1853
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1977 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
21. 9. 77 Ursle Verordnung zur Anderung der Telegrammordnung (1. ÄndVTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1853
9027-1
23. 9. 77 Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1857
7400-1-1
23. 9. 77 Verordnung zur Anckrung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1858
612-7-1
26. 9. 77 Verordnung übc:r die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . 1859
26. 9. 77 Verordnun~J ülwr vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (1. Ausnahmeverordnung zum ADNR) . . . . . . . . 1860
9502-1'.J-2-l
26. 9. 77 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
und über die Abkürzung einer Ubergangsfrist auf anderen Bundeswasserstraßen (2. So-
forlmaßna hrnen-Vero rdnung zum ADNR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
!)502-1:ll
26. 9. 77 Verordnung übvr dit\ Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen 1867
!Vi02-l 5
27.9. 77 Erste Zus! ünd i~Jk (:i tsanpassungs-Verordnung 1869
820-1, 212:1-1, 212fi-!J, 2126-9-4
13. 9. 77 Zweite Anderung der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundes-
ministers fü.r das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1870
20:J0-14-1-4
21. 9. 77 Bekcrnntmach1111~1 zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgc)selzblatt Tt>il II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
Verkündungc'n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1872
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1872
Erste Verordnung
zur Änderung der Telegrammordnung
{1.ÄndVTO)
Vom 21. September 1977
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 1. § 3 wird wie folgt geändert:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
a) Absatz 5 erhält folgende Fassun_g:
nummer 900-1, veröffentlichten bc~reinigten Fassung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ,, (5) Ein Telegramm behält seine Eigen-
Wirtschaft verordnet: schaft als Telegramm in offener Sprache,
wenn in ihm enthalten sind:
1. in Buchstaben oder Ziffern geschriebene
Artikel 1
Zahlen,
Änderung der Telegrammordnung 2. Eigennamen, abgekürzte Anschriften oder
Die Telegrammordnung in der Fassung der Be- vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften,
kanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 373) 3. Gruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen
wird wie folgt geändert: oder eine Mischung daraus, sofern sie
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
keine geheime Bedeutung haben; diese 7. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
c;rnppen dürfen keine akzentuierten
,, (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke
Buchstaben enthalten. 11
sind zugelassen:
b) Absalz 6 wird aufgehoben.
1. von und nach See = URGENT =, = RPx =
c) Der bish(~rige Absatz 7 wird Absatz 6. und= SF =,
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und 2. von See = LXx =."
erhi:ilt folgende Fassung:
,, (7) Zur geheimen Sprache gehören: 8. Nach§ 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
1. Cruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen
oder einer Mischung daraus, die eine ge- ,,§ 13 a
heime Bedeutung haben; diese Gruppen Seefunkbriefe
dürfen keine akzentuierten Buchstaben
enthalten, (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-
2. wirkliche Wörter, die zu einer oder meh- ders bestimmt ist, gelten für Seefunkbriefe die
reren der für den internationalen Tele- Bestimmungen über Funktelegramme sinnge-
gramm verkehr zugelassenen Sprachen ge- mäß.
hören, die jedoch eine andere Bedeutung (2) Seefunkbriefe sind nur im Verkehr von
haben, als ihnen üblicherweise beigelegt Schiffen nach Orten auf dem Land zugelassen.
wird und die daher keine verständlichen
Auf dem Landweg werden sie als gewöhnliche
Sätze ergeben,
Briefe befördert und zugestellt. Telegramm-
3. andere Wörter oder Ausdrücke, die die Kurzanschriften (§ 4 Abs. 8) sind nicht zuge-
für die offene Sprache festgesetzten Be- lassen.
dingungen nicht erfüllen. 11
(3) Seefunkbriefe erhalten den gebührenpflich-
e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die tigen Dienstvermerk = SLT =. Weitere gebüh-
Absätze 8 und 9. renpflichtige Dienstvermerke sind nicht zuge-
lassen.
2. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird gestrichen.
(4) § 22 Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Seefunk-
briefe. 11
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 9. § 16 erhält folgende Fassung:
,,(3) Alle Wörter sowie alle aus Buch-
,,§ 16
staben, Ziffern, Zeichen oder einer Mischung
daraus gebildeten Gruppen und Ausdrücke Telegrafische Anschriftenänderung,
werden bis zu 10 Schriftzeichen (Buchstaben, telegrafisches Auskunftsverlangen
Ziffern oder Zeichen) als ein Gebührenwort
gezählt. Bei längeren Wörtern, Gruppen und Innerhalb der Zeit, in der die Telegramme und
Ausdrücken werden je 10 Schriftzeichen als die zugehörigen Belege, die die Aufgabe, die
ein Gebührenwort gezählt; jeder verblei- Ubermittlung und die Zustellung betreffen, auf-
bende Uberschuß zählt als ein weiteres Ge- bewahrt werden, können durch gebührenpflich-
bührenwort." tigen Dienstspruch der Absender eines bereits
übermittelten Telegramms oder sein Bevollmäch-
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. tigter Anweisungen über die Zustellung des
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Telegramms durch Ändern der Anschrift geben
und der Empfänger eines Telegramms oder sein
Bevollmächtigter Auskunft über die Identität
4. In § 8 wird der Dienst.vermerk „ D =" durch
des Absenders verlangen; der Absender und der
den Dienstvermerk „ URGENT = ersetzt. 11
Empfänger sowie deren Bevollmächtigte müssen
sich ordnungsmäßig ausweisen."
5. § 10 wird aufgehoben.
10. § 17 erhält folgende Fassung:
6. An § 11 wird folgender Satz angefügt:
„ Die Uberweisungstelegramme zu telegrafischen ,,§ 17
Postanweisungen und telegrafischen Zahlungs- Zurückziehung von Telegrammen
anweisungen erhalten den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk ==,= MANDAT =, Uberweisungs- (1) Der Absender oder sein Bevollmächtigter
telegramme zu telegrafischen Zahlkarten und kann, sofern er sich ordnungsmäßig ausweist,
telegrafischen Uberweisungen den gebühren- ein Telegramm zurückziehen, wenn es noch
pflichtigen Dienstvermerk = VIREMENT =." nicht vom Aufgabeamt übermittelt worden ist.
Nr. (i:'i Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1855
(2) Die Gebühr für das zurückgezogene Tele- b) In Absatz 2 wird die Zahl „12" durch die Zahl
gramm wird dem Absender nach Abzug einer ,, 11 " ersetzt.
Schreibgebühr zurückgezahlt."
c) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 1
Nr. 10" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 9"
11. § 18 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Salz 3 werden die Worte "Ab-
11
satz 10" durch die Worte Absatz 8 und in
11 14. Anlage A - Telegrammgebührenvorschriften -
Satz 4 Halbsatz 2 der Dienstvermerk wird wie folgt geändert:
D - " durch den Dienstvermerk
URGENT " ersetzt. a) Abschnitt 2. Nebengebühren wird wie folgt
geändert:
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
aa) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
Absätze 6 und 7. bb) Der Text vor Nummer 8 in der Spalte
,,Gegenstand" wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8; dieser
Absatz wird wie folgt geändert: cc) Die Nummer 8 erhält bei gleichzeitiger
Aufhebung der zugehörigen Vorschrif-
aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,. und ten 1 und 2 folgende Fassung:
zwar Staatstelegramme gegen Empfangs-
„8 Gebührenpflichtiger
schein" gestrichen. Dienstspruch (§ 16 der
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Tele- Telegrammordnung) . . . Gebühr nach 1
gramme mit dem Vermerk GP Nr. 1 oder 2".
durch die Worte „postlagernde Tele- dd) Die Nummer 9 wird aufgehoben.
gramme" ersetzt.
ee) Die Nummern 11 und 12 einschließlich
e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9; in des vorangestellten Textes werden auf-
Satz 1 dieses Absatzes werden die Worte gehoben.
,,Absatz 10" durch die Worte Absatz 8" er-
11
setzt; Satz 2 wird gestrichen. b) In Abschnitt 3. Gebühren für Bildtelegramme
werden bei Nummer 7 und bei Nummer 14
f) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10; in jeweils in der Spalte „Gegenstand" der
diesem Absatz werden die Worte „Absatz 10" Dienstvermerk ,, = D =" durch den Dienst-
durch die Worte „Absatz 8" und die Worte vermerk ,, = URGENT = ersetzt. 11
,,Absatz l l" durch die Worte Absatz 9"
11
ersetzt. c) Abschnitt 4. Gebühren für Funktelegramme
wird wie folgt geändert:
g) Die bisherigen Absätze 13 und 14 werden die
Absätze 11 und 12. aa) Der Text vor Nummer 8 in der Spalte
,,Gegenstand" wird gestrichen.
12. In§ 19 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 12" bb) Die Nummer 8 einschließlich der zuge-
durch die Worte ,,§ 18 Abs. 10" ersetzt. hörigen Vorschriften 1 und 2 erhält fol-
gende Fassung:
„8 Gebührenpflichtige
13. § 22 wird wie folgt geändert: Dienstsprüche an
und von Seefunk-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stellen ........... . Gebühren nach
Nr. 1, 2 und 3
aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte
1. Die briefliche
,, , und die Dauer der Zustellung durch Antwort zu ge-
Boten nach§ 18 Abs. 6" gestrichen. bührenpflichtigen
bb) In Nummer 4 werden die Worte „eines Dienstsprüchen an
und von Seefunk-
verglichenen Telegramms" gestrichen. stellen ist nicht
cc) Nummer 6 wird aufgehoben. zugelassen.
2. Für eine tele-
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6; grafische Antwort
in dieser Nummer werden die Worte werden Gebühren
,,jeden anderen" durch das Wort „einen" für ein gewöhn-
ersetzt. liches Funk-
telegramm von
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 wer- sieben Wörtern
den die Nummern 7 bis 12. erhoben."
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
cc) Die Nummc!r 9 einschließlich der zuge- 15. Anlage B - Gebührenpflichtige Dienstvermerke
hör.igen Vorschriften 1 und 2 wird auf- - erhält folgende Fassung:
gehoben. „Anlage B
zu§ 4
cld) Vor der Nummer 15 werden in der Spalte Gebührenpflichtige Dienstvermerke
„Cegenstand" die Worte „Zusätzliche
Leistung oder besondere Behandlung"
Tele-
gestrichen. gramm-
ordnung Bedeutung Abkürzung
ee) Die Nummer 15 wird aufgehoben.
§
ff) In der Uberschrift der Vorschrift zu
Nr. 10 bis 15 in der Spalte „Gegenstand"
8 Dringende Ubermitt-
wird die Zahl „15" durch die Zahl 11 14" lung und Zustellung = URGENT =
ersetzt.
9 Antwort bezahlt . . . . . . = RPx = (x be-
gg) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 1 deutet für die Ant-
bis 15 in der Spalte „Gegenstand" wird wort voraus be-
die Zahl „15" durch die Zahl „14" ersetzt. zahlter Betrag in
Deµtscher Mark)
hh) Vor der Nummer 16 werden in der Spalte
„Gegenstand" die Worte „Zusätzliche 11 Telegrafische Postan-
Leistung oder besondere Behandlung" weisung, telegrafische
Zahlungsanweisung ... =MANDAT=--:
eingefügt.
11 Telegrafische Zahlkarte,
d) Am Schluß wird folgender Abschnitt 5. Ge- telegrafische Uber-
bühren für Seefunkbriefe angefügt: weisung ............. =VIREMENT=
13 Festtagsfunktelegramm = SF ==
.Nrl Gegenstand
Wortgebühr
DM 13 a Seefunkbrief .......... = SLT =
5. Gebühren für See-
14 Schmuckbla ttelegramm = LXx = (x be-
deutet Nummer
funkbriefe
oder Kenn-
(§ 13 a der Tele-
buchstabe des
grammordnung)
Schmuckblattes)
KüstE!ngebülu ....... . 0,55
15 Nachsenden ......... . FS =".
2 Bordgebühr ......... . 0,40
Zu Nr. 1 und 2
Artikel 2
Es werden keine
Mindestgebühren Berlin-Klausel
erhoben.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Gebühr leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
DM verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
3 Gebühr für die Beförde-
rung und Zustellung auf
dem Landweg, je See- Artikel 3
funkbrief ........... . die bestimmungs- Inkrafttreten
mäßige Gebühr
für einen Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
Standardbrief". Kraft.
Bonn, den 21. September 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1971 1857
Verordnung
über die Beseitigung der Depotpflicht
Vom 23. September 1977
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver-
bindung mit den §§ 2 und 6 a des Außenwirtschafts-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, von denen§ 2 geändert und § 6 a eingefügt
worden sind durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2141) und
§ 6 a durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
29. März 1976 (BGBI. I S. 869) zuletzt geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 3 Satz 2 der Zweiunddreißigsten Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
12. September 1974 (BGBl. I S. 2324) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 23. September 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 23. September 1977
Auf Grund der §§ 56, 57 und 178 Satz 1 des Geset- Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn
zes über das Branntweinmonopol in der im Bundes- verarbeitet werden sollen. 11
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verord- "(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
net: Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-
Artikel 1 sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungs-
über das Branntweinmonopol - die Brennereiord- anmeldung oder die Brenngenehmigung nicht
nung - in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede- bereithält, einer Erklärungspflicht nach Ab-
rungsnummer Anlage 1 zu 612-7-1 veröffentlichten satz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt."
ordnung vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2329),
wird wie folgt geändert: 5. § 169 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. § 113 wird gestrichen.
,, (1) Die Herstellung von Branntwein aus
2. § 139 wird wie folgt geändert: verschiedenen Rohstoffen kann in einer
Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitab-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
schnitte eines Kalendermonats angemeldet
11 (1) In Brennereien, die mehlige Stoffe ver- werden. Die Reinigung des Rohbranntweins
arbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für
20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie
Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maisehfrist) im selben oder folgenden Kalendermonat
eingemaischt werden." durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: am Ende eines Kalendermonats lediglich ge-
maischt, so ist der Betrieb in der Abfindungs-
,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 anmeldung für den folgenden Kalendermonat
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor- anzumelden. 11
sätzlich oder fahrlässig außerhalb der Maiseh-
frist des Absatzes 1 einmaischt." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen
3. § 162 wird wie folgt geändert: dürfen Abkürzungen nicht verwendet wer-
den."
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
angegebenen Zeiten gemaischt werden." ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 126 Abs.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maiseh- 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
frist" ein Komma und die Worte „das Einmai- oder fahrlässig einer Anmeldepflicht nach Ab-
schen" eingefügt. satz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zu-
widerhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4
4. § 168 wird wie folgt geändert: den Zusatz von Branntwein nicht in der
Brennblase vornimmt."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obst- Artikel 2
stoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzuge-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des
ben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
das Monopolgebiet eingeführt worden sind.
Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (BGBl. I
Branntwein, der aus anderen Stoffen als aus
S. 224) auch im Land Berlin.
Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln
hergestellt wird und von der Bundesmonopol-
verwaltung übernommen werden soll, ist in Artikel 3
der Abfindungsanmeldung zur Ubernahme an- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in dung in Kraft.
Bonn, den 23. September 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1859
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Vom 26. September 1977
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80) wird
verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des
Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-
tember 1975 (BGBI. I S. 2471), geändert durch Arti-
kel 63 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341), wird auf das Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 134 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
Kraft.
Bonn, den 26. September 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1860. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
(1. Ausnahmeverordnung zum ADNR)
Vom 26. September 1977
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde- 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
nmg gefährlicher (~üter vom 6. August 1975 (BGBI. I 2.1 Die während des Ladens aus den Tanköff-
S. 2121) wird nach Anhören der zuständigen ober- nungen entweichenden gasförmigen
sten Landesbehörden verordnet: Mischungen müssen gefahrlos abgeführt
werden können.
§ 1
2.2 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks
Ausnahmsweise Zulassung müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse
bestimmter gefährlicher Güter sowie drei dazu passende, ausreichend
lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung
vorhanden sein.
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Rhein (ADNR) Anlage zur Verordnung zur Ein- 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
führung der Verordnung über die Beförderung (Keine ergänzenden Vorschriften).
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über
die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen 4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
Bundeswasserstraßen in der Fassung der Bekannt- und Handhaben
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) - sind 4.1 Die während des Ladens aus den Tanks
Benzol und Methylalkohol, entweichenden gasförmigen Mischungen
- Schwefel in geschmolzenem Zustand und müssen gefahrlos abgeführt werden.
- Vinylchlorid 4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter
2.2 vorgeschriebenen Einrichtungen be-
ausnahmsweise auf den Bundeswasserstraßen mit
triebsbereit sein.
Ausnahme der Mosel und der Donau auch zur Beför-
derung in Binnentankschiffen zugelassen, und zwar 5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
unter Beachtung der §§ 2 bis 4. Schiffe
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Ziffer II (Keine ergänzenden Vorschriften).
Nummer 2.9 ist der Bundesminister für Verkehr,
§3
Nummer 3.4 ist die Wasser- und Schiffahrts-
direktion, das Wasser- und Schiffahrtsamt oder Vorschriften über die Beförderung
die Wasserschutzpolizei. von Schwefel in geschmolzenem Zustand
in Binnentankschiffen
§2 I. Abweichend von Rn. 10 121 (2) des ADNR darf
Vorschriften über die Beförderung von Benzol Schwefel in geschmolzenem Zustand der Klasse
und Methylalkohol in Binnentankschifien III b Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert
werden, wenn die nachstehenden Bedingungen
Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit eingehalten werden.
Rn. 131 121 dürfen Benzol der Ziffer I a, Kategorie
Kx, und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx, II. Ergänzende Vorschriften zu Anlage B:
der Klasse III a in Binnentankschiffen befördert wer-
1. Allgemeines
den, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an
I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor- Bord mitgeführt werden.
geschrieben oder zugelassen ist, sind die Bestim- 1.2 Die höchstzulässige Beförderungstempe-
mungen der Anlage B für Tankschiffe vom Typ II ratur muß im Zulassungszeugnis angege-
oder III auf die Beförderung von Benzol und ben sein.
Methylalkohol anzuwenden.
2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
II. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen
Abschnitten des Kapitels III der Anlage B bezüg- 2.1 Die Schiffe müssen den Vorschriften für
Hch der Klassen J d und llI a: Tankschiffe vom Typ V in Abschnitt 2
der Klassen I d und III a entsprechen.
1. Allgemeines Jedoch sind die Rn. 131 200 (1), 131 211
Ein Abdruck dieser Vorschriften muß sich an (1), 131 221 und 131 222 (1) nicht anzu-
Bord befinden. wenden und die übrigen Vorschriften der
Nr. (;5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1861
Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur inso- 2.6 Die Einrichtungen zum Lüften müssen so
weit, als sie mit diesen ergänzenden Vor- beschaffen sein, daß eine Ablagerung
schriften nicht in Widerspruch stehen. von Schwefel verhindert wird.
2.2 Der Schiffskörper und die Tanks müssen 2.7 Peileinrichtungen müssen vorhanden
aus Schiffbau-Stahl oder einem anderen sein.
mindestens gleichwertigen Metall gebaut
2.8 Die Offnungen der Tanks müss'en so hoch
sein.
angeordnet sein, daß bei einem Trimm
Alle Teile des Schiffes, die mit Schwefel des Schiffes von 2° und einer Krängung
oder Schwefelverbindungen in Berührung von 10° Schwefel nicht ausfließen kann.
kommen können, müssen aus Baustoffen Alle Offnungen müssen über Deck im
hergestellt sein, die weder von Schwefel Freien liegen.
oder Schwefelverbindungen angegriffen
werden noch gefährliche Veränderungen 2.9 Die Tanks und die Lade- und Löschrohr-
der Ladung verursachen können. leitungen müssen nach den Vorschriften
der zuständigen Behörde oder einer von
2.3 Nur Schiffe mit vom Schiffskörper unab- allen Rheinuferstaaten und Belgien an-
hängigen Tanks oder Zweihüllenschiffe erkannten Klassifikationsgesellschaft ge-
sind zugelassen. Der Rauminhalt eines prüft werden.
Tanks ist nicht begrenzt; es müssen aber
mindestens zwei Tanks vorhanden sein. 2.10 Die Lade- und Löschrohrleitungen müs-
Diese Tanks müssen voreinander ange- sen soweit wie möglich durch Schwei-
ordnet sein. ßung verbunden werden. Sie müssen aus-
reichend isoliert sein und beheizt werden
Kofferdämme und Laderäume müssen für
können. Die Ausschalter der Ladungs-
eine Person mit Sicherheitsausrüstung
pumpen müssen über Deck soweit wie
immer gut zugänglich sein.
möglich außerhalb des Bereichs der
Schotte, die die Laderäume und die Kof- Ladung angeordnet sein.
ferdämme begrenzen, müssen geschweißt
sein. In diesen Schotten sind Offnungen 2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen
eine Pumpe mit ausreichender Leistung
nicht zugelassen. Jedoch dürfen Heiz-
rohrdurchführungen in den Schotten ein- und ausreichendem Druck haben, um
geschweißt sein. zwei Strahlrohre zum Feuerlöschen zu
versorgen.
Weder Kofferdämme noch Laderäume
dürfen für irgendeinen anderen Zweck Die Feuerlöschleitung muß über Deck
eingerichtet sein. eingebaut und mit einer ausreichenden
Anzahl von Schlauchanschlüssen verse-
Eine Einrichtung zum Füllen der Koffer-
hen sein.
dämme mit Wasser darf nicht vorhanden
sein. Die Feuerlöschstrahlrohre müssen das
Die Tanks müssen außen mit einer Wasser versprühen können.
schwer entflammbaren Isolierung verse- Der Durchmesser der Sprühstrahlrohrdü-
hen sein. Diese Isolierung muß ausrei- sen muß mindestens 12 mm betragen.
chend widerstandsfähig gegen Stöße und Die Sprühstrahlrohre müssen so angeord-
Erschütterungen sein. Uber Deck muß die net sein, daß jeder Punkt des Decks im
Isolierung durch eine Abdeckung Bereich der Ladung vom Wasser erreicht
geschützt sein. Die Temperatur dieser werden kann. Mindestens drei Sprüh-
Abdeckung darf außen 50° C nicht über- strahlrohre müssen auf Deck vorgesehen
schreiten. sein.
2.4 Die Ladetanks sind mit Belüftungsein- Die Pumpenräume und jeder andere
richtungen zu versehen, die mit Sicher- geschlossene Raum, in dem Leitungen für
heit während aller Beförderungsbedin- Schwefel in geschmolzenem Zustand vor-
gungen die Konzentration von Schwefel- handen sind, müssen mit einer fest einge-
wasserstoff oberhalb des Flüssigkeits- bauten Feuerlöscheinrichtung versehen
spiegels unter 1,85 Vol-0/o hält. sein, die von außerhalb des betreffenden
2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten, Raumes bedient wird.
müssen mit einer Lüftung versehen sein. Wenn das Wärmeübertragungsmittel für
Anschlüsse für eine Zwangslüftung müs- die Erwärmung des Schwefels entzündbar
sen vorhanden sein. Die Ventilatoren ist, muß eine geeignete Feuerlöschein-
müssen einem explosionsgeschützten richtung für den Heizkessel vorhanden
Typ entsprechen. sein.
Für jede Offnung der Tanks muß eine 2.12 Das Wärmeübertragungsmittel muß so
Verschlußvorrichtung vorhanden sein, beschaffen sein, daß bei dessen Auslau-
die in dauerhafter Weise befestigt ist. fen in einen Tank eine gefährliche Reak-
Eine dieser Verschlußvorrichtungen muß tion mit dem Schwefel nicht zu befürch-
sich bei geringem Uberdruck im Tank ten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit
öffnen. muß wirksam geregelt werden können.
1.862 Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2.1 '.{ Di<: Tanks und die Laderäume müssen 4.3 Das Laden und das Löschen muß unter
rn i t Offmmqcn und Leitungen zur Ent- Aufsicht einer hierfür vom Absender oder
nclhm(: von Casprobcn versehen sein. Empfänger beauftragten sachkundigen
2.14 Uin geeignetes Gerät, mit dem jede Person vorgenommen werden, die nicht
bedeutsame Konzentration von aus der zum Bordpersonal gehört.
Ladung herkommenden Gasen gemessen 4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen
werden kann, sowie eine Gebrauchsan- außer den Anschlüssen der Lade- und
weisung für dieses c;erät müssen an Bord Löschrohrleitungen nur die Lüftungsöff-
sein. nungen offen sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen
die zu prüfenden Räume betreten werden geöffnet werden.
müssen.
4.5 Während des Ladens und Löschens, außer
3. Allgemeine Betriebsvorschriften wenn Frostgefahr besteht, muß die Feuer-
3.1 Die Vorschriften für Tankschiffe vom Typ löschleitung unter Druck stehen. Die Feu-
V im Abschnitt 3 der Klassen I d und III a erlöschstrahlrohre müssen betriebsbereit
sind anzuwenden. sein.
3.2 Die Konzentration von Schwefelwasser- 5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
stoff im freien Raum der Tanks muß min- Schiffe
destens einmal alle acht Stunden gemes-
sen werden. In den gleichen Abständen 5.1 Die Vorschriften der Rn. 10 503 und
muß die Konzentration von Schwefel- 131 503 sind anzuwenden.
dioxyd und Schwefelwasserstoff in der
5.2 Ein Schubleichter, der Schwefel in
Laderaumatmosphäre gemessen werden.
geschmolzenem Zustand befördert, darf
Die Ergebnisse der vorgenannten Messun- vom Schubboot nur dann getrennt werden,
gen müssen in einem Tagebuch eingetra- wenn der Betrieb und die Sicherheit auf
gen werden. dem Schubleichter gewährleistet sind.
3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüf-
tung versehen sind, muß sie spätestens bei §4
einer Schwefelwasserstoffkonzentration
von 1,0 Vol- 0 /o in Betrieb genommen wer- Vorschriften über die Beförderung
den. von Vinylchlorid in Binnentankschiffen
3.4 Wenn die Konzentration von Schwefel- Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit
wasserstoff in den Tanks über 1,85 0/o Rn. 131 121 darf Vinylchlorid der Klasse I d Ziffer
ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüg- 8 a}, F, in Binnentankschiffen befördert werden,
lich die nächste zuständige Behörde unter- wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.
richten.
I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Kon- geschrieben oder zugelassen ist, sind für die
zentration von Schwefeldioxyd in einem Beförderung von Vinylchlorid die Vorschriften
Laderaum ein Entweichen von Schwefel der Anlage B für Tankschiffe vom Typ I anzu-
vermuten läßt, müssen die Tanks inner- wenden.
ha.lb kürzester Frist gelöscht werden; neue
Ladung darf dann erst nach erneuter II. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen
Untersuchung durch die Behörde, die das Abschnitten im Kapitel III der Anlage B, die die
Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Klassen I d und III a betreffen:
Bord genommen werden.
1. Allgemeines
3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an
werden, wenn nach vorheriger Lüftung
Bord mitgeführt werden.
festgestellt worden ist, daß gefährliche
Gase nicht vorhanden sind. 1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an
Bord sein.
3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene
höchstzulässige Beförderungstemperatur 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
der Ladung darf nicht überschritten wer- 2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinylchlo-
den.
rid in Berührung kommen können, müssen
4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen aus Baustoffen hergestellt sein, die weder
und Handhaben von Vinylchlorid angegriffen werden noch
gefährliche Veränderungen der Ladung
4.1 Die Vorschriften der Rn. 10 407 und verursachen können.
131 425 sind anzuwcml<'>.n.
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströ-
4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der menden Gase müssen mindestens in einer
höchstzugelassenen Beförderungstempera- Höhe von 2,5 m über der Tankabdeckung
tur 98,5 °/o nicht überschreiten. abgeführt werden.
Nr. G5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1863
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß Person vorgenommen werden, die nicht
sofort und unabhängig voneinander durch zum Bordpersonal gehört.
Sicherheitsschalter von je zwei Stellen
4.2 Während des Ladens und Löschens müs-
aus auf dem Schiff (vorne und hinten)
sen vom Vor- und Hinterschiff aus Flucht-
sowie an Land (direkt am Zugang auf das
wege zum Land vorhanden sein. Ein leicht
Schiff und in ausreichender Entfernung)
zugängliches und lösbares Beiboot muß
unterbrochen werden können. Durch jeden
auf der Wasserseite liegen.
dieser Schaltc.>,r müssen die Lade- und
Löschleitungen vor und hinter der beweg- 4.3 Während des Ladens und Löschens müs-
lichen Verbindungsleitung zwischen sen die in Nummer 2.6 vorgeschriebenen
Schiff und Land durch Schnellschlußven- Einrichtungen betriebsbereit sein.
tile geschlossen werden können, die so
5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
nahe wie möglich am beweglichen Teil
Schiffe
angeordnet sind.
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und (Keine ergänzenden Vorschriften).
der Landtanks müssen dlirch eine Druck-
ausgleichsleitung verbunden werden kön- §5
nen. Ausnahmen für Trägerschifisleichter
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der auf Seeschiffahrtstraßen
Weise im elektrischen Stromkreis ge- Ein Trägerschiffsleichter, der den Anforderungen
schaltet sein, daß die Abschlußeinrich- an Bau und Ausrüstung nach Anlage B zum ADNR
tungen in der Lade- und Löschleitung nur nicht genügt, darf im räumlichen Anwendungsbe-
geöffnet werden können, wenn der Strom- reich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai
kreis geschlossen ist, und daß sie 1971 (BGBl. I S. 641) in ihrer jeweils geltenden
geschlossen sind, wenn der Stromkreis Fassung ausnahmsweise gefährliche Güter aller
unterbrochen ist. Klassen nur befördern, wenn
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind
1. die für die Schiffssicherheit zuständige Behörde
zulässig.
des Heimatstaates in einem amtlichen Zeugnis
2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks die Tauglichkeit zur Beförderung des jeweiligen
auch einer inneren Besichtigung unter- gefährlichen Gutes bestätigt hat und
worfen werden, um festzustellen, daß kein
2. dieses Zeugnis sich an Bord oder bei der Hafen-
Ansatz von Polymerisat vorhanden ist.
behörde befindet, die für den Ort zuständig ist, an
2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung dem der Trägerschiffsleichter von Bord gelassen
muß mit einer Einrichtung berieselt wer- oder be- oder entladen wird.
den können. Diese Einrichtung muß mit
einem Anschluß zur Versorgung von Land §6
aus versehen sein.
Besondere Pflichten der Beteiligten
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks
müssen außerdem drei Wasserentnah- (1) Bei der Beförderung der in den §§ 2 bis 4 ge-
meanschlüsse sowie drei dazu passende, nannten gefährlichen Güter in Binnentankschiffen und
ausreichend Jange Schläuche mit Sprüh- beim Laden und beim Löschen dieser Güter haben
strahlrohren vorhanden sein. der Eigentümer - falls ein Ausrüsterverhältnis
2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt besteht, der Ausrüster - , der Absender, der Schiffs-
notwendigen Einrichtungen versehen sein. führer und alle sonst an Bord befindlichen Personen
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für die besonderen Pflichten zu erfüllen, die in den
Schubleichter. Wenn die Beförderung in Absätzen 2 bis 4 aufgeführt sind.
einem Schubverband erfolgt, muß das (2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat das Schiff
Schubboot mit den entsprechenden Ein- in einem Bau- und Ausrüstungszustand zu erhalten,,
richtungen ausgerüstet sein. der der Ziffer II Nr. 2 der für das jeweilige gefähr-
3. Allgemeine Betriebsvorschriften liche Gut maßgebenden Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4)
entspricht.
Wenn die Temperatur der Ladung 30° C zu
erreichen droht, muß der Schiffsführer alle mit (3) Der Schiffsführer hat
der Sicherheit zu vereinbarenden erforderli-
1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand
chen Maßnahmen treffen, um zu verhindern,
zu erhalten, der der Ziffer II Nr. 2 der für das
daß diese Temperatur erreicht wird und insbe-
jeweilige gefährliche Gut maßgebenden Vor-
sondere die in Nummer 2.6 bezeichnete Deck-
schrift (§§ 2, 3 oder § 4) entspricht,
berieselungseinrichtung in Betrieb nehmen.
2. die nach Ziffer II Nr. 3 und 4 der jeweiligen
4. Besondere Vorschriften über das Laden, Löschen Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) zur Abwehr von Ge-
und Handhaben fahren erlassenen Allgemeinen Betriebsvorschrif-
4.1 Das Laden und Löschen muß unter Auf- ten und Besonderen Vorschriften für das Laden,
sicht einer hierfür vom Absender oder Löschen und Handhaben zu beachten und alle an
Empfänger beauftragten sachkundigen Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. die in § 3 Ziffer 11 Nr. 5 i.rnfgeführten Besonderen 3. als sonstige an Bord befindliche Person
Vorschriften über den Verkehr der Schiffe einzu- a) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen
halten, Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-
4. einen Abdruck der für das jeweilige gefährliche schriften für das Laden, Löschen und Handha-
Gut maßgebenden Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) an ben.nicht beachtet,
Bord aufzubewahren und zuständigen Personen b) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsfüh-
auf Verlan9en zur Prüfung auszuhändigen. rer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteil-
(4) Alle sonsli~Jen an Bord befindlichen Personen ten Weisungen zuwiderhandelt.
haben
l. die nach Ziffer ll Nr. 3 und 4 der jeweiligen §8
Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) zur Abwehr von Ge- Arbeitsschutzvorschriften
fahren erlassenen Allgemeinen Betriebsvorschrif-
ten und Besonderen Vorschriften für das Laden, Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlas-
Löschen und l·landhalH~n zu beachten, senen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
2. die vom Schiffsführer uus Gründen der Sicherheit
an Bord erteilten Weisunuen zu befolgen. §9
Berlin-Klausel
§7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ordnungswidrigkeiten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
auch im Land Berlin.
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
C~üter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10
1. als Eigentümer oder Ausrüster
Inkrafttreten
entgegen § 6 Abs. 2 das Schiff in dem vorge-
schriebenen Bau- und Ausrüstungszustand (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
nicht erhält; Kraft und mit Ablauf des 30. September 1979 außer
2. als Schiffsführer Kraft.
a) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 das Schiff in dem (2) Für die ausnahmsweise Beförderung dedn § 1
vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszu- Abs. 1 genannten gefährlichen Güter in Binnentank-
stand nicht erhält, schiffen auf der Mosel bleiben die §§ 2 bis 5 der
b) entgegen § 6 Aus. 3 Nr. 2 die Allgemeinen Verordnung zur vorübergehenden Änderung der
Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor- Verordnung über die Beförderung gefährlicher
schriften für das Laden, Löschen und Handha- Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 19. Dezember
ben nicht beachtet oder die an Bord befindli- 1972 (BGBI. I S. 2497) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2
chen Personen zur Beachtung dieser Vor- der ADNR-Umstellungs- und Änderungsverordnung
schriften nicht anhält, vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3477) auch nach
Ablauf des 30. September 1977 anwendbar. Sie tre-
c) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Besonderen
ten hinsichtlich der Beförderung von
Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
nicht einhält, -· Benzol und Methylalkohol
d) entgegen § 6 Abs. '.3 Nr. 4 einen Abdruck der mit Ablauf des 30. September 1980,
für das jeweilige gefährliche Gut maßgeben- - Schwefel in geschmolzenem Zustand
den Vorschrift nicht an Bord aufbewahrt oder mit Ablauf des 31. März 1979,
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
- Vinylchlorid
fung nicht aushändigt,
mit Ablauf des 31. März 1979
e) Vinylchlorid lJefördP-rt, lädt oder löscht,
obwohl Kinder unter 14 Jahren an Bord sind; außer Kraft.
Bonn, den 26. September 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1865
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
und über ·die Abkürzung einer Ubergangsfrist auf anderen Bundeswasserstraßen
(2. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)
Vom 26. September 1977
Auf C3rund des § 7 Abs. 1 des c;esetzes über die stimmung des Siedeverlaufes nach ASTM D
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 86-62 oder DIN 51751
(BGBl. I S. 2121) wird veron;inet: - der Sied~beginn des Gemisches nicht unter
35° C liegt und
§ 1
die aufgefangene Destillat.menge zwischen
Auf der Mosel werden in Kraft gesetzt: Siedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o
beträgt."
1. die Begriffsbestimmung der Kategorie Kx in
Randnummer 6301 Abs. 2 der auf anderen Bun- 2. Randnummer 10 185:
deswasserstraßen anwendbaren Anlage A zum
,, 10 185 Schrift.liehe Weisungen [siehe auch Rn.
ADNR (Vorschriften über die gefährlichen Güter)
10 181 (1) b), 10 273, 10 302, 10 340, 11 301, 21 301,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
32 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und 71 301].
1977 {BGBI. I S. l 119),
2. die Randnummer 10 181 (Urkunden) der auf ande- (l) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-
ren Bundeswasserstraßen anwendbaren Anlage B schenfällen aller Art, die sich während der Beför-
zum ADNR Anlage 2 der ADNR-Umstellungs- derung ereignen können, sind dem Schiffsführer
und Änderungsverordnung vom 16. Dezember vom Absender schriftliche Weisungen mitzuge-
1976 (BGBl. I S. 3477) -- mit der Maßgabe, daß ben, die in knapper Form angeben:
das normale Zulassungszeugnis auf Schiffen mit a) die Art der Gefahr, die die beförderten gefähr-
begrenzter Sicherheitseinrichtung nicht mitge- lichen Güter in sich bergen, sowie die erfor-
führt zu werden braucht, derlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu
begegnen;
3. die Randnummern 131 412 (Prüfliste) und 151 412
(Prüfliste) einschließlich des Anhangs 3 der b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfelei-
Anlage B zum ADNR, und zwar als Randnum- stungen, falls Personen mit den beförderten
mern 31 412 und 51 412 und mit der Maßgabe, daß Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-
die Prüfliste nicht auch in englischer Sprache rung kommen;
gedruckt zu sei.n braucht. c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen,
insbesondere die Mittel oder Gruppen von
§2 Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nicht ver-
wendet werden dürfen;
Auf der Mosel sind abweichend vom Wortlaut der d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der
Anlagen A und B zum ADNR in der nach Artikel 3 Verpackungen oder der beförderten gefähr-
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher lichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, ins-
Güter auf der Mosel Anlage zur Verordnung vom besondere wenn sich diese gefährlichen Güter
20. Dezember 1971 (BGBL I S. 2044) geltenden ausgebreitet haben.
Fassung --- Anlagen A und B zur Verordnung vom
23. November 1971 (BGBI. I S. 1851) die Rand- (2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge-
nummer 6301 Abs. 2 (Begriffsbestimmung der Kate- fährliche Gut aufgestellt werden, wenn es
gorie KO) sowie die Randnummern 10 185, 10 261 - in loser Schüttung oder
und 10 411 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden: in fest verbundenen Tanks befördert wird
l. Randnummer 6301 Abs. 2 (Kategorie KO): oder wenn
Güter der Klasse IV b oder Güter, die den Be-
,,Kategorie KO:
stimmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-
Stoffe der Ziffern l, 2 und 5, deren Dampfdruck fahrtpolizeiverordnung unterliegen, in Ver-
bei 50° C mehr als 1,1 kg/cm 2 beträgt und die sandstücken befördert werden.
nicht zur Kategorie Kx: gehören. Ausgenommen
sind jedoch: In anderen Fällen genügt eine Weisung für jede
a) Motorentreibstoffe, deren Dampfdruck bei der Klassen, zu denen die beförderten Güter
50° C 1,5 kg/cm 2 nicht überschreitet; gehören.
b) Gemische, deren Dampfdruck bei 50° C 1,75 Die Weisungen müssen in deutscher, französischer
kg/ cm2 nicht überschreitet, wenn bei der Be- und niederländischer Sprache abgefaßt sein.
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord 4. Randnummer 10 411:
von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß sie „10 411 Unterbringung der Ladung
in der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die
Weisungen für die betreffenden Güter während (1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern
der Beförderung an Bord auszuhängen." der Laderäume oder der fest verbundenen Tanks
untergebracht sein.
3. Randnummer 10 261:
(2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die
„10 261 Sprechfunkanlage Unterbringung der Versandstücke auf den Schif-
Die nachstehend unter den Buchstaben a bis c be- fen gelten auch für die Unterbringung der Behäl-
zeichneten Schute müssen über eine Sprechfunk- ter (Container) und der abnehmbaren Tanks.
anlage für den öffentlichen Fernsprechdienst ver- (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan
fügen. Im grenzüberschreitenden Verkehr muß oder in anderen Papieren eintragen, welche ge-
diese Anlage der jeweils geltenden Fassung der fährlichen Güter in den einzelnen Laderäumen,
Regionalen Vereinbarnng über den Rheinfunk- fest verbundenen Tanks oder an Deck unterge-
dienst entsprechen: bracht sind. Die Güter sind wie im Beförderungs-
a) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher papier angegeben (Bezeichnung des Gutes,
Güter bestimmt sind, mit Ausnahme von Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls F
Tankschiffen, die zur Beförderung von weni- oder NF beziehungsweise Kategorie) zu bezeich-
ger als 25 t Gütern der Kategorie K3 der nen."
Klasse III a bestimmt sind; §3
b) andere Schiffe, di.e Güter befördern, welche In § 9 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung der
den Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11 Verordnung über die Beförderung gefährlicher
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung unter- Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdeh-
liegen; nung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes-
c) andere Schiffe, die befördern: wasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) werden die Worte
mehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der
,,Kategorien KOs und KOn" durch die Worte „Ka-
Klasse Ill a in abnehmbaren Tanks,
tegorie KOn" ersetzt.
mehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der
Klasse I d Ziffer 10 oder §4
mehr als je 1 000 kg der nicht den Bestim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mungen der Anlage 11 der Rheinschiff- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-
fahrtpolizeiverordnung unterliegenden Gü- zes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
ter der Klasse IV a, mit Ausnahme der lee- Land Berlin.
ren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.
§5
Diese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und
Schleppkähne. Werden die unter den Buchstaben (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
a, b und c bezeichneten Güter mit einem Schub- Kraft.
oder Schleppverband befördert, muß das schie- (2) § 3 tritt mit Ablauf des 31. März 1978 außer
bende beziehungsweise schleppende Fahrzeug Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf
mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein." des 30. September 1978 außer Kraft.
Bonn, den 26. September 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. (i5 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1867
Verordnung
über die Einführung eines Bleib-weg-Signals aui den Bundeswasserstraßen
Vom 26. September 1917
Auf Crund des § 3 Abs. l des Cesetzes über die (3) Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrt-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- polizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtstraßen-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Ordnung gegeben werden.
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes (4) Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor- selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaf-
den ist, wird verordnet: fen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden
kann.
§1
§4
Diese Verordnung gilt auf der Bundeswasser-
straße Rhein und den Bundeswasserstraßen im (1) Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrneh-
räumlichen Anwendungsbereich der Binnenschiff- men, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der
fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1 drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen
der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff- sie,
fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971, BGBI. I a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fah-
S. 178, zuletzt geändert durch Verordnung vom ren, sich in möglichst weiter Entfernung von
10. August 1977, BC~Bl. l S. 1541). dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeige-
§2
fahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
(1) Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei- (2) Auf den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen
werden der beförderten gefährlichen Güter verursa- sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
chen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst alle Fenster und nach außen führende Offnungen
werden an Bord von sind zu schließen;
a) Tankschiffen, auf die die Anlage 9 oder 11 der alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August löschen;
1970 (BGBl. I S. 1305 -·-· Anlageband-) oder der das Rauchen ist einzustellen;
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfs-
1971 (BGBI. I S. l 78 ---· Anlageband und S. 384) maschinen sind abzustellen;
Anwendung findet, allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
und Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, so sind alle
b) Fahrzeugen, auf die die Anlage 10 der Rhein- noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfs-
schifffahrtpolizeiverordnung oder der Binnen- maschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
schiffahrtstraßen-Ordnung Anwendung findet,
(3) Absatz 2 gilt auch für die Fahrzeuge, die in
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das
das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt ent- Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist
stehenden Gefahren abzuwenden. das Fahrzeug zu verlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schubleichter und son- (4) Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den
stige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn Absätzen 1 bis 3 sind Strömung und Windrichtung
diese jedoch zu einem Verband oder zu gekuppelten zu berücksichtigen.
Fahrzeugen gehören, muß das Bleib-weg-Signal von
dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der (5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4
Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahr- sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen,
zeuge befindet. wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
§3
§5
(1) Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrneh-
Schall- und Lichtzeichen. men, müssen die nächste zuständige Strom- und
(2) Das Schallzeichen besteht aus der mindestens Schiffahrtpolizeibehörde oder die nächste Dienst-
15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung stelle der Wasserschutzpolizei nach den gegebenen
abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. als Eigentümer oder Ausrüster
Ordnu ngsw id riu im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge- die in Nummer 1 bezeichnete Handlung anordnet
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem oder zuläßt.
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich §7
oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. als Schiffsführer
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset-
a) ein Fahrzeug der in§ 2 Abs. 1 Buchstaben a und zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
b bezeichneten Art führt, obwohl es nicht so der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
ausgerüstet ist, daß das Bleib-weg-Signal nach
dem Auslösen selbsttätig ablaufen kann (§ 3
Abs. 4) oder §8
b) entgegen § 2 Abs. 1 das Bleib-weg-Signal nicht Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
auslöst; Kraft und mit Ablauf des 30. September 1980 außer
2. als Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
nimmt, Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bun-
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in deswasserstraßen vom 11. September 1972 (BGBl. I
Verbindung mit Absatz 5, eine dort bezeichnete S. 1773), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Maßnahme nicht trifft; 28. Oktober 1976 (BGBL I S. 3114), außer Kraft.
Bonn, den 26. September 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1869
Erste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 27. September 1977
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständig- Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt durch
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 die Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(BGBJ. I S. 705) wird aus Anlaß des Organisations- ordnung":
erlasses vom 18. Januar 1977 (BGBI. I S. 128) im 1. § 7 Abs. 1 Satz 1
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
2. § 7 Abs. 3 Satz 2
und Sozialordnung und dem Bundesminister für
Jugend, Familie und Cesundheit verordnet: 3. § 7 Abs. 4 Satz 1
4. § 10 Abs. 5
5. § 22 Abs. 2 Satz 3
§ 1
6. § 23 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung
7. § 24 Satz 1
In § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 8. § 25 Abs. 1
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
9. § 26 Satz 1
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes 10. § 27
vom 27. Juni 1977 (BC;BI. I S. 1069), werden die 11. § 28 Abs. 1
Worte „Der Bundesminister für Jugend, Familie 12. § 28 Abs. 2 Satz 1.
und c;esundheit setzt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und" ersetzt durch die §4
Worte „Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- KHG-Beiratsverordnung
ordnung setzt".
In folgenden Vorschriften der Verordnung über
§2 die Bildung eines Beirats zur Beratung des Aus-
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde schusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I
§ 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn- S. 3004, 3417) werden die Worte „Bundesminister(s)
heilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt durch
Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten berei- die Worte „Bundesminister(s) für Arbeit und Sozial-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 ordnung":
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581),
erhält folgende Fassung: 1. § 1 Abs. 1
2. § 5 Satz 1.
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine Ge- §5
bührenordnung für Zahnärzte."
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 3
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 57 des
Krankenhausfinanzierungsgesetz Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes auch im Land
In folgenden Vorschriften des Gesetzes zur wirt- Berlin.
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur §6
Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni
Inkrafttreten
1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Arti-
kel 42 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Ja-
S. 3341), werden die Worte „Bundesminister für nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Änderung
der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 13. September 1977
Die Sechste Anordnung über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen -
5. Ergänzung der ZOVers - vom 9. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3416), geändert durch Anordnung vom
25. Mai 1977 (BGBI. I S. 795), wird in Anwendung
des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Satz 2 Buchstabe b wird nach dem
Datum „1. Mai 1977," folgendes eingefügt:
„ für den Bereich der Oberpostdirektion Dortmund
am 1. Juli 1977,
für den Bereich der Oberpostdirektion Saarbrük-
ken am 1. September 1977,
für den Bereich des Fernmeldetechnischen Zen-
tralamtes, des Posttechnischen Zentralamtes, der
Fachhochschule der Deutschen Bundespost Die-
burg, der Oberpostdirektionen Frankfurt am Main
und Kiel am 1. Oktober 1977,
für den Bereich der Fachhochschule der Deut-
schen Bundespost Berlin am 1.. Februar 1978,".
2. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1977 in Kraft.
Bonn, den 13. September 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1871
Bekanntmachung
zu§ 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
Vom 21. September 1977
Auf Grund des § 121 Abs. 5 des Urheberrechts-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273)
wird gemäß einem Notenwechsel zwischen der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel
und dem Außenministerium des Königreichs Belgien
bekanntgemacht:
Das Königreich Belgien gewährt deutschen Staats-
irngehörigen ein dem Folgerecht (§ 26 des Urheber-
n~chts9esetzes) entsprechendes Recht.
Bonn, den 21. September 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. ;J8, ausge,geben am 23. September 1977
Tctg Inhalt Seite
21. 9. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden über Leistungen für Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
18. B. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
31. 8. 77 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jienmg der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . 804
31. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
1. 9. 71 B,ekan_ntmachung ü1wr den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
CJasknegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1871
Bekanntmachung
zu§ 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
Vom 21. September 1977
Auf Grund des § 121 Abs. 5 des Urheberrechts-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273)
wird gemäß einem Notenwechsel zwischen der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel
und dem Außenministerium des Königreichs Belgien
bekanntgemacht:
Das Königreich Belgien gewährt deutschen Staats-
irngehörigen ein dem Folgerecht (§ 26 des Urheber-
n~chts9esetzes) entsprechendes Recht.
Bonn, den 21. September 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. ;J8, ausge,geben am 23. September 1977
Tctg Inhalt Seite
21. 9. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden über Leistungen für Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
18. B. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
31. 8. 77 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jienmg der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . 804
31. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
1. 9. 71 B,ekan_ntmachung ü1wr den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
CJasknegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 9. 77 Verordnung Nr. 14/17 über die Festsetzung vo11
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 171 13. 9. 77 25. 9. Tl
8. 9. 77 Achte Verordnung zur Änderung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 176 20. 9, 77 siehe Art. 2
96-1-2-27
8. 9. 77 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von· Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
obernn Kontrollbezirken und Flugverkehrsbera-
tungsbezirken) 176 20. 9. n 3. 11. 77
96-1-2-:15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in· der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
l. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1973/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.9. 77 L 224/1
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1974/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 2.9. 77 L 224/3
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1975/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 2.9. Tl L 224/5
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1976/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 2. 9. 77 L 224/7
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1977/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö I 2.9. 77 L 224/9
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1978/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.9. 77 L 224/11
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 9. 77 Verordnung Nr. 14/17 über die Festsetzung vo11
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 171 13. 9. 77 25. 9. Tl
8. 9. 77 Achte Verordnung zur Änderung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 176 20. 9, 77 siehe Art. 2
96-1-2-27
8. 9. 77 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von· Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
obernn Kontrollbezirken und Flugverkehrsbera-
tungsbezirken) 176 20. 9. n 3. 11. 77
96-1-2-:15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in· der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
l. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1973/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.9. 77 L 224/1
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1974/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 2.9. 77 L 224/3
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1975/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 2.9. Tl L 224/5
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1976/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 2. 9. 77 L 224/7
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1977/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö I 2.9. 77 L 224/9
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1978/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.9. 77 L 224/11
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1873
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1979/77 der Kommission zur Festset-
zung auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 3.9. 77 L 225/ 1
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1980/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.9. 77 L 225/3
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1981/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 3.9. 77 L 225/5
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1982/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T a f e 1 -
t r a u b e n mit Ursprung in Griechenland 3.9. 77 L 225/8
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1983/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1624/76, (EWG) Nr. 938/17 und
(EWG) Nr. 1825/77 hinsichtlich der Anwendung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzeugnisse 3.9. 77 L 225/9
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1984/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r
als Nahrungsmittelhilfe 3.9. 77 L 225/ 11
1. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1985/77 der Kommission zur Änderung
von Koeffizienten, mit denen die Währungsausgleichsbeträge
für einige Getreideerzeugnisse zu multiplizieren sind 3.9. 77 L 225/14
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1986/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von P f i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 3. 9. 77 L 225/ 15
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1987/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 3.9. 77 L 225/16
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1988/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3.9. 77 L 225/ 18
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1989/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 5.9. 77 L 226/ 1
5. 9. 77 Verordnung {EWG) Nr. 1990/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 6.9. 77 L 227/1
5. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1991/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6.9. 77 L 227/3
5. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1992/77 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Z i t r o n e n
mit Ursprung in Argentinien 6.9. 77 L 227/5
6. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1993/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7.9. 77 L 228/1
6. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1994/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7.9. 77 L 228/3
2. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1995/77 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u 1 v e r als
Nahrungsmittelhilfe 1.9. 77 L 228/5
7. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1996/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 8.9. 77 L 230/1
7. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1997/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 8.9. 77 L 230/3
7. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1998/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.9. 77 L 230 5
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Be/,eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1999/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 8.9. 77 L 230/7
7. q_ 77 Verordnung (EWG) Nr. 2000/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zuslct11d für Weißzucker und Rohzucker 8.9. 77 L 230/9
7. D. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2001/77 der Kommission zur Festset-
zunq des Belrc1qes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 8.9. 77 L 230/11
7. 9. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2002/77 der Kommission zur Festset-
zunq des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
m e n 8.9. 77 L 230/13
7. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2003/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 8.9. 77 L 230/15
8. q_ 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 2004/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 9.9. 77 L 231/1
8. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2005/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e L r e i d P , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 9.9. 77 L 231/3
8. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2006/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö l 9.9. 77 L 231/5
8. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2007/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und.
Rohzucker 9.9. 77 L 231/7
9. g_ 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 2008/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.9. 77 L 232/1
9. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2009/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10.9. 77 L 232/3
9. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2010/77 der Kommission zur Festset-
zun~r der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 10.9. 77 L 232/5
9. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2013/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 10.9. 77 L 232/20
9. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2014/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 10. 9. 77 L 232/22
9. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2015/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 10.9. 77 L 232/24
12. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2016/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e ,i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13.9. 77 L 234/1
12. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2017/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c:; e l r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 13.9. 77 L 234/3
12. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2018/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 13.9. 77 L 234/5
12. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 201i9/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h w e in e -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 16. September 1977 beginnen-
den Zeitraum 13.9. 77 L 234/7
12. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2020/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1986/77 zur Einführung einer
Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprung in Griechenland 13.9. 77 L 234/11
Nr. G5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977 1875
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. !J. 77 Vt-,rordnung (EWC) Nr. 2021 /77 der Kommission zur Änderung
des Crundhetrctqs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmlPll anderen Erzeugnissen des Zuckers e k -
1. o r s 13.9. 77 L 234/12
12. 9. 77 V0ronlnung (EWG) Nr. 2022/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13. 9. 77 L 234/13
12. 9. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 2023/77 der Kommission zur Festset-
:t.ung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 13.9. 77 L 234/14
1:1. q, 77 Vm·ordnung (EW(;) Nr. 2025/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; et r e i de , Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf1rnqen bei der Binfuhr 14.9. 77 L 235/2
13. 9. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2026/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14.9. 77 L 235/4
12. 9. 77 VPrordnun9 (EWG) Nr. 2027/77 der Kommission zur Festle-
qun~J der Durchführunqsbestimmung•en für die ergänzenden
Maßnahrrwn, die Inhabern langfristiger Lagerverträge für
Ta f e I w C! i n <) vorbehalten sind, für das Wirtschaftsjahr
1976/1977 14.9. 77 L 235/6
12. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2028/77 der Kommission zur Durchfüh-
rung der erqänzenden Ma.ßnahmen für das Wirtschaftsjahr
1976/1977, die fnhabern langfristiger Lagerverträge für
Tafel w e i n <' vorbehalten sind 14. 9. 77 L 235/ 10
]3. 9. 77 Verordnl!IHJ (EWC) Nr. 2029/77 der Kommission zur Festset-
zunq der J\bschöpfunq(~n bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14.9, 77 L 235/11
14. D. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2030/77 der Kommission zur Festset-
zung der dtll Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein \J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr 15.9. 77 L 236/1
14. 9. Tl Verordnung (EWC) Nr. 2031 /77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 15.9. 77 L 236/3
14. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2032/77 der Kommission zur Festset-
zung der bPi Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfunw~n bei der Einfuhr 15.9. 77 L 236/5
14. 9. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2033/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 15.9. 77 L 236/7
Andere Vorschriften
D. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2011/77 der Kommission zur Wieder-
(~inführung des Zollsalzes für Monoäthylenglykol und Mono-
propylenglykol der Tarifstelle 29.04 C ex I mit Ursprung in
Rmnänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des
Rates vor9esehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 9. 77 L 232/18
9. 77 Verordnun~r (EWG) Nr. 2012/77 der Kommission zur Wieder-
einführunu des Zollsatzes für Diäthylenglykol der Tarifstelle
29.08 B ex I mit Ursprunu in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWC;) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zoll-
JHliferenzen 9ewähr t werden
1
10.9. 77 L 232/19
13. 9. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2024/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 878/77 hinsichtlich des in der Land-
wirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für die
dänische Krone 14.9. 77 L 235/1
13. 9. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2034/77 der Kommission über die
FPstsetzun9 von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 15.9. 77 L 236/9
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
SOEBEN ERSCHIENEN - Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. August 1977 - Format DIN A 4 - Umfang 24 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke der Fundstellennachweise können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags
zum Preise von DM 2,60 (DM 2,20 zuzüglich DM 0,40 Porto und Verpackung)
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla~1: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcs(J<:sclzblall Teil I werden Ceselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jrn l:lundcsr1csclzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmdcl1unqcn sowie Zolllurifvcrordnungen veröffentlicht.
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preis isl die Mehrwertsteuer enlhall<,n, der ,mgewandte Steuersatz belrägt 5,5 0/o.