1885
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1977 Nr.67
Tag Inhalt Seite
14. 10. 77 Neufassung der Bundesärzteordnung 1885
2122-1
3. 10. 77 FünJf.e Verordnung zur Änderung der Postordnung (5. AndVPostO) .................... . 1892
901-1-l. 901-1-1-2, 901-1-3-l
11. 10. 77 Verordnung zur Dberl.ragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen .......... . 1893
29. 9. 77 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verplombungs-
gesetz ............................................................................. . 1893
6] :J-6-5-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatl Teil II Nr. 39 und Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1894
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895
Bekanntmachung
der N euiassung der Bundesärzteordnung
Vom 14. Oktober 1977
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Ände-
rung der Bundesärzteordnung vom 16. August 1977
(BGBl. I S. 1581) wird nachstehend der Wortlaut der
Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I
S. 1857) in der ab 21. August 1977 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli-
chen Fassung ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten.
Die Neufassung berücksichtigt:
l. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
1970 (BGBl. I S. 237),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 52 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
3. das am 6. April 1975 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung der Bundesärzteordnung vom 26. März
1975 (BGBl. I S. 773),
4. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärz-
teordnung vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581).
Bonn, den 14. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesärzteordnung
1. Der ärztliche Beruf 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-
§1 lässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
ergibt,
(1) Der Arzt dient der Cesundheit des einzelnen
Menschen und des gesarnlen Volkes. 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperli-
(2) Der Jrztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist
chen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-
seiner Nc1tur nctch ein freier Beruf.
übung des ärztlichen Berufs unfähig oder unge-
eignet ist,
§2
4. nach einem Studium der Medizin von mindestens
(1) Wer im Celtungslwreich dieses Gesetzes den sechs Jahren, von denen mindestens acht, höch-
ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approba-
stens zwölf Monate auf eine praktische Ausbil-
tion als Arzt.
dung in Krankenanstalten entfallen müssen, die
(2) Die vorülwrgehende Ausübung des ärztlichen ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch Gesetzes bestanden hat.
auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
(3) Arzte, die SlctalsangchörifJe der Mitgliedstaa- päischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne
dürfen den i:irztlichen Beruf im Geltungsbereich die- der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach
ses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt- zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms,
lichen Berufs c1usübcn, sofern sie vorübergehend als Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Arti- nachweises des betreffenden Mitgliedstaates nach-
kels 60 des EVVG-Vertrages im Geltungsbereich die- gewiesen wird. Der Bundesminister für Jugend,
ses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch
der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in die Bezeichnungen der in der Anlage auf geführten
Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas- ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti-
sene Arzte gelten die hierfür abgeschlossenen zw i- gen Befähigungsnachweise zu ändern, wenn dies
schenstaatlichen Verträge. notwendig ist, um die Bezeichnungen den in einer
geänderten Fassung der Richtlinie 75/362/EWG in
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus- der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L
übung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung 167 S. 1) aufgeführten entsprechenden Bezeichnungen
,,Arzt" oder „Arztin". anzupassen. Eine in den Ausbildungsstätten in der
§2a Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) erworbene abgeschlossene Ausbildung für die
Die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" darf
Ausübung des ärztlichen Berufs gilt aus Ausbildung
nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2
im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß die Gleich-
Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des
wertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
ärztlichen Berufs befugt ist.
ist.
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
II. Die Approbation Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu
erteilen, wenn der Antragsteller
§3
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu setzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
erteilen, wenn der Antragsteller übung des ärztlichen Berufs erworben hat und die
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gege-
gesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen ben ist oder
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
meinschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser zum Abschluß des Hochschulstudiums durchge-
Ausländer vorn 25. April 1951 (BGBI. I S. 269), ge- führte, hierdurch jedoch nicht vollständig abge-
ändert durch das Urheberrechtsgesetz vom schlossene ärztliche Ausbildung nach Maßgabe
9. September 1965 (BGB!. I S. 1273), ist, der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4
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Abs. 3 Salz 2 oder mi I einer Tätigkeit auf Grund (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 abgeschlossen die Auswahl der Krankenanstalten durch die Hoch-
hat und die Cleichwerl.igkeit des Ausbildungs- schulen im Einvernehmen mit der zuständigen
standes ~Jegeben ist. Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-
Absatz 1 Sc1tz 2 bis 4 bleibt unberührt. richtungen der Hochschulen.
(3) 1st die Voraussetzun~J mich Absalz 1 Satz 1 (3) In der Rechtsverordnung ist ferner die
Nr. l nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt· Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prü-
in besonderen Einzelfi:iJlen oder aus Gründen des fungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungs-
öffentliclien Gesundheitsinteresses erteilt werden. bereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu
Sofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Salz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Er- auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungser-
tenung der Approbation nur zuli:issig, wenn er eine fordernisse für die Ergänzung und den Abschluß
außerhalb des c;eltlmgsbereiclis dieses c;esetzes einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt
abgf!schlosseiw Aushildrn1g für die Ausübung des werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs
ärztlichen Berufs erworlJen .hat und die Gleichwer- dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin
tigkeit des Ausbildungsslandes gegeben ist. Ab- abgeschlossen, damit aber kein Abschluß der ärztli-
salz l Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. chen Ausbildung erreicht worden ist, und in denen
ein Abschluß der ärztlichen Ausbildung im Rahmen
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh- einer Ausbildung nach diesem Gesetz nicht möglich
lens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist.
Satz l Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der
§5
Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vor-
her zu hören. (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung die ärztliche Prüfung nicht
(5) Ist gegen cle.n Antragsteller wegen des Ver- bestanden oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz
dachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig- 2 oder 4 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14 b
keit oder Unzuverliissigkeit zur Ausübung des ärzt- nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen
lichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren ein- war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei
geleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3
auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine
des Verfahrens ausgesetzt werden. nach § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 oder 3 erteilte
Approbation kann zurückgenommen werden, wenn
§4 die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und gegeben war;
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn
Zustimmung des Bundesrates in einer Approbations- , nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1
ordnung für Arzte die Mindestanforderungen an das Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen
Studium der Medizin einschließlich der praktischen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
Ausbildung in Krankenanstalten sowie das Nähere § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
über die ärztliche Prüfung und die Approbation. In
der Rechtsverordnung ist c.las Verfahren bei der Prü-
§Sa
fung der Voraussetzungen des § 3 Abs. l Nr. 2 und 3
bei. Antragstellern, die Staatsangehörige eines der (weggefallen)
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft sind, und der Frist für die Ertei- §6
lung der Approbation als Arzt an solche Personen
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
zu regeln, jnsbesondere d.ie Vorlage der vom
werden, wenn
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zuständigen Behörden entspre- 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straf-
chend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG. tat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
In der Rechtsverordnung kann E~in vor Beginn oder verlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklini- ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
schen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3
eine Ausbildung in Erst.er Hilfe sowie eine während Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder
der unterrichtsfr<"ien Zeiten des klinischen Studiums
abzuleistende :ramulalur vorgeschrieben werden. 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3
Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Arzt
Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig sich weigert, sich einer von der zuständigen
gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen
die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Untersuchung zu unterziehen.
Abschnitten abzule9en .ist. Dcibei ist sicherzustellen, (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre
daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.
Für die Meldung zur arztlichen Prüfung und zu den (3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den
Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. ärztlichen Beruf nicht ausüben.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur
Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außer-
einen anderen Arzt weitergeführt werden kann. halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärzt-
liche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber
§7 noch nicht abgeschlossen haben, wenn
Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in 1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschul-
den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 1 vor der Entschei- studium abschließenden Prüfung außerhalb des
dung zu hören. Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechti-
gung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen
§8 Berufs erworben hat und
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Be- 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätig-
stallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls keit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung
einer der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist.
und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist
oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte
hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschrän-
Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung ken. Die Erlaubnis kann unter der Auflage erteilt
über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst werden, daß die vorübergehende Ausübung des
eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ärztlichen Berufs unter Aufsicht eines Arztes, der
bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. die Approbation oder die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1
besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befri- des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der
stet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und ärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie kann an Perso-
denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im nen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116
übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes. des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
§9 schaftsgemeinschaft noch heimatlose Ausländer
Auf die Approbation kann durch schriftliche sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehö-
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ver- rige eines Staates handelt, der auf Grund von Ver-
zichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedin- einbarungen -mit der Bundesrepublik Deutschland
gung erklärt wird, ist unwirksam. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
setzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-
chend tätig zu werden und der die in der Bundesre-
III. Die Erlaubnis publik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im
Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche Tätig-
§ 10 keit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Aus-
bildung anrechnet.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung
erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im
für den ärztlichen Beruf nachweisen. übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten
und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie IV. Erbringen von Dienstleistungen
darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-
dauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier § 10 a
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt
oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Aus-
möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller übung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen
eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen meinschaft auf Grund einer nach deutschen Rechts-
kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm vorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung
nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet wer- oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1
den konnte. Die weitere Erteilung oder Verlänge- Satz 2 oder in § 14 b genannten ärztlichen Diploms,
rung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür ge- Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
geben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses nachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstlei-
Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum stungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-
von drei Jahren nicht überschreiten. Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in
Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des
verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztli- Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der
chen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine
der Antragsteller asylberechtigt ist. vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1889
Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder
unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend
erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach
Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der § 9.
Dienstleistungserbringer (3) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zustän-
1. den ärztlichen Beruf im l lcrkunftsstaat rechtmä- dige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1
ßig ausübt und oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig
2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ist.
einen sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweis (4) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt die
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht
älter als zwölf Monate sein. worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaates
gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zustän-
(3) Der Dienstleistunqserbringer hat beim Erbrin- dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung
gen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei-
Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Ver- nigungen nach § 10 a Abs. 4 stellt die zuständige
stößt ein Dienstlcistungserbringer gegen diese Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüg- den ärztlichen Beruf ausübt.
lich die zuständig(~ Behörde des Herkunftsstaates
(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder
dieses Dienstleistungserhringers hierüber zu unter-
richten. Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2
oder 4, § 3 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme
(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten einer nach diesen Vorschriften erteilten Approba-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im tion nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder Familie und Gesundheit getroffen werden.
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für (6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
anderen Mitgliedstaate der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszu-
stellen, daß er
VII. Strafvorschriften
1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes rechtmäßig ausübt und § 13
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wer die Heilkunde ausübt, solange durch voll-
ziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation
angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
V. Gebührenordnung
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 11
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates VIII. Ubergangs- und Schlußvorschriften
die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebüh-
renordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung § 14
sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei
Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten
Inkrafttreten dieser Vorschrift in ihrem Geltungsbe-
Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Ent-
reich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,
gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
· gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
VI. Zuständigkeiten erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bisherigen
§ 12 Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses Gesetzes.
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3
Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in . § 14 a
dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abge-
(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im
legt hat.
Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenom-
(2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in men haben, weisen an Stelle eines mindestens
Verbindung mit Satz 2 oder 4, Absatz 2 oder 3 und sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3
nach den §§ 10 und 14 b trifft die zuständige Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von
Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf mindestens elf Semestern und die Ableistung einer
ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den nach der ärztlichen Prüfung durchzuführenden ein-
§§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, jährigen Medizinalassisten tenzei t nach.
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für len. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung
die in Absatz 1 genannten Personen sind im übrigen des Antragstellers den Mindestanforderungen des
in der Rechtsverordnung nach § 4 zu treffen. Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG in der Fas-
sung vorn 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L 167 S. 14}
(3) In der Rechtsverordnung nach § 4 kann auch nicht genügt, kann die zuständige Behörde die
vorgesehen wmden, daß Antragsteller, die vor dem Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Her-
Jahre 1970, im Jahre 1970 oder im Sommersemester kunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus der
1971 das Studium der Medizin aufgenommen haben, sich ergibt, daß der Antragsteller während der letz-
eine ärztliche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens
nachzuweisen haben, wenn sie die ärztliche Ausbil- drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä-
dung oder einzelne Abschnitte dieser Ausbildung ßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat.
nicht bis zu (~inem bestimmten Zeitpunkt abschlie-
ßen.
§ 15
§ 14 b
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
tion als Arzt auf Grund der Vorlage eines ärztlichen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen,
§ 16
die vor dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden
sind, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu ertei- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1891
Anlage
zu § 3 Abs. 1 Satz 2
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige e) Italien
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
„diploma di abilitazione all'esercizio della medicina
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: 11
e chirurgia (Diplom über die Befähigung zur Aus-
übung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom
a) Belgien staatlichen Prüfungsausschuß;
„dip16me legal de docteur en medecine, chirurgie et
accouchements/het wettelijk diploma van doctor in
f) Luxemburg
de genees-, heel- en verloskunde" (staatliches
Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie
Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fa- et accouchements" (staatliches Diplom eines Dok-
kultät einer Universität oder vom Hauptprüfungs- tors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), aus-
ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs- gestellt und abgezeichnet vom Minister für Erzie-
sen der Hochschulen; 11
hungswesen, und „certificat de stage (Bescheini-
gung über eine abgeschlossene praktische Ausbil-
b) Dänemark dung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheits-
wesen oder die Diplome über die Erlangung eines
,, bevis vor bestäet lc:Pgevidenskabelig embedseksa-
Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
men" (Zeugnis über das ärzfüche Staatsexamen), staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und
ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer
in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbil-
Universität, sowie die „dokumentation for gennem-
dungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs be-
fort praktisk uddannelse" (Bescheinigung über eine
rechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni
abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt 1969 über das Hochschulwesen und die Anerken-
von der Gesundheitsbehörde;
nung ausländischer Hochschultitel und -grade vom
Minister für Erziehungswesen anerkannt worden
c) Frankreich sind, zusammen mit der vom Minister für Gesund-
,,dip16me d'Etat de docteur en medecine" (staatli- heitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine
ches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt abgeschlossene praktische Ausbildung;
von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeu-
tischen Fakultät oder von einer Universität oder
„diplöme d'universite de docteur en medecine 11 g) Niederlande
(Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), so- ,,universitair getuigschrift van arts" (das Universi-
weit dieses den gleichen Ausbildungsgang nach- tätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin),
weist, wie er für das staatliche Diplom eines Dok- ausgestellt von einer Universität;
tors der Medizin vorgeschrieben ist;
d) Irland h) Vereinigtes Königreich
„primary qualification" (Bescheinigung über eine „ primary qualification 11
(Bescheinigung über eine
ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer
Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus- Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-
schuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten schuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten
Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über
die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als
„fully registered medical practitioner" (endgültig „fully registered medical practitioner" (endgültig
eingetragener Arzt) befähigen; eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(5. ÄndVPostO)
Vom 3. Oktober 1977
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 15. November 1976 (BGBl. I S. 3187), wird in den
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Fußnoten „Zu lfd. Nr. 18 b) und 20" sowie „Zu lfd.
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Nr. 18 b) und 19" jeweils die Jahreszahl „ 1977"
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für durch die Jahreszahl „ 1980" ersetzt.
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1 Artikel 3
Änderung der Postordnung Änderung der Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil mit der Deutschen Post
III, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten der Deutschen Demokratischen Republik
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 13. Januar 1977 (BGBl. I S. 129), wird In der Anlage zur Verordnung über die Gebühren
wie folgt geändert: im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen
Post der Deutschen Demokratischen Republik vom
1. In § 50 erhält der Absatz 5 folgende Fassung: 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 1976
,, (5) Für die Zustellung jeder Paketsendung wird
vom Empfänger eine Zustellgebühr erhoben. Die (BGBl. I S. 3187), wird im Abschnitt A. Postdienst in
Zustellgebühr kann vom Absender vorausentrich- den Fußnoten „Zu lfd. Nr. 12" und „Zu lfd. Nr. 13"
tet werden." jeweils die Jahreszahl „ 1977" durch die Jahreszahl
,, 1980" ersetzt.
2. In§ 54 erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
Artikel 4
,, (4) Bei Auslieferung jeder postlagernden Paket-
sendung wird vom Empfänger eine Bereithal- Berlin-Klausel
tungsgebühr erhoben. Die Bereithaltungsgebühr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kann vom Absender vorausentrichtet werden."
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung
Artikel 5
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgebührenord- Inkr antreten
nung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 413), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1893
Verordnung
zur Ubertrngung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
Vom 11. Oktober 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I
S. 1426) wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der
Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundes-
vermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Ham-
burg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Be-
hörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in
Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verplombungsgesetz
Vom 29. September 1977
In § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung zum Verplombungsgesetz vom
1. Juni 1977 (BGBI. I S. 803) ist folgender Satz anzu-
fügen:
„In Satz 1 der Erläuterungen zu Spalte 3 werden
die Worte ,der allgemeinen Erzeugnisgliederung
der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei'
durch die Worte ,des Güterverzeichnisses für die
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei' ersetzt."
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Donhauser
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1893
Verordnung
zur Ubertrngung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
Vom 11. Oktober 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I
S. 1426) wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der
Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundes-
vermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Ham-
burg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Be-
hörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in
Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verplombungsgesetz
Vom 29. September 1977
In § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung zum Verplombungsgesetz vom
1. Juni 1977 (BGBI. I S. 803) ist folgender Satz anzu-
fügen:
„In Satz 1 der Erläuterungen zu Spalte 3 werden
die Worte ,der allgemeinen Erzeugnisgliederung
der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei'
durch die Worte ,des Güterverzeichnisses für die
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei' ersetzt."
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Donhauser
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am l l. Oktober l 977
Tag Inhalt Seite
21. 9. 77 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über
Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu
diesen Ubereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen 809
1. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112
Nr. 40, ausgegeben am 12. Oktober 1977
3. 10. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Mai 1975 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits 1114
26. 9. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/77 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1977 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
1. 10. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung des Anhangs III des Washingtoner Artenschutzüber-
einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
!BB-12
9. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne
1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
19. 8. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
31. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
1. 9. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
6. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137
7. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137
7. 9. 77 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Vierten Internationalen Zinn-Uberein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
7. 9. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Internationalen Zinn-Ubereinkommens 1138
8. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
8. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
14. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplo-
matische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
19. 9. 77 Bekanntmachung des Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . 1141
19. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . 1143
20. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der
Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleich-
terungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1895
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1l.u111 und ßpzc·ichnun~J dn Vc~rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 9. 77 Verordnung Nr. 15/77 über die Festsetzung von
Entgelten 1ür VPrkehrslPistungen der Binnen-
schiffahrt 187 5. 10. 77 15. 10. 77
12. 10. 77 Vierunddreißigsle Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung --- 194 14. 10. 77 15. 10. 77
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften iür die Agrarwirtschaft
22. 9. 77 V<,rord11u11q (EWC) Nr. 2085,'77 der Kommission zur Berich-
t.iqu11q dpr Verordnunq (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung
der W i:ihrunqsausqleichsbelräqe 23. 9. 77 L 244/9
22. 9. 77 Verordnt1nq (EWC) Nr. 2086/77 der Kommission zur Fest-
setzunq des lwi der Berechnun9 der Abschöpfung für Ver-
arbeitunqserzeu(]nisse aus Obst und Gemüse zu be-
rücksichtiqenden U11terschiecls zwischen verschiedenen Weiß-
zuckerpreisen 23.9. 77 L 244/10
22. 9. 77 Verordnunq (E\/VC) Nr. 2087. 77 clcr Kommission zur Fest-
sC'lzLl!Hf des B<!lrc1qes der Beihilfe für Olsa a t e n 23.9. 77 L 244/11
22. 9. 77 Vc!rordnunq (EWCj Nr. 2088-77 der Kommission zur Fest-
scLzunq dcc; \'Vcllrnarklprcises tiir Raps - und Rübsen -
sarnen 23. 9. 77 L 244/13
22. 9. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 208'.l/77 der Kommission zur Fest-
sctzuncr der für c; e Ire i d E'., M c h I e, Grobgrieß und
r e i 11 q r i E' !) von \/Vc~tzen oder Roggen anzuwendenden
Erslc1ltu11qc11 23.9. 77 L 244/15
23. q, 77 Verordnu1u1 (EWC) Nr. 2oqo 77 der Kommission zur Fest-
sctzunq der c1uf CeLreide Mehle, Grobgrieß und
F c in q r i e 1l von Weizen odPr Rogqen anwendbaren Ab-
schöpfutHJen lwi der Einfuhr 24.9. 77 L 245/1
23. 9. 77 Vcrordnunq (EW(;) Nr. 2091/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der Pri:imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Cctreicle, Mehl und Malz hinzugefügt werden 24.9. 77 L 245/3
20. 9. 77 Verordnunu (EWC) Nr. 2092/77 der Kommission über eine
Ausschreilrnnq zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
T d b a k h c1 1 1 P 11 u us Beständen der italienischen Interven-
tionsstPlle 24.9. 77 L 245/5
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977 1895
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1l.u111 und ßpzc·ichnun~J dn Vc~rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 9. 77 Verordnung Nr. 15/77 über die Festsetzung von
Entgelten 1ür VPrkehrslPistungen der Binnen-
schiffahrt 187 5. 10. 77 15. 10. 77
12. 10. 77 Vierunddreißigsle Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung --- 194 14. 10. 77 15. 10. 77
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften iür die Agrarwirtschaft
22. 9. 77 V<,rord11u11q (EWC) Nr. 2085,'77 der Kommission zur Berich-
t.iqu11q dpr Verordnunq (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung
der W i:ihrunqsausqleichsbelräqe 23. 9. 77 L 244/9
22. 9. 77 Verordnt1nq (EWC) Nr. 2086/77 der Kommission zur Fest-
setzunq des lwi der Berechnun9 der Abschöpfung für Ver-
arbeitunqserzeu(]nisse aus Obst und Gemüse zu be-
rücksichtiqenden U11terschiecls zwischen verschiedenen Weiß-
zuckerpreisen 23.9. 77 L 244/10
22. 9. 77 Verordnunq (E\/VC) Nr. 2087. 77 clcr Kommission zur Fest-
sC'lzLl!Hf des B<!lrc1qes der Beihilfe für Olsa a t e n 23.9. 77 L 244/11
22. 9. 77 Vc!rordnunq (EWCj Nr. 2088-77 der Kommission zur Fest-
scLzunq dcc; \'Vcllrnarklprcises tiir Raps - und Rübsen -
sarnen 23. 9. 77 L 244/13
22. 9. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 208'.l/77 der Kommission zur Fest-
sctzuncr der für c; e Ire i d E'., M c h I e, Grobgrieß und
r e i 11 q r i E' !) von \/Vc~tzen oder Roggen anzuwendenden
Erslc1ltu11qc11 23.9. 77 L 244/15
23. q, 77 Verordnu1u1 (EWC) Nr. 2oqo 77 der Kommission zur Fest-
sctzunq der c1uf CeLreide Mehle, Grobgrieß und
F c in q r i e 1l von Weizen odPr Rogqen anwendbaren Ab-
schöpfutHJen lwi der Einfuhr 24.9. 77 L 245/1
23. 9. 77 Vcrordnunq (EW(;) Nr. 2091/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der Pri:imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Cctreicle, Mehl und Malz hinzugefügt werden 24.9. 77 L 245/3
20. 9. 77 Verordnunu (EWC) Nr. 2092/77 der Kommission über eine
Ausschreilrnnq zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
T d b a k h c1 1 1 P 11 u us Beständen der italienischen Interven-
tionsstPlle 24.9. 77 L 245/5
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 320. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 13. Oktober 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 13. Oktober 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes~Jesetzhlalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesct:r.blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmctchungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be :r. u g s b e c1 in g ':1 n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlctg vorhcgen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Posllctch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B _e zu g s preis : Für TeH I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis c1 i es er Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer mithalten; der anuewanclte Steuersatz beträgt 5,50/o.