129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1977 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
13. 1. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Postordnung 129
901-1-1
13. 1. 77 Verordnung zur Änderung der Eichordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
7141-6-9
18. 1. 77 Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . 162
830-2-12
18. 1. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Ge-
treidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
7841-1-8
18. 1. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreid~-
gesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
7841-1-7
19. 1. 77 Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an
Kapitalgesellschaften (Anteilsbewertungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
610-7-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
Vierte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
Vom 13. Januar 1977
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes Artikel 2
vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) wird verordnet: Berlin-Klausel
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgeseitzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I
Änderung der Postordnung S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
Die Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), gesetzes auch im Land Berlin.
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. November 1976 (BGBI. I S. 3187), wird wie
Artikel 3
folgt geändert:
Inkrafttreten
In § 32 wird in Absatz 1 die Zahl „1000" durch
die Zahl „3000" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 1977
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Eidtordnung
Vom 13. Januar 1977
Auf G_rund des § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und g des
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 759), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ande-
rung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. I S. 141), wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S._ 233) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 wird folgender§ 23 a eingefügt:
"§ 23 a
Sammeleichung
Die eichtechnisd1e Prüfung kann bei der Ersteichung von Meßgeräten nachstehender Meß-
gerätearten nach § 10 Abs. 3 des Eichgesetzes als Sammelprüfung vorgenommen werden:
1. Handelsmaßstäbe und Gliedermaßstäbe bis zu 2 m Länge,
2. Kunststoff-Fässer bis zu einem Volumen von 10 l,
3. Waagen der Genauigkeitsklasse @ bis 200 kg, die nicht zur Verwendung im eichpflich-
tigen Verkehr bestimmt sind,
4. Vollpipetten und Meßpipetten,
5. Deckplatten für Zellenzählkammern,
6. Kunststoffkappen (Tips) für Druckkörper der Augentonometer zur Grenzwertbestimmung nach
Anlage 15 Abschnitt 8 Nr. 6.9."
2. An § 43 Abs. 2 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Hauptstempel und - soweit vorhanden - die zusätzliche Angabe "Geeicht bis ... " sind zu
entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Plombenzeichen zu
ersetzen."
Artikel 2
Die Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:
EO 4-3 1. Anlage 4 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
"Inhaltsübersicht
1. Zulassungsart
2. Begriffsbestimmungen
3. Werkstoffe
4. Bauanforderungen
5. Besondere Bauanforderungen an Lagerbehälter in Form stehender Zylinder mit
Schwimmdecke oder mit Schwimmdach
6. und 7. bleiben für Erweiterungen frei
8. Bezeichnungen und Aufschriften
9. Fehlergrenzen und meßtechnische Anforderungen
10. Stempelstellen und Bescheinigungen"
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 131
b) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt: EO 4-3
„2.3 Bei Lagerbehältern in Form stehender Zylinder mit Schwimmdecke oder mit
Schwimmdach (Nr. 4.3.6) entsteht in dem Höhenbereich, in dem die Schwimmdecke
oder das Schwimmdach aufschwimmt, zusätzlich ein nicht eingeteilter Volumen-
abschnitt (Zweiter Sumpf). \Venn die Schwimmdecke oder das Schwimmdach in zwei
verschiedenen Höhenlagen auf dem Behälterboden aufgestützt werden kann (Nr.
5.2.3), ergeben sich für den Zweiten Sumpf zwei Füllstandsbereiche, in dem eine
Volumenmessung nicht möglich ist. 11
c) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 angefügt:
,,3.5 Schwimmdecken und Schwimmdächer (Nr. 4.3.6) müssen aus Metall hergestellt sein.
Dies gilt nicht für zugehörige Armaturen und Bauteile, die zur Abdichtung dienen.
Die Bauteile zur Abdichtung müssen gegen Einflüsse des Meßguts, der Reibung und
gegebenenfalls der Witterung hinreichend beständig sein."
d) In Nummer 4.3.5 wird folgender Satz angefügt:
„ Wird zur Füllung (Standprobe, Dichtheitsprüfung) eine Flüssigkeit verwendet, deren Dichte
größer ist als die, für die der Behälter berechnet wurde, darf das eingefüllte Flüssigkeits-
volumen entsprechend vermindert werden. 11
e) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Nummer 4.3.6 angefügt:
,,4.3.6 Lagerbehälter in Form stehender Zylinder dürfen zur Verminderung von Verdamp-
fungsverlusten mit einer Einrichtung versehen sein, die die Flüssigkeitsoberfläche
weitgehend bedeckt;
und zwar:
4.3.6.1 Lagerbehälter mit festem Dach (Festdachtanks) mit einer zusätzlich eingebauten
Schwimmdecke
4.3.6.2 Lagerbehälter ohne festes Dach mit einem Schwimmdach als Abdeckung (Schwimm-
dachtanks)."
f) Nummer 4.4.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„ b) Peilöffnung oder Peilrohr und geeichtes Peilband (Meßband mit fest verbundenem
Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11,"
g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Besondere Bauanforderungen an Lagerbehälter in Form stehender Zylinder mit
Schwimmdecke oder mit Schwimmdach
5.1 Einrichtung des Lagerbehälters mit Schwimmdecke
5.1.1 Einrichtung des Lagerbehälters
Der Behälter muß auf seinem Festdach einen Peilstutzen tragen, durch den mit
einem Peilband die Füllhöhe der Flüssigkeit gemessen werden kann. Statt des Peil-
stutzens darf ein Peilrohr eingebaut sein, das sich nahezu über die gesamte Behäl-
terhöhe erstreckt. Es muß mit Aussparungen nach Nr. 4.4.4 versehen sein.
5.1.2 Wenn der Lagerbehälter zusätzlich zur Peileinrichtung nach Nr. 5.1.1 mit einem
Füllstandsmeßgerät nach Nr. 2.1 Anlage 4 Abschnitt 4 (EO 4-4) ausgerüstet ist, ist
von den in Nr. 5.1.9 EO 4-4 aufgezählten zulässigen Führungseinrichtungen vorzugs-
weise das Führungsrohr nach Art der Lagerbehälterpeilrohre mit Aussparungen
einzubauen. Wenn die Schwimmdecke durch ein Peilrohr oder andere, nur wenig
verformbare Einrichtungen, wie an der Innenseite des Behältermantels angebaute
Führungsschienen, gegen Verdrehen gesichert ist (Nr. 5.1.4), darf als Führungs-
einrichturig ein hinreichend großer Schacht in der Schwimmdecke (Brunnen) dienen.
Die Sehachtwände müssen so ausgebildet sein, daß der Schwimmer auch bei auf-
gestützter Schwimmdecke nicht aus der Führungseinrichtung gerät (Nr. 5.1.8
E04-4). '
5.1.3 Auf dem Festdach müssen mindestens drei Rohrstutzen (etwa NW 100) aufge-
schweißt sein, durch die mit einem Peilband der vertikale Abstand zwischen der
Oberkante dieser Stutzen und den an der Schwimmdecke befestigten Hilfspeilplat-
ten (Nr. 5.3.9) gemessen werden kann. Die Rohrstutzen (Hilfspeilstutzen) müssen
gleichmäßig auf dem Dach in der Nähe des Dachrandes verteilt sein. Die Stutzen
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 4-3 dienen ausschließlich zur eichamtlichen Vermessung; an ihnen dürfen deshalb
keine Leitungen oder Geräte angeschlossen werden. Auf dem Festdach, insbeson-
d1:!Ie j.n der Dachmitte, dürfen weitere Hilfspeilstutzen angebracht sein .
.4 Jm Lagerbehälter muß eine Einrichtung gegen Verdrehen der Schwimmdecke ein-
uebaut sein. Hierzu darf auch ein Peilrohr (Nr. 5.1.1) oder ein Führungsrohr
5. 1.2) dienen. ·
5.1 . 5 Der Behälter darf zum Absaugen von Flüssigkeit aus bodenfernen Füllhöhenzonen
mit einer Einrichtung, die im wesentlichen aus mehreren, gegenseitig verschwenk-
ban~n Rohrteilen besteht, versehen sein (Schwenkrohreinrichtung, Schwimmsaug-
anl<Jge). Die Einrichtung muß sich innerhalb ihres Arbeitsbereichs mit Hilfe eines
oder mehrerer Schwimmer selbsttätig in ihre Arbeitslage einstellen und zur Ver-
meidung von Luft-, Gas- oder Flüssigkeitsansammlungen erforderlichenfalls mit
grici9neten Offnungen versehen sein.
5.1.5.l \Venn die Einrichtung die Schwimmdecke berührt oder dauernd mit ihr verbunden
isl, dürfen die dadurch verursachten Änderungen der Höhe des Flüssigkeitsspiegels
riicht mehr als 0,5 mm betragen. Bei dieser Festsetzung wird in jedem Fall als
:Hüssigkeitsdichte 1 kg/dm 3 zugrunde gelegt. Die Einhaltung dieser Anforderung
muß vor Durchführung der Vermessung durch Berechnungsunterlagen sowie Maß-
zeichnungen nachgewiesen werden.
5.2 Auibau der Schwimmdecke
5 . 2.1 Die Schwi_mmdecke darf ausgeführt sein als
5.2. L 1 Sch,,vimmkörper, der die Flüssigkeitsoberfläche durch Eintauchen unmittelbar ab-
deckt. Hierzu gehören Konstruktionen wie Pfannendecken, Decken mit Ringponton
und zentraler Membran oder Decken, die aus mehreren, nicht starr miteinander ver-
bundenen Schwimmkörpern bestehen;
5.2. l ..2 Konstruktion, durch die der unmittelbar über dem Flüssigkeitsspiegel liegende
Dampfraum abgeschlossen wird. Diese Konstruktion besteht im wesentlichen aus
rn1ehreren Schwimmkörpern, die durch ein Gerüst miteinander verbunden sind. Das
Gerüst ist oben mit Blechen bedeckt. Der Dampfraum unterhalb der Deckbleche wird
!seitlich durch vertikal in die Flüssigkeit eintauchende Randbleche abgeschlossen.
Soweit die Schwimmdecke Offnungen enthält, wie Durchbrüche für ein Peilrohr oder
ein Führungsrohr für ein Füllstandsmeßgerät, ist der Dampfraum gegen diese Dff-
mm9en durch schachtartig in die Flüssigkeit eintauchende Wände abgeschlossen.
5.2 ..2 Zur Abdichtung, insbesondere des Ringspaltes zwischen Schwimmdecke und Behäl-
terwand, dürfen an der Schwimmdecke Dichtelemente angebracht sein.
5.2 . 3 Be] ]eerem Lagerbehälter ruht die Schwimmdecke mit mehreren Tragstützen auf
<lern Behälterboden. Durch die Tragstützen darf die Schwimmdecke in zwei ver-
schiedenen Höhenlagen aufgestützt werden (Betriebsstellung; Reinigungs- und
Reparaturstellung).
5.2A foe Schwimmdecke muß insgesamt so beschaffen sein, daß - abgesehen vom zwei-
1en Sumpf die Messung des Flüssigkeitsvolumens nicht wesentlich beeinträchtigt
,wird. Die Messung der Füllhöhe mit der Peileinrichtung nach Nr. 5.1.1 oder mit
einem Füllstandsmeßgerät darf nicht beeinträchtigt werden.
5.J E:inrichtung der Schwimmdecke
5 . 3.1 Die Schwimmdecke muß mit einer Einrichtung versehen sein, die bei aufgestützter
SteHung eine selbsttätige Be- oder Entlüftung des Raumes unter der Schwimmdecke
sicherstem.
5.3 . 2 ,Nenn die Schwimmdecke nach Nr. 5.2.1.2 ausgeführt ist, muß sie mit einer Ein-
richtung versehen sein, die den bei Schwimmlage abgeschlossenen Dampfraum
unterhalb der Abdeckbleche soweit druckentlastet, daß durch den verbleibenden
Uberdruck die Decke nicht nennenswert aus der Flüssigkeit herausgehoben wird.
Ein Druckausgleich soll nicht über das Randblech der Schwimmdecke zustande kom-
men. Die Einrichtung zur Druckentlastung darf mit der nach Nr. 5.3.1 identisch oder
kombiniert sein.
5.3.3 Wenn der Behälter nicht mit einem Peilrohr (Nr. 5.1.1) ausgerüstet ist, muß in der
Schwimmdecke eine Offnung von mindestens NW 150 vorhanden sein, die mit je
einem nach oben und nach unten gerichteten Fangtrichter versehen ist. Durch die
Offnung muß das Peilband ungehindert hindurchgelassen werden können. Diese
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 133
Offnung cicirf deshalb nicht mit Abdichtelementen, wie geschlitzten Membranen, die EO 4-3
den lfoncl.J'.ungsrand am Peilband zerstören oder verschieben können, versehen sein.
5.].4 Der Lc1gerbehülter einschließlich Schwimmdecke muß so eingerichtet sein, daß auch
zur Bestimmung der Dichte der unmittelbar unter der Schwimmdecke befindlichen
Flüssigkeitszone eine Probe gezogen werden kann.
5.3.5 Die an der Schwimmdecke zur Abdichtung gegen die Behälterwand angebaute Ein-
richtung muß in bezug auf die Schwimmdecke lagesicher angebracht sein und darf
keine zu große Reibung verursachen. Dies gilt auch für alle Einrichtungen, die durch
Offnungen der Schwimmdecke durchgeführt sind, wie das Peilrohr, das Führungs-
rohr oder die Einrichtung gegen Verdrehen der Decke. Die durch die Reibung ver-
ursc1chte Anderung der Eintauchtiefe der Schwimmdecke zwischen einer Aufwärts-
und Abwärtsbewegung darf keinen größeren Höhenunterschied des Flüssigkeits-
spiegels üls 5 mm bewirken.
5.3.6 Die Schwimmdecke muß horizontal aufgestützt sein, so daß sie ohne Verkanten
aufschwimmen kcrnn. In der Aufstützstellung muß die Schwimmdecke einen aus-
reichenden A bslc1ncl von festen Tankeinbauten, wie Heizrohren oder Mischeinrich-
tun9en, haben. Die Stützen müssen so angeordnet, angebracht und eingestellt sein,
daß sich in d<~r Aufstützstellung die vertikalen Abstände zwischen einer horizonta-
len Ebene, wie dem Wasserspiegel, der den Behälterboden (ohne Rücksicht auf Ein-
bauten) ~wracle bedeckt, und der Unterseite der Pfannendecke, der Membran oder
der Schw irnmkörper nach Nr. 5.2.1.2 voneinander um nicht mehr als 150 mm unter-
scheickn. Der Unterschied braucht bei Lagerbehältern mit einem Durchmesser von
mehr als 50 m jedoch nicht weniger als 3 0/oo des Durchmessers zu betragen.
5.3.7 Zur Prüfung der vertikalen Abstände nach Nr. 5.3.6 muß der Raum unterhalb der
Decke auch clcmn noch begangen werden können, wenn der Boden des Lagerbehäl-
ters gerade vollsUindi~J mit Wasser bedeckt ist. Hierbei darf der Abstand zwischen
dem Wasserspiegel und der Unterseite der Pfannendecke, der Membran oder der
Bledwbdeck ung nicht kleiner als 1,3 m sein.
5.3.8 Die Tragstülzen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß in ihnen bei
schwimmender Decke keine Luft komprimiert wird und bei aufgestützter Decke
keine Flüssi~Jkeitsreste verbleiben.
5.3.9 Vertikcil unter den am Dachrand angebrachten Hilfspeilstutzen nach Nr. 5.1.3 muß
an der Schwimmdecke je eine horizontal ausgerichtete Hilfspeilplatte angebracht
sein. Diese Platten müssen dauerhaft und möglichst an solchen Teilen der Schwimm-
decke belestigt sein, die bei der Dachbewegung die geringste Verformung erleiden.
Die Hilfspeilplatten müssen einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von minde-
stens 400 mm haben.
5.3.10 Die Schwimmdecken, deren Konstruktion die Ansammlung größerer Kondens-
wassermengen ermöglicht, müssen zur Ableitung dieser Wassermengen eingerichtet
sein.
5.3.11 Die Mannlöcher müssen so bemessen sein, daß auch bei Verwendung einer Leiter
zum Besteigen der Schwimmdecke eine genügend große Offnung verbleibt. Die
Mannlöcher können so ausgerüstet sein, daß sie die nach Nr. 5.3.1 geforderte Be-
oder Entlüft1n1g sicherstellen.
5.4 Einrichtm1g des Lagerbehälters mit Schwimmdach
5.4.1 Der Behälter muß mit einem Peilrohr ausgerüstet sein, das mit Aussparungen nach
Nr. 4.4.4 versehen ist.
5.4.2 Wenn der Behälter zusätzlich zur Peileinrichtung nach Nr. 5.4.1 mit einem Füll-
standsmeßgerät nach Nr. 2.1 EO 4-4 ausgerüstet ist, muß für dieses ein zusätzliches
Rohr mit Aussparungen als Führungsrohr vorgesehen sein. Dieses ist soweit wie
möglich in der Nähe des Peilrohres einzubauen.
5.4.3 Die Anforderun9en nach Nr. 5.1.4, 5.1.5 und 5.1.5.1 gelten entsprechend.
5.5 Aufbau des Schwimmdaches
5.5.1 Das Schwimmdach darf ausgeführt sein als
5.5.1.1 Pontondach mit ringförmigem Schwimmkörper und durchgehendem Unterboden
oder zentraler Membran,
5.5.1.2 Pfannendach,
5.5.1.3 Doppeldeckdach mit durchgehendem Unter- und Oberboden.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 4--3 5.S.2 In der Schwimmlage muß die' Unterseite des Daches mit der Flüssigkeit in Berüh-
rung stehen. Erforderlichenfalls müssen an den Stellen, an denen sich Luft- oder
Gaspolster bilden können, Einrichtungen zur Entlüftung angebracht sein.
5.5.] Die Anforderungen nach Nr. 5.2.2 bis 5.2.4 gelten entsprechend.
5.6 Einrichtung des Schwimmdaches
5.6.1 Auf dem Rand des Schwimmdaches müssen mindestens drei gleichmäßig auf den
Umfang verteilte Peilstutzen (Randpeilstutzen) sowie ein Peilstutzen in der Dach-
m i l.te (Zentralpeilstutzen) angebracht sein.
Diese Peilstutzen müssen mit einer Anlegekante als Bezugsebene versehen sein, um
die Messung des vertikalen Abstandes zwischen dieser Anlegekante und dem Flüs-
siqkeitsspiegel (Lufthöhe) zu ermöglichen.
5.h.2 Wenn das Schwimmdach zusätzlich zu den Dachpeilstutzen zur Messung der Luft-
hölw mit Tauchtiefenmeßgeräten nach Nr. 2.2 EO 4--4 ausgerüstet ist, müssen diese in
der Nöhe der Dachpeilstutzen angeordnet sein .
.5 . G.3 Das Schwimmdach muß mit einer Einrichtung versehen sein, mit der Regenwasser-
ansammlungen ins Freie abgeleitet werden können.
5.6.4 Diü Anforderungen nach Nr. 5.3.1, 5.3.4, 5.3.6, 5.3.7, 5.3.8 und 5.3.11 gelten ent-
sprechend.
Die Anforderung nach Nr. 5.3.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höhen-
unterschied nicht mehr als 10 mm betragen darf.
5.ti.S.1 Betrügt der durch die Umkehr der Bewegungsrichtung des Schwimmdaches ver-
ur~;achtc) Höhenunterschied mehr als 5 mm, so wird im Eichschein (Nr. 10.3.3) an-
gc~geben, daß für diesen Fall bei der Volumenberechnung die Anwendung von
Korrektionen erforderlich sein kann."
h) l n Numm(\r B.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wenn der Behälter mit einer Schwimmdecke oder einem Schwimmdach versehen ist, muß
die Bezeichnung „Lagerbehälter mit Schwimmdecke" oder „Lagerbehälter mit Schwimmdach"
angebracht sein."
i) Nach Nummer 8.3 werden folgende Nummern 8.4 und 8.5 angefügt:
"8.4 Bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke oder mit Schwimmdach dürfen auf dem
Schild nach Nr. 8.1 oder auf einem besonderen Schild angegeben sein
a) die Masse der Schwimmdecke oder des Schwimmdaches,
b) der oder die Aufschwimmbereiche (Zweiter Sumpf; Nr. 2.3),
c) die vorgesehene Flüssigkeit (Flüssigkeiten),
d) der Dichtebereich für die Flüssigkeit,
e) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers der
Schwimmdecke oder des Schwimmdaches.
Die Zahlenwerte für die Angaben nach Buchstabe a und b werden erst nach der
Vermessung aufgebracht.
8.5 Bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke müssen die Hilfspeilstutzen nach Nr. 5.1.3
und bei Lagerbehältern mit Schwimmdach die Dachpeilstutzen nach Nr. 5.6.1 mit
einer laufenden Nummer versehen sein."
j) Nach Nummer 9.2.1 werden folgende Nummern 9.2.2 und 9.2.3 angefügt:
119,2.2 Der Kleinst.raum der Lagerbehälter mit Schwimmdecke wird auf das Volumen, das
500 mm Höhe entspricht, erweitert.
9.2.3 Der Kleinstraum der Lagerbehälter mit Schwimmdach wird auf das Volumen, das
1 000 mm Höhe entspricht, erweitert."
k) In Nummer 10.2.8 wird der Punkt in ein Komma geändert und es werden folgende Nummern
10.2.9 bis 10.2.11 angefügt:
"10.2.9 bei Lagerbehältern mit Schwimmdecke auf der Oberkante der Hilfspeilstutzen nach
Nr. 5.1.3,
10.2.10 bei Lagerbehältern mit Schwimmdach an der Anlegekante der Dachpeilstutzen nach
Nr. 5.6.1,
l 0.2.11 gt~gebenenfalls am besonderen Schild nach Nr. 8.4."
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1971 135
1) In Nummer 10.3.1 wird folgender Satz 2 angefügt: EO 4--3
„Im Eicl1schein der Lagerbehäller mit Schwimmdecke wird für diesen Füllhöhenunterschied
500 mm und für Sch w irnmdachlagerbehälter l 000 mm angegeben."
m) Nach Nummer 10.3.2 wird folgende Nummer 10.3.3 angefügt:
„ 10.3.3 Im Eichschein der Lagerbehälter mit Schwimmdecke oder mit Schwimmdach werden
das Verfahren zur Berechnung des Flüssigkeitsvolumens einschließlich der Anwen-
dung von Korrektionen sowie die durch den zweiten Sumpf (Nr. 2.3) bedingte Unter-
brechung des Meßbereichs angegeben."
2. Anlage 6 erhält. folqende Fassung:
„Anlage 6 EO 6
Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem \\lasser
Inhaltsübersicht
1. Zuldssungsart und Begriffsbestimmungen
2. Meßtechnische Eigenschaften
3. fü1uanforderungen
4. Aufschriften und Stempelstellen
5. Bauartzulassung
6. Eichtechnische Prüfung
7. ZusiHzlich€~ Anforderungen an Volumenmeßgeräte
für Wasser, die ausschließlich eine innerstaatliche
Zulassung erhalten können
7. l Trommelzähler
7.2 Heißwasserzähler
7.3 Verbundzähler
7.4 Wasserdurchflußintegratoren
7.5 Zusatzeinrichtungen
8. Anforderungen für den Einbau der vVasserzähler
9. Ubergangsvorschriften
1. Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
Die Bauarten der Volumenmeßgeräte für Kalt- oder Heißwasser bedürfen der inner-
staatlichen Zulassung.
Die Bauarten von Kaltwasserzählern, die den in Nr. 5.2.5 aufgeführten Anforderungen
genügen, können eine EWG-Zulassung und eine innerstaatliche Zulassung erhalten.
Kaltwasserzähler nach diesen Anforderungen sind Meßgeräte, die ein direktes mecha-
nisches Verfahren benutzen, bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden
oder die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ (Turbinen-
rad, Flügelrad usw.) zur Messung herangezogen werden.
Die Bauarten von Kalt- und Heißwasserzählern, die den Anforderungen der Nr. 7
genügen, können eine innerstaatliche Zulassung erhalten.
Wasser gilt als kalt, wenn die Temperatur zwischen 0 °C und 30 cc liegt.
1.1 Volumendurchfluß
Der Volumendurchfluß (nachstehend „Durchfluß" genannt) ist der Quotient aus dem
den Zähler durchfließenden Wasservolumen und der Durchflußzeit. Das Volumen wird
ausgedrückt in Kubikmeter oder Liter, die Zeit in Stunden, Minuten oder Sekunden.
1.2 Abgegebenes Volumen
Das abgegebene Volumen während einer beliebigen Zeit ist die gesamte Wassermenge,
die während dieser Zeit durch den Zähler geflossen ist.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 6 1.3 Größter Durchfluß: Qrnax
Der größte Durchfluß Omax ist der größte Durchfluß, mit dem der Zähler während
be9renzter Zeiträume ohne Beschädigung, unter Einhaltung der Fehlergrenzen und
obne Uberschreiten des einzuhaltenden größten Druckverlustes arbeiten kann.
1.4 Nenndurchfluß: Qn
Der Nenndurchfluß On ist gleich dem halben Wert des größten Durchflusses Omax· Aus-
gedrückt in Kubikmeter durch Stunde dient er zur Kennzeichnung des Zählers.
Bei Nenndurchfluß Q 11 muß der Zähler unter normalen Bedingungen, d. h. im Dauer-
betrieb und im unterbrochenen Betrieb, unter Einhaltung der Fehlergrenzen arbeiten
können.
1.5 Kleinster Durchfluß: Qrnin
Der kleinsle Durchfluß Qmin ist der Durchfluß, von dem ab der Zähler die Fehlergrenzen
Pinhcillen muß. Er wird in Abhängigkeit von Qn festgelegt.
1.6 Belasl.u ngsbereich
Der Bc~lilstungsbereich eines Wasserzählers wird begrenzt durch den größten Durch-
fluß Qrnax und den kleinsten Durchfluß Qmin· Er wird in zwei Zonen, den sogenannten
unteren und oberen Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehler-
grenzen gelten.
1.7 Ubergangsdurchfluß: Qt
Der Ubergangsdurchfluß Ot ist der Durchfluß, der den unteren vom oberen Belastungs-
bereich trennt und bei dem eine Unstetigkeit der Fehlergrenzen auftritt.
l .B Eichfehlergrenze
Die Eichfehlergrenze ist der höchste Fehlerwert, der bei der Bauartzulassung und der
Eichung eines Wasserzählers zulässig ist.
1.9 Druckverlust
Unter Druckverlust ist die Druckdifferenz zu verstehen, die durch den Wasserzähler in
der Leitung verursacht wird.
2. Meßtechnische Eigenschaften
2 .1 Eichfehlergrenze
Die Eichfehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Qmin bis Qt,
Ot selbst ausgenommen, beträgt ± 5 °/o des abgegebenen Volumens.
Die Eichfehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich Qt bis einschließ-
lich Qmax beträgt ± 2 °/o des abgegebenen Volumens.
2.2 Metrolouische Klassen
Die \Nasserzähler werden je nach Wert der vorstehend definierten Größen Qmin und Qt
gemäß fol9ender Tabelle in drei metrologische Klassen eingeteilt:
Klasse
< 15 m /h
3
~ 15 m 3 /h
Klasse A
Wert von Qrnin 0,04 Qn 0,08 Qn
Wert von Ot 0,10 On 0,30 On
Klasse B
Wert von Qmin 0,02 On 0,03 Qn
Wert von Qt 0,08 Qn 0,20 Qn
--
Klasse C
Wert von Qmin 0,01 Qn 0,006 Qn
Wert von 01, 0,015 On 0,015 Qn
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 137
3. Bauanforderungen EO 6
3.1 Allgemeine Bauanforderungen
Die Zähler müssen so gebaut sein, daß bei normalen Betriebsbedingungen
a) die Funklionsfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die Sicherung gegen Be-
trug,
b) die Erfüllung der Vorschriften dieser Anlage
gewährleistet sind.
Kann ein unbeabsichtigtes Zurückströmen des Wassers durch die Zähler vorkommen,
so dürfen diese hierdurch weder beschädigt noch in ihren meßtechnischen Eigensdlaftetl
beeinträchtigt werden; sie müssen dabei jedoch eine rückläufige Bewegung des ZähL-
werks ausführen.
3.2 Werkstoffe
Der Wasserzähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszwe(k ,ge•-
eigneten Festigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen. Insgesamt muß der Zähler aus
Werkstoffen bestehen, die gegen die normale innere und äußere Korrosion beständig
und erforderlichenfalls durch eine geeignete Oberflächenbehandlun,g geschützt sind
Temperaturschwankungen des Wassers innerhalb der Grenzwerte der Betriebsternpe-
raturen dürfen die für den Wasserzähler verwendeten Werkstoffe nicht beeif!_träch-
tigen.
3.3 Dichthci l Druckfestigkeit
Die Zähler müssen einem gleichmäßigen Betriebsdruck, für den sie konstruiert sind,r
d. h. dem maximalen Betriebsdruck, ohne Beeinträchtigung ihrer Arbeitsweise,, ohne
Leckverluste, ohne daß eine Durchlässigkeit der Wandungen eintritt und ohne bleE-
bende Verformung ständig standhalten. Der Mindestwert dieses Uberdruckes beträ9t
10 bar.
3.4 Druckverlusl
Der durch den Zähler verursachte Druckverlust wird bei den Bauartzulassungsprüfun-
gen ermittelt und darf in keinem Falle höher sein als 0,25 bar bei Nenndurchfluß und
1 bar bei größtem Durchfluß.
Die Bauarten werden entsprechend den Prüfergebnissen in vier Gruppen eingeteilt" je
nachdem, ob ihr Druckverlust bei größtem Durchfluß einen der nachstehenden MaxirnaJ-
werte einhält:
1,0 0,6 0,3 und 0, 1 bar
Dieser Wert wird im Zulassungsschein angegeben.
3.5 Zählwerk
Das Zählwerk muß eine sichere, einfache und eindeutige Ablesung der gemessenen
Wassermenge in Kubikmeter durch einfaches Aneinanderreihen der Anzeigen der ein-
zelnen Zählglieder ermöglichen.
Die Wassermenge wird angegeben
entweder
a) durch die Stellung eines oder mehrerer Zeiger vor Ziffernblättern mit Skalenkreis,
b) durch nebeneinanderstehende Ziffern in einem oder mehreren Fenstern
oder
c) durch eine Kombination der beiden Systeme.
Das Kubikmeter und seine Vielfachen werden durch schwarze Farbe gekennzeichnet,
dezimale Teile des Kubikmeters durch rote Farbe.
Die tatsächliche oder scheinbare Höhe der nebeneinanderstehenden Ziffern darf nicht
kleiner als 4 mm sein.
Bei der Anzeige durch nebeneinanderstehende Ziffern (Typ b und c) müssen alle sicht-
baren Ziffern von unten nach oben fortschreiten. Ein beliebiges Ziffernzählglied muß
um eine volle Einheit fortschreiten, wenn das nächstniedrige Zählglied das letzte Zehn-
tel seines Umlaufs ausführt; bei Typ c darf die Rolle mit dem im Rang niedrigsten
Zählglied kontinuierlich fortschreiten. Die vollen Kubikmeter müssen deutlich angezeig~
werden.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 6 Bei Zeigerskalen (Typ a und c) ist die Drehrichtung des Zeigers die des Uhrzeigers.
Der in Kubikmeter ausgedrückte Skalenwert jedes Zählgliedes muß nach Werten von
10n fortschreiten, wobei n eine - negative oder positive - ganze Zahl oder Null ist,
derart, daß Dekaden (Dezimalzahl) entstehen. Neben jedem Zählglied sind folgende
Bezeichnungen angegeben:
X 1 000, X 100, X 10, X 1, X 0,1, X 0,ül, X 0,001.
In beiden Fällen (Zeigerskalen oder nebeneinanderstehende Ziffern)
ist das Einheitenzeichen m 3 auf dem Zifferblatt oder unmittelbar neben der Ziffer-
anzeige anzugeben;
muß das am schnellsten laufende - noch visuell ablesbare - Zählglied, das als
Prüfzählglied gilt und dessen Skalenwert der sogenannte „Eichwert" ist, kontinuier-
lich fortschreiten. Dieses Prüfzählglied kann ständig vorhanden sein oder vorüber-
gehend durch Hinzufügen neuer Teile gebildet werden. Ein vorübergehend hinzu-
gefügtes Prüfzählglied darf keinen nennenswerten Einfluß auf die meßtechnischen
Eigenschaften des Zählers haben.
Der Teilstrichabstand für den Eichwert darf nicht kleiner als 1 mm und nicht größer als
5 mm sein. Die Skale wird verkörpert
durch Teilstriche gleicher Dicke, die jedoch nicht größer sein darf als ein Viertel des
Achsabstands zweier benachbarter Teilstriche. Die Teilstriche dürfen sich nur durch
ihre Länge voneinander unterscheiden;
oder durch Kontraststreifen, deren Breite konstant und gleich dem Teilstrichabstand
ist.
3.6 Anzahl der Ziffern und Größe des Eichwerts
Das Zählwerk muß ohne Rückkehr in die Nullstellung ein Volumen registrieren kön-
nen, das mindestens dem in Kubikmeter ausgedrückten Volumen von 1 999 Betriebs-
stunden bei Nenndurchfluß entspricht.
Der Eichwert muß den Wert 1 X 10n ms, 2 X 10n ms oder 5 X 10n ms darstellen. Er muß
hinreichend klein sein, damit bei der Eichung einerseits gewährleistet werden kann,
daß die Meßunsicherheit nicht mehr als 0,50/o des abgegebenen Volumens beträgt
(wobei ein Ablesefehler angenommen wird, der die Hälfte des kleinsten Teilstrich-
abstands nicht überschreitet) und andererseits bei dem kleinsten Durchfluß nur eine
relativ kleine Menge erforderlich ist, damit die Prüfung bei diesem Durchfluß nicht
länger dauert als 1,5 Stunden.
Eine besondere Einrichtung (Stern, Scheibe mit Marke usw.) kann vorgesehen werden,
um eine Bewegung des Meßwerks bereits feststellen zu können, bevor sie auf dem
Zählwerk deutlich sichtbar zu erkennen ist.
3.7 Justiereinrichtung
Die Zähler können mit einer Justiereinrichtung versehen sein, durch die das Verhältnis
zwischen dem angezeigten und dem abgegebenen Volumen geändert wird. Diese Ein-
richtung ist vorgeschrieben bei Zählern, bei denen die Wirkung der Wassergeschwin-
digkeit auf ein umlaufendes Organ zum Messen benutzt wird.
3.8 Beschleunigungseinrichtung
Einrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb von Qmin
sind unzulässig.
4. Aufschriften und Stempelstellen
4.1 Kenndaten des Zählers
Jeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften, die auf dem
Gehäuse, dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusam-
mengefaßt oder getrennt angebracht sein können, tragen:
a) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke,
b) Kennbuchstaben der metrologischen Klasse und der Nenndurchfluß Qn in Kubik-
meter durch Stunde,
c) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers,
Kr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 J39
d) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung, EO 6
e) das Zulassungszeichen,
f) den maximalen Betriebsdruck in Bar, wenn dieser höher sein kann als 10 bar,
g) die Angabe ,,V" oder „H", falls der.Zähler nur in senkrechter (V) oder waagerechter
(H) Stellung einwandfrei arbeitet.
4.2 Hauptstempelstelle
An einem \.vichtigen Teil (in der Regel am Gehäuse), das ohne Auseinandernehmen des
Zählers sichtbar ist, muß eine Stelle zur Anbringung der Eichstempel vorgesehen sein.
4.3 Sicherungsstempelstellen
Die Zühler müssen mit Sicherungseinrichtungen versehen sein, die plombiert werden
können, so daß sowohl vor als auch nach dem ordnungsgemäßen Einbau des Zählers
ein Auseinandernehmen oder Eingriffe in den Zähler oder seine Justiereinrichtung
ohne Beschädigung di('ser Sicherungseinrichtung nicht möglich sind,
5. Bauartzulassung
5.1 Verfahren
Das Verfahren für die Bauartzulassung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der
Eichordnung.
5.2 Bauartprüfungen
Nachdem an Hand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist, daß die Bauart
den Anforderungen dieser Anlage entspricht, wird eine Anzahl Geräte Prüfungen im
Laboratorium unter folgenden Bedingungen unterworfen:
5.2.1 Anzahl der zu prüfenden Zähler
Die Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler. ist aus nachstehender Tabelle
ersichtlich:
Nenndurchfluß Qn in m 8 /h Anzahl der Zähler
Qll ~ 5 10
s<Qn .~ 50 6
SO<Qn ~ 1000 2
Qn > 1000 1
5.2.2 Druck
Bei den meßtechnischen Prüfungen (Nr. 5.2.4) muß der Druck am Zählerausgang hoch
genug sein um Kavitation zu verhindern.
11
5.2.3 Prüfeinrichtung
Die Zähler werden im allgerneinen einzeln geprüft auf jeden Fall jedoch so, daß die
11
jeweiligen Eigenschaften jedes Zählers eindeutig in Erscheinung treten.
Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit - unter Berück-
sichtigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen - die
größte relative Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,20/o nicht
übersteigt.
Die größte zulässige relative Meßunsicherheit der Prüfanlage beträgt 50/o bei der Druck-
messung und 2,5 0/o bei der Messung des Druckverlust-es.
Die relative Schwankung des Durchflusses darf während jeder Prüfung im Bereich von
Qmin bis Qt 2,5 0/o und im Bereich von Qt bis QmaK 5 0/o nicht übersteigen .
Die Prüfanlage muß durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
5.2.4 Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge:
1. Dichtheitsprüfung,
2. Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß, wobei eine etwaige
Druckabhängigkeit festgestellt und die für den betreffenden Zählertyp normalen und
vom Hersteller vorgesehenen Einbaubedingungen (gerade Leitungslängen vor und
hinter dem Zähler, Drosselstellen, Hindernissen usw.) berücksichtigt werden,
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 6 3. Ermittlung der Druckverluste,
4. beschleunigte Abnutzungsprüfung.
Die Dichtheitsprüfung umfaßt die beiden nachstehenden Prüfungen:
a) Jeder Zähler muß einem Dberdruck von 16 bar oder einem Dberdruck gleich dem
1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und
ohne Austreten von Sickerflüssigkeit standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f);
b) jeder Zähler muß einem Dberdruck von 20 bar oder einem Dberdruck gleich dem
Doppelten des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder
Blockieren des Meßwerks standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f).
Die Prüfungen nach 2. und 3. müssen eine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten
ergeben, um die Kurven für den gesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen
zu können.
Die beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
Nenn-
Anzahl der Betriebs- Zeit für
durchfluß Prüf- Art der Stillstands- dauer Anlauf und
durchfluß Prüfung Unter-
On brechungen
zeiten bei Prüf- Drosselung
m 3 /h durchfluß
Qn unter- 100 000 15 s 15 s 0,15 · (Qn)
brachen Sekunden*)
Minimum 1 s
oll::;; 10
2 Qn ununter- 100h
brachen
Qn ununter- 800h
brochen
On> 10
2Qn ununter- 200h
brochen
*) (Qn) ist zahlenmäßig gleich dem Wert Qn in m 3/h.
Vor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden die Meßfehler min-
destens bei folgenden Durchflüssen festgestellt:
Qrnin Qt 0,3 Qn 0,5 Q 11 1 Qn 2 On
Bei jedem Versuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zeiger
oder die ·Rolle mit' dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und
etwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.
5.2.5 Bedingungen für die Erteilung der Bauartzulassung
Eine Wasserzählerbauart wird zugelassen, wenn
a) sie die Anforderungen der Nr. 2 bis 5 erfüllt,
insbesondere
b) die unter 1. bis 3. vorgesehenen Prüfungen zeigen, daß sie den meßtechnischen
Anforderungen und den Bauanforderungen der Nr. 2 und 3 entspricht,
c) jede Einzelprüfung bei der beschleunigten Abnutzungsprüfung ergibt, daß
-- im Vergleich zur ursprünglichen Kurve zwischen Qt und Qmax keine größere Ab-
weichung der Meßwerte als 1,5 0/o und zwischen Qmin und Qt keine größere Ab-
weichung als 3 0/o auftritt,
- eine Fehlergrenze des Zählers von ± 6 0/o zwischen Qmin und Qt und von ± 2,5 0/o
zwischen Qt und Qmax eingehalten wird.
Die in Prozent angegebenen Werte sind jeweils auf das abgegebene Volumen bezogen.
6. Eichtechnische Prüfung
Die Vorschriften von Nr. 5.2.3 müssen erfüllt sein, die Zähler können jedoch in Reihe
geschaltet sein. In diesem Fall muß der Druck im Austrittsstutzen aller Zähler so hoch
sein, daß keine Kavitation eintritt, und es können besondere Maßnahmen gefordert
werden, durch die jede gegenseitige Beeinflussung der Zähler vermieden wird.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 141
Die Anlage kann automatische Einrichtungen, Abzweigungen, Querschnittsverminde- EO 6
rungen usw. aufweisen, vorausgesetzt, daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden
Zähler und den Prüfbehältern klar abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kon-
trollierbar bleibt.
Für die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden, doch
darf bei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung der-
selben stattfinden, die nicht mit Nr. 5.2.3 vereinbar ist.
Bei Prüfbehältern, die in mehrere Kammern unterteilt sind, müssen die Zwischenwände
so sein, daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 0/o variiert, je nachdem,
ob die Nachbarkammern voll oder leer sind.
Die eichtechnische Prüfung umfaßt eine Prüfung der Richtigkeit, die mindestens bei
drei Durchflüssen durchgeführt wird:
a) zwischen 0,9 Qmax und Qrnax•
b) zwischen Qt und 1,1 Qt,
c) zwischen Qmin und 1,1 Qrnin·
Bei der erstgenannten Prüfung wird der Druckverlust gemessen. Er muß unterhalb des
im Zulassungsschein angegebenen Wertes bleiben.
Bei jeder Prüfung gelten die Fehlergrenzen von Nr. 2.1.
Bei jedem Meßvorgang muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zei-
ger oder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt
und periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.
Haben alle festgestellten Fehler das gleiche Vorzeichen, so muß der Zähler so justiert
sein, daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Eichfehlergrenze übersteigen.
7. Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Wasser, die ausschließlich eine
innerstaatliche Zulassung erhalten können
7.1 Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler
Mehrere Meßkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt
durch aufeinanderfolgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des
Zählwerks entsprechend dem Volumen einer Meßkammer fortschreitet.
7.1.1 Das Volumen einer Meßkammer muß 1 · 1Qn l, 2 · 10n 1 oder 5 · 10n 1 betragen, wobei n
eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
7.1.2 Das Volumen der einzelnen Meßkammern darf durch Verdrängungskörper (Justierein-
richtung) justierbar sein.
7.1.3 Der Skalenwert des Zählwerks muß gleich dem Meßkammervolumen sein.
7.1.4 Der Zähler muß mit einem Lot oder einer Libelle zur Ausrichtung der horizontalen
Lage der Meßkammerachse versehen sein, wenn sich die Anzeige bei einer Schräg-
stellung im Verhältnis 1 : 10 um mehr als den Betrag der Eichfehlergrenze ändert.
7.1.5 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 1 6/o des Nenndurchflusses, die obere
Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
7.1.6 Hinsichtlich Druckfestigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
7.1.7 Die Eichfehlergrenzen betragen:
± 1 0/o des abgegebenen Volumens.
7.2 Heißwasserzähler
Heißwasserzähler sind Zähler für Wasser mit einer Temperatur von mehr als 30 °C.
Sie müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 in dem auf dem Zähler angegebenen Tem-
peraturbereich einhalten.
Die Belastungsbereichsgrenzen werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
7.3 Verbundzähler
sind Meßgeräte, bei denen zwei Wasserzähler unterschiedlichen Nenndurchflusses
durch eine selbsttätige Umschalteinrichtung kombiniert sind.
Durch die Umschalteinrichtung wird je nach Volumendurchfluß das Wasser entweder
nur durch einen der beiden oder durch beide Wasserzähler geleitet.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 6 7.:u Die Umschalteinrichtung muß in Durchflußrichtung hinter dem größeren Zähler (Haupt-
zähler) angeordnet sein.
7.3.2 Der größte Durchfluß Omax des kleineren Zählers (Nebenzähler) muß größer als der
kleinste Durchfluß Qmin des größeren Zählers sein.
7.3.3 Die Umschaltung muß im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.
Auch während des Umschaltvorganges muß der Verbundzähler die Fehlergrenzen ein-
halten.
7.3.4 Die Belastungsbereichsgrenzen der Verbundzähler sind
a) untc~re Belastungsbereichsgrenze: kleinster Durchfluß des Nebenzählers
b) Ubergangsdurchfluß: Ubergangsdurchfluß des Hauptzählers
c) obere Belastungsbereichsgrenze: größter Durchfluß des Hauptzählers
7.3.5 Der Druckverlust beim größten Durchfluß darf nicht größer sein als:
7.3.5.1 Bei Verbundzählern mit einem Woltmanzähler mit parallel zur Rohrachse
angeordneter Laufradachse als Hauptzähler 0,5 bar
7.3.5.2 Bei Verbundzdhlern mit einem Woltmanzähler mit senkrecht zur Rohrachse
angeordneter Laufradachse als Hauptzähler 1 bar
7.3.6 Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Um-
schalteinrichtung
a) der Nenndurchfluß und der Typ oder die metrol0gische Klasse des Hauptzählers,
b) der Nenndurchfluß und die metrologische Klasse des Nebenzählers und
c) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen
angegeben sein.
7.3.7 Die Hauptstempelstelle muß sich bei Verbundzählern an sichtbarer Stelle an der Um-
schalteinrichtung befinden.
7.3.8 Als Nebenzähler darf ein geeichter oder beglaubigter Wasserzähler des Nenndurch-
flusses und der metrologischen Klasse, die hierfür zugelassen sind, angebaut sein.
7.4 Wasserdurchflußintegratoren
sind Meßgeräte, mit denen das Volumen von in Rohrleitungen strömendem Wasser
durch selbsttätige Integration des unmittelbar gemessenen Volumendurchflusses über
der Zeit bestimmt wird. Die Anforderungen werden bei der Bauartzulassung fest-
gelegt.
7.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen, wie Druckwerke, Mengeneinstellwerke, Münzwerke, Fernzähl-
werke, Volumendurchflußanzeiger, Impulsgeber, dürfen an Wasserzähler oder Volu-
mendurchflußintegratoren für Wasser angebaut sein. Jedoch müssen die Meßgeräte
mit den angebauten Zusatzeinrichtungen zur Eichung gestellt werden.
8. Anforderungen für den Einbau der Wasserzähler
8.1 Die Gesamtanlagen müssen so ausgeführt sein, daß bei den Messungen das Meßwerk
der Zähler (ausgenommen Trommelzähler) stets vollständig gefüllt ist. Umgehungs-
leitungen um den Zähler sind nur dann zulässig, wenn sie für den normalen Betrieb
nicht benutzbar sind.
8.2 Bei Woltmanzählern muß in Durchflußrichtung vor dem Zähler eine störungsfreie
gerade Rohrstrecke von der Nennweite des Zählers angeordnet sein. Die Länge
dieser Rohrstrecke muß mindestens das 3fache der Nennweite betragen.
8.3 Hinter Woltmanzählern - außer Verbundzählern - dürfen sich unmittelbar hinter
dem Zähler keine sprunghaften Querschnittseinengungen befinden.
·8.4 Befinden sich in der Leitung unmittelbar vor der Einlaufstrecke von Woltmanzählern
nach Nr. 8.2 Absperreinrichtungen, die im Betrieb zur Drosselung benutzt werden,
Kreiselpumpen oder Raumkrümmer, so muß auß•erdem ein zur Beseitigung des da-
durch bedingten Strömungsdralls geeigneter Gleichrichter vor der Einlaufstrecke
eingebaut sein.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 143
Unmittelbar vor und hinter den Woltmanzählern dürfen Absperrschieber eingebaut EO 6
sein, wenn sie im Betrieb immer voll geöffnet sind.
Befinden sich in der Leitung unmittelbar vor der Einlaufstrecke eines Woltmanzählers
mit senkrecht zur Rohrachse angeordneter Laufradachse Rohrkrümmer, so muß die
Länge der Einlaufstrecke mindestens das 5fache der Nennweite betragen, oder es muß
eine Einrichtung eingebaut sein, die Verzerrungen in der Strömungsgeschwindigkeits-
verteilung ausgleicht.
9. Ubcrgangsvorschriften
9.1 Scheibenzähler, Ringkolbenzähler und Flügelradzähler für Kaltwasser mit einem Nenn-
durchfluß von weniger als 15 m 3/h, deren Bauart nicht zugelassen ist, dürfen, auch
wenn sie nicht den Anforderungen dieser Anlage entsprechen, bis zum 31. Dezember
1981 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1989 nachgeeicht werden, wenn sie vor dem
31. Dezember 1976 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sind.
Scheibenzähler, Ringkolbenzähler, Flügelradzähler und Woltmanzähler für Kaltwasser
mit einem Nenndurchfluß von 15 m 3/h und größer, deren Bauart nicht zugelassen ist,
dürfen, auch wenn sie nicht den Anforderungen dieser Anlage entsprechen, bis zum
31. Dezember 1981 erstgeeicht und ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden,
wenn sie vor dem 31. Dezember 1978 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden
sind.
Die Zähler müssen jedoch bei der Eichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 einhalten,
wobei bezüglich der Belastungsbereiche für Woltmanzähler der Nennweite 80 und
größer mit senkrecht zur Rohrachse angeordneter Laufradachse die Festlegungen der
Nr. 2.2, Klasse B, und für die übrigen Zähler die Festlegungen der Nr. 2.2, Klasse A,
gelten. Als Nenndurchfluß ist hierbei das 0,5fache der für diese Zähler festgelegten
größten Durchflüsse (Nennbelastungen) einzusetzen.
9.2 Auf Flügelradzähler, die durch eine Doppelbezeichnung wie 3/5, 7/10 usw. als Groß-
bereichszähler besonders gekennzeichnet sind, deren Bauart jedoch nicht zugelassen
ist, wird Nr. 9.1 Abs. 1 entsprechend angewendet.
Die Zähler müssen bei der Eichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 in einem Belastungs-
bereich einhalten, dessen obere Grenze durch die größere der beiden als größten
Volumendurchfluß aufzufassenden Kennzahlen, und dessen untere Grenze und Uber-
gangsdurchfluß durch die kleinere Kennzahl gemäß Nr. 2.2, Klasse A, bestimmt werden.
9.3 Scheibenzähler, Ringkolbenzähler, Flügelradzähler, Woltmanzähler und Verbundzähler
für Kaltwasser, deren Bauarten vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der
Eichordnung zugelassen worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und
ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden.
Die Zähler müssen den Bauanforderungen der jeweiligen Zulassung entsprechen und
die Fehlergrenzen in den dabei festgelegten Prüfbereichen einhalten.
9.4 Verbundzähler, die nicht durch ein Zulassungszeichen auf der Umschalteinrichtung ge-
kennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und ohne zeitliche
Begrenzung nachgeeicht werden, auch wenn das durchfließende Wasservolumen wäh-
rend der Umschaltung meßtechnisch nicht voll erfaßt wird. Jedoch darf in diesem Fall
die für die Umschaltung benötigte Volumendurchflußspanne nicht größer als 2 0/o des
größten Durchflusses des Hauptzählers sein.
Für den Umschaltbereich dieser Verbundzähler sind keine Fehlergrenzen festgelegt.
Im übrigen gelten die Anforderungen der Nr. 2.1, 7.3.1, 7.3.2, 7.3.4 und 7.3.7.
Wenn Hauptzähler und Umschalteinrichtung für den Transport getrennt werden müs-
sen, ist außerdem auf dem Bezeichnungsschild der Umschalteinrichtung die Fabrik-
nummer des Hauptzählers .anzugeben.
9.5 Wasserzähler, die die Voraussetzungen der Nr. 9.1, 9.2, 9.3 und 9.4 erfüllen, dürfen
auch mit angebauten Zusatzeinrichtungen geeicht werden.
9.6 Für Anlagen mit Wasserzählern, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung
der Eichordnung eingerichtet worden sind, brauchen die besonderen Anforderungen
nach Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 nicht erfüllt zu werden.
1.44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 6 9.7 füs zum 1. Juni 1981 sind
9.7.1 abweichend von Nr. 3.5 Zählwerke zu]ässjg, bei denen
a) die Ziffern sich von oben nach unten bewegen, sofern das durch einen Richtungs-
pfeil angegeben ist,
b) der Teilstrichabstand 0,8 mm beträgt;
9.7.2 abweichend von Nr. 3.6 Zähler mit einer Höchstdauer der Prüfung bei dem kleinsten
Durchfluß von 7 Stunden zulässig."
3. Anlage 10 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
EO 10-3 „Abschnitt 3
SPlbsltülige zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern
(Förderbandwaagen)
Inhaltsübersicht
l. Zulassungsart
2. Definition
3, Begriffsbestimmungen
4. Meßtechnische Merkmale
5. Abgrenzung des Bereichs der Genauigkeitsklassen
6. Fehlergrenzen
7. Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen
8. Bauanforderungen
9. Bezeichnungen und Aufschriften
l 0. Bauart.zulassung
11. EWG-Ersteichung
] 2. Empfohlene Bauvorschriften für die Praxis
13. Uberg angsvorschriften
1. Zulassungsart
Die Bauarten der Förderbandwaagen können eine EWG-Zulassung und eine inner-
staafüche Zulassung erhalten.
2. Definition
In Bandförderer eingebaute Waagen zum kontinuierlichen Wägen sind selbsttätige
Waagen, mit denen bei laufendem Förderband das Gewicht eines Wägegutstroms
ohne systematische Unterteilung desselben ermittelt werden soll. Diese Waagen
werden Förderbandwaagen genannt.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 AB gemeines
Pür Förderbandwaagen gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage 9 Nr. 2, sofern
sie den Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts nicht widersprechen.
3.2 Einteilung
3.2.1 Nach der Art der MengenfeststeHung
3.2.1.1 Addierende Förderbandwaagen
Förderbandwaagen, deren Rechenwerk eine Addition der aufeinanderfolgenden Teii-
]asten ausführt, die jeweils einem bestimmten Abschnitt des Förderbandes ent-
sprechen.
3.2.1.2 Integrierende Förderbandwaagen
Förderbandwaagen, deren Rechenwerk eine Integration des Produkts aus linearer
Bandbelast.ung und Bandgeschwindigkeit über der Zeit ausführt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 145
3.2.2 Nach der Art des Lastträgers {Waagenbrücke) EO 10-3
3.2.2.1 Einbau-Förderbandwaagen
Förderbandwaagen, deren Waagenbrücke nur ein Teil des Bandförderers ist.
3.2.2.2 Band-Brückenwaagen
Förderbandwaagen, deren Waagenbrücke der gesamte Bandförderer ist.
3.3 Bestandteile der Förderbandwaagen
3.3.1 Hauptbestandteile
3.3.1.1 Bandförderer
Einrichtung zum Transport des Wägeguts mittels eines Förderbandes, das über Rol-
len geführt wird.
3.3.1.1.1 Tragrollen
Rollen, über die sich das Förderband auf das feste Gestell stützt.
3.3.1.1.2 Wägerollen
Rollen, über die sich das Förderband auf die Waagenbrücke stützt.
3.3.1.2 Wägezelle
Eine nichtselbsttätige Waage als Ganzes oder ein Teil davon oder jede andere Ein-
richtung, die über das Gewicht des Wägeguts eine Information liefert.
3.3.1.3 Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung
Einrichtung, die mit dem Förderband verbunden ist und Informationen entweder ent-
sprechend der Fortbewegung einer bestimmten Bandlänge oder entsprechend der
Bandgeschwindigkeit liefert.
3.3.1.3.1 Wegnehmer
Der mit dem Förderband ständig in Verbindung stehende Teil der Einrichtung zum
Ubertragen der Förderbandbewegung.
3.3.1.4 Rechenwerk
Einrichtung zum Addieren von Teillasten oder zum Integrieren des Produktes aus
linearer Bandbelastung und Bandgeschwindigkeit entsprechend den Informationen,
die von der Wägezelle und der Einrichtung zur Ubertragung der Förderbandbewegung
geliefert werden.
3.3.1.5 Anzeigeeinrichtung des Rechenwerks (Mengenzählwerk)
Einrichtung, die die Informationen des Rechenwerks erhält und das Gewicht des ge-
förderten vVägeguts anzeigt.
3.3.1.5.1 Mengenzählwerk ohne Nullrückstelleinrichtung (Summenzählwerk)
Mengenzählwerk, das das Gesamtgewicht des geförderten Wägeguts anzeigt.
3.3.1.5.2 Mengenzählwerk mit Nullrückstelleinrichtung
Mengenzählwerk, das das Gewicht des während einer begrenzten Zeit geförderten
Wägeguts anzeigt.
3.3.1.5.3 Zusatz-Mengenzählwerk
Mengenzählwerk mit gröberer Teilung als die des Summenzählwerks, das das
Gesamtgewicht des über einen längeren Zeitraum geförderten Wägeguts anzeigen
soll. Diese Einrichtung kann mit einer Nullrückstelleinrichtung versehen sein.
3.3.1.5.4 Kontrollzählwerk
Mengenzählwerk mit feinerer Teilung als das Summenzählwerk. Es wird bei Kon-
trollen verwendet.
3.3.1.6 Nullstelleinrichtung der Förderbandwaage
Einrichtung, mit der die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband für jeweils
volle Förderbandumläufe nullgestellt werden kann.
Die Nullstelleinrichtung kann nichtautomatisch, halbautomatisch oder automatisch
sein.
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 3.3.1.6.1 Null-Anzeigeeinrichtung
Zur Nullstelleinrichtung gehörendes zusätzliches Mengenzählwerk, mit dem die
Nullstellung der Förderbandwaage bei leer!aufendem Förderband kontrolliert wer-
den kann.
3.3.1.6.2 Nichtautomatische Nullstelleinrichtung
Einrichtung zur Beobachtung, Einstellung und Kontrolle der Nullstellung der Förder-
bandwaage durch Bedienungspersonal.
3.3.1.6.3 Halbautomatische Nullstelleinrichtung
3.3.1.6.3.1 Einrichtung, die nach Erhalt eines manuellen Befehls die Förderbandwaage auto-
matisch nullstellt, oder
3.3.1.6.3.2 Einrichtung, die nach Erhalt eines manuellen Befehls den Wert angibt, um den die
Nullstelleinrichtung verstellt werden muß.
3.3. l .6.4 Automatische Nullstelleinrichtung
Einrichtung, die die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband ohne Eingreifen
von Bedienungspersonal automatisch nullstellt.
3.3.2 Zusd t.zcinrichtungen
3.3.2.1 Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung (Momentanbelastungsanzeiger)
Einrichtung zur Anzeige der in jedem Augenblick auf die Wägezelle einwirkenden
Belastung.
'.:U.2.2 Anzeigeeinrichtung für die Förderstärke
Einrichtung, die in jedem Augenblick die Förderstärke anzeigt, indem sie entweder
das Gewicht des pro Zeiteinheit geförderten Wägeguts oder jeweils den prozentualen
Anteil der maximalen Förderstärke anzeigt.
3.3.2.3 Einrichtungen zur Funktionskontrolle
Einrichtungen zur Kontrolle bestimmter Funktionen, insbesondere durch:
Simulation einer konstanten Belastung des leerlaufenden Förderbandes (Leerlauf-
Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht),
Vergleich von zwei Integrationen bei konstanter Belastung in gleichen Zeit-
räumen,
Anzeige einer Uberschreitung der Höchstlast oder der maximalen Förderstärke,
Hinweis an den Benutzer auf einen Funktionsfehler, besonders in der elektrischen
Einrichtung.
3.3.2.4 Einrichtung zur Regelung des Förderstroms
Einrichtung zur Sicherstellung eines programmierten Förderstroms.
3.3.2.5 Mengeneinstellwerk
Einrichtung zur Unterbrechung der Wägegutzufuhr, wenn das gewogene Wägegut
einen vorher eingestellten Wert erreicht.
3.3.2.6 Bcmdbewegungs-Simulator
Hilfseinrichtung zur Prüfung von Förderbandwaagen ohne Bandförderer, durch die
eine Förderbandbewegung simuliert wird.
4. Meßtechnische Merkmale
4.1 Teilungswert des Mengenzählwerks
In Masseneinheiten ausgedrückter Wert
bei Analoganzeige, des kleinsten Skalen teils: (d 1),
bei Digitalanzeige, der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben:
(dt(d'
4.2 Tei lu n~Jswert d 0 der Null-Anzeigeeinrichtung
Der Teilungswert d 0 der Null-Anzeigeeinrichtung ist der in Einheiten ausgedrückte
Wert
bei Analoganzeige, des kleinsten Skalenteils der Null-Anzeigeeinrichtung,
bei Digitalanzeige, der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben der
Null-Anzeigeeinrichtung.
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 147
4.3 Wirk sdnie Briickenlünge (L) EO 10--3
Achsabstand der äußersten Wägerollen der Waagenbrücke, erhöht um die halben
Achsabsti:inde dieser Wägcrollen von der am nächsten liegenden Tragrolle des För-
derbandes vor und hinter der Waagenbrücke.
4.4 Wägezyk lus
Ablcmf der Funk lionsphasen bei der Addition jeder Teillast, nach der alle Teile des
Rechenwerks das erste Mal in die Ausgangsstellung bzw. in den Ausgangszustand
zurückgekehrt sind.
4.5 Ilöchstlast (Mcrx) und Mindesllast (Min) der Wägezelle
4.5.1 Höchstlast
c;rößle mornentarw Nettolast auf dem Förderband, die die Wägezelle wägen soll.
4.5.2 Mindestlast
Nettolast, unterlrnlb der die Verwendung der Meßergebnisse der Wägezelle das
Wägeerrwlrn is d(:S Mengenzfihlwerks mit einem zu großen relativen Fehler behaften
kann.
4.5.3 Wüqebereich der Wd.gezelle
Der durch Mi ndPsllast und Höchsllast begrenzte Bereich.
4.6 Mdxirmlle (Q 11 ,:,J nnd minimale (QmiiJ Förderstärke
4.6.1 Maximale Pördersl.ürke
Die bei Höchstlast der Wägczelle und größter vorgesehener Bandgeschwindigkeit
erreichte Fürderstärke.
4.6.2 Minimale Förderstärke
Wert der Förderstärke, bei dessen Unterschreitung die Wägeergebnisse mit zu
großen rdativen Fehlern behaftet sein können.
4.7 Mi Lllerer Prüffürderslärke (Qe)
Quotient aus der abgewogenen Last (C) und Prüfdauer (t).
C
Qe = t
4.8 Kleinste Abgabemf!nge
Kleinsle Wägegutmenge, unterhalb der das Wägeergebnis einen Fehler aufweisen
kann, der die Fehlergrenzen für alle Förderstärken zwischen maximaler und mini-
maler Förderstärke überschreitet.
4.9 Größte lineare Bandbelastung
Quotient aus der Höchstlast der Wägezelle und der wirksamen Brückenlänge
Max
L
5. Ah9renztu1g des Bereichs der Genauigkeitsklassen
5.1 Genauigkeitsklassen
Förderbandwaagen werden in zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt:
Klasse 1
Klasse 2
5.2 Einstuf un~;
Die Einstufung erfolgt nach den meßtechnischen Merkmalen und Eigenschaften der
Förderbandwaagen.
5.2.1 Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 1
5.2.1.1 Teilungswert des Mengenzählwerks
Der Teilungswert des Mengenzählwerks ist
kleiner oder gleich 1/2 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abg,e-
wogenen Menge,
größer oder gleich l/50 000 dieser Menge.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 !i.2.1.2 Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung
Ohne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen, ist .
bei Analoganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/20 000 der in einer
Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge,
bei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/40 000 dieser Menge.
5.2.2 Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 2
5.2.2.1 Teilungswert des Mengenzählwerks
Der Tc>ilungswert des Mengenzählwerks ist
kleiner oder gleich 1/1 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abge-
wogenen Menge,
~Jrößer oder gleich 1125 000 dieser Menge.
5.2.2.2 Tci lungswert der Null-Anzeigeeinrichtung
Ohne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen, ist
bei Am1loganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/10 000 der in einer
Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge,
bei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/20 000 dieser Menge.
5.2.3 Forrn der Teilungswerte
Der Teilungswert muß der Form
1 · 10n, 2 · 10n, 5 · 10n entsprechen, wobei der Exponent n eine positive oder negative
ganze Zahl oder Null ist.
Der Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung und des Kontrollzählwerks braucht
jedoch diese Vorschrift nicht zu erfüllen.
5.2.4 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht
Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten die in 5.2.1.2, 5.2.2.2
und 5.2.3 für die Null-Anzeigeeinrichtung angegebenen Bedingungen auch für die
Einrichtung, auf der der Kontrollwert angezeigt wird.
5.2.5 Minimale Förderstärke
Die minimale Förderstärke beträgt 20 °/oder maximalen Förderstärke.
6. Fehlergrenzen
Förderbandwaagen, die bei leerlaufendem Förderband einwandfrei auf Null einge-
stellt sind, haben für jede Wägegutmenge, die größer oder gleich der kleinsten Ab-
gabemenge ist, nachstehend angegebene Eichfehlergrenzen nach plus und minus.
6.1 Eichfehlergrenzen
6.1.l Klasse 1
0,5 °/o der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 °/o und 100 °/o
der maximalen Förderstärke.
6.1 .2 Klasse 2
l 0/o der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 0/o und 100 °/o
d<>r maximalen Förderstärke.
7. Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen
7.1 Ist die Anzeigeeinrichtung, die bei der Kontrolle verwendet wird, digital, werden die
Fehlergrenzen um einen Ziffernschritt dieser Einrichtung vergrößert.
7.2 Bei Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken müssen die Wägeergeb-
nisse jedes einzelnen Mengenzählwerks die Fehlergrenzen einhalten.
Die Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen für dieselbe Menge Wäge-
gut muß kleiner oder gleich folgenden Werten sein:
einem zmernschritt der Digitalanzeige, wenn die Wägeergebnisse von zwei
Digital-Anzeigeeinrichtungen geliefert werden;
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 149
dem Absolutwert der Fehlergrenze, wenn die Ergebnisse jeweils von zwei EO 10-3
Analog-Anzeigeeinrichtungen geliefert werden;
dem größeren der beiden folgenden Vi/erte:
dem Absolutwert der Fehlergrenze oder
einem Ziffernschritt der Digitalanzeige,,
wenn die Er9ebnisse jeweils von einer Analog- und einer Digital-Anzeigeein-
richtung geliefert werden.,
7.3 Simulc:ltionsprüfungen
7.3.1 Fehler9renzen bei Simulationsprüfungen
7.3.1.1 Klasse 1
Bei allen Pördersl.ürken zwischen 5 °/o und 20 °/oder maximalen Förderstärke:
0,07 °/o der während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge;
bei allen Förderstärken zwischen 20 0/o und 100 °/oder maximalen Förderstärke:
0,35 °/oder abgewogenen Menge.
7.3.1.2 Klasse 2
Dei alh~11 f<'ördt~rslärken zwischen 5 0/o und 20 0/o der maximalen Förderstärke:
0, 14 °/o der wi:i.hrend der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge;
bei allen Förderslärken zwischen 20 0/o und 100 0/o der maximalen Förderstärke:
0,7 °/o der abgewogenen Menge.
7.3.2 Fehler infolge der Simulation der Bandbewegung
Bei der Simulation der für die Prüfung benötigten Bandgeschwindigkeiten darf der
relative Fehler infolge der Simulation nicht größer sein als 20 0/o der Fehlergrenzen
für das simulierte Wägeergebnis.
Dieser Fehler ist in den Fehlergrenzen nach Nr. 7.3.1 enthalten.
7.3.3 Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung der simulierten
Bandgeschwindigkeit
Bei jeder Ceschwindigkeitsänderung des Bandbewegungssimulators, die einer Ände-
rung von bis zu ± 10 °/o der Bandgeschwindigkeit, für die die Förderbandwaage
gebaut ist, entspricht, darf sich der relative Fehler der durch die Simulation erhal-
tenen Wägeergebnisse um höchstens 1/5 der Fehlergrenzen nach Nr. 7.3.1 ändern.
7.3.4 Abweidrnn9 zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung des Angriffspunkts
derselben Belastung
Bei Eüner mit der Konstruktion der Waagenbrücke verträglichen Änderung des
Angriffspunkts derselben Belastung darf die Abweichung zwischen zwei Wäge.;
ergebnissen nicht größer sein als der Absolutwert der Fehlergrenze.
7.3.5 Nullstellung
Bei jeder Vorlast, die durch die N uHstelleinrichtung ausgeglichen werden kann, müs-
sen nach Nullstellung der Förderbandwaage die Wägeergebnisse die Fehlergrenzen
einhalten.
7.3.6 Einflußgrößen
7.3.6.1 Temperatur
Förderbandwaagen müssen nach vorheriger Nullstellung die Vorschriften über die
Fehlergrenzen für jede praktisch konstante Temperatur im Bereich von - 10 °C bis
40 °C erfüllen. Für Sonderzwecke dürfen sie jedoch hiervon abweichende Tempe-
raturbereiche aufweisen. In diesem Fall muß der Temperaturbereich mindestens 30 °C
betragen und ist auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben. Bei den Prüfungen wer-
den die Temperaturen als konstant angesehen, wenn ihre Schwankungen nicht mehr
a]s 5 "C je Stunde betragen.
Förderbandwaagen müssen so beschaffen sein, daß ihre Nullanzeige bzw. bei Förder-
bandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht der Kontrollwert
bei einer Temperaturänderung von 10 °C unter der Voraussetzung, daß der Tempe-
ratur9radient nicht größer ist als 5 °C je Stunde, um nicht mehr als
0,07 °/o in Klasse 1,
0,14°/o in Klasse 2
von der Menge abvveicht,, die während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke
c1b9ewogen worden wäre.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 7.3.6.2 Einfluß des elektrischen Versorgungsnetzes
Förderbandwaagen müssen ohne zwischenzeitliche Nullstellung die Vorschriften über
die Fehlergrenzen innerhalb folgender Netzschwankungen einhalten:
-150/o bis+ 100/o der Nennspannung,
± 2 0/o der Nennfrequenz.
7.3.6.3 Andere Einflußgrößen
Förderbandwaagen müssen im normalen Betrieb die Vorschriften über die Fehler-
grenzen auch dann erfüllen, wenn sie durch besondere Aufstellungsbedingungen von
Faktoren (Erschütterungen, Witterungseinflüsse usw.) beeinflußt werden, die in
Nr. 7.3.6.1 und 7.3.6.2 nicht aufgeführt sind.
7.3.7 Meßtechnische Eigenschaften
7.3.7.1 Unveränderlichkeit
Die Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen bei derselben Belastung,
die unter gleichen Bedingungen auf die Waagenbrücke aufgebracht wird, darf nicht
größer sein als der Absolutwert der Fehlergrenze.
7.3.7.2 Beweglichkeit des Rechenwerks
Bei allen Förderstärken von der minimalen bis zur maximalen Fötderstärke müssen
die Wägeergebnisse bei zwei Belastungen, die sich um die Größe der Fehlergrenze
der betreffenden Last voneinander unterscheiden, um mindestens fünf Zehntel des
der Lastdifferenz entsprechenden rechnerischen Wertes voneinander abweichen.
7.3.7.3 Beweglichkeit der Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird
Während einer Prüfdauer von jeweils 3 Minuten muß die Differenz zwischen dem
bei unbelasteter Waagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis, das für eine
aufgelegte oder abgenommene Last erhalten wird, welche gleich dem nachstehend
aufgeführten Bruchteil der Höchstlast ist, deutlich erkennbar sein:
0, 1 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,2 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7.3.7.4 Stabilität der Nullstellung
7.3.7.4.1 Kurzzeitstabilität
Nach 5 Prüfungen mit einer Betriebsdauer von jeweils 3 Minuten bei unbelasteter
Waagenbrücke darf die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Er-
gebnis den nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler
Förderstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten:
0,0025 '0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,005 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7 .3. 7.4.2 Langzeitstabilität
Bei Wiederholung der Prüfungen nach 7.3.7.4.1 nach dreistündigem Betrieb bei un-
belasteter Waagenbrücke unter stabilen Prüfbedingungen und ohne zwischenzeitliche
Nullstellung darf
- die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Ergebnis die unter
Nr. 7.3.7.4.1 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten;
die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten aller Ergebnisse (Er-
gebnisse nach Nr. 7.3.7.4.1 und nach dem ersten Gedankenstrich dieser Nummer)
den nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler För-
derstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten:
0,0035 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,007 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7.3.7.5 Zusatz-Mengenzählwerk
Zusatz-Mengenzählwerke
dürfen das Funktionieren der Förderbandwaage nicht beeinträchtigen,
- müssen so gebaut sein, daß sie richtige Ergebnisse anzeigen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 151
7.3.7.6 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht EO 10-3
Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht gelten
bei der Leerlaufkontrolle die in Nr. 7.3.7.3 und 7,3.7.4 angegebenen Bedingungen.
Die maximal zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus die-
sen Bedingungen.
7.4 Prüfungen am Aufstellungsort
Die Fehlergrenzen verstehen sich für jede Wägegutmenge, die mindestens gleich der
kleinsten Abgabemenge ist.
7.4.1 Wegnehmer
Der Wegnehmer muß so ausgeführt sein, daß zwischen ihm und dem Förderband
praktisch kein Schlupf auftritt.
7.4.2 Kontrollwaage--
Die zur Prüfung mit dem für die Förderbandwaage vorgesehenen Wägegut ver-
wendete Kontrollwaage muß es ermöglichen, daß die abgewogene Menge mit einem
Fehler kontrolliert wird, der höchstens 20 °/o der Fehlergrenze beträgt.
7.4.3 Wert der kleinsten Abgabemenge
Die kleinste Abgabemenge ist mindestens gleich dem größten der drei Werte:
- bei maximaler Förderstärke bei einem Umlauf des Bandes abgewogene Menge
oder
- 2 0/o der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder
200 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 1,
1 0/o der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder
100 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 2.
7.4.4 Meßtechnische Eigenschaften
7.4.4.1 Änderung der relativen Fehler
Die Abweichung zwischen den relativen Fehlern mehrerer Wägeergebnisse, die bei
praktisch gleicher Förderstärke und im wesentlichen äquivalenten Wägegutmengen
unter den gleichen Bedingungen erzielt worden sind, darf nicht größer sein als der
absolute Wert der Fehlergrenze.
7.4.4.2 Fehlergrenzen der Nullstellung
Die Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird, darf nach einer ganzen Zahl
von Bandumläufen keinen größeren Wert anzeigen als den nachstehend aufgeführten
Bruchteil der Menge, die während der Versuchsdauer bei maximaler Förderstärke
gefördert würde:
0,1 °/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,2 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7.4.4.3 Beweglichkeit der Einrichtung, mit der die Nullstellung angezeigt wird
Bei Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen, mit einer Dauer
von nicht mehr als 3 Minuten, muß die Differenz zwischen dem bei unbelasteter
Waagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis, das für eine aufgelegte oder
abgenommene Last erhalten wird, welche gleich dem nachstehend aufgeführten
Bruchteil der Höchstlast ist, deutlich erkennbar sein:
0,1 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,2 °/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7.4.4.4 Stabilität der Nullstellung
Nach fünf Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen und
deren Betriebsdauer möglichst nahe an 3 Minuten liegt, darf bei unbelasteter Waa-
genbrücke die Abweichung zwischen dem größten und dem kleinsten Ergebnis den
nachstehend aufgeführten Bruchteil der Menge nicht überschreiten, die in einer
Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde:
0,0035 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,007 0/o bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
7.4.4.5 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht
Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten bei der Leerlaufkon-
trolle die in Nr. 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.4.4.4 angegebenen Bedingungen. Die maximal
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus diesen Bedin-
gungen.
Förderbandwaagen mit einer Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit einem Zusatzgewicht
entsprechend 20 0/o der Höchstlast der Wägezelle müssen die Bedingungen nach
Nr. 7.4.4.2 außerdem im Nullpunkt erfüllen.
7.5 Ubc~rsichtstabelle der wichtigsten meßtechnischen Vorschriften
KLASSE 1 KLASSE 2
Teilungswert des
Mengenzählwerks (dt oder dtd) Cmax < < Cmax Cmax Cmax
50
OOO _ dt oder dtd _
2
OOO
25 OOO S dt oder dtd S l OOO
(vgl. 5.2)
Cmax Cmax
Analoganzeige d 0 S Analoganzeige do S
20 000 10 000
Teilungswert der
Null-Anzeigeeinrichtung (do) . . .
D1gitalanze1ge d 0 < -Cmax
- . . .
D1g1talanze1ge do
<
_
Cmax
(vgl. 5.2) - 40000 20 000
und do S dt oder dtd und do S dt oder dtd
Eichfehlergrenzen
(Prüfungen mit Wägegut) 10,50/oC 1 °/o C
Anwendungsbedingungen für
die Fehlergrenzen (vgl. 7)
SIMULA TIONSPRUFUNGEN
(vgl. 7.3)
Fehlergrenzen (vgl. 7.3.1)
___ für Omax < Q < Omax 0,07 °/o Omax X t
20 - - 5
0,140/o Omax Xt
„ Omax/ Q 0,35°/o C
-- 1ur--•·,
5 -· Omax 0,70/o C
Temperatur (vgl. 7.3.6.1)
Abweichung der Nullanzeige
0 ,07 0/o Omax Xt 0,140/o Omax Xt
bei einer Temperaturänderung
von 10 °C
Beweglichkeit der Einrichtung, die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und
mit der die Nullstellung belasteter Waagenbrücke
angezeigt wird (vgl. 7.3.7.3)
0,10/o Max 1 0,20/o Max
muß deutlich erkennbar sein
Stabilität der Nullstellung
bei Prüfungen von jeweils 3 Minuten
(vgl. 7.3.7.4)
Kurzzeitstabilität Abweichung'.': 0,00250/o Cmax I Abweichung'.': 0,0050/o Cmax
--· Langzeitstabilität Abweichung S 0,00350/o Cmax Abweichung S 0,0070/o Cmax
PRUFUNGEN AM
AUFSTELLUNGSORT (vgl. 7.4)
Wert der kleinsten Abgabe- ~ 1 Bandumlauf bei Omax ~ 1 Bandumlauf bei Omax
menge (vgl. 7.4.3) ~ 20/o Cmax ~ 10/o Cmax
~ 200 dt oder dtd ~ 100 dt oder dtd
Beweglichkeit der Einrichtung, die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und
mit der die Nullstellung an- belasteter Waagenbrücke
gezeigt wird (vgl. 7.4.4.3) 0,10/o Max 1 0,20/o Max
muß in höchstens 3 Minuten deutlich erkennbar sein
Stabilität der Nullstellung bei Prüfungen, die einer ganzen Zahl von Bandumläufen
(vgl. 7.4.4.4) entsprechen und deren Dauer möglichst nahe an
3 Minuten liegt
Kurzzeitstabilität Abweichung S 0,0035 °/o Cmax J Abweichung S 0,007 °/o Cmax
C abgewogene Last t = Prüfdauer in Stunden
0
Cmax in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogene Last
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 153
8. Bauanforderungen EO 10-3
Förderbandwaagen müssen haben:
einen Bandförderer,
eine Wägezelle,
eine Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung,
ein Rechenwerk,
ein Summenzählwerk,
eine Nullstelleinrichtung.
Nullstelleinrichtungen von Förderbandwaagen müssen eine vom Summenzählw~rk
getrennte Null-Anzeigeeinrichtung oder eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zu-
satzgewicht aufweisen, wenn
vom Summenzählwerk nur positive Werte angezeigt werden oder
der Teilungswert des Summenzählwerks bei Förderbandwaagen der Klasse 1
größer ist als der Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung nach Nr. 5.2.1.2 und
bei Förderbandwaagen der Klasse 2 nach Nr. 5.2.2.2.
8.1 Sicherheit der Arbeitsweise
8.1.1 Verbot von Ei gen sd1aften, die eine betrügerische Anwendung begünstigen können
Förderbandwaagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Verwendung in
betrügerischer Absicht begünstigen können.
8.1.2 Unmöglichkeit einer Verstellung oder einer Störung der Arbeitsweise
Sowohl mechanische als auch elektromechanische Förderbandwaagen müssen so ge-
baut sein, daß eine Verstellung oder ein Funktionsfehler in der Regel nicht auf-
treten kann, es sei denn, daß diese Verstellung oder diese Störung leicht festzustellen
ist.
8.1.3 Sicherheit der Bedienung
Bedienungseinrichtungen an Förderbandwaagen müssen so gebaut sein, daß sie
normalerweise keine anderen Stellungen einnehmen können als diejenigen, die für
sie vorgesehen sind, es sei denn, daß während der Verstellung jede Anzeige und
jeder Abdruck verhindert wird.
8.1.4 Mengenzählwerke, die in einer gewissen Entfernung angebracht sind, müssen mit
Einrichtungen versehen sein, mit denen die Anforderungen nach Nr. 8.8 erfüllt wer-
den können.
8.2 Bandförderer
8.2.1 Bandbrückenwaage
Der Bandförderer muß solide gebaut sein und ein starres Ganzes bilden. Wird die
Halterung der Rollen als einziger Lasthebel der Wägezelle verwendet, so muß das
Wägegut an der Klinkstelle dieses Hebels zugeführt werden.
8.2.2 Einbau-Förderbandwaage
Das Gestell des Bandförderers muß solide gebaut sein. Die Förderstrecke muß in
jedem Längsschnitt ein solches Profil haben, daß das Förderband immer so auf den
Wägerollen aufliegt, daß ein korrektes Wägen gewährleistet wird. Am Bandförderer
muß gegebenenfalls eine Einrichtung zur Reinigung des Förderbandes angebracht
sein, deren Stellung und Arbeitsweise die \Nägeergebnisse nicht beeinflussen darf.
8.2.3 Besondere Aufstellungsbedingungen
Förderbandwaagen müssen so beschaffen sein, daß das Wägeergebnis weder durch
die Anordnung der Förderbandrollen noch durch die Beschaffenheit oder die Mon-
tage des Bandes, noch durch die Wägegutzuführung verfälscht wird.
8.2.3.1 Förderbandrollen
Erforderlichenfalls sind wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Korrosion und Ver-
schmutzung vorzusehen.
Die oberen Mantellinien der Rollen einer Rollengruppe müssen praktisch in einer
Ebene liegen.
Die Förderbandrollen müssen so angeordnet sein, daß kein Gleiten des Wägeguts
auftritt.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I
EO 10-3 8.2.3.2 Förderband
8.2.3.2.1 Lineares Bandgewicht
Das lineare Bandgewicht muß praktisch konstant sein. Die Bandverbindungen dürfen
keine Funktionsstörungen verursachen.
8.2.3.2.2 Die Bandlänge und die Bandgeschwindigkeit müssen so sein, daß die Nullstellung in
höchstens 3 Minuten geprüft werden kann.
Kann diese Vorschrift jedoch auf Grund des Förderbandes nicht eingehalten werden,
so muß die Förderbandwaage mit einer halbautomatischen oder einer automatischen
Nullstelleinrichtung versehen werden.
8.2.3.2.3 Die Bandgeschwindigkeit darf um nicht mehr als 5 0/o von den Bandgeschwindigkeiten
abweichen, für die die Förderbandwaage gebaut ist.
8.2.3.3 Wirksame Brückenlänge
Die Förderbandwaage muß so gebaut sein, daß die wirksame Brückenlänge im Betrieb
unveränderlich bleibt.
Einrichtungen zur Einstellung der wirksamen Brückenlänge müssen durch Stempelung
gesichert werden können.
8.2.3.4 Bandspannung
Die Bandspannung muß an einem gegebenen Punkt der Förderstrecke praktisch kon-
stant sein.
Sie muß so sein, daß unter normalen Betriebsbedingungen das Band auf der Antriebs-
rolle praktisch nicht gleiten kann,
8.2.3.5 Einwirkung des Wägeguts
Die Zuführung des Wägeguts darf die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen.
8.3 Wägezelle
8.3.1 Allgemeines
Die Wägezelle muß für ihren Verwendungszweck geeignet sein. Sie muß erforder-
lichenfalls gegen die Wirkung zufälliger Belastungen geschützt werden, die die
Höchstlast übersteigen.
Der Lastaufnehmer muß so konstruiert sein, daß bei allen Arten der Wägegutzufüh-
rung zusätzliche Fehler nicht auftreten können. ·
8.3.2 Auswägeeinrichtung
Die Auswägeeinrichtung muß kontinuierlich von Null bis zu einem Gewichtswert
arbeiten, der mindestens gleich der Höchstlast ist.
Die Wägung darf erst beginnen, wenn sich die Wägezelle unter normalen Betriebs-
bedingungen befindet.
8.4 Einrichtung zum Ubertragen der Förderbandbewegung
Der Wegnehmer (Nr. 3.3.1.3.1) muß so beschaffen sein, daß die Ergebnisse nicht durch
den Schlupf des beladenen oder unbeladenen Bandes verfälscht werden können.
Eine diskontinuierliche Information muß Bandabschnitten entsprechen, 'die gleich oder
kleiner als die wirksame Brückenlänge sind.
Eine kontinuierliche Information darf - außer zu Kontroll- und Einstellzwecken -
nicht durch eine vom Förderband unabhängige Information ersetzt werden.
8.5 Mengenzählwerk mit oder ohne Druckeinrichtungen
8.5.1 Beschaffenheit der Anzeige
Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen müssen eine sichere, leichte
und eindeutige Ablesung der Wägeergebnisse durch einfaches Nebeneinanderstellen
der Ziffern gestatten und mit dem Namen oder dem Einheitenzeichen der betreffen-
den Masseneinheit versehen sein. Die Nullrückstellung des Summenzählwerks darf
nicht möglich sein.
8.5.2 Teilungswert der Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken mit oder oh-
ne Druckeinrichtungen
Der Teilungswert des oder der Analog-Anzeigeeinrichtung(en) einer Förderbandwaa-
ge darf nicht kleiner als das Doppelte des Ziffernschritts des oder der Digital-An-
zeigeeinrichtung( en) sein.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 155
Digital arbeitende Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen einer Förder- EO 10-3
bandwaage müssen den gleichen Ziffernschritt haben.
8.5.3 Form der Wägeergebnisse bei Digitalanzeige
Die digitale Anzeige des Wägeergebnisses darf nur in Form aneinandergereihter
Ziffern erfolgen.
8.5.4 Sicherung der Wägeergebnisse
Die Wägeergebnisse dürfen insbesondere nicht durch unbeabsichtigtes Anhalten des
Bandes oder durch Ausfallen der Energiequelle beeinflußt werden.
8.5.5 Anzeigebereich
Die Summenzählwerke müssen so beschaffen sein, daß sie die Ablesung eines Wertes
gestatten, der mindestens einer nach zehnstündigem Betrieb bei maximaler Förder-
stärke abgewogenen Wägegutmenge entspricht.
8.5.6 Zusatz-Mengenzi:ihlwerke
Der Teilungswert der Zusatz-Mengenzählwerke muß mindestens das Zehnfache des
Teilungswerts des Summenzählwerks betragen, der auf dem Leistungsschild ange-
geben ist. Die Vorschriften von Nr. 5.2 und 8.5.2 gelten für sie nicht.
8.5.7 Einschaltung der Mengenzähl werke
Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen, die nur die positiven Werte
anzeigen, müssen bei leer]aufendem Band abgeschaltet sein.
Das Zu- und Abschalten der Mengenzählwerke muß durch die Förderbandwaage
selbst unter dem Einfluß der Bandbelastung erfolgen.
Mengenzi:ihlwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen, die die positiven und nega-
tiven Werte anzeigen, müssen bei leerlaufendem Band zugeschaltet sein. Sie müssen
so gebaut sein, daß das Wägeergebnis nicht durch Vibrationen verändert werden
kann.
Das Kontrollzählwerk darf nur bei Kontrollen in Betrieb genommen werden.
8.5.8 Kontrollzählwerk
Liegt der Teilungswert des Summenzählwerks über
0,1 °/o des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 1 oder
0,2 °/o des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 2,
so muß die Förderbandwaage mit einem getrennten Kontrollzählwerk versehen sein,
dessen Teilungswert höchstens so groß ist wie die obengenannten Werte.
8.6 Nullstelleinrichtung
Das auf die Waagenbrücke wirkende Gewicht des leerlaufenden Förderbandes muß
ausgeglichen werden können.
8.6.1 Nichtautomatische Nullstelleinrichtung
Nullstelleinrichtungen, die kontinuierlich von Hand betätigt werden können, müssen
so feinfühlig sein, daß eine gradlinige Verstellung um 10 mm oder eine halbe Um-
drehung des Einstellorgans höchstens folgende Änderung bezogen auf eine Stunde
bewirken:
0,1 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert
würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,2 °/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert
würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
Wird die Nullstelleinrichtung diskontinuierlich von Hand betätigt, so darf ein Stell-
schritt höchstens folgende Änderung bezogen auf 1 Stunde bewirken:
0,01 °/oder Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert
würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,02 °/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke geför-
dert würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
Der Richtungssinn einer etwa vorzunehmenden Korrektur muß leicht festzustellen
sein.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 8.6.2 Halbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen
Halbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen müssen so gebaut sein,
daß
die Nullstellung nach einer ganzen Zahl von Bandumläufen erfolgt,
die Beendigung des Vorgangs angezeigt wird,
das Erreichen der Grenzen des Nullstellbereichs signalisiert wird.
Nach beendigter Funktion darf der Einstellfehler für eine Stunde Betrieb folgende
Werte nicht übersteigen:
0, 1 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert
würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 1,
0,2 0/o der Menge, die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert
würde, bei Förderbandwaagen der Klasse 2.
Bei cfon Kontrollen müssen die automatischen Nullstelleinrichtungen außer Betrieb
sein.
8.6.3 Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht
Die Leerlauf-Kontrolleinrichtung arbeitet im wesentlichen mit einem auf die Wäge-
zelle aufgesetzten oder elektrisch simulierten Zusatzgewicht.
Die Einrichtung muß folgende Vorschriften erfüllen:
Das Zusatzgewicht muß durch einen entsprechenden Mechanismus stets in der-
selben Weise zugeschaltet werden.
Das Zuschalten des Zusatzgewichtes darf nur bei leerlaufendem Band möglich sein,
Das Zusatzgewicht muß vor Staub geschützt sein.
Die Leerlaufkontrolle muß stets nach dem gleichen Verfahren ablaufen.
Die Leerlaufkontrolle muß nach einer fest vorgegebenen ganzen Zahl von Band-
umläufen automatisch beendet werden.
Nach Beendigung der Leerlaufkontrolle muß ein Kontrollwert angezeigt werden,
der sich aus der Größe des Zusatzgewichtes und der abgelaufenen Anzahl Band-
umläufe ergibt.
8.6.4 Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht
Förderbandwaagen mit Mengenzählwerken, die nur positive Werte anzeigen, müssen
eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach Nr. 8.6.3 haben. Das Zusatzgewicht muß 5 °/o
der Höchstlast der Wägezelle betragen.
Förderbandwaagen mit Mengenzählwerken, die positive und negative Werte anzei-
gen, dürfen eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach Nr. 8.6.3 haben. Das Zusatzge-
wicht muß 5 0/o oder 20 0/o der Höchstlast der Wägezelle betragen.
8.7 Null-Anzeigeeinrichtung
Die Null-Anzeigeeinrichtung darf die vom Mengenzählwerk angezeigten Ergebnisse
keinesfalls verfälschen.
8.8 Anzeige des Nichteinhaltens der Höchstlast der Wägezelle oder der maximalen oder
minimalen Förderstärke
Wird die maximale Förderstärke oder die Höchstlast überschritten oder die minimale
Förderstärke nicht erreicht, so muß dies in geeigneter Form signalisiert werden.
8.9 Zusatzeinrichtungen
Die Zusatzeinrichtungen dürfen die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen.
8.10 Sicherungsstempelstellen
Die Bauteile der Förderbandwaage, deren Abnahme oder Verstellen einen Einfluß
auf die meßtechnischen Eigenschaften haben, müssen unter den in der Bauartzulas-
sung festgelegten Bedingungen mit Sicherungsstempeln versehen werden können.
9. Bez(-~ichnungen und Aufschriften
Förderbandwaagen müssen nachstehende Angaben tragen, aufgeführt in der Reihen-
folge ihrer Notwendigkeit:
9.1 Grundsätzliche vorgeschriebene Angaben in Klarschrift, in der Sprache des Bestim-
mungslandes
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 157
9.1.1 Name oder Marke des Herstellers EO 10-3
9.1.2 Name oder Marke des Importeurs (bei eingeführten Förderbandwaagen)
9.1.3 Bezeichnung der Förderbandwaage
9.1.4 Baudrt und Herstellungsnummer der Förderbandwaage
9.1.5 Bezeichnung des Wägeguts
9.1.6 Kleinste Abgabemenge ... kg oder t
9.1.7 Anzc1hl der Wägezyklen je Stunde (bei addierenden Förderbandwaagen)
9.1.8 Aufschrift.: ,,Die Förderbandwaage ist mindestens alle drei Stunden auf Null zu stel-
len. Die Kontrolle der Nullstellung muß mindestens ... Umläufe in Anspruch neh-
n1en."
(Die Anzahl der Umläufe für die Kontrolle der Nullstellung wird bei der Bauartzu-
lassung in Ubereinstimmung mit Nr. 7.4.4.4 festgelegt.)
9.2 Grundsätzl ich codierte Angaben
9.2.1 Vorgeschrieben in allen Fällen:
Zeichen der Bi:rnartzulassung
- - Angabe der Cenauigkeitsklasse in der Form 111 oder~
Teilungswert der Analoganzeige in der Form dt=
Ziffernschritt. der Digitalanzeige in der Form dtd =
J fochstlast in der Form Max ...
Maximale Förderstärke in der Form Qmax .. .
Minimale Förderstärke in der Form Qmin .. .
Nenngeschwindigkeit des Bandes in der Form v = ... m/s
Wirksame Brückenlänge in der Form L = ... m
ldenti LJtszeichen auf nicht direkt mit der Förderbandwaage verbundenen Teilen.
9.2.2 Vorgeschrieben in bestimmten Fällen:
-- - Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung in der Form d 0 =
Angabe des Kontrollwerts mit der nach Nr. 7.4.4.2 maximal zulässigen Abwei-
chunq (bei Pörderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht).
9.3 Zusjtzliche Angaben
Entsprechend der besonderen Verwendung der Förderbandwaage können bei der
Bauartzulassung eine oder mehrere der zusätzlichen Angaben gefordert werden.
9.4 Darstellung der Kennzeichen und Aufschriften
Die Kennzeichnungen und Aufschriften müssen unverwischbar und in bezug auf Ab-
messungen, Anordnung und Deutlichkeit so beschaffen sein, daß sie unter normalen
ßE)triebsbedingungen der Förderbandwaagen leicht lesbar sind.
Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle der Förderbandwaage, entweder auf einem in
der Nähe der Anzeigeeinrichtung befestigten Schild oder auf der Anzeigeeinrichtung
selbst, zusammengefaßt anzubringen.
Das Kennzeichnungsschild muß durch Stempel gesichert werden können.
9.5 Stempelstelle
Das Kennzeichnungsschild kann ein Stempelfeld aufweisen. Besitzt es kein Stempel-
feld, so muß ein Stempelschild in seiner Nähe angebracht werden.
10. Bauartzulassung
10.1 Antrag auf Bauarlzulassung
Der Antrag auf Bauartzulassung muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
10.1.1 Meßtechnische Merkmale
10.1.1.1 Bezeichnungen und Aufschriften nach Nummer 9
10.1.l.2 Besondere Merknrnle der Wägezelle
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10---3 10.l .'.2 fü~sd1feibende Unterlagen:
Zusammenstellungszeichnungen oder -skizzen,
gcgebenenf alls Fotografien, Zeichnungen oder Modelle der meßtechnisch wich-
tigen Einzelt.eile,
schenrntische Darstellungen und Beschreibungen, aus denen die Arbeitsweise der
Förderbc1ndwaage klc1r zu ersehen ist.
10.2 Zuldssu ngsprüfung
10.2.1 Sirn uld lionsprüfungen
Diese Prüfungen werden an den Förderbandwaagen mit oder ohne ihren Bandför-
d<~r<!r vorgenommen.
Sie müssen insbesondere eine Beurteilung der Auswirkungen der Einflußgrößen
(Temiwral.ur, Spannung, Frequenz usw.) gestatten, denen die Förderbandwaage bei
norma ](!Tl Betriebsbedingungen ausgesetzt sein kann. Dazu ist der Einfluß dieser
Crößcn Prforderlichenfalls getrennt zu untersuchen.
Die Förderhandwaagen müssen die Vorschriften von Nr. 7.3 erfüllen.
10.'.U Priilung unter normalen Verwendungsbedingungen
Die Prüfungen umfassen insbesondere die Prüfungen mit Wägegut, die im Bereich
von minimaler bis maximaler Förderstärke mit einer Wägegutmenge durchgeführt
werden müssen, die mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht.
Die Förderbandwaagen müssen die Vorschriften von Nr. 7.4 erfüllen.
11. EWG-Ersteichung
Die EWG-Ersteichung der Förderbandwaage wird in zwei Phasen vorgenommen.
l l.1 Erste Phase
Die erste Phase umfaßt folgende Prüfungen:
Prüfung der Ubereinstimmung der Förderbandwaage mit der zugelassenen Bauart
und Kontrolle ihrer Einzelteile,
Prüfung mittels Bandbewegungssimulator, nach Nr. 7.3.1, 7.3.3, 7.3.4, 7.3.5 und
7.3.7, mit Ausnahme von Nr. 7.3.7.4.2.
Bei Bandbrückenwaagen (Nr. 3.2.2.2) wird die Prüfung mit der kompletten Förder-
bandwaage vorgenommen.
Bei Einbau--Förderbandwaagen (Nr. 3.2.2.1) werden die Prüfungen an der Förder-
bandwaage ohne Bandförderer mit Hilfe eines Bandbewegungssimulators vorge-
nommen.
Bei den Prüfungen muß folgendes angegeben werden: Das Wägeergebnis, das sich
nach der Versuchsdauer auf Grund der aufgelegten Normalgewichte ergibt, und die
Anzahl der Wägezyklen oder die durch den Bandbewegungssimulator simulierte ab-
gelaufene Länge des Förderbandes während der Versuchsdauer.
11.2 Zweite Phase
Die Prüfung am Aufstellungsort wird folgendermaßen durchgeführt:
11.2.1 Prüfmöglichkeit
Die Prüfung am Aufstellungsort muß einfach und sicher mit dem Wägegut durch-
geführt werden können. Die Förderbandwaagen sind so aufzustellen, daß sie ohne
Beeinträchtigung ihres normalen Betriebs geprüft werden können.
In der Nähe der zu prüfenden Förderbandwaage(n) muß eine Kontrollwaage
(Nr. 7.4.2) vorhanden sein; bei der Aufbewahrung und dem Transport des Wägeguts
darf kein Wägegut verloren gehen.
11.2.2 Kontrolle des Wegnehmers auf Schlupf
Der Schlupf des Wegnehmers muß durch Messung erfaßt werden, wenn der Verdacht
auf Schlupf besteht.
11.2.3 Prüfung der Nullstellung
Diese Prüfung erfolgt mit einer ganzen Zahl von Bandumläufen nach Nr. 7.4.4.2 und
7.4.4.5.
Nr. 5 T<1g der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 159
11.2.4 Sl.abi I i UH der Nu l lsl:ellung EO 10--3
ßl)i den Prüfungen c1m Anfstellungsort muß die Stabilität der Nullstellung die Vor-
schriften von Nr. 7.4.4.4 erfüllen.
13ei Förderband wuagEm mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht muß die
Le<)rlaulkonLrolle mindestens fünfmal hintereinander durchgeführt werden. Die dabei
fosl.gestelll.c>n Abweichungen vom Kontrollwert müssen unter Anwendung der Vor-
sch rill. nach Nr. 7.4.4.4 unterhalb des rechnerischen Wertes bleiben.
11.2.5 Prüfunqen mit Wi:igegut
Dies<~ Prüfungen sind unter normalen Verwendungsbedingungen bei mindestens
zwei FiirdersUirkPn, die zwischen der minimalen und maximalen Förderstärke liegen,
durdizttführnn. Die bei der Prüfung verwendete Wägegutmenge muß mindestens der
klc!insLc)n i\bgc1lwnwnge entsprechen. Die Gewichtskontrolle der Wägegutmenge
<·rfol~Jt vor oder rwch Durchlauf durch die Förderbandwaage.
12. fanpfohlmw 13duvorscbriflen für die Praxis
Fiirderbil nd Wdctg<~n, die die nachstehenden Vorschriften einhalten, entsprechen den
voran~J<!g,111g<)nen Bt1 ua nf<>rderungen.
12.1 Beso11dPre Aufstellungsbedingungen
F<irdC'rbd1Hl wc1dgen müssen nachstehende Aufstellungsbedingungen erfüllen:
12.1.1 f<ördC'rhdndrollen
Die Hollc)n oder Rollensätze des Bandförderers müssen so angeordnet sein, daß ihre
McJntPllini<!n innerhalb einer Rollengruppe parallel sind. Die in unmittelbarer Nähe
der Endrollen befindlichen Rollen können gegebenenfalls von dieser Vorschrift ab-
weichen. Die Neigung der Achsen der Seitenrollen gegenüber den Achsen der Mit-
telrollen di.irf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 höchstens 20°, bei Förderband-
wac1gen der Klc1sse 2 höchstens 30° betragen.
Die Neigun~r des Längsschnitts durch die Ebene der oberen Mantellinien der Rollen
darf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 nicht größer als 100/o, bei Förderband-
waa~.ien der Klasse 2 nicht größer als 20°/o sein, vorausgesetzt, daß keinerlei Gleiten
des Ffrrderguts auftritt.
Bei Ffoderbandwaagen der Klasse 1 müssen die Wägerollen sowie die unmittelbar
vor und hinter der Waagenbrücke befindlichen Tragrollen auf Kugellagern oder
gleichwPrtiqen Einrichtungen gelagert sein; die Ausrichtung dieser Rollen muß so
sein, <Ji:1ß die Unsicherheit der Parallelität bei einer gegebenen Belastung von bei-
spielsweise ungefähr der Hälfte der Höchstlast höchstens 0,3 mm und die Exzentrizi-
tät höchstens 0,2 mm beträgt.
12.1.2 Förderband
12.l.2.1 Verbindungen
Das Förderband darf aus einem Teil oder aus zwei Teilen mit gleichen Merkmalen
bestehen. Die Verbindungen müssen schräg angesetzt werden, wobei der spitze Win-
kel zwischen Verbindungsstück und Rand des Bandes 45° nicht übersteigen darf.
12.1.2.2 Längen
Die abgewickelte Bandlänge darf nicht größer sein als der kleinere der beiden fol-
genden Werte:
die Strecke, die von einem Punkt des Bandes bei der kleinsten Nenngeschwindig-
keit wührend 11 /~ Minuten zurückgelegt wird,
100 m.
12.1.3 Einwirkung des Wligeguts
Die Waagenbrücke muß in einer Entfernung von der Zuführungseinrichtung ange-
ordnet sein, die etwa das Zwei- bis Fünffache der Entfernung beträgt, die bei Maxi-
malgeschwindigkeit von einem Punkt in einer Sekunde zurückgelegt wird.
12.2 Einrichtung zum Ubertragen der Bandbewegung
Die Messung der der Bandbewegung entsprechenden Länge oder die Messung der
Geschwindigkeit muß an der Innenseite des Bandes erfolgen.
Die Einrichtung zum Dbertragen der Bandbewegung von integrierenden Waagen
nrnß mit einer Einrichtung zum Zählen der Umdrehungen oder Teilumdrehungen des
Wegnehmers versehen werden können.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
EO 10-3 12.3 A11zci9eeinrichtung für die Förderstärke und die momentane Bandbelastung
Die Teile der Skale der Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung oder
für die Förderstärke, die Werten entsprechen, die nicht im Bereich zwischen der mini-
malen und der maximalen Förderstärke liegen, müssen vom übrigen Teil der Skale
unterschieden sein.
Diese Anzeigeeinrichtungen können durch ein Schreibwerk ersetzt oder ergänzt wer-
den, vorausgesetzt, daß dieses die Wägeergebnisse nicht beeinflußt.
Anzei9eeinrichtungen für die momentane Bandbelastung, die zugleich die Förder-
stdrke anzeigen, müssen die Aufschrift tragen:
,,Förderstärke gültig für eine Bandgeschwindigkeit von ... 'm/s".
12.4 Mengenzdhlwerk mit oder ohne Druckeinrichtungen
Die A nzeirJe- und Druckeinrichtungen des Mengenzählwerks, die nur auf positive
Werte des Förderbandes ansprechen, müssen spätestens dann eingeschaltet werden,
wenn 5 °/o der maximalen Förderstärke erreicht sind.
13. D berg angs v orschrift
Förderhemdwaagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der
Eichordnung auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften zur Eichung zugelassen
worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 erstgeeicht werden, wenn sie diese
Vorschriften einhalten. Für die Nacheichung gilt§ 10 Abs. 1."
EO 12 4. In der Anlage 12 Nr. 13.4 werden in der Spalte „Eichfehlergrenzen auf Ausguß" die ersten neun
aufeinanderfolgenden Zahlen werte
II± 0,04; ± 0,08; ± 0,15;
± 0,08; ± 0,15; ± 0,35;
± 0,15; ± 0,35 und ± 0,5"
gestrichen.
EO 15-3 5. Anlage 15 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 werden die Worte „Glas- und Rekordspritzen" durch die Worte „Glas-,
Rekord- und Einmalspritzen" ersetzt.
b) In der Tatwlle der Nummer 1.2 werden die letzten beiden Positionen wie folgt ersetzt:
Nenninhalt Skalenwert
ml ml
„100 2
oder 5
oder 10
oder 20
200 10
oder 20
oder 50"
c) Nummer 2.2 erhi:ilt folgende Fassung:
„2.2 Auf Spritzen für bestimmte Arzneimittel darf eine zusätzliche Einteilung vorhanden
sein, die auf den Arzneimittelgehalt Bezug nimmt."
d) Nummer 4.1 Salz 1 erhält folgende Fassung:
,,4.1 Bei Glas- und Rekordspritzen muß das Glas des Spritzenkörpers spannungsfrei, farb-
los und bei eingefüllter Flüssigkeit gut durchsichtig sein."
e) Nach Nummer 4.4 wird folgende Nummer 4.5 angefügt:
,,4.5 Für Einmalspritzen aus Kunststoffen dürfen nur Werkstoffe nach DIN 13 098, Blatt 1,
Ausgabe Juni 1974, verwendet werden."
f) Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
,,5.5 Bei Spritzen mit Anschlag muß dieser in seiner Lage eindeutig sein."
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 161
g) An Nummer 5.6 wird folgender Satz angefügt: EO 15-3
„Bei Einrnalspri.tzen aus Kunststoffen muß sich der Kolben noch um mindestens 20 °/o
des Nenninhalts über das obere Skalenende hinaus zurückziehen lassen."
h) Nummer G.2 erhält folgende Fassung:
„6.2 Der Teilstrichabstand muß bei einem Skalenwert von 0,01 ml mindestens 0,5 mm
und bei einem Skalenwert von 0,02 ml mindestens 0,8 mm, sonst mindestens 1 mm
betragen."
i) Nummer 6.6 erhält folgende Fassung:
„6.6 Bei Glas- und Rekordspritzen müssen die Teilstriche und Bezeichnungen eingefärbt
sein. Die Farbe darf sich in kochendem Wasser und in reinem Alkohol innerhalb
einer Stunde nicht lösen. Bei allen Spritzen müssen die Teilstriche bei Sterilisation,
im Gebrauch und lwi der Prüfung beständig und unverwischbar bleiben."
k) In Numrner 10.l werden nach dem Wort „Hauptstempelstelle" die Worte „bei Glas- und
Rekordspritzen" eingefügt.
l) In Nummer 10.2 wird ch1s Wort „Spritzen" durch die Worte „Glas- und Rekordspritzen" er-
setzt.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I
S. 1} in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tuge nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1echt
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 18. Januar 1977
Auf Grund des § 30 Abs. 8 und des § 40 a Abs. 4 3. eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeits-
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der kraft erfordert,
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. I S. 1633) ausgeübt, so ist in den Fällen der Nummer 1 das
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Vergleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fäl-
Bundesrates: len der Nummer 2 das günstigste Vergleichsein-
kommen von den in. Betracht kommenden Berufen
und in den Fällen der Nummer 3 ein dem Einsatz an
Erster Abschnitt
Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag des Ver-
Berufsschadensausgleich gleichseinkommens des in Betracht kommenden
Berufes maßgebend.
§ 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
Einkommensverlust Beschädigte die nach diesen Vorschriften in
(1) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag Betracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die
zwischen dem Vergleichseinkommen, das sich aus Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu
dem nach den §§ 2 bis 7 und § 8 ermittelten Durch- berücksichtigen.
schnittseinkommen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des
§3
Bundesversorgungsgesetzes errechnet, und dem der-
zeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zuzüg- Durchschnittseinkommen
lich der Ausgleichsrente. aus unselbständiger Tätigkeit
in der privaten Wirtschaft
(2) Im Falle eines Nachschadens im Sinne des
§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes tritt an (1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnitt-
die Stelle des derzeitigen Bruttoeinkommens aus liche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes
gegenwärtiger Tätigkeit das nach den §§ 7 a und 8 über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBI. I
zu ermittelnde Durchschnittseinkommen der Berufs- S. 429), geändert durch das Gesetz zur Änderung
oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 4. August
den Nachschaden angehören würde. 1971 (BGBI. I S. 1217), vom Statistischen Bundesamt
für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maß-
gebend sind
§2
1. bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht
Vergleichseinkommen kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der
(1) Das Vergleichseinkommen ist nach § 30 Abs. 4 Systematik, die den statistischen Erhebungen
Satz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes aus zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2
dem Durchschnittseinkommen der Berufs- oder oder 3,
Wirtschaftsgruppe zu errechnen, der der Beschä- 2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kom-
digte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver- mende Handwerkszweig und die jeweils zutref-
hältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem fende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste
bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen des in Betracht kommenden Handwerkszweigs
wahrscheinlich angehört hätte. Dieses Durchschnitts- statistisch mit den Verdiensten in der Industrie
einkommen wird ermittelt, wenn der Beschädigte erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter
1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig in der Industrie geltenden Merkmale,
wäre, nach § 3, 3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils
2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4, zutreffende Arbeitergruppe,
3. selbständig tätig wäre, nach § 5. 4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von
Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbil- Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe
dung oder vor Beginn der Berufsausbildung einge- der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
treten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 7 entsprechend der Systematik, die den statisti-
ermittelt. schen Erhebungen zugrund(!) liegt, die Beschäfti-
gungsart als kaufmännischer oder technischer
(2) Hätte _der Beschädigte ohne die Schädigung Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben- oder V.-
berufliche Tätigkeiten oder Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
2. mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliede-
Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, oder rungseinheit nach der Systematik, die den statisti-
Nr. S Tü9 der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 163
sehen Erhebungen zugrunde Läßt sich die Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,
Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 ni.cht und zwar bei Beamten des
bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der Besoldungs- Dienst-
gruppe alters stufe
kaufmännischen und technischen Angestellten
1. einfachen Dienstes
zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in
eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Glie- bis zur Vollendung des
derungsmerkmale maßgebend, die das Statistische 24. Lebensjahrs ...... A2
Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durch- bis zur Vollendung des
schnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat. 58. Lebensjahrs ........ A4 9
vom vollendeten
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brutto-
58.Lebensjahr an .... A5 10
verdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische
Bundesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten 2. mittleren Dienstes
als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsver- bis zur Vollendung des
dienste der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftig- 27. Lebensjahrs ...... A5 2
tengruppen des öffentlichen Dienstes, deren bis zur Vollendung des
Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und 46. Lebensjahrs ...... A7 9
einen ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen
vom vollendeten
haben. Uißt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine
46. Lebensjahr an . . ' . A8 13
Beschäftigtengruppc des öffentlichen Dienstes zum
Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das 3. gehobenen Dienstes
Statistische Bundesamt. für die entsprechende Arbeit- bis zur Vollendung des
nehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder tech- 30. Lebensjahrs ...... A9 3
nische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich bis zur Vollendung des
bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen 40. Lebensjahrs ...... A 10 8
bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe-
vom vollendeten
reichen maßgebend; bei Angesterllten, deren
40. Lebensjahr an ••• $ A 11 14
Beschäftigungsart (Absatz l Satz 2 Nr. 4) nicht
bestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste 4. höheren Dienstes
der kaufmännischen und technischen Angestellten bis zur Vollendung des
zusammen maßgebend. Absatz l Sulz 5 findet 34. Lebensjahrs ...... A 13 4
Anwendung. bis zur Vollendung des
(3) Läßt sich nicht feststellen, in wekhem Wirt- 47. Lebensjahrs ...... A 14 11
schaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung vom vollendeten
tätig wäre, so gilt Absatz 2 Sc1tz 2 und 3 entspre- 47. Lebensjahr an A 15 15
chend. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag
(4) Bei kaufmünnischen und technischen Ange- nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um
stellten, die einen beruflichen Werdegang nach- die Stellenzulage nach Artikel II § 6 des Ersten Ge-
weisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis er- Besoldungsrechts in Bund und Ländern zu erhöhen.
reicht hätten, 'und deren Tätigkeit mit einer Ein-
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
gruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1
Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das
Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt
Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und
als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt
Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,
der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Orts-
und zwar
zuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset- Besoldungs- Lebens-
zes. gruppe altersstufe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei bis zur Volle nd ung des
unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch- , 47 · Lebensjahrs · · · · · · · Rl 4
schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des vom vollendeten
höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkorn- 47. Lebensjahr an •, • • • R2 10
men, es sei denn, daß diese unselbständig Tätigen Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag
eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätig- nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
keit auch ohne die Schädigung nicht ausgeübt hät- höhen.
ten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbil-
dung an einer I-fochschule, deren Abschluß eine (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda-
Voraussetzung für die Einstellung in den höheren ten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der fol-
Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist. genden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des
Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei
§ 4 Besoldungs- Dienst-
gruppe altersstufe
Durchschnittseinkommen im öiientlichen Dienst 1. Unteroffizieren
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das bis zur Vollendung des
Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und 27. Lebensjahrs ..... . A6 2
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Besoldungs- Dienst- der Höchstbetrag
gruppe altersstufe der Grund-
bis zur Vollendung des vergütung in
37. Lebensjahrs ...... A7 6 Vergütungsgruppe
V b (soweit mit der Besoldungs-
bis zur Vollendung des gruppe A 9 des gehobenen Dien-
48. Lebensjahrs ...... AB 12 stes vergleichbar}, V a, IV b, IV a,
vom vollendeten III sowie II b und II a (soweit mit
48. Lebensjahr an .... A9 13 der Besoldungsgruppe A 13 des ge-
2. Offizieren des militär- hobenen Dienstes vergleichbar) . . IV b
fachlichen Dienstes II b und II a (soweit mit der Be-
vom vollendeten soldungsgruppe A 13 des höheren
35. Lebensjahr an A9 9 Dienstes vergleichbar), I b, I a und I Ib
vom vollendeten der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden
41. Lebensjahr an AlO 13 Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist
vom vollendeten um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage
51. Lebensjahr an All 14 nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
nach. besoldungsrechtlichen Vorschriften vom
3. Offizieren 15. März 1971 zu erhöhen.
bis zur Vollendung des
27. Lebensjahrs ...... A9 2 (6) Durchschnittseinkommen ist bei
bis zur Voll end ung des der Endlohn
der Lohngruppe
30. Lebensjahrs ...... AlO 5 ungelernten Arbeitern VI
bis zur Vollendung des angelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . V
34. Lebensjahrs ...... A 11 6
Facharbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . III
bis zur Vollendung des
Meistern und Vorarbeitern im
44. Lebensjahrs ...... A 13 10
Stundenlohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II
bis zur Vollendung des
47. Lebensjahrs ...... A 14 13 der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarif-
regelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem
vom vollendeten
Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März
47. Lebensjahr an .... A 15 15
1971 zu erhöhen.
Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten
nur für Berufsoffiziere. (7) Off entlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um 1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
die Stellenzulage nach Artikel II § 8 Abs. 1 des eines Gemeindeverbands
Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu- oder
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Län- 2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
dern zu erhöhen. Für ehemalige Soldaten auf Zeit, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder
die nach Ablauf der Verpflichtungszeit eine Berufs- eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn
ausbildung durchgeführt hätten, gilt für die Zeit der sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn
mutmaßlichen Ausbildung die zuletzt maßgebliche nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarif-
Einstufung weiter. rechts des Bundes oder eines Landes richtet.
(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- § 5
und Realschulen das Endgrundgehalt der Besol- Durchschnittseinkommen
dungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes aus selbständiger Tätigkeit
zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2.
(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten Tätigen
mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen das Endgrund-
gehalt der
der Höchstbetrag Besoldungsgruppe
der Grund-
vergütung in ohne abgeschlossene Berufs-
Vergütungsgruppe ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A5
X, IX b, IX a und VIII (soweit mit mit abgeschlossener Berufs-
der Besoldungsgruppe A 5 des ein- ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A7
fachen Dienstes vergleichbar) . . . . IX b mit abgelegter Meisterprüfung A9
VIII (soweit mit der Besoldungs-
gruppe A 5 des mittleren Dienstes mit abgeschlossener Mittelschul-
vergleichbar), VII, VI b/VI a, V c ausbildung oder gleichwertiger
oder höherer Schulausbildung
und V b (soweit mit der Besol-
dungsgruppe A 9 des mittleren ohne abgeschlossene Berufs-
Dienstes vergleichbar) . . . . . . . . . . VI b ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A9
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 165
das Endgrund- hätte; sind nach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundes-
gehalt der versorgungsgesetzes Vergleichseinkommen be-
Besoldungsgruppe
mit abgeschlossener Berufs- kanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge
ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 11 den Einkünften gegenüberzustellen.
mit abgeschlossener Hochschul- (2) Bei Beamten, Richtern und Staatsanwälten so-
ausbildung wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor
Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der
bis zur Vollendung des
Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungs-
47. Lebensjahrs . . . . . . . . . . . . . . . A 14
gruppe über der in § 4 Abs. 1 bis 4 für die ent-
vom vollendeten sprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besol-
47. Lebensjahr an . . . . . . . . . . . . . A 15 dungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnitts-
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte einkommen das Grundgehalt der erreichten Besol-
Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 dungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungs-
des Bundesbesoldungsgesetzes zu erhöhen. gruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A
an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-
(2) Eine abgesch loss(!nc) Berufsausbildung, eine ordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrund-
abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene gehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besol-
Hochschulausbi;ldung ist nur zu berücksichtigen, dungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die
wenn sie die Grundlage für dc~n Beruf bildet, auf erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden
dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeord-
auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergeb- nete Dienstalters stufe anzusetzen, andernfalls die
nis in diesem Beruf erheb] ich fördert. Einer Mittel- Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den
schulausbildung ist eine andere Schulausbildung Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-
nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse gesetzes und um die Stellenzulage nach Artikel II
dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätz- § 6 (bei Beamten) bzw. § 8 Abs. 1 (bei Soldaten) des
liche Bedingung<::~n mindestens für das Berufsziel in Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zu
Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittel- erhöhen.
schulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.
(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-
(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab- sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der
satz 1) steht in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt
1. eine zehnjährige Tätigkeit oder ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-
schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt
2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht aus-
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die reichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen
Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Ver-
diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaft- gleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren
liche Ergebnis· der selbständigen Tätigkeit erheblich Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der an-
über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß . gemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom
zu fördern. Hundert geminderte nachgewiesene durchschnitt-
liche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Ar-
§ 6
beit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schä-
digung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädi-
Ermittlung des Durchschnittseinkommens gung auf den Beruf oder vor Beginn des militärischen
in besonderen Fällen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu
(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene
vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei
der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeits-
Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des leistung ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt heran-
§ 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend zuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer
berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkom- Stellung zu zahlen gewesen wäre.
men das Endgrundgehalt einer dieser Stellung an-
gemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsord- § 7
nung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer
des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen.
vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn
Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe
der Berufsausbildung erlittenen Schädigung
sind die vor der Schädigung oder vor der Aus-
wirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf (1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Schulausbildung erlittenen Schädigung in sei-
abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen nem beruflichen Werdegang behindert, so ist das
gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinder- Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgrup-
loser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der pen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die
Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und
bestand als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berück-
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
sichtigung der beruflichen und sozialen Stellung sei- der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet,
ner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Be- gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder
schädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der
ist Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungs- Berücksichtigung des N achschadens angehören
gruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 würde.
_des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüg1ich des Orts- (4) Soweit das nach § 30 Abs. 5 des Bundesver-
zuschlags nach Stufe 2, sorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkom-
bei vermutlichem Abschluß einer men höher ist als das vorher erzielte Erwerbs-
einkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom
Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unter-
das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes schiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden An-
bestimmte Durchschnittseinkommen, passungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an
höheren oder gleichwertigen Schulausbildung jeweils um ein Viertel zu mindern.
(Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für fü~amte des
gehobenen Dienstes beslimmte Durchschnittsein-
kommen, § 8
Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Kürzung des Vergleichseinkommens
Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte und des Durchschnittseinkommens
Durchschnittseinkommen. (1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
dem vermutlichen Abschluß der beruflichen Aus- sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des
bildung zu gewähren. § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gelten
mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte das
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schul- 65. Lebensjahr vollendet hat, 75 vom Hundert des
ausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung nach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundesversorgungs-
eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- gesetzes für die jeweilige Berufs- oder Wirtschafts-
den, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf gruppe bekanntgemachten Betrages.
der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung
wahrscheinlich angestrebt hätte. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beschä-
digte wegen Erreichens oder unter Inanspruch-
nahme einer gesetzlichen Altersgrenze vorzeitig aus
§ 7a dem Erwerbsleben ausscheidet, es sei denn, er macht
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 glaubhaft, daß er ohne die Schädigungsfolgen über
des Bundesversorgungsgesetzes diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig wäre. Bei
Berufssoldaten gilt als gesetzliche Altersgrenze die
(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Sol-
§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der datengesetzes.
nach § 30 Abs. 4 Satz 7 des Bundesversorgungs-
gesetzes vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- § 9
ordnung für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der Derzeitiges Bruttoeinkommen
der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören
würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte (1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten
Betrag. 1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus
einer früheren oder gegenwärtigen unselbständi-
(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder gen Tätigkeit,
Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; 2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer
§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkom-
gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-
men, das der Beschädigte in dem vor dem Nach- nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-
schaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt keit,
hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Be-
rufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende Ver- s,oweit in § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkom- gesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist;
men das Vergieichseinkommen, gemindert um den als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeits-
Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden entgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer
erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichs- in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre.
einkommen dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständi-
zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an ger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbeson-
die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der dere
Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen 1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und
sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundert-
2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
sätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.
gen,
(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schä- 3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte
digungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 167
keit geschaffen hat, um sich nach dem Ausschei- ten Einkünfte; jedoch bleiben die in Nummer 17
den aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen
zu sichern, bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,
4. laufende Versorgungsleistungen einer berufs- mit dem diese Leistungen in Zusammenhang stehen,
ständischen Organisation, oder, falls di.es günstiger ist, bis zur Höhe des Be-
5. das Altersgeld und die Landabgaberente nach trages, der dem Einkommen für den Monat der Be-
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, rechnung der Gratifikation entspricht, unberück-
sichtigt, mindestens jedoch in der in Nummer 17
6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung genan.nten Höhe. Wird das Durchschnittseinkom-
und Renten auf Grund von Schadensersatz- men nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7
ansprüchen wegen entgangenen Arbeitsverdien- ermittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlags,
stes, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie
7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im
wegen eines Schadens im beruflichen und wirt- öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berück-
schaftlichen Fortkommen, sichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Kran-
8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Geset- ken- oder Ubergangsgelds führen, bleiben mit dem
zes zur Regelung der Wiedergutmachung natio- der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des unberücksichtigt.
öffentlichen Dienstes.
(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 5 des Bundes-
(3) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbs- versorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberück-
tätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbei- sichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nach-
tergeld und Schlechtwettergeld nach dem Arbeits- schadens erzielten Erwerbseinkommens treten, so-
förderungsgesetz und gewerkschaftliche Unter- weit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus
stützungsleistungen aus Anlaß von Arbeitskämpfen; gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des Durch-
bei Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- schnittseinkommens nicht übersteigen.
sicherung und Ubergangsgeld im Sinne des § 12
Nr. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-
stungen zur Rehabilitation gilt als derzeitiges Zweiter Abschnitt
Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das
Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Lei- Schadensausgleich für Witwen
stungen zugrunde liegt, gegebenenfalls erhöht um
den Vomhundertsatz, um den das Kranken- oder § 11
Ubergangsgeld angepaßt worden ist. Vergleichseinkommen
(4) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der Für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 des Bun-
Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, desversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichs-
so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag einkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 ent-
in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde ge- sprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit
legten Rentenbetrags. anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der
Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der
(5) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden;
schädigungsbedingt gezahlten Berufsunfähigkeits-
Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berück-
rente eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, ist
sichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen
weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der
nach der Anrechnungsverordnung ergebende Stu-
als Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen wäre.
fenzahl um mindestens drei Stufen über der liegt,
(6) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8
über Einkünfte·aus früherer Erwerbstätigkeit in einer berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.
Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststel-
lung des Einkommensverlustes zu berücksichtigen- § 12
des Einkommen gemindert wird, ist bei der Feststel-
lung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein- Bruttoeinkommen
kommen ,anzusetzen, den der Beschädigte ohne die Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im
einkommensmindernde Verfügung erzielen könnte. Sinne des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
Dies gilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf zes gilt § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Leistungen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils
Art nicht geltend macht oder gemacht hat. geltenden Fassung entsprechend; dabei gilt § 2
Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung mit der Maßgabe,
§ 10 daß Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
diese Leistungen in Zusammenhang stehen, oder,
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages,
des § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset- der dem Einkommen für den Monat der Berechnung
zes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Gratifikation entspricht, unberücksichtigt blei-
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs- ben, mindestens jedoch in der in Nummer 17 ge-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung genann- . nannten Höhe. Bei Einkünften aus nichtselbständi-
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
ger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni
Wird das Vergleichseinkommen nach § 40 a Abs. 3 1976 treten an die Stelle des nach § 30 Abs. 4 Satz 7
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten
und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Vergleichseinkommens die amtlichen Erhebungen
Satz 2 entsprechend. des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet
und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-
oder Vergütungsgruppen des Bundes, die für den
Dritter Abschnitt genannten Zeitraum als Vergleichseinkommen her-
Gemeinsame Vorschriften anzuziehen sind.
(3) Solange das nach § 3 Abs. 5 und § 6 ermittelte
§ 13 Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Ver-
Abrundungsvorschriit gleichseinkommens erreicht, das vor dem 1. Juli
1977 zugrunde zu legen war, ist das höhere Ver-
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder gleichseinkommen maßgebend.
Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder
Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, sind (4) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
diese Teile von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
Deutsche Mark nach oben, sonst nach unten abzu- gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
runden. der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so
beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
§ 14 tretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Mo-
Besitzstand nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Solange <las aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Ver-
gleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichs- § 16
einkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen Berlin-Klausel
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1. Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in
Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-
Verbindung mit § 92 des Bundesversorgungsgeset-
gesetzes ergibt, ist diesf~s Vergleichseinkommen
zes auch im Land Berlin.
weiterhin maßgebend. § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz
gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit
vor dem 1. Januar 1974 eingetreten ist; in diesen § 17
Fällen gilt als Bruttoeinkommen weiterhin der Be- Inkrafttreten
trag des Krankengelds, Verletztengelds oder Ein-
(1) Diese Verordnung tritt, ausgenommen § 3
kommensausgleichs.
Abs. 5, § 4 Abs. 2, §§ 6 und 8 Abs. 2 und § 13, mit
Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft; gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Durchführung des § 30
Vierter Abschnitt Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes vom
Ubergangs- und Schlußvorschriften 11. April 1974 (BGBI. I S. 927) außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2, §§ 6 und 8 Abs. 2 treten
§ 15
am 1. Juli 1977 in Kraft.
Ubergangsvorschriften (3) § 13 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in
(1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Kraft; soweit Vergleichs- oder Durchschnittseinkom-
Schadensausgleiche werden, soweit sie durch diese men vor Verkündung dieser Verordnung abwei-
Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts we- chend von § 13 bindend abgerundet wurden, ver-
gen neu festgestellt. bleibt es dabei.
Bonn, den 18. Januar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 169
Zweite Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Mahlerzeugnisse aus Getreide)
Vom 18. Januar 1977
Auf Grund des § 3 Abs. l Nr. 2, 4 und Abs. 3 des lings, enthalten. Die Körner können vor
Getreidegesetzes in der Fassung der Bekannt- der Verarbeitung von der äußeren
machung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 900), Fruchtschale befreit werden."
zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes über die
Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom
2. § 5 wird wie folgt geändert:
23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608), wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; nach
und Gesundheit und auf Grund des § 21 Abs. 4 des Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-
Getreidegesetzes vom Bundesminister für Ernährung, gefügt:
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: ,, 1 a. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 Voll-
kornmehl oder Vollkornschrot, das nicht
die dort bez,eichneten Bestandteile ent-
Artikel 1 hält, herstellt oder feilhält, anbietet, ver-
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum kauft oder sonst in den Verkehr bringt,";
Getreidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) vom
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
21. Juli 1961 (BGBI. I S. 1039), zuletzt geändert durch
die Verordnung zur Anderung der Siebzehnten ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz Abs. 4 des Getreidegesetzes ist die Bundes-
(Mahlerzeugnisse aus Getreide) vom 25. Juni 1976 ans,talt für landwirtschaffüche Marktordnung."
(BGBI. l S. 1692), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Im Einleitungssatz werden in der Klammer Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
hinter dem Wort „Backschrot," die Worte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1)
,, Vollkornmehl, Vollkornschrot," eingefügt; in Verbindung mit § 24 des Getreidegesetzes auch
b) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a im Land Berlin.
eingefügt:
Artikel 3
,, 1 a. Vollkornmehl und Vollkornschrot müs-
sen die gesamten Bestandteile der gerei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nigten Körner, einschließlich des Keim- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'1, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen
Vom 18. Januar 19'11
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Getreide- 1. In § 1 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Back-
nesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schrot," die Worte „Vollkornmehl, Vollkorn-
24. November 1951 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert schrot," eingefügt.
durch § 18 des Gesetzes über die Neuorganisation
der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. I 2. § 5 wird wie folgt geändert:
S. 1608), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Der bisherig,e Wortlaut wird Absatz 1;
minister für Jugend, FamiLie und Gesundheit und b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
crnf Grund des § 21 Abs. 4 des Getreidegesetzes vom
,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Abs. 4 des Getreideg,esetzes ist die Bundes-
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung."
Artikel 1 Artikel 2
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dr,itten
treidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I
E-~rzeugnissen vom 12. August 1953 (BGBI. I S. 996), S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreidegesetzes
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung auch im Land Berlin.
der Siebenten Durchführungsverordnung zum Ge-
Artikel 3
treidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen vom 25. Juni 1976 (BGBI. I S. 1692), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 5 Ti:!U der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 171
Verordnung
zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile
an Kapitalgesellschaften
{Anteilsbewertungsverordnung)
Vom 19. Januar 1977
Auf Grund des § 113 a des Bewertungsgesetzes in 2. Name und Anschrift der Personen, denen Rechte
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- an mindestens 5 v. H. des Nennkapitals zustehen,
ber 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch 3. bei unterschiedlicher Ausstattung der Anteile
Artikel 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- jeweils die Personen, bei deren Anteilsbesitz
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), ver- diese Unterschiede zu beachten sind und worin
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des sie bestehen.
Bundesrates:
(2) Die Erklärung ist eine Steuererklärung im
§ 1 Sinne des§ 150 Abgabenordnung.
Gegenstand der Feststellung
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach §5
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der Beteiligte am Feststellungsverfahren
gemeine Wert gesondert festzustellen. Soweit sich
aus den folgenden Vorschriften keine Besonderhei- (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
ten ergeben, gelten die Vorschriften der Abgaben- 1. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewer-
ordnung. ten sind,
§2 2. die Anteilsinhaber, die Antrag auf Feststellung
des gemeinen Werts gestellt haben,
Ortliche Zuständigkeit
3. die Anteilsinhaber, die dem Betriebsfinanzamt
Für die gesonderte Feststellung des gemeinen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von der Kapitalgesellschaft
Werts nach § 1 ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 namhaft gemacht worden sind.
Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) örtlich zuständig.
§ 27 Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Der Feststellungsbescheid ist allen am Verfah-
ren Beteiligten bekanntzugeben. Er kann auch ande~
ren Anteilsinhabern bekanntgegeben werden.
§3
(3) Ist der Feststellungsbescheid mehreren Betei-
Einleitung des Feststellungsverfahrens ligten bekanntzugeben, die keinen Empfangsbevoll-
Die gesonderte Feststellung wird von Amts mächtigten im Sinne des § 183 Abs. 1 Abgabenord-
wegen durchgeführt, wenn sie für die Besteuerung nung bestellt haben, so gilt die Kapitalgesellschaft
von Bedeutung ist. Unter dieser Voraussetzung kön- als Empfangsbevollmächtigte.
nen auch die Kapitalgesellschaft oder ein Anteilsin-
haber die gesonderte Feststellung beantragen. §6
Feststellungsverfahren
§4
bei unterschiedlicher Ausstattung der Anteile
Erklärungspflicht
(1) Sind Anteile unterschiedlich ausgestattet, so
(1) Zur Feststellung des gemeinen Werts hat die ist für jede Gruppe von Anteilen, die nach ihrer
Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, Ausstattung zusammengehören, eine gesonderte
nach amtlichem Vordruck eine Erklärung abzuge- Feststellung zu treffen. Die unterschiedlichen Fest-
ben, aus der sich ergeben stellungen können, wenn sich die Interessen der
1. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Beteiligten nicht widersprechen, in einem Bescheid
gemeinen Werts, zusammengefaßt werden.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Ergehen wegen der unterschiedlichen Ausstat- §9
tung mehrere Feststellungsbescheide, so gilt § 5 Aufhebung von Vorschriften
Abs. 3 jeweils für die Personen mit gleich ausge-
stattetE~m Anteilsbesitz. Die §§ 64 bis 71 der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I
§1 S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 Nr. 3
Beiugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April
1974 (BGBl. I S. 949), werden aufgehoben.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
Feststellungsbescheid sind befugt
§ 10
l. die Anteilsinhaber, denen der Feststellungsbe-
scheid bekanntgegeben wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Berlin-Klausel
und 3, Abs. 2); Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewer- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I
ten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). S. 1) in Verbindung mit Artikel 101 Einführungsge-
setz zur Abgabenordnung auch im Land Berlin.
§8
§ 11
Erstmalige Anwendung
Inkrafttreten
Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals
bei gesonderten Feststellungen anzuwenden, die auf Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
den 31. Dezember 1976 durchgeführt werden. nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 113
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 25. Januar 1977
Tag Inhalt Seite
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 17
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literutur und Kunst ..................................................... . rn
21. 12. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen cfer Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-
sam1nenarbeit ...................................................................... . 18
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ....................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmc1drnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum
Schulze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ..................................... . 21
6. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Sucht-
stoffe und des Änderungsprotokolls ................................................. . 22
6. 1. 77 Bekanntmc1chung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung des Vertrages vom
18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schwe-
den über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten .......................... . 23
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,. völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1976, beigelegt.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 1. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1977 für
gefrorenes Rindfleisch 9 14. 1. 77 15. 1. 77
5. 1. 77 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Kontrollbezirken und Flugverkehrsbera-
tungsbezirken) 12 19. 1. 77 24.2. 77
96-1-2-35
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 113
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 25. Januar 1977
Tag Inhalt Seite
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 17
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literutur und Kunst ..................................................... . rn
21. 12. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen cfer Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-
sam1nenarbeit ...................................................................... . 18
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ....................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmc1drnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum
Schulze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ..................................... . 21
6. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Sucht-
stoffe und des Änderungsprotokolls ................................................. . 22
6. 1. 77 Bekanntmc1chung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung des Vertrages vom
18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schwe-
den über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten .......................... . 23
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,. völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1976, beigelegt.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 1. 77 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1977 für
gefrorenes Rindfleisch 9 14. 1. 77 15. 1. 77
5. 1. 77 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Kontrollbezirken und Flugverkehrsbera-
tungsbezirken) 12 19. 1. 77 24.2. 77
96-1-2-35
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3173/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 12. 76 L 357/25
28. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3174/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 12. 76 L 357/27
28. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3175/76 der Kommission zur Festset-
zung der be,i der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29. 12. 76 L 357/33
28. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3176/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 29. 12. 76 L 357/35
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3180/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 786/69, Nr. 787/69, Nr. 788/69 und
Nr. 2334/69 über die Finanzierung der Interventionsausgaben
auf dem Binnenmarkt 30. 12. 76 L 359/11
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3182/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Januar 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n i s s e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 12. 76 L 359/14
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3183/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Januar 1'9<77 geltenden Erstattungssätze bei ·
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 12. 76 L 359/17
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3184/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Januar 1977 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G e t r e i d e - und R e i s e r z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 30. 12. 76 L 359/19
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3185/76 der Kommission zur Festset-
zung der im Januar 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge gel-
tenden Beträge für bestimmte G e t r e i d e - und R e i s -
erz e u g n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 30. 12. 76 L 359/21
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3186/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen 30. 12. 76 L 359/23
22. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3187/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 hinsichtlich der für be-
stimmte Erzeugnisse des Rind f 1 e i s c h sek t o r s anzu-
wendenden Ausgleichsbeträge 30. 12. 76 L 359/25
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3188/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zur Ermitt-
lung der Angebote von O 1 i v e n ö 1 auf dem Weltmarkt und
auf dem griechischen Markt 30. 12. 76 L 359/26
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3189/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 12. 76 L 359/30
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3190/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 12. 76 L 359/32
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 175
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3191/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 12. 76 L 359/34
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3192/76 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R <~ i s und Bruchreis 30. 12. 76 L 359/36
29. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3193/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand fiir W e i ß z u c k e r und R o h zucke r 30. 12. 76 L 359/38
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3194/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
slirnd für Si r u p e und besl.irnmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 30. 12. 76 L 359/40
29. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3195/76 der Kommission zur Festset-
zung d<~r Abschöpfungt!n bei der Einfuhr von Mi Ich und
Milche rzcugnissen 30. 12. 76 L 359/42
29. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3196/76 der Kommission zur .Ä.nderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 30. 12. 76 L 359/48
29. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3197/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Ers1c1llung für Ce t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 30. 12. 76 L 359/50
29. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3198/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstc1Uung für Malz anzuwendenden Berich-
tigung 30. 12. 76 L 359,/52
29. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3199/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30. 12. 76 L 359/54
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3204/76 des Rates über die Lieferung
von Butter o i 1 an die Komoren als Nahrungsmittelsofort-
hilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 31. 12, 76 L 362/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3206/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/76 hinsichtlich des in der Land-
wirtschaft anzuwendend<~n Umrechnungskurses für das irische
Pfund 31. 12. 76 L 362/4
Andere Vorschriften
21. 12. 76 Verordnung (ECKS, EWG, Euratom) Nr. 3177/76 des Rates
zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
amten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungs-
koeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge
anwendbar sind 30. 12. 76 L 359/1
21. 12. 76 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3178/76 des Rates
zur Anpassung der in ·Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
festgelegten Si:itze für die Tagegelder für Dienstreisen 30. 12. 76 L 359/9
21. 12. 76 Verordnung (Euratom) Nr. 3179/76 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die
in Belgien dienstlich verwendet werden · 30. 12. 76 L 359/10
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3181/76 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 über die Einführung eines
Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten 30. 12. 76 L 359/13
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3205/76 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen
mit Ursprung in verschiedenen europäischen Staatshandels-
ländern nach Italien 31. 12. 76 L 362/2
23. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr.. 3207 /76 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr nach Italien
von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbin-
dungsstücken aus Tcmperguß mit Ursprung in Taiwan 31. 12. 76 L 362/5
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 311. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 14 vom 21. Januar 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 14 vom 21. Januar 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren} gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesgcsetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen., Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jrn Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüqlicb Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferuug gegen VoreinsendLrnq des Betrages
aul dils Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis cl i es er Aus 9 ab e: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die M(,hrwe1 l.sleuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.