1553
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1977 Nr. 56
Tag In h a 1t Seite
11. 8. 77 Verordnung zur Anderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für
Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutz-
erstattungsV 77) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553
11. 8. 77 Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzver-
ordnung~ . WärmeschutzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554
15. 8. 77 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger . . 1565
15. 8. 77 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent -
Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
Verordnung
zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung v·on Aufwendungen
für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(SchallschutzerstattungsV 77)
Vom 11. August 1977
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§1
Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwen-
dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei
Wohngebäuden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je
Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.
§2
§ 1 gilt für Fälle, in denen der Erstattungsbescheid
nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wor-
den ist.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. August 1977
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden
(Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)
Vom 11. August 1977
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 und des (2) Außenliegende Fenster und Fenstertüren von
§ 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli beheizten Räumen sind mindestens mit Isolier- oder
1976 (BGBI. I S. 1873) verordnet die Bundesr~gierung Doppelverglasungen auszuführen. Der Wärmedurch-
mit Zustimmung des Bundesrates: gangskoeffizient dieser Fenster und Fenstertüren
darf 3,5 W /m 2 • K (3,0 kcal/m 2 • h • K) nicht über-
schreiten. Bei großflächigen Verglasungen darf von
1. Abschnitt den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 1
Gebäude mit normalen Innentemperaturen Nr. 6 abgewichen werden.
(3) Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außen-
§ 1 wände im Bereich von Heizkörpern darf den Wert
der nichttransparenten Außenwände des Gebäudes
Anwendungsbereich nicht überschreiten. Werden Heizkörper vor außen-
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Ge- liegenden Fensterflächen angeordnet, sind zur Ver-
bäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein ringerung der Wärmeverluste geeignete Abdeckun-
baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses gen an der Heizkörperrückseite vorzusehen.
Abschnittes auszuführen:
1. Wohngebäude, § 3
2. Büro- und Verwaltungsgebäude, Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten
3. Schulen, Bibliotheken, (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außen-
liegenden Fenster und Fenstertüren von beheizten
4. Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und Räumen dürfen die in Anlage 2 genannten Werte
Säuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justiz-
nicht überschreiten.
vollzugsanstalten,
(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-
5. Gebäude des Gaststättengewerbes, den Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent-
6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser, sprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig
7. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver- abgedichtet sein.
wendungszweck auf Innentemperaturen von min-
destens 19 °C beheizt werden; ausgenommen sind
2. Abschnitt
a} Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-
wendungszweck ihren Heizenergiebedarf über- Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
wiegend durch die im Innern des Gebäudes an-
fall ende Abwärme decken, § 4
b} Unterglasanlagen und Kulturräume im Garten- Anwendungsbereich
bau,
(1) Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die
8. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 ge- nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine
mischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen. Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger
Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die geeignet und be- als 19 °C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt
stimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein
werden, wie Traglufthallen und Zelte, sowie für baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses
unterirdische Bauten. Abschnittes auszuführen.
(2) Dies gilt nicht für
§ 2
1. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-
Begrenzung des Wärmedurchgangs wendungszweqc den Heizenergiebedarf überwie-
(1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die gend durch die im Innern des Gebäudes anf al-
Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit we- l ende Abwärme decken,
sentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen- 2. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, die
den Bauteile beheizter Räume ist in der Weise zu nach ihrem üblichen Verwendungszweck groß-
begrenzen, daß die in Anlage 1 genannten Wärme- flächig und langandauernd offengehalten werden
durchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. müssen,
Nr. 5G -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1555
3. Gebäude, die geeignet und bestimmt sind, wie- § 8
derholt aufgestellt und zerlegt zu werden, wie Begrenzung des Wärmedurchgangs
Traglufthallen und Zelte, sowie für unterirdische
Bauten, (1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die
4. Unterglasungen und Kulturräume im Gartenbau. Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit we-
sentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen-
den Bauteile beheizter Räume ist in der Weise zu
§ 5 begrenzen, daß die in Anlage 1 (mit Ausnahme der
Begrenzung des Wärmedurchgangs Anforderung an das einzelne Geschoß nach Nr. 1),
für Hallenbäder die in Anlage 4 genannten Wärme-
(1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Au- durchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
ßenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesent-
lich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden (2) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der außen-
Bauteile beheizter Räume ist in der Weise zu be- liegenden Fenster und Fenstertüren dürfen die in § 5
grenzen, daß die in Anlage 3 genannten Wärme- Abs. 2, bei Hallenbädern die in § 2 Abs. 2, genann-
durchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. ten Werte nicht überschreiten.
(2) Wird für außenliegende Fenster und Fenster-
(3) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttech-
türen in beheizten Räumen Einfachverglasung vor-
nischen Anlage ausgestattet werden, bei der Luft
gesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für
selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge-
diese Bauteile mit mindestens 5,2 W /m 2 • K (4,5
kühlt oder befeuchtet wird, ist mindestens Isolier-
kcal/m 2 • h · K) anzunehmen. Im übrigen gelten die
oder Doppelverglasung nach § 2 Abs. 2 vorzusehen.
Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 1 Nr. 5.
(3) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttechni- (4) Für, den Wärmedurchgangskoeffizienten für
schen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft Außenwände im Bereich von Heizkörpern gilt § 2
selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge- Abs. 3 entsprechend.
kühlt oder befeuchtet wird, ist mindestens eine
Isolier- oder Doppelverglasung nach § 2 Abs. 2 (5) Für die an das Erdreich grenzenden Bauteile
vorzusehen. ohne zusätzliche Dämmung gelten die Wärmedurch-
gangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 3.
(4) Für den Wärmedurchgangskoeffizienten für
Außenwände im Bereich von Heizkörpern gilt § 2
Abs. 3 entsprechend. § 9
Begrenzung der Wärmeverluste bei Undicbtheiten
§ 6
Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenlie-
genden Fenster und Fenstertüren von beheizten
(1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenlie-
Räumen dürfen den Wert
genden Fenster und Fenstertüren von beheizten
Räumen dürfen den Wert ms
m3 2,0 · 100"~. m. ( :~ )"
2,0 . 10011 . ( kN )n
h·m·~ ms
bei Hallenbädern 1,0 · 1oon · ----,------:--
(vgl. Anlage 2 Tabelle 1) nicht überschreiten.
(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-
h · m • ( :~ J
den Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent- (vgl. Anlage 2 Tabelle 1) nicht überschreiten.
sprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig
abgedichtet sein. (2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragen-
den Umfassungsfläche müssen dauerhaft und ent-
sprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig
3. Abschnitt abgedichtet sein.
Gebäude für Sport- und Versammlungszwecke
§ 7 4. Abschnitt
Anwendungsbereich Ergänzende Vorschriften
Bei der Errichtung von Gebäuden, die sportlichen
oder Versammlungszwecken dienen und auf eine § 10
Innentemperatur von mindestens 15 °C und jährlich Gebäude mit gemischter Nutzung
mehr als 3 Monate beheizt werden, ist ein baulicher
Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnit- Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur
tes auszuführen. Dies gilt nicht für Kirchen sowie für zu einem Teil den Vorschriften des 1., 2. oder 3. Ab-
Gebäude, die geeignet und bestimmt sind, wieder- schnitts unterliegen, gelten die Vorschriften des je-
holt aufgestellt und zerlegt zu werden, wie Trag- weiligen Abschnitts nur für die entsprechenden Ge-
lufthallen und Zelte. bäudeteile.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 11 § 13
Andere Vorschriften Härtefälle
(1) Soweit andere Rechtsvorschriften über den
(1) Von den Anforderungen dieser Verordnung
baulichen Wärmeschutz höhere Anforderungen stel- kann auf Antrag befreit werden, soweit sie im Ein-
len, bleiben sie unberührt.
zelfall wegen besonderer Umstände durch einen un-
(2) Für Gebäude nach dieser Verordnung, für die angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
nach Landesrecht keine Mindestanforderungen an einer unbilligen Härte führen.
dE~n Wärmeschutz gelten, sind für die gegen die
Außenluft oder Gebäudeteile mit wesentlich nie- (2) Gebäude, für die der Bauantrag vor dem In-
drigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile krafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist,
die Anforderungen der Ergänzenden Bestimmungen. sind von den Anforderungen dieser Verordnung be-
zu DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau - , Fas- freit.
sung Oktober 1974, (b(~kanntgemacht in der Beilage § 14
zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977), Ta-
Berlin-Klausel
belle 1 außer Fußnote 1 zu beachten, soweit sich
nach dieser Verordnung ger.inqere Anforderungen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ergeben. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-
§ 12 gieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausnahmen
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte § 15
Stelle läßt auf Antrag Ausnahmen von dieser Ver- Inkrafttreten
ordnung zu, soweit die Begrenzung der Energiever-
1u ste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in
Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung. Kraft.
Bonn, den 11. August 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Nr. 5G -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1557
Anlage 1 Zu§ 2
Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste
bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
Die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste ist entweder nach Nr. 1 oder Nr. 2 nachzuweisen.
Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten in Abhängigkeit von F/V
Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert F/V (Nr. 1.1 und 1.2) angegebenen maximalen
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km, max dürfen nicht überschritten werden. Zusätzlich
darf der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w + F für Außenwände (einschließlich
Fenster und Fenstertüren) geschoßweise den Wert 1,85 W /m 2 • K (1,59 kcal/m 2 • h · K) nicht
überschreiten (Nr. 1.4).
Tabe 11 e 1 - maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit
vom Verhältnis F/V
F/V 1 ) km, max 1 )
in m--1 in W/m 2 • K (in kcal/m 2 • h • K)
<
d 0,24 1,40 (1,21)
0,30 1,24 (1,07)
0,40 1,09 (0,94)
0,50 0,99 (0,85)
0,60 0,93 (0,80)
0,70 0,88 (0,76)
0,80 0,85 (0,73)
0,90 0,82 (0,71)
1,00 0,80 (0,69)
1,10 0,78 {0,67)
~ 1,20 0,77 (0,66)
1) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln
1
km, max= 0,61 + 0,19 · - - in W /m 2 • K
F/V
1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche F
Die wärmeüberlragende Umfassungsfläche F eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:
F = Fw +FF+ Fo + Fo + FoL
Dabei bedeuten
Fw die Fläche der an die Außenluft grenzenden Außenwände. Es gelten die Gebäudeaußen-
maße. Gerechnet wird von Oberkante Gelände oder, falls die unterste Decke über Ober-
kante Gelände liegt, von Oberkante dieser Decke bis Oberkante der obersten Decke oder
der Oberkante der wirksamen Dämmschicht.
FF die Fensterfläche (Fenster, Fenstertüren); sie wird aus den lichten Rohbaumaßen ermittelt.
F0 die wärmegedämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.
Fa die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie nicht an die Außenluft grenzt; sie wird aus den
Gebäudeaußenmaßen bestimmt. Gerechnet wird die Bodenfläche auf Erdreich oder bei
unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden Keller beheizt, sind in der Gebäudegrund-
fläche Fa neben der Kellergrundfläche auch die erdberührten Wandflächenanteile zu be-
rücksichtigen.
Fm, die Deckenfläche, die das Gebäude nach unten gegen die Außenluft abgrenzt.
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1.2 Berechnung der F/V-Werte
Der Quotient F/V wird ermittelt, indem man die nach Nr. 1.1 errechnete wärmeübertragende
Umfassungsfläche F eines Gebäudes durch das von dieser Umfassungsfläche eingeschlossene
Bauwerksvolumen V teilt.
1.3 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient
gibt die Transmissionswärmeverluste in Watt an, die je m 2 wärmeübertragender Umfassungs-
fläche F des Gebäudes und je Kelvin Temperaturdifferenz A1> zwischen Innen- und Außenluft
aus dem Gebäudeinnern abfließen.
Für den mittleren Wärmedurchgangskoeffizient km gilt:
km =c
kw · Fw + k 1~ · Fp + 0,8 · kD · FD + 0,5 · ka · Fa + kDL · FDL
-------------------------
F
wobei kw, kF, ku, k 0 und knL die zu wählenden Wärmedurchgangskoeffizienten der zuge-
hörigen unter Nr. 1.1 erläuterten Flächenanteile bedeuten.
Bei angrenzenden Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigerer Raumtemperatur (z.B. außen-
liegende Treppenräume, Lagerräume) dürfen die abgrenzenden Flächen durch ein besonderes
Glied 0,5 kAn · F AB im Zähler und ein solches F AB im Nenner erfaßt werden. Hierbei werden
diese besonderen Gebäudeteile bei der Ermittlung des Quotienten F/V nicht berücksichtigt.
1.4 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w + p der Außenwände ergibt sich aus folgender
Gleichung:
kw · Fw + kp · Fp
Fw + Fp
Die Flächen Fw und F1,, sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten kw und kp sind nach Nr. 1.1
und 1.3 zu ermitteln.
2 Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile
Die Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste gelten als erfüllt, wenn
für die wärmeübertragenden Außenbauteile von beheizten Räumen die in Tabelle 2 aufgeführ-
ten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
Tabe 11 e 2 --·-· Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile
max. Wärmedurchgangs-
Z<!ile Bc1uleile koeffizient
in W /m 2 • K (kcal/m 2 • h · K)
1 1.1 Außenwände Gebäude, deren Grundriß 1) km, w + F ~ 1,45 2 ) (1,25) 2)
einschl. von einem Quadrat mit
Fenster und einer Seitenlänge von 15 m
Fenstertüren umschrieben werden kann.
(Abb. 1)
--
1.2 Gebäude, deren Gru,ndriß 1) km, w + F ~ 1,55 (1,34)
nicht vollständig von einem
Quadrat mit 15 m Seitenlänge
umschrieben werden kann.
(Abb. 2)
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1559
max. Wärmedurchgangs-
Zeile Bc1ut0ile koeffizient
in W /m 2 • K (kcal/m2 • h · K)
Gebäude, deren Grundriß 1) (1,51)
1 1.3 Außenwände km, w + F ;;;;; 1, 75
einschl. ein Quadrat mit einer
Fenster und Seitenlänge von 15 m
FEmstertüren umschreibt.
(Abb. 3)
2 Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen kD;;;;; 0,45 (0,39)
und Decken, die Räume nach oben und unten
gegen die Außenluft abgrenzen
3 Kellerdecken sowie Wände und Decken gegen ka;;;;; 0,80 (0,69)
unbeheizte Räume
4 Decken und Wände, die an das Erdreich ka;;;;; 0,90 (0,78)
grenzen 3 )
1
) Für die Einordnung in die Zeilen 1.1 bis 1.3 ist das Vollgeschoß zugrunde zu legen, das den kleinsten
Wert kw +F ergibt. Bei geschoßweise unterschiedlichen äußeren Grundrißabmessungen darf geschoß-
weise verfahren werden.
) Wird für Gebäude nach Zeile 1.1 bis zu 3 Vollgeschossen in Zeile 2
2
kn ~ 0,38 W /m 2 • K (0,33 kcal/m 2 • h · K) und in Zeile 3 oder 4 ka;;;; 0,70 W /m 2 • K (0,60 kcal/m 2 • h · K)
gewählt, darf in Zeile 1.1 km, w + F ;;; 1,55 W /m 2 • K (1,34 kcal/m 2 • h · K) gesetzt werden.
:i) Nr. 4 ist zu beachten. '
a
s 0
0
lf)
0
0 ....
~
--.
Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3
3 Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten k erfolgt nach DIN 4108, Ausgabe August
1969, Abschnitt 8 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 230 vom 11. Dezember 1974) unter Ver-
wendung der in DIN 4108 festgelegten Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit und der Wärme-
durchgangswiderstände für Luftschichten.
Stoffwerte, die in DIN 4108, Ausgabe August 1969, nicht enthalten sind, dürfen für die Berech-
nung der k-Werte verwendet werden, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden
sind.
Bei der Ermittlung von ku ist bei den an das Erdreich grenzenden Wänden und Fußböden nur
der innere Wärmeübergangswiderstand zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Wärme-
durchlaßwiderstandes werden bei Fußböden nur die Schichten oberhalb, bei Wänden die
Schichten innenseits der Feuchtigkeitssperre berücksichtigt.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4 Ermittlung des k<:-Wertes bei großen Gebäudegrundflächen
Bei Decken und Wänden, die an das Erdreich grenzen, dürfen für Gebäudegrundflächen von
mehr als 500 m 2 die Werte kG nach Anlage 3 Tabelle 2 angewendet werden.
5 Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren
Für die Berechnung von km nach Nr. 1.3 und von km, w + F nach Nr. 1.4 sind die für Fenster
und Fenslerlüren in Tabelle 3 angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten anzuwenden. Bei
anderen Fenstern sind für die Berechnung von km die krWerte zu verwenden, die im Bundes-
anzeiger bekanntgegeben worden sind. Die Werte sind von Prüfanstalten zu ermitteln, die im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.
Tabe 11 e '.1 Wärmedurchgangskoeffizient kF für Fenster und Fenstertüren in Abhängig-
keit von der Verglasung und dem Rahmenmaterial
-- ---- -------------
Wärmedurchgangskoeffizienten
kF in W /m 2 • K (kcal/m2 • h · K)
Rahmenmaterial-Gruppe
1 2 3
ZPil('. V<:rqlasung (z. B. Holzfenster, (z. B. wärme- (z.B. Aluminium,
Kunststoffenster gedämmte Alumi- Stahl, Beton)
[PVC], Holz- niumverbund- und
kombinationen) Stahlprofile)
w ). ~ 0 35 bis 1 16 ~ l> w
Ä<0,35 --K- 1,16--K-
m.
m· ' ' m·K
1 Isolierverglasung
6 mm Luftzwischenraum 3,3 (2,8) 3,5 (3,0)
2 Isolierverglasung 1)
3,0 (2,6) 3,3 (2,8) 3,5 (3,0)
12 mm Luftzwischenraum
3 3fach-Verglasung 1)
1,9 (1,6) 2,1 (1,8) 2,3 (2,0)
mit 2 X 12 mm Luftzwischenraum
4 Doppelverglasung
mit Luftzwischenraum 2,6 (2,2) 2,8 (2,4) 3,0 (2,6)
2 cm< s < 4 cm
5 Doppelverglasung
mit Luftzwischenraum 2,3 (2,0) 2,6 (2,2) 2,8 (2,4)
4 cm< s < 7 cm
6 Doppelfenster
Luftzwischenraum ~ 7 cm 2,6 (2,2)
7 Glasbausteinwand
nach DIN 4242 2 ) mit Hohlglas-
3,5 (3,0)
bausteinen nach DIN 18 175 2),
80 mm dick
1
) Bei Anwendung von Isolierverglasungen (z.B. Sonnenschutzglas) und besonders hohen Rahmen-
anteilen (> 25 0/o) ist für den Fall, daß kleinere Werte kF angewendet werden sollen, der Nachweis
nach Nr. 5 zu führen.
2
) Die Normblätter DIN 4242, Ausgabe Januar 1967, und DIN 18 175, Ausgabe Dezember 1960, sind
bekanntgemacht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977.
6 Großflächige Verglasungen
Bei großflächigen Verglasungen kann in begründeten Fällen, insbesondere bei einer durch die
Art des Gebäudes vorgegebenen besonderen Nutzung (z.B. große Schaufenster) und bei her-
stellungstechnischen Erfordernissen, von den Anforderungen nach Nr. 5 und § 2 Absatz 2 Satz 1
und § 5 Absatz 2 abgewichen werden. Für die Berechnung nach Nr. 1 oder 2 darf für diese
2
Flächen ein Rechenwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 1,75 W/m • K
(1,51 kcal/m 2 • h · K) angenommen werden.
Nr. 5ö Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1561
7 Berechnung bei aneinandergereihten Gebäudeill
7.1 Bei aneinandergereihten Gebäuden (Reihenhäuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Be-
grenzung der Transmissionswärmeverluste für jedes Gebäude zu führen.
7.2 Bei einem Nachweis nach Nr. 1 werden die Gebäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig
angenommen und bei der Ermittlung der Werte F und F/V nicht berücksichtigt. Werden
beheizte Teile eines Gebäudes (z.B. Anbauten) getrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß
für die Trennfläche der Gebäudeteile.
7.3 Bei einem Nachweis nach Nr. 2 bleiben die Gebäudetrennwände unberücksichtigt. Gebäude
mit zwei Trennwänden dürfen in Zeile 1.3 Tabelle 2 eingeordnet werden. Bei gegeneinander
versetzten Gebäuden ist der zulässige Wert km, w + F entsprechend dem geringeren Anteil
der Gebäudetrennwände zwischen den Werten der Zeile 1.3 Tabelle 2 und der Zeile 1.1 oder
l .2 Tabelle 2 einzuschalten.
Für Gebäude nach Zeile 1.1 Tabelle 2 mit einer Gebäudetrennwand ist Fußnote 2 nicht anzu-
wenden.
7.4 Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände unbeschadet der Berech-
nung nach Nr. 7.2 und Nr. 7.3 mindestens den Mindestwärmeschutz für Außenwände aufweisen.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 2 Zu den §§ 4, 6 und 9
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeverluste infolge Undichtheiten
1. Die Fugendurdilaßkoeffzienten der Fenster und Fenstertüren dürfen die Werte der Tabelle 1
nicht überschreiten.
2. Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren nach Nr. 1 erfolgt
durch Prüfzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Prüfanstalt.
3. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster
mit Profilen nach DIN 68 121 - Holzfenster - Profile -, Ausgabe März 1973 (Beilage zum
Bundesanzeigc:~r Nr. 144 vom 5. August 1977).
4. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungs-
gruppen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) verzichtet werden für alle Fensterkonstruk-
tionen mit umlaufender, alterungsbeständiger, weichfedernder und leicht auswechselbarer Dich-
tung.
5. Fenster ohne Offnungsmöglichkeiten und feste Verglasungen sind dauerhaft und praktisch
luftundurchlüssig einzudichten.
6. Zur Gewährleistung einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen Lufterneue-
rung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtungen zulässig. Diese
Lüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der Tabelle 1 genügen. Soweit in ande-
ren Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die
Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Tabe 11 e 1 --- Fugendurchlaßkoeffizient a für Fenster und Fenstertüren
Fugendurchlaßkoeffizient a
r
Beanspruchungsgruppe nach DIN 18 055 Teil 2 1) 3)
A 1
Bund C
Zeile Gebäudehöhe
m' ') ( m'
h·m·( :~ )" h•m·( :, )" h·m{:~ Jl-m{:, )}
1 Gebäude bis zu
2 Vollgeschossen 2,0. 100 11 (2,0) - -
2 Gebäude mit
mehr als 2 Voll-
geschossen - - 1,0 · 100n (1,0)
1) Beanspruchungsgruppe A: Gebäudehöhe bis 8 m
B: Gebäudehöhe bis 20 m
C: Gebäudehöhe bis 100 m
2
) Siehe DIN 18 055 Teil 2: n darf mit 2/s angenommen werden.
3
) Das Normblatt DIN 18 055 Teil 2, Ausgabe August 1973, ist bekanntgemacht in der Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1563
Anlage 3 Zu§ 5
Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste
bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
1. Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert F/V (Anlage 1, Nr. 1.1 und Nr. 1.2) angegebenen
maximalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km, max dürfen nicht überschritten werden.
Tabe 11 e 1 - Maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit vom
Verhältnis F/V
F/V 1 ) 1
km, max )
in m-1 in W/m2 ·K (in kcal/m 2 • h · K)
;;:;; 0,24 1,40 (1,21)
0,30 1,27 (1,09)
0,40 1,14 (0,98)
0,50 1,06 (0,91)
0,60 1,01 (0,87)
0,70 0,97 (0,84) ·
0,80 0,94 (0,81)
0,90 0,92 (0,79)
~ 1,00 0,91 (0,78)
1) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln
1
km max= 0,75 + 0,155 · - - i n W/m2 • K
' F/V
2. Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km wird unter Anwendung der Berechnungsgrund-
lagen nach Anlage 1 ermittelt.
3. Bei der Berechnung von km sind für nicht unterkellerte Gebäude oder Gebäudeteile ohne
Wärmedämmung des Fußbodens die in Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Gebäudegrundfläche
angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten kG anzunehmen.
Tabe 11 e 2 - Wärmedurchgangskoeffizient ka für unteren Gebäudeabschluß gegen Erdreich
Gebäudegrundfläche kG 1)
FG in m2 in W/m2 ·K (in kcal/m2 • h · K)
~ 100 2,20 (1,90)
100 < FG ;;:;; 200 1,70 (1,47)
200 < FG ;;:;; 500 1,40 (1,21)
500 < FG ~ 1000 1,20 (1,03)
1 000 < FG ;;:;; 2 000 0,90 (0,78)
>2000 0,60 (0,52)
1) Zwischen den Grenzwerten ka der einzelnen Bereiche darf gradlinig interpoliert werden.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4 Zu§ 3
Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste
bei Hallenbädern
1. Die Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 dürfen nicht überschritten werden.
Tabelle 1
max. Wärmedurdlgangskoeffizienten
Bauteil
in Wim"· K (in kcal/m 2 • h • K)
Umfassungsfläche des Gebäudes km 0,85 (0,73)
Wand kw 0,70 (0,60)
Dach kn 0,45 (0,40)
2. Die Ermittlung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km erfolgt nach Anlage 1 Nr. 1.1,
1.2 und 1.3. Bei nicht unterkellerten Hallen oder Hallenbereichen gilt Anlage 3 Nr. 3.
Nr. 5G -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1565
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
Vom 15. August 1977
Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 § 4
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August Fachpraktischer Teil
1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden
geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des Fächern zu prüfen:
§ 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 1. Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,
7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einver- 2. Abfertigung von Luftfahrzeugen,
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und 3. Umgang mit den für die Abfertigung von Luft-
für Verkehr verordnet: fahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeu-
gen,
§ 1
4. Gepäckabfertigung,
Ziel der Prüfung
5. Fracht- und Postabfertigung.
und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten (2) Im Prüfungsfach „Einweisen und Sichern von
und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung Luftfahrzeugen" können geprüft werden:
zum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann 1. Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch 2. Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeld-
die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteil- position,
nehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkei- 3. Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrich-
ten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat. tungen,
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum 4. Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.
anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.
(3) Im Prüfungsfach „Abfertigung von Luftf ahr-
§ 2 zeugen" können geprüft werden:
Zulassungsvoraussetzungen 1. Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht,
Post und Ballast,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
2. Sichern und Entsichern der Ladung,
1. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus- 3. Offnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,
bildungsberuf und eine mindestens dreijährige
4. Umrüsten von Luftfahrzeugen,
Berufspraxis oder
5. Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,
2. eine vierjährige Berufspraxis
6. Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,
nachweist. Die Berufspn1xis im Sinne des Satzes 1
7. Klimatisierung der Laderäume,
muß in Tätigkeiten auf Flughäfen abgeleistet sein,
die der beruflichen Umschulung zum Geprüften Flug- 8. Catering.
zeugabfertiger dienlich sind. (4) Im Prüfungsfach „ Umgang mit den für die Ab-
(2) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind fertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten
zur Prüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister und Fahrzeugen" können geprüft werden:
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle 1. Funktion und Wartung:
bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fer-
tigkeiten erworben hc1t, welche die Zulassung zur a) Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und
Prüfung rechtfertigen. Ladegeräte,
b) Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahr-
(3) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden,
zeuge,
wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig- c) Pflege der Geräte und Fahrzeuge,
keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas- d) Uberprüfen der Betriebsbereitschaft der Ge-
sung zur Prüfung rechtfertigen. räte und Fahrzeuge,
e) Erkennen von Störungen und Schäden an Ge-
§ 3 räten und Fahrzeugen. ·
Inhalt und Gliederung der Prüfung 2. Bedienung und Führung von folgenden Geräten
(1) Die Prüfung gliedert sich in und Fahrzeugen:
1. einen fachpraktischen Teil und a) Luftfahrzeugschlepper,
2. einen fachtheoretischen Teil. b) Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von
Kranken und Behinderten,
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-
c) Feuerlöschgeräte,
folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä- d) Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen
testens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,
bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen. e) Schneeräumgeräte.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(::,) 1rn Prii fL111~Jsfdch „CPpückabf ertigung" können § 5
W'[HÜ fl. W<)rden: Fachtheoretische Prüfung
l. Cepäckc1nncilrnw:
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden
a) Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Ge- Fächern zu prüfen:
J)äckanhäng(~r,
1. luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Rege-
b) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
lungen,
c) Sortieren nach Strecken,
2. Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvor-
d) Beladen der Gepäckkarren oder der Container
schriften und Umweltschutz,
einschließlich Wiegen,
3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
c>) Zusmnmc,nstellcn der Gepäckzüge und Heran-
führen an das Luftfahrzeug. 4. Luftfahrzeugkunde.
2. Gepäckc1usgabe: (2) Im Prüfungsfach „luftrechtliche Bestimmungen
a) Bef örclern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum und sonstige Regelungen" können geprüft werden:
Gebäude,
1. Sprechfunkverkehr am Boden,
b) Beschicken der Gepäckausgabe und Sortier-
2. Abkürzungen und Fachbegriffe im Luftverkehr,
anlagen,
c) Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abge- 3. Verkehrsgeografie,
holter Gepäckstücke, 4. Flughafenorganisation,
d) Abgabe von Schadensmeldungen. 5. Flughafenlageplan,
3. Sondergepäck: 6. Flughafenbenutzungsordnung,
Behandeln von Sondergepäck unter Berücksichti- 7. Bestimmungen und Regeln des Fahrverkehrs in-
gung der entsprechenden Vorschriften und Be- nerhalb des Flughafengeländes,
stimmungen. 8. Abfertigungsverträge.
(6) Im Prüfungsfach „Fracht- und Postabfertigung" (3) Im Prüfungsfach „Sicherheitsbestimmungen,
können geprüft werden: Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz"
1. Anwendung von Bestimmungen im Luftfracht- können geprüft werden:
wesen, 1. Erste Hilfe,
2. Ubernahme der abgehenden Fracht und Post: 2. Rettungswesen, Katastrophenschutz,
a) Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und 3. Arbeitsschutzvorschriften,
Post,
4. Umweltschutzbestimmungen,
b) Beladen von Paletten, Containern oder Trans-
portwagen und Heranführen an das Luftf ahr- 5. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenos-
zeug. senschaften,
6. Gefährliche Güter,
3. Ubernahme der ankommenden Fracht und Post:
7. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
a) Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht,
18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) in der jeweils
Beifracht und Post einschließlich erforderlicher
geltenden Fassung,
Kontrollvorgänge,
8. Neufassung der Verordnung über gefährliche
b) Befördern in den Fracht- oder Postbereich des
Flughafens, Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. September
c) Sortieren, Einlagern und Ubergabe von Fracht 1975 in der jeweils geltenden Fassung,
und Post unter besonderer Berücksichtigung
der zollpflichtigen Güter, 9. Bestimmungen über den Einsatz von Feuerlösch-
geräten,
d) Abgabe von Schadensmeldungen.
10. Sicherheitsabstände,
4. Gefährliche Güter und Sonderfrachten:
11. Ladeanweisungen und Vorschriften der Luftfahrt-
Behandeln von
unternehmen,
a) gefährlichen Gütern und
12. Bodenbelastbarkeit,
b) Sonderfrachten, insbesondere von Blumen,
Obst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und 13. Gewichtsverteilung,
Schwergütern 14. Melden von Schäden und besonderen Vorkomm-
unter Berücksichtigung der entsprechenden Vor- nissen.
schriften und Bestimmungen.
(4) Im Prüfungsfach „arbeits- und. sozialrechtliche
Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6 Bestimmungen" können geprüft werden:
in jedem Falle durchzuführen.
Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,
(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Be-
praktischen Arbeiten oder Ubungen durchzuführen. triebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts, des
Die Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht Sozialversicherungsrechts sowie Grundkenntnisse
mehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen. des Berufsbildungsrechts.
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1567
(5) Im Prüfungsfach „Luftfahrzeugkunde" können § 7
geprüft werden: Bestehen der Prüfung
1. Besonderheiten der auf deutschen Flughäfen ver- (1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert
kehrenden Luftfahrzeuge, zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine
2. prinzipielle Anordnung der Laderäume, der Not- Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen
ausstiege und der Versorgungsanschlüsse. der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind
im fachtheoretischen Teil die Noten für die schrift-
(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich durch- lichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
zuführen. Sie besteht je Prüfungsfach aus ein~r un- Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen; die
ter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel schriftlichen Prüfungsleistungen haben das gleiche
1 Stunde Dauer. Wird die schriftliche Prüfung pro- Gewicht wie die mündlichen Prüfungsleistungen.
grammiert durchgeführt, so kann die Dauer der
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.
teilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile minde-
(7) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des stens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü- (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
fungsausschusses durch eine ~ndliche Prüfung mit gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
einer Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage ]
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt wer- auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
den. fungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen.
Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und
§ 6
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen
Teil werden auf Antrag freigestellt: § 8
Wiederholung der Prüfung
1. Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bun-
deswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbei- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
ter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr zweimal wiederholt werden.
diese Tätigkeit ausgeübt haben, (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
2. Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
ten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen
nen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb
Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4
von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
entsprechende Prüfung bestanden haben und
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
3. Prüfungsteilnehmer, die vor Inkrafttreten dieser holungsprüfung anmeldet.
Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines
inländischen internationalen Verkehrsflughafens § 9
eine Flughafenfacharbeiterprüfung bestanden ha- Berlin-Klausel
ben, deren Anforderungen im wesentlichen den
Anforderungen des § 4 entsprechen; der Prü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
vor Beginn der Prüfung nach dieser Verordnung rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers ausge-
übt haben. § 10
Inkrafttreten
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb
von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung .tritt am 1. Oktober 1977 in
zulässig. Kraft.
Bonn, den 15. August 1977
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 1
Muster
(Bezeichnung der zuslii11digen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Flugzeugabfertiger
1-:Ierr/Frau/Frl.
geboren am: in:
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Flugzeugabfertiger
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
(Sie9el der zusliindiqen Stelle}
Nr. 5G Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1569
Anlage 2
Muster
(Hr,n•iclrn 1rnq der zust;.indiqen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Flugzeugabfertiger
Herr/Frau/Frl.
9eboren am:. in:
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Flugzeugabfertiger
gemi:iß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
vom 15. August 1977 (BGBI. I S. 1565)
bestanden.
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ergebnisse der Prüfung:
Note
I. Fachpraktische Prüfung
1. Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen
2. Abfertigung von Luftfahrzeugen
3. Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen
Geräten und Fahrzeugen
4. Gepäckabfertigung
5. Fracht- und Postabfertigung
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am in ..... ..... vor.
abgelegte Prüfung von der fachpraktischen Prüfung freigestellt".)
II. Fachlheoretische Prüfung
1. Luflrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen
2. Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz
3. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
4. Luftfahrzeugkunde
Datum
Unterschrift
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
(Sir'qcl der zusliindirJcn Stelle)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1571
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Vom 15. August 1977
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 2. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft ein-
setzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der schließlich Rechtsfragen, automatisierte Daten-
zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 verarbeitung, Mathematik und Statistik;
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter 3. Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache.
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-
derungsgesetzes vom 7. Septf~mber 1976 (BGBl. I (2) Die Prüfung wird in Form einer schriftlichen
S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich
nister für Wirtschaft verordnet: und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den
§§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 1 (3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzufer-
tigen. In der schriftlichen Abschlußarbeit soll der
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxis-
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-
nahes Problem erfassen, darstellen und beurteilen
dung zum Wirtschaftsassistenten Industrie
kann. Bei der Bestimmung des Themas für die
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle
schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge
Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bear-
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, beitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga- Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußar-
ben als Wirtschaftsassistent -- Industrie wahrzu- beit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzu-
nehmen: legen.
1. Ausübung qualifizierter Sachbearbeitungsfunk- (4) Die schriftli_che Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und
tionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht
sowie anzufertigenden Arbeit, die nicht länger als 120
2. Lösung schwieriger kaufmännischer Aufgaben Minuten dauern soll. Wird die Prüfung in einzelnen
auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertig- Prüfungsfächern programmiert durchgeführt, kann
keiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfah- die Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.
rungen.
(5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung
anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassi- soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger
stent - Industrie. als 15 Minuten dauern.
§2 (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und
Zulassungsvoraussetzungen 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prü-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine erfolg- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
reich abgelegte Abschlußprüfung in einem aner- ausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt
kannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit werden, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-
einer dreijährigen Ausbildungsdauer, eine minde- hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung
stens ei.njährige Berufspraxis und die Teilnahme an der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung
einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nachweist. ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in der
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der Regel je Prüfungsteilnehmer insgesamt 30 Minuten
beruflichen Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten nicht überschreiten.
- Industrie dienlich sein. Durch die berufliche Fort- (7) Die einzelnen Prüfungsteile "können in beliebi-
bildungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 sollen ger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungs-
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. teil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die mündliche
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Prüfung gemäß den Absätzen 5 und 6 ist in einem
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen Prü-
daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, fung durchzuführen.
- die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §4
Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen
§3 (1) Im Prüfungsteil „Industriebetriebslehre ein-
Inhalt und Dauer der Prüfung schließlich Rechtsfragen" ist in, folgenden Fächern
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs- zu prüfen:
teile: 1. Material- und Produktionswirtschaft,
1. Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfra- 2. Absatzwirtschaft,
gen; 3. Personalwirtschaft und Organisation.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Im PrülunqslcJdi „Mt1tPrial- und Produktions- d) Prinzipien und Methoden der Ablauforganisa-
w i rtschafl" künnPn geprüft werden: tion,
1. Materidlwirtschaft: e) Organisationsmittel,
a) Beschaffungspolitik, f) Organisationsmethodik,
h) Bcs<:haffungs1n1:1rktforschung,
§5
c) Bedarfs- und Bcsd1aff ungsplanung,
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft
d) Wertanalyse,
einschließlich Rechtsfragen, automatisierte
e) Einkauf, Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik
f) Materia lannabme, -lagerung und -ausgabe,
(1) Im Prüfungsteil „Rechnungswesen und Finanz-
g) Materialdisposition; wirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automati-
2. Produktionsw irlschaft: sierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik"
a) Betriebswi rl.schaflliche Produktionsfaktoren, ist in folgenden Fächern zu prüfen:
b) Grundzü~Je der Produktions- und Kost~ntheo- 1, Rechnungswesen und Finanzwirtschaft ein-
rie, schließlich Rechtsfragen,
c) Procluktionsverfähren, 2. automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik
d) Produktionsplanung, und Statistik.
e) Auslaslungssteuerung, (2) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen und
f) Qualitätswesen. Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen" kön-
nen geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Absatzwirtschaft" können 1. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:
geprüft werden:
a) Handels- und Steuerbilanz,
1. Absatzwirtschaft:
b) Rechnungslegung im Konzern,
a) Marktforschung,
c) Prüfung des Jahresabschlusses,
b) absatzpolitische Instrumente (Produkt- und
d) Bilanzanalyse und -kritik,
Sortimentgestaltung, Preispolitik, Werbung,
Absatzwege und Absatzformen, Verkaufsför- e) kurzfristige Erfolgsrechnung,
derung), f) betriebliche Steuern und betriebliche Steuer-
c) Absatzplan (Verkaufsplan, Vertriebskosten- politik,
plan, Werbeplan), g) Liquidität und Bilanzstruktur,
d) Verkaufsabwicklung, h) Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbe-
e) Absatzfinanzierung, darfs,
f) Absatzkontrolle (Vertriebskontrolle, Werbe- i) Formen der Finanzierung,
erfolgskontrolle, Ablauf- und Terminkon- j) Sonderformen der Finanzierung,
trolle), k) Investitionsplanung und -rechnung,
g) Versand; 1) Kostenartenrechnung,
2. Rechtsfragen: m) Kostenstellenrechnung,
a) Bürgerliches Recht (Allgemeiner Teil, Schuld- n) Kostenträgerrechnung auf der Basis von Voll-
und Sachenrecht),, kosten,
b) Handelsrecht, o) Kostenauflösung als Grundlage moderner
c) Grundzüge des Wettbewerbsrechts. Kostenrechnungssysteme,
p) Break-even-Analyse,
(4) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft und
q) Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teil-
Organisation" können geprüft werden:
kosten,
1. Personalwirtschaft:
r) Deckungsbeitragsrechnung Plankosten-
a) Personalplanung, rechnung;
b) Personalbeschaffung, 2. Rechtsfragen:
c) Arbeits- und Leistungsbewertung„ a) Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allge-
d) Personalentwicklung, meine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnver-
e) Grundzüge der Personalführung, fahren, Zwangsvollstreckung),
f) Grundzüge der Betriebspsychologie und b) Grundzüge der Vergleichs- und Konkursord-
-soziologie, nung.
g) betriebliche Sozialarbeit, (3) Im Prüfungsfach „automatisierte Datenverar-
h) Grundzüge des Arbeitsrechts (Individualar- beitung, Mathematik und Statistik" können geprüft
beitsrecht, kollektives Arbeitsrecht); werden:
2. Organisation: 1. automatisierte Datenverarbeitung:
a) Darstellungsformen der Organisation„ a) Prinzip der Datenverarbeitung,
b) Organisationsplanung, b) Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkei-
c) Organisationskontrolle, ten von Datenverarbeitungsanlagen,
Nr. 5G Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1573
c) Speichermcd ien und periphere Geräte, 2. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-
d) Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der
Datenfernübertragung, fremden Sprache ein Gespräch über einen einfa-
e) Schlüsselsysteme, chen Sachverhalt zu führen.
f) Formulargestaltung, (4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungs-
g) Verfahren und Organisation der Datenerfas- f ach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf
sung, der Datenausgabe, der Datenfernver- Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-
arbeitung und -Übertragung, den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
h) Grundzüge der integrierten Datenverarbei-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
tung,
schuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
i) Programmierlogik, Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.
j) c;rundzüge der Entscheidungstabellentechnik
und der normierten Programmierung, §1
k) Durchführun~J der Organi.sation unter beson- Bestehen der Prüfung
derer Berücksichtigung des Einsatzes von (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
Datenverarbci tu ngsverfahren (Systemorga-
teilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1
nisation) einschließlich Rechtsfragen; und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1
2. Mathematik und Statistik: und in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens
a) Aussagenlogik und Bool'sche Algebra, ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Note für
den Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 ist als arithmeti-
b) kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen
und Reihen, sches Mittel aus den Leistungen der beiden Prü-
fungsfächer zu bilden. Die Noten für die schriftli-
c) Funktionc~n und ihH1 9rafische Darstellung für chen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
kaufmiinnischc Anwendt1ngsgebiete, Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.
d) Anwendung der Differentialrechnung im kauf-
männischen Bereich, (2) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugn_~s
gemäß Anlage l auszustellen. Auf Antrag des Pru-
e) Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlich- fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage __ 2
keitsrechnung/Sti.chprobentheorie, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Pru-
f) DeterminanU)nrechmmu und Grundzüge der fungsfächern erzielten Prüfungsnoten und das
Matrizenrechnung, Ergebnis der schriftlichen Abschlußarbeit hervorge-
9) Methoden des Operntions Research. hen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6
Abs. 4 sind - anstelle der Note - Ort, Datum und
§6 Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Im Prüfun9steil „Volkswirtschaftslehre und §8
Fremdsprache" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Wiederholung der Prüfung
l. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
2. Fremdsprache.
zweimal wiederholt werden.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Volkswirt-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
schaftslehre" können volkswirtschaftliche Grundbe-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
griffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und
Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen
Sozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrech-
darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
nung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispoli-
reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
tik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirt-
gerechnet vom Tage der Beendigung der ni~~tbe-
schaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik,
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprufung
Konjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschafts-
anmeldet.
wachstum und Stabilität geprüft werden.
§9
(3) Im Prüfungsfach „Fremdsprache" ist nach Berlin-Klausel
Wahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach
Englisch oder Französisch oder nach Genehmigung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremd- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
sprache wie folgt zu prüfen: Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt § 10
a) die Erstellung eines mittelschweren fremd- Inkrafttreten
sprachlichen T1:1xtes nach Stichwortangaben
in deutscher Sprache, Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft.
b) die Dbersetzung eines mittelschweren fremd-
sprachlichen Textes in die deutsche Sprache. Bonn, den 15. August 1977
Bei den Texten kann es sich insbesondere um Der Bundesminister
ei.nen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein für Bildung und Wissenschaft
Protokoll handeln. Helmut Rohde
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
Muster
(lkzdclrnunri der zu,ttmdis1en Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ............... in: .................................................. .
hat am ........................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent
Indust:ri(~ vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1571)
bes landen.
Datum
Unterschrift
(Sie\Jel der zusl;iudiqen Stelle)
Nr. 5G der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1977 1575
Anlage 2
Muster
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
Herr/Frau/Frl.
geboren am: ...... in: ........... .
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent
Industrie vorn 15. August ]977 (BGBI. I S. 1571)
bestanden.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ergebnisse df~r Prüfung
Note
r. J ndustrieh<:'triebslehre einschließlich Rechtsfragen
1. Mclterial- und Produktionswirtschaft
2. Absatzwirtschaft
3. Personc1l w i rtschaft und Organisation
Jl. Rechnunuswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,
Automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik
1. Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen
2. Automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik
Ill. Volks w i rtschaftsh~hre und Fremdsprache
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
2. Fremdsprache (Englisch/Französisch/ .. . ............... )
(Im Falle des § 6 Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 Abs. 4
im Hinblick auf die am . ................. vor ............ .
abgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache freigestellt.")
Schriftliche Abschlußarbeit
Thema:
Datum
Unterschrift
(Sic\Jl'I (!er zusUindigen Stelle}
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
flli Bu11desqr!S1~lzblJll Teil J werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgeselzblall Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ll<!kJrllltmc1clrn11qcn sow ic Zollturifvcrordn1inqen veröffentlicht.
B c zu g s b c d i II g u n q c 11 : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Vcrlaq vorlic,qer1. l'osl,mscbrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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DiesP1 Preis qill ,rncli für Bundesqesetzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnl das Poslsdwckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr<! i s c1 i es er /\ u s rJ il h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,~ DM. Im Bezugs-
prr,is ist die M('hrwp1 hl<,uer <•nlhilllen, der ilngewarHlle Steuersatz beträgt 5,5 °/o.