1497
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1977 Nr. 54
Tag In h a 1 t Seite
9. 8. 77 Neufassung dPr Secschiffahrlstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
H51 l-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
föe Anlogen I und II zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung werden als Anlagenband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Bekanntmachung
der Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 9. August 1977
Nach Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Ände- II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
rung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 13. Juni Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun-
1977 (BGBl. I S. 830) wird nachstehend der Wortlaut gen und zurUberleitung gebührenrechtlicherVor-
der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 schriften vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901),
(BGBl. I S. 641) in der ab 15. Juli 1977 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich- zu 2.
tigt: - der §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 3 des
1. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Erste Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
Änderungsverordnung vom 7. Juli 1972 (BGBl. I dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
s. 1169), (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),
kel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBl. 1976 I S. 9), der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes
vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt ge-
3. die am 1. Juni 1976 in Kraft getretene Zweite
ändert durch das Gesetz über den rechtlichen
Änderungsverordnung vom 26. Mai 1976 (BGBl. I
Status der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April
s. 1302), 1975 (BGBl. I S. 829),
4. die am 15. Juli 1977 in Kraft getretene Dritte
Änderungsverordnung vom 13. Juni 1977 (BGBl. I zu 3.
S. 830). des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2 und Abs. 6
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
Die Rechtsvorschriften wurden (_~rlassen auf Grund
dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
zu 1. (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und Abs. 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem ter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), des § 3
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der zu 4.
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBI. II - des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2 und Abs. 5
S. 317), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
über die Beförderung gefährlicher Güter, des § 27 dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und 4 des Bun- (BGBI. II S. 833), geändert durch § 70 Abs. 5 des
deswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 13 des
(BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Ge- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-
setz über den rechtlichen Status der Bundeswas- ter, des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
serstraße Elbe-Seitenkanal vom 2. April 1976 Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
(BGBl. I S. 913), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1965
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I (BGBI. II S. 873), geändert durch § 13 Abs. 2 des
S. 80), geändert durch das Gesetz zur Änderung Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-
des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über ter, des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und
Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebüh- 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April
renordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor- 1968 (BGBI. II S. 173) und des § 36 Abs. 3 des Ge-
schriften vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189), setzes über Ordnungswidrigkeiten.
Bonn, den 9. August 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. ,SiI Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1499
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren
Allgemeine Bestimmungen von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährli-
che Güter befördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . §
Umschlag bestimmter gefährlicher Güter .......... . § 36
BegriJfsbestirn rn ung('n § 2
Grundregeln für dc1s V<•rh,ilten im VPrkchr ....... . § 3
Verantwortlichkeit ............................. . § 4 Sechster Abschnitt
Sc:hiffohrtzeichcn § 5 Sonstige Vorschriften
Sichtzeidwn und Schallsignal<~ dN I•'ahrzcuge ..... . § 6
Verhalten bei Schiffsunfällen
Pahrzcugc (ks öllenllidwn Diens!('s ....... . § 1 und bei Verlust von Gegenständen § 37
Ausübung der Fischerei und der Jagd . . . . . . . . . . . . . § 38
Zweiter Abschnitt Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren ......... . § 39
Sichtzeichen der Fahrzeuge Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren ..... . § 40
Allgenwines § 8
Verwendung von Positionslatenwn .............. . § 9
Siebenter Abschnitt
Kleine Fahrzeuge .............................. . § 10
Ergänzende Vorschriften für den
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe ......... . § 11
Nord-Ostsee-Kanal
Schlepper von Schießscheiben ................... . § 12
Fähren ....................................... . § 13 Geltungsbereich ................................ . § 41
Fahrzeuge, Zulassung ..................................... . § 42
die bestimmte gefährliche Güter befördern ..... . § 14 An- und Abmeldung ............................ . § 43
Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr- Zusätzliche Sichtzeichen ......................... . § 44
zeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau-
tischer Instrumenü~ drehen ................... . § 15
Verkehr in den Zufahrten ....................... . § 45
Außergewöhnliche Schwimmkörper .............. . § 16 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen
und beim Auslaufen .......................... . § 46
Bestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte ... . § 17
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen Verbot des Einlaufens in die Schleusen
und außergewöhnliche Schwimmkörper ......... . § 18 und des Auslaufens ........................... . § 47
Fahrabstand ................................... . § 48
Verhalten vor und in den Weichengebieten ....... . § 49
Dritter Abschnitt
Fahrregeln für Freifahrer
Schallsignale der Fahrzeuge § 50
und Schleppverbände ......................... .
Achtungssignal ................................ . § 19 Fahrregeln für Sportfahrzeuge .................. . § 51
Gefahr- und Warnsignale ....................... . § 20
Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal § 52
Nebelsignale ................................... . § 21
Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal § 53
Liegeverbot ................................... . § 54
Vierter Abschnitt
Fahrregeln Achter Abschnitt
Rechlsfahrgebol, Ausnahmen ................... . § 22 Strom- und Schiifahrtpolizei
Uberholen ..................................... . § 23
Zuständigkeiten ................................ § 55
Begegnen ...................................... . § 24
Vorfahrt ...................................... . § 25 Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . § 56
Fahrgeschwindigkeit ........................... . § 26 Schiff ahrtpolizeiliche Genehmigungen . . . . . . . . . . . . § 57
Schleppen und Schieben ......................... . § 27 Schiff ahrtpolizeiliche Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . § 58
Durchfahren von Brücken und Sperrwerken ....... . § 28 Befreiung ...................................... § 59
Einlaufen in Schleusen und Auslaufen ............ . § 29 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrt-
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote ........... . § 30 polizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsver-
Wasserski und Segelsurfen ..................... . § 31 ordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 60
Fünfter Abschnitt Neunter Abschnitt
Ruhender Verkehr Bußgeld- und Schlußvorschriften
Ankern § 32 Ordnungswidrigkeiten ......................... . § 61
Anlegen und Festmachen ....................... . § 33 Berlin-Klausel ................................ • . § 62
Urnschlag ...................................... . § 34 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften ....... . § 63
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage I *) Nr.
Schiff ahrtzeichen Reeden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.16
Erli.iüt.c)rung zur /\nluge I Untiefen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.17
Wracks oder andere Schiffahrthindernisse . . . . . . . . 2.18
I.1 Sichtzeichen Nr. Festmachetonne ............................... . 2.19
Gebots- und Vcrhotszeidwn .................... . Wendemarke und Zielbezeichnung für Wettfahrten 2.20
U"berholverbot . . . . . . . . . ....................... . 1.1 Deviationstonne ............................... . 2.21
Bcgegnungsvc~rbot nn Engstellen ................ . 1.2 Gemessene Meile .............................. . 2.22
Geschwindigkeitsbeschränkung ................. . 1.3 Fischereigründe ............................... . 2.23
Geschwindigkei Lsbeschränkung Baggerschüttstelle ............................. . 2.24
wegen Gefährdung durch Sog und Wellenschlag 1.4
Wasserski 2.25
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Strandstrecken 1.5
Verbot, die für Maschinenfahrzeuge gesperrte Was- I.2 Schallsignale Nr.
serfläche zu befahren ......................... . 1.6
Anhalten
Einhalten eines Fahrabstandes .................. . 1.7
Durchfahren/Einfahren verboten ................ . 2
Anhalten vor beweglichen Brücken,
Sperrwerken und Schleusen .................. . 1.8 Durchfahren/Einfahren ......................... . 3
Ankerverbote ................................. . 1.9 Sperrung der Seeschiffahrtstraße ................ . 4
Festmacheverbot 1.10 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen 5
Liegeverbote .................................. . 1.11
Einfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal
Einhalten einer Fahrtrichtung ................... . 1.12
aus für Fahrzeuge mit Seelotsen .............. . 6
Abgabe von Schallsignalen ..................... . 1.13
Anhalten in Schleusen ......................... . 1.14
Anlage II*)
Durchfahren von Brücken ...................... . 1.15
Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
in einer Richtung ............................ . 1.16 Erläuterung zur Anlage II
Sperrgebiet für militärische Zwecke ............. . 1.17
Sperrgebiel für zivile Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.18 II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge Nr.
Aufforderung zum Anhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.19 Polizeifahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Sperrung der gesamten Seeschiff ahrtstraße oder Zollfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
einer Teilstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.20 Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-
Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren . . . 1.21 Kleine Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Einfahren in die Zufahrten
Fähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
zum Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.22
Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Fahrzeuge,. die bestimmte gefährliche Güter
Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel befördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
und Kiel-Holtenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.23 Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge 7
Durchfahren der Weichengebiete Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer
des Nord-Ostsee-Kanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.24 Instrumente drehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Verkehr beim Olhafen Brunsbüttel . . . . . . . . . . . . . . 1.25 Schwimmendes Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Einlaufen in den Gieselaukanal und Auslaufen . . . 1.26 Bestimmte Fahrzeuge auf der Weser . . . . . . . . . . . . . 10
Warn- und Hinweiszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
Fährstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 und außergewöhnliche Schwimmkörper . . . . . . . . . 11
Durchfahren von festen Brücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-
Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Fernsprechstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3
Grenzen eines Weichengebieles Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . 13
im Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4 Festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-
Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokrati- Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
schen Republik in der Lübecker Bucht . . . . . . . . . . 2.5 Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern . . . . . . . . . 15
Außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderung . . . . . . . . . 2.6 Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen 16
Warngebiet für militärische Zwecke ............. . 2.7
II.2 Schallsignale der Fahrzeuge Nr.
Stelle für militärische Zwecke ................... . 2.8
Stelle für zivile Zwecke ........................ . 2.9 Achtungssignal ................................ . 1
Querströmung ................................. . 2.10 Gefahr- und Warnsignale ....................... . 2
Ansteuerung eines Fahrwassers ................. . 2.11 Nebelsignale .................................. . 3
Bezeichnung der Pahrwasserseiten .............. . 2.12 Uberholsignale auf dem Nord-Ostsee-Kanal ...... . 4
Bezeichnung der Fahrwassermitte ............... . 2.13 Ausweichsignale ............................... . 5
Bezeichnung der Fahrwasserseiten Anforderungssignal
an Einmündungen oder Abzweigungen ........ . 2.14 ,,Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" ............ . 6
Bezeichnung der Fahrwasserseiten Schleppersignale ............................... . 7
an Mittelgründen ............................ . 2.15 Seelotsensignale ............................... . 8
•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anla9enband auf Anforderun9 kostenlos zugestellt.
Nr. S4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1501
Erster Abschnitt (2) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiff-
Allgemeine Bestimmungen fahrtstraßen, ferner auf den bundeseigenen Schiff-
fahrtanlagen, den dem Verkehr auf den Bundes-
wasserstraßen dienenden Grundstücken und in den
§ 1
öffentlichen bundese,igenen Häfen.
Geltungsbereich
(3) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrt-
straßen. Seeschiffahrtstraßen sind die Wasserflächen auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Ver-
zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser hütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßen-
oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwas- ordnung - BGBI. I S. 816), soweit die Verordnung
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
serstraßen und der seewärtigen Begrenzung des
Küstenmeeres sowie zwischen den Ufern der nach-
stehend bezeichneten Teile der angrenzenden Bin- § 2
nenwasserstraßen: Begriffsbestimmungen
1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Pa- (1) Für die Verordnung gelten die Begriffsbestim-
penburg über die Ems gehenden Verbindungs- mungen der Regeln 3, 21 und 32 der See.str,aßen-
linie zwi sehen dem Di,emer Schöpfwerk und dem ordnung; im übrigen s1ind im Sinne dieser Verord-
Dcichdurchlaß bei 1Ia1te; nung:
2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-
schleuse von Leer; 1. Fahrwasser
'3. Weser die Teile der Wasserflächen, die durch die Sicht-
zeichen nach den Nummern 2.11, 2.12, 2.13, 2.14
mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Ne-
und 2.15 der Anlage 1.1 begrenzt oder gekenn-
benarm, Westerga.te, Rekumer Loch und Kleine
zeichnet sind oder die, soweit dies nicht der
Weser bis zu der Eisenbahnbrücke in Bremen;
Fall ist, für die durchgehende Schiffahrt be-
4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke stimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge
in Borgfeld; Fahrwasser im Sinne der Seestraßenordnung;
5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und
bis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in Ol- 2. Steuerbordse,iten der Fahrwasser
denburg andererseits; die Seiten, di,e bei den von See e1inlaufenden
6. Elbe bis zu der hamburgischen Hafengrenze Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein
mi.t den Nebenelben bei Wischhafen, Assel und Fahrw,asser zwei Meeresteile oder zwei durch
Bützfleth (Wischhafener Süderelbe, Gauensieker Gründe voneinander getrennte Wasserflächen,
Süderelbe, Krautsander Binnenelbe, Gauensieker so giLt als Steuerbordseite eines Fahrwassers
Kanal, Ruthenstrom, Barnkruger Süderelbe, die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord
Bützflether Süderelbe) bis zu den Abzweigungen gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung
der Hafeneinfahrten; kommen, d. h. von Nord (einschließlich) über
7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde; West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches
8. Freiburger Hafenpriel bis zu den Schleusen bei Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am wei-
Freiburg; testen nördlich liegende Einfahrt für das ge-
samte zusammenhängende Fahrwasser maß-
9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb
gebend;
der Güldensternbastion in Stade;
10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Stra- 3. Reeden
ßenbrücke am Marschdamm in Horneburg; die zum Ankern bestimmten Teile der Wasser-
11. Este bis zum Sperrtor bei Buxtehude; flächen, die durch die Sichtzeichen nach Num-
mer 2.16 der Anlage 1.1 begrenzt ode•r die von
12. Stör bis zum Pegel Rensing;
der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde be-
13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn; kanntgemacht sind;
14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberm
4. schwimmende Geräte
15. Eider bis zu der Einfahrt in den Gieselaukanal
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von
bei km 23;
Regel 3 Buchstabe g der Seestraßenordnung
16. Nord-Os,tsee-Kanal von der Verbindungslinie auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbe-
zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bi,s sondere K1räne, Rammen, Hebefahrneuge ein-
zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrts- •schließlich ihres schwimmenden Zubehörs;
feuern in Kiel-Holtenau
mit Gieselaukanal, Schirnauer See, Borgstedter 5. schwimmende Anlagen
See, Audoder See, Obereidersee mit Enge, Ach- schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich
terwehrer Schiffahrtskanal und Flemhuder See; nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbe-
17. Trave bis zur Bisenbahnhubbrücke und Holsten- sondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten
brücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer im Falle de,r Uberführung als Fahrzeuge im
Wiek, Dassower See und Altarmen der Teerhof- Sinne dieser Verordnung und der Seestraßen-
insel. ordnung;
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
6. außergewöhnliche Schwimmkörper 15. Freifahrer
oinzelne oder zu mehreren zusammengefaßte Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur An-
schwimmfähige Gegenstände, die im Wasser nahme eines Seelotsen befreit s1ind, ausgenom-
fortbewegt werden sollen und nicht oder nur men Sportfahrzeuge;
wenig übeir die Wasseroberfläche hinausragen,
insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sink- 16. bestimmte gefährliche Güter
stücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle Ladungsgüter der Klassen I ,a und I b von mehr
ihrer Fontbewegung gelten sie als geschleppte als 100 kg Gesamtmenge der Anlage 1 zur Ver-
Gegenstände ,im Sinne von Regel 24 Buchstabe e ordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom
der See,straßenordnung; 4. Januar 1960 (BGBI. II S. 9), zuletz1t geändert
7. Schleppverbände durch di,e Verordnung vom 22. JuLi 1975 (BGBI. I
die Zusammenstellung von einem ode,r mehreren S. 2041), und auf Tankfahrzeugen beförderte La-
schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) dungsgüter der Klassen I d und III a Nr. 1, 2, 3
und .einem oder mehreren dahinter oder da- und 5 der Anlage 1 zur Verordnung über gefähr-
neben geschleppten Anhängern, die keine oder liche Seefrachtgüter sowie die auf Grund des
ke,ine betriiebsbernite Antriebsanlage besitzen § 30 Abs. 1 bekanntgemachten Stoffe, bei deren
oder in ihrer Manövr,ierfähigkeit eingeschränkt Beförderung besondere Gefahren von den Fahr-
sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahr- zeugen ausgehen;
zeuge schleppen, gelten nicht als schleppende 17. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ost-
Maschinenfahrzeuge im Sinne der Seestraßen- see-Kanal
ordnung;
a) Verkehrsgruppen
8. Schubverbände
für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr-
die Zusammens1tellung von einem oder mehreren zeuggruppen, die von der Strom- und Schiff-
schiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff) fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,
und einem oder mehreren davor geschobenen
Schubleichtern, die keine oder keine betriebs- b) Sportfahrzeuge
bereite Antriebsanlage besitzen; Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport-
9. außiergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
und Vergnügungszwecken dienen,
Schub- und Schleppv,erbände, die die Schiffahrt c) Weichengebiet,e
außergewöhnlich behindern können ode,r beson- die Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen
derer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; nach Nummer 2.4 der Anlage I.1 begrenzt
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge sind,
im Sinne von Reg,el 3 Buchstabe g der See- d) Zufohrten
straßenordnung; die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
10. außergewöhnlich große Fahrzeuge behörde bekanntgemachten Wasserflächen
Fahrzeug,e, die die für e,ine Seeschiffahrtstraße vor dem Nord-Ostsee-Kanal; sie gelten al,s
bekanntgemachten Abmessungen überschreiten; Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung,
11. Fahrgastschiffe e) Schleusenvorhäfen
Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerb- die Wasserflächen zwischen den Verbin-
lich befördern oder hierfür zugelassen und ein- dungslinien der Außenhäupter der Schleusen
gesetzt sind und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und
a) in der Inlandsfahrt oder Kiel-Hol tena u;
b) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze 18. Sichtzeichen
der Seefahrt nicht überschreiten;
Lichter, Signalkörper, Flaggen, Tafeln und Ton-
12. Fähren nen;
Fahrzeuge, die dem Uberselzverkehr von einem
Ufer zum anderen dienen; 19. Signalkörper
13. Wegerechtschiffe BäHe, Kegel, Rhomben und Zylinder.
Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee- (2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:
Kanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge
oder weg,en anderer Eigenschaften gezwungen 1. am Tage
sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-
in Anspruch zu nehmen; sie gelten als tiefgangs- gang;
behinderte Eahrzeug,e im Sinne von Regel 3 2. bei Nacht
Buchstabe h der Seestraßenordnung; die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
14. Binnenschiffe
Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Binrien- § 3
schiffs-l!ntersuchungsordnung vom 14. Januar
1977 (BGBl. I S. 59) in der jeweils gültigen Fas- Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
sung oder eine andere hierin genannte Fahrtaug- (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver-
lichkeitsbescbein igung für Binnenschiffe besit- halten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
zen; kehrs gewährleistet ist und daß kein anderer ge-
Nr. !)4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1503
schctdigl, gefährdet oder mehr, als nach den Um- (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getrof-
s,tänden unvermeidbar, behindert oder belästigt fenen Anordnungen sind zu befolgen.
wird. Er hal insbesondere die Vorsichtsmaßregeln
(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Er-
zu beachten, die Seemannsbniuch oder besondere
kennbarkeit der Schiffahrtzeichen ist verboten.
Umstände des Falles erfordern.
(2) Zur Abwehr einer unmitlelbar drohenden Ge- § 6
fahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-
men ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen (1) Sowe,it die folgenden Vorschriften nicht etwas
von den Vorschrift0n dieser Verordnung notwendig Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sicht-
machen. zeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe der
Anlage II *) für die dort vorgesehenen Zwecke zu
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män- führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Inter-
gel oder des c;enusses alkoholischer Getränke oder nationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und
anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh- Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen
rung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sicht-
nicht führen. zeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale
§ 4 gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder
vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vor-
Verantwortlichkeit schriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1
(1) Der Fahrzeugfühn~r und jeder sonst für die Buchstaben c und e der Seestr.?-ßenordnung bleiben
Sicherheit Ver,antwortliche haben die Vorschriften unberührt.
dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr (2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen
und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ein- nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und
richtungen für das Führen und Zeigen der Sicht- dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern
zeichen und das Gehen von Schallsignalen zu be- können.
folgen. (3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach die-
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat ser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignal,e gel-
den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be- ten die Regeln 33 und 38 Buchstabe g der See-
raten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung straßenordnung. Für Schallsignalanlagen, die auf
befolgen können. Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 zum Geben
der nach dieser Verordnung und der Se,estraßen-
(3) Bei Schub- und Schleppverbctnden ist unbe- ordnung vorgeschriebenen Schallsignale verwendet
schadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des werden und die nicht nach Regel 38 der Seestraßen-
Verbandes für dessen sichere Führung verantwort- ordnung befreit worden sind, gilt § 9 Abs. 1 und 2
lich. Führer des Verbandes ist der Führer des entsprechend. Die Wirks,amkeit und Betriebssicher-
Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der heit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit ge-
beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt währleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Be-
auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des triebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der
Verbandes bestimmen. Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich
(4) Steht der Fahrzeu~Jführer nicht fest und sind für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs
berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu § 7
bestimmen, wer vcrc1ntworllicher Fahrzeugführer Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
ist.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung s.ind
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit
sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor- dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge-
schriften ergibt, bleibt unberührt. bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dr,ingend geboten ist. Wird bei
§ 5 der Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet, ist das
Schifiahrtzeichen
Sichtzeichen Nummer 1 der Anlage II.1 zu zeigen.
(1) Schiffahrtzeichen im Sinne dieser Verordnung (2) Wird bei Manövern und Ubungen von Fahr-
sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, zeugen der Bundeswehr oder des Bundesgrenz-
Verbote, Warnungen oder Hinweise enthaLten. Die schutzes von den Vorschriften über das Führen der
im Geltungsbereich dieser Verordnung verwen- bei Nacht vorgeschriebenen Sichtzeichen abge-
deten Schiffahrtzeichen, die Gebote und Verbote wichen und wird von diesen Fahrzeugen das Sicht-
enthalten, sind in der Anlage I *) zu dieser Verord- zeichen Nummer 3 der Anlage II.1 gezeigt und zu-
nung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60
sätzlich das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten.
gegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge in
einem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug
*) Die Anlagen l 11nd II w,~nlcn als Anlaqenband zu dieser Ausgabe
des Buncles~jl~selzhlatles verüflentlichl. Abonncnlen des Bundes- der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu
gesetzblattes Teil l wird cler Anl<1(Jenhand auf Anforderung kosten-
los zugestellt. halten.
1504 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Tei1l I
Zweiter Abschnitt kein zweites weißes Licht zu führen. Auf den übrigen
Sichtzeichen der Fahrzeuge Fahrtstrecken zwischen der binnenwärtigen Grenze
im Sinne des § 1 Abs. 1 und der· Grenze der Seefahrt
§ 8 im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungsverord-
nung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951
Allgemeines
(BGBl. II S. 155) braucht abweichend von Anlage 1
(1) Sichtzeichen, die von Fahrzeugen geführt wer- Nr. 2 Buchstabe a der Seestraßenordnung das vor-
den müssen, sind stündig mitzuführ,en und während dere Licht nur mindestens 5 m über dem Schiffskör-
der Ze:it, in der sie zu führen sind, fost anzubringen. per und das hintere Licht nur mindestens 3 m über
Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet wer- dem vorderen Licht gesetzt zu werden.
den, die über den ganzen Horizont sichtbar sind;
sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen
werden können. Satz 2 gilt nur, soweit diese Ver- § 9
ordnung nicht etwas anderes vor,schreibt. Für die Verwendung von Positionslaternen
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sicht-
(1) Auf Fahrzeugen, für die die Vorschriften über
zeichen gellen die Regeln 20 und 38 Buchstaben a bis f
Positionslaternen der Schiffssicherheitsverordnung
der Seestraßenordnung. Die Wirksamkeit und Be-
vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), geändert
triebssicherheit der Pos1itionslaternen für die nach
durch Verordnung vom 13. Dezember 1974 (BGBI. I
dieser Verordnung und der Seestraßenordnung vor- S. 3628), nicht gelten, die jedoch berechtigt sind, die
geschriebene Lichterführung müss,en jederzeit ge- Bundesflagge zu führen, mit Ausnahme der Fahr-
währleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die zeuge nach Absatz 3, dürfen zur Lichterführung
Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben nach dieser Verordnung und der Seestraßenordnung
der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüg- nur solche Positionslaternen verwendet werden,
lich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. deren Baumuster vom Deutschen Hydrographischen
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verord- Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtstraßen
nung für Fahrzeuge und außergewöhnliche zugelassen sind. Die Baumusterzulassung kann
Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muß zwei unter Auflagen erfolgen, durch die sichergestellt
Seemeilen betragen. Die Positionslaternen müssen wird, daß die hergestellten Positionslaternen dem
elektr,isch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ru- Baumuster entsprechen. Das Deutsche Hydrogra-
der oder Segel unter 20 m Länge, auf denen keine phische Institut kann jederzeit nachprüfen, ob die
ausreichende el,ektr1ische Stromquelle vorhanden i,st, hergestellten Positionslaternen mit dem Baumuster
sowie auf unbemannten Fahrz.eugen genügen nicht- übereinstimmen, und zu diesem Zweck Proben ent-
elektrisch betriebene Positionslaternen. nehmen oder beim Hersteller Kontrollen durchfüh-
ren. Der Hersteller ist verpflichtet, die benötigten
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung
das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene (2) Erfordert die Wiederherstellung der Wirk-
Signalkörper haben. samkeit oder der Betriebssicherheit von Positions-
(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Zif- laternen nach Absatz 1 eine Reparatur, ist diese
fer i der Anl,age 1 zur Seestraßenordnung braucht durch einen vom Deutschen Hydrographischen
das Topplicht auch dann nur ,in einer Mindesthöhe Institut anerkannten Reparaturbetrieb durchführen
von 6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug und bescheinigen zu lassen.
breiter als 6 m ist.
(3) Auf Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister
(5) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord- der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
nung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so- finden für Positionslaternen, die zur Lichterführung
weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig nach dieser Verordnung und der Seestraßenordnung
und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die verwendet werden, die Vorschriften der Schiffs-
Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. sicherheitsverordnung Anwendung. Soweit diese
An Stelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Binnenschiffe die Grenzen der Seefahrt nicht über-
Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form
schreiten, können zur Lichterführung nach dieser
und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von
Verordnung und der Seestraßenordnung auch Posi-
weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln
tionslaternen verwendet werden, die vom Deutschen
geringerer Abmessungen verwendet werden, die
Hydrographischen Institut als helle Lichter, bei Ver-
dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen
sind. wendung als Topplaternen als starke Lichter nach
der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der
(6) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii
Bordlicht.er sowie die Zulassung von Signalleuchten
der Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von
in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der
mehr als 50 m Länge innerhalb der Fahrtstrecken
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. Septem-
zwischen der binnc~nwärtigen Grenze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der ber 1972 (BGBI. I S. 1775), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 2. September 1976 (BGBl. I S. 2637),
1. Ems und dem Hafen Emden, oder nach der Verordnung über die Farbe und Licht-
2. Weser und dem Industriehafen Bremen, stärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
3. Trave und der Hafengrenze an der Teerhofinsel Signalleuchten in der Moselschiff ahrt vom 8. Fe-
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1505
bruar 1973 (BGBI. l S. 84), zuletzt geändert durch nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-
Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3583), zeichen das Sichtzeichen Nummer 3 der Anlage II.1
zugelassen sind. zu zeigen und zusätzlich das Schallsignal Nummer 1
§ 10 der Anlage II.2 zu geben sowie die Scheibe mit
einem Scheinwerfer anzuleuchten.
Kleine Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brau- § 13
chen die nach den Regeln 27 und 30 Buchstabe d
der Seestraßenordnung vorgeschriebenen zusätz- Fähren
lichen Sichtzeichen nicht zu führen. Abweichend (1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das
von Regel 22 Buchstabe c der Seestraßenordnung Sichtzeichen Nummer 5.1 der Anlage II.1 zu führen.
müssPn die in Satz 1 genannten Fahrzeuge, die be-
rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seiten- (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem
lichter mit einer Minclesllragwcite von zwei See- Nord-Ostsee-Kanal und der Untertrave zusätzlich
meilen führen. zu den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebe-
nen Lichtern das Sichtzeichen Nummer 5.2 der An-
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der lage II.1 zu führen.
Seestraßenordnun~J habc~n Fuhrzeuge unter Segel
von weniger als 12 m LängE) und Fahrzeuge unter § 14
Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a Fahrzeuge,
oder b der Seestraßcnordnm1g vorgeschriebenen die bestimmte gefährliche Güter befördern
Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes
Rundum! icht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter
führen. befördern, haben zusätzlich zu den nach der See-
straßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen die
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen Sichtzeichen nach Nummer 6 der Anlage II.1 zu
die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Ma- führen. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen,
schinenfahrzeuge von weniger als 7 m Länge, auf wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.
denen die nach Regel 23 Buchstabe c der Seestra- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kriegsfahrzeuge.
ßenordnung vorgeschriebenen Lichter nicht geführt
werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lich- (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die nach
terführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist noch nicht entgast worden sind, es sei denn, daß sie
eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit inertisiert sind.
einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzu- § 15
führen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusam-
menstoß zu verhüten. Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge
und Fahrzeuge,
(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei- die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen
behörde als Anker- und Liegestellen bekanntge-
machten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von (1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder
weniger als 12 m Länge nicht die nach Regel 30 quer im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung
Buchstabe a, b oder c der Seestraßenordnung vorge- anderer Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der See-
schriebenen SichtzeichPn zu führen; Regel 30 Buch- straßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-
stabe e der Seestraßenordnung bleibt unberührt. zeichen Nummer 7 der Anlage II.1 derart zu zeigen,
daß es den sich nähernden Fahrzeugen so lange
(5) Offene Fischerboote brauchen abweichend sichtbar bleibt, bis die Gefahr eines Zusammensto-
von Regel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rundum- ßes vorüber ist
licht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu führen.
Regel 26 Buchstabe e der Seestraßenordnung bleibt (2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer
unberührt. Instrumente dreht, hat zusätzlich zu den nach der
Seestraßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-
§ 11 zeichen Nummer 8 der Anlage II.1 zu zeigen.
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
§ 16
Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit
betriebsklarer Maschine in fahrt, das sich eines Außergewöhnliche Schwimmkörper
oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient
(1) Geschleppte außergewöhnliche Schwimmkör-
(Bugsieren), hat die nach der Seestraßenordnung
per in Fahrt haben die Sichtzeichen nach Regel 24
vorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahren-
Buchstabe e oder g der Seestraßenordnung zu füh-
den Maschinenfahrzeugs zu führen.
ren. Das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e
Ziffer iii ist auch dann zu führen, wenn der Schlepp-
§ 12 zug 200 m oder weniger lang ist.
Schlepper von Schießscheiben
(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen,
schleppt und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat die Sichtzei-
gefahrdrohender Weise nähert, hat zusätzlich zu den chen nach Nummer 9 der Anlage II.1 zu führen.
1506 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Te~l I
§ 17 1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,
Bestimmte fahrzeuge auf der Weser und Hunte beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen
und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen,
(1) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachte Fahrzeuggruppen, die an der Ein- 2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung
fahrt zum Uberseehafen in Bremen weseraufwärts an schwimmende Geräte und an Stellen, die
vorbeifahren wollen, haben von der Schleuse des durch ein Sichtzeichen nach Nummer 1.4 der An-
Industriehafens in Bremen an zusätzlich zu den nach lage I.1 gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen
der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das
die Sichtzeichen nach Nummer 10 der Anlage II.1 zu Fahrzeug westwärts fahren will.
führen.
(2) In Fahrt befindliche Maschinenfahrzeuge über § 20
20 m Länge und schleppende Fahrzeuge haben auf Gefahr- und Warnsignale
der Hunte eine mehrfarbige Flagge mindestens 6 m
über dem Schiffskörper zu führen. (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug
oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es
rechtzeitig das Schallsignal Nummer 2.1 der An-
§ 18
lage II.2 zu geben. Im Nord-Ostsee-Kanal ist an-
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen schließend das Schallsignal nach Nummer 1.2 der
und außergewöhnliche Schwimmkörper Anlage II.2 zu geben.
(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende An-
(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen be-
lagen und außergewöhnliche Schwimmkörper haben
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe
1. bei einer Länge bis 50 m das Sichtzeichen Num- frei oder drohen frei zu werden oder besteht Ex-
mer 11.1 der Anlage II.1, plosionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach
2. bei einer Länge von mehr als 50 m das Sicht- Nummer 2.2 der Anlage II.2 gegeben werden. Das
zeichen Nummer 11.2 der Anlage II.1 Bleib-weg-Signal ist solange und so oft zu geben,
zu führen. wie die Verkehrslage es erfordert und die Umstände
es zulassen. Im Bereich von Liege- und Umschlag-
(2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenom-
stellen im Sinne des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1
men auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen
ist im Falle des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch
zu führen, wenn
von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Ver-
1. die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Licht- antwortlichen zu geben.
quellen ausreichend und dauernd erkennbar sind,
2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom- (3) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahr-
und Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten zeug seine Geschwindigkeit, während sich ein an-
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und deres Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schall-
dauernd erkennbar sind. signal nach Nummer 2.3 der Anlage II.2 zu geben.
Will ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal in einem
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außer-
Hafen oder an einer Umschlagstelle festmachen,
gewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ost-
während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es
see-Kanal brauchen Sportfahrzeuge auf den von der
rechtzeitig das Schallsignal nach Nummer 2.4 der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
machten Liegestellen für diese Fahrzeuge keine Anlage II.2 zu geben.
Lichter zu führen.
§ 21
(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein-
ander festgemacht, so braucht nur das dem Fahr- Nebelsignale
wasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sicht- (1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schall-
zeichen nach Absatz 1 zu führen. Dies gilt auch für signale zu geben:
außergewöhnliche Schwimmkörper.
1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben f und g der
(4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach
Seestraßenordnung haben schräg oder quer im
Nummer 2.19 der Anlage I.1 liegen, haben das
Fahrwasser vor Anker liegende oder auf Grund
Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der See-
sitzende Fahrzeuge die Schallsignale nach Num-
straßenordnung zu führen.
mer 3.1 der Anlage II.2 mindestens jede Minute
zu geben;
Dritter AbschniH 2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum
Schallsignale der Fahrzeuge Festmachen bestimmten Stellen oder bei gesun-
kenen Fahrzeugen oder anderen Schiffahrtshin-
§ 19
dernissen liegen, schwimmende Geräte im Ein-
satz sowie Fahrzeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal
Achtungssignal am Ufer festgekommen sind, haben abweichend
Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist in von Regel 35 Buchstaben c, f und g der Seestra-
allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ßenordnung die Schallsignale nach Nummer 3.2
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere der Anlage II.2 mindestens jede Minute zu geben;
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1507
3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben ab- § 23
weichend von Regel 35 Buchstaben a und b der Uberholen
Seestraßenordnung das Schallsignal nach Num-
mer 3.3 der Anlage II.2 mindestens alle zwei (1) Das Uberholen ist nur gestattet, wenn das
Minuten zu geben. Die bugsierenden Schlepper Fahrwasser unter Berücksichtigung der Verkehrs-
dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe lage hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt ge-
c der Seestraßenordnung nicht geben; währt, insbesondere während des ganzen Uberhol-
manövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs aus-
4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4 geschlossen ist.
der Anlage II.2 wlihrend der ganz(m Uberfahrt
zu geben; (2) Grundsätzlich muß links überholt werden. So-
weit die Umstände des Falles es erfordern, darf
5. Faluzeuge, die innerhalb von Fahrwasserab- rechts überholt werden.
schnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 links
fahren, haben abweichend von Regel 35 der See- (3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nach-
straßenordnung mindestens jede Minute das folgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit
Schallsignal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2 herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand
zu geben; vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein
gefährlicher Sog entstehen kann, und sich so bald
6. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit
wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne
Ausnahme der in den Nummern 1, 2 und 4 ge- dabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder
nannten Fahrzeuge an Stellen, die durch das
zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muß
Sichtzeichen nach Nummer 2.1 der Anlage I.1
das Uberholen soweit wie möglich erleichtern.
gekennzeichnet sind, das Schallsignal nach Num-
mer 1.2 der Anlage II.2 zu geben; im übrigen ist (4) Das Uberholen ist verboten
das Schallsignal mindestens jede Minute zu ge-
1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht das
ben.
Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii
(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brau- der Seestraßenordnung gegeben hat,
chen die Schallsignale nach Absatz 1 nicht zu ge- 2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei-
ben, müssen dann aber mindestens alle zwei Mi- fahrenden Fähren,
nuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-
mungen,
4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb
Vierter Abschnitt der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-
Fahrregeln ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden
Geräten im Einsatz,
§ 22 5. an Stellen und innerhalb von Strecken, die von
Rechtsfahrgebot, Ausnahmen der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-
gemacht sind.
(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts
gefahren werden. Innerhalb von Fahrwasserab- (5) Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der
schnitten, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei- Seestraßenordnung darf im Nord-Ostsee-Kanal nur
behörde bekanntgemacht werden, darf links ge- überholt werden, wenn sich das überholende und
fahren werden. Innerhalb dieser Fahrwasserab- das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig durch die
schnitte auf der Weser haben Fahrzeuggruppen, die Schallsignale nach den Nummern 4.1 bis 4.5 der
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be- Anlage II.2 verständigt haben. Das vorausfahrende
kanntgemacht werden, die einmal gewählte linke Fahrzeug muß das Uberholen gestatten, wenn das
Fahrwasserseite beizubehalten. Uberholmanöver ohne Gefahr durchgeführt werden
kann; es muß entsprechend seinem Tiefgang und
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen auslaufende der Passierseite Raum geben und seine Fahrt erfor-
Segelfahrzeuge auf der Elbe von Tinsdal bis zum derlichenfalls bis zur Grenze seiner Steuerfähigkeit
Wedeler Hafen soweit wie möglich auf der Süd- ermäßigen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn
seite fahren. ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 1 überholt wird.
(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, In diesem Fall muß das überholende Fahrzeug das
daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 geben und
benutzt wird; eine bestimmte Seite oder Fahrt- das vorausfahrende Fahrzeug das Uberholen soweit
richtung braucht nicht eingehalten zu werden. wie möglich erleichtern. Außerhalb der Weichen-
gebiete darf nur überholt werden, wenn die Summe
(4) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwas- der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden und
sers, die von der Strom- und Schiff ahrtpolizeibe- des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht die von der
hörde bekanntgemacht werden, haben sich alle Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
Fahrzeuge an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom machte Zahl überschreitet. Fahrzeuge der von der
Fahrwasser liegenden Seite zu halten. Dies gilt nicht Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde besonders be-
für Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und Schiff- kanntgemachten Verkehrsgruppen dürfen außerhalb
fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden. der Weichengebiete nicht überholt werden.-
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 24 (3) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß recht-
Begegnen zeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen,
daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn
(1) Beim ßcqc~Jncn c111f (!ntgqJcngeselzten oder er übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beein-
fdst ('t11.gcg('l19()S('lzlcn Kurs()ll im Fahrwasser ist trächtigt wird.
11ach Steuerbord t1Uszuwciclwn.
(4) Mit dem Strom in den Hafen fanden einlau-
(2) Abwciclwnd von Rcqd 18 Buchstabe d der fende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Gegen-
Seestraßenonlnung hab(!ll einem Wegerechtschiff kommern, wenn sie das Fahrwasser queren müssen.
edle anderen Pahrzeuge mit Ausnahme von manö-
vrier11nfühigcn Fc1l1rz(~11gc\n a11szuwcichen. § 26
(3) Abweichend von Regel 14 der Seestraßen- Fahrgeschwindigkeit
ordnung dürfen Faluzeu9e innerhalb von Fahrwas- (1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten,
serabschnitten im Sinne des § 22 Abs. l Satz 2 einem daß das Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und
Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord aus- der Beschaffenheit der Seeschiffahrtstraße genügt
weichen. Dem Ceqenkommer isl dies durch das und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden
Schallsi9nal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2 anzu- kann. Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum
zeigen. Der Geqen korrnner hat mit dem gleichen sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge
Signal zu antworten und das Fahrzeug an dessen von weniger als 20 m Länge. Wird der Verkehr
Steuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 und 3 gel- durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zu-
ten nicht für Sportfahrzm1~Je. sätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die
(4) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer
im Falle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens
Nummer 5.1.2 der Anlage II.2 nur zu antworten, oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug so-
wenn er das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite fort aufgestoppt werden kann. Wird an einer An-
passieren kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er lage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein
das Schallsignal Nummer 5.2 der Anlage II.2 zu Sichtzeichen gezeigt, so ist, ausgenommen vor dem
geben. In diesem Falle ist es nicht gestattet, den Sichtzeichen Nummer 1.26 der Anlage I.1, aufzu-
Gegenkommer Steuerbord an Steuerbord zu passie- stoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.
ren. Außerhalb der Weicbengebiete ist ein Begeg- (2) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von
nen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrs- der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-
gruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge gemacht werden, darf die von ihr bekanntgemachte
nicht die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe- Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser nicht
hörde bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einern überschritten· werden.
Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszu-
(3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf
weichen.
außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von
§ 25 weniger als 300 m von der Wasserlinie des Ufers
Vorfahrt eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km (4,3 sm) in
der Stunde nicht überschritten werden.
(1) In einem . Fahrwasser fahrende Fahrzeuge
(4) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit recht-
haben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
zeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist,
1. in das Fahrwasser einlaufen, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu
2. das Fahrwasser queren, vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an
3. in dem Fahrwasser drehen, 1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,
2. festliegenden Fähren,
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr-
(2) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die zeugen sowie an manövrierbehinderten Fahr-
nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die zeugen nach Regel 3 Buchstabe g der Seestraßen-
gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch ordnung,
das Sichtzeichen Nummer 1.2 der Anlage I.1 ge-
4. schwimmenden Geräten und schwimmenden An-
kennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden
lagen,
Seiten, so hat Vorfahrt
5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die ge-
1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern schleppt werden, sowie
mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahr-
zeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vor- 6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen nach Num-
her gegen den Strom gefahren ist, mer 1.4 der Anlage I.1 oder durch die Flagge „A"
des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet
2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahr- sind.
zeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des
Fahrwassers zu benutzen hat. (5) Abweichend von Absatz 4 ist ein Wegerecht-
schiff, das die Sichtzeichen nach Regel 28 der See-
Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der straßenordnung rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt,
Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug an solchen Fähren, die von der Strom- und Schiff-
vorbeigefahren ist. · fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht worden sind,
Nr. 54 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1509
ungehindert vorbeizufahren. Diese Fähren haben (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer
alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforder- Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-
lich sind, um zu verhindern, daß durch das Vorbei- ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des
fahren Gefährdungr-n durch Sog oder Wellenschlag Einlaufens in die Schleuse
entstehen.
1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft
§ 27 an der Grenze der Zufahrt,
Schleppen und Schieben 2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahr-
zeuge durch die Reihenfolge des Passierens der
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahr- Verbindungslinie der Tonne „Stickenhörn" und
zeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtun- der Tonne „8/Heikendorf Reede", bei den übrigen
gen besitzen und deren ManövrieirfähigkeH beim Fahrzeugen durch die Reihenfolge der Ankunft
Schleppen oder Schieben gewährleistet ist. an der Grenze der Zufahrt.
(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht (3} Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind recht-
mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die zeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen,
Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebs-
der Verkehrslage und der Beschaffenheit der See- anlage sofort aufgestoppt werden kann.
schiffahrtstraß.e sicher zu führnn vermögen.
(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in
1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen
Fahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrt-
schleifen zu lassen,
polizeibehörde bekanntgemachten Wasserflächen
verboten. Im übr:igen dürfen Maschinenfahrzeuge 2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschla-
mit Ausnahme beim Bug,s,ieren nicht mit eig,ener gen.
Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren. (5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollstän-
digen Offnen der Schleusentore auslaufen. Die
§ 28 Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei
dem Abl,egen sind die Leinen so zu bedienen, daß
Durchfahren von Brücken und Sperrwerken das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrt-
(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und richtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahr-
Uberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser miit zeug,e haben aus der Schleuse in de'f Reihenfolge
Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzefüge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die betei-
Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt l1igten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Rei-
entsprechend § 25 Abs. 2 zu beacMen. Ein warte- henfolge.
pfLichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfer- § 30
nung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vor-
übergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
Leitwerken und Abwe}sedalben fes,tmachen. (1} Fahrzeuge, die von der Strom- und Schiff-
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-
f,ahrtpo1iz,eibehörde wegen der besonderen von
schlossenem oder teilwedse geöffnetem Zustand dür- ihnen ausgehenden Gefahren bekanntgemacht wer-
fen nur von Fahrzeug,en durchfahr,en werden, für die den, dürfen Seeschiffahrtstraßen nur befahren, wenn
die für di,e jeweilige Fahrzeugart bekanntgemachten
die Offnungen der Brücke in geschlossenem Zustand
schiffahrtpolizeilichen Voraussetzungen, insbeson-
mit Sicherheit ausrnichen. Das Offnen der Brücke
dere im Hinblick auf die Annahme von Schleppern
darf nur verlangt weirden, wenn die Durchf ahrtshöhe
oder das Vorliegen einer Mindestsichtweite, erfüllt
auch nach dem Niederlegen von Masiten, Aufbauten
und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Nieder- sind.
legen mit unverhäLtnismäßig großen Schwierig- (2) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb be-
keiten verbunden ist. ,stimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen
oder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und
(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern ode,r
Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,
Ank,er, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für
ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen,
das Durchfahren von Sperrwerk,en gelten die vor-
die von der Strom- und Sdüffahrtpolizeibehörde be-
stehenden Bestimmungen entsprechend.
kanntgemacht werden.
§ 29 § 31
Einlaufen in Schleusen und Auslaufen Wasserski und Segelsurfen
(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durch- (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilauten mit
fahren werden, für die cHe Abmessungen der Schleu- Ausnahme auf den nach Nummer 2.25 der Anlage
s,en mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt I.1 gekennzeichneten oder von der Strom- und
in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in aus- Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Was-
reichender Entfernung vor der Schleuse angehalten serflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist
werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an das Wasserskiilaufen mit Ausnahme auf den von der
Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
Abweisedalben festmachen. machten Wasserflächen erlaubt.
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I
(2) Die Wusserskiläufer und ihre Zugboote haben den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
allen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der bekanntgemacht.
Begegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserski- (6) Auf einem in der Nähe ders Fahrwasse-rs oder
läufer sich im KielwassPr ihrer Zugboote zu halten.
auf einer Reede vor Anker liegenden Eahrzeug oder
(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist im außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf
f-ahrwasser sowie außerhalb des Fahrwassers auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegang en wer-
1
bekanntgemachten Wasserflächen Vf:~rboten. den. Das gilt nicht für -Fahrz,euge von weniger als
(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, 12 m Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezerichneten
bei verminderter Sicht und während der von der Was.serflächen.
Strom- und Schiffahrtpolizefüehörde bekanntge- § 33
machten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit
Anlegen und Festmachen
(~inem Se~relsurfbrett gefahren werden.
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und
Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein
Fünfter Abschnitt Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen,
hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu be-
Ruhender Verkehr rücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu
navigieren.
§ 32
(2) Dars Anlegen und Festmachen ist verboten
Ankern
1. an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken,
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme
Pegeln, feSrten und schwimmenden Schiffahrtzei-
auf den Reeden und den von der Strom- und Schiff- chen,
fahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Wasser-
flächen verboten. Außorhalb des Fiahrwasrsers isrt 2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,
das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten: 3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1
1. An engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm- Nr. 1 und 5 verboten ist,
mungen, 4. innerhalb von Strecken, in denen dais Ankern
nach§ 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
2. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden
Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshin- 5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtpoh-
dernissen und Leitungstrassen sowie von Stellen, zeibehörde bekanntgemacht ,sind.
die durch die Sichtzeichen Nr. 2.8 und 2.9 der (3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,
Anlage I.1 gekennz,eichnet sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend
3. bei vermindert,e,r Sicht in einem Abstand von am Ufor zu befestigen.
weniger aLs 300 m von Hochspannungsleitungen,
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffs-
4. in einem Abstand von 100 m vor und hinter schraube nur drehen
Sperrwerken,
1. probeweise mi1t der geringstmöglichen Kraft,
5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen 2. unmittelbar vor dem Ablegen und
und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-
Ostsee-Kanal, 3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht ge-
fährdet werden.
6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie
§ 34
7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be- Umschlag
kanntgemacht sind. Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der
(2) Soweit das Ankern nicht verboten iSrt, ist der Umschlag eirnsch1ieß1ich des Bunkerns nur auf den
Ankerplatz so zu wählen, daß die Schiffahrt im von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde hier-
Fahrwass,er nicht beeinträchtig1t wird. für bekanntgei:pachten Reeden und Liegestellern und
nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-
(3) Der Gebrauch des Anke11s für Manövrier- aussetzungen gestattet.
zwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im
Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen § 35
ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.
Ankern, Anlegen, FeS'tmachen und Vorbei-
(4) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3 fahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte
Buchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Seestraßen- gefährliche Güter befördern
ordnung. Für fischende Fahrzeuge gilt das Anker-
(1) F,ahrzeuge, die bestimmte g1efährliiche Güter
verbot nicht im Fahrwasser mit Ausnahme auf den
befördern, dürfen nur auf den von der Strom- und
nach§ 38 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Re,eden
(5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, und Liegestellen und nur unter Einhaltung der be-
denen nach der Zweckbestimmung der Reede das kanntgemachten Voraussetzungen ankern oder fest-
Liegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen wer- machen.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1511
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte ge- einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer
fährliche Güter befördern, im Bereich der Reede eines beteilig,ten schwimmfähig gebliebenen Fahr-
oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Be- zeugs verpf1ichtet.
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen (2) Wird de,r für die Schiffahrt erforderliche Zu-
ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
stand der Seeschiffahrtstraße oder die Sicherheit
(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der See-
Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter be- schiffahrtstraße hilflos trnibende, fes1tgekommene,
sonderer Berücksichtigung· des Funkenflug,s einen gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwim-
aus,reichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, aus- mende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimm-
genommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreini- körper oder durch andere treibende oder auf Grund
gung,sfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das ört-
beteiligt 1s1ind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Be- lich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem
reich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, Nord-Os,tsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, un-
wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vor- verzüglich zu unterrichten.
richtungen versehen ,sind, die den Funkenflug ver-
(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom
hindern.
Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu be-
(4) An festgemachten Tankfahrzeugen, die nach zeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu
dem Löschen bestimmter gefährEcher Güter oder auch der Führer eines beteiiligten schwimmfähig ge-
sonstiger brennbarer Flüssigkeiten oder von Gasen bliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt
nicht entgast worden s,ind, dürfen beim Füllen der erst nach Genehmigung des örtlich zuständigen
Tanks mit Ballastwas,s,er keine Fahrzeuge und beim Wasser- und Schiffahrtsamtes, auf dem Nord-Ost-
Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreini- ,see~K,anal des Kanalamtes Kiel-Holtenau, fortsetzen.
gungsfahrzeuge längsseits liegen.
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Ma-
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die best,immte ge-
fährliche Güt,er befördern, sowie Fahrzeuge, die in schine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß
dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtstraße ein-
deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen
schließl,ich der Ufer, Strombauwe,rke und Schiffahrt-
können.
anlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt ge-
§ 36 fährdet wird. Kann das Fahrzeug auf dem Nord-
Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ostsee-Kanal nicht mit eigener Kraft freikommen,
(1) Der Umschlag bestimmte,r gefährlicher Güter
muß es seine Maschine abstellen und so weit wie
ist nur auf den hierfür von der Strom- und Schiff- möglich das Fahrwasser für vorbeifahrende Fahr-
fahrtpol.izeiibehörde bekanntgemachten Reeden und 2!euge freimachen.
Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekiannt- (5) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und
gemachten Voraussetzungen gestattet. Der Um- Leichtig:kJeit des Verkehrs gefährdenden Vorkomm-
schlag ist der zuständigen Strom- und Schiffahrt- nissen auf Fahrzeug,en, schwimmenden Anlagen und
polizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. außergewöhnlichen Schwimmkörpern ist das örtlich
(2) Währ,end des Umschlags da'ff an einem Fahr- zuständige Wasser- und Schiffahrtsiamt, auf dem
zeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, un-
auf jeder Se,ite jeweils nur ein am Umschl,ag betei- verzüglich hiervon zu unterrichten.
ligtes Fahrzeug längsseH:s liegen. (6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach
(3) Am Umschlag nicht beteiligte F,ahrzeugie ha- Nummer 2.2 der Anlage Il.2 wahrnehmen, sollen
ben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, unv,erzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur
die bestimmte g,efährliche Güter befördern, einen Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden,
ausrnichenden Sicherhe,itsabstand zu halten, ande- insbesondere
renfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen. 1. alle nach außen führenden und nicht zur Auf-
(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahr- rechterhaltung des Schiffsbetriebes erforder-
zeug di,e Reede oder Liegestelle unv,erzüglich zu lichen Dffnungen geschlossen,
verlassen. 2. aUe nicht zur Gewährleistung der Sicherhei,t von
(5) Unberühr,t bleiben alle sonstigen Vorschriften, Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen
die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen. Hilfsmarschinen abgestellt,
3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbe-
sondere das Rauchen eingestellt, sowie
Sechster Abschnitt
4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden
Sonstige V orschriiten Teilen stillgelegt
werden.
§ 37
§ 38
Verhalten bei Schiffsunfällen
und bei Verlust von Gegenständen Ausübung der Fischerei und der Jagd
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, behörde bekanntgemachten Wasserflächen ist das
daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach Fischen, Schießen oder Jagen verboten. Auf diesen
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I
Wass()rlliidwn oder auf Teilen von ihnen sind be- Siebenter Abschnitt
sti rnmle Arten dc!s Fisclwns, Schießens oder Jagens Ergänzende Vorschriften
erlaubt, die von der Strom- und Schiffahrtpoliz,ei- für den Nord-Ostsee-Kanal
behörde bekirnntgemacht werden. Soweit das
Fischen nicht verboten iiSt, haben fischende Fahr- § 41
zeuge das begrenzte oder gekennzeichne1te Fahr-
wasser und die gekennzeichneten Meilenstrecken Geltungsbereich
so wei,t freizulassen, daß die Schiffahrt nicht beein- Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten
trächtigl wird. gelten die Vonschriften dieses Abschnitts zusätzlich
zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung,
§ 39 insbesondere zu den im § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2,
Fahrpläne für r:ahrgaslschiffe und Fähren § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 6,
§ 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2,
(1) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regel- § 32 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 4 enthaltenen Son-
nüi ßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan dervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.
mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den An-
legestellen spütcslcns zwei Wochen vor Beginn der § 42
Fahrten dem ürtlich zuständigen Wasser- und
Zulassung
Schiffahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal dem Ka-
nalamt Kiel-Holtenau, vorzulegen. Jede Fahrplan- (1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von
Jnderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft heten sowie von Schub- und Schleppverbänden nur be-
soll, der nach Satz 1 zusUindigen Behörde mitzu- fahren werden, wenn
teilen. 1. die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachten Abmessungen nicht über-
(2) Der lJnternehmer hat auf Verlangen der Strom-
schritten werden,
und Schiffahrtpolizeibehörde den Fahrplan so zu
ändern, daß Beeinträchtigungen der SicherheH und 2. die St·abilität und Manövrierfähigkeit gewährlei-
Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und stet ist,
im Fahrwasser vermieden werden. 3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet
ist,
(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan ange-
gebenen Zeiten durchzuführen. 4. keine Gegenstände über die Bordwand hinaus-
ragen,
5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von weniger als
§ 40 20 m Länge die Buganker klar zum sofortigen
Fallen sind und
Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren
6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahr- nicht in anderer Weise beeinträchtigt ist.
gastbeförderung nur von Anlegestellen aus durch-
Dies gilt für schwimmende Geräte und schwim-
führen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
mende Anlagen entsprechend.
Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder recht-
mäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewil- (2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein,
ligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die daß eine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der
Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiff- Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem
fahrt und den Fährbeitrieb bleiben unberührt. Anhang mindestens zwei schiffahrtkundige Perso-
nen befinden.
(2) Während der fahrplanmäßigen Liegez,eiten der
(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter
Fahrgastschiffe und Fähren dürfen an den Anlege- befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach
stellen andere Fahrzeuge nicht anlegen. F.ahrgast- § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für
schiff e und Fähren, die nicht nach Fahrplan verkeh- Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten
ren, haben fahrplanmäßigen Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen haben mit der Anmeldung eine
Fähren Platz zu machen. schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahr-
zeugs vorzulegen.
(3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe
und Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies (4) In den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-
zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum hörde bekanntgemachten Fällen ist Schlepperhilfe
Umschlagen notwendig ist. Längeres liegen ist nur anzunehmen.
gestattet, wc~nn der Verkehr anderer Fahrgastschiffe (5) Das Ruder darf nur von zuverlässigen und in
oder Fähren nicht behindert wird. der Revierfahrt geübten Besatzungsmitgliedern und
nur unmittelbar ohne Verwendung automatischer
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Uber- Steueranlagen bedient werden. Fahrzeuge mit einem
steigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein Raumgehalt von mehr als 2 500 BRT haben für die
anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält- Kanalfahrt von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-
nisse oder besondere Umstände erfordern dies. hörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1513
dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer § 45
anzunehmen. Die Zahl der erforderlichen Steurer
Verkehr in den Zufahrten
wird von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemacht. Satz 2 gilt nicht (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen
benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal ein-
1. in Brunsbüttel für die Fahrtstrecke zwischen der
laufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
Kanalschleuse und dem Binnenhafen sowie für
die Fahrt in diesem Hafen, 1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach
der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-
2. in Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecke zwischen
Holtenau,
der Kanalschleuse und dem Binnenhafen ein-
schließlich des Nordhafens der Stadt Kiel und der 2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und
Bunkerstation Projensdorf sowie für die Fahrt in zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
diesen Häfen, 3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von
3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
Kriegsfahrzeuge. 4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtpolizei,
(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach Lotsenversetzf ahrzeuge und Schlepper im Sinne
Absatz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das Kanalamt des § 42 Abs. 4.
Kiel-Holtenau die Durchfahrt verweigern oder unter (2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel auslau-
Auflagen gestatten. fenden Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem kürze-
sten Wege zu verlassen.
§ 43
An- und Abmeldung § 46
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen
die Kanalfahrt umgehend nach dem Einlaufen in die
und beim Auslaufen
Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau (1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in
beim Kanalamt Kiel-Holtenau unter Vorlage der von die Neue Schleuse einlaufenden oder aus dieser
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge- auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den
machten Unterlagen anzumelden. aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In
Brunsbüttel haben in dem von der Strom- und Schiff-
(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Bereich die
fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufen-
es sich bei der am nächsten liegenden Verkehrslen- den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen
kungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) abzu- Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
melden und bei Fortsetzung der Fahrt wieder anzu-
(2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau hahen die
melden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung aus den Neuen Schleusen in den Kanal auslaufen-
der Verkehrslenkungsstelle angetreten oder fortge- den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den
setzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten.
(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiff- § 47
fahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Verbot des Einlaufens in die Schleusen
Schleusenaufsicht abgelegt werden; dies gilt nicht und des Auslaufens
für Sportfahrzeuge.
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht
aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in
§ 44 Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorha-
Zusätzliche Sichtzeichen fen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in
die Schleusen einlaufen.
(1) Fahrzeuge mit Seelotsen haben zusätzlich zu
den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen (2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den
Lichtern die für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebe- Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahr-
nen Sichtzeichen nach Nummer 12 der Anlage 11.1 zu zeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusen-
führen. Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen vorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimm-
ten Tiefgang dürfen bei bestimmten Wasserständen,
aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.
die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
(2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der bekanntgemacht werden, nicht in die Schleusen ein-
Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die laufen oder aus ihnen auslaufen.
für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzei-
chen nach Nummer 13 der Anlage II.1 zu führen. § 48
(3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat Fahrabstand
zusätzlich zu den in Regel 30 Buchstabe d der See- (1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen
straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an der des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Berei-
Seite, an der vorbeigefahren werden darf, das Sicht- ches von 1 000 m vor und 2 000 m hinter den Gren-
zeichen Nummer 14 der Anlage II.1 zu führen. zen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand 2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige
von mindestens 600 m, Person zur Bedienung des Radargerätes auf der
2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand Brücke befindet.
von rnjndestens 1 000 m Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach
es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 5 Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten
überholen. Liegestelle festzumachen.
(2) Freifahrer und Schleppverbände, welche die
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen bis 50 BRT
bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nacht-
kann der vorgeschrielwne Mindestabstand geringer
fahrt nach der Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/
sein.
Kieler Förde/Trave in der jeweils gültigen Fassung
§ 49 nicht erfüllen, dürfen nur während der von der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
Verhalten vor und in den W eichengebieten
machten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-
(1) ln die Weichengebiete ist zügig einzulaufen. Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestat-
tet
(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen nach
1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhä-
Nummer 1.24.2 der Anlage l. l gezeigt, hat sich ein
Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, an den fen aus und das Auslaufen in diese,
jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung 2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg,
rechts Ji(~genden frpien Dalben zu legen. An den wenn die W eiche Breiholz oder die W eiche
jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht
darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- wird,
oder Wetterverhältnisse dies erfordern. 3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn
die Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist
Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.
grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das
Weichengebiet: maßgebend. Will ein Fahrzeug ein (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht
vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu
Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben 20 m während der Tagfahrzeiten schleppen; ein sol-
sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23 cher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung
Abs. 5 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn in das als alleinfahrendes Fahrzeug.
Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Wei- (4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht
chengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und
zur Weiterfahrt berechtigtc~n Fahrzeuge überholen möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht
berechtigten Fahrzeugen gilt nicht als Uberholen.
§ 51
(4) Fahrzeuge, d iP an der linken Dalbenreihe lie- Fahrregeln für Sportfahrzeuge
gen, dürfen erst able9en, wenn die durchgehende
Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe able- (1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den
genden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und
werden. ohne Lotsen nur während der Tagf ahrzeiten im
Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter
(5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen Sicht benutzen. Dies gilt nicht für das Aufsuchen
entgegenkommende FalHZP119e nicht gefährdet oder der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im
behindert werden. Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau sowie im Binnen-
(6) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichenge- hafen und Alten Hafen Brunsbüttel.
bieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbeding- (2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz
ten Gründen nur mit Zustimmung der am nächsten im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen
liegenden Verkehrslenkungsstelle (Brunsbüttel oder haben und dort fahren wollen, benötigen einen vom
Kiel-Holtenau) gestattet. In diesem Falle ist zusätz- Kanalamt Kiel-Holtenau ausgestellten Fahrtausweis.
lich zu den nach Regel 23 Buchstabe a Ziffern i und
(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so ein-
ii der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-
richten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine
zeichen das Sichtzeichen nach Nummer 11 der
bekanntgemachte Liegestelle für Sportfahrzeuge
Anlage II.1 zu führen; bei einem Schleppverband hat
erreichen können. Bei plötzlich auftretender vermin-
jedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Nummer 11
derter Sicht dürfen Sportfahrzeuge an geeigneter
der Anlage II.1 zu führen.
Stelle auf der Kanalstrecke festmachen, wenn die
Sicherheit des Verkehrs durch die Weiterfahrt bis
§ 50 zum nächsten Weichengebiet gefährdet wird.
Fahrregeln für Freiiahrer und Schleppverbände (4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht
dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hin-
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf
ter den Dalben festmachen. Dies gilt auch, wenn sie
dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1
1. das Radargeri:it einwandfrei arbeitet und geschleppt werden.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1515
(5) Das Segeln ist: ill.lf dcm1 Nord-Ostsee-Kanal Holtenau und die Wasserbauämter Brunsbüttel und
verboten. D.ies gilt nicht Kiel-Holtenau. Wenn sich eine Maßnahme über den
1. im SchJeusenvorlrnfen Kiel-IIoltentlu vor den Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des
Alten Schleusen, Kanalamtes Kiel-Holtenau oder der Wasserbauäm-
ter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau hinaus auswirkt,
2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter
ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu
See, dem Audorfer See, dem Obereidersee und
regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die zuständige
dem Flemhuder See.
Wasser- und Schiff ahrtsdirektion kann abweichend
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätz- hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrt-
lich die Segel setzen. polizeiliche Aufgaben auf einer Seeschiff ahrtstraße
einem bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt über-
§ 52 tragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk
Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus,
ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und
(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiff-
fahrtskanal nur in den beiden Ausweichste1len Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der
begegnen. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge. zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine
Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie
(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
Dalben dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, Schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen, die keinen Auf-
die auf das Durchschleusen wc1rten. schub dulden, können auch von der Wasserschutz-
polizei getroffen werden.
§ 53
Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal § 56
(1) Das Befahren des Giesclaukanals ist nur wäh- Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen
rend der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 (1) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-
gestattet. nen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Ge-
(2) Das Festmachen ist nur an den nördlich und setzes über die Aufgaben des Bunde,s auf dem Gebiet
südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestel- der See,schiffahrt Anordnungen erlassen, die an be-
len gestattet. Sportfahrzeuge dürfen außerhalb der stimmte Personen oder an einen bestimmten Per-
Tagfahrzeiten bei ausreichender Wassertiefe am sonenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot
befestigten Ufer festmachen. enthalten (Schiff ahrtpolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen gehen den
§ 54
Vor,schr-iften dieser Verordnung und den durch
Liegeverbot Schiff ahrtzeichen getroffenen Anordnungen vor.
Fahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, § 57
Umschlag- und sonstigen Liegestellen aus anderen Schiffahrtpolizeiliche Genehmigungen
als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.
(1) Einer schiffahrtpolizeilichen Genehmigung des
nach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal de,s Kanal-
Achter Abschnitt amtes Kiel-Holtenau, bedürfen
Strom- und Schiffahrtpolizei 1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahr-
zeugen und Luftkissenfahrzeugen,
§ 55
2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und
Zuständigkeiten Schleppverbände sowie das Schleppen außerge-
(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die wöhnlicher Schwimmkörper,
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und 3. Stapelläufe,
Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und
4. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schiffahrtsämter, das Kanalamt Kiel-Holtenau und
die Wasserbauämter Brunsbüttc~l und Kiel-Holtenau; Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit da-
als Schiffahrtpolizeibehörden bedienen sie sich der durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder kehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch
nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Verwaltungsakt der Strom- und Schiffahrtpolizei-
Bund und den Ländern über die Ausübung der schiff- behörde die Bergung angeordnet worden ist,
fahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von
Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt). und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen
können,
(2) Ortliche Maßnahmen der Strom- und Schiff-
fahrtpolizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsäm- 6. wa.ssersportliche Veranstaltungen auf dem Was-
ter, auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel- ser,
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
7. sonsl.i~Je Veranstaltungen auf oder an Seeschiff- treffende Seeschiffahrtstraße bekanntgemachte
fabrtstrnßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu richten. Die
des Verkehrs beei.nträchtigen können. Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich ab-
zugeben.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
§ 59
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, die Befreiung
a) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leich- Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können
ligkeit des Verkehrs verhüten und ausgleichen von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall
und befreien.
b) die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- § 60
I mm i ssionsschutzgesotws veirhindern. Ermächtigung zum Erlaß von strom- und
Die Gerwhmi~Jung wird für eine bestimmte ange- schifiahrtpolizeilichen Bekanntmachungen und
messene Frist erteilt. Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord-
§ 58 west und Nord werden ermächtigt, die in den vor-
Schiffahrtpolizeiliche Meldungen stehenden Vor,schriften vorge,sehenen Bekannt-
machungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur
(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-
die die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde tigkeit de,s Verkehrs erforderlich ist. Die Bekiannt-
bekanntgemachten Abmessungen und Größen über- machungen sind im Bundesanzeiger zu veröffent-
schreiten, sind lichen.
1. rechtzeitig vor dem Befahrnn der von den Strom- (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord-
und Schiffahrtpolizeibehörden bekanntgemachten west und Nord werden ermächtigt, Rechtsverord-
Seeschiffahrtstraßen unter Angabe des Namens, nungen über die Begrnnzung von militärischen und
der Position, der Abmessungen und des Bestim- zivilen Ubungs- und Sperrgebieten sowie über das
mungshafens sowie
dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu er-
2. bei den bekanntgemachten Positionen unter An- lassen.
gabe des Namens, der Position, Geschwindigkeit
und Passierzeit
zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Mel- Neunter Abschnitt
dung ist auch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung Bußgeld- und Schlußvorschriiten
der Fahrt abzugeben.
(2) Fahrzeuge im Sinrn~ des § 30 Abs. 1 müssen § 61
24 Stunden vor dem Befahren der von den Strom- Ordnungswidrigkeiten
und Schiff ahrtpolizeibehörden bekanntgemachten
Seeschiffahrtstraßen, spätestens jedoch nach dem (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
Auslaufen aus de'm letzten Abgangshafen, gemeldet des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
werden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge ent- dem Gebiet der Seeschiff ahrt handelt, wer vorsätz-
sprechend Absatz 1 zu melden. lich oder fahrlässig
1. gegen eine Vor,schrift des § 3 Abs. 1 über
(3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz l muß fol-
die Grundregel für das Verhalten im Verkehr
gende Angaben enthalten:
verstößt oder entg,egen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug
1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs, führt, obwohl er in der sicheren Führung des
2. Nationalität des Fahrzeugs, Fahrzeugs behindert ist,
3. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs, 2. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die
4. Abgangs- und Bestimmungshafen, Beratung der Schiffsführung oder des § 4 Abs. 4
über die Bestimmung des verantwortlichen Fahr-
5. Ladungsarten und Angabe der bestimmten ge- zeugführers verstößt,
fährlichen Güter nach der Bekanntmachung nach
§ 30 Abs. 1 sowie der jeweiligen Menge, 3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder
Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht be-
6. bei Beförderung von Chemikalien Angabe, ob das
folgt,
Schiff ein Zeugnis nach dem IMCO-Code für
Chemikalientanker als „neues Schiff" besitzt, 4. entge'gen § 5 Abs. 3 Schiff ahrtzeichen beschädigt
7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung oder in ihrnr Erkennbarkeit beeinträchtigt,
vorliegen, 5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der
8. Reeder oder dessen Bevollmächtigte. Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten
oder Scheinwerfer sowie über die Ausrüstung
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebe- mit Schallsignalanlagen und die Gewährleistung
nen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Ree- ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu-
der oder deren Bevollmächtigten an die für die be- widerhandelt,
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1517
6. den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand 21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug be-
nicht einhält, fährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1
7. einer Vorschr,ift des § 8 über das Mitführen oder nicht erfüllt,
Anbringen, die Ins tandsetzungspflicht, den Sicht- 22. einer Vorischrift des § 42 Abs. 2 über das Ein-
bereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit halten der Geschwindigkeit von Schleppverbän-
der Sichtzeichen zuwiderhandelt, den oder die Besetzung von Anhängen zuwider-
7 a. entgegen § 9 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 Posi- handelt,
tionslaternen verwendet, die nicht vom Deutschen 23. die Anzeige nach § 42 Abs. 3 unterläßt oder die
Hydrographischen Institut zugelassen sind oder schriftliche Erklärung nicht vorlegt,
entgegen § 9 Abs. 2 erforderliche Reparaturen
24. entgegen § 42 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht an-
nicht durch einen vom Deutschen Hydrographi-
nimmt,
schen Institut anerkannten Reparaturbetrieb
durchführen und bescheinigen läßt, 25. einer Vorschrift des § 42 Abs. 5 über die Bedie-
nung des Ruder,s oder die Annahme von Steu-
8. einer Vorschrift der§§ 10 bi,s 18 über das Führen
rern zuwiderhandelt,
von Sichtzeichen zuwiderhandelt oder gegen das
Fahrverbot nach § 10 Abs. 3 verstößt, 26. entgegen der Anordnung des Kanalamtes Kiel-
Holtenau nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-
9. einer Vorschrift der §§ 19 bis 21 über das Geben
Kanal befäh1t oder die Auflagen des Kanal-
von Schallsignalen zuwiderhandelt,
amte,s Kiel-Holtenau nicht erfüllt,
10. einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das
27. einer Vo:r:schrift des § 43 über die An- oder Ab-
Rechtsfahrgebot, Uberholen oder Begegnen, die
meldung, den Antritt oder die Fortsetzung der
Vorfahrt oder die Fahrgeschwindigkeit zuwider-
Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwider-
handelt,
handelt,
11. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen
28. einer Vorschrift des § 44 über das Führen zusätz-
oder Schieben zuwiderhandelt,
licher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
12. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das zuwiderhandelt,
Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder
29. entgegen § 45 in die Zufahrten des Nord-Ostsee-
Schleusen zuwiderhandelt,
Kanals einläuft oder diese nicht auf dem kür-
13. entgegen § 30 Abs. 1 Seeschiffahrtstraßen be- zesten Wege verläßt,
fährt, ohne die bekanntgemachten schiffahrt-
30. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim
polizeilichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder
Ein- oder Auslauten im Bereich der Schleusen
gegen ein Verbot nach § 30 Abs. 2 über das
des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
Befahren von Wasserflächen verstößt,
31. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des
14. einer Vorschrift: des § 31 über das Was,serski-
Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen
lauf en und das Segelsurf en zuwiderhandelt,
des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhande1t,
15. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das An-
32. entgegen § 48 den Fahrahstand nicht einhält,
kern, Anlegen, Festmachen oder über den Um-
schlag zuwiderhandell, 33. einer Vorschrift de s § 49 über das Verhalten in
1
den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals
16. einer VorschriH des § 35 über das Ankern, Fest-
zuwiderhandelt,
machen oder das Einhalten eines Sicherheits-
abstandes oder das Vorhandensein von Einrich- 34. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über
tungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbei- Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Frei-
fahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte fahrer, Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zu-
gefährliche Güter befördern, oder über das widerhandelt,
Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder
35. einer Vorschrift des § 52 oder des § 53 über Fahr-
das Verholen zuwiderhandelt,
regeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer
17. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag Schiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal
bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige zuwiderhande1t,
des Umschlag,s zuwiderhandelt,
36. einer Vorschrift des § 54 über das Liegen auf
18. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei dem Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
SchiffsunfäUen oder den Verlust von Gegenstän-
den sowie über das Benachrichtigen bei Bränden 37. eine vollziehbare schiffahrtpolizeiliche Verfü-
oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit gung nach § 56 Abs. 1 nicht befolgt,
des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zu- 38. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Geneh-
widerhandelt, migung tätig wird,
19. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, 39. die Bedingungen oder Auflagen nach § 57 Abs. 3
Schießen oder Jagen zuwiderhandelt, nicht erfüllt,
20. einer Vorschrift des § 39 oder des § 40 über die 40. entgegen § 58 eine vorgeschriebene Meldung
Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwider- nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vorschrifts-
handelt, mäßig abgibt.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
(2) In den Füllen des Absulzes 1 Nr. 4, 10, 12, 13, Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
15, 1B, 22, 24 und 25 handelt ordnungswidrig auch Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt wird auf
im Sinne dc!s § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasser- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
strc1ßengesetzcs, wer vorslitzlich oder fahrlässig Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten
einer slro1npolizeilichen Vorschrift zuwiderhandelt. auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- Hoheitsgewässer begangen werden.
dung von Ordnunuswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über- § 62
tragen.
Berlin-Klausel
(4) Die Zusl.ündigkeil für die Verfolgung und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ahndung von Ordnun9swidrigkeiten auf Grund der
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des
nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
wird clllf di<' Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Gebiet der Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasser-
übertragen,
straßengesetzes, § 61 des Gesetzes über das See-
(5) Dip Zustündi~1keil für die Verfolgung und lotswesen und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 widrigkeiten auch im Land Berlin.
Nr. S4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1519
11 und esgesetzblatt
Teil II
Nr. ~14, ausgegeben am 11. August 1977
Taq Inhalt Seite
H. 77 G(~selz zu dem Beschluß und Akt des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. September J!)76 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
<ler "Versammlung ......................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
7. 77 B<~k,lllnLrni!chung (dwr den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
11,ilen i\rbeitsorganis<1tion über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 738
:w. 7. 77 Bekannlrnddrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
ilrbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
2(i. 7. 77 Btikan n t rnachun9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Req.ienrn9 der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit.............................................................................. 741
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 7. 77 Achte Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 145 6.8. 71 11. 8. 77
96-1-1'.H
15. 7. 77 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnun9 (Festlegung von Warteverfahren) 146 9.8. 77 8.9. 77
96-1-2-8
15. 7. 77 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsw!rordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (FestlE!gung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flu~Jhafen Nürnberg) 146 9.8. 77 8.9. 77
96-1-2-14
5. 7. 77 Neunte V<'rordnung zur Änderung der Achtund-
zwanz.igsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 146 9. 8. 77 8. 9. 77
96-1-2-28
22. 7. 77 Vierte V<!rordnung zur Änderung der Dreiund-
fünfz.igsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
/\n- und Abflü9E! nach Instrumentenflugregeln
zurn und vom Vc,rkehrsflughafon Münster-Osna-
brück) 146 9. 8. 77 8. 9. 77
96-1-2·53
Nr. S4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1977 1519
11 und esgesetzblatt
Teil II
Nr. ~14, ausgegeben am 11. August 1977
Taq Inhalt Seite
H. 77 G(~selz zu dem Beschluß und Akt des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. September J!)76 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
<ler "Versammlung ......................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
7. 77 B<~k,lllnLrni!chung (dwr den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
11,ilen i\rbeitsorganis<1tion über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 738
:w. 7. 77 Bekannlrnddrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
ilrbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
2(i. 7. 77 Btikan n t rnachun9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Req.ienrn9 der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit.............................................................................. 741
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 7. 77 Achte Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 145 6.8. 71 11. 8. 77
96-1-1'.H
15. 7. 77 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnun9 (Festlegung von Warteverfahren) 146 9.8. 77 8.9. 77
96-1-2-8
15. 7. 77 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsw!rordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (FestlE!gung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flu~Jhafen Nürnberg) 146 9.8. 77 8.9. 77
96-1-2-14
5. 7. 77 Neunte V<'rordnung zur Änderung der Achtund-
zwanz.igsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 146 9. 8. 77 8. 9. 77
96-1-2-28
22. 7. 77 Vierte V<!rordnung zur Änderung der Dreiund-
fünfz.igsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
/\n- und Abflü9E! nach Instrumentenflugregeln
zurn und vom Vc,rkehrsflughafon Münster-Osna-
brück) 146 9. 8. 77 8. 9. 77
96-1-2·53
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. B. 77 Eim.1ndsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhr] ist<~ Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 147 10.8. 77 18. 8. 77
7400-1
22. 7. 77 V<>rordnun~J zur Aufhebung der Neunten Durch-
fühnmgsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Pesllegunq von Flugverfahren nach Instrumenten-
flugre9<~ln zum und vorn Flughafen Frankfurt
!Main]) 147 10.8. 77 8.9. 77
%-1-2-9
22. 7. 77 ViPrundseclizigstP Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt
[Main]) 147 10. 8. 77 8. 9. 77
l. B. 77 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Fünfundclwißigslen Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flü9e nach Instrumentenflugregeln in den
obPren Kontrollbezirken und Flugverkehrsbera-
lungsbezirken) 147 10. 8. 77 8.9. 77
96,1-2-3.'i
2. 8. 77 Sechsundzwünziqsle Verordnung zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs--Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrnmentenflugregeln im unteren kontrol-
lierten Luftraum) 147 10.8, 77 8, 9. 77
96-1-2-3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Tdl I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verötfentlicht.
Im Bundesgesctzblutt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bek,mntmachun11cn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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