1897
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1977 Nr. 68
Tag Inhalt Seite
20. 10. 77 Verordnung über die statistische Erfassung des Material- und Wareneingangs im Bergbau
und im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1897
20. 10. 77 Saatgutmischungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
7822-:l-2-1
20. 10. 77 Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz 1907
612-6-1
24. 10. 77 Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL - Beitragsverord-
nung 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1908
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1910
Verordnung
über die statistische Erfassung des Material- und Wareneingangs im Bergbau
und im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe
Vom 20. Oktober 1977
Auf Grund des § 8 Nr. 3 des Gesetzes über die
Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 6. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2779) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§1
Im Jahr 1979 werden für das Jahr 1978 Erhebun-
gen nach § 3 Buchstabe C Ziffer II und § 5 Buchstabe
B Ziffer II des Gesetzes durchgeführt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Geset-
zes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S chle eh t
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Saatgutmiscbungsverordnung
Vom 20. Oktober 1977
Auf Grund des § 30 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 und (2) Für Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur
§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Gründüngung bestimmt ist, gilt Absatz 1 Satz 1
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) und 3. Sie dürfen kein Saatgut von Gräsersorten
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: enthalten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts
nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist.
§ 1
(3) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Kör-
Saalgu lmischungen nernutzung bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von
Saatgutmischungen sind Mischungen von Saat- Arten enthalten, die in den Abschnitten I und II
gut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien Buchstabe B des Artenverzeichnisses aufgeführt
sind.
von Saatgut. Soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, muß das Saatgut zu Arten (4) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu an-
gehören, die in der Anlage der Verordnung über das deren als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom Zwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von Arten
2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1649) - Artenverzeichnis - enthalten, die in Abschnitt II des Artenverzeich-
aufgeführt sind. nisses aufgeführt sind. Die Beimischung von Saat-
gut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis auf-
§2 geführt sind, ist mit der Maßgabe zulässig, daß die
Vertriebsvoraussetzungen fertige Mischung frei von Flughafer und Seide ist,
nicht mehr als 0,3 v. H. des Gewichts Körner von
Abweichend von § 34 Abs. 1 des Saatgutverkehrs- Ackerfuchsschwanz und in 5 g nicht mehr als 2
gesetzes dürfen vertrieben werden
Körner von Stumpfblättrigem Ampfer und Krausem
1. Saatgutmischungen, die im Geltungsbereich des Ampfer enthält. Dabei gilt 1 Korn Flughafer oder
Saatgutverkehrsgesetzes hergestellt worden sind, Seide in 100 g Saatgut nicht als Unreinheit, wenn
wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer oder Seide
entsprechen, sind.
2. Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsern,
(5) Das in den Saatgutmischungen enthaltene
landwirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich,
Saatgut muß vorbehaltlich der Regelung ih Absatz 6
Kohlrübe oder Futterkohl enthalten und in einem
vor dem Mischen als Basissaatgut oder Zertifiziertes
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
Saatgut anerkannt oder als Handelssaatgut zuge-
schaftsgemeinschaft hergestellt worden sind,
lassen worden oder als Behelfssaatgut vertriebs-
wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung
fähig sein. Dies gilt nicht bei Arten, die nicht im
entsprechen, sie kein Saatgut enthalten, das
Artenverzeichnis aufgeführt sind.
seiner Art, Sorte oder Kategorie nach im Gel-
tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes nicht (6) Saatgut, dessen Vertrieb auf Grund einer
vertrieben werden darf, und die Packungen mit Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 des Saatgutver-
einem Hinweis gekennzeichnet sind, daß der Auf- kehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, darf in
wuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanzen be- Saatgutmischungen enthalten sein, wenn das Ende
stimmt ist. der jeweiligen Vertriebsfrist in der Kennzeichnung
auch als Ende der Vertriebsfrist der Saatgutmi-
§3
schung angegeben ist.
Zusammensetzung der Saatgutmischungen
(1) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Fut- §4
terzwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von
Antrag
Arten enthalten, die in den Abschnitten 1, II und III
des Artenverzeichnisses auf geführt sind. Sie dürfen (1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat
kein Saatgut von Gräsersorten enthalten, bei denen für jede Partie einer Mischung eine Mischungsnum-
der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft- mer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in
lichen Nutzung bestimmt ist oder die in dem von deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll.
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Die Mischungsnummer setzt sich zusammen aus
veröffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog für dem Buchstaben „D", einem Schrägstrich, dem
landwirtscha.ftliche Pflanzenarten (Gemeinsamer Kennzeichen der Anerkennungsstelle, einer mehr-
Sortenkatalog) als „nicht zur Nutzung als Futter- stelligen, von der Anerkennungsstelle festzusetzen-
pflanze bestimmt" bezeichnet sind. Mischungen von den Zahl und dem Buchstaben „M" (z.B. D/H 1534 M).
Saatgut der in Abschnitt I und III aufgeführten Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
Arten müssen auch Saatgut mindestens einer der sich aus Anlage 1; das Höchstgewicht einer Partie
in Abschnitt II aufgeführten Arten enthalten. ergibt sich aus Anlage 2.
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1899
(2) Anträge auf Erteilung einer Mischungsnummer sätzlich zu dem Verwendungszweck eine Mi-
sind auf Vordrucken der Anerkennungsstelle zu schungsbezeichnung angegeben werden, wenn die
stellen. Im Antrag .ist. der Vc!rwendungszweck der Angaben bei der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Saatgutmischung, gegebenenfalls zusätzlich die Mi- Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder
schungsbezeiclmung, die Zusammensetzung der Mi- Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett ver-
schung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut merkt oder auf einem jeder Packung beizugebenden
nach Sorten in vom Hundert des Gewichts, das vor- Begleitpapier enthalten sind.
aussichtliche Gewicht der Pa.rtie und die voraus-
sichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des (3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti-
Vertriebs in Kleinpackungen anzugeben. ketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer
oder ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufge-
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären, druckt ist.
daß er in die Saatgutmischung von den im Arten-
§ 6
verzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf-
nimmt, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat- Einleger
gut anerkannt, als Handelssaatgut zugelassen oder Die Packungen sind mit einem Einleger in der
als Behelfssaatgut gekennzeichnet ist. Ferner ist die Farbe des Etiketts zu versehen, der von den Anga-
Anerkennungsnummer anzugeben, unter der das ben des Etiketts mindestens folgende enthält:
Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut aner-
kannt ist, die Zulassungsnummer, unter der das 1. den Verwendungszweck der Saatgutmischung,
Handelssaatgut zugelassen ist, oder die Bezugsnum- gegebenenfalls zusätzlich die Mischungsbezeich-
mer, unter der das Behelfssaatgut im Vertrieb ist. nung,
Ist das Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut 2. die Mischungsnummer.
durch eine Anerkennungsstelle außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes aner- Der Einleger ist mit der Angabe „Einleger" zu ver-
.kannt oder das Handelssaatgut durch eine Zu- sehen. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Ein-
lassungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des leger ist nicht erforderlich, wenn die nach Satz 1
Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen worden, so ist vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung,
auch die Anerkennungs- oder Zulassungsstelle an- einem Klebeetikett nach § 11 oder einem Etikett aus
zugeben. Enthält die Saatgutmischung Saatgut, des- reißfestem Material unverwischbar angegeben sind.
sen Vertrieb auf Grund eifü~r Rechtsverordnung
nach § 16 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes nur §7
befristet gestattet ist, so ist das Ende der Vertriebs-
Kennzeichnung bei eingeführten Saatgutmischungen
frist anzugeben.
(1) Die nach § 5 vorgeschriebenen Etiketten und
§5 die nach § 6 vorgeschriebenen Einleger sind nicht
Etikett erforderlich bei Saatgutmischungen, die unter § 2
Nr. 2 fallen und nach den Vorschriften des Landes
(l) Die Packungen der Silatgutmischungen sind gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischung
vor dem Vertrieb durch den von der nach Landes- hergestellt wurde. Ist in der Kennzeichnung anstelle
recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorgesehenen Anga-
(Probenehmer) oder unter seiner Aufsicht mit einem ben eine Mischungsbezeichnung angegeben, für die
Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist grün; es die erforderlichen Angaben bei einer amtlichen
muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Die in Stelle niedergelegt sowie auf einem Begleitpapier
dem Muster vorgegebenen Angaben müssen auf- enthalten sind, so sind diese Angaben in deutscher
gedruckt sein. Diese Angaben können auch zu- Sprache und die amtliche Stelle, bei der sie nieder-
sätzlich in anderen Sprachen gemacht oder als Uber- gelegt sind, unverzüglich nach Ankunft am ersten
setzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder- Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-
gegeben werden. verkehrsgesetzes auf einem Zusatzetikett oder auf
(2) Auf dem Etikett ist für jeden Bestandteil der einem jeder Packung beizugebenden Begleitpapier
Saatgutmischung anzugeben: zu vermerken.
1. die Art, (2) Soweit die Packungen eingeführter Saatgut-
2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die mischungen nicht in deutscher Sprache gekenn-
Sortenbezeichnung, zeichnet sind, müssen sie unverzüglich nach An-
kunft an dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Be-
3. der Anteil an der Saatgutmischung in vom Hun- stimmungsort mit einem Zusatzetikett versehen
dert des Gewichts.
werden, das die vorgeschriebenen Angaben in deut-
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die scher Sprache enthält.
nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, so sind
für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des §8
Gewichts und die Keimfähigkeit in vom Hundert
der reinen Körner anzugeben. Für die Angaben nach Angaben in besonderen Fällen
den Sätzen 1 und 2 kann auch die Rückseite des (1) Die Packungen von Saatgutmischungen, die
Etiketts, für die Angaben nach Satz 2 auch ein Zu- Saatgut von Gräsersorten enthalten, bei denen der
satzetikett benutzt werden. Anstelle der Angaben Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft-
nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett zu- lichen Nutzung bestimmt ist, müssen auf dem Eti-
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
kett den Zusatz „Nicht zur landwirtschaftlichen berweißem Papier; für die Aufschrift auf den Ban-
Nutzung bestimmt" tra~wn. Der Zusatz kann ent- derolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2 ent-
fallen, wenn aus dem angegebenen Verwendungs- sprechend.
zweck der Saatgulmischung eindeutig ersichtlich (4) Bei Packungen, die durch eine maschinell an-
ist, daß die Mischung nicht zur landwirtschaftlichen gebrachte Naht geschlossen werden, kann anstelle
Nutzung bestimmt ist. der vorgeschriebenen Plombe, Banderole oder Sie-
(2) Bei Packungen von Saatgutmischungen, für die gelmarke als Verschließung von dem Probenehmer
pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut oder unter seiner Aufsicht ein Etikett der Aner-
verwendet worden ist, denen granulierte Pflanzen- kennungsstelle angebracht werden, das von einer
behandlungsmittel oder sonstige feste Zusätze zu- Seite zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht
gesetzt worden sind oder deren Saatgut nach dem und in die maschinelle Naht einbezogen ist. Das
Mischen pilliert, granuliert oder inkrustiert worden Etikett muß den Vorschriften des § 5 mit der Maß-
ist, sind auf dem Etikett die Art der vorgenommenen gabe entsprechen, daß es kein für ein Anhängen des
Behandlung und bei Zusätzen deren Art anzugeben. Etiketts bestimmtes Loch haben darf.
Bei Packungen mit einer Gewichtsangabe ist außer-
dem das angegebene Verhältnis zwischen dem Ge- (5) Bei der Verschließung entnimmt der Probe-
wicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht zu nehmer eine Probe zur Untersuchung, für den Nach-
vermerken. Ist die Saatgutmischung granuliert, so kontrollanbau oder zur Beweissicherung. Das Min-
ist außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je destgewicht oder die Mindestmenge einer Probe er-
Gewichtseinheit anzugeben. gibt sich aus Anlage 2.
§9 § 11
Angabe der Saatgutbehandlung Klebeetikett
Wird in eine Saatgutmischung Saatgut aufge- (1) Anstelle des Etiketts nach § 5. und der Plombe,
nommen, das nach der Ernte einer chemischen oder Banderole oder Siegelmarke nach § 10 kann als Ver-
besonderen physikalischen Behandlung unterzogen schließung von dem Probenehmer oder unter seiner
worden ist, oder ist die fertige Saatgutmischung Aufsicht ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle
einer solchen Behandlung unterzogen worden, so angebracht werden. Das Klebeetikett muß den Vor-
ist dies unter Angabe der durchgeführten Behand- schriften des § 5 mit der Maßgabe entsprechen, daß
lung und, soweit dabei Mittel mit chemischen Wirk- die Angaben nach § 5 Abs. 2 und die auf der Rück-
stoffen angewendet wurden, unter Angabe des seite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorderseite
Wirkstoffs auf dem nach § 5 vorgeschriebenen Eti- des Etiketts wiedergegeben werden können, wenn
kett und auf einem nach § 6 erforderlichen Einleger sie von den vorgeschriebenen Angaben deutlich ab-
oder auf einem Zusatzetikett und, sofern das Zu- gesetzt sind. § 8 Abs. 1 gilt für den dort genannten
satzetikett nicht aus reißfestem Material besteht, Zusatz, § 8 Abs. 2 und § 9 gelten für die dort ge-
auf einem zusätzlichen Einleger anzugeben. Che- nannten Angaben.
mische Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe sind zu (2) Das Klebeetikett muß so angebracht werden,
verwenden. Satz 1 gilt auch, wenn das in die Saat- daß es beim Offnen des Verschlusses beschädigt
. gutmischung aufgenommene Saatgut oder die fer- wird und nicht wieder verwendet werden kann;
tige Saatgutmischung bei Pillierung, Granulierung dies gilt nicht bei Verpackungen mit nicht wieder
oder Inkrustierung zugleich gegen Schadorganismen verwendbarem selbstklebendem Verschluß. Bei Pa-
oder Krankheiten behandelt worden ist. piersäcken, die durch eine maschinell angebrachte
Naht geschlossen werden, gilt Satz 1 auch als er-
§ 10 füllt, wenn das Klebeetikett vor dem Vernähen an-
Verschließung der Packungen gebracht, von einer Seite zur gegenüberliegenden
Seite durchgenäht und in die maschinelle Naht ein-
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die bezogen ist.
Packungen durch den Probenehmer oder unter
seiner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe § 12
der Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie- Ablieferung von Kennzeichnungs-
ßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim und Verschließungsmaterial
Offnen des Verschlusses unbrauchbar werden und
darf nicht wieder verwendet werden können. Kennzeichnungs- und Verschließungsmaterial von
Packungen, die für die Herstellung der Saatgut-
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß- mischung verwendet worden sind, ist nach näherer
blech und tragen die Aufschrift Saatgut amtlich
11 Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern
verschlossen" und das Kennzeichen der Anerken- oder unbrauchbar zu machen.
nungsstelle.
(3) Bei der Verschließung kann anstelle der § 13
Plombe auch eine Banderole oder eine Siegelmarke
Kleinpackungen
der Anerkennungsstelle verwendet werden; aüf der
Banderole und der Siegelmarke kann eine laufende (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
Nummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sind Packungen von Saatgutmischungen mit der
entsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be- Angabe Kleinpackung EWG A", ,,Kleinpackung
11
stehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus sil- EWG B" oder „Kleinpackung".
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1901
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur ver- 1. den Verwendungszweck der Saatgutmischung,
wendet werden, wenn die Kleinpackungen nach
2. die Mischungsnummer sowie das Gewicht der
Zweckbestimmung des Aufwuchses, Zusammenset-
Partie, die für die Herstellung der Kleinpackun-
zung der Saatgutmischung und Nettogewicht der
gen verwendet werden soll, bei teilweiser Ver-
Saatgutmischung ausschließlich etwa verwendeter
wendung der Partie das Gewicht des für die Her-
fester Zusätze jeweils die Voraussetzungen der An-
stellung von Kleinpackungen vorgesehenen Teils,
lage 4 erfüllen.
3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Klein-
(3} Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
packungen und die vorgesehene Zahl der Klein-
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-
packungen je Nennfüllmenge.
zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer
Plombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu Die Kennummer setzt sich zusammen aus der Be-
werden. triebsnummer des die Kleinpackung herstellenden
Betriebs und einer für jeden Antrag des Betriebs
(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
festgesetzten laufenden Nummer; diese laufende
nung, wenn an oder auf der Packung außer der
Nummer kann von dem Betrieb mit einer durch
nach Absatz 1 jeweils vorgeschriebenen Angabe
einen Bindestrich abgesetzten weiteren laufenden
folgende Angaben gemacht sind:
Nummer für jede Packung ergänzt werden. Auf An-
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers trag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die
der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittel-
2. Verwendungszweck der Saatgutmischung, bar in Kleinpackungen abpacken, Kennummern zu-
teilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer
3. nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Angaben, bei durch einen Bindestrich abgesetzten lauf enden
Kleinpackungen EWG A nur die nach § 5 Abs. 2 Nummer für jede Packung zusammensetzen.
Satz 1 Nr. 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben,
(8) Die Füllmenge oder Stückzahl der Körner nach
4. die Mischungsnummer,
Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und die Kennummer nach
5. Füllmenge oder Stückzahl der Körner, Absatz 7 können bei Kleinpackungen EWG B mit
6. bei Kleinpackungen, die auch Saatgut von Grä- Saatgutmischungen, die unter § 3 Abs. 4 fallen,
sersorten enthalten, bei denen der Aufwuchs durch die Angabe der Mischungsnummer an oder
nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt auf der Packung und eine Klebemarke der Aner-
ist, ein Hinweis hierauf nach Maßgabe des § 8 kennungsstelle ersetzt werden. Die Klebemarke muß
Abs. 1, mindestens folgende Angaben enthalten:
7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem 1. den Buchstaben „D", einen Schrägstrich und die
Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz von granu- Bezeichnung der Anerkennungsstelle oder ihr
lierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder mit son- Kennzeichen,
stigen festen Zusätzen die nach § 8 Abs. 2 vor- 2. eine laufende Nummer,
geschriebenen Angaben,
3. die Nennfüllmenge der Kleinpackung,
8. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-
4. die Angabe „Saatgutmischung".
schen Wirkstoffen die nach § 9 vorgeschriebenen
Angaben. Die Farbe der Klebemarke ist grün.
Werden die Angaben auf einem Etikett gemacht, (9) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie
ist die Farbe des Etiketts grün. Bei Klarsichtpackun- nicht geöffnet werden können, ohne das Verschluß-
gen können die Angaben auch auf einem einge- system zu verletzen oder auf der Packung deutliche
legten Etikett gemacht werden, wenn sie durch die Spuren einer Einwirkung zu hinterlassen. Bei Klein-
Verpackung hindurch deutlich lesbar sind. packungen EWG B darf eine erneute Schließung nur
unter amtlicher Aufsicht vorgenommen werden.
(5} Bei Packungen von Saatgutmischungen mit der
Angabe „Kleinpackung" muß der Zusatz „Vertrieb
§ 14
nur in der Bundesrepublik Deutschland oder außer-
halb der EWG zulässig" angegeben werden. Abgabe von Kleinmengen
(6} Die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 (1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-
wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, verbraucher dürfen Saatgutmischungen aus Packun-
von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der gen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver-
Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebs- schlossen oder geschlossen sind, ungekennzeichnet
nummer setzt sich zusammen aus dem Buchstaben und ohne geschlossene Verpackung abgegeben wer-
,,D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Aner- den. Kleine Mengen im Sinne dieser Verordnung
kennungsstelle (z.B. D 130 H}. sind Mengen bis zu dem in Anlage 4 für die ein-
zelnen Arten von Kleinpackungen jeweils festge-
(7} Anstelle der Mischungsnummer nach Absatz 4 setzten Höchstgewicht.
Satz 1 Nr. 4 ist bei Kleinpackungen EWG B eine
Kennummer anzugeben. Die Kennummer wird Be- (2) Wer Saatgutmischungen nach Absatz 1 ver-
trieben, die Kleinpackungen EWG B herstellen, von treibt, hat dem Erwerber auf Verlangen bei der
der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Be- Ubergabe schriftlich anzugeben:
trieb liegt, auf Antrag für jede Partie von Klein- 1. Zweck der Saatgutmischung und Mischungs-
packungen zugeteilt. Der Antrag muß enthalten nummer der Partie oder Kennummer,
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom chend. Die Anerkennungsstelle, welche die Mi-
Hundert des Gewichts, schungsnummer zurückgenommen hat, hat die für
3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die den Besitzer der Saatgutmischung zuständige Aner-
Sortenbezciclmung, kennungsstelle unter Angabe des Verwendungs-
zwecks der Mischung und der Mischungsnummer
4. bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenver- unverzüglich von der Zurücknahme der Mischungs-
zeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hundert nummer zu unterrichten.
des Gewichts und Keimfähigkeit in vom Hundert
der reinen Körner. § 16
(3) Ist in eine Saatgutmischung Saatgut aufge- Ubergangsvorschriften
nommen worden, das vor dem Mischen einer ehe-
. mischen oder besonderen physikalischen Behand- (1) Im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsge-
lung unterzogen worden ist, oder ist die fertige setzes hergestellte Saatgutmischungen dürfen bis
Saatgutmischung einer solchen Behandlung unter- zum 30. Juni 1980 auch nach den bis zum Inkraft-
zogen worden, so hat derjenige, der Saatgutmi- treten dieser Verordnung gültigen Vorschriften ab-
schungen nach Absatz l vertreibt, den Erwerber gepackt und gekennzeichnet und bis zum 30. Juni
auf die Behandlung schriftlich hinzuweisen und, so- 1981 vertrieben werden.
weit dabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen an- (2) Packungen von Saatgutmischungen, die mit
gewendet wurden, diese anzugeben. § 9 Satz 2 ist Plomben nach § 10 zu verschließen sind, dürfen bis
anzuwenden. zum 30. Juni 1985 auch mit Plomben nach den bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-
§ 15 schriften verschlossen werden.
Rücknahme der Mischungsnummer
(3) Bis zum 30. Juni 1980 darf die nach§ 13 Abs. 7
(1) Wird bei der Untersuchung der nach § 10 vorgeschriebene Kennummer durch die für die je-
Abs. 5 entnommenen Probe festgestellt, daß die weilige Partie festgesetzte Mischungsnummer er-
Saatgutmischung nicht den auf sie zutreffenden setzt werden.
Vorschriften des § 3 entspricht, so kann die Aner-
kennungsstelle die Erteilung der Mischungsnummer § 17
oder der Kennummern für diese Saatgutmischung Berlin-Klausel
zurücknehmen. Kennzeichnungs- und Verschlie-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ßungsma terial ist nach näherer Anweisung der An-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-
erkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu
gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
machen.
(2) Die Anerkennungsstelle teilt die Rücknahme § 18
demjenigen, der die Erteilung beantragt hat, mit.
Inkrafttreten
Ist der Antragsteller oder der für ihn Handelnde
nicht mehr im Besitz der Saatgutmischung, so hat er Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Anerkennungsstelle unverzüglich Namen oder kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgut-
Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den mischungsverordnung vom 10. Juni 1968 (BGBL I
er die Saatgutmischung vertrieben hat. Für den Er- S. 613), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
werber dieser Saatgutmischung gilt Satz 2 entspre- 16. Juli 1973 (BGBI. I S. 794), außer Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1903
Anlage 1
zu§ 4 Abs. 1
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg
FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2
zu § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 5
Größe der Partien und Proben
Art der Saatgutmischung Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
2
Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter- oder Grün-
düngungszwecken bestimmt ist, die zu mehr als 50 v. H. des
Gewichts aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse,
Ackerbohne, Wicken, Sonnenblume und Sojabohne bestehen,
sowie Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Körnernutzung
bestimmt ist 20 t 750 g
alle übrigen Saatgutmischungen 10 t 300 g
Bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut verwendet oder
deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, granuliert oder inkrustiert worden ist, muß die Zahl der
Körner je Probe mindestens 7 500 betragen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1905
Anlage 3
zu§ 5 Abs. 1
Etikett
0
Bundesrepubll:k Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Saatgutmischung für
(Verwendungszweck):
Mischungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht der Packung oder
angegebene Zahl der Körner: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Weitere Angaben:
Art, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut Sortenbezeichnung,
Anteil an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichts für
jeden Mischungsbestandteil (auf Vorder- oder Rückseite)
oder
Mischungsbezeichnung (auf der Vorderseite)
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
zu § 13 Abs. 2 und§ 14 Abs. 1
Kleinpackungen
Zweckbestimmung des Aufwuchses Nettogewicht bei Angabe
Zusammensetzung der Mischung „Kleinpackung „Kleinpackung ,,Kleinpackung"
nach Abschnitten EWGA" EWGB"
des Artenverzeichnisses kg kg kg
Futterzwecke (§ 3 Abs. 1)
a) I, IP) über 10 bis 15 2)
b) I, II1), III über 10 bis 15 3)
nicht zulässig bis 10
c) II1) über 10 bis 15 4 )
d) IP), III 1 1 über 10 bis 15 5 )
Gründüngung (§ 3 Abs. 2)
a) I, II 6) über 10 bis 15 2)
b) I, II 6 ), III über 10 bis 15 3)
bis 2 über 2 bis 10
c) II o) über 10 bis 15 4)
d) II fl), III über 10 bis 15 5 )
Körnernutzung (§ 3 Abs. 3)
a) I nicht zulässig nicht zulässig bis 30
b) I, II B
c) IIB } bis 2 } über 2 bis 10 } über 10 bis 30
andere Zwecke (§ 3 Abs. 4)
IP) bis 2 über 2 bis 10 nicht zulässig
1) ausgenommen Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist
2) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne und Wicken bis 30 kg
!l) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sonnenblume und
Sojabohne bis 30 kg
4) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne und Wicken bis 30 kg
5) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sonnenblume und Sojabohne
bis 30 kg
6) ausgenommen Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist, es sei denn, daß nur
die Nutzunq als Futterpflanze ausgeschlossen ist
7) zulässiq ist auch die Beimischung von Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1907
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz
Vom 20. Oktober 1977
Auf Grund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuer- Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976
gesetzes in der im Bundesqesetzblatt Teil III, Glie- über das gemeinschaftliche Versandverfahren
derungsnummer 612-6, veröffentlichten bereinigten (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1)" ersetzt;
Fassung, der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buch- b) in Nummer 2 werden die Worte „Zollüberein-
stabe a des c;esetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I kommen über den internationalen Waren-
S. 3341) geändert worden ist, wird mit Zustimmung transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar 1959
des Bundesrates verordnet: (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649)" durch die
Worte „Zollübereinkommen über den inter-
nationalen Warentransport mit Carnets TIR"
Artikel 1 ersetzt.
§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Bier-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
Gliederungsnummer 612-6-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- Artikel 2
ordnung vom 18. Mai 1977 (BGBI. I S. 752), wird wie
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
folgt geändert:
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) auch im Land
a) In Nummer 1 werden die Worte „Verordnung Berlin.
(EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969
Artikel 3
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Nr. L 77 S. l)" durch die Worte „Verordnung kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1978)
Vom 24. Oktober 1977
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
Bekanntmachung vorn 14. September 1965 (BGBI. I
S. 1448), der zuletzt durch Artikel 1 des Siebenten
Änderungsgesetzes GAL vorn 19. Dezember 1973
(BGBI. I S. 1937) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung rnit Zustimmung des Bundesrates:
§1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 1978 monatlich 63
Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung rnit Artikel 5 § 6 des
Siebenten Änderungsgesetzes GAL auch irn Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1909
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 20. Oktober 1977
Tag Inhalt Seite
13. 10. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
21. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
21. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
23. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unter-
haltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
23. 9. 77 fü~kanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
26. 9. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1158
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 77 Verordnung Nr. 16/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 196 18. 10. 77 25. 10. 77
2,6. 9. 77 Sechsundsiebzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Funkfrequenzen) 196 18. 10. 77 3. 11. 77
96-1-2-1
6. 10. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Sechzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 198 20. 10. 77 1. 12. 77
96-1-2-16
7. 10. 77 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 198 20. 10. 77 21. 10. 77
96-1-2-8
7. lü. 77 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt zur Ände-
rung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 198 20. 10. 77 1. 12. 77
96-1-2-20
12. 10. 77 Verordnung TSM Nr. 1/77 über den Tarif für
den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 200 22. 10. 77 1.11.77
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1909
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 20. Oktober 1977
Tag Inhalt Seite
13. 10. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
21. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
21. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
23. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unter-
haltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
23. 9. 77 fü~kanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
26. 9. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1158
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 77 Verordnung Nr. 16/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 196 18. 10. 77 25. 10. 77
2,6. 9. 77 Sechsundsiebzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Funkfrequenzen) 196 18. 10. 77 3. 11. 77
96-1-2-1
6. 10. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Sechzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 198 20. 10. 77 1. 12. 77
96-1-2-16
7. 10. 77 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 198 20. 10. 77 21. 10. 77
96-1-2-8
7. lü. 77 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt zur Ände-
rung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 198 20. 10. 77 1. 12. 77
96-1-2-20
12. 10. 77 Verordnung TSM Nr. 1/77 über den Tarif für
den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 200 22. 10. 77 1.11.77
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2093/77 der Kommission über die
Lieferung von Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe 24.9. 77 L 245/7
21. 9. 77 Verordrnmg (EWG) Nr. 2094/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r
als Nahrungsmittelhilfe 24.9. 77 L 245/9
23. g_ 77 Verordnung (EWG) Nr. 2095/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Insel Mauritius 24.9. 77 L 245/11
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2096/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z c n rn e h I als Hilfeleis,tung für die Republik
Philippillen 24.9. 77 L 245/14
23. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2097/77 der Kommission über die
Durchführunq einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung an die Demo-
kratische Republik Säo Tome und Principe 24.9. 77 L 245/17
2'.l. 9. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 2098/77 der Kommission über eine
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 über
das Verfahren und die Bedingungen für die Ubernahme von
Ce t r e i de durch die Interventionsstellen 24.9. 77 L 245/20
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2099/77 der Kommission über den
Verkauf von Oliven ö 1 aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 24.9. 77 L 245/21
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2100/77 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf I au m e n s orten mit Ursprung in der Tschechoslowakei 24.9. 77 L 245/23
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2101/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von D 1 s a a t e n 24.9. 77 L 245/24
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates über die Einführung
einer 9erneinschaftlichen Ausfuhranmeldung 27.9. 77 L 246/1
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für den Ankauf von Zucker, der
aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in
der c:;emeinschµft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden
ist, durch die Interventionsstellen 27.9. 77 L 246/12
23. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2104/77 der Kommission zur Festset-
zung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 genannten
Beträge für die Verpackungs- und Lagerkosten sowie die
Prämie für Rohzucker für das Zuckerwirtschaftsjahr
1'977/1978 27.9. 77 L 246/20
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2105/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.9. 77 L 246/22
26. 9. 77 •Verordnung (EWG) Nr. 2106/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.9. 77 L 246/24
2G. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2107/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend r i n -
der n und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 27.9. 77 L 246/26
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977 1911
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2108/77 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27.9. 77 L 246/28
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2109/77 der Kommission zur Berichti-
gunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.9, 77 L 246/30
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2110/77 der Kommission zur Fest••
selzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 27.9. 77 L 246/31
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2111/77 der Kommission zur Berichti-
qung der Verordnung (EWG) Nr. 1938/77 zur Festsetzung der
Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und
Re i s v er a r b e i t u n g s erze u g n iss e n 27.9. 77 L 246/33
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2112/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n des
Zuckersektors 27.9. 77 L 246/35
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2113/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzucker 27.9, 77 L 246/36
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2114/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Nordseeherings bestände 28,9. 77 L 247/1
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates zum Verbot des
unmittelbaren Fangs und der Anlandung von Heringen
für industrielle Zwecke ohne Bestimmung für den menschli-
chen Verzehr 28.9. 77 L 247/2
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2116/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 28.9. 77 L 247/3
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2117/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 28.9. 77 L 247/5
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2118/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28.9. 7-7 L 247/7
27. 9. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 2119/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 28.9. 77- L 247/13
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2120/77 der Kommission zur Festset-
zung der Menge männlicher Jungrinder, die im vierten
Quartal 1977 zu Sonderbedingungen eingeführt werden können 28.9. 77 L 247/15
26. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2121/77 der Kommission zur Festset-
zung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen
Rind f 1 e i s c h s, die im vierten Quartal 1977 zu Sonderbe-
dingungen eingeführt werden können 28.9. 77 L 247/16
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2126/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28.9. 77 L 247/23
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2128/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.9. 77 L 248/6
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2129/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29.9. 77 L 248/8
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2130/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.9. 77- L 248/10
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2131 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei de1
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 29.9. 77 L 248/12
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2133/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für I s o g 1 u k o s e 29.9. 77 L 248/16
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2134/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1501/77 zur Festlegung der Inter-
ventionsorte für Ge t r e i de 29.9. 77 L 248/18
28.9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2135/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77
über den Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver aus öffentli-
cher Lugerhaltung für Schweine und Geflügel 29.9. 77 L 248/20
28.9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2136/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 29.9. 77 L 248/21
2B.9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2137/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29.9. 77 L 248/22
2B.9. 77 Verordmrng (EWG) Nr. 213B/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 29.9. 77 L 248/23
Andere Vorschriften
27. 9. 77 Verordntm\J (EWG) Nr. 2122/77 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich
Fausthandschuhe, Schutzhandschuhe für alle Berufe, der Tarif-
stelle 42.03 BI, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vor-
~Jesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28.9. 77 L 247/17
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2123/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für anderes Holz, in der Längs-
richtung gesägt, der Tarifstelle 44.14 B, mit Ursprung in Ent-
wicklun~Jsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 28. 9. 77 L 247/18
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2124/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Korbmacherwaren usw. der
Tarifnummer 46.03, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 28. 9. 77 L 247/19
27. 9. 77 Verordnun!J (EWC:i) Nr. 2125/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Messer (andere als die der
Tarifnummer 82.06) mit schneidender oder gezahnter Klinge,
einschließlich Klappmesser für den Gartenbau, der Tarif-
nummer 82.09, mit Ursprung in Singapur, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3021 /76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 28.9. 77 L 247/21
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2127/77 des Rates über die Einfuhr-
regelun~J für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Japan 29.9. 77 L 248/1
27. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2132/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 29.9. 77 L 248/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesuesetzblutl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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