2365
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 9.Dezember 1977 Nr.81
Tctg In h a 1 t Seite
5. 12. 71 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2365
611-1
5. 12. 77 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2443
611-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2475
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 5. Dezember 1977
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkom- 5. den am 26. Februar 1975 in Kraft getretenen Ar-
mensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekannt- tikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkom-
machung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 21651 mensteuergesetzes und des Investitionszulagen-
1975 I S. 422) wird nachstehend der Wortlaut des gesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBI. I S. 525),
Einkommensteuergesetzes in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- 6. den am 31. Dezember 1975 in Kraft getretenen
sichtigt: Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Berlin-
förderungsgesetzes und anderer Gesetze vom
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 19. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3157),
vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165; 1975 I
s. 422), 7. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von
2. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen
Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozia-
§ 19 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
len Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. I
lichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBI. I S. 3610), s. 737),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar- 8. den am 25. April 1976 in Kraft getretenen Arti-
tikel 18 des Einführungsgesetzes zum Einkom- kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 mensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. I
(BGBI. I S. 3656), s. 1054),
4. den am 25. Dezember 1974 in Kraft getretenen 9. den am 26. August 1976 in Kraft getretenen Ar-
Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von In- tikel 2 § 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung des
vestitionen und Beschäftigung vom 23. Dezem- Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I
ber 1974 (BGBI. I S. 3676), s. 2221),
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
10. <kn am l. Januar 1977 in Kraft getretenen§ 25 14. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung kel 1 des Gesetzes über steuerliche Vergünsti-
von Wohnungen vom 23. August 1976 (BGBI. I gungen bei der Herstellung oder Anschaffung
s. 2429), bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977
(BGBI. I S. 1213),
1 l. den am 8. September 1976 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Körperschaftsteuerreformgesetzes 15. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-
vorn 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597), tikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
steuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes,
12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar- des Einkommensteuergesetzes und anderer Ge-
tikel 9 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- setze vom 16. August 1977 - Steueränderungs-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341; gesetz 1977 - StÄndG 1977 - (BGBL I S. 1586)
1977 I S. 667), und
13. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 9. November 1977 in Kraft getretenen
kel II des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts- Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerentlastung und
verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun- Investitionsförderung vom 4. November 1977
destages vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297), (BGBL I S. 1965).
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2367
Einkommensteuergesetz 1977
(EStG 1977)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht 4. Uberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten
Steuerpflicht § 1
Einnahmen § 8
Werbungskosten § g
II. Einkommen
Pauschbeträge für Werbungskosten . . . . § 9a
1. Sachliche Voraussetzungen für die
Besteuerung 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Umfang der Besteuerung, Begriffsbe- Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b
stimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2
5. Sonderausgaben
2. Steuerfreie Einnahmen Sonderausgaben ..................... . § 10
Steuerfreie Einnahmen ............... . § 3 Steuerbegünstigung des nicht entnom-
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen ... . § 3a menen Gewinns ..................... . § 10 a
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Steuerbegünstigte Zwecke ........... . § tob
Arbeitslohn ......................... . § 3b Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-
Anteilige Abzüge .................... . § 3c Pauschbetrag, Vorsorgepauschale ..... . § 10 C
Verlustabzug ........................ . § 10 d
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen ....... . § 4 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts- Vereinnahmung und Verausgabung § 11
jahr ................................ . § 4a
Direktversicherung § 4b 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c
Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
Zuwendungen an Unterstützungskassen . § 4d
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
stimmten anderen Gewerbetreibenden . § 5
Bewertung .......................... . § 6 a) Land- und Forstwirtschaft
Pensionsrückstellung ................. . § 6a Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Gewinn aus der Veräußerung bestimm- schaft ............................. § 13
ter Anlagegüter ..................... . § 6b Ermittlung des Gewinns aus Land-
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-
und Boden, Gebäuden sowie von Auf- sätzen ............................ § 13 a
wuchs auf oder Anlagen im Grund und Veräußerung des Betriebs .......... § 14
Boden bei der Ermittlung des Gewinns
Vergünstigungen bei der Veräuße-
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-
rung bestimmter land- und forstwirt-
sätzen .............................. . § 6c
schaftlicher Betriebe ............... § 14 a
Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
verringerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 b) Gewerbebetrieb
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15
Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7a
Veräußerung des Betriebs ......... § 16
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-
Veräußerung von Anteilen an Kapi-
ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-
talgesellschaften bei wesentlicher
wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7b
Beteiligung ........................ § 17
Förderung des Wohnungsbaues . . . . . . . § 7c
Erhöhte Absetzungen für Wirtschafts- c) Selbständige Arbeit
güter, die dem Umweltschutz dienen . . . § 7d Selbständige Arbeit ............... § 18
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- d) Nichtselbständige Arbeit
triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7e Nichtselbständige Arbeit ........... § 19
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- e) Kapitalvermögen
ter Krankenhäuser.................... § 7f Kapitalvermögen .................. § 20
2368 Bundesges<::tzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
f) VNmietung und Vc)rpachtung Vergütung von Körperschaftsteuer § 36b
Vermietung und Verpachtung § 21 Vergütung von Körperschaftsteuer auf
Nutzungswert der selbstgenutzlen Grund von Sammelanträgen .......... . § 36c
Wohnung. im ei9enen Einfamilienhaus § 21 a Vergütung von Körperschaftsteuer in
Sonderfällen ........................ . § 36d
~J) Sonstige Einkünfte
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
Arten der sonstigen Einkünfte § 22 hungsbetrags an beschränkt Einkommen-
Spekulationsgeschäfte ............. . § 23 steuerpflichtige ...................... . § 36e
h) Genwinsame Vorschriften Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37
Gemeinsame Vorschriften § 24
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
Altersentlastungsbetrag ........... . § 24a (Lohnsteuer)
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag .... . § 24b
Erhebung der Lohnsteuer ............. . § 38
Höhe der Lohnsteuer ................ . § 38a
III. Veranlagung Lohnsteuerklassen § 38b
Veranlagungszeitraum ................. . § 25 Lohnsteuertabellen § 38c
Veranlagung von Ehegaltcm ............. . § 26 Lohnsteuerkarte ..................... . § 39
Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 26a
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39 a
Zusammenveranlagung von Ehegatten .. . § 26b
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
(weggefallen) .......................... . § 27 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Besteuerung bei fortgesetzter. Güterge- Arbeitnehmer ....................... . § 39b
meinschaft ............................. . § 28
Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne
Durchschnitlsätze ....................... . § 29 Lohnsteuerkarte ..................... . § 39c
(weggefallen) .......................... . § 30 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Pauschbeslcuerung § 31 beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ....................... . § 39d
IV. Tarif Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
deren Fällen ......................... . § 40
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
beträge, Kinder ........................ . § 32
zeitbeschäftigte ...................... . § 40a
Einkommensteuertarif .................. . § 32a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-
Progressionsvorbehalt bei Abkommen zur
stimmten Zukunftsicherungsleistungen .. § 40b
Vermeidung der Doppelbesteuerung ..... . § 32b
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
Außergewöhnliche Belastungen ......... . § 33 abzug ............................... . § 41
Außergewöhnliche Belastung in besonderen
Anmeldung und Abführung der Lohn-
Fällen ................................. . § 33a
steuer .............................. . § 41 a
Pauschbeträge für Körperbehinderte und
Abschluß des Lohnsteuerabzugs § 41 b
Hinterbliebene ......................... . § 33b
Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
Steuerslitze bei außerordentlichen Einkünf-
ten .................................... . § 34 Lohnsteuer-Jahresausgleich ........... . § 42
(weggefallen) .......................... . § 34a Gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-
gleich für Ehegatten .................. . § 42 a
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34 b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber ......................... . § 42b
Ortliche Zuständigkeit der Finanzämter
V. Steuerermäßigungen im Lohnsteuerverfahren .............. . § 42c
Haftung des Arbeitgebers ............ . § 42d
1. Steuerermäßigung bei ausländischen
Anrufungsauskunft ................... . § 42e
Einkünften
Lohnsteuer-Außenprüfung ............ . § 42 f
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-
künften ............................. . § 34c
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
2. Steuerermäßigung bei Belastung
mit Erbschaftsteuer Kapitalerträge mit Steuerabzug § 43
Bemessung der Kapitalertragsteuer .... § 43a
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer ......................... . § 35 Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
und 7 ....................... • • • • • • • • · § 44
VI. Steuererhebung Abstandnahme vom Steuerabzug ..... . § 44a
Erstattung der Kapitalertragsteuer .... . § 44b
1. Erhebung der Einkommensteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer an
Entstehung und Tilgung der Einkommen- bestimmte Körperschaften, Personenver-
steuer ............................... . § 36 einigungen und Vermögensmassen ..... § 44c
Ausschluß der Anrechnung von Körper- Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
schaflsteuer in Sonderfällen .......... . § 36a den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ...... . § 45
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2369
Anmeldung und Bescheinigung der Kapi- Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-
talerl.rags1euer ....................... . § 45a gen ................................... . § 50a
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ...... . § 45b
IX. Sonstige Vorschriften,
4. Veranlagung von Steuerpilichtigen mit Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
steuerabzugspflichtigen Einkünften Prüfungsrecht .......................... . § 50b
Veranlagung bei Bezug von Einkünften Ermächtigung .......................... . § 51
aus nichtselbständiger Arbeit ......... . § 46 Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... . § 51 a
Besondere Behandlung von Einkünften Schlußvorschriften ...................... . § 52
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
(weggefallen) .......................... . § 52a
belrü~b oder Kapitalvermögen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. . § 46a (weggefallen) .......................... . § 53
(weggefallen) § 41 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Wohngebäude, bei cenen der . Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
VII. Besteuerung nach dem Verbrauch
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-
Besteuerung nach dem Verbrauch § 48 den ist) ................................ . § 54
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpilichtiger die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... § 49 Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Sondervorschriften für bPschränkt Steuer- angeschafftem Grund und Boden) ........ . § 55
pflichtige ............................ • • • § 50 Einkommensteuertarif .................. . § 56
I. Steuerpilicht II. Einkommen
§ 1 1. Sachliche Voraussetzungen
für die Besteuerung
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha- § 2
ben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende (1) Der Einkommensteuer unterliegen
Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
forscht oder ausgebeutet werden.
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
auch deutsche Staatsangehörige, die 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
wöhnlichen Aufenthalt haben und 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
2. zu einer inländischen juristischen Person des öf- die der Steuerpflichtige während seiner unbe-
fentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis ste- schränkten Einkommensteuerpflicht oder als inlän-
hen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen dische Einkünfte während seiner beschränkten Ein-
öffentlichen Kasse beziehen, kommensteuerpflicht erzielt. Zu .welcher Einkunfts-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, art die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, be-
die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies stimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in
dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen (2) Einkünfte sind
Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränk- 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
ten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis
einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer- 7 e),
den. 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8
(3) Natürliche Personen, die im Inland weder
bis 9 a).
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 be- (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
schränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlän- Altersentlastungsbetrag und den Ausbildungsplatz-
dische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Abzugsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
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(4) Der Cesamtbetrag der Einkünfte, vermindert c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
Belastungen, ist das Einkommen. lich abgegebenen Verpflegung,
(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonder- d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
freibetri:ige im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3, den lung, der freien Krankenhauspflege, des frei-
allgemeinen Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8 und um en Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und
die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Be- der freien ärztlichen Behandlung erkrankter
tri:ige, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kin-
bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche der;
EinkommPnsteuer. 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
(6) Die tarifliche Einkornmensteuer, vermindert sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
um die Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstlei-
:Einkommensteuer. stende auf Grund des § 35 des Zivildienstgeset-
zes erhalten;
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif tel)
I'ür ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbe- aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
schränkte oder beschränkte Einkommensteuer- Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-
pflicht nicht jeweils während eines ganzen Kalen- cligte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
derjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
Zeitraum der jeweiligen Einkommensteuerpflicht. stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich
nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden;
2. Steuerfreie Einnahmen
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
§ 3 gleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über
Steuerfrei sind Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
schen Besatzungszone Deutschlands und dem
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den mer 240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gesetzlichen Rentenversicherungen ein- zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
schließlich der Sachleistungen nach dem Ge- 1972 (BGBI. I S. 1521), und Leistungen nach dem
setz über eine Altershilfe für Landwirte so- Repar ationsschädengesetz;
wie
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver- stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
sicherungsordnung, § 17 des Angestellten- licher Vorschriften zur Wiedergutmachung
versicherungsgesetzes, § 39 des Reichs- nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
knappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
über eine Altershilfe für Landwirte; aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-
das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun- verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit neu gewährt oder wieder gewährt werden,
sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder bleibt unberührt;
zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber ver-
der Empfänger gewährt werden; anlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auf-
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen lösung des Dienstverhältnisses, höchstens je-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- doch 24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitneh-
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und mer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden,
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- so beträgt der Höchstbetrag 30 000 Deutsche
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr
der und der Vollzugspolizei der Länder und vollendet und hat das Dienstverhältnis minde-
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- stens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-.
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein- betrag 36 000 Deutsche Mark;
den 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
überlassenen Dienstkleidung, sung aus einem Dienstverhältnis;
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
schädigungen für die Dienstkleidung der teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst- bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
kleidung Verpflichteten und für dienstlich bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs- dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar
beamten der Kriminalpolizei, zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschlä-
Nr. B1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2371
ge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Be- 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
soldungsgeselze, besonderer Tarife oder ähnli- Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-
cher Vorschriften gewährt werden; gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder ändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher S. 469), gewährt wird;
oder Jandesgesetzlicher Ermächtigung beruhen- 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in
den Bestimmung oder von der Bundesregierung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
oder einer Landesregierung als Aufwandsent- nummer 242-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
schädigung festgesetzt sind und als Aufwands- sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. De-
entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen zember 1976 (BGBI. I S. 3341);
werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die
als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
Kassen an öffentliche Dienste leistende Perso- geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
nen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-
wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitver- nen Kindergeldgesetze gewährt werden;
lust gewährt werden oder den Aufwand, der 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche
dem Empfänger erwi.:i.chst, offenbar übersteigen; Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun- Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer
gen. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf- bei der Veräußerung derartiger Vermögensge-
wendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie genstände vorbehaltenen Versorgung mit Woh-
die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht über- nung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach Maß-
schreiten; gabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebe-
nengesetzes;
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
Ablösung öff«:~nllicher Anleihen; 26. - 28. (weggefallen);
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati-
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt schen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be- gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten
trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht
den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so-
übersteigende Betrag steuerpflichtig; wie das Gehalt und die Bezüge der Berufskon-
suln, der Konsulatsangehörigen und deren Per-
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
sonal, soweit sie Angehörige des Entsendestaa-
stellten Personen für Reisekosten und für
tes sind und in der Bundesrepublik Deutschland
dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt
einschließlich Berlin (West) außerhalb ihres
werden, soweit sie die durch die Reise oder
Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Ge-
den Umzug entstandenen Mehraufwendungen
werbe und keine andere gewinnbringende Tätig-
und bei Verpflegungsmehraufwendungen die
keit ausüben;
Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überstei-
gen; 30. - 41. (weggefallen);
17. (weggefallen); 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
Abkommens gezahlt werden;
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn
sten des Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichs-
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-
gesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Dar-
delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
lehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung
gezahlt werden;
der Bekanntmachung vom 15. September 1953
(BGBI. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Be- 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen
triebsausgabe abzugsfähig war; Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bun-
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über desrepublik Deutschland als Mitglied angehört,
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs- zur Förderung der Forschung oder zur Förde-
gefangener; rung der wissenschaftlichen oder künstlerischen
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi- Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge- Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in
währten Zuwendungen an besonders verdiente Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrich-
Personen oder ihre Hinterbliebenen; tung, die von einer Körperschaft des öffentli-
chen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird,
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des oder von einer Körperschaft, Personenvereini-
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ge-
rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten geben werden. Voraussetzung für die Steuerfrei-
Fassung; heit ist, daß
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
.:i) die Stipendien eirwn für die Erfüllung der gungsansprüche für Auslandsbonds in der im
Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
des Lebensunterhalts und die Deckung des 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Ausbilclungslwdarfs erforderlichen Betrag vom Bund oder von den Ländern für Entschädi-
nicht übersteigen und nach den von dem Ge- gungsansprüche erteilt oder eingetragen wer-
ber erlassenen Richtlinien vergeben werden, den;
b) der ErnplänDer im Zusammenhang mit dem
55. - 57. (weggefallen);
Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
senschaftl iclwn oder künstlerischen Gegen- 58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;
leistung oder zu einPr Arbeitnehmertätigkeit
verpflichtet ist, 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-
fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-
c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
pierbereinigungsschlußgesetzes in der im Bun-
schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
4139-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
eines solchen Stipendiums der Abschluß der
soweit sie für Zinsen geleistet werden, die nach
Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
Nummer 45 und§ 3 a steuerfrei sind;
ger als zehn Jahre zurückliegt;
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei- 60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-
bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs- nehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
ansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt- bergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der
sparergesetzes ausgegeben worden sind; Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaß von Still-
legungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder
46. Bergmannsprümien nach dem Gesetz über Berg-
Rationalisierungsmaßnahmen;
mannsprfünien;
47. (weggefallen); 61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-
zes;
setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1
Satz 2 steuerpflichtig sind; 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten sicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie den; der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an
auf diese Zuwendunqen angewiesen ist; einen krankenversicherungspflichtigen Arbeit-
nehmer für die Krankenversicherung bei einer
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit- Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge-
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch- samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der
laufende c;eJder), und die Beträge, durch die Ersatzkasse steuerfrei. Den Ausgaben des Ar-
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitge- beitgebers für die Zukunftsicherung, die auf
ber ersetzt werden (Auslagenersatz); Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten den, werden gleichgestellt Zuschüsse des Ar-
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch beitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im nehmers
Kalenderjahr nicht übersteigen; a) für eine Lebensversicherung,
52. besond<:~re Zuwendungen des Arbeitgebers an b) für die freiwillige Weiterversicherung in der
den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün- stellten,
den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs- c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
gruppe,
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-
tionen, die von der Landesbank und Girozentrale
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden
befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-
sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;
weit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut- von der Versicherungspflicht in der gesetzli-
sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 chen Rentenversicherung der Angestellten die
des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus- Hälfte und bei Befreiung von der Versiche-
landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rungspflicht in der knappschaftlichen Renten-
Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten be- versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwen-
reinigten Fassung, soweit sich die Entschädi- dungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen
gungsansprüche gegen den Bund oder die Län- und nicht höher sind als der Betrag, der als Ar-
der richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus beitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der
Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde- gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
rungen, die nach den §§ 9, 10 und 1.4 des Ge- ten oder in der knappschaftlichen Rentenver-
setzes zur näheren Regelung der Entschädi- sicherung zu zahlen wäre;
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2373
63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
sie in der Deutschen Demokratischen Republik Länder und aus Schatzanweisungen der Län-
oder in Berlin (Ost) bezogen worden sind; der mit einer Laufzeit von mindestens drei
Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-
64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Be-
kehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt
züge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zah-
gebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor-
lenden öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer
gesehenen Ausgabebedingungen das Kurs-
zustehen würde, übersteigen; bei anderen für
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
einen begrenzten Zeitraum in ein Gebiet außer-
halb des Inlands entsandten Arbeitnehmern, die 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-
Aufenthalt haben, der ihnen von einem inländi- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
soweit er den für vergleichbare Auslandsdienst- (ausgenommen N amenschuldverschreibungen)
bezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in
zulässigen Betrag nicht übersteigt; der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-
(§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- zember 1952 im Geltungsbereich des Grundgeset-
lichen Altersversorgung in der im Bundesgesetz- zes oder in Berlin (West) ausgegeben und nach
blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22, ver- dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
öffentlichten bereinigten Fassung) zugunsten tember 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
eines Versorgungsberechtigten und seiner Hin- Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) geneh-
terbliebenen an eine Pensionskasse oder ein migt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich
Unternehmen der Lebensversicherung zur Ab- auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in
lösung von Verpflichtungen, die der Träger der Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb
Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von
dem Versorgungsberechtigten und seinen Hin- Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen
terbliebenen hat. Die Leistungen der Pensions- Wertpapieren
kasse oder des Unternehmens der Lebensver- a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
sicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 führungsverordnung zum Umstellungsgesetz
gehören zu den Einkünften, zu denen die Ver- (Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-
sorgungsleistungen gehören würden, die ohne ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-
Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wären. lagert anerkannt worden sind oder vor dem
Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstän- 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-
diger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von bereich des Grundgesetzes oder vor dem
ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er- 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt
hebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse haben,
oder das Unternehmen der Lebensversicherung
als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in
Arbeitnehmer; den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
nach Berlin (West) verlegt haben und auf
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-
entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie- nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-
rung ganz oder teilweise erlassen werden. bereinigungsgesetz) in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, ver-
§ 3a öffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur Berei-
(1) Steuerfrei sind nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-
bereinigungsgesetz) vom 26. September 1949
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset- (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346)
zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand- - anzuwenden ist.
briefen und Kommunalschuldverschreibungen,
wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde- Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
stens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -
sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be- im Saarland nach dem 19. November 1947 und in
dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-
und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind; geben worden sind, und nicht für Zinsen aus
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie
2. Zinsen aus
gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-
Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun- men Wandelanleihen und Gewinnobligationen),
des mit einer Laufzeit von mindestens drei soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom
Jahren, Hundert ermäßigt worden ist;
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs- folgendes:
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,
der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-
wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach
zeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an
Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr
laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-
(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
steht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn
2. September 1949 -- Gesetzblatt der Verwaltung
umzurechnen.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch
Rechtsverordnung als besonders förderungs- 2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des
würdig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit
darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
vorgesehenen Verwendungszweck zu den üb- Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestim-
lichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht mög- men die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor-
lich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß schriften.
festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- 3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
wird.
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als § 3 C
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der
Anteilige Abzüge
Anleihe veräußert worden ist.
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-
hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder
derung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-
Werbungskosten abgezogen werden.
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen die Änderung genehmigt hat.
3. Gewinn
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- § 4
satzes 1 Nr.1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
ausgegeben worden sind. Gewinnbegriff im allgemeinen
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
§ 3b dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
zum Arbeitslohn
den Wert der Entnahmen und vermindert um den
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-
die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für
einem Gesetz oder in einem Tarifvertrag dem andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-
Grunde und der Höhe nach festgelegt sein. An den schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
Tarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und sein Ar- Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
beitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhältnis Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-
muß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein. Wei- trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.
chen die gezahlten Zuschläge von den gesetzlichen Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so sind sie ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung
insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des Ge- und über die Absetzung für Abnutzung oder Sub-
setzes oder Tarifvertrages halten. stanzverringerung zu befolgen.
(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch- (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nacht- sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-
arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
steuerfrei, soweit sie nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an ge-
sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts
setzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen
zulässig.
Sonntag fallen, 125 vom Hundert,
3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
am 1. Mai 150 vom Hundert, licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-,
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
machen, können als Gewinn den Uberschuß der Be-
des Grundlohns nicht übersteigen. triebseinnahmen über die Betriebsausgaben anset-
Nr. B1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2375
zen. Hierbei sclH)ickn Betriebseinnahmen und Be- 6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen
triebsc1us~J<1b<'n aus, die im Namen und für Rech- zwischen Wohnung und Betriebstätte und für
nung eirws cincleren vereinnahmt und verausgabt Familienheimfahrten, soweit sie die sich in ent-
werden (durchlc1ufende Posten). Die Vorschriften sprechender Anwendung von § 9 Abs. l Nr. 4
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanz- und 5 und Abs. 2 ergebenden Beträge überstei-
verringernng sind zu bcfol9t!n. Die Anschaffungs- gen;
oder Herstellunuskoslen für nicht abnutzbare Wirt- 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeich-
schaftsgüter des Anlagevermöuens sind erst im neten Aufwendungen, die die Lebensführung des
Zeüpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Steuerpflichtigen oder anderer Personen berüh-
Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück- ren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffas-
sichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter sung als unangemessen anzusehen sind;
des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages 8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14,
der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaf- 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an
fungs- oder Herstellunqskosten oder des an deren außenstehende Anteilseigner geleistet werden.
Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu
führende Verzeichnisse aufzunehmen. Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des
durch den Betrieb veranlaßt sind. Steuerpflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1
Gewinn nicht mindern: bis 5 und 7 sind einzeln und getrennt von den son-
1. Auf wen dun gen für c;eschenke an Personen, die stigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit
nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5
Satz l gilt nicht für Gegenstände, auf denen der vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der
Name oder die Firmenbezeichnung des Gebers Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn
oder ein sonstiger Werbehinweis dauerhaft und sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
von außen leicht erkennbar angebracht ist (Wer-
beträger), wenn die Anschaffungs- oder Herstel- § 4a
lungskosten der dem Empfänger im Wirtschafts-
jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Deutsche Mark nicht übersteigen; (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-
die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen jahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
sind, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrs- 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom
auffassung als unangemessen anzusehen sind 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung
oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Ver- kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-
anlassung nicht nachgewiesen sind. Zum Nach- wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,
weis der Höhe und der betrieblichen Veranlas- wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-
sung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige lich ist;
auf einem. amtlich vorgeschriebenen Vordruck 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung
Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-
ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir- sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-
tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrie- amt vorgenommen wird;
ben sein muß, beizufügen; 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer- jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land-
pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung
gung oder Unterhaltung von Personen, die nicht des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgeben-
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen den Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Ge-
(Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines werbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Ge-
Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; werbebetrieb Bücher führen und für diesen
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender-
Bewirtungen; jahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst-
5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-
die durch Rechtsverordnung der Bundesregie- lung des Einkommens in folgender Weise zu be-
rung mit Zustimmung des Bundesrates bestimm- rücksichtigen:
ten Höchstbeträge übersteigen; diese Höchst- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des
beträge dürfen 140 vom Hundert der pauschalen Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem
Tagegeldbeträ~Je des Bunclesreisekostengesetzes das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-
nicht übersteigen; derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im ohne Einschluß von Invaliditätsversor-
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn gung oder Hinterbliebenenversorgung ge-
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie währt, 25 vom Hundert
entstanden sind;
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt- Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in die Kasse noch keine Leistungen gewährt, so
dem das Wirtschaftsjahr endet. tritt an die Stelle des in Satz 1 bezeichneten
Durchschnittsbetrags der durchschnittliche
Höchstbetrag der jährlichen Leistungen, den
§ 4b
die Leistungsanwärter, die am Schluß des
Direktversicherung Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt sind, oder
deren Hinterbliebene erhalten können; hat
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-
eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre
sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus be-
alten Leistungsanwärter, so treten an ihre
trieblichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Be-
Stelle die über 55 Jahre alten Leistungsanwär-
triebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzu-
ter. Leistungsanwärter ist jede Person, die von
rechnen, soweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hin-
der Unterstützungskasse Leistungen erhalten
sichtlich der Leistungen des Versicherers die Per-
kann; soweit die Kasse Hinterbliebenenver-
son, auf deren Leben die Lebensversicherung abge-
sorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter
schlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsbe-
die Person, deren Hinterbliebene die Hinter-
rechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflich-
bliebenenversorgung erhalten können,
tige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der be- c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse
zugsberechtigten Person gegenüber schriftlich ver- an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die
pflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß
zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht einer Versicherung verschafft; die Zuwendun-
erfolgt wäre. gen nach den Buchstaben a und b sind in
diesem Fall in dem Verhältnis zu vermindern,
§ 4 C in dem die Leistungen der Kasse durch die
Zuwendungen an Pensionskassen Versicherung gedeckt sind,
(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungs-
von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet anwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezo- Abfindung für künftige Versorgungsleistun-
gen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder gen gewährt oder den sie an einen anderen
im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflich- Versorgungsträger zahlt, der eine ihr ob-
tung oder auf einer Anordnung der Versicherungs- liegende Versorgungsverpflichtung übernom-
aufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von men hat; dieser Betrag vermindert sich in den
Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. Fällen des Buchstabens c um den Anspruch
gegen die Versicherung.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen
als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, so- Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dür-
weit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trä- fen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
gerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksich-
diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. tigung künftiger Kassenleistungen am Schluß des
Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der
§ 4d
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzu-
Zuwendungen an Unterstützungskassen setzen, mit dem er bei einer Veranlagung der
Kasse zur Vermögensteuer auf den Veranlagungs-
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
zeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß
dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendun-
des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen
gen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausga-
ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-
ben abgezogen werden, soweit sie die folgenden
schaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenver-
Beträge nicht übersteigen:
mögen ist die Summe aus dem Deckungskapital
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau- für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs laufen-
fende Leistungen gewähren: den Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 3
a) das Deckungskapital für die laufenden Lei- beigefügten Tabelle und dem Achtfachen der
stungen nach der dem Gesetz als Anlage 3 nach Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen;
beigefügten Tabelle, soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistun-
gen durch Abschluß einer Versicherung ver-
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs- schafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der
anwärter, nach Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversor- Anspruch gegen die Versicherung. Gewährt eine
gung oder nur Hinterbliebenenversorgung Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich
gewährt, jeweils 6 vom Hundert, laufenden Leistungen eine einmalige Kapital-
Nr. ßl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 . 2377
leistung, so oclten 10 vom Hundert der Kapital- regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß
leistung i:lls Jahrcsbetrng einer lebenslänglich des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzuset-
laufenden Leistung; zen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht-
2. bei Kassen, diP keine lebenslänglich laufenden lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr auszuweisen ist.
0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-
des Trägenmternehmens, mindestens jedoch den vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,
Betrag der von der Kasse in einem Wirtschafts- wenn sie entgeltlich erworben wurden.
jahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag
höher ist als die in den vorangegangenen fünf (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur
Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendun- anzusetzen
gen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum er- 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
brachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, Zeit nach diesem Tag darstellen;
wenn das Vermögen der Kasse am Schluß des
Wirtschaftsjahrs l vom Hundert der durch- 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-
schnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-
der letzten drei Wütschaftsjahre des Trägerunter- stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
nehmens übersteigt (zulässiges Kassenvermögen); Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und
für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, so-
Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der Berech- weit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende
nung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger- Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen.
unternehmens sind Löhne und Gehälter von Per-
sonen, die von der Kasse keine nicht lebensläng- (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
lich laufenden Leistungen erhalten können, aus- Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung,
zuscheiden. über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und verringerung sind zu befolgen.
nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten
die Nummern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein
§ 6
Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Un-
terstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Bewertung
Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
behandeln. güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be-
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind triebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie gelei- Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
stet werden. Zuwendungen, die innerhalb eines fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bi- die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-
lanz des Trägerunternehmens für den Schluß eines setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
Wirtschaftsjahrs geleistet werden, können von dem angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den
Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirt- ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
schaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmin- Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-
dernd berücksichtigt werden. Ubersteigen die in gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-
die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können schaftsgütern, die bereits am Schluß des vor-
die übersteigenden BE!träge im Wege der Rech- angegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagever-
nungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt- mögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf
schaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-
diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als ansatz hinausgehen.
Betriebsausgaben behandelt werden. 2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-
als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, so- teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlauf-
weit die Leistungen der Kasse, wenn sie vorri Trä- vermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Her-
gerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei stellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaf-
diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. fungs- oder Herstellungskosten kann der niedri-
gere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-
§ 5 den. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Be-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten triebsvermögen gehört haben, kann der Steuer-
anderen Gewerbetreibenden pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz- Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh- als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höch-
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die stens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaft-
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
liehen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in
Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsätzen einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-
ordnungsmüßiger Buchführung entspricht. hang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt-
schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
wendung der Vorschriften der Nummer 2 anzu-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem
setzen.
besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei- geführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt
nen Haushalt oder für andere betriebsfremde zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchfüh-
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird rung ersichtlich sind.
ein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an
seine Entnahme § 6a
a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft- Pensionsrückstellung
steuergesetzes von der Körperschaftsteuer be- (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-
freiten Körperschaft, Personenvereinigung stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,
oder Vermögensmasse, die ausschließlich und wenn
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch
Volks- und Berufsbildung dient, oder auf einmalige oder lauf ende Pensionsleistungen
hat,
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher die Pensionsanwartschaft oder die Pensionslei-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, stung gemindert oder entzogen werden kann,
Volks- und Berufsbildung dient, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbe-
stände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allge-
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme
meinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung
mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt
billigen Ermessens eine Minderung oder ein Ent-
nicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei-
zug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions-
stungen.
leistung zulässig ist, und
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-
stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebil-
kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt- . det werden
schaftsgut
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit- schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt
punkt der Zuführung angeschafft oder herge- wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr,
stellt worden ist oder bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und 30. Lebensjahr vollendet,
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
Satz 2 gilt entsprechend.
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 ent- (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
sprechend anzuwenden. dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt
werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die gilt
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
kosten anzusetzen. sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt erge-
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern benden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender
des Anlagevermögens, die einer selbständigen Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu be-
Nutzung fähig sind, können im Jahr der An- messen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in
schaffung oder Herstellung in voller Höhe als dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Bar-
Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die An- wert gleich dem Barwert der künftigen Pensions-
schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um leistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich
Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.
Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschafts- Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die
gut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestim- Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der
mung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Ein-
des Anlagevermögens genutzt werden kann und die tritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig auf-
in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirt- zubringen sind. Erhöhungen oder Verminderun-
schaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. gen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des
Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2379
ihres Wirksam wercl(~ns oder ihres Umfangs unge- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
wiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der
der künftigen Pensionsleistungen und der Jahres- Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und
beträge erst zu berücksichtigen, wenn sie einge- forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,
treten sind. Wird die Pensionszusage erst nach Gebäude,
dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist
die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahres- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
beträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-
als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt stens 25 Jahren,
ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Voll- Schiffe,
endung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberech- Anteile an Kapitalgesellschaften oder
tigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung le-
Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte
bendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be-
der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr voll-
triebe
endet;
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße-
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung rung von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-
seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt sten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft
Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschafts- oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur
jahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß. Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-
winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
pflichtung sind (~in Rechnungszinsfuß von 5,5 vom
Hundert und die anerkannten Regeln der Versiche- 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
rungsmathematik anzuwenden. 2. Grund und Boden,
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen Grund und Boden entstanden ist,
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorange-
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
gangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden
hören,
darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück- Grund und Boden oder der Veräußerung von
stellung kann auf das Erstjahr und die beiden fol- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
genden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer- Boden mit dem dazugehörigen Grund und Bo-
den. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegen- den entstanden ist,
über dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der 4. Gebäuden,
Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
als 25 vom Hundert, so kann die für dieses Wirt-
Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-
schaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrück-
lagen im Grund und Boden mit dem dazugehö-
stellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
rigen Grund und Boden, von Gebäuden oder
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstan-
· werden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem
den ist, oder
das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teil- Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden
werts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; ist und der Bundesminister für Wirtschaft im
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirt- zen und der von der Landesregierung bestimm-
schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschafts- ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der
jahre gleichmäßig verteilt werden. Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflich- förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
teten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
Dienstverhältnis steht. verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-
ung zu dienen.
§ 6b Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Gewinn aus der Veräußerung oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
bestimmter Anlagegüter oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem
Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den
(1) Steuerpflichtige, die
Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe
Grund und Boden, zulässig.
2:mo Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Cew inn i rn Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-
der Betra~J, um den der Veräußerungspreis nach werbebetriebs entstanden ist.
ALzug der Veräußerungskosten den Buchwert über-
steigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-
wäre. Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirt- satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt
schaftsgut nach § 6 anzusetzen ist. der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.
(3) Soweit Sleuerpflichtige den Abzug nach
Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im § 6 C
Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-
lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis Gewinn aus der Veräußerung von Grund und
zur Höhe dieser Rücklage können sie von den An- Boden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder
schaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol- des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durch-
genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder schnittsätzen
hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist
Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abzie- mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-
hen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen den, wenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Ein-
des Absatzes l Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Absatz 1 künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
Satz 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei schnittsätzen ermittelt werden:
Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäu- 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-
den und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der
Herstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Veräußerung von
Bildung der Rückla~w folgenden Wirtschaftsjahrs
begonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe Grund und Boden,
des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzu- Gebäuden oder
lösen. Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn- der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
erhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
den Herstellungskosten von Gebäuden oder Schif- hören.
fen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-
Rücklage am Schluß des vierten auf ihre Bildung gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebsein-
folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist nahme (Zuschlag) zu behandeln.
sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzu-
lösen. Eine Rücklage ist nur zulässig, wenn in der (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein
Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausge- Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
wiesen wird. kosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-
fend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer-
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab- den. In den Verzeichnissen sind der Tag der An-
sätze 1 und 3 ist, daß schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1
oder § 5 ermittelt, und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-
der Veräußerung mindestens sechs Jahre un- träge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-
unterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän- bindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben
dischen Betriebstätte gehört haben; die Frist von (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-
sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land- delt worden sind.
und forstwirtschaftlicher Betriebe,
§ 7
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
güter zum Anlagevermögen einer inländischen Absetzung für Abnutzung
Betriebstätte gehören, oder Substanzverringerung
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung
der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Er-
Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und zielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und
ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs-
Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der
oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleich-
Buchführung verfolgt werden können.
mäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamt-
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr
Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt- entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-
schaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen resbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei
Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2381
Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts- Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entspre-
gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirt- chenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen
schaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnut- werden. Die Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz
zung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschafts- bleibt unberührt.
guts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses
Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in (5) Abweichend von Absatz 4 kann der Bauherr
gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf bei Gebäuden als Absetzung für Abnutzung die
das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung folgenden Beträge abziehen:
nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche tech- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
nische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. 11 Jahren jeweils 3,5 vom Hundert,
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- in den darauffolgenden 20 Jahren
lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der jeweils 2 vom Hundert,
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah- in den darauffolgenden 18 Jahren
resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut- jeweils 1 vom Hundert
zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem der Herstellungskosten.
unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen
(5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile,
Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der da-
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
bei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im
Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnut-
Teileigentum stehende Räume entsprechend anzu-
zung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kom-
wenden.
menden Hundertsatzes betragen und 25 vom Hundert
nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
Anwendung anderer Verfahren der Absetzung für anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
werden, wenn sich danach für das erste Jahr der anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß•
Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung gabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für
insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung Substanzverringerung).
als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-
ben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be- §7a
messen wird, sind Absetzungen für außergewöhn- Gemeinsame Vorschriften für erhöhte
liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Absetzungen und Sonderabschreibungen
nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung
der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem
bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonder-
Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord- abschreibungen in Anspruch genommen werden
nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt wer- können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche
den. Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich
vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Her
(3) Der Ubergang von der Absetzung für Ab- stellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungs~
nutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zuläs- Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
sig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten
Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entspre-
dem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest- chendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.
nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der
Ubergang von der Absetzung für Abnutzung in glei- (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Ab-
chen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung setzungen oder Sonderabschreibungen bereits für
in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
herstellungskosten in Anspruch genommen werden,
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzu-
bis zur vollen Absetzung abzuziehen: wenden, daß an die Stelle der Anschaffungs- oder
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 Herstellungsko_sten die Anzahlungen auf Anschaf-
fertiggestellt worden sind, fungskosten oder die Teilherstellungskosten und an
jährlich 2 vom Hundert, die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Her-
stellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstel-
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig- lung treten. Nach Anschaffung oder Herstellung
gestellt worden sind, des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder
jährlich 2,5 vom Hundert Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Be- bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
trägt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäu- oder für Teilherstellungskosten in Anspruch ge-
des in den Fällen der Nummer 1 weniger als 50 nommen worden sind. Anzahlungen auf Anschaf-
Jahre, in den Fällen der Nummer 2 weniger als 40 fungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen
Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf
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AnschaffLmgskosten durch Hingabe eines Wechsels die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken
9eleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, dienen, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der
in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sie-
Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu- ben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert
fließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr
ein Scheck hingegeben wird. der Anschaffung und in den sieben folgenden
Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Anschaf-
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Ab-
fungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht
setzungen in Anspruch genommen werden, müssen
Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur
in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums minde-
vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des
stens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für
Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-
Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt
sprechend. Ubersteigen die Herstellungskosten oder
werden.
die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus
(4) Bei beweg] ichen Wirl:schaftsgütern, bei. denen oder einer Eigentumswohnung 150 000 Deutsche
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer- Mark, bei einem Zweifamilienhaus 200 000 Deutsche
den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude
Abs. 1 vorzunehmen. oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraus- Teil von 150 000 Deutsche Mark oder von 200 000
setzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil
Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund der Herstellungskosten oder der Anschaffungsko-
mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Ab- sten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzu-
setzungen oder Sonderabschreibungen nur auf wenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilien-
Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch ge- haus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung
nommen werden. oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an
einer Eigentumswohnung
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs- 1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-
vermögen gehören, dürfen bei. dem Betrieb nicht gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-
zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes liegen;
führen. 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit
der Anschaffung an den Veräußerer ein Einfa-
(7) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
milienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigen-
bungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1
tumswohnung oder einen Anteil an einem dieser
Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten
Gebäude oder an einer Eigentumswohnung ver-
Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu
äußert; das gilt auch, wenn das veräußerte Ge-
berücksichtigen.
bäude, die veräußerte Eigentumswohnung oder
(8) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuer-
zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für er- pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-
höhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im
bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die er- Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen
höhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur des § 26 Abs. 1 vorliegen;
anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden. 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wie-
Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschrei- der anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude,
bungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeit-
Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich punkt der früheren Veräußerung dem Ehegatten
vorgenommen werden. des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei
(9) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei- den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
bungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Abs. 1 vorliegen.
Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-
in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an
aufgenommen werden, das den Tag der Anschaf- einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an
fung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Her- einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind,
stellungskosten, die betriebsgc~wöhnliche Nutzungs- wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder
dauer und die I-Iöhe der jährlichen Absetzungen für die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer-
Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab- tiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976
schreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht angeschafft worden ist. Weitere Voraussetzung ist,
nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus daß das Gebäude oder die Eigentumswohnung im
der Buchführung ersichtlich sind.
Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun-
§7b dert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeit-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, raums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen genommen werden können, ist der Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-
Nr.81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2383
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach zu kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuer-
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für pflichtigen zugerechnet worden ist; hat der Steuer-
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be- pflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungs-
messen. zeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-
rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen
(3) Der Bauherr kann erhöhte AbsE!tzungen, die Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so be-
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol- ginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeob-
genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende jekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-
des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem
Jahres nachholen. Nachträgliche Herstellungsko- Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
sten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus
abweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer Ent- oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuer-
stehung an so behandelt werden, als wären sie be- pflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der
reits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des Steuer-
entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Er- pflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer
werber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien- Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem
hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus- Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 gleichsteht; entsprechendes gilt bei dem Ausbau
entsprechend. oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern, Zwei-
familienhäusern oder Eigentumswohnungen, die
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn- t ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus,
zwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung
nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem
dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten
werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken die-
nend zu behandeln. (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-
kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm er-
und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein- stellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstel-
für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau lung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen
oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines bis zu jeweils 5 vom Hundert vornehmen.
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung
in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Vor- (8) Bei Einf.amilienhäusern, Zweifamilienhäusern
aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können er- und Eigentumswohnungen, die nach dem 31. De-
höhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für zember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 angeschafft
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, worden sind, gilt folgendes:
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterun- 1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vor-
gen in Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzun- schriften des § 7 b in den bisherigen Fassungen
gen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten oder des § 54 weiter angewendet werden.
Absetzungen nach § 7 b in der jeweiligen Fassung
2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964
an die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli
(BGBI. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Ber-
1977 tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzun-
linförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
gen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ist
vom 1 l. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213) gleich. Ist das
Absatz 2 nicht anzuwenden.
Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Ei-
gentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichti-
gen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeit-
raums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige §7c
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Ab-
Förderung des Wohnungsbaues
setzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentums- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folge- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
objekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge- nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
objekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungs- aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
zeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zu- von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
gerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; ent- des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Ge-
sprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Er- samtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-
weiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilien- lehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen.
hauses oder einer Eigentumswohnung. Im Fall des Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht
Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Fol- durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darle-
geobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume hen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berück- §7d
sichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,
Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von die dem Umweltschutz dienen
höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.
(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei
zes 1 ist, daß die Da.rlehen denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
gen und die nach dem 31. Dezember _1974 und vor
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,
dem 1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja- worden sind, können abweichend von § 7 im Wirt-
nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden, schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu
60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschafts-
3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
jahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu
zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-
10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
lungskosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch
§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-
genommene erhöhte Absetzungen können nachge-
setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
holt werden; dabei können nachträgliche Anschaf-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
fungs- oder Herstellungskosten abweichend von
nummer 2330-2, veröffentlichten bereinigten
§ 1 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im
Fassung
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied- entstanden.
lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-
nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh- (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
nungseigentumsgesetzes oder nen nur in Anspruch genommen werden, wenn
b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- 1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belege-
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden nen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und
ausschließlich oder fast ausschließlich dem
verwendet werden und Umweltschutz dienen und
4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli- 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-
chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines scheinigt, daß
Kredits stehen.
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-
(3) Absatz l ist nur anzuwenden, wenn die Darle- zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind
hen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh- und
nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan- b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
zierung des Baues von ·wohnungen in Eigenheimen, schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-
Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh- derlich ist.
nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umwelt-
werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut- schutz, wenn sie dazu verwendet werden,
sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und 1. a) den Anfall von Abwasser oder
Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese
Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer b) Schädigungen durch Abwasser oder
der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn abzuzie- Stoffe als Abwasser oder
henden Betrags nur insoweit berücksichtigt werden,
d) Verunreinigungen der Luft oder
als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem Be-
trieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die Dar- e) Lärm oder Erschütterungen
lehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern
diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer- oder
pflichtigen errichtet werden.
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Nr. 3 und in gungsgesetzes zu beseitigen.
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. De-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle zember 1974 und vor dem 1. Januar 1981 entste-
vorzulegen. hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-
schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und
(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge-
während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin- stellt worden sind, mit der Maßgabe entsprechend
aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstel-
nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der lung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen- erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nach-
derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach träglichen Herstellungskosten vorgenommen wer-
Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz den können. Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschafts-
dem Gewinn hinzuzurechnen. gütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nach-
Nr.81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2385
trägliclw I{erstellun~Jskoslen dadurch entstehen, daß §7e
ausschließlich aus Gründen des lJmweltschutzes Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Veränderungen vorgenonunen werden. Nachträg- Lagerhäuser und landwirtschaftliche
liche flerstellungskosten, bei denen die erhöhten Betriebsgebäude
Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch genommen
werden, scheiden für die Anwendung der §§ 79, 82 (1) Steuerpflichtige, die
und 82 e der Einkornmensteuer-Durchführungsver- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
ordnung aus. Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
gungen berechtigt sind oder
(5) Di.e erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungsko- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
sten und für Teilherstellungskosten in Anspruch ge- Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
nommen werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Abset- sind,
zungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jewei- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
ligen Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten den Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäu-
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht über- den, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittel-
steigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 bar
sinngemäß.
a) der Fertigung oder
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß Wirtschaftsgütern oder
die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens 5 Jahre oder
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
schaftsgüter,
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens für fremde Rechnung gelagert werden,
fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
Herstellungsarbeiten worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den
erfüllt wird. Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu
1974 und vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abschrei-
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaf- ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen
fungs- oder.. Herstellungskosten von abnutzbaren sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichti-
Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter gung der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßge-
erwerben, können bei diesem Recht abweichend von benden Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines
§ 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absat- Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,
zes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten Abset- die nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau
zungen können nur in Anspruch genommen werden, eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise
wenn der Empfänger zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten
der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Zwecke verwendet werden kann.
Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
verwendet und Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftli-
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraus- chen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
setzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
Wirtschaftsgüter oder die nachträglichen Her- ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
stellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Ab- schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
satz 2 Nr. 2 erteilt ist. aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermit-
telt wird.
Absatz 6 gilt sinngemäß.
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz
bis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in An- 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,
spruch genommen werden, die in nach dem 31. De- wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor
zember 1974 errichteten Betrieben oder Betriebstät- Ablauf des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmali-
ten verwendet werden. Die Verlagerung von Betrie- gen Aufnahme einer gewerblichen oder land- und
ben oder Betriebstätten gilt nicht als Errichtung im forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich
Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für
bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des
im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umwelt- 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung
schutzes erforderlich ist. eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Geltungsbereich dieses c;esetzes, frühestens jedoch men. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
seit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
zulässig. gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
§7 f soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftli-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter chem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus
der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-
Krankenhaus betreiben, können unter den Voraus- stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
setzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirt- der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die dem ordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
genden Jahren neben den Absetzungen für Abnut- Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibungen vor- solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
nehmen, und zwar Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen
zur Einnahmeerzielung dienen;
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
Hundert, .verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
gevermögens bis zur l[öhe von insgesamt 30 vom 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
Hundert zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die
folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das
für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-
nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei genden Pauschbeträge anerkannt:
Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 a) bei Benutzung eines Kraftwagens
Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungs- 0,36 Deutsche Mark,
dauer maßgebenden Hundertsatz. b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-
{2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können rollers 0,16 Deutsche Mark
nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem
privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-
§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich- ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeitneh-
neten Voraussetzungen E\rfüllt sind. mer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur
{3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge gel-
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen tend machen;
werden.
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus-
4. Dberschuß der Einnahmen über
haltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-
die Werbungskosten
führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außer-
§8 halb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Einnahmen
Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für
{1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eige-
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im nen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 ten) können jeweils nur für eine Familienheim-
Nr. 4 bis 7 zufließen. fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh- werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und
anzusetzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbe- dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entspre-
züge durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des chend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
worden sind, sind diese Werte maßgebend. Kraftfahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend
anzuwenden;
§9
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
Werbungskosten Berufskleidung);
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzver-
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah- ringerung {§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2381
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
und Nr. 5 Satz 4 und 5 werden oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der zugerechnet zu werden,
Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be- 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags
trägt, und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder.
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die führenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun-
erheblich gehbehindert sind, dert des Gesamtumsatzes betragen.
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 7 und
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch- Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder § 15 a des Umsatzsteu-
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset- ergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
zungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-
Unterlagen nachzuweisen. träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis sten bleiben unberührt.
7 entsprechend.
(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den
für Verpflegung als Werbungskosten können durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim- schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert
der pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreiseko- 5. Sonderausgaben
stengesetzes nicht überschreiten.
§ 10
§9a (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
Pauschbeträge für Werbungskosten Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
noch Werbungskosten sind:
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen 1. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-
werden: hende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
Arbeit: stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil
abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; Fällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz
bei Ehegatten, die nach§§ 26, 26 b zusammen ver- kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vor-
anlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag schrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermit-
auf insgesamt 200 Deutsche Mark; teln ist, abgezogen werden;
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflicht-
Nr. 1: versicherungen, zu den gesetzlichen Renten-
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. versicherungen und an die Bundesanstalt für
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur Arbeit;
bis zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
Abs. 2 bis 4 geminderten Einnahmen, in den Fällen den Erlebens- oder Todesfall:
der Nummern 2 und 3 nur bis zur Höhe der Einnah- aa) Risikoversicherungen, die nur für den To-
men abgezogen werden. desfall eine Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
recht,
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
recht gegen laufende Beitragsleistung,
§9b wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ab-
lauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-
schluß ausgeübt werden kann,
steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (BGBI. I S. 545)
gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen dd) Kapitalversicherungen gegen laufende
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Her- Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der
stellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Vertrag für die Dauer von mindestens
Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.
des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-
kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs- geschlossen;
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
J. BeitrJ~w an Bt1usparkassen zur Erlangung von Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind des
Baudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) um
die zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des 600 Deutsche Mark;
§ 12 iJ des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-
2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich
stimmt sind. Beitrü~Je, die nach Ablauf von vier bis zu 1 500 Deutsche Mark,
Jahren seit Vertrngsc1hschluß geleistet werden,
können nur insoweit abgezogen werden, als sie im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
das Einei nhalbfache des durchschnittlichen Jah- bis zu 3 000 Deutsche Mark.
resbetrngs der in den ersten vier Jahren geleiste- Diese Beträge vermindern sich
ten Beitrüge im Veranlagungszeitraum nicht
a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber
übersteigen;
geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzli-
4. gezahlte Kirchensteuer; chen Rentenversicherung sowie um steuer-
5. die nach § 211 Abs. l Nr. l und 2 des Lastenaus- freie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö- § 3 Nr. 62 Satz 2 und 3,
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
der Kreditgewinnabgabe; Kalenderjahrs
6. Steuerberatungskosten; aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung
versich~rungsfrei oder auf Antrag des
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Arbeitgebers von der Versicherungs-
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in pflicht befreit waren und denen für den
einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäfti-
Deutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag gung auf Grund des Beschäftigungsver-
erhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der hältnisses eine lebenslängliche Versor-
Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Wei- gung oder an deren Stelle eine Abfindung
terbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, zusteht oder die in der gesetzlichen Ren-
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. tenversicherung nachzuversichern sind,
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
bb) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-
dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine
rungspflicht unterlegen, eine Berufstätig-
Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-
gatten erwachsen; in diesem Fall können die keit ausgeübt und im Zusammenhang
Beträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 damit auf Grund vertraglicher Vereinba-
Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung rungen Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung ganz oder teilweise
oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-
ohne eigene Beitragsleistung erworben
gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Auf-
wendungen für eine Berufsausbildung gelten haben,
auch Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-
Aus- oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen übung eines Mandats bezogen haben,
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der
gehören nicht Aufwendungen für den Lebensun- Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des
terhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwen- Jahresbetrags der Beitragsbemessungsgrenze
dungen handelt, die durch eine auswärtige Unter- in der gesetzlichen Rentenversicherung der
bringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. Angestellten;
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die
Nr. 2 und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwen- die nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren
dungen) ist, daß sie Beträge übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu
1. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli- 50 vom Hundert des Höchstbetrags nach Num-
chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines mer 1.
Kredits stehen, (4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prä-
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam- mie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben,
menhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und können für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für
3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas- Bausparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausga-
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im benabzug oder eine Prämie nach dem Wohnungs-
Inland haben oder denen die Erlaubnis zum 1) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an in der folgenden Fassung:
1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zusammen bis
einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. zu 1 800 Deutsche Mark,
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu
(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) 3 600 Deutsche Mark.
können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind des Steuerpflichtigen
(§ 32 Abs. 4 bis 7) um 600 Deutsche Mark;
Höchstbeträgen abgezogen werden 1):
2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich bis zu
1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 1 500 Deutsche Mark,
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu
zusammen bis zu 2 100 Deutsche Mark, 3 000 Deutsche Mark.
Diese Beträge vermindern sich bei Arbeitnehmern um den vom
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse des Arbeit-
bis zu 4 200 Deutsche Mark. gebers im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 2 und 31
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2389
bau-Prümicngesetz erhalten wollen (Wahlrecht). c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht
Das Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-
Kalenderjahrs nur einlH!itlich ausgeübt werden. tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-
Steuerpflichtige, denen im Kalenderjahr der Bei- unfähig geworden ist oder
tragsleistung gemeinsmn der llöchstbetrag des § 3 d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß
Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-
können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. keit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen
Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zuläs- bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeiti-
sig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonderaus- gen Verfügung noch besteht.
gabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-
pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-
sichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. § 10 a
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im Steuerbegünstigung
Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der des nicht entnommenen Gewinns
Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämien- (1) Steuerpflichtige, die
gesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge den 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
Steuerpflichtige oder eine der bezeichneten Perso- gungen berechtigt sind oder
nen eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
(Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht, wenn die Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
Bausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug, gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
oder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für sind,
die die Prämie beantragt worden ist, ausschließlich ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1 Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert
wird, oder der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höch-
stens aber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausga-
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem ben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar- nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der
beiträge darstellen. Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-
eine N achversteuerung durchzuführen
stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzu-
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), stellen.
wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertrags-
abschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbrin- (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
gung der vertragsmäßigen Rentenleistung, Ein- nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden
malbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem
oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem
ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen wer- Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu
den; berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor
steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß
besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter
die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-
Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme
zahlt, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag abgetreten oder beliehen werden. Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-
Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, gen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in
wenn
diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
und der Steuerpflichtige die empfangenen oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
Wohnungsbau verwendet oder steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich
b) im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau- Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14
sparsumme oder die auf Grund einer Belei- und 16) ergeben, unterliegen. sie einer Nachver-
hung empfangenen Beträge unverzüglich und steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre- nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im
tenden oder dessen Angehörige im Sinne des Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
§ 15 der Abgabenordnung verwendet oder Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche
vorliegt. Mark abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten weist.
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht- (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn be-
lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der zogen, tritt an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags
Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln nach Absatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vor-
ist. sorgepauschale beträgt 2)
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in 2 100 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche
dem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
Gesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar- 2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
beit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver- 1 050 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche
anlagungszeiträume in Anspruch genommen wer- Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),
den. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorge-
seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes pauschale ist auf den nächsten durch 30 ohne Rest
oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden,
dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja- wenn sie nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar
nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuerbe- ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der
günstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig. um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a) verminderte Ar-
§ 10 b
beitslohn, höchstens der Jahresbetrag der maß-
gebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-
steuerbegünstigte Zwecke lichen Rentenversicherung der Angestellten.
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch- (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli- gatten zur Einkommensteuer gilt folgendes 3):
tischer Zwecke und der als besonders förderungs-
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind 1. Der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absat-
bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ge- zes 1, der Betrag von 300 Deutsche Mark des
samtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Absatzes 2 und die Beträge von 2 100 Deutsche
Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender- Mark, 1 050 Deutsche Mark sowie der Mindest-
jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder- betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3
ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und sind zu verdoppeln;
staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhun- 2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwen-
dertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als den, wenn mindestens einer der Ehegatten Ar-
Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die beitslohn bezogen hat;
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirt- 3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes
schaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Ehegatten gesondert anzuwenden.
Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei
Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Ein-
der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-
kommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist,
nahme angesetzte Wert nicht überschritten wer-
den. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe
der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zuge- 1) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
und 2 in der folgenden Fassung:
wendeten Wirtschaftsguts. Die Vorsorgepauschale beträgt
1. acht vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens 1 800 Deutsche
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur bis 1), zuzüglich
2. acht vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens 900 Deutsche
Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4
der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur bis 7),
mindestens 300 Deutsche Mark.
Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im Kalen-
derjahr abzugsfähig. 8) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 c Abs. 4 in der fol-
genden Fassung:
(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkom-
mensteuer gilt folgendes:
§ 10 C
1. der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1, der Betrag
von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 und die Beträge von
Sonderausgaben-Pauschbetrag, 1 800 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark sowie der Mindest-
betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden, wenn min-
destens einer der Ehegatten Arbeitslohn bezogen hat;
(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten geson-
Nr. 1, 4 bis 7 und des § 10 b wird ein Pauschbetrag dert anzuwenden.
von 240 Deutsche Mark abgezogen (Sonderaus- Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Einkommensteuer
nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist, sind der Betrag von 240 Deut-
gaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige sche Mark des Absatzes 1 und die Beträge von 1 800 Deutsche
Mark, 900 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von 300 Deut-
nicht höhere Aufwendungen nachweist. sche Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 2391
sind der Betrag von 240 Deutsche Mark des Ab- 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
satzes 1 und die Betrüge von 2 100 Deutsche Mark, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
1 050 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
300 Deutsche Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln. Aufwendungen für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
(5) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe- des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
gatten zur Einkommensteuer sind die Beträge von sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit
600 und 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 des Steuerpflichtigen erfolgen;
und 2 zu halbieren.
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf
Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
§ 10 d
und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuer-
Verlustabzug pflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich
unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegat-
Verluste, die bc~i der Ermittlung des Gesamt- ten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer
betrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, besonderen Vereinbarung beruhen;
sind bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen
Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
betrag der Einkünfte des vorangegangenen Veran- sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den
lagungszeitraums abzuziehen. Ist für den voran- Eigenverbrauch und für Lieferungen oder son-
gegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein stige Leistungen, die Entnahmen sind.
Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit
zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder
zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der 8. Die einzelnen Einkunftsarten
Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist;
die Verjährungsfrist endet insoweit nicht, bevor die a) L an d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t
Verjährungsfrist für den folgenden Veranlagungs-
zeitraum abgelaufen ist. Soweit die nicht aus- (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
geglichenen Verluste den Betrag von insgesamt
5 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Ab- § 13
zug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den
folgenden fünf Veranlagungszeiträumen wie Son- (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
derausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab- 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
zuziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig, als Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungs- Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-
zeiträumen nicht abgezogen werden konnten. ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften
gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht
6. Vereinnahmung und Verausgabung und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
§ 11 für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos- für die nächsten 10 Hektar
sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn für die nächsten 10 Hektar
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, nicht mehr als 3 Vieheinheiten
zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, und für die weitere Fläche
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Für nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38 a
Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Vorschriften über die je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unbe- mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-
rührt. zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset- zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungs-
zen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel- gesetzes und die auf Grund des § 122 Abs. 2
mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin
Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge- (West) erlassenen Rechtsverordnungen sind an-
winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. zuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tier-
haltung einer Gesellschaft, bei der die Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im
Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen
§ 12
des § 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder und andere Einkünfte der Gesellschafter aus
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt- dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land-
betrag der Einkünfte abgezogen werden und Forstwirtschaft gehören;
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, ben aufgezeichnet werden; für das zweite bis
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt- vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der Abgaben-
schaft, Imkerei und Wanderschäferei; ordnung unberührt.
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft lauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,
im Zusammenhang steht; schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückgenom-
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub- men werden.
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden (2) Gewinn ist die Summe aus
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes. 1. dem Grundbetrag (Absatz 3),
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen
gehören auch (Absatz 4),
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft- 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 5 Satz 3),
lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen 4. den Zuschlägen nach Absatz 6,
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich- inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-
tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei- wert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts.
cher Art übliche Größe nicht überschreitet. Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Ab-
satz 5 Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen,
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten,
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
die Betriebsausgaben sind und die bei der Einheits-
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag
bewertung nicht berücksichtigt sind.
von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-
gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt (3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des
werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den
Mark auf 2 400 Deutsche Mark. folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines 1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen maßgebenden Einheitswert des Betriebs der
der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Be- Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Werte:
trieb im Sinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungs- a) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen
gesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- Nutzung einschließlich der dazugehörenden
schaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Be-
Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den da- wertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkultu-
bei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen- ren,
steuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu ent-
b) die Hektarwerte des Geringstlandes und
richten. Der einzelne Teilbetrag muß mindestens
ein Fünftel dieser Steuer betragen. c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der
weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen
Nutzung und der sonstigen land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu
§ 13 a
diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-
Ermittlung des Gewinns aus Land- und renden Abschläge und Zuschläge nach § 41
Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen des Bewertungsgesetzes sowie die Einzel-
ertragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund baulandes, wenn die für diese Nutzungen,
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für einen Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu nach den Vorschriften des Bewertungsgeset-
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist zes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-
der Gewinn für diesen Betrieb nach den Absätzen lich des sich nach Nummer 4 ergebenden
2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag des Steuerpflich- Werts insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht
tigen ist für einen Betrieb im Sinne des Satzes 1 der übersteigen.
Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschafts-
jahre Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert,
der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-, oder
wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü-
Nachfeststellungszeitpunkt) festgestellt worden
cher geführt werden und ein Abschluß gemacht
ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs
wird,
liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln
Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nach-
erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher ge- feststellung die Umstände, die zu der Fortschrei-
führt werden und kein Abschluß gemacht wird, bung oder Nachfeststellung geführt haben, be-
aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausga- reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 2393
in das der Portschreibungs- oder Nachfeststel- b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des
lungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene Ausgangswerts nach Absatz 3.
oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für
die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs 2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen
maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 unter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-
Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-
schaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land- jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-
wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs leistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch-
der Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichs- stabe a genannten Betrags anzusetzen.
Wf~rt der landwirtschaftlichen Nutzung für die zu-
gepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu er- 3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
höhen. Best(~ht für die zugepachteten landwirt- Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs- ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender
wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert Teil des nach Nummer 1 Buchstabe a und Num-
zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für mer 2 maßgebenden Werts der Arbeitsleistung
den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechepd bei Minde-
landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde gelegt rung der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit
worden ist. denen Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unter-
bleibt der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-
wirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu 4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,
vermindern, der auf die verpachteten landwirt- die den Haushalt führt, vermindert sich für jede
schaftlichen Flächen entfällt. im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte
Person um 20 vom Hundert.
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbau-
licher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti- 5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen
ger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung so- kann höchstens für die nach Art und Größe des
wie Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräf-
oder verpachtet, so sind deren Werte oder deren ten angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte
nach entsprechender Anwendung der Nummern 2 Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer
und 3 ermittelten Werte den Werten der in Num- ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl
mer 1 Buchstabe c genannten Nutzungen, Nut- der Arbeitskräfte anzurechnen. Die zu berück-
zungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im sichtigende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei
Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im der landwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3 Nr. 1
Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen. Buchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Hektar nicht
übersteigen.
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flä-
chen und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 be- (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den
zeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein- zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-
heitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset- teten Flächen nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 nicht über-
zes dem Grundvermögen zugerechnet und mit steigen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-
dem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-
Vorschriften über die Bewertung des land- und werts abgezogen werden. Eingenommene Pachtzin-
forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde. sen sind hinzuzurechnen, wenn sie zu den Einkünf-
Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errech- ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
nen, der bei der Einheitsbewertung für den eige-
nen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen (6) Für Erträge aus
Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zu-
1. den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c genannten
grunde zu legen wäre.
Nutzungen, Nutzungsteilen und sonstigen Wirt-
(4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol- schaftsgütern, wenn die hierfür nach den Vor-
genden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten
Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach
1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für Absatz 3 Nr. 4 ergebenden Werts 4 000 Deutsche
Mark übersteigen,
a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen 2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangs- 3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel-
wert (Absatz 3) lung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht be-
aa) bis 25 000 Deutsche Mark rücksichtigt worden sind,
je 4 400 Deutsche Mark
sind Zuschläge zu dem nach den Absätzen 2 bis 5
bb) über 25 000 Deutsche Mark ermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um
bis 50 000 Deutsche Mark mindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt
je 4 600 Deutsche Mark auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent-
cc) über 50 000 Deutsche Mark nahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4
je 4 800 Deutsche Mark, Abs. 3 sowie§ 55 entsprechend anzuwenden.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ H (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
Veräußerung des Betriebs 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der
gehören auch Cewinne, die bei der Veräußerung Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer- Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
den. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der
rungskosten innerhalb von sechs Monaten nach
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist,
der Veräußerung
wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt
wird. a) zur Abfindung weichender Erben oder
b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land-
§ 14 a und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und
nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung
Vergünstigungen bei der Veräußerung
stehen,
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
verwendet wird und
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be-
30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1979 seinen
rücksichtigung des Freibetrags in dem dem Ver-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen,
anlagungszeitraum der Veräußerung vorange-
so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16
gangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran-
24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei
gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
Mark übersteigt, wenn
veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge- 24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
bende Einheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-
Mark nicht übersteigt,
preis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 an-
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des gegebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs- Teil des Veräußerungsgewinns steuerfrei, der dem
zeitraum der Veräußerung vorangegangenen bei- Verhältnis entspricht, in dem der für die begünstig-
den Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag ten Zwecke verwendete Teil des Veräußerungs-
von 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen preises zu dem gesamten Veräußerungspreis nach
haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt Abzug der Veräußerungskosten steht.
leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein-
künfte beider Ehegatten zusammen jeweils (5) Für alle Veräußerungen im Sinne des Absat-
24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. zes 4 in dieser und in der vor dem 1. Januar 1974
geltenden Fassung wird dem Steuerpflichtigen ins-
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Num-
gesamt nur einmal ein Freibetrag von höchstens
mer 1 maßgebender Einheitswert nicht festgestellt
60 000 Deutsche Mark gewährt.
oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzun-
gen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der
Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der
b) Gewerbebetrieb
Veräußerung als Einheitswert ergeben würde.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und § 15
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge-
bäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und
Boden als entnommen. 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des bewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen
Betriebs, wenn und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-
nen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind
wirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
und
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-
nen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Struktur-
schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der
verbesserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe
anzusehen ist, und die Vergütungen, die der
für Landwirte abgegeben hat und dies durch eine
Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tä-
Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nach-
tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
weist.
Hingabe von Darlehen oder für die Uberlassung
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
Nr. BI Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2395
3. die Ccw innantci.le der persönlich haftenden Ge- sehe Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-
sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund- entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark
kapital entfallen, und die Vergütungen, die der übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-
persönlich haftende Gesellschafter von der Ge- trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-
sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-
oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den
bezo~Jen hat. entsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark
übersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000
(2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge- Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000
werblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge von
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften 100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; 200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige
sie dürfen auch nicht nach§ 10 d abgezogen werden. nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb
§ 10 d die Gewinne, die der Steuerpflichtige im vor- veräußert oder aufgibt.
angegangenen Wirtschaftsjahr und in späteren Wirt-
schaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder ge-
werblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. § 17
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
bei wesentlicher Beteiligung
§ 1G
Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö- an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver- innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-
äußerung sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile
triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft
an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili- übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft
gung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-
oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-
umfaßt; liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter- geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2); beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell- Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
schafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak- äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
tien (§ 15 Abs. 1 Nr. 3). sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- Jahre wesentlich beteiligt war.
triebsvermögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ist der Betrag, um den· der Veräußerungspreis nach
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße- Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-
ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des schaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be- kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den
trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-
äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt- (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,
Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er- 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-
halten hat. ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-
mensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver- wenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut- wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurück-
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als d) N i c h t s e 1 b s t ä n d i g e A r b e i t
Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
als Verliußerungspreis der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten
§ 19
Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, so-
weit es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-
c) S e 1 b s t ä n d i g e Arb e i t tigung im öffentlichen oder privaten Dienst
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3) gewährt werden;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
§ 18
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus frühe-
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind ren Dienstleistungen.
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsan-
ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, spruch auf sie besteht.
schriftstellerische, unterrichtende oder erziehe-
rische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit (2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt- Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versor-
schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- gungs-Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge
und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (verei- und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die
digten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der chender gesetzlicher Vorschriften,
Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er
auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung Verbänden von Körperschaften
im Fall vorübergehender Verhinderung steht der oder
Annahme einer leitenden und eigenverantwortli-
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
chen Tätigkeit nicht entgegen;
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte- oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
rie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
sind;
gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62.
Vergütungen für die Vollstreckung von Testa- Lebensjahr vollendet hat.
menten, für Vermögensverwaltung und für die
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. (3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in
der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember aus
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steu- seinem ersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein
erpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüberge- Betrag von 400 Deutsche Mark abzuziehen (Weih-
hende Tätigkeit handelt. nachts-Freibetrag). Bei einer Veranlagung zur Ein-
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit kommensteuer und beim Lohnsteuer-J ahresaus-
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung gleich ist der Weihnachts-Freibetrag auch zu
des Vermögens oder eines selbständigen Teils des berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer in der
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1
Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt ent- (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von
sprechend. 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen
(Arbeitnehmer-Freibetrag).
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstä- (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4
tigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jähr- dürfen zusammen nur bis zur Höhe des um einen
lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien etwaigen Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten
Ber,.1fstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. Arbeitslohns abgezogen werden.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2397
e) Kap i t a 1 ver m ö gen 8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art, zum Beispiel aus Einlagen und Guthaben bei
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen;
§ 20 9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö- einschließlich der Schatzwechsel.
ren (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö-
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son- ren auch
stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
mit denen das Recht am Gewinn und Liquida- in Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an
tionserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden deren Stelle gewährt werden;
ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt- 2. Einnahmen aus der Veräußerung
schaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften a) von Dividendenscheinen und sonstigen An-
und an bergbautreibenden Vereinigungen, die die sprüchen durch den Anteilseigner,
Rechte einer juristischen Person haben. Die b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der
Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit Schuldverschreibung,
sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steu- wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen An-
erpflichtigen Körperschaft stammen, für die teile oder Schuldverschreibungen nicht mit.ver-
Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des äußert werden. Anteilseigner ist derjenige, dem
Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt; nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an
2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1
oder nach der Auflösung unbeschränkt steuer- Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind einem Nießbraucher
pflichtiger Körperschaften oder Personenvereini- oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des
gungen im Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, so gilt er als
bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Anteilseigner;
Eigenkapital im Sinne des § 29 des Körperschaft- 3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsschei-
steuergesetzes als verwendet gilt und die Bezüge nen, wenn die dazugehörigen Schuldverschrei-
nicht zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 bungen mit.veräußert werden und das Entgelt für
gehören. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der
3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des
nach den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen)
nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes zu ver- besonders in Rechnung gestellt ist. Die bei der
gütende Körperschaftsteuer. Die anzurechnende Einlösung oder Weiterveräußerung der Zins-
oder zu vergütende Körperschaftsteuer gilt außer scheine vom Erwerber der Zinsscheine verein-
in den Fällen des § 36 e dieses Gesetzes und des nahmten Zinsen sind um das Entgelt für den
§ 52 des Körperschaftsteuergesetzes als zusam- Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.
men mit den Einnahmen im Sinne der Nummern 1 Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein-
oder 2 oder des AbsalzPs 2 Nr. 2 Buchstabe a nahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder
bezogen; Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
'4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han- Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in
partiarischen Darlehen, es sei denn, daß der einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. Satz 2 gilt
Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunter- auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus
nehmer anzusehen ist; Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Schuldbuch eingetragen sind.
Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-
theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
den jeweiligen Kapitalrest entfällt; Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes- (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapital-
fall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus vermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein
Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Betrag ·von 300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-
Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt
im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag
des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit von 600 Deutsche Mark gewährt. Der gemeinsame
dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Sätze 1 Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei
und 2 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde- jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die
nen Lebensversicherungen entsprechend anzu- um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge
wenden; eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so
7. Zinsen im Sinne des § 57 Abs. 3 des Aktiengeset- ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er
zes; die um die Werbungskosten geminderten Kapitaler-
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
träge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Fortschreibungs- oder N achfeststellungszeitpunkt),
Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit
der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für
höher sein als die um die Werbungskosten gemin- das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfa-
clerten Kapitalerträge. milienhaus erst innerhalb des Kalenderjahrs fertig-
gestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit-
teln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der
f) V e r m i e t u n g u n d V e r p a c h t u n g zuerst für das Einfamilienhaus festge·stellt wird.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt
werden:
§ 21
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn-
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
sind henden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbe-
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von trags;
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von 2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilien-
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif- haus in Anspruch genommen werden, nach
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1.
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerli-
chen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. (4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder
Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs- fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen
recht); Zwecken, so vermindert sich der maßgebende Ein-
heitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich,
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem beruflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund-
Betriebsvermögen; stücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Ein-
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung familienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und
von Rechten, insbesondere von schriftstelleri- die Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig
schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber- auf die vermieteten Teile entfallenden Grundbe-
rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von trags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark im
Gerechtigkeiten und Gefällen; Kalenderjahr, übersteigen.
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein- wenn die gesamte Fläche des Grundstücks größer
künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist;
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen in diesem Fall ist jedoch mindestens der Nutzungs-
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der wert anzusetzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4
Veräußerer noch Besitzer war. ergeben würde, wenn die gesamte Fläche des
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- Grundstücks nicht größer als das Zwanzigfache der
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- bebauten Grundfläche wäre.
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der g) S o n s t i g e E in k ü n f t e
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsar- § 22
ten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Arten der sonstigen Einkünfte
§ 21 a Sonstige Einkünfte sind
Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-
im eigenen Einfamilienhaus weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 be-
zeichneten Einkunftsarten gehören. Werden die
(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilien- Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig
haus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgeset- begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich
zes wird der Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind
des Einheitswerts des Grundstücks ermittelt. Als sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der
Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun- Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den
dert des maßgebenden Einheitswerts des Grund- in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
stücks anzusetzen. Beginnt oder endet die Selbst-
nutzung während des Kalenderjahrs, so ist nur der a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen
Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-
Kalendermonate der Selbstnutzung entfällt. rechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-
rechts gilt für die gesamte Dauer des Rent~n-
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letz- bezugs der Unterschied zwischen dem Jahres-
ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, betrag der Rente und dem Betrag, der sich bei
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2399
gleichmüßig(:r Verteilung des Kapitalwerts lung des Einkommens nicht ausgeglichen werden;
der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen werden;
ergibt; dc1bei ist der Kapitalwert nach dieser 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Renten- Kr anken versicherungs bei trägen, Uberg angsgel-
rechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehen- der, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Ver-
den Tabelle zu entnehmen: sorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordne-
tengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf
Bei Beginn s- Bei Beqi1111 E1trags- Bei Beginn Ertrags•
der Ren1l' der lü,nlf! an feil der Rente anteil
Grund der entsprechenden Gesetze der Länder
vollendet<•s vollendelPs vollendetes gezahlt werden. Werden zur Abgeltung des durch
Lebensjahr Lehensjilhr Lebensjahr
des Renten- i11 des Renten- in des Renten- in das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwands-
lwrechtigtc,n V, 11. berechti9len H. berechtigten V. H.
V.
entschädigungen gezahlt, so dürfen die durch
das Mandat veranlaßten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten abgezogen werden. Wahlkampf-
0 63 39 43 64 21 kosten zur Erlangung eines Mandats im Bundes-
1 bis 3 64 40 42 65 20 tag oder im Parlament eines Landes dürfen nicht
4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19 als Werbungskosten abgezogen werden. Es gelten
6 bis 8 62 43 40 67 18 entsprechend
9 bis 10 61 44 39 68 17 a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-
11 bis 12 60 45 38 69 16 gen§ 3 Nr. 62 Satz 1,
13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15 b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim
Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im
15 bis 16 58 41 36 72 14 Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch
17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13 insgesamt höchstens ein Betrag von 4 800
19 bis 20 56 50 34 74 12 , Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum
21 55 51 33 75 bis 76 11 steuerfrei,
22 bis 23 54 52 32 77 .1Q c) für das Ubergangsgeld, das in einer Summe
24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 gezahlt wird, und für die Versorgungsabfin-
9
dung § 34 Abs. 3,
26 52 54 30 80 8
d) für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher,
27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
künstlerischer oder schriftstellerischer Tätig-
29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6 keit § 34 Abs. 4.
31 49 57 27 85 bis 86 5
32 48 58 26 87 bis 89 4 § 23
33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3 Spekulationsgeschäfte
35 46 61 24 93 bis 98 2 (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
36 bis 37 45 62 23 ab 99 1 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
38 44 63 22 zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-
Die Ermi ltlung des Ertrags aus Leibrenten, die schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-
haben, und aus Renten, deren Dauer von der pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht
Lebenszeit mehrerer Personen oder einer mehr als zwei Jahre,
anderen Person als des Rentenberechtigten b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs
bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch Monate;
eine Rechtsverordnung bestimmt; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor- rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der
teilen, die als wiederkehrende Bezüge Erwerb.
gewährt werden;
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschä.ften im Sinne Veräußerung von
des§ 23; 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz irn
anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben
noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in
2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent- Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
lichen Vermittlungen und aus der Vermietung
Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-
beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichti-
nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500
Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben. gen im Ausland erworben worden sind;
Ubersteigen die Werbungskosten die Einnah- 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
men, so darf der übersteigende Betrag bei Ermitt- Schuldbuch eingetragen sind.
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(]) Spckuldlionsgcschi::ifl.c liegen nicht vor, wenn § 24 b
Wirtschdft.sgütc~r verüußert werden, deren Wert bei Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
Einkünften im Siniw des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
,mzusdzen ist. (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember
1985 finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechts-
(4) Cewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- verordnung nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungs-
ten ist der llntc~rschied zwischen dem Veräuße- platzförderungsgesetzes erhalten und bei denen die
rungspreis Pinerseits nnd den Anschaffungs- oder finanziellen Hilfen zu den Betriebseinnahmen aus
Herstellungskosten und den Werbungskosten ande- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
rerseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften blei- selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-
ben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen
erzielte c;esamtgewinn im Kalenderjahr weniger als gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus
1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind, zu-
Spekulationsgeschdften dürfen nur bis zur Höhe des sätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im
(2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer-
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird
den; sie dürfen nicht nach§ 10 d abgezogen werden.
jedem Mitunternehmer ein Ausbildungsplatz-Ab-
zugsbetrag in Höhe des Teils der finanziellen Hilfe
h) Gemeinsam e Vorschriften gewährt, der dem Verhältnis des Gewinnanteils des
Mitunternehmers einschließlich der Vergütungen
zum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der Aus-
§ 24
bildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehö- Mitunternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
ren auch sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgaben-
1. Entschüdigungen, die gewährt worden sind ordnung).
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende III. Veranlagung
Einnahmen oder
§ 25
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei- Veranlagungszeitraum
ligung oder einer Anwartschaft auf eine (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
solche; Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
nach§ 89 b des I1andelsgesetzbuchs; diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem unterbleibt.
früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Nr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorge-
von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie nommen werden.
Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf § 26
Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam- Veranlagung von Ehegatten
menhängen. (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
§ 24 a
bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des
Al tersen tlastungs betr ag Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im
Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,
Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)
der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständi- und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. Eine
ger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufge-
Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. löst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Ein- 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in
künfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet
Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Vor-
Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des aussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
Betrags außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom- Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide
men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen
zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll
jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. abzugeben.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2401
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind
Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, zugrunde zu legen
daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wäh- 1. der Gewinnermittlung, wenn
len.
a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
§ 26 a
Büchern verpflichtet ist,
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-
den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegat- muten lassen und
ten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu
Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb bestimmende Grenze nicht übersteigt;
zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil
dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
hat. Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht
ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die
(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-
Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermu-
wöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 b) werden,
ten lassen.
soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes
Ehegatten in Betracht kommenden Pauschbeträge (3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
oder Pauschalen (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte § 30
bei der Veranlagung der Ehegatten abgezogen, (weggefallen)
wenn nicht die Ehegatten gemeinsam eine andere
Aufteilung beantragen. Die nach § 33 b Abs. 5 über- § 31
tragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten ins-
Pauschbesteuerung
gesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten
zur Hälfte gewährt. (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
(3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen- mung des Bundesministers der Finanzen die Ein-
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei kommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch einem Pauschbetrag festsetzen.
Rechtsverordnung geregelt. (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-
§ 26 b meinen Vorschriften geregelt werden.
Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten IV. Tarif
werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt
haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemein- § 32
sam zugerechnet und, soweit nichts anderes vor-
geschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam Zu versteuerndes Einkommen,
als Steuerpflichtiger behandelt. Sonderfreibeträge, Kinder
(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die
§ 27 nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden
(weggefallen) Sonderfreibeträge, den allgemeinen Tariffreibetrag
nach Absatz 8 und um die sonstigen vom Ein-
§ 28 kommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein-
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft kommen.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein- (2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem
des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe- Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom-
schränkt steuerpflichtig ist. men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
§ 29 zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt
Durchschni ttsä tze sich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord- Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt.
nung aufgestellt werden (3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Voraus-
1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und setzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus und der nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-
selbständiger Arbeit; kommensteuer zu veranlagen ist, wird ein Haus-
2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah- haltsfreibetrag
men über die Werbungskosten bei Vermietung 1. von 840 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor
und Verpachtung. dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einkommen bezogen hat, das 49. Lebensjahr voll- (7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-
endet hatte, oder zeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird be-
2. von 3 000 Deutsche Mark gewährt, wenn er im
rücksichtigt, wenn es
Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat 1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Ab-
schluß der Berufsausbildung wegen mangelnden
(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind: Studienplatzes oder infolge berufsbedingten
l. leibliche Kinder, Wohnortwechsels des Steuerpflichtigen sich
nachweislich um den Zeitraum von der Vollen-
2. Adoptivkinder, dung des 27. Lebensjahrs bis zum Beginn des
3. Pflegekinder, Veranlagungszeitraums verzögert hat oder
4. Stiefkinder, solange die Ehe besteht, durch die 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
das Stiefkindschaftsverhi:iltnis begründet worden hinderung dauernd erwerbsunfähig ist und
ist. a) ledig oder verwitwet ist oder
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuer- b) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande
pflichtigen Elternpaa.res, bei dem die Voraussetzun- ist, es zu unterhalten, oder
gen des § 2G Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem c) geschieden ist und sein früherer Ehegatte
Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erst- aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und
mals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet außerstande ist, es zu unterhalten, oder
war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflich-
Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Woh-
tet ist und es nicht unterhält.
nung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so
wird es der Mutter zugeordnet; es wird dem Vater (8) Der allgemeine Tariffreibetrag beträgt
zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung 510 Deutsche Mark. Bei Steuerpflichtigen, bei denen
des Jugendamtes nachweist, daß es zu seinem Haus- die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5
halt gehört hat. oder 6 zu berechnen ist, verdoppelt sich der all-
gemeine Tariffreibetrag.
(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum,
in dem es lebend geboren wurde, und in jedem fol- § 32 a
genden Veranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es Einkommensteuertarif
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berück- (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich
sichtigt. nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
(G) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs- vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in
zeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das Deutsche Mark
27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, 1. für zu versteuernde Einkommen bis 3 329
wenn es Deutsche Mark: 0;
1. für einen Beruf ausgebildE~t wird oder 2. für zu versteuernde Einkommen von 3 330
Deutsche Mark bis 16 019 Deutsche Mark:
1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann 0,22 X - 72G;
oder nicht erwerbstätig ist und auch die übrigen 3. für zu versteuernde Einkommen von 16 020
Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 a des Bundes- Deutsche Mark bis 47 999 Deutsche Mark:
kindergeldgesetzes für die Gewährung von Kin- [(- 49,2 y + 505,3) y + 3 077] y + 2 792;
dergeld vorliegen oder
4. für zu versteuernde Einkommen von 48 000
2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- Deutsche Mark bis 130 019 Deutsche Mark:
dienst leistet oder {[(0,1 z-6,07) z + 109,95] z + 4800}z + 16200;
3. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei 5. für zu versteuernde Einkommen von 130 020
Jahren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, Deutsche Mark an: 0,5G x - 12 742.
der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-
dienstes oder Zivildienstes abgeleistet wird, ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkom-
oder men. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 16 000 Deut-
sche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten
4. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehn-
Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick- tausendstel des 48 000 Deutsche Mark übersteigen-
lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent- den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-
wicklungshelfer-Gesetzes ausübt oder kommens.
5. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge- (2) Das zu versteuernde Einkommen ist
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
1. auf den nächsten durch 30 ohne Rest teilbaren
Jahres leistet oder
vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn
6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- es nicht mehr als 48 000 Deutsche Mark beträgt
hinderung dauernd erwerbsunfähig ist. und nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist,
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Vorausset- 2. auf den nächsten durch 60 ohne Rest teilbaren
zung, daß durch die Aufnahme des Dienstes oder vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn
der Tätigkeit eine Berufsausbildung unterbrochen es mehr als 48 000 Deutsche Mark beträgt und
worden ist. nicht bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist.
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 2403
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkom- ausländischen Einkünfte, ausgenommen die darin
mensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der enthaltenen außerordentlichen Einkünfte, bei der
Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Homer- Berechnung der Einkommensteuer einbezogen wer-
Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multi- den.
plikationen ergebenden Zwischenergebnisse für
§ 33
jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstel-
len anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen Außergewöhnliche Belastungen
sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag
läufig größere Aufwendungen als der überwiegen-
abzurunden.
den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 019 kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 nisse und gleichen Familienstands (außergewöhn-
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der liche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom-
diesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen- mensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Auf-
steuer-Grundtabelle)*). wendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutba-
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu- re Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbe-
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, trag der Einkünfte abgezogen wird.
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt- (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-
lich der §§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-
Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemein- lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
sam zu versteuernden Einkommens nach den Ab- entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
sätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu Umständen nach notwendig sind und einen ange-
versteuernde Einkommen bis 260 039 Deutsche Mark messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,
ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefüg- Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
ten Anlage 2 (Einkommensteuer-Splittingtabelle) *). tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzu- Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als sie als Sonderausga-
wenden zur Berechnung der tariflichen Einkommen- ben abgezogen werden können. Aufwendungen, die
steuer für das zu versteuernde Einkommen durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr (3) Die zumutbare Belastung beträgt
folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn
der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehe- bei einem um die Sonder- über über
ausgaben im Sinne des § 10 bis 24 000 50 000 über
gatte im Zeitpunkt seines Todes die Vorausset- Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7 und 24000 DM bis DM bis 100 000
des § 10 b verminderten DM 50 000 100 000 DM
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben, Gesamtbetrag der Einkünfte DM DM
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem
Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen 1. bei Steuerpflichtigen,
hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf- die keine Kinder (§ 32
gelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr Abs. 4 bis 7) haben und
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehe- bei denen die Einkom-
gatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 mensteuer
Satz 1 erfüllt haben,
a) nach§ 32 a Abs. 1, .. 7 7 8 8
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat
und b) nach § 32 a Abs. 5
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe- oder 6 (Splitting-
gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Verf ahren) ....... . 5 6 7 8
Abs. 1 Satz 1 erfüllen. zu berechnen ist;
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht
nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer 2. bei Steuerpflichtigen
veranlagt wird. mit
§ 32 b a) einem Kind oder
Progressionsvorbehalt bei Abkommen zur zwei Kindern, 3 4 6 7
Vermeidung der Doppelbesteuerung b) drei oder mehr
Sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Kindern ......... . 2 4 7
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- im Sinne des § 32 Abs.
steuerung die aus dem ausländischen Vertragsstaat 4 bis 7 vom Hundert des um
stammenden Einkünfte steuerfrei, so ist auf das die Sonderausgaben im
nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen der Sinne des § 10 Abs. 1
Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die Nr. 1, 4 bis 7 und des
*) Die für den Veranlagungszcitraum 1977 anzuwendende, auf § 32 a
§ 10 b verminderten
EStG 1975 beruhende Tabelle ist im Bundesgesetzblatt 1974 Teil I Gesamtbetrags der Ein
S. 2229 ff., die ab dem Vcranlagungszeitraum 1978 anzuwendende
Tabelle ist im Bundesgesetzblatt 1977 Teil I S. 1968 ff. abgedruckt. künfte.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ :n a übersteigen, sowie um die dem Kind als Zuschuß
gewährten Leistungen nach dem Bundesausbil-
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen dungsförderungsgesetz.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
llalt und eine etwaige Berufsausbildung von Perso-
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
nen, für die im Veranlagungszeitraum weder der
ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch
ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
jahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1
werden, wenn
Bundeskindergeldgesetz) hat, so wird auf An-
trag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von drei Kinder (§ 32 Abs. 4 bis 7) gehören, die das
3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede un- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
terhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die un- zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
terhaltene Person kein oder nur ein geringes Ver- nicht vollendet haben, und
mögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere
Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Un- a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von
terhalts bestimmt: oder geeignet sind, so vermindert seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um den und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder
Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-
Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Wer- werbstätig ist,
den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person oder
von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird
bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt- trennt lebender Ehegatte ·das 60. Lebensjahr voll-
betrag der Leistungen entspricht. endet hat
oder
(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veran-
lagungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung ge- 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
genüber einem Kind nach, das dem anderen Eltern- trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
teil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu sei-
ist (§ 32 Abs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag nem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für
von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Ge- die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
samtbetrag der Einkünfte abgezogen. nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder
schwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen- gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
dungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für der genannten Personen erforderlich ist.
das er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundes- Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
kindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
hat, so werden auf Antrag die folgenden Beträge 600 Deutsche Mark. Wird eine Steuerermäßigung
(Ausbildungsfreibeträge) vom Gesamtbetrag der nach den Sätzen 1 oder 2 nicht gewährt, so kann ein
Einkünfte abgezogen: Betrag von 1 200 Deutsche Mark abgezogen werden,
1. für ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs- wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
zeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hat, getrennt lebender Ehegatte in einem Heim oder
dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-
a) ein Betrag von 2 400 Deutsche Mark im Kalen- wendungen für die Unterbringung Kosten für
derjahr, wenn das Kind im Haushalt des Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin
Steuerpflichtigen untergebracht ist, oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten.
b) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Ka- Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausge-
lenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbil- hilfin oder Haushaltshilfe oder für eine Hausgehil-
dung auswärtig untergebracht ist; fin und eine Haushaltshilfe steht dem Steuerpflich-
tigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens
2. für ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs- fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
zeitraums das 18. Lelwnsjahr noch nicht vollen- nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die
det hat, ein Betrag von 1 800 Deutsche Mark im Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können
Kalenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbil- für die Zeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen
dung auswärtig untergebracht ist. die nach den Sätzen 1 bis 4 in Betracht kommenden
Beträge insgesamt nur einmal abziehen.
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils
um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in
die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, so- nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-
weit diese 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr zeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2405
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag
schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer- einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn
pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
Anspruch nehmen.
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
§ 33 b anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
Pauschbeträge für Körperbehinderte versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
und Hinterbliebene für entsprechend anwendbar erklärt, oder
(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Un-
die Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer fallversicherung oder
Körperbehinderung erwachsen, wird auf Antrag
ohne Kürzung um die zumutbare Belastung (§ 33 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an
Abs. 3) ein Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-
Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge- unfalls verstorbenen Beamten oder
macht werden, die bei Anwendung des § 33 zu
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädi-
einem höheren Abzugsbetrag führen.
gungsgesetzes über die Entschädigung für Schä-
(2) Die Pauschbeträge erhalten den an Leben, Körper oder Gesundheit.
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch
mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-
a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behin- funden worden ist.
derung nach gesetzlichen Vorschriften Renten
oder andere laufende Bezüge zustehen, und (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte
zwar auch dann, wenn das Recht auf die Be- oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem
züge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so
durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuer-
worden ist, oder pflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in
b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich er- Anspruch nimmt.
kennbaren dauernden Einbuße der körperli-
chen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
typischen Berufskrankheit beruht; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vor-
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge- aussetzungen für die Inanspruchnahme der Pausch-
stellt ist. beträge vorliegen.
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach § 34
der dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des
Körperbehinderten, soweit diese nicht überwiegend Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
auf Alterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge
werden gewährt: (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-
Bei einer Minderung der
fall ende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
Stufe 1
Erwerbsfähigkeit um Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz
beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersat-
zes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche
v.H. v.H. DM Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteu-
ernden Einkommen zuzüglich der nach einem Ab-
1 25 bis 34 600
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2 35 bis 44 840 von der Einkommensteuer freigestellten ausländi-
3 45 bis 54 1 110 schen Einkünfte zu bemessen wäre. Auf das rest-
4 55 bis 64 1 410 liche zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich
5 65 bis 74 1 740 der Absätze 3 und 4 und des § 34 b die Einkommen-
6 75 bis 84 2 070 steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
7 85 bis 90 2 400' nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außeror-
dentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder
8 91 bis 100 (Erwerbs- 2 760
§ 6 c anwendet.
unfähigkeit)
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge Absatzes 1 kommen nur in Betracht
der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
können, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200
Deutsche Mark. 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Nutzungsvergülungen und Zinsen im Sinne des 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-
§ 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbe-
ben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein an-
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- deres Naturereignis, das in seinen Folgen den an-
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- geführten Ereignissen gleichkommt, verursacht
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die
gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein- in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
kommensteuerveranlagung können diese Einkünfte
auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser zelnen Holznutzungsarten sind
Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Ge- 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-ko-
samtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. sten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit
sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag
den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-
und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die
innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1)
aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1
anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-
Nr. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus
chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-
neten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen
anzuwenden: 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsar-
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder ten auf diese zu verteilen.
die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die
übrigen Einkünfte überwiegen; (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen zungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;
Arbeit gehören und müssen von den Einkünften 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im
aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durch-
schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-
ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-
den, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-
zungen und Holznutzungen infolge höherer Ge-
selbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit
walt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-
nicht übersteigen.
dert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-
§ 34 a
rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
(weggefallen) a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuer-
sätzen der Nummer 1,
§ 34 b
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften den halben Steuersätzen der Nummer 1,
aus Forstwirtschaft
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende steigen, nach einem Viertel der Steuersätze
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er- der Nummer 1.
mäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünf-
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
te aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwen-
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
den:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut- gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nut- periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-
zungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-
aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-
der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den nachhaltig erzielbar sind;
letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nut-
zungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-
Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um wiesen werden;
die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Num- 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
mer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut- züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem
zungssatz übersteigt; zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2407
V. Steuerermäßigungen Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist
Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht aus-
1. Steuerermäßigung schließlich der Betrieb von Handelsschiffen im in-
bei ausländischen Einkünften ternationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert
des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf
§ 34 C
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit Verkehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sin-
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden ne des Satzes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen für die Anwendung des Satzes 1, daß dieser Teil des
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange- Gewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus- 3 bis 5 sind auf eigene oder gecharterte Schiffe, die
ländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch-
entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte ent- land führen und die im Wirtschaftsjahr überwiegend
fallende deutsche Einkommensteuer ist in der Wei- außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf-
se zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung suchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung
des zu versteuernden Einkommens (einschließlich von Energielagerstätten unter dem Meeresboden
der ausländischen Einkünfte) nach den §§ 32 a, 32 b, eingesetzt werden, sinngemäß anzuwenden.
34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-
Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz
nen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-
haben, eine der Regelung des Absatzes 1 ent-
genen Einkünfte entfallen.
sprechende Steuervergünstigung gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit
erlassen werden über
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung besteht. 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-
Staaten stammen,
nanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende
deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er- 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn und gezahlten ausländischen Steuern,
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,
schwierig ist. 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
ausländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6) ist rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfal- men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Ge-
lende Einkommensteuer nach dem ermäßigten samtbetrag der Einkünfte.
Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf
das restliche zu versteuernde Einkommen ist § 34
Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Handelsschif- 2. Steuerermäßigung
fe werden im internationalen Verkehr betrieben, bei Belastung mit Erbschaftsteuer
wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die in
§ 35
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch- Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünf-
land führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend zur te berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeit-
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr raum oder in den vorangegangenen vier Veranla-
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb gungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
eines ausländischen Hafens oder zwischen einem Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf An-
ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt trag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte
werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen im inter- tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte
nationalen Verkehr gehört auch die Vercharterung anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Hun-
von Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeichneten dertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich
Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erb-
ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Betrieb schaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt,
und der Vercharterung von Handelsschiffen in un- wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10
mittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Freibeträge nach
Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach
des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus- § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzugerechnet
schließlich den Betrieb von Handelsschiffen im in- werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erb-
ternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom schaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 abgezogen wird.
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
VI. Steuererhebung entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen
entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Mo-
1. Erhcbunq der Einkommensteuer nats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-
richten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach der Ab-
§ 36
rechnung ein Uberschuß zugunsten des Steuer-
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer pflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in die- nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
des Veranlagungszeitraums. zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt
die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerech- gegen den anderen Ehegatten.
net:
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten § 36 a
Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); Ausschluß der Anrechnung
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen- von Körperschaitsteuer in Sonderfällen
steuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung er- (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
faßten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit be-
beantragt oder durchgeführt worden ist; herrschendem Einfluß auf die ausschüttende Körper-
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt kör- schaft oder Personenvereinigung zu versagen oder
perschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Per- bei ihm rückgängig zu machen, soweit die anzu-
sonenvereinigung in B.öhe von °/10 der Einnahmen rechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt
gilt bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 ist und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser
Nr .. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Ver- rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen ist,
äußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg ha-
Ansprüchen durch den Anteilseigner erzielt wor- ben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich be-
den sind; in diesen Fällen beträgt die anrechen- teiligten Anteilseigner ohne beherrschenden Ein-
bare Körperschaftst:euer höchstens 0 /10 des Be- fluß.
trags, der auf die veräußerten Ansprüche aus- (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der be-
geschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab- herrschende Einfluß oder die wesentliche Beteili-
hängig von der Entrichtung der Körperschaft- gung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei
steuer. Die Körperschaftsteuer wird nicht ange- Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung bestanden
rechnet: hat. Ein Anteilseigner gilt als wesentlich beteiligt
a) in den Fällen des § 36 a, im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper- Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini- (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht,
gung nicht vorgelegt worden ist, so ist der Steuerbescheid zu ändern.
c) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c
oder 36 d beantragt oder durchgeführt worden (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich
ist, gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die An-
rechnung durchzuführen und der Steuerbescheid zu
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von
ändern.
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprü-
chen durch den Anteilseigner die veräußerten § 36 b
Ansprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs
Vergütung von Körperschaftsteuer
fällig werden, das auf den Veranlagungszeit-
raum folgt, (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeit-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in punkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommen-
dem anderen Vertragsstaat besteuert werden steuerpflichtig ist, wird die anrechenbare Körper-
können. schaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen
ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 steuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2 Nr. 3
sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend
Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung er-
jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Ab- forderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung
zugsteuer aufzurunden; die Summe der von den eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 er- Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuer-
hobenen Kapitalertragsteuer ist gesondert aufzu- gesetzes nachzuweisen.
runden.
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheini-
(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Uber- gung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts
schuß zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat nachzuweisen, daß er unbeschränkt einkommen-
der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Be- steuerpflichtig ist und daß für ihn eine Veranlagung
trag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Be-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2409
tracht kommt. Die Bescheinigung ist unter dem Vor- von der Kapitalgesellschaft überlassen worden
behalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Geltungs- sind und von ihr oder einem Kreditinstitut ver-
dauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß wahrt werden;
am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das 2. der von einer Kapita_lgesellschaft bestellte Treu-
Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser
der Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-
Erteilung weggefallen sind, so hat der Artteilseigner nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-
dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben. nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für worden sind und von dem Treuhänder oder einem
Finanzen zusti:indig. Der Antrag ist nach amtlich Kreditinstitut verwahrt werden;
vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter- 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
schreiben. Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich
um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des
schaft handelt.
Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Einnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2
verlängert werden. stehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
gleich.
(5) Die Vergütung ist ausgeschlos·sen,
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder
Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169
durchgeführt worden ist,
bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden
nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finanzen
§ 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes ge- anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die zu
kennzeichnet worden sind. Unrecht gezahlte Vergütung von dem Anteilseigner
zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden ist.
§ 36 C Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die zu-
Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund rückzuzahlende Vergütung.
von Sammelanträgen (4) § 36 b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entspre-
(1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der chend. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der
Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer in Anteilseigner die beantragende Stelle bis zu dem
Vertretung des Anteilseigners durch ein inlän- in § 36 b Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich
disches Kreditinstitut gestellt, so kann von der mit der Antragstellung beauftragt hat.
Ubersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses Gesetzes
und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Körper- § 36 d
schaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen Vergütung von Körperschaftsteuer
abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut ver- in Sonderfällen
sichert,
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 (1) In den Fällen des § 36 c Abs. 2 wird die an-
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuer- rechenbare Körperschaftsteuer an den dort bezeich-
gesetzes nicht ausgestellt oder als ungültig ge- neten Vertreter unabhängig davon vergütet, ob
kennzeichnet oder nach den Angaben des Anteils- für den Anteilseig:rrnr eine Veranlagung in Betracht
eigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, kommt und ob eine Bescheinigung im Sinne des ·
§ 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den
Einnahmen in einem auf den Namen des Anteils- Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegen-
eigners lautenden Wertpapierdepot bei dem Kre- zunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für
ditinstitut verzeichnet war, Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Be- § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100
scheinigung vorliegt und Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wor- steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als
den sind. den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten,
Uber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen
daß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergütung
oder nach den Angaben des Anteilseigners abhan- von Körperschaftsteuer zu stellen,
den gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeich- 1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß
nungen zu führen. Das Recht der Finanzbehörden ist,
zur Ermittlung des Sachverhalts bleibt unberührt.
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die schaltung eines Kreditinstituts an die Anteils-
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Ar- eigner ausschüttet und
beitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Ab-
aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern satzes 1 erfüllt sind.
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zu- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
ständig, dem die Besteuerung des Einkommens des (Lohnsteuer)
Vertreters obliegt. Das Finanzamt kann die Ver-
gütung an Auflagen binden, die die steuerliche § 38
Erfasssung der Kapitalerträge sichern sollen. Im Erhebung der Lohnsteuer
übrigen ist§ 36 c sinngemäß anzuwenden. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
wird Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-
§ 36 e lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn
Vergütung des Körperschaftsteuer- von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland
Erhöhungsbetrags an beschränkt einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betrieb-
Einkommensteuerpflichtige
stätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich- Arbeitgeber). Der Lohnsteuer unterliegt auch der im
tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn- Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von
gemäß. einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte
Arbeitslohn.
§ 37
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohn-
Einkommensteuer-Vorauszahlung steuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,
in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom
den laufenden Veranlagungszeitraum voraussicht- Arbeitslohn einzubehalten. Bei juristischen Perso-
lich schulden wird. Die Einkommensteuer-Voraus- nen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche
zahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalender- Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des
vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu ent- Arbeitgebers.
richten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Bar-
Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit lohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht,
Begründung der Steuerpflicht. hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehl-
betrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeit-
(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer- geber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Soweit der
und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach-
abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. kommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht
Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwie- durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des
gend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselb- Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber
ständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht dies dem Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1
unterliegen. Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zuwenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen fordern.
durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszah-
lungen bemessen sich grundsätzlich nach der Ein- § 38 a
kommensteuer, die sich nach Anrechnung der Höhe der Lohnsteuer
Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer
(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem
(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr
ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf bezieht (Jahr.esarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalen- gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der
derjahrs die Vorauszahlungen an die Einkommen- Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des
steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit- § 39 b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeit-
raum voraussichtlich ergeben wird. Bei der Anwen- raum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Ar-
dung der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im Sinne beitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn ge-
des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwendungen im zahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalender-
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7, der §§ 10 b und jahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a, wenn
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-
die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insge- arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommen-
samt 1 800 Deutsche Mark nicht übersteigen, außer steuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet,
Ansatz. wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstän-
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vor- diger Arbeit erzielt.
auszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohn-
Veranlagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungs- steuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeit-
betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekannt- raum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer er-
gabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. hoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Ar-
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2411
beitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von schränkt einkommensteuerpflichtig sind und
sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Be- nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte
trag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Num-
für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige mer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehe-
Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer er- gatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehe-
gibt. gatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die
Besteuerungsgrundlagen des Einzeltalls durch die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Ar-
Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen beitslohn beziehen, für die Einbehaltung der
(§ 38 b), Aufstellung von entsprechenden Lohn- Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten
steuertabellen (§ 38 c) und Ausstellung von entspre- und weiteren Dienstverhältnis.
chenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung
von Freibeträgen (§ 39 a) berücksichtigt. § 38 C
Lohnsteuertabellen
§ 38 b
Lohnsteuerklassen (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der
Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer- 1 und 2 (Einkommensteuertabellen) *) eine Jahres-
den unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ar- lohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu
beitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt 120 000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzu-
folgendes: machen. In der J ahreslohnsteuertabelle sind die für
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden
a) ledig sind, Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II
und bei denen die Voraussetzungen für die und IV aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III
Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; aus der Anlage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuer-
beträge für die Steuerklassen V und VI sind aus
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num- einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Ta-
a) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das belle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerundeten Be-
49. Lebensjahr vollendet haben oder träge des zu versteuernden Einkommens jeweils die
b) wenn sie mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem
bis 7) haben; Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, für das Zweieinhalbfache und der Einkommensteuer
für das Eineinhalbfache des abgerundeten zu ver-
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten steuernden Einkommens nach der Anlage 2 ergibt;
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch
und nicht dauernd getrennt leben und
mindestens 22 vom Hundert des abgerundeten zu
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen versteuernden Einkommens. Die in den Einkom-
Arbeitslohn bezieht oder mensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf An- versteuernden Einkommens sind in einen Jahres-
trag beider Ehegatten in die Steuerklasse arbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung
V eingereiht wird, 1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstor- die Steuerklassen I bis V,
bener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes un- 2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)
beschränkt einkommensteuerpflichtig waren für die Steuerklassen I bis V,
und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das 3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1)
dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte von 240 Deutsche Mark für die Steuerklassen I,
verstorben ist, II und IV und von 480 Deutsche Mark für die
Steuerklasse III,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe
beide Ehegatten unbeschränkt einkom- a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des
§ 10 c Abs. 3 Satz 2,
mensteuerpflichtig waren und nicht dau-
ernd getrennt gelebt haben und b) für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet Abs. 4 Nr. 1,
hat, von seinem neuen Ehegatten nicht c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c
dauernd getrennt lebt und er und sein Abs. 3 Satz 2 mit der Abweichung, daß an die
neuer Ehegatte unbeschränkt einkom- Stelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche
mensteuerpflichtig sind, Mark des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufge- von 300 und 150 Deutsche Mark treten,
löst worden ist; *) Die für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwendenden, auf § 32 a
EStG 1975 beruhenden Tabellen sind im Bundesgesetzblatt 1974
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die Teil I S. 2229 ff., die ab dem Veranlagungszeitraum 1978 anzu-
wendenden Tabellen sind im Bundesgesetzblatt 1977 Teil I S. 1968 ff.
verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe- abgedruckt.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
d) für die Steuerklasse V in folgender Höhe 4): (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist
neun vom Hundert des Jahresarbeitslohns, so- die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der
weit dieser den Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalender-
46 700 Deutsche Mark und dem Jahresbetrag jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehen-
der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz- den Jahrs oder erstmals nach diesem Stichtag seine
lichen Rentenversicherung der Angestellten Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Woh-
nicht übersteigt; § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist anzu- nung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei
wenden, verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwoh-
nung die Hauptwohnung der Familie oder in Erman-
5. des I--Iaushaltsfn~ibetrags (§ 32 Abs. 3) für die
gelung einer Familienwohnung die Hauptwohnung
Steuerklasse II,
des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbe-
6. des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8) schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
von 510 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, dauernd getrennt leben.
1 [ und IV und von 1 020 Deutsche Mark für die
Steuerklasse IIT, (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte ins-
besondere jeweils in Buchstaben den Familienstand,
7. eines RundungsbeLrags von 24 Deutsche Mark
die Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder
für die Steuerklasse VI. des Steuerpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch
Der J ahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vor- nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), einzutra-
schrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der gen. Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu
Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark überstei- Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die
genden Jahresarbeitslöhne anzufügen. Lohnsteuerkarte gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder,
(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr
J ahreslohnsteuertabelle eine Monatslohnsteuer- vollendet haben (§ 32 Abs. 6 und 7), so wird die auf
tabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und
Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle für. Wochen- Zahl der Kinder vom Finanzamt auf Antrag geändert.
arbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-
Tageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu klasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte
200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzu- Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne
machen. Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeits- des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter
lohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Mo- dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-
natslohnsteuertabelle mit einem Zwöftel, für die gung braucht eine Belehrung über den zulässigen
Wochenlohnsteuertabelle mit 7/360 und für die Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
TageslohnsteuertabeJle mit 1/360 der Jahresbeträge (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintra-
anzusetzen. Bei der Berechnung der Arbeitslohn- gung der Steuerklasse, des Familienstandes und der
stufen und der Lohnsteuerbeträge für die Wochen- Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend
und Tageslohnsteuertabellen bleiben Bruchteile ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der
eines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berechnung Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn
der Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuer- des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers ab-
tabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten weicht. Die Änderung von Eintragungen im Sinne
durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Ab- des Absatzes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Än-
satz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. derung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3
§ 39 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen. Kommt der
Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so
Lohnsteuerkarte hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintra-
(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt ein- gung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Fi-
Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die
nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustel- Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu-
len und zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche Mark über-
Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entspre- steigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die
chende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich aus- Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-
zustellen und zu übermitteln. Wenn eine Lohn- mende Änderung unterblieben ist.
steuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des
den oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die
Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann
Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-
die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer
klasse oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeit-
eine Gebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Ver-
nehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde, in
waltungskostengesetz ist anzuwenden.
den Fällen des § 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt
~I F(ir den Vernnlaqungszeilra,,m 1977 gilt § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buch- die Änderung der Eintragung beantragen. Die Än-
s l <1be d in der folgenden FassurHJ:
d) für die Steuerklasse V in folgender Höhe: acht vom Hundert derung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzuneh-
de~ Jahresarbeitslohns, soweit dieser den Unterschiedsbetrag
zwischen 45 000 Deutsche Mark und dem Jahresbetrag der Bei-
men, an dem erstmals die Voraussetzungen für die
1rngsbemessun9sgrcnw in cler qesPlzlichcn Rc!nlenversicherung Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem
dPr Anqestclllc-n nicht iilJe1sleiql; § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist an-
1.11wc1Hlc11, Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Ka-
Nr. Bl --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2413
lenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem- Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7, der §§ 10 b und 33 sowie die
ber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800
Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt
andere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-
Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-
Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die An- beträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden
tragstellung folgenden Kalendermonats an vorzu- Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.
nehmen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im
Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird,
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohn- mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an
steuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den eingetragen werden.
Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern
haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind in- (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-
soweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
zuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Fi- leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1
nanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, Nr. 1, 2, 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge
für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst gemeinsam zu ermitteln; in den Fällen des Absat-
erlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder zes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Sonderausgaben-
andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn- Pauschbetrags von 240 Deutsche Mark der Sonder-
steuerkarte nicht ändern oder ergänzen. ausgaben-Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark. Für
die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe
§ 39 a der für beide Ehegatten in Betracht kommenden
Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Nr. 1, 4 bis 7, der§§ 10 b und 33 sowie der abziehba-
ren Beträge nach § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Ar-
ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten
beitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der
aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohn-
folgenden Beträge eingetragen:
steuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehe-
1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2), gatten keine andere Aufteilung beantragen. Für
2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalender-
terbliebene (§ 33 b), jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst wor-
den ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach
nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über- schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten
steigen, Voraussetzungen zu ermitteln.
4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-
ausgaben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer
Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1
übersteigen,
der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der
5. dfr Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen Nachprüfung steht. Der Eintragung braucht eine
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht
6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie- beigefügt zu werden. Ein mit einer Belehrung über
tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch- den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher
nahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag
§ 54 oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförde- des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-
rungsgesetzes voraussichtlich ergeben wird. chen wird.
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153
nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüg-
für Körperbehinderte und Hinterbliebene bei der lich die Änderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte
Ausstellung der Lohnsteuerkarten in einer Summe eingetragenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei
von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibe- dessen Ermittlung
trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erfor- 1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
derlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung
jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei- und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
len. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die
Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht 2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsfüh-
kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag rung(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2)
bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt oder
werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der An- 4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für
trag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der vergleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)
Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht
kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse
wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10 sich im Laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
die Aufwendungen um mindestens 400 Deutsche wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser
Mark geringer sein werden. § 153 Abs. 1 der Abga- Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein etwaiger Jah-
benordnung bleibt unberührt. resfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so gekürz-
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zu wenig
ten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
Lohnsteuer erhoben worden, so hat das Finanzamt
lohn) ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuerta-
den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern,
belle oder der der Jahreslohnsteuertabelle angefüg-
wenn er 20 Deutsche Mark übersteigt.
ten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl
§ :39 b der Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohn-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs steuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.
Arbeitnehmer Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungs-
Freibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und den
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Vor-
hat der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige aussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung
Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstver- des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt
hältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Ar- worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den
beitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohn-
Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie dem steuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten
Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor- ist. Im übrigen gilt folgendes:
lage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vor-
übergehend zu überlassen sowie innerhalb angemes- 1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn
sener Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht
herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die auf der übersteigt.
Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für
2. Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß
sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offen-
die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit
baren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
einem Steuersatz von 20 vom Hundert einbehal-
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom lau- ten wird, wenn der maßgebende Jahresarbeits-
fenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe lohn einschließlich des sonstigen Bezugs
des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungs- a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen I, II
zeit.raum festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der und IV 17 000 Deutsche Mark,
auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil
des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III
Weihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der auf den 34 000 Deutsche Mark,
Lohnzahlungszeit.raum entfallende Anteil des Alters- c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V
entlastungsbetrags (§ 24 a) abzuziehen, wenn die und VI 14 000 Deutsche Mark
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
nicht übersteigt.
jeweils erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber
einen etwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Ein- Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh- ist bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2
mers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so zur Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre
gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für betrifft; er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er
den Lohnzahlungszeit.raum geltenden Lohnsteuerta- mehr als zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die
belle oder nach der der Lohnsteuertabelle angefüg- Hälfte des Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit
ten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der dem doppelten Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und entfallende Lohnsteuer ist mit dem dreifachen
Zahl der Kinder maßgebend. Die sich danach erge- Betrag einzubehalten.
bende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehal-
ten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder (4) Für Lohnzahlungszeit.räume, für die Lohnsteu-
auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, ertabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die
durch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzun- Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage
gen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten
Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei- Beträgen der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteu-
stet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38 a erwochentabelle.
Abs. 2) nicht unterschritten wird.
1
(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs-
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von zeit.raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und
einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den vor- eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum
aussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen (Lohnabrechnungszeit.raum) vornimmt, kann er den
Bezug festzustellen. Von dem voraussichtlichen Jah- Lohnabrechnungszeit.raum als Lohnzahlungszeit-
resarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag raum behandeln und die Lohnsteuer abweichend
(§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19 von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehal-
Abs. 3) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a), ten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs-
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2415
zeitraurn fünf Wochen übersteigt oder die Lohnab- § 39 d
rechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach des- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
sen Ablauf erfolgt. Das Betriebstättenfinanzamt für beschränkt einkommensteuerpflichtige
kann anordnen, daß die Lohnsteuer von den Arbeitnehmer
Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die
Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entloh- werden beschränkt einkommensteuerpflichtige
nungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Arbeitnehmer in die Steuerklasse I oder II einge-
Lohnabrcchnungszeitraum festgestellt werden kann, reiht. Arbeitnehmer, die unverheiratet sind, gehören
gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tat- in die Steuerklasse I oder, wenn sie die Vorausset-
sächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen. zungen des § 38 b Nr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse
II, verheiratete Arbeitnehmer gehören in die Steuer-
(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung klasse II; § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betrieb-
der Doppelbesteuerung der von einem inländischen stättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf
Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohn- Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende
steuer freizustellen, so erteilt das Betriebstättenfi- Steuerklasse und Zahl der Kinder eine Bescheini-
nanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des gung, für die die Vorschriften über die Eintragungen
Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung. auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinnge-
Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg mäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine
zum Lohnkonto(§ 41 Abs. 1) aufzubewahren. Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des
Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt
beantragen kann.
§ 39 c
(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs gung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitneh-
ohne Lohnsteuerkarte mers als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag
(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer- die Summe der folgenden Beträge ein:
pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn- 1. den Altersfreibetrag(§ 32 Abs. 2),
steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rück- 2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
gabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit
schuldhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohn- sie den Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a
steuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist Nr. 1) übersteigen,
der Arbeitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage 3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4
oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-
nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die ben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark (§ 10 c)
Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familien- übersteigen.
verhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem nem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender- gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Das
jahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Ein- Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in
tragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorher- Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
gehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeit- Tagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche
nehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalender- Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr
jahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. gleichmäßig zu verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist
Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteu- sinngemäß anzuwenden.
erermittlung für den Monat Januar zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeit- (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1
nehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor
ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das
oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei Dienstverhältnis vorzulegen. Der Arbeitgeber hat
der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen. die Bescheinigung aufzubewahren. § 39 b Abs. 1
Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat im
(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe- übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c Abs. 1 und 2
Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte
Lohnsteuerkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuer- Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
klasse und Zahl der Kinder maßgebend, die nach
§ 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des § 40
Arbeitnehmers einzutragen wären. Auf Antrag des
Arbeitnehmers erteilt das Betriebstättenfinanzamt Pauschalierung der Lohnsteuer
in besonderen Fällen
(§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuer-
klasse und Zahl der Kinder und einen etwa in Be- (1) Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1
tracht kommenden Freibetrag (§ 39 a) eine Beschei- Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen,
nigung, für die die Vorschriften über die Eintragun- daß die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichti-
gen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden gung der Vorschriften des § 38 a zu ermittelnden
sind. Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. von dem A rheitgebcr sonstige Bezüge in einer lieh, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammen-
hängende Arbeitstage nicht übersteigt und
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer
nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je
hat. Arbeitstag nicht übersteigt oder
b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren
Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohn- Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
steuer ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach
den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder einen unver- 2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
hältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der
Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend be-
ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem schäftigt wird, die Tätigkeit jedoch während der
Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Beschäftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeits-
Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Ar- lohn 120 Deutsche Mark wöchentlich nicht über-
beitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü- steigt.
gen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeit-
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jah- geber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-
resarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahres- steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der
lohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Ar- Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1
beitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt wer- Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder
den sollen oder gewährt worden sind. forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden,
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betrieb- die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
2 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfs-
stättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulas- kräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die
sen, soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit
von Fällen Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsver- von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis
anstaltungen zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeit- treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die
geber in einer größeren Zahl von Fällen Erholungs- zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften
beihilfen gewährt, unter folgenden Voraussetzun- gehören.
gen: (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erho- und 2 sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren
lungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
früher gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark 12 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitsstunde
für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für übersteigt. Das Betriebstättenfinanzamt kann außer-
dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark für dem die Pauschalierung der Lohnsteuer untersagen,
jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des wenn die Pauschalsteuer offensichtlich von der nach
Arbeitnehmers eingetragen ist, nicht übersteigen. den §§ 39 b bis 39 d insgesamt zu erhebenden Lohn-
steuer abweicht.
2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,
muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihil- (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen
fen zu Erholungszwecken verwendet werden. 1 und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer
§ 40 b
zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen
Lohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Ver- Zukunftsicherungsleistungen
anlagung zur Einkommensteuer und beim Lohn- (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den
steuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeit-
Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch
nehmers und von den Zuwendungen an eine Pen-
auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
sionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom
Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben,
§ 40 a soweit diese nicht steuerfrei sind. Die pauschale Er-
hebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine
Pauschalierung der Lohnsteuer
Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versi-
für Teilzeitbeschäftigte cherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vor-
Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, zeitige Kündigung des Versicherungsvertrages
die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für
Hundert des Arbeitslohns erheben. Dabei gilt fol- den Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalen-
gendes:
derjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegent- Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversiche-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 2417
rungsverlrag oder in einer Pensionskasse versichert, § 41 a
so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzel- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
nen Arbeitnehmer der T۟lbetrag, der sich bei einer
Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesam- (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten
ten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmel-
Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400 dungszeitraums
Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeit-
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betrieb-
nehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von
stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebstättenfinanz-
mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr
amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er
geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge
die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
raum einzubehaltenden und zu übernehmenden
Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienst-
Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
verhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der
Betrag von 2 400 Deutsche Mark mit der Anzahl der 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insge-
Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des samt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer
Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen.
in diesem Falle ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeit-
Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwen- geber oder von einer zu seiner Vertretung berech-
dungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in tigten Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber
dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer
sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeit-
hat. nehmer, für die nach § 41 ein Lohnkonto zu führen
(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung ist, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des mitteilt.
Absatzes 1 Satz 1 ist ausgeschlossen. (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grund-
sätzlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmel-
§ 41 dungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 360 Deutsche Mark, aber
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalen- Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-
derjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto jahr, wenn. die abzuführende Lohnsteuer für das
sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 360
Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer Deutsche Mark betragen hat. Hat die Betriebstätte
entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. Bei nicht während des ganzen vorangegangenen Kalen-
jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das derjahrs bestanden, so ist die für das vorangegan-
Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe gene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die
des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steu- Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
erfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über- auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die
nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Betriebstätte im vorangegangenen Kalenderjahr
Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5 noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbe-
Satz 1 die Lohnabrechnung. Die Bundesregierung
trag umgerechnete für den ersten vollen Kalender-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
monat nach der Eröffnung der Betriebstätte abzufüh-
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
rende Lohnsteuer maßgebend.
welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen
sind. Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann
Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Auf- bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betrieb-
zeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie stättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentli-
Bezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos chen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist;
zugelassen werden. Die Lohnkonten sind bis zum die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landes-
Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zu-
finanzbehörde. Das Betriebstättenfinanzamt oder die
letzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewah-
zuständige andere öffentliche Kasse können anord-
ren.
nen, daß die Lohnsteuer abweichend von dem nach
(2) Betriebstätte ist der Betrieb oder Teil des Be- Absatz 1 maßgebenden Zeftpunkt anzumelden und
triebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durch- abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer
führung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeits- nicht gesichert erscheint.
lohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeits-
lohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Be-
triebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermit- § 41 b
telt, so gilt als Betriebstätte der Mittelpunkt der Abschluß des Lohnsteuerabzugs
geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.
Als Betriebstätte gilt auch der inländische Heimat- (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder
hafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das
im Inland keine Niederlassung hat. Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Arbeitgeber tldt auf Crund der Eintragungen im § 41 C
Lohnkonto auf der Lohns1:E!uerkarte des Arbeitneh-
Änderung des Lohnsteuerabzugs
mers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
J. die Dauer des Dienstverhältnisses während des
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene
Kalenderjuhrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
3. die einbehaltene Lohnsteuer 1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-
karte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt
Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zu-
dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeit-
rückwirken, oder
nehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheini-
gung nach einem entsprechenden amtlich vorge- 2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher
schriebenen Vordruck zu erteilen. Der Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung
(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag
auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor
zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeit-
Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-
nehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder
übernommen hat. Wenn die zu erstattende Lohn-
beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich
beantragt. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber steuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann,
die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebstätten- der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu
finanzamt einzureichen. Kann ein Arbeitgeber, der übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitge-
ber auf Antrag vom Betriebstättenfinanzamt ersetzt.
für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2 (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn
nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs
ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung oder
Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des eines Lohnzettels zulässig. Bei Änderung des Lohn-
Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhän- steuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die
digen; in dieser Bescheinigung ist außerdem der nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem
Zeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienstverhältnis Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuer-
beendet worden ist. In diesem Falle ist die Aus- tabelle zu ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer
schreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des
von acht Wochen nachzuholen. Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42 b zulässig.
(2) Der Arbeitgeber hat ferner (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von
1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, II seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehal-
oder IV, dessen Arbeitslohn 26 000 Deutsche tung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen
Mark übersteigt, Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nach-
träglich einbehalten werden kann, weil
2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III,
dessen Arbeitslohn 50 000 Deutsche Mark über- 1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines
steigt, Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstver-
hältnisses vorgenommen worden sind, auf einen
3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses
dessen Arbeitslohn 14 000 Deutsche Mark über- zurückwirken,
steigt,
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn
4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI nicht mehr bezieht oder
einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem 3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs
Vordruck auszuschreiben, der dieselben Angaben bereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen
wie die Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohn- Lohnzettel ausgeschrieben hat,
zettel ist dem für den Arbeitnehmer nach seinem
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 31. De- dem Betriebstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-
zember des abgelaufenen Kalenderjahrs zuständigen gen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Finanzamt einzureichen. Bei Beendigung des Dienst- Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn
verhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs ist der der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark über-
auf einen Jahresbetrag umgerechnete Arbeitslohn steigt. § 42 d bleibt unberührt.
maßgebend und der Lohnzettel dem Finanzamt ein-
zureichen, das für den nach Kenntnis des Arbeitge- § 42
bers letzten Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig Lohnsteuer-Jahresausgleich
ist.
(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitneh- gen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer
mer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der veranlagt werden, wird die für das abgelaufene Ka-
nach den §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden lenderjahr (Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohn-
ist. steuer insoweit erstattet, als sie die auf den Jahres-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2419
arbeitslohn entfallendt~ Jahreslohnsteuer übersteigt zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt er-
(Lohnsteuer-Jahresausgleich). Hat die unbe- hobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuschei-
schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh- den, die von den nach Satz 2 außer Ansatz geblie-
mers nicht während des ganzen Kalenderjahrs benen Bezügen und Vergütungen einbehalten wor-
bestanden, so gilt die Dauer der unbeschränkten den ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.
Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr als Aus-
gleichsjahr und der während dieses Zeitraums bezo- (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-
gene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn. Jahresausgleich dem Antragsteller einen Steuerbe-
scheid.
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach
§ 42 a
Ablauf des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeit-
nehmers vom Finanzamt durchgeführt, soweit er Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
nach § 42 b nicht vom Arbeitgeber durchgeführt für Ehegatten
worden ist. Bei Wegfall der unbeschränkten Ein- (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
kommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-Jahres- für die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen,
ausg leich sofort durchgeführt werden. Der Antrag wird nur ein Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide
ist spätestens am 31. Mai des dem Ausgleichsjahr Ehegatten gemeinsam durchgeführt, wenn beide
folgenden Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschrie- Ehegatten im Ausgleichsjahr Einkünfte aus nicht-
benem Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht selbständiger Arbeit erzielt haben. Der Antrag auf
verlängert werden. Der Antrag muß vom Arbeitneh- gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist von
mer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn,
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, auch daß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Grün-
vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein. den nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Satz 2 bis 5
Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anferti- ist anzuwenden.
gung des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und
die Anschrift dieser Person oder Vereinigung in (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-J ahresaus-
dem Antrag anzugeben. gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeits-
lohn der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-
(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich hältnissen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzu-
sind beizufügen: wenden. Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen
1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Ehegatten sind jeweils der etwa in Betracht kom-
Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers mit voll- mende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-
ständigen Lohnsteuerbescheinigungen oder in Freibetrag und der etwa in Betracht kommende
den Fällen, in denen dem Arbeitgeber eine Lohn- Altersentlastungsbetrag abzuziehen, soweit diese
steuerkarte nicht vorgelegen hat, Lohnsteuerbe- Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer· Ansatz
scheinigungen nach entsprechendem amtlich vor- bleibenden Bezügen und Vergütungen abgezogen
geschriebenen Vordruck(§ 41 b Abs. 1 Satz 3); worden sind. Danach ist als Jahreslohnsteuer die
Einkommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten
2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer wäh- schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus den
rend des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen er-
Dienstverhältnis gestanden hat, etwaige Unter- gebenden Einkünfte erzielt haben; dabei sind die
lagen über die Dauer dieser Zeiträume. §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden. Den Betrag,
(4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat um den die sich hiernach ergebende Jahreslohn-
das Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich steuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für das
den Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhält- Ausgleichsjahr von beiden Ehegatten insgesamt
nissen des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei blei- erhoben worden ist, hat das Finanzamt zu erstatten.
§ 42 Abs. 4 Satz 6 und 7 und Abs. 5 ist entsprechend
ben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und
ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmer- anzuwenden.
erfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer § 42 b
nicht jew~ils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn
sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs- Arbeitgeber
Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbe-
in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag ab- schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer,
zuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach die während des Ausgleichsjahrs ständig in einem
Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Ver- Dienstverhältnis gestanden haben, einen Lohn-
gütungen abgezogen worden sind. Danach ist als steuer-Jahresausgleich durchzuführen. Er ist zur
Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ver-
die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus- pflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichs-
schließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminder- jahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
ten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmer, die
hat; dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwen- nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf ihrer
den. Den Betrag, um den die sich hiernach erge- Lohnsteuerkarte während des Ausgleichsjahrs zeit-
bende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei- weise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben,
tet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben wenn sie die Dauer dieser Zeiträume durch amtliche
worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer Unterlagen lückenlos nachweisen. Voraussetzung
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, daß dem erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers die erstattete Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für
mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen den Arbeitnehmer insgesamt erhobene Lohnsteuer
vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der Lohn-
der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohn- steuerkarte und im Lohnzettel an Stelle der Eintra-
zettel noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeit- gung nach Satz 2 den sich nach Verrechnung der
geber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohn-
durchführen, wenn steuer ergebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder eintragen.
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder § 42 C
für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder im Lohnsteuerverfahren
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs- (1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der
jahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu be- Lohnsteuerkarte (§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich
steuern war. zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im
(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Zeitpunkt der Antragstellung seine Wohnung hat,
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm von der aus er seiner Beschäftigung regelmäßig
bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn- nachgeht. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
steuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus ziehen und einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig;
festzustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und
§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte Ver- keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älte-
gütungen für Arbeitnehmererfindungen außer An- ren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt
satz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Ein- örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist
beziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean- das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
tragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Be- sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeits-
tracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der lohn zahlt.
Weihnachts-Freibetrag, der etwa in Betracht kom- (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
mende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf der ausgleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich
Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuzie- zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am
hen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist Schluß des Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder
nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinder lichen Aufenthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz
die Jahreslohnsteuer aus der J ahreslohnsteuerta- im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz
belle zu ermitteln. Den Betrag, um den die sich hier- maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer vorwie-
nach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer gend aufgehalten hat; bei mehrfachem Wohnsitz
unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem
Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vor-
Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohn-
wiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des
steuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den
Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fa-
nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen und milienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehe-
Vergütungen einbehalten worden ist.
gatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich
(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahres- zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
ausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für
den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzah- § 42 d
lungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung
für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat
Haftung des Arbeitgebers
März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalender- (1) Der Arbeitgeber haftet
jahrs endet, durchführen. Die zu erstattende Lohn-
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und ab-
steuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Ar-
beitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohn- zuführen hat,
zahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jah-
hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert resausgleich zu Unrecht erstattet hat,
anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der
Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbe- Lohnsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel ver-
scheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhält- kürzt wird.
nissen des Arbeitnehmers, in den Fällen des Ab-
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
satzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der amtlichen Unter-
lagen einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn- 1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6
steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Aus- und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen
gleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich des § 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2421
2. soweit auf Crund der nach § 10 Abs. 2 des Ein- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
kom.m.ensteuergesetzes in den vor dem. 1. Januar (Ka pi talertragsteuer)
1975 geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlas-
senen Rechtsverordnungen eine Nachversteue- § 43
rung durchzuführen ist. Kapitalerträge mit Steuerabzug
(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, (1) Bei den folgenden inländischen Kapitaler-
sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ge- trägen wird die Einkom.m.ensteuer durch Abzug vom.
samtschuldner. Das Betriebstättenfinanzam.t kann Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflicht- 1. Kapitalerträgen im. Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
gemäßem. Ermessen gegenüber jedem. Gesamt- und 2;
schuldner geltend machen. Der Arbeitgeber kann 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei
auch dann in Anspruch genom.m.en werden, wenn denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf
der Arbeitnehmer zur Einkom.m.ensteuer veranlagt Um.tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanlei-
wird. Der Arbeitnehmer kann im. Rahmen der Ge- hen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach
sam.tschuldnerschaft nur in Anspruch genom.m.en der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuld-
werden, ners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor- ist, und Zinsen aus Genußscheinen, m.it denen
schriftsmäßig vom. Arbeitslohn einbehalten hat, nicht das Recht am. Gewinn und am. Liquidations-
erlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-
schriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht,
fuß nur vorübergehend herabgesetzt_ und gleich-
wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem. Fi-
zeitig eine von dem. jeweiligen Gewinnergebnis
nanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes fest-
bedarf es keines Haftungsbescheids und keines gelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen im.
Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundes-
bankgenußrechte im. Sinne des § 3 Abs. 1 des
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
oder Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung in der im. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
seine Zahlungsverpflichtung schriftlich aner- num.m.er 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
kennt. sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom.
18. März 1975 (BGBl. I S. 705);
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachfor-
derung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem. Han-
diese insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. delsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen
aus partiarischen Darlehen {§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
4. Kapitalerträgen im. Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6;
§ 42 e
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland
Anrufungsauskunft oder in Berlin {West) nach dem. 31. März 1952
Das Betriebstättenfinanzam.t hat auf Anfrage eines und vor dem. 1. Januar 1955 ausgegebenen fest-
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und in- verzinslichen Wertpapieren unter folgenden Vor-
wieweit im. einzelnen Fall die Vorschriften über die aussetzungen:
Lohnsteuer anzuwenden sind. a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
eines Jahres nach der Ausgabe zum. Handel an
einer Börse in der Bundesrepublik Deutsch-
§ 42 f land oder in Berlin {West) zugelassen werden;
Lohnsteuer-Außenprüfung b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von
mindestens fünf Jahren nicht kündbar und
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder nicht rückzahlbar sein;
Ubernahm.e und Abführung der Lohnsteuer ist das c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
Betriebstättenfinanzam.t zuständig. zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeit- vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer
gebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Ab- von fünf Jahren nicht geändert werden.
gabenordnung. Darüber hinaus haben die Arbeit- Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen
nehmer des Arbeitgebers dem. m.it der Prüfung aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben wor-
Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art den sind, und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a
und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Ver- steuerfrei sind. Die in Buchstabe a bezeichnete
langen die etwa in ihrem. Besitz befindlichen Lohn- Voraussetzung gilt nicht für festverzinsliche
steuerkarten sowie die Belege über bereits entrich- Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes über die
tete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeit- zum Börsenhandel nicht zugelassen sind. § 3 a
nehmer des Arbeitgebers sind oder waren. Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in und die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 45
ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben im Inland haben.
sind, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
(Gläubiger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ka- wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den
pitalerträge Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Forderung ist und im Inland weder einen Vermietung und Verpachtung gehören.
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat oder § 43 a
b) nicht der Inhaber der Tei.lschuldverschreibung Bemessung der Kapitalertragsteuer
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7
einer Teilschuldverschreibung, die bei einem sowie, falls es sich nicht um Kapitalerträge aus
inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am festverzinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43
15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge Abs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fällen des§ 43 Abs. 1
der Inhaber de,r Teilschuldverschreibung ge- Nr. 6:
wesen ist. 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh- Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver- 33 1/a vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im steuer übernimmt;
Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
und 3 a steuerfrei sind oder n'ach den Nummern 2 Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
und 5 dem Steuerabzug unterli.egen, und nicht für 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Zinsen aus Anleihen, die Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-
bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8:
Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens 25 vom Hundert des Kapitalertrags.
über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-
bruar 1953 (BGBI. II S. 333, 456) ausgegeben (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
worden sind oder Kapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden
sind und deren Nennwert auf eine auslän-
dische Währung lautet; § 44
7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7; Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7
8. Einnahmen aus der Vergütung von Körper-
schaftsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubi-
Steuerabzug wird nicht vorgenommen, wenn die ger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer im Falle ihrer Einbehaltung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge
nach § 44 c Abs. 1 in voller Höhe an den Gläubi- dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat
ger zu erstatten wäre. der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Ent- für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge
gelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermo-
die neben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten nats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des
Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt wer- folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das
den. Das gilt auch für Stückzinsen im Sinne der für die Besteuerung des Schuldners der Kapitaler-
Nummer 6 Satz 2. träge nach dem Einkommen zuständig ist. Dabei
ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
(Schuldner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe runden.
Person sind.
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Kör-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im perschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger
Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im
Satz 2 sind Stückzinsen inländische Kapitalerträge, Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden
wenn der Schuldner der Anleihe oder Forderung ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2423
über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Be-
gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflie- scheinigung und die in der Bescheinigung ange-
ßens der Tag nach der Beschlußfassung. gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken.
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an (4) Ist der Gläubiger
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in 1. eine von der Köperschaftsteuer befreite inlän-
dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der dische Körperschaft, Personenvereinigung oder
Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt Vermögensmasse oder
der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der
Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Ge- 2. eine inländische juristische Person des öffent-
winnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens lichen Rechts,
jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschafts- so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es
jahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile han-
gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei delt, die der Gläubiger von einer von der Körper-
Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 ent- schaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. Vor-
sprechend. aussetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital- oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi-
schen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung
für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zustän-
des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner
digen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-
vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungs-
im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und
frist vorzunehmen.
§ 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht er-
die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und teilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des
abzuführen hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
wird nur in Anspruch genommen, betrieb anfallen, für den die Befreiung von der Kör-
perschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von
schriftsmäßig gekürzt hat,
der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die licher Art anfallen.
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor-
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz- § 44 b
amt nicht unverzüglich mitteilt oder Erstattung der Kapitalertragsteuer
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän- (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
dische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Un- Nr. 1 und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der
recht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausge- im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge un-
zahlt hat. beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die einbe-
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der haltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstat-
Kapitalerträge bedarf es keines Haftungsbescheids, tet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-
soweit der Schuldner die einbehaltene Kapitaler- lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
tragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit er kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanz- durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2
amt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist
schriftlich anerkennt. außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheini-
gung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b
Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.
§ 44 a
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im
Abstandnahme vom Steuerabzug
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt ein-
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. kommensteuerpflichtiger Anteilseigner und wird
Nr. 3, 4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzuneh- nach § 36 d Körperschaftsteuer an den Vertreter des
men, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Zuflie- Gläubigers vergütet, so ist unabhängig vom Vorlie-
ßens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die
und anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten.
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Im übrigen ist § 36 d sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im
dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge aus- Sinne des- § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-
zahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und be-
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen ruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschrei-
Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 bungen, die ihm von seinem gegenwärtigen oder
Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom Vor-
auszahlende inländische Kreditinstitut haben in liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den
ihren Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheini- Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu-
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
händer erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treu- masse im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungsdauer
händer in Vertretung des Cläubigers sich in einem der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra-
Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungs- gen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs
betrag für den Clliubiger entgegenzunehmen. Die enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn
Erstattung wird nur für Glliubiger gewährt, deren die Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in
Kapitalerträge im Sinne des Satzes l allein oder, in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den dort für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer
bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen der
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. § 36 d Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-
Abs. 3 gilt sinngemäß. schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-
fallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbe- Abs. 2 oder 3 beizufügen.
halten und abgeführt worden, obwohl eine Ver-
pflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläu- (2) Ist der Gläubiger
biger im Falle des § 44 a dem Schuldner oder dem 1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-
die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kre- gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5
ditinstitut die Bescheinigung erst in einem Zeit- Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des Körper-
punkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer schaftsteuergesetzes oder
bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des Schuld- 2. eine inländische juristische Person des öffent-
ners oder des die Kapitalerträge auszahlenden in- lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet
ländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung ist,
(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungs-
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag
berechtigt ist der Antragsteller.
die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43
(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Vor-
im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im aussetzung ist, daß der Gläubiger durch eine Be-
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- scheinigung des für seine Geschäftsleitung oder sei-
lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per- nen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Ab-
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In- satz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
land weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
hat, so nimmt das Finanzamt, an das die Kapital- und § 36 C sind sinngemäß anzuwenden. Das Bun-
ertragsteuer abgeführt worden ist, auf Antrag des desamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf
Gläubigers insoweit eine Freistellung von der Kapi- Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser ver-
talertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43 hindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf
Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Verlängerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu
Das gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den stellen und zu begründen.
Gläubiger nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den
§§ 2 und 8 des Körperschaftsteuergesetzes inlän-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzu-
dische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuer- wenden, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs-
pflicht sind. oder Wirtschaftsgenossenschaft ist und die Erstat-
tung nach § 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt
§ 44 C worden ist.
Erstattung von Kapitalertragsteuer an § 45
bestimmte Körperschaften, Personen- Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen
vereinigungen und Vermögensmassen des § 43 Abs. 1 Nr. 6
(1) Ist der Gläubiger (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini- Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in
den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Ver-
gung oder Vermögensmasse· im Sinne des § 5
äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
derung.
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,
(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
die Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuld-
gen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
ners der Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die die
3. eine inländische juristische Person des öffent- Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
lichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
kirchlichen Zwecken dient,
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag Sitz im Inland oder die inländische Zweig-
des Gläubigers die einbehaltene Kapitalertrag- stelle eines ausländischen Kreditinstituts im
steuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-
Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung wesen (inländisches Kreditinstitut), das die
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zu- Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
ständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Kör- Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt,
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- oder
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2425
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er (4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-
ohne Einschaltung eines inländischen Kredit- punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gut-
Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut- geschrieben werden. In diesem Zeitpunkt hat die
schreibt; die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die abzug vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalender-
natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini- vierteljahrs einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum
gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen nach dem Einkommen zuständig ist. Wird gleich-
zeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt,
1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil Nr. 6 gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz 5 und
an einer Sammelschuldbuchforderung bei Abs. 4 gilt entsprechend.
einem inländischen Kreditinstitut für eine na- (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-
türliche Person, die im Inland weder einen tet für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- und abzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinnge-
halt hat, verwahrt oder verwaltet wird oder mäß. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
als Inhaber einer Einzelschuldbuchforderung Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen An-
im öffentlichen Schuldbuch eine natürliche spruch auf Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) noch auf
Person, die im Inland weder einen Wohnsitz Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn, daß
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein- ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder Pfand-
getragen ist, und wenn die Kapitalerträge dem gläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist, zu-
Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der stehen und er nachweist, daß er und der Inhaber
Forderung oder einer Stelle im Ausland aus- der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im
gezahlt oder gutgeschrieben werden, oder Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
an einer Sammelschuldbuchforderung nicht Inland haben. Der Gläubiger wird nur in Anspruch
bei einem inländischen Kreditinstitut ver- genommen, wenn die die Kapitalerträge auszah-
wahrt oder verwaltet wird und der Gläubiger lende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
zwar nachweist, daß er der Inhaber der Teil- mäßig gekürzt hat.
schuldverschreibung oder der Forderung ist,
§ 45 a
aber nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In- Anmeldung und Bescheinigung
land hat, oder der Kapitalertragsteuer
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an (1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine festgesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebe-
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zu- nem Vordruck die Anmeldung der einbehaltenen
steht Kapitalertragsteuer in den Fällen des
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland 1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren der Kapitalerträge,
Sitz hat, oder 2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge aus-
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zahlenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2
oder einer sonstigen Personenvereini- dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt
gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß entsprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder
alle Beteiligten der Gesellschaft oder Per- des § 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller
sonenvereinigung einen Wohnsitz oder Höhe vorzunehmen ist. Der Grund für die Nicht-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der
haben; Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-
ständig und richtig sind. Die Anmeldung ist im
2. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn
Falle des Satzes 1 Nr. 1 von dem Schuldner oder
der Gläubiger nicht nachweist, daß er der In-
einer vertretungsberechtigten Person, im Falle des
haber der Teilschuldverschreibung oder der For-
Satzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der aus-
derung ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz
zahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei
schreiben.
einer Teilschuldverschreibung, die bei einem in-
ländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7
15. Tag vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber ist der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
der Teilschuldverschreibung gewesen ist; verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräuße- Muster zu bescheinigen:
rer nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohn-
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Vorschrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt ent- 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
sprechend. 3. den Zahlungstag;
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
II. den Betrag der nach § J(j Abs. 2 Nr. 2 anrcchen- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
baren Kapilalertragsleuer; mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgE)führt wor-
den ist. § 46
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. l Nr. 2 Veranlagung bei Bezug von Einkünften
bis 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für aus nichtselbständiger Arbeit
welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die
Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer- (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
den, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus- aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
läßt. so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn
(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des das Einkommen
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge- 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
zahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kredit- nach § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als
institut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Be- 48 000 Deutsche Mark,
scheinigung des Kreditinstituts muß auch der
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge
mehr als 24 000 Deutsche Mark
gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das
die Kapitalertragstern~r abgeführt worden ist, kann beträgt.
unterbleiben.
(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genann-
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist ten Beträgen wird eine Veranlagung nur durchge-
nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubi- führt,
gers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertrag-
1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu
steuer nach § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist
unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-
oder gestellt wird.
schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-
Kapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45 kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr
Abs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen. als 800 Deutsche Mark betragen;
Absatz 2 gilt sinngemäß.
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von
(6) Eine Bescheinigun~J, die den Absätzen 2 bis 5 mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und das zu versteuernde Einkommen
und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset- a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche
zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6
zu kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Be- zu ermitteln ist, 32 000 Deutsche Mark,
scheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
b) bei anderen Steuerpflichtigen 16 000 Deut-
sendung der berichtigten Bescheinigung an den Aus-
sche Mark
steller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach
seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige übersteigt;
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu-
(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen
Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf sind, beide Arbeitslohn bezogen haben, einer
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder von ihnen für den Veranlagungszeitraum oder
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Be- für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach
scheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist
Kreditinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner und das zu versteuernde Einkommen 32 000
auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung un- Deutsche Mark übersteigt;
richtige Angaben macht. Der Aussteller haftet nicht 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
1. in den Fällen des Satzes 2, Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver- züge im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als
pflichtungen erfüllt hat. einem früheren Dienstverhältnis enthalten sind
und die Summe der Versorgungsbezüge des
§ 45 b Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
12 000 Deutsche Mark übersteigt;
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen
des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Ka-
In den Fällen des § 43 Abs. l Nr. 8 entsteht die lenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte und
Körperschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeit- nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Ar-
punkt hat das Bundesamt für Finanzen den Steuer- beitslohn, ausgenommen Versorgungsbezüge im
abzug vom Kapitalertrag für Rechnung des Ver- Sinne des § l9 Abs. 2, von insgesamt mehr als
gütungsberechtigten von der Körperschaftsteuer 7 500 Deutsche Mark bezogen hat;
einzubehalten, die nach § 36 e dieses Gesetzes oder 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflich-
nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes vergütet tigen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1
wird. Nr. 6 eingetragen worden ist;
Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2427
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit- sehe Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-
raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
im Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen
haben und für den Steuerpflichtigen oder seinen (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den
Ehegatten vor der Eheschließung die Vorschrif- Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich
ten (h~s § 32 Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzu- zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am
wenden waren; Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla- wöhnlichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3
gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf- und Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
hebung aufgelöst worden ist und er oder sein den.
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-
zeitraum wieder geheiratet hat; § 46 a
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge- Besondere Behandlung von Einkünften aus
trennte Vercrnlagung nach den §§ 26, 26 a bean- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
tragt; oder Kapitalvermögen
im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5
8. wenn die Veranlagung beantragt wird
a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34, Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-
34 c und 35, und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-
h) zur Berücksichtigung von Verlusten aus ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge
einer anderen Einkunftsart als derjenigen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der
aus nichtselbständiger Arbeit, falls die Ein- Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge
künfte~, von denen der Steuerabzug vom nicht in Anspruch genommen werden kann. Auf
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwen-
zusammen einen Verlustbetrag ergeben, dung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung
c) zur Berücksichtigun9 von Verlustabzügen der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 zu-
(§ 10 d), sammen mit den übrigen Einkünften vorzuneh-
d) zur AnrechnunfJ von Kapitalertra9steuer auf men. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in
die Steuerschuld, Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800
Deutsche Mark nicht erreicht ist. Der Antrag ist
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
die Steuerschuld. folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46
Der Antrag auf Veranla9un9 in den Fällen der Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend.
Nummern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender- § 47
jahrs zu stellen. Im Falle des § 10 d Satz 1 ist der (weggefallen)
Antrag für den vorangegangenen Veranlagungszeit-
raum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen. VII. Besteuerung nach dem Verbrauch
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der § 48
Etnkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits- (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Ver-
lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom- brauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im
men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. Der und um mindestens die Hälfte höher ist als das Ein-
Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Alters- kommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark er-
entlastun9sbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert höht sich um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind
des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungs- des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).
bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt.
(2) ~um Verbrauch gehören alle Aufwendungen
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Ver- des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für
anlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so seine Lebensführung und die Lebensführung seiner
gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus Angehörigen.
nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuer-
pflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegol- (3) Zum Verbrauch gehören nicht
ten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohn- 1. die Sonderausgaben{§ 10 Abs. 1);
steuer in Anspruch genommen werden kann. Die 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
§§ 42 bis 42 b bleiben unberührt. sonensteuern;
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut- haben;
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Ausgalwn für politische, künstlerische, mild- 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
tätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
und gemeinnützige Zwecke; worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen
oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
geistige Gebrechen verursacht sind; Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt wer-
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes den;
entstanden sind;
·5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
7. außerordenlliclw Aufwendungen, die durch den
Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der
den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen ent- Schuldner Wohnsitz, ·Geschäftsleitung oder
standen sind; Sitz im Inland hat;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;
Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn
für ihre Angehörigen; aa) das Kapitalvermögen durch inländischen
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige Grundbesitz, durch inländische Rechte,
bestritten hat die den Vorschriften des bürgerlichen
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Rechts über Grundstücke unterliegen,
Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, oder durch Schiffe, die in ein inländi-
sches Schiffsregister eingetragen sind,
b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 und 3 a
unmittelbar oder mittelbar gesichert ist,
steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem
oder
Steuerpflichtigen nach § 22 Nr. 1 Satz 2 nicht
zuzurechnen sind. · bb) das Kapitalvermögen in Anleihen und
Forderungen besteht, die in ein öffent-
(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch liches Schuldbuch eingetragen oder über
beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der die Teilschuldverschreibungen ausge-
Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da- geben sind, und der Schuldner Wohnsitz,
nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein- Das gilt nicht für Kapitalerträge aus An-
kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung leihen, bei denen der Steuerabzug vom
nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu- Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 letz-
grunde zu legen. ter Satz nicht vorzunehmen ist und für
Kapitalerträge aus festverzinslichen
Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpilichtiger Nr. 5 mit Ausnahme von Wandelanlei-
hen und Gewinnobligationen.
§ 49 Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk- (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) sind Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
Register eingetragen sind oder in einer inländi-
und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
schen Betriebstätte verwertet werden;
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, so-
a) für den im Inland eine Betriebstätte unter- weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
halten wird oder ein ständiger Vertreter be-
stellt ist, 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, so-
b) die durch den Betrieb eigener oder gechar- weit es sich um Spekulationsgeschäfte mit in-
terter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Be- ländischen Grundstücken oder mit inländischen
förderungen zwischen inländischen und von Rechten handelt, die den Vorschriften des bür-
inländischen zu ausländischen Häfen erzielt gerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
werden, einschließlich der Einkünfte aus an- 8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4;
deren mit solchen Beförderungen zusammen-
hängenden, sich auf das Inland erstrecken- 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch
den Beförderungsleistungen, oder wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift
einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,
c) die aus der Veräußerung eines Anteils an
soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung
einer Kapitalgesellschaft erzielt werden
beweglicher Sachen im Inland oder aus der
(§ 17), die ihre Geschäftsleitung oder ihren
Uberlassung der Nutzung oder des Rechts auf
Sitz im Inland hat;
Nutzung von gewerblichen, technischen, wissen-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im schaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- nissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern
den ist; und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2429
werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuzie-
es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne hen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
der Nummern 1 bis 8 handelt. 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche
bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksich- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
tigung inländische Einkünfte im Sinne des Absat- halt in der Deutschen Demokratischen Republik
zes 1 nicht angenommen werden könnten. oder Berlin (Ost).
(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind
die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit-
stabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde- nehmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselb-
rungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. ständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 be-
Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in- ziehen, die Vorschriften der § 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1
ländische Betriebstätte oder einen inländischen Nr. 1, 4 bis 7, § 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Mög-
ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 lichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nach-
Buchstabe a). zuweisen, §§ 24 a, 32 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 so-
wie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 ist
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Ein- nicht anzuwenden. Verheirateten Arbeitnehmern
künfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichti- wird ein Freibetrag von 70 Deutsche Mark monat-
ger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in lich, Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32
einem ausländischen Staat durch den Betrieb eige- Abs. 4 bis 7) haben, von 250 Deutsche Mark monat-
ner oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge lich gewährt; § 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fällen
aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäfts-
nicht anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge
leitung sich in dem ausländischen Staat befindet.
nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen sich zeitantei-
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß die- lig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4
ser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohn- nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Ka-
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs- lendermonats zugeflossen sind.
bereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuer-
befreiung für derartige Einkünfte gewährt und daß (5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich er- ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a
klärt hat. unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
durch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2
§ 50 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige eines inländischen Betriebs sind.
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver- ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des besonders schwierig ist.
§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit inländischen Ein- § 50 a
künften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
die im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschriften
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern
des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und
schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-
ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
betriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung(§ 17)
mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18
gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10
und 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 einigungen des privaten und des öffentlichen
Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unter-
Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6,
nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unter-
§§ 33, 33 a und 33 b sind nicht anzuwenden.
liegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter- den genannten Unternehmungen für die Uber-
liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 wachung der Geschäftsführung gewährt werden
Nr. 5 und 8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten sichtsratsteuer).
nicht zulässig. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dür-
fen bei einem Verlustabzug (§ 10 d) nicht berück- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hun-
sichtigt werden. dert der Aufsichtsratsvergütungen.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be- (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-
2430 Bundesg(~setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
lagen) bc!sonders gewcthrt, so gehören sie zu den (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer
Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
tatsächlichen Auslagen übersteigen. diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
(4) Die EinkommPnsteuer wird bei beschränkt
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steu-
hoben
erabzugs.
a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-
tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,
Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstat- IX. Sonstige Vorschriften,
ter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2
bis 4), § 50 b
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut- Prüfungsrecht
zung beweglicher Sachen oder für die Uberlas- Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
sung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-
von Rechten, insbesondere von Urheberrechten schaftsteuer oder für die Anrechnung oder Erstat-
und gewerblichen Schutzrechten, von gewerb- tung von Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind
lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähn- oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfah-
lichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig- ren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der
keiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, her- Abgabenordnung gelten sinngemäß.
rühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein- § 51
nahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch- Ermächtigung
stabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-
Zustimmung des Bundesrates
nahmen.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Auf- gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
sichtsratsvergütungen od(-::r der Vergütungen zuflie- Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der derlich ist, und zwar:
Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steu-
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die
erpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzu-
Feststellung des Einkommens einschließlich
nehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel- der abzugsfähigen Beträge,
jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des
c) über die Veranlagung, die Anwendung der
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das
Tarifvorschriften und die Regelung der
für ihn zusti:indige Finanzamt abzuführen. Der be-
Steuerentrichtung einschließlich der Steuer-
schränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von abzüge,
Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
vergütungen oder der Vergütungen haftet aber für
die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, a) über die sich aus der Aufhebung oder Ande-
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
mäßig gekürzt hat oder
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger Härtefällen erforderlich ist;
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
zugelassen werden kann, wenn ihre Börsen-
Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise)
bar an den c.:;1äubiger, sondern an einen Beauftrag- am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder
ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am
Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich
und abzuführen hat und für die Einbehaltung und gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach
Abführung haftet. dem Umfang dieser Preissteigerung zu be-
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2431
stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der schaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-
Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen. nutzung nach § 7 in Anspruch genommen wer-
Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte- den, und zwar
stens bis zum Ende des auf die Bildung fol- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
genden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn- lagevermögens
erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
im Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle
Anlagevermögens
oder teilweise Auflösung der Rücklage zu
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
gaben zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen schaffungskosten und für Teilherstellungsko-
sten zugelassen wer(].en. Die Sonderabschrei-
an bestimmte Körperschaften, Personenverei-
nigungen oder Vermögensmassen sowie über bungen können auch bei Zuschüssen zur
Finanzierung der Anschaffung oder Herstel-
eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als
besonders förderungswürdig; lung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Sat-
zes 1 zugelassen werden, wenn mit den
d) - f) (weggefallen); Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
g) über die Festsetzung abweichender Voraus- Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-
zahlungstermine; schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-
bungen Gebrauch gemacht wird, sind die
h) (weggefallen); Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in glei-
i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung chen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Son-
des Baues von Landarbeiterwohnungen und derabschreibungen sind nicht zuzulassen für
über eine Steuerermäßigung beim Bau von Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-
Heuerlings- und Werkwohnungen für länd- richtung von Betrieben oder Betriebstätten
liche Arbeiter; angeschafft oder hergestellt werden;
k) über eine Abschreibunrrsfreiheit oder Steuer- m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-
ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge- schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-
bäude, für Um- und Ausbauten an Wirt- scher Herkunft, welche die nachstehend be-
schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und zeichneten Voraussetzungen erfüllen und
Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche nach dem Erwerb weder bearbeitet noch ver-
Güter des Anlagevermögens einschließlich arbeitet worden sind, statt mit dem sich nach
Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und § 6 Abs. 1 Nr. 2, ergebenden Wert mit dem
nichtbuchführenden Land- und Forstwirten. folgenden Wert angesetzt werden können:
Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem
für Um- und Ausbauten von einer höchstens Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die unterliegt, mit einem Wert, der bis zu
Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder
der Anschaffung oder Herstellung von Wirt- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas- Bilanzstichtags liegt,
sen werden, wenn mit den Zuschüssen ein bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-
Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgü- deren volkswirtschaftlichen Bedeutung
ter erworben wird. Die Abschreibungsfreiheit zur Deckung des Bedarfs der deutschen
oder Steuerermäßigung auf Grund der vorste- Wirtschaft erforderlich sind (Waren
henden Fassung dieser Ermächtigung kann des volkswirtschaftlich vordringlichen
erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen wer- Bedarfs), mit einem Wert, der bei einem
den, die im Veranlagungszeitraum 1964 begin- Mehrbestand an diesen Waren bis zu
nen; 30 vom Hundert und bei dem übrigen
1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- Bestand bis zu 20 vom Hundert unter den
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar Anschaffungskosten oder dem niedrige-
und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt;
oder zu verringern, und die in der Zeit vom statt des Abschlags auf einen Mehrbe-
1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von stand kann bei den einzelnen Waren des
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hun-
hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß die dert von den Anschaffungskosten oder
Anschaffung oder Herstellung der Wirt- dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor- (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-
derlich ist. Die Sonderabschreibungen können stichtags zugelassen werden, soweit diese
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- Waren im Geltungsbereich dieses Geset-
stellung und in den vier folgenden Wirt- zes neben den handelsüblichen Vorräten
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
eingelagert werden und nur unter beson- bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-
ders zu bestimmenden Bedingungen dem weglichen Anlagevermögens (Grubenauf ··
Lager (Sonderlager) entnommen werden schluß, Entwässerungsanlagen, Großge-
können. räte sowie Einrichtungen des Grubenret-
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit tungswesens und der Ersten Hilfe und im
der mengenmäßige Bestand der Waren am Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen),
Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen die
und insgesamt den Bestand an einem noch für die Erschließung neuer Tagebaue,
zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach auch in Form von Anschlußtagebauen,
dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. für Rationalisierungsmaßnahmen bei
Hierbei sind nur Waren zu berücksichti- laufenden Tagebauen,
gen, die sich im Geltungsbereich dieses beim Ubergang zum Tieftagebau für die
Gesetzes befinden. Freilegung und Gewinnung der Lager-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb stätte
kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen und
werden, die vor dem 1. Januar 1974 enden. Er- für die Wiederinbetriebnahme stillge-
füllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen legter Tagebaue
zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuch-
stabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt wer-
des Steuerpflichtigen entweder nach Doppel-
buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb den. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für der Sonderabschreibungen ist, daß die Förde-
die das Land Berlin vertraglich das mit der rungswürdigkeit der bezeichneten Vorhaben
Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom- von der obersten Landesbehörde für Wirt-
men hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuch- schaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht minister für Wirtschaft bescheinigt worden
zulässig; ist. Die Sonderabschreibungen können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
n) über Sonderabschreibungen stellung und in den vier folgenden Wirt-
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech- schaftsjahren neben den Absetzungen für
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- werden, und zwar
gens unter Tage und bei bestimmten mit bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
dem Grubenbetrieb unter Tage in unmit- lagevermögens
telbarem Zusammenhang stehenden, der bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Wetterführung sowie der Aufbereitung Anlagevermögens
des Minerals dienenden Wirtschaftsgü- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
tern des Anlagevermögens über Tage,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
soweit die Wirtschaftsgüter
Sie können bereits für Anzahlungen auf
für die Errichtung von neuen Förder~ Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-
schachtanlagen, auch in Form von An- kosten zugelassen werden.
schlußschachtanlagen,
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
für die Errichtung neuer Schächte so- betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
wie die Erweiterung des Grubengebäu-
kann außerdem zugelassen werden, daß die
des und den durch Wasserzuflüsse aus
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis
stilliegenden Anlagen bedingten Aus-
zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige
bau der Wasserhaltung bestehender
Betriebsausgaben behandelt werden;
Sehachtanlagen,
für Rationalisierungsmaßnahmen in der o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
und Abbauförderung, im Streckenvor- unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und beseitigen oder zu verringern, und die in der
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember
tung, 1974 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
für die Zusammenfassung von mehreren nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft
Förderschachtanlagen zu einer einheit- oder hergestellt werden; die Sonderabschrei-
lichen Förderschachtanlage bungen können auch zugelassen werden, wenn
auf Grund behördlicher Anordnung aus-
und
schließlich aus Gründen der Luftreinhaltung
für den Wiederaufschluß stilliegender bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen
Grubenfelder und Feldesteile, sowie bei Anlagen, bei denen durch che-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und mische Verfahren Luftverunreinigungen ent-
Erzbergbaues stehen, Umstellungen oder Veränderungen
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2433
vorgenommen oder Schornsteine errichtet (BGBl. I S. 737), - von Fahrstuhlanlagen bei
oder aufgestockt oder Anschlüsse an eine Gebäuden mit mehr als vier Geschossen und
Fernwärmevcrsorgungsanlage vorgenommen von Heizungs- und Warmwasseranlagen
werdE~n. Die Sonderahschrc!ibungen können im sowie für den Umbau von Fenstern und Türen,
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- für den Anschluß an die Kanalisation oder die
stellung und in den vier folgenden Wirt- Wasserversorgung und für Maßnahmen, die
scha.ftsjahren neben den Absetzungen für ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder
Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom Lärmschutzes vorgenommen werden. Voraus-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- setzung für die Gewährung der erhöhten
kosten in Anspruch genommen werden. Sie Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht zu
können bereits für Anzahlun~ren auf Anschaf- einem Betriebsvermögen gehören, überwie-
fungskosten und für Teilherstellungskosten gend Wohnzwecken dienen und vor dem
zugelassen werden. Bei Wirtschafts~rütern, für 1. Januar 1957 fertiggestellt worden sind. Die
die von den Sonderabschreibungen Gebrauch Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem
gemacht wird, sind die Absetzungen für 1. Januar 1957 fertiggestellt worden sind, ent-
Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträ- fällt bei Aufwendungen für den Anschluß an
gen vorzunehmen. Voraussetzung für die die Kanalisation oder die Wasserversorgung,
Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-
ist, daß die Anschaffung oder Herstellung der menhang mit der Errichtung des Gebäudes
Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse er- möglich war. Die erhöhten Absetzungen dür-
forderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind fen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendun-
nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im gen nicht übersteigen;
Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-
oder Betriebsti:ittcn angeschafft oder herge-
dungen
stellt werden;
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be-
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-
triebsvermögen gehörenden Gebäuden,
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht
die überwiegend Wohnzwecken dienen,
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
abweichend von § 11 Abs. 2,
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem
erworben sind. Hierbei ka.nn bestimmt wer- förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
den, daß die Absetzungen für Abnutzung oder oder städtebaulichen Entwicklungsbe-
Substanzverringerung nicht nach den reich, die für Maßnahmen im Sinne des
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son- § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43
dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maß- Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-
gebender Einheitswert, Anschaffungs- oder gesetzes auf gewendet worden sind,
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
abzüglich der von ihm vorgenommenen können;
Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an
einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu be- s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
messen sind. Zur Vermeidung von Härten von abnutzbaren beweglichen und bei Her-
kann zugelassen werden, daß an Stelle der stellung von abnutzbaren unbeweglichen
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
der für das Wirtschaftsgut in dem Veranla- fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5
gungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnut- vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
zung geltend gemacht werden konnte. Für das lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-
Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die nommen werden kann, wenn eine Störung des
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-
1949; treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
haltige Verringerung der Umsätze oder der
q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen
Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten
für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
läßt, insbesondere bei einem erheblichen
gen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis
Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgü-
d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbauge-
tern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
des von der Einkommensteuer abzugsfähigen
Gliederungsnummer 2330-2, veröffentlichten
Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 23. März 1976 (BGBl. I aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-
S. 737), - im Saarland im Sinne des § 21 kosten von beweglichen Wirtschaftsgü-
Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des tern, die innerhalb eines jeweils festzuset-
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der zenden Zeitraums, der ein Jahr nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März übersteigen darf (Begünstigungszeit-
19_72 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt raum), angeschafft oder hergestellt wer-
geändert durch das Gesetz vom 23. März 1976 den,
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs- steigen. In den Fällen des Doppelbuchstabens
kosten von beweglichen Wirtschaftsgü- bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an
tern, die innerhalb des Begünstigungszeit- die Stelle des Veranlagungszeitraums der
raums bestellt und angezahlt werden oder Anschaffung oder Herstellung der Veranla-
mit deren Herstellung innerhalb des gungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlun-
Begünstigungszeitraums begonnen wird, gen oder Teilherstellungskosten aufgewendet
wenn sie innerhalb eines Jahres, bei worden sind. Werden begünstigte Wirt-
Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab- schaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des
lauf des Begünstigungszeitraums geliefert § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder
oder fertiggestellt werden. Soweit beweg- hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag
liche Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat- nach dem Verhältnis der Gewinnanteile ein-
zes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach schließlich der Vergütungen aufzuteilen. Die
Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
zweier Jahre nach dem Ende des Begün- Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von
stigungszeitraums geliefert oder fertigge- der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags
stellt werden, dürfen bei Bemessung des berücksichtigt worden sind, werden durch den
Abzugs von der Einkommensteuer die bis Abzug von der Einkommensteuer nicht gemin-
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende dert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser
des Begünstigungszeitraums aufgewende- Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des
ten Anzahlungen und Teilherstellungsko- Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt,
sten berücksichtigt werden, wenn der Bundestag nicht binnen vier
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei Wochen nach Eingang der Vorlage der Bun-
denen innerhalb des Begünstigungszeit- desregierung die Zustimmung verweigert hat;
raums der Antrag auf Baugenehmigung t) (weggefallen);
gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach dem Ende des Be- u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
günsti gungszei traums fertiggestellt wer- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
den; der Forschung oder Entwicklung dienen und
vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgü-
die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 er-
ter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgü-
mitteln, angeschafft oder hergestellt werden.
ter, die in gebrauchtem Zustand erworben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
werden, aus. Von der Begünstigung können
Sonderabschreibungen ist, daß die bewegli-
außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen
chen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die
werden, für die Sonderabschreibungen,
unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als
erhöhte Absetzungen oder die Investitionszu-
66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-
lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in
wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen
Anspruch genommen werden. In den Fällen
können auch für Ausbauten und Erweiterun-
der Doppelbuchstaben bb und cc können bei
gen an bestehenden Gebäuden zugelassen
Bemessung des von der Einkommensteuer
werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
abzugsfähigen Betrags bereits die im Begün-
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom
stigungszeitraum, im Fall des Doppelbuchsta-
Hundert der Forschung oder Entwicklung die-
bens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
nen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-
Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-
schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet
raums aufgewendeten Anzahlungen und Teil-
herstellungskosten berücksichtigt werden; der werden
Abzug von der Einkommensteuer kann inso- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-
weit schon für den Veranlagungszeitraum chen oder technischen Erkenntnissen und
vorgenommen werden, in dem die Anzahlun- Erfahrungen allgemeiner Art (Grundla-
gen oder Teilherstellungskosten aufgewendet genforschung) oder
worden sind. Ubersteigt der von der Einkorn- ·
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
mensteuer abzugsfähige Betrag die für den
oder Herstellungsverfahren oder
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
kann der übersteigende Betrag von der Ein- oder Herstellungsverfahren, soweit
kommensteuer für den darauffolgenden Ver- wesentliche Änderungen dieser Erzeug-
anlagungszeitraum abgezogen werden. Ent- nisse oder Verfahren entwickelt werden.
sprechendes gilt, wenn in den Fällen der Dop-
pelbuchstaben bb und cc der Abzug von der Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
Einkommensteuer bereits für Anzahlungen schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
oder Teilherstellungskosten geltend gemacht und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
wird. Der Abzug von der Einkommensteuer neben den Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar
darf jedoch die für den Veranlagungszeitraum
der Anschaffung oder Herstellung und den bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt lagevermögens
zu entrichtende Einkommensteuer nicht über- bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2435
bei unbeweglichen Wirtschc:1flsgütern des Handelsschiff gehört, so gilt § 7 a Abs. 6 mit
Anlagevermögens der Maßgabe, daß die Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 30 vom Hundert bis zum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Sie können bereits für Anzahlungen auf zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten
Anschaffungskosten und für Teilherstellungs- führen dürfen. Satz 5 gilt nicht für Handels-
kosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgü- schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen, es
tern, für die von den Sonderabschreibungen sei denn, es handelt sich um Tanker, See-
Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen schlepper oder Spezialschiffe für den unmit-
für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres- telbaren oder mittelbaren Einsatz zur Gewin-
beträgen vorzunehmen; nung von Bodenschätzen. Die Sonderabschrei-
bungen sind nur unter der Bedingung zuzulas-
v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- sen, daß die Handelsschiffe innerhalb eines
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar Zeitraums von acht Jahren nach ihrer
und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert
Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen werden; für Anteile an einem Handelsschiff
oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 und
1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn Satz 7 gelten für Schiffe, die der Seefischerei
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die
oder hergestellt werden; die Sonderabschrei- zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-
bungen können auch zugelassen werden, nen oder Sachen im internationalen Luftver-
wenn auf Grund behördlicher Anordnung aus- kehr oder zur Verwendung zu sonstigen
schließlich aus c;ründen der Beseitigung oder gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt
Verringerung von Lärm oder Erschütterungen sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und Satz 7 mit
bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver- der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle
änderungen vorgenommen werden. Die Son- der Eintragung in ein inländisches Seeschiffs-
derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr register die Eintragung in die deutsche Luft-
der Anschaffung oder Herstellung und in den fahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in vom Hundert und bei der Vorschrift des Sat-
Anspruch genommen werden, und zwar zes 7 an die Stelle des Zeitraums von acht
Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- Die Sätze 5, 6, 8 und 9 gelten erstmals für
lagevermögens Handelsschiffe, Schiffe, die der Seefischerei
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, dienen, und Luftfahrzeuge, die nach dem 31.
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt
Anlagevermögens werden; sie sind jedoch auf Schiffe und Luft-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert fahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-
pflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; § 15 Abs. 1 Nr. 2 von der Gesellschaft, nach-
weislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt wor-
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif- den sind oder mit deren Herstellung der Steu-
fen, die in einem inländischen Seeschiffsregi- erpflichtige oder die Gesellschaft vor dem
ster eingetragen sind und vor dem 1. Januar 1. Januar 1971 begonnen hat;
1979 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-
nach § 5 ermitteln, angeschafft oder herge- sten für Modernisierungs- und Instandset-
stellt worden sind. Im Fall der Anschaffung zungsmaßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bun-
eines Handelsschiffes ist weitere Vorausset- desbaugesetzes und für Maßnahmen im Sinne
zung, daß das Schiff in ungebrauchtem des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-
Zustand vom Hersteller erworben worden ist. rungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städ-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung tebaulichen Entwicklungsbereich aufgewen-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren det worden sind. Die erhöhten Absetzungen
neben den Absetzungen für Abnutzung nach dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-
§ 7 bis zu insgesamt 40 vom Hundert der dungen nicht übersteigen;
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in An-
spruch genommen werden. Sie können bereits 3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2,
§ 10 Abs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3,
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
für Teilherstellungskosten zugelassen werden. § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 34 c Abs. 6, § 46
Werden die Anschaffungs- oder Herstellungs- Abs. 5 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsver-
kosten eines Handelsschiff es zu mindestens 30 ordnungen zu erlassen.
vom Hundert durch Mittel finanziert, die (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
schaftlichem Zusammenhang mit der Auf- denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
nahme von Krediten durch den Gewerbebe- bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-
trieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht
werden können, wenn eine Störung des gesamtwirt- hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-
sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot we-
mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson- sentlich übersteigt.
dere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti-
gütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich gung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
übersteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderab-
schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen- mächtigt,
den Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb den der Länder die Vordrucke für
eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü- a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nach-
hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun- weis,
desregierung ihren Beschluß über die Verordnung b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-
bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen gung,
darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für be-
wegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses c) die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorge-
Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind sehenen Anträge,
oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses d) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1), die
Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer ( § 45 a
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- Abs. 1)
beträgen nicht ausgeschlossen werden;
und die Muster des Antrags auf Vergütung von
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge- Körperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohn-
bäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten steuerkarte (§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3
Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstel- vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
lung in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Be- 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
ginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-
Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi- weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
gung gestellt wird. neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti- bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im
gung bedürfen der Zustimmung des Bundestages Wortlaut zu beseitigen.
und des Bundesrates. Die Zustimmung gilt als er-
teilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen,
§ 51 a
der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Ein-
gang der Vorlage der Bundesregierung die Zustim- Einkommensteuer als Maßstabsteuer
mung verweigert hat.
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkom-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch mensteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen wer-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den, gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkom-
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom- mensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug
mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar- von 600 Deutsche Mark für das erste Kind, 960 Deut-
beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und sche Mark für das zweite Kind und 1 800 Deutsche
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen Mark für jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen
(§ 32 Abs. 4 bis 7) 5). Bei Ehegatten, die nach den
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer- §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt
den kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung
werden oder bei denen die Lohnsteuer nach der
gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich
Steuerklasse IV erhoben wird, wird der Abzugs-
mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist,
betrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je zur
daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Hälfte berücksichtigt.
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
net, die eine nachhaltige Verringerung der Um-
sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder § 52
erwarten läßt, insbesondere bei einem erheb- Schlußvorschriften
lichen Rückgang der Nachfrage nach Investitions-
gütern und Bauleistungen oder Verbrauchs- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
gütern; soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden
II) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 51 a Satz 1 in der fol-
kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, genden Fassung:
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit Für Steuern, die nadl der veranlagten Einkommensteuer oder
dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß nadl der Lohnsteuer bemessen werden, gilt als Maßstabsteuer die
festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nadl Ab-
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich- zug von 600 Deutsdle Mark für das erste Kind, 840 Deutsdle Mark
für das zweite Kind und 1 440 Deutsdle Mark für jedes weitere
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2437
raum 1977 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom (5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das
Arbeitslohn gilt Satz l mit der Maßgabe, daß die zweite Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
vorstehende Fassung erstmals auf den laufenden 21. Dezember 1974 endet. In dem Wirtschaftsjahr,
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem in dem die Vorschrift des § 6 a erstmals angewendet
31. Dezember 1976 endenden Lohnzahlungszeitraum wird (Dbergangsjahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem einer Pensionsverpflichtung, die bereits am Schluß
31. Dezember 1976 zufließen. Bei der Anrechnung des dem Dbergangsjahr vorangehenden Wirtschafts-
oder Vergütung von Körperschaftsteuer sowie bei jahrs bestanden hat, an die Stelle des Teilwerts der
der Erhebung, Anrechnung oder Erstattung von Pensionsverpflichtung am Schluß des vorangegan-
KapitalertragsteU(~r ist die vorstehende Fassung genen Wirtschaftsjahrs der Höchstbetrag der Pen-
erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem sionsrückstellung, der für diesen Stichtag nach § 6 a
31. Dezember 1976 zufließen. Beruhen die Einnah- des Einkommensteuergesetzes 1971 (BGBI. I S. 1881)
men auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor- ohne Berticksichtigung von Rückstellungsfehlbeträ-
schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe- gen zulässig ist. Soweit bei der Bildung einer Pen-
schluß, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die vor- sionsrückstellung nach anderen Gesetzen ein niedri-
stehende Fassung erstmals anzuwenden ist, soweit gerer Rechnungszinsfuß als 5,5 vom Hundert zu-
sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein grunde gelegt werden kann, ist dies letztmalig für
Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember das letzte vor dem Dbergangsjahr endende Wirt-
1976 abgelaufen ist. schaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des letzten
vor dem Dbergangsjahr endenden Wirtschaftsjahrs
(2) § 3 Nr. 1 Buchstabe b ist erstmals für Kinder- vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des
zuschüsse anzuwenden, die für Bezugszeiten nach Dbergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen
dem 30. Juni 1977 gewährt werden. Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei
einem Betrieb für das Ubergangsjahr insgesamt er-
(3) § 4 Abs. 1 Salz 5 des Einkommensteuerge- gebende Erhöhung oder Auflösung der Pensions-
setzes 1969 (BGBl. I S. 2265) ist bei Grund und Bo- rückstellung kann auf das Ubergangsjahr und die
den, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden;
Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts- dabei ist bis zur vollen Verteilung jedem dieser
jahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Wirtschaftsjahre mindestens ein Fünftel des Vertei-
Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme lungsbetrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz 2
von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für das Ubergangs-
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge- jahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 ist bei
hört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berücksich- Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar 1975 erteilt
tigen, wenn der Grund und Boden vor dem 1. Juli worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
1970 veräußert oder entnommen worden ist oder Schriftform spätestens am 31. Dezember 1975 nach-
wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni 1970 geholt sein muß.
die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970
rechtswirksam abgeschlossenen I obligatorischen (6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und § 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. erstmals anzuwenden, wenn der Grund und Boden,
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-
und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit triebsvermögen gehört, nach dem 30. Juni 1970 ver-
dienenden Vermögen oder der - bei Gewinnermitt- äußert worden ist, es sei denn, die Veräußerung be-
lung nach § 4 zu einem gewerblichen Betriebs- ruht auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam
vermögen· gehört, mit der Maßgabe, daß an die abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt entspre-
die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt. chend für Grund und Boden, der zu einem der selb-
ständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der -
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden
bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem gewerb-
des Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit lichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe,
der Grund und Boden
daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August
vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach 1971 tritt.
dem 30. Juni 1970 enden,
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-
zu einem der selbständigen Arbeit dienenden den, die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder
Vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-
dem 31. Dezember 1970 enden. schaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem
Absatz 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt wor-
Für andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des den sind, sind§ 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9
Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an- des Einkommensteuergesetzes 1975 (BGBI. 1974 I
zuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem S. 2165) weiter anzuwenden.
31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwen-
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor- den, die nach dem 31. August 1977 hergestellt wor-
den sind. den sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. September
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1977 hörgcstcllt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre
Einkommensteuergesetzes 1975 (ßGBl. 1974 I S. 2165) vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist
weiter anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in
der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzu-
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu- wenden ..
wenden, die nach dem 3l. Dezember 1974 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, sowie bei nach- (18) § 10 c Abs. 3 und 4 ist erstmals für den Ver-
träglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem anlagungszeitraum 1978 anzuwenden.
31. Dezember 1974 abgeschlossen worden sind.
(19) § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranla-
(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, gungszeitraum 1978 anzuwenden.
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 herge- (20) § 14 a Abs. 1, 4 und 5 ist erstmals für Ver-
stellt oder durch nach dem 31. Dezember 1976 äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen ber 1973 vorgenommen worden sind. Für Ver-
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft äußerungen, die vor dem 1. Januar 1974 vorgenom-
worden sind; dabei ist § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 nur men worden sind, ist § 14 a Abs. 1 und 4 in der vor
anzuwenden, wenn das Erstobjekt dem Steuerpflich- dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung anzuwenden.
tigen noch nach dem 31. Dezember 1976 zuzurech-
nen ist. Bei vor dem 1. Januar 1977 hergestellten (21) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
oder durch vor dem 1. Januar 1977 rechtswirksam 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
gleichstehenden Rechtsakt angeschafften Einfami- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
lienhäusern, Zweifomilienhäusern oder Eigentums-
wohnungen ist § 7 b in der vor dem 1. Januar 1977 (22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen
geltenden Fassung weiter c1nzuwenden. Die Sätze 1 Anwendung, die auf Grund des Abgeordnetenge-
und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Er- setzes gezahlt werden. Für die Leistungen auf
weiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifami- Grund der entsprechenden Gesetze der Länder wird
lienhaus oder an einer Eigentumswohnung. der Zeitpunkt der Anwendung durch Landesgesetz
bestimmt.
(11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ange- (23) § 24 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-
schafft oder hergestellt worden sind. raum 1978 anzuwenden.
(12) Für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 (24) § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
sind Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- zes 1967 (BGBl. 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht
oder Todesfall gegen laufende Beitragsleistung im rechtskräftigen Veranlagungen für Veranlagungs-
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ein- zeiträume vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden,
kommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar daß ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch
1975 geltenden Fassungen, bei denen nicht die Vor- dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungszeit-
aussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b raum vor Ablauf der ersten vier Monate das 18. Le-
vorliegen, weiterhin als Sonderausgaben abziehbar, bensjahr vollendet hatte.
wenn der zugrunde liegende Vertrag vor dem 1. Ja-
nuar 1975 abgeschlossen und die erste Einzahlung (25) § 32 Abs. 8 und § 32 a Abs. 1 Satz 2 sind
vor diesem Zeitpunkt geleistet worden ist. erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 anzu-
wenden. An die Stelle der Anlagen 1 und 2 treten
(13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals auf Bei- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 die
träge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund Anlagen 1 und 2 des Gesetzes zur Steuerentlastung
von nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Ver- und Investitionsförderung vom 4. November 1977
trägen geleistet werden.
(BGBI. I S. 1965).
(14) § 10 Abs. 3 ist erstmals für den Veran-
(26) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie
lagungszeitraum 1978 anzuwenden.
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953
(15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver- (BGBl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen gabe, daß
Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den weils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen als die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Sonderausgabe abgezogen worden ist. Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden
(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe d gilt erstmals folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und
für vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August 2. der Freibetrag
1977. Im übrigen gilt § 10 Abs. 6 Nr. 2 entsprechend
bei Bausparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10 a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den oder 6 anzuwenden ist oder denen der Frei-
vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen als betrag nach§ 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht,
Sonderausgaben abgezogen worden sind. 720 Deutsche Mark,
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2439
b) bei SteuerpflichtigEm, die Kinder haben, § 53
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche (weggefallen)
Mark für das dritte und jedes weitere Kind
und
§ 54
c) bei anderen Steuerpflichtigen
Schlußvorschriften
540 Deutsche Mark (Sondervorschriften für Wohngebäude,
beträgt. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
nach dem 9. Oktober 1962
Für ein Kalenderjahr, für .das der Steuerpflichtige
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen
zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und ei-
beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. gengenutzten Eigentumswohnungen, bei denen der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
(27) § 33 a Abs. 1 a ist erstmals für den Veran- 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
lagungszeitraum 1978 anzuwenden. und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohnzwek-
(28) § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d ist erstmals ken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der
für den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden. Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf
Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-
(29) § 44 c Abs. 2 Nr. l ist erstmals für den Ver- lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in
anlagungszeitraum 1978 anzuwenden. den darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach
§ 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung je-
(30) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49 weils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezem- abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre
ber 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsver- sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
trägen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts
1973 abgeschlossc~n worden sind. abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs-
(31) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe
kosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht
anzuwenden, daß in Bescheinigungen über Kapital-
anzuwenden.
erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, die in den
Kalenderjahren 1977 bis 1979 erteilt werden, zusätz- (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
lich die Zeit anzugeben ist, für welche die Kapital- und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-
erträge gezahlt worden sind. Ist nach § 45 a Abs. 4 ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend
eine Bescheinigung über die Kapitalerträge nicht zu anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur
erteilen, weil die Erstattung der Kapitalertragsteuer Höhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten
von einem Vertreter des Gläubigers beantragt wird, vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-
so ist in Anträgen, die in den Kalenderjahren 1977 spruch genommen werden können. Für den Erster-
bis 1979 gestellt werden, zusätzlich die Zeit anzu- werber treten an. die Stelle der Herstellungskosten
geben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jah-
sind. res der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.
(32) § 51 a ist erstmals für den Veranlagungszeit- (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im
raum 1978 anzuwenden. Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb
der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-
(33) § 55 ist erstmals anzuwenden setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nachho-
len. Dabei können nachträgliche Herstellungsko-
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
sten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemes-
Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970
enden, sung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt
werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertig-
2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf stellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung
Veräußerungen oder Entnahmen und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch
a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Boden zum Anlagevermögen eines land- und vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit der
b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom
und Boden zum Anlagevermögen eines ge- Bauherrn nicht ausgenutzen erhöhten Absetzungen
nachholen kann.
werblichen Betriebsvermögens oder eines der
selbständigen Arbeit dienenden Vermögens (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rück-
einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk- sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht
oder gleichstehenden Rechtsakt. mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem
Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-
§ 52 a
wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend
(weggefallen) zu behandeln.
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten Betriebsweise mit Faßweinerzeugung anzusetzen
nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet
worden sind. Ausgangsbetrag
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
§ 55 in DM
Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung bis 20 2,50
nach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem 21 bis 30 3,50
1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
31 bis 40 5,00
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das 41 bis 50 7,00
Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht 51 bis 60 8,00
nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,
61 bis 70 9,00
der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage-
vermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her- 71 bis 100 10,00
stellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 über100 12,50
Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2
bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des schaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Anwendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deut-
Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung sche Mark,
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965
BGBI. I S. 1861 --, zuletzt geändert durch das 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten
Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
- BGBI. I S. 1157) gehörenden (3rund und Bodens je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirt- 6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
schaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) 0,25 Deutsche Mark,
am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und
Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des 7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter
§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die 0,50 Deutsche Mark,
einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzuset-
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10
zen:
Deutsche Mark.
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftska-
rungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten taster vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen
Fassung, zuletzt geändert durch die Finanzge- sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer An-
richtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I wendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grund-
S. 1477), zu schätzen sind, für jedes kataster- lage der durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der land-
mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deut- wirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermit-
scher Mark, der sich ergibt, wenn die für das teln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des
Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeich- Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Ab-
nis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Lie- satz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
genschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl
vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
für Flächen der Nutzungsteile Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als
Ausgangsbetrag anzusetzen:
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter, 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Ja-
nuar 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum- den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt
schulen oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 ver-
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi- ändert, so ist der Wert maßgebend, der sich er-
nanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine geben würde, wenn das Grundstück nach seinem
Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertver-
betreffenden Flächen abgibt, hältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark, Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
unbebaut wäre.
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be-
trag, der sich unter Berücksichtigung der maßge- (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der
benden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absat-
einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und zes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des
§ 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuer-
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2441
pflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Her- ßerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-
stellungskosten anzusetzen. Der Antrag ist bis gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei An-
zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stel- wendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
len, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem
Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert (7) Grund und Boden, der nach § _4 Abs. 1 Satz 5
festzustelhm. Vor dem 1. Januar 1974 braucht des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzuset-
diese FeststelJung nur zu erfolgen, wenn ein be- zen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist
rechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden
ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Wert anzusetzen.
Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen gelten ent- § 56
sprechend. Einkommensteuertarif
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent- Mit Wirkung ab 1. Januar 1978 soll ein Einkom-
nahme von Grund und Boden im Sinne des Absat- mensteuertarif mit durchgehendem Progressionsver-
zes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge- lauf in Kraft gesetzt werden; über die dazu beste-
winns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt henden Möglichkeiten wird die Bundesregierung
werden, um den der Veräußerungspreis oder der an zum 1. Januar 1977 dem Deutschen Bundestag einen
dessen Stelle tretc,~nde Wert nach Abzug der Veräu- Bericht vorlegen.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu § 4 d Abs. 1 EStG
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der laufenden
Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Alter des bei Leistungen
Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
:m 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
5c:,) bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2443
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 5. Dezember 1977
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165) wird
nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 1977
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-
nung vom 24. Januar 1975 (BGBI. I S. 369),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel l O des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),
3. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung 197 5
vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3610) und
4. den am 11. August 1977 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
1975 vom 3. August 1977 (BGBI. I S. 1473).
Die Rechtsvorschriften - außer zu 2. - wurden
auf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes
erlassen.
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977
(EStDV 1977)
Inhaltsübersicht
(weggefallen) ........................... §§ 1 bis 3 Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
Begünstigter Personenkreis im Sinne der
Zu § 3 des Gesetzes §§ 7 e und 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . § 13
Steuerfreie Einnal1men §4 (weggefallen) .......................... . § 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §5
Zu § 7 b des Gesetzes
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße- ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-
rung eines Betriebs ..................... . §6 wohnungen,. bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 31. Dezember
Unentgeltliche Ubertragung eines 1964 gestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15
Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitun-
ternehmeranteils oder einzelner Wirt- Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie
schaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö- bei Zubauten, Ausbauten urid Umbauten,
gen gehören .......................... . §7 bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden
Höchstbetrtige für Verpflegungsrnehrauf- ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16
wendungen bei Ceschäftsreisen und bei
sonstiger berufsbedingter Abwesenheit (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 17
von der Betriebstätte oder Stätte der bis 21 a
Berufsausübung in den Fällen des Einzel- Zu § 7 e des Gesetzes
nachweises ........................... . §8 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Höchstbeträ9e für Verpflegungsmehrauf- Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-
wendungen bei doppelter Haushaltsfüh- triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
rung in den Fällen des Einzelnachweises §8a
Wirtschaftsjahr ....................... . §8b Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom
15. August 1961, zu den §§ '1 c, 7 d Abs. 2,
Wirtschaftsjahr bi-!i Land- und Forstwirten §8c zu den §§ '1 f und 7 g des Gesetzes in der
(weggefallen) .......................... . §9 Fassung vom 15. September 1953 und zu
den §§ '1 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in
Anschaffung, Herstellung .............. . §9a der Fassung vom 17. Januar 1952
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4
Weitergeltung von Durchführungsvor-
Abs. 3 des Gesetzes ................... . § 10
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23
Bemessung der Absetzungen für Abnut-
zung oder Substanzverringerung bei nicht Zu § 9 des Gesetzes
zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-
vor dem 21. Juni 1948 angescha.fft oder wendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24
hergestellt hat ........................ . § 10 a (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 25 lJi<; 28
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Zu § 10 des Gesetzes
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
geltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-
gen und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . § 29
Weitere Verfahren der Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen . . § 11 a Nachversteuerung bei Versicherungsver-
trägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Buchmäßige Voraussetzungen für die
Absetzung für Abnutzung in fallenden Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . § 31
Jahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 b Ubertragung von Bausparverträgen auf
Absetzung für Abnutzun9 bei Cebäuden . . § 11 c eine andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . . § 32
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- (weggefallen) ........................... §§ 33 bis 44
verringerung bei nicht zu einem Betriebs-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, Zu § 10 a des Gesetzes
die der Stenerpflichtir1e unentgeltlich
Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
erworben hat §lld
nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des
(weggefallen) .... § 12 Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 45
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2445
Nachverstcucrung der Mehrentnahmen . . § 46 Zu § 33 b des Gesetzes
Steuerbegünsti!JllllrJ des nicht entnomme- Nachweis der Voraussetzungen für die
nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Inanspruchnahme der Pauschbeträge des
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4'1 § 33 b des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 65
(weggefallen) ........................... §§ 66 und 6'1
Zu § 10 b des Gesetzes
Förderung mildtätiger, kirchHcher, religiö- Zu § 34 b des Gesetzes
ser, wissenschaftlicher und der als beson- Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nut-
ders förderungswürdig anerkannten ge- zungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68
meinnützigen Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 48
Förderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . § 49 Zu § 34 c des Gesetzes
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug § 50 Ausländische Einkommensteuer § 68 a
Ausländische Einkünfte ................ . § 68 b
Zu § 13 des Gesetzes
Einkünfte aus mehreren ausländischen
Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt- Staaten ............................... . § 68 C
schaftlichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51
Nachweis über die Höhe der ausländi-
schen Einkünfte und Steuern . . . . . . . . . . . . § 68 d
Zu § 13 a des Gesetzes
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
Erhöhte Absetzungen nach § '1 b des ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 e
Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren
Gewinn nach Durchschnittsätzen ermit- Abzug ausländischer Steuern vom Gesamt-
telt wird ............................... § 52 betrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 f
Berücksichtigung ausländischer Steuern
Zu § 17 des Gesetzes bei Doppelbesteuerungsabkommen . . . . . . . § 68 g
Anschaffungskosten bestimmter Anteile (weggefallen) ..................... : ..... §§ 69
an Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 und 69 a
Zu § 46 des Gesetzes
Zu § 21 a des Gesetzes
Ausgleich von Härten in bestimmten Fäl-
Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § '10
Anwendung des § 21 a des Gesetzes § 54 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § '11
Zu § 22 des Gesetzes Zu § 46 a des Gesetzes
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2
besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 55 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72
Zu § 25 des Gesetzes Zu § 50 des Gesetzes
S teuererklärun gspflich t § 56 Sondervorschrift für beschränkt Steuer-
Steuererklärungspflicht im Fall der pflichtige ............................. . §73
getrennten Veranlagung von Ehegatten
nach § 26 a des Gesetzes ............... . § 5'1 Zu § 50 a des Gesetzes
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusam- Begriffsbestimmungen §73 a
menveranlagung von EhegaHen nach
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
§ 26 b des Gesetzes .................... . § 5'1 a
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes .. § 73 b
(weggefallen) .......................... . § 5'1 b
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des
Erklärung bei gesonderter und einheitli- § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... . §73 C
cher Feststellung der Besteuerungsgrund- § 73 d
Aufzeichnungen, Steueraufsicht ........ .
lagen ................................. . § 58
Abführung und Anmeldung der Aufsichts-
Erklärung bei gesonderter Feststellung von
ratsteuer und der Steuer von Vergütungen
Besteuerungsgrundlagen ................ . § 59
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
Form der Erklärung .................... . § 60 {§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ............ . § 73 e
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes Abs. 6 des Gesetzes .................... . §73 f
Antrag auf anderweitige Verteilung der Haftungsbescheid ..................... . § 73 g
Sonderausgaben. und der außergewöhnli-
chen Belastungen im Fall des § 26 a des Besonderheiten im Fall von Doppelbe-
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 61 steuerungsabkommen .................. . §73h
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 62 Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes §73 i
bis 62 b
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Geset- Zu § 51 des Gesetzes
zes bei der Veranlagung von Ehegatten . . § 62 c Rücklage für Preissteigerung ........... . §'14
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . § 62 d
schaftsgüter des Anlagevermögens priva-
(weggefallen) ........................... §§ 63 bis 64 ter Krankenanstalten .................. . § 75
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19Tl, Teil I
Be~Jünstigung der Anschaffung oder Her- Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne
der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen des Bundesbaugesetzes und des Städtebau-
durch Land- und Forstwirte, die den förderungsgesetzes .................... . § 82 h
Gewinn nach § 4 Abs. 1 des (~esetzes
(weggefallen) .......................... . § 83
ermitteln ............................. . § 16
Begünstigung der Anschaffung oder Her- Zu § 54 des Gesetzes
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,
durch Land- und Forstwirte, die den bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem
ermitteln ............................. . § 71 1. Januar 1965 gestellt worden ist § 83 a
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und Schlußvorschriften
der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 84
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn
nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist . . § 78
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 85
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
hinderung, Beseitigung oder Verringerung
von Schädigungen durch Abwässer . . . . . . § 19 Anlage 1
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
schaftsgüter des Umlaufvermögens auslän- Anlagevermögens im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1, des
discher Herkunft, deren Preis auf dem § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
unterliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80
Anlage 2
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt- Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und
schaftsgüter des Anlagevermögens im Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
Kohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . § 81
tern im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver- Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
hinderung, Beseitigung oder Verringerung
der Verunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . . § 82
Anlage 3
Erhöhte Absetzungen von Herstellungsko-
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
sten für Anlagen und Einrichtungen bei
Abs.1
Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 a
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
bei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 b Anlage 4
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 c (weggefallen)
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens, die Anlage 5
der Forschung oder Entwicklung dienen . . § 82 d Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver- über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
hinderung, Beseitigung oder Verringerung
von Lärm oder Erschütterungen . . . . . . . . . § 82 e
Anlage 6
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Schiffe, die der Seefischerei dienen, und Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
für Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 f
Erhöhte Absetzungen von Herstellungsko-
Anlage 7
sten für bestimmte Baumaßnahmen im
Sinne des Bundesbaugesetzes und des Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne
Städtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . § 82 g des § 82 a Abs. 1
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2447
§§ 1 bis 3 §8
(weggefallen) Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
bei Geschäftsreisen und bei sonstiger
berufsbedingter Abwesenheit von der Betriebstätte
Zu§ 3 des Gesetzes oder Stätte der Beruisausiibung
§4 in den Fällen des Einzelnachweises
Steuerfreie Einnahmen (1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei
Geschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt
verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
werden:
freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden. 1. bei Inlandsreisen bis zu 47 Deutsche Mark,
2. bei Auslandsreisen in ein Land
§5 der Ländergruppe I bis zu 57 Deutsche Mark,
(weggefallen) der Ländergruppe II bis zu 77 Deutsche Mark,
der Ländergruppe III bis zu 96 Deutsche Mark,
der Ländergruppe IV bis zu 117 Deutsche Mark.
Zu den§§ 4 bis 7 des Gesetzes
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen
§6
Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem
eines Betriebs die Abwesenheit
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle 10 Stunden gedauert hat, auf 8 /10,
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan- nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im 7 Stunden gedauert hat, auf 5 /10,
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3 /10.
Betriebs. Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, anzusehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem
so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle Kalendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es
des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts- wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf- betrag berücksichtigt.
gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalen-
dertag beanspruchen, gilt der für das Land des
§7 Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils Höchstbetrag.
oder einzelner Wirtschaftsgüter, (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen
die zu einem Betriebsvermögen gehören die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der des Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung kommenden Höchstbetrages berücksichtigt werden:
des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit- 1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn
unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten sie angetreten wird
anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die vor 12 Uhr 18
/to,
Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8
/io,
an diese Werte gebunden. 5 /io,
ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne 1 /10;
ab 17 Uhr
Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-
unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines ande-
reise beendet wird
ren Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den
nach 12 Uhr lOfto,
Erwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er
8/to,
für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr
5 /to,
Erwerbs hätte aufwenden müssen. nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der bis 7 Uhr 3
/to.
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des
Substanzverringerung durch den Rechtsnachfolger Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbe-
(Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei träge und die Ländergruppeneinteilung richten sich
Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-
als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. landsreisekostenverordnung des Bundes.
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1
einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er des Gesetzes ist bei
beruflich von seiner Betriebstätte oder Stätte der 1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht
Berufsausübung entfernt tätig ist, ohne daß eine
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
Geschäftsreise vorliegt (Geschäftsgang}, dürfen als
Betriebsausgaben nur bis zum Höchstbetrag von 14 2. reiner Forstwirtschaft
Deutsche Mark berücksichtigt werden. der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.
(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch
tatsächl.ichen Aufwendungen für Verpflegung nach vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine
Abzug einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Auf- andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-
w<:~ndungen, höchstens 6 Deutsche Mark täglich. handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor
dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a
§ 8a
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-
ten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser
Höchstbeträge für VerpHegungsmehraufwendungen
Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt
bei doppelter Haushaltsführung
nicht für den Weinbau.
in den Fällen des Einzelnachweises
Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe
einer doppelten Haushaltsführung dürfen als können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr
Betriebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchst- bestimmen.
beträgen berücksichtigt werden: (4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne
1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus- des § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-
übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen
Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung
oder Stätte der Berufsausübung bis zu 47 Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
Deutsche Mark und für die Folgezeit bis zu 18
Deutsche Mark täglich,
§9
2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-
übung im Ausland für die ersten zwei Wochen (weggefallen}
seit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte
oder Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 §9a
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die
Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge Anschafiung, Herstellung
täglich. Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,
§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden. Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
§8b § 10
Wirtschaftsjahr Absetzung für Abnutzung
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
als zwölf Monaten umfassen, wenn 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
veräußert wird oder der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
sen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, D-Markbilanzgesetzes*) in der im Bundesegesetz-
das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein blatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr fentlichten bereinigten Fassung und
und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vermögens höchstens die Werte, die sich bei
gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh- sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-
men mit dem Finanzamt vorgenommen wird. bilanzgesetzes
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
§8 C Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-
gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts- (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-
jahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-
Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes. Berlin Teil I S. 329).
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2449
(2) Für Wirl:sclrnftsgüter, die zum Betriebsvermö- worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar- lungskosten vermindert um den Betrag dieser
land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an Zuschüsse anzusetzen.
die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an
die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Mark- § 11 a
bilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im W eitere Verfahren der Absetzung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung treten. (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige
§ 10 a andere der kaufmännischen Dbung entsprechende
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach
oder Substanzverringerung
für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
Absetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7
vor dem 21. Juni 1948
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren
angeschafft oder hergestellt hat
ergeben.
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2
den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1
dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-
sind für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen
zung oder Substanzverringerung als Anschaffungs-
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
nicht zulässig.
1. bei einem Gebäude
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-
den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7
fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.
wendeten Herstellungskosten. In Reichsmark
festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark § 11 b
umzurechnen; Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
Anschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei
müssen. den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-
anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der nis geführt wird, das die folgenden Angaben ent-
1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der hält:
31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948 Tag der Anschaffung oder Herstellung,
der 31. August 1949 treten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe voraussichtliche Nutzungsdauer,
anzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs- Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
mark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-
20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu
Stelle des 31. August 1948 der 20. November 1947 führen.
treten. Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- § 11 C
rung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli
1959 in Deutsche Mark umzurechnen. (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in
dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-
§ 11
stimmung entsprechend genutzt werden kann. Der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
in den Fällen der§§ 7 c und 7 d Abs. 2
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
geltenden Fassungen
mit dem 21. Juni 1948;
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-
fen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d 2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 20. Juni 1948 hergestellt hat,
geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch
20. Juni 1948 angeschafft hat, nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die
mit de:!m Zeitpunkt der Anschaffung. Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanz-
verringerung entsprechend.
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die
Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf
und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,
l. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht
treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der zulässig.
19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni
§ 12
1948 jeweils cler 20. November 1947; soweit im Saar-
land belegcne Ccbäudc zu einem Betriebsvermögen (weggefallen)
gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948
jeweils der 5 . .Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni
1948 jeweils der 6. Juli 1959. Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
§ 13
des Gesetzes bei Eiinem Gebäude eine Absetzung für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Begünstigter Personenkreis
Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes
Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
Anschaffungs- oder llerstellungskosten des Gebäu- nehmen
des abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-
1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-
zung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige 2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenen-
ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes gesetz),
Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen-
mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. gesetz),
(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein sonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),
Gebäude baut oder bauen läßt. wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-
nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
Gesetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäude- stehen diejenigen Personengruppen gleich, die
teile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü- durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-
ter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-
Teileigentum stehende Räume entsprechend anzu- spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
wenden. nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt wer-
den. Der Nach weis für die Zugehörigkeit zu einer
§ 11 d
der bezeichneten Personengruppen ist durch Vor-
Absetzung für Abnutzung lage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundes-
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem vertriebenengesetzes zu erbringen.
Betriebsvermügen gehfüenden Wirtschaftsgütern,
die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen Bundesvertriebenengesetzes), so köm.).en
gehörenden Wirtschaftsgülern, die der Steuerpflich- 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,
tige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Lagerhäuser und .landwirtschaftliche Betriebsge-
Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaf- bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-
fungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgän- nis hergestellt worden sind, und
gers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-
deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,
dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom in dem die Befugnis erloschen ist,
Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungsko-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der
sten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechts- Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und
vorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem
Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann
für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt
zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt
Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen Fertigstellung.
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2451·
§ 14 § 16
(weggefallen) Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei
Zubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
Zu § 7 b des Gesetzes 10. Oktober 1962 gestellt worden ist
§ 15 Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und
Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,
sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung
nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist
der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (BGBI. I
(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des S. 293) weiter anzuwenden. Bei im Saarland belege-
Gesetzes sind auch bei der Berechnung des Nut- nen Gebäuden und Gebäudeteilen, mit deren Her-
zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien- stellung vor dem 6. Juli 1959 begonnen worden ist,
haus nach § 21 a des Gesetzes zulässig. Der Abset- sind auch die Vorschriften des § 52 des Gesetzes
zungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die über die Einführung des deutschen Rechts auf dem
abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im
abzuziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. I S. 339) zu
dieser mit den Einkünften aus anderen Einkunftsar- beachten.
ten auszugleichen. §§ 17 bis 21 a
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß- (weggefallen)
nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,
Zu§ 7 e des Gesetzes
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen
§ 22
sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und Familienheimgesetz). und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun- Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
gen für den Grund und Boden. sen, daß sich
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der
und Eigentumswohnungen, die von mehreren Perso- Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-
nen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor- tor- und Lagerräume oder
den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 7
Satz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu- 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
wenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung
oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami- zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-
lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen- finden,
tumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu- dert der Herstellungskosten entfallen.
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
gen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Geset-
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und zes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem
Eigentumswohnungen, die von einer Personenge- 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-
sellschaft errichtet oder erworben worden sind, und tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
bei Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilien-
zeichneten Zwecken dient.
häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-
nungen, die im Eigentum einer Personengesellschaft (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude
stehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken
der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art
(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für
und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabri-
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufei-
kationszwecken oder Lagerzwecken dienende
gentumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 Satz 3 des
Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen
Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem
Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7 e
Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die
des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohn-
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-
zwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Abset-
familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark
übersteigen, außer Ansatz. zungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilli-
gen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-
(6) § 11 d gilt entsprechend. zwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert übersteigt.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des gen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abge-
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen beitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966
Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in geleistet worden ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes),
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- sowie bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlos-
arbeitung oder Verarbeitung --- bestimmt sind. senen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapital-
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden wahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Vertragsabschluß
Größe nicht überschreitet. 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-
(6) § 9 a gilt entsprechend. gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetre-
ten ist oder in der Rentenversicherung die ver-
tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,
Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-
15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu zahlt wird oder
den § § 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung
vom 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
17.Januar1952 (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
§ 23 gung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung)
unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen -
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften
außer im Fall des Todes des Bausparers - bei
(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 16 des
des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt- Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem
machung vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1253) in Vertragsabschluß
Anspruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
20 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
wird,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April
1962 (BGBl. I S. 293) anzuwenden. 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
zahlt werden oder
(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steu-
ervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
§§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Be- abgetreten oder beliehen werden.
kanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
S. 1355) in Anspruch genommen worden sind, sind die zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
§§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d der Einkommen- beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
steuer-Durchführungsverordnung vom 31. März 1954 der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
(BGBl. I S. 67) EStDV 1953 - anzuwenden. lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die- Nachver-
EStDV 1953 anzuwenden. steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-
kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu
erstatten, wenn der Erwerber über den Bausparver-
Zu § 9 des Gesetzes trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
§ 24 (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
Höchstbeträge für lagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgaben-
Verpflegungsmehraufwendungen ordnung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze
Mehraufwendungen für Verpflegung werden im 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.
Rahmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten (4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag
anerkannt. Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie
sinngemäß anzuwenden. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-
den und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
§§ 25 bis 28
(weggefallen) § 30
N achversteuerung bei Versicherungsverträgen
Zu § 10 des Gesetzes Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
§ 29
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-
weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen worden ist(§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach
und Bausparverträgen dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenver-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für sicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen
seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor
Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei- Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2453
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren- Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei- so gilt die Ubertragung nicht als Rückzahlung. Das
stung erbracht wird, Bausparguthaben muß von der übertragenden Bau-
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt sparkasse unmittelbar an die übernehmende Bau-
oder werden sparkasse überwiesen werden.
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-
treten oder beliehen, §§ 33 bis 44
(weggefallen)
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe-
stände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Zu § 10 a des Gesetzes
Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen
wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag § 45
nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi- Steuerbegünstigung
schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als des nicht entnommenen Gewinns
Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus- im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
(Nummern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbe- gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
stände verwirklicht ist. 1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
§ 31 Gewinn,
Nachversteuerung bei Bausparverträgen 2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
(1} Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2, der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-
§ 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs
Jahren seit dem Vertragsabschluß maßgebend.
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
oder werden (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-
ber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inha-
zahlt oder
ber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die
abgetreten oder beliehen, Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
so ist - außer im Fall des Todes des Bausparers nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne
oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig- aus allen land- und forstwirtschaftichen Betrieben
keit - eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-
ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrück- setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des
zahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestim- Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach
men, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sol- § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden.
len. Das Entsprechende gilt, wenn die Bauspar- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben
summe zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei-
aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen ben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1
werden. des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4
(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- Deutsche Mark nicht übersteigen.
vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung (3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-
nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp- derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla-
fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum gung für den Veranlagungszeitraum, für den die
Wohnungsbau verwendet. Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,
(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steu-
Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset- erbescheid besonders festzustellen. Wird die Steuer-
zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwer- begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes für
bers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in An-
Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und spruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Geset-
oder dessen Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) zu zes als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht
verwenden, beibringt. nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid beson-
§ 32
ders festzustellen.
§ 46
Ubertragung von Bausparverträgen
auf eine andere Bausparkasse Nachversteuerung der Mehrentnahmen
Werden Bausparverträge auf eine andere Bau- (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45
sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
Steuerbescheid besonders festzustellen. zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
setzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit würdig anerkannt worden sein.
in Betracht, a]s ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-
satz 1 besonders fcstgestell ter Betrag vorhanden ist. (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig)
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind wenn
in den Fä.llen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die
Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den 1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische
Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Ent- Person des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
nahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-
zeitraum endet, maßgebend. institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel- Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2
lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5
forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes be-
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen
zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung
aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie
deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1
des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungs-
Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest- mäßigen Zwecke verwendet.
stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Antei- Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
len an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be- auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
triebs. Absatzes 2 oder des ,Absatzes 3 nicht gegeben sind.
§ 47
Steuerbegünstigung
§ 49
des nicht entnommenen Gewinns
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes Förderung staatspolitischer Zwecke
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti- (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist
eine durch besondere Rechtsverordnung der Bun-
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-
gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt desregierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-
von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag kannte juristische Person gegeben werden, die nach
besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor- ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
schriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind und
die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. 2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-
den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden
zung oder Förderung politischer Parteien verwen-
Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist
unabhängig von den Entnahmen aus land- und forst- det.
wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und sind solche, die auf die allgemeine Förderung des
5 sind entsprechend anzuwenden. demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
Zu § 10 b des Gesetzes bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
§ 48
Bereich beschränkt sind.
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förde- (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß
rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder
im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
68 der Abgabenordnung. Parteien verwendet.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2455
§ 50 1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-
schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im
erhalten. Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948
jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1
vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt aner-
des Gesetzes über die Einführung des deutschen
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-
Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
rechterhalten.
Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
(BGBI. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der
6. Juli 1959.
Zu § 13 des Gesetzes
§ 51
Zu § 21 a des Gesetzes
Ermittlung der Einkünfte
bei forstwirtschaftlichen Betrieben § 54
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht Erhöhte Absetzungen für Schutzräume
zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn bei Anwendung des § 21 a des Gesetzes
nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus vom 9. September 1965 (BGBI. I S. 1232) sind auch
der Holznutzung abgezogen werden. bei der Berechnung des Nutzungswerts der Woh-
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs- nung im eigenen Einfamilienhaus nach § 21 a des
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und
auf dem Stamm verkauft wird. 3 gelten entsprechend.
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt- Zu § 22 des Gesetzes
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wie-
§ 55
deraufforstungskosten unabhängig von dem Wirt-
schaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
in besonderen Fällen
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung
des Gewinns aus Waldverki:iufen. (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
den Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a
des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
Zu § 13 a des Gesetzes 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem
§ 52 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b berechtigten maßgebend;
des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
deren Gewinn nach Durchschnittsätzen einer anderen Person als des Rentenberechtigten
ermittelt wird abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im
Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955
Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Geset-
vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
zes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach
§ 13 a des Gesetzes zulässig. 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-
ginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor
Zu§ 17 des Gesetzes dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der
ältesten Person maßgebend, wenn das Renten-
§ 53 recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt,
Anschaffungskosten bestimmter Anteile und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn
an Kapitalgesellschaften das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterben-
den erlischt.
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-
dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-
Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des
ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-
Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-
•) Im La.nd Berlin: 22. Au9usl ID:il. den.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Der Ertragsanteil ist der Tabelle
Zu § 25 des Gesetzes
Be~chr;inkuug de1 in§ 22 Nr. 1 Buchstabe a
Laufzeit der Rente i!Uf Der Ertrngs- des Gesetzes zu entnehmen, § 56
Jahre ab Beginn anteil wenn der Rentenberechtigte
des Rentenbezugs beträgt, vor- zu Beginn des Rentenbezugs Steuererklärungspflicht
(ab 1. Januar 1955, falls behaltlich (vor dem 1. Januar 1955, falls
die Rente vor diesem der Spalte 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt zu laufen V. II. zu laufen begonnen hat) (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine
begonnen hat) das ...... te Lebensjahr
vollendet hatte jährliche Einkommensteuererklärung für das abge~
laufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in
1 2 3 den folgenden Fällen abzugeben:
1 0 entfällt 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
2 2 99 anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung
3 4 90 abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
4 6 85 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
5 7 83 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
6 9 80 nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steu-
7 11 77 erabzug vorgenommen worden ist, bezogen
8 12 75 hat und
9 14 73 aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegat-
10 15 72
ten 7 140 Deutsche Mark oder mehr be-
11 16 70 tragen hat oder
12 18 68
13 19 67 bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a
14 21 65 des Gesetzes gewählt wird,
15 22 64 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-
16 23 63 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
17 24 62 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
18 25 61 ist, bezogen hat und
19 26 59 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
20 27 58 mehr als 49 080 Deutsche Mark betragen
21 28 57 haben oder
22 29 56 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.
23 30 55 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt;
24 31 54
25 32 53 2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,
26 33 52 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 3 570
27 34 51
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und
28 35 50 darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger
29 36 48
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-
30 37 41
men worden ist, enthalten sind,
31 38 46
32 39 45 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
33 40 44 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
34 41 43 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
35-36 42 41 ist, enthalten sind und
37--38 44 39 aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
39 45 38 24 540 Deutsche Mark betragen hat oder
40-41 46 36 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
42-43 47 35 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt.
44--45 49 32
46-47 51 29 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
48-50 52 27 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder
51--53 54 24 § 46 a Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.
54-55 55 22 (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr-
56-58 56 21 liche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen
59--61 57 19 Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen in-
62-64 58 17 ländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes
65-68 59 15
abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer
69-72 60 13
nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt
73-76 61 11
(§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).
77-81 62 9
82-86 63 6 (3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-
mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer stens an dem von den obersten Finanzbehörden der
der Tabelle in § 22 Nr. 1 Buch- Länder mit Zustimmung des Bundesministers der
stabe a des Gesetzes zu ent- Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall
nehmen. des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Erklärung
Nr. 81 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2457
bis zum Schluß des dritlen Kalendermonats, der auf § 60
den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver- Form der Erklärung
anlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-
(1) Die Erklärung (§§ 56 bis 59) ist nach amtlich
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem
vom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemein-
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-
samen Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 51 a)
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. von den Ehegatten und in den Fällen des § 58 von
den zur Abgabe verpflichteten Personen eigenhän-
§ 51 dig unterschrieben sein.
Steuererklärungspflicht (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
im Fall der getrennten Veranlagung Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach§ 56 zur doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat je- lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
der Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beizufügen.
(§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonderausga- (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
ben mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegün- sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
stigten nicht entnommenen Gewinn und des Ver- ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
lustabzugs sowie über die außergewöhnlichen Be- Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steu-
lastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame erlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflich-
Erklärung abgeben. tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz)
§ 57 a beifügen.
Steuererklärungspflicht (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung
nach § 26 b des Gesetzes beizufügen.
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der
die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab- Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen
zugeben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte (Absätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und
Veranlagung (§ 26 a d(~S Gesetzes) wählt. ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.
§ 57 b Zu den § § 26 a und 26 b des Gesetzes
(weggefallen) § 61
Antrag auf anderweitige Verteilung
§ 58 der Sonderausgaben
und der außergewöhnlichen Belastungen
Erklärung bei gesonderter und einheitlicher im Fall des § 26 a des Gesetzes
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-
Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten derausgaben und der als außergewöhnliche Bela-
Personen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in Ver- stungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzie-
bindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und henden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann
Absatz 2 der Abgabenordnung verpflichtet, eine Er- nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-
klärung zur gesonderten und einheitlichen Feststel- den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt wer-
lung der Einkünfte der Beteiligten abzugeben. den, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden
Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanz-
amt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend
§ 59 ansehen.
Erklärung bei gesonderter Feststellung §§ 62 bis 62 b
von Besteuerungsgrundlagen (weggefallen)
Sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- § 62 C
stabe b der Abgabenordnung die Einkünfte geson-
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
dert festzustellen, so ist der Unternehmer verpflich-
bei der Veranlagung von Ehegatten
tet, eine besondere Erklärung über die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
einer freiberuflichen Tätigkeit an das nach § 18 der gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für
Abgabenordnung zuständige Finanzamt abzugeben. die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti- §§ 63 bis 64
gungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese
(weggefallen)
Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört.
Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, Zu § 33 b des Gesetzes
der die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus-
setzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 § 65
Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei
dem nach § 26 a d(!s Gesetzes getrennt veranlagten Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch-
Ehegatten oder seinem c;esamtrechtsnachfolger die nahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes
Entnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruch-
berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach nahme eines Pauschbetrags für Körperbehinderte
§ 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzu-
durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt inner- weisen:
halb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes be-
zeichneten Zeitraums so lange und insoweit in 1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähig-
Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be- keit um mindestens 50 vom Hundert gemindert
sonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei sind, durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des
ist auch der besonders festgestellte Betrag für Ver- Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der
anlagungszeiträume, in denc~n die Ehegatten zusam- Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I
men veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, S. 1005), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz
soweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem über die Anpassung der Leistungen des Bundes-
dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden versorgungsgesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I
Betrieb entfällt. s. 1481),
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die werbsfähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn mindestens 25 vom Hundert beträgt,
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be- a) durch eine Bescheinigung der für die Durch-
zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis führung des Bundesversorgungsgesetzes
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom- zuständigen Behörden auf Grund eines Fest-
menen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehegatte, stellungsbescheides nach § 3 Abs. 1 des
der die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis Schwerbehindertengesetzes oder,
zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark in An-
spruch nehmen. Die N achversteuerung von Mehr- b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach
entnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in den gesetzlichen Vorschriften Renten oder
diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei andere laufende Bezüge zustehen, durch den
einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Rentenbescheid oder den entsprechenden
Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veranla- Bescheid.
gungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26 a Aus dem Ausweis nach Nummer 1 und aus der Be-
des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes scheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August ersichtlich sein, daß die festgestellte Minderung der
1974 (BGBl. I S. 1993) besonders veranlagt worden Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterser-
sind, vorhanden ist. scheinungen beruht (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Geset-
§ 62 d zes). Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a
Anwendung des § 10 d des Gesetzes muß ferner eine Äußerung darüber enthalten, ob die
bei der Veranlagung von Ehegatten Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren
dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
geführt hat oder auf einer typischen Berufskrank-
gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
heit beruht.
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel- (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behin-
tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des derung und den Grad der auf ihr beruhenden Minde-
Gesetzes zusammen V(~ranlagt worden sind. Der rung der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor
Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise
geltend gemacht werden, die der getrennt veran- für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte
lagte Ehegatte erlitten hat. oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor
gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich- dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Be-
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch scheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres der-
für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel- zeitigen Geltungszeitraums. Erscheint aus besonde-
tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des ren Gründen die Feststellung erforderlich, daß die
Gesetzes getrennt veranlagt worden sind. Liegen bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend
beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vor, auf Alterserscheinungen beruht, so ist darüber
so ist der Verlustabzug nach § 10 d Satz 1 des Geset- zusätzlich eine Bescheinigung der für die Durchfüh-
zes bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze von rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
5 Millionen Deutsche Mark vorzunehmen. Behörden beizubringen.
Nr. 81 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2459
(3) Der Nachweis der Voraussetzungen für die § 68 b
Gewcthrung des Pauschbetrags für Hinterbliebene
Ausländische Einkünfte
im Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch
amtliche Unterlagen zu erbringen. Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
und 3 des Gesetzes sind
§§ 66 und 67 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
(weggefallen) betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und
14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Num-
mern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den
Zu § 34 b des Gesetzes Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-
ren;
§ 68 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in
(1) Das amtlich anerkannte Bc~triebsgutachten einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-
oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festset- treter erzielt werden, und Einkünfte der in den
zung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß Nummern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu
vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den An- den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-
fang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt wie Einkünfte, die durch den Betrieb eigener oder
worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan- gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus
gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu Beförderungen zwischen ausländischen oder von
begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der ausländischen zu inländischen Häfen erzielt wer-
Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der den, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- solchen Beförderungen zusammenhängenden,
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach- sich auf das Ausland erstreckenden Beförde-
ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. rungsleistungen;
(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be- setzes), die in einem ausländischen Staat ausge-
triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf- übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-
gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu künfte der in den Nummern 4, 6 und 7 genannten
begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-
Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz ger Arbeit gehören;
maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebs-
werk aufgestellt worden ist. a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-
(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b güter in einem ausländischen Staat belegen
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, sind,
wenn die Anerkennung von einer Behörde oder
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen
einem ausländischen Staat hat;
ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,
welche Behörden oder Körperschaften des öffentli- 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des
chen Rechts diese Anerkennung auszusprechen Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-
haben. geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
Zu § 34 c des Gesetzes früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen
§ 68 a einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-
Ausländische Einkommensteuer bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an- verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer worden ist;
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,
wenn sie 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-
zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes tung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat
oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus- oder das Kapitalvermögen durch ausländischen
ländischen Staates oder Grundbesitz gesichert ist;
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21
band dieses Staates
des Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-
erhoben wird. gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sehen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung § 68 f
in einem ausländischen Staat überlassen worden Abzug ausländischer Steuern
sind; vom Gesamtbetrag der Einkünfte
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset- Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-
zes, wenn ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-
Sitz in einem ausländischen Staat hat, spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen betrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer
Staat belegen sind, auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich mensteuer unterliegen.
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 68 g
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes der zur Vergü-
Berücksichtigung ausländischer Steuern
tung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Ge- bei Doppelbesteuerungsabkommen
schäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
schen Staat hat. (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-
§ 68 C
scher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes und
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.
Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech- Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-
ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden
der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ausländischen Steuern vom Einkommen nach den
einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech- Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des
nen. Gesetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es
§ 68 d können nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
Nachweis über die Höhe dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-
der ausländischen Einkünfte und Steuern den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
bezieht.
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
Höhe der ausländischen Einkünfte und über die (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steu- Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur
erbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abge- sich das Abkommen auf diese ausländischen Steu-
faßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die ern nicht bezieht.
deutsche Sprache verlangt werden. §§ 69 und 69 a
(weggefallen)
§ 68 e
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
ausländischer Steuern Zu§ 46 des Gesetzes
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte § 70
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-
gung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
diesem Veranlagungszeitraum bezogenen ausländi- Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7
schen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steu- des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
erbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich er- abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
höht oder erstattet wird und sich dadurch eine ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber
höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt. nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-
des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-
Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der sche Mark sind. Der Betrag nach Satz 1 vermindert
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla- sich um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Ge-
gungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige setzes), soweit dieser 40 ~om Hundert des Arbeits-
dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mit- lohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im
zuteilen. Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, höch-
stens jedoch um 40 vom Hundert.
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die
nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur
darauf gestützt werden, daß die ausländische Steuer § 71
nicht oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. (weggefallen)
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2461
Zu § 46 a des Gesetzes Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) ge-
§ 72 schützt sind.
Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2 § 73 b
des Gesetzes
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein- im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
künften im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. :~ bis 5 des Ge-
setzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein- Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
künfte aus nichtselbsliindiger Arbeit, von denen ein Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern)
betragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug sind nicht zulässig.
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, § 73 C
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht
Zeitpunkt des Zufließens
mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-
im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
chend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Ein-
kommen Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen
nach § 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, dem Gläubiger zu
48 000 Deutsche Mark, 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-
schrift:
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
24 000 Deutsche Mark
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
übersteigt.
vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners:
Zu§ 50 des Gesetzes bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
§ 73
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
Sondervorschrift Vorschüsse.
für beschränkt Steuerpflichtige
§ 73 d
Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a
Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen-
kreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
verloren haben, können § 10 a des Gesetzes anwen- oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des
den, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwi- Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
schen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonder- zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-
ausgaben und inländischen Einkünften besteht, der lich sein
Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach 1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
und die Bücher im Inland aufbewahrt werden.
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
gütungen in Deutscher Mark,
Zu § 50 a des Gesetzes 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder
§ 73 a
die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-
sen sind,
Begriffsbestimmungen
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehal-
(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge- tenen Steuer.
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
setzes haben. kommensteuer {Körperschaftsteuer) und bei Außen-
prüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ord-
Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach nungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-
ber 1965 (BGBI. I S. 1273) geschützt sind.
§ 73 e
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in und der Steuer von Vergütungen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
mer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-
vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 2), des Gebrauchs- vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder
mustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a
vom 2. Januar 1968 (EGEL I S. 1, 24) und des Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
abzug von Aufsichlsralsvergütungen" oder „Steuer- nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-
abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zu- vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen ent-
ständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist weder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für
der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be- die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhe-
triebs- und Wohnsitzfinanzamt: nicht überein, so ist bung der Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuer-
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt satz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimm-
abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der ten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steu-
Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt erabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren
eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung
Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü- des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die Be-
tungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und scheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als
die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d
gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder aufzubewahren.
nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steuer-
§73 i
anmeldung muß vom Schuldner oder von einem zu
seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die
§ 73 f in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-
des Gesetzes ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebs sind.
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im
Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
Zu§ 51 des Gesetzes
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom- § 74
mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen
Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell- Rücklage für Preissteigerung
schaft: für musikalische Aufführungs- und mecha- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und
einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-
Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die- güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschafts-
tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere jahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a derbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegange-
Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel- nen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert
ten entsprechend. gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteige-
§ 73 g rung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab-
Haitungsbescheid
sätze 2 bis 4 bilden.
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-
ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort be- rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
zeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer- der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu- preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
fordern. am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig Wirtschaftsjahrs.
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nur bis zur Höhe des Betrags mindern,. der sich bei
schriftlich anerkannt hat. Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
§ 73 h
jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
Besonderheiten schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am
der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor- Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz
aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver- niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2463
den steuerlichen Cewinn bis zur Höhe des Betrags Teil III, Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlich-
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 ten bereinigten Fassung, geändert durch das Steuer-
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steu- änderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I
erbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. S. 1211), erfüllt sind.
Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Markt-
preis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebil- bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
det werden. und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
men werden.
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
Wirtschaftsjahrs im Zustand·der Be- oder Verarbei- § 76
tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-
preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Forstwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das des Gesetzes ermitteln
das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-
liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- (1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Besteue-
rung zugrunde gelegt wird, können von den Auf-
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte- wendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
stens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden Verordnung bezeichneten beweglichen und unbe-
sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulö- weglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbau-
sen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-
auf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit- den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den
punkt bestimmt werden. Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
zes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der
Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kön- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
nen. bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
§ 75 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten schaftsgütern
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
(1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
vate Krankenanstalt betreiben, können bei abnutz- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die
baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
worden sind und dem Betrieb der Krankenanstalt zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
und in den vier folgenden Jahren neben den Abset- tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
vermögens
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
gevermögens schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschafts-
folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach
für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur
nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse
Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
gilt entsprechend. zes 2 ist, daß
(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem 1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemein- dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgü-
nützigkeitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt ter gibt und
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-
zur Finanzierung der Um- und Ausbauten ver- gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
wendet und diese Verwendung dem Steuerpflich-
(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.
tigen bestätigt.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für § 78
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-
ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom- Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
men werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
1978/79 angeschafft oder hergestellt werden. Die bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs- wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
sen in Anspruch genommen werden, die bis zum zu ermitteln ist
Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gegeben werden. (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Um- § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei An-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü- schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
tern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorge- und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten bewegli-
nommen werden, ist von cinc~r höchstens 30jährigen chen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-
Nutzungsdauer auszugehen. und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
tern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
§ 77 stellung
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme 25 vom Hundert,
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
wirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
des Gesetzes ermitteln
schaftsgütern
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- 15 vom Hundert
rung verpflichtet sind und deren Gewinn nicht nach
§ 4 Abs. 1 oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
wird, können bei Anschaffung oder Herstellung der winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt- wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbewegli- Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
chen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
Anschaffung oder Herstellung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
l. bei beweglichen Wirtschaftsgütern schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert, Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
lichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom
2. bei unbeweglichen ·wirtschaftsgütern und bei Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt- gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-
schaftsgütern wenden.
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge- Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht
winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend. übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-
und Forstwirtschaft führen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi- (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirt-
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in schaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich- zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft
neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan- kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden,
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gege-
Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert ben werden.
der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.
Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg- § 79
lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
Beseitigung oder Verringerung
schaftsgütern vorgenomcn werden, die bis zum Ende
von Schädigungen durch Abwässer
des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder her-
gestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gegeben abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
werden. gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2465
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder schüssen in Anspruch genommen werden, die in der
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974
jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach gegeben werden.
§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen
(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im
vornehmen, und zwar Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
vermögens 1ungskosten vermindert um den Betrag dieser
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, Zuschüsse anzusetzen.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- (7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach
gevermögens Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer-
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den schafft oder hergestellt werden.
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- § 80
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Schwankungen unterliegt
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
zes 1 ist, daß Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu
dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6
lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder- Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)
lich ist und des Bilanzstichtags liegt.
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zes 1 ist, daß
das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-
mern 1 und 2 bescheinigt.
gestellt worden ist,
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht
Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei bearbeitet oder verarbeitet worden ist,
Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der An-
schaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirt- 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-
schaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des traglich das mit der Einlagerung verbundene
Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des Absat- Preisrisiko übernommen hat,
zes 5 bei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt- 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im
schaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in Inland befunden hat oder nachweislich zur Ein-
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den fuhr in das Inland bestimmt gewesen ist. Dieser
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das Wirt-
Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge- schaftsgut spätestens neun Monate nach dem
samt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Bilanzstichtag im Inland befindet und
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-
(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.
zes 3 ist, daß
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der der Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der
Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt- Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
schaftsgüter gibt und setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un- 1. September 1951 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert
mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die- durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. De-
ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver- zember 1966 (BGBl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des
wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichti- machung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), zu-
gen bestätigt. letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz
1966 und das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, (BGBl. I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu
die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De- diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu- setz besonders zugelassenen Bearbeitungen und
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verarbeitungen schließen die Anwendung des Ab- bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-
satzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bear- fenden Tagebauen,
beitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut ent- cc) beim Ubergang zum Tieftagebau für die
steht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist. Freilegung und Gewinnung der Lager-
stätte oder
§ Bl dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-
ter Tagebaue
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau angeschafft oder hergestellt werden und
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des 2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt- von der obersten Landesbehörde oder der von ihr
schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bun-
in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzun- desminister für Wirtschaft bescheinigt worden
gen vorlü~gen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist.
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-
nur in Anspruch genommen werden
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-
bungen vornehm<:m, und zwar 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser
vermögens
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, Anlagevermögens über Tage,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b
gevermögens bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
Anlagevermögens.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- und für Teilherstellungkosten in Anspruch genom-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und men werden.
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember
1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs-
zes 1 ist, ausgaben behandelt werden.
1. daß die Wirtschaftsgüter
§ 82
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues Bewertungsfreiheit für Anlagen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
aa) für die Errichtung von neuen Förder-
der Verunreinigung der Luft
schachtanlagen, auch in der Form von
Anschlußschachtanlagen, (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
die Erweiterung des Grubengebäudes und abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen- Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen
den Anlagen bedingten Ausbau der Was- des Absatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der
serhaltung bestehender Sehachtanlagen, Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der genden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu
und Abbauförderung, im Streckenvor- insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und Was- Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen
serhaltung sowie in der Aufbereitung, für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-
zungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
dd) für die Zusammenfassung von mehreren
Förderschachtanlagen zu einer einheitli- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
chen Förderschachtanlage oder zes 1 ist, daß
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
Grubenfelder und Feldesteile, lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
bergbaues 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-
auch in Form von Anschlußtagebauen, lich ist und
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2467
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun- Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
gen der Nummern 1 und 2 bescheinigt. eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
chend.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
auch in Anspruch genommen werden, wenn auf (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungsko-
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus sten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen
Gründen der Luftreinhaltung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 und
vor dem 1. Januar 1980 fertiggestellt werden.
1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie
bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah- (4) § 9 a gilt entsprechend.
ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-
gen oder Veränderungen vorgenommen oder § 82 b
2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs- bei Wohngebäuden
anlage vorgenommen (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im
werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie-
gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her- Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 6
gestellt werden.
des Gesetzes entsprechend.
§ 82 a
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
für Anlagen und Einrichtungen eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte
bei Wohngebäuden Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset- rung oder der Uberführung in das Betriebsvermö-
zungen für Abnutzung für das Gebäude von den gen als Werbungskosten abzusetzen.
Herstellungskosten, die für den Einbau der in der (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An- sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen
Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen- Zeitraum zu verteilen.
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder
5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab- § 82 C
setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung (weggefallen)
und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn § 82 d
Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- des Anlagevermögens, die der Forschung
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut- oder Entwicklung dienen
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemes- abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
sen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
erhöhten Absetzungen ist, daß fung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-
1. das Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt gen der Forschung oder Entwicklung dienen, unter
worden ist und den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der Absetzungen für Abnutzung ,nach § 7 Abs. 1 oder 4
gesamten Nutzfläche beträgt. des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
Die Voraussetzung der Nummer 1 entfällt bei Auf- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
wendungen für die in der Anlage 7 Nr. 9 bezeichne- vermögens
ten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,
daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer- gevermögens
den konnten. bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der Anschaffungs- oder Herslellungkosten. In den setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist, daß
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu
lagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-
verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der Forschung 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter die- schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-
nen der Forschung oder Entwicklung im Sinne des lich ist und
Satzes 1, wenn sie verwendet werden 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr
1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen bestimmte Stelle das Vorliegen der Vorausset-
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen zungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt.
allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her- auch in Anspruch genommen werden, wenn auf
stellungsverfahren oder Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus
3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Gründen der Beseitigung oder Verringerung von
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände- Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen
rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent- Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen
wickelt werden. werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
auch für Ausbauten und Erweiterungen an beste- Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
henden Gebäuden in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge- zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
bäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2 nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-
gilt entsprechend.
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, gestellt werden.
die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. § 82 f
Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun- Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe,
gen an bestehenden (~ebäuden im Sinne des Absat- für Schiffe, die der Seefischerei dienen,
zes 3. und für Luftfahrzeuge
§ 82 e (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
Bewertungsfreiheit für Anlagen Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
von Lärm oder Erschütterungen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
ren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hun-
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren be-
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder messen sich die Absetzungen für Abnutzung nach
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt
jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach entsprechend.
§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen
vornehmen, und zwar (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-
vermögens schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
erworben worden ist.
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen
lagevermögens nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig1
daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
Nr. B1 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2469
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen gung auch deren Höhe zu enthalten.
werden.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der Be-
(5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder messung des Nutzungswerts der Wohnung im eige-
Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert nen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.
durch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-
(3) § 9 a gilt entsprechend.
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit der Aufnahme von Krediten durch den Ge- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungsko-
werbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen sten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem
das Handelsschiff gehört, gilt § 7 a Abs. 6 des Geset- 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1980 durchge-
zes mit der Maßgabe, daß die Abschreibungen bis führt werden.
zum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der § 82 h
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Entste-
hung oder Erhöhung von Verlusten führen dürfen. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
Auf Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne
ist Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt des Bundesbaugesetzes und des
sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezialschiffe Städtebauförderungsgesetzes
für den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz zur
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
Gewinnung von Bodenschätzen.
dungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die baulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen
in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember im Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und des
1978 angeschafft oder hergestellt werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes
aufgewendet worden sind, auf zwei bis fünf Jahre
(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gel- gleichmäßig verteilen.
ten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entspre-
chend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
Beförderung von Personen oder Sachen im interna- zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-
tionalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu son- sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
stigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-
sind, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 mit der kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht
Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Eintra- zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in
gung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein- ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein
tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein wird.
Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vor- (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.
schrift des Absatzes 3 an die Ste1le des Zeitraums
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren
§ 83
treten.
(weggefallen)
§ 82 g
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne Zu§ 54 des Gesetzes
des Bundesbaugesetzes und
des Städtebauförderungsgesetzes § 83 a
(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965
für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnah- gestellt worden ist
men im Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und
(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des
für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des
§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im
Städtebauförderungsgesetzes, die für Gebäude in
Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentumswoh-
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
nungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des§ 12
städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für die
§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
Begriffe „Kaufeigenheim", ,,Trägerkleinsiedlung"
zungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und
und „Kaufeigentumswohnung" sind die Begriffs-
in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom
bestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12
Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-
chend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuer-
gebend.
pflichtige eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen (2) § 11 d und § 15 Abs. und 3 gelten entspre-
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm chend.
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Schi uß vo rschriften schrift des § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1974 in der Fassung der
§ 84 Bekanntmachung vom 4. September 1974 (BGBl. I
S. 2277) weiter anzuwenden.
Geltungsbereich
(1) Die vorstehf\nde Fassung dieser Verordnung (5) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach
bestimmt ist, (~rstmals für den Veranlagungszeit- dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt
raum 1977 anzuwenden. werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vor dem
1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden
(2) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Gebäu- sind, ist die Vorschrift des § 82 f der Einkommen-
den anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 steuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fas-
angeschafft oder hergestellt werden, sowie bei Aus- sung der Bekanntmachung vom 4. September 1974
bauten und Erweiterungen, die nach dem 31. Dezem- (BGBL I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwen-
ber 1974 fertiggestellt werden. den, daß die' Voraussetzung der Gewinnermittlung
(3) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind erst- auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für Wirt-
mals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
dem 31 . Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt entfällt. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vom
werden. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja- Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des
nuar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft,
sind die Vorschriften der §§ 75 und 81 der Einkom- nachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt wor-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der den sind oder mit deren Herstellung der Steuer-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September pflichtige oder die Gesellschaft vor dem 1. Januar
1974 (BGBl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu- 1971 begonnen hat, sind die Vorschriften des § 7 a
wenden, daß die Voraussetzung der Gewinnermitt- Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser Ver-
lung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für ordnung und der Einkommensteuer-Durchführungs-
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 verordnung 1974 nicht anzuwenden.
enden, entfällt. (6) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Einkom-
(4) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden, die mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der
vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni 1948 Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
hergestellt worden sind, erstmals auf Herstellungs- 1974 (BGBl. I S. 2277) ist auf Baumaßnahmen, die vor
kosten für Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, dem 1. Januar 1975 durchgeführt worden sind, wei-
die nach dem 31. Dezember 1973 hergestellt worden ter anzuwenden.
sind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Auf § 85
Herstellungskosten für Maßnahmen, die ausschließ-
lich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes Berlin-Klausel
vorgenommen werden, ist die Vorschrift des § 82 a Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
erstmals anzuwenden, wenn diese Maßnahmen nach nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Ver-
dem 31. Dezember 1976 durchgeführt worden sind. bindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes
Auf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem 1. 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 702) auch im
Januar 1975 hergestellt worden sind, ist die Vor- Land Berlin.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2471
Anlage 1
zu den §§ 76 bis 78
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1, des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 1
1. Ackerschlepper (auch c;eräteträger) und Ein- 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
achsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-
und Anhängegeräte sowie (~abelstapler meltanks
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
pflege
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zuge- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-
hörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für schinen und Geräte für den Wegebau und die
Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt- Wegeinstandhaltung
schaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jau-
schaft, Holzrückemaschinen und -geräte
cheanlagen
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-
24. Entrappungsmaschinen
satzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-
hofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel- 25. Gewächshäuser und Frühbeet-
fachgeräte zur Heu werbung und Parzellen- anlagen einschließlich Heizungs-,
drescher Belichtungs-, Beregnungs- und
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- Belüftungseinrichtungen und
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden Dungbereitungsanlagen
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma- 26. Getreidesilos im Zusammenhang
schinen mit der Haltung von Mäh-
dreschern wenn sie
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen
27. Gärfutterbehälter Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- vorrichtun-
delsdünger 28. Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
Gülleanlagen und Mistsilos
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger
29. Schattenhallen, Uberwinterungs-
rn. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, räume und Vorkeimräume
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen
29 a. Anlagen zur Lagerung von
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- Kartoffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen schulerzeugnissen und gärtne-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte rischen Erzeugnissen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen- 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
abfüllung im Obst- und Weinbau hütten und Unterkunftswagen
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
und Herbstbütten tungen und ähnliche Anlagen)
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
Entrindungs- und Entastungsmaschinen nach ausschließlich land- und forstwirtschaftli-
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft chen Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien
matische) einschließlich der erforderlichen für die Geflügelhaltung
baulichen Anlagen 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein- und auf Weiden
frieren von Fischfutter in der Forellenteich- 34. Futtermischanlagen
wirtschaft
19. Belüftungs- und Trocknungseinri.chtungen für
•) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Nr. 1 Buchstaben a und b.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu den §§ 76 bis 78
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2, des§ 77 Abs.1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten Errichtung von
bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung
a) Getreidesilos oder Schüttböden
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen im Zusammenhang mit der wenn sie
Haltung von Mähdreschern nicht
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumstäl-
b) Gärfutterbehältern
Betriebs-
len
vorrichtun-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene c) Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
Gebäude (z.B. in Scheunen) Gülleanlagen und Mistsilos
d) Düngerschuppen
2. Verbesserung der Stallgebäude e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,
a) Einbau größerer Fenster Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-
schen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen Verpackungsräumen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,
Decken und Fußböden D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uber- )
B. Baumaßnahmen wenn sie
winterungsräumen und
im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung 1 nicht
Vorkeimräumen
der Innenwirtschaft Betriebs-
b) Gewächshäusern ein- vorrichtun-
schließlich Heizungs- und gen sind*)
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Belichtungseinrichtungen J
Lagerzwecken
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
Milchkammeranlagen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla- und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-
gen klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,
Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und und Weinbau
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoffla-
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
gern
Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
schaft
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur wege und öffentliche Wege)
Modernisierung von Ställen "') Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2473
Anlage 3
zu§ 80 Abs. 1
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. I-Iaarc, Borstrm, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche
Sinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg
Buchweizen, Hirse, Ha.rtweizen im Sinne der und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgü-
Tarifstelle 10.01 B des Zolltarifs ter
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
schen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren (auch Stuhlrohr)
Wassergehalt durch einen natürlichen oder 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
künstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-
stung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, 20. Hadern und Lumpen
Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle,
Pfirsichkerne Metalle der seltenen Erden, Quecksilber,
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung
5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette von Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olku- und chemischen Verbindungen, Silicium, Selen
chenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, und seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium,
Rohglyzerin Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-
stoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus
6. Rohdrogen, ätherische Ole der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder
7. Wachse, Paraffine Verarbeitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak 22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe
9. Asbest zum Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe 2·3, Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
Lackrohstoffe; Kasein angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
Schmucksteinen, Perlen
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell- ten
stoff, Linters (nicht spinnbar)
25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kamm-
züge), andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle sava-, Manioka-)mehl
dieser Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Anlage 4
(weggefallen)
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 5
zu § 81 Abs. 3 Nr. 1
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau- Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
Anlagevermögens über Tage in Anspruch genom- und Wasserhaltung
men werden, die zu den folgenden, mit dem Grnben-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
der Ersten Hilfe
und Wetterführung sowie der Aufbereitung des
Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-
gehören: lagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung die-
nenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Hüttenbetrieb gehören
Anlage 6
zu § 81 Abs. 3 Nr. 2
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die einschließlich der dafür erforderlichen Lokomoti-
folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anla- ven sowie Transportbandanlagen mit den Auf-
gevermögens in Anspruch genommen werden: und Ubergaben und den dazugehörigen Bunker-
1. Grubenaufschluß
einrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbun-
ker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-
2. Entwässerungsanlagen sandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver- aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen
kippung der Abraummassen sowie der Förderung 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie Ersten Hilfe
wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück- 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-
sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage- gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-
baubetrieb oder anschließend für andere begün- tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-
stigte Tagebaubetriebe verwendet werden; hierzu hören
Anlage 7
zu§ 82 a
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdo-
der Wohnung sen
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was- 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
serzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft- 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise- vier Geschossen
schrank 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen serversorgung
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete 10. Umbau von Fenstern und Türen
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti- Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer-
ges Heizgerät den
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezembe·r 1977 2475
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rc!chlswirksarnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2588/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 11. 77 L 301/13
24. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2589/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 25. 11. 77 L 301115
24. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2590/77 der Kommission zur Verschie-
bung des Ubernahmetermins für durch die Interventionsstellen
auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG)
Nr. 2320/74 zum Verkauf angebotenes Rindfleisch 25. 11. 77 L 301/17
24. 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2591/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Referenzpreise für Süß o r an gen für das Wir>t-
schaftsj ahr 1977/78 25. 11. 77 L 301/18
24. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2592/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließ-
lich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und
andere ähnliche Kreuzungen von Z i t r u s f r ü c h t e n für
das Wirtschaftsjahr 1977/78 25. 11. 77 L 301/20
24. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2593/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2514/77 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung
in Spanien und Griechenland 25. 11. 77 L 301/22
24. 11. 77 Verordnung (EWq Nr. 2594/77 der. Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25. 11. 77 L 301/23
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2596/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 11. 77 L 302/13
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2597/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abs,chöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 11. 77 L 302/15
25. 11. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2598/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end -
r i n d e r n und R i n d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 26. 11. 77 L 302/17
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2599/77 der· Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26. 11. 77 L 302/19
25. 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2600/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 26. 11. 77 L 302/21
25. 11. 11 Verordnung (EWC) Nr. 2604/77 der Kommission zur Einfüh-
rung von Währungsausgleichsbeträgen für Hartweizen
und seine Folgeerzeugnisse 26. 11. 77 L 302/40
25. 11. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2605/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26. 11. 77 L 302/42
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2606/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 26. 11. 77 L 302/44
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2607 /77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26. 11. 77 L 302/46
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21.11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2595/77 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abw,rndern 26. 11. 77 L 302/1
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2601/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Korbmacherwaren der Tarif-
nummer 46.03, mit Ursprung in Philippinen, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt. werden 26. 11. 77 L 302/24
25. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2602/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gewebe und andere Waren aus
Asbest der Tarifstellen 68.13 B II und III, mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewähr•t werden 26. 11. 77 L 302/36
25.11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2603/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Primärelemente und Primär-
batterien, der Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 11. 77 L 302/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/77 der
Kommission vom 8. November 1977 zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für Leichtöle der Tarifstelle 27.10 A III, mit Ur-
sprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3021176 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden (ABI. Nr. L 285 vom 9.11.1977) 23. 11. 77 L 299/27
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2206/77 der
Kommission vom 5. Oktober 1977 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2015/76 über Lagerverträge für Tafelwein,
Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABI. Nr. L 255
vom b. 10. 1977) 26.11.77 L 302/47
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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