1757
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1977 Nr.63
Tag Inhalt Seite
15.9. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung 1757
213-1-2
15.9. 77 Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1763
213-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1773
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1774
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein am 31. August 1911 abgeschlossener Nachtrag
zum Fundstellennachweis A 1976 beigefügt.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Vom 15. September 1977
Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundes- d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,Durch die Festsetzung werden die Vor-
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wird mit Zu- schriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Be-
stimmung des Bundesrates verordnet: bauungsplans, soweit nicht aufgrund der
Absätze 3 a bis 7 etwas anderes bestimmt
wird."
Artikel 1
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der e) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende
Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I Absätze 3 a bis 7 ersetzt:
S. 1237; 1969 I S. 11) wird wie folgt geändert: ,, (3 a) Für die in den §§ 4 bis 9 und 11 be-
zeichneten Baugebiete können im Bebau-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ungsplan für das jeweilige Baugebiet Festset-
zungen getroffen werden, die das Baugebiet
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
1. nach der Art der zulässigen Nutzung,
„ Allgemeine Vorschriften 2. nach der Art der Betriebe und Anlagen
für Bauflächen und Baugebiete".
und deren besonderen Bedürfnissen und
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Eigenschaften
Nummer 3 a eingefügt: gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 kön-
,,3 a. besondere Wohngebiete (WB)". nen auch für mehrere Gewerbegebiete einer
Gemeinde im Verhältnis zueinander getrof-
c) In Absatz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Num- fen werden; dies gilt auch für Industriege-
mer 10 wird Nummer 9. biete. Absatz 3 b bleibt unberührt.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3 b) Im Bebauungsplan kann festgesetzt b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
werden, daß bestimmte Arten von Nutzun- ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt
gen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 all- werden, daß in bestimmten Teilen des Ge-
gemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder biets Wohngebäude nicht mehr als zwei
nur ausnahmsweise zugelassen werden kön- Wohnungen haben dürfen,"
nen, sofern die allgemeine Zweckbestim-
mung des Baugebiets gewahrt bleibt. c) Absatz 5 wird gestrichen.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt
werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, 4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9
vorgesehen sind, ,,§ 4a
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans wer- Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung
den oder der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, (1) Besondere Wohngebiete sind im wesent-
sofern die allgemeine Zweckbestimmung lichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausge-
des Baugebiets gewahrt bleibt. übter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger
(5) In Bebauungsplänen für Baugebiete in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere
nach den §§ 4 bis 9 und 11 kann, wenn be- Eigenart aufweisen und in denen unter Berück-
sondere städtebauliche Gründe dies recht- sichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung er-
fertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), halten und fortentwickelt werden soll. Beson-
festgesetzt werden, daß in bestimmten Ge- dere Wohngebiete dienen vorwiegend dem
schossen, Ebenen oder sonstigen Teilen Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung
baulicher Anlagen von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen
im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Be-
1. nur einzelne oder mehrere der in dem triebe und Anlagen nach der besonderen Eigen-
Baugebiet allgemein zulässigen Nutzun- art des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar
gen zulässig sind, sind.
2. einzelne oder mehrere der in dem Bauge-
biet allgemein zulässigen Nutzungen un- (2) Zulässig sind
zulässig sind oder als Ausnahme zugelas- 1. Wohngebäude,
sen werden können oder 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Schank- und. Speisewirtschaften,
Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorge- 3. sonstige Gewerbebetriebe,
sehen sind, nicht zulässig oder, sofern die 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
allgemeine Zweckbestimmung des Bau-
gebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
sind. sportliche und gesundheitliche Zwecke.
(6) Die Festsetzungen nach den Absätzen 3 a (3) Ausnahmsweise können zugelassen wer-
bis 5 können sich auch auf Teile des Bau- den
gebiets beschränken. 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Ver-
waltung,
(7) Wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan 2. Vergnügungsstätten,
bei Anwendung der Absätze 3 b bis 6 fest- 3. Tankstellen.
gesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile
in den Baugebieten allgemein oder aus-
solcher Gebiete kann, wenn besondere städte-
nahmsweise zulässigen baulichen oder son-
bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3
stigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig
des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können." 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind
oder
2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimm-
,,(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, ter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für
des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zu verwenden ist."
Wohnungen haben dürfen."
3. § 4 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a.) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- ,,(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der
gefügt: Unterbringung der Wirtschaftsstellen land-
,,die Zulässigkeit von untergeordneten Ne- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem
benanlagen und Einrichtungen für die Klein- dazugehörigen Wohnen; sie dienen auch dem
tierhaltung nach § 14. bleibt unberührt." sonstigen Wohnen."
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1759
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 10. § 10 erhält folgende Fassung:
,, 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirt- ,,§ 10
schaftlicher Betriebe und die dazugehöri- Sondergebiete, die der Erholung dienen
gen Wohnungen und Wohngebäude,".
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung die-
c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: nen, kommen insbesondere in Betracht
,,3. sonstige Wohngebäude,". Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
d) Absatz 3 wird gestrichen.
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung die-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
nen, sind die Zweckbestimmung und die Art der
a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Be-
bauungsplan kann festgesetzt werden, daß be-
,,4. sonstige Gewerbebetriebe,".
stimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Semi- Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zu-
fügt: lässig sind oder ausnahmsweise zugelassen wer-
den können.
,,die Zulässigkeit von untergeordneten Ne-
benanlagen und Einrichtungen für die Klein- (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochen-
tierhaltung nach § 14 bleibt unberührt." , endhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebau-
ungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochen-
c) Absatz 4 wird gestrichen. endhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind
oder ausnahmsweise als Hausgruppen zuge-
lassen werden können. Die zulässige Grund-
7. § 7 wird wie folgt geändert:
fläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungs-
a) Absatz 4 wird gestrichen. plan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des
Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaft-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: lichen Gegebenheiten festzusetzen.
,, (5) Für Teile eines Kerngebiets kann, (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser
wenn besondere städtebauliche Gründe dies zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Aus-
rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbauge- stattung, Erschließung und Versorgung für den
setzes), festgesetzt werden, daß Erholungsaufenthalt geeignet und dazu be-
stimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem
1. oberhalb eines im Bebauungsplan be- wechselnden Personenkreis zur Erholung zu die-
stimmten Geschosses nur Wohnungen zu- nen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche
lässig sind oder der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan be- Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung
stimmter Anteil der zulässigen Geschoß- der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt
fläche oder eine bestimmte Größe der Ge- werden.
schoßfläche für Wohnungen zu verwen- (5) In Campingplatzgebieten sind Camping-
den ist. plätze und Zeltplätze zulässig."
Dies gilt auch, wenn durch solche Festset-
zungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vor- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
wiegend der Unterbringung von Handelsbe- a) In der Uberschrift und in Absatz 1 wird
trieben sowie der zentralen Einrichtungen jeweils vor dem Wort „Sondergebiete" das
der Wirtschaft und Verwaltung dient." Wort „sonstige" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
,, (2) Für sonstige Sondergebiete sind die
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
Ausnahme von Einkaufszentren und Ver- darzustellen und festzusetzen. Als sonstige
brauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3" Sondergebiete kommen insbesondere in Be-
gestrichen. tracht
b) Absatz 4 wird gestrichen. Kurgebiete,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und groß-
9. § 9 wird wie folgt geändert: flächige Handelsbetriebe,
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit Gebiete für Messen, Ausstellungen und
Ausnahme von Einkaufszentren und Ver- Kongresse,
brauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3" Hochschulgebiete,
gestrichen. Klinikgebiete,
b) Absatz 4 wird gestrichen. Hafengebiete."
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: plätze oder Garagen und zugehörige Nebenein-
richtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.
,, (3) 1. Einkaufszentren,
Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Ge-
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, schosse unterhalb der Geländeoberfläche getrof-
die sich nach Art, Lage oder Umfang fen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen
auf die Verwirklichung der Ziele 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem
der Raumordnung und Landespla- Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen
nung oder auf die städtebauliche zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts an-
Entwicklung und Ordnung nicht nur deres bestimmt.
unwesentlich auswirken können,
3. sonstige großflächige Handelsbe- (4 a) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere
triebe, die im Hinblick auf den Ver- städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9
kauf an letzte Verbraucher und auf Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer-
die Auswirkungen den in Nummer 2 den, daß in Teilen von Geschossen nur Stell-
bezeichneten Einzelhandelsbetrieben plätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz
vergleichbar sind, 2 und 3 gilt entsprechend.
sind außer in Kerngebieten nur in für sie (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-
festgesetzten Sondergebieten zulässig. Aus- den, daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen
wirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 von Baugebieten Stellplätze und Garagen un-
und 3 sind insbesondere schädliche Umwelt- zulässig oder nur in beschränktem Umfang zu-
einwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes- lässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 nicht entgegenstehen.
(BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
(6) Die landesrechtlichen Vorschriften über
Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember
die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung
1976 (BGBl. I S. 3341), sowie Auswirkungen
von Stellplätzen und Garagen sowie die Ver-
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den
pflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und
Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung
Garagen außerhalb der im Bebauungsplan fest-
im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten
gesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen
Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Ver-
nach den Absätzen 4 bis 5 unberührt."
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden, auf das Orts- und Land-
schaftsbild und auf den Naturhaushalt. Aus- 13. § 13 erhält folgende Fassung:
wirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei ,,§ 13
Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der
Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche Gebäude und Räume für freie Berufe
1 500 m 2 überschreitet." Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf
12. § 12 erhält folgende Fassung: in ähnlicher Art ausüben, sind in den Bauge-
bieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Bau-
,,§ 12
gebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude
Stellplätze und Garagen zulässig. 11
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-
gebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 14. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
2 bis 5 nichts anderes ergibt. eingefügt:
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge- „Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach
bieten und allgemeinen Wohngebieten sowie dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen
Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu
Stellplätze und Garagen nur für den durch die den untergeordneten Nebenanlagen und Ein-
zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zu- richtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche
11
lässig. für die Kleintierhaltung.
(3) Unzulässig sind
15. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen
und Kraftomnibusse sowie für Anhänger die- ,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Be-
ser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, lästigungen oder Störungen ausgehen können,
die nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge gebiet selbst oder in dessen Umgebung unzu-
mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen so- mutbar sind. u
wie, für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in
Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
16. § 16 wird wie folgt geändert:
Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 ,,Im Flächennutzungsplan kann die Begren-
Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer- zung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt
den, daß in bestimmten Geschossen nur Stell- werden."
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1761
b) Absatz 2 Salz 5 wird gestrichen. f) Absatz 9 Satz 1 erhält vor Nummer 1 fol-
gende Fassung:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
eingefügt: ,,Im Bebauungsplan können höhere Werte,
als sie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie
,, (2 a) Im Beuauungsplan kann die Höhe
den Absätzen 2 und 7 zulässig sind, festge-
baulicher Anlagen zwingend, als Höchst-
setzt oder als Ausnahme vorgesehen werden,
grenze oder als Mindestgrenze festgesetzt
wenn".
werden. Wird eine Höchstgrenze festgesetzt,
so kann zugleich eine Mindestgrenze fest- g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „und
gesetzt werden." Wochenendhausgebiete" durch die Worte
d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,, , Wochenendhausgebiete und Ferienhausge-
biete" ersetzt.
,, Von der Festsetzung der Zahl der Vollge-
schosse oder der Höhe baulicher Anlagen
darf nicht abgesehen werden, wenn sonst 18. § 21 a wird wie folgt geändert:
öffentliche Belange, insbesondere die Ge-
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 1
staltung des Orts- und Landschaftsbilds, be-
Nr. 12 und 13" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 1
einträchtigt werden können."
Nr. 22" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
17. § 17 wird wie folgt geändert:
,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-
a) In Absatz 1 wird in der zweiten Querspalte baugesetzes" durch die Worte ,, § 9 Abs. 1
nach den Worten „Mischgebieten (MI)" das Nr. 4 des Bundesbaugesetzes" ersetzt.
Wort „Ferienhausgebieten" eingefügt; in der
c) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ober-
letzten Querspalte wird nach dem Wort
halb der Geländeoberfläche" gestrichen.
„W ochenendhausge bieten" die Bezeichnung
,, (SW)" gestrichen, und in Längsspalte 2
(Zahl der Vollgeschosse) wird die Zahl „1" 19. § 24 wird wie folgt geändert:
durch „ 1 und 2" ersetzt.
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anwendung der Verordnung
,,Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
im Falle des § 33 des Bundesbaugesetzes".
daß eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m
außer Betracht bleibt, soweit diese aus- b) Absatz 2 wird gestrichen.
schließlich durch die Unterbringung tech-
nischer Anlagen des Gebäudes wie Hei-
zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen be- 20. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
dingt ist."
,,§ 25 a
c) Absatz 5 erlüilt folgende Fassung:
Uberleitungsvorschriften aus Anlaß
,, (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen der zweiten Änderungsverordnung
werden, daß im Einzelfall von der Zahl der
Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder (1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder
der Grundfläche Ausnahmen zugelassen wer- Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Ver-
den können, wenn die Geschoßflächenzahl ordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zwei-
oder die Geschoßfläche, die Baumassenzahl ten Verordnung zur Änderung dieser Verord-
oder die Baumasse nicht überschritten wird." nung vom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757)
gültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkraft-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a
eingefügt: treten der zweiten Änderungsverordnung nach
§ 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2
,, (6 a) Für besondere Wohngebiete ist das Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum
Maß der baulichen Nutzung entsprechend 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt
der besonderen Eigenart und Zweckbe-
sind.
stimmung der Gebiete darzustellen und fest-
zusetzen; dabei dürfen jedoch eine Grund- (2) Von der Geltung der Vorschriften der
flächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflä- zweiten Änderungsverordnung über gesonderte
chenzahl von 1,6 nur überschritten werden, Festsetzungen für übereinanderliegende Ge-
wenn städtebauliche Gründe dies rechtfer- schosse und Ebenen sowie sonstige Teile bau-
tigen und sonstige öffentliche Belange nicht licher Anlagen sind solche Bebauungspläne
entgegenstehen." ausgenommen, auf die § 9 Abs. 3 des Bundes-
e) In Absatz 7 werden nach den Worten „Für baugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden
Sondergebiete" die Worte „mit Ausnahme Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3
der Wochenendhausgebiete und der Ferien- des Gesetzes zur Änderung des Bundesbauge-
hausgebiete" eingefügt. setzes vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2221)
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungs- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
pläne finden die V orschiiften der Baunutzungs- beseitigen sowie die Absätze mit durchlaufenden
verordnung über gesonderte Festsetzungen für Ordnungszeichen versehen.
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen
und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis Artikel 3
zum Inkrafttreten der zweiten Änderungsver-
ordnung gültigen Fassung weiterhin Anwen- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
dung." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1'87 des Bun-
desbaugesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Artikel 4
und Städtebau kann die Baunutzungsverordnung in Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bek~nnt- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. September 1977
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1763
Bekanntmachung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Vom 15. September 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Baunutzungsverordnung
vom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-
verordnung) vom 26. Juni 1962 (BGBI. I S. 429) in
der ab 1. Oktober 1977 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Baunutzungsverordnung in ihrer ur-
sprünglichen Fassung ist am l. August 1962 in Kraft
getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. No-
vember 1968 (BGBI. I S. 1237; 1969 I S. 11), die ab
1. Januar 1969 galt,
2. die am 1. Oktober 1977 in Kraft getretene Zweite
Verordnung zur Änderung der Baunutzungsver-
ordnung vom 15. September 1977 (BGBI. I S. 1757).
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2
Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976
(BGBI. I S. 2256) er lassen worden.
Bonn, den 15. September 1977
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsveror.dnung - BauNVO -)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Art der baulichen Nutzung § Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Bau- Grundflächenzahl, zuläss~ge Grundfläche . . . . . . . . . 19
gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . 20
Kleinsiedlungsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . 2
Baumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Reine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Allgemeine Wohngebiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 21 a
Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohn-
nutzung (besondere Wohngebiete) . . . . . . . . . . . . . 4a Dritter Abschnitt
Dorfgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Mischgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Bauweise ...................................... 22
Kerngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7-
Gewerbegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Industriegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sonderg·ebiete, die der Erholung dienen . . . . . . . . . . 10 Vierter Abschnitt
Sonstige Sondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Anwendung der Verordnung im Falle des § 33 des
Stellplätze und Garagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Bundesbaugesetzes ........................... 24
Gebäude und Räume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . 13
Nebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Füniter Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit Oberleitungs- und Schlußvorschriiten
baulicher und sonstiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . 15
Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . 25
Zweiter Abschnitt Uberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten
Maß der baulichen Nutzung Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 BerHn-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Zulässiges Maß der bauHchen Nutzung . . . . . . . . . . . 17- Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1765
Erster Abschnitt 2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern
Art der baulichen Nutzung die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets
gewahrt bleibt.
§ 1 (7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen §§ 4 bis 9 und 11 kann, wenn besondere städtebau-
und Baugebiete liche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bun-
desbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in be-
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er- stimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen
forderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen baulicher Anlagen
Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes)
nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung 1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet
(Bauflächen) darzustellen als allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
1. Wohnbauflächen (W) 2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-
2. gemischte Bauflächen (M) gemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind
3. gewerbliche Bauflächen (G) oder als Ausnahme zugelassen werden können
oder
4. Sonderbauflächen (S).
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bau-
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Be- gebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind,
bauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweck-
Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzu-
bestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, all-
stellen als
gemein zulässig sind.
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR) (8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
können sich auch auf Teile des Baugebiets be-
schränken.
4. besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete {MD) (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies
6. Mischgebiete {MI) rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwen-
dung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur
7. Kerngebiete (MK)
bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein
8. Gewerbegebiete (GE)
oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder son-
9. Industriegebiete (GI) stigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind
10. Sondergebiete (SO). oder nur ausnahmsweise zugelassen werden kön-
(3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich nen.
ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu- § 2
setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-
Kleinsiedlungsgebiete
ten der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans,
soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 9 etwas (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der
anderes bestimmt wird. Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt-
schaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 und 11 bezeichneten
Baugebiete können im Bebauungsplan für das je- (2) Zulässig sind
weilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, 1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben-
die das Baugebiet erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
1. nach der Art der zulässigen Nutzung,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden
2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften nicht störenden Handwerksbetriebe.
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde
im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. Wohnungen,
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den sundheitliche und sportliche Zwecke,
§§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht 3. Tankstellen,
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
4. nicht störende Gewerbebetriebe.
werden können, sofern die allgemeine Zweckbestim-
mung des Baugebiets gewahrt bleibt.
§ 3
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, Reine Wohngebiete
daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bau-
ge bieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, (1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden Wohnen.
oder (2) Zulässig sind Wohngebäude.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwal-
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets tung,
dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs- 2. Vergnügungsstätten,
gewerbes zugelassen werden.
3. Tankstellen.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile sol-
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des
cher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche
Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Woh-
Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundes-
nungen haben dürfen.
baugesetzes), festgesetzt werden, daß
§ 4 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
Allgemeine Wohngebiete Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter
dem Wohnen. Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine
bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnun-
(2) Zulässig sind
gen zu verwenden ist.
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, § 5
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht Dorfgebiete
störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
gesundheitliche Zwecke. gung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
schaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Woh-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden nen; sie dienen auch dem sonstigen Wohnen.
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, (2) Zulässig sind
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaft-
3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche licher Betriebe und die dazugehörigen Wohnun-
Zwecke, gen und Wohngebäude,
4. Gartenbaubetriebe, 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Neben-
5. Tankstellen, erwerbsstellen,
6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Klein- 3. sonstige Wohngebäude,
siedlungen und landwirtschaftlichen Neben- 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land-
erwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeord- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
neten Nebenanlagen und Einrichtungen für die 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
Kleintierhaltung nach§ 14 bleibt unberührt.
schaften sowie Betriebe des Beherbergungs-
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, gewerbes,
daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Be-
nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen. wohner des Gebiets dienen,
1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
§ 4a 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für
Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) und sportliche Zwecke,
(1) Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen 9. Gartenbaubetriebe,
bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohn- 10. Tankstellen.
nutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 ge- § 6
nannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen Mischgebiete
und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigen-
art die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vor- Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-
wiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unter- nen nicht wesentlich stören.
bringung von Gewerbebetrieben und sonstigen An- (2) Zulässig sind
lagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese 1. Wohngebäude,
Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
(2) Zulässig sind schaften sowie Betriebe des Beherbergungs-
1. Wohngebäude, gewerbes,
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
3. sonstige Gewerbebetriebe, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
4. Geschäfts- und Bürogebäude, Zwecke,
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sport- 6. Gartenbaubetriebe,
liche und gesundheitliche Zwecke. 7. Tankstellen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1767
(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintier- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
haltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
werden; die Zulässigkeit von untergeordneten leiter,
Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintier- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge•
haltung nach § 14 b]eibt unberührt. sundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 7
§ 9
Kerngebiete Industriegebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter- (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen terbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vor-
Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie-
(2) Zulässig sind ten unzulässig sind.
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, (2) Zulässig sind
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt- 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager-
schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes plätze und öffentliche Betriebe,
und Vergnügungsstätten, 2. Tankstellen.
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
gesundheitliche Zwecke, sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern leiter,
und Großgaragen, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- sundheitliche und sportliche Zwecke.
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter, § 10
7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebau- Sondergebiete, die der Erholung dienen
ungsplan bestimmten Geschosses.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen,
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden kommen insbesondere in Betracht
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, Wochenendhausgebiete,
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 1 Ferienhausgebiete,
fallen. Campingplatzgebiete.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn be- (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen,
sondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
(§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt wer- darzustellen und festzusetzen. Im. Bebauungsplan
den, daß kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigen-
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten art des .Gebiets entsprechende Anlagen und Ein-
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder richtungen zur Versorgung des Gebiets und für
sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder aus-
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter
nahmsweise zugelassen werden können.
Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine
bestimmte Größe der Geschloßfläche für Woh- (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenend-
nungen zu verwenden ist. häuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan
kann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen
als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise
dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der
als Hausgruppen zugelassen werden können. Die
Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zen-
zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im
tralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwal-
Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen
tung dient.
Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der
§ 8 landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
Gewerbegebiete (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zu-
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter- lässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstat-
bringung von nicht erheblich belästigenden Ge- tung, Erschließung und Versorgung für den Er-
werbebetrieben. holungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,
überwiegend und auf Dauer einem wechselnden
(2) Zulässig sind Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebau-
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager- ungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser,
plätze und öffentliche Betriebe, soweit diese An- begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets,
lagen für die Umgebung keine erheblichen Nach- unter Berücksichtigung der landschaftlichen Ge-
teile oder Belästigungen zur Folge haben können, gebenheiten festgesetzt werden.
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze
3. Tankstellen. und Zeltplätze zulässig.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 11 (3) Unzulässig sind
Sonstige Sondergebiete 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und
Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraft-
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Ge- fahrzeuge in reinen Wohngebieten,
biete darzustellen und festzusetzen, die sich von den
Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unter- 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit
scheiden. einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für
Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsied-
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweck- lungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
bestimmung und die Art der Nutzung darzustellen
und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kom- (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere
men insbesondere in Betracht städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3
Kurgebiete, des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in
bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Gara-
Ladengebiete,
gen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagen-
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige geschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach
Handelsbetriebe, Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Ge-
Gebiete für Messen, Ausstellungen ländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzun-
und Kongresse, gen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und
Hochschulgebiete, Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetz-
Klinikgebiete, ten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan
nichts anderes bestimmt.
Hafengebiete.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere
(3) 1. Einkaufszentren,
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in
sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen
Verwirklichung der Ziele der Raumord- zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
nung und Landesplanung oder auf die chend.
städtebauliche Entwicklung und Ordnung
nicht nur unwesentlich auswirken können, (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen von
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig
im Hinblick auf den Verkauf an letzte Ver- oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind,
braucher und auf die Auswirkungen den in soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entge-
Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbe- genstehen.
trieben vergleichbar sind,
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetz-
Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von
ten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung
Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Be-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März
reiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absät-
1974 (BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
zen 4 bis 6 unberührt.
Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3341), sowie Auswirkungen auf die in- § 13
frastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf
die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich Gebäude und Räume für freie Berufe
der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Ent- Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und
wicklung zentraler Versorgungsbereiche in der solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähn-
Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- licher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach
und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den
Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Be- §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.
trieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzu-
2
nehmen, wenn die Geschoßfläche 1 500 m über-
schreitet. § 14
§ 12 Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten An-
lagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau- Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der
gebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2
in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des
bis 6 nichts anderes ergibt.
Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebie- nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Bau-
ten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sonder- gebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und
gebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören
und Garagen nur für den durch die zugelassene zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrich-
Nutzung verursachten Bedarf zulässig. tungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1769
Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zu- (4) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann-
lässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek- Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17
trizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab- ausreichen. Von der Festsetzung der Zahl der Voll-
leitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen geschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf
können in den Baugebieten als Ausnahme zugelas- nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Be-
sen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan lange, insbesondere die Gestaltung des Orts- und
keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Landschaftsbilds, beeinträchtigt werden können.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-
§ 15 lichen Nutzung für Teile des Baugebiets oder für
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt
baulicher und sonstiger Anlagen werden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen § 11
und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzuläs- Zulässiges Maß der baulichen Nutzung
sig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder (1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höchstens
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets betragen
widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von
ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen kön-
nen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Bau-
gebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar :a :a ~
~ CQ ~ ;
sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut-
Baugebiet 'Cl~
§-e ·u
0 s:.I "'
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(1) '"'
L'J:;::: ~
zungsänderung und Erweiterung baulicher und son- (GRZ) (GFZ) (BMZ)
stiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Bauge-
biete. in Kleinsiedlungs-
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür- gebieten (WS) bei: 1 0,2 0,3
fen nur städtebauliche Gesichtspunkte berücksich- 2 0,2 0,4
tigt werden.
in reinen Wohn-
gebieten (WR)
Zweiter Abschnitt
allgem. Wohn-
Maß der baulichen Nutzung gebieten (WA)
Mischgebieten
§ 16
(MI)
Allgemeine Vorschriften
Ferienhaus-
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs- gebieten bei: 1 0,4 0,5
plan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung 2 0,4 0,8
darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflä- 3 0,4 1,0
chenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe 4und5 0,4 1,1
des § 17. Im Flächennutzungsplan kann die Begren- 6und mehr 0,4 1,2
zung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt wer-
den. in Dorfgebieten
(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen (MD) bei: 1 0,4 0,5
Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften 2 und mehr 0,4 0,8
des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut-
zung wird bestimmt durch Festsetzung in Kerngebieten
(MK) bei: 1 1,0 1,0
1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Ge- 2 1,0 1,6
schoßfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-
3 1,0 2,0
masse,
4und5 1,0 2,2
2. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-
6und mehr 1,0 2,4
flächen der baulichen Anlagen und
3. der Zahl der Vollgeschosse. in Gewerbegebieten
Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß ge- (GE) bei: 1 0,8 1,0
sondert festgesetzt werden. Wird nach Nummer 1 2 0,8 1,6
die Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so 3 0,8 2,0
sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen 4und5 0,8 2,2
festzusetzen. 6und mehr 0,8 2,4
(3) Im Bebauungsplan kann die Höhe baulicher in Industriegebieten
Anlagen zwingend, als Höchstgrenze oder als Min- (GI) 0,8 9,0
destgrenze festgesetzt werden. Wird eine Höchst-
grenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindest- in Wochenendhaus-
grenze festgesetzt werden. gebieten bei: 1 und 2 0,2 0,2
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge- 1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfer-
schossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht tigen,
entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium- 2. die Dberschreitungen durch Umstände ausge-
häuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan glichen sind oder durch Maßnahmen ausgegli-
eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl chen werden, durch die sichergestellt ist, daß die
bis 0,6 festgesetzt werden. allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
(3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und
gegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden,
mehr als 3,50 m Flöhe haben, eine Baumassenzahl, und
die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß- 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste-
flächenzahl beträgt, nicht überschritten werden. hen.
Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß
eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m außer Betracht Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfge-
bleibt, soweit diese ausschließlich durch die Unter- biete, Wochenendhausgebiete und Ferienhausge-
bringung technischer Anlagen des Gebäudes wie biete.
Heizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen be- § 18
dingt ist.
Vollgeschosse
(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge- Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-
schosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend desrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder
oder als Höchstgrenze festzusetzen. Wird eine auf ihre Zahl angerechnet werden.
Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine
Mindestgrenze festgesetzt werden.
§ 19
(5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,
daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
der Grundflächenzahl oder der Grundfläche Aus- (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
nahmen zugelassen werden können, wenn die Ge- dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-
schoßflächenzahl oder die Geschoßfläche, die Bau- stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
massenzahl oder die Baumasse nicht überschritten
wird. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1
errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-
(6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus- lichen Anlagen überdeckt werden darf.
schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-
raumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche
über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die
Ausnahme kann zugelassen werden, daß die nach im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
Absatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau- gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
massenzahl überschritten wird. Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die
Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter
(7) Für besondere Wohngebiete ist das Maß der
der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im
baulichen Nutzung entsprechend der besonderen Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung
Eigenart und Zweckbestimmung der Gebiete darzu-
der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
stellen und festzusetzen; dabei dürfen jedoch eine
Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflächen- (4) Auf die zulässige Grundfläche werden die
zahl von 1,6 nur überschritten werden, wenn städte- Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
bauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Log-
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. gien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit
sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Ab-
(8) Für Sondergebiete mit Ausnahme der Wo-
standsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
chenendhausgebiete und der Ferienhausgebiete ist
können.
das Maß der baulichen Nutzung entsprnchend ihrer
Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen. § 20
Dabei darf eine Geschoßflächenzahl von 2,4 und Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
eine Baumassenza.hl von 9,0 nicht überschritten wer-
den. Die Höchstwerte gelten nicht für Hafengebiete. (1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
dratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-
(9) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Bau- stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
nutzungsverordnung überwiegend bebaut waren,
können in den Bauleitplänen die Höchstwerte des (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen
Absatzes 1 Spalte 3 bis 5 und des Absatzes 8 über- der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.
schritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge-
rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht schossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
entgegenstehen. Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
(10) Im Bebauungsplan können höhere Werte, als wände sind mitzurechnen.
sie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie den Absät- (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne
zen 2 und 8 zulässig sind, festgesetzt oder als Aus- des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Ge-
nahme vorgesehen werden, wenn schoßfläche unberücksichtigt.
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1771
§ 21 Dritter Abschnitt
Baumassenzahl, Baumasse Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-
§ 22
meter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-
fläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. Bauweise
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der (1) Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich
Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos- ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-
ses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu weise festzusetzen.
ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude
in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-
gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit
Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-
Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur
tatsächliche Baumasse zu ermitteln. Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne lässig sind.
des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Bau- (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
masse unberücksichtigt. Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es
sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-
§ 21 a weichung erfordert.
Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1
abweichende Bauweise festgesetzt werden.
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in
sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der § 23
zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-
1Jberbaubare Grundstücksfläche
masse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan
dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können
durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Die Fest-
Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Bau- setzungen können geschoßweise unterschiedlich ge-
grundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im troffen werden.
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes
hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies fest- (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser
setzt oder als Ausnahme vorsieht. Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten
von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann
(3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2) zugelassen werden. Im Bebauungsplan können wei-
sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzu- tere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen
rechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrund- vorgesehen werden.
stücks nicht überschreiten. Darüber hinaus können
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-
sie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche auf die zu-
bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.
lässige Grundfläche zugelassen werden
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie- Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3
gebieten, gilt entsprechend.
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes im Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von
Bebauungsplan festgesetzt sind. der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,
§ 19 Abs. 4 findet keine Anwendung. sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt
ist.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest-
oder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksichtigt
gesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
die Flächen oder Baumassen von
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht an- § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche
gerechnet werden, Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-
nach Absatz 3 nicht angerechnet werden, gelassen werden können.
3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen,
wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Vierter Abschnitt
Ausnahme vorsieht.
§ 24
(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die
zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen oder Anwendung der Verordnung im Falle des § 33
Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Ge- des Bundesbaugesetz-es
ländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu er- In den Fällen des § 33 des Bundesbaugesetzes sind
höhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
Ausnahme vorsieht. dem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Fünfter Abschnitt Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundes-
baugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes
Uberleitungs- und Schlußvorschriften
in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung
ausgelegt sind.
§ 25
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten
Fortführung eingeleiteter Verfahren *) Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzun-
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände- gen für übereinanderliegende Geschosse und Ebe-
rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verord- nen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind
nung entsprechenden bisherigen Vorschriften wei- solche Bebauungspläne ausgenommen, auf die § 9
terhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkraft- Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar
treten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind. 1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Arti-
kels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des
§ 25 a Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. I
S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebau-
Uberleitungsvorschriiten aus Anlaß ungspläne finden die Vorschriften dieser Verord-
der zweiten Änderungsverordnung nung über gesonderte Festsetzungen für überein-
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder anderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige
Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verord- Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten
nung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Ver- der zweiten Änderungsverordnung gültigen Fassung
ordnung zur Änderung dieser Verordnung vom weiterhin Anwendung.
15. September 1977 (BGBI. I S. 1757) gültigen Fas-
sung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten § 26
Berlin-Klausel
•) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in
der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für leitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bun-
die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Än-
derungsverordnung (t. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Ver- desbaugesetzes auch im Land Berlin.
ordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. Novem-
ber 1968 (BGBI. I S. 1233):
.Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits ein- § 27
geleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn
die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2
Abs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind." (Inkrafttreten)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1773
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 15. September 1977
Tag Inhalt Seite
9.9. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) des Inter-
nationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (RID-NeufassungsV) ..... 778
936-2
18. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten
der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Er-
leichterungen ..................................................................... . 779
26. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
Betrieb 780
2.8. 77 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Honduras über die Verlängerung des Abkommens
vom 18. April 1964 über Technische Zusammenarbeit ................................. . 780
9.8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Technische Zusammenarbeit .......... . 782
11. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht .............................................................. . 782
15.8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Technische Zusammenarbeit ...... . 785
25. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf den Haager Friedenskonferenzen am
29. Juli 1899 und am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen ..... . 787
25.8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ................................. . 788
29.8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Staatsange-
hörigkeit verheirateter Frauen ...................................................... . 788
29.8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über ·
Suchtstoffe ........................................................................ . 789
29.8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte ............................................................... . 790
31. 8. 77 Bekanntmachung über dEm Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E. C. S. für
Warenmuster ...................................................................... . 791
31. 8. Tl Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) .............................. . 791
9.9. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens ...... . 792
Die Internationale Ordnung fiir die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcitum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7. 77 Vc!rord1111n~J (EWC) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durch-
lühru nq der Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeu-
qunq von und den Vc!rkehr mit Bruteiern und Küken
von lfo usqcfhi~Jd 17.8. 77 L 209/1
1G. 8. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1869/77 der Kommission zur Fest-
setzm1~1 der auf Ce t r e i d c, .M eh 1 e, Grobgrieß und
F c in g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplun!J<~n bei. der Einfuhr 17.8. 77 L 209/8
16. 8. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1870/77 der Kommission zur Fest-
S(!tzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für (~ c t r c i d c, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.8. 77 L 209/10
16. 8. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1871/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
ü r b c i t u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fun~Jcn 17.8. 77 L 209/12
16. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1872/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p nnd bestimmten anderen Erzeugnissen des
Z u c k <! r s c k t o r s 17.8. 77 L 209/14
16. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1873/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17.8. 77 L 209/15
16. 8. 77 Vcrordnunu (EWC) Nr. 1874/77 der Kommission zur Fest-
sdzunq der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 17.8. 77 L 209/16
17. 8. 77 Vcrordmrng (EWC) Nr. 1875/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~J en bei der Einfuhr 18.8. 77 L 210/1
17. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1876/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.8. 77 L 210/3
17. 8. 77 Verordnung (EWC]) Nr. 1877/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 18.8. 77 L 210/5
17. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1878/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 18. 8. 77 L 210/7
17. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1880/77 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 aus
dem Libunon 18. 8. 77 L 210/11
17. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1881/77 der Kommission über die
Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen bei
der Einfuhr und Erstattungen bei der Ausfuhr von R oh r e i s
und halbgeschliffenem Re i s 18.8. 77 L 210/13
18. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1882/77 der Kommission zur Festset-
zung der uuf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19.8. 77 L 211/1
18. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1883/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19.8. 77 L 211/3
18. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1884/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 19.8. T1 L 211/5
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1775
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1885/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 22.8. 77 L 214/1
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1886/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.8. 77 L 212/1
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 18871'77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 8. 77 L 212/3
17. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1888/77 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver als Nahrungsmittel-
hilfe 20.8. 77 L 212/5
17. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1889/77 der Kommission über die
Lieferung von Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe 20. 8. 77 L 212/7
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1890/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
B u t t e r zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Backwaren und Speiseeis 20.8. 77 L 212/9
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1891/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 22/77 über den Transfer einer er-
sten Tranche Butter an die italienische Interventionsstelle
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2452/76 20.8. 77 L 212/10
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr, 1892/77 der Kommission über beson-
dere, in bestimmten Gebieten Italiens erforderliche Interven-
tionsmaßnahmen auf dem R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 20.8. 77 L 212/11
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1893/77 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 20.8. 77 L 212/13
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1894/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20.8. 77 L 212/17
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1895/71 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und R üb s e n -
s amen 20.8. 77 L 212/19
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1896/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 20.8. 77 L 212/21
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1898/77 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 20.8. 77 L 212/25
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1899/77 der Kommission zur Änderung
der bei der E'infuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 20.8. 77 L 212/31
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1'900/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von S i -
rup und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 20.8. 77 L 212/33
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1901/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20.8. 77 L 212/34
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1902/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 20.8. 77 L 212/35
22. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1903/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.8. 77 L 215/1
22. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1904/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.8. 77 L 215/3
22. 8, 11 Verordnung (EWG) Nr. 1906/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1864/77 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Zitronen mit Ursprung
in Argentinien 23.8. 77 L 215/7
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 8. 11 Verordnung (EWC;) Nr. 1907/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23. 8. 77 L 215/8
23. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1908/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 24.8. 77 L 216/1
23. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1909/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 8. 77 L 216/3
23. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1910/77 der Kommission zur Festse,t-
zung der Sonderabschöpfungen für Butte r und K ä s e , die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 24.8. 77 L 216/5
23. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1912/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 24.8. 77 L 216/8
24. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1913/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 25.8. 77 1217/1~
24. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1i914/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 25.8. 77 L 217/3
24. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1915/77 der Kommission zur Festset-
zung der be1i R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 25.8. 77 L 217/5
24. 8. 77 V erordnung (EWG) Nr. 1916/77 der Kommission zur Festset-
1
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen be1i der
Einfuhr für Re i s und Bruchreis 25.8. 77 L 217/7
24. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1917/77 der Kommission zur Fesitset-
zung der Erstattung beii der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weiß zu c k e r und Roh zucke r 25.8. 77 L 217/9
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1918/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Parbien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r
als Nahrungsmittelhilfe 26.8. 77 L 218/ 1
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1919/77 der Kommission zur Fes tset- 1
zung der auf c; e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26.8. 77 L 218/15
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1920/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden
1
26.8. 77 L 218/17
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1921/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abs·chöpfungen bei der Hinfuhr von Lebend r i n -
de r n und R in d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 26.8. 77 L 218/19
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1922/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26.8. 77 L 218/21
25. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1923/77 der Kommission zur Fes1tset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Hinfuhr von O 1 i v e n -
öl 26.8. 77 L 218/23
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1924/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 26.8. 77 L 218/25
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1925/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 26.8. 77 L 218/27
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1926/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf diie Einfuhr von P f i r s i -
c h e n miit Ursprung in Griechenland 26.8. 77 L 218/29
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1'9Q7/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 26.8. 77 L 218/30
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1777
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1928/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26.8. 77 L 218/32
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 11929/77 der Kommiss1ion zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i ,e ß und
Fei ngrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.8. 77 L 219/1
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1930/77 der Kommission zur Fes tset- 1
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.8. 77 L 219/3
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1931/77 der Kommission über die
Durchführung e1iner Ausschreibung der Erstattung für die
Ausfuhr von G e r s t e nach Ländern der Zonen I, II, III, IV
und VI 27.8. 77 L 219/5
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1932/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 27.8. 77 L·219/8
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1933/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 27.8. 77 L 219/9
26. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1934/77 der Kommis,sion zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e ti. ß - und
Rohzucker 27.8. 77 L 219/10
26. 8. 77 Verorclnunq (EWG) Nr. 1935/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 27.8. 77 L 219/11
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1936/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30. 8. 77 L 221/1
29. 8. 77 Verordnun~J (EWG) Nr. 1937/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d c , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.8. 77 L 221/3
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1938/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30.8. 77 L 221/5
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1939/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 30.8. 77 L 221/11
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1940/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T a f e 1 -
trau b e n mit Ursprung in Griechenland 30.8. 77 L 221/13
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1941/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von W,eizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 31. 8. 77 L 222/1
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1942/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 77 L 222/3
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1943/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1977 geltienden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bcsitimmten Mi 1 c h e r z e u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 8. 77 L 222/5
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1944/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G e t r e i de - und Reis erz e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fiallenden W,aren 31. 8. 77 L 222/8
29. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1945/77 der Kommission zur Festset-
zung der im September 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge
geltenden Beträge für bestimmte Ge t r e i de - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 31. 8. 77 L 222/10
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 8. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1946/TI der Kommissrion zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2051/16 in bezug auf die Frist für
die Lieferung des A 1 k o h o l s aus der Destillation der
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 31. 8. 77 L 222/12
30. 8. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1947/77 der Kommission zur Fes,tset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeugnissen 31. 8. 77 L 222/13
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1948/77 der Kommissiion zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr vion P f i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 31. 8. 77 L 222/16
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1949/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 31. 8. 77 L 222/17
30. 8. 11 Verordnung (EWG) Nr. 1950/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Hinfuhr von Getreide - und Re iis ver a r -
b e i tu n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 31. 8. 77 L 222/18
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1951/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 77 L 223/1
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1952/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 1. 9. 77 L 223/3
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1'963/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 77 L 223/5
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1954/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 9. 77 L 223/8
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1955/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ernt at1tungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e - und
1
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 9. 77 L 223/10
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1956/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ersitattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 9. 77 L 223/15
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1957/77 der Kommission zur Fes,tset-
zung der als Ausgleichsbeträge für dte Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 9. 77 L 223/117
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1958/77 der 'Kommiss;ion zur Festset-
zung des Grundbe,trags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 1. 9. 77 L 223/19
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1959/77 der Kommission zur F,es,tset-
zung der Erst,aittung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für S i r u p e und bestimmte andere E r z e u g n i s -
se auf dem Zuckersektor 1. 9. 77 L 223/25
31. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1960/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1-.9. 77 L 223/27
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1961/77 der Kommission zur Fe,stse1t-
zung der Ersitattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 9. 77 L 223/29
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1962/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a ,a t e n 1. 9. 77 L 223/31
31. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1963/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 1. 9. 77 L 223/33
31. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1964/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1977 geUenden Erstatitungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 9. 77 L 223/35
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1966/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerntattungen für I s o g 1 u k o s e 1. 9. 77 L 223/39
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1967/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 1. 9. 77 L 223/41
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1779
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 1md Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1968/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
BericMir1ung 1. 9. Tl L 223/43
31. 8. 77 Verordnunrr (EWG) Nr. 1969/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Berichti-
gung 1. 9. 77 L 223/45
31. 8. 77 Verordnunrr (EWG) Nr. 1970/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erst,attung für Re i s und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 9. 77 L 223/47
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1971/77 der Kommission über Uber-
qangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsaus-
qleichsbetrJgen bei Mil c h und Mi 1 c herze u g n i s s e n 1. 9. 77 L 223/49
31. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1972/77 der Kommission zur Ändernng
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n q s e r z e 11 ~f n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 1. 9. 77 L 223/51
Andere Vorschriften
19. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1897/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schrauben mit Holzgewinde der
Tarifnummer ex 73.32 mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollprä.ferenzen gewäh1°t werden 20. 8. 71 L 212/24
22. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1905/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarrifstellen 27.10
C I c). II c), IlI c) und d) mit Ursprung in Kuwait, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 23.8. 77 L 215/5
23. 8. 77 Verorclnunq (EWG) Nr. 1911/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Flechtstoffe, in Flächenform
verwebt oder parallel aneinandergefügt, usw., der Tariifnum-
mer 46.02., mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWC) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen z,ollpräferen-
zen gewährl werden 24.8. 71 L 216/6
30. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1965/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwer-
tes von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 1. 9. 77 L 223/37
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 der
Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durohführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2742/75 (ABI. Nr. L 191 vom 30. 7. 1977) 27.8. 77 L 219/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1885/77 der
Kommission vom 18. August 1977 zur Änderung der Wäh-
rungsausq-leichsbeträge (ABI. Nr. L 214 vom 22. 8. 1977) 27.8. Tl L 219/19
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 319. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 173 vom 15. September 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 173 vom 15. September 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundosgosetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), !Dei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.