2509
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1977 Nr. 83
Tag In h a 1 t Seite
9. 12. 77 Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 2509
617-4-1
9. 12. 77 Verordnung zur Anpassung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes an den
Zolltarif ........................................................................... ·. 2511
612-2, 612-3
9. 12. 77 Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und
gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
im Inland -- AB.A und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung - EinfV - . . . . . . . . . . . 2512
7832-1-1, 7832-1-9
12. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2534
402-27-1
12. 12. 77 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über
Hilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2536
12. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten
im Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2537
7141-5-1, 751-1-1
12. 12. 77 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer 2539
12. 12. 77 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Metall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2546
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2554
Achte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 9. Dezember 1977
Auf Grund des § 2 des Zuckersteuergesetzes in b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- ,,c) Schokolade und andere kakaohaltige Le-
mer 612-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und bensmittelzubereitungen der Tarifstellen
des § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes, der 18.06 A, C und D des Zolltarifs;".
zuletzt durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor- c) In Buchstabe d werden die Worte „aus Nr.
den ist, wird verordnet: 19.08" durch die Worte „der Nr. 19.08" er-
setzt.
Artikel 1 d) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
(1) § 3 der Durchführungsbestimmungen zum Zuk- „i) Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D des
kersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Zolltarifs, Zuckersirupe, aromatisiert oder
Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten berei- gefärbt, der Tarifstelle 21.07 F des Zoll-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 tarifs und Waren mit einem Gehalt an
Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1977 (BGBI. I Saccharose (einschließlich Invertzucker als
S. 1450), wird wie folgt geändert: Saccharose berechnet) von 30 Hunderttei-
len des Eigengewichts oder mehr aus Ta-
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: rifstelle 21.07 G des Zolltarifs;".
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: e) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
,,b) Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Tarif- „j) Likör und andere alkoholische Getränke
stellen 17.04 B bis D des Zolltarifs;". aus Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs."
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Absc1l.z 4 wird wi<! fol~jl. geiinderl: bei Waren aus Tarifstelle
21.07 G des Zolltarifs mit ei-
a) Die bistwrigen Nummern 1 und 2 werden
nem Gehalt an Saccharose (ein-
durch foluende 1wtie Nummern 1 bis 3 ersetzt:
schließlich Invertzucker als
„ 1. bei Waren aus Nr. 17.01 des Saccharose berechnet)
Zolltarifs 95 v. H. a) von 30 oder mehr, jedo_ch
2. bei Waren aus Nr. 17.02 des weniger als 50 Gewichts-
Zolltarifs: hundertteilen 40 v. H.
bei Waren, die neben festem b) von 50 oder mehr, jedoch
Zucker im Sinne des § 1 des weniger als 85 Gewichts-
Zuckersteuergesetzes nur hundertteilen 70 v. H.
Aroma-, Geschmack- oder Farb- c) von 85 Gewichtshundert-
stoffe allein oder miteinander teilen oder mehr 90 v. H.
enthalten 90 v. H.
11. bei Likör und anderen alko-
bei Kunsthonig, auch mit natür- holischen Getränken aus Tarif-
lichem Honig vermischt 80 v. H. stelle 22.09 C des Zolltarifs 30 v. H."
bei anderen Waren 70 v.H.
(2) § 1 der Zuckersteuervergütungsordnung - An-
3. b(~i Waren der Tarifstellen
lage B zu§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum
17 .04 B bis D des Zolltarifs,
Zuckersteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt
wenn sie neben Zucker im Sin-
Teil III, Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlich-
ne des § 1 des Zuckersteuerge-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
setzes
tikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juli 1977
a) nur Aroma-, Geschmack- (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert:
oder Farbstoffe allein oder
miteinander oder neben die- 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
sen Stoffen noch Wasser ,,2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Tarifstel-
enthalten 90 v. H. len 17 .04 B bis D des Zolltarifs; 11
•
b) andere oder weitere als die
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
unter Buchstabe a aufge-
führten Zusätze oder auch ,,3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-
andere Bestandteile (z. B. mittelzubereitungen der Tarifstellen 18.06 A,
Holzstiele) enthalten 70 v. H." C und D des Zolltarifs;".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Num- 3. In Nummer 5 werden die Worte „aus Nr. 19.08"
mern 4 bis 9. durch die Worte „der Nr. 19.08" ersetzt.
c) In der neuen Nummer 4 werden die Worte 4. Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
„bei den anderen Waren aus Nr. 18.06 des ,,7. Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D, aro-
Zolltarifs" und in der neuen Nummer 5 die matisierte oder gefärbte Zuckersirupe der Ta-
Worte „bei den anderen Waren aus Nr. 19.08 rifstelle 21.07 F und Waren aus Tarifstelle
des Zolltarifs" jeweils durch die Worte „bei 21.07 G des Zolltarifs;
anderen Waren" ersetzt. 8. Likör und andere alkoholische Getränke aus
11
d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs; •
durch folgende neue Nummern 10 und 11 er-
setzt: Artikel 2
„ 10. bei Waren aus Tarifnummer 21.07 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zolltarifs: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des
bei Speiseeispulver aus Tarif- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
slelle 21.07 D des Zolltarifs 55 v. H. 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) auch im Land
Berlin.
bei aromatisierten oder ge-
fiirbten Zuckersirupen aus Ta- Artikel 3
rif stelle 21.07 F des Zolllarifs 65 v.H. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2511
Verordnung
zur Anpassung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes an den Zolltarif
Vom 9. Dezember 1977
Auf Grund des § 8 Nr. 3 des Kaffeesteuergesetzes f) ,,Nr. 09.01 - A - I I - b" in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. De- ,,Tarifstelle 09.01 A II b)",
zember 1968 (BGBI. 1969 I S. 1), der zuletzt durch g) ,,Nr. 09.01 - C" in „ Tarifstelle 09.01 C",
Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) geändert wor- h) ,,Nr. 21.02 - A" in „Tarifstelle 21.02 A",
den ist, i) ,,Nr. 21.07 - F" in „ Tarifstelle 21.07 G".
und des § 8 Nr. 3 des Teesteuergesetzes in der Fas- 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird die Angabe „Nr.
sung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 09.01 - A - II - a oder b" jeweils durch die
(BGBI. 1969 I S. 4), der zuletzt durch Artikel 22 Nr. 4 Angabe „ Tarifstelle 09.01 A II a) oder b)" ersetzt.
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3341) geändert worden ist, Artikel 2
wird verordnet: Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1
Artikel 1 und 2, § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Teesteuergesetzes in der
Das Kaff eesleuergesetz in der Fassung der Be- Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (BGBI. 1969 I 1968 (BGBI. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch Ar-
S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes tikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), wird wie S. 3341), aufgeführten Tarifnummern und Tarifstel-
folgt geändert: len des Zolltarifs werden wie folgt geändert:
1. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 1. ,,Nr. 09.02 - B" in „Tarifstelle 09.02 B",
Nr. 1 bis 3, § 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 2. ,,Nr. 21.02 - B" in „Tarifstelle 21.02 B",
Satz 3 und 4 aufgeführten Tarifnummern und Ta-
rifstellen des Zolltarifs werden wie folgt geän- 3. ,,Nr. 21.07 - F" in „Tarifstelle 21.07 G".
dert:
a) ,,Nr. 09.01 A" in „ Tarifstelle 09.01 A", Artikel 3
b) ,,Nr. 09.01 - A I" in „ Tarifstelle 09.01 A 1", Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
c) ,,Nr. 09.01 - A I a" in leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des
,, Tarifstelle 09.01 A I a)", Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) auch im Land
d) ,,Nr. 09.01 - A - I - b" in Berlin.
,,Tarifstelle 09.01 AI b)",
e) ,,Nr. 09.01 - A II a" in Artikel 4
,, Tarifstelle 09.01 A II a) ", Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehl e
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung
und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland - AB.A -
und der Einiuhruntersuchungs-Verordnung- EiniV-
Vom 9. Dezember 1977
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau- 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
,, (2) Zeigen Schlachttiere Anzeichen einer Stö-
rungsnummer 7832-1, veröffentlichten bereinigten
rung des Allgemeinbefindens, so ist die innere
Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
Körperwärme zu messen."
ordnet:
4. § 6 erhält folgende Absätze 4 und 5:
Artikel 1
,, (4) Ist bei der Schlachttierbeschau auf Grund
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter- von Tatsachen, insbesondere bei Krankheitser-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung scheinungen, die auf eine Behandlung mit phar-
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun- makologisch wirksamen Stoffen schließen las-
gen im Inland- AB.A -, Beilage 1 zur Verordnung sen, anzunehmen, daß in einem Schlachttier
über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes Rückstände der in § 4 Abs. 4 genannten Stoffe
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- vorhanden sind oder daß ein Schlachttier vor
nummer 7832-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit
sung, zuletzt geändert durch § 21 Nr. 5 des Gesetzes geschlachtet werden soll, so ist die Schlachtung
vom 2. September 1975 (BGBL I S. 2313), werden wie zu verbieten.
folgt geändert:
(5) Von einem Schlachtverbot nach Absatz 4
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: kann abgesehen werden, wenn aus dem Ergebnis
einer Rückstandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4
„Der Anmeldepflichtige hat die Tiere so zu
entnommen werden kann, daß der Tierkörper
kennzeichnen oder kennzeichnen zu ·lassen, daß
Rückstände der genannten Stoffe nicht aufweist.
der Herkunftsbetrieb aus der Kennzeichnung
Von einem Schlachtverbot kann ferner abgese-
auch nach der Schlachtung festgestellt werden
hen werden bei Not- und Krankschlachtungen. II
kann."
2. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b erhält der letzte Satz 5. § 10 erhält folgende Fassung:
folgende Fassung: ,,§ 10
„Bei diesen Tieren ist eine Anmeldung zur (1) Das Ergebnis der Schlachttieruntersu-
Fleischbeschau im Anschluß an die Schlachtung chung sowie die Erlaubnis zur Schlachtung sind
nur dann erforderlich, wenn sie Merkmale auf- dem Besitzer oder dessen Vertreter mitzuteilen.
weisen, die das Fleisch zum Genuß für Men- Wird die Schlachtung nur unter besonderen
schen bedenklich erscheinen lassen (§§ 32 Vorsichtsmaßnahmen zugelassen oder verboten,
und 36)." so ist die Entscheidung dem Besitzer oder dessen
Nr. 8] Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2513
Vertreter u11kr Angabe der Cründe mitzuteilen. 4. vor Beginn des Ausweidens die Köpfe abge-
Auf Antrag hat dies schrifllich zu erfolgen. trennt werden, ausgenommen bei Schweinen,
(2) Werden Notschlachtungen außerhalb von die nicht enthäutet worden sind;
Isolierschlachtbetrieben oder Isolierschlachträu- 5. das Ausweiden innerhalb von 30 Minuten
men (§ 5 Abs. 4) durchgeführt, so sind besondere nach dem Entbluten beendet ist, die Organe
Vorsichtsmaßnahmen beim Schlachten einzuhal- so gereinigt sind, daß die Fleischbeschau
ten, um der C~efahr einer Verbreitung von durchgeführt werden kann und die Nieren
KrankheitserrcgPrn vorzubeugen." aus den Fettkapseln gelöst werden und in
natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkör-
6. § 13 wird g<!strichen. per verbunden bleiben. Bei Scbweinen sind
außerdem die Liesen (Flomen, Lünte, Schmer,
7. § 14 erhält folgende Fassun~J:
Wammenfett) so von der Bauchmuskulatur zu
,,§ 14 lösen, daß diese Fleischteile besichtigt wer-
All~JE~nwine Bestimmungen den können;
(1) Die Fleischbeschau ist möglichst im 6. alle vom Tierkörper abgetrennten, zu unter-
Anschluß an die Schlachtung von demselben suchenden Teile bis zum Ende der Fleisch-
Bescharn~r, der die Schlachttierbeschau vorge- beschau in unmittelbarer Nähe bleiben und
nommen hat, durchzuführen. In Schlachtbetrie- so gekennzeichnet oder aufbewahrt werden,
ben, in denen bei der Schlachttier- und Fleisch- daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden
beschau mehrere Beschauer gleichzeitig tätig Tierkörper erkennbar ist;
sind, dürfen die Untersuchungen nach den §§ 3 7. die Tierkörper in sauberem Zustand und bei
bis 5 und 21 bis 26 bei demselben Schlachttier Tierkörpern von Einhufern, Schweinen und
von verschiedenen Beschauern durchgeführt Rindern unter Längsspaltung der Wirbelsäule
werden, wenn gewährleistet ist, daß die Ergeb- in Hälften zur Fleischuntersuchung vorge-
nisse der einzelnen Untersuchungen demjenigen führt werden. Bei Schweinen, bei denen der
Beschauer bekannt sind, der die Beurteilung Kopf am Tierkörper verbleibt, und bei Ein-
vornimmt. hufern ist auch die Längsspaltung des Kopfes
(§ 24) vorzunehmen. Die Längsspaltung der
(2) Der Besitzer und derjenige, der in seinem
Wirbelsäule und des Kopf es ist nicht erfor-
Auftrag die Schlachtung durchführt, haben dafür
Sorge zu tragen, daß derlich bei Schweinen mit einem Schlachtge-
wicht bis zu 25 kg (Spanferkel) sowie bei
1. Schlachttiere, die in die Schlachträume ver- Kälbern. Der Beschauer kann abweichend
bracht werden, sofort geschlachtet werden; hiervon
2. die Fleischbeschau in Verbindung mit dem a) zulassen, daß Tierkörper oder Köpfe nicht
Ablauf der Schlachtun~J unbehindert durchge- gespalten werden, falls dies nach der be-
führt werden kann;. absichtigten Verwendung erforderlich ist
und gesundheitliche Bedenken nicht ent-
3. die Schlachttiere sofort nach dem Entbluten gegenstehen,
enthäutet sowie die vom Beschauer nach § 34
b) eine weitere Zerlegung fordern, soweit
beanstandeten und nach § 35 zu beschlagnah-
di'es für die Beurteilung notwendig ist;
menden Teile insbesondere die Hörner -
der Schlachttiere abgetrennt werden; von der 8. die vom Beschauer nach § 34 als untauglich
Vorschrift des Enthäutens sind ausgenommen bezeichneten und die nach § 35 zu beschlag-
a) bei Rindern vor dem Zahnwechsel bis zu nahmenden Fleischteile vor beendeter Fleisch-
einem Schlachtgewicht von 150 kg (Käl- untersuchung abgetrennt werden und dar-
ber) die Köpfe und die Unterfüße, wenn über hinaus die weitere Zerlegung des Tier-
diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt körpers, die sonstige Behandlung von Teilen
und gründlich gereinigt werden; dabei des geschlachteten Tieres sowie deren Entfer-
sind die Klauen oder Klauenschuhe sowie nung unterbleibt. Der Beschauer kann die
die Hörner zu entfernen; Entfernung von Blut zulassen, wenn es nicht
zum Genuß für Menschen bestimmt ist;
b) bei anderen Rindern die Unterfüße, wenn
diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt 9. zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,
und nach Entfernen der Klauen oder Klau- Därme, Schlünde und Harnblasen sofort im
enschuhe enthaart und gründlich gereinigt Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden."
werden, sowie Euter, die nicht zum Genuß
für Menschen bestimmt sind; 8. § 16 wird wie folgt geändert:
c) Schweine, wenn sie unverzüglich entbor- a) In Satz 1 werden in dem Klammerhinweis die
stet und gründlich gereinigt werden; dabei Worte „und 4" gestrichen.
sind die Klauenschuhe oder Spitzbeine zu b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
entfernen; „Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann
d) bei allen Schlachttierarten die Gliedma- als tauglich, bedingt tauglich oder minder-
ßenenden und Schwänze oder deren Teile, wertig beurteilt werden, wenn die Ergebnisse
wenn diese zu Beginn des Enthäutens weitergehender Untersuchungen, ins beson-
abgetrennt werden; dere bakteriologischer Art oder auf Rück-
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
stände oder sonstige Erkenntnisse ein siche- den, wenn bei der übrigen Untersuchung keine
rPs Urtei I ermöglichen." Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch
nicht zum innergemeinschaftlichen Handelsver-
9. § 17 erhält folgende Fassung: kehr bestimmt ist. Die Köpfe sind vor der Beur-
teilung zu enthaaren und zu reinigen."
,,§ 17
Vcrunrcini~Jte Geräte, insbesondere Schneid- 15. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
W<:rkzeuge, dürfen ohne vorherige Reinigung ,, (1) Bei Schweinen ist die Untersuchung auf
und Desinfektion zur Schlachtung oder zur Finnen durch Besichtigung der zutage tretenden
Untersuchung nicht benutzt werden. Jeder Fleischteile, insbesondere an den Hinterschen-
Beschauer muß für die Untersuchung stets min- keln, am Bauch, am Zwerchfell, an den Zwi-
destens zwei geeignete Messer zur Hand haben." schenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an
der Zunge und am Kehlkopf durchzuführen. Bei
10. § 18 erhält folgende Fdsstmg:
Schweinen, deren Wirbelsäule und Kopf nicht
,,§ 18 gespalten worden sinci, sind zur Untersuchung
auf Finnen zusätzlich zwei Längsschnitte durch
Dc~r Besitzer oder derjenige, der in seinem den Herzmuskel anzulegen."
Auftrag die Schlachtung durchführt, hat auf
Verlangen des Beschauers besondere Hilfe bei 16. § 27 wird wie folgt geändert:
der Durchführung der Fleischbeschau zu leisten,
wenn dies erforderlich ist. Wird Hilfeleistung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nicht gewährt oder werden die Vorschriften des ,, (1) Die bakteriologische Fleischuntersu-
§ 14 Abs. 2 nicht beachtet, hat der Beschauer die chung ist auszuführen, wenn nicht das Vor-
Untersuchung solange zu unterbrechen, bis die liegen einer der in § 32 aufgeführten Mängel
genannten Voraussetzungen eingehalten wer- festgestellt worden ist, bei Tieren,
den."
l. die notgeschlachtet worden sind;
11. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 2. die mit einer Störung des Allgemeinbe-
,, (3) Rückstandsuntersuchungen sind stichpro- findens geschlachtet worden sind;
benweise sowie bei begründetem Verdacht vor- 3. die mit akuter Entzündung des Darmes,
zunehmen. Für die stichprobenweise durchzu- des Euters, der Gebärmutter, der Ge-
führende Rückstandsuntersuchung sind von lenke, der Sehnenscheiden, der Klauen
etwa zwei Prozent aller gewerblich geschlachte- und Hufe, des Nabels, der Lunge, des
ten Kälber und etwa einem halben Prozent aller Brust- und Bauchfells oder wegen Allge-
gewerblich geschlachteten sonstigen Tiere nach meinerkrankungen im Anschluß an eit-
näherer Anweisung der zuständigen Behörde rige oder brandige Wunden geschlachtet
Proben durch einen Fleischbeschautierarzt oder worden sind;
unter seim~r Aufsicht zu entnehmen. Stichpro- 4. die mit Knochenbrüchen, äußeren Verlet-
benweise Rückslandsuntersuchungen nach § 4 zungen (z. B. Wunden, Quetschungen),
Abs. 4 Satz 3 sind auf die in Satz 2 genannten sonstigen durch äußere Einwirkungen
Stichprobenzahlen anzurechnen, jedoch nicht entstandenen Schäden (z. B. Fremdkörper
Untersuchungen auf J-Temmstoffe nach § 27 im Schlund) oder Vorfällen innerer Kör-
Abs. 1 Satz 2." perteile (z. B. Gebärmutter, Blase, Mast-
darm) geschlachtet worden und bei
12. In§ 21 Abs. 1 wird Nummer 13 gestrichen.
denen Folgeerkrankungen (z. B. Fieber)
festgestellt worden sind;
13. In§ 22 tritt an die Stelle der beiden letzten Sätze
folgender Satz: 5. die zwar bei der Schlachttierbeschau
gesund befunden worden sind, aber bei
,,Bei Kühen sind mittels Längsschnitt jede Euter- der Fleischbeschau krankhafte Verände-
hälfte durch die Zisterne und die Gebärmutter rungen aufweisen, die das Fleisch für den
zu öffnen." menschlichen Genuß bedenklich erschei-
nen lassen;
14. § 23 erhi:ilt folgende Fassung:
6. bei denen, obgleich sie gesund erschei-
,,§ 23 nen, vor der Schlachtung das Ausschei-
(1) Uber die Untersuchung nach § 22 hinaus den von Fleischvergiftungserregern bak-
sind bei Kälbern auch der Nabel, die Gelenke teriologisch nachgewiesen oder deren
und die Eierstöcke zu besichtigen und im Ver- Herkunft aus einem Bestand, in dem
dachtsfall anzuschneiden. Zu besichtigen ist Fleischvergiftungserreger durch das Gut-
auch ein Querschnitt durch den Harnröhrenteil achten des beamteten Tierarztes festge-
der Prostata. Läßt der Befund auf die Verwen- stellt worden sind, bekannt ist;
dung von Stoffen mit pharmakologischer Wir- 7. bei denen die Ausweidung nicht späte-
kung schließen, so sind die erforderlichen Rück- stens eine Stunde nach dem Entbluten
standsuntersuchungen durchzuführen. erfolgt ist;
(2) Bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern 8. bei denen für die Fleischbeschau erfor-
kann auf die Kaumuskelschnitte verzichtet wer- derliche Teile des geschlachteten Tieres
Nr. 83 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2515
fehlen oder einer Behctndlung unterwor- sches, der Knochen oder Fleischlymph-
fen worden sind, die eine einwandfreie knoten vorhanden sind;"
Beurteilung unmöglich macht;
c) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
9. bei denen die Schlachtung ohne die vor- ,,22. Finnen lebend oder abgestorben bei Rin-
geschriebene Schlachttierbeschau erfolgt
dern (Cysticercus inermis). bei Schwei-
ist; nen (Cysticercus cellulosae), bei Scha-
10. über die der zustündigen Behörde Tatsa- fen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn
chen bekannt sind, die eine bakteriolo- mehr als 10 Finnen gefunden werden,
gische Fleischuntersuchung erforderlich sowie Finnen bei Hunden;"
machen.
d) Nummer 23 erhält folgende Fassung:
Jm Rahmen der bakteriologischen Fleisch-
„23. positive Ergebnisse einer Untersuchung
untersuchung sind eine Untersuchung auf
auf Rückstände von Stilben und Stil-
Hemmstoffe und erforderlichenfalls andere
benderi vaten oder Athinylöstradiol oder
weit(~rgehencl(' Untersuchungen durchzufüh-
auf die Verwendung von Thyreostatika
ren."
zurückzuführende Veränderungen der
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Schilddrüse bei Anwendung der Unter-
,, (2) Sobald das Ergebnis der Untersuchun- suchungsverfahren nach Anlage 4;"
gen nach Absatz 1 von der Untersuchungs- e) Nummer 25 erhält folgende Fassung:
.stelle mitgeteilt worden ist und sich aus dem
Befund nicht die Untauglichkeit des ,,25. mit Ausnahme des § 34 Abs. 2 das Vor-
geschlachteten Tieres ergibt, hat der zustän- handensein sonstiger Rückstände oder
dige Fleischbeschautierarzt die unterbro- Gehalte von Stoffen im Sinne des § 4
chene Fleischbeschau fortzusetzen." Abs. 4, die festgesetzte Höchstmengen
überschreiten oder, sofern Höchstmen-
17. § 28 erhält folgende Fc1ssung: gen nicht festgesetzt sind, deren Unbe-
denklichkeit nach wissenschaftlichen
,,§ 28 Erkenntnissen nicht erwiesen ist;"
Soll Fleisch, das weitergehend untersucht f) folgende Nummer 26 wird angefügt:
oder nach Anlage 3 oder Anlage 6 behandelt
„26. Mieschersche Schläuche, wenn das
werden soll, in andere Betriebe überführt wer-
Fleisch wässerig oder verfärbt ist (vgl.
den, so kann die zuständige Behörde dies ge-
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1)
nehmigen, wenn keine gesundheitlichen Beden-
ken entgegenstehen und die zuständige Behörde g) folgende Nummer 27 wird angefügt:
des Empfangsortes sich bereit erklärt, die ,,27. generalisierte Tuberkulose."
Fleischbeschau abzuschließen. Die zuständige
Behörde des Versandortes hat dafür Sorge zu 20. § 33 wird gestrichen.
tragen, daß die Ergebnisse weitergehender
Untersuchungen unmittelbar der zuständigen 21. § 34 wird wie folgt geändert:
Behörde des Empfangsortes mitgeteilt werden;
sie hat dem Fleisch unter entsprechender Ver- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wendung des Musters 3 zu § 53 Abs. 5 AB.A ,, (1) Als untauglich zum Genuß für Men-
einen Ausweis beizufügen, der alle für die end- schen sind nur die veränderten Fleischteile
gültige Beurteilung oder für die Behandlung er- anzusehen, wenn einer der nachstehenden
forderlichen Angaben enthält. Das Fleisch ist Mängel festgestellt ist:
nach § 49 Abs. 2 vorläufig zu kennzeichnen. Das
Fehlen von Fleischteilen ist in dem beigefügten 1. Tierische Schmarotzer
Ausweis zu vermerken und zu begründen." a) im Muskelfleisch (z.B. Finnen, lebend
oder abgestorben, Mieschersche
18. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c erhält folgende Schläuche), falls nicht die Bestimmun-
Fassung: gen in§ 32 Nr. 22 oder 26 Anwendung
„c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete zu finden haben; Hundedärme sind
Bildung von Eiter oder übelriechender Flüs- stets als untauglich zu bezeichnen;
sigkeit;". b) in den Eingeweiden (Leberegel, Band-
würmer, Hülsenwürmer, Gehirnbla-
19. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ·senwürmer, Rundwürmer u. dgl.).
a) Nummer 13 erhält folgende Fassung: Wenn die Zahl oder Verteilung der
„ 13. hochgradige Wässerigkeit oder starke Schmarotzer ihre gründliche Entfernung
Verfärbung, wenn die Veränderungen nicht gestattet, sind die Tierkörper oder
noch nach mindestens 24stündigem ganzen Organe zu vernichten, andernfalls
Hängenlassen des Tierkörpers festzu- sind die Schmarotzer auszuschneiden und
stellen sind;" die Tierkörper oder Organe freizugeben;
b) Nummer 14 erhält folgende Fassung: 2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt
„ 14. Geschwülste oder Abszesse, wenn sie sind;
an zahlreichen Stellen des Muskelflei- 3. Lungenseuche;
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als Mandeln (Tonsillen) bei Rindern und
tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu- Schweinen sind stets als verunreinigt an-
gehörigen Lymphknoten tuberkulöse zusehen;
Veränderungen aufweisen; liegt Tuber-
17. nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde
kulose der Gckröslymphknoten vor, so
und Harnblasen;
ist der Darm (Dünndarm und Dickdarm)
einschließlich des Cekrösfettes als tuber- 18. abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-)
kulös anzusehen; bei Tuberkulose der Milzbrand bei Schweinen (vgl. jedoch
Lungen oder eines zugehörigen Lymph- § 36 Nr. 5). Als abgeheilt ist der örtliche
knotens sind auch Luftröhre und Kehl- Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den
kopf als tuberkulös anzusehen; bei Vor- veränderten Teilen (Lymphknoten) Milz-
liegen von Knochentuberkulose sind brandbazillen bei der bakteriologischen
sämtliche Knochen als tuberkulös anzu- Untersuchung nicht gefunden worden
sehen; und diese Teile vollständig bindegewebig
abgekapselt sind;
5. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose)
und Traubenpilzkrankheit (Botryomy- 19. Fleischvergiftungserreger in den Fällen
cose); des § 36 Nr. 7 sowie das Ausscheiden von
6. örtliche Veränderungen von Organen Fleischvergiftungserregern vor der
oder Muskeln wie durch Degeneration Schlachtung, wenn bei der bakteriolo-
oder Kapillarektasien; gischen Fleischuntersuchung alle Fleisch-
und Organproben sowie alle Lymphkno-
7. Entzündungen, soweit sie nicht schon ge- ten frei von Enteritisbakterien befunden
nannt sind, ferner abgekapselte Herde wurden; als untauglich sind Magen,
mit Eiter oder übelriechender Flüssig- Darm, Leber, Gallenblase und Milz ein-
keit, wenn das Allgemeinbefinden des schließlich ihrer Lyrriphknoten anzu-
Tieres kurz vor der Schlachtung nicht sehen;
gestört war, insbesondere wenn Anzei-
chen von Blutvergiftung nicht vorhanden 20. bei Schweinen vereinzelte Veränderun-
sind; gen in einem Kehlgangs- oder Gekrös-
lymphknoten, die durch Mykobakterien
8. Verletzungen, insbesondere w·unden,
verursacht sein können; bei Veränderun-
Quetschungen, Knochenbrüche, Ver-
gen eines Gekröslymphknotens sind auch
brennungen;
der Darm (Dünndarm und Dickdarm) ein-
9. örtliche Veränderungen des Fleisches, schließlich des Gekrösfettes als untaug-
die durch Anwendung oder Aufnahme lich anzusehen."
von Stoffen mit pharmakologischer Wir-
kung sowie von deren Trägern verur- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
sacht sein können; ,, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 9 sind
10. Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 32 nur Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm
Abs. 1 Nr. 9 Anwendung findet (vgl. je- und Euter als untauglich anzusehen, wenn
doch § 36 Nr. 2). Die Abfälle sind stets zu a) die Untersuchung auf Hemmstoffe nur bei
vernichten. Blut darf nur in gekochtem der Niere ein positives Ergebnis hatte und
Zustand dem Verkehr übergeben werden; nicht § 32 Abs. 1 Nr. 24 anzuwenden ist
11. Nachkrankheiten der Ferkelgrippe (§ 29 oder
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe n), Schweinepest b) durch eine andere Rückstandsuntersu-
und ansteckende Schweinelähme, sofern chung nachgewiesen worden ist, daß son-
nicht § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung fin- stige Rückstände oder Gehalte von Stof-
det (vgl. jedoch § 36 Nr. 3). Bei anstek- fen im Sinne des § 4 Abs. 4 festgesetzte
kender Schweinelähme ist das Gehirn Höchstmengen oder, sofern Höchstmen-
und das Rückenmark in jedem Falle als gen nicht festgesetzt sind, die Menge,
untauglich anzusehen; deren Unbedenklichkeit nach wissen-
schaftlichen Erkenntnissen erwiesen ist,
12. Mißbildungen, wenn eine Störung des
in einem oder mehreren der genannten
Allgemeinbefindens oder Veränderung
Organe, jedoch nicht im Tierkörper über-
der Fleischbeschaffenheit damit nicht
schreiten, sofern nicht § 32 Abs. 1 Nr. 25
verbunden ist;
anzuwenden ist."
13. Schwund von Organen oder einzelnen
Muskeln; 22. § 35 erhält folgende Fassung:
14. blutige oder wässerige Durchtränkung,
,,§ 35
Kalk- oder Farbstoffablagerung in ein-
zelnen Organen und Körperteilen; In die Beurteilung des Fleisches sind nicht
einzubeziehen und bis zur Beseitigung nach den
15. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung
Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
u. dgl. an einzelnen Körperteilen;
vom 2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der
16. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter jeweils geltenden Fassung sind zu beschlagnah-
und anderen Entzündungsprodukten; die men:
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2517
Geschlechtsteile, Föten und Eihäute, Augen, b) Fleischvergiftungserregern.; sie ist insbe-
Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile sondere bei solchen Tieren anzunehmen,
des äußeren Gehörganges), die nicht als soge- die zusammen mit krank- oder notge-
nannte „Krone" um Mastdarm verbleibenden schlachteten Tieren, bei denen Fleischver-
ungereinigten Afterausschnitte, bei Schweinen giftungserreger nachgewiesen wurden,
der Nahelbeutel und nicht entborstete oder nicht unter Benutzung derselben Geräte ge-
enthornte Spitzbeine, verunreinigte Lungen oder schlachtet worden sind, sofern diese Ge-
verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch räte nicht vorher gereinigt und entseucht
Aufblasen verändertes sonstiges Fleisch, un- worden waren;
gereinigte Dickdärme von Einhufern sowie un- 7. Fleischvergiftungserreger, wenn sie entweder
gereinigte Schlünde, Mägen, sonstige Därme
nur in ·Gallenblase, Leber und Leberlymph-
und Harnblasen sowie nicht enthäutete oder
knoten oder nur in Darm und Darmlymphkno-
nicht enthaarte, nicht enthornte oder nicht ge-
ten festgestellt worden sind und das Fleisch
reinigte Unterfüße, nicht enthäutete Euter von
keine sinnfälligen Abweichungen hinsichtlich
Rindern."
Geruch, Farbe, Zusammensetzung und Halt-
23. § 36 erhält folgende Fassung: barkeit aufweist."
,,§ 36 24. § 38 wird wie folgt geändert:
Als bedingt tauglich sind anzusehen: a) Abs.atz 3 erhält folgende Fassung:
Das geschlachtete Tier (§ 32) mit Ausnahme der ,, (3) Außer dem Mikroskop und zwei
nach § 34 etwa als untauglich zu erachtenden Quetschgläsern muß der Trichinenschauer
Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel zur Hand haben eine kleine krumme Schere,
festgestellt worden ist: zwei Präpariernadeln, eine Pinzette, ein Mes-
1. Tuberkulose und Brucellose, soweit nicht § 32 ser zum Probenausschneiden, eine Tropf-
anzuwenden ist; pipette, je ein Gläschen mit Essigsäure und
11
Kalilauge.
2. Rotlauf der Schwt)ine, falls nicht die Voraus-
setzung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 vorliegt; b} Folgender Absatz 4 wird angefügt:
3. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende ,, (4) Die zuständige Behörde kann die
Schweinelähme, falls nicht die Bestimmung Untersuchung des Fleisches auf Trichinen
11
in § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung zu finden auch nach Anlage 5 zulassen.
hat und wenn es sich nicht nur um eine
schleichend, ohne Störung des Allgemeinbe- 25. In § 39 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
findens verlaufende Nachkrankheit der Fer- den Satz ersetzt:
kelgrippe oder nicht nur um Dberbleibsel der ,,Werden von mehreren Tierkörpern gleichzei-
Krankheit (Verwachsungen, Vernarbungen, tig Proben entnommen, so sind die Proben von
eingekapselte verkäste Herde u. dgl.} oder jedem Tierkörper getrennt voneinander aufzu-
nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest bewahren und mit dem zugehörigen Tierkörper
(Verkäsung der Gekröslymphknoten, Ver- übereinstimmend zu kennzeichnen. 11
wachsung von Darmschlingen, Narbenbil-
dung in der Darmschleimhaut) handelt; 26. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
4. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Schwei- (3) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genannten
11
nen (Cysticercus cellulosae), falls nicht die Tieren ist statt der Probe aus dem zweiten
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 22 vor- Zwerchfellpfeiler eine Probe aus der Unterarm-
liegen; muskulatur zu entnehmen. 11
5. nicht abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-}
Milzbrand bei Schweinen; die veränderten 27. § 41 wird wie folgt geändert:
Teile sind stets als genußuntauglich zu be- a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
handeln. Diese Form des Milzbrandes liegt gefügt:
vor, wenn die entzündlichen Veränderungen
auf einzelne Milzbrandbazillen enthaltende 11 (1 a} Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genann-
Lymphknoten des Verdauungsapparates so- ten Tieren hat der Trichinenschauer von
wie deren nächste Nachbarschaft beschränkt jeder Probe 14 haferkorngroße Stückchen zu
11
sind und Milzbrandbazillen bei der bakterio- untersuchen.
logischen Untersuchung der Milz, der Nieren, b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
des Muskelfleisches und zweier intramusku-
lärer Lymphknoten nicht nachgewiesen wer- 11 (3) Hat vor der Probenahme bereits eine
den; unzulässige Zerlegung des geschlachteten
Tieres stattgefunden, so sind aus jedem ein-
6. Verunreinigung des Fleisches mit zelnen Fleischteil 3 fettarme, mindestens
a} Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist ins- haselnußgroße Proben Skelettmuskulatur
besondere bei solchen Tieren anzunehmen, möglichst aus der Nähe von Sehnen oder
die gemeinsam mit milzbrand- oder rotz- Knochen zu entnehmen und von jeder Probe
kranken Tieren unter Benutzung derselben 4 haferkorngroße Stückchen für die Unter-
11
Geräte geschlachtet worden sind; suchung nach Absatz 1 herauszuschneiden.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
28. An § 46 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: (3) Unbeschadet des § 32 Abs. 1 Nr. 16 ist das
Fleisch von
„Erfolgt die Untersuchung ausschließlich in
demselben Schlachtbetrieb, dürfen von einem a) Ebern, die zur Zucht benutzt worden sind,
Trichinenschauer täglich bis 80 Tierkörper un- und
tersucht werden." b) von sonstigen Ebern, Zwittern und Kryptor-
chiden bei Schweinen mit einem Schlacht-
29. § 47 erhält folgende Fassung: gewicht über 40 kg,
als minderwertig zu beurteilen. Dies gilt auch,
,,§ 47 wenn der Zeitpunkt der Entfernung der Ge-
(l) Als tau~Jlich zum Genuß für Menschen ist schlechtsdrüsen weniger als 6 Wochen zurück-
das Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen liegt. Bei den unter Buchstabe b genannten
Finnen (Cysticercus inermis), lebend oder ab- Schweinen mit einem Schlachtgewicht bis zu
gestorben, festgestellt worden sind und die Vor- 85 kg kann das Fleisch dann als tauglich be-
aussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 22 nicht vor- urteilt werden, wenn es mit Zustimmung der
liegen (schwachfinnige Rinder), wenn das zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb nach
Fleisch nach den Vorschriften der Anlage 3 Anlage 6 behandelt worden ist."
durchgefrornn worden ist; sofern dieses Fleisch
nicht nach den Vorschriften der Anlage 3 durch- 30. § 48 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
gefroren worden ist, ist es als bedingt tauglich „Bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des
zum Genuß für Menschen anzusehen; dem Ge- Tierkörperbeseitigungsgesetzes sind die Proben-
frierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz, reste zu beschlagnahmen."
Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark,
Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei befun-
den worden sind, ferner das Blut sowie die von 31. § 50 wird wie folgt geändert:
Weichteilen völlig befreiten Knochen. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Stempel tragen als Aufschrift den
(2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tieres
Namen des Beschaubezirks. Sind in einem
anzusehen, wenn einer der nachstehenden Män-
Beschaubezirk oder öffentlichen Schlacht-
gel festgestellt worden ist:
haus mehrere Fleischbeschautierärzte oder
1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder Ge- Fleischbeschauer tätig, so sind sie durch ara-
schmack, wenn nicht die Voraussetzungen bische Ziffern, die unter dem Namen des
des § 32 Abs. l Nr. 16 vorliegen, ferner son- Beschaubezirks angebracht werden, zu unter-
stige mäßige Abweichung hinsichtlich Ge- scheiden."
ruch, Geschmack, Farbe, Zusammensetzung
b) Absatz 2 a wird Absatz 3 und erhält folgende
und Haltbarkeit; derartige mäßige Abwei-
Fassung:
chungen liegen insbesondere vor bei ober-
flächlicher Zersetzung, mäßigem Harngeruch, ,, (3) Bei der Beschau des Fleisches von Tie-
Geschlechtsgeruch, Geruch nach Arznei- ren, die im Bereich der Bundeswehr ge-
oder Entseuchungsmitteln, mäßiger Wässerig- schlachtet worden sind, haben die für die
keit, mäßiger Gelbfärbung infolge von Gelb- Fleischbeschau zuständigen Veterinär-
sucht, mäßiger Durchsetzung mit Blutun- offiziere Stempel mit folgender Aufschrift zu
gen, Kalkablagerungen oder Miescherschen verwenden:
Schläuchen, wenn nicht die Voraussetzungen a) im oberen Teil die Kennziffer der Schläch-
des § 32 Abs. 1 Nr. 26 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 tereieinheit oder des Veterinär-Feldlabo-
vorliegen; wenn lediglich einzelne Fleisch- ratoriums,
teile vorstehende Abweichungen aufweisen, b) in der Mitte die Bezeichnung ,Bundes-
sind nur diese als minderwertig anzusehen; wehr',
beim Vorliegen von Miescherschen Schläu- c) soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren
chen ist das F<~tt als tauglich zum Genuß für Unterscheidung der bei den Einheiten
Menschen anzusehen, wenn es keine Ver- tätigen Veterinäroffiziere."
änderungen zeigt; bei vorstehenden Abwei-
chungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Ge- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schmack oder Zusammensetzung ist die Be- ,, (4) Die Stempel, ausgenommen die für
urteilung des Fleisches frühestens 24 Stunden Fleisch von in § 47 Abs. 3 Buchstabe b ge-
nach der Schlachtung vorzunehmen und er- nannten Schweinen sowie Einhufern und
forderlichenfalls die Koch- und Bratprobe Hunden, sind für das bei der Untersuchung
auszuführen; tauglich befundene Fleisch von kreisrunder
2. unreife oder nicht genügende Entwicklung der Form bei 3,5 Zentimeter Durchmesser; für
Kälber oder das im Nahrungs- und Genußwert erheblich
herabgesetzte (minderwertige) Fleisch von
3. unvollkomrnern)s Ausbluten, insbesondere bei gleicher Form, jedoch umschlossen von
notgeschlachteten oder krankgeschlachteten einem gleichseitigen Viereck; für das zum
Tieren, sofern nicht Veränderungen vorlie- Genuß bedingt taugliche Fleisch von vier-
gen, die eine Beurteilung des Fleisches nach eckiger Form mit 4 Zentimeter Seitenlänge;
§ 32 erfordern. für das bei der Untersuchung als zum Genuß
Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2519
untäugl ich befunderw und unschädlich zu be- 33. § 52 wird wie folgt geändert:
seitiwmde Fleisch von dreieckiger Form bei a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5 Zentimeter Sei tenlängC."
,, (1) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von
d) Folgender neuer Absätz 6 a wird eingefügt: mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens auf
,, (6 a) Für diti Kennzeichnung der Genuß- der Außenfläche der Keule,
tauglichkeit des nach Anlage 6 behandelten der Lende,
Fleisches ist ein rechteckiger Stempel von dem Rücken,
2 und 5 Zentimeter Seitenlänge zu verwen- dem Bauch,
den, der über d()m Namen des Beschaubezir- der Schult.er,
kes die Aufschrift ,Eber' trägt.
dem Brustfell
Stempel für nach An läge 6 behandeltes zu kennzeichnen. Andere Tierkörper sind
Fleisch: mindestens auf jeder Schulter und auf der
Außenfläche jeder Keule zu kennzeichnen.
Es sind ferner zu kennzeichnen bei allen ge-
Eber schlachteten Rindern und Kälbern Leber,
Beschaubezirk Kopf, Zunge und Herz. Darüber hinaus sind
zu kennzeichnen alle bedingt tauglich oder
minderwertig beurteilten Fleischteile sowie
die untauglichen Fleischteile, sofern sie nicht
32. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
unmittelbar nach der Beurteilung in die dafür
,, (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Kenn- vorgesehenen Räume oder Behältnisse ver-
zeichnung der Genußtauglichkeit und der Tri- bracht werden."
chinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung
b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen.
auf Trichinen unter Vorbehalt vorgenommen
werden, wenn die geschlachteten Tiere bis zur
Feststellung der Trichinenfreiheit unter amt- 34. In § 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils folgender Satz
lichem Verschluß oder unter ständiger amtlicher angefügt:
Aufsicht in dem Schlachtbetrieb, in dem die „Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr
Untersuchung durchgeführt wurde, aufbewahrt abzuschließen und mindestens 3 Jahre nach der
werden." letzten Eintragung aufzubewahren."
35. Muster 1 zu § 53 Abs. l AB.A erhält folgende Fassung:
„Muster 1
zu§ 53 Abs. 1 AB.A
Kreis: ........................ . Jahr 19 ..
Beschaubezirk: ....................................................................... .
Tagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau
Geführt von
·················································································zu ......................................... ·······································
(Name und Wohnort des Beschauers)
Angefangen am ............................. ........................ .... 19
Geschlossen am .. .. . ............ ................. .. ...... ........... ... 19
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2. Seite)
Zahl der Tiere, an denen die Schlachttier- Zeit der
und Fleischbeschau vorgenommen wurde
Name Untersuchung
An-
Lfd. Pfer- Schweine Bel Bean- und Wohnort
Nr. de Rin- mel- vor 1 nach
1 standung des
nnd der ge- Angabe dung dem Schlachten
an- außer K!il- werh- Haus- Scha- Zle- Hun-
weiterer Besitzers
her liehe schlach- fe gen de
dere Käl- Schladl- tung Erken- Cl) Cl) Cl)
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(3. Seite)
Ergebnis der Beurteilung:
Schlachttierbeschau Schlachttierbeschau a) dem Fleischbeschau-
(ob ist unterblieben tierarzt überwiesen, Grund der Bemerkungen
a) dem Fleischbeschau- b) übernommen von; Beanstandung 4) Weitere Behand- (z. B. bakteriologische
tierarzt über- wegen c) tauglich zum Genuß Fleischuntersuchung,
wiesen 1); (Angabe des Grundes: für Menschen; oder lung von nicht zurückgezogen,
b) übernommen Notschlachtung, d) minderwertig, Minderwertigkeits- tauglich beurteil- Beschwerde erhoben,
von2); Tod infolge Unglücks- e) ganz oder teilweise Entscheidung
c) Schlachtung falls, Blitzschlag, erklärung tem Fleisch auf die Beschwerde
untauglich;
gestattet; Erschießen (Spalte 12 unter d) und dergleichen)
in Nolliillen usw.) 3) f) bedingt tauglich;
d) Schlachtung g) tauglich nach Behand-
verboten) lung (An!. 3 oder 6)
----
10 11 12 13 14 15
--- --"-••-------------·--- .. - --
~-
-
1
) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschauer geführt wird. Es ist der Name und Wohn-
ort des Fleischbeschautierarztes einzutragen, an den die weitere Untersuchung überwiesen worden ist.
2
) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschautierarzt geführt wird. Es ist der Name und
Wohnort des Fleischbeschauers einzutragen, der wegen Unzuständigkeit die weitere Untersuchung an den Fleisch-
beschautierarzt abgegeben hat.
~) Bei Ausfüllung der Spalte 11 ist im Fall einer Notschlachtung der Grund der Notschlachtung anzugeben. Bei der
Beanstandung eines ganzen Tierkörpers oder eines Teils eines Tierkörpers, ausgenommen von Organen, sind in
Spalte 15 kurze Eintragungen vorzunehmen, aus denen die Richtigkeit der in Spalte 12 eingetragenen Beurteilung
(Beanstandung d bis g) kenntlich sein soll. Die Fälle, in denen eine bakteriologische Fleischuntersuchung veranlaßt
worden ist, sind von den Fleischbeschautierärzten in Spalte 15 unter Angabe des Ergebnisses dieser Untersuchung
kenntlich zu machen.
4
) Unter den Beanstandungsgründen sind auch die anzugeben, die Anlaß zur Uberweisung der Untersuchung an den
Fleischbeschautierarzt gewesen sind. Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst
vorgenommenen Untersuchungen zu beschränken. Findet die Uberweisung der Untersuchung durch den Fleischbeschauer
an den Fleischbeschautierarzt statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Uberweisung und in
Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen."
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2521
36. Muster 2 zu§ 53 .Abs. 2 AB. A (Vorderseite) erhält folgende Fassung:
„Muster 2
zu § 53 Abs. 2 AB. A
(Vorderseite)
Kreis: Jahr 19 ..
Beschaubezi rk:
Tagebuch für die Trichinenschau
-Inland-
Geführt von
··················zu··························································
(Name und Wohnort des Trichinenschauers)
Angefangen am 19 ...
Geschlossen am 19
37. Anlage 1 zu§ 20 Abs. 4 AB. A wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I. erhält folgende Fassung:
„I. Entnahme und Versand der Proben
Zur Vornahme der bakteriologischen Fleischuntersuchung sind folgende Proben zu ent-
nehmen:
1. aus einem Vorder- und Hinterviertel möglichst je ein ganzer von Faszien umschlossener
Muskelbauch oder je ein Würfel von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus einem der
nachbezeichneten Muskeln: m. supraspinatus, anconaeus longus, brachialis, rectus femo-
ris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis (peronaeus) tertius; beim Fehlen der
genannten Muskeln sind andere geeignete Muskeln zu wählen;
2. aus den beiden anderen Vierteln je ein Fleischlymphknoten (Bug- oder Achsellymph-
knoten und ein großer innerer Darmbeinlymphknoten mit dem sie umgebenden Binde-
oder Fettgewebe);
3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milzschwellung ein handgroßes Stück Milz aus dem
veränderten Milzteil;
4. eine Niere;
5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze Leber mit Gallenblase eingeschickt wird, ein
zweifaustgroßes Stück Leber mit der Leberpforte oder der Spigelsche Lappen mit der
Leberpforte, ferner die Leberlymphknoten und (außer bei Einhufern) die Gallenblase. Die
Gallenblase ist durch Ausdrücken bis auf einen Rest zu entleeren und gut abzubinden;
6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsschäd-
liche Keime zu enthalten, und ihre Lymphknoten (z.B. bei Pneumonie ein Stück Lunge
mit Lymphknoten);
7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt waren, die als Ausscheider von Salmonellen
(Fleischvergiftern) ermittelt wurden oder deren Herkunft aus einem mit Fleischvergif-
tungserregern infizierten Bestand bekannt ist, sind einige Mesenteriallymphknoten und
ein Stück des Dünndarms mit einzusenden.
Die Entnahme der Proben hat mit sterilisierten Instrumenten zu erfolgen. Lymphknoten,
Niere und Milz sollen möglichst nicht angeschnitten werden.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Proben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind gründlich zu kühlen,
einzeln in flüssigkeitsundurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transport-
behältnis mit geeigneten und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand ist ohne Ver-
zug in wärmeisolierten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Wege durchzuführen;
belri:igt die zu erwartende Transportdauer mehr als 3 Stunden, müssen sie auch mit geeig-
neten Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein. Der Begleitbericht nach Muster IV
ist so beizufügen, daß er nicht beschmutzt wird. Auf einen Seuchenverdacht, insbesondere
auf Milzbrand- und Rotlaufverdacht, ist auf dem Begleitbericht und zusätzlich auf einem
Packzettel leicht lesbar hinzuweisen; die Packzettel sind so beizufügen, daß sie beim Offnen
des Transportbehältnisses nicht übersehen werden."
b) Abschnitt II. erhält folgende Fassung:
„ TI. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung
unterliegenden Tierkörpers und Fleisches
Der Tierkörper, bei dem eine bakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet worden ist,
muß mit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum Abschluß der bakteriologischen Unter-
suchung und bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit des Fleisches räumlich getrennt von
anderem Fleisch und anderen Lebensmitteln und so aufbewahrt werden, daß ein Berühren
des Fleisches durch Unberufene und insbesondere eine mittelbare oder unmittelbare Berüh-
rung mit anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln verhindert wird. Der Tierkörper oder
das Fleisch ist während dieser Zeit luftig und kühl aufzubewahren. Organe und sonstige
Teile des Tierkörpers, die nach § 34 oder § 35 beurteilt worden sind, dürfen vor Abschluß
der bakteriologischen Fleischuntersuchung beseitigt werden, sofern sie für Probenahmen
nicht aufbewahrt werden müssen."
c) In Abschnitt III. erhält Buchstabe B folgende Fassung:
„B. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung
a) Nach abgeschlossener bakteriologischer Untersuchung durch die Untersuchungsstelle
sind die für die Eintragung der Untersuchungsstelle vorgesehenen Abschnitte des An-
tragsvordrucks auszufüllen. Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, ob fleischvergifter-
verdächtige Kolonien oder andere Krankheitserreger gefunden worden sind und in wel-
cher Weise eine Artbestimmung oder Unverdächtigkeit festgestellt worden ist. Der aus-
gefüllte Vordruck ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung auf dem
schnellsten Wege, gegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich und außerdem noch
schriftlich der von den Tierärzten im Antragsvordruck bezeichneten Stelle mitzuteilen.
Hierbei ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, ob Fleischvergifter oder andere Krank-
heitserreger festgestellt worden sind. Falls solche Bakterien nicht nachgewiesen sind,
aber trotzdem den Umständen nach (z. B. bei Fehlen wichtiger Organe oder bei örtlichem
Milzbrand des Schweines) das Freisein des Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so ist dies in der Befundmitteilung ausdrücklich
hervorzuheben.
c) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat ferner auf Grund des bakteriologischen
Gesamtbefundes mitzuteilen, ob bei dem betreffenden Schlachttier zur Zeit der Schlach-
tung eine mehr oder weniger starke Uberschwemmung der Blutbahn, also des ganzen
Tierkörpers, mit Bakterien (als Folge einer Erkrankung) vorgelegen hat oder ob der
Tierkörper keimfrei oder schwach keimhaltig gewesen ist.
d) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat den Befund bei Vorliegen eines unspezi-
fischen Keimgehaltes getrennt nach Organen und Muskulatur mitzuteilen, hierbei ist nur
zwischen einem schwachen und starken Keimgehalt zu unterscheiden (z. B. ,, Organe und
Muskulatur schwach keimhaltig" oder „Organe stark keimhaltig, Muskulatur schwach
keimhaltig" oder „Leber stark keimhaltig, übrige Organe und Muskulatur schwach keim-
haltig").
Ist anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt auf eine Verunreinigung oder Anreicherung
(Einfluß der Witterung, Beförderungsart und -<lauer u. dgl.) zurückzuführen ist, so ist
der Einsender darauf hinzuweisen.
e) Werden bei der bakteriologischen Untersuchung q.er Muskelproben Clostridien fest-
gestellt, so ist dies dem Fleischbeschautierarzt mitzuteilen (,,Clostridien in der Musku-
latur").
f) Es ist ferner anzugeben, welche Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe fest-
gestellt worden sind oder ob eine Untersuchung auf Hemmstoffe nicht durchgeführt wer-
den konnte."
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2523
d) Abschnitt IV. erhält folgende Fassung:
,;IV. Muster:
Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung
(Vorderseite)
Durch Boten oder durch Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle
Tag des Eingangs
..... Uhr Min .
Antrag
auf bakteriologische Fleischuntersuchung
.......... ,den ............................................... ,. ............. . . .. 19 ..... .
1. Tiergattung: .
2. Besitzer: .......... in ............................................................ Kreis:
3. Tag und Stunde der S~hlachtung: . .......................................... , der Fleischbeschau: ... .
der Ergänzungsbeschau:
4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),
Ergebnis der Schlachttierbeschau u. dgl.: .................................................................... .
5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund:
6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:
a) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-
arm oder würfelförmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinatus,
anconaeus longus, brachialis),
b) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-
schenkel oder aus dem m. rectus femoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis [peronaeus] tertius,
c) rechter*) linker*) - Bug-*) - Achsel-*) - Lymphknoten, nicht angeschnitten,
d) rechter*) linker*) innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,
e) Milz (nicht gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit
abgebrannter Schnittfläche),
f) ein zweifaustgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die
ganze Leber mit Gallenblase,
g) Niere, möglichst nicht angeschnitten,
h) außerdem veränderte Teile mit zugehörigen Lymphknoten:
7. Das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden
durch Fernsprecher an:
(Fernsprechnummer stets angeben) (Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)
drahtlich an: Ergebnis
schriftlich an: der bakteriologischen Untersuchung
Keine Fleischvergifter
(Unterschrift) Muskulatur ...
Lymphknoten
Fleischbeschautierarzt
Organe ... keimhaltig
Ergebnis der Untersuchung auf Hemmstoffe
An
Muskulatur .............................................................. .
Niere ............................................................... .
Endergebnis der Fleischbeschau
in .... (falls bekannt)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Von der Untersudrnngsstelle auszufüllen! (Rückseite) N
'-11
N
~
Untersuchungs-Niederschrift
Tagebuch-Nr. ... ······ ............ . . . . . . .. . . ..
Angesetzt am Wasserblau- Trauben-
.. ······ ········
Zur Untersuchung Brillantgrün- Lackmus- Metad:uom-
Agarplatte Phenolrot- Laktose- zucker- Fuchsin- Anaerob.-
vorliegende Teile gelb- Blut- Laktose-Platte Züchtung Bemerkungen
Uhr .... ········ Min. Laktose-Platte Platte Laktose-Platte Agar-Platte
durch
1
Mu1 (6 a)
..... ·········••·· .. ·······••
Abgelesen am ·············•···· ·•······ Mu2 (6b)
Uhr ............. Min.
Ly (6 c)
durch .... . .... ········
........ Ly (6 d) t:d
C
Mi (6 e)
5.
(D
Ul
(0
Pathologisch-anatomischer Befund an (D
Ul
den vorliegenden Organen: Ni (6 g) (D
,-+
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Lely (6 f) Pl
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Ga (6 f) Pl
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Art der
Anreicherung:
1 1
Bunte Gestalt Milch-
Reihe Tag der Gramfbg, zucker- Indol- Probe- Agglu-
Ausstrichpräparate aus den vorliegen-
den Proben in besonderen Fällen:
angelegt Ablesung Beweg- Saccharose
Mannit Salizin Prüfung Arnbi'.°se 1 Dulcit Rhamnose 1Rh=nose-1
Molke Aggl. tination
am lichkeit Andonit
1
Milzbrand-Schichtprobe:
Untersuchung auf Hemmstoffe, Muskulatur ................................................ Niere: ..................................... .
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2525
38. Anlage 2 zu§ 31 Abs. 2 AB. A Nummer 3 Buchstabe D Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf das Fleis.ch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul- und Klauenseuche oder
Schweinepest. gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keine Anwen-
dung."
39. Anlage 3 zu§ 47 Abs. 1 AB. A erhält die dieser Verordnung beigefügte Fassung.
40. Anlage 4 zu§ 20 Abs. 4 AB. A wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
,,Von der Entnahme und Untersuchung einer Muskelprobe kann auf Antrag des Ver-
fügungsberechtigten zunächst abgesehen werden; Entnahme und Untersuchung sind
jedoch nachzuholen, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein zweifel-
haftes oder positives Ergebnis hatte."
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Äthinylöstradiol sind folgende
Proben zu entnehmen:
a) mindestens 20 ml Harn,
b) 100 g fettfrei geschnittene Muskulatur.
Die Muskelprobe ist nur zu entnehmen, wenn Harn nicht entnommen werden
konnte."
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Bei der Untersuchung auf Thyreostatika ist nach Möglichkeit die gesamte Schild-
drüse, zumindest aber der rechte oder der linke Schilddrüsenlappen zu entnehmen."
dd) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
,,4. Die Proben sind mit sterilisierten Instrumenten zu entnehmen. Unmittelbar nach
der Probenahme sind insbesondere
a) Proben, die nicht konserviert werden, gründlich zu kühlen,
b) Proben zur Untersuchung auf Thyreostatika in geeignete Probengefäße mit
zehnprozentiger Formalinlösung einzulegen.
Proben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind einzeln in flüssig-
keitsundurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transportbehältnis mit
geeigneten und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand von Proben, die
nicht konserviert sind, muß in wärmeisolierten Transportbehältnissen ohne Verzug
auf dem schnellsten Wege durchgeführt werden; beträgt die zu erwartende Trans-
portdauer mehr als drei Stunden, müssen sie auch mit geeigneten Mitteln zur Kälte-
speicherung ausgerüstet sein. Der Begleitbericht nach dem Muster in Ziffer IV ist
so beizufügen, daß er nicht beschmutzt wird.
5. In der Untersuchungsstelle sind Proben und Probenreste solange in geeigneter
Form auf zubewc:1hren, bis feststeht, daß ein Antrng nach § 48 Abs. 2 nicht gestellt
werden wird."
b) Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Aus der Muskulatur sowie aus dem Nierenmark sind je zwei zylinderförmige
Gewebestücke mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Höhe von etwa
2 mm auszustanzen. Je ein Gewebestück der Niere und der Muskulatur sind auf
je einen vorbereiteten Nährboden von pH = 6,0 und pH = 8,0 aufzulegen. Stark
keimhaltiges Untersuchungsmaterial ist für die Untersuchung auf Hemmstoffe
ungeeignet."
2. Nummer 1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) Auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH von 6,0 werden ein Testblätt-
chen mit 0,01 I.E. Penicillin G-Na und auf einen vorbereiteten Nährboden mit
einem pH von 8,0 ein Testblättchen mit 0,5 µg Streptomycin aufgelegt. Die
Nährböden werden als Kontrolle gleichzeitig bebrütet.
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„2. Nachweis von Stilbenderivaten und Athinylöstradiol im Harn
2.1 l J n lcrsuchungsmethode
Stilbenckrivate und Athinylöstradiol werden aus Harn mit Ather-Athyl-
acelat extrahiert, dansyliert, über Kieselgelsäulen gereinigt und auf
Kieselgelplatten in einem System Benzol-Athylacetat entwickelt. Unter
l JV-Licht wird sofort nach dem Entwickeln die Detektion und Auswertung
clc·r Fluoreszenz vorgenommen.
2.2 Mdt<!rial und Reagenzien
2.2.1 Die zu untersuchenden 20 ml Harn, Aufbewahrung bei einer Temperatur
nicht über + 2° C
2.2.2 Atlwr nicht stabilisiert (Pestanal), Benzol p. a., Athylacetat p. a.
2.2.3 Ather-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 1 : 1
2.2.4 HiPO4 p. a., 50 0/oig
2.2.5 Phosphatpuffer (0,2 m, pH 7,0)
2.2.6 /J-Glucuronidase aus Escherichia coli (100 U/ml Boehringer, Mannheim)
2.2.7 Dansylchlorid (0,025 0/o 1-Dimethylaminonaphthalin-5-sulfonylchlorid,
Merck Nr. 3049), gelöst in Acetonitril p. a. und klar filtriert
2.2.8 HCl ln p. a.
2.2.9 NaOH Sn p. a.
2.2.10 n-Hexan p. a.
2.2.11 Chromatographie-Säule (Füllhöhe 9 cm, Durchmesser 0,8 cm, Kieselgel
0,063-0,2 mm, 70-230 mesh ASTM, Merck Nr. 7734)
2.2.12 fü:nzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 85: 15 (s. 2.2.2)
2.2.13 Glasszintillationsküvetten (20 ml Fassungsvermögen, Schraubverschlüsse
aus Carbamidharz mit zinnfolienbeschichteter Korkeinlage)
2.2.14 Vortex-Schüttler
2.2.15 Kieselgelplatten (Macherey und Nagel, SIL-G 25 HR)
2.2.16 Chloroform p. a.
2.2.l7 UV-Lichtquelle 366 nm
2.2.18 Einrichtung zum Abdampfen von Lösungsmitteln unter Stickstoff (reinst)
2.2.19 Benzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 20: 1 (s. 2.2.2)
2.2.20 Acetatpuffer (0,2 m, pH 4,8)
2.2.21 ß-Glucuronidase/ Arylsulfatase aus Succus helix pomatia (Boehringer,
Mannheim)
2.2.22 Benzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 4: 1 (s. 2.2.2)
2.2.23 Kapillaren (2 µl, Desaga)
2.2.24 Wasserbad
2.2.25 Ubliche Laborgerätschaften
2.3 Durchführung der Untersuchung auf Stilbenderivate
2.3.1 Extraktion, Reinigung und Hydrolyse
5 ml filtrierter Harn werden in Szintillationsküvetten (2.2.13) mit H3PO4
(2.2.4) auf pH 1-2 angesäuert und danach mit 10 ml Äther-Äthylacetat
(2.2.3) 30 Sekunden kräftig geschüttelt (2.2.14). Nach Trennung von wässe-
riger und organischer Lösungsphase wird die gesamte Flüssigkeit in einem
Tiefkühler eingefroren und die organische Lösungsphase durch Dekantie-
ren in Reagenzgläser gewonnen. Die wässerige Phase wird verworfen. Aus
dem Extrakt wird unter Stickstoff das Lösungsmittel vorsichtig abgedampft
(2.2.18), der Rückstand in 1 ml Phosphatpuffer (2.2.5) aufgenommen und
danach dreimal mit jeweils 2 ml Äther (2.2.2) gewaschen; die Atherschicht
wird jeweils mit einer Wasserstrahlpumpe abgesaugt. Nach Zusatz von 5 ,ul
/J-Glucuronidase (2.2.6) wird gemischt und mindestens 1 Stunde bei+ 37° C
im Wasserbad hydrolysiert. Aus dem Hydrolysat werden die Stilbenderi-
vate mit Äther (3mal 2 ml) extrahiert und der Äther aus den vereinigten
Extrakten unter Stickstoff schonend abgedampft.
2.3.2 Dansylierung und Detektion
Der Trocknungsrückstand wird mit 100 µl NaOH (2.2.9) versetzt und
5 Minuten in siedendem Wasser erhitzt. Nach Abkühlen wird Dansyl-
Nr. 8] Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2527
chloridlösung (100 µl, 2.2.7) zugegeben, die Mischung 15 Sekunden am
Vortex-Schüttler (2.2.14) emulgiert und 45 Sekunden stehen gelassen. Nach
Zugabe von 600 pJ HCl (2.2.8) wird die Mischung 10 Minuten in sieden-
dem Wasser erhitzt, abgekühlt und zweimal mit je 2 ml n-Hexan (2.2.10)
extrahiert. Aus den vereinigten Extrakten wird unter Stickstoff das
Lösungsmittel schonend abgedampft. Der Rückstand wird in 1 ml Benzol-
Alhylacetat (2.2.12) gelöst und auf eine Chromatographiesäule (2.2.1])
aufgetragen. Nach. Einziehen wird 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) zusätz·-
lich aufgebracht und die ablaufende Menge des Elutionsgemisches ver-
worfen. Danach werden weitere 5 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetra-
gen und die danach ablaufenden 5 ml Eluat gesammelt. Nach Eindampfen
dieses Eluats wird der Rückstand in 50 µl Chloroform (2.2.16) gelöst und
mit 2 p.1-Kapillaren (2.2.23) auf Kieselgelplatten (2.2.15) aufgetragen. Die
Entwicklung erfolgt in einem System Benzol-Athylacetat (2.2.19). Die
Detektion wird unter UV-Licht von 366 nm unmittelbar nach dem Ent-
wickeln (feucht) vorgenommen. Falls eine mengenmäßige Bestimmung
erfolgen soll, wird diese nach Elution von der Platte in 4 ml Chloroform
(2.2.16) vorgenommen, indem die Fluoreszenz bei 366 nm Anregungs-
wellenlänge und 515 nm Meßwellenlänge gemessen wird.
2.3.3 Beurteilung
Bei Fluoreszenz und Rf-Werten, die denen der als Kontrolle mituntersuch-
ten Standardsubstanzen (Bereich 10_.'._100 ng) entsprechen, sind Stilben-
derivate nachgewiesen.
2.3.4 Kontrollen
Die Standardsubstanzen sind ebenfalls der Behandlung nach 2.3.2 zu
unterwerfen.
2.4 Ist in Verdachtsfällen das Untersuchungsergebnis auf Stilbenderivate
negativ, so ist eine Untersuchung auf Athinylöstradiol mit folgenden Ab-
weichungen durchzuführen:
2.4.1 Die Hydrolyse wird in Acetatpuffer (2.2.20) mit ß-Glucuronidase/ Aryl-
sulfatase (2.2.21) durchgeführt.
2.4.2 Nach Auftragen des in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelösten Rück-
standes auf die Kieselgelsäule werden 4 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12)
aufgetragen und die ablaufende Menge verworfen. Danach wird soviel
Benzol-Athylacetat aufgetragen, daß die darauf folgenden 6 ml Eluat
gewonnen werden können.
2.4.3 Die Entwicklung der Kieselgelplatte erfolgt im Benzol-Athylacetatsystem
(s. 2.2.22).
2.5 Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden,
wenn nach wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung des
Ergebnisses zu erwarten ist.
2.6 Nachuntersuchungen, insbesondere nach § 48 Abs. 2, dürfen nur durch-
geführt werden, wenn sie nach dieser Methode erfolgen und die Harn-
probe nicht zersetzt ist. Andere Untersuchungsverfahren können dabei
zusätzlich angewandt werden unter der Voraussetzung, daß deren untere
Nachweisgrenze mindestens diejenige dieses Verfahrens erreicht.
3. Untersuchung von Muskelgewebe auf Diäthylsfüböstrol. Diese Unter-
suchung darf nur in Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die dazu
von der obersten Landesveterinärbehörde besonders bestimmt wurden.
3.1 Untersuchungsmethode
Das zu untersuchende Muskelgewebe wird homogenisiert und extrahiert,
der Extrakt wird gereinigt und die radioimmunologische Messung durch-
geführt.
3.2 Material und Reagenzien
3.2.1 Dreimal je ein Gramm des zu untersuchenden, von Fett freipräparierten
Muskelgewebes
3.2.2 .Äther pro Narcosi (nur aus frisch geöffneten Flaschen)
3.2.3 Phosphatpuffer (pH 7,2) 0,02-0,1 m + 1 g Rinderserumalbumin in 1 l
H2O dest.; konserviert mit Na N3 0,005 m
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3.2.4 llomogenisator, wie das Gerät Ultra-Turrax (Fa. Jahnke und Kunkel)
3.2.5 Zählküvetten für Szintillationsmessungen
3.2.6 Szintillationsflüssigkeit, geeignet zur Aufnahme von bis zu 20 °/o Wasser
3.2.7 Kohlesuspension (0,5 g Holzkohle Serva Norit A + 0,05 g Dextran Phar-
macia M 60 000--90 000 in 100 ml füO dest.)
3.2.8 Methanol p. a., frisch destilliert
3.2.9 Methanol (3.2.8) auf 75 8/o mit H2O dest. verdünnt
3.2.10 Petroläther (Siedebereich + 50 bis + 70° C) frisch destilliert
3.2.ll Benzol p. a., frisch destilliert
3.2.12 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) --- Gemisch im Verhältnis 98: 2
3.2.13 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) - Gemisch im Verhältnis 95: 5
3.2.14 Kieselgel Säule (Kieselgel für die Säulenchromatographie, Korngröße
0,063 bis 0,200 mm, Säule 9 cm lang, 0,8 cm (/>). Die Säule wird mit in
Methanol (3.2.8) suspendiertem Kieselgel angesetzt und vor Gebrauch mit
5 ml Benzol-Methanol (3.2.12) vorgespült.
3.2.15 3 H-markiertes Diäthylsttilböstrol (3 H-DÄS); spezifische Aktivität minde-
stens 50 Ci/mMol, Gebrauchsverdünnung ca. 0,01 µCi/0, 1 ml Phosphat-
puffer (3.2.3); frisch angesetzt.
3.2.16 Gegen DÄS gerichtetes Antiserum mit bekanntem Antikörpergehalt, das
nur über die Süddeutsche Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirt-
schaft Weihenstephan, Technische Universität München, Institut für Phy-
siologie, bezogen werden darf, auf Gebrauchstiter verdünnt.
3.2.17 Standard -- Gewebsproben mit bekanntem DAS-Gehalt, die nur über die
Süddeutsche Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihen-
stephan, Technische Universität München, Institut für Physiologie, zu
beziehen sind.
3.2.18 Flüssigkeitsszintillationszähler
3.3 Durchführung der Untersuchung
Jede Muskelprobe und als Kontrolle eine positive und negative Standard-
gewebsprobe sind in einem jeweils dreifachen Ansatz zu untersuchen.
3.3.1 Extrahierung und Reinigung
Je Ansatz wird 1 g Muskulatur in ein Reagenzglas eingewogen und mit
1 ml H2O dest. am Ultraturrax (3.2.4) 30 bis 60 Sekunden homogenisiert.
Die am Homogenisator verl:}leibenden Reste werden mit 0,5 ml H2O dest.
zum Homogenisat eingespült. Dieses wird daraufhin zweimal mit je 5 ml
Äther (3.2.2) extrahiert. Dazu wird nach jeder Ätherzugabe der Inhalt
jedes Glases an einem Laborschüttler (wie Vortex-Mixer) gründlich ge-
mischt, kurz zentrifugiert und die wässerige Phase eingefroren. Der über-
stehende Äther wird nach erneutem kurzem Zentrifugieren (2-3 Minuten
bei mindestens 4 ° C) gewonnen. Die beiden Ätherextrakte werden ver-
einigt und bei etwa + 40° C im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der Rück-
stand wird in 3 ml Methanol (3.2.9) gelös,t und zweimal mit jeweils 2 ml
Petroläther (3.2.10) vermischt; die Petrolätherphase wird abgetrennt und
verworfen, die Methanolphase wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der
Rückstand wird in 1 ml H2O dest. aufgenommen und zweimal mit 3 ml
Äther (3.2.2) extrahiert. Die Ätherphasen werden vereinigt und der Äther
abgedampft (s. o.). Dieser Rückstand aus dem Muskelextrakt wird nach-
einander zweimal in 100 Jtl Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) aufgenommen
und auf eine Kieselgelsäule (3.2.14) aufgetragen. Nach Einziehen wird
zunächst mit insgesamt 5 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) und danach
mit 7 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.13) eluiert. Die letzten 7 ml Eluat
werden aufgefangen.
3.3.2 Durchführung des Radioimmunotests
Das Eluat wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Zum Rückstand werden
0,5 ml Antiserum (3.2.16) zugesetzt. Nach gründlichem Mischen wird die
Flüssigkeit 15 Minuten bei + 37° C im Wasserbad inkubiert, zwischen-
zeitlich bis zur Lösung von Rückständen aufgeschüttelt und anschließend
für 3 Stunden im Eiswasserbad inkubiert. Danach werden 0, 1 ml 3 H-
DÄS-Lösung (3.2.15) zugegeben und über Nacht im Eisbad erneut inku-
biert (ca. 18 Stunden). Nach Zugabe von 0,5 ml der gut gerührten und auf
Nr. B3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2529
Eisbadlemperatur gekühlten Kohlesuspension (3.2.7) wird gründlich ge-
schüttelt und anschließend erneut für 5 Minuten ins Eiswasserbad zurück-
gestellt. Danach wird bei + 4 ° C und etwa 3 000 U/min für die Dauer von
ca. 15 Minuten zentrifugiert. Der Uberstand wird in eine Szintillations-
küvette (3.2.5), die 10 ml Szintillationsflüssigkeit (3.2.6) enthält, dekantiert
und die darin enthaltenen radioaktiven Impulse gemessen. Durch Ver-
gleich mit einer Standardkurve (Bereich 0-1 ng) wird die Menge des in
der Probe vorhandenen Diäthylstilböstrol ermittelt.
3.4 Beurteilung
Rückstände von DAS im Fleisch sind dann als vorhanden anzusehen, wenn
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bezugsproben (3.3) das Mittel
der Meßwerte in der untersuchten Probe höher ist (p < 0,001) als in der
negativen Kontrollprobe.
3.5 Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden,
wenn nach wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der
Ergebnisse zu erwarten ist. 11
4. Die bislwrigen Nummern 3 bis 3.2 werden Nummern 4 bis 4.2.
bb) In Buchstabe B erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„ b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung auf dem schnellsten
Wege, gegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich, und außerdem noch schrift-
lich der im Antragsformular bezeichneten Stelle mitzuteilen."
41. Die AB. A erhalten die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 5 und 6.
Artikel 2
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 8. März 1961 (BGBI. I S. 143), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20. Januar 1975 (BGBI. I S. 282), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei der Einfuhr von ungefrorenen ganzen Tierkörpern nach § 12 a des Fleischbeschau-
gesetzes mit Ausnahme von Hasen, Kaninchen und von anderen Tieren etwa gleicher Größe
sind zu untersuchen:
1. Durch Besichtigung
a) das Brust- und Bauchfell,
b) die Knochen und Gelenke und
c) das Muskelfleisch und das Fettgewebe;
2. durch Anschneiden der Darmbeinlymphknoten.
11
Ferner ist bei jeder Sendung stichprobenweise die Innentemperatur des Fleisches zu messen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Bei der Einfuhr von gefrorenen ganzen Tierkörpern nach § 12 a des Fleischbeschau-
gesetzes mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Tierkörper ist jeder zehnte Tierkörper
nach Absatz 1 zu untersuchen. In Verdachtsfällen gilt Absatz 2 für die genannten Tierkörper
entsprechend."
2. In§ 22 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Wird frisches Fleisch nach § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 oder nach § 6 untersucht und die Sendung als
tauglich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder die untersuchten Fleischteile mit
einem Stempelabdruck zu kennzeichnen. 11
Artikel 3
Der Bundesminister wird die Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und die
gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im
Inland - AB. A - in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bekannt-
machen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und erforderlichenfalls die Paragra-
phen-, Absatz- und Untergliederungsfolge ändern.
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 4
Diese Verordnung gill nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6
Satz 2 des Gesetzes zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (BGBl. I S. 709)
crnch im Land Berlin.
Artikel 5
An Stelle der nach Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a vorgeschriebenen Stempel, der nach Artikel 1
Nr. 35 und 36 vorgeschriebenen Tagebücher und der nach Artikel 1 Nr. 37 vorgeschriebenen
Anträge können bis zum 31. Dezember 1980 noch die nach den bisher geltenden Vorschriften vor-
gPschriebencn Stempel, Tagebücher und Anträge verwendet werden.
Artikel 6
Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b sowie Nummer 41 hinsichtlich der Anlage 5 treten am 30. Juni 1978
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. BJ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2531
Anlage 3
zu§ 47 Abs. 1 AB. A
Vorschriften über das Einfrieren und Aufbewahren des Fleisches schwachfinniger Rinder
1. Vor dem Ei nbringcn in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei O bis + 2° C vorzu-
k ühlen. Zu diesem Zwecke dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und
entbeint sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende
Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in
einem gecignelen Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige Behörde kann eine
Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete,
besondere Einrichtungen vorhanden sind.
2. Fleischteilslücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht-
wärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser. oder die Schichtdicke
des umhüllten Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrich-
tung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des
Gefrierraumes die in Nummer 5 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und ein-
gehalten wird.
3. Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem
Fleisch zu geschehen.
4. Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens
in den Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.
5. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens -10° C betragen, sie ist thermoelektrisch
mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im
Kälteluftstrom gemessen werden.
6. Das Fleisch muß wenigstens 144 Stunden bei - 10° C im Gefrierraum aufbewahrt werden.
7. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem-
peratur des Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der
Gefrieraufbewahrung schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-
suchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein-
haltung einer Temperatur von nicht höher als - 5° C für die Dauer von mindestens 10 Stun-
den im Kern des Fleisches sichergestellt ist .
.8. Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann abweichend von § 52 die Kennzeichnung der
Genußtauglichkeit auch auf dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vor-
genommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung vermerkt wird.
Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendet werden.
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 5
zu§ 38 Abs. 4
Untersuchung von künsllich verdauten Fleischproben auf Trichinen
l. Untersuchungsmethode
1.1 Zur Untersuchung auf Trichinen entnommene Proben werden künstlich verdaut und das Sedi-
ment in der Verdauungsflüssigkeit mit einem Stereomikroskop bei 20-40facher Vergröße-
rung auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.
2. Geräte und Material
2.1 Brutschrank oder Brutraum
2.2 etwa 3 Liter fassende, vor jeder Benutzung gründlich gereinigte Glastrichter, deren Auslauf
einen Durchmesser von 2 mm hat
2.3 zum Glastrichter passende Ständer und auf den Auslauf der Glastrichter passende Silikon-
schläuche mit Klemme
2.4 zum Glastrichter passende Plasitiksiebe mit Rundböden und einer Maschenweite von ca. 1 mm,
die in den Trichter nach 2.2 eingesetzt und 100 g Fleisch, locker verteilt, aufnehmen können
2.5 Mull
2.6 Petrischalen, deren Boden gitterförmig in Quadrate von 1 cm Seitenlänge unterteilt ist
2.7 Fleischwolf mit 2 mm Lochscheibe oder vergleichbares Gerät
2.8 Stereomikroskop
2.9 Verdauungsflüssigkeit mit folgender Zusammensetzung:
2 000 ml Trinkwasser mit einer Temperatur von + 40° C
10 ml HCl (37 0/o)
10 g Pepsin (30 000 E/ g)
3. Untersuchungsmaterial
3.1 Eine entsprechend § 40 entnommene Probe mit einem Gewicht von mindestens 15 g je Tier-
körper
4. Untersuchungstechnik
4.1 Von jeder Probe nach 3.1 wird eine Untersuchungsprobe von 1 g Muskulatur geschnitten;
100 Untersuchungsproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird im
Fleischwolf (2.7) zerkleinert, gründlich gemischt und restlos in ein mit einer Lage Mull aus-
gelegtes Sieb (2.3) locker ausgebreitet. Dieses Sieb wird danach oben in einen Trichter nach
2.2 eingesetzt, daß das Fleisch nicht in den Trichterauslauf gelangen kann. Ober den Trichter-
auslauf wird ein Schlauchstück (2.2) von 4 cm Länge geschoben, das mit einer Klemme ver-
schlossen ist. In den Trichter werden darauf vom Rande her jeweils 2 000 ml frisch zubereitete
Verdauungsflüssigkeit (2.9) mit einer Temperatur von + 37 bis + 40° C vorsichtig ab-
gefüllt, bis die Sammelprobe bedeckt ist; sie wird unmittelbar danach 4 Stunden bei + 40° C
bebrütet. Im Anschluß an die Bebrütung werden 15 ml des Sedimentes durch den Schlauch in
eine Petrischale (2.6) abgelassen und mit einem Stereomikroskop (2.8) bei 20 bis 40facher
Vergrößerung mindestens 8 Minuten sorgfältig untersucht. Werden weniger als 100 Proben zu
einer Sammelprobe vereinigt, so ist diese Sammelprobe mit der 30fachen Menge Verdauungs-
flüssigkeit zu bedecken.
5. Beurteilung
5.1 Werden in dem Sediment der Sammelprobe keine Trichinen festgestellt, so ist die Kenn-
zeichnung nach § 50 Abs. 8 durchzuführen.
5.2 Werden in Sammelproben Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln
könnte, entdeckt, so sind die Proben (1.1) zunächst jeweils in Gruppen zu 10 Einzelproben mit
einem Gewicht von je 10 g entsprechend der Vorschrift nach 4.1 zu untersuchen. Werden
dabei in einer Gruppenprobe Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln
Nr. B3 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2533
künnLe, entdeckt, so sind von jedem zu dieser Gruppe gehörigen Tier unter Beachtung des
§ 40 erneut Prol>cn im Gewicht von 50 g zu entnehmen; für jedes Tier ist die gesamte Probe
gdrennt ndch 4.1 zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der endgültigen Be-
urteilung zuqrunde zu legen.
6. D.ic Untersudnmg des Sedimentes darf nur von ei.nem Tierarzt oder von einem Trichinen-
schauer unter vernntwortlicher Aufsicht eines Tierarztes vorgenommen werden; § 44 Abs. 1
gilt entsprechend.
Anlage 6
zu§ 47 Abs. 3
Behandlungsverfahren für das Fleisch von Ebern, Zwittern oder Kryptorchiden bei Schweinen
1. In das Fleisch ist eine Lösung von Nitritpökelsalz in Trinkwasser, die den Anforderungen in
Nummer 2 entspricht, in einer Menge von 8-10 6/o, bezogen auf das Gewicht des Fleisches
ausschließlich der Knochen, gleichmäßig verteilt zu injizieren.
2. Für die Behandlung nach Nummer 1 ist eine 20 °/oige Nitritpökelsalzlösung in Trinkwasser
nur am Tage ihrer Herstellung zu verwenden. Der Lösung dürfen auch sonstige Pökelhilfs-
stoffe zugesetzt werden.
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 12. Dezember 1977
Auf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeld- 5. § 16 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. August 1977 (BGBI. I S. 1685) verordnet die ,,§ 16
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Außer Betracht bleibende Belastung
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Artikel 1 Wohngeldgesetzes bleibt die Belastung insoweit
außer Betracht, als sie auf die in § 10 Abs. 1 und
Änderung der Wohngeldverordnung
2 dieser Verordnung ,bezeichneten Räume oder
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Flächen entfällt, die von dem Antragberechtigten
Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBI. I oder einem zu seinem Haushalt rechnenden
S. 607) wird wie folgt geändert: Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder
beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung
1. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zwei- auf Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirt-
ten" vor dem Wort „Wohngeldgesetzes" ge- schaftsteil einer Kleinsiedlung oder einer land-
strichen. wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gehören, wird
sie jedoch berücksichtigt.
2. In § 6 Abs. l werden (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
a) die Worte ,,§ 5 des Zweiten Wohngeldgeset- Wohngeldgesetzes sind von dem Entgelt für die
zes" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2 des Wohn- Gebrauchsüberlassung von Räumen oder Flächen
geldgesetzes" ersetzt, an einen anderen die darin enthaltenen Beträge
b) folgende in den Nummern 1, 2 und 5 ange- 1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler
gebenen Pauschbeträge geändert: Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla-
in Nummer 1 von „0,50 Deutsche Mark" in gen sowie zentraler Brennstoffversorgungs-
,,eine Deutsche Mark", anlagen,
in,Nummer 2 von „0,10 Deutsche Mark" in 2. zur Deckung der Kosten für die Fernheizung,
,,0,20 Deutsche Mark", soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten
in Nummer 5 Buchstabe b von „6 Deutsche Kosten entsprechen, und
Mark" in „12 Deutsche Mark" und 3. für die Uberlassung von Möbeln, Kühlschrän-
in Nummer 5 Buchstabe c von „4 Deutsche ken und Waschmaschinen
Mark" in „8 Deutsche Mark". abzusetzen. § 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
3. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohn-
„Entfallen jedoch gesondert erhobene Zulagen geld-Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von
erkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung 480 Deutsche Mark im Jahr von der Belastung
von Wohnraum, so ist der nach Satz 1 maßge- abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen
bende Vomhundertsatz nur auf das übrige Ent- gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 ge-
gelt anzuwenden." nannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt in
voller Höhe abzusetzen.
4. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der für Betriebskosten
angegebene Betrag von ,,4,00 Deutsche Mark" in (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Be-
,,6 Deutsche Mark" geändert. lastung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohn-
Nr, 8] Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2535
geldgeselzes sind insbesondere Darlehen oder geltenden Fassung, für die darauffolgende Zeit
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen- in der vom 1. Januar 1978 an geltenden Fassung
dungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen. anzuwenden."
Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht Artikel 2
zum Haushalt des Anlragberechtigten rechnet."
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
6. § 19 erhült folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des
,,§ 19 Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
Uberleitungsvorschrift
Artikel 3
Ist über e.inen Antrag auf Wohngeld bis zum
Inkrafttreten
1. Januar 1978 noch nicht entschieden, so ist bei
der Entscheidung für die Zeit bis zum 31. De- Di~se Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
zember 1977 diese Verordnung in der bis dahin Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
25~{6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege
Vom 12. Dezember 19'17
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin- b) den Schulbesuch, die berufliche Aus- und
dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchfüh- Fortbildung sowie die Erwerbstätigkeit der
rung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, Pflege bedürftigen;
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der 5. bei Hilfeempfängern in Anstalten: die Art der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Anstalt;
2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 6. die Art und Höhe des Einkommens, das Vermö-
Bundesrates: gen bei Antragstellung und die Inanspruchnahme
Unterhaltspflichtiger;
§1
7. weitere dem Hilfeempfänger nach dem Bundes-
Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatz- sozialhilfegesetz gewährte Hilfearten.
statistik über Hilfe zur Pflege, die im Monat Novem-
ber 1977 nach den §§ 68 und 69 des Bundessozial- §3
hilfegesetzes in und außerhalb von Anstalten, Hei-
men oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Ein- (l) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit
richtungen zur teilstationären Betreuung gewährt einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Emp-
wird, als Bundesstatistik durchgeführt: fänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchge-
führt.
§2 (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der
Sozialhilfe, die während des ganzen Monats Novem-
Die Zusatzstatistik erfaßt ber 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den
1. Name, Ort, Geschlecht, Familienstand, Haushalts- § § 68 und 69 Bundessozialhifegesetz gewährt haben.
größe (Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28
Bundessozialhilfegesetz) und Geburtsjahr des Hil- §4
feempfängers sowie den Versicherungsschutz in
der gesetzlichen Krankenversicherung und den Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
gegenüber Arbeitgebern bestehenden Anspruch leitungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes
auf Beihilfe im Pflegefall; über die Durchführung von Statistiken auf dem
Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
2. die Art und Höhe der Leistungen gemäß den§§ 68 der Jugendhilfe auch im Land Berlin.
und 69 Bundessozialhilfegesetz;
3. die Dauer der Hilfegewährung; §5
4. bei Hilfeempfängern außerhalb von Anstalten: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
a) die Form der Betreuung, vember l 977 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. B3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2537
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über
Einheiten im Meßwesen
Vom 12. Dezember 1977
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Ein- (2) Abgeleitete Einheiten der Energiedosis sind
heiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBI. I auch alle Quotienten, die aus einer gesetzlichen
S. 709), geändert durch das Gesetz zur Änderung Energieeinheit und einer gesetzlichen Massen-
des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom einheit gebildet werden.
6. Juli 1973 (BGBI. I S. 720), und auf Grund der (3) Die abgeleitete SI-Einheit der Äquivalent-
§§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 dosis im Sinne eines für Strahlenschutzzwecke
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Be- verwendeten Produktes aus der Energiedosis und
kanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I einem dimensionslosen Bewertungsfaktor ist das
S. 3053) wird von der Bundesregierung sowie auf Joule durch Kilogramm (Einheitenzeichen: J/kg).
Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 (4) Abgeleitete Efnheiten der Äquivalentdosis
dieses Gesetzes vom Bundesminister des Innern mit sind auch alle anderen Quotienten, die aus einer
Zustimmung des Bundesrates verordnet: gesetzlichen Energieeinheit und einer gesetz-
lichen Masseneinheit gebildet werden.
Artikel 1
§ 42
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Energiedosisra te, Energiedosisleistung,
Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 {BGBI. I Äquivalentdosisrate, Äquivalentdosisleistung
S. 981), geändert durch die Verordnung zur Ände-
(1) 1. Die abgeleite,te SI-Einheit der Energie-
rung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über dosisrate oder -leistung ist das Gray
Einheiten im Meßwesen vom 27. November 1973 durch Sekunde (Einheitenzeichen: Gy/s).
(BGBI. I S. 1761), wird wie folgt geändert:
2. 1 Gray durch Sekunde ist gleich der
Energiedosisrate oder -leistung, bei der
1. Die§§ 40 bis 42 erhalten folgende Fassung: durch eine ionisierende Strahlung zeit-
,,§ 40 lich unveränderlicher Energieflußdichte
die Energiedosis 1 Gy während der Zeit
Aktivität einer radioaktiven Substanz 1 s entsteht.
(1) Die abgeleitete SI-Einheit der Aktivität (2) Abgeleitete Einheiten der Energiedosisrate
einer radioaktiven Substanz ist das Becquerel oder -leistung sind auch alle anderen Quotienten,
(Einheitenzeichen: Bq). die aus einer gesetzlichen Einheit der Energie-
dosis und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet
(2) 1 Becquerel ist gleich der Aktivität einer werden.
Menge eines radioaktiven Nuklids, in der der
Quotient aus dem statistischen Erwartungswert (3) Die abgeleitete SI-Einheit der Äquivalent-
für die Anzahl der Umwandlungen oder isomeren dosisrate oder -leistung ist das Watt durch Kilo-
Ubergänge und der Zeitspanne, in der diese Um- gramm (Einheitenzeichen: W /kg).
wandlungen oder Ubergänge stattfinden, dem (4) Abgeleitete Einheiten der Äquivalentdosis-
Grenzwert 1/s bei abnehmender Zeitspanne zu- rate oder -leistung sind auch alle anderen Quo-
strebt. tienten, die aus einer gesetzlichen Einheit der
§ 41 Äquivalentdosis und einer gesetzlichen Zeit-
einheit gebildet werden."
Energiedosis, Äquivalentdosis
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energie- 2. § 51 wird wie folgt geändert:
dosis ist das Gray (Einheitenzeichen:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 10 bis 12
Gy).
gestrichen.
2. 1 Gray ist gleich der Energiedosis, die
bei der Ubertragung der Energie 1 J auf b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
homogene Materie der Masse 1 kg durch gefügt:
ionisierende Strahlung einer räumlich ,, (3) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen auch
konstanten spektralen Energiefluenz ent- die folgenden abgeleiteten Einheiten verwen-
steht. det werden:
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
J. für die J\kl.iviUil (!incr radioaktiven Sub- 3. Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an-
stanz gefügt:
a) das Curie (Einheilenzeichen: Ci) als be-
,, (3) Bis zum 31. Dezember 1979 darf auch die
sonderer Name für das Siebenunddrei-
folgende abgeleitete Einheit verwendet werden:
ßigfache des Gigabecquerel (Einheiten-
zeichen: Gßq), für den Blutdruck
b) 1 Curie ist gleich 37 000 000 000 Bq; a) die konventionelle Millimeter-Quecksilber-
säule (Einheitenzeichen: mmHg),
2. für die Eneruie- oder Äquivalentdosis
b) 1 mmHg ist gleich 133,322 Pa."
a) aa) das Rad (Einheilenzeichen: rd) als
besonderer Name für das Zentigray
(Einheitcnzeichen: cGy), Artikel 2
1 In der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober
bb) Rad ist (Jlcich - - Gy·,
. 100 1976 (BGBl. I S. 2905; 1977 I S. 184, 269) wird die
b) aa) das Rem (Einheitenzeichen: rem) bei abgeleitete SI-Einheit „reziproke Sekunde" (Einhei-
der Angabe von Werten der Äqui- tenzeichen: s- 1) der Aktivität einer radioaktiven
valentdosis als besonderer Name Substanz jeweils durch die abgeleitete SI-Einheit
für das Zenlijoule durch Kilogramm ,, Becquerel" (Einheitenzeichen: Bq) ersetzt.
(Einheilenzeichen: cJ/kg),
1 Artikel 3
bb) 1 Rem ist gleich --J/kg;
100
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
3. für die Ionendosis
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-
a) das Röntgen (Einheitenzeichen: R) als zes über Einheiten im Meßwesen und § 58 des
besonderer Name für das Zweihundert- Atomgesetzes auch im Land Berlin.
achtundfünfzigfache des Mikrocoulomb
durch Kilogramm
(Einheitenzeichen: ,uC/kg), Artikel 4
.. 258 / Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
b) 1 Rontgen ist gleich---- C kg.,,
1000000 Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Innern
Maihofer -
Nr. 8] Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2539
Verordnung
über die Prüiung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Vom 12. Dezember 1977
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in
setzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf
:zuletzt durch § 24 des Geselzes vom 24. August 1976 und eine anschließende zweijährige Berufspraxis
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund oder
des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fas- 3. eine fünfjährige Berufspraxis
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) muß in Tätigkeiten, abgeleistet sein, die der berufli-
geändert worden ist, und unter Berücksichtigung chen Fortbildung zum Baumaschinenführer dienlich
des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes sind.
vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
schaft verordnet: nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen
werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
§ 1
andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-
dung zum Baumaschinenführer in den Fachrichtun- §3
gen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßen-
Inhalt und Durchführung der Prüfung
bau erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (1) Die Prüfung wird in den Fachrichtungen Hoch-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der bau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau durch-
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, geführt und gliedert sich in
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga- 1. einen fachtheoretischen Teil und
ben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen
Fachrichtung wahrzunehmen: 2. einen fach praktischen Teil.
1. Bedienen, Fahren und Warten der Baumaschinen (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fach-
und -geräte seiner Fachrichtung unter Anwen- theoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie
dung von Kenntnissen über Arbeitsweisen, Ein- im fachpraktischen Teil in Form von praktischen
satzmöglichkeiten, Antriebsmaschinen und Kraft- Ubungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie
übertragungselemente dieser Baumaschinen und der §§ 4 bis 9 durchzuführen.
-geräte,
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4
2. Transportieren, Aufstellen und Einrichten der Stunden nicht überschreiten und je Prüfungsfach
Baumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung, aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
3. Erkennen von Störungen an den Baumaschinen bestehen. Wird die schriftliche Prüfung program-
und -geräten seiner Fachrichtung und Beseiti- miert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftli-
gung einfacher Störungen an diesen Baumaschi- chen Prüfung gekürzt werden.
nen und -geräten,
(4) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem
4. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungs-
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz fach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht
in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteil-
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufs-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum spezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen
anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenfüh- zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla-
rer der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tief- gen.
bau oder Straßenbau. (5) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung
von Absatz 4 von der mündlichen Prüfung befreien,
§ 2
wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfä-
Zulassungsvoraussetzungen chern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(6) Die Prüfungsteile können an verschiedenen
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungs- letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem
beruf und eine anschließende einjährige Berufs- ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungs-
praxis oder teils zu beginnen.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§4 (4) Im Prüfungsfach „Antriebsarten und Kraft-
Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Hochbau übertragungselemente" können geprüft werden:
1. Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmo-
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung toren und Kraftübertragungselemente;
Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
2. Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
1. Arbeitskunde der Hochbaugeräte,
2. Baumaschinenkunde, (5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit" können
3. Lastaufnahmemitte], geprüft werden:
4. Arbeitssicherheit. 1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-
schutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-
(2) Im Prüfungsfach „Arbeilskunde der Hochbau- führers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-
geräte" können geprüft werden: chen Vorschriften;
Grundkenntnisse der Mechanik, Ulhydraulik und 2. Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und
Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte,
3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpum-
pen, Baukräne und Bauaufzüge.
(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde" kön- §6
nen geprüft werden: Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Straßenbau
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung
Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und
Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und
Kr aftü bertr a gungselemente. 1. Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,
(4) Im Prüfungsfach „Lastaufnahmemittel" können 2. Baumaschinenkunde,
geprüft werden: 3. Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbeson- 4. Baustoffkunde,
dere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, 5. Arbeitssicherheit.
Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
(2) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde der Straßen-
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit" können baugeräte" können geprüft werden:
geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik und Olhydraulik;
1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-
Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglich-
schutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-
keiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Boden-
führers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-
verdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.
chen Vorschriften;
2. Kenntnisse über unf allsicheres Verhalten und (3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde" kön-
über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen; nen geprüft werden:
3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen. Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und
Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und
§5 Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und
Zusatzausrüstung.
Fachtheoretischer Teil,
Fachrichtung Erd- und Tiefbau (4) Im Prüfungsfach „Antriebsarten und Kraft-
übertragungselemente" können geprüft werden:
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung
Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmo-
1. Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte, toren und Kraftübertragungselemente;
2. Baumaschinenkunde, 2. Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
3. Antriebsarten und Kraftübertragungselemente, (5) Im Prüfungsfach „Baustoffkunde" können
4. Arbeitssicherheit. geprüft werden:
(2) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde der Erd- und Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbau-
Tiefbaugeräte" können geprüft werden: stoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und
Steine.
Grundkenntnisse der Mechanik und Olhydraulik;
Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglich- (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit" können
keiten der Erd- und Tiefbaugeräte, insbesondere der geprüft werden:
Seil- und Hydraulikbagger, Planierraupen, Laderau- 1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-
pen und Radlader. schutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-
(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde" kön- führers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-
nen geprüft werden: chen Vorschriften;
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und 2. Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und
Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
Maschinen. 3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
Nr. 83 ---- Ta[J der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2541
§1 (3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen
Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Hochbau und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbau-
geräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem
Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen: Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurtei-
1. Fahren und Bedienen von l:_-Iochbaugeräten, len und einfache Störungen an einem dieser Geräte
2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein- beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel
facher Störungen an Hochbaugeräten. 60 Minuten.
(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von § 10
Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er mindestens ein Hochbaugerät, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
und zwar einen Baukran, eine Betonmischanlage (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-
oder eine mobile Betonpumpe einrichten, bedienen, fungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß
fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf
Regel 30 Minuten. Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-
(3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbauge- öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
räten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
er Störungen an einem Baukran, einer Betonmisch- schuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
anlage oder Betonpumpe beurteilen und einfache Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-
Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. spricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern
Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten. ist nicht zulässig.
(2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und
§8 von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen
Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Erd- und Tiefbau Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
der zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden,
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Erd-
als er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Inkrafttre-
und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
ten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß
1. Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugerä- einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder
ten, des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenos-
2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein- senschaften eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
facher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten. die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die
Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem
(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von
Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
Erd:- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilneh-
mer nachweisen, daß er mindestens ein Erd- und (3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und
Tiefbaugerät, und zwar einen Bagger, eine Planier- von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen
raupe oder ein Ladegerät einrichten, bedienen, fah- Teil sind in der jeweiligen Fachrichtung auf Antrag
ren und warten kann. Die Prüfung dauert in der von der zuständigen Stelle auch Angehörige und
Regel 30 Minuten. ehemalige Angehörige der Bundeswehr freizustel-
(3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen len, wenn sie in der Bundeswehr eine Prüfung zum
und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Erwerb eines Berechtigungsscheines für eine ver-
Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nach- gleichbare Pioniermaschine mit Erfolg abgelegt
weisen, daß er Störungen an einem Bagger, einer haben und danach mindestens ein Jahr als Pionier-
Planierraupe oder einem Radlader beurteilen und maschinenführer tätig waren.
einfache Störungen an einem dieser Geräte beseiti-
gen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minu-
ten. § 11
§9 Bestehen der Prüfung
Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Straßenbau (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Lei-
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung
stungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.
Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Dabei sind die Noten für die schriftlichen und
1. Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten, mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-
2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein- fach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistun-
facher Störungen an Straßenbaugeräten. gen in der schriftlichen und in der mündlichen Prü-
fung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs.
(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von
2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungslei-
Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer
stung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7
nachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät, Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte
und zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdich-
Gewicht.
tungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen,
fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
Regel 30 Minuten. teilnehmer in den 2 Prüfungsfächern des fachprakti-,
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sehen Prüfungsteiles der jeweiligen Fachrichtung (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
sowie in 3 Prüfungsfächern des f achtheoretischen fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
Prüfungsteiles der Fachrichtung Hochbau oder Erd- zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu
und Tiefbau oder in 4 Prüfungsfächern des fachtheo- befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vor-
retischen Prüfungsteiles der Fachrichtung Straßen- angegangenen Prüfung ausgereicht haben und er
bau mindestens ausreichende Prüfungsleistungen sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
erbracht hat. der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an,
zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß Anlage 1 auszusteUen. Auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 § 13
auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
Berlin-Klausel
fungsfächern c~rzielten Prüfungsnoten hervorgehen
müssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
§ 12
§ 14
Wiederholung der Prüfung
Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
zweimal wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Nr. B3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2543
Anlage 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ............................. in: ......................................................................................... .
hat am. .. ............................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
in der Fachrichtung 1 ) ........................................................................................................... .
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinen-
führer vom 12. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2539)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zusländinen Stelle)
1) Angabe der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ....................... in: ......................................... .
hat am._ ..................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
in der Fachrichtung 1) _
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinen-
führer vom 12. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2539)
bestanden.
1) Angabe dPr !'i1chrichlu1HJ Ilochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.
Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2545
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachtheoretische Prüfung
1. Arbeitskunde der ..... 1)
2. Baumaschinenkunde
3 ...... 1)
4 ...... 1)
5. . .... 1)
(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf
die am . . . . . . in . . . . . . vor. . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im
Prüfungsfach ...... freigestellt".)
II. Fachpraktische Prüfung
1. Fahren und Bedienen von ...... 2)
2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an ...... 2)
(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf
die am . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im
Prüfungsfach ...... freigestellt".)
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und§ 6 Abs. 1.
2) Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1.
254-6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall
Vom 12. Dezember 1977
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs- §2
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der Zulassungsvoraussetzungen
zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen,
unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs- wer
platzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
(BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Fachrichtung Metall zugeordnet werden kann,
und danach eine mindestens dreijährige einschlä-
§ 1 gige Berufspraxis oder
Ziel der Prüfung und Bezeichnung 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
des Abschlusses praxis
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten nachweist.
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-
dung zum Industriemeister -- Fachrkhtung Metall (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
Prüfungen nach den § § 2 bis 10 durchführen. Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, zur Prüfung rechtfertigen.
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Auf-
gaben eines Industriemeisters als Führungskraft §3
zwischen Planung und Ausführung in dem ihm Gliederung und Inhalt der Prüfung
übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Uberwachen der Betriebsmittel 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Stö- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
rungen; Veranlassen der Instandhaltung und Ver-
besserung der Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Ubertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durch-
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbei- zuführenden Unterweisung außerdem in Form von
tung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben praktischen Ubungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6
eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-
Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und grammiert durchgeführt, so kann die Dauer der
Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Be- schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
urteilung; enge Zusammenarbeit mit der Ge-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie-
schäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche
biger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi-
Bildung der Mitarbeiter;
nen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü-
3. Uberwachen der Kostenentwicklung sowie der fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich
ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des §4
Material- und Produktionsflusses zur Gewähr-
leistung eines störungsfreien und termingerech- Fachrichtungsübergreifender Teil
ten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in
Zusammenarbeit im Betriebsablauf; enge Zusam-
folgenden Fächern zu prüfen:
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab- 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, ·
stimmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Betriebes.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbe-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum wußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
am-~rkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - weisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse be-
Fachrichtung Metall. sitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erken-
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2547
nen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er ins- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusam-
besondere nachweisen, daß er Organisationspro- menarbeit im Betrieb:
bleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als a) Rolle des Industriemeisters,
Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organi-
b) Kooperation und Kommunikation,
sationstechniken anhand von Beispielen aus der
Praxis anwenden kc11rn. In diesem Rahmen können c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
geprüft werden:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in
a) Produktionsformen, dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch
b) Wirtschaftssysteme, mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
und Organisationsformen und deren Zusam- 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
menschlüsse, einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
d) nationale und internationale Organisationen Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
und Verbände der Wirtschaft. 1. Grundlagen für kostenbewußtes
2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation: 2. Grundlagen für rechtsbewußtes
aa) Aufbauorganisation, Handeln: Stunde,
bb) Arbeitsplanung, 3. Grundlagen für die Zusammen-
cc) Arbeitssteuerung, arbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1
b) Organisations- und Informationstechniken, Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-
c) Kostenrechnung. nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be-
stimmte berufstypische Situationen zu erkennen,
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbe- ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungs-
wußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer recht- vorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbe-
liche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbe- zogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszu-
sondere anhand von betriebsbezogenen und praxis- gehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
nahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der länger als 30 Minuten dauern.
Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich er-
kennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
können geprüft werden: Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag
des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des
1. Aus dem Grundgesetz:
Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung
a) Grundrechte, zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das
b) Gesetzgebung, Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
c) Rechtsprechung. teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-
2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
a) Arbeitsvertragsrecht, 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeits- sprechend.
sicherheitsrecht,
c) Umweltschutzrecht, § 5
d) BetriebsvPrfassungsrecht, Mitbestimmungs- Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung
recht, Metall
e) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-
f) Sozialversicherungsrecht. genden Fächern zu prüfen:
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusam- 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
menarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer lagen,
nachweisen, daß er über soziologische Grundkennt- 2. Technische Kommunikation,
nisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im
3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: 4. Betriebstechnik,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: 5. Fertigungstechnik.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und natur-
b) Gruppenverhalten. wissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er mathematische und
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung tech-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, nischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hier-
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, bei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die
c) Führungsgrundsätze. Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
einsclü.ilzen kann. Jn diesem Rahmen können ge- Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die
prüft werden: Beseitigung der Störung veranlassen kann. In die-
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren sem Rahmen können geprüft werden:
Aufbau; 1. Kraftmaschinen und Fördereinrichtungen:
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwert- a) Aufbau und Wirkungsweise,
gleichungen, Einheilengleichungen; b) Maschinenelemente und Baugruppen,
3. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Lei- c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung.
stung, Wirkungsgrad;
2. Energieversorgung im Betrieb:
4. BNechnen technischer Größen unter Anwendung a) Energiearten und deren Verteilung,
der Winkelfunktionen;
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
5. Berechnen von Wärmemengen und Maßänderun- c) Verhalten bei Störungen und Unfällen.
gen durch Temperatureinfluß;
3. Steuern und Regeln:
6. Grundkenntnisse über Oxydation und Reduktion
und deren Einflüsse auf die Metallurgie; a) Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik,
7. Grundkenntnisse über die Unterschiede von b) Anwendung und Einsatzbereiche mechani-
Basen, Säuren und Salzen; scher, pneumatischer, hydraulischer und
numerisch gesteuerter Anlagen,
8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
c) Aufbau und Wirkungsweise der mechani-
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;
schen, pneumatischen und hydraulischen Bau-
9. Grundkenntnisse aus der Statistik. elemente.
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunika- (6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der
tion" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über ferti-
er technische Kommunikationsmittel versteht und gungstechnische Kenntnisse verfügt und fertigungs-
-zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In technische Zusammenhänge und Details erkennen
diesem Rahmen können geprüft werden: und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnah-
1. Lesen technischer Zeichnungen einschließlich men einleiten kann. In diesem Rahmen können ge-
Stücklisten unter Berücksichtigung der Zeich- prüft werden:
nungsnormen, insbesondere das Erkennen und 1. Fertigungsverfahren:
Beurteilen der Funktionen der Einzelteile und a) Urformen, Formschaffen,
deren Zusammenwirken aus Zeichnungen;
b) Umformen,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen c) Trennen,
zur Erläuterung technischer Sachverhalte; d) Fügen,
3. Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und e) Beschichten,
Monogrammen einschließlich deren Verwendung f) Stoffeigenschaftändern.
als Entscheidungshilfe.
2. Arbeitssicherheit im Betrieb:
(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz-
Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- ausrüstungen,
sen, daß er unter Anwendung der einschlägigen
Werkstoff- und Halbzeugnormen die Eigenschaften b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-
der Werk- oder Hilfsstoffe bestimmen, aus den fährliche chemische Stoffe,
Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbei- c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-
tung schließen und Belange des Umweltschutzes be- sionsgefahr,
rücksichtigen kann. In diesem Rahmen können ge- d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
prüft werden: betrieblichen Transport und Verkehr.
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Me- 3. Qualitätssicherung und -kontrolle:
talle; a) Möglichkeiten und Verfahren,
2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der b) Prüf- und Kontrollmethoden,
Kunststoffe; c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwen- (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungs-
dung der Hilfs- und Schmierstoffe; fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Ar-
4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff- beit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die
und Halbzeugnormen; Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprüf- 1. Mathematische und naturwissen-
verfahren. schaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
2. Technische Kommunikation: 1 Stunde,
(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die tech- 3. Technologie der Werk- und
nischen Einrichtungen eines Betriebes und deren Hilfsstoffe: Stunde,
Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauer- 4. Betriebstechnik: 1,5 Stunden,
haften und sicheren Produktionsablauf kennt, die 5. Fertigungstechnik: 1,5 Stunden.
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2549
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü- bildung" können geprüft werden:
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung mäßen Berufsausbildung;
oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-
leistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Er- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
gänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-
sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht über- halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-
schreiten. § 4 Abs. 7 S,alz 1 und 2 gilt entsprechend. sen;
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
§ 6 flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil licher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist
keiten des Jugendlichen;
in folgenden Fächern zu prüfen:
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
1. Grundfragen der Berufsbildung,
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, hütung.
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-
rufsbildung" können geprüft werden:
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
dung" können geprüft werden:
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- rufsbildungsgesetzes;
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be- Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im schutzrechts und des Unfallschutzrechts;
System der beruflichen Bildung; 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus- bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
bildenden und des Ausbilders. den.
(3) Im Prüfungsfach „ Planung und Durchführung (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
der Ausbildung" können geprüft werden: durchzuführen.
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- sätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern beste-
inhalte: hen. Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-
a) Festlegen von Lernzielen, c;liederung der Aus- zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und
bildung, je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge- Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl teilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus- sung von Auszubildenden stattfinden.
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen
Ausbildungsplans; § 7
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
rufsberatung und dem Ausbildungsberater;
Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3
dung: bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr- vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor- staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
gängen, einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung
in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung bestan-
b) Ausbildungsmittel,
den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prü-
c) Lern- und Führungshilfen, fungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
d) Beurteilen und Bewerten. ständige Freistellung ist nicht zulässig.
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 8 (2} In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
Bestehen der Prüfung fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
den. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anmeldet.
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu
einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note § 10
der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7
das doppelte Gewicht.. Die Note für die praktisch Ubergangsvorschriften
durchzuführende Unterwf>.isung im berufs- und ar- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung lau-
beitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den fenden Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer gen Vorschriften zu Ende geführt werden.
dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeister-
tische Mittel zu bilden.
prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht be-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- standen haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach
teilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile minde- Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-
stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei holungsprüfung anmelden, können die Wieder-
dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prü- holungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
fungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-
(3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- mäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 fin-
nis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des det in diesem Falle keine Anwendung.
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2
auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
§ 11
fungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Berlin-Klausel
Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 9 § 12
Wiederholung der Prüfung Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in
zweimal wiederholt werden. Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2551
Anlage 1
Muster
(Beieidrnung der zuständigen Stelle}
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall
I Ierr/Frau/Frl.
geboren am: in: ..
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546)
bestanden.
Datum
Unterschrift
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall
Herr/Frau/Frl.
geboren am: .. .......... in: ......................................... .
hat am. ................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546)
bestanden.
Nr. 83 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2553
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachrichtungsübergn~ifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im
Prüfungsfach ...... freigestellt".)
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Technologie der Werks- und Hilfsstoffe
4. Betriebstechnik
5. Fertigungstechnik
(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter I.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche im Betrieb
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter I.3)
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2633/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Verkaufspreise für bestimmtes gefrorenes
R i n d f 1 e i s c h , das der italienischen Interventionsstelle
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 zur Verfügung ge-
stellt wurde, und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2875/76 und (EWG) Nr. 35/77 30. 11. 77 L 306/22
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2634/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30. 11. 77 L 306/27
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2637/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 12. 77 L 308/1
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2638/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 12. 77 L 308/3
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2639/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 12. 77 L 308/5
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2640/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 1. 12. 77 L 308/7
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2641/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 12. 77 L 308/9
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2642/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen tür die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1. 12. 77 L 308/14
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2643/77 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 12. 77 L 308/16
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2644/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n
des Zuckersektors 1. 12. 77 L 308/22
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2645/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 1. 12. 77 L 308/24
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2646/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 12. 77 L 308/26
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2647 /77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 12. 77 L 308/28
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2648/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 12. 77 L 308/30
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2649/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises tür Raps - und Rübsen -
s amen 1. 12. 77 L 308/32
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2650/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen für I sog 1 u kose 1. 12. 77 L 308/34
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2651/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 12. 77 L 308/36
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977 2555
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäisdlen Gemeinsdlaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsdler Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2652/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 1. 12. 77 L 308/38
30. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2653/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 1. 12. 77 L 308/40
30. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2654/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 1. 12. 77 L 308/42
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2655/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 1. 12. 77 L 308/44
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2656/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Dezember 1977 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallend~n Waren 1. 12. 77 L 308/46
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2657/77 der Kommission über die An-
wendung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmte nicht
unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse 1. 12. 77 L 308/48
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2658/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und (EWG) Nr. 930/77
hinsichtlich der Erzeugnisse des Rind f 1 e i s c h sek t o r s,
die Gegenstand von Interventionskäufen im Vereinigten
Königreich sein können, sowie ihrer Koeffizienten 1. 12. 77 L 308/49
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2659/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen füt I s o g I u k o s e 1. 12. 77 L 308/53
30. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2660/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 1. 12. 77 L 308/55
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei'l I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 322. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister rler Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes(Jeselzblall Teil I werden Ciesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundes(Jeselzblatt Teil II werden völkenecht!iche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckanntmachunqen sowie Zolltdl'ifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver lag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B c zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 197.5 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-.509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s c r Ausgabe : 3,70 DM ('.l,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 DM. Im Bezugs-
prc,is ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o.