1281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1977 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
14. 7. 77 Nc\ufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschwi Lenden W ürcnverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
7402-1-1
14. 7. 77 Scchsuncldrc.ißigsLe Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Stoffen und Zulwrcitungen mich § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
2121-50-1-6
18. 7. 77 Verordnun9 zur RP9C!lung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . 1308
7400-1-3
18. 7. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
den Besuch von I Iöherc~n Fachschulen, Akademien und Hochschulen (2. Förderungshöchst-
düuer AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
2171-2- 7-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 14. Juli 1977
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-
schreitenden Warenverkehrs vom 24. Juni 1977
(BGBl. I S. 1020) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprüng-
lichen Fassung ist am 11. April 1962 in Kraft getre-
ten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-
nung vom 4. April 1974 (BGBl. I S. 843),
2. die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Sechste
Änderungsverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
s. 1020).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413).
Bonn, den 14. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungs pflichtiger
Verkehrsarten .................................. §
Anmeldepflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des
freien Verkehrs .............................. . § 2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger § 23
Lager .......................................... . § 3 Dritter Abschnitt
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede- Anmeldestellen
lungsarbeit, wirtschaftliche Lohnveredelung .... . § 4 Anmeldestellen § 24
Seeumschlag, Luftumschlag ...................... . § 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ........................... . § 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ............................... . § 7
Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25
Wert der Ware ................................. . § 8
Wertstellung ................................... . § 9 Fünfter Abschnitt
Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her- Sicherung der Anmeldung
stellungsort, Zielort ........................... . § 10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
Versendungsland ............................... . § 11 Sicherung im Freihafenverkehr § 27
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen § 28
Einkaufsland, Käuferland ....................... . § 12
Anlaß der Warenbewegung ..................... . § 13 Sechster Abschnitt
Einführer, Ausführer ........................... . § 14 Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Anmeldepapiere, Teilsendungen ................. . § 15 Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . § 29
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Aus- Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . § 30
kunftspflichtigen ............................. . § 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vor-
Siebenter Abschnitt
prüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr .. § 17
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen ....... . § 18
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33
Nationalität des Fahrzeuges .................. . § 19
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34
Ausländische Streitkräfte ........................ . § 20 Befreiungsliste ................................. Anlage
Otfshore-Lieferungen ............................ . § 21 zu§ 31
Erster Abschnitt 2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-
gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-
fuhr);
§1
3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland
Verkehrsarten durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das
(1) Verkehrsarten sind Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart
1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet
- (Durchfuhr);
außerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb 4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs-
der Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in gebiet durch das Ausland - unmittelbar oder
das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch- nach vorübergehender Lagerung im Ausland -
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein- in das Erhebungsgebiet (Zwischenauslandsver-
fuhr); kehr).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1283
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach Freihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische
1. Einfuhrarten:
Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländi-
schen Waren ohne besondere Anmeldung Waren
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach
und 3), der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), (§ 4 Abs. 3).
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 3
bis 5) (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
aa) zur Eigenveredelung, 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
zum freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr
bb) zur Lohnveredelung,
a) zur Freigutveredelung (§ 4 Abs. 4 Nr. 1),
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),
b) von Nachholgut (§ 4 Abs. 5),
e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
(§ 4 Abs. 12), c) nach passiver Veredelung(§ 4 Abs. 9),
f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung d) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4
(§ 4 Abs. 15); Abs. 12),
e) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4
2. Ausfuhrarten:
Abs. 15);
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr(§ 2 Abs. 4),
2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländi-
b) Ausfuhr aus Lager(§ 3 Abs. 5), schen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch so-
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung(§ 4 Abs. 6) wie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;
aa) nach Eigenveredelung, 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-
bb) nach Lohnveredelung, freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung(§ 4 Abs. 8), liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung
e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung oder Verarbeitung für Rechnung eines im Erhe-
(§ 4 Abs. 13), bungsgebiet ansässigen Eigentümers in den Zoll-
freigebieten.
f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
(§ 4 Abs. 14); (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
3. Durchfuhr arten: 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und einem Umwandlungsverkehr;
Luftumschlag, 2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1), einer bleibenden Zollgutverwendung;
c) Luftumschlag(§ 5 Abs. 2). 3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-
ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur
(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21
vorübergehenden Zollgutverwendung;
nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den 4. die Verwendung von ausländischen Umschlie-
für die statistische Behandlung maßgebenden Merk- ßungen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-
ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Ausland stimmten Waren;
in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als auch 5. die Lieferung von ausländischen Waren als
ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine andere Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
Einfuhrart anzumelden; hierbei ist, soweit die a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
Anmeldepapiere dies vorsehen, die vorher angemel-
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-
dete Einfuhrart anzugeben. Soweit für den Eingang
fahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu
oder den Ubergang von Waren in eine Einfuhrart
einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
die Art der Zollbehandlung maßgebend ist, steht der
Zollabfertigung die Zollbehandlung ohne Abferti- 6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6
gung nach § 40 a des Zollgesetzes in der jeweils gel- des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der
tenden Fassung gleich. jeweils geltenden Fassung).
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-
§2
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
Freier Verkehr, ausländische Waren, die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung
Waren des freien Verkehrs oder im Vorgriff (§ 4 Abs. 6), die Ausfuhr von
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhe- Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 8), die
bungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnvere-
aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht delung (§ 4 Abs. 13) sowie die Ausfuhr von Waren
und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr ange- zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 14).
meldet worden sind (ausländische Waren). Waren,
die sich im freien Verkehr befinden (Waren des §3
freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn
Lager
sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs
als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im (1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Frei-
Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines hafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Frei-
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
häfen, die zur Lagerung von ausländischen Waren eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchführung Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung
nachgewiesen und auf eigene oder fremde Rechnung von ausländischen Waren für Rechnung einer ande-
zu Lagerbedingungen eingelagert werden. ren in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen
Person, sofern für den Auftraggeber eine Eigenvere-
(2) Einfuhr auf Lager ist delung vorliegt.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
einem Zollager; schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-
Freihafenlager. schen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnvere-
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung delung ist jedoch auch die Veredelung von auslän-
von ausländischen Waren zu einer vorübergehen- dischen Waren für Rechnung einer anderen in den
den Zollgutverwendung, ausgenommen Umschlie- Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person,
ßungen, Verpackungsmittel und Etiketten. sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung
vorliegt.
(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
und des Absatzes 3 die ausländischen Waren gleich-
zeitig einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver- 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
kehr abgefertigt, so ist für die Anmeldung nur die einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgutver-
Abfertigung zu den besonderen Zollverkehren maß- edelung oder Freigutveredelung);
gebend. 2. das Verbringen von ausländischen Waren, die
(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-
die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer
und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-
zu sein - ausgehen. freigebiet.
Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der
(6) Werden in einem Lager Waren des freien Ver-
Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-
kehrs und ausländische Waren miteinander ver-
brauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so
mischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Ge-
ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag
menge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die
auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-
Waren getrennt gehalten worden wären. Bei der
kehr maßgebend.
Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungs-
berechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge (5) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Ent- kehr.
nahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch (6) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Verede-
entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder lung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz
Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt wor-
Einfuhrarten. den sind und - ohne in den freien Verkehr überge-
§4 gangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer
Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenver-
Aktive und passive Veredelung, edelung und aus Lohnveredelung verwendet worden
Art der Veredelungsarbeit, sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumel-
wirtschaftliche Lohnveredelung den. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr
(1) Aktive Veredelung ist von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder im Vor-
1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus- griff.
ländischen Waren im Zollgebiet; (7) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-
ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs im
2. die besonders zugelassene, über die übliche La-
gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder Ausland.
Verarbeitung von ausländischen Waren in den (8) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
Zollfreigebieten - ausgenommen im Schiff- fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
bau - , soweit die Waren einem Zoll, einer Ab- eines passiven Veredelungsverkehrs.
schöpfung oder einer anderen Verbrauchsteuer (9) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-
als der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
(2) Als aktive Veredelung gilt die ein- oder mehr- men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die
malige Verwendung von ausländischen Waren bei Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-
der Veredelung auszuführender Waren nach § 50 b meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus
des Zollgesetzes. solchen Waren hergestellt worden sind. Einfuhr
nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Zoll-
(3) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie- abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
den zwischen der Eigenveredelung und Lohnverede- men eines passiven Veredelungsverkehrs, die aus
lung. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländi- meinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt
schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung wurden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1285
(10) Art der Vere<lelungsarbeit ist die im Rahmen §5
einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich- Seeumschlag, Luftumschlag
tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei-
tung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit ist (1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die
für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Werden von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er-
hebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden
bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit
und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet
Waren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver-
worden sind, von dort nach See in das Ausland aus-
edelung Waren des freien Verkehrs mit ausländischen
gehen.
Waren zusammengebaut, so ist bei der Kennzeich-
nung der Veredelungsarbeit die Art der beim voran- (2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren,
gegangenen Grenzübergang angemeldeten Waren die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zoll-
anzugeben. Beistellungen sind als solche zu kenn- flugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort um-
geladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhr-
zeichnen. Sind die Waren nicht veredelt worden, so
art angemeldet worden sind, von dort im Luftver-
ist der beim vorangegangenen Grenzübergang ange-
kehr in das Ausland ausgehen.
meldeten Art der Veredelungsarbeit der Vermerk
,,unveredelt zurück" hinzuzufügen.
§6
(11) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist Benennung der Ware
1. die zollamtlich nicht bew j]ligte Veredelung von (1) Unter Benennung der Ware ist die Warenbe-
ausländischen Waren im Zollgebiet, zeichnung und die Nummer des Warenverzeichnis-
2. die über die übliche Lagerbehandlung hinausge-
ses für die Außenhandelsstatistik, bei Waren mit
Ursprung außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
hende Bearbeitung oder Verarbeitung von abga-
päischen Gemeinschaften die Warenbezeichnung
benfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer
und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-
unterliegenden ausländischen Waren in den Zoll-
Zolltarifs zu verstehen.
freigebieten,
(2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß sich
3. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von
Waren des freien Verkehrs im Ausland l. bei der Einfuhr
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit a) die Codenummer und der Zoll- oder Abschöp-
einer außerhalb des Erhebnngsgebietes ansässigen fungssatz,
Person. b) jedoch bei Waren aus dem freien Verkehr
eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
(12) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung meinschaften, die dort ihren Ursprung haben
ist und nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren die Warennummer,
zum freien Verkehr, die im Zollgebiet bearbeitet 2. bei der Ausfuhr die Warennummer,
oder verarbeitet werden so11en, zu der die Ware gehört (Warenart), eindeutig
ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche
2. das Verbringen oder die Entnahme von zur Wie-
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu ver-
derausfuhr bestimmten abgabenfreien oder nur
wenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit
der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi-
der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-
schen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung nung durch Angaben über die Art des Materials,
in den Zollfreigebieten die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit oder andere die Warenart kennzeichnende Merk-
einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen male zu ergänzen.
Person. (3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware
(13) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnverede- unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-
lung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur rung der Beschaffenheit während einer Lagerung
wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im sind die Benennungen vor und nach der Umwand-
lung oder Änderung anzugeben.
Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen
Waren hergestellt worden sind.
§7
(14) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung Menge der Ware
ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die
(1) Unter Menge der Ware ist das Rohgewicht,
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im
das Reingewicht oder Eigengewicht und die Angabe
Ausland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
nach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.
(15) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnverede- (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
lung ist die Zollabfertigung von Waren zum freien ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist
Verkehr, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohn- das. Gewicht der Ware mit jenen Umschließungen,
veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf üblicher-
zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden weise in die Hand des Käufers übergehen. Eigenge-
sind. wicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Umschlie-
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei!l I
Bungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der
und inneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllun- Bildung des Grenzübergangswertes die zollrechtli-
gen und Unterlagen, ausgenommen Beförderungs- chen Vorschriften über den Zollwert und seine Fest-
mittel - insbesondere Behälter im Sinne des Arti- stellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist jedoch
kels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über Behäl- stets von einem auf den Ausstellungspflichtigen
ter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837, 985) - (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis auszuge-
sowie Planen, Lademittel und das bei der Beförde- hen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen
rung verwendete Zubehör. Warenarten aufzuteilen.
(3) Das Rohgewicht ist, soweit diese Angabe in
(4) Als Grenzübergangswert gilt
dem Anmeldeschein vorgesehen ist, für alle darin
aufgeführten Waren in einer Summe anzumelden. 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder
Bei Versand im gemeinschaftlichen Versandverfah- Schätzwertverfahren der für die Berechnung der
ren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Mittelwert
Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemein- oder Schätzwert, bei der Einfuhr von Rohkaffee
schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 im Rahmen einer vereinfachten Bewertung nach
§ 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der festgesetzte Zoll-
S. 1) ist jedoch das Rohgewicht für jede Ware anzu-
wert;
geben. Das Eigengewicht oder - soweit handels-
üblich - das Reingewicht ist für jede Warenart an- 2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der
zugeben. Die Menge nach einer besonderen Maßein- Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert der
heit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Waren- unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe-
verzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der bungsgebiet für die Veredelung und für die
betreffenden Warennummer vermerkt ist. Kann die Beförderung der Waren entstandenen Kosten ein-
Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau schließlich des Wertes der Zutaten und des auf
festgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als die veredelten Waren entfallenden Wertes ver-
geschätzt zu kennzeichnen. wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der
Kosten des Verpackens und der Umschließungen,
§8
auch wenn diese durch den Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden;
Wert der Ware
3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der ?ei
(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech- der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert
nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-
Grenzübergangswert zu verstehen. land für die Veredelung und für die Beförderung
(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware, der Waren entstandenen Kosten einschließlich
der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs des Wertes der Zutaten und des auf die veredel-
zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart- ten Waren entfallenden Wertes verwendeter
nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten
erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver- des Verpackens und der Umschließungen, auch
kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs- wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü-
kosten) gung gestellt werden;
1. im Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr- 4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im
leitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver- Zusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-
kehr frei Grenze des Erhebungsgebietes, fuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-
2. im Seeverkehr gesandte Waren), der beim vorangegangenen
a) bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen, Grenzübergang angemeldete Grenzübergangs-
wert.
b) bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,
3. im Postverkehr (5) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem
Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für
a) bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,
alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten
b) bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt, Warenarten . in einer Summe und stets in der
4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf geschuldeten Währung anzugeben. Der Grenzüber-
(§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs gangswert ist für jede Warenart in Deutscher Mark
enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine
tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der Grundlage für die Bildung des Grenzübergangs-
Einfuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die werts, so ist er unter Beachtung der Absätze 2 und 4
Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-
standen sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh- §9
rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-
gangswert gehören nicht die in einem anderen Mit- Wertstellung
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent- Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der
richteten Zölle oder Abschöpfungen sowie Erstat- vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
tungen oder Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr. ab Werk oder dergleichen).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1287
§ 10 (7) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Herstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland, Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
Herstellungsort, Zielort geben ist für jede Warenart jedoch nur das Land der
Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die
(1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
landes gelten die Begriffsbestimmungen der Arti-
kel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (8) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-
des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame mungsort, in dem die Sendung verbleiben soll; anzu-
Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABI. geben ist jedoch nur das letzte bekannte Land der
EG Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt.
Sie gelten auch, soweit die Waren von der vorge-
nannten Verordnung nicht erfaßt werden. § 11
(2) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus Versendungsland
verschiedenen Herstell ungs-(U rspru ngs-) ländern, Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren
die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne
das Herstellungs-(Ursprungs-)land nicht nach daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der
Absatz 1 festgestellt werden kann -- die Waren Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten
entsprechend dem Vermischungs- oder Vermen- oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-
gungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-(Ur- ses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland
sprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der ein- das Herstellungs-(U rsprungs-) land.
zelnen I-Ierstellungs-(Ursprungs-)länder an dem
Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an § 12
Stelle der Herstellungs-(Ursprungs-)länder das Land Einkaufsland, Käuferland
anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge her-
gestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge (1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von
von Waren aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-
wekher die im Erhebungsgebiet ansässige Person
sprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in einem
die eingeführten \,\Taren erworben hat, ihren Sitz
Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der
entsprechend Anwendung. Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der
(3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-
ist anzugeben gen Person und einer außerhalb des Erhebungsge-
bietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs-
1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, land das Land, in dem die verfügungsberechtigte
Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitä- Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet ver-
ten das Versendungsland (§ 11); bringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das
dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra- Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im
gen war, sonst -- mit Ausnahme von Neubauten Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland
- das Land, dessen Flagge das Schiff vor dem das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam-
menhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in
Erwerb zuletzt geführt hat;
das Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei
3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als
freien Verkehr getreten und anschließend so ver- Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-
wendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die- land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-
ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land; nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet
worden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhrer-
4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land
klärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte Ein-
nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).
kaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.
(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land, Außerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in
in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bear- dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige
beitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder
Land nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
mungs-)land das letzte bekannte Land, in das die (2) Für Gemische oder Gemenge von ausländi-
Waren verbracht werden sollen. schen Waren aus verschiedenen Einkaufsländern,
die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt
(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei
worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwen-
der V cräußerung von Seeschiffen das Land, in des-
dung.
sen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden
soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb
seiner Ablieferung führen soll. des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von
der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur
(6) Die Länder sind nach den Bezeichnungen des Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. In
Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik den übrigen Fällen gilt als Käuterland das Ver-
zu benennen. brauchs-(Bestimmungs-) land.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 13 Waren in einem Anmeldeschein angemeldet wer-
Anlaß der Warenbewegung den. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 3
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind Anga- und 7.
ben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,
Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder (3) E in Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur
passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnverede- Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-
lung oder um welchen anderen Anlaß der Warenbe- pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem
wegung es sich handelt und ob die Waren gegen Verbrauchs-(Bestimmungs-)land und für ein Käu-
Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei ferland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmit-
unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der tel über eine Anmeldestelle ausgehen, soweit
Unentgeltlichkeit anzugeben. nicht nach § 17 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.
Mit einem Anmeldeschein dürfen jedoch Waren
aus verschiedenen Ausfuhrarten und aus verschie-
§ 14 denen Herstellungs-(U rsprungs-) ländern angemeldet
Einführer, Ausführer werden, wenn für jede Warenart die Mengen- und
Wertangaben nach den Ausfuhrarten und Herstel-
(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in lungs-(Ursprungs-)ländern aufgegliedert sind.
das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer
des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne
Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein- Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu
fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs- kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die
gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung einge-
einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der führten oder ausgeführten Ware ist die Benennung
Waren tätig wird, ist nicht Einführer. der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche
(2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das
verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr voraussichtliche Gesamtgewicht.
ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit (5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein-
einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen gang von See in den Häfen der Städte Brake, Bre-
Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet men, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck
ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich oder Nordenham zum Versandverfahren nach den
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnli- Artikeln 36 bis 53 der Verordnung (EWG) Nr. 223/
chen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig 77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über
wird, ist nicht Ausführer. Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-
maßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfah-
§ 15 rens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) abgefertigt wer-
den (vereinfachtes gemeinschaftliches Versandver-
Anmeldepapiere, Teilsendungen fahren), ist Anmeldeschein für die Durchfuhr eine
(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord- Internationale Zollanmeldung. Dies gilt auch, wenn
nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine solche Waren im Schienenverkehr mit deutsehem
nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in Beförderungspapier im Versandverfahren befördert
deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszu- werden. E i n Anmeldeschein darf nur Waren
füllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den umfassen, die aus e i n e m Versendungsland einge-
erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch gangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)
die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben. land bestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind
anzugeben
(2) E i n Anmeldeschein für die Einfuhr darf -
soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes 1. der Absender und Empfänger,
zugelassen ist - nur Waren für einen Ausstel- 2. Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und
lungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,
Herstellungs-(Ursprungs-)land und einem Ein-
3. das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-
kaufsland umfassen, die über e i n e Anmeldestelle
in das Erhebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel- mungs-) land,
(Bundes-)land bestimmt und gleichzeitig bei einer 4. die Bezeichnung und das Rohgewicht der Waren.
Anmeldestelle zu e i n e r Einfuhrart anzumelden
(6) E i n Anmeldeschein für den Seeumschlag darf
sind, bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei
nur Waren umfassen, die mit e i n e m Schiff über
Sammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit
e i 1?- e Anmeldestelle ausgehen.
e in e m Schiff eingegangen sind. Darüber hinaus
darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die (7) E i n Anmeldeschein für die Lieferung von
auf e i n e Einfuhrgenehmigung oder auf e i n e Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren
Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem umfassen, die von e i n e m Lieferer entweder an
Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist. Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder
Waren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erfor- Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30
derlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen Abs. 1 Nr. 17.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1289
§ 16 des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die Ver-
Allgemeine Pflichten und Vertretung sand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines Monats
der Auskunftspflichtigen nach Ausfuhr der Waren an die Versandzollstelle
gelangt ist.
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-
ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver- (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-
nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt
Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich werden kann, so darf e i n Anmeldeschein Waren
der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des umfassen, die von e i n e m Ausführer zu verschie-
Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Ver- denen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungs-
treter die für die Ausstellung erforderlichen Anga- mitteln und über verschiedene Anmeldestellen nach
ben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. einem Verbrauchsland und für ein Käuferland
ausgeführt worden sind; jedoch dürfen in einem
(2) Der Anmeldepflichtige hat, Anmeldeschein jeweils nur Waren aufgeführt sein,
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus die
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmel- 1. über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-
deschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmel- stadt Hamburg oder
dung zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum
Zeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein 2. über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt
noch nicht zugegangen ist, einen vom Ausstel- Bremen oder
lungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein 3. über sonstige Anmeldestellen
anzufordern; ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Waren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-
Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmel- erklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-
descheines ist, der Anmeldestelle eine schrift- sandzollstelle eingegangen sind und solche, für
liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in
Ausstellungspflichtigen ist diese nicht dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat an
bekannt, die des inländischen Auftraggebers -, die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen von
die ihm bekannten Angaben über die Sendung Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmeldeschein
und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken. Der
ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versandzoll-
kann. stelle spätestens bis zum 3. Werktag des folgenden
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Monats zu übergeben. In dem Anmeldeschein ist der
Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen Monat anzugeben, auf den er sich bezieht; außerdem
nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen ist er als „Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu
Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner kennzeichnen.
Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spä- (4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-
testens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nach- schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-
zureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3 etwas sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-
anderes bestimmt ist. ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung
oder Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle
§ 17 vorgesehen ist.
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr § 18
(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent- Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen
sprechendes Papier gelten als Erklärung nach § 16 (1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
Abs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die Personen von im Ausland ansässigen Personen
Anschrift des Ausführers, die Ausfuhrart, die Art erwerben, hat der Erwerber mit einem Anmelde-
und die Menge der Waren sowie deren Herstel- schein für die Einfuhr anzumelden, und zwar
lungs-(Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See
oder rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23 1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen
Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind. sind, bei der für den Ort der Registerbehörde
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg
(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus- beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer men beim Hauptzollamt Bremen-Ost unverzüglich
der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von nach der Eintragung im Schiffsregister;
zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-
zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf gen sind, bei der abfertigenden Zollstelle gleich-
mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver- zeitig mit der Zollanmeldung.
ladeort angeliefert, jedoch in e i n e r Sendung aus-
geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der Personen an im Ausland ansässige Personen veräu-
Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle ßern, hat der Veräußerer mit einem Anmeldeschein
die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und für die Ausfuhr anzumelden, und zwar
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver-
sind, bei der für den Ort der Registerbehörde kehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte"
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-
beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre- fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines
men beim Hauptzollamt Bremen-Ost unverzüglich zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser
nach Löschung im Schiffsregister; Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra- zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zoll-
gen sind, lagern oder aktiven Veredelungsverkehren geliefert
werden.
a) bei der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der
Ausfuhr, (2) Werden ausländische Waren, die von den aus-
b) wenn sie sich bereits im Ausland befinden, bei ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern
der für den Veräußerer zuständigen Zollstelle selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im
unverzüglich nach der Veräußerung. Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere
Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so
§ 19
sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit
dem Zusatz „ausländische Streitkräfte" anzumelden.
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
Nationalität des Fahrzeuges § 21
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Offshore-lieferungen
Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen
Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegen- Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Ab-
den zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahr- kommen gilt § 20 sinngemäß.
zeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes
sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden Zweiter Abschnitt
im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luft-
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
fahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb,
Ergänzungspflichtiger
zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahr-
zeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum § 22
Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder
zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- Anmeldepflichtiger
und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-
Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu len verpflichtet
bestimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs-
und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist 1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem Zollfrei-
anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder aus- gebiet ohne Zollbehandlung erstmalig in eine
ländische Waren geliefert werden, bei ausländi- Einfuhrart eingehen, der Ausstellungspflichtige
schen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;
Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt 2. bei der Ausfuhr
angemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
im Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von sandverfahren oder ohne Vorlage des Beförde-
Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- rungspapiers bei der Abgangszollstelle im
und Luftfahrzeugbedarf. vereinfachten gemeinschaftlichen Versand-
(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten verfahren ausgeführt werden, der Hauptver-
Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen pflichtete für das Versandverfahren;
Personen oder in den Währungsgebieten der DM- b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden See ausgeführt werden, ausgenommen die
(deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten Ausfuhr nach Buchstabe a, der Ausstellungs-
als fremde Fahrzeuge. pflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2;
(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Ausland verblieben sind, der Ausstel-
die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur lungspflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 3;
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
errichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 nach dem Ausland eingeliefert werden, der
Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß. Absender;
3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Ver-
§ 20 schiffung Beauftragte; sind ihm die Angaben über
Ausländische Streitkräfte den Eingang der Waren und das Versendungs-
land nicht bekannt, so hat er bei der Anmeldung
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhe-
an Stelle dieser Angaben die Anschrift desjeni-
bungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundes-
gen anzugeben, von dem er die Waren im Erhe-
republik Deutschland stationierte ausländische
bungsgebiet erhalten hat.
Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit-
kräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung gelie- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben
fert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden unberührt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1291
§ 23 Einfuhrart in eine andere übergehen, die
Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger abfertigende Zollstelle oder Grenzkontroll-
stelle,
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in bei Waren, für welche die Sammelzollanmel-
den nachstehenden Fällen verpflichtet
dung oder eine Zollbehandlung ohne Abferti-
1. bei der Einfuhr, wenn ihr gung zugelassen wurde, die Abrechnungszoll-
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einfüh- stelle;
rer;
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner; eingehen,
c) kein Vertrag zugrunde liegt, der Empfänger aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
der Waren,
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,
wenn der Empfänger unbekannt ist, der Besit-
zer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung; cc) in den Freihäfen Bremen und Bremer-
haven, soweit die Waren nicht gleichzeitig
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Aus- Statistische Landesamt Bremen;
führer;
c) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im
teidigung oder von einer ihm nachgeordneten
Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;
Stelle eingeführt werden, der Bundesminister
c) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der für Wirtschaft;
Waren,
wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der 2. bei der Ausfuhr
Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmel- a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
dung; den Buchstaben b bis g, die Ausgangszoll-
3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im stelle; Ausgangszollstelle ist auch die Grenz-
Ausland verblieben sind, für die Anmeldung zur kontrollstelle,
Ausfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
veranlaßt hat. See,
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich- aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde- bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
scheinen treten (§ 29), der Zollbeteiligte; dieser hat
b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
das Zollpapier um die Angabe des Einkaufslandes
und die sonst noch für die zutreffende Einfuhrart sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-
oder Durchfuhrart geforderten Angaben zu ergän- men die Ausfuhr nach Buchstabe c, die
zen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt, so hat Abgangszollstelle;
er unter Einkaufsland „ unbekannt" einzutragen. c) von Waren, die im vereinfachten gemein-
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den schaftlichen Versandverfahren ausgeführt oder
nachstehenden Fällen verpflichtet bis zu einem deutschen Bahnhof in einem
Drittland befördert werden sollen,
1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rhein-
abwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
Namen des Schiffes, den Verladetag und den gangszollstelle vorzulegen ist, die Ab-
Ausladehafen anzugeben; gangszollstelle,
2. im Seeumschlag der Empfänger beim Eingang; bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-
dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die gangszollstelle nicht vorzulegen ist, die
Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, für den Versandbahnhof zuständige Zoll-
den Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver- stelle,
sendungsland dem Statistischen Bundesamt auf jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem
Anfordern anzugeben. deutschen Beförderungspapier im Erhebungs-
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt. gebiet nach einem Ausgangsbahnhof oder
nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder
Zollfreigebiet befördert werden, die Aus-
Dritter Abschnitt gangszollstelle oder Grenzkontrollstelle,
Anmeldestellen beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach
See
§ 24 cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
Anmeldestellen
d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
(1) Anmeldestelle ist
die im Schienenverkehr ausgehen, die für den
1. bei der Einfuhr Versandbahnhof, bei dem die Waren von der
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig Straße auf die Schiene übergehen, zuständige
in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer Zollstelle; ·
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
e) von Waren, die nc1ch einer Beförderung im werden (Sammeleinfuhranmeldung), zugleich
Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als mit der Sammelzollanmeldung oder Zollan-
den durch die Beförderung bedingten Aufent- meldung, spätestens jedoch am 3. Werktag
halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt des auf die Abfertigung oder endgültige
werden, die den letzten Ausgang überwa- Anschreibung folgenden Monats;
chende Ausgangszollstelle, § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2
jedoch im Seeverkehr ist sinngemäß anzuwenden;
aa) die den ersten Ausgang überwachende b) von Waren im Fall des Buchstaben a, soweit
Ausgangszollstelle, ein kürzerer als monatlicher Abrechnungszeit-
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; raum bestimmt worden ist, zugleich mit der
Sammelzollanmeldung oder Zollanmeldung,
f) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf
die im Ausland verblieben sind, die für den
des Abrechnungszeitraumes;
Ausstellungspflichtigen zuständige Versand-
zollstelle; c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
g) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
eingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem
ins Ausland eingeliefert werden, die Einliefe-
Verbringen;
rungspostanstalt;
2. die Ausfuhr
3. bei der Durchfuhr
a) von Waren, die nach Eingang von See in den a) von Massengütern in einem vereinfachten
Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerha- Ausfuhrverfahren nach§ 16 Abs. 2 der Außen-
ven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden- wirtschaftsverordnung, spätestens bis zum
ham oder Puttgarden zum Zollgutversand 3. Werktag des folgenden Monats;
abgefertigt werden, die Abgangszollstelle, § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzu-
jedoch bei Beförderungen im gemeinschaftli- wenden;
chen Versandverfahren, wenn die Abgangs- b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
zollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr
liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten nach Buchstabe d, vor Beginn der Verladung;
gemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
die Beförderung mit einem internationalen die im Ausland verblieben sind, unverzüglich
Beförderungspapier außerhalb des Erhebungs- nach Bestimmungsänderung;
gebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;
d) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
b) von Waren, die nach See über die Häfen der sandverfahren befördert werden, ausgenom-
in Buchstabe a genannten Städte ausgehen, men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,
die Ausgangszollstelle, zugleich mit der Abfertigung zum gemein-
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach schaftlichen Versandverfahren;
See, e) von Waren, die im vereinfachten gemein-
aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes, schaftlichen Versandverfahren ausgeführt
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; werden,
c) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
in Buchstabe a genannten Städte, die die Ver- gangszollstelle vorz1:1-legen ist, zugleich
ladung überwachende Zollstelle, mit der Vorlage dieses Papiers,
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-
See, gangszollstelle nicht vorzulegen ist, mit
aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes, Beginn des vereinfachten gemeinschaftli-
chen Versandverfahrens;
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt.
f) von Waren, für die nach den Artikeln 55
(2) Die Vorschriften der § § 17 und 30 bleiben bis 61 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der
unberührt. Kommission vom 22. Dezember· 1976 über
Durchführungs bestimm ung,en und Verein-
Vierter Abschnitt fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38
Zeitpunkt der Anmeldung S. 20) Vereinfachungen bewilligt worden sind,
§ 25 unverzüglich nach Beginn der Beförderung
zugleich mit der Abgabe des Exemplars Nr. 1
Zeitpunkt der Anmeldung
der Versandanmeldung T 1 oder T 2 bei der
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen Abgangszollstelle;
1. die Einfuhr g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
a) von Waren, für welche die Sammelzollanmel- die im Schienenverkehr ausgehen,
dung oder die Zollbehandlung ohne Abferti- aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für
gung zugelassen ist, soweit bei monatlicher den Versandbahnhof zuständige Zollstelle
Abrechnung Waren mit übereinstimmenden ist, zugleich mit der Abfertigung zum
statistischen Merkmalen zusammengefaßt TIR-Verfahren,
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1293
bb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für bb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und
den Versandbahnhof zuständige Zollstelle die Bezeichnung der unveredelten Waren
ist, zugleich mit der Vorlage des Carnet- mit Menge und Grenzübergangswert.
TIR bei der für den Versandbahnhof zu-
ständigen Zollstelle; (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht
worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-
3. die Durchfuhr dere Person veräußert oder werden solche Waren
a) von Waren, die von See in den Häfen der auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-
Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2
Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Putt- Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle
garden eingehen, zugleich mit der Abferti- mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür
gung zum Versandverfahren, erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
jedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen
(3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein
Versandverfahren oder im vereinfachten ge-
Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte
meinschaftlichen Versandverfahren zugleich unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
mit der Abgabe des Grenzübergangsscheins
oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen; 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob
die Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung
b) von Waren, die nach See über die Häfen der oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit
fo Buchstabe a genannten Städte ausgehen, welcher anderen Bestimmung. sie in das Zollfrei-
beim Ausgang; gebiet verbracht werden sollen, oder die An-
c) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der schrift des Empfängers der Waren im Erhebungs-
in Buchstabe a genannten Städte vor Beginn gebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeit-
der Verladung. punkt der Abfertigung nicht bekannt ist;
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben
baren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-
unberührt.
züglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-
zuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren
zuletzt angemeldet worden sind, sowie das Her-
Fünfter Abschnitt stell ungs-(U rsprungs-) land.
Sicherung der Anmeldung (4) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-
satzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befin-
§ 26 den, im Schienenverkehr mit einem deutschen Be-
Sicherung im Zollverkehr förderungspapier im Versandverfahren befördert, so
hat der Absender, ausgenommen bei Durchfuhrsen-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-
dungen sowie bei Sendungen nach deutschen Bahn-
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-
höfen in einem Drittland, für die Bestimmungszoll-
meldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzu- stelle dem Beförderungspapier eine Internationale
geben, Zollanmeldung beizufügen und in dieser anzugeben
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind; 1. den Absender und Empfänger,
2. bei ausländischen Waren 2. Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange- Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,
meldet worden sind, 3. das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-
aa) das Versendungsland, mungs-)land,
bb) das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls 4. die Bezeichnung und.das Rohgewicht der Waren.
die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind
und (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll-
verkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle
cc) die Eingangszollstelle,
oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange- Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu
meldet werden, das Herstellungs-(Ursprungs-) geben.
land,
§ 27
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-
Sicherung im Freihafenverkehr
det worden sind, das Herstellungs-(Ur-
sprungs-)land und die zuletzt angemeldete (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See
Einfuhrart, in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar
außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus
d) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer
Veredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus- der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-
fuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä- förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-
rung an andere Zollstellen überwiesen wer- note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die
den, Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom
aa) das Herstellungs-(Ursprungs-)land der un- Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die
veredelten Waren, Auskunft mündlich zu erteilen.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland (5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in
erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver- die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine
edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.
Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten An-
1. das Datum der Ubernahme und die Buchnummer meldestelle zu übergeben.
oder andere Kennzeichen, (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,
2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-
3. die Anzahl und die Art der Packstücke, meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes
Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib
4. die Bezeichnung der Ware und - soweit be- der Waren zu geben.
kannt -, die Nummer des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik,
§ 28
5. das Rohgewicht.
Ladungsverzeichnisse,
Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten örtliche Schiffsmeldestellen
Tage des Monats angenommenen Waren zu enthal- (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-
ten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben. Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor- Sprache zu fordern.
den sind, einem Freihafenlager oder einem Verede- (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See
lungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an einen in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-
Dritten entnommen - ausgenommen bei Lieferung stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus
als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf-, so hat der die Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfa-
Waren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha- chung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen
ber in einer Auslagerungsmeldung die entnomme- nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf
nen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung Grund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger
ist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der
einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sicher-
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, für den gestellt ist.
die Waren übernehmenden Lagerinhaber oder
Betriebsinhaber, (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
werden, für die Zollstelle des Freihafens, beim
Ausgang nach See aus dem Freihafen Hamburg,
für das Freihafenamt Hamburg, beim Verbringen
der Waren auf die Insel Helgoland ohne Zoll- Sechster Abschnitt
behandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch- Erleichterungen und Befreiungen
stabe a genannten Anmeldestellen von der Anmeldung
beizufügen.
§ 29
Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-
fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis Andere Papiere als Anmeldescheine
ausgestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein- 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen
fuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen
verbleiben oder die nach See ausgehen. a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-
ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 19
Uberwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich gekennzeichnet sind) mit einem Wert von
sein mehr als dreihundert Deutsche Mark bis zu
einem Wert von einschließlich achthundert
1. der Name und die Anschrift des Ausstellers, Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-
2. die Anzahl und die Art der Packstücke, leichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
3. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung
- die Nummer des Warenverzeichnisses für die eingeführt werden und deren Zollabfertigung
Außenhandelsstatistik, die Deutsche Bundespost beantragt,
4. das Rohgewicht, b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager
angemeldeten Waren in eine andere Einfuhr-
5. die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor- art oder bei dem Ubergang von als Einfuhr
den sind, zur aktiven Veredelung angemeldeten Waren
6. das Datum der Abgabe der Waren und die Buch- in den freien Verkehr, soweit keine mit den
nummer oder andere Kennzeichen. Zollpapieren verbundene Anmeldescheine zu
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1295
verwenden sind und ausgenommen bei Liefe- gabe der Sammelzollanmeldung oder Zollanmel-
rung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahr- dung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden,
zeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgo- so kann der Anmeldeschein mit der letzten Ein-
land nach § 30 Abs. 1 Nr. 9, tragung zusammen mit der Sammelzollanmel-
c) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in dung oder Zollanmeldung vorgelegt werden.
den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer- 1a. Rohkaffee, für den nach § 79 Abs. 3 des Zollge-
haven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nor- setzes eine vereinfachte Bewertung vereinbart
denham oder Puttgarden eingehen oder über worden ist, darf bei der Abfertigung zum freien
die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, Verkehr oder zur Zollgutlagerung in einem
ausgenommen beim Ausgang über den Frei- offenen Zollager mit einem vereinfachten An-
hafen IIamburg und im Seeumschlag, meldeschein angemeldet werden, wenn Durch-
d) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter schriften dieses Anmeldescheins als Zollanmel-
zollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer dung zugelassen sind.
Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei
ihrem Untergang; 1b. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die den sind und aus einem offenen Zollager ent-
Einfuhr auf UNESCO-Coupons bei der Einfuhr nommen werden oder als entnommen gelten,
von Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen sind vom Lagerinhaber monatlich zugleich mit
oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Beschaf- der Zahlungsanmeldung der Lagerzollstelle an-
fung UNESCO-Coupons ausgegeben worden sind; zumelden. Dies gilt auch für als Einfuhr auf
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus Lager angemeldete Waren, die nach passiver
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich Veredelung eingeführt und in einem offenen
sind, bei der Durchfuhr von Waren, die über den Zollager eingelagert wurden.
Freihafen Hamburg nach See ausgehen; Gehen ausländische Waren aus einem offenen
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine Zollager durch Anschreibung in einen Um-
Ausfertigung des Absetzantrages, wenn aus die- wandlungsverkehr, in eine bleibende Zollgut-
sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, verwendung oder in einen aktiven Verede-
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so- lungsverkehr über, so können sie mit einem
weit solche Anträge vorgelegt werden. vereinfachten Anmeldeschein angemeldet wer-
den, wenn Durchschriften dieses Anmelde-
Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe b
scheins als Lagerabmeldung und als Anmeldung
im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere
für den neuen Zollverkehr zugelassen sind.
oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind
von dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde- 2. Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als
scheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge- Zollanmeldung oder als Sammelzollanmeldung
ben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter- zugelassen sind, können mit den Anmeldeschei-
schrift zu bestätigen. nen auch Waren der gewerblichen Wirtschaft
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - An-
§ 30
lage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis
19 gekennzeichnet sind) mit einem Wert von
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen weniger als dreihundert Deutsche Mark und
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: Waren der Ernährung und Landwirtschaft
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00
1. Ausländische Waren, für welche die Sammel- gekennzeichnet sind) mit einem Wert von weni-
zollanmeldung oder die Zollbehandlung ohne ger als fünfzig Deutsche Mark angemeldet wer-
Abfertigung zugelassen wurde, und die für zum den.
Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ein-
geführt werden, dürfen mit vereinfachten An- 3. Waren, die in Sammelsendungen für mehrere
meldescheinen angemeldet werden, wenn Einführer eingeführt und auf einen Zollantrag
Durchschriften dieser Anmeldescheine als Sam- zum freien Verkehr abgefertigt werden, dürfen
melzollanmeldung oder Zollanmeldung zugelas- von dem gemeinsamen Bevollmächtigten im
sen sind. eigenen Namen mit einem Anmeldeschein ange-
meldet werden, wenn dieser
Werden die einzelnen Einfuhrsendungen fort-
laufend eingetragen, so sind die voll ausgenutz- a) als Handelsvertreter des außerhalb des Erhe-
ten Anmeldescheine von dem Ausstellungs- bungsgebietes ansässigen Vertragspartners
pflichtigen unverzüglich unmittelbar an das am Abschluß der Einfuhrverträge mitge-
Statistische Bundesamt einzusenden. Der An- wirkt hat oder
meldeschein mit der letzten Eintragung eines b) in Ausübung seines Gewerbes auf Grund
Abrechnungszeitraums ist jedoch mit der Sam- eines Vertrages mit dem außerhalb des Er-
melzollanmeldung oder Zollanmeldung, späte- hebungsgebietes ansässigen Vertragspartner
stens jedoch bis zum 3. Werktag des auf die an der Beförderung der Waren mitwirkt
Abfertigung oder endgültige Anschreibung fol- und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrli-
genden Monats der Abrechnungszollstelle vor- zenz nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein
zulegen; sind mehrere Abfertigungs- oder Er- ist im Kopf mit ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV"
fassungszollstellen bestimmt und ist für die Ab- zu kennzeichnen. Dies gilt entsprechend, wenn
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
der gemeinsame Bevollmächtigte zur Sammel- 7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12
zollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-
Abfertigung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 2 gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung
gelten auch für den außerhalb des Erhebungsge- verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten
bietes ansässigen Vertragspartner der Einfüh- monatlich, spätestens am 3. Werktag des auf die
rer, wenn dieser selbst als Zollbeteiligter auf- Einfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden
tritt. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet
gemeinsame Bevollmächtigte oder der in Satz 3 werden.
genannte außerhalb des Erhebungsgebietes 8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
ansässige Vertragspartner sind an Stelle der fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
einzelnen Einführer Ausstellungspflichtige für den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-
den Anmeldeschein. Die Pflicht der Einführer nommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder
zur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt Verbrauch auf der Insel Helgoland - ohne
unberührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 Zollbehandlung in den freien Verkehr entnom-
genannten Personen ihrer Auskunftspflicht men werden, sind vom Lagerinhaber oder
nicht ordnungsgemäß nachkommen. Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung
4. (weggefallen) der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen
Hamburg dem Freihafenamt, im Freihafen Bre-
5. (weggefallen)
men dem Statistischen Landesamt Bremen,
6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset- monatlich, spätestens am 3. Werktag des fol-
zes behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des genden Monats anzumelden.
Zollgesetzes ein Durchschnittszollsatz verein-
9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
bart worden, so dürfen angemeldet werden:
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, den sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom
der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Deutschen Lieferer mit Anmeldeschein
Gebrauchs-Zolltarifs, die üblicherweise zur
a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet
Ausrüstung gehören und zusammen mit dem
ohne Zollbehandlung der Zollstelle des Zoll-
Hauptgegenstand abgefertigt werden, nach
freigebietes, im Freihafen Hamburg dem
Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit der Warenbe-
Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Sta-
zeichnung und Warennummer oder Code-
tistischen Landesamt Bremen, unverzüglich,
nummer des Hauptgegenstandes und dem
spätestens mit dem Verbringen der Waren
Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur
an Bord des Fahrzeugs,
Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der
Ersatzteile"; b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem
Zollamt Helgoland zugleich mit der Abgabe
b) Teile und Zubehör für Waren der unter
des Zollpapiers
Buchstabe a genannten Art, ausgenommen
für Waren des Kapitels 89, die ohne den anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren -
außer bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus
Hauptgegenstand abgefertigt werden, bei
bituminösen Mineralien oder wenn nur eine
einem Gesamtwert bis einschließlich zwei-
Warenart geliefert wird - genügt die Angabe
tausend Deutsche Mark als Teile und Zube-
hör unter Angabe des Hauptgegenstandes, Schokolade,
für den sie bestimmt sind, und nach Maß- Whisky,
gabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese Weinbrand,
Waren vorgesehenen Warennummer oder anderer Branntwein,
Codenummer mit dem Zusatz „und andere Likör,
nach den Tarifierungsvorschriften in Rauchtabak,
Betracht kommende Nummern". Beträgt der
Zigarren,
Gesamtwert mehr als zweitausend Deutsche
Mark, so sind die Waren mit den zutreffen- Zigaretten,
den Warenarten und den dazugehörigen sonstige Nahrungs- und Genußmittel,
Mengen- und Wertangaben anzumelden, andere Waren.
jedoch können Teile und Zubehör bis zu Die Angabe des Rohgewichts und der Wertstel-
einem Wert von einschließlich fünfhundert lung entfällt.
Deutsche Mark je Warenart der Ware mit
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
dem wertmäßig größten Anteil zugerechnet
worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne
werden. Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über-
Die Buchstaben a und b gelten auch für zollfreie gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbe-
Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen triebes mit einer Sammelanmeldung der Zoll-
Gründen nicht tarifiert werden, im Fall des stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
Buchstaben b jedoch nur dann, wenn die Ein- burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen
fuhrsendung aus mehr als fünf verschiedenen dem Statistischen Landesamt Bremen, monat-
Waren besteht.· § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe- lich, spätestens am 3. Werktag des folgenden
rührt. Monats anzumelden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1297
11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bauge- für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der
rätschaften, die zu einer vorübergehenden Ver- Lieferung, spätestens jedoch monatlich am
wendung ausgeführt oder nach der vorüberge- 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.
henden Verwendung im Ausland eingeführt
15. Werden Waren verschiedener Art in einer
werden, können mit der Bezeichnung „Montage-
Sendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-
gut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg den:
und des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-
det werden, wenn dem Anmeldepapier eine a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente
Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-
Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrü-
aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik, stung gehören und zusammen m i t dem
so ist bei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ur- Hauptgegenstand ausgeführt werden, mit
sprungs-)land das Land der Bundesrepublik der Warenbezeichnung und Warennummer
anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. des Hauptgegenstandes und dem Zusatz
Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor- ,,einschließlich des üblicherweise zur Ausrü-
schriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus- stung gehörenden Zubehörs und der Ersatz-
fuhr einer Genehmigung bedürfen. teile";
b) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a
12. Waren zum Errichten und Ausstatten von
genannten Art, ausgenommen für Waren des
Messe- und Ausstellungsständen im Ausland,
Kapitels 89, die ohne den Hauptgegen-
die zu einer vorübergehenden Verwendung aus-
stand ausgeführt werden, bei einem Gesamt-
geführt oder nach der vorübergehenden Ver-
wert der Sendung bis einschließlich zwei-
wendung im Ausland eingeführt werden, kön-
tausend Deutsche Mark, wenn sie mehr als
nen mit der Bezeichnung „Waren zum Errichten
fünf verschiedene Waren enthalten, als Teile
und Ausstatten von Messe- und Ausstellungs-
und Zubehör unter Angabe des Hauptgegen-
ständen" und der Angabe der Gesamtmenge in
standes, für den sie bestimmt sind, und mit
kg und des Gesamtgrenzübergangswerts ange-
einer für diese Waren vorgesehenen Waren-
meldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine
nummer mit dem Zusatz und andere nach
II
Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue
den Tarifierungsvorschriften in Betracht
Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre
kommende Warennummern". Besteht die
Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren
Sendung wertmäßig überwiegend aus Ersatz-
aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik,
und Einzelteilen, die an anderer Stelle des
so ist bei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ur-
Warenverzeichnisses genannt oder inbegrif-
sprungs-)land das Land der Bundesrepublik
fen sind, so müssen diese im Anmeldepapier
anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.
gesondert aufgeführt werden; sie können
Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vor-
dabei mit der für den wertmäßig größten
schriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-
Anteil zutreffenden Warennummer angemel-
fuhr einer Genehmigung bedürfen, und für die
det werden. Beträgt der Wert der Sendung
zur Ausstellung bestimmten Waren.
mehr als zweitausend Deutsche Mark, so
13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und sind die Waren mit den zutreffenden Waren-
Landkarten, die arten und den dazugehörigen Mengen- und
a) in Drucksachensendungen, Wertangaben anzumelden, jedoch können
b) in anderen Sendungen im Werte bis ein- Teile und Zubehör bis zu einem Wert von
schließlich dreihundert Deutsche Mark je einschließlich fünfhundert Deutsche Mark je
Ausfuhrsendung Warenart der Ware mit dem wertmäßig
größten Anteil zugerechnet werden.
ausgeführt werden, sind vom Ausstellungs-
pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr
Sammelanmeldung der für ihn zuständigen Zoll- nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-
stelle monatlich, spätestens am 3. Werktag des rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch
folgenden Monats anzumelden, wenn im Laufe nicht für Sortimente von Waren, für die im
eines Monats - ohne Rücksicht auf die Anzahl Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati-
der Sendungen und etwa verschiedene Ver- stik Sammelnummern für Sortimente vorgese-
brauchs-(Bestimmungs-) länder - insgesamt der hen sind.
Wert von fünfhundert Deutsche Mark über- 16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in
schritten wird. Zur Bezeichnung der Ware den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerha-
genügt die Angabe ven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham
Zeitungen und Zeitschriften, oder Puttgarden eingehen oder über die Häfen
Bücher, Noten und Landkarten. dieser Städte nach See ausgehen, ist bei der
Anmeldung die handelsübliche Bezeichnung der
Die Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan- Waren anzugeben, die bekannt ist, sonst die
des, des Rohgewichtes und des Grenzüber- Bezeichnung, die aus den Zoll-, Beförderungs-
gangswerts entfällt. oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist.
14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt wer- Die Menge der Waren ist nach dem Rohgewicht
den, sind vom Ausstellungspflichtigen nach§ 23 anzugeben, die Angabe des Grenzübergangs-
Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der wertes entfällt.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
17. WcUen, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf ,,Sammelanmeldung nach AHStatDV". Eine Anmel-
geliefert werden ausgenommen Lieferungen dung nach Absatz 1 Nr. 1, la, lb, 7, 8 und 10 darf
nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind auch Waren mehrerer Herstellungs-/Ursprungslän-
a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus- der und Einkaufsländer umfassen, wenn für jede
rüstenden Luftfahrtunternehmen oder Warenart die Mengen- und Wertangaben nach den
gewerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeug- einzelnen Ländern aufgegliedert werden. Dies gilt
ausrüstern mit einer Sammelanmeldung der bei Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1, la und 7
für sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen auch für das Ziel-/Bundesland und im Fall des
Hamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä- Absatzes 1 Nr. 13 auch für das Käuferland.
testens am 3. w·erktag des auf die Lieferung (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
folgenden Monats, sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer-
b) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein den, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16
der überwachenden Zollstelle, im Freihafen sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-
Hamburg dem Freihafenamt, unverzüglich schriften über das gemeinschaftliche Versandver-
nach der Lieferung der Waren an Bord des fahren entgegenstehen.
Fahrzeuges
anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt § 31
die Angabe Befreiungen von der Anmeldung
Nahrungs- und Genußmittel, Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl), (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort
schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von bezeichneten Voraussetzungen.
1 vom Hundert oder weniger,
mehr als 1 vom Hundert bis 2,8 vom Hundert,
mehr als 2,8 vom Hundert,
Siebenter Abschnitt
Flugbenzin, Ubergangs- und Schlußvorschriften
leichter Flugturbinenkraf tstoff,
§ 32
mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
Schmieröle und Schmiermittel, Ubergangsvorschriften
andere Waren.
§ 33
Die Angabe der Länder, des Rohgewichts und
der Wertstellung entfällt. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1b Unter- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Geset-
absatz 1 und in den Sammelanmeldungen nach zes über die Statistik des grenzüberschreitenden
Absatz 1 Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist der Monat Warenverkehrs auch im Land Berlin.
anzugeben, auf den sie sich beziehen. Die Sammel-
anmeldung nach Absatz 1 Nr. 7 ist außerdem als
monatliche Sammeleinfuhranmeldung zu kennzeich- § 34
nen, die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 mit Inkrafttreten
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1299
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Aus.fuhr, Durchfuhr
Die Befr(~iungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durchfuhr (D), einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind
Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind
und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr
im Zwischenauslandsverkehr --, sowie Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Ein-
fuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Aus-
stellungspflichtige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück
oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle
handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche
Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste
bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben,
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen mit
a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in Spalte 3
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit
01 bis 19 gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert von ein-
schließlich dreihundert Deutsche Mark, ausgenommen bei der
Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitte A, B und C der
Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) ge-
nannt sind
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in
E A
•
Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind) bis
zu einem Wert von einschließlich fünfzig Deutsche Mark, aus-
genommen Saatgut bei der Einfuhr
Die Befreiungen der Buchstaben a und b gelten nicht für Sen-
E A
•
dungen mH einem Gewicht von mehr als tausend Kilogramm;
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 13 bleibt unberührt
2. Geschenke
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder
im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen
Stellen E A D
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausge-
führt werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen
Verwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-
hundert Deutsche Mark je Sendung
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
E A
•
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. (weggefallen)
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
nale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vorn 29. Novembtcr 1961 (BGBl. I S. 1937) in der je-
weils geltenden Fassung nicht Zollgut werden, sowie Waren
bis zu einem W crt von einschließlich dreihundert Deutsche
Mark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-
geführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bun-
despost beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt
b) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;
E
• •
§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt
• A
•
8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-
tarifs zu oder nach voriihergehender Zollgutvenyenchmg E A
•
9. Briefmarken und Canzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
•
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der
Reise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen
persönlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen
zu diesem Zweck voransgesandt oder nachgesandt werden;
außerdem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Han-
del bestimmte \r\laren im Werte bis Pinschließlich zweitausend
Deutsche Mark E A D
b) andere Cegensl.ctnde zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-
gehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Aus-
rüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Ab-
packen von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Gebäuden, zu Erdarbei1en oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
det werden so11en E A D
Beförderungsmittel, Behä1ter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn
sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt
werden, Kraftfahrzeuue im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und
Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen aktiver oder passiver Ver-
edelungsverkehre oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnverede-
lungsverk ehre r1ewartct oder m1s~Jebessert werden E A D
11a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ-
oder Erprobungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Aus-
land verbliebene Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt
unverzüglich nach Bestimmungsänderung angemeldet werden E A
•
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit
diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauch-
bar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung
im Ausland anfallen
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und
E
• •
Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-
brauchbar g<~worden sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserunq im Erhebungsgebiet anfallen E
• •
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1301
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
12a. Teile zur Ausbesserung von
a) im Ausland zu~Jelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
vorübergehenden Zollgulverwendung im Erhebungsgebiet
reparaturbcdürftig geworden sind
b) im Erhchungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-
E
• •
rend der vorübergehenden Verwendung im Ausland reparatur-
bcdürflig geworden sind
• A
•
12b. RestmenHen von \1Vare11, die bei der Entleerung von Beförderungs-
mitteln odN Bchäl!0rn aus technischen Gründen in diesen
verblieben sind E A D
13. Schiffsausriistun9s9cge11sU:inde und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserunn odc~r Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein A11sbessernngsverkehr zu9elassen wird E A
•
14. Ce9ensU:inde, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen ein-
geführt: oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur
Durchführung ihres Flu9verkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zurückliefcnin~/, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
•
15. Wdl"en, die auf BefördPrungsmitleln mitgeführt werden, und
zu deren Ausrüstu11g, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,
zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-
rend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,
sowie Futter- und S!rpumiltel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des fwipn Verkehrs., die geliefert werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-
zeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe
b) zum Cebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen
• A
•
im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung
und Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder
Vorrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässi-
gen Personen betrieben werden
• A
•
17. Ballast, soweil er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die
wie diese verwendt~l werden, Paletten, Druckbehälter für ver-
dichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,
soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während
der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel
aa) in clenen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-
derung von Waren gedient haben
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
E A
•
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,
falls sie zusammen mit den Waren eingehen
de!) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren
E
• •
im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-
fertigt worden sind
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis
E
E
•
A
•
D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
•
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
20. Werbedrucke, Cebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und an-
dere \Vcrbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffen-
heit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unter-
scheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im
Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr ab-
gegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrsunter-
nehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der
Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen
Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden E A
•
21. Warenmuster, die auf internationale Zollpassierscheinhefte abge-
fertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß
der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-
benen Muster dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-
passierscheinheftes anmeldet E A
•
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Ab-
züge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnun-
gen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen,
soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
Manuskripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Ur-
kunden, Korrekturbogen
b) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnet-
E A
•
bänder, Magnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und derglei-
chen, die zum internationalen Austausch von Mitteilungen
oder Daten bestimmt sind oder bestimmt waren, sowie Fern-
sehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegenstand
eines Handelsgeschäfts sind
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die
E A
•
dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung; belichtete oder entwickelte Filme und be-
spielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
eigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Han-
delsgeschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von
Wochen- und Tagesschauherstellern im Rahmen eines gegen-
seitigen Austausches ausgewertet werden
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem
E A
•
Ausland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und
nach der Entwicklung an den Absende.r zurückgehen, wenn der
Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-
lung mit umfaßt E A
•
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom
inländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht
zustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet
gelangten und die wieder ausgeführt werden
• A
•
b) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-
sehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-
befördert werden E
• •
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
•
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-
schlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen,
Zollstellen und Postanstalten E A
•
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1303
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
26. Baubedarf, lnslandsc•lzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden E A
•
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbindungen aus9eführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-
nung einer im Erhebungs9ebiet ansässigen Person vorgenommen
werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-
gewcc:lisPlten eingeführten Kabelstücke E A
•
Diplomaten- und Konsulargut
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Cebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
• •
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlungsqut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
I--Iandel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleiclun~Jsslücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizeri-
schen Te-il des Untersees unp. des Rheins gewinnen oder aus
solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebi etes 1
anlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land ge-
brachtes seedriftiges Gut E
• •
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges
Gut E
• •
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch
zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kle<iner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark
täglich nicht übersteigt
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
E A
•
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
•
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere SeHe der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
•
36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen SeHe der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Be-
wirtschaftung solcher Grundstücke E A
•
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen
im kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr
jedoch nur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist E A
•
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
3B. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf
Grund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
•
39. DeputaLkohle E A
•
Abgabenbegünsligter Warenverkehr auf Berechtigungsschein
zwischen dem Saarland und Frankreich
40. Der abgabcnbcgünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland
und Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zeugnissc\n, sow<!il hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
•
Abfälle
41. a) Abfi.illc und Fegsel auch von Waren, die bereits als Einfuhr
auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind die bei der Beförderung oder Lagerung an-
fallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-
wertbar sind
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und
E
• •
Wert nicht gewerblich verwertbar sind
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-
E
• •
fallen E
• •
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und
ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum
Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung
(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für
Militärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)
oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die
vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-
ordneten Dienststelle ausgestellt worden ist
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
• A
•
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur
passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,
soweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind
c) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer
• A
•
ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach
vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,
wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-
E
• •
gebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet ernt nach
E A
•
Erprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung
zur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister
der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A
•
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1305
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
f) Spt)ZicJlwerkzcu~w und -mcJschinen, die im Rahmen eines zwi-
schenstaatlichen Ccmeinschaftsprogrammes für die Verteidi-
gung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen
gebrauc:.hl werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden
Zolluutverwcndung der Bundesminister der Verteidigung oder
eine ihm nachrwordnele Dienststelle beantragt E A
•
45. Warc>n, t)ie
d) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
Erhebungsgebiel.c)s verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mit9lieder der auslündischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
c)
brauch einführen oder wieder ausführen
Mit9lieder dc~r ausl~inclischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
E A
•
im Besitz lrnbcn, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind
cl) anf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-
• A
•
gebietes verbracht werden, soweit die Waren
aa) zur La9erung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet
oder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt
E
• •
werden oder
• A
•
cc) durch dus Erhebungsgebiet durchgeführt werden
• • D
Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr
46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, aus-
genommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten
Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,
Nordenham oder Putt~Jarden in das Erhebungsgebiet eingehen
oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet aus-
gehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen
• • D
47. Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im
Ausland verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind E A
•
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübergehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder
geringfügig instand gesetzt werden sollen;
4. der Ubergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 14. Juli 1971
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-50-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. I S. 805) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I
S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 780),
wird wie folgt geändert:
1. Die Position 549 erhält folgende Fassung:
,,549. 2-(2-Hydroxy-äthoxy)-äthyl-N- Etofenamat 1. Juli 1980"
(a,a,a-trifluor-m-tolyl)-anthranilat
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung pflicht nach
bezeichnung
§ 35a AMG
581. 2-Amino-N-(2,5-dimethoxy-ß-hydroxy- Midodrin 1. Januar 1981
phenäthyl)-acetamid und seine Salze
582. DL-4-Benzamido-N,N-dipropyl- Proglumid 1. Januar 1981
glutaramsäure und ihre Salze
583. 7-[3,5-Dihydroxy-2-(3-hydroxy-oct-1- Dinoprost 1. Januar 1981
en-yl)-cyclopentyl]-hept-5-en-säure
und ihre Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren --
584. (2-Dimethylamino-äthyl)- ~ (3-hydroxy-4- 1. Januar 1981
(hydroxy-methyl)-2-methyl-5-pyridyl]-
methyl ~-succinat (Ester)
und seine Salze
585. 1,2-Diphenyl-4-[2-(phenyl-sulfinyl)- Sulfin- 1. Januar 1981
äthyl]-pyrazolidin-3,5-dion pyrazon
in Zubereitungen zur Regulation
der Thrombozytenfunktion
586. 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-lH-1,5- Clobazam 1. Januar 1981
benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
und seine Salze
587. ( ± )-(Z)-7- i (1R*,2R*,3R*,5S*)-2-[(E)-(3R*)-4- 1. Januar 1981
(m-Chlor-phenoxy)-3-hydroxy-but-1-en-yl]-
3,5-dihydroxy-cyclopentyl ~ -hept-5-en-säure
und ihre Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren -
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1307
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
588. 2-~ 3-[4-(m-Chlor-phenyl)-piperazin-1-yl]- Trazodon 1. Januar 1981
propyl }-s-triazolo[4,3-a]pyridin-3(2H)-on
und seine Salze
589. Infektiöse Bursitis-Virus, 1.Januar 1981
Impfstamm PBG 98, attenuiert
- in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren -
590. 6- ~ 3-[4-(o-Methoxy-phenyl)-piperazin- Urapidil 1. Januar 1981
1-yl]-propylamino ~-1,3-dimethyl-uracil
und seine Salze
591. Z-(3-Methyl-4-oxo-5-piperidino- Etozolin 1.Januar 1981
thiazolidin-2-y liden)-essigsäure-ä th y lester
und seine Salze
592. 5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-L- Gonadorelin 1. Januar 1981
seryl-L-tyrosyl-glycil-L-leucyl-L-arginyl-
L-prolyl-glycinamid und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Menschen -
593. Pygei africani, Cortex, 1. Januar 1981
und deren Zubereitungen
594. Zubereitungen aus 2-Acetoxy-benzoesäure 1.Januar 1981
(Acetylsalicylsäure) und ihren Salzen
und
N,N'-(4,8-Dipiperidino-pyrimido[5,4-d]
pyrimidin-2,6-diyl)-bis(2,2' -iminodiäthanol)
(Dipyridamol)
und seinen Salzen
595. Zubereitungen aus 2-Amino-1-(3-hydroxy- 1. Januar 1981
phenyl)-äthanol (Norfenefrin)
und seinen Salzen
und
4-(2-Methylamino-propyl)-phenol
(Pholedrin) und seinen Salzen
f 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes audl im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nadl der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1977
Der Bundesminister
filr Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Walters
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 18. Jult 197'1
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gli~de- Nordwest, wenn der Antragsteller seinen
rungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,
Fassung, der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,
23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608, 2902) geändert worden
b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
in den übrigen Fällen;
des Bundesrates:
2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von
§ 1 § 47 A WV erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist a) auf die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
zuständig für die Erteilung von Genehmigungen West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet
unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II westdeutschen Kanäle, der Weser oder der
der Außenwirtschaftsverordnung - A WV -) , Elbe beginnt,
der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes und Kapitel III A WV) und des b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-
sonstigen Warenverkehrs (Kapitel IV AWV), west in den übrigen Fällen.
wenn sich die Genehmigungen auf Waren der
gewerblichen Wirtschaft beziehen; §3
2. in den von den §§ 45, 45 a, 45 b und 48 A WV Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
(2) Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des von Genehmigungen in den von § 5 Abs. 1, §§ 40
Verkehrswesens (§§ 44, 44 a, 44 b, 46 und 47 AWV). und 45 A WV erfaßten Bereichen.
§4
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Ver- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
kehr nach § 1 Abs. 2 werden übertragen
Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von schaftsverkehr vom 12. Dezember 1967 (BGBI. I
den §§ 44, 44 a und 46 AWV erfaßten Bereichen S. 1214), geändert durch die Verordnung vom
der Seeschiff ahrt 10. August 1973 (BGBI. I S. 981), außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1309
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(2. FörderungshöchstdauerÄndV)
Vom 18. Juli 1977
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,Hamburg" die Wörter „sowie für die Ausbil-
machung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989) verord- dung im Diplomstudiengang Medizinische In-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- formatik an der Fachhochschule Heilbronn"
desrates: eingefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 15 wird nach „Baden-Württem-
Artikel 1 berg" ,,, Berlin" eingefügt.
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer d) In Absatz 2 wird nach Nummer 15 folgende
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akade- Nummer 15. a eingefügt:
mien und Hochschulen vom 9. November 1972 ,, 15. a Internationales Wirtschaftsaufbaustu-
(BGBI. I S. 2076), geändert durch Verordnung vom dium für graduierte Betriebswirte im
5. August 1974 (BGBl. I S. 1861), wird wie folgt ge- Land Nordrhein-Westfalen 4".
ändert:
e) In Absatz 2 wird nach Nummer 18 folgende
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nummer 19 angefügt:
„ 19. Technisches Gesundheitswesen 3".
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Photo- .
graphik" die Wörter ,,- sowie der Freien
Akademie für Erkenntnis und Gestaltung 4. § 4 wird wie folgt geändert:
A. L. Merz - staatlich genehmigte Werk- a) Es werden ersetzt
kunstschule--" eingefügt.
die Wörter durch die Wörter
b) Die Nummern 5 und 14 werden gestrichen. ,,Fachrichtung" ,, Studiengang"
,,die Fachrichtung" ,,den Studiengang".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 1. a eingefügt:
6 bis 8 angefügt:
„ 1. a Werkarchitektur an der Hochschule
,,6. den Fachakademien für Fremdsprachen- der Künste im Land Berlin 7".
berufe im Land Bayern 6
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
7. den Fachakademien für Fremdsprachen-
„Angewandte bildende Kunst" die Wörter
berufe im Land Bayern, Aufbaustudium 2
,,/Industrial Design / Produktgestaltung"
8. den Fachakademien für das Bauwesen im eingefügt.
Land Bayern 4."
cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Gebrauchsgrafik" die Wörter ,,/Visuelle
Kommunikation" eingefügt.
Die Wörter „im Land Baden-Württemberg"
werden durch die Wörter „in den Ländern dd) Nummer 8 wird gestrichen.
Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein" c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „in den
3. § 3 wird wie folgt geändert: Ländern Bayern und Berlin" durch die
Wörter „im Land Bayern" ersetzt.
a) Es werden ersetzt
bb) Nummer 15 wird gestrichen.
die Wörter durch die Wörter cc) In Nummer 26 wird die Zahl „6" durch
„einer anderen „eines anderen die Zahl „7" ersetzt.
Fachrichtung" Studienganges"
dd) In Nummer 35 werden die Wörter „im
,,Fachrichtungen" ,,Studiengänge" Land Niedersachsen" durch die Wörter
,,die Fachrichtung" ,,den Studiengang" ,,in den Ländern Hessen und Nieder-
,,der Fachrichtung" ,,dem Studiengang". sachsen" ersetzt.
1310 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I
ee) Nach Nummer 36 wird folgende Num- cc) Nach Nummer 9 wird folgende Num-
mer 37 angefügt: mer 9. a eingefügt:
,,37. Zusatzausbildung im Fach Musik- „9. a Lehramt mit dem Schwerpunkt
therapie in Bayern 4". Grundstufe im Land Hamburg 8".
dd) Nach der neuen Nummer 9. a wird fol-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gende Nummer 9. b eingefügt:
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bayern ,,9. b Lehramt mit dem Schwerpunkt Mit-
und" die Wörter „Hessen sowie im" einge- telstufe im Land Hamburg 8".
fügt.
ee) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Län-
dern" das Wort „Baden-Württemberg,"
5. § 5 wird wie folgt geändert: und nach dem Wort „Nordrhein-West-
a) Es werden ersetzt falen" das Wort ,, , Rheinland-Pfalz" ein-
gefügt.
die Wörter durch die Wörter
,,die Fachrichtung" ,,den Studiengang" ff) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12. a eingefügt:
,,der Fachrichtung" ,,dem Studiengang".
„12. a Lehramt an öffentlichen Schulen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Land Bremen 10".
aa) In Nummer 31 wird nach dem Wort gg} Nach Nummer 13 wird folgende Num-
„Katholische Theologie" das Wort mer 13. a eingefügt:
,,- Priesteramt-" eingefügt. „13. a Lehramt für Sonderpädagogik im
bb) Nach Nummer 37 wird folgende Num- Land Nordrhein-Westfalen 10".
mer 37. a eingefügt: hh) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
„37. a Mechanik an der Technischen mer 17. a eingefügt:
Hochschule Darmstadt 10". „ 17. a Erweitertes Lehramt mit dem
cc) Nach Nummer 48 wird folgende Num- Schwerpunkt Grundstufe im Land
mer 48. a eingefügt: Hamburg 10".
,,48. a Physik im Land Bremen 10". ii) Nach der neuen Nummer 17. a wird fol-
gende Nummer 17. b eingefügt:
dd) Nach Nummer 51 wird folgende Num-
mer 51. a eingefügt: „ 17. b Erweitertes Lehramt mit dem
Schwerpunkt Mittelstufe im Land
„51. a Raum-, Stadt- und Regionalplanung Hamburg 10".
im Land Berlin und an der Univer-
sität Dortmund 10". jj) Nach der neuen Nummer 17. b wird fol-
gende Nummer 17. c eingefügt:
ee) Nach Nummer 55 wird folgende Num-
mer 55. a eingefügt: „17. c Lehramt für die Sekundarstufe I im
Land Nordrhein-Westfalen 8".
„55. a Statistik 9".
kk) Nach Nummer 19 wird folgende Num-
ff) Nach Nummer 63 wird folgende Num-
mer 19. a eingefügt:
mer 63. a eingefügt:
„19. a Lehramt für die Sekundarstufe II
„63. a Wirtschaftswissenschaft 9". im Land Nordrhein-Westfalen 10".
gg) In Nummer 68 wird folgender Buch-
11) Nach Nummer 20 wird folgende Num-
stabe e angefügt:
mer 20. a eingefügt:
„e) Aufbaustudiengang Mathematik an
,,20. a Künstlerisches Lehramt an Real-
der Universität Karlsruhe 4".
schulen mit einem wissenschaft-
hh) Nach Nummer 69 wird folgende Num- lichen Unterrichtsfach im Saar-
mer 70 angefügt: land 9".
,, 70. Zusatzausbildung in Unternehmens-
forschung 4". 6. In § 6 wird das Wort „Fachrichtungen" durch
ii) Nach der neuen Nummer 70 wird fol- das Wort „Studiengänge" ersetzt.
gende Nummer 71 angefügt:
,,71. Zusatzausbildung zum Getränketech- 7. § 9 erhält folgende Fassung:
nologen nach Ablegung der Prüfung
zum Diplom-Braumeister 2". ,,§ 9
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wechsel der Ausbildung und weitere Ausbildung
aa) Nummer 5 wird gestrichen. (1) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung
abgebrochen oder den Studiengang gewechselt,
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Num- ist die Förderungshöchstdauer neu festzusetzen.
mer 6. a eingefügt: Das gleiche gilt, wenn ein Auszubildender nach
„6. a Lehramt für die Primarstufe im Land § 7 Abs. 2 des Gesetzes für eine weitere Ausbil-
Nordrhein-Westfalen 7". dung gefördert wird.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1977 1311
(2) Das Amt für Ausbildungsförderung hat bei Artikel 3
seiner Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere
eine durch die zusUindigE' Stelle getroffene An- § 1
E~rkennungsentscheiclung zu berücksichtigen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(3) Wird eine Bescheinigung über die Aner- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-
kennung nicht vorgelegt, so setzt das Amt für ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer
unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien-
und Prüfungsordnung sowie der Umstände des § 2
Einzelfalles fest. Eine spütcre Entscheidung der Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
zuständigen Stelle, die eine Verlängerung der und cc dieser Verordnung gilt nur für Auszubil-
vom Amt für Ausbildungsförderung festgesetzten dende, die die Ausbildung nach dem Inkrafttreten
Förderungshöchstdauer erforderlich macht, ist zu beginnen.
berücksichtigen, wenn der Auszubildende nach-
weist. daß er seinen Antrag auf Anerkennung zu § 3
dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt
hat." (1) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstaben
cc, dd, ff, hh und ii tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
8. § 11 wird gestrichen. ber 1974 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstaben
Artikel 2 bb und hh tritt mit Wirkung vom 1. April 1975 in
Kraft.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
kann die Verordnung über die Förderungshöchst- (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sowie Artikel 1
dauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstaben ee und gg tre-
Akademien und Hochschulen in der vom Tage nach ten mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in Kraft.
der Verkündung dieser Änderungsverordnung an (4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e tritt mit Wirkung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- vom 1. Februar 1977 in Kraft.
machen und dabei die Paragraphen und ihre Unter-
gliederungen mit durchlaufenden Ordnungszeichen (5) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
versehen. nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I
Erscheint in Kürze!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr c i s d i c s er Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.