2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Änderung energierechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 1977
Der Bundestög hat das folgende Gesetz beschlos- jedoch bis zum 31. Dezember 1987, durch Zu-
sen: schüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und
der sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richt-
Artikel 1 linien des Bundesministers für Wirtschaft.
Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Ge-
halt an Natrium- und Kaliumoxiden in der
Das Dritte Verstromungsgesetz vom 13. Dezem- Asche von über 2 · vom Hundert, der durch
ber 1974 (BGBl. I S. 3473), zuletzt geändert durch Ge- Beimischung von Braunkohle aus derselben
setz vom 29. März 1976 (BGBI. I S. 749), wird wie Lagerstätte nicht vermindert werden kann, er-
folgt geändert: folgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in
Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Ab-
1. § 1 erhält folgende Fössung: satz 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird mit
dem Bau dieser Kraftwerke bis zum 31. De-
,,§ l zember 1981 begonnen, kann zusätzlich ein
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe
von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installier-
Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-
ter Kraftwerksleistung gewährt werden; für
sorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle
Heizkraftwerke und solche Kraftwerke, die
an der Erzeugung von elektrischer Energie und
für den Einsatz von Steinkohle mit einem An-
Fernwärme in Kraftwerken im Geltungsbereich
teil flüchtiger Bestandteile von weniger als
dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten werden,
15 vom Hundert (niederflüchtige Steinkohle)
die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1987 eine
ganz oder teilweise ausgelegt werden, kann
Abnahme deutscher Steinkohle durch die Elektri-
der Zuschuß um einen Zuschlag bis zur Jiöhe
zitätswirtschaft von jährlich 33 Millionen Tonnen
der zusätzlichen Investitionskosten angehoben
Steinkohleneinheiten (SKE) gewährleistet; dabei
werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn von
wird ein durchschnittlicher jährlicher Zuwachs der
dem Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil
nutzbaren Stromabgabe in der öffentlichen Elek-
(Kessel, Turbine oder Generator) in Auftrag
trizitätsversorgung von mindestens 5 vom Hun-
gegeben worden ist. Die Zuschüsse nach den
dert in den Jahren 1978 bis 1982 und von min-
Sätzen 1 bis 3 werden grundsätzlich nur ge-
destens 4 vom Hundert in den Jahren 1983 bis
währt, wenn das Kraftwerk vom Betriebsbe-
1987 vorausgesetzt."
ginn 'an bis zum Ende des zehnten Betriebs-
jahres, mindestens jedoch bis zum 31. Dezem-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ber 1987, ausschließlich mit Gemeinschafts-
a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a wird folgende kohle betrieben wird; dabei muß die auf die
Nummer 3 b eingefügt: Nettoleistung bezogene Ausnutzungsdauer des
,,3 b. Zuschüsse für einen Bezug von Gemein- Kraftwerks in den einzelnen Betriebsjahren
schaftskohle nach § 3 b". des Zuschußzeitraums durchschnittlich grund-
sätzlich mindestens 3 000 Stunden und kalen-
b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „1980" durch
derjährlich mindestens 2 200 Stunden betra-
die Jahreszahl „1987" ersetzt.
gen. Der Gewährung der Zuschüsse steht es
c) In Absatz 7 Satz l wird die Zahl „200" durch nicht entgegen, daß neben Gemeinschaftskohle
die Zahl „500" ersetzt. auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt
oder in einem technisch unvermeidbaren Maße
3. § 3 wird wie folgt geändert: zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in der vorübergehend ausschließlich aus Gründen der
Fassung, die es durch § 14 erhalten hat" ge- Luftreinhaltung auf Grund behördlicher An-
strichen. · ordnung andere Brennstoffe eingesetzt wer-
den. Dber die Einzelheiten der Zuschußgewäh-
b) In Absatz 2 Salz 1 wird das Datum „31. De- rung und die Verpflichtungen der Unternehmen
zember 1984" durch das Datum „31. Dezem- werden Verträge geschlossen.
ber 1987" ersetzt.
(3 a) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und wird ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehr-
3 a ersetzt: kosten gewährt, die dadurch entstehen, daß
,, (3) Für Kraftwerke mit einer Nennleistung die in einem Kraftwerk eingeset:ote Gemein-
von mindestens 1 Megawatt, die in der Zeit schaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines
vom 18. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember Jahres einen Anteil nicht brennbarer Bestand-
1985 in Betrieb genommen werden, erfolgt der teile von mindestens 25 vom Hundert enthält
Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebsbe- (Ballastkohle). Das gleiche gilt, soweit nieder-
ginn an für zehn Betriebsjahre, mindestens flüchtige Kohle eingesetzt wird."
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2751
d) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Zahl „90" durch (6) Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt,
die Zahl. 80" ersetzt.
11
1. wieviel Tonnen SKE Gemeinschaftskohle der
Antragsteller zum Einsatz in Kraftwerken ins-
4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt: gesamt mindestens zu beziehen hat (Gesamt-
,,§ 3 b
menge);
Zuschüsse für einen zusätzlichen Bezug 2. für wieviel Tonnen SKE der Gesamtmenge Zu-
von Gemeinschaftskohle schüsse nach Absatz 1 gezahlt werden (Zusatz-
menge); dabei darf die während des gesamten
(1) In den Jahren 1978 bis 1987 können für die Bewilligungszeitraums zu beziehende Zusatz-
Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) an Stelle des Mehr- menge ein Drittel der in diesem Zeitraum zu
kostenausgleichs nach § 3 Abs. 1 bis 3 a Zuschüs- beziehenden Gesamtmenge nicht übersteigen;
se gezahlt werden, die eine zusätzliche Abnahme jedoch kann die tatsächlich bezogene Zusatz-
von Gemeinschaftskohle unter Verdrängung auch menge des einzelnen Kalenderjahres die im
anderer Energieträger als schwerem Heizöl ge- Durchschnitt der Jahre des Bewilligungszeit-
währleisten sollen; die Höhe der Zuschüsse be- raums zu beziehende Zusatzmenge über- oder
mißt sich nach dem Unterschiedsbetrag je Tonne unterschreiten, und zwar
SKE zwischen dem Preis der Zusatzmenge frei
a) in den Jahren von 1978 bis 1982 um jähr-
Kraftwerk und dem um 3 DM erhöhten halben
lich bis zu 10 vom Hundert und
Preis für typische Kraftwerkskohle der Ruhr-
kohle Aktiengesellschaft. Dabei kann beim Bezug b) in den Jahren 1983 bis 1987 um jährlich bis
von Ballastkohle der Preis der entsprechenden zu 20 vom Hundert
Vollwertkohle zugrunde gelegt und beim Bezug der nach dem Bewilligungsbescheid in diesen
von niederflüchtiger Kohle der Zuschlag nach § 3 beiden Zeiträumen im Jahresdurchschnitt zu
Abs. 3 a Satz 2 zusätzlich gewährt werden. Zu- beziehenden Teile der Gesamtmenge;
schüsse nach § 12 Abs. 2, die für die Zusatzmenge 3. wieviel Tonnen SKE der Gesamtmenge in den
gezahlt werden, sind anzurechnen. Jahren bis 1982 und von 1983 an nach § 3
(2) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht Abs. 1 bis 3 a bezuschußt werden (Grundmen-
der Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese ge); dabei ist die Grundmenge innerhalb dieser
aus Gemeinschaftskohle erzeugt wird, für deren beiden Zeiträume gleichmäßig auf die einzel-
Bezug Zuschüsse nach Absatz 1 nicht gewährt nen Kalenderjahre zu verteilen.
werden; bei der Festsetzung der Zuschüsse nach (7) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur ge-
Absatz l sind Zuschüsse zum Mehrkostenaus- währt, wenn jeweils in den Jahren bis 1982 und
gleich nach § 3 Abs. 1 bis 3 a zu berücksichtigen. von 1983 an die in dem Bewilligungsbescheid für
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezo-
durch Rechtsverordnung, daß die Zuschußzahlun- gen wird. Der Antragsteller kann die Gesamt-
gen vom Beginn des auf den Erlaß der Rechtsver- menge ganz oder teilweise von einem anderen
ordnung folgenden Kalenderjahres an auf Dauer Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich dieses
oder vorübergehend gekürzt oder eingestellt wer- Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zu-
den, soweit wegen wesentlicher Veränderungen sätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt;
auf dem Energiemarkt die Weitergewährung der· in diesem Fall ist der Zuschuß nach den bei dem
Zuschüsse zur Erreichung des in § 1 bestimmten Bezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen;
Ziels nicht mehr erforderlich ist. ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein hö-
herer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundes-
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden die amtes erforderlich.
Zuschüsse nach Absatz 1 auf Antrag für bis zu
(8) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit
zehn Kalenderjahre bewilligt.
die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamt-
(5) Die Zuschüsse werden nur unter folgenden menge ganz oder teilweise nicht in Kraftwerken
Voraussetzungen bewilligt: im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt
wird.
1. Uber die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1
müssen Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis (9) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare
einschließlich 1987 nachgewiesen werden; das steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur
Bundesamt kann auf Antrag in Sonderfällen Förderung der Verwendung von Steinkohle in
Ausnahmen zulassen. Sind mehrere Verträge Kraftwerken vom 12. Augsut 1965 (BGBI. I S. 777),
über den Bezug von Gemeinschaftskohle oder geändert durch Gesetz vom 8. August 1969
von aus Gemeinschaftskohle erzeugter Elek- (BGBI. I S. 1083), nicht angerechnet.
trizität abgeschlossen worden, soll die Zusatz- (10) § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3, Abs. 7 bis 9 sind
menge anteilig auf die einzelnen Verträge ver- entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt
teilt werden. der Bundesminister für Wirtschaft durch Richt-
2. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß linien.
durch die Bewilligung der Zuschüsse ein ent- (11) Soweit es zu Erreichung des Verstromungs-
sprechend höherer Bezug von Gemeinschafts- ziels nach § 1 erforderlich ist, können Zuschüsse
kohle, der mindestens 2 000 Tonnen SKE jähr- nach Absatz 1 auch für Gemeinschaftskohle ge-
lich betragen soll, erreicht wird. zahlt werden, die über die nach Absatz 6 Satz 1
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nr. 1 festgelegte Gesamtmenge hinaus bezogen oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten
wird. Solche Zuschüsse dürfen im Jahr für höch- ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen
stens 2,3 Millionen Tonnen SKE gewährt werden. Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach
Sie werden auf Antrag für höchstens drei Kalen- § 4 Abs. 4 a maßgebenden Prozentsatz, bei
derjahre bewilligt. Absatz 1 Satz 2 und 3, Ab- einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe
satz 2 und 3, Absatz 5 Nr. 2 und die Absätze 7 die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht über-
bis 10 sind anzuwenden." schreiten. Im Fall der Herabsetzung der Aus-
gleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für
5. § 4 wird wie folgt geändert: Elektrizitätslieferungen, für die lediglich die
herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrichten
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein- ist, entsprechend."
gefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „des Prozent-
,, (4 a) Bei Elektrizitätsversorgungsunterneh- satzes nach § 4 Abs. 4" durch die Worte „des
men ist der Prozentsatz nach Absatz 4 für die nach § 4 Abs. 4 a maßgebenden Prozentsatzes"
aus der Lieferung von Elektrizität an Endver- ersetzt.
braucher in dem jeweiligen Land erzielten
c) In Absatz 3 werden die Worte „so sind der
Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:
Prozentsatz" durch die Worte „so sind der
l)R nach § 4 Abs. 4 a maßgebende Prozentsatz"
P1 = P X--·
, DL' ersetzt.
dabei bedeuten:
7. § 9 wird wie folgt geändert:
PL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
für die aus Lieferungen von Elektrizität a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „zu Inve-
an Endverbraucher in dem einzelnen stitionskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2" durch
Land erzielten Erlöse, die Worte „zu Investitionskosten nach § 3
Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
P =-= den Prozentsatz nach Absatz 4,
Di; = den Durchschnittserlös je Killowattstun- b) :Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num-
de, den die Elektrizitätsversorgungs- mer 2 a eingefügt:
unternehmen aus Lieferungen von Elek- „2 a. die Zuschüsse nach § 3 b zu berechnen
trizität an Endverbraucher im Geltungs- und das Vorliegen der Zuschußvoraus-
bereich dieses Gesetzes im jeweils vor- setzungen zu überprüfen,".
letzten Kalenderjahr erzielt haben, c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Dr, = den Durchschnittserlös je Kilowattstun- ,, (3) Die Betreiber von Steinkohlenkraft-
de, den die Elektrizitätsversorgungs- werken haben dem Bundesamt die monat-
unternehmen aus Lieferungen von Elek- lichen Steinkohleneinsatzmengen in den ein-
trizität an Endverbraucher in dem ein- zelnen Kraftwerken und die monatlichen
zelnen Land im jeweils vorletzten Ka- Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalender-
lenderjahr erzielt haben. vierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats
Der Bundesminister für Wirtschaft hat die sich zu melden und dabei 1978 für die Steinkohlen-
danach für die einzelnen Länder ergebenden bezüge die Vergleichszahlen für den entspre-
Prozentsätze in der Rechtsverordnung nach chenden Monat des Vorjahres anzugeben. Sie
Absatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind haben ferner zu melden, mft welchem Einsatz
dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu und welchem Bezug von Steinkohle sie in den
runden." folgenden vier Kalendervierteljahren rech-
nen; alle Angaben sind nach Lieferanten, Men-
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: gen und Ursprungsland aufzuteilen."
,, (5) Rechtsverordnungen, durch die der Pro-
zentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 8. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
auf über 4,5 vom Hundert festgesetzt wird, ,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezem-
bedürfen der Zustimmung des Bundestages." ber 1978 wird der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe nach § 4 Abs. 4 auf 4,5 vom Hundert fest-
6. § 6 wird wie folgt geändert: gesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
Nr, 89 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2753
für Rheinland-Pfalz 4,6 vom Hundert b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen
für das Saarland 5,2 vom Hundert Mengen an Flüssiggas
für Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert." als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um
30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elek-
9. § 13 Abs. 1 erhält fol~Jendc Fassung: trizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen
Bedarf an Elektrizität decken zu können,
,, (1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Ener- 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung
gie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder von der Vorratspflicht und die zeitlich be-
Verbrennungsmotoren. Unerheblich ist es, ob der grenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit
Dampf oder das Gas in einer Turbogeneratoren- dies erforderlich ist, um betriebliche Schwie-
anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt rigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoff-
oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere versorgung aufrechtzuerhalten,
Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikations- 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen
dampf, genutzt wird." maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, so-
weit dies erforderlich ist, um die Vorrats-
pflicht an Rechtsakte der Europäischen Wirt-
Artikel 2 schaftsgemeinschaft über Mindestvorräte fos-
Änderung des Zweiten Verstromungsgesetzes siler Brennstoffe anzupassen."
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsat- 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 werden hinter den Worten
zes in der Elektrizitütswirtschaft {Zweites Verstro- ,,nach § 13" die Worte „oder § 14 Nr. 1" einge-
mungsgesetz) vom 5. September 1966 (BGBI. I fügt.
S. 545), zuletzt geändert durch das Dritte Verstro- Artikel 4
mungsgesetz, wird wie folgt geändert:
Gesetz über Meldungen der Unternehmen
des deutschen Steinkohlenbergbaus
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum § 1
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das fünf- Meldungen
zehnte Betriebsjahr endet" durch die Worte
(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik
,,bis zum 31. Dezember 1987" ersetzt.
Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Berg-
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. bauunternehmen), melden dem Bundesminister für
Wirtschaft bis zum 31. Mai eines jeden Jahres nach
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Maßgabe des Absatzes 3
,, (1) Der Einsatz von Heizöl in Kraftwerken 1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegan-
bedarf der Genehmigung." genen Kalenderjahres
a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle,
Steinkohleerzeugnissen und Strom insgesamt,
Artikel 3
für die einzelnen Betriebe und nach betrieb-
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes lichen Teilbereichen,
b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
Das Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundes-
c) den Haldenstand, die übrigen Bestände an
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, ver-
Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 95 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. De- d) die Kohlenvorräte unter Tage;
zember 1976 {BGBI. I S. 3341), wird wie folgt ge- 2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Ka-
ändert: lenderjahr
a) die Menge der geförderten Steinkohle,
1. Folgender§ 14 wird eingefügt:
b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe und
,, § 14 Kraftwerke,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- c) den Absatz an Steinkohle, Steinkohleerzeug-
mächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung nissen und Strom,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch
Bundesrates ausgefallene Förderung,
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflich- e) die Bewertung der· Haldenbestände,
tung von Energieversorgungsunternehmen so- f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlös-
wie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, rechnungen für die einzelnen Gruben- und
deren Kraftwerke eine elektrische Nennlei- Veredelungsbetriebe sowie Kraftwerke, die
stung von mindestens 100 Megawatt aufwei- Ergebnisrechnungen Kraftwirtschaft und Berg-
sen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von werk sowie die Ergänzungsmeldungen nach
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an den Richtlinien für das betriebliche Rech-
Mineralöl, Steinkohle oder sonstigen fos- nungswesen im Steinkohlenbergbau sowie
silen Brennstoffen, g) Art und Umfang der Investitionen.
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Mit den Meldungen teilen die Bergbauunterneh- gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die kenntnisse
men dem Bundesminister für Wirtschaft zugleich für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
die für das laufende und für die darauffolgenden Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
drei Kalenderjahre zu erwartende Entwicklung den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
der nach Satz 1 zu meldenden Daten mit. Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
(2) Die Bergbauunternehmen melden dem Bun- Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
desminister für Wirtschaft bis zum 31. Mai eines tätigen Personen handelt.
jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 3 die in
dem laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einstel-
§2
lungen, Entlassungen und Verlegungen von Arbeit-
nehmern. In der Meldung sind anzugeben: Ordnungswidrigkeiten
l. die von der Einstellung, Entlassung oder Verle- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gung betroffenen Betriebsbereiche, fahrlässig
2. die für die Einstellung, Entlassung oder Verle- 1. eine Meldung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
gung maßgebenden Gründe, Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
3. die Altersgliederung der von der Entlassung oder oder nicht rechtzeitig erstattet,
Verlegung betroffenen Arbeitnehmer sowie eine 2. eine Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
Aufgliederung nach deren Stellung und Beschäf- Abs. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
tigung im Betrieb zum Zeitpunkt der Meldung dig oder nicht rechtzeitig abgibt,
und
3. einer auf Grund des § 1 Abs. 4 erlassenen Rechts-
4. für die Fälle der Verlegung der aufnehmende verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
Betrieb oder der neue Arbeitsplatz. verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
Treffen Bergbauunternehmen Entscheidungen über diese Bußgeldvorschrift verweist.
Einstellungen, Entlassungen und Verlegung von Ar- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
beitnehmern nach der in Satz 1 bezeichneten Mel- buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
dung und weichen diese Entscheidungen erheblich
werden.
von der abgegebenen Meldung ab, so haben sie
diese Entscheidungen dem Bundesminister für Wirt- Artikel 5
schaft unverzüglich mitzuteilen; für die Mitteilung
gilt Satz 2 entsprechend. Berlin-Klausel
(3) Für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sind die vom Bundesminister für Wirtschaft heraus- des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
gegebenen Vordrucke zu verwenden, die eine wei- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
tere Aufschlüsselung vorsehen können. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
mächtigt, durch Rechtsverordnung auch die Meldung
von anderen als den nach den Absätzen 1 und 2 zu
meldenden Daten durch Bergbauunternehmen vor- Artikel 6
zuschreiben, soweit dies für eine umfassende Beur- Inkrafttreten
teilung der wirtschaftlichen Entwicklung des deut-
schen Steinkohlenbergbaus erforderlich ist. Der durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c in § 3
(5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten des Dritten Verstromungsgesetzes neu eingefügte
Kenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Absatz 3 a und Artikel 4 treten am 1. Januar 1978
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2755
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zulassungskostenordnung
Vom 16. Dezember 1977
Auf Crund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2
und 3 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I
S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Ja-
nuar 1976 (BGBl. I S. 141), in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBL I S. 821) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 3 Satz 2 der Zulassungskostenordnung vom 23.
Februar 1973 (BGBL I S. 111), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Zulassungskosten-
ordnung vom 19. Dezember 1974 (BGBL I S. 3640),
erhält folgende Fassung:
„llierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
1. für Beamte des höheren
Dienstes und ver-
gleichbare Angestellte 64,- Deutsche Mark,
2. für Beamte des gehobe-
nen Dienstes und ver-
gleichbare Angestellte 55,- Deutsche Mark,
3. für sonstige Bedienste-
te 47,- Deutsche Mark."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1976
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 340 680 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- an das Saarland 195 551 000 DM
gust 1969 {BGBl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des an Schleswig-Holstein 269 282 000 DM
Bundesrates verordnet:
§ 1 § 3
Feststellung der Länderanteile an der Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1976 vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nadl § 1 und
Für das Ausgleichsjahr 1976 werden als Länder• den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: stellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
für Baden-Württemberg 2 502 708 000 DM sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über
den Finanzausgleidl zwischen Bund und Ländern mit
für Bayern 3 181659000 DM
dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Berlin 579 408 000 DM
für Bremen 195 477 000 DM 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hamburg 467 841 000 DM Baden-Württemberg 4 585 000 DM
für Hessen 1518060 000 DM Bremen 1239000 DM
für Niedersachsen 2 672 602 000 DM Hamburg 5 106 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 4 682 908 000 DM Hessen 494 000 DM
für Rheinland-Pfalz 1 077 179 000 DM Nordrhein-Westfalen 869000DM
für das Saarland 458 509 000 DM 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Schleswig-Holstein 785 961 000 DM Bayern 2 390 000 DM
Niedersachsen 6 308 000 DM
§ 2 Saarland 1508000 DM
Abredmung des Finanzausgleichs Schleswig-Holstein 2 087 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1976
Für das Ausgleichsjahr 1976 werden festgestellt: § 4
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Berlin-Klausel
von Baden-Württemberg 719 261 000 DM Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-
von Hamburg 541 533 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Ge-
setzes über den Finanzausgleidl zwisdlen Bund und
von Hessen 192 058 000 DM Ländern auch im Land Berlin.
von Nordrhein-Westfalen 504 581 000 DM
2. als endgültige Ausgleidlszuweisungen § 5
an Bayern 332 099 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 51 478 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
an Niedersachsen 768 343 000 DM der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. B9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2757
Gebührenverordnung
zum Gesetz über das Paßwesen
(Paßgebührenverordnung- PaßGebV ___.:)
Vom 18. Dezember 1977
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das f) eines Reiseausweises als Paßersatz
Paßwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Ver-
derungsnummer 210-2, veröffentlichten bereinigten ordnung zur Durchführung des Ge-
Fassung, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. setzes über das Paßwesen 6 DM,
Juni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert worden ist, in g) eines Reiseausweises zur Rück-
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- kehr in die Bundesrepublik
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 11
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über das Paßwesen 2 DM,
§ 1 2. für die Verlängerung, Änderung oder
Gebühren Umschreibung eines Reisepasses oder
eines anderen der unter Nummer 1
(1) An Gebühren sind zu erheben genannten Reiseausweise 5 DM.
1. für die Ausstellung (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c
bis e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf
a) eines Reisepasses
Veranlassung des Antragstellers außerhalb der be-
(Einzel- oder Familienpaß) 10 DM,
hördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich
b) einer Sammelliste nach § 2 Abs. die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.
Nr. 1 der Verordnung zur Durch-
(3) Gebühren sind nicht zu erheben
führung des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Juni 1967 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Ände-
(BGBI. I S. 598), geändert durch rung amtlicher Pässe,
die Verordnung vom 29. Januar 2. für die Verlängerung eines Kinderausweises,
1969 (BGBl. I S. 93),
3. für die Ausstellung eines Reisepasses, wenn der
bei 5 bis 19 Teilnehmern an der
alte Reisepaß durch Eheschließung ungültig ge-
gemeinschaftlichen Reise 10 DM,
worden ist und die Gültigkeitsdauer des neuen
bei 20 bis 100 Teilnehmern 20 DM, Reisepasses auf die des ungültig gewordenen Rei-
bei 101 bis 500 Teilnehmern 50 DM, sepasses beschränkt wird,
bei mehr als 500 Teilnehmern 100 DM, oder
für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-
c) eines Kinderausweises nach § 2 schließung im Reisepaß,
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über 4. für die Änderung eines Reisepasses oder eines
das Paßwesen 5 DM, anderen der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Rei-
seausweise, wenn die Änderung von Amts wegen
d) eines Ausweises für Binnenschif- eingetragen wird.
f er und deren Familienangehörige
für die Flußschiffahrt auf der Do- §2
nau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ver- Erstattung von Auslagen
ordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über das Paßwesen 6 DM, Als Auslagen werden vom Antragsteller die in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes
e) eines Ausweises für den kleinen bezeichneten Aufwendungen erhoben.
Grenzverkehr und den Touristen-
verkehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der
§3
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das Paßwesen Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Er-
3 Monaten 3 DM, hebung kann abgesehen werden, wenn es der Wah-
bei längerer Gültigkeitsdauer .4 DM, rung kultureller, volkswirtschaftlicher oder sonsti-
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
ger erheblicher öffentlicher Belange dient oder §5
wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. Inkrafttreten
§4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
Berlin-Klausel Kraft.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung zum
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Ge- Gesetz über das Paßwesen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I
setzes über das Paßwesen auch im Land Berlin. S. 1014) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2759
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zehnten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582) wird nach Anhörung
der Bundesanstalt für Arbeit verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Zehnten Verordnung· zur
Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn ge-
richtete Arbeitsvermittlung) in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-10, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
die Verordnung vom 31. Oktober 1968 (BGBI. I
S. 1110), erhält folgende Fassung:
,,Hat die beauftragte Person nach dem Umsatz-
steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1682), zuletzt.
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1977
vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586), eine Umsatz-
steuer nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zu ent-
richten, kann sie einen Ausgleich in Höhe des um
5,5 v. H. der Gebühren und Auslagen verminderten
Umsatzsteuerbetrages verlangen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ver-
mittlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung durchgeführt worden sind, keine Anwen-
dung.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln
für den Verkehr außerhalb der Apotheken
und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln
vom Verkehr außerhalb der Apotheken
Vom 19. Dezember 1977
Auf c;rund der §§ 30 und 32 des Arzneimittel- Artikel 2
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Änderung der Verordnung über den Ausschluß von
rungsnummer 2121-50-1, veröffentlichten bereinig- Arzneimitteln vom Verkehr
ten Fassung, die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli außerhalb der Apotheken
1964 (BGBI. I S. 560) geändert worden sind, in Ver-
bindung mit Artikel 43 Satz 1 des Zuständigkeits- Die Verordnung über den Ausschluß von Arznei-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I mitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom
S. 705) wird im Einvernehmen mit den Bundesmini- 19. September 1969 (BGBI. I S. 1662), geändert durch
Verordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2587),
stern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirt-
wird wie folgt geändert:
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: 1. In § 2 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel,
Artikel 1 die zur Verhütung von Krankheiten der Zier-
Änderung der Verordnung über die fische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terra-
Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr rientiere oder Kleinnager bestimmt sind."
außerhalb der Apotheken
2. In der Anlage 1 erhalten die Positionen
Die Verordnung über die Zulassung von Arznei- ,,Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizi-
mitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken der, akarizider oder fungizider Wirkung" und
,,Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substi-
vom 19. September 1969 (BGBI. I S. 1651), geändert
tuierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-)
durch Verordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I
Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit
S. 2585), wird wie folgt geändert:
Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit
insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung"
1. § 4 erhält folgende Fassung: jeweils den Zusatz „ausgenommen in Fertigarz-
neimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden
,,§ 4 oder Katzen".
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arz- 3. In der Anlage 3 erhält die Positon B. 2 folgende
neimittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche, Fassung:
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
„2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und
abgegeben werden dürfen, sind für den Verkehr Schafen, ausgenommen die Verhütung der
außerhalb der Apotheken zugelassen, wenn sie Ubertragung von Euterkrankheiten durch
vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch be-
in den Verkehr bringt, ausschließlich zur Beseiti- stimmt sind und deren Wirkung nicht auf der
gung oder Linderung von Krankheiten der Zier- Resorption der wirksamen Bestandteile be-
fische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Ter- ruht".
rarientiere oder Kleinnager bestimmt sind."
Artikel 3
Berlin-Klausel
2. In der Anlage 3 erhält die Position B. 2 folgende
Fassung: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arz-
„2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und neimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Schafen, ausgenommen die Verhütung der
Dbertragung von Euterkrankheiten durch
Artikel 4
Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch be-
stimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Inkrafttreten
Resorption der wirksamen Bestandteile be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ruht". dung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2761
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 3 Nr. 52 in Verbindung mit § 51 2. In § 7 Abs. 2 Ziffer 7 erhält der erste Klammer-
Abs. 1 Nr. 3 und des § 41 Abs. 1 des Einkommen- zusatz die folgende neue Fassung:
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
11 (§ 40 Abs. 2, § 40 a und § 40 b des Einkommen-
vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365) verordnet die steuergesetzes)".
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
3. In § 8 werden die Jahreszahlen „ 1974 11
jeweils
durch die Jahreszahl 1977 ersetzt.
11
11
§ 1
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 2
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Berlin-Klausel
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1974 (BGBI. I S. 3465) wird wie folgt geändert:
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1966 (BGBI. I,S. 702) auch im Land Berlin.
a) Die Ziffer 3 erhält die folgende neue Fassung:
,,3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeit- § 3
nehmerjubiläum Inkrafttreten
2 400 Deutsche Mark. 11
;
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
b) die Ziffer 4 wird gestrichen. dung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 19. Dezember 1977
J\ uf Crund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-50-1, veröffentlichten be-
reinigten Fasslrng, der durch Gesetz vom 23. Juni 1964 (BGBI. I S. 365) eingefügt
und durch Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) ge-
ändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenstdndegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) vom Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereihmgen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I
S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1954),
wird wie folgt geändert:
1. In den Positionen 389, 404, 409, 413, 425, 432, 439, 465, 474, 489, 490, 495, 522,
524, 529, 534, 536, 549, 555, 562, 567, 568 wird der Zusatz
,,--·- die wiederholte Abgabe zum äußeren Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies
auf der Verschreibung vermerkt ist-"
gestrichen.
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
624. 5-Acetamido-2,4,6-triiod-N-[(methyl- Ioglicinsäure 1. Januar 1981
carbamoyl)methyl]isophtha}amsäure
und ihre Salze
625. 4-Amino-5-brom-N-[2-(diethylamino)ethyl]-2- Bromoprid 1. Januar 1981
methoxybenzamid und seine Salze
626. 5-O-[2,3-O-]6-(1-Amino-2-hydroxyethyl)- Destomycin A 1. Januar 1981
tetrahydro-3,4,5-trihydroxy-2H-pyran-2-
yliden]-/J-D-talopyranosyl]-2-desoxy-N 3~
methyl-D-streptamin und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren
627. 1,3-Bis(2-chlorethyl)-1-nitrosoharnstoff Carinustin 1. Januar 1981
628. 4-Butyl-4-(hydroxymethyl)-1,2-diphenyl-3,5- Suxibuzon 1. Januar 1981
pyriazolid in di on-h ydrogensuccina t (Estier)
und seine Salze
629. 7-Chlor-4-(dimethylamino)-1,4,4a,5,5a,6,11,12a- Meclocyclin 1. Januar 1981
octahydro-3,5,10,l2,12a-pentahydroxy-6-
methylen-1,11-dioxo-2-naphthacencarboxamid
und seine Salze
630. 1-(2-Chlorethyl)-3-cyclohexyl-1-nitrosoharn- Lomustin 1. Januar 1981
stoff
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2763
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 3-5 a AMG
631. Copolymer aus N-(2-Aminoethyl)-1,2- 1. Januar 1981
ethandiamin und 1-Chlor-2,3-epoxypropan,
quervernetzt, und seine Salze
632. 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4- Difenoxin 1. Januar 1981
piperidincarbonsäure und ihre Salze
in Arzneimitteln bis zu 0,5 mg Difenoxin
je abgeteilte Form -
633. O-2,6-Diamino-2,6-didesoxy-a-D- Ribostamycin 1. Januar 1981
glucopyranosyl-(1-+-4)-O-[ß-D-ribofuranosyl-
(1-+-5) ]-2-desoxystreptamin und s,eine Salze
634. ~3-(10,10a-Didehydro-7-methyl-9a-ergolinyl)- Lisurid 1. Januar 1981
l, 1-diethylharnstoff und seine Salze
635. 2,3-Dihydroxypropyl-N-[8-(trifluormethyl)-4- Floctafenin 1. Januar 1981
chinolyl]anthranilat und seine Salze
636. 2-(Dimethylamino)-2-methylpropyl-benzilat Difemerin 1. Januar 1981
(Ester) und seine Salze
637. 1-(Dimethylamino)-2-propanol-(4- 1. Januar 1981
acetamidobenzoat) (Salz) und seine Verbin-
dungen mit Inosin
638. 6-(2-Ethoxy-1-naphthamido)penicillansäure Naficillin 1. Januar 1981
und ihre Salze
--- in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren -
639. 1-Ethyl-1,4-dihydro-4-oxo[1,3]dioxolo[4,5-g]- Cinoxazin 1. Januar 1981
cinnolin-3-carbonsäure und ihre Salze
640. 8-Ethyl-5,8-dihydro-5-oxo-2-(1-piperazinyl)- Pipemidsäure 1. Januar 1981
pyrido[2,3-d]pyrimidin-6-carbonsäure und
ihre Salze
641. 8-Ethyl-5,8-dihydro-5-oxo-2-(1-pyrrolidinyl)- Piromidsäure 1. Januar 1981
pyrido[2,3-d]pyrimidin-6-carbonsäure und
ihre Salze
642. Gesamtpankreas vom Schwein, lyophilisiert, 1. Januar 1981
mit den proteolytischen Enzymen in nativer
Form (Trypsinogen, Chymotrypsinogen)
643. Human-Plasmaproteine mit Faktor VIII-Inhibi- 1. Januar 1981
tor Bypass-Aktivität
644. Hyaluronsäure und ihre Salze Hyaluron- 1. Januar 1981
säure
645. 5,6-trans-25-Hydroxycholecalciferol 1. Januar 1981
646. 5-[1-Hydroxy-2-[(1-methyl-3-phenylpropyl)- Labetalol 1. Januar 1981
amino] ethyl]salicylamid und seine Salze
647. 14-Hydroxy-3ß-[(4-O-methyl-a-L- Meproscil- 1. Januar 1981
rhamnopyranosyl)oxy]-14ß-bufa-4,20,22- larin
trienolid
648. 4-Hydroxy-N' -(5-nitrofurfuryliden)- Nifuroxazid 1. Januar 1981
benzohydrazid
649. ( ± )-4-[2-l[3-(4-Fiydroxyphenyl)-l-methyl- Dobutamin 1. Januar 1981
propyl]amino]ethyl]brenzcatechin und seine
Salze
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ende der Ver-
Wissc:11schafl.liche Bezeichnung
Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
fö0. Isopropyl-[2-[4-(4-chlorbenzoyl)phenoxyJ-2- Fenofibrat 1. Januar 1981
m ethy lpropionat)
651. 2-Tsopropyl-1-methyl-5-nitroimidazol und Ipronidazol 1. Januar 1981
seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren
652. [(l0a-Methoxy-4,7-dimethyl-9/3-ergolinyl)- Nicergolin 1. Januar 1981
methylJ-(5-bromnicotinat) und seine Salze
653. ( ± )-Methyl-7-[(1R*,2R*,3R*,5S*)-3,5- Prostalen 1. Januar 1981
dihydrox y-2-[ (E)-3-hydroxy-3-methyl-1-
octeny l]cyclopentyl]-4,5-heptadienoat
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren --
654. 1-(N-Methy lglycin)-5-L-valin-8-L- Saralasin 1. Januar 1981
alaninangiotensin II und seine Salze
655. 3-Oxo-4-anclrosten-17ß-yl-undecanoat Testosteron- 1. Januar 1981
undecanoat
656. 6-[2-(Phenoxycarbonyl)-2-phenylacetamidoJ- Carfecillin 1. Januar 1981
penicillansäure und ihre Salze
657. 8-(p-Phcnylphenacyl)-3a-[(-)-tropoyloxy]- Fentonium- 1. Januar 1981
1aH,5aH-tropanium-Salze bromid
(für das
Brom-Salz)
658. 4,4'-Sulfonyldianilin und seine Salze Dapson 1. Januar 1981
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Menschen -
659. (-)-1,2,3,4-Tetmhydro-1-(3,4,5-trimethoxy- Tretoquinol 1. Januar 1981
benzyl)-6,7-isochinolindiol und seine Salze
660. Na-Triglycyl-8-lysinvasopressin und seine 1. Januar 1981
Salze
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführte
Stoffe oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkraft-
treten weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2765
Verordnung
zur Änderung der Ersten und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. l des Umsatz- backwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Fein-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden,
vom 16. November 1973 (BGBI. I S. 1681) und des herstellen, wenn die Erzeugnisse überwiegend an
§ 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung Endverbraucher abgesetzt werden. Die Cafeumsätze
der Bekanntmachung vom 16. November 1973, die- dürfen 10 v. H. des Umsatzes nicht übersteigen.,
ser zuletzt geändert durch Artikel 17 des Einfüh- Der Durchschnittsatz beträgt 4,3 v'. H. des Umsatzes.
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
ber 1976 (BGBl. l S. 3341), wircl mit Zustimmung des Nr. 3: Hoch- und Ingenieurhochbau
Bundesrates verordnet:
Zum Hoch- und Ingenieurhochbau gehören Betriebe,
die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht
Artikel 1 Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließ-
lich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
Die Ersle Verordnung zur Durchführung des Um-
satzsteuergesetzes vom 26. Juli 1967 (BGBl. I S. 801), Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Umsatzes.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni
1975 (BC~Bl. I S. 1%0), wird wie folgt geändert: Nr. 4: Stukkateurgewerbe
Zum Stukkateurgewerbe gehören Betriebe, die Stuk-
Es werden ersetzt: kateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Her-
1. In § 8 Abs. l jeweils die Worte „neun vom Hun- stellung von Rabitzwänden, ausführen.
dert" durch die Worte „9,8 vom Hundert", Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des 'Umsatzes.
2. in § 8 Abs. 2 jeweils die Worte „sechs vom Hun-
dert" durch die Worte „6,5 vom Hundert" und die Nr. 5: Zimmerei
Worte „zehn vom Hundert" durch die Worte „10,7 Zur Zimmerei gehören Betriebe, die Bauholz zurich-
vom Hundert" und ten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen so-
3. in § 8 a Abs. 1 die Worte „7,2 vom Ifondert" wie Holzbauten errichten und entsprechende Repa-
durch die Worle „7,9 vom Hundert". ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Artikel 2 Nr. 6: Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Um- Zu diesem Gewerbezweig gehören Betriebe, die
satzsteuergesetzes vom 3. Januar 1968 (BGBl. I Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas-
S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung vom und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener
22. März 1977 (BGBl. I S. 499), wird wie folgt ge- Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
ändert: tungsarbeiten ausführen.
D.ie Anlage erhält folgende Fassung: Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Anlage Nr. 7: Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer
Nr. 1: Polsterei- und Dekorateurgewerbe Zum Maler- und Lackierergewerbe gehören Be-
triebe, die Maler- und Lackiererarbeiten ausführen,
Zum Polsterei- und Dekorateurgewerbe gehören einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbei-
Betriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten ein- ten; nicht dazu gehört das Lackieren von Straßen-
schließlich ReparaturarbeitEm ausführen. Dazu ge- fahrzeugen. Zum Tapezierergewerbe gehören Be-
hören auch die Herstellung von Möbelpolstern und triebe, die Tapeten, Kunststoffolien und ähnliches
Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, aufkleben.
Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummi-
körpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelge- Der Durchschnittsatz beträgt 1, l v. H. des Umsatzes.
stelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne
Schaufensterdekorationen. Nr. 8: Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei
Der Durchschni ttsatz betri:l9t 0,8 v. H. des Umsatzes. Zur Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei gehören
Betriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik, Parkett, Rie-
menfußböden und Fußböden aus Steinholz, Kunst-
Nr. 2: Bäckerei
stoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen,
Zur Bäckerei gehören Betriebe, die Frischbrot, Pum- Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Lino-
pernickel, Knäckebrot., Brötchen, sonstige Frisch- leum und ähnlichen Stoffen bekleben. Hierunter fal-
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
len auch die jeweils zu~Jchiirigcn Reparatur- und Nr. 15: Einzelhandel mit Feinseifen und Bürsten-
Tnstandha l tungsarbciten. waren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln
Der Durchschn i IJsatz beträgt 0,8 v. II. des Umsatzes. Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Nr. 9: Einzelhandel mit Kartoffeln, Gemüse, Obst Feinseifen, Bürstenwaren, Wasch-, Putz- und Reini-
und Südfrüchten gungsmittel, aber nicht Pinsel und Malerbürsten.
Hierzu gehören lklricbe mit überwiegend folgen- Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.
dem Sorlirnent:
Speisekartoffeln, Ccmüse, Obst, Früchte (auch Kon- Nr. 16: Hausbandweber
serven), darunter wildes Beerenobst, Obst- und Ge- Zu den Hausbandwebern gehören die in Heimarbeit
müsesäfte, geröstete Kastanien. Beschäftigten, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht
Der Durchschnittsal.z beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes. mehr als 2 Hilfskräften im Auftrag von Gewerbe-
treibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder
Nr. 10: Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, wirken.
Fettwaren und Eiern Der Durchschnittsatz beträgt 2,4 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Nr. 17: Journalisten
dem Sortiment:
Zu den Journalisten gehören freiberuflich tätige
Milch, Milcherzeugnisse, darunter Käse und Dauer-
Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend
milch; Fettwaren, darunter Margarine, Schmalz und
aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche
Speiseöl; Eier.
Ereignisse darstellen.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsalzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 3,6 v. H. des Umsatzes.
Nr. 11: Einzelhandel mit Süßwaren Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
:Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
gen hat.
dem Sortiment:
Süßwaren, darunter Zuckerwaren, Schokoladen, Nr. 18: Schriftsteller
Speiseeis und Dauerbackwaren, aber nicht Kakao- Zu den Schriftstellern gehören freiberuflich tätige
pulver. Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwie-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes. gend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder
künstlerischem Inhalt schaffen.
Nr. 12: Einzelhandel mit Wein und Spirituosen Der Durchschnittsatz beträgt 1,9 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
dem Sortiment: Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
gen hat.
Wein, Schaumwein, Spirituosen, weinähnliche und
weinhaltige Getränke, aber nicht Bier. Nr. 19: Winder und Scherer
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes. Zu den Windern und Scherern gehören die in Heim-
arbeit Beschäftigten, die in eigener Arbeitsstätte mit
Nr. 13: Einzelhandel mit Oberbekleidung nicht mehr als 2 Hilfskräften im Auftrage von Ge-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- werbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
dem Sortiment: Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Umsatzes.
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-
chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, Nr. 20: Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film,
darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzen-
gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe- ten; - Künstler, Artisten
kleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Hierzu gehören natürliche Personen, die auf den
Schürzen. Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des
Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträger-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
produktion selbständig Leistungen in Form von
eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen
Nr. 14: Einzelhandel mit Hüten und Mützen,
Dritter erbringen.
Schirmen, Damen- und Herrenausstattung
Der Durchschnittsatz beträgt 2,7 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment: Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Hüte, Mützen, Kappen, Schirme, Spazierstöcke,
gen hat.
Oberhemden, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke,
Schlafanzüge, Krawatten, Handschuhe, Schals, Nr. 21: Hochschullehrer
Schleier, Träger, c;ürtel, sonstiges Bekleidungszube-
Erfaßt werden die Umsätze aus freiberuflicher
hör.
Nebentätigkeit zur unselbständig ausgeübten wis-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes. senschaftlichen Tätigkeit.
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2767
Der DurchschnHtsatz beträgt 2,2 v. H. des Umsatzes. und Medizinalwein, Honig- und Malzwein, aber
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen nicht zu Weinbrand und ähnlichen Spirituosen.
Kalenderjahr 50 000 Deutsch<~ Mark nicht überstie- Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Umsatzes.
gen hat.
Nr. 28: Straßenbau
Nr. 22: Rechtsanwälte und Notare
Zum Straßenbaugewerbe gehören Betriebe, die
Hierzu gehört die Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Straßen- und Wegebauten ausführen, darunter Vor-
Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patent- bereitung des Planums, Herstellung des Unterbaues,
anwaltspraxis. Steinsetzerei, Pflasterei, Bau bituminöser Befesti-
Der Durchschni ttsatz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes. gungen, Zementstraßenbau, sonstige Bauweisen im
Straßenbau einschließlich der Reparatur- und Unter-
Nr. 23: Betonstein- und Terrazzohersteller haltungsarbeiten.
Hierzu qehören d.ie Hersteller von Betonsteinerzeug- Der Durchschnittsatz beträgt 1,6 v. H. des Umsatzes.
nissen für Bau- und andere Zwecke. Es fallen fol-
gende Betonsteinerzeugnisse darunter: Steine, Plat- Nr. 29: Schornstein-, Feuerungs-
ten, FPrtigt.ei le, Rohre, Masten, Spülsteine, Bade- und Industrieofenbau
wannen, BotUclle, Betonkesselöfen, Denkmäler und Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Plastiken. Nicht darunter fallen Baustoffe aus Bims, führen:
Ziegelsplitt, Schlacken und Asphaltbetonplatten.
Bau von Schornsteinen, Industrieöfen, Säure- und
Der Durch sehn i.ttsatz betränt 1,4 v. H. des Umsatzes. Feuerungsmauerwerk, Kesseleinmauerung, Back-
Nr. 24: Zentralheizungsbauer ofenmauerei, Winderhitzer-, Hochofen- und Cow-
perausmauerung, Dampfüberhitzer- und Rauchka-
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus- naleinbau einschließlich der Reparatur- und Unter-
führen: haltungsarbeiten.
Montage, Umhau und Reparatur von Lüftungs-, Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Umsatzes.
wärme- un9- gesundheitstechnischen Anlagen.
Nr. 30: Dämmung und Abdichtung (Isolierbau)
Der Durchschnittsatz betrdgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Nr. 25: Fahrzeuglackierer führen:
Zu diesem Gewerbezweig gehören Betriebe, die Abdämmung von Bauten gegen Kälte, Wärme.,
Straßenfahrzeuge lackieren. Schall und Erschütterungen, Isolieren von Kesseln
Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Umsatzes. und Rohren sowie Abdichtung von Bauten gegen
Feuchtigkeit, einschließlich der Reparatur- und
Nr. 26: Zahntechniker Unterhaltungsarbeiten, aber nicht Warmluftaus-
trocknung.
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
führen: Der Durchschnittsatz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes.
Herstellung von festsitzendem und herausnehm- Nr. 31: Brunnenbau
barem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen,
Stahl, Chrom-Kobalt-Legierungen, zahnkeramischen Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Massen und anderen geeigneten Werkstoffen; Her- führen:
stellung von kieferorthopädischen Apparaten; Her- Bau von Brunnen und anderen Einrichtungen zur
stellung von Kieferbruchschienen, Paradentose- Wassergewinnung sowie nichtbergbauliche Tiefboh-
schienen und Implantaten; Herstellung von Gußfül- rung einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
lungen; HersteJlung von Obturatoren; Herstellung tungsarbeiten.
und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Ge-
Der Durchschnittsatz beträgt 1,4 v. H. des Umsatzes.
schieben und Federarmen. Dazu gehört die Ände-
rung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz
Nr. 32: Großhandel mit lebendem Vieh, Fleisch und
aller Art einschließlich kieferorthopädischer Appa-
Fleischwaren
rate, Kieferbruchschienen, Paradentoseschienen und
Obturatoren. Hierzu gehört der Großhandel mit Vieh, insbeson-
Der Durchschnitts atz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes. dere mit Rindern, Schweinen, Pferden, Kleinvieh,
jedoch nicht Geflügel, sowie mit Fleisch, Fleisch-
Nr. 27: Holz- und Weinküfer waren, Wurst und Wurstwaren.
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus- Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
führen:
1. Herstellung von Böttcherwaren, darunter Faß- Nr. 33: Einzelhandel mit Nahrungs-
holz, Fässer, Bottiche, Kübel; außerdem Repara- und Genußmitteln, ohne Reformwaren
turarbeiten. Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Nah-
2. Herstellung von Trauben- und Obstwein, Verar- rungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne
beitung von Trauben- und Obstwein zu Perl- und daß bestimmte Warenarten klar überwiegen.
Schaumwein, Dessert-, Wermut-, Kräuter-, Likör- Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nr. 34: Einzelhandel mit Reformwaren Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-
Hierzu ~Jchören Betriebe mit überwiegend folgen- technisches Material, Glühbirnen, elektrische Haus-
dem Sortiment: halts- und Verbrauchergeräte, aber nicht Leuchten,
Ofen, Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Ge-
Reformwaren, d<.1 runter Reformnahrungsmittel, diä- schirrspülmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-,
tetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, phar- Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, Diktierge-
mazeutische Extrakte und Spezialitäten. räte.
Der Durchschni ttssal.z bctrJgt 0,5 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. 35: Einzelhandel mit Fischen Nr. 42: Einzelhandel mit Rundfunk-, Fernseh- und
und Fischerzeugnissen Phonogeräten sowie mit Schallplatten
Hierzu gehören Bc~tricbe mit überwiegend folgen- Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment: dem Sortiment: ·
Fische, Fischerwu!Jnisse, Krebse, Muscheln, ähn- Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
liche Waren. -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schall-
Der Durchschnitt.sal.z lwtrtiqt 1,0 v. H. des Umsatzes. platten, Tonbänder.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. :rn: Einzelhandel mit Wild und Geflügel
Hierzu gehören lfotrichc mit überwiegend folgen- Nr. 43: Einzelhandel mit Foto- und Kinoapparaten
dem Sortiment:
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Wild, Geflügel, Wildgeflügel dem Sortiment:
Der Durchschniltsal:z betränt 0,8 v. H. des Umsatzes. Foto- und Kinoapparate sowie -bedarf, darunter
Filme, fotochemische Materialien, Projektionsgeräte
Nr. 37: Einzelhandel mit Tabakwaren und -zubehör, Fotolaborgeräte.
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Tabak- Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
waren vertreiben.
Der Durchschnittsalz betränt 0,] v. H. des Umsatzes. Nr. 44: Einzelhandel mit Uhren, Edelmetall- und
Schmuckwaren
Nr. 38: Einzelhandel Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
mit Sport- und Campingartikeln dem Sortiment:
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Uhren, Uhrenarmbänder und -ketten, Edelmetallbe-
dem Sortiment: stecke und -tafelgeräte, Gold- und Silberwaren,
Sport- und Campingartikel sowie -geräte, Faltboote, Schmuckwaren, Schmucksteine, Juwelen, Korallen,
Zelte, Sportbekleidung, al:>er nicht Waffen, Muni- Perlen, Modeschmuck, Orden, Sportpreise aus Me-
tion, Jagdartikel und Anglerbedarf. tall.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. I-I. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
Nr. 39: Einzelhandel mit Schuhen und Schuhwaren Nr. 45: Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren,
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Galanteriewaren und Geschenkartikeln
dem Sortiment: Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen, Schuh- dem Sortiment:
waren. Leder- und Täschnerwaren, ähnliche Waren aus
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes. anderen Stoffen, zum Beispiel aus Lederaustausch-
stoffen und Segeltuch, Galanteriewaren, Geschenk-
Nr. 40: Einzelhandel mit Eisen-, Metall- artikel und Andenken aus verschiedenen Werkstof-
und Kunststoffwaren fen.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
dem Sortiment:
Nr. 46: Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren,
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren verschiedener
Schul- und Büroartikeln
Art, ohne ausgeprägten Schwerpunkt, sowie Werk-
zeuge, Schrauben und Schraubenzubehör, Be- Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
schläge, Kleineisenwaren, Drahtwaren, Drahtkurz- dem Sortiment:
waren, Schlösser, Schlüssel. Schreib- und Papierwaren für Haushalt, Schule und
Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes. Büro, Schul- und Büroartikel, darunter Lehr- und
Lernmittel, , Schreibgeräte, Maibedarf, Zeichenma-
Nr. 41: Einzelhandel mit elektrotechnischen terial, Hartpapierwaren, Kartonagen, Bürohilfsmit-
Erzeugnissen tel, aber nicht Schreibmaschinen, Büromaschinen,
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- technische Hartpapierwaren, Büromöbel.
dem Sortiment: Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2'769
Nr. 47: Einzelhandel mit Büchern, Zeitschriften und schirren, Büromöbel, Organisationsmittel für Büro-
Zeitungen zwecke.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Umsatzes.
dem Sortiment:
Bücher, wissenschaftlich(~ und Fachzeitschriften, Nr. 53: Einzelhandel mit Landmaschinen
darunter Bilderbücher, Atlanten, Kunstalben; Unter- und landwirtschaftlichen Geräten
haltungszeitschriften, Zeitungen, darunter illu- Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
strierte Zeitschriften, Journale, Modezeitschriften, dem Sortiment:
Romanhefte.
Landmaschinen, landwirtschaftliche Geräte, deren
Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes. Teile und ·Zubehör, darunter Acker- und Einachs-
schlepper, Maschinen und Geräte für die Boden-
Nr. 48: Drogerien bearbeitung, Saat- und Pflanzenpflege, Düngung,
Erntebergung, Ernteaufbereitung und Hofwirtschaft;
Hierzu gehören Betriebe mit überwfogend folgen- landwirtschaftliche Förder- und Trocknungsanlagen
dem Sortiment: sowie -maschinen, Ackerwagen und landwirtschaft-
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und liche Bedarfsartikel, zum Beispiel Melkeimer, Milch-
Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmit- transportkannen, Hacken, Sensen, Spaten, aber
tel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diäte- nicht Molkereimaschinen.
tische Nährmittel, Säuglings- und Krankenpflege- Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.
bedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmit-
tel, Fotogeräte und Fotozubehör. Nr. 54: Einzelhandel mit lebenden Tieren
Der DurchschnHtsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes. sowie zoologischem Bedarf
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Nr. 49: Einzelhandel mit orthopädischen dem Sortiment:
und medizinischen Artikeln Haus- und Nutztiere, darunter Hunde, Katzen, Pelz-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- tiere, Ziervögel, Tiere für Aquarien und Terrarien,
dem Sortiment: zoologischer Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzen-
Orthopädische und medizinische Artikel, darunter haltung und dergleichen.
ärztliche und medizinische Geräte, Einrichtungen Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
und Instrumente, auch chirurgische, elektromedizi-
nische, optische, Krankenfahrstühle, Krankenhaus- Nr. 55: Einzelhandel mit Lacken, Farben und sonsti-
einrichtungsgegenstände, Laborgeräte, orthopä- gem Anstrichbedari sowie mit Tapeten,
dische Erzeugnisse, Sanitätsmöbel, aber nicht phar- Linoleum und ähnlichen Waren
mazeutische Erzeugnisse.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes. dem Sortiment:
Lacke, Farben, sonstiger Anstrichbedarf, darunter
Nr. 50: Einzelhandel mit Brennstoffen Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstiger Fuß-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- bodenbelag, aber nicht Teppiche.
dem Sortiment: Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
Brennstoffe, darunter Kohle, Heizöl, Torf, Brennholz.
Nr. 56: Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen
Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehört sowohl die Güterbeförderung, soweit
nicht Möbeltransport, im Nahverkehr oder Fernver-
Nr. 51: Einzelhandel mit Fahrrädern und Mopeds kehr als auch die Güterbeförderung, soweit nicht
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Möbeltransport, im Nah- und Fernverkehr, ohne daß
dem Sortiment: eine der beiden Verkehrsentfernungen klar über-
Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds, elek- wiegt.
trische Ausrüstungen für Fahrräder, Fahrradanhän- Der Durchschnittsatz beträgt 4,9 v. H. des Umsatzes.
ger, Bereifungen für Fahrräder. Das gilt nur, wenn der Umsatz vom vorangegange-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,3 v. H. des Umsatzes. nen Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht über-
stiegen hat.
Nr. 52: Einzelhandel mit Büromaschinen,
Büromöbeln und Organisationsmitteln Nr. 57: Wäschereien
Hierzu gehören Wäschereien, darunter Mietwasch-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment: küchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,6 v. H. des Umsatzes.
Büromaschinen, deren Teile und Zubehör, darunter
Schreibmaschinen, Addier- und Rechenmaschinen,
Buchungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Nr. 58: Schornsteinfeger
Fotokopiergeräte, Diktiergeräte, sonstige Büroma- Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nr. 59: Personenbeförderung Hilfsschuhe sowie sonstiges Bekleidungszubehör.
mit Personenkraftwagen Nicht dazu gehört die Herstellung von Wirk- und
Hierzu gehört die Beförderung von Personen mit Strickwaren aus fremdbezogenen Stoffen, von Gar-
Taxis oder Mietwagen. dinenstoff und Stumpfstrümpfen.
Der Durchschnittsatz beträgt 4,5 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Umsatzes.
Nr. 60: Gebäude- und Fensterreinigung Nr. 69: Schneiderei
Hierzu gehört die Reinigung von Gebäuden, Räu- Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
men und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, führen:
Fensterputzen und Schiffsreinigung. Nicht dazu ge- 1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbe-
hört die Hausf assadenreinigung. kleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen-
Der Durchschnittsatz bEiträgt l ,2 v. H. des Umsatzes. und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkon-
fektion.
Nr. 61: Steinbildhauerei und Steinmetzerei 2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des
Hierzu gehört die Herstellung von Steinbildhauer- Bekleidungsgewerbes, darunter Ausbessern, Auf-
und Steinmetzerzeugnissen, darunter Grabsteine, riffeln, Bügeln von Neubekleidung, Büstenbezie-
Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repa- hen, Fadenziehen, Garnieren, Kunst- und sonsti-
raturarbeiten. ges Stopfen, Muster- und Modellzeichnen, Plis-
seebrennen und -pressen, Schlitzen, Adjustieren,
Der Durchschnittsatz beträgt l, l v. H. des Umsatzes. Laufmaschenaufnehmen, Strumpfansohlen u. ä.
Nr. 62: Schlosserei und Schweißerei Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe, die Schlosser- und Nr. 70: Putzmacherei
Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbei-
ten ausführen. Hierzu gehört die Herstellung und Umarbeitung von
Hüten aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes. und Kinder. Nicht dazu gehört die Herstellung und
Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
Nr. 63: Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede
Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe, die Beschlag- und Kunst-
schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbei- Nr. 71: Konditorei, auch mit Cafe
ten ausführen.
Hierzu gehören Betriebe, die Feingebäck, darunter
Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Umsatzes. Kuchen, Torten und Tortenböden, aber nicht Dauer-
backwaren herstellen, wenn die Erzeugnisse über-
Nr. 64: Reparatur von Kraftfahrzeugen wiegend an Endverbraucher abgesetzt werden.
Hierzu gehören Betriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge- Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
nommen Ackerschlepper, reparieren.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Umsatzes. Nr. 72: Fleischerei
Hierzu gehört:
Nr. 65: Elektro- und Fernmeldemechaniker,
Radio- und Fernsehtechniker 1. Die Herrichtung von Fleisch aus eigener oder
Hierzu gehören Betriebe, die Erzeugnisse der Elek- fremder Schlachtung zum Verbrauch, darunter
Geflügelfleisch und Wild, aber nicht Pferde-
trotechnik montieren und reparieren.
fleisch.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Umsatzes.
2. Die Verarbeitung von Fleisch, auch Geflügel-
Nr. 66: Buchbinderei fleisch, zu Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch-,
Wurst- und Mischkonserven und Fleischsalat.
Hierzu gehören Betriebe, die Buchbinderarbeiten
aller Art ausführen. 3. Die Herstellung von Feinkost auf Fleischbasis,
von Fleischpasteten und anderen Fleischspeziali-
Der Durchschnittsatz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes. täten, aber nicht von Erzeugnissen aus Pferde-
Nr. 67: Schuhmacherei fleisch.
Die Erzeugnisse müssen überwiegend an Endver-
Hierzu gehören Betriebe, die Maßschuhe, darunter
braucher abgesetzt werden.
orthopädisches Schuh werk, herstellen und Schuhe
reparieren. Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
Nr. 73: Dachdeckerei
Nr. 68: Wirkerei und Strickerei Hierzu gehören Betriebe, die Dachbedeckungen aus
Hierzu gehören Betriebe, die Wirk- und Strickwaren verschiedenen Materialien einschließlich der Repa-
herstellen, darunter Stoffe, Bekleidung, Wäsche, ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
Strumpfwaren, Handschuhe, gewirkte und gestrickte Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Umsatzes.
Nr. 89 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2771
Nr. 74: Elektroinstallation Nr. 82: Patentanwälte
Hierzu gehören BetriE~be, die die Installation von Hierzu gehört die Patentanwaltpraxis, aber nicht die
elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Lizenz- und Patentverwertung.
Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
tungsarbeiten ausführen. Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
Nr. 83: Wirtschaftliche Unternehmensberatung,
Nr. 75: Ofen- und Herdsetzerei Wirtschaftsprüfung
Hierzu gehören Betriebe, die keramische Kohlen- Hierzu gehören Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
und Olof en und -herde aufsetzen und anschließen prüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.
sowie Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten aus- Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für
führen. Vermögensverwaltung.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Umsatzes.
Nr. 76: Einzelhandel mit feinkeramischen Erzeug- Nr. 84: Architekten
nissen und Glaswan,m für den Haushalt
Hierzu gehören Architektur-, Bauingenieur- und
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische
dem Sortiment: Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und
Feinkeramische Erzeugnisse und Glaswaren für den Bühnenarchitekten.
Haushalt, darunter ProzeJlan und Steingutgeschirr, Der Durchschnittsatz beträgt 1,4 v. H. des Umsatzes.
Gläser und Ziergegenstände.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Umsatzes. Nr. 85: Fotografen
Nr. 77: Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken Hierzu gehört das fotografische Gewerbe, darunter
Luftbildfotografie, nicht aber die Werbefotografie
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Sammler- sowie die Licht- und Fotopauserei.
briefmarken und Briefmarkensammlerbedarf vertrei-
ben. Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
Nr. 86: Freiberuflich tätige Bildhauer
Nr. 78: Fremdenheime und Pensionen Der Durchschnittsatz beträgt 5,3 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Unterkunftsstätten, in denen jeder- Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
mann beherbergt und häufig auch verpflegt wird. Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Der Durchschnittsatz beträgt 2,2 v. H. des Umsatzes. gen hat.
Nr. 79: Gast- und Speisewirtschaften Nr. 87: Freiberuflich tätige Kunstmaler
Hierzu gehören Gast- und Speisewirtschaften mit und und Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker)
ohne Ausschank alkoholischer Getränke sowie Der Durchschnittsatz beträgt 3,9 v. H. des Umsatzes.
Bahnhofswirtschaften.
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes. Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Nr. 80: Eisdielen gen hat.
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend erworbe-
nes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr Artikel 3
auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Der Durchschnittsatz beträgt 1,6 v. H. des Umsatzes. leitimgsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 81: Friseure
Hierzu gehören Damenfriseure, Herrenfriseure so-
wie Damen- und Herrenfriseure. Artikel 4
Der Durchschnitts atz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes,
des Schlechtwettergeldes, des Arbeitslosengeldes
und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1978
(AFG-Leistungsverordnung 1978)
Vom 19. Deze~ber 1977
Auf Grund 4. des Arbeitslosengeldes aus der als Anlage 4 und
des § 44 Abs. 2 b des Arbeitsförderungsgesetzes 5. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 5
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Ar- dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
tikel 1 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3113) eingefügt worden ist,
des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 2
der durch Artikel 27 Nr. 3 des Gesetzes vom
Für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnah-
21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-
men, deren Maßnahme vor dem 1. Januar 1978 be-
den ist,
gonnen hat, sowie für Arbeitslose, deren Anspruch
des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor dem
der zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 27 des Ge- 1. Januar 1978 entstanden ist, sind die Leistungs-
setzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) sätze der AFG-Leistungsverordnung 1977 vom 17. De-
geändert worden ist, und zember 1976 (BGBI. I S. 3590) maßgebend, wenn dies
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, für den Berechtigten günstiger ist; vom Tage einer
der durch Artikel 27 Nr. 16 des Gesetzes vom Erhöhung des ,Arbeitsentgelts nach § 112 a des
21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656) geändert wor- Arbeitsförderungsgesetzes an sind die Leistungssätze
den ist, wird verordnet: dieser Verordnung maßgebend.
§ 1
§ 3
Für das Jahr 1978 ergeben sich die Leistungssätze
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 des Arbeits- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
förderungsgesetzes aus der als Anlage 1, beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 a des Ar-
beitsförderungsgesetzes aus der als Anlage 2,
§ 4
3. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwetter-
geldes aus der als Anlage 3, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
•Nr. 89 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2773
Anlage 1
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B 1
C D E
wöchentlich
DM DM DM 1
DM DM DM
10,- 7,80 7,80 7,80 7,80 6,-
15,- 12,- 12,- 12,- 12,- 9,60
20,- 16,20 16,20 16,20 16,20 12,60
25,- 19,80 19,80 19,80 19,20 15,60
30,- 24,- 24,- 24,- 22,80 18,60
35,- 28,20 28,20 28,20 25,80 21,60
40,- 31,80 31,80 31,80 28,80 24,60
45,- 36,- 36,- 36,- 31,80 27,60
50,- 40,20 40,20 40,20 35,40 30,60
55,- 43,80 43,80 43,80 38,40 33,60
60,- 48,- 48,- 48,- 41,40 36,60
65,- 52,20 52,20 52,20 44,40 39,60
70,- 55,80 55,80 55,80 47,40 42,60
75,- 60,- 60,- 60,- 50,40 46,20
80,- 64,20 64,20 64,20 53,40 49,20
85,- 67,80 67,80 67,80 56,40 52,20
90,- 60,60 60,60 60,60 48,- 43,80
95,- 64,20 64,20 64,20 50,40 46,20
100,- 67,20 67,20 67,20 52,80 48,60
105,- 70,80 70,80 70,80 55,20 51,-
110,- 73,80 73,80 73,80 57,60 53,40
115,- 77,40 77,40 77,40 60,- 55,80
120,- 81,- 81,- 81,- 62,40 58,20
125,- 83,40 84,- 84,- 64,80 60,60
130,- 86,40 87,60 87,60 67,20 63,-
135,- 88,80 91,20 91,20 69,60 65,40
140,- 91,20 94,20 94,20 72,- 67,80
145,- 94,20 97,80 97,80 75,- 70,20
150,- 96,60 100,80 100,80 76,80 72,60
155,- 99,- 104,40 104,40 79,80 75,-
160,- 101,40 108,- 108,- 82,20 77,40
165,- 104,40 111,- 111,- 84,- 79,80
170,- 106,80 114,60 114,60 87,- 82,20
175,- 109,20 117,60 117,60 89,40 84,60
180,- 112,20 121,20 121,20 91,80 87,-
185,- 114,60 124,80 124,80 94,20 89,40
190,- 117,- 127,80 127,80 96,60 91,80
195,- 120,- 130,80 131,40 99,- 94,20
200,- 122,40 133,20 135,- 101,40 96,60
205,- 124,80 136,20 138,- 103,80 99,-
210,- 127,80 138,60 141,60 106,20 101,40
215,- 130,20 141,60 144,60 108,60 104,40
220,- 132,60 144,:- 147,60 111,- 106,20
225,- 135,60 147,- 150,60 113,40 109,20
230,- 138,- 149,40 153,- 115,80 111,60
235,- 140,40 151,80 155,40 118,20 114,-
240,- 142,80 154,80 158,40 120,60 116,40
245,- 145,20 157,20 160,80 123,- 118,80
250,- 147,60 160,20 163,20 125,40 121,20
255,- 150,60 162,60 165,60 127,80 122,40
260,- 153,- 165,60 168,60 130,20 124,20
265,- 155,40 168,00 171,- 132,60 125,40
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
ArbeitsnnLgelt Leistungsgruppe
1--------------
/\ B I C D E
wöchentlich
DM DM DM I DM DM DM
270,-- 157,80 170,40 173,40 135,- 126,60
275,- 160,20 172,80 176,40 137,40 127,80
280,---- 162,60 175,80 178,80 138,60 129,-
285,-- 165,60 178,20 181,20 140,40 130,80
290,- 168,--- 180,60 184,20 141,60 131,40
295,- 170,40 183,60 186,60 142,80 133,20
300,- 172,80 186,- 189,-- 144,- 133,80
305,- 175,20 188,40 192,- 145,20 135,-
310,- 177,60 190,80 194,40 146,40 136,20
315,- 180,60 193,20 196,80 147,60 137,40
320,- 183,---- 196,20 199,80 148,80 138,60
325,- 185,40 198,60 202,20 150,- 139,20
330,---· 187,80 201,- 204,60 151,20 140,40
335,- 190,20 203,40 207,- 152,40 141,-
340,- 192,60 205,80 210,- 153,- 142,20
345,- 195,60 208,20 212,40 154,20 142;80
350,-- 198,-- 211,20 215,40 155,40 144,-
355,- 200,40 213,60 217,80 156,60 144,60
360,- 202,80 216,- 220,20 157,20 145,20
365,- 205,80 218,40 222,60 158,40 146,40
370,- 208,20 220,80 225,60 159,- 147,-
375,- 210,60 223,20 228,- 159,60 147,60
380,- 213,- 226,20 231,- 160,80 148,20
385,- 215,40 228,60 233,40 161,40 148,80
390,- 217,80 231,- 235,80 162,- 149,40
395,- 220,20 233,40 238,20 162,60 150,-
400,- 223,20 235,80 241,20 163,80 150,60
405,- 225,60 238,20 243,60 164,40 151,20
410,- 227,40 240,60 246,- 165,- 151,80
415,- 229,80 243,60 249,- 165,60 152,40
420,- 231,60 246,- 251,40 166,20 153,-
425,- 234,- 248,40 253,80 166,80 154,20
430,- 235,80 250,80 256,20 167,40 155,40
435,-- 238,20 253,80 259,20 168,- 156,60
440,- 240,- 255,60 261,60 168,60 157,20
445,- 242,40 258,60 264,- 169,20 158,40
450,-- 244,20 261,- 267,- 170,40 159,60
455,- 246,60 263,40 269,40 171,60 160,20
460,- 248,40 265,80 271,80 172,20 161,40
465,- 250,20 268,20 274,20 173,40 162,-
470,- 252,60 271,20 277,20 174,60 163,20
475,- 254,40 273,60 279,60 175,20 164,40
480,-- 256,20 275,40 282,- 176,40 165,-
485,- 258,- 277,80 284,40 177,60 166,20
490,--- 259,80 279,60 286,80 178,20 166,80
495,- 261,60 282,- 289,80 179,40 168,-
500,- 263,40 283,80 292,20 180,- 168,60
505,-- 265,20 286,20 294,60 181,20 169,80
510,~ 267,-- 288,- 297,- 181,80 170,40
515,- 268,80 290,40 299,40 183,-- 171,-
520,- 270,60 292,20 301,80 183,60 172,20
525,- 272,40 294,60 304,20 184,80 172,80
530,- 274,20 296,40 307,20 186,- 174,-
535,- 276,- 298,80 309,60 186,60 174,60
540,- 277,80 300,60 312,- 187,80 175,80
545,- 279,60 303,- 314,40 188,40 176,40
550,- 281,40 304,80 316,80 189,- 177,-
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2775
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
Ar bei lsentgel t Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
555,-- 283,20 306,60 319,80 190,20 178,20
560,- 285,-- 308,40 322,20 190,80 178,80
565,-- 286,80 310,80 324,60 192,- 180,-
570,- 288,60 312,60 327,- 192,60 180,60
575,-- 290,40 315,- 329,40 193,80 181,80
580,- 291,60 316,80 331,80 194,40 182,40
585,- 293,40 318,60 334,20 195,- 183,-
590,-- 295,20 320,40 337,20 196,20 184,20
595,--- 297,- 322,20 339,60 196,80 184,80
600,- 298,80 324,- 342,- 197,40 185,40
605,- 300,-- 325,80 344,40 198,60 186,60
610,- 301,80 327,60 346,80 199,20 187,20
615,- 303,60 329,40 349,80 199,80 187,80
620,- 305,40 331,20 352,20 200,40 189,-
625,- 306,60 333,- 354,60 201,60 189,60
630,- 308,40 334,80 357,- 202,20 190,20
635,- 310,20 336,60 359,40 203,40 191,40
640,- 311,40 338,40 361,80 204,- 192,-
645,- 313,20 340,20 364,80 205,20 193,20
650,- 315,--- 342,- 367,20 205,80 193,80
655,- 316,80 343,80 370,20 206,40 194,40
660,- 318,60 345,60 372,60 207,60 195,60
665,- 320,40 347,40 375,60 208,80 196,80
670,- 322,20 349,20 378,- 210,- 198,-
675,- 324,- 351,- 380,40 210,60 198,60
680,- 325,80 353,40 383,40 211,80 199,80
685,- 327,60 355,20 385,80 213,- 201,--
690,- 329,40 357,- 388,80 213,60 201,60
695,- 331,20 358,80 391,80 214,80 202,80
700,- 332,40 360,60 394,20 216,- 204,-
705,- 334,20 362,40 397,20 217,20 205,20
710,- 336,--- 364,20 399,60 217,80 205,80
715,- 337,80 366,- 402,60 219,- 207,-
720,- 339,60 367,80 405,- 220,20 208,20
725,- 341,40 369,60 408,- 220,80 208,80
730,- 343,20 371,40 410,40 222,- 210,-
735,- 344,40 373,20 413,40 223,20 211,20
740,- 346,20 375,- 416,40 224,40 212,40
745,- 348,- 376,80 418,80 225,- 213,60
750,-- 349,80 378,60 421,80 226,20 214,80
755,-- 351,60 380,40 424,20 227,40 215,40
760,- 352,80 382,20 426,60 228,- 216,60
765,- 354,60 384,- 429,60 229,20 217,80
770,- 356,40 385,80 432,60 230,40 218,40
775,- 358,20 387,60 435,- 231,60 219,60
780,---'- 360,- 389,40 437,40 232,80 220,80
785,- 361,80 391,20 440,40 234,- 222,-
790,- 363,- 392,40 442,80 234,60 223,20
795,- 364,80 394,20 445,20 235,80 223,80
800,- 366,60 396,- 447,60 237,- 225,-
805,- 367,80 397,80 450,- 237,60 226,20
810,- 369,60 399,60 452,40 238,80 227,40
815,- 371,40 401,40 454,80 240,- 228,60
820,- 373,20 403,20 456,60 241,20 229,80
825,- 374,40 404,40 459,- 242,40 230,40
830,- 376,20 406,20 461,40 243,- 231,60
835,- 377,40 408,- 463,80 244,20 232,80
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
840,- 379,20 409,80 466,20 245,40 233,40
845,- 381,- 411,- 468,60 246,60 234,60
850,- 382,20 412,80 471,- 247,80 235,80
855,- 384,- 414,60 473,40 249,- 237,-
860,- 385,80 416,40 475,20 249,60 238,20
865,- 387,- 417,60 477,60 - 250,80 238,80
und mehr
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2777
Anlage 2
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes
ArbeitsentgPlt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
10,--· 6,--·-- 6,-· 6,- 6,- 4,80
15,--·-· 9,- - 9,-- 9,-- 9,- 6,60
20,--· 11,40 11,40 11,40 11,40 9,-
25,----- 14,40 14,40 14,40 13,80 11,40
30,--- 17,40 17,40 17,40 16,20 13,20
35,-- 20,40 20,40 20,40 18,60 15,60
40,--- 23,40 23,40 23,40 21,- 18,-
45,--· 26,40 26,40 26,40 23AO 19,80
50,-- 28,80 28,80 28,80 25,20 22,20
55,--- 31,80 31,80 31,80 27,60 24,60
60,- 34,80 34,80 34,80 30,- 26,40
65,-- 37,80 37,80 37,80 31,80 28,80
70,--- 40,80 40,80 40,80 34,20 31,20
75,- 43,20 43,20 43,20 36,60 33,-
80,--· 46,20 46,20 46,20 38,40 35,40
85,-- 49,20 49,20 49,20 40,80 37,80
90,--- 43,80 43,80 43,80 34,80 31,80
95,- 46,20. 46,20 46,20 36,60 33,60
100,--- 48,60 48,60 48,60 38,40 35,40
105,-- 51,-·- 51,- 51,- 40,20 36,60
110,-- 54,--- 54,- 54,- 42,- 38,40
115,--·· 56,40 56,40 56,40 43,80 40,20
120,---· 58,80 58,80 58,80 45,60 42,-
125,---- 60,60 61,20 61,20 47,40 43,80
130,- 62,40 63,60 63,60 48,60 45,60
135,- 64,20 66,- 66,- 50,40 47,40
140,- 66,-- 68,40 68,40 52,20 49,20
145,- 67,80 70,80 70,80 54,- 51,-
150,- 70,20 73,20 73,20 55,80 52,80
155,- 72,- 75,60 75,60 57,60 54,60
160,- 73,80 78,- 78,- 59,40 56,40
165,- 75,60 80,40 80,40 61,20 58,20
170,--- 77,40 82,80 82,80 63,- 60,-
17,5,- 79,20 85,20 85,20 64,80 61,20
180,-- 81,-· 88,20 88,20 66,60 63,-
185,-- 83,40 90,60 90,60 68,40 64,80
190,-- 85,20 93,- 93,- 70,20 66,60
195,- 87,-- 94,80 95,40 71,40 68,40
200,- 88,80 96,60 97,80 73,20 70,20
205,- 90,60 99,- 100,20 75,- 72,-
210,-- 92,40 100,80 102,60 76,80 73,80
215,-- 94,20 102,60 105,- 78,60 75,60
220,- 96,-- 104,40 107,40 80,40 77,40
225,- 98,40 106,20 109,20 82,20 79,20
230,- 100,20 108,60 111,- 84,- 81,-
235,-- 102,--- 110,40 112,80 85,80 82,20
240,- 103,80 112,20 114,60 87,60 84,-
245,- 105,60 114,- 116,40 89,40 85,80
250,- 107,40 115,80 118,20 91,20 87,60
255,-- 109,20 118,20 120,- 92,40 88,80
260,-- 111,--- 120,- 122,40 94,20 90,-
265,--- 112,80 121,80 124,20 96,- 90,60
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes
/\ rbc:i tsent9el t Leistungsgruppe
A B I C D E
wöchentlich
DM DM DM I DM DM DM
270,--- 114,60 123,60 126,- 97,80 91,80
275,---- 116,40 125,40 127,80 99,60 93,-
280,--- 118,20 127,20 129,60 100,20 93,60
285,- 120,-- 129,- 131,40 101,40 94,80
290,--- 121,80 130,80 133,20 102,60 95,40
295,-·- l 23,60 133,20 135,60 103,80 96,60
300,--- 125,40 135,-- 137,40 104,40 97,20
305,- 127,20 136,80 139,20 105,60 97,80
310,-- 129,--- 138,60 141,- 106,20 99,-
315,- 130,80 140,40 142,80 107,40 99,60
320,-- 132,60 142,20 144,60 108,- 100,20
325,--- 134,40 144,- 146,40 108,60 100,80
330,--· 136,20 145,80 148,20 109,80 102,-
335,-- 138,--· 147,60 150,- 110,40 102,60
:340,- 139,80 149,40 152,40 111,- 103,'.~0
345,- 141,60 151,20 154,20 112,20 103,80
350,- 143,40 153,- 156,- 112,80 104,40
355,- 145,20 154,80 157,80 113,40 105,-
360,-- 147,------ 156,60 159,60 114,-- 105,60
365,- 148,80 158,40 161,40 114,60 106,20
370,- 150,60 160,20 163,20 115,20 106,80
375,- 152,40 162,- 165,60 115,80 106,80
380,- 154,20 163,80 167,40 116,40 107,40
385,- 156,- 165,60 169,20 117,- 108,-
390,- 157,80 167,40 171,- 117,60 108,60
395,- 159,60 169,20 172,80 118,20 108,60
400,- 161,40 171,- 174,60 118,80 109,20
405,- 163,20 172,80 176,40 118,80 109,80
410,- 165,--· 174,60 178,20 119,40 109,80
415,- 166,80 176,40 180,60 120,- 110,40
420,- 168,-- 178,20 182,40 120,60 111,-
425,-- 169,80 180,- 184,20 121,20 112,20
430,-- 171,-- 181i80 186,- 121,20 112,80
435,- 172,80 183,60 187,80 121,80 113,40
440,- 174,--- 185,40 189,60 121,80 114,-
445,- 175,80 187,20 191,40 122,40 114,60
450,-- 177,- 189,- 193,20 123,60 115,80
455,- 178,80 190,80 195,60 124,20 116,40
460,-- 180,--· 192,60 197,40 124,80 117,-
465,- 181,20 194,40 199,20 125,40 117,60
470,- 183,-- 196,20 201,- 126,60 118,20
475,- 184,20 198,- 202,80 127,20 118,80
480,- 185,40 199,80 204,60 127,80 119,40
485,- 187,20 201,- 206,40 128,40 120,60
490,- 188,40 202,80 208,20 129,- 121,20
495,- 189,60 204,60 210,- 130,20 121,80
500,- 190,80 205,80 211,80 130,80 122,40
505,-- 192,60 207,60 213,60 131,40 123,-
510,- 193,80 208,80 215,40 132,- 123,60
515,- 195,-- 210,60 217,20 132,60 124,20
520,- 196,20 211,80 219,- 133,20 124,80
525,-- 197,40 213,60 220,80 133,80 125,40
530,- 199,20 214,80 222,60 134,40 126,-
535,- 200,40 216,60 224,40 135,- 126,60
540,- 201,60 217,80 226,20 136,20 127,20
545,- 202,80 219,60 228,- 136,20 127,80
550,- 204,- 220,80 229,80 136,80 128,40
Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2779
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes
Arbeilsenl~J<'l1 Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM Dfv'l DM DM DM DM
555,--- 205,20 222,60 231,60 138,- 129,-
560,--- 206,40 223,80 233,40 138,60 129,60
565,--- 208.,20 225,60 235,20 139,20 130,20
570,-- 208,80 226,80 237,- 139,80 130,80
575, - 210,60 228,- 238,80 140,40 132,-
580,-- 211,80 229,80 240,60 141,-- 132,-
585,-- 213, 231,-- 242,40 141,60 132,60
590,-- 214,20 232,20 244,20 142,20 133,20
595,--- 215,40 233,40 246,- 142,80 133,80
600,-- 216,60 235,20 247,80 143,40 134,40
605,--- 217,80 236,40 249,60 144,- 135,-
610,--- 219,-- 237,60 251,40 144,60 135,60
615,-- 220,20 238,80 253,20 145,20 136,20
620,--- 221,40 240,- 255,- 145,20 136,80
625,-- 222,60 241,20 256,80 146,40 137,40
630.,--- 223,80 242,40 258,60 146,40 138,-
635,- 225,- 244,20 260,40 147,60 138,60
640,-- 226,20 245,40 262,20 147,60 139,20
645,-- 227,40 246,60 264,60 148,80 139,80
650,-- 228,60 247,80 266,40 149,40 140,40
655,- 229,80 249,- 268,20 150,- 141,-
660,- 231,- 250,80 270,- 150,60 142,20
665,- 232,20 252,-- 271,80 151,20 142,80
670,- 233,40 253,20 274,20 152,40 143,40
675,- 234,60 254,40 276,- 153,- 144,-
680,- 236,40 256,20 277,80 153,60 145,20
685,- 237,60 257,40 279,60 154,20 145,80
690,- 238,80 258,60 282,- 154,80 146,40
695,- 240,-- 260,40 283,80 156,- 147,-
700,-- 241,20 261,60 286,20 156,60 147,60
705,- 242,40 26~,80 288,- 157,20 148,80
710,- 243,60 264,- 289,80 157,80 149,40
715,- 244,80 265,20 291,60 159,- 150,-
720,- 246,--- 267,- 294,- 159,60 150,60
725,---- 247,20 268,20 295,80 160,20 151,80
730,--- 249,- 269,40 297,60 160,80 152,40
735,- 249,60 270,60 299,40 161,40 153,-
740,- 251,40 271,80 301,80 162,60 154,20
745,- 252,60 273,- 303,60 163,20 154,80
750,-- 253,80 274,80 305,40 163,80 155,40
755,- 255,- 276,- 307,80 165,- 156,-
760,--- 256,20 277,20 309,60 165,60 157,20
765,- 257,40 278,40 311,40 166,20 157,80
770,- 258,60 279,60 313,20 166,80 158,40
775,-- 259,80 280,80 315,60 168,- 159,60
780,-- 261,- 282,- 317,40 168,60 160,20
785,--- 262,20 283,20 319,20 169,20 160,80
790,-- 263,40 284,40 321,- 170,40 161,40
795,- 264,60 285,60 322,80 171,-- 162,60
800,---- 265,80 287,40 324,60 171,60 163,20
805,--- 267,---- 288,60 326,40 172,20 163,80
810,---- 268,20 289,80 327,60 173,40 165,-
815,- 268,80 291,- 329,40 174,- 165,60
820,- 270,60 292,20 331,20 175,20 166,20
825,- 271,20 293,40 333,- 175,80 167,40
830,---- 272,40 294,60 334,80 176,40 168,-
835,-- 273,G0 295,80 336,- 177,- 168,60
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
840,- 274,80 297,- 337,80 177,60 169,20
845,- 276,- 298,20 339,60 178,80 170,40
850,- 277,20 299,40 341,40 179,40 171,-
855,- 218,40 300,60 343,20 180,60 171,60
860,- 279,60 301,80 345,- 181,20 172,80
865,- 280,80 303,- 346,20 181,80 173,40
und mehr
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2781
Anlage 3
Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld
Kurzarbeitergeld/ Schlechtwettergeld
Ar bei tsen tgel t
Leistungsgruppe
von bis A B 1 C D E
je Stunde
DM DM DM 1 DM DM DM
0,18 0,31 0,17 0,17 0,17 0,17 0,14
0,32 0,43 0,26 0,26 · 0,26 0,26 0,20
0,44 0,56 0,35 0,35 0,35 0,35 0,27
0,57 0,68 0,42 0,42 0,42 0,42 0,33
0,69 0,81 0,51 0,51 0,51 0,48 0,39
0,82 0,93 0,60 0,60 0,60 0,56 0,45
0,94 1,06 0,68 0,68 0,68 0,62 0,53
1,07 1,18 0,77 0,77 0,77 0,68 0,59
1,19 1,31 0,86 0,86 0,86 0,75 0,65
1,32 1,43 0,93 0,93 0,93 0,81 0,72
1,44 1,56 1,02 1,02 1,02 0,87 0,78
1,57 1,68 1, 11 1, 11 1,11 0,95 0,84
1,69 1,81 l ,19 1,19 1,19 1,01 0,92
1,82 1,93 1,28 1,28 1,28 1,07 0,98
1,94 2,06 1,37 1,37 1,37 1,14 1,04
2,07 2,18 1,44 1,44 1,44 1,20 1,11
2,19 2,31 1,29 1,29 1,29 1,02 0,93
2,32 2,43 1,37 1,37 1,37 1,07 0,98
2,44 2,56 1,43 1,43 1,43 1,13 1,04
2,57 2,68 1,50 1,50 1,50 1,17 1,08
2,69 2,81 1,58 1,58 1,58 1,23 1,14
2,82 2,93 1,65 1,65 1,65 1,28 1,19
2,94 3,06 1,73 1,73 1,73 1,34 1,23
3,07 3,18 1,77 1,79 1,79 1,38 1,29
3,19 3,31 l,83 1,86 1,86 1,43 1,34
3,32 3,43 1,89 1,94 1,94 1,49 1,40
3,44 3,56 1,94 2,01 2,01 1,53 1,44
3,57 3,68 2,- 2,07 2,07 1,59 1,50
3,69 3,81 2,06 2,15 2,15 1,64 1,55
3,82 3,93 2,10 2,22 2,22 1,70 1,59
3,94 4,06 2,16 2,30 2,30 1,74 1,65
4,07 4,18 2,22 2,36 2,36 1,79 1,70
4,19 4,31 2,27 2,43 2,43 1,85 1,76
4,32 4,43 2,33 2,51 2,51 1,89 1,80
4,44 4,56 2,39 2,58 2,58 1,95 1,86
4,57 4,68 2,43 2,66 2,66 2,- 1,91
4,69 4,81 2,49 2,72 2,72 2,06 1,95
4,82 4,93 2,55 2,79 2,79 2,10 2,01
4,94 5,06 2,60 2,84 2,87 2,15 2,06
5,07 5,18 2,66 2,90 2,94 2,21 2,12
5,19 5,31 2,72 2,96 3,- 2,25 2,16
5,32 5,43 2,76 3,02 3,08 2,31 2,22
5,44 5,56 2,82 3,06 3,14 2,-36 2,27
5,57 5,68 2,88 3,12 3,20 2,42 2,31
5,69 5,81 2,93 3,18 3,26 2,46 2,37
5,82 5,93 2,99 3,23 3,30 2,51 2,42
5,94 6,06 3,03 3,29 3,36 2,57 2,48
6,07 6,18 3,09 3,35 3,42 2,61 2,52
6,19 6,31 3,15 3,41 3,47 2,67 2,58
6,32 6,43 3,20 3,45 3,53 2,72 2,60
6,44 6,56 3,26 3,51 3,59 2,78 2,64
6,57 6,68 1 3,30 3,57 3,63 2,82 2,66
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Kurzarbeitergeld/ Schlechtwettergeld
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
von bis A B C D E
je Stunde
DM DM DM DM DM DM
6,69 6,81 3,36 3,62 3,69 2,87 2,69
6,82 6,93 3,41 3,68 3,75 2,91 2,72
6,94 7,06 3,47 3,74 3,80 2,94 2,75
7,07 7,18 3,51 3,78 3,86 2,99 2,78
7,19 7,31 3,57 3,84 3,92 3,- 2,79
7,32 7,43 3,62 3,90 3,98 3,03 2,82
7,44 7,56 3,68 3,95 4,02 3,06 2,85
7,57 7,68 3,74 4,01 4,08 3,09 2,87
7,69 7,81 3,78 4,05 4,13 3,12 2,90
7,82 7,93 3,84 4,11 4,19 3,14 2,91
7,94 8,06 3,89 4,17 4,25 3,17 2,94
8,07 8,18 3,95 4,22 4,29 3,20 2,96
8,19 8,31 3,99 4,28 4,35 3,21 2,99
8,32 8,43 4,05 4,32 4,41 3,24 3,-
8,44 8,56 4,10 4,38 4,46 3,26 3,02
8,57 8,68 4,16 4,43 4,52 3,29 3,05
8,69 8,81 4,20 4,49 4,58 3,30 3,06
8,82 8,93 4,26 4,53 4,62 3,32 3,08
8,94 9,06 4,31 4,59 4,68 3,35 3,09
9,07 9,18 4,37 4,64 4,74 3,36 3, 11
9,19 9,31 4,43 4,10 4,79 3,38 3,12
9,32 9,43 4,47 4,74 4,85 3,39 3,14
9,44 9,56 4,53 4,80 4,91 3,42 3,15
9,57 9,68 4,58 4,86 4,95 3,44 3,17
9,69 9,81 4,64 4,91 5,01 3,45 3,18
9,82 9,93 4,68 4,97 5,07 3,47 3,20
9,94 10,06 4,74 5,01 5,13 3,48 3,21
10,07 10,18 4,79 5,01 5,18 3,50 3,21
10,19 10,31 4,83 5,12 5,24 3,50 3,23
10,32 10,43 4,88 5,18 5,28 3,53 3,24
10,44 10,56 4,92 5,22 5,34 3,53 3,26
10,57 10,68 4,97 5,28 5,40 3,54 3,29
10,69 10,81 5,01 5,33 5,45 3,56 3,30
10,82 10,93 5,07 5,39 5,51 3,57 3,33
10,94 11,06 5,10 5,45 5,57 ·3,57 3,35
11,07 11,18 5,15 5,49 5,61 3,60 3,36
11,19 11,31 5,19 5,55 5,67 3,62 3,39
11,32 11,43 5,24 5,60 5,73 3,65 3,41
11,44 11,56 5,28 5,66 5,78 3,66 3,44
11,57 11,68 5,33 5,70 5,84 3,69 3,45
11,69 11,81 5,36 5,76 5,88 3,11 3,47
11,82 11,93 5,40 5,81 5,94 3,74 3,50
11,94 12,06 5,45 5,85 5,99 3,75 3,51
12,07 12,18 5,48 5,90 6,05 3,77 3,53
12,19 12,31 5,52 5,94 6,09 3,78 3,54
12,32 12,43 5,57 5,99 6,15 3,81 3,57
12,44 12,56 5,60 6,03 6,21 3,83 3,59
12,57 12,68 5,64 6,08 6,26 3,86 3,60
12,69 12,81 5,67 6,12 6,32 3,87 3,63
12,82 12,93 5,72 6,17 6,36 3,89 3,65
12,94 13,06 5,76 6,21 6,42 · 3,92 3,66
13,07 13,18 5,79 6,26 6,47 3,93 3,68
13,19 13,31 5,84 6,30 6,53 3,95 3,71
13,32 13,43 5,87 6,35 6,57 3,96 3,72
13,44 13,56 5,91 6,39 6,63 3,99 3,74
13,57 13,68 5,94 6,44 6,69 4,01 3,75
13,69 13,81 5,99 6,47 6,74 4,02 3,77
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2783
Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
von bis A B C D E
je Stunde
DM DM DM DM DM DM
13,82 13,93 6,02 6,53 6,80 4,04 3,80
13,94 14,06 6,06 6,56 6,84 4,05 3,81
14,07 14,18 6,09 6,60 6,90 4,08 3,83
14,19 14,31 6,14 6,65 6,95 4,10 3,84
14,32 14,43 6,17 6,69 7,01 4,11 3,86
14,44 14,56 6,20 6,74 7,05 4,13 3,87
14,57 14,68 6,24 6,77 7,11 4,14 3,89
14,69 14,81 6,27 6,81 7,17 4,17 3,92
14,82 14,93 6,32 6,86 7,22 4,19 3,93
14,94 15,06 6,35 6,89 7,28 4,20 3,95
15,07 15,18 6,38 6,93 7,32 4,22 3,96
15,19 15,31 6,42 6,96 7,38 4,23 3,98
15,32 15,43 6,45 7,01 7,43 4,25 3,99
15,44 15,56 6,48 7,04 7,49 4,26 4,01
15,57 15,68 6,53 7,08 7,53 4,29 4,04
15,69 15,81 6,56 7,11 7,59 4,31 4,05
15,82 15,93 6,59 7,16 7,64 4,32 4,07
15,94 16,06 6,63 7,19 7,70 4,34 4,08
16,07 16,18 6,66 7,23 7,76 4,35 4,10
16,19 16,31 6,69 7,26 7,80 4,37 4,11
16,32 16,43 6,74 7,31 7,86 4,40 4,14
16,44 16,56 6,77 7,35 7,92 4,41 4,16
16,57 16,68 6,81 7,38 7,98 4,44 4,19
16,69 16,81 6,84 7,43 8,03 4,46 4,20
16,82 16,93 6,89 7,47 8,09 4,49 4,23
16,94 17,06 6,93 7,50 8,15 4,50 4,25
17,07 17,18 6,96 7,55 8,21 4,52 4,28
17,19 17,31 6,99 7,59 8,27 4,55 4,29
17,32 17,43 7,04 7,62 8,33 4,56 4,31
17,44 17,56 7,07 7,67 8,39 4,59 4,34
17,57 17,68 7,11 7,71 8,45 4,61 4,35
17,69 17,81 7,14 7,74 8,49 4,64 4,38
17,82 17,93 7,19 7,79 8,55 4,65 4,40
17,94 18,06 7,22 7,82 8,61 4,68 4,43
18,07 18,18 7,25 7,86 8,67 4,70 4,44
18,19 18,31 7,29 7,89 8,73 4,73 4,47
18,32 18,43 7,32 7,94 8,78 4,74 4,49
18,44 18,56 7,37 7,98 8,85 4,77 4,52
18,57 18,68 7,40 8,01 8,90 4,79 4,53
18,69 18,81 7,44 8,06 8,96 4,82 4,56
18,82 18,93 7,47 8,09 9,02 - 4,83 4,58
18,94 19,06 7,50 8,12 9,08 4,85 4,61
19,07 19,18 7,55 8,16 9,14 4,88 4,62
19,19 19,31 7,58 8,19 9,18 4,89 4,65
19,32 19,43 7,61 8,24 9,24 4,92 4,67
19,44 19,56 7,65 8,27 9,30 4,94 4,70
19,57 1.9,68 7,68 8,31 9,36 4,97 4,73
19,69 19,81 7,71 8,34 9,41 5,- 4,74
19,82 19,93 7,76 8,39 9,45 5,01 . 4,76
19,94 20,06 7,79 8,42 9,51 5,04 4,79
20,07 20,18 7,82 8,45 9,56 5,06 4,80
20,19 20,31 7,86 8,49 9,62 5,09 4,83
20,32 20,43 7,89 8,52 9,66 5,10 4,85
20,44 20,56 7,92 8,57 9,71 5,13 4,88
20,57 20,68 7,95 8,60 9,75 5,15 4,91
20,69 20,81 8,- 8,63 9,81 5,16 4,92
20,82 20,93 8,03 8,67 9,86 5,1.9 4,95
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Kurzarbeitergeld/ Schlechtwettergeld
Arbei tsen Lqel t
Leistungsgruppe
von bis A B C D E
je Stunde
DM DM DM DM DM DM
20,94 21,06 8,06 8,70 9,90 5,22 4,97
21,07 21,18 8,10 8,75 9,96 5,24 5,-
21,19 21,31 8,13 8,78 10,01 5,27 5,01
21,32 21,43 8,16 8,81 10,05 5,28 5,04
21,44 21,56 8,19 8,85 10,11 5,31 5,06
21,57 und mehr 8,22 8,88 10,16 5,33 5,09
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2785
Anlage 4
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlidi
DM DM DM DM DM DM
10,-- 6,60 6,60 6,60 6,60 5,40
15,-- 10,20 10,20 10,20 10,20 7;80
20,- 13,80 13,80 13,80 13,80 10,80
25,--- 16,80 16,80 16,80 16,80 13,20
30,- 20,40 20,40 20,40 19,20 15,60
35,- 24,-- 24,-· 24,- 22,20 18,-
40,-- 27,-- 27,- 27,- 24,60 21,-
45,- 30,60 30,60 30,60 27,- 23,40
50,-··- 34,20 34,20 34,20 30,- 25,80
55,-- 37,20 37,20 37,20 32,40 28,80
60,-- 40,80 40,80 40,80 34,80 31,20
65,-- 44,40 44,40 44,40 37,80 33,60
70,- 47,40 47,40 47,40 40,20 36,60
75,- 51,-- 51,- 51,- 42,60 39,-
80,-- 54,60 54,60 54,60 45,60 41,40
85,---- 57,60 57,60 57,60 48,- 44,40
90,- 51,60 51,60 51,60 40,80 37,20
95,- 54,60 54,60 54,60 42,60 39,-
100,- 57,- 57,- 57,- 45,- 41,40
105,- 60,-- 60,- 60,- 46,80 43,20
110,-- 63,- 63,- 63,- 49,20 45,60
115,- 66,- 66,~ 66,- 51,- 47,40
120,-- 69,--·-· 69,- 69,- 53,40 49,20
125,-- 70,80 71,40 71,40 55,20 51,60
130,--·- 73,20 74,40 74,40 57,- 53,40
135,- 75,60 77,40 77,40 59,40 55,80
140,- 77,40 80,40 80,40 61,20 57,60
145,- 79,80 82,80 82,80 63,60 60,-
150,-- 82,20 85,80 85,80 65,40 61,80
155,- 84,-- 88,80 88,80 67,80 63,60
160,-- 86,40 91,80 91,80 69,60 66,-
165,- 88,80 94,20 94,20 71,40 67,80
170,- 90,60 97,20 97,20 73,80 70,20
175,--- 93,- 100,20 100,20 75,60 72,-
180,-- 95,40 103,20 103,20 78,- 74,40
185,- 97,20 106,20 106,20 79,80 76,20
190,- 99,60 108,60 108,60 82,20 78,-
195,-- 102,- 111,60 111,60 84,- 80,40
200,- 103,80 113,40 114,60 85,80 82,20
205,- 106,20 115,80 117,60 88,20 84,60
210,- 108,60 118,20 120,- 90,- 86,40
215,- 110,40 120;60 123,- . 92,40 88,80
220,- 112,80 122,40 125,40 94,20 90,60
225,- 115,20 124,80 127,80 96,60 92,40
230,-- 117,- 127,20 130,20 98,40 94,80
235,- 119,40 129,- 132,- 100,20 96,60
240,- 121,20 131,40 134,40 102,60 99,-
245,- 123,60 133,80 136,80 104,40 100,80
250,- 126,- 136,20 138,60 106,80 103,20
255,- 127,80 138,- 141,- 108,60 103,80
260,- 130,20 140,40 143,40 111,- 105,60
265,- 132,-- 142,80 145,20 112,80 106,20
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
270,-- 134,40 144,60 147,60 114,60 107,40
275,-- 136,20 147,- 150,- 116,40 108,60
280,- 138,60 149,40 151,80 117,60 109,80
285,- 140,40 151,20 154,20 119,40 111,-
290,- 142,80 153,60 156,60 120,- 111,60
295,- 144,60 156,- 159,- 121,20 112,80
300,- 147,- 157,80 160,80 122,40 114,-
305,- 149,40 160,20 163,20 123,60, 114,60
310,-- 151,20 162,- 165,- 124,80 115,80
315,-- 153,60 164,40 167,40 125,40 116,40
320,- 155,40 166,80 169,80 126,60 117,60
325,- 157,80 168,60 171,60 127,80 118,20
330,-· 159,60 171,- 174,- 128,40 119,40
335,- 162,--- 172,80 176,40 129,60 120,-
340,- 163,80 175,20 178,20 130,20 120,60
345,- 166,20 177,- 180,60 131,40 121,80
350,- 168,-- 179,40 183,- 132,~ 122,40
355,- 170,40 181,20 184,80 132,60 123,-
360,- 172,20 183,60 187,20 133,80 123,60
365,- 174,60 185,40 189,60 134,40 124,20
370,- 177,- 187,80 191,40 135,- 124,80
375,- 178,80 189,60 193,80 135,60 125,40
380,- 181,20 192,- 196,20 136,80 126,-
385,- 183,-- 194,40 198,- 137,40 126,60
390,- 185,40 196,20 200,40 138,- 127,20
395,- 187,20 198,60 202,80 138,60 127,80
400,- 189,60 200,40 205,20 139,20 128,40
405,- 191,40 202,80 207,- 139,80 128,40
410,- 193,20 204,60 209,40 139,80 129,-
415,- 195,- 207,- 211,20 141,- 129,60
420,- 196,80 208,80 213,60 141,- 130,20
425,- 198,60 211,20 216,- 141,60 131,40
430,- 200,40 213,- 217,80 142,20 132,-
435,- 202,80 215,40 220,20 142,80 133,20
440,- 204,- 217,80 222,60 142,80 133,80
445,- 205,80 219,60 224,40 144,- 134,40
450,- 207,60 222,- 226,80 144,60 135,60
455,- 209,40 223,80 229,20 145,80 136,20
460,- 211,20 226,20 231,- 146,40 137,40
465,- 213,- 228,- 233,40 147,60 138,-
470,- 214,20 230,40 235,20 148,20 138,60
475,- 216,-- 232,20 237,60 149,40 139,80
480,-- 217,80 234,- 239,40 150,- 140,40
485,-- 219,--- 235,80 241,80 150,60 141,-
490,- 220,80 237,60 243,60 151,20 141,60
495,-- 222,60 239,40 246,- 152,40 142,80
500,- 223,80 241,20 248,40 153,- 143,40
505,- 225,60 243,- 250,20 154,20 144,-
510,- 226,80 244,80 252,60 154,80 145,20
515,- 228,60 246,60 254,40 155,40 145,80
520,- 230,40 248,40 256,80 156,60 146,40
525,- 231,60 250,20 258,60 157,20 147,-
530,- 233,40 252,- 261,- 157,80 148,20
535,- 234,60 253,80 262,80 158,40 148,80
540,- 236,40 255,60 265,20 159,60 149,40
545,- 237,60 257,40 267,60 160,20 150,-
550,- 239 40 258 60 269 40 160 80 150,60
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2787
Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
555,-- 240,60 261,- 271,80 161,40 151,80
560,-- 242,40 262,20 273,60 162,- 152,40
565,---- 243,60 264,- 276,- 163,20 153,-
570,-- 245,40 265,80 277,80 163,80 153,60
575,- 246,60 267,60 280,20 164,40 154,20
580,- 247,80 269,40 282,- 165,- 154,80
585,- 249,60 270,60 284,40 165,60 155,40
590,- 250,80 272,40 286,80 166,80 156,60
595,-- 252,60 274,20 288,60 167,40 157,20
600,-- 253,80 275,40 291,- 168,- 157,80
605,- 255,- 277,20 292,80 168,60 158,40
610,- 256,80 278,40 295,20 169,20 159,-
615,- 258,- 280,20 297,- 169,80 159,60
620,-- 259,20 281,40 299,40 170,40 160,20
625,- 261,- 283,20 301,20 171,60 161,40
630,-- 262,20 284,40 303,60 172,20 162,-
635,- 263,40 286,20 305,40 172,80 162,60
640,- 265,20 287,40 307,80 173,40 163,20
645,- 266,40 289,20 310,20 174,- 163,80
650,---- 267,60 290,40 312,- 174,60 164,40
655,- 269,40 292,20 314,40 175,80 165,60
660,- 270,60 294,- 316,80 176,40 166,20
665,-- 272,40 295,20 319,20 177,60 167,40
670,-- 273,60 297,- 321,- 178,20 168,-
675,- 275,40 298,80 323,40 179,40 169,20
680,- 277,20 300,- 325,80 180,- 169,80
685,- 278,40 301,80 328,20 180,60 171,-
690,- 279,60 303,60 330,60 181,80 171,60
695,- 281,40 304,80 333,- 182,40 172,20
700,-- 282,60 306,60 335,40 183,60 173,40
705,- 284,40 308,40 337,80 184,20 174,-
710,-- 285,60 309,60 339,60 185,40 175,20
715,- 287,40 311,40 342,- 186,- 175,80
720,- 288,60 312,60 344,40 187,20 177,-
725,- 289,80 314,40 346,80 187,80 177,60
730,- 291,60 315,60 349,20 189,- 178,80
735,- 292,80 317,40 351,- 189,60 179,40
740,- 294,60 -319,20 354,- 190,80 180,60
745,-- 295,80 320,40 355,80 · 191,40 181,20
750,-- 297,60 322,20 358,20 192,60 182,40
755,- 298,80 323,40 360,60 193,20 183,-
760,- 300,-- 324,60 363,- 193,80 184,20
765,- 301,80 326,40 365,40 195,- 184,80
770,- 303,- 327,60 367,20 195,60 186,-
775,- 304,20 329,40 369,60 196,80 186,60
780,- 306,-- 330,60 372,- 197,40 187,80
785,-- 307,20 332,40 374,40 198,60 189,-
790,- 308,40 333,60 376,20 199,80 189,60
795,- 310,20 335,40 378,- 200,40 190,20
800,- 311,40 336,60 380,40 201,60 191,40
805,- 312,60 337,80 382,20 202,20 192,-
810,- 314,40 339,60 384,60 203,40 193,20
815,-- 315,60 340,80 386,40 204,- 193,80
820,- 316,80 342,60 388,20 205,20 195,-
825,- 318,- 343,80 390,- 205,80 196,20
830,- 319,80 345,- 392,40 206,40 196,80
835,- 321 346,80 394,20 207,60 198,-
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B 1
C D E
wöchentlich
DM DM DM 1
DM DM DM
840,- 322,20 348,- 396,- 208,80 198,60
845,- 324,- 349,80 398,40 209,40 199,80
850,- 325,20 351,- 400,20 210,60 200,40
855,- 326,40 352,20 402,- 211,20 201,60
860,- 327,60 354,- 404,40 212,40 202,20
865,- 328,80 355,20 406,20 213,- 203,40
und mehr
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2789
Anlage 5
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B ·1 C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
10,---- G,--- 6,-- 6,- 6,- 4,80
15,---- 9,--- 9,- 9,- 9,- 6,60
20,-- 11,40 11,40 11,40 11,40 9,-
25,--- 14,40 14,40 14,40 13,80 11,40
30,---- 17,40 17,40 17,40 16,20 13,20
35,-- 20,40 20,40 20,40 18,60 15,60
40,- 23,40 23,40 23,40 21,- 18,-
45,------ 26,40 26,40 26,40 23,40 19,80
50,-- 28,80 28,80 28,80 25,20 22,20
55,-- 31,80 31,80 31,80 27,60 24,60
60,-- 34,80 34,80 34,80 30,- 26,40
65,-- 37,80 37,80 37,80 31,80 28,80
70,--- 40,80 40,80 40,80 34,20 31,20
75,-- 43,20 43,20 43,20 36,60 33,-
80,- 46,20 46,20 46,20 38,40 35,40
85,--- 49,20 49,20 49,20 40,80 37,80
90,- 43,80 43,80 43,80 34,80 31,80
95,-- 46,20 46,20 46,20 36,60 33,60
100,- 48,60 48,60 48,60 38,40 35,40
105,- 51,-- 51,- 51,- 40,20 36,60
110,- 54,-- 54,- 54,- 42,- 38,40
115,- 56,40 56,40 56,40 43,80 40,20
120,- 58,80 58,80 58,80 45,60 42,-
125,-- 60,60 61,20 61,20 47,40 43,80
130,- 62,40 63,60 63,60 48,60 45,60
135,- 64,20 66,- 66,- 50,40 47,40
140,- 66,--- 68,40 68,40 52,20 49,20
145,-- 67,80 70,80 70,80 54,- 51,-
150,- 70,20 73,20 73,20 55,80 52,80
155,- 72,-- 75,60 75,60 57,60 54,60
160,- 73,80 78,- 78,- 59,40 56,40
. 165,-- 75,60 80,40 80,40 61,20 58,20
170,-- 77,40 82,80 82,80 63,- 60,-
175,- 79,20 85,20 85,20 64,80 61,20
180,- 81,-- 88,20 88,20 66,60 63,-
185,- 83,40 90,60 90,60 68,40 64,80
190,- 85,20 93,- 93,- 70,20 66,60
195,- 87,- 94,80 95,40 71,40 68,40
200,- 88,80 96,60 97,80 73,20 70,20
205,- · 90,60 99,- 100,20 75,- 72,-
210,- 92,40 100,80 102,60 76,80 73,80
215,-- 94,20 102,60 105,- 78,60 75,60
220,- 96,- 104,40 107,40 80,40 77,40
225,-- 98,40 106,20 109,20 82,20 79,20
230,- 100,20 108,40 111,- 84,- 81,-
235,- 102,-- 110,40 112,80 85,80 82,20
240,- 103,80 112,20 114,60 87,60 84,-
245,- 105,60 114,- 116,40 89,40 85,80
250,- 107,40 115,80 118,20 91,20 87,60
255,- 109,20 118,20 120,- 92,40 88,80
260,-- 111,-- 120,- 122,40 94,20 90,-
265,- 112,80 121,80 124,20 96,- 90,60
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitslosenhilfe
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
270,---- 114,fü) 123,60 126,-· 97,80 91,80
1 lb,40 125,40 127,80 99,60 93,-
280,---- 118,20 127,20 129,60 100,20 93,60
285,-- 120,- 129,- 131,40 101,40 94,80
290,-- 121,80 130,80 133,20 102,60 95,40
295,--·· 123,60 133,20 135,60 103,80 96,60
300,---- 125,40 135,--- 137,40 104,40 97,20
:305,--- 127,20 136,80 139,20 105,60 97,80
310,--· 129,---- 1
138,60 141,-- 106,20 99,-
315,--- 130,80 140,40 142,80 107,40 99,60
320,-- 132,60 142,20 144,60 108,-- 100,20
325,- 134,40 144,- 146,40 108,60 100,80
330,--· 136,20 145,80 148,20 109,80 102,-
335,--- 138,----- 147,60 150,- 110,40 102,60
340,---- 139,80 149,40 152,40 111,- 103,20
345,--- 141,60 151,20 154,20 112,20 103,80
350,-- 143,40 153,-- 156,-- 112,80 104,40
355,-- 145,20 154,80 157,80 113,40 105,-
360,-- 147,---- 156,60 159,60 114,- 105,60
365,--- 148,80 158,40 161,40 114,60 106,20
370,- 150,60 160,20 163,20 115,20 106,80
375,--- 152,40 162,-- 165,60 115,80 106,80
380,- 154,20 163,80 167,40 116,40 107,40
385,-- 156,-- 165,60 169,20 117,- 108,-
390,-- 157,80 167,40 171,- 117,60 108,60
395,--- 1
159,60 169,20 172,80 118,20 108,60
400,- 161,40 171,- 174,60 118,80 109,20
405,---- 163,20 172,80 176,40 118,80 109,80
410,-- 165,-- 174,60 178,20 119,40 109,80
415,--- 166,80 176,40 180,60 120,- 110,40
420,- 168,-- 178,20 182,40 120,60 111,-
425,- 169,80 180,-- 184,20 121,20 112,20
430,-- 171,- 181,80 186,- 121,20 112,80
435,-- 172,80 183,60 187,80 121,80 113,40
440,- 174,--- 185,40 189,60 121,80 114,-
445,--- 175,80 187,20 191,40 122,40 114,60
450,- 177,-- 189,-- 193,20 123,60 115,80
455,- 178,80 190,80 195,60 124,20 116,40
460,- 180,-- 192,60 197,40 124,80 117,-
465,- 181,20 194,40 199,20 125,40 117,60
470,-- 183,--- 196,20 201,- 126,60 118,20
475,-- 184,20 198,- 202,80 127,20 118,80
480,-- 185,40 199,80 204,60 127,80 119,40
485,- 187,20 201,- 206,40 128,40 120,60
490,--- 188,40 202,80 208,20 129,- 121,20
495,-- 189,60 204,60 210,-- 130,20 121,80
500,- 190,80 205,80 211,80 130,80 122,40
505,--- 192,60 207,60 213,60 131,40 123,-
510,- 193,80 208,80 215,40 132,- 123,60
515,- 195,- 210,60 217,20 132,60 124,20-
520,--· 196,20 211,80 219,- 133,20 124,80
525,- 197,40 213,60 220,80 133,80 125,40
530,--- 199,20 214,80 222,60 134,40 126,-
535,- 200,40 216,60 224,40 135,- 126,60
540,-- 201,60 217,80 226,20 136,20 127,20
545,--· 202,80 219,60 228,- 136,20 127,80
550,-- 1 204,- 220,80 229,80 136,80 128,40
Nr. 89 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2791
Arbeitslosenhilfe
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
555,- 205,20 222,60 231,60 138,- 129,-
560,--- 206,40 223,80 233,40 138,60 129,60
565,---- 208,20 225,60 235,20 139,20 130,20
570,-- 208,80 226,80 237,- 139,80 130,80
575,--- 210,60 228,- 238,80 140,40 132,-
580, 211,80 229,80 240,60 141,- 132,-
585,- 213, 231,- 242,40 141,60 132,60
590, 214,20 232,20 244,20 142,20 133,20
595.,---- 215,4() 233,40 246,- 142,80 133,80
600,--- 216,G0 235,20 247,80 143,40 134,40
605,--- 217,80 236,40 249,60 144,- 135,-
610,---- 219,- 237,60 251,40 144,60 135,60
615,-- 220,20 238,80 253,20 145,20 136,20
620,-- 221,40 240,- 255,- 145,20 136,80
625,- 222,60 241,20 256,80 146,40 137,40
630,--- 223,80 242,40 258,60 146,40 138,-
635,- 225,-- 244,20 260,40 147,60 138,60
640,- 226,20 245,40 262,20 147,60 139,20
645,- 227,40 246,60 264,60 148,80 139,80
650,- 228,60 247,80 266,40 149,40 140,40
655,- 229,80 249,- 268,20 150,- 141,-
660,- 231,--- 250,80 270,- 150,60 142,20
665,-- 232,20 252,- 271,80 151,20 142,80
670,- 233,40 253,20 274,20 152,40 143,40
675,- 234,60 254,40 276,- 153,- 144,-
680,- 236,40 256,20 277,80 153,60 145,20
685,- 237,60 257,40 279,60 154,20 145,80
690,- 238,80 258,60 282,- 154,80 146,40
695,- 240,--- 260,40 283,80 156,- 147,--
700,- 241,20 261,60 286,20 156,60 147,60
705,- 242,40 262,80 288,- 157,20 148,80
710,- 243,60 264,- 289,80 157,80 149,40
715,- 244,80 265,20 291,60 159,- 150,-
720,- 246,--- 267,--- 294,- 159,60 150,60
725,- 247,20 268,20 295,80 160,20 151,80
730,-- 249,--- 269,40 297,60 160,80 152,40
735,- 249,60 270,60 299,40 161,40 153,-
740,- 251,40 271,80 301,80 162,60 154,20
745,- 252,60 273,- 303,60 163,20 154,80
750,- 253,80 274,80 305,40 163,80 155,40
755,- 255,-- 276,- 307,80 165,- 156,-
760,- 256,20 277,20 309,60 165,60 157,20
765,-- 257,40 278,40 311,40 166,20 157,80
770,- 258,60 279,60 313,20 166,80 158,40
775,- 259,80 280,80 315,60 168,- 159,60
780,--- 261,--- 282,- 317,40 168,60 160,20
785,-- 262,20 283,20 319,20 169,20 160,80
790,- 263,40 284,40 321,- 170,40 161,40
795,-- 264,60 285,60 322,80 171,- 162,60
800,- 265,80 287,40 324,60 171,60 163,20
805,- 267,--- 288,60 326,40 172,20 163,80
810,- 268,20 289,80 327,60 173,40 165,-
815,-- 268,80 291,- 329,40 174,- 165,60
820,- 270,60 292,20 331,20 175,20 166,20
825,- 271,20 293,40 333,- 175,80 167,40
830,-- 272,40 294,60 334,80 176,40 168,-
835,-- 273,G0 295,80 336,- 177,- 168,60
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitslosenhilfe
Arbeitsentgelt Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
840,- 274,80 297,- 331,80 177,60 169,20
845,-- 276,- 298,20 339,60 178,80 170,40
850,- 277,20 299,40 341,40 179,40 171,-
855,- 278,40 300,60 343,20 180,60 171,60
860,- 279,60 301,80 345,- 181,20 172,80
865,-- 280,80 303,- 346,20 181,80 173,40
und mehr
Nr. 89 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2793
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung
Vom 20. Dezember 1971
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1, b) in Absatz 2 werden die Wor~e „fremder
Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 16 Stoffe" durch die Worte „von Zusatzstoffen"
Abs. 1 Satz 2 und § 19 Nr. 1 und 4 Buchstaben a ersetzt.
und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) 4. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für
,,§ 6
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenom-
ordnet: men Lebensmittel für Säuglinge und diätetische
Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,
Artikel 1 werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zuge-
lassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem
Di.e Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- technologischen Zweck zu dienen:
machung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687), 1. di'e durch die §§ 3 und 4 der Zusatzstoff-
zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe,
9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2569), wird wie folgt die nach der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
geändert: nung keiner Kenntlichmachung bedürfen,
2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Ka-
kao und Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis
a) Die Worte „Zulassung fremder Stoffe" wer-
durch die Rechtsverordnungen für diese Le-
den durch die Worte „Zulassung von Zusatz-
stoffen", bensmittel zugelassenen Stoffe, die nach den
genannten Verordnungen keiner Kenntlich-
b) die Worte „Kenntlichmachung fremder machung bedürfen,
Stoffe" werden durch die Worte „Kenntlich- 3. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.
machung von Zusatzstoffen" ersetzt.
Die Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den
dort genannten Verordnungen oder in Anlage 1
2. In der Uberschrift des Zweiten Abschnittes wer- Liste A bestimmte Verwendungszwecke ange-
den die Worte „fremder Stoffe" durch die Worte geben sind, nur für diese Verwendungszwecke.
11 von Zusatzstoffen" ersetzt. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in den
genannten Verordnungen und Anlage 1 Liste A
3. § 5 wird wie folgt geändert: angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-
ten.
a) In Absatz 1 werden
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
II
aa) die Worte „fremden Stoffe durch das und 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, die in An-~
Wort „Zusatzstoffe" ersetzt; lage 1 a aufgeführt sind.
bb) folgender Satz angefügt: (3) Für Lebensmittel für Säuglinge und diäte-
,,Abweichend von § 13 Abs. 1 der Zu- tische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
satzstoff-Zulassungsverordnung vom 20. kinder werden die in Anlage 1 Liste B aufge-
Dezember 1977 (BGBI. I S. 2711) dürfen führten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu
Lebensmittel mit einem zulässigen Ge- bestimmt sind, einem technologischen Zweck
halt an Zusatzstoffen zur Herstellung zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern dort be-
diätetischer Lebensmittel nur verwendet stimmte Verwendungszwecke angegeben sind,
werden, wenn die Zusatzstoffe auch für nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt
das betreffende diätetische Lebensmittel an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1 Liste B
nach dieser Verordnung zugelassen angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-
sind. u; ten.
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 7 Stoffen, sofern in Anlage 1 Liste A eine be-
stimmte Angabe für die Kenntlichmachung vor-
Für diäleliscbe Lebensmittel werden die in geschrieben ist, mit dieser Angabe kenntlich
Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, zu machen.
sofern sie dazu bestimmt sind, einem diäte-
tischen Zweck oder als Vitaminzusätze zu die- (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach
nen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 be- den §§ 1 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zuge-
,.stimmte Verwendungszwecke angegeben sind, setzt worden sind, ist der Gehalt an diesen
nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt Stoffen vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2
an den Zusatzstoffen darf die dort angegebenen durch Angabe der chemischen Bezeichnung und
Höchstmengen nicht überschreiten." der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm
des Lebensmittels, kenntlich zu machen, soweit
nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt
5. In § 8 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. ist. Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker
gilt hinsichtlich der Kenntlichmachung des Ge-
6. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: haltes an den Zuckeraustauschstoffen Mannit,
Sorbit oder Xylit§ 20 Abs. 1.
,,§ 8 a
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Für diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sor-
besteht bei nach § 6 zugelassenen Stoffen in
bit und Xylit als Zuckeraustauschstoff zugelas-
anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
sen."
nicht die Verpflichtung, einen Gehalt an diesen
Stoffen kenntlich zu machen. Das gleiche gilt
7. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „fremden Stoffe" für die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 und 2 genann-
durch das Wort „Zusatzstoffe" ersetzt. ten Stoffe, sofern diese zu anderen als diäte-
tischen Zwecken zugesetzt werden; § 2 der Ver-
8. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
,, (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilo- mer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fas-
gramm einschließlich eines natürlichen Gehaltes sung, zuletzt geändert durch die Verordnung
mindestens 3 Milligramm Jod enthalten." vom 9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2574) bleibt
unberührt."
9. In § 13 Abs. 4 werden die Worte „fremden
Stoffe" durch das Wort „Zusatzstoffe" ersetzt. 13. In § 17 werden die Worte „fremde Stoffe" und
,,fremden Stoffen" jeweils durch das Wort „Zu-
10. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: satzstoffe" ersetzt.
„2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm im
Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige 14. In § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Erzeugnis, nicht überschreiten; davon ab- ,, (4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabeti-
weichend können bis zum 31. Dezember 1980 ker, welche die Zuckeraustauschstoffe Mannit,
Erzeugnisse mit einem überwiegenden Anteil Sorbit und Xylit in einer Gesamtmenge von
an Möhren oder Blattgemüse, deren Gehalt mehr als 10 Hundertteilen enthalten, ist zusätz-
an Nitrat 250 Milligramm im Kilogramm
lich der Hinweis „kann bei übermäßigem Ver-
überschreitet, aber nicht mehr als 400 Milli-
zehr abführend wirken" erforderlich."
gramm im Kilogramm, bezogen auf das ver-
zehrfertige Erzeugnis, beträgt, in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie mit den 15. § 21 wird gestrichen.
Worten „nicht für Säuglinge in den ersten
4 Lebensmonaten verwenden" gekennzeich- 16. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
net sind; bei Möhrensäften und Möhren-
zubereitungen können anstelle dieser Kenn- „Bei den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit
zeichnung die Worte „nicht mehr als und Xylit ist zusätzlich der Hinweis „kann bei
50 Gramm täglich" angegeben werden;". übermäßigem Verzehr abführend wirken" erfor-
derlich."
11. In der Uberschrift vor § 15 werden die Worte
,,fremder Stoffe" durch die Worte „von Zusatz- 17. § 25 wird wie folgt geändert:
stoffen" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden
12. § 15 erhält folgende Fassung: aa) nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 5," die Angabe ,,§ 14 Abs. 1
,,§ 15 Nr. 2," eingefügt;
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach bb) die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 und 3, § 21"
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zugelassene Zusatzstoffe zuge- durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1, 3 und 4"
setzt worden sind, ist der Gehalt an diesen ersetzt;
Nr. 89 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 ;:!795
b) in Absatz 2 werden § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
aa) nach den Worten ,,§ 15 Abs. 1 und 2" oder § 10 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen
die Worte „Salz 1" gestrichen und hinaus verwendet.
bb) die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
§ 20 Abs. l und § 21" durch die Angabe und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 20 Abs. 1 wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in
und 4" ersetzt; den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an
Zusatzstoffen entgegen § 15 Abs. 1 oder 2, § 16
c) Absatz 3 Satz 3 erhi:ill folgende Fassung: Abs. 1 oder 3, § 17 Satz 1 oder § 18 Satz 1 in
„Gegenüber Verbrauchern, die in eine Anstalt Verbindung mit § 25 nicht oder nicht in der
oder in eine ähnliche Einrichtung aufgenom- vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
men sjnd, in der die Verpflegung ärztlicher
(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
Uberwachung 1mterliegt, genügt es, wenn
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
die Angaben in einer dem verantwortlichen
wer
Arzt und auf Verlangen dem Verpflegungs-
teilnehmer zur Einsichtnahme zugänglichen 1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen
Aufzeichnung enthalten sind; bei der Abgabe diätetischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1
von Speisen und Getränken als Truppen- in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen
oder L1zarettverpflegung der Bundeswehr Angaben,
oder als Gemeinschaflsverpflegung des Bun- 2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebens-
desgrenzschutzes genügt es, wenn die Kennt- mittel sind, entgegen § 3 unter Verwendung
lichmachung in einer formlosen Aufzeich- von unzulässigen Bezeichnungen, Auf-
nung erfolgt, in die auf Verlangen dem machungen oder Angaben,
Truppenarzt, den nach § 40 Abs. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu- 3. jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als
ständigen Stellen und Sachverständigen der dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt
Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutzarzt an Jod,
sowie auf Verlangen den Verpflegungsteil- 4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-
nehmern Einsicht zu gewähren ist; einer zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4
Angabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen oder
Fällen nicht."
5. Lebensmittel ohne die nach§ 13 Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 5, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder § 24
18. In § 26 werden die Absätze 2 bis 5 durch fol- in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen
gende Absätze ersetzt: Angaben ·
,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
1. jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er- nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
forderliche Genehmigung herstellt oder gegenständegesetzes ordnungswidrig.
2. Lebensmittel ohne den nach § 14 a Abs. 2
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2, § 20 Abs. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 3,
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder § 23
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Warnhinweis
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. lässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 diätetische Lebensmittel
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt bringt, die entgegen § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zu- § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1
satzstoffe über die in § 6 Abs. 1 in Verbindung oder § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 in
mit den dort genannten Verordnungen oder Verbindung mit § 25 nicht oder nicht in der
Anlage 1 Liste A, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
Anlage 1 Liste B, § 7 in Verbindung mit Anlage 2, sind."
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
19. Anlaqe 1 erhült folqende Fassung:
Anlage 1
zu § 6 Abs. 1 und 3
Für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe
Liste A (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)
I.
Nr. Stoff 1 EWG- 1 Verwendungszweck Höchstmengen 1 Kenntlidimachung
Nummer
1
Sorbinsäure E 200 a) für Süßstofflösungen Zusatzmenge:
Natriumsorbat E 201 mi1t einem Wasser- a) bis zu 0,5 Gramm,
gehalt von mehr als berechnet als Sorbin-
Kaliumsorbat E 202
75 vom Hundert säure, auf ein Kilo-
Calciumsorbal E 203
b) für brennwertver- gramm
minderte Marmela- b) bis zu 0,8 Gramm, b) ,,mit Konser-
den, Konfitüren, berechnet als Sorbin- vierungsstoff
Obstgelees und ähn- säure, auf ein Kilo- Sorbinsäure"
liehe Erzeugnisse gramm
2 Propionsäure E 280 für Schnittbrot und Zusatzmenge: ,,mit Konservie-
Natriumpropionat E 281 brennwertvermindertes bis zu 3 Gramm, be- rungsstoff
Brot rechnet als Propion- Propionsäure"
Kaliumpropionat E 283
Calciumpropionat E 282 säure, auf ein Kilo-
gramm
3 Schwefeldioxid E 220 beim Inverkehrbringen
NatriumsulfH E 221 des Lebensmititels Rest-
menge nicht mehr als
Natriumhydrogensulfit E 222
10 Milligramm, berech-
Natriumdisulfit E 223 net als Schwefeldioxid,
Kaliumdisulfit E 224 auf ein Kilogramm
Calciumsulfit E 226
Calciumhydrogensulfit E 227
4 beta-Apo-8' -Carotinal E 160 e „mit Farbstoff"
(C30)
beta-Apo-8'-Carotin- E 160 f
säure (C 30)-äthylester
Kryptoxanthin E 161 c
5 Alginsäure E 400 zur Herstellung von diä- Zusatzmenge: ,,mit Bindemittel"
Natriumalginat E 401 tetischen Milchmisch- insgesamt bis zu 5 oder durch Be-
erzeugnissen Gramm auf ein Kilo- zeichnung der
Kaliumalginait E402
gramm jeweils verwen-
Calciumalginat E404 deten Stoffe
Agar-Agar E406
Carrageen (Carrage- E 407
nine, Carragenate)
Johannis brotkernmehl E 410
Guarkernmehl E 412
(Guar-Gummi)
Traganth E 413
Gummi arabicum E414
Pektine E440
Methylcellulose E 461
Carboxymethylcellu- E 466
lose
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxy-
methyläthers)
Nr. B9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2797
Nr. 1
Stoff 1 N~:~~r I Verwendungszweck Höchstmengen 1 Kennt!idimad!ung
6 Kalitims(>rbat E 202 zur Behandlung der der Gehalt, berechnet „ Oberfläche mit
Oberfläche von ganzen als Sorbinsäure, darf Sorbat behandelt"
Rohwürsten zur Hem- nicht mehr als 1 500
mung von Schimmel- Milligramm auf ein Ki-
pilzwachstum logramm in Proben von
nicht mehr als 15 Milli-
meter Oberflächentiefe
betragen
II.
Glycerinester als Lösungsmittel und
der Essigsäure Trägerstoffe für Essen-
Calciumcarbonat E 170 zen
Magnesiumcarbona t
Alginsäure E 400
Natriumalginat E 401
Kaliumalginat E402
Calci umalgina t E404
Agar-Agar E406
Carrageen (Carra- E 407
genine, Carragena,te)
J ohannisbrotkernmehl E 410
Guarkernmehl E 412
(Guar-Gummi)
Traganth E 413
Mannit E 421
Pektine E440
Propylenglykol
2 Glycerin E 422 a) zur Vermischung mit
Sorbit E 420 nicht zulassungsbe-
dürftigen antioxy-
dierend wirkenden
Stoffen
b) als Lösungsmittel
und Trägerstoffe für
Essenzen
3 Verbindungen der zur Vermischung mit
L-Ascorbinsäure mit Stoffen von Teil I Nr. 4
den unverzweigten
Fettsäuren der
Kohlenstoffzahlen
C14, Cm und Cis
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Lislü B (§ 6 Abs. 3)
Nr. Stoff EWG-1
Nummer
Verwendungszweck Höchstmengen 1 Kenntlichmachung
1 1
Natriumhydrogcn-
carbonat
Natriumcarbonat
Kaliumhydrogen-
carbonat
Kaliumcarbonat
Calciumhydrogen-
carbonat
Calcium ca rbon a'l E 170
2 Natriumcilrale E 331 siehe Nr. 11
Kaliurnoitrate E332
Calciumcitrate E333
3 6-Palmitoyl-L- E304 Zusatzmenge:
asc:orbinsäure bis zu 200 Milligramm
auf ein Kilogramm Fett
des Lebensmittels
4 N atrium-L-asc:orbat E 301
Kalium-L-ascorbat
5 Mono- und Diglyceride E471 Zusatzmenge:
der Speisefettsäuren bis zu 3 Gramm auf ein
Kilogramm des verzehr-
fertigen Erzeugnisses
6 Lezithine E322 Zusatzmenge:
bis zu 5 Gramm auf ein
Kilogramm des verzehr-
fertigen Erzeugnisses
'1 Acetyliertes Distärke- E 1414 nicht für Erzeugnisse Zusatzmenge:
phosphat auf Getreidegrundlage a} bei Säuglingsfla-
schennahrung bis zu
5 Gramm im Liter
des verzehrfertigen
Erzeugnisses
b) bei anderen Erzeug-
nissen bis zu 50
Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehr-
fertigen Erzeugnis-
ses
8 Aceityliertes E 1422 nicht für Säuglings- Zusatzmenge:
Distärkea<lipat flaschennahrung und Er- allein oder mit Nr. 7
zeugnisse auf Getreide- bis zu 50 Gramm auf
grundlage ein Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses
9 Pektine E 440 nicht für Säuglings- Zusatzmenge:
flaschennahrung und Er- bis zu 10 Gramm auf ein
zeugnisse auf Getreide- Kilogramm des verzehr-
grundlage fertigen Erzeugnisses
Nr. B9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2799
Nr. Stoff EWG-1 Verwendungszweck Höchstmengen 1 Kenntlichmachung
1 Nummer
1
10 Johann isbrotk ernmehl E 410 nicht für Säuglings- Zusatzmenge:
flaschennahrung bis zu 1 Gramm auf ein
Kilogramm des verzehr-
fertigen Erzeugnisses
u Natriumacetat als Kutterhilfsmittel bei Zusatzmenge:
Kaliumacetat E 261 nicht schlachtwarmem insgesamt bis zu 0,3
Fleisch, das unter Zu- vom Hundert, bezogen
Natriumdi,acetat E 262
satz von Trinkwasser auf die verwendete
Natriumlactat E 325 oder Eis fein zerkleinert Fleisch- und Fettmenge
Kaliumlactat E326 wird und be,i dem das
Natriumtartrate E 335 hierbei aufgeschlossene
Kaliumtartmte Muskeleiwern bei Hitze-
E 336
behandlung zusammen-
Kalium-Natriumtartrat E 337 hängend koaguliert und
Natriumcitrate E 331 den damit hergestellten
Kali umci tra te E 332 Erzeugnissen Schnitt-
festigkeit verleiht; der
pH-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen,
gemessen in einer
0,50/oigen wäßrigen Lö-
sung, darf 7,3 nicht
übersteigen
12 Die in Lis,te A Teil I zur Behandlung von Res,tmenge nicht mehr
Nr. 3 genannten Stoffe Stärke und modifizierter als 10 Milligramm, be-
Stärke rechnet als Schwefel-
dioxid, auf ein Kilo-
gramm
20. Hinter Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a eingefügt:
Anlage 1 a
zu§ 6 Abs. 2
Zusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diäteUsche Lebensmittel
zu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen
1. Natrium-Verbindungen für Lebensmittel für Natriumempfindliche
2. Hirschhornsalz für Lebensmittel für Natriumempfindliche
3. Talcum
4. Candelillawachs
Carnaubawachs
Spermöl
Walrat
5. Benzoeharz
Sandarakharz
Schellack
Mastix
6. Orthophosphorsäure E 338
7. Propylenglykolalginat E 405".
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Für diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken oder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatz-
stoffe".
b) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c bis e ersetzt:
,,c) Gummi arabicum;
d) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen, Carrageen
(Carragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl und Traganth bis zu ins-
gesamt 20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses;
e) Pektine bis zu 30 Gramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses;"
bb) folgender Satz wird angefügt:
,,Nummer 1 Buchstabe c bis e gilt nicht für Lebensmittel für Säuglinge und diätetische Lebens-
mittel im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 für Säuglinge oder Kleinkinder."
c) Folgende Teile IV a und IV b werden angefügt:
"IVa
Vitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,
answ~nomrnen Lebensmittel für Säuglinge und diätetische Lebensmittel für Säuglinge
oder Kleinkinder
Nr. 1
Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
Natrium-L-ascorbat (E 301)
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat (E 302)
6-Palrnitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)
Thiamin-chlorid-hydrochlorid
Thiamin-nitrat
Riboflavin-5-phosphat-Natrium
Pyridoxin-hydrochlorid
Natrium-D-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
2 alpha-, beta-Tocopherylacetat
alpha-, beta-Tocopherylsuccinat
3 Vitamin A-acetat a) für Margarine und Halbfett- Zusatzmenge:
Vitamin A-palmitat margarine a) insgesamt bis zu 10 Milligramm
b) füt Nährstoffkonzentrate zur pro Kilogramm, berechnet als Re-
Ernährung bei Vitamin A- tinol
Mangelerscheinungen
c) für Lebensmittel, die zur c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm
Verwendung als Mahlzeit pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milli-
oder anstelle einer Mahlzeit gramm bei Tagesrationen, berech-
für Dbergewichtige bestimmt net als Retinol
sind
4 Ergocalciforol a) wie Nr. 3 a) Zusatzmenge:
Cholecalciferol b) wie Nr. 3 c) a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm
Cholecalciferol-Cholesterin pro Kilogramm, berechnet als Cal-
ciferol
b) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm
pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-
gram~ bei Tagesrationen, berech-
net als Calciferol
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2801
IVb
Vitaminzusätze zu Lebensmitteln für Säuglinge
und diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder
Nr. 1
Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
In Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe
2 alpha-, IH!l.a-Tocopherylacetat
3 alphc1-, lwl.a-Tocopherylsuccinat Zusatzmenge:
für Säuglingsflaschennahrung bis zu
50 Milligramm in einem Liter des
verzehrt ertigen Erzeugnisses
4 Vitamin J\-uceti.il a) für Säuglings- Zusatzmenge:
Vitamin J\-palmitat flaschennahrung a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm
b) für Erzeugnisse auf Getreide- im Liter des verzehrfertigen Er-
grundlage zeugnisses, berechnet als Retinol
5 Ergocalciferol für Säuglingsflaschennahrung Zusatzmenge:
Ch olecalciferol insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im
Cholecalciferol-Cholesterin Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Calciferol".
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Uberschrift werden die Worte „fremde Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Stoffe" durch die Worte „Zusatzstoffe" er-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
setzt;
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
b) in Nummer 1 wird am Ende das Wort „Glu- vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
taminsäure;" angefügt; Berlin.
c) in Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt;
Artikel 4
d) folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat." (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am 1. Januar 1978 in Kraft.
23. Anlage 5 wird gestrichen.
(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Januar 1979, Arti-
kel 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
(3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- .
sundheit kann den Wortlaut der Diätverordnung beim Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln
in der durch diese Verordnung geänderten Fassung noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschrif-
im Bundesgesetzblatt bekannt.machen. Er kann da- ten verwendet und so hergestellte oder behandelte
bei die Paragraphen und deren Untergliederungen Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung
mit neuen durchlaufenden Ordnungszahlen verse- nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-
hen. kehr gebracht werden.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung ,
zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 20. Dezember 1977
Inhaltsübersicht
Artikel Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 2 Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 3 Verordnung über Speiseeis
Artikel 4 Kaugummi-Verordnung
Artikel 5 Verordnung über Kaffee
Artikel 6 Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und
Kaffee-Zusätze
Artikel 7 Kakaoverordnung
Artikel 8 Trinkw asser-A ufberei tungs-Verordn ung
Artikel 9 Verordnung über Tafelwässer
Artikel 10 Trinkwasser-Verordnung
Artikel 11 Essenzen-Verordnung
Artikel 12 Verordnung über den Verkehr mit Essig und
Essigsäure
Artikel 13 Verordnung über Kunsthonig
Artikel 14 Berlin-Klausel
Artikel 15 Inkrafttreten
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2803
Auf Grund des§ 12 Abs. l Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, des Gehalt an diesen Stoffen ist in entsprechender
§ 16 Abs. 1 Satz 2, des§ 17 Abs. 2 und des§ 19 Nr. 1, Anwendung des § 15, Abs. 2 in Verbindung mit
4 Buchstaben a, b und c und Nr. 5 des Lebensmittel- § 25 der Diätverordnung kenntlich zu machen."
und Bedarfsgegen stän degesetzes vom 15. August
1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen 2. § 9 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
schaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
,, (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
m1f Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesseuchen- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-
rungsnummer 2126-1, veröffentlichten bereinigten
stoffen entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht oder
Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 17 des
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. I S. 560) und
lich gemacht ist."
Artikel 43 des Cesetzes vorn 18. März 1975 (BGBl. I
s. 705) b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geän-
dert:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: aa) Satz 1 wird Absatz 2;
bb) Satz 2 wird Absatz 3. Die Worte „Satz 1"
Artikel 1 werden ersetzt durch die Worte „Absatz 1
oder 2".
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar Artikel 3
1972 (BGBI. I S. 85), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I Verordnung über Speiseeis
S. 3710), wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer "2125-4-7,
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
a) In Nummer 6 werden das Semikolon durch ein dert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975
Komma ersetzt und die Worte angefügt „aus- (BGBI. I S. 1281, 1859), wird wie folgt geändert:
genommen Fruchtsäfte, konzentrierte Frucht-
säfte, getrocknete Fruchtsäfte, Fruchtnektare 1. § 1 wird wie folgt geändert:
und Fruchtsirup;". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 16 wird das Wort „Kaffee-Zusatz- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „star-
stoffe" durch das Wort „Kaffee-Zusätze" er-· ren" die Worte „ oder halbfesten" einge-
setzt. fügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
2. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: fügt:
„4. bei Gemüsedauerwaren und Obstdauerwaren „Außerdem dürfen verwendet werden
das Gewicht des Gemüses oder Obstes zur Gelatine bis zu 0,6 Hundertteilen, Stärke
Zeit der Füllung ohne die zugesetzte Flüssig- bis zu 1 Hundertteil, Glucosesirup oder
keit. Hiervon ausgenommen sind Trockenge- getrockneter Glucosesirup sowie Dex-
müse sowie Trockenobst, Obstmus, Obst- trose; § 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
kraut, Obstkonfitüren, Marmelade, Obstgelee; chend."
bei diesen Erzeugnissen finden die Vorschrif- cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 erhalten
ten des Absatzes 1 Nr. 3 Anwendung;". folgende Fassung:
,,Als Obsterzeugnisse werden verwendet:
Obstmark und Fruchtsaft - auch in Form
Artikel 2
von konzentriertem oder getrocknetem
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Fruchtsaft - , Obstkonfitüren, Marmela-
den, Obstgelees und Fruchtsirupe. Ferner
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom werden Kaffee, Kakao, Schokolade,
9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2569) wird wie folgt Vanille, Nüsse, Mandeln, Aprikosen-
geändert: kerne, Pistazien und dergleichen
soweit technisch erforderlich, auch in
Form von Auszügen - sowie natürliche
1. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Fruchtessenzen als natürliche Geruchs-
„Für diese Lebensmittel werden die in Anlage 2 und Geschmacksstoffe, außerdem Trink-
Teil I Nr. 6 der Diätverordnung genannten Eisen- wasser sowie Weinsäure oder Citronen-
verbindungen als Zusatzstoffe zugelassen; der säure in geringer Menge verwendet."
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Absatz 2 wircl wie fol~Jt geündert: 4. Milchspeiseeis: Speiseeis, das aus
technisch reinem weißem Verbrauchs-
aa) Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende
zucker (Saccharose) und Milch, einge-
Fassung:
dickter Milch oder Milchpulver sowie
„ 1. Krenwis (Eierk remeis): Speiseeis, das natürlichen Geruchs- und Geschmacks-
aus technisch reinem weißem Ver- stoffen (Absatz 1), auch unter Ver-
brauchszucker (Saccharose), Milch wendung von eingedickter Mager-
auch in Porm von eingedickter Milch milch, Magermilchpulver oder Ei (Ab-
frischen Eiern, Kühlhauseiern, satz 1) hergestellt ist; bei Verwen-
Gefrierei oder Eidotter aus frischen dung von eingedickter Mil.eh oder
Eiern oder aus Kühlhauseiern, Trok- Milchpulver wird eine dem Eindik-
kenei, Trocke1wigelb oder natürlichen kungsgrad entsprechende Menge
Geruchs- und Geschmacksstoffen Magermilch oder Wasser zugesetzt;
Milchspeiseeis enthält mindestens 70
(Abs11tz 1) heqJestellt ist; bei Kremeis
Hundertteile Milch; zur Erzielung
werden mindc~stens 270 Gramm Vollei
eines besonderen Geschmacks dürfen
oder 100 c;ramm Eidotter auf 1 Liter frisches Obstfruchtfleisch oder Obst-
Milch vc~rwendet; bei Verwendung erzeugnisse (Absatz 1) zugesetzt wer-
von E~ingedickter Milch wird eine dem den;
Eindickungs~Jrad entsprechende Men-
5. Eiskrem: Speiseeis, das auf besondere
ge Wasser zugesetzt; zur Erzielung
Art durch Pasteurisieren, Homogeni-
eines besondc~ren (-::eschmacks dürfen
sieren, Stehenlassen bei niedriger Tem-
frisches Obstfruchtfleisch oder Obst-
peratur und Gefrieren aus technisch
erze119nisse (Absatz 1) zugesetzt wer-
reinem weißem Verbrauchszucker
den;
(Saccharose) und Milch, entrahmter
2. Fruchteis: Speiseeis, das aus tech- Milch (Magermilch), Buttermilch, sau-
nisch reinem weißem Verbrauchszuk- rer Milch, Joghurt, Kefir oder anderer
ker (Saccharose), Wasser und fri- durch ähnliche Verfahren unter Ver-
schem Obstfruchtfleisch oder Obst- wendung von spezifischen Gärungser-
erzeuqnissen (Absatz l) sowie natürli- regern fermentierter Milch - auch in
chen Geruchs- und Geschmacksstoffen Form der eingedickten Erzeugnisse
(Absatz 1), auch unter Verwendung oder in Form von Pulver - oder
von Ei (Absatz 1) sowie von Milch, Sahne (Rahm) oder Butter sowie fri-
enlrahrnter Milch (Magermilch), Butter- schem Obstfruchtfleisch oder Obst-
milch, saurer Milch, Joghurt, Kefir erzeugnissen (Absatz 1) oder natürli-
oder anderer durch ähnliche Verfah- chen Geruchs- und Geschmacksstof-
ren unter Verwendung von spezifi- fen (Absatz 1) und gegebenenfalls
schen Ci:inmgserregern fermentierter Wasser hergestellt und mit Schoko-
Milch auch in Form der eingedick- lade-Uberzugsmasse (Kuvertüre) oder
ten Urzeu~Jnisse oder in Form von Pul- einer anderen Glasur überzogen sein
ver sowie Weinsäure oder Citro- darf; Fruchteiskrem enthält minde-
nensäure in geringer Menge, herge- stens 8, sonstiger Eiskrem mindestens
stellt ist; zur Herstellung werden min- 10 Hundertteile Milchfett;".
destens 20 Hundertteile frisches Obst-
fruchtfleisch oder Obstmark oder bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Fruchtsaft oder eine hinsichtlich des „7. Kunstspeiseeis: Speiseeis, das nicht
Obstanteils entsprechende Menge der den Gehalt an Ei, frischem Obst-
übrigen in Absatz 1 aufgeführten fruchtfleisch oder Obsterzeugnissen,
Obsterzeugnisse, bei Zitroneneis min- Schlagsahne oder Milch wie die unter
destens 10 liundertteile Zitronenmark den Nummern 1 bis 6 auf geführten
oder Zitronensaft verwendet; Sorten aufweist."
3. Rahmeis (Sahneeis): Speiseeis, das
aus technisch reinem weißem Ver- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
brauchszucker (Saccharose) und a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Schlagsahne sowie natürlichen
Geruchs- und Geschmacksstoffen ,, (2) Halberzeugnisse für Speiseeis sind Zu-
(Absatz 1), auch unter Verwendung bereitungen, die nicht zum unmittelbaren
von Ei (Absatz 1) hergestellt ist; Genuß bestimmt und geeignet, sondern zur
Rahrneis enthfüt mindestens 60 Hun- Weiterverarbeitung zu Speiseeis bestimmt
dertteile Schlaqsahne; zur Erzielung sind. Es werden unterschieden:
eines besonderen Geschmacks dürfen 1. Speiseeiskonserven: durch Erhitzen in luft-
frisches Obstfruchtfleisch oder dicht verschlossenen Behältnissen haltbar
Obsterzeugnisse (Absatz 1) zugesetzt gemachte zähflüssige Zubereitungen aus
werden; Fürst-Pückler-Eis ist ein technisch reinem weißem Verbrauchszuk-
Rahmeis besonderer Art; ker (Saccharose) und frischem Obstfrucht-
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2805
fleisch oder Obsterzeugnissen (§ 1 Abs. 1) Agar-Agar 0,15 Hundertteile,
oder natürlichen Geruchs- und Geschmacks- Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,
stoffen (§ l Abs. 1), auch unter Verwen- verestert mit Citronensäure, 0,2 Hundertteile.
dung von Vanillin oder Äthylvanillin, mit
Werden Stärke', Gelatine, Traganth, Johannis-
oder ohne Verwendung von Ei (§ 1 Abs. 1)
brotkernmehl, Methylcellulose, Carboxymethyl-
sowie Weinsäure oder Citronensäure in
cellulose, Guarkernmehl, Obstpektin, Alginsäure,
geringer Menge;
Natriumalginat, Kaliumalginat, Calciumalginat,
2. Speiseeispulver: Mischungen aus technisch Carrageen oder Agar-Agar in Vermjschung
reinem weißem Verbrauchszucker (Saccha,. untereinander verwendet, so vermindern sich die
rose) oder Milchzucker oder Magermilch- für jeden dieser Stoffe in Satz 1 und in § 1 Abs. 1
pulver mit oder ohne Verwendung von Satz 2 angegebenen Höchstmengen um soviel
Geruchs- oder Geschmacksstoffen, Wein- Hundertteile, wie von den Höchstmengen der
süure oder Citronensäure in geringer Men- anderen Dickungsmittel zusammen im Gemisch
ge sowie von Farbstoffen oder Ei (§ 1 enthalten sind.
Abs. 1)."
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
fügt: besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an
,, (3) Zur Herstellung von Speiseeishalb- den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen
erzeugnissen dürfen auch Gelatine, Stärke, kenntlich zu machen."
Glucosesirup, getrockneter Glucosesirup und
Dextrose verwendet werden." 4. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung"
(§§ 5 bis 7) wird durch folgenden Abschnitt (§§ 5
3. § 2 a wird durch folgenden Abschnitt ersetzt: und 6) ersetzt:
„Zusatzstoffe „Verbote zum Schutz vor Täuschung
§2a §5
(1) Zur Herstellung von Speiseeis und Halb- Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
erzeugnissen für Speiseeis werden folgende Zu- gebracht werden:
satztoffe zugelassen:
1. Speiseeis und Halberzeugnisse, die verunrei-
1. a) Alginsäure, Natriumalginat, Kaliumalginat nigt sind oder fremdartig oder ekelerregend
und Calciumalginat, riechen oder schmecken;
b) Carrageen, · 2. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-
wobei diesen Stoffen insgesamt höchstens 50 stellung zum Verzehr nicht geeignete Roh-
Hundertteile Natrium-, Kalium- und Calcium- stoffe oder Zutaten verwendet worden sind;
orthophosphat, Natrium„ und Kaliumdiphos- 3. Speiseeis, zu dessen Herstellung Speiseeis
phat, Natrium-, Kalium- und Calciumcitrat verwendet worden ist, das infolge unsachge-
sowie Natrium- und Kaliumtartrat zugesetzt mäßer Aufbewahrung geschmolzen ist;
werden dürfen,
4. Speiseeiskonserven, die sich in bombierten
2. Traganth, Pektin, Agar-Agar, Johannisbrot- oder undichten Behältnissen befinden;
kernmehl und Guarkernmehl, 5. Speiseeis und Halberzeugnisse für Speiseeis,
3. Methylcellulose und Carboxymethylcellulose, zu deren Herstellung nicht der Milch ent-
stammende Fette verwendet worden sind;
4. Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,
dies gilt nicht für die Verwendung von Mono-
5. Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren, und Diglyceriden der Speisefettsäuren, deren
verestert mit Citronensäure, Gehalt an Triglyceriden 25 vom Hundert
6. Sorbit. nicht übersteigt, sowie für das in den verwen-
deten natürlichen Geruchs- und Geschmacks-
(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Zusatz- stoffen (§ 1 Abs. 1) enthaltene Fett;
stoffe dürfen folgende Höchstmengen im verzehr-
6. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-
fertigen Erzeugnis nicht überschreiten:
stellung andere Zuckerarten als Glucosesirup,
Sorbit 3 Hundertteile, getrockneter Glucosesirup, Dextrose oder
Traganth oder Johannisbrotkernmehl 0,6 Hun- technisch reiner weißer Verbrauchszucker
dertteile, (Saccharose) verwendet worden sind, unbe-
Methylcellulose oder Carboxymethylcellulose schadet der Verwendung von Milchzucker
0,5 Hundertteile, · bei der Herstellung von Speiseeispulver;
Guarkernmehl 0,4 Hundertteile, 7. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-
Pektin (berechnet als Calciumpektat), stellung Ei in .anderer Form verwendet wor-
Alginsäure, Natriumalginat, Kaliumalginat, den ist, als in § 1 Abs. 1 angegeben ist;
Calciumalginat, 8. Kremeis, Fruchteis, Rahmeis, Milchspeiseeis,
Carrageen oder Mono- und Diglyceride der Eiskrem, Einfacheiskrem und Halberzeug-
Speisefettsäuren 0,3 Hundertteile, nisse hierfür, zu deren Herstellung künstliche
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ceruchs- oder Geschmacksstoffe verwendet 3. Fruchteis, das mit dem Namen einer bestimm-
worden sind; dies gilt nicht für die Verwen- ten Frucht bezeichnet ist, ohne daß" die zu
dung von Vanillin und künstlicher Vanille- seiner Herstellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfor-
Essenz; derliche Menge an Obsterzeugnissen vollstän-
9. Speiseeis und Halberzeugnisse, bei deren dig von dieser Frucht stammt;
Herstellung Neutral isationsmittel verwendet 4. Milchspeiseeis, Einfacheiskrem und Kunstspei-
worden sind; § 5 Abs. 1 der Verordnung über seeis sowie Halberzeugnisse hierfür, zu deren
Milcherzeugnisse vorn 15. Juli 1970 bleibt Herstellung Obst oder natürliche Fruchtessen-
unberührt; zen verwendet worden sind, wenn sie mit den
10. Kremeis, Rahmeis und Milchspeiseeis, denen Namen dieser Früchte bezeichnet sind, unbe-
bei der Herstellung Wasser zugesetzt worden schadet der Angabe „mit Frucht-, Himbeer-
ist, jedoch unbeschadet des Zusatzes von usw. Geschmack";
Wasser bei Kremeis, das unter Verwendung 5. Kunstspeiseeis, zu dessen Herstellung künst-
von eingedickter Milch, und bei Milchspeise- liche Geruchs- oder Geschmacksstoffe verwen-
eis, das unter Verwendung von eingedickter det worden sind, wenn die Bezeichnung einen
Milch oder Milchpulver zubereitet wird, in Hinweis auf Obstfrüchte oder dergleichen ent-
einer dem Eindickungsgrad entsprechenden hält, unbeschadet der Angabe „mit Frucht-,
Menge; Himbeer- usw. Aroma"."
11. Kremeis, zn dessen Herstellung Magermilch,
eingedickte Magermilch, Milchpulver oder 5. § 7 b erhält folgende Fassung:
Magermilchpulver verwendet worden ist; ,,§ 7 b
12. Rahmei s, zu dessen Herstellung Milch oder (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
andere Milcherzeugnisse als Schlagsahne Lebensmittel- und · Bedarfsgegenständegesetzes
verwendet worden sind; wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
13. Speiseeis, das den Begriffsbestimmungen für gegen § 4 Speiseeis oder Halberzeugnisse
Kremeis, Fruchteis, Rahmeis oder Eiskrem gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr
nicht entspricht, sofern es nicht je nach Art bringt.
seiner Herstellung und Zusammensetzung als (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
Milchspeiseeis, Einfacheiskrem oder Kunst- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
speiseeis kenntlich gemacht ist; wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
14. Fruchteis, Eiskrem oder Einfacheiskrem, zu Speiseeis oder Halberzeugnissen, die dazu
deren Herstellung Buttermilch, saure Milch, bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer-
Joghurt, Kefir oder sonstige fermentierte den, Zusatzstoffe über die in § 2 a Abs. 1 Nr. 1
Milch verwendet worden ist, sofern die oder Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus
Bezeichnung keinen Hinweis auf die Verwen- verwendet.
dung dieser Milcherzeugnisse enthält; (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
15. Speiseeispulver, zu dessen Herstellung künst- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
liche Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder wer Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 5
künstliche Farbstoffe verwendet worden sind, oder des § 6 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
sofern es nicht als "Speiseeispulver für (4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete
Kunstspeiseeis" kenntlich gemacht ist; Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
16. speiseeishaltige, mit einem Phantasienamen Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
bezeichnete Zubereitungen, zu deren Herstel- degesetzes ordnungswidrig.
lung andere Speiseeissorten als Kremeis, (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Fruchteis oder Rahmeis' (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
3) verwendet worden sind, sofern nicht in der gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bezeichnung zugleich die verwendete Speise- Speiseeiskonserven oder Speiseeispulver
eissorte angegeben wird. 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Packungen oder
Behältnissen oder
§ 6
2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver- § 3 Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
kehr gebracht werden: benen Weise gekennzeichnet sind,
1. Erzeugnisse, die als eine bestimmte Speiseeis- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
oder Halberzeugnissorte oder mit einem
gleichsinnigen Ausdruck bezeichnet sind, ohne
Artikel 4
den Begriffsbestimmungen der §§ 1, 2 zu ent-
sprechen; Kaugummi-Verordnung
2. Erzeugnisse, die als Halberzeugnis für eine Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der
bestimmte Speiseeissorte bezeichnet, aber zur Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBl. I
Herstellung der betreffenden Speiseeissorte S. 1825), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
nach der angegebenen Gebrauchsanweisung 10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), wird wie folgt geän-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4) ungeeignet sind; dert:
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2807
1. Die Ubcrschrift der Verordnung erhält folgende (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete :fiandlung
Fassung: fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
,,Verordnung über die Zulassung von Zusatzstof-
ordnungswidrig."
fen für die Herstellung von Kaugummi (Kau-
gummi-Verordnung)".
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 11 bis 20 werden durch folgende
Nummern 11 bis 25 ersetzt:
a) In Absatz 1 werden die Worte „fremden
Stoffe" durch das Wort „Zusatzstoffe" ersetzt. ,, 11. Glycerinacetate;
b) Absatz 2 und die Numerierung von Absatz 12. Glycerin;
werden gestrichen. 13. Aluminiumoxid;
14. Kieselsäure, Aluminiumsilicat, Calcium-
3. § 2 erhält folgende Fassung: silicat, Magnesiumsilicat;
,,§ 2 15. Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat;
(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den 16. Lecithine;
_Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in 17. 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure, Tocopherol-
der Anlage aufgeführten Zusatzstoffen durch die acetat;
Angabe „Kaumasse mit Zusatzstoffen" kenntlich
18. Pektin,
gemacht werden. Bei Mitverwendung von Sac-
charin ist die Angabe „Kaumasse mit Süßstoff Alginsäure, Natriumalginat, Kalium-
Saccharin und anderen Zusatzstoffen" zu verwen- alginat, Calciumalginat,
den. Bei Ersatz der Zuckerarten durch die Zuk- Agar-Agar,
keraustauschstoffe Sorbit, Xylit oder Mannit J ohannisbrotkernmehl,
müssen die Worte „mit Zuckeraustauschstoff" un- Guarkernmehl,
ter Hinzufügen der Bezeichnung der verwendeten
Gummi arabicum;
Zuckeraustauschstoffe angegeben werden; bei
gleichzeitiger Verwendung von Glucose oder glu- 19. Stearinsäure, Calciumstearat,
cosehaltigen Zuckerarten sind zusätzlich die Magnesi umsteara t als Trennmittel;
Angabe der verwendeten Zuckerart und der Hin- 20. Cellulose als Füll- oder Trennmittel;
weis „für Diabetiker nicht geeignet" erforderlich.
21. Mono- und Diglyceride der Speisefett-
(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar säuren;
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen 22. Xylit und Sorbit;
1. bei Kaugummi, der in Packungen, Behältnissen 23. Mannit bis zu 5 vom Hundert .des ver-
oder sonstigen Umhüllungen mit Inhaltsan- zehrtertigen Erzeugnisses;
gabe in den Verkehr gebracht wird, auf den
Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen in 24. Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine
Verbindung mit der Angabe der Art des Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-
Inhalts; dungen);
2. bei Kaugummi, der in Packungen, Behältnissen 25. Kalium- und Calciumcitrat sowie Na-
oder sonstigen Umhüllungen ohne Inhaltsan- trium- und Kaliumtartrat zur Herstell:ung
gabe oder unverpackt in den Verkehr gebracht v6n saurem Fruchtkaugummi."
wird, auf den Preisschildern oder auf besonde- b) Die Reinheitsanforderungen werden gestri-
ren Schildern, die auf oder neben der Ware für chen.
den Verbraucher deutlich sichtbar anzubrin-
gen oder aufzustellen sind; Artikel 5
3. bei der Abgabe von Kaugummi im Versand- Verordnung über Kaffee
handel, unbeschadet der Kenntlichmachung
der Packungen, Beh~iltnisse und sonstigen Die Verordnung über Kaffee in der im Bundesge-
Umhüllungen nach den Nummern 1 oder 2, setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-3, ver-
außerdem in den Angebotslisten." öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
die Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281),
4. § 3 erhält folgende Fassung: wird wie folgt geändert:
,,§ 3 1. In § 1 erhalten die Absätze 9 bis 11 folgende
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- Fassung:
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, ,, (9) Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee, Instant-
wer Kaugummi gewerbsmi:ißig in den Verkehr Kaffee) und Kaffee-Essenz sind ausschließlich aus
bringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen ent- gerösteten, zerkleinerten Kaffeebohnen herge-
gegen § 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe- stellte, mehr oder weniger eingedickte, wässerige
nen Weise kenntlich gemacht ist. Auszüge.
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1977, Teil I
(10) Entkoflei11ic'.rler Kaffee ist Kaffee, der in 4. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung"
der Trockennwsse höchstens 0, 1 Gewichtshun- (§§ 3 bis 6) wird durch folgenden Abschnitt (§§ 3
dertteile Koffein enthält. und 4) ersetzt:
(11) Entkoffeinierter Kc:.1ffee-Extrakt und ent- "Verbote zum Schutz vor Täuschung
koffeinierte .Kaffee-Essenz sind Kaffee-Extrakte,
§3
die in der Trockenmasse höchstens 0,3 Gewichts-
hundertteilr! Koffein enthalten." Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden:
2. Die Uberschri ft vor § 2 erhält folgende Fassung: 1. Kaffee, der infolge unzweckmäßiger Art der
Ernte oder der weiteren Behandlung, infolge
,,Zusatzstoffe". Beschädigung durch See- oder Flußwasser
(Havarie), ungeeigneter Lagerung oder ande-
3. § 2 wird wie folgt geändert: rer Umstände in rohem oder geröstetem Zu-
stande oder in dem daraus bereiteten Getränk
a) Absatz l erhält folgende Fassung: eine derart ungewöhnliche Beschaffenheit,
,,(1) Zum Polieren von ungeröstetem Kaffee insbesondere einen so fremdartigen oder
nach dem Entfernen der Wachsschicht durch widerwärtigen Geruch oder Geschmack auf-
Wasserdampf oder durch Entkoffeinierung weist, daß er zum Genuß ungeeignet ist;
und zum Glasieren von geröstetem Kaffee 2. Kaffee, der stark von Schimmel befallen oder
werden folgende Zusatzstoffe zugelassen: stark verunreinigt ist;
Benzoeharz, 3. gerösteter Kaffee, der ganz oder zu einem er-
Mastix, heblichen Teil verkohlt ist;
Kolophonium, 4. gerösteter Kaffee, der aus Rohkaffee im Sinne
Schellack, von Nummer 1 oder 2 hergestellt ist;
Bienenwachs, 5. Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz, die aus
Carnaubawachs." Kaffee im Sinne von Nummer 1, 2, 3 oder 4
hergestellt sind;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6. künstliche Kaffeebohnen;
,, (2) Der (~eh alt an den nach Absatz 1 zuge- 7. roher Kaffee, der mehr als 5 Hundertteile
lassenen Zusatzstoffen darf bei ungeröstetem fremde Bestandteile enthält, ausgenommen
Kaffee 0,03 Hundertteile, bei geröstetem Kaf- Ausschußkaffee und unverlesener Kaffee;
fee 0,5 Hundertteile, jeweils bezogen auf Roh-
kaffee, nicht überschreiten." 8. gerösteter Kaffee, der mehr als 5 Hundertteile
Wasser enthält;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 9. Kaffee, dem zur Erhöhung des Gewichtes
,, (3) Bei 9eröstetem Kaffee, der mit den in unmittelbar oder mittelbar Wasser zugesetzt
Absatz 1 aufgeführten Zusatzstoffen glasiert worden ist;
worden ist, ist der Gehalt an diesen Stoffen 10. Kaffee, dem Holzmehl oder andere bei seiner
durch die Angabe „mit Uberzugsmitteln" Reinigung verwendete Stoffe in einer tech-
kenntlich zu machen, sofern er mehr als 0,03 nisch vermeidbaren Menge anhaften;
Hundertteile, bezogen auf Rohkaffee, beträgt.
11. Kaffee, dessen minderwertige Beschaffenheit
Im übrigen besteht abweichend von § 16
durch Stoffe mit färbenden Eigenschaften
Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
oder durch Uberzugsmittel verdeckt worden
genständegesetzes nicht die Verpflichtung,
ist;
den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelasse-
nen Zusatzstoffen kenntlich zu machen." 12. gerösteter Kaffee, der mit anderen Kandier-
mitteln als Zucker oder getrocknetem Gluko-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: sesirup versehen ist;
aa) Im Einleitungssatz werden nach dem 13. kandierter Kaffee, bei dem auf 100 Teile
Wort „Kenntlichmachung" die Worte rohen Kaffee mehr als 8 Teile Zucker verwen-
,,nach Absatz 3 Satz 1" eingefügt. det worden sind und der mehr als 4 Hundert-
teile abwaschbare Stoffe enthält;
bb) Der Punkt in Nummer 2 wird durch ein
Semikolon ersetzt; folgende Nummer 3 14. Kaffee, der mit Natrium-, Kalium- oder Cal-
wird angefügt: cium-Hydroxiden oder -Carbonaten, Calcium-
saccharat, Ammoniak oder Ammoniumsalzen
.,3. bei der Abgabe von Kaffee im Ver- behandelt worden ist;
sandhandel, unbeschadet der Kennt-
lichmachung der Packungen, Behält- 15. Kaffee, Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz,
nisse und Umhüllungen nach den denen, unbeschadet kleiner technisch nicht
Nummern 1 oder 2, außerdem in den vermeidbarer Mengen bei der Herstellung
Angebotslisten." von entkoffeinierten Erzeugnissen, andere
wasserlösliche Bestandteile entzogen worden
e) Die Absütze G und 7 werden gestrichen. sind;
Nr. B9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2809
16. Kaffee, dem künslliche Kaffeebohnen, Lupi- 5. § 7 a wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
nen, Sojabohnen oder andere Kaffee-Ersatz-
stoffe ocl<~r Kaffee-ZusiHze beigemischt sind, „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
die in der Mischung mit Kaffeebohnen mit §7 a
diesen verwechselt werden können;
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
17. gerösteter Kaffee, der mehr als 3 Hunderttejle und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
fremde Bestandteile enthält, sofern er nicht wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Kaf-
als Ausschußkaffoe oder unverlesener Kaffee fee, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr
gekennzeichnet is L; gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2
18. durch See- oder FJußwasser in seinem Genuß- Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus ver-
werte wesentlich herabgesetzter (havarierter) wendet.
Kaffee, a.uch wenn er mit anderem Kaffee (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
gemischt ist, sofern nicht die ~inderwertige und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Beschaffenheit aus der Bezeichnung hervor- wer gerösteten Kaffee gewerbsmäßig in den Ver-
geht; kehr bringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 bis 3
19. kandierter gerösteter Kaffee, sofern er nicht
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
als kandiert gekennzeichnet ist;
kenntlich gemacht ist.
20. Kaffee, dem Kaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-
Zusätze beigemischt sind, sofern nicht die (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
Mischung als Kaffee-Ersatz-Mischung ge- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
kennzeichnet und der Mindestgewichtsanteil wer
des Kaffees in der Mischung zahlenmäßig 1. Erzeugnisse
richtig angegeben ist; a) mit einer nach § 2 Abs. 5 verbotenen An-
21. Kaffee, Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz, gabe oder
denen Koffein entzogen worden ist, sofern sie b) entgegen einem Verbot des § 3 oder des § 4
nicht als „entkoffeiniert" gekennzeichnet gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
sind.
2. Maschinen oder Vorrichtungen entgegen § 7
§4 gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr
bringt.
Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-
kehr gebracht werden: (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
1. Erzeugnisse, die als Kaffee, als eine bestimmte
§ 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Kaffeesorte oder mit einer das Wort „Kaffee"
ständegesetzes ordnungswidrig."
enthaltenden Wortbildung bezeichnet sind,
ohne den Begriffsbestimmungen des § 1 zu
entsprechen; § 5 der Verordnung über Kaffee- Artikel 6
Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze bleibt unbe-
rührt; Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe
und Kaffee-Zusätze
2. Kaffee, der mit einer Herkunftsbezeichnung
versehen ist, ohne aus dem entsprechenden Die Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und
Erzeugungsgebiet zu stammen; Kaffee-Zusatzstoffe in der im Bundesgesetzblatt
3. Kaffeemischungen, die mit einer Herkunftsbe- Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-4, veröffentlich-
zeichnung versehen sind, ohne daß der aus ten bereinigten Fassung, geändert durch die Ver-
dem entsprechenden Erzeugungsgebiet stam- ordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281), wird
mende Anteil der Menge nach überwiegt und wie folgt geändert:
die Eigenart der Mischung bestimmt;
1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende
4. Kaffee, der in der Trockenmasse mehr als 0,1 Fassung:
Gewichtshundertteil Koffein enthält, wenn er
,,Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-
als entkoffeiniert oder gleichsinnig bezeichnet
Zusätze".
ist;
5. Erzeugnisse, die als Kaffee-Extrakt oder als 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Kaffee-Essenz bezeichnet sind, ohne der
Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 9 zu entspre- a) In Absatz 1 werden die Worte „oder als Zusatz
chen; zu ihm" gestrichen.
6. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenz, die in der b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort
Trockenmasse mehr als 0,3 Gewichtshundert- ,,Kaffee-Zusatzstoffe" durch das Wort „Kaffee-
teile Koffein enthalten, wenn sie als entkoffe- Zusätze" ersetzt.
iniert oder gleichsinnig bezeichnet sind." c) Absatz 3 wird gestrichen.
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1971, Teil I
d) Absatz 4 wird Absutz 3. Das Wort „Kaffee- (3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 2 Satz 1
Zusatzstoffen" wird durch das Wort „Kaffee- ist deutljch sichtbar und in leicht lesbarer Schrift
zusätzen" ersetzt. vorzunehmen
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende 1. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusätzen,
Fassung: die in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen mit Inhaltsangabe in den Ver-
,, (4) Als Zusätze und Uberzugsmittel werden
kehr gebracht werden, auf den Packungen,
vor, bei oder nach dem Rösten zucker-, gerb-
Behältnissen oder Umhüllungen in Verbindung
säure- und koffeinhaltige Pflanzenauszüge,
mit der Angabe der Art des Inhalts;
Kolanüsse, Speisefette und Speiseöle, Speise-
salz und Zuckerarten im Sinne der Zucker- 2. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusätzen,
artenverordnung VE~rwendet." die in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in
f) Die Absätze 6 b.is 8 werden Absätze 5 bis 7. den Verkehr gebracht werden, auf den Pak-
g) Absatz 9 wird Absatz 8. Das Wort „Alkali- kungen, Behältnissen, Umhüllungen, auf den
karbonuten," wird gestrichen. Preisschildern oder auf besonderen Schildern,
die auf oder neben der Ware für den Ver-
h) Die Absätze 10 und 11 werden Absätze 9 und braucher deutlich sichtbar anzubringen oder
10. aufzustellen sind;
i) Absatz 12 wird Absatz 11. Das Wort „Kaffee- 3. bei der Abgabe von Kaffee-Ersatzstoffen und
Zusatzstoffen" wird durch das Wort „Kaffee- Kaffee-Zusätzen im Versandhandel, unbescha-
Zusätze" ersetzt. det der Kenntlichmachung der Packungen, Be-
hältnisse und sonstigen Umhüllungen nach den
k) Die Absätze 13 und 14 werden Absätze 12 Nummern 1 oder 2, außerdem in den Angebots-
und. 13 und erhalten folgende Fassung: listen.
,, (12) Kaffee-Ersatz-Extrakt und Kaffee-Zu- (4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
satz-Extrakt sind aus Kaffee-Ersatzstoffen oder nach Absatz 2 dürfen die Angaben „handelsüb-
Kaffee-Zusätzen hergestellte, mehr oder weni- lich", ,,leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche An-
ger eingedickte wässerige Auszüge. gaben nicht gebraucht werden."
(13) Kaffee-Ersatz-Essenz und Kaffee-Zusatz-
Essenz sind aus Zuckerarten, zuckerhaltigen 4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Kaffee-
Säften, Melasse oder Gemischen dieser Stoffe Zusatzstoffen" durch das Wort „Kaffee-Zusätzen"
durch Karamelisieren hergestellte Erzeug- ersetzt.
nisse."
5. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung"
3. Nach§ 1 wird folgender Abschnitt eingefügt: (§§ 3 bis 5) wird durch folgenden Abschnitt
(§§ 3 und 4) ersetzt:
„Zusatzstoffe
„Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 1a
(1) Für die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Zwecke §3
werden folgende Zusatzstoffe zugelassen: Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
1. Natrium- und Kaliumcarbonat, gebracht werden:
2. Benzoeharz, 1. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
3. Mastix, aus zum Verzehr nicht geeigneten oder stark
4. Kolophonium, verunreinigten Rohstoffen hergestellt sind;
5. Schellack, 2. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
6. Bienenwachs, stark von Schimmel befallen oder sauer ge-
worden sind;
7. Carnaubawachs.
3. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
Der Gehalt an den nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 zuge-
als solche oder in dem daraus bereiteten
lassenen Zusatzstoffen darf 0,5 Hundertteile, be-
Getränk einen ekelerregenden Geruch oder
zogen auf die Rohware, nicht überschreiten.
Geschmack aufweisen;
(2) Bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusät- 4. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
zen, die mit den nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 zuge- durch Pflanzenschädlinge (z.B. Larven, Käfer,
lassenen Zusatzstoffen bearbeitet worden sind, Milben) oder auf andere Weise stark verun-
ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe reinigt sind;
,,mit Uberzugsmitteln" kenntlich zu machen, so-
fern er mehr als 0,03 Hundertteile, bezogen auf 5. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
die Rohware, beträgt. Im übrigen besteht abwei- ganz oder zu einem erheblichen Teil verkohlt
chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- sind;
und Bedarfsgegenständcgesetzes nicht die Ver- 6. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
pflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zu- aus ungenügend gereinigten Rohstoffen her-
gelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. gestellt sind;
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2811
7. Kaffee-Ersatzsloffe und Kaffee-Zusätze, die 18. Kaffee-Ersatz-Mischungen, die Kaffee enthal-
ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Obst- ten, sofern die Kennzeichnung als Kaffee-
trester oder ähnliche Abfälle, Steinnußabfälle, Ersatz-Mischung fehlt oder der Anteil des
Nußschalen, Steinobstkerne, ausgelaugten Kaffees in der Mischung nicht zahlenmäßig
Kaffee (Kaffeesatz), Farbstoffe oder andere richtig angegeben ist.
für den Genuß des daraus bereiteten Geträn-
kes wertlose Stoffe enthalten; §4
8. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-
unter Verwendung von Mineralölen, von Gly- kehr gebracht werden:
cerin oder von Melasse, die weniger als
45 Hundertteile Ccsamtzucker enthält, her- 1. Erzeugnisse, die als Kaffee-Ersatzstoffe oder
gestellt sind; Kaffee-Zusätze oder gleichsinnig bezeichnet
sind, ohne den Begriffsbestimmungen des § 1
9. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die zu entsprechen;
andere als die nach § 1 Abs. 4 und § l a Abs. 1
zulässigen Zusätze oder Uberzugsmittel ent- 2. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die als
halten; kandiert oder gleichsinnig bezeichnet sind,
sofern die Menge der abwaschbaren Stoffe in
10. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die der fertigen Ware weniger als 2 vom Hundert
infolge Verwendung von koffeinhaltigen beträgt;
Pflanzenauszügen Koffein in größerer Menge
als 0,2 vom Hundert enthalten; 3. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, auch
in Mischungen mit Kaffee, sofern sie als Kaffee
11. Kaffee-Ersatzstoffe aus gemälztem oder un- oder mit Namen von Kaffeesorten oder als
gemälztem Getwide mit einem Wassergehalt Kaffeemischung oder gleichsinnig bezeichnet
von mehr als 12, aus Zichorien oder ähnlichen sind;
Wurzelgewächsen von mehr als 30, aus Fei-
gen oder anderen zuckerreichen Früchten von 4. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, sofern
mehr als 20, aus Eicheln oder anderen gerb- sie mit Wortbildungen bezeichnet sind, die
stoffreichen Pflanzenteilen von mehr als 15, das Wort Kaffee enthalten, ausgenommen:
Malzkaffee, Roggenmalzkaffee, Kornmalz-
aus öl- oder fettreichen Samen von mehr als
kaffee, Weizenmalzkaffee, Gerstenkaffee, Rog-
10 Hundertteilen;
genkaffee, Kornkaffee, Weizenkaffee, Zicho-
12. andere als die in Nr. 11 bezeichneten Kaffee- rienkaffee, Feigenkaffee, Eichelkaffee, Kaffee-
Ersatzstoffe sowie Kaffee-Zusätze mit einem gewürz, Kaffee-Ersatz-Extrakt, Kaffeezusatz-
höheren Wassergehalt, als einer handelsübli- Extrakt, Kaffee-Ersatz-Essenz, Kaffeezusatz-
chen Ware entspricht; Essenz, Kaffee-Surrogat, Kaffee-Ersatz, Kaffee-
Zusatz, Kaffee-Ersatz-Mischung, Kaffee-Zusatz-
13. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze aus Mischung;
Getreide oder anderen stärkereichen Früch-
ten, die mehr als 4, aus Zichorien oder ähn- 5. Erzeugnisse, bei denen in den Bezeichnungen
lichen Wurzelgewächsen, die mehr als 8, aus „Kaffee-Ersatzstoff", ,,Kaffee-Zusatz" oder in
Feigen oder anderen zuckerreichen Früchten, den sonst nach Nummer 4 zulässigen Wort-
die mehr als 7, aus öl- oder fettreichen Samen, bildungen das Wort „Kaffee" durch die Art
die mehr als 7 Hundertteile Asche liefern; des Druckes oder auf andere Weise gegenüber
den übrigen Bestandteilen dieser Wortbildun-
14. andere als die in Nummer 13 bezeichneten gen besonders hervorgehoben ist;
Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die
mehr Asche liefern, als einer handelsüblichen 6. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die mit
Ware entspricht; einer nach Nummer 4 zulässigen Wortbildung
nach einem bestimmten Rohstoff bezeichnet
15. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze aus werden, sofern sie nicht ausschließlich aus
Zichorie oder ähnlichen Wurzelgewächsen diesem Rohstoff hergestellt sind, unbeschadet
mit einem Sandgehalt von mehr als 2,5, aus des Zusatzes von Zuckerrüben zu Zichorie
Getreide oder anderen stärkereichen Früch- bis zu 25 Hundertteilen des Gesamtgewichts;
ten, aus Feigen oder anderen zuckerreichen
Früchten oder aus öl- oder fettreichen Samen 7. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die mit
von mehr als 1 Hundertteil; anderen als den nach Nummer 4 zulässigen
Bezeichnungen versehen sind, sofern sie nicht
16. andere als die in Nummer 15 bezeichneten gleichzeitig deutlich sichtbar die Bezeichnung
Kaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze mit ,,Kaffee-Ersatzstoff" oder „Kaffee-Zusatz" tra-
einem höheren Sandgehalt, als einer handels- gen;
üblichen Ware entspricht;
8. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, bei de-
17. Malzkaffee, sofern in weniger als 70 Hundert- nen durch Umhüllungen, Bezettelungen oder
teilen der Körner der Blattkeim noch nicht Anpreisungen in Wort oder Bild auf Kaffee,
bis mindestens zur Hälfte der Kornlänge ent- seine Herkunft oder seine Gewinnung hinge-
wickelt ist; wiesen wird."
2812 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teill I
6. § 5 a erhi:ilt folgende Fassung: 4. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort Kakao- 11
trockenmasse" durch „Gesamtkakaotrocken-
,,§ 5 a
masse" ersetzt.
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung „Ab-
Kaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze entgegen satz 2" in „Absatz 1" berichtigt.
§ 2 gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr
bringt. 6. § 14 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und . ,,a) andere als in Nummer 1.10 bis 1.13 der An-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer lage genannte pulverförmige kakaohaltige
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Kaffee- Mischungen, wenn sie als „kakaohaltiges
Ersatzstoffen oder Kaffee-Zusätzen, die dazu be- Getränkepulver" bezeichnet sind und die Be-
stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, standteile nach Art und Menge deutlich
Zusatzstoffe über die in § 1 a Abs. 1 Satz 2 fest- angegeben werden oder wenn sie als Pud- II
gesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. dingpulver", .,Soßenpulver", .,Suppenpulver"
(3) Nach§ 52 Abs. l Nr. 8 des Lebensmittel- und ode_r „Speisepulver" bezeichnet sind; den
Bedarfsgegenständegesctws wird bestraft, wer letztgenannten vier Bezeichnungen darf das
Kaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze gewerbs- Wort „Schokoladen-" vorangestellt werden,
mäßig in den Verkehr brinrJt, bei denen ein Ge- wenn die damit gekennzeichneten Erzeug-
halt an Zusatzstoffen entgegen § 1 a Abs. 2 oder nisse in ausreichendem Maße Kakaobestand-
3 Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie- teile enthalten; der Gehalt an Kakaopulver
benen Weise kenntlich gemacht ist. oder stark entöltem Kakaopulver muß so be-
messen sein, daß er nach Zusatz von einem
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 l des Lebensmittel- halben Liter Flüssigkeit im verzehrfertigen
und Bedarfsge9enslänclegesetzes wird bestraft, Erzeugnis bei Schokoladenpudding minde-
wer Erzeugnisse stens 6 Gramm, bei Schokoladenspeisen min-
1. mit einer nach § l a Abs. 4 verbotenen Angabe destens 12 Gramm beträgt,".
oder
2. entgegen einem Verbot des § 3 oder des § 4 7. § 16 erhält folgende Fassung:
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
.. § 16
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
§ 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
ständegesetzes ordnungswidrig." wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Ka-
kao oder Kakaoerzeugnissen, die dazu bestimmt
sind, in def1: Verkehr gebracht zu werden, Zusatz-
Artikel 7 stoffe über die in § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2
Kakaoverordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
Die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. I und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
S. 1760) wird wie folgt geändert: wer Kakao oder Kakaoerzeugnisse gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Zusatzstoffen entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 6
,,(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.9 der Abs. 4 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-
Anlage dürfen die nachstehenden Zusatzstoffe geschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
zugesetzt werden: (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
Natrium- und Kaliumcarbonat, und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Natrium- und Kaliumhydroxid, wer Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 14
Magnesiumcarbonat, oder des § 15 gewerbsmäßig in den Verkehr
Magnesiumoxid und bringt.
Ammoniumhydroxid. (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf, berech- nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
net als Kaliumcarbonat, 5 vom Hundert des Ge- § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
wichts der fettfreien Trockenmasse nicht über- ständegesetzes ordnungswidrig.
steigen." (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
2. § 6 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen. gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 Kakaoerzeugnisse in Ta-
3. In § 7 werden Absatz 2 und die Numerierung feln oder Riegeln mit nicht zulässigem Ge-
von Absatz 1 gestrichen. wicht oder
Nr. 89 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2813
2. I<akao oder Kakaoerzeugnisse, die entgegen anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fäl-
§ 12 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen len von der Kenntlichmachung des Gehalts an
Weise gekennzeichnet sind, den in § 1 aufgeführten Zusatzstoffen abge-
gewerbsmüfüg in den Verkehr bringt." sehen werden."
5. § 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung 11§ 4
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
Die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
dc~r im Bundesgesetzblatt Teil III, GJiederungsnum- wer bei dem gewerbsmäßigen Aufbereiten von
mer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten Fassung, Trinkwasser, das dazu bestimmt ist, in den Ver-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai kehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die
1975 (BGBI. I S. 1281 ), wird wie folgt geändert: in § 1 Abs. 2 bis 4 festgesetzten Höchstmengen
hinaus verwendet.
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
Fassung:
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
,, Verordnung über die Verwendung von Zusatz- wer Trinkwasser gewerbsmäßig in den Verkehr
stoffen bei der Aufbereitung von Trinkwasser bringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-
(Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung)". gegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
2. § 1 wird wie folgt geändert: (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
,, (1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten
gesetzes ordnungswidrig."
Zusatzstoffe oder durch Anwendung von Aus-
tauschverfahren erhaltene Ionen dieser Zu-
satzstoffe werden als Zusatz bei der Aufberei-
Artikel 9
tung von Trinkwasser zugelassen."
Verordnung über Tafelwässer
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt: In der Verordnung über Tafelwässer in der im
,, (5) Zur Einstellung der Härte von Trink- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
wasser, das für die Herstellung von Bier und 2125-4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
Malzextrakt bestimmt ist, werden Calcium- ändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975
hydroxid und Calciumchlorid zugelassen." (BGBl. I S. 1281), werden § 12 und die Anlage g.e-
strichen.
3. In § 2 werden die Worte „technischen Hilfsstoffe"
durch das Wort „Zusatzstoffe" ersetzt. Artikel 10
Trinkwasser-Verordnung
4. § 3 wird wie folgt _geändert:
§ 24 der Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar
a) Es werden ersetzt in 1975 (BGBI. I S. 453, 679) erhält folgende Fassung:
aa) Absatz 1 Einleitungssatz die Worte
,,fremde Stoffe" durch das Wort „Zusatz- ,,§ 24
stoffe",
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,
bb) Absatz 1 Nr. 1 die Worte „fremden soweit
Stoffe" durch das Wort „Zusatzstoffe",
1. die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in
cc) Absatz 1 Nr. 2 die Worte „diesen fremden der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Stoffen" durch die Worte „diesen Zusatz- nummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten
stoffen" und die Worte „der zugesetzten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 der
fremden Stoffe" durch die Worte „der ver- Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I
wendeten Zusatzstoffe",
S. 2802), oder
dd) Absatz 2 die Worte „von dem Zusatz
2. die Verordnung über Tafelwässer in der im Bun-
fremder Stoffe" durch die Worte „von der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-
Verwendung von Zusatzstoffen".
4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802)
,, (4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- abweichende Regelungen treffen. § 3 dieser Verord-
zes kann bei der Abgabe von Trinkwasser in nung gilt nicht für Tafelwässer."
2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Artikel 11 den Gehalt an den in Anlage 3, 4 und 5 auf~
geführten Zusatzstoffen kenntlich zu machen;
Essenzen-Verordnung
§ 5 Abs. 4 erster Halbsatz und Abs. 5 bleiben
unberührt.
Die Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1389), (3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 ist
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift
vom 14. Januar 1977 (BC~Bl. l S. 117), wird wie folgt vorzunehmen
geändert:
1. bei Essenzen, Grundstoffen und Lebensmitteln
nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 auf den Packungen oder
1. § 3 erhält folgende Fassung:
Behältnissen in Verbindung mit der Angabe
,,§ :3 der Art des Inhalts;
(1) Die in den Anlügen 2 und 3 aufgeführten 2. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, die in
Zusatzstoffe werden, auch nach Vermischung Packungen, Behältnissen oder sonstigen Um-
mit Lebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen hüllungen mit Inhaltsangabe in den Verkehr
zugelassen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen gebracht werden, auf den Packungen, Behält-
im verzehrfertigen Lebensmittel darf die in die- nissen oder Umhüllungen in Verbindung mit
sen Anlagen angegebenen Höchstmengen nicht der Angabe der Art des Inhalts;
überschreiten.
3. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, die in
(2) Die in den Anlagen 4 und 5 aufgeführten Packungen, Behältnissen oder sonstigen Um-
Zusatzstoffe werden nur zur Geschmacksbe- hüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in
einflussung von Essenzen zugelassen. Der Ge- den Verkehr gebracht werden, auf den Pak-
halt an diesen Zusatzstoffen im verzehrfertigen kungen, Behältnissen, Umhüllungen, den
Lebensmittel darf die in diesen Anlagen ange- Preisschildern oder auf anderen Schildern, die
gebenen Höchstmengen nicht überschreiten. auf oder neben der Ware für den Verbraucher
(3) Essenzen, die in Anlage 2 aufgeführte Zu- deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustel-
satzstoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung len sind;
und Zubereitung von Lebensmitteln nur verwen- 4. bei der Abgabe im Versandhandel, unbescha-
det werden als Zusatz det der Kenntlichmachung der Packungen,
1. zu den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmit- Behältnisse und sonstigen Umhüllungen nach
teln, den Nummern l bis 3, außerdem in den An-
gebotslisten;
2. zu Lebensmitteln, soweit sie zur Herstellung
oder Zubereitung in der Anlage 6 aufgeführ- 5. bei der Abgabe von Lebensmitteln nach § 3
ter Lebensmitte] einschließlich der Grund- Abs. 3 Nr. 1 zum Verzehr in Gaststätten oder
stoffe bestimmt sind. Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
auf den Speisekarten oder, soweit Speise-
(4) Von den in Absatz 3 bezeichneten Es- karten nicht ausgelegt sind, auf den Preis-
senzen dürfen als Zusatz zu Schokolade und Le- verzeichnissen;
bensmitteln, die zur Herstellung von Schokolade
bestimmt sind, nur Essenzen verwendet werden, 6. bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebens-
die keinen anderen Zusatzstoff als Äthylvanillin mitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. l in anderen als
enthalten. Essenzen, die Ammoniumchlorid ent- den in Nummer 5 bezeichneten Fällen oder
halten, dürfen nur zur Herstellung von Lakritz- bei der Abgabe solcher Lebensmittel in Ein-
waren verwendet werden." richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in
denen weder Speisekarten noch Preisverzeich-
2. § 4 erhält folgende Passung: nisse ausgelegt sind, in einem Aushang oder
einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem
,,§ 4 Verbraucher; gegenüber Verbrauchern, die in
(1) Bei Essenzen und Crundstoffen, die in An- eine Anstalt oder in eine ähnliche Einrich-
tung aufgenommen sind, in der die Verpfle-
lage 2 aufgeführte Zuscttzstoffe enthalten, so-
gung ärztlicher Uberwachung unterliegt, ge-
wie bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3, zu deren
nügt die Kenntlichmachung in einer dem ver-
Herstellung solche Essenzf~n oder Grundstoffe
antwortlichen Arzt und auf Verlangen dem
verwendet werden, muß der Gehalt an diesen
Verpflegungsteilnehmer zur Einsieh tnahme
Zusatzstoffen durch die Angabe „mit künst-
zugänglichen Aufzeichnung; bei der Abgabe
lichem Aromastoff" kenntlich gemacht werden.
der Lebensmittel als Truppen- oder Lazarett-
Dieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei
verpflegung der Bundeswehr oder als Gemein-
Essenzen oder Grundstoffen, denen Äthylvanillin
schaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes
zugesetzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der
genügt es, wenn die Kenntlichmachung in
dem Athylvanillin eigentümliche Geruch oder
einer formlosen Aufzeichnung erfolgt, in die
Geschmack verliehen wird.
auf Verlangen dem Truppenarzt, den nach
(2) Im übrigen besteht abweichend von § 16 § 40 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständegesetzes zuständigen Stellen und
gegenständegesetzes nicht die Verpflichtung, Sachverständigen der Bundeswehr oder dem
Nr. B9 --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2815
Bundesgrenzschulzi.uzt sowie auf Verlangen c) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-
den Verpfü~gungsl.eilnehmern Einsicht zu ge- sung:
währen ist.§ b Abs.] Salz 1 gilt <:ntsprechend. ,,d) diejenigen Lebensmittel, zu deren Her-
(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung stellung das Erzeugnis bestimmt ist, so-
nach Absatz 1 dürfen die Angaben „handels- wie die Angabe, welche Menge des Er-
üblich", ,, leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche zeugnisses zur Herstellung dieser Le-
Angaben nicht gPbraucht werden." bensmittel benötigt wird;".
5. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
3. § 5 wird wie folgt ~J<\Ündert:
,,§ 7
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte fremden II
Stoffe" durch das Wort „Zusatzstoffe er- 11 Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
setzt. gebracht werden:
1. Spirituosen, zu deren Herstellung künstliche
b) Absatz 2 erhült. folgende Fassung:
Essenzen (§ 5 Abs. 4) verwendet wurden; dies
11(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 4 des gilt nicht für Spirituosen mit Rum- oder
Lebensmittel- und Bcdarfsgegenständegeset- Arrakgeschmack;
zes darf für Essenzen und Grundstoffe die 2. Spirituosen, zu deren Herstellung Essenzen,
Angabe „mit natürlichem Aromastoff" ver- die nicht ausschließlich Trinkbranntwein als
wendet werden, wenn die Essenzen und Lösungsmittel enthalten, verwendet wurden;
Grundstoffe ausschließlich aus in Absatz 1
genannten Stoffen hergestellt und ihnen 3. süße alkoholfreie Erfrischungsgetränke, zu
keine anderen als die durch deren Herstellung künstliche Essenzen oder
Essenzen, die nicht ausschließlich Trink-
1. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 branntwein als Lösungsmittel enthalten, ver-
zugelassenen Stoffe, wendet wurden; dies gilt nicht für künstliche
2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3, Heiß- und Kaltgetränke sowie .Brausen;
Liste B Nr. 18 und 36 der Zusatzstoff- 4. Essig und Essigsäure, zu deren Herstellung
Zulassungsverordnung vom 20. Dezember künstliche Essenzen oder Essenzen, die nicht
1977 (BGB!. l S. 2711) zugelassenen Kon- ausschließlich Essig oder Essigsäure als Lö-
servierung sst.offe, sungsmittel enthalten, verwendet wurden;
3. § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit An- 5. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit
lage 5, Liste D Nr. 6 der Zusatzstoff-Zulas- solchen Essenzen hergestellte Lebensmittel;
sungsverordnung zugelassenen Antioxi- 6. Spirituosen mit Rum- oder Arrakgeschmack,
dantien und
zu deren Herstellung künstliche Essenzen ver-
4. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 wendet wurden, sofern sie nicht als „Kunst-
Liste A der Zusatzstoff-Zulassungsverord- rum" oder „Kunstarrak" bezeichnet sind.
nung zugelassenen Farbstoffe
zugesetzt. sind." § 8
Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-
c) In Absatz 3 werden die Worte „mit natür- kehr gebracht werden:
lichen Geruchs- und Geschmacksstoffen"
durch die Worte „mit natürlichem Aroma- 1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trink-
stoff" ersetzt. branntwein nicht ausschließlich Pflanzen,
Pflanzenteile oder Pflanzensäfte verwendet
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: wurden, wenn sie als „Destillat" bezeichnet
sind;
,, (5) Lebensmittel mit einem Zusatz von als
//künstlich" zu bezeichnenden Essenzen oder 2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen,
Grundstoffen sind durch die Angabe „künst- Pflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, wenn
lich aromatisiert" oder „mit künstlichem ... sie als „Extrakt" oder „Auszug" bezeichnet
geschmack" kenntlich zu machen; dies gilt sind;
auch für Lebensmittel, denen solche Lebens- 3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur
mittel zugesetzt sind." Aromatisierung von 100 Kilogramm eines Le-
bensmittels benötigt werden, wenn sie als
,,Ammenkonzentrate" bezeichnet sind;
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert.:
4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließ-
a) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort lich Speiseöle enthalten, wenn sie als //Back-
„müssen" die Worte „außer der in § 4 Abs. 1 öl" bezeichnet sind;
vorgeschriebenen Kenntlichmachung" einge-
5. Lebensmittel, zu deren Herstellung Vanillin,
fügt.
künstliche Vanille-Essenz oder Athylvanillin
b) In Nummer 1 Buchstabe c, in Nummer 2 verwendet wurde, wenn ihre Bezeichnung
Buchstabe c und in Nummer 3 Buchstabe b einen Hinweis auf Vanille enthält; dies gilt
werden jeweils die Worte § 4 Abs. 1 und"
11 nicht für die Angabe „mit Vanillege-
gestrichen. schmack"."
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
6. Die §§ 9 und lO werden gestrichen. 8. In Anlage 1 Nr. 1 werden das Wort „Calmusöl"
und der nachfolgende Text gestrichen.
7. § 12 erhilll folgende Fassung:
9. Anlage 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,, § 12
„2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze bei
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des der Herstellung von Spirituosen (Höchst-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gehalt im verzehrt ertigen Getränk 300
wird bestraft, wPr vorsätzlich oder fahrlässig Milligramm in einem Liter, berechnet als
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufge- Chinin);
führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder bei der Herstellung alkoholfreier Er-
deren Zubereitungen vr~rwendet oder zusetzt, frischungsgetränke (Höchstgehalt im ver-
2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge- zehrt ertigen Getränk 85 Milligramm in
führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder einem Liter, berechnet als Chinin);
deren Zubereitungen verwendet. b) Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der
Herstellung von Spirituosen;
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegensti:indegesetzes wird bestraft, c) Calmusöl bei der Herstellung von Spiri-
wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von tuosen (Höchstgehalt an Asaron im ver-
Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den zehrf ertigen Getränk 1 Milligramm in
Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über einem Liter);
die in § 3 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Höchst- d) Cumarinhaltige Gräser wie Büffelgras
mengen hinaus verwendet. (Hierochlose australis) und Mariengras
(Hierochlose Odorata) bei der Herstel-
(3) Nach § 52-- Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
lung von Wodka und Wodka Subrowka
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
(Höchstgehalt an Cumarin im verzehr-
wer Essenzen, Crundstoffe oder Lebensmittel
fertigen Cetränk 10 Milligramm in einem
nach § 3 Abs. 3 gewerbsmäßig in den Verkehr
Liter)".
bringt, bei denen ein Cehalt an Zusatzstoffen
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich 10. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
gemacht ist. ,,Anlage 2 (zu§ 3 Abs. 1 und 3 und§ 4)
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- Höchstmenge in einem
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, Kilogramm des verzehr-
wer Erzeugnisse fertigen Lebensmittels
1. mit einer nach § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4 oder § 5
Äthylvanillin 250 Milligramm
Abs. 4 zweiter Halbsatz verbotenen Angabe,
Allylphenoxyacetat 2 Milligramm
2. ohne die nach § 5 Abs. 4 erster Halbsatz oder
a-Amylzimtaldehyd 1 Milligramm
Abs. 5 vorgeschriebene Kenntlichmachung
oder Anisylaceton 25 Milligramm
3. entgegen einem Verbot des § 7 oder des § 8 H ydroxyci tronellal
l
insgesamt 25 Milli-
H ydroxyci tronellal- gramm,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
diäthy lacetal bezogen auf
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich- Hydroxycitronellal- Hydroxycitronellal
nete Handlung fahrlässig begeht, ha.ndelt nach dimeth y lacetal
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- 6-Methylcumarin 30 Milligramm
ständegesetzes ordnungswidrig. , Methylheptincarbonat 4 Milligramm
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Moschus Ambret 1 Milligramm
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ß-Naphthylmethyl-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig keton 5 Milligramm
1. Behältnisse, die entgegen § 2 Abs. 3 nicht 2-Phenylpropional-
oder nicht ordnungsgemäß mit dem dort vor- dehyd 1 Milligramm
geschriPbenen Hinweis versehen sind, Piperonylisobutyrat 3 Milligramm
2. entgegen § 6 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Pak- Propeny lguaethol 25 Milligramm
kungen oder Behältnissen oder Resorcindimeth y 1-
3. Erzeugnisse, die entgegen § 6 Abs. 2 nicht ä ther 5 Milligramm
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge- Vanillinacetat 25 Milligramm
kennzeichnet sind,
Ammoniumchlorid
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." nur für Lakritzwaren 20 Cramm".
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2817
1 l. Anlage 3 erhült folgende Fassung: L-Lysin
,,Anlage 3 (zu§ 3 Abs. l) L-Methionin
Glycerin L-Pheny lalanin
Lecithin L-Serin
Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren L-Taurin
Glycerinacetate L-Threonin
1,2-Propylenglykol L-Valin
Äthylcitrate sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen
und die Hydrochloride dieser Aminosäuren.
Athyllactat
Isopropanol Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen, berechnet
als Aminosäure, darf in einem Kilogramm des
Benzylalkohol verzehrfertigen Erzeugnisses nicht mehr als ins-
Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren, gesamt 500 Milligramm und nicht mehr als 300
verestert mit Milligramm je Zusatzstoff betragen.
a) Essigsäure
b) Milchsäure Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2)
c) Citronensäure
d) Weinsäure Höchstmenge in einem
Kilogramm des verzehr-
Pektin, Alginsäure, Natriumalginat, Kalium- fertigen Lebensmittels
alginat und Calciumalginat
Glutaminsäure insgesamt 10 Gramm,
Carrageen, Agar-Agar, Traganth, Gummi ara-
bicum, Johannjsbrotkernmehl, Guarkernmehl, Natriumglutamat berechnet als Glutamin-
Kali umglutamat } säure
Methylcellulose
Calcium- und Magnesiumstearat Inosinat 500 Milligramm
(Dinatriumverbin-
Natrium-, Kalium- und Calciumacetat
dung der Inosin-
Natrium-, Kalium- und Calciumlactat 5' -mono-phosphor-
Natrium-, Kalium- und Calciumcitrat säure)
Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesium- Guanylat 500 Milligramm
carbonat (Dinatriumverbin-
Carboxymethylcellulose zum Einkapseln von dung der Guanosin-
Aromastoffen 5'-mono-phosphor-
säure)
Kolloide Kieselsäure zur Erhaltung der Riesel-
Maltol 10 Milligramm
fähigkeit von pulverförmigen Essenzen bis zu
50 Milligramm in einem Kilogramm des ver- Äthylmaltol 50 Milligramm".
zehrf ertigen Lebensmittels
Sorbit". 13. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6; die Num-
mer 8 wird mit dem zugehörigen Text gestrichen.
12. Nach Anlage 3 werden folgende neue Anlagen
4 und 5 eingefügt:
,,Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2)
Artikel 12
L-Alanin
Verordnung
L-Arginin über den Verkehr mit Essig und Essigsäure
L-Asparaginsäure
L-Ci trullin Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
Essigsäure vom 25. April 1972 (BGBI. I S. 732), ge-
L-Cystein ändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975
L-Cystin (BGBI. I S. 1281), wird wie folgt geändert:
L-Glycin
1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende
L-Histidin
Fassung:
L-Isoleucin „Verordnung über den Verkehr mit Essig und
L-Leucin Essigessenz".
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. § 1 erhlilt folgende Fc1ssung: 2. Essig aus Essigsäure als „Essig aus Essig-
säure"; Essig aus Essigessenz als „Essig aus
,,§ 1
Essigessenz";
(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das
3. mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz ver-
Erzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens
mischter Gärungsessig als „Essig" mit dem
5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, be-
Hinweis „hergestellt unter Zusatz von Essig-
rechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält und
essenz".
hergestellt ist
1. durch Ess.iggänmg aus weingeisthaltigen Flüs- (2) Essigessenz darf gewerbsmäßig nur in den
sigkeiten, auch untc~r Verdünnen mit Wasser Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche
(Gärungsessig), gekennzeichnet ist.
2. durch Verdünnen von Essigsäure oder Essig- (3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säu-
essenz mit Wasser oder ren, die den verwendeten Ausgangs- oder Roh-
stoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Ge-
3. durch Vermischen von Gärungsessig mit Essig-
samtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie
säure, Essigessenz oder Ess.ig aus Essigessenz.
Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter,
(2) Essigessenz im Sinne dieser Verordnung ist bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den
gereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die Worten ,, ... 0/o Säure" anzugeben.
in 100 Gramm mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3
je 100 Milliliter), jedoch höchstens 25 Gramm
sind in deutscher Sprache und in deutlich sicht-
wasserfreie Essigs~iure enthält.
barer, leicht lesbarer Schrift auf oder an den Be-
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Weinessig; hältnissen vorzunehmen."
er unterliegt den einschlägigen weinrechtlichen
Bestimmungen. 11
7. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
,, § l a
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
(1) Für Essig und Essigessenz, die an weiter- wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht
verarbeitende Betriebe abgegeben werden, wird vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behält-
Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Na- nissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis
trium-, Kalium- und Calciumverbindungen) als in den Verkehr bringt.
Zusatzstoff zugelassen.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
(2) Der Zusatz von Saccharin ist in Verbindung und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
mit der Bezeichnung des Erzeugnisses durch die wer entgegen § 1 a Abs. 2 Essig oder Essigessenz,
Worte „mit Süßstoff Saccharin" kenntlich zu bei denen ein Gehalt an Saccharin nicht oder
machen." nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
gemacht ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
4. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
„Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, ent- wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die
hält, und Essigessenz dürfen gewerbsmäßig nur nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Ver-
gebracht werden, die den zu erwartenden Be- kehr bringt.
anspruchungen sicher widerstehen und aus Werk- (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
stoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
angegriffen werden und mit ihr nicht in gefähr- § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
licher Weise reagieren. 11
ständegesetzes ordnungswidrig. 11
5. § 3 wird gestrichen.
Artikel 13
6. § 4 erhält folgende Fassung: Verordnung über Kunsthonig
,,§ 4
Die Verordnung über Kunsthonig in der im Bun-
(1) Essig darf gewerbsmäßig nur in den Ver- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-
kehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekenn- 4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
zeichnet ist: durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. Mai 1975
1_'.""Gärungsessig als „Essig" in Verbindung mit (BGBI. I S. 1281), tritt am 31. Dezember 1977 außer
der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe; Kraft.
Nr. gg Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2819
Artikel 14 (2) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen
Berlin-Klausel 1. Zusatzstoffe beim Herstellen und Behandeln von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Lebensmitteln noch nach Maßgabe der bisher gel-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des tenden Vorschriften verwendet werden,
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts 2. Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) und § 84 des nung unterliegen, noch nach Maßgabe der bisher
Bundesseuchengesetzes auch im Land Berlin. geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
werden.
Artikel 15 (3) Kaffee und Kaffee-Extrakt dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1980 nach Maßgabe der bisher
Inkrafttreten
geltenden Vorschriften als „koffeinarm" oder „koffe-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in infrei" bezeichnet und mit diesen Bezeichnungen in
Kraft. den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber ·
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung und der Eiprodukte-Verordnung
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 9 Abs. l Nr. 4 Buchstabe b, des (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebens-
Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 mitteln, die zur Herstellung von Fleischerzeug-
Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfs- nissen bestimmt sind, denen sie zugesetzt wer-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I den dürfen. Werden beim Herstellen von
S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bun- Fleischerzeugnissen Lebensmittel verwendet, die
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und für Fleischerzeugnisse nicht zugelassene Zu-
Forsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des satzstoffe enthalten, so darf der Gehalt an diesen
§ 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Zusatzstoffen in den verwendeten Lebensmitteln
ständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes- die Beschaffenheit der Fleischerzeugnisse nicht
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes- wirksam beeinflussen."
rates verordnet:
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 2
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be- (1) Der Gehalt von Fleischerzeugnissen an
kanntmachung vom 6. Juni 1973 (BGBl. I S. 553), den in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist,
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung sofern in Spalte 6 der Anlage eine bestimmte
vom l 0. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200), wird wie folgt Angabe für die Kenntlichmachung vorgesehen
geändert: ist, mit dieser Angabe kenntlich zu machen. Im
übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1
1. § 1 erhält folgende Passung: Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
,, § 1 ständegesetzes nicht die Verpflichtung, den Ge-
halt an den durch diese Verordnung zugelasse-
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe nen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Der
werden für die in Spalte 4 der Anlage bezeich- Kenntlichmachung des Gehaltes an Kaliumsor-
neten Verwendungszwecke unter den dort be- bat (Anlage 1 Nr. 14} bedarf es ebenfalls nicht,
zeichneten Verwendungsbedingungen als Zusatz wenn die behandelte Oberfläche des Erzeug-
beim I-Ierstellen und Behandeln der dort be- nisses vollständig entfernt worden ist.
zeichneten Erzeugnisse zugelassen. Der Gehalt
an den Zusatzstoffen in den Erzeugnissen darf (2) Für die Art und Weise der Kenntlich-
die in Spalte 5 der Anlage angegebenen Höchst- machung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-
mengen nicht überschreiten. sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl.
I S. 2711) entsprechend."
(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch
aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen,
Heidekraut und Nade]holzsamenständen, auch 3. § 3 erhält folgende Fassung:
unter Mitvmwendung von Gewürzen, zur äußer- ,,§ 3
lichen Anwendung bei Fleisch und Fleisch-
erzeugnissen zugelassen; so geräuchertes (1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des
Fleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse Absatzes 2 und des § 4 gewerbsmäßig nicht in
dürfen anderen Fleischerzeugnissen bei der Her- den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer
stellung zugesetzt werden. Bei der Herstellung Herstellung nachstehende Stoffe verwendet wor-
von Fleischerzeugnissen dürfen auch andere ge- den sind:
räucherte Lebensmittel zugesetzt werden; der 1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett,
Zusatz von Rauchbestandteilen zu Fleisch oder Blutplasma, Blutserum,
FleischerzeurJnissen darf jedoch nicht über Nitrit- 2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte
pökelsalz oder mitverwendete Anteile an Was- wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trocken-
ser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder ande- blutplasma, Gelatine und Fischeiweiß, aus-
ren Flüssigkeiten und daraus hergestellten Pro- genommen gefriergetrocknetes Fleisch, das
dukten erfolgen. Der durchschnittliche Gehalt unter Erhaltung der Faserstruktur den Zer-
von geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleisch- kleinerungsgrad von Hackfleisch nicht über-
erzeugnissen oder Fleischerzeugnissen mit einem schreitet,
Anteil an geräucherten Lebensmitteln an
Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf ein Mikro- 3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen
gramm auf ein Kilogramm (l ppb) nicht über- Milchzucker,
schreiten. 4. Eier und Eiprodukte,
Nr. 89 --- Tag der Ausgal;)e: Bonn, den 24. Dezember 1977 2821
5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die
pflanzlicher Herkunft sowie Eiweißhydroly- Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma ge-
sate einschließlich eiweißfreier Extrakte und wonnene Trockenprodukte enthalten, ist deut-
Würzen, ausgenommen lich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-
a) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene zugeben:
Gemische aus Glukose, Oligosacchariden 1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemei-
und höhermolekularen Sacchariden mit ner Verkehrsauffassung;
einem Dextroseäquivalent von mindestens
20 vom Hundert (Stärkeverzuckerungs- 2. der Name oder die Firma und die Anschrift
erzeugnisse), sofern sie keine Stärke und des Herstellers oder desjenigen, unter dessen
Name oder Firma das Erzeugnis in den Ver-
kein hochmolekulares Saccharid enthal-
ten; kehr gebracht wird;
b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Ge- 3. der Verwendungszweck."
würzen (Essenzen) einschließlich der Zu-
bereitungen nach Anlage 1 Nr. 16; 7. § 8 a wird gestrichen.
c) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr
bestimmt sind (gebrauchsfertige Speise- 8. § 10 erhält folgende Fassung:
würzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom
Hundert Gesamtstickstoff, davon minde- ,,§ 10
stens die Hälfte Aminosäurestickstoff, ent- Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-
halten. verordnung über die Verwendung von Kon-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse,
servierungsstoffen bei der Herstellung bestimm-
bei deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte ter Fleischerzeugnisse sowie über die Verwen-
Stoffe unter den dort genannten Voraussetzun- dung von Farbstoffen zur Färbung der Hüllen
gen verwendet worden sind." von Gelbwurst bleiben unberührt."
4. § 4 b erhält folgende Fassung:
9. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
,,§ 4 b
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
Fleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeich-
nungen ,fein' oder ,feinst' nur in den Verkehr und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
gebracht werden, wenn sich diese Bezeichnun- wer
gen auf eine qualitativ besonders gute Zusam- 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
mensetzung dieser Erzeugnisse beziehen oder handeln von in Anlage 1 bezeichneten Er-
sie in Wortverbindungen wie ,fein zerkleinert' zeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den
oder ,fein gehackt' verwendet werden." Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe
über die in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten
Höchstmengen hinaus verwendet oder
5. § 5 erhält folgende Fassung:
2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu be-
,,§ 5 stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer-
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 gelten für die Ver- den, gewerbsmäßig so herstellt oder behan-
wendung von aufgeschlossenem Milcheiweiß delt, daß die in § 1 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten
nur, wenn es den Anforderungen für die Stan- Höchstmengen an Benz(a)pyren überschritten
dardsorte aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kasei- werden.
nat) in der Anlage zur Verordnung über Milch-
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
erzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. I S. 1150),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
vom 10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), entspricht." wer Fleischerzeugnisse gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-
stoffen entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
6. § 6 erhält folgende Fassung: nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich gemacht ist.
,,§ 6
(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blut- (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
plasma, Blutserum und aus Blutplasma gewon- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
nene Trockenprodukte dürfen zur Verwendung wer
bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen 1. entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
nur in Packungen oder Behältnissen in den entgegen § 4 a in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch
oder Fleischerzeugnissen,
(2) Die Packungen oder Behältnisse, die auf-
geschlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
nach den Vorschriften der Verordnung über Fleischerzeugnisse, die nicht oder nicht in der
Milcherzeugnisse gekennzeichnet sein; außer- vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht
dem ist der Verwendungszweck anzugeben. sind,
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. entgegen § 4 b Fleischerzeugnisse mit der a) Brühwürste und brühwurstartige
Bezeichnung ,fein' oder ,feinst' oder Erzeugnisse einschließlich Paste-
4. entgegen § 8 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be- ten und Rouladen nach Art der
zeichnete Stoffe Brühwurst
b) Leberwurst, Leberpasteten, Leber-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
parfaits, Leberpasten, Lebercremes,
(4) Wer eine jn den Absätzen 1 bis 3 bezeich- Wild- und Geflügelpasteten
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach c) tafelfertig zubereitete Fleisch-
§ 53 Abs. 1 des Lc~bensmittel- und Bedarfsgegen- erzeugnisse wie Gulasch, Fleisch-
ständegesetzes ordnungswidrig. rouladen, Fleischklopse, Füllungen
aus zerkleinertem Fleisch, Frikas-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
see, Ragout fin, Schmalzfleisch,
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
ausgenommen Kochschinken,
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Fleisch im eigenen Saft, Corned
in § 6 Abs. 1 bezeichnete Stoffe
Beef, Corned Beef mit Gelee
1. entgegen § 6 Abs. l nicht in Packungen oder
Behältnissen oder 5.* Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis
1 :10 aufgelöstes Trockenblutplasma
2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen Brühwürste und brühwurstartige Er-
§ 6 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-
zeugnisse einschließlich Pasteten und
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind, Rouladen nach Art der Brühwurst bis
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." zu 10 vom Hundert, bezogen auf die
verwendete Fleisch- und Fettmenge".
10. Anlage 1 erhält die dieser Verordnung als An-
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
lage 1 beigefügte Fassung.
wie folgt geändert:
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Position „Pistazienkerne" werden
in der Spalte „Verwendungsbereich" die
a) In Nummer 3 erhält die Spalte „Verwen- Worte „Erzeugnisse, die aus fein zer-
dungsbereich" folgende Fassung: kleinertem Fleisch hergestellt werden
,,a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste ein-
Leberpasten, Lebercremes, ·wild- und Ge- schließlich Tafelfertigem Frühstücks-
flügelpasteten fleisch, Pasteten und Rouladen nach Art
bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die der Brühwurst," durch die Worte „Brüh-
verwendete Fleisch- und Fettmenge. würste und brühwurstartige Erzeugnisse
einschließlich Pasteten und Rouladen
b) Pasteten und Rouladen nach Art der nach Art der Brühwurst" ersetzt.
Brühwurst, sofern sie bei ihrer Herstel-
lung einem Erhitzungsprozeß durch bb) Nach der Position „Kartoffeln" wird eine
Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Ste- Position „Gekochtes Weißkraut" mit dem
rilisieren unterzogen werden, Verwendungsbereich „Fränkische Kraut-
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die leberwurst" eingefügt.
verwendete Fleisch- und Fettmenge. cc) In der letzten Position erhält die Spalte
c) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst ,,Stoff" folgende Fassung:
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die ,,außer den vorstehend genannten Zu-
verwendete Fleis~h- und Fettmenge. taten auch Zutaten wie Milch, Sahne,
Butter, Butterschmalz, Käse, Eier, Eipro-
Werden die bezeichneten Eiprodukte in ein-
dukte, Stärke, Semmel, Getreideerzeug-
gedickter Forrri. verwendet, so verringern sich
die unter den Buchstaben a, b und c genann- nisse, Teigwaren, Obst und Gemüse mit
ten Vomhundertteile entsprechend der Menge Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnis-
des den Eiprodukten entzogenen Wasseran- sen".
teils".
d) Die Anlage erhält folgende Fußnote:
b) Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern ,, *) Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3
4 und 5 ·eingefügt: ergebenden Verwendungs beschr änkun-
„4.* Trockenblutplasma gen sind zu beachten."
bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf
die verwendete Fleisch- und Fett- 12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
menge, für die nachstehend bezeich- a) In Nummer 1 werden
neten Erzeugnisse, die durch Erhitzen
aa) in der Spalte „Stoff" die Worte „oder
auf eine Kerntemperatur von min-
Trockenblutplasma" gestrichen;
destens 80° C in luftdicht verschlosse-
nen Packungen oder Behältnissen bb) in der Spalte „Erzeugnis" die Worte
haltbar gemacht werden: „Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2823
Fleisch hergestellt werden (§ 1 Abs. 1 1. § 4 erhält folgende Fassung:
Nr. 5), wie Brühwürste einschließlich
Tafelfertigem Frühstücksfleisch, Paste- ,,§ 4
ten und Rouladen nach Art der Brüh- (1) Zur Verwendung bei der Vorbehandlung
wurst, Galantinen" durch die Worte von Eiweiß durch Erhitzen werden als Zusatz-
,,Brühwürste und brühwurstartige Er- stoffe zugelassen:
zeugnisse einschließlich Pasteten und
1. Aluminium-Ammoniumsulfat und Aluminium-
Rouladen nach Art der Brühwurst" er-
sulfat,
setzt;
2. Ammoniumhydroxid zur Einstellung des pH-
cc) in der Spalte „Verwendungsbedingun-
Wertes. ·
gen" die Worte „ oder Trockenblutplas-
ma" gestrichen; Die in Nummer 1 genannten Stoffe dürfen in
einer Menge von höchstens 300 Gramm auf
dd) in der Spalte „Kenntlichmachung" die
1 000 Liter Eiweiß zugesetzt werden. Der Gehalt
Worte „oder durch die Angabe ,mit Blut-
an Ammoniumionen darf im Enderzeugnis ins-
eiweiß'" gestrichen.
gesamt 0,2 vom Hundert nicht überschreiten.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
c) Nummer 3 wird Nummer 2; in der Spalte Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
,,Erzeugnis" werden die Worte „Erzeugnisse, besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an
die aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt den in Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kennt-
werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste lich zu machen.
einschließlich Tafelfertigem Frühstücks- (3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-
fleisch," durch die Worte „Brühwürste und verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I
brühwurstartige Erzeugnisse," ersetzt. S. 2711) über die Verwendung von Konservie-
d) Nummer 4 wird Nummer 3. rungsstoffen bei der Herstellung von flüssigem
Vollei (Flüssigei) und flüssigem Eigelb bleiben
e) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt unberührt."
geändert:
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
aa) in der Spalte „Erzeugnis" werden nach
dem Wort „Lebercremes" das Komma ,,§ 5 a
und die Worte „küchenfertig vorberei-
(1) Wer in § 1 Nr. 1 bezeichnete Eiprodukte
tete Fleischerzeugnisse, tafelfertig zube-
nach der Vorbehandlung zu Eiprodukten nach
reitete Fleischerzeugnisse, ausgenom-
§ 1 Nr. 2 weiterverarbeiten und in den Verkehr
men Kochschinken, Fleisch im eigenen
bringen will, bedarf hierzu der Genehmigung der
Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef,
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur
Corned Beef mit Gelee" gestrichen;
erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverläs-
bb) in der Spalte „Kenntlichmachung" wer- sig ist und die Anforderungen nach § 5 Abs. 1
den nach den Worten „kenntlich zu Nr. 2 und 3 erfüllt sind.
machen" ein Komma und folgender
Halbsatz angefügt: (2). Die Erteilung der Genehmigung ist mit der
Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller
„sofern die Verwendung dieser Stoffe
nicht aus der Bezeichnung des Erzeug- 1. Aufzeichnungen macht über
nisses deutlich hervorgeht". a) die ein- und ausgehenden Eiprodukte nach
Herkunft (Vorbehandlungsbetrieb), Char-
f) Die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5
und 6.
gennummer, Art und Menge sowie über die
Empfänger,
g) Nummer 8 wird Nummer 7 und erhält die b) Zeitpunkt, Art und Menge der in einer
diese·r Verordnung als Anlage 2 beigefügte Charge hergestellten Eiprodukte nach § 1
Fassung. Nr. 2 sowie die Chargennummern und Vor-
behandlungsbetriebe der Eiprodukte, die
h) In der Fußnote werden die Worte „In den
zur Weiterverarbeitung verwendet werden;
Nummern 1 bis 6 bezeichnete Stoffe oder
Stoffgruppen" durch die Worte „Die in den 2. jede Charge mit einer laufenden Nummer
Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in (Chargennummer) kennzeichnet.
den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeich-
(3) § 5 Abs. 3, 4 und 6 findet sinngemäß An-
neten Stoffe oder Stoffgruppen" ersetzt.
wendung."
13. Anlage 4 wird gestrichen. 3. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,bei Erzeugnissen aus einem Weiterverarbei-
tungsbetrieb nach § 5 a kann die Angabe des
Artikel 2
Vorbehandlungsbetriebes oder dessen Abkürzung
Die Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 durch die Angabe des Weiterverarbeitungsbe-
(BGBl. I S. 537, 1031) wird wie folgt geändert: triebes oder dessen Abkürzung ersetzt werden;".
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. § 8 Abs. 3 erhült folgende Fassung: (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
,, (3) Der am l:lichen bakteriologischen Unter- Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
suchung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Ei- gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
produkten, clie in einem Mitgliedstaat der Euro- oder fahrlässig
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro- 1. entgegen § 3 Abs. 4 oder 5 dort vorgeschrie-
päischen Freihandelsassozia lion (EFTA) oder in bene Anforderungen an die Behandlung von
dem mit der EFTA assoziierten Finnland herge- Eiprodukten nicht erfüllt oder
stellt und vorbehandelt worden sind. Vorausset- 2. die nach § 5 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung
zung hierfür ist, daß oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend
1. der Vorbehandlungsbetrieb von der zuständi- durchführt.
gen Behörde des betreffenden Staates zugelas-
sen ist und überwacht wird und (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
2. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Eiprodukte
der in Absatz 1 genannten besonderen Zoll-
verkehre von einer amtlichen Bescheinigung 1. entgegen § 7 Abs. 1 nicht in den vorgeschrie-
nach Muster der Anlage 5 begleitet wird; in benen Packungen oder Behältnissen oder
diesem Falle bedarf es cler Bescheinigung nach 2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
Absatz 1 nicht." § 7 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
5. In § 11 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
Absätze 2 bis 7 ersetzt:
,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- 6. Die Anlage 1 (zu § 4) wird gestrichen.
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer
7. In der Uberschrift der Anlage 5 (zu § 8 Abs. 3)
1. entgegen § 5 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-
werden nach den Worten „Mitgliedstaat der
gung vorbehandelt oder entgegen § 5 Abs. 4
EWG" die Worte „oder EFTA" angefügt.
zweiter Halbsatz den Nachweis der gesund-
heitlichen Unbedenklichkeit nicht in jähr-
lichem Abstand erneuert oder 8. Ln Anlage 2 Ziffer II erhält die Nummer 1.3 fol-
2. entgegen § 5 a Abs. 1 Eiprodukte ohne Geneh- gende Fassung:
migung weiterverarbeitet und in den Verkehr „Jede Probe ist zu untersuchen und vor der
bringt oder Untersuchung intensiv zu durchmischen.
3. Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht ver- Kristallisiertes Eiweiß ist für die Bestimmung der
kehrsfähig sind, entgegen § 10 Abs. 1. Satz 1 Gesamtkeimzahl und den Enterobacteriaceen-
in den Verkehr bringt, ohne daß sie zum Genuß Nachweis fein zu zerkleinern. Um Verklumpun-
für Menschen unbrauchbar gemacht worden gen zu vermeiden und um Probenmaterial und
sind, oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht Flüssigkeit ausreichend miteinander zu ver-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mischen, muß das zerkleinerte Eiweiß in das
kenntlich macht oder nicht von Eiprodukten, vorher abgefüllte Verdünnungs- oder Anreiche-
die als Lebensmittel abgegeben werden sollen, rungsmedium hineingegeben und dort mit einem
getrennt hält. Magnetrührer oder anderen geeigneten Geräten
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- einige Minuten behandelt werden. Für den Nach-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, weis von Salmonella-Bakterien ist das kristalli-
wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Zusatz- sierte Eiweiß in das Voranreicherungsmedium
stoffe bei der Vorbehandlung von Eiweiß über die zu geben und mit diesem so gründlich zu ver-
dort festgesetzten Höchstmengen hinaus verwen- mischen, daß während der Voranreicherung das
det. Untersuchungsmaterial möglichst vollständig ge-
löst wird. Nach zwei- bis dreistündiger Inkuba-
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- tion bei 37° C ist der Bodensatz aufzuschütteln."
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer
1. entgegen § 2 Abs. 2 Eiprodukte in den Verkehr Artikel 3
bringt oder
2. entgegen § 6 Eiprodukte als Lebensmittel in' Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
den Verkehr· bringt. sundheit kann den Wortlaut der Fleisch-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich- tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach machen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
ständegesetzes ordnungswidrig. nungszeichen versehen.
Nr. B9 Tau der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2825
Artikel 4 und aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten noch in der bisher vorgeschriebenen oder handels-
Uberleitunusgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 üblichen Weise abgepackt und gekennzeichnet in
des Gesetzes zur Cesamtreform des Lebensmittel- den Verkehr gebracht werden.
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch
im Land Berlin. (3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatz-
stoffe beim Herstellen und Behandeln der in die
Anwendungsbereiche der Fleisch-Verordnung und
Artikel 5
der Eiprodukte-Verordnung fallenden Lebensmittel
(1) D.iese Verordnung tritt mit Ausnahme des noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vor-
Artikels 2 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1978 in Kraft; schriften verwendet und so_ hergestellte oder be-
Artikel 2 Nr. 2 und 3 tritt am 1. April 1978 in Kraft. handelte Lebensmittel noch mit einer Kenntlich-
(2) Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen aufgeschlos- machung nach den bisher geltenden Vorschriften
senes Milcheiweiß sowie Blutplasma, Blutserum in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu Artikel 1 Nr. 10
Anlage 1
zu§ 1 Abs. 1
Zugelassene Zusatzstoffe
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen machung
Nummer Verwendungsbedingungen
--- ----------------l-----l----------------1----------------1------
4 5
1*) Natriumnitrat (Salpeter) E 251 Zum Pökeln oder Röten von bezogen auf die verwendete
Fleisch und Fleischerzeugnis- Fleisch- und Fettmenge darf
Kaliumnitrat (Salpeter) E 252
sen, ausgenommen Erzeugnisse Natriumnitrat in einer Menge
aus zerkleinertem Fleisch, die von höchstens 0,05 vom Hun-
roh und ungereift in den Ver- dert oder Kaliumnitrat in einer
kehr gebracht werden Menge von höchstens 0,06 vom
Hundert zugesetzt werden
2 Na tri urn-L-asr·orbc1t E 301 als Pökel- und Umrötehilfsmittel
bei der Herstellung von Fleisch-
Kaliurn-L-ascorbat - erzeugnissen
3 GluconsäurP-del la- ·-- als Pökel- und Umrötehilfsmittel
lacton bei der Herstellung von Roh-
würsten, Brühwürsten und
brühwurstartigen Erzeugnissen
einschließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst
4 Natriumac<::)tal - a) Natrium-, Kalium- und Cal-
NatriumdiacE!l.al E 262 ciumverbindungen der Essig-
säure, Milchsäure, Wein-
Kaliumacetat E 261 säure und Citronensäure:
Calci umace la t E 263 zur Herstellung von Sülzen
Natriumlactat E325 und zur Behandlung von
Därmen
Kali umlacta t E 326
b) Natrium- und Kaliumverbin- b) die Stoffe oder ihre Ver-
Calciumlaclat E 327 dungen der Essigsäure, mischungen dürfen in einer
Natriumtarlrate E 335 Milchsäure, Weinsäure und Menge von höchstens 0,3
Citronensäure: vom Hundert, bezogen auf
Kaliumtartrale E 336 die verwendete Fleisch- und
als Kutterhilfsmittel bei
Kalium-Natriumtarlrat E 337 nicht schlachtwarmem Fettmenge, zugesetzt wer-
Fleisch, das unter Zusatz von den
Natriumcitrale E 331
Trinkwasser oder Eis fein
Kaliumci Lrc1te E 332 zerkleinert wird und bei dem
Calciumeilrate E 333 das hierbei aufgeschlossene
Muskeleiweiß bei Hitzebe-
handlung zusammenhängend
koaguliert und den damit
hergestellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der Pn-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen, ge-
messen in einer 0,5prozen-
tigen wäßrigen Lösung, darf
7,3 nicht übersteigen
c) Natrium- und Kaliumverbin- c) Zusatzmenge:
dungen der Citronensäure: bis zu 16 Gramm auf ein
zur Verhinderung der Ge- Liter Blut
rinnung des Blutes von Rin-
dern und Schweinen
~) unbcsc:lwdcl der Vorschrift des § 6 Satz 2 tles Nitrilgcsctzes vom 19. Juni 1934 (RGB!. I S. 513)
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2827
EWG- Verw end ungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen
Nummer Verwendungsbedingungen machung.
1 'I
:l
5 Na tri urndiphospha le E 450 a als Kutterhilfsmittel bei nicht Zusatz, auch in Vermischung Angabe
Kalium<lipl1os1>l1ate schlachtwarmem Fleisch, das untereinander, in einer Menge „mit
E 450 a
unter Zusatz von Trinkwasser von höchtens 0,3 vom Hundert, Phosphat"
oder Eis fein zerkleinert wird bezogen auf die verwendete
und bei dem das hierbei auf- Fleisch- und Fettmenge
geschlossene Muskeleiweiß bei
Hitzebehandlung zusammen-
hängend koaguliert und den da-
mit hergestellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der Pn-Wert der Stoffe, auch
als Bestandteil ihrer Vermi-
schung, darf 7,3, gemessen in
einer 0,5prozentigen wäßrigen
Lösung, nicht übersteigen. Die
zugelassenen Verbindungen der
Diphosphorsäure dürfen nicht
zusammen mit den in Nummer 4
aufgeführten Kutterhilfsmitteln,
Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis
4 oder Stoffen der Anlage 3
Nr. 1 und 2 verwendet werden
6 Mono- und Diglyceride E 471 als Emulgatoren bei der Her- Zusatzmenge: insgesamt bis zu
von Speisefel.tsämen stellung von streichfähigen 0,5 vom Hundert, bezogen auf
Rohwürsten sowie von Brüh- die verwendete Fleisch- und
würsten und brühwurstartigen Fettmenge
Erzeugnissen einschließlich
Pasteten und Rouladen nach Art
der Brühwurst sowie von Koch-
streichwürsten einschließlich
Leberpasteten, Leberparfaits,
Leberpasten und Lebercremes
7 Ester der Mono- und E 472 wie Nummer 6 wie Nummer 6
Diglyceride von Speise-
fettsäuren mit Milchsäure
oder Citronensäure
8 Ester der Mono- und E472 als Uberzugsmasse für Fleisch- der Anteil der Uberzugsmasse
Diglyceride von Speise- erzeugnisse am Gesamtgewicht des Erzeug-
fettsäuren mit Essigsäure nisses darf 5 vom Hundert nicht
oder Citronensäure überschreiten
9 6-Palmitoyl-L-ascorbin- E304 zum Schutz tierischer Fette ge-
säure gen den durch Oxydation ver-
ursachten Verderb;
Na triumcitra te E 331
die Stoffe dürfen auch in Ver-
Kaliumcitrale E332 mischung mit L-Ascorbinsäure,
Natrium-L-ascorbat E 301 stark tokopherolhaltigen Ex-
trakten natürlichen Ursprungs,
Kali u m-L-ascorba t synthetischem alpha- und beta-
Calcium-L-ascorbat E302 Tokopherol, Milchsäure, Citro-
nensäure und Weinsäure ver-
Gamma-Tokopherol, E 308
wendet werden;
synthetisches
als Lösungs- oder Verdünnungs-
Delta-Tokopherol, E309 mittel dürfen nur Trinkwasser,
synthetisches mineralfr,eies Wasser, destillier-
tes Wasser und artgleiche Fette
verwendet werden
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff
Nummer Verwendungsbedingungen Höchstmengen machung
4
10 Clycerin E 422 c1ls Weichhaltemittel in Gela-
tineüberzügen bei Fleisch-
erzeugni.ssen;
zur Mitverwendung als Weich- ein Kilogramm dieser Kunst-
haltemittel bei der Herstellung därme darf beim Inverkehrbrin-
von Kunstdärmen aus Rinder- gen höchstens 200 Gramm Gly~
spalthäuten im Falle der Ver- cerin enthalten
wendung von in Nummer 13
aufgeführten Stoffen
11 Clyoxal für die Herstellung von Kunst- ein Kilogramm dieser Kunst-
därmen aus Rinderspalthäuten, därme darf beim Inverkehrbrin-
die bei Fleischerzeugnissen ver- gen höchstens 0,2 Gramm che-
wendet werden und zum Mit- misch nicht gebundenes Gly-
verzehr bestimmt oder geeignet oxal oder 0,2 Gramm chemisch
sind nicht gebundenen Formaldehyd
enthalten
12 wäßrige Kondensate, wie Nummer 11 wie Nummer 11
die durch Verschwelen
von Sägespänen unter
Luftzutritt und durch
Verdichtung des Konden-
sationsproduktes gewon-
nen sind
13 Carboxymethy lcell ulose E466 wie Nummer 11 ein Kilogramm dieser Kunst-
Cellulose E460 därme darf beim Inverkehrbrin-
gen höchstens 18 g Carboxy-
Aluminium-Ammonium- methylcellulose, höchstens 110 g
sulfat Cellulose und höchstens 20 g
Aluminiumsulfat Aluminium enthalten
14 Kc1liumsorbal. E 202 zur Behandlung der Oberfläche der Gehalt an Kaliumsorbat, be- Angabe
von ganzen Rohwürsten und rechnet als Sorbinsäure, darf „Oberfläche
Rohschinken zur Hemmung von nicht mehr als 1500 Milligramm mit Sorbat
Schimmelpilzwachstum auf ein Kilogramm (ppm) in behandelt"
Proben von nicht mehr als
15 Millimeter Oberflächentiefe
betragen
15 Talcum zur Oberflächenbehandlung der
Hüllen luftgetrockneter ausge-
reifter Rohwürste
16 Traganth E 413 für flüssige Zubereitungen, die Zusatzmengen:
Gummi arabi.curn unter Verwendung von Aus- Traganth bis zu einer Höchst-
E 414
zügen oder Destillaten aus Ge- menge von 1,5 vom Hundert;
würzen (Essenzen) hergestellt Gummi arabicum bis zu einer
und zum' Würzen von Fleisch- Höchstmenge von 0,5 vom Hun-
erzeugnissen bestimmt sind dert;
bei Vermischung dieser Stoffe
untereinander jedoch nur bis
zu einer Menge von insgesamt
1,5 vom Hundert.
Der Gehalt an diesen Stoffen
in Fleischerzeugnissen darf, be-
zogen auf ein Kilogramm der
verwendeten Fleisch- und Fett-
menge, bei Traganth nicht mehr
als 0,03 Gramm und bei Gummi
arabicum nicht mehr als 0,01
Gramm betragen
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2829
EWG- Verwendungszweck. Kenntlich-
Nr. Stoff Nummer Verwendungsbedingungen Höchstmengen machung
4 5
17 L-C;Jutaminsäure als Geschmacksverstärker bei Zusatzmenge:
Natriumglutamat der Herstellung von Fleisch- bis zu ein Gramm auf ein Kilo-
erzeugnissen gramm der verwendeten
Kaliumglutamat Fleisch- und Fettmenge, einzeln
oder insgesamt
18 Inosinat wie Nummer 17 Zusatzmenge:
(Dinatriumverbindung bis zu 500 Milligramm auf ein
der Inosin-5'- Kilogramm de,r verwendeten
monophosphorsäure) Fleisch- und Fettmenge, einzeln
Guanylat oder insgesamt
(Dinatrium verbindung
der Guanosin-5'-
monophosphorsäure)
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu Artikel 1 Nr. 12
Buchstabe g
,, 7. Stückige Einlagen in Fleisch-
erzeugnissen:
Paprikaschoten, Pepperoni, Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
Tomaten, Oliven, Edel- artige Erzeugnisse ein- sen in einer im Erschei- kenntlich gemacht wer-
pilze (Trüffeln siehe An- schließlich Pasteten und nungsbild des Erzeugnisses den oder aus der Be-
lage 2), Gurken, Rosinen, Rouladen nach Art der Brüh- deutlich wahrnehmbaren zeichnung der Erzeug-
Mandeln, Nüsse und ähn- wurst ausgenommen Tafel- Menge enthalten sein; nisse deutlich hervor-
liche Einlagen fertiges Frühstücksfleisch; die Gesamtmenge der Ein- gehen
Leberwurst, Leberpasteten, lagen im Fertigerzeugnis
Leberparfaits, Leberpasten, darf jedoch 15 vom Hundert
Lebercremes, Blutwurst nicht überschreiten
Hartkäse, Schnittkäse, hart- Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
gekochte Eier artige Erzeugnisse ein- sen in einer im Erschei- kenntlich gemacht wer-
schließlich Pasteten und nungsbild des Erzeugnisses den oder aus der Kenn-
Rouladen nach Art der Brüh- deutlich wahrnehmbaren zeichnung der
wurst ausgenommen Tafel- Menge enthalten sein; Erzeugnisse deutlich
fertiges Frühstücksfleisch die Gesamtmenge der Ein- hervorgehen"
lagen im Fertigerzeugnis
darf jedoch 25 vom Hundert
nicht überschreiten. Werden
neben Käse oder Eiern an-
dere stückige Einlagen ver-
wendet, so vermindert sich
die für Käse und Eier fest-
gesetzte Höchstmenge von
25 vom Hundert um soviel
VomhunderHeile, wie von
den anderen stückigen Ein-
lagen zugesetzt werden
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2831
Verordnung
über Tabakerzeugnisse
(Tabakverordnung)
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe „mit
Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I (4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der
S. 1945, 1946) wi.rd im Einvernehmen mit den Bun- Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe „mit Süß-
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und stoff Saccharin" kenntlich gemacht werden.
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des (5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe
Bundesrates verordnet: a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an
diesen Stoffen durch die Angabe „farbmattiert"
§ 1 kenntlich gemacht werden.
(l) Zum gewerbsmäßigen IJerstellen von Tabak- (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen
erzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder
Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungs- sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht
zwecke zugelassen. lesbarer Schrift anzubringen.
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabak- (7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5
erzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelasse-
Höchstmengen nicht überschreiten. nen Stoffe nicht erforderlich.
(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage
1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den §4
allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1
Reinheitsanforderungen der Zusatzstoffverkehrsver- Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
ordnung vorn 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2653) setzes mit der Angabe „naturfarben" oder ähnlichen
entsprechen.
Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des
§2 Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie
weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine
(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in
Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen
gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen §5
Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
werden. gebracht werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum 1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem
Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchst- Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in
gehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses der Trockenmasse enthalten,
verwendet werden. 2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Ton- vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses,
kabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buch- abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, über-
stabe b) bleibt unberührt. steigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert
sich diese Höchstmenge um das Gewicht des
Kunstumblattes,
§3
3. Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit
(1) Essenzen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 auf-
einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hun-
geführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch
dert in der Trockenmasse enthalten,
den Hinweis „Nur zur Herstellung von Tabaker-
zeugnissen" kenntlich gemacht werden. 4. Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil
an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes
(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und der Tabakmischung übersteigt,
Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte
5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen
durch die Angabe „mit Konservierungsstoff" kennt- 6. gefärbter Zigarettentabak,
lich gemacht werden. 7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer
(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Rolltabak,
Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe 8. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt
enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Packungen durch die deutlich sichtbare und 2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr
leicht lesbare Angabe „mit Kunstumblatt" kennt- bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen
lich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der
Tabaks im Umblatl mehr als 50 vom Hundert vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist,
beträgt, kann statt dessen die Angabe „mit tabak- oder
haltigem Kunsturnblatt" verwendet werden; bei 3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5
Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besit- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
zen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn
der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete
mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
beträgt. Abs. 1 des Lebensmittel- und Hedarfsgegenständege-
setzes ordnungswidrig.
§G
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und §7
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Essenzen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land
Hinweis versehen sind. Berlin.
(2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und §8
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabak- Kraft.
erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den (2) Die Tabakverordnung in der Fassung der
Verkehr gebracht zu werden,
Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (BGBl. I
a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 S. 178), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus 21. April 1976 (BGBl. I S. 1061), tritt zum gleichen
oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 Zeitpunkt außer Kraft.
festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
(3) Essenzen, die noch nicht mit dem in § 3 Abs. 1
b) entgegen § 2 Abs. l Geruchs- oder Geschmacks- vorgeschriebenen Hinweis versehen sind, dürfen
stoffe noch bis zum 31. Dezember 1978 in den Verkehr
verwendet, gebracht werden.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2833
Anlage 1
zu§ 1
Zugelassene Stoffe
1. Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstel- geeignete hydrierte Saccharide enthalten;
lung von Tabakerzeugnissen: Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert
Essenzen, die den Anforderungen der Essen- der Trockenmasse des Erzeugnisses)
zen-Verordnung entsprechen 1,3-Butylenglykol
Früchte, getrocknete Früchte, Fruchtpülpe, (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und
Diäthylenglykol
Fruchtsirup
(Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
Gewürze, soweit es sich nicht um in Anlage 2
Nr. 2 genannte Pflanzen oder Pflanzenteile 1,2-Propylenglykol
handelt Triäthylenglykol
Süßholz (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Ge-
Lakritze wicht 20/20° Celsius 1,124-1,126, Siede-
Kaffee bereich bei 1013 Millibar [760 Torr]
Tee und teeähnliche Erzeugnisse 280-290° Celsius, Brechungsindex n ~
Kakao und Kakaoerzeugnisse = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01
Spirituosen Gewichtshundertteilen, Monoäthylengly-
kolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen)
Wein und Likörwein
Honig Orthophosphorsäure (E 338)
Ahornsirup Glycerin-Phosphorsäure und deren Natrium-,
Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverord- Kalium- und Magnesiumverbindungen
nung und andere zur menschlichen Ernährung bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hun-
geeignete Zuckerarten, auch karamelisiert dert der Trockenmasse des Erzeugnisses; bei
Dextrine einem Zusatz von Glycerin (E 422) zu Rauch-
tabak bis zu einer Höchstmenge von 8 vom
Melasse
Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
Stärke
Kochsalz b) für Kautabak
Trinkwasser Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses
Für die Herstellung von Zigaretten, Zigarren,
Rauchtabak und Schnupftabak dürfen auch Hydrierter Glucosesirup
Essenzen verwendet werden, die folgende (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)
Lösungsmittel enthalten:
c) für Schnupftabak
1,3-Butylenglykol
Hydrierter Glucosesirup
(Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei
(Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)
1013 Millibar [760 Torr] 207-209° Celsius,
Brechungsindex n ~ =-= 1,440 ± 0,0005, Brom- flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge
zahl nach Klein max. 0, 1, Anteile an reduzie- von 25 vom Hundert der Trockenmasse des
renden Stoffen wie bei Glycerin nach den Vor- Erzeugnisses
schriften des Arzneibuches) Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses
Diäthylenglykol
(Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1,2-Propylenglykol
1013 Millibar [760 Torr] 245-247° Celsius, 1,3-Butylenglykol
Brechungsindex n ~ 1,447 ± 0,0005, An- (Reinhei tsanforderungen: siehe Nummer 1)
teile an reduzierenden Stoffen wie bei Glyce-
rin nach den Vorschriften des Arzneibuches) 3. Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel:
a) für Zigarren, Strangtabak einschließlich
2. Feuchthaltemittel:
schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunst-
a) für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabak- umblatt sowie als Leim für Naht, Filterum-
folie und Kunstumblatt hüllungen, Mundstücke und Filter-(Mund-
stücks-)belag für Zigaretten
Glycerin (E 422)
Schellack
Hydrierter Glucosesirup
Collodium
(Reinheitsanforderungen: klare, farblose
sirupöse Lösungen, die aus Glukosesirup Celluloseacetat
stammende, zur menschlichen Ernährung Athylcellulose (E 462), auch hydroxäthyliert
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Methylcellulose (E 461), auch hydroxäthy- Aluminiumoxid
liert oder carboxmethyliert
Celluloseacetat
Carboxymethylcellulose und ihre Natrium-
(E 466), Kalium-, Calcium- und Magnesium- Glycerinacetate als Bindemittel für Cellulose-
verbindungen, auch methyliert acetat
Carboxymethylstärke mit einem Veräthe- Kieselgel
rungsgrad von 0,2 bis 0,5 Dialdehydstärke, Polyäthylen
hergestellt aus oxidierter Maisstärke mit
einem AldehydgehaJt von mindestens 90 Titandioxid (E 171) bis zu 2 vom Hundert des
Hundertteilen Filtergewichtes
Gummi arabicum (E 414) Triäthylenglykoldiacetat
Agar-Agar (E 406) (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht
Alginsäure (E 400) bei 20/20° Celsius 1,110-1,130, Siedebereich
der Hauptfraktion von 5 bis 95 ml einer 100-
Natriumalginat (E 401)
ml-Probe bei 1013 Millibar [760 Torr] 288-
Kaliumalginat (E 402) 3000 Celsius, bei 67 Millibar [50 Torr] 195-
Calciumalginat (E 404) 2050 Celsius, Farbe höchstens schwach gelb-
Traganth (E 413) lich, Brechungsindex n ~ 1,438-1,439, Vis-
Johannisbrotkernmehl (E 410) kosität 9,5-9,7 cps bei 25° Celsius, Gehalt an
Guarkernmehl (E 412) Triäthylenglykoldiacetat mindestens 97,0 vom
Hundert, Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthy-
b) für Tabakfolie lenglykoldiacetaten höchstens 1,2 vom Hun-
Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom dert, Monoäthylenglykolgehalt nicht höher
Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses als 0, 1 Hundertteile, Säuren, berechnet als
oder ' Essigsäure, nicht mehr als 0,05 Hundertteile,
Wassergehalt maximal , 0,2 Hundertteile,
Melamin-Formaldehyd-Harz bis zu einer Mineralstoffgehalt maximal 0,01 Hundertteile)
Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trok-
kenmasse des Erzeugnisses Wäßrige Dispersionen aus Polyvinylacetat oder
den Copolymeren des Vinylacetats mit Vinyl-
c) für Rauchtabak estern von längerkettigen aliphatischen gesättig-
Agar-Agar (E 406) ten Carbonsäuren der Kettenlänge bis Cis oder
mit Äthylen und wäßrige Lösungen von Poly-
Gummi arabicum (E 414)
vinylalkohol als Leim zum Kleben der Filter-
d) für Kautabak umhüllungen und zum Ansetzen der Filter an
die Zigaretten sowie für Mundstücke und Filter-
Gummi arabicum (E 414) bis zu einer Höchst-
(Mundstücks-) belag; dieser Emulsion dürfen
menge von 25 vom Hundert der Trocken-
Glycerinacetate zugesetzt werden
masse des Erzeugnisses
Athylcitrate in Zigarettenfiltern
4. Weißbrand- und Flottbrandmittel: (Reinheitsanforderungen: klare, farblose vis-
Aluminiumhydroxid kose Flüssigkeit, geruchlos, ohne Säuregehalt
entsprechend 20,2 ± 0,6 ml 0,2 n KOH/g,
Aluminiumsulfat
Schwermetalle insgesamt unter 10 ppm, Arsen '
Aluminiumoxid unter 3 ppm)
Magnesiumoxid
Talcum 7. Stoffe für Filterumhüllungen, Mundstücke und
Filter-(Mundstücks-)belag:
Titandioxid (E 171)
Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesium- Papier, Pappe, Celluloseacetat
verbindungen der Kohlensäure, Ameisensäure, Kork und Stroh
Essigsäure, Apfelsäure, Citronensäure, Wein- (Reinheitsanforderungen: frei von fremden
säure, Milchsäure und Salpetersäure Bestandteilen, insbesondere frei von Salmo-
nellen)
5. Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier: Aluminium (E 173)
Cellulose mit einem Gehalt an den in Nummer 3 Aluminiumfolie, auch mit Schutzlack
Buchstabe a und Nummer 4 bezeichneten Stoffen
(Reinheitsanforderungen: Die Lackierungen
müssen unter Berücksichtigung ihrer Zusam-
6. Stoffe für Filter von Filterzigaretten und Filter-
mensetzung so getrocknet werden, daß von
zigarren:
ihnen keine flüchtigen Anteile, insbesondere
Aktivkohle keine Lösungsmittel, auf die Mundstücke
(Reinheitsanforderungen: Sie darf bei zwei- übergehen. Nach Aufbringen auf geeignetes
stündiger Extrakti.on in der Soxhlet-Apparatur Trägermaterial darf 1 dm 2 lackierte Fläche· bei
mit optisch leerem Cyclohexan oder Benzol der Extraktion mit destilliertem Wasser bei
keine Zunahme der Fluoreszenz im Lösungs- 40° Celsius in 10 Tagen nicht mehr als
mittel liefern.) a) 5,0 mg lösliche Stoffe
Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2835
b) 1,0 mg plwnolisch<: Subslanzen für Tabakfolien außerdem Thiabendazol (E 233)
c) 0,3 mg Formaldehyd bis zu 0,6 Gramm in einem Kilogramm des
d) 1,0 mg Zinkionen Erzeugnisses, bezogen auf die Trockenmasse
e) 1,0 mg organisch gPl>undenen Stickstoff Werden diese Konservierungsstoffe im Gemisch
abgeben. Aromalische Amine dürfen nicht untereinander verwendet, so vermindert sich die
nachweisbar sein.) für jeden Stoff angegebene Höchstmenge um so-
viel Vomhundertteile, wie von den Höchstmen-
8. Stoffe für Heißschmelzstoffe zum Kleben von gen der anderen Stoffe zusammen im Gemisch
Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter- enthalten sind.
(M undstücks-) belag:
a) Copolymere aus Athylen und Vinylestern 10. Farbstoffe
aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren
a) für Zigarettenpapier sowie Deckblatt, Tabak-
der Kettenlänge C:!-Crn
folie und Kunstumblatt von Zigarren:
(Reinheitsanforderungen: Der nach DIN
53735 bestimmte Schmelzindex darf den Huminsäure und deren Alkalisalze
Wert 500 nicht überschreiten.) (Reinheitsanforderungen: Diese Stoffe dür-
b) Hydriertes Polycyclopentadienharz fen keine extrahierbaren polycyclischen
(Reinheitsanforderungen: Die Viskosität aromatischen Kohlenwasserstoffe mit drei
muß bei 140° Celsius mindestens 2 000 cps oder mehr Kernen enthalten.)
betragen.) Kreuzdornbeerenextrakt, hergestellt aus
c) Mikrokristalline Wachse Kreuzdornbeeren (Rhamnus cartharticus)
durch Extraktion mit Wasser
d) Styrol-Misch- und Pfropfpolymerisate aus
Styrol, a-Methylstyrol und Vinyltoluol Blauholzextrakt, hergestellt aus dem Kern-
(Reinheitsanforderungen: Aus einer daraus holz von Haematoxylon campechianum durch
hergestellten Folie von 3 dm 2 und 10 g Extraktion mit Wasser
dürfen bei einer Erwärmung auf 90° Cel- Gelbholzextrakt, hergestellt aus Gelbholz
sius innerhalb 24 Stunden nicht mehr als (Morus Tinctoria) durch Extraktion mit Was-
15 mg/dm 2 flüchtige organische Substanz ser
entweichen.) Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
e) Glycerin- und Pentaerythritester der Harz- Brillantschwarz BN (E 151)
säure des Kolophoniums und deren Hydrie-
rungsprodukte Cochenillerot A (E 124)
f) 2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol Echtrot E (E 122}
(Reinheitsanforderungen: Zur Herstellung Gelborange S (E 110)
von Heißschmelzklebstoff en aus den unter Orange GGN (E 111)
den Buchstaben a bis e genannten Stoffen
dürfen nicht mehr als 0,5 Hundertteile Indigotin I (E 132)
dieses Stoffes als Antioxydans zugesetzt Amaranth (E 123)
werden.) Tartracin (E 102)
Die unter den Buchstaben a bis e genannten
sowie deren Aluminium-, Calcium- und Ma-
Stoffe dürfen nur technisch nicht vermeidbare
gnesiumverbindungen (sog. Lacke)
Reste von monomeren Ausgangsstoffen und von
zugesetzten extrahierbaren Fabrikationshilfs- b) für Filterumhüllungen, Mundstücke und Fil-
stoffen enthalten. ter-(Mundstücks-)belag von Zigarren und
Zigaretten:
9. Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren
und nicht für Zigaretten, mit Ausnahme von die in Buchstabe a aufgeführten Stoffe sowie
Zigarettennahtleim und Tabakfolie: Blattgold (E 175)
Sorbinsäure (E 200), Natriumsorbat (E 201), Goldbronze (Kupfer-Zink-Legierung mit
Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203) einem Höchstgehalt an Zink von 15 Hundert-
bis zu 2 Gramm in einem Kilogramm des Erzeug- teilen)
nisses, bezogen auf die Trockenmasse Silberbronze (Aluminium E 173)
Benzoesäure (E 210) und Natriumbenzoat (E 211) Calciumcarbonat (E 170)
bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Er-
zeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen Calciumsulfat
auf die Trockenmasse Titandioxid (E 171), auch in Vermischung mit
para-Hydroxybenzoesäure-Athylester (E 214), Glimmer, wobei der Glimmeranteil nicht
para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (E 216) mehr als 75 Hundertteile betragen darf und
und deren Natriumverbindungen (E 215 und E die Farbstoffmischung von einem Lackbinde-
217) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des mittel umgeben sein muß
Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezo- Eisenoxide und -hydroxide (gelb, rot, braun,
gen auf die Trockenmasse schwarz) (E 172}
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(1-(3-N i tro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo )- d) Magnesiumcarbonat
acetessigsliureanilid, 1 : 1-Chrom-Komplex, Aluminiumoxid
Aminsalz und 4-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxy-
phenylazo)-1-phenyl-3-methyl-pyrazolon-5, Trocknende ungesättigte Ole, und zwar Lein-
1 : 1-Chrom-Komplex, Aminsalz für öl und Holzöl sowie die daraus lediglich
Aluminiumfolie-Schutzlack bis zu insgesamt durch Erhitzen hergestellten Standöle
150 mg/m2 Paraffin, dünn- und dickflüssig
Kokosnußscha 1enmehl
desodoriertes Mineralöl bis zu 25 Vol. 0/o im
(Reinheitsanforderungen: frei von fremden druckfertigen Farbstoff
Bestandteilen, insbesondere frei von Sal-
(Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei
monellen)
1013 Millibar [760 Torr] 200-350° Celsius,
c) für Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel von von allen Geruchs- und Geschmackstoffen
Zigarren und Rauchtabak: befreit)
Zuckerkulör Hydrierte Ester des Kolophoniums mit drei-
d) für Kautabak und schwarzen Rolltabak: und mehrwertigen Alkoholen C3--C6
Eisen(III)-Sulfat Phenol-Formaldehyd-modifiziertes Kolopho-
(Reinheitsanforderungen: entsprechend dem nium
Arzneibuch) X y lol-F ormaldehyd-modifiziertes Kolopho-
Tannin nium
e) für Schnupftabak: ) Acrylsäure- und/ oder Maleinsäure-modifi-
Eisen(III)-Sulfat ziertes Kolophonium und dessen Ester mit
(Reinheitsanforderungen: entsprechend dem drei- und mehrwertigen Alkoholen C3-C6
Arzneibuch) Alkydharze (Polyester aus mehrwertigen
Tannin Alkoholen und Phthalsäure), auch fettsäure-
Eisenoxid, rot (E 172) modifiziert; Kettenlänge der Fettsäure C6 und
darüber
Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
Kondensationsprodukte sowie verätherte
Indigotin I (E 132)
Kondensationsprodukte aus gereinigten ein-
l 1. Weichmacher für Farben und Lacke zum und mehrwertigen, gegebenenfalls alkylier-
Bedrucken von Zigarettenpapier, Zigarettenfil- ten Phenolen mit Formaldehyd
tern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Fil- Xylol-Formaldehydharze und deren Konden-
ter-(Mundstücks-) helag: sationsprodukte mit Phenol oder alkylierten
Dibutylphthalat Phenolen
(Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Fettsäure-modifizierte Phenol-Formaldehyd-
Arzneibuch) harze, Kettenlänge der Fettsäure größer als C6
Glycerinacetate Trockenstoffe gemäß DIN 55901: Salze und
Oxide des Kobalts, Mangans, Eisens, Cal-
12. Bindemittel für Druckfarben und Lacke von Fil- ciums, Zirkons und Cers mit Naphtensäuren,
terumhüllungen, Mundstücken und Filter- gesättigten, vorwiegend tertiären Monocar-
(Mundstücks-) belag: bonsäuren C9-C11 und 2-Äthylhexansäure
die in Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Im getrockneten Lackfilm dürfen höchstens
Stoffe 0,2 Hundertteile Kobalt oder höchstens
0,5 Hundertteile von den restlichen Trocken-
13. Stoffe für Aufdrucke auf Zigarettenpapier, stoffen (jeweils bezogen auf das Metall) ent-
Mundstücks- und Filter-(Mundstücks-)belagpa- halten sein.
pier:
a) die in Anlage 6 der Zusatzstoff-Zulassungs-
14. Sonstige Zusätze
verordnung aufgeführten Farbstoffe
b) die sonstigen vorstehend in Nummer 10 a) für Kautabak:
Buchstaben a und b sowie Nummer .11 und 12 Ammoniumchlorid
aufgeführten Stoffe Kaliumaluminiumsulf at
c) Chrysoin S (E 103) Calciumchlorid
Echtgelb (E 105)
Monokaliumtartrat (Weinstein)
Orseille (E 121)
Saccharin
Schar lach GN (E 125)
Ponceau 6 R (E 126) b) für Schnupftabak:
Anthrachinonblau (E 130) Hefe
Schwarz 7984 (E 152) Speisefette und -öle
Nr. B9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2837
entcumarinisierte Tonkabohnen; der Cuma- 1,3-Butylenglykol
ringehalt des Schnupftabaks darf höchstens (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
0,003 vom I Iundert betragen
Diäthylenglykol
/\mmoniumcarbamat (I li rschhornsalz)
Nalriumcarbonal (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
KaHumcarbonat c) für weißes Schnupfpulver:
Calciumcarbonat (E 170) Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
Ammoniumchlorid
Natriumcarbonat
Ammoniumhydroxid
Calciumchlorid Calciumcarbonat (E 170)
Calciumhydroxid Ammoniumchlorid
Monokal ium l.artrat (Weinst<~in) Calciumchlorid
Anlage 2
zu§ 2 Abs. 1
Verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe
1. Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum) Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii,
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum) Rhizoma Filicis dulcis)
Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder Poleyminze (Herba Pulegii)
gebundener Blausäure Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum
Sassafrasöl (Oleum Sassafras) Quassiae)
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi Quillaiarinde (Cortex Quillaiae, Seifenrinde)
empyreumaticum) Raint arnkraut (Herba Tanaceti, Wurmkraut)
Campheröl Rautenkraut (Herba Rutae)
Campher Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
Cumarin
Sassafrasblättern (Folia Sassafras)
Safrol
Sassafrasrinde (Cortex Sassafras)
Thujon
Steinklee (Melilotus officinalis)
2. Geruchs- und Geschmacksstoffe, hergestellt aus Tonkabohnen (Semen Toncae)
Bittersüßstengeln (Stipites Dulcamarae) Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima)
Campherholz (Lignum Camphorae) Waldmeister (Asperula odorata)
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 und 3, § 1405 Abs. 1, im Jahr 1978 von 200 DM, im Jahr 1979 von
§ 1405 a Abs. 1, § 1407 Abs. 1 und § 1408 Abs. 1 der 400 DM und vom 1. Januar 1980 an die Ein-
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- kommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent- im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge-
lichten bereinigten Fassung, des § 114 Abs. 3, § 127 setzbuch ersetzt und folgender Satz angefügt:
Abs. 1, § 127 a Abs. 1, § 129 Abs. 1 und§ 130 Abs. 1 „Im Fall des § 1 Abs. 6 gilt hierbei für Zeiten
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im vor dem 1. Januar 1957 als Beitragsbemes-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, sungsgrenze höchstens die Beitragsbemes-
veröffentlichten bereinigtEm Fassung, sowie des § 4 sungsgrenze für 1957, sonst die Beitr,agsbe-
Abs. 1 des Handwcrkerversicherungsgesetzes in der messungsgrenze des Jahres, für das die Bei-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer träge gelten sollen."
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen b) In Absatz 2 werden die Worte „Satz 1" ge-
strichen.
§ 1387 Abs. 2 durch § 15 Nr. 2 Buchstabe b des
Gesetzes vom 28. April 1975 (BGBI. I S. 1018), c) In Absatz 4 werden die Worte „bei einem mo-
natlichen Bruttoarbeitseinkommen von 100
§ 1405 Abs. l, § 1407 Abs. l, § 127 Abs. l und §
DM" durch die Worte „nach Absatz 1" ersetzt.
129 Abs. l durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Oktober 1972 (BGBI. I S. 1965),
4. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 1405 a Abs. l und§ 127 a Abs. 1 durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
1744) und ,, Der Selbständige, der auf Antrag pflichtver-
§ 4 Abs. 1 durch § 22 des Gesetzes vom 3. Juni sichert ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 6), und der nach § 4
1976 (BGBI. I S. 1373) Abs. 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes
pflichtversicherte Handwerker können von
zuletzt geändert worden sind, dem Recht, den Beitrag nur jeden zweiten
§ 1408 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 durch Artikel Monat zu entrichten, Gebrauch machen."
des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956)
geändert worden sind, b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der Punkt ge-
strichen und folgender Halbsatz angefügt:
§ 1387 Abs. 3 und § 114 Abs. 3 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. ,, und bestimmen, daß der Beitrag in einem an-
1965) deren gleichmäßigen Zeitabschnitt als dem Ka-
lendermonat abgebucht wird."
angefügt worden sind,
5. § 8 wird folgender Satz angefügt:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
„Abweichend von Satz 1 ist der Empfang des im
Artikel 1 vergangenen Kalenderjahr geleisteten Beitrags
zur Höherversicherung erst zu bestätigen, wenn
Die RV-Beilragsentrichtungsverordnung vom 21. der entrichtete Pflichtbeitrag des vergangenen
Juni 1976 (BGBJ. I S. 16G7, 361G) wird wie folgt ge- Jahres dem Versicherungskonto zugeflossen ist."
ändert:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
6. In§ 11 Abs. 2 wird das Wort „Rentenversicherun- ·
gen" durch das Wort „Rentenversicherung" er-
„Verordnung über das Entrichten von Beiträgen setzt.
zur Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gestellten (RV-Beitragsentrichtungsverordnung - Artikel 2
RV-BEVO)". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zu den leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Rentenversicherungen" durch die Worte „zur Drititen Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
Rentenversicher_ung" ersetz L. auch im Land Berlin.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 werden die Worte „von 100 DM" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
durch. die Worte „im Jahr 1977 von 100 DM, dung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 89 Tag cler Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2839
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Freihafen belassend - , biegt dann nach 223 m
Fassung der Bekanntmachunq vom 18. Mai 1970 nach Südwesten ab und verläuft 9,5 m in dieser
(BGBl. I S. 529) wird verordrn!t: Richtung, bis sie 3 m vor der östlichen Brücken-
rampe der Brückenauffahrt Neuhof nach Süd-
§ 1 osten abknickt.",
In der Anlaue zur Vf'rorclnung über die Grenze 2. die Sätze 65 und 66 durch folgende Sätze:
des Freihafens Hamburg Alter Freiha.fen - vom ,, Sie überquert den Roßkanal 55 m auf der öst-
14. Februar 1975 (BGBJ. I S. 489), zuletzt geändert lichen Seite der im Zollgebiet liegenden Brücke,
durch die Zweite Verordnung vom 22. August 1977 biegt am Nordende der Brücke 2 m nach Osten ab
(BGBl. I S. 1679), werden ersetzt und folgt dem Maschenzaun und der westlichen
1. die S~Hze 52 bis 57 durch folgende Si.itze: Außenmauer des Gebäudes auf dem Flurstück
454 am Roß weg - beide im Freihafen. belassend
„Von dort führt sie in gerader Linie über den •- 193 m in nördlicher Richtung. Danach folgt
Reihersti.eg bis zu der durch c;renzweiser be- sie der Nordseite dieses Gebäudes und dem an-
zeichneten Stelle am oberen Rand der südlichen schließenden Maschenzaun - beide im Freihafen
Uferböschung der östlichen Einfahrt zur Eller- belassend - zuerst 8 m in östlicher, dann 0,5 m
holzschleuse und setzt sich dort 6,5 m nach Süden in nördlicher und anschließend 7 m in östlicher
bis zum Maschenzaun fort. Sie folgt diesem - Richtung bis zum westlichen Pfeiler des Zoll-
ihn im Freihafen belassend ----- zuerst 5,5 m nach tores des Freihafengrenzübergangs Roß. Dort
Westen, dann 6,5 m nach Norden, erneut 67,5 m wendet sie sich auf 15,5 m nach Süden und über-
nach Westen und schließlich 12 m nach Süden. quert dann rechtwinklig den Roßweg, bis sie nach
Sie überquert den Ellerholzweg auf einer Länge 13 m auf den mit 2 Grenzweisern versehenen
von 8,5 m in südwest:licher Richtung und folgt Pfahl am Schutzgeländer trifft. Von dort verläuft
dem Maschenzaun ----- diesen im Freihafen be- sie entlang des Schutzgeländers und des an-
lassend - 5 m in südlicher und 253 m in südsüd- schließenden Maschenzauns - diese im Freiha-
westlicher Richtung. Dort wendet sie sich 15,5 m fen belassend - 89 m in nördlicher Richtung."
nach Süden und anschließend 30,5 m nach Süd-
südwesten. Sie knickt im rnchten Winkel nach
Westnordwest ab, überquert das zum Ellerholz- §2
weg führende Gleis der Hafenbahn auf einer Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Länge von 6 m, wendet sich dann im rechten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Winkel nach Südsüdwesten und folgt dem Ma- gesetzes auch im Land Berlin.
schenzaun diesen im Freihafen belassend -
458,5 m in dieser Richtung. Sie wendet sich so-
dann nach Süd(~n, um nach l 1,5 m wieder nach §3
Südsüdwesten abzubiegen. Sie folgt in dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Richtung weiter dem Maschenzaun diesen im kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
(AuslGebV)
Vom 20. Dezember 1977
Auf Crund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes i) eines Reiseausweises als Paßer-
vom 2B. April 1965 (BGB!. l S. 353), der durch Ar- satz (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Ver-
tikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I ordnung zur Durchführung des
S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit Ausländergesetzes) 6 DM
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes 2. für die Verlängerung, Änderung oder
vom 23. Juni 1970 (BGBJ. l S. 821) wird mit Zu- Umschreibung eines Fremdenpasses
stimmung des HtrndPsrntes V('rnrdnet: oder eines anderen unter Nummer 1
genannten Ausweises 3 DM
§ 1 (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c
Gebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere und h und Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf
Veranlassung des Antragstellers außerhalb der be-
(1) An Cebühren sind zu erheben hördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich
1. für die Ausstellung die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.
a) eines Fremdenpasses (§ 4 des Aus- (3) Gebühren sind nicht zu erheben
ländergesetzes) 10 DM
1. für die Änderung eines Fremdenpasses oder eines
b) eines Kinderausweises anstelle anderen unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Aus-
eines Fremdenpasses für auslän- weises, wenn die Änderung von Amts wegen ein-
dische Kinder 5 DM getragen wird;
c) eines Ausweises für den kleinen 2. für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-
Grenzverkehr und den Touristen- schließung in einen Fremdenpaß oder Reiseaus-
verkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ver- weis für Flüchtlinge oder für Staatenlose;
ordnung zur Durchführung des
3. für die Verlängerung eines Kinderausweises nach
Ausländergesetzes in der Fassung
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.
der Bekanntmachung vom 29. Juni
1976 - BGBl. 1 S. 1717 mit
einer Cültigkeitsdmier bis zu 3 §2
Monaten 3 DM
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von
mehr als drei Monaten 4 DM (1) An Gebühren sind zu erheben
d) eines Reiseausweises für Flücht- 1. für die Erteilung einer Aufenthaltser-
1inge (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verord- laubnis (§ 5 des Ausländergesetzes)
nung zur Durchführung des Aus- a) für einen Aufenthalt bis zu drei
ländergesetzes) 10 DM Monaten 15 DM
e) eines Reiseausweises für Staaten- b) für einen Aufenthalt von länger
lose (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 a der Ver- als drei Monaten bis zu einem
ordnung zur Durchführung des Jahr 30 DM
Ausländergesetzes) 10 DM
c) für einen Aufenthalt von länger
f) eines Passierscheines für auslän- als einem Jahr 40 DM
dische Fluggäste (§ 4 Abs. 1 Nr. 13
der Verordnung zur Durchführung d) für einen unbefristeten Aufenthalt 50 DM
des Ausländergesetzes) 3 DM 2. für die Erteilung einer Aufenthaltser-
g) eines Lc1ndgangsausweises für aus- laubnis als Ausnahmesichtvermerk
ländische Fahrgäste eines in der (§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-
See- oder Küstenschiffahrt oder in gesetzes) 20 DM
der Rhein-Seeschiffahrt verkeh- 3. für die Erteilung einer Aufenthalts-
renden Schiffes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14 berechtigung (§ 8 des Ausländerge-
der Verordnung zur Durchführung setzes) 60 DM
des Ausländergesetzes) 3 DM 4. für die Erteilung eines Durchreise-
h) eines Ausweises für Binnenschif- sichtvermerks (§ 5 Abs. 3 des Aus-
fer und deren Familienangehörige ländergesetzes) 4 DM
für die Binnenschiffahrt (§ 4 Abs. l 5. für die Erteilung eines Ausnahme-
Nr. 15 der Verordnung zur Durch- sichtvermerks zur Durchreise (§ 20
führung des Ausländergesetzes) 6 DM Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes) 7 DM
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2841
6. für die Ver1ün9erung einer Aufent- §4
haltserlaubnis die entsprechenden Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Gebührensätze nach Nummer 1 Buch-
staben a bis c Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhe-
7. für die auf Antrag vorgenommene bung kann abgesehen werden, wenn es der Wah-
Aufhebung oder Anderung einer Auf- rung kultureller, volkswirtschaftlicher, entwick-
lage zu einer Aufenthaltserlaubnis lungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffent-
oder einer Aufenthaltsberechtigung 50 DM
licher Belange dient oder wenn der Gebührenpflich-
tige bedürftig ist.
(2) Gebühren sind nicht zu erheben
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder § 5
einer Aufenthaltsberechtigung an Ehegatten von Berlin-Klausel
Deutschen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Aus-
Inhaber von Binnenschifferausweisen (§ 4 Abs. 1 ländergesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 15 dE-~r Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes).
§6
Inkrafttreten
§3
Zwischenstaatliche Vereinbarungen (1) Diese Verordnung tritt ain 1. Januar 1978 in
Kraft.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be- (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung zum
messung von Gebühren werden durch diese Ver- Ausländergesetz vom 27. Juni 1970 (BGBI. I S. 1012)
ordnung nicht berührt. außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 162 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3
des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fas-
sung vom 6. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsbl. Seite 9) ist insoweit unver-
einbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes,
als die Regelung dazu führt, daß die vom ver-
storbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbe-
züge vo11ständig ruhen, wenn die Witwe einen
eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich
hoch oder höher als das von ihrem Ehemann er-
diente Höchstruhegehalt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1977 - 1 BvL 8/74 -, ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Kassel, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Pfändungsverbot des § 149 Absatz 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582) war mit dem Grundge-
setz vereinbar, soweit es die Pfändung von Ar-
beitslosengeld durch einen unterhalföerechtigten
geschiedenen Ehegatten ausschloß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 162 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3
des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fas-
sung vom 6. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsbl. Seite 9) ist insoweit unver-
einbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes,
als die Regelung dazu führt, daß die vom ver-
storbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbe-
züge vo11ständig ruhen, wenn die Witwe einen
eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich
hoch oder höher als das von ihrem Ehemann er-
diente Höchstruhegehalt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1977 - 1 BvL 8/74 -, ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Kassel, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Pfändungsverbot des § 149 Absatz 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582) war mit dem Grundge-
setz vereinbar, soweit es die Pfändung von Ar-
beitslosengeld durch einen unterhalföerechtigten
geschiedenen Ehegatten ausschloß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977 2843
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. Dezember 1977
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes-
9esetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekannt-
gemacht:
l)(~r durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für die
1. in der Zeit vom 17. bis 22. Januar 1978 in Köln
stattfindende „Internationale Möbelmesse",
2. in der Zeit vom 15. bis 18. Februar 1978 in Köln
stattfindende „DOMOTECHNICA - Internatio-
nale Messe für Haushaltgroß-, Elektrokleingeräte
und Zubehör",
3. in der Zeit vom 16. bis 19. Februar 1978 in Köln
stattfindende „Internationale Hausratmesse",
4. in der Zeit vom 19. bis 21. Februar 1978 in Köln
stattfindende „Internationale Eisenwarenmesse
Werkzeug, Schloß + Beschlag, Heimwerker-
bedarf",
5. in der Zeit vom 10. bis 12. März 1978 in Köln
stattfindende „Internationale Messe KIND +
JUGEND Köln",
6. in der Zeit vom 24. März bis 2. April 1978 in Berlin
stattfindende Veranstaltung „Autos, Avus, Attrak-
tionen",
7. in der Zeit vom 7. bis 11. April 1978 in Düsseldorf
stattfindende Veranstaltung „EuroShop '78 -
Einrichten - Werben - Verkaufen - Interna-
tionale Messe mit Kongress".
Bonn, den 15. Dezember 1977 · ·
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 322. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsucsclzbl,1tl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs Preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,30 DM (6,60 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosh:m), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,70_ DM. Im Bezugs-
prnis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.