201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 A usgegehen zu Bonn am 1. Februar 1977 Nr.7
Tag Inhalt Seite
27. 1. 77 Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung
(Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) ................................................. . 201
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Rcchtsvorschriffon der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Gesetz
zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten
bei der Datenverarbeitung
(Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)
Vom 27. Januar 1977
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Allgemeine Vorschriften § Durchführung des Datenschutzes in der Bundesver-
waltung ......................................... . 15
Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes
Allgemeine Verwaltungsvorschriften .............. . 16
Begriffsbestimmungen 2
Bestellung eines Bundesbeauftragten für den Daten-
Zulässigkeit der Datenverarbeitung ............... . 3
schutz ........................................... . 17
Rechte des Betroffenen ........................... . 4
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Da-
Datengeheirnnis ................................. . 5 tenschutz ........................................ . 18
Technische und organisatorische Maßnahmen 6 Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz ... , ....................................... . 19
zweiter Abschnitt Bea]J.standungen durch den Bundesbeauftragten für
Datenverarbeitung der Behörden den Datenschutz ................................. . 20
und sonstigen öffentlichen Stellen Anrufung des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz .............................. • ..... • • • • • • • · 21
Anwendungsbereich 7
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag .. 8
Dritter Abschnitt
Datenspeicherung und -veränderung .............. . 9
Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Be- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen
reichs ........................................... . für eigene Zwecke
10
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffent- Anwendungsbereich 22
lichen Bereichs .................................. . 11 Datenspeicherung ................................ . 23
Veröffentlichung über die gespeicherten Daten .... . 12 Datenübermittlung ............................... . 24
Auskunft an den Betroffenen ..................... . 13 Datenveränderung ............................... . 25
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten ... . 14 Auskunft an den Betroffenen ..................... . 26
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ §
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten . . . . 27 Meldepflichten .................................. . 39
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz . . 28 Aufsichtsbehörde 40
Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz . . . . 29
Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Fünfter Abschnitt
Straf-. und Bußgeldvorschriiten
Vierter Abschnitt Straftaten 41
Geschäftsmäßige Datenverarbeitung Ordnungswidrigkeiten ............................ 42
nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Sechster Abschnitt
Datenspeicherung und -Übermittlung . . . . . . . . . . . . . . . 32 Dbergangs- und Schlußvorschriiten
Datenveränderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Auskunft an den Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . 44
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten . . . . 35
Weitergeltende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
der Ubermittlung in anonymisierter Form . . . . . . . . . . 36
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag . 37
Beauftragter für den Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbe-
Erster Abschnitt zogene Daten Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be-
Allgemeine Vorschriften stimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
§ 1 (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes 1. Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufneh-
men oder Aufbewahren von Daten auf einem Da-
(1) Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den
tenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwen-
Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch bei
dung,
ihrer Speicherung, Ubermittlung, Veränderung und
Löschung (Datenverarbeitung). der Beeinträchtigung 2. Ubermitteln (Ubermittlung) das Bekanntgeben
schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegen- gespeicherter oder durch Datenverarbeitung un-
zuwirken. mittelbar gewonnener Daten an Dritte in der
Weise, daß die Daten durch die speichernde
(2) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Da- Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme,
ten, die namentlich zum Abruf bereitgehalten werden,
1. von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stel- 3. Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umge-
len (§ 7),
stalten gespeicherter Daten,
2. von natürlichen oder juristischen Personen, Ge- 4. Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen ge-
sellschaften oder anderen Personenvereinigun- speicherter Daten,
gen des privaten Rechts für eigene Zwecke (§ 22),
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.
3. von natürlichen oder juristischen Personen, Ge-
sellschaften oder anderen Personenvereinigungen (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
des privaten Rechts geschäftsmäßig für fremde 1. speichernde Stelle jede der in § 1 Abs. 2 Satz 1
Zwecke (§ 31) genannten Personen oder Stellen, die Daten für
in Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder aus sich selbst speichert oder durch andere speichern
Dateien übermittelt werden. Für personenbezogene läßt,
Daten, die nicht zur Ubermittlung an Dri.tte bestimmt 2. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der
sind und in nicht automatisierten Verfahren ver- speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffe-
arbeitet werden, gilt von den Vorschriften dieses ne oder diejenigen Personen und Stellen, die in
Gesetzes nur § 6. den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich
(3) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Da- dieses Gesetzes im Auftrag tätig werden,
ten nicht, die durch Unternehmen oder Hilfsunter- 3. eine Datei eine gleichartig aufgebaute Samm-
nehmen der Presse, des Rundfunks oder des Films lung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen
ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken erfaßt und geordnet, nach anderen bestimmten
verarbeitet werden; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 203
kann, ungeachtet der dabei angewendeten Ver- sonenbezogene Daten verarbeitet, hat die techni-
fahren; nicht hierzu gehören Akten und Akten- schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
sammlungen, es sei denn, daß sie durch auto- die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor-
matisierte Verfahren umgeordnet und ausgewer- schriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der
tet werden können. Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen
zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur,
§ 3 wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhält-
Zulässigkeit der Datenverarbeitung nis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
von diesem Gesetz geschützt werden, ist in jeder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur zulässig, die in der Anlage genannten Anforderungen nach
wenn dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift fortzuschreiben. Stand der Technik und Organisa-
sie erlaubt oder tion im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungs-
stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
2. der Betroffene eingewilligt hat. Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht Maßnahme zur Gewährleistung der Durchführung
wegen besonderer Umstände eine andere Form an- dieses Gesetzes gesichert erscheinen läßt. Bei der
gemessen ist; wird die~ Einwilligung zusammen mit Bestimmung des Standes der Technik und Organi-
anderen Erk]ärungen schriftlich erteilt, ist der Be- sation sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
troffemi hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,
die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
§ 4
Rechte des Betroffenen
zweiter Abschnitt
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht
auf Datenverarbeitung der Behörden
und sonstigen öffentlichen Stellen
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicher-
ten Daten, § 7
2. Berichtigung der zu se:~iner Person gespeicherten Anwendungsbereich
Daten, wenn sie unrichtig sind,
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Da- Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bun-
ten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch de- des, der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
ren Unrichtigkeit feststellen läßt oder nach Weg- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
fall der ursprünglich erfüllten Voraussetzungen für Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstal-
für die Speicherung, ten und Stiftungen. Für öffentlich-rechtliche Unter-
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Da- nehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten von
ten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder den Vorschriften dieses Abschnittes jedoch nur die
- wahlweise neben dem Recht auf Sperrung - §§ 15 bis 21.
nach Wegfall der ursprünglich erfüllten Voraus- (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landes-
setzungen für die Speicherung. gesetz geregelt ist, gelten die Vorschriften dieses
Abschnittes mit Ausnahme der §§ 15 bis 21 auch für
§ 5 1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der
Datengeheimnis Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-
(1) Den im Rahmen des § 1 Abs. 2 oder im Auf- stehenden juristischen Personen des öffentlichen
trag der dort genannten Personen oder Stellen bei Rechts und für deren Vereinigungen, soweit sie
der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist Bundesrecht ausführen,
untersagt, geschützte personenbezogene Daten un-
befugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen 2. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Länder, soweit sie als Organe der Rechtspflege
zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu ma- tätig werden, ausgenommen in Verwaltungsan-
chen oder sonst zu nutzen. gelegenheiten.
(2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wett-
Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 1 zu verpflich- bewerb teilnehmen und soweit sie die Vorausset-
ten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung zungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllen, gelten die Vor-
ihrer Tätigkeit fort. schriften dieses Abschnittes nicht.
§ 6 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten
anstelle der§§ 9 bis 14 die §§ 23 bis 27 entsprechend,
Technische und organisatorische Maßnahmen soweit die Datenverarbeitung frühere, bestehende
(1) Wer im Rahmen des § 1 Abs. 2 oder im Auf- oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche
trag der dort genannten Personen oder Stellen per- Rechtsverhältnisse betrifft.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 8 den und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausrei-
chende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Stellen auch § 11
insoweit, als personenbezogene Daten in deren Auf-
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
trag durch andere Personen oder Stellen verarbei-
öffentlichen Bereichs
tet werden. ln diesen flillen ist der Auftragnehmer
unter besonderer Berücksichti9ung der Eignung der Die Ubermittlung personenbezogener Daten an
von ihm getroffenen technischen und organisato- Personen und an andere Stellen als die in § 10
rischen Maßnahmen (§ 6 Abs. 1) sorgfältig auszu- bezeichneten ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßi9en
wählen. - Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittel;-
den Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten mit soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an
Ausnahme der §§ 15 bis 21 nicht für die in § 7 Abs. 1 der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft
und 2 genannten Stellen, soweit sie personenbe- macht und q?-durch schutzwürdige Belange des Be-
zogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen troffenen nicht beinträchtigt werden. Unterliegen
Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Da- die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder
ten in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur besonderen Amtsgeheimnis(§ 45 Satz 2 Nr. 1, Satz 3f
im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zu- und sind sie der übermittelnden Stelle von der zur
lässig. Verschwiegenheit verpflichteten Person in Aus-
(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und übung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt
andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, worden, ist für die Zulässigkeit der Ubermittlung
bei denen dem Bund oder einer bundesunmittel- ferner erforderlich, daß die gleichen Voraussetzun-
baren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- gen gegeben sind, unter denen sie die zur Ver-
lichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder schwiegenheit verpflichtete Person übermitteln
die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die §§ 15 dürfte. Für die Ubermittlung an Behörden und son-
bis 21 entsprechend, soweit diese Personen oder stige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Personenvereinigungen in den Fällen des Absatzes 1 Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche
Satz 1 im Auftrag tätig werden. Stellen finden die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe der
für diese Ubermittlung geltenden Gesetze und Ver-
§ 9 einbarungen Anwendung.
Datenspeicherung und -Veränderung
§ 12
(1) Das Speichern und das Verändern personen- Veröffentlichung über die gespeicherten Daten
bezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmä-
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen 9e-
ßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der spei-
ben
chernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
1. die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag
(2) Werden Daten beim Betroffenen auf Grund gespeicherten personenbezogenen Daten,
einer Rechtsvorschrift erhoben, dann ist er auf sie,
2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis
sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzu-
weisen. dieser Daten erforderlich ist,
3. den betroffenen Personenkreis,
§ 10
4. die Stellen, an die sie personenbezogene Daten
Datenübermittlung
regelmäßig übermitteln sowie
innerhalb des öffentlichen Bereichs
5. die Art der zu übermittelnden Daten
(1) Die Ubermittlung personenbezogener Daten
an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zu- unverzüglich nach der ersten Einspeicherung in dem
lässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in für ihren Bereich bestehenden Veröffentlichungs-
der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder blatt für amtliche Bekanntmachungen bekannt. Auf
des Empfängers liegenden Auf gaben erforderlich Antrag sind dem Betroffenen die bisherigen Be-
ist. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem kanntmachungen zugänglich zu machen.
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Nr. 1, Satz 3) und sind sie der übermittelnden Stelle
von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person 1. für die Behörden für Verfassungsschutz, den
in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht über- Bundesnachrichtendienst, den militärischen Ab-
mittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Uber- schirmdienst sowie andere Behörden des Bundes-
mittlung ferner erforderlich, daß der Empfänger die ministers der Verteidigung, soweit die Sicher-
Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, heit des Bundes berührt wird, das Bundeskrimi-
zu dem sie die übermittelnde Stelle erhalten hat. nalamt, die Behörden der Staatsanwaltschaft und
der Polizei sowie für Bundes- und Landesfinanz-
(2) Die Ubermittlung personenbezogener Daten behörden, soweit sie personenbezogene Daten in
an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsge- Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im An-
sellschaften ist in entsprechender Anwendung der wendungsbereich der Abgabenordnung zur Uber-
Vorschriften über die Datenübermittlung an Behör- wachung und Prüfung in Dateien speichern,
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 205
2. für die pcrsonenbczogeuen Daten, die deshalb lungen dieser Art entfallenden Verwaltungsaufwan-
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 gesperrt sind, weil sie des erhoben werden. Ausnahmen von der Gebühren-
auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif- pflicht sind insbesondere in den Fällen zuzulassen,
ten nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelöscht wer- in denen durch besondere Umstände die Annahme
den dürfen, gerechtfertigt wird, daß personenbezogene Daten
3. für gesetzlich vorgeschriebene Register oder unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
sonstige auf Grund von Rechts- oder veröffent- in denen die Auskunft zur Berichtigung oder Lö-
lichten Verwaltungsvorschriften zu führende Da- schung gespeicherter personenbezogener Daten ge-
teien, soweit die Art der in ihnen gespeicherten führt hat. Im übrigen findet das Verwaltungskosten-
personenbezogenen Daten, die Aufgaben, zu de- gesetz Anwendung.
ren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforder-
§ 14
lich ist, der betroffene Personenkreis, die Stellen,
an die personenbezogene Daten regelmäßig über- Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
mittelt werden, sowie die Art der zu übermit- (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
telnden Daten in Rechts- oder veröffentlichten wenn sie unrichtig sind.
Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des wird und sich weder die Richtigkeit noch die Un-
Bundesrates bedarf, für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 ge- richtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sper-
nannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stel- ren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle
len das Veröffentlichungsblatt sowie das Verfah- zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständig-
ren der Veröffentlichung zu bestimmen. Die Lan- keit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts- Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden
verordnung für die in § 7 Abs. 2 Satz l genannten Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verar-
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen das beitet, insbesondere übermittelt, oder sonst genutzt
Veröffentlichungsblatt sowie das Verfahren der werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissen-
Veröffentlichung zu bestimmen. schaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehen-
den Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegen-
§ 13 den Interesse der speichernden Stelle oder eines
Auskunft an den Betroffenen Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der
Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat.
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten zu ertei- (3) Personenbezogene Daten können gelöscht
len. In dem Antrag soll die Art der personenbezoge- werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde
nen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zu-
näher bezeichnet werden. Die speichernde Stelle ständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erfor-
bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der derlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des
Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu lö-
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 12 schen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder
Abs. 2 Nr. 1 und 2. wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der -
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Betroffene verlangt.
1. die Auskunft die rechtmäßige Erfüllung der in § 15
der Zuständigkeit der speichernden Stelle lie-
genden Aufgaben gefährden würde, Durchführung des Datenschutzes
in der Bundesverwaltung
2. die Auskunft die öffentlichf~ Sicherheit oder Ord-
nung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun- Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der
des oder eines Landes Nachteile bereiten würde, Deutschen Bundesbahn sowie die bundesunmittel-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache öffentlichen Rechts, über die von einer obersten
ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift Bundesbehörde lediglich Rechtsaufsicht ausgeübt
oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der wird, haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die
überwiegenden berechtigten Interessen einer Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechts-
dritten Person, geheimgehalten werden müssen, vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
4. die Auskunft sich auf die Dbermittlung perso- Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß
nenbezogener Daten an die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 1. eine Dbersicht über die Art der gespeicherten
genannten Behörden bezieht. personenbezogenen Daten und über die Auf-
(4) Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig. gaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Daten erforderlich ist, sowie über deren regel-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die mäßige Empfänger geführt und
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der 2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenver-
Gebühr näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von arbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personen-
der Gebührenpflicht zuzulassen. Die Gebühren dür- bezogene Daten verarbeitet werden sollen, über-
fen nur zur Deckung des unmittelbar auf Amtshand- wacht wird.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 16 Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftrag-
ten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der
AUgemeine Verwaltungsvorschriften
Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei
Die obersten Bundesbehörden und der Vorstand einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus
der Deutschen Bundesbahn erlassen jeweils für dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung
ihren Geschäftsbereich allgemeine Verwa,ltungsvor- des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte
schriften, die die Ausführung dieses Gesetzes, be- eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
zogen auf die besonderen Verhältnisse in dem je- Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-
weiligen Geschäftsbereich und die sich daraus er- kunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers
gebenden besonderen Erfordernisse für den Daten- des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet,
schutz, regeln. die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers
§ 17 weiterzuführen.
Bestellung eines Bundesbeauftragten (2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem
für den Datenschutz Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
(1) Es ist ein Bundesbeauftragter für den Daten- und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
schutz zu bestellen. Der Bundesbeauftragte wird auf oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines
Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsi- auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer
denten ernannt. Er muß bei seiner Ernennung das Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft
35. Lebensjahr vollendet haben. des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bun- geben.
desminister des Innern folgenden Eid:
„Ich scp.wöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des (3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesmini-
ster des Innern Mitteilung über Geschenke zu ma-
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
chen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bun-
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und
desminister des Innern entscheidet über die Ver-
die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
wendung der Geschenke.
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Ge-
rechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr (4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendi-
mir Gott helfe." gung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ge- die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenhei-
leistet werden. ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt
fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bun-
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe desbeauftragte darf, auch, wenn er nicht mehr im
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-recht- Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Geneh-
lichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines migung des Bundesministers des Innern weder vor
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterwor- Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä-
fen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesre- rungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich be-
gierung. gründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Ge-
fährdung der freiheitlich demokratischen Grund-
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesmi-
nister des Innern eingerichtet. Er untersteht der ordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Dienstaufsicht des Bundesministers des Innern. Dem (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstat- des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
tung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
des Bundesministers des Innern in einem eigenen ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
Kapitel auszuweisen. würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat-
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an ten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den
der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der § 28 des Gesetzes über das Bundesverf assungsge-
·wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bun- richt in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Fe-
desbeauftragte soll dazu gehört werden. bruar 1971 (BGBl. I S. 105), geändert durch das
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
§ 18 1974 (BGBl. I S. 469), bleibt unberührt.
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten (6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
für den Datenschutz Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis be-
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten ginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem
für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1
der Ernennungsurkunde. Es endet Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-
schäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der
1. mit Ablauf der Amtszeit,
einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9
2. mit der Entlassung. zustehenden Besoldung. Das Buridesreisekostenge-
Nr. 7 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 207
setz und das Bundesumzugskostengesetz sind ent- (4) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der
sprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 automatisch betriebenen Dateien, in denen perso-
bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung nenbezogene Daten gespeichert werden. Das Re-
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I gister kann von jedem eingesehen werden. Die in
S. 1166), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden und sonstigen
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- Stellen sind verpflichtet, die von ihnen automatisch
rechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974 betriebenen Dateien beim Bun_desbeauftragten an-
(BGBl. I S. 3716), mit der Maßgabe anzuwenden, zumelden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz,
daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 der Bundesnachrichtendienst und der militärische
Abs. l des Bundesministergesetzes eine Amtszeit Abschirmdienst sind von der Meldepflicht ausge-
von fünf Jahren tritt.
nommen. Zu den Dateien der übrigen in § 12 Abs. 2
Nr. 1 genannten Bundesbehörden wird ein beson-
§ 19 deres Register geführt. Es beschränkt sich auf eine
Aufgaben des Bundesbeauftragten Ubersicht über Art und Verwendungszweck. Satz 2
für den Datenschutz findet auf dieses Register keine Anwendung. Das
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Nähere regelt der Bundesminister des Innern durch
kontroJliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Rechtsverordnung.
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Da- (5) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusam-
tenschutz bei den in § 7 Abs. 1 genannten Behörden
menarbeit mit den Behörden und sonstigen öffent-
und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, aus-
lichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung
genommen die Gerichte, soweit sie nicht in Verwal-
der Vorschriften über den Datenschutz in den Län-
tungsangelegenheiten tätig werden. Zu diesem
dern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehör-
Zwecke kann er Empfehlungen zur Verbesserung
den nach § 30 hin.
des Datenschutzes geben, insbesondere kann er die
Bundesregierung und einzelne Minister sowie die § 20
übrigen in § 7 Abs. 1 genannten Behörden und son-
Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
stigen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
für den Datenschutz
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages
oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Daten-
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. schutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Ge-
Außerdem erstattet er dem Deutschen Bundestag setzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen
regelmäßig jährlich, erstmals zum 1. Januar 1979 oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung perso-
einen Tätigkeitsbericht. Auf Ersuchen des Deut- nenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
schen Bundestages, des Petitionsausschusses des 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zustän-
Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung digen obersten Bundesbehörde,
kann der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf
Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Auf- 2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,
gabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen. Der 3. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften,
Beauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bundestag wenden. sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vor-
und sonstigen Stellen sind verpflichtet, den Bundes- stand oder dem sonst vertretungsberechtigten
beauftragten und seine Beauftragten bei der Erfül- Organ
lung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von
insbesondere
ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Satz 1 Nr. 3 unterrichtet der Bundesbeauftragte
Unterlagen und Akten zu gewähren, die in Zu- gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
sammenhang mit der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten stehen, namentlich in die gespei- (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Bean-
cherten Daten und in die Datenverarbeitungspro- standung absehen oder auf eine Stellungnahme der
gramme, betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um un-
erhebliche Mängel handelt.
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewäh-
ren. (3) Mit der Beanstandung kann der Bundesbeauf-
tragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und
Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1
zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes ver-
genannten Bundesbehörden mit der Maßgabe, daß
binden.
die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten
selbst und den von ihm schriftlich besonders damit (4) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stel-
betrauten Beauftragten zu gewähren ist. Satz 2 gilt lungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnah-
für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesbehör- men enthalten, die auf Grund der Beanstandung des
den nicht, soweit die jeweils zuständige oberste Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Ein- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen leiten der
sicht in Unterlagen und Akten die Sicherheit des zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer
Bundes oder eines Landes gefährdet. Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 21 § 24
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenübermittlung
Datenschutz (1) Die Ubermittlung personenbezogener Daten ist
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines
für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver-
ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen trauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so-
Daten durch die in § 7 Abs. l genannten Behörden weit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, aus- übermittelnden Stelle oder eines Dritten oder der
genommen die Gerichte, soweit sie nicht in Ver- Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutz-
waltungsangelegenheiten Uitig werden, in seinen würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch-
Rechten verletzt worden zu sein. tigt werden. Personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2
Nr. 1, Satz 3) unterliegen und die von der zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung
Dritter Abschnitt ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden
Datenverarbeitung ni.cht-öffentlicher Stellen sind, dürfen vom Empfänger nicht mehr weitergege-
für eigene Zwecke ben werden,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ubermitt-
§ 22 lung von listenmäßig oder sonst zusammengefaßten
Anwendungsbereich Daten über Angehörige einer Personengruppe zuläs-
sig, wenn sie sich auf
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für .
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften 1. Namen,
und andere Personenvereinigungen des privaten 2. Titel, akademische Grade,
Rechts, soweit sie geschützte personenbezogene Da- 3. Geburtsdatum,
ten als Hilfsmittel für die Erfüllung ihrer Geschäfts-
zwecke oder Ziele verarbeiten. Sie gelten mit Aus- 4. Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
nahme der §§ 28 bis 30 nach Maßgabe von Satz 1 5. Anschrift,
auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am 6. Rufnummer
Wettbewerb teilnehmen, soweit sie die Voraus-
setzungen von § 7 Abs. 1 Satz l oder § 7 Abs. 2 beschränkt und kein Grund zu der Annahme besteht,
Satz 1 Nr. l erfüllen. daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen
beeinträchtigt werden. Zur Angabe der Zugehörig-
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für keit des Betroffenen zu einer Personengruppe dürfen
die in Absatz l genannten Personen, Gesellschaften andere als die im vorstehenden Satz genannten
und anderen Personenvereinigungen auch insoweit, Daten nicht übermittelt werden.
als personenbezogene Daten in deren Auftrag durch
andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. § 25
In diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter beson- Datenveränderung
derer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
Das Verändern personenbezogener Daten ist zu-
getroffenen technischen und organisatorischen Maß-
lässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Ver-
nahmen (§ 6 Abs. 1) sorgfältig auszuwählen.
tragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver-
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten trauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so-
nicht für die in Absatz 1 genannten Personen, Ge- weit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
sellschaften und anderen Personenvereinigungen, speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
nehmen. Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 23 § 26
Datenspeicherung Auskunft an den Betroffenen
Das Speichern personenbezogener Daten ist zu- (1) Werden erstmals zur Person des Betroffenen
lässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Ver- Daten gespeichert, ist er darüber zu benachrichtigen,
tragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver- es sei denn, daß er auf andere Weise Kenntnis von
trauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so- der Speicherung erlangt hat.
weit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
(2) Der Betroffene kann Auskunft über die zu
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Wer-
zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige den die Daten automatisch verarbeitet, kann der Be-
Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Ab- troffene Auskunft auch über die Personen und Stel-
weichend von Satz l ist das Speichern in nicht auto- len verlangen, an die seine Daten regelmäßig über-
matisierten Verfahren zulässig, soweit die Daten un- mittelt werden. Er soll die Art der personenbezoge-
mittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen ent- nen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,
nommen sind. näher bezeichnen. Die Auskunft wird schriftlich er-
Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 209
teilt, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie
andere Form der Auskunftserteilung angemessen religiöse oder politische Anschauungen sind zu lö-
ist. schen, wenn ihre Richtigkeit von der speichernden
(3) Für die Auskunft kann ein Entgelt verlangt Stelle nicht bewiesen werden kann.
werden, das über die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht § 28
hinausgehen darf. Ein Entgelt kann in den Fällen
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
nicht verlangt werden, in denen durch besondere
Umstände die Annahme gerechtfertigt wird, daß (1} Die in § 22 Abs. 1 und 2 genannten Personen,
personenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft er- die personenbezogene Daten automatisch verarbei-
geben hat, daß die personenbezogenen Daten zu be- ten und hierbei in der Regel mindestens fünf Arbeit-
richtigen oder unter der Voraussetzung des § 27 nehmer ständig beschäftigen, haben spätestens bin-
Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz zu löschen sind. nen eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich
(4) Die Absätze 1 und 2 uelten nicht, soweit
zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn personenbe-
1. das Bekanntwerden personenbezogener Daten zogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden
die Geschüftszw ecke oder Ziele der speichernden und soweit hierbei in der Regel mindestens zwanzig
Stelle erheblich uefährden würde und berechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen,
(2} Zum Beauftragten für den Datenschutz darf
2. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner
speichernden Stelle festgestellt hat, daß das Be- Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig-
kanntwerden der personenbezogenen Daten die keit besitzt.
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem
Landes Nachteile bereiten würde, Inhaber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder
dem sonstigen gesetzlich oder verfassungsmäßig be-
3. die personenbezogenen Daten nach einer Rechts- rufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei
vorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
wegen der überwiegenden berechtigten Inter- Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Er-
essen einer dritten Person, geheimgehalten wer- füllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
den müssen,
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist von
4. die personenbezogenen Daten unmittelbar aus
den nach Absatz 1 zu seiner Bestellung verpflichte-
allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind, ten Personen, Gesellschaften oder anderen Perso-
nenvereinigungen bei der Erfüllung seiner Aufgaben
5. die personenbezogenen Daten deshalb nach § 27 zu unterstützen.
Abs. 2 Satz 2 gesperrt sind, weil sie auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
§ 29
Aufbewahrungsvorschriften nicht nach § 27 Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
Abs. 3 Satz 1 gelöscht werden dürfen.
Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Aus-
führung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften
§ 27
über den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Auf-
sichtsbehörde (§ 30) wenden. Er hat insbesondere
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind. 1. eine Dbersicht über die Art der gespeicherten
personenbezogenen Daten und über die Ge-
(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,
schäftszwecke und Ziele, zu deren Erfüllung die
wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten
Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, über de-
wird und sich weder die Richtigkeit noch die Un-
ren regelmäßige Empfänger sowie über die Art
richtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren,
der eingesetzten automatisierten Datenverarbei-
wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes
der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die tungsanlagen zu führen,
Vorschriften über das Verfahren und die Rechtsfol- 2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenver-
gen der Sperrung in § 14 Abs. 2 Satz 3 gelten ent- arbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personen-
sprechend. bezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu
(3) Personenbezogene Daten können gelöscht überwachen,
werden, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des 3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist ten tätigen Personen durch geeignete Maßnah-
und kein Grund zur Annahme besteht, daß durch men mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie
die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffe- anderen Vorschriften über den Datenschutz, be-
nen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, zogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem
wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene besonderen Erfordernisse für den Datenschutz,
verlangt. Daten über gesundheitliche Verhältnisse, vertraut zu machen,
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. bei der Auswahl der in der Verarbeitung perso- privaten Rechts sowie für öffentlich-rechtliche Un-
nenbezogener Daten Uitigen Personen beratend ternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, soweit
mitzuwirken. sie die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 30 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllen, gelten
Aufsichtsbehörde 1. die §§ 32 bis 35, soweit diese Stellen geschäfts-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbe- mäßig geschützte personenbezogene Daten zum
hörde überprüft im Einzelfall die Ausführung dieses Zweck der Ubermittlung speichern und übermit-
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Da- teln; dabei ist es unerheblich, ob die Daten vor
tenschutz im Anwendungsbereich dieses Abschnit- der Ubermittlung verändert werden,
tes, wenn ein Betroffener begründet darlegt, daß er 2. § 36, soweit diese Stellen geschäftsmäßig ge-
bei der Verarbeitung se.iner personenbezogenen Da- schützte personenbezogene Daten zum Zweck der
ten durch eine der in § 22 Abs. 1 und 2 genannten Veränderung speichern, sie derart verändern,
Personen, Gesellschaften oder anderen Personenver- daß diese Daten sich weder auf eine bestimmte
einigungen in seinen Rechten verletzt worden ist. Person beziehen noch eine solche erkennen lassen
Sie hat dc.>,n Beauftragten für den Datenschutz zu (anonymisieren), und sie in dieser Form über-
unterstützen, wenn er sich an sie wendet (§ 29 mitteln,
Abs. l Satz 2).
3. § 37, soweit diese Stellen geschäftsmäßig ge-
(2) Die. in § 22 Abs. 1 und 2 genannten Personen, schützte personenbezogene Daten im Auftrag als
Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen Dienstleistungsunternehmen verarbeiten.
sowie die mit denm Leitung beauftragten Personen
haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für Für natürliche und juristische Personen, Gesell-
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus- schaften und andere Personenvereinigungen des
künfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunfts- privaten Rechts gelten außerdem die §§ 38 bis 40.
pflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen ver- Satz 2 gilt nicht für juristische Personen, Gesell-
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen schaften und andere Personenvereinigungen des
der in § 383 Abs. 1 Nr. l bis 3 der Zivilprozeßord- privaten Rechts, bei denen der öffentlichen Hand
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit
gerichtlicher Verfol~Jung oder eines Verfahrens nach der Stimmen zusteht, soweit diese Personen oder
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen Personenvereinigungen geschäftsmäßig geschützte
würde. personenbezogene Daten im Auftrag von Behörden
(3) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Uber- oder sonstigen öffentlichen Stellen als Dienstlei-
wachung beauftragten Personen sind befugt, soweit stungsunternehmen verarbeiten; § 8 Abs. 3 bleibt
es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertra- unberührt.
genen Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke und (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gel-
Geschäftsräume der Stelle zu betreten, 'dort Prüfun- ten für die dort genannten Personen, Gesellschaften
gen und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge- und anderen Personenvereinigungen auch insoweit,
schäftlichen Unterlagen, namentlich in die nach als die Verarbeitung personenbezogener Daten in
§ 29 Satz 3 Nr. l von Beauftragten für den Daten- deren Auftrag durch andere Personen oder Stellen
schutz zu führende~ Ubersicht, in die gespeicherten betrieben wird. In diesen Fällen ist der Auftrag-
personenbezogenen Daten und die Datenverarbei- nehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eig-
tungsprogrammt~ Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts- nung der von ihm getroffenen technischen und orga-
pflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das nisatorischen Maßnahmen (§ 6 Abs. l) sorgfältig
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung auszuwählen.
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt. § 32
(4) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die Datenspeicherung und -:-Übermittlung
den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden
(1) Das Speichern personenbezogener Daten ist
Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
zulässig, soweit kein Grund zur Annahme besteht,
(5) Die Landesregierungen oder die von ihnen daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen
ermächtigten Stellen bestimmen die für die Uberwa- beeinträchtigt werden. Abweichend von Satz 1 ist
chung der Durchführung des Datenschutzes im An- das Speichern zulässig, soweit die Daten unmittel-
wendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen bar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
Aufsichtsbehörden. sind.
(2) Die Ubermittlung von personenbezogenen
Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berech-
Vierter Abschnitt
tigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darge-
Geschäitsmäßige Datenverarbeitung legt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berech-
nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke tigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte
Darlegung sind aufzuzeichnen.
§ 31
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist die
Anwendungsbereich
Ubermittlung von listenmäßig oder sonst zusam-
(1) Für natürliche und juristische Personen, Ge- mengefaßten Daten über Angehörige einer Perso-
sellschaften und andere Personenvereinigungen des nengruppe zulässig, wenn sie sich auf Namen, Titel,
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 211
akademische Grade, die Anschrift sowie auf eine daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen
Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn
dieser Personengruppe beschränkt und kein Grund ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in
zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene ver-
Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. langt. Daten über gesundheitliche Verhältnisse,
strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie
§ 33 religiöse oder politische Anschauungen sind zu
Datenveränderung löschen, wenn ihre Richtigkeit von der speichernden
Stelle nicht bewiesen werden kann.
Das Verändern personenbezogener Daten ist zu-
lässig, soweit dadurch schutzwürdige Belange des § 36
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 34 zum Zwecke der Ubermittlung
in anonymisierter Form
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Per-
(1) Werden erstmals zur Person des Betroffenen sonen, Gesellschaften und anderen Personenvereini-
Daten übermittelt, ist er über die Speicherung zu gungen sind verpflichtet, die gespeicherten pers,onen-
benachrichtigen, es sei denn, daß er auf andere bezogenen Daten zu anonymisieren. Die Merkmale,
Weise von der Speicherung Kenntnis erlangt hat. mit deren Hilfe anonymisierte Daten derart ver-
Satz 1 gilt nicht für Ubermittlungen nach§ 32 Abs. 3. ändert werden können, daß sie sich auf eine be-
(2) Der Betroffene kann Auskunft über die zu stimmte Person beziehen oder eine solche erkennen
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Wer- lassen, sind gesondert zu speichern. Diese Merkmale
den die Daten automatisch verarbeitet, kann der Be- dürfen mit den anonymisierten Daten nicht mehr zu-
troffene Auskunft auch über die Personen und Stel- sammengeführt werden, es sei denn, daß die da-
len verlangen, an die seine Daten regelmäßig über- durch ermöglichte Nutzung der Daten noch für die
mittelt werden. Die Auskunft wird schriftlich erteilt, Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wis-
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine an- senschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
dere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. (2) Für die Veränderung und Löschung personen-
bezogener Daten gelten §§ 33 und 35 Abs. 3 Satz 1
(3) Für die Auskunft kann ein Entgelt verlangt und Satz 2 erster Halbsatz entsprechend.
werden, das über die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hin- (3) Bei automatischer Datenverarbeitung ist die
ausgehen darf. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-
verlangt werden, in denen durch besondere Um- nahmen durch entsprechende Vorkehrungen sicher-
stände die Annahme gerechtfertigt wird, daß per- zustellen.
sonenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig ge- § 37
speichert werden, oder in denen die Auskunft erge- Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
ben hat, daß die personenbezogenen Daten zu be-
richtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Den in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Perso-
Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz zu löschen sind. nen, Gesellschaften und anderen Personenvereini-
gungen ist die Verarbeitung personenbezogener Da-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das ten in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen
Bekanntwerden der personenbezogenen Daten über- nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
wiegende berechtigte Interessen einer dritten Per- gestattet.
son schädigen oder nach Feststellung durch die zu-
§ 38
ständige öffentliche Stelle gegenüber der speichern-
den Stelle die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Beauftragter für den Datenschutz
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder Die in § 31 genannten Personen, Gesellschaften
eines Landes Nachteile bereiten würde. und anderen Personenvereinigungen haben einen
Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Die
§ ]5
Vorschriften über den Beauftragten für den Daten-
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten schutz in §§ 28 und 29 gelten entsprechend.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
§ 39
wenn sie unrichtig sind.
Meldepflichten
(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,
wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten (1) Die in § 31 genannten Personen, Gesellschaf-
wird und sich weder die Richtigkeit noch die Un- ten und anderen Personenvereinigungen sowie ihre
richtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner am Ende Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweig-
des fünften Kalenderjahres nach ihrer Einspeiche- stellen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der
rung zu sperren. Die Vorschriften über das Ver- zuständigen Aufsichtsbehörde binnen eines Monats
fahren und die Rechtsfolgen der Sperrung in § 14 anzumelden.
Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu
(3) Personenbezogene Daten können gelöscht dem bei der Aufsichtsbehörde geführten Register
werden, soweit kein Grund zur Annahme besteht, mitzuteilen:
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. Name oder Firma der Stelle, 1. entgegen § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 1 den Betroffenen
nicht benachrichtigt,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder son-
stige gesetzlich oder verfassungsmäßig berufene 2. entgegen § 28 Abs. 1, § 38 in Verbindung mit
Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbei- § 28 Abs. 1 einen Beauftragten für den Daten-
tung beauftragten Personen, schutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
3. Anschrift, 3. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichne-
ten Gründe oder Mittel nicht aufzeichnet,
4. Geschäftszwecke oder Ziele der Stelle und der
Datenverarbeitung, 4. entgegen § 39 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 39
5. Art der eingesetzten automatisierten Datenver-
Abs. 2 oder 3 bei einer solchen Meldung die er-
arbeitungsanlagen,
forderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder
6. Name des Beauftragten für den Datenschutz, nicht vollständig mitteilt,
7. Art der von ihr oder in ihrem Auftrag gespei- 5. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 2 in Ver-
cherten personenbezogenen Daten, bindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft
8. bei regelmäßiger Ubermittlung personenbezoge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ner Daten Empfänger und Art der übermittelten rechtzeitig erteilt oder entgegen § 30 Abs. 3
Daten. Satz 2, § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. _3
(3) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Tätig- Satz 2 den Zutritt zu den Grundstücken oder Ge-
keit sowie für die Änderung der nac:h Absatz 2 mit- schäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen
geteilten Angaben entsprechend. oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäft-
liche Unterlagen nicht duldet.
§ 40
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Aufsichtsbehörde buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
(1) Die nach Landesrecht zuständige Aufsichts- werden.
behörde überwacht die Ausführung dieses Gesetzes
sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz
Sechster Abschnitt
im Anwendungsbereich dieses Abschnittes; sie
nimmt insbesondere auch die in § 30 Abs. 1 ge- Obergangs- und Schlußvorschriften
nannten Aufgaben wahr. Sie führt das Register über
die nach § 39 Abs. 1 anmeldepflichtigen Stellen; das § 43
Register kann von jedem eingesehen werden. Ubergangsvorschriften
(2) Die übrigen Vorschriften über die Aufsichts-
(1) Die Veröffentlichung über personenbezogene
behörde in § 30 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende
Daten (§ 12), die beim Inkrafttreten des Gesetzes
Anwendung.
schon gespeichert waren, hat binnen eines Jahres
nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
Fünfter Abschnitt (2) Die in § 28 Abs. 1, § 38 in Verbindung mit
Straf- und Bußgeldvorschriften § 28 Abs. 1 und in § 39 Abs. 1 genannten Verpflich-
tungen treten für die Personen, Gesellschaften und
§ 41 anderen Personenvereinigungen, die bei Inkrafttre-
ten des Gesetzes personenbezogene Daten verarbei-
Straftaten ten, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte
(3) Sind zur Person des Betroffenen bereits vor
personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
dem Inkrafttreten des Gesetzes Daten gespeichert
1. übermittelt oder verändert oder worden, so ist der Betroffene darüber nach § 26
2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlosse- Abs. 1 zu benachrichtigen, wenn die Daten erstmals
nen Dateien verschafft, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes übermittelt
worden sind.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. (4) Sind die zur Person des Betroffenen gespei-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der cherten Daten bereits vor dem Inkrafttreten des Ge-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern setzes übermittelt worden, so ist der Betroffene über
oder einen anderen zu schädigen, so ist die. Strafe die Speicherung nach § 34 Abs. 1 zu benachrichtigen,
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. wenn die Daten erstmals nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes übermittelt worden sind.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 44
§ 42
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Ordnungswidrigkeiten Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist das Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder waltungsverfahrensgesetz auch insoweit anzuwen-
fahrlässig den, als sie den Ländern obliegt.
Nr. 7 Tan der Ausgabe: Bonn, den l. Februar 1977 213
§ 4'.:i speicherten Daten, z. B. § 1325 der Reichsversiche-
Weitergeltende Vorschriften rungsordnunu, § 104 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes, § 108 h des Reichsknappschafts-
Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes
gesetzes;
auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Da-
ten anzuwenden sind, nehen sie den Vorschriften 7. Vorschriften über die Ubermittlung, Berichtigung
dieses Gesetzes vor. Zu den vorrangigen Vorschrif- und Löschung von in öffentlichen Registern auf-
ten gehören namentlich: geführten personenbezogenen Daten, z.B. §§ 19,
1. Vorschriften über clie Geheimhaltung von dienst- 23, 27 Abs. 2, §§ 31, 37 Abs. 1, §§ 39 bis 47 und
lich oder sonst in Ausübung des Berufs erwor- 58 des Bundeszentralregistergesetzes, § 30 des
benen Kenntnissen, z.B. § 12 des Gesetzes über Straßenverkehrsgesetzes, § 13 a der Straßenver-
die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September kehrs-Zulassungs-Ordnung, § 12 und der 2. Ab-
1953 (BGBl. J S. 1314), zuletzt geändert durch schnitt der Grundbuchordnung;
Gesetz vom 2. Mürz 1974 (BGBl. I S. 469), § 30 8. Vorschriften über die Verpflichtung zur Verar-
der Abgabcnordnunu, § 9 des Gesetzes über das beitung personenbezogener Daten bei der Rech-
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung nungslegung einschließlich Buchführung und son-
vom 3. Mai 1976 (BGBl. J S. 1121), §§ 5 und 6 des stiger Aufzeichnungen, z. B. §§ 38 bis 40, 42
Gesetzes über das Postwesen, §§ l O und 11 des bis 47 des Handelsgesetzbuches, §§ 140 bis 1.48
Fernmeldean li.lgengesct.zcs; der Abgabenordnung, § 8 der VOPR Nr. 30/53
2. Vorschriften über das Zeuunis- oder Auskunfts- über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
verweigerungsrecht aus persönlichen oder berufs- 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244),
bedingten Gründen in Gerichts- und Verwal- § 71 der Bundeshaushaltsordnung.
tungsverfahren, z.B. §§ 52 bis 55 der Strafpro- Die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1
zeßordnung, §§ 383 und 384 der Zivilprozeßord- des Strafgesetzbuches genannten Berufsgeheimnisse,
nung, §§ 102 und 105 derAbgabenordnung; z. B. des ärztlichen Geheimnisses, bleibt unberührt.
3. Vorschriften über die Verpflichtung, die Be-
schränkung oder das Verbot der Speicherung, § 46
Ubermitt]ung oder Veröffentlichung von Einzel-
Berlin-Klausel
angaben über Personen, z.B. § 161 der Strafpro-
zeßordnunu, §§ 20 und 22 des Arbeitsförderungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zu- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
letzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1976 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-
(BGBl. I S. 581), § 49 des Bundeszentralregister- ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
gesetzes; werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
4. Vorschriften über d.ie Beschränkung der Einsicht Uberleitungsgesetzes.
in Unterlagen durch Dritte, z.B. § 61 Abs. 2 und 3 § 47
des Personenstandsgesetzes, § 36 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer- Inkrafttreten
versorgung in der Fassung der Bekanntmachung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Ab-
vom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169); weichend davon treten in Kraft:
5. Vorschriften über die Einsicht des Beamten odN 1. § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 16 und 19 Abs. 4 Satz 8
Arbeitnehmers in seine Personalunterlagen, :,. B. am Tage nach der Verkündung des Gesetzes,
§ 90 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Be-
triebsverfassungsgesetzes; 2. §§ 17, 18, 28 und 38 am 1. Juli 1977,
6. Vorschriften über die Auskunftspflicht von Be- 3. § 6 und die Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 am
hörden an Bürger über die zu ihrer Person ge- 1. Januar 1979.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1
Werden personenbezogene Daten automatisch ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden per-
verarbeitet, sind zur Ausführung der Vorschriften sonenbezogenen Daten zugreifen können (Zu-
dieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die je nach griffskontrolle),
der Art der zu schützenden personenbezogenen 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
Daten geeignet sind,
werden kann, an welche Stellen personenbezo-
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs- gene Daten durch selbsttätige Einrichtungen
anlagen, mit denen personenbezogene Daten übermittelt werden können (Ubermittlungskon-
verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon- trolle),
trolle), 7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft
2. Personen, die bei der Verarbeitung personen- und festgestellt werden kann, welche personen-
bezogener Daten tätig sind, daran zu hindern, bezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in
daß sie Datentrtiger unbefugt entfernen (Ab- Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden
gangskontrolle), sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten,
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie
die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung
chend den Weisungen des Auftraggebers verar-
oder Löschung gespeicherter personenbezogener
beitet werden können (Auftragskontrolle),
Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
9. zu gewährleisten, daß bei der Ubermittlung per-
4. die Benutzung von Datenverarbeitungssyste- sonenbezogener Daten sowie beim Transport
men, aus denen oder in die personenbezogene entsprechender Datenträger diese nicht unbe-
Daten durch selbsttätige Einrichtungen übermit- fugt gelesen, verändert oder gelöscht werden
telt werden, durch unbefugte Personen zu ver- können (Transportkontrolle),
hindern (Benutzerkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Or-
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines ganisation so zu gestalten, daß sie den beson-
Datenverarbeitungssystems Berechtigten durch deren Anforderungen des Datenschutzes gerecht
selbsttätige Einrichtungen ausschließlich auf die wird (Organisationskontrolle).
Nr. 7 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
21. 1. 77 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 15 22. 1. 77 25. 1. 77
7400-1
21. 1. 77 Verordnung PR Nr. 1/77 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen für Schulbücher 16 25. 1. 77 1. 2. 77
3ü. 12. 76 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Düsseldorf) 16 25. 1. 77 24. 2. 77
96-1-2-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 42/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen bei der Hinfuhr 13. 1. 77 L 10/1
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 43/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 1. 77 L 10/3
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 44/77 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 13. 1. 77 L 10/5
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 45/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 13. 1. 77 L 10/7
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 46/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erslattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 1. 77 L 10/9
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 47/77 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge -
flügel 13. 1. 77 L 10/11
12. 1. 11 Verordnung (EWG) Nr. 48/77 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 13. 1. 77 L 10/ 13
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 49/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 15. Januar 1977 an 13. 1. 77 L 10/15
Nr. 7 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977 215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
21. 1. 77 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 15 22. 1. 77 25. 1. 77
7400-1
21. 1. 77 Verordnung PR Nr. 1/77 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen für Schulbücher 16 25. 1. 77 1. 2. 77
3ü. 12. 76 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Düsseldorf) 16 25. 1. 77 24. 2. 77
96-1-2-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 42/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen bei der Hinfuhr 13. 1. 77 L 10/1
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 43/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 1. 77 L 10/3
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 44/77 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 13. 1. 77 L 10/5
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 45/77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 13. 1. 77 L 10/7
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 46/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erslattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 1. 77 L 10/9
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 47/77 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge -
flügel 13. 1. 77 L 10/11
12. 1. 11 Verordnung (EWG) Nr. 48/77 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 13. 1. 77 L 10/ 13
12. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 49/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 15. Januar 1977 an 13. 1. 77 L 10/15
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite,
12. 1. 77 VerordnuniJ (EWC) Nr. 50/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erslc1Ltungen bei ckr Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1
f l e i ,c; c 11 sek t o r für den Zeitraum vom 1. Februar 1977 an 13. 1. 77 L 10/17
12. 1. 77 Verordrnmg (EWC) Nr. 51 /77 der Kommission zur Festsetzung
des lkl.rages, um den die bei der Einfuhr von Re i s aus der
Arubischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzuwen-
dende J\l)schöpfung zu vermindern ist 13. 1. 77 L 10/19
12. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 52/77 der Kommission zur Festsetzung
des Bctn.1ges, 11m den der bewegliche Teilbetrag der Ab-
schöpfung c1ul K .1 e i e mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 13. 1. 77 L 10/21
12. 1. 77 Verordnung {EW<3) Nr. 53/77 der Kommission zur Festsetzung
des BetrafJCS der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13. 1. 77 L 10/23
12. l. 77 Verordmrng (EWC) Nr. 54/77 der Kommission zur Festsetzung
des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 13. 1. 77 L 10/25
12. 1. 77 Vt!rordnun9 (EWC) Nr. 55/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zuckt! r 13. 1. 77 L 10/27
13. l. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 5b/77 der Kommission zur Festsetzung
der auf Cctrci<le, Mehle, Grobgrieß und
Fe i. n g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfuniJen bei der Einfuhr 14. 1. 77 L 11/1
13. 1. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 57 /77 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 1. 77 L 11/3
13. 1. 77 Verordnun~J (EW(3) Nr. 58/77 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rind er n sowie von R in d f leis c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 14. 1. 77 L 11/5
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 59,;77 der Kommission zur Festsetzung
der Mindeslabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven ö 1 14. 1. 77 L 11/8
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 60/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattun~Jen bei der Ausfuhr auf dem Rind f 1 e i s c h -
sektor 14. 1. 77 L 11/10
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. fil/77 der Kommission zur Änderung
der Vc~rordnung (EWG) Nr. 2804/76 über die Destillierung von
Weinen, die zur Erzeugung bestimmter Br an n t weine aus
Wein mit Ursprun9sbt'zcichnung für das Wirtschaftsjahr 1976/
1977 geeignet sind 14. 1. 77 L 11/ 12
13. 1. 77 Verordnung (EWC;) Nr. G2/77 der Kommission zur Festsetzung
der Erstc1ltung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur Her-
stE~llung bestimrnler Fisch - und Gemüse k o n s er v e n 14. 1. 77 L 11/13
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 63/77 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 bezüglich der
Höhe der Beihilfen für bestimmte Weinbauerze u g -
n iss e , die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 nach
Irland und dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden 14. 1. 77 L 11/14
13. 1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 64/77 der Kommission zur Festsetzung
der rür Ge treide , M e h 1e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 14. 1. 77 L 11/16
13. 1. 77 Verordnung (EWC) Nr. 65/77 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslattun9 für Getreide anzuwendenden Be-
richtigun9 14. 1. 77 L 11/19
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
\'(irlDtJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclcsncselzblall Teil I w(irden c;csetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgcsetzblall Teil ll werden vülkerrechl:lichc Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez ü g s b e d in g u n g c n : Luufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis nilt auch für 13undesgesotzblätl:er, die vor dem J. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bunt!esgesctzblatt Küln '.{ 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus9ahe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mc>hrwertsl.euer enthi.!llen; der angew,rndte Steuersatz betränt 5,5 °/o.