1473
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1977 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
3.8. 77 Zweile Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975 1473
611-1-1
3.8. 77 Dalenschulzveröffentlichungsordnung (DSVeröffO) .................................... . 1477
3.8. 77 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung .............................. . 1479
5.8. 77 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teil-
bereich städtische Hauswirtschaft) ................................................... . 1482
5.8. 77 Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetz-
lichen Rentenversicherung .......................................................... . 1486
8. 8. 77 Sechste Verordnung zur Änderung der Butterverordnung ............................. . 1487
7842-3
27. 7. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 55 Abs. 3 des baden-württembergischen
I--Iochschulgesetzes) ................................................................. . 1492
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975
Vom 3. August 1977
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchsta- züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei
ben k, n, q, r, w und x des Einkommensteuergeset- vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Ver-
zes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,
5. September 1974 (BGBI. I S. 2165; 1975 I S. 422), soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966
von denen zuletzt Buchstabe q durch § 25 des Ge- geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Geset-
setzes vom 23. August 1976 (BGBI. I S. 2429) ge- zes), sowie bei nach dem 31. Dezember 1974
ändert worden ist, sowie auf Grund des § 51 Abs. 1 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträ-
Ziff. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 des Einkom- gen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbei-
mensteuergesetzes 1975 verordnet die Bundesregie- trag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertrags-
abschluß
1. die Versicherungssumme ganz oder zum
Artikel 1
Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung densfall eingetreten ist oder in der Ren-
1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom tenversicherung die vertragsmäßige Ren-
24. Januar 1975 (BGBI. I S. 369), zuletzt geändert tenleistung erbracht wird,
durch Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil
S. 3610), wird wie folgt geändert:
zurückgezahlt wird oder
1. In § 8 c Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
ganz oder zum Teil abgetreten oder belie-
2. § 29 wird wie folgt geändert: hen werden."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,(1) Das Versicherungsunternehmen hat ,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
dem für seine Veranlagung zuständigen gung zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abga-
Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) unver- benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gen, in denen -- außer im Fall des Todes des 5. § 48 wird wie folgt geändert:
Bausparers -- bei Bausparverträgen (§ 10
Abs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes) vor a) In Absatz 1 werden die Worte „ 17 bis 19 des
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab- Steueranpassungsgesetzes und die Verord-
schluß nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-
l. die Bausparsumme ganz oder zum Teil
keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953
ausgezahlt wird,
(Bundesgesetzbl. I S. 1592)" durch die Worte
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu- ,,51 bis 68 der Abgabenordnung" ersetzt.
rückgezahlt werden oder
b) In Absatz 3 werden
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil abgetreten oder beliehen wer- aa) in Ziffer 1 das Wort „Körperschaft"
den." durch die Worte „juristische Person"
und
c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a
der Reichsabgabenordnung)" durch den bb) in Ziffer 2 das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 6"
Klammerzusatz ,,(§ 19 der Abgabenordnung)" durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.
ersetzt.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
3. § 30 Satz 1 f~rhlilt folgende Fassung:
a) Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:
,,Wird bei vor dem l. Januar 1975 abgeschlosse-
nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbei- ,,Eine Steuererklärung ist außerdem abzuge-
trag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 ben, wenn eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2
geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), Ziff. 7 und 8 oder § 46 a Satz 2 des Gesetzes
oder bei nach dem :31. Dezember 1974 abge- beantragt wird."
schlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Kapitalwahlrecht genen Einmalbeitrag (§ 10
Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf
Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. § 58 erhält folgende Fassung:
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne ,,§ 58
daß der Schadensfall eingetreten ist oder in
der Rentenversicherung die vertragsmäßige Erklärung bei gesonderter und einheitlicher
Rentenleistung erbracht wird, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
Personen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in
oder werden Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet,
abgetreten oder beliehen, eine Erklärung zur gesonderten und einheitli-
chen Feststellung der Einkünfte der Beteiligten
so ist eine Nachversteuerung für den Veranla-
abzugeben."
gungszeitraum durchzuführen, in dem einer die-
ser Tatbestände verwirklicht ist."
8. § 59 erhält folgende Fassung:
4. § 31 wird wie folgt geändert: ,,§ 59
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Erklärung bei gesonderter Feststellung
„Wird bei fümsparverträgen (§ 10 Abs. 6 von Besteuerungsgrundlagen
Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes) vor Ablauf Sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2
von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß Buchstabe b der Abgabenordnung die Einkünfte
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil gesondert festzustellen, so ist der Unternehmer
ausgezahlt oder werden verpflichtet, eine besondere Erklärung über die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu- bebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätig-
rückgezahlt oder keit an das nach § 18 der Abgabenordnung
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zuständige Finanzamt abzugeben."
zum Teil abgetreten oder beliehen,
so lst aufüir im Fall des Todes des Bauspa- 9. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
rers oder des Eintritts seiner völl\gen
,, (1) Die Erklärung (§§ 56 bis 59) ist nach amt-
Erwerbsunfähigkeit eine Nachversteue-
rung durchzuführen." lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie
muß vom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer
b) In Ahsatz 3 wPrden die Worte „im Sinne des gemeinsamen Erklärung der Ehegatten (§ 57
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch Satz 2, § 57 ar von den Ehegatten und in den
dEm Klammerzusatz ,,(§ 15 der Abgabenord- Fällen des § 58 von den zur Abgabe verpflichte-
nung)" ersetzt. ten Personen eigenhändig unterschrieben sein."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1475
10. In § 62 d werden in Absatz 1 Satz 1 und in Ab- 18. § 82 h wird wie folgt geändert:
satz 2 jeweils die Worte „oder nach § 26 c des
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) „Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
besonders" gestrichen. für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des
Bundesbaugesetzes und des
11. In § 73 d Abs. 2 werden die Worte „örtlichen Städtebauförderungsgesetzes".
Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.)" durch das
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wort „Außenprüfungen" ersetzt.
,, (1) Der Steuerpflichtige kann größere Auf-
12. § 73 e wird wie folgt geändert: wendungen zur Erhaltung eines Gebäudes in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: oder städtebaulichen Entwicklungsbereich,
,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerab- die für Maßnahmen im Sinne des § 39 e des
zug nicht oder nicht in voller Höhe vorzu- Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2
nehmen ist" des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen-
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. det worden sind, auf zwei bis fünf Jahre
c) In den Sätzen 2 und 4 wird das Wort "An- gleichmäßig verteilen."
meldung" durch das Wort „Steueranmel-
dung" ersetzt. 19. § 84 erhält folgende Fassung:
,.§ 84
13. In § 73 h wird der Punkt hinter Satz 1 durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb- Geltungsbereich
satz eingefügt: (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
„die Anmeldeverpflichtung des Schuldners nach nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
§ 73 e bleibt unberührt." nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1977 anzuwenden.
14. In § 76 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „ 1976/ (2) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei
77" jeweils durch die Jahreszahlen "1978/79" er-
Gebäuden anzuwenden, die nach dem 31. De-
setzt.
zember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-
den, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen,
15. In § 77 Abs. 3 werden die Jahreszahlen „ 1976/
die nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt
77" jeweils durch die Jahreszahlen „1978/79" er-
werden.
setzt.
(3) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind
16. In § 78 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „1976/ erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
77" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1978/79" er- nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
setzt. hergestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter, die
vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge-
17. § 82 g wird wie folgt geändert: stellt worden sind, sind die Vorschriften der
§§ 75 und 81 der Einkommensteuer-Durchfüh-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
rungsverordnung 1974 in der Fassung der
„Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten Bekanntmachung vom 4. September 1974
für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des {BGBI. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu-
Bundesbaugesetzes und des
wenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-
Städtebauförderungsgesetzes".
ermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: führung für Wirtschaftsjahre, die nach dem
,,Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu- 31. Dezember 1974 enden, entfällt.
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs- (4) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,
fördenmgsmitteln nicht gedeckten Herstel- die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem
lungskosten für Modernisierungs- und In- 20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals
standsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 39 e auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich-
des Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-
1973 hergestellt worden sind; § 82 a Abs. 1
bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in
Satz 4 bleibt unberührt. Auf Herstellungskosten
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck
aufgewendet worden sind, an Stelle der nach des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen
§ 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Ge- werden, ist die Vorschrift des § 82 a erstmals
setzes zu bemessenden Absetzungen für Ab- anzuwenden, wenn diese Maßnahmen nach dem
nutzung im Jahr der Herstellung und in den 31. Dezember 1976 durchgeführt worden sind.
neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Auf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem
Hundert absetzen." 1. Januar 1975 hergestellt worden sind, ist die
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vorschrift des § 82 a Abs. 3 der Einkommen- (6) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Ein-
steuer-Durchführungsverordnung 1974 in der kommensteuer-Durchführungsverordnung 1974
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-
1974 (BGBI. I S. 2277) weiter anzuwenden. tember 1974 (BGBl. I S. 2277) ist auf Baumaßnah-
(5) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf men, die vor dem 1. Januar 1975 durchgeführt
Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach worden sind, weiter anzuwenden."
dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder herge-
stellt werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die 20. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 bis 78) werden am
vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge- Ende der Nummer 1 die Worte „sowie Gabel-
stellt worden sind, ist die Vorschrift des § 82 f stapler" eingefügt.
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. In der Anlage 7 (zu § 82 a) wird folgende Num-
4. September 1974 (BGBI. I S. 2277) mit der Maß- mer 11 angefügt:
gabe weiter anzuwenden, daß die Vorausset- „ 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck
zung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungs- des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenom-
mäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die men werden".
nach dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt. Auf
Schiffe und Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflich-
tigen, bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Artikel 2
Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
worden sind oder mit deren Herstellung der Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem 1966 (BGBI. I S. 702) auch im Land Berlin.
1. Januar 1971 begonnen hat, sind die Vorschrif-
ten des § 7 a Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f
Abs. 5 dieser Verordnung und der Einkommen- Artikel 3
steuer-Durchführungsverordnung 1974 nicht an- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zuwenden. dung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1977
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1477
Da tenschutzveröffentlichungsordnung (DSVeröffO)
Vom 3. August 1977
Auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundes- § 4
datenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBI. I Vereinfachte Form der Veröffentlichung
S. 201) verordnet die Bundesregierung:
Soweit Veröffentlichungen von Behörden und
§ 1
sonstigen öffentlichen Stellen mit gleichartigen Auf-
gaben den gleichen Inhalt haben, können diese zu-
Veröffentlichungsblatt sammengefaßt werden. In diesem Falle kann von
Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten der Bezeichnung der Datei in dem Muster der An-
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen geben lage abgesehen oder in geeigneten Fällen eine
die in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes aufgeführten Sammelbezeichnung gewählt werden.
Angaben in einer Beilage zum Bundesanzeiger be-
kannt. Sie können die Angaben darüber hinaus unter §5
Berücksichtigung der §§ 3 und 4 dieser Verordnung
in dem für ihren Bereich bestehenden Veröffent- Verfahren der Veröffentlichung
lichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen unter Jede oberste Bundesbehörde oder eine von ihr
Hinweis auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bestimmte Stelle sammelt und ordnet die aus dem
bekanntgeben. Geschäftsbereich zu veröffentlichenden Angaben
und leitet diese dem Bundesminister der Justiz -
§2 Schriftleitung des Bundesanzeigers - zum jeweils
VeröHentlichungstermine nächsten Veröffentlichungstermin zu. Die Veröffent-
lichung in der im März erscheinenden Ausgabe des
Im Bundesanzeiger wird in den Monaten März, Bundesanzeigers ist mit einem Sachregister zu ver-
Juni, September und Dezember veröffentlicht, und sehen, das auch alle bisherigen Veröffentlichungen
zwar je in der ersten Ausgabe. umfassen muß.
§3 § 6
Form und Inhalt der Veröffentlichung Berlin-Klausel
Die Angaben sind nach dem Muster der Anlage Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zu dieser Verordnung als Bekanntmachung zu ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 46 des Ge-
öffentlichen. Dabei müssen in jedem Fall die spei- setzes auch im Land Berlin.
chernde Stelle, die Datei, der betroffene Personen-
kreis, die Art der gespeicherten personenbezogenen §7
Daten und die Aufgaben, zu deren Erfüllung die
Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, bezeichnet Inkraittreten
werden. Werden personenbezogene Daten regel- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
mäßig übermittelt, sind darüber hinaus die Art der Uber die in diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten
zu übermittelnden Daten und die jeweiligen Empfän- sind die nötigen Angaben bis zum 31. Dezember
ger zu bezeichnen. 1978 zu veröffentlichen.
Bonn, den 3. August 1977
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage (zu§ 3)
1
Speichernde Stelle{n) Nr. des Lfd. Nr.(n) der
Geschäftsbereichs speichernden
Stelle(n)
Stand: ......................................................... .
1. Bezeichnung der Datei
2. Betroffener Personenkreis
3. Arten der gespeicherten personenbezogenen
Daten
4. Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis
dieser Daten erforderlich ist
5. Stellen, an die die personenbezogenen
Daten regelmäßig übermittelt werden
6. Arten der zu übermittelnden Daten
Format: DIN A 4
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1479
Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 3. August 1977
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben b (2) Die in § 2 und in der Anlage genannten Stoffe
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Ver-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) ordnung verbotene Anwendung nicht in den Ver-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für kehr gebracht werden.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: § 4
Die in der Anlage aufgeführten Stoffe werden,
§ 1 soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wir-
Die in der Anlage aufgeführten Stoffe dürfen den kung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-
in der Anlage bezeichneten Tieren für die dort ge- kung gleichgestellt.
nannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden. § 5
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 7 des Lebensmittel- und
§ 2 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
(1) Stoffe mit östrogener, androgener oder gesta- 1. entgegen § 1 in der Anlage aufgeführte Stoffe
gener Wirkung, deren Anwendung nicht nach § 1 den in der Anlage bezeichneten Tieren für die
ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewin- dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
nung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt wer-
den, wenn sie als Fertigarzneimittel zugelassen 2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Stoffe mit östrogener,
sind und entsprechend einer Gebrauchsinformation, androgener oder gestagener Wirkung Tieren zu-
die dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung führt, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-
vorgelegen hat, durch den Tierarzt oder unter tier- nen,
ärztlicher Aufsicht angewendet werden. 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr
(2) Stoffe nach Absatz 1 mit Wirkstofffreigabe bringt oder
über mindestens 5 Tage dürfen Tieren, die der 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort bezeichnete Stoffe für
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darüber hin- eine verbotene Anwendung in den Verkehr
aus nur durch den Tierarzt und nur dann zugeführt bringt.
werden, wenn sie Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
1. bei subkutaner Anwendung bei Rindern, aus- oder leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1,
genommen Zucht- und Versuchstiere, bis zum 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Alter von 18 Monaten oder bei Schweinen am gesetzes ordnungswidrig.
Ohrgrund angewendet werden,
2. bei Verwendung fester Kunststoffträger oder
§ 6
ähnlicher Träger den Anforderungen des Absat-
zes 3 genügen. Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschrif-
ten, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zu-
(3) Werden für Stoffe nach Absatz 2 feste Kunst-
satzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht
stoffträger oder ähnliche Träger verwendet, so müs-
oder verwendet werden dürfen.
sen diese den für Bedarfsgegenstände geltenden
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und
durch die Art ihrer Anwendung oder durch ihre § 7
Form oder Farbe gut erkennbar sein.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11
§ 3 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wur- rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im
den, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Land Berlin.
den Nummern 1 bis 4 der Anlage oder entgegen § 2
§ 8
Abs. 1 oder 2 zugeführt worden sind, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 3. August 1977
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage (zu§ 1)
Stoffe
Anwendungsgebiete, für die die
Nr. (allein oder als Bestandteil Tiere Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
Stoffe mit antimikrobieller Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Haltbarkeit der
Wirkung wie Antibiotika und Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge- von ihnen gewonnenen Lebens-
Sulfonamide sowie sonstige flügel, Haar- und Federwild, mittel
Stoffe mit konservierender Speisefische:
oder antioxydierender Wir-
kung
2 Papain und andere Stoffe mit Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Beschaffenheit
proteolytischer Wirkung (Zart- Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge- der von ihnen gewonnenen Le-
macher) flügel, Haar- und Federwild: bensmittel
3 Ostrogen wirksame Stilbene Einhufer bis 1¼ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
und Stilbenderivate sowie de-
ren Salze und Ester; andere Einhufer über 1½ Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
Ostrogene, deren orale Wirk- des Fleisches oder des Fleisch- oder
samkeit im Mäuse-Uterus-Test Fettansatzes
die Wirksamkeit des Diäthyl- Rinder bis !112 Jahre: alle Anwendungsgebiete*)
stilböstrol nicht mindestens
nm den Faktor 5 unterschreitet Rinder über P/2 Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale Ste-
rilisation
Schweine bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete*)
Schweine über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale Ste-
rilisation, Beseitigung des Eber-
geruchs
Schafe und Ziegen alle Anwendungsgebiete *)
bis 6 Monate:
Schafe und Ziegen Beeinflussung der Beschaffenheit
über 6 Monate~ des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale Ste-
rilisation
Kaninchen bis 12 Wochen: alle Anwendungsgebiete *)
Kaninchen über 12 Wochen: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale Ste-
rilisation
Geflügel: alle Anwendungsgebiete*)
Haar- und Federwild: alle Anwendungsgebiete *)
Speisefische: alle Anwendungsgebiete *)
*) ausqc;nomnwn sincl Vt!rsudie i11 wissc•nsdwftlich geleiteten Forschunqs- oder Untersuchungseinrichtungen sowie veterinärmeclizinisch indizierte
Anwendung bei Tiereu, die aus,dtließlich Zuchtzwecken dienen oder bei clenen aus anderen Gründen Lebensmittel im Adoleszentenalter nicht
\JeWOIIIH'll werden.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1481
Stoffe Anwendungsgebiete, für die die
Nr. (allein oder als Bcstandleil Tiere Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
4 Stoffe mit thyreostatischer Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Beschaffenheit
Wirkun~J wie Thiournzi}e, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Ge- des Fleisches oder des Fleisch-
Thioimidazole, Thiohydantoine flügel, Haar- und Federwild: oder Fettansatzes
5 Salben, Pasten, Melkfette und Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Anwendung am Euter laktierender
ähnliche Zubereitungen, die in Tiere
der Höchstmengenverordnung,
tierische Lebensmi.llel vom
15. November 1973 (BGBI. I
S. 1710) jn der jeweils gelten-
den. Fassung genannte Chlor-
kohlenwasserstoffe, bezogen
auf die fertige Zubereitung,
über die Höchstmengen hin-
aus enthalten, die dort für
Milch und Milcheneugnissc
festgesetzt sind
6 In der Höchstmengenverord- Rinder, Schweine, Schafe, Zie- Bekämpfung von Parasiten, Schäd-
nung, tierische Lebensmittel in gen: lingen und Lästlingen
der jeweils geltenden Fassung
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft) ·
Vom 5. August 1977
Auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungs- (3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112f, der den Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü-
durch Artikel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März fung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt.
1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Der Prüfungsteilnehmer kann von dem Teil der
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför- mündlichen Prüfung befreit werden, in dem er eine
derungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. Die
S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert
durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen
Prüfung gekürzt werden.
§ 1
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
Anwendungsbereich einem anderen Beruf oder eine Prüfung an staat-
Diese Verordnung gilt für den Bereich der städti- lichen oder staatlich anerkannten Unterrichtsan-
schen Hauswirtschaft. stalten bestanden haben, können auf Antrag durch
den Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen und Prü-
fungsfächern befreit werden, wenn die anderweitig
§ 2
abgelegte Prüfung den Anforderungen dieser Prü-
Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung fung insoweit entspricht. Eine vollständige Freistel-
des Abschlusses lung ist nicht zulässig.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfungsteilnehmer § 4
- die zur Führung eines Haushaltes oder haus- Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
wirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Auf- (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung um-
gaben organisatorisch, technisch und wirtschaft- faßt Planung und Durchführung einer Aufgabe, die
lich fachgerecht ausführen kann, geschlossene Arbeitsvorgänge aus mindestens drei
die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt der nachfolgenden Arbeitsgebiete enthalten soll:
nach ökonomischen, ernährungsphysiologischen, 1. Nahrungszubereitung,
hygienischen und sozialen Grundsätzen selbstän-
dig zu führen und 2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,
- Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann. 3. Haus- und Wohnungspflege,
4. Textilpflege und -verarbeitung.
(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-
rechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister der städ- (2) Die praktische Prüfung soll in einer für den
tischen Hauswirtschaft" zu führen. Prüfungsteilnehmer fremden Ausbildungsstätte ab-
gelegt werden.
(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der
§ 3 ihm gestellten Aufgaben und die dafür erforder-
Gliederung der Meisterprüfung lichen Berechnungen schriftlich darzulegen.
(4) Die praktische Prüfung soll nicht länger als
(1) Die Meisterprüfung umfaßt
fünf Stunden dauern.
1. einen praktischen Teil,
2. einen fachtheoretischen Teil, § 5
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-
streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 1. Ernährung,
schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits- 2. Wohnen und Einrichten,
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in
3. Haushaltstechnik,
Form einer praktischen Unterweisung nach Maß-
gabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7 durch- 4. Textilkunde,
zuführen. 5. Hygiene.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1483
(2) Im Prüfungsfach „Ernährung" können geprüft 1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion:
werden: zum Beispiel Einkauf, Marktbeobachtung, Markt-
verhalten, Verbraucherschutz,
l. Nährstoffbedarf des Menschen,
2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen, 2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan,
Haushaltsbuchführung, Vermögensbildung, Ko-
3. Lebensmitte]kun<le, stenrechnung, Kalkulation,
4. Lebensmittelrecht. 3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitspla-
nung, Einsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.
(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten"
können geprüft werden: (3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirt-
1. Raumbedarf und Raumgruppen, schaftslehre" können geprüft werden:
2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume, 1. Bedarf und Bedarfsdeckung,
3. Wohnformen. 2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren so-
ziale Auswirkungen,
(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik" können
3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft - Sozial-
geprüft werden: produkt--,
1. Wasser- und Energieversorgung,
4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,
2. Umweltschutz, 5. Beziehungen zwischen Hauswirtschaft und
3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Gerä- Volkswirtschaft,
ten, 6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.
4. Reinigungsmittel.
(4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und
(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde" können ge- Sozialwesens" können geprüft werden:
prüft werden:
1. für die Familie und für den Bereich der Haus-
1. Textilien und ihre Vl~rarbeitung sowie Behand- wirtschaft wesentliche Rechtsvorschriften,
lung und Pflege,
2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familien-
2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnun- strukturen, Leistung und Förderung der Familie,
gen. Rolle der Familienmitglieder, Stellung der Frau
in Familie und Beruf,
(6) Im Prüfungsfach „Hygiene" können geprüft
werden: 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 ge-
prüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Be-
1. Gesundheitsvorsorge, triebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-
2. Physiologische Grundlagen der Arbeit, beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, ein-
schließlich Mutterschutzrecht, Arbeitsgerichts-
3. Häusliche Krankenpflege.
verfahrensrecht, Unfallverhütung,
(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jed.em der 4. Versicherungswesen:,
in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer
eine Aufgabe zur Wahl gestellt werden; davon sind a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,
drei unter Aufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversiche-
Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. rung,
b) Privatversicherung, insbesondere Lebens-,
(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten sicherung,
dauern.
5. Steuerwesen:
§ 6 a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen kommensteuer, einschließlich Lohnsteuer,
und rechtlichen Teil Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts-
steuer,
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht- b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
lichen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer: ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-
1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des haus- stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel,
wirtschaftlichen Betriebes, einschließlich der
6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisa-
Rechnungsführung,
tionen, insbesondere hauswirtschaftliche Organi-
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, sationen.
3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.
(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem
(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haus- der in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungs-
halts oder des hauswirtschaftlichen Betriebes ein- fächer eine Aufgabe gestellt werden, die unter Auf-
schließlich der Rechnungsführung" können geprüft sicht zu bearbeiten ist. Die schriftliche Prüfung soll
werden: nicht länger als drei Stunden dauern.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
Prüfunusteilnehmer nicht länger als 30 Minuten
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
dauern.
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-
halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-
§ 7
sen,
Prüfungsanforderungen im berufs- und arbeits- 4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
pädagogischen Teil flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädago- licher,
gischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs- 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
fächer: keiten des Jugendlichen,
1. Grundfragen der Berufsbildung, 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-
3. der Jugendliche in der Ausbildung, hütung.
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufs-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufs- bildung" können geprüft werden:
bildung" können geprüft werden: 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher rufsbildungsgesetzes,
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Aufstieg, indivjduelle und soziale Bedeutung von Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen- gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt, tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be- Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-
System der beruflichen füldung, schutzrechts und des Unfallschutzrechts,
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
bildenden und des Ausbilders. bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
den.
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
der Ausbildung" können geprüft werden: (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsin- stehen.
halte:
(7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und
bildung, für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel
b) Festlegen der lehrgangs- und produktions- eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prü-
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl fungsteilnehmer eine praktische Unterweisung von
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus- Auszubildenden durchgeführt werden. Die prak-
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen tische Unterweisung kann auch im praktischen Teil
Ausbildungsplans, der Prüfung erfolgen. Wird der Prüfungsteilnehmer
nach § 3 Abs. 3 von der mündlichen Prüfung im be-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be- rufs- und arbeitspädagogischen Teil befreit, so ist
rufsberatung und dem Ausbildungsberater,
die praktische Unterweisung nach Satz 2 durch-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- zuführen.
dung:
(8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr- weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder einer
gespräch, Demonstration von Ausbildungs- öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
vorgängen,
einrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den Prü-
b) Ausbildungsmittel, fungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 entspricht.
c) Lern- und Führungshilfen,
d) Beurteilen und Bewerten. § 8
(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Aus- Bestehen der Meisterprüfung
bildung" können geprüft werden:
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge- bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als
mäßen Berufsausbildung, arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1485
Prüfungsfächer zu hi Iden. Dabei sind die Noten für endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
die schriftlichen und münd] ichen Prüfungsleistun- Wiederholungsprüfung anmeldet.
gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammen-
zufassen.
§ 10
(2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen Ubergangsregelung
mit mindestens „ausreichend" bewertet, so ist die
Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
§ 9
§ 11
Wiederholung der Meisterprüfung
Berlin-Klausel
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
kann zweimal wiederholt werden. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
zelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, § 12
wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-
Inkrafttreten
genen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-
halb von zwei Jahren, rierechnet vom Tage der Be- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Strehlke
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
über die Erteilung von Rentenauskünften
an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 5. August 1977
Auf Grund (2) Absatz 1 gilt für Versicherte, deren Ehegatte
durdl einen in seiner Ehescheidungsangelegenheit
des § 1325 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
bevollmächtigten Rechtsanwalt Auskunft über die
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Höhe der Rentenanwartschaft gemäß § 1587 e Abs. 1
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt, mit der
der durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Rentenreform-
Maßgabe entsprechend, daß eine Vertretung durch
gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) ein-
gefügt worden ist, einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist, wenn das
Auskunftsverlangen des Ehegatten vom Versicher-
des § 104 Abs. 4 des Angestelltenversidlerungsge- ten durdl beglaubigte Absdlrift oder beglaubigte
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Vervielfältigung des Auskunftsersuchens und der
rungsnummer 821-1, veröffentlidlten bereinigten Fas- Vollmacht des Rechtsanwalts des Ehegatten nachge-
sung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Renten- wiesen wird; § 33 Abs. 4 Nr. 1 des Verwaltungs-
reformgesetzes eingefügt worden ist, verfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
des § 108 h Abs. 4 des Reichsknappsdlaftsgesetzes in S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I
mer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der s. 1749), gilt.
durdl Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Rentenreformgesetzes (3) Versicherten ist auf Antrag auch dann Aus-
angefügt worden ist, kunft zu erteilen, wenn der Antrag durch einen Notar
gestellt wird, den sie ersucht haben, eine Verein-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
barung über den Versorgungsausgleich entsprechend
§ 1587 o des Bürgerlidlen Gesetzbuchs zu beur-
§ 1
kunden. Dem Antrag ist eine Vollmacht zur Ein-
holung der Auskunft beizufügen.
(1) Versicherten ist auf Antrag, der durch einen
Redltsanwalt zu stellen ist, den sie schriftlich zur
Vertretung ihrer Interessen in einer Ehescheidungs- §2
angelegenheit bevollmächtigt haben, Auskunft über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Höhe der entsprechend § 1304 der Reichsver- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
sicherungsordnung, § 83 des Angestelltenversiche- des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
rungsgesetzes und § 96 des Reichsknappschaftsge- vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land
setzes für die bisherige Ehezeit zu berechnenden Berlin.
Anwartschaft auf Altersruhegeld zu erteilen; dem
Antrag ist die Vollmacht des Rechtsanwalts beizu-
§3
fügen. Die Beredlnung der Anwartschaft kann auf
die dem Versicherungsträger vorliegenden Versiche- Diese Verordnung tritt am Tage nadl der Ver-
rungsunterlagen beschränkt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
H. Buschfort
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1487
Sechste Verordnung
zur Änderung der Butterverordnung
Vom 8. August 1977
Auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 b) In Absatz 2 wird das Wort „Zusätzen" durch
Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetz- das Wort „Stoffen" ersetzt.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Ar- 5. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 und§ 8 a werden jeweils die
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einver- Worte „angeboten, zum Verkauf vorrätig gehal-
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie ten, feilgehalten, verkauft oder sonst" gestri-
und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverstän- chen.
digenbeirates sowie
6. § 9 wird wie folgt geändert:
hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe c und
Nr. 13 auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgeset- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in gut
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- sichtbarer und haltbarer Weise" durch die
nummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Worte „in deutlich sichtbarer, haltbarer
Weise und in leicht lesbarer Schrift" ersetzt.
mit Zuslimmung des Bundesrates verordnet:
b) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. a) bei Butter, die aus nicht gesäuerter
Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-
Artikel 1 sahne (Molkenrahm) hergestellt ist,
Die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt- der auch nach der Butterung keine
machung vom 10. August 1970 (BGBI. I S. 1287), zu- Bakterienkulturen zugesetzt wurden
letzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juli und deren pH-Wert im Serum 6,2 nicht
1973 (BGBI. I S. 752), wird wie folgt geändert: unterschreitet (Süßrahmbutter), den
Hinweis ,Süßrahmbutter',
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) bei Butter, die aus bakteriell gesäuer-
ter Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie sahne (Molkenrahm) hergestellt ist
folgt geändert: und deren pH-Wert im Serum 5,0 nicht
Die Worte „Zusatz von Bakterienkulturen" überschreitet (Sauerrahmbutter) den
Hinweis ,Sauerrahmbutter',".
werden durch die Worte „Verwendung von
spezifi sehen Mi 1chsä ure bakterienkul turen" c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ersetzt.
,, (6) Die Schrift einer Wortkombination mit
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: dem Begriff ,Butter' darf nicht größer sein
und nicht stärker hervortreten als das Schrift-
,, (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver-
bild der Bezeichnung ,Deutsche Markenbut-
ordnung ist das Anbieten, Vorrätighalten
ter', ,Deutsche Molkereibutter' oder ,Deutsche
zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feil-
Kochbutter'."
halten und jedes Abgeben an andere."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „angeboten, zum
Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ange-
oder sonst" gestrichen. boten, feil gehalten, verkauft oder sonst" ge-
strichen.
3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt: b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung ist nach den in Artikel 5 Abs. 5 ,, Wird nicht ausgeformte Deutsche Marken-
der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durch- butter, Deutsche Molkereibutter oder Deut-
zuführen." sche Kochbutter in Fässern, Kübeln, Kisten
und Kartons (Gebinde) in den Verkehr ge-
4. § 4 wird wie folgl geändert: bracht, müssen diese ungebraucht sein."
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Alpha-, c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Beta- oder Gamma-Carotin" durch die Worte „Als Verpackung für deutsche Markenbutter
,,E 160 a Alpha-, Beta- oder Gamma-Carotin" dürfen nur Buttereinwickler der Gruppen B
ersetzt. und C nach DIN 10 082 verwendet werden."
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
8. In § 18 werden die Worte „anbieten, zum Ver- 13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
kauf vorrüLig halten, feilhalten, verkaufen oder
sonst" gestrichen. a) In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
9. § 19 wird wie folg!. geündert: ,, (3) Die Verleihung einschließlich der Fest-
stellung, ob ihre Voraussetzungen vorliegen,
a) In Absalz 1 erhült der zweite Halbsatz fol- nicht mehr vorliegen oder wieder vorliegen,
~Jende Fassung: wird für Butter, die als Süßrahmbutter in den
,,§ 47 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Verkehr gebracht werden soll, gesondert vor-
stündegesetzes gilt sinngemäß." genommen.
b) Absatz 3 Nr. 6 erhi.iH folgende Fassung: b) AJtikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,6. bei Süßrahmbutter den Hinweis ,Süß- ,,Bei diesen drei Prüfungen muß jede Butter-
rahmbutter·, bei Sauerrahmbutter den probe für Geruch, Geschmack, Gefüge und
Hinweis ,Sauerrahmbutter', ". Aussehen mindestens 4 Punkte aufweisen
und den Anforderungen des § 2 dieser Ver-
ordnung entsprechen; bei mindestens zwei
10. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
dieser Prüfungen muß jede Butterprobe fer-
a) ,,Baden-Württemberg ... VI" durch die Wor- ner bei der Untersuchung auf Konsistenz
te „Baden-Württemberg ... BW", mindestens 4 Punkte aufweisen."
b) ,,Bremen ... IV" durch die Worte „Bremen ... c) Artikel 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
HB" und ,, (4) Die Molkerei muß im Monatsdurch-
c) ,,Hessen, schnitt mindestens 50 kg Butter täglich her-
stellen."
für den Landesteil Kurhessen ... XIII
für den Landesteil Hessen-Nassau VII"
durch die Worte „Hessen ... HE" 14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch
11. § 22 wird wie folgt geändert: ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,die Prüfungen auf Wassergehalt, Kon-
,,Ordnungswidrigkeiten". sistenz und pH-Wert können gesondert
übertragen werden."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte
Milchgesetzes wird bestraft, wer" wer- ,,Leiter von Lebensmittel-Untersuchungs-
den durch die Worte „Ordnungswidrig ämtern" durch die \'\Torte „Vertreter der
im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgeset- für die amtliche Lebensmittelunter-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- suchung zuständigen Untersuchungs-
lässig" ersetzt. anstalten" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte anbie- 11 b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
tet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält,
verkauft oder sonst" gestrichen. aa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2
durch folgende Sätze ersetzt:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Molkereien haben von der Produk-
,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 tion des in der Abrufbenachrichtigung
Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes han- genannten Tages fachgemäß .eine Butter-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen probe im Gewicht von 2 kg zu entneh-
§ lO Abs. 2 das Gütezeichen führt." men, in ein würfelförmiges Stück mit
glatten Außenkanten zu formen und in
12. § 23 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: zwei gleiche Hälften zu teilen. Die bei-
den Würfelhälften sind gesondert in ein
,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden
nach § 14 Abs. 4 zugelassenes Einschlag-
auf Butter, die zur Lieferung in Gebiete außer-
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung mittel ohne Kennzeichnung zu verpacken
oder für die Ausrüstung von Seeschiffen be- und unter Beifügung der Begleitpapiere
stimmt ist, keine Anwendung. Zu diesem Zweck und der Angabe, ob die Butter als Sauer-
bestimmte Butter muß, wenn sie nicht den Vor- rahmbutter, Süßrahmbutter oder sonstige
schriften dieser Verordnung entspricht, von der Butter (Anlage 1 Artikel 1 Abs. 3) in den
Butter, die für das Inverkehrbringen im Gel- Verkehr gebracht werden soll, in dem
tungsbereich dieser Verordnung bestimmt ist, hierfür zur Verfügung gestellten Karton
getrennt gehalten und kenntlich gemacht wer- abzusenden. Die Probe ist so zu ver-
den." packen, daß die Butter bis zum Eingang
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1489
bei der Prüfungsstelle eine Temperatur Die geschmolzene Butter wird 5 Mimt-
von 12° C nicht überschreitet." ten bei etwa 1000 V/min zentrifugiert.
bb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Anschließend wird die Probe im Eis-
,,Bei Betrieben mit täglich mehreren But- wasser abgekühlt, bis das Fett über
terungen oder mit Verarbeitung von dem Serum erstarrt ist. Das Serum
Rahm aus verschiedenen Behältern kann wird daraufhin von der Fettphase ab-
die Entnahme der Proben durch Beauf- getrennt und für die Bestimmung des
tragte der Prüfungsstelle vorgenommen pH-Wertes herangezogen. Vor der
werden." Messung ist das Eiweiß gleichmäßig
im Serum zu verteilen. Die pH-Mes-
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird in Buchstabe d sung erfolgt bei 20° C; abweichende
der Punkt durch ein Komma ersetzt und Temperaturen sind bei. den Untersu-
folgender Buchstabe e angefügt: chungsergebnissen mit anzugeben.
,,e) Temperatur der Proben." Die Ergebnisse von Doppelbestimmun-
dd) Absatz 6 erhält folgende Fassung: gen bei derselben Probe dürfen nicht
,, (6) Die Butterproben sind, abgesehen mehr als 0,05 pH voneinander abwei-
von der Prüfung auf Konsistenz (Arti- chen."
kel 5 Abs. 1 a), am vierzehnten Tag nach
dem Abruftag zu beurteilen. In Aus- d) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
nahmefällen kann die Beurteilung am aa) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte
dreizehnten oder fünfzehnten Tag nach ,,Süßrahm- und Sauerrahm-Butterproben"
dem Abruftag erfolgen." durch die Worte „Proben von Sauer-
c) Artikel 3 wird wie folgt geändert: rahm-, Süßrahm- und sonstiger Butter"
ersetzt.
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1 und
erhält in Satz 1 folgende Fassung: bb) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte
„Die Butterproben sind auf den pH-Wert ,, des Lebensmitteluntersuchungsamtes"
nach den in Absatz 2 festgelegten Richt- durch die Worte „der für die amtliche
linien und den Wassergehalt zu unter- Lebensmitteluntersuchung zuständigen
suchen." Untersuchungsanstalt" ersetzt.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: cc) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Tin-
tenstift" durch die Worte „dokumenten-
,, (2) Richtlinien für die Bestimmung des
echtem Kugelschreiber" ersetzt.
pH-Wertes im Butterserum:
1. Kurzbeschreibung: e) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Durch Zentrifugieren der geschmolze-
nen Butter wird die wäßrige Phase aa) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
(das Serum) von dem Butterfett ge- ,, (1 a) Für die Beurteilung der Konsi-
trennt. Nach dem Abkühlen bis zur stenz sind durch Beauftragte der Prü-
Verfestigung des Fettes wird das Se- fungsstelle von jeder eingesandten But-
rum vom Butterfett abgetrennt und für terprobe zwei Butterstücke mit ausrei-
die pH-Wertbestimmung herangezo- chender Kantenlänge zu entnehmen. Die
gen. Beurteilung wird von der mit dieser Prü-
2. Reagentien zur Eichung des pH-Meß- fung beauftragten Stelle am zehnten Tag
gerätes: nach dem Abruftag vorgenommen. In
Ausnahmefällen kann sie am neunten
Zwei Pufferlösungen zur Einstellung
oder elften Tag nach dem Abruftag vor-
des pH-Wertes bei pH 4,00 und pH 7,00
genommen werden. Die Einzelergebnisse
oder bei ähnlichen mittleren pH-
müssen dem Leiter der Prüfungsstelle
Werten.
oder seinem Beauftragten unverzüglich
3. Geräte und Hilfsmittel: mitgeteilt werden. Die Ergebnisse und
a) pH-Meßgerät mit Glaselektrode die Bewertung sind mit Tinte oder doku-
und einer Empfindlichkeit von min- mentenechtem Kugelschreiber in die Prü-
destens 0,05 pH, fungsliste (Artikel 4 Abs. 8 Satz 3) ein-
b) Gerber-Zentrifuge, zutragen."
c) Wasserbad, einstellbar auf 50° C, bb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Tin-
d) Wasserbad mit Eiswasser und tenstift" durch die Worte „dokumenten-
e) Zentrifugengläser oder -röhrchen, echtem Kugelschreiber" ersetzt.
passend für die Gerber-Zentrifuge.
cc) In Absatz 5 Buchstabe c Satz 6 werden
4. Durchführung: die Worte „der Tropfenverteilung auf
In einem Zentrifugenglas oder -röhr- dem Indikatorpapier" durch die Worte
chen nach Nummer 3 Buchstabe b wer- ,,dem Beurteilungsbild des Indikatorpa-
den ca. 35 g Butter auf 50° C erwärmt. piers" ersetzt.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei'l I
dd) folgender Absatz 5 a wird eingefügt: ratur von 10 bis 12° C zu lagern. Die
,, (5 a) Bei der Prüfung der Berechtigung Probenwürfel werden mit einer Kan-
zur Führung der Bezeichnung Deutsche tenlänge von 25 mm mit Hilfe der Pro-
Markenbutter wird die Konsistenz ab- benhalter ausgestochen, frühestens je-
weichend von Absatz 5 Buchstabe e durch doch, wenn die Butter die vorgenannte
Feststellung der Schnittfestigkeit in fol- Temperatur erreicht hat. Die über die
gender Weise beurteilt: Begrenzung des Probenhalters hinaus-
ragende Butter wird mit dem Schneid-
1. Begriffsbestimmung:
gerät nach Nummer 3 Buchstabe g glatt
Die Schnittfestigkeit der Butter wird abgeschnitten. Die Butter darf beim
definiert als die Kraft, die erforderlich
Herstellen des Probenwürfels nicht
ist, um einen Probenwürfel mit der
verformt werden. Die Probenwürfel in
Kantenlänge von 25 mm mit einem
Draht, Durchmesser 0,3 mm, mit einer den Probenhaltern werden im Wasser-
Schneidgeschwindigkeit von 0,1 mm/s bad auf die Meßtemperatur von 15° C
bei einer Temperatur von 15° C lot- ± 0, 1° C temperiert.
recht in der Mitte zu durchteilen. Die
Schnittfestigkeit wird in Newton (N) 5. Durchführung:
angegeben.
a) Prüfen der Schnittgeschwindigkeit:
2. Kurzbeschreibung: Vor und zwischen den Messungen
Ein auf die Meßtemperatur temperier- ist die Einhaltung der nach Num-
ter Probenwürfel wird lotrecht von mer 3 Buchstabe d festgelegten Ge-
einem waagerechten Schneiddraht schwindigkeit des Schneiddrahtes
durchschnitten, der sich mit konstanter ohne Probe zu überprüfen.
Geschwindigkeit bewegt. Die dafür er-
forderliche Kraft wird auf der Meß- b) Messung:
vorrichtung der Apparatur angezeigt.
Zu Beginn der Messung befindet
3. Geräte und Hilfsmittel: sich der Schneiddraht horizontal
a) Wasserbad, einstellbar auf die unmittelbar über dem im Wasser-
Meßtemperatur mit einer Tempe- bad befindlichen Probenwürfel und
raturkonstanz von ± 0, 1° C. verläuft parallel zu den Kanten des
in der Ausstechform freigelassenen
b) Probenhalter:
Spaltes. Die Auflagestrecke des
Vorrichtung zur Aufbewahrung der Drahtes beträgt 25 mm. Der Draht
Probe während des Meßvorgangs. wird nun mit der nach Nummer 3
c) Metallbügel mit straff eingespann- Buchstabe d vorgeschriebenen Ge-
tem Schneiddraht, Durchmesser schwindigkeit durch den Proben-
0,3 mm ± 0,01 mm, aus nichtrosten- würfel geführt.
dem Stahl zum Durchführen der
Messung. c) Ablesung:
d) Vorrichtung, die den Metallbügel Die Schnittfestigkeit wird auf der
mit konstanter Geschwindigkeit Skala abgelesen, wenn die Anzeige
von 0, 1 mm/ s parallel zu einer konstant ist und der Schneiddraht
Kante des Probenwürfels lotrecht
das mittlere Drittel des Probenwür-
nach unten bewegt.
fels erreicht hat.
e) Kraft-Meßvorrichtung, Meßbereich
von O bis 2 N mit einer Fehler- d) Beurteilung:
grenze von ± 0,02 N.
Zur Beurteilung der Schnittfestig-
f) Thermometer zum Prüfen der Was- keit sind je Butterprobe zwei Mes-
sertemperatur, Skalenwert 0,1 ° C. sungen erforderlich. Als Ergebnis
g) Schneidgerät zur Vorbereitung der ist das arithmetische Mittel der
Probe, bestehend aus einem Bügel Messungen auf 0,01 N gerundet an-
mit eingespanntem Draht aus nicht- zugeben. Weichen die Meßwerte
rostendem Stahl von höchstens um mehr als 50/o vom Durch-
0,5 mm Durchmesser. schnittswert ab, sind unmittelbar
h) Stoppuhr zum Prüfen der Schneid- danach die Bestimmung in gleicher
geschwindigkeit. Weise mit zwei neuen Probenwür-
feln derselben Probe zu wieder-
4. Vorbereitung der Probe: holen und die Meßwerte für die
Die Probe ist nach Eintreffen bei der Mittelwertbildung mit heranzuzie-
Untersuchungsstelle bei einer Tempe- hen.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1491
Die Butter ist nach folgendem Sche- 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 32 des Milch- und
ma zu bewerten: Fettgesetzes auch im Land Berlin.
Schni tlfostigkei t in Newton Bewertung
Artikel 3
0,40 bis 1,00 5 Punkte
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
unter 0,40 bzw. 1,01 bis 1,20 = 4 Punkte
tikel 1 Nr. 7 Buchstabe c am Tage nach der Verkün-
1,21 bis 1,50 = 3 Punkte dung in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am
1,51 bis 2,00 = 2 Punkte 1. Januar 1979 in Kraft.
über 2,00 = 1 Punkt. (2) Ausgeformte Butter, die nach den bisher gel-
tenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis
e) Untersuchungsbericht: zum 31. Dezember 1978 in den Verkehr gebracht
Im Untersuchungsbericht sind an- werden.
zugeben:
Art der Probe, (3) Bis zum 1. Juni 1978 tritt folgendes Bewer-
tungsschema an die Stelle des in Artikel 5 Abs. 5 a
Art der Probennahme,
Nr. 5 Buchstabe d der Anlage 2 zur Butterverord-
Schnittfestigkeit in Newton und nung in der Fassung dieser Verordnung enthaltenen
Untersuchungsdatum." Schemas:
Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
Artikel 2 0,30 bis 1,20 = 5 Punkte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- unter 0,30 bzw. 1,21 bis 1,50 = 4 Punkte
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 1,51 bis 2,00 = 3 Punkte
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom über 2,00 = 2 Punkte.
Bonn, den 8. August 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 55 Absatz 3 des baden-württembergischen Hoch-
schulgesetzes vom 19. März 1968 (Gesetzblatt
Baden-Württemberg S. 81) in der Fassung vom
27. Juli 1973 (Gesetzblatt Baden-Württemberg
S. 246) verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1 in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grund-
gesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1493
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 5. August 1977
Tag In h a 1 t Seite
29. 7. 77 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 8. Jull 1976 zu dem Abkommen vom 29. Juni 1973
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sozialistisdlen Republik Rumänien
über Sozialversidlerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
29. 7. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreidl Sdlweden über Soziale Sidlerhelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
30. 5. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
Nr. 33, ausgegeben am 6. August 1977
29. 7. 77 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Spanisdlen Staat über Soziale Sidlerheit und dem Ergänzungsabkommen
vom 17. Dezember 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
29. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
5. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Ubereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
6. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
13. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 729
15. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 730
19. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-
lung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
20. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Touris-
mus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 19.50 {BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
---------------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 8. Tl Veronlnun~J ülwr die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln
und -birnen der .Ernte 1977 143 4. 8. 77 5.8. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc:;.eicbnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1597/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der für die
Raffinierunq von Rohzucker, der in den französischen
ülierseeisdwn Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen
Beihilfe und des Differenzbelra~,1s 16. 7. 77 L 177/21
15. 7. 77 Verordnunq (EWG} Nr . 1598/77 der Kommission über die
Durchführungsbrcslimmungcn zur verbilligten Abgabe von
Milch und ))(>siirnmtcn Mil hcrzeugnissen an Schüler
in Schul<!ll 16. 7. 77 L 177/22
15. 7. 77 VerordnmHj (EWG) Nr. 1599/77 der Kommission zur Fest-
selzunq dPs Weltrnark!preises für Raps- und Rübsen-
samcll 16. 7. 77 L 177/24
15. 7. 77 Vt!rordnunq (EWG) Nr. 1600/77 der Kommission zur Berichti-
~1ung der V<!rordnung (EWG) Nr. 1579/77 der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfun~wn hei der Einfuhr von Milch
und Mi 1 c h c r z t'. u g n i s s e n 16. 7. 77 L 177/26
11. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1601.177 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungs-
bestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemein-
schafllichcn Versandverfahrens 22. 7. 77 L 182/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1602/']7 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9cn bei der Einfuhr 19. 7. 77 L 179/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1603/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i d e , M eh l und M a l z hinzugefügt werden 19. 7. 77 L 179/3
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1604/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Mi 1 c h erz e u g -
n iss c, die in unveründertem Zustand ausgeführt werden 19. 7. 77 L 179/5
18. 7. 77 Verorclnung (EWG) Nr. 1605/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschlf)usungspreise und Abschöpfungen für Eier 19. 7. 77 L 179/18
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 19.50 {BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
---------------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 8. Tl Veronlnun~J ülwr die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln
und -birnen der .Ernte 1977 143 4. 8. 77 5.8. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc:;.eicbnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1597/77 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der für die
Raffinierunq von Rohzucker, der in den französischen
ülierseeisdwn Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen
Beihilfe und des Differenzbelra~,1s 16. 7. 77 L 177/21
15. 7. 77 Verordnunq (EWG} Nr . 1598/77 der Kommission über die
Durchführungsbrcslimmungcn zur verbilligten Abgabe von
Milch und ))(>siirnmtcn Mil hcrzeugnissen an Schüler
in Schul<!ll 16. 7. 77 L 177/22
15. 7. 77 VerordnmHj (EWG) Nr. 1599/77 der Kommission zur Fest-
selzunq dPs Weltrnark!preises für Raps- und Rübsen-
samcll 16. 7. 77 L 177/24
15. 7. 77 Vt!rordnunq (EWG) Nr. 1600/77 der Kommission zur Berichti-
~1ung der V<!rordnung (EWG) Nr. 1579/77 der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfun~wn hei der Einfuhr von Milch
und Mi 1 c h c r z t'. u g n i s s e n 16. 7. 77 L 177/26
11. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1601.177 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungs-
bestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemein-
schafllichcn Versandverfahrens 22. 7. 77 L 182/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1602/']7 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9cn bei der Einfuhr 19. 7. 77 L 179/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1603/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i d e , M eh l und M a l z hinzugefügt werden 19. 7. 77 L 179/3
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1604/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Mi 1 c h erz e u g -
n iss c, die in unveründertem Zustand ausgeführt werden 19. 7. 77 L 179/5
18. 7. 77 Verorclnung (EWG) Nr. 1605/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschlf)usungspreise und Abschöpfungen für Eier 19. 7. 77 L 179/18
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1977 1495
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1606/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Ei e r a 1 b um in und Mi 1 c h a l b u rn in 19. 7. 77 L 179/21
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1607/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Geflügelfleisch 19. 7. 77 L 179/23
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1608/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 19. 7. 77 L 179/27
19. 7. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1611/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20. 7. 77 L 180/4
19. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1612/77 der Kommission zur Fest-
setzung der PrJmien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 7. 77 L 180/6
19. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1614/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrn~Jes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20. 7. 77 L 180/10
19. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1615/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 20. 7. 77 L 180/12
19. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1616/77 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 20. 7. 77 L 180/14.
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1617/77 des Rates über die Lieferung
von Magermilch p u 1 ver an den Catholic Relief Service
zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen in Chile als
Nahrungsmittelsoforlhilfe im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 129917G 21. 7. 77 L 181/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1618/77 des Rates über die Lieferung
von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r an den Catholic Relief Service
zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen in Chile als
Nahrungsmil.lelsoforthilfe im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2018/7G 21. 7. 77 L 181/2
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1619/77 des Rates über die Grund-
regeln für die Lieferung von Butter o i 1 an den Catholic
Relief Service zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen in
Chile im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1977 21. 7. 77 L 181/3
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1620/77 des Ra'tes über die Einfuhr
von O 1 i v e nöl aus dem Libanon 21. 7. 77 L 181/4
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1621/77 des Rates über den Transfer
von Mag e r m i l c h p u 1 v er an die italienische Interven-
tionsstelle durch die Inlmvenlionsstellen anderer Mitglied-
staaten 21. 7. 77 L 181/6
20. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1622/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder R9ggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 7. 77 L 181/8
Andere Vorschriften
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1609/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für Einfuhren von bestimmter
Bekleidung aus Gewirken mit Ursprung in der Republik Sin-
gapur nach Deutschland, Benelux, Frankreich und in das Ver-
einigte Königreich 20. 7. 77 L 180/1
18. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1610/77 des Rates zur vorübergehen-
den vollständigen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Heringe für die Ver-
arbeitungsindustrie 20. 7. 77 L 180/2
15. 7. 77 Entscheidung Nr. 1613/77/EGKS der Kommission zur Ände-
rung der Entscheidung 73/287/EGKS über Kokskohle und Koks
für die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft 20. 7. 77 L 180/8
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Soeben neu etaekienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm B1Jndesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mntrnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postluch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bm1des9esetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
uuf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnllng.
Preis dieser Aus g a h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.