2141
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1977 Nr. 75
Inhalt Seite
23. 11. 77 Irsle Verordnun~J zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 2141.
71'.l4-1-1-I, 7134-1-1-2, 7134-1-1-3, 7134-1-1-4
23. 11. 77 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2189
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Te.il II Nr. 45 und Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2219
Erste Verordnung
zum Sprengstoifgesetz (1. SprengV)
Vom 23. November 19'17
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Anwendun!Jslwreich des Gesetzes Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt II Zulassung von explosionsgefährlichen Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge
Stoffen und Sprengzubehör
Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkun-
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung; Zulas- gen für EG-Angehörige, Nachweis der
sung zu Erprobungszwecken mit dem
Fachkunde
Vorbehalt des Widerrufs
Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über Kenn- Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und
zeichnung und Verpackung, Uberlassen Vorlage des Verzeichnisses nach § 16
zur Beförderung des Gesetzes
Abschnitt V Vertrieb, Uberlassen und Verwenden Abschnitt XI Sachverständigenausschuß
pyrotechnischer c;egenstände
Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt VI --- Sonstige Vorschriften über explosions-
gefährliche Stoffe Abschnitt XIII - Ubergangs- und Schlußvorschriften
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
/\uf Crund d(!r §§ 4, 6, 0 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, (2) Die§§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und
des § 20 /\. bs. 3, des § 22 Abs. 5 und der §§ 29 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
39 Abs. 1 des Sprengstoff~Jesdzcs vom 13. Septem- 1. den Verkehr mit und das Aufbewahren von
ber 1976 (BGB]. 1 S. 2737) sowie des § 36 Abs. 3 des Brennzündern, Pulverzündschnüren und Anzün-
Gc!setzcs über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung dern für Pulverzündschnüre; dies gilt nicht für
der Bekanntrnaclnmu vorn 2. Januar 1975 (BGBl. I offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und Brenn-
S. 80, 520) wird im Einvernehmen mit den Bundes- zünder mit Sprengkapseln,
ministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
ordnung, für Juqend, FamiliP und Gesundheit sowie 2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwendung
für Verkehr mit Zustirnmunq clPs Bundesrates ver- von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-
ordnet: klasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt oder
1
in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder
Abschnitt I als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Ge-
genstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom
Anwendunqsbereich des Cc~setzes Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftrag-
ten erworben sowie von Personen aufbewahrt
§ 1 oder verwendet werden, die ein nautisches Pa-
tent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungs-
(l) Düs Spren~Jstoffgesdz (Gesetz) ist nicht anzu-
zeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder ais
wenden auf
Flugpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer
1. den Erwerb, dus Aufbewahren, das Verwenden, Berufsausbildung im Umgang mit den genannten
das Vernichten, die BC'förderunu und die Einfuhr Gegenständen und den dabei zu beachtenden
von Vorschriften unterwiesen worden sind.
a) Sclldllnwßvorrichl.unuen zur Bestimmung der
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,
Wi:lsserliefe mit einem Knallsatz von nicht
§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf
mehr als je 2 9, wenn diese Gegenstände vom
§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzu-
Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich
wenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die be-
beauftrnuten Pc~rson c~rworben oder verwendet
stimmungsgemäße Verwendung und das Befördern
werden,
von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse
b) Schnellauslösevorrichtungen mit einem Satz T2, die beim Wassersport oder beim Bergsteigen zur
von nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtun- Rettung von Menschen oder als Signalmittel be-
gen ~Je~Jen unbefugtes Offnen gesichert, stimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-
druckfest und splittersicher sind und von dem sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder be-
Leiter eines Betriebes oder einer von ihm fördert werden, die ein Sporthochseeschifferpatent,
schriftlich beauftrngt.en Person erworben oder einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Füh-
verwendet werden, rerschein des Deutschen Seglerverbandes oder
c) Anzündern für Vnbrennun~Jskraflmaschinen; einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten
2. den Verkdu mit sowie~ die Beförderung, die Ein- Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen
fuhr, das Aufbewahren, das Verwenden und Ver- Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder der Deutschen
nichten von Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen,
a) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höch- aus dem hervorgeht, daß sie im Rahmen ihrer Aus-
stens 40 g auf 1000 Sprengniete, bildung im Umgang mit den genannten Gegen-
ständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
b) Zündpillen, Zündhütchen und Zündlamellen; unterwiesen worden sind.
3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-
gefäbrlichen Stoffen, die an Zündhölzern verar- § 2
beitet sind, sowie die Beförderung und die Ein-
fuhr der an Zündhölzern verarbeiteten explo- (1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, §§ 23,
sionsgefährlichen Stoffe; 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16
Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind
4. den Umgang ausgenommen das Be- und Ver- . nicht anzuwenden auf
arbeiten, das WiedergE~winnen und das Ver-
nichten und den Verkehr mit Fertigerzeug- 1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Auf-
nissen, die aus Zellhorn heruestellt sind oder in bewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
denen Zellhorn verarbeitet ist, sowie auf die Be- Erwerb und die Einfuhr kleiner Mengen der ex-
förderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse; plosionsgefährlichen Stoffe der Anlage I zum Ge-
setz, die für wissenschaftliche, analytische, me-
5.. das lforstellen, Bc~cirlwiten, Verarbeiten und Ver- dizinische und pharmazeutische Zwecke verwen-
nichten explosionsgefäh rlicher Zwischenerzeug- det werden durch
nisse, das Verwenden explosionsgefährlicher
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten
Hilfsstoffe und das innerbetriebliche Befördern,
oder von Laboratorien und die mit der Leitung
Inempfangnehrnen und Uberlassen dieser Stoffe,
dieser Stellen beauftragten Personen,
soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh- b) Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-
migungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben praktiker und Dentisten,
Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-
Stoffen verarbeitet werden. stabe a oder b bezeichneten Person handeln;
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2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige chergestellt ist, daß die explosionsgefährlichen
Uberlassen kleiner Mengen zwischen den unter Stoffe den von der jeweils zuständigen Stelle
Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß- erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-
gabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- oder sprechen, soweit diese den Schutz von Leben,
Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzu- Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
bewahren ist. Dritter betreffen,
Die in Nummer 1 BuchstabE!n a und b bezeichneten 2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit Gesetz, die nur für militärische oder polizei-
erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Men- liche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der
gen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens Prüfung dem Bundesinstitut für chemisch-tech-
je 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die nische Untersuchungen überlassen werden,
gegen mechanische und thermische Beanspruchung
3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat
Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche
und höchstens je 3 g von empfindlicheren explo-
Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke
sionsgcfährlichen Stoffen.
der Bearbeitung oder Verarbeitung
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-
mit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
Abschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß- dürftigen Anlage an den Inhaber einer an-
gabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und deren derartigen Anlage vertrieben oder über-
§ 23 des Gesetzes nicht anzuwenden sind. lassen werden,
(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räum- b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4
lichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge- migungsbedürftigen Anlage vertrieben oder
nehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explo- überlassen werden;
sionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, die Freistellung gilt auch dann, wenn diese ex-
betrieben werden, gellen die· Absätze 1 und 2 mit plosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Er-
der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten probung vertrieben oder überlassen werden,
Tätigkeiten mit. explosionsgefährlichen Stoffen zu
Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For- 4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der
schung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für wis-
gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen senschaftliche Untersuchungen oder für wissen-
Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslabo- schaftlich-technische Versuchsreihen oder im
ratoriums oder den mit der Leitung des Laborato- Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der
riums beauftragten Personen erworben, an sie ver- Versuchsgrubengesellschaft mbH eingeführt, ihr
trieben oder ihnen überlassen werden. überlassen oder auf der von ihr betriebenen Ver-
suchsgrube verwendet werden,
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des c;esetzes sind
5. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der
auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu
Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für
Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-
militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt
schung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwen-
sind, soweit
den, soweit hierbei mit explosionsgefährlichen
Stoffen der Anlage I in Mengen bis zu 3 kg umge- a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
gangen wird. Der Vertrieb und das Uberlassen der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu
explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Be- nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiter-
stell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre auf- verarbeitet werden oder für die Endprodukte
zubewahren ist. eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes zum Zwecke. der Ausfuhr
(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der erteilt worden ist und die Voraussetzungen
Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explo- der Nummer 3 im übrigen gegeben sind,
sionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen
von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftig- der Klasse IV weiterverarbeitet werden,
ter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.
c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffen-
gesetzes geladen werden,
§3
d) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böller-
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf schießen verwendet werden,
1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum 6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherungsein-
Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche richtungen in Luftfahrzeugen,
Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet,
7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
verarbeitet oder eingeführt und an die Bundes-
wehr, die in der Bundesrepublik Deutschland sta- 8. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder
tionierten ausländischen Streitkräfte oder die Proben in der erforderlichen Menge von demje-
Vollzugspolizei des Bundes und der Länder ver- nigen, der die Zulassung dieser Gegenstände be-
trieben oder ihnen überlassen werden, wenn si- antragen will, eingeführt werden,
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
9. TPilc von (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, §§ 23,
a) Lüdegeriiten, soweit diese nicht auf das För- 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22
dern von und Laden mit Sprengstoff unmittel- Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwen-
baren Einfluß haben, den auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-
nichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Uberlassen
h) Mischladegerctlen, soweit diese nicht auf das
und das Befördern von pyrotechnischen Gegenstän-
Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe
den der Klassen I, II und der Unterklasse T1. Auf
aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrie-
das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,
ren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie
den Erwerb und das Befördern von pyrotechnischen
das Fördern und Laden des Sprengstoffes un-
Gegenständen der Klasse III ist § 27 Abs. 3 Nr. 1
mittelbaren Einfluß haben.
des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die Nummern l bis 4 gelten für Sprengzubehör ent- Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
sprec::hend.
(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische
(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-
Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.
fährlicben Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den techni-
schen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine
Bescheinigung des Bundes.instituts für chemisch-
§5
technische Untersuchungen zu erbringen, der Nach-
weis dafür, daß die explosionsgefährlichen Stoffe (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Um-
nach Absatz 1 Nr. 3 für militärische oder polizei- gang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf
liche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheini- deren Erwerb, Uberlassen, Befördern und Einfuhr
gung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen durch
Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Un- 1. die Bundesanstalt für Materialprüfung,
terauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1
Nr. 3 durch clie schriftliche Bekanntgabe der Num- 2. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un-
mer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz tersuchungen,
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die 3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen
Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Be- Berggewerkschaftskasse,
schüffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen.
Der Uberlasser von explosionsgefährlichen Stoffen soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu gaben erforderlich ist.
lassen, daß die Stoffe (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be-
1. in den Fällen des Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a zu und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Auf-
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endproduk- bewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Er-
ten in einer nach § 4 des Bundes-Immisions- werb, das Uberlassen, das Befördern und die Einfuhr
schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage von explosionsgefährlichen Stoffen durch
oder
1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-
2. im Falle des Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyro- ämter,
technischen Gegenständen der Klasse IV
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. 2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen
Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollver-
P) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf waltung,
explosionsgefährliche Stoffe, die vom Versender
ausgeführt worden waren und an diesen unverän- 3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
dert in der versandmäßigen Verpackung zurück- 4. die Beschußämter,
kommen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind
nachzuweisen. 5. das Institut für Chemie der Treib- und Explosiv-
§4 stoffe
(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
gaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Her-
l. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum stellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in
Gesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-Immis- Nummer 1 und 5 genannten Stellen.
sionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen
Anlage zum ZwE~cke der Bearbeitung oder Ver- (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Auf-
arbeitung hergestellt und als solche nicht ver- bewahren, das Verwenden, das Vernic..hten, den Er-
trieben oder an andere nicht überlassen werden, werb, das Uberlassen und das Befördern von
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In- 1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deut-
haber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in sche Bundesbahn,
einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, er-
worben, eingeführt, verwendet oder vernichtet 2. explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer
werden, für die auf Grund einer Rechtsverord- Menge von 100 g und, soweit sie Forschungs-
nung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach zwecken dienen, bis zu 3 kg, durch öffentliche
§ 17 des Gesetzes nicht c~rforderlich ist, Hochschulen, Fachhochschulen, Fachschulen und
allgemein- oder berufsbildende Schulen,
3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für
Pulverzündschnüre sowie pyrotechnische Gegen- soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
stände. gaben erforderlich ist.
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(4) Die §§ 7 bis l ~ und '27 des Cesetzes sind nicht (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort
das Vernichten, den Erwerb, das überlassen und „Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und
· das Befördern explosionsgefJhrlicher Stoffe durch -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich
Einheiten und Aushildungseinrichtungen des Kata- durch große lateinische Buchstaben in der Reihen-
strophenschutzes des Bundes, der Länder und der folge des Alphabets zu unterscheiden.
kommunalen Gebietskörperschaften und durch Be-
hörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und
Bundes, soweit dies zur Erfülhmg ihrnr öffentlichen Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-
Aufgaben erforderlich ist. zeichnung den Buchstaben „K" führen.
§8
Abschnitt II
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-
und Sprengzubehör ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-
zuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der
Bundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs-
§6
behörde „BAM", dem in der Anlage 2 für den je-
(1) Explosionsgeführliche Sloffe der Anlage I und weiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zei-
der Anlage lI Abschnitt A zum Cesetz und Spreng- chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die
zubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Be- Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-
schaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten An- mer.
forderungen entsprechen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von
einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen Abschnitt III
zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen so-
Verfahren bei der Zulassung;
wie von der Prüfung einzelner Anforderungen ab-
Zulassung zu Erprobungszwecken
sehen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit
mit dem Vorbehalt des Widerrufs
oder Sachgütern Besch<lftigter oder Dritter dies zu-
läßt oder erfordert.
§9
(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen (1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von
Schlagwetter nach Anlage 1 in die Klassen I, II und explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
III eingeteilt. sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu
prüfen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den
Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlich- (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefähr-
keit odE~r ihrem Verwendungszweck in folgende lichen Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der
Klassen eingeteilt: nach den Angaben des Herstellers in seiner Zu-
sammensetzung und Beschaffenheit einem bereits
Klasse I: Feuerwerkspiel waren,
zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so
Klasse II: Kleinfeuerwerk, kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt
Klasse III: Mittelfeuerwerk, werden
Klasse IV: Großfeuerwerk, 1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen
Stoffen, die zum Sprengen verwendet werden, ob
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für tech- der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in
nische Zwecke. seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit
Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse übereinstimmt oder
T in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zu den 2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,
pyrotechnischen Gegenständen für technische Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
Zwecke gehören insbesondere Gegenstände, die zur und Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Be-
Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegen- schaffenheit und Funktionsweise ganz oder teil-
ständen oder zu meteorologischen Zwecken weise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen
bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeits- oder ihm vergleichbar sind.
vorgängen, als Signalmittel, als Pflanzenschutz-
oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle be-
Sportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. scheinigt dem Antragsteller die Obereinstimmung
des Stoffes oder die Dbereinstimmung oder Ver-
gleichbarkeit des Gegenstandes mit einem bereits
§7
zugelassenen Stoff oder Gegenstand.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng- (3) Zuständig ist
zubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur 1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex-
Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung plosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen
mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffen- mit Ausnahme der in Nummer 2 bezeichnet0n
heit hervorruft. Stoffe und Gegenstände,
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen bung in den in Aussicht genommenen Betrieben
Berggewerkschaftskasse für die Prüfung von Ge- keine Bedenken bestehen.
s teinsprengstoffen, von Sprengstoffen für son-
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Berg-
stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren
bau-Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1
oder Schneiden bestimmt sind, von Wetter-
Satz 3 in ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von
sprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung
einer praktischen Erprobung abzusehen. Die Unter-
der genannten Sprengstoffe und von Sprengzu-
lagen nach den Nummern 2 und 3 sind der Zulas-
behör.
sungsbehörde nachträglich zu übersenden, wenn
(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem An- diese eine praktische Erprobung anordnet; dies gilt
tragsteller eine Prüfbescheinigung darüber, ob und auch bei einer praktischen Erprobung von explo-
nw ieweit bei dem geprüften Stoff oder Gegenstand sionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.
Cesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß
hervorgehen, für welchen Verwendungsbereich der (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach
geprüfte Stoff oder c;egenstand geeignet ist. § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegen-
§ 10 standes und eines Vergleichsstoffes oder -gegen-
standes in einer zur Prüfung ausreichenden Men-
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-
ge oder Zahl zu übersenden,
geben
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster
l. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen
Stoffes oder des Spren9zubehörs, zum Verbleib zu überlassen.
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Her- (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der
stellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Ein- Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebilde-
fuhr außerdem den Namen (Firma) und die An- ten Sachverständigenausschuß für explosionsgefähr-
schrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände liche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn
einführt, zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Be-
seine chemische Zusammensetzung, seine physi- schäftigter oder Dritter gewährleistet ist.
kalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen
Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- § 11
und Wirkungsweise; kann die chemische Zusam-
mensetzung nicht mit ausreichender Genauigkeit (1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-
angegeben werden, so ist der explosionsgefähr- bungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren
Jiche Stoff durch Angaben über sein Herstel- Betrieben mit dem Vorbehalt des Widerrufs zuge-
lungsverfahren zu charakterisieren, lassen werden, wenn ihre Wirkungsweise, Brauch-
barkeit und Beständigkeit durch die Prüfung nach
4. bei der Zulassung von
§ 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu ermitteln sind. Ge-
a) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren steinsprengstoffe, Sprengstoffe für sonstige Zwecke,
auch die Farbe des Kennfadens für die Her- die zum Verstärken, Perforieren oder Schneiden be-
stellungsstätte, stimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür be-
b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und stimmte Zündmittel, die zur Verwendung in unter-
Sprengzündern auch die Form des Zeichens tägigen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch
für die Herstellungsstätte, erprobt werden. Von einer praktischen Erprobung
c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form von Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für son-
des Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern stige Zwecke und von hierfür bestimmten Zünd-
sich die Kennzeichnung mit dem Namen der mitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht
Herstellungsstätte wegen der geringen Größe untertägigen Betrieben bestimmt sind, von Spreng-
des Gegenstandes auf diesem nicht anbringen zubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von in
läßt. Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann
abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Le-
(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinspreng-
ben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder
stoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die
Dritter nicht erforderlich erscheint.
zum Verstärken, Perforieren oder Schneiden be-
stimmt sind, von Wettersprengstoffen, von Zünd- (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit
mitteln zur Verwendung der genannten Sprengstoffe eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelasse-
und von Sprengzubehör sind beizufügen nen Stoffes oder Gegenstandes kann während der
1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchs- praktischen Erprobung im Rahmen der in der Zu-
strecke nach § 9 Abs. 4, lassung festgelegten Begrenzung mit Zustimmung
der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3) abgewichen werden, wenn
2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
Betriebe, in dem oder in denen die praktische Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Hier-
Erprobung (§ 11) durchgeführt werden soll, über sind die Zulassungsbehörde und die für die
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß Aufsicht über die Erprobung zuständige Behörde zu
gegen die Durchführung der praktischen Erpro- unterrichten.
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2147
(3) Die praktische Erprobung erfolgt: unter Auf- Abschnitt IV
sicht der zuständigen Behürde; es sind zu beteiligen
Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung
1. an der Erprobung von Cesteinsprengstoffen und und Verpackung, Uberlassen zur Beförderung
Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver-
stärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt § 14
sind, von Wettersprengstoffen, von Zündmitteln
zur Verwendung der genannten Sprengstoffe und (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-
von Sprengzubehör die Bergbau-Versuchsstrecke zubehör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe
und auf Verlangen auch die Zulassungsbehörde, oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie
und ihre Verpackung nach den Vorschriften der
2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher Anlage 3 gekennzeichnet sind. Soweit diese Vor-
Stoffe und pyrotechnischer (;egenstände die Zu- schriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist fol-
lassungsbehörde, gende Kennzeichnung anzubringen:
3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der 1. Die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
Bergaufsicht unterliegen, auch der zuständige oder Gegenstandes,
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der
(4) Uber das Ergebnis der praktischen Erprobung Einfuhr außerdem der Name (Firma) des Ein-
von Gestein- und Wettersprengstoffen und von führers,
Zündmitteln, die für die Verwendung von Gestein- 3. die Herstellungsstätte,
und Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von
Sprengzubehör fertigt die zuständige Behörde einen 4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
Erprobungsbericht an, den sie der Zulassungsbe- 5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich-
hörde übersendet. nung nach Anlage 4; das Symbol muß minde-
stens ein Zehntel der von der Kennzeichnung ein-
§ 12 genommenen Fläche ausfüllen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu-
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt
lassung eines explosionsgefährlichen Stoffes oder
oder einführt und selbst aufbewahren oder anderen
von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch
überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, so-
die Bundesanstalt für Materialprüfung schriftlich zu
fern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind,
erlassen.
auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzu-
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben bringen:
zu enthalten: 1. Die Lagergruppe des Stoff es oder Gegenstandes
1. Die Bezeichnung des explosionsgefährlichen in der jeweiligen Verpackung,
Stoffes oder des Sprengzubehörs, 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Ge-
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Her- genstandes, soweit sie im Bundesanzeiger be-
stellers und, bei der Einfuhr außerdem den Na- kanntgemacht oder von der Bundesanstalt für
men (Firma) und die Anschrift dessen, der den Materialprüfung angeordnet worden ist.
Stoff oder Gegenstand einführt,
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für
3. Angaben über die für die Verwendung wesent- das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-
lichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8), soweit in Anlage 3 Absätze 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28
oder 60 nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben- es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht
bestimmungen der Zulassung. vorgeschrieben ist, muß auf dem Versandstück die
(3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas- Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist
sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des die Verpackung des Versandstückes die einzige
Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi- Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1
gen, soweit darin sicherheitstechnische Bestimmun- Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet sein.
gen getroffen sind. (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich
§ 13 sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.
Stoffen und Sprengzubehör, deren Änderung oder Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind un-
Berichtigung sowie die Rücknahme oder der Wider- zulässig, soweit dies nicht in der Anlage 3 aus-
ruf einer Zulassung wird im Bundesanzeiger und im drücklich zugelassen ist. Für die Kennzeichnung auf
Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für der Innenverpackung mit dem Gefahrensymbol und
Materialprüfung bekanntgemacht. Die Bekanntma- der Gefahrenbezeichnung brauchen die in Absatz 1
chung soll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4
enthalten. vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.
(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
kanntmachung abgesehen werden. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. zur Ausfuhr odPr zum sonstigen Verbringen in verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Ab-
Uinder außerhalb der Europäischen Gemein- weichendes vorschreiben, muß die Verpackung hin-
schaften bestimmt sind, sichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurch-
2. ausschließlich zu militärischen und polizeilichen
lässigkeit folgenden Anforderungen genügen:
Zwecken für die Bundeswehr, für die in der Bun- 1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und
desrepublik Deutschland stationierten auslän- beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher
dischen Streitkräfte oder die Vollzugspolizei des Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und
Bundes oder der Länder hergestellt und ihnen vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann;
überlassen werden. dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des Stof-
fes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.
§ 15
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
(1) Auf explosionsgeföhrlichen Stoffen der An- schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
lage 5 und ihrer Verpackung sind außer der Kenn- den und darf keine Verbindung mit ihm eingehen,
zeichnung nach § 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die eine Explosion, eine Entzündung oder einen
die besonderen (]efahren, die Sicherheitsratschläge anderen Vorgang herbeiführen kann, der Gefah-
und die Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeich- ren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver-
nungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5 in dem in Nummer ursacht.
6 dieser Anlage vorgeschriebenen Umfang anzu-
bringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend. 3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in
allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein,
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für ex- daß sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder
plosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig
bei einem Rauminhalt der Verpackung standhalten, denen sie üblicherweise beim Um-
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener gang ausgesetzt sind.
Größe,
(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, TreibladlJ.ngspul-
dem Format 52 X 74 mm, ver und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe der An-
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem For- lage II zum Gesetz müssen außerdem so beschaffen
mat 74 X 105 mm, sein, daß sie keine nach dem Stand der Technik ver-
meidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stof-
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem
Format 105 X 148 mm, fen der Anlage II zum Gesetz ist darüber hinaus die
Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format wählen, daß bei Temperaturen, denen die Stoffe
148 X 210 mm beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise
entsprechen. Die Kennzeichn-µng muß sich hinsicht- ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist
lich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Unter- diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch
grund unterscheiden. Das Gefahrensymbol nach An- dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhin-
lage 4 und Anlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm2 dern.
groß sein und mindestens ein Zehntel der von der (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein-
Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen. oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur
Schau gestellt werden sollen, müssen durch die
(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche
einem Kennzeichnungsschild angebracht, so muß thermische oder mechanische Beanspruchung kein
das Schild mit seiner ganzen Fläche auf der Ver- Gegenstand gezündet wird. Eine vierwöchige Lage-
packung zuverlässig haften. Die Kennzeichnung darf rung bis 50° C darf keine Beschädigung der Ver-
auf einem mit der Verpackung einschließlich Be- packung hervorrufen.
hältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn
die geringen Abmessungen oder die sonstige Be- (4) Treibladungspulver für das nicht.gewerbs-
schaffenheit eine Kennzeichnung nach Absatz 2 mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
nicht zulassen oder wenn durch die Art der Ver- und zum Vorderladerschießen darf nur in der Ur-
packung das Anbringen eines auf seiner ganzen sprungsverpackung des Herstellers oder der Ver-
Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes nicht packung des Einführers vertrieben oder anderen
möglich ist. überlassen werden. Der Inhalt darf höchstens eine
Masse von 1 kg haben.
(4) Die Innenverpackungen explosionsgefährlicher
Stoffe nach Absatz 1, die auch brandfördernd oder (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben ande-
leicht entzündlich sind, brauchen nur mit dem Ge- ren zum Schnüren und zum Kessel- und Lassen-
fahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung nach sprengen in loser Form überlassen werden.
Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 ge-
kennzeichnet zu sein.
§ 11
§ 16 Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
oder einführt, darf diese Stoffe anderen nur über- anderen nur überlassen, wenn er · sich auf Grund
lassen, wenn sie nach den Vorschriften der Anlage 3 von Stichproben überzeugt hat, daß
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2149
1. die explosionsgefiihrlic:hen Stoffe nach den Vor- 1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein;
schriften der §§ 14, 15 und 1b und der Anlage 3 eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei
Abschnitt 1, 2, 4 und. 5 gekennzeichnet und ver- ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen,
packt sind, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten
2. das Sprengzu bchör nach dc~n Vorschriften des die Gegenstände verschiedene Sätze, so dürfen
§ 14 und dc~r Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeich-
die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion
net ist. untereinander treten können, die zur Selbstent-
zündung führt.
§ 18
2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen
(1) Der [lersteller oder Einführer darf explosions- Stoffen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hun-
gefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über dert und weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpul-
die Beförderung gefährlicher Cüter auf dem Ver- ver, andere Nitratgemische oder Perchloratge-
sandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explo- mische enthalten sein.
sionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet und nicht
für die Ausfuhr hestimml sind, anderen im Geltungs- 3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe
bereich des Cesetzes nur überlassen, wenn er in das nicht enthalten:
BefördernnDspapier den Hinweis „Explosionsgefähr- Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit
lich" aufqenornnwn hc1t. Ist in diesem Fall ein Be- Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen, An-
förderun9spupier nicht vor9eschrieben, so ist der timonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).
Hinweis „Explosions~wführlich" auf dem Versand- Die Verwendung von Ammoniumsalzen und
stück anz11brin9en. Aminen zusammen mit Chloraten in Rauch er-
zeugenden Gemischen ist zulässig, wenn durch
(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 blei- die Zusammensetzung des pyrotechnischen Sat-
ben die Kennzeichmm9s- und Verpackungsvor- zes eine hinreichende Beständigkeit gewährlei-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter stet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand
unberührt. mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-
§ 19 ordnen, daß keine Mischungen der in Satz 1 ge-
nannten Art entstehen können.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil
der §§ 14 und 16 und der Anlage 3 Ausnahmen be- an Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen.
willigen, soweit der mit diesen Vorschriften be- In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage
zweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach- und in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu
gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise 80 vom Hundert des Satzgewichts betragen.
gewährleistet ist. (3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotech-
nische Gegenstände einführt, haben sich auf Grund
einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe
Abschnitt V oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu
Vertrieb, Oberlassen und Verwenden überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Vor-
pyrotechnischer Gegenstände aussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den
pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen nach
§ 20 Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über
die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt
oder einführt, darf diese anderen nur überlassen,
wenn ihre Sätze § 21
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-
sind, fen in der Zeit vom 1. November bis zum 28. Dezem-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die ber nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständig- überlassen werden. Ist der 28. Dezember ein Don-
keit nicht beeinträchtigt wird, nerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot
nach Satz 1 bereits mit Ablauf des 27. Dezember.
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als
und IV und der Unterklasse T2 dürfen nur Per-
0, 1 vom Hundert unverbrennbaren Bestand-
sonen überlassen werden, die nach § 7 oder § 27 des
teilen,
Gesetzes zum Erwerb berechtigt sind oder mit die-
b) Schwefelblüte, sen Gegenständen umgehen dürfen.
c) weißen (gelben) Phosphor,
(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie-
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert dener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf
Bromatgehalt. dieses . anderen nur nach den für die Gegenstände
der höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der. Klasse
lassen werden.
IV herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände
anderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anfor- (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der
derungen entsprechen: Klassen II, III und T sowie jedem aus pyrotechni-
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sehen CciwnsUinden der Klassen II und III zusam- Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach
mcn~Jestcl lten Feuerwerkstück ist eine Gebrauchs- § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungs-
anweisung beizufügen. Soweit sich die Gebrauchs- scheines nach § 20 des Gesetzes und die aus-
anweisung auf einzelnen Gegenständen nicht an- stellende Behörde,
bringen läßt, genügt die Anbringung auf der klein- 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
sten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Ver- Feuerwerks,
packungseinheit verschiedene pyrotechnische Ge-
genstände, so muß ersichtlich sein, welche Ge- 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
brauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,
Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsan- 4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-
weisung auch in Form einer bildlichen Darstellung sperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen
gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Ge- zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-
brauch ausschließt. meinheit.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die
fen an den Verbraucher nur in kleinsten Ver- Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn
packungseinheiten oder in größeren Einheiten, die dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-
mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, scheint.
vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die
nach Absatz 4 vorgeschriebene Gebrauchsanwei- (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet
sung nicht auf dem einzelnen Gegenstand ange- haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Un-
bracht ist. terklasse T 1, die für Lehr- und Sportzwecke be-
stimmt sind, nur unter Aufsicht des Sorgeberech-
§ 22 tigten bearbeiten und verwenden. In einer sport-
(l) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den lichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zu-
Verbraucher, ausgenommen im Versandhandel, nur lässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein
in Verkaufsräumen vertrieben und anderen über- Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.
lassen werden. Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse I dürfen auch außerhalb von Verkaufsräu-
§ 24
men vertrieben und anderen überlassen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder
(2) In Verkaufsrüumen dürfen pyrotechnische Ge- im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und
genstände ausgenommen Knallbonbons - in 2, des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begrün-
Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlosse- detem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine
nen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzuge-
nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ben.
ein- oder mehrseitig durchsichtige Verpackung ha-
ben und diese von der Bundesanstalt für Material- (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder
prüfung als unbedenklich bescheinigt worden ist. im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegen-
Jede kleinste Verpackungseinheit ist mit einer stände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder
Kurzfassung der Bescheinigung zu versehen. Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch
am 31. Dezember und l. Januar nicht abgebrannt
(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öf-
Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen fentlich bekanntzugeben.
pyrotechnische Gegenstände der Klasse I abwei-
chend von dem Verbot des § 22 Abs. 4 des Ge-
setzes vertrieben und anderen überlassen werden.
Abschnitt VI
§ 23 Sonstige Vorschriften
über explosionsgefährlich~ Stoffe
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-
fen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember
nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn § 25
sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I
des Gesetzes zusammen mit Gegenständen der
zum Gesetz - ausgenommen pyrotechnische Ge-
Klassen III oder IV abgebrannt werden. Das Ab-
genstände - dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27
brennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittel-
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes überläßt, hat Art
barer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-
und Menge der überlassenen Stoffe und Gegen-
und Altersheimen ist verboten.
stände, den Tag des Uberlassens sowie seinen Na-
(2) Wer pyrotechnische c;egenstände der Klassen men und seine Anschrift unverzüglich und dauer-
III oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Be- haft auf der Erlaubnisurkunde des Erwerbers zu ver-
hörde das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen merken.
vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind (2) Wer Treibladungspulver für das nichtgewerbs-
anzugeben mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des oder zum Vorderlader- oder Böllerschießen ver-
Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie treibt und dem Verbraucher überläßt, hat auf jeder
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2151
Verpackungseinheit (§ 1G J\ bs. 4) die für die be- Abschnitt VII
stimmungsgemäßc Verwendung des Treibladungs-
Fachkunde und Prüfungsverfahren
pulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen oder
jeder Verpackungseinheit beizufügen; die Ladeda-
ten müssen von der zuständigen Stelle überprüft § 29
und mit einem Prüfzeichen dieser Stelle versehen Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in
sein. der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende
§ 26 Fachkunde umfaßt
(1) Bei der nichtgewerblichen l Jcrstellung von Pa- 1. ausreichende technische Kenntnisse über
tronen sind LadearbeitE\n und der sonstige Umgang a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von
mit Treibladungspulver und Zündhütchen nur in explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren
geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tä- Handhabung und Anwendung,
tigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-
offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in werdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
solchen Räumen verboten.
c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter
Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur tech- oder Dritter und zur Abwendung von Ge-
nisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die fahren für Sachgüter,
ein handhabungssichcres Laden und Entladen ge- 2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vor-
währleisten. schriften über den Umgang und Verkehr mit ex-
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit plosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren
Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung Beförderung
des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse
nicht wiedergeladen werden. für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätig-
keit erforderlich sind.
§ 27 § 30
(1) Brückenzünder A dürfc~n zum Sprengen nicht (1) Die Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
verwendet werden. ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in
Anwesenheit einer anderen sachverständigen Per-
(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu son abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung
anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung über- Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung
lassen werdeii, dürfen keinen unterschiedlichen Wi- von Personen aus Betrieben, die nicht der Berg-
derstandsgruppen angehören. aufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetz-
lichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben,
§ 28
als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prü-
fung teilzunehmen.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver-
trieben, anderen überlassen oder verwendet werden, (2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
wenn sie ganz oder teilweise stammen aus zum Nachweis der Fachkunde für die Beförderung
explosionsgefährlicher Stoffe und die Prüfung nach
1. Fundmunition oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge- Satz 3 des Gesetzes können vor einem Vertreter
fährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.
aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition
oder § 31
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 ( 1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
genannten Gegenständen von Lagermunition, die zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt wer-
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus- den. Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausfüh-
gesondert war oder rung von Sprengarbeiten, die Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermi-
Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige
schen oder sonstigen Beanspruchungen unter-
Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum
worfen war, von denen anzunehmen ist, daß
Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist
sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der
außer der theoretischen in der Regel eine praktische
in der Munition enthaltenen Stoffe, insbeson-
Prüfung abzulegen.
dere durch Einwirkung von Bränden oder Ex-
plosionen, verändert haben. (2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis
der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
Vertrieb und das Uberlassen der in Absatz 1 ge-
unterzeichnen ist.
nannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis
nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Ver- (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-
nichtung dieser Gegenstände verpflichtet haben. kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
das von dem VNlretr~r der zuständigen Behörde zu (5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und
unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungs-
anderen sachverständigen Person unterzeichnet wer- scheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten
den. ausführen oder Großfeuerwerke abbrennen, haben
jeweils nach Ablauf von 5 Jahren an einem Wieder-
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so holungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Be-
kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt hörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von
werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann dieser Verpflichtung zulassen.
bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist wiederholt werden darf.
§ 33
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,
wenn
Abschnitt VIII 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt-
Staatlich anerkannte Lehrgänge nisse vermittelt werden über
a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise
§ 32
der gebräuchlichen explosionsgefährlichen
Stoffe,
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehr- b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung
gänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Um- von explosionsgefährlichen Stoffen,
gang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
fen und deren Beförderung staatlich anerkannt. c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und
Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt. sowie über deren Beförderung,
2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertig-
(2) Grundlehrgänge können insbesondere aner- keiten in der unfallsicheren Handhabung und
kannt werden für: Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermit-
1. Allgemeine Sprengarbeiten, telt werden.
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft- Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Per-
lichen Zwecken, sonen, die nur den Verkehr mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern
3. den Umgang ausgenommen das Verwenden - wollen, entfallen.
mit pyrotechnischen Gegenständen,
4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenstän- (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen
den, ferner nur anerkannt werden, wenn
5. den Umgang ausgenommen das Herstellen - 1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße
mit Treibladungspulver zum Laden und Wieder- Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und
laden von Patronenhülsen, Fertigkeiten gewährleistet,
6. den Umgang ausgenommen das Herstellen - 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die
mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtig-
ten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewähr-
7. den Umgang ausgenommen das Herstellen - leistet,
mit Böllerpulver.
3. der Abschluß einer angemessenen Haftpflicht-
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf fol- versicherung zur Deckung von Schäden, die den
genden Sachgebieten anerkannt werden: Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durch-
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen, führung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen
worden ist.
2. Großbohrlochsprengungen,
3. Kammersprengungen, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,
Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge ent-
4. Sprengungen unter Wasser, sprechend anzuwenden.
5. Sprengungen in heißen Massen,
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
6. Eissprengungen, wenn nach ihrer Erteilung eine der in Absatz 1 bis
7. Schneefeldsprengungen. 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise
weggefallen ist und der Träger des Lehrgangs dem
(4) Wiederholungslehrgänge können zum Aus- Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
tausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Behörde gesetzten Frist abgeholfen hat.
Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den
dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung § 34
von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zu-
Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbeson- zulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8
dere neue Sprengverfahren, neue pyrotechnische Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes
Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vor-
werden. liegen.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2153
(2) Die Zuv<\rldssi~Jk<~it ist durch eine Unbedenk- § 36
lichkeilsl>eschcin igung der für die Erteilung der
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen
Erlaubnis oder des Befühigungsscheines zuständigen
und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die
Behörde nachl'.uwcisen. Wird .innerhalb eines Jahres
Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem
nach Ausstellu nu der Unbedenklichkeitsbescheini-
späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
gung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein
beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuver- (2) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzu-
lässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich, so- legen. Zusätzlich können schriftliche·Prüfungsfragen
fern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtferti- gestellt werden.
gen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuver-
lässigkeit nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zu- (3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zu-
verlässigkeit kann entfallen, wenn der Inhaber eines ständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang
Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Son- durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters
der- oder Wiederholungslehrgang beantragt. Die des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des
körperliche Eignung ist in Zweifelsfällen durch ein Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prü-
amtsärztliches Zeugnis, insbesondere über die Seh- fungsstoff zu stellen. Wird die. praktische Prüfung
und Hörfähigkeit, nachzuweis<m. nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der
zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31
(3) Zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr- Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer auf dem
entsprechenden Fachgebiet an einem Grundlehr- (4) Dber das Prüfungsergebnis und den wesent-
gang erfolgreich teil~Jenomrneh oder eine Prüfung lichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift auf-
vor der zuständigen Behörde nach § 31 bestanden zunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen
hat. Behörde zu unterzeichnen ist.
§ 35 (5) Uber die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehr-
gang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen,
(1) Zu einem c;nmdlehrgang ist der Antragsteller aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervor-
nur zuzulassen, wenn er außer den Voraussetzungen geht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zu-
nach § 34 Abs. 1 eine einjährige Tätigkeit als Helfer ständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch
1. im Falle der Ausführung von Sprengarbeiten bei von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeich-
einem Sprengberechtigten, net werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung
kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen
2. im Falle des Abbrennens von Großfeuerwerken
Behörde allein unterzeichnet werden.
bei einem Berechtigten zum Abbrennen von Groß-
feuerwerken (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5
nachweist. entsprechend anzuwenden; von einer praktischen
Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab-
(2) Die Helfertütigkeit nach Absatz 1 kann bis auf gesehen werden.
ein Vierteljahr abgekürzt werden, wenn der Antrag- § 37
steller nachweist, daß er in dieser Zeit an einer für
seine Ausbildung genügenden Anzahl von Spren- Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für
gungen oder Großfeuerwerken mitgewirkt hat. Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unter-
liegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehr-
(3) Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehe- gänge nach landesrechtlichen Vorschriften aner-
maligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bun- kannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fach- ·
des oder der Länder mit mindestens vierjähriger kunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch
Dienstzeit, die an einem Lehrgang im Sprengen mit die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehr-
Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende gang als erbracht.
Verwendung während ihrer Dienstzeit nachweisen,
kann die Zeit ihrer Ausbildung und Tätigkeit im
militärischen oder polizeilichen Sprengdienst auf Abschnitt IX
die zu erfüllenden Voraussetzungen bis zu einem Beseitigung von Zugangsbeschränkungen
halben Jahr angerechnet werden. Bei Nachweis für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im
Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit,
§ 38
können in begründeten Ausnahmefällen ab-
weichende anrechenbare Zeiten festgelegt werden. (1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
(4) Für die Zulassung zu Sonderlehrgängen gelten (EG) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Nachweis der anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2
praktischen Tätigkeit muß für das Fachgebiet, in des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.
dem der Bewerber tätig sein will, erbracht werden.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
(5) Zu einem Wiederholungslehrgang ist ein An- EG, die in einem anderen Mitgliedstaat als der
tragsteller zuzulassen, der die erfolgreiche Teil- Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8
nahme an einem Crund- oder Sonderlehrgang nach- Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit
weisen kann. sie
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. explosions!Jdii 11 rl iche Stoffe außerhalb des Gel- tigkeit mit technischen Aufgaben und der Ver-
tungsb(~reichs des c;esetzes herstellen, bearbei- antwortung für mindestens eine Abteilung des
len, verarbeiten, wiedrirgewinnen oder den Ver- Unternehmens, wenn er für den betreffenden
kehr rni t diesen Stoffen betreiben und diese Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Aus-
Stoffe im Ruhmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit bildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
im Celtungshereich des Gesetzes zu Personen anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zu-
bdördern oder von Personen in Empfang nehmen, ständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-
die nach dem c;esetz oder nach dieser Verordnung kannt ist.
zum Verk<'hr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
berechtiut sind, Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
2. explosions~Jefühfliche Stoffe im Geltungsbereich für die die Erlaubnis beantragt wird.
des Cesetzes verwenden oder vernichten, sie zu
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten
diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als
Verwcndun~J odPr Vernichtung befördern,
Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeit-
3. den Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen punkt der Antragstellung beendet worden sein.
explosionsqdührl icher Stoffe an andere vermit-
teln. (3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller
(3) Absatz 2 ist enlsprc'cbend anzuwenden auf durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
Gesellsclwft:en, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes zu erbringen.
eines Mitgliedstaates der EG gegründet sind und
ihren salzungsmüßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden
oder ih rc 1 lauptniedPrlassung innerhalb der Gemein- auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbe-
schaft hdben. Soweit diesP Cescllschaften nur ihren wahrung oder Beförderung explosionsgefährlicher
salzungsmlrni~Jcn Sitz, jedoch weder ihre Haupt- Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Her-
verwaltung noch ihn\ l IiH1ptniederlassung inner- stellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der
halb der G<~rncinschaft: haben, gilt Satz l nur, wenn Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Ver-
ihre Tätigkeit in lalsächliclwr und dauerha.fter Ver- nichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt
bindung mit der Wirtschaft f)ines Mitgliedstaates wird.
steht. § 40
(4) Die Vorscbrificn der J\bsälze 1 bis 3 zugunsten (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr
von Angel1öriuen der Mitgliedstaaten der EG sind mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die
nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Aufbewahrung dieser Stoffe im Sinne des § 9 des
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staatsange-
oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für höriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als erbracht
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzel- anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat
fall erforderlich ist. als der' Bundesrepublik Deutschland beim Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der
§ 39
Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Her- 1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
stellunu, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die in leitender Stellung,
Wiedergewinnung, die Verwendung oder Ver-
nichtung explosionsgefährlichE~r Stoffe im Sinne des 2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
§ 9 des Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staats- in leitender Stellung, wenn er für den betreffen-
angehöriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als den Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen
erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen, kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
Mitglieclslaclt als der Bundesrepublik Deutschland bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinsti-
bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei- tution als vollwertig anerkannt ist,
tung, der Wieder~wwinnung, der Verwendung oder 3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
Vernichtung explosionsgefährl iclier Stoffe wie folgt in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre
tälig war: als Unselbständiger oder
1. sechs Jahre ummlerlnoclwn als Selbständiger 4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,
oder als Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
2. drei Jahre ununterbroclwn als SelbsUindiger oder Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staat-
als Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden lich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
Bern f eine mindestens dreijährige vorherige Aus- zuständigen Berufsinstitution als vollwertig an-
bildung nachweisen kann, die durch ein staatlich erkannt ist.
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig an- Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
erkannt ist, für die die Erlaubnis beantragt wird.
3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger so-
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genann-
wiE~ uußerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder ten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder
4. fünf Jahre ununlerbochen in leitender Stellung, in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem
einschließlich einer mindestens dreijährigen Tä- Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2155
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu- (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu-
sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig- ständigen Behörde oder den von ihr beauftragten
keit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen Personen auf Verlangen vorzulegen.
ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als
zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf-
beendet worden ist. bewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe
oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur
des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das
oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von
Berufszweiges tätig war: zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenom-
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig- menen letzten Eintragung an gerechnet, aufzube-
niederlassung, wahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses
Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel- Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
lung eine Verantwortung verbunden ist, die der Behörde auszuhändigen.
des vertretenden Unternehmers oder Leiters ent-
spricht oder (6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungs-
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf- stelle in Mischladegeräten hergestellt und dort un-
gaben und mit der Verantwortung für mindestens verzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die
eine Abteilung des Untern(~hmens. Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile
für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen.
(5) Der Nachwc~1s, daß die Voraussetzungen der Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Ab-
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen
des Herkunftslandes zu erbringen. Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnun-
gen gemacht werden, aus denen die Angaben nach
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf
§ 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die
den Nachweis der Fachkunde für die Beförderung
vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an
explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit
der Verwendungsstelle unverzüglich in das Ver-
im Rahmen des Verkehrs mit explosionsgefährlichen
zeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis
Stoffen odc~r der Aufbewahrung dieser Stoffe aus-
zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
geübt wird.
darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerech-
net, im Betrieb aufzubewahren.
Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage § 42
des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten
§ 41 1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen
der Person und ihres Stellvertreters, die das Ver-
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist
zeichnis führen,
unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen
Stoffe und der Zündmittel zu führen. 2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von
explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die 3. die Art und Menge der eingegangenen und aus-
Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. gegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und
Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist Zündmittel,
unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Ein- 4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten,
tragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form der Kartons oder der anderen Behälter und der
und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 einzelnen Pakete,
des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern
5. den Namen und die Anschrift des Lief erers, bei
bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge-
Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen
macht werden können, ist dies unter Angabe der
oder Zündmitteln den Namen des Zurückgeben-
Gründe zu vermerken.
den,
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min- 6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche
destens jedoch am Ende eines Monats abzuschlie- Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei
ßen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, einer betriebsfremden Person auch deren An-
ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern schrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gül-
Eintragungen an diesem Tage vorgenommen worden tigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Er-
sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Uber- laubnisurkunde oder des Befähigungsscheines so-
einstimmung des errechneten Bestandes mit dem wie die Unterschrift des Empfängers.
tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem
Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-
nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über- sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein
tragen. sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen. (2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter
Jn das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden des Bundesministers des Innern, bei Zuständigkeit
Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu- für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und
tragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige- 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundes-
nen Verwendung entnimmt. ministers.
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß min- (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden
destens enthalten und folgenden Mitgliedern zusammen:
1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die 1. je einem Vertreter des Bundesministers des In-
Typenbezeichnung und die Fabriknummer des nern, des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
Mischladegerätes sowie den Namen der Person ordnung, des Bundesministers für Wirtschaft und
und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr,
führen,
2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den
2. die Verwendungsstelle und das Datum des Misch- fachlich beteiligten Ressorts,
ladevorgangs,
3. je einem Vertreter der Bundesanstalt für Mate-
3. die Art und Menge der an der jeweiligen Ver- rialprüfung, des Bundesinstituts für chemisch-
wendungsstelle zum Mischen entnommenen we- technische Untersuchungen und des Bundes-
sentlichen Bestandteile, kriminalamtes,
4. die Art und Menge des an der jeweiligen Ver-
4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der
wendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.
Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Spreng- 5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Un-
stoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter An- fallversicherung,
gabe der Gründe besonders zu vermerken.
6. einem Vertreter der Deut.sehen Versuchs- und
Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,
§ 43
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 je einem Vertreter der chemischen Industrie, der
in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der In-
und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe ent- dustrie der Steine und Erden, des Abbruch-
sprechend anzuwenden: gewerbes und der Importeure von explosions-
1. Anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind gefährlichen Stoffen,
der Name und die Anschrift des Erlaubnisinha•
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
bers anzugeben,
2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die ent- Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
nommenen Stoffe einzutragen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellver-
treter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und
Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sach-
§ 44 verständig und erfahren sein.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewah- (4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes-
rung und Vorlage des Verzeichnisses nach den minister für Arbeit und Sozialordnung können zu
§§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertrete.r
mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Le- der Bundesressorts oder eines beteiligten Landes-
ben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder ressorts sowie weitere Sachverständige einladen.
Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Ein-
(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Sozialordnung die Mitglieder des Ausschusses und
Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zuge- deren Stellvertreter; dabei erfolgt die Berufung
lassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung 1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag
des Empfängers eine von § 42 Abs. 1 Nr. 6 ab- des Bundesrates,
weichende Regelung getroffen werden.
2. der Vertreter der Bundesanstalt für Material-
prüfung und des Bundesinstituts für chemisch•
technische Untersuchungen auf Vorschlag des
Abschnitt XI Bundesministers für Wirtschaft,
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach
Sachverständigenausschuß
Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
§ 45 4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach
Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein
Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche (6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre
Stoffe gebildet. Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2157
Abschnitt XII treibt, einem anderen überläßt oder verwendet
oder.
Ordnungswidrigkeiten
13. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder 43 über das
Verzeichnis nach den§§ 16 oder 28 des Gesetzes
§ 46
zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16
des Gesetzes hi:lndelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 47
lässig Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
1. entgegen den §§ 14 oder 15 explosionsgefähr- dung von Ordnungswidrigkeiten
Jiche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschrifts- 1. nach§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,
mäßige Kennz~ichnung, auch ihrer Verpackung,
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
einem anderen überläßt,
3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit da-
2. entgegen § 16 explosionsgeführliche Stoffe ohne nach ordnungswidrig handelt, wer einer voll-
vorschriflsrnüßige Verpackung einem anderen ziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3
überläßt, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
3. entgegen § 17 explosionsgefi:i.hrliche Stoffe oder nachkommt,
Sprnngzubehür einem anderen überläßt, ohne wird der Bundesanstalt für Materialprüfung über-
sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung tragen.
oder Vcq)dck ung der explosionsgefährlichen
Stoffe oder von der vo-rschri-ftsmäßige-n Kenn-
zeichnung dr!s Sprengzubehörs überzeugt zu Abschnitt XIII
haben,
Obergangs- und Schlußvorschriften
4. sich entgqJPn § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon
überzeu~Jl, daß bei den Ausgangsstoffen oder § 48
Sätzen der py rntechnischen Gegenstände· die in
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3
(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände,
Satz 2 lwzcichrH'lcn Voraussetzungen vorliegen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
oder der Pfllcht zur Aufbewahrung der Prü- hergestellt oder eingeführt sind und ihre Verpak-
fungsnach weise mich § 20 Abs. 3 Satz 2 zu- kungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1978
widerhandelt, vertrieben und anderen überlassen werden, wenn
sie nicht
5. einer Vorschrift d(!S § 21 über das Feilhalten
1. mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren,
oder das U berlassen oder des § 22 über den
den Sicherheitsratschlägen und den Gefahren-
Vertrieb, das Uberlassen oder das Ausstellen
symbolen mit den Gefahrenbezeichnungen nach
pyrolechn isehe r CegensUinde zuwiderhandelt,
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5,
6. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 über die Ver- 2. gemäß Anlage 3 Absatz 10 Nr. 3, Absatz 11 Nr. 2
wendun~J pyrotechnischer Gegenstände oder des und 3, Absatz 19 Nr. 3, Absatz 21 Nr. 4, Absatz 22
§ 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtig-
Nr. 3, Absatz 24 Nr. 4, Absatz 28 Nr. 3, Absatz 29
ten Feuerwerks zu w iclerhandelt, Nr. 4, Absatz 60 Nr. 3 oder Absatz 61
7. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 gekennzeichnet sind.
pyrotechnische C~egenstände abbrennt,
(2) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosiv-
8. entgegen § 25 Abs. 1 explosionsgefährliche stoff im Sinne der Zweiten Verordnung zum Spreng-
Stoffe einem anderen überläßt, ohne auf der stoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBI. I S. 2189)
Erlaubnisurkunde des Erwerbers die vorge- dürfen noch bis zum 30. Juni 1979, sonstige explo-
schriebenen Angaben zu vermerken, sionsgefährliche Stoffe noch bis zum 30. Juni 1980
9. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem aufbewahrt oder anderen überlassen werden, ohne
anderen überläßt, ohne auf der kleinsten Ver- mit der Lagergruppe nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1 oder der
packungseinheit die vorgeschriebenen Lade- Verträglichkeitsgruppe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
daten anzubringen oder diese beizufügen, gekennzeichnet zu sein.
10. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Ver- § 49
halten beim Umgang mit Treibladungspulver Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder Zündhütchen oder des § 26 Abs. 2 oder 3 Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des
über das Laden oder Entladen von Patronen- Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-
hülsen zuwiderhandelt, schriften dieser Verordnung sind im Land Berlin
11. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechts-
Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 vorschriften der alliierten Behörden unvereinbar
Brückenzünder A unterschiedlicher Wider- sind.
standsgruppen in einer Lieferung einem ande- § 50
ren überläßt,
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
12. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats
aus Fund- oder Lagermunition stammen, ver- in Kraft.
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I •
(2) Cleichzeitig treten außer Kraft: vom 10. August 1976 (Gesetz- und Verord-
1. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
nungsblatt S. 303),
setzes über explosionsgefährliche Stoffe vom b) Sprengstoffverkehrsordnung in der Fassung
4. November 1969 (BGBI. I S. 2077), vom 16. Mai 1954 (Bereinigte Sammlung des
bayerischen Landesrechts I S. 392), zuletzt
2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1969
c;esetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 196),
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972
(BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Verord- c) Sprengstoffverwendungsverordnung vom
nung vom 28. Juni 1976 (BGBI. I S. 1713); dies 27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungs-
gilt nicht für § 16 der Verordnung und deren blatt S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz
Anlage III, vom 31. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungs-
3. die Verordnung über die Zuständigkeit für die blatt S. 345),
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- d) Verordnung zum Vollzug der Artikel 34, 35
keiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 17. Juni und 36 des Landesstraf- und Verordnungsge-
1970 (BGBl. I S. 793), setzes (Sprengstoffverordnung) vom 2. Fe-
4. die Verordnung über die Anwendung des Spreng- bruar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt
stoffgesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten S. 37), geändert durch Verordnung vom
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 10. Juni 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt
l 7. November 1970 (BC3Bl. I S. 1538). s. 160),
e) § 1 Nr. 1, 3 der Landesverordnung über
(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht vom
ferner folgende landesrechtliche Vorschriften außer 17. Dezember 1969 (Gesetz- und Verord-
Kraft, soweit sie nicht bereits früher aufgehoben nungsblatt S. 402),
worden sind:
1. Baden-Württemberg 3. Be r 1 in
a.) Polizeiverordnung über den Verkehr mit a) Verordnung über Sprengstofferlaubnis-
Sprengstoffen (Sprengstoffverordnung) in der scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-
Fassung vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt erlaubnisscheinverordnung) vom 6. Juni
S. 63), zuletzt geändert durch die Polizeiver- 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 929),
ordnung vom 18. März 1968 (Gesetzblatt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpas-
S. 142), mit Ausnahme der die Aufbewahrung sung von Straf- und Bußgeldvorschriften des
explosionsgefährlicher Stoffe betreffenden Landes Berlin an das Bundesrecht vom
Vorschriften, 26. November 1974 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 2746),
b) Verordnung über Ausnahmen von der
Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach b) Verordnung über Ausnahmen von der
§ 1 des Sprengstoffgesetzes vom 12. Juni 1954 Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach
(Gesetzblatt S. 84), zuletzt geändert durch die § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
Verordnung vom 7. November 1966 (Gesetz- und gemeingefährlichen Gebrauch von
blatt S. 245), Sprengstoffen (Sprengstoffausnahmeverord-
nung) vom 6. Juni 1966 (Gesetz- und Verord-
c) Verordnung über Sprengstofferlaubnis-
nungsblatt S. 936),
scheine und Sprengstoffregister vom
25. April 1956 (Gesetzblatt S. 95), c) Verordnung über den Umgang und Verkehr
mit pyrotechnischen Gegenständen (Pyro-
d) Polizeiverordnung über den Verkehr mit
technische Verordnung) vom 1. August 1973
pyrotechnischen Gegenständen vom 24. Ok-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1199),
tober 1956 (Gesetzblatt S. 163), zuletzt geän-
geändert durch Verordnung vom 10. No-
dert durch die Polizeiverordnung vom
vember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt
13. April 1966 (Gesetzblatt S. 92),
s. 2602),
e) Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen
und ihre Lagerung vom 15. Dezember 1972 4. Bremen
(Gesetzblatt S. 57), zuletzt geändert durch
a) Gesetz über den Verkehr mit pyrotechni-
das Zweite Gesetz über die .Änderung von
schen Gegenständen vom 4. Dezember 1956
Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
(Sammlung des Bremer Rechts 7101-g-6),
1972 (Gesetzblatt S. 400),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-
f) Polizeiverordnung über das Abbrennen von zember 1974 (Bremer Gesetzblatt S. 351),
Feuerwerken vom 12. Januar 1970 (Gesetz-
b) Verordnung, betreffend den Verkehr mit
blatt S. 18),
Sprengstoffen vom 22. August 1930 (Samm-
2. Bayern lung des Bremer Rechts 7101-g-1),
a) Artikel 34, 35 und 36 des Landesstraf- und c) Verordnung, betreffend die Erteilung von
Verordnungsgesetzes in der Fassung vom Sprengstofferlaubnisscheinen vom 14. Januar
7. November 1974 (Gesetz- und Verordnungs- 1942 (Sammlung des Bremer Rechts 7101-
blatt S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz g-4),
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2159
5. Hamburg c) Verordnung über Ausnahmen von der
Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach
a) Verordnung übPr den Verkehr mit pyrotech-
§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
nischen Gegenständen vom 2. Oktober 1956
und gemeingefährlichen Gebrauch von
(Sammlung des bereinigten hamburgischen
Sprengstoffen vom 5. Februar 1960 (Gesetz-
Landesrechts 7111-g),
und Verordnungsblatt S. 1),
b) Verordnung über Sprengstofferlaubnis-
scheine vom 31. Juli 1925 (Sammlung des d) Preußische Sprengstofferlaubnisscheinverord-
bereinigten hamburgischen Landesrechts nung vom 15. Juli 1924 in der Fassung der
7111-a), Verordnung vom 17. Oktober 1941 (Preu-
ßische Gesetzsammlung S. 51; Gesetz- und
c) Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-
Verordnungsblatt Sb. II S. 595) und gleich-
migungs- und Registerführungspflicht bei lautend die Verordnung über Sprengstoffer-
Sprengstoffen vom 17. September 1963 laubnisscheine vom 6. Dezember 1924 in der
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 177), Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1936
(Braunschweigische Gesetz- und Verord-
6. Hessen nungssammlung S. 111; Gesetz- und Verord-
a) Sprengstoffverkehrsverordnung vom 4. Fe- nungsblatt Sb. II S. 613),
bruar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I e) Verordnung über den Verkehr mit pyro-
s. 5), technischen Gegenständen vom 11. Dezember
b) Verordnung über Ausnahmen von der 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sb, I
Genehmigungs- und Registerführungspflicht S. 565), zuletzt geändert durch Verordnung
für Sprengstoffe vom 5. November 1954 vom 25. Oktober 1968 (Gesetz- und Verord-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187), nungsblatt S. 143),
zuletzt geändert durch Verordnung zur
Änderung der Anlage zur Verordnung über 8. N o r d r h e i n - W e s t f a 1 e n
Ausnahmen von der Genehmigungs- und a) Polizeiverordnung über den Verkehr mit
Registerführungspflicht für Sprengstoffe vom Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverord-
3. August 1965 (Gesetz- und Verordnungs- nung) vom 6. Juli 1961 (Gesetz- und Verord-
blatt I S. 161), nungsblatt S. 254), zuletzt geändert durch
c) Verordnung über Sprengstofferlaubnis- Verordnung vom 2. September 1969 (Gesetz-
scheine und Sprengstoffregister vom 3. De- und Verordnungsblatt S. 680),
zember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt b) Verordnung über den Verkehr mit pyrotech-
S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung nischen Gegenständen in der Fassung der
über den Verkehr mit Sprengstoffen vom Bekanntmachung vom 10. November 1956
4. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungs- (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 316), geän-
blatt I S. 5), dert durch Verordnung vom 9. Juni 1969
d) Verordnung über den Verkehr mit Feuer- (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 452),
werk und anderen pyrotechnischen Gegen- c) Verordnung über Sprengstofferlaubnis-
ständen vom 20. Februar 1953 (Gesetz- und scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-
Verordnungsblatt S. 17), zuletzt geändert erlaubnisscheinverordnung) vom 21. Juni
durch die Verordnung zur Anpassung der 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 243),
Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz geändert durch Verordnung vom 5. März
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87),
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
d) Verordnung über Ausnahmen von der
nungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 15. Okto-
Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach
ber 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I
§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
s. 673), und gemeingefährlichen Gebrauch von
e) Polizeiverordnung über das Abbrennen von Sprengstoffen (Ausnahmeverordnung) vom
pyrotechnischen Gegenständen vom 27. Au- 23. März 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt
gust 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung
S. 555), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. August 1969 (Gesetz- und Verord-
vom 15. Mai 1974 (Gesetz- und Verordnungs- nungsblatt S. 603),
blatt I S. 241),
9. R h e i n 1 a n d - P f a 1 z
7. Niedersachsen a) Landesverordnung über den Verkehr mit
a) Sprengstoffverkehrsverordnung vom 26. Ok- pyrotechnischen Gegenständen in der Fas-
tober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt sung der Bekanntmachung vom 18. Januar
S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 33),
vom 11. April 1969 (Gesetz- und Verord- b) Landesverordnung über Ausnahmen von der
nungsblatt S. 108), Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach
b) Verordnung über die Erlaubnis- und Regi- § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
sterpflicht für Pulversprengstoffe vom und gemeingefährlichen Gebrauch von
26. Oktober 1951 (Gesetz- und Verordnungs- Sprengstoffen vom 1. Juli 1955 (Gesetz- und
blatt Sb. I S. 559), Verordnungsblatt S. 65), zuletzt geändert
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
durch Verordnung vom 18. März 1964 und zum Besitz von Sprengstoffen sowie zu
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63), deren Einführung aus dem Ausland
c) Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis- (Sprengstofferlaubnisscheine) vom 15. Juli
scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff- 1924 (Ministerialblatt der Handels- und
erlaubnisschein-Verordnung) vom 14. April Gewerbeverwaltung S. 201), geändert durch
1956 (Gesetz- und V"~rordnungsblatt S. 51), Verordnung vom_ 17. Oktober 1941 (Preu-
ßische Gesetzessammlung S. 51),
d) Landesverordnung über das Abbrennen pyro-
technischer Gegenstände vom 8. Juni 1970 c) Polizeiverordnung über das Abbrennen von
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 212), pyrotechnischen Gegenständen vom 15. Fe-
bruar 1974 (Amtsblatt S. 303).
10. Saarland
a) Polizeiverordnung über den Verkehr mit 11. Schleswig-Holstein
Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverord- Landesverordnung über den Umgang und Ver-
nung) vom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt des kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Zünd-
Reichskommissars S. 337). Wieder in Kraft mitteln und pyrotechnischen Gegenständen
gesetzt durch Verordnung vom 12. Juni 1946 (Landessprengstoffverordnung) vom 13. August
(Amtsblatt S. 97); zeitliche Begrenzung bis 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 312),
auf weiteres verlängert durch Polizeiverord- zuletzt geändert durch die Landesverordnung
nung vom ;30, Dezember 1950 (Amtsblatt 1951 vom 13. Oktober 1975 (Gesetz- und Verord-
s. 53), nungsblatt S. 268), mit Ausnahme der die Aufbe-
b) Preußische Polizeiverordnung über die wahrung explosionsgefährlicher Stoffe betref-
Genehmigung zur Herstellung, zum Vertrieb fenden Vorschriften.
Bonn, den 23. November 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Nr. 75 Tag der Ausg.abe: Bonn, den 26. November 1977 2161
Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
Sprengstoffe
1.1 GestPinsprPngsl.offe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
- Für die anleilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinspr~ngstoffs ist die bei
der ZulassunfJ festgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur
innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei
Wcigung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie
und Brisanz du rcb das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
2 c;esteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts
Abweichendes bestimmt wird.
3 Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gestein-
sprenqstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmon-
oxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in
einer Menge fmthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheits-
schäden verursacht.
4 ---- Bei Gesteinsprengstoffe müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie
miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig ver-
mengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Die Verwendung
von Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.
5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur
Detonation kommen und durchdetonieren.
6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach
längerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
7 -- Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-
Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.
8 --- Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.
9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Spreng-
stoffe müssen den Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.
10 --- Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Spreng-
stoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern
sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durch-
detonieren.
11 ---- Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1
und 4 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Ver-
wendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen
sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
1.2 Wetters p r engst o ff e
12 --- Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammen-
setzung der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit
der Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich
ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu
betrachten.
13 -- Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen
muß mindestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie
miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein.
14 --- Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.
15 Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur
Detonation kommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wetter-
sprengstoffen, die unter Wasser verwendet werden sollen (Unterwasser-Wetterspreng-
stoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
16 Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Sl.ahlrnürser mit !i5 nun weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet,
mil Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung
gegen Kohlenstc1ub sicher sein.
17 Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus
dem Stahlmörser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten
gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patro-
nierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
18 Weltersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer
einreihigen Ladesäule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für
die Zulassun9 vorgesehenen Patronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem
Auftreffw inkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher sein.
19 Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Stahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet,
mit dJn ßohrlochtiefsten anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulas-
sung vorgesehcmen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.
20 Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer
einreihiqen Ladesäule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei
einem Wandabstand von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für
die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.
21 Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in ein-
reihigen Ladesäulen von Längen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers
in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen
gezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.
2 Zündmittel
2.1 S p r eng schnüre
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
22 Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnurig oder Umhüllung haben, die
eine hinreichende mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei
üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.
23 Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anfor-
derungen auch nach Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1.2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detomationsübertragung von weniger als 5 cm
auf die gleiche Sprengschnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleich,~r Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm
die Detonation gegenseitig übertragen.
27 --- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 --- Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 --- Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.5 Wettersprengschnüre
30 Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaub-
sicherheit gestellten Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
31 Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwetter-
sicherheit gestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2163
2.1.2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet
werden sollen, müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuver-
lässig zünden.
35 -- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.2 Sprengkapseln
36 Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
38 Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen
keine nachteiligem Veränderungen zeigen.
39 Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden
haben.
2.3 S p r eng verzögere r
42 --- Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und
müssen Sprengschnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 --- Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine
gefährlichen Veränderungen zeigen.
2.4 E 1e kt r i s c h e Zünder
2.4.1 Allgemeines
45 ---- Die inneren Zünderleile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 -- Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonder-
zwecke sind auch kürzere Zünderdrähte zulässig.
47 ·- Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei
Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen
einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut lei-
tende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte
müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Für Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen
ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die
mechc1nische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 --- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu
3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 -- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.
50 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und
3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms
ausgelöst werden.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min
nicht ausgelöst werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu
3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 -- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0
mWs/Ohm liegen.
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
57 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms
i.lllS!Jelöst werden.
58 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min
nicht i:l usgelöst werden.
59 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 --- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und
einer elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV
über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer
ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung
durch Uberschlüge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 ---- Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
62 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Ohm und
2 500 mWs/Ohm liegen.
63 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min
nicht ausgelöst werden.
64 --- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden
lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF
durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden.
Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern der
Hülse gesichert sein.
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem
wasserdicht sein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwen-
det werden sollen, müssen auch unter diesen Bedingungen zünden.
67 Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewah-
rung nicht gefährlich verändern.
68 Die Zündc~rhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß
Dberschneidungen der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht
entflammbare Sprengstoffe nicht in Brand set;en.
71 --- Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich
ihrer Schlagwettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben.
Die Zünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.
72 --- Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die
Hülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen
läßt und die Sprengkapsel (Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtun-
gen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die gleichen Forderungen erfüllen.
74 Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte
Sprengkapsel einwandfrei zünden.
75 -- In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
76 Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwand-
frei gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur
abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzünd-
schnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2165
2.5 Pu 1ver zünd schnüre
2.5.1 Allgemeines
79 --- Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer
Beanspruchung schützen.
80 Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
81 --- Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzünclschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen
nicht zum Glühen kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und
nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche
Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die
Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um
nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.
84 -- Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der
durchschnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht
feuchtlagerbeständig zu sein.
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach
einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht
mehr als ± 10 s von der durchchnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
86 -- Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
Sie müssen ausreichend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht
haben; auch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
88 --- Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des
roten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht
wesentlich verändern.
89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.
3 Sprengzubehör
3.1 Zündleitungen
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Um-
hüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht
als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitun-
gen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmes-
ser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.
92 -- Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit
haben.
94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer
verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm
betragen.
95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten
schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter
elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen
beständig sein.
3.2 Verlängerungsdrähte
97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 I so 1i er h ü 1s e n
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsge-
mäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher
sein.
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3.4 Zündmaschinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein
sclbstlätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von
Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente
anzusehen.
102 --- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elek lrische Beschaffenheit
103 Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern
haben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus
Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm 2 bestehen. Der Durchmesser
der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm
betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert
sein.
104 Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der
die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
105 --- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen
müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur
Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit
von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1 000 V Wechselspannung
haben.
106 Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheits-
technik entsprechen.
107 -- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung
keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausrei-
chenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen
erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung ab-
gegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhin-
dert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
109 -- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß
bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben
werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung
für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
110 --- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50,
80, 100, 160, 200, 300, oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünder-
zahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine
anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der
Stromimplus vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf 1 A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unte-
ren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2167
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm.
112 -- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden
Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-
Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes
von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die
Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit
von höchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 -- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß
mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm} betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren
Stromspitzen dürfen in dieser Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 -- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden An-
forderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-
verzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm
sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine
bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens
12 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm} betragen.
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A er-
reicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm.
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3.4.4 Sonstiqe Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschluß-
klemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei
dc~r Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines
Zündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Ab-
qabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen
bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für
Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
3.5 Zünd m a s c hin e n prüf gerät e
118 Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Lei-
stungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, an-
gepaßt ist.
119 Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zünd-
maschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Z ü n d k r c i s prüfe r
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
122 Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 Die Spannung der Stromquelle da.rf nicht mehr als 5 V betragen.
124 Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein,
daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Ge-
häuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abge-
gebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
127 -- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine
Uberbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden
Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.6.2 BesondC:!re Anforderungen an Ohmmeter
129 -- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage min-
destens ± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nullpu11-ktregulierung haben.
131 Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die
Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.
3.7 Ladegeräte
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladun-
gen nicht entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen
zwischen diesen und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
133 ---- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit
diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstands-
fähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden
Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maß-
nahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder ther-
mischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Form-
gebung des Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung
in den Laderaum gewährleisten.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2169
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050,
Blatt 1, Ausgabe August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke
und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6,
Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meßstromstärke darf nicht mehr als 100 mA be-
tragen.
3.8 Misch 1ade gerät e
137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten
Anforderungen der Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderun-
gen auch auf den Mischteil beziehen.
138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine An-
sammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der
Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Aus-
gangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so be-
schaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt wer-
den kann.
140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in
Berührung kommen, müssen mit diesen chemis~h verträglich, gegen Flammeneinwirkung
in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß
gereinigt werden können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum
Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte
durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen
so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Be-
anspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder
gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen
sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen
müssen besonders geschützt sein.
143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten
Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den
Eingriff Unbefugter gesichert werden können.
4 Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
und deren Sätze
4.1 Pyrotechnische Gegenstände
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung handhabungssicher sind.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ur-
sprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen
sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit
nicht beeinträchtigt wird.
146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar
oder aus der Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.
147 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutz-
kappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder
durch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ur-
sprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als
100 m steigen.
149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine
gefährlichen Splitter bilden.
4.2 Py rote chnisch e Sätze
150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen
Gegenstandes und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahren-
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
erhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen
die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur
Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.
152 In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-
ordnen, daß keine Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
153 In Sützen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht über-
steigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für
Knallkorken, Zündblättchen und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H.
des Satzgewichtes erhöht werden.
4.3 Bes o n d e r e An f o r der u n gen an die ein z e 1n e n K 1a s s e n
4.3.1 Klasse I: Feuerwerkspielwaren
154 Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyro-
technischen Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen.
155 In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern,
darf an Knallsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte)
mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 0/o oder maximal 2,5 mg Silberfulµiinat
enthalten sein.
156 In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knall-
sätze enthalten sein: Die Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces
oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche Stoffe sind nicht zulässig.
157 ---- Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff
untergebracht und abgedeckt sein.
158 Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungs-
wirkung müssen in der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3
und höchstens 6 Sekunden haben.
159 -- Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in
dieser Klasse nicht zulässig.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
160 Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen
Raketen und Party-Knaller, darf nicht'mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht
mehr als 2 500 g betragen.
161 Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der
Anteil an Effektsätzen nicht mehr als 10 g betragen. Bei Leitwerkraketen können Aus-
nahmen von dieser Gewichtsbegrenzung zugelassen werden.
162 In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der
Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten; die Satzmenge darf 10 g nicht überschreiten.
Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge
von nicht mehr als 10 mg enthalten.
163 Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wand-
stärke der Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Binde-
mitteln aus Papier mit einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt
ist und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung
einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten oder die
Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren
Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit
3,5 mm Wandstärke eintreten.
164 -- Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satz-
umhüllung aus Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleim-
ten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben.
165 -- Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung
mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2171
166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren
müssen die in ihnen enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch
ausstoßen, daß deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen.
167 Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.
168 Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.
169 Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß
Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fort-
geschleudert werden dürfen .
. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glim-
menden Splitter entstehen.
4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusam-
mengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen;
bei Raketen darf die Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen.
Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt,
so darf die Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegen-
standes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen
darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.
172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern,
nicht mehr als 12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mit-
gerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter
und Lanzen verwendet werden.
173 -- In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g
Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegen-
standes darf an Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz ent-
halten sein. ·
175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr 40 g Schwarzpulver oder 20 g.
Nitratknallsatz enthalten sein.
176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-
Aluminium-Gemisches enthalten.
177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamt-
menge dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.
178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz
149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zer-
legung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.
179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von
mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die
eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.
180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz
166 entsprechend.
181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen
der Absätze 150, 151 und 152.
183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit
einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 °/o und Perchloratgemische zulässig.
184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und
Aminen zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die
Zusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr-
leistet.
185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149.
186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den
folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen
Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-
stücke zerlegt werden.
b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,
dürfen
1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand
weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-
stücke zerlegt werden.
c) Gegenstünde mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-
Al umini um-Knallsatzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
1. h~inen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger
als 60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-
stücke zerlegt werden.
e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.
f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen
nicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion
gebracht werden können.
187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse Ti. Für sie gelten folgende An-
forderungen:
1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkann-
ten korkähnlichen Massen bestehen.
2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,
an der oberen Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete
zylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme
eines Pappnäpfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des
Körpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel
bestehen. Er muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt.
Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus
widerstandsfähigem Papier verschlossen sein.
188 - Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des
Absatzes 189 Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Ge-
fährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall
Geuenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für tech-
nische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur
Explosion gebracht werden können.
4.3.5 Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
191 Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung handhabungssicher sind.
192 Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten
Absatz 145 und 151 entsprechend.
4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)
193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2173
194 -- Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zwei-
wöchiger und vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom
Mittelwert c1bweichen.
195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger
Lc1gerung bei 50° C nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnitt-
lichen Brennzeit abweichen.
196 ---- Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer
24stündigen Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten
Brennzeit abweichen.
4.3.5.2 Stoppinen
197 Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.
198 Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.
199 Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.
4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke
200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuer-
werkszündschnüre zuverlässig zünden.
201 Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke
202 -- Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei
gezündet werden.
Die Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag-
und Reibanzünder ucllen die Absätze 145 und 149 entsprechend.
203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dür-
fen nicht wesentlich voneinander abweichen.
204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.
205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese
Gegenstände geltenden Anforderungen entsprechen.
4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
206 -- Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die
Anforderungen der Absätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.
207 -- Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen
und elektrischen Eigenschaften des Zünders bewirken.
5 Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und
pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer
Erzeugnisse verwendet werden.
208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet
werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen
Lagerung bei 50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim
Umgang und bei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbst-
erhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden die -Stoffe schärferen Beanspruchungen
unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder
-dauer entsprechend zu wählen.
210 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach. Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang
und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhit-
zung mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
6 Raketentreibstoffe
211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei
der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb
dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung ein-
gereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb
der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig.
212 - Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander
und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
213 Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie
üblicherweise beim Umgang oder hei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein.
Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
214 Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen ent-
halten.
215 Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen
Veränderungen zeigen.
21G Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander
treten können, die zur Selbstentzündung führt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2175
Anlage 2
Zekhen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Pulversprengs toffe p
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz PN
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz PA
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest PAW
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht
expl osionsgefähr liehen verbrennlichen Anteilen PAC
Chlora tsprengstoff e PCI
Sprengschlämme SA
Druckfeste Sprengstoffe GND
Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen
sowie im wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis
plastischen Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder
ohne diese Komponenten E
Sprengstoffe für sonstige Zwecke sz
Wettersprengstoffe der
Klasse I WI
Klasse II WII
Klasse III WIii
II. Zündmittel
Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung sso
Sprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich
bis 5 cm ss
Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonations-
übertragungsbereiches SSM
Wettersprengschnüre der Klasse I WSSI
Wettersprengschnüre der Klasse II WSS II
Wettersprengschnüre der Klasse III WSS III
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit elektrischer Auslösung SKE
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengverzögerer SV
elektrische Zünder als Brückenzünder A u HU
nichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Brennmomentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU
Z ündschn urzei tzünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Pulverzünder ZEPA ZEPU ZEPHU
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Pulverzündschnüre
weiße zzw
geteerte ZZT
blanke wasserdichte ZZB
geschützte wasserdichte ZZG
Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
III. Sprengzubehör
Z ündlei tun gen
Einfachleitungen ZLE
verseilte Leitungen ZLV
Steg lei tun gen ZLG
V er längerungsdr äh te zv
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Zündkreisprüfer ZK
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
IV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze
a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse I PI
Klasse II PII
Klasse III PIII
Klasse T1 PT1
Klasse T2 PT2
b) Pyrotechnische Sätze PS
c) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke ZZP
Stoppinen zzs
Zündlichter für pyrotechnische Zwecke ZZL
Schlag- oder Reibanzünder ZZA
Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke ZZE
V. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei
der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen
verwendet werden H
VI. Treib- und Zündstoffe
Treibladungspulver T
Raketentreibstoffe R
Raketentreibstoffe in laboriertem Zustand RG
Zündstoffe z
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2177
Anlage 3
Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante
Gesteinsprengstoffe, wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt
oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe mit einem Gewicht von
weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen ver-
packt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleine-
ren Mengen, als sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Ver-
braucher überlassen werden; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher
und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden können.
3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt
als erfüllt, wenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
entspricht.
4 -- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gestein-
sprengstoffen müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen
lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger. starrer
Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter
Ring.
5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt
werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters
im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
6 -- Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müs-
sen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer und mit der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen.
Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die
Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahrensymbol mit der Gefahren-
bezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die Kenn-
zeichnung auf den Paketen.
7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen
Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kenn-
zeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden
Nummer.
8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen
und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen
und Zahlen zu verwenden.
9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer
Behälter, in denen Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze
4 bis 8 entsprechend. Anstelle des Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der
Gegenstände angegeben werden.
10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen
müssen braun sein. Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulver-
sprengstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters
im Herstellungsjahr,
•1. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen
oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.
Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen
in schwarzen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.
13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf
1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser
Form überlassen werden,
2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unver-
züglich zum Sprengen verwendet werden.
1.2 W e t t e r s p r eng s t o ff e
14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen
Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung
ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse I zulässig.
16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen fol-
gende Farben haben oder erkennen lassen:
1. Der Klasse I: Gelblich-weiß
2. Der Klasse 11: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen
3. Der Klasse III: Grün.
17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen
Wettersprengstoffe versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der
Monatszahl ist die Jahreswochenzahl anzugeben.
18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen
und Zahlen zu verwenden.
2 Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters
im Herstellungsjahr,
4. die Länge der Sprengschnur.
20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Her-
stellungsstätte kennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß
sein; andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein.
21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein.
Jede Rolle muß folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Länge der Sprengschnur,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeidlnen.
2.2 Sprengkaps e In
22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2179
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters
im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Sprengkapseln.
23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Her-
s tellungsst.ätte kennzeichnet.
24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die
Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel
enthalten sein, der den Tag der Herstellung angeben muß.
2.3 Sprengverzögerer
25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die
Herstellungsstätte kennzeichnet.
26 Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.
27 Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
4. die Jahreszahl der Herstellung.
2.4 Elektrische Zünder
28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters
im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes
Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit
dem Buchstaben „A", bei Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U", bei
Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben tragen muß:
1. Die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,
5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,
6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern
HU den Gesamtwiderstand,
8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei
Zündschnurzeitzündern die Länge der Zündschnüre,
9. ,,schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die
Herstellungsstätte kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeit-
stufennummer eingeprägt sein. Schlagwettersichere. Sprengzünder müssen Hülsen aus
Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwetter-
sicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem
Kupfer oder Messing unterscheiden.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
31 -- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern
U muß wie folgt gefärbt sein:
1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß
2. bei Millisekundenzündern gelb-grün
3. bei I Ialbsekundenzündern gelb-rot
32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt ge-
färbt sein:
l. Bei Sprengmomentzündern blau-weiß
2. bei Millisekundenzündern blau-grün
3. bei I-lülbsekundenzündern blau-rot
33 Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufennummer an den Zünderdrähten in gelber
Farbe angebracht sein.
Bei Millisekundenzündern muß an den Zünderdrähten das Verzögerungsintervall in Milli-
sekunden angegeben sein, sofern es weniger als 30 Millisekunden beträgt.
2.5 Pul vc rz ünd schnüre und Anzünder für Pul verzünd schnüre
34 Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Her-
stell unqsstätt:e kennzeichnet.
35 Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden,
müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
l. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. l Nr. l bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder
einer Rolle,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück ver-
packt sein.
Die Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.
37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
38 Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in
Form von Anzündlitzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß
außerdem die Brennzeit in Sekunden je Meter angeben.
3 Sprengzubehör
3.1 Zündleitungen
39 -- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge
eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand
von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen
sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.
3.2 Verlängerungsdrähte
41 -- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von
Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungs-
drähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abwei-
chend von Satz 1 blau sein.
42 Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel
versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2181
3.3 I so 1 i er h ü 1 s e n
43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben trug.en muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Isolierhülsen.
3.4 Zünd m a s chi n e n
44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
l. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezc~ichnung,
3. die Zündt~rart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die
sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige An-
zahl der Zünder,
4. den elektrischc)n Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die
cleklrischen IIöchsLwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung ande-
ren überlassen werden,
5. die Fabriknummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ®,
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zünd-
maschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z"
vor der Fabriknummer.
3.5 Zündmaschinenprüfgeräte
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt
ist,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: ®·
3.6 Zündkreisprüfer
46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung.
3.7 Ladegeräte
47 -- Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Fabriknummer.
3.8 Misch 1ade gerät e
48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.
4 Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben
tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse IV die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1
Nr. 2 kann dessen Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1
Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen
angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Ver-
packungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubringen.
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dies gilt nicht für Knallbonbons. Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände der
Klasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe Grün für die
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.
50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer
den Angaben nach Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbriegen läßt,
genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Ver-
packungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, wel-
che Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das
Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und
die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.
53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubrin-
gen bei pyrotechni sehen Gegenständen
der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwen-
dung von Gegenständen der Klasse III",
der Klasse IV: ,,Abgabe nur ·gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwen-
dung von Gegenständen der Klasse IV".
54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese
müssen auf den Schachtelboden geklebt sein.
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt
sein. Der Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein .oberer Rand 5 mm über
der Oberfläche der eingeklebten Knallkorken liegt u:qd so bemessen sein, daß die
Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der Schachtel muß dicht schließen und
mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holz-
mehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblätt-
chen verletzt werden kann. Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen
fest miteinander verbunden sein.
5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf
nicht mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in ande-
ren für die Beförderung auf der Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart ver-
packt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert sind.
55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimm-
ter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.
56 -- Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen
oder Abschnitten verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamt-
länge der Pulverzündschnur und die Länge eines Abschnittes,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen 'mit einem Zettel versehen
sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Stoppinen,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im
übrigen gilt Absatz 37 entsprechend.
59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
gilt Absatz 24 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze,
Treibladungspulver und Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben
tragen:
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2183
1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Her-
stellungsjahr,
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,
5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Bei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1
Nr. 4.
61 -- Behälter und Pakete, in denen
1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,
2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Gesetz,
verpackt werden, müssen die Angaben nach Absatz 60 Nr. 1, 2, 4 und 5 tragen. Bei Stoffen
der Nummer 2 entfällt die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 60 Nr. 5.
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
E
Explosionsgefährlich
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2185
Anlage 5
Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen nach§ 15 Abs. 1
für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe
Hinweise auf die besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen
R-Sätze
R 1 In trockenem Zustand explosionsfähig.
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen leicht explosionsfähig.
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig.
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R 7 Kann Brand verursachen.
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R 10 Entzündlich.
R 11 Leichtentzündlich.
R 12 Hochentzündlich.
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas.
R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
R 16 Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft.
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 23 Giftig beim Einatmen.
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut.
R 25 Giftig beim Verschlucken.
R 26 Sehr giftig beim Einatmen.
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken.
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure hochgiftige Gase.
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
R 34 Verursacht Verätzungen.
R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
R 36 Reizt die Augen.
R 37 Reizt die Atmungsorgane.
R 38 Reizt die Haut.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R 40 Irreversibler Schaden möglich.
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Kombination der R-Sätze
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase.
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 23/24 GifUg beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 23125 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe
S-Sätze
s 1 Unter Verschluß aufbewahren.
s 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
s 3 Kühl aufbewahren.
s 4 Von Wohnplätzen fernhalten.
s 5 Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).
s 6 Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).
s 7 Behälter dicht geschlossen halten.
s 8 Behälter trocken halten.
s 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
s 10 Inhalt feucht halten.
s 11 Zutritt von Luft verhindern.
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S 14 Von ......... fernhalten (Inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).
S 15 Vor Hitze schützen.
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.
S 22 Staub nicht einatmen.
S 23 Gas/Rauch/Dampf/ Aerosol nicht einatmen.
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
S 26 Spritzer in die Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . . . . . . . (vom Hersteller
anzugeben).
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S 30 Niemals Wasser hinzugießen.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2187
S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S 34 Schla~J und Reibung vermeiden.
S 35 Abfülle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S 37 Cceignelc Schutzhandschuhe t-ragen.
S 38 Bei unzurciclwnder Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S 39 Schutzbrille/Gesichlsschutz tragen.
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (Material vom Her-
steller anzugehen).
S 41 Explosions- und Brand~1ase nicht einatmen.
S 42 Bei Räucheni/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen.
S 43 Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die
Gefahr erhöht, anfügen: ,,Kein Wasser verwenden").
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vor-
zeigen).
Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/37/39 Bei dE~r Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichts-
schutz tragen.
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
T C
Giftig Ätzend
Xn Xi
Gesundheitsschädlich Reizend
Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6 zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die
zusätzlichen Gefahrensymbole sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze). -
N
=
=
Kennbuchstaben Hinweis auf die
Lfd. Sicherheitsratschläge
Bezeichnung des Stoffes Chemische Formel für das zusätzliche besonderen Gefahren Nummer nach
Nr. R-Sätze - R-Sätze- S-Sätze - S-Sätze-
Gefahrensymbol EG-Richtlinie
kombinationen kombinationen
nach Anlage 5 Nr. 5
1 2 5
3
" 6 1
1 Äthylnitrat C2H5NO3 2 23- 24/25 007 - 007 - 00 - 8
2 Ammoniumdichromat (NH1.)2Cr2O1 Xi 1 - 8 - 36/37/38 28-35 024-003-00-1
3 Ammoniumperchlorat NH4ClO4 Xn 1-22 22-27-35 017 - 009 - 00 - 0
4 Benzoylperoxid C14H10O4 Xi 3-36/37/38 3/7/9 - 14- 27 - 34 - 37/39 617 - 008 - 00 - 0 ttl
5 Bleiazid PbN5 Xn 3-20/22-33 33/34 - 35 082 - 003 - 00 - 7 .:::
::::i
6 Bleitrinitroresorcinat C6HN3OsPb Xn 3-20/22-33 33-34-35 609 - 019 - 00 - 4 0..
(1)
7 Cellulosenitrate r.n
z. B. (C5H7N3O11)n-Trinitrat 1-3 35 603 - 037 - 00 - 6 tQ
(1)
8 Diäthylenglykoldinitrat C4HsN2O4 T 3 - 26/27 /28 - 33 33-35-36/37 --45 603-033-00-4 r.n
9 4,4'-Dichlorbenzoylperoxid C14HsCl2O4 Xi 3-36/37/38 3/7/9 - 14 - 27 - 34 - 37/39 617 - 011 - 00 - 7 .....
(1)
N
10 Dinitroaminophenol O"'
C6H5N3O5 Xn 1 - 20/21/22 35 612 - 034 - 00 - 9 pi'
11 Glycerintrinitrat C3H5N3O9 T 3 - 26/27/28-33 33-35-36/37 -45 603-034-00-X .....
~
12 Glykoldinitrat C2H4N2O6 T 2 - 26/27 /28 - 33 33-35-36/37-45 603-032-00-9 '-<
PJ
13 Hexanitrodiphenylamin C12HsN1O12 T 2 - 26/27/28 - 33 35-36-44 612 - Q18 - 00 - 1 ::r
"1
14 Hexanitrodipheylamin-Ammonium C12H4N 6012 (NH4) T 1 - 26/27 /28 - 33 35-36-45 612 - 019 - 00 - 7 tQ
PJ
15 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy ::::i
tQ
-dicyclohexylperoxid C12H20Os C 3-35 3/7/9 - 14- 27- 34- 37/39 61 7 - 009 - 00 - 6 .....
16 Jodylbenzol C6HsJO2 1 35 053 - 003 - 00 - 4 c.o
-.,.J
17 Mannithexanitrat _--..J
C5HsN5O1s 3 35 603-036-00- 0
18 Pen taerythri ttetr ani trat CsHsN4O12 3 35 603 - 035 - 00 - 5
...,
19 Queck.sil berfulminat Hg(CNO)2 T 23/24/25 - 33 3-34-35-44 080-005-00-2 ~
20 Quecksilberoxycyanid Hg2O(CN)2 Xn 23/24/25 - 33 28-35-44 080-006-00-8
21 1,3,6,8-Tetranitrocarbazol C12HsNsOs Xn 1-20/21/22 35 613 - 003 - 00 - 2
22 Tetranitronaphthalin C10H4N4Os Xn 2 - 20/21/22 - 33 35 609-014-00-7
23 Trinitroanisol C1H5N3O1 Xn 2-20/21/22 35 609 - 011 - 00 - 0
24 Trinitrobenzol C6H3N3O5 T 2 - 26/27/28- 33 35-45 609 - 005 - 00 - 8
25 Trinitrochlorbenzol C5H2ClNaO6 T 2 - 26/27/28 35-45 610-004-00-X
26 Trinitrokrosol C1H5N3O1 Xn 2 - 4 - 20/21/22 35 609-012-00-6
21 Trinitrophenol C5H3N3O1 T 2 - 4 - 23/24/25 28-35-37-44 609 - 009 - 00 - X
28 Trinitrophenolmetallsalze C5H2N3O1 (Meta.11)-Pikrat T 3-23/24/25 28 - 35 - 37 - 44 609 - 010 - 00 ...:._ 5
29 Trinitrophenylmethylnitramin C1H5N5Os Xn 2 - 23/24/25 - 33 35-44 612 - 017 - 00 - 6
30 Trini troresorcin C5H3N3Os Xn 2 - 4 - 20/21/22 35 609-018-00-9
31 Trinitrotoluol {TNT) C1HsN3O5 T 2 - 23/24/25 - 33 35-44 609-008-00-4
32 Trinitroxylol CsH1N3O5 Xn 2 - 20/21 /22 - 33 35 609 - 013 - 00 - 1
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2189
Zweite Verordnung
zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Vom 23. November 1977
Auf Grund des §3
§ 25 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 18 und § 39 Ausnahmen
Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom
13. September 1976 (BGßl. I S. 2737) wird vom (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Antrag Ausnahmen von § 2 Abs. 1 zulassen, wenn
Einvernehmen mit dem Bundesminister des 1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getrof-
Innern, fen wird oder
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ßuchstabe a und Nr. 4 in 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
Verbindung mit § ]9 Abs. 1 Satz 1 des Spreng- einer unverhältnismäßigen Härte führen würde
stoffgesetzes wird vom Bundesminister des und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini- nehmer und Dritter sowie mit den Belangen der
ster für Wirtschaft und dem Bundesminister für öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
Arbeit und Sozialordnung und
(2) Von den allgemein anerkannten sicherheits-
§ 29 Nr. 2 Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes technischen Regeln kann abgewichen werden, wenn
wird vom Bundesminister des Innern ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist im Ein-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zelfall nachzuweisen, daß die andere Maßnahme
ebenso wirksam ist.
§ 1
§4
Sachlicher Geltungsbereich
Lagergruppenzuordnung
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von
explosionsgefähr li chen Stoffen. (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt,
hat hierbei die Lagergruppe zugrunde zu legen, mit
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsge- der die Verpackung gekennzeichnet ist oder, falls
fährliche Stoffe eine solche Kennzeichnung fehlt, die Lagergruppe,
1. auf Seeschiffen, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung
bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht
2. auf sonstigen Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu ist.
Zwecken des Fahrzeugbetriebs aufbewahrt wer-
den, (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der
vorgesehenen Verpackung nach der Bekanntma-
3. die sich im Arbeitsgang befinden, chung der Bundesanstalt für Materialprüfung im
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforder- Bundesanzeiger noch keiner Lagergruppe zugeord-
lichen Menge bereitgehalten werden, net sind, gewerbsmäßig herstellt oder einführt und
selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzfristig
will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der
abgestellt werden.
Bundesanstalt für Materialprüfung anzuzeigen. Die
§2 Anzeige muß Angaben enthalten über
Allgemeine Anforderungen 1. die Bezeichnung der Stoffe,
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den 2. die chemische Zusammensetzung und die physi-
Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung kalischen Eigenschaften der Stoffe,
und im übrigen nach den allgemein anerkannten 3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpak-
sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. kungen, das Bruttogewicht und das Volumen der
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Versandstücke sowie das Nettogewicht der
nung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Stoffe.
ster des Innern und nach Anhörung des Sachver- Dies gilt für die den explosi-01t1sgefährlichen Stoffen
ständigenausschusses für explosionsgefährliche gleichgestellten Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt des Gesetzes) entsprechend; zusätzlich ist die
diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz Beschaffenheit der Gegenstände und statt des Netto-
zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesar- gewichts der Stoffe das Gewicht der Gegenstände
beitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, bekannt. Die
anzugeben.
sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 kön-
nen insbesondere diesen Richtlinien entnommen (3) Die Anzeige nach Absatz 2 ist nicht erforder-
werden. lich, wenn unterschiedliche explosionsgefährliche
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Stoffe derselben Lagergruppe oder wenn explosions- Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des
gefährliche Stoffe mit solchen einer ungefährliche- Gesetzes bleiben unberührt.
ren Lagergruppe zusammengepackt werden und
dadurch keine Gefahrenerhöhung eintritt. §1
(4) Ist die Anzeige nach Absatz 2 bei der Bundes- Ordnungswidrigkeit
anstalt für Materialprüfung eingegangen, ordnet
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16
diese die explosionsgefährlichen Stoffe mit der vor-
des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich
gesehenen Verpackung nach Nr. 2.1.2 bis 2.1.5 oder
3.1.2 bis 3.1.4 des Anhangs zu dieser Verordnung der oder fahrlässig der Vorschrift des § 5 Abs. 5 über
maßgebenden Lagergruppe zu und macht diese die Anbringung des Zulassungszeichens zuwider-
Zuordnung im Bundesanzeiger bekannt. Sie teilt die handelt.
Zuordnung ferner dem Anzeigenden mit. §8
(5) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe Ubergangsvorschrift
handelt, die ausschließlich für eine militärische Ver- Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
wendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der
dürfen noch bis zum 30. Juni 1979, sonstige explo-
Absätze 1, 2 und 4 an die Stelle der Bundesanstalt
sionsgefährliche Stoffe noch bis zum 30. Juni 1980
für Materialprüfung das Bundesinstitut für che-
nach den bis zum 30. Juni 1978 geltenden Vorschrif-
misch-technische Untersuchungen.
ten aufbewahrt werden.
§5 §9
Bauartzulassung Berlin-Klausel
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbeson- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-
dere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 stoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften
des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbe- dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht
hörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prü- anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der
fung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibun- alliierten Behörden unvereinbar sind.
gen über die Bauart und die Betriebsweise sowie
etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.
§ 10
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß Inkrafttreten
ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumu-
ster zu überlassen ist. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in
Kraft. § 6 und Nummer 4 des Anhangs zu § 2 treten
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entschei- am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
dung über den Antrag verlangen, daß ein Gutachten ersten Kalendermonats in Kraft.
einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen
Stelle vorgelegt wird. (2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeit-
punkt treten folgende Rechtsvorschriften außer
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragstel-
ler einen Zulassungsbescheid. Dieser muß folgende Kraft:
Angaben enthalten:
Baden-Württemberg
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstof-
2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des fen in der Fassung vom 25. Februar 1965 (Ges.Bl.
Systems, S. 63), zulet;t geändert durch Polizeiverordnung
3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils ,oder des vom 18. März 1968 (Ges.Bl. S. 142).
Systems,
Bayern
4. Art und Form des Zulassungszeichens,
Landesverordnung über die Lagerung von Spreng-
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben- stoffen vom 27. August 1969 (GVBl. S. 220), zuletzt
bestimmungen der Zulassung. geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBI.
s. 345).
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und
deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Bremen
Zulassungszeichen anzubringen. Polizeiverordnu.ng über die Errichtung, die Einrich-
tung und den Betrieb von Sprengstofflagern vom
§6 17. Mai 1933 (SaBremR 7101-g-2).
Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt He s s e·n
Kleine Mengen von Stoffen und Gegenständen Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung
nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmi- und den Betrieb von Sprengstofflagern vom 4. Fe-
gung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. bruar 1963 (GVBl. S. 12).
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2191
Niedersachsen vom 26. Februar 1960 (GVBI. S. 48) und Änderungs-
Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung verordnung vom 12. Januar 1966 (GVBI. S. 49).
und den Betrieb von Sprengstofflagern vom 20. No-
vember 1962 (Nieders.GVBI. S. 224), zuletzt geändert Saarland
durch Verordnung vom 19. Juni 1969 (Nieders. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Einrich-
GVBI. S. 130). tung und den Betrieb von Sprengstofflagern vom
22. April 1966 (Amtsbl. S. 347).
Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung Schleswig-Holstein
und den Betrieb von Sprengstofflagern vom 19. Juli Landesverordnung über den Umgang und Verkehr
1961 (GV.NW. S. 258). mit explosionsgefährlichen Stoffen, Zündmitteln und
pyrotechnischen Gegenständen (Landessprengstoff-
Rheinland-Pfalz verordnung) vom 13. August 1973 (GVOBI. S. 312),
Landespolizeiverordnung über die Errichtung, die soweit sie die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern Stoffe betrifft.
Bonn, den 23. November 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anhang
zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Inhaltsübersicht
Begriffsbestimmungen 2.6 A ufb ew ah rung
in ortsbeweglichen Lagern
1.1 Explosivstoffe
2.6.1 Allgemeines
1.2 Gegenstände mit Explosivstoff 2.6.2 Bauweise und Einrichtung
1.3 Sonstige 2.6.3 Betriebsvorschriften
explosionsgefährliche Stoffe 2.7 Zus am m e n 1 a g er u n g
1.4 Flugfe uer
3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher
1.5 Ortsfeste Lager Stoffe in einem Lager
1.6 Ortsbewegliche Lager 3.1 Allgemeines
1.7 Schutzabstände 3.1.1 Lagergruppen
3.1.2 Lagergruppe I
1.8 Sicherheitsabstände
3.1.3 Lagergruppe II
1.9 Sprengstücke 3.1.4 Lagergruppe III
1.10 Wohnbereich 3.2 A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n
1.11 Wurfstücke 3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegen- 3.2.3 Brandschutz
ständen mit Explosivstoff in einem Lager 3.2.4 Sonstige Vorschriften
2.1 Allgemeines 3.3 A u fb ew a h ru n g in ortsfesten La ge rn
2.1.1 Lagergruppen 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
2.1.2 Lagergruppe 1.1 3.3.2 Betriebsvorschriften
2.1.3 Lagergruppe 1.2 3.4 Z u s am m e n 1 a g e r u n g
2.1.4 Lagergruppe 1.3
2.1.5 Lagergruppe 1.4 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen
und Gegenständen mit Explosivstoff sowie
2.2 A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
2.2.1 Lage zu Zugängen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände 4.1 Zulässige Menge
2.2.3 Brandschu lz
4.2 Anforderungen an die Aufbewah-
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie rung von Explosivstoffen und Ge-
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und unbefugter Entnahme genständen mit Explosivstoff
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang 4.3 Anforderungen an die Aufbewah-
2.2.7 Sonstige Vorschriften rung von sonstigen explosionsge-
fährlichen Stoffen
2.3 N ich t be tretb are Lager
2.3.1 Allgemeines Anlagenverzeichnis
2.3.2 Bauart von Schranklagern
Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Stoffen oder
2.4 Be tr e t b a r e La g e r Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.4.1 Allgemeines Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder
Gegensitänden der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.4.2 Erdüberschüttete Lager
Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit Stoffen der Lager-
2.4.3 Freistehende Lager
gruppen I bis III
2.5 A u fb e w a h r u n g in o r t sfe s t e n La g e r n Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen der
2.5.1 Allgemeines Lagergruppen I bis III
2.5.2 Bauweise und Einrichtung Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen
2.5.3 Betriebsvorschriften Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2193
Begriffsbestimmungen (2) Explosivstoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff dürfen im Freien und auf Fahr-
1.1 Explosivstoffe
sind folgende explosionsgefährliche Stoffe: zeugen nicht aufbewahrt werden.
Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspul- 2.1.1 Lagergruppen
ver, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, Anzünd-
stoffe und pyrotechnische Sätze. Die Stoffe und Gegenstände werden in vier
Lagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die
1.2 . G e g e n s t ä n d e rn i t E x p 1 o s i v s t o f f
Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe
sind: Zündmittel, pyrotechnische Gegen-
stände sowie sonstige Gegenstände, die Ex- und Gegenstände, insbesondere ihr Verhalten
plosivstoffe enthalten (Gegenstände). in der Versandpackung bei einem Brand,
einer Deflagration oder Detonation und die
1.3 o
S o n s t i g e e x p l s i o n s g e f ä h r 1i c h e sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der
Stoffe Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforde-
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht rungen insbesondere hinsichtlich der Schutz-
Explosivstoffe sind.
und Sicherheitsabstände.
1.4 Flugfeuer
sind brennende umherfliegende Teile aus 2.1.2 Lagergruppe 1.1
einem Brand- oder Explosionsherd. Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe
1.5 Ortsfeste Lager können in der Masse explodieren. Die Um-
sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die gebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen),
mit dem Erdboden fest verbunden sind oder durch Flammen und durch Spreng- und Wurf-
länger als sechs Monate an demselben Ort stücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegen-
verbleiben. ständen oder Gegenständen über 60 1nm
1.6
Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen)
Ortsbewegliche Lager
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest tritt eine zusätzliche Gefährdung durch
verbunden sind und nicht länger als sechs schwere Sprengstücke ein. Die Schwere der
Monate an demselben Ort verbleiben. Schäden und der Schadensbereich werden
durch die Explosivstoffmenge bestimmt.
1. 7 S c h u t z a b s t ä n d e (Fernbereich)
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbar- 2.1.3 Lagergruppe 1.2
schaft einzuhaltenden Abstände, gemessen
Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe
als kürzeste Entfernung der einander zuge-
explodieren nicht in der Masse. Gegenstände
kehrten Begrenzungen.
explodieren bei einem Brand zunächst ein-
1.8 Sicherheits abstände (Nahbereich) zeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhal- der gleichzeitig explodierenden Gegenstände
tenden Abstände, gemessen als kürzeste Ent- zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Ex-
fernung der einander zugekehrten Begrenzun- plosionen ist auf die unmittelbare Umgebung
gen. beschränkt; an Bauwerken der Umgebung
1.9 Sp re ngst ü ck e entstehen keine oder nur geringe Schäden.
sind Teile explodierter Gegenstände nach Die weitere Umgebung ist durch leichte
Nummer 1.2. Sprengstücke und durch Flugf euer gefährdet.
Fortgeschleuderte Gegenstände können beim
1.10 Wohnbereich
Aufschlag explodieren und so Brände und Ex-
ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammen-
plosionen übertragen. Bei starkmanteligen
hang stehende Bereich bewohnter Gebäude.
Gegenständen oder Gegenständen über 60 mm
Gebäude und Anlagen, die dem dauernden
Durchmesser (großkalibrigen Gegenständen)
Aufenthalt von Personen dienen, stehen be-
tritt eine zusätzliche Gefährdung durch
wohnten Gebäuden gleich.
schwere Sprengstücke ein.
1.11 Wurfstücke
sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen 2.1.4 Lagergruppe 1.3
oder der Verpackung, die bei einer Explosion Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe
entstehen und vom Ausgangspunkt der Ex- explodieren nicht in der Masse. Sie brennen
plosion fortgeschleudert werden. sehr heftig und unter starker Wärmeentwick-
lung ab, der Brand b.reitet sich rasch aus. Die
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen,
und Gegenständen mit Explosivstoff Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet.
in einem Lager Gegenstände können vereinzelt explodieren,
einzelne brennende Packungen und Gegen-
2.1 Allgemeines stände können fortgeschleudert werden. Die
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gel- Gefährdung der Umgebung durch Spreng-
ten für Explosivstoffe und Gegenstände mit stücke ist gering. Die Bauten in der Umge-
Explosivstoff, die nachfolgend als Stoffe und bung sind im allgemeinen durch Druckwir-
Gegenstände bezeichnet werden. kung (Stoßwellen) nicht gefährdet.
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2.1.5 Lagergruppe 1.4 terialien nicht gelagert werden. In diesem
Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe Bereich darf nicht geraucht sowie offenes
stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie Licht oder offenes Feuer nicht verwendet
brennen ab, einzelne Gegenstände können werden. Geeignete Einrichtungen zur Brand-
auch explodieren. Die Auswirkungen sind bekämpfung müssen vorhanden und jederzeit
weitgehend auf die Packung beschränkt. erreichbar sein.
Sprengstücke gefährlicher Größe und Flug- (3) Der Brandschutzbereich muß gekenn-
weite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine zeichnet sein, wenn die örtlichen oder be-
Explosion des gesamten Inhalts einer Pak- trieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
kung hervor.
(4) Der Brandschutzbereich kann verklei-
2.2 A 11 gemeine An f o r der u n gen nert werden, soweit der Brandschutz auf
gleich wirksame Weise erreicht wird.
2.2.1 Lage zu Zugängen
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht
unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen
aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in de-
Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere nen elektromagnetische Felder (z. B. durch
Weise gegeben ist. Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenz-
energie} in gefährlicher Weise auf sie einwir-
(2) Die Zugänge zum Lager müssen sicher ken können.
begehbar, die Zufahrten sicher befahrbar sein.
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und unbefugter
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände Entnahme
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und (1) Lager sind so zu errichten, daß Stoffe
von öffentlichen Verkehrswegen mindestens und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert
die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der mög-
sowie von anderen schutzbedürftigen Be- lichen Gefährdung der öffentlichen Sicher-
triebsgebäuden und -anlagen und von ande- heit, die durch die mißbräuchliche Verwen-
ren Lagern für Stoffe und Gegenstände min- dung der Stoffe und Gegenstände bewirkt
destens die in Anlage 2 genannten Sicher- werden kann, entsprechen.
heitsabstände haben.
(2) Lager für sprengkräftige Zündmittel
(2) Für Stoffe und Gegenstände der Lager- und gleichwertig zu schützende Stoffe und
gruppen 1.1 bis 1.3 wird das Nettogewicht des Gegenstände müssen hinsichtlich Bauweise
Explosivstoffes, für Gegenstände der Lager- und Betrieb mindestens folgenden Anforde-
gruppe 1.4 wird das Bruttogewicht zugrunde rungen genügen:
gelegt.
- Lager dürfen keine Fenster haben.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe
Lager müssen Türen haben, die insbeson-
oder Gegenstände in Teilmengen unterteilt
dere gegen Aufschweißen und -schneiden
und ist durch diese Unterteilung eine gleich-
ausreichend widerstandsfähig sind und
zeitige Deflagration oder Detonation anderer
Schutz gegen die Anwendung von Ein-
Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Er-
bruchswerkzeugen bieten.
mittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teil-
menge zugrunde zu legen, die den größten Decken (Dächer) und Wände der Lager
Abstand erfordert. müssen ausreichend widerstandsfähig
sein.
(4) Werden Stoffe oder Gegenstände Die nach dem Sprengstoffgesetz verant-
mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert,
wortlichen Personen haben Maßnahmen
so ist die Gesamtmenge der Stoffe und Ge- zu treffen, daß die Lager zuverlässig ver-
genstände aller Lagergruppen zugrunde zu
schlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als
legen und für die Ermittlung der Abstände für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor-
nach Absatz 1 die Berechnungsformel für die-
derlich vorhanden, die Schlüssel zum La-
jenige Lagergruppe anzuwenden, die den
ger ordnungsgemäß aufbewahrt und Un-
größten Abstand zu den gefährdeten Objek-
befugten nicht zugänglich sind sowie ein
ten erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4
geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist,
bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn,
um unbefugte Entnahme zu verhindern.
daß eine wesentliche Gefahrenerhöhung ein-
treten kann. (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig
zu schützende Stoffe und Gegenstände
2.2.3 Brandschutz müssen hinsichtlich Bauweise und Be'trieb
(1) Stoffe und Gegenstände müssen so auf- mindestens folgenden Anforderungen genü-
bewahrt werden, daß deren Temperatur 75° C gen:
nicht überschreiten kann. - Lager dürfen keine Fenster haben.
(2) Im Abstand von 25 m von den Stoffen Lager müssen Türen haben, die ausrei-
und Gegenständen (Brandschutzbereich) dür- chend Schutz gegen die Anwendung von
fen leicht entzündliche und brennbare Ma- Einbruchwerkzeugen bieten.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2195
Decken (Dächer) und Wände der Lager 2.3 N i c h t b e t r e t b a r e La g e r
müssen ausreichend widerstandsfähig
sein. 2.3.1 Allgemeines
Die nach dem Sprengstoffgesetz verant- (1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren
wortlichen Personen haben Maßnahmen Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit
zu treffen, daß die Lager zuverlässig ver- einer mindestens 0, 1 m starken Betonsohle
schlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als fest verbunden und entweder mit einer Erd-
für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor- überschüttung von mindestens 0,6 m (bei
derlich vorhanden, die Schlüssel zum La- Schranklagern 1,0 m) versehen oder in ge-
ger ordnungsgemäß aufbewahrt und Un- wachsenen Fels eingebaut sein.
befugten nicht zugänglich sind sowie ein
(2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg
geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist,
betragen. Die Innenabmessungen müssen aus-
um unbefugte Entnahme zu verhindern.
reichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-
(4) Lager für alle 'übrigen Stoffe und Ge- haben zu können.
genstände müssen hinsichtlich Bauweise und (3) Werden im Lager auch Gegenstände
Betrieb mindestens folgenden Anforderungen mit Zündstoff (z. B. sprengkräftige Zünder,
genügen: Sprengkapseln) gelagert, muß für diese ein
Lager dürfen keine Fenster haben. Dies durch eine Trennwand abgeteiltes Fach mit
gilt nicht bei der Aufbewahrung von Stof- eigener Schließung vorhanden sein. Die Ab-
fen und Gegenständen der Lagergruppe 1.4 trennung muß so beschaffen sein, daß die
sowie pyrotechnischen Gegenständen der Ubertragung einer Detonation der Gegen-
Klassen I und II, die der Lagergruppe 1.3 stände mit Zündstoff auf die anderen Stoffe
angehören. und Gegenstände verhindert wird.
Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die (4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die
Lager zuverlässig verschlossen und die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit
Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich Zündstoff höchstens 4 kg betragen. Die Ex-
sind. plosivstoffmenge des einzelnen Gegenstandes
mit Zündstoff darf 5 Gramm nicht überstei-
(5) Durch Einbau von Meldeanlagen oder
gen.
durch Bewachung können die in den Ab-
sätzen 2 bis 4 genannten Sicherheitsmaßnah- 2.3.2 Bauart von Schranklagern
men ersetzt werden, soweit ein gleichwerti-
ger Schutz gewährleistet ist. Für Schranklager, die entsprechend § 17
Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- nach zugelassen werden sollen, gelten die
oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3
unterstützen, sind nach Betriebsschluß ver- und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schrank-
schlossen zu verwahren. lager müssen eine ausreichend feste und wi-
derstandsfahige Außenwandung haben.
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
2.4 Bet ret b a re Lager
(1) Lager sind gegen das Eindringen von
Grund- und Niederschlagswasser sowie ge- 2.4.1 Al_lgemeines
gen Uberschwemrnung zu schützen.
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die ört- ausgeführt werden.
lichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies (2) Lagergebäude müssen in feuerbestän-
erfordern. diger Bauart errichtet werden.
2.2.7 Sonstige Vorschriften (3) Lagergebäude für Stoffe und Gegen-
stände der Lagergruppe 1.1 müssen bei einer
(1) Versandpackungen oder sonstige Be- Lagermenge von mehr als 1 000 kg entweder
hälter mit Stoffen und Gegenständen sind mit einer Erdüberschüttung von mindestens
so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, 0,6 m versehen oder in gewachsenen Fels
daß sie von sich aus ihre Lage nicht ver- eingebaut sein.
ändern können, (4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
so zu stapeln, daß eine sichere Handha- (5) Die Innenabmessungen müssen aus-
bung möglich ist und daß sie durch ihre reichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-
Masse nicht in einer die Sicherheit ge- haben zu können. Die Höhe des Lagerraumes
fährdenden Weise verformt werden kön- muß mindestens 2 m betragen.
nen.
(6) Werden im Lager auch Gegenstände mit
(2) Unbrauchbare Stoffe und Gegenstände Zündstoff (z. B. sprengkräftige Zünder,
sind gesondert und nach Arten getrennt auf- Sprengkapseln) gelagert, muß für diese ein
zubewahren; sie sind baldmöglichst schadlos abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer)
zu beseitigen. mit eigener Schließung vorhanden sein. Die
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
A blrcnnunq muß so beschaffen sein, daß die Gegenstände keine Temperaturen annehmen,
Uberlrugung einer Detonation der Gegen- die zu einer gefährlichen Reaktion führen
sldndc mit Zündstoff auf die anderen Stoffe können.
und Ccgenstände verhindert wird.
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch
(7) In f!incm Fach oder einer Nische nach atmosphärische Entladungen geschützt sein.
Absatz 6 darf die Explosivstoffmenge aller Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine
Gcgcnstünde mit Zündstoff höchstens 10 kg ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt,
betragen. Für darüber hinausgehende Mengen muß eine Blitzschutzanlage vorhanden sein.
ist eine besondere Kammer erforderlich. Die
Explosivstoffmenge des einzelnen Gegen- (5) Lager müssen eine ausreichende Lüf-
standes mit Zündstoff darf 5 Gramm nicht tung haben.
übersteigen. (6) Auf der Außenseite der Innentür oder,
sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren
2.4.2 Erdüberschüttete Lager
Innenseite sind anzubringen
(1) Die Erdüberschüttung muß allseitig, bis das Gefahrensymbol nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5
auf den Zugang, mindestens 0,6 m betragen. der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Aus- gesetz,
blasebauart sind gegen· gefährliche Wirkun- deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-
gen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls ten, aus denen die Lagergruppen, die Ver-
Schutzmaßnahmen zu treffen. träglichkeitsgruppen und die zugehörigen
Höchstmengen der zu lagernden Stoffe
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahl-
und Gegenstände hervorgehen.
betonträger entha.lten.
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer 2.5.3 Betriebsvorschriften
Decke muß die Decke mit den Wänden fest (1) Lager müssen in gutem baulichen Zu-
verankert sein. stand erhalten werden. Einrichtungen sind
ordnungsgemäß zu betreiben und instandzu-
2.4.3 Freistehende Lager
halten. In den Lagerräumen und innerhalb
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch der Einfriedung ist auf Ordnung und Rein-
umwallt sind (freistehende Lager), müssen lichkeit zu achten.
ausreichend widerstandsfähige Decken (Dä-
(2) Stoffe und Gegenstände dürfen auf und
cher) und Wände haben, wenn die aufbe-
unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitun-
wahrten Stoffe und Gegenstände durch Wurf-
gen nicht abgestellt werden.
oder Sprengstücke gefährdet werden können.
(3) In Lagern dürfen nur Geräte und Werk-
(2) Freistehende Lager aus leichten Bau-
zeuge aufbewahrt und verwendet werden, die
stoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo
für die Aufbewahrung und Verwendung der
eine gefährliche Einwirkung von außen nicht
Stoffe und Gegenstände notwendig sind und
zu erwarten ist.
keine zusätzliche Gefährdung verursachen.
2.5 Auf b e w a h r u n g i n o r t s f e s t e n (4) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in
Lagern Versandpackungen aufbewahrt werden; hier-
von darf aus betrieblichen Gründen abge-
2.5.1 Allgemeines wichen werden, wenn die Behältnisse so ver-
Nummern 2.2 bis 2.4 finden Anwendung. schlossen und beschaffen sind, daß der Inhalt
nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht
2.5.2 Bauweise und Einrichtung nach außen gelangen können.
(1) Der Fußboden muß - soweit erforder- (5) Lager dürfen nur von nach dem Spreng-
lich elektrostatisch leitfähig sein sowie stoffgesetz verantwortlichen Personen oder
eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche nur unter deren Aufsicht und im übrigen nur
haben und sich leicht reinigen lassen. nach deren Weisung betreten werden.
Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann
(6) In Lagern dürfen nur die zum Betrieb
befinden, wenn sichergestellt ist, daß sich
des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenom-
dort keine Explosivstoffe und keine anderen
men werden. Darüber hinaus ist ein Aufent-
gefährlichen Materialien ablagern können.
halt im Lager nicht gestattet.
(2) Elektrische Einrichtungen müssen den
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur
Bestimmungen für elektrische Anlagen in
ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe
explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-
und Gegenstände mit Explosivstoff entfernt,
sprechen.
das Lager gesäubert und eine schriftliche Er-
(3) Die Oberflächentemperatur von Heiz- laubnis der nach dem Sprengstoffgesetz ver-
flächen und Heizleitungen im Lagerraum darf antwortlichen Person erteilt worden ist. Die
120° C nicht überschreiten und muß im übri- Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Auf-
gen so geregelt werden, daß die Stoffe und sicht durchgeführt werden.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2197
(8) Bestehen Ccfabren für die Stoffe und 2.7 Zusammenlagerung
GegensUinde (z. B. bej Brand, Gewitter), dür-
(1) Stoffe und Gegenstände werden hin-
fen sieb Personen im Lager nicht aufhalten. sichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusam-
Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich menlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach
den GefabrbE!reich verlassen und in Deckung Anlage 5 eingeteilt.
gehen. Soweit möglich, muß der Gefahr-
(2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur
bereich abgesperrt werden. Andere Beschäf-
dann in einem Raum zusammen gelagert wer-
tigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge-
den, wenn sie der gleichen Verträglichkeits-
warnt werden.
gruppe angehören.
(9) Elektrische Einrichtungen und Blitz-
(3) Stoffe und Gegenstände der Verträg-
schutzanlagen sind vor Inbetriebnahme des lichkeitsgruppen C, D und E sowie Zündmittel
Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusam-
ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. mengelagert werden.
Dber das Ergebnis der Prüfung ist eine Be-
(4) Stoffe und Gegenstände der Verträg-
scheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung
lichkeitsgruppe S dürfen mit Stoffen und
ist aufzubewahren.
Gegenständen aller anderen Verträglichkeits-
gruppen zusammengelagert werden.
2.6 Auf b e w a h r u n g i n o r t s b e w e g -
liehen Lagern (5) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mit
anderen Materialien zusammengelagert wer-
2.6.1 Allgemeines den.
. Nummern 2.2 bis 2.4 finden Anwendung. (6) Sprengstoffe der Verträglichkeitsgruppe
D, die Chlorat enthalten, dürfen mit Spreng-
2.6.2 Bauweise und Einrichtung stoffen der Verträglichkeitsgruppe D, die
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Ammoniumnitrat enthalten, nur dann zusam-
Anwendung. men gelagert werden, wenn die Stoffe nicht
miteinander reagieren können.
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung.
Dies gilt nicht für Stahlschränke. 3
Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
2.6.3 Betriebsvorschriften licher Stoffe in einem Lager
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet 3.1 Allgemeines
Anwendung.
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gel-
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer ten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
Umgebung dürfen nm die zum Betrieb des Explosivstoffe sind und deren in der Zeit-
Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen einheit freigesetzte Energie kleiner als die
werden. Darüber hinaus ist hier ein Aufent- der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden
halt nicht gestattet. nachfolgend als Stoffe bezeichnet.
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewah- (2) Stoffe, die sich wie Stoffe der Lager-
rung notwendigen Arbeiten dürfen im Ab- gruppen 1.1 bis 1.3 der Nummer 2 verhalten,
stand von 25 m von Stoffen und Gegenstän- unterliegen den Vorschriften der Nummer 2.
den nur solche Arbeiten ausgeführt werden, 3.1.1 Lagergruppen
die keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat
Die Stoffe werden in drei Lagergruppen ein-
die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
geteilt. Maßgebend für die Einteilung sind
liche Person vorher festzustellen. Feuer oder
die Eigenschaften der Stoffe, insbesondere
Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst ihr Verhalten in der Versandpackung bei
dann ausgeführt werden, wenn alle Explosiv- einem Brand oder einer Deflagration und die
stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ent- sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der
fernt sind, das Lager gesäubert und eine Lagergruppe ergeben sich die Sicherheits-
schriftliche Erlaubnis der nach dem Spreng- anforderungen insbesondere hinsichtlich der
stoffgesetz verantwortlichen Person erteilt Schutz- und Sicherheitsabstände.
worden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen
nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt 3.1.2 Lagergruppe I
werden. Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig
unter starker Wärmeentwicklung ab. Der
(4) Bei Gefahr (z.B. bei Brand, Gewitter)
Brand breitet sich rasch aus. Die Stoffe bzw.
müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich
Packungen können auch vereinzelt mit gerin-
den Gefahrbereich verlassen und in Deckung ger Druckwirkung explodieren; dabei kann
gehen. Soweit möglich, muß der Gefahr- sich der gesamte Inhalt einer Packung umset-
bereich abgesperrt werden. Andere Beschäf- zen. Einzelne brennende Packungen können
tigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge- fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der
warnt werden. Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrg'ang 1977, Teil I .
Gebäude in der Umgebung sind im allgemei- (2) Im Abstand von 25 m (Brandschutz-
nen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht bereich) darf nicht geraucht sowie offenes
gefährdet. Licht oder offenes Feuer nicht verwendet wer-
den. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen
3.1.3 Lagergruppe II leicht entzündliche oder brennbare Materia-
Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter lien nicht gelagert werden. Geeignete Ein-
starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand richtungen zur Brandbekämpfung müssen vor-
breitet sich rasch aus. Die Stoffe bzw. Pak- handen und jederzeit erreichbar sein.
kungen können auch vereinzelt mit geringer (3) Der Brandschutzbereich muß gekenn-
Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich zeichnet sein, wenn die örtlichen oder be-
jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung trieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
um. Die Umgebung ist hauptsächlich durch
Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. (4) Der Brandschutzbereich kann verklei-
Bauten in der Umgebung sind durch Druck- nert werden, soweit das Schutzziel auf gleich
wirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet. wirksame Weise erreicht wird.
3.1.4 Lagergruppe III 3.2.4 Sonstige Vorschriften
Die Stoffe dieser Gruppe brennen ab, wobei (1) Versandpackungen oder sonstige· Be-
der Einfluß der Stoffmenge auf die Abbrand- hälter sind
geschwindigkeit dem von brennbaren Stoffen so zu stellen, fest zu legen und zu stapeln,
entspricht. Die Auswirkungen des Brandes daß sie von sich aus ihre Lage nicht ver-
sind denen brennbarer Stoffe vergleichbar. ändern können,
so zu stapeln, daß eine sichere Hand-
3.2 A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n
habung möglich ist und daß sie durch
3.2.1 Lage zu Zugängen ihre Masse nicht in einer die Sicherheit
gefährdenden Weise verformt werden kön-
Nummer 2.2.1 findet Anwendung. nen.
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände (2) Unbrauchbare Stoffe sind g·esondert und
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind
von öffentlichen Verkehrswegen mindestens baldmöglichst schadlos zu beseitigen.
die in Anlage 3 genannten Schutzabstände
sowie von anderen schutzbedürftigen Be- 3.3 Aufbewahrung
triebsgebäuden und -anlagen und von ande- in ortsfesten Lagern
ren Lagern für Stoffe der Nummer 3 min-
3.3.1 Bauweise und Einrichtung
destens die in Anlage 4 genannten Sicher-
heitsabstände haben. (1) Die Lagergebäude oder in mehr-
geschossigen Gebäuden - die Lagerräume
(2) Für Stoffe der Lagergruppen I bis III
müssen aus nicht brennbaren Baustoffen er-
wird das Nettogewicht des Stoffes zugrunde richtet werden. Dies gilt nicht für Dach-
gelegt. konstruktionen, Türen, Fenster sowie Ent-
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe lastungsflächen in leichter Bauweise.
in Teilmengen unterteilt und ist durch diese (2) Der Fußboden muß - soweit erforder-
Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration lich - elektrostatisch leitfähig sein sowie
anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist eine dichte, ebene und trittsichere Ober-
für die Ermittlung der Abstände nach Ab- fläche haben und sich leicht reinigen lassen.
satz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann
den größten Abstand erfordert. befinden, wenn sichergestellt ist, daß sich
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen dort keine explosionsgefährlichen Stoffe und
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge keine anderen gefährlichen Materialien ab-
der Stoffe aller Lagergruppen zugrunde zu lagern können.
legen und für die Ermittlung der Abstände (3) Elektrische Einrichtungen müssen den
nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zu- · Bestimmungen für el~ktrische Anlagen in
grunde zu legen, die den größten Abstand zu explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-
den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen sprechen.
der Lagergruppe III bleiben hierbei unbe-
rücksichtigt, es sei denn, daß eine wesent- (4) Die Oberflächentemperatur von Heiz-
liche Gefahrenerhöhung eintreten kann. flächen und Heizleitungen im Lagerraum darf
120 °C nicht überschreiten und muß im übri-
3.2.3 Brandschutz gen so geregelt werden, daß die Stoffe keine
Temperaturen annehmen, die zu einer ge-
(1) Die Stoffe müssen so aufbewahrt wer-
fährlichen Reaktion führen können.
den, daß die Lagertemperatur, bei der eine
gefährliche Umsetzung der einzelnen Stoffe (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
eintreten kann, nicht überschritten wird. atmosphärische Entladungen geschützt sein.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2199
(6) Im Lagerbereich sind anzubringen fen. Uber das Ergebnis der Prüfung ist eine
das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung
Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Spreng- ist aufzubewahren.
stoffgesetz oder soweit dies nicht vor- (11) Darf eine maximale Lagertemperatur
geschrieben ist ---- die nach anderen Vor- nicht überschritten werden, ist diese - so-
schriften auf der Verpackung vorgeschrie- weit notwendig - zu überwachen.
bene Kennu~ichnung,
deutlich lesbare und dauerhafte Auf- 3.4 Zusammenlagerung
schriften, aus denen die Lagergruppen und Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen und
die zugehörigen Höchstmengen der zu la- Gegenständen mit Explosivstoff zusammen-
gernden explosionsgefährlichen Stoffe her- gelagert werden. Im übrigen dürfen Stoffe
vorgehen. mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen
oder mit sonstigen Materialien nur zusam-
· 3.3.2 Betriebsvorschriften
mengelagert werden, soweit hierdurch eine
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zu- wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten
stand erhalten werden. Die Einrichtungen kann. Ein Zusammenlagern liegt nicht vor,
sind ordnungsgemäß zu betreiben und in- wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine
standzuhalten. In den Lagerräumen ist auf gefährliche chemische Reaktion verhindern.
Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und Ge-
Heizflächen oder Heizleitungen nicht abge-
genständen mit Explosivstoff sowie von
stellt werden.·
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
(3) Stoffe dürfen nur in der Versandpackung außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
aufbewahrt werden; hiervon darf aus be-
trieblichen Gründen abgewichen werden, 4.1 Zulässige Menge
wenn die Behältnisse so verschlossen und
Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe
beschaffen sind, daß der Inhalt nicht beein-
und Gegenstände mit Explosivstoff sowie
trächtigt wird und Stoffe nicht nach außen
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis
gelangen können.
zu der in Anlage 6 genannten Menge auf-
(4) Tm Bereich der gelagerten Stoffe dürfen bewahrt werden (kleine Mengen).
nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und
verwendet werden, die für die Aufbewahrung 4.2 Anforderungen an die Aufbe-
und Verwendung dieser Stoffe notwendig wahrung von Explosivstoffen
sind und keine zusätzliche Gefährdung ver- und Gegenständen mit Explosiv-
ursachen. st Off
(5) Bei einer Aufbewahrung im Freien sind (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in
die Stoffe vor gefährlichen Witterungseinflüs- geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese
sen zu schützen. Räume dürfen nicht dem dauernden Aufent-
(6) Lager dürfen nur von den dazu befugten halt von Personen dienen.
Personen betreten werden. (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-
(7) In Lagern dürfen nur die zu deren Be- nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-
trieb notwendigen Arbeiten vorgenommen fugte Entnahme von Stoffen und Gegenstän-
werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt den zu verhindern.
im Lager nicht gestattet. (3) Nummer 2.7 findet entsprechende An-
(8) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur wendung.
ausgeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem
(4) Werden Stoffe und Gegenstände ver-
Lagerbereich entfernt, dieser gesäubert und
schiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 2.1)
eine schriftliche Erlaubnis der verantwort-
in einem Aufbewahrungsraum zusammen ge-
lichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten lagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge für
dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht
diesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zu-
durchgeführt werden.
lässige Menge der Lagergruppe mit dem
(9) Bestehen Gefahren für die Stoffe (z. B. höchsten Gefahrengrad. Werden Stoffe und
bei Brand, Gewitter), dürfen sich Personen Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz und
im Lager nicht aufhalten. Andere Beschäf- pyrotechnische Munition nach dem Waffen-
tigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge- gesetz in einem Aufbewahrungsraum gemein-
warnt werden. sam gelagert, .so gilt als zulässige Gesamt-
menge die jeweils niedrigste Menge.
(10) Elektrische Einrichtungen und Blitz-
schutzanlagen sind vor der Inbetriebnahme (5) Stoffe und Gegenstände, die zum Spren-
des Lagers sowie jährlich mindestens einmal gen bestimmt sind, dürfen höchstens eine
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prü- Woche aufbewahrt werden.
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Im Gefohrenfoll ist den Personen, die 4.3 Anforderungen an die Aufbe-
zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbe- wahrung von sonstigen explo-
wahrungsort bekannlzugeben. sionsgefährlichen Stoffen
(7) Stoffe und Gegenstände müssen so auf- (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen
bewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C aufbewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht
nicht überschreiten kann. dem dauernden Aufenthalt von Personen die-
nen.
(8) Im Aufbewahrungsraum darf nicht ge-
raucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-
nicht verwendet werden. In unmittelbarer nahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme
Nähe der Stoffe und Gegenstände dürfen von Stoffen zu verhindern.
]eicht entzündliche oder brennbare Materia- (3) Nummer 3.4 findet entsprechende An-
lien nicht gelagert WPrden. Geeignete Einrich- wendung.
tungen zur Brandbekömpfung müssen vorhan-
(4) Werden Stoffe verschiedener Lager-
den und jederzeit erreichbar sein.
gruppen (vgl. Nummer 3.1) in einem Auf-
(9) Stoffe und Cewmstände dürfen nur in bewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt
Versandpackungen oder in der kleinsten Ur- als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum
sprungsverpackung des Herstellers (kleinste die nach Anlage 6 jeweils zulässige Menge
Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahren-
angebrochenen Verpackungen sind Maßnah- grad.
men zu treffen, daß der Inhalt nicht beein- (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die
trächtigt wird und Stoffe nicht nach außen zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbe-
gelangen können. wahrungsort bekanntzugeben.
(10) Stoffe und Gegenstände dürfen in (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden,
einem Behältnis nur getrennt von Gegen- daß die zulässige Lagertemperatur nicht über-
ständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. schritten wird.
Die Abtrennung muß so beschaffen sein,
daß die Ubertragung einer Detonation auf (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht ge-
die anderen Stoffe und Gegenstände verhin- raucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer
dert wird. nicht verwendet werden. In unmittelbarer
Nähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche
(11} Behältnisse sind vor gefährlichen Ein- oder brennbare Materialien nicht gelagert
wirkungen von außen zu schützen. Sie müs- werden. Geeignete Einrichtungen zur Brand-
sen so aufbewahrt werden, daß im Explosions- bekämpfung müssen vorhanden und jederzeit
fall die Wirkung gefährlicher Spreng- und erreichbar sein.
Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung
beschränkt bleibt. (8) Stoffe dürfen nur in Versandpackungen
oder in der kleinsten Ursprungsverpackung
(12} Behältnisse müssen außen mit dem Ge- des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit)
fahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Ver-
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz packungen sind Maßnahmen zu treffen, daß
gekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die
muß dauerhaft und sichtbar sein. Stoffe nicht nach außen gelangen können.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2201
Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Stoffen oder Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines eingehalten werden. Werden starkmantelige
Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm
(1) Die SchutZubst:ünde der Lager zu Objek- Durchmesser (großkalibrige Gegenstände)
ten, in denen dauernd oder häufig Menschen- gelagert, durch die eine zusätzliche Gefähr-
ansa rnmlungen stattfinden oder zu Objekten von dung durch schwere Sprengstücke gegeben
besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegen- ist, muß ein Schutzabstand nach der Formel
über den Abständen der Nummer 2 zu vergrö-
ßern. E = 76 X M 116 *)
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein
(2) Bei unterirdisch sowif~ in oder an Böschun- Mindestabstand von 90 m bzw. 135 m ein-
gen errichteten Lagern können die Schutzab- zuhalten (s. Tabelle),
stände in den Richtungen, in denen mit gerin-
geren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen - zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For-
ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit mel
erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutz- E 39 X M 116 *)
abstand in dieser Richtung zu vergrößern. eingehalten werden. Werden starkmantelige
Gegenstände oder Gegenstände über 60 · mm
Durchmesser (großkalibrige Gegenstände)
2 Schutzabstände für Lager mit Stoffen oder gelagert, durch die eine zusätzliche Gefähr-
Gegenständen der einzelnen Lagergruppen dung durch schwere Sprengstücke gegeben
ist, muß ein Schutzabstand nach der Formel
2.1 Lagergruppe 1.1 E 51 X M 116 *)
(1) Für Lager mit Stoffen oder Gegenständen eingehalten werden. In jedem Fall ist ein
der Lagergruppe 1.1 muß ein Schutzabstand Mindestabstand von 60 m bzw. 90 m einzu-
-- zu Wohnbereichen nach der Formel halten (s. Tabelle).
E 22 X M 113 *)
2.3 Lagergruppe 1.3
eingehalten werden. Für Gegenstände der
Lagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche (1) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen
Gefährdung durch schwere Sprengstücke ge- der Lagergruppe 1.3 muß ein Schutzabstand
geben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von ·- zu Wohnbereichen nach der Formel
275 m einzuhalten (s. Tabelle), E = 6,4 X M 113 *)
- zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For- eingehalten werden. In jedem Fall ist ein
mel Mindestabstand von 60 m einzuhalten (s.
E 15 X M 113 *) Tabelle),
eingehalten werden. Für Gegenstände der - zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For-
Lagergruppe 1.l, bei denen eine zusätzliche mel
Gefährdung durch schwere Sprengstücke ge- E = 4,3 X M 113 *)
geben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein
180 m einzuhalten (s. Tabelle).
Mindestabstand von 40 m einzuhalten (s.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen kön- Tabelle).
nen bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein
Lagermenge bis zu 4 000 kg die in Absatz 1 an- Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche
gegebenen Abstände um 20 v. H. verringert Maßnahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß
werden. keine Wirkung nach außen oder nur in unge-
fährlicher Richtung auftritt.
2.2 Lagergruppe 1.2
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
Für Lager mit Stoffen oder Gegenständen der troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der
Lagergruppe 1.2 muß ein Schutzabstand Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-
tung teilweise oder ganz entfallen. Das gleiche
- zu Wohnbereichen nach der Formel gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten
E 58 X M 116 *) Stoffe oder Gegenstände dies rechtfertigt.
*) E Abstand in Meter
(4) Werden Stoffe oder Gegenstände der La-
M ~= Lagermenge in Kilogrumm gergruppe 1.3 so gelagert, daß bei einer Ent-
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
zündung mil einer Explosion zu rechnen ist, so (2) Bei Lagermengen über 100 kg muß ein
gelten für diese Lager die Schutzabstände der Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu öffent-
Lagergruppe 1. 1. lichen Verkehrswegen, unabhängig von der La-
germenge, von mindestens 25 m eingehalten
werden. ·
2.4 Lagergruppe 1.4
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
(1) Für Lager mit Stoffen oder Gegenständen troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der
der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagermenge Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-
bis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. tung teilweise oder ganz entfallen.
Schutzabstände zu Wohnbereichen
(Lagergruppen 1.1 bis 1.4}
Lagermenge Lager- Lager-
gruppa 1.4 Lagergruppe 1.2 Lagergruppe 1. 1
gruppe 1.3 1
1 1 1
-----·-·
(E""' 6,4 M 113) (I! - 58 Ml/6) 1 (I! - 76 Ml/6) (E = 22 M113)
ohne mit ohne 1 mit
Gefährdung Gefährdung
durch schwere Sprengstücke durch schwere Sprengstücke
kg m rn m 1 m m 1
m
1
10 90 135 47 275
20 95 135 60 275
30 102 135 68 275
40 107 140 75 275
50 111 144 81 275
60 115 150 86 275
70 118 154 91 275
80 120 158 95 275
90 123 161 99 275
100 25 60 125 164 102 275
200 25 60 140 184 129 275
300 25 60 150 196 147 275
400 25 60 157 206 162 275
500 25 60 163 214 175 275
600 25 60 168 221 186 275
700 25 60 173 226 195 275
800 25 60 177 231 204 275
900 25 62 180 236 212 275
1 000 25 64 183 240 220 275
2 000 2r,) 81 206 270 277 277
3 000 25 92 220 289 317 317
4 000 25 1 102 230 303 349 349
5 000 25 109 240 314 376 376
6 000 25 116 247 324 400 400
7 000 25 122 254 332 421 421
8 000 25 128 260 340 440 440
9 000 25 133 264 347 458 458
10 000 25 138 269 353 474 414
20 000 25 174 302 396 597 597
30 000 25 199 323 425 684 684
40 000 25 219 339 445 752 752
50 000 25 236 351 461 810 810
.. .' .
.. . ..
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2203
Schutzabstände zu öiientlichen Verkehrswegen
{Lagergruppen 1.1 bis 1.4)
. --------------------- ------------------ --------------------------
La9er- La9er- Lagergruppe 1.2 Lagergruppe 1.1
gruppe 1.4 qruppe 1.3
...
1
(E 4,:l M 11:J) (E 39 M 116) 1
(E 51 M 116) (E = 15 M 113)
ohne mit ohne 1 mit
Gefährdung Gefährdung
durch schwere Sprengstücke durch schwere Sprengstücke
-------
kq rn m m 1
m m 1
m
1
10 60 90 32 180
1
20 63 90 41 180
30 68 90 47 180
40 71 93 51 180
50 74 96 55 180
60 1
77 100 59 180
70 79 103 62 180
80 80 105 65 180
90 82 107 67 180
100 25 40 83 109 70 180
200 25 40 93 123 88 180
300 21:,) 40 100 131 100 180
400 25 40 105 137 111 180
500 21:,) 40 109 143 119 180
600 25 40 112 147 127 180
700 25 40 115 151 133 180
800 25 40 118 154 139 180
900 25 41 120 157 145 180
1 000 25 43 122 160 150 180
1
2 000 25 1
54 137 180 189 189
1
3 000 25 1
1
G1 147 193 216 216
4 000 25 68 153 202 238 238
5 000 25 73 160 209 257 257
6 000 25 77 165 216 273 273
7 000 25 81 169 222 287 287
8 000 25 85 173 226 300 300
9 000 25 88 176 231 312 312
10 000 25 92 180 235 323 323
20 000 25 116 202 264 407 407
30 000 25 1 133 216 284 466 466
40 000 25 1
146 226 297 513 513
50 000 25 157 234 307 553 553
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Stoffen oder Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
Allgemeines 1.6 Werden Stoffe oder Gegenstände der Lager-
gruppe 1.3 so gelagert, daß bei einer Entzün-
1.1 Jedt\S Lager stellt sowohl ein gefährdendes Ob- dung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gel-
jekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt ten für diese Lager die Sicherheitsabstände der
(Akzeptor) dar. Lagergruppe 1.1.
1.2 Die Sicherheitsdbstände [ür Lager mit Stoffen
und Gegensti:inden der Lagergruppen 1.1 und 1.3 2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in
sind nach der Formel denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Ex-
plosivstoff hergestellt, verarbeitet oder vernich-
E k M 11 3*) tet werden
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände
festgelegt sind. 2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager
mit Stoffen und Gegenständen
1.3 Für L1ger mit Stoffen oder Gegenständen der
- der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren
Lager~Jruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände oder die Mindestabstände in den Tabellen 1
festgelegt.
und 2 sowie 5,
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muß sowohl - der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-
vorn Donator als auch vom Akzeptor berechnet abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
werdcm; für den Sicherheitsabstand ist der je- aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die
weils größere Werl maßgebend. Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den
Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an
den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden 2.2 Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der
Abbildung schraffierte Bereich (Offnungswinkel Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrö-
60°) zu berücksichti9en. ßert werden, wenn durch die Bauart oder die
Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete
Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3 Für Lager .mit Stoffen und Gegenständen der
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand ver-
ringert werden oder entfallen, wenn es sich um
kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch
die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch
bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine
gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung
nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleich-
zustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen
Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
*) E Abstand in Metern
Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der
k Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und
fü!n Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors ab- Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren
hängig isl.
bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von
M '""' anzurechnende Explosivstoffmen9e bzw. Gesamtmenge in Kilo-
gramm der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.
Tabelle l
Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
(Stoffe oder Gegenstände bilden bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke)
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit
Explosionsgefahr Lager mit Explosionsgefahr Sonstige Gebäude Ungefähr li eher
Betriebsteil
(ausgenommen Lager) z.....
I n E ,i n w i r k u n g s r i c h t u n g -.,.J
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Gefährdetes Objekt „ t: ~ ~
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~'O'tn .... t: :;'01;; Q) U1
(Akzeptor A) 'ECl) ·ä;'g§; "ä;'g§; .S-§/ä~ "ECII ä;'g§; ä ;-g s;
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:1\ 11\ 1 1:1\ 1:n.o
0
•
Gefährdendes Objekt
(DonatorD) • •
,-z:141-+n -.n -+O 1714 -+O -.n 1-+01-+0l-+D -+Jfür -+Ifür L • 1
::i
.?
0..
(D
:::::i
t,..l
8,0 1 ) 8,0 1)
D 1 In Wirkungsrichtung erdüberde~t
o:::s: 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0
4,0
(2-0m)
4,0
(20m)
(30m)
(100m)
(30m)
{150 m) z
0
0,
<:
(1)
In Wirkungsrichtung mit Wall oder 4,0 4,0
8,0 1) 8,0 1) sO'
D2 gleidlwertiger Schutzeinrichtung
(schwere Dachausführung)
0-+/\ 2,5 4,0 6,0 6,0 0,8 2,5 4,0 6,0
(20m) (20m)
(30m)
(100m)
(30m)
(150m)
(!)
1-1
,-..,.
<O
-.,.J
8,0 1 ) 8,0 1)
In Wirkungsrichtung mit Wall oder 4,0 4,0
-.,.J
D3 gleichwertiger Schutzeinrichtung
(leichte Dachausführung)
n-+/\ 2,5 3,0 3,5 5,0 0,8 2,5 3,0 5,0
(20m} (20m)
(30m)
{100 m)
(30m)
(150 m)
In Wirkungsrichtung ohne Wall 6,0 8,0 8,0 8,0
D4 oder andere gleichwertige
Schutzeinrichtungen
0-+ 2,5 4,5 6,0 8,0 2
) 0,8' 2,5 4,0 8,0 2
)
(100 m) (100 m) (100m) (150 m)
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände.
II Bei Mengen bis 50 kg Mindestabstand 30 m; bei Mengen über 50 kg Mindestabstand 100 rn bei A 11 bzw. 150 rn bei A 12. N
N
:!\ Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen. 0
CJl
N
N
Tabelle 2 0
O')
Sicherheitsabstände für Lager mit Gegenständen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
(Gegenstände bilden bei einer Explosion schwere Sprengstücke)
- k-Faktor.en Ulld Milldestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit
Explosionsgefahr I Lager mit Explosionsgefahr Sonstige Gebäude Ungefährlicher
Betriebsteil
(aus.genommen Lager)
In Einwirkungsrichtung
-0,
==
::SQI
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(Akzeptor A) ] 111
CD'tlai
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N
O"'
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Al A2 A3 A4 AS 6,6 A7 AS A9 A 10 A 11 A 12 p:
•
Gefährdendes Objekt
(DonatorD) :1\ •
t7:f11_.n ~ • 1_.0 1711 _.• _.• 1~ L 1: 1 \ • 1n.o --+O 1--+Dl--+D -+Ifür -+rr@J
c:::, c:::, tO
'-<
PJ
::,-'
t-;
PJ
::;
4,0 8,0 8,0 1)
tO
-
( J:)
D 1 In Wirküngsrichtung erdüberdeckt
trf:'s: 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0
(40m) (40m) (40m)
(100m)
8,0
(150 m)
"'I.J
_"'+-1
,..,
(1)
,_;.,.
1 ,=...,
In Wirkungsridltung mit Wall oder 6,0 2} 8,0 2) 8.0 \
8,0 1-1
D2 gleichwertiger Sdlutzeinrichtung
(schwere Dachausführung,)
n-./\ 2,5 4,6 6,0 6;0 0,8 3,0 4,0 6,0 2)
(40ml (40m)
(40m)
(100m)
(150 m)
In Wirkungsrichtung mit Wall oder 8,0 2) 8,0 1 )
8,02} 8,0
D3 gleichwertiger Schutzeinrichtung
(leichte Dachausführung)
n-./\ 2,5 4,0 6,0 2) 8,0l) 0,8 3,0 6,0 2) 8,0 2)
(40m) (4Om)
(40m)
(100m)
(150 m)
In Wirkungsri.dltung ohne WaH )
8,01) 8,0 2) 8,0 2} 8,01) 8,02) 8,0
D4 oder andere gleidlw:enip
Sdlutzeimidltungen
0-+ 2,5 6;0 8,0 2)
(-1•80m) 0,8 4,5 8,0 2)
(180 m) (1-80 m) (180 m) (180 m) (275 m)
Klammerzahlen ( ) == Mindestabi~.
1) Bei Mengen bis 50 kg ~ 4.0 m1 bei Mllngen über SO kg Mindestabstand 100 m.
2) Nur zulässig bei besonders ~ öttlidlen oder betrieblidJ.en Verhältnissen.
Tabelle 3
Sidlerheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
(Gegenstände bilden bei einer Explosion nur leichte Sprengstücke)
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit
Ungefährlicher
Explosionsgefahr I Lager mit Explosionsgefahr Sonstige Gebäude
Betriebsteil
z
(ausgenommen Lager) ""'
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In Einwirkungsrichtung
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<
(D
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D2
In Wirkungsrichtung .-nit Wall oder
gleichwertiger Schutzeinrichtung
(sdlwere Dadlausfühnmg)
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25m 1)
15m
25m 1)
15m
25m 1 )
15m
25m 1 }
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25m 25m 40m 75m
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"1
.......
--.J
--.J
In Wirkungsrkhtung mit Wall oder
D3 gleichwertiger SdlutBeinridltung
(lei<hte Dachausführung)
n-./\1 60m 75m ?Sm 75m 75m '15m 75m 75m 75m 75m 75m ?Sm
In Wirkungsric:htung ohne Wall
D4 oder andere glekhwertige n_.1 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m 90m
Sc:hutzeinridltungen
H = keine Abstatldsbestimmungea.
~
•l Dieser Abstand gilt bei Gegeastinden mit Eigenantrieb, z. B. Raketen. N
0
"l,l
N
N
0
C0
Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Gegenständen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
(Gegenstände bilden bei einer Explosion schwere Sprengstücke)
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit
Explosionsgefahr Lager mit Explosionsgefahr Sonstige Gebäude Ungefährlicher
(ausgenommen Lager) Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
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Gefährdendes Objekt
(DonatorD)
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D 1 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt
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1
25m 1) 25m 1)
25m 1) 25m 1) 25m 1) 25m 1) 25m 1) 25m ) 1 >-l
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~
In Wirkungsrichtung mit Wall oder
D21 gleichwertiger Schutzeinrichtung
(schwere Dachausführung)
0-+/\ 25m 25m 25m 1 25m 1 25m 1 25m 1 25m 25m 1 25m 1 25m 1 40m 1 100m
In Wirkungsrichtung mit Wall oder
D31 gleichwertiger Schutzeinrichtung 1n-+/\ 1 100 m 1 100m l 10üm 1 100m 1 100m 1 100m l 100m 1 100.m 1 100m 1 100m 1 10(),m 1 100m
(leichte Dachausführung)
In Wirkungsrichtung ohne Wall
D41 oder andere gleichwertige
Schutzeinrichtungen
I.D ---+I 135 m 1 135m 1 135m 1 135 m 1 135m 1 135m 1 135m 1 135 m 1 135m 1 135 m 1 135 m 1 135 m
1-) = keine Abstandsbestimmungen.
11 Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen
der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit
Brandgefahr Lager mit Brandgefahr Ungefährlicher
(ausgenommen Lager) Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
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Gefährdendes Objekt
(Donator D)
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1,4 1,4
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t:o
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J .?
1
0..
In Wirkungsrichtung
(-)
1,7 1,7 1
(l)
D 2 Jöffnungslose Brand-
wand
0-+ (-) (-) (-) (-) (-) 1,0 1,25 1,25 1,4 1,4 1,7 (25m) (40m) , {100m)
~
t'-'
?'
In Wirkungsrichtung
mit Wall oder gleich- 0
z
1,4 1,4 1,4 2,5 1,4 1,7 2,0 2,5 4,4 6,4
D 31 wertigen Schutzein- n-+/\ (-) (-)
(10m) (10m) (20m) (30m) 1,0 1,25 1,4 (20m) (20m) (30m) (30m) (40m) (40m)
<:
(t)
nchtungen. Wand min-
destens feuerhemmend scr'
(t)
In Wirkungsrichtung r i
>-;
,_..
ohne Wall oder gleich- 1,4 2,0 2,5 3,2 t,7 l 1,7 2,0 2,5 3,2 4,4
D 41 wertige Schutzeinrich-
tungen, Wand minde-
0-+ (-) (10m)
(20m) (20m) (20m) (40m)
1,25 1,4
(20m) 1 (20m} (20m) (40m) (40m) (60m)
1
1
6,4
(60m) CO
"'i-J
stens feuerhemmend
l "'i-J
In Wirkungsridltung
1Ausblaseseite mit Wall
05 oder gle1chwert1ge
ID ~/\ (-} (10m)
1,4
(20m)
2,5
(30m)
3,2
(30m)
3,2
(40m) 1,25 1.4
1,7
(20m)
1,7
(20 m)
2,0
(20m)
2,5
(40m)
3,2
{40m)
4,4
{80m)
6,4
(80m)
Schutzeinrichtung C:::-+/\
In Wirkungsrichtung
Au_ sblasese. ite oder
D 6ldere gleichwertige Ge-
an-1 D--+ 1,4 1,4 3,2 3,2 3,2 4,4 1,4 1,7 2,0 2,0 2,0 4,4 4,4 6,4 6,4
baudeöffnung ohne Wall
oder gleichwertige
C:: ~
(10m) (20m) (20m) (30m) (40m) (40:m) (20m) (20m) (30m) (40m) (40m) (60m) (100m) (100 m) (100ml
Sch u tzemn eh tungen
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände. (-) = keine Abstandsbestimmungen. N
Bemerkungen: a) Das Dach muß den gleichen Feuerwiderstandswert wie die Wände haben. Hat das Gebäude eine Ausblaseseite und dient das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche, so gilt diese Forderung nicht N
0
b) Für Gebäude, in denen nach Art der Lagerbedin!Jungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der C,0
Lagergruppe 1.1 (Tabelle 1) einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer als 10 kg. Für kleinere Mengen 1st der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge m kg x Mindestabstand der Tabelle in Metern zu-rechnen.
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen und Gegenständen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet,
daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert
werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7 Sid:lerheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen
der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -
....... Lager
1 Schutzbedürftige
In Einwirkungsrichtung I In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäude
Gefährdetes Objekt ungeschützt I erd überdeckt und -anlagen
(Akzeptor A)
Lager-
gruppe Al A2 A3
~II'
Gefährdendes Objekt
(Donator D) ~n "717 -~ z
...,
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1 ::..,1
n-+ 8,0 1) i
In Wirkungsrichtung ungeschützt 0,8 8,0
D 1 (180 m) 2) ! (180 m) 2)
i
: ---l
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1.1 1
c..
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(;)
4,0
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 4,0 0,8 (180 m) 3) """
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1
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1 (.Q
OJ
D 1
1
1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n-+ (90m) 4
) (90m) 4) (90m) 4) ü
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1.2 0
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D 2 I In Wirkungsridltung erdüberdeckt ~ (-) 5) (-)5) (25m) 0..
(D
i
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~
1
/ In Wirkungsridltung Ausblaseseite oder andere gleidlwertige
D--+ 4,4 1,4 4;4
?"l
0 1 Gebäudeöffnung, ungesdlützt (60m) (20 m) (100 m) z0
, - --+
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8
ü
1.3 D2
In Wirkungsrichtung ungesdlützt, Wand jedodl mindestens
feuerhemmend n-+ 1,7
(20m) 1,25
3,2
(40 m)
(!)
"""
.....
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-.,J
-.,J
1
31 ~
1,4
D In Wirkungsriditung erdüberdedtt 1,25 0,8
(25m)
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
14 Ist. durdl bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
11 Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2) Bei zusätzlicher Gefährdung durch sdlwere Sprengstütke ist der angegebene Mindestabstand einzuhalten.
-
N
N
3) Bei zusätzlicher Gefährdung durdl sdlwere Sprengstütke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen und der doppelte Mindestabstand einzuhalten.
4) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Sprengstütke ist der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.
5] ße1 Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit Stoffen der Lagergruppen Ibis III
Lagergruppe I (2) Bei Lagermengen über 200 kg bis 500 kg
(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe I muß ein Schutzabstand zu Wohnbereichen von
ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz- mindestens 25 m eingehalten werden. Zu öffent-
abstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maß- lichen Verkehrswegen mit hoher Verkehrsdichte
nahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß muß ein Schutzabstand bei Lagermengen über
keine Wirkung nach außen oder nur in unge- 200 kg bis 3 000 kg von ebenfalls 25 m einge-
fährlicher Richtung auftritt. halten werden. Für größere Lagermengen sind
(2) Bei Lagermengen über 100 kg sind die die Schutzabstände der Tabelle maßgebend.
Schutzabstände zu Wohnbereichen der Tabelle (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
maßgebend. troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der
(3) Bei Lagermengen über 100 kg bis 600 kg Schutzabstand in der geschützten Wirkungs-
muß ein Schutzabstand zu öffentlichen Ver- richtung teilweise oder ganz entfallen. Ist in
kehrswegen mit hoher Verkehrsdichte von min- einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu
destens 25 m eingehalten werden. Für Lager- rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Rich-
mengen über 600 kg sind die Schutzabstände tung zu vergrößern.
der Tabelle maßgebend.
(4) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
3 Lagergruppe III
troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der
Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich- (1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe III
tung teilweise oder ganz entfallen. Ist in einer ist bei einer Lagermenge bis zu 200 kg ein
Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rech- Schutzabstand nicht erforderlich.
nen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu
vergrößern. (2) Bei Lagermengen über 200 kg muß ein
Schutzabstand unabhängig von der Lagermenge
2 Lagergruppe II zu Wohnbereichen von mindestens 25 m, zu
öffentlichen Verkehrswegen von mindestens
(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe II
16 m eingehalten werden.
ist bei einer Lagermenge bis 200 kg ein Schutz-
abstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maß- (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
nahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der
keine Wirkung nach außen oder nur in unge- Schutzabstand in der geschützten Wirkungs-
fährlicher Richtung auftritt. richtung teilweise oder ganz entfallen.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2213
Schutzabstände zu Wohnbereichen und zu öffentlichen Verkehrswegen
(Lagergruppen I bis III)
"-·--·-····
Lagergruppe III Lagergruppe II Lagergruppe I
Menge
Wohn- Offentl. Wohn- Offentl. Wohn- Offentl.
bereiche Verkehrswege bereiche Verkehrswege bereiche Verkehrswege
kg m m m m m m
über 100 - - 30 25
über 200 25 16 25 25 30 25
300 25 16 25 25 33 25
400 25 16 25 25 35 25
500 25 16 25 25 36 25
600 25 16 26 25 38 25
700 25 16 27 25 39 26
800 25 16 28 25 40 27
900 25 16 28 25 41 27
1 000 25 16 29 25 42 28
2 000 25 16 34 25 49 33
3 000 25 16 36 25 53 35
4 000 25 16 40 26 57 38
5 000 25 16 41 27 60 40
6 000 25 16 42 28 62 41
7 000 25 16 44 29 64 43
8 000 25 16 45 30 66 44
9 000 25 16 46 31 67 45
10 000 25 16 47 32 69 47
20 000 25 16 59 39 87 58
30 000 25 16 68 45 99 66
40 000 25 16 75 50 109 73
50 000 25 16 81 54 118 79
60 000 25 16 86 57 125 83
70 000 25 16 90 60 132 88
80000 25 16 94 63 138 92
90 000 25 16 98 65 143 96
100 000 25 16 102 68 148 99
200 000 25 16 128 85 187 125
. . . ...
• • • • ••
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit Stoffen der Lagergruppen I bis III
Lagergruppe I 2 Lagergruppen II und III
(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe I (1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppen II
ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Sicher- und III ist bei einer Lagermenge bis 200 kg ein
heitsabstand nicht erforderlich. Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen über 100 kg sind die (2) Bei Lagermengen über 200 kg sind die
Sicherheitsabstände der Tabelle maßgebend.
Sicherheitsabstände der Tabelle maßgebend.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge- troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der
troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wir-
Sicherheitsabstand in der geschützten Wir- kungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Ist
kungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Ist bei Lagern mit Stoffen der Lagergruppe II in
in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu
zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser
Richtung zu vergrößern. Richtung zu vergrößern.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2215
Sicherheitsabstände zu anderen Lagern
und anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen
{Lagergruppen I bis III)
·------------·----·-
Lagergruppe III Lagergruppe II Lagergruppe I
,-
Menge Lager /Betriebs- Lager /Betriebs- Lager /Betriebs-
Lager /Lager gebäude Lager /Lager gebäude Lager /Lager gebäude
oder -anlage oder -anlage oder -anlage
-----
m rn 111 111 m 111
über 100 - 5 25
200 5 10 5 25 5 25
300 :'l 10 5 25 5 25
400 5 10 5 25 5 25
500 5 10 5 25 5 25
600 5 10 5 25 5 25
700 5 10 5 25 5 25
800 5 10 5 25 5 25
900 5 10 5 25 5 25
1 000 5 10 5 25 5 25
2 000 10 10 10 25 10 25
3 000 10 lO 10 25 10 26
4 000 lO 10 10 25 10 28
5 000 10 lO 10 25 10 30
6 000 10 10 lO 25 10 31
7 000 lO 10 10 25 10 32
8 000 10 10 10 25 10 33
9 000 10 10 10 25 10 34
10 000 10 10 10 25 10 35
20 000 10 10 20 30 20 44
30 000 10 10 20 34 20 50
40000 10 10 20 38 20 55
50 000 10 10 20 40 20 59
60000 10 10 25 43 25 62
70000 10 10 25 45 25 66
80 000 10 10 25 47 25 69
90 000 lO 10 25 49 25 72
100 000 10 10 25 51 25 74
200 000 10 10 35 64 35 94
. . . ...
.. " ......
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teitl I
Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
gruppe Bezeichnung
A Zündstoffe
B Gegenstände mit Zündstoff
C Treibstoffe, Treibladungen (ausgenommen Schwarzpulver)
D 1) Sprengstoffe einschließlich Schwarzpulver
Gegenstände mit Sprengstoff (Sprengladung), ohne sprengkräftige Zündmittel 2),
ohne Treibladung
E GegensUinde mit Sprengstoff (Sprengladung), ohne sprengkräftige Zündmittel 2 ),
mit Treibladung
F Gegenstände mit Sprengstoff (Sprengladung), mit sprengkräftigem Zündmittel,
mit oder ohne Treibladung
G Pyrotechnische Sätze (Pyrotechnische Stoffe)
Pyrotechnische Gegenstände
S Stoffe und Gegenstände, die so beschaffen oder so verpackt sind, daß irgend-
welche Schäden auf das Innere des Packmittels beschränkt bleiben, falls die Stoffe
oder Gegenstände bei einem Unfall zur Wirkung kommen. Wenn die Verpackung
durch Feuer zerstört wird, dürfen die Brandbekämpfung und andere Hilfsmaß-
nahmen nicht durch Druckwellen oder Sprengstücke wesentlich gefährdet werden.
1) Zu unterscheiden ist zwiscl1en chlorat- und ammoniumnitrathalligen Sprengstoffen (s. Nummer 2.7 Abs. 6)
2) Mit sprcngkräftigcn Zündmitteln zulässig, wenn diese mit Sperrvorrichtung oder durch Fehlen eines Teils der Zündvorrichtung
nicht zündfähig sind
Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Wohn- und Geschäftsgebäude Gewerblich genutzte
1 Gebäude Orts beweg-
1 liehe Auf-
Unbewohnte bewahrung
Stoffe/ Gegenstände Unbewohnter Raum Nebenraum Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits- wagen.
Lagerraum
Raum nicht- raum Verkaufs- raum Schränke.
nicht-
gewerblicher
Bereich
gewerblicher
Bereich
raum gewerblicher
Bereich
1
!
gewerblicher
Bereich
Schiffe usw.)
z'."'!
-..J
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 VI
1 Lagergruppe 1.1 ...,
jl)
Sprengstoffe, Sprengschnüre n.z. *) n.z. n.z. n.z. n.z. 5 (netto) 5 (netto) n.z. 5 (netto) 25 (netto) (Q
0..
..,
(D
2 Schwarzpulver und massen-
explosionsfähige Treibiadungspulver n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto)
•
i:::
r.n
(Q
Pi
O"
(D
3 Massenexplosionsfähige spreng- td
kräftige Zündmittel n.z. 0,1 (netto) 0,1 (netto) n.z. n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 1 (netto) 1 (netto) 0
::s
.?
0..
(D
4 Massenexplosionsfähige pyro- ::s
technische Gegenstände 1:-..)
- der Klasse IV n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. n.z.
~.
z
0
-- <:
(D
5 - der Klasse T2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 (brutto) n.z. 25 (brutto) 25 (brutto) sO"
(1)
6 Lagergruppe 1.2
Nicht massenexplosionsfähige
-
'"I
CO
-..J
-w
pyrotechnische Gegenstände
- über 60 mm Durchmesser der
Klassen IV, III und T2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
1 Nicht massenexplosionsfähige
pyrotechnische Gegenstände
- unter 60 mm Durchmesser·
- der Klasse IV n.z. n.z. n.z. n.z. n. z. 20 (brutto) 60 {brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
-
N
N
--
8 - der Klasse III und T2 n.z. 5 (brutto) 20 (brutto) 1 n.z. l 20 (brutto] 1 20 (brutto) 1 60 (brutto)
1
n.z. 1 60 (brutto} 1 60 (brutto)
'1
-
N
Gewerblich genutzte N
Wohn- und Geschäftsgebäude
Gebäude Orts beweg- CO
liehe Auf-
Unbewohnte bewahrung
Stoffe/ Gegenstände Unbewohnter Raum 1 Nebenraum Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits- wagen,
Lagerraum
Raum nidlt- raum Verkaufs- nidlt- raum Sdlränke,
gewerblidler gewerblicher raum gewerblicher Schiffe usw.)
gewerblicher
Bereich Bereich Bereich
Bereich
1 2 3
" 5 6 7 8 9 10 11
9 Lagergruppe 1.3
Nicht massenexplosionsfähige
Treibladungspulver und.daraus
gefertigte Treibladungen n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto)
t;:J
~
::::i
p,.
10 Pyrotechnische Gegenstände der (P
(/l
Klassen II und T1 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) tQ
(1)
(/l
~
N
Nicht massenexplosionsfähige O"
;'
sprengkräftige Zündmittel n.z. 0,1 (netto) 0,2 (netto) n.z. n.z. 1 (netto) 2 (netto) n. z. 2 (netto) 2 (netto)
ft
'--<
Pl
::,'
""i
11 Lagergruppe 1.4 tQ
Pl
Pyrotechnische Gegenstände der CQ
::::i
Klassen I, II und T 1 n.z. 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto} 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
.....
CO
"IJ
_.....i
12 Nichtsprengkräftige Zündmittel n.z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) ~
~
13 Lagergruppe I n.z. 3 (netto) 5 (netto) n.z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto) -
14 Lagergruppen II und III n.z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto)
*) n. z. = nicht zulässig
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977 2219
Bundesgcselzblat t
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 19. November 1977
Tag Inhalt Seite
7. 1 l. 77 Vi<!r1e Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-
lc1ge I zum Vc,rtra,g vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Repnblik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reid1isch(!n Crenzc bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
10. 11. 77 VPrordn11n9 über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 11 § 2 Abs. 2 der An-
lil9e IV (RIP) dc>s lnllirnütionalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . 1207
!l:Hi-2
11. 11. 77 Vc~rordnunq zur And<~runq des Deu •..schen Tt:\il-Zolltarifs (Nr. 8/77 -- Besondere Zollsätze
~Jeg(•niilwr lsra<d-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
1B. 10. 77 Bdrnnnl.rnachunq iib<'r das Inkrafttreten der Konvention über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressour,en in der Ostsee und den Belten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
26. 10. 77 B<>kilnntmdd1un1J der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
lll<'nilr!H~it und fall wicklung (OECD) zur Festlegung der Leitlinien für das Verfahren• und
di<! El<'lllPnl.e, diP für die Vorausberechnung der möglichen Auswirkungen chemischer
Produkfl, dllf d<'II M<·nschen und in der Umwelt erforderlich sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
2G. 10. 77 Bekc1n11t111<1chu1111 iilH'r den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-
liche 11,dlung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
26. 10. 11 Bel«rnnlmachun9 ülwr das lnkrafttreten des Ubereinkommens zur Verminderung der
Staal<)lllosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
27. 10. 77 Bd:.dnnlnwchung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Verringerung der Fälle
von Sldi.ltenlosigkr-i1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
Nr. 46, ausgegeben am 25. November 1977
18. 11. 77 Verordnung zu d(~lll Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Bundes-
republik DPntschland und dPr Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Knmkheil, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Ar-
beitslose sowin der Kosten für verwallungsmäßige und ärztliche Kontrollen . . . . . . . . . . . . 1221
28. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . 1225
28. lü. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
4. 11. 77 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
8. 11. 77 Bekannlrrwchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Inter-
dmcri ka nischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
8. 11. 77 Bekünntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pc).p1wlkomrnission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der V<>reinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
8. 11. 77 Bckirnnlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rüc;kfühnmg von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
15. 11. 77 Bc\kd1rntmachun9 über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Dnutschland und d(!lll Königreich Schweden über Leistungen für Arbeitslose . . . . . . . . . . . . 1228
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 321. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn B11ndcsc1csctzbl11tt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Irn Bundcsqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsdiriften und
l\drnnnt.madrnnqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
ll e z n g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
l'ostf ach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
ll c, 1, 11 q s r reis : Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dic•scr Preis qilt auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendunq des Betrages
<1111 di!s Postscheckkont.o Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
I' 1 ,, i s dieser Aus q ab e: 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Licfenmg gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-
prt>is ist die Mehrwertsteuer enthaltl~n; der anqewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.