2069
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 18.November 1977 Nr. 73
Tag In h a 1t Seite
9. 11. 77 Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur
Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
612-14
11. 11. 77 Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für
jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (BGS-JArbSchV) . . . . . . . . . . . . . . 2071
14. 11. 77 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 2073
7400-1-1
15. 11. 77 Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) 2096
901-1-12-2
15. 1 l. 77 Postzeitungsordnung (PostZtgO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
901-1-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2110
Verordnung
über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl
und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 9. November 1917
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 10 des Mineralöl- (2) Zur Kennzeichnung von Gasöl dürfen auch
steuergesetzes 1964 in der im Bundesgesetzblatt Gemische der in Absatz 1 aufgeführten roten Farb-
Teil III, Gliederungsnummer 612-14, veröffentlichten stoffe verwendet werden, deren Färbeäquivalent
bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 5 g 4-Aminoazobenzol -+ 2-Äthylaminonaphthalin
19. März 1975 (BGBI. I S. 721) eingefügt worden ist, entspricht.
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
(3) Das Färbeäquivalent ist spektralphotome-
Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
trisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol
zu ermitteln. Es liegt vor, wenn sich die Extink-
Artikel 1 tionskurve des Farbstoffgemisches und die Extink-
tionskurve von 5 g 4-Aminoazobenzol -+ 2-Athyl-
Zulassung von Kennzeichnungsstoffen
aminonaphthalin unter gleichen Meßbedingungen im
(1) Neben dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralöl- Maximum decken.
steuergesetzes 1964 als Kennzeichnungsstof f vor-
gesehenen Farbstoff Artikel 2
4-Aminoazobenzol-+ 2-Athylaminonaphthalin Anpassung des Mineralölsteuergesetzes
werden zur Kennzeichnung von 1 000 kg Gasöl zu- § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes
gelassen 1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. De-
6,5 g 4-Aminoazotoluol -+ 2-(2'-Athyl)-Hexylamino- zember 1976 (BGBl. I S. 3341), erhält die folgende
naphthalin Fassung:
oder „Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die
7,4 g 4-Aminoazotoluol -+ 2-Tridecylaminonaphtha- Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten
lin. Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g 4-Aminoazo-
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
benzol 2-Alhylaminonaphthalln oder 6,5 g Artikel 3
4-Aminoc1zotoluol ___ ,,. 2-(2'-Athyl)-Hexylaminonaph- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
thalin oder 7,4 {J 4-Aminoazotoluol -+ 2-Tridecyl- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
aminonaj)hthalin oder einem in der Farbwirkung Gesetzes vom 19: März 1975 (BGBI. I S. 721) auch
äquivalenten Gemisch a.us diesen Farbstoffen (Ar- im Land Berlin.
tikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. No-
vember 1977 BGBI. I S. 2069 -) und 10 g Furan- Artikel 4
2-Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gekennzeichnet werden." kündung in Kraft.
Bonn, den 9. November 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 73 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2071
Verordnung
über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (BGS-JArbSchV)
Vom 11. November 1977
Auf Grund des § 80 a Abs. 2 des Bundesbeamten- 5. Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal
3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundes- im Monat, hiervon für die Ausbildung im
regierung: Sicherungswachdienst höchstens dreimal im
§ 1 Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechs-
Für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundes- unddreißigmal im Jahr, und für die Kraftfahr-
grenzschutz, die Verbänden oder Einheiten ange- ausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24 Uhr,
hören, werden folgende Ausnahmen von den Vor- b) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechs-
schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom mal im Monat, hiervon für die Ausbildung im
12. April 1976 (BGB!. I S. 965) zugelassen, soweit Sicherungswachdienst höchstens dreimal im
dies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzu- Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als acht-
stellen: undvierzigmal im Jahr.
1. Die tägliche Arbeitszeit, die auch Zeiten ein- Im Anschluß an eine Ausbildung in der Nacht,
schließt, in denen die Jugendlichen nicht zur ausgenommen eine Ausbildung im Sicherungs-
Arbeitsleistung herangezogen werden, darf bis wachdienst und Bereitschaftsdienst, ist eine un-
zu zwölf Stunden betragen unterbrochene Freizeit von mindestens zwölf
Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt min-
a) im ·ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal destens vierundzwanzig Stunden, wenn diese
im Monat, hiervon für die Ausbildung im Ausbildung nach 24 Uhr endet.
Sicherungswachdienst höchstens dreimal im
Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechs- 6. Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der
unddreißigmal im Jahr, Woche ist höchstens einmal im Monat zulässig,
b) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechs- jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die
mal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Ausbildung im Sicherungswachdienst.
Sicherungswachdienst höchstens dreimal im 7. Die Ausbildung am Samstag und Sonntag ist je-
Monat. weils höchstens einmal im Monat zulässig, je-
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Aus- doch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Aus-
bildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten bildung im Sicherungswachdienst.
Ausbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen.
8. Die Ausbildung am 24. oder 31. Dezember - je-
2. Für den Aufenthalt in den Pausen können die weils nach 14 Uhr - sowie an gesetzlichen Feier-
Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, so- tagen ist im Sicherungswachdienst und Bereit-
weit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien schaftsdienst insgesamt höchstens zweimal im
ausgeschlossen ist. Jahr zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr
nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst.
3. Die Schichtzeit darf betragen
a) im ersten Ausbildungsjahr bis zu 14 Stunden
§2
höchstens viermal im Monat, hiervon für die
Ausbildung im Sicherungswachdienst höch- Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen
stens dreimal im Monat, jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
schutz, die die Grundausbildung beendet haben,
b) im zweiten Ausbildungsjahr bis zu 16 Stunden
zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf
höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die
Verbände und Einheiten mit ausschließlich voll-
Ausbildung im Sicherungswachdienst höch-
jährigen Polizeivollzugsbeamten nicht zurückgegrif-
stens dreimal im Monat.
fen werden kann, so sind über den in § 1 genannten
4. Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11
Anschluß an die Ausbildung im Sicherungswach- Abs. 1 bis 4, §§ 12, 13 und 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18
dienst und Bereitschaftsdienst im zweiten Aus- sowie 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeits-
bildungsjahr bis zu höchstens sechs Stunden ein- schutzgesetzes zulässig, soweit dies erforderlich ist,
geschränkt werden, jedoch nicht öfter als dreimal um Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach dem
im Monat. Ersten Abschnitt des Bundesgrenzschutzgesetzes zu
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
erfüllen. Auf die Leistungsfähigkeit und den Aus- nehmen, angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit
bildungsstand der Jugendlichen ist besonders Rück- und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist be-
sicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher sonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung
Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen
die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonde-
sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psy- ren Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen
chischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zu- physischen oder psychischen Belastungen verbun-
lässig. den sind, ist nicht zulässig.
§3
§4
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugend-
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte
arbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1 genann-
im Bundesgrenzschutz in den Fällen der §§ 1 bis 3
ten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivoll-
über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugend-
zugsbeamte im Bundesgrenzschutz während der arbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb
Grundausbildung zulässig, wenn der Bundesminister von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszu-
des Innern unter den in § 2 Satz 1 genannten Vor- gleichen.
aussetzungen Dienstleistungen dieser Beamten bei
Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücks- §5
fällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Polizei in außergewöhnlichem. Maße in Anspruch kündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Nr. 7:3 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2073
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. November 1977
Auf Cnrnd des § '27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung stelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet
mit § 2 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 7 Abs. l Nr. 2 und 3, nach See die Zollstelle des Zollfreigebietes,
§ 26 Abs. 1 und § 33 des Außenwirtschaftsgesetzes im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
das gemeinschaftliche Versandverfahren be-
sung, von denen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des ginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der Aus-
Gesetzes vom 31. August 1972 (BGBI. T S. 1617) und
fuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren
§ 33 durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. März
für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-
1976 (BGBl. I S. 869) gectndert worden sind, verord- kehr, sofern das Beförderungspapier der Ab-
net die Bundesregierung: gangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für
den Versandbahnhof zuständige Zollstelle;
Artikel 1 die Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 ge-
nannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt."
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. I
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
4. § 12 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
22. Dezember 1976 (BCBl. I S. 3679), wird wie folgt
geändert: „Der Ausfuhrschein ist am dritten Werktage des
folgenden Monats abzugeben, wenn die Ver-
1. In § 5 Abs. 2 und in § 38 Abs. 1 Nr. 1 werden sandzollstelle nichts anderes bestimmt. 11
die Worte „ein Land der Länderlisten A oder
II
B durch die Worte „ ein Land der Länderliste 5. § 16 a Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
AIB ersetzt.
II
„2. bei der Ausfuhr im erleichterten Verfahren
nach § 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a,
2. In § 6 a Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch 21, 30, 31, 32 und 39;".
ein Komma ersetzt und angefügt:
„soweit diese Verordnungen keine Ausnahmen 6. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnor-
men vorsehen." a) Nummer 39 erhält folgende Fassung:
,,39. Waren, die zur vorübergehenden Lage-
3. § 10 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: rung oder lediglich zur Beförderung
außerhalb des Wirtschaftsgebietes aus-
.,Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versand- geführt werden und unverändert wieder
verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. eingeführt werden sollen;".
222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. b) Der Text von Nummer 40 wird gestrichen.
EG Nr. L 38 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung ist Ausgangszollstelle 7. § 20 a Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
1. für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver- ,, (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der
sandverfahren für Warenbeförderungen im in Absatz 1 bezeichneten Waren im gemein-
Eisenbahnverkehr nach Titel IV Abschnitt I schaftlichen Versandverfahren für Warenbeför-
der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kom- derungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inan-
mission vom 22. Dezember 1976 über Durch-
spruchnahme der Vereinfachung der Förmlich-
führungsbestimmungen und Vereinfachungs-
keiten bei der Abgangszollstelle nach Titel IV
maßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
verfahrens (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der der Verordnung (EW~) Nr. 223/77 in der je-
jeweils geltenden Fassung mit einem deut- weils geltenden Fassung kann der Ausgangszoll-
schen Beförderungspapier nach einem Aus- stelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder
gangsbahnhof im Wirtschaftsgebiet oder nach der Empfangsbestätigung eine Durchschrift die-
einem Bahnhof in einem Seehafen oder Zoll- ser Bescheinigungen zusammen mit dem Aus-
freigebiet befördert werden, die den Ausgang fuhrschein oder der Versand-Ausfuhrerklärung
überwachende Zollstelle oder Grenzkontroll- vorgelegt werden.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Eine Kontrolllwscheinigung oder Emp- c) In Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende
fangsbcsUiUgunq ist nicht <~rforderlich, wenn der Nummer 5 eingefügt:
Nachweis erbracht wird, daß die Ware für einen ,,5. bei der Abfertigung von Waren zur ak-
Be- oder VerarbeittrniJshelrieb bestimmt ist, oder tiven Veredelung der Vordruck E 2 m,
wenn für die Ausfuhr der Ware die Befreiungen soweit erforderlich mit Ergänzungsblatt
nach § 19 gelten." E2 b,".
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
8. § 20d Abs. 3 Nr. 4 erhält fol9cnde Fassung:
„4. bei. Ausfuhren im erleichterten Verfahren 13. In § 30 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
nach § 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, eingefügt:
21, 30, 31, 32 und 39."
,,Sie kann auch auf einem Vordruck nach Anla-
9. § 20 e Abs. l Satz 2 c~rhält folgende Fassung: ge E 5 erteilt werden."
,,Werden die Waren nicht im gemeinschaft-
14. § 32 wird wie folgt geändert:
lichen Versandverfahren befördert, ist der Ver-
sandzollstelle ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach a) In Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 33 Buchstabe t
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EWG) werden die Worte „in den Länderlisten A
Nr. 223/77 in der jeweils geltenden Fassung vor- oder B" durch die Worte „in der Länderliste
zulegen, das in Feld 104 den Vermerk ,Ausgang AIB" ersetzt.
aus der Gemeinschaft Beschränkungen unter-
b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird die An-
worfen' trägt."
gabe „01 bis 19" durch die Angabe „01 bis
20" ersetzt.
10. § 22 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 1 Nr. 33 werden die Angaben „55
,,3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), bis 58 und 61 bis 71" durch die Angaben „55
Schwefel (Warennummer 2503 100), Roh- und 61 bis 71 " ersetzt.
phosphat (Warennummern 2510 100 und
2510 900), natürlichem rohem Natriumborat d) In Absatz 1 Nr. 33 wird der Text von Buch-
(Warennummer 2530 100), metallurgischen stabe p gestrichen.
Erzen, auch angereichert, und Schwefelkies- e) In Absatz 1 Nr. 36 werden in Buchstabe d der
a bbränden (Warennummern 2601 120 bis Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
2601 980), Titansehlacke (aus Warennummer Buchstaben e und f angefügt:
2603 550), Selen (Warennummer 2804 500),
„e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76
Athylen (Warennummer 2901 220), Propylen
des Rates vom 25. März 1976 über die
(Warennummer 2901 240), Butadien (aus
zollrechtliche Behandlung von Waren, die
Warennummer 2901 250), Cyclohexan (Wa-
in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu-
rennummer 2901 360), Benzol (Warennum- rückkehren (ABI. EG Nr. L 89 S. 1), in
mer 2901 630), Toluol (Warennummer der jeweils geltenden Fassung,
2901 640), Styrol (Warennummer 2901 710),
Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet f) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1990/76
(Warennummern 7105 010 und 7105 030), des Rates vom 22. Juli 1976 über die zoll-
Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet rechtliche Behandlung von zu Erpro-
(Warennummer 7107 100), Platin, Platinbei- bungs- oder Untersuchungszwecken ein-
metallen und ihren Legierungen, als Pulver geführten Waren (ABI. EG Nr. 219 S. 14)
oder unverarbeitet (Warennummern 7109 010, in der jeweils geltenden Fassung."
7109 110 und 7109 220 bis 7109 239), Edel-
metallasche und Gekrätz sowie anderen Be- 15. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
arbeitungsabfällen und Schrott von Edel- ,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für
metallen (Warennummern 7111102 bis die Einfuhr von Waren, wenn Ursprungsland
7111 508) und Vorstoffen von Nichteisen- Südrhodesien (Rhodesien) ist, sowie für die Ein-
metallen der Warennummern 7401 010, fuhr von Chromerz (Warennummer 2601 770)
7401 110, 7501 100 und 7801 010 der Einfuhr- und Ferrochrom (Warennummern 7302 512 bis
liste,". 7302 516 der Einfuhrliste), wenn Ursprungsland
die Republik Südafrika und Südwestafrika ist."
11. In § 27 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Zollan-
meldung" durch das Wort „Zahlungsanmel- 16. § 58 c wird wie folgt geändert:
dung" ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
12. § 27 a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
a) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden die Worte gefügt:
„in den Länderlisten A oder B" durch die ,, (2) Die Entgegennahme von Zahlungen Ge-
Worte „in der Länderliste A/B" ersetzt. bietsfremder, die in Südrhodesien (Rhode-
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „01 bis sien) ansässig sind, bedarf der Genehmigung,
19" durch die Angabe „01 bis 20" ersetzt. wenn diese Zahlungen für südrhodesische
Nr. 7] -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2075
(rhodesischc) Behörden oder sonstige amt- Einfuhranmeldung für die Abfertigung von Wa-
liche südrhodesische (rhodesische) Stellen im ren zur aktiven Veredelung) zur Außenwirt-
Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. 11
schaftsverordnung.
17. § 70 wird wie folgt geändert: 21. Die Anlage 9 zu dieser Verordnung wird die
Anlage E 5 (Einfuhrgenehmigung - EDV) zur
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe 1 erhtilt folgende Außenwirtschaftsverordnung.
Fassung:
,,1) nach § 58 c Zahlungen leistet oder ent-
gegennimm l., 11
• Artikel 2
b) Absatz 4 Nr. 10 erhtill folgende Fassung: Die durch Artikel 1 Nr. 19 geänderten Vordrucke
,, 10. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3, können bis zum 31. Dezember 1977 in ihrer bisheri-
§ 27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkon- gen Fassung verwendet werden.
trollmeldung oder eine nach § 27 a
Abs. 5 zugelassene Meldung nicht, un-
richtig, nicht vollständig oder nicht Artikel 3
rechtzeitig abgibt, 11
•
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
18. Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, so-
wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung weit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-
ersetzt. lungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des
Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach
19. Die Anlagen E 2 bis E 2 e sowie Z 5 und Z 5 a sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind
zur Außenwirtschaftsverordnung werden durch oder der Genehmigung bedürfen.
die Anlagen 2 bis 7 b zu dieser Verordnung er-
setzt.
Artikel 4
20. Die Anlage 8 zu dieser Verordnung wird die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anlage E 2 m (Zollantrag und Zollanmeldung/ kündung in Kraft.
Bonn, den 14. November 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1 der Verordnung
Anlage L
zur A ußc•n w i rl.sd1 ,1 fl.s V() rc)rcli1 t1ng
Länderliste D
Amerikanische Jun~Jferninscln Mauritius
Amer.ikani sch-Ozcanien Niederlande
Bahamas Nigeria
Belgien und Luxemburg Norwegen (einschl. Svalbard [Spitzbergen])
Belize (ehern. Brit.-Honduras) Osterreich (ohne Jungholz und Mittelberg)
Bermuda Panamakanal-Zone
Brasilien Portugal (einschl. Azoren und Madeira)
Britisches Gebiet im lnclischen Ozean Republik Irland 1)
(Tschagosinseln usw.) Republik Südafrika und Südwestafrika 1 )
Britisch-Ozean ien Schweiz (einschl. Büsingen, Liechtenstein)
Brunei Seychellen und zugehörige Gebiete
Di:inemark Singapur
:ralklandinseln und zuqehöriqe Gebiete St. Helena und zugehörige Gebiete
Fidschi Spanien 3)
Frankreich (einschl. Monaco) Südjemen
Ghana Südrhodesien (Rhodesien)
Gibraltar Taiwan
Griechenland Türkei
Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes König- Tunesien
reich einschl. Brit. Kanalinseln und Insel Man) Vereinigte Staaten von Amerika (einschl. Puerto
:Hongkong") Rico)
Italien (einschl. San Marino) Westindien
Japan
Jugoslawien 2 )
1) End Use Certificate
Kanada 2) Endverbleibsbestätigung
Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak) :l) Verbleibsbescheinigung der spanischen diplomatischen Vertre-
tungen
Marokko 4) Einfuhrgenehmigung
Länderliste E
Land 1 Ausstellende Behörde
Australien Department of Trade and Customs and Excise
Canberra
Belgien Office Central des Contingents et Licences
Bruxelles
Bolivien Banco Central
La P az
Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Eschborn /Taunus
Nr. 73 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2077
Land 1 Ausstellende Behörde
Chile Departamento del Cobre Jefe, Division Comercial
Santiago
Dänemark Handelsministeriets Licenskontor
Kopenhagen K
Frankreich Ministere de l'Economie et des Finances
Direction Generale des Douanes et Droits
Indirects Division G - Autorisations Commerciales
Paris
Gibraltar The Controller of Civil Supplies
Colonial Secretariat
Gibraltar
Griechenland Bank of Greece
Athen
Großbritannien und Nordirland The Controller Export Licensing Branch Board
of Trade
London E.C.4
Hongkong Director of Trade, Industry and Customs
Hong Kong
Italien Ministern delle Finanze Direzione Generale delle
Dogane
Roma
Japan Ministry of International Trade and Industry
Export Licensing Office
Tokyo
Kanada Chief Export and Import Permits Section
Department of Trade and Commerce
Ottawa
Luxemburg Ministere des Aff aires Etrangeres
Office des Licenses
Luxembourg
Marokko Direction du Commerce, Service du Commerce
Exterieur, Bureau des lmportations et
Approvisionnements Generaux
Rabat
Neuseeland Controller of Customs
Wellington
Niederlande Centrale Dienst voor In- en Uitvoer
Den Haag
Norwegen Handelsdepartementet Direktoratet for eksport- og
importregulering
0 s 10
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Land 1 Ausstellende Behörde
Peru Ministerio de Hacienda y Comercio
Direcci6n General de Comercio
Departamento de Exportaciones
Lima
Philippinen Export Control Committee
Department of Commerce and Industry
Manila
Portugal Ministerio da Economia
Direcca-General do Comercio
Reparticao do Licenciamento do Comercio Externo
Lisboa
Republik Süda.frika und Südwestafrika Department of Commerce and Industries
Pretoria
Schweden*) State Trade and Industry Commission
Stockholm
Schweiz*) Eidgenössisches Volksdepartement
Handelsabteilung Sektion für Ein- und Ausfuhr
Bern
Südrhodesien (Rhodesien) Federal Ministry of Commerce and Industry
Salisbury
Türkei Ministry of Commerce
Department of Foreign Commerce
Ankara
Tunesien Direction des Finances .
Service des Finances Exterieures
Tunis
Vereinigte Staaten von Amerika United States Department of Commerce
Office of Export Control
W a s hingt o n 25 D.C.
*) Bei Schweden und der Schweiz tritt an die Stelle des Durchiuhrberechtigungsscheins eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.
Länderliste F 1
Ägypten Panama (ohne Kanalzone)
Albanien Polen
Bulgarien Rumänien
Chile Sowjetunion
Ecuador Sri Lanka
Kolumbien Syrien
Korea (Demokratische Volksrepublik) Tschechoslowakei
Kuba Ungarn
Liberia Vietnam
Mongolische Volksrepublik Volksrepublik China
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2079
Länderliste F 2
Afghanistan Indien (einschl. Sikkim)
Algerien Irak
Amerikanische Jungferninseln Iran
Amerikanisch-Ozeanien Island
Andorra Israel
Angola Italien (einschl. San Marino)
Argentinien Jamaika
Äquatorialguinea Japan
Äthiopien Jordanien
Australien Jugoslawien
Australisch-Ozeanien (Heard- und McDonaldinseln, Kambodscha
Kokosinseln, W e:~ihnachts- und N orfolkinseln) Kamerun
Bahamas Kanada
Bahrain Katar
Bangladesch Kenia
Belgien und Luxemburg Komoren
Belize (ehern. Brit.-Honduras) Korea (Republik)
Benin (ehern. Dahome) Kuwait
Bermuda Laos
Bhutan Lesotho
Bolivien Libanon
Botsuana
Libyen
Britisches Gebiet im Indischen Ozean (Tschagos- Macau
inseln usw.)
Madagaskar
Britisch-Ozeanien
Brunei Malawi
Burundi Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak)
Ceuta und Melilla Malediven
Costa Rica Mali
Dänemark Malta
Dominikanische Republik Marokko
Elfenbeinküste Martinique
El Salvador Mauretanien
Falklandinseln und zugehörige Gebiete Mauritius
Färöer Mexiko
Fidschi Mosambik
Finnland Nauru
Frankreich (einschl. Monaco) Nepal
Französisches Afar- und Issagebiet Neue Hebriden
Französisch-Guayana Neukaledonien und zugehörige Gebiete
Französisch-Polynesien Neuseeland
Gabun Neuseeländisch-Ozeanien (Niue-, Tokelau- und
Gambia Cookinseln)
Ghana Nicaragua
Gibraltar Niederlande
Griechenland Niederländische Antillen (Cura<;ao, Aruba usw.)
Grönland Niger
Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes König- Nigeria
reich einschl. Brit. Kanalinseln und Insel Man) Nordjemen
Guadeloupe Norwegen (einschl. Svalbard [Spitzbe·rgen])
Guatemala Obervolta
Guinea-Bissau (ehern. Port-Guinea) Oman
Hongkong Osterreich (ohne Jungholz und Mittelberg)
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Pakistan Somalia
Panamakana 1-Zone Spanien
Papua-Neuguinea Sudan
Paraguay Südjemen
Peru Surinam
Philippinen Swasiland
Portugal (einschl. Azoren und Madeira) Taiwan
Republik Guyana Tansania
Thailand
Republik Guinea
Togo
Republik Haiti
Tonga
Republik Honduras
Trinidad und Tobago
Republik Irland
Tschad
Republik Kap Verde
Türkei
Republik Südafrika und Südwestafrika
Tunesien
Reunion Uganda
Ruanda Vatikanstadt
Sambia Vereinigte Staaten von Amerika (einschl. Puerto
Säo Tome und Principe Rico)
Saudi-Arabien Volksrepublik Kongo
Schweden Wallis und Futuna
Schweiz (einschl. Büsingen, Liechtenstein) Westindien
Senegal Westsamoa
Seychellen und zugehörige Gebiete Zaire (ehern. Kongo Kinshasa)
Sierra Leone Zentralafrikanische Republik
Singapur Zypern
Länderliste G 1
Afghanistan Ceu ta und Melilla
Amerikanische Jungferninseln Costa Rica
Amerikani sch-Ozeanien Dänemark
Andorra Dominikanische Republik
Angola Elfenbeinküste
Äquatorialguinea El Salvador
Äthiopien Falklandinseln und zugehörige Gebiete
Australien Färöer
Australisch-Ozeanien (Heard- und McDonaldinseln, Fidschi
Kokosinseln, Weihnachts- und Norfolkinseln) Finnland
Bahamas Frankreich (einschl. Monaco)
Bahrain Französisches Afar- und Issagebiet
Belgien und Luxemburg Französisch-Guayana
Belize (ehern. Brit.-Honduras) Französisch-Polynesien
Benin (ehern. Dahome) Gabun
Bermuda Gambia
Bhutan Ghana
Birma Gibraltar
Botsuana Griechenland
Britisches Gebiet im Indischen Ozean (Tschagos- Grönland
inseln usw.) Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes König-
Britisch-Ozeanien reich einschl. Brit. Kanalinseln und Insel Man)
Brunei Guatemala
Burundi Guinea-Bissau (ehern. Port.-Guinea)
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2081
Ifongkong Portugal (einschl. Azoren und Madeira) *)
Island Republik Guinea
Israel Republik Guyana
Italien (einschl. San Marino) Republik Haiti
Jamaika Republik Honduras
Japan Republik Irland
Jordanien Republik Kap Verde
Kambodscha Republik Südafrika und Südwestafrika
Kamerun
Reunion
Kanada
Ruanda
Katar
Sambia
Kenia
Säo Tome und Principe
Komoren
Saudi-Arabien
Korea (Republik)
Schweden*)
Kuwait
Schweiz (einschl. Büsingen, Liechtenstein)
Laos
Senegal
Lesotho
Seychellen und zugehörige Gebiete
Libanon
Sierra Leone
Liberia
Singapur
Libyen
Somalia
Macau
Spanien*)
Madagaskar
Sri Lanka
Malawi
Sudan
Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak)
Südjemen
Malediven
Surinam
Mali
Swasiland
Malta
Taiwan
Mauretanien
Tansania
Mauritius
Thailand
Mosambik
Togo
Nauru
Tonga
Nepal
Trinidad und Tobago
Neukaledonien und zugehörige Gebiete
Tschad
Neuseeland
Türkei
Neuseeländisch-Ozeanien (Niue-, Tokelau- und
Cookinseln) Tunesien
Nicaragua Uganda
Niederlande Uruguay
Niederländische Antillen (Curac;ao, Aruba usw.) Vatikanstadt
Niger Vereinigte Staaten von Amerika (einschl. Puerto
Rico)
Nigeria
Volksrepublik Kongo
Nordjemen
Wallis und Futuna
Norwegen (einschl. Svalbard [Spitzbergen])
Westindien
Obervolta
Westsamoa
Osterreich (ohne Jungholz und Mittelberg)*)
Zaire (ehern. Kongo Kinshasa)
Panama (ohne Kanalzone)
Zentralafrikanische Republik
Panamakanal-Zone
Zypern
Paraguay
Peru
Philippinen *) Nur bei Versicherungen nach § 49 Abs. 1 Nr, 3.
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Länderliste G 2
Afghanistan Hongkong
Amerikanische J ungfernin selr1 Indien (einschl. Sikkim)
Amerikanisch-Ozeanien Indonesien
Andorra Irak
Angola
Iran
Argentinien
Island
Aquatorialguinea
Israel
Äthiopien
Italien (einschl. San Marino)
Australien
Jamaika
Australisch-Ozeanien (Heard- und McDonaldinseln,
Kokosinseln, Weihnachts- und Norfolkinseln) Japan
Bahamas Jordanien
Bahrain Kambodscha
Bangladesch Kamerun
Belgien und Luxemburg Kanada
Belize (ehern. Brit.-Honduras) Katar
Benin (ehern. Dahome) Kenia
Bermuda Kolumbien
Bhutan Komoren
Birma Korea (Republik)
Bolivien Kuwait
Botsuana Laos
Brasilien L~sotho
Britisches Gebiet im Indischen Ozean (Tschagos- Libanon
inseln usw.) Liberia
Britisch-Ozeanien Libyen
Brunei Macau
Burundi Madagaskar
Ceu ta und Melilla Malawi
Chile Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak)
Costa Rica Malediven
Dänemark Mali
Dominikanische Republik Malta
Ecuador Marokko
Elfenbeinküste Mauretanien
El Salvador Mauritius
Falklandinseln und zugehörige Gebiete Mexiko
Färöer Mosambik
Fidschi Nauru
Finnland Nepal
Frankreich (einschl. Monaco) Neukaledonien und zugehörige Gebiete
Französisches Afar- und Issagebiet Neuseeland
Französisch-Guayana Neuseeländisch-Ozeanien (Niue-, Tokelau- und
Französisch-Polynesien Cookinseln)
Gabun Nicaragua
Gambia Niederlande
Ghana Niederländische Antillen (Curar;ao, Aruba usw.)
Gibraltar Niger
Griechenland Nigeria
Grönland Nordjemen
Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes König- Norwegen (einschl. Svalbard [Spitzbergen])
reich einschl. Brit. Kanalinseln und Insel Man) Obervolta
Guatemala Pakistan
Guinea-Bissau (ehern. Port.-Guinea) Panama (ohne Kanalzone)
Nr. 73 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2083
Panamakanal-Zone Sudan
Paraguay Südjemen
Peru Swasiland
Philippinen Taiwan
Portugal (einschl. Azoren und Madeira) Tansania
Republik Guinea Thailand
Republik Guyana Togo
Republik Haiti Tonga
Republik Honduras Trinidad und Tobago
Republik Irland · Tschad
Republik Kap Verde Türkei
Republik Südafrika und Südwestafrika Tunesien
Reunion Uganda
Ruanda _Uruguay
Sambia Vatikanstadt
Sao Tome und Principe Venezuela
Saudi-Arabien Vereinigte Staaten von Amerika (einschl. Puerto
Schweden Rico)
Schweiz (einschl. Büsingen, Liechtenstein) Volksrepublik Kongo
Senegal Wallis und Futuna
Seychellen und zugehörige Gebiete Westsamoa
Sierra Leone Zaire (ehern. Kongo Kinshasa)
Singapur Zentralafrikanische Republik
Sri Lanka Zypern
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
1 Einfuhrverfahren nach der AWV
Einfuhrkontrollmeldung Anlage E 2 zur AWV (77),
a) Einfuhrerklärung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom _ _ _ _ __ Einfuhrart
auf Lager (nur Freihafenlager" und -Zollverschlußlager} 00
b) Einfuhrgenehmigung zm vorübergehenden Zollgutverwendung 00
jedoch Umschließungen und Verpackungsmittel 11
vom _ _ _ _ _ _ Nr. _ _ _ _ __
in den freien·Verkehr (siehe· Nr. 3b der Anleitung) 11 II Rechnungspreis der angegebenlln
Waren in der geschuldeten Währung
c) Einfuhrlizenz zum Umwandlungsverkehr 11
zur Eigenve~edelung 24
v o m - - - - - - Nr, _______
jedoch Beistellungen 23
zur Lohnveredel~ng 31
näch passiVerVerede.lung 41 ~~lra~~~)tgeltlicher Einfuhr .unentgeltlich"
Von Anmeldestelle an Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft/ Bundesamt für Ernährung u. Forstwirtschaft
Bundesamt für landwirtschaftliche Marktordnung
1 Einführer, Name und Anschrift
3 Anlaß der Einfuhr (z. 8. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, zu oder nach zoll•
amtlich bewilligter aktiver oder passiver Veredelung, Lagerung für ausländische
Rechnung, Ar1laß der Rücksendung, Grund (ür die t/nentgeltlichkeit)
4 Lieferbedin11ung (Wcirtstellung, z. 8. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze, eil
Bremen, frei Munchen) ------------------------
7 Ursprungsland
8 Versendung$land
9 Einkaufsland
10 11 12 13' 14
Menge
Warenbezeichnung In bes. Maßeinheit Eigengewicht GrerrzUbergangswert
mit genauen Angaben über Codenummer (Stück, Liter, Gramm usw.) In in
die Warenart (siehe Nr, 8 der Anleitung) soweit nach dem Waren· vollen kg
verzeichnis für die Außen· vollen DM
handelsstatistik·erforderlich
Für jede Warenart besondere Zeile und besondere Angaben
(1)
(2)
(3)
(4)
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Die Einfuhrart - Vordruckkopf - ist richtig angekr!,luzt worden,
Abgegeben am Vorbuch·Belegsammlung Stat.AnmSt.·Nr. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe,
Ort .und Datum
Dienststempel
Firmenstempel und Unterschrift
Nr. n Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2085
Anlage 3
Zollantrag und t. Einfuhrarten (für jede Einfuhrart besonderen Vor'druck verwenden) Zutreffe nd es ankreuzen fKl oder auSfüllen Anlage E2a zur AWV (77)
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr 11 Übergang in den freien Verkehr
Einfuhranmeldung ,ur witlschaftlichen Lohnveredelung 16 aus Lager 12
für die Abfertigung von nach wirtschaftlicher Lohnveredelung 18 nach Eigenveredelung 8:2
Waren zum freien Verkehr
(ausgenommen bei Zweckbindung) nach 1ollarntl. bewilliot. pass.Veredelung 41 nach L-ohnvcredelung 83
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Zoll an Bundesarrit f. gewerbl. Wirtschaft/ Statist. Ware des
Ernährung u. Forstwirtschaft/ Bundesanstalt f. landwirtschaftl. Marktordnung freien Verkehrs
2. Ich beantrage, nal:hsl!eh,Jnd an1~en1el1fol1on Waren zum freien Verkehr abzufertigen.
3. D. . . .
Ich bin hin:,ichtlich dieser Waren zum volk,n Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt.
• Der Unternehmer ist.hinsichtlich dieser Waren
Die Wa.rcn sind bcst1m rr,\ f ur (Narr,,, und A11sc.l1rrlt de,, Unternehmens) ZUITI vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
4. Zollbc!\r,illiql,~r (Name und /\nschrrft)
·--·----·-···---·~-------------'--------------
5. ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
. --·-·-·-------------,1__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Verk,iufcr/Vcrsender (Name und Anschrift)
7. Einführer (Nan,r.· und Aw-:r.hrilt)
- ..._, ________________~ - - - - - - - , - - - - - - - - , - - - - - - - - - - 4 - - _ . 1 _ - - - f
10. Umrechnungskurs 11. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
Nach" EV
h?lgut LV
14. 15. Erster inländ. Bestimmungsort 16. Herstellungs·/Ursprungsland Länder-Nr.
17. Ankunftstag, Ausladehafen
l... - - · - · - - - - - - -19.- - - + - - - - - - - - . . L _ _ - - - - ~ . . . , _ _ _ ~
18. Versendungsland Länder-Nr. Einkaufsland Län.der·Nr.
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 P_ackstücke/B,•halln1sse_____ _ a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensil.tze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll·.
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mit liedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
--·-·-·-·---- - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - 1
24. Präferenznachwe1s (Art u qgt Nr) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
28. EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr)
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
f) Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
-·-- --·· -·-· ""----~~ ·-·- b) Beförderungskosten ggf; Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zolf·
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mil liedstaat
c) Grenzubergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
-·•·-- ---·------···--·--··----· ·- - · · - · • - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - 1
24. Präierenznachwe1s (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
28. EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.)
29. ZieHBundes·)land Länder-Nummer 30. Zusätze
31. Anlagen 32. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg• u. Stat. AnmSt.-Nr.)
...... Ergänzungsblätter
Zusatzblätter Zollwertangaben
33. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuerer·
hebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrrgkeit geahndet werden können.
Beiirberter/Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
0459 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr + · III B 1 (1977)
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
Nr. des Ergänzungsblattes Anlage E 2 b zur AWV (77)
Ergänzungsblatt Zollstelle, Datum und Nr.
zu Zollantrag und Zollanmeldung/Einfuhranmeldung
nach Vordruck 0459 / 1k AHStat, 0460 / 1l AHStat, 0461 / 1m AHStat oder Wiederholung der Länderangaben
0462/1 n AHStat Herstellungs·/Ursprungsland j Länder-Nr.
- Fest mit dem Hauptbla\l verbinden -
Blat;t 5 - Einfuhrkontrollmeldung -
Versendungsland I Länder-Nr.
·-----·- ------- ---- ··---,- -··--- ----- --•""""' ·- -----
..
7. Einführer (Name u.nd Anschrift)
""
Einkaufsland I Länder-Nr.
20. Zahl, Art, Zeic.hen und Nr. der 2.1. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
Packstücke/Behältnisse - ggf. Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Geschäftszeichen) - a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensatze,
b) Beförder.ungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll·
Pos. vergünstigung
inländischen
Bestimm_!Jngsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
--·----
_______ ,. _____
24. Priiferenznachwers (Art u. ggf, Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
------- -- -----···-·
28. EE/EG/EL (Dat. u. _ggf. Nr.)
l 1 ! ! 1 ! 1 1 l 1 1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/E'lehältnisse
1 1 1 1 1 1 1 1 1
21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) '
l 1
- ggf. Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Geschäftszeichen) -
' 1 1 1
' 22.
1 1 1 1
a) Z_ollwert/Entgelt
23.FürZollstelle
a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll>
Pos. vergünstigung
inländischen
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
-------- ~----~---------------- ------~ ------··•-~-------
24. Präferenznachwcis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
---·------- -- - ---- ---------
28. EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.)
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
1 1 1 1 1 1 1 1 1
'
1 1 1 1
21. Warenbezeichnung, Ware·nmenge (Maßstab)
!
'
l 1 ! t 1 1 1
22.
l 1 1 1 1 1 1 1 1 l
23.FürZollstelle
1
Packstücke/Behältnisse - ggf. Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Geschäftszeichen) - a) Zollw,erl/Entgelt a) Abgabensätze,
----- ---- b) Beförderungskosten ggf. Gru·nd der
bis zum ersfen außertarifl. Zoll•
Pos. 'vergünstigung
inländischen
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
,n vollen DM
a)
b)
_,_, ---------·- ___.,_ ---- --- ----····-------
24. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen.kg c) b)
28. EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.)
1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 ! 1 l 1 ! 1 1 f ! f f 1 1 1 f 1·, 1 1 l 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen un.d Nr. der
Packstücke/Behältnisse
21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) ' 22. 23·, Für Zollstelle
a) Abgabensätze,·
- ggf. Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Geschäftszeichen) - a) Zollwert/Entgelt
------- b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll·
Pos. vergünstigung
inländischen
l;le.stimmungsort b) Mitgliedstaat
o) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b).
24. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Merige in bes. Maße1nhe1t 27. Eigengew·1cht in vollen kg c) b)
28. EE/EG/EL (Dat. u. ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
0464 Ergänzungsblatt zu den Vordrucken 0459, 0460, 0461 und 0462 + · 111 B 1 · (1977)
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2087
Anlage 5
Anlage E2c zur AWV (77)
Ergänzungsblatt zur Einfuhranmeldung 1 Wiederholung der Länderangaben
(fest mit der Einfuhranmeldung verbinden) Herstellungs•/Ursprungsland Länder·t-r.
2. Aunrtlgung - Elntuhrkontrollmeldung
Versendungsland Länder-Nr.
Blatt Nr. _ _ _ __ vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Einkaufsland Länder-Nr.
Einführer, Name und Anschrift
10 11 12 13 14 15
Menge
Warenbezeichnung In bes, Maßeinheit Eigengewicht Grenzübergangswert
mit genauen Angaben über Codenummer (Stück, Liter, Gramm usw,) In In
die Warenart (siehe Nr. 8 der Anleitung) soweit nach dem Waren· voll,:n kg
verzeichnis für die Außen• vollen DM
handelsstatislik erforderlich
für jede Warenart besondere Zeile und besondere Angaben
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
11 Ziel-lBundes·)land Uinder-Nr.
1
•) Wird dieser Vordruck als Erglnzungsblatt für entsprechende andere Meldungen verwendet, so ist die Bezeichnung ,Einfuhranmeldung• zu streichen
und durch die Benennung des jeweils zutreffenden Meldepapiers zu ersetzen.
2088 BundE)sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 6
Zollantrag und Statistisch angemeldet (s. Vorpapier)
f Zutreffendes ankreuzen [KI oder ausfüllen f Anlage E2d zur AWV (77)
Zollanmeldung/
Einfuhranmeldung
für die Abfertigung von Waren ninfuhr zur Eigen-
no
noch nicht
7 ~~nfuhr auf Lager 1. a) Ort des Zollagers
Einfuhr zur Lohn- 1. b) Lagerzollstelle
zur Zollgutlagerung
in einem offenen Zollager
EV veredelung
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeld ung - Vom Zol1 an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft/
7 LV veredelung
h Statist.Ware des
Ernährung u. Forstwirtschaft / l!_ll~~esanstalt f. landwirtschaftl. Marktordnung freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zur Zollgutlagerung in meinem offenen Zollager abzufertigen,
3. D Ich bin hinsichtlich dieser W aren zum vollen Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt.
Die Waren sind bestimmt für (Nam e und Anschrift des Unternehmens)
• Der Unlernehmer ist hinsichtlich die.ser Waren
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. ,
4. Zollbeltcili,qtcr (Name und Anschrift) 5. ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
6. (Name lind Anschrift)
-· ··-···········-··-
7. Einführer (Name und Anschrift).
- ri, 1
8. Lieferbedingung
---·-······-·-·-·· l
13. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersat,,
ggf.
licferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß cler
~
~
(in der g·eschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs- Preisnachlässe 12. Rohgewicht
r
Rücksendung, Grund für die_ Un_eh_!geltlichkeit).
···-·
1
14. Waggon·, LKW-Nr., Schiffsname 115. Erster inländ;Bestimmyngsort 16, Herstellungs-/Ursprungsland Länder:Nr.
·---
1 l 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland 3) Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr,
1 l 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab} 22. 23,
Q Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt
---- --~----- b) Beförderungskosten
bis zum ersten
inländischen··
Bestimmungsort
c) Grenzübergangswert·
in vollen DM
a)
~)
24. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. E,igengewicht in vollen kg c)
----- -----------
28. EE/EG.(Dat. u. ggf. Nr.)
1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 l l l 1 l
20.
8
Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/Behältnisse
1 f 1 1
' 1
21. Warenbezeichnung; Warenmenge (Maßstab)
1 1
'' ' 1 1
22.
a) Zollwert/Entgelt
1 l
23.
1 1
b) Beförderung_skosten.
bis zum ersten
inländischen
Bestimmungsort
c) Grenzübergangswert
in vollen DM
a)
b)
24. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c)
28. EE/EG (Dat. u. ggf. Nr.)
l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 l 1 1
1 1
'
30. Zusätze
1 1 1
' ' ' '
31. Anlagen 32. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg· u. Stat. AnmSt.·Nr.)
.......... Ergänzungsblätter
.......... Zusatzblätter Zollwertangaben 33. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen· und Gewissen
..... ....
, gemacht habe. lcli weiß, daß unrichtige oder un'vollständi~e Angaben für diE!_ Steuerer•
hebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gea nde! werden können,
Bearbeiter/Telefon
Ort, Datum. Unterschrift
0460 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zur Zollgutlagerung im offenen Zollager + • III 8 1 • (1977)
Nr. 73 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2089
Anlage 7
i. Einfuhrarten 1Zutreffendes ankreuzen (K] oder ausfüllen·!
Zollantrag und (für jede Einfuhrart besonderen Vor~~k~wenden) Anlage E2e zu1 AWV (77)
Zollanmeldung/
Einfuhranmeldung
Unmittelbare Einfuhr
Übergang aus Lager -- .!!._
12
Überwachende Zollstelle
-
f-- ---'-
für die Abfertigung von Waren zum
frejen Verkehr bei Zweckbindung/
nach Eigenveredeluryg ~
zur bleibenden ~0Ugutverwer1dtJng
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung - Vo m Zoll an Bundesamt f. gewerbl. WirtschafV
Ernährung u. Forstwirtschaft / Bundes anstalt f. landwirtschaftl. Marktordnung
, _ ___ ····---------nach Lohnveredelung 83
h Statist. Ware des
freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die nachstdwnd angemeldete n Waren abzufertigün
0 zum freien Verkühr / D zur bleibenden
Zollgutverwcndung
D zum freien Verkehr
für die Einfuhrumsatzsteuer
3. D Ich bin-hinsich11ich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt.
o Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren
Die Wareii sind bestimmt für (Nnn1<, und Anse!"ift des .Unternehmens) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt,
5. ggf: Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
6. Verkäufcr/Vürscndcr (Narni, und An,,chrifl)
---•-··------------ .... - ••••• + ··--·---···-- ••-r•--"'·"·""'"-,.,.,.~.--.----
7. Einführer (Name und A~scl:rift)
!
8. 1
..
••lj t:),. ''""
• __ du' gcr,chuldctcn Währung, 10. Umrechnungskurs l 11. Preisnachlässe 12. Rotigewicht
1
-·--·-··------- --· ·-·-·"·-·
13. Anlaß der Einfuhr (1. B. Kaul, Kornmii;,;ion, Ersatz·
liclcrung, Lage"rung für ausl. Rechnung, Anla[1 der
Rücksendun5l_,C3~u~cllür .di('.lJ.rtü~_t11elUichkPi9_ l
14. Waggon-, LKW-Nr., Schifü,narne t~Erstcr inländ. Bestimmung1)ort 16. Herstellungs·/Ursprungsland Länder-Nr.
17 •
--- l ! !
- 18.. Versendungsland Länder-Nr, 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 l
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr, der 21. Warenbezeichmlng, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse - ggL Bewilligung/Erlaubni~schein {Dienststelle, Geschäftszeichen) - a} Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll•
inländjschen vergünstigung
Bestirnmungsorl b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
·a)
b)
24. Präferenz nachweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
28. EE/EG./EL (Dat. u. ggf. Nr.)
l 1 1 1 1 1 1 ! 1 l ! l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 ! l 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr, der
f) Packstucke/Achältnisse
21. Warenbezeichnung, Warenmenge {Maßstab)·
1
' ''
- ggf. Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Geschäftszeichen) -
' 1
22.
1 1 1
a) Zollwett/Entgelt
23.FürZollstelle
a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf, Grund der
bis zum ersten außertarifl, Zoll•
inländischen Vergünstigung
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
24. Präferenznachweis {Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26. Menge in•bes. Maßeinheit' 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
.28, EE/EG/EL (Dal u. gg,f. Nr,)
1 l 1 1 1 1 l l 11 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 ! 1 1 1 1 1 1 ! 1
30. Zusätze
'
31. Anlagen 32; Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zolls.teile, Datum, Beleg• u. $tat. AnmSt,-Nr.)
""'"'" Ergänzungsblätter
,,,,.,,.,, Zusatzblätter Zollwertangaben 33. lch:versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach: bestem Wissen un~ Gewissen
.......... gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder- unvollständi~e Angaben für die $teuerer•
hebung als Steuerstraftat oder Steuerordn1,1ngswidrlgkeit gea ndet werden können •
Bearbeiter/Telefon
Ort, D11tum, Unterschrift
1
0461 Zollantrag \Jnd Zollanmeldung für die Al:>fertigung zum freien Verkehr bei Zweckbindung/ zur bleibenden Zollgutverwendung +·III B 1 · (1977)
•;'= ~
0
CO
Anlage Z 5 zur AWV 0
L
t.Q
Blatt1 Forderungen und Verbindlichkeiten ~
-..,J
aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden
In zweifacher. Ausfertigung lll
5]
Meldung nach § 62 Abs. 1, 2 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung
an die zuständige Landeszentralbank Bereichs-Nr.
zur Weiterleitung an die
DEUTSCHE BUNDESBANK S 14
.
1 1 1 1Monatliche M_eldung nach dem Stand vom
Name oder Firma
Frankfurt am Main .___ _ _ _ _ _ _...,__ __. des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Gewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
An
Anschrift------------------------ Datur\l
Sachbearbeiter _ _ _ _ _ _ _ _ _ f'ernruf------Hausapparat _ _ _ _ _ _ _ __
Landeszentralbank, Hauptstelle /Zweigstelle
to
A. Forderungen c
~
Unterschrift 0..
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Ul
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Postleitzahl
- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen - Ul
~
N
Forderungen Forderungen cr'
gegenüber
gebietsfremden Geldinstituten ,
- ohne Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und [
- ohne in Wertpapieren
- ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber :-+-
tand des Schuldners Währung, in der eine verbriefte Forderungen - L.;
gebietsfremden verbundenen Unternehmen sonstigen Gebietsfremden
Forderung besteht pi
~
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten >--;
bis zu 1Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1.lahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1Jatir von mehr als 1.Jahr tO
pi
1 2 3 4 5 6 ~
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01 02 03 04 05
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01 02 03 04 05 06 _-..:i
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01 02 03 04 05 06
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01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
.01 02 03 04 05 06
Gesamtstand 999 999 01 02 03 04 05 06
Anlage Z 5 zur AWV
Blatt2
In zweifacher Ausfertigung
Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden
Monatliche Meldung nach dem Stand vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
L Bereichs-Nr.
Name oder Firma
des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Gewerbe; _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum
z:-,
Sachbearbeiter_ _ _ _ _ _ _ _ fernruf------Hausapparat _ _ _ _ _ _ _ __ -...J
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B. Verbindlichkeiten
....,
[g] 1
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Unterschrift (.Q
1 1 CL
(t)
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- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten
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gegenüber Indossaments-
Ol
- ohne Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr-.- und cr'
gebietsfremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Verbindlichkeiten - gegenüber verbindlichkeiten (t)
Währung, in der - ohne in Wertpapieren aus in fremden
eine verbriefte Verbindlichkeiten - gebietsfremden verbundenen Unternehmen
Land des Gläubigers sonstigen Gebietsfremden Wirtschafts- t:d
Verbindlichkeit
gebieten diskon- 0
besteht
mit Fristiglceiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten tierten Wechseln ::s
bis zu 1Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1Jahr von mehr als 1 Jahr .?
7 8 9 10 11 12 13 CL
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07 08 09 10 11 12
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07 08 09 10 11 12 13
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Anlage Z5a zur AWV "a'
In zweifacher Ausfertigung
an die zuständige Landeszentralbank
zur Weiterleitung an die
DEUTSCHE BUNDESBANK S 14
Frankfurt am Main
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
Meldung nach§ 62 Abs.1, 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung
L
Bereichs-Nr.
Monatliche Meldung nach dem Stand v o m - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name oder Firma
des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
An Gewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Landeszentralbank, Hauptstelle/ Zweigstelle td
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ §
Datum P-,
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(Q
·Sachbearbeiter _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernruf------Hausapparat _ _ _ _ _ _ _ _ __ (1)
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Postleitzahl
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-Beträge in TAUSEND DM - ::;-'
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Forderungen Insgesamt Deutsche Mark Fremdwährung*) Verbindlichkeiten Insgesamt Deutsche Mark Fremdwährung*) O>
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1. Forderungen aus Warenlieferungen 1. Verbindlichkeiten aus Waren- CO
-.,J
.und Leistungen lieferungen und Leistungen -.,J
a) an gebietsfremde verbundene a) gegenüber gebietsfremden >-i
Unternehmen· 21 verbundenen Unternehmen 25 ~
1-1
b) gegenüber sonstigen
b) an sonstige Gebietsfremde 22 Gebietsfremden 26
2. Geleistete Anzahlungen 2. Empfangene Anzahlungen
{für Wareneinfuhr etc.) {für Warenausfuhr etc.)
a) an gebietsfremde verbundene a) von gebietsfremden
Unternehmen 23 verbundenen Unternehmen 27
b) an sonstige Gebietsfremde 24 b)von sonstigen Gebietsfremden 28
') Währungsbeträge in DM umgerechnet
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2093
Anlage 8
Zollantrag und 1. Einfuhrarten (f,; 1 j,•cl" [infu!i,art besonderen Vordruck verwenden) Zutreffendes ankreuzen [x] oder ausfüllen Anlage E2m zur AWV (77)
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr Übergang aus Lager
Einfuhranmeldung zur Eigenveredelung 24
für die Abfertigung
von Waren zur jedoch Beistellungen 23 in Eigenveredelungsverkehr
_aktivert_ V_ere_delung ___~_ur_L.,:ihnveredelung 31 in Lohnveredelungsverkehr ·
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Zoll an Bundesamt f. gewerbJ. WirtschafV Statist. Ware des
Ernährung u. Forstwirtschaft/ Bundesanstalt f. landwirtschaftl, Marktordnung freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die_ nachstehend angemeldeten Waren zu dem mir bewilligten aktiven Veredelungsverkehr abzufertigen.
Bewilligung (Dienststelle, Datum, Geschäftszeichen) • Zollgdut•
vere e1ung
_ 3. • Ich bin hinsichtlich dieser Warenz~rTlVO!'.:~-~~~~~e_LJ:_r_a~~~ (§
4. Zollbeteiligter (Nariw und Anschrift)
15 UStG) berechtigt. ~~
veredelung
5, ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
Überwachende Zollstelle
6. Verkäuf(;riVcrscnder (Name und Ansch;ift)
----------· - . --------•···-
7. Einflihrer (Name und Anschrift)
1
---·-·--~·-·-
8. Lieferbedingung 19. Rn;~hnunnspr;;is (in d-;:,;-9~~7.huld·~i~n Währung,
fJ91. unentneltlich)
10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe. 12. Rohgewicht
---- -·-· ------·-·· -- !
.-ri
13. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Ausbesserung,
Garantiereparatur, sonstiger Grund für die
_ lJn_eri_tg_el!lic~keJt) __ 1
14. Waggon-, LKW-Nr., Schiffsnarne Er;te~-i~iä~d. Bestimmungsort 16. Herstell'ungs-/Ursprungsland l Länder-Nr.
[ 1
--------
17. Ankunftstag, Ausladchafen 18. Versendungsland j Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr„
! 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze
b) Beförderungskosten
bis zum ersten
inländischen•
Bestimmungsört b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
,.. __ . __ -·--·-·------~···-··-•--
24. Präferenznachwcis (Art u. ggf. Nr.) 25, Codenummer 26. Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
-------------- ..- ---------·-·-
28. EE/EG (Dat. u. ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 !
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
f) Packstücke/Behältnisse
' ' 1 1
21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) ' 1 1 1
22.
1 1
a) Zollwert/Entgelt
1 1
23. Für Zollstelle
a) Abgabensätze
-- b) Beförderungskosten
bis zum erslen
inländischen
Bestimmungsort b) Mitaliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
24. Präferenznac_hweis (Art u. ggf. Nr.) 25. Codenummer 26, Menge in bes. Maßeinheit 27. Eigengewicht in vollen kg c) b)
28. EE/EG (Oat. u. ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 1
30. Zusätze
31. Anlagen 32. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg· u. Stat, AnmSt.·Nr.)
.......... Ergänzungsblätter
111111111•
33. Ich versi~here, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
....... ,,, gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvolls\ändi~e Angaben für die Sleuerer•
hebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gea ndet werden können,
Bearbeiter/Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
0462 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zur aktiven Veredelung+ • 11181 • (1977)
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 9
Anlage ES zur AWV 111
l
lfd. Nr. des Antrages bei
Einfuhrgenehmigung-EDV Nicht übertragbar! der Genehmigungsstelle:
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung}
Ausschreibungs- oder lfd. Nr. je Ausschreibung
Verfahrens-Nr.: oder Verfahren:
(Bei Rückfragen bitte angeben)
r
Bundcsnmt für gewerbliche Wirtschaft• PostfJch 5171 • G236 Escliborn/Ts. 1
Name und Anschrift des Antragstullcrs: Firmennummer:
.,
Die Einfuhrgenehmigung wird am ·ungültig
wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
Ursprungsland:
Einkaufsland:
Versendungsland:
Zuständigkeitsbe.reich:
L -'
Dem Antragsteller wird auf seinem Antrag vom genehmigt,
Benennung der Ware{n) und Nr{n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage in Gegenwert von DM bis zur Menge von
in Worten:
eihzulühren, wenn Einkaufs-, Ursprungs• und Versendungsland die oben angegebenen Länder sind.
Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der unten genannten Genehmigungsstelle
Widerspruct1 erhoben werden.
Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Auße11• Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
wirtschaftsgesetzcs und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord•
nungon. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt,
...•············.. für die Einfuhrabfertigung wird verlän-
gert bis zum
Den
{ Dienstsiegel \
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Frankfurter Straße 29-31
\ ................./ ' ................... ' ' Ort und Tag
Im Auftrag
6236 Eschborn/Ts. 1
Unter,schrift
Raum für zollamtliche Eintragungen
Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:
2 3 4 5 6
Betrag in DM
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer Dienststempel
Tag
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge in .................. *) der Zollstelle
Vor der 1. Abschreibung einzutragen
...........................
Zur Einfuhr zugelassen:
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') Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag/ die Restmenge anzugeben.
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'11
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 15. November 1977
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Cc!bührcn ......................... . Gebühr für die Beanschriftung von
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Gebührenerstattung .............................. . 2 Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zeitungsgrundqtd)ühr ............................ . 3 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . 15
Gebühr für Zusülzc) in der Postzeitungsliste ........ . 4 Gebühren für die Oberlassung der Einweisungskarten 16
VermittlungsgP!Jühr ...... . Gebühr für die Prüfung von Beziehera:nschriften .... 17
5
Gebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Gebühren fiir Fremdbcili19en 6
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags
Gebühren für die Bcnutzun9 b(~sonderer
auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . 19
Beförderunr1sqeleqcnlwiten ....................... . 7
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . . 20
Vertriebsgebühr ............................· ..... . 8
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften . 21
Gebühr für diP Anschriftentinderung .............. . 9
Gebühr für die Prüfung von E"inziehanschriften . . . . . 22
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . .......... . 10
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 23
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken 12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
run9snummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld
durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Bar-
zahlung zu entrichten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungs-
nummer ab9erechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für
die Abrechnun9 die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammengefaßt. Uber Ge-
bühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden,
wird besonders abgerechnet.
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in
Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
§ 2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Ge-
bühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke wer-
den keine Gebühren erstattet.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2097
§ 3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für
jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
§ 4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 10 DM.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste »Liste des journaux alle-
rnands« erhoben.
§ 5
Vermittlungsgebühr
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungsstück 75 Pf.
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
§ 6
Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g
1. einer Druckschrift
in Postvertriebsstücken 11 Pf,
in Postzeitungsgut 5,5 Pf,
2. eines dünnen Warenmusters
in Postvertriebsstücken 18 Pf,
in Postzeitungsgut 9 Pf.
§ 7
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 2,-DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 1,50 DM,
an der Endstelle 1,50 DM,
am Umladeort 1,50 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beu-
tel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt werden
müssen.
§ 8
Vertriebsgebühr
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen 5,9 Pf,
für j-e 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,5 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,7 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,8 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen 7,9 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,6 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,8 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,0 Pf,
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
'.i. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 11,8 Pf,
für je lO g mehr
über 30 g bis 250 g 0,7 Pf,
über 250 g hi s 500 g 0,9 Pf,
über 500 ~, bis 1 000 g 1, 1 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g
bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erschei-
nend(~n Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der F'estsi:~tzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Pt,stzeitungs-
dienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-
den erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-
ren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern
geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht,
so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Post-
vertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 9
Gebühr für die Anschriftenänderung
Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.
§ 10
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 27 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungs-
gut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 6 Pf je kg erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von
80 Pf je kg erhoben.
§ 11
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen
bis 50 g 35 Pf,
über 50 g bis 100 g 35 Pf,
über 100 g bis 250 g 50 Pf,
über 250 g bis 500 g 75 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,30 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
§ 12
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken
Die Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt
in der Verpackungsklasse
I II III IV V VI VII
bei einem Gewicht bis 2 über2 über 3,5 über5 über10 über 50 über 100
bis 3,5 bis 5 bis 10 bis 50 bis 100
Postvertriebsstücke je Absatzpostamt im Durchschnitt
Pf 1
Pf Pf Pf Pf 1
Pf 1
Pf
1 1 1
bis 100 g 8,1 7,4 6,6 5,6 4,4 3,3 2,4
über 100 g bis 250 g 8,7 8,1 7,4 6,0 4,5 3,4 2,5
über 250 g bis 500 g 9,3 8,7 8,1 6,6 4,8 3,6 2,7
über 500 g bis 1 000 g 10,2 9,8 9,0 6,9 5,1 4,2 3,3
über 1 000 g 11,2 10,7 9,8 7,6 5,7 4,8 3,8
Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2099
§ 13
Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken
(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:
1. häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen 3,0 Pf,
2. wöchentlich einmaligem Erscheinen 5,2 Pf,
3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 6,4 Pf.
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 14
Einweisungsgebühr
Die Einweisungsgebül1r beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 40 Pf.
§ 15
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung
beträgt je Zeitungsstück 15 Pf.
§ 16
Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten
Die Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten betragen:
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat, 15 Pf.
§ 17
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-
prüfte Anschrift 10 Pf.
§ 18
Gebühr für Zeitungsnachnahmen
Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt 1,50 DM.
§ 19
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt
1 DM.
§ 20
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.
§ 21
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
Die Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen:
1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
§ 22
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-
prüfte Anschrift 10 Pf.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 23
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-
stücks 0,6 Pf,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.
§ 24
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 421,
3129) außer Kraft.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
Nr. 7:-l Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2101
Postzeitungsordnung
(PostZtgO)
Vom 15. November 1977
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt § §
All9emeine Vorschriften Prüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inhalt des Postzeitungsdienstes ................... . Behandlung vorschriftswidriger
Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Voraussetzung für die Benutzung ................. . 2
Besondere Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . 21
Kreis der Benutzer ................................ . 3
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . 4
Zeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. Titel
Ausschluß vom Poslzeilungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Postvertriebsstucke
Wesentliche Zeitungsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zeitungsbestandteile; Verlegerbcilagen . . . . . . . . . . . . 8
Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen . 24
Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Auskunftserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Formblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 3. Titel
Verzicht auf die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Postzeitungsgut
Widerruf der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
II. Abschnitt Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen 27
Postzeitungsliste; Vermittlung von
Zeitungsbestellungen
4. Titel
Postzeitungsliste ................................. . 15
Streifbandzeitungen
Bestellung 16
Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
III. Abschnitt Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 29
Zeitungspostsendungen
l. Titel IV. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Schlußvorschriften
Arten der Zeitungspostsendungen ................ . 17 Berlin-Klausel 30
Einlieferungsliste; Belegnummernstück ............ . 18 Inkrafttreten ................................ • . • , • 31
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt des Postzeitungsdienstes
(1) Die Deutsche Bundespost unterhält einen Postzeitungsdienst.
(2) Durch den Postzeitungsdienst werden
1. Zeitungsbestellungen zwischen dem Bezieher und dem Verleger vermittelt,
2. Zeitungen als Zeitunuspostsendungen befördert.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 2
Voraussetzung für die Benutzung
(1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes können nur für die Zeitungen beansprucht werden,
die zum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
legt werden und in dPr inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprechen.
§ 3
Kreis der Benutzer
(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und, soweit es diese Verordnung vorsieht, auch
Zeitungsvertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen benutzen.
(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem
er sie verlegt und öffentlich verbreitet.
(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe, die Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben.
(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermittlung der Deutschen Bundespost bezieht.
§ 4
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst
(1) Es werden bezeichnet:
1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exemplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,
2. als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar einer Zeitungsnummer,
3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummernstücke in der Bezugszeit,
4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über die vom Verleger vorausbestimmte Erschei-
nungsweise hinaus aus besonderem Anlaß herausgegeben wird.
(2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den Verlegern
wahrnimmt.
(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den Beziehern
wahrnimmt.
§ 5
Zeitungen
(1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind periodisch erscheinende Druckschriften, die zu
dem Zweck herausgegeben werden, die Offentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen
zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr
üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.
(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die ideellen Ziele von Vereinen,
Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern, gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen
die in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten
amtlichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie müssen in der Benennung als Gesetz-, Verord-
nungs- oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benennung oder Unterbenennung muß außer-
dem die Behörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift herausgibt.
(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig
in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich
noch dem Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine ge-
schriebenen Vorlage sein.
§ 6
Ausschluß vom Postzeitungsdienst
(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die nicht als Zei-
tungen im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere:
1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestaltung oder die Art der Verbreitung erweisen,
daß sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen,
Vereinen, Verbänden und sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar zu dienen,
Nr. 73 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2103
2. Druckschriflen, die in der Benennung oder Unterbenennung Namen von geschäftlichen Unter-
nehmen, Namen von geschäftlichen Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden,
3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-
dienste des Verlages anbieten,
4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen geworben
wird,
5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie ausschließlich für ein Sammelwerk
bestimmt sind.
(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die
1. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs Beiträge enthalten, die nicht der presseüblichen
Berichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 entsprechen,
2. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden, es sei denn, sie enthalten
weder geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen,
3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen,
4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wiegen; das gilt nicht für die zur Verkündung von
Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druckschriften.
§ 7
Wesentliche Zeitungsangaben
(1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sichtbar folgende Angaben enthalten:
1. die Benennung,
2. das Vertriebskennzeichen,
3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernummer",
4. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeichnung, aus der die Zugehörigkeit der Zeitungs-
nummer zu einer bestimmten Bezugszeit zu erkennen ist.
Das Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben rechts in einer Schriftgröße von mindestens
5 mm anzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von den übrigen Angaben deutlich ab, so
kann die Schriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch 3 mm, betragen.
(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angegeben sein oder der Grund, weshalb ein Ver-
kaufspreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich abgegebene Zeitungen, die keine
geschäftliche Werbung enthalten.
§ 8
Zeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen
(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und
Anzeigenteile, auf denen die Benennung und die Nummer der Zeitung, zu der sie gehören, ange-
geben sind, gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im Format mit der Zeitung überein-
stimmen.
(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner Reklamemarken und dünne Muster, die auf frei-
gebliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der Flächeninhalt solcher Bestandteile darf
höchstens 25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner Richtung 6 cm überschreiten.
(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften des Verlegers:
1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in der Zeitung angegeben ist, die aber nicht
selbständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind,
2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in engem Zusammenhang stehen,
3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten mit der
Zeitung liefert.
(4) Als Verlegerbeilage gelten:
1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-
sätzen zur Veranschaulichung beifügt,
2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemeinnütziger Bedeutung, sofern der Verleger ihre
Versendung unentgeltlich übernimmt.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(.')) VPrlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsnummernstücken eignen und
dürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie dürfen insgesamt nicht schwerer
sei 11 ,lls di(! Zeitungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Nebenblätter dürfen das Gewicht der
'Z<'itun9snurnmemstücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g wiegen. Die Gewichtsbegren-
zung für Verlegerbeilagen gilt nicht für die zur Verkündung von Gesetzen und Verordnungen
bestimmten amtlichen Druckschriften.
(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie
dürfen jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur der Zeitungsnummer insgesamt bei-
gefügt werden. Verlegerbeilagen dürfen. einem Teil der Zeitungsnummer beigefügt werden, wenn
dieser Teil als Streifbandzeitung versandt wird.
§ 9
Fremdbeilagen
(1) Fremdbeilagen sind Druckschriften und dünne Warenmuster, die der Verleger im Auftrage
und im Interesse eines Dritten den Zeitungsnummernstücken beifügt. Als Fremdbeilagen gelten
auch Druckschriften des Verlegers, die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den Streif-
bandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeilagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein
Beilagenhinweis abgedruckt ist.
(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsnummernstücken eignen und
dürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.
(3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als
Fremdbeilage zählt jedes einzelne Druckstück und jedes einzelne dünne Warenmuster. Besteht
ein Druckstück oder ein dünnes Warenmuster aus mehreren losen Bestandteilen, so zählt jeder
Bestandteil als eine Fremdbeilage.
(4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zeitungsnummernstücks nicht übersteigen und ins-
gesamt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des Verlegers kann als Fremdbeilage eine andere
selbstiindige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremdbeilage darf das Gewicht des Zeitungs-
nummernstücks überschreiten und bis zu 150 g wiegen; das Einlegen weiterer Fremdbeilagen ist
ausgeschlossen.
(5) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder
der Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifügung in Postvertriebsstücken und
Postzeitungsgut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betriebliche Schwierigkeiten
festzustellen ist.
(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und im Postzeitungsgut w·erden vom Verleger
Gebühren erhoben.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsdienst ist vom Verleger beim zuständigen
Verlagspostamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amtliche Formblatt zu verwenden. Dem
Antrag ist ein Muster der Zeitung beizufügen.
(2) Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede
Ausgabe besonders zu beantragen.
(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten jedes Monats beantragt werden. Der Zulassungsantrag
muß spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes
beim Verlagspostamt vorliegen.
(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern, können nur zum Ersten jedes Vierteljahres
gestellt werden . .Änderungsanträge müssen beim Verlagspostamt spätestens am 1. November,
1. Februar, 1. Mai oder 1. August vorliegen.
(5) Uber den Zulassungs- oder .Änderungsantrag entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt
dem Verleger einen schriftlichen Bescheid.
(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.
(7) Der Verleger muß für die Erhebung der Postzeitungsgebühren sein Postscheckkonto angeben.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2105
§ 11
Auskunftserteilung
Verleger und Zeitungsvertriebsstellen sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu er-
teilen, die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes
und die Richtigkeit der Versandzahlen zu prüfen.
§ 12
Formblätter
Formblätter sind vollsti:indig und dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so
beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. Formblätter, die nicht von der Deutschen
Bundespost bezogen sind, müssen mit den amtlichen Mustern übereinstimmen.
§ 13
Verzicht auf die Zulassung
Der Verzicht auf die Zulassung zum Postzeitungsdienst kann nur mit Ablauf eines Monats-
letzten erklärt werden. Die Verzichterklärung muß schriftlich abgegeben werden und bis zum
1. des Vormonats beim Verlagspostamt vorliegen.
§ 14
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird widerrufen, wenn:
l. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt,
2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht,
3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen nicht nachkommt,
4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert und der Aufforderung des Verlagspostamts,
die regelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von einem Monat wieder aufzunehmen oder
auf die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt,
5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Auskünfte zu erteilen.
(2) Dber den Widerruf der Zulassung erteilt das Verlagspostamt dem Verleger einen schrift-
lichen Bescheid.
II. Abschnitt
Postzeitungslistei Vermittlung von Zeitungsbestellungen
§ 15
Postzeitungsliste
(1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zeitungen werden mit folgenden Angaben in die
Postzeitungsliste aufgenommen:
Benennung, Anschrift und Postscheckkonto des Verlegers, Vertriebskennzeichen und Erscheinungs-
weise.
(2) Auf Antrag des Verlegers werden Abonnementspreise für bis zu vier Bezugszeiten auf-
genommen.
(3) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze über die Unterbenennung einer Zeitung und über
eine frühere Benennung in die Postzeitungsliste aufgenommen. Für die Zusätze wird vom Ver-
leger eine Gebühr erhoben.
(4) Für die Benennung und die gebührenpflichtigen Zusätze stehen für eine Zeitung in der Post-
zeitungsliste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.
§ 16
Bestellung
Die Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf Lieferung von Zeitungsstücken nach den
Angaben in der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt die Bestellungen an den Verleger.
Für die Dbermiltlung ist vom Besteller die Gebühr für eine Büchersendung zu entrichten.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
III. Abschnitt
Zeitungspostsendungen
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 17
Arten der Zeitungspostsendungen
(1) Verl<~ger können ihre Zeitungsnummernstücke versenden:
1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Auslieferung an Einzelbezieher,
2. als Postz<:~itlmgsgut an Sammelempfänger zur Weitervermittlung,
3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger.
(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnummernstücke als Streifbandzeitungen versenden.
§ 18
Einlieferungsliste; Belegnummernstück
(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Ein-
lieferungsliste mit den Angaben über die eingelieferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut
und die Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungsliste ist ein Formblatt nach amtlichem
Muster zu verwenden.
(2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummernstück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen
und Fremdbeilauen enthalten muß.
(3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifbandzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste
nicht erforderlich.
(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Postvertriebsstücke oder des Postzeitungsguts bei-
gefügt werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens einen Tag vor der Einlieferung unter
Vorlage eines Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein Formblatt nach amtlichem
Muster zu verwenden. Wird die rechtzeitige Anmeldung der Fremdbeilagen versäumt, so wird
die Cebühr für alle als Postvertriebsstücke oder als Postzeitungsgut versandten Zeitungsnummern-
stücke berechnet.
§ 19
Prüfen der Zeitungspostsendungen
Die Dculsche Bundespost ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen daraufhin zu prüfen, ob
sie den Vo rschri ftcn dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch für fest verpackte Sendungen.
§ 20
Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendungen
(1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, können
dem Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.
(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsnummernstücken, die als Postvertriebsstücke oder Post-
zeitungsgut versandt werden, wird die doppelte Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.
2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000 g die
Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g bis 2 000 g die Päckchengebühr, bei Sendungen über
2 000 g die Paketgebühr erhoben.
3. Für Streifbandzeitungen, die unzulässige Beilagen oder unzulässige Gegenstände enthalten,
wird die Briefgebühr erhoben.
4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzureichend freigemacht sind, wird die Briefgebühr
erhoben.
5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht überschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.
Bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren vom Ver-
leger erhoben, bei Streifbandzeitungen werden die Gebühren vom Empfänger als Nachgebühren
eingezogen.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2107
(3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken
nicht enii ich Let, so wird der G<\bührenzuschlag vom Empfänger als Nachgebühr eingezogen.
§ 21
Besondere Beförderungsgelegenheiten
(1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgelegenheiten können für Zeitungspostsendungen
auf Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgelegenheiten eingerichtet werden. Der Antrag
ist an das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu
vc>rwenden.
(2) Änderungen in der Zahl der zu befördernden Beutel und losen Sendungen sind dem Ver-
lagspostamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Will der Verleger eine besondere Beförderungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er
den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.
(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten werden vom Verleger Gebühren
erhoben.
2. Titel
Postvertriebsstücke
§ 22
Versandbedingungen
(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung versehen
sein. Auf dem Streifband oder der Umhüllung sind die Bezeichnung „Postvertriebsstück", der Frei-
machungsvermerk „Gebühr bezahlt", die Anschrift des Beziehers und als Absenderangabe die
Anschrift des Verlegers anzugeben. Diese Angaben können auch auf einem Klebezettel oder
unmittelbar auf dem Postvertriebsstück vermerkt werden, wenn dadurch keine betrieblichen
Schwierigkeiten entstehen. Postvertriebsstücke überregionaler Tageszeitungen werden zur Aus-
lieferung auf Grund gesondert zur Verfügung gestellter Bezieherunterlagen unbeanschriftet ange-
nommen; für die Auslieferung dieser Postvertriebsstücke wird vom Verleger ein Zuschlag zur
Vertriebsgebühr erhoben.
(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand an die Zustellämter zu Zeitungsbtmden zusam-
mengefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher verpackt sind. Das Gewicht eines Zei-
tungsbundes darf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß dem amtlichen Muster entsprechen.
Die Zeitungsbunde sind nach \i\Teisung des Verlagspostamts leitmäßig zusammenzufassen.
(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter eingelieferten Postvertriebsstücke ist der Ein-
lieferungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von jeder Zeitungsnummer sollen insgesamt
mindestens 100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinenden Zeitungen mindestens 50 Post-
vertriebsstücke eingeliefert werden.
(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle einzuliefern.
(5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Verleger die Vertriebsgebühr erhoben.
(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken werden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost be-
fördert. Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein Zuschlag. zur Vertriebsgebühr er-
hoben.
§ 23
Auslieferung
Postvertriebsstücke werden den Beziehern wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.
§ 24
Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen
(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht an den Verleger zurückgesandt. Die Unzu-
stellbarkeit wird dem Verleger mitgeteilt.
(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte Postvertriebsstücke können Ersatzsendungen
eingeliefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu
kennzeichnen sind.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. Titel
Postzeitungsgut
§ 25
Versandbedingungen
(1) Postzeilungs~Jul soll mindestens drei Zeitungsnummernstücke enthalten und nach Gewicht
und Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht beträgt 15 kg.
(2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-
bogen für Verkaufsstände beigefügt werden.
(3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift versehen sein, die dem amtlichen Muster ent-
spricht. Di(! /\bholangabe „Postlagernd" ist unzulässig.
(4) Poslz(~itunosrJut kann nur von Montag bis Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die Ein-
1iderungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt das Verlagspostamt. Der Einlieferungsstelle
ist Pin Uber~JabezeUel zu übergeben. Für den Ubergabezettel ist ein Formblatt nach amtlichem
i\.111st()r zu verwenden.
(5) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger
iils drei Zcit.ungsnurnmcrnsl.ücke, so ist vom Verleger ein Gebührenzuschlag zu entrichten.
(G) PoslzPitlmfJS!JUI. kc1nn auf Antrag des Verlegers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang
befördert werden. Die Beschrünkung des Absatzes 4 Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Ein-
! ieferungszeit und Abbef:örderung werden berücksichtigt, soweit der Dienstbetrieb und die beste-
henden Bdörderungsge]egenheiten es zulassen. Vor der erstmaligen Einlieferung von Postzei-
tungsschnellgut für eine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit muß der Verleger den
Versand beim Verlagspostamt unter Angabe der voraussichtlichen Einlieferungsmenge schriftlich
anmelden. Für Postzcitungsschnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag erhoben.
(7) Postzeitnngsschncl1gut kann auf Antrag des Verlegers als Luftpostzeitungsgut befördert
werden. Für die Luflpostbeförderung wird vom Verleger ein besonderer Zuschlag erhoben.
§ 26
Auslieferung
(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der Ankunft abgeholt werden. Es wird demjenigen
ausgeliefert, der sich zur Abholung meldet. Postzeitungsgut wird 3 Werktage nach dem Eingangs-
tc1g zur Abholung bereitgehalten.
(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,
wie ein Schnellpaket zugestellt wird. Für die Zustellung wird vom Empfänger die Schnellpaket-
gebühr erhoben.
(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das
VPrlungen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht sein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger
im voraus zu entrichten.
§ 27
Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen
(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an den Verleger zurückgesandt.
(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Aufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares
Postzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbarkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung
wird die Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige vom Ver-
leger erhoben.
(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädigtes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen
eingeliefert werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
4. Ti te 1
Streifbandzeitungen
§ 28
Versandbedingungen
(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung versehen
sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können.
Nr. 7] Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2109
(2) Di.e !\ufschrill rnuß die lk7cichnung „Streifbandzeitung" tragen. Der Absender muß ange-
~JPben sein. DiP Eincnscha ll des Absenders als Verleger oder als Zeitungsvertriebsstelle muß
deullid1 erkennbar sein. Im übrirJC'n gelten clie Vorschriften über Formen, Maße, Aufschrift und
Außensei l:c bei Briefsendungen.
(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle,
von den Zeitunqsvcrtriebsstcllen bei den Annahmestellen einzuliefern.
(4) Den Streifbandzeitungen dürfen der Lieferschein, die Rechnung und ein Zahlkartenformblatt
beigefügt werden.
(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen des Absenders mit Luftpost befördert oder durch
Eilboten zuqesl:ellt. Die Vorschriften der Postordnung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent-
sprechend.
(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.
(7) Das I-löchstuew icht beträgt l 000 g.
§ 29
Auslieferung
Streifbandzcitun~wn werden dem Empfänger wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.
Unzustell bd re Sl.n!i flrnndzeitungen werden an den Absender zurückgesandt.
IV. Abschnitt
Schl ußvorschriften
§ 30
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes crnch im Land Berlin.
§ 31
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am l. Januar 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1068), geändert durch
Verordnung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 436), außer Kraft.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung .
Elias
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctl.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2282/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 18. 10. 77 1,. 265/10
17. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2284/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 2274/77 der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i l c h
und M i 1 c h e r z e u g n i s s e n 18. 10. 77 L 265/13
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2285/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
1
Abschöpfungen bei der Einfuhr 19. 10. 77 L 266/1
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2286/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e 1: r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 10. 77 L 266/3
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2287/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Rumänien 19. 10. 71 L 266/5
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2288/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 19. 10. 77 L 266/6
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2289/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 19. 10. 77 L 266/9
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2291/77 des Rates über die Gewährung
einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Italien 20. 10. 71 L 268/5
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 22'92/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 20. 10. 77 L 268/6
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2293/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 10. 77 L 268/8
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 229i4/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 20. 10. 71 L 268/10
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2295/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 20. 10. 77 L 268/12
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2296/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß zucke r und Rohzucker 20. 10. 77 L 268/14
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2297/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 20. 10. 77 L 268/16
19. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2298/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20. 10. 77 L 268/18
20. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2306/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , G r o b g r i e ß und F e i n g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 21. 10. 77 L 269/15
20. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2307/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 21. 10. 71 L 269/17
Nr. 73 Tag·der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2111
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
DiJlum und B1:::zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2308/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
öl 21. 10. 77 L 269/19
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2309/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 189 6/73 und (EWG) Nr. 930/77
1
hinsichtlich der Erzeugnisse des Rindfleischs e kt o r s,
die Cegenstand von Interventionskäufen im Königreich der
Niederlande sein können, sowie ihres Koeffizienten 21. 10. 77 L 269/21
20. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2310/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2793/76 über den Absatz von
gc~fron!nem R in d f l e i s c h , das der italienischen Interven-
tionsstelle zur Verfügung gestellt wurde 21. 10. 77 L 269/25
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2311 /77 der Kommission über den
Verkauf von Rindflcischkonserven aus Beständen
der Interventionsstellen zu im voraus festgesetztem Pausch-
preis und zur .Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 21. 10. 77 L 269/26
20. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2313/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 21. 10. 77 L 269/32
20. 10. 77 Verorclmmg (EWG) Nr. 2314/77 der Kommission zur Festset-
zung des W(>ltmark tprcises für Raps - und Rübsen -
s a rn f! n 21. 10. 77 L 269/34
20. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2315/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erst,itlungen bei der Ausfuhr von Re i s und
Bruchreis 21. 10. 77 L 269/36
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2316/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 21. 10. 77 L 269/38
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2317/77 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Ers ta t.l 1m~J<~n 21. 10. 77 L 269/40
20. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2318/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei cler Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 21. 10. 77 L 269/42
21. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2319/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , G r ob g r i e ß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 22. 10. 77 L 270/1
21. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2320/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 10. 77 L 270/3
21. 10. Tl Verordnung (EWG) Nr. 2321/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Demokratische
Volksrepublik Jemen 22. 10. 77 L 270/5
21. 10. 77 Verordnung (EWCJ) Nr. 2322/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a r t w E:! i z e n als Hilfeleistung für die Republik Peru 22. 10. 77 L 270/8
21. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2323/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Kenia 22. 10. 77 L 270/11
21. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2324/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 10. 77 L 270/14
24. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2325/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , G r o b g r i e ß und F e i n g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 25. 10. 71 L 272/ 1
24. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2326/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(3 e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 25. 10. 71 L 272/3
24. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2327/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25. 10. 77 L 272/5
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der RPchtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2:-.i. 10. 77 Verordnung (.CWG) Nr. 2328/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedPrwr Partien B u t t er o i 1 im Rahmen der
N ahrungsmi tte1hilf P 26. 10. 77 L 274/1
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2329/77 der Kommission über die
Lieferung vcrschiede1wr Partien Mager m i 1 c h p u 1 ver
als Nahru11~1smitte1hilfe 26. 10. 77 L 274/7
25. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2330/77 der Kommission zur Festset-
ztmg dc~r ,rn1 c;ctreicle, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von w~,izen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 77 L 273/ 1
25. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2331/Tl der Kommission zur Festset-
zur1g der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr fÜr
Ce t r C\ i de, M eh J und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 10. 77 L 273/3
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2332/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatt1rngen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 c i s c h sek t o r für dPn am 1. November 1977 beginnen-
den Zeitraum 26. 10. 77 L 273/5
25. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2334/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26. 10. 77 L 273/12
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2335/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 26. 10. 77 L 273/14
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2336/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26. 10. 77 L 273/16
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2339/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bt~i der Einfuhr 27. 10. 77 L 275/6
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2340/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 10. 77 L 275/8
26. 10. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2341177 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27. 10. 77 L 275/10
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2342/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 27. 10. 77 L 275/12
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2344/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend r in -
der n und Rind f 1 e i s c: h , ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 27. 10. 77 L 275/16
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2345/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27. 10. 77 L 275/18
26. 10. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2346/77 der Kommission zur Festset-
zung der Sonderabschöpfungen für Butter und K ä s e , die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 27. 10. 77 L 275/20
26. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2349/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Zusatzbeträge für die Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 27. 10. 77 L 275/24
27. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2350/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 28. 10. 77 L 276/1
27. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2351177 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 10. 77 L 276/3
27. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2352/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
v en ö1 28. 10. 77 L 276/5
27. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2353/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28. 10. 77 L 276/7
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2113
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczeidrnun~J der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2354/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n an-
wendban~n Abschöpfungen 28. 10. 77 L 276/11
27. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2355/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28. 10. 77 L 276/13
27. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2356/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28. 10. 77 L 276/26
27. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2357/77 der Kommission zur Festset-
zung der fÜr M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 28. 10. 77 L 276/27
27. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2358/77 der Kommission zur Festset-
zung dPr lwi der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
ßerichligun~J 28. 10. 77 L 276/29
27. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2359/77 der Kommission zur Festset-
zung der für c; e l r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 28. 10. 77 L 276/31
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2360/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 1900/74 über Sondermaßnahmen für
Sojabohnen 29. 10. 77 L 277/1
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2361177 des Rates zur Verlängerung
der Gcllungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 2843/76 und
(EWC) Nr. 2844/76 über Sondermaßnahmen insbesondere zur
Festsetzung des Angebots von O 1 i v e n ö 1 auf dem Welt-
markt 11nd auf dem griechischen Markt 29. 10. 77 L 277/2
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2362/77 des Rates über den Pauschbe-
trag für nicht raffiniertes O 1 i v e n ö 1, das vollständig in
Griechenland erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemein-
schaft befördert wird 29. 10. 77 L 277/3
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2363/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 3209/73 über die Beihilfe für O 1 i -
v en ö1 29. 10. 77 L 277/4
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2364/77 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für O 1 i v e n ö 1 für das Wirtschaftsjahr
1977 /1'978 29. 10. 77 L 277/5
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2365/77 des Rates zur Aussetzung der
Anwendung der Bedingung für die Einfuhr bestimmter. Z i -
t r u s f r ü c h t e mit Ursprung in Spanien und Zypern in die
C]emeinschaft gemäß den Abkommen zwischen der Gemein-
schaft und jedem dieser Länder 29. 10. 77 L 277/6
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2366/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßrn:ihmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Nordseeherings bestände 29. 10. 77 L 277/8
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2367 /77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpftm~Jen bei der Einfuhr 29. 10. 77 L 277/9
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2368/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge t r e i d E!, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29'. 10. 77 L 277/11
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2369/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29. 10. 77 L 277/13
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2370/77 der Kommission über den
Absatz von B u t t e r zu herabgesetzten Preisen für den
unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft 29. 10. 77 L 277/16
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2371/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Lang k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Niger 29. 10. 77 L 277/20
28. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2372/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Run cl k o r n r e i s als Hilfeleistung an die
Republik Senegal 219•. 10. 77 L 277/23
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctl.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 10. 77 Verordnung, (EWC) Nr. 2373/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Erslattungc:m bei der Ausfuhr von Olivenöl 29. 10. 77 L 277/26
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2374/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
0 1 i v e n ö l durch die Interventionsstellen 29'. 10. 77 L 277-/27
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2375/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 über Einzelheiten des
Verkaufs von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der Interventions-
stellen und clcr Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 zur Festlegung
der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Uber-
wachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeug-
nissen aus Beständen der Interventionsstellen 29. 10. 77 L 277/29
28. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2376/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3113/76 hinsichtlich der Festset-
zung des Pauschalwerts für bestimmte aus dem Handel
genommene F i s c h er e i erz e u g n i s s e 29. 10. 77 L 277/32
Andere Vorschriften
12. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2281/77 der Kommission über die
Verwaltung der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter
Textilwaren mit Ursprung im Königreich Thailand 18. 10. 77 L 265/5
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2283/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische
Beleuchtung, der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Rumä-
nien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 10. 77 L 265/11
18. 10. 77 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates
über die Regelung der Amtsbe"züge für die Mitglieder des
Rechnungshofes 20. 10. 77 L 268/1
11. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2299/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2778/75 über die Berechnung der
Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Geflügel-
fleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif 22. 10. 77 L 271/1
11. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2300/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2773/75 über die Berechnung der
Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Eier und der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zollta-
rif 22. 10. 77 L 271/6
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2301/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnum-
mer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1978) 21. 10. 77 L 269/1
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2302/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Kolophonium, einschließlich „Brais resineux", der
Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1<978) 21. 10. 77 L 269/4
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2303/77 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen
Zolltarifs (1978) 21. 10. 77 L 269/6
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2304/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsa-
men Zolltarifs (1978) 21. 10. 77 L 26'9/9
18. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2305/77 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10
Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr
als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferro-
chrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs
(1978) 21. 10. 77 L 269/12
20. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2312/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für elektronische Rechenmaschinen
der Tarifstelle 84.52 A mit Ursprung in Singapur, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 21. 10. 11 L 269/30
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977 2115
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeiclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2333/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 204/67/EWG über die Festsetzung der
Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für Schwei-
nefleischerzeugnisse mit Ausnahme von geschlachteten Schwei-
nen und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemein-
samen Zolltarif 26. 10. 77 L 273/9
24. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2337/77 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 Kilogramm oder
weniger, der 'fdrifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs
(1978) 27. 10. 71 L 275/1
24. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2338/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
4 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I
des Gemeinsamen Zolltarifs und über die Ausdehnung dieses
Kontingents auf bestimmte Einfuhren von Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Gewichtshunderttei-
len 27. 10. 77 L 275/3
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2343/77 der Kommission über die
Feslsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 27. 10. 77 L 275/14
25. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2347/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Profile aus Stahl der Tarifstellen
73.11 A II, lII, IV a) 2 und IV b), mit Ursprung in Rumänien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 10. 77 L 275/21
25. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2348/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stehbildwerfer, photographische
Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate, der Tarifnum-
mer 90.09, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021176 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 27. 10. 77 L 275/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 209,5/77 der
Kommission vom 23. September 19/t7 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von geschliffenem
Langkornreis als Hilfeleistung für die Insel Mauritius (ABI. Nr.
L 245 vom 24. 9. 1977) 19. 10. 77 L 266/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2274/77 der
Kommission vom 14. Oktober 1977 zur Festsetzung der
Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeug-
nissen (ABI. Nr. L 262 vom 15. 10. 1977) 20. 10. 77 L 268/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des
Rates vorn 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vor-
schriften f.ür Isoglukose (ABI. Nr. L 134 vom 28. 5. 1977) 27; 10. 77 L 275/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2269/77 der
Kommission vom 13. Oktober 1977 über die Lieferung ver-
schiedener Partien Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe
(ABI. Nr. L 262 vom 1.5. 10. 1977) 27. 10. 71 L 275/26
Be r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1054/77 der
Kommission vorn 13. Mai 1977 zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die
ßpzeichnung und die Aufmachung von Wein und Traubenmost
(ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1977) 29. 10. 77 L 277/47
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1824/77 der
Kommission vorn 4. August 1977 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABI.
Nr. L 203 vom 9. 8. 1977) 29. 10. 77 L 277/47
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/77 der
Kommission vom 25. Oktober 11977 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor für den am
1. November 1977 beginnenden Zeitraum (ABI. Nr. 273 vom
26. 10. 1977) 29. 10. 77 L 277/47
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 321. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen :,;owie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
• Bez u !1 s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verin!l vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.