1457
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgcgchen zu Bonn am 4. August 1977 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
28. 7. 77 V(!rordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbs-
mäßiger Iforstellung (Fultermittelbehandlungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
78:ll-1-1
2. 8. 77 Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen-
verkehr (PBefAusglV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
2. 8. 77 Verordnung über dm1 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
(AEAusglV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
Verordnung
über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft
bei gewerbsmäßiger Herstellung
(Fu ttermittelbehandlungs-Verordnung)
Vom 28. Juli 1977
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- wenn das Futtermittel oder alle zu seiner Herstel-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom lung verwendeten tierischen Bestandteile bereits
23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustim- einem solchen Behandlungsverfahren unterwarfen
mung des Bundesrates verordnet: waren.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
1. Begriffsbestimmung, Absatz 1 Satz 1 zulassen
Behandlungs- und Meldepflicht 1. für Futtermittel tierischer Herkunft, die Fleisch
enthalten, wenn
§1 a) das Fleisch nach den Vorschriften des Fleisch-
Futtermittel tierischer Herkunft im Sinne dieser beschaugesetzes oder des Geflügelfleisch-
Verordnung sind Futtermittel im Sinne des § 2 hygienegesetzes nicht untauglich zum Genuß
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Tier- für Menschen ist und
körpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von b) das Futtermittel bis zur Verfütterung hygie-
Tieren bestehen oder solche enthalten. nisch so behandelt wird, daß die menschliche
oder tierische Gesundheit nicht durch Erreger
§2 übertragbarer Tierkrankheiten gefährdet wer-
(1) Wer Futtermittel tierischer Herkunft gewerbs- den kann;
mäßig herstellt, hat sie einem Behandlungsverfahren 2. in besonderen Einzelfällen, wenn sichergestellt
zu unterwerfen, durch das die Erreger übertragbarer ist, daß Erreger übertragbarer Tierkrankheiten
Tierkrankheiten abgetötet werden. Dies gilt nicht, nicht verbreitet werden.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§3 4. Ordnungswidrigkeiten
W<:_\r gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-
§8
kunft herstellen will, hat dies vor Beginn des Betrie-
bes der zuständigen Behörde zu melden. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Viehseuchengesetz"es handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
2. Abfüllung und Desinfektion
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Satz 2
§4 Futtermittel nicht einem Behandlungsverfahren
unterwirft,
Der Hersteller darf Futtermittel tierischer Her-
2. die Meldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig
kunft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 behandelt worden
erstattet,
sind oder unter § 2 Abs. 1 Satz 2 fallen, nur in
geschlossene und dichte Fahrzeuge verladen oder in 3. einer Vorschrift des § 4 Satz 1 über das Verladen
geschlossene und dichte Behältnisse oder in Einmal- oder Abfüllen zuwiderhandelt oder
packungen abfüllen. Dies gilt nicht, wenn das Fut- 4. einer Vorschrift der §§ 5 oder 6 Satz 1 oder 3 über
- termittel unmittelbar vom Hersteller an den Tierhal- die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche
ter abgegeben wird. Die zuständige Behörde kann Beseitigung zuwiderhandelt.
weitere Ausnahmen zulassen, sofern eine Verbrei-
tung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten
nicht zu befürchten ist. 5. Schlußvorschriften
§5
§9
Fahrzeuge und Behi:iltnisse, in denen Futtermittel
tierischer Herkunft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 § 3 gilt nicht für Betriebe, in denen Futtermittel
behandelt worden sind oder unter § 2 Abs. 1 Satz 2 tierischer Herkunft gewerbsmäßig hergestellt wer-
fallen, unverpackt befördert werden, sind den, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung bereits nach viehseuchenrechtlichen Vor-
1. a) nach anderweitiger Benutzung oder schriften gemeldet worden sind.
b) nach Kontamination mit Erregern übertragba-
rer Tierkrankheiten § 10
vor der Wiederbenutzung zur Beförderung von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Futtermitteln tierischer Herkunft und leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im
2. im übrigen regelmäßig in Abständen von höch-
Land Berlin.
stens einer Woche
§ 11
zu reinigen und zu desinfizieren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
§6
1. Abschnitt I Nr. 15 a der Ausführungsvorschriften
Werden in einer Anlage zur gewerbsmäßigen Her-
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze in der im
stellung von Futtermitteln tierischer Herkunft Erre-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ger übertragbarer Tierkrankheiten festgestellt, so
7831-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
sind die Räumlichkeiten, Gerätschaften und sonsti-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. De-
gen Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstof-
zember 1976 (BGBl. I S. 3249),
fen sein können, nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-
ren. Die Futtermittel, die mit Erregern übertragbarer Bayern
Tierkrankheiten behaftet sein können, sind nach 2. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 15 der Bekannt-
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes einem machung vom 27. April 1912 über den Vollzug
Behandlungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
unterwerfen. Ist eine solche Behandlung nicht oder des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom
nicht wirksam durchzuführen, so sind die Futtermit- 13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des baye-
tel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz- rischen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt
tes unschädlich zu beseitigen. geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976,
Berlin
3. Amtliche Beaufsichtigung
3. Abschnitt I Nr. 15 a der Viehseuchenpolizeilichen
§1 Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912
Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung von (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-
Futtermitteln tierischer Herkunft werden durch den band I, 7831-2), zuletzt geändert durch das Gesetz
beamteten Tierarzt beaufsichtigt. vom 2. Dezember 1976,
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1459
Niedersachsen Viehseuchengesetzes (VA VG-NW) vorn 24. No-
4. Abschnitt l Nr. 15 a der Viehseuchenpolizeilichen vember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt
zum Viehseuchengesetz) vom l. Mai 1912 (Nie- geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976,
dersä.chsisches Cesetz- und Verordnungsblatt,
Sonderband llI S. 392), zuletzt geä.ndert durch das Rheinland-Pfalz
Gesetz vom 2. Dezember 1976, 6. Abschnitt II der Viehseuchenpolizeilichen Anord-
nung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
Nordrhein-Westfalen
vom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Verordnungs-
5. Abschnitt II Unterabschnitt 15 (§§ 45 bis 50) der blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61), zuletzt
Viehseuchenverordnung zur Ausführung des geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 1976.
Bonn, den 28. Juli 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
(PBefAusglV)
Vom 2. August 1977
Auf Grund des durch dcts Cesetz vom 24. August §3
1976 (BGBI. J S. 2439) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 5
Ermittlung der Personen-Kilometer
des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun-
für die Berechnung des Ausgleichs
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit (1) Personen-Kilometer werden durch Multiplika-
Zustimmung des Bundesrutes verordnet: tion der Beförderungsfälle mit der mittleren Reise-
weite ermittelt.
§ 1 (2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den
Auszubildende verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahr-
ausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen.
Auszubildende im Sinne von § 45 a Abs. 1 des Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3
Gesetzes sind Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit
15. Lebensjahres; höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240
Tagen anzusetzen. Jeder Beförderungsfall ist nur
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahraus-
a) Schüler und ordentliche Studierende öffentli- weis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
cher, staatlich genehmigter oder staatlich (3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebil-
anerkannter privater detes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitli-
allgemeinbildender Schulen, chen oder verbundenen Beförderungsentgelten und
- berufsbildender Schulen, wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis aus-
gegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen.
- Akademien, Hochschulen, Universitäten
(4) Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,
Durchschnittswerte zugrunde zu legen:
Volkshochschulen und Landvolkhochschulen,
5 Kilometer, wenn überwiegend Orts- und Nach-
b) Personen, die an einer Volkshochschule oder barortslinien ver kehr,
einer anderen Einrichtung der Erwachsenen-
bildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des 8 Kilometer, wenn überwiegend sonstiger Linien-
Hauptschul- oder Realschulabschlusses besu- verkehr (Uberlandlinienverkehr)
chen, betrieben wird.
c) Personen, die in einem Berufsausbildungsver- (5) Wird nachgewiesen, daß von den Durch-
hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes schnittswerten für
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Ab-
geändert durch das Gesetz zur Förderung des
satz 2 oder
. Angebots an Ausbildungsplätzen in der
Berufsausbildung vom 7. September 1976 die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom
(BGBI. I S. 2658), stehen, Hundert nach Absatz 3 oder
d) Personen, die einen staatlich anerkannten die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr
Berufsvorbereitungslehrgang besuchen. nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen
§2 wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags
die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. Die
Kostenbestandteile
Abweichungen von dem Durchschnittswert für die
für die Festlegung der Kostensätze
Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhö-
Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze hung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszäh-
durch Rechtsverordnung nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 lung oder in anderer geeigneter Weise nachzuwei-
des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten sen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert
Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinnge-
1. auf Grund der verkauften Streckenzeitfahraus-
mäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf
weise nach den erfaßten tatsächlichen Entfernun-
Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR
gen oder nach den mittleren Werten der Entfer-
Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
nungsstuf.en der genehmigten Beförderungsent-
vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. De-
gelte oder
zember 1953) zu verfahren; hierbei bleiben kalkula-
torische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht 2. durch Verkehrszählung oder
ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz. 3. in sonstiger geeigneter Weise.
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1461
(6) Die Durchschn illswerle ndch den Absätzen 2 zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Der
bis 4 werden alle drei Jahre, erstmals bis zum Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem
31. Dezember 1979, vom Bundesminister für Verkehr bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem
überprüft. von mehreren Unternehmern gebildeten zusammen-
hängenden Liniennetz mit einheitlichen oder ver-
§4 bundenen Beförderungsentgelten kann auch eine
ErmittJung der Erträge Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die
Anträge für ihre Mitglieder stellen.
Als Erl.rü9e im Sinne von § 45 a Abs. 1 und 2 des
Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Ver- (2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach
kauf von Zeitfahra11sweisen im Ausbildungsverkehr § 45 a des Gesetzes und nach den Vorschriften die-
und die Einnahrn(m dllS erhöhten Befördenmgsent- ser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu
gelten anzusetzen. errechnen.
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausferti-
§5
gung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen oder einer von der Genehmigungsbehörde aner-
kannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der
(1) Werden in einem von mehreren Unternehmern
Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubrin-
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-
gen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Anga-
heitlichen oder Vf'rbundenen Beförderungsentgelten
ben und Ausgleichsberechnungen, kann die Geneh-
die Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen
migungsbehörde weitere Nachweise verlangen.
zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer
anteilmäßig nach f~inem vereinbarten Verteilungs-
schlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil §8
als Ertrag im Sinne von § 45 a Abs. 2 des Gesetzes
anzugeben. Bei der Ermittlung der von dem einzel- Entscheidung
nen Unternehmer r1cdeisteten Personen-Kilometer ist Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und
diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag
und Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist
anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit
genannten Verteil ungsschlüsseis auf die Gesamtzahl einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
der von allen Unternehmern verkauften Wochen-,
Monats- und Jahreszf'i!Jahrausweise im Ausbil-
dungsverkehr ergibt. §9
(2) Abweichend von Absatz 1 können die beteilig- Änderung der Voraussetzungen
ten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsse- Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung
lung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der
des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich
Zustimmung der Cenehmigungsbehörde.
der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§6
§ 10
Länderüberschreitender Verkehr
Vorauszahlungen
(1) Erstreckt sich die Beförchmmg von Auszubil-
(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichs-
denden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet meh-
rerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichs- betrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr
leistung die Personen-Kilometer und Erträge Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom
zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Aus-
erbracht werden. gleichsbetrages; sie werden je zur Hälfte bis zum
15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder
einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an (2) Für das Kalenderjahr 1977 erhalten die Unter-
der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land nehmer auf Antrag Vorauszahlungen zum 31. Au-
erbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer gust und zum 15. November in Höhe von insgesamt
anderen geeigneten Schlüsse]ung aufteilen. bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im
(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Kalenderjahr 1976. Für das Kalenderjahr 1978 erhal-
Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des ten die Unternehmer, sofern Absatz 1 noch nicht
Gesetzes entsprechend. anwendbar ist, auf Antrag Vorauszahlungen zum
15. Juli und zum 15. November in Höhe von insge-
§7 samt bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen
Antrag aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im
Kalenderjahr 1977. Soweit in einzelnen Bundeslän-
(1) Der Antrag auf Gewä.hnmg eines Ausgleichs dern auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor
ist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres dem 1. Januar 1977 Ausgleichsleistungen bewilligt
für das vorangegangene Kalenderjahr bei der worden sind, können entsprechend Absatz 1 Voraus-
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zdhlungcn auf der Crundlage der für 1976 bewillig- § 12
tc~n Lcistu ngcn 9cwührt werden. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§ 11
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Perso-
Ausgleichsleistungen nenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
nach § 45 a Abs. 5 des Gesetzes
Die Vorschriften dieser Verordnung finden sinn- § 13
gemäß Anwendung auf die Ausgleichsleistungen
nach § 45 a Abs. 5 des Gesetzes; an die Stelle der Inkrafttreten
Genehmigungsbehörde tritt der Bundesminister für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Verkehr. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 2. August 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1463
Anlage
zu§ 2
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBef 3 a. Löhne und
AusglV sind folgende Positiom~n in Ansatz zu brin-
gen: 3 b. Gehälter
Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang
1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den
LSP Nr. 15 einzusetzen.
Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung
entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich
2 a. Reifen vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen
(kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Zif-
2 b. Sonstiges Material (einschließlich der nicht fer 8).
aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
3 c. Sozialkosten
Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät,
Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienst- Es sind die gesetzlichen und die tariflich verein-
ausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, barten Sozialaufwendungen in tatsächlicher
Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Höhe anzusetzen.
Betriebs- und Hilfsstoffe.
3 d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-
zungskassen sowie Pensionsrückstellungen
2 c. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungs-
pflichtig) Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen
Höhe einzusetzen.
Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienst-
leistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum
Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen 4. Steuern, Gebühren, Beiträge
gehören: Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Unternehmerleistungen bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden
können:
Leistungen von Bau- und industriellen Un-
ternehmen, Handwerkern u. dgl. 4 a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
Dienstleistungen
4 b. Vermögensteuer
Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung,
freiberufliche Mitarbeit, technische, wirt- 4 c. Sonstige Steuern
schaftliche und medizinische Gutachten,
Zeichnungen u. dgl. Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Ver-
kehrsbetriebs einzusetzen (z. B. Grundsteuer).
Sonstige Fremdleistungen
Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotge- 4 d. Konzessionsgebühren
bühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebüh- Ausgaben für die Benutzung des Verkehrs-
ren, Anmietung von Omnibussen, Frachten raums öffentlicher Straßen sind - auch in Form
und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in
werden. Ansatz zu bringen.
2 d. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung 5. Raum- und Gebäudemieten und Pachten
Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie
Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeug- für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem
versicherungen sowie die Umlage derartiger Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbar-
Risikogemeinschaften einzutragen. ten Mieten und Pachten einzusetzen; für unter-
Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist nehmenseigene Gebäude und Grundstücke,
anzugeben, ob die Versicherungen als Voll- soweit sie nicht in den anderen Kostenarten
kasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindest- enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendun-
versicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben gen.
der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).
6. Sonstige Kosten
2 e. Sonstige Versicherungen Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahr-
Hierher gehören die Prämien für Sachversiche- geldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, son-
rungen, Unfallversicherungen und alle nicht stige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtlei-
unter 2 d aufgeführten Haftpflichtversicherun- stungen, die nicht aus Fremdversicherungen
gen. oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
7. Kalkulatorische Abschreibungen 2 d Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Ausgangsbasis für die kalkulatorischen
Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder 2 e Sonstige Versicherungen
Herstellungskosten, vermindert um Investi-
tionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in 3 a Löhne
der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen
Regel- und Sonderabschreibungen bleiben 3 b Gehälter
außer Betracht.
3 c Sozialkosten
8. Kalkulatorischer Unternehmerlohn
3 d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs-
Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzel-
kassen sowie Pensionsrückstellungen
unternehmen und Personengesellschaften und
ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehö-
rige sind angemessene Kosten einzusetzen. 4 a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
9. Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP) 4 b Vermögensteuer
Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen 4 c Sonstige Steuern
Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten
Kostenermittlungsbogen
6 Sonstige Kosten
Energie, Treib- und Heizstoffe
7- Kalkulatorische Abschreibungen
2 a Reifen
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
2 b Sonstiges Material (einschließlich der nicht akti-
vierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
9 Kalkulatorische Zinsen
2 c Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungs-
pflichtig) Summe 1-9
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1465
Verordnung
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
Vom 2. August 197'1
Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach
1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6 e Abs. 1 des den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundes- Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver- über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
öffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim- 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember
munrJ des Bundesrnles verordnet: 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische
Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich
§ 1 aufgeführt sind, außer Ansatz.
Ausbildungsverkehr
§ 3
Ausbildunusverkehr im Sinne von § 6 a Abs. 1 des
Gesetzes ist die Beförderung Ermittlung der Personen-Kilometer
für die Berechnung des Ausgleichs
1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung
des 15. Lebensjahres; (1) Personen-Kilometer werden durch Multiplika-
tion der Beförderungsfälle mit der mittleren Reise-
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres weite ermittelt.
a) von Schülern und ordentlichen Studierenden
(2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den
öffentlicher, staatlich genehmigter oder staat-
verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahr-
lich anerkannter privater
ausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für
allgemeinbildender Schulen, die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahr-
berufsbildender Schulen, ten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit
- Akademien, Hochschulen, Universitäten höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens
240 Tagen anzusetzen. Jeder Beförderungsfall ist
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,
nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahr-
Volkshochschulen, Landvolkhochschulen,
ausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
b) von Personen, die an einer Volkshochschule
oder einer anderen Einrichtung der Erwachse- (3) Besteht ein von einer Eisenbahn mit Unter-
nenbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb nehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von
des Hauptschul- oder Realschulabschlusses be- mehreren Eisenbahnen gebildetes zusammenhän-
suchen, gendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbunde-
nen Tarifen und wird je Beförderungsfall nur ein
c) von Personen, die in einem Berufsausbildungs- Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 er-
verhältnis im Sinne des Berufsbildungs- rechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), Hundert zu erhöhen.
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förde-
rung des Angebots an Ausbildungsplätzen in (4) Als Durchschnittswert für die mittlere Reise-
der Berufsausbildung vom 7. September 1976 weite sind acht Kilometer zugrunde zu legen.
(BGBl. I S. 2658), stehen,
(5) Wird nachgewiesen, daß von den Durch-
d) von Personen, die einen staatlich anerkannten schnittswerten für
Berufsvorbereitungslehrgang besuchen.
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Ab-
satz 2 oder
§ 2 die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom
Kostenbestandteile für die Festlegung Hundert nach Absatz 3 oder
der Kostensätze die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr
Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze nach Absatz 4
durch Rechtsverordnung nach § 6 a Abs. 2 des Ge- jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen
setzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kosten- wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrages
bestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an
Erhöhung der Beförderungsfälle sind durch Ver- der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land
kehrszählung oder in anderer geeigneter Weise erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer ande-
nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durch- ren geeigneten Schlüsselung aufteilen.
schnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzu-
weisen § 7
1. auf Grund der verkuuften Streckenfahrausweise Antrag
nach den erfaßten tatsächlichen Entfernungen
(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs
oder nach den mittleren Werten der Entfernungs-
stufen der genehmigten Tarife oder ist von der Eisenbahn bis zum 31. Mai jeden Jahres
für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zu-
2. durch Verkehrszählung oder ständigen obersten Landesverkehrsbehörde zu stel-
3. in sonstiger geeigneter Weise. len. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach
einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei
(6) Die Durchschnittswerte nach den Absätzen 2 einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des
bis 4 werden alle drei Jahre, erstmals bis zum Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisen-
31. Dezember 1979, vorn Bundesminister für Verkehr bahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz
überprüft. mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann
§ 4 auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusam-
menschlusses die Anträge für ihre Mitglieder stel-
Ermittlung der Erträge len.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach
Als Erträge im Sinne von § 6 a Abs. 1 und 2 des
§ 6 a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser
Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Ver-
Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu er-
kauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsver- rechnen.
kehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausferti-
anzusetzen.
gung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
§ 5 oder einer von der obersten Landesverkehrsbehörde
Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit
der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizu-
(1) Werden bei einem von einer Eisenbahn mit bringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der
Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die
von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammen- oberste Landesverkehrsbehörde weitere Nachweise
hängenden Liniennetz mit einheitlichen oder ver- verlangen.
bundenen Tarifen die Erträge aus dem Verkauf § 8
von Zeitfahrausweisen zusammengefaßt und der
Entscheidung
Eisenbahn anteilmäßig nach einem vereinbarten
Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zuge- Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und
wiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 6 a Abs. 2 dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag
des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Ent-
der Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ist scheidung schriftlich zu begründen und mit einer
diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsver-
kehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in § 9
Satz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Ge- Änderung der Voraussetzungen
samtzahl der von allen Mitgliedern des Zusammen- Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung
schlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahres- des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der
zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt. obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die betei-
ligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsse- § 10
lung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zu- Vorauszahlungen
stimmung der obersten Land(~sverkehrsbehörde.
(1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag
auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Voraus-
§ 6 zahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert
Länderüberschreitender Verkehr des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichs-
betrages; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli
(1) Erst.reckt sich die Beförderung von Auszubil- und bis zum 15. November geleistet.
denden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet meh- (2) Für das Kalenderjahr 1977 erhält die Eisen-
rerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichs- bahn auf Antrag Vorauszahlungen zum 31. August
leistung die Personen-Kilometer und Erträge zu- und zum 15. November in Höhe von insgesamt bis
grunde zu legen, die in dem jeweiligen Land er- zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
bracht werden. Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1467
Kalenderjahr 1976. Für das Kalenderjahr 1978 er- worden sind, können entsprechend Absatz 1 Vor-
hält die Eisenbahn, sofern Absatz 1 noch nicht an- auszahlungen auf der Grundlage der für 1976 bewil-
wendbar ist, auf Antrag Vorauszahlungen zum ligten Leistungen gewährt werden.
15. Juli und zum 15. November in flöhe von insge-
samt bis zu 35 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen § 11
aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im
Kalenderjahr 1977. Soweit in einzelnen Bundeslän- Inkrafttreten
dern auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
dem 1. Januar 1977 Ausgleichsleistungen bewilligt nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 2. August 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage
zu § 2
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 3 a. Löhne und
AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu
bringen: 3 b. Gehälter
Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang
1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den
LSP Nr. 15 einzusetzen. Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung
entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich
2 a. Sonstiges Material (einschließlich der nicht ak- vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen
tivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Zif-
fer 8).
Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät,
Streusand und Salz, Dienstausrüstung und 3 c. Sozialkosten
Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf,
Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Es sind die gesetzlichen und die tariflich ver-
Hilfsstoffe. einbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher
Höhe anzusetzen.
2 b. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungs-
3 d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-
pflichtig)
zungskassen sowie Pensiohsrückstellungen
Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstlei- Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen
stungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Höhe einzusetzen.
Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen
gehören:
4. Steuern, Gebühren, Beiträge
Unternehmerleistungen
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Leistungen von Bau- und industriellen Unter- bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden
nehmen, Handwerkern und dgl. können:
Dienstleistungen
4 a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung,
freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaft- 4 b. Vermögensteuer
liche und medizinische Gutachten, Zeichnun-
gen u. dgJ. 4 c. Sonstige Steuern
Sonstige Fremdleistungen Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Ver-
Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotge- kehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).
bühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebüh-
ren, Anmietung von Omnibussen, Frachten 4 d. Konzessionsgebühren
und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert Ausgaben für die Benutzung des Verkehrs-
werden. raums öffentlicher Straßen sind - auch in Form
von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in An-
2 c. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung satz zu bringen.
Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen
Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahr- 5. Raum- und Gebäudemieten und Pachten
zeugversicherungen sowie die Umlage derarti- Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie
ger Risikogemeinschaften einzutragen. für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem
Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbar-
anzugeben, ob die Versicherungen als Voll- ten Mieten und Pachten einzusetzen; für unter-
kasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Min- nehmenseigene Gebäude und Grundstücke, so-
destversicherung abgeschlossen sind (ggf. weit sie nicht in den anderen Kostenarten ent-
Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteili- halten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.
gung).
6. Sonstige Kosten
2 d. Sonstige Versicherungen
Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahr-
Hierher gehören die Prämien für Sachversiche- geldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, son-
rungen, Unfallversicherungen und alle nicht stige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtlei-
unter 2 c aufgeführten Haftpflichtversicherun- stungen, die nicht aus Fremdversicherungen
gen. oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
Nr. -'>2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1469
7. Kalku lal.orische Abschreibungen 2 c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Ausgc,1ngsbasis für die kalkulatorischen Ab-
2 d Sonstige Versicherungen
schreibtmgen sind die Anschaffungs- oder Her-
stellun~Jskosten, vermindert um Investitions-
zuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Han- 3 a Löhne
dels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel-
3 b Gehälter
und SonderabschrPibungen bleiben außer Be-
tracht. 3 c Sozialkosten
3 d Zuwendungen an Pensions- und Unterstüt-
8. KalkulalorisdH•r lJnternehmerlohn zungskassen sowie Pensionsrückstellungen
Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzel-
unternehmen und Personengesellschaften und 4 a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
ggf. unentgel !.lieh mithelfende Familienangehö-
rige sind angc-messene Kosten einzusetzen. 4 b Vermögensteuer
9. Kalkulatorische Zinsen (vul. Nr. 43 LSP) 4 c Sonstige Steuern
Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen
Kapitc1ls gill Ziffer 7 c>ntsprechend. 5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6 Sonstige Kosten
Kostenermitllungsbogen
7 Kalkulatorische Abschreibungen
Energie, Treib- und Heizstoffe
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
2 a Sonstiges Material (einschließlich der nicht akti-
vierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
9 Kalkulatorische Zinsen
2 b Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungs-
pflichtig) Summe 1-9
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und BPZ<!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 77 Verordnung TSF Nr. 4/77 über Tarife für den
Cüterlernverkehr mit Kraftfahrzeugen 136 26. 7. 77 1. 8. 77
5. 7. 77 Fünfundsiebzigst<\ Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 137 27. 7. 77 11. 8. 77
%-1-21
25. 7. 77 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrü-
stung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luft-
fohrlunternchrnen) 138 28. 7. 77 29. 7. 77
%-1-14-1
25. 7. 77 Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Betriebsordnung für Luftfahrt-
gerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts
außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
(3. DV LufLBO) 138 28. 7. 77 29. 7. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1577/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14. 7. 77 L 174/34
14. 7. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1578/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r c i d e , M c h l und Malz hinzugefügt werden 15. 7. 77 L 175/3
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1579/77 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15. 7. 77 L 175/5
14. 7. 77 VE!rordnung (EWG) Nr. 1580/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Eintuhr von
Olivenöl 15. 7. 77 L 175/8
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1581/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1u kose 15. 7. 77 L 175/10
12. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1582/77 der Kommission zur Fest•
seLzun9 der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 15. 7. 77 L 175/12
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1583/77 der Kommission zur Ande-
run~J der Verordnung (EWG} Nr. 937/77 hinsichtlich des auf
Grund bestimmter Ausschreibungen ausgeführten Zuckers 15. 7. 77 L 175/17
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und BPZ<!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 77 Verordnung TSF Nr. 4/77 über Tarife für den
Cüterlernverkehr mit Kraftfahrzeugen 136 26. 7. 77 1. 8. 77
5. 7. 77 Fünfundsiebzigst<\ Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 137 27. 7. 77 11. 8. 77
%-1-21
25. 7. 77 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrü-
stung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luft-
fohrlunternchrnen) 138 28. 7. 77 29. 7. 77
%-1-14-1
25. 7. 77 Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Betriebsordnung für Luftfahrt-
gerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts
außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
(3. DV LufLBO) 138 28. 7. 77 29. 7. 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1577/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14. 7. 77 L 174/34
14. 7. 77 Verordnung (EWG} Nr. 1578/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r c i d e , M c h l und Malz hinzugefügt werden 15. 7. 77 L 175/3
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1579/77 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15. 7. 77 L 175/5
14. 7. 77 VE!rordnung (EWG) Nr. 1580/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Eintuhr von
Olivenöl 15. 7. 77 L 175/8
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1581/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1u kose 15. 7. 77 L 175/10
12. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1582/77 der Kommission zur Fest•
seLzun9 der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 15. 7. 77 L 175/12
14. 7. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1583/77 der Kommission zur Ande-
run~J der Verordnung (EWG} Nr. 937/77 hinsichtlich des auf
Grund bestimmter Ausschreibungen ausgeführten Zuckers 15. 7. 77 L 175/17
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1977 1411
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tmn und 13C'wichnung der Rcchlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 7. 77 Vc>rordnunq (EWC) Nr. 1585/77 der Kommission zur Fest-
sdzunq dc:s lktn.1qes dc:r ßt'.ihilfe für O 1 s a a t e n 15. 7. 77 L 175/20
14. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 158G/77 der Kommission zur Fest-
sctzur111 dc:s WC'lltllilrklpreises für Raps- und Rübsen-
samen 15. 7. 77 L 175/22
14. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1587 /77 <lE.'r Kommission zur Fest-
SPl.zunq d<!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzu<·kpr · 15. 7. 77 L 175/24
14. 7. 77 V<:rordnunq (EW(;J Nr. 1588/77 dc\r Kommission zur Ände-
runq der Wicili rutHJsaus~Jleichsheträge 18. 7. 77 L 178/1
15. 7. 77 Vf:rordnunq (EWC) Nr. 1589/77 der Kommission zur Fest-
sc~tzun9 ckr auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpJungc:n lH'i d<•r Einfuhr 16. 7. 77 L 177/1
15. 7. 77 Veronlnunq (EWG) Nr. 1590/77 der Kommission zur Fest-
setzun9 tkr Pri.irnic•n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lür Cctr(•idc~, Mehl und Malz hinzugefügt werden 16. 7. 77 L 177/3
15. 7. 77 Verordn11ni1 (EW(;) Nr. 1591 /77 der Kommission zur Ände-
rung der für die ßcreclrnung der Differenzbeträge für Raps -
und R üb s c n s dm c H dienenden Elemente 16. 7. 77 L 177/5
15. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1593/77 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
\Jeschliflerwm rundkörniriem Reis c1ls Hilfeleistung an
Cuinca-Bissdu 16. 7. 77 L 177/9
15. 7. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1594/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
iiesch1iffonem La n q kor n reis als Hilfeleistung für die Re-
publik Gc1mbic1 16. 7. 77 L 177/12
15. 7. 77 Verordnung (EW(;J Nr. 1595/77 der Kommission über die
Durchführung Piner Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w c i z <' n als 1lilfeleistung für die Islamische Republik
Mauretanien 16. 7. 77 L 177/15
15. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1596/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e ich w e i z e n rn eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nah<'n Osl<'ll, nachslehr-nd UNRWA genannt 16. 7. 77 L 177/18
Andere Vorschriften
12. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 15G6/77 der Kommission, mit der die
Einfuhren von Baumwollgarnen und Bekleidung mit Ursprung
in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft oder in einige
Mitgliedstaaten von eim~r Cenehmigung abhängig gemacht
werden 14. 7. 77 L 174/9
13. 7. 77 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 1584/77 der Kommission zur An-
passung der Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontin-
gente der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände
von Kupfer sowie fiir fü:arlwitungsabfälle und Schrott aus
Kupfer und Blei 15. 7. 77 L 175/18
14. 7. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1592/77 der Kommission zur gemein-
schaftlichen Uberwachung dPr Einfuhren von Jutegarnen mit
Ursprunq in Thailand 16. 7. 77 L 177 /8
Bericlll.iqung d(!r Verordnung (EWG) Nr. 1490/77 der
Kommission vorn l. Juli 1977 zur Änderung der Währungs-
ausglc,ichsbetr~ige (ABl. Nr. L 165 vom. 4.7.1977) 15. 7. 77 L 175/34
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1505/77 der
Kommission vom 5. Juli 1977 zur zwölften Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungs-
vorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und
RPis (J\Bl. Nr. L 16B vorn 6. 7. 1977) 15. 7. 77 L 175/34
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei l I 1
Snehen neu etsekienenf
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.I-I. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblc1lt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postlach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s er Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis isl die Mchrwer tsteuer 0nthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.