der anionischen synthetischen Tenside nimmt man die KAT-Säule ab. Aus
der AAT-Säule löst man zuerst die aus der Seife stammenden Fettsäuren mit 600 ml
323 (K) (50 °C) warmer Äthanol-C0 2-Lösung nach Nummer 3.2.3 heraus. Das Eluat wird
verworfen. Das in der AAT-Säule befindliche Äthanol wird mit 200 ml entsalztem Wasser
nach Nummer 3.2.1 verdrängt. Sodann werden die nichttensidischen Anionen, mit 500 ml
Ammoniumhydrogencarbonat-Lösung in Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.5
herausgelöst; das Eluat wird ebenfalls verworfen. Erst dann können die MBAS mit 600 ml
Ammoniumhydrogencarbonat-Lösung in Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.6
aus der AAT-Säule eluiert werden. Man dampft dieses Eluat auf dem siedenden Wasserbad
nach Nummer 3.2.14 oder im Vakuumrotationsverdampfer ein. Als Rückstand verbleibt das
Ammoniumsalz der MBAS. Der Rückstand wird mit entsalztem Wasser nach Nummer 3.2.1
auf ein definiertes Volumen gebracht. In einem Aliquot wird der MBAS-Gehalt nach Num-
mer 4.2 bestimmt. Die Lösung dient als Stammlösung für die Abbauprüfung der anionischen
synthetischen Tenside. Sie muß bei Temperaturen unter 278 (K) (5 °C) aufbewahrt werden.
3.3.6 Behandlung der verwendeten Austauscher
Der Kationenaustauscher wird nach Gebrauch verworfen.
Der Anionenaustauscher ist nach Durchgabe von 200 ml Isopropanol-Wassergemisch nach
Nummer 3.2.4 wieder einsatzbereit.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3.4 Gewinnung der Tenside für den Bestätigungstest
3.4.1 Prinzip
Damit die Aufarbeitung der Wasch- oder Reinigungsmittel-Probe handlich bleibt, wird die
einzuselzende Menge auf 1 000 g begrenzt. Es kann daher nötig werden, die Aufarbeitung
zweimal durchzuführen, um die für die biologische Abbauprüfung benötigten Mengen zu
erhalten. Erfahrungsgemäß ist diese chargenweise Gewinnung arbeitstechnisch vorteil-
hafter als das Arbeiten im größeren Maßstab.
Die vorgeschriebenen Austauschermengen sind auf eine nutzbare Kapazität von 600 bis
700 mmol Tenside und Seife ausgelegt.
Zei~Jt die analytische Vorprüfung die Abwesenheit bestimmter Tensidgruppen, so kann
der entsprechende Verfahrensschritt entfallen. Ein Alkoholextrakt ist in jedem Falle erfor-
derlich.
3.4.2 Gewinnun~J dPr alkohollöslichen Bestandteile
Nach Eintrd~J(-m von 1 000 g des zu untersuchenden Wasch- oder Reinigungsmittels in 5 1
Äthanol nach Nummer 3.2.2 wird das Gemisch 1 Stunde unter Rühren und Rückfluß zum
Sieden erhitzt. Dabei ist es zweckmäßig, mit Teilmengen in mehreren Ansätzen zu arbei-
ten. Di<· noch heiße alkoholische Lösung wird über eine auf 323 (K) (50 °C) aufgeheizte
Nutsche ndch Nummer 3.2.11 mit einem grobporigen Filter gegeben und scharf abgesaugt.
Anschließend spült man Kolben und Nutsche mit etwa 200 ml heißem Äthanol nach. Filtrat
und Spülalkohol werden in einer Saugflasche nach Nummer 3.2.12 aufgefangen.
Bei pastösen und flüssigen Produkten· wägt man soviel ein, daß nicht mehr als 55 g anioni-
sches Tensid und 35 g Seife vorliegen. Diese Einwaage wird zur Trockne gebracht. Der
Rückstand wird in 2 l Äthanol nach Nummer 3.2.2 aufgenommen und wie vorstehend be-
schrieben verfahren.
Das äthanolische Filtrat dampft man zweckmäßig mit einem Vakuumrotationsverdampfer
zur Trockne ein und nimmt den Rückstand in 5 1 Isopropanol-Wassergemisch nach Num-
mer 3.2.4 auf.
3.4.3 Vorbereitung der Ionenaustauscher
Kationenaustauscher
600 ml KAT nach Nummer 3.2.'l werden in ein 3 1-Becherglas gegeben und darin mit 2 1
Salzsäure nach Nummer 3.2.9 übergossen. Man läßt mindestens 2 Stunden unter gelegent-
lichem Umrühren stehen, dekantiert die Säure, spült den KAT mit entsalztem Wasser in
die Säule nach Nummer 3.2.13, in die man zuvor einen Glaswollebausch gelegt hat. Die
Säule wird mit entsalztem Wasser nach Nummer 3.2.1 bei einer Durchlaufgeschwindigkeit
von 10 bis 30 ml/min chloridfrei gewaschen. Das Wasser verdrängt man schließlich mit 2 1
Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.4. Damit ist die KAT-Säule betriebsbereit.
Anionenausta uscher
Man übergießt im Becherglas 600 ml AAT nach Nummer 3.2.8 mit 2 1 entsalztem Wasser
nach Nummer 3.2. l und läßt den Austauscher mindestens 2 Stunden lang quellen. Man
spült den AAT mit entsalztem Wasser in die Säule. Auch hier dient ein Glaswollebausch
als Stützschicht für den Austauscher. Die Säule wird mit 1 N Ammoniumhydrogencarbonat-
Lösung nach Nummer 3.2.5 chloridfrei gewaschen. Dazu werden etwa 2 bis 3 1 Lösung be-
nötigt. Anschließend wird mit 2 1 entsalztem Wasser nachgewaschen. Schließlich verdrängt
man das Wasser mit 2 1 Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.4, Durchfluß-
geschwindigkeit 10 bis 30 ml/min.
3.4.4 Durchführung des Ionenaustausches
Man verbindet beide Austauschersäulen derart miteinander, daß sich die KAT-Säule vor
der AAT-Säule befindet. Mittels eines Thermostaten nach Nummer 3.2.16 werden die Aus-
tauschersäulen auf 323 (K) (50 °C) aufgeheizt. Man erwärmt die nach Nummer 3.4.2 erhal-
tenen 5 1 Lösung auf 333 (K) (60 °C) und gibt sie über die Austauscherkombination mit
einer Durchflußgeschwindigkeit von 20 ml/min. Danach wäscht man die Säulen mit 1 000 ml
heißem Isopropanol-Wassergemisch nach Nummer 3.2.4 nach.
Zur Gewinnung der nichtionischen synthetischen Tenside werden Durchlauf und Wasch-
alkohol vereint und zur Trockne eingedampft, wozu ein Vakuumrotationsverdampfer emp-
fohlen wird. Der Rückstand enthält die BiAS. Man bringt ihn mit entsalztem Wasser nach
Nummer 3.2.1 auf ein definiertes Volumen und bestimmt in einem Aliquot den BiAS-
Gehalt nach Nummer 4.3. Die Lösung dient als Stammlösung für die Abbauprüfung der
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 259
nichlionischen synthetischen Tenside. Sie muß bei Temperaturen unter 278 (K) (5 °C) auf-
bewahrt werden.
Zur Gewinnung der anionischen synthetischen Tenside (MBAS) nimmt man die KAT-Säule
ab und eluiert aus der AAT-Säule zunächst mit 5 1 323 (K) (50 °C) warmer Äthanol-CO 2-
Lösung nach Nummer 3.2.3 die aus der Seife stammenden Fettsäuren. Das Eluat wird ver-
worfen.
Anschließend eluiert man mit 5 1 Ammoniumhydrogencarbonat-Lösung nach Nummer 3.2.6
die MBAS aus der /\AT-Säule. Man dampft das Eluat auf dem siedenden Wasserbad nach
Nummer 3.2.14 oder im Vakuumrotationsverdampfer zur Trockne ein. Im Rückstand ver-
bleibt das Ammoniumsalz der MBAS, eventuell auch nichttensidische Anionen, die im
Bestätigungstest nicht stören. Man bringt den Rückstand mit entsalztem Wasser nach
Nummer 3.2.1 auf ein definiertes Volumen und bestimmt in einem Aliquot den MBAS-
c;<~halt nuch Nummer 4.2. Die Lösung dient als Stammlösung für die Abbauprüfung der
cmionischen syntlwl.ischen Tenside; sie muß bei Temperaturen unter 278 (K) (5 °C) aufbe-
wahrt werdcm.
3.4.5 ßdwndlung der vnwc~mlelen Austauscher
Der Kalionenaust.<1uscher wird nach Gebrauch verworfen.
Der J\nioncnilustauscher ist nach Durchgabe von 2 l Isopropanol-'/\Tassergemisch nach
Nummer 3.2.4 wi<'der einsatzbereit.
4 Analytische Bestimmung kleiner Konzentrationen anionischer und nkhtionischer Tenside
für die biologische Abbauprüfung
4.1 Chemikalien und Geräte
4.1.1 Pufferlösung pH 10:
Man löst 24 g Natriumhydrogencarbonat (NaHCO 3) p. a. und 27 g Natriumcarbonat wasser-
frei (Na~CO;i) p. a. in entsalztem Wasser und füllt zu 1 000 ml auf.
4.1.2 Neutrale Methylenblaulösung:
0,35 g Methylenblau nach dem Deutschen Arzneibuch (DAB 7) *) werden mit entsalztem
Wasser zu 1 000 ml gelöst. Die Lösung muß mindestens 24 Stunden vor Aufstellung der
Eichkurve zubereitet worden sein. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe,
gemessen gegen Chloroform, darf den Wert von 0,015 pro 1 cm Schichtdicke nicht über-
steigen.
4.1.3 Saure Methylenblaulösung:
0,35 g Methylenblau nach DAB 7 werden in 500 ml entsalztem Wasser gelöst und mit
6,5 ml H:!SO 4 der Dichte 1,84 versetzt. Die Lösung wird mit entsalztem Wasser auf 1 000 ml
aufgefüllt. Die frisch angesetzte Lösung muß mindestens 24 Stunden vor der Aufstellung
der Eichkurve zubereitet worden sein. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe,
gemessen gegen Chloroform, darf den Wert von 0,015 pro 1 cm Schichtdicke nicht über-
steigen.
4.1.4 Chloroform, CHCl: 1 frisch destilliert
4.1.5 Dodec y lbenzols ulfonsäuremethy lester
4.1.6 Athanolische Kaliumhydroxidlösung, KOH 0,1 N
4.l.7 Äthanol rein CJirPH
4.1.8 Schwefelsäure lI'.lSO 4 1 N
4.1.9 Phenolphthalein-Lösung:
Man löst 1 g Phenolphthalein in 50 ml Äthanol und gibt unter ständigem Rühren 50 ml
entsalztes Wasser hinzu. Ein etwaiger Niederschlag wird abfiltriert.
4.1.10 Scheidetrichter, Inhalt 250 ml
4.1.11 Meßkolben, Inhalt 50 ml
4.1.12 Meßkolben, Inhalt 500 ml
4.1.13 Meßkolben, Inhalt 1 000 ml
4.1.14 Wägepipelle
*) Veronlnung iilH'r d,1s Deu1sche l\rzncihuch (DAB 7) vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 913). zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
ordnung zur Andl!iuny des Dculsdwn Arzneibuchs 7. Aus9abe (DAB 7) vom 22. Juli 1975 (BGB!. I S. 1962)
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4.1.15 Rundkolben mit Schliff und aufgesetztem Rückflußkühler, Inhalt 250 ml
Siedeperlen
4.1.16 pH-Meter
4.1.17 Photometer mit Meßmöglichkeit bei 650 nm und 1 bis 5 cm-Küvetten
4.1.18 Watte, Reinheitsanforderungen nach DAB 7
4.1.19 Entsalztes Wasser
4.1.20 Essigsäureäthylester CH 3CO·O·C 2H 5 rein, frisch destilliert
4.1.21 Natriumhydrogencarbonat NaHC0 3 p. a.
4.1.22 Salzsäure HCl 1 0/o
4.1.23 Methanol CI--I:iOH
frisch destilliert, in Glasflaschen aufzubewahren
4.1.24 Bromkresolpurpur-Lösung:
0,1 g Bromkresolpurpur werden in 100 ml Methanol nach Nummer 4.1.23 gelöst
4.1.25 Fällungsreagenz:
Das Fällungsreagenz ist eine Mischung von 2 Volumteilen der Lösung A nach Nummer
4.1.26 und 1 Volumteil der Lösung B nach Nummer 4.1.27. Die Mischung ist in einer;
braunen Flasche aufzubewahren und etwa eine Woche haltbar.
4.1.26 Lösung A:
1,7 g Wismut (III)-nitrat, reinst, DAB 7 (Bi(OHb N03) werden in 20 ml Eisessig nach Nummer
4.1.28 gelöst und mit entsalztem Wasser auf 100 ml aufgefüllt.
65 g Kaliumjodid (KJ) p. a. werden in etwa 100 ml entsalztem Wasser gelöst. Beide Lösun-
gen werden in einen 1 000 ml-Meßkolben gegeben, 200 ml Eisessig hinzugefügt und mit
entsalztem Wasser zur Marke aufgefüllt. Diese Lösung ist etwa eine Woche haltbar.
4.1.27 Lösung B:
290 g Bariumchlorid BaC1 2 · 2 H 20 gelöst in 1 000 ml entsalztem Wasser.
4.1.28 Eisessig, 99 bis 100 °/o CH3COOH (Eisessig geringerer Konzentration ist ungeeignet)
4.1.29 Ammoniumtartrat-Lösung:
12,4 g Weinsäure p. a. und 12,4 ml Ammoniaklösung etwa 25 °/o NH3 (d 0,91), reinst,
werden vereinigt und mit entsalztem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt.
4.1.30 Ammoniaklösung NH3 1 0/o
4.1.31 Standardacetatpuffer-Lösung:
40 g Natriumhydroxid NaOH p. a. werden in einen 1 000 ml-Meßkolben gegeben und mit
etwa 500 ml entsalztem Wasser gelöst. Dann werden 120 ml Eisessig zugefügt. Nach gründ-
lichem Mischen und Abkühlen wird mit entsalztem Wasser zur Marke aufgefüllt.
4.1.32 Pyrrolidindithiocarbamat-Lösung 0,0005 N (abgekürzt Carbat-Lösung):
Man löst 103,0 mg Pyrrnlidindithiocarbonsäure-Natriumsalz in etwa 500 ml entsalztem
Wasser, gibt dann 10 ml n-Amylalkohol p. a. und 0,5 g Natriumhydrogencarbonat hinzu
und füllt mit entsalztem Wasser auf 1 000 ml auf.
4.1.33 Kupfersulfat-Stammlösung:
1,249 g Kupfer (II)-sulfat (CuS04 • 5 H 20) p. a. und 50 ml i N-Schwefelsäure werden in
etwa 200 ml entsalztem Wasser gelöst und zu 1 000 ml aufgefüllt.
(Keine verwitterten Kristalle verwenden)
4.1.34 Kupfersulfat-Eichlösung:
50,0 ml der Stammlösung nach Nummer 4.1.33 und 10 ml 1 N-Schwefelsäure werden mit
entsalztem Wasser zu 1 000 ml aufgefüllt.
4.1.35 Natriumchlorid NaCl p. a.
4.1.36 Tensid-Ausblasegerät (Abb. 6):
Der Durchmesser von Fritte und Zylinder soll etwa gleich groß sein.
Nr. 9 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 261
Abbildung 6
Tensid-Ausblasegerät
Steg
Waschflasche
100 ml Inhalt,
Essigsäureäthylester
Essigsäureäthylester
lO
0
10
Wasserprobe
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
,1.l.'.37 Kcilionerlilustuuscher (H-Form) 50 bis 100 mesh.
LJ.1.:m Mc1gndrührwerk mit Magnetstab 25 bis 30 mm.
4.1.39 Coochtiegd, Durchmesser des perforierten Bodens 25 mm, Type G 4.
4.1.40 Rundfilter aus Clasfaserpapier, (/) = 27 mm, Faserdurchmesser 0,5 bis 1,5 ,um.
4.1.41 Saugflaschen mit Vorstoß und Gummimanschette für Filtertiegel, Inhalt 250 und 500 ml.
4.1.42 Polyäthylenspritzflasche, Inhalt 500 ml, für Eisessig.
4.1.43 Austauschersi:iule für 10 ml Austauscher.
11.1.44 Reg istrierencles Potentiometer mit Platin/Kalomel- oder Platin/Silberchlorid-Meßkette,
Meßbereich 250 mV mit automatischer Bürette, 20 bis 25 ml Inhalt oder alternativ eine
manuelle Einrichtung zur Potentiometrie.
4.1.45 mcthanol ische Salzsi:iure I-ICl 10 °/o.
4.2 Bestimmung anionischer Tenside als MBAS
4.2.1 Prinzip, Störungen
Die Methode beruht darauf, daß der kationische Farbstoff Methylenblau mit anionischen
Substanzen blaue Salze bildet, die mit Cloroform extrahierbar sind. Zur Ausschaltung von
Störungen wird zunächst aus alkalischer Lösung e~trahiert und der Extrakt dann mit saurer
Methy lenblaulösung geschüttelt. Die abgetrennte organische Phase wird im Absorptions-
maximum bei 650 nm gemessen. Zur Auswertung der Messung bedarf es einer Eichkurve.
Die dazu benötigte Eichlösung wird aus der Standardsubstanz Dodecylbenzolsulfonsäure-
methylester (Tetrapropylentyp, MG 340) nach Verseifen zum Kaliumsalz hergestellt. Die
MBAS wird als Natriumdodecylbenzolsulfonat angegeben.
Die unter Nummer 4.2.3 angegebene Formel berücksichtigt dies.
Die Analysenproben dürfen nicht durch eine Schaumschicht hindurch entnommen werden.
Die für die Analysen verwendeten Geräte sind nach gründlicher Reinigung mit Wasser,
mit alkoholischer Salzsäure nach Nummer 4.1.45 und anschließend wieder mit Wasser aus-
giebig zu spülen.
4.2.2 Ausführung
Das zu untersuchende Wasser aus dem Zu- und Ablauf der Belebungsanlage ist unmittel-
bar nach der Probeentnahme zu filtrieren. Die ersten 100 ml des Filtrats sind zu verwerfen.
In einen Scheidetrichter nach Nummer 4.1.10 ist ein abgemessenes Volumen der filtrierten,
soweit erforderlich, neutralisierten Probe zu geben, deren Gehalt an MBAS zwischen 20
und 150 /19 liegen soll. Bei geringerem Gehalt an MBAS können bis zu 100 ml der Probe
ve-rwendet werden. Werden weniger als 100 ml verwendet, so ist mit entsalztem Wasser
nach Nummer 4.1.19 auf 100 ml aufzufüllen. Der Probe sind 10 ml Pufferlösung nach Num-
mer 4.1.1, 5 ml neutrale Methylenblaulösung nach Nummer 4.1.2 und 15 ml Chloroform nach
Nummer 4.1.4 zuzusetzen. Die Mischung ist gleichmäßig und nicht zu heftig 1 Minute zu
schütteln. Nach Phasentrennung ist die Chloroformschicht in einen zweiten Scheidetrichter
nach Nummer 4.1.10 abzulassen, der 110 ml entsalztes Wasser und 5 ml saure Methylen-
blaulösung nach Nummer 4.1.3 enthält. Die Mischung ist gleichmäßig und nicht zu heftig
1 Minute zu schütteln. Die Chloroformschicht ist durch ein mit Chloroform nach Num-
mer 4.1.4 angefeuchtetes ·wattefilter nach Nummer 4.1.18 in einen Meßkolben nach Num-
mer 4.1.11 zu filtern.
Die Extraktion der alkalischen und der sauren Lösung ist je dreimal auszuführen, wobei
für die zweite und dritte Extraktion je 10 ml Chloroform nach Nummer 4.1.4 anzuwenden
sind. Die durch die gleiche Watte filtrierten und vereinigten Chloroformextrakte sind im
Meßkolben nach Nummer 4.1.11 mit Chloroform nach Nummer 4.1.4 bis zur Marke auf-
zufüllen. Die hierfür notwendige Menge Chloroform muß zum Nachwaschen der Watte
benutzt werden. Die Farbintensität der Chloroformlösung ist mit einem Photometer nach
Nummer 4.1.17 bei 650 nm und mit 1- bis 5-cm-Küvetten zu messen.
4.2.3 Aufstellung der Eichkurve
Man wi:igt aus einer Wägepipette 400 bis 450 mg Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester
nach Nummer 4.1.5 auf 0, 1 mg genau in einen Rundkolben nach Nummer 4.1.15 ein und
fügt 50 rnl äthanolische Kaliumhydroxidlösung nach Nummer 4.1.6 und einige Siedeperlen
hinzu. Nach Aufsetzen des Rückflußkühlers wird 1 Stunde gekocht. Nach dem Erkalten
Nr. 9 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 263
spült mdn Kühh,r und Schliff mit etwa 30 ml Äthanol nach Nummer 4.1.7 ab und gibt diese
Spü 111 üssi~Jkeit zum Kolbeninhalt hinzu. Anschließend titriert man die Lösung mit Schwe-
fcls[i ure nach Nummer 4.1.8 gegen Phenolphthalein nach Nummer 4.1.9 bis zur Entfärbung,
überführt cfü,~se Lösung in einen Meßkolben nach Nummer 4.1.13, füllt mit entsalztem
Wass<~r zur Mcirke auf und mischt durch.
Von dieser Tensid-Stammlösung wird eine weitere Verdünnung hergestellt. Man ent-
nimmt 25 ml, überführt sie in einen Meßkolben nach Nummer 4.1.12, füllt mit entsalztem
Wasser zur Marke auf und mischt durch.
E · 1,023 . . . .
Diese Eichlösung enthält pro ml ----mg MBAS, wobei E die Emwaage m mg bedeutet.
20 000
Für die Eichkurve werden je 1, 2, 4, 6, 8 ml dieser Eichlösung entnommen und im Scheide-
trichter nach Nummer 4.1.10 jeweils auf 100 ml mit entsalztem Wasser aufgefüllt. Dann
verfährt man weiter wie unter Nummer 4.2.2 angegeben.
4.3 Bestimmung nicht ionischer Tenside a 1s Bi AS
4.3.1 Prinzip, Störungen
Die Tenside werden durch Ausblasen in eine Essigsäureäthylester-Phase überführt und
isoliert. In der angewendeten Probenmenge sollte der Gehalt an nichtionischen Tensiden
im Bereich zwischen 250 bis 800 µg liegen.
Nach Phasentrennung und Abdampfen des Lösungsmittels werden die nichtionischen Ten-
side vom Typ der Alkylenoxid-Addukte in wäßriger Lösung mit modifiziertem Dragen-
dorffschen Reagenz nach Nummer 4.1.25 gefällt.
Anionische Tenside gelangen beim Ausblasen mit in die Essigsäureäthylester-Phase. Sie
stören jEidoch bis zu einer Konzentration von 5 mg/1 die Bestimmung nicht. Kationische
Tenside werden miterfaßt. Sie müssen gegebenenfalls durch Kationenaustausch abgetrennt
werden.
Der Niederschlag wird abfiltriert, mit Eisessig nach Nummer 4.1.28 gewaschen und in
Ammoniumtartrat-Lösung nach Nummer 4.1.29 gelöst. Das in Lösung befindliche Wismut
wird bei pH 4 bis 5 mit Pyrrolidindithiocarbamat-Lösung nach Nummer 4.1.32 mit der Meß-
kette nach Nummer 4.1.44 potentiometrisch titriert.
Das Titralionsergebnis wird mit dem empirischen Eichfaktor 54 zur Umrechnung auf die
Bezugssubstanz Nonylphenol mit 10 Molen Äthylenoxid multipliziert.
4.3.2 Ausführung
Anreicherung und Isolierung der Tenside
Die Wasserprobe wird durch ein grobporiges Papierfilter filtriert. In das Ausblasgerät
nach Nummer 4.1.36 (Abb. 6) wird eine abgemessene Probemenge gegeben, die 250 bis
800 ;1g nichtionische Tenside enthalten soll.
Zur Verbesserung des Isoliereffektes werden 100 g Natriumchlorid nach Nummer 4.1.35
und 5 g Natriumhydrogencarbonat nach Nummer 4.1.21 benötigt.
Beträgt das angewandte Probenvolumen über 500 ml, so werden diese Salze in fester
Form in das Ausblasgerät gegeben und unter Durchleiten von Stickstoff oder Luft gelöst.
Kommt ein geringeres Probenvolumen zur Anwendung, werden die Salze in etwa 400 ml
Wasser gelöst und dann zugegeben.
In jedem Fall wird mit Wasser bis zum oberen Ablaßhahn aufgefüllt.
Man überschichtet mit 100 ml Essigsäureäthylester nach Nummer 4.1.20.
2
Die Waschflasche in der Gasstromzuleitung (Stickstoff oder Luft) wird zu etwa /s mit
Essigsäureäthylester gefüllt.
Man leitet einen Gasstrom von 50 bis 60 1 je Stunde durch die Apparatur; der Einbau
eines Strömungsmessers ist zu empfehlen. Die Gasmenge muß so bemessen sein, daß die
Phasen erkennbar getrennt bleiben und an der Phasengrenzfläche keine Turbulenz ent-
steht. Damit wird eine Vermischung der Phasen und ein Inlösunggehen des Essigsäure-
äthylesters vermieden. Nach 5 Minuten wird der Gasstrom abgestellt.
Ist die organische Phase durch Lösen in Wasser um mehr als 20 0/o vermindert worden,
muß der Ansatz verworfen werden.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Die organische Phase wird vollständig in den Scheidetrichter nach Nummer 4.1.10 abge-
lassen. Die im Schei.detrichter etwa abgesetzte wäßrige Phase - es sollen nur wenige ml
sein wird in das Ausblasegerät zurückgegeben. Die Essigsäureäthlylester-Phase wird
durch ein trockenes grobporiges Filter in ein 250 ml Becherglas filtriert.
Man gibt erneut 100 ml Essigsäureäthy]ester in das Ausblasegerät und leitet weitere
5 Minuten Stickstoff oder Luft durch. Die organische Phase wird in den bereits bei der
ersten Abtrennung benutzten Scheidetrichter abgelassen. Die wäßrige Phase wird ver-
worfen und die organische Phase über das gleiche Filter zu der ersten Essigsäureäthylester-
Charge gegebPn. Scheidetrichter und Filter werden mit 20 ml Essigsäureäthylester nach-
gespült.
Der Essiusäurei.ithylesler-Extrakt wird auf dem VVasserbad unter dem Abzug zur Trockne
eingedampft. Es hat sich bewährt, während des Eindampfvorganges einen leichten Luft-
strom auf die Oberfläche der Lösung zu richten, um die Verdampfung zu beschleunigen.
Fällen und Filtrieren:
Der Trockenrückstand wird in 5 ml Methanol nach Nummer 4.1.23 aufgenommen. Man fügt
40 mI entsalzl.es \1\/ass(~r nach Nummer 4.1.19 und 0,5 ml Salzsäure nach Nummer 4.1.22
hinzu t1nd rührt die Lösung mit dem Magnetrührer nach Nummer 4.1.38.
In diE\Se Lösung gibt man aus einem Meßzylinder 30 ml Fällungsreagenz nach Nummer
4.1.25. Der Niederschlag bildet sich bei fortgesetztem Rühren. Nach 10 Minuten bricht man
das Rühren ab und läßt mindestens 5 Minuten stehen.
Danach filtriert man durch einen Goochtiegel nach Nummer 4.1.39, dessen Boden mit einem
Glasfaser-Fillerpapier nach Nummer 4.1.40 belegt ist. Das Filter wird zuvor mit etwa 2 rnl
Eisessig angefeuchtet und angesaugt. Becherglas, Magnetstab und Tiegel werden gründ-
lich mit Eisessig nachgewaschen, wozu etwa 40 bis 50 ml notwendig sind. Das Waschen
mil Eisessig wird durch Anwendung einer Polyäthylenspritzflasche nach Nummer 4.1.42
sehr erleichtert. Es ist nicht erforderlich, den am Becherglas fest anhaftenden Niederschlag
quantitativ auf das Filter zu bringen, da die Lösung des Niederschlages vor der Titration
wieder in dds FtiHungs-Becherglas gegeben und der verbleibende Niederschlag dann gelöst
wird.
Lösen des Niedersd1lags:
Der Niederschlag wird im Filtertiegel nach Nummer 4.1.39 gelöst. Damit ein Verspritzen
der Lösung in der Saugflasche nach Nummer 4.1.41 verhindert wird, setzt man den Filter-
tiegel in einem glüsernen Vorstoß auf die 250 ml-Saugflasche. Um Fehler durch Verschlep-
pen von Füllungsreagenz auszuschließen, darf die Gummimanschette aus dem Filtrations-
schri.U hier nicht vf~rwendet werden. Die Gummimanschetten für das Filtrieren und für den
LösungsschriU. sind getrennt. aufzubewahren.
Der NiPderschlag wird durch Zugabe von heißer Ammoniumtartratlösung nach Nummer
4.1.29 in 3 Portionen von je 10 ml gelöst. Der Inhalt der Saugflasche wird in das Fällungs-
becherglas geueben; weitere 20 ml Ammoniumtartratlösung läßt man die Wandungen des
Fällungsbecherglases hinablaufen, um Reste des Niederschlages zu lösen.
Filtertiegel, Vorstoß und Saugflasche werden gründlich mit 100 bis 150 ml Wasser ge-
waschen und dieses WassPr in das Fällungsbecherglas gegeben.
Titration:
Man rührt die Lösunri mit dem Magnetrührwerk nach Nummer 4.1.38, setzt einige Tropfen
Bromkrcsolpurpur-Lösung nach Nummer 4.1.24 zu und stellt mit Ammoniaklösung nach
Nummer 4.1.30 auf Farbumschlag nach violett ein, da die Lösung durch Essigsäurereste,
die vom Nachwaschen herrühren, schwach sauer sein kann.
Man gibt 10 ml Standardacetatpuffer-Lösung nach Nummer 4.1.31 hinzu, führt die Elek-
troden nach Nummer 4.1.44 ein und titriert mit eingetauchter Bürettenspitze potentiome-
trisch mit der Carbat-Lösung nach Nummer 4.1.32 bis über den Potentialsprung hinaus.
· Titrationsgeschwincligkeit 2 ml/min, Papiervorschub etwa 2 cm/ml.
Als Endpunkt gilt der Schnittpunkt der Tangenten, die man an die beiden Äste der Poten-
tialkurve legt. Eine gelegentlich zu beobachtende Verflachung des Potentialsprungs läßt
sich durch leichtes Abschmirgeln der Platin-Elektrode beheben.
4.3.3 Blindversuch
Pclfa llel zu den eigentlichen Bestimmungen läuft ein Blindversuch mit, bei dem 5 ml
Methanol rwd1 Nummer 4.1.23 und 40 ml entsalztem ,Nasser eingesetzt und nach Nummer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 265
4.3.2 c1h „Pül il'n und Piltrieren" weiter verarbeitet werden. Der Verbrauch im Blindversuch
sollte unter l ml l'.fonl<)sung liegen, andernfalls sind die Reagenzien neu anzusetzen und
die Bestinnnungen zu wiederholen (Die Ursache von überhöhten Blindwerten kann die
Anwesenheit von Schwermetallen in den Reagenzien sein.). Das Ergebnis des Blindversuchs
ist bei d('r BPrcdmung zu berücksichtigen.
Kontrolle des Faktors der Carbat-Lösung:
Zur Faktenkontrolle der Carbat-Lösung werden vor den Bestimmungen oder bei Serien-
analysen einmal täglich 10 ml der Kupfersulfat-Eichlösung nach Nummer 4.1.34 nach Zugabe
von 100 ml entsalztem Wasser und 10 ml Standardacetatpuffer-Lösung nach Nummer 4.1.31
titriert. Der Faktor f der Carbat-Lösung wird nach folgender Formel errechnet:
10
f=-
a
a: Verbrauch an Carbat-Lösung in ml
Mit diesem Faktor sind die Titrationsergebnisse zu multiplizieren.
4.3.4 Abtrennung störender kationischer Tenside
Kationische Tenside werden bei der Fällung miterfaßt und täuschen einen Gehalt an nicht-
ionischen Tensiden vor. Sie müssen deshalb, sofern sie vorhanden sein sollten, wie nach-
stehend beschrieben, abgetrennt werden.
Ist der Bestimmung eine Aufarbeitung nach Nummer 3 vorangegangen, entfällt die Ab-
trennung störender kationischer Tenside nach Nummer 4.3.4.
Der Abdampfrückstand des Essigsäureäthylester-Extraktes nach Nummer 4.3.2 wird in etwa
20 ml Methanol nach Nummer 4.1.23 aufgenommen. Diese Lösung gibt man über eine Aus-
tauschersäule nach Nummer 4.1.43, gefüllt mit 10 ml Kationenaustauscher nach Nummer 4.1.37.
Die Durchflußgeschwindigkeit wird auf schnelle Tropfenfolge des Ablaufes eingestellt.
Nachgewaschen wird mit etwa 50 bis 60 ml Methanol.
Bei Vorliegen höher äthoxylierter Tenside (AO-Kette >25 AO/Mol) wende man anstelle
des Methanols die Mischung Methanol : Methylenchlorid 80 : 20 (v/v} an.
Die methanolische Lösung wird auf dem vVasserbad zur Trockne eingedampft. Der Trocken-
rückstand wird nach Nummer 4.3.2 ab „Fällen und Filtrieren" weiterverarbeitet.
Der Kationenaustauscher muß vor jeder Verwendung regeneriert werden. Das Regenerie-
ren erfolgt mit 10 °,'oiger methanolischer Salzsäure nach Nummer 4.1.45. Es wird solange
mit Methanol nachgewaschen, bis der Ablauf gegen Methylrot nicht mehr sauer reagiert.
Der regenerierte Kationenaustauscher wird unter Methanol aufbewahrt.
4.3.5 Berechnung der Ergebnisse
Da jedes nichtionische Tensid einen von der Länge seiner Athylenoxidkette abhängigen
Eichfaktor hat, bezieht man auf eine Standardsubstanz. Hierfür ist das Nonylphenol mit
im Mittel 10 Athylenoxid-Einheiten (NP 10) festgelegt. Für diese Substanz wurde der empi-
rische Umrechnungsfaktor 54 ermittelt. Man erhält damit die Menge an nichtionischem
Tensid in ,llg, ausgedrückt als NP 10, die in der angewandten Wassermenge enthalten war.
Es gilt also
(b -- c) · f · 54 11g nichtionische Tenside oder
(b - c) · f · 0,054 mg nichtionische Tenside
Es sind:
b Verlmrnch an Carbat-Lösung der Probe in ml
c Verbrauch an Carbat-Lösung des Blindversuchs in ml
Faktor der Carbat-Lösung
4.3.6 Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in mg/1 wie folgt anzugeben:
weniger als 1 mg/1 mit zwei Dezimalen
mehr als l mg/l mit einer Dezimale
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5 Ueslimmung des Gehaltes an Seife
Der Gehult an Seife wird nach der in den „Deutschen Einheitsmethoden zur Untersuchung
von Fetten, Fettprodukten und verwandten Stoffen (DGF-Einheitsmethoden) Abteilung H
(Tenside), HI 7 a" 1 ) angegebenen Analysenmethode bestimmt.
6 Bestimmung des gelösten Sauerstoffs
Der gelösle Sauerstoff wird nach der in den „Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung (DEV) Gruppe G2/1" 2 } angegebenen Analysen-
methode bestimmt.
7 Bestimmung der Oxidierbarkeit
Die Oxidierbarkeit wird nach einer der in den „Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlamm-Untersuchung (DEV) Gruppe H 4" 2 ) angegebenen Analysen-
melhodc• bcsti mrnt.
8 Uestimmung der organischen Substanz des Belebtschlamms
Die CJrfJi:mischc Substanz des Belebtschlamms wird nach der in den „Deutschen Einheits-
verfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung (DEV) Gruppe S 3" 3) ange-
gebenen /\nalyscnmethode bestimmt.
1) Ausgabe 1965, verle11t bei der Wissensd1aftlid1en Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart
2) 5. Lieferung Ausgahe 1968, verlegt bel Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstr.
ll) 7. Lieferung Ausqahe 1975, verlegt bei Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstr.
Nr. 9 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 267
Verordnung
über die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Bundeszuschüsse
zu den Auiwendungen für sonstige Hilien - BSHV
Vom 31. Januar 1977
Auf Grund des § 4 des Slrafrechtsreform-Ergän- den Aufwendungen für die sonstigen Hilfen im vor-
zungsgesetzes vom 28. August 1975 (BGBL I S. 2289) angegangenen Kalenderjahr anteilig zu verteilen.
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen. und mit Zllstirnmung des Bundesrates ver- (3) Die Abschlagzahlungen für di,e Jahre 1976
ordnet: und 1977 sind nach der Zahl der Mitglieder der
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an-
§ 1 teilig zu verteilen. Dabei sind die vom Bundes-
Verteilung minister für Arbeit und Sozialordnung mit Stichtag
vom 1. Juli erfaßten Mitgliederzahlen zugrunde zu
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Bundes-
legen. Die Abs•chlagzahlungen für das Jahr 1976
zuschüsse anteilig nach den für das Kalenderjahr
sind innerhalb eines Monats nach Verkündung die-
entstandenen Aufwendungen für die sonstigen Hil-
ser Verordnung zu zahlen.
fen. Dabei sind die vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung erfaßten Aufwendungen für son-
stige Hilfen aus den Jahresrechnungen der Träger § 4
der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu Verteilung für das Kalenderjahr 1976
legen. Der auf den Träger der gesetzlichen .Kranken-
versicherung entfallende Teil der Bundeszuschüsse Ubersteigen die Aufwendungen für sonstige Hil-
ist auf eine Deutsche Mark, bei Pfennigbeträgen fen für das Kalenderjahr 1977 die Aufwendungen
von 50 an nach oben, sonst nach unten zu runden. für das Kalenderjahr 1976 um mehr als fünfzig vom
Hundert, so sind für die Verteilung der Bundes-
zuschüsse für das Kalenderjahr 1976 die Aufwen-
§ 2
dungen für das Kalenderjahr 1977 zugrunde zu
Zahlungsverfahren legen. In diesem Fall bemißt sich der Gesamtbetrag
Das Bundesversicherungsamt überweist den Trä- der Bundeszuschüsse nach den Aufwendungen für
gern der gesetzlichen Krankenversicherung die Bun- das Kalenderjahr 1977. Der Gesamtbetrag der Bun-
deszuschüsse jeweils bis zum 15. Oktober des fol- deszuschüsse beträgt jedoch für jedes Kalenderjahr
genden Kalenderjahres. höchstens fünfundfünfaig Millionen Deutsche Mark.
§ 3 § 5
Abschlagzahlungen Berlin-Klausel
(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rung erhalten Abschlagzahlungen. Diese sind vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in
Bundesversicherungsamt zusammen mit den Bundes- Verbindung mit § 12 Satz 2 des Strafrechtsreform-
zuschüssen für das vorangegangene Kalenderjahr Ergänzungsgesetzes auch im Land Berlin.
zu überweisen. Sie sind jeweils mit den Bundes-
zu~chüssen für das Kalenderjahr, für das sie gezahlt
§ 6
worden sind, zu verrechnen.
(2) Als Abschlagzahlungen sind jeweils für das Inkrafttreten
Kalenderjahr fünfundvierzig Millionen Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Mark zu zahlen. Di,e Abschlagzahlungen sind nach nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 20. Januar 1977
I. sicherungsanstalt für Angestellte in der Fassung
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der An- des Artikels 2 § 5 Nr. 2 des Bundesknappschaft-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernen- Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I
nung und Entlassung der Bundesbeamten und Rich- s. 974)
ter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt
S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes für Angestellte,
zur Ernennung und Entlassung 2. auf Grund des § 1344 Abs. 3 der Reichsversiche-
a) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 rungsordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 2
bis A 13 (gehobener Dienst) Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Errich-
dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, tung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte in der in Nummer 1 bezeichneten Fassung
dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts,
Oldenburg-Bremen,
jeweils für seinen Geschäftsbereich,
3. auf Grund des § 157 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des
b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1
Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des
bis A 11
Artikels 1 Nr. 25 des Bundesknappschaft-Errich-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeits- tungsgesetzes
schutz und Unfallforschung,
dem Vorstand der Bundesknappschaft,
dem Direktor des Bundesamtes für den Zivil-
jeweils für seinen Geschäftsbereich.
dienst,
jeweils für seinen Geschäftsbereich.
III.
Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
lassung der Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 nung und Entlassung der in den Abschnitten I und
des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit II bezeichneten Bundesbeamten vor.
dem Bundesminister der Justiz übertragen.
IV.
II. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent- kündung in Kraft.
lassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen
Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 8. Januar
A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertrage ich 1970 (BGBI. I S. 108), zuletzt geändert durch die An-
1. auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des ordnung vom 8. September 1976 (BGBl. I S. 2732),
Gesetzes über die Errichtung der Bundesver- außer Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1977
Der Bundesminister
f ü r .A r b e i t und S o z i a 1 o r d nun g
Ehrenberg
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 269
Berichtigung
der Abgabenordnung
Vom 21. Januar 1977
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. b13) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Amtsbehandlung"
durch das Wort „Amtshandlung" ersetzt.
2. In § 208 Abs. 2 wird das Wort „Zollfahnundungs-
ümler" durch das Wort „Zollfahndungsämter"
crsPtzt.
J. ln § 285 Abs. 1 wird das Wort „beweglichen"
durch das Wort „beweg liehe" ersetzt.
Bonn, den 21. Januar 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Orlopp
Berichtigung
der Strahlenschutzverordnung
In der Berichtigung zur Strahlenschutzverordnung
vom 21. Januar 1977 (BGBI. I S. 184) muß die Num-
mer 4 wie folgt lauten:
4. In Anlage XII muß es auf der letzten Seite des
Nachweisbuches in § 49 Abs. 3 richtig lauten „Bei
9ebärfähigen Frauen, die das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,".
Bonn, den 1. Februar 1977
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. von Oertzen
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 269
Berichtigung
der Abgabenordnung
Vom 21. Januar 1977
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. b13) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Amtsbehandlung"
durch das Wort „Amtshandlung" ersetzt.
2. In § 208 Abs. 2 wird das Wort „Zollfahnundungs-
ümler" durch das Wort „Zollfahndungsämter"
crsPtzt.
J. ln § 285 Abs. 1 wird das Wort „beweglichen"
durch das Wort „beweg liehe" ersetzt.
Bonn, den 21. Januar 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Orlopp
Berichtigung
der Strahlenschutzverordnung
In der Berichtigung zur Strahlenschutzverordnung
vom 21. Januar 1977 (BGBI. I S. 184) muß die Num-
mer 4 wie folgt lauten:
4. In Anlage XII muß es auf der letzten Seite des
Nachweisbuches in § 49 Abs. 3 richtig lauten „Bei
9ebärfähigen Frauen, die das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,".
Bonn, den 1. Februar 1977
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. von Oertzen
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da turn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 1. 77 Verordnung Nr. 22/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 19 28. 1. 77 1. 2. 77
25. 1. 77 Verordnung Nr. 1/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 29. 1. 77 5.2. 77
27. 1. 77 Verordnung Nr. 2/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 29. 1. 77 5.2. 77
12. 1. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 20 29. 1. 77 10. 2. 77
96-1-13-1
24. 1. 77 Verordnung TSF Nr. 1 /77 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 21 1. 2. 77 1. 3. 77
26. 1. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über den Frachtenausgleich bei der Beför-
derung von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und
Braunkohlenbriketts nach Süddeutschland 24 4.2. 77 1. 1. 77
Berichtigung der Verordnung TSF Nr. 1/77 über
Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen 24 4.2. 77
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 271
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dafum und Bcz<iichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 1. 77 V('rord111111q (EV\/C) Nr. 124/77 dt"s Rates über die Einfuhr
t•iniq<'r Erzeu~Jnisse des Weinbaus mit Ursprung in Grie-
dw11hllld in die drei 11e1w11 Mitgliedstaaten 25. 1. 77 L 21/1
18. l. 77 V<'rnrdnun\J (DWC) Nr. 12G/77 des Rates zur Verlängerung
d<,r Vcrordnunnen (EWC) Nr. 1509/76 und (EWG} Nr. 1522/76
i"1bPr die Einfuhr von S d r d in e n zu bereit u n gen oder
k o n s er v e n mit Ursprung in Tun_esien bzw. Marokko in
die Cenwi 11sclldft 25. 1. 77 L 21/23
24. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 127/77 der Kommission zur Festset-
zunq clc>r auf (; e I r e i de, Mehle, Cr ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpl ungtm bei der Einfuhr 25, 1. 77 L 21 /24
24. 1. 77 VPronl111rng (EWC) Nr. 12H/77 der Kommission zur Festset-
Zll11\J der Pr~imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; e t r e i de , M c ll l und M a l z hinzugefügt werden 25. 1. 77 L 21,/26
24. 1. 77 Vc,rord1H111g (E\iVC) Nr. 129/77 der Kommission zur Festset-
zung der 1\bschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 1. 77 L 21 /28
24. 1. 77 V<)rordnu11g (EWC) Nr. 132/77 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sor-
1.en Süßorang c n mit Ursprung in Algerien 25. 1. 77 L 21 /34
24. 1. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 133/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25. 1. 77 L 21/36
25. 1. 77 Verordmmn (EWC~) Nr. 134/77 der Kommission zur Festset-
zunq dc~r auf C e L r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 1. 77 L 22/1
25. 1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 135/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i de , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 1. 71 L 22/3
24. 1. 77 Verorclnung (EWG) Nr. 136/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 26. 1. 77 L 22/5
25. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 137/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1977 beginnenden
Zeitraum 26. 1. 77 L 22/8
25. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 138/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ei nschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 26. 1. 77 L 22/12
25. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 139/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 26. 1. 77 L 22/14
25. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 140/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eieralbumin und Milchalbumin 26. 1. 77 L 22/17
25. 1. 77 Verordmm9 (EWG) Nr. 141/77 der Kommission zur Einführung
c,iner Koppeltmg der Einfuhr von Rind f 1 e i s c herze u g -
n iss e n im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Verkauf
von bestimmtem entbeintem Interventionsrindfleisch 26. 1. 77 L 22/19
25. l. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 142/77 der Kommission zur Festset-
zung eines zusätzlichen Satzes für die Bestimmung der im
Rahmen der obligatorischen Destillation zu liefernden
Alkohol m e n !Je im Wirtschaftsjahr 1976/1977 26. 1. 77 L 22/23
25. 1. 77 Verordnun9 (EWC) Nr . 143/77 der Kommission zur Aufhebung
der bei der Ausfuhr von Stroh 9eltenden Schutzmaßnah-
men 26. 1. 77 L 22/26
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25, 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 144/77 der Kommission zur Änderung
des ( ;rundlwtrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckt>rsektors 26. 1. 77 L 22/27
25, 1. 77 Vcrord11un~J (EWC;) Nr. 145/77 der Kommission zur Festset-
zunu dPr Abscböplun~Jcn bei cler Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26. 1. 77 L 22/28
18. 1. 77 Verordnunq (Ewe_;) Nr. 146/77 des Rates über den Abschluß
des Abkomme11s in Porm eines Briefwechsels betreffend Ar-
tikel 20 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 des Inte-
rims,tbkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinsclrnft. 1111d ckrn Königreich Marokko hinsichtlich der
Einhi hr von Frucht s a 1 a t e n mit Ursprung in Marokko
in die ( ;(~nwi 11schaft 27. 1. 77 L 23/1
1B. 1. 77 Vcronlnu119 (EWC) Nr. 147/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Ar-
tikel 19 dc!s Kooperationsabkommens und Artikel 12 des
Tnt<~rirnsc1bkornmens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
qemcinschaft 1111d der Demokratischen Volksrepublik Algerien
hinsichtlich der Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ur-
sprunq in A Iiwri<!n in die Cemeinschaft 27. 1. 71 L 23/4
Andere Vorschriften
18. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 125/77 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprunq in der Türkei 25. 1. 77 L 21/2
24. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 130/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex
Q mit Ursprnng in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 25. 1. 77 L 21/30
24. 1. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 131/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Messer (andere als die der Tarif-
nummer 82.06) mit schneidender oder gezahnter Kliinge, ein-
schließlich Klappmesser für den Gartenbau, der Tarifnummer
82.09, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3021176 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 25. 1. 77 L 21/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3186/76 der
Kommission vom 22. Dezember 1976 zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 192/75 über Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(ABI. Nr. L 35rJ vom 30. 12. 1976) 25. 1. 77 L 21/43
Es ist nachzutragen:
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 des Rates zur vorgreifenden
Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden
Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkom-
mens über den internationalen Warentransport mit Carnets
TIR (TIR-Ubereinkommen) vom 14. November 1975, Genf 31. 12. 76 L 368/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesues(,lzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmuclrnngen sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5:l00 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundes~Je,setzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Meh I werlsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.