1877
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1977 Nr.66
Inhalt Seite
30. 9. 77 Gesetz zur .Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 1877
:rno-1
27. 9. 77 BPkanntnwdnmg zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 30. September 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- in dieser Vornchrift bezeichneten Straftaten rechts-
rates das folgende Ccsetz beschlossen: kräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl
wegen des Verdachts einer solchen Straftat besteht;
das gleiche gilt für solche Gefangene, die wegen
Artikel 1
einer anderen Straftat verurteilt oder die wegen des
Änderung des Einführungsgesetzes Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und
zum Gerichtsverfassungsgesetz gegen die der dringende Verdacht besteht, daß sie
diese Tat im Zusammenhang mit einer Tat nach
In das Einführungsgesetz zum Gerichtsver- § 129 a des Strafgesetzbuches begangen haben. Die
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Feststellung ist auf bestimmte Gefangene oder
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten berei- Gruppen von Gefangenen zu beschränken, wenn
nigten Fassung, zuletzt geändert durch § 180 des dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. Die Fest-
Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I stellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu tref-
S. 581), werden hinter § 30 folgende Vorschriften
fen.
eingefügt:
,,§ 31 § 32
Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesre-
oder Freiheit einer Person, begründen bestimmte gierung oder die von ihr bestimmte oberste Landes-
Tatsachen den Verdacht, daß die Gefahr von einer behörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten,
terroristischen Vereinigung ausgeht, und ist es zur die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbre-
Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbin- chen, so kann die Feststellung der Bundesminister
dung von Gefangenen untereinander und mit der der Justiz treffen.
Außenwelt einschließlich des schriftlichen und
§ 33
mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unter-
brechen, so kann eine entsprechende Feststellung Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen
getroffen werden. Die Feststellung darf sich nur auf die zuständigen Behörden der Länder die Maßnah-
Gefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach men, die zur Unterbrechung der Verbindung erfor-
§ 129 a des Strafgesetzbuches oder wegen einer der derlich sind.
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 34 8. Der Gefangene darf sich in einem gegen ihn ge-
( 1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33
richteten Strafverfahren schriftlich an das Ge-
betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie be- richt oder die Staatsanwaltschaft wenden. Dem
treff enden Maßnahme an, solange sie von einer Verteidiger darf für die Dauer der Feststellung
Feststellung erfaßt sind, die in den Absätzen 2 bis 4 keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt
nachfolgenden besonderen Vorschriften. werden.
(4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes ge-
(2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen wer-
richtliches Verfahren, in dem der Gefangene Partei
den gehemmt, wenn sie nicht nach anderen Vor-
oder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das Gericht
schriften unterbrochen werden.
kann einstweilige Maßnahmen treffen.
(3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen
Verfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeß- § 35
ordnung als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend
Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung,
folgendes:
wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach
1. Gefangenen, die keinen Verteidiger haben, wird ihrem Erlaß bestätigt worden ist. Für die Bestäti-
ein Verteidiger bestellt. gung einer Feststellung, die eine Landesbehörde ge-
2. Gefangene dürfen bei Vernehmungen und an- troffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts
deren Ermittlungshandlungen auch dann nicht an- zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung
wesend sein, wenn sie nach allgemeinen Vor- ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung
schriften ein Recht auf Anwesenheit haben; Glei- des Bundesministers der Justiz ein Strafsenat des
ches gilt für ihre Verteidiger, soweit ein von der Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Feststellung nach § 31 erfaßter Mitgefangener an-
wesend ist. Solche Maßnahmen dürfen nur statt- § 36
finden, wenn der Gefangene oder der Verteidiger
Die Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen,
ihre Durchführung verlangt und derjenige, der
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
nach Satz 1 nicht anwesend sein darf, auf seine
Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig
Anwesenheit verzichtet. § 147 Abs. 3 der Straf-
Tagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf
prozeßordnung ist nicht anzuwenden, soweit der
des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. Eine
Zweck der Unterbrechung gefährdet würde.
Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit
3. Eine Vernehmung des Gefangenen als Beschul- ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die
digter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute
Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, findet Feststellung gilt § 35. War eine Feststellung nicht
nur statt, wenn der Gefangene und der Vertei- bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur ge-
diger auf die Anwesenheit des Verteidigers ver- troffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern.
zichten. § 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellun-
4. Bei der Verkündung eines Haftbefehls hat der gen nicht mehr anwendbar.
Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit; er ist
von der Verkündung des Haftbefehls zu unter- § 37
richten. Der Richter hat dem Verteidiger das we-
(1) Uber die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnah-
sentliche Ergebnis der Vernehmung des Gefan-
men nach § 33 entscheidet auf Antrag ein Straf-
genen bei der Verkündung, soweit der Zweck
senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die
der Unterbrechung nicht gefährdet wird, und die
Landesregierung ihren Sitz hat.
Entscheidung mitzuteilen.
5. Mündliche Haftprüfungen sowie andere münd- (2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Ab-
liche Verhandlungen, deren Durchführung inner- satz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem
halb bestimmter Fristen vorgeschrieben ist, fin- Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Ge-
den, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne fangene verwahrt wird.
den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent- (3) Bei der Anhörung werden Tatsachen und Um-
sprechend. Eine mündliche Verhandlung bei der stände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die
Haftprüfung ist auf Antrag des Gefangenen oder Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden
seines Verteidigers nach Ende der Maßnahmen würde. § 33 a der Strafprozeßordnung gilt entspre-
nach § 33 zu wiederholen, auch wenn die Vor- chend.
aussetzungen des § 118 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung nicht vorliegen. (4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24
Abs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26 bis 30 gelten
6. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt und
entsprechend.
wird, wenn sie bereits begonnen hat, nicht fort-
gesetzt. Die Hauptverhandlung darf bis zur Dauer § 38
von dreißig Tagen unterbrochen werden; § 229 Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entspre-
Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt. chend, wenn eine Maßregel der Besserung und Si-
7. Eine Unterbringung zur Beobachtung des psy- cherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbrin-
chischen Zustandes nach § 81 der Strafprozeß- gungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung
ordnung darf nicht vollzogen werden. besteht."
Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1977 1879
Artikel 2 Rechtsgrundlage als § 119 der Strafprozeßordnung
getroffen worden und dauern diese Maßnahmen an,
Ubergangsregelung
so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschrif-
(1) Die §§ 31 bis 38 des Einführungsgesetzes zum ten:
Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende An-
1. Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern
wendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Straf-
nicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Ge-
verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer
fangenen innerhalb von drei Tagen nach dem In-
kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetz-
krafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung
buches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird,
nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
verfassungsgesetz getroffen worden ist.
ist,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 2. § 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
220 a), fassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an auch für diese Maßnahmen.
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder 3. Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
§§ 306 bis 308, des§ 310 b Abs. l, des§ 311 Abs, 1, dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsge-
des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
des§ 324
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung
Artikel 4
auch für den Fall, daß der nach § 31 Satz 2 zweiter
Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich Berlin-Klausel
auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
bis 3 erfüllt.
Berlin. Die Rechte und Verantwortlichkeiten der
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen Alliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt wor- Angelegenheiten der Sicherheit und des Status be-
den ist. treffen, bleiben unberührt.
Artikel 3
Uberleitungsregelung Artikel 5
Inkrafttreten
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in § 33
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. September 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 27. September 1977
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekannt-
gemacht, daß das in der Anlage aufgeführte Kenn-
zeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
gen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) von der
Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBI. I S. 1345).
Bonn, den 27. September 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Anlage
Europäische Konferenz der Verwaltungen
für Post und Fernmeldewesen
(CEPT)
CONFERENCE EUROPEENNE DES ADMINISTRATIONS DES POSTES ET DES
TELECOMMUNICATIONS
CEPT
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1977 1881
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2035/77 der Kommission zur .Änderung
der Verordnunn (EWG) Nr. 470/73 über Durchführungsbest,im-
munnen zu den Ausgleichsbeträgen für in den neuen Mitglied-
staaten erzeugte Raps - und Rübsens amen 15.9. 77 L 236/ 11
14. 9. '77 Verordnung (EWC) Nr. 2036/77 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilfereg-elunn für O 1 s a a t e n 15.9. 77 L 236/12
14. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2038/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbc~trägen für lebendes und geschlachtetes
c:;eflügel 15.9. 77 L 236/14
14. 9. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2039/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 15.9. 77 L 236/16
14. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2040/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15.9. 77 L 236/18
14. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2041/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 15.9. 77 L 236/21
13. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2042/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zwischen Osterreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen von Artikel XXVIII des
(~ATT über bestimmte Käsesorten 16.9. 77 L 237/1
15. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2043/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bc,\i der Einfuhr 16.9. 77 L 237/6
15. 9. 77 Verordnunn (EWG) Nr. 2044/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e j d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 16.9. 77 L 237/8
15. 9. 77 Verordrrnng (EWC) Nr. 2045/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl 16.9, 77 L 237/10
15. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2046/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erst,attungen bei der Ausfuhr auf dem Ei e r s e k -
t o r für den Zeitrnum vom 1. Oktober 1977 an 16.9. 77 L 237/12
15. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2047/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
f 1 e i s c: h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Oktober_ 1977 an 16.9. 77 L 237/14
15. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2049/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16.9. 77 L 237/17
15. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2050/77 der Kommission zur .Änderung
der Währun9sausgleichsbeträge 16.9. 77 L 238/1
15. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2051/77 der Kommission zur .Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 16.9. 77 L 238/18
16. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2052/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 17.9. 11 L 239/1
16. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2053/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.9. 77 L 239/3
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2054/77 der Kommission zur Einstel-
lung der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung und zur Ermöglichung der Verlängerung der Vertrags-
dauer für bestimmte eingelagerte Erz e u g n i s s e auf
dem Schweinefleischsektor 17.9. 77 L 239/5
16. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2055/77 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Ghana 17.9. 77 L 239/6
16. 9. 77 Verorclnunq (EWC;) Nr. 2056/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Volksrepublik
Bangladesch 17.9. 77 L 23919
1G. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2057/77 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 17.9. 77 L 239/15
16. 9. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2058/77 der Kommission zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1621 /77 über den Transfer
von Man er m i 1 c h p u 1 ver aus Beständen der Interven-
tionsstellen anderer Mitnliedstaaten zur italienischen Inter-
vc~ntionsstelle 17.9. 77 L 239/16
16. 9. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2059/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 17.9. 77 L 239/19
16. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2060/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 17.9. 77 L 239/21
19. 9. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 2061177 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.9. 77 L 241/t
19. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2062/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20.9. 77 L 241/3
19. 9. Tl Verordnung (EWG) Nr. 2063/77 der Kommission über die
Regelung der Vorausfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags
für einige Erzeugnisse des Getreide - und Reis sek -
tors 20.9. 77 L 241/5
19. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2064/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20.9. 77 L 241/6
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2065/77 der Kommissfon zur Fest-
setzung der auf G ,e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 9. 77 L 242/1
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2066/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 9. 77 L 242/3
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2068/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 21. 9. 77 L 242/7
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2069/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver -
a r b e i 1: u n ff s e r z e u g 11 i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 21. 9. 77 L 242/8
21. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2072/77 der Kommission zur Fest-
setzung dE~r auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.9. 77 L 243/4
21. g_ 77 Verordnung (EWCJ) Nr. 2073/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e 1: r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.9. 77 L 243/6
21. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2074/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfunrien bei der Einfuhr 22.9. 77 L 243/8
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1977 1883
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 9. 77 Verordnun~f (EWC;) Nr. 2075/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Priim ien als Zuschlaq zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 22.9. 77 L 243/ 10
21. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2076/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattunq bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Wc--,ißzucker und Rohzucker 22.9. 77 L 243/12
19. 9. 77 Verordnunq (EW(;) Nr. 2077/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EW(;) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
M a q l, r m i 1 c h p u 1 v e r zu Futterzwecken aus Beständen
der JntervenLionsslellen für die Ausfuhr nach Drittländern 22.9. 77 L 243/14
21. 9. 77 Vc,rordnur1<J (EWC) Nr. 2078/77 der Kommission zur Einfüh-
runq einc,r Ausqleichsabqabe auf die Einfuhr von best,immten
Pf 1 a um e n s o r t e n mit Ursprung in der Tschechoslowakei 22.9. 77 L 243/15
21. 9. 77 Veronlnunq (EWG) Nr. 2079/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i t u n q s c, r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqen 22.9. 77 L 243/17
21. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2080/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Binfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 9. 77 L 243/19
22. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2081 /77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 23.9. 77 L 244/1
22. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2082/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen be,i der Einfuhr
für G e t r c~ i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.9. 77 L 244/3
22. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2083/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 23.9. 77 L 244/5
Andere Vorschriften
13. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2037/77 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, weder gummielastisch noch kautschutier,t, der Tarifnum-
mer 60.02, mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3022/76 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen qewährt werden 15.9. 77 L 236/13
15. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2048/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 937/77 im Anschluß an die Festset-
zung eines neuen Umrechnungskurses für die Landwirtschaft
in Dänemark 16.9. 77 L 237/16
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission über die
Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen 21. 9. 77 L 242/5
20. 9. 77 Verordnung (EWG, Euratom, ECKS) Nr. 2070/77 des Rates
über die Verlängerung des Zeitraums der Gewährung der
vorüberqehenden Pauschalzulage nach Artikel 4 a des An-
hanqs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-
meinschaften 22.9. 77 L 243/1
20. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2071/77 des Rates zur mit einigen
Änderungen verbundenen Aufrechterhaltung der Genehmi-
qunqspflicht für Einfuhren von Baumwollgeweben und Beklei-
dunq mit Ursprung in beslimmt,en Drittländern nach einigen
Mitgliedstaaten 22.9. 77 L 243/2
21. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2084/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts für einiQe Zitrusfrüchte während der Zeiträume zu
Bcqinn der Einfuhrsaison 1977/1978 23.9. 77 L 244/7
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
r
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
SOEBEN ERSCHIENEN - Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. August 1977 - Format DIN A 4 - Umfang 24 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke der Fundstellennachweise können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags
zum Preise von DM 2,60 (DM 2,20 zuzüglich DM 0,40 Porto und Verpackung)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Poslimschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewaudle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.