2477
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1977 Nr. 82
Tag In h a 1 t Seite
6. 12. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von der Wartezeit nach § 15
Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2477
2125-40-1
7. 12. 77 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Dbereinkommen vom 15. Februar 1972
und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Hohe-See-Einbringungsverordnung) . . . . . . 2478
7. 12. 77 Fünfte Verordnung zur .Anderung der Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2480
215-7-1
8. 12. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursver-
walters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der
Mitglieder des Gläubigerbeirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2482
311-6
8. 12. 77 Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24i83
8. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der
Patentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487
424-5-2
8. 12. 77 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung 2491
424-5-2
5. 12. 77 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen
von der Wartezeit nach§ 15 Abs. 2 Satz 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 6. Dezember 1977
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Lebensmittel- .,31. Dezember 1977" durch die Worte „31. Dezem-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August ber 1980" ersetzt.
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen Artikel 2
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 Satz 2
verordnet:
des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
Artikel 1 rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch
im Land Berlin.
In § 4 Satz 2 der Verordnung über Ausnahmen
von der Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Le- Artikel 3
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
2. Januar 1975 (BGBl. I S. 124) werden die Worte kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zu den Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
(Hohe-See-Einbringungsverordnung)
Vom 7. Dezember 1977
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e schmutzung durch das Einbringen von Abfällen
und Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Ge-
den Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und bühren:
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver- 1. Für die Entscheidung
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen über die Erteilung einer
durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II Erlaubnis zur Beseiti-
S. 165) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des gung von Stoffen 1 000 DM bis 20 000 DM,
Verwaltungskostengesetzes wird - hinsichtlich der
Kosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister 2. für die Probenahme
der Finanzen und im übrigen im Einvernehmen mit von Stoffen 500 DM bis 1 000 DM,
den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft 3. für die Uberwachung
- mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf bei
Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- a) Einbringung oder
widrigkeiten verordnet: Einleitung (1 Tag) 900 DM,
b) Verbrennung
§ 1
(2 Tage) 2 000 DM,
Nachweispflichten Zuschlag je weiteren
(1) Uber die Durchführung eines Einbringungs- Tag 400 DM,
vorhabens sind gegenüber dem Deutschen Hydro- 4. für die Dberwachung
graphischen Institut folgende Nachweise zu führen: des Verhaltens der
1. Bestätigung eines unabhängigen Sachverständi- Stoffe im Meerwasser
gen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder und Sediment im Zu-
die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschrei- sammenhang mit einer
bung der Erlaubnis entsprechen, Beseitigung 1 000 DM bis 20 000 DM.
2. Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1
Luftfahrzeuges oder der Anlage durch Funkpei- oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu
lung oder andere Ortungsverfahren während des berücksichtigen, in welchem Umfang das Deutsche
Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Besei- Hydrographische Institut eigene Untersuchungen
tigung) von Stoffen, durchführen muß.
3. Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahr- {2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und
zeuges oder der für die Sicherheit der Anlage Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
verantwortlichen Person über die durchgeführte {3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-
Beseitigung, lichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1
4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.
durch einen unabhängigen Sachverständigen nach
der Beseitigung. § 3
(2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann Ordnungswidrigkeiten
im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nach-
weisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig {1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10
sichergestellt ist, daß das Einbringungsverf ahren Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Ubereinkommen
ordnungsgemäß durchgeführt wird. vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luft-
§ 2
fahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Kosten einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von
Nachweisen zuwiderhandelt.
(1) Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt
für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu {2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
den Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver- sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Uber-
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2479
einkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember Gesetzes zu den Ubereinkommen vom 15. Februar
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der
das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Luftfahrzeuge wird auf das Deutsche Hydrogra- Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134
phische Institut übertragen. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im
Land Berlin.
§ 4 § 5
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 7. Dezember 1977
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung
Höchstbetrag der
mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Herstellungskosten
des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7
(BGBl. l S. 1232) verordnet die Bundesregierung des Schutzbaugesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates: -DM-
40 33 200
Artikel 1 41 33 500
Die Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 42 33 800 -
1970 (BGBJ. I S. 217), zuletzt geändert durch die 43 34150
Verordnung vom 7. November 1974 (BGBI. I S. 3126), 44 34 450
wird wie folgt geändert: 45 34 750
46 35 050
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die 47 35 350
folgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt: 48 35 650
49 35 950
„Anlage 1 50 36 250
Hausschutzräume
Anlage 2
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)
Hausschutzräume
Höchstbetrag der in bestehenden Gebäuden
Herstellungskosten (nachträgliche Innenbauten)
Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7
des Schutzbaugesetzes
-DM- Höchstbetrag der
Herstellungskosten
Zahl der Schutzplätze im Sinne des§ 12 Abs. 3
1- 7 18 050 des Schutzbaugesetzes
8 18 650 -DM-
9 19 250
10 19 850 1- 7 27 800
11 20 400 8 28 650
12 20 950 9 29 500
13 21 550 10 30 350
14 22 150 11 31200
15 22 700 12 32 050
16 23 250 13 32 850
17 23 750 14 33 600
18 24 250 15 34 350
19 24 750 16 35100
20 25 250 17 35 850
21 25 750 18 36 600
22 26 200 19 37 350
23 26 650 20 38 050
24 27 100 21 38 750
25 27 550 22 39 400
26 28 000 23 40 050
27 28 450 24 40 700
28 28 900 25 41 300
29 29 350 26 41 800
30 29 750 27 42 300
31 30 150 28 42 800
32 30 550 29 43 300
33 30 950 30 43 800
34 31 300 31 44 350
35 31 650 32 44 850
36 32 000 33 45 350
37 32 300 34 45 850
38 32 600 35 46 350
39 32 900 36 46 850
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2481
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
1Ierslcllungskosten Herstellungskosten
Zahl der SchutzplüLze Zahl der Schutzplätze
im Sinne des § 12 Abs. 3 im Sinne des § 7
des Schutzbaugesetzes des Schutzbaugesetzes
DM -DM-
37 47 350 31 54 300
38 47 900 32 55 150
39 48 400 33 56 000
40 48 900 34 56 850
41 49 450 35 57 700
42 49 950 36 58 500
43 50 450 37 59 300
44 50 900 38 60 150
45 51 350 39 61 000
46 51 800 40 61 850
47 52 250 41 62 700
48 52 700 42 63 500
49 53 150 43 64 300
50 53 550 44 65 150
45 66 000
Anlage 3 46 66 850
47 67 700
Hausschutzräume
48 68 500
in Form selbständiger Bauten
49 69 300
(Außenbauten)
50 70 100
Höchstbetrag der
Herstellungskosten Anlage 4
Zahl der Schutzplätze
im Sinne des § 7- Großschutzräume als Mehrzweckbauten
des Schutzbaugesetzes
-DM-
Höchstbetrag der
Herstellungskosten
1- 7 37 500 Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7
8 38 100 des Schutzbaugesetzes
9 38 700 je Schutzplatz
10 39 300 -DM-
11 39 900
12 40 500 500- 750 1 750
13 411.00 751-1 000 1 700
14 41 700 1 001-1 250 1 630
15 42 350 1 251-1 500 1 550
16 43 000 1 501-1 750 1 470
17 43 700 1751-2000 1 400
18 44 400 2 001-2 250 1 350
l9 45 100 2 251-2 500 1 300
20 45 800 2 501-2 750 1 250
21 46 500 2 751-3 000 1 200
22 47 200 über 3 000 1 200".
23 47 900
24 48 600 2. In § 2 wird die Jahreszahl „ 1973" durch die
25 49 300 Jahreszahl „ 1976" ersetzt.
26 50 100
27 50 900
28 51 750 Artikel 2
29 52 600 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
30 53 450 dung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,
der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
Vom 8. Dezember 1977
Auf Grund des § 85 Abs. 2 der Konkursordnung
und des § 43 Abs. 5 der Vergleichsordnung in den
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern
311-4 und 311-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sungen in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes wird verordnet:
Artikel 1
§ 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Ver-
gütung des Konkursverwalters, des Vergleichsver-
walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses
und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 1972
(BGBl. I S. 1260), erhält folgende Fassung:
,,Hat der Konkursverwalter jedoch eine Umsatz-
steuer in Höhe von zwölf vom Hundert der Bemes-
sungsgnmdlage zu entrichten, so erhält er einen
Ausgleich, der sechs vom Hundert seiner sonstigen
Vergütung beträgt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974 (BGBl. I S. 469) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vo ge 1
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2483
Verordnung
über Fruchtnektar und Fruchtsirup
Vom 8. Dezember 1977
Auf Grund des§ 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstaben a, b Gesamtgewicht des Enderzeugnisses; dabei wer-
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- den die Zuckerarten als Trockenmasse berech-
setzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) net:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinier-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für ter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwas-
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- serhaltige und kristallwasserfreie Dextrose,
net: getrockneter Glukosesirup, Fruktose, Glukosesi-
§1 rup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuk-
Begriffsbestimmungen kersirup sowie eine wäßrige Saccharoselösung,
die folgende Merkmale aufweist:
(1) Fruchtnektar ist das nicht gegorene aber gär-
a) Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshun-
fähige, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu
dertteile,
Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch b) Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose
dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das min- und Dextrose: 1,0 ± 0,2):
destens die in der Anlage festgelegten Gehalte an höchstens drei Gewichtshundertteile in der
Fruchtsaft oder Fruchtmark und an Gesamtsäure Trockenmasse,
aufweist; bei Mischungen aus verschiedenen Frucht- c) Leitfähige Asche:
arten müssen die Mindestgehalte diesen Gehalten
höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der
proportional sein. Früchte von Gemüsearten können
Trockenmasse,
zur Herstellung von Fruchtnektar nicht verwendet
werden. d) Farbe der Lösung:
höchstens 75 ICUMSA-Einheiten,
(2) Fruchtsirup ist eine dickflüssige Zubereitung,
die aus Fruchtsaft, aus konzentriertem Fruchtsaft e) Rückstand an Schwefeldioxid:
oder aus Früchten unter Verwendung von Zuckerar- höchstens 15 Milligramm in einem Kilo-
ten mit oder ohne Aufkochen hergestellt wird. Er gramm Trockenmasse;
darf höchstens 68 Gewichtshundertteile Zucker, 5. Wasser, das insbesondere in chemischer, mikro-
berechnet als Invertzucker, enthalten und muß min- biologischer und organoleptischer Hinsicht
destens 65 Gewichtshundertteile lösliche Trocken- geeignete Eigenschaften besitzt;
masse aufweisen.
6. Honig für die Herstellung von Fruchtnektar, der
§2 aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark
Herstellung von Fruchtnektar hergestellt ist, bis zu einer Höchstmenge von 20
Gewichtshundertteilen im Enderzeugnis, sofern
(1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur keine anderen Zuckerarten verwendet werden;
verwendet werden:
7. Zitronensäure für die Herstellung von Fruchtnek-
1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne
tar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem
der Fruchtsaft-Verordnung vom 25. November
Fruchtmark aus Birnen oder Pfirsichen oder
1977 (BGBl. I S. 2264); einem Gemisch dieser Früchte hergestellt ist, bis
2. das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem pas- zu einer Menge von fünf Gramm je Liter des
sierten genießbaren Teil der ganzen oder geschäl- Enderzeugnisses. Die Zitronensäure kann ganz
ten Früchte ohne Abtrennen des Saftes gewon- oder teilweise durch eine gleichwertige Menge
nene Fruchtmark; das Fruchtmark darf nur aus Zitronensaft ersetzt werden.
frischen oder durch Kälte haltbar gemachten,
gesunden, zum Verzehr geeigneten Früchten in (2) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur
geeignetem Reif ezustand hergestellt werden, folgende Verfahren angewendet werden:
denen keine Bestandteile, die für die Herstellung 1. die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und
von Fruchtnektar wesentlich sind, entzogen wor- Behandlungen wie thermische Behandlung, Zen-
den sind; trifugieren, Filtrieren,
3. das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtren- 2. das Mischen von Fruchtnektaren auch mehrerer
nen eines bestimmten Teiles des natürlichen Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter
Wassergehaltes gewonnene konzentrierte Frucht- Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark,
mark;
3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in der
4. folgende Zuckerarten bis zu einer Höchstmenge für die Oxidationshemmung erforderlichen Men-
von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das ge sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff, pek-
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
tolytisclwn, proteolytischen und amylolytischen Reihenfolge der in dem Erzeugnis enthaltenen Men-
Enzymen, Speisegelatine, Tannin, Bentonit, Kie- gen zu ergänzen oder der Wortbestandteil „Frucht"
selsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfsstof- in diesen Bezeichnungen durch diese Aufzählung
fen. der Früchte zu ersetzen.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über diäte- (3) Es sind ferner folgende Bezeichnungen vorbe-
tische und vitaminisierte Lebensmittel. halten:
1. ,,Süßmost" für Fruchtnektar, dessen Fruchtanteil
§3
ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten
Herstellung von Fruchtsirup Fruchtsäften oder aus einem Gemisch dieser bei-
den Erzeugnisse besteht, die auf Grund ihres
(1) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur
hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelba-
verwendet werden:
ren Genuß nicht geeignet sind;
1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne
2. ,,Vruchtendrank" für Fruchtnektar;
der Fruchtsaft-Verordnung,
3. ,,Succo e polpa" für den aus Fruchtmark oder
2. frische oder durch Kälte haltbar gemachte,
konzentriertem Fruchtmark hergestellten Frucht-
gesunde, zum Verzehr geeignete Früchte in ge-
nektar.
eignetem Reifezustand, denen im Hinblick auf die
Herstellung von Fruchtsirup keine wesentlichen (4) Auf den Packungen, Behältnissen und Etiket-
Bestandteile entzogen worden sind, ten der in § 1 definierten Erzeugnisse müssen die
3. Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinier- nachstehend aufgeführten Angaben gut sichtbar,
ter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwas- deutlich lesbar und unverwischbar angebracht wer-
serhaltige und kristallwasserfreie Dextrose, den:
getrockneter Glukosesirup, Fruktose, Glukosesi- 1. die Bezeichnung des Erzeugnisses nach Maß-
rup und Flüssigzucker, gabe der Absätze 1 und 2; die in Absatz 3
4. Wasser, aufgeführten Bezeichnungen können für die dort
genannten Erzeugnisse zusätzlich verwendet
5. Kirschsaft zur Färbung von Himbeersirup, sofern werden;
der Kirschsaft 10 Raumhundertteile des verwen-
deten Fruchtsaftes nicht übersteigt, 2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark"
oder eine gleichwertige Angabe, sofern dieser
6. geringe Mengen Schalenaroma bei Zitrusfruchtsi- aus Fruchtmark oder konzentriertem Frucht-
rup, mark hergestellt worden ist;
7. Weinsäure oder Milchsäure bis zu einer Höchst-
3. bei Fruchtnektar die Angabe des tatsächlichen
menge von einem Gewichtshundertteil im Ender-
Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder
zeugnis.
einem Gemisch dieser Bestandteile, bei Fruchtsi-
(2) Fruchtsirup darf nur aus einer Fruchtart her- rup die Angabe des tatsächlichen Mindestge-
gestellt werden. Jedoch dürfen auch zwei Fruchtar- halts an Fruchtsaft oder Früchten durch den
ten verwendet werden, sofern beide entweder aus- Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... 0/o" in
schließlich Beerenobst oder Kernobst oder Steinobst unmittelbarer Nähe der Bezeichnung, deutlich
oder Zitrusfrüchte sind. abgehoben von dieser Bezeichnung und allen
anderen Angaben;
(3) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur
folgende Verfahren angewendet werden: 4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von
Kohlensäure", soweit der Kohlensäuregehalt
1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verfah- zwei Gramm in einem Liter übersteigt;
ren,
5. bei Fruchtnektar mit Honig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) die
2. das Mischen von Fruchtsaft und Fruchtsirup Angabe „mit Honig";
unter den Beschränkungen des Absatzes 2.
6. bei Fruchtnektar mit Zitronensaft (§ 2 Abs. 1
§4
Nr. 7) die Angabe „mit Zitronensaft", sofern
außer Zitronensaft keine Zitronensäure zuge-
Bezeichnungen und sonstige Angaben setzt wurde;
(1) Die Bezeichnung Fruchtnektar und Fruchtsi- 7-. bei Fruchtsirup nach § 3 Abs. 1 Nr. 7- die Angabe
rup sowie die nach Absatz 2 gebildeten Bezeichnun- ,,mit Weinsäure" oder „mit Milchsäure";
gen sind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbe-
halten. 8. bei Himbeersirup nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 die
Angabe „Himbeersirup mit Zusatz von Kirsch-
(2) Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart, saft";
so ist diese an Stelle des Wortbestandteiles
„Frucht" in der Bezeichnung anzugeben. Stammt ein 9. der Name oder die Firma und die Anschrift oder
Erzeugnis aus mehr als einer Fruchtart, so sind die der Sitz des Herstellers oder Abfüllers oder
Bezeichnungen Fruchtnektar, außer bei Verwen- eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Ver-
dung von Zitronensaft unter den Bedingungen des käufers;
§ 2 Abs. 1 Nr. 7, und Fruchtsirup durch die Aufzäh- 10. die Menge des Inhalts in Liter, Zentiliter oder
lung der verwendeten Fruchtarten in absteigender Milliliter.
Nr, H2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2485
(5) Die Angaben des Absatzes 4 Nr. 1, 2 und 10 4. Fruchtsirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 nicht
müssen in demselben Blickfeld stehen. oder p.icht in der vorgeschriebenen Weise mit der
Angabe „mit Weinsäure" oder „mit Milchsäure"
(6) Sind Fruchtnektar oder Fruchtsirup in Behält-
versehen ist;
nissen mit einem Nenninhalt von mehr als fünf Liter
5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht
verpackt und werden sie nicht im Einzelhandel in
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der
den Verkehr gebracht, so brauchen die in Absatz 4
Angabe „mit Zusatz von Kirschsaft" versehen ist.
Nr. 2 bis 8 und 10 genannten Angaben nur in den
Begleitpapieren angegeben zu werden, sofern die
§6
Behältnisse an Hand dieser Papiere ermittelt werden
können. Straf- und Bußgeldvorschriften
(7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Abs. 2 Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Le-
Vitamin C. bensmittel entgegen einem Verbot des § 5 gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1
(8) Wird bei alkoholfreien Getränken mit Aus- bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
nahme von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
und Fruchtsirup auf die Mitverwendung von Frucht- gegenständegesetzes ordnungswidrig.
nektar und Fruchtsirup hingewiesen, so ist der Min- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
destgehalt an Fruchtbestandteilen durch den Hin- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
weis „Fruchtgehalt: mindestens ... 0/o" oder „mit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
mindestens ... 0/o Frucht" anzugeben; ein Hinweis
auf den Gehalt an Fruchtbestandteilen ist auch bei 1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4
Ansätzen oder Grundstomm für diese Getränke Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 9 oder 10 oder Abs. 5 nicht
erforderlich, sofern auf die Mitverwendung von oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit
Fruchtnektar und Fruchtsirup hingewiesen wird. Bei den dort bezeichneten Angaben versehen sind,
diesen Angaben kann der Wortbestandteil Frucht oder
durch die verwendete Fruchtart ersetzt werden. Der 2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe
Hinweis ist in unmittelbarer Nähe der Hauptbe- für solche Getränke, bei denen entgegen § 4
zeichnung, deutlich von dieser Bezeichnung und Abs. 8 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
allen anderen Angaben abgehoben, gut sichtbar, Weise der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen
deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. angegeben ist,
Abweichend von Satz 3 kann auf dauerhaft gekenn- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
zeichneten Glasflaschen bis zum 1. Januar 1982 der
Hinweis auch auf dem Verschluß erfolgen.
§7
Berlin-Klausel
§5
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber~
Verkehrsverbote leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
gebracht werden: vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
Berlin.
1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die den Anforde-
§8
rungen der §§ 2 und 3 an ihre Herstellung nicht
entsprechen; Inkrafttreten
2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in
Sinne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung verse- Kraft.
hen sind, ohne den Voraussetzungen des § 4 (2) Fruchtnektar und Fruchtsirup, die den bisher
Abs. 1 bis 3 für die Verwendung der Bezeichnung geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis
zu entsprechen; zum 30. November 1978 nach diesen Vorschriften in
3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für
Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Erzeugnisse, die, ohne der Begriffsbestimmung nach
Weise mit der Angabe „mit Fruchtmark" oder § 1 zu entsprechen, als Fruchtnektar oder Fruchtsi-
einer gleichwertigEm Angabe versehen ist; rup bezeichnet sind.
Bonn, den 8. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
zu§ 1 Abs. 1
Mindestgehalt an Fruchtsaft
Mindestgesamtsäure,
und/ oder Fruchtmark
Fruchtnektar aus berechnet als Weinsäure (in Gewichtshundertteilen
(g/1 des fertigen Erzeugnisses) des fertigen Erzeugnisses)
I. Früchten mit saurem Saft, zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
Guaven 6 25
Passionsfrucht (passiflora edulis) 8 25
schwarzen Johannisbeeren 8 25
roten Johannisbeeren 8 25
weißen Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
anderen Kirschen 6 40
Heidelbeeren 7 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen ß 1) 40
Erdbeeren 51) 40
Brombeeren 6 40
Preiselbeeren 9 30
Quitten 7 50
Azerolakirschen 8 30
anderen Früchten dieser Kategorie 25
II. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeig-
netem Saft
Äpfeln 6 50
Birnen 6 50
Pfirsichen 4 45
Zitrusfrüchten 7 50
anderen Früchten dieser Kategorie 50
1) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Frudltmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht
anwendbar.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2487
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäߧ 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 8. Dezember 1977
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung 5. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ,, (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus
verordnet: dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, acht
Richtern des Patentgerichts, acht Mitgliedern
des Patentamts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes)
Artikel 1
und sechzehn zur Ausbildung befugten Patent-
Änderung der Ausbildungs- und Prüiungsordnung anwälten oder Patentassessoren zusammen.
Von den Mitgliedern des Patentgerichts oder
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß
Patentamts müssen insgesamt acht Mitglieder
§ 12 der Patentanwaltsordnung in der Fassung des
rechtskundig sein. 11
§ 2 der Verordnung vom 21. März 1969 (BGBl. I
S. 222, 226) wird wie folgt geändert:
6. In § 27 Abs. 3 werden nach den Worten „so läßt
1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt der Präsident des Patentamts den Bewerber zur
gefaßt: Prüfung zu," die Worte „ teilt ihm eine Kennzif-
fer zu," eingefügt.
,,b) ob gegen den Bewerber in einem Diszipli-
narverfahren auf Entfernung aus dem Dienst
rechtskräfüg erkannt worden ist,". 7. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patent-
2. § 9 wird wie folgt geändert:
anwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt. nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27
Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: Beginn der Prüfung an die Zahlstelle des Deut-
11
,, (3) Dem Bewerber kann auf Antrag wäh- schen Patentamts zu zahlen.
rend eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub
bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die
Ausbildungszeit gewährt werden." 8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. § 10 wird wie folgt geändert: ,, (1) Die Prüfung besteht aus zwei unter
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbei-
ten und einer mündlichen Prüfung, die sich
,,Persönliche Voraussetzungen der Ausbil- aus einem in freier Rede zu haltenden Vor-
dungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende trag über einen praktischen Fall auf dem
Patentassessoren". Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und
b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: einem Prüfungsgespräch zusammensetzt."
,, (1) Patentanwälte und Patentassessoren b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
dürfen eine Ausbildung erst dann überneh- ,, (4) Der Präsident des Patentamts kann
men, wenn sie fünf Jahre lang als Patentan- Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungs-
walt oder als Patentassessor auf dem Gebiet abschnitt befinden oder den Antrag auf
des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf
eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Antrag gestatten, bei der mündlichen Prü-
Abs. l der Patentanwaltsordnung) tätig fung zuzuhören. 11
gewesen sind. Der Präsident des Patentamts
kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen,
wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefähr- 9. § 32 erhält folgende Fassung:
det ist."
,,§ 32
c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
4. § 21 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Entscheidungen über die Prüfungsleistun-
gen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
,, (2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Aus-
den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und schuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-
Richter im Bundesdienst in der jeweils gelten- heit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgeset-
den Fassung sind entsprechend anzuwenden." zes gilt entsprechend."
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
10. § :n t)rlüilt fol~JPnde f<assunq: (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings
.,§ 33
dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Prüfungsnoten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs- Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsausschus-
leistungen gelten folgench~ Notenbezeichnungen: ses vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung
nicht entgegen.
hervorragend (1) eine ganz hervorragende
Leistung, (5) Der arithmetische Mittelwert jeder schrift-
sehr gut (2) lichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung
eine besonders anzuer-
zur mündlichen Prüfung mitgeteilt."
kennende Leistung,
gut (3) eine den Durchschnitt
13. § 36 wird wie folgt geändert:
überragende Leistung,
befriedigend (4) eine Leistung, die in a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
jeder Hinsicht durch- „Zu einem Prüfungstermin sollen in der
schnittlichen Anforderun- Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen
gen gerecht wird, werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung
ausreichend (5) eine trotz einiger Mängel von sechs Prüflingen zulässig."
noch brauchbare Lei-
stung, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
mangelhaft (6) eine an erheblichen Män- ,, (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit
geln leidende, im ganzen dem Vortrag des Prüflings, auf den nicht
nicht mehr brauchbare mehr als fünfzehn Minuten zu verwenden
Leistung, sind. Für die -vorbereitung des Vortrags ist
ungenügend (7) eine völlig unbrauchbare eine Zeit von einem Tag zu gewähren. Ins-
Leistung. gesamt dauert die mündliche Prüfung je
Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist
(2) Jede schriftliche Arbeit, der Vortrag und durch eine angemessene Pause zu unterbre-
das Prüfungsgespräch sind gesondert von jedem chen."
Prüfer mit einer Note nach Absatz 1 zu beurtei-
len." c) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
11. § 34 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,,5. Sortenschutzrecht;".
., (4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kenn- d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 .
ziffern geschrieben. Der Prüfling hat die Auf- e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
sichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbei-
tungsfrist mit seiner Kennziffer versehen und
14. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen
an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach Abgabe ,, (1) Im Anschluß an die. mündliche Prüfung
sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Arbei- setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der
ten in einem Umschlag und versiegelt ihn." mündlichen Prüfungsleistungen fest und ent-
scheidet über das Gesamtergebnis."
12. § 35 erhält folgende Fassung:
15. § 38 erhält folgende Fassung:
.,§ 35
Bewertung der Aufsichtsarbeiten .,§ 38
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mit- Gesamtergebnis
gliedern des Prüfungsausschusses unabhängig (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in
voneinander bewertet. Die Bewertung ist für das der Weise ermittelt, daß die Note für
weitere Verfahren bindend.
jede Aufsichtsarbeit mit sechs,
(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Vortrag mit drei,
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit das Prüfungsgespräch mit fünf
unterschiedlichen Noten bewertet worden, so
wird aus diesen ein arithmetischer Mittelwert vervielfältigt und die Summe durch zwanzig
gebildet. geteilt wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der mit unterschiedlichen Noten bewertet worden,
mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der so wird aus diesen zunächst ein arithmetischer
arithmetische Mittelwert für jede der beiden Mittelwert gebildet und der Ermittlung des
Aufsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
Summe der arithmetischen Mittelwerte beider
Aufsichtsarbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall (2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte
gilt die Prüfung als nicht bestandE-m. Der Vorsit- für einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf
zende des Prüfungsausschusses teilt dies dem die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte
Prüfling mit. Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
Nr. H2 Tau der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1971 2489
(3) Der Prüflmgsausschuß kann das Gesamter- 19. § 41 wird wie folgt geändert:
gebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling
in einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Maße Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten ,,Inhalt und Gang der erleichterten Prüfung".
gezeigt hat, die in dem nach den Absätzen 1 b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und 2 gebildeten Ergebnis nicht angemessen
zum Ausdruck kommen. ,, (1) Für die Durchführung der erleichterten
Prüfung (§ 173 Abs. 1 Satz 1 der Patentan-
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären waltsordnung) gelten die §§ 31 bis 39 nur,
als soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 7
hervorragend (1) bei. einem Zahlenwert des etwas anderes ergibt."
Gesamtergebnisses bis 1,49, c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
sehr gut (2) bei einem Zahlenwert des ,, (4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur
Gesamtergebnisses von 1,50 Bewerbern zu gestatten, die den Antrag auf
bis 2,49, Zulassung zur erleichterten Prüfung gestellt
gut (3) bei einem Zahlenwert des haben."
Gesamtergebnisses von 2,50 d) Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:
bis 3,49, ,, (6) § 35 Abs. 3 findet keine Anwendung."
befriediqend (i/4) bei einem Zahlenwert des e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-
Gesamtergebnisses von 3,50 hält folgende Fassung:
bis 4,49,
,, (7) Der Prüfungsausschuß hat bei der Bil-
ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des dung des Gesamtergebnisses die nachgewie-
Gesamtergebnisses von 4,50 sene Bewährung in der Beratungs- und Ver-
bis 5,49. tretungstätigkeit in besonderem Maße zu
(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu berücksichtigen. Er kann zu diesem Zweck
erklären, wenn der Zahlenwert des Gesamter- das Gesamtergebnis über das in § 38 Abs. 3
gebnisses höher a]s 5,49 ist. festgelegte Maß hinaus anheben. Ist der
Prüfling von der schriftlichen Prüfung befreit
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung), so
Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und wird das Gesamtergebnis der Prüfung in der
der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Weise ermittelt, daß die Note für den Vor-
Anschluß an die Schlußberatung bekanntzuge- trag mit drei, die Note für das Prüfungsge-
ben. spräch mit fünf vervielfältigt und die Summe
(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält durch acht getent wird."
über das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 d) Der bisherige Absatz 7 entfällt.
Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das
Gesamtergebnis mit der Note „ausreichend"
20. In § 43 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
bewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich
anzugeben, daß die Prüfung bestanden worden „Dies gilt nicht für Bewerber, die nach den
ist. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht §§ 171 bis 173 der Patentanwaltsordnung zur
bestar,tden haben, erhalten darüber einen mit Prüfung zugelassen worden sind."
Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen
Bescheid." 21. § 43 c erhält folgende Fassung:
,,§ 43 C
16. § 39 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Höhe der Unterhaltsbeihilfe
„Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus dem Grund-
erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach betrag und dem Verheiratetenzuschlag, die sich
Anhörung des Bewerbers Art und Dauer der nach den §§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgeset-
weiteren Ausbildung." zes in der jeweils geltenden Fassung bemessen."
17. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts des Zwei- 22. § 43 f Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ten Teils erhält folgende Fassung: ,,(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem
,,Die erleichterte Zulassung zur Prüfung, Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei
die erleichterte Prüfung". dem er ausgebildet worden ist, werden auf die
Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den
Betrag von dreißig vom Hundert des Anfangs-
18. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung: grundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der
Laufbahn des höheren Dienstes übersteigen."
,, (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle
der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und
Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der prakti- 23. Die §§ 46 bis 47 c werden aufgehoben.
schen Tätigkeit auf dem c;ebiet des gewerbli-
chen Rechtsschutzes." 24. Die§§ 48 und 49 werden§§ 46 und 47.
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 2 (3) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten
Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen worden
ist, sind mit Ausnahme des § 26 für seine Prüfung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12
(4) Hat der Prüfungsausschuß vor dem Inkrafttre-
der Patentanwaltsordnung in der vom Inkrafttreten
ten dieser Verordnung die Wiederholung einer Prü-
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
fung auf den mündlichen Teil beschränkt, so wird
desgesetzblatt bekanntmachen.
das erneute Prüfungsverfahren nach Maßgabe der
bisherigen Vorschriften durchgeführt, wenn der
Artikel 3 Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung
Ubergangsvorschriften innerhalb eines Jahres seit dem Tage der nicht
bestandenen Prüfung gestent wird.
(1) § 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung in der Artikel 4
Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b dieser
Verordnung findet keine Anwendung, wenn der Berlin-Klausel
Bewerber die Ausbildung bei dem Patentanwalt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
oder Patentassessor vor dem Inrafttreten dieser Ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Patent-
ordnung aufgenommen hat. anwaltsordnung auch im Land Berlin.
(2) Die Amtszeit von Mitgliedern der Prüfungs-
kommission, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver- Artikel 5
ordnung erstmalig zusätzlich berufen werden, endet
Inkrafttreten
mit der Amtszeit der vor dem Inkrafttreten berufe-
nen übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2491
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäߧ 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 8. Dezembe,r 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung vom
8. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2487) wird nach-
stehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung gemäß § 2 der Verordnung vom
21. März 1969 (BGBI. I S. 222, 226),
2. die am 1. Januar 1978 nach ihrem Artikel 5 in
Kraft tretende Verordnung vom 8. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2487).
Bonn, den 8. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Erster Teil 10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß
er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu
Die Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes übernehmen.
(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-
schaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-
Erster Abschnitt bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder
Zulassung zur Ausbildung dort eine staatliche oder akademische Abschluß-
prüfung abgelegt haben, müssen außerdem nach-
§ 1 weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-
schlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
anwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb- Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer
lichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsord- deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt
nung) kann ein Bewerber nur zugelassen werden, worden sind, bedarf es des Nachweises nicht. Falls
wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der Nach weis nicht geführt werden kann, ist dem
der Patentanwaltsordnung erfüllt. Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts ge-
richteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des Stu-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht, diums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,
daß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung beizufügen.
aus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-
anwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü- (4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10
fung zugelassen werden kann. kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur
Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-
fügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-
§ 2 nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-
Zulassungsgesuch gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,
daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu
an den Präsidenten des Patentamts zu richten. Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb die-
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: ser Ausbildung liegen.
1. eine Geburtsurkunde, (5) Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem
Rechtsanwalt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwalts-
2. ein Lebenslauf, ordnung) oder außerhalb des Geltungsbereichs der
3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch- Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-
schulen über die Vorlesungen, die der Bewerber ordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Er-
belegt hat, und über die Ubungen, an denen er klärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entsprechende
teilgenommen hat, Erklärung des Rechtsanwalts oder des Ausbilders
4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische vorzulegen.
Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen (6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5
oder technischen Studiums an einer wissen- erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden
schaftlichen Hochschule und über eine etwaige kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere
Promotion, Weise zu erbringen.
5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein- (7) Einern Antrag auf Befreiung von dem Erfor-
jährige praktische technische Tätigkeit, dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6
6. eine Erklärung darüber, Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach-
weise dafür beizufügen, auf welche andere Weise
a) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder der Bewerber die praktische technische Erfahrung
ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.
verfahren anhängig ist,
b) ob gegen den Bewerber in einem Disziplinar- § 3
verfahren auf Entfernung aus dem Dienst
rechtskräftig erkannt worden ist, Entscheidung über die Zulassung
7. ein polizeiliches Führungszeugnis, Uber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet
8. ein amtsärztliches Zeugnis, der Präsident des Patentamts durch schriftlichen Be-
9. ein Lichtbild aus neuester Zeit, scheid.
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2493
§ 4 2. vier Monate beim Patentamt und
Widerruf der Zulassung zur Ausbildung 3. acht Monate beim Patentgericht.
(1) Der Präsident des Patentamts kann die Zu- (2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-
lassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich- deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen
tiger Grund vorliegt. von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, des Ausbildungsgangs genehmigen.
wenn (3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil-
1. sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des
nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur
dürfen, Dauer von sechs Monaten verlängern.
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet
gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur § 8
Ausbildung abzulehnen,
Beurteilungen
3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs-
abschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden
erreicht oder Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-
4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr
Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-
seine Ausbildung bewußt verzögert. läufige Beurteilung zu erteilen.
(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen
§ 5 Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung
Ausscheiden aus der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die
der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte- Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-
ren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung
können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus- des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am
bildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be- Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-
werber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber
nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-
soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wer- reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist
den kann. Uber die Anrechnung entscheidet der mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-
Präsident des Patentamts. werten.
(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des
Zweiter Abschnitt Patentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An-
trag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu
Die Ausbildung geben; ihm kann auch eine Abschrift der Beurtei-
lung erteilt werden.
1. Allgemeines
(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patent-
§ 6 anwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech-
tigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand
Ziel der Ausbildung
der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf Beurteilungen zu verlangen.
der Grundlage seiner technischen Befähigung um-
fassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-
§ 9
lichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-
meinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit Anrechnung von Urlaub und Krankheit
der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die
einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt. (1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub
wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbil-
(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbar- dungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres
machung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.
Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne
Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als
§ 1 sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während
Ausbildungsgang dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge nicht überschreiten.
durchzuführen: (3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines
1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Mo-
oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei- nat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit ge-
lung eines Unternehmens, währt werden.
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. D i e A u s b i 1 d u n g § 13
bei einem Patentanwalt Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
oder bei einem Patentassessor
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein
§ 10 Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der
Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der
Persönliche Voraussetzungen Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft
der Ausbildungsbefugnis, eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung
Aufsicht über ausbildende Patentassessoren aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im
(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,
eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen
beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die
fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patent-
Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen las-
ass(~ssor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
sen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der
schutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhält-
Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
nisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig
gewesen sind. Der Präsident des Patentamts kann
§ 14
im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das
Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist. Beginn und Ende der Ausbildung
(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung
(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der
dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht
Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des
die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3)
Präsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi-
ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts im
denten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf-
Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der
sicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf
Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens
Verlangen die über die Ausbildung geführten Unter-
auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige fest-
lagen vorzulegen.
gelegt werden.
§ 11 (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist
Entziehung der Ausbildungsbefugnis für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-
anwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit
(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs- maßgebend.
befugnis zu entziehen, wenn (3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung
1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
bis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme
einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht- § 15
fertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil- Wechsel des Ausbilders
dungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in
dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während
wird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder
der Patentanwaltsordnung erfüllt sind; Patentassessor wechseln.
2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-
den Rechten und Pflichten eines ordentlichen bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
Ausbilders unvereinbar ist;
§ 16
3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10
Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekom- Inhalt der Ausbildung
men ist; (1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Pa-
4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen- tentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf
haften Ausbildung grob vernachlässigt und eine den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak-
zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts-
des Patentamts erfolglos geblieben ist. kenntnisse zu richten.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor (2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben,
zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der 1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen
Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts
Patentassessor zuzustellen. einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß-
rechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts
und des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-
§ 12
keit des Patentanwalts oder Patentassessors von
Pflichten des Ausbilders Bedeutung sind,
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die 2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des
Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbe-
sondere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Wa-
(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder renzeichenrechts sowie des Rechts der Arbeit-
nicht gleichzeitig ausbilden. nehmererfindungen,
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2495
3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver- (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der
einbarungen auf dem Cebiet des gewerblichen Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-
Rechtsschutzes, assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-
4. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten
Patent-, Gebrcmchsmuster- und Warenzeichen- Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die
rechts, bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-
det werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die
5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks- im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-
musterrechts und kammer gebildet worden ist, teilzunehmen.
6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für
Standesrechts der Patentanwälte den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,
zu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah- und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-
rungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser
zu sammeln. beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-
gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts
(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber kann einen Bewerber von cler Teilnahme befreien,
zur selbständigen Erledigung der im Büro des wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-
Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen
Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag- zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung
gebern herangezogen werden. nicht zugemutet werden kann.
(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die
§ 17
Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem
Ausbildung bei einem Rechtsanwalt Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-
träge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei
Für die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7 sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-
Vorschriften der §§ 12 bis 16 über die Ausbildung assessors nicht regelmäßig wiederkehren.
beim Patentanwalt oder Patentassessor entspre-
chend.
§ 18 3. D i e Au s b i 1 dun g b e im P a t e n t a m t
und Patentgericht
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
der Patentanwaltsordnung
§ 20
(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
des gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des und Patentgericht
Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patent- (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim
assessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts- Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-
ordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung lassung.
außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts- (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
ordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor
gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder
Patentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden. Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts ein-
zureichen.
(2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende
der Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des (3) Dem Antrag sind beizufügen:
Patentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der
und § 15 gelten entsprechend. Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent-
(3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der
anwalt oder Patentassessor voraussichtlich er-
reichen wird;
Bewerber dem Präsidenten des Patentamts eine
Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu- 2. eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patent-
legen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausge- klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt
bildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfor- hat.
dernissen des § 8 entsprechen. (4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder
§ 19 Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten
wird.
Arbeitsgemeinschaften
§ 20 a
(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in
Bearbeitung von Vorgängen
denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-
bern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge inso-
ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. weit zugänglich gemacht werden, als es im Inter-
Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte esse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforder-
und Pflichten eines Ausbilders. lich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der 1. die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt
Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden wird;
zum Zugang zu Verschlußsacben ermächtigt ist. 2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;
3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des
§ 21
ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der
Verschwiegenheitspflicht Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Un-
Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer befangenheit beeinträchtigt wird.
Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie- § 22
genheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung beim Patentamt
Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu ver-
(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan
pflichten.
für die Ausbildung beim Patentamt auf.
§ 21 a
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs-
Fernbleiben von der Ausbildung stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder tech-
(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genom-
nicht ohne c;enehmigung seines Ausbilders fern- men werden.
bleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit (3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem
hat er auf Verlc1ngen des Ausbilders nachzuweisen. Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen
Beurteilungen bildet der Präsident des Patentamts
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Aus-
eine zusammenfassende Beurteilung.
bildungsclienst und jedes entschuldigte Fernbleiben,
das länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder
unverzüglich dem Präsidenten des Patentamts mit. § 23
Ausbildung beim Patentgericht
§ 21 b (1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent-
Urlaub amt überweist der Präsident des Patentamts den
Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim
(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus-
beim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf bildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Die-
24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlän- ser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen
gerung der Ausbildung oder bei einer weiteren beim Patentgericht zu.
Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der
Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungs- (2) Der Präsident de!:> Patentgerichts stellt einen
urlaub für jeden vollen Monat der weiteren Aus- Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. "
bildung. (3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22
(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über den Abs. 3 entsprechend.
Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter § 24
im Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung Arbeitsgemeinschaften
sind entsprechend anzuwenden.
(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer-
(3) § 9 bleibt unberührt. den Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der
Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein-
§ 21 C schaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren
Nebentätigkeit Gestaltung der Präsident des Patentamts und der
Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Ge-
(1) Während der Ausbildung beim Patentamt und schäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften
Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be-
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes werber bestimmen.
nicht ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des ge-
(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt
werblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem
und beim Patentgericht werden von rechtskundigen
Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts
(2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten der geleitet.
in § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben
der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBL I
über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beur-
S. 1) genannten Art. Eine solche Nebentätigkeit hat
teilung nach § 8 ab.
der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Patent-
amts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des § 25
gewerblichen Rechtsschutzes liegt. Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
(3) Der Pr;isident des Patentamts hat eine Neben- Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber
tätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
genannten Art zu untersagen, wenn zu befürchten bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsord-
ist, daß durch diese Tätigkeit nung anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2497
dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zustän- (3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung
dige Behörde die Ubcrnahme der Ausbildung ge- zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung
nehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Pa- erfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den
tentstreitsachen soll frühestens im Anschluß an die Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer
Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten
erfolgen. (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission die über den Bewerber geführten Unter-
lagen.
Zweiter Teil
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit-
Die Prüfung zuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter-
mine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten be-
kanntzugeben.
Erster Abschnitt
(5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-
Allgemeines lassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg-
lich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung
§ 26 hätte zugelassen werden dürfen.
Prüfungskommission
§ 28
(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem
Rücktritt von der Prüfung
Vorsitzenden der Prüfungskommission, acht Rich-
tern des Patentgerichts, acht Mitgliedern des Patent- Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu-
amts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes) und sechzehn rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen
zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Pa- Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt.
tentassessoren zusammen. Von den Mitgliedern des Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-
Patentgerichts oder Patentamts müssen insgesamt fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig
acht Mitglieder rechtskundig sein. anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-
§ 29
sitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-
kommission für die Dauer von zwei Jahren. Die Prüfungsausschuß
wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig. (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungs-
Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. ausschuß) ab.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen sitzenden der Prüfungskommission oder einem aus
unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü- der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
fung und der Beratungen Verschwiegenheit zu bestimmten Vertreter, einem Mitglied des Patent-
wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht- gerichts und einem Mitglied des Patentamts (§ 17
lichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä- Abs. 1 des Patentgesetzes), von denen wenigstens
sident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über eines rechtskundig sein muß, sowie einem Patent-
das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. anwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Pa-
tentassessor. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt
(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungs-
der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein
kommission führt der Vorsitzende der Prüfungs-
nach Satz 1 bestimmter Vertreter.
kommission, der der Aufsicht des Präsidenten des
Patentamts unterliegt. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be-
stimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus-
§ 27 schusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle
Prüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für
Zulassung zur Prüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den sind (§ 27 Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-
den Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann fungskommission bestimmt ferner die Termine für
frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbil- die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur
dungszeit beim Patentgericht gestellt werden und mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die
ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu lei- Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.
ten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber vor-
aussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patent- § 30
gericht erreichen wird .. Prüfungsgebühr
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus- (1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patent-
bildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung anwaltsordnung) ist innerha-lb eines Monats nach
oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spä-
Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- testens jedoch eine Woche vor dem Beginn der
bildung durch den Präsidenten des Patentamts für Prüfung an die Zahlstelle des Deutschen Patentamts
beendet zu erklären. zu zahlen.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann gut (3) eine den Durchschnitt über-
der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr ragende Leistung,
ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung befriedigend (4 ) eine Leistung, die in jeder
der Gebühr ganz oder teilweise absehen. Hinsicht durchschnittlichen An-
(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen forderungen gerecht wird,
der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus ausreichend (5) eine trotz einiger Mängel noch
triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann brauchbare Leistung,
ihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-
gebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei mangelhaft (6) eine an erheblichen Mängeln
Wiederholung der Prüfung anrechnen. leidende, im ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung,
(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht
fristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst- ungenügend (7) eine völlig unbrauchbare Lei-
möglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der stung.
Ladung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu (2) Jede schriftliche Arbeit, der Vortrag und das
laufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so Prüfungsgespräch sind gesondert von jedem Prüfer
gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen.
Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).
§ 31 Zweiter Abschnitt
Die Prüfung im allgemeinen Der Prüfungsgang
(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht
§ 34
anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer
mündlichen Prüfung, die sich aus einem in freier Aufsichtsarbeiten
Rede zu haltenden Vortrag über einen praktischen (1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden
Fall auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut- Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen
zes und einem Prüfungsgespräch zusammensetzt. und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar-
(3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti-
des Patentgerichts und der Präsident des Patent- gung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit
amts haben das Recht, persönlich oder durch ein in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet
beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung ferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die
mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) bei- Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt
zuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt
Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag- werden.
tes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-
mer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis- (2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu
sion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören. fertigen.
(4) Der Präsident des Patentamts kann Bewerbern, (3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des
die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be-
oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge
haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die
Prüfung zuzuhören. Prüfungsaufgabe aus. Die Aufsichtsperson fertigt
eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen
§ 32 Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts-
Entscheidungen über die Prüfungsleistungen arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den
Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während
Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen der Arbeit zu vermerken sind.
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von
dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß ent- (4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennzif-
scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196 fern geschrieben. Der Prüfling hat die Aufsichts-
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entspre- arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist
chend. mit seiner Kennziffer versehen und ohne auf ihn
deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichts-
§ 33 person abzugeben. Nach Abgabe sämtlicher Arbei-
Prüfungsnoten ten verschließt diese die Arbeiten in einem Um-
schlag und versiegelt ihn.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-
leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen: (5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer
schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder
hervorragend (1) = eine ganz hervorragende Lei-
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige-
stung,
nem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat
sehr gut (2) eine besonders anzuerken- die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter
nende Leistung, Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2499
schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis- währen. Insgesamt dauert die mündliche Prüfung je
sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch
der Note ungenügend (7) zu bewerten. In schweren eine angemessene Pause zu unterbrechen.
Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-
ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent- (3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende
scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß. Rechtsgebiete erstrecken:
1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-
(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-
einer Aufsichtsarbeit: unentschuldigt nicht Folge prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die
leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-
abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden sors von Bedeutung sind;
Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer 2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der
Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit un- Arbeitnehmererfindungen;
entschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit 3. Warenzeichenrecht;
nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die Prüfung 4. Geschmacksmusterrecht;
als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prü-
5. Sortenschutzrecht;
fungsausschuß.
6. zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Ge-
§ 35 biet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grund- -
Bewertung der Aufsichtsarbeiten züge des ausländischen Patent- und Warenzei-
chenrechts;
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses unabhängig von- 7. Patentanwaltsordnung und Standesrecht der
einander bewertet. Die Bewertung ist für das wei- Patentanwälte.
tere Verfahren bindend. (4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende
(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prü-
Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unter- fung als nicht bestanden. Wird eine mündliche
schiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abge-
diesen ein arithmetischer Mittelwert gebildet. brochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prü-
fungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.
(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der
mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-
arithmetische Mittelwert für jede der beiden Auf- tet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten,
sichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Summe daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer-
der arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichts- den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm
arbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall gilt die obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses teilt dies dem Prüfling mit. § 37
(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings Schlußberatung
dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt
erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten ge-
der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der münd-
macht werden. Kenntnisse über die Person des Prüf-
lichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über
lings, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor-
das Gesamtergebnis.
her erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht ent-
gegen. (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die
Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prü-
(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schrift-
fung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind
lichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur
in einer Niederschrift festzuhalten.
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 38
§ 36
Gesamtergebnis
Mündliche Prüfung
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in der
(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel Weise ermittelt, daß die Note für
nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in
Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen jede Aufsichtsarbeit mit sechs,
zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vor- den Vortrag mit drei,
sitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüf- das Prüfungsgespräch mit fünf
ling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prü-
vervielfältigt und die Summe durch zwanzig geteilt
fung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings
wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen von den Mit-
zu gewinnen.
gliedern des Prüfungsausschusses mit unterschied-
(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vor- lichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen
trag des Prüflings, auf den nicht mehr als fünfzehn zunächst ein arithmetischer Mittelwert gebildet und
Minuten zu verwenden sind. Für die Vorbereitung der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde ge-
des Vortrags ist eine Zeit von einem Tag zu ge- legt.
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Das Cesamlcrgebnis sowie die Mittelwerte für (3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung
einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-
zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimal- dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-
stelle wird nicht berücksichtigt. geben.
(3) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergeb- (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite
nis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling in Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-
einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem Maße nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen
Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten
hat, die in dem nach den Absätzen 1 und 2 gebilde- lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-
ten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kom- fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens
men. drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mit-
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als teilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht
hervorragend (1) bei einem Zahlenwert des Ge- bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-
samtergebnisses bis 1,49, kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,
vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu
sehr gut (2) bei einem Zahlenwert des Ge- dem Antrag Stellung zu nehmen. Dber den Antrag
samtergebnisses von 1,50 bis entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der
2,49, zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-
gut (3) bei einem Zahlenwert des Ge- malige weitere Ausbildung von wenigstens einem
samtergebnisses von 2,50 bis Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-
3,49, leisten.
befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Ge-
samtergebnisses von 3,50 bis
Dritter Abschnitt
4,49, Die erleichterte Zulassung zur Prüfung,
ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Ge-
die erleichterte Prüfung
samtergebnisses von 4,50 bis
5,49. § 40
Erleichterte Zulassung zur Prüfung
(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklä-
ren, wenn der Zahlenwert des Gesamtergebnisses (1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung
höher als 5,49 ist. zur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patent-
anwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9
Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und der genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht
mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Anschluß schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-
an die Schlußberatung bekanntzugeben. nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-
(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3
das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die
Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit eine technische Ausbildung an einer öffentlichen
der Note „ausreichend" bewertet worden, so ist in oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule
der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt
bestanden worden ist. Prüfungsteilnehmer, die die abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse
Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag
einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schrift- auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem
lichen Bescheid. Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-
lagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171
§ 39 oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen
Wiederholung der Prüfung Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im
Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-
(1) I--Iat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
lage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse
so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach
Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,
dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses
aus welchen Gründen das Studium nicht abge-
die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung
der Prüfung auf den mündlichen Tei.1 unter der Be- schlossen werden konnte.
dingung beschrlinkt werden, daß der Antrag auf (2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung
Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines zur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der
Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen Prüfung Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen,
gestellt wird. ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzu-
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des
erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach An- erkennen.
hörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der
Ausbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weni- weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5
ger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf
als ein Jahr betragen. dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Nr. B2 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2501
§ 41 § 43
Inhalt und Gang der erleichterten Prüfung Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
schriftlichen oder mündlichen Prüfung
(1) Für die Durchführung der erleichterten Prüfung
(§ 173 Abs. 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) gel- (1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der
ten die §§ 31 bis 39 nur, soweit sich nicht aus den schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf
Absätzen 2 bis 7 etwas anderes ergibt. Befreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet
der Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der
(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind
Prüfungskommission für diese Entscheidungen be-
in gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen.
sonders bestimmt wird.
(3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Ar-
beiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak- (2) Wird der Antrag auf Befreiung von der
tischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor- schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-
sitzende der Prüfungskommission wählt die Arbei- zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-
ten so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173 lichen Prüfung ebenfalls als abgelehnt. Im Falle der
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung entsprechen. Ablehnung bestimmt der Präsident des Patentamts
die Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt
(4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-
zu gestatten, die den Antrag auf Zulassung zur er- ren richtet sich nach § 29 Abs. 3.
leichterten Prüfung gestellt haben.
(3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen
(5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen Prüfung ist abgelehnt, wenn wenigstens ein Mit-
vorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag
praktischen Berufsausübung eines Patentanwalts stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt
regelmäßig wiederkehren.
der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-
(6) § 35 Abs. 3 findet keine Anwendung. fungsausschuß nach § 29 Abs. 3. Wird dem Antrag
entsprochen, so erhält der Bewerber eine Urkunde,
(7) Der Prüfungsausschuß hat bei der Bildung des
in welcher bescheinigt wird, daß er die Befähigung
Gesamtergebnisses die nachgewiesene Bewährung
für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.
in der Beratungs- und Vertretungstätigkeit in beson-
derem Maße zu berücksichtigen. Er kann zu diesem
Zweck das Gesamtergebnis über das in § 38 Abs. 3
festgelegte Maß hinaus anheben. Ist der Prüfling Dritter Teil
von der schriftlichen Prüfung befreit (§ 173 Abs. 2
der Patentanwaltsordnung), so wird das Gesamt-
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber
ergebnis der Prüfung in der Weise ermittelt, daß die
Note für den Vortrag mit drei, die Note für das § 43 a
Prüfungsgespräch mit fünf vervielfältigt und die Unterhaltsbeihilfe
Summe durch acht geteilt wird.
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Be-
§ 42 werber während der Ausbildung beim Patentamt
und Patentgericht sowie gegebenenfalls beim Ge-
Anträge auf Befreiung von der schriftlichen richt für Patentstreitsachen und während der Prü-
oder mündlichen Prüfung fungszeit eine Unterhaltsbeihilfe gewährt. Dies gilt
(l) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen nicht für Bewerber, die nach den §§ 171 bis 173 der
Prüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen wor-
und von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der den sind.
Patentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-
Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim
beihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die
Präsidenten des Patentamts zu stellen.
nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hin-
(2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift- aus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
lichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter-
lagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-
Bewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 der beihilfe besteht ferner nicht
Patentanwaltsordnung für die Befreiung von der 1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmi-
schriftlichen Prüfung erfüllt. gung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fern-
(3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd- bleibt;
lichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus- 2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21 c
führlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen verbotene oder vom Präsidenten des Patentamts
sollen; sie sind glaubhaft zu machen. untersagte Nebentätigkeit ausübt;
(4) Der Präsident des Patentamts leitet die An- 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34
träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom
der Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis
zur Prüfung zugelassen hat. zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbei- § 43 d
hilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber Zahlungsweise
wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang un-
unterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus
gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe
bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungs-
nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur
dienst wieder aufnimmt.
der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den
Anspruchszeitraum entfällt.
§ 43 b
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs § 43 e
auf Unterhaltsbeihilfe Auszahlende Behörde
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts- Die Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber durch
beihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Be- den Präsidenten des Patentamts ausgezahlt.
werber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle
aufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung § 43 f
zur Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht Anrechenbares Einkommen
(§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Pa-
worden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des
tentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er
Patentamts die Ausbildung beim Gericht für Patent-
ausgebildet worden ist, werden auf die Unterhalts-
streitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der
beihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von drei-
Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit
ßig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Ein-
dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Ge- gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren
richt für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung Dienstes übersteigen.
im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt
oder Patentassessor erfolgt. (2) Absatz 1 gilt auch für ein Einkommen auf
Grund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der Be-
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbei- werber erhält oder auf das er einen Rechtsanspruch
hilfe erlischt mit Ablauf des Tages, hat.
1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat; § 43 g
Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe
2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-
bildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf (1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts
der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüf- anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-
ling zugegangen ist; beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als
er der Pfändung unterliegt.
3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des
Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30 (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-
Abs. 4) beendet ist; rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit gel-
4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü- tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Ein-
fung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben schränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber
worden ist; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz-
5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung licher unerlaubter Handlung besteht.
(§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
§ 43 h
(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch Rückforderungen
aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch
(1) Werden Bewerber durch eine Änderung der
auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des
Höhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwirkender
Tages, an dem das Entlassungsgesuch beim Präsi- Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-
denten des Patentamts eingeht. beträge nicht zurückzuzahlen.
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder- (2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter-
holung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat haltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des
er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unter- Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe
haltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis
dem Abschluß der erneuten Prüfung. des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich
war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen,
§ 4] C oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des
Höhe der Unterhaltsbeihilfe Patentamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen
Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise
Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus dem Grund- ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Bil-
betrag und dem Verheiratetenzuschlag, die sich ligkeitsgründen mit Zustimmung des Bundes-
nach den §§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in ministers der Justiz ganz oder teilweise abgesehen
der jeweils geltenden Fassung bemessen. werden.
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2503
(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unterhalts- anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer
beihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlos-
Auszahlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu sen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Be-
verzinsen. scheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zu-
lassung zur Ausbildung beizufügen.
(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2
Vierter Teil
Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine
Ubergangs- und Schlußvorschriften mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete
praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
§ 44 lichen Rechtsschutzes nachzuweisen.
(weggefallen) (4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-
bildung bei einem Patentanwalt oder bei einem
§ 45
Patentassessor in der Patentabteilung eines Unter-
Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des nehmens.
gewerblkhen Rechtsschutzes
§ 46
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 Berlin-Klausel
der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge-
such um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schriften dieser Verordnung mit den sich aus den leitungsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Patent-
nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben stel- anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. I
len. S. 557) auch im Land Berlin.
(2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genann-
§ 47
ten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische
Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich (Inkrafttreten)
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 5. Dezember 1977
Auf Grund des Gc~setzes vom 18. März 1904 be- 11. in der Zeit vom 25. Februar bis 1. März 1978 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Offenbach am Main stattfindende „58. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes- nationale Lederwarenmesse",
gesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer 424-2-1, ver- 12. in der Zeit vom 4. bis 12. März 1978 in Berlin
öffentlichten bereinigten Fassung wird bekannt- stattfindende Veranstaltung „12. Internationale
gemacht: Tourismus-Börse ITB Berlin - Boot-, Sport- und
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Freizeitausstellung BSF Berlin",
gesehene Schulz von Erfindungen, Mustern und 13. in der Zeit vom 8. bis 12. März 1978 in Stuttgart
Warenzeichen tritt ein für die stattfindende „INTHERM 78, 15. Internationale
1. in der Zeit vom 16. bis 20. Januar 1978 in Mün- Fachmesse Energie + Technik",
chen stattfindende Veranstaltung „VISODATA 14. in der Zeit vom 11. bis 19. März 1978 in Mün-
Mediensysteme im Bildungs- und Ausbil- chen stattfindende „Internationale Handwerks-
dungswesen/Kongreß und Sonderschau mit In- messe München 1978 - 30. Messe des Hand-
ternationler Fachausstellung/ audiovisueller werks und für das Handwerk",
Hard- und Software",
15. in der Zeit vom 9. bis 13. April 1978 in Berlin
2. in der Zeit vom 22. bis 29. Januar 1978 in Düs- stattfindende Veranstaltung „Berliner INTER-
seldorf stattfindende „ boot '78 - 9. Internatio- CHIC - 110. Durchreise-Hauptmusterung",
nale Bootsausstellung Düsseldorf",
16. in der Zeit vom 18. bis 22. April 1978 in Mün-
3. in der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 1978 in chen stattfindende „ANALYTICA - Internatio-
Berlin stattfindende „Internationale Grüne Wo- nale Fachausstellung für Biochemische und In-
che Berlin 1978", strumentelle Analyse mit Europäischer Tagung
4. in der Zeit vom 1. bis 3. Februar 1978 in Düssel- Biochemische Analytik",
dorf stattfindende „ 16. PSI Messe", 17. in der Zeit vom 19. bis 27. April 1978 in Hanno-
5. in der Zeit vom 4. bis 12. Februar 1978 in Mün- ver stattfindende „Hannover-Messe '78",
chen stattfindende Veranstaltung „CARAVAN+ 18. in der Zeit vom 26. April bis 4. Mai 1978 in
BOOT /INTERNATIONALER REISEMARKT - Hannover stattfindende „ILA '78 - Internatio-
9. Internationale Ausstellung für Caravans, nale Luftfahrt-Ausstellung",
Boote, Reise und Urlaub",
19. in der Zeit vom 5. bis 7. Mai 1978 in Wiesbaden
6. in der Zeit vom 9. bis 15. Februar 1978 in Nürn- stattfindende Veranstaltung „15. INTERZOO
berg stattfindende „29. Internationale Spiel- 1978 - Internationale Messe für den Zoologi-
warenmesse mit Fachmesse Modellbau, Hobby schen Fachhandelsbedarf",
und Basteln",
20. in der Zeit vom 16. bis 20. Mai 1978 in Berlin
7. in der Zeit vom 11. bis 14. Februar 1978 in Mün- stattfindende Veranstaltung „27. Deutscher Kon-
chen stattfindende „INHORGENTA - 5. Inter- greß für ärztliche Fortbildung - 11. Deutscher
nationale Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edel- zahnärztlicher Fortbildungskongreß - Inter-
steine und Silberwaren mit zugehörigen Ferti- nationale pharmazeutische und medizinisch-tech-
gungs- und Betriebseinrichtungen", nische Ausstellung",
8. in der Zeit vom 15. bis 22. Februar 1978 in Han- 21. in der Zeit vom 30. Mai bis 4. Juni 1978 in Mün-
nover stattfindende Veranstaltung „CON- chen stattfindende „INTERFORST - 3. Inter-
STRUCTA '78", nationale Messe für Forst- und Holztechnik mit
9. in der Zeit vom 23. bis 26. Februar 1978 in Stutt- Internationalem Kongreß und Sonderschauen",
gart stattfindende Veranstaltung „FARBE 78, 22. in der Zeit vom 5. bis 10. Juni 1978 in München
Internationale Ausstellung mit Deutschem Ma- stattfindende Veranstaltung „IFAT - 5. Inter-
ler- und Lackierertag 1978", nationale Fachmesse für Abwasser-, Abfalltech-
10. in der Zeit vom 23. bis 26. Februar 1978 in Mün- nik und Städtereinigung in Verbindung mit dem
chen stattfindende „ISPO 9. Internationale 4. Europäischen Abwasser- und Abf allsympo-
Sportartikelmesse", sium EAS",
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2505
23. in derZeit vom B. bis 14. Juni 1978 in Düsseldorf Deutsche Gastwirts- und Nahrungsmittelausstel-
stattfindende „ INTERPACK '78 - 8. Internatio- lung",
nale Messe für Verpackungsmaschinen, Packmit-
28. in der Zeit vom 7. bis 9. November 1978 in
tel, Süßwarenmaschinen",
Berlin stattfindende „MUL TISERVA - Fach-
24. In der Zeit vom 16. bis 24. September 1978 in messe für Gemeinschaftsverpflegung Berlin".
Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel-
lung Berlin 1978",
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
25. in der Zeit vom 16. bis 26. September 1978 in Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
München stattfindende Veranstaltung „115. Zen- stellungen vom 6. September 1977 (BGBI. I S. 1754)
tral-Landwirtschaftsfest", bezeichnete Veranstaltung „55. DLG-Ausstellung -
26. in der Zeit vom 8. bis 12. Oktober 1978 in Berlin Internationale Landwirtschaftsschau", die in der
stattfindende Veranstaltung „Berliner INTER- Zeit vom 28. April bis 4. Mai 1978 in Frankfurt a. M.
CHIC 112. Durchreise-Hauptmusterung", stattfinden sollte, beginnt bereits am 27. April 1978
27. in der Zeit vom 4. bis 12. November 1978 in und wird nunmehr in der Zeit vom 27. April bis
Berlin stattfindende „KULINARIA Berlin - 4. Mai 1978 stattfinden.
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblal t
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 10. Dezember 1977
·r.1q Inhalt Seite
8. 12. 77 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
28. 10. 77 Bekanntmachung einer deutsch-amerikanischen Absichtserklärung über eine Zusammen-
arbeit im Bereich der Kohletechnologie sowie einer Vereinbarung über die nationale
Koordinierung von Planungsaktivitäten auf dem Gebiet der Kohlehydrierungstechnologie 1238
3. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
7. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
10. 11. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zehnten Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
17. 11. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Schweizerischen Bundesrat über den Bau einer Rheinbrücke zwischen
Säckingen und Stein, Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 11. 77 Verordnung TSF Nr. 6/77 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 226 3. 12. 77 1. 1. 78
7. 12. 77 Zweiundsechzigste Verordnung zur .Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 230 9. 12. 77 10. 12. 77
7400-1
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblal t
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 10. Dezember 1977
·r.1q Inhalt Seite
8. 12. 77 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
28. 10. 77 Bekanntmachung einer deutsch-amerikanischen Absichtserklärung über eine Zusammen-
arbeit im Bereich der Kohletechnologie sowie einer Vereinbarung über die nationale
Koordinierung von Planungsaktivitäten auf dem Gebiet der Kohlehydrierungstechnologie 1238
3. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
7. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
10. 11. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zehnten Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
17. 11. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Schweizerischen Bundesrat über den Bau einer Rheinbrücke zwischen
Säckingen und Stein, Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 11. 77 Verordnung TSF Nr. 6/77 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 226 3. 12. 77 1. 1. 78
7. 12. 77 Zweiundsechzigste Verordnung zur .Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 230 9. 12. 77 10. 12. 77
7400-1
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2507
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2611177 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 11. 77 L 304/11
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2612/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 11. 77 L 304/13
28. 11. 77 Veronlnun~r (EWG) Nr. 2613/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 11. 77 L 304/15
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2614/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 29. 11. 77 L 304/19
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2615/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe 29. 11. 77 L 304/21
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2616/77 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als
N ahrungsmi l.lelhilfe 29. 11. 77 L 304/26
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2617 /77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 zur Ausstellung von Be-
gleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeu-
ger und Händler außer Einzelhändler in der W e i n w i r t -
schaft 29. 11. 77 L 304/33
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2619/77 der Kommission über Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr gefrorener K a 1 m a r e 29. 11. 77 L 304/37
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2620/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Spanien und Griechenland 29. 11. 77 L 304/38
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2621/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29. 11. 77 L 304/39
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2624/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung von Beihilfen für Mag e r m i 1 c h
und M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r für Futterzwecke 30. 11. 77 L 306/4
29. 11. 17 Verordnung (EWG) Nr. 2626/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 11. 77 L 306/6
29. 11. 17 Verordnung (EWG) Nr. 2627 /77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 11. 77 L 306/8
29. 11. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2628/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Dezember 1977 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 11. 77 L 306/10
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2629/77 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Dezember 1977 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter G et r e i de - und Reiser -
zeug n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertra-
ges fallenden Waren 30. 11. 77 - L 306/13
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2630/77 der Kommission zur Fest-
setzung der im Dezember 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge
geltenden Beträge für bestimmte Getreide - und Reis -
erz e u g n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 30. 11. 77 L 306/15
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2631/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 30. 11. 77 L 306/17
29. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2632/77 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2697/76 mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den
Transfer von gefrorenem Interventionsrindfleisch aus
anderen Mitgliedstaaten an die italienische Interventionsstelle 30. 11. 77 L 306/20
Andere Vorschriften
21. 11. 77 Verordnunq (Ewe_;) Nr. 2608/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilunq und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen
Zolltarifs (1978) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf
bestimmte andere Papiere 29. 11. 77 L 305/1
21. 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2609/77 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwen-
dung beim Bau, bei der Instandhaltung oder der Instandset-
ztm~J von Luftfahrzeugen bestimmt sind 29.11.77 L 305/5
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2610/77 des Rates über den Abschluß
des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer As-
soziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Malta 29. 11. 77 L 304/1
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2618/77 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bän-
der, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm,
der Tarifnummer 76.03, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 29. 11. 77 L 304/35
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2622/77 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eine Reihe landwirtschaftlicher Waren 30. 11. 77 L 306/1
28.11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2623/77 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb, mit einem Leer-
gewicht von mehr als 15 000 kg, der Tarifstelle ex 88.02 B c) 30.11.77 L 306/3
28. 11. 77 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2625/77 des Rates
über die Verlängerung des Zeitraums der Gewährung der
vorübergehenden Pauschalzulage nach Artikel 4 a des An-
hangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemein-
schaften 30. 11. 77 L 306/5
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2535/77 der
Kommission vom 17. November 1977 zur .Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestim-
mungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABI. Nr. L 294 vom
18. 11. 1977) 1. 12. 77 L 308/56
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrla11: Bun<lc,sanzciger Verlagsges.m.b.I-I. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesgesetzblatt Teil l wercll,n Cesr,tz.e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesqr,setzhl,llt Teil 1l werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,Hrn lrnaclrnn9en sowie 1/.ol l I d I i I v<,rnrdnunqen vf,röffentlicht.
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