217
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1977 Nr.8
Tag Inhalt Seite
22. 12. 76 Verordnung zur i\nderung der Anmeldebestimmungen für Patente 217
420-1-1
22. 12. 76 Verordnung zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster . . . . . . . . . . . . 218
421-1-1
25. 1. 77 Verordnung über eine Obstanbauerhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
25. 1. 77 Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungs-
vorsorge-Verordnung - AtDeckV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
751-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblatl Teil II Nr. 3 ................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil 1 sowie die zeitlichen Ubersichten und die
Sachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1976, beigefügt.
Verordnung
zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente
Vom 22. Dezember 1976
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes in vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 981), geändert
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar durch die Verordnung vom 27. November 1973
1968 (BGBI. I S. 1), in Verbindung mit § 20 der Ver- (BGBl. I S. 1761), anzugeben. Bei chemischen
ordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Sep- Formeln sind die in Deutschland üblichen Zei-
tember 1968 (BGBl. I S. 997) wird verordnet: chen zu benutzen."
§2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 3 Nr. 8 der Anmeldebestimmungen für Patente
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I
vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 1004) erhält folgende S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 § 19 Abs. 2 des
Fassung:
Fünften Gesetzes zur .Änderung und Uberleitung
,,8. Einheiten im Meßwesen sind in Uberninstim- von Vorschriföen auf dem Gebiet des gewerblichen
mung mit dem Gesetz über Einheiten im Meß- Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 615)
wesen vom 2. Juli 1969 (BGBI. I S. 709), zuletzt auch im Land Berlin.
geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Einfüh-
§3
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBI. I S. 469), und der zu § 5 Abs. 1 des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gesetzes erlassenen Ausführungsverordnung kündung in Kraft.
München, den 22. Dezember 1976
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Er i c h H ä u ß e r
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster
Vom 22. Dezember 1976
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gebrauchsmuster- vom 26. Juni 1970 (BGBI. I S. 981), geändert
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch die Verordnung vom 27. November 1973
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 24) in Verbindung mit (BGBI. I S. 1761), anzugeben. Bei chemischen
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt Formeln s,ind die in Deutschland üblichen Zei-
vom 5. September 1968 (BGBI. I S. 997) wird ver- chen zu benutzen."
ordnet:
§2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 3 Nr. 3 der Anmeldebestimmungen für Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I
Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 § 19 Abs. 2 des
S. 1008) erhält folg,ende Fassung:
Fünften Gesetzes zur Änderung und Oberleitung
,,3. Einheiten im Meßwesen sind in Uberninstim- von Vorschr,iften auf dem Gebiet des gewerblichen
mung mit dem Gesetz über Einheiten im Meß- Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (BGBI. I S. 615)
wesen vom 2. JuI,i 1969 (BGBI. I S. 709), zuletzt auch im Land Berlin.
geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Einfüh-
§3
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBI. I S. 469), und der zu § 5 Abs. 1 des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gesetzes erlassenen Ausführungsverordnung kündung in Kraft.
München, den 22. Dezember 1976
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Erich Häußer
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 219
Verordnung
über eine Obstanbauerhebung
Vom 25. Januar 1977
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die fläche von 15 Ar und mehr, sofern das auf dieser
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem- Fläche erzeugte Obst vollständig oder überwiegend
her 1953 (BGBl. l S. 1314), zuletzt geändert durch Ar- zum Verkauf bestimmt ist.
tikel 52 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), ver- § 5
ordnet die Bund('sregierung mit Zustimmung des
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Bundesrc1les:
Abs. 2 StatGes durch die erhebenden Behörden an
§ 1 die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-
ständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
Im Jahre 1977 wird eine Obstanbauerhebung als
und die von diesen bestimmten Stellen ohne Nen-
Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung erstreckt
sich nicht auf die Uinder Berlin und Bremen. nung des Namens und der Anschrift des Auskunfts-
pflichtigen ist zugelassen.
§ 2 § 6
Bei der Erhebung werden die Baumobstflächen er- Das Statistische Bundesamt übermittelt der Kom-
faßt, die der Erzeugung von Kern- und Steinobst mission der Europäischen Gemeinschaften die Er-
dienen. Die Flächen werden bei Äpfeln, Birnen und gebnisse der Obstanbauerhebung, soweit sie zur
Pfirsichen nach Merkmalen zur näheren Kennzeich- Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
nung der Bewirtschaftungsintensität, bei Äpfeln und Gemeinschaften erforderlich sind.
Birnen auch nach Sorten unterteilt.
§ 1
§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Erhebung wird repräsentativ mit einem Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) in
wahlsatz von höchstens 30 vom Hundert der Aus- Verbindung mit § 17 StatGes auch im Land Berlin.
kunftspflichtigen oder allgemein durchgeführt.
§ 8
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die In- kündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von drei
haber und Eigentümer von einer Baumobstgesamt- Jahren außer Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung-AtDeckV)
Vom 25. Januar 197'1
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Stillegung von Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Arten der Deckungsvorsorge ..................... . Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen . . . . . . 13
Haftpflichtversicherung ........................... . 2 Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung .. . 3
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der
Umfang der Deckungsvorsorge .................... . 4
medizinischen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nachweis der Deckungsvorsorge; Mitteilungen und
Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall . . . . . . . 16
Anzeigen 5
Ermäßigung der Deckungssumme in besonderen Fällen 17
Auflagen 6
Deckungssumme bei mehrfachem Umgang . . . . . . . . . . 18
Abrundung der Deckungssumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Zweiter Abschnitt: Deckungssummen
Deckungssumme und Regeldeckungssumme . . . . . . . . . 7
Umgang und Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
Reaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Ubergangsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Schiffsreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Sonstige kerntechnische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 Abs. 1 §2
und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Haftpflichtversicherung
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I
S. 3053) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- (1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
mung des Bundesrates: Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie
genommen wird bei
Erster Abschnitt 1. einem im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer oder
Allgemeine Vorschriften
2. einem außerhalb des Geltungsbereichs des Atom-
gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
§1
sicherer, wenn neben ihm bei grenzüberschrei-
Arten der Deckungsvorsorge tender Beförderung ·(§ 4 a des Atomgesetzes)
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkei- ein im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum
ten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer oder
internationalen Verträgen oder nach dem Atomge- ein Verband solcher Versicherer die Pflichten
setz in Betracht kommt, kann durch eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
1. eine Haftpflichtversicherung oder (2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet
sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von
2. eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die
pflichtung eines Dritten-
Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadenser-
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann satzansprüche sicherzustellen, 'muß der Versiche-
zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen glei- rungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik
cher oder verschiedener Art verbunden werden, Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die
soweit die Wirksamkeit und die Dbersichtlichkeit Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Ver-
der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt waltungsbehörde jede Änderung des Vertrages,
werden. jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 221
Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur 3. im Falle der Beförderung auch für die Personen,
Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflich-
unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese teten an der Beförderung beteiligt sind oder
Umstünde bekannt werden. waren oder befugt.erweise Sach-, Dienst- oder
Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder
§3 bewirkt haben oder zu einer der Beförderung
Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.
(1) Durch eine Freistellungs- oder Gewährlei- (3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereig-
stungsverpflichtunu eines Drillen kann die Dek- nisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbe-
kungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewähr- reichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort
leistet ist, daß der Drille, solange mit seiner Inan- auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge
spruchnahme gerechnet werden muß, in der Lage Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder
sein wird, seine Verpflichtungen im Rahmen der nach außerhalb des Ge.ltungsbereichs des Atomge-
Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen. setzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in
§ 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(2) Von einPm Dritten, der seinen Hauptwohnsitz
oder seine geschäflliche Hauptniederlassung außer- (4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz-
halb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, ten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1
kann eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver- bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder
pflichtung nur übernommen werden, wenn der verwendet werden.
Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung (5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen
im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflich-
tung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entschei- 1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge
dung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atom- gerechtfertigt sind und
gesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer 2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten,
internationalen Ubereinkunfl in dem Staat voll- sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von
streckt werden kann, in dem sich Vermögen des Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des
Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Inter-
eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflich- essen der zur Freistellung Verpflichteten nicht
tung nur übernommen werden, wenn er sich der unangemessen beeinträchtigen.
Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu
unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist,
erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht
daß er seine Verpflichtung erfüllt.
auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken,
(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung
von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage
§4 für ihn ergeben.
Umfang der Deckungsvorsorge (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den
(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungs- Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
vorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver-
pflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomge- §5
setzes erstrecken, die sich für den Inhaber Nachweis der Deckungsvorsorge;
1. infolge eines nuklearen Ereignisses Mitteilungen und Anzeigen ·
und (1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe-
2. infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlen- hörde in geeigneter Form nachzuweisen.
quelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer
Atomgesetzes
oder den Dritten, der eine Freistellungs- oder
ergeben. Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat,
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine von der Erteilung, der Rücknahme und dem Wider-
Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht ruf einer Genehmigung zu unterrichten.
kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die (3) Wer Ansprüche geltend machen will, für
gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in
Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde
die sich im Zusammenhang mit der genehmigungs- verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des
pflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wir- Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich
kungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des zur Freistellung oder Gewährleistung verpflichtet
Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben hat.
1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten, (4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer
2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor- Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendi-
sorge Verpflichteten zu einer Verrichtung gung des Versicherungsvertrages oder des Freistel-
bestellt sind, lungs- oder Gewährleistungsvertrages (§ 14 des
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Atomgcscl.zr's in Verbindung rnit § 158 c Abs. 2 des 2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
Cesetzes iiber den Versicberun9svertrag) ist die nach Anlage 2,
Cenehrnigtrngsbchörde oder, sofern eine Genehmi- und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse,
~Jlmg nicht erfoNJerlich ist, die sonst zuständige Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven
V(' rw il I tu ngs bt) hörcle. Stoffe.
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven
§6
Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung
Auflagen der Heilkunde am Menschen angewandt werden
fü,i der restsdzunu d<)r Deckungsvorsorge ist oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden
dem zur Dcckun~Jsvorsorge Verpflichteten aufzuer-
oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere
legen, Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die
Reg__eldeckungssumrne das Zweifache der in der
1. Anderunqen der Deckungsvorsorge nur mit vor- Anlage 2 angegebenen Werte.
heri!Jer Zustimmung der Verwaltungsbehörde
vorzunehmen, (3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in
einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen
2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der
zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen
Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatz-
Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 10
verpflichtungen in Frage kommen, zu deren
Millionen Deutsche Mark. Wird in einer sonstigen
Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Frei-
zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen
stellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgeset-
Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen,
zes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede
die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomge-
Celtendmadnmg von Schadensersatzansprüchen
setzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme
und jede Leistung zur Erfüllung von Schadenser-
100 Millionen Deutsche Mark.
satzverpflichtungc)n der Verwaltungsbehörde
unverzüulich anzuzeigen, sobald ihm diese (4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt
UmsUincle bekannt werden, Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonsti-
3. der Verwallungsbchörde auf deren Aufforderung ger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2
hin nachzuweisen, daß die Deckungsvorsorge in Spalte 2 anzuwenden. Die Deckungssumme darf den
der festgesetzten l löhe und in dem festgesetzten Betrag von 50 Millionen Deutsche Mark nicht über-
Umfang vorhanden ist und daß die Voraussetzun- schreiten.
gen fortbestehen, unter denen die Deckungsvor-
§9
sorge auf andere Weise als durch eine Haft-
pflichtversichenmg erbracht werden konnte, und Reaktoren
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes (1) Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reakto-
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung ren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Mil-
steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung lionen Deutsche Mark, für jedes weitere Megawatt
um mehr als 20 vom Hundert oder, wenn die 1 Million Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von
Minderung mindestens 1 Million Deutsche Mark 500 Millionen Deutsche Mark. Die Regeldeckungs-
beträgt, um mehr als 10 vom Hundert eingetreten summe ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen,
oder auf Grund eines oder mehrerer eingetrete- sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf
ner Schadensereignisse zu erwarten ist. Grund der genehmigten Art und Masse der Kern-
brennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung
der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt.
Zweiter Abschnitt Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung,
mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmi-
Deckungssummen
gung betrieben werden darf.
§7 (2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel-
deckungssumme ist die Regeldeckungssumme für
Deckungssumme und Regeldeckungssumme
Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstof-
Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor- fen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen,
sorge (Deckungssumme) ist von einer für den die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem
Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regel- Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung
deckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungs- oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden,
summe in diesem Abschnitt: nicht unmittelbar eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemein-
bestimmt ist. same Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1
Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.
§8
Umgang und Beförderung § 10
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts ande- Schiffsreaktoren
res ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum
1. beim Umuang mit Kernbrennstoffen nach An- Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren),
lage 1, beträgt je Megawatt Höchstleistung 1 Million
Nr. B Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 223
Deutsche Mark, höch.stens jedoch 400 Millionen § 14
Deutsche Mark. § 9 .Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
Beförderung
chend.
und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe
§ 11 Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter
Sonstige kerntechnische Anlagen Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmig-
ten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden
(l) Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbei- Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich
tung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende
bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu
Art und Masse der K<~rnbrennstoffe, mit denen auf ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungs-
Gnmcl der Genehrnigung in der Anlage umgegangen summe zusammenzurechnen. Die Freigrenze der
wer.den darf, gemäß Anlage 1. Bei Brennelem~ntfa- Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtakti-
briken und Uran an reichenmgsanlagen darf die vität 0,1 Mikrocurie.
Höchstdeckungssumme unter Berücksichtigung der
§§ 16 und 17 nicht auf mehr als 200 Millionen § 15
Deutsche Mark festgesetzt werden.
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen
(2) Bei AnL:1gen zur A ufarheitung bestrahlter in der medizinischen Forschung
Kernbrennstoffe) IH'!lrägt cl ie Regeldeckungssumme Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Men-
für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung schen in der medizinischen Forschung beträgt die
bestrahlter Kernbrennstoffe Deckungssumme für jeden Menschen, an dem die
1. bis zu 50 Tonnen 100 Millionen Deutsche Mark, radioaktiven Stoffe angewendet werden, eine Mil-
2. über 50 Tonnen 300 Millionen Deutsche Mark, lion Deutsche Mark.
3. über 500 Tonnen 500 Millionen Deutsche Mark. § 16
(]) § 9 Abs. 2 gill entsprechend. Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den
§ 12
Umständen des Einzelfalles nicht angemessen, so
Stillegung von Anlagen kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme
Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomge- im Rahmen der Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1
setzes still.gelegt oder in sonstiger Weise außer des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regel-
Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungs- deckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel
summe nach Maßgabe der in der Anlage noch der Regeldeckungssumme ermäßigen.
vorhandenen Aktivität: nach Anlage 2 Spalte 3, (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen
wenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist
und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive insbesondere zu berücksichtigen,
Stoffe zu Prüfzwecken befinden. Sofern die Bestim-
1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit
mung der Aktivität wegen der Besonderheiten des
besteht oder auszuschließen ist, daß andere Per-
EinzelfaÜes nicht oder nur mit unverhältnismäßi-
sonen als der zur Deckungsvorsorge Verpflich-
gem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbe-
tete und seine Beschäftigten Schäden an Leben,
hörde .die Deckungssumme bis auf fünf vom Hun-
Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,
dert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen
Außerbetriebsctzung festgesetzten Deckungssumme 2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah-
ermäßigen. men und Schutzeinrichtungen erreicht wird,
3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichti-
§ 13
gung der meteorologischen und hydrologischen
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszu-
(1) Di.e Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen schließen ist, daß die radioaktiven Stoffe verbrei-
zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errich- tet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder
tung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 50 Mil- Flüssigkeiten,
lionen Deutsche Mark. 4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit
Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer
Stoffe anzunehmen ist,
Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme
5. ob wegen der Art, Masse oder B.eschaffenheit der
1. 10 Millionen Deutsche Mark, sofern die Anlage
radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer
bei der Ausübung der Heilkunde angewendet
Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen
wird,
auch unter ungünstigsten Umständen ausge-
2. 3 Millionen Deutsche Mark, sofern je Sekunde schlossen werden können,
mehr als 10 8 Neutronen erzeugt werden oder die
6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde-
Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr
rung unter Berücksichtigung des Beförderungs-
als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunig-
mittels, des Beförderungsweges, der Verpackung
ten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,
und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe
3. 1 Million Deutsche Mark in allen übrigen Fällen. besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 17 Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergehen
Ermäfügung der Deckungssumme würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige
in besonderen Fällen radioaktive Stoffe wären.
Die sich aus diesem Abschnitt für Schiffsreakto- (4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3
ren und für Anlagen zur ßeMbeitung oder Verarbei- entsprechend.
tung von Kernbrennstoffen ergebende Deckungs-
summe kcmn bis auf die Hälfte ermäßigt werden, § 19
soweit es der in § 1 Nr. 1 des Atomgesetzes Abrundung der Deckungssumme
genannte· Förderungszweck auch unter Berücksich-
ti~ru ng der Interessen der nach dem Atomgesetz (1) Die Deckungssumme ist auf volle 100 000
oder internationalen Verträgen zur Freistellung Deutsche Mark festzusetzen.
oder Sichers1el lung Verpflichteten gebietet, die (2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Dek-
Beschaffung der Deckungsvorsorge durch diese kungssumme ein Zwischenbetrag unter 50 000
Maßnahme Zll errnö~Jlichen oder zu erleichtern. Deutsche Mark, so ist nach unten, im übrigen ist
Dabei darf die höchste zu zumutbaren Bedingungen nach oben abzurunden.
auf dem Versicherungsmarkt erhältliche Versiche-
rungssumme (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes) nur dann unterschritten werden, Dritter Abschnitt
wenn dies der Förderung eines für die Forschung, Schlußvorschriften
Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie beson-
ders bedeutsamen Vorhabens dient.
§ 20
§ 18 Ubergangsvorschrift
Deckungssumme bei mehrfachem Umgang Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätig-
(l) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete keit nicht mehr den Anforderungen dieser Verord-
auf Grunä einer oder weiterer Genehmigungen mit nung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten
mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomge-
eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvor- setzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des
sorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten,
kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen. in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen.
festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang
außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger § 21
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, Berlin-Klausel
daß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähn-
lich gefährlich angesehen werden müssen wie ein Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I
S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomge-
Gesamt.akl.ivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder
Tei.lmengen entspricht. setzes auch im Land Berlin.
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungs- § 22
summe ist bei umschlossenen und bei offenen son-
Inkrafttreten
stigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamt-
aktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitäts- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
freigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umge- die Verkündung folgenden Kalendermonats in
qangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen Kraft. Die Deckungsvorsorge-Verordnung in der
angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt Fassung der Bekanntmachung vom 10. November
ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; 1970 (BGBl. I S. 1523) tritt am gleichen Tage außer
jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 225
Anlage 1 ·
Regeldeckungssumme
bei Kernbrennstoffen in Millionen Deutsche Mark
. ----------------------·--
bis einschließ-
über 200/o
Mdsse
lieh 20 0/o Natürliches Uran,
Plutonium
mit Uran 235
der KernhrennstolJe*)
Uran 233 mit Uran 235 das Kernbrennstoff ist
angereichertes
angereichertes
Uran
Uran
----- ···········-···
1 2 3 4 5 6
------··---· -··--·-·· --~-
bis 10 g 1,0 0,5 - - Für eine über die
-·· - Freigrenzen hinaus-
über 10 g bis 100 g 2,0 1,0 - - gehende Masse
- - -------------
1. bis zu 10 Tonnen
über 100 g bis 200 g 3,0 2,0 - - 1,0 je angefangene
------~ -----
Tonne,
über 200 g bis 1 kg 10,0 10,0 5,0 1,0
2. über 10 bis zu
über l kg bis 100 kg 100 Tonnen
für jedes weitere 0,25 je angefangene
angefangene weitere Tonne,
Kilogramm 1,0 1,0 0,3 0,1 r
3. über 100 Tonnen
0,025 je angefan-
über 100 kg gene weitere Tonne
bis 1 000 kg für jede bis zu einem Höchst-
weiteren angefangenen betrag von 100, im
10 Kilogramm 2,0 2,0 0,6 0,3 Falle der Beförderung
von 50.
über 1 000 kg für jede
weiteren angefangenen
100 kg 10,0 10,0 1,5 0,3
•) Bei der B8rnchnunq dc;r M<1ss(~ der Kernbrennstoffe ist nur. der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233
und Uran 235 ,.u hcrü,ksid1tiq<,n. Bei n,rlürlichcm Urnn, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse
des Urans rnall9<,blicll.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
Regeldeckungssummen
bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Deutsche Mark
--··------· .. --- --------
/\ktivilülen, c1r1ue9Phen in Vielfachen der Freigrenzen umschlossene offene
11c1ch /\nla~re .IV Tabelle IV 1 SlrlSchV*) radioaktive Stoffe radioaktive Stoffe
1 2 3
vom lO''fachen bis zum l0Hfachen 0,1 0,5 bis 1
------
vom lC)'ifachen bis zum 10 7fachen 0,1 bis 0,5 1 bis 2
·---· -
vom 107fachen bis zum 10 8 fachen 0,5 bis 1 2 bis 4
vorn 108 fachen bis zum 1Q!lfachen 1 bis 2 4 bis 8
vom l0 9 fachen bis zum l0 10 fachen 2 bis 4 8 bis 12
vom 10 10fachen bis zum 10 11 fachen 4 bis 8 12 bis 16
vom 10 11 fachen bis zum l0 12 fachen 8 bis 12 16 bis 20
vom J 0 12 fachen bis zum 10 1:3fachen 12 bis 16
vom 10 1:ifachen bis zum 10 14 fachen 16 bis 20 über dem
1012 fachen
vom 10 14 fachen bis zum 1015 fachen 20 bis 24 20 bis 30
über dem 10 15 fachen 24 bis 28
u11111ss11mu1(' hei natiirlicl1l•m Urc111, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach
Nr. 8 -·-·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 227
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 2. Februar 1977
Ti19 Inhalt
12, 76 Bd.<1nnlrn<1ch11nq iibf!r d<1s Inkraftlreten des Uberelnkommens zur Erhaltung der lebenden
Schütze des Siidosldlicrnliks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4, 1, 77 !kk il 1111 Im t1d1 u n~J i1 lJr~r .i\ n denmgen der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA) ....... .
10, l. Tl B,c:kil1ml!11<1clnrn9 der Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen
( , y rn n c1 s I C) n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10, 1, 77 lkkc11111lrn,l('llll11q iihPr 1fos Inkrnfllreten des Vertrags über das Verbot der Anbringung
von l<P1Tl\Nil flc~n und nndc!r<m MiJssenvernichlungswaffen auf dem Meeresboden und im
Meen:s1111ler~1rund ................................................................. .
1. Tl ßc:k<1111ilrn<1<·lu111q des /\bkomrnens zwisdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
I,rnd und dc•r l{c!~Jierunq des Köni9reichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf
<i<>.rn Cd)iet d1'r R,1u1110rdnurHJ ...................................................... .
19. 1. 77 B<:kd1111lm<1chu119 idwr dds Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arheilscnq<1nis<11ion (dwr den bezahlten Bildungsurlaub ..................... ·......... .
n 1. 77 lkk<1nnt111c1d11rn~J ühr:r dr>n Ccltun.gsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkomrnens
VOil 196b . . .................................. · ·. · .. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
17, l. 77 Bekilnn Lrnc1c:hung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusc1mmenctrbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... .
18, .1, 77 Bekannl.mc1chung über dc1s Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Ubereinkom-
mens iiher d<'n Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
7D3-(I
rn. 1. 77 B<~kdnnlrnachun9 über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der At.rnosphüre, im Weltraum und unter Wasser ....................... .
Dieser Aw,gobe sind fiir die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das
Sachverzeichnis fiir Teil Il des Bunclesgeselzblaltes, Jahrgang 1976, beigefügt.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1 um und lkzPichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriflen für die Agrarwirtschaft
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 66/77 der Kommission zur Festsetzung
der für M a I z anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr 14. 1. 77 L 11/21
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 67/77 der Kommission zur Festsetzung
der lwi der Erslal.1 ung für M a I z anzuwendenden Berichti-
gung 14. 1. 77 L 11 /23
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 68/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und Roh -
zuck er 14. 1. 77 L 11/25
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 69/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fe in -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 15. 1. 77 L 12/1
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 70/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
1. r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 1. 77 L 12/3
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 71/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 1. 77 L 12/5
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 72/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme und
Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des
Gehalts der O 1 s a a t e n an 01, Fremdbestandteilen und
Feuchtigkeit 15. 1. 77 L 12/11
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 73/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 18%/73 in bezug auf die bei der
Berechnung der Ankaufspreise für Interventionen bei Rind -
f 1 e i s c h in Irlcmd zugrunde gelegten Koeffizienten sowie
der Verordnung (EWG) Nr. 582/76 in bezug auf die Ankaufs-
preise dieser Erzeugnisse 15. 1. 77 L 12/25
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 75/77 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 15. 1. 77 L 12/29
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 76/77 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 15. 1. 77 L 12/31
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 77/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 15. 1. 77 L 12/33
14. l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 78/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und R o h -
zucker 15. 1. 77 L 12/34
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 80/77 der Kommission über Uber-
gangsmaßnahmen bei der Erhebung bestimmter Währungsaus-
gleichsbeträge im Handel zwischen Irland und dem Vereinig-
ten Königreich 17.1.77 L 14/3
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 81/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 17. 1. 77 L 14/5
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 82/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 17.1.77 L 14/31
17. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 83/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 18. 1. 77 L 15/1
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 229
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dlir Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 84/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
1. r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 1. 77 L 15/3
17. l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 85/77 der Kommission zur Änderung
dr:!r Verordnung (EWG) Nr. 3188/76 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Sondermaßnahmen zur Ermittlung der
Angebote von Oliven ö 1 auf dem Weltmarkt und auf dem
gri.echischen Markl 18. 1. 77 L 15/5
17. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 86/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e ,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18. 1. 77 L 15/7
17. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 87/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
rup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 18. 1. 77 L 15/20
17. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 88/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und R o h -
zucker 18. 1. 77 L 15/21
17. 1. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 89/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 18. 1. 77 L 15/22
17. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 90/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weiß zuck er und Rohzucker 18. 1. 77 L 15/24
17. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 91/77 der Kommission zur Änderung
der Erst<1Uun9ssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang 1T des Vertrages fallenden Waren 18. 1. 77 L 15/26
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 92/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r c i d e , M e h I e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 19. 1. 77 L 16/1
18. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 93/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 1. 77 L 16/3
17. 1. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 94/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 753/76 hinsichtlich der Frist für
die Denaturierung des Mager m i 1 c h p u 1 ver s sowie der
Verordnungen (EWG) Nr. 1948/76 und Nr. 2850/76 über die
· Versorgung der italienischen Interventionsstelle mit Mager-
milchpulver, das zur Verwendung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 563/76 bestimmt ist 19. 1. 77 L 16/5
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 95/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und R o h -
zucker 19. 1. 77 L 16/7
19. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 96/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fe in -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 20. 1. 77 L 17/1
19. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 97/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 1. 77 L 17/3
19. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 98/77 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Br u c b reis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 20. 1. 77 L 17/5
19. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 99/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c b r e i s 20. 1. 77 L 17/7
19. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 101/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 572/76, insbesondere zur Festset-
:wng der Währungsausgleichsbeträge im Zuckersektor 20. 1. 77 L 17/11
19. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 102/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltrrwrktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 20. 1. 77 L 17/12
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1ri. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 103/77 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Rap s - und R üb s e n s am e n 20. 1. 77 L 17 /14
FI. 1. 77 Verordnung (EWq Nr. 104/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20. 1. 77 L 17/16
1CJ. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 105/77 der Kommission zur Änderung
der Ersl attung bei der Ausfuhr von O l s a a t e n 20, 1. 77 L 17/17
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 106/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 21. 1. 77 L 18/1
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 107/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 21. 1. 77 L 18/3
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 108/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 21. 1. 77 L 18/5
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 109/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 21. 1. 77 L 18/8
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 111177 der Kommission zur Festset-
zung der Sonderabschöpfung für B u t t er und K ä s e , die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 21. 1. 77 L 18/12
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 112/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W-.e i ß - und
Rohzucker 21. 1. 77 L 18/13
20. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 113/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 24.1. 77 L 20/1
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 117/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh I e , G r' ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22. 1. 77 L 19/21
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 118/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 1. 77 L 19/23
2l. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 119/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 22, 1. 77 L 19/25
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 120/77 der Kommission über die
Durchführung der Beihilfegewährung für Hart w e i z e n für
das Wirtschaftsjahr 1977 /1978 22. 1. 77 L 19/28
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 121/77 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrindfleisch zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 22. 1. 77 L 19/30
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 122/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22. 1. 77 L 19/34
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 123/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
m en 22. 1. 77 L 19.136
Andere Vorschriften
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 74/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflastersteine,
Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 15. 1. 77 L 12/27
14. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 79/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 571 /76 im Anschluß an die Fest-
setzung eines neuen Umrechnungskurses für die Landwirt-
schaft in Irland 17.1.77 L 14i1
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977 231
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<ll um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 1. 77 Vcrordrn1ng (EWC~) Nr. 100/77 der Kommission über die Fest-
sel.zunq von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 20. 1. 77 L 17/9
20'. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 110/77 der Kommission zur Wieder-
einführnng des Zollsctlzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln,
Tortenschaufeln usw. und ähnliche Tischgeräte aus rostfreiem
Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 30~1/76 des Rates vorgese-
hf)tlen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 1. 77 L 18/10
18. l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 114/77 des Rates über die Einfuhr-
re~Jelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in
Singapur 22. 1. 77 L 19/1
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 115/77 des Rates über die Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Urspung in
Malaysia 22. 1. 77 L 19/3
18. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 116/77 des Rates über die Einfuhrre-
gelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in
Macao 22. 1. 77 L 19/14
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2632/76 des
Rates vom 19. Oktober 1976 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte handgearbeitete Waren (ABl. Nr. L 305 vorn
6. 11. 19<76) 22. 1. 77 L 19/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr .. 2967/76 des
Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefro-
renen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABl. Nr. L 339 vom
8. 12. 1976)
1
22. 1. 77 119/38
Es sind nachzutragen:
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3230/76 des Rates zur Festsetzung
von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli-
chen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in Osterreich (1977) 21. 12. 76 L 367/1
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3231/76 des Rates zur Festsetzung
von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli-
chen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in Finnland (1977) 21. 12. 76 L 367/7
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3232/76 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Waren mit Ursprung in Island (1977) 21. 12. 76 L 367/ 13
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3233/76 des Rates zur Festsetzung
von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli-
chen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in Norwegen (1977) 21. 12. 76 L 367115
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3234/76 des Rates zur Festsetzung
von Rkhtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli-
chen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in Portugal (1977) 21. 12. 76 L 367/21
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3235/76 des Rates zur Festsetzung
von Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli-
chen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit
Ursprung in Schweden (1977) 21. 12. 76 L 367/25
21. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3236/76 des Rates zur Einrichtung
emer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Waren mit Ursprung in der Schweiz (1977) 21. 12. 76 L 367/33
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etsdtienen! und ihren RHchtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffenUicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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Im Buudcs9esetzblall. Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
13ekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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