2551
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1977 Nr.84
Inhalt Seite
12. 12. 77 Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 2557
lll0-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-10-20
~4. 12. 77 Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Woh-
nungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2562
10. 12. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2564
!i1-1-1H
12. 12. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den
freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren . . . . . . . . . . . . 2565
2124-2-2
13. 12. 77 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1978 . . . . . 2566
15. 12. 77 Verordnung zur fürderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger
Beschäftigungslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2567
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2568
Viertes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 12. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos- „dies gilt nicht, wenn der Antragsteller als
sen: Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Um-
schulungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht
Artikel 1 bis zu drei Monaten oder mit Teilzeitunter-
richt bis zu zwölf Monaten gefördert worden
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
ist oder wenn er an einer solchen Maßnahme
teilnimmt."
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 bl In Absatz 3 wird das Wort „zwölf" durch das
des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040), Wort „vierundzwanzig" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. § 45 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt getlnderl.:
Die Worte „für Personen, die nicht allein ste-
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semi- hen," werden gestrichen und hinter den Worten
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- ,,Unterkunft und" werden die Worte „Mehr-
fügt: kosten der" eingefügt.
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
3. § 80 erhält folgende Fassung: beitslose innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Bezuges von Arbeits-
,,§ 80
losengeld oder Arbeitslosenhilfe aus-
(1) Arbcilern, die in Betrieben des Bauge- geübt hat, mindestens das Arbeitsent-
wc)rbes, in denen die Voraussetzungen des § 83 gelt nach dem das Arbeitslosengeld
erfüllt sind, auf einem witterungsabhängigen oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt be-
Arbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in der messen worden ist; liegen die Vor-
f'örderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Win- aussetzungen des § 112 a vor, so ist
tergeld gewährt. Dies gilt nicht für die Zeit vom das erhöhte Arbeitsentgelt zugrunde zu
25. Dc!zember bis l. Januar. Das Wintergeld be- legen. Dies gilt nicht, wenn der letzte
trägt zwei Deutscht~ Mark für jede Arbeits- Tag des für den bisherigen Anspruch
stunde. maßgebenden Bemessungszeitraumes
(2) Dc1s Wintergeld wird für die im Geltungs- bei Entstehung des neuen Anspruches
bereich dieses Gesetzes geleisteten Arbeitsstun- länger als .drei Jahre zurückliegt;
den gewi:ihrt. Der Bundesminister für Arbeit und § 112 a Satz 2 gilt entsprechend."
Sozialordnung kc1nn, wenn dadurch die Bautätig-
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „nach
keit in der witterungsungünstigen Jahreszeit
Absatz 5 Nr. 4 b," durch die Worte „nach
voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpoli-
tisch erwünschter Weise belebt werden wird, Absatz 5 Nr. 2 a und 4 b," ersetzt.
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Win-
tergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, 8. Dem§ 115 wird folgender Absatz 2 angefügt:
die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb ,, (2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen in
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. Er Abständen von nicht länger als drei Monaten
darf die Gewährung von Wintergeld nur in zur Abgabe einer Erklärung darüber aufzufor-
Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten wäh- dern, ob und in welchem Umfang er Einkommen
rend der Förderungszeit in gleicher Weise witte- nach Absatz 1 erzielt oder erzielt hat. Diese
rungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind Frist darf in Ausnahmefällen überschritten wer-
wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er be- den."
stimmt ferner die zuständigen Dienststellen der
Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu be- 9. § 117 wird wie folgt geändert:
antragen ist."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. In § 81 Abs. 1 Sc1tz 2 werden hinter den Worten ,, (2) Hat der Arbeitslose wegen der Been-
,,und 80" die Worle „Abs. 1" eingefügt. digung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin-
dung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
erhalten oder zu beanspruchen und ist das
5. In § 91 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „ältere" ge-
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der
strichen.
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitge-
bers entsprechenden Frist beendet worden,
6. In § 110 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
„ 1 a. die Tage einer Sperrzeit nach § 119; dies von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an
gilt nicht für die Sperrzeiten nach § 119 bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsver-
Abs. l Nr. 1 und 4, die früher als drei hältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet
Monate vor der Erfüllung der Vorausset- hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung,
zungen für den Anspruch auf Arbeits- die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
losengeld eingetreten sind,". vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen
Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnis-
7. § 112 wird wie folgt geändert: ses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-
a) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbe-
,,2. für die Zeit einer Beschäftigung zur Be- grenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist
rufsausbildung, wenn der Arbeitslose die von einem Jahr, im übrigen die Kündigungs-
Abschlußprüfung bestanden hat, 75 vom frist, die ohne den Ausschluß der ordentli-
EIundert des Arbeitsentgelts nach Ab- chen Kündigung maßgebend gewesen wäre."
satz 7, mindestens das Arbeitsentgelt
dieser Beschäftigung,". b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Jn Absatz 5 wird folgende Nummer 2 a ein- ,, (3) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
gefügt: ruht nach Absatz 2 längstens sechs Monate.
Er ruht nicht über den Tag hinaus,
„2 a. für die Zeit einer Beschäftigung, die im
Rahmen einer Maßnahme zur Arbeits- 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiter-
beschaffung nach den §§ 91 bis 96 ge- zahlung des während der letzten Be-
fördert worden ist oder die der Ar- schäftigungszeit kalendertäglich verdien-
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2559
ten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe b) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
von siebzig vom Hundert der Abfindung, stabe c das um 25 vom Hundert ver-
Entschädigung oder ähnlichen Leistung minderte Arbeitsentgelt nach § 112
als Arbeitsentgelt verdient hätte, Abs. 7,".
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge c) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 2 Num-
einer Befristung, die unabhängig von der mer 3.
Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geen- d) In Satz 2 werden die Worte „Für die Zeit,
det hätte oder während der" durch das Wort „Wenn" er-
setzt, die Worte „aus Gründen, die in seiner
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsver-
Person oder in seinen Verhältnissen liegen,"
hältnis aus wichtigem Grunde ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist hätte kün- sowie die Worte „aus einem der genannten
digen können. Gründe" gestrichen und nach den Worten
,,Nummer 2" die Worte „oder 3" eingefügt.
Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende
Anteil der Abfindung, Entschädigung oder
ähnlichen Leistung vermindert sich sowohl 12. Nach§ 139 wird folgender§ 139 a eingefügt:
für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in ,,§ 139 a
demselben Betrieb oder Unternehmen als
(1) Die Arbeitslosenhilfe ist jeweils für läng-
auch für je fünf Lebensjahre nach Voll-
stens ein Jahr zu bewilligen.
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres
um je fünf vom Hundert; er beträgt nicht (2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die
weniger als dreißig vom Hundert der Lei- Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslo-
stung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am senhilfe zu prüfen."
Tage des Ausscheidens aus dem Beschäfti-
gungsverhältnis abgerechneten Lohnabrech-
13. In § 186 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
nungszeiträume, die insgesamt mindestens ,,Abs. 1" gestrichen.
zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsent-
gelt umfassen. Arbeitsentgeltkürzungen in-
folge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeits- 14. § 231 wird wie folgt geändert:
ausfall oder Arbeitsversäumnis sowie ein-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „entge-
malige Zuwendungen bleiben außer Be-
gen § 148 Abs. 1" durch die Worte „entge-
tracht."
gen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch" ersetzt.
10. § 132 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon
,, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 wird
durch einen Punkt ersetzt und nach dem bis-
eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der
herigen Satz 1 Halbsatz 1 folgender Satz 2
Arbeitslose die Angaben nach Aufforderung
eingefügt:
durch das Arbeitsamt (§ 115 Abs. 2 Satz 1)
„Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in innerhalb der vom Arbeitsamt gesetzten
Abständen von nicht länger als drei Mona- Frist berichtigt, ergänzt oder nachholt."
ten auffordern, zu einer Arbeitsberatung zu
kommen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten Artikel 2
,,die Meldepflicht" die Worte „des Arbeits- Änderung der Reichsversicherungsordnung
losen und über die Aufforderungen des Ar-
beitsamtes zur Arbeitsberatung" eingefügt. Nach § 1395 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
11. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch § 1 der Ersten Zuständigkeits-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 112 anpassungs-Verordnung vom 27. ·September 1977
Abs. 8" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 5 Nr. 2 a (BGBI. I S. 1869), wird folgender Unterabschnitt ein-
oder Absatz 8" ersetzt. gefügt:
„VI. Erstattungen
b) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. a) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch- § 1395 a
stabe b sowie in den Fällen einer nach Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversi-
§ 134 Abs. 3 erlassenen Rechtsverord- cherung der Arbeiter vom 1. Januar 1979 an die
nung, wenn der Anspruch auf Arbeits- Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse
losenhilfe auch auf einer Beschäfti- zu Versichertenrenten zu tragen sind, in Höhe des
gung zur Berufsausbildung beruht, Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
13u 11d<'srni 11 isl<:r hi r /\ rlJei I und Sozialordnung wird Nummer 36 Buchstaben b und c, § 2 Nr. 1 und Nr. 35
Nrnüd1tigt, im EinvernehrnPn mit dem Bundesmini- Buchstaben b und c und § 3 Nr. 1 und Nummer 29
slc~r der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nä- Buchstaben d und e am 1. Juli 1978 in Kraft treten.
hen! ü lwr die Ersl.cll.tung zu bestimmen; dabei kann
auch Pine pciuschale Erstattung vorgesehen werden.
Di<! Ahrechnun!J mit den Versicherungsträgern er- Artikel 6
f olqt durch das Bundesversicherungsamt; § 1389
Abs. 4 qilt cntsprPclwnd." Ubergangsvorschriften
1. § 110 Nr. 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 dieses Gesetzes
Artikel 3
ist erstmals bei Sperrzeiten anzuwenden, die
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetre-
ten sind.
Nach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt: Teil III, Gliederungs- 2. § 112 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fas- der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
sung, zuletzt gei:indert durch Artikel 2 § 2 des Ge- den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
setzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. J S. 1040, 1744), auf Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten
wird folgender Unterabschnitt eingefügt: dieses Gesetzes entstanden ist.
3. § 117 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der
„V. Erstattungen Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe b gilt
§ 117 a auch für Ansprüche, die vor dem 12. Mai 1976
entstanden sind, wenn die Entscheidung über den
Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger
für Angestellte vom 1. Januar 1979 an die Aufwen- Weise angefochten werden konnte; Leistungen,
dungen, die von ihr für Kinderzuschüsse zu Versi-
die der Arbeitslose bereits erhalten hat, sind an-
chertenrenten zu tragen sind, in Höhe des Kinder-
zurechnen, übersteigende Beträge sincl nicht zu-
geldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der Bun-
rückzuzahlen. Soweit § 117 Abs. 2 des Arbeits-
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister förderungsgesetzes nicht durch Artikel 1 Nr. 9
der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere Buchstabe b neu geregelt worden ist, ist er für
über die Erstattung zu bestimmen; dabei kann auch Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine pauschale Erstattung vorgesehen werden." entstanden sind, in der bisherigen Fassung wei-
terhin anzuwenden.
4. § 139 a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-
Artikel 4 sung des Artikels 1 Nr. 12 dieses Gesetzes ist auf
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist,
Nach § 140 des Reichsknappschaftsgesetzes in der erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttre-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ten dieses Gesetzes anzuwenden.
822-1, . veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 5. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt zur Abgeltung
27. Juni 1977 (BGBJ. I S. 1069), wird folgender § 140 a der Beiträge, die für die Zeit vom 1. Juli 1978
eingefügt: bis zum 31. Dezember 1978 für die nach § 1227
.,§ 1.40 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der Reichsversicherungsord-
nung, § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestelltenversiche-
Der Bund erstattet der Bundesknappschaft vom rungsgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihr für Reichsknappschaftsgesetzes Versicherten zu ent-
Kinderzuschüsse zu Versichertenrenten zu tragen richten sind, am 1. Oktober 1978 an das Bundes-
sind, in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundes- versicherungsamt für die Träger der Rentenver-
kindergeldgesetz. Der Bundesminister für Arbeit sicherung der Arbeiter den Betrag von 860 Millio-
und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einverneh- nen DM, an die Bundesversicherungsanstalt für
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Angestellte den Betrag von 579 Millionen DM
Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattung und an die Bundesknappschaft den Betrag von
zu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Er- 11 Millionen DM. Der Abgeltungsbetrag für die
stattung vorgesehen werden." Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ist
vom Bundesversicherungsamt nach dem Verhält-
nis der Beitragseinnahmen des Jahres 1977 auf-
Artikel 5 zuteilen. Der Bund stellt der Bundesanstalt für
Änderung des Zwanzigsten Rentenanpassungs- Arbeit den Abgeltungsbetrag von 1 450 Millio-
gesetzes nen DM zur Verfügung; damit sind auch die Auf-
wendungen für die Beiträge zur Rentenversiche-
Artikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungs- rung der Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach
gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGB!. I S. 1040, 1744) § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c und Ab-
wird dahin 9eündert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 2 und satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes abgegolten.
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2561
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Cesdz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Ar-
des Dritten Uherleittmgsuesetzes auch im Land Ber- tikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
lin. 12. Mai 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
auf dem Gebiet des Wohnungswesens
(W ohnungsstichprobengesetz 1978)
Vom 14. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende c;esetz beschlos- kehrsbedienung; Verkehrs- und Immissions-
sen: belastung der Wohngegend.
§ 1
3. Bei den Wohnparteien:
Im G(~ltungsbereich dieses Gesetzes wird auf
a) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,
repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über
Familienstand, Stellung innerhalb des Haus-
Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren
halts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit,
Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den
sozialer Stellung und Einkommensgruppe
Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.
sowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und
Ausbildungsstätte;
§2
b) Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Woh-
Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Aus- nung sowie deren Beurteilung; Wohnverhält-
wahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit nis, bei Wohnungswechsel auch früheres
Wohnraum durchgeführt. Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge;
Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und
§3 deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach
In der Wohnungsst.ichprnbe sind zu erfassen: Größe und Häufigkeit der Nutzung;
c) bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngeldes,
1. Bei den c;ebäuden:
Jahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;
a) Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Woh-
d) Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich
nungen und bei Wohnheimen auch der Heim-
der in Nummer 2 Buchstabe b genannten
plätze; Art der Beheizung, der Heizenergie
Sachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurtei-
und bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der
lung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung
Heizkostenabrechnung; Zahl und Größe der
und Kosten der jetzigen Wohnung im Ver-
Luftschutzräume; Größe des zugehörigen
gleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeits-
Grundstücks und seine Lage im Gemeinde-
platzwechsel auch Beurteilung des jetzigen
gebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen,
Arbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;
die nicht für Wohnzwecke genutzt werden;
e) bei Untermietern Fläche und Einrichtung der
b) Eigentümer oder an seiner Stelle der Nieß-
gemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.
brauchberechtigte oder Erbbauberechtigte
oder derjenige, der Anspruch auf Ubereig-
nung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren §4
deren soziale Stellung; (1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder
c) bei Wohngebäuden einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen
Personen, die im April 1978 bei der Erhebung nach
außerdem Art des Erwerbs und Jahr des
dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsen-
Eigentumsübergangs; Art und Höhe der Be-
tativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
triebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisie-
lebens vom 15. Juli 1975 (BGBL I S. 1909) befragt
rungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art
werden, und zwar auch für minderjährige oder
der Maßnahmen und deren Kosten und Finan-
behinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in An-
zierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.
stalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen
2. Bei den Wohnungen: auch die Leiter dieser Einrichtungen. Auskunfts-
pflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die
a) Art, Größe und Ausstattung; Art der Behei- Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder
zung und der Heizenergie; Förderung mit Mit- deren Vertreter und die Gemeinden.
teln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nut-
zung der Räume; bei Mietwohnungen außer- (2) Die Auskünfte werden durch persönliche oder
dem die Höhe der Miete; bei Modernisie- schriftliche Befragung eingeholt.
rungsmaßnahmen des Mieters Art der Maß-
nahmen; bei leerstehenden Wohnungen §5
außerdem Grund und Dauer des Leerstehens; (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
b) Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versor- § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
gungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, deszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Frei- und Grünflächen; Häufigkeit der Ver- Gliederungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinig-
Nr. 8'1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2563
ten Fassun!J, zu ldzl U(:ÜJHlert durch Artikel 52 des (4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für
Ei nfühnmgs~JesetZ('S zur /\ hgc:J benordnung vom Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen
14. Dezember 1976 (BGBJ. [ S. ]341), an die fachlich mit Bundes- oder Landesergebnissen oder mit Ergeb-
znständ igen obersten BundPs- und Landesbehörden nissen für Gebietsgliederungen zum Zwecke der
und die von ihnen b(~stimmlen Stellen und Personen Raumordnung, soweit Einzelangaben zur vollständi-
ist ohne Nennung von NmTwn und Anschrift des gen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen
Auskunftspflichtigen zugelassen. erforderlich sind.
(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ist nur §6
durch die für die Statistik zuständigen Stellen des
Bundes und der Länder zulässig. Die Weiterleitung Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) § 12 Abs. l des Gesetzes über die Statistik für
§7
Bundeszwecke gilt auch für Personen, denen von
diesem Gesetz erfaßte Einzelm1gaben zugeleitet wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ra vens
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 10. Dezember 1977
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 und§ 72 Abs. 3 des Sol- 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,, (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) wird im Ein- einem Sanitätsoffizier-Anwärter
vernehmen mit den Bundesministern des Innern und
der Finanzen verordnet: 1. ohne kindergeldberechtigtes Kind
vierundneunzig Deutsche Mark,
2. mit einem kindergeldberechtigten Kind
Artikel 1
einhundertneunundsiebzig Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für 3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976
zweihunderteinundsechzig Deutsche Mark,
(BGBl. I S. 3229) wird wie folgt geändert:
4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern
1. § 5 erhält folgende Fassung: zweihundertneunundneunzig Deutsche Mark.
Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind
,,§ 5 erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Der Grundbetrag betr~iqt monatlich Nr. 4 um je
im 1. und 2. Semester einundsiebzig Deutsche Mark."
eintausendzweihundertfünf und.neunzig
Deutsche Mark, 3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
Anwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder
kadett
Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des
eintausendvierhundertfünfundvierzig § 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungs-
Deutsche Mark, gesetzes in der Fassung des Artikels I des Zwei-
ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
im 3. und 4. Semesler lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
eintausendfünfhu ndertein undachtzig vom 23. Mai 1975 (BGB!. I S. 1173), oder ist er auf
Deutsche Mark, Grund einer Tätigkeit im öffentichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs be-
im 5. und 6. Semester rechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe
vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzu-
fung schlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von
eintausendfünfhunderteinundachtzig siebenundvierzig Deutsche Mark."
Deutsche Mark,
nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, Artikel 2
tierärztl ichen oder pharmazeutischen Vorprü-
Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Aus-
fung
bildungsgeld für den vollen Monat April 1977 erhal-
eintausendsiebenhundertdreiundzwanzig ten in sinngemäßer Anwendung des Artikel III des
Deutsche Mark, Sechsten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-
und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom
im 7. und 8. Semester 15. November 1977 (BGBI. I S. 2177) eine einmalige
eintausendachthundertsiebzig Zahlung in Höhe von einhundert Deutsche Mark.
Deutsche Mark,
ab dem 9. Semester Artikel 3
ein tau sendneun h un dertneunzehn Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Feb-
Deutsche Mark." ruar 1977 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 84 Ti!g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2565
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen
den freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 12. Dezember 1977
Auf Grund des § 37G c1 Abs. 1 der Reichsversiche- (bekanntgemacht in der Beilage zum Bundes-
rungsordnung in dt>r im Bundpsgesetzblatt Teil III, anzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976) erhält
Gliederungsnummer B20-l, v<>röffentJichten bereinig- die Hebamme zusätzlich zu der Gebühr nach
ten Fassung, der zuletzt gernüß § l der Ersten Zu- Buchstabe a 4,80 DM pro Kind."
ständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 27. Sep-
tember 1977 (BGBI. I S. 1BG9) geändert worden ist, 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „9,-" durch
wird nach Mitwirkunu dPr Verbände der Kra.nken- die Zahl „9,50" ersetzt.
kassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des B11ndr:sral<~s v<!rordnet:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbe-
schwerden und bei Wehen, die vor der Geburt
Die Verordnung über die von den Krankenkassen
(Fehlgeburt) und nicht in zeitlichem Zusam-
den freiberuflich tätigen l Iebammen für Hebam-
menhang mit ihr auftreten, sowie alle damit
menhilfe zu zahlenden Gebühren in der im Bundes-
verbundenen Verrichtungen sind der Hebam-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2-2,
me wie folgt zu vergüten:
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 19. Juli 1976 (BAnz. a) in der Wohnung der Hebamme 9,50 DM,
Nr. 135 vom 22. Juli 1976), wird wie folgt geändert: b) außerhalb der Wohnung der
Hebamme für jede Stunde 9,50 DM,
1. § 1 erhält folgende Fi:lsstmg:
an Sonn- und Feiertagen
"§ 1 und bei Nacht 20,10 DM."
Die Krankenkdssen (Ersatzkassen) haben für die b) Aosatz 4 erhält folgende Fassung:
zu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebüh-
ren zu zahlen: ,, (4) Für ärztlich angeordnete Tag- und Nacht-
A B wachen nach der Entbindung sind zu zahlen:
Haus- Anstalts- für eine Tagwache 39,- DM
Pntbindung entbindung
für eine Nachtwache 57,- DM
DM DM
für eine Tag- und Nachtwache 80,-DM."
a) für die Hilfe bei der
4. § 4 a wird wie folgt geändert:
vollendeten Entbin-
dung ohne Rücksicht a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „5,-" durch
auf die Dauer des die Zahl „5,30" ersetzt.
Beistandes und die b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 7,50" durch
Schwierigkeit der Ent- die Zahl „8,-" ersetzt.
bindung . . . . . . . . . . . . . 280,-· 218,- c) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 5 wird
bei einer Zwillings- 11
jeweils die Zahl „6,- durch die Zahl „6,40"
entbindung . . . . . . . . . . 314,- 245,- ersetzt.
bei einer Entbindung
Artikel 2
von Drillingen und
mehr Kindern . . . . . . . . 349,- 263,- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
b) für die Hilfe bei einer
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Fehlgeburt (einschließ-
28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
lich Blasenmole~) . . . . . 123,-- 106,-
Für die Untersuchung des Säuglings und die Ein-
Artikel 3
tragung der Befunde im Untersuchungsheft für
Kinder nach den Richtlini(m des Bundesausschus- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
ses der Ärzte und Krankenkassen über die Früh- tember 1977 in Kraft. Sie findet Anwendung für die
erkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vergütung der Hilfeleistungen bei allen nach dem
Vollendung des vierten Lebensjahres (Kinder- 31. August 1977 erfolgten Geburten und Fehlgebur-
richtlinien) in der Neufassung vorn 26. April 1976 ten.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1978
Vom 13. Dezember 1977
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
(BGBl. I S. 65) wird nach Anhörung der Verbände
der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1978 0,19 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
kehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Ge-
selzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2567
Verordnung
zur förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung
bei ungünstiger Beschäftigungslage
Vom 15. Dezember 1977
Auf Grund des § 42 Abs. 4 lmd des § 47 Abs. 1 zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu
Sül.z 2 des Arbeitsffrrdc~rm1gsgcsetzes vom 25. Juni seiner beruflichen Eingliederung notwendig ist (§ 44
1969 (BGB!. l S. 582), die durch Artikel 1 § 1 des Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teilnah-
Gesetzf~s vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3113) me an einer Maßnahme zum beruflichen Aufstieg
eingefügt oder ~JPd ndC'rt worden sind, wird verord- wird nur gefördert, wenn die Förderung wegen der
net: bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus an-
deren Gründen besonders dringlich ist.
§ 1
(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde-
(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 des Arbeits- rungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des § 1
förderungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antrag- Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenenge-
steller gefördert, wenn die Teilnahme an einer Maß- setzes auch dann gefördert, wenn er Förderung für
nahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Umschu-
zu seiner beruflichen Eingliederung notwendig ist lungsmaßnahme beantragt, nachdem er bereits als
(§ 44 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teil- Teilnehmer an einem Sprachlehrgang nach dem Ar-
nahme an einer Maßnahme zum beruflichen Auf- beitsförderungsgesetz gefördert worden ist.
stieg wird nur gefördert, wenn die Förderung wegen
der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag-
anderen Gründen besonders dringlich ist. Ein ar- steller, der vor Beginn der Maßnahme in einer Be-
beitsloser Antragsteller ohne abgeschlossene Berufs- schäftigung steht, die im voraus vertraglich oder
ausbildung wird nach Satz 1 nur gefördert, wenn er nach ihrer Eigenart begrenzt ist, sofern er vor Auf-
vor Beginn der Maßnahme mindestens drei Jahre nahme dieser Beschäftigung arbeitslos gemeldet
beruflich tätig war; Zeiten einer nicht abgeschlosse- war.
nen Berufsausbildung gelten als berufliche Tätig- §3
keit.
Abweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag- förderungsgesetzes werden Zeiten, in denen der An-
steller im Vollzug einer Jugend- oder Freiheits- tragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder
strafe, der nach seiner in absehbarer Zeit bevorste- im Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe in
henden Entlassung von Arbeitslosigkeit bedroht einer Vollzugsanstalt unverschuldet beschäftigungs-
sein wird und der los war, auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit an-
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder gerechnet.
2. keim~ abgeschlossene Berufsausbildung hat. §4
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
steller, der vor Beginn der Maßnahme in einer Be- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
schäftigung steht, die im voraus vertraglich oder beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
nach ihrer Eigenart begrenzt ist, sofern er vor Auf-
nahme dieser Beschäftigung arbeitslos gemeldet §5
war. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft
§ 2 und am 31. Dezember 1978 außer Kraft. Sie gilt nur
(1) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde- für Antragsteller, die während der Geltungsdauer
rungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antragsteller dieser Verordnung mit der Teilnahme an einer Bil-
gefördert, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme dungsmaßnahme begonnen haben.
Bonn, den 15. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 17. Dezember 1977
T<lq Inhalt Seite
14. 12. 77 Gesetz zu der Erklärung vom 23. Juli 1975 über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ........................................... . 1249
10. 11. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 1253
21. 11. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe .. 1255
21. 11. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ............................................ . 1256
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen verölfentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
13Pki111ntmdchungen sowie ZoJ/tarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spdtestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt
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