1577
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1977 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
16. 8. 77 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1577
!):!5-1, 92:11-1, %-1, 400-2, 935-2, 935-3
16. 8. 77 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
2122-1, 'Jll'.!0-1, 2123-1, 2121.-1
16. 8. 77 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des .Ein-
kommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 - StÄ.ndG 1977) 1586
filt-10, 85-1, 611-1, 611-4-4 (Artikel l). 611-5, 611-6-3 (Artikel 1). 611-13, 7690-1, 2330-9, 800-9, 7847-9, 63-15-1,
:l68-t, 361-1, 610-6-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1595
Rechtsvorschriften dPr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596
Gesetz
zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
Vom 16. August 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum
sen: Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet.
Artikel 1
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn
Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisen- Soweit jedoch die Schienenbahn innerhalb des
bahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße
und Körperverletzungen (Reichshaftpflichtgesetz) in betrieben wird, ist die Ersatzpflicht ausgeschlos-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- sen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares
mer 935-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Ereignis verursacht ist, das weder auf einem
geändert durch Artikel 9 Nr. 17 des Gesetzes vom Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder
3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Ver-
geändert: sagen ihrer Verrichtungen beruht. Als unab-
wendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann,
1. § 1 erhält folgende Fassung: wenn es auf das Verhalten des Geschädigten
oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten
,,§ 1 Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die
oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der beim Betrieb tätigen Personen jede nach den
Körper oder die Gesundheit eines Menschen Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beob-
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der achtet haben.
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(:3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, rechtlichen Sondervermögen oder einem Kauf-
wenn eine mann im Rahmen eines zum Betriebe seines
1. zur Aufbewahrung angenommene Sache be- Handelsgewerbes gehörenden Vertrages verein-
schädigt wird; bart worden ist. Entgegenstehende Bestimmun-
gen und Vereinbarungen sind nichtig."
2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei
denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder
mit sich führt." 6. § 7 a erhält folgende Fassung:
,,§ 7 a
2. § l a w ircl wie folgt geändert:
Der Unternehmer oder der in § 1 a bezeichnete
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas- Inhaber der Anlage haftet im Falle des § 7 Abs. 1
sung: nur bis zu einer Jahresrente von dreißigtausend
Deutsche Mark für jede getötete oder verletzte
,, Wird durch die Wirkungen von Elektrizität,
Person."
Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von
einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsan-
Jage oder einer Anlage zur Abgabe der 7. § 7 b wird wie folgt geändert:
bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, a) Absatz l erhält folgende Fassung:
ein Mensch getötet, der Körper oder die ,, {1) Der Unternehmer oder der in § 1 a
Gesundheit eines Menschen verletzt oder bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für
eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Sachschäden nur bis zum Betrag von einhun-
Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden derttausend Deutsche Mark, auch wenn
Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen
der Schaden, ohne auf den Wirkungen der beschädigt werden."
Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssig-
keiten zu beruhen, auf das Vorhandensein b) In Absatz 2 werden die Worte „fünfundzwan-
einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es zigtausend Deutsche Mark" durch die Worte
sei denn, daß sich diese zur Zeit der Scha- ,,einhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.
densverursachung in ordnungsgemäßem
Zustand befand." 8. § 8 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 8
„2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch Handlungen geltenden Verj ährungsvorschriften
oder zur Abnahme der in Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch Anwendung."
eine solche Einrichtung ein Schaden ver-
ursacht worden ist;". 9. § 9 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 4 wird gestrichen. ,,§ 9
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften,
3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:
nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem
,,§ 2 a Umfang als nach den Vorschriften dieses Geset-
zes haftet oder nach denen ein anderer für den
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
Schaden verantwortlich ist."
schulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschä-
10. § 9 a wird gestrichen.
digung einer Sache steht das Verschulden desje-
nigen, der die tatsächliche Gewalt über die
Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädig- 11. § 9 b erhält folgende Fassung:
ten gleich." ,,§ 9b
4. § 4 wird gestrichen. (1) Sind nach den §§ l, 1 a mehrere einem
Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so
5. § 5 erhält folgende Fassung: hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen unter-
einander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den
,,§ 5 Umständen, insbesondere davon ab, wie weit
Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 2 dieses der Schaden überwiegend von dem einen oder
Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschä- dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe
den handelt, im voraus weder ausgeschlossen gilt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflich-
noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die tigen entstanden ist, von der Haftpflicht, die
Ersatzpflicht nach § 1 a dieses Gesetzes wegen einen anderen von ihnen trifft.
Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsaus- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben
schl uß oder die Haftungsbeschränkung zwischen den nach den §§ 1, 1 a Ersatzpflichtigen ein
dem Inhaber der Anlage und einer juristischen anderer für den Schaden kraft Gesetzes verant-
Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- wortlich ist."
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1579
12. Nc1ch § 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt: 1. § 37 wird wie folgt geändert:
,,§ 9 C a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes ,,(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schä-
<'~rhoben werdE!n, ist auch das Gericht zuständig, den aus einem Unfall
in dessen Bezirk das schädigende Ereignis statt- a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm
gefunden hat." Gewicht bis zu 850 000 Deutsche Mark,
b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilo-
Artikel 2 gramm bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu
850 000 Deutsche Mark zuzüglich 650
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesge- Deutsche Mark je Kilogramm des 1 000
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf- Kilogramm übersteigenden Gewichts,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilo-
durch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes vom ·3, Dezem-
gramm Gewicht bis zu 1500000 Deutsche
ber 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:
Mark zuzüglich 200 Deutsche Mark je
Kilogramm des 2 000 Kilogramm überstei-
1. § 12 erhält folgende Fassung: genden Gewichts."
,,§ 12 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „135 000
(1) Der Ersatzpflichtige haftet Deutsche Mark" durch die Worte „500 000
Deutsche Mark" ersetzt.
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines
Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „so dient
fünfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu die Hälfte" durch die Worte „so dienen zwei
einem Rentenbetrag von jährlich dreißigtau- Drittel" ersetzt.
send Deutsche Mark;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer 2. § 39 erhält folgende Fassung:
Menschen durch dasselbe Ereignis, unbescha-
,,§ 39
det der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur
bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt sie- Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
benhundertfünfzigtausend Deutsche Mark oder Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften
bis zu einem Rentenbetrag von fünfundvierzig- des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
tausend Deutsche Mark; diese Beschränkung Anwendung."
gilt jedoch in den Fällen des § 8 a Abs. 1 Satz 1
nicht für den ersatzpflichtigen Halter des 3. § 46 wird wie folgt geändert:
Kraftfahrzeugs;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „67 500
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn Deutsche Mark" durch die Worte „320 000
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen Deutsche Mark" ersetzt.
beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer
von einhunderttausend Deutsche Mark.
beförderten Sache" durch die Worte „von
(2) Ubersteigen die Entschädigungen, die meh- beförderten Gütern" ersetzt.
reren auf Grund desselben Ereignisses nach
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in Num-
mer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten ,, (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt
Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem oder mit sich führt oder die als Reisegepäck
ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht." aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag
von 3 200 Deutsche Mark gegenüber jedem
Fluggast beschränkt."
2. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Artikel 4
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Anwendung."
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni
Artikel 3 1977 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. I fügt:
S. 1113), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes ,, (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen
vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574), wird wie und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über
folgt geändert: den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Ver-
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
jährung gehemmt, bis der eine oder der andere Artikel 6
Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verwei-
gert." Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
das Reichshaftpflichtgesetz unter der Bezeichnung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Haftpflichtgesetz mit neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 5
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Artikel 7
Ausnahme von Artikel 4 keine Anwendung, wenn
das sdiädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
eingetreten ist. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land
(2) Ist nach den Vorschriften des Reichshaft-
Berlin bleiben unberührt.
pflichtgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes oder
des Luftverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder
Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu lei-
sten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach Artikel 8
seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erfor-
derlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1
und 3 bestimmten Beträge auch dann verlangen, 1. das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen
wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttre- und Straßenbahnen für Sachschaden in der im
ten dieses Gesetzes eingetreten ist. Dies gilt nicht, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
soweit nach diesen Gesetzen eine Schadensersatz- 935-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
pflicht bisher nicht bestand. Im übrigen findet Arti- 2. die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über
kel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbah-
des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts nen für Sachschaden in der im Bundesgesetzblatt
vom 16. Juli 1957 (BGBI. I S. 710) sinngemäße Teil III, Gliederungsnummer 935-3, veröffentlich-
Anwendung. ten bereinigten Fassung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1977
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Vogel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1581
Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
Vom 16. August 197'1
D(~r Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- bb) Hinter Satz 1 werden folgende neue
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sätze 2 und 3 angefügt:
,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsge-
Artikel 1 meinschaft abgeschlossene ärztliche Aus-
bildung gilt als Ausbildung im Sinne der
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
kanntmachung vom 4. Februar 1970 (BGBI. I S. 237), eines nach dem 20. Dezember 1976 aus-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der gestellten, in der Anlage zu diesem Ge-
Bundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBI. I setz aufgeführten ärztlichen Diploms,
S. 773), wird wie folgt geändert: Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
higungsnachweises des betreffenden
Mitgliedstaates nachgewiesen wird.
1. § 2 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit wird ermächtigt, durch
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab- Rechtsverordnung mit Zustimmung des
satz 3 eingefügt:
Bundesrates die Bezeichnungen der in
11 (3) Ärzte, die Staatsangehörige der Mit- der Anlage aufgeführten ärztlichen
gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti-
gemeinschaft sind, dürfen den ärztlichen Be- gen Befähigungsnachweise zu ändern,
ruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne wenn dies notwendig ist, um die Be-
Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zeichnungen den in einer geänderten
zur vorübergehenden Ausübung des ärzt- Fassung der Richtlinie 75/362/EWG in
lichen Berufs ausüben, sofern sie vorüber- der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG
gehend als Erbringer von Dienstleistungen 1975 Nr. L 167 S. 1) aufgeführten entspre-
im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages chenden Bezeichnungen anzupassen."
im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und er-
werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeige-
hält folgende Fassung:
pflicht nach diesem Gesetz."
„Eine in den Ausbildungsstätten in der
b) .Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- Deutschen Demokratischen Republik
sätze 4 und 5. oder in Berlin (Ost) erworbene abge-
schlossene Ausbildung für die Ausübung
des ärztlichen Berufs gilt als Ausbildung
2. In§ 2 a werden die Worte „nach§ 2 Abs. 2 oder im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß
3" ersetzt durch die Worte „nach § 2 Abs. 2, 3 die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
oder 4".
standes nicht gegeben ist."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approba-
aa) Satz 1 Nr. l erhält folgende Fassung: tion als Arzt zu erteilen, wenn der Antrag-
11 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 steller
des Grundgesetzes, Staatsangehöri- 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
ger eines der übrigen Mitgliedstaa- Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für
ten der Europäischen Wirtschaftsge- die Ausübung des ärztlichen Berufs erwor-
meinschaft oder heimatloser Auslän- ben hat und die Gleichwertigkeit des Aus-
der im Sinne des Gesetzes über die bildungsstandes gegeben ist oder
Rechtsstellung heimatloser Auslän- 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine
der vom 25. April 1951 (BGBl. I außerhalb des Geltungsbereichs dieses
S. 269), geändert durch das Urheber- Gesetzes bis zum Abschluß des Hoch-
rechtsgesetz vom 9. September 1965 schulstudiums durchgeführte, hierdurch
(BGBl. I S. 1273), ist,". jedoch nicht vollständig abgeschlossene
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Jrztliche Ausbildung nach Maßgabe der 5. § 5 erhält folgende Fassung:
Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit ,,§ 5
auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen,
abgeschlossen hat und die Gleichwertig- wenn bei ihrer Erteilung die ärztliche Prüfung
keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 3
Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt." Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder
die nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung
c) Absatz 3 Satz 3 erhült folgende Fassung: nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückge-
,,Absatz 1 Salz 2 bis 4 bleibt unberührt." nommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
4. § 4 wird wie folgt geündert: Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3
a) Absatz l wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation
kann zurückgenommen werden, wenn die
aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
minister für Gesundheitswesen" ersetzt
gegeben war.
durch die Worte „Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit". (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1
bb) Hinter Satz l wird folgender neuer Satz 2
Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen
angefügt:
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
,,In der Rechtsverordnung ist das Ver- nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. 11
fahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei
6. § 5 a wird aufgehoben.
Antragstellern, die Staatsangehörige
eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 7. In§ 7 werden die Worte „5 a" gestrichen.
sind, und der Frist für die Erteilung der
Approbation als Arzt an solche Personen 8. In § 8 Abs. 1 werden hinter den Worten „oder
zu regeln, insbesondere die Vorlage der widerrufen worden ist die Worte eingefügt
II
vom Antragsteller vorzulegenden Nach- ,,oder die gemäß § 9 auf die Approbation ver-
weise und die Ermittlung durch die zu- zichtet hat".
ständigen Behörden entsprechend Ar-
tikel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/ 9. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
EWG."
,, (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Sätze 3 bis 5. Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden,
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; in die- die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
sem Satz werden die Worte „eines setzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese
Monats" durch die Worte „von drei Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen
Monaten" ersetzt. haben, wenn
ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und er- 1. der Antragsteller auf Grund einer das Hoch-
hält folgende Fassung: schulstudium abschließenden Prüfung außer-
„Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
und zu den Vorprüfungen sind Fristen die Berechtigung zur beschränkten Ausübung
festzulegen." des ärztlichen Berufs erworben hat und
b) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab- 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende
satz 3 aufgenommen: Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-
bildung erforderlich ist.
,, (3) In der Rechtsverordnung ist ferner die
Anrechnung von Hochschulausbildungen Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte
und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abge- schränken. Die Erlaubnis kann unter der Auf-
legt werden, zu regeln. Außerdem können in lage erteilt werden, daß die vorübergehende
der Rechtsverordnung auch die fachlichen Ausübung des ärztlichen Berufs unter Aufsicht
und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für eines Arztes, der die Approbation oder die Er-
die Ergänzung und den Abschluß einer ärztli- laubnis nach § 10 Abs. 1 besitzt, erfolgt. Sie darf
chen Ausbildung für die Fälle festgelegt wer- nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur
den, in denen außerhalb des Geltungsbe- bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätig-
reichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium keit erteilt werden, deren es zum Abschluß der
der Medizin abgeschlossen, damit aber kein Ausbildung bedarf. Sie kann an Personen, die
Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
worden ist, und in denen ein Abschluß der Grundgesetzes, noch Staatsangehörige eines der
ärztlichen Ausbildung im Rahmen einer Aus- übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
bildung nach diesem Gesetz nicht möglich schaftsgemeinschaft, noch heimatlose Ausländer
ist." sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Ange-
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1583
hörige eines Staates hcrnclelt, der auf (~rund von Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschei-
Vercinbanmgr!n mit der Bund(~srepublik nigungen darüber auszustellen, daß er
Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
des Crundgesetzes die Möglichkeit gibt, in sei-
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
nem Land entsprechend tätig zu werden und der
die in der Bundesrepublik Deutschland auf 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vor- sitzt."
schrift abgeleistete ärztliche Tätigkeit auf eine
nach seinem Rc~cht vorgesehene Ausbildung 11. In der Uberschrift vor § 11 wird die Zahl ;,IV."
anrechnet." durch die Zahl „V." ersetzt.
10. JlintPr § 10 wt~rden folgende neue Uberschrift 12. In der Uberschrift vor § 12 wird die Zahl „V."
und folgender neuer § 10 a eingefügt: durch die Zahl „VI." ersetzt.
„lV. ErbringPn von Dienstlei.stungen
§ 10 a 13. § 12 wird wie folgt geändert:
(1) Staatsanuehörige der Mitgliedstaaten der
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur sung:
Ausübung des ärzllichen Berufs in einem der ,, (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 ·
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 4,
schaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut- Absatz 2 oder 3 und nach den §§ 10 und 14 b
schen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärzt- trifft die zuständige Behörde des Landes, in
lichen Ausbildung oder auf Grund eines in der dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden
Anlage zu § 3 Abs. l Satz 2 oder in § 14 b soll. Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6
genannten ~irztlichen Diploms, Prüfungszeugnis- trifft die zuständige Behörde des Landes, in
ses oder sonstigen Bc~fähigungsnachweises dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder
berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungser- zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt ent-
bringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Ver- sprechend für die Entgegennahme der Ver-
trages vorübergE~hend den ärztlichen Beruf im zichtserklärung nach § 9.
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. (3) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des zuständige Behörde des Landes, das nach den
Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der
der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Approbation zuständig ist."
Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dring- b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
lichkeit des Tä.tigwerdens nicht möglich ist, hat
sung:
die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der
Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind ,,(4) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt
Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber die zuständige Behörde des Landes entgegen,
vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer in dem die Dienstleistung erbracht werden
soll oder erbracht worden ist. Die Unterrich-
1. den ärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht- tung des Herkunftsstaates gemäß § 10 a
mäßig ausübt und Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige
2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder Behörde des Landes, in dem die Dienstlei-
einen sonstigen ärztlichen Befähigungsnach- stung erbracht wird oder erbracht worden
weis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. ist. Die Bescheinigungen nach § 10 a Abs. 4
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf
nicht älter als zwölf Monate sein.
ausübt.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim (5) Die Entscheidungen über die Erteilung
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbe- oder Versagung einer Approbation nach § 3
reich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 3 Abs. 2 oder 3 sowie
eines Arztes. Verstößt ein Dienstleistungserbrin- über die Rücknahme einer nach diesen Vor-
ger gegen diese Pflichten, so hat die zuständige schriften erteilten Approbation nach § 5
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen nur im Benehmen
des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungser- mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
bringers hierüber zu unterrichten. und Gesundheit getroffen werden."
(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation 14. In der Uberschrift vor § 13 wird die Zahl „VI."
als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehen- durch die Zahl „VII." ersetzt.
den Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser- 15. In der Uberschrift vor § 14 wird die Zahl „VII."
bringung in einem anderen Mitgliedstaat der durch die Zahl „VIII." ersetzt.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
16. Hintn § 14 i.l wird folgender§ 14 b eingefügt: b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fri-
sten festzulegen."
Anlragslellern, die die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. l bis 3 erfüllen und eine
Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage Artikel 3
eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises der übri- In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBI. I S. 221),
schaftsgemeinschaft beantragen, die vor dem zuletzt geändert durch Artikel 45 des Zuständig-
20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind, ist keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.
die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. I S. 705), wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung „Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen
des Antragstellers den Mindestanforderungen
festzulegen."
des Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG in der
Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L Artikel 4
167 S. 14) nicht genügt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des In § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni
Heimat- oder Herkunftsstaates des Antragstel- 1968 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch das
lers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Gesetz zur Änderung der Burides-Apothekerordnung
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor vom 15. Juli 1976 (BGBl. I S. 1809), wird hinter Satz 2
der Antragstellung mindestens drei Jahre unun- folgender neuer Satz 3 eingefügt:
terbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärzt- „Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung
lichen Beruf ausgeübt hat." sind Fristen festzulegen."
Artikel 2 Artikel 5
Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 Der Bundesminister für Jugend, Familie und
(BGBI. I S. 416), zuletzt geändert durch das Gesetz Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut der Bun-
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom desärzteordnung in der jetzt geltenden Fassung mit
3. Februar 1975 (BGBI. I S. 409), wird wie folgt neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-
geändert: migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
„Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erworbene abgeschlossene Ausbildung für die des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land
Ausübung des tierärztlichen Berufs gilt als Aus- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
bildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
nicht gegeben ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) Die Worte „Tier ärztliche Prüfung" werden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
durch das Wort „Prüfungen" ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1977
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Vogel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1585
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige e) Italien
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
,,diploma di abilitazione all' esercizio della medi-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: 11
cina e chirurgia (Diplom über die Befähigung zur
Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt
a) Belgien
vom staatlichen Prüfungsausschuß;
„diplöme legal de <loctE.!ur en medecine, chirurgie et
accouchements/het wettelijk diploma van doctor in
de genees-, heel- en verloskunde" (staatliches f) Luxemburg
Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie
Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen et accouchements" (staatliches Diplom eines Dok-
Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungs- tors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), aus-
ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsaus- gestellt und abgezeichnet vom Minister für Erzie-
schüssen der Hochschulen; hungswesen, und „certificat de stage" (Bescheini-
gung über eine abgeschlossene praktische Ausbil-
b) Dänemark dung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheits-
,,bevis vor bestäet lwgcvidenskabelig embedseksa- wesen oder die Diplome über die Erlangung eines
men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und
Universität, sowie die „dokumentation for genem- in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbil-
fort praktisk uddannelse" (Bescheinigung über eine dungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs
abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom
von der Gesundheitsbehörde; 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die
Anerkennung ausländischer Hochschultitel, und
c) Frankreich -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt
worden sind, zusammen mit der vom Minister für
,,diplöme d'Etat de docleur en meclecine (staatli- Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
ches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeu-
tischen Fakultät oder von einer Universität oder
,,diplöme d'universite de docteur en medecine" g) Niederlande
(Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), ,,universitair getuigschrift van arts" (das Universi-
soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nach- tätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin),
weist, wie er für das staatliche Diplom eines Dok- ausgestellt von einer Universität;
tors der Medizin vorgeschrieben ist;
d) Irland h) Vereinigtes Königreich
„primary qualification" (Bescheinigung über eine „primary qualification" (Bescheinigung über eine
ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer
Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus- Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-
schuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten schuß ausgestellt wird, und eine von dem- genannten
Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über
die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als
„fully registered medical practitioner" (endgültig „fully registered medical practitioner" (endgültig
eingetragener Arzt) befähigen; eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes,
des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze
(Steueränderungsgesetz 1977 - StÄ.ndG 1977)
Vom 16. August 1977
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausland bewirkten Umsätze der in Satz 1
Nr. 3 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich
die Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeug-
Artikel 1 nissen auf sechsundeinhalb vom Hundert,
Umsatzsteuergesetz bei Getränken und alkoholischen Flüssigkei-
ten
§1 für das Kalenderjahr 1978 auf acht vom Hun-
dert,
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. I für das Kalenderjahr 1979 auf siebenundein-
S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ein- halb vom Hundert,
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De- für das Kalenderjahr 1980 auf sieben vom
zember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geän- Hundert
dert: der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbe-
träge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1
1. § 12 wird wie folgt geändert: bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf
a) In Absatz 1 werden die Worte „elf vom Hun- vierundeinhalb vom Hundert, in den übrigen
dert" durch die Worte „zwölf vom Hundert" Fällen des Satzes 1 auf sechsundeinhalb vom
ersetzt. Hundert der Bemessungsgrundlage für diese
Umsätze festgesetzt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „fünfundein-
halb vom Hundert" durch die Worte „sechs
vom Hundert" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 12 wird folgender Absatz 13
2. In § 24 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 bis 4 folgende eingefügt:
Fassung:
,, (13) Die Vorschrift des § 12 in der Fassung
,,Für die im Rahmen eines land- und forstwirt- des Artikels 1 § 1 des Steueränderungsge-
schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze setzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBI. I
wird die Steuer wie folgt festgesetzt: S. 1586) ist auf Umsätze anzuwenden, die
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt wer-
von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus- den."
genommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier- b) Die bisherigen Absätze 13 bis 17 werden Ab-
undeinhalb vom Hundert, sätze 14 bis 18.
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage 1 aufgeführten Sägewerks- c) Der neue Absatz 16 wird wie folgt geändert:
erzeugnisse und für die sonstigen Leistungen aa) In der Nummer 4 werden die Buchstaben
auf sechsundeinhalb vom Hundert, c, d und e gestrichen und der Beistrich am
3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch Schluß des Buchstabens b durch einen
der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge- Strichpunkt ersetzt.
werkserzeugnisse und Getränke sowie von bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alkoholischen Flüssigkeiten auf zwölf vom ,,6. Absatz 1 in der Fassung des Arti-
Hundert und kels 1 § 1 des Steueränderungsge-
4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 setzes 1977 vom 16. August 1977
Abs. 1 Nr. 1 und 2 (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die nach
im Kalenderjahr 1978 auf acht vom Hundert, dem 31. Dezember 1977 ausgeführt
werden;".
im Kalenderjahr 1979 auf siebenundeinhalb
vom Hundert, d) Der neue Absatz 18 erhält folgende Fassung:
im Kalenderjahr 1980 auf sieben vom Hundert ,, (18) Nummer 37 a der Anlage 1 (zu § 12
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen Abs. 2 Nr. 1) ist auf Umsätze im Sinne des
nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach
bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwen- dem 31. Dezember 1974 ausgeführt werden."
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1587
4. Dem§ 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: gust 1977 (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die
nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt wer-
,, (3) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, ·der
vor dem l. Oktober 1977 abgeschlossen worden den,'.'
ist, so kann, falls auf Grund der Änderung dieses
Gesetzes auf den Umsatz ein höherer Steuersatz Artikel 2
anzuwenden ist, der E:Üne Vertragsteil von dem
anderen einen entsprechenden Ausgleich der um- Bundeskindergeldgesetz
satzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Das In § 10 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes ver- sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975
einbart haben." (BGBI. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 90
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
5. In der Uberschrift der Anlc1ge 1 (zu § 12 Abs. 2 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), werden die
Nr. 1) werden die Worte „fünfundeinhalb vom Zahl „70" durch die Zahl „80" und die Zahl „120"
Hundert" durch die Worte „sechs vom Hundert" durch die Zahl.,, 150" ersetzt.
ersetzt.
§2
Artikel 3
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I Einkommensteuergesetz
S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ein- Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De- der Bekanntmachung vom 5. September 1974
zember 1976 (BCBl. I S. 3341), wird wie folgt geän- (BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422), zuletzt geändert
dert: durch das Gesetz vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213),
wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die im Rahmen eines land- und forst- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
wirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
aa) In Buchstabe b werden vor dem Wort
1. Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch ,, aus" die Worte „und Kinderzuschüsse"
von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge- eingefügt.
nommen Sägewerkserzeugnisse, auf vierund-
einhalb vom Hundert, bb) In Buchstabe c werden das Zitat ,,§ 1241"
durch das Zitat ,,§ 1240", das Zitat ,,§ 18"
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch durch das Zitat ,,§ 17" und das Zitat
der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge- ,,§ 40" durch das Zitat ,,§ 39" ersetzt.
werkserzeugnisse und Getränke sowie von
alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die b) In Ziffer 5 werden das Wort „Ersatzdienst-
Ausfuhrlieferungen und die im Ausland be- leistende" durch das Wort „Zivildienstlei-
wirkten Umsätze, auf zwölf vom Hundert, stende" und die Worte „Gesetzes über den
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 zivilen Ersatzdienst" durch das Wort „Zivil-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf sechsundeinhalb vom dienstgesetzes" ersetzt.
Hundert c) In Ziffer 6 wird das Wort „Ersatzdienst-
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach beschädigte" durch das Wort „Zivildienst-
§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben beschädigte" ersetzt.
unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vor-
steuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 d) Ziffer 60 erhält folgende Fassung:
Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, „60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
auf vierundeinhalb vom Hundert, in den übrigen Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pech-
Fällen des Satzes 1 auf sechsundeinhalb vom kohlen- und Erzbergbaus, des Braun-
Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Um- kohlentiefbaus und der Eisen- und
sätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug Stahlindustrie aus Anlaß von Still-
entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, legungs-, Einschränkungs-, Umstel-
daß der für den Umsatz maßgebliche Durch- lungs- oder Rationalisierungsmaßnah-
schnittssatz in der Rechnung zus_ätzlich anzuge- men;".
ben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem
Leistungsempfänger der Abzug des ihm geson- e) In Ziffer 64 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2" durch
dert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur das Zitat ,,§ 54" ersetzt.
bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz
geltenden Steuer zu." 2. Dem§ 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge
2. In § 27 Abs. 16 wird folgende Nummer 7 ange- durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des
fügt: Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte be-
„7. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 § 2 des stimmt worden sind, sind diese Werte maßge-
Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. Au- bend."
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. § l 0 wird wie foirJt w~ändert: züglich und unmittelbar zum Woh-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nungsbau verwendet oder
b) im Falle der Abtretung der Erwer-
aa) In Ziffer 1 werden die Zahl „1 800" ber die Bausparsumme oder die auf
durch die Zahl „2 100" und die Zahl Grund einer Beleihung empfangenen
,,3 600" durch die Zahl ,,4 200" ersetzt. Beträge unverzüglich und unmittel-
bb) Ziffer 2 Satz 2 erhält die folgende Fas- bar zum Wohnungsbau für den Ab-
sung: tretenden oder dessen Angehörige
„Diese Beträge vermindern sich im Sinne des § 15 der Abgabenord-
nung verwendet oder
a) bei Arbeitnehmern um den vom Ar-
c) der Steuerpflichtige oder sein von
beitgeber geleisteten gesetzlichen
ihm nicht dauernd getrennt lebender
Beitrag zur gesetzlichen Rentenver-
Ehegatte nach Vertragsabschluß ge-
sicherung sowie um steuerfreie Zu-
storben oder völlig erwerbsunfähig
schüsse des Arbeitgebers im Sinne
geworden ist oder
des § 3 Zif f. 62 Satz 2 und 3,
d) der Steuerpflichtige nach Vertrags-
b) bei Steuerpflichtigen, die während abschluß arbeitslos geworden ist und
des ganzen Kalenderjahrs die Arbeitslosigkeit mindestens ein
aa) in der gesetzlichen Rentenver- Jahr lang ununterbrochen bestanden
sicherung versicherungsfrei oder hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
auf Antrag des Arbeitgebers Verfügung noch besteht."
von der Versicherungspflicht be-
freit waren und denen für den 4. § 10 c wird wie folgt geändert:
Fall ihres Ausscheidens aus der
Beschäftigung auf Grund des Be- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schäftigungsverhältnisses eine aa) In Ziffer 1 werden das Wort „acht"
lebenslängliche Versorgung oder durch das Wort „neun" und die Zahl
an deren Stelle eine Abfindung ,,1 800" durch die Zahl „2 100" ersetzt.
zusteht oder die in der gesetz-
bb) In Ziffer 2 werden das Wort „acht"
lichen Rentenversicherung nach-
durch das Wort „neun" und die Zahl
zuversichern sind,
,,900" durch die Zahl „ 1 050" ersetzt.
bb) nicht der gesetzlichen Renten-
versicherungspflicht unterlegen, b) In Absatz 4 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 werden
eine Berufstätigkeit ausgeübt jeweils die Zahl „ 1 800" durch die Zahl
und im Zusammenhang damit „2 100" und die Zahl „900" durch die Za-hl
auf Grund vertraglicher Verein- ,, 1 050" ersetzt.
barungen Anwartschaftsrechte
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
auf eine Altersversorgung ganz
oder teilweise ohne eigene Bei- ,,(5) Im Fall der getrennten Veranlagung
tragsleistung erworben haben, von Ehegatten zur Einkommensteuer sind
cc) Einkünfte im Sinne des § 22 die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark
Ziff. 4 in Ausübung eines Man- des Absatzes 3 Ziff. 1 und 2 zu halbieren."
dats bezogen haben,
um 9 vom Hundert der Einnahmen 5. In § 14 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl
aus der Beschäftigung oder Tätigkeit, 111977" durch die Jahreszahl 111979" ersetzt.
höchstens des Jahresbetrags der
Beitragsbemessungsgrenze in der ge- 6. In § 32 Abs. 6 wird hinter der Ziffer 1 folgende
setzlichen Rentenversicherung der neue Ziffer 1 a eingefügt:
Angestellten."
111 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
b) Absatz 6 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
zen kann oder nicht erwerbstätig ist und
,,2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),
auch die übrigen Voraussetzungen des
wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit
§ 2 Abs. 4 a des Bundeskindergeldgesetzes
Vertragsabschluß die Bausparsumme
für die Gewährung von Kindergeld vorlie-
ganz oder zum Teil ausgezahlt, gelei-
gen oder".
stete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
rückgezahlt oder Ansprüche aus dem
Bausparvertrag abgetreten oder belie- 7. In § 33 a wird hinter Absatz 1 folgender neuer
hen werden. Unschädlich ist jedoch die Absatz 1 a eingefügt:
vorzeitige Verfügung, wenn 11 (1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder Veranlagungszeitraum seiner Unterhaltsver-
die Ansprüche aus dem Vertrag be- pflichtung gegenüber einem .Kind nach, das
liehen werden· und der Steuerpflich- dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei die-
tige die empfangenen Beträge unver- sem zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 4 bis 7),
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1589
so wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche 11. In § 44 c Abs. 2 Ziff. 1 wird die Zahl „15" durch
Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der die Zahl „ 16" ersetzt.
Einkünfte abgezogen."
12. In § 51 a werden die Zahl „840" durch die Zahl
8. In § 38 c Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe d werden das „960" und die Zahl „1 440" durch die Zahl
Wort „acht" durch das Wort „neun" und die ,, 1 800" ersetzt.
Zahl „45 000" durch die Zahl „46 700" ersetzt.
13. § 52 wird wie folgt geändert:
9. § 39 d wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sinn- eingefügt:
gemäß anzuwenden sind" durch folgende ,, (1 a) § 3 Ziff. 1 Buchstabe b ist erstmals
Worte ersetzt: für Kinderzuschüsse anzuwenden, die für
„mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 gewährt
sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung werden."
der Bescheinigung bis zum Ablauf des Ka-
lenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
beantragen kann".
c) Hinter Absatz 12 wird folgender Absatz 12 a
b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze eingefügt:
ersetzt: ,, (12 a) § 10 Abs. 3 ist erstmals für den Ver-
,,Der Antrag kann nur nach amtlich vorge- anlagungszeitraum 1978 anzuwenden.
schriebenem Vordruck bis zum Ablauf des
d) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
Kalenderjahrs gestellt werden, für das die
Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den ,, (14) § 10 Abs. 6 Ziff. 2 Buchstabe d gilt
Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei- erstmals für vorzeitige Verfügungen nach
beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta- dem 20. August 1977. Im übrigen gilt § 10
gesfreibeträge, jeweils auf die voraussicht- Abs. 6 Ziff. 2 entsprechend bei Bausparver-
liche Dauer des Dienstverhältnisses im Ka- trägen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1
lenderjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39 a Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in den
Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden." vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen
als Sonderausgaben abgezogen worden sind."
10. § 42 b wird wie folgt geändert: e) Absatz 16 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,, (16) § 10 c Abs. 3 und 4 ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1978 anzu-
aa) In Ziffer 2 werden die Worte „Steuer-
wenden."
klassen IV, V oder VI" durch die Worte
,,Steuerklassen V oder VI" ersetzt. f) In Absatz 17 wird die Jahreszahl „ 1976"
bb) Ziffer 3 erhält folgende Fassung: durch die Jahreszahl 111978" ersetzt.
„3. der Arbeitnehmer für einen Teil g) Folgender Absatz 22 wird eingefügt:
des Ausgleichsjahrs nach den Steu-
,, (22) § 33 a Abs. 1 a ist erstmals für den
erklassen III oder IV zu besteuern
Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden."
war."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: h) Der bisherige Absatz 22 wird Absatz 22 a.
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz ein- i) Absatz 23 erhält folgende Fassung:
gefügt:
11 (23) § 38 c Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe d ist
„Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978
Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte anzuwenden."
Vergütungen für Ar bei tnehmererfin-
dungen außer Ansatz, wenn der Arbeit- j) Absatz 24 erhält folgende Fassung:
nehmer nicht jeweils die Einbeziehung ,, (24) § 44 c Abs. 2 Ziff. -1 ist erstmals für
in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean- den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwen-
tragt." den."
bb) Folgender Satz wird angefügt: k) Die Absätze 24 a und 25 a werden gestrichen.
,,Bei der Ermittlung der insgesamt erho-
benen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer 1) Hinter Absatz 26 wird folgender Absatz 26 a
auszuscheiden, die von den nach Satz 2 eingefügt:
außer Ansatz gebliebenen Bezügen und 11 (26 a) § 51 a ist erstmals für den Veran-
Vergütungen einbehalten worden ist." lagungszeitraum 1978 anzuwenden."
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 4 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Körperschaftsteuergesetz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August aa) In Satz 2 werden die Worte „des Absat-
1976 (BGBI. l S. 2597, 2599) wird wie folgt geändert: zes 6" durch die Worte „des Absatzes 5"
ersetzt.
1. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 15 der bb) Dem Satz 3 wird folgender Satzteil ange-
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende fügt:
Nummer 16 wird angefügt: „und bei natürlichen Personen sowie bei
„ 16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2
Vermögensmassen, die als Sicherungs- Ziff. 1 um einen Freibetrag in Höhe von
einrichtung eines Verbandes der Kredit- 24 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch
institute nach ihrer Satzung oder sonstigen in. Höhe des abgerundeten Gewerbe-
Verfassung ausschließlich den Zweck haben, ertrags, zu kürzen".
bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflich- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tungen eines Kreditinstituts Hilfe zu lei- ,, (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbe-
sten. Voraussetzung ist, daß das Vermögen ertrag beträgt 5 vom Hundert. 11
und etwa erzielte Uberschüsse nur zur Er-
reichung des satzungsmäßigen Zwecks ver- c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
wendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten Absatz 3 ersetzt:
für Einrichtungen der gemeinnützigen Woh- ,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf
nungswirtschaft zur Sicherung von Spar- 2,5 vom Hundert
einlagen entsprechend." 1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des
2. Dem§ 54 wird folgender Absatz 8 angefügt: Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer
,, (8) § 5 Abs. 1 Nr. 16 ist erstmals für den Ver-
804-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
anlagungszeilraum 1978 anzuwenden."
sung, zuletzt geändert durch Artikel I
des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom
29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879), gleich-
Artikel 5 gestellten Personen. Das gleiche gilt für
Gewerbesteuergesetz die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des
Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Per-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- sonen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-
kanntmachung vom 24. März 1977 (BGBl. I S. 484) satzsteuergesetzes) aus- der Tätigkeit un-
wird wie folgt geändert: mittelbar für den Absatzmarkt im Erhe-
bungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht
1. In § 3 wird am Ende der Ziffer 20 der Punkt übersteigen;
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb
21 wird angefügt: von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Ein-
,,21. Unternehmen, die als Sicherungseinrich- kommensteuergesetzes bezeichneten Art
tung eines Verbandes der Kreditinstitute zum Gegenstand haben. § 34 c Abs. 4
nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas- Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommen-
11
sung ausschließlich den Zweck haben, bei steuergesetzes gilt entsprechend.
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- d) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten,
wenn sie die für eine Befreiung von der 5. § 13 wird wie folgt geändert:
Körperschaftsteuer erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllen. Dies gilt entsprechend a) In Absatz 1 wird dem Satz 3 folgender Satz-
für Unternehi'nen, die als Einrichtungen teil angefügt:
der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft „und um einen Freibetrag in Höhe von 60 000
zur Sicherung von Spareinlagen dienen." Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe
des abgerundeten Gewerbekapitals, zu kür-
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezugnahme auf zen".
§ 11 Abs. 6 durch die Bezugnahme auf§ 11 Abs. 5 b) Absatz 4 wird gestrichen.
ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. In § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 2 und § 12 Abs. 3 Ziff. 2
6. § 23 Abs. 2 wird gestrichen.
werden die Worte „einer offenen Handelsgesell-
schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft" durch die Worte „einer 7. § 24 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
in- oder ausländischen offenen Handelsgesell- ,,(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Vergü-
schaft, Kommanditgesellschaft oder anderen tungen, die an Personen gezahlt worden sind, die
Gesellschaft" ersetzt. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden."
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1591
8. § 25 wird wie Jol~Jt gefü1dert: 9. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf
,,§ 23 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung auf
a) Jn Absatz l wird der Satz 3 durch folgende
§ 23 Satz 2 ersetzt.
11
11
Sätze ersetzt:
„Die Lohnsumme ist auf volle 10 Deutsche
10. § 36 erhält folgende Fassung_:
Mark nach unten abzurunden und um einen
Freibetrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark ,,§ 36
für jeden vollen oder angefangenen Kalen- Zeitlicher Anwendungsbereich
dermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden
hat, zu kürzen. Unterhält ein Gewerbebe- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts an-
trieb mehrere Betriebstdtten, so ist der Frei-
deres bestimmt ist, erstmals anzuwenden
betrag nur bei der Betriebstätte zu berück-
sichtigen, in der sich die Geschäftsleitung 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
im Ausland oder in einem der in § 2 Abs; 6 hebungszeitraum 1978,
Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummei1,
Geltungsbereichs des c;nmdgesetzes oder er- die nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt wer-
hebt die Gemeinde, in der sich die Geschäfts- den.
leitung befindet, keine Lohnsummensteuer, (2) Die Vorschriften des § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 2
so ist der Freibetrag bei der wirtschaftlich und § 12 Abs. 3 Ziff. 2 sind erstmals mit Wir-
bedeutendstc~n Betriebstätte zu berücksichti- kung für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwen-
gen, für die eine St<~ueranmeldung (§ 26 den.
Abs. 2) abzugeben ist. Wirkt sich der nach
(3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975
Satz 3 für ein Kalenderjahr insgesamt anzu-
geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge
setzende Freibetrag bei Anwendung der anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-
Sdtze 4 und 5 in einem Festsetzungsverfahren gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-
nach § 27 Abs. 1 Ziff. 1 nicht voll aus, so ist zeitraum 1975 ergeben."
der unberücksichtigt gebliebene Teil des
Freibetrags auf Antrag des Steuerschuldners
in einem entsprechenden Festsetzungsver-
Artikel 6
f ahren bei einer anderen Betriebstätte zu be-
rücksichtigen. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Vermögensteuergesetz
Anwendung, wenn sich die hebeberechtigten Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974
Gemeinden mit dem Steuerschuldner über (BGBL I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 14
eine andere Berücksichtigung des Freibe- des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
trags einigen." 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt
geändert:
b) Die Absütze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
1. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der
,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf
1 vom Tausend Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; die fol-
gende Nummer 17 wird angefügt:
1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben, b und d des 11
17. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Per- Vermögensmassen, die als Sicherungs-
sonen. Das gleiche gilt für die nach § 1 einrichtung eines Verbandes der Kredit-
Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgeset- institute nach ihrer Satzung oder sonstigen
zes gleichgestellten Personen, deren Ent- Verfassung ausschließlich den Zweck ha-
gelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- ben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-
zes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu
Absatzmarkt in dem dem Kalenderjahr leisten. Voraussetzung ist, daß das Ver-
unmittelbar vorangegangenen Kalender- mögen und etwa erz1 elte Uberschüsse nur
jahr 50 000 Deutsche Mark nicht überstie- zur Erreichung des satzungsmäßigen
gen haben; Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2
2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb gelten für Einrichtungen der gemeinnützigen
von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Ein- Wohnungswirtschaft zur Sicherung von
kommensteuergesetzes bezeichneten Art Spareinlagen entsprechend."
zum Gegenstand haben, für den Teil der
Lohnsumme, der auf die auf diesen Schif- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
fen tätigen Arbeitnehmer entfällt. 11
a) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die
c) Die Absütze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. Zahl 0,7" durch die Zahl 0,5" und in der
11 11
Nummer 2 die Zahl „ 1" durch die Zahl „0,7"
d) Im bisherigen Absatz 6 Satz 3 wird die Ver- ersetzt.
weisung auf ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2" durch die
11
Verweisung auf § 23 Satz 2 ersetzt.
11
b) Absatz 2 wird gestrichen.
1592 Bunfü~sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. § 25 erhcilt fol9ende Fassung: Artikel 9
,, § 25 Wohnungsbau-Prämiengesetz
Anwendung des Cesetzes Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBL I
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
S. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Ein-
erstmals auf die Vermögensteuer des Kalender- führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-
jahres 1978 anzuwenden."
. zember 1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 7 1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
Kapitalverkehrsteuergesetz setzt:
Das Kapitalverkehrsleuergesetz in der Fassung „Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1
-der Bekanntmachung vom 17. November 1972 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist weiter
(BGBl. I S. 2129). zuletzt geändert durch das Gesetz Voraussetzung, daß vor Ablauf von sieben Jah-
vom 11. Mai 1976 (Be BI. I S. 1184), wird wie folgt ren seit Vertragsabschluß weder die Bauspar-
geändert: summe ganz oder zum Teil ausgezahlt ·noch ge-
leistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „aus-
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
schließlich" durch die Worte "zu mindestens 90 vom ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
Hundert" E~rsetzt.
1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-
sprüche aus dem Vertrag beliehen werden
Artikel 8 und der Bausparer die empfangenen Beträge
Spar-Prämiengesetz unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
nungsbau verwendet oder
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be- 2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-
kanntmachung vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2109), sparsumme oder die auf Grund einer Belei-
zuletzt geändert durch Artikel 74 des Einführungs- hung empfangenen Beträge unverzüglich und
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-
1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geändert: tretenden oder dessen Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 erhält Satz 2 folgende Fas- 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dau-
sung: ernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-
,,Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfü- tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-
gung, wenn unfähig geworden ist oder
a) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß, 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeits-
aber vor der vorzeitigen Verfügung gehei- los geworden ist und die Arbeitslosigkeit
ratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-
Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
der Festlegungsfrist vergangen sind oder Verfügung noch besteht. 11
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach 2. Dem§ 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Vertragsabschluß gestorben oder völlig er- ,,(3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzei-
werbsunfähig geworden ist oder tige Verfügungen nach dem 20. August 1977.
c) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar-
beitslos geworden ist und die Arbeitslosig-
keit mindestens ein Jahr lang ununterbro- Artikel 10
chen bestanden hat und im Zeitpunkt der vor-
zeitigen Verfügung noch besteht. 11 Drittes Vermögensbildungsgesetz
Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögens-
2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: bildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 257),
„1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im zuletzt geändert durch Artikel 83 des Einführungs-
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
Sparbeiträgen, wenn für den Prämiensparer 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), wird wie folgt
keine vermögenswirksamen Leistungen oder
geändert:
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
gesetz mehr eingezahlt werden können. 11
1. In § 2 Abs. 1 erhält Buchstabe e folgende Fas-
sung:
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital-
,, {3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals versicherungen gegen laufenden Beitrag auf
für vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August den Erlebens- und Todesfall auf Grund von
1977. Versicherungsverträgen, die nach dem
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1593
30. Septc~111her 1970 ab~Jeschlossen worden und Beleihungen nach dem 20. August 1977. § 2
sind. Vom ussetzung für die Förderung der Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4 Doppelbuchstabe bb gilt
Beitr~iqe nach diesem Cesetz ist, daß erstmals für Verrechnungen nach dem 20. August
1. die Versicherungsverträge eine Mindest- 1977."
vertragsdauer von zwölf Jahren haben
tind w~ihrend der Mindestvertragsdauer
Artikel 11
weder die Versicherungssumme ganz
oder zum Tei I ausgezahlt, noch Beiträge Aufwertungsausgleichgesetz
~Ji:lnz oder zum Tei I zurückgezahlt, noch
Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-
AnsprLiche aus dem Versicherungsvertrag
ber 1969 (BGBI. I S. 2381), zuletzt geändert durch Ar-
ganz oder zum Teil abgetreten oder be-
liehen werden (Sperrfrist); unschädlich tikel 79 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
ist jedoch die vorzeitirw Verfügung: nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird
wie folgt geändert:
aa) wenn der Arbeitnehmer oder sein
von ihm nicht dauernd getrennt le-
lwnder Ehegatte nach Vertragsab- 1. In Artikel 4 Abs. 1 wird der Satz 1 durch die fol-
schluß gestorben oder völlig er- genden beiden Sätze ersetzt:
werbsunfähig qeworden ist oder ,,Der Unternehmer, der § 19 des Umsatzsteuer-
hb) im Falle einer Aussteuerversiche- gesetzes nicht anwendet, ist berechtigt, die ge-
run9 für ein Kind des Arbeitneh- schuldete Umsatzsteuer für die Lieferungen und
mers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 den Eigenverbrauch
des Einkommensteuergesetzes, wenn
das Kind nach Vertragsabschluß ge- 1. der in der Anlage 1 des Umsatzsteuergesetzes
heiratet hat, oder nicht aufgeführten Getränke,
cc) im Falle einer Abtretung oder Be- 2. von alkoholischen Flüssigkeiten und
leihung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag, wenn der Ar- 3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1
beitnehmer nach Vertragsabschluß des Umsatzsteuergesetzes ein Durchschnitt-
arbeitslos geworden ist und die Ar- satz
beitslosigkeit mindestens ein Jahr
im Kalenderjahr 1978 von acht v_om Hundert,
lang ununterbrochen bestanden hat
und im Zeitpunkt der vorzeitigen im Kalenderjahr 1979 von siebenundeinhalb
Verfügung noch besteht, vom Hundert,
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile im Kalenderjahr 1980 von sieben vom Hun-
für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi- dert gilt,
tät oder Krankheit enthalten, zu kürzen.
3. die Versicherungsverträge nach dem von Der Kürzungssatz beträgt
der zuständigen Aufsichtsbehörde geneh-
migten Geschäftsplan schon im ersten im Kalenderjahr 1978 einundeinhalb vom Hundert,
Jahr der Versicherungsdauer zu einem im Kalenderjahr 1979 eins vom Hundert,
nicht kürzbaren Sparanteil von minde-
im Kalenderjahr 1980 einhalb vom Hundert."
stens 50 vom Hundert des gezahlten Bei-
trages führen,
4. die Gewinnanteile verwendet werden: 2. Artikel 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) zur Erhöhung der Versicherungslei- a) In dem Buchstaben b werden die Doppelbuch-
stung oder staben cc, dd und ee gestrichen.
bb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträ-
gen, wenn der Arbeitnehmer nach b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
Vertragsabschluß arbeitslos gewor- ,,c) in der Fassung des Artikels 11 des Steu-
den ist und die Arbeitslosigkeit min- eränderungsgesetzes 1977 vom 16. August
destens ein Jahr lang ununterbro- 1977 (BGBI. I S. 1586) auf Umsätze, die
chen bestanden hat und im Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt
der Verrechnung noch besteht, und werden."
5. der jährliche Beitragsaufwand den für
die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden
Höchstbetrag nicht übersteigt." Artikel 12
Haushaltsstrukturgesetz
2. § 5 wird gestrichen.
Artikel 39 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
3. Dem§ 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091), zuletzt geändert
"(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 1 Doppelbuch- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 1977
stabe cc gilt erstma.ls für vorzeitige Abtretungen (BGBl. I S. 653), wird aufgehoben.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Artikel 13 vom 20. Februar 1969 (BGBI. I S. 141), erhält fol-
Sonstige Gesetze gende Fassung:
,,§ 3
1 n § 25 !\ bs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung
für Recblsdnwülte .in der im Bundesgesetzblatt Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung
Teil IIJ, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn
bereininten Fassung, Zrulelzt geändert durch Arti- der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom
kel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1985 fällt."
(BGB!. I S. 3281). und in § 151 a Satz 2 der Kosten-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
deru.ngsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Artikel 15
Fassung, zuletzt getin<lert: durch Artikel 5 des Ge- Berlin-Klausel
setzes vom 22. Juni 1977 (BGB!. I S. 998), werden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
die Worte „5,5 vom Hundert" jeweils durch die und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Worte „6 vom Hundert" ersetzt. auch im Land Berlin.
Artikel 14 Artikel 16
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Inkrafttreten
Wasserkraftwerken (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 3 der Verordnung über die steuerliche Begün- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
stigung von Wasserkraftwerken in der im Bundes- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
gesetzblatt: Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert 1. Artikel 2 und 13 am 1. Januar 1978,
durch Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1968 2. Artikel 1 § 2 am 1. Januar 1981.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit: ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1977
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Vogel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1595
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 18. August 1977
Tag Inhalt Seite
19. 7. 77 Bekanntnrnchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der RE!gi<~rung des Königreichs Schweden über die Gemeinschaftsproduktion von
Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
25. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
26. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
26. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
27. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
29. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prü-
fungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
1. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
3. 8. 77 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1691/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefro-
rerwn lJ ä h n e n, Hühnern und Hähnchen 28. 7. 77 L 188/Hl
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1695/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen b-ei der Einfuhr 28. 7. 77 L 188/16
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1696/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 7. 77 L 188/18
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1697/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.7. Tl L 188/20
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1698/77 der Kommission zur Festset-
zung dEff Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis ·und Bruchreis 28. 7. 77 L 188/22
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1699/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 28. 7. 77 L 188/24
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 17ü0/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für I sog l u kose 28. 7. Tl L 188/26
27. 7. 77 Verordnung (EW(~) Nr. 1702/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 28. 7.77 L 188/31
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1703/77 der Kommission zur Festset-
zung des Höchstbetrags der Prämie für W e i ß z u c k e r für
die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1320/77 durch-
geführtE>. Ausschreibung 28. 7. 77 L 188/33
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1704/77 der Kommission über neue
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pf i r s ich e n aus
(;riechen land 28. 7. 77 L 188/34
26. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1708/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungs-
kurse für die Ausgleichsbeihilfe zur Umstellung der A p f e l -
s i n e n - und M a n d a r i n e n anpflanzungen 29. 7. 77 L 189/7
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1710/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 7.77 L 189/10
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1711/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 7. 77 L 189/12
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1712/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 29. 7. 77 L 189/14
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1713/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i -
venö1 29. 7. 77 L 189/17
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1714/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e k t o r für den am 1. August 1977 beginnenden
Zeitraum 29. 7. 11 L 189/19
Nr. 57 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1597
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Btlzeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 77 VPnndnung (EWG) Nr. 1715/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Er-
stattungen 29. 7. 77 L 189/23
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1716/'77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 29. 7. 77 L 189/25
28. 7. 77 Veronlnm1g (EWG) Nr. 1717/77 der Kommission zur Festset-
zung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 29. 7. 77 L 189/27
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1718/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Be-
richtigun9 29. 7. 77 L 189/29
28. 7. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1719/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta llungEm bei der Ausfuhr von Re i s und
Bruchreis 29. 7. 77 L 189/31
28. 7. Tl Verordnung (EW(;) Nr. 1720/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 29. 7. 77 L 189/33
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1721/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1595/77 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen
als Hilfeleistung für die Islamische Republik Mauretanien 29. 7. 77 L 189/35
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission über gemein-
same Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 105.5/77 über die Lagerung und das Verbringen der von
[nterventionsstellen gekauften Erzeugnisse 29. 7. 77 L 189/36
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1723/77 der Kommission zur Änderung
der Vürordnung (EWG) Nr. 1687/76 zur Festlegung der ge-
nwinsamen Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung
der Verwe1:idung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus
den Beständen der Interventionsstellen 29. 7. Tl L 189/39
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1724/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
M a g e r m i l c h p u I v e r zu Futterzwecken aus Beständen
dE!r Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 29. 7. 77 L 189/ 41
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1725/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29. 7. 77 L 189/43
29. 7. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 1727/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ien bei der Einfuhr 30. 7. 77 L 191/1
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1728/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 30. 7. 77 L 191/3
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1729/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 7. 77 L 191/5
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1730/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 7. 77 L 191/7
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1731/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 7. 77 L 191/10
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1732/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 30. 7. 77 L 191/15
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1733/77 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 30. 7. 77 L 191/17
29. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1734/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 30. 7. 77 L 191/23
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und BC'zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 7. 77 Vcrord1111ng (EWC) Nr. 1735/77 der Kommission zur Festset-
zung d()r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 30. 7. 77 L 191/25
29. 7. 77 Verordnun~J (EWG} Nr, 1736/77 der Kommission zur Festset-
zung dc!s Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 7. 77 L 191/27
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1737/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 30. 7. 77 L 191/29
29. 7. 77 Vc)rordnung (EWG) Nr. 1738/77 der Kommission zur Festset-
zung d<!r Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nis s <) auf dem Zuckersektor 30. 7. 77 L 191/31
29. 7. 77 Verordnung (EWC} Nr. 1739/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erslattungc\n bei der Ausfuhr von O 1 i v e nöl 30. 7. 71 L 191/33
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1740/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ers\i.lllung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 30. 7. 71 L 191/35
29. 7. 77 V<'rordnung (EWG} Nr. 1741/77 der Kommission zur Festset-
zung d<)s Betroges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 30. 7. 77 L 191/37
2fl. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1742/77 der Kommission zur Festset-
zung des Wc!ltmmktpwises für Raps - und Rübsen -
s am c n 30. 7. Tl L 191/39
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1743/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 30. 7. 77 L 191/41
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1744/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 7. 77 L 191144
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1745/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 7. 77 L 191/ 46
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. -1746/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang TI des Vertrages fallenden Waren 30. 7. 71 L 191/ 49
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1747/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 30. 7. 77 L 191/51
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1748/77 der Kommission zur Festset-
zung der im August 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge gelten-
den Beträge für bestimmte Getreide - und Reis -
erz e u g n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 30. 7. 77 L 191/ 53
29. 7. 77 Vc•rordnung (EWG) Nr. 1749/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem langkörnigem Reis als Hilfeleistung an die
Komoren 30. 7, 77 L 191/55
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1750/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a f e r f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, nachstehend UNICEF genannt 30, 7. 77 L 191/58
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1751/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Lang k o r n reis als Hilfeleistung für die
Republik Obervolta 30. 7. 77 L 191/62
29. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1752/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Langkornreis als Hilfleistung für die
Vereinigte Republik Tansania 30. 7. 77 L 191/65
29. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1753/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Sambia 30. 7. 71 L 191/68
Nr. 57 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1599
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung df)r RNhtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
25. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1680/77 des Rates zur Beibehaltung
(for Cenehrnigungspflicht für die Einfuhr bestimmter Wirk-
wa1n1 mit lJrsprung in der Islamischen Republik Pakistan in
das Ven!inigte Königreich 27. 7. 77 L 187/18
22. 7. 77 Entsdwidung Nr. 1687/77/EGKS der Kommission zur Ergän-
zung der Entscheidung Nr. 2/52 hinsichtlich des Fälligkeits-
termins für die Umlage auf die Erzeugung von Kohle und
Stahl 27. 7. 77 L 187 /35
18. 7. 77 Verordnun!J (EWG) Nr. 1690/77 des Rates zum Abschluß des
/\bkornnwns zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dPr Sozialistischen Föderativen Republik Jugo-
slawien über den Handel mit Textilerzeugnissen 28. 7. 77 L 188/1
25. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1692/77 des Rates über Schutzmaßnah-
men betreflend die Einfuhr bestimmter Krafträder mit Ur-
sprung in Japan 28. 7. 77 L 188/11
25. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1693/77 des Rates zur verlängerten
Anwendung der für den Handelsverkehr mit Malta geltenden
Regelung nach Ablauf der ersten Stufe des Assoziierungs-
abkommens 28. 7. 77 L 188/ 12
25. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1'694/77 des Rates zur sechsten Ver-
längerung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 vor-
~Jesehenen zeitweiligen teilweisen Aussetzung der Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und
Herkunft aus der Türkei 28. 7. 77 L 188/15
27. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1701/77 der Kommission über die Ver-
waltung der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Jute-
erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Indien 28. 7. 77 L 188/28
26. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1705/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3030/76 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
c;ewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (für das Jahr 1977)
sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3031/76 über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
. gents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (für das Jahr 1977) 29. 7. 77 L 189/1
26. 7.11 Verordnung (EWG) Nr. 1706/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/76 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1977) sowie der Verord-
nung (EWG) Nr. 3036/76 über die Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrock-
nete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1977) 29. 7. 77 L 189/3
26. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1707/77 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3032/76, Nr. 3033/76 und Nr. 3034/76
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten für bestimmte Weine der Tarifstelle
ex 22.0,5 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spa-
nien (für das Jahr 1977) 29. 7. 77 L 189/5
26. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1709/77 des Rates zur Verlängerung -
in bezug auf Spanien - der Geltungsdauer der Verordnung
(EWG) Nr. 373/77 zur Festlegung von Dbergangsmaßnahmen
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Drittländer
führen 29. 7. 77 L 189/8
29. 7. 11 Verordnung (EWG) Nr. 1760/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 30. 7. 77 L 191/89
28. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1762/77 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Zement, auch gefärbt, der Tarif-
nummer 25.23, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates vorgesehenen Zoll-
präfen:nzen gewährt werden 30. 7. 77 L 191/92
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 318. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden übersieht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw.' 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69. .
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1. 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorc1usrf'chnung 3,- D1'1. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.