1913
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29.0ktober 1977 Nr.69
Tag In h a 1 t Seite
26. 10. 77 Verordnung über Bel.riebsbcauflragte für Abfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1913
26. 10. 77 Verordnung über lkn Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu im voraus
pauschal festgesetzten Prc.isen zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Ver-
arbeil.11t1~Jsverordnung Interventionsrindfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915
7M7-11-G-:l
26. 10. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlungen
des Bundf's9c)s1rndhcitsürntes nach dem Betäubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1917
2121-fi-20
26. 10. 77 N()U!d.'iSUll<J der Koslcn- und Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesund-
heits,imtes 1Jild1 dem Bel~iubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
2121-G-:W
26. 10. 77 Kostenordnun9 für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Dbereinkomrnen vom 2. Dezem-
ber 1972 über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchlsv<m;dirilten der Europi:iischen Gemeinschaften 1922
Verordnung
über Betriebsbeauftragte für Abfall
Vom 26. Oktober 1977
Auf Grund des § 11 a Abs. l Satz 3 des Abfall- 4. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbren-
beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nung von Abfällen aus Krankenhäusern;
machung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) wird mit 5. ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln
Zustimmung des Bundesrates verordnet: von Autowracks mit einem Betriebsgelände von
mehr als 4 000 Quadratmetern.
§ 1
(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen be-
Pflicht zur Bestellung von triebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall
Betriebsbeauftragten für Abfall
zu bestellen:
(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen be- 1. Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;
triebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall
zu bestellen: 2. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen fol-
gende Stoffe hergestellt werden:
1. Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern
oder Ablagern von Abfällen; a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,
b) organische Lösemittel,
2. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer
c) Farb- und Anstrichmittel,
Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75
Tonnen je Stunde d) Kältemittel,
a) zur Verbrennung od€~r thermischen Zersetzung e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
(Vergasung, Entgasung) von Abfällen, f) Pharmazeutika,
b) zur Kompostierung von Abfällen; g) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbe-
3. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemi- kämpfungsmittel;
schen oder physikalischen Behandlung von Ab- 3. Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und An-
fällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt strichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern aus-
mehr als 0,50 Tonnen je Stunde; gerüstet sind; ·
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von §5
Erdöl, Erdöler'.I.CU~Jnissen, Altöl oder Schmieröl; Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern
5. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1 be-
Metallolwrflüchen durch Calvanisjeren, Härten, zeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung
Atzen oder Beizen; eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt
6. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von (Konzern), das beabsichtigt, einen Betriebsbemlf-
Kunslsloffoberflächen durch Calvanisieren, At- tragten für Abfall für den Konzernbereich zu be-
zen oder Beizen; stellen, und kann das herrschende Unternehmen den
Betreibern hinsichtlich der in § 11 b Abs. 1 Nr. 4
7. Krnnkenhüuser und Kliniken. und 5 und § 11 d Abs. 2 des Abf allbeseitigungsge-
Sc1t.z 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des setzes genannten Maßnahmen Weisungen erteilen,
§ 2 Abs. 2 cks Abfdlll>eseiliqungsgesetzes nicht an- so kann die zuständige Behörde den Betreibern die
fallen. Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen
Betriebsbeauftragten für Abfall gestatten; dies setzt
§2
voraus, daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeich-
Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall neten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der
erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit zur
Die zuständi9c Behörde kann anordnen, daß der
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 b Abs. 1
Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen Nr. 1 bis 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes bestellt
mehrere Betriebsbeauflragle für Abfall zu bestellen werden, die über die erforderliche personelle und
hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall sachliche Ausstattung im Sinne des § 11 c Abs. 4
ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung des Abfallbeseitigungsgesetzes verfügen.
der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes be-
zeichneten Aufgaben gewährleistet ist. § 6
Ausnahmevorschrift
§3 Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Be-
Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall treiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzel-
fall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Be-
Werden von einem Betreiber mehrere der in § triebsbeauftragten für Abfall zu befreien, sofern im
bezeichneten Anlc1gen betrieben, so kann dieser für Hinblick auf die Cröße der Anlage und die Art oder
mehrere Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbe- Menge der in ihr entstehenden oder angelieferten
auftragten für Abfall bestellen, wenn hierdurch eine Abfälle zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befug-
sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbe- nisse im Sinne des § 11 b Abs. 1 des Abfallbeseiti-
seitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht ge- gungsgesetzes die Bestellung eines Betriebsbeauf-
fährdet wird. tragten für Abfall nicht erforderlich ist.
§4
§7
Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter
für Abfall Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bt~treibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-
die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung
beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Be-
triebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hier-
§8
durch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des
Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben Inkrafttreten
nicht gefährdet wird. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977 1915
Verordnung
über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung
zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen
zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
(Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch)
Vom 26. Oktober 1977
Auf Grund des § 7 /\hs. 1 Satz J und Abs. 3 und (2) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der
des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge- Ubernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb
meinsamen Marklorganisationen vom 31. August gelegenen oder einen anderen von der überwachen-
1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 den Zollstelle zugelassenen Raum zu verbringen und
des Gesetzes vorn 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) ge- dort bis zur Verarbeitung zu lagern.
ändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 (3) Verarbeitet der Käufer das Rindfleisch nicht
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen selbst, so kann er es nur zum Zwecke der Verar-
Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den beitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe wei-
Bundesministern fiir Wirtschaft und der Finanzen tergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier
verordnet: Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten
§ 1 werden.
Anwendungsbereich (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Käufer
Die Vorschriften dieser VerordnunrJ gelten für die des Rindfleisches und dem Verarbeitungsbetrieb die
Durchführung der R(~chtsakle des Rates und der für die Uberwachung erforderlichen Auflagen er-
Kommission der .Europäischen Gemeinschaften im teilen.
Rahmen der ge1neinsarnen Marktorganisation für (5) Uberwachende Zollstelle im Sinne dieser Ver-
Rindfleisch hinsichtlich der Abgabe von Rindfleisch ordnung ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Käu-
zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen zum fer seinen Sitz hat. Falls das Rindfleisch nicht in
Zwecke der V f~rnrlwih1 ng in ckr Gemeinschaft. diesem Bezirk verarbeitet wird, ist überwachende
Zollstelle diejenige, in deren Bezirk der Verarbei-
§2 tungsbetrieb gelegen ist.
Zuständige Stellen § 5
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- Meldepflichten
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die (1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rind-
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung fleisches unter Angabe des Namens und. der An-
(Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Uber- schrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und
wachung der Verwendung des Rindfleisches ist die der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des
Bundesfinanzverwaltung. Lagerortes des Rindfleisches der überwachenden
Zollstelle unverzüglich zu melden.
§3
(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der über-
Kaution wachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu
(l) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten
stellende Kaution ist der Bundesanstalt durch Hin- Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei
terlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch Stücken unter Angabe der Beschaffenheit und der
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bun- Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.
desrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß (3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind
zur geschäftsmäßigen Ubcrnahme von Bürgschaften jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und
im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt des Abholscheines der Bundesanstalt und die wei-
sein und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung tergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge an-
haben. zugeben.
(2) Die Kaution wird von der Bundesanstalt ver- §6
waltet. Diese entscheidet über Freigabe und Verfall Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
der Kaution. Die Kaution verfällt zugunsten der
(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind
Bundesrepublik Deutschland.
verpflichtet,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
§4
2. gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und
Verarbeitung des von der Bundesanstalt
Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den
abgegebenen Rindfleisches
Bestand an Rindfleisch zu machen.
(1) Soll das von der Bundesanstalt abgegebene
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner ver-
Rindfleisch im Geltungsbereich dieser Verordnung
pflichtet,
verarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt
jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung 1. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
und des Abholscheines an die überwachende Zoll- a) die hergestellten Mengen an Verarbeitungs-
stelle. erzeugnissen,
HH6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
b) di.e .in den Vernrbeittmgserzeugnissen enthal- um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag
!()nf)n Mengen an Rindfleisch, unter amtliche Uberwachung gestellt. Der Antrag
2. c1uf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
auf amtliche Uberwachung ist zusammen mit dem
einzelnen Vernrhei.tungsvorgänge sowie die da- Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei
bei verwendeten Erzen9nismengen und Zutaten
der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rind-
zu führen.
fleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei
(J) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen dieser Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmit-
und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Be- gliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden
le~Je sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewah- bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-
runusfristen bestehen. dung sind zusammen nach vorgeschriebenem Mu-
§7
ster in drei Stücken - im Falle der Antragstellung
bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle
Duldungs- und Mitwjrkungspflichten in vier Stücken abzugeben.
Zum Zwecke der Ubcrwachung haben der Käufer (2) Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die
und der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das Zollstelle das Rindfleisch dem Antrausteller zur
Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten zweck- und fristgerechten Verwendung.
und die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und
(3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5
Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver- bis 9 sinngemäß anzuwenden.
langen die in Betracht kommenden kaufmännischen
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und § 11
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter- Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rind-
stützung zu uewähren. Bei automatischer Buchfüh- fleisch in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet
rung haben die in Satz 1 genannten Personen auf werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils
ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des
auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen. Abholscheines an die Zollstelle, in deren Bezirk das
Lager gelegen ist, aus dem das Rindfleisch aiasge-
§8 lagert wird. Der Käufer hat das Rindfleisch unver-
Verpflichtete Personen züglich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten
Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-
Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem plar in zwei Stücken unter Angabe der übernomme-
Verarbeitungslwtrieb gegenüber den Zollbehörden nen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Ver-
obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu er- kaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abhol-
füllen. Dies(~ können hierfür einen oder mehrere ge- scheines sowie mit den nach den in § 1 genannten
eignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist Rechtsakten vorueschriebenen Eintragungen vorzu-
der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppel- legen.
ter Ausfertigung anzuzeiuen. Die bestellten Per-
§ 12
sonen haben die Anzeiue ebenfalls zu unterzeichnen.
Berlin-Klausel
§9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Verarbeitungsbescheinigung
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbei- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
tungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine
Verarbeitungsbescheinigung erteilt. § 13
Inkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Verarbeitung von Rindfleisch kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
aus anderen Mitgliedstaaten über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher
(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen an- Lagerhaltung zu im voraus pauschal festgesetzten
derer Mitgliedstaaten zu im voraus pauschal fest- Preisen zum Zwecke der Verarbeitung in der Ge-
gesetzten Preisen abgegeben und in den Geltungs- meinschaft vom 19. Februar 1975 (BAnz. Nr. 35 vom
bereich dieser Verordnung verbracht worden ist, 20. Februar 1975) außer Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977 1917
Erste Verordnung
zur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
nach dem Betäubungsmittelgesetz
Vom 26. Oktober 1977
Auf Grund des § 10 des Betäubungsmittelgesetzes 2. In § 3 werden das Wort „Genehmigungen" und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar das folgende Komma gestrichen sowie die Zahl 30
1972 (BGB!. I S. 1) in Verbindung mit dem 2. Ab- durch die Zahl 50 ersetzt.
schnitt d(~S Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) wird verordnet:
3. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Artikel 1
Die Kosten- und Umlagenordnung für Amtshand- Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
lungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem kann teilweise oder ganz abgesehen werden,
Betäubungsmittelgesetz vom 18. Dezember 1973 wenn
(BGBI. I S. 1944) wird wie folgt geändert: 1. die Amtshandlung
a) im öffentlichen, insbesondere auch wissen-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schaftlichen, Interesse liegt oder
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: b) durch eine Änderung von Rechtsvorschrif-
II 1. Erteilung einer Erlaubnis
ten erforderlich wird;
a) für die Einfuhr 780,-DM 2. die Erlaubnis nur
b) für die Ausfuhr 780,--DM a) der Abgabe oder Ausfuhr nicht mehr benö-
c) für den Anbau 390,-DM tigter Betäubungsmittel oder Abgabe von
d) für die Gewinnung 390,--DM Betäubungsmittelproben zum Zwecke der
e) für die Herstellung Untersuchung dient oder
oder Verarbeitung 1950,-DM b) auf Grund einer von Amts wegen erfolgten
f) für den Erwerb 780,-DM Umbenennung des Niederlassungsortes
g) für die Abgabe oder der Straßenbezeichnung geändert
780,-DM
wird."
h) für die Vermittlung 780,-DM;".
b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige 4. § 6 erhält folgende Fassung:
Nummer 3 wird Nummer 2.
,,§ 6
c) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
(1) Eine Umlage hat zu entrichten,
„3. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich
a) des örtlichen 1. wer Betäubungsmittel durch Abgabe oder Aus-
Geltungsbereichs 390,- DM fuhr in den Verkehr bringt, nachdem er sie
b) eines oder mehrerer hergestellt oder verarbeitet hat,
Betäubungsmittel 390,-DM 2. wer Betäubungsmittel einführt.
c) anderer Punkte 120,-DM;
(2) Die Umlage beträgt 30,- DM je Kilogramm
4. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich des Betäubungsmittels, berechnet als wasserfreie
a) des örtlichen Base. Abweichend von Satz 1 ist Berechnungs-
Geltungsbereichs 390,- DM grundlage
b) der Bezeichnung oder des 1. der Harzgehalt bei Cannabisharz enthaltenden
Betäubungsmittelgehaltes Betäubungsmitteln,
eines oder mehrerer 2. die wasserfreie Cocainbase bei Cocainblättern
Betäubungsmittel 390,- DM und Rohcocain,
c) anderer Punkte 120,- DM;
3. die wasserfreie Morphinbase bei Pflanzen und
5. Verlängerung einer Erlaubnis Pflanzenteilen der zur Art Papaver somniferum
je Jahr ein Zehntel der für die gehörenden Pflanzen sowie bei Mohnstroh-
Neuerteilung zu erhebenden konzentrat, Opium, Rohmorphin und Roh-
Gebühr." opium,
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. die wasserfreie Thebainbase bei Pflanzen und Artikel 2
Pflanzenteilen der zur Art Papaver bracteatum Der Bundesminister für Jugend, Familie und
gehörenden Pflanzen. Gesundheit wird den Wortlaut der Kosten- und
(3) Die Umlage wird nicht erhoben Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundes-
gesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz
1. von Apothekern, die eine Apotheke leiten, in der Fassung, die sich aus den Änderungen in
2. von Tierärzten, die eine tierärztliche Hausapo- Artikel 1 ergibt, bekanntmachen.
theke betreiben,
im Rahmen dieser Tätigkeiten, sofern die genann- Artikel 3
ten Personen keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Betäubungsmittelgesetzes bedürfen. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom
(4) Von der Erhebung der Umlage kann ganz 22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2092) auch im Land
oder teilweise abgesehen werden, wenn das Berlin.
Inverkehrbringen oder die Einfuhr im öffentli-
chen, insbesondere auch wissenschaftlichen, Artikel 4
Interesse liegt. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Bekanntmadmng
der Neufassung der Kosten- und Umlagenordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
nach dem Betäubungsmittelgesetz
Vom 26. Oktober 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung für
Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach
dem Betäubungsmittelgesetz vom 26. Oktober 1977
(BGBI. I S. 1917) wird nachstehend der Wortlaut
der Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlun-
gen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977 1919
Kosten- und Umlagenordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
nach dem Betäubungsmittelgesetz
§ l §5
Nach dieser Verordnung erhebt das Bundesge- Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
gesundheitsamt für seine Amtshandlungen nach dem kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn
Betäubungsmittelgesetz Kosten (Gebühren und Aus- 1. die Amtshandlung
lagen) sowie Umla~ren.
a) im öffentlichen, insbesondere auch wissen-
schaftlichen, Interesse liegt oder
§2
b) durch eine Änderung von Rechtsvorschriften
(l) Für Erlaubnisse im Verkehr mit Betäubungs- erforderlich wird;
mitteln werden folgende Gebühren erhoben:
2. die Erlaubnis nur
1. Erteilung einer Erlaubnis a) der Abgabe oder Ausfuhr nicht mehr benötig-
a) für die Einfuhr 780,-DM ter Betäubungsmittel oder Abgabe von Betäu-
b) für die Ausfuhr 780,-DM bungsmittelproben zum Zwecke der Untersu-
c) für den Anbau chung dient oder
390,-DM
d) für die Gewinnung b) auf Grund einer von Amts wegen erfolgten
390,--DM
Umbenennung des Niederlassungsortes oder
e) für die Herstellung oder der Straßenbezeichnung geändert wird.
Verarbeitung 1. 950,-DM
f) für den Erwerb 780,-DM
§6
g) für die Abgabe 780,-DM
(1) Eine Umlage hat zu entrichten,
h) für die Vermittlung 780,-DM;
1. wer Betäubungsmittel durch Abgabe oder Aus-
2. Erweiterung einer Erlaubnis um einen sachlichen fuhr in den Verkehr bringt, nachdem er sie herge-
Geltungsbereich der Nummer 1 Buchstaben a stellt oder verarbeitet hat,
bis h jeweils ein Drittel der dort genannten
Gebühr; 2. wer Betäubungsmittel einführt.
3. Erweiterung e.iner Erlaubnis hinsichtlich (2) Die Umlage beträgt 30,- DM je Kilogramm
a) des örtlichen Geltungsbereichs 390,- DM des Betäubungsmittels, berechnet als wasserfreie
Base. Abweichend von Satz 1 ist Berechnungsgrund-
b) eines oder mehrerer lage
Betäubungsmittel 390,-DM
1. der Harzgehalt bei Cannabisharz enthaltenden
c) anderer Punkte 120,-DM;
Betäubungsmitteln,
4. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich 2. die wasserfreie Cocainbase bei Cocainblättern
a) des örtlichen Geltungsbereichs 390,- DM und Rohcocain,
b) der Bezeichnung oder des Betäubungs- 3. die wasserfreie Morphinbase bei Pflanzen und
mittelgehaltes eines oder mehrerer Pflanzenteilen der zur Art Papaver somniferum
Betäubungsmittel 390,- DM gehörenden Pflanzen sowie bei Mohnstrohkon-
c) anderer Punkte 120,-DM; zentrat, Opium, Rohmorphin und Rohopium,
5. Verlängerung einer Erlaubnis je Jahr ein Zehntel 4. die wasserfreie Thebainbase bei Pflanzen und
der für die Neuerteilung zu erhebenden Gebühr. Pflanzenteilen der zur Art Papaver bracteatum
gehörenden Pflanzen.
(2) Umfaßt die Erlaubnis mehrere der in Absatz 1
angegebenen Positionen, so beträgt die Gebühr zwei (3) Die Umlage wird nicht erhoben
Drittel der Summe der einzelnen Gebühren, jedoch 1. von Apothekern, die eine Apotheke leiten,
höchstens 2 500,- DM.
2. von Tierärzten, die eine tierärztliche Hausapo-
§3 theke betreiben,
Für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aktenein- im Rahmen dieser Tätigkeiten, sofern die genannten
sicht und nicht einfache, schriftliche Auskünfte Personen keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des
wird jeweils eine Gebühr von 50,- DM erhoben. Betäubungsmittelgesetzes bedürfen.
(4) Von der Erhebung der Umlage kann ganz oder
§4
teilweise abgesehen werden, wenn das Inverkehr-
Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver- bringen oder die Einfuhr im öffentlichen, insbeson-
waltungskostengesetzes erhoben. dere auch wissenschaftlichen, Interesse liegt.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Kostenordnung
für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Ubereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Vom 26. Oktober 1977
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Geset-
zes vom 10. Februar 1976 zu dem Ubereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl.
1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordne!:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besich-
tigungen nach dem Gesetz zu dem Ubereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container wer-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser
Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenver-
zeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten
Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen
der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(:3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbeson-
dere findet das Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen Anwendung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für
die Zulassung der Container mit Wirkung vom
6. September 1977, im übrigen am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977 1921
Anlage
zur Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Obereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen in DM
----·--------------·-·-··-····-------------------------------------
Zulassun9 neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4
des Ubereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Contai-
ner (CSC) ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichti-
qung 200,- bis 500,--
2 Einzelzulassung 11(\Uer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC
ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - 50,- bis 300,-
Zulc1ssunu vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs.
des CSC 50,- bis 500,-
1 Zulassun~J vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2
des CSC ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichti-
gung --- 100,- bis 500,-
5 Enlziehunu der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5
des CSC --- ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichti-
9unu 300,- bis 800,-
G Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC 50,- bis 500,-
7 Frei9i:lbe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4
Abs. l Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC untersagt wurde - ohne
Kosten dPr technischen Prüfung und Besichtigung - 50,- bis 500,-
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2139/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG} Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der
faWU!JUn~f für G c t r c i de und Reis 30.9. 77 L 249/1
2q. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2140/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
AbschöpfunrJen lwi der Einfuhr 30.9. 77 L 249/2
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2141 /77 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.9. 77 L 249/4
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2142/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
v e nöl 30.9. 77 L 249/6
29. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2143/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen b<:ü der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 30.9. 77 L 249/8
28. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2145/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei 1 an d wir t s c h a f t -
liehen Erzeugnissen 30.9. 77 L 249/12
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2146/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 30.9. 77 L 249/13
29. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2147/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 30.9. 77 L 249/15
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2148/77 der Kommission zur Festset-
zung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 30.9. 77 L 249/17
29. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2149/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 30.9. 77 L 249/19
29. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2150/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstaltungc~n 30.9. 77 L 249/21
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2151/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 30.9. 77 L 249/23
29. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2152/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30.9. 77 L 249/25
27. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2153/77 des Rates zur Festlegung von
Dbergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Flagge Finnlands oder Portugals führen 30.9. 77 L 250/1
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2154/77 des Rates zur Festlegung von
Dbergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiffen, welche die Flagge
eines Mitgliedstaats führen und in den färingischen Meeresge-
wässern eine Fischereitätigkeit ausüben, sowie gegenüber auf
den Färöern registrierten Schiffen 30.9. 77 L 250/4
27. 9. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2155/77 des Rates zur Festlegung
bestimmter Dbergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h e r e i r e s s o ur c e n gegenüber Schif-
fen, die die Flagge Polens oder der DDR führen 30.9. 77 L 250/5
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977 1923
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2156/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände gegenüber Schiffen, welche die Flagge
eines Mitgliedstaats führen und in den norwegischen Meeres-
qewässern nördlich 62c N eine Fischereitätigkeit ausüben,
sowie gegenüber Schiffen, die die Flagge Norwegens führen 30.9. 77 L 250/10
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2157/77 des Rates zur Festsetzung des
bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland in das Verei-
nigte Königreich einzuhaltenden cif-Preises 30. 9. 77 L 250/12
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2158/77 des Rates zur Festlegung
bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h e r e i r e s s o ur c e n gegenüber Schif-
fen, die die Flagge der UdSSR führen 30.9. 77 L 250/13
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2159/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1014/77 über einige vorläufige Maß-
nahmen gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Dritt-
länder führen, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h -
b e s t ä n de in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des franzö-
sischen Departements Guayana 30.9. 77 L 250/15
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2160/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Flagge Spaniens führen 30.9. 77 L 250/17
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2161/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Flagge Schwedens führen 30.9. 77 L 250/20
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2162/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M e h l e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 10. 77 L 251/1
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2163/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt werden 1. 10. 77 L 251/3
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2164/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 10. 77 L 251/5
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2165/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 10. 77 L 251/7
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2166/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für M i l c h und M i l c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 1. 10. 77 L 251/9
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2167/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ge t r e i de - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 10. 77 L 251/22
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2168/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1. 10. 77 L 251/27
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2169/77 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 10. 77 L 251/29
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2170/77 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 1. 10. 77 L 251/35
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2171/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 10. 77 L 251/37
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2172/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O l i v e nöl 1. 10. 77 L 251/39
30. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2173/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 10. 77 L 251/41
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcttum und Ber.eichmmg der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache ---
vom Nr./Seite
:m. 9. Tl Verordnunq (EW(;) Nr. 2174/77 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ des Bctrn~1es der l3cihilfe für O I s a a t e n 1. 10. 77 L 251/43
:lO. !J. Tl Verordnun~J (EWC) Nr. 2175/77 der Kommission zur Festset-
1/,unq dPs WPltmarktprcises für Raps - und Rübsen -
SdJlleJl 1. 10. 77 L 251/ 45
:m D. Tl vc,rnrdnun!J (EWC) Nr. 2176/77 der Kommission zur Anderung
der lwi ckr Einfuhr von Cetr0.ide- und Reisverar-
b e i Lu 11 gscr z P u g n iss f) n zu erhebenden Abschöpfun-
qen l. 10. 77 L 251/47
:m. q_ 77 V<'1ordnu1HJ (EWC) Nr. 2177/77 der Kommission zur Festset-
w11~J der ab 1. Oktober 1977 geltenden Erstattungssdtze bei
dcir A usluhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter AnhilIHJ 11 des Vr!rtrages follenden Waren 1. 10. 77 L 251149
]O. !J. Tl V<•rordnung (EWC) Nr. 2178/77 der Kommission zur Festset-
r.unq der c1.b 1. Oktober 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der At1sfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Forrn von 11 ich! unt<'r Anhang 11 des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 77 L 251/51
30. 9. 77 VPrord11u11~1 (EWC) Nr. 2179/77 der Kommission zur Fest-
sc\1.r.un~J der ab l. Oktober 1977 ~Jeltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reis -
er r. e u ~J n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des
Vertru9es la.llenden Wa.ren 1. 10. 77 L 251/54
:w. 9. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 2180/77 der Kommission zur Fest-
setzt111g der im Oktober 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge
qellenden Belrüqe Jür bestimmte G et r e i de - und Re i s -
erz e u g n iss e, die in Form von nicht unter Anha.ng II
cks Vc~rtrnqes li!llcnden Waren ausgeführt werden 1. 10. 77 L 251/56
Andere Vorschriften
28. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2144/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsa.tzes für Messer (andere als die der
Tarifnummer H2.06) mit schneidender oder gezahnter Klinge,
einschließlich Klappmesser für den Gartenbau, der Tarif-
nummer 82.09, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vor-
~wsehenen ZollprM(!renzen gewährt werden 30.9. 77 L 249/11
Bericht i g u n \J der Verordnung (EWG) Nr. 2095/77 der
Kommission vorn 23. September 1977 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von geschliffenem
Langkornreis als Hilfeleistung für die Insel Mauritius
(ABI. Nr. L 245 vom 24. 9. 1977) 30.9. 77 L 250/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1475/77 des
Rates vom 20. Juni 1977 zur dritten Anderung der Verordnung
(EWC;) Nr. 2133/74 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
moste (ABI. Nr. L 1G4 vom 2. 7. 1977) 4. 10. 77 L 253/6
Berichtigung der Verordnunu (EWG) Nr. 2185/77 der
Kommission vom 30. September 1977 zur Anderung der Wäh-
run9saus~1leichsbetrüge für bestimmte Getreideverarbeitungs-
('rzeu91lisse (ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977) 4. 10. 77 L 253/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: Bundesanzei9er Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B1111<fosqesctzblat.t Teil l werden Cesel:ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes!Jesetzblatt Teil lJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek ann lm ach llll!Jen sowie Zoll liirilverordnun!Jen veröffentlicht,
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim V erlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt' auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
illlf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis di(iscr Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.