1749
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1977 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
2. 9. 77 Verordnung über das Wasserskifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen (Wasserskiver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749
9501-27, 9501-10
5. 9. 11 Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1752
51-1-3
8. 9. 77 Erste Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bun-
desaufsichtsamtes für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1753
7610-9
30. 8. 77 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 1755
6. 9. 11 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1755
Verordnung
über das Wasserskifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen
(Wasserskiverordnung)
Vom 2. September 1977
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes § 2
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der (1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrt-
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, straßen und in den an ihnen gelegenen bundes-
Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei- eigenen Häfen nur auf den Strecken und Wasser-
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des flächen erlaubt, die durch rechteckige blaue Tafeln
Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge- mit einem weißen stilisierten Wasserskifahrer oder
- übergangsweise - durch rechteckige blaue Ta-
ändert worden ist, wird verordnet:
feln mit der weißen Aufschrift „SKI" besonders ge-
kennzeichnet sind.
§
Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verord-
nung sind die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel,
Donau und die Bundeswasserstraßen im Anwen-
dungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
vom 3. März 1971 (Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom
3. März 1971 - BGBl. I S. 178 - der durch Ver-
(blaue Tafel mit einem
ordnung vom 10. August 1977 - BGBL I S. 1541- weißen stilisierten (blaue Tafel mit weißer
geändert worden ist). Wasserskifahrer) Aufschrift)
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen § 5
sind am Ufer jeweils an den Endpunkten der frei-
Die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen oder die
gegebenen Strecken oder Wasserflächen aufgestellt.
Wasser- und Schiffahrtsä.mter, soweit ihnen die Er-
An den blauen Tafeln seitlich angebrachte weiße
teilung der Genehmigung übertragen worden ist,
Dreiecke zeigen mit der Spitze auf die freigegebe-
können bei der Genehmigung von sportlichen Ver-
nen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Begren-
anstaltungen, Wasserfestlichkeiten oder sonstigen
zung der freigegebenen Strecken oder Wasser-
Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahr-
flächen im Strom wird durch zusätzliche Schilder
zeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen
unter den blauen Tafeln hingewiesen.
können, sowie . bei der Genehmigung des Drachen-
(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasser- fliegens und Fallschirmfliegens von den Bestimmun-
flächen ist das Wasserskifahren in der Zeit von gen des § 2 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ab-
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt, sofern weichen.
nicht durch Zusatzschilder unter den blauen Tafeln
§ 6
bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei verminderter
Sicht ist das Wasserskifahren verboten. Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
(4) Eine Ubersicht über die freigegebenen Strek-
biet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
ken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt -
oder fahrlässig
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bun-
desrepublik Deutschland - veröffentlicht. 1. das Wasserskifahren
a) außerhalb der freigegebenen Strecken oder
§ 3 Wasserflächen (§ 2 Abs. 1),
(1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§ 2 Abs. 3
schleppenden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch Satz 1) oder
Wellenschlag oder Sogwirkungen c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)
andere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie betreibt,
Schwimmkörper, Badende und Schwimmer nicht
gefährden oder behindern, 2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen
schwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombau- a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder
werke, Anlagen und Schiffahrtzeichen nicht be- b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmi-
schädigen. gung verbundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)
Die Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dem- betreibt,
entsprechend einzurichten und bei der Vorbeifahrt
einen ausreichend weiten Abstand einzuhalten. 3. als Wasserskifahrer oder Schiffsführer des
schleppenden Fahrzeugs
(2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer wei-
teren geeigneten Person besetzt sein, die zur Unter- a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten
richtung des Schiffsführers den Wasserskifahrer und Abstand nicht einhält oder
die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob- b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der
achten hat. Vorbeifahrt an anderen Fahrzeugen, Schwimm-
(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und körpern, Schwimmern oder Badenden (§ 3
Schwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden Abs. 3) zuwiderhandelt,
müssen sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des
4. als Schiffsführer
schleppenden Fahrzeugs halten; Schleifen und
Slalomfahrten sind dabei untersagt. einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das
Fahrzeug zusätzlich mit einem Beobachter be-
setzt ist (§ 3 Abs. 2) oder
§ 4
(1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen 5. als Beobachter
dürfen nur mit Genehmigung der örtlich zuständi- den Wasserskifahrer oder die von diesem zu
gen Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben wer- durchfahrende Strecke nicht oder nicht aus-
den. Die Genehmigung kann befristet und mit Be- reichend beobachtet (§ 3 Abs. 2).
dingungen und Auflagen sowie einem Vorbehalt
des Widerrufs verbunden werden; die nachträgliche
Aufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung § 7
von Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie
Auflagen nachzukommen. folgt geändert:
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wer- 1. § 8.14 wird gestrichen.
den ermächtigt, die Erteilung der Genehmigung
nach Absatz 1 ihren nachgeordneten Wasser- und 2. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter
Schiff ahrtsämtern zu übertragen. E. 15 der Klammerzusatz,,(§ 8.14)" gestrichen.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1977 1751
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung § 9
auf Grund des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Ordnung erlassenen Anordnungen über die Freigabe kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
bestimmter Strecken und Wasserflächen zum Was- über das Wasserskifahren auf den Bundeswasser-
serskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer straßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Kraft. rungsnummer 9501-10, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Verordnung vom 30. Juni
§ 8 1965 (BGBI. II S. 909), außer Kraft.
(2) Die auf Grund der Verordnung über das Was-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- serskifahren auf den Bundeswasserstraßen erlasse-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset- nen Anordnungen über die Freigabe bestimmter
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet Strecken und Wasserflächen zum Wasserskifahren
der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin. treten am 31. Dezember 1978 außer Kraft.
Bonn, den 2. September 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruh n au
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Achte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 5. September 1977
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit 2. der nach § 5 zustehende Heimaturlaub auch zu
§ 72 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fas- einem späteren Zeitpunkt angetreten werden
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es
(BGBL I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel VI erfordern. In diesem Falle ist auf den Heimat-
des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBL I S. 297), urlaub der gewährte Erholungsurlaub jeweils
verordnet die Bundesregierung:
des Jahres anzurechnen, in dem Heimaturlaub
Artikel 1 regelmäßig zusteht."
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. November 1972 2. § 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(BGBI. I S. 2151} wird wie folgt geändert: „Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs, die drei
Monate übersteigt, nachzudienen."
1. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Erholungs- und Heimaturlaub Artikel 2
der im Ausland tätigen Soldaten
Die Heimaturlaubsverordnung in der Fassung Ist ein Heimaturlaub vor dem Inkrafttreten dieser
des Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober Verordnung angetreten, so ist die Soldatenurlaubs-
1972 (BGBI. I S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch verordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.
die Verordnung vom 24. Februar 1977 (BGBI. I
S. 371), gilt für im Ausland tätige Soldaten ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß
Artikel 3
1. § · 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der
Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Inland verwendet wird, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 5. September 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1977 1753
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Vom 8. September 1977
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Mai 1976 {BGBL I S. 1121) wird
verordnet:
§ 1
§ 2 Satz 1 der Verordnung über die Umlegung der
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7610-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, erhält folgende Fassung:
,,Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haus-
haltsausgaben des Rechnungsjahres zuzüglich eines
Versorgungszuschlages von fünfundzwanzig vom
Hundert der Dienstbezüge der Beamten des Bundes-
aufsichtsamtes."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Geset-
zes über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 8. September 1977
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. September 1977
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 7. in der Zeit vom 11. bis 14. März 1978 in Düssel-
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern dorf stattfindende „116. IGEDO",
und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bun- 8. in der Zeit vom 23. bis 27. April 1978 in Düssel-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, dorf stattfindende „117. IGEDO",
veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekannt-
gemacht: 9. in der Zeit vom 28. April bis 4. Mai 1978 in
Frankfurt a.M. stattfindende „55. DLG-Ausstel-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- lung - Internationale Landwirtschaftsschau",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für die 10. in der Zeit vom 28. bis 31. Mai 1978 in Frankfurt
a.M. stattfindende „39. interstoff-Fachmesse für
1. in der Zeit vom 5. bis 7. Oktober 1977 in Düssel- Bekleidungstextilien",
dorf stattfindende Veranstaltung „GEODÄTIKA
'77 - 61. Deutscher Geodätentag Düsseldorf", 11. in der Zeit vom 4. bis 11. Juni 1978 in Frankfurt
a.M. stattfindende „6. IWC - Internationale
2. in der Zeit vom 16. bis 19. November 1977 in Ausstellung Wäscherei - Chemischreinigung",
Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „MEDI-
CA '77 - Internationaler Kongreß mit Aus- 12. in der Zeit vom 27. bis 30. August 1978 in Frank-
stellung Diagnostica-Therapeutica-Technica -", furt a.M. stattfindende „61. Internationale Frank-
furter Messe",
3. in der Zeit vom 23. bis 26. November 1977 in
Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „Ar- 13. in der Zeit vom 10. bis 13. September 1978 in
beitsschutz und Arbeitsmedizin '77 - 15. Kon- Düsseldorf stattfindende „118. IGEDO",
greß und Ausstellung Düsseldorf", 14. in der Zeit vom 10. bis 13. September 1978 in
Düsseldorf stattfindende „5. IGEDO DESSOUS",
4. in der Zeit vom 11. bis 15. Januar 1978 in Frank-
furt a.M. stattfindende „Heimtextil 78 - Inter- 15. in der Zeit vom 23. bis 27. September 1978 in
nationale Fachmesse für Heim- und Haustexti- Frankfurt a.M. stattfindende „automechanika -
lien", Internationale Fachmesse für Ausrüstung von
5. in der Zeit vom 21. bis 29. Januar 1978 in Stutt-
Autowerkstätten und Tankstellen, Auto-Ersatz-
gart stattfindende Veranstaltung „CMT 78, In- teile und -Zubehör",
ternationale Ausstellung für Caravan, Motor 16. in der Zeit vom 22. bis 26. Oktober 1978 in
und Touristik", Düsseldorf stattfindende „119. IGEDO",
6. in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1978 in 17. in der Zeit vom 21. bis 24. November 1978 in
Frankfurt a.M. stattfindende „60. Internationale Frankfurt a.M. stattfindende „40. interstoff-Fach-
11
Frankfurter Messe 11
, messe für Bekleidungstextilien •
Bonn, den 6. September 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vo g e 1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1977 1755
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 30. August 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
18. August 1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn „S-Bahn
Rhein-Main, Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung
vom Unterwerk Frankfurt/M.-Höchst nach Fried-
berg" die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 30. August 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1859/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 13.8. 77 L 207/27
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1861/77 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für die palästinensischen
Flüchtlinge im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 13. 8. 77 L 207/34
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1862/77 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
In terven lion ss telle 13. 8. 77 L 207/37
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1864/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Z i t r o n e n
mit Ursprung in Argentiinien 13.8. 77 L 207/41
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1865/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 13.8. 77 L 207/42
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1866/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 13.8. 77 L 207/43
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1867/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 13.8. 77 L 207/44
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1977 1755
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 30. August 1977
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
18. August 1977 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BGBI. I S. 955) wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn „S-Bahn
Rhein-Main, Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung
vom Unterwerk Frankfurt/M.-Höchst nach Fried-
berg" die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 30. August 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1859/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 13.8. 77 L 207/27
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1861/77 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für die palästinensischen
Flüchtlinge im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 13. 8. 77 L 207/34
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1862/77 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
In terven lion ss telle 13. 8. 77 L 207/37
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1864/77 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Z i t r o n e n
mit Ursprung in Argentiinien 13.8. 77 L 207/41
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1865/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 13.8. 77 L 207/42
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1866/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 13.8. 77 L 207/43
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1867/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 13.8. 77 L 207/44
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
5. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1827/77 des Rates zu der mit e1mgen
Anderungen verbundenen Aufrechterhaltung der Genehmi-
gungspflicht für die Hinfuhr von Baumwollgarnen und Beklei-
dung mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemein-
schafl oder in bestimmte Mitgliedstaaten 9. 8. 7-7 L 202/2
10. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1860/77 der Kommission, mit der die
Einfuhren von Baumwollgeweben und Bekleidung mit Ur-
sprung in bestimmten Drittländern in einigen Mitgliiedstaaten
von einer Genehmigung abhängig gemacht werden 13.8. 77 L 207/30
12. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1863/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schlösser usw., aus unedlen
Metallen, der Tarifnummer 83.01, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13.8. 7-7 L 207/39
16. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1879/77 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 18. 8. 7-7 L 210/9
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/77 der
Kommission vom 17. Mai 1977 über die in den Zollwert e inzu- 1
beziehenden Luftfrachtkosten (ABI. Nr. L 127 vom 23. Mai
1977) 10.8. 77 L 204/14
Berichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1771/7-7 der
Kommission vom 29. Juli 1977 und (EWG) Nr. 1809/77 der
Kommission vom 4. August 1977 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 193 vom 1. August 1977 und
L 201 vom 8. August 1,977) 10.8. 77 L 204/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 17-24/77 der
Kommission vom 28. Julii 1977 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von Magermilchpulver
zu Futterzwecken aus Beständen der Interventionsstellen für
die Ausfuhr nach Drittländern (ABI. Nr. L 189 vom 29. 7. 1977) 12.8. 77 L 206/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1830/77 der
Kommission vom 3. August 1977 über die Lieferung verschie-
dener Partien Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe (ABI.
Nr. L 202 vom 9. 8. 1977) 12.8. 77 L 206/12
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1307 /77 der
Kommission vom 15. Juni 1977 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch
und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuh-
bestände (ABI. Nr. L 150 vom 18. 6. 1'9 7-7) 1
13.8. 7-7 L 207/60
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des
Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefge-
frorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (ABI. Nr. L 339
vom 8. 12. 1976) 17.8. 7-7 L 209/36
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden C,esetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.