2021
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1977 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
7.11.77 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes 2021
50-1
7. 11. 77 Neufassung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2039
55-2
8. 11. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2062
2126-8-1
9. 11. 77 Neunte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwal-
tungs- und Verfahrnnskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (9. Bemessungs-
Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2063
8232-37-!J
28. 10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 24 des Niedersächsischen Gesetzes
über den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt" und die Errichtung einer Architekten-
kammer vom 23. Februar 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2064
28. 10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Zweiten Teil des Hamburgischen
Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2064
2,8. 10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Vorschriften des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2065
820-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2067
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 7. November 1977
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Ände- Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974
rung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienst- (BGBl. I S. 981),
gesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) wird
6. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen
nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 1 des Neunten Änderungsgesetzes vom
vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) in der ab 1. August
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046),
1977- geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-
setz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 25. Juli 7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 3
1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksich- des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-
tigt: desgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I
1. den am 1. April 1973 in Kraft getretenen § 72 des s. 1357),
Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 1834), kel 3 des Gesetzes zur Änderung des Entwick-
2. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem- lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I
ber 1972 (BGBl. I S. 2277), S. 1701),
3. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 9. den am 1. August 1977 in Kraft getretenen Arti-
des Dritten Änderungsgesetzes über den zivilen kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wehr-
Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669), pflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom
13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229).
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 152 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), Bonn, den 7. November 1977
5. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel III Der Bundesminister der Verteidigung
§ 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Georg Leber
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt I §
Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte und ge-
Wehrpflicht
diente Wehrpflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b
1. Umfang der Wehrpflicht § Verfahren 26
Allgemeine Wehrpflicht 1 Waffenloser Dienst 27
Wehrpflicht der Ausländer .und Staatenlosen .. . 2
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ............ . 3 Abschnitt IV
2. Wehrdienst Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
Arten des Wehrdienstes 4
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Crunclwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Verfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5a
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Wehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . 8 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Tauglichkeilsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8a
3. Wehrclienslausnahmen Abschnitt V
Wehrdienstunfähigkeit ...................... . 9 Rechtsbehelfe
Ausschluß vom Wehrdienst ................. . 10 Rechtsweg 32
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . 33
Zurückstellung vom Wehrdienst .... , . . . . . . . . . 12 Besondere Vorschr,iften für das gerichtliche Ver-
Unabkömmlichstc~llung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . 13 a Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . 35
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 b
Abschnitt VI
Abschnitt II Ubergangs- und Schlußvorschriften
Wehrersatzwesen Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
pflichtige älterer Geburtsjahrgänge ............. . 36
1. Wehrersatzbehörden ........................ . 14
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve 36 a
2. Erfassung 15 Verzicht auf einen Dienstgrad .................. . 31
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Wiedergutmachung ............................ . 38
Zweck der Musterung ....................... . 16 Verleihung eines höheren Dienstgrades ......... . 39
Durchführung der Musterung ................ . 17 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung .... . 40
Musterungsausschuß ........................ . Wehrpflicht bei Zuzug ......................... . 41
18
Verfahrensgrundsätze ....................... . Sondervorschriften für Polizeivollzugsbe,amte .... . 42
19
Zurückstellungsanträge ..................... . Grenzschutzdienstpflicht ....................... . 42 a
20
Eignungsprüfung ............................ . 20 a Wehrpflichtige außerhalb des Celtungsbereichs
dieses Gesetzes ............................... . 43
Einberufung ................................ . 21
Zustellung, Vorführung und Zuführung .......... . 44
Verfahren svorschriHen ...................... . 22
Bußgeldvorschrift 45
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. 23 Stadtstaatklausel 46
5. Wehrüberwachung 24 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
gungsfall ..................................... . 48
Abschnitt III Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnun-
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . . 25 gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Ungediente Wehrpflichtige, die weder einberufen Einschränkung von Crundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51
noch vorbenachrichtigt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2023
Abschnitt I nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu ertei-
len und sich auf die geistige und körperliche Taug-
Wehrpflicht
lichkeit untersuchen und auf die Eignung für be-
stimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehr-
1. Umfang der Wehrpflicht
paß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen den
zuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei der
§ 1
Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehr-
Allgemeine Wehrpflicht dienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen- stücke zu übernehmen und aufzubewahren.
deten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
Sinne des Grundgesetzes sind und burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,
dieses Gesetzes haben oder wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge- ger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
bietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,
weder wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bleiben wollen oder einen nicht genehmigungs-
hatten oder pflichtigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdehnen
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits-
wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu
urkunde der Bundesrepublik Deutschland be-
erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einbe-
sitzen oder sich auf andere Weise ihrem
rufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Dber die-
Schutz unterstellt haben.
sen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage - im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine un-
außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die zumutbare - Härte bedeuten würde. Der Bundes-
Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren minister der Verteidigung kann Ausnahmen von der
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das Genehmigungspflicht zulassen.
gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.
Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die
1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs- Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
bereich dieses Gesetzes hinausverlegen, sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert
gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch Artikel VI des Gesetzes vom 18. Februar 1977
hinausverlegen oder
(BGBl. I S. 297), bleibt unberührt.
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-
verlegen, ohne diesen zu verlassen. (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht
mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige
§ 2 das sechzigste Lebensjahr vollendet.
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
2. Wehrdienst
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-
setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter § 4
den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deut- Arten des Wehrdienstes
sche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverord-
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende
nung der Wehrpflicht unterworfen werden.
Wehrdienst umfaßt
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
(§ 5 a),
setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger
seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen 3. Wehrübungen (§ 6),
Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern- 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-
den Aufenthalt im Inland hat. dienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 3 (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald
oder im Falle des § 25 durch den Zivildienst erfüllt. über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund
Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, der Wehrpflicht entschieden ist.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) \fl/er auf Crund freiwilliger Verpflichtung einen (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbe-
Wehrdienst nach Absatz l leistet, hat die Rechts- scheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit-
stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr- schaft erhalten haben, sind verpflichtet,
pflicht Wehrdienst leistet. 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Ange- ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
hörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen 2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Auf-
durch den Bundesminister der Verteidigung oder enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift
die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde
Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des zu melden.
Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
§ 24 bleibt unberührt.
§ 5 (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die
Grundwehrdienst Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2
bis 5 angerechnet.
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
§ 6
vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des
Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen Ausbil- Wehrübungen
dung vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo-
oder vor Vollendung des achtundzwanzigsten Le- nate.
bensjahres wegen einer Wehrdienstausnahme nach
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
§ 13 b nicht zum Grundwehrdienst herangezogen
bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-
werden, jedoch bis zur VoHendung des zweiund-
ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens
dreißigsten Lebensjahres. Der Grundwehrdienst achtzehn Monate.
dauert fünfzehn Monate und beginnt in der Regel
in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert
neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einern Antrag des sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehr-
Wehrpflichtigen, schon vor Musterung seines Ge- dienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um
burtsj ahrganges zum Grundwehrdienst herangezo- die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie
gen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst
nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. einberufen werden.
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige (4} Wehrpflichtige, die nach dem Musterungser-
in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen gebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,
werden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn
§ 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom
sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des
Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten. Bundesministers der Verteidigung nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle
(3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigen- verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen
mächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die Gesamt-
oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben dauer der Wehrübungen beträgt
die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,
Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Wehr-
pflichtige sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie bei Unteroffizieren höchstens dreißig,
während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli- bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,
naren Arrest oder Jugendarrest verbüßt haben, 2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwan-
wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstie- zigste Lebensjahr vollendet haben,
gen haben. bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,
§ 5 a bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,
bei Offizieren höchstens dreißig Monate.
Verfügungsbereitschaft
(1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von (5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-
zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehr- bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften
dienst oder an die Beendigung eines Dienstverhält- nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
nisses als Soldat auf Zeit auf Grund des § 54 Abs. 1 naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von
Satz 1 des Soldatengesetzes Wehrdienst in der Ver- insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
fügungsbereitschaft, wenn und solange der Bundes- (6} Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
minister der Verteidigung es anordnet. Während der von der Bundesregierung angeordnet worden sind,
zwölf Monate sind sie Angehörige der Verfügungs- gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.
bereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den
für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Ver- Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der
fahren über die Heranziehung und die Anordnung Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-
gilt § 23 Abs. 1 und 3. nung anordnen.
Nr. 72 · ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2025
§ 7 die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Anrechnung von ireiwiBig geleistetem Wehrdienst Hochverrat, · Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
Der auf c;rund freiwilliger Verpflichtung in der der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über
Wehrübungen angerechnet werden. die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
§ 8
kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Wehrdienst in fremden Streitkräften
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
(1) Wehrpflichtige dürfc~n sich nur mit Zustimmung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Straf-
des Bundesministers der Verteidigung oder der von gesetzbuches unterworfen ist, solange die Maß-
ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde regel nicht erledigt ist. *)
Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-
dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Aufenthaltsstaates zu leisten ist. Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur
in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten berei-
zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
net werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor- 18. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2445), zulässig ist oder
schrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes- war.
minister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
§ 8a
Tauglichkeitsgrade
§ 11
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-
Befreiung vom Wehrdienst
setzt:
wehrdienstfähig, (1) Vom Wehrdienst sind befreit
vorübergehend nicht wehrdienstfähig, 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-
nicht wehrdienstfähig. ses,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
Verteidigung erlassen. 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-
lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-
Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungs-
fähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für be- misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
stimmte Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit
Einschränkung in der Grundausbildung und für be- 4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-
stimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwen- behindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-
dungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur machung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zu-
Verfügung, soweit dieses Cesetz nichts anderes be- letzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976
stimmt. (BGBl. I S. 1481),
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes in
3. Wehrdienstausnahmen der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge-
§ 9
setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), die
Wehrdienstunfähigkeit nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
Zum Wehrdienst wird nicht heranaezoaen. macht entlassen worden sind.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1976 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 1 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-
des Neunten Anpassungsgesetzes-KVO vom tigen
'27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1037), oder des § 1 des a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-
Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundes- tigter Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
lindert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August aufzukommen hat, gefährdet würde oder
1974 (BGBI. I S. 1881), verstorben sind,
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder stände zu erwarten sind,
beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-
Fortführung eines eigenen oder elterlichen land-
wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
ben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige
lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus unentbehrlich ist,
der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-
gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe bildungsabschnitt,
infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus
rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
geschlossen werden konnte. Fachhochschulreife oder
c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten
Der Antrag ist spätestens während der Musterung
Abschnitt
oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt
oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach unterbrechen würde und in den Fällen des Buch-
Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-
der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der schulreife erworben ist noch die regelmäßige
Maßgabe Anwendung, daß über die Wiedereinset- Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-
zung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt schnitts vier Jahre übersteigt.
zu entscheiden hat.
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger
ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
§ 12 Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-
Zurückstellung vom Wehrdienst strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene
(l) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten
ist, oder wenn seine Einberufung die militärische
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine lich gefährden würde.
Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran- (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grund-
kenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65
Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer-
einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer den, daß er noch vor Vollendung des achtundzwan-
Entziehungsanstalt untergebracht ist, *) zigsten, im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
noch vor Vollendung des zweiunddreißigsten
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. Lebensjahres einberufen werden kann. In Aus-
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die nahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-
sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch
Antrag zurückgestellt. darüber hinaus zurückgestellt werden.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für
§ 13
die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. U nabkömmlichstellung
Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur
während der Parlamentsferien einberufen werden. für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-
gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran- stellt werden, wenn und solange er für die von ihm
ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persön- ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-
oder beruflicher Gründe eine besondere Härte be- kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige
deuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst
herangezogen werden darf. Die Bundesregierung
•) Diese Vorschrift trilt am 1. J,mu,ir 1978 in Kraft; bis dahin gilt erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
folgende Passung:
2. wer, abqesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die
verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafqcsetzbuches in einem dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-
psychiatrischen Kra11ke11h,111s oder in einer Ent„iehungsanstalt
unteroebracht ist, grunde zu legen sind.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2027
(2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet dienstes verpflichtet haben, si.ch in angemessener
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän- Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungs-
digen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht helfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-
steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaf- schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
ten, soweit sie Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständig- (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-
keit und das Verfahren regelt eine Rechtsverord- dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor-
nung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie aussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrer- wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
satzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs- (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre
behörde unter Abwägung der verschiedenen Be- Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,
lange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung Grundwehrdienst zu leisten. Das gleiche gilt, wenn
regelt ferner, für weJche Fristen die Unabkömmlich- mindestens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst
stellung ausgesprochen werden kann und welche geleistet sind, der Wehrpflichtige dessen vorzeitige
sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal- Beendigung nicht zu vertreten hat und der Bundes-
tung und Wirtschaft zu hören sind. minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr- bestätigt.
pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus- (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän- pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-
digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich- aussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr-
tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis pflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an-
stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen zuzeigen.
selbst anzuzeigen.
§ 13 a Abschnitt II
Zivilschutz oder Katastrophenschutz Wehrersatzwesen
(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum 1. Wehrersatzbehörden
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr- § 14
dienst herangezogen, solange sie a]s Helfer im Zivil- (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
schutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Der Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener
Bundesminister des Innern oder der nach § 15 des Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun-
Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophen- desminister der Verteidigung unterstehenden Be-
schutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt hörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBI. I
1. Bundeswehrverwaltungsamt
S. 2046), zuständige Bundesminister und der Bundes-
minister der Verteidigung vereinbaren jeweils die - Bundesoberbehörde - ,
Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, 2. Wehrbereichsverwaltungen
unter angemessener Berücksichtigung des Personal- - Bundesmittelbehörden - ,
bedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des
Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahr- 3. Kreiswehrersatzämter
gängen, beruflicher Tlitigkeit und Ausbildungsstand - Bundesunterbehörden-.
unterschieden sowie die Zustimmung des Kreis-
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und
wehrersatzamtes vorgesehen werden.
Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke
der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen anzupassen.
sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die
Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehr- 2. Erfassung
dienst anzuzeigen.
§ 15
§ 13 b
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-
Entwicklungsdienst pflichtigen Personennachweise angelegt und lauf end
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des geführt.
dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich-
herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach tigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er-
§ 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
fassung erforderlichen Angaben zu machen. Die
1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Arti- Wehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten
kel 60 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), aner- persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.
kannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rah-
men des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Lei- (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird
stung eines mindestens zweijährigen Entwicklungs- von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
in dEmen aml:sangehörige Gemeinden Meldebehör- sind. Der Musterungsausschuß kann eine noch-
den sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß malige Untersuchung durch einen anderen Arzt
sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landes- anordnen.
regierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns-
ämter bei der Anlegung der Personennachweise (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
nach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem
reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu- Muslerungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflich-
stellen, kann die Bundesregierung für besondere tigen ist eine Abschrift auszuhändigen.
Fälle Einzelweisungen erteilen. (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs- ärztlichen Behandlung oder einer Operation im
ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not- Wehrpflichtigen vorgenommen werden.
wendigen Auslagen dm Wehrpflichtigen tragen die
Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Opera-
entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr- tion im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldaten-
pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar- gesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche
beitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnah-
machung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551), zuletzt men, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem
geändert durch Artikel 4 des Neunten .Änderungs- Finger oder einer Blutader oder eine röntgenolo-
gesetzes zum Wehrpflichl.9esetz vom 2. Mai 1975 gische Untersuchung.
(BGBI. I S. 1046), fallen.
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes § 18
Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Musterungsausschuß
erfaßt werden. Die Absülze 1 his 5 qelten entspre-
chend. (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen
Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-
ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die
3. Heranziehung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehr-
von un9edienten Wehrpflichtigen dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die
Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-
§ 16 stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der
Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-
Zweck der Musterung setzungen einer Heranziehung zum Grundwehr-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der dienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2)
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Weg-
fall bekannt wird.
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche
ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter
zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als
Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-
getrennten Abschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2. regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-
nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer
besetzt.
§ 17
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-
Durchführung der Musterung verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz- Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-
ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der
und den Landkreisen durchgeführt. erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei- (4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der
sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund. legenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auf-
forderung durch die Kreiswehrersatzämter zur § 19
Musterung vorzustellen. Verfahrensgrundsätze
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-
vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-
körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu un- gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
tersuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen- (2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses
schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-
Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-
im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar fahren ist nicht öffentlich.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2029
(3) Der Mustcrunqsausschuß erforscht den Sach- (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder- anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-
lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge
durch den Mustenmgsausschuß findet nicht statt. nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes
Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist un- zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin-
zulässig. det mit der Maßgabe Anwendung, daß über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-
wehrersatzamt zu entscheiden hat.
rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der
Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver- § 20 a
ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
Eignungsprüfung
halt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-
ständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung bescheid wehrdienstfähig sind, können vor ihrer
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas- Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte Ver-
sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind wendungen geprüft werden. Sie haben sich nach
sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu- Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatz-
gen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des behörden zur Prüfung vorzustellen. § 19 Abs. 8
Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. sen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen
Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-
§ 21
pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge
stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Ge- Einberufung
brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den
und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten ent- Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-
sprechend. anordnungen des Bundesministers der Verteidigung
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs- in Ausführung des Musterungsbescheides zum
termin getroffen werden, so entscheidet der Muste- Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Dienst-
rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu eintritts werden durch Einberufungsbescheid be-
laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er- kanntgegeben.
mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend
die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-
dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der
schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und
Bundeswehr zu stellen.
ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu
erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-
rungsausschuß in anden~r Zusammensetzung ent- § 22
scheiden. Verfahrensvorschriften
(7) Dber das Ergebnis der Musterung erhalten die Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs- über
bescheid.
1. das Verfahren bei der Musterung und der Ein-
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß berufung von ungedienten Wehrpflichtigen so-
ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem wie über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19
Wehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Abs. 8,
Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz-
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren-
schutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste-
amtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,
rung entstehende Verdienstausfall erstattet.
über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi-
gung des Amtes sowie über die Entschädigung
§ 20 der ehrenamtlichen Beisitzer.
Zurückstellungsanträge
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 4. Heranziehung
und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä- von gedienten Wehrpflichtigen
testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde
gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs- § 23
behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be- (1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-
mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden
zu. zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
seit dem Ausscheiden uus dem Wehrdienst mehr 4. eine Erklärung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 abge-
als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag geben haben oder deren Berechtigung, den
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut gestellt ist oder als festgestellt gilt.
ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung fin-
det § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflich- (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
tigen haben sich nach Aufforderung durch die für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie haben sich Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehr- gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
dienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
über ihre Anhörung und Untersuchung sowie über kommen.
den Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts- (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum
verordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für
die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung.
auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet (6) Während der Wehrüberwachung haben die
haben. Wehrpflichtigen
(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst 1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
in der Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-
der Wehrpflichtige sich unverzüglich bei der ange- digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-
gebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat, zugsortes zu melden,
wenn der Bundesminister der Verteidigung die An- 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
ordnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 durch öffentlichen ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Aufruf im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) bekannt-
macht. oder das Kreiswehrersatzamt sie dem Wehr- 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
pflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung behörde sich persönlich zu melden - dabei findet
gilt mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund- § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-
funk, die Mitteilung mit dem Zugang an den Wehr- dung-,
pflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch 4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
für den Diensteintritt festzusetzen. rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-
reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pfle-
gen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu
5. Wehrüberwachung verwenden, mißbräuchliche Benutzung durch
Dritte auszuschließen und sie auf Aufforderung
§ 24 der zuständigen Dienststelle zur Uberprüfung
vorzulegen,
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer
Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet 5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehrpaß sorg-
bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie fältig aufzubewahren, ihn nicht mißbräuchlich zu
das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das verwenden und ihn auf Aufforderung der' zustän-
fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie un- digen Dienststelle vorzulegen oder zurückzu-
gedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das zweiund- geben,
dreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich
des Soldatengesetzes mit Vollendung, des fünfund- zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen
sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeit- zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre
punkt unterliegen der Wehrüberwachung abwei- körperliche Unversehrtheit zu dulden.
chend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,
die für den Verteidigungsfall einberufen sind. (7) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-
(2) Soweit es zur Heranziehung zu~ Wehrdienst behörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu
einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr- melden
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit- 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung ger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2
entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs- bleibt unberührt - ,
dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-
überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-
aus diesem Vollzugsdienst an. ausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen hende Wehrdienstunfähigkeit von voraussieht-
Wehrpflichtigen ausgenommen, die , lieh mindestens sechs Monaten begründen; auf
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
Erkrankungen und Verletzungen sowie Ver-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind schlimmerungen von Erkrankungen und Verlet-
(§ 10),
zungen seit der Musterung, Prüfung der Verfüg-
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder barkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2031
der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß (2) Wenn und solange die Zahl der verfügbaren
sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Wehrpflichtigen aus den aufgerufenen Jahrgängen
Belang sind, nicht ausreicht, die Erfüllung des Verteidigungs-
4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Her- auftrages der Streitkräfte sicherzustellen, wird
anziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge- durch Rechtsverordnung der Bundesregierung die
trennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzei- Dberprüfung der in Absatz 1 genannten Wehrpflich-
tigen Wegfall der Voraussetzungen für eine tigen, deren Berechtigung noch nicht als festgestellt
Zurückstellung, gilt, in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 ange-
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf- ordnet; sie leisten Zivildienst an Stelle des Wehr-
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Be- dienstes, wenn auf ihren Antrag in diesem Verfah-
rufes. ren festgestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der zu verweigern. Die Bundesregierung hat die Rechts-
Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be- verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn der
satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen- Bundestag es binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-
rechtsgesc~tz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, kündung verlangt.
Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch § 29 Abs. 2 § 25 b
des Gesetzes vom 11. September 1974 (BGBI. I
S. 2317), fahren, können durch Rechtsverordnung Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte
der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. und gediente Wehrpflichtige
Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die (1) Soldaten und ungediente Wehrpflichtige, die
Dbertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der zum Wehrdienst einberufen sind oder schriftlich
Bund. In der Rechtsverordnung können Art und benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle
Höhe der Kostenerstcrttung bestimmt werden. kurzfristig einberufen werden können, sowie ge-
diente Wehrpflichtige (§ 23 Abs. 2) leisten Zivil-
dienst an Stelle des Wehrdienstes, wenn auf ihren
Abschnitt III Antrag in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 fest-
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer gestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissens-
gründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
§ 25 gern.
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung (2) Ein Soldat, der die Feststellung seiner Berech-
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten gern, beantragt hat, kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des
widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wer-
Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen den, wenn der Dienst mit der Waffe für ihn eine
Zivildienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten. unzumutbare und auf andere Weise nicht behebbare
Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst Härte bedeuten würde. Mit der Umwandlung seines
in der Bundeswehr herangezogen werden. Wehrdienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis
nach dem Zivildienstgesetz gilt seine Berechtigung,
den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als
§ 25 a festgestellt.
Ungediente Wehrpflichtige, die weder einberufen
noch vorbenachrichtigt sind § 26
(1) Ungediente Wehrpflichtige, die weder ein- Verfahren
berufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daß (1) Die Erklärung nach§ 25 a Abs. 1 ist schriftlich
sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatz.amt ab-
werden können, leisten Zivildienst an Stelle des zugeben; entsprechendes gilt für den Antrag nach
Wehrdienstes, wenn sie unter Berufung auf Arti- § 25 b Abs. 1, der zu begründen ist. Erklärung und
kel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes dem Kreis- Antrag ,befreien nicht von der Pflicht, sich zur Er-
wehrersatzamt erklärt haben, daß sie sich aus fassung zu melden und zur Musterung vorzustellen.
Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffen- In den Fällen des § 25 a Abs. 2 ersetzt die vor
anwendung zwischen den Staaten widersetzen und Inkrafttreten der Rechtsverordnung abgegebene
deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Erklärung den Antrag, wenn der Wehrpflichtige sie
Ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
zu verweigern, gilt mit Begründung des Zivildienst- Rechtsverordnung schriftlich oder zur Niederschrift
verhältnisses, mit Annahme für den Zivildienst beim Kreiswehrersatzamt begründet hat.
durch schriftlichen Bescheid des Bundesamtes für
den Zivildienst oder spätestens zwei Jahre nach Ab- (2) Für ungediente Wehrpflichtige (§ 25 a Abs. 1)
gabe der Erklärung als festgestellt. Die nach dem hat ein Antrag auf Feststellung der Berechtigung,
Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern
machung vom 7. November 1977 (BGBI. I S. 2039) (§ 25 a. Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3), bis zur Entschei-
als gleichwertig anerkannten anderen Dienste und dung des Ausschusses aufschiebende Wirkung für
Tätigkeiten stehen dem Zivildienst gleich. die Heranziehung zum Wehrdienst.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 25 a § 27
Abs. 2 oder nach § 25 b Abs. 1 treffen besondere Waffenloser Dienst
Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienst-
verweigerer). Sie werden für den Bezirk eines oder Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der
mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreiswehrer-
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den
satzämtern gebildet und mit einem vom Bundes-
Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-
minister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden,
bereitet.
einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Die Mitglie- Abschnitt IV
der der Ausschüsse sind an Weisungen nicht ge- Beendigung des Wehrdienstes
bunden. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende und Verlust des Dienstgrades
Stimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst befähigt sein und das zweiund- § 28
dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer Beendigungsgründe
müssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben und sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Der Wehrdienst endet
Lebenserfahrung geeignet sein. Aus jeder kreis- 1. durch Entlassung (§ 29),
freien Stadt und jedem Landkreis sind von den 2. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses
durch Rechtsverordnung der Landesregierung be- in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des
stimmten Beschlußorganen mindestens zwei Beisit- Zivildienstgesetzes,
zer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung 3. durch Ausschluß (§ 30).
wird von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt
durch das Los b(~stimmt. § 29
(4) Die Ausschüsse prüfen die Ernsthaftigkeit der Entlassung
Berufung auf das Grundrecht des Artikels 4 Abs. 3 (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
des Grundgesetzes und stellen fest, ob die Voraus- Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
setzungen für die Inanspruchnahme des Grundrechts 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten
vorliegen; zu den Voraussetzungen gehört, daß der Zeit, es sei denn, daß er anschließend Wehr-
Antragsteller seine Gewissensentscheidung nach dienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten
seinem persönlichen Ausdrucksvermögen einleuch- hat oder der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
tend begründet. Bleiben Zweifel, ob die Vorausset- angeordnet oder der Verteidigungsf all eingetre-
zungen des Satzes 1 vorliegen, so ist der Antrag- ten ist,
steller anzuerkennen, es sei denn, daß die Berufung 2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereit-
auf die Gewissensentscheidung nach seinem Ge- schaft, wenn dessen Anordnung aufgehoben
samtverhalten nicht glaubhaft ist. wird oder der Soldat nicht mehr zur Verfügungs-
bereitschaft gehört, es sei denn, daß der Bereit-
(5) Die Entscheidung der Ausschüsse ergeht nach schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder
mündlicher Aussprache mit dem Antragsteller. Von der Verteidigungsfall eingetreten ist,
der Aussprache kann im Einvernehmen mit dem An- 3. während des Verteidigungsfalles bei Beendi-
tragsteller abgesehen werden, wenn dies sachdien- gung der Verwendung oder mit Ablauf des Jah-
lich ist. Ablehnende Entscheidungen sind zu begrün- res, in dem er das sechzigste Lebensjahr voll-
den. Die Ablehnung darf nur auf gerichtlich nach- endet, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes
prüfbare Tatsachen gestützt werden. mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres,
(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
des § 1 nicht erfüllt sind,
satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
pflichtige ist über die zulässigen Rechtsbehelfe 5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben
(§§ 32 bis 35) zu belehren. wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme
vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Be-
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf freiung durch die Wehrersatzbehörde-,
es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus 6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein
anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Verbleiben in der Bundeswehr die militärische
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr- lich gefährdet würde,
pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam- 7. wenn seine Berechtigung, den Kriegsdienst mit
mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver- der Waffe zu verweigern, festgestellt worden
waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waf-
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften fenlosen Dienst herangezogen oder nach § 19
des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst
zugelassen. überführt wird,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2033
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum § 29 a
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt
Verlängerung des Wehrdienstes
hat,
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-
für den Dienst im Zivilschutz oder Katastro- lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-
phenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
Verfügung stand und ohne die Einberufung hier- zu dem er einberufen wurde,
für weiterhin verfügbar sein würde.
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt
Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn oder
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner- 2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten
halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er- schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des
warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-
wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung § 30
hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von Ausschluß aus der Bundeswehr
Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn und Verlust des Dienstgrades
der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,
darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas- Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
Beweise erheben. deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen
Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr- schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach
bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission § 29 Abs. 1 Nr. 5 entlassen wird.
besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen
Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer- (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
sität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent- wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im
lassung stehenden Soldaten der über die Entlassung Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird
entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die 1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-
Kommission bestimmt fären Vorsitzenden selbst. zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
(4) Er kann entlassen werden oder
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr- 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits-
ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr- strafe von mindestens einem Jahr.
.dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher § 31
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde,
Wiederaufnahme des Verfahrens
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
naten oder mehr erkannt ist. Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er- Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung
nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für
Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil
ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 sowie des Betroffenen geltend gemacht werden.
nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der
nächste Diszi plinarvorgesetzte; das gleiche gilt,
wenn bei der Einstellungsuntersuchung die vorüber-
gehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehr- Abschnitt V
dienstunfähigkeit des Soldaten festgeste1lt wird. Rechtsbehelfe
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage § 32
als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
Rechtsweg
müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen, Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die-
während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5 ses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung
Abs. 3), bleibt unberührt. nach Maßgabe der §§ 33 bis 35.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 33 werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die (7) Für das Verfahren der Musterungskammern
auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei gelten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, Satz 2 für .das Verfahren der Prüfungskammern. Der
die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
auch durch Einlegung bei der Behörde, die den der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs- worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des fungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine
Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid
(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. selbst geltend gemacht wird.
Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs- (9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen
bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider- Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes
spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-
rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-
schusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das § 34
Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen. Besondere Vorschriften
für das gerichtliche Verfahren
(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
rungsbcscheid enlscheiden Musterungskammern, die (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz- dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
ämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer- des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen
binnen eines Monats nach Zustellung die Revision
der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem
an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn
Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von
wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der
ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie einem
Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder
ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
das Verwaltungsgericht die Revision in seiner Ent-
(4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der scheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-
Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer sion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-
entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver- lich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht
weigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-
Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun- den, wenn das Urteil von einer Entscheidung des
gen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser
und 7 entsprechend. Abweichung beruht.
(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu- (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
fungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-
die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere
gegen den Einberufungsbescheid hat keine auf- Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
schiebende Wirkung, es sei denn, daß der Wider- schwerde ausgeschlossen.
spruch unter Vorlage eines Bescheides über die Un-
abkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung § 35
der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt (1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreis- bescheid, den Einberufungsbescheid und den Be-
wehrersatzamt geprüft ist. scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam-
mern für Kriegsdienstverweigerer hat keine auf-
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste- schiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag
rungs- und Prüfungskammc• rn werden von den durch die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An-
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten ordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
Beschlußorganen der im Bereich der Musterungs-
und Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-
und Landkreise• binnen drei Monaten nach Mittei- gen den Musterungsbescheid und den Bescheid der
lung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Prüfungsausschüsse und · Prüfungskammern für
Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben
Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen, oder Rechtsmittel einlegen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2035
Abschnitt VI benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad
Ubergangs- und Schlußvorschriften zu verleihen, den sie bei normalem Verlauf ihrer
Laufbahn wahrscheinlich erreicht hätten.
§ 36 (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Angehörige der früheren Wehrmacht
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge § 39
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Verleihung eines höheren Dienstgrades
Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr- (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
pflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll- höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
enden. nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
(2) Für die 1:---Ieranziehung von Wehrpflichtigen, der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-
oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili- den(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
tärische Crundausbildung erhalten haben, gilt § 23 (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge-
unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung macht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige
ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad
Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein- einzuberufen.
berufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-
§ 23 Abs. 1 und 2.
gezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs § 40
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-
trägt. Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-
letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst- sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-
grad einzuberufen. dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-
stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem Verwendung oder endgültig verliehen werden.
1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht
schaften höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum
höchstens sechs Monate, bei Offizieren höchstens
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-
achtzehn Monate beträgt, herangezogen.
zuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
§ 36 a
§ 23 Abs. 1 und 2.
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
§ 41
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden
Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr- Wehrpflicht bei Zuzug
überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in
Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind. § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
vertriebenengesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 37 machung vom 3. September 1971 (BGBL I S. 1565,
1807), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Haus-
Verzicht auf einen Dienstgrad haltsstrukturgesetzes vom 18. Deze:tnber 1975
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr (BGBl. I S. 3091), genannten Gebieten in den Gel-
gedient haben, können auf ihren früheren Dienst- tungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder ver-
grad verzichten. In diesem Fall erhalten sie den un- legt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.
tersten Mannschaftsdienstgrad.
(2). Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum
(2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme
wehrersatzamt zu Protokoll zu geben. von Deutschen in das Bundesgebiet in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2,
(3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen veröffentlichten bereinigten Fassung als erteilt.
werden.
§ 38 § 42
Wiedergutmachung Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der
Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset- Polizei angehören oder für diesen durch schrift-
zes sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn lichen Bescheid angenommen sind, werden für die
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständi-
herangezogen. l--Iaben Wehrpflichtige im Vollzugs- gen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu mel-
dienst der Polizei mindestens drei Jahre Dienst ge- den.
leistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu § 44
leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu lei-
stenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften Zustellung, Vorführung und Zuführung
höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünf- (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide
zehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
Der im Vollzugsdienst der Polizei über drei Jahre das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundes-
geleistete Dienst kann auf diese Wehrübungen, der gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201--3, ver-
zwischen achtzehn Monaten und drei .Jahren gelei- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
stete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet wer- durch Artikel 39 des Einführungsgesetzes zur Ab-
den. gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, S. 3341). Einberufungsbescheide zu Wehrübungen,
den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst
Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän- nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger
digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief
gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Ver-
ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten. waltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die
Truppe zugestellt werden; die Zustellung durch Eil-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, brief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die
Monat Dienst geleistet habf~n, gilt § 23 Abs. 1 und 2 Zustellungsvorschriften der Länder. Bei minderjäh-
entsprechend. rigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7
§ 42 a
Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gel-
Grenzschutzdienstpilicht ten insoweit nicht.
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
vom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), zuletzt geän- Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-
dert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-
1976 (BGBl. I S. 1801), zum Polizeivollzugsdienst im ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6
Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz- Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-
dienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst her- rung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ-
angezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz ge- lichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt
leistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzu- fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durch-
rechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. führung zu ersuchen.
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-
§ 43 \ige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkom-
dieses Gesetzes mando zuzuführen.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr- (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vor-
überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän- führung oder Zuführung die Wohnung und andere
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach
dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,
gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der
Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden
§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän- Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun-
digen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses gen und Räume entzieht.
Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes· erfaßt, gemustert und ein- § 45
berufen. Bußgeldvorschrift
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
forderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden fahrlässig
(§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 11
Abs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be- Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf
finden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb die geistige oder körperliche Tauglichkeit
des Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der untersuchen oder auf die Eignung für , be-
Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs- stimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1
pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die und 2) prüfen läßt,
nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht b) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt oder
erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung auf Verlangen nicht der zuständigen Dienst-
oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben stelle vorlegt oder
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2037
c) bei der Entlassun~J o<for spüler zum Gebrauch 3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
ün Wehrdienst: besUmrnte Bekleidungs- oder (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid
Ausrüstungsstücke nicht üb<~rnimmt, bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33
erforderliche Ccnchrnigun!J einholt, Abs. 2).
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungs- 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs- bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23
bereitschaft erhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-
Abs. 2 Salz l zuwiderhandelt, suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben
die Erteilung von Auskünften oder die persön- Wehrpflichtige
liche Meldung zur Erfassung verstößt, a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
5. eine Aufforderung zur VorsteJlunq nach § 17 reichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung
Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder nicht unterliegen,
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt. wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
wollen,
buße geahndet werden.
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
(3) Verwallungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in zes aufhalten, und, soweit sie einem auf-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich
1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Ge- beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-
setz vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189), ist, so- ersatzamt zu melden.
weit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-
Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt. digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-
§ 46 stellen oder öffentlichen zwischen- oder über-
staatlichen Organisationen außerhalb des Gel-
Stad ts taa tklausel tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, oder mit Genehmigung einer obersten Bundes-
welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem oder Landesbehörde oder der von dieser bestimm-
Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun- ten Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs
gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten aufhalten oder ihn verlassen.
und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind. 6. Die Dberprüfung der in § 25 a Abs. 1 genannten
Wehrpflichtigen in dem Verfahren nach § 26
Abs. 3 bis 8 gilt als nach § 25 a Abs. 2 angeordnet.
§ 47 § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(entfällt)
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2
bis 6 und folgende Vorschriften:
§ 48
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-
Vorschriften für den Bereitschafts- und halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
Verteidigungsfall
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 weigern, festzustellen, können auf ihren Antrag
Abs. 6 angeordnet sind: zum waffenlosen Dienst einberufen werden, be-
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können vor über ihren Feststellungsantrag entschieden
im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi~ ist.
derrufen werden, es sei denn, daß die Heran- 3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12
eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-
Ausschüsse beim MuslPrungsverfahren (§§ 18 teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
und 33) sind nicht i:rnzu wenden. An Stelle des würde.
Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde, 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis- vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im
freie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst
Entscheidung gehört werden. einzuberufen.
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum § 50
freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, Zuständigkeit für den Erlaß
dürfen von einem Offizier in der Stellung eines von Rechtsverordnungen
Bataillonskommandeurs oder in entsprechender
Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter- nungen
sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz- 1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-
ten in der Bundeswehr oder in der früheren
tenlosen unter die Wehrpflicht(§ 2),
Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt
werden, wenn die Einberufung durch das zustän- 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei
dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist. der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei
kann die Ermächtigung zur Bestimmung der zu-
§ 49 ständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden
oder auf die Landesregierungen übertragen wer-
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen den; diese können ermächtigt werden, die Er-
für bestimmte Aufgaben mächtigung auf die obersten Landesbehörden
(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen weiterzuübertragen - ,
Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für 3. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-
Aufgaben verwendet werden sollen, die der Her- ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die
stellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der See-Berufsgenossenschaft und über die Art und
Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft
nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zu erstattenten Kosten (§ 24 Abs. 8),
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt 4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23
und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,
dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen wer- 5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-
den, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung
6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-
tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-
ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr- mung des Bundesrates.
übung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-
bereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im
Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier- § 51
zigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die Einschränkung von Grundrechten
§§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi- Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
gung gehören oder nicht bei Dienststellen der des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt. nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß natürliche Personen und juristische Per-
sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für
§ 52
die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Perso-
nenkreises erforderlichen Angaben machen. Inkrafttreten
Nr. 72 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2039
Bekanntmachung
der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 7. November 1977
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Gesetzes zur 5. den am 8. Mai 1975 in Kraft getretenen Arti-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivil- kel 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des
dienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über s. 1046),
den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivil-
6. das am 17. August 1975 in Kraft getretene Ge-
dienstgesetz - ZDG) vom 13. Januar 1960 (BGBl. I
setz zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom
S. 10) in der ab 1. August 1977 geltenden Fassung
15. August 1975 (BGBI. I S. 2169),
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli-
chen Fassung ist am 20. Januar 1960 in Kraft getre- 7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4
ten. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-
desgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August
1973 (BGBl. I S. 1015),
s. 1357),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- 8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 158 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- kel 4 des Gesetzes zur Änderung des Entwick-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I
S.1701),
3. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Arti-
kel III § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung 9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 100
des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August
1974 (BGBI. I S. 981), 1976 (BGBI. I S. 2485) und
4. den am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen § 29 10. den am 1. August 1977 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes über die Angleichung der Leistun- kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wehr-
gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 pflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom
(BGBI. I S. 1881), 13. Juli 1977 (BGBI. I S. 1229).
Bonn, den 7. November 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZDG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Zivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation Staatsbürgerliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b
des Zivildienstes § Achtung der demokratischen Grundordnung . . . . . . 26
Zivildienstpflicht ............................... . Grundpflichten ... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Aufgaben des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1a Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Organisation. des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Politische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Beirat für den Zivildienst ...................... . 2a Dienstliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Dienststellen .................................. . 3 Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 a
Anerkennung von Beschäftigungsstellen ........ . 4 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung 31
Aufstellung der Dienstgruppen ................. . 5 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Uberl:ragung von Verwaltungsaufgaben .......... . 5a Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kosten beitrag 6 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;
Zweiter Abschnitt Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Tauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7- Staatsbürgerlicher Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Zivildienstunfähigkei.l: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Vertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37-
Ausschluß vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Befreiung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ärztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Zurückstellung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe . . . . . 40
Befreiungs- und Zurückslellungsanträge . . . . . . . . . . 12 Anträge und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Verfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . 14 Fünfter Abschnitt
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 a Ende des Zivildienstes; Versorgung
Andere Dienste im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 b Ende des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . 15 Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Freies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 a
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . . 44
Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Entscheidung über Wehrdienstausnahmen . . . . . . . . 17
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . . 46
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall 18
Versorgung ........................... : . . . . . . . . 47
................................................. 47a
Dritter Abschnitt
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung 48
Heranziehung zum Zivildienst
Einkommensausgleich in besonderen Fällen . . . . . . 49
Einberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen . . . . . . . . . 50
Verlegung des ständigen Aufenthaltes . . . . . . . . . . . 19 a
Durchführung der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . 20
Widerruf des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . . 21
Sechster Abschnitt
Anrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Dienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Vierter Abschnitt Nichtbefolgen von Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Teilnahme ........................ : . . . . . . . . . . . . 55
Dauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Ausschluß der Geldstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Beginn des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden 25 a Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2041
§ Siebenter Abschnitt §
Ahndung von Dienstvc)rgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 a Besondere Verfahrensvorschriften
Verhifü.nis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zu-
und Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 b stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Disziplinarmaßnahmen ......................... . 59 Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Inhalt und Höhe der Disziplinc1rmaßnahmen ..... . 60 Anfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . 73
Disziplinarvorgesetzte ......................... . 61 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-
Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 spruchs und der Klage .......................... 74
Ausselztmg des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 a Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Einstellung des Verfohrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tl
Verlüing1mg der Disziplinarmaßnc1hme . . . . . . . . . . . 64
Achter Abschnitt
Disziplinarverfügun9; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . 65
Schlußvorschriften
Anrufung des Bund('Sdisziplinargerichts ......... . 66
Entsprechende Anwendung weiterer Rechts-
Aulhebunq der Disziplinarverfügtrng ............ . 67 vorschriften ................................ , .. . 78
Vollstreckung ................................. . 68 Vorschriften für den Verteidigungsfall .......... . 79
Auskünfte .................................... . 69 Einschränkung von Grundrechten ............... . 80
Tilgung ....................................... . 69a Versorgungsberechtigte im Land Berlin ......... . 81
C3nc1denrecht 70 Inkrafttreten .................................. . 82
Erster Abschnitt (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im
Zivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundes-
des Zivildienstes
beauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt
§1
die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden
Zivildienstpflicht Verwaltungsaufgaben durch, soweit dieser nichts
Kriegsdienstverweigerer werden zum Zivildienst anderes bestimmt.
herangezogen, wenn sie
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die
1. die nach § 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Personalunterlagen der Kriegsdienstverweigerer
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. No- unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.
vember 1977 (BGBI. I S. 2021) vorgesehene Erklä-
rung abgegeben haben,
§2a
2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-
gesetzes gestellt oder eine Erklärung abgegeben Beirat für den Zivildienst
haben, die nach § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgeset- (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
zes den Antrag ersetzt, und ihre Berechtigung, ordnung wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.
den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, Der Beirat hat den Bundesminister für Arbeit und
festgestellt worden ist oder Sozialordnung in Fragen des Zivildienstes ein-
3. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht- schließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivil-
gesetzes gestellt haben und die Voraussetzungen dienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des
des § 25 b Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie- sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu
gen. beraten.
§1a
(2) Der Beirat besteht aus
Aufgaben des Zivildienstes
1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit
Im Zivildienst erfüllen Kriegsdienstverweigerer
der Vertretung der Interessen der Kriegsdienst-
Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorran-
verweigerer und der Zivildienstleistenden
gig im sozialen Bereich.
(Dienstleistenden) befassen; drei dieser Vertreter
müssen Dienstleistende sein,
§2
2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter
Organisation des Zivildienstes
Beschäftigungsstellen,
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes
3. je einem Vertreter der evangelischen und der
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
katholischen Kirche,
Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde
unter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivil- 4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der
dienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesmini- Arbeitgeberverbände,
ster für Arbeit und Sozialordnung untersteht. 5. zwei Vertretern der Länder.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden;
nung beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel die Verwaltungskosten können in angemessenem
für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 ge- Umfang erstattet werden.
nannten· Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die §6
Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mit-
glied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen. Kostenbeitrag
(1) Die Beschäftigungsstellen entrichten für die
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bun-
Dienstleistungen einen Kostenbeitrag in Höhe des
desminister für Arbeit und Sozialordnung nach
durchschnittlichen Aufwandes für die den Dienst-
Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts-
leistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge
ordnung einberufen und geleitet.
sowie für deren Ausrüstung und Unterbringung. Sie
tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienst-
§3 leistenden entstehenden Verwaltungskosten.
Dienststellen (2) Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in wenn
einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder 1. dies im Hinblick auf die Eigenart der Beschäfti-
in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie kön- gungsstelle oder die von den Dienstleistenden zu
nen bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt erscheint
des Zivildienstes beschäftigt werden. und
2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für Un-
§4
terkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sorgt.
Anerkennung von Beschäftigungsstellen
(l) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren
Zweiter Abschnitt
Antrag anerkannt werden, wenn
1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen
des Zivildienstes entsprechen, und §7
2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes- Tauglichkeit
ministers für Arbeit und Sozialordnung und des Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich
Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehr-
Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu dienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorüberge-
gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der hend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend
Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige
uneingeschränkt zu unterstützen. als nicht zivildienstfähig. Die nach § 8 a Abs. 2 des
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des ärztlichen
werden. Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist bei
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflich-
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten tigen zu berücksichtigen.
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht
mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen §8
Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn Zivildienstunfähigkeit
eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt worden ist. Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,
1. wer nicht zivildienstfähig ist,
§5 2. wer entmündigt ist.
Aufstellung der Dienstgruppen §9
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bun- Ausschluß vom Zivildienst
desministers für Arbeit und Sozialordnung nach Be-
(1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
darf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach Anhörung 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines
des beteiligten Landes. Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,
§5a die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Ubertragung von Verwaltungsaufgaben Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrneh- der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über
diese im Auftrag des Bundes. die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
(2) Verbände, denen Dienststellen angehören, 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrneh- kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2043
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines
nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Elternteils oder aus rassischen oder politischen
Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Gründen jedoch nicht geschlossen werden
Maßregel nicht erledigt ist.*) konnte.
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des § 11
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Zurückstellung vom Zivildienst
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten berei- 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom heitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs'. 1 des
18. Oktober 1974 (BGBJ. I S. 2445), zulässig ist oder Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran-
war. kenhaus oder statt· dessen nach § 63 Abs. 2, § 65
§ 10 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
Befreiung vom. Zivildienst einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer
Entziehungsanstalt untergebracht ist,*)
(1) Vom Zivildienst sind befreit
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-
ses, (2) Vom Zivildienst werden Kriegsdienstverwei-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, gerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,
die die Subdiakonatswl~ihe empfangen haben, auf Antrag zurückgestellt.
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- (3) Hat ein Kriegsdienstverweigerer seiner Auf-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli- stellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem
chen evangelischen oder eines Geistlichen Landtag zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurück-
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub- zustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er
diakonatsweihc--) empfangen hat, entspricht, für die Dauer des Mandates, außer auf seinen
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer- Antrag, nur während der Parlamentsferien einberu-
behindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- fen werden.
machung vom 29. April 1974 (BGBI. I S. 1005), (4) Vom Zivildienst soll ein Kriegsdienstverwei-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 gerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
(BGBI. I S. 1481 }, Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbeson-
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes in dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine
nummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fas- solche liegt in der Regel vor,
sung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge- 1. wenn im Falle der Einberufung des Kriegsdienst-
setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), die verweigerers
nach dem l. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams- a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-
macht entlassen worden sind. ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien Personen, für deren Lebensunterhalt er aus
1. Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche Brüder rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-
oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren zukommen hat, gefährdet würde, oder
sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädi- b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge- stände zu erwarten sind,
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. wenn der Kriegsdienstverweigerer für die Erhal-
22. Juni 1976 (BGBI. I S. 1633), geändert durch tung und Fortführung eines eigenen oder elterli-
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I chen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewer-
S. 1037), oder des § 1 des Bundesentschädigungs- bebetriebes unentbehrlich ist,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3. wenn die Einberufung des Kriegsdienstverweige-
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten be-
rers
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des
Gesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1881) a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-
verstorben sind, dungsabschnitt,
2. Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder Mut- b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
ter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Fachhochschulreife oder
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten
oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes Abschnitt
verstorben sind, sofern der Kriegsdienstverweige- unterbrechen würde und in den Fällen des Buch-
rer der einzige lebende Sohn des verstorbenen stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-
Elternteils aus der Verbindung mit dem anderen schulreife erworben ist noch die regelmäßige
Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-
ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt schnitts vier Jahre übersteigt.
*) Diese Vorschrift tritt am 1. .Tilnu<1r 1978 in Kraft; bis dc1hin gilt *) Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; bis dahin gilt
folqende h1ssunq (BCBI. l'J74 I S. 469, G50): .,3. wer einer Maßregel folgende Fassung (BGB!. 1974 I S. 469, 650): .,2. wer, abgesehen
der llc;ss,,rn11<1 lll1d Sichcrunq Hdch den §§ G4 oder (i(i des Straf- von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
gcsC'lzlJudws urilcrworfrn ist, sol<111qc clic MiJllrc9el nicht erledigt § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran-
ist." kenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,".
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(5) Vom Zivi ld iensl kann ein Kriegsdienstverwei- sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes
gerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft
Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits- macht.
strafe oder eine frcihcitsentziehende Maßregel der (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn
Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der
seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht
gefährden würde. der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor-
§ 12 schrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü-
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge gung.
§ 14
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2
und 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Bundesamtes zu stellen. Sie sind zu begründen. (1) Kriegsdienstverweigerer, die sich mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11
· Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
Abs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden
besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand
nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im
beschaffen kann, beizufügen. Bei Anträgen nach Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
§ 11 Abs. 2 sind beizubringen
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall
Studiums oder einer ordentlichen theologischen der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von
Ausbildung und Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzei-
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- gen.
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der
einer anderen Religionsgemeinschaft, daß sich Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung
der Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Amt vorbereitet. verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem Kriegs-
(3) Anträge nach§ 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2 dienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer
und 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Entste- seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezo-
hung der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen An- gen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten
trag nach § 11 Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 und 4 Pflichten befreit ist.
des Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Feststel- § 14 a
lung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der
Entwicklungsdienst
Waffe zu verweigern, noch nicht abgelaufen, so ist
der Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach (1) Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Voll-
diesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen. § 60 der endung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum
Verwaltungsger.ichtsordnung in der im Bundesge- Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, ver- einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert vom 18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 durch Artikel 60 des Gesetzes vom 14. Dezember
(BGBl. I S. 3281) findet mit der Maßgabe Anwen- 1976 (BGBI. I S. 3341), anerkannten Träger des Ent-
dung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen wicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses
Stand das Bundesamt zu entscheiden hat. Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens
zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet
§ 13 haben, sich in angemessener Weise für die spätere
Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und der
Verfahren bei der Zurückstellung Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 dies bestätigt.
sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 (2) Kriegsdienstverweigerer werden ferner nicht
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange
Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höchstens sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des
so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
Vollendung des achtundzwanzigsten, im Falle des
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch vor Vollendung des · (3) Haben Kriegsdienstverweigerer mindestens
zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen werden zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt
kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1
eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er bezeichneten Dauer zu leisten. Das gleiche gilt,
auch darüber hinaus zurückgestellt werden. wenn mindestens fünfzehn Monate Entwicklungs-
dienst geleistet sind, der Kriegsdienstverweigerer
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach dessen vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat
der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es menarbeit dies bestätigt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2045
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver- (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
pflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebe-
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie- scheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugs-
hung von Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst dienst der Polizei anzuzeigen.
anzuzeigen.
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
§ 14 b wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein
Andere Dienste im Ausland Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der
Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schrift-
(1) Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum
lichen Bescheid angenommen worden und seine Ein-
Zivildienst herangezogen, wenn sie
stellung innerhalb von sechs Monaten nach der
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Annahme zu erwarten ist.
Träger zur Leistung eines mindestens achtzehn-
monatigen Dienstes außerhalb des Geltungsberei- § 15 a
ches des Grundgesetzes, der das friedliche
Zusammenleben der Völker fördern will, vertrag- Freies Arbeitsverhältnis
lich verpflichtet haben und (1) Von der Heranziehung zum Zivildienst ist ab-
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten. zusehen, wenn und solange der Kriegsdienstverwei-
§ 14 a Abs. 4 gilt entsprechend.
gerer freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit übli-
cher Arbeitszeit in einer anerkannten Beschäfti-
(2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur Voll- gungsstelle (§ 4) tätig ist. Dies gilt nicht für Kriegs-
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nach, dienstverweigerer, die sich in einer Ausbildung für
daß sie mindestens achtzehn Monate Dienst nach eine Tätigkeit in einer solchen Beschäftigungsstelle
Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre ·Pflicht, oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- solchen Beschäftigungsstelle befinden.
ten Dauer zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen,
die der Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten (2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur Voll-
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nach,
hat, vorher abgebrochen, so ist die in dem Dienst
zurückgelegte Zeit auf den Zivildienst anzurechnen. daß sie in einem solchen Arbeitsverhältnis minde-
stens zweieinhalb Jahre lang tätig waren, so erlischt
(3) Als Träger eines Dienstes im Sinne des Absat- ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1
zes 1 können juristische Personen anerkannt wer- bezeichneten Dauer zu leisten. Wird das Arbeitsver-
den, die hältnis aus Gründen, die der Kriegsdienstverweige-
1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuer- rer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, so ist die
begünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit auf den
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I Zivildienst anzurechnen.
S. 613; 1977 I S. 269), geändert durch Artikel 7 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Nr. 6 des Gesetzes vorn 2. Juli 1976 (BGBI. I ordnung weitere Tätigkeitsbereiche im Rahmen die-
S. 1749), dienen, ses Gesetzes und die nähere Ausgestaltung des Ar-
2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den beitsverhältnisses bestimmen.
Interessen der Bundesrepublik Deutschland die-
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-
nen und
chend für einen Kriegsdienstverweigerer, der aus
3. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu lei-
haben. sten, wenn er freiwillig in einem Arbeitsverhältnis
Uber die Anerkennung eines Trägers entscheidet mit üblicher Arbeitszeit in einer anerkannten Be-
auf dessen Antrag der Bundesminister für Arbeit schäftigungsstelle (§ 4) oder in einer sozialen Ein-
und Sozialordnung. Er kann die Anerkennung auf richtung, die nicht als Beschäftigungsstelle aner-
bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 kannt ist, tätig ist oder tätig wird.
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende An-
wendung. § 16
§ 15 U nabkömmlichstellung
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte (1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an
(1) Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugs- der Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen
dienst der Polizei angehören oder für diesen durch an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für
schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden Aufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein
bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivil- Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffent-
dienst herangezogen. Haben Kriegsdienstverweige- liche Interesse überwiegt, für den Zivildienst unab-
rer im Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei kömmlich gestellt werden, solange er für die von
Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivil- ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit
dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel-
Dauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst der Polizei lung kann mit der Einschränkung ausgesprochen
zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei- werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenz-
stete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet tem Umfange zum Zivildienst herangezogen werden
werden. darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schrift-
ten über die Grundsätze, die dem Ausgleich des per- lichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bun-
sonellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind. desminister der Verteidigung bestimmten Stelle in
ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewan-
(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf Vor-
delt werden, wenn der Kriegsdienstverweigerer
schlag der zuständigen Verwaltungsbehörde ent-
schieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kir- 1. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-
chen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör- gesetzes gestellt oder eine Erklärung abgegeben
perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre hat, die nach § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
Bediensteten zu. Die Bundesregierung wird ermäch- den Antrag ersetzt, und seine Berechtigung, den
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, in dem
Bundesrates die Zusti:indigkeit und das Verfahren Verfahren festgestellt worden ist oder
bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der 2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-
Rechtsverordnung kann die Ermächtigung zur Be- gesetzes gestellt hat und die Voraussetzungen
stimmung der zusUindigen Behörden auf oberste des § 25 b Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie-
Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit gen.
der Ermlichtigung zur Weiterübertragung auf
Das Wehrdienstverhältnis ist durch schriflichen
oberste Landesbehörden übertragen werden. Die
Bescheid in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-
umzuwandeln, wenn seit Eingang des Antrages nach
schiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der
§ 25 b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes drei Monate
vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwä-
vergangen sind und der Prüfungsausschuß in dem
gung der verschiedenen Belange auszugleichen sind.
Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des Wehrpflicht-
Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeit-
gesetzes eine Entscheidung über den Antrag nicht
räume die Unabkömrnlichstellung ausgesprochen
getroffen hat, es sei denn, daß es zu einer Entschei-
werden kann und welche sachverständigen Stellen
dung des Prüfungsausschusses aus Gründen, die der
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu
Antragsteller zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
hören sind.
In allen Fällen der Umwandlung bestimmt der
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst- Bescheid den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort
pflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der
Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömm- Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem
lichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, die in Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildien-
keinem Dienst- odn Arbeitsverhältnis stehen, haben stes zu melden.
den Wegfall der VoraussPtzungen selbst anzuzei-
gen. (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen,
§ 17 zum Dienst an seinem Wohnort oder in dessen Nähe
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen herangezogen zu werden. Anregungen des Dienst-
pflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über einberufen zu werden, kann entsprochen werden,
Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivil- wenn die dienstlichen Belange das zulassen.
dienst.
§ 18 (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberu-
fung festgestellt worden ist, sind vor der Einberu-
Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlaß
fung zu hören.
einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-
dienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit
bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leisten-
Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Muste- den Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtli-
rung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vor- chen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen wer-
schriften erstattet. den.
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens
Dritter Abschnitt vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
Heranziehung zum Zivildienst
§ 19 § 19 a
Einberufung Verlegung des ständigen Aufenthaltes
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einbe- (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn
rufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Auf enthalt
und Sozialordnung zum Zivildienst einberufen, so- 1. während des Zivildienstes aus dem Geltungsbe-
fern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis reich dieses Gesetzes hinausverlegen,
nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem
Grundwehrdienst entlassen wird, weil seine Berech- 2. ohne die nach§ 23 Abs. 3 erforderliche Genehmi-
tigung, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
der Waffe zu verweigern, festgestellt worden ist, hinausverlegen oder
soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen wer- 3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-
den. verlegen, ohne diesen zu verlassen.
Nr. 72 ~--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2047
(2) Verlegen Kriegsdienstverweigerer ihren stän- (2) Während der Zivildienstüberwachung haben
digen Aufenthalt. ohne die nc1ch § 23 Abs. 3 erforder- die Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unver-
liche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses züglich zu melden
Gesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach 1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen
den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen. Aufenthaltes,
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
§ 20
ger als acht Wochen fernzubleiben,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ziv~ldienst-
Ist für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1,
Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines 3, §§ 14 bis 15 begründen,
Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann
4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder
ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten
Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen
hat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hier-
Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstel-
bei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die lung,
Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe 5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer berufli-
(§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivilprozeßord- chen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
nung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidi- Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im
gung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im Zivildienst vorgesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2
Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch Nr. 2).
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; gen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung errei-
die Entscheidung kann nicht angefochten werden. chen können. '
(3) Während der Zivildienstüberwachung haben
§ 21 Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung
Widerruf des Einberufungsbescheides des Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
Wird nach Zustellung des Einberufungsbeschei- tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate
des festgestellt, daß der Kriegsdienstverweigerer verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des
nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorlie-
zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich gen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzu-
zu erteilen und zuzustellen. holen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum
hinaus außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 22 Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht geneh-
Anrechnung anderen Dienstes migungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate
(1) Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz- ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den
schutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst Zeitraum zu erteilen, in dem der Kriegsdienstver-
und Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den weigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht
Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten heransteht; Uber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu
des eigenmächtigen Verlassens, des schuldhaften erteilen, soweit die Versagung für den Kriegsdienst-
Fernbleibens oder der Verweigerung des Dienstes. verweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall
Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafen, diszipli- eine unzumutbare - Härte bedeuten würde. Der
narem Arrest oder Jugendarrest sollen nicht ange- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
rechnet werden, wenn sie insgesamt dreißig Tage Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
überstiegen haben.
(4) Wenn Kriegsdienstverweigerer Zivildienst
(2) Von einem nach den Bestimmungen des Geset- von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2
vom 17. August 1964 (BGBL I S. 640), zuletzt geän- Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit
dert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(BGBL I S. 3155), für die Dauer von zwölf zusammen- nung zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidi-
hängenden Monaten geleisteten freiwilligen sozia- gungsfall anordnet.
len Jahr werden sechs Monate auf den Zivildienst
angerechnet. (5) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten
§ 23
sind diejenigen Kriegsdienstverweigerer befreit, die
Zivildienstüberwachung 1. nicht zivildienstfähig sind,
2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
(1) Kriegsdienstverweigerer, die eine Erklärung
nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes 3. vom Zivildienst befreit sind,
abgegeben haben, und Kriegsdienstverweigerer, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15 a bezeichne-
deren Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe ten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst
zu verweigern, festgestellt ist oder als festgestellt herangezogen werden, solange sie für eine Ein-
gilt, unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese berufung nicht in Betracht kommen.
endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das zwei- Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienst-
unddreißigste Lebensjahr vollendet haben. ausnahme begründenden Tatsachen.
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Kriegsdienstverweigerer können in besonde- § 25
ren F~iilen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 Beginn des Zivildienstes
bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie
für eine Einberufung nicht in Betracht kommen. Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für
den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die
Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
§ 23 a
Zuführung § 25 a
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden
die .ihrer Einberufung oder (~inem Umwandlungs- (1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres
bescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Dienstes in Lehrgängen
Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes
Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzufüh- sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-
ren. Sie ist befugt, zum Zwecke der Zuführung die leistende unterrichtet und
Wohnung oder andere Rä11me des Dienstpflichtigen
2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, an-
zu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche
gemessen eingeführt werden.
gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen
und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genann-
unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei ten Lehrgänge können als Dienststellen anerkannte
durch Betreten sokhPr Wohnungen und Räume ent- Verwaltungen und Verbände, denen Dienststellen
zieht. angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt
werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so
handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten
Vierter Abschnitt der Lehrgänge werden in den Fällen des Absatzes 1
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Nr. 1 erstattet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
können Verbänden, denen Dienststellen angehören,
die Kosten in angemessenem.Umfang erstattet wer-
§ 24
den; der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Dauer des Zivildienstes nung kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das
achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet § 25 b
haben. Dienstpflichtige, die Staatsbürgerliche Rechte
1. wegen ihn~r beruflichen Ausbildung während des Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger-
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich lichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine
(§ 5 Abs. 1 und§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) ver- Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des
wendet worden wären, Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten
2. mit ihrem Einverständnis dafür vorgesehen sind, Pflichten beschränkt.
nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung be- § 26
sondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, oder
Achtung der demokratischen Grundordnung
3. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokra-
nicht zum Zivildienst herangezogen werden tische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in
(§ 14 a), seinem gesamten Verhalten zu achten.
leisten Zivildienst bis zur Vollendung des zweiund-
dreißigsten Lebensjahres. § 27
Grundpflichten
(2) Der Zivildie:mst dauert achtzehn Monate. § 79
Nr. 1 bleibt unberührt. (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewis-
senhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft,
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wer- durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das
den, wenn sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom gefährden. Während der Dauer eines Arbeitskamp-
Zivildienst zurückgestellt werden müßten. fes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar
(4) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen- betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer
mächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäfti-
oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben gungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausge-
die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der übt wird.
Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Sie sollen (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende
die Zeiten nachdienen, in denen sie während des außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu ver-
Zivildienstes Freiheitsstrafen oder Jugendarrest ver- halten, daß er das Ansehen des Zivildienstes oder
büßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst
Tage überstiegen haben. leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2049
(3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge- sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-
fahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwen- verletzt oder daß durch das Befolgen eine Straftat
dung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, begangen würde.
erforderlich ist.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwor-
Zwecke des Zivildienstes erfordern. tung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anord-
nung strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von
§ 28 ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Um-
ständen offensichtlich ist.
Verschwiegenheit
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem § 30 a
Ausscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei
Pflichten des Vorgesetzten
seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver- Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur
kehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur
ihrer Bedeutung nach keiner Ceheirnhaltung bedür- zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung
fen. der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(2) Der Dienslpflichlige darf ohne Cenehmigung
über solche An~Jelegenheiten weder vor Gericht § 31
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
abgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung
(BGBI. I S. 1, 795, 842), geändert durch Artikel IV verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu
des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom
daß über die Versagung der Genehmigung der Bun- Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene
desminister für Arbeit und Sozialordnung ent- Unterkunft.
scheidet. § 32
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
Pflicht des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet
§ 29
sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zuge-
wiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Be-
Politische Betätigung schäftigten gelten oder gelten würden. Soweit sol-
(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht che Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bun-
zugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich- desbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeits-
tung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen zeit entsprechende Anwendung.
seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt. (2) Außerhalb der nach Absatz geltenden
Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-
Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während
men, die sich aus der dienstlichen Unterbringung
der Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-
ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-
schaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
insbesondere nicht als Werber für eine politische
Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden
verteilt oder als Vertreter einer politischen Organi- nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-
schreiten.
sation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden. § 33
§ 30 Nebentätigkeit
Dienstliche Anordnungen (1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung
einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An- nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die
ordnungen des Direktors des Bundesamtes, des Lei- Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-
ters der Dienststelle sowie der Personen einschließ- fordernissen zuwiderläuft.
lich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit
Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
(Vorgesetzte). Die Beauftragung muß dem Dienst- eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
leistenden bekanntgemacht worden sein. den Vermögens• sowie eine schriftstellerische, wis-
senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit
die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstli-
und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er chen Erfordernissen zuwiderlaufen.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 34 Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder
Haftung zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann
dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste
(l) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den entstanden, so ist dem Dienstleistenden der nach-
daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der weisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Ersatz für
Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene
entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürger- eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden wird
lich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, so nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraus-
haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm Vor- setzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,
mehrere Dienst.leistende gemeinsam den Schaden die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47,
verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. 47 a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Anwendung.
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz (6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise-
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienst- kostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise ge-
pflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz währt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise ist.
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
Dienstpflichtigen und den Ubergang von Ersatzan- beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
sprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 monat entsprechend angewandt.
Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entspre- (8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des
chend. Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienst-
§ 35 beschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiv-
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des
Reisekosten; Urlaub Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein
Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Für-
sorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge,
§ 36
der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmun-
gen entsprechende Anwendung, die für einen Solda- Personalakten und Beurteilungen
ten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden
Grund der Wehrpflicht W(~hrdienst leistet, gelten. und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn un-
(2) Einem Dienstleistenden kann nach einer günstig sind oder ihm nachteilig werden können,
Dienstzeit von sechs Monaten der Sold der Sold- vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-
gruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Be- tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine
fähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einern Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Dienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält, (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendi-
kann nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten bei gung seines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in
Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören
Soldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister alle ihn betreffenden Vorgänge.
für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern und dem § 36 a
Bundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschrif- Staatsbürgerlicher Unterricht
ten zur Durchführung der Sätze 1 und 2.
Die Dienstleistenden erhalten staatsbürgerlichen
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden Unterricht. Dabei darf die Behandlung politischer
der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen
der Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun- Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des
desbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstlei-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab. stenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer be-
(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeits- stimmten politischen Richtung beeinflußt werden.
kleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der
Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Er- § 37
satzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädi- Vertrauensmann
gung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu,
soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder (1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen
diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die 1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienst-
Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des leistenden je einen Vertrauensmann und je einen
Dienstes ist dem Dienstleistenden ein angemessener Stellvertreter,
Zuschuß zu gewähren.
2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr
(5) Sind bei einem während der Ausübung des Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je
Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der zwei Stellvertreter.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2051
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs- § 39
vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Ärztliche Untersuchung
Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrau-
(1) Der Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu
ens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er hat das
untersuchen
Recht, dem Vorgesetzten in Fragen der Arbeitsauf-
gaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge 1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder
und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens
vorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist
Vorschläge zu unterbreiten. Der Vorgesetzte hat ihn
,anzunehmen, wenn er wegen vorübergehender
zu diesen Vorschlägen zu hören und diese mit ihm
Zivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurückge-
zu erörtern.
stellt war;
(3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei 2. unverzüglich nach Diensteintritt;
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der 3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhalts-
Vertrauensmann wird über Angelegenheiten, die punkte dafür ergeben, daß er
seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend
unterrichtet. Ihm ist wi:ihrend des Dienstes Gelegen- nicht zivildienstf ähig geworden ist oder
heit zu geben, Sprechstunden für Dienstleistende
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;
innerhalb der Dienststelle abzuhalten, soweit dies
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist 4. vor der Entlassung.
und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Der Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer
angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese
(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm
zu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die
beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes führen einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
mindestens einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetz- sehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen
ten und Vertrauensmännern eine Besprechung über Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflich-
Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus tigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustim-
dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. mung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht
einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme
(5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des
aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blut-
Betriebs- oder Personalsrats der Dienststelle bera-
ader oder eine röntgenologische Untersuchung.
tend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, die auch die Dienstleistenden betreffen. (3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist
ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen,
(6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die wenn der Dienstleistende das beantragt oder wenn
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver- mit der Geltendmachung von Versorgungsansprü-
fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner chen zu rechnen ist. Das Bundesamt kann auch
und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer- andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende
den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Anwendung. Das Recht des Dienstleistenden, dar-
stimmung des Bundesrates bedarf, nach den Grund- über hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl ein-
sätzen geregelt, die für die Wahl des Vertrauens- zuholen, bleibt unberührt.
mannes von Mannschaften in militärischen Einhei- (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
ten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom Bundes- Zivildienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung
minister für Arbeit und Sozialordnung erlassen. eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus
drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät
(7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so kön-
einer wissenschaftlichen Hochschule, vom Bundes-
nen sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an
amt und von dem zur Entlassung stehenden Dienst-
den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebsrat leistenden benannt werden. Die Kommission
oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berück- bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.
sichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erschei-
nen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwal- § 40
tung hinzuwirken.
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
(8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der (l) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften
Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten
Pflichten als Vertrauensmann durch einen Unfall oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätz-
eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne die- lich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
ses Gesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver-
finden § 35 Abs. 5, § 47 und die §§ 49 bis 51 entspre-
chende Anwendung. sehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß-
nahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp-
§ 38 fung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3
Seelsorge Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-1,
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf unge- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
störte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottes- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1975
dienst ist freiwillig. (BGBl. I S. 1321), bleibt unberührt.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Lehnt der Dienstlcislcnde eine zumutbare ärzt- 10. die Feststellung der Berechtigung, den Kriegs-
liche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- dienst mit der Waffe zu verweigern, zurückge-
oder Erwerbsfüh igkeit. ungünslig beeinflußt, so kann nommen oder widerrufen ist,
ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit ver- 11. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,
sagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Be- daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht
handlunq, die mit einer erheblichen Gefahr für mehr aus Gewissensgründen verweigere,
Leben oder Cesundheit des Dienstleistenden ver-
bunden isl, eine Operation auch dann, wenn sie 12. er vorübergehend nicht zuvildienstf ähig wird,
einen erheblichen Ein9riff in die körperliche Unver- die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähig-
sehrtheit bedeutet. keit innerhalb der für den Zivildienst festgesetz-
ten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Ent-
§ 41 lassung beantragt oder ihr zustimmt.
Anträge und Beschwerden
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienst- 1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivil-
weg einzul1allen. Der Beschwerdeweg bis zum Bun- dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
desminister für Arbeit und Sozialordnung steht häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher
offen. Gründe, die nach dem für den Diensteintritt. fest-
gesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung
(2) Richtet. sich die Beschwerde gegen den Leiter nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher ent-
der Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bun- standenen hinzugetreten sind, eine besondere
desamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2
beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende
unmittelbar eingereicht werden. Anwendung;
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzuläs- 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
sig. naten oder mehr erkannt ist.
Fünfter Abschnitt
§ 44
Ende des Zivildienstes; Versorgung
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 42 (1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst
Ende des Zivildienstes mit dem Entlassungstage.
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder (2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage,
Ausschluß. an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner
§ 43 Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Er-
Entlassung laubnis zu besitzen, so gilt er als mit Ablauf dieses
Tages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor-
(l) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
aussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt
1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abge- unberührt.
laufen ist,
(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem vor-
2. er nicht W(~hrpflichtig war oder seine Wehr-
gesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken-
pflicht ruht oder endet,
behandlung auf Grund einer Einweisung durch einen
3. durch vorläufige Maßnahmen die Vollziehung Arzt, so endet der Zivildienst, zu dem er einbe-
eines Musterungsbescheides, eines Einbe- rufen war,
rufungsbescheides oder eines Umwandlungs-
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-
bescheides nach § 19 Abs. 2 ausgesetzt oder
aufgehoben oder ihre Aufhebung angeordnet endet. ist, spätestens jedoch drei Monate nach
wird, dem für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt,
oder,
4. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-
bescheid, Einberufungsbescheid oder der Um- 2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 genannten
wandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der
wird, Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht
5. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird, einverstanden,ist, mit dem Tage der Abgabe die-
ser Erklärung.
6. der Einberufungsbesclleid wegen einer der in
den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14 bis 15 a § 45
bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zu- Ausschluß
rückgenommen oder widerrufen werden müssen,
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst
7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3
bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt., ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund-
8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine gesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen,
weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivil- Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der
dienst ernstlich gefährdet würde, Zivildienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil
9. er unabkömmlich gestellt ist, rechtskräftig geworden ist.
Nr. T2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2053
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine 1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden
der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Tätigkeit am Bestimmungsort,
Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine 2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst-
nachteiligen Folgen erwachsen.
lichen Veranstaltungen.
§ ·4G (5) Als Zivildienst gilt auch
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis 1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-
ordnung einer für die Durchführung des Zivil-
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dienstes zuständigen Stelle,
dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
2. das Zurücklegen des Weges bei- Antritt und des
(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,
ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und 3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusam-
Dauer seines Dienstes, über seine Führung und menhängenden Weges nach und von der Dienst-
seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er stelle,
es beantragt und er mindestens drei Monate tat-
sächlich Dienst verrichtet hat. 4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
institut, an das die Bezüge des Dienstleistenden
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist zu dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt wer-
ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des den, wenn der Dienstleistende erstmalig nach
Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er- Uberweisung der Bezüge das Geldinstitut persön-
teilen. lich aufsucht.
§ 47 Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als
Versorgung nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von
dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung
(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienst- und der Dienststelle abweicht, weil
beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung
a} sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt,
des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
wegen des Zivildienstes oder wegen der beruf-
und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-
trag Versorgung in entsprechender Anwendung der lichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit anvertraut wird,
in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufs-
In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen tätigen oder in der gesetzlichen Unfallversiche-
eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. rung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-
zeug für den Weg nach und von der Dienststelle
(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheit- benutzt.
liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Zivil- Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung sei-
dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivil- ner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder
dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen
worden ist. Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine
Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine auch für den Weg von und nach der Familienwoh-
gesundheitliche Schi:idigung, die herbeigeführt wor- nung.
den ist durch
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
1. einen Angriff auf den Dienslleistenden wegen als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn
oder die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst, Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehe- Ursache des festgestellten Leidens in der medizi-
malige Dienstleistende nischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
notwendig ist, um eine Maßnahme der Heil- Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie
behandlung, eine Badekur, Versehrtenleibes- für Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-
übungen als Gruppenbehandlung oder be- mung kann allgemein erteilt werden. Eine vom Be-
rufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation schädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.
durchzuführen oder um zur Aufklärung des
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, so- (7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet
fern das Erscheinen angeordnet ist oder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung
b) bei der Durchführung-einer der in Buchstabe a nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der
aufgeführten Maßnahmen erleidet. Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift Maßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeich-
gehören auch neten Tage beginnt, wenn der Erstantrag inner-
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
ha.lb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst- übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder
verbältnisses gestellt wird. Ist ein Kriegsdienst- Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz
verw(~igerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf eige-
nach Absatz l zustehen würde, verschollen, so be- nes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrank-
ginnt die Hinterbliehenenversorgung abweichend heit zurückzuführen ist.
von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens
mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Monat § 49
folgt, in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund Einkommensausgleich in besonderen Fällen
der Dienstleistung endet.
Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes
(8) Treffen Ansprüche c1us einer Zi vildienstbeschä- finden auf einen Kriegsdienstverweigerer, der
~igung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-
§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach ande- endigung des Zivildienstes infolge einer Zivildienst-
ren Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maß-
anwendbar erkli-iren, zusammen, so ist unter Be- gaben Anwendung:
rücksichtig1mg der durch die gesamten Schädigungs-
1. Hatte der Kriegsdienstverweigerer keine Er-
folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
werbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeits-
eine einheitlicbe Rente festzusetzen.
unfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der
(9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig
keine Anw(mdung auf den Kriegsdienstverweigerer, ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung
der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der
das Bundesamt die Bestattung und Überführung be- Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-
sorgt hat. gung des Zivildienstes.
(10) § 55 des Bundesver~orgungsgesetzes ist auch 2. Das Einkommen, das der Kriegsdienstverweigerer
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab- vor Eintritt der Arbeitsu~fähigkeit bezogen hat,
satz 1 anzuwenden. gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit
gemindert, wenn die Minderung infolge der Be-
§ 47 a
endigung des Zivildienstes wegen Ablaufes der
Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes
lichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann
Einkommen gelten die vor der Beendigung des
ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung
Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige
für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung,
im letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-
die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder
eintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-
durch einen Unfall während der Ausübung dieser
men bezogen, so ist dieses Einkommen maß-
Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise
gebend, sofern das für ihn günstiger ist.
wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung
gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden. § 50
§ 48 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung (1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen
einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädig-
einer Gesundheitsstörung, die während des Zivil- tenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-
dienstes entstanden, aber keine Folge einer Zivil- sorgungsgesetzes.
dienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10
Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 (2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer
und 3, § § 16 a bis 16 f und § 17 des Bundesversor- Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-
Beendigung des Zivildienstes, wenn er in diesem versorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-
Zeitpunkt heilbehandlungsbedürftig ist. § 10 Abs. 8, men, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung
§§ 18 bis 18 c und § 24 des Bundesversorgungsge- der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich
setzes finden entsprechende Anwendung. Bei An- daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein
wendung der §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungs- Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf
gesetzes findet§ 49 entsprechende Anwendung. die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä-
digung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes
(2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz
und soweit ein Sozialversicherungsträger zu einer für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist
entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein als Ausgleich zu gewähren.
entsprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder
(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden Anwen-
aus einem Vertrag besteht, ausgenommen An-
sprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall- dung.
versicherung, oder wenn der Berechtigte ein Ein- (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
kommen hat, das die für die Krankenversicherungs- seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4
pflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2055
§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent- 3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
sprechende Anwendung. Der Anspruch auf Aus- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch all-
des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger ver- gemeine Anordnung anderen Behörden über-
schollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das zu veröffentlichen.
Bundesamt feststellt, daß das Ableben des Verschol- § 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten
lenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und
der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf des§ 50.
Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge (4) § 88 Abs. 6 und 7 des Soldatenversorgungs-
auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 1977 (BGBI. I S. 337) findet entsprechende
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Anwendung.
Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat-
tung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig. Sechster Abschnitt
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 51
§ 52
Durchführung der Versorgung
Eigenmächtige Abwesenheit
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder
von den zur Durchführung des Bundesversorgungs- ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger
gesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit
Bundes durchgeführt. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung § 53
von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Dienstflucht
§§ 25 bis 27 e des Bunclesversorgungsge~etzes be-
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt
steht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das
oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall
opferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung
zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienst-
vom 6. Mai 1976 (BGBI. l S. t 169) und die Vorschrif-
verhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe
ten des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
bis zu fünf Jahren bestraft.
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § ·12 des (2) Der Versuch ist strafbar.
Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976 (BGBI. I (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats
S. 3845) über das Vorverfahren entsprechende An- und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst
wendung. § 81 bleibt unberührt. nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des zu drei Jahren.
Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung (4) Die Vorschriften über den Versuch der Be-
nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs- teiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes- gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
versorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8
und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten § 54
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften
des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden Nichtbefolgen von Anordnungen
Maßgaben entsprechende Anwendung: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in bestraft,
Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50 1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung
über die Frage einer Zivildienstbeschädigung dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder
und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge- Tat gegen sie auflehnt, oder
sundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung
Abs. 2 bis 5 oder über das Vorliegen einer Ge- nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-
sundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 2
den ist.
rechtskräftig entschieden, so ist die Entschei-
dung insoweit auch für eine auf derselben Ur- (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
sache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-
Anspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange- ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt
legenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 ent- er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das
sprechend anzuwenden. Gericht von Strafe absehen.
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor- (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-
gung das Land als Beteiligter am Verfahren leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche
bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundes- Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn
republik Deutschland. sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Menschen würde verletzt oder wenn durch das Be- § 58 a
folgen eine St.raflat begangen würde. Dies gilt auch,
Ahndung von Dienstvergehen
wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienst-
liche Anordnung sei verbindlich. (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaß-
(4) Befolgt ein Dienstlerstender eine dienstliche nahmen geahndet werden.
Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-
die Ausführung eine Straftat begangen würde, so stimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie
ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz
Jrrtum nicht vermeiden konnte. einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-
dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht rücksichtigen.
verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate
ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irr- verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht
tum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange
bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach
sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich § 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Ver-
nicht vc.~rbindliche Anordnung zu wehren; war ihm fahrens vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66,
dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Be- eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens
strafung nach Absatz 1 absehen. ist.
(4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-
§ 55 leistenden, über die gleichzeitig entschieden werden
Teilnahme kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-
widrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem § 58 b
Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Be-
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
teiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch
zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe
§ 56 oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen
Ausschluß der Geldstrafe wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnah-
men nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst
diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des
des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.
werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Ver- (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar
hängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Dis- verhängt worden und wird wegen desselben Sach-
ziplin im Zivildienst gebieten. verhalts nachträglich durch ei"'l Gericht oder eine
Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme ver-
§ 57 hängt, so ist auf Antrag des Dienstleistenden die
Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach
Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. Das gilt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafver-
fahrlässig fahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berück-
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 sichtigt worden ist.
oder 2 während der Zivildienstüberwachung (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor
obliegende Pflicht verletzt oder des Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar-
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich gericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzu-
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen reichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden
und diese zu dulden, zuwiderhandelt. und, wenn sie vom Bundesdisziplinargericht getrof-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- fen wird, auch dem Direktor des Bundesamtes zuzu-
buße geahndet werden. stellen.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 (4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Auf-
Nr. 1 d@s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in hebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar Dienstleistende die Entscheidung des Bundesdiszi-
1975 (BGBI. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Arti- plinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb
kel 4 § 17 des Gesetzes vom 20. August 197 5 (BGBl. I zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides
S. 2189), ist das Bundesamt. schriftlich bei dem Direktor des Bundesamtes ein-
zureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während
§ 58 ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar-
gericht eingeht. Das Bundesdiszipl~nargericht ent-
Dienstvergehen
scheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3
wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. und§ 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Nr. 7'2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2057
§ 59 sung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Um-
Disziplinarmaßnahmen stände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende An-
wendung.
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
1. Verweis,
kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-
2. Ausgangsbeschränkung, verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind
3. Geldbuße. für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum
nebeneinander verhängt werden. Gegenstand hat.
(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten
§ 60 Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen
sind nicht bindend, können aber der Entscheidung
Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be- zugrunde gelegt werden.
stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-
leistenden. Mißbilligende Äußerungen eines Dis- § 62 a
ziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermah- Aussetzung des Verfahrens
nungen, Rügen und dergleichen), die nicht aus-
drücklich als Verweis bezeichnet werden, sind Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis
keine Disziplinarmaßnahmen. zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwe-
benden Strafverfahrens ausgesetzt werden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem
Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis § 62 b
zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und
Anhörung
höchstens dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienst-
leistende verhängt werden, die in einer dienstlichen (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung
Unterkunft wohnen. Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist
eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.
vier Monate nicht überschreiten.
(2) Vor der Entscheidung soll der· Vertrauens-
mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder
§ 61
Personalrat zur Person des Dienstleistenden und
Disziplinarvorgesetzte zum Sachverhalt gehört werden. Der Sachverhalt
soll vorher bekanntgegeben werden.
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-
befugnisse sind der Direktor und die von ihm hier-
für bestellten Beamten des Bundesamtes, die die § 6;3
Befähigung zum Richteramt haben. Einstellung des Verfahrens
(2) Leitern von Dienststellen und deren Vertretern (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen
kann der Direktor des Bundesamtes Disziplinar- nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte
befugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangs- eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder
beschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt
bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die dies dem Dienstleistenden mit.
Ubertragung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-
Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein ein- ren Disziplinarvorgesetzten kann der Direktor des
geleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung Bundesamtes wegen desselben Sachverhaltes eine
einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung Disziplinarmaßnahme verhängen.
erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in
Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.
§ 64
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvor- Verhängung der Disziplinarmaßnahme
gesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren
Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.
beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder
sich für befangen hält. (2) Hält der nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständige Dis-
ziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht
§ 62 für ausreichend, so führt er die Entscheidung des
in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten
Ermittlungen
herbei.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht § 65
eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt
Disziplinarverfügung; Beschwerde
der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-
klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt- (1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine
lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son- schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarver-
dern auch die entlastenden und die für die Bemes- fügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzu-
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
stellen oder zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist sitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer
eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleisten- Zivildienst leistet. Der Bundesminister der Justiz
den ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-
auszuhlindigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers
der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die für Arbeit und Sozialordnung.
Anfechtung zu erfolgen hat, und über . Form und (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sach-
Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren. entscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das
Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
(2) Der Dienstlcistendc kann gegen die Diszipli-
narverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-
digen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei § 67
dem Direktor des Bundesamtes innerhalb zweier Aufhebung der Disziplinarverfügung
Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich
oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Be- (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im
schwerde mündlich erhoben, so ist eine Nieder- Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung,
schrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das
unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem Disziplinarverfahren. nach § 66 Abs. 2 Satz 4 ein
nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar- oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt
vorgeselzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so
einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Direktor ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis
des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden
darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Be-
Entscheidung ist zuzuste11en. Absatz 1 Satz 3 findet weismittel zulässig, die d_em Gericht bei seiner Ent-
entsprechende Anwendung. scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-
übung der Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des
Bundesamtes vorbehalten.
§ 66
(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundes-
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts amtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschär-
Abs. 1 bezeichneten Diszipiinarvorgesetzten und fung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe
gegen Entscheidungen des Direktors des Bundes- ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung
amtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß auf-
Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Ent- gehoben worden ist.
scheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Dis-
werden. ziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfecht-
des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; barkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben
die Antragsfrist w"ird auch gewahrt, wenn während Sachverhalts in einem Strafverfahren oder Bußgeld-
ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar- verfahren gegen den -Dienstleistenden ein Urteil
gericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent- ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche
scheidet über die Disziplinarverfügung ohne münd- Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den
liche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Es in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, (4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66
aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden finden entsprechende Anwendung.
ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zu-
stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
zialordnung einstellen, wenn es ein Dienstvergehen § 68
zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten Vollstreckung
des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem
nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem
Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt
Dienstleistenden zuzustellen.
hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder
(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdiszipli- dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen,
nargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im es sei denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt
Zeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last waren oder durch sie verletzt worden sind.
gelegten Verhaltens Dienst geleistet hat. Kommen
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er
danach mehrere Kammern in Betracht, so ist die
unanfechtbar ist.
Kammer zuständig, in deren Bezirk der Antrag-
steller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung (3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind
der Kammer und das Verfahren gelten die Vor- erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder
schriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages
Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung
der weder die Befähigung zum Richteramt haben vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1
noch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich
Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei- angeordnet.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2059
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu ent-
Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, fernen und zu vernichten, wenn der Kriegsdienst-
wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt wor- verweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
den ist. Der Antrag auf Entscheidung des Bundes-
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Kriegsdienst-
disziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Voll-
verweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-
streckung nicht; das Bundesdisziplinargericht kann
rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede
die Vollstreckung aussetzen.
Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zu-
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufein- grunde liegende Dienstvergehen verweigern. Inso-
anderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll- weit darf er erklären, daß gegen ihn keine Diszipli-
streckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung narmaßnahme verhängt worden ist.
anordnen, daß sich der Dienstleistende in ange-
messenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden § 70
hat. Er kann den Dienstleistenden aus dringenden Gnadenrecht
Gründen an einem oder mehreren Tagen für be-
stimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht
befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten
verlängert. Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß
§ 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des die Ausübung anderen Stellen.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienst-
verhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abge- Siebenter Abschnitt
zogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf
monatlich nicht mehr als die Hälfte _eines Monats- Besondere Verfahrensvorschriften
soldes einbehalten werden. Geldbußen können auch
nach dem Entlassungstage vollstreckt werden. § 71
Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf
Zustellungen
von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver-
fügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr voll- (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf
streckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen
ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt. und zu begründen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel-
§ 69 len. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch
Auskünfte dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den
Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des
Stellen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt,
Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundes-
sofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafver-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, ver-
fahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte han-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
delt. Uber getilgte oder tilgungsreife Disziplinar-
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember
maßnahmen werden keine Auskünfte erteilt.
1976 (BGBI. I S. 3341), § 7 Abs. 1 jedoch mit der
Maßgabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen
§ 69 a ist. Das Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Aus-
Tilgung land; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
(1) Eintragungen in den Personalakten über (4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige
Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu schriftliche· Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2
tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt
den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. werden, gelten als mit dem dritten Tage nach der
Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie
nicht mehr berücksichtigt werden. nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
sind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die ruft, Zugang und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-
Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet weisen.
nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Straf- § 72
verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt
oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksich- Widerspruch
tigt werden darf. (1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-
(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das
den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 4, Bundesamt.
Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
aufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung
entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Per- des Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist inner-
sonalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr halb zweier Wochen zu erheben.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 73 Achter Abschnitt
Anfechtung des Einberufungsbescheides Schlußvorschriften
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein- § 78
berufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid
nach § 19 A.Js. 2 nur insoweit zulässig, als eine Entsprechende Anwendung
Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend ge- weiterer Rechtsvorschriften
macht wird. (1) Für Kriegsdienstverweigerer gelten entspre-
§ 74 chend
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
des Widerspruchs und der Klage Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe- S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei setzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), mit der
denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Be- Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des
scheides über die mit Zustimmung der zuständigen Bundesministers der Verteidigung und der von
Behörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene diesem bestimmten Stelle der Bundesminister für
Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz Arbeit und Sozialordnung und die von diesem
oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Wider- bestimmte Stelle treten,
spruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. I
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu- S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
fungsbescheid, den Umwandlungsbescheid nach§ 19
setzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), mit der
Abs. 2 oder einen die Verfügbarkeit feststellenden
Maßgabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundes-
Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vor
ministers der Verteidigung der Bundesminister
Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Auf-
für Arbeit und Sozialordnung tritt.
hebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundes-
amt zu hören. (2) Soweit in diesem Gesetz nicbts anderes be-
§75 stimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung
Rechtsmittelbeschränkung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem
Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es § 79
die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent- Vorschriften für den Verteidigungsfall
lassung des Kriegsdienstverweigerers betrifft.
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deren Vorschriften:
innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-
sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, 1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet
wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne entsprechende Anwendung.
der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden 2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine
oder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner Anwendung.
Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der
Revision kann nur verweigert werden, wenn offen- 3. Wehrpflichtige, die die Feststellung ihrer Be-
sichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
nicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen verweigern, nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-
werden, wenn das Urteil von einer Entscbeidung des gesetzes beantragt haben oder deren Antrag nach
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes durch die
Abweichung beruht. Erklärung als ersetzt gilt, können zum Zivildienst
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts- herangezogen werden, bevor über die Berechti-
ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht- gung entschieden ist.
zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere 4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be- der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles tre-
schwerde ausgeschlossen. ten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11
Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen
§76 nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-
(weggefallen) ziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 77 5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der An-
Anwendungsbereich hörung nicht.
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit 6. § 15 a Abs. 1 und 4 findet Anwendung, wenn
Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 der Kriegsdienstverweigerer binnen vier Wochen
und § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden. nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2061
daß er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher § 81
Arbeitszeit in einer anerkannten Beschäftigungs- Versorgungsberechtigte im Land Berlin
stelle (§ 4) tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine
Anwendung. (1) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8, §§ 47 bis
50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren
§ 80 Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin
Einschränkung von Grundrechten haben.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist zuständige
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Verwaltungsbehörde das Bundesamt.
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das
Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer- § 82
den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Inkrafttreten
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr
Vom 8. November 1977
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 13 und 14 des
Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl.
1971 II S. 865) wird im Einvernehmen mit den Bun-
desministern des Innern und für Verkehr mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Internatio-
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im
Luftverkehr vom 11. November 1971 (BGBI. I
S. 1809), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
im Luftverkehr vom 11. November 1976 (BGBI. I
S. 3189), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird § 4. In Absatz 1 werden die Worte
„Bangladesch, Indien, Pakistan" durch die Worte
,, und Somalia" ersetzt,
2. § 5 a wird § 5 und erhält folgende Uberschrift:
,,Ordnungswidrigkeiten".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2
des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheits-
vorschriften auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2063
Neunte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a,
1305 und 1306 der Reicbsversimerungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(9. Bemessungs-Verordnung)
Vom 9. November 1977
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reidisver- für 1978 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für die
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Landesversicherungsanstalt
III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be- Baden auf 6,947
reinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 Berlin auf 3,892
des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. 1 S. 956) ein- Braunschweig auf 1,367
gefügt worden ist, wird nach Anhören des Ver- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,148
bandes deutscher Rentenversicherungsträger e.V. Hannover auf 7,542
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Hessen auf 8,248
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,059
§1 Oberbayern auf 5,395
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche- Oberfranken und Mittelfranken auf 4,463
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis Oldenburg-Bremen auf 2,281
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord- Rheinland-Pfalz auf 5,327
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten Rheinprovinz auf 15,464
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für das Saarland auf 1,738
zur Verfügung stehende Betrag wird Schleswig-Holstein auf 3,820
Schwaben auf 2,635
für 1977 endgültig auf 4 160 000 000 DM Unterfranken auf 1,780
und Westfalen auf 12,221
für 1978 vorläufig auf 4 030 000 000 DM Württemberg auf 8,268
festgesetzt. Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,110
§2 Seekasse auf 0,295.
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
§3
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der
(§ 1) werden ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalen-
für 1977 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für die derjahrs heraus, daß der Anteil einzelner Versiche-
Landesversicherungsanstalt rungsträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ord-
nungsgemäß zu erfüllen, kann der Anteil über-
Baden auf 6,933
schritten werden, wenn durch Vereinbarung sicher-
Berlin auf 3,946
gestellt ist, daß durch entsprechende Verringerung
Braunschweig auf 1,352
der Aufwendungen anderer Versicherungsträger der
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,261
Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die
Hannover auf 7,369
Vereinbarung bedarf des Einvernehmens mit den
Hessen auf 8,272
Aufsichtsbehörden der beteiligten Versicherungs-
Niederbayern-Oberpfalz auf 2,984
träger.
Oberbayern auf 5,352
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,410 §4
Oldenburg-Bremen auf 2,272 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rheinland-Pfalz auf 5,284 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
Rheinprovinz auf 15,622 des Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes
für das Saarland auf 1,777 auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein auf 3,860
Schwaben auf 2,584 §5
Unterfranken auf 1,742 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Westfalen auf 12,228 nuar 1977 in Kraft.
Württemberg auf 8,333
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die auf
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,127 1977 bezogenen Vorschriften der 8. Bemessungs-
Seekasse auf 0,292 Verordnung vom 24. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1677)
und außer Kraft.
Bonn, den 9. November 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1977 2 BvL 2/76 - , ergangen auf
Vorlage des Architekten-Berufsgerichtshofs Nie-
dersachsen, wird nachfolgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den
Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt" und
die Errichtung einer Architektenkammer (Archi-
tektengesetz) vom 23. Februar 1970 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 37) war mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1977 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - ,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Zweite Teil des Hamburgischen Enteignungs-
gesetzes vom 14. Juni 1963 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. I S. 77) verstößt gegen Artikel 14 Ab-
satz 3 und Artikel 74 Nr. 1 des Grundgesetzes
und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ ]1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1977 2 BvL 2/76 - , ergangen auf
Vorlage des Architekten-Berufsgerichtshofs Nie-
dersachsen, wird nachfolgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den
Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt" und
die Errichtung einer Architektenkammer (Archi-
tektengesetz) vom 23. Februar 1970 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 37) war mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1977 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - ,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Zweite Teil des Hamburgischen Enteignungs-
gesetzes vom 14. Juni 1963 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. I S. 77) verstößt gegen Artikel 14 Ab-
satz 3 und Artikel 74 Nr. 1 des Grundgesetzes
und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ ]1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. T2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2065
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 2/74 - , ergangen auf
Vorlage des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des Geset-
zes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung (Unfallversicherungs-N eure-
gelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit Artikel 3 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) insoweit unvereinbar, als sie das als
Leibesfrucht einer versicherten Mutter geschä-
digte Kind nicht in die gesetzliche Unfallversiche-
rung einbeziehen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 15. November 1977
Tilg Inhalt Seite
4. 11. 77 Verordnung iiber die Inkraftsetzung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum
Europi.iis<:hen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strnße (ADR) ADR-NeufassungsV - ..................................... . 1190
92~1-1:i
11. 10. 77 Bekannlnrnchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 1191
14. 10. 77 Bekanntmachung iiber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . 1191
14. 1O. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydro9raphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
14. 10. 77 Bckanntmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Angabe von
1-;amiliennamen 1md Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
14. 1O. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
14. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum
Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
19. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
19. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Anderun9 des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
20. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-
lung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
20. 10. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zu dem Abkommen vom
29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik
Rumänien über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
21. 10. 77 Bekanntmüchung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und des Ergänzungsab-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
24. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung gegen-
über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . 1199
24. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
25. 10. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1200
26. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . 1202
26. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 1202
28. 1O. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
31. 10. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
Die Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977 2067
Hinweis auf Rechtsvorschriften d~r Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 10. 77 Vc~rordnun!J (EWC) Nr. 2249/77 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusulzlwlrägen für Eiererzeugnisse 13. 10. 77 L 260/12
12. 10. 77 Vcrordnull!J (EWC) Nr. 2250/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeirügen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
llügelfleisch 13. 10. 77 L 260/14
12. 10. 77 Verordnunq (EW·C) Nr. 2251 /77 der Kommission zur Festset-
zun!J von ZusatzbPtrJ!Jen für lebendes und geschlachtetes
Ce f l ü !Je 1 13. 10. 77 L 260/16
12. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2252/'77 der Kommission zur Festset-
zurHJ der Abschiipfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13. 10. 77 L 260/18
11. 10. 77 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 2253/Tt des Rates über strukturelle
Maßnahnwn im Hopfens e kt o r 14. 10. Tl L 261/1
11. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2254/77 des Rates zur Änderung der
Verorclnunn (EWC) Nr. 879/73 über die Gewährung der Beihil-
fen der Mitgliedstaaten an die anerkannten Hopfen erzeu-
9Pr!JC!IJ1C!inschafl.en und die Erstattung dieser Beihilfen 14. 10. Tl L 261 /3
11. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2255/77 des Rates über den Transfer
von W e i c h w e i z c~ n aus Beständen der deutschen Inter-
ven\.ionssl.elle un die italienische Interventionsstelle und über
die Bedi nqunqen fiir die Wiedervermarktung 14. 10. Tl L 261/4
13. 10. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2256/77 der Kommission zur Festset-
zun!J der auf c; e I r e i de, Grobgrieß und Feingrieß
von W e i z e n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
cler Einfuhr 14. 10. 77 L 261/6
13. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2257 /77 der Kommission zur Festse t- 1
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, M eh 1 uncl M a 1 z hinzugefügt werden 14. 10. 77 L 261/8
13. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2258/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 14. 10. 77 L 261/10
13. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2259/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eier s e k -
t o r für den Zeitraum vom 1. November 1977 an 14. 10. 77 L 261/12
13. 10. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 2260/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatt.unrJen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
f 1 e i s c h s e kt o r für den Zeitraum vom 1. November 1977
an 14. 10. Tl L 261/14
13. 10. 77 Verordnun!J (EWC) Nr. 2261/77 der Kommission über die Ein-
stellun9 des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private~ Lagerhallung für Tafelwein der Art R I und für
Ta f e l w e in e , die in engem wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit dieser Weinart stehen 14. 10. Tl L 261/16
13. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2262/77 der Kommission zur Festset-
zuri~f des Betrnqes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 14. 10. 77 L 261/17
13. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2263/77 der Kommission zur Festset-
zung des Well.mark'lpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 14. 10. Tl L 261/19
13. 10. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 2264/77 der Kommission zur Änderung
der Währun!Jsaus~Jleichsbelräge 17. 10. 77 L 264/1
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2265/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i t~ ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun!-Jen bei der Einfuhr 15. 10. 77 L 262/1
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2266/77 der Kommission zur Festset-
zung dE!r Prämien, die den Abschöpfungen beri der Einfuhr für
(3 et r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 10. 77 L 262/3
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2267/77 der Kommission zur Anderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Ra p s - und
R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 15. 10. 77 L 262/5
14. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2268/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmctrktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15. 10. 77 L 262/8
13. 10. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2269/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener ParHen Mag e r m i 1 c h p u 1 v er
als Nahrungsmittelhilfe 15. 10. 77 L 262/10
13. 10. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 2270/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 15. 10. 77 L 262/19
14. 10. 77 Verordnunn (EWG) Nr. 2271/77 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e ich w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flücht-
linge im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 15. 10. 77 L 262/22
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2272/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereiitstellung von
H a f e r f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, nachstehend UNICEF genannt 15. 10. 77 L 262/25
14. 10. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2273/77 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 15. 10. 77 L 262/29
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2274/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 10. 77 L 262/33
14. liü. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2275/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 15. 10. 77 L 262/36
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2276/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für E i e r a 1 b u m i n und M i 1 c h a 1 b u m i n 15. 10. 77 L 262/38
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2277/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 15. 10. 77 L 262/40
14. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2278/77 der Kommission zur Fes,tset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 15. 10. 77 L 262/43
17. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2279/77 der Kommiss'ion zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 18. 10. 77 L 265/ 1
17. 10. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2280/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
CJ e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 10. 77 L 265/3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlug: Bunch,sanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11dc,sqescl.zbI,ll.t Teil I we1dc\u Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicht.
Im Bundes1.1<•sel:zhiatt Teil JI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
BekanntrnM:hungen sowie Zol 11.iHilverordnungen veröffentlicht.
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