1353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1977 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
21. 7, 77 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) 1353
2030-21-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................ , ....... , . . 1399
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten
(StBAPO)
Vom 21. Juli 1977
Inhaltsübersicht
Erster Teil Abschnitt 4
Ausbildung Laufbahn des gehobenen Dienstes
§ 17 Gliederung des Studienganges
Abschnitt 1
§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
Gemeinsame Vorschriften § 19 Studienfächer
§1 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 20 Mindeststundenzahlen
§2 Ausbildungsstellen § 21 Erster Studienabschnitt
§3 Ausbildende § 22 Zweiter Studienabschnitt
§ 4 lehrende
§ 23 Dritter Studienabschnitt
§5 Ausbildungsplan, Beurteilung
§ 24 Berufspraktische Studienzeiten
§6 Bewertung der Leistungen
§1 Arbeitsanlcilungen
§8 Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen, Dbungen Zweiter Teil
§9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Einführung in die Aufgaben
Lehrpläne des höheren Dienstes
§ 10 Dbungen und Seminare
§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrech- § 25 Ziel der Einführung
nung § 26 Einführungsabschnitte
§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und .Änderungen, § 21 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einwei-
Urlaub sung
Abschnitt 2 § 28 Durchführung der praktischen Einweisung
Laufbahn des einfachen Dienstes § 29 Studien an der Bundesfinanzakademie
§ 13 Vorbereitungsdienst § 30 Abschluß der Einführung
Abschnitt 3
Laufbahn des mittleren Dienstes Dritter Teil
§ 14 Ausbildungsabschnitte Aufstieg in höhere Laufbahnen
§ 15 Berufspraktische Ausbildungszeit § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung § 32 Aufstieg in den höheren Dienst
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Vierter Teil Anlagen
Prüfungen Anlage Plan für die praktische Ausbildung
§ 33 Allgemeines Anlage 2 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil-
§ 34 Prüfungsausschüsse dungszeit
§ 35 Durchführung der Prüfungen Anlage 3 Beurteilung in den berufspraktischen Stu-
§ 36 Ordnungsverstöße dienzeiten
§ 37 Säumnis Anlage 4 Teilbeurteilung in der fachtheoretischen
§ 38 Schriftliche Prüfung Ausbildung
§ 39 Durchführung der schrifllichen Prüfung Anlage 5 Abschließende Beurteilung in der fachtheore-
§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten tischen Ausbildung
§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung Anlage 6 Beurteilung im ersten Studienabschnitt
§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung Anlage 7 Beurteilung im zweiten Studienabschnitt
§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung Anlage 8 Beurteilung im dritten Studienabschnitt
§ 44 Mündliche Prüfung
Anlage 9 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischen-
§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung prüfung
§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung Anlage 10 Zeugnis über die bestandene Prüfung
§ 47 Wiederholung von Prüfungen
Anlage 11 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
§ 49 Fehlerberichtigung Anlage 12 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Anlage 13 Mitteilung über die Nichtzulassung zur
Fünfter Teil mündlichen Laufbahnprüfung für den mittle-
ren Dienst
Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen Anlage 14 Mitteilung über die Nichtzulassung zur
§ 50 Koordinierungsausschuß mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobe-
nen Dienst
Anlage 15 Mitteilung über Nichtbestehen der Laufbahn-
prüfung für den mittleren Dienst
Sechster Teil
Anlage 16 Mitteilung über Nichtbestehen der Laufbahn-
Obergangs- und Schlußvorschriften prüfung für den gehobenen Dienst
§ 51 Personalvertretung Anlage 17 Befähigungszeugnis für die Laufbahn des
§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich mittleren Dienstes
§ 53 PraMikum für Bewerber des gehobenen Dienstes Anlage 18 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für
§ 54 Fortgeltung bisherigen Rechts den mittleren Dienst
§ 55 Berlin-Klausel
Anlage 19 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für
§ 56 Inkrafttreten den gehobenen Dienst
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1355
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbil- (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbil-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung dungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und
vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) wird mit Durchführung der dienstbegleitenden Lehrveranstal-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: tungen zusammen.
§3
Ausbildende
Erster Teil
(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter
Ausbildung
zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.
(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem
Abschnitt 1 Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung des Vorste-
Gemeinsame Vorschriften hers einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Der
Ausbildungsleiter ist dem Vorsteher unmittelbar
unterstellt.
§1
(3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht
Ziel des VorbereHungsdienstes
die Ausbildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat
(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Beam-
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im ten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung
sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist
führt ihn zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihm der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstge-
die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen schäften angemessen zu entlasten. Die Verantwort-
Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähig- lichkeit des Vorstehers für die Ausbildung der
keiten, die er zur Erfül'lung der Aufgaben in seiner Beamten bleibt unberührt.
Laufbahn benötigt. Der Beamte soll auch befähigt (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des
werden, selbständig weiterzulernen. Er ist zum Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die
Selbststudium verpflichtet. Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden
Art und Umfang der Arbeiten, die dem Beamten Einsatz der Beamten in ihrem Bereich verantwort-
während der praktischen Ausbildung zu übertragen lich; ihnen sollen nicht mehr Beamte zugewiesen
sind. Eine Beschäfti9ung lediglich zur Entlastung werden, als sie zuverlässig ausbilden können.
anderer ist unzulässi9. (5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,
§2 wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge-
Ausbildungsstellen
eignet ist.
(l) Die fachtheoretische Ausbildung für den mitt-
§4
leren Dienst wird an Landesfinanzschulen durchge-
führt. lehrende
(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst fin- (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
den an Fachhochschulen der Verwaltung oder an bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bil-
gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung dungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) und für die
statt. Die Dienst- und Fachaufsicht wird von der für dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen. Abwei-
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes- chend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch
behörde (oberste Landesbehörde) oder im Einver- die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einver-
nehmen mit ihr ausgeübt. Ist die Fachhochschule in nehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenom-
Fachbereiche gegliedert, so gilt Satz 2 für den Fach- men werden.
bereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamten (2) Zum Lehrenden an einer Bildungseinrichtung
obliegt. für Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hier-
(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung zu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nach-
(§ 15 und § 24) weist die Oberfinanzdirektion die weis der fachlichen Eignung ist dann erbracht, wenn
Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfi- der Lehrende eine mindestens vierjährige für die
nanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. Die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit, davon
praktische Ausbildung wird von Lehrveranstaltun- grundsätzlich mindestens zwei Jahre an einem
gen begleitet (dienstbegleitende Lehrveranstaltun- Finanzamt oder an einer Oberfinanzdirektion, aus-
gen), die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten geübt hat; für nebenamtlich oder nebenberuflich
für Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen tätige Lehrende können weitere Ausnahmen zuge-
stattfinden. lassen werden. Weitergehende landesrechtliche
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Regelungen für die Berufung von Ll~hrenden an (2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind
Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungs- jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die
stä Lten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt. dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der
(3) Die Lehremden sind ungeachtet der Pflicht zur
Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
eigenen Fortbi ldm1g lwrufspädagogisch und fachlich von 14 bis 15 Punkte sehr gut;
zu fördern. von 11 bis 13,99 Punkte gut;
§5 von 8 bis 10,99 Punkte befriedi9end;
Ausbildungsplan, Beurteilung von 5 bis 7,99 Punkte ausreichend;
von 2 bis 4,99 Punkte mangelhaft;
(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten
von 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.
einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 15
Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1
auf; eine Abschrift des Plans ist dem Beamten aus- §1
zuhändigen ../\hweichend vom Ausbildungsplan darf Arbeitsanleitungen
eÜl Beamter nur nach Anhörung des Ausbildungs- Für die praktische Ausbildung sind unter Beteili-
leiters ein(iesetzl werden. gung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2)
(2) Am Schluß der hPrufspraktischen Ausbildung Anleitungen aufzustellen. In die Anleitungen sind
beurteilt der Vorsteher den Beamten auf schriftli- schwerpunktmäßig diejenigen Arbeitsgebiete aufzu-
chen Vorschlag des Ausbildungsleiters nach der nehmen, mit denen sich der Beamte vertraut machen
Anlage 2 odn ]. Dc1bci sind auch die Stellungnah- muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt.
men der BeschiHUglen, denen die praktische Ausbil-
dung und die Durchführung der dienstbegleitenden §8
Lehrveranstaltungen oblagen, zu berücksichtigen. Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen, Ubungen
Die Beurteilun9 schließt mit einer Punktzahl und
einer Note gemüß § 6 c1b. Sie ist dem Beamten be- Der Beamte nimmt neben der praktischen Ausbil-
kanntzu9eben. dung an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
teil. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen
§6 entfällt auf Ubungen. In den Ubungen erhält der
Bewertung der Leistungen Beamte Gelegenheit, sein Fachwissen bei der
Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich
(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.
mit einer der fol9enden Punktzahlen und der sich
daraus ergebenden Note zu bewerten:
§9
15 bis 14 Punkte sehr gut Unterrichts- und Studienpläne,
(l) eine den Anforderungen in besonderem Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
Maße entsprechende Leistung; (1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbe-
13 bis 11 Punkte 9ut reitungsdienstes richten sich für den mittleren
Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen
(2) eine den Anforderungen voll entspre-
Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die
chende Leistun9;
Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lern-
10 bis 8 Punkle • befriedigend erfolgskontrollen (§ 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 3) nach
(3) eine den Anforderungen im allgemeinen Maßgabe dieser Verordnung fest.
entsprechende Leistung; (2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbil-
dung der Steuerbeamten stellt der Bundesminister
7 bis 5 Punkte ausrc~ichend der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
(4) eine Leistun9, die zwar Mängel aufweist, Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die ein-
aber im ganzen den Anforderungen noch heitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen
entspricht; innerhalb der Fachstudien und für die fach theore-
tische Ausbildung an den Landesfinanzschulen
4 bis 2 Punkte mangelhaft
sowie für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltun-
(5) eine den Anforderungen nicht entspre- gen ausweisen.
chende Leistung, die jedoch erkennen
(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne
läßt, daß die notwendigen Grundkennt-
nisse vorhanden sind und die Mängel in werden Lehrpläne aufgestellt.
absehbarer Zeit behoben werden könn-
ten; § 10
1 bis O Punkte ungenügend Ubungen und Seminare
(6) = eine den Anforderungen nicht entspre- (1) Während der fachtheoretischen Ausbildun9
chende Leistung, bei der selbst die sind Ubungen durchzuführen.
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß (2) Während der Fachstudien sind Ubungen und
die Mängel in absehbarer Zeit nicht be- Seminare zu veranstalten. Der Beamte muß zwi-
hoben werden könnten. schen verschiedenen Seminaren wählen können.
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(3) Für die Ubunnen gill § 8 Satz 3 entsprechend. wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die
In den Seminaren werden m1sgewählte Themen ein- veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse
zelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaft- einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen.
licher Erkenntnisse und Methoden behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ko-
ordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu
§ 11 hören.
Verlängerunu des Vorbereitungsdienstes, (2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,
Anrechnung der Ausbildungsteilabschnitte und der Studienab-
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall schnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstli-
verUingert werden, wenn der Beamte aus von ihm chen oder persönlichen Gründen geändert werden.
nicht zu vertretenden Gründen (3) Erholungsurlaub wird nur während der
1. das Ziel eines Ausbildungs- oder Studienab- berufspraktischen Ausbildung gewährt.
schnitts nicht erreicht hat oder
2. wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden
c;ründen Abschnitt 2
2.1 die berufsprnktische Ausbildung länger als ins- Laufbahn des einfachen Dienstes
gesamt einen Monat oder
2.2 die fachtheoretische Ausbildung oder einen § 13
Studienabschnitt Hinger als insgesamt drei
Wochen Vorbereitungsdienst
unterbrochen heil. (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechs-
§ 47 bleibt unberührt.
monatige Einführung in das Aufgabengebiet des ein-
fachen Dienstes. In dieser Zeit soll der Beamte die
(2) Hat der Beamte die berufspraktische Ausbil- Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwal-
dung um mehr als insgesamt einen Monat unterbro- tung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver'<;Tal-
chen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlän- tung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und
gert, wenn er das Versäumte unter Kürzung der Rechten eines Beamten vertraut gemacht werden.
noch ausstehenden Ausbildungsteilabschnitte nach-
holen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. (2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt
der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel
(3) War ein Beamter länger als insgesamt drei
des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.
Wochen verhindert, an der fachtheoretischen Aus-
bildung oder an einem Studienabschnitt teilzuneh- (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.2,
men, so schlägt die zuständige Bildungseinrichtung Abs. 3 und 5 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.
vor, ob er die unterbrochene Ausbildung fortsetzen
oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren
soll. Eine Prüfungserleichtenmg darf nicht gewährt Abschnitt 3
werden.
Laufbahn des mittleren Dienstes
(4) Werden auf die berufspraktische Ausbildung
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so
sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbil- § 14
dungsstand des Beamten entsprechend zu kürzen. Ausbildungsabschnitte
Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das
Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt
(5) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten 1. eine berufspraktische Ausbildung und
eines förderlichen Studiums an einer Hochschule 2. eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung,
oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird. Der
einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der erste Teilabschnitt soll möglichst bald nach Ein-
berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kür- tritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der
zen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. zweite soll vier Monate dauern und der Lauf-
(6) Die Entscheidung trHft jeweils die -oberste bahnprüfung unmittelbar vorangehen.
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in
den Fällen der Absätze l bis 3 ist der Beamte vorher § 15
zu hören.
Berufspraktische Ausbildungszeit
§ 12
(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit umfaßt
Zulässigkeit von Abweichungen
und Änderungen, Urlaub 1. eine praktische Ausbildung, in der der Beamte
mit den wesentlichen Aufgaben des mittleren
(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Stu-
Dienstes vertraut zu machen und zu selbständiger
dienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den
Tätigkeit anzuhalten ist, und
Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung
der bernfspraktisch(~n Ausbildung sind zulässig, 2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.
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(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende der Form programmierter Prüfungen ausgestaltet
Teilabschnitte: sind, kann hiervon abgewichen werden. § 36 Abs. 1
1. Veranlagung 10 Monate und 4, § 37, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1
2. Lohnsteuer bis 4 und § 40 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend mit
3 Monate
der Maßgabe, daß an Stelle des Prüfungsausschusses
3. Bewertung 1 Monat der Leiter der Bildungsstätte entscheidet.
4. Finanzkasse und Vollstreckung 2 Monate
(4) Nach Beendigung jedes Teilabschnitts der
5. Nach Regelung der obersten Landes- fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehren-
behörde oder der von ihr bestimmten den die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4
Stelle bis zu 2 Monate. (Teilbeurteilung). Aus diesen Teilbeurteilungen
(3) Neben der praktischen Ausbildung wird der wird nach der Anlage 5 die abschließende Beurtei-
Beamte mindestens 300 Stunden in dienstbegleiten- lung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung
den Lehrveranstaltungen unterwiesen. Er hat minde- gebildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzah-
s l.ens neun Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu be- len der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der
werten und zu besprechen sind. Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, ver-
vielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird
durch sechs geteilt. Aus der abschließenden Beurtei-
§ 16
lung ergibt sich die Note für die fachtheoretische
Fachtheoretische Ausbildung Ausbildung. Beurteilung und Note für die fachtheo-
(1) Die f achtheoretische Ausbildung umfaßt fol- retische Ausbildung sind dem Beamten bekanntzu-
gende Fächer: geben.
1. Politische Bildung, Staatskunde
Abschnitt 4
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Offentliches
Dienstrecht Laufbahn des gehobenen Dienstes
3. Allgemeines Abgabenrecht
4. Allgemeine Rechtskunde § 11
5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer Gliederung des Studienganges
6. Lohnsteuer
(1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien von
7. Umsatzsteuer achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktische Stu-
8. Buchführung und Bilanzwesen dienzeiten. Fachstudien und berufspraktische Stu-
9. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer dienzeiten bilden eine Einheit.
·10. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen (2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienab-
sowie Vollstreckungswesen)
schnitten, von denen der erste vier Monate und der
11. Wirtschafts- und Sozialkunde, Publikumsver- dritte mindestens fünf Monate dauert. Der erste Stu-
kehr dienabschnitt soll spätestens drei Monate nach Ein-
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, tritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. Der
Arbeitstechnik) und Elektronische Datenverar- zweite Studienabschnitt kann geteilt werden.
beitung in der Steuerverwaltung.
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind,
Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen soweit erforderlich, vor dem ersten Studienab-
beträgt mindestens 600. Ein angemessener Teil der schnitt, im übrigen zwischen die einzelnen Studien-
Lehrveranstaltungen besteht aus Ubungen. Die all- abschnitte einzuordnen und mit diesen inhaltlich zu
gemeine und die staatsbürgerliche Bildung ist durch verbinden.
Sonderveranstaltungen zu fördern. Den Beamten
wird Gelegenheit zur Sportausübung gegeben. § 18
Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden
Fächern betragen: (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach
1. Politische Bildung, Staatskunde 45 Stunden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden
praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermit-
2. Allgemeines Abgabenrecht 45 Stunden teln.
3. Einkommensteuer, Gewerbesteuer 85 Stunden (2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien
4. Lohnsteuer 35 Stunden sind mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Ein
5. Umsatzsteuer 45 Stunden angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht
6. Buchführung und Bilanzwesen aus Ubungen und Seminaren. Die allgemeine und
55 Stunden
die staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonderver-
7. Bewertung, Vermögensteuer, anstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gele-
Grundsteuer 30 Stunden. genheit zur Sportausübung gegeben.
(3) Aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (3) Während des ersten Studienabschnittes ist aus
(§ 38 Abs. 1 Nr. 1) ist mindestens eine Aufsichtsar- jedem Gebiet der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1
beit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt minde- Nr. 2.1) mindestens eine Aufsichtsarbeit, während
stens drei Stunden; soweit die Aufsichtsarbeiten in des zweiten und dritten Studienabschnitts sind aus
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1359
jedem Gebiel der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 (3) Darüber hinaus können weitere Fächer in den
Nr. 2.2) insgesamt mindestens je zwei Aufsichtsar- Studienplan aufgenommen werden, insbesondere
beiten zu fertigen. Aus anderen Studienfächern Strafrecht, Juristische Methodenlehre, Finanzmathe-
(§ 19) können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt matik, Verhandlungsführung.
werden. § 1G Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 20
(4) Nach Beendigung eines jeden Studienab-
schnitts beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Mindeststundenzahlen
Beamten nach den Anlagen 6, 7 oder 8. Aus diesen (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien
Beurteilungen ergeben sich die Studiennoten. Beur- betragen:
teilungen und Studiennoten sind dem Beamten
1. Abgabenrecht, Finanzgerichts-
bekanntzugeben.
ordnung 160 Stunden
§ 19 2. Bewertungsrecht 100 Stunden
Studienfächer 3. Steuern vom Einkommen und
Ertrag 320 Stunden
(1) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien
umfassen die folgenden Studienfächer: 4. Umsatzsteuer 130 Stunden
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
1. Steuerrecht
Rechnungswesen, Außenprü-
1.1 Allgemeines Steuerrecht fung 300 Stunden
1.1.1 Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstrek- 6. Offentliches Recht 130 Stunden.
kungsrecht, Steuerstrafrecht)
Insgesamt müssen auf die Fachstudien in den
1.1.2 Finanzgerichtsordnung Fä<;:hern der Nummern 1 bis 5 mindestens 1 400
1.1.3 Bewertungsrecht Stunden entfallen.
1.2 Besonderes Steuerrecht (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Stu-
dienabschnitt betragen:
1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkom-
mensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, 1. Abgabenordnung 35 Stunden
Gewerbesteuer) 2. Bewertungsrecht 25 Stunden
1.2.2 Umsatzsteuer 3. Einkommensteuer 75 Stunden
1.2.3 Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaft- 4. Umsatzsteuer 35 Stunden
steuer, sonstige Verkehrsteuern 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen 65 Stunden
1.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-
wesen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminali- 6. Staatsrecht, Allgemeine Staats-
tät lehre, Off entliches Dienstrecht 35 Stunden.
1.4 Internationales Steuerrecht einschließlich
§ 21
Steuerharmonisierung in der EG
Erster Studienabschnitt
2. Privatrecht
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt:
Bürgerliches Recht, Handels- und Gesell-
schaftsrecht, Wertpapierrecht, Konkursrecht 1. Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und
Steuerstrafrecht)
3. Offentliches Recht 2. B~wertungsrecht und Vermögensteuer
Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Politik- 3. Einkommensteuer
wissenschaft, Verwaltungsrecht, Offentliches
4. Umsatzsteuer
Dienstrecht
5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
4. Wirtschaftswissenschaft 6. Bürgerliches Recht
Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, 7. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Offentliches
Betriebswirtschaftslehre einschließlich Revi- Dienstrecht.
sions- und Treuhandwesen
(2) Es sind Ubungen abzuhalten.
5. Verwaltungslehre
Verwaltungsbetriebslehre, Arbeitstechnik, § 22
Informatik.
Zweiter Studienabschnitt
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveran- (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt:
staltungen sind die Studienfächer Betriebssoziologie
1. Abgabenordnung
und Sozialpsychologie als Wahlpflichtfächer anzu-
bieten. Der Beamte muß mindestens eines dieser 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer
Fächer wählen. 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Umsdtzsl<'Lier (4) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
5. Crundsterier, Erbsch,dtsleuer, sonstige Verkehr- umfassen mindestens 360 Stunden. Der Beamte hat
steuern mindestens zwölf Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die
zu bewerten und zu besprechen sind.
G. Bilanzstelwrrecht, Betriebliches Rechnungswe-
sen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität
7. Privat1;echt Zweiter Teil
8. Offontliches Recht Einführung in die Aufgaben
9. Wirtschaftswissenschc1ft des höheren Dienstes
10. Verwaltungslehre
§ 25
11. Wahlpflichtfächer
Ziel der Einführung
12. Angebotene \t\Tahlfächer.
Die Einführung dient der Ergänzung der fachli-
(2) Es sind Ubnnnen und Seminare abzuhalten. chen Kenntnisse und bereitet den Beamten auf seine
künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwal-
§ 23 tung vor. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben,
seine Einführung durch eigenverantwortliche und
Dritter Studienabschnitt selbstä!ldige Tätigkeit zu fördern.
(1) Der dritte Studienabschnitt umfa.ßt:
§ 26
1. J\.bgalH~nrecht
2. Finur1zgerichtsordnun9 Einführungsabschnitte
Die Einführung umfaßt
3. Bewertungsrecht
1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und
4. Steuern vom Einkommen und Ertrag
bei der Oberfinanzdirektion für die Dauer von
5. Umsatzsteuer vierzehn Monaten und
6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung 2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakade-
mie von insgesamt viermonatiger Dauer.
7. Internationales Steuerrecht
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
8. Privatrecht
9. Offentliches Recht
§ 27
10. Wirtschaftswissenschaft.
Allgemeine Grundsätze für die praktische
(2) Es sind Uhungen und Seminare abzuhalten. Einweisung
(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfi-
§ 24 nanzdirektionen und die Finanzämter verantwort-
lich. Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdi-
Berufspraktische Studienzeiten
rektion überwacht und koordiniert die Einweisung
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen in allen Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der
praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirek-
l. eine praktische Ausbildung, die im besonderen
tion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirek-
der Einübung in die steuerliche Praxis dient, und
tion nach Anhörung des Vorstehers einen Beamten
2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen. des höheren Dienstes, der den Beamten während der
praktischen Einweisung anleitet und betreut.
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende
Teilabschnitte: (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeits-
1. Veranlagung einschließlich Amtsprü- bereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den
fung (davon ein Monat Bearbeitung Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit
von Rechtsbehelfen) 8 Monate anderen Stellen der Behörde oder mit anderen
2. Lohnsteuer Behörden vertraut zu machen.
1 Monat
3. Bewertung 1 Monat (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur
4. Außenprüfung praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich
5 Monate
schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen.
5. Finanzkasse, Vollstreckung 1 Monat Die Äußerungen sind dem Beamten bekanntzuge-
6. Nach Regelung der obersten Landes- ben.
behörde oder der von ihr bestimmten
§ 28
Stelle bis zu 2 Monate.
Durchführung der praktischen Einweisung
(3) In den einzelnen Teilabschnitten ist der
Beamte anhand praktischer Fälle in der Rechtsan- (1) Der Beamte wird während der praktischen
wendung und der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll Einweisung
an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teil- 1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim
nehmen. Finanzamt eingearbeitet und ·
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1361
2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Dritter Teil
Mittel- und Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.
Aufstieg in höhere Laufbahnen
(2) Der Beamte wird eingewiesen
§ 31
1. beim Finanzamt
Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
1.1 in die Aufgaben der Veranlagung,
der Bewertung, der Finanzkasse, der ( 1) Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 11
Vollstreckung sowie der Bußgeld- Abs. 4, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.
und Strafsachenstelle 5 Monate Beamten des mittleren Dienstes, die unter Berück-
sichtigung dienstlicher Interessen auf Grund ihrer
1.2 in die Außenprüfung; hierbei soll er Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für
zwei Betriebe, von denen minde- den Aufstieg in den gehobenen Dienst ausgewählt
stens einer buchführungspflichtig worden sind, soll, soweit nach Landesrecht die
ist, selbständig prüfen 5 Monate Fachhochschulreife zum Aufstieg erforderlich ist,
2. bei der Oberfinanzdirektion in der die Möglichkeit geboten werden, diesen Bildungs-
Besitz- und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat. stand zu erwerben.
(2) Der prüfungsfreie Aufstieg nach Maßgabe des
Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeig-
Landesrechts (§ 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbil-
netes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter
dungsgesetzes) bleibt unberührt.
der Aufsicht des nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen
Beamten zu übertragen.
§ 32
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt Aufstieg in den höheren Dienst
hat der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die
Leitung des Finanzamts zu geben. Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet
(4) Die praktische Einweisung wird durch sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolg-
reich abgeschlossen, wenn der Beamte die für die
Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einwei-
neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
sung förderliche Veranstaltungen ergänzt.
keiten besitzt.
§ 29 Vierter Teil
Studien an der Bundesfinanzakademie Prüfungen
(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-
akademie bestehen aus vier Studienabschnitten. Der § 33
erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf Allgemeines
der ersten vier Monate der Einführungszeit begin- (1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für
nen. alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(2) Die ergänzenden Studien erstrecken sich ins- abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die
besondere auf die Studienfächer: Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1)
soll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnis-
2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswe-
sen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Stu-
sen, Außenprüfung
diengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
3. Ausgewählte Gebiete der Volkswirtschafts- und erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung
Betriebswirtschaftslehre findet nicht statt.
4. Personalführung (3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1. und
5. Verwaltungslehre einschließlich Automatisie- 2.2) ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des
rung von Verwaltungsabläufen. Vorbereitungsdienstes (§ 1 Abs. 1) oder der Einfüh-
rung (§ 31 Abs. 1) erreicht hat und nach dem
(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte
Wirtschaftsunternehmungen und andere geeignete Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht
Einrichtungen besichtigt werden. aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständ-
(4) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bun-
nisprüfungen; unter dieser Zielsetzung sind sie auch
desfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerich-
tet.
§ 30 § 34
Abschluß der Einführung Prüfungsausschüsse
Der erforderliche Abschluß der Einführung wird (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüs-
von der obersten Landesbehörde unter Berücksichti- sen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit
gung der abgegebenen Äußerungen festgestellt. als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
gebunden si.nd. Die oberste Landesbehörde oder die Ordnung, so kann ihn der Prüfungsausschuß in
von ihr bcsUrnmtc Stelle beruft die Mitglieder der schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der
Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die
Die Anzahl der PrüfunrJsüusschüsse richtet sich Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder
nach dem Bedarf; mehrere LJnder können gemein- die Prüfung als nicht bestanden erklären.
same Prüfungsausschüsse bilden. Für den Vorsitzen-
(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus-
den und die weiteren Mitglieder sind Vertreter zu
händigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß
bestimmen. L<'hrendc an Bildungseinrichtungen für
Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prü- eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste
Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären
fungsausschüsse an den Püfungen teilnehmen.
und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfü-
(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören gen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht
bestanden.
1. für den mittlenm Dienst
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen- (4) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu
der und mindestens zwei Beamte des höheren hören.
oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer, § 37
2. für den gehobenen Dienst Säumnis
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen- (1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder
der und mindestens drei Beamte des höheren oder teilweise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2
des gehobenen Dienstes als Beisitzer. als nicht bestanden.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stim- (2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich
Vorsitzenden. nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind
§ 35 glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung
Durchführung der Prüfungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen oder perso-
nalärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(l) Die Prüfungen werden von der obersten Lan-
desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß;
angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang
Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsaus- bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten
schüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, anzurechnen sind.
daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab ange- § 38
wandt wird.
Schriftliche Prüfung
(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus-
schusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbe- (1) Die Prüfung umfaßt
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Perso-
l. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprü-
nen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und
fung
ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in
den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Bera- fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten,
tungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im davon eine in Verbindung mit Fragen des
Einzelfall geslattE!n. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt. Allgemeinen Abgabenrechts:
(3) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prü- 1.1 Staats- und Verwaltungskunde
fungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die 1.2 Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer
Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztli- 1.3 Umsatzsteuer
ches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabge- 1.4 Buchführung und Bilanzwesen
setzt werden. 1.5 Bewertung und Vermögensteuer oder Steuer-
§ 36 erhebung
Ordnungsverstöße 2. für den gehobenen Dienst
(1) Dber die Folgen eines Täuschungsversuches, 2.1 in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes folgenden Gebieten:
gegen die Ordnung während der schriftlichen Prü- 2.1.1 Abgabenordnung
fung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in
2.1.2 Einkommensteuer
schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der
Punktzahl O (..ungenügend") bewerten oder die Prü- 2.1.3 Umsatzsteuer
fung als nicht bestanden erklären. 2.1.4 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-
(2) Macht sich ein Prüfling während der mündli- wesen
chen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer 2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer oder
Täuschung schuldig oder verstößt er sonst gegen die Offentliches Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 7)
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1363
2.2 in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus (5) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abge-
folgenden Gebieten: gebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit
2.2.1 Offcntlichcs Recht(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie
2.2.2 Abgabenrecht, auch in Verbindung mit einem festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver-
anderen in den fachstudien behandelten stöße gegen die Prüfungsordnung.
Stoffgebiet (6) Der Aufsichtsbeamte fertigt an jedem Prü-
2.2.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag fungstag eine Niederschrift über die Durchführung
2.2.4 Umsatzsteuer der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach
Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bear-
2.2.5 Bewertungsrecht und Vl)rmögensteuer
beitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger
2.2.6 Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung. Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festge-
(2) Die Prüf ungsaufgahen werden von der obersten stellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.
ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die
Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben § 40
angegeben sein. Die PrüfunrJsaufgaben sind geheim-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
zuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in
versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst (1) Die Prüfungsarbeiten werden durch den Prü-
an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der fungsausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von zwei
Prüflinge zu öffnen sind. Gutachtern, von denen einer Mitglied des Prüfungs-
ausschusses sein muß, mit Bewertungsvorschlägen
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustel-
zu versehen.
len, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe
erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die (2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind
von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folge-
etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind richtigkeit der Begründung, die Gliederung und
zur Geheimhaltung verpflichtet. Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise
zu berücksichtigen.
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der
Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl
Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des und die sich daraus ergebende Note zu erteilen.
gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder
stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der
gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teil- Punktzahl O (,,ungenügend") zu bewerten.
weise als Test oder programmierte Prüfung gestellt
wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt § 41
werden; spätestens nach drei aufeinanderfolgenden
Ergebnis der Zwischenprüfung
Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.
(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungs-
§ 39 arbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunkt-
Durchführung der schriftlichen Prüfung zahl und die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß
dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungs-
(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüf- ausschusses die Beurteilung nach der Anlage 6 vor-
linge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prü- liegen. Uber die Sitzung des Prüfungsausschusses ist
fungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine eine Niederschrift zu fertigen.
ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl O (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß
(,,ungenügend") bewertet wird(§ 40 Abs. 3). die Summe der verdreifachten Durchschnittspunkt-
zahl der Prüfungsarbeiten und der Durchschnitts-
(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten punktzahl der Studiennote (§ 18 Abs. 4) durch vier
selbständig unter der ständigen Aufsicht von Beam- geteilt wird.
ten (Aufsichtsbeamte) zu fertigen. Während der
Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Perso- (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü-
nen nicht verständigen und nur die zugelassenen fungsg-esamtnote (§ 6 Abs. 2).
Hilfsmittel verwenden. (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder
haben die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch mehr Punkten bewertet worden sind und die End-
wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die punktzahl mindestens 5 beträgt.
Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.
§ 42
(4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes
gegen die Ordnung schuldig machen, können vom Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
Aufsichtsbeamten von der Fortsetzung der Arbeit (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt
ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung die
unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl
die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 9
einer Woche. schriftlich mit.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein fung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 45
Zeugnis nach der Anlage 10. Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch eine
angemessene Pause unterbrochen.
(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (5) Die Leistungen des Prüflings werden dmch
an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr den Prüfungsausschuß nach der Anlage 11 oder 12
bestimmte Stelle zu richten ist, wird dem Prüfling bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.
Bewertung gewührt.
§ 45
§ 43
Ergebnis der Laufbahnprüfung
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt
(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Zulassungs-
der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die
punktzahl fest. Dazu müssen dem Vorsitzenden und
Prüfungsgesamtnote fest.
jedem Mitglied des Prüfungsausschusses Beurteilun-
gen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß
oder 3, 5 oder 7 und 8 sowie 11 oder 12 vorliegen. die Summe aus der verfünffachten Durchschnitts-
Außerdem müssen die Personal- und Ausbildungs- punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der
akten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß verdoppelten Durchschnittspunktzahl der Note für
bereitgehalten werden. die fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder
den Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten des
(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermit- zweiten und dritten Studienabschnitts (§ 18 Abs. 4),
telt, daß die Summe aus der verdreifachten Durch- der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der münd-
schnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, lichen Prüfung und der Punktzahl der Beurteilung
der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der Note nach § 5 Abs. 2 durch zehn geteilt wird.
für die fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4)
oder den Durchschnittspunktzahlen der Studienno- (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü-
ten für den zweiten und dritten Studienabschnitt fungsgesamtnote (§ 6 Abs. 2).
(§ 18 Abs. 4) und der Punktzahl der Beurteilung (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
nach § 5 Abs. 2 durch sechs geteilt wird. mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat.
(3) Prüflinge, deren Zulassungspunktzahl unter
4,80 liegt oder deren schriftliche Prüfungsarbeiten § 46
überwiegend mit weniger als fünf Punkten bewertet Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
sind, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelas-
sen. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt
den Prüflingen im Anschluß an die Beratung des
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen
Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl,
ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist
deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote
hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
bekannt.
schusses schriftlich nach der Anlage 13 oder 14 zu
unterrichten. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein
Zeugnis nach der Anlage 10.
(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner
schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung
Prüfung bekanntgegeben. nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe gemäß Ab-
satz 1 nach der Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.
§ 44 (4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 47
(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren
Wiederholung von Prüfungen
Dienst kann sich auf alle Fächer des § 16 Abs. 1, die
für den gehobenen Dienst auf alle Fächer des § 19 (1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht
Abs. 1 erstrecken. bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist
eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 3 des Steuer-
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll
beamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischen-
vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling
prüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
sprechen.
Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-
(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht
tet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die
bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist
Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und
eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 3 und § 4
ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so
(4) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen kann er zu dem der Wiederholungsprüfun,g voran-
von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbil-
Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüf- dung oder Studienabschnitt zugelassen werden. Der
ling beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittle- Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser
ren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprü- Prüfung verlängert werden.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1365
(3) Die Prüfungen sind voilsUindig zu wiederho- 2.4 die Durchführung der Prüfungen und
len. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse wer- 2.5 die berufspädagogische Fortbildung der Lehren-
den, soweit Ausbildun~Js- oder Studienabschnitte den;
ganz oder teil weise wiederholt werden, die neu
abgegebctH!n H(!t1rl.eilungcn zur1nmde gelegt. 3. Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheit-
lichkeit der Ausbildung, der Einführung und der
(4) Der Priifu ngsausschuß kann Beamten auf Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und
Wid(!rruf, die die L:rnfbahnprüfung für den gehobe- der Prüfungsanforderungen gewährleisten;
nen Dienst cndgiiltig nicht bestanden oder die auf
deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähi- 4. Erfahrungen auszutauschen über
gung fiir die Lnuflrnlrn des mittleren Dienstes zuer- 4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der
kennen, wenn die nacbocw iesenen Kenntnisse dafür Aufstiegsbewerber und
ausreichen. 1st der Prüflin9 zur mündlichen Prüfung 4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einfüh-
nicht zugelass(\11 worden, so kann die Entscheidung rung, der Prüfungen und der Fortbildung;
erst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsaus-
5. Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferen-
schuß erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung für
ten der Oberfinanzdirektionen, die Ausbil-
die Laufbahn des mittl<!ren Dienstes zuerkannt wird,
dungsleiter, die Leiter der Bildungsstätten oder
erhalten ein Bcfühiq1muszeur1nis ncich der Anlage 17.
der Fachbereiche an Fachhochschulen der Ver-
waltung, soweit diese der Ausbildung der Steu-
§ 48 erbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur
Niederschrift. über die Laufbahnprüfung berufspädagogischen Fortbildung der Lehren-
Uber die Li.rnfbahnprüfung ist eine Niederschrift den vorzubereiten.
nach der Anlage 18 oder 19 zu fertigen. Die Ferti- (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses
gung obliegt einem vom Vorsitzenden bestellten sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der
Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Niederschrift Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden
ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie
Prüfungsakten zu nehmen. an den Prüfungen einschließlich der Beratungen
teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzuse-
§ 49 hen.
Fehlerberichtigung (4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbe-
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen- reitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits-
bare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der ausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berich- Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse
tigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen
zurückzugeben. werden.
Fünfter Teil Sechster Teil
Einheitlichkeit im Bildungs- Ubergangs- und Schlußvorschriften
und Prüfungswesen
§ 51
§ 50 Personalvertretung
Koordinierungsausschuß Landesrechtliche Vorschriften über die Beteili-
gung der Personalvertretungen der Beamten bleiben
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der unberührt.
Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der
§ 52
Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einem Vertre-
ter des Bundesministers der Finanzen und der ober- Mitwirkung im Hochschulbereich
sten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsaus- Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtun-
schuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses gen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des
und die Geschäftsführung liegen bei dem Vertreter Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
des Bundesministers der Finanzen. dung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmenge-
setzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) ist durch
(2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere
die Aufgabe, Landesrecht sicherzustellen.
1. Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplä- § 53
nen (§ 9 Abs. 1) abzugeben sowie die Stoffglie-
Praktikum für Bewerber
derungspläne (§ 9 Abs. 2) vorzubereiten;
des gehobenen Dienstes
2. Richtlinien aufzustellen für
(1) Das Praktikum (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten- •
2.1 die Lehrpläne(§ 9 Abs. 3), Ausbildungsgesetzes) ist dem Eintritt in den Vorbe-
2.2 die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz- reitungsdienst vorgeschaltet. Es führt den Prakti-
akademie, kanten an die Aufgaben der Steuerverwaltung heran
2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil- und macht ihn mit dem Aufbau und der Arbeits-
dung, weise des Finanzamts vertraut.
1:J66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
(2) Die J\ usbi ldung während des Praktikums 1. in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einge-
regelt die oberste Lrndesbehörde oder die nach Lan- stellt oder
desrecht hiPrfür zuständiue Stelle. 2. zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen
(3) Die Praktikanten führen die Dienstbezeich- Dienstes zugelassen
nung „Finanzschüler". Jhre Rechtsstellung bestimmt worden sind und ihre Ausbildung oder Einführung
sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
begonnen haben oder noch beginnen, gelten die
(4) Bei Abschluß des Praktikums stellt die Oberfi- bisherigen Vorschriften. Die von den Ländern auf
nanzdirektion fest, ob der Praktikant für den Vorbe- Grund des Artikels II § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
reitungsdienst geeignet erscheint. Die oberste Lan- Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
desbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann vom 23. August 1976 (BGBl. I S'. 2384) getroffenen
das Praktikum im Einze Halle verlängern, wenn dies Regelungen bleiben unberührt.
aus besonderen Cründen angebracht erscheint.
§ 55
§ 54 Berlin-Klausel
Fortgeltung bisherigen Rechts Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(1) Die Ausbildung oder Einführung von Beamten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Steuer-
in den Laufbahnen des einfachen, mittleren und beamten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
höheren Dienstes, die vor dem 1. September 1976
begonnen hat, richtet sich nach den bisherigen Vor- § 56
schriften. Von der Aufteilung der fachtheoretischen
Inkrafttreten
Ausbildung (§ 14 Nr. 2) kann bei Beamten, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
31. August 1976 ihren Vorbereitungsdienst begon- kündung in Kraft.
nen haben, in Ausnahmefällen abgesehen werden. (2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prü-
(2) Für Beamte, die vor Einrichtung von Studien- fungsordnung für die Steuerbeamten vom 30. April
gängen einer Fachhochschule oder gleichstehenden 1962 (BGBI. I S. 245) außer Kraft; § 54 bleibt unbe-
Studiengängen rührt.
Bonn, den 21. Juli 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1367
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
- mittlerer/gehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt
Plan für die praktische Ausbildung
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am
Besondere Bemerkungen (Körperbehinderung usw.)
Gesehen: Aufgestellt:
............ , den
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
(Seiten 2 ff.)
Planmäßig
Ausbild ung:teilabschni tt 1 Ausbildungsstelle vorgesehene Zeit
Tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von. ........................... bis.
5
Gesehen: Abgeschlossen:
....... , den
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
mittlerer Dienst
(Seite 1)
Finanzamt
Beurteilung
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in der berufspraktischen Ausbildungszeit
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
1.1 Arbeitssorgfalt: . . ..................... ..................... .
1.2 Arbeitstempo: ................................................. .
1.3 Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse: ...................................... .
2. Eignung
2.1 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens: ................... .
2.2 Urteilsfähigkeit: ...................................................................... .
2.3 Initiative:
2.4 Arbeitsbereitschaft:
3 .. Befähigung
3.1 Fachkenntnisse:
3.2 Sprachliche (mündliche und schriftliche) Ausdrucksfähigkeit: .....
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe
s. 2): ······················································· ................ .
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Interessen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigensch&ften): ........ .
6. Gesamturteil:
(Punktzahl) (Note)
den.
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
.................................................. ,den ..
(Vor- und Zuname)
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1369
(Seite 2)
Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Einkommensteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung, Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
-- qehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt
Beurteilung
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
In den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
1.1 Arbeitssorgfalt:
1.2 Arbeitstempo: ........................................................................................................................ .
1.3 Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse: .......................................................................... .
2. Eignung
2.1 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens: .................................................................................. .
2.2 Urteilsfähigkeit: .......................................................................................................................... .
2.3 Initiative: ........................................................................................................................................ .
2.4 Arbeitsbereitschaft:
3. Befähigung
3.1 Fachkenntnisse:
3.2 Sprachliche (mündliche und schriftliche) Ausdrucksfähigkeit: ................................................................ .
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe
s. 2): ····••·••····························--········ ·········--··············--························································--··········
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Interessen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften): ....................... .
(i. Gesamturteil: .................. ,.......... , ..................................................................................................................................... .
(Punktzahl) (Note)
.......... ,den .................................. .
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
..................................................... ,den
(Vor- und Zuname)
Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1371
(Seite 2}
Leistungen in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht, Vermögensteuer:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Privatrecht.:
Offentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 4)
mittlerer Dienst
Bildungsstätte: .
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt:
im ersten/zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Ei nkornmensteuer, Gewerbes teuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, VPrmög<::~nsteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
.. .. , den Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte .... , den
(Vor- und Zuname)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1373
Anlage 5
(zu § 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
Bildungsstätte: .
Abschließende Beurteilung
des/der ....
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt:
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durch sehn ittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im
ersten Teilabschnitt: . ·································· X ........................ *)
- zweiten Teilabschnitt: ················ X ························ *)
Durmschni ttspunktzahl ························ :6= ........... .
Note:
..... , den ............................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte ...................................................... ,den ............................. .
(Vor- und Zuname)
•) Dauer des Teildbsdrnitls in Monaten einsetzen
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 6
(zu § 18 Abs. 4)
gehobener Dienst
Bildungsstätte: .
Beurteilung der Leistungen
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor: und Zuname)
Finanzamt:
Im ersten Studienab_schnitt
Fach Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bürgerliches Recht:
Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Offentliches Dienstrecht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
.. , den ................................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter ................................................ ,den ............ .
der Bildungsstätte/ des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1375
Anlage 7
(zu § 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
des/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .......................................................................................................................................................................... .
im zweiten Studienabschnitt
Fach 1) Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschafts teuer 2):
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,
Wirtschaftskrimi n ali tä t:
Privatrecht:
Offentliches Recht:
Wirtschaftswissenschaft:
..................................... 1)
Wahlpflichtfach/-fächer
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgenden Wahlfächern teilgenommen: ........... .
.................... ,den ... Kenntnis genommen:
Der Leiter ..................................... , den ......
der Bildungsstätte/ des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach zusätzlich
beurteilt werden.
2) Sofern der Studienplan mindeslens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 8
(zu § 18 Abs. 4)
··-- gehobener Dienst --·
Bildungsslütte
Beurteilung der Leistungen
dc~s/der
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt:
im dritten Studienabschnitt
Fach 1) Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht:
Einkommensteuer:
Körperschaftsteuer 2):
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung:
Privatrecht:
Offentliches Recht:
······························ .... 1)
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
.. ·-,den .............. __ .................. . Kenntnis genommen:
Der Leiter ............ _................................... ,den ................................... .
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach zusätzlich
beurteilt werden.
2) Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1377
Anlage 9
(zu§ 42 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
Der Prüfungsausschuß
(Ort, Datum)
bei
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtshezeichmmq, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamtes .
Betr.: Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Gebiet Punktzahl
Abgabenordnung:
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer/Offentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Alternative a
Ihre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl
beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung von .......... ,. ................. ,. .... und die Prüfungsnote ...... .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht
mehr wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Sie haben nur in Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden(§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht
mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1379
Anlage 10
(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)
- mittlerer/gehobener Dienst --
Der Prüfungsausschuß
bei
Prüfungszeugnis
Herr/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am.
hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ..................................................... . Dienst am
mit der Endpunktzahl ......... . ..... und der Prüfungsgesamt-
note bestanden.
............................................... ,den ............................................... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 11
(zu § 43 Abs. 1)
mittlerer Dienst
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Name: Finanzamt:
Vorname: Körperbehinderung: ....................... .
geboren am:
Dienst- oder Amtsbezeichnung:
1. Beurteilung nach d(-'.f berufspraktischen Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung nach der fachtheoretischen Ausbildung(§ 16 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl:
Note:
3. Ergebnis dc~r schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:
Allgemeines Abgabenrecht ist i. V. m.
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 49 ··-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1381
4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-
fung:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fach-
theoretische Ausbildung:
Punktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Aus-
bildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
6
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Gf~prüfte Fächer · Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 2 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-
fung:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fach-
theoretische Ausbildung:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Aus-
bildungszeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl 10 = ....................... .
7. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 3 StBAPO) .
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1383
Anlage 12
(zu§ 43 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Name: Finanzamt:
Vorname: Körperbehinderung:
geborC'n am:
Dienst- oder .Amtsbezeichnung:
1. Beurtcilunq ndch den beruf spraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung 11ach den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl Note
Zweiter Studienabschnitt
Dritter Studienabschnitt
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Offentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
4. Zuldsstmgspunkl.zahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfung:
Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten
-- Zweiter Studienabschnitt:
-- Dritt.er Studienabschnitt:
Punktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
6
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Fächer Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1385
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 2 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-
fung:
Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten
- Zweiter Studienabschnitt:
-- Dritter Studienabschnitt:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen Stu-
dienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl 10 = ....................... .
7. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 3 StBAPO) ........................ .
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Anlage 13
(zu § 43 Abs. 4)
--- mittlerer Dienst
Der Prüfungsausschuß
(Ort, Datum)
bei
l lerrn/Fra u/Früulein
(Llic'nsl oder J\rntsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts .
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Cebiet Punktzahl
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1387
Alternative a
Ihre Leistun~,en wührend der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl
und der Note beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie am Schluß der berufspraktischen Ausbil-
dungszeit mit clr\r Punktzahl und der Note beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung von . ... und die abschließende Prüfungsnote ..... .
Mit der Zulassungspunktzahl .............................................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind überwiegend mit weniger als 5 Punkten bewertet wor-
den. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung
nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 14
(zu § 43 Abs. 4)
gehobener Dienst
Der Prüfungsausschuß
(Ort, Datum)
bei
Herrn/Frau/Fr Li ulein
(Dienst- oder Amlsbczciclmung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Gebiet Punktzahl
Dffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1389
Alternative a
Ihre Leistungen während des zweiten und dritten Studienabschnitts sind mit den Durchschnitts-
punktzahlen und ..................................... . . sowie den Studiennoten .
und. ....... beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie am Schluß der berufspraktischen Studien-
zeiten mit der Punktzahl ... und der Note ........ ...... beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung von . .......... und die abschließende Prüfungsnote ............................................ .
Mit der Zulassungspunktzahl . .. .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zu-
gelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind überwiegend mit weniger als 5 Punkten bewertet wor-
den. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung
nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 15
(zu § 46 Abs. 3)
mittlerer Dienst -
Der Prüfungsausschuß
(Ort, Datum)
bei „
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts.
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von ............................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 2 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der Note für die fachtheoretische
Ausbildung:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung nach der berufspraktischen Ausbildungs-
zeit (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endzahl ..... : 10 = ................... .
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................................... .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im An-
schluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1391
Anlage 16
(zu § 46 Abs. 3)
- gehobener Dienst -
Der Prüfungsausschuß
(Ort, Datum)
bei
Herrn/Frau/Fräulein
(Dicnsl- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von ............................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 2 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten
- Zweiter Studienabschnitt:
- Dritter Studienabschnitt:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung nach den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl ... : 10 = ..
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im
Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wieder-
holbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 17
(zu § 47 Abs. 4)
gehobener Dienst -
Der Prüfungsausschuß
bei
Befähigungszeugnis
Herrn/Frau/Fräulein
(Vor• und Zuname)
geboren am .,.
ist in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom ................................................ nach § 47 Abs. 4 der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten die Befähigung für die Laufbahn des mitt-
leren Dienstes in der Steuerverwaltung zuerkannt worden .
........................................................ ,den ............................................... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1393
Anlage 18
(zu§ 48)
- mittlerer Dienst -
Der Prüfungsausschuß __________________ ----------------------------·
bei _
Niederschrift
ttber die Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Die Prüflinge:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom _mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ___ als Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. _als Beisitzer
5. __ als Beisitzer
6. _ als Beisitzer
7. als Beisitzer.
1394 Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 1971, Teil I
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat nach § 45 Abs. 2 StBAPO die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamt-
note wie folgt festgesetzt:
Für den Prüfling Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote
1.
2.................... .
3.
4 ......... ··••·
5.
6.
Der Ermittlung der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefüg-
ten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter
schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 31 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1395
Die Endpunk tzdh) und deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen be-
kann1.Derieben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
den
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Bei,ilc<'r) (Beisitzer) (Beisitzer)
jBeisilzer) (Beisitzer)
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 19
(zu§ 48)
gehobener Dienst
Der Prüfungsausschuß
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Die Prüflinge:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ... als Vorsitzender
2. ..... als· Beisitzer
3. ........ als Beisitzer
4. . .. als Beisitzer
5. ....... als Beisitzer
6. ........... als Beisitzer
7. als Beisitzer.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1397
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat nach § 45 Abs. 2 StBAPO die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamt-
note wie folgt festgesetzt:
Für den Prüfling End- Prüfungs-
punktzahl gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefüg-
ten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter
schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
d) Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes (§ 47 Abs. 4 StBAPO)
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Die Endpunktzahl und deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen be-
kanntge9eben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .
........................... ,den ....
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1977 1399
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1452/77 der Kommission zur Festset-
zunq d(~r für Cet reide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i t' ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstat-
tungen 1. 7. 77 L 161/52
30. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1453/77 der Kommission zur Festset-
zun!J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beric:htiqung 1. 7. 77 L 161/54
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1454/77 der Kommission zur Festset-
zunq der lür M a I z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 1. 7. 77 L 161/56
30. G. 77 Verordnunq (EWC~) Nr. 1455/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der bei. der Erstc1ttun9 für Malz anzuwendenden Be-
richtigung 1. 7. 77 L 161/58
30. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1456/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 1. 7. 77 L 161/60
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1457/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis - und B r u c h r e i s an-
zuwendemlen Berichtigung 1. 7. 77 L 161/62
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1458/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für H y b r i dm a i s zur Aussaat für
das Wirtschaftsjahr 1977/1978 1. 7, 17 L 161/64
29. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1459/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste
der verschiedenen Sorten von L o l i um per e n n e L. 1. 7, 77 L 161/66
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1460/77 der Kommission über beson-
dere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 385/73 1. 7. 77 L 161/68
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1461/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 77 L 161/70
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1462/77 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei R in d -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 1. 7. 77 L 161171
30. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1463/77 der Kommission zur Festset-
zun~J der zur Vernrbeilung bestimmter Mengen gefrorenen
Rindfleischs, die im dritten Quartal 1977 zu Sonderbe-
dingun~wn <~ingeführt werden können 1. 7. 77 L 161/73
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1464/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 1. 7. 77 L 161/74
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1465/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC~) Nr. 442/70 über Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für
Zucker 1. 7. 77 L 162/1
30. 6. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 1466/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zu k -
k er für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/1978 1. 7. 77 L 162/4
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1467/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 über die Durchführungsbe-
stimmunnen für die Erstattun9en bei der Ausfuhr für Zu k -
ker 1. 7. 77 L 162/6
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
.Soeben neu etsdiienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
,,)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Beki111nlmuchu11ge11 sowie Zollt.arifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
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preis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.