1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 30. Juni 1977
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
29. Juni 1976 zu dem Ubereinkommen vom 20. Okto- kel 287 Nr. 83 des Einführungsgesetzes zum Straf-
ber 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhü- gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469),
tung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II 5. den am 22. März 1974 bzw. 1. April 1974 in Kraft
S. 1017) wird nachstehend der Wortlaut des Geset- getretenen § 70 Abs. 5 des Bundes-Immissions-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721),
der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833)
6. den am 26. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
in der ab 15. Juli 1977 geltenden Fassung bekannt-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem
gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Form
Internationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkom-
ist am 1. Juli 1965 in Kraft getreten. Die Neufassung men vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65),
berücksichtigt:
7. den am 2. Februar 1975 in Kraft getretenen Arti-
1. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- kel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem
kel 144 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Internationalen Ubereinkommen vom 29. Novem-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
s. 503), Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137),
8. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13
2. den am 26. Juli 1969 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti- licher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121),
gungen und zur Oberleitung gebührenrechtlicher
Vorschriften vom 22. Juli 1969 (BGBI. I S. 901), 9. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juni 1976 zu dem Uberein-
3. den am 27. September 1972 in Kraft getretenen kornmen vom 20. Oktober 1972 über die Interna-
§ 70 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. Au- tionalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
gust 1972 (BGBl. I S. 1834), stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017).
Bonn, den 30. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1315
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
§ 1 9. die nautischen und hydrographischen Dienste,
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiff- insbesondere
fahrt a) der Seevermessungsdienst,
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarn-
alJgemeinen deutschen Interesse und neben den dienst,
beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhal- c) der Eisnachrichtendienst,
tung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; d) der erdmagnetische Dienst,
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und e) der Zeitdienst;
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher See-
von der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren karten und amtlicher nautischer Veröffentli-
(Schiffahrtpolizei) und schädlicher Umweltein- chungen sowie die Verbreitung nautischer
wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- Warnnachrichten;
schutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und
11. die Uberwachung des Meerwassers auf
den nach § 9 Abs. l Nr. l begrenzten Binnenwas-
serstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bun- a) Radioaktivität und
deseigenen Häfen; b) sonstige schädliche Beimengungen.
3. auf der Hohen See
§2
a) die Schiffahrtpo]izei hinsichtlich der Schiffe,
welche die Bundesflagge führen, (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrich . .
tungen der Länder. Die Anerkennung der für die
b) die Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfüllung
Ausbildung geeigneten Schiffe sowie die Uberwa-
völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur
chung der Bordausbildung von Besatzungsmitglie-
Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse
dern obliegen dem Bund.
der Bundesrepublik Deutschland erforderlich
sind, (2) Die Uberprüfung der Bewerber um Bordstel-
c) die Ubc~rwachunq und Unterstützung der lungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie
Fischerei; der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des
Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinba-
4. die Uberwachung der für die Verkehrssicherheit rungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit
der seegängigen Wasserfahrzeuge und zum durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor- dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die
geschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen
und Maßnahmen, die Bewilligung der in den beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes
Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Aus- zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prü-
nahmen, die Prüfung von Anlagen, Instrumen- fungsausschuß nicht angehört. Die Verwaltungsver-
ten und Geräten auf ihre Eignung für den einbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an
bekanntzumachen.
Bord, die Regulierung der Magnetkompasse, die
Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die §3
Erteilung der einschlägigen Erlaubnisse und (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-
Zeugnisse; waltung des Bundes haben im Rahmen des§ 1 Nr. 2
5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent- nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen
sprechender Bescheinigungen; Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädli-
chen Umwelteinwirkungen auf den Seewasserstra-
6. die Festsetzung der für die Verkehrssicherheit ßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-
der Schiffe in den einzelnen Fahrtgebieten erfor- wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bun-
derlichen Mindestbesatzung, soweit das See- deseigenen Häfen zu treffen; Rechtsverordnungen
mannsgesetz oder dazu ergangene Durchfüh- können sie nur im Fall des § 9 Abs. 6 erlassen. Ihnen
rungsverordnungen eine besondere Festsetzung obliegen fern~r die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch-
durch Verwaltungsakt vorsehen; stabe a und b auf der Hohen See, soweit sie nicht
7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderli- anderen Behörden zugewiesen sind.
chen Such- und Rettungsdienst; (2) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-
8. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Ent- vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
magnetisierung von Schiffen; durch Rechtsverordnung Aufgaben, die der Wasser-
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und Schiffohrtsverwaltung des Bundes nach § 1 §7
Nr. 2 im Bereich der seewärtigen Begrenzung des
Der Bundesminister für Verkehr kann zur Erfül-
Küstenmeeres .sowie nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe a oder
lung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen
b auf der Hohen Sf'e obliegen, zur Ausübung auf
des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entspre-
den Bundesgrenzschutz übertragen.
chenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung
(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift erge- mit der Uberwachung der Bordausbildung, der Ab-
hende Rechtsverordnungen gelten nicht im Land nahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befä-
Berlin. higungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von
Sportfahrzeugen beauftragen. Die juristischen Per-
§4
sonen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen
(1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fach-
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun- aufsicht des Bundesministers für Verkehr.
desministers für Verkehr. Es hat
1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch natur- §8
wissenschaftliche und nautisch-technische For-
Erfordert eine dem Bund nach § 1 Nr. 1 bis 4 oder
schungen zu fördern; meeresbiologische For-
§ 2 übertragene Aufgabe eine Kontrolle an Bord
schungen sind ausgenommen;
eines seegängigen Wasserfahrzeugs, so sind der
2. die nautischen Instrumente und Geräte der Eigentümer sowie der Führer des Fahrzeugs ver-
Schiffsausrüstung auf ihre Eignung für den pflichtet, den mit der Aufgabe betrauten Personen
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord jederzeit das Betreten des Fahrzeugs und die Aus-
zu prüfen und die Magnetkompasse zu regulie- übung ihrer Befugnisse zu ermöglichen. Sie haben
ren; die bei der Uberprüfung benötigten Arbeitskräfte
3. die Aufgaben nach § l Nr. 9 bis 11 wahrzuneh- und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte
men. zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind. Das
Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirek- Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über
tionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit
ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu ver- eingeschränkt.
messen und nautische Warnnachrichten zu verbrei-
ten, bleibt unberührt. §9
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann
tigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
sich bei der Durchfuhrung der Aufgabe nach Ab-
und Leichtigkeit des Seeverkehrs Rechtsverordnun-
satz 1 Nr. 2 für bestimmte Fälle geeigneter Personen
gen zu erlassen über
mit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen.
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf
§5 denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffs-
verkehr Internationale Regeln zur Verhütung von
Das Bundesamt für Schiffsvermessung ist eine Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise an-
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun- gewendet werden sollen;
desministers für Verkehr. Es hat die Aufgaben nach
§ 1 Nr. 5 wahrzunehmen und kann die Schiffahrts- 2. das Verhalten
und Schiffbauunternehmen vermessungstechnisch a) auf den Wasserflächen zwischen der Küstenli-
beraten. nie bei mittlerem Hochwasser oder der see-
wärtigen Begrenzung der Binnenwasserstra-
§6
ßen und der seewärtigen Begrenzung des
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Auf- Küstenmeeres,
gaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren b) auf den nach Nummer 1 begrenzten Binnen-
Durchführung nicht nach anderen Rechtsvorschrif- wasserstraßen,
ten dem Bundesminister für das Post- und Fernmel-
c) in den bundeseigenen Häfen, die an den unter
dewesen oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dem Deutschen
den Buchstaben a und b genannten Wasser-
Hydrographischen Institut übertragen ist; sie be-
flächen liegen,
dient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik,
der Festlegung des Freibords sowie bei den Uber- sowie hinsichtlich der Schiffe, welche die
w achungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger- Bundesflagge führen, auf der Hohen See;
manischen Lloyds. Die See-Berufsgenossenschaft 3. die Anforderungen an die Besetzung von Sport-
untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesmi- fahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Füh-
nisters für Verkehr; Umfang und Art der Durchfüh- rer von Sportfahrzeugen und die erforderlichen
rung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister Befähigungszeugnisse;
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung. 4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung,
die Ausrüstung, die Kennzeichnung, die Benut-
(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bund zung und den Freibord der seegängigen Wasser-
obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit fahrzeuge, die erforderlichen Prüfungen, Abnah-
sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht men, Erlaubnisse und Bescheinigungen sowie die
werden, der Bund. Sicherheitsmaßnahmen während der Schiffsreise;
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1317
5. die Anforderungen für die Beförderung von § 10
Schüttgütern;
(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhin-
6. die von den Schiffsführern zu erstattenden Mel- derung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirt-
dungen. schaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können
Unternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5
Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet wer-
können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die
den, Leistungen für die Beförderung von Gütern der
für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit dies erforder-
und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis lich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken
für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
land aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen.
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5
Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden,
und 6 können auch erlassen werden zur
wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht
1. Abwehr von Cefahren für das Wasser, rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-
teln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen
2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schäd-
ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen„
licher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für ver-
des-Immissionsschutzgesetzes; dabei können gleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tari-
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der fen bemißt.
technischen Entwicklung auch für einen Zeit-
punkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
festgesetzt werden. tigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und
Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1
Rechtsverordnungen nach Satz l Nr. 2 werden vom Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini- das Verfahren zu regeln.
ster des Innern erlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- § 11
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, durch Rechtsverordnung die Ubermittlung von
1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebie- Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft be-
ten Tagebücher zu führen sind, ziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe,
Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden
die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten
einzutragen sind, oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,
soweit dies erforderlich ist, um die deutsche See-
3. wie und von wem
schiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betä-
a) die Bücher zu führen sind, tigung zu schützen.
b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwa- § 12
chen ist.
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und Abs. 2 sowie nach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2
3 über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, und 3, des § 9 a und des § 11 erlassenen Rechtsver-
die Funknavigationseinrichtungen sowie die Füh- ordnungen werden von demjenigen, der die Amts-
rung der Funktagebücher sind gemeinsam mit dem handlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vor-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen genommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen)
zu erlassen. erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger derje-
nigen Stelle, die die Amtshandlung vornimmt.
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6
und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
von Vorschriften für die Schifte der Bundeswehr. tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat-
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
der Gewerbeordnung zum Gegenstand haben. mensätze vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnun-
gen Funkgeräte und -anlagen betreffen, sind sie
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann durch gemeinsam mit dem Bundesminister für das Post-
Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 und Fernmeldewesen zu erlassen. Die Gebühren-
Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektio- sätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den
nen übertragen. Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-
§9a
schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Amtshandlung andererseits ein angemessenes Ver-
durch Rechtsverordnung das Verfahren der Schiffs- hältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei der
vermessung und die Mitwirkung der Schiffse.igentü- Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für die
mer zu regeln. Gebühren Rahmensätze festgelegt sind. In den
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Rechtsverordnungen können ferner der Umfang der § 13
zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit und die (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals so-
Verjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von wie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen
der Kostenpflicht sowie das Erhebungsverfahren ge- werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal
regelt werden. Die Gebühren dürfen folgende Sätze befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch
für jede Amtshandlung nicht übersteigen: nimmt, Abgaben erhoben. Abgabengläubiger ist der
Bund.
1. bei Erlaubnissen, Cenehmigungen, Anordnungen,
Zulassungen und sonstigen Maßnahmen im Rah- (2) Die Abgaben nach Absatz 1 dürfen folgende
men der Abwehr von Gefahren und von schädli- Sätze nicht überschreiten:
chen Umwelteinwirkungen auf dem Küstenmeer,
1. für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (Befah-
den Seeschiffahrtstraßen sowie auf der Hohen rungsabgabe)
See hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundes-
flagge führen (§ 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a, § 9 7 000 Deutsche Mark;
Abs. 1 Nr. 2 und Abs.2) 2. für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen
1 250 Deutsche Mark; 2 500 Deutsche Mark.
2. bei Amtshandlungen zur Förderung der deut- (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Interesse, Vollzu~Jsrnaßnahmen, die zur Erfüllung Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der
völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundes- Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsver-
republik Deutschland erforderlich sind, Amtshand- ordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ost-
lungen zur Uberwachung und Unterstützung der see-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küsten-
Fischerei (§ 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c, § 11) länder zu hören. Die Abgaben sollen so bemessen
sein, daß ihr Aufkommen die Ausgaben für den
1 250 Deutsche Mark;
Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich
3. bei Amtshandlungen nach § 1 Nr. 4 bis 6 und 8, derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt. Da-
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, und zwar bei ist jedoch die Wettbewerbslage des Kanals und
der Nutzen, den der Abgabenpflichtige von dem Be-
a) der Schiffsvermessung 0,85 Deutsche Mark je fahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der
Bruttoregistertonne; bundeseigenen Häfen hat, zu berücksichtigen. Im
b) der Ausstellung, dem Umtausch sowie der Än- übrigen gilt§ 12 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
derung von Schiffsrneßbriefen und sonstigen
Bescheinigungen § 14
300 Deutsche Mark; (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
c) der Ausstellung, Verlängerung und Erneue- tigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechts-
rung von Sicherheits- und Freibordzeugnissen verordnung die Höhe der Entgelte für die Leistun-
gen der Kanalsteurer (Kanalsteurertarifordnung)
35 000 Deutsche Mark; festzusetzen. Die Entgelte dürfen 1 250 Deutsche
d) der Festsetzung der für die Verkehrssicherheit Mark für eine Steurerrotte nicht übersteigen. Bei der
der Schiffe in den einzelnen Fahrtgebieten Festsetzung der Entgelte ist darauf zu achten, daß
erforderlichen Mindestbesatzung im Einzelfall das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen ver-
gleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiffahrt ent-
125 Deutsche Mark;
spricht.
e) der Prüfung, Regulierung oder sonstigen Kon- (2) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach
trollen von Materialien, Kompassen, Meßgerä- näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach
ten, Barometern und Thermometern, Funk- Absatz 1 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und Ortungsfunkanlagen, Chronometern, Zeit- Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften
messern, Schiffs- und Positionslaternen und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrie-
sonstigen Geräten sowie der Entmagnetisie- ben.
rung von Schiften
§ 15
7 000 Deutsche Mark;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
4. bei Amtshandlungen im Rahmen der Uberprüfung fahrlässig
der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder
1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahr-
Besatzungsmitglied sowie als Führer von Sport-
zeugs entgegen § 8 das Betreten des Fahrzeugs
fahrzeugen(§ 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3)
und die Vornahme von Kontrollen nicht duldet
125 Deutsche Mark; oder die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
nicht bereitstellt oder die erforderlichen Aus-
5. in allen übrigen Fällen 2 000 Deutsche Mark.
künfte nicht oder nicht richtig erteilt oder Unter-
Die Gebühren betragen in den Fällen der Nummer 3 lagen nicht vorlegt;
Buchstabe a mindestens den Satz für 240 Bruttoregi- 2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für
stertonnen und in allen übrigen Fällen mindestens die Sicherheit Verantwortlicher einer nach § 9
10 Deutsche Mark. erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1319
Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffe- § 20
nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, (1) Dieses Gesetz berührt nicht
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese BußgeJdvorschrift ver- 1. die Reichsversicherungsordnung,
weist; 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas-
3. als Eigentümer eines Seeschiffes oder Besteller sung der Bekanntmachung vom 17. März 1977
eines Schiffsbauwerkes einer nach § 9 a erlasse- (BGBI. I S. 459),
nen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer 3. das Seemannsgesetz in der _im Bundesgesetzblatt
solchen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh- Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
baren Anordnunu zuwiderhandelt, soweit die lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- durch § 61 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
stand u11f dit'se BHßqcldvorschrifl verweist. vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
(2) Di(' Ordmrn9swidrigkf:it nüch Absatz 1 Nr. 1 4. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
kann mit einer C~cldbußc bis zu tausend Deutsche chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053),
Mark, die Ordrrnnqswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geändert durch Artikel 9 Nr. 13 der Vereinfa-
und 3 mit einn Celdbuße bis zu zehntausend chungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
Deutsd1e Mark Ut'.a!mdd werden. s. 3281),
5. die über die Vereinbarung über die Ausübung
§ 1(i der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben er-
lassenen Gesetze der Länder
( we~rncfa llen)
a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der
Freien.Hansestadt Bremen S. 59),
§ 17
b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches
(weggefallen) Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83);
c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nie-
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
§ 18
s. 293),
§ 520 des IL:rncl<,ls9esdzbucbes erhält folgende d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-
Fassung: und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
,,§ 520
s. 137).
Wird auf dem Schilf t?in Tc.1udrnch geführt, so sind
alle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet
ereignen und die das Schiff, Personen oder die La- der Seeschiff ahrt, die dem Bund durch frühere
dung betreffen oder sonst einen Vermögensnachteil Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
zur Folge haben können. Da bei ist eine vollständige
Beschreibung dieser Unfäl1e unter Angabe der zur § 21
Abwendung oder Verringerung der Nachteile ange- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wendeten Mittel aufzunehmen." des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
§ 19 Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Die Zustündigkeit des Bundes im Rahmen des §
Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für
§ 22
die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden
Teile der Bundeswasserstraße Elbe. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
über die im Rahmen der Mindestlagermengenregelung für Zucker zu erhebenden Beträge
(Mindestlagerabgabenverordnung Zucker)
Vom '1. Juli 19'1'1
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 9 des Geset- (4) Soll Zucker nicht im eigenen Unternehmen
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- eingelagert werden, so wird dieser dem Verpflich-
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), teten als Mindestlagermenge nur zugerechnet, wenn
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom der Verpflichtete dem zuständigen Hauptzollamt
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, Menge sowie Lagerdauer und Zeitpunkt, von dem
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 an der Zucker als im Rahmen der Mindestlager-
und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung mengenregelung gelagert anerkannt werden soll,
der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Ein- schriftlich in drei Stücken unter Beifügung einer
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen Kopie des Lagervertrages vorab angezeigt hat.
und für Wirtschafl verordnet:
(5) Wird im Rahmen einer Fusion, Veräußerung
oder Einstellung eines Unternehmens eine beson-
§ 1 dere Vereinbarung in bezug auf die Verpflichtung
Anwendungsbereich zur Mindestlagerhaltung getroffen, so ist dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich in
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im drei Stücken mitzuteilen.
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des (6) Wer sich hinsichtlich der Nichteinhaltung sei-
Rates und der Kommission der Europäischen Ge- ner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf
meinschaften hinsichtlich der Erhebung von Beträ- höhere Gewalt berufen will, hat dies dem zuständi-
gen, die im Zusammenhang mit der Mindestlager- gen Hauptzollamt schriftlich in fünf Stücken unver-
haltung von Zucker zu entrichten sind. züglich mitzuteilen, nachdem er von der Unterschrei-
tung seiner Mindestlagermenge Kenntnis erhält.
§2
§ 4
Zuständigkeit
Aufzeichnungen
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
Soweit die Unterlagen, die die Verpflichteten für
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die
Hauptzollämter. die Erhebung der Zuckersteuer, der Produktions-
abgaben und die Durchführung des Lagerkostenaus-
gleichs führen, für die Dberwachung der Einhaltung
§ 3
der Mindestlagerverpflichtung nicht ausreichen,
Mitteilungen und Anträge kann das zuständige Hauptzollamt die Vorlage ge-
(1) Wird die Verpflichtung zur Haltung von Min- eigneter anderer Aufzeichnungen verlangen. Diese
destlagerbeständen auf Grund der in § 1 genannten Aufzeichnungen und die sich hierauf beziehenden
Rechtsakte auf Dritte übertragen, so teilt der ur- geschäftlichen Belege hat der Zuckerhersteller fünf
sprünglich Verpflichtete dem zuständigen Hauptzoll- Jahre lang aufzubewahren. Soweit der Dber-
amt unverzüglich schriftlich in drei Stücken mit, für wachungszweck es erfordert, kann das Hauptzollamt
welche Mengen und für welchen Zeitraum die Ver- dem Zuckerhersteller Auflagen erteilen.
pflichtung übertragen wird. Dieser Mitteilung ist
eine entsprechende Erklärung desjenigen beizu- § 5
fügen, der die Verpflichtung übernommen hat. Festsetzung der Beträge
(2) Anträge auf eine nach den in § 1 genannten (1) Beträge, die nach den in § 1 genannten Rechts-
Rechtsakten mögliche Befreiung von der Verpflich- akten zu ·erheben sind, werden durch schriftlichen
tung zur Mindestlagerhaltung sind bei dem zustän- Bescheid festgesetzt und unter Fristsetzung ange-
digen Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken, späte- fordert.
stens mit der Anzeige über die vorläufige Zucker-
erzeugung, einzureichen. (2) Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122
Abs. 2 der Abgabenordrrnng sinngemäß.
(3) Wer aus der Raffination von Zucker, der nach
Präferenzbestimmungen eingeführt worden ist, zur § 6
Lagerhaltung verpflichtet ist, teilt dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich nach der Raffination Verzinsung
schriftlich in drei Stücken mit, welche Menge Roh- Werden die nach § 5 festgesetzten Beträge nicht
zucker hierfür eingesetzt und welche Menge Weiß- rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag
zucker hieraus hergestellt worden ist. an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 191 1321
Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten § 8
eines Monats geltende rnskontsatz ist für jeden Berlin-Klausel
Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-
§ 7 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
Verjährung organisationen auch im Land Berlin.
Die Ansprüche der nach dieser Verordnung zu-
ständigen Stellen verjähren in drei Jahren. Die Ver- § 9
jährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Tatbestand, der die Festsetzung eines Inkrafttreten und Anwendung
Betrages rechtfertigt oder gerechtfertigt hätte, ver- Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Wir-
wirklicht wurde. Im übrigen geMen für die Verjäh- kung vom 1. Februar 1977 in Kraft. Im übrigen tritt
rung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Ab- diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
gabenordnung sinngemäß. Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1977
Der Bundesminister
für Ernährung·, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 18. Juli 1977
Auf Grund des durch § 37 Abs. 1 Nr. 7 des Geset- 2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
zes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185) ein-
gefügten und durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes 11 (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß
vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693) geänderten Nachweisungen 611 bis 613 und 615 können ent-
§ 55 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes
fallen, wenn der Rechnungsabschluß gemäß § 57
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- V AG durch einen Abschlußprüfer geprüft worden
unternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ist.
Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten berei- (3) Für kleinere Versicherungsvereine (§ 53
nigten Fassung VAG -- in Verbindung mit dem VAG), bei denen eine Abschlußprüfung im Sinne
durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezem- der §§ 57 bis 59 VAG entweder freiwillig oder
ber 1975 (BGBl. I S. 3139) neugefaßten § 1 Abs. 2 auf Grund einer Anordnung gemäß § 64 V AG
Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der durchgeführt worden ist, gilt Absatz 2 entspre-
Verordnung zur Vereinheitlichung der Versiche- chend. Die formgebundenen Erläuterungen gemäß
rungsaufsicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Absatz 2 können auch entfallen, wenn alle dort
Gliederungsnummer 7631-3, veröffentlichten berei- anzugebenden Anlagen zum Deckungsstock ge-
nigten Fassung und in Verbindung mit § 25 Abs. 2 hören.
der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. I (4) Für Rückversicherungsunternehmen entfällt
S. 1209) wird im Benehmen mit den Aufsichtsbehör- die formgebundene Erläuterung gemäß Absatz 1
den der Länder und nach Anhörung des Versiche- Nr. 10. Pensions- und Sterbekassen im Sinne des
rungsbeirats verordnet: § 53 V AG haben diese Erläuterung nur für Ge-
schäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlußstich-
tag die Deckungsrückstellung versicherungs-
Artikel 1
mathematisch berechnet wird."
§ 9 der Verordnung über die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen (In-
terne RechVUVO) vom 17. Oktober 1974 (BGBI. I Artikel 2
S. 2453, 1975 I S. 271), geändert durch die Verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nung vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1252), wird wie
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Einfüh-
folgt geändert:
rungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1185) auch im Land Berlin.
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 unter Ein-
fügung der folgenden Nummer 10:
1110. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß
Nachweisung 623,". Artikel 3
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden Num- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mern 11 bis 13. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
In Vertretung
Rotkies
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 191 1323
623
Register-Nummer _ _ _ ____.
Abschlußstichtag _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _____.
Nachweisung-Nummer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ____,
Gebundenes und
restliches Vermögen
(Name des Versicherungsunternehmens)
(Sitz des Versicherungsunternehmens)
Ist des Deckungsstocks Ist des übrigen gebundenen Vermögens
623/1
Ist des restlichen Vermögens
-
c.,.,
N
,.:,.
Gesamtbetrag 1)
Aktiva Zeile absolut relativ absolut relativ absolut relativ
DM DM vH DM vH DM vH
2 3 4 5 .6 7
L Ausstehende Einlagen auf das
Grundkapitai2) •• • ! 01
3
II. Kapitalanlagen ) 02
(abgesetzte Einzelwert-
berichtigungen)4) • .... l 03 ~··· --·------· -- -·-,
tti
(abgesetzte , 1 C
::::
5
Belastungen) ) • • .I 04 ) 1 ; 1 1 ;
1
; i c..
(D
vl
(Q
(D
III. Depotforderungen aus dem in vl
Rückdeckung ~
N
1. übernommenen Ver- v
pi"
sicherungsgeschäft . 05 ,....,.
2. gegebenen Versicherungs- c....
PI
geschäft • • • • • • • • • • 06 --- --- ::r'
'""I
(Q
PI
IV. Abrechnungsforderungen aus ::::
-
(Q
dem Rückversicherungs-
<O
geschäft . . . . . . . . . . . . 07 --.J
_:-<-l
1-j
V. Forderungen aus dem selbst ~
abgeschlossenen Versiehe- 1 1 1 1 1 1 1 l 1-1
rungsgeschäft an:
i. Versicherungsvertreter/
Mitglieds- und Träger-
unternehmen . . . . . . • 1 08
2. Versicherungsnehmer/
Mitglieder
(außer Unternehmen)
a) fällige Ansprüche • . • 1 09
b) Ansprüche für,gelei-
stete, rechnungsmäßig
gedeckte Abschluß-
kosten. • • • . 1 10
c) sonstige • • • • • • • • 11
3. SummederZ.08-11 •••• 12 ( ) { } (__ )
VJ. Andere Vermögensgegen-
stände:
1. Betriebs- und Geschäfts·
ausstattung ••.•••••• 13
(abgesetzte Einzel-Wert-
berichtigungen) • • • . • • 14 ( ) ( )
2. Wechsel • • • . • • . • • • 15
3, Schecks •••••••••• 16 z'.'"!
4. Kassenbestand, Bundes· ,i:,..
00
bank- und Postscheck-
guthaben . • • • • • • • • • 17 --- 1--j
5. laufende Guthaben bei i:lJ
Kreditinstituten ...... 18 ---
(Q
0..
(D
'-!
6. eigene Aktien • • • • • • •
7. Anteile an einer herrschen-
19 •
i:::
{Fl
(Q
den oder mit Mehrheit be· i:lJ
O"
teiligten Gesellschaft • • • 20 (D
8. Deckungsforderungen td
0
gegen den Lastenaus- ~
.?
gleichsfonds (§ 19 des Alt- 0..
(t)
sparergesetzes) • • • • • • 21 ~
9. Zins- und Miet- 1.--.)
?>
forderungen • • • • • • • • 22 --- --- c...,
10. Forderungen aus Krediten, &.
die unter§§ 89, 115 AktG
6
fallen ) • • •· • • • • • • • • 23
-
~
7
1_1. sonstige ) • • • • • • • • • 24 --- ---
12. Summe der Z. 13-24 ••. 25 ( ) ( ) (_) ( ) (_) ( ) (__)
VII. Rechnungsabgrenzungs·
posten • • • . • • • • • • • . . 26
VIII. Bilanzverlust . . . . . . . . . . 27
IX. 8
Sum me )/Ü bertrag: ...... 28 ·-- 100,0 100,0 1'00,0
-
~
1:-.j
"1
-
w
lY
0,
623/2
Ist des Deckungsstocks Ist des übrigen gebundenen Vermögens Ist des restlichen Vermögens
Gesamtbetrag 1)
--
Aktiva Zeile i absolut relativ absolut relativ absolut relativ
DM DM vH ! DM vH DM vH
-- -
1 2 3 4 5 6 7
! t::d
c
Übertrag: ::1
c..
ctl
'Jl
X. Kürzungen um Aktiva gemäß <..C
ctl
-
r.n
§ 54a Abs.1 (t)
9
a) Satz 3 ) • • • • • • • • 29 ·!. ·!. N
~
b) Satz 5 )10
VAG . . . . . 30 ·! ·!. ·!. ·!.
;
(....
Ol
:::r
XI. Forderungen an Rückver- (Q
sicherer (besichert mit Wert- Ol
:;:!
papierdepot) 11 ) • • • • • • • • • 31 <.O
(,0
--..]
XII. .Ist-Werte . . . . . . . . . . . . 32 .J
~,· 1
~~---·~ _--.J
,_,
t:
XIII. Werte aus Zeile 70 . . . . . . .
XIV. Über-/Unterdeckung*) . . • • .
33
34
·/.
0
·/.
± ±
. --
-1.
±
-
XV. Genehmigter Betrag
gern.§ 54a Abs. 1 Satz 4
12
Halbsatz 2 VAG } • • • • • • • 35 + ·/.
*) Per nicht zutreffende Begriff sowie die nicht zutreffenden Vorzeichen in den Spalten sind zu streichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1327
Anmerkungen
1
) Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 1 müssen vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und
von Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden mit den jeweiligen Bilanzwerten überein-
stimmen.
') Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks; bei Versiche-
rungsunternehmen, die nicht die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit haben: ausstehende Einlagen auf den dem Grundkapital entsprechenden Posten.
3
) Hier sind die Kapitalanlagen gemäß Zeile 32 der Anlage 6 zum Rundschreiben R 11/76 aufzuführen.
4
) Hier ist die Summe der abgesetzten Einzelwertberichtigungen aus Zeile 06 und 19 der Anlage 6 zum Rund-
schreiben R 11/76 aufzuführen.
5
) Hier sind die abgesetzten Belastungen (Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) aus
Zeile 07 der Anlage 6 zum Rundschreiben R 11/76 aufzuführen.
6
) Bei Versicherungsunternehmen, die nicht die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben: Forderungen aus
. Krediten, die den Krediten nach§§ 89 1 115 AktG entsprechen.
7
)_ In diesem Posten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen oder laufende Guthaben be.i Mitglieds-
und Trägerunternehmen können in Spalte 2 oder 4, alle übrigen sonstigen Vermögensgegenstände dürfen nur
in Spalte 6 eingesetzt werden.
8
) Die in Spalte 1 genannte Summe muß nach Addition der Zeilen 03, 04 und 14 gleich der Bilanzsumme sein, bei
Lebensversicherungsunternehmen jedoch ohne die Beträge aus Fb. 100 Zeile 125 Spalte 4 bzw. Fb. 100
Zeile 235 Spalte 4. ·
9
) Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäߧ 54a Abs. 1Satz 3 VAG 50 vH der am Abschlußstichtag
bestehenden, in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahrs fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft vom Soll des übrigen gebundenen Vermögens abzusetzen, muß
auch das Ist des restlichen Vermögens um diesen Betrag vermindert werden. Der absetzbare Betrag ist jeweils
um die auf ihn entfallenden Pauschalwertberichtigungen gekürzt aufzuführen.
10
) Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen aus dem-
selben Rückversicherungsverhältnis gegenüberstehen, sind diese gemäߧ 54aAbs.1 Satz 5 VAG hier abzusetzen.
11
) Sind für mit Anlagen im Deckungsstock zu bedeckende Anteile der Rückversicherer an versicherungstechnischen
Rückstellungen, soweit sie in der Jahresbilanz vom jeweiligen Brutto-Betrag abgesetzt wurden, keine Bardepots
einbehalten worden, da von den Rückversicherern Wertpapierdepots gestellt wurden, so sind die den Anteilen
der Rückversicherer an diesen versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden und in das Deckungs-
stockverzeichnis eingetragenen Forderungen in Spalte 2 auszuweisen. Sofern diese Forderungen nicht in das
Deckungsstockverzeichnis eingetragen wurden, sind sie entsprechend ihrer Qualifikation den Spalten 4 und 6
zuzuordnen.
12
) Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag
gestatten, daß Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahresbilanz. ausgewiesenen geleisteten, rechnungsmäßig
gedeckten Abschlußkosten bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens außer Ansatz bleiben
(§ 54a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VAG). Ein Betrag ist nur einzusetzen, sofern er bereits genehmigt wurde.
623/3 -=
~
1:...:
Passiva 1 Zeile
Gesamtbetrag 1) 1
Soll des
13
Deckungsstocks ) l Soll des übrigen
gebundenen Vermögens 1 restliche Passiva
DM 1
DM DM DM
1
1 1 2 l 3 1 4
1. Grundkapital14) • • • 36
15
I!. Offene Rücklagen ) • • • • 37
III. Sonderposten mit Rücklageanteil • • • • 38
l:XI
IV. Pauschalwertberichtigungen.: ~
::;
1. zu Kapitalanlagen • . . . . • 39 0..
(t)
[JJ
(.Q
(D
2. zu sonstigen Forderungen 40 [JJ
,.....
(D
N
16 O"
V. Versicherungstechnische Rückstellungen ): ~
1. Beitragsüberträge F \,.
a) für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft 41 c....
OJ
b) für das in Rückdeckung übernommene ::r'
'"1
(.Q
Versicherungsgeschäft . • • • • • • • • • • • • • • • • 42 0,)
::;
2. Deckungsrückstellung
_____
(.Q
a) für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft 43 •/.__ .....
<.o
--.J
b) für das in Rückdeckung übernommene --.J
Versicherungsgeschäft . . • . . . . • . • • • • • • • . 44 ...,
3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs- ß
fälle, Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts- .....
vergütungen
a) für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
aa) Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle, Rückkäufe, Rückgewährbeträge
und Austrittsvergütungen, soweit sie nicht zu anderen
Posten gehört . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 45
bb) Renten-Deckungsrückstellung (nur bei Schaden· und
Unfaflversicherungsunternehmen) . . . • 46 ·/. ______
b) für das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft . 47
4. Schwankungsrückstellung 48
5. Rückstellung für Beitragsrückerstattung/satzungsgemäße
Überschußbeteiligung • •. • • • • • • • • • • • • • • ••• 1 49
6. sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
a) Beitrags-Deckungsrückstellung
aa} für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft 1 50
.,______
bb) für das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 51
b) übrige Rückstellungen • • • • • • • • • • • • • • ••• 1 52
VI. Depotverbindlichkeiten- aus dem in Rückdeckung gegebenen
Versicherungsgeschäft • • • • • • • • • • • • • •••••••• 1 53
z'."1
VII. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungs- .....
CO
geschäft • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 54
>-J
VIII. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen (Q
OJ
Versicherungsgeschäft gegenüber: 0..
(D
1. Versicherungsvertretern/Mitglieds• und >--j
Trägerunternehmen • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
2. Versicherungsnehmern/Mitgliedern (außer Unternehmen)
1 55 •
i::
(f).
(Q
OJ
a) gutgeschriebene Überschußanteife und nicht O"
(D
abgehobene Beitragsrückerstattungen • • • • • • • • • 1 56
td
0
::::,
b) übrige . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • 1 57 .?
0..
ro
3. sonstige • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 58 ::i
l:v
?'1
IX. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen. • • •••••• 1 59 '-1
§
X. Andere Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel
-
(0
-...:i
und der Ausstellung eigener Wechsel • • • • • • • • • • • 1 60
2. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten • • • • • • • • • • • • • • ••••••••• 1 61
3. Entschädigung nach § 18
des Altsparergesetzes • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 62
4. sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . 63
XI. Rechnungsabgrenzungsposten •• 64
XII. Bilanzgewinn . . . . . 65 -C,.,)
~
C,0
8
XIII. Summe 1 )/Übertrag: 66
-
w
w
Q
623/4
t:d
Gesamtbetrag1)
Soßdes Soll des übrigen
restliche Passiva
.:::
Deckungsstocks~3) gebundenen Vermögens ::::i
p_.
Passiva Zeile ('t)
Vl
(0
DM DM DM DM ('t)
Vl
1 2 3 4 ~
N
u
Übertrag: ~
'--<
p;
XIV. Kürzungen um Aktiva gemäߧ 54a Abs. 1 ::r'
a) Satz 39) . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 67 ·! ·! '"'
(0
p;
::::i
(0
b) Satz 5 10) VAG • • • • • • • • • • • • • • • • • .••••• 68 ·! ·!. ·!. ......
c.o
--,.J
:,J
XV. Betrag aus Zeile 31 Spalte 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • . • 69 + + --l
~
XVI. Summe2 ............................ 70
-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1331
13
) Das Soll des Deckungsstocks ist nach Maßgabe des Geschäftsplans oder der geschäftsplanmäßigen Er~
klärungen zu ermitteln.
14
) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock; bei Versicherungsunternehmen, die nicht die
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: der dem Grund-
kapital entsprechende Posten.
15
) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 37 VAG; bei öffentlich-rechtlichen
Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
16
) (1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind grundsätzlich netto, d.h. nach Abzug der Anteile für
das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft anzugeben. Hierbei gelten folgende Ausnahmen:
a) Lebensversicherungsunternehmen
Die mit Anlagen im Deckungsstock zu bedeckenden versicherungstechnischen Rückstellungen sind in
Spalte 2 brutto, d.h. einschließlich der Anteile der Rückversicherer einzustellen. Die Anteile der Rückversicherer
an diesen Rückstellungen sind - mit Ausnahme der an der. Deckung_srückste!lung - in der Spalte 3 der
jeweiligen Zeile als Minusposten anzusetzen.
b) Pensions- und Sterbekassen
Für die Pensions· und Sterbekassen gelten die Ausführungen unter Buchstabe a entsprechend.
c) Krankenversicherungsunternehmen
Die Deckungsrückstellung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist in die Spalte 2 brutto
einzusetzen, während der Anteil der Rückversicherer an dieser Rückstellung in der Spalte 3 als Minusbetrag
einzusetzen ist.
d) Schaden~ und Unfallversicherungsunternehmen
Die Renten-Deckungsrückstellung sowie die Beitrags-Deckun·gsrückstellung - jeweils für das selbst abge-
schlossene Versicherungsgeschäft - sind in der Spalte 2 jeweils brutto anzusetzen. Die Anteile der Rück-
versicherer an diesen Rüc.kstellungen sind dagegen in der Spalte 3 der jeweiligen Zeile als Minusposten ein-
zusetzen.
(2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgeb1:.1ndenen Lebensversicherung bleiben, soweit
sie durch den Anlagestock zu bedecken sind, unberücksichtigt.
(3) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist von den Kranken· und Schaden· und Unfallversicherungs-
unternehme.n· in voll~r Höhe in Spalte 3 einzusetzen. Für die Lebensversicherungsunternehmen gilt§ 54a Abs. 1
Satz 4 Halbsatz 1 VAG.
(4) Schaden- und · Unfallversicherungsunternehmen haben die Rückstellung .für noch nicht abgewickelte
Rückkäufe und Rückgewährbeträge entsprechend dem Ausweis in der Jahresbilanz unter Passiva V. 6 b) auf~
zuführen.
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tetl I
Erste Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
Vom 20. Juli 1977
Auf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche- 4. Die Abschnitte III und IV erhalten folgende
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Fassung:
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- „Abschnitt III
ten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert wor- Bedarfsplanung
den ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen sowie mit Zustim- § 12
mung des Bundesrates verordnet: (1) Durch die den Kassenärztlichen Vereini-
gungen im Einvernehmen mit den Landesver-
bänden der Krankenkassen obliegende Bedarfs-
Artikel 1
planung sollen zum Zwecke einer auch mittel-
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der und langfristig wirksamen Sicherstellung der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer kassenärztlichen Versorgung und als Grundlage
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und
wie folgt geändert: vergleichbare Ubersichten über den Stand der
kassenärztlichen Versorgung und die absehbare
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „in gebundener Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.
Form" gestrichen.
(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer
2. § 3 wird wie folgt geändert: Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und
der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen kann
,, (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind mit Zustimmung der beteiligten für die Sozial-
versicherung zuständigen obersten Landesbehör-
a) die Approbation als Arzt,
den auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan auf-
b) die Ableistung einer sechsmonatigen gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse
Vorbereitungszeit auf die kassen- dies geboten erscheinen lassen.
ärztliche Tätigkeit."
(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Krankenkassen und unter Beachtung der Ziele
und Erfordernisse der Raumordnung und Lan-
„Die Vorbereitung ist als Vertreter oder
desplanung auf der Grundlage einer regionalen
Assistent bei einem frei praktizierenden
Untergliederung des Planungsbereichs nach Ab-
Kassenarzt abzuleisten."
satz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: über
„Wird die Vorbereitung in einer von die ärztliche Versorgung auch unter Be-
einer Kassenärztlichen Vereinigung als rücksichtigung der Arztgruppen,
Landpraxis anerkannten Kassenarztpraxis
abgeleistet, so zählt die Zeit dieser Tätig- Einrichtungen der Krankenhausversorgung
keit doppelt." sowie der sonstigen medizinischen Versor-
gung, soweit sie Leistungen der kassen-
cc) Satz 4 wird gestrichen. ärztlichen Versorgung erbringen und er-
c) In Absatz 4 werden die Worte „oder als bringen können,
Assistent oder Volontärarzt an einem Kran- - Bevölkerungsdichte und -struktur,
kenhaus" gestrichen.
- Umfang und Art der Nachfrage nach kas-
d) Absatz 5 wird gestrichen. senärztlichen Leistungen, ihre Deckung
sowie ihre räumliche Zuordnung im Rah-
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das men der kassenärztlichen Versorgung,
Wort „Bestallung" jeweils durch das Wort - für die kassenärztliche Versorgung bedeut-
,,Approbation" ersetzt. same Verkehrsverbindungen.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1333
(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage (2) Der Landesausschuß hat die für die Sozial-
für die Beratung von Arzten, die zur Teilnahme versicherung zuständige oberste Landesbehörde
an der kassenärztlichen Versorgung bereit sind. über das Ergebnis der Beratungen zu unterrich-
Die Kassenärztli chen Vereinigungen sollen dar- ten.
auf hinwirken, daß die Arzte bei der Wahl
ihres Kassenarztsitzes auf die sich aus den Be- Abschnitt IV
darfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Unterversorgung
Rücksicht nehmen.
§ 15
§ 13
Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Kas-
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben senärzten für einen bestimmten Versorgungs-
andere Träger der Krankenversicherung und die bereich aus und werden über einen Zeitraum
kommunalen Verbände, soweit deren Belange von mehr als sechs Monaten Kassenarztsitze
durch die Bedarfsplanung berührt werden, zu dort nicht besetzt, so hat die Kassenärztliche
unterrichten und bei der Aufstellung und Fort- Vereinigung spätestens nach Ablauf dieses Zeit-
entwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig hinzu- raums Kassenarztsitze in den für ihre amtlichen
zuziehen. Auch andere Sozialversicherungsträ- Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern aus-
ger und die Krankenhausgesellschaften sind zu zuschreiben.
unterrichten; sie können bei der Bedarfsplanung
§ 16
hinzugezogen werden.
(1) Der Landesausschuß hat innerhalb ange-
(2) Die Bedarfspläne sind im Benehmen mit messener Frist, die drei Monate nicht über-
den zuständigen Landesbehörden aufzustellen schreiten darf, zu prüfen, ob in bestimmten Ge-
und fortzuentwickeln; sie sind deshalb so recht- bieten eines Zulassungsbezirks oder mehrerer
zeitig zu unterrichten, daß ihre Anregungen in Zulassungsbezirke eine ärztliche Unterversor-
die Beratungen einbezogen werden können. gung besteht oder unmittelbar droht, wenn Hin-
weise dafür von den Kassenärztlichen Vereini-
(3) Die aufgestellten oder fortentwickelten
gungen oder den Landesverbänden der Kranken-
Bedarfspläne sind den Landesausschüssen der
kassen mitgeteilt worden sind. Die Prüfung ist
Arzte und Krankenkassen und den für die So-
nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Be-
zialversicherung zuständigen obersten Landes- rücksichtigung des Zieles der Sicherstellung und
behörden zuzuleiten. auf der Grundlage des Bedarfsplanes vorzuneh-
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und men; die in den Richtlinien des Bundesausschus-
die Landesverbände der Krankenkassen sollen ses der Arzte und Krankenkassen zur Beurtei-
die Erfahrungen aus der Anwendung der Be- lung einer Unterversorgung vorgesehenen ein-
darfspläne im Abstand von drei Jahren auswer- heitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maß-
ten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in stäbe und Verfahren sind zu berücksichtigen.
Absatz 3 genannten Stellen von der Auswertung (2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende
und dem Beratungsergebnis unterrichten. oder unmittelbar drohende Unterversorgung
fest, so hat er der Kassenärztlichen Vereinigung
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
aufzugeben, binnen einer von ihm zu bestim-
und die Bundesverbände der Krankenkassen menden angemessenen Frist die Unterversor-
sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen und gung zu beseitigen. Der Landesausschuß kann
die Landesverbände der Krankenkassen unter- bestimmte Maßnahmen empfehlen.
stützen, die Ergebnisse nach Absatz 4 auswer-
ten, gemeinsam beraten sowie den Bundesaus- (3) Dauert die bestehende oder unmittelbar
schuß der Arzte und Krankenkassen und den drohende Unterversorgung auch nach Ablauf
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Frist an, hat der Landesausschuß festzustel-
von der Auswertung und dem Beratungsergebnis len, ob die in § 368 r Abs. 3 der Reichsversiche-
unterrichten. rungsordnung bestimmten Voraussetzungen für
Zulassungsbeschränkungen gegeben sind und
§ 14
zur Beseitigung der bestehenden oder unmittel-
(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstel- bar drohenden Unterversorgung mit verbind-
lung und Fortentwicklung des Bedarfsplanes licher Wirkung für einen oder mehrere Zulas-
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und sungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an-
den Landesverbänden der Krankenkassen nicht zuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse
zustande, so hat der Landesausschuß der Arzte sind vor der Anordnung zu hören.
und Krankenkassen nach Anrufung durch eine
der genannten Körperschaften unverzüglich dar- (4) Für die Dauer der bestehenden oder un-
über zu beraten und auf eine Einigung hinzu- mittelbar drohenden Unterversorgung sind als
wirken. Soweit die Hinzuziehung weiterer Be- Beschränkungen zulässig:
teiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von
sinngemäß. Soweit eine Einigung nicht zustande Zulassungsbezirken, die außerhalb der vorn
kommt, entscheidet der Landesausschuß durch Landesausschuß als unterversorgt festgestell-
Beschluß. ten Gebiete liegen;
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
b) Ablehnung von Zulassungen für bestimmte b) in Absatz 2 werden in Buchstabe c das Wort
Arztgruppen in den in Buchstabe a bezeich- ,,Bewerber" durch das Wort „Arzt", in Buch-
neten Gebieten. stabe d das Wort „Bewerbung" durch das
Wort „Antragstellung" und in Buchstabe e das
(5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall Wort „Bewerbers" durch das Wort „Arztes"
eine Ausnahme von einer Zulassungsbeschrän- ersetzt;
kung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulas-
sung für den Arzt eine unbillige Härte bedeuten c) Absatz 5 wird gestrichen.
würde.
(6) Der Landesausschuß hat spätestens nach 8. In Abschnitt VI werden in der Uberschrift vor
jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Vor- § 19 nach dem Wort „Zulassung" die Worte „und
aussetzungen für die Anordnung von Zulas- Kassenarztsitz" eingefügt.
sungsbeschränkungen fortbestehen. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend. 9. In § 19 werden in Absatz 1 die Worte „die Be-
(7) Die Anordnung und Aufhebung von Zu- werbung" durch die Worte „den Antrag" und in
lassungsbeschränkungen ist in den für amtliche Absatz 2 das Wort „Bewerber" durch das Wort
„Arzt" sowie das Wort „Bewerbers" durch das
Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Ver-
Wort „Arztes" ersetzt.
einigungen vorgesehenen Blättern zu veröffent-
1ichen."
10. In § 21 wird das Wort „Bewerbung" durch das
Wort „Antragstellung" ersetzt.
5. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 16 wird
vor § 17 eingefügt und erhält folgende Fassung:
11. Die§§ 22 und 23 werden aufgehoben.
„Abschnitt V
Voraussetzungen für die Zulassung". 12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „einen Kassen-
6. § 17 wird wie folgt geändert: arztsitz" durch die Worte „den Ort der Nie-
derlassung als Arzt (Kassenarztsitz)" ersetzt;
a) In Satz 1 werden die Worte „sich um einen
ausgeschriebenen Kassenarztsitz bewirbt" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „ einen Antrag auf Zulas- ,, (2) Der Kassenarzt muß am Kassenarztsitz
sung als Kassenarzt stellt" sowie das Wort seine Sprechstunde halten. Er hat seine
,,Bewerbung" durch das Wort „Antragstel- Wohnung so zu wählen, daß er für die ärzt-
lung" ersetzt; liche Versorgung der Versicherten an seinem
Kassenarztsitz zur Verfügung steht." ;
b) in Satz 2 werden das Wort „Bewerber" durch
das Wort „Ärzte" ersetzt sowie nach dem c) in Absatz 3 wird das Wort „Zustimmung"
Wort „sind" die Worte „ oder in den letzten durch das Wort „Genehmigung" ersetzt;
vier Jahren zugelassen waren" angefügt.
d) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Der Zulassungsausschuß hat den An-
7. § 18 w~rd wie folgt geändert: trag eines Kassenarztes auf Verlegung sei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nes Kassenarztsitzes zu genehmigen, wenn
Gründe der kassenärztlichen Versorgung
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: dem nicht entgegenstehen."
„Der Antrag muß schriftlich gestellt
werden."; 13. § 25 wird aufgehoben.
bb) in Satz 2 werden die Worte „der Bewer-
bung" durch die Worte „dem Antrag" 14. § 29 wird wie folgt geändert:
ersetzt und nach dem Wort „Kassen-
arztsitz" die Worte „und unter welcher a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Arztbezeichnung" eingefügt; ,, (4) Im Beteiligungs beschluß ist auch aus-
cc) in Satz 3 werden das Wort „Bewerbungs- zusprechen, ob der beteiligte Krankenhaus-
arzt unmittelbar oder auf Uberweisung in
schreiben" durch das Wort „Antrag" so-
Anspruch genommen werden kann.";
wie in Buchstabe a das Wort „Bestal-
lung" durch das Wort „Approbation" b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
und die Worte „als Facharzt und das
Fachgebiet" durch die Worte „des Rechts 15. § 30 erhält folgende Fassung:
zum Führen einer bestimmten Gebiets-,
Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung" so- ,,§ 30
wie in Buchstabe b das Wort „Bestal- Uber die Beteiligungen führt die Kassenärzt-
lung" durch das Wort „Approbation" er- liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonde-
setzt; res Verzeichnis."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197· 1335
16. § 31 wird durch folgenden neuen Abschnitt VIII a (7) Uber die Ermächtigungen führt die Kas-
ersetzt: senärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-
„Abschnitt VIII a sonderes Verzeichnis."
Ermächtigung
17. § 32 wird wie folgt geändert:
§ 31 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „vier
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön- Wochen" durch die Worte „eine Woche" er-
nen über den Kreis der zugelassenen und betei- setzt;
ligten Arzte hinaus weitere Arzte oder ärztlich b) in Absatz 2 wird in Satz 2 und Satz 4 das
geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der Wort „Zustimmung" jeweils durch das Wort
kassenärztlichen Versorgung ermächtigen, so- ,,Genehmigung" ersetzt.
fern dies notwendig ist, um
a) eine bestehende oder unmittelbar drohende 18. § 33 wird wie folgt geändert:
Unterversorgung abzuwenden oder
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) einen begrenzten Personenkreis zu versor-
gen, beispielsweise Insassen eines Lagers, „Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
Beschäftigte eines abgelegenen oder vorüber- hiervon zu unterrichten."; der bisherige Satz 2
gehenden Betriebes. wird Satz 3;
(2) Die Kassenarztliche Bundesvereinigung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Bundesverbände der Krankenkassen aa) In Satz 2 wird das Wort „Zustimmung"
können im Bundesmantelvertrag Regelungen durch das Wort „Genehmigung" ersetzt;
treffen, die über die Voraussetzungen des Ab-
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
satzes 1 hinaus ErmJchtigungen zur Erbringung
bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen „Die Genehmigung darf nur versagt
der kassenärztJichen Versorgung vorsehen. werden, wenn die Versorgung der Ver-
sicherten beeinträchtigt wird oder lan-
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön- desrechtliche Vorschriften über die ärzt-
nen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 liche Berufsausübung entgegenstehen."
auch Arzte, die eine Approbation nach deut-
schen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teil-
19. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „der Gebüh-
nahme an der kassenärztlichen Versorgung er-
renordnung für Zeugen und Sachverständige"
mächtigen, soweit ihnen von der zuständigen
durch die Worte „dem Gesetz über die Entschä-
deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorüber-
digung von Zeugen und Sachverständigen" er-
gehenden Ausübung des i:irztlichen Berufes er-
setzt.
teilt worden ist.
(4) Die Kasseni:irztliche Bundesvereinigung 20. § 46 wird wie folgt geändert:
und die Bundesverbände der Krankenkassen ha-
ben im Bundesmantelvertrag Regelungen über a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 10,00"
die Ermächtigung von Arzten zu treffen, die als durch die Zahl „20", die Zahl „5,00" durch die
Staatsangehörige eines der anderen Mitglied- Zahl „10", die Zahl „30,00" durch die Zahl
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- ,,60", die Zahl „50,00" durch die Zahl „100"
schaft den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich ersetzt;
dieser Verordnung zur vorübergehenden Erbrin- b) in Absatz 2 werden die Zahlen „100,00" je-
gung von Dienstleistungen im Sinne des Arti- weils durch die Zahl „200" ersetzt.
kels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.
(5) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und Artikel 2
ihrem Umfang nach zu bestimmen. In den Fällen
der Absätze 1 bis 3 muß die Ermächtigung auch (1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2
die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungs- Buchstabe a hat auch erfüllt, wer bis zum Inkraft-
lehrgang nach § 17 vorsehen. treten dieser Verordnung eine mindestens dreimo-
natige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei
(6) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden,
einem oder mehreren frei praktizierenden Kassen-
wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die
ärzten abgeleistet hat.
Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung (2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulas-
ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt sungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser
wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen wor-
im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben; sie ist den sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser
zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei
der Person des Arztes liegenden Grund ,der mit dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Be-
der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht teiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die
wenn ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigt Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Ver-
werden. einigung zuzuleiten.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Irn1i.ichl.igungen zur Teilnahme an der kasscn- Artikel 3
Jrztlichcn Versorgung, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bundesmantclvertrnges zwischen der Kassenärztli- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
chcm Bundesvereinigung und den Bundesverbänden des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
der Krunkenkasscn erlcilt \Alürdcn sind, gelten als vom 28. Juni 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land Ber-
Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung. lin.
(4) § 46 gill für die dort genannten Verfahren, die
Artikel 4
bei Inkrafttreten dieser V crorclnung noch nicht ab-
geschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
geltenden :rc1ssunq forl. dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
Nr. 48 ·-·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1337
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Vom 20. Juli 1977
Auf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche- Landesplanung auf der Grundlage einer regio-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nalen Untergliederung des Planungsbereichs
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei- nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten ins-
nigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes besondere über
vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert die allgemeine zahnärztliche Versorgung,
worden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesaus-
die fachzahnärztliche Versorgung,
schuß der Zahnärzte und Krankenkassen sowie mit
Zustimmun~J des Bundesrates verordnet: Einrichtungen der Krankenhausversorgung
sowie der sonstigen zahnmedizinischen
Versorgung, soweit sie Leistungen der kas-
Artikel 1 senzahnärztlichen Versorgung erbringen
und erbringen können,
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- - Bevölkerungsdichte und -struktur,
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, Umfang und Art der Nachfrage nach kas-
geändert durch die Verordnung vom 15. August 1974 senzahnärztlichen Leistungen, ihre Dek-
(BGBl. I S. 2057), wird wie folgt geändert: kung sowie ihre räumliche Zuordnung im
Rahmen der kassenzahnärztlichen Versor-
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „in gebundener gung,
Form" gestrichen. für die kassenzahnärztliche Versorgung
bedeutsame Verkehrsverbindungen.
2. Die Abschnitte III und IV erhalten folgende (4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage
Fassung: für die Beratung von Zahnärzten, die zur Teil-
„Abschnitt III nahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung
Bedarfsplanung bereit sind. Die Kassenzahnärztlichen Vereini-
gungen sollen darauf hinwirken, daß die Zahn-
§ 12 ärzte bei der Wahl ihres Kassenzahnarztsi tzes
auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden
(1) Durch die den Kassenzahnärztlichen Verei-
Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen.
nigungen im EinvE::~rnehmen mit den Landesver-
bänden der Krankenkassen obliegende Bedarfs-
planung sollen zum Zwecke einer auch mittel- § 13
und langfristig wirksamen Sicherstellung der (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
kassenzahnärztlichen Versorgung und als Grund- haben andere Träger der Krankenversicherung
lage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und die kommunalen Verbände, soweit deren
und vergleichbare Ubersichten über den Stand Belange durch die Bedarfsplanung berührt wer-
der kassenzahnärztlichen Versorgung und die den, zu unterrichten und bei der Aufstellung und
absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt Fortentwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig
werden. hinzuzuziehen. Auch andere Sozialversiche-
(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer rungsträger und die Krankenhausgesellschaften
Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufzustellen sind zu unterrichten; sie können bei der Bedarfs-
und der Entwicklung anzupassen. Für die Be- planung hinzugezogen werden.
reiche mehrerer Kassenzahnärztlicher Vereini- (2) Die Bedarfspläne sind im Benehmen .mit
gungen kann mit Zustimmung der beteiligten den zuständigen Landesbehörden aufzustellen
für die Sozialversicherung zuständigen obersten und fortzuentwickeln. Sie sind deshalb so recht-
Landesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Be- zeitig zu unterrichten, daß ihre Anregungen in
darfsplan aufgestellt werden, wenn besondere die Beratungen einbezogen werden können.
Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.
(3) Die aufgestellten oder fortentwickelten Be-
(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der darfspläne sind den Landesausschüssen der Zahn-
Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärz- ärzte und Krankenkassen und den für die So-
te und Krankenkassen und unter Beachtung der zialversicherung zuständigen obersten Landes-
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und behörden zuzuleiten.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(4) Die Kassenzahndrztlichen Vereinigungen und auf der Grundlage des Bedarfsplanes vor-
und die Landesverbände der Krankenkassen sol- zunehmen; die in den Richtlinien des Bundes-
len die Erfahrungen aus der Anwendung der Be- ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen
darfspldne im Abstand von drei Jahren auswer- zur Beurteilung einer Unterversorgung vorgese-
ten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in henen einheitlichen und vergleichbaren Grund-
Absatz 3 genannten Stellen von der Auswertung lagen, Maßstäbe und Verfahren sind zu berück-
und dem Beratungsergebnis unterrichten. sichtigen.
(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- (2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende
gung und die Bundesverbände der Krankenkas- oder unmittelbar drohende Unterversorgung
sen sollen die Kassenzahnärztlichen Vereinigun- fest, so hat er der Kassenzahnärztlichen Vereini-
gen und die Landesverbände der Krankenkas- gung aufzugeben, ,binnen einer von ihm zu be-
sen unterstützen, die Ergebnisse nach Absatz 4 stimmenden angemessenen Frist die Unterver-
auswerten, gemeinsam beraten sowie den Bun- sorgung zu beseitigen. Der Landesausschuß kann
desausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmte Maßnahmen empfehlen.
und den Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung von der Auswertung und dem Bera- (3) Dauert die bestehende oder unmittelbar
tungsergebnis unterrichten. drohende Unterversorgung auch nach Ablauf
der Frist an, hat der Landesausschuß festzustel-
len, ob die in § 368 r Abs. 3 der Reichsversiche-
§ 14
rungsordnung bestimmten Voraussetzungen für
(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstel- Zulassungsbeschränkungen gegeben sind, und
lung und Fortentwicklung des Bedarfsplanes zur Beseitigung der bestehenden oder unmittel-
zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bar drohenden Unterversorgung mit verbindli-
und den Landesverbdnden der Krankenkassen cher Wirkung für einen oder mehrere Zulas-
nicht zustande, so hat der Landesausschuß der sungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an-
Zahnärzte und Krankenkassen nach Anrufung zuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse
durch eine der genannten Körperschaften unver- sind vor der Anordnung zu hören.
züglich darüber zu beraten und auf eine Eini-
gung hinzuwirken. Soweit die Hinzuziehung (4) Für die Dauer der bestehenden oder un-
weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 mittelbar drohenden Unterversorgung sind als
Abs. 1 und 2 sinngemäß. Soweit eine Einigung Beschränkungen zulässig:
nicht zustande kommt, entscheidet der Landes- a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von
ausschuß durch Beschluß. Zulassungsbezirken, die außerhalb der vom
(2) Der Landesausschuß hat die für die Sozial- Landesausschuß als unterversorgt festgestell-
versicherung zuständige oberste Landesbehörde ten Gebiete liegen;
über das Ergebnis der Beratungen zu unterrich- b) Ablehnung von Zulassungen für bestimmte
ten. Zahnarztgruppen in den in Buchstabe a be-
zeichneten Gebieten.
Abschnitt IV
(5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzel-
Unterversorgung fall eine Ausnahme von einer Zulassungsbe-
schränkung zulassen, wenn die Ablehnung der
§ 15 Zulassung für den Zahnarzt eine unbillige Härte
bedeuten würde.
Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Kas-
senzahnärzten für einen bestimmten Versor- (6) Der Landesausschuß hat spätestens nach
gungsbereich aus und werden für einen Zeit- jeweils sechs Monaten·zu prüfen, ob die Voraus-
raum von mehr als sechs Monaten Kassenzahn- setzungen für die Anordnung von Zulassungs-
arztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassen- beschränkungen fortbestehen. Absatz 3 Satz 2
zahnärztliche Vereinigung spätestens nach Ab- gilt entsprechend.
lauf dieses Zeitraums Kassenzahnarztsitze in (7) Die Anordnung und Aufhebung von Zu-
den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vor- lassungsbeschränkungen ist in den für amtliche
gesehenen Blättern auszuschreiben. Bekanntmachungen der Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu ver-
§ 16 öffentlichen."
(1) Der Landesausschuß hat innerhalb ange-
messener Frist, die drei Monate nicht überschrei- 3. Die Uberschrift vor dem bisherigen § 16 wird
ten darf, zu prüfen, ob in bestimmten Gebieten vor § 17 eingefügt und erhält folgende Fassung:
eines Zulassungsbezirks oder mehrerer Zulas- „Abschnitt V
sungsbezirke eine zahnärztliche Unterversor-
gung besteht oder unmittelbar droht, wenn Hin- Voraussetzungen für die Zulassung".
weise dafür von den Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen oder den Landesverbänden der Kran- 4. § 17 wird wie folgt geändert:
kenkassen mitgeteilt worden sind. Die Prüfung a) In Satz 1 werden die Worte „sich um einen
ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter ausgeschriebenen Kassenzahnarztsitz be-
Berücksichtigung des Zieles der Sicherstellung wirbt" durch die Worte „einen Antrag auf
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1339
Zulassung als Kassenzahnarzt stellt" sowie hat seine Wohnung so zu wählen, daß er für
das Wort „Bewerbung" durch das Wort „An- die zahnärztliche Versorgung der Versicher-
tragstellung" ersetzt; ten an seinem Kassenzahnarztsitz zur Verfü-
b) in Satz 2 werden das Wort „Bewerber" durch gung steht.";
das Wort „Zahnärzte" ersetzt sowie nach c) es werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
dem Wort „sind" die Worte „oder in den fügt:
letzten vier Jahren zugelassen waren" an-
gefügt. ,, (3) Ein Kassenzahnarzt darf das Fachge-
biet, für das er zugelassen ist, nur mit vor-
heriger Genehmigung des Zulassungsaus-
5. § 18 wird wie folgt geändert:
schusses wechseln.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Der Zulassungsausschuß hat den An-
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: trag eines Kassenzahnarztes auf Verlegung
,,Der Antrag muß schriftlich gestellt wer- seines Kassenzahnarztsitzes zu genehmigen,
den."; wenn Gründe der kassenzahnärztlichen Ver-
sorgung dem nicht entgegenstehen."
bb) in Satz 2 werden die Worte „der Bewer-
bung" durch die Worte „dem Antrag"
ersetzt und nach dem Wort „Kassenzahn- 11. § 25 wird aufgehoben.
arztsitz" die Worte „und gegebenenfalls
unter welcher Gebietsbezeichnung" ein- 12. § 29 wird wie folgt geändert:
gefügt; a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
cc) in Salz 3 werden das Wort „Bewerbungs- ,, (3) Im Beteiligungs beschluß ist auch auszu-
schreiben" durch das Wort „Antrag" sprechen, ob der beteiligte Krankenhauszahn-
sowie in Buchstabe a das Wort „und" arzt unmittelbar oder auf Ubetweisung in
durch ein Komma ersetzt und nach den Anspruch genommen werden kann.";
Worten „das Zahnarztregister" die Wor-
te „und gegebenenfalls der Tag der An- b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
erkennung des Rechts zum Führen einer
bestimmten Gebietsbezeichnung" einge- 13. § 30 erhält folgende Fassung:
fügt;
,,§ 30
b) in Absatz 2 werden in Buchstabe c das Wort
Uber die Beteiligungen führt die Kassenzahn-
„Bewerber" durch das Wort „Zahnarzt", in
Buchstabe d das Wort „Bewerbung" durch ärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein beson-
das Wort „Antragstellung" und in Buchstabe e deres Verzeichnis."
das Wort „Bewerbers" durch das Wort
,, Zahnarztes" ersetzt; 14. § 31 wird durch folgenden neuen Abschnitt VIII a
ersetzt:
c) Absatz 5 wird gestrichen. „Abschnitt VIII a
6. In Abschnitt VI werden in der Uberschrift vor
Ermächtigung
§ 19 nach dem Wort „Zulassung" die Worte
§ 31
,, und Kassenzahnarztsitz" eingefügt.
(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
können über den Kreis der zugelassenen und
7. In § 19 werden in Absatz 1 die Worte „die Be-
werbung" durch die Worte „den Antrag" und in beteiligten Zahnärzte hinaus weitere Zahnärzte
Absatz 2 das Wort „Bewerber" durch das Wort oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen zur
„Zahnarzt" sowie das Wort „Bewerbers" durch Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Ver-
das Wort „Zahnarztes" ersetzt. sorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist,
um
8. In § 21 wird das Wort „Bewerbung" durch das a) eine bestehende oder unmittelbar drohende
Wort „Antragstellung" ersetzt. Unterversorgung abzuwenden oder
b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
9. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. beispielsweise Insassen eines Lagers, Be-
schäftigte eines abgelegenen oder vorüber-
10. § 24 wird wie folgt geändert: gehenden Betriebes.
a} In Absatz 1 werden die Worte „einen Kas- (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
senzahnarztsitz" durch die Worte „den Ort gung und die Bundesverbände der Kranken-
der Niederlassung als Zahnarzt (Kassenzahn- kassen können im Bundesmantelvertrag Rege-
arztsitz)" ersetzt; lungen treffen, die über die Voraussetzungen
des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Er-
b} Absatz 2 erhält folgende Fassung: bringung bestimmter zahnärztlicher Leistungen
,, (2) Der Kassenzahnarzt muß am Kassen- im Rahmen der ka-ssenzahnärztlichen Versorgung
zahnarztsitz seine Sprechstunde halten. Er vorsehen.
1340 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, TeH I
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen 17. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „der Gebüh-
können unter den Voraussetzungen des Ab- renordnung für Zeugen und Sachverständige"
satzes 1 auch Zahnärzte, die eine Bestallung durch die Worte „dem Gesetz über die Entschä-
nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, digung von Zeugen und Sachverständigen" er-
zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Ver- setzt.
sorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zu-
ständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur 18. § 46 wird wie folgt geändert:
Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „10,00"
(4) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und durch die Zahl „20", die Zahl „5,00" durch die
ihrem Umfang nach zu bestimmen. Die Ermäch- Zahl „10", die Zahl „30,00" durch die Zahl
tigung muß auch die Pflicht zur Teilnahme an ,,60", die Zahl „50,00" durch die Zahl „100"
einem Einführungslehrgang nach § 17 vorsehen. ersetzt;
(5) Ein Zahnarzt darf nicht ermächtigt werden, b) in Absatz 2 werden die Zahlen „100,00" je-
wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die weils durch die Zahl „200" ersetzt.
Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versor-
gung ungeeignet. erscheinen lassen. Die Ermäch-
tigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Artikel 2
bekannt. wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-
gungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen (1) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zu-
haben; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich lassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser
durch einen: in der Person des Zahnarzt.es liegen- Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen wor-
den Grund der mit der Ermächtigung verfolgte den sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser
Zweck nicht erreicht. wird. Die Sätze 1 und 2 Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei
gelten entsprechend, wenn zahnärztlich gelei- dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Be-
tete Einrichtungen ermächtigt. werden. teiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur
Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung;
(6) Uber die Ermächtigungen führt die Kassen- die Anträge sind der zuständigen Kassenzahnärzt-
zahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein lichen Vereinigung zuzuleiten.
besonderes Verzeichnis."
(2) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassen-
15. § 32 wird wie folgt geändert: zahnärztlichen Versorgung, die bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung auf Grund der Vorschrif-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „vier
ten des Bundesmantelvertrages zwischen der Kas-
Wochen" durch die Worte „eine Woche" er- senzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bun-
setzt;
desverbänden der Krankenkassen erteilt worden
b) in Absatz 2 wird in Satz 2 und Satz 4 das sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zu-
Wort „Zustimmung" jeweils durch das Wort lassungsordnung.
,,Genehmigung" ersetzt.
(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ab-
16. § 33 wird wie folgt geändert:
geschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: geltenden Fassung fort.
„Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
sind hiervon zu unterrichten."; der bisherige
Satz 2 wird Satz 3; Artikel 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zustimmung" leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
durch das Wort „Genehmigung" ersetzt; Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Genehmigung darf nur versagt wer-
den, wenn die Versorgung der Versicher- Artikel 4
ten beeinträchtigt wird oder landesrecht-
liche Vorschriften über die zahnärztliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Berufsausübung entgegenstehen." dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In v·ertretung
Anke Fuchs
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1341
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 20. Juli 1977
Auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzteordnung c) in der laufenden Nummer 83 werden die Zah-
vom 17. Mai 1965 (BGBI. I S. 416) wird von der len „5,-, 6,--, 10,-" durch die Zahlen „7,50,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates 7,50, 20,-" ersetzt;
verordnet:
d) in der laufenden Nummer 175 Buchstabe g
Artikel 1 wird vor dem Doppelbud1staben aa folgender
Die Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. Sep- einleitender Satz eingefügt:
tember 1971 (BGBl. I S. 1520), zuletzt geändert durch ,,Die Gebühren für Geflügel nach den Doppel-
Verordnung vom 17. Mai 1977 (BGBI. I S. 789), wird buchstaben aa und bb bemessen sich nach dem
wie folgt geändert: Einfachen nachstehender Sätze.";
1. In § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird e) in Satz 1 der Einleitung vor der laufenden
jeweils das Wort „einfachen" durch das Wort Nummer 190 wird das Wort „Einfachen" durch
,, l ,3fachen" ersetzt. das Wort „1,3fachen" und in der laufenden
Nummer 190 Buchstabe a die Zahl „30,-"
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „einfache" durch die Zahl „40,-" ersetzt.
durch das Wort „ l,:3fache" ersetzt.
3. Die Anlage zu der Gebührenordnung wird wie Artikel 2
folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) In Teil A, Grundleistungen, wird in dem ein- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-
leitenden Satz vor der lauf enden Nummer 1 Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
das Wort „Einfachen" durch das Wort „1,3-
fachen" ersetzt;
Artikel 3
b) in der laufenden Nummer 5 Satz 3 wird das
Wort „Einfachen" durch das Wort „1,3fachen" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ersetzt; kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1977
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 21. Juli 1977
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig- den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
ten Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5
Abs. 1 des BEG-Schlußgeselzes vom 14. September an Nordrhein-Westfalen 314 067 000 DM
1965 (BGBI. I S. 1315), wird mit Zustimmung des Bayern 63 520 000 DM
Bundesrates verordnet: Hessen 55 043 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 400 247 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 10 537 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 328 604 000 DM
im Rechnungsjahr 1976 insgesamt 1172 018 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr
1976 betragen: träge ab:
in den Ländern (außer Berlin) 1 626 714 000 DM
Baden-Württemberg 75 625 000 DM
in Berlin 386 593 000 DM Niedersachsen 12 004 000 DM
Schleswig-Holstein 30 298 000 DM
insgesamt 2 013 307 000 DM
Saarland 4 471 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- Bremen 4 307 000 DM
digungsaufwendungen beträgt:
insgesamt 126 705 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 813 357 000 DM
in Berlin 231 956 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
insgesamt 1045313 000 DM
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
aufwendungen betragen: Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
in Nordrhein-Westfalen 261 180 000 DM abgeführt worden sind.
Bayern 165 042 000 DM
Baden-Württemberg 139 584 000 DM § 2
Niedersachsen 110 481 000 DM Berlin-Klausel
Hessen 84 667 000 DM Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Rheinland-Pfalz 55 876 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des
Schleswig-Holstein 39 477 000 DM Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Saarland 16 702 000 DM
in Hamburg 26 093 000 DM § 3
Bremen 10 903 000 DM Inkrafttreten
Berlin 57 989 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
insgesamt 967 994 000 DM der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197' 1343
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof -
Vom 21. Juli 1977
Auf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Ge-
setzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. Sep-
tember 1964 (BGBI. I S. 805) und des § 86 Abs. 2 des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) wird verordnet:
§ 1
Die Grenze des westlich des Köhlbrands gelege-
nen Gebiets des Freihafens Hamburg - Freihafen-
teil Waltershof - wird geändert. Ihr neuer Verlauf
ergibt sich aus der Anlage.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Vierten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
und mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil
Waltershof - vom 24. Mai 1968 {BAnz. Nr. 100 vom
30. Mai 1968), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 22. Juni 1976 (BGBI. I S. 1674), außer
Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1344 Bundesgesetzblat t, Jahrgang 1977, Teil I
1
Anlage
zur Verordnung über die Grenze
des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof -
Die Zollgrenze riegen dds westlich des Köhlbrands fort. An diesem Punkt wendet sie sich nach Süd-
gelegene Gebiet des Preihafens Hamburg Frei- osten und verläuft in einem leicht gekrümmten
hafenteil Waltershof verläuft: von der Westecke Bogen längs der Hochwasserschutzwand - diese im
des Gebäudes der Abf ertigungsstelJe Bahnhof Wal- Freihafen belassend - 1 748 m zuerst in südöst-
tershof entlang dem Maschenzaun --- diesen im licher und dann in südlicher Richtung. Sie folgt dann
Freihafen belassend • zunächst 8 m in südwest- weiter der Hochwasserschutzwand - diese im Frei-
licher, danach 88 m in nordwestlicher und anschlie- hafen belassend - nacheinander 102 m in südlicher,
ßend 75 m in nordnord westlicher Richtung bis zur 34 m in südöstlicher, 96 m in südlicher, 12 m in süd-
Zellrnannstraße. Sie überquert dmt auf einer Länge westlicher, 98 m in westsüdwestlicher, 22 m in süd-
von 26 m die Gleisanla~Je dPr Hafenbahn. Dann folgt licher, 13 m in südwestlicher und 24 m in westlicher
sie wieder dem Masd1enzaun - diesen im Frei- Richtung. Dort wendet sie sich von der Hochwasser-
hafen belassend an der südwestlichen Straßen- schutzwand ab und verläuft längs des Maschenzauns
seite der Zellmannstraße 813 m nach Nordwesten bis diesen im Freihafen belassend - zuerst 115 m
zum Bahndurchlaß. Sie überquert in dieser Richtung nach Süden - die Schleusendurchfahrt bis zur West-
15 m das Freihafengleis der Hafenbahn, folgt so- seite der Schleusenbrücken in den Freihafen einbe-
dann dem Maschenzaun diesen im Freihafen be- ziehend - und dann 78 m nach Westen. Von dort
lassend in gleicher Richtunq 5 m und danach verläuft sie 96 m in südlicher Richtung, wendet sich
86,5 m westnordwestlicher Richtung. Von diesem sodann in einem Winkel von 115° nach Südwesten
Punkt folgt sie dem Maschcnzaun ----· diesen im Frei- und verläuft 356 m auf der Böschung längs des Ma-
hafen belassend zunächst 15 m nach Nordosten, schenzauns - diesen im Freihafen belassend. Danach
biegt sodann im rechten Winkel 22,5 m nach Nord- biegt sie in einem Winkel von 124 ° nach Westen ab
westen ab und wendet sich 15 m erneut nach Nord- und folgt dem Maschenzaun 193 m in dieser Rich-
osten. Dort biegt sie nach Nordwesten ab und folgt tung, wendet sich dort nach Nordwesten und ver-
weiter dem Maschenzaun diesen im Freihafen be- läuft 161 m dem .Maschenzaun entlang - diesen im
lassend 185 m bis zum Bahndurchlaß. Sie wendet Freihafen belassend - an der nördlichen Seite der
sich dort im rechten Winkel erneut nach Nordosten Finkenwerderstraße bis in die Höhe der Brüstung an
und überquerl auf einer Länge von 17,5 m die bei- der Südostseite der Bundesautobahn. Sie überquert
den Freihafengleise der Hafenbahn. Sie verläuft die Finkenwerderstraße auf einer Länge von 39 m
dann längs des Maschenzuuns -- diesen im Frei- in südwestlicher Richtung bis zum Maschenzaun an
hafen belassend--180 m nach Ostsüdost und anschlie- der Einfahrt des Zollhofs, wendet sich nach Nord-
ßend 37 m nach Ostnordost bis zum Grenzweiser an westen und verläuft in einem Bogen längs des Ma-
der Uferböschung des Griesenwerder Hafens. Von schenzauns bis an die südöstliche Seite der Straße
diesem Punkt wendet sie sich in einem Winkel von Köhlbrandbrücke. Dort folgt sie dem Maschenzaun
115° nach Norden und überquert in dieser Richtung - diesen im Freihafen belassend - in südwest-
in einer Länge von 1 170 m den Griesenwerder Ha- licher Richtung 271 m entlang der Auffahrt zur
fen und den Parkhafen. Durrach wendet sie sich nach Köhlbrandbrückenrampe, kreuzt dann in Höhe des
Osten, verläuft in dieser Richtung 35 m, wendet sich Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe auf einer
erneut nach Norden und verläuft 117,5 m in dieser Länge von 28,5 m und verläuft anschließend ent-
Richtung bis zum Grenzweiser auf der Elbe-Ufer- lang der Westseite der Rampenauffahrt 97 m in
böschung. Dort biegt sie in einem Winkel von 135° nördlicher Richtung. Danach wendet sie sich nach
nach Nordosten ab, verläuft in dieser Richtung - Westnordwesten und verläuft zunächst 58 m in die-
durch Grenzweiser gekennzeichnet 95 m über die ser Richtung. Sie biegt dann nach Nordwesten ab,
Wasserfläche der Elbe, wendet sich dann nach Osten verläuft in einem nach Westen geneigten Bogen
und erstreckt sich parallel zum Ufer - 717,5 m 135 m in dieser Richtung und knickt dann nach
in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann nach Nordnordosten ab. In dieser Richtung verläuft sie
Süden und verläuft 102 m in dieser Richtung bis 45 m, wendet sich sodann auf einer Länge von 35 m
zum Grenzweiser auf der Hochwasserschutzwand, nach Osten, überquert in gerader Linie das Frei-
die an dieser Stelle von Osten nach Südosten ab- hafengleis der Hafenbahn auf einer Länge von 10 m
knickt. Sie folgt der Hochwasserschutzwand - diese und verläuft 146 m weiter an der Südwestseite des
im Freihafen belassend zuerst 308 m in südöst- Maschenzauns bis an die Ostecke des Gebäudes der
licher Richtung, beschreibt dann einen nach Nord- Zollabfertigungsstelle Bahnhof Waltershof. Sie führt
westen offenen Halbkreis von 94 m Länge und setzt an der Nordostseite und an der Nordwestseite des
sich sodann in gerader Linie 53 m in nordwestlicher Gebäudes entlang - dieses im Zollgebiet belassend
und anschließend 81 m in nordöstlicher Richtung - bis zu seiner Westecke.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26, Juli 197 1345
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 20. Juli 1977
1. Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzei- 17. Mai 1967 (BGBI. I S. 577) aufgeführten
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Kennzeichens.
vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird das
c) Die Kennzeichen des Kinderhilfswerks der
amtliche Gewährzeichen der staatlichen Milchab-
satzbehörde von Malta (Anlage 1) bekanntge- Vereinten Nationen (Anlage 4) sind von der
Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
macht, das in Malta für Milch eingeführt ist.
Diese Kennzeichen treten an die Stelle des in
Dieses Gewährzeichen tritt an die Stelle des als
Anlage 1 zu der Bekanntmachung vom 1. August der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12.
September 1963 (BGBI. I S. 781) unter I 2 auf-
1972 (BGBl. I S. 1389) bekanntgemachten Gewähr-
geführten Kennzeichens. Die in der Anlage
zeichens.
zu der genannten Bekanntmachung aufgeführ-
te deutsche Fassung der Bezeichnung des Kin-
2. Ferner wird auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des- derhilfswerks lautet:
selben Gesetzes bekanntgemacht:
,,Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen".
a) Die Bezeichnungen und Kennzeichen der Eu-
ropäischen Weltraumbehörde (Anlage 2) sind d) Die Bekanntmachung vom 12. September 1963
(BGBI. I S. 781) tritt hinsichtlich der in ihrer
von der Eintragung als Warenzeichen ausge-
Anlage unter I 4 aufgeführten Bezeichnungen
schlossen.
und Kennzeichen des Amtes für Technische
b) Das Kennzeichen der Europäischen Organi- Hilfe außer Kraft.
sation für Kernforschung (Anlage 3) ist von
der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlos- 3, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
sen. Dieses Kennzeichen tritt an die Stelle des die Bekanntmachung vom 21. November 1975
in der Anlage 2 zu der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2911).
Bonn, den 20. Juli 1977
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
Anlage t
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
von Malta
M.M.U.
Anlage 2
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Europäischen Weltraumbehörde
european space agency
agence spatiale europeenne
• esa
european space agency
agence spatiale europeenne
Anlage 3
Kennzeichen der
Europäischen Organisation für Kernforschung
ORGANISATION EUROPEENNE POUR LA RECHERCHE NUCLEAIRE
EUROPEAN ORGANIZATION FOR NUCLEAR RESEARCH
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1347
Anlage 4 ·
Kennzeichen des Kinderhilfswerks
der Vereinten Nationen
unTcef
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 22. Juli 1977
Taq Inhalt Seite
13. 7. 77 Drille Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-
lage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben ......................... . 634
20. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die Internatio-
nale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungs-
vereinbarung zu diesem Abkommen ................................................. . 636
22. 6. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu der Regelung Nr. 30 sowie
der Regelung Nr. 30 .......................................... • .. • • • .. • • • • • • • • • • • • · · · 636
23. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ...................................................... . 631
24. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte ................................................................ . 637
27. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Gründung Europäi-
scher Schulen ...................................................................... . 638
27. 6. 77 Bekannlmachung über· den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 ........................... • • • • • • • • • · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 638
28. 6. 77 Bekannlmaclmng über die Berichtigung einer Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des lnLPrnationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente 639
29. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle
Zusan1menarbeit ................................................................... . 639
1. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß .................................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · 641
1. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe ....................... . 641
1. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................... . 643
1. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Camets TIR ............................................... . 643
5. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Sanitätsabkommens für
die Luftfahrt .................................................................... • · · · 644
Dieser Ausgabe ist fiir alle Abonnenten
die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1977 beigefügt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1349
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datun1 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. G. 77 Vc>rord11uw1 (EWC) Nr. 1406/77 des Rates über den Abschluß
des /\bkornmells zur Verlängerung des Interimsabkommens
zw i sdwn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Dcmokrdt.ischen Volksrepublik Algerien 29.6. 77 L 159/1
28. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1407/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
KönirJreich Marokko 29.6. 77 L 159/7
28. 6. 77 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1408/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zw i sclwn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Tunesischen Republik 29.6. 77 L 159/12
27. 6. 77 Verordmrng (EWC) Nr. 1412/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergan\Jsmaßnc1hmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h e r e i r e s s o u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Plairne Finnlands odc\r Portugals führen 30.6. 77 L 160/5
27. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1413/77 des Rates zur Festlegung
bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der Fischerei r es so ur c e n gegenüber Schif-
fen, die die Fla\rne Polens, der DDR oder der UdSSR führen 30.6. 77 L 160/8
27. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 141.4/77 des Rates zur Festlegung von
Uber9angsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch er e i r es so u r c e n gegenüber Schiffen, die die
Fla~rne Schwedens führen 30.6. 77 L 160/14
27. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1415/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1014/77 über einige vorläufige Maß-
nahmen gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Dritt-
länder führen, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fis c h -
best ä n de in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des fran-
zösischen Departements Guayana 30.6. 77 L 160/16
28. 6. 77 Verordnung (EWC3) Nr. 1416/77 des Rates zur Verlängerung -
in bczug auf Spanien der Geltungsdauer der Verordnung
(EWG) Nr. 373/77 zur Festlegung von Ubergangsmaßnahmen
zur Erhallung und Bewirtschaftung der Fischerei r es -
so ur c e n gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter
Drittländer führen 30.6. 77 L 160/18
28. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1417/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 350/77 zur Festlegung bestimmter
Ubergangsmc1ßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände 30.6. 77 L 160/20
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1418/77 der Kommission zur Festle-
gung der auf G et r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30.6. 77 L 160/21
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1419/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 30.6. 77 L 160/23
29. 6. 77 Verordnunu (EWC) Nr. 1420/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30.6. 77 L 160/25
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1421/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 30.6. 77 L 160/28
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BPl'.<'icllnung der Rechtsvorschritt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1422/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30.6. 77 L 160/30
29. 6. 77 Verordnung (EWC} Nr. 1423/77 der Kommission zur Festset-
zung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für R a p s - und R üb s e n s am e n 30.6. 77 L 160/33
29. 6. 77 Veronlnung (EWG) Nr. 1424/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 30.6. 77 L 160/37
29.6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1425/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2964/76 zur Festsetzung der ab
16. Dezember 19'76 bei der Einfuhr von W ein anzuwenden-
1
den Referenzpreise frei Grenze 30.6. 77 L 160/39
29. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1426/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 30.6. 77 L 160/40
29. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1427/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr
1977/1978 30.6. 77 L 160/42
29.6. 77 Verordnun9 (EW(;) Nr. 1428/77 der Kommission zur Festset-
zung der Menge männlicher Jungrinder, die im dritten
Quartal 1977 zu Sonderbedingungen eingeführt werden kön-
nen 30.6. 77 L 160/43
29. 6. 77 Verordnun~J (EW(;) Nr. 1429/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnullg (EWG) Nr. 938/77 hinsichtlich der für
beslimmle Erzeugnisse des Rind f 1 e i s c h sek t o r s anzu-
wendenden Ausgleichsbl~träge 30.6. 77 L 160/44
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1430/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30. 6. 77 L 160/46
29. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1431/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 459/76 zur Einführung einer Min-
destpn-!isregelung für die Einfuhr von Tomatenmark mit
Ursprung in Cricchenland 30.6. 77 L 160/47
30. 6. 77 Verordnun~J (EWC) Nr. 1432/77 der Kommission zur Festset-
zung der aul Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen boi der Einfuhr 1. 7. 77 L 161/1
30. 6. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 1433/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e 1. r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 1. 7. 77 L 161/3
30. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1434/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 7. 77 L 161/5
30. 6: 77 Verordnung (EWC) Nr. 1435/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 7. 77 L 161/7
30. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1436/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u c k e r
und R oh z u c k e r 1. 7. 77 L 161/9
30. 6. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 1437177 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 1. 7. 77 L 161./12.
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1438/77 der Kommission zur Festset-
zunq des Grundbetrags der Abschöpfunq bei der Einfuhr von
Sir u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. Y.. 77 L 161/14
30. 6. 77 Verordnung (EWC) Nr. 1439/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Sirupe und bestimmle andere Erzeugnis -
sc auf dem Zuckersektor 1. 7. 77 L 161/16
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1440/77 der Kommission zur Festset-.
zun~J der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de - und
Reisverarbei lnn9serzeugnissen 1. 7. 77 L 161118
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 197 1351
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Br!zeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. G. 77 \'(•rordnunq (EWC) Nr. 1441/77 der Kommission zur Festset-
Zllll\J dt:r Erslal.tunqen für die Ausfuhr von Getreide -
m i s c 11 f II l t e r m i t l e l 11 1. 7. 77 L 161/23
:J0. 6. 77 V(:rord11u119 (EWC) Nr. 1442/77 der Kommission zur Festset-·
zun9 d<'r als /\us9leic:hsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
! r c~ i d P - U11d R Pisse k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 7, 77 L 161/25
:io. G. 77 Vcirord,1111111 (EWC) Nr. 1443/77 der Kommission zur Festset-
ZlllHJ d(:s lktraw:s d<'r Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 7. 77 L 161/31
30. G. 77 V<•rordnunq (EWG) Nr. 1444/77 der Kommission zur Festset-
z1rnq d(•s W<'lf.rndrktprc:ises fi1r Raps - und Rübsen -
S il lll C II 1. 7. 77 L 161/35
30. 6. 77 Vc~rord11u11q (I!WC) Nr. 1445/77 der Kommission zur Festset-
zun9 dPr Erstattun~wn bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 7. 77 L 161/37
30. 6, 77 Vcrnrd111111c1 (EWC) Nr. 1446/77 der Kommission zur Festset-
z1111u dc•r Erslc1I I Ull\J l>t:i der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 7. 77 L 161/39
30. G. 77 Vc,rord1111n(J (EWC) Nr. 1447/77 der Kommission zur Festset-
:1un~J dPr Mind('sl abschüpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 1. 7. 77 L 161/ 41
30. 6. 77 Vcru1d11unq (EWG) Nr. 1448/77 der Kommission zur Festset-
zun9 der ,1h 1. Juli 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Auslulir von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 7, 77 L 161/ 43
30. 6. 77 Vcrordnu 119 (EWC) Nr. 144~!/77 der Kommission zur Festset-
zirn~r d<•r ab 1. Juli 1977 geltenden Erstatt.ungssätze bei der
i\usfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang lf des Verlldges fallenden Waren 1. 7. 77 L 161/ 46
30. 6. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 1450/77 der Kommission zur Festset-
zung dPr ab 1. Juli 1977 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr lwslimmler Cetreide- und Reiserzeug-
11 iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fdllenden Waren 1. 7. 77 L 161/48
30. 6. 77 Verordnung (EWG) Nr. 1451 /77 der Kommission zur Festset-
zunq dE'r im Juli 1977 als Beitrittsausgleichsbeträge geltenden
Beträ~ie für bestimmte Getreide - und Reiser zeug -
n iss e, die in r:orm von nicht unter Anhang II des Vertrages
ftdlcndf'n WarPn auscwführt werden 1. 7. 77 L 161/50
Andere Vorschriften
28. 6. 77 Verordnunir (EWG, Euratom, ECKS} Nr. 1409/77 des Rates zur
/\npassung der Berichtigun9skoeffizienten, die auf die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedienste-
len der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden 30,6. 77 L 160/1
28. 6. 77 Verorclnunq (Ewe;, Euratom, EC;KS) Nr. 1410/77 des Rates
über die Verli:i.nrJerung des Zeitraums der Gewährung der
vorübergPhenclen Pausch,:1lzulage nach Artikel 4 a des
Anhangs VII des Statuts der ßC'amten der Europäischen Ge-
meinschaflen 30.6, 77 L 160/3
27. 6. 77 Verorclnun9 (EWC) Nr. 1411 /77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 459/68 über den Schutz gegen Prakti-
ken von Dumpin9, Prämien oder Subventionen aus nicht zur
Europfüschen Wirlschaftsw~meinschaft gehörenden Ländern 30.6. 77 L 160/4
Bericht i q u 11. g der VPrordnung (EWG) Nr. 1422/77 der
Kommission vom 29. Juni 1977 zur Festsetzung der Abschöp-
funqen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (ABJ.
Nr. L 160 vom 30. Juni 1977) 1,. 7. 77 L 161176
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1474/77 der
Kommission vorn 30. Juni 1977 zur Änderung der Währungs-
ausqleichsbeträqe (ABl. Nr. L 163 vom 1. 7. 1977) 5. 7. 77 L 167/15
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 317. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu11desgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntnwchungcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B Ei zu !l s b e d in !J u n !l e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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