2111
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1977 Nr. 74
Tc1q Inhalt Seite
1S. 11. 77 Sechsles Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern (Sechstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2117
20:12-1, 20:\2-11-2, :!030-22, 2030-25, 53-4
15. 11. 77 Düngemitle]gesetz . 2134
7820-1, 71120-1-1
15. l l. 77 Gesetz über eine Düngemittelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2137
11. 11. 77 Verordnun~J zur Andenmg der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch 2138
'/!Wi-'.!.-1-1
11. 11. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaf-
flPisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2139
7B4'l-2-1--:l
14. 11. 77 Verordnunq nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Zweite Abwasser-
sch~icllichkc•ilsvE!Y<Hdnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2140
Sechstes Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
(Sechstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz)
Vom 15. November 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. in § 62 Abs. 2 wird das Wort „sechsundsechzig"
rates das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt durch das Wort „siebzig",
3. in der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C)
Artikel I Vorbemerkung Nr. 1 werden in Absatz 1 die
Zahl „1365" durch die Zahl „1437" und in Ab-
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen satz 2 die Zahl „683" durch die Zahl „719" er-
in Bund und Ländern setzt,
§ 1 4. in der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C)
Vorbemerkung Nr. 2 werden in Absatz 1 die
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
Zahlen „2317" und „1908" durch die Zahlen „2440"
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitli-
und „2009" sowie in Absatz 2 die Zahl „1158"
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
durch die Zahl „1219" ersetzt,
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173), zuletzt geändert durch das Sozialgesetz- 5. an die Stelle der Grundgehaltssätze in der Anla-
buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- ge IV treten die Grundgehaltssätze in der Anla-
sicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBL I ge 1 dieses Gesetzes,
S. 3845), wird wie folgt geändert: 6. an die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in
l. In § 39 Abs. 2 werden die Zahlen „346" und der Anlage V treten die Sätze in der Anlage 2
,,326" ersetzt durch cliE~ Zahlen „365" und „344", dieses Gesetzes,
2118 Burnlesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
7. dn die Stelle der Sätze des Auslandszuschlages (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
in dE!n Anlagen Vl a bis VI e und des Auslands- gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach lan-
kinderzuschlages in Anlage VI f treten die Sätze desrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 zu-
in den Anlagen 3 a bis 3 f dieses c;esetzes, grunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen
8. an die Stelle der Sätze der Zula9e in der Anla- Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 er-
ge VII treten die Sätze in der Anlage 4 dieses höhten Sätze.
Gesetzes,
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
9. an die Stelle der Sätze des Anwärtergrundbetra- gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer
ges und des Anwärterverheiratetenzuschlages in früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, wer-
der Anlage Vlll treten di<:~ Sätze in der Anlage 5 den die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die
dieses Gesetzes. ruhegehaltfähigen Zulagen im Gesetz über die
Amtsbezüge der Richter ~!1d Staatsanwälte des
§ 2
Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Ver-
(1) Die nachfolgenden Grundgehaltssätze (Ge- ordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Fünften
haltssätze) werden um 5,3 vom Hundert erhöht: Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes um den in § 2
1. in den als Bundesrecht geltenden Besoldungs- Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. An die
ordnungen und Besoldungsgruppen der Hoch- Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der Anlage 2
schullehrer im Bc>,reich der Länder (einschließ- des in Satz 1 genannten Gesetzes treten die Sätze
lich der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter der Anlage 2 dieses Gesetzes.
und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie der fest-
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse),
gungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein
2. in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu-
ordnungen der Länder. grunde liegen, wird die Grundvergütung um den in
§ 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die
nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Geset- (5) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
zes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be- Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
soldungsrechts in Bund und Ländern fortgelten, be- nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die
sondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitli- in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um
che Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer 5, 1 vom Hundert erhöht.
Ämter) festgelegt sind, werden diese um den in Ab-
satz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies gilt
§ 4
auch für Regelungen über Rahmensätze, Höchstbe-
träge und Mittelbeträge oder entsprechende Be- Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemei-
grenzungen sowie für die auf Grund dieser Rege- nen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70
lungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts- Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Au-
sätze). gust 1976 (BGBl. I S. 2485) wird für das Sechste
Bundesbesoldungserhöhungsgesetz auf 5, 1 vom Hun-
(3) Festgeh~ilter werden mit auf volle Pfennige dert festgestellt.
aufgerundeten Beträgen festgesetzt. Die Grundge-
haltssätze (Gehaltssätze) in den Besoldungsgruppen
für Hochschullehrer, in Zwischenbesoldungsgrup-
pen und anderen Besoldungsgruppen mit aufstei-
Artikel II
genden Gehältern werden in der Weise festgesetzt,
daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge . Sonstige Änderungen des
auf gerundet wird und die übrigen Grundgehalts- Bundesbesoldungsgesetzes
sätze durch den Abzug einer einheitlichen Dienst-
alterszulage ermittelt werden, die um den in Ab- Das Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geän-
satz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht und auf dert:
volle Pf ennigbeträge abgerundet worden ist. Soweit
für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe
1. In § 1 Abs. 3 wird in Nummer 3 nach dem Wort
nach unterschiedliche Dienstalterszulagen beste-
,, Leistungen" der Punkt durch ein Komma er-
hen, ist entsprechend zu verfahren.
setzt und folgende Nummer 4 angefügt:
§ 3 .,4. jährliches Urlaubsgeld."
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord- 2. Die Uberschrift vor § 67 erhält folgende Fassung:
nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
„7. Abschnitt
liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehäl-
ter in der Anlage 1 des Fünften Bundesbesoldungs- Jährlich~ Sonderzuwendung, vermögens-
erhöhungsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. I wirksame Leistungen und jährliches
S. 2197) die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes. Urlaubsgeld".
Ni. 71 Tdg dt:1 Ausgabe!: Bonn, den 19. November 1977 2119
3. Ni.leb§ (iß wird lol~J('t1der § bB d (!ingdüfJL: der Befähigung für ein Lehramt der Sekundar-
stufe II höchstens in die Besoldungsgruppe
,,§ 6B a
A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage ge-
JJhrlic:lws lJrli!ulis~wld mäß Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG, in
Die fü!am L<\n, Richter und Soldaten erhalten Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der
ein Urlaubsgeld nach bcsorHl<-rer bundesgesetz- Befähigung für ein Lehramt der Sonderpäd-
licher Regelung." agogik höchstens in die Besoldungsgruppe
A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage ge-
mäß Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG ein-
4. Nach§ 7(i wird lolqender § 77 eingefügt:
gestuft werden."
,,§ 77
Ubergcrn~Jsreuelun9 fiir Stufenlehrer 6. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) wird die Besoldungsgruppe A 5 wie folgt
(1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehräm- geändert:
ter mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt
eingestuft: a) Den Amtsbezeichnungen „Betriebsassistent",
11
,,Erster Hauptwachtmeister", ,,Hauptwart ,
Besoldungsgruppe der ,,Obertriebwagenführer" wird die Fußnote 3)
Bundesbesoldungs- angefügt,
onlnung A b) der Amtsbezeichnung „Oberamtsmeister 11
wird die Fußnote 4) angefügt,
Lehrer mit der Befühigunu c) nach Fußnote 2) werden folgende Fußnoten 3)
für ein Lehramt der Pri- und 4) angefügt:
marstufe oder der Sekun-
darstufe 1 A 12
„ 3 ) Erhält eine Amtszulage von monatlich
28,89 DM.
Lehrer mit der Befähi~Jung 4
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage
für ein Lehramt der Son- von monatlich 28,89 DM, wenn er im Sit-
derpädagogik bei einer zungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
dieser Befähigung ent-
sprechenden Verwendung A13
Studienrat mit der Befähi- Artikel III
gung für ein Lehramt der
Sekundarstufe II bei eirwr Einmalige Zahlung
dieser Befähigung ent-
sprechenden Verwendung A 13 § 1
mit ruhegehaltfähi- (1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am
ger Zulage gemäß 1. April 1977 vorhandenen Empfänger von Dienstbe:..
Artikel II § 6 Abs. 4 zügen oder Anwärterbezügen (§ 1 des Bundesbesol-
des 1. BesVNG. dungsgesetzes), die
(2) Lehrer mil der Befähigung für ein Lehramt 1. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. April 1977
der Sekundarstufe I erhalten bei Verwendung an bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in
Realschulen, an Gymnasien oder an Zweigen die-
einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsver-
ser beiden Schulformen eine nichtruhegehalt-
hältnis oder einem Ausbildungsverhältnis ge-
fähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Un-
standen und
terschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besol-
dungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem 2. für mindestens einen Tag im Monat April 1977
Satz 1 entsprechenden Verwendung an schul- Bezüge erhalten
formunabhängigen Gesamtschulen oder an schul- haben.
formunabhängigen Orientierungsstufen."
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
gelten auch als erfüllt, wenn ein am 1. April 1977
5. § 80 wird wie folgt geändert:
vorhandener Berechtigter vor dem 1. Mai 1977 aus
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde aus-
scheidet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Be-
,,Besondere Regelungen für Lehrer in Berlin, rechtigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft
Bremen und Hamburg".
ausscheidet.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: von Amtsbezügen entsprechend.
,, (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen lan-
§ 2
desgesetzlich in Bremen und Hamburg Lehrer
mit der Befähigung für ein Lehramt der Pri- (1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger
marstufe oder der Sekundarstufe I höchstens von Dienst- oder Amtsbezügen einhundert Deutsche
in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit Mark, für Anwärter vierzig Deutsche Mark.
2120 Ihmdesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I
(2) ·r·(!ilz<~i Lbeschi:iftigte Empfänger von Dienst- (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der ein-
odn Arntslwziigen erhalten den Teil der einmaligen maligen Zahlung entsprechende Leistungen aus
Zahlunu, der dem Verhältnis der ermäßigten zurre- einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen
gelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dienst (§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
(]) lfoc.1rrlte, die durch das Amt nicht voll in An- oder entsprechende Vorschriften) der einmaligen
spruch genommen sind, erhalten die einmalige Zah- Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch
lun9 zu dem Teil, der dem Maß der Inanspruch- wenn die Regelungen im einzelnen nicht überein-
nahme durch das Amt entspricht. . stimmen.
(4) Beurlaubte Empfän~rer von Dienst- oder Amts- (6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem
bezüg(~n erhalten die einmalige Zahlung zu dem Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden
Teil, der dem Verhältnis der während der Beurlau- Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen,
bung gewährten Bezüge zu den vollen Bezügen ent- als ihm aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis
spricht. zustehen würde, ist ihm der Unterschied aus dem
(5) c;ehört der dienstliche Wohnsitz eines Be- anderen Rechtsverhältnis zu zahlen.
rechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als
dem der Deut.sehen Mark, so finden §§ 7, 54 des
Bundesbesoldun!Js9esetzes entsprechende Anwen- Artikel IV
dung.
Urlaubsgeldgesetz
(6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 bis 5
sind die Verhfütnisse am l. April 1977. Es wird das folgende Gesetz erlassen:
§ 3 „Gesetz
über die Gewährung
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am eines jährlichen Urlaubsgeldes
1. April 1977 vorhandenen (Urlaubsgeldgesetz - UrIGG)
1. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen
(Artikel I § 3 Abs. 1 bis 4) in Höhe des Betrages, § 1
der sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhe-
Berechtigter Personenkreis
gehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-
und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitra- (1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach die-
ges aus dem 13(,trag von einhundert Deutsche sem Gesetz
Mark ergibt,
1. Bundesbeamte, Beamter der Länder, der Gemein-
2. Empfänger von lauf enden Versorgungsbezügen den, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
im Sinne des Artikels I § 3 Abs. 5 in Höhe von der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör-
sechzig Deutsche Mark, Witwen und versor- perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
gungsberechtigte geschiedene Ehefrauen in Höhe lichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeam-
von sechsunddreißig Deutsche Mark, Empfänger ten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei
von Vollwai.sengeld in Höhe von zwölf Deutsche verwendet werden, sowie entpflichtete Hoch-
Mark und Empfänger von Halbwaisengeld in schullehrer,
Höhe von sieben Deut.sehe Mark, wenn sie für
den Monat April 1977 laufende Versorgungsbe- 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenom-
züge erhalten haben. men sind die ehrenamtlichen Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit An-
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Empfän-
spruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30
ger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Be-
Abs. 2 Soldatengesetz).
rechnung Amtsbezüge zugrunde liegen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-
§ 4 rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver-
bände.
(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berech-
tigten nur einmal gewährt. § 2
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gelten §§ 5, Anspruchsvoraussetzungen
65 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entspre- Voraussetzung für den Anspruch ist, daß der Be-
chend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis rechtigte
geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vor. 1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats
Juli in einem der in § 1 Abs, 1 bezeichneten
(3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsver- Rechtsverhältnisse steht und nicht für den ge-
hältnis als Versorgungsempfänger geht dem An- samten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
spruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als
2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des Mo-
Versorgungsempfänger vor.
nats Juli des Vorjahres oder als Beamter auf
(4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einstel-
Vorschriften über die anteilige Kürzung finden lungsjahr seit dem ersten allgemeinen Arbeits-
keine Anwendung. tag des Monats Oktober des Vorjahres unun-
Tu~J der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2121
terbroclwn bei einem öffentlich-rechtlichen § 9
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 dc~s Bundesbesoldungs-
Berlin-Klausel
gesetzes) in einem Dic)nst-, Arbeits- oder Ausbil-
dungsvcrhültnis slchl odc'r ~icsldnden hat. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
§ 3 lin."
Ausschlußtatbestände
Artikel V
(1) Personen, derc~n fü~züge für den Monat Juli
auf Crund einer Disziplinarmaßnahme teilweise Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
einbehalten werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden. Bund und Ländern
(2) Personen, bei dcrwn die Zahlung der Bezüge
Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und
auf Grund eines Vc~rwallun~1saktes eingestellt wor-
den ist, erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
ihnen Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Ländern wird wie folgt geändert:
Aussetzung einer soforti~Jen Vollziehung oder der
völligen oder teilweisen Wiederherstellung der auf- 1. In Artikel IX § 3 Abs. 5 Satz 1 wird der Punkt am
schiebenden Wirkung eirws Rechtsbehelfes auszu- Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender
zahlen sind. Halbsatz angefügt:
§ 4 ,,dies gilt nicht für Beamte des gehobenen nicht-
technischen Dienstes, die bis zum 31. Dezember
Höhe des Urlaubsgeldes
1975 die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 des
(1) Das Urlaubsgeld beträgt einhundertfünfzig Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt haben, jedoch
Deutsche Mark, für Beamte auf Widerruf im Vorbe- wegen ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst
reitungsdienst einhundert Deutsche Mark. oder zum Zivildienst erst nach diesem Zeitpunkt
(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeits- als Beamte eingestellt werden."
zeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt
worden sind, erhült fünfundsiebzig Deutsche Mark. 2. Artikel IX § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
§ 5 kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Stichtag fügt:
Für die Bemessung des Urlaubsgeldes sind die ,,soweit sie für den Wegfall oder die Ver-
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am er- minderung einer ruhegehaltfähigen Zulage
sten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des je- gewährt wird, gilt dies nur, wenn und soweit
weiligen Kalenderjahres maßgebend. auch die ruhegehaltfähige Zulage an der all-
gemeinen Besoldungsverbesserung teilgenom-
§ 6 men hätte."
Zahlungsweise b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt:
Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen
für den Monat Juli zu zahlen. „Die Uberleitungszulage darf zusammen mit
anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht
übersteigen, die dem Beamten jeweils in sei-
§ 7
nem bisherigen Amt zugestanden hätten."
Kauikraftausgleich
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtig-
ten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der
3. In Artikel X § 5 Abs. 4 Buchstabe b werden die
Deutschen Mark, so finden die §§ 7 und 54 des Bun-
Zahlen „683" und „1365" durch die Zahlen „719"
desbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
und „ 1437" ersetzt.
§ 8
Ruhensvorschriften Artikel VI
Ein Urlaubsgeld nach diesem Gesetz und entspre- Änderung des Gesetzes zur Regelung besonderer
chende Leistungen aus eifü~r Verwendung im öf- dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der
fentlichen Dienst sind bei Anwendung des § 53 des Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender land bei der Deutschen Demokratischen Republik
Vorschriften im Monat Juli zu berücksichtigen. Die
Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Beamten- An die Stelle der Sätze der Zulage in der Anlage 2
versorgungsgesetzes oder entsprechenden Vor- des Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht-
schriften ist für den Monat Juli um den Betrag des licher Fragen der Bediensteten in der Ständigen
Urlaubsgeldes nach § 4 zu erhöhen. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni b) In Satz 2 werden hinter den Worten „der ru-
1974 (BGBI. I S. 1273), zuletzt geändert durch das hegehaltfähigen Dienstbezüge" die Worte
Fünfte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom „zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1
18. August 1976 (BGBI. I S. 2197), treten die Sätze Satz 2" eingefügt.
der Anlage 6 dieses G(~setzes.
8. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten
„Die §§ 3, 9 Abs. 2," die Worte ,,§ 14 Abs. 1
Artikel VII Satz 2," eingefügt.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel VIII
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2485) wird wie folgt geändert: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
1. § 14 wird wie folgt geändert: (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
(BGBl. I S. 337) wird wie folgt geändert:
Satz eingefügt: ,,Das Ruhegeha.lt erhöht sich
um 8,65 Deutsche Ma.rk, wenn seiner Berech-
1. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 5 eingefügt:
nung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde
liegt." „Die Ubergangsgebührnisse erhöhen sich um
8,65 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein
b) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter den Worten Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt."
,,der Besoldungsgruppe A 3" die Worte „zu-
züglich eines Betrages nach Satz 2" einge- 2. § 26 wird wie folgt geändert:
fügt.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
c) In Absatz 2 Satz l werden der Punkt durch ,,Das Ruhegehalt erhöht sich um 8,65 Deut-
ein Komma ersetzt und die Worte „zuzüglich sche Mark, wenn seiner Berechnung ein
eines Betrages nach Absatz 1 Satz 2." ange- Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt."
fügt.
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Satz 3; hin-
ter den Worten „der Besoldungsordnung A"
2. In § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 werden jeweils
werden die Worte „zuzüglich eines Betrages
die Worte ,, (§ 14 Abs. 1 Satz 2)" durch die Worte nach Satz 2" eingefügt.
,, (§ 14 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Worte ange-
3. § 36 Abs. 3 wird wie folgt gelindert:
fügt:
a) In Satz 2 werden jeweils hinter den Worten „zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1
„der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" die Satz 2."
Worte „zuzüglich eines Betrages nach § 14
Abs. l Satz 2" eingefügt. 3. In § 55 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten
b) In Satz 3 werden hinter den Worten „der Be- ,,§ 47 Abs. 1" die Worte „und des Betrages nach
soldungsgruppe A 3" die Worte „zuzüglich § 26 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2" ein-
gefügt und die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" 4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden im Klam-
merzusatz die Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2" durch
durch die Worte ,, § 14 Abs. 1 Satz 4 ersetzt.
11
die Worte ,, § 26 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
4. In § 38 Abs. 2 Nr. l werden hinter den Worten 5. In § 77 a Abs. 1 Nr. 3 wird in dem Klammerzitat
,,nach Absatz 4 die Worte „zuzüglich eines Be-
11
die Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt.
trages nach § 14 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
(2) § 99 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
5. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten wird wie folgt geändert:
11
,, § 50 Abs. 1 die Worte „und des Betrages nach
§ 14 Abs. l Satz 2" eingefügt. 1. In Nummern 1, 2, 3 und 4 werden jeweils die
Worte „in der Fassung dieses Gesetzes" durch
6. In § 61 Abs. 2 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Worte „in seiner jeweiligen Fassung" er-
die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte setzt.
,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Worte „Die §§ 1 a und
17 Abs. 2, § 26 Abs. 2, §§ 45 bis 49, 53" durch die
7. § 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Worte „Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und
11
a) In Satz 1 werden hinter den Worten „zwei- 2, § § 45 bis 49, 53, 55, ersetzt.
undvierzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge" die Worte „zuzüglich eines (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land
Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 eingefügt.
11
Berlin.
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2123
Artikel IX lenzulage in Höhe von 75 vorn Hundert des Unter-
Ubergangs- und Schlußvorschriften schieds zur nächsthöheren Besoldungsgruppe.
§ 3
§ 1
Berlin-Klausel
Folgen der Neuordnung der Anwärterbezüge
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die Neuordnung der Anwärlerbezüge (Anlage 5) des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
führt nicht zu einer Erhöhung anderer Besoldungs- lin.
bestandteile der Anwärter.
§ 4
Inkrafttreten
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar
Zulage bei Besoldungsgruppe R 9
1977 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Arti-
Der am 1. Juli 1977 im Amt befindliche Amtsinha- kel V Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1976, Arti-
ber der Besoldungs{Jruppe 9 der Bundesbesoldungs- kel II Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in
orclmmg R erhült eine nichtrulwgehaltfähige Stel- Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
selz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
A.nlage 1
Grundgehaltssätze
1. Bundesbesoldungsordnung A (Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag Dienstaltersstufe
gruppe Tarifklasse
2 3 4 5 6 7
769,60 795,12 820,64 846,16 871,68 897,20 922,72
2 B15,17 840,69 866,21 891,73 917,25 942,77 968,29
3 87:3,39 900,34 927,29 954,24 981,19 1 008,14 1 035,09
4 lI 906,51 937,68 968,85 1 000,02 1 031,19 1 062,36 1 093,53
5 938,3G 973,89 1 009,42 1 044,95 1 080,48 1 116,01 1151,54
b 993,50 1 030,34 1 067,18 1 104,02 1 140,86 1 111,10 1 214,54
7 l 073,48 1 110,32 1 147,16 1 184,00 1 220,84 1 257,68 1 294,52
8 1 124,29 1 169,69 1 215,09 1 260,49 1 305,89 1 351,68 1 399,34
9 1 256,24 1 303,08 1 351,88 1 401,06 1 451, 15 1 505,73 1 560,31
10 1 375,72 1 443,52 1 511,32 1 579,12 1 646,92 1114,72 1 782,52
I C
11 1 602,78 1 672,25 l 741,72 1811,19 1 880,66 1 950,13 2 019,60
12 1 745,68 l 828,51 1 911,34 1 994,17 2 077,00 2 159183 2 242,66
,!,
13 1 977,99 2 067,42 2 156,85 2 246,28 2 335,71 2 425,14 2 514,57
14 2 035,89 2 151,85 2 267,81 2 383,77 2 499,73 2 615,69 2 731,65
Ib
15 2 295,71 2 423,18 2 550,65 2 678,12 2 805,59 2 933106 3 060,53
16 2 551,67 2 699,09 2 846,51 2 993,93 3141,35 3 288,77 3 436,19
2. Bundesbesoldungsordnung B
---------------------------------------------
11 Besoldungs- Ortszuschlag
. gruppe Tarifklasse!
4 080,29
Ib
2 4 839,29
'--------------
3 5 062,99
4 5 399,52
5 5 785,60
6 6 150,18
7 Ia 6 504,82
8 6 874,47
9 7 333,46
10 8 758,71
11 9 562,50
N 1 . 71 'fi.i~J der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2125
Anlage 1
·- ····---···--·--·------------------·
Dienstaltersstufe Dienstalters-
-------- --- zulage
_I __ -····-9 1
10 i
11 1
12 1
13 1 14 1 15
948,24 973,76 25,52
993,81 1 019,33 1 044,85 25,52
1 062,04 l 088,99 1115,94 26,95
l 124,70 l 155,87 l 187,04 31,17
1 187,07 1 222,G0 1 258,1;1 35,53
1 251,38 1 288,22 1 325,0G 1 362,78 1)
1 3:31 ,36 1 369,43 1 408,10 1 446,77 1 486,87 1 529,80 1)
1 447,00 1 497, 12 1 550,02 1 602,92 1 655,82 1 708,72 1)
1 614,89 l 6G9,47 l 724,05 1 778,63 l 833,21 1 887,79 1)
1 850,32 1 918,12 1 985,92 2 053,72 2 121,52 2 189,32 67,80
2 089,07 2 158,54 2 228,01 2 297,48 2 366,95 2 436,42 2 505,89 69,47
2 325,49 2 408,]2 2 491,15 2 573,98 2 656,81 2 739,64 2 822,47 82,83
2 604,00 2 693,43 2 782,86 2 872,29 2 961,72 3 051,15 3 140,58 89,43
2 847,61 2 963,57 3 079,53 3 195,49 3 311,45 3 427,41 3 543,37 115,96
3 188,00 3 315,47 3 442,94 3 570,41 3 697,88 3 825,35 3 952,82 4 080,29 127,47
3 583,61 3 731,03 3 878,45 4 025,87 4 173,29 4 320,71 4 468,13 4 615,55 147,42
1) Die Dienstalterszulage beträgt:
in von bis
1
Besol- Dienst- Dienst- DM
dungs- alters- alters-
gruppe stufe stufe
A6 1 10 36,84
1
10 1
11 1
37,72
A1 1 8 36,84
8 9 38,07
9 11 38,67
11 12 40,10
12 13 42,93
AB 1 5 45,40
5 6 45,79
6 8 47,66
8 9 50,12
9 13 52,90
A9 1 2 46,84
2 3 48,80
3 4 49,118
4 5 50,09
5 13 54,58
2126 Btrndesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. BundesbesoJdunusordnung C
----~- --------- ··-·····--- -- ------ ------------
Bes. oldungs-1 Ortszusd1lag 1
gruppe Tarifklasse
C 1 1 Jb 1
Stufe 1 2 615,69 Stufe 2 2 731,65
-------- ------------ - ----····---- ------ ---
Dienstaltersstufe
2 3 4 5 6 1
C 2 2 034,33 2 180,47 2 326,61 2 472,75 2 618,89 2 765,03 2 911,17
Ib
C 3 2 299, 11 2 464,57 2 630,03 2 795,49 2 960,95 3 126,41 3 291,87
C 4 Ia 2 977,65 3 143,98 3 310,31 3 476,64 3 642,97 3 809,30 3 975,63
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe
Besoldungs- Ortszuschl a ~, 2 3 4 5 6 1
gruppe Tarifklasse
Lebensalter
------------ ---
31 33 35 37 39 41 43
R 1 2 562,96 2 745,07 2 927,18 3 109,29 3 291,40 3 473,51 3 655,62
Ib
R 2 2 998,75 3 180,86 3 362,97 3 545,08 3 727,19 3 909,30 4 091,41
R 3 5 062,99
R 4 5 399,52
R 5 5 785,60
R 6 6 150,18
Ia
R 7 6 504,82
R 8 6 874,47
R 9 7 333,46
R 10 9 165,02
Nr. 7-1 · Tüg der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2127
~---------··-------
1· Stufe 3 2 847,61
·-·---------·-·--- ... --- -
Dienstaltersstufe Dienstalters-
zulage
11 12 13 14 15
3057,31 3 203,45 3 349,59 3 495,73 3 641,87 3 788,01 3 934, 15 4 080,29 146,14
3 457,:n 3 G22,79 3 788,25 3 953,71 4119,17 4 284,63 4 450,09 4 615,55 165,46
4141,% 4 ]08,29 4 474,62 4 640,95 4 807,28 4 973,61 5 139,94 5 306,27 166,33
---·--····-
8 1
9 10 Lebensalters-
zulage
45 47 49
1
----------
3837,73 4 019,84 4 201,95 182,11
4 273,52 4 455,(j3 4 637,74 182,11
1
Anlage 2
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif- gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
klasse 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
1 Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11
Ia C4 623,80 723,30 808,44 889,81 927,56 999, 11 1 070,66 1 159,78
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 526,23 625,73 710,87 792,24 829,99 901,54 973,09 1 062,21
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 467,68 567,18 652,32 733,69 771,44 842,99 914,54 1 003,66
1 1
II A 1 bis A 8 440,54 535,32 620,46 701,83 739,58 811,13 882,68 971,80
1 1
Bei m~hr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 89,12 DM.
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlaue :i a
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
-- ·--· - --~------" - ·---···
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1
1 2 1 3 1 4 1
5 1
6 1 7 1
8 1 9 1
10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 704 844 984 1124 1 264 1 404 1 544 1 684 1 824 1 964 2 104 2 244
A 5 bis A 6 804 952 1 100 1 248 1 396 1 544 1 692 1 840 1 988 2 136 2 284 2 432
A 7 bis A 8 910 1 072 1 234 1 396 1 558 1 720 1 882 2 044 2 206 2 368 2 530 2 692
A9 1 074 1 249 1 424 1 599 1 774 1 949 2 124 2 299 2 474 2 649 2 824 2 999
A 10 1 217 1 400 1 583 1 766 l 949 2 132 2 315 2 498 2 681 2 864 3 047 3 230
A 11 1 340 1 534 1 728 1 922 2 116 2 310 2 504 2 698 2 892 3 086 3 280 3 474
A 12 1 489 1 693 1 897 2 101 2 305 2 509 2 713 2 917 3 121 3 325 3 529 3 733
Al'.3 1 636 1 849 2 062 2 275 2 488 2 701 2 914 3 127 3 340 .3 553 3 766 3 979
A 14 l 779 1 998 2 217 2 436 2 655 2 874 3 093 3 312 3 531 3 750 3 969 4 188
A 15 1 988 2 224 2 460 2 696 2 932 3 168 3 404 3 640 3 876 4 112 4 348 4 584
A l6 bis B 2 2 145 2 398 2 651 2 904 3 157 3 410 3 663 3 916 4 169 4 422 4 675 4 928
B 3 bis B 4 2 178 2 449 2 720 2 991 3 262 3 533 3 804 4 075 4 346 4 617 4 888 5 159
B 5 bis B 7 2 421 2 720 3 019 3 318 3 617 3 916 4 215 4 514 4 813 5 112 5 411 5 710
B 8 und höher 2 651 2 994 3 337 3 680 4 023 4 366 4 709 5 052 5 395 5 738 6 081 6 424
Anlage 3 b
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1 2 1 3 1 4 1
5 1
6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1
12
A 1 bis A 4 598 717 836 955 1 074 1 193 1 312 1 431 1 550 1 669 1 788 1 907
A 5 bis A 6 683 809 935 1 061 1 187 1 313 1 439 1 565 1 691 1 817 1 943 2 069
A 7 bis A 8 774 912 1 050 1188 1 326 1 464 1 602 1 740 1 878 2 016 2 154 2 292
A9 913 l 062 1 211 1 360 1 509 1 658 1 807 1 956 2 105 2 254 2 403 2 552
A 10 1 034 1 190 1 346 1 502 1 658 1 814 1 970 2 126 2 282 2 438 2 594 2 750
All 1 139 1 304 1 469 1 634 1 799 1 964 2 129 2 294 2 459 2 624 2 789 2954
A 12 1 266 1 439 1 612 1 785 1 958 2 131 2 304 2 477 2 650 2 823 2 996 3 169
A 13 1 391 1 572 1 753 1 934 2 115 2 296 2 477 2 658 2 839 3 020 3 201 3 382
A 14 1 512 1 698 1 884 2 070 2 256 2 442 2 628 2 814 3 000 3 186 3 372 3 558
A 15 1 690 1 891 2 092 2 293 2 494 2 695 2 896 3 097 3 298 3 499 3 700 3 901
A 16 bis B 2 1 823 2 038 2 253 2 468 2 683 2 898 3 113 3 328 3 543 3 758 3 973 4188
B 3 bis B 4 1 851 2 081 2 311 2 541 2 771 3 001 3 231 3 461 3 691 3 921 4 151 4 381
B 5 bis B 7 2 058 2 312 2 566 2 820 3 074 3 328 3 582 3 836 4 090 4 344 4 598 4 852
B 8 und höher 2 253 2 545 2 837 3 129 3 421 3 713 4 005 4291 4 589 4 881 5 173 5465
Nr. 74 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2129
AnJage 3 c
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 1 3 1 4 1
5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 493 591 689 787 885 983 1 081 1179 1 277 1 375 1 473 1 571
A 5 bis A 6 563 667 771 875 979 1 083 1187 1 291 1 395 1 499 1 603 1 707
A 7 bis A 8 637 750 863 976 1 089 1 202 1 315 1 428 1 541 1 654 1 767 1 880
A9 752 874 996 1118 1 240 1 362 1 484 1 606 1 728 1 850 1 972 2 094
A 10 852 980 1 108 1 236 1 364 1 492 1 620 1 748 l 876 2 004 2 132 2 260
A 11 938 l 074 1 210 1 346 1 482 1 618 1 754 1 890 2 026 2 162 2 298 2 434
A 12 1 042 1 185 1 328 1 471 1 614 1 757 1 900 2 043 2 186 2 329 2 472 2 615
A 13 1 14;=) 1 294 1 443 1 592 1 741 1 890 2 039 2 188 2 337 2 486 2 635 2 784
A 14 l 24f') 1 398 1 551 l 704 1 857 2 010 2 163 2 316 2 469 2 622 2 775 2 928
A 15 1 392 1 557 1 722 1 887 2 052 2 217 2 382 2 547 2 712 2 877 3 042 3 207
A 16bisB2 1 502 1 679 1 856 2 033 2 210 2 387 2 564 2 741 2 918 3 095 3 272 3 449
B 3 bis B 4 1 52!:i 1 715 1 905 2 095 2 285 2 475 2 665 2 855 3 045 3 235 3 425 3 615
B 5 bis B 7 1 G95 1 904 2 113 2 322 2 531 2 740 2 949 3 158 3 367 3 576 3 785 3 994
B 8 und höher 1 856 2 096 2 336 2 576 2 816 3 056 3 296 3 536 3 776 4 016 4 256 4 496
-···-·--- ··---" ------------
Anlage 3 d
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1
2 1
3 1
4 1
5 1 6 1
7 1 8 1
9 1
10 1
11 1 12
A 1 bis A 4 345 414 483 552 621 690 759 828 897 966 1 035 1104
A 5 bis A 6 394 467 540 613 686 759 832 905 978 1 051 1124 1 197
A 7 bis A 8 446 525 604 683 762 841 920 999 1 078 1157 1 236 1 315
A9 526 611 696 781 866 951 1 036 1 121 1 206 1 291 1 376 1 461
A 10 596 686 776 866 956 1 046 1136 1 226 1 316 1 406 1496 1 586
A 11 657 752 847 942 1 037 1132 1 227 1 322 1 417 1 512 1 607 1 702
A 12 729 829 929 1 029 1 129 1 229 1 329 1 429 1 529 1 629 1 729 1 829
A 13 802 906 1 010 1114 1 218 1 322 1426 1530 1 634 1 738 1 842 1 946
A 14 872 979 1 086 1193 1 300 1 407 1 514 1 621 1 728 1 835 1 942 2 049
A 15 974 1 090 1 206 1 322 1 438 1 554 1 670 1 786 1 902 2 018 2 134 2 250
A 16 bis B 2 1 051 1 175 1 299 1 423 1 547 1 671 1 795 1 919 2 043 2 167 2 291 2 415
B 3 bis B 4 l 068 1 201 1 334 1 467 1 600 1 733 1 866 1 999 2 132 2 265 2 398 2 531
B 5 bis B 7 1 187 1 333 1 479 1 625 1 771 1 917 2 063 2209 2 355 2 501 2 647 2 793
B 8 und höher 1299 1 467 1 635 1 803 1 971 2 139 2 301 2 415 2 643 2 811 2 979 3 147
Bundösgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage ~Je
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
c;(\IIW in sd1 aftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
""-"
----·····
Besoldungs- Stufe
_________ ,. ___
gruppe """
_,
,_ 2 -""l ____ 3 _____ i - 4 5 6 7 1
8
1
9 1
10 1 11 1 · 12
- ---
1 1 1 1 1 1
A I bis /\ 4 419 502 585 668 751 834 917 1 000 1 083 1166 1 249 1 332
/\ :j bis /\ G 479 567 655 743 831 919 1 007 1 095 1 183 1 271 1 359 1 447
/\ 7 bis J\ B 541 637 733 829 925 1 021 1 117 1 213 1 309 1 405 1 501 1 597
;\ 9 6]9 743 847 951 1 055 1 159 1 263 1 367 1 471 1 575 1 679 1 783
A 10 724 833 942 1 051 1 160 1 269 1 378 1 487 1 596 1 705 1 814 1 923
A11 797 913 1 029 1 145 1 261 1 377 1 493 1 609 1 725 1 841 1 957 2 073
A 12 886 1 008 l 130 1 252 1 374 1 496 1 618 1 740 1 862 1 984 2 106 2 228
A13 973 1100 1 227 1 354 1 481 1 608 1 735 1 862 1 989 2 116 2 243 2 370
A 14 1 058 1 188 1 318 1 448 1 578 1 708 1 838 1 968 2 098 2 228 2 358 2 488
A 15 1 183 1 323 1 463 1 603 1 743 1 883 2 023 2 163 2 303 2 443 2 583 2 723
A 16 bis B 2 1 277 1 427 1 577 1 727 1 877 2 027 2177 2 327 2 477 2 627 2 777 2 927
B 3 bis B 4 1 296 1 458 1 620 1 782 1 944 2 106 2 268 2 430 2 592 2 754 2 916 3 078
B 5 bis B 7 l 441 1 619 1 797 1 975 2 153 2 331 2 509 2 687 2 865 3 043 3 221 3 399
B 8 und höher 1 578 1 782 1 986 2 190 2 394 2 598 2 802 3 006 3 210 3 414 3 618 3 822
Anlage 3 i
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
Besoldungs- Stufe des Auslandszuschlags
gruppe
1 1 "
2 1 3 1
4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1
12
A 1 bis A 16
D4 153 172 191 210 229 248 267 286 305 324 343
B 1 bis B 11
Dieser Betrag nhöht sich für das erste Kind ......................................................... um 50 DM
für das zweite Kind ........................................................ um 70 DM
für das dritte und jedes weitere Kind ..................................... : .. um 120 DM
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19._ November 1977 2131
Anlage 4
Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deuts~hen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete Beamte
Stufe 2
Besoldungsgruppe mit gemeinsamem
(sonstige Beamte)
Wohnsitz im Amtsbereich
der Ständigen Vertretung)
Al 751 675
A2 763 675
A3 774 686
A4 801 697
AS 911 784
A6 927 801
A7 1 026 889
A8 1 053 900
A9 1 191 1 004
A 10 1 344 1 130
A 11 1 509 1 256
A 12 1 723 1 416
A 13 1 811 1 492
A 14 1 959 1 619
A 15 2 200 1 799
A 16 2 414 1 942
B3 2 491 1 942
B6 2 809 2 156
B 9 und höher 3 160 2 365
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen gemein-
samen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehegatte
ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden
Regelungen hat.
2132 Bun clcsgeselzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Anlage 5
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
--
Ein~Jangsamt, in das Grundbetrag Grundbetrag
der Anwärter nach vor Vollendung nach Vollendung Verheirateten-
Abschluß des des 26. Lebens- des 26. Lebens- zuschlag
Vorbereitungsdienstes jahres jahres
unmittelbar eintritt DM DM DM
, .. _
A 1 bis A 4 661 743 211
AS bis AB 794 905 242
/\ 9 bis A 1 936 1 066 280
A 12 1 196 1 348 307
A 13 1 239 1 394 313
A 13 Zulage 1 284 1 441 317
(Artikel II § 6 Abs. 4
1. BesVNG)
odPr R 1
Nr. 74 der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2133
Anlage 6
Zulage nach Artikel IV des Gesetzes zur Regelung besonderer
dienslrechtlicher .Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik
Besold1mgsgruppe Monatsbeträge in DM
Al 373
A2 373
A3 400
A4 423
A5 455
A6 477
A7 489
A8 516
A9 581
A10 647
A 11 707
A 12 784
A 13 878
A 14 916
A 15 1 070
A 16 1 229
B3 1 481
B6 1 745
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Düngemittelgesetz
Vom 15. November 1977
Der Bund(isl.<1g l1a1. mit Zustimmung des Bundes- Abfallbeseitigungsgesetzes, soweit ihnen keine
rntes dc1s folgende C(~setz beschlossen: Stoffe zum Zweck der Anreicherung mit Nährstoffen
zugesetzt werden.
§1
§2
Uegriifsb<:~stimmungen
Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Im Sinne dieses C(~sdzPs sind
(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den
l. Düngernittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Dünge-
unrnittelbc1r oder mittelbar Nutzpflanzen zuge- mitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung
führt zu werden, mn ihr Wachstum zu fördern, zugelassen ist.
ihren Ertrug zu erhöhen oder ihre Qualität zu
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
verbessPrn; c1usgenommen sind Stoffe, die über-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
wiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schad-.
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
organisrnen und Krankheiten zu schützen oder,
Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen,
ohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu
die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit
sein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beein-
des Bodens und die Gesundheit von Menschen und
flussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate,
Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt
Pflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Was-
nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum
ser;
von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren
2. WirtschaftsdünrJPr: tierische Ausscheidungen, Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität
Stallmist, c;üIIe, Jauche, Kompost sowie Stroh wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung
und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Pro- können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vor-
duktion; schriften erlassen werden über
3. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nähr- 1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
stoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch 2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nähr-
oder physikalisch beeinflussen, . um seinen stoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Min-
Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemit- destgehalte,
teln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmit- 3. die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen
tel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteins- die Bewertung nach ihren Formen und Löslich-
mehle; keiten,
4. Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf 4. die Zusammensetzung,
der Grundlage von Torf und andere Substrate, die 5. die Art der Herstellung,
den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in
flüssiger Form; 6. äußere Merkmale,
7. Gehalte an Nebenbestandteilen,
5. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen
Nährstoff9ehalt, die dazu bestimmt sind, auf die 8. andere für die Wirkung oder Anwendung der
Pflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung Düngemittel wichtige Erfordernisse.
organischer Stoffe zu beeinflussen; (3) Absatz 1 gilt nicht für
6. Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbei- 1. Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außer-
ten, Mischen und sonstige Aufbereiten von Stof- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
fen zu Düngezweckeni stimmt sind, ausgenommen Düngemittel, die als
EWG-Düngemittel bezeichnet sind,
7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten
zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an 2. Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs-
andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbrin- oder Untersuchungszwecken in den dafür erfor-
gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur derlichen Mengen abgegeben werden,
Abgabe an andere, dem gewerbsmäßigen Inver- 3. Wirtschaftsdünger, unvermischt oder miteinan-
kehrbringen die Abgabe in Genossenschaften der, mit Stoffen ohne wesentlichen Nährstoff-
oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre gehalt, Abfällen nach § 1 Abs. 2, Torf oder Was-
Mitglieder gleich. ser vermischt,
(2) Ausgenommen von den Vorschriften dieses 4. Düngemittel, aus deren Kennzeichnung deutlich
Gesetzes sind Abfälle wie Abwasser, Klärschlamm, hervorgeht, daß sie nur zur Düngung von Rasen
Fäkalien und ähnliche Stoffe im Sinne des § 15 des oder Zierpflanzen bestimmt sind.
Nr. 7,1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2135
§3 Uberwachung festgestellten Gehalten festzusetzen,
Kennzeichnung, Verpackung um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstel-
lung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(1) Der, Bundesminister wird ermächtigt, durch
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nutzt werden.
zur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln und
§5
zum Schutz des Anwenders
Verkehrsbeschränkungen
1. Art und Umfang der Kennzeichnung der Dünge-
mittel zu regeln, die gewerbsmäßig in den Ver- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
kehr gebracht werden, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter
2. vorzuschreiben, daß Düngemittel gewerbsmäßig
Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und bestimmter
nur verpackt oder in Packungen oder Behältnis- Düngemittel nach § 2 Abs. 3 zu verbieten oder zu
sen von bestimmter Art oder mit bestimmtem beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbar-
Verschluß in den Verkehr gebracht werden dür- keit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen,
fen. Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist.
können insbesondere vorgeschrieben werden (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
ster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu-
1. bei Düngemitteln, die gewerbsmäßig nur in den
stimmung des Bundesrates erlassen; sie treten späte-
Verkehr g(~bracht werden dürfen, wenn sie einem
stens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelas-
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
senen Düngemitteltyp entsprechen,
des Bundesrates verlängert werden.
a) die Angabe der Typenbezeichnung,
b) die Angabe der c;ehalte an den den Düngemit-
§6
teltyp bestimmenden BPstandteilen, bei Nähr-
stoffen auch die Angabe ihrer Formen und Probenahmeverfahren, Analysemethoden
Löslichkeitcn, Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
c) Angaben über Korn~rröße, Mahlfeinheit, Sieb- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
durchgang, die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren
d) Angaben über Nebenbestandteile, und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur
e) die Angabe des Gewichts oder Volumens, ordnungsgemäßen Uberwachung des Düngemittel-
verkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten
f) Angaben über sachgerechte Anwendung, La-
der Organe der Europäischen Gemeinschaften im
gerung und Behandlung,
Bereich des Düngemittelverkehrs erforderlich ist. In
g) die Angabe des für das Inverkehrbringen im der Rechtsverordnung kann die Beschreibung der
Geltungsbereich dieses Cesetzes Verantwort- Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch
lichen; den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt
2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröf-
a) die Angabe der Zusammensetzung, fentlichungen allgemein anerkannter Probenahme-
verfahren und Analysemethoden unter Angabe der
b) die Angabe des Anwendungsbereichs,
Bezugsquelle ersetzt werden.
c) Angaben nach Nr. 1 Buchstaben d bis g.
(3) In der Rechtsverordnung kann ferner zur §7
Durchführung von Rechtsakten der Organe der
Wissenschaftlicher Beirat
Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Dün-
gemittelrechts vorgeschrieben werden, daß Dünge- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
mittel nach Absatz 2 Nr. 1 nur unter bestimmten Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
Voraussetzungen als EWG-Düngemittel bezeichnet tes einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der
werden dürfen. ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen
die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernäh-
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten rung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch
entsprechend für die Kennzeichnung von Torf und Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen
von Stoffen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann
das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats,
§4 die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsord-
nung geregelt werden.
Toleranzen
§8
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Uberwachung
duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
deren Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3 zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebe- Rechtsverordnungen wird durch die nach Landes-
nen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei der recht zuständigen Behörden überwacht.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
(2) Natürliche und juristische Personen und 3. einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt,
nichtrechtsfJhige Persorwnvereinigungen haben den soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
zustündigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
zu ertei lc~n, die zur Durchfühnmg der den Behörden weist, oder
durch dieses Cesetz oder auf Grund dieses Gesetzes 4. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
(3) Pc~rsonen, die von der zuständigen Behörde be- ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
auftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 weist.
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
cfor Ceschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort werden.
1. Besichtiqungen vornehmen, (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ord-
2. Proben ohne Enlgelt gegc!n Empfangsbescheini- nungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bezieht,
gung entnehmen, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
3. geschciftliche Unlerlagen einsehen. Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach § 10
Satz 1 zu dulden, die mit der Uberwachung beauf-
tragten Personen bei diesen Maßnahmen zu Berlin-Klausel
unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zulegen. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
(4) Der Auskunflspflichlige kann die Auskunft
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines § 11
Verfahrens nach dem CesP!z über Ordnungswidrig- Inkrafttreten
keitcm aussetzen würde.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
§9
gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
BuHgeldvorschriften dung in Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1977 treten außer
Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig aus- Kraft:
nutzt.
1. das Düngemittelgesetz vom 14. August 1962
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel
. fahrlässig 287 Nr. 58 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
1. entgegen § 2 Abs. l Düngemittel gewerbsmäßig setzbuch vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469),
in d€~n Verkehr bringt, die nicht einem durch 2. die Düngemittelverordnung vom 21. November
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelassenen 1963 (BGBI. I S. 805), zuletzt geändert durch die
Düngemitteltyp entsprechen, Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. I
2. entgegen § 8 Abs. 2. eine Auskunft nicht, nicht
s. 3607).
richtig oder nicht vollständig erteilt oder entge- (3) Düngemittel, die zu einem Düngemitteltyp
gen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht gehören, der nach den in Absatz 2 genannten Vor-
duldet, die mit der Uberwachung beauftragten schriften zugelassen ist, und deren Kennzeichnung
Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Un- diesen Vorschriften entspricht, dürfen noch bis zum
terlagen nicht vorlegt, 30. Juni 1979 in den Verkehr gebracht werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 74 Tiig der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 2137
Gesetz
über eine Düngemittelstatistik
Vom 15. November 1977
Der Bundestag hc.lt das fol9ende Gesetz beschlos- § 4
sen:
(1) Die Statistik wird vom Statistischen Bundes-
§ 1 amt erhoben und aufbereitet.
Uber den Absatz von Düngemitteln wird eine Bun- (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
desstatistik durchgeführt. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
deszwecke an die fachlich zuständigen obersten
§ 2 Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen
bestimmten Stellen ohne Nennung des Namens und
(1) Die Statistik erfaßt monatlich den Absatz von
der Anschrift des Auskunftspflichtigen ist zugelas-
mineralischen Düngemitteln zum Verbrauch inner- sen.
halb des Geltungsbereiches des Gesetzes, gegliedert
nach Arten und Absatzgebieten. § 5
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Unter- Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
nehmen, die Düngemittel erstmalig in den Verkehr nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
bringen. tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-
rührt.
§ 3
§ 6
Der Bundesmin isler für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nung ohne Zustimmung des Bundesrates des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
oder einzustellen, sofern die Ergebnisse nicht
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
mehr benötigt werden,
2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach § 2 Abs. 1
§ 1
in größeren als den vorgesehenen Zeitabständen
durchzuführen sind, WE~nn dies für die Gewin- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
nung zuverli:issiger ErgE~lrnisse ausreicht. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im B\mdesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2138 Bundcsycsetzblatl, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 11. November 1977
J\uf ( ;runcl des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Han- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
delsklassengc~sd. ✓,es in der Fassung der Bekannt-
,, (4) Ist Rindfleisch entgegen den Absätzen
rnachung vorn 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201)
und 2 nicht mit der richtigen Handelsklasse
wird im Einverrwhmen mit den Bundesministern für
gekennzeichnet worden, so muß die Kenn-
Ju~J(md, Familie und Cesunclheit und für Wirtschaft
zeichnung durch Streichung des falschen Zei-
mit Zustimmung des Bundc~srclles verordnet:
chens und Anbringung des richtigen Zeichens
berichtigt werden. Dabei muß das ursprüng-
11
liche Zeichen lesbar bleiben.
Artikel 1
Die Veronlnung über gesetzliche Handelsklassen 4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
für Rindfleisch vom 25. April 1969 I S. 338) ,,§ 4 a
wird wie folgt 9eünclert: Rechnungen und Lieferscheine
In Rechnungen und Lieferscheinen sind die die
1. § 2 erl1dlt fol9cnde FcJssun~r: Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2)
,,§ 2 und der Buchstabe oder die Ziffer der Handels-
klasse nach Anlage 1 Spalte 1 anzugeben, unter
Merkmale denen das Rindfleisch geliefert, verkauft oder
Rindfleisch, das nach einer gesetzlichen Han- sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies
delsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange- gilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des
boten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst Einzelhandels."
in den Verkehr gebracht wird, muß die für diese
Handelsklasse in der Anlage 1 bezeichneten 5. § 6 erhält folgende Fassung:
Merkmale aufweisen."
,,§ 6
Ordnungswidrigkeiten
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
a) In Absatz l wc~rden nach den Worten „An- des Handelsklassengesetzes handelt, wer
lage 1 Spalte 1" die Worte „zum Verkauf vor-
11
1. Rindfleisch
rätig gehalten, eingefügt.
a) entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen
b) In Absatz 2 werden die Wo1te „in das Wirt- Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1 oder
schaftsgebiet (§ 4 Abs. l Nr. 1 des Außenwirt- b) entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebe-
schaftsgesetzes)" durch die Worte „in den nen Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig
Geltungsbereich dieser Verordnung" ersetzt. hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt oder
3. § 4 wird wie folgt geändert: 2. entgegen § 4 a Satz 1 in Rechnungen oder Lie-
a) In Absatz 1 werdcm nach den Worten „nach ferscheinen nicht die vorgeschriebenen An-
den gesetzlichen Handelsklassen" die Worte gaben macht."
,,zum Verkauf vorrätig ~Jehalten," eingefügt. Artikel 2
b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
gende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Satz 2 des
„Die K.ennzeichnung ist unmittelbar nach der Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Schlachtung im Anschluß an die Fleisch-
beschau vor Beginn des Kühlprozesses ---
Artikel 3
durch Stempelung mit unverwischbarer, unab-
wischbarer und kochechter Farbe jeweils an Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
beiden Vorder- und Flinterhessen in folgender die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Reihenfolge anzubringen:". in Kraft.
Bonn, den 11. November 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr 7,1 Td\J der .A l1sgabe: Bonn, den 19. November 1977 2139
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Vom 11. November 1971
Auf Crund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
klassengesetzes in dE-:r Fassun9 der Bekanntma- ,, (4) Ist Schaffleisch entgegen den Absätzen 1
chung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201) wird und 2 nicht mit der richtigen Handelsklasse
im Einvernehmen rnit den Bunch~sministern für gekennzeichnet worden, so muß die Kenn-
Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft zeichnung durch Streichung des falschen Zei-
mit Zustinnnung des Bundesrates V(!rordnet: chens und Anbringung des richtigen Zeichens
berichtigt werden. Dabei muß das ursprüng-
liche Zeichen lesbar bleiben."
Artikel 1
4. Nach§ 4 wird folqender § 4 a eingefügt:
Die Vmonlnung über rJeselzlichc Handelsklassen
für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BC;Bl. I S. 77) ,,§ 4 a
wird wie folgt gednderl: Rechnungen und Lieferscheine
In Rechnungen und Lieferscheinen sind der die
l. § 2 erh~ilt folgende Fassunu: Kategorie bezeichnende Buchstabe (Anlage 2)
und der Buchstabe oder die Ziffer der Handels-
11§ 2 klasse nach Anlage 1 Spalte 1 anzugeben, unter
Merkmale denen das Schaffleisch geliefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies
Schaffleisch, das nach einer 9esetzlichen Han-
gilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des
delsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange- Einzelhandels."
boten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht wird, muß die für diese
5. § 6 erhält folqende Fassung:
Handelsklasse in der Anlaqe l bezeichneten
Merkmale aufweisen." ,,§ 6
Ordnungswidrigkeiten
2. § 3 wird wie foI9t qeändert: Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
des Handelsklassengesetzes handelt, wer
a) In Absatz 1 werden nach den Worten 11 An-
laqe l Spalte 1" die Worte „zum Verkauf vor- 1. Schaffleisch
rätig gehalten," einqefügt. a) entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen
Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1 oder
b) In Absatz 2 werden die Worte „in das Wirt- b) entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebe-
schaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt- nen Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig
schaftsqesetzes)" durch die Worte „in den hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
GeJtungsbereic~ dieser Verordnung" ersetzt. sonst in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 a Satz 1 . in Rechnungen oder
3. § 4 wird wie folgt qeändert: Lieferscheinen nicht die vorgeschriebenen An-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten 11 nach gaben macht."
einer gesetzlichen Handelsklasse" die Worte
Artikel 2
,,zum Verkauf vorrätig gehalten," eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbs,Jtz erhält folgende leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Satz 2 des
Fassung: ,,Die Kennzeichnung ist unmittelbar Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
nach der Schlachtung - im Anschluß an die
Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses
durch Stempelung mit unverwischbarer, Artikel 3
unabwischbarer und kochechter Farbe an der Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Innenseite der Keulen in folqender Reihen- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
folge anzubrin9cn:". Kraft.
Bonn, den 1 l. November 1977
Der Bundesminister
hir Ernührung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I
Verordnung
nach§ 5 Abs. 3 Nr.1 des Gesetzes über Umweltstatistiken
(Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung)
Vom 14. November 1977
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über fahren (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Umweltstatistiken vom 15. August 1974 (BGBl. I Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgege-
S. 1938) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ben von der Fachgruppe Wasserchemie der Ge-
ordnet: sellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie,
Weinheim, 3. Auflage, 1975) oder Verfahren, die zu
§ l gleichwertigen Ergebnissen führen, anzuwenden;
D('r Begriff der Schädlichkeit des Abwassers im ausnahmsweise können die Konzentrationen auch
Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Um- auf Grund vorliegender Ergebnisse früherer Mes-
weltstatistiken wird für das Erhebungsjahr 1977 be- sungen ermittelt werden, wenn Messungen zum
stimmt durch die Konzentrationen Zeitpunkt der Erhebung keine anderen ·werte er-
warten lassen. Der Parameter nach Nummer 2 ist
1. der absetzbaren Stoffe nach 2 Stunden in Milli-
anzugeben, soweit er gemessen wird oder gemessen
liter je Liter (ml/1),
wurde. Die Tages-Abwassermengen sind zu messen
2. des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) der oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund der
durch Sedimentation von absetzbaren Stoffen be- Menge des bezogenen Wassers zu ermitteln.
freiten Proben in Milligramm je Liter (mg/1) und
3. des biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen §2
(BSfü) der durch Sedimentation von den absetz-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
baren Stoffen befreiten Proben in Milligramm je
leitung_sgesetzes in Verbindung mit § 16 des Ge-
Liter (mg/1).
setzes über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
Die Konzentrationen dieser Parameter sind aus dem
gewogenen Mittel der Werte aller untersuchten Ta-
§3
gesproben, bezogen auf die entsprechenden Tages-
Abwassermengen, zu ermitteln. Bei der Durchfüh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rung der Analysen sind die Deutschen Einheitsver- kündung in Kraft.
Bonn, den 14. November 1977
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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