2569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1977 Nr. 85
Tag Inhalt Seite
9. 12. 77 Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 2569
2125-4-41
9. 12. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . . . . . . . . . 2574
2125-4-23
13. 12. 77 Fünfte V crordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2576
7141-G-1-'1
16. 12. 77 Saatgutkonlrollbuchverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2579
7822-3-fi-1
16. 12. 77 Verordnung über die für 1978 maßgebenden Rechengrößen im Beitrags- und Leistungs-
recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaft-
lichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2581
16. 12. 77 Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 1977 2584
SG-7-2-1
Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)
Vom 9. Dezember 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und des § 19 Nr. 1 fallen den Stelle in deutlich sichtbarer und leicht
und 4 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und lesbarer Schrift in deutscher Sprache angegeben
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 sind:
(BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit 1. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Mil-
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft liliter des Lebensmittels bezogene durchschnitt-
und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des liche physiologische Brennwert in Kilojoule und
Bundesrates verordnet: Kilokalorien mit den Worten ,, ... Kilojoule (...
Kilokalorien)" oder ,, . . . kJ (. . . kcal)"; bei
§1 Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen
Nährwertangaben im Sinne dieser Verordnung Lebensmitteln verzehrf ertig sind, ist zusätzlich
sind: der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100
Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeug-
1. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Ener- nisses bezogene Brennwert anzugeben,
giegehalt eines Lebensmittels beziehen (brenn-
wertbezogene Angaben) und 2. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren
Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen
2. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Gehalt jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100
eines Lebensmittels an Eiweiß, Fett oder Kohlen- Gramm, bei Flüssigkeiten auf 1.00 Milliliter des
hydraten oder auf den Gehalt an Alkohol bezie- Lebensmittels, oder in Hundertteilen des
hen (nährstoffbezogene Angaben). Gewichts; der Angabe bedarf es nicht
a) bei einem Gehalt von weniger als je einem
§2 Hundertteil,
(1) Lebensmittel dürfen mit brennwertbezogenen b) bei frischem Obst und Gemüse.
Angaben in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Bei Erzeugnissen in Portionspackungen oder bei
Umhüllungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr Nennung von Portionsmengen sind die Angaben
gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält- abweichend von Satz 1 auf eine Portion des verzehr-
nissen oder Umhüllungen an einer in die Augen fertigen Lebensmittels zu beziehen.
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Der Berechnung des physiologischen Brenn- §7
wertes nach Absatz 1 Nr. 1 sind für
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
ein Gramm verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnun-
ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal gen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden,
ein Gramm verwertbare Kohlenhydrate, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlank-
Sorbit und Xylit sowie machende, schlankheitsfördernde oder gewichtsver-
Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal ringernde Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht für
ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal Lebensmittel im Sinne des § 14 a der Diätverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal
24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687), zuletzt geändert
zugrunde zu legen. durch § 10 dieser Verordnung, die zur Verwendung
als Tagesration bestimmt sind.
§3
(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebens-
Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen An- mitteln oder in der Werbung Bezeichnungen oder
gaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen Angaben zu verwenden, die
oder erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packun-
gen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen ge- 1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken,
wenn der durchschnittliche Gehalt an dem Nährstoff, Suppen und Brühen, der Brennwert mehr als
auf den sich die Angabe bezieht, nach Maßgabe des 210 Kilojoule oder 50 Kilokalorien pro 100
§ 2 Abs. 1 Satz 1 angegeben ist; § 2 Abs. 1 Satz 2 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels
gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für frisches Obst beträgt,
und Gemüse sowie Speisekartoffeln.
b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brenn-
wert mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalo-
§4 rien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen
Lebensmittels beträgt;
Lebensmittel, die zugelassene Zuckeraustausch-
stoffe in einer Gesamtmenge von mehr als 10 vom 2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten,
Hundert enthalten, dürfen in Packungen, Behältnis- wenn
sen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig nur a) die in der Anlage festgesetzten Höchstwerte
in den Verkehr gebracht werden, wenn der physio- überschritten werden oder
logische Brennwert nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 b) der Brennwert bei in der Anlage nicht aufge-
Satz 1 Nr. 1 angegeben ist. Bei Erzeugnissen in führten Lebensmitteln den durchschnittlichen
Packungen unter 50 Gramm können die Angaben Brennwert vergleichbarer herkömmlicher
auf den Inhalt der Packung bezogen werden. Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert
unterschreitet;
§5 3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeu-
(1) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben ten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durch-
anders als in Packungen, Behältnissen oder sonsti- schnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer her-
gen Umhüllungen gewerbsmäßig in den Verkehr kömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom
gebracht, so sind die nach den §§ 2 bis 4 vorge- Hundert unterschreitet; abweichend davon darf
schriebenen Angaben deutlich sichtbar und leicht auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot,
lesbar jeweils im Zusammenhang mit den Nährwert- Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur
angaben zu machen. Herstellung dieser Erzeugnisse hingewiesen wer-
den, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratge-
(2) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben halt um mindestens 30 vom Hundert verringert
vom Hersteller unmittelbar an Gaststätten oder Ein- ist.
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgege-
ben, so genügt es, wenn die nach den §§ 2 bis 4 (3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Ver-
vorgeschriebenen Angaben auf einer Sammelpak- wendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit
kung oder in einem den Erzeugnissen beigefügten bestimmt sind, oder in der Werbung für solche
Begleitpapier enthalten sind. Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben,
die auf einen geringen oder verminderten Brennwert
hindeuten, nur verwendet werden, wenn die Lebens-
§6 mittel den Anforderungen des § 14 a Abs. 1 der
Brennwert- oder nährstoffverminderte Lebensmit- Diätverordnung entsprechen.
tel dürfen mit Angaben über einen verminderten
oder geringen Brennwert oder Nährstoffgehalt nur §8
in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu
den Angaben nach den §§ 2 oder 3 die Art der (1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die
Nährstoffveränderung und nährstoffvermindernde Zusammensetzung oder Kennzeichnung von Lebens-
Bestandteile nach Art und Menge kenntlich mitteln regeln oder die den Zusatz von Stoffen zu
gemacht sind. Lebensmitteln verbieten oder einschränken.
Nr. B5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2571
(2) Die Vorschriften des § 3 Satz 1, § 6 und § 7 verzehrfertigen Lebensmittels und 1 675 Kilo-
Abs. 2 Nr. 3 gelten nicht, soweit für bestimmte joule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit, bei
Lebensmittel Vorschriften über nährstoffbezogene Tagesrationen 5 025 Kilojoule oder 1 200 Kilo-
Angaben in anderen Rechtsvorschriften enthalten kalorien, nicht überschreiten;
sind.
2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahl-
§9 zeit, bei Tagesrationen 50 Gramm nicht unter-
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und schreiten; der Eiweißanteil muß überwiegend
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer aus hochwertigem tierischem Eiweiß oder die-
sem biologisch gleichwertigem Eiweiß beste-
1. entgegen § 6 Lebensmittel ohne die vorgeschrie- hen;
bene zusätzliche Kenntlichmachung gewerbsmä-
ßig in den Verkehr bringt oder 3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf
3 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen
2. entgegen § 7 im Verkehr mit Lebensmitteln oder 7 Gramm, berechnet als Linolsäure, nicht
in der Werbung für Lebensmittel unzulässige Be- unterschreiten;
zeichnungen, Angaben oder Aufmachungen ver-
wendet. 4. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und
Mineralstoffen darf folgende Mengen nicht
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
unterschreiten:
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. Mahlzeit Tagesration
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 0,3mg 0,9mg
Vitamin A (Retinol)
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Vitamin Bi 0,5mg 1,6mg
§ 2 Abs. 1, §§ 3, 4 oder 5 Lebensmittel ohne die Vitamin B2 0,7mg 2,0mg
vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in Vitamin B6 0,6mg 1,8mg
den Verkehr bringt.
Vitamin C 25 mg 75 mg
§ 10 Vitamin D 0,8 /tg 2,5 µg
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- Vitamin E (a-Toco-
machung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687), pherol) oder a-Toco-
geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom pherol-Äqui valente 4 mg 12 mg
10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), wird wie folgt geän- Calcium 300 mg 800 mg
dert: 6 mg mg
Eisen 18
1. In der Inhaltsübersicht erhält der den Dritten
Abschnitt betreffende Teil folgende Fassung: (2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen
„Dritter Abschnitt 1. die Art der Nährstoffveränderung und nähr-
stoffvermindernde Bestandteile nach Art und
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel Menge kenntlich gemacht,
... 11 bis 14 a".
2. die Worte ,bei Langzeitverwendung ärztliche
Beratung empfohlen' angegeben
2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
werden."
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt,
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) folgende Nummer 5 wird angefügt:
a) In Nummer 2 werden die Worte „der Gehalt
„5. Lebensmittel, die zur Verwendung als
an verdaulichen" durch die Worte „der durch-
Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit für
schnittliche Gehalt an verwertbaren" ersetzt,
Ubergewichtige bestimmt sind."
b) in Nummer 3 werden
3. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol- aa) vor dem Wort „physiologische" das Wort
gende Fassung: ,,durchschnittliche" eingefügt,
„Dritter Abschnitt bb) die Worte ,, ... Joule = ... Kalorien"
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel". durch die Worte ,,· ... Kilojoule (... Kilo-
kalorien)' oder ' ... kJ (... kcal)'" ersetzt.
4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
,,§ 14 a 6. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Lebensmittel, die zur Verwendung als ,, (2) Der Berechnung des physiologischen Brenn-
Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit für Uber- werts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für
gewichtige bestimmt sind, müssen folgenden ein Gramm
Anforderungen entsprechen: verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal
1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilo- ein Gramm
joule oder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
ein Gramm verwertbare des § 14 a Abs. 1 nicht entsprechen, mit
Kohlenhydrate, Sorbit und einem Hinweis darauf, daß sie für
Xylit sowie Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal Ubergewichtige bestimmt sind,
ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. 11
;
ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal
b) in Absatz 2 Nr. 5 werden nach den Worten
zugrunde zu legen. 11
,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5," die Worte
,,§ 14 a Abs. 2," eingefügt.
7. In § 21 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.
§ 11
8. In § 25 Abs. l Satz 1 werden hinter den Worten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, die Worte,,§ 14 a
11
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
11
Abs. 2, eingefügt. Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
9. § 26 wird wie folgt geändert: Berlin.
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: § 12
„2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich .des Absat-
des § 12 Abs. 1 nicht entsprechen, mit
einem Hinweis darauf, daß sie für Dia- zes 2 am 1. Juli 1978 in Kraft.
betiker bestimmt sind, (2) Die §§ 4, 9 Abs. 2 hinsichtlich des § 4 und § 10
b) Lebensmittel, die den Anforderungen Nr. 7 treten am 1. Januar 1978, § 10 Nr. 5 Buchstaben
des § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entspre- a und b Doppelbuchstabe aa und Nr. 6 sowie § 12
chen, mit einem Hinweis darauf, daß Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in
sie für Natriumempfindliche bestimmt Kraft.
sind, (3) Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten dieser
c) Lebensmittel, die den Anforderungen Verordnung hergestellt oder eingeführt werden,
des § 14 Abs. 2 nicht entsprechen, mit können noch bis zum 30. Juni 1979, Erzeugnisse,
einem Hinweis darauf, daß sie für deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt, noch
Säuglinge oder als diätetische Lebens- bis zum 31. Dezember 1979 nach den bisher gelten-
mittel für Säuglinge oder Kleinkinder
den Vorschriften in den Verk~hr gebracht werden.
bestimmt sind oder
d) zur Verwendung als Mahlzeit oder an (4) Lebensmittel dürfen bereits vor Inkrafttreten
Stelle einer Mahlzeit bestimmte des § 10 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nach
Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Vorschrift gekennzeichnet werden.
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2513
Anlage
zu § 7 Abs. 2 Nr. 2
Brennwert
Le bensrni ttel des verzehrfertigen Lebensmittels
kJ/100 g kcal/100 g
Brot 840 200
Dauerbackwaren sowie Knabberartikel auf
Getreide- und Kartoffelbasis; Feinbackwaren,
ausgenommen Obstkuchen 1 260 300
Obstkuchen 840 200
Konfitüren und Marmeladen 550 130
Fleischerzeugnisse *),
ausgenommen Leber- und Blutwürste 840 200
Leberwürste *) 1 050 250
Blutwürste *) 590 140
Erzeugnisse aus
Heringen, Makrelen und Sardinen 670 160
*) Die J\nalysenwr,rte für das bindegcwebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht
niedriger sein als in ver9lcicl1baren Erzeu9nissen ohne Brennwertverminderung.
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Vom 9. Dezember 1977
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, b) Milchhalbfetterzeugnisse bis zu insgesamt
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buch- 5 Milligramm auf ein Kilogramm,
staben a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- c) Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 der
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis
1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesmini- zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
verordnet: 2. Ergocalcif erol, Cholecalciferol und Cholecalci-
Artikel 1 ferol-Cholesterin für
a) Margarine und Halbfettmargarine bis zu
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilo-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gramm,
nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fas-
b) Milchhalbfetterzeugnisse bis zu insgesamt
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verord-
12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm,
nung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281), wird wie
folgt geändert: c) Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu
1. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b ein- insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
gefügt: berechnet als Calciferol.
,,§ 1 a
(2) Der Zusatz der in Absatz 1 aufgeführten
(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Stoffe ist nach Art und Menge, bezogen auf 100
Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zu- Gramm des Lebensmittels, deutlich sichtbar kennt-
gelassen: lich zu machen."
Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat
und Calcium-L-ascorbat (E 302); 2. § 2 wird wie folgt geändert:
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);
a) Die Worte „vitaminisierte Lebensmittel (§ 1)"
Thiamin-chlorid-hydrochlorid;
werden durch die Worte „vitaminisierte Le-
Thiamin-nitrat; bensmittel, die mit einem Hinweis auf ihren
Riboflavin-5-phosphat-Natrium; Vitamingehalt in den Verkehr gebracht wer-
Pyridoxin-h ydrochlorid; den" ersetzt;
Natrium- und Calcium-D-pantothenat; b) folgender Satz wird angefügt:
alpha- und beta-Tocopherylacetat; ,,Abweichend von Satz 1 kann bei vitamini-
alpha- und beta-Tocopherylsuccinat. sierter Margarine und vitaminisierter Halb-
fettmargarine sowie vitaminisierten Milch-
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des halbfetterzeugnissen die Angabe der Zeit der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Herstellung entfallen, wenn die Mindesthalt-
besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an barkeitsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 5 des Mar-
den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen garinegesetzes und § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Ver-
kenntlich zu machen; § 2 bleibt unberührt. ordnung über Milcherzeugnisse angegeben und
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die so bemessen ist, daß zum Zeitpunkt des Ab-
den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatz- laufes der Frist mindestens die angegebene
stoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten Vitaminmenge vorhanden ist."
oder einschränken.
§ l b 3. § 2 a wird wie folgt geändert:
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
zur Vitaminisierung zugelassen: b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis
1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für 4 eingefügt:
a) Margarine und Halbfettmargarine bis zu ,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilo- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
gramm, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
Nr. 85 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2575
vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu be- Artikel 2
stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den, Zusa lzstoffo über die in § 1 b Abs. 1 fest- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
gesetzten I Iöchstmengen hinaus verwendet. Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- vorn 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
und ßedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, Berlin.
wer vitaminisierte Lebensmittel gewerbs-
Artikel 3
mäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 1 b Abs. 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
nicht oder nicht .in der vorgeschriebenen tikel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1978 in Kraft. Artikel 1
Weise kenntlich gemacht ist. Nr. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 be- (2) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe
zeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt zur Vitarninisierung von Lebensmitteln noch nach
nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Be- Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften verwen-
darfsgegcnstündegesetzes ordnungswidrig." det und solche Lebensmittel noch mit einer Kennt-
lichmachung nach den bisher geltenden Vorschriften
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 13. Dezember 1977
Auf Grund des § 17 c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
1969 (BGBJ. T S. 759), der durch das Gesetz vom Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABI.
20. Januar 1976 (BGBI. I S. 141) eingefügt worden EG Nr. L 147/40) tragen, ist zusätzlich die Nenn-
ist, wird vom Bundesminister für Wirtschaft im Ein- füllmenge nach Gewicht anzugeben."
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für 4. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 wird folgende
Jugend, Familie und Gesundheit und dem Bundes- Nummer 11 angefügt:
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
„ 11. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln
rates verordnet:
in Aerosolform mit einer Füllmenge von
20 Milliliter und weniger."
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der 4a. In § 9 Abs. 2 wird in Nummer 7 der Punkt durch
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
S. 3730) wird wie folgt geändert: gefügt:
,,8. Geliermitteln."
1. An § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Haben sie ein in der nachstehenden Tabelle 5. In § 12 Satz 1 und in § 13 Abs. 3 Satz 1 werden
aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre nach den Worten „Buchstabe A" die Worte
Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten ,, oder E" eingefügt.
Größenwerte und die Genauigkeitsanforderun-
gen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maß- 6. An § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
behältnisse, auch wenn sie die Angaben nach ,, (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht tragen: richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangabe
auf Fertigpackungen ungleicher Füllmenge, zu
Nennvolumen Randvollvolumen deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruck-
in ml in ml
werk verwendet werden, nach den Vorschriften
der Eichordnung."
10 11
20 22 7. § 17 wird wie folgt geändert:
25 27
30 32,5 a) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
40 43". „Sie gelten auch nicht für Fertigpackungen
mit kalibriertem Schlachtgeflügel."
2. § 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder ,, (4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmen-
§ 25 Abs. 6 Satz 2" gestrichen. ge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: in den Verkehr gebracht werden, keine grö-
ßere Minusabweichung haben als das 2fache
,,Diese zusätzlichen Angaben sind nicht er- der in der Tabelle des Absatzes 1 für ihre
forderlich, wenn die einzelnen Fertigpackun- Klasse festgelegten Werte. Dies gilt nicht für
gen sichtbar und leicht zählbar sind und die Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.
Angabe der Füllmenge auf allen Fertig- Für Fertigpackungen nach Absatz 3 Satz 1
packungen, bei Fertigpackungen gleicher gelten die Werte der Klasse B. Für Fertig-
Füllmenge wenigstens auf einer Fertigpak- packungen nach Absatz 3 Satz 2 beträgt die
kung, erkennbar ist." größte zulässige Minusabweichung das 4fache
der in der Tabelle für die Klasse B festgeleg-
3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ten Werte."
,, (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aero-
solform sind mit der Nennfüllmenge nach Vo- 8. In § 19 Abs. 5 werden nach den Worten „von
lumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Er- den Absätzen 2 bis 4" die Worte „und von An-
zeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht lage 7 Nr. 1" eingefügt.
vorgeschrieben ist. Auf Fertigpackungen nach
Satz 1, die das Konformitätszeichen nach Arti- 9. In § 21 b Satz 2 werden vor den Worten „auf
kel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates Meßgeräte" die Worte „auf formbeständige Be-
der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai hältnisse nicht sowie" eingefügt.
Nr. 85 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 25Tl
10. § 25 wird wie folgl geändert: c) In Buchstabe C Nr. 3 Buchstabe g wird in der
a) Folgende Absätze l und 3 werden eingefügt: zweiten Spalte vor dem Wert „85" der Wert
,,45" eingefügt.
,, (1) Erzeugnisse in Aerosolform dürfen in
durchsichtigen Behältnissen und nicht durch- d) Nach Buchstabe D wird folgender Buchstabe E
sichtigen Glasbehältnissen noch bis zum angefügt:
30. Juni 1980, in anderen Behältnissen noch „E. Werte für Volumen von Behältnissen und
bis zum 30. Juni 1979 nach den bis zum Volumen von Erzeugnissen in Aerosol-
31. Dezember 1977 geltenden Vorschriften form:
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Behältnisvolumen für nicht durch-
(3) Fertigpackungen mit einer Füllmenge sichtige Behältnisse, außer Glas-
von weniger als 50 Gramm oder Milliliter Volumen behältnisse in ml
dürfen noch bis zum 30. Juni 1978 mit der des Erzeug-
nisses für nicht durch für durch ver-
bisherigen Füllmenge erstmals in den Ver- in ml verdichtetes dichtetes Treibgas
kehr gebracht werden, ohne daß ein Grund- Treibgas getrie- getriebene
preis anzugeben ist. 11 bene Erzeugnisse Erzeugnisse
b) Absatz 6 wird gestrichen.
25 40 47
50 75 89
Artikel 2
75 110 130
Die Anlagen zur Ferligpackungsverordnung wer- 100 140 175
den wie folgt geändert: 125 175 200
150 200 270
1. In Anlage 1 Nr. 6 Spalte 6 werden vor dem Wert
11 200 270 335
,,0,60 die Worte „bis 3l. 12. 1983: eingefügt. 11
250 335 390
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 300 390 520
400 520 650
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
500 650 800
aa) In Nummer 1 werden für importierte
600 800 1 000
Ananaskonserven aus Malaysia in der
zweiten Spalte die Worte „bis zum 31. De- 750 1 000
11
zember 1977 gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird in der ersten Spalte 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Sardellenfilets das Wort II
a) Nummer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, außerdem eingefügt.
II
,,Den verwendeten Begriffen liegen die ,Be-
cc) In Nummer 8 wird in der zweiten Spalte griffe und Formelzeichen im Bereich der Qua-
nach dem Wert „3 750" der Wert „3 950" litätssicherung (DGQ 4}' der Deutschen Gesell-
eingefügt. schaft für Qualität zugrunde."
dd) In Nummer 9 wird in der zweiten Spalte b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
nach dem Wert .,475" der Wert „1 000 11
„3. Feststellung des Losumfanges
angefügt. Zu einem Los gehören alle gleichbeschaf-
ee) Nummer 10 erhält folgende Fassung: fenen Fertigpackungen am Prüfungsort;
„ 10. Klebstoffe und Leime, soweit nicht der Losumfang wird jedoch im Abfüll-
fest oder pulverförmig: betrieb während des Abfüllens durch die
Anzahl der in einer Stunde hergestellten
a) Haushaltsklebstoffe: Fertigpackungen, bei importierten Fertig-
10 - 23 - 38 - 55 - 70 - 110 packungen durch die Zugehörigkeit zu
- 150 - 210 - 275 - 320 einer Lieferung, falls die Zugehörigkeit
425 nicht festgestellt werden kann, durch die
b) Technische Klebstoffe: Anzahl der gleichbeschaffenen Fertig-
11
560 - 825 -- 1 100 - 2 055 packungen des Lagerbestandes begrenzt.
2 750 - 3 100 - 5 500 - 6 200 -
7 500- 11 000". 4. Anlage 5 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: ,,Es wird eine Stichprobe von Flaschen als Maß-
behältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnom-
aa) In Nummer 15 Buchstabe b werden in der
men, das einer Stundenproduktion von Flaschen
zweiten Spalte nach dem Wert „400" die
desselben Musters aus derselben Herstellung
Werte „750 1 500" angefügt.
entspricht und bei importierten Flaschen durch
bb) Nummer 24 wird gestrichen. die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer
cc) In Nummer 28 wird in der zweiten Spalte Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer
nach dem Wert „2 500" der Wert „7 500 11
Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch
11
angefügt. den Lagerbestand bestimmt ist.
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3706), geändert durch gesetzes auch im Land Berlin.
die Verordnung vom 16. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3122), erhält folgende Fassung:
Artikel 5
„Fertigpackungen mit nichtflüssigen Schuh- und
Lederpflegemitteln sowie Fertigpackungen mit Boh- Der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a eingefügte
nerwachs dürfen noch bis zum 1. Januar 1982 mit § 25 Abs. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in
der bisher zulässigen Füllmengenkennzeichnung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar
den Verkehr gebracht werden." 1978 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2579
Saatgutkontrollbuchverordnung
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver- 4. bei der Herstellung von Kleinpackungen oder
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Saatträgern:
vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird mit Zustim- a) die Anerkennungs-, Zulassungs-, Bezugs-,
mung des Bundesrates verordnet: Mischungs-, Partie-, Referenz- oder Kennum-
mern der für die Herstellung von Kleinpak-
§1 kungen oder Saatträgern verwendeten Par-
(1) Als Kontrollbücher über die Eingänge und den tien,
Vertrieb von Saatgut gelten alle systematischen b) das Gewicht des verwendeten Saatguts,
Aufzeichnungen, denen mindestens folgendes zu c) die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpak-
entnehmen ist: kungen gleicher Füllmenge oder die Anzahl
1. bei Eingängen von Saatgut: der Saatträger gleicher Größe,
a) der Tag, an dem das Saatgut in die Verfü- d) die Partie-, Mischungs- oder Kennummern der
gungsgewalt des Betriebs gelangt, Kleinpackungen oder Saatträger; bei Packun-
gen, die mit einer Klebemarke der Anerken-
b) der Lieferant des Saatguts, nungsstelle versehen sind, auch die laufenden
c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei Nummern der Klebemarken;
nach Stückzahl abgepackten Packungen die 5. beim Vertrieb von Saatgut mit Ausnahme des
Anzahl der Packungen gleicher Stückzahl, bei Vertriebs an Letztverbraucher:
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen
a) der Tag des Ausgangs des Saatguts,
gleicher Füllmenge, bei Saatträgern die
Anzahl der Saatträger gleicher Größe, bei b) der Empfänger oder der Verbleib des Saatguts,
Reben die Anzahl der Bündel und bei Topfre- c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei
ben und Kartonagereben die Stückzahl, nach Stückzahl abgepackten Packungen die
Anzahl der Packungen gleicher Stückzahl, bei
d) die Art und die Kategorie des Saatguts; bei
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen
Saatgut, das einer Sorte zugehört, auch die
gleicher Füllmenge, bei Saatträgern die
Sorte; bei Saatgutmischungen muß kenntlich
Anzahl der Saatträger gleicher Größe, bei
gemacht sein, daß eine Mischung vorliegt;
Reben die Anzahl der Bündel und bei Topfre-
2. bei der Bearbeitung oder der Nachsortierung von ben und Kartonagereben die Stückzahl,
Saatgut: d) die Art und die Kategorie des Saatguts; bei
das Gewicht des bearbeiteten oder nachsortierten Saatgut, das einer Sorte zugehört, auch die
Saatguts oder statt dessen bei nach Stückzahl Sorte; bei Saatgutmischungen muß kenntlich
abgepackten Packungen die Anzahl der Packun- gemacht sein, daß eine Mischung vorliegt.
gen gleicher Stückzahl nach erfolgter Bearbei- (2) Beim Vertrieb von Saatgut in Kleinpackungen
tung oder Nachsortierung, bei Reben die Anzahl sind die nach Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Auf-
der Bündel; bei Pillierung, Granulierung oder zeichnungen nicht erforderlich, wenn das Gewicht
Inkrustierung von Saatgut oder bei Zusatz von der an einen Abnehmer vertriebenen Saatgutmenge
granulierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder einer Art das für Kleinpackungen der jeweiligen Art
sonstigen festen Zusätzen außerdem die Art der zulässige Höchstgewicht nicht übersteigt.
vorgenommenen Behandlung oder bei Zusätzen
deren Art sowie das ungefähre Verhältnis zwi- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist
schen dem Gewicht der reinen Körner oder außerdem jeweils eine Angabe zu machen, die ein
Knäuel und dem Gesamtgewicht; Zurückgreifen auf die Aufzeichnungen nach
Absatz 1 Nr. 1 ermöglicht.
3. bei der Herstellung von Saatgutmischungen:
a) das Gewicht und die Zusammensetzung der (4) Bei der Führung der Kontrollbücher können
Mischung nach Art und Kategorie; bei Saat- auch Schlüsselzahlen und Schlüsselzeichen verwen-
gut, das einer Sorte zugehört, auch die Sorte det werden, wenn solche Eintragungen mit Hilfe der
der einzelnen Mischungsbestandteile, dazu gegebenen Erläuterungen für eine Uberwa-
chungsbehörde klar verständlich sind.
b) der Anteil jedes Bestandteils an der Saatgut-
mischung in vom Hundert des Gewichts,
§2
c) die Mischungsnummer,
(1) Ist bei anerkanntem Saatgut eine Anerken-
d) der Verwendungszweck nach § 3 der Saatgut- nungsnummer, bei Wurzelreben und Pfropfreben
mischungsverordnung; eine Betriebsnummer, bei Handelssaatgut eine
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
Zulassungsnumrrwr, bei Saatgutmischungen eine nummer, Schiffsname) treten. Die Eintragung der
Mischungsnummer, bei Behelfssaatgut eine Partie- Nummer nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich
nummer und bei Saatgut, das entsprechend den nachzuholen.
Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist,
(3) Die Aufnahme einer der in Absatz 1 genannten
eine Referenznummer für eine Partie festgesetzt, so
Nummern oder der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
ist diese Nummer in das Kontrollbuch mindestens
Satz 1 genannten Bezugnahmen in das Kontrollbuch
des Betriebs aufzunehmen, an den das Saatgut
kann entfallen, wenn sich die jeweilige Nummer
unmittelbar vom Erzeuger oder unmittelbar von
oder Bezugnahme aus sonstigen Geschäftsunterla-
einem Lieferanten außerhalb des Geltungsbereichs
gen des zu ihrer Aufnahme verpflichteten Betriebs
des Saatgutverkehrsgesetzes geliefert wurde. Bei
eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
eingeführtem Saatgut ist auch die vom Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft für die jeweilige
Partie erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks §3
der Einfuhranzeige oder im Falle einer Einfuhr nach Die Kontrollbücher sind fünf Jahre aufzubewah-
§ 25 des Saatgutverkehrsgesetzes eine Bezugnahme ren, wenn nicht für die als Kontrollbücher verwen-
auf die Ausnahmegenehmigung in .das Kontrollbuch deten Aufzeichnungen nach anderen Vorschriften
aufzunehmen. Wird eine der in Satz 1 genannten eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die
Nummern für eine Partie neu festgesetzt, so ist diese Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des
Nummer in das Kontrollbuch mindestens des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung für ein
Betriebs aufzunehmen, der den Antrag auf Neufest- abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.
setzung gestellt hat. Bei Standardsaatgut ist die
Bezugsnummer in das Kontrollbuch mindestens des
§4
Betriebs aufzunehmen, der das Saatgut als erster
vertreibt oder neu verpackt und vertreibt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-
(2) Ist bei einer Saatgutlieferung aus einem Gebiet gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
kehrsgesetzes eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten
§5
Nummern zum Zeitpunkt der Eintragung der Partie
in das Kontrollbuch auf Grund besonderer Verhält- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
nisse nicht erhältlich, so kann an ihre Stelle eine Gleichzeitig tritt die Saatgutkontrollbuchverord-
Bezugnahme auf das Transportmittel (Registrier- nung vom 13. Juli 1971 (BGBl. I S. 998) außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2581
Verordnung
über die für 1978 maßgebenden Rechengrößen
im Beitrags- und Leistungsrecht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1978)
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. I S. 476) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. I S. 476) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Arti-
kel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 2 § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI. I S. 1965) geändert wor-
den ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des
Bundesrats:
§1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelrt aller Versicherten beträgt für 1976
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 23 335 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 23 582 DM.
§2
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für Versicherungsfälle, die 1978 eintreten,
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 21 608 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 21 838 DM.
§3
Durchschnittsbeitrag
Für 1978 ist der Betrag von 350 DM monatlich
freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-N eurege] ungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes.
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§4
Verhältniswerte für Beiträge nach Beitragsklassen
Für die Monatsbeitrtige, die für 1976 nach Beitragsklassen entrichtet sind, gelten folgende Ver-
hältniswerle:
Beitragsklasse Wert Beitragsklasse Wert Beitragsklasse Wert
---
100 0,43 1300 5,57 2500 liQ,71
400 1,71 1 600 6,86 2 800 12,00
700 3,00 1 900 8,14 3 100 13,28.
1 000 4,29 2 200 9,43
§5
Bewerten der beitragslosen Zeiten
(1) Ist die Anlage 2 zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung oder die Anlage 2 zu § 32 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden, gelten für 1976 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Jahr Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
3
1976 23 335 23 335 21828 23 335 23 124 17 064
(2) Ist die Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden, gelten für 1976 fol-
gende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Jahr Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1976 23 582 23 582 21 828 23 582 23 124 17 064
§6
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1976 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11,
13 und 15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1976 25 428 22 812 20256 21 216 12 768 20 328 18 048
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 2 3 1 2
1 1 1
1976 17 604 16 572 15 960 14 688 11 184 12 348
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977 2583
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 und 2 4
1976 37 200 29 232 21 828 18 708
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
3 4 5
1976 37 200 30 396 23 124 17 064 14 712
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
-Arbeiter-
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 II 2
1976 25116 21 708 18 276 21588 18 540
II
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und 2 5
1
3
1
4 \\ 1 und 2
1
3 1
4 1 und 2 1
3 1
4 1
19761 45 600 1 42 876 1 37 260 II 45 ooo 1 37 800 1 32 904 II 45 600 1 37 764 1 29 292 1 21 048
§7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Ände-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kratt.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 1971
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozialge- wenn die Versorgungsregelung ausdrücklich
setzbuch (Arti.kel l des Cesetzes vom 23. Dezember eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung
1976 BGBI. 1 S. 3845) und in Verbindung mit von mindestens 75 vom Hundert des gesamt-
dieser Vorschrift auf Grund des § 173 a des versorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 des Versorgungsfalles eine Anpassung der auf
(BGBl. I S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des Grund der Beiträge und Zuwendungen im
vorgenannten c;esetzes vom 23. Dezember 1976 ein- Sinne des § 40 b des Einkommensteuergeset-
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung zes zu erbringenden Versorgung im Umfang
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß der Entwicklung der Arbeitsentgelte im
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zu- Bereich der entsprechenden Versorgungsrege-
stimmung des Bundesrates: lung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge
vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen-
den Beiträge und Zuwendungen vermindern
Artikel 1 sich um den Zukunftssicherungsfreibetrag."
Die Arbeitsentgeltverordnung 1977 vom 6. Juli
3. In § 6 werden die Worte „31. Dezember 1977"
1977 (BGBl. I S. 1208) wird wie folgt geändert:
ersetzt durch die Worte „31. Dezember 1978".
1. In der Uberschr.ift wird die Jahreszahl „1977"
hinter der Kurzbezeichnung gestrichen. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. § 2 wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20
a) Dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften
angefügt: für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeits-
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,soweit Satz 2 nichts Abweichendes vor-
schreibt,".
Artikel 3
b) Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom Hun- Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes vorschreibt.
dert des für ihre Bemessung maßgebenden (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. April 1978, Artikel 1
Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, Nr. 3 am 31. Dezember 1977 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblutl Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbliltt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : f'ür Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.