2281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1977 Nr. 78
Tag Inhalt Seite
23. 11. Tl Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker 2281
9513-19
30. 11. 77 Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes (Funkoffiziers-
Ausbildungsordnung) ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2296
30. 11. 77 Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung 2302
934-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2310
Verordnung
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker
Vom 23. November 1977
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes 3. soweit durch Rechtsverordnung gemäß § 142
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Abs. 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
sung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, in ändert durch § 61 Abs. 2 des Jugendarbeits-
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) für die zu erwerbende Zeugnisart eine Ausbil-
wird verordnet:
dung vorgeschrieben ist, der Nachweis einer er-
§1 folgreich abgeschlossenen Ausbildung ein-
Arten der Seefunkzeugnisse schließlich Abschlußprüfung,
Die Deutsche Bundespost stellt folgende Seefunk- 4. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen
zeugnisse aus: Prüfung.
1. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst Von dem Erfordernis unter Nummer 1 kann die Prü-
Allgemeines Seefunkzeugnis, fungsbehörde Ausnahmen zulassen.
Seefunkzeugnis 1. Klasse, (2) Für den Erwerb des Seefunkzeugnisses 1.
Seefunkzeugnis 2. Klasse, Klasse ist außer den Voraussetzungen in Absatz 1
Sonderzeugnis für den Seefunkdienst (Sonder- der Besitz eines gültigen, von der Deutschen Bun-
zeugnis). de~post ausgestellten Seefunkzeugnisses 2. Klasse
erforderlich sowie ein Nachweis darüber, daß der
2. Für den Sprechfunkdienst
Bewerber mindestens ein Jahr als Inhaber des See-
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- funkzeugnisses 2. Klasse an Bord eines Schiffes
dienst (Sprechfunkzeugnis). oder bei einer Küstenfunkstelle tätig gewesen ist,
davon mindestens sechs Monate an Bord eines
§2 Schiffes.
Voraussetzungen für den Erwerb §3
von Seefunkzeugnissen
Prüfungsbehörden
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines See-
funkzeugnisses sind (1) Prüfungsbehörden sind die Oberpostdirek-
tionen Bremen, Hamburg und Kiel. Für die Ab-
1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, nahme der vereinfachten Prüfungen gemäß § 10 ist
2. die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Oberpostdirektion Hamburg zuständig.
2282 fü1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) für PrülLmgcn zum Erwerb des Allgemeinen (3) Die Präsidenten der Prüfungsbehörden be-
S(:cf un kz<~ugn iss<:s sow i<~ dC'r Sedunkzeugnisse 1. stellen die Vorsitzer und Beisitzer der Prüfungs-
und 2. Klasse isl die Pri"tlungsbehörde zuständig, in ausschüsse.
deren Bereich sich die Ausbildungsstätte befindet.
Für Prüfungen zum Erw<!rb der übrigen Seefunk- §7
zeugnisse bl<~iht die Wahl der Prüfungsbehörde dem Prüfung
Bewerber i'itwrldssen.
(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch
§4 die Prüfungsbehörde festgesetzt und den Bewerbern
schriftlich mitgeteilt.
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Er- (2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
werb eines Seefunkzt:ugnisses hat schriftlich unter und schriftlichen Teil sowie einem mündlichen Teil.
Angabe der beantragten Zeugnisart bei einer der Sie findet zum Erwerb des Allgemeinen Seefunk-
in § 3 genannten Prüfungsbehörden zu erfolgen. Der zeugnisses sowie der Seefunkzeugnisse 1. und 2.
Anmeldung sind beizufügen Klasse in der Regel an zwei Tagen statt. Zum münd-
lichen Teil einer Prüfung sollen nicht mehr als sechs
l. zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses,
des Seefunkzeugnisses 2. Klasse, des Sonder- Bewerber einberufen werden. Es kann jedoch nach
zeugnisses oder des Sprechfunkzeugnisses der Entscheidung des Vorsitzers des Prüfungsaus-
schusses auch jeder Bewerber einzeln geprüft wer-
a) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins den. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll min-
oder ein bereits erworbenes, von der Deut- destens betragen für einen Bewerber um das
schen Bundespost ausgestelltes Seefunkzeug- Allgemeine Seefunkzeugnis 1 Stunde
nis oder dessen Ablichtung,
Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse 1 Stunde
b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm;
Sonderzeugnis 30 Minuten
2. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse
Sprechfunkzeugnis 15 Minuten.
a) das Seefunkzeugnis 2. Klasse oder dessen Ab-
lichtung, (3) Der Bewerber hat sich vor Beginn der Prüfung
b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm. über seine Person auszuweisen.
(2) In den Fällen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und (4) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-
Abs. 2 bedarf es außerdem des Nachweises der zu- schiedenen Arten der Seefunkzeugnisse nachzuwei-
sätzlichen Voraussetzungen. senden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich
aus der Anlage 1.
§5 (5) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
Zulassung zur Prüfung Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
auf Antrag die Anwesenheit bei der mündlichen
Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfung gestatten.
Prüfungsbehörde. Wird die Zulassung zu einer Prü-
fung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber von (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
der Prüfungsbehörde schriftlich unter Angabe der den Anforderungen in allen Fächern genügt hat.
Gründe unterrichtet. Bei der Zusammensetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmen-
§6 mehrheit. Bei der Zusammensetzung gemäß § 6
Prüfungsausschüsse Abs. 1 Nr. 2 ist die einstimmige Entscheidung des
Prüfungsausschusses zum Bestehen der Prüfung er-
(1) Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus-
forderlich.
schüsse, die sich wie folgt zusammensetzen:
1. Für den Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeug- (7) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird
nisses sowie der Seefunkzeugnisse 1. und 2. ihm das von der Prüfungsbehörde ausgestellte See-
Klasse aus einem Beamten des höheren Fern- funkzeugnis durch den Vorsitzer des Prüfungsaus-
meldedienstes der Deutschen Bundespost als Vor- schusses ausgehändigt. War der Bewerber bereits
sitzer und zwei Beamten des gehobenen Fern- Inhaber eines anderen von der Deutschen Bundes-
meldedienstes der Deutschen Bundespost als Bei- post ausgestellten Seefunkzeugnisses, so hat er
sitzer. dieses vor Aushändigung des neuen Zeugnisses zu-
rückzugeben.
2. Für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des
Sprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten des ge- (8) Tritt der Bewerber während der Prüfung zu-
hobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bun- rück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
despost, von denen einer die Aufgaben als Vor-
(9) Kann ein Bewerber infolge Erkrankung oder
sitzer wahrnimmt.
aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden
(2) Wiederholungsprüfungen (§ 8), Nachprüfungen Grunde die Prüfung nicht beenden, behalten die
(§ 9). vereinfachte Prüfungen (§ 10) und Ergänzungs- bereits abgelegten Prüfungsfächer ihre Gültigkeit,
prüfungen (§ 16) werden von dem nach Absatz 1 wenn die Prüfung vor Abl'1.uf von drei Monaten
zuständigen Prüfungsausschuß abgenommen. fortgesetzt wird.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2283
(10) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe §9
oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu
Nachprüfung
täuschen versuchen, können von der Prüfung aus-
geschlossen werden. Dasselbe gilt für Bewerber, die (1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwick-
ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe lung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder
verschaffen. Die Prüfung gilt im Fa.11 des Aus- bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine
schlusses als nicht bestanden. Die Entscheidung Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur ord-
trifft der Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung nungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes
sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzu- ausreichen, hat sich auf Verlangen einer der in § 3
weisen. Abs. 1 genannten Prüfungsbehörden einer Nach-
(11) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift an- prüfung zu unterziehen.
zufertigen, in die die Namen der Bewerber, die
Prüfungsergebnisse in den einzelnen Fächern und (2) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden Fer-
Bemerkungen über Besonderheiten im Prüfungsab- tigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus der An-
lauf aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von lage 2.
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter- (3) § 7 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 und 8 bis 11 findet
schreiben.
entsprechende Anwendung.
§8
(4) Eine Nachprüfung kann innerhalb dreier Mo-
Wiederholungsprüfung nate wiederholt werden.
(1) Hat der Bewerber den Anforderungen in der (5) Besteht der Zeugnisinhaber die Nachprüfung
Prüfung nicht genügt, so kann er die Prüfung wie-
auch bei der Wiederholung nicht, so kann er frü-
derholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsfächer,
hestens ein Jahr nach der Wiederholung erneut
in denen der Bewerber keine ausreichenden Lei-
eine Nachprüfung ablegen.
stungen gezeigt hat. Hat der Bewerber in mehr als
der Hälfte der Fächer eines Prüfungsteils (§ 7 Abs. 2)
den Anforderungen nicht genügt, so sind alle Fächer § 10
dieses Prüfungsteils zu wiederholen. Bestandene
Anerkennung von Seefunkzeugnissen
Prüfungsfächer bleiben drei Monate gültig.
fremder Verwaltungen
(2) Der Prüfungsausschuß setzt die Frist fest, nach
deren Ablauf sich der Bewerber zur Wiederholungs- (1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle
prüfung melden kann. Sie beginnt mit dem Tage kann dem Inhaber eines von einer fremden Ver-
nach der nichtbestandenen Prüfung. Die Meldung waltung ausgestellten Seefunkzeugnisses ein Be-
zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei rechtigungsausweis der Deutschen Bundespost aus-
Monaten nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Meldet gestellt werden, durch den das noch gültige See-
sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht, funkzeugnis der fremden Verwaltung anerkannt
so erlischt sein Anspruch auf Zulassung zur Wieder- wird. Die Gültigkeit des Berechtigungsausweises
holungsprüfung, es sei denn, daß er ohne Ver- kann zeitlich befristet werden.
schulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(2) Uber den Antrag auf Ausfertigung eines Be-
(3) § 7 findet, soweit nicht ii:n Absatz 1 etwas rechtigungsausweises entscheidet die Oberpost-
anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. direktion Hamburg als Prüfungsbehörde. Dem An-
(4) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs- trag sind die Urschriften oder beglaubigte Ab-
prüfung nicht, so kann ihn der Prüfungsausschuß schriften oder Ablichtungen des anzuerkennenden
zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zulassen. Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung und der
Die Anmeldung zur Teilnahme an einer zweiten Fahrtzeitnachweise des Zeugnisinhabers als Funker
Wiederholungsprüfung ist innerhalb zweier Wochen beizufügen.
nach dem letzten Prüfungstag der ersten Wieder-
holungsprüfung an die Prüfungsbehörde zu richten. (3) Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises
Die zweite Wiederholungsprüfung kann frühestens kann von einer vereinfachten Prüfung abhängig
drei Monate nach dem letzten Prüfungstag der gemacht werden. Den Umfang der vereinfachten
ersten Wiederholungsprüfung stattfänden. Die Prü- Prüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Prü-
fungsbehörde bestimmt den Termin. Die zweite Wie- fungsstoff ist der Anlage 1 Abschnitt B zu entneh-
derholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teile der men; mindestens sind die in Anlage 2 Abschnitt B 1
Prüfung für das betreffende Seefunkzeugnis. § 7 aufgeführten Fächer .zu prüfen. Die vereinfachte
findet entsprechende Anwendung. Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(5) Wird der Bewerber nicht zu einer zweiten (4) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gilt
Wiederholungsprüfung zugelassen oder besteht er § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 entsprechend.
diese nicht, so kann er sich zu einer neuen Prüfung
(5) Der Berechtigungsausw:eis gilt nur in Verbin-
für das beantragte Seefunkzeugnis frühestens mel-
dung mit dem Seefunkzeugnis der fremden Verwal-
den im Falle der Nichtzulassung ein Jahr nach dem
tung.
Prüfungstag der ersten Wiederholungsprüfung oder
im Falle des Nichtbestehens ein Jahr nach dem (6) Für die Entziehung des Berechtigungsauswei-
Prüfungstag der zweiten Wiederholungsprüfung. ses gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 11 (3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber
Zweitschriiten an einem anderen als dem von der Prüfungsbehörde
vorgesehenen Orte statt, so werden zusätzlich als
Für ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertrag-
für f~inen in Verlust geratenen Berechtigungsaus- licher Bestimmungen gewährten Vergütungen
weis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die
Dasse]be gilt, wenn das Zeugnis oder der Berech- Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben;
tig1mgsausweis beschädigt oder ihr Inhalt ganz oder die Bewerber haften als Gesamtschuldner.
teilweise unleserlich geworden sind; in diesen Fäl- (4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch
len ist die Urschrift vor der Ausstellung der Zweit- die Gebühren mit abgegolten.
schrift zurü.ckzugeben.
§ 12 § 14
Entziehung eines Seeiunkzeugnisses Folgen bei Versäumung des Prüfungstermins
(1) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungs- Erscheint der Bewerber nicht zu dem festgesetzten
behörde zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Prüfungstermin, so gilt das als Zurückziehung der
von der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprü- Prüfungsanmeldung, es sei denn,
fung (§ 9 Abs. 1) aus einem von ihm zu vertretenden a) der Bewerber hat schriftlich unter Glaubhaft-
Grunde nicht unterzieht oder die Nachprüfung auch machung wichtiger Gründe mindestens .eine
bei der Wiederholung nicht bestanden hat. Woche zuvor um Verlegung des Prüfungstermins
(2) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungs- nachgesucht,
behörde entzogen werden, wenn der Inhaber b) der Bewerber beantragt nachträglich innerhalb
1. in grober ·weise gegen wichtige Funkvorschriften einer Woche schriftlich und unter Glaubhaft-
verstoßen oder in anderer Weise die Schiffs- machung wichtiger Gründe die Festsetzung eines
sicherheit gefährdet hat oder neuen Prüfungstermins.
2. nach seinem dienstlichen Verhalten nicht mehr
§ 15
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrneh-
mung des Seefunkdienstes bietet. Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
(3) Das entzogene Seefunkzeugnis ist unverzüg- Soweit in den §§ 13 und 14 nichts Abweichendes
lich an die Prüfungsbehörde zurückzugeben, die bestimmt ist, gilt der 3. Abschnitt des Verwaltungs-
das Zeugnis ausgestellt hat. kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821),
geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. De-
§ 13 zember 1976 (BGBI. I S. 3341).
Gebühren und Auslagen
§ 16
(1) Für die Amtshandlungen der Prüfungsbehörden
der Deutschen Bundespost werden folgende Gebüh- Ubergangsbestimmungen
ren erhoben: (1) Die auf Grund der Verordnung über den
1. Für die Abnahme einer Prüfung (§ 7) zum Erwerb Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker vom
a) des Allgemeinen Seefunkzeugnisses190,-DM 30. März 1971 (BGBl. I S. 289), geändert durch die
Verordnung vom 1. April 1977 (BGBI. I S. 537), nach
b) des Seefunkzeugnisses 1. Klasse 180,- DM
dem 3. Mai 1971 von der Deutschen Bundespost aus-
c) des Seefunkzeugnisses 2. Klasse 180,-DM gestellten Seefunkzeugnisse behalten ihre Gültig-
d) des Sonderzeugnisses 100,-DM keit.
e) des Sprechfunkzeugnisses 90,- DM. (2) Die seit dem 15. Mai 1951 von der Deutschen
2. Für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung Bundespost ausgestellten und am 4. Mai 1971 noch
(§ 8), einer vereinfachten Prüfung (§ 10), einer gültigen Seefunkzeugnisse werden auf Antrag in
Ergänzungsprüfung (§ 16 Abs. 3) jeweils die neue Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der An-
Hälfte der unter Nummer l genannten Gebühren. lage 3 umgetauscht.
3. Für das Ausstellen eines Seefunkzeug- (3) Auf Seefunkzeugnisse, die vor dem 15. Mai
nisses ohne Prüfung (§ 17), eines Be- 1951 von der Deutschen Reichspost oder der Deut-
rechtigungsausweises ohne Prüfung
schen Bundespost ausgestellt worden sind, sowie
(§ 10) oder einer Zweitschrift (§ 11) 20,- DM.
auf Seefunkzeugnisse, die am 4. Mai 1971 bereits
Neb<~n den Gebühren nach den Nummern 1 und 2 ihre Gültigkeit verloren hatten, findet Absatz 1 mit
wird eine Gebühr nach Nummer 3 nicht erhoben. der Maßgabe Anwendung, daß sich der Inhaber vor
dem Umtausch einer Ergänzungsprüfung nach An-
(2) Die Gebühren sind im voraus fällig. Sie sind lage 2 Abschnitt B 2 unterziehen muß.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei der
Anmeldung zur Prüfung, in den Fällen des Ab- (4) Der Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und
satzes 1 Nr. 3 bei der Stellung des Antrages zu ent- 2. Klasse ist nach Inkrafttreten einer gemäß § 142
richten. Abs. 1 des Seemannsgesetzes e1tlassenen Rechts-
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. De.zember 1977 2285
verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier kanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314)
des Seefunkdienstes vorbehaltlich der Absätze 2 und werden Abschlußprüfungen an den nach Landes-
3 nur möglich, soweit die Ubergangsregelungen in recht eingerichteten Ausbildungsstätten als Prüfun-
der betreffenden Verordnung dies zulassen. gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt.
(5) Für Inhaber der nach dem 3. Mai 1971 von (2) Die Zuständigkeit der in § 3 genannten Prü-
der Deutschen Bundespost ausgestellten Seefunk- fungsbehörden für die Ausfertigung der Seefunk-
zeugnisse 1. und 2. Klasse sowie Sonderzeugnisse zeugnisse (§ 1), für die Abnahme von Nachprüfun-
für den Seefunkdienst, die nach einer gemäß § 2 gen gemäß § 9, vereinfachten Prüfungen gemäß
Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Ausbildung die Prü- § 10 und von Ergänzungsprüfungen gemäß § 16
fung zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnis- bleibt unberührt.
ses ablegen, entfallen folgende der in Anlage 1 Ab-
schnitt B genannten Prüfungsfächer: (3) Die Aushändigung eines Seefunkzeugnisses
erfolgt in den in Absatz 1 geregelten Fällen nach
a) 1.1.1 bis 1.1.5, 1.1.7 und 1.1.8 sowie 1.2.1 und bestandener Prüfung durch einen bei der Prüfung
1.2.2 für Inhaber des Seefunkzeugnisses 1. Klasse, anwesenden Vertreter der Deutschen Bundespost
b) 1.1.1 bis 1.1.5, 1.1.7 und 1.1.8.1 sowie 1.2.1 und oder durch die zuständige Prüfungsbehörde (§ 3).
1.2.2 für Inhaber des Seefunkzeugnisses 2. Klasse,
c) 1.1.1 bis 1.1.5 und 1.1.7 sowie 1.2.1 für Inhaber § 18
des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst. Berlin-Klausel
(6) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Absatzes 3 finden § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 sowie Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des
§ 8 entsprechende Anwendung. Seemannsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 17 § 19
Anerkennung von Abschlußprüfungen Inkrafttreten
an den Ausbildungsstätten der Länder (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(1) Auf Grund einer entsprechenden Verwaltungs- kündung in Kraft.
vereinbarung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker vom
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be- 30. März 1971 (BGBI. I S. 289) außer Kraft.
Bonn, den 23. November 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 3
Anforderungen
bei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
A Allgemeines zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch
selbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe
nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei
der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem
die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch die richtigen ersetzt
werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die
Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berück-
sichtigen. Die Morseabgabe und/oder -aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wie-
. der holt werden.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prü-
fungsstreifen b-==~i sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen
je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein ent-
sprechender Zeitzuschlag gewährt werden.
Muster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für die Ge-
bührenbernchnung ent.hi:ilt. Abschnitt C.
B Anforderungen im einzelnen
Prüfunq zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses
1.1 Prüfunqslächer des praktischen und schriftlichen Teils
1.1.l Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-
pen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20
Wörtern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert
5 Minuten.
1.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Nieder-
schreiben rrlit gut lesbarer Handschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache -
mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16
Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von
20 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
1.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.
1.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
1.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Abwickeln von Telegrafie- und Sprechfunkverkehr unter Verwendung der internationalen
Abkürzungen und der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicher-
heitsfällen.
1.1.6 Gerätekunde
Praktis'che Kenntnisse des Einstellens, Bedienens und Instandhaltens der See- und
Ortungsfunkgeräte sowie das Auffinden und Beheben (mit entsprechenden Prüfgeräten
und Werkzeugen) von Schäden an diesen Geräten; Ausführen von Funkpeilungen.
1.1.7 Gebührenberechnung
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.
Außerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-
spräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten
zu lösen. Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.
Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2287
1.1.8 Sprachen
1.1.8.1 Niederschrift. eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus
den Dienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel -
in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
1.1.8.2 Schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 20 Schreibmaschinenzeilen), der
auf cfon Seefunkdienst bezogen ist, ins Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1
Stunde.
1.2 Prüfungsfächer des mündlichen Teils
1.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvor-
schriften, Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, Handhabung der Dienstbehelfe.
1.2.2 Gesetzeskunde
Kenntnis der internationalen Verträge und nationalen Vorschriften, soweit der Seefunk-
dienst betroffen ist (Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung und Zusatzvoll-
zugsordnung für den Funkdienst, Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für
den Fernsprechdienst; Internationales Ubereinkommen zum Schutze des menschlichen
Lebens auf See, Funksicherheitsverordnung; Gesetz über Fernmeldeanlagen, gesetzliche
Bestimmungen zum Schutz der Fernmeldeanlagen, des Fernmeldegeheimnisses und der
Notzeichen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen; Seemanns-
gesetz; Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes; Ver-
ordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker; Verordnung über die
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunk-
dienstes; Fernmeldeordnung; Telegrammordnung).
1.2.3 Funktechnik
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre sowie
der Elektronik; eingehende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der auf See-
schiffen verwendeten See- und Ortungsfunkgeräte einschließlich Zubehör und Stromver-
sorgung.
l .2.4 Erdkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Erdkunde; Kenntnisse über Hauptschiffahrtsrouten
einschließlich der wichtigsten Häfen, wichtigste Fernmeldelinien (Funlc, Kabel, Satellit),
wichtige Küstenfunkstellen mit ihren Verkehrsbereichen und Rufzeichen.
1.2.5 Wetterkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Wetter- und Meereskunde einschließlich ihrer An-
wendung an Bord.
1.2.6 Sprachen
Lesen und Obersetzen von englischen Texten aus dem praktischen Seefunkdienst, Kon-
versation, Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.
2 Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse
2.1 Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
2.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Grup-
pen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wör-
tern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert
5 Minuten.
2.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei
verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen in der Minute und bei
Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in der Minute. Jede
Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
2.1.3 Gerätekunde
An den Geräten der Seefunkstelle und am Peilfunkgerät sowie an den dazugehörenden
Stromversorgungsanlagen sind Schäden aufzufinden und mit Bordmitteln zu beseitigen.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2.1.4 Sprachen
2.1.4.1 Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) mit
anschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel - in der Gesamtzeit von
höchstens 1 Stunde;
2.1.4.2 Schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) ins
Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
2.2 Prüfungsfächer des mündlichen Teils_
2.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Eingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-
vorschriften sowie die Kenntnis der Unterlagen für die Gebührenberechnung im Funk-
verkehr; Handhabung der Dienstbehelfe;
Kenntnis der Organisation der Funkdienste und Ortungsfunkdienste;
Kenntnis der Fachausdrücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.
2.2.2 Gesetzeskunde
Eingehende Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und natio-
nalen Vorschriften (Sondervorschriften für den Funkdienst aus dem in Kraft befindlichen
Internationalen Fernmeldevertrag; Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den
Funkdienst; Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für den Fernsprechdienst,
soweit sie Funktelegramme und Funkgespräche betreffen; Bestimmungen des in Kraft be-
findlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk betreffen; Ge-
setz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen
[Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Fernmeldeordnung und Telegrammordnung; Funk-
sicherheitsverordnung; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Fun-
kern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung
zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes sowie über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
für Seefunker).
2.2.3 Funktechnik
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und der Hochfrequenzlehre; ein-
gehende Kenntnis über die Theorie und über die praktische Wirkungsweise der auf See-
schiffen verwendeten Seefunk- und Peilfunkgeräte sowie die Kenntnis des Funkpeilens,
der Stromversorgung bei Seefunkstellen und allgemeine Kenntnis der Arbeitsweise der
anderen Geräte, die im allgemeinen für die Funknavigation verwendet werden.
2.2.4 Erdkunde
Kenntnis der Hauptschiffahrts- und wichtigten Fernmeldelinien einschließlich Seekabel
und Satelliten.
2.2.5 Sprachen
Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).
3 Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse
3.1 Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
3.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-
pen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-
tern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert
5 Minuten.
3.1.2 Fehlerfreie. Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei
verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei
Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede
Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
3.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.
3.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Te\egramms mit 20 Wörtern, ·darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
3.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und
Fernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-
lichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2289
3.1.6 Gercttekunde
Kenntnis des Einstellens und der praktischen Arbeitsweise der Seefunk- und Peilfunk-
geräte sowie das Auffinden von kleinen Fehlern an diesen Geräten und an den Strom-
versorgungsanlagen und Beseitigung der Fehler mit Bordmitteln.
3.1.7 Gebührenberechnung
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.
Außerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-
spräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten
zu lösen. Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.
3.1.8 Sprachen
Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus
den Dienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel -
in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
3.2 Prüf ungsflicher des mündlichen Teils
3.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften,
der Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, der Vorschriften für die Gebühren-
berechnung im Seefunkdienst, der Handhabung der Dienstbehelfe sowie der Fachaus-
drücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.
3.2.2 Gesetzeskunde
Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und nationalen Vor-
schriften (Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst; Bestimmun-
gen des in Kraft befindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den
Funk betreffen; Gesetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen
auf Seefahrzeugen [Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Funksicherheitsverordnung; Ver-
ordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des öffent-
lichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des See-
funkdienstes sowie über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker).
3.2.3 Funktechnik
Theoretische und praktische Grundkenntnisse der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre;
Kenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Seeschiffen verwendeten Seefunk-
und Peilfunkgeräte (Stromversorgung, Antennen, Meßgeräte) sowie Kenntnis des Funk-
peilens; Grundkenntnisse der Arbeitsweise der anderen Geräte, die im allgemeinen für
die Funknavigation verwendet werden; Pflege der Funkgeräte mit Zubehör auf Schiffen.
3.2.4 Erdkunde
Hauplschiffahrtslinien und wichtigste Fernmeldewege.
3.2.5 Sprachen
Grundkenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).
4 Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst
4.1 Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
4.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-
pen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-
tern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert
5 Minuten.
4.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder --- jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei
verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei
Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede
Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
4.1.3 fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.
4.1.4 fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten. ·
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und
Fernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-
lichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.
4.1.6 Gerä lekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und
Sprechfunkdienst.
4.1.7 Gebührenberechnung
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.
Außerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-
spräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten
zu lösen. Unterla~Jen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.
4.2 Prüfungsfächer des mündlichen Teils
4.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für
den Seefunkdienst.
4.2.2 Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften
für Antennen, Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.
5 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den
S~efunkdienst
5.1 Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
5.1.1 fohlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.
5.1.2 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift, in höchstens 5 Minuten.
5.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Ubungen im Sprechfunk-Verfahren unter Verwendung der Buchstabiertafel,
der wichtigsten Q-Gruppen und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren bei
Seenotfällen.
5.1.4 Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.
5.2 Prüfungsfächer des mündlichen Teils
5.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für
den Sprech-Seefunkdienst.
5.2.2 Gebührenberechnung
Kenntnis über die richtige Gebührenberechnung für Funktelegramme und -gespräche.
5.2.3 Funktechnik
Kenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunkverfahren und der Arbeitsweise der Sprech-
funkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und trag-
bare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.
C Muster
Morseabgabe und -aufnahme
1.1 Die verschlüsselten Gruppen sollen aus einer Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satz-
zeichen bestehen. Eine Gruppe enthält 5 Schriftzeichen. Die Wörter der offenen Sprache
sollen durchschnittlich 5 Buchstaben, Ziffern oder Satzzeichen enthalten. Ziffern und Satz-
zeichen zählen als je 2 Schriftzeichen.
Die Prüfungstexte sind entsprechend den folgenden Mustern zu bilden:
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2291
1.1.1 Verschlüsse! te Gruppen
--·-- ·--- nertk tlahr namta eidnv kinhe tlger nieme nenlz resie hglie leono gnell ekeid
schie lietq 20/19 46590 64-67 retol redab rekts nedan dnwfu gnups gnubt sklka
santa elsez 73,15 697.6 4/3.2 (765) kadar aufse 15:27 „610" hores astar .......... .
1.1.2 Offener Text
auch in der richtung nach unten ist die verbreitung lebender korallen beschraenkt.
sie koennen nur in wasser von maximal etwa 40 m tiefe bauen. denn sie leben in
engster symbiose mit algen, die zur assimilation des lichtes beduerfen .... ·-·-·
1.2 Jede Prüfung beginnt mit dem Anfangszeichen (-·-·-) und endet mit dem Schlußzeichen
(·-·---·). Diese beiden Zeichen zählen wie alle Ziffern und Satzzeichen als je 2 Schrift-
zeichen.
1.3 Die jeweils erforderliche Anzahl der Gruppen bzw. Wörter ergibt sich aus den Abschnit-
ten B l, B 2, B 3 und B 4.
2 Fernsprechaufnahme
Bremerhaven 4 20/15 18 1113 =--==
schiffsleitung juliuspickenpack norddeichradio =
drahtet f angmeldung vorwaerts und bayern xzlmt rmzau siego tlsro dienststellenverlegung
heinzelmannstr 173/3 +
3 Fernsprechabgabe
glueckauf/dduh l 20/1717/31233 =
seeverkehr bremen
bestaetigen funktelegramm 14/1125.
anlaufen holtenau morgen vormittag 0812 uhr mgz 13-17
25/17 bunkerbestand 8764. ratpo +
4 Gebührenberechnung
4.1 Funktelegramme
Seefunkstelle „Westerland" über Elbe-Weser Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
fritz weher steindamm 75 bei lorenz Hamburg= Küstengebühren:
ankommen sonnabendmittag = Telegraf engebühren:
Sonstige Gebühren:
heinrich hempel + Gesamtgebühren:
Seefunkstelle „Spessart" über Kiel Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
,= RP 7,50 = sloman hamburg
0
= Küstengebühren:
passieren f ehmarn lade gut 450 tons wo loeschen? Telegraf engebühren:
Sonstige Gebühren:
funkanweisung erbeten =
kapitaen + Gesamtgebühren:
Seefunkstelle „Sylt" über Blaavand Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
=-.::: D = bleichert donaustr. 15 muenchen = Küstengebühren:
765324 310289 672540 513137 kabelt umgehend= Telegraf engebühren:
Sonstige Gebühren:
christoph + Gesamtgebühren:
Seefunkstelle „Anhalt" über Norddeich Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
alcalde 25 avenida norte buenosaires = Küstengebühren:
Telegrafengebühren:
petay mygon wotad lesum tinup guenstige angebote
Sonstige Gebühren:
hs/258 annehmen
hermandez + Gesamtgebühren:
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
S1 c•I un kslPI le "1\ llhlt ros" über Bergen Radio
1
Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
jul ius schwarz breitestr. 124/II/1 frankfurt/main Küstengebühren:
bS4213 209178 551439 juni juli freibleibend =
Telegrafenge bühren:
Sonstige Gebühren:
koerner Gesamtgebühren:
B~~Jinn: Feststellung der Wortzahl: Fehler
Berechnung der Gebühren: Fehler
Ende: Bewertung:
4.2 Punkgespräche
Von: ,,Augsbur~J" Gebührenpflichtige
Nach: I-:Iamburg 6 78 40 61 Gesprächsdauer: Min.
tJber: Hamburg Radio Bordgebühr:
Auf: Ultrakurzwelle Küstengebühr:
Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 21.08 Uhr Zusatzgebühr:
bis: 21.11 Uhr Gesamtgebühr:
Von: ,,Adolf Vinnen" Gebührenpflichtige
Nach: Bremen 41 69 57 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Norddeich Radio Bordgebühr:
Auf: Kurzwelle Küstengebühr:
Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 09.20 Uhr Zusatzgebühr:
bis: 09.25 Uhr Gesamtgebühr:
Von: ,,Welheim" Gebührenpflichtige
Nach: Hamburg 36 78 59 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Norddeich Radio Bordgebühr:
Auf: Grenzwelle Küstengebühr:
Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 16.35 Uhr Z usa tzge bühr:
bis: 16.37 Uhr Gesamtgebühr:
Von: ,.Adria" Gebühren pflichtige
Nach: Rotterdam 67 59 61 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Scheveningen Radio Bordgebühr:
Auf: Grenzwelle Küstengebühr:
Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 10.36 Uhr Zusatzgebühr:
bis: 10.42 Uhr Gesamtgebühr:
Beginn: Erfassung der Gesprächsdauer: Fehler
Berechnung der Gebühren: Fehler
Ende: Bewertung:
4.3 Der Bewerber hat die Gebührenwörter im Teil 4.1 durch kleine Striche zu kennzeichnen.
Gebührenunterlagen und das Verzeichnis der Küstenfunkstellen sowie das Verzeichnis
der Seefunkstellen oder das Handbuch Seefunk sind zur Verfügung zu stellen.
Für die Lösung werden dem Bewerber 50 Minuten gewährt.
Nr. 78 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2293
Anlage 2
zu § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3
Anforderungen
bei Nachprüfungen und Ergänzungsprüfungen
A Allgemeines zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch
selbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe
nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei der
Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem die
betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch die richtigen ersetzt
werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die
Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berück-
sichtigen. Die Morseabgabe und/oder -aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wieder-
holt werden.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prü-
fungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen
je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein ent-
sprechender Zeitzuschlag gewährt werden.
Muster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für die Ge-
bührenberechnung enthält Anlage 1 Abschnitt C.
B Anforderungen im einzelnen
Nachprüfung gemäß § 9 Abs. 2
Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, in deren Anwendungsgebiet der
Zeugnisinhaber während des praktischen Dienstes Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.
Darüber hinaus werden in jedem Falle folgende Fächer geprüft:
1.1 Allgemeines Seefunkzeugnis und Seefunkzeugnis 1. Klasse
1.1.1 Praktische Fertigkeiten
1.1.1.1 Morseabgabe,
1.1.1.2 Morseaufnahme,
1.1.1.3 Gerätekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.
1.1.2 Kenntnisse
1.1.2.1 Funkbetrieb
Eingehende Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Be-
triebsvorschriften.
1.1.2.2 Funktechnik
Eingehende theoretische Kenntnis über die Wirkungsweise der auf Schiffen verwendeten
Seefunk- und Peilfunkgeräte.
1.2 Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.2.1 Praktische Fertigkeiten
1.2.1.1 Morseabgabe,
1.2.1.2 Morseaufnahme,
1.2.1.3 Gerätekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.
1.2.2 Kenntnisse
1.2.2.1 Funkbetrieb
Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvor-
schriften.
1.2.2.2 Funktechnik
Kenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Schiffen verwendeten Seefunk- und
Peilfunkgeräte einschließlich der Stromversorgung, Antennen und Meßgeräte.
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1.3 Sonderz<1ugn is für den· Seefunkdienst
1.3.1 Praktisch(~ Fertigkeit(~n
1.3.1.1 Morseabgabe,
l .3.1.2 Morseaufnahme,
1.3.1 .3 Gerütekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 4.1.1, B 4.1.2 und B 4.1.6 bestimmt.
1.3.2 Kenntnisse
1.3.2.1 Funkbetrieb,
wie'! in Anla9e 1, Abschnitt B 4.2.1 bestimmt.
l .3.2.2 Funktechnik
Kenntnis der /\ rbeit:sweise der Seefunkgeräte.
1.4 Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst
1.4. l Praktische Fertigkeiten
1.4.1.1 Fernsprechabgabe,
1.4.1.2 Fernsprechaufnahme,
1.4.l.3 praktische Verkehrsabwicklung,
1.4.1.4 Gerätekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 5.1 bestimmt.
1.4.2 Kenntnisse
1.4.2.1 Funkbetrieb
wie in Anla~Je 1, Abschnitt B 5.2.1 bestimmt.
1.4.2.2 Funkl. echnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte.
2 Er9ünzungsprüfung gemäߧ 16 Abs. 3
Es werden fol~wnde Fächer geprüft:
2.1 Seefunkzeugnis 1. Klasse
2.1.1 Praktische Fertigkeiten,
wie in .Anlage~ 1, Abschnitt B 2.1.1 und B 2.1.2 bestimmt.
2.1.2 Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 2.2.1 und B 2.2.2 bestimmt.
2.2 Seefunkz(~ugnis 2. Klasse
2.2.1 Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage l, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.
2.2.2 Kenntnisse,
w.ie in Anlage l, Abschnitt B 3.2.1 und B 3.2.2 bestimmt.
2.3 Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
2.3.1 Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 4.1.1, B 4.1.2 und B 4.1.6 bestimmt.
2.3.2 Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 4.2.1 bestimmt.
2.4 Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst
2.4.1 Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 5.1.1, B 5.1.2 und B 5.1.4 bestimmt.
2.4.2 Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B 5.2.1 bestimmt.
Nr. 78 ·-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2295
Anlage 3
zu § 16 Abs. 2 und 3
Umtausch von Seefunkzeugnissen
Die in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Seefunkzeugnisse können auf Antrag des Inhabers
nach Maßgabe der Nummern 2 bis 5 umgetauscht werden, und zwar:
1.1 Seefunkzeugnis 1. Klasse - Hauptstufe - in Seefunkzeugnis 1. Klasse
1.2 Seefunkzeugnis 1. Klasse in Seefunkzeugnis 1. Klasse
1.3 Seefunkzeugnis 1. Klasse - Vorstufe - in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.4 Seefunkzeugnis 2. Klasse
mit Berechtigungsvermerk
,,Für große Fahrt" in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.5 Seefunkzeugnis 2. Klasse - Hauptzeugnis - in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.6 Seefunkzeugnis 2. Klasse in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.7 Seefunkzeugnis 2. Klasse
ohne Berechtigungsvermerk
,,Für große Fahrt" in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
1.8 Allgemeines Seefunkzeugnis 2. Klasse in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
1.9 Seefunksonderzeugnis in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
l.10 Hauptzeugnis für Funkfernsprecher in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Seefunkdienst
1.11 Allgemeines Seefunksprechzeugnis in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Seefunkdienst
2 Für den Umtausch der Zeugnisse ist diejenige Prüfungsbehörde zuständig, die das zum
Umtausch vorgelegte Zeugnis ausgestellt hat. Zeugnisse, die von dem früheren Reichspost-
zentralamt oder von den früheren Reichspostdirektionen Gumbinnen, Königsberg (Pr)
und Stettin ausgestellt worden sind, werden von der Prüfungsbehörde in Hamburg um-
getauscht.
3 Dem Antrag auf Umtausch eines Zeugnisses sind zwei übereinstimmende Paßbilder (Größe
3,5 X 5 cm) des Antragstellers beizufügen.
4 Die Inhaber der unter Nummer 1 aufgeführten Seefunkzeugnisse, die ihre Befähigung zur
Wahrnehmung des Sprechfunkdienstes noch nicht nachgewiesen haben, müssen, bevor
ihnen ein neues Zeugnis ausgehändigt werden kann, außerdem die für den Erwerb des
Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst vorgeschriebene Prüfung (An-
lage 1, Abschnitt B 5) abgelegt und bestanden haben.
5 Der Umtausch der in§ 16 Abs. 2 genannten Zeugnisse ist gebührenfrei.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes
(Funkoffiziers-Ausbildungsordnung)
Vom 30. November 1977
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes § 4
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Gliederung in Ausbildungsabschnitte
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom Das in § 2 bestimmte Ausbildungsziel soll über
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, folgende Ausbildungsabschnitte erreicht werden:
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 1. viersemestrige Ausbildung an einer nach Landes-
Bildung und Wissenschaft, dem Bundesminister für recht eingerichteten Ausbildungsstätte,
das Post- und Fernmeldewesen und dem Bundes-
2. dreiwöchiger Sicherheitslehrgang an einer aner-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
kannten Ausbildungsstätte,
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
3. dreimonatige Erfahrungsse~fahrtzeit als Funk-
offizier auf Schiffen in Großer oder Mittlerer
§ 1
Fahrt nach Erhalt des Allgemeinen Seefunkzeug-
Geltungsbereich nisses unter Aufsicht eines Funkoffiziers, der
Diese Verordnung gilt für die Ausbildung zum mindestens für eine Zeit von drei Monaten als
Schiffsoffizier des Seefunkdienstes. Funkoffizier tätig gewesen ist.
§ 5
§ 2
Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses
Ziel der Ausbildung
(1) Nach abgeschlossener Ausbildung an einer in
Ziel der Ausbildung zum Schiffsoffizier des See-
§ 4 Nr. 1 genannten Ausbildungsstätte wird der
funkdienstes ist der Erwerb der in der Anlage 2 ge-
Nachweis der fach-liehen Eignung zum Erwerb des
nannten Kenntnisse und Fertigkeiten, die dazu be-
Allgemeinen Seefunkzeugnisses durch eine Prüfung
fähigen, die in der Anlage 1 genannten Tätigkeiten
vor einer Prüfungsbehörde nach der Verordnung
des Berufsbildes auszuführen.
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für See-
funker vom 23. November 1977 (BGBI. I S. 2281),
§ 3 geführt.
Voraussetzung für die Ausbildung (2) Abschlußprüfungen an den in § 4 Nr. 1 ge-
nannten Ausbildungsstätten werden unter den Vor-
(1) Die zu fordernden schulischen Voraussetzun-
aussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
gen ergeben sich aus dem Landesrecht.
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
(2) Vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
§ 4 Nr. 1 sind nachzuweisen: vom 30. Juni 1977 (BGBL I S. 1314), als Prüfungen im
Sinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie
1. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
mindestens ausreichende Kenntnisse und Fertigkei-
in einem der folgenden anerkannten Ausbil-
ten in den in Anlage 2 genannten Gebieten festge-
dungsberufe:
stellt werden.
Fernmeldemechaniker, Radio- und Fernsehtech-
niker, Elektroinstallateur, Elektromaschinen- § 6
bauer, Elektromechaniker, Fernmeldehandwerker, Abweichungen vom Ausbildungsgang
Elektromaschinenmonteur, Energieanlagenelek-
Der Bundesminister für Verkehr oder die von
troniker, Energiegeräteelektroniker, Feingeräte-
ihm beauftragte Stelle kann Abweichungen vom
elektroniker, Informationselektroniker, Funk-
Ausbildungsgang zum Schiffsoffizier des Seefunk-
elektroniker, Fernmeldeelektroniker oder in son-
dienstes in dem Umfang zulassen, in dem der Be-
stigen einschlägigen Ausbildungsberufen und
werber nachweist, daß er durch eine andere Aus-
2. außer den Voraussetzungen nach Nummer 1 eine bildung Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
Berufserfahrung von zwei Jahren in Form einer die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
auf den künftigen Beruf bezogenen Seefahrtzeit,
in der insbesondere Erfahrungen in der Betreuung § 7
und Wartung elektro- und funktechnischer Ein-
richtungen gesammelt werden sollen. Auf diese Ubergangsvorschriften
Seefahrtzeit wird die Zeit einer Berufserfahrung (1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an
in einem der unter Nummer 1 fallenden Ausbil- einer Ausbildungsstätte begonnene Ausbildung zum
dungsberufe angerechnet. Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. oder 1. Klasse
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2297
kann nach den bisherigen Regelungen abgeschlos- der Voraussetzungen des § 3 aufnehmen. In diesen
sen werden. Fällen ist der Nachweis der Ausbildungsabschnitte
(2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten gemäߧ 4 Nr. 2 und 3 nicht erforderlich.
dieser Verordnung kann die Ausbildung gemäß § 4
auch ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach § 8
§ 3 aufnehmen, wer mindestens die vor Inkrafttreten Berlin-Klausel
dieser Verordnung von den zuständigen Behörden
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
der Länder jeweils vorgeschriebenen Voraussetzun-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-
gen für die Ausbildung zum Erwerb des Seefunk-
mannsgesetzes auch im Land Berlin.
zeugnisses 2. Klasse erfüllt.
(3) Inhaber eines gültigen Seefunkzeugnisses 1. § 9
oder 2. Klasse, die mindestens ein Jahr als Funk-
offizier tätig gewesen sind, können innerhalb von Inkrafttreten
vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die Ausbildung gemäß § 4 auch ohne den Nachweis kündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
zu§ 2
Berufsbild
des Schiffsoffiziers des Seefunkdienstes
Gegenstand der Ausbildung zum Schiffsoffizier b) Nichtöffentlicher Fernmeldeverkehr:
des Seefunkdienstes ist das Vermitteln der in der aa) Teilnehmen am Revier- und Hafenfunk-
Anlage 2 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten, dienst
die ihn befähigen, folgende Tätigkeiten auszufüh-
bb) Teilnehmen am schiffsdienstlichen Funk-
ren:
verkehr von Schiff zu Schiff.
1. Durchführen des Sicherheitsfunkdienstes auf See-
fahrzeugen aller Größen in deutscher und eng- 3. Prüfen, Warten und Betreiben der Geräte der
lischer Sprache: Seefunkstelle, der Ortungsfunkgeräte und der
Stromversorgungsanlagen sowie Feststellen, Be-
a) Durchführen der Sicherheitsfunkwachen im
seitigen und Auswerten von Fehlern:
Telegrafie- und Sprechfunkdienst als Hör-
wache und mit selbsttätigem Telegrafiefunk- a) Prüfen und Warten insbesondere der Ersatz-
alarmgerät, stromquellen, der Sender und Empfänger, des
selbsttätigen Alarmzeichentastgerätes und des
b) Abwickeln des Not-, Dringlichkeits- und Telegrafiefunkalarmgerätes, der Notbeleuch-
Sicherheitsverkehrs,
tung und der übrigen an die Ersatzstromquelle
c) Aufnehmen der erforderlichen meteorologi- angeschlossenen Geräte, der Ladeeinrichtun-
schen und nautischen Nachrichten, gen, der Stromversorgungsanlagen, der in
d) Führen des Funktagebuches, Rettungsboote eingebauten Funkanlagen, der
e) Teilnehmen an Standortmeldesystemen (z.B. tragbaren Funkgeräte für Rettungsboote und
AMVER). -flöße, der Peilfunkanlage, der Stationsuhr,
der Funkfernschreib- und Faksimileanlagen,
2. Durchführen des öffentlichen und nichtöffentlichen der Antennen und Erdungsanlagen sowie der
Fernmeldeverkehrs auf Seefahrzeugen mit See- Prüf- und Meßgeräte,
und Küstenfunkstellen in deutscher und eng- b) Verwalten der Werkzeuge und Ersatzteile,
lischer Sprache:
c) Durchführen des Betriebes, insbesondere Wahl
a) Offentlicher Fernme]deverkehr: der optimalen Frequenz, Wahl der richtigen
aa) Annehmen von Telegrammen und Ge- Sendeart, Einstellen und Abstimmen der Sen-
sprächsanmddungen sowie Beraten der der und Empfänger, Uberwachen des Betriebs-
Aufgeber; Gebührenberechnung in allen verhaltens der Anlagen, Ausführen von Funk-
Währungen peilungen,
bb) Vermitteln der Telegramme und d) Feststellen, Eingrenzen und Beseitigen von
Gespräche Fehlern an Nachrichten- und Ortungsfunkge-
cc) Abhören der Sammelanrufe räten einschließlich Zubehör mit Bordmitteln,
dd) Abwickeln des Funkfernschreibverkehrs e) Auswerten der Fehler und fachliches Bericht-
ee) Vermitteln von Durchgangstelegrammen erstatten in deutscher und englischer Sprache.
von und zu anderen Schiffen 4. Fertigkeiten und Kenntnisse für das Leiten von
ff) Be- und Verarbeiten von Wettertelegram- Seefunkstellen auf Schiffen mit mehreren Schiffs-
men offizieren des Seefunkdienstes:
gg) Aufnehmen von allgemeinen Nachrichten Uberwachen oder Herstellen der Gesamtabrech-
(z.B. Funkpresse) nung der Seefunkgebühren in verschiedenen
hh) Richtighalten der Dienstbehelfe Währungen.
1i) Sichern des Fernmeldeg(~heimnisses an 5. Durchführen des Rettungsboots- und Feuerschutz-
Bord, dienstes und Leisten von Erster Hilfe.
Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2299
Anlage 2
zu §§ 2, 5 Abs. 2
Anforderungen des Bundes
für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses
mit Befähigung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes
Gegenstand der Ausbildung für den Erwerb der e) Kenntnisse über den Eis- und Sturmwarn-
Befähigung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes dienst,
ist das Vermitteln mindestens folgender Kenntnisse f) Kenntnis der wichtigsten Begriffe der Mee-
und Fertigkeiten: reskunde;
1. Geografie
4. Morse-Aufnahme
a) Kenntnisse über Erdkörper, Gradnetz, Mer-
a) FehleTfreies Aufnehmen von Morsezeichen
kator- und andere Kartenprojektionen, Kon-
tinente und Meere, und gleichzeitiges Niederschreiben in gut les-
barer Handschrift für die Dauer von je 5 Mi-
b) Kenntnisse über die für die Schiffahrt wich-
nuten bei verschlüsselten Gruppen (Mischung
tigen Länder, ihrer Hauptstädte, Küsten und
von Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) mit
Häfen sowie der wichtigsten sie verbinden-
den Flugrouten und Seewege, einer Geschwindigkeit von 16 Gruppen in
der Minute und bei Klartext von 20 Wörtern
c) Kenntnisse über die Fernmeldewege, die für
in der Minute, wobei jede Gruppe 5 Schrift-
die Schiffahrt von besonderer Bedeutung sind
(Interkontinentale Funkwege, Kabellinien zeichen (Zittern und Satzzeichen zählen als
2 Schriftzeichen) und jedes Wort durchschnitt-
und SatelJiten), der wichtigen Küstenfunk-
stellen mit ihr~~n Verkehrsbereichen und Ruf- lich 5 Buchstaben enthalten muß;
zeichen; b) Aufnehmen von Meldungen, insbesondere
von Wetter- und Eisberichten, Warnmeldun-
2. Englisch gen, Funkpressetexten direkt aus dem Funk-
a) Lesen und Ubers(!lzen von internationalen empfänger auch unter gestörten Empfangs-
Funk-Dienstvorschriften, Not-, Dringlich- bedingung-en,
keits- und Sicherheitsmeldungen sowie Wet- c) Aufnehmen der Morsezeichen und gleichzei-
terberichten in englischer Sprache, tiges Niederschreiben mit de_r Schreibmaschi-
b) Ubersetzen von Texten deutscher Meldungen ne;
in die englische Sprache,
c) Abfassen von Funkarzt-Telegrammen in eng- 5. Morse-Abgabe
lischer Sprache unter Zuhilfenahme des Inter- Fehlerfreies Abgeben von Morsezeichen für die
nationalen Signalbuchs, Dauer von je 5 Minuten bei verschlüsselten
d) Lesen und Ubersetzen von technischen Be- Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-
dienungsanweisungen und Funktionsbe- pen in der Minute und von Text in offener
schreibungen für Seefunkgeräte, Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-
e) mündliches und schriftliches Darstellen von tern in der Minute;
Fehlern und Störungen an technischen Ein-
richtungen der Funknachrichten- und Funk- 6. Funkverkehr für den Telegrafie- und Sprech-
navigationsanlagen in englischer Sprache, funkdienst
f) Abwickeln von praktischem Telegrafie- und a) Aufbauen von Nachrichtenverbindungen,
Sprechfunkverkehr in englischer Sprache; b) Abwickeln eines vorschriftengerechten Tele-
grafie- und Sprechfunkverkehrs unter Ver-
3. Wetterkunde
wendung internationaler Betriebsabkürzun-
a) Kenntnisse über Wetter und Klima, insbe- gen und der Buchstabiertafel,
sondere der wichtigen Winde und Wind-
systeme, des Wetters in Hoch- und Tief- c) Abwickeln des Nachrichtenverkehrs in Not-,
druckgebieten und in tropischen Orkanen, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen,
b) Kenntnis der Grundgrößen des Wetters, d) Anfordern von Funk-Fremdpeilungen und
c) Kenntnis der an Bord eingesetzten meteoro- Ausführen von Funk-Eigenpeilungen,
logischen Instrumente und der damit durch- e) Aufnehmen von Warnnachrichten, Wetter-
zuführenden Messungen und Beobachtungen, und Eisberichten sowie Zeitzeichen,
d) Ver- und Entschlüsseln von Wetter- und Eis- f) Beobachten des Funkverkehrs deutscher und
meldungen, Zeichnen von Wetterkarten nach ausländischer Küsten- und Seefunkstellen in
Analysen, Schiffs- und Stationsmeldungen, allen Frequenzbereichen;
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
7. Funkvorschriften/Gesetze 9. Mathematik
a) Kenntnis der Bestimmungen des internatio- Kenntnisse in der Mathematik, soweit sie für
nalen Obereinkommens zum Schutz des die Funk- und Ortungsfunktechnik erforderlich
menschlichen Lebens auf See, soweit sie den sind;
Funkdienst betreffen,
10. Physik
b) Uberblick über den Internationalen Fernmel-
devertrag, die Vollzugsordnung sowie die Kenntnisse der Grundlagen der Physik, soweit
Zusatz-Vollzugsordnung für den Funkdienst, sie für die Funktechnik erforderlich sind unter
die Vollzugsordnung für den Telegrafen- besonderer Berücksichtigung der Wellenlehre
dienst und die Vollzugsordnung für den Fern- und Elektrophysik, soweit nicht unter Num-
sprechdienst, soweit sie in dem von der In- mer 11 behandelt;
ternationalen Fernmeldeunion herausgege- 11. Elektrotechnik, Elektronik und Ubertragungs-
benen „Manual" enthalten sind, technik
c) Kenntnis des Gesetzes über Fernmeldeanla- a) Kenntnisse der Grundbegriffe,
gen, sow(~it es den Funkdienst betrifft,
b) Kenntnisse über statische und veränderliche
d) Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen Felder,
zum Schutze der Fernmeldeanlagen, des Fern-
meldegeheimnisses und der Notzeichen, c) Kenntnisse über elektrochemische Vorgänge,
e) Kenntnis der Telegrammordnung und der d) Kenntnisse über nachstehende Bauelemente:
Fernmeldeordnung, soweit sie den Funk- Wirkwiderstände, Spulen, Kondensatoren,
dienst betrifft, Halbleiterelemente, Elektronenröhren, elek-
f) Kenntnis der Verordnung über die Funkaus- troakustische Wandler, Relais, integrierte
rüstung und den Sicherheitsfunkwachdienst Schaltkreise,
der Schiffe (Funksicherheitsverordnung), e) Kenntnisse über Gleich- und Wechselstrom-
g) Kenntnisse über das Genehmigungsverfahren netzwerke,
für Funkanlagen auf Seefahrzeugen (See- f) Kenntnisse über nachstehende Baugruppen:
funkstellen, Ortungsfunkstellen), Transformatoren, Generatoren, Motoren,
h) Kenntnisse über die Verordnung über die Gleich- und Wechselrichter für ungeregelte
Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunk- und geregelte Spannungen, Verstärker, Os-
dienstes, zillatoren für Sinus- und Kippschwingungen,
i) Kenntnisse über die Verordnung über den g) Kenntnisse über Verfahren und Systeme der
Erwerb der Befähigungszeugnisse für See- Nachrichtenübertragung,
funker, h) Kenntnisse über die in der Seeschiffahrt an-
k) Kenntnis der Verordnung über die Besetzung gewandten Ortungsverfahren und Ortungs-
der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für systeme,
Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes, i) Kenntnisse über die Meßgeräte und Meßver-
1) Kenntnisse über das Seemannsgesetz, soweit fahren der Elektrotechnik und über die Uber-
es für den Schiffsoffizier des Seefunkdienstes tragungstechnik,
von Bedeutung ist,
k) Kenntnis des Betriebes, der Wartung und
m) Kenntnis der Fachausdrücke und Dienstver- Reparatur von Nachrichtenübertragungs- und
merke in englischer und französischer Spra- Ortungsfunkanlagen einschließlich der Strom-
che, versorgungsanlagen;
n) Kenntnis der Bestimmungen des Handbuchs
für den Dienst bei Seefunkstellen (Handbuch 12. Nachrichten- und Ortungsfunktechnik
Seefunk), a) Kenntnisse über die Telegrafen- und Fern-
o) Anwenden des Nautischen Funkdienstes sprechsysteme, insbesondere Morse-Code,
(Band I bis III), Fernschreib-Code, Begriffe:
p) Anwenden des Internationalen Signalbuchs, Stromschritt, Bit, Baud, Bandbreiten,
q) Anwenden des Handbuchs für den Seenot- b) Kenntnisse über selektive Bausteine, insbe-
such- und Rettungsdienst (MERSAR), sondere Schwingkreis, Bandfilter einschließ-
r) Anwenden und Richtighalten der an Bord lich mechanischer Filter und Quarzfilter,
mitzuführenden Dienstbehelfe; c) Kenntnisse über Verstärkerschaltungen, ins-
besondere der Modulationsverstärker, Vor-
8. Gebührenberechnung verstärker und Senderverstärker,
a) Abfassen von Funktelegrammen und Dienst- d) Kenntnisse über Modulation, insbesondere
sprüchen, der Amplitudenmodulation einschließlich Ein-
b) Berechnen der Gebühren nach dem Verzeich- seitenbandmodulation, Frequenzmodulation,
nis der Küstenfunkstellen (List of Coast Sta- Phasenmodulation, Impulsmodulation, Fre-
tions), dem Verzeichnis der Seefunkstellen quenzanalyse, Modulations- und Demodu-
(List of Ship Stations) und den im Handbuch lationsschaltungen,
Seefunk enthaltenen Bestimmungen; e) Kenntnisse über Uberlagerung und Mischung,
Nr. 78 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2301
f) Kenntnis des gnmdsütf'.lichen Aufbaus der kung, von Radar, Decca-Navigator, Loran
Sender und Empfänger, und Omega,
~J) Kenntnisse aus der Höchslfrequenztechnik: 1) Kenntnis der grundsätzlichen Wirkungsweise
IIohlnrnmresonaloren, Hohlleiter, Klystron, des Echolots,
Maqnetron, spezielle Antennen, m) Kenntnis wichtiger Begriffe aus der Infor-
h) Kenntnisse über Antennen: mationstheorie sowie der Nachrichtenüber-
Abstrahlung, Polar.isation, effektive Anten- tragung und -verarbeitung,
nenhöhe, besondere Antennenformen, Leitun- n) Kenntnisse über typische Bordeinrichtungen
qen bei hohen und höchsten Frequenzen, An- der Nachrichten- und Ortungsfunktechnik ein-
passung und Stehwellenverhä1tnis, Richtan- schließlich der Not- und Sicherheitsfunkan-
tennen, Richtdiagramme, lagen,
i) Kenntnisse über die Ausbreitung elektro- o) Bedienen, Anwenden, Warten und bordmit-
magnetischer Wellen, telbedingtes Reparieren der Nachrichtenüber-
k) Kenntnis der grundsätzlichen Wirkungsweise tragungs- und Ortungsfunkanlagen ein-
von Funkpeilern einschließlich Funkbeschik- schließlich der Stromversorgungsanlagen.
2302 Bund(• sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 30. November 1977
Auf Crund ues § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- (4) Für Zwecke der öffentlichen Verwaltun-
bahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie- gen, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisen-
derungsnummer 930-l, veröffentlichten bereinigten bahndienst sind Tarifermäfügungen und sonstige
Fassung, geändert durch § 70 des Bundes-Immis- Begünstigungen mit Genehmigung der Tarif-
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I genehmigungsbehörde zulässig.
S. 721), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: (5) Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Veröffentlichung. Sie treten frühestens mit dem
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tarif-
Artikel 1 erhöhungen oder andere für den Kunden nach-
teilige Änderungen der Beförderungsbedingun-
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bun-
gen treten jedoch frühestens einen Monat, .im
desgesetzblatt 111, Gliederungsnummer 934-1, ver-
Personen-, Reisegepäck- und Expreßgutverkehr
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
frühestens zwei Wochen nach der Veröffent-
durch Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. I
lichung in Kraft, wenn nicht die Abkürzung der
S. 1889), wird wie folgt geündert:
Veröffentlichungsfrist von der Tarifgenehmi-
gungsbehörde genehmigt worden ist. Die Ge-
1. In § :1 Abs. 2 Satz 5 W<~rden die Wörter „in den nehmigung muß aus der Veröffentlichung er-
Park einer außerdeutschen Bahn eingestellt sind, sichtlich sein. War ein Tarif nur für eine be-
kann die Eisenbahn mit Genehmigung des stimmte Zeit aufgestellt, bedarf seine Auf-
Reichsverkehrsministers" durch die Wörter hebung keiner besonderen Veröffentlichung.
,,nicht in den Park einer dem öffentlichen Ver-
kehr dienenden Eisenbahn der Bundesrepublik (6) Die Eisenbahn kann schriftlich ohne Bin-
Deutschland eingestellt sind, kann die Eisen- dung an die Tarife Beförderungsentgelte (Son-
bahn mit (~enehmigun~J des Bundesministers für derabmachungen) vereinbaren:
Verkehr" ersetzt. 1. mit dem Absender im Verkehr von und nach
deutschen Seehäfen für die Beförderung von
2. In § 5 Abs. 1 Salz l werden der letzte Halbsatz Gütern, die über See eingeführt worden .sind
gestrichen und das Semikolon am Ende des oder über See ausgeführt werden, wenn
ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt. a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstel-
lung der Tarife nicht berücksichtigt worden
sind, der Wettbewerb eine Sonderabma-
3. § 6 erhctlt folgende Fassung:
chung erfordert und die Sonderabmachung
„ Tarife. Sonderabmachungen für eine gewisse Dauer getroffen wird,
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die b) die Sonderabmachung die Beförderung
alle für die Beförderung maßgebenden Bestim- einer Gütermenge von mindestens 500
mungen und alle zur Berechnung der Beförde- Tonnen innerhalb dreier Monate umfaßt
rungsentgelte und der Gebühren für Nebenlei- und
stungen der Eisenbahn (Nebengebühren) not- c) die Sonderabmachung geeignet ist, das
wendigen Angaben enthalten. Die Beförderungs- Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu er-
entgelte sind Festentgelle oder Mindest-Höchst- halten oder zu verbessern;
entgelte. 2. mit dem Absender oder Empfänger für die
(2) Tarife müssen gegenüber jedermann in Beförderung von Stück- oder Expreßgut in
gleicher Weise angewendet werden; dies gilt Sendungen bis zu 4 Tonnen, wenn es der
nicht für Beförderungsentgelte innerhalb der Wettbewerb erfordert und die Sonderabma-
Spanne festgesetzter Mindest-Höchstentgelte. chung geeignet ist, das Wirtschaftsergebnis
Tarifbestimmungen, die dieser Ordnung wider- der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern.
sprechen, sind nichtig.
(7) Andere Sonderabmachungen, durch die
(3) Bei der Festsetzung von Mindest-Höchst- eine Ermäßigung oder sonstige Begünstigung
entgelten sind unbillige Benachteiligungen land- gegenüber den Tarifen gewährt wird, sind un-
wirtschaftlicher und mittelständischer Wirt- zulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche
schaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht;
und verkehrsungünstig gelegener Gebiete zu Beförderungsentgelte und Nebengebühren sind
vermeiden. in solchen Fällen nach dem Tarif zu berechnen."
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2303
4..Abschnitt 111. Beförderung von Personen erhält § 10
folgende Fassung: Betreten der Bahnsteige
„ 111. Beförderung von Personen Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur
mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte
§ 8 betreten werden dürfen.
Ausschluß von der Beförderung.
Bedingte Zulassung § 11
(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Le- Fahrpreise
bensjahr werden nur .in Begleitung einer Auf- (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an
sichtsperson befördert. besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur
Einsicht bereitzuhalten.
(2) Personen, die eine Cefahr für die Sicher-
heit und Ordnung des Betriebes oder für die (2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden,
Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder
zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung
Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht fol-
oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen
gen, können von der Beförderung ausgeschlos-
eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des
sen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Er-
Fahrausweises geltend gemacht wird.
stattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.
(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, § 12
die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden Erhöhter Fahrpreis
können, werden nur dann befördert, wenn die
Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. (1) Der Reisende ist zu~ Zahlung eines erhöh-
ten Fahrpreises verpflichtet, wenn er
a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen
§ 9
Fahrausweis versehen ist,
Fahrausweise b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft
(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahr-
muß der Reisende bei Antritt der Reise mit ausweise nicht vorzeigen kann,
einem Fahrausweis versehen sein. c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buch-
stabe a, b oder d nicht nachkommt.
(2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahraus-
weises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des (2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 be-
Zuges. trägt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrprei-
ses für die vom Reisenden zurückgelegte
(3) Der Reisende ist verpflichtet, Strecke, mindestens vierzig Deutsche Mark. Der
a) Fahrausweise und sonstige Karten (z. B. Zu- erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug
schlags-, Ubergangs-, Umwegkarten) entspre- zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn
chend der Beförderungsstrecke zu entwerten der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine
und sich sofort von der Entwertung zu über- kürzere Strecke durchfahren hat.
zeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor (3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im
Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf zehn Deut-
des Zuges vorschreibt; sche Mark, wenn der Reisende innerhalb einer
b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Be- Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahn-
endigung der Fahrt bis zum Verlassen des hof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß
Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Ab- er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines
gänge aufzubewahren; gültigen Fahrausweises war.
c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kon- (4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3
trollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und Buchstabe c entzieht, hat zehn Deutsche Mark
auszuhändigen; zu zahlen.
d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufge- (5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen
fordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4
vor Antritt der R_eise ein gültiger Fahraus- zu entrichtenden' Betrages ganz oder teilweise
weis nicht gelöst werden konnte, weil ein abgesehen werden kann.
Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat
nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht § 13
betriebsbereit war. Unterbringung der Reisenden
(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis (1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförde-
besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 rung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis
nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf
ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel
eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt un- in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann
berührt. Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. § 18
Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, Fahrpreiserstattung
für deren Unterbringung zu sorgen.
(1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zu-
Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet rückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf
und ihm keiner angewiesen werden kann. einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der
Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis
§ 14 und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurück-
Nichtraucherabteile gelegte Strecke erstattet.
In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine (2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßig-
angemessene Anzahl von Wagen oder Abteilen ten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.
für Nichtraucher vorzuhalten. Sofern in einem (3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur
Zug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vor- Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er
handen ist, darf darin nur mit Zustimmung aller den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn
Mitreisenden geraucht werden. er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurück-
§ 15
genommen hat.
Verhalten bei außerplanmäßigem Halt (4) Von dem zu erstattenden Betrag wird eine
Gebühr abgezogen. Die Höhe und in welchen
Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Fällen der Abzug unterbleibt, bestimmt der
Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleit- Tarif.
personals aussteigen. Sie müssen sich sofort von
den Gleisen entfernen. (5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise
wird nicht erstattet.
§ 16 (6) Der Tarif kann von den vorstehenden Be-
Mitnahme von Handgepäck und Tieren stimmungen Abweichungen vorsehen, die je-
doch für die Reisenden nicht ungünstiger sein
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegen-
dürfen.
stände (Handgepäck) unentgeltlich in die Per-
sonenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht (7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung
für sein Handgepäck nur der Raum über und nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht
unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gel-
denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, tungsdauer des Fahrausweises bei der Eisen-
haben wegen der Unterbringung ihres Handge- bahn geltend gemacht werden."
päcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals
zu befolgen. 5. Die§§ 19 bis 24 entfallen.
(2) Der Tarif bestimmt,
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) unter welchen Bedingungen andere Gegen-
stände, die eine Person tragen kann (Trag- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lasten), in Personenwagen mitgenommen ,, (1) Der Reisende kann als Reisegepäck
oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung Gegenstände aufgeben, die zu seinem Ge-
untergebracht werden dürfen; brauch bestimmt und in einer für die Beför-
b) welches Handgepäck in Personenwagen derung als Reisegepäck geeigneten Weise
nicht mitgeführt werden darf; verpackt sind."
c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere b) Absatz 2 wird gestrichen.
in Personenwagen mitgenommen werden c) Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut Ab-
dürfen. satz 2:
(3) Gefährliche Stoffe und Gegenstände, ins- ,,(2) Unter welchen Bedingungen der Rei-
besondere geladene Schußwaffen, explosive und sende
entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzün- a) Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Kran-
dend wirkende, giftige, radioaktive und ätzende kenkraftfahrstühle, Kinderwagen,
Stoffe sowie ekelerregende oder ansteckungs-
gefährliche Stoffe dürfen, wenn der Tarif keine b) sonstige auch unverpackte Gegenstände,
Erleichterungen vorsieht, nicht in Personen- c) in sicheren Behältern untergebrachte
wagen mitgenommen werden. Tiere
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt
§ 17 der Tarif."
Verspätung oder Ausfall von Zügen d) Folgender Absatz wird als neuer Absatz 3
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begrün- eingefügt:
den keinen Anspruch auf Entschädigung. Die ,, (3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang
Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhin- und das Gewicht der zur Beförderung als
derter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, Reisegepäck zugelassenen Gegenstände be-
für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sor- schränken, erforderlichenfalls weitere Ein-
gen. schränkungen vorsehen."
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1911 2305
7. Die §§ 27 und 28 werden gestrichen und durch (4) Der Reisende hat die Zoll- und sonstigen
folgende neue §§ 27 und 28 ersetzt: Verwaltungsvorschriften für seine Person und
hinsichtlich der Untersuchung seines Reise- und
,,§ 27
Handgepäcks zu befolgen. Er hat bei dieser
Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein Untersuchung anwesend zu sein, wenn die ein-
(1) Reisegepäck wird nur von und nach Bahn- schlägigen Vorschriften keine Ausnahme zulas-
.höfen angenommen, die für den Gepäckverkehr sen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtun-
eingerichtet sind. gen nicht nach, so ist die Eisenbahn ihm gegen-
über von jeder Haftung für die daraus entste-
(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den henden Folgen befreit. Die Eisenbahn kann für
Bestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von ihre Tätigkeit bei der Abfertigung durch die
Gepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt ent- Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden außer
sprechend; die dort vorgesehene einjährige der Vergütung ihrer Auslagen die tarifmäßige
Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung Gebühr erheben."
des Gepäckscheins.
(3) Bei Lösen eines Gepäckscheins hat der 8. § 29 wird wie folgt geändert:
Reisende den Bahnhof, nach dem das Gepäck a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
abgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen. „Gepäcks" die Wörter „während der durch
(4) Das Gepäck ist innerhalb der durch Aus- Aushang bekanntzumachenden Dienststun-
hang bekanntzumachenden Dienststunden der den" eingefügt.
Gepäckabfertigung aufzugeben. b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
(5) Das Gepäck wird über den von der Eisen- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bahn bestimmten Weg abgefertigt. ,,(3) Auf rechtzeitiges Verlangen kann Ge-
päck, wenn die Umstände es gestatten, gegen
(6) Bei der Aufgabe wird dem Reisenden ein
Rückgabe des Gepäckscheins auf dem Ver-
Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im
sandbahnhof zurückgegeben werden. Der
Gepäckschein sind für die Beförderung maß-
Tarif kann bestimmen, daß hierbei auch der
gebend. Der Gepäckschein muß enthalten:
Fahrausweis vorzuzeigen ist."
a) den Versand- und den Bestimmungsbahnhof,
d) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen. In Satz 3
b) den Tag und die Stunde der Annahme, wird die Zahl „24" durch „18" ersetzt. Satz 3
c) die Gepäckfracht und etwa.ige andere Ge- wird Satz 2.
bühren.
e) Absatz 8 wird gestrichen.
(7) Der Reisende hat sich beim Empfang des f) Absatz 9 wird Absatz 8.
Gepäckscheins zu überzeugen, ob dieser seinen
Angaben entsprechend ausgefertigt ist. 9. § 31 wird wie folgt geändert:
(8) Für die Abfertigung der im § 25 Abs. 2 a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „100
genannten Gegenstände und Tiere kann der DeutschenMark für jedes fehlende Kilogramm
Tarif besondere Vorschriften treffen. des Rohgewichts" durch die Wörter „1 500
(9) Wird Gepäck unter Vorbehalt späterer Deutschen Mark je Gepäckstück" ersetzt.
Abfertigung angenommen, so gilt es gleichwohl b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
mit dem Zeitpunkt der Annahme als zur Beför- ,, (3) Bei. Beschädigung hat die Eisenbahn
derung übernommen. Die Eisenbahn hat dem den Betrag der Wertminderung des Gepäcks
Reisenden den Empfang zu bescheinigen.
bis zum Höchstbetrag nach Absatz 2 zu zah-
(10) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des len."
Gepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist. c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei Angabe
des Lieferwertes oder" gestrichen.
§ 28
Beförderung. Zoll- und sonstige 10. In § 32 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Aufgabe-
Verwaltungsvorschriften bahnhof" durch das Wort „Versandbahnhof" er-
setzt.
(1) Gepäck wird mit dem nächsten geeigneten
Zug befördert.
11. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „60
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförde- Pfennig für das Kilogramm des Rohgewichts des
rung von Gepäck bei einzelnen Zügen oder Zug- verspätet ausgelieferten Gepäcks" durch die
gattungen auszuschließen oder zu beschränken. Wörter „10 Deutsche Mark je Gepäckstück" er-
Anordnungen dieser Art sind in den Fahrplänen setzt.
bekanntzugeben.
(3) Wird die Fahrt nicht angetreten oder ab- 12. § 34 wird wie folgt geändert:
gebrochen, regelt der Tarif die weitere Behand- a) In der Oberschrift werden die Wörter „bei
lung des Gepäcks. Angabe des Lieferwertes oder" gestrichen.
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) Die Absiitze 1 bis 5 werden gestrichen und (9) Für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen
durch folgenden einzigen Absatz ersetzt: Verwaltungsvorschriften gilt § 65 entsprechend,
,,Sind gänzlicher oder teilweiser Verlust, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt.
Beschädigung oder Uberschreitung der Lie- (10) Der Tarif bestimmt, ob und unter wel-
ferfrist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit chen Bedingungen der Absender den Beförde-
der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den rungsvertrag durch nachträgliche Verfügung
nachgewiesenen Schaden jeweils bis zum abändern kann.
Doppelten der in§ 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 (11) Das Verfügungsrecht des Absenders er-
Abs. 1 vorgesehenen Ifochstbeträge zu er- lischt, sobald das Gut dem Empfänger abgelie-
setzen." fert worden ist."
13. § 37 erhält ohne Fußnote zu Absatz 8 folgende 13a. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Unkosten"
Fassung: durch das Wort „Kosten" ersetzt.
,,§ 37
14. In § 40 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
Beförderungsvertrag strichen.
(1) Als Expreßgut werden nur Gegenstände
angenommen, die sich nach dem Ermessen des 15. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
Versandbahnhofs zur Beförderung im Gepäck- „Expreßguts" die Wörter „während der durch
wagen eignen, wenn die Abfertigungsbefugnisse Aushang bekanntzumachenden Dienststunden"
des Versand- und Empfangsbahnhofs diese Be- eingefügt.
förderungsart zulassen.
16. § 42 wird wie folgt geändert:
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind
die in § 54 Abs. 1 aufgeführten Güter. Die in der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
Anlage C genannten Stoffe und Gegenstände 90 bis 92" durch die Wörter „sowie 91 und
sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelas- 92" ersetzt.
sen, soweit dies in der Anlage C ausdrücklich b) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
vorgesehen ist. Ob noch andere Güter von der c) Die Absätze 2 bis 6 werden Absätze 4 bis 8.
Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder
nur bedingt zur Beförderung als Expreßgut zuge- d) Nachstehende Absätze werden als Absätze 2
lassen werden, bestimmt der Tarif. und 3 eingefügt:
,, (2) Bei Uberschreitung der Lieferfrist hat
(3) Jede Expreßgutsendung ist mit einer Ex- die Eisenbahn, wenn nachgewiesen wird,
preßgut.karte aufzuliefern. Das Muster der Ex- daß dadurch ein Schaden entstanden ist,
preßgut.karte bestimmt der Tarif; er enthält auch eine Entschädigung bis zu 60 Pfennig für das
die näheren Bestimmungen darüber, welche An- Kilogramm des Rohgewichts des verspätet
gaben auf der Expreßgutkarte vorgeschrieben ausgelieferten Expreßguts für je angefan-
oder zugelassen sind. gene 24 Stunden von der Abforderung an
(4) Der Absender hat die Expreßgüter über- gerechnet, höchstens aber für eine Woche,
einstimmend mit den Angaben der Expreßgut.- zu zahlen. Beträge unter einer Deutschen
karte zu bezeichnen; Einzelheiten bestimmt der Mark werden nicht erstattet. Im übrigen
Tarif. gilt § 33 Abs. 2 bis 4.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen der (3) Ist die Uberschreitung der Lieferfrist
Absender das Gut mit einer Nachnahme oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
einem Barvorschuß belasten kann, bestimmt der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den nach-
Tarif. gewiesenen Schaden jeweils bis zum Dop-
pelten des in Absatz 2 vorgesehenen Höchst-
(6) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn betrages zu ersetzen."
bestimmten Annahmestellen während der durch
Aushang bekanntzumachenden Dienststunden e) In Absatz 4 werden die Wörter „gänzlichen
aufzuliefern. oder" gestrichen.
(7) Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen, 17. § 50 wird wie folgt geändert:
sobald die Eisenbahn das Gut mit der Expreß-
a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 10"
gut.karte zur Beförderung angenommen hat. Die 11
durch die Wörter ,,§ 75 Abs. 8 ersetzt.
Expreßgut.karte ist nach vollständiger Aufliefe-
rung des Gutes und Zahlung der vom Absender b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
übernommenen Kosten mit dem Tagesstempel
zu versehen. Bei Maschinenbuchung wird der 18. In § 55 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
Tagesstempel durch den Buchungsabdruck er-
setzt. 19. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(8) Auf Verlangen des Absenders ist die An- a) Buchstabe a wird gestrichen.
nahme des Gutes in einer von der Versandbahn b) Buchstabe b wird Buchstabe a.
zu bestimmenden Form zu bescheinigen. c) Buchstabe c wird Buchstabe b.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2307
cl) Salz 1 in BuchstalH! h erhi:ilt folgende Fas- 24. § 60 wird wie folgt geändert:
sung:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 56 Abs. 1
,,Name, Vorname, Postleitzahl, Ortsname, ge- Buchstabe d" durch die Wörter ,,§ 56 Abs. 1
gebenenfalls auch Name des Ortsteils, Woh- Buchstabe c" ersetzt.
nung oder Geschäftsstelle des Empfängers b) Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 letzter Halbsatz
sowie gegebenenfalls die für den Empfänger
erhält folgende Fassung:
vorgesehene Kundennummer."
,,das die für die Beladung maßgebende Last-
e) Buchstabe d wird Buchstabe c. grenze übersteigt."
f) Unterabsatz 2 in Buchstabe c erhält folgende c) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter
Fassung: „Bestimmungen des § 59 Abs. 2" durch die
Wörter „für die Beladung maßgebende Last-
„Der Inhalt ist nach der im Tarif und in der
grenze" ersetzt.
Anlage C vorgesehenen Bezeichnung anzu-
geben. Der Tarif kann Erleichterungen vor- d) In Absatz 5 werden die Wörter „zu vermer-
sehen. Will der Absender der tarifmäßigen ken" ersetzt durch die Wörter „oder in einer
Bezeichnung des Gutes noch eine andere besonderen Rechnung anzugeben".
(handelsübliche) oder eine besondere Inhalts-
angabe beifügen, so hat er diese Angaben 25. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
in der Frachtbriefspalte ,Inhalt' in Klam- ,, (1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, so-
mern zu vermerken." bald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief
g) Buchstabe e wird Buchstabe d. zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen
der Annahme sind der Frachtbrief und die etwa
h) Satz 1 in Buchstabe d erhält folgende Fas- nach § 56 Abs. 1 Buchstabe c beigefügten Zu-
sung: satzblätter nach vollständiger Auflieferung des
,,Name, Vorname, Postleitzahl, Ortsname, ge- Gutes und Zahlung der vom Absender über-
gebenenfalls auch Name des Ortsteils, Woh- nommenen Kosten oder Hinterlegung einer
nung oder Geschäftsstelle des Absenders so- Sicherheit nach § 69 Abs. 4 mit dem Tagesstem-
wie gegebenenfalls die für den Absender pel oder dem maschinellen Buchungsvermerk
vorgesehene Kundennummer." sowie mit dem Zeichen für die Ubernahme des
Gutes zu versehen."
20. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
26. In § 63 Abs. 6 werden die Wörter „sowie für die
a) In Buchstabe c wird das Wort „Freivermerk" Dauer einer Behandlung durch die Zoll- oder
durch das Wort „Zahlungsvermerk" ersetzt. sonstigen Verwaltungsbehörden, soweit die Be-
handlung nicht durch den Absender verzögert
b) Buchstabe h erhdlt folgende Fassung: wird gestrichen.
II
„h) die Angabe, daß der Absender oder sein
Bevollmächtigter die Zoll- oder son- 27. § 65 wird wie folgt geändert:
stige verwaltungsbehördliche Behand- a) In Absatz 1 werden in Satz 6 die Wörter
lung selbst betreiben will oder zu ihr II
,, von mehr als 48 Stunden gestrichen.
zugezogen werden soll (§ 65 Abs. 6
und 7);". b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Die Zoll- und sonstigen Verwaltungs-
21. In § 56 Abs. 7 wird das Wort „Aufgabe" durch vorschriften werden, solange das Gut unter-
das Wort „Aufliefenmg" ersetzt. wegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Hat der
Absender im Frachtbrief erklärt, daß er oder
ein Bevollmächtigter diese Behandlung be-
22. In § 58 Abs. 5 wird das Wort „Aufgabe" durch
treiben will oder zu ihr zugezogen werden
das Wort „Auflieferung" ersetzt.
soll, so ist dem hiernach Berechtigten die
Ankunft des Gutes auf dem Bahnhof, auf dem
23. § 59 wird wie folgt geändert: die Behandlung stattfindet, mitzuteilen. Be-
treibt der Berechtigte die Behandlung nicht
a) Absatz 2 erhält die Fassung:
oder erscheint er zur Beiziehung nicht binnen
,, (2) Für die Beladung der Wagen ist der der jeweils dafür im Tarif vorgesehenen
Tarif maßgebend." Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Be-
handlung ohne ihn zu betreiben. Der Berech-
b) Absatz 4 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
tigte kann sachdienliche Erklärungen, insbe-
sung:
sondere über das Gut, abgeben; er ist jedoch
„Für den abgeladenen Teil wird die Fracht nicht befugt, das Gut in Besitz zu nehmen.
für die durchlaufene Strecke wie für eine Die Eisenbahn kann aus Gründen der flüs-
besondere Sendung berechnet. Dies gilt auch, sigen Betriebsabwicklung das Recht des Ab-
wenn der abgeladene Teil auf Anweisung senders oder seines Bevollmächtigten, die
des Absenders weiter- oder zurückbefördert Behandlung selbst zu betreiben, einschrän-
wird." ken und von Bedingungen abhängig machen.
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Nälwres bestimmt der Tarif. Für die Dauer d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
des Aufenthalts von mehr als vier Stunden ,, (5) Bei Geltendmachung dieser Ansprüche
nach bewirkter Benachrichtigung ist das ist die periodische Rechnung, der Frachtbrief
tarifmäßige La~Jer- oder Wagenstandgeld zu oder das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Wird
zahlen." der Frachtbrief oder das Frachtbriefdoppel
vorgelegt, so müssen darin die Beträge von
28. § 68 wird wie folgt gcä mlert: der Eisenbahn eingetragen sein. Die Eisenbahn
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: kann jedoch im Falle der Vorlage des Fracht-
briefdoppels bei der endgültigen Erledigung
„Die Eisenbahn hal, abgesehe:m von dem in des Erstattungsanspruchs die Vorlage des
§ 69 Abs. 4 genannten Falle, die Beträge für
Frachtbriefs verlangen, um auf ihm die Er-
Fracht und Nebengebühren in einer perio- ledigung zu beurkunden."
dischen Rechnung, im Frachtbrief oder, so-
weit dies die Abfertigungsverhältnisse nicht 31. § 71 wird wie folgt geändert:
gestatten, im Frachtbriefdoppel aufzuführen."
a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen und durch
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
folgenden Satz ersetzt:
,, (3) Die Eisenbahn kann die Beigabe eines
,,Für die Eintragung der Gebühren gilt Ab-
Nachnahmebegleitscheins nach dem von ihr
satz 1."
festgesetzten Muster verlangen. Näheres be-
c) In Absatz 3 Salz 3 werden die Wörter „mit stimmt der Tarif."
der Kostenrechnung" gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Eisenbahn hat die Nachnahme dem
29. § 69 wird wie folgt geändert: Absender auszuzahlen, sobald der Empfänger
a) In Absatz 1 Satz l wird das Wort „Unkosten" die Nachnahme bezahlt hat. Näheres be-
durch das Wort „Kosten" ersetzt. stimmt der Tarif."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
32. § 72 wird wie folgt geändert:
,, (2) Der Absender hat in der dafür bestimm-
ten Spalte des Frachtbriefs anzugeben, ob er a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Kosten ganz oder teilweise übernehmen ,,(1) Der Absender kann unter Abänderung
will oder ob sie auf den Empfänger über- des Frachtvertrages nachträglich verfügen,
wiesen werden sollen (Zahlungsvermerk). daß
Die zugelassenen Zahlungsvermerke be- a) das Gut auf dem Versandbahnhof zurück-
stimmt der Tarif." gegeben werden soll;
c) Absatz 3 wird gestrichen. b) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt wer-
den soll;
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) das Gut an einen anderen Empfänger ab-
e) In Satz 2 des Absatzes 3 wird das Wort „Auf- geliefert werden soll;
gabe" durch das Wort „Auflieferung" ersetzt. d) das Gut auf einem anderen Bestimmungs-
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende bahnhof abgeliefert werden soll;
Fassung: e) das Gut nach dem Versandbahnhof zu-
,, (4) Können die Kosten, die der Absender rückgesandt werden soll;
übernehmen will, bei der Auflief erung nicht f) eine Nachnahme nachträglich aufgehoben
genau festgestellt werden, so kann die Eisen- werden soll."
bahn die Annahme von der Hinterlegung b) Absatz 8 wird gestrichen.
eines die Kosten etwa deckenden Betrages
als Sicherheit abhängig machen." c) Absatz 9 wird Absatz 8.
d) Satz 1 des Absatzes 8 erhält folgende Fas-
g) Absatz 6 wird gestrichen.
sung:
„Verfügt der Absender, daß die Ablieferung
30. § 70 wird wie folgt geändert:
des Gutes ausgesetzt werden soll, so ist die
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Eisenbahn berechtigt, für einen dadurch auf
„Der Tarif kann bestimmen, bis zu welchem dem Bestimmungsbahnhof verursachten Auf-
Betrag für den Frachtbrief die Nachzahlung enthalt von mehr als 6 Stunden das tarif-
oder Erstattung unterbleibt." mäßige Wagenstand- oder Lagergeld zu er-
heben."
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
e) Die Absätze 10 bis 12 werden Absätze 9
„Der Tarif kann bestimmen, bis zu welchem
bis 11.
Betrag für den Frachtbrief die Erstattung un-
terbleibt." 33. In § 73 Abs. 2 werden im Satz 3 die Wörter
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Freiver- ,,vorlegt und auf diesem die Änderung einträgt"
merk" durch das Wort „Zahlungsvermerk" durch die Wörter „vorlegt, auf diesem die Ände-
ersetzt. rung einträgt und sie unterschreibt" ersetzt.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2309
34. § 74 wird wie folgt gelindert: 37. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 10"
durch die Wörter ,,§ 75 Abs. 8" ersetzt.
a) Jn Absalz 1 Buchstabe c Satz 1 werden die
Wörter „die Beförderung in offenen Wagen
vorgeschrieben oder" gestrichen. 38. § 79 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 wird der Buch- a) In der Uberschrift wird das Wort „zugeroll-
stabe „a)" durch den Buchstaben „b)" ersetzt. ten" durch das Wort „zugeführten" ersetzt.
c) 1n Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 69 Abs. 5" b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
durch die Wörter ,,§ 69 Abs. 4" ersetzt. ,, (5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht an
Sonn- und Feiertagen."
35. § 75 wird wie folgt geändert:
39. In § 81 werden in der Uberschrift die Wörter
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "gänzlichem oder" gestrichen.
,,Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Fracht-
brief und das Gut dem Empfänger auf dem 40. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 56 Abs. 2
vom Absender bezeichneten Bestimmungs- Buchstabe s" durch die Wörter .,§ 56 Abs. 2
bahnhof gegen Zahlung der sich aus dem Buchstabe p" ersetzt.
Frachtvertrag ergebenden Forderungen
(Fracht, Nebengebühren und die sonstigen 41. In der Ubersicht der Anlagen werden folgende
während der Beförderung entstandenen Aus- Anlagen gestrichen:
lagen) zu übergeben; sie kann eine Emp-
fangsbescheinigung verlangen. 11 D, E zu § 55: Frachtbrief und Eilfrachtbrief
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter F zu § 48: Tierfrachtbrief
„Frachtbrief ergebenden Beträge" durch die G zu § 62 (2): Allgemeine Erklärung über Feh-
Wörter „Frachtvertrag ergebenden Forderun- len oder Mängel der Verpak-
gen ersetzt.
II
kung.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Fracht-
brief" durch das Wort „Frachtvertrag" er- Artikel 2
setzt.
d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wort-
laut der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der ab
„Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung 1. Mai 1978 geltenden Fassung in neuer Paragraphen-
alle sich aus dem Frachtvertrag ergebenden folge bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten
Forderungen einzuziehen." des Wortlauts beseiti~en.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
"auszuladen" die Wörter „ und welche Vor-
schriften dabei zu beachten" eingefügt. Artikel 3
Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 treten am Tage nach
36. In § 76 Abs. 3 werden die Wörter ,,§ 58 Abs. 7" der Verkündung der Verordnung in Kraft. Im übri-
durch die Wörter ,,§ 58 Abs. 6" ersetzt. gen tritt die Verordnung am 1. Mai 1978 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2466/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der illlf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10. 11. 77 L 286/10
9. 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2467/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e 1. r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 11. 77 L 286/12
q_ 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2468/77 der Kommission zur Fest-
setzun~J der bei Re i s und Br u c h reis anzuwendenden
Absc:höpfun~ien bei der Einfuhr 10.11.77 L 286/14
9. 11. 77 VeronJnunq (EWC) Nr. 2469/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr Jür Re i s und Bruchreis 10. 11. 77 L 286/16
8. 11. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2471/77 der Kommission zur Gewäh-
rung von im voraus fesl.gPsetzten pauschalen Beihilfen für die
privale Lagerhaltung von Tierkörpern, halben Tierkör-
pern und „quarliers compenses" auf dem Rindfleischsektor 10. 11. 77 L 286/20
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2472/77 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Ta f e 1 weine der Art A I und für
Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang
mit. dieser Weinart stehen 10.11.77 L 286/23
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2476/77 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 10.11.77 L 286/29
9. 11. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2477/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.11.77 L 286/31
8. 11. Tl Verordnung (EWG) Nr. 2479/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2366/77 zur Festlegung von Uber-
gangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Nordsee h e r i n g s b e s t ä n d e 11. 11. 77 L 287/8
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2480/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 11. 77 L 287/9
10. 11. 77 Verordnung (EW{;) Nr. 2481/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzug,efügt werden 11.11.11 L 287 /11
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2482/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 11.11.77 L 287/13
10. 1 l. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2483/77 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zur Bereits tellung von Weißzucker ,
1
der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
lieforn ist · 11.11.77 L 287/15
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2484/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsab9abe auf die Einfuhr von G ur k e n
mit Ursprung in Griechenland 11. 11. 77 L 287/20
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2485/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
s l.a t.t.un gen 11.11.77 L 287/21
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977 2311
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum un<l Bezeichnung der Rechtsvorsduift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2486/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 11.11.77 L 287 23
11. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2487 /77 der Kommission zur Fesit-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.11.77 L 288. 1
11. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2488/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 12.11.77 L 288 3
11. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2489/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 12.11.77 L 288 5
10. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2490/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 betreffend die Koeffizien-
ten, mit denen die Währungsausgleichsbeträge für B u t t er
zu multiplizieren sind 12. 11. 77 L 288/8
Andere Vorschriften
7. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2462/77 des Rates über die Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien 10.11.77 L 286 1
7. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2463/77 des Rates über die Einfuhr
von Jutegarnen mit Ursprung in Thailand in die Benelux-
länder und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1278/77 10.11.77 L 286 4
7. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 des Rates über besondere
Maßnahmen für die Einfuhr gewisser Schraubenmuttern aus
Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan 10. 11. 11 L 286i7
7. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2465/77 des Rates zur teilweisen be-
fristeten Aussetzung der autonomen Sätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für Tafeläpfel 10. 11. 77 L 286i9
8. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2470/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 10. 11. 77 L 286' 18
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2473/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Natriumperborat der Tarifstelle
28.46 ex B, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 10. 11. 77 L 286 24
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2474/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für besitimmte Waren zum Ausstat-
ten von elektrischen Beleuchtungskörpern, der Tarifstelle
70.14 A II, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3021176 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 10. 11. 77 L 286/26
9. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2475/77 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 10. 11. 71 L 286/28
7. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2478/77 des Rates über das System
zur Stabilisierung ·der Erlöse aus der Ausfuhr bestimmter
Grundstoffe zugunsten der AKP-Staaten und der mit der Ge-
meinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 158/76. 11.11.71 L 287' 1
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 321. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekann lmachungen sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.
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