1741
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 6.September 1977 Nr.61
Tag Inhalt Seite
25. 8. 77 Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse (Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1741
30, 8. 77 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1744
16. 8. 77 Berichtigung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes 1744
82:J2-10-20, 820-1, 821-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1745
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1746
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1746
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch)
Vom 25. August 1977
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des §2
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Zuständigkeit
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden nung ist die Bundesfinanzverwaltung.
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen (2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das
Marktorganisationen wird vom Bundesminister für Hauptzollamt Hamburg Jonas.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
§3
für Wirtschaft, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 auf Grund
des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Begriffsbestimmungen
30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) vom Bundes-
minister der Finanzen v<~rordnet: (1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer
in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene
Milch
§ 1
1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb
Anwendungsbereich
oder einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (Ankaufstelle) verkauft,
Durchführung der Rechtsakt€~ des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im 2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für verwendet und für die dabei angefallene und in
Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Erhe- seinem Betrieb verfütterte Mager- oder Butter-
bung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe). milch eine Beihilfe erhält (Selbstvermarkter).
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung 1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungs-
sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren monat beim Herstellen von Butter oder Rahm
Betriebssitz in einem abgegrenzten Berggebiet ge- angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er
legen ist. Abgabeschuldner, deren Betriebssitz außer- in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine
halb des Berggebietes gelegen ist, die jedoch Futter- Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,
flächen innerhalb des Berggebietes haben, entrichten
eine um den Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der 2. den selbst berechneten Abgabebetrag
dem Anteil der innerhalb des Berggebietes gelege- enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des
nen Futterfläche an der dem Betrieb dienenden zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an
Gesamtfutterfläche entspricht. die Bundeskasse Hamburg abzuführen.
§4
§7
Nachweis der Abgabefreiheit
Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
(1) Erzeuger reichen als Nachweis für ihre teil-
weise oder vollständige Abgabefreiheit eine von (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewon-
einer nach Landesrecht zuständigen Behörde aus- nener Milch hergestellten Rahm an eine Ankauf-
gestellte Bescheinigung ein, in der bestätigt wird, stelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3
daß ihr landwirtschaftlicher Betrieb im Berggebiet Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt er-
gelegen ist oder welcher Vomhundertsatz der dem halten, können die darauf entfallenden Abgaben
Betrieb dienenden Gesamtfutterflächen im Berg- über die Ankaufstellen entrichten lassen. Uberneh-
gebiet gelegen ist. men die Ankaufstellen die Abgabezahlung nicht,
(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle lie- entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-
fern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), reichen der Ankaufstelle die sprechender Anwendung des § 6.
Bescheinigung vor dem 31. Oktober 1977 ein. Die
Ankaufstellen nehmen die Bescheinigungen zu den (2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständi-
Geschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die gen Hauptzollämtern bis zum 31. Oktober 1977 mit,
Bescheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt an welche Rahmanlieferer sie die Beihilfe aus-
vor dem 31. Oktober 1977 ein. zahlen und für welche Anlieferer sie die Abgabe-
zahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-
(3) Im Falle der teilweisen Abgabefreiheit ist jede
zollamt anzuzeigen.
Änderung der Gesamtfutterfläche des Betriebes der
Ankaufstelle oder dem örtlich zuständigen Haupt- (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die
zollamt zu melden. Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von
§5 den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet
Erhebung der Abgabe sie dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag
bei Lieferungen an eine Ankaufstelle des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden
Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamt-
(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
menge des angelieferten Rahms, die gesamte Menge
behält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung
in Kilogramm der bei der Rahmherstellung angefal-
der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung
lenen Magermilch, die in den Betrieben der Rahm-
des Entgelts für die gelieferte Milch ein.
anlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3
(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der ins-
Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag gesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der
des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf
eine Abgabeanmeldung, in der die im Liefermonat
den Herstellungsmonat folgenden Monats an die
insgesamt angelieferte Menge Milch in Kilogramm
Bundeskasse Hamburg abzuführen.
sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag an-
zugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabe- (4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
betrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefer-
monat folgenden Monats an die Bundeskasse Ham-
burg ab. §8
(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Zum Zwecke der Uberwachung haben die Ankauf-
Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel stellen den Zolldienststellen das Betreten der Ge-
einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Ab- schäfts- und Betriebsräume während der üblichen
gabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Ver-
und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
langen die in Betracht kommenden kaufmännischen
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
§6 sonstige Schriftstücke zur Einsidlt vorzulegen, Aus-
Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung
Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben
für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den
zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
folgenden Monats eine Abgabeanmeldung ab, die Zolldienststellen verlangen.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1977 1743
§9 res, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im
Verzinsung übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften
der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.
Werden die in § 1 genannten Abgaben nicht recht-
zeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag an mit § 11
drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-
Berlin-Klausel
schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dieses Monats zugrunde zu legen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen und nach § 23 des Finanzverwal-
§ 10 tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verjährung
§ 12
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung ver-
jähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen Inkrafttreten
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Ver- Diese Verordnung tritt am 16. September 1977 in
jährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah- Kraft.
Bonn, den 25. August 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. August 1977
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer
Erklärung des nicaraguanischen Patentamts bekannt-
gemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Nica-
ragua in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 30. August 1977
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Berichtigung
des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes
Vom 16. August 1977
Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetz-
lichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Renten-
anpassungsgesetz -- 20. RAG) vom 27. Juni 1977
(BGBl. I S. 1040) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 2 § 1 Nr. 26 erhält § 1304 e Abs. 1
Satz 2 eingangs folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht, solange ... ".
2. In Artikel 2 § 2 Nr. 35 erhält Buchstabe b folgen-
de Fassung:
b) In Absatz 3 ~ird der Punkt am Ende des Ab-
satzes durch ein Komma ersetzt und nach dem
Buchstaben h folgender Buchstabe i angefügt:
„i) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12
das der Leistung zugrundeliegende Brutto-
arbeitsentgelt; beitragspflichtiges Brutto-
arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungs-
verhältnis ist abzuziehen."
Bonn, den 16. August 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Niemeyer
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. August 1977
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer
Erklärung des nicaraguanischen Patentamts bekannt-
gemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Nica-
ragua in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 30. August 1977
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Berichtigung
des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes
Vom 16. August 1977
Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetz-
lichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Renten-
anpassungsgesetz -- 20. RAG) vom 27. Juni 1977
(BGBl. I S. 1040) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 2 § 1 Nr. 26 erhält § 1304 e Abs. 1
Satz 2 eingangs folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht, solange ... ".
2. In Artikel 2 § 2 Nr. 35 erhält Buchstabe b folgen-
de Fassung:
b) In Absatz 3 ~ird der Punkt am Ende des Ab-
satzes durch ein Komma ersetzt und nach dem
Buchstaben h folgender Buchstabe i angefügt:
„i) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12
das der Leistung zugrundeliegende Brutto-
arbeitsentgelt; beitragspflichtiges Brutto-
arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungs-
verhältnis ist abzuziehen."
Bonn, den 16. August 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Niemeyer
Nr. bl -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1977 1745
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 1. September 1977
Tag Inhalt Seite
15. 7. 77 ßekc1nnlm<.1chung übC'r den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorgt1nisc1tion über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes ....................................... • ... • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 761
lB. 7. 77 Bekan11!.mc1chung iiber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
JEilen Arlwitsor~Jilnisation über die Beschäftigungspolitik ............................. . 762
22. 7. 77 Bek,nrnlrnachung von Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Kapitalhilfe und technische
1 lilfe ............................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · .· · · · · ·. 762
25. 7. 77 Bekc1nnlrn~1chuny des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
l,rnd und der Re~Jicrung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe .................. . 765
2. 8. 77 Bekan11tmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der RegiPrung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe ................... . 766
5. 8. 77 Bekcinntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ldnd rn1el der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe ......................... . 768
5. 8. 77 Bekc1nnlmdchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lctnd und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe ......................... . 770
5. 8. 77 ßekanntrnadnmg des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ........................ . 772
8. 8. 77 Bek,rnnlmc1e_-hung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
l<lnd und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ........................ . 774
17. 8. 77 Bek,mntmilchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
lichE! ßcrc1l.()nde Seeschiffohrts-Organisation .......................................... . 776
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 8. Tl Verordnung zur Aufhebung der Zweiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Verkehrsflugh afon Münster-Osnabrück) 158 25. 8. Tl 6. 10. 71
%-1-2-52
2. 8. 77 Fünfundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Münster-Osnabrück} 158 25.8. 77 6. 10. 77
30. 8. 77 Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 162 31. 8. 77 1. 9. 77
17. 8. 77 Dreizehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen N Lirnberg) 162 31. 8. 77 6. 10. Tl-
!J(i-1-2-14
29. 8. 77 Verordnun9 TSF Nr. 5/77 über Tarife für den
Güterfernvl'rkehr mit Kraftfahrzeugen 165 3.9. 77 1. 10. Tl
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung· der Rechtsvorschrift •- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 8. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission über die
DurchführunrJsbestimmungen zur Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
nisse 9.8. 77 L 203/1
5. 8. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1823/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1089/77 über die Durchführungs-
bestimmungen für eine Sonderbeihilfe für M a g er m i l c h
zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 9.8. 77 L 203/5
4. 8. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1824/77 der Kommission zur Änderung
der Währun9saus9leichsbeträ9e im Sektor Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 9,8. 77 L 203/7
5. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1825/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und Nr. 93'8/77 hinsicht-
lich der auf die Währungsausgleichsbeträge für Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r anzuwendenden Koeffizienten 9.8. 77 L 203/20
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 8. Tl Verordnung zur Aufhebung der Zweiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Verkehrsflugh afon Münster-Osnabrück) 158 25. 8. Tl 6. 10. 71
%-1-2-52
2. 8. 77 Fünfundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Münster-Osnabrück} 158 25.8. 77 6. 10. 77
30. 8. 77 Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 162 31. 8. 77 1. 9. 77
17. 8. 77 Dreizehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen N Lirnberg) 162 31. 8. 77 6. 10. Tl-
!J(i-1-2-14
29. 8. 77 Verordnun9 TSF Nr. 5/77 über Tarife für den
Güterfernvl'rkehr mit Kraftfahrzeugen 165 3.9. 77 1. 10. Tl
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung· der Rechtsvorschrift •- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 8. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission über die
DurchführunrJsbestimmungen zur Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
nisse 9.8. 77 L 203/1
5. 8. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1823/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1089/77 über die Durchführungs-
bestimmungen für eine Sonderbeihilfe für M a g er m i l c h
zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 9.8. 77 L 203/5
4. 8. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1824/77 der Kommission zur Änderung
der Währun9saus9leichsbeträ9e im Sektor Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 9,8. 77 L 203/7
5. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1825/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und Nr. 93'8/77 hinsicht-
lich der auf die Währungsausgleichsbeträge für Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r anzuwendenden Koeffizienten 9.8. 77 L 203/20
Nr. b1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1977 1747
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dt!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 8. 77 V<:~rordnung (EWG) Nr. 1826/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 1599/75 über die Regelung für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den
Sta,aten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten 9.8. 77 L 202/1
8. 8. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 1828/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei lfor Einfuhr 9.8. 77 L 202/4
8. 8. 77 Verordnun~r (EWC) Nr. 1829/77 der Kommission zur Fesit-
setzunq ckr Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9.8. 77 L 202/5
3. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1830/77 der Kommission über die
Lieferun~J verschiedener Partien Mager m i 1 c h p u 1 ver
als Nahrunqsmütelhilfe 9,. 8. 77 L 202/8
5. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1831/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Mager m i 1 c h pul ver
als Ndhrungsmittelhilfo 9. 8. 77 L 202/ 12
5. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1832/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für die Gemeinschaftsproduktion repräsentativen
langkörnigen Reis sorte, des Wertunterschieds zwischen
dieser Sorte und der der Standardqualität entsprechenden
rundkörnigen Reissorte, des Schwellenprnises für geschälten
langkörnigen Reis und deir Schwellenpreis,e für vollständig
geschliffenen Reis für das Wirlsclldftsjahr 1977/1978 9.8. 77 L 202/14
8. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1833/77 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 9.8. 77 L 202/16
8. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1834/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen hei der Hinfuhr von Weiß - und
Rohzucker 9.8. 77 L 202/17
8. 8. 77 Verordnung (EWC;} Nr. 1835/77 der Kommission zur Fest-
selzunq d<!r Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 9.8. 77 L 202/18
9. 8. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1836/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfuw1cn bei der Einfuhr 10.8. 77 L 204/1
9. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1837/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge L r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10.8. 77 L 204/3
9. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1838/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10. 8. 77 L 204/5
10. 8. 77 Verorclnunq (EWC) Nr. 1839/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 11. 8. 77 L 205/1
10. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1840/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i cl e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 8, 77 L 205/3
10. 8. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1841/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 11. 8. 77 L 205/5
10. 8. 77 Veirordnunq (EWG) Nr. 1842/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 11. 8, 77 L 205/7
10. 8. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1843/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erntattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 8, 77 L 205/9
10. 8. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 der Kommission über die Ge-
wi:ihrunq einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für
M a 9 er m i 1 c h p u 1 ver zur Verfütterung an Tiere mit Aus-
nahme von juncien l<älbern 11. 8. 77 L 205/11
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1t11111 11nd ß<'zeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
10. 8. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1845/77 der Kommission zur Auf-
hebunq der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pf i r -
s i c h c n aus ( ;riechenland 11. 8. 77 L 205/16
10. 8. 77 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 1846/77 der Kommission zur Fest-
selzunq der Abschöpfunq bei der Einfuhr von Weiß - und
Roh z 11 c k er 11.8.77 L 205/17
10. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1847/77 cler Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Cetreide- und Reisver-
il r h e i L u n q s c r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqen 11. 8. 77 L 205/18
11. 8. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1848/77 der Kommission zur Fest-
sctzunq d~!r auf C et r e i de, M eh 1 e, Cr ob g r i e ß und
:rein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfuwien hr:i der Einfuhr 12. 8. 77 L 206/1
11. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1849/77 der Kommission zur Fest-
sel.ztmfJ der PrämiPn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Cetreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 12.8. 77 L 206/3
11. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1850/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Mindestabschöpfung bei der, Einfuhr von
01 i v e n ö 1 12.8. 77 L 206/5
11. 8. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1851/77 der Kommission zur Fest-
sc•Lzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12.8. 77 L 206/7
11. 8. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1852/77 der Kommission zur .Änderung
der Währun~isaus\Jleichsbeträqe 15.8. 77 L 208/ 1
12. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1853/77 der Kommission zur Fest-
sctzunq der auf c; et r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.8. 77 L 207/1
12. 8. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1854/77 der Kommission zur Fest-
selzunq dc:r Prämi(!ll, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e 1. r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.8. 77 L 207/3
12. 8. 77 Vcrorclnunq (EWC;) Nr. 1855/77 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeuqnissen 13. 8. 77 L 207/5
12. 8. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1856/77 der Kommission zur Fest-
set.zunq der Erslallunqen tür Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss c, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 13.8. 77 L 207/10
12. 8. 77 Veronlnunq (EWq Nr. 1857/77 der Kommission zur Fest-
seitzunq des Betraqes der Beihilfe für Olsa a t e n 13.8. 77 L 207/23
12. 8. 77 Verordmrnq (EWG) Nr. 1858/77 der Kommission zur Fest-
selzunq des WE)ltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 13. 8. 77 L 207/25
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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